VD.2019.205
Pflichtverletzung (BGer-Nr. 2C_500/2020 vom 17. März 2021)
23. April 2020Deutsch24 min
und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (Aufsichtskommission) Anzeige gegen Fürsprecher
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.205
URTEIL
vom 23. April 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic.
iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola
Inglese
Beteiligte
A____, Fürsprecher,
Rekurrent
[...]
gegen
Aufsichtskommission über die
Rekursgegnerin
Anwältinnen und Anwälte
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 26. Februar 2019
betreffend Pflichtverletzung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Eingabe vom
29. Mai 2018 erstattete B____ bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen
und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (Aufsichtskommission) Anzeige gegen Fürsprecher
A____ (Rekurrent) mit dem Antrag auf Eröffnung eines aufsichtsrechtlichen
Verfahrens. Nach der mit Zirkulationsbeschluss vom 20. November 2018 erfolgten
Einleitung eines förmlichen Verfahrens sprach die Aufsichtskommission mit
Entscheid AK.2018.12 vom 26. Februar 2019 gegen den Rekurrenten gemäss
Art. 17 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen
und Anwälte (BGFA, SR 935.61) eine Verwarnung aus und auferlegte ihm die
Kosten des Disziplinarverfahrens in Höhe von CHF 1'000.–. Dieser Entscheid ist
dem Rekurrenten am 2. Oktober 2019 zugestellt worden.
Gegen den Entscheid
der Aufsichtskommission vom 26. Februar 2019 hat der Rekurrent mit Eingaben vom
14. Oktober und 1. November 2019 beim Verwaltungsgericht Rekurs erhoben und
begründet. Er beantragt damit die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung
des angefochtenen Entscheids. Die Aufsichtskommission
beantragt mit Vernehmlassung vom 27. November 2019 die kostenpflichtige
Abweisung des Rekurses. Mit Replik vom 22. Januar 2020 hält der Rekurrent an
seinem Rekurs fest. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das
vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Entscheide der Aufsichtskommission sind gemäss § 21 Abs. 3 des
Advokaturgesetzes (AdvG, SG 291.100) mit Rekurs an das Verwaltungsgericht
anfechtbar. Für die Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht zuständig (§
92.
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Gemäss
§ 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
(VRPG, SG 270.100) ist zum Rekurs an das Verwaltungsgericht berechtigt, wer
durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das Interesse kann rechtlicher oder
tatsächlicher Natur sein (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 291). Diese Voraussetzung erfüllt der Rekurrent als verwarnter Adressat
des angefochtenen Entscheids. Auf den gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRPG rechtzeitig
erhobenen und begründeten Rekurs ist daher einzutreten.
1.3
In
Ermangelung von speziellen Vorschriften im AdvG gilt bezüglich der Kognition
die Bestimmung von § 8 VRPG. Danach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob
die Aufsichtskommission das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig
angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, von ihrem Ermessen
einen unzulässigen Gebrauch gemacht oder verfassungsmässige Rechte des
Rekurrenten verletzt hat (VGE VD.2019.76 vom 13. Dezember 2019 E. 1.3,
VD.2010.241 vom 7 Juli 2011 E. 1.1).
1.4
Dabei
gilt im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht das Rügeprinzip. Das Gericht
prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss
§ 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden
Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten
Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substantiiert vorzutragen
und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, a.a.O., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2019.122 vom 19. Dezember 2019 E. 1.2,
VD.2018.140 vom 8 Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
2.
2.1
Der
Rekurrent rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen
Verfahren. Er begründet dies damit, dass ihm mit Schreiben der
Aufsichtskommission vom 17. Dezember 2018, welches ihn über die geplante
Einleitung eines Disziplinarverfahrens informiert hat, auch mitgeteilt worden
sei, dass die Aufsichtskommission die Frage der Verletzung der Berufspflichten
eingehend prüfen und bei Annahme einer solchen über das Aussprechen einer
allfälligen Disziplinarmassnahme entscheiden werde. Im Hinblick darauf würde
der Rekurrent Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, vor allem auch zur Frage
einer allfälligen Sanktionierung, was nicht geschehen sei.
2.2
Gemäss
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch
auf rechtliches Gehör. Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich allerdings kein
allgemeiner Anspruch auf vorgängige Anhörung zu Fragen der Rechtsanwendung. Die
Behörde hat namentlich nicht ihre Begründung den Parteien vorweg zur
Stellungnahme zu unterbreiten. Es genügt, dass sich die Parteien zu den
Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie zu den
anwendbaren Rechtsnormen, vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen können
(vgl. BGE 132 II 257 E. 4.2 S. 267, 114 Ia 97 E. 2a S. 99; BGer 2C_933/2018 vom
25.
