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Entscheid

VD.2019.208

Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (BGer 2C_673/2020 vom 20. November 2020)

9. Juni 2020Deutsch40 min

1983 in die Schweiz ein und ist seit dem 15. August 1994 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2019.208

URTEIL

vom 9.

Juni 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André

Equey, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin

MLaw Nicole Aellen

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

B____

Rekurrentin

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 2. September 2019

betreffend Widerruf der

Niederlassungsbewilligung bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und

Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Der türkische

Staatsangehörige A____, geboren am [...] (Rekurrent), reiste am 9. November

1983 in die Schweiz ein und ist seit dem 15. August 1994 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.

Seine Landsfrau B____, geboren am [...] (Rekurrentin), reiste am 12. November

1990 in die Schweiz ein. Sie heiratete den Rekurrenten am 8. Juni 1995 und

ist seit dem 29. August 1995 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Das

Ehepaar hat zwei gemeinsame volljährige Kinder ([...], geboren [...] 1991, und [...],

geboren [...] 1997). Mit Schreiben vom 18. Juli 2000 verwarnten die

Einwohnerdienste des Polizei- und Militärdepartements des Kantons Basel-Stadt,

Abteilung Internationale Kundschaft (heutiges Migrationsamt, Bereich

Bevölkerungsdienste und Migration, nachfolgend: Bereich BdM) die Rekurrenten,

weil sie ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen seien und im

Betreibungs- und Verlustscheinregister Ausstände von insgesamt CHF 34'477.05

aufwiesen. Mit Schreiben vom 16. August 2001 erfolgte eine erneute

Verwarnung des Ehepaares durch den Bereich BdM unter Androhung der Prüfung

einer Wegweisung, weil die Schulden seit der letzten Verwarnung auf insgesamt

CHF 59'490.85 angestiegen seien. Nach weiteren Abklärungen teilte der

Bereich BdM den Rekurrenten mit Schreiben vom 14. August 2002 mit, in der

Hoffnung auf Bemühungen des Ehepaars zur Verbesserung ihrer finanziellen Lage

werde vorerst von fremdenpolizeilichen Massnahmen abgesehen.

Mit Datum vom

10. Mai 2004 verlängerte der Bereich BdM die Aufenthaltsbewilligung der

Rekurrentin und teilte ihr mit, dass ihr keine Niederlassungsbewilligung

erteilt werden könne, da sich die finanzielle Situation nicht wirklich

verbessert habe, sondern sie im Betreibungs- und Verlustscheinregister

15 Betreibungen und 55 Verlustscheine in der Höhe von CHF 120'476.20

verzeichne. Mit Schreiben vom 6. Juni 2005 verwarnte der Bereich BdM die Rekurrenten

erneut, da diese trotz der früheren Verwarnungen weiterhin ihren finanziellen

Pflichten nicht nachgekommen seien und die Schuldensumme deshalb erneut

angestiegen sei. Sie wurden aufgefordert, innerhalb der nächsten zwölf Monate

alles Nötige zu unternehmen, um ihren Lebensunterhalt selber zu bestreiten und

keine neuen Schulden zu generieren. Andernfalls würde die Wegweisung aus der

Schweiz verfügt.

Mit Schreiben

vom 8. Mai 2009 hielt der Bereich BdM gegenüber den Ehegatten fest, dass

sie ihren finanziellen Pflichten nach wie vor nicht nachkommen würden, weshalb

die beantragte Erteilung der Niederlassungsbewilligung an die Rekurrentin nicht

möglich sei. Am 10. August 2010 verlängerte der Bereich BdM die

Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin, hielt gleichzeitig aber fest, dass ihre

finanzielle Situation mit Schulden der Ehegatten in der Höhe von CHF 263'292.10

trotz der bisherigen Verwarnungen und Informationsschreiben immer noch sehr

schlecht sei, weshalb die Erteilung der Niederlassungsbewilligung weiterhin

nicht möglich sei.

Mit Strafbefehl

des Bezirksstatthalteramts [...] vom 11. Oktober 2010 wurde der Rekurrent

wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von

25 Tagessätzen à CHF 20.– und einer Busse von CHF 500.–

verurteilt. Mit Informationsschreiben vom 17. Mai 2011 hielt der Bereich

BdM erneut die weiterhin bestehende Schuldensituation der Rekurrenten fest und

wies den Rekurrenten darauf hin, dass die mutwillige Nichterfüllung der

öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen zur Folge haben

könne, dass ihm seine Niederlassungsbewilligung entzogen werde und er die

Schweiz verlassen müsse. Nach weiteren Abklärungen schloss der Bereich BdM am

4. Juli 2012 mit den Ehegatten eine Integrationsvereinbarung ab. Als Ziel

wurde vereinbart, dass sie eine Schuldenberatung aufsuchen und keine neuen

Betreibungen erhalten dürften. In der Folge musste der Bereich BdM die

Ehegatten mit Schreiben vom 8. Mai 2013 erneut darauf hinweisen, dass ihre

Schulden trotz den mehrfachen Verwarnungen und des Abschlusses einer entsprechenden

Integrationsvereinbarung weiter zugenommen hätten. Aktuell sei eine Wegweisung

aufgrund der noch bestehenden Minderjährigkeit der Tochter nicht

verhältnismässig. Die Vorinstanz kündigte jedoch eine erneute Überprüfung der

Situation bei Erreichen der Volljährigkeit der Tochter an.

Weitere

Abklärungen im Jahr 2014 ergaben, dass der Rekurrent mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 22. Januar 2015 wegen Fahrens

in fahrunfähigem Zustand zu einer teilbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen

à CHF 30.–, davon 25 Tage bedingt vollziehbar verurteilt worden war.

Der Bereich BdM hielt mit Schreiben vom 18. Mai 2015 und vom 25. April

2016 gegenüber den Ehegatten fest, dass ausserdem ihre Schulden im jeweils

vergangenen Jahr erneut zugenommen hätten. Nach der darauf mit Schreiben vom

24. August 2016 erfolgten Gewährung des rechtlichen Gehörs und weiteren

Abklärungen widerrief der Bereich BdM mit Verfügungen vom 23. März 2018

die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten, verweigerte der Rekurrentin die

Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und wies die Ehegatten aus der

Schweiz und dem Schengenraum weg.

Den dagegen

erhobenen Rekurs der Rekurrenten wie auch das von ihnen gestellte Gesuch um

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wies das Justiz- und

Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 2. September 2019

kostenfällig ab.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 5. September 2019 erhobene

Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, den das Präsidialdepartement

mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid

überwiesen hat. Mit Eingaben vom 11. und 22. November 2019 haben die

Rekurrenten ihren Rekurs begründet. Sie beantragen, es seien die inhaltlich

weitgehend identischen Verfügungen des Migrationsamtes vom 23. März 2018

sowie der Entscheid des JSD vom 2. September 2019 aufzuheben, der

Rekurrentin die Aufenthaltsbewilligung zu belassen und um mindestens ein Jahr

zu verlängern und dem Rekurrenten die Niederlassungsbewilligung zu belassen.

Auf ihren Antrag ist den Rekurrenten mit Verfügung vom 18. November 2019

die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Das JSD beantragt mit

Vernehmlassung vom 20. Dezember 2019 die kostenfällige Abweisung des

Rekurses. Hierzu haben die Rekurrenten mit Eingabe vom 7. Februar 2020

repliziert.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom

23.

Oktober 2019 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG,

SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1

Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das

Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die

Rekurrenten sind als Adressaten des angefochtenen Entscheids von diesem

unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung

oder Abänderung. Sie sind deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs

legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit

einzutreten.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die

Vorinstanz den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer

entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die

Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis

sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde

zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung

der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das

kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im

Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August

2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven

sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach

kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle

ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2017.168 vom 9. Februar 2018 E. 1.2,

mit Hinweisen).

1.3 Im

Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft

einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss

§ 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage

kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten

konkreten Beanstandungen. Die Rekurrenten haben ihren Standpunkt substantiiert

vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid

auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504;

VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

1.4 Das

vorliegend anwendbare Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,

SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016 revidiert und in Bundesgesetz

über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)

umbenannt. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar

respektive am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, traten die übrigen

geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am 1. Januar

2019 in Kraft. Für das massgebende Recht ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in

dem der Rekurrent von der Einleitung des Widerrufsverfahrens Kenntnis erhielt (vgl.

BGer 2C_144/2019 vom 25. Februar 2019 E. 2.1, mit Hinweis) bzw. in

dem die Rekurrentin um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ersuchte

(Art. 126 Abs. 1 AIG). Ersteres erfolgte mit der Gewährung des

rechtlichen Gehörs zu der in Aussicht genommenen Massnahmen mit Schreiben des

Bereichs BdM vom 24. August 2016, letzteres am

14. bzw. 19. April 2016. Daher kommen die am 1. Juli 2018

und 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Revisionen des AuG nicht zur

Anwendung und sind die materiellen Bestimmungen des neuen AIG nicht zu

berücksichtigen. Aus diesem Grund wird im Folgenden auch weiterhin der bisherige

Titel des Gesetzes (AuG) verwendet (vgl. VGE VD.2019.18 vom 22. Juli 2019

E. 2.1). Revidierte Verfahrensbestimungen, welche gemäss Art. 126

Abs. 2 AuG sofort anzuwenden sind (VGE VD.2019.64 vom 19. August 2019

E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1, VD.2019.75 vom

26. Juni 2019 E. 1.4; vgl. BGE 136 II 187 E. 3.1 S. 189; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 24 N 20), stehen

vorliegend nicht zur Diskussion.

2.

2.1 Das

JSD stützte den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten auf

Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG und die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin auf Art. 62 Abs. 1 lit. c

AuG. Es bejahte den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG

und den Grund für die Nichtverlängerung gemäss Art. 62 Abs. 1

lit. c AuG primär aufgrund der den Rekurrenten zur Last gelegten Schuldenwirtschaft

im Sinne von Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201).

2.2 Die

Voraussetzungen für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und der

Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Schuldenwirtschaft sind

dabei nicht ganz identisch.

2.2.1 Gemäss

Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung nur

widerrufen werden, wenn eine ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen

die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland

verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit

gefährdet. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt

gemäss Art. 80 Abs. 1 VZAE insbesondere vor bei einer Missachtung von

gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (lit. a) oder bei

mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen

Verpflichtungen (lit. b). Dabei bedarf es jeweils einer Gesamtbetrachtung des

Verhaltens der ausländischen Person und kann auch eine Summierung von für sich

genommen nicht schwerwiegenden Verstössen einen schwerwiegenden Verstoss gegen

die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen (vgl. BGE 137 II 297

E. 3.3 S. 303 f.; BGer 2C_881/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4.3.1,

2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2). Wie die Vorinstanz

zutreffend erwog, genügt Schuldenwirtschaft für sich allein nicht zur Begründung

eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung

im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG. Es bedarf vielmehr des

erschwerenden Merkmals der Mutwilligkeit. Blosse Liederlichkeit rechtfertigt

einen solchen Widerruf nicht. Die Verschuldung muss demnach selbst verschuldet

und qualifiziert vorwerfbar sein (BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014

E. 2.2). Dem Umstand, dass bei ausländischen Personen, die sich seit mehr

als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten,

der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1

lit. c AuG nicht angewandt werden darf (vgl. Art. 63 Abs. 2

AuG), ist zwecks ausgewogener Anwendung des Gesetzes dadurch Rechnung zu

tragen, dass in einer solchen Konstellation nicht leichthin von der

Mutwilligkeit des Schuldenmachens ausgegangen wird (BGer 2C_997/2013 vom

21. Juli 2014 E. 2.2, 2C_273/2010 E. 3.3; vgl. zum Ganzen auch

VGE VD.2017.197 vom 19. Dezember 2017 E. 3.1.1 sowie VD.2017.146 vom

14. November 2017 E. 2.1). Wurde die ausländische Person aufgrund

ihrer Verschuldung bereits nach Art. 96 Abs. 2 AuG unter Androhung

migrationsrechtlicher Massnahmen verwarnt, so kann dies bei einer Fortsetzung

des fraglichen Fehlverhaltens aufgrund einer Gesamtbetrachtung unter Einschluss

des früheren Fehlverhaltens zu einer definitiven Massnahme führen, wenn keine

wesentliche Besserung eintritt und die ausländische Person auch nach der

Androhung ausländerrechtlicher Folgen weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass Personen, die einem betreibungsrechtlichen

Verwertungsverfahren und insbesondere der Lohnpfändung unterliegen, zum

vornherein keine Möglichkeit haben, ausserhalb des Betreibungsverfahrens

Schulden zu tilgen. In solchen Fällen können daher weitere Betreibungen

hinzukommen oder der betriebene Gesamtbetrag angewachsen sein, ohne dass allein

deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Massgebend ist vielmehr, welche Anstrengungen

zur Sanierung unternommen worden sind (BGer 2C_797/2019 vom 20. Februar

2020 E. 3.2, 2C_273/2010 vom 2C_273/2010 E. 3.4).

Die Abklärung

der Voraussetzungen der Mutwilligkeit obliegt primär der Behörde. Die

Ausländerinnen und Ausländer sind allerdings nach Art. 90 AuG

verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes

massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich

insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und

die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem

Aufwand erheben können (BGE 143 II 425 E. 5.1 S. 439 mit Hinweisen;

BGer 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2). Anwendbar ist dieser

Grundsatz auch dann, wenn aufgrund der gesamten Sachlage sich die Hinweise für

einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet haben, dass ohne Not davon

ausgegangen werden kann, dass der strittige Tatbestand vorliegt. In solchen

Konstellationen obliegt es der ausländischen Person, den Gegenbeweis zu

erbringen. Kann sie das nicht, ist der Tatbestand als erfüllt zu betrachten

(BGer 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 143 II 425 E. 5.1 S. 439 und BGer 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019

E. 3.2 betreffend die Mutwilligkeit einer Verschuldung).

2.2.2 Eine

Aufenthaltsbewilligung kann gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG bei

einem erheblichen oder wiederholten Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit

und Ordnung widerrufen werden. Eine solche liegt nach Art. 80 Abs. 1

lit. b VZAE unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung

öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen vor. Die

Schuldenwirtschaft allein genügt für den Widerruf bzw. die Nichterneuerung

eines Anwesenheitsrechts nicht. Die Verschuldung muss vielmehr selbst

verursacht und der betroffenen Person qualifiziert vorwerfbar sein, da der

ausländerrechtliche Bewilligungswiderruf kein schuldbetreibungsrechtliches

Instrument zur Deckung von finanziellen Ausständen bildet (BGer 2C_273/2010 vom

6. Oktober 2010 E. 3.3). Erforderlich ist zumindest ein erheblicher

Ordnungsverstoss; ein solcher kann aber bereits in einer qualifizierten

Leichtfertigkeit liegen (BGer 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3).

Die so umschriebene Mutwilligkeit ist aber ebenfalls nicht leichthin anzunehmen

(BGer 2C_724/2018 vom 24. Juni 2019 E. 3.1, 2C_164/2017 vom

12. September 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Nach zuvor erfolgter

ausländerrechtlicher Verwarnung gemäss Art. 96 Abs. 2 AuG ist

entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden

angehäuft hat oder nicht. Dabei sind wiederum die Auswirkungen betreibungsrechtlicher

Verwertungsverfahren zu berücksichtigen (BGer 2C_724/2018 vom 24. Juni

2019 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 2C_164/2017 vom 12. September 2017

E. 3.1 und 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4).

2.3 Wie

die Vorinstanz erwog, wurden die Rekurrenten erstmals am 18. Juli 2000 vom

Bereich BdM verwarnt, weil sie zusammen über 43 Betreibungen und 21 Verlustscheine

in der Höhe von insgesamt CHF 34'477.05 aufwiesen. Weitere Verwarnungen der

Rekurrenten erfolgten am 16. August 2001 (wegen Schulden in der Höhe von

insgesamt CHF 59'490.85 und Sozialhilfebezug) sowie am 6. Juni 2005

(wegen Schulden in der Höhe von insgesamt CHF 127'265.45). Sie wurden

dabei mit allen drei Verwarnungen auf die migrationsrechtlichen Konsequenzen

weiterer Schuldenwirtschaft hingewiesen und aufgefordert, keine weiteren

Schulden anzuhäufen. Auf die ersten beiden Verwarnungen hin erfolgten

Beratungen bei der [...], welche dem Bereich BdM mit Schreiben vom

6. September 2001 und 13. August 2002 berichtete. Mit einem

Informationsschreiben jeweils vom 8. Mai 2009 und vom 17. Mai 2011 wurden

die Rekurrenten erneut auf die möglichen migrationsrechtlichen Konsequenzen

eines weiteren Nichtnachkommens ihrer finanziellen Verpflichtungen und der auf

Verlustscheine in der Höhe von CHF 208'908.80 sowie Betreibungen in der

Höhe von CHF 7'856.10 angewachsenen Verschuldungssituation hingewiesen.

Mit einer Integrationsvereinbarung vom 4. Juli 2012 wurden sie

verpflichtet, zur Stabilisierung der Schuldensituation eine Schuldenberatung in

Anspruch zu nehmen und dem Bereich BdM bis zum 31. August 2012

unaufgefordert eine Bestätigung der Schuldenberatung als ersten Nachweis über

das Erreichen der Integrationsziele einzureichen. Die Einreichung dieser

Bestätigung musste mit Schreiben vom 12. November 2012 abgemahnt werden.

In der Folge reichten sie eine Bestätigung der [...] über eine entsprechende

Anfrage ein. Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 erfolgte eine erneute,

entsprechende Aufforderung mit dem Hinweis darauf, dass sich der Bereich BdM nach

der Volljährigkeit beider Kinder strengere ausländerrechtliche Massnahmen

vorbehalte, wenn sich die Schuldenlage weiter verschlechtern sollte. Aufgrund

der weiteren Verschlechterung der Situation forderte der Bereich BdM die Rekurrenten

mit Schreiben vom 26. Mai 2015 erneut auf, eine Schuldenberatung

aufzusuchen und beim Amt für Sozialbeiträge die Ausrichtung von

Mietzinsbeiträgen und Prämienverbilligungen zu beantragen, worauf eine neue

Anmeldung bei der [...] erfolgte. Diese berichtete mit Schreiben vom 29. Juni

2015 erneut unter Hinweis auf die reduzierte Arbeitstätigkeit der Rekurrenten

(vgl. zum Ganzen: act. 8/3 und act. 8/4).

Gleichwohl stieg

der Schuldenstand der Rekurrenten bis zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu

der in Aussicht genommenen Wegweisung am 24. August 2016 (act. 8/3

und act. 8/4) auf 98 Verlustscheine des Ehemanns in der Höhe von

CHF 314'579.70 (Auszug aus dem Betreibungs- und Verlustscheinsregister vom

8. Juli 2016, act. 8/4) und 78 Verlustscheine der Ehefrau in der

Höhe von CHF 184'749.05 (Auszug aus dem Betreibungs- und

Verlustscheinsregister vom 8. Juli 2016, act. 8/3) an. Aufgrund des

Nachweises eines Vertrages des Rekurrenten über eine Vollzeitstelle (Arbeitsvertrag

mit der [...] vom 27. September 2016, act. 8/4) wurde das Verfahren mit

Verfügung vom 6. Dezember 2016 sistiert, woraufhin die Verschuldung bis zum

Verfügungszeitpunkt vom 23. März 2018 weiter auf 109 Verlustscheine

des Rekurrenten in der Höhe von CHF 329'253.70 (Auszug aus dem

Betreibungs- und Verlustscheinsregister vom 9. März 2018, act. 8/4) und

82 Verlustscheine der Rekurrentin in der Höhe von CHF 193'446.70

(Auszug aus dem Betreibungs- und Verlustscheinsregister vom 9. März 2018,

act. 8/3), jeweils neben weiteren Betreibungen, anwuchs. Wie die

Vorinstanz erwog, sind auch seit dem Verfügungserlass neue Betreibungen der

Krankenkasse, der [...] und der Steuerverwaltung hinzugekommen. Per 19. Dezember

2019 weist der Rekurrent gemäss dem Auszug aus dem Betreibungs- und Verlustscheinsregister

(act. 8/1) nun insgesamt 114 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag

von CHF 331'935.25 aus. Die Rekurrentin weist 92 offene Verlustscheine

im Gesamtbetrag von CHF 207'226.45 auf (Auszug aus dem Betreibungs- und

Verlustscheinsregister vom 19. Dezember 2019, act. 8/2). Hinzu kommen

bei beiden Ehegatten offene Betreibungen der Krankenkasse. Gemäss einer Auskunft

der Krankenkasse vom 18. Dezember 2019 hat der Rekurrent letztmals am

1. März 2019 Krankenkassenprämien geleistet. Seither seien keine

Leistungen mehr erfolgt (vgl. Aktennotiz vom 18. Dezember 2019,

act. 8/1). Bei der Rekurrentin kommen zudem offene Betreibungen eines

Inkassobüros und des Kantons Basel-Stadt hinzu. Selbst für den Monat

Dezember 2019 sind noch neue Betreibungen nachgewiesen (vgl. Auszug aus

dem Betreibungs- und Verlustscheinsregister vom 19. Dezember 2019,

act. 8/2). Ihre offenen Schulden gegenüber ihrer Krankenkasse betragen

gemäss deren detaillierten Aufstellung vom 19. Dezember 2019 CHF 127'125.75

(act. 8/2).

Daraus folgt,

dass die Verschuldung der Rekurrenten trotz zahlreicher migrationsrechtlicher

Verwarnungen und selbst noch nach den verfügten Wegweisungen massiv und

kontinuierlich zugenommen hat.

2.4 Wie

die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, kann diese Verschuldung nicht allein mit

dem Scheitern des eigenen Restaurantbetriebes Mitte März 2000 begründet

werden. Mit diesem kann zusammen mit anderen Schulden nach einem bereits am

3. Oktober 1989 gegenüber dem Rekurrenten eröffneten und in der Folge

geschlossenen Konkurs allein der Beginn der Verschuldung erklärt werden.

Ursprünglich haben die Rekurrenten bereits vor der ersten migrationsrechtlichen

Verwarnung deswegen auch eine Schuldenberatung in Anspruch genommen. Bereits

mit Schreiben vom 6. September 2001 hat die [...] die Migrationsbehörde

darüber unterrichtet, dass sich die Familie wegen ihrer finanziellen Probleme

schon im Jahr 1999 gemeldet habe. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die

Familie ihre Schulden aufgrund des geringen Familieneinkommens und der

wiederkehrenden Arbeitslosigkeit des Rekurrenten bis auf weiteres nicht tilgen

könne. Sie erzielten ein monatliches Einkommen zwischen CHF 4'800.– und CHF 5'100.–

bei einem betreibungsrechtlichen Existenzminimum von CHF 4'750.-, weshalb

eine Sanierung nicht erfolgen könne. Es wurde ihnen die Suche fester

Arbeitsstellen mit regelmässigem Einkommen empfohlen. Mit Schreiben vom

13. August 2002 berichtete die [...], dass bis auf Betreibungen der

Krankenkasse keine neuen Gläubiger vorhanden seien. Aufgrund der unterbliebenen

Leistung der Krankenkassenprämien seien diese vom Betreibungsamt bei der

Berechnung des Existenzminimums nicht berücksichtigt worden. Weiter wurde auf

die unterbleibende Leistung von Prämienverbilligungen und einen Konkurs des

Rekurrenten aus dem Jahr 1989 verwiesen. Ein neuer Konkurs sei erst

möglich, wenn die Rekurrenten ein genügendes Einkommen zur Leistung eines

Kostenvorschusses für das Konkursverfahren erzielen könnten. Es sei dem

Rekurrenten geraten worden, die laufenden Krankenkassenprämien zu bezahlen,

damit sie beim Betreibungsamt zurückgefordert und deren Aufnahme ins

Existenzminimum verlangt werden könnten. Zudem sei dem Rekurrenten empfohlen

worden, eine Stelle ausserhalb der Gastrobranche mit höherer

Verdienstmöglichkeit zu suchen. Nachdem die Rekurrenten zwischenzeitