VD.2019.208
Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (BGer 2C_673/2020 vom 20. November 2020)
9. Juni 2020Deutsch40 min
1983 in die Schweiz ein und ist seit dem 15. August 1994 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.208
URTEIL
vom 9.
Juni 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André
Equey, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin
MLaw Nicole Aellen
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
B____
Rekurrentin
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 2. September 2019
betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und
Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Der türkische
Staatsangehörige A____, geboren am [...] (Rekurrent), reiste am 9. November
1983 in die Schweiz ein und ist seit dem 15. August 1994 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.
Seine Landsfrau B____, geboren am [...] (Rekurrentin), reiste am 12. November
1990 in die Schweiz ein. Sie heiratete den Rekurrenten am 8. Juni 1995 und
ist seit dem 29. August 1995 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Das
Ehepaar hat zwei gemeinsame volljährige Kinder ([...], geboren [...] 1991, und [...],
geboren [...] 1997). Mit Schreiben vom 18. Juli 2000 verwarnten die
Einwohnerdienste des Polizei- und Militärdepartements des Kantons Basel-Stadt,
Abteilung Internationale Kundschaft (heutiges Migrationsamt, Bereich
Bevölkerungsdienste und Migration, nachfolgend: Bereich BdM) die Rekurrenten,
weil sie ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen seien und im
Betreibungs- und Verlustscheinregister Ausstände von insgesamt CHF 34'477.05
aufwiesen. Mit Schreiben vom 16. August 2001 erfolgte eine erneute
Verwarnung des Ehepaares durch den Bereich BdM unter Androhung der Prüfung
einer Wegweisung, weil die Schulden seit der letzten Verwarnung auf insgesamt
CHF 59'490.85 angestiegen seien. Nach weiteren Abklärungen teilte der
Bereich BdM den Rekurrenten mit Schreiben vom 14. August 2002 mit, in der
Hoffnung auf Bemühungen des Ehepaars zur Verbesserung ihrer finanziellen Lage
werde vorerst von fremdenpolizeilichen Massnahmen abgesehen.
Mit Datum vom
10. Mai 2004 verlängerte der Bereich BdM die Aufenthaltsbewilligung der
Rekurrentin und teilte ihr mit, dass ihr keine Niederlassungsbewilligung
erteilt werden könne, da sich die finanzielle Situation nicht wirklich
verbessert habe, sondern sie im Betreibungs- und Verlustscheinregister
15 Betreibungen und 55 Verlustscheine in der Höhe von CHF 120'476.20
verzeichne. Mit Schreiben vom 6. Juni 2005 verwarnte der Bereich BdM die Rekurrenten
erneut, da diese trotz der früheren Verwarnungen weiterhin ihren finanziellen
Pflichten nicht nachgekommen seien und die Schuldensumme deshalb erneut
angestiegen sei. Sie wurden aufgefordert, innerhalb der nächsten zwölf Monate
alles Nötige zu unternehmen, um ihren Lebensunterhalt selber zu bestreiten und
keine neuen Schulden zu generieren. Andernfalls würde die Wegweisung aus der
Schweiz verfügt.
Mit Schreiben
vom 8. Mai 2009 hielt der Bereich BdM gegenüber den Ehegatten fest, dass
sie ihren finanziellen Pflichten nach wie vor nicht nachkommen würden, weshalb
die beantragte Erteilung der Niederlassungsbewilligung an die Rekurrentin nicht
möglich sei. Am 10. August 2010 verlängerte der Bereich BdM die
Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin, hielt gleichzeitig aber fest, dass ihre
finanzielle Situation mit Schulden der Ehegatten in der Höhe von CHF 263'292.10
trotz der bisherigen Verwarnungen und Informationsschreiben immer noch sehr
schlecht sei, weshalb die Erteilung der Niederlassungsbewilligung weiterhin
nicht möglich sei.
Mit Strafbefehl
des Bezirksstatthalteramts [...] vom 11. Oktober 2010 wurde der Rekurrent
wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von
25 Tagessätzen à CHF 20.– und einer Busse von CHF 500.–
verurteilt. Mit Informationsschreiben vom 17. Mai 2011 hielt der Bereich
BdM erneut die weiterhin bestehende Schuldensituation der Rekurrenten fest und
wies den Rekurrenten darauf hin, dass die mutwillige Nichterfüllung der
öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen zur Folge haben
könne, dass ihm seine Niederlassungsbewilligung entzogen werde und er die
Schweiz verlassen müsse. Nach weiteren Abklärungen schloss der Bereich BdM am
4. Juli 2012 mit den Ehegatten eine Integrationsvereinbarung ab. Als Ziel
wurde vereinbart, dass sie eine Schuldenberatung aufsuchen und keine neuen
Betreibungen erhalten dürften. In der Folge musste der Bereich BdM die
Ehegatten mit Schreiben vom 8. Mai 2013 erneut darauf hinweisen, dass ihre
Schulden trotz den mehrfachen Verwarnungen und des Abschlusses einer entsprechenden
Integrationsvereinbarung weiter zugenommen hätten. Aktuell sei eine Wegweisung
aufgrund der noch bestehenden Minderjährigkeit der Tochter nicht
verhältnismässig. Die Vorinstanz kündigte jedoch eine erneute Überprüfung der
Situation bei Erreichen der Volljährigkeit der Tochter an.
Weitere
Abklärungen im Jahr 2014 ergaben, dass der Rekurrent mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 22. Januar 2015 wegen Fahrens
in fahrunfähigem Zustand zu einer teilbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen
à CHF 30.–, davon 25 Tage bedingt vollziehbar verurteilt worden war.
Der Bereich BdM hielt mit Schreiben vom 18. Mai 2015 und vom 25. April
2016 gegenüber den Ehegatten fest, dass ausserdem ihre Schulden im jeweils
vergangenen Jahr erneut zugenommen hätten. Nach der darauf mit Schreiben vom
24. August 2016 erfolgten Gewährung des rechtlichen Gehörs und weiteren
Abklärungen widerrief der Bereich BdM mit Verfügungen vom 23. März 2018
die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten, verweigerte der Rekurrentin die
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und wies die Ehegatten aus der
Schweiz und dem Schengenraum weg.
Den dagegen
erhobenen Rekurs der Rekurrenten wie auch das von ihnen gestellte Gesuch um
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wies das Justiz- und
Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 2. September 2019
kostenfällig ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 5. September 2019 erhobene
Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, den das Präsidialdepartement
mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid
überwiesen hat. Mit Eingaben vom 11. und 22. November 2019 haben die
Rekurrenten ihren Rekurs begründet. Sie beantragen, es seien die inhaltlich
weitgehend identischen Verfügungen des Migrationsamtes vom 23. März 2018
sowie der Entscheid des JSD vom 2. September 2019 aufzuheben, der
Rekurrentin die Aufenthaltsbewilligung zu belassen und um mindestens ein Jahr
zu verlängern und dem Rekurrenten die Niederlassungsbewilligung zu belassen.
Auf ihren Antrag ist den Rekurrenten mit Verfügung vom 18. November 2019
die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Das JSD beantragt mit
Vernehmlassung vom 20. Dezember 2019 die kostenfällige Abweisung des
Rekurses. Hierzu haben die Rekurrenten mit Eingabe vom 7. Februar 2020
repliziert.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom
23.
Oktober 2019 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG,
SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das
Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die
Rekurrenten sind als Adressaten des angefochtenen Entscheids von diesem
unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Abänderung. Sie sind deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit
einzutreten.