März 2019 E. 4.2, 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 3.3.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 1011).
2.3
Der
Rekurrent klammert aus, dass ihm mit Verfügung der Aufsichtskommission vom 27.
Dezember 2018 unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 17. Dezember 2018 eine
einmal kurz erstreckbare Frist zur Stellungnahme bis 4. Februar 2019 gesetzt
wurde. Das Schreiben der Aufsichtskommission vom 17. Dezember 2018 enthielt
bereits die wesentlichen Elemente der aufsichtsrechtlichen Anzeige und die
anwendbaren Erlasse. Die Grundlagen des Entscheids waren für eine Stellungnahme
hinreichend dargelegt. Sollte dem Rekurrenten als erfahrenen Anwalt der Ablauf
des Verfahrens vor der Aufsichtskommission unklar erschienen sein, wie
replicando moniert wird, so hätte er sich im Übrigen ohne weiteres über die
Bedeutung der Verfügung vom 27. Dezember 2018 erkundigen können. Jedenfalls
erscheint das Vorgehen der Aufsichtskommission in objektiver Hinsicht nicht als
unklar. Damit liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Rekurrenten
vor.
3.
In materieller
Hinsicht ist streitig, ob die Aufsichtskommission gegenüber dem Rekurrenten zu
Recht eine Verwarnung ausgesprochen hat.
3.1
Gemäss
der Generalklausel in Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren
Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Die Begriffe sorgfältig und
gewissenhaft sind Synonyme (Fellmann,
in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich
2011, Art. 12 N 8). Die Sorgfaltspflicht dient als Generalklausel für das bei
der Berufsausübung gebotene korrekte Verhalten (VGE VD.2016.228 vom 19. Juli 2017 E. 5.3.1). Art. 12
lit. a BGFA gilt mit den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid in
erster Linie für das Verhältnis zur Klientschaft; sie verlangt jedoch darüber
hinaus von den Anwältinnen und Anwälten ganz allgemein ein korrektes Verhalten
bei ihrer gesamten Anwaltstätigkeit und ihrem sonstigen Geschäftsgebaren (vgl.
Botschaft zum BGFA, BBl 1999 S. 6013 ff., 6054; BJM 2006 S. 47 ff., 48; VGE VD.2016.228
vom 19. Juli 2017 E. 5.3.1, mit Hinweisen). Dabei haben sie insbesondere alles
zu unterlassen, was geeignet wäre, das Vertrauen in den Anwalt resp. die
Anwältin oder die Anwaltschaft zu beeinträchtigen (vgl. BGer 2A.151/2003 vom
31.
Juli 2003 E. 2.2; Fellmann,
a.a.O., Art. 12 N 12 und 14). Ein wesentlicher Zweck des anwaltsrechtlichen
Disziplinarwesens liegt insofern darin, die Vertrauenswürdigkeit des
Anwaltsstandes zu erhalten (vgl. BGE 130 II 270 E. 3.2 S. 276 f.; BGer 2A.368/2005
vom 12. Oktober 2005 E. 2.2; Fellmann,
a.a.O., Art. 12 N 12). Diese kann grundsätzlich durch jegliches Fehlverhalten
beeinträchtigt werden (vgl. statt vieler AKE AK.2016.25 vom 22. März 2017 E. 1.2).
Die Sorgfaltspflicht bezieht sich nicht nur auf das Verhältnis mit der
Klientschaft, sondern auf das Verhalten gegenüber den Gerichten und sonstigen
Behörden, wie auch gegenüber der Gegenpartei, den Berufskollegen und der
Öffentlichkeit (BGE 130 II 270 E. 3.2 S. 276 f.; BGer 2C_907/2017 vom 13. März
2018.
E. 3.1; Staehelin/Staehelin/Grolimund,
Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, § 30 Rz 25; Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 12 und 36;
VGE VD.2016.228 vom 19. Juli 2017 E. 5.3.1, mit Hinweisen).
Die
Aufsichtsbehörde schreitet aber nur ein, wenn geradezu eine «unverantwortliche
Berufsausübung» vorliegt. Verletzungen von Berufsregeln werden daher nur bei einer
qualifizierten Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit disziplinarisch geahndet (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 2; Poledna, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.],
Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich 2011, Art. 17 N 18). Es muss
sich um einen bedeutsamen Verstoss gegen die Berufspflichten handeln (BGer
2C_933/2018 vom 25. März 2019 E. 5.1, 2C_832/2017 vom 17. September 2018 E. 2.2
m.H.). Es muss um Verfehlungen gehen, welche die Interessen des rechtsuchenden
Publikums oder generell den geordneten Gang der Rechtspflege tangieren.
