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Entscheid

VD.2019.202

Quellensteuer

31. März 2020Deutsch22 min

der Quellensteuerpflicht. Für die entsprechende Steuerperiode meldete die B____ GmbH

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2019.202

URTEIL

vom 31.

März 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez

und

Gerichtsschreiber MLaw Tobias Calò

Beteiligte

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Rekurrentin

Rechtsdienst, Fischmarkt 10,

4001 Basel

gegen

A____

Rekursgegner

[...]

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

der Steuerrekurskommission

vom 23. Mai 2019

betreffend Quellensteuer

pro 2015 (kantonale Steuern und direkte Bundessteuer)

Sachverhalt

Sachverhalt

Herr A____

(nachfolgend Rekursgegner) war im Jahr 2012 in Basel wohnhaft und unterlag

der Quellensteuerpflicht. Für die entsprechende Steuerperiode meldete die B____ GmbH

für den Rekursgegner einen steuerbaren Bruttolohn von CHF 54'000 und

rechnete darauf eine Quellensteuer von CHF 205.20 ab. Aufgrund einer

internen Meldung rechnete die Steuerverwaltung Basel-Stadt (nachfolgend

Steuerverwaltung bzw. Rekurrentin) Lohnbezüge in der Höhe von EUR 158'000.–

(CHF 196'920.–) auf, die der Rekursgegner von der B____ GmbH erhalten

haben soll. Weil sich die B____ GmbH im Zeitpunkt der Meldung aufgrund

Konkurs in Liquidation befand, forderte die Steuerverwaltung die aus dieser

Aufrechnung resultierende Quellensteuer in der Höhe von CHF 51'112.20 mit

Verfügung vom 7. Juli 2016 (nachfolgend Verfügung) direkt beim Rekursgegner

ein.

Gegen die

Verfügung erhob der Rekursgegner Einsprache, die mit Einspracheentscheid der

Steuerverwaltung vom 21. Dezember 2017 (nachfolgend

Einspracheentscheid) abgewiesen wurde. Der dagegen erhobene Rekurs wurde von

der Steuerrekurskommission Basel-Stadt (nachfolgend Steuerrekurskommission bzw.

Vorinstanz) mit Entscheid vom 23. Mai 2019 gutgeheissen.

Hiergegen

richtet sich der Rekurs der Rekurrentin, mit welchem sie beantragt, der angefochtene

Entscheid sei aufzuheben und infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs zwecks

Begründung der Restitutio in integrum sowie zwecks materieller Prüfung des

quellensteuerpflichtigen Einkommens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und in Bestätigung

des Einspracheentscheids seien der steuerbare Bruttolohn mit CHF 250'920

und die darauf geschuldete Quellensteuer mit CHF 51'112.20 festzusetzen.

Die Tatsachen

und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen. Dieses Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

1.1.1

Mit

Entscheid vom 23. Mai 2019 ist die Steuerrekurskommission auf den Rekurs bzw.

die Beschwerde des Rekursgegners vom 18. Januar 2018 gegen den

Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 21. Dezember 2017 eingetreten und

hat den Rekurs bzw. die Beschwerde gutgeheissen. Sie hat den

Einspracheentscheid aufgehoben und erkannt, dass auf die Besteuerung des

aufgerechneten Betrags verzichtet werde.

1.1.2

Gemäss

Art. 139 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer

(DBG, SR 642.11) kann das kantonale Recht in seinen Vollzugsvorschriften

bestimmen, dass sich das Einspracheverfahren und das Verfahren vor der kantonalen

Rekurskommission nach den für die Anfechtung und Überprüfung eines Entscheids

über kantonalrechtliche Quellensteuern massgebenden kantonalen

Verfahrensvorschriften richtet, wenn der streitige Quellensteuerabzug sowohl

auf Bundesrecht wie auf kantonalem Recht beruht. Diese Bestimmung erlaubt es

den Kantonen, für den gesamten Quellensteuerabzug, der gemäss Art. 33 Abs. 1

des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG, SR 642.14) und Art. 85

