VD.2019.198
Kündigung der Parzelle; Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung
20. November 2020Deutsch23 min
A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.198
URTEIL
vom 24. November 2020
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz),
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Carl
Gustav Mez
und
Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]vertreten durch [...],
Advokatin,
[...]
gegen
Stadtgärtnerei
Basel-Stadt, Freizeitgärten und Gartenberatung
Hörnliallee 70,
4125 Riehen
vertreten durch die
Rechtsabteilung des Bau- und
Verkehrsdepartements Basel-Stadt, Münsterplatz 11, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Freizeitgartenkommission
vom 16. September 2019
betreffend Kündigung des
Freizeitgartens Nr. B____
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Rekurrentin) ist seit 1. Juni 2016 Pächterin des 200 m2
grossen Freizeitgartens Nr. B____ auf dem Familiengartenareal «C____» der
Stadtgärtnerei Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 31. Juli 2018 kündigte die
Stadtgärtnerei der Rekurrentin den vorgenannten Freizeitgarten per 31. Oktober
2018. Den gegen diese Kündigung erhobenen Rekurs wies die
Freizeitgartenkommission mit Entscheid vom 16. September 2019 ab und
verpflichtete die Rekurrentin, ihre Parzelle bis zum 31. Oktober 2019 zu
verlassen und alle persönlichen Gegenstände wegzuräumen.
Gegen diesen Entscheid
erhob die Rekurrentin mit Anmeldung vom 27. September 2019 und Begründung
vom 21. November 2019 Rekurs beim Verwaltungsgericht. Auf entsprechendes Gesuch
der Rekurrentin erkannte der Instruktionsrichter ihrem Rekurs mit Verfügung vom
1. Oktober 2019 die aufschiebende Wirkung zu.
Auf Gesuch der
Stadtgärtnerei, vertreten durch die Rechtsabteilung des Bau- und
Verkehrsdepartements Basel-Stadt, vom 17. Dezember 2019 hin wurde mit
Verfügung vom 23. Dezember 2019 die Stadtgärtnerei Basel-Stadt, Abteilung
Freizeitgärten und Gartenberatung, zum Verfahren beigeladen. Die Stadtgärtnerei
beantragt mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2019 (recte: 2020) die
kostenfällige Abweisung des Rekurses und die Bestätigung der Rechtsmässigkeit
des Entscheids der Freizeitgartenkommission vom 16. September 2019. Mit
Vernehmlassung vom 31. Januar 2020 beantragt die Freizeitgartenkommission
die kostenfällige Abweisung des Rekurses und die Bestätigung der
Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids bzw. die Erklärung der
Rechtmässigkeit der zugrundeliegenden Kündigungen der Stadtgärtnerei vom 31.
Juli 2018. Mit Eingabe vom 17. Februar 2020 beantragt die Rekurrentin die
Durchführung einer Parteiverhandlung.
Anlässlich der
Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 24. November 2020 wurden die
Rekurrentin, der stellvertretende Leiter der Freizeitgartenkommission, die
Leiterin der Abteilung Freizeitgärten der Stadtgärtnerei Basel-Stadt sowie die
Präsidentin des Familiengärtner-Vereins «C____» als Auskunftsperson zur Sache
befragt. Anschliessend gelangten die Rechtsvertreterin der Rekurrentin und der
Vertreter der Rechtsabteilung des Bau- und Verkehrsdepartements zum Vortrag.
Dabei hielten sie an ihren Anträgen fest. Für ihre Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind, aus den Akten, dem Verhandlungsprotokoll und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Freizeitgartenkommission ist gemäss § 11 Abs. 1 des Gesetzes
über Freizeitgärten (Freizeitgärtengesetz, SG 911.900) eine vom
Regierungsrat gewählte Kommission. Sie ist gemäss § 13 Abs. 1 Freizeitgärtengesetz
zuständig für die Beurteilung von Rekursen gegen Verfügungen der
Stadtgärtnerei, des für die Verpachtung zuständigen Amtes (vgl. Ziff. 1.2
der Familiengartenordnung [FGO, abrufbar unter: www.stadtgaertnerei.bs.ch]).
Damit sind Kündigungen der Pacht von Freizeitgärten nicht auf dem Weg des
zivilrechtlichen Rechtschutzes in Miet- und Pachtsachen, sondern auf dem
verwaltungsrechtlichen Rechtsweg zu bestreiten. Folglich kann gegen Entscheide der
Freizeitgartenkommission gemäss § 10 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) Rekurs beim
Verwaltungsgericht erhoben werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des
VRPG.
1.2
Die
Rekurrentin ist als Pächterin des streitbezogenen Freizeitgartens und
Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist deshalb
gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf ihren frist- und formgerecht
erhobenen Rekurs ist einzutreten.