Disziplinarmassnahmen erscheinen demzufolge nur gerechtfertigt, wenn das zur
Diskussion stehende Fehlverhalten das Vertrauen in die Person des Anwalts resp.
der Anwältin oder generell in die Anwaltschaft gefährden würde (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 26; vgl. zum
Ganzen VGE VD.2019.122 vom 19. Dezember 2019 E. 2.1).
Anwältinnen und
Anwälte verfügen mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid grundsätzlich
über einen grossen Handlungsspielraum in der Wahl der Mittel und Strategien,
mittels welcher sie den Interessen ihrer Klientschaft zur Durchsetzung
verhelfen wollen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Anwältinnen
und Anwälte «Diener des Rechts», indem es ihre Aufgabe ist, die Mandantinnen
und Mandanten bei der Wahrung ihrer rechtlich geschützten Interessen zu beraten
und zu unterstützen. Indem sie die Wahrung der Rechte des Einzelnen
gewährleisten, kommt ihnen eine essentielle Aufgabe in der Rechtspflege zu.
Damit spielen Anwältinnen und Anwälte eine wichtige Rolle für das gute
Funktionieren der Justizbehörden im weiteren Sinne. In diesem Rahmen müssen sie
sich in ihren Beziehungen zu Gerichts- und Verwaltungsbehörden als
vertrauenswürdig erweisen und haben von allen Handlungen Abstand zu nehmen, die
dieses Vertrauen beeinträchtigen können (vgl. BGE 144 II 473 E. 4.3 m.H. [Pra
2019.
Nr. 66]; Fellmann, Anwaltsrecht,
Bern 2017, N 264 [zitiert: Fellmann,
Anwaltsrecht]; Brunner/Henn/Kriesi,
Anwaltsrecht, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 107). Anwältinnen und Anwälte dürfen
sich bei der Wahrung von Klienteninteressen jedoch nicht über Recht und
Billigkeit hinwegsetzen. Vielmehr verlangt die berufsrechtlich gebotene
Gewissenhaftigkeit (Art. 12 lit. a BGFA) von ihnen, sich bei der Verfolgung von
Klienteninteressen ausschliesslich rechtlich zulässiger Mittel zu bedienen. Die
Anwältin resp. der Anwalt überschreitet die Grenze des Zulässigen dann, wenn sie
oder er positiv störend in die Wahrheitsfindung eingreift oder die
Rechtsordnung missachtet, indem sie oder er beispielsweise bewusst Unwahres
vorbringt, Beweisquellen trübt, Zeuginnen und Zeugen beeinflusst, Klientinnen
oder Klienten zur falschen Aussage anhält oder einem bzw. einer Angeschuldigten
zur Flucht verhilft. Anwältinnen und Anwälten ist es insofern verboten, bewusst
unwahre Behauptungen aufzustellen oder Richter und Richterinnen sowie Behörden
irrezuführen, etwa indem sie unrichtige Beweismittel über einen für die
Beurteilung wesentlichen Sachverhalt auflegen, den Sachverhalt aktiv vertuschen
oder durch aktives Handeln verdunkeln (vgl. Fellmann,
Anwaltsrecht, N 265; Fellmann,
a.a.O., Art. 12 N 38a; Brunner/Henn/Kriesi,
a.a.O., S. 107 f.).
3.2
In
sachverhaltlicher Hinsicht ist entsprechend der Darstellung im angefochtenen
Entscheid als erstellt zu betrachten, dass in einem Scheidungsverfahren dem
Rekurrenten als Vertreter der Ehefrau im Rahmen der zu Beginn des Prozesses
geführten Einigungsverhandlungen vom Vertreter des Ehemanns mit Schreiben vom
3.
Februar 2016 zu Handen der Ehefrau ein Vergleichsangebot unterbreitet
wurde. Dieses Angebot betraf unter anderem eine Schenkung gemäss zweier
Nachträge zum Ehevertrag über einen einmaligen Betrag von CHF 1'500'000.–
zwecks Amortisierung der Hypothek für ein Grundstück in [...]. Das genannte
Schreiben umfasste ursprünglich fünf Seiten und beschäftigt sich in sechs
Abschnitten mit verschiedenen zwischen den Ehegatten umstrittenen Positionen.
Mit der Klageantwort vom 13. Juli 2016 reichte der Rekurrent als deren Beilage 18
bloss einen Auszug aus dem Schreiben ein, welcher alleine die erste und letzte
Seite enthielt. Auf den verbliebenen beiden Seiten waren jedoch einzelne
Passagen abgedeckt.