Abs. 2 DBG zwingend sowohl die eidgenössischen als auch die kantonalen

Quellensteuern umfasst, ein einheitliches Rechtsmittelverfahren vorzusehen (Jud/Rufener,

in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer,

Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Auflage, Basel 2016,

Art. 139 N 3). Gemäss § 4 der Verordnung über den Vollzug der

direkten Bundessteuer (SG 660.100) richtet sich das Einsprache- und das

Beschwerdeverfahren nach dem kantonalen Verfahrensrecht und wird die streitige

Sache für Bund und Kanton zusammen behandelt, wenn der streitige

Quellensteuerabzug sowohl auf Bundes- wie auf kantonalem Recht beruht. Das

Rechtsmittelverfahren richtet sich damit einheitlich nach kantonalem Recht

(vgl. VGE VD.2012.196 vom 15. August 2013 E. 1.2). Das Rechtsmittel

gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission vom 23. Mai 2019

betreffend Quellensteuer wird deshalb mit der Steuerverwaltung als Rekurs

bezeichnet (so auch VGE VD.2018.118 vom 24. September 2018 sowie VGE VD.2012.196 vom 15. August 2013; anders VGE VD.2015.55 vom 31. August 2015)

1.1.3

Gegen

den Endentscheid der Steuerrekurskommission vom 23. Mai 2019 kann

gemäss § 171 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG, SG 640.100) sowie § 10

Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege

(VRPG, SG 270.100) Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden.

Zuständig für dessen Beurteilung ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1

Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Das

Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz

keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG). Gemäss § 13 Abs. 1 VRPG i.V.m. § 171 Abs. 3 StG ist die

Steuerverwaltung zum Rekurs legitimiert. Der Rekurs ist rechtzeitig eingereicht

und begründet worden (vgl. § 171 Abs. 2 i.V.m. § 164 Abs. 2 StG).

Darauf ist einzutreten.

1.1.4

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich

Dispositiv

nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG. Demnach prüft

das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder

nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche

Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden

Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

1.1.5 Da

es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von

Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) handelt,

muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg

gefällt werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und BGer 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5).

1.2

1.2.1 Mit

Verfügung vom 28. Februar 2018 hat die Sekretärin der

Steuerrekurskommission im Auftrag des Präsidiums der Steuerrekurskommission den

Rekurs des Rekursgegners gegen den Einspracheentscheid mangels Zahlung des

Kostenvorschusses als dahingefallen abgeschrieben. Mit Verfügung vom 31. Mai 2018

hat die Sekretärin der Steuerrekurskommission im Auftrag des Präsidiums der

Steuerrekurskommission die Verfügung vom 28. Februar 2018

wiedererwägungsweise aufgehoben und dem Rekursgegner eine Frist zur Bezahlung

des Kostenvorschusses angesetzt. Dabei handelt es sich um einen

Zwischenentscheid (VGE VD.2019.162 vom 16. Oktober 2019 E. 3.3; vgl. BGer 1B_152/2017

vom 24. April 2017 E. 1 und 2.2; Vogel, in: Auer et al., VwVG, Kommentar

zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage,

Zürich 2019, Art. 24 N 20).

1.2.2 Zwischenentscheide

sind gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur dann selbständig anfechtbar, wenn

sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Dieser Nachteil

muss rechtlicher und nicht nur tatsächlicher Natur sein (VGE VD.2019.162 vom 16. Oktober 2019 E. 1.2, VD.2017.6 vom

6. Juni 2017 E. 1.1, VD.2016.186 und VD.2016.206 vom 12. Januar

2017 E. 2.1; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,

in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 484). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden

Fall nicht erfüllt. Wegen des Grundsatzes der Einheit des Verfahrens nach

Art. 111 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110)

müssen aber auch im kantonalen Verfahren die Art. 92 f. BGG beachtet

werden (VGE VD.2019.162 vom 16. Oktober 2019 E. 1.2; vgl.