1.3
Die
Dispositiv
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das
Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
2.
2.1 Die
Freizeitgartenkommission führte im angefochtenen Entscheid aus, dass die
Rekurrentin innerhalb der letzten zehn Jahre bereits mehrere Parzellen auf
verschiedenen Freizeitgartenarealen des Kantons Basel-Stadt gepachtet habe.
Dabei sei es gegenüber der Rekurrentin offenbar wiederholt zu Beanstandungen des
Gartenzustandes gekommen, welche in Mahnungen, Kündigungen und Rechtsverfahren
mündeteten. Die aktuelle Parzelle Nr. B____ auf dem Familiengartenareal «C____»
habe die Rekurrentin am 1. Juni 2016 bezogen, wobei wiederum Mahnungen
wegen des Gartenzustands hätten ausgesprochen werden müssen. Im Juli 2018 sei
die Rekurrentin dabei beobachtet worden, wie sie Blätter von Gemüsepflanzen in
den benachbarten Parzellen bzw. Gärten abgeschnitten habe (angefochtener
Entscheid, E. a S. 1 f.). Die in der Folge ausgesprochene K.digung
sei rechtmässig. Zwar könne die Kündigung nicht alleine auf den in der
Familiengartenordnung aufgeführten Kündigungsgrund «Verwahrlosung und
Verunkrautung sowie allgemeine Unordnung» abgestützt werden, da die Rekurrentin
nach den ihr zugestellten Mahnungen die Parzelle offenbar jeweils wieder «in
Ordnung» gebracht habe. In der Gesamtbetrachtung würden diese Umstände jedoch
eine Rolle spielen (angefochtener Entscheid, E. c S. 2). Mit dem
Betreten der benachbarten Parzelle und dem Abschneiden von Blättern von
Gemüsepflanzen auf derselben habe die Rekurrentin aber den Kündigungsgrund «Tätlichkeiten
sowie nachgewiesene Vergehen und strafbare Handlungen» erfüllt. Aus den
zwingend einzuhaltenden Vereinsstatuten ergebe sich ausdrücklich, dass es nicht
erlaubt sei, in andere Gärten zu gehen. Es liege auf der Hand, dass auch ein –
noch weitergehendes – Abschneiden von Pflanzen in Nachbarsgärten nicht erlaubt
sei. Die Rekurrentin habe durch das nicht bewilligte Betreten der benachbarten
Parzelle und Abschneiden von Blättern von Gemüsepflanzen gegen die
Familiengartenordnung und die Statuten des Familiengärtner-Vereins «C____» verstossen
und es liege ein «Vergehen» im Sinne dieser Bestimmung vor. Die Handlung der
Rekurrentin könne strafbar sein und insbesondere den Tatbestand des
Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung erfüllen. Daran ändere auch nichts,
dass sich nach Angaben der Rekurrentin die betroffenen Pflanzen wieder erholt
hätten (angefochtener Entscheid, E. d S. 3). Durch ihr Verhalten habe die
Rekurrentin mehrere Interventionen sowohl der Vereinsverantwortlichen wie auch
der Stadtgärtnerei nötig gemacht (angefochtener Entscheid, E. e S. 2). Der
Rekurrentin sei entgegenkommenderweise nicht fristlos gekündigt, sondern eine
verkürzte Frist zur Räumung und Abgabe des Gartens mit Entschädigung des
Inventarwerts gewährt worden. Die Kündigung sei daher verhältnismässig. Daran
würden auch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Rekurrentin nichts
ändern. Wenn sie gemäss ihren eigenen Ausführungen aufgrund dieser
Beeinträchtigungen nicht in der Lage gewesen sei, den Garten in einem den
Vorgaben entsprechenden Zustand zu erhalten, hätte sie für den Gartenunterhalt
Hilfe beiziehen müssen. Für die Verhältnismässigkeit der Kündigung spreche schliesslich,
dass sich die Rekurrentin keines Unrechts bewusst sei, weshalb eine
Wiederholung der Vorfälle nicht ausgeschlossen werden könne (angefochtener
Entscheid, E. f S. 3 f.).
2.2 Die
Rekurrentin macht in ihrem Rekurs eine mangelhafte Feststellung des
Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen geltend. Der erhobene Vorwurf, sie habe
in den letzten zehn Jahren bereits mehrere Parzellen in verschiedenen
Freizeitgartenarealen gepachtet und dass es während diesen Pachtverhältnissen
wiederholt zu Mahnungen und Kündigungen gekommen sei, sei nicht belegt und
werde bestritten. In dem ersten von ihr betreuten Garten sei sie von einem
Nachbarn und vom Gartenpräsidenten gemobbt worden. In der Folge sei ihr
gekündigt worden und man habe ihr einen anderen Garten zugewiesen. Dieser
zweite Garten sei der neuen Linienverlängerung des Trams Nummer 3 «zum Opfer
gefallen». Die heute bewirtschaftete Parzelle sei der dritte von ihr betreute
Garten (Rekursbegründung, Rz. 18 f.). Dieser Garten sei nicht verwahrlost.
Während des aktuellen Pachtverhältnisses seien lediglich zweimal Mahnungen
betreffend den Zustand des Gartens ausgesprochen worden. Nach den
Beanstandungen sei der Garten jeweils wieder in Ordnung gebracht worden. Es sei
zu berücksichtigen, dass sie unter körperlichen Beeinträchtigungen leide und
auch ihr Sehvermögen beeinträchtigt sei. Es sei deshalb Toleranz von Seiten der
Freizeitgartenkommission gefordert (Rekursbegründung, Rz. 22-24). In Bezug
auf das Betreten des Nachbargartens macht die Rekurrentin sodann geltend, dass
sie in diesem Garten von Mehltau befallene Pflanzen gesehen habe. In der
Absicht, der Nachbarin einen Dienst zu erweisen, habe sie die Pflanzen
abgeschnitten. Sie sei von der mutmasslichen Einwilligung der Nachbarin
ausgegangen und habe im Zeitpunkt der Handlung kein Unrechtsbewusstsein gehabt.
Sie habe als Geschäftsführerin ohne Auftrag gehandelt. Die Kündigung gestützt
auf diesen Vorfall sei damit ungültig (Rekursbegründung, Rz. 25-29). Betreffend
den Kündigungsgrund «Nichtbefolgung der Anordnung der Aufsichtsorgane» führt
die Rekurrentin aus, dass sie nach Erhalt der beiden schriftlichen Mahnungen
die entsprechenden Anweisungen befolgt habe (Rekursbegründung, Rz. 30). Schliesslich
sei die Kündigung auch unverhältnismässig. Sie sei körperlich behindert und daher
darauf angewiesen, in der Nähe einen Ort in der Natur zu haben, welchen sie mit
ihrem Behindertenmobil erreichen könne. Dieser Ort sei der Garten. Es bedürfe
der Toleranz und es müsse auch den Bedürfnissen und Eigenarten von behinderten
Menschen Rechnung getragen werden. Zu berücksichtigen sei auch, dass sie sich
einsichtig gezeigt habe mit ihrer Aussage, nie wieder einen fremden Garten zu
betreten. Im Übrigen gehe sie davon aus, dass man sie seit längerem habe
loswerden wollen und dieser Vorfall ein willkommener Grund gewesen sei, dies umzusetzen
(Rekursbegründung, Rz. 31-33).
3.
3.1 Soweit
die Rekurrentin zunächst die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen
Entscheid moniert, wonach es bereits während früheren Pachtverhältnissen
wiederholt Anlass zu Beanstandungen ihr gegenüber gegeben habe, kann ihr nicht
gefolgt werden. In den Vorakten finden sich zwei Mahnungen und eine Kündigung aus
dem Jahr 2010 betreffend den von der Rekurrentin gepachteten Freizeitgarten Nr. D____
«E____». Daraus geht hervor, dass sich der gesamte Garten in einem «desolaten
Zustand» befunden habe (Beilagen 4.1-4.3 zur Stellungnahme der Stadtgärtnerei).
Weiter befindet sich in den Akten eine Mahnung vom 16. September 2013
betreffend den von der Rekurrentin gepachteten Freizeitgarten Nr. F____ «C____»,
in welcher ausgeführt wurde, dass sich der Garten in einem ungepflegten Zustand
befinde. Unter der Pergola stehe diverser Unrat sowie Abfall und die Grünflächen
seien mit Unkraut übersät (Beilage 1 zur Stellungnahme der Stadtgärtnerei). Die
Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Entscheids ist in diesem Punkt nicht
zu beanstanden.