Bevor sich das
Schreiben auf Seite 1 unter Lit. A der «Schenkung gemäss Ehevertrag» zuwendet,
findet sich eine Einleitung mit folgendem Wortlaut:
«Im Hinblick
auf die nächste Einigungsverhandlung in oben stehender Angelegenheit möchte ich
Ihnen vorab die Möglichkeit einräumen, den Vorschlag meines Mandanten zu einer
Einigung in der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zur Kenntnis zu nehmen
und zu prüfen. Im Folgenden nehme ich anknüpfend an die Einigungsverhandlung vom
14.
Dezember 2015 zu den entsprechenden Positionen Stellung.»
Der weitere Text
auf Seite 1 unter der Überschrift «A. Schenkung gemäss Ehevertrag» teilt sich
in zwei Absätze. Der erste Absatz befasst sich mit den ehevertraglichen
Grundlagen der versprochenen Schenkung über CHF 1,5 Mio. und den
Zahlungsmodalitäten der Schenkung (Anzahlung über CHF 500'000.– innert 30 Tagen
seit Unterzeichnung des Nachtrags vom 13. April 2012 sowie Restzahlung bis
spätestens 31. Dezember 2012). Der zweite Absatz befasst sich mit den bislang
geleisteten Zahlungen und der Restschuld. Er lautet im Original wie folgt:
«Unbestritten
ist die Zahlung Herrn C____s an den Anspruch in der Höhe von CHF 800'000.
Demzufolge noch geschuldet sind CHF 700'000 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1.
Januar 2013. Der Zins vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015 beträgt CHF 104'904.10.
Mein Mandant ist bereit, die Hälfte des aufgelaufenen Zinses in der Höhe von
CHF 52'452 zu tragen. Die Gesamtforderung aus dem Schenkungsversprechen gemäss
Ehevertrag beläuft sich somit auf CHF 752'452.»
Im mit der
Klageantwort des Rekurrenten vom 13. Juli 2016 eingereichten Auszug
(Klageantwortbeilage 18) war die Einleitung gänzlich abgedeckt. Der erste
Absatz unter «A. Schenkung gemäss Ehevertrag» wurde unverändert wiedergegeben. Hingegen
wurden die drei letzten Sätze des zweiten Absatzes wiederum abgedeckt, so dass
sich dieser in seiner abgekürzten Version wie folgt präsentierte:
«Unbestritten
ist die Zahlung Herrn C____s an den Anspruch in der Höhe von CHF 800'000.
Demzufolge noch geschuldet sind CHF 700'000 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1.
Januar 2013.»
Hierzu führte
der Rekurrent in der Klageantwort vom 13. Juli 2016 auf Seite 12, 4. Absatz
wörtlich aus:
«C____ war
diesbezüglich am 03.02.2016 derselben Ansicht. Im Zusammenhang mit dem
einmaligen Betrag von ursprünglich CHF 1.5 Mio. sind seit dem Schreiben vom
03.02.2016
keine weiteren Zahlungen seitens des Klägers der Beklagten gegenüber
unter diesem Titel erfolgt. Die Parteien sind sich somit eigentlich einig, dass
der von C____ seiner Ehefrau gegenüber geschuldete Betrag noch CHF 700'000
beträgt, zuzüglich eines Verzugszinses von 5% seit dem 01.01.2013.»
In der Duplik
vom 18. Juli 2017 im Scheidungsverfahren führte der Rekurrent unter Bezugnahme
auf besagtes Schreiben auf Seite 5, Rz 9 unter anderem wörtlich aus:
«Der
anwaltliche Vertreter des Klägers führt in seinem Schreiben vom 03.02.2016
Seite 1 (Antwortbeilage 18) aus, unbestritten sei die Zahlung von C____ in Höhe
von CHF 800'000.00 an den Anspruch der Klägerin (CHF 1'500'000). Demzufolge
schulde er noch CHF 700'000.00, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2013.
Demzufolge kann C____ diese Schuld nicht bestreiten, da diese Erklärung von
seinem Anwalt in seinem Namen abgegeben worden ist.»
3.3
3.3.1
Die
Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Rekurrent
mit seinen Ausführungen in der Klageantwort und in der Duplik insinuiert habe,
dass der Ehemann im Zusammenhang mit der Schenkung eine Restschuld über CHF 700'000.–
tatsächlich schon anerkannt habe. Damit sei ihm gelungen, auch das Zivilgericht
zu überzeugen, welches unter E. 6.1 seines Entscheids vom 25. Oktober 2017
unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Schreiben vom 3. Februar 2016
erwogen habe, dass die dortige Erklärung rechtlich als Schuldanerkennung zu
qualifizieren sei. Diese Schlussfolgerung ist nach Auffassung der Vorinstanz
nur möglich geworden, weil der Rekurrent mit der Abdeckung der Einleitung die
Information unterschlagen habe, dass diese Äusserungen im Nachgang zur
ergebnislos verlaufenen Einigungsverhandlung vom 14. Dezember 2015 und im
Bemühen erfolgten, doch noch zu einer gütlichen Einigung bezüglich der
vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten zu kommen. Dazu habe
es auch der Abdeckung der drei letzten Sätze des zweiten Absatzes von Abschnitt
«A. Schenkung gemäss Ehevertrag» bedurft, ansonsten dem Leser sofort klar
geworden wäre, dass es sich bei den dortigen Ausführungen lediglich um ein
Vergleichsangebot handelte, weil der Ehemann bezüglich der Zinsen bloss die
Hälfte nachzuzahlen gewillt war.