VGE VD.2018.32 vom 26. Juni 2018 E. 2.2, VD.2017.143 vom

30. Januar 2018 E. 1.2; Hunziker,

in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten

Steuern der Kantone und Gemeinden, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,

3. Auflage, Basel 2016, Art. 50 N 11a; Hunziker/Mayer-Knobel,

in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer,

Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Auflage, Basel 2016,

Art. 140 N 7 f.; Seiler, in: Seiler et al. [Hrsg.],

Bundesgerichtsgesetz (BGG), Stämpflis Handkommentar, 2. Auflage,

Bern 2015, Art. 110 N 3 f. und Art. 111 N 5). Gegen

selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und

über Ausstandsbegehren ist gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG die Beschwerde

an das Bundesgericht zulässig. Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten

werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Gegen andere selbständig eröffnete Vor-

und Zwischenentscheide ist die Beschwerde an das Bundesgericht gemäss

Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde

(lit. b). Ist die Beschwerde nach dieser Bestimmung nicht zulässig oder

ist von ihr kein Gebrauch gemacht worden, so sind die betreffenden Vor- und

Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit

sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Die

Voraussetzung von Art. 92 Abs. 1 lit. a BGG ist bezüglich

der Verfügung vom 31. Mai 2018 nicht erfüllt. Ob die Voraussetzungen

von Art. 92 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt sind, ist fraglich.

Jedenfalls ist die Verfügung vom 31. Mai 2018 nicht angefochten

worden. Zudem hat sie sich auf den Entscheid vom 23. Mai 2019

ausgewirkt. Folglich kann die Steuerverwaltung die Verfügung vom 31. Mai 2018

durch Rekurs gegen den Entscheid vom 23. Mai 2019 anfechten (siehe

zur Anfechtungsmöglichkeit auch VGE VD.2019.162 vom 16. Oktober 2019 E. 3.3). Auf dem Deckblatt

ihres Rekurses nennt die Steuerverwaltung als Anfechtungsobjekt nur den

Entscheid vom 23. Mai 2019 und gemäss dem Wortlaut ihres Hauptbegehrens

beantragt sie nur, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und infolge

Verletzung des rechtlichen Gehörs zwecks Begründung der Restitutio in integrum

sowie zwecks materieller Prüfung des quellensteuerpflichtigen Einkommens an die

Steuerrekurskommission zurückzuweisen. Aus der Begründung des Rekurses ergibt

sich jedoch ohne weiteres, dass die Steuerrekurskommission sinngemäss auch die

Verfügung vom 31. Mai 2018 anficht und auch deren Aufhebung beantragt

(vgl. zur Frage der Erforderlichkeit den Zwischenentscheid betreffender

Rechtsbegehren BGer 4A_424/2011 vom 22. November 2011

E. 1.5.1 und 4A_334/2016 vom 7. Juli 2016 E. 2.2). Dies

ergibt sich insbesondere daraus, dass die Steuerverwaltung geltend macht, die

Sache sei nicht nur zur Begründung des Entscheids betreffend die

Fristwiederherstellung, sondern auch zur eingehenden Prüfung der Frage der

Fristwiederherstellung an die Steuerrekurskommission zurückzuweisen (vgl. Rekursbegründung,

Ziff. 3.4). Damit ist der Rekurs vom 4. Oktober 2019 auch als

Rekurs gegen die Verfügung vom 31. Mai 2018 entgegenzunehmen und

darauf einzutreten.

2.

2.1

2.1.1 Gemäss

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die

Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser umfasst insbesondere das Recht,

über alle entscheidrelevanten Vorgänge und Grundlagen informiert zu werden

(Anspruch auf vorgängige Orientierung), das Recht, sich zu allen

rechtserheblichen Punkten vor dem Entscheid zu äussern (Anspruch auf vorgängige

Äusserung) und das Recht auf Begründung des Entscheids (Anspruch auf Begründung;

vgl. Kölz et al., Verwaltungsverfahren

und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013,

Rz. 317; Rhinow et al., Öffentliches

Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 3. Auflage,

Basel 2014, Rz. 214). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass

sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und

ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In

diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen

sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (zum

Ganzen BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; VGE VD.2018.52 vom

14. September 2018 E. 5). Ob nicht selbständig anfechtbare

Zwischenverfügungen begründet werden müssen, ist umstritten (grundsätzlich

dafür Kayser et al., in: Auer et al.,

VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,

2. Auflage, Zürich 2019, Art. 45 N 27; [grundsätzlich]

dagegen Lachenmeier, in: Tarolli

Schmidt et al., Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 145

N 29; Zweifel/Hunziker,

in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer,

Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Auflage, Basel 2016,

Art. 116 N 32 f.). Falls eine Begründungspflicht verneint wird,

ist die Zwischenverfügung im Endentscheid zu begründen, wenn ihre

Rechtmässigkeit im Verfahren bestritten wird (Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 116 N 33).

2.1.2 Juristische

Personen des öffentlichen Rechts können sich als Inhaber hoheitlicher Gewalt

grundsätzlich nicht auf verfassungsmässige Rechte berufen. Diese stehen im

Prinzip nur Privaten zu. Dieser Grundsatz erfährt indes gewisse

Relativierungen. So können öffentlich-rechtliche Körperschaften namentlich dann

den Schutz der Grundrechte in Anspruch nehmen, wenn sie nicht hoheitlich

handeln, sondern sich auf dem Boden des Privatrechts bewegen oder sonst wie als

dem Bürger gleichgeordnete Rechtssubjekte auftreten und durch den angefochtenen

staatlichen Akt wie eine Privatperson betroffen werden (zum Ganzen BGE 144 II 77

E. 5.5 S. 86; vgl. BGE 145 I 239 E. 5.1

S. 244, 125 I 173 E. 1b S. 175). Zudem sind

öffentlich-rechtliche Körperschaften Träger der Verfahrensgrundrechte, wenn sie

sich gegen eine Verletzung ihrer Autonomie oder ihrer Bestandesgarantie zur

Wehr setzen (Steinmann, in: St.

Galler Kommentar, 3. Auflage 2014, Art. 29 BV N 15; vgl.

BGE 131 I 91 E. 3.1 S. 95; Kiener et al., Grundrechte, 3. Auflage,

Bern 2018, § 40 N 14). Umstritten ist, ob auch eine Behörde, die

in einem Verfahren aufgrund eines gesetzlichen Beschwerderechts Parteistellung

hat, Trägerin der Verfahrensgrundrechte ist und sich auf diese Berufen kann

(vgl. Kiener et al., a.a.O., § 40 N 15;

Kiener et al., Öffentliches

Verfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich 2015, Rz. 188 und 580 f.;

Kölz et al., a.a.O.,

Rz. 177; Rhinow et al.,

a.a.O., Rz. 265; Waldmann, in: Basler Kommentar, 2015,

Art. 29 BV N 10). Entsprechend der überzeugenden Auffassung

namhafter Autoren ist diese Frage zu bejahen (Kiener et al., a.a.O., § 40 N 15;

Kiener et al., a.a.O., Rz. 188

und 580 f.; Rhinow et al.,

a.a.O., Rz. 265; vgl. Steinmann, a.a.O., Art. 29 BV N 15;

Frage offengelassen in VGE VD.2019.162 vom 16. Oktober 2019 E. 3.7;

a.M. Kölz et al., a.a.O., Rz. 177; Waldmann, a.a.O., Art. 29 BV N 10).

Mit Behördenbeschwerden wird die Durchsetzung öffentlicher Interessen bezweckt,

insbesondere die richtige Anwendung des einschlägigen Rechts. Die Behörde ist

in diesen Fällen zwar regelmässig nicht in eigenen verfassungsrechtlich geschützten

Interessen betroffen. Die Verfahrensgrundrechte dienen aber nicht nur dem

Individualrechtsschutz, sondern auch der Wahrheitsfindung im Prozess und dem

Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität von Justizverfahren (vgl. Kiener et al., a.a.O., § 40 N 15;

Rhinow et al., a.a.O.,

Rz. 265). Wenn sich die Behörde nicht auf die Verfahrensgrundrechte

berufen könnte, wäre nicht gewährleistet, dass sie die Interessen, zu deren

Schutz ihr ein Beschwerderecht eingeräumt wird, im Verfahren auch tatsächlich

wirksam wahren kann. Da die Steuerverwaltung gemäss § 13 Abs. 1 VRPG

i.V.m. § 171 Abs. 3 StG zum Rekurs gegen den Entscheid der

Steuerrekurskommission legitimiert ist, hat sie im Verfahren vor der

Steuerrekurskommission Parteistellung. Folglich kann sie sich in diesem

Verfahren auf den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV

berufen.

2.2

2.2.1 Mit

Eingabe vom 10. April 2018 hat der Rekursgegner sinngemäss die

Wiederherstellung der Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses beantragt.

Indem die Sekretärin der Steuerrekurskommission im Auftrag des Präsidiums der

Steuerrekurskommission mit Verfügung vom 31. Mai 2018 die

Abschreibungsverfügung vom 28. Februar 2018 wiedererwägungsweise

aufgehoben und dem Rekursgegner eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses

angesetzt hat, hat sie sinngemäss die Frist für die Bezahlung des

Kostenvorschusses wiederhergestellt.

2.2.2 Gemäss

§ 147 Abs. 5 StG kann bei Fristversäumnis die Wiederherstellung

der Frist verlangt werden, wenn die säumige Person von ihrer Einhaltung durch

ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist. Diese Bestimmung

setzt für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

voraus, dass die säumige Person von der Einhaltung der verpassten Frist durch

ein unverschuldetes Hindernis abgehalten war. Damit wird ein allgemeines

Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die

Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine

Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert

Frist zu handeln (BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009

E. 1.2; VGE VD.2019.117 vom 6. Oktober 2019 E. 3.1,

VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom 23. März 2018

E. 2.3; Häfelin et al.,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, Rz. 1158;

Kölz et al., a.a.O., Rz. 115).

Dabei können unter Umständen nicht nur objektive, sondern auch subjektive,

psychische Hinderungsgründe die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen

(BGer 2C_958/2019 vom 19. November 2019 E. 2.2, 2C_869/2015

vom 5. Oktober 2015 E. 2.2; vgl. BGE 96 II 262 E. 1a

S. 265; Kölz et al., a.a.O., Rz. 587; Vogel, a.a.O., Art. 24 N 7, 10

und 12). Massgeblich sind aber nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer

Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder

in unzumutbarer Weise erschweren (VGE VD.2019.117 vom 6. Oktober 2019

E. 3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom

23. März 2018 E. 2.3; vgl. Kölz et al., a.a.O., Rz. 587; Richner et al., Handkommentar zum

DBG [Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer], 3. Auflage,

Zürich 2016, Art. 133 N 23). Ein Krankheitszustand bildet dann

einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn und solange er jegliches auf die

Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht (BGE 119 II 86

E. 2a S. 87; BGer 2C_31/2011 vom 20. Januar 2011

E. 3 und 6S.54/2006 vom 2. November 2006 E. 2.2.1;

VGE VD.2019.117 vom 6. Oktober 2019 E. 3.1, VD.2019.32 vom

6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2016.242 vom 1. März 2017

E. 3; Rhinow et al.,

a.a.O., Rz. 1833). Dies setzt voraus, dass die Krankheit

den Betroffenen daran hindert, fristgerecht zu handeln oder einen Dritten damit

zu beauftragen (VGE VD.2019.117 vom 6. Oktober 2019 E. 3.1;

BGer 2C_925/2018 vom 15. November 2018 E. 2.2.2; Egli, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],

Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Auflage,

Zürich 2016, Art. 24 N 20). Die Fristwiederherstellung

ist innert 30 Tagen seit dem Wegfall des Hindernisses schriftlich und

begründet unter Beifügung der nötigen Beweismittel zu beantragen (VGE VD.2019.117

vom 6. Oktober 2019 E. 3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019

E. 3.1; vgl. § 147 Abs. 5 StG; Amstutz/Arnold,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2018, Art. 50 BGG N 14; Egli, a.a.O., Art. 24 N 7; Schwank, Das verwaltungsinterne

Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Eine Darstellung unter Berücksichtigung

der Praxis des Regierungsrates als Rekursinstanz, Diss., Basel 2003, S. 143;

Vogel, a.a.O., Art. 24 N 18; Zweifel/Hunziker,

in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer,

Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Auflage, Basel 2016,

Art. 133 N 21). Wenn eine Fristwiederherstellung erst nach Eintritt

der Rechtskraft beantragt und gewährt wird, führt dies zur Aufhebung des

Entscheids und mithin zur nachträglichen Beseitigung der Rechtskraft (Zweifel et al., Schweizerisches

Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. Auflage, Zürich 2018, § 26

N 66; vgl. dazu auch Richner et al., a.a.O., Art. 133

N 40).

2.2.3

2.2.3.1 Aufgrund

des Gesuchs vom 10. April 2018 und den damit eingereichten

Beweismitteln ist es keineswegs offensichtlich, dass die Voraussetzungen der

Fristwiederherstellung gemäss § 147 Abs. 5 StG erfüllt sind. Trotzdem

hat die Steuerrekurskommission die Steuerverwaltung nicht über den Eingang des

Gesuchs informiert (vgl. Rekurs, Ziff. 3.1 und 3.3) und das

Fristwiederherstellungsgesuch mit Verfügung vom 31. Mai 2018

gutgeheissen, ohne dass die Steuerverwaltung in irgendeiner Art und Weise die

Möglichkeit gehabt hätte, sich vor dem Entscheid zur Frage der Wiederherstellung

zu äussern (Rekurs, Ziff. 3.1 und 3.3). Damit hat die

Steuerrekurskommission den Anspruch der Steuerverwaltung auf rechtliches Gehör

gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.

2.2.3.2 Die

Verfügung vom 31. Mai 2018 ist überhaupt nicht begründet. Obwohl die

Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung vom 10. September 2018

(Ziff. II.A, S. 5 ff.) mit eingehender Begründung geltend gemacht

hat, ein gültiger Fristwiederherstellungsgrund sei nicht nachgewiesen worden

und es wäre zu erwarten gewesen, dass das Fristwiederherstellungsgesuch

abgewiesen und auf den Rekurs nicht eingetreten worden wäre, hat die

Steuerrekurskommission in der Begründung ihres Entscheids vom 23. Mai 2019

bloss in der Sachverhaltsschilderung erwähnt, die Verfügung vom 28. Februar 2018

sei "aufgrund der Hospitalisation" des Rekursgegners

wiedererwägungsweise aufgehoben worden (angefochtener Entscheid, Sachverhalt

lit. C). Dieser Hinweis stellt nicht ansatzweise eine hinreichende

Begründung der Wiederherstellung der Frist für die Bezahlung des

Kostenvorschusses dar. Erstens bildet eine Hospitalisation für sich allein

genauso wenig einen Wiedereinsetzungsgrund wie eine Krankheit (vgl. dazu oben

E. 2.2.2). Zweitens fehlen jegliche Angaben zur Dauer des allfälligen

Hinderungsgrunds und der Wahrung der Frist für das Wiederherstellungsgesuch.

Aufgrund des blossen Hinweises in der Sachverhaltsschilderung ist es der

Steuerverwaltung nicht möglich gewesen, den Entscheid über die

Fristwiederherstellung in voller Kenntnis der Sache an das Verwaltungsgericht

weiterzuziehen. Damit hat die Steuerrekurskommission den Anspruch der

Steuerverwaltung auf rechtliches Gehör erneut verletzt.

2.3

2.3.1 Der

Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung

ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zu dessen

Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 137 I 195

E. 2.2 S. 197, 135 I 187 E. 2.2 S. 190). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des

rechtlichen Gehörs ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die

Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über die gleiche Prüfungsbefugnis

(Kognition) wie die Vorinstanz verfügt (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 133 I 201 E. 2.2 S. 204, 129 I 129 E. 2.2.3

S. 135, 126 I 68 E. 2 S. 72; VGE VD.2017.282 vom

6. März 2018 E. 3.3.1, VD.2016.54 vom 16. Dezember 2016

E. 2.4; Häfelin et al.,

a.a.O., Rz. 1175; Kölz et al., a.a.O., Rz. 548; Rhinow et al., a.a.O., Rz. 271).

Bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist

eine Heilung dagegen nur anzunehmen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die

mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f., 133 I 201 E. 2.2

S. 204 f.; VGE VD.2017.282 vom 6. März 2018

E. 3.3.1, VD.2016.54 vom 16. Dezember 2016 E. 2.4; vgl. Kölz et al., a.a.O., Rz. 548).

2.3.2 Die

mehrfache Verletzung des Anspruchs der Steuerverwaltung auf rechtliches Gehör

gemäss Art. 29 Abs. 2 BV wiegt schwer. Eine Rückweisung der

Sache an die Steuerrekurskommission führt nicht zu einem formalistischen

Leerlauf. Erstens ermöglicht sie der Steuerrekurskommission, die bisher wohl

nur von ihrer Sekretärin geprüfte Frage der Wiederherstellung der Frist für die

Bezahlung des Kostenvorschusses erneut zu prüfen und darüber zu entscheiden.

Zweitens kann die Steuerrekurskommission mit der Rückweisung dazu angehalten

werden, den Entscheid über die Wiederherstellung mit einer Begründung zu

versehen, die es im Fall der Gutheissung des Wiederherstellungsgesuchs der

Steuerverwaltung und im Fall der Abweisung des Gesuchs dem Rekursgegner

ermöglicht, in Kenntnis der Überlegungen, auf welche die Steuerrekurskommission

ihren Entscheid stützt, diesen an das Verwaltungsgericht weiterzuziehen. Im

Übrigen verfügt das Verwaltungsgericht nicht über die gleiche Kognition wie die

Steuerrekurskommission. Mit dem Rechtsmittel an die Steuerrekurskommission

können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen

Verfahrens gerügt werden (Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 140

Abs. 3 DBG). Dies bedeutet, dass die Steuerrekurskommission auch in

das Ermessen der Veranlagungsbehörde eingreifen und, soweit Ermessen besteht,

ihr Ermessen anstelle desjenigen der Veranlagungsbehörde setzen kann (Hunziker, a.a.O., Art. 50 N 14;

Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 140 N 51; vgl. Biaggi, in: Tarolli Schmidt et al.,

Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 164 N 7). Das

Verwaltungsgericht hingegen entscheidet mangels einer besonderen gesetzlichen

Vorschrift über die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids nicht (vgl. § 8 Abs. 5 VRPG; Sarasin, in: Tarolli Schmidt et al.,

Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 171 N 21; Hunziker/Mayer-Knobel,

in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer,

Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Auflage, Basel 2016,

Art. 145 N 3). Unter den gegebenen Umständen ist eine Heilung der

Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör im vorliegenden Fall

ausgeschlossen. Daher sind die Verfügung vom 31. Mai 2018 und der

Entscheid vom 23. Mai 2019 aufzuheben.

2.3.3 Wenn

das Verwaltungsgericht eine Beschwerde wegen Missachtung wesentlicher Form-

oder Verfahrensvorschriften für begründet erachtet, weist es die Sache an die

Behörde zurück, von welcher der aufgehobene Entscheid ausgegangen ist (vgl.

§ 20 Abs. 1 und 3 lit. b VRPG; Stamm, a.a.O., S. 477, 513; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 309). Ein Zwischenentscheid

bindet die Instanz, die ihn erlassen hat (BGE 133 V 477

E. 5.2.3 S. 484, 128 III 191 E. 4a S. 194 f.;

VGE VD.2019.162 vom 16. Oktober 2019 E. 3.3). Da die Frist

für die Bezahlung des Kostenvorschusses bereits mit der Verfügung vom

31. Mai 2018 wiederhergestellt worden ist, hat die

Steuerrekurskommission folglich das Wiederherstellungsgesuch in ihrem Entscheid

vom 23. Mai 2019 grundsätzlich nicht mehr zu beurteilen gehabt (vgl.

VGE VD.2019.162 vom 16. Oktober 2019 E. 3.3). Ob der

Umstand, dass die Verfügung von der Sekretärin der Steuerrekurskommission

erlassen worden ist, der grundsätzlichen Bindungswirkung des Zwischenentscheids

entgegengestanden hat und die Steuerrekurskommission deshalb im Endentscheid

trotzdem nochmals über das Wiederherstellungsgesuch zu entscheiden gehabt hat

oder ob der Umstand, dass beim Erlass der Verfügung vom 31. Mai 2018

der Anspruch der Steuerverwaltung auf rechtliches Gehör verletzt worden ist,

Anlass für einen neuen Entscheid über das Wiederherstellungsgesuch geboten hat,

kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben. Weil mit dem vorliegenden Urteil

des Verwaltungsgerichts sowohl der Entscheid der Steuerrekurskommission vom 23. Mai 2019

als auch die Verfügung der Sekretärin der Steuerrekurskommission vom 31. Mai 2018

aufgehoben werden, ist die Steuerrekurskommission nicht mehr an diese Verfügung

gebunden und hat sie die Frage der Wiederherstellung der Frist für die

Bezahlung des Kostenvorschusses neu zu prüfen und zu entscheiden sowie ihren

Entscheid zu begründen. Für den Fall, dass das Wiederherstellungsgesuch

abgewiesen wird, bleibt es bei der Abschreibung des Rekurses gegen den

Einspracheentscheid gemäss Verfügung vom 28. Februar 2018. Aus diesem

Grund hat das Verwaltungsgericht die materielle Frage, ob der Rekursgegner auf

den von der Steuerverwaltung aufgerechneten CHF 196'920.– Quellensteuer

schuldet oder nicht, derzeit nicht zu beantworten.

3.

Aus den

vorstehenden Gründen ist der Rekurs gutzuheissen und sind der Entscheid der

Steuerrekurskommission vom 23. Mai 2019 und die Verfügung der

Sekretärin der Steuerrekurskommission vom 31. Mai 2018 aufzuheben und

die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Steuerrekurskommission

zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens sind keine Kosten zu erheben.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In Gutheissung des Rekurses werden der

Entscheid der Steuerrekurskommission STRK.2018.5 vom 23. Mai 2019 und

die Verfügung der Sekretärin der Steuerrekurskommission STRK.2018.5 vom

31. Mai 2018 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens

im Sinne der Erwägungen an die Steuerrekurskommission zurückgewiesen.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden

keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Rekursgegner

-

Steuerrekurskommission

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Tobias Calò

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.