VD.2019.202
Quellensteuer
31. März 2020Deutsch22 min
der Quellensteuerpflicht. Für die entsprechende Steuerperiode meldete die B____ GmbH
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.202
URTEIL
vom 31.
März 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und
Gerichtsschreiber MLaw Tobias Calò
Beteiligte
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Rekurrentin
Rechtsdienst, Fischmarkt 10,
4001 Basel
gegen
A____
Rekursgegner
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Steuerrekurskommission
vom 23. Mai 2019
betreffend Quellensteuer
pro 2015 (kantonale Steuern und direkte Bundessteuer)
Sachverhalt
Sachverhalt
Herr A____
(nachfolgend Rekursgegner) war im Jahr 2012 in Basel wohnhaft und unterlag
der Quellensteuerpflicht. Für die entsprechende Steuerperiode meldete die B____ GmbH
für den Rekursgegner einen steuerbaren Bruttolohn von CHF 54'000 und
rechnete darauf eine Quellensteuer von CHF 205.20 ab. Aufgrund einer
internen Meldung rechnete die Steuerverwaltung Basel-Stadt (nachfolgend
Steuerverwaltung bzw. Rekurrentin) Lohnbezüge in der Höhe von EUR 158'000.–
(CHF 196'920.–) auf, die der Rekursgegner von der B____ GmbH erhalten
haben soll. Weil sich die B____ GmbH im Zeitpunkt der Meldung aufgrund
Konkurs in Liquidation befand, forderte die Steuerverwaltung die aus dieser
Aufrechnung resultierende Quellensteuer in der Höhe von CHF 51'112.20 mit
Verfügung vom 7. Juli 2016 (nachfolgend Verfügung) direkt beim Rekursgegner
ein.
Gegen die
Verfügung erhob der Rekursgegner Einsprache, die mit Einspracheentscheid der
Steuerverwaltung vom 21. Dezember 2017 (nachfolgend
Einspracheentscheid) abgewiesen wurde. Der dagegen erhobene Rekurs wurde von
der Steuerrekurskommission Basel-Stadt (nachfolgend Steuerrekurskommission bzw.
Vorinstanz) mit Entscheid vom 23. Mai 2019 gutgeheissen.
Hiergegen
richtet sich der Rekurs der Rekurrentin, mit welchem sie beantragt, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs zwecks
Begründung der Restitutio in integrum sowie zwecks materieller Prüfung des
quellensteuerpflichtigen Einkommens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und in Bestätigung
des Einspracheentscheids seien der steuerbare Bruttolohn mit CHF 250'920
und die darauf geschuldete Quellensteuer mit CHF 51'112.20 festzusetzen.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Dieses Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
1.1.1
Mit
Entscheid vom 23. Mai 2019 ist die Steuerrekurskommission auf den Rekurs bzw.
die Beschwerde des Rekursgegners vom 18. Januar 2018 gegen den
Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 21. Dezember 2017 eingetreten und
hat den Rekurs bzw. die Beschwerde gutgeheissen. Sie hat den
Einspracheentscheid aufgehoben und erkannt, dass auf die Besteuerung des
aufgerechneten Betrags verzichtet werde.
1.1.2
Gemäss
Art. 139 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer
(DBG, SR 642.11) kann das kantonale Recht in seinen Vollzugsvorschriften
bestimmen, dass sich das Einspracheverfahren und das Verfahren vor der kantonalen
Rekurskommission nach den für die Anfechtung und Überprüfung eines Entscheids
über kantonalrechtliche Quellensteuern massgebenden kantonalen
Verfahrensvorschriften richtet, wenn der streitige Quellensteuerabzug sowohl
auf Bundesrecht wie auf kantonalem Recht beruht. Diese Bestimmung erlaubt es
den Kantonen, für den gesamten Quellensteuerabzug, der gemäss Art. 33 Abs. 1
des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG, SR 642.14) und Art. 85
Abs. 2 DBG zwingend sowohl die eidgenössischen als auch die kantonalen
Quellensteuern umfasst, ein einheitliches Rechtsmittelverfahren vorzusehen (Jud/Rufener,
in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer,
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Auflage, Basel 2016,
Art. 139 N 3). Gemäss § 4 der Verordnung über den Vollzug der
direkten Bundessteuer (SG 660.100) richtet sich das Einsprache- und das
Beschwerdeverfahren nach dem kantonalen Verfahrensrecht und wird die streitige
Sache für Bund und Kanton zusammen behandelt, wenn der streitige
Quellensteuerabzug sowohl auf Bundes- wie auf kantonalem Recht beruht. Das
Rechtsmittelverfahren richtet sich damit einheitlich nach kantonalem Recht
(vgl. VGE VD.2012.196 vom 15. August 2013 E. 1.2). Das Rechtsmittel
gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission vom 23. Mai 2019
betreffend Quellensteuer wird deshalb mit der Steuerverwaltung als Rekurs
bezeichnet (so auch VGE VD.2018.118 vom 24. September 2018 sowie VGE VD.2012.196 vom 15. August 2013; anders VGE VD.2015.55 vom 31. August 2015)
1.1.3
Gegen
den Endentscheid der Steuerrekurskommission vom 23. Mai 2019 kann
gemäss § 171 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG, SG 640.100) sowie § 10
Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
(VRPG, SG 270.100) Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden.