Die Vorinstanz
hat in diesem Zusammenhang weiter erwogen, dass es gegen das Gebot der
sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs gemäss Art. 12 lit. a
BGFA verstosse, wenn eine Anwältin oder ein Anwalt den Inhalt von
Vergleichsverhandlungen dem Gericht oder anderen Behörden bekannt gibt.
Parteien seien regelmässig gewillt, zwecks Vermeidung langwieriger und
kostspieliger Prozesse unverbindliche Zugeständnisse zu machen, die sie im
Verfahren vor Gericht nicht machen würden. Entsprechend hätten sie ein
virulentes Interesse daran, dass Inhalte aus Vergleichsgesprächen vertraulich
bleiben und nicht dem Gericht offenbart werden. Das Verbot, sich vor Gericht
auf den Inhalt von vertraulichen Vergleichsverhandlungen zu berufen, beruhe auf
dem öffentlichen Interesse, eine gütliche Einigung über Rechtsstreitigkeiten zu
fördern; die Parteien müssten sich bei der Suche nach einer aussergerichtlichen
Lösung frei äussern können, was sie nicht tun würden, wenn sie mit der
Offenlegung des Inhalts von Vergleichsgesprächen rechnen müssten. Würden
Vergleichsgespräche zwischen Anwältinnen und Anwälten schriftlich oder mündlich
geführt, sei es gemäss jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht
erforderlich, dass die Vertraulichkeit der Gespräche ausdrücklich vorbehalten werde.
Denn gemäss Art. 6 und 26 der Schweizerischen Standesregeln (SSR), welche in
dieser Frage zur Auslegung und Präzisierung von Art. 12 lit. a BGFA beigezogen
würden, unterlägen Anwältinnen und Anwälte automatisch der Pflicht zur
Vertraulichkeit, nicht nur hinsichtlich des Inhalts, sondern auch hinsichtlich
des Bestehens von Vergleichsgesprächen.
Der Rekurrent
habe nicht nur das im Rahmen von Vergleichsverhandlungen erhaltene Schreiben
des Gegenanwalts vom 3. Februar 2016 dem Gericht offengelegt, sondern mittels
Abdeckung der Einleitung vertuscht, dass es sich bei den nachfolgenden
Ausführungen lediglich um unpräjudizielle Erklärungen im Rahmen von
Vergleichsverhandlungen habe handeln können. Darüber hinaus habe er das
Schreiben zu einer unbedingten Schuldanerkennung «umfunktioniert», indem durch
die Weglassung der letzten drei Sätze des zweiten Absatzes den Eindruck erweckt
worden sei, dass der Ehemann tatsächlich eine Restschuld über CHF 700'000.–
anerkannt hatte, derweil es sich in Tat und Wahrheit lediglich um
Zugeständnisse im Hinblick auf eine mögliche Einigung der Ehegatten gehandelt
habe, die nicht für den Gerichtsgebrauch bestimmt gewesen seien. Es sei in
keiner Weise ersichtlich, aus welch anderem Grund es zur Widerlegung der zur
Verrechnung gestellten Gegenforderungen des Ehemannes der Einreichung des stark
verkürzten Schreibens bedurft hätte, denn aus dem Grund, mit Hilfe der
Vertuschung seines Charakters als unpräjudizielles Vergleichsangebot dem
Ehemann eine bedingungslose Schuldanerkennung hinsichtlich der ausstehenden CHF
700'000.– zu unterschieben. Mit diesen Manipulationen bzw. diesem unlauteren
Vorgehen habe der Rekurrent das Zivilgericht in die Irre geführt und in
schwerwiegender Weise gegen seine Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften
Ausübung des Anwaltsberufs im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA verstossen.
3.3.2
3.3.2.1
Der
Rekurrent macht im Wesentlichen geltend, dass es sich bei der Feststellung im
Schreiben des Rechtsvertreters des Ehemannes vom 3. Februar 2016, wonach noch
ein Betrag von CHF 700'000.– geschuldet sei, aufgrund des Wortlautes nicht um
eine Schuldanerkennung, sondern um eine Schuldrestanz gehandelt habe. Der nicht
abgelichtete Passus enthalte im zweiten Absatz lediglich die Feststellung des
Anzeigers, die Zahlung von C____ an den Anspruch in der Höhe von CHF 700'000.–
sei unbestritten. Demzufolge seien noch CHF 700'000.– geschuldet. Diese
zwei Sätze seien keine Bedingung für die Annahme des Vergleichsangebotes. Als
Vergleichsangebot gelte nur der hälftige Zins auf den CHF 700'000.–, womit
die noch offene Forderung aus der Schenkungsversprechung CHF 752'000.–
betrug. Letztere sei aber abgedeckt worden. Die eigentliche Schuldanerkennung
finde sich in Ziff. 2 lit. c des zweiten Nachtrags zum Ehevertrag vom 7. Februar
2008.
Diese Schuldanerkennung über CHF 1.5 Mio habe sich durch die Vergütungen
von CHF 500'000.– am 12. Juni 2012 und CHF 300’000.– am 6. August
2008.
reduziert. In einer Schuldanerkennung müsse der Schuldner erklären, dass
er einen bestimmten Betrag gegenüber dem Gläubiger anerkenne bzw. schuldig sei.
Diese Erklärung fehle im Schreiben vom 3. Februar 2016 und würde auch keinen
Sinn machen, da der Ehemann im zweiten Nachtrag zum Ehevertrag die
Schuldanerkennung über CHF 1.5 Mio. bereits erklärt habe. Es sei dem
Rekurrenten nur darum gegangen, dem Gericht in Erinnerung zu rufen, dass der
Kläger hinsichtlich der Schuldrestanz von CHF 700'000.– keine andere
Ansicht gehabt habe als der Rekurrent.
Dem ist mit dem
angefochtenen Entscheid zunächst nochmals entgegenzuhalten, dass es gegen das
Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs gemäss
Art. 12 lit. a BGFA verstösst, wenn eine Anwältin oder ein Anwalt dem Gericht den
Inhalt von Vergleichsverhandlungen bekannt gibt. Gemäss den einschlägigen
Bestimmungen der Schweizerischen Standesregeln (SSR), welche nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Auslegung und Präzisierung von Art. 12
lit. a BGFA beigezogen werden können, dürfen Anwälte und Anwältinnen das
Gericht nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Gegenpartei über deren Vorschläge
zur Beilegung der Streitsache informieren (Art. 6 SSR). Werden
Vergleichsgespräche zwischen Anwälten schriftlich oder mündlich geführt, ist es
nicht notwendig, dass deren Vertraulichkeit ausdrücklich vorbehalten wird (vgl.
Art. 26 SSR). Denn die Anwälte und Anwältinnen unterliegen diesfalls
automatisch der Pflicht zur diesbezüglichen Vertraulichkeit. Erhält eine
Anwältin vom Gegenanwalt einen Vergleichsvorschlag, so darf sie diesen nicht
bei Gericht einreichen (BGE 144 II 473 E. 4.6.1 S. 478). Dabei wird der gesamte
Inhalt der Vergleichsgespräche geschützt. Entgegen den Vorbringen des
Rekurrenten sind davon Aussagen oder Zugeständnisse, welche die Gegenpartei
nicht unter der Voraussetzung gemacht hat, dass eine Einigung zwischen den
Parteien zustande kommt, nicht ausgenommen. Unter aufsichtsrechtlichem
Gesichtspunkt kann es nicht der Anwältin oder dem Anwalt überlassen sein zu
bestimmen, welche im Rahmen von Vergleichsverhandlungen erfolgten Aussagen
geschützt sind und welche Aussagen dem Gericht bekanntgegeben werden dürfen,
weil sie nicht Gegenstand des Vergleichs sind bzw. sein sollen. Ohne Zustimmung
des Gegenanwalts, welche hier nicht nachgewiesen wurde (vgl. hierzu auch E.
3.3.2.2
hernach), darf die im Zuge von Vergleichsbemühungen geführte
Korrespondenz insofern auch nicht auszugsweise offengelegt werden.
Zu Lasten des
Rekurrenten fällt sodann erschwerend ins Gewicht, dass das Schreiben vom 3. Februar
2016.
