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Entscheid

VD.2019.205

Pflichtverletzung (BGer-Nr. 2C_500/2020 vom 17. März 2021)

23. April 2020Deutsch24 min

und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (Aufsichtskommission) Anzeige gegen Fürsprecher

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2019.205

URTEIL

vom 23. April 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic.

iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola

Inglese

Beteiligte

A____, Fürsprecher,

Rekurrent

[...]

gegen

Aufsichtskommission über die

Rekursgegnerin

Anwältinnen und Anwälte

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 26. Februar 2019

betreffend Pflichtverletzung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Eingabe vom

29. Mai 2018 erstattete B____ bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen

und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (Aufsichtskommission) Anzeige gegen Fürsprecher

A____ (Rekurrent) mit dem Antrag auf Eröffnung eines aufsichtsrechtlichen

Verfahrens. Nach der mit Zirkulationsbeschluss vom 20. November 2018 erfolgten

Einleitung eines förmlichen Verfahrens sprach die Aufsichtskommission mit

Entscheid AK.2018.12 vom 26. Februar 2019 gegen den Rekurrenten gemäss

Art. 17 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen

und Anwälte (BGFA, SR 935.61) eine Verwarnung aus und auferlegte ihm die

Kosten des Disziplinarverfahrens in Höhe von CHF 1'000.–. Dieser Entscheid ist

dem Rekurrenten am 2. Oktober 2019 zugestellt worden.

Gegen den Entscheid

der Aufsichtskommission vom 26. Februar 2019 hat der Rekurrent mit Eingaben vom

14. Oktober und 1. November 2019 beim Verwaltungsgericht Rekurs erhoben und

begründet. Er beantragt damit die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung

des angefochtenen Entscheids. Die Aufsichtskommission

beantragt mit Vernehmlassung vom 27. November 2019 die kostenpflichtige

Abweisung des Rekurses. Mit Replik vom 22. Januar 2020 hält der Rekurrent an

seinem Rekurs fest. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit

sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das

vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Entscheide der Aufsichtskommission sind gemäss § 21 Abs. 3 des

Advokaturgesetzes (AdvG, SG 291.100) mit Rekurs an das Verwaltungsgericht

anfechtbar. Für die Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht zuständig (§

92.

Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Gemäss

§ 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege

(VRPG, SG 270.100) ist zum Rekurs an das Verwaltungsgericht berechtigt, wer

durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse

an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das Interesse kann rechtlicher oder

tatsächlicher Natur sein (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 291). Diese Voraussetzung erfüllt der Rekurrent als verwarnter Adressat

des angefochtenen Entscheids. Auf den gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRPG rechtzeitig

erhobenen und begründeten Rekurs ist daher einzutreten.

1.3

In

Ermangelung von speziellen Vorschriften im AdvG gilt bezüglich der Kognition

die Bestimmung von § 8 VRPG. Danach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob

die Aufsichtskommission das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig

angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, von ihrem Ermessen

einen unzulässigen Gebrauch gemacht oder verfassungsmässige Rechte des

Rekurrenten verletzt hat (VGE VD.2019.76 vom 13. Dezember 2019 E. 1.3,

VD.2010.241 vom 7 Juli 2011 E. 1.1).

1.4

Dabei

gilt im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht das Rügeprinzip. Das Gericht

prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss

§ 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden

Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten

Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substantiiert vorzutragen

und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, a.a.O., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,

in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2019.122 vom 19. Dezember 2019 E. 1.2,

VD.2018.140 vom 8 Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

2.

2.1

Der

Rekurrent rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen

Verfahren. Er begründet dies damit, dass ihm mit Schreiben der

Aufsichtskommission vom 17. Dezember 2018, welches ihn über die geplante

Einleitung eines Disziplinarverfahrens informiert hat, auch mitgeteilt worden

sei, dass die Aufsichtskommission die Frage der Verletzung der Berufspflichten

eingehend prüfen und bei Annahme einer solchen über das Aussprechen einer

allfälligen Disziplinarmassnahme entscheiden werde. Im Hinblick darauf würde

der Rekurrent Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, vor allem auch zur Frage

einer allfälligen Sanktionierung, was nicht geschehen sei.

2.2

Gemäss

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch

auf rechtliches Gehör. Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich allerdings kein

allgemeiner Anspruch auf vorgängige Anhörung zu Fragen der Rechtsanwendung. Die

Behörde hat namentlich nicht ihre Begründung den Parteien vorweg zur

Stellungnahme zu unterbreiten. Es genügt, dass sich die Parteien zu den

Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie zu den

anwendbaren Rechtsnormen, vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen können

(vgl. BGE 132 II 257 E. 4.2 S. 267, 114 Ia 97 E. 2a S. 99; BGer 2C_933/2018 vom

25.

März 2019 E. 4.2, 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 3.3.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 1011).

2.3

Der

Rekurrent klammert aus, dass ihm mit Verfügung der Aufsichtskommission vom 27.

Dezember 2018 unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 17. Dezember 2018 eine

einmal kurz erstreckbare Frist zur Stellungnahme bis 4. Februar 2019 gesetzt

wurde. Das Schreiben der Aufsichtskommission vom 17. Dezember 2018 enthielt

bereits die wesentlichen Elemente der aufsichtsrechtlichen Anzeige und die

anwendbaren Erlasse. Die Grundlagen des Entscheids waren für eine Stellungnahme

hinreichend dargelegt. Sollte dem Rekurrenten als erfahrenen Anwalt der Ablauf

des Verfahrens vor der Aufsichtskommission unklar erschienen sein, wie

replicando moniert wird, so hätte er sich im Übrigen ohne weiteres über die

Bedeutung der Verfügung vom 27. Dezember 2018 erkundigen können. Jedenfalls

erscheint das Vorgehen der Aufsichtskommission in objektiver Hinsicht nicht als

unklar. Damit liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Rekurrenten

vor.

3.

In materieller

Hinsicht ist streitig, ob die Aufsichtskommission gegenüber dem Rekurrenten zu

Recht eine Verwarnung ausgesprochen hat.

3.1

Gemäss

der Generalklausel in Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren

Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Die Begriffe sorgfältig und

gewissenhaft sind Synonyme (Fellmann,

in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich

2011, Art. 12 N 8). Die Sorgfaltspflicht dient als Generalklausel für das bei

der Berufsausübung gebotene korrekte Verhalten (VGE VD.2016.228 vom 19. Juli 2017 E. 5.3.1). Art. 12

lit. a BGFA gilt mit den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid in

erster Linie für das Verhältnis zur Klientschaft; sie verlangt jedoch darüber

hinaus von den Anwältinnen und Anwälten ganz allgemein ein korrektes Verhalten

bei ihrer gesamten Anwaltstätigkeit und ihrem sonstigen Geschäftsgebaren (vgl.

Botschaft zum BGFA, BBl 1999 S. 6013 ff., 6054; BJM 2006 S. 47 ff., 48; VGE VD.2016.228

vom 19. Juli 2017 E. 5.3.1, mit Hinweisen). Dabei haben sie insbesondere alles

zu unterlassen, was geeignet wäre, das Vertrauen in den Anwalt resp. die

Anwältin oder die Anwaltschaft zu beeinträchtigen (vgl. BGer 2A.151/2003 vom

31.

Juli 2003 E. 2.2; Fellmann,

a.a.O., Art. 12 N 12 und 14). Ein wesentlicher Zweck des anwaltsrechtlichen

Disziplinarwesens liegt insofern darin, die Vertrauenswürdigkeit des

Anwaltsstandes zu erhalten (vgl. BGE 130 II 270 E. 3.2 S. 276 f.; BGer 2A.368/2005

vom 12. Oktober 2005 E. 2.2; Fellmann,

a.a.O., Art. 12 N 12). Diese kann grundsätzlich durch jegliches Fehlverhalten

beeinträchtigt werden (vgl. statt vieler AKE AK.2016.25 vom 22. März 2017 E. 1.2).

Die Sorgfaltspflicht bezieht sich nicht nur auf das Verhältnis mit der

Klientschaft, sondern auf das Verhalten gegenüber den Gerichten und sonstigen

Behörden, wie auch gegenüber der Gegenpartei, den Berufskollegen und der

Öffentlichkeit (BGE 130 II 270 E. 3.2 S. 276 f.; BGer 2C_907/2017 vom 13. März

2018.

E. 3.1; Staehelin/Staehelin/Grolimund,

Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, § 30 Rz 25; Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 12 und 36;

VGE VD.2016.228 vom 19. Juli 2017 E. 5.3.1, mit Hinweisen).

Die

Aufsichtsbehörde schreitet aber nur ein, wenn geradezu eine «unverantwortliche

Berufsausübung» vorliegt. Verletzungen von Berufsregeln werden daher nur bei einer

qualifizierten Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit disziplinarisch geahndet (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 2; Poledna, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.],

Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich 2011, Art. 17 N 18). Es muss

sich um einen bedeutsamen Verstoss gegen die Berufspflichten handeln (BGer

2C_933/2018 vom 25. März 2019 E. 5.1, 2C_832/2017 vom 17. September 2018 E. 2.2

m.H.). Es muss um Verfehlungen gehen, welche die Interessen des rechtsuchenden

Publikums oder generell den geordneten Gang der Rechtspflege tangieren.

Disziplinarmassnahmen erscheinen demzufolge nur gerechtfertigt, wenn das zur

Diskussion stehende Fehlverhalten das Vertrauen in die Person des Anwalts resp.

der Anwältin oder generell in die Anwaltschaft gefährden würde (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 26; vgl. zum

Ganzen VGE VD.2019.122 vom 19. Dezember 2019 E. 2.1).

Anwältinnen und

Anwälte verfügen mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid grundsätzlich

über einen grossen Handlungsspielraum in der Wahl der Mittel und Strategien,

mittels welcher sie den Interessen ihrer Klientschaft zur Durchsetzung

verhelfen wollen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Anwältinnen

und Anwälte «Diener des Rechts», indem es ihre Aufgabe ist, die Mandantinnen

und Mandanten bei der Wahrung ihrer rechtlich geschützten Interessen zu beraten

und zu unterstützen. Indem sie die Wahrung der Rechte des Einzelnen

gewährleisten, kommt ihnen eine essentielle Aufgabe in der Rechtspflege zu.

Damit spielen Anwältinnen und Anwälte eine wichtige Rolle für das gute

Funktionieren der Justizbehörden im weiteren Sinne. In diesem Rahmen müssen sie

sich in ihren Beziehungen zu Gerichts- und Verwaltungsbehörden als

vertrauenswürdig erweisen und haben von allen Handlungen Abstand zu nehmen, die

dieses Vertrauen beeinträchtigen können (vgl. BGE 144 II 473 E. 4.3 m.H. [Pra

2019.

Nr. 66]; Fellmann, Anwaltsrecht,

Bern 2017, N 264 [zitiert: Fellmann,

Anwaltsrecht]; Brunner/Henn/Kriesi,

Anwaltsrecht, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 107). Anwältinnen und Anwälte dürfen

sich bei der Wahrung von Klienteninteressen jedoch nicht über Recht und

Billigkeit hinwegsetzen. Vielmehr verlangt die berufsrechtlich gebotene

Gewissenhaftigkeit (Art. 12 lit. a BGFA) von ihnen, sich bei der Verfolgung von

Klienteninteressen ausschliesslich rechtlich zulässiger Mittel zu bedienen. Die

Anwältin resp. der Anwalt überschreitet die Grenze des Zulässigen dann, wenn sie

oder er positiv störend in die Wahrheitsfindung eingreift oder die

Rechtsordnung missachtet, indem sie oder er beispielsweise bewusst Unwahres

vorbringt, Beweisquellen trübt, Zeuginnen und Zeugen beeinflusst, Klientinnen

oder Klienten zur falschen Aussage anhält oder einem bzw. einer Angeschuldigten

zur Flucht verhilft. Anwältinnen und Anwälten ist es insofern verboten, bewusst

unwahre Behauptungen aufzustellen oder Richter und Richterinnen sowie Behörden

irrezuführen, etwa indem sie unrichtige Beweismittel über einen für die

Beurteilung wesentlichen Sachverhalt auflegen, den Sachverhalt aktiv vertuschen

oder durch aktives Handeln verdunkeln (vgl. Fellmann,

Anwaltsrecht, N 265; Fellmann,

a.a.O., Art. 12 N 38a; Brunner/Henn/Kriesi,

a.a.O., S. 107 f.).

3.2

In

sachverhaltlicher Hinsicht ist entsprechend der Darstellung im angefochtenen

Entscheid als erstellt zu betrachten, dass in einem Scheidungsverfahren dem

Rekurrenten als Vertreter der Ehefrau im Rahmen der zu Beginn des Prozesses

geführten Einigungsverhandlungen vom Vertreter des Ehemanns mit Schreiben vom

3.

Februar 2016 zu Handen der Ehefrau ein Vergleichsangebot unterbreitet

wurde. Dieses Angebot betraf unter anderem eine Schenkung gemäss zweier

Nachträge zum Ehevertrag über einen einmaligen Betrag von CHF 1'500'000.–

zwecks Amortisierung der Hypothek für ein Grundstück in [...]. Das genannte

Schreiben umfasste ursprünglich fünf Seiten und beschäftigt sich in sechs

Abschnitten mit verschiedenen zwischen den Ehegatten umstrittenen Positionen.

Mit der Klageantwort vom 13. Juli 2016 reichte der Rekurrent als deren Beilage 18

bloss einen Auszug aus dem Schreiben ein, welcher alleine die erste und letzte

Seite enthielt. Auf den verbliebenen beiden Seiten waren jedoch einzelne

Passagen abgedeckt.

Bevor sich das

Schreiben auf Seite 1 unter Lit. A der «Schenkung gemäss Ehevertrag» zuwendet,

findet sich eine Einleitung mit folgendem Wortlaut:

«Im Hinblick

auf die nächste Einigungsverhandlung in oben stehender Angelegenheit möchte ich

Ihnen vorab die Möglichkeit einräumen, den Vorschlag meines Mandanten zu einer

Einigung in der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zur Kenntnis zu nehmen

und zu prüfen. Im Folgenden nehme ich anknüpfend an die Einigungsverhandlung vom

14.

Dezember 2015 zu den entsprechenden Positionen Stellung.»

Der weitere Text

auf Seite 1 unter der Überschrift «A. Schenkung gemäss Ehevertrag» teilt sich

in zwei Absätze. Der erste Absatz befasst sich mit den ehevertraglichen

Grundlagen der versprochenen Schenkung über CHF 1,5 Mio. und den

Zahlungsmodalitäten der Schenkung (Anzahlung über CHF 500'000.– innert 30 Tagen

seit Unterzeichnung des Nachtrags vom 13. April 2012 sowie Restzahlung bis

spätestens 31. Dezember 2012). Der zweite Absatz befasst sich mit den bislang

geleisteten Zahlungen und der Restschuld. Er lautet im Original wie folgt:

«Unbestritten

ist die Zahlung Herrn C____s an den Anspruch in der Höhe von CHF 800'000.

Demzufolge noch geschuldet sind CHF 700'000 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1.

Januar 2013. Der Zins vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015 beträgt CHF 104'904.10.

Mein Mandant ist bereit, die Hälfte des aufgelaufenen Zinses in der Höhe von

CHF 52'452 zu tragen. Die Gesamtforderung aus dem Schenkungsversprechen gemäss

Ehevertrag beläuft sich somit auf CHF 752'452.»

Im mit der

Klageantwort des Rekurrenten vom 13. Juli 2016 eingereichten Auszug

(Klageantwortbeilage 18) war die Einleitung gänzlich abgedeckt. Der erste

Absatz unter «A. Schenkung gemäss Ehevertrag» wurde unverändert wiedergegeben. Hingegen

wurden die drei letzten Sätze des zweiten Absatzes wiederum abgedeckt, so dass

sich dieser in seiner abgekürzten Version wie folgt präsentierte:

«Unbestritten

ist die Zahlung Herrn C____s an den Anspruch in der Höhe von CHF 800'000.

Demzufolge noch geschuldet sind CHF 700'000 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1.

Januar 2013.»

Hierzu führte

der Rekurrent in der Klageantwort vom 13. Juli 2016 auf Seite 12, 4. Absatz

wörtlich aus:

«C____ war

diesbezüglich am 03.02.2016 derselben Ansicht. Im Zusammenhang mit dem

einmaligen Betrag von ursprünglich CHF 1.5 Mio. sind seit dem Schreiben vom

03.02.2016

keine weiteren Zahlungen seitens des Klägers der Beklagten gegenüber

unter diesem Titel erfolgt. Die Parteien sind sich somit eigentlich einig, dass

der von C____ seiner Ehefrau gegenüber geschuldete Betrag noch CHF 700'000

beträgt, zuzüglich eines Verzugszinses von 5% seit dem 01.01.2013.»

In der Duplik

vom 18. Juli 2017 im Scheidungsverfahren führte der Rekurrent unter Bezugnahme

auf besagtes Schreiben auf Seite 5, Rz 9 unter anderem wörtlich aus:

«Der

anwaltliche Vertreter des Klägers führt in seinem Schreiben vom 03.02.2016

Seite 1 (Antwortbeilage 18) aus, unbestritten sei die Zahlung von C____ in Höhe

von CHF 800'000.00 an den Anspruch der Klägerin (CHF 1'500'000). Demzufolge

schulde er noch CHF 700'000.00, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2013.

Demzufolge kann C____ diese Schuld nicht bestreiten, da diese Erklärung von

seinem Anwalt in seinem Namen abgegeben worden ist.»

3.3

3.3.1

Die

Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Rekurrent

mit seinen Ausführungen in der Klageantwort und in der Duplik insinuiert habe,

dass der Ehemann im Zusammenhang mit der Schenkung eine Restschuld über CHF 700'000.–

tatsächlich schon anerkannt habe. Damit sei ihm gelungen, auch das Zivilgericht

zu überzeugen, welches unter E. 6.1 seines Entscheids vom 25. Oktober 2017

unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Schreiben vom 3. Februar 2016

erwogen habe, dass die dortige Erklärung rechtlich als Schuldanerkennung zu

qualifizieren sei. Diese Schlussfolgerung ist nach Auffassung der Vorinstanz

nur möglich geworden, weil der Rekurrent mit der Abdeckung der Einleitung die

Information unterschlagen habe, dass diese Äusserungen im Nachgang zur

ergebnislos verlaufenen Einigungsverhandlung vom 14. Dezember 2015 und im

Bemühen erfolgten, doch noch zu einer gütlichen Einigung bezüglich der

vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten zu kommen. Dazu habe

es auch der Abdeckung der drei letzten Sätze des zweiten Absatzes von Abschnitt

«A. Schenkung gemäss Ehevertrag» bedurft, ansonsten dem Leser sofort klar

geworden wäre, dass es sich bei den dortigen Ausführungen lediglich um ein

Vergleichsangebot handelte, weil der Ehemann bezüglich der Zinsen bloss die

Hälfte nachzuzahlen gewillt war.

Die Vorinstanz

hat in diesem Zusammenhang weiter erwogen, dass es gegen das Gebot der

sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs gemäss Art. 12 lit. a

BGFA verstosse, wenn eine Anwältin oder ein Anwalt den Inhalt von

Vergleichsverhandlungen dem Gericht oder anderen Behörden bekannt gibt.

Parteien seien regelmässig gewillt, zwecks Vermeidung langwieriger und

kostspieliger Prozesse unverbindliche Zugeständnisse zu machen, die sie im

Verfahren vor Gericht nicht machen würden. Entsprechend hätten sie ein

virulentes Interesse daran, dass Inhalte aus Vergleichsgesprächen vertraulich

bleiben und nicht dem Gericht offenbart werden. Das Verbot, sich vor Gericht

auf den Inhalt von vertraulichen Vergleichsverhandlungen zu berufen, beruhe auf

dem öffentlichen Interesse, eine gütliche Einigung über Rechtsstreitigkeiten zu

fördern; die Parteien müssten sich bei der Suche nach einer aussergerichtlichen

Lösung frei äussern können, was sie nicht tun würden, wenn sie mit der

Offenlegung des Inhalts von Vergleichsgesprächen rechnen müssten. Würden

Vergleichsgespräche zwischen Anwältinnen und Anwälten schriftlich oder mündlich

geführt, sei es gemäss jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht

erforderlich, dass die Vertraulichkeit der Gespräche ausdrücklich vorbehalten werde.

Denn gemäss Art. 6 und 26 der Schweizerischen Standesregeln (SSR), welche in

dieser Frage zur Auslegung und Präzisierung von Art. 12 lit. a BGFA beigezogen

würden, unterlägen Anwältinnen und Anwälte automatisch der Pflicht zur

Vertraulichkeit, nicht nur hinsichtlich des Inhalts, sondern auch hinsichtlich

des Bestehens von Vergleichsgesprächen.

Der Rekurrent

habe nicht nur das im Rahmen von Vergleichsverhandlungen erhaltene Schreiben

des Gegenanwalts vom 3. Februar 2016 dem Gericht offengelegt, sondern mittels

Abdeckung der Einleitung vertuscht, dass es sich bei den nachfolgenden

Ausführungen lediglich um unpräjudizielle Erklärungen im Rahmen von

Vergleichsverhandlungen habe handeln können. Darüber hinaus habe er das

Schreiben zu einer unbedingten Schuldanerkennung «umfunktioniert», indem durch

die Weglassung der letzten drei Sätze des zweiten Absatzes den Eindruck erweckt

worden sei, dass der Ehemann tatsächlich eine Restschuld über CHF 700'000.–

anerkannt hatte, derweil es sich in Tat und Wahrheit lediglich um

Zugeständnisse im Hinblick auf eine mögliche Einigung der Ehegatten gehandelt

habe, die nicht für den Gerichtsgebrauch bestimmt gewesen seien. Es sei in

keiner Weise ersichtlich, aus welch anderem Grund es zur Widerlegung der zur

Verrechnung gestellten Gegenforderungen des Ehemannes der Einreichung des stark

verkürzten Schreibens bedurft hätte, denn aus dem Grund, mit Hilfe der

Vertuschung seines Charakters als unpräjudizielles Vergleichsangebot dem

Ehemann eine bedingungslose Schuldanerkennung hinsichtlich der ausstehenden CHF

700'000.– zu unterschieben. Mit diesen Manipulationen bzw. diesem unlauteren

Vorgehen habe der Rekurrent das Zivilgericht in die Irre geführt und in

schwerwiegender Weise gegen seine Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften

Ausübung des Anwaltsberufs im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA verstossen.

3.3.2

3.3.2.1

Der

Rekurrent macht im Wesentlichen geltend, dass es sich bei der Feststellung im

Schreiben des Rechtsvertreters des Ehemannes vom 3. Februar 2016, wonach noch

ein Betrag von CHF 700'000.– geschuldet sei, aufgrund des Wortlautes nicht um

eine Schuldanerkennung, sondern um eine Schuldrestanz gehandelt habe. Der nicht

abgelichtete Passus enthalte im zweiten Absatz lediglich die Feststellung des

Anzeigers, die Zahlung von C____ an den Anspruch in der Höhe von CHF 700'000.–

sei unbestritten. Demzufolge seien noch CHF 700'000.– geschuldet. Diese

zwei Sätze seien keine Bedingung für die Annahme des Vergleichsangebotes. Als

Vergleichsangebot gelte nur der hälftige Zins auf den CHF 700'000.–, womit

die noch offene Forderung aus der Schenkungsversprechung CHF 752'000.–

betrug. Letztere sei aber abgedeckt worden. Die eigentliche Schuldanerkennung

finde sich in Ziff. 2 lit. c des zweiten Nachtrags zum Ehevertrag vom 7. Februar

2008.

Diese Schuldanerkennung über CHF 1.5 Mio habe sich durch die Vergütungen

von CHF 500'000.– am 12. Juni 2012 und CHF 300’000.– am 6. August

2008.

reduziert. In einer Schuldanerkennung müsse der Schuldner erklären, dass

er einen bestimmten Betrag gegenüber dem Gläubiger anerkenne bzw. schuldig sei.

Diese Erklärung fehle im Schreiben vom 3. Februar 2016 und würde auch keinen

Sinn machen, da der Ehemann im zweiten Nachtrag zum Ehevertrag die

Schuldanerkennung über CHF 1.5 Mio. bereits erklärt habe. Es sei dem

Rekurrenten nur darum gegangen, dem Gericht in Erinnerung zu rufen, dass der

Kläger hinsichtlich der Schuldrestanz von CHF 700'000.– keine andere

Ansicht gehabt habe als der Rekurrent.

Dem ist mit dem

angefochtenen Entscheid zunächst nochmals entgegenzuhalten, dass es gegen das

Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs gemäss

Art. 12 lit. a BGFA verstösst, wenn eine Anwältin oder ein Anwalt dem Gericht den

Inhalt von Vergleichsverhandlungen bekannt gibt. Gemäss den einschlägigen

Bestimmungen der Schweizerischen Standesregeln (SSR), welche nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Auslegung und Präzisierung von Art. 12

lit. a BGFA beigezogen werden können, dürfen Anwälte und Anwältinnen das

Gericht nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Gegenpartei über deren Vorschläge

zur Beilegung der Streitsache informieren (Art. 6 SSR). Werden

Vergleichsgespräche zwischen Anwälten schriftlich oder mündlich geführt, ist es

nicht notwendig, dass deren Vertraulichkeit ausdrücklich vorbehalten wird (vgl.

Art. 26 SSR). Denn die Anwälte und Anwältinnen unterliegen diesfalls

automatisch der Pflicht zur diesbezüglichen Vertraulichkeit. Erhält eine

Anwältin vom Gegenanwalt einen Vergleichsvorschlag, so darf sie diesen nicht

bei Gericht einreichen (BGE 144 II 473 E. 4.6.1 S. 478). Dabei wird der gesamte

Inhalt der Vergleichsgespräche geschützt. Entgegen den Vorbringen des

Rekurrenten sind davon Aussagen oder Zugeständnisse, welche die Gegenpartei

nicht unter der Voraussetzung gemacht hat, dass eine Einigung zwischen den

Parteien zustande kommt, nicht ausgenommen. Unter aufsichtsrechtlichem

Gesichtspunkt kann es nicht der Anwältin oder dem Anwalt überlassen sein zu

bestimmen, welche im Rahmen von Vergleichsverhandlungen erfolgten Aussagen

geschützt sind und welche Aussagen dem Gericht bekanntgegeben werden dürfen,

weil sie nicht Gegenstand des Vergleichs sind bzw. sein sollen. Ohne Zustimmung

des Gegenanwalts, welche hier nicht nachgewiesen wurde (vgl. hierzu auch E.

3.3.2.2

hernach), darf die im Zuge von Vergleichsbemühungen geführte

Korrespondenz insofern auch nicht auszugsweise offengelegt werden.

Zu Lasten des

Rekurrenten fällt sodann erschwerend ins Gewicht, dass das Schreiben vom 3. Februar

2016.

im ordentlichen Schriftenwechsel in wesentlichen Passagen abgedeckt

eingereicht wurde. Nach der treffenden Feststellung der Aufsichtskommission

kann die Kaschierung des Dokuments einzig aus dem Grund erfolgt sein, dem

Ehemann im Scheidungsverfahren zu unterschieben, dass auch er der Auffassung

sei, die ausstehenden CHF 700'000.– noch nicht beglichen zu haben. Wenn er

geltend macht, es sei ihm nur darum gegangen, dem Gericht «in Erinnerung zu

rufen, dass der Kläger hinsichtlich der Schuldrestanz von CHF 700'000.– keine

andere Ansicht gehabt habe als der Rekurrent», macht er im Übrigen selber

geltend, dass er mit der Einreichung des Dokuments das Gericht in seiner

Entscheidfindung habe beeinflussen wollen. Dass das Gericht die Schuldrestanz

auch unabhängig davon habe feststellen können und die beiden Sätze nur eine

zusätzliche Bestätigung der Schlussfolgerung seien, wie vom Rekurrenten

vorgebracht wird, ist aus aufsichtsrechtlicher Sicht unerheblich. Der Rekurrent

hat das Schreiben mit den Abdeckungen aus seinem rechtlichen Kontext gerissen

und damit – wenn auch nur zur unaufgeforderten zusätzlichen Untermauerung einer

Tatsache – auf den beweisrechtlichen Gang des Verfahrens zu seinem Vorteil täuschend

Einfluss genommen. Dies durfte von der Vorinstanz als schwerer Verstoss gegen

die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs im

Sinne von Art. 12 lit. a BGFA qualifiziert werden. Inwieweit damit sogar

ein strafbarer Prozessbetrug begangen worden ist (vgl. BGE 122 IV 197 E. 2 S.

199; BGer 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009 E. 3.7, AGE BES.2016.130

vom 31. Juli 2017 E. 2.3) muss an dieser Stelle nicht abschliessend

geklärt werden.

Auch mit seinen

ausschweifenden Darlegungen zur Beweislage betreffend die Höhe der Restschuld

und insbesondere darüber, dass es sich beim Betrag von CHF 700'000.– nicht

um eine Schuldanerkennung, sondern um eine «Schuldrestanz» handle, vermag der

Rekurrent insofern nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Diese Vorbringen sind

für das aufsichtsrechtliche Verfahren letztlich unbehelflich und zielen nach

dem Gesagten an den vorinstanzlichen Erwägungen vorbei. Soweit der Rekurrent

sich auf eine bereits im Ehevertrag vom 7. Februar 2008 enthaltene

Schuldanerkennung beruft und geltend macht, er sei gar nicht beweisbelastet

gewesen, erscheint es umso unverständlicher, wozu die Einreichung des Dokuments

dienen sollte. Zivilprozessual beweisbelastet für die Frage nach der (ganzen

bzw. teilweisen) Tilgung des Schenkungsversprechens war eingestandenermassen

Dispositiv

der Ehemann und nicht die Ehefrau. Es bestand demnach für den Rekurrenten, der

damals die Ehefrau vertrat, absolut keine Notwendigkeit, das Schreiben des

Gegenanwalts dem Gericht zur Belegung ihres Standpunkts einzureichen. Ohnehin

standen ihm noch andere Gegenbeweise zur Verteidigung ihrer Position zur

Verfügung. Das Einreichen des inkriminierten Schreibens lässt sich daher auch

nicht mit einer Beweisnot rechtfertigen. Wie erwähnt, ändert die Frage der

Beweislast nichts daran, dass der Rekurrent mit dem kaschierten Schreiben auf

den Zivilprozess täuschend einwirken wollte.

3.3.2.2 Der

Rekurrent versucht diese Argumentation – wie bereits im vorinstanzlichen

Verfahren – dadurch in Abrede zu stellen, dass der Gegenanwalt sein

Vergleichsangebot vom 3. Februar 2016 bereits mit Eingabe vom 23. Februar 2016

in vollem Umfang dem Zivilgericht zur Kenntnis gebracht hatte. Er macht dabei

im Wesentlichen geltend, dass er mit der Klageantwort vom 13. Juli 2016 «Art. 6

des Standesrechtes» nicht habe verletzen und das Gericht nicht habe täuschen können,

wenn der Gegenanwalt «rund zwei Monate vorher» das Schreiben vom 3. Februar

2016 bereits zugestellt gehabt habe und der Gerichtspräsident vom damaligen

Vergleichsangebot bereits habe Kenntnis nehmen können. Die im Nachgang zur

Einigungsverhandlung eingereichten Unterlagen hätten wie die mit der

Scheidungsklage vom September 2015 eingereichten Unterlagen verwendet werden

können, um den Prozessstoff mit den Parteien zu erörtern und gleichsam

vorzubereiten. Es habe keinen Grund gegeben, dass das Zivilgericht eine

Trennung der Akten vornehme. Es sei dies nicht zu vergleichen mit der

Sühneverhandlung, in welcher oftmals eine andere Behörde (z.B. im Kanton Bern

die Schlichtungsbehörde) zuständig sei. Dort gebe es für die die

Schlichtungsverhandlungen in der ZPO auch eine entsprechende Bestimmung, wonach

diese Unterlagen dem ordentlichen Gericht, ausgenommen das Protokoll und die

Klagebewilligung, nicht auszuhändigen seien. Eine ähnliche Bestimmung gebe es

indes im dritten Abschnitt «Scheidungsklage», Art. 290 ff. ZPO, insbesondere

aber in Art. 291 ZPO nicht. Es sei für das mit der eingereichten Klage anhängig

gemachte Scheidungsverfahren ausschliesslich das Scheidungsgericht zuständig,

welches dann mit der Scheidung fortfahre, wenn keine Einigung zustande komme.

Dieser

Auffassung kann mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid und die

Vernehmlassung der Vorinstanz vom 27. November 2019 sowie mit Blick auf die

vorstehende Erwägung nicht gefolgt werden. Der Rekurrent verkennt, dass das

Gericht gehalten war, die von der Verhandlungsmaxime beherrschte Streitsache

aufgrund der im Rahmen des ordentlichen Schriftenwechsels beantragten und im

Beweisverfahren abgenommenen Beweise zu entscheiden. Das Zivilgericht war

jedoch nicht verpflichtet, von Amtes wegen weitere, bereits vor dem

ordentlichen Schriftenwechsel eingegangene Dokumente zur Entscheidungfindung

beizuziehen. Der beanzeigte Fürsprecher kann deshalb nichts aus dem Umstand zu

seinen Gunsten ableiten, dass das Schreiben des Anzeigestellers vom 3. Februar

2016 ohne Kürzungen bereits bei den Akten des Zivilgerichts lag, als der

Rekurrent dieses Schreiben in abgedeckter Version mit der Klageantwort

einreichte. Gerade weil das Vergleichsangebot bereits vom Gegenanwalt eingereicht

worden ist, gab es im Übrigen keinen Grund, eine verstümmelte Fassung mit der

täuschenden Vorspiegelung einer Restschuld einzureichen. Hätte der Rekurrent zur

Belegung des Standpunkts seiner Mandantin, wonach der Ehemann eine Restschuld

von CHF 700'000.– bereits bestätigt habe, besagtes Schreiben als

Beweismittel anrufen wollen, hätte er in Nachachtung von Art. 6 SSR ohne

Weiteres auf dieses bereits in den Prozessakten befindliche Dokument verweisen

können. Die Kenntnis der «Beilagenummer», wie replicando geltend gemacht wird,

wäre hierfür nicht erforderlich gewesen. Dass er es stattdessen vorzog, das

Schreiben einzureichen und es dabei so geschickt abzudecken, dass dem Leser

verborgen blieb, dass es hierbei bloss um unverbindliche Aussagen bzw.

Zugeständnisse ging, die im Rahmen von Vergleichsverhandlungen erfolgt waren,

durfte die Vorinstanz zu Recht als Irreführung einstufen. Es lässt sich nicht

wegdiskutieren, dass die gesamten aus dem Zusammenhang gerissenen

«Anerkennungen» allein Teil eines Vergleichsangebots waren, was verschleiert

worden ist. Diese Täuschung lassen das Vorgehen des Rekurrenten im Lichte der

Gesamtumstände als einen schwerwiegenden Verstoss gegen die Berufspflichten des

Anwalts erscheinen.

3.4 Nach

dem Gesagten durfte die Vorinstanz zu Recht von einer Verletzung des Art. 12

lit. a BGFA durch den Rekurrenten ausgehen.

3.5 Der

Rekurrent beschränkt sich mit seinem Rekurs darauf, die Verletzung seiner

Berufspflichten gemäss Art. 12 BGFA zu bestreiten. Die von der Vorinstanz

ausgesprochene Disziplinierung aufgrund der festgestellten Verletzung seiner

Berufspflichten sowie die Verfahrenskosten werden nicht substantiiert gerügt.

Darauf ist daher nicht weiter einzutreten (vgl. E. 1.4). Im Übrigen erscheint die

ausgesprochene Verwarnung als mildeste Massnahme (vgl. Art. 17 Abs. 1 BGFA)

offensichtlich als verhältnismässig und erscheinen auch die Verfahrenskosten

als angemessen (vgl. VGE VD.2016.228 vom 19. Juli 2017 E. 8.1).

4.

Zusammenfassend

ist der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb der

Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des

Verfahrens gemäss § 30 Abs. 1 VRPG aufzuerlegen. Aufgrund der aufwändigen

Prozessführung des Rekurrenten muss die Gebühr entsprechend dem vorgenommenen

Vorbehalt in der Verfügung vom 17. Oktober 2019 hinaus in Anwendung von § 23

Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf CHF

2'000.– festgesetzt werden.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Kosten des Rekursverfahrens

mit einer Gebühr von CHF 2'000.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

-

Anzeigesteller (nach Eintritt der Rechtskraft)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.

Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.