Zuständig für dessen Beurteilung ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Das
Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz
keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG). Gemäss § 13 Abs. 1 VRPG i.V.m. § 171 Abs. 3 StG ist die
Steuerverwaltung zum Rekurs legitimiert. Der Rekurs ist rechtzeitig eingereicht
und begründet worden (vgl. § 171 Abs. 2 i.V.m. § 164 Abs. 2 StG).
Darauf ist einzutreten.
1.1.4
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich
Dispositiv
nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG. Demnach prüft
das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder
nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche
Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden
Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.1.5 Da
es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von
Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) handelt,
muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg
gefällt werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und BGer 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5).
1.2
1.2.1 Mit
Verfügung vom 28. Februar 2018 hat die Sekretärin der
Steuerrekurskommission im Auftrag des Präsidiums der Steuerrekurskommission den
Rekurs des Rekursgegners gegen den Einspracheentscheid mangels Zahlung des
Kostenvorschusses als dahingefallen abgeschrieben. Mit Verfügung vom 31. Mai 2018
hat die Sekretärin der Steuerrekurskommission im Auftrag des Präsidiums der
Steuerrekurskommission die Verfügung vom 28. Februar 2018
wiedererwägungsweise aufgehoben und dem Rekursgegner eine Frist zur Bezahlung
des Kostenvorschusses angesetzt. Dabei handelt es sich um einen
Zwischenentscheid (VGE VD.2019.162 vom 16. Oktober 2019 E. 3.3; vgl. BGer 1B_152/2017
vom 24. April 2017 E. 1 und 2.2; Vogel, in: Auer et al., VwVG, Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage,
Zürich 2019, Art. 24 N 20).
1.2.2 Zwischenentscheide
sind gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur dann selbständig anfechtbar, wenn
sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Dieser Nachteil
muss rechtlicher und nicht nur tatsächlicher Natur sein (VGE VD.2019.162 vom 16. Oktober 2019 E. 1.2, VD.2017.6 vom
6. Juni 2017 E. 1.1, VD.2016.186 und VD.2016.206 vom 12. Januar
2017 E. 2.1; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 484). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden
Fall nicht erfüllt. Wegen des Grundsatzes der Einheit des Verfahrens nach
Art. 111 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110)
müssen aber auch im kantonalen Verfahren die Art. 92 f. BGG beachtet
werden (VGE VD.2019.162 vom 16. Oktober 2019 E. 1.2; vgl.
VGE VD.2018.32 vom 26. Juni 2018 E. 2.2, VD.2017.143 vom
30. Januar 2018 E. 1.2; Hunziker,
in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,
3. Auflage, Basel 2016, Art. 50 N 11a; Hunziker/Mayer-Knobel,
in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer,
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Auflage, Basel 2016,
Art. 140 N 7 f.; Seiler, in: Seiler et al. [Hrsg.],
Bundesgerichtsgesetz (BGG), Stämpflis Handkommentar, 2. Auflage,
Bern 2015, Art. 110 N 3 f. und Art. 111 N 5). Gegen
selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und
über Ausstandsbegehren ist gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG die Beschwerde
an das Bundesgericht zulässig. Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten
werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Gegen andere selbständig eröffnete Vor-
und Zwischenentscheide ist die Beschwerde an das Bundesgericht gemäss
Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b). Ist die Beschwerde nach dieser Bestimmung nicht zulässig oder
ist von ihr kein Gebrauch gemacht worden, so sind die betreffenden Vor- und
Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit
sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Die
Voraussetzung von Art. 92 Abs. 1 lit. a BGG ist bezüglich
der Verfügung vom 31. Mai 2018 nicht erfüllt. Ob die Voraussetzungen
von Art. 92 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt sind, ist fraglich.