3.2 Unbestritten
ist sodann, dass auch bezüglich des Zustands des im vorliegenden Verfahren
betroffenen Familiengartens Nr. B____ «C____» zwei Mahnschreiben mit
Kündigungsandrohungen ergingen. Gemäss erstem Schreiben des
Familiengärtner-Vereins «C____» vom 23. Juni 2017 befinde sich der Garten der
Rekurrentin in einem «total verwahrlosten Zustand», weshalb ihr Frist bis am 7. Juli
2017 zu Wiederherstellung eines gepflegten Zustands des Gartens gewährt werde. Sollten
bei der Nachkontrolle die Arbeiten nicht ausgeführt worden sein, könne dies zum
Entzug des Gartens führen. Mit weiterem Schreiben des Familiengärtner-Vereins «C____»
vom 22. Dezember 2017 wurde der Rekurrentin mitgeteilt, dass vom Arealchef
erneut ein total verwahrloster Zustand des Gartens habe festgestellt werden
müssen. Um den Garten wieder in einen gepflegten Zustand zu bringen, wurde ihr
Frist bis am 28. Februar 2018 gewährt und sie wurde darauf hingewiesen, dass
der Pachtvertrag per sofort gekündigt werde, sollten die Arbeiten bis zur
Nachkontrolle nicht ausgeführt worden sein. Unbestritten ist ferner, dass die
Rekurrentin im Juli 2018 einen fremden, benachbarten Familiengarten betreten
und dort Blätter von Pflanzen abgeschnitten hat. Zu prüfen ist nachfolgend, ob
die Stadtgärtnerei am 31. Juli 2018 zu Recht den Pachtvertrag mit
verkürzter Frist per 31. Oktober 2018 unter Verweis auf «Verwahrlosung und
Verunkrautung sowie allgemeine Unordnung», «nicht Befolgung von Anordnungen der
Aufsichtsorgane» und «Tätlichkeiten sowie nachgewiesene Vergehen und strafbare
Handlungen» gekündigt hat.
4.
4.1 Gemäss
§ 6 Abs. 1 Freizeitgärtengesetz erfolgt die Abgabe von Freizeitgärten durch die
Stadtgärtnerei als zuständiges Amt über langfristige Pachtverträge. Die
Pachtvergabe erfolgt dabei mit der Auflage, dass die einzelnen Pächter und
Pächterinnen sich in Freizeitgarten-Vereinen zusammenschliessen und
organisieren (§ 7 Abs. 1 Freizeitgärtengesetz). Mit der
Unterzeichnung des Pachtvertrags wird der Pächter automatisch Mitglied des für
das betreffende Areal zuständigen Familiengärtnervereins (FGV; § 7 Abs. 3 Familiengärtengesetz). Die Pächterinnen und Pächter sind verpflichtet, die von
der Freizeitgartenkommission erlassenen Reglemente einzuhalten (§ 8 Abs. 1 Freizeitgärtengesetz). Dazu gehört insbesondere die Familiengartenordnung. Bei
groben Verstössen kann den Pächterinnen und Pächtern, welche die Vorschriften
nicht einhalten, das gepachtete Land sofort und ohne Entschädigung entzogen
werden (§ 9 Abs. 1 Freizeitgärtengesetz). Auf dieser Grundlage beruht der
Pachtvertrag der Rekurrentin vom 31. August 2016, mit der sie von der
Stadtgärtnerei die Parzelle Nr. B____ gepachtet hat. Die Kündigungsgründe
ergeben sich aus der gestützt auf das Freizeitgärtengesetz erlassenen
Familiengartenordnung (FGO). Gemäss Ziffer 1.5.2 FGO erfolgt die Kündigung
durch die Stadtgärtnerei bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstössen gegen
die FGO oder den Pachtvertrag. Als Kündigungsgründe werden unter anderem die
Weigerung, an Gemeinschaftsarbeiten teilzunehmen oder dafür Ersatz zu leisten,
ungebührliches Benehmen gegenüber den Aufsichtsorganen, Unverträglichkeit mit
der Nachbarschaft oder die Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des
Pachtvertrages aus anderen Gründen für die Stadtgärtnerei, den
Freizeitgartenverein oder andere Pächter genannt (Ziff. 1.5.3 FGO). Vor
einer Kündigung hat eine schriftliche Mahnung zu erfolgen, mit der eine
angemessene Frist zur Behebung der Beanstandung angesetzt wird. In der Folge
wird eine zweite, kostenpflichtige Mahnung ausgesprochen, in deren Anschluss
mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden kann (Ziff. 1.5.2 FGO).
Eine ausserordentliche, fristlose Kündigung ohne Anspruch auf irgendeine
Entschädigung (Inventarwert, Pachtzins) erfolgt gemäss Ziff. 1.5.4 FGO
unter anderem bei «Tätlichkeiten sowie nachgewiesenen Vergehen und strafbaren
Handlungen (wie z.B. Diebstahl, Sachbeschädigungen usw.)» bei «Nichtbefolgen
von Anordnungen der Aufsichtsorgane» sowie bei «Verwahrlosung oder
Verunkrautung des Gartens».
4.2 Vorliegend
kündigte die Stadtgärtnerei Basel-Stadt mit Schreiben vom 31. Juli 2018 den Pachtvertrag
für dem Freizeitgarten Nr. 505-0 Mi mit einer verkürzten Frist per 31.
Oktober 2018 gestützt auf Ziff. 1.5.4 FGO wegen «Verwahrlosung und
Verunkrautung sowie allgemeine Unordnung», «Nichtbefolgen von Anordnungen der
Aufsichtsorgane» und «Tätlichkeiten sowie nachgewiesene Vergehen und strafbare
Handlungen». Die Kündigung erfolgte, da die Rekurrentin gesehen worden war, wie
sie in der Woche vom 16. Juli 2018 fremde Gärten betreten und dort diverse
Pflanzen beschädigt hat sowie unter Berücksichtigung der gegen die Rekurrentin
in den letzten Jahren ausgesprochenen zahlreichen Mahnungen aufgrund des
Gartenzustandes.
4.3
4.3.1 Entgegen
den Ausführungen der Rekurrentin ist der mangelhafte Unterhalt des von ihr
gepachteten Familiengartens Nr. B____ belegt. Soweit es sich nicht um wenig
aussagekräftige Nahaufnahmen einzelner Pflanzen und Insekten handelt, ist bereits
aus den von der Rekurrentin im vorinstanzlichen Rekursverfahren eingereichten
Fotos vom Juni, Juli und August 2018 ersichtlich, dass der betroffene
Familiengarten im dokumentierten Zeitpunkt mit vertrocknetem und verwildertem
Gras überwuchert war (act. 6 S. 19 ff.). Die im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren eingereichten Fotos vom 24. September 2018 (act. 6 S. 46 ff.) sowie
die anlässlich der Verhandlung ins Recht gelegten aktuellen Fotos vom 7.
November 2020 (act. 15) zeigen den Garten ebenfalls (wieder) in einem ungepflegten
Zustand. Wie sich weiter aus den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
eingereichten Unterlagen ergibt, ist es auch während früheren
Pachtverhältnissen in den Jahren 2010 und 2013 bereits zu Beanstandungen des
Gartenzustands gekommen (Beilagen 2-4 zur Stellungnahme der Stadtgärtnerei). Die
Präsidentin des Familiengärtner-Vereins «C____» führte anlässlich der
Gerichtsverhandlung aus, dass die Ansichten über einen gepflegten Garten natürlicherweise
weit auseinandergehen würden. Neben den «geschleckten» Gärten gebe es auch
Biogärten. Jedoch bedürften auch Biogärten der Pflege. Der Garten der Rekurrentin
sei hingegen zunehmend verwildert. Sie lasse die vorhandenen Pflanzen meterhoch
wachsen. Da der Wind die Samen verteile, betreffe dies auch die anderen Gärten (Verhandlungsprotokoll,
S. 8 f.). In welchem Zustand sich der Garten nach der zweiten Mahnung vom 22.
Dezember 2018 befunden und ob die angekündigte Nachkontrolle stattgefunden hat,
konnte auch in der Gerichtsverhandlung nicht in Erfahrung gebracht werden
(Verhandlungsprotokoll, S. 6). Die angedrohte fristlose Kündigung wurde im
Frühjahr 2019 jedoch nicht ausgesprochen. Die Präsidentin des Familiengärtner-Vereins
«C____» bestätigte an der Gerichtsverhandlung, dass sich der Zustand des
Gartens nach Mahnungen jeweils kurzfristig gebessert habe und die Rekurrentin
danach wieder zurück «ins alte Fahrwasser» geraten sei (Verhandlungsprotokoll,
S. 9). Von der Vorinstanz wurde denn auch berücksichtigt, dass die Rekurrentin nach
entsprechenden Mahnungen den Garten offenbar jeweils wieder in Ordnung brachte
(angefochtener Entscheid, E. c S. 2).
4.3.2 Nachdem
die Rekurrentin im vorinstanzlichen Verfahren und auch in ihrer
Rekursbegründung an das Verwaltungsgericht eine Verwahrlosung des Gartens
jeweils bestritten oder mit ihren körperlichen Beeinträchtigungen erklärt hatte
(Rekursbegründung, Rz. 22, 24), begründete sie in der Gerichtsverhandlung den
Zustand ihres Gartens nunmehr hauptsächlich mit der von ihr durchgeführten
Entgiftung des Bodens. Bereits kurze Zeit nach der Übernahme des Gartens habe
sie festgestellt, dass die Pflanzen nicht wachsen würden und auch keine
Regenwürmer auf ihrer Parzelle zu finden seien. Nach Angaben eines Nachbars
habe der frühere Pächter des Gartens mit der «chemischen Keule» gegärtnert und
den Boden so vergiftet. Um möglichst viele Giftstoffe aus dem Boden ziehen zu
können, lasse sie die vorhandenen Pflanzen versamen und wachsen, um sie danach
auszureissen und zu entsorgen (Verhandlungsprotokoll, S. 2). Sie hoffe, dass
der Garten nächstes Jahr soweit sei, dass sie Gemüse pflanzen könne. Allenfalls
sei nächstes Jahr noch «eine Runde» mit für die Entgiftung besonders geeigneten
Hanfpflanzen erforderlich (Verhandlungsprotokoll, S. 5, 6). Die Präsidentin
des Familiengärtner-Vereins «C____» räumte anlässlich der Gerichtsverhandlung zwar
ein, von der Rekurrentin über den vergifteten Boden informiert worden zu sein,
dies jedoch als weiteren Erklärungsversuch der Rekurrentin für den Zustand des
Gartens gehalten zu haben (Verhandlungsprotokoll, S. 12).