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die
Vorinstanz den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer
entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die
Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis
sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde
zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung
der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das
kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im
Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August
2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven
sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach
kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle
ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2017.168 vom 9. Februar 2018 E. 1.2,
mit Hinweisen).
1.3 Im
Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft
einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss
§ 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage
kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten
konkreten Beanstandungen. Die Rekurrenten haben ihren Standpunkt substantiiert
vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504;
VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
1.4 Das
vorliegend anwendbare Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016 revidiert und in Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)
umbenannt. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar
respektive am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, traten die übrigen
geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am 1. Januar
2019 in Kraft. Für das massgebende Recht ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in
dem der Rekurrent von der Einleitung des Widerrufsverfahrens Kenntnis erhielt (vgl.
BGer 2C_144/2019 vom 25. Februar 2019 E. 2.1, mit Hinweis) bzw. in
dem die Rekurrentin um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ersuchte
(Art. 126 Abs. 1 AIG). Ersteres erfolgte mit der Gewährung des
rechtlichen Gehörs zu der in Aussicht genommenen Massnahmen mit Schreiben des
Bereichs BdM vom 24. August 2016, letzteres am
14. bzw. 19. April 2016. Daher kommen die am 1. Juli 2018
und 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Revisionen des AuG nicht zur
Anwendung und sind die materiellen Bestimmungen des neuen AIG nicht zu
berücksichtigen. Aus diesem Grund wird im Folgenden auch weiterhin der bisherige
Titel des Gesetzes (AuG) verwendet (vgl. VGE VD.2019.18 vom 22. Juli 2019
E. 2.1). Revidierte Verfahrensbestimungen, welche gemäss Art. 126
Abs. 2 AuG sofort anzuwenden sind (VGE VD.2019.64 vom 19. August 2019
E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1, VD.2019.75 vom
26. Juni 2019 E. 1.4; vgl. BGE 136 II 187 E. 3.1 S. 189; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 24 N 20), stehen
vorliegend nicht zur Diskussion.
2.
2.1 Das
JSD stützte den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten auf
Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG und die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin auf Art. 62 Abs. 1 lit. c
AuG. Es bejahte den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG
und den Grund für die Nichtverlängerung gemäss Art. 62 Abs. 1
lit. c AuG primär aufgrund der den Rekurrenten zur Last gelegten Schuldenwirtschaft
im Sinne von Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201).
2.2 Die
Voraussetzungen für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und der
Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Schuldenwirtschaft sind
dabei nicht ganz identisch.
2.2.1 Gemäss
Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung nur
widerrufen werden, wenn eine ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit
gefährdet. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt
gemäss Art. 80 Abs. 1 VZAE insbesondere vor bei einer Missachtung von
gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (lit. a) oder bei
mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Verpflichtungen (lit. b). Dabei bedarf es jeweils einer Gesamtbetrachtung des
Verhaltens der ausländischen Person und kann auch eine Summierung von für sich
genommen nicht schwerwiegenden Verstössen einen schwerwiegenden Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen (vgl. BGE 137 II 297
E. 3.3 S. 303 f.; BGer 2C_881/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4.3.1,
2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2). Wie die Vorinstanz
zutreffend erwog, genügt Schuldenwirtschaft für sich allein nicht zur Begründung
eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG. Es bedarf vielmehr des
erschwerenden Merkmals der Mutwilligkeit. Blosse Liederlichkeit rechtfertigt
einen solchen Widerruf nicht. Die Verschuldung muss demnach selbst verschuldet
und qualifiziert vorwerfbar sein (BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014
E. 2.2). Dem Umstand, dass bei ausländischen Personen, die sich seit mehr
als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten,
der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1
lit. c AuG nicht angewandt werden darf (vgl. Art. 63 Abs. 2
AuG), ist zwecks ausgewogener Anwendung des Gesetzes dadurch Rechnung zu
tragen, dass in einer solchen Konstellation nicht leichthin von der
Mutwilligkeit des Schuldenmachens ausgegangen wird (BGer 2C_997/2013 vom
21. Juli 2014 E. 2.2, 2C_273/2010 E. 3.3; vgl. zum Ganzen auch
VGE VD.2017.197 vom 19. Dezember 2017 E. 3.1.1 sowie VD.2017.146 vom
14. November 2017 E. 2.1). Wurde die ausländische Person aufgrund
ihrer Verschuldung bereits nach Art. 96 Abs. 2 AuG unter Androhung
migrationsrechtlicher Massnahmen verwarnt, so kann dies bei einer Fortsetzung
des fraglichen Fehlverhaltens aufgrund einer Gesamtbetrachtung unter Einschluss
des früheren Fehlverhaltens zu einer definitiven Massnahme führen, wenn keine
wesentliche Besserung eintritt und die ausländische Person auch nach der
Androhung ausländerrechtlicher Folgen weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass Personen, die einem betreibungsrechtlichen
Verwertungsverfahren und insbesondere der Lohnpfändung unterliegen, zum
vornherein keine Möglichkeit haben, ausserhalb des Betreibungsverfahrens
Schulden zu tilgen. In solchen Fällen können daher weitere Betreibungen
hinzukommen oder der betriebene Gesamtbetrag angewachsen sein, ohne dass allein
deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Massgebend ist vielmehr, welche Anstrengungen
zur Sanierung unternommen worden sind (BGer 2C_797/2019 vom 20. Februar
2020 E. 3.2, 2C_273/2010 vom 2C_273/2010 E. 3.4).
Die Abklärung
der Voraussetzungen der Mutwilligkeit obliegt primär der Behörde. Die
Ausländerinnen und Ausländer sind allerdings nach Art. 90 AuG
verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes
massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich
insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und
die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem
Aufwand erheben können (BGE 143 II 425 E. 5.1 S. 439 mit Hinweisen;
BGer 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2). Anwendbar ist dieser
Grundsatz auch dann, wenn aufgrund der gesamten Sachlage sich die Hinweise für
einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet haben, dass ohne Not davon
ausgegangen werden kann, dass der strittige Tatbestand vorliegt. In solchen
Konstellationen obliegt es der ausländischen Person, den Gegenbeweis zu
erbringen. Kann sie das nicht, ist der Tatbestand als erfüllt zu betrachten
(BGer 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 143 II 425 E. 5.1 S. 439 und BGer 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019
E. 3.2 betreffend die Mutwilligkeit einer Verschuldung).
2.2.2 Eine
Aufenthaltsbewilligung kann gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG bei
einem erheblichen oder wiederholten Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung widerrufen werden. Eine solche liegt nach Art. 80 Abs. 1
lit. b VZAE unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung
öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen vor. Die
Schuldenwirtschaft allein genügt für den Widerruf bzw. die Nichterneuerung
eines Anwesenheitsrechts nicht. Die Verschuldung muss vielmehr selbst
verursacht und der betroffenen Person qualifiziert vorwerfbar sein, da der
ausländerrechtliche Bewilligungswiderruf kein schuldbetreibungsrechtliches
Instrument zur Deckung von finanziellen Ausständen bildet (BGer 2C_273/2010 vom
6. Oktober 2010 E. 3.3). Erforderlich ist zumindest ein erheblicher
Ordnungsverstoss; ein solcher kann aber bereits in einer qualifizierten
Leichtfertigkeit liegen (BGer 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3).
Die so umschriebene Mutwilligkeit ist aber ebenfalls nicht leichthin anzunehmen
(BGer 2C_724/2018 vom 24. Juni 2019 E. 3.1, 2C_164/2017 vom
12. September 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Nach zuvor erfolgter
ausländerrechtlicher Verwarnung gemäss Art. 96 Abs. 2 AuG ist
entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden
angehäuft hat oder nicht. Dabei sind wiederum die Auswirkungen betreibungsrechtlicher
Verwertungsverfahren zu berücksichtigen (BGer 2C_724/2018 vom 24. Juni
2019 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 2C_164/2017 vom 12. September 2017
E. 3.1 und 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4).
2.3 Wie
die Vorinstanz erwog, wurden die Rekurrenten erstmals am 18. Juli 2000 vom
Bereich BdM verwarnt, weil sie zusammen über 43 Betreibungen und 21 Verlustscheine
in der Höhe von insgesamt CHF 34'477.05 aufwiesen. Weitere Verwarnungen der
Rekurrenten erfolgten am 16. August 2001 (wegen Schulden in der Höhe von
insgesamt CHF 59'490.85 und Sozialhilfebezug) sowie am 6. Juni 2005
(wegen Schulden in der Höhe von insgesamt CHF 127'265.45). Sie wurden
dabei mit allen drei Verwarnungen auf die migrationsrechtlichen Konsequenzen
weiterer Schuldenwirtschaft hingewiesen und aufgefordert, keine weiteren
Schulden anzuhäufen. Auf die ersten beiden Verwarnungen hin erfolgten
Beratungen bei der [...], welche dem Bereich BdM mit Schreiben vom
6. September 2001 und 13. August 2002 berichtete. Mit einem
Informationsschreiben jeweils vom 8. Mai 2009 und vom 17. Mai 2011 wurden
die Rekurrenten erneut auf die möglichen migrationsrechtlichen Konsequenzen
eines weiteren Nichtnachkommens ihrer finanziellen Verpflichtungen und der auf
Verlustscheine in der Höhe von CHF 208'908.80 sowie Betreibungen in der
Höhe von CHF 7'856.10 angewachsenen Verschuldungssituation hingewiesen.
Mit einer Integrationsvereinbarung vom 4. Juli 2012 wurden sie
verpflichtet, zur Stabilisierung der Schuldensituation eine Schuldenberatung in
Anspruch zu nehmen und dem Bereich BdM bis zum 31. August 2012
unaufgefordert eine Bestätigung der Schuldenberatung als ersten Nachweis über
das Erreichen der Integrationsziele einzureichen. Die Einreichung dieser
Bestätigung musste mit Schreiben vom 12. November 2012 abgemahnt werden.
In der Folge reichten sie eine Bestätigung der [...] über eine entsprechende
Anfrage ein. Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 erfolgte eine erneute,
entsprechende Aufforderung mit dem Hinweis darauf, dass sich der Bereich BdM nach
der Volljährigkeit beider Kinder strengere ausländerrechtliche Massnahmen
vorbehalte, wenn sich die Schuldenlage weiter verschlechtern sollte. Aufgrund
der weiteren Verschlechterung der Situation forderte der Bereich BdM die Rekurrenten
mit Schreiben vom 26. Mai 2015 erneut auf, eine Schuldenberatung
aufzusuchen und beim Amt für Sozialbeiträge die Ausrichtung von
Mietzinsbeiträgen und Prämienverbilligungen zu beantragen, worauf eine neue
Anmeldung bei der [...] erfolgte. Diese berichtete mit Schreiben vom 29. Juni
2015 erneut unter Hinweis auf die reduzierte Arbeitstätigkeit der Rekurrenten
(vgl. zum Ganzen: act. 8/3 und act. 8/4).
Gleichwohl stieg
der Schuldenstand der Rekurrenten bis zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu
der in Aussicht genommenen Wegweisung am 24. August 2016 (act. 8/3
und act. 8/4) auf 98 Verlustscheine des Ehemanns in der Höhe von
CHF 314'579.70 (Auszug aus dem Betreibungs- und Verlustscheinsregister vom
8. Juli 2016, act. 8/4) und 78 Verlustscheine der Ehefrau in der
Höhe von CHF 184'749.05 (Auszug aus dem Betreibungs- und
Verlustscheinsregister vom 8. Juli 2016, act. 8/3) an. Aufgrund des
Nachweises eines Vertrages des Rekurrenten über eine Vollzeitstelle (Arbeitsvertrag
mit der [...] vom 27. September 2016, act. 8/4) wurde das Verfahren mit
Verfügung vom 6. Dezember 2016 sistiert, woraufhin die Verschuldung bis zum
Verfügungszeitpunkt vom 23. März 2018 weiter auf 109 Verlustscheine
des Rekurrenten in der Höhe von CHF 329'253.70 (Auszug aus dem
Betreibungs- und Verlustscheinsregister vom 9. März 2018, act. 8/4) und
82 Verlustscheine der Rekurrentin in der Höhe von CHF 193'446.70
(Auszug aus dem Betreibungs- und Verlustscheinsregister vom 9. März 2018,
act. 8/3), jeweils neben weiteren Betreibungen, anwuchs. Wie die
Vorinstanz erwog, sind auch seit dem Verfügungserlass neue Betreibungen der
Krankenkasse, der [...] und der Steuerverwaltung hinzugekommen. Per 19. Dezember
2019 weist der Rekurrent gemäss dem Auszug aus dem Betreibungs- und Verlustscheinsregister
(act. 8/1) nun insgesamt 114 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag
von CHF 331'935.25 aus. Die Rekurrentin weist 92 offene Verlustscheine
im Gesamtbetrag von CHF 207'226.45 auf (Auszug aus dem Betreibungs- und
Verlustscheinsregister vom 19. Dezember 2019, act. 8/2). Hinzu kommen
bei beiden Ehegatten offene Betreibungen der Krankenkasse. Gemäss einer Auskunft
der Krankenkasse vom 18. Dezember 2019 hat der Rekurrent letztmals am
1. März 2019 Krankenkassenprämien geleistet. Seither seien keine
Leistungen mehr erfolgt (vgl. Aktennotiz vom 18. Dezember 2019,
act. 8/1). Bei der Rekurrentin kommen zudem offene Betreibungen eines
Inkassobüros und des Kantons Basel-Stadt hinzu. Selbst für den Monat
Dezember 2019 sind noch neue Betreibungen nachgewiesen (vgl. Auszug aus
dem Betreibungs- und Verlustscheinsregister vom 19. Dezember 2019,
act. 8/2). Ihre offenen Schulden gegenüber ihrer Krankenkasse betragen
gemäss deren detaillierten Aufstellung vom 19. Dezember 2019 CHF 127'125.75
(act. 8/2).
Daraus folgt,
dass die Verschuldung der Rekurrenten trotz zahlreicher migrationsrechtlicher
Verwarnungen und selbst noch nach den verfügten Wegweisungen massiv und
kontinuierlich zugenommen hat.
2.4 Wie
die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, kann diese Verschuldung nicht allein mit
dem Scheitern des eigenen Restaurantbetriebes Mitte März 2000 begründet
werden. Mit diesem kann zusammen mit anderen Schulden nach einem bereits am
3. Oktober 1989 gegenüber dem Rekurrenten eröffneten und in der Folge
geschlossenen Konkurs allein der Beginn der Verschuldung erklärt werden.
Ursprünglich haben die Rekurrenten bereits vor der ersten migrationsrechtlichen
Verwarnung deswegen auch eine Schuldenberatung in Anspruch genommen. Bereits
mit Schreiben vom 6. September 2001 hat die [...] die Migrationsbehörde
darüber unterrichtet, dass sich die Familie wegen ihrer finanziellen Probleme
schon im Jahr 1999 gemeldet habe. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die
Familie ihre Schulden aufgrund des geringen Familieneinkommens und der
wiederkehrenden Arbeitslosigkeit des Rekurrenten bis auf weiteres nicht tilgen
könne. Sie erzielten ein monatliches Einkommen zwischen CHF 4'800.– und CHF 5'100.–
bei einem betreibungsrechtlichen Existenzminimum von CHF 4'750.-, weshalb
eine Sanierung nicht erfolgen könne. Es wurde ihnen die Suche fester
Arbeitsstellen mit regelmässigem Einkommen empfohlen. Mit Schreiben vom
13. August 2002 berichtete die [...], dass bis auf Betreibungen der
Krankenkasse keine neuen Gläubiger vorhanden seien. Aufgrund der unterbliebenen
Leistung der Krankenkassenprämien seien diese vom Betreibungsamt bei der
Berechnung des Existenzminimums nicht berücksichtigt worden. Weiter wurde auf
die unterbleibende Leistung von Prämienverbilligungen und einen Konkurs des
Rekurrenten aus dem Jahr 1989 verwiesen. Ein neuer Konkurs sei erst
möglich, wenn die Rekurrenten ein genügendes Einkommen zur Leistung eines
Kostenvorschusses für das Konkursverfahren erzielen könnten. Es sei dem
Rekurrenten geraten worden, die laufenden Krankenkassenprämien zu bezahlen,
damit sie beim Betreibungsamt zurückgefordert und deren Aufnahme ins
Existenzminimum verlangt werden könnten. Zudem sei dem Rekurrenten empfohlen
worden, eine Stelle ausserhalb der Gastrobranche mit höherer
Verdienstmöglichkeit zu suchen. Nachdem die Rekurrenten zwischenzeitlich eine
Anmeldung bei der Firma [...] nachgewiesen hatten, teilten sie dem Bereich BdM
mit Schreiben vom 12. Juni 2014 wie auch vom 21. Juni 2015 mit, keine
Schuldenhilfe in Anspruch zu nehmen, da diese kosten würde. Erst am 29. Mai
2015 bestätigte die [...] eine erneute Anmeldung für ein Beratungsgespräch und
berichtete mit Schreiben vom 29. Juni 2015 erneut über die Situation und
die bloss reduzierte Arbeitstätigkeit der Rekurrenten.
Wie die
Vorinstanz zutreffend erwog, wurden den Rekurrenten damit bereits frühzeitig
und konkret Mittel und Wege zur Stabilisierung ihrer Verschuldungssituation
aufgezeigt. Diesen Ratschlägen haben sie offenbar über die Jahre hinweg keine
Folge geleistet. Wie die massive weitere Verschuldung gegenüber ihren
Krankenkassen zeigt, sind sie offensichtlich weder der Empfehlung der Leistung
dieser Prämien zur Vermeidung ihrer unterbleibenden Berücksichtigung im
betreibungsrechtlichen Existenzminimum noch den Empfehlungen, neue
Arbeitsstellen zu suchen, nachgekommen. Die Zahlung der Krankenkassenprämien
hätte zwar kurzzeitig bedeutet, sich über das vom Betreibungsamt errechnete
Existenzminimum einzuschränken, hätte ihnen aber schon bald eine erhebliche
Entlastung bei der Entstehung neuer Schulden gebracht. Stattdessen bezog der Rekurrent
gemäss der Verfügung des Amts für Sozialbeiträge Basel-Stadt vom 22. März
2016 seit August 2015 monatlich CHF 486.– Prämienverbilligungen und
ab 1. Januar 2016 monatlich CHF 649.– Prämienverbilligungen für sich,
seine Ehefrau sowie für seine Tochter, aber unterliess es trotz dieser
Leistungen, ihre Krankenkassenprämien zu bezahlen, weshalb diese weiterhin in
Betreibung gesetzt werden mussten. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog,
erscheint dieses Vorgehen «schlicht stossend» (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5.8).
2.5 Den
von den Rekurrenten mit ihrem Rekurs gegen die daraus folgende Mutwilligkeit
ihrer Verschuldung erhobenen Einwänden kann nicht gefolgt werden.
2.5.1 Zunächst
beruhen diese Einwände auf der Behauptung einer schlechten Beratung.
2.5.1.1 Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der allgemein gehaltene Vorhalt der
Rekurrenten, «völlig unzureichend beraten» worden und «Opfer einer völlig
unzureichenden Schuldenberatung» geworden zu sein, schlechterdings nicht
nachvollzogen werden kann. Vielmehr ergibt sich aus den Akten und dem Gesagten,
dass sie Ratschläge der Schuldenberatung nicht befolgt haben und nicht bereit
waren, diesbezüglich Selbstverantwortung zu übernehmen.
2.5.1.2 Ebenfalls
nicht gefolgt werden kann den Rekurrenten, soweit sie eine falsche Beratung mit
Bezug auf die Möglichkeiten eines Privatkonkurses behaupten. Die Rekurrenten
beziehen sich dabei auf die Möglichkeit der Beantragung der Konkurseröffnung
durch die Erklärung der Zahlungsunfähigkeit gemäss Art. 191 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) und rügen,
diesbezüglich falsch beraten worden zu sein. Sie verkennen mit ihren
Ausführungen aber, dass die Eröffnung eines Konkurses auf Antrag des Schuldners
unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs steht. Ein Rechtsmissbrauch wird
dabei etwa dann angenommen, wenn ein Schuldner nicht einen wirtschaftlichen
Neubeginn auf solider Grundlage anstrebt, sondern ausschliesslich seine
Belangbarkeit für die bestehenden Zahlungsverpflichtungen einschränken will.
Die Eröffnung und Durchführung eines Konkurses setzen daher voraus, dass noch
Aktiven zu verteilen sind. Fehlt es an solchen, so würde sich das
Konkursverfahren als leere Form erweisen, ohne sein Ziel erreichen zu können.
Einzige Folge wäre die sofortige Einstellung des Konkurses ohne dass
Konkursverlustscheine ausgestellt werden könnten. Für die Einleitung eines
Konkurses ohne jedes Substrat fehlt es daher regelmässig an einem hinreichenden
Rechtsschutzinteresse. Das Festhalten an der Durchführung eines Verfahrens ohne
Rechtsschutzinteresse ist regelmässig rechtsmissbräuchlich (Brunner/Boller, Basler Kommentar
SchKG II, Art. 191 N 16, mit Hinweis auf BGE 123 III 402 E. 3aa
S. 403 f.). Der Schuldner, welcher eine Insolvenzerklärung abgibt, hat dem
Konkursgericht daher einen Kostenvorschuss (Art. 194 in Verbindung mit
Art. 169 SchKG) zu leisten. Dabei ist neben dem Kostenvorschuss für das
konkursrichterliche auch ein solcher für das konkursamtliche Verfahren zu
leisten, mit dem die Kosten des Konkursamtes ab Erhalt des Konkursentscheids
bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230 SchKG)
oder bis zum Schuldenruf (Art. 232 SchKG) vorauszuzahlen sind. Dieser
Kostenvorschuss für beide Verfahren kann bereits mit dem Konkurseröffnungsverfahren
erhoben werden (Brunner/Boller, a.a.O.,
Art. 191 N 31–33). Die unentgeltliche Rechtspflege kann dabei nur für
das konkursrichterliche, nicht aber für das konkursamtliche Verfahren gewährt
werden. Dies hat wiederum Auswirkungen auf das konkursrichterliche Verfahren.
Ist der zahlungsunfähige Schuldner nicht in der Lage, auch schon die Kosten des
konkursamtlichen Verfahrens beim Konkursrichter sicherzustellen, so kann keine
Konkurseröffnung erfolgen, weshalb das Begehren als aussichtslos erscheint (Brunner/Boller, a.a.O., Art. 194
N 15, mit Hinweis auf BGE 133 III 614 = Pra. 2008 339 ff., 119
III 113 und 119 III 28). Daraus folgt, dass entgegen der Auffassung der
Rekurrenten tatsächlich keine Möglichkeit eines erneuten Privatkonkurses
bestanden hat. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass von den Rekurrenten
auch auf ihre erneuten Insolvenzanträge vom 4. November 2019
Kostenvorschüsse für das konkursgerichtliche und das konkursamtliche Verfahren
erhoben worden sind. Wie sie selber replicando ausführen, haben sie solche
Vorschüsse nie geleistet.
2.5.1.3 Schlicht
stossend erscheint die Auffassung, die von ihnen angehäuften Schulden gegenüber
ihren Krankenkassen könnten ihnen grösstenteils gar nicht vorgeworfen werden,
weil diese Verlustscheine im Umfang von 85 % vom Kanton übernommen werden
müssten, worüber sie nicht unterrichtet worden seien. Sie beziehen sich dabei
auf Art. 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG,
SR 832.10). Diese Bestimmung verpflichtet die Krankenkassen zur Betreibung
versicherter Personen, die mit der Bezahlung ihrer Prämien und
Kostenbeteiligungen in Verzug geraten. Kommt es zur Ausstellung von
Verlustscheinen, so hat der Kanton 85 % dieser Forderungen gegenüber der Krankenkasse
zu übernehmen (Art. 64a Abs. 4 KVG). Wie die Vorinstanz mit ihrer
Vernehmlassung zutreffend erwogen hat, können die Rekurrenten daraus aber
nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Übernahme der offenen Forderungen aus der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung durch den Kanton tangiert offensichtlich
nicht die vertragliche Beziehung zwischen dem Krankenversicherer und dem
Versicherten. Insbesondere befreit die Forderungsübernahme durch den Kanton die
versicherte Person nicht von ihrer Zahlungspflicht (vgl. BGE 145 V 354; Eugster, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.],
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, Zürich 2018, S. 606). Die
Übernahme dient allein der Entlastung der Sozialversicherung, nicht aber einem
Schuldenerlass der Rekurrenten. Mit ihrem Verständnis, dass der Kanton die
Folgen ihrer Zahlungssäumnis im Ergebnis gleich doppelt zu tragen hat, nachdem
er ihnen zunächst Prämienbeiträge leistet, die von ihnen nicht zur Bezahlung
der Prämienschuld verwendet werden, und in der Folge auch noch mit befreiender
Wirkung ihre Schulden gegenüber der Krankenkasse übernehmen soll, offenbaren
sie ein Selbstverständnis, welches jegliche Selbstverantwortung zu negieren
scheint und auf einer stossenden Anspruchshaltung beruht.
2.5.2 Weiter
machen die Rekurrenten geltend, gar nicht in der Lage gewesen zu sein, ein
Einkommen zu erzielen, mit welchem ihre Verschuldung hätte vermieden werden
können.
2.5.2.1 Wie
die Vorinstanz diesbezüglich erwog, waren die Rekurrenten gem.s den Akten und
entgegen der Empfehlung der Schuldenberatung betreffend ihre Erwerbstätigkeit (vgl.
vorne, E. 2.4) jeweils bloss auf Abruf in prekären Arbeitsverhältnissen tätig.
Obwohl den Rekurrenten etwa mit der Verwarnung vom 6. Juni 2005 unter
explizitem Hinweis auf die Möglichkeit ihrer Ausweisung im Unterlassungsfalle
mitgeteilt wurde, dass sie «innert den nächsten 12 Monaten alles» zu
unternehmen hätten, «um für ihren Lebensunterhalt selber aufkommen zu können
und insbesondere keine neuen Schulden zu machen», haben sie kaum Bemühungen
unternommen, ihre Einkommenssituation zu verbessern. Bemühungen für eine
längerfristige Stabilisierung und Verbesserung der Einkommenssituation haben
die Rekurrenten nicht belegt. Im Gegenteil unterrichtete die Rekurrentin den
Bereich BdM etwa mit Schreiben vom 12. Juni 2014 darüber, dass ihre
Einkommen für sie genügten und sie damit «keine Probleme» hätten (vgl.
act. 8/3). Merkwürdig erscheinen auch die vom Rekurrenten nach erfolgter
Ankündigung eines möglichen Widerrufs der Niederlassungsbewilligung
eingereichten Arbeitsnachweise. So reichte er im Rahmen der Gewährung des
rechtlichen Gehörs einen Arbeitsvertrag über eine Vollzeitstelle bei der seinem
Sohn gehörenden Firma [...] ab 1. Januar 2017 mit einem monatlichen
Bruttoeinkommen von CHF 4'200.– ein, ohne diese Stelle in der Folge
anzutreten. Stattdessen reichte er mit Schreiben vom 28. April 2017 wiederum
einen Arbeitsvertrag ab 8. Januar 2017 über eine Vollzeitstelle als
Pizzabäcker bei seinem alten Arbeitgeber ([...]) ein, mit welcher er lediglich
einen Bruttolohn von CHF 3'330.65 erwirtschaftete. Schliesslich machte der
Rekurrent geltend, eine besser bezahlte Stelle als Serviceangestellter im
Restaurant [...] gefunden zu haben. Nach erfolgter Mahnung stellte sich dabei
heraus, dass es sich um eine Anstellung als Aushilfsarbeiter auf Abruf mit
einem tiefen Bruttostundenlohn von CHF 23.24 handelte (vgl. zum Ganzen:
act. 8/4). Mit der Rekursbegründung im vorinstanzlichen Verfahren reichte
er dann wiederum einen Arbeitsvertrag der Firma [...] für eine Vollzeitstelle
als Hilfsarbeiter ab 18. Juni 2018 mit einem monatlichen Bruttolohn von
CHF 4'200.– ein (vgl. Arbeitsvertrag vom 11. Mai 2018, act. 8/1).
2.5.2.2 Es
mutet nun seltsam an, dass der Rekurrent wiederum eine Stelle erhalten haben
soll, die er anderthalb Jahre zuvor gar nicht angetreten hatte. Aufgrund der
Tatsache, dass gemäss dem schweizerischen Handelsregister der Sohn der
Rekurrenten, [...], Geschäftsführer der [...] ist, liegt mit den Erwägungen der
Vorinstanz vielmehr der Verdacht nahe, dass es sich bei dieser Anstellung
lediglich um eine verfahrensmotivierte Scheinanstellung handelte, zumal der
Rekurrent noch am 20. Juni 2017 selber angegeben habe, keinerlei
Erfahrungen mit Arbeiten auf der Baustelle zu haben (vgl. angefochtener
Entscheid, E. 5.6). Auf diese Erwägungen gehen die Rekurrenten nicht
besonders ein, sondern erklären dazu bloss lapidar, dass der Rekurrent die
Stelle vor allem «wegen der Gefährlichkeit und seinen zunehmenden
neurologischen Problemen» nicht angetreten haben soll. Wenn aber den
Migrationsbehörden zweimal Arbeitsangebote für den Rekurrenten im Betrieb
seines Sohnes nachgewiesen wurden, welche dieser aufgrund seiner geltend
gemachten Einschränkungen zum vornherein gar nicht anzutreten gedachte, so kann
dies nur als ein Versuch der Irreführung der Behörden gewertet werden.
2.5.2.3 Soweit
die Rekurrenten mit ihrem Rekurs ausführen, grosse Anstrengungen unternommen zu
haben, um ihre Arbeitskraft zu steigern (vgl. Rekursbegründung vom
22. November 2019, S. 5), bleiben diese Behauptungen ohne jeden
Beleg.
2.5.2.4 Weiter
verweisen sie auf gesundheitliche Beeinträchtigungen und die Arbeitsbiographie des
Rekurrenten, welche im fortgeschrittenen Alter bei seiner «völlig
unzureichenden Pensionsabsicherung» einen Stellenantritt erschweren würden
(Rekursbegründung vom 22. November 2019, S. 5). Damit klammern die
Rekurrenten aus, dass ihnen schon vor bald 20 Jahren zu einer Veränderung
ihrer beruflichen Situation geraten wurde, ohne dass sie diesem Ratschlag in
irgendeiner Weise Folge geleistet hätten. Sie können sich daher weder auf ihr
aktuelles Alter noch eine allenfalls erst kürzlich eingetretene gesundheitliche
Beeinträchtigung berufen. Unerfindlich ist auch, welchen Einfluss ein bisher
bloss tiefes, angespartes Kapital in der beruflichen Vorsorge auf die
Stellensuche haben kann. Es ist notorisch, dass praktisch alle Arbeitgeber einer
Pensionskasse mit Beitragsprimat angeschlossen sind.
Die Rekurrenten
behaupten eine neurologische Erkrankung des Rekurrenten, aufgrund der er «seit
längerem nur noch zu etwa 40 % arbeitsfähig» sein soll (Rekursbegründung
vom 22. November 2019, S. 6). Soweit die Rekurrenten diesbezüglich
ausführen, dass eine IV-Abklärung «Abhilfe» schaffen würde, ist eine solche
offenbar noch gar nie in die Wege geleitet worden, fehlen doch sowohl
entsprechende Behauptungen wie insbesondere auch Nachweise. Die Rekurrenten
reichen allein ein ärztliches Attest von [...] vom 13. September 2019 ein,
wonach sich der Rekurrent seit Mai 2018 wegen «eines schwierigen
neurologisch-orthopädischen Problems» in seiner Behandlung befinde
(Beilage 7 zur Rekursbegründung vom 22. November 2019). Durch die
Schmerzen sei der Rekurrent in seiner Arbeitsfähigkeit und in seinem
Wohlbefinden eingeschränkt und es sei dadurch zu wiederholten Stellenverlusten
gekommen. Auffällig erscheint, dass eine solche Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit im vorinstanzlichen Verfahren weder mit der Rekursbegründung
vom 1. Juni 2018 noch im weiteren Verfahren substantiiert geltend gemacht wurde.
Vor diesem Hintergrund kann der erneute Antritt einer teilzeitlichen Anstellung
als Teilzeitmitarbeiter der [...] mit einem wöchentlichen Pensum von bloss noch
acht Stunden und einem monatlichen Einkommen von rund CHF 700.– netto
nicht mit gesundheitlichen Einschränkungen begründet werden. Massgebend
erscheint zudem, dass es der Rekurrent schon seit Jahren verpasst hat, sich um
eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, mit welcher zusammen mit dem Einkommen seiner
Ehefrau der Bedarf seiner Familie hätte gedeckt werden können, sodass er auch
aus einer nunmehr eingetretenen Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit nichts zu
seinen Gunsten ableiten könnte.
Unbelegt bleibt
schliesslich die replicando erhobene Behauptung, dass der Rekurrent sich nun
«seit Dezember 2019 in engmaschiger psychiatrischer Behandlung wegen einer
schweren Depression bei [...]» befinde (vgl. Replik, S. 1). Dabei
erscheint unerfindlich, wie beim Vorliegen einer schweren Depression wie
ausgeführt vier Monate hat mit einer Behandlung zugewartet werden können
und wie gleichzeitig noch immer eine Teilarbeitsfähigkeit bestehen soll.
2.5.2.5 Mit
Bezug auf die Rekurrentin machen die Rekurrenten geltend, dass sie mit einer
mittelschweren Depression psychisch angeschlagen sei und an einer
Herzproblematik leide, aufgrund der ein Aortariss drohe. Weiter löse sich bei
ihr das frisch operierte Hornhautimplantat. Die Rekurrenten haben mit einem
Schreiben der [...] vom 9. Oktober 2019 nachgewiesen, dass sich die
Rekurrentin dort seit 2015 in ärztlicher Behandlung befindet und schon
mehrmals operiert worden ist. Aktuell werde sie «bei Verdacht auf eine
beginnende Transplantatabstossung auf dem rechten Auge erfolgreich ambulant
therapiert» (Beilage 3 zur Rekursbegründung vom 22. November 2019).
Hinweise auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben sich aus diesem
Schreiben aber keine. Aus einem Schreiben der [...] vom 1. Oktober 2019
ergibt sich, dass die Rekurrentin an einer mittelschweren
Aortenklappeninsuffizienz bei bikuspider Aortenklappe leidet. Es wird
beschrieben, dass die Patientin nach Treppensteigen von drei bis vier
Stockwerken eine Pause einlegen müsse. In der Nacht und bei psychischem Stress
käme es zu Herzrasen. In diesem Zusammenhang wird dann ein persistierender
Nikotinabusus diskutiert, den die Rekurrentin nicht sistieren könne (zum
Ganzen: Beilage 4 zur Rekursbegründung vom 22. November 2019). Auch insoweit
fehlt jeder Hinweis auf eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Rekurrentin.
Weder diesem Schreiben noch dem sich in den Akten befindlichen, entsprechenden
Attest vom 12. September 2017 (act. 8/3) kann ein Hinweis auf eine
reduzierte Arbeitsfähigkeit entnommen werden.
2.5.2.6 Nicht
ersichtlich ist schliesslich, wie die Migrationsbehörden mit den wiederholten
Mahnungen an die Rekurrenten, eine stabile Erwerbsbasis zu suchen, in die
verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte körperliche Unversehrtheit
eingegriffen haben sollte (Rekursbegründung vom 22. November 2019,
S. 10 f.). Den «Pfändungsstress» und den dadurch ausgelösten
«migrationsrechtlichen Druck» haben die Rekurrenten vielmehr ihrem eigenen
Verhalten und ihrer Beratungsresistenz zuzuschreiben.
2.5.2.7 Nichts
zu ihren Gunsten können die Rekurrenten auch aus einer geltend gemachten
«schlechten Bildung mit schwachen Sprachkenntnissen» ableiten (Rekursbegründung
vom 22. November 2019, S. 8). Die Rekurrenten leben seit 37
respektive 30 Jahren in der Schweiz. Sie hätten daher längst ausreichende
Gelegenheit gehabt, sich um den Erwerb der deutschen Sprache zu bemühen, was
sie offensichtlich unterlassen haben.
2.5.3 Zusammenfassend
muss daher festgestellt werden, dass die Rekurrenten auch nach wiederholten
Verwarnungen und Aufforderungen, ihre Verschuldungssituation anzugehen, über
viele Jahre hinweg keine Bemühungen für eine Besserung ihrer Verschuldung unternommen
haben. Selbst wenn heute gewisse bisher nicht genügend nachgewiesene
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit vorliegen sollten, so können die
Rekurrenten den Gegenbeweis für die sich aus ihrer jahrelangen Untätigkeit
ergebende Mutwilligkeit ihrer Verschuldung nicht erbringen. Daraus folgt mit
den Erwägungen der Vorinstanz, dass der Rekurrent den Widerrufsgrund gemäss
Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG und die Rekurrentin jenen gemäss
Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt haben.
3.
3.1 Auch
wenn ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b bzw.
Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG gegeben ist, müssen sich die Massnahme
und damit der Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. die Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung und die damit jeweils zusammenhängende Wegweisung im
Einzelfall als verhältnismässig erweisen (Zünd/Atquint
Hill, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die
Anwaltspraxis Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, Rz 8.28
und 8.31; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 und 135 II 377 E. 4.3 ff.
S. 381 ff., jeweils mit Hinweisen).
3.2 Die
Vorinstanz erwog dazu, gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG seien nebst den
öffentlichen Interessen auch die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der
Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen. Der Beitrag
von Ausländern zu ihrer Integration zeige sich namentlich in der Respektierung
der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung, im Erlernen
der am Wohnort gesprochenen Landessprache, in der Auseinandersetzung mit den
Lebensbedingungen in der Schweiz und im Willen zur Teilnahme am
Wirtschaftsleben sowie zum Erwerb von Bildung (Art. 4 der Verordnung über
die Integration von Ausländerinnen und Ausländern in der Fassung vom
24. Oktober 2007 [VlntA, SR 142.205]). Im Unterschied zum Widerruf
einer Bewilligung sei die Angemessenheit der Nichtverlängerung einer
Bewilligung, auf welche kein Anspruch besteht, nicht in gleich umfassender
Weise zu prüfen, da mit der Nichtverlängerung nicht in ein gültiges
Anwesenheitsrecht eingegriffen werde und diese im pflichtgemäss auszuübenden
Ermessen der Behörde liege (angefochtener Entscheid, E. 7 mit Hinweis auf Zünd/Arquint Hill, a.a.O., Rz. 8.44).
Die Vorinstanz
erwog, dass die Rekurrenten jeweils im Alter von 17 Jahren in die Schweiz
eingereist seien. Beide hätten somit die prägenden Jahre ihrer Kindheit und
Jugend in der Heimat verbracht. Der seitherige Aufenthalt im
Verfügungszeitpunkt von 34 respektive 27 Jahren in der Schweiz entspreche
einer langen Aufenthaltsdauer, vermöge aber für sich alleine noch nicht die
Unzumutbarkeit der Rückkehr in die Heimat zu begründen. Gemäss den Akten lägen
gegen den Rekurrenten seit dem Jahr 1986 Betreibungen seiner Krankenkasse
vor und erfolgte bereits im Jahr 1989 ein Privatkonkurs. Danach hätten die
Rekurrenten kontinuierlich Schulden generiert. Trotz ihrer desolaten
finanziellen Situation hätten sie mehrheitlich nur Anstellungen auf Abruf sowie
nach Bedarf ausgeübt, zeitweise Arbeitslosengelder bezogen und seien von 1995
bis 2003 sowie von Oktober 2017 bis September 2018 mit einem offenen Saldo per
1. Juli 2019 von CHF 53'318 von der Sozialhilfe unterstützt worden.
Vor diesem Hintergrund könne nicht von einer genügenden wirtschaftlichen
Integration der beiden Rekurrenten gesprochen werden. Auch wenn die Rekurrenten
in den Akten mehrfach angegeben hätten, über sehr gute Deutschkenntnisse zu
verfügen, fänden sich darin offensichtlich von ihnen selbst verfasste
Schriftstücke, welche teilweise nur sehr schwer verständlich seien. Auch im
Rahmen des rechtlichen Gehörs hätten sie selber auf ihre eingeschränkten
Deutschkenntnisse verwiesen. Die Rekurrentin habe erst ab August 2012 nach
Abschluss der Integrationsvereinbarung einen ca. zweimonatigen Deutschkurs auf
der Niveaustufe A1 absolviert. Auch die sprachliche Integration der
Rekurrenten müsse daher gerade auch in Anbetracht ihrer langen Anwesenheit in
der Schweiz als deutlich ungenügend beurteilt werden. Hinzu kämen
strafrechtliche Verurteilungen des Rekurrenten in den Jahren 2010 und 2015
wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie insgesamt sieben seit Juni 2016
ausgestellte Strafbefehle aufgrund von Strassenverkehrsdelikten, was bei der
Beurteilung der erfolgreichen Integration ebenfalls negativ zu berücksichtigen
sei. Vor allem sei den Rekurrenten anzulasten, dass sie sich von den
Verwarnungen der Vorinstanz nicht zu einer Verbesserung ihrer finanziellen
Situation hätten bewegen lassen und diese über Jahre hinweg nicht ernst genommen
hätten. Ihre Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit zeige sich auch darin, dass
sie sich selbst durch den Erlass der Wegweisungsverfügungen nicht von der
Begründung weiterer Schulden hätten abhalten lassen. In Würdigung dieser
Umstände und der Rechtsprechung des Bundesgerichtes, nach welcher auch bei
langer Aufenthaltsdauer angesichts von Schuldenmacherei nicht von einer
besonders intensiven und schützenswerten Integration gesprochen werden kann
(BGer 2C_375/2008 vom 5. November 2008 E. 3.5), sei eine genügende
Integration der Rekurrenten zu verneinen (zum Ganzen: angefochtener Entscheid,
E. 8).
Diesen
Erwägungen stellen die Rekurrenten bloss die Bestreitung der Mutwilligkeit
ihrer Schuldenwirtschaft entgegen, welcher nach dem Gesagten nicht gefolgt
werden kann (vgl. vorne, E. 2.2 und 2.5). Im Übrigen bestreiten sie
die Feststellung ihrer ungenügenden Integration in der Schweiz zurecht nicht.
3.3 Weiter
erwog die Vorinstanz, dass eine Reintegration in der Türkei für die Rekurrenten
aufgrund ihrer langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz zweifellos mit
Schwierigkeiten verbunden, jedoch keinesfalls ausgeschlossen wäre. Sie befänden
sich in einem Alter, in welchem eine Anpassung an eine neue Lebenssituation
durchaus noch möglich sei. Zudem seien sie mit den sprachlichen, kulturellen
sowie sozialen Gepflogenheiten ihres Heimatlandes vertraut. Es sei zudem davon
auszugehen, dass trotz ihrer teils widersprüchlichen Angaben in den Akten
zahlreiche Angehörige (Mütter, Geschwister, Schwägerinnen und Schwager) der
beiden Rekurrenten immer noch in der Türkei lebten und diese sie bei der
Reintegration unterstützen könnten. Die Vorinstanz bezog sich dabei auf zwei einmonatige
Besuche der Rekurrentin in den Jahren 2015 und 2016 wegen familiärer
Krankheitsfälle und auf zwei weitere Heimatbesuche der Rekurrentin wegen zweier
Todesfälle. Vor diesem Hintergrund dürfe von einem entsprechenden Familiennetz
bzw. Bekanntenkreis in der Türkei und einer nach wie vor bestehenden und
gelebten Beziehung zum Heimatland ausgegangen werden. Der Rekurrent könne zudem
seine jahrelangen Erfahrungen aus der Gastronomie bei der Stellensuche in
seiner Heimat mit aufblühender Tourismusbranche nutzen. Die geltend gemachten,
nicht mehr unter dem verfassungs- und konventionsrechtlichen Schutz des Familienlebens
stehenden Beziehungen zu ihren beiden volljährigen Kindern und ihrem Enkel
könnten die Rekurrenten zudem mittels Telefonaten, Social Media, Briefpost,
gegenseitigen Besuchen, gemeinsamen Ferienreisen und dergleichen
aufrechterhalten. Eine Rückkehr der Rekurrenten ins Heimatland erscheine somit
insgesamt als zumutbar (angefochtener Entscheid, E. 9).