Jedenfalls ist die Verfügung vom 31. Mai 2018 nicht angefochten
worden. Zudem hat sie sich auf den Entscheid vom 23. Mai 2019
ausgewirkt. Folglich kann die Steuerverwaltung die Verfügung vom 31. Mai 2018
durch Rekurs gegen den Entscheid vom 23. Mai 2019 anfechten (siehe
zur Anfechtungsmöglichkeit auch VGE VD.2019.162 vom 16. Oktober 2019 E. 3.3). Auf dem Deckblatt
ihres Rekurses nennt die Steuerverwaltung als Anfechtungsobjekt nur den
Entscheid vom 23. Mai 2019 und gemäss dem Wortlaut ihres Hauptbegehrens
beantragt sie nur, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und infolge
Verletzung des rechtlichen Gehörs zwecks Begründung der Restitutio in integrum
sowie zwecks materieller Prüfung des quellensteuerpflichtigen Einkommens an die
Steuerrekurskommission zurückzuweisen. Aus der Begründung des Rekurses ergibt
sich jedoch ohne weiteres, dass die Steuerrekurskommission sinngemäss auch die
Verfügung vom 31. Mai 2018 anficht und auch deren Aufhebung beantragt
(vgl. zur Frage der Erforderlichkeit den Zwischenentscheid betreffender
Rechtsbegehren BGer 4A_424/2011 vom 22. November 2011
E. 1.5.1 und 4A_334/2016 vom 7. Juli 2016 E. 2.2). Dies
ergibt sich insbesondere daraus, dass die Steuerverwaltung geltend macht, die
Sache sei nicht nur zur Begründung des Entscheids betreffend die
Fristwiederherstellung, sondern auch zur eingehenden Prüfung der Frage der
Fristwiederherstellung an die Steuerrekurskommission zurückzuweisen (vgl. Rekursbegründung,
Ziff. 3.4). Damit ist der Rekurs vom 4. Oktober 2019 auch als
Rekurs gegen die Verfügung vom 31. Mai 2018 entgegenzunehmen und
darauf einzutreten.
2.
2.1
2.1.1 Gemäss
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die
Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser umfasst insbesondere das Recht,
über alle entscheidrelevanten Vorgänge und Grundlagen informiert zu werden
(Anspruch auf vorgängige Orientierung), das Recht, sich zu allen
rechtserheblichen Punkten vor dem Entscheid zu äussern (Anspruch auf vorgängige
Äusserung) und das Recht auf Begründung des Entscheids (Anspruch auf Begründung;
vgl. Kölz et al., Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013,
Rz. 317; Rhinow et al., Öffentliches
Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 3. Auflage,
Basel 2014, Rz. 214). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und
ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In
diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (zum
Ganzen BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; VGE VD.2018.52 vom
14. September 2018 E. 5). Ob nicht selbständig anfechtbare
Zwischenverfügungen begründet werden müssen, ist umstritten (grundsätzlich
dafür Kayser et al., in: Auer et al.,
VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
2. Auflage, Zürich 2019, Art. 45 N 27; [grundsätzlich]
dagegen Lachenmeier, in: Tarolli
Schmidt et al., Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 145
N 29; Zweifel/Hunziker,
in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer,
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Auflage, Basel 2016,
Art. 116 N 32 f.). Falls eine Begründungspflicht verneint wird,
ist die Zwischenverfügung im Endentscheid zu begründen, wenn ihre
Rechtmässigkeit im Verfahren bestritten wird (Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 116 N 33).
2.1.2 Juristische
Personen des öffentlichen Rechts können sich als Inhaber hoheitlicher Gewalt
grundsätzlich nicht auf verfassungsmässige Rechte berufen. Diese stehen im
Prinzip nur Privaten zu. Dieser Grundsatz erfährt indes gewisse
Relativierungen. So können öffentlich-rechtliche Körperschaften namentlich dann
den Schutz der Grundrechte in Anspruch nehmen, wenn sie nicht hoheitlich
handeln, sondern sich auf dem Boden des Privatrechts bewegen oder sonst wie als
dem Bürger gleichgeordnete Rechtssubjekte auftreten und durch den angefochtenen
staatlichen Akt wie eine Privatperson betroffen werden (zum Ganzen BGE 144 II 77
E. 5.5 S. 86; vgl. BGE 145 I 239 E. 5.1
S. 244, 125 I 173 E. 1b S. 175). Zudem sind
öffentlich-rechtliche Körperschaften Träger der Verfahrensgrundrechte, wenn sie
sich gegen eine Verletzung ihrer Autonomie oder ihrer Bestandesgarantie zur
Wehr setzen (Steinmann, in: St.
Galler Kommentar, 3. Auflage 2014, Art. 29 BV N 15; vgl.
BGE 131 I 91 E. 3.1 S. 95; Kiener et al., Grundrechte, 3. Auflage,
Bern 2018, § 40 N 14). Umstritten ist, ob auch eine Behörde, die
in einem Verfahren aufgrund eines gesetzlichen Beschwerderechts Parteistellung
hat, Trägerin der Verfahrensgrundrechte ist und sich auf diese Berufen kann
(vgl. Kiener et al., a.a.O., § 40 N 15;
Kiener et al., Öffentliches
Verfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich 2015, Rz. 188 und 580 f.;
Kölz et al., a.a.O.,
Rz. 177; Rhinow et al.,
a.a.O., Rz. 265; Waldmann, in: Basler Kommentar, 2015,
Art. 29 BV N 10). Entsprechend der überzeugenden Auffassung
namhafter Autoren ist diese Frage zu bejahen (Kiener et al., a.a.O., § 40 N 15;
Kiener et al., a.a.O., Rz. 188
und 580 f.; Rhinow et al.,
a.a.O., Rz. 265; vgl. Steinmann, a.a.O., Art. 29 BV N 15;
Frage offengelassen in VGE VD.2019.162 vom 16. Oktober 2019 E. 3.7;
a.M. Kölz et al., a.a.O., Rz. 177; Waldmann, a.a.O., Art. 29 BV N 10).
Mit Behördenbeschwerden wird die Durchsetzung öffentlicher Interessen bezweckt,
insbesondere die richtige Anwendung des einschlägigen Rechts. Die Behörde ist
in diesen Fällen zwar regelmässig nicht in eigenen verfassungsrechtlich geschützten
Interessen betroffen. Die Verfahrensgrundrechte dienen aber nicht nur dem
Individualrechtsschutz, sondern auch der Wahrheitsfindung im Prozess und dem
Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität von Justizverfahren (vgl. Kiener et al., a.a.O., § 40 N 15;
Rhinow et al., a.a.O.,
Rz. 265). Wenn sich die Behörde nicht auf die Verfahrensgrundrechte
berufen könnte, wäre nicht gewährleistet, dass sie die Interessen, zu deren
Schutz ihr ein Beschwerderecht eingeräumt wird, im Verfahren auch tatsächlich
wirksam wahren kann. Da die Steuerverwaltung gemäss § 13 Abs. 1 VRPG
i.V.m. § 171 Abs. 3 StG zum Rekurs gegen den Entscheid der
Steuerrekurskommission legitimiert ist, hat sie im Verfahren vor der
Steuerrekurskommission Parteistellung. Folglich kann sie sich in diesem
Verfahren auf den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV
berufen.
2.2
2.2.1 Mit
Eingabe vom 10. April 2018 hat der Rekursgegner sinngemäss die
Wiederherstellung der Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses beantragt.
Indem die Sekretärin der Steuerrekurskommission im Auftrag des Präsidiums der
Steuerrekurskommission mit Verfügung vom 31. Mai 2018 die
Abschreibungsverfügung vom 28. Februar 2018 wiedererwägungsweise
aufgehoben und dem Rekursgegner eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses
angesetzt hat, hat sie sinngemäss die Frist für die Bezahlung des
Kostenvorschusses wiederhergestellt.
2.2.2 Gemäss
§ 147 Abs. 5 StG kann bei Fristversäumnis die Wiederherstellung
der Frist verlangt werden, wenn die säumige Person von ihrer Einhaltung durch
ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist. Diese Bestimmung
setzt für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
voraus, dass die säumige Person von der Einhaltung der verpassten Frist durch
ein unverschuldetes Hindernis abgehalten war. Damit wird ein allgemeines
Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die
Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine
Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert
Frist zu handeln (BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009
E. 1.2; VGE VD.2019.117 vom 6. Oktober 2019 E. 3.1,
VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom 23. März 2018
E. 2.3; Häfelin et al.,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, Rz. 1158;
Kölz et al., a.a.O., Rz. 115).
Dabei können unter Umständen nicht nur objektive, sondern auch subjektive,
psychische Hinderungsgründe die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen
(BGer 2C_958/2019 vom 19. November 2019 E. 2.2, 2C_869/2015
vom 5. Oktober 2015 E. 2.2; vgl. BGE 96 II 262 E. 1a
S. 265; Kölz et al., a.a.O., Rz. 587; Vogel, a.a.O., Art. 24 N 7, 10
und 12). Massgeblich sind aber nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer
Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder
in unzumutbarer Weise erschweren (VGE VD.2019.117 vom 6. Oktober 2019
E. 3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom
23. März 2018 E. 2.3; vgl. Kölz et al., a.a.O., Rz. 587; Richner et al., Handkommentar zum
DBG [Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer], 3. Auflage,
Zürich 2016, Art. 133 N 23). Ein Krankheitszustand bildet dann
einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn und solange er jegliches auf die
Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht (BGE 119 II 86
E. 2a S. 87; BGer 2C_31/2011 vom 20. Januar 2011
E. 3 und 6S.54/2006 vom 2. November 2006 E. 2.2.1;
VGE VD.2019.117 vom 6. Oktober 2019 E. 3.1, VD.2019.32 vom
6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2016.242 vom 1. März 2017
E. 3; Rhinow et al.,
a.a.O., Rz. 1833). Dies setzt voraus, dass die Krankheit
den Betroffenen daran hindert, fristgerecht zu handeln oder einen Dritten damit
zu beauftragen (VGE VD.2019.117 vom 6. Oktober 2019 E. 3.1;
BGer 2C_925/2018 vom 15. November 2018 E. 2.2.2; Egli, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Auflage,
Zürich 2016, Art. 24 N 20). Die Fristwiederherstellung
ist innert 30 Tagen seit dem Wegfall des Hindernisses schriftlich und
begründet unter Beifügung der nötigen Beweismittel zu beantragen (VGE VD.2019.117
vom 6. Oktober 2019 E. 3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019
E. 3.1; vgl. § 147 Abs. 5 StG; Amstutz/Arnold,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2018, Art. 50 BGG N 14; Egli, a.a.O., Art. 24 N 7; Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Eine Darstellung unter Berücksichtigung
der Praxis des Regierungsrates als Rekursinstanz, Diss., Basel 2003, S. 143;
Vogel, a.a.O., Art. 24 N 18; Zweifel/Hunziker,
in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer,
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Auflage, Basel 2016,
Art. 133 N 21). Wenn eine Fristwiederherstellung erst nach Eintritt
der Rechtskraft beantragt und gewährt wird, führt dies zur Aufhebung des
Entscheids und mithin zur nachträglichen Beseitigung der Rechtskraft (Zweifel et al., Schweizerisches
Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. Auflage, Zürich 2018, § 26
N 66; vgl. dazu auch Richner et al., a.a.O., Art. 133
N 40).
2.2.3
2.2.3.1 Aufgrund
des Gesuchs vom 10. April 2018 und den damit eingereichten
Beweismitteln ist es keineswegs offensichtlich, dass die Voraussetzungen der
Fristwiederherstellung gemäss § 147 Abs. 5 StG erfüllt sind. Trotzdem
hat die Steuerrekurskommission die Steuerverwaltung nicht über den Eingang des
Gesuchs informiert (vgl. Rekurs, Ziff. 3.1 und 3.3) und das
Fristwiederherstellungsgesuch mit Verfügung vom 31. Mai 2018
gutgeheissen, ohne dass die Steuerverwaltung in irgendeiner Art und Weise die
Möglichkeit gehabt hätte, sich vor dem Entscheid zur Frage der Wiederherstellung
zu äussern (Rekurs, Ziff. 3.1 und 3.3). Damit hat die
Steuerrekurskommission den Anspruch der Steuerverwaltung auf rechtliches Gehör
gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.
2.2.3.2 Die
Verfügung vom 31. Mai 2018 ist überhaupt nicht begründet. Obwohl die
Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung vom 10. September 2018
(Ziff. II.A, S. 5 ff.) mit eingehender Begründung geltend gemacht
hat, ein gültiger Fristwiederherstellungsgrund sei nicht nachgewiesen worden
und es wäre zu erwarten gewesen, dass das Fristwiederherstellungsgesuch
abgewiesen und auf den Rekurs nicht eingetreten worden wäre, hat die
Steuerrekurskommission in der Begründung ihres Entscheids vom 23. Mai 2019
bloss in der Sachverhaltsschilderung erwähnt, die Verfügung vom 28. Februar 2018
sei "aufgrund der Hospitalisation" des Rekursgegners
wiedererwägungsweise aufgehoben worden (angefochtener Entscheid, Sachverhalt
lit. C). Dieser Hinweis stellt nicht ansatzweise eine hinreichende
Begründung der Wiederherstellung der Frist für die Bezahlung des
Kostenvorschusses dar. Erstens bildet eine Hospitalisation für sich allein
genauso wenig einen Wiedereinsetzungsgrund wie eine Krankheit (vgl. dazu oben
E. 2.2.2). Zweitens fehlen jegliche Angaben zur Dauer des allfälligen
Hinderungsgrunds und der Wahrung der Frist für das Wiederherstellungsgesuch.
Aufgrund des blossen Hinweises in der Sachverhaltsschilderung ist es der
Steuerverwaltung nicht möglich gewesen, den Entscheid über die
Fristwiederherstellung in voller Kenntnis der Sache an das Verwaltungsgericht
weiterzuziehen. Damit hat die Steuerrekurskommission den Anspruch der
Steuerverwaltung auf rechtliches Gehör erneut verletzt.
2.3
2.3.1 Der
Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung
ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zu dessen
Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 137 I 195
E. 2.2 S. 197, 135 I 187 E. 2.2 S. 190). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des
rechtlichen Gehörs ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die
Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über die gleiche Prüfungsbefugnis
(Kognition) wie die Vorinstanz verfügt (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 133 I 201 E. 2.2 S. 204, 129 I 129 E. 2.2.3
S. 135, 126 I 68 E. 2 S. 72; VGE VD.2017.282 vom
6. März 2018 E. 3.3.1, VD.2016.54 vom 16. Dezember 2016
E. 2.4; Häfelin et al.,
a.a.O., Rz. 1175; Kölz et al., a.a.O., Rz. 548; Rhinow et al., a.a.O., Rz. 271).
Bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist
eine Heilung dagegen nur anzunehmen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f., 133 I 201 E. 2.2
S. 204 f.; VGE VD.2017.282 vom 6. März 2018
E. 3.3.1, VD.2016.54 vom 16. Dezember 2016 E. 2.4; vgl. Kölz et al., a.a.O., Rz. 548).
2.3.2 Die
mehrfache Verletzung des Anspruchs der Steuerverwaltung auf rechtliches Gehör
gemäss Art. 29 Abs. 2 BV wiegt schwer. Eine Rückweisung der
Sache an die Steuerrekurskommission führt nicht zu einem formalistischen
Leerlauf. Erstens ermöglicht sie der Steuerrekurskommission, die bisher wohl
nur von ihrer Sekretärin geprüfte Frage der Wiederherstellung der Frist für die
Bezahlung des Kostenvorschusses erneut zu prüfen und darüber zu entscheiden.
Zweitens kann die Steuerrekurskommission mit der Rückweisung dazu angehalten
werden, den Entscheid über die Wiederherstellung mit einer Begründung zu
versehen, die es im Fall der Gutheissung des Wiederherstellungsgesuchs der
Steuerverwaltung und im Fall der Abweisung des Gesuchs dem Rekursgegner
ermöglicht, in Kenntnis der Überlegungen, auf welche die Steuerrekurskommission
ihren Entscheid stützt, diesen an das Verwaltungsgericht weiterzuziehen. Im
Übrigen verfügt das Verwaltungsgericht nicht über die gleiche Kognition wie die
Steuerrekurskommission. Mit dem Rechtsmittel an die Steuerrekurskommission
können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen
Verfahrens gerügt werden (Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 140
Abs. 3 DBG). Dies bedeutet, dass die Steuerrekurskommission auch in
das Ermessen der Veranlagungsbehörde eingreifen und, soweit Ermessen besteht,
ihr Ermessen anstelle desjenigen der Veranlagungsbehörde setzen kann (Hunziker, a.a.O., Art. 50 N 14;
Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 140 N 51; vgl. Biaggi, in: Tarolli Schmidt et al.,
Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 164 N 7). Das
Verwaltungsgericht hingegen entscheidet mangels einer besonderen gesetzlichen
Vorschrift über die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids nicht (vgl. § 8 Abs. 5 VRPG; Sarasin, in: Tarolli Schmidt et al.,
Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 171 N 21; Hunziker/Mayer-Knobel,
in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer,
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Auflage, Basel 2016,
Art. 145 N 3). Unter den gegebenen Umständen ist eine Heilung der
Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör im vorliegenden Fall
ausgeschlossen. Daher sind die Verfügung vom 31. Mai 2018 und der
Entscheid vom 23. Mai 2019 aufzuheben.
2.3.3 Wenn
das Verwaltungsgericht eine Beschwerde wegen Missachtung wesentlicher Form-
oder Verfahrensvorschriften für begründet erachtet, weist es die Sache an die
Behörde zurück, von welcher der aufgehobene Entscheid ausgegangen ist (vgl.
§ 20 Abs. 1 und 3 lit. b VRPG; Stamm, a.a.O., S. 477, 513; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 309). Ein Zwischenentscheid
bindet die Instanz, die ihn erlassen hat (BGE 133 V 477
E. 5.2.3 S. 484, 128 III 191 E. 4a S. 194 f.;
VGE VD.2019.162 vom 16. Oktober 2019 E. 3.3). Da die Frist
für die Bezahlung des Kostenvorschusses bereits mit der Verfügung vom
31. Mai 2018 wiederhergestellt worden ist, hat die
Steuerrekurskommission folglich das Wiederherstellungsgesuch in ihrem Entscheid
vom 23. Mai 2019 grundsätzlich nicht mehr zu beurteilen gehabt (vgl.
VGE VD.2019.162 vom 16. Oktober 2019 E. 3.3). Ob der
Umstand, dass die Verfügung von der Sekretärin der Steuerrekurskommission
erlassen worden ist, der grundsätzlichen Bindungswirkung des Zwischenentscheids
entgegengestanden hat und die Steuerrekurskommission deshalb im Endentscheid
trotzdem nochmals über das Wiederherstellungsgesuch zu entscheiden gehabt hat
oder ob der Umstand, dass beim Erlass der Verfügung vom 31. Mai 2018
der Anspruch der Steuerverwaltung auf rechtliches Gehör verletzt worden ist,
Anlass für einen neuen Entscheid über das Wiederherstellungsgesuch geboten hat,
kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben. Weil mit dem vorliegenden Urteil
des Verwaltungsgerichts sowohl der Entscheid der Steuerrekurskommission vom 23. Mai 2019
als auch die Verfügung der Sekretärin der Steuerrekurskommission vom 31. Mai 2018
aufgehoben werden, ist die Steuerrekurskommission nicht mehr an diese Verfügung
gebunden und hat sie die Frage der Wiederherstellung der Frist für die
Bezahlung des Kostenvorschusses neu zu prüfen und zu entscheiden sowie ihren
Entscheid zu begründen. Für den Fall, dass das Wiederherstellungsgesuch
abgewiesen wird, bleibt es bei der Abschreibung des Rekurses gegen den
Einspracheentscheid gemäss Verfügung vom 28. Februar 2018. Aus diesem
Grund hat das Verwaltungsgericht die materielle Frage, ob der Rekursgegner auf
den von der Steuerverwaltung aufgerechneten CHF 196'920.– Quellensteuer
schuldet oder nicht, derzeit nicht zu beantworten.
3.
Aus den
vorstehenden Gründen ist der Rekurs gutzuheissen und sind der Entscheid der
Steuerrekurskommission vom 23. Mai 2019 und die Verfügung der
Sekretärin der Steuerrekurskommission vom 31. Mai 2018 aufzuheben und
die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Steuerrekurskommission
zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens sind keine Kosten zu erheben.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses werden der
Entscheid der Steuerrekurskommission STRK.2018.5 vom 23. Mai 2019 und
die Verfügung der Sekretärin der Steuerrekurskommission STRK.2018.5 vom
31. Mai 2018 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens
im Sinne der Erwägungen an die Steuerrekurskommission zurückgewiesen.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden
keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Rekursgegner
-
Steuerrekurskommission
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Tobias Calò
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.