4.3.3 Gemäss
Ziff. 2.1 FGO darf der Garten nicht sich selbst überlassen und zum
unkontrollierten Naturgarten werden. Der Garten ist so zu bepflanzen und zu
unterhalten, dass er jederzeit gepflegt aussieht (Ziff. 2.6 FGO). Mit dem
Abschluss des Pachtvertrages hat sich die Rekurrentin verpflichtet, die von der
Freizeitgartenkommission erlassenen Reglemente einzuhalten (vgl. § 8 Abs. 1 Freizeitgärtengesetz). Ihrer Pflicht zur Aufrechterhaltung eines gepflegten
Zustands des Gartens Nr. B____ auf dem Familiengartenareal «C____» ist sie
jedoch wiederholt nicht nachgekommen. Der Garten befand sich nachweislich immer
wieder und während längerer Zeit in einem verwilderten Zustand. Die mehrfach
ausgesprochenen Mahnungen führten jeweils nur zu einer kurzfristigen
Verbesserung. Aus den Akten sowie aus den Ausführungen der Parteien anlässlich
der Gerichtsverhandlung ergibt sich deutlich, dass die Rekurrentin jeweils neue
Gründe vorbringt, die sie an der Gartenpflege hindern. Abgesehen davon, dass eine
Vergiftung des Bodens in der Rekursbegründung im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren bisher nicht erwähnt wurde, liegt ein Nachweis für den schlechten
Bodenzustand nicht vor. Aufgrund der Unterlagen und der Vorgeschichte ist auch
in Zukunft nicht davon auszugehen, dass die Rekurrentin ihre Parzelle den
geltenden Anforderungen entsprechend unterhalten und pflegen wird. Auch für das
kommende Jahr konnte sie eine Fortsetzung der Entgiftungsmassnahmen zumindest
nicht ausschliessen. Ist die Rekurrentin aufgrund ihrer körperlichen
Beeinträchtigungen nicht in der Lage, den Garten ordnungsgemäss zu pflegen, hätte
sie zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen Hilfe beiziehen müssen. Sollte ihre
finanzielle Situation professionelle Unterstützung durch einen Gärtner nicht
erlauben, hätte sie auch Familienangehörige, Freunde, Nachbarn oder Mitglieder
des Familiengärtner-Vereins um Hilfestellung beim Gartenunterhalt ersuchen
können. Es sind aber keine entsprechenden Bemühungen der Rekurrentin erkennbar.
Vielmehr macht sie immer neue Ausflüchte, weshalb dies nicht möglich sei. Den
Erwägungen der Vorinstanz folgend ist dem mangelnde Unterhalt des
Familiengartens in der Gesamtbetrachtung Rechnung zu tragen.
4.4 Weiter
zu berücksichtigen ist, dass die Rekurrentin in der Woche vom 16. Juli 2018
einen fremden Garten betreten und dort Pflanzenteile weggeschnitten hat.
4.4.1 Die
Rekurrentin bestreitet den Vorfall nicht, macht jedoch geltend, dass sie im
nachbarlichen Garten von Mehltau befallene Pflanzen gesehen habe. Im Wissen
darum, dass sich Mehltau schnell verbreite, habe sie eingegriffen, um
Schlimmeres zu verhindern. Bei der Entfernung der Blätter sei sie sach- und
fachkundig vorgegangen. Sie habe gewusst, dass sich die Pflanzen danach wieder
vollständig erholen könnten. Es liege Geschäftsführung ohne Auftrag vor. Sie sei
davon ausgegangen, dass die Nachbarin einverstanden sei. Die betroffene
Nachbarin habe sie in der Folge jedoch aufs übelste beschimpft. Dass ihr
Verhalten eine Straftat oder einen Verstoss gegen die Gartenordnung darstellen
könnte, habe sie «keinen Moment überlegt». Im Zeitpunkt der Handlung habe sie
kein Unrechtsbewusstsein gehabt und es fehle der Vorsatz auf eine Beschädigung
oder einen Hausfriedensbruch (Rekursbegründung, Rz. 25-29).