Auch diese
Ausführungen werden von den Rekurrenten nicht bestritten. Es kann ihnen in
allen Teilen gefolgt werden.
3.4 Mit
den Erwägungen der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass das Verschulden der
Rekurrenten an ihrer Verschuldung sowie das öffentliche Interesse am Widerruf
der Niederlassungsbewilligung bzw. an der Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung der Rekurrenten insgesamt schwer
wiegen. Ihre privaten Interessen vermögen dieses öffentliche Interesse an ihrer
Wegweisung aufgrund der nicht genügenden wirtschaftlichen und sprachlichen
Integration sowie der Möglichkeit, sich im Heimatland erneut integrieren zu
können, trotz ihrer langjährigen Aufenthalte in der Schweiz vorliegend nicht zu
überwiegen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin sowie die jeweils damit
verbundene Wegweisung aus der Schweiz sind dementsprechend verhältnismässig und
zumutbar (vgl. auch BGer 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 5.3).
3.5 Der
Rekurs erweist sich daher insgesamt als unbegründet und ist deshalb in der
Sache abzuweisen.
4.
4.1 Mit
dem vorinstanzlichen Entscheid wurden auch das Gesuch der Rekurrenten um
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im verwaltungsinternen
Rekursverfahren wegen Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abgewiesen und
den Rekurrenten die Kosten jenes Verfahrens auferlegt. Im vorliegenden
Verfahren haben die Rekurrenten insbesondere mit Eingabe vom 11. November
2019 mit Nachdruck die unentgeltliche Prozessführung für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren beantragt und begründet, welche ihnen
in der Folge vom Instruktionsrichter auch bewilligt worden ist. Auch wenn sie
nicht explizit den vorinstanzlichen Kostenentscheid bestritten und die fehlende
Aussichtslosigkeit ihrer Rekursbegehren mit Blick auf diesen konkret geltend
gemacht haben, so kann darauf aufgrund der Ausführungen in der Sache dennoch
eingetreten werden.
4.2 Als
aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine
Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung
zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397,
138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE
VD.2016.237 vom 22. Februar 2017 E. 2.1.2, VD.2015.136 vom
22. Oktober 2015 E. 3.2). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten
bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung
der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des
Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege massgebend sind (BGE 138 III 217
E. 2.2.4 S. 218; VGE VD.2018.193 vom 18. Juni 2019 E. 3.1,
VD.2016.237 vom 22. Februar 2017 E. 2.1.2). Für die Beurteilung der
Erfolgsaussichten im Rechtsmittelverfahren ist unter anderem die Ausgangslage
im Einzelfall zu berücksichtigen, namentlich hinsichtlich der vorhandenen
Akten, der Argumentation in der Rechtsmittelschrift, der angefochtenen
Verfügung und soweit bereits vorhanden der Beschwerdeantwort. Die
Erfolgsaussichten sind insbesondere dann zu bejahen, wenn die gesuchstellende
Person ihre Behauptungen mit plausibel erscheinenden Beweisofferten
untermauert. In Bezug auf sich stellende komplexe Rechtsfragen ist die
Nichtaussichtslosigkeit etwa dann anzunehmen, wenn diese unbeantwortet, offen
oder umstritten sind und der entscheidenden Instanz ein Ermessensspielraum
zusteht (BGE 124 I 304 E. 4 S. 308 f.; VGE VD.2019.213 vom
22. Januar 2020 E. 2.2.3, VD.2018.126 vom 14. April 2019
E. 2.1.3.1; Kayser/Altmann,
in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019,
Art. 65 N 35).
4.3 Vorliegend
muss berücksichtigt werden, dass die beiden Rekurrenten noch in minderjährigem
Alter in die Schweiz eingereist und seither seit rund 37 respektive 30 Jahren
in der Schweiz leben. Vor diesem Hintergrund haben sie ein grosses Interesse an
der Beurteilung ihrer Rechtsbegehren. Auch wenn ihren Rekursen nicht
entsprochen werden kann, ist zu berücksichtigen, dass bei der Beurteilung der
Mutwilligkeit einer Verschuldung bei langjährigen
Zwangsvollstreckungsmassnahmen komplexere Fragestellungen zu beantworten sind,
sodass der Rekurs entgegen der vorinstanzlichen Beurteilung nicht als von
vornherein aussichtlos hat beurteilt werden können. Daraus folgt, dass der vorinstanzliche
Kostenentscheid aufzuheben und den Rekurrenten keine Spruchgebühr aufzuerlegen
ist. Vielmehr ist ihrem unentgeltlichen Vertreter ein Honorar zulasten des JSD
zuzusprechen. Mit Honorarrechnung vom 23. Juli 2020 hat dieser für das verwaltungsinterne
Rekursverfahren ein Honorar von CHF 2'383.35 und Auslagen von CHF 51.20
geltend gemacht. Diese sich auch im Rahmen von § 13 Abs. 1 in
Verbindung mit § 11 lit. a der Verordnung zum Gesetz über die
Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) bewegende Parteientschädigung ist
dem unentgeltlichen Vertreter der Rekurrenten für das verwaltungsinterne
Rekursverfahren zuzusprechen.
Demgegenüber
können die weitergehenden Bemühungen des Vertreters im Verfügungsverfahren,
welche mit einer weiteren Honorarnote in Rechnung gestellt werden, im Rahmen
der unentgeltlichen Vertretung im Rekursverfahren nicht vergütet werden. Die
Verbeiständung im Rahmen der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs erscheint nicht
als notwendig. Dem entspricht auch, dass der Anspruch auf eine Parteientschädigung
im verwaltungsinternen Verfahren gemäss § 7 des Gesetzes über die
Verwaltungsgebühren (VGG; SG 153.800) auf das Verwaltungsrekursverfahren
begrenzt wird (Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt,
Basel 2008, S. 435, 471; VGE VD:2013.58 vom 7. April 2015
E. 2.3.2).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden
Ziffer 2 und 3 des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 2. September 2019 aufgehoben, den Rekurrenten für das
verwaltungsinterne Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat [...]
als unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt und das Justiz- und
Sicherheitsdepartement verpflichtet, Advokat [...] für das verwaltungsinterne
Rekursverfahren ein Honorar von CHF 2'434.55, einschliesslich Auslagen,
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 187.45, insgesamt CHF 2'622.–
auszurichten.
Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr
von CHF 1‘200.– zu Lasten der Gerichtskasse.
Mitteilung an:
-
Rekurrenten
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
-
[...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Nicole Aellen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.