im ordentlichen Schriftenwechsel in wesentlichen Passagen abgedeckt
eingereicht wurde. Nach der treffenden Feststellung der Aufsichtskommission
kann die Kaschierung des Dokuments einzig aus dem Grund erfolgt sein, dem
Ehemann im Scheidungsverfahren zu unterschieben, dass auch er der Auffassung
sei, die ausstehenden CHF 700'000.– noch nicht beglichen zu haben. Wenn er
geltend macht, es sei ihm nur darum gegangen, dem Gericht «in Erinnerung zu
rufen, dass der Kläger hinsichtlich der Schuldrestanz von CHF 700'000.– keine
andere Ansicht gehabt habe als der Rekurrent», macht er im Übrigen selber
geltend, dass er mit der Einreichung des Dokuments das Gericht in seiner
Entscheidfindung habe beeinflussen wollen. Dass das Gericht die Schuldrestanz
auch unabhängig davon habe feststellen können und die beiden Sätze nur eine
zusätzliche Bestätigung der Schlussfolgerung seien, wie vom Rekurrenten
vorgebracht wird, ist aus aufsichtsrechtlicher Sicht unerheblich. Der Rekurrent
hat das Schreiben mit den Abdeckungen aus seinem rechtlichen Kontext gerissen
und damit – wenn auch nur zur unaufgeforderten zusätzlichen Untermauerung einer
Tatsache – auf den beweisrechtlichen Gang des Verfahrens zu seinem Vorteil täuschend
Einfluss genommen. Dies durfte von der Vorinstanz als schwerer Verstoss gegen
die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs im
Sinne von Art. 12 lit. a BGFA qualifiziert werden. Inwieweit damit sogar
ein strafbarer Prozessbetrug begangen worden ist (vgl. BGE 122 IV 197 E. 2 S.
199; BGer 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009 E. 3.7, AGE BES.2016.130
vom 31. Juli 2017 E. 2.3) muss an dieser Stelle nicht abschliessend
geklärt werden.
Auch mit seinen
ausschweifenden Darlegungen zur Beweislage betreffend die Höhe der Restschuld
und insbesondere darüber, dass es sich beim Betrag von CHF 700'000.– nicht
um eine Schuldanerkennung, sondern um eine «Schuldrestanz» handle, vermag der
Rekurrent insofern nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Diese Vorbringen sind
für das aufsichtsrechtliche Verfahren letztlich unbehelflich und zielen nach
dem Gesagten an den vorinstanzlichen Erwägungen vorbei. Soweit der Rekurrent
sich auf eine bereits im Ehevertrag vom 7. Februar 2008 enthaltene
Schuldanerkennung beruft und geltend macht, er sei gar nicht beweisbelastet
gewesen, erscheint es umso unverständlicher, wozu die Einreichung des Dokuments
dienen sollte. Zivilprozessual beweisbelastet für die Frage nach der (ganzen
bzw. teilweisen) Tilgung des Schenkungsversprechens war eingestandenermassen
Dispositiv
der Ehemann und nicht die Ehefrau. Es bestand demnach für den Rekurrenten, der
damals die Ehefrau vertrat, absolut keine Notwendigkeit, das Schreiben des
Gegenanwalts dem Gericht zur Belegung ihres Standpunkts einzureichen. Ohnehin
standen ihm noch andere Gegenbeweise zur Verteidigung ihrer Position zur
Verfügung. Das Einreichen des inkriminierten Schreibens lässt sich daher auch
nicht mit einer Beweisnot rechtfertigen. Wie erwähnt, ändert die Frage der
Beweislast nichts daran, dass der Rekurrent mit dem kaschierten Schreiben auf
den Zivilprozess täuschend einwirken wollte.
3.3.2.2 Der
Rekurrent versucht diese Argumentation – wie bereits im vorinstanzlichen
Verfahren – dadurch in Abrede zu stellen, dass der Gegenanwalt sein
Vergleichsangebot vom 3. Februar 2016 bereits mit Eingabe vom 23. Februar 2016
in vollem Umfang dem Zivilgericht zur Kenntnis gebracht hatte. Er macht dabei
im Wesentlichen geltend, dass er mit der Klageantwort vom 13. Juli 2016 «Art. 6
des Standesrechtes» nicht habe verletzen und das Gericht nicht habe täuschen können,
wenn der Gegenanwalt «rund zwei Monate vorher» das Schreiben vom 3. Februar
2016 bereits zugestellt gehabt habe und der Gerichtspräsident vom damaligen
Vergleichsangebot bereits habe Kenntnis nehmen können. Die im Nachgang zur
Einigungsverhandlung eingereichten Unterlagen hätten wie die mit der
Scheidungsklage vom September 2015 eingereichten Unterlagen verwendet werden
können, um den Prozessstoff mit den Parteien zu erörtern und gleichsam
vorzubereiten. Es habe keinen Grund gegeben, dass das Zivilgericht eine
Trennung der Akten vornehme. Es sei dies nicht zu vergleichen mit der
Sühneverhandlung, in welcher oftmals eine andere Behörde (z.B. im Kanton Bern
die Schlichtungsbehörde) zuständig sei. Dort gebe es für die die
Schlichtungsverhandlungen in der ZPO auch eine entsprechende Bestimmung, wonach
diese Unterlagen dem ordentlichen Gericht, ausgenommen das Protokoll und die
Klagebewilligung, nicht auszuhändigen seien. Eine ähnliche Bestimmung gebe es
indes im dritten Abschnitt «Scheidungsklage», Art. 290 ff. ZPO, insbesondere
aber in Art. 291 ZPO nicht. Es sei für das mit der eingereichten Klage anhängig
gemachte Scheidungsverfahren ausschliesslich das Scheidungsgericht zuständig,
welches dann mit der Scheidung fortfahre, wenn keine Einigung zustande komme.