4.4.2 Gemäss
Ziff. 4.1.5 der FGO ist es nicht erlaubt, ohne ausdrückliche Bewilligung
der jeweiligen Pächterinnen und Pächter in oder durch andere Gärten zu gehen. Bei
«Tätlichkeiten sowie nachgewiesenen Vergehen und strafbaren Handlungen (wie
z.B. Diebstahl, Sachbeschädigungen usw.)» erfolgt eine fristlose Kündigung
(Ziff. 1.5.4 FGO). Der Begriff des Vergehens in Ziff. 1.5.4 FGO ist vor
dem Hintergrund von § 9 Freizeitgärtengesetz auszulegen und anzuwenden. Das
gepachtete Land kann gemäss dieser Bestimmung bei groben Verstössen gegen die
Vorschriften der Freizeitgärten sofort und ohne Entschädigung entzogen werden. Aus
dem Fehlen eines Wegrechts ist abzuleiten, dass die Respektierung der
Privatsphäre in den einzelnen gepachteten Gärten für die Nutzerinnen und
Nutzern von grundlegender Bedeutung ist. Dies scheint gerade bei den engen
räumlichen Verhältnissen der Familiengartenareale nachvollziehbar. Ist bereits
das unbefugte Betreten fremder Parzellen verboten, ist offensichtlich auch ein
weitergehender Eingriff wie das Abschneiden von Pflanzen nicht gestattet. Dies
musste auch der Rekurrentin bewusst sein. Wie sie vom mutmasslichen
Einverständnis der benachbarten Pächterin ausgehen konnte, ist nicht
nachvollziehbar. Der von der Rekurrentin lediglich behauptete, aber nicht
bewiesene, Mehltaubefall auf Pflanzen im nachbarlichen Garten ist nicht
geeignet ihr eigenmächtiges Vorgehen zu rechtfertigen. Angesichts fehlender
Dringlichkeit bestand keinerlei Notwendigkeit für ihr Eingreifen ohne Bewilligung.
Der Einhaltung der Regeln zum Schutz der Privatsphäre ist für ein
funktionierendes Nebeneinander der Pächter grosse Bedeutung beizumessen. Das
unbefugten Betreten eines anderen Familiengartens und das unerlaubte Beschneiden
von Pflanzen ist daher ein Vergehen im Sinne von Ziff. 1.5.4 FGO und
stellt einen groben Verstoss gegen die Vorschriften der Freizeitgärten dar. Das
von der Rekurrentin geltend gemachte fehlende Unrechtsbewusstsein vermag daran
nichts zu ändern.
4.5 Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine Kündigung gemäss
Ziff. 1.5.4 FGO erfüllt sind.
4.6 Die
Kündigung des Pachtvertrages erscheint auch verhältnismässig. Der Grundsatz des
Verhältnismässigkeitsprinzips gemäss Art. 5 Abs. 2 BV verlangt, dass
Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse
liegenden Ziels geeignet und notwendig sind und der angestrebte Zweck in einem
vernünftigen Verhältnis zur damit verbundenen Belastung für die Betroffenen
steht (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, N 514,
mit Hinweisen). Ein privates Interesse der Rekurrentin an der weiteren Nutzung
des Gartens ist grundsätzlich zu bejahen. Es ist ihr insbesondere zuzugestehen,
dass sie die Kündigung ihres Gartens aufgrund ihrer körperlichen
Einschränkungen hart trifft. Demgegenüber besteht ein öffentliches Interesse an
der Einhaltung der Ordnung in den Freizeitgärten zur Sicherstellung des
Erholungszwecks dieser Nutzung auf engem Raum. Der von der Rekurrentin
behauptete regelmässige Aufenthalt im Garten an mindestens fünf Tagen pro Woche
steht dabei im Widerspruch zu den Aussagen der Auskunftsperson anlässlich der
Gerichtsverhandlung (Verhandlungsprotokoll, S. 4, 10). Die vorhandenen Zustandsfotos
vermitteln vielmehr den Eindruck eines verlassenen, nicht genutzten Gartens. Auf
den benachbarten Gärten verursachen die unkontrolliert wuchernden Pflanzen erhebliche
Versamungen. Der verwilderte Zustand des Gartens ist damit auch für die anderen
Pächterinnen und Pächter eine Belastung. Die zahlreichen Mahnungen aufgrund des
Zustands des Gartens belegen, dass die Rekurrentin seit Jahren nicht in der
Lage ist, ihren Garten in Ordnung zu halten. Bereits ein Schreiben der Stadtgärtnerei
vom 15. Januar 2013 betreffend die verspätete Abgabe des früher von der
Rekurrentin gepachteten Freizeitgartens «E____» schliesst mit dem Satz: «Sie
haben uns nun über Jahre hinweg über Gebühr beschäftigt und wir sind Ihnen
immer wieder entgegengekommen. Weitere Nachsicht dürfen Sie von uns nicht mehr
erwarten» (Beilage 3 zur Stellungnahme der Stadtgärtnerei). Anlässlich der
Gerichtsverhandlung wurde erneut bestätigt, dass nach einer vorübergehenden Verbesserung,
der Garten immer wieder verwahrloste und die Rekurrentin dafür immer neue
Entschuldigungsgründe anführte (Verhandlungsprotokoll, S. 9, 11). Vor dem
Hintergrund der seit Jahren so belasteten Pachtverhältnisse ist das Betreten des
nachbarlichen Gartens und das dortige Abschneiden von Pflanzen ein grober
Regelverstoss und geeignet, das nachbarschaftliche Verhältnis nachhaltig zu
zerrütten. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist schliesslich zu
berücksichtigen, dass keine fristlose Kündigung ausgesprochen, sondern der
Rekurrentin eine dreimonatige Kündigungsfrist gewährt wurde. Der langjährige
Fallverlauf und der immer wiederkehrende Streitpunkt «Gartenzustand» mit
zahlreichen Mahnungen sowie der zuletzt erfolgte Übergriff auf den
nachbarlichen Garten zeigen das Unvermögen der Rekurrentin ihr Verhalten zu
ändern und lassen die Fortsetzung des Pachtvertrages als unzumutbar erscheinen.
4.7 Im
Übrigen nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Rekurrentin aus dem Hinweis
auf das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV
(Rekursbegründung, Rz. 23). Dieses verbietet es allen Behörden des Bundes,
der Kantone und der Gemeinden, Menschen aufgrund einer körperlichen, geistigen
oder psychischen Behinderung zu diskriminieren. Verboten sind direkte und
indirekte Diskriminierungen. Ein behinderter Mensch wird indirekt
diskriminiert, wenn eine Regelung, die für alle gilt, ihn besonders stark
benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (vgl. Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Auflage,
Bern 2018, § 36 Rz. 45, mit Hinweis). Gemäss der geltenden
Familiengartenordnung ist die gepachtete Parzelle ordnungsgemäss zu pflegen und
zu benutzen. Der Garten darf nicht sich selbst überlassen und zum
unkontrollierten Naturgarten werden (vgl. Ziff. 2.1 FGO). Diese Regelung gilt
für alle Pächterinnen und Pächter gleichermassen. Wie sich aus den Akten ergibt
und auch anlässlich der Gerichtsverhandlung ausgeführt wurde, werden indessen
keine überhöhten Anforderungen an den Gartenunterhalt gestellt und es besteht
durchaus Spielraum für eine individuelle Gartengestaltung. Auch wilde «Biogärten»
sind möglich, sofern die Parzelle gepflegt aussieht (Verhandlungsprotokoll,
S. 8). Die Rekurrentin ist trotz ihrer körperlichen Beeinträchtigungen grundsätzlich
in der Lage Gartenarbeiten zu verrichten. Sie hat die von ihr gepachteten
Gärten nach entsprechenden Mahnungen immer wieder – wenn auch nicht dauerhaft –
in Ordnung bringen können. Dass auch von der körperlich behinderte Rekurrentin
verlangt wird, ihren Garten in einem (minimal) gepflegten Zustand zu halten,
führt nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung (vgl. Kiener/Kälin/Wyttenbach, a.a.O., § 36 Rz. 43 f.). Die Gartenarbeiten müssen nicht von den Pächterinnen und Pächtern
persönlich ausgeführt werden. Auch eine körperlich nicht eingeschränkte Person,
die beispielsweise wegen Zeitmangels nicht in der Lage ist, ihren Garten zu
pflegen, muss Hilfe beiziehen. Dies ist auch der Rekurrentin zumutbar und
stellt keine (indirekte) Diskriminierung dar. Anzumerken bleibt, dass sich aus dem
langjährigen Fallverlauf mit wiederholten Mahnungen betreffend den
Gartenzustand vielmehr ein erhebliches Entgegenkommen der Behörden gegenüber
der Rekurrentin ergibt.
4.8 Daraus
folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde
der Rekurrentin eine Frist bis 31. Oktober 2018 zum Verlassen des Gartens gewährt.
Nachdem diese Frist inzwischen abgelaufen ist, wird ihr eine neue Frist bis 1. März
2021 gesetzt, um alle persönlichen Gegenstände wegzuräumen und ihren Garten zu
verlassen.
5.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin die Gerichtskosten mit einer
Gebühr von CHF 1'000.–, einschliesslich Auslagen (§ 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG
154.810]). Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen. Die Rekurrentin
hat den Freizeitgarten Nr. B____ bis 1. März 2021 zu verlassen und
alle persönlichen Gegenstände wegzuräumen.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten
von CHF 1'000.–, einschliesslich Auslagen. Diese werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Stadtgärtnerei Basel-Stadt, Freizeitgärten und Gartenberatung
-
Freizeitgartenkommission Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.