Dieser
Auffassung kann mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid und die
Vernehmlassung der Vorinstanz vom 27. November 2019 sowie mit Blick auf die
vorstehende Erwägung nicht gefolgt werden. Der Rekurrent verkennt, dass das
Gericht gehalten war, die von der Verhandlungsmaxime beherrschte Streitsache
aufgrund der im Rahmen des ordentlichen Schriftenwechsels beantragten und im
Beweisverfahren abgenommenen Beweise zu entscheiden. Das Zivilgericht war
jedoch nicht verpflichtet, von Amtes wegen weitere, bereits vor dem
ordentlichen Schriftenwechsel eingegangene Dokumente zur Entscheidungfindung
beizuziehen. Der beanzeigte Fürsprecher kann deshalb nichts aus dem Umstand zu
seinen Gunsten ableiten, dass das Schreiben des Anzeigestellers vom 3. Februar
2016 ohne Kürzungen bereits bei den Akten des Zivilgerichts lag, als der
Rekurrent dieses Schreiben in abgedeckter Version mit der Klageantwort
einreichte. Gerade weil das Vergleichsangebot bereits vom Gegenanwalt eingereicht
worden ist, gab es im Übrigen keinen Grund, eine verstümmelte Fassung mit der
täuschenden Vorspiegelung einer Restschuld einzureichen. Hätte der Rekurrent zur
Belegung des Standpunkts seiner Mandantin, wonach der Ehemann eine Restschuld
von CHF 700'000.– bereits bestätigt habe, besagtes Schreiben als
Beweismittel anrufen wollen, hätte er in Nachachtung von Art. 6 SSR ohne
Weiteres auf dieses bereits in den Prozessakten befindliche Dokument verweisen
können. Die Kenntnis der «Beilagenummer», wie replicando geltend gemacht wird,
wäre hierfür nicht erforderlich gewesen. Dass er es stattdessen vorzog, das
Schreiben einzureichen und es dabei so geschickt abzudecken, dass dem Leser
verborgen blieb, dass es hierbei bloss um unverbindliche Aussagen bzw.
Zugeständnisse ging, die im Rahmen von Vergleichsverhandlungen erfolgt waren,
durfte die Vorinstanz zu Recht als Irreführung einstufen. Es lässt sich nicht
wegdiskutieren, dass die gesamten aus dem Zusammenhang gerissenen
«Anerkennungen» allein Teil eines Vergleichsangebots waren, was verschleiert
worden ist. Diese Täuschung lassen das Vorgehen des Rekurrenten im Lichte der
Gesamtumstände als einen schwerwiegenden Verstoss gegen die Berufspflichten des
Anwalts erscheinen.
3.4 Nach
dem Gesagten durfte die Vorinstanz zu Recht von einer Verletzung des Art. 12
lit. a BGFA durch den Rekurrenten ausgehen.
3.5 Der
Rekurrent beschränkt sich mit seinem Rekurs darauf, die Verletzung seiner
Berufspflichten gemäss Art. 12 BGFA zu bestreiten. Die von der Vorinstanz
ausgesprochene Disziplinierung aufgrund der festgestellten Verletzung seiner
Berufspflichten sowie die Verfahrenskosten werden nicht substantiiert gerügt.
Darauf ist daher nicht weiter einzutreten (vgl. E. 1.4). Im Übrigen erscheint die
ausgesprochene Verwarnung als mildeste Massnahme (vgl. Art. 17 Abs. 1 BGFA)
offensichtlich als verhältnismässig und erscheinen auch die Verfahrenskosten
als angemessen (vgl. VGE VD.2016.228 vom 19. Juli 2017 E. 8.1).
4.
Zusammenfassend
ist der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb der
Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des
Verfahrens gemäss § 30 Abs. 1 VRPG aufzuerlegen. Aufgrund der aufwändigen
Prozessführung des Rekurrenten muss die Gebühr entsprechend dem vorgenommenen
Vorbehalt in der Verfügung vom 17. Oktober 2019 hinaus in Anwendung von § 23
Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf CHF
2'000.– festgesetzt werden.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des Rekursverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 2'000.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
-
Anzeigesteller (nach Eintritt der Rechtskraft)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.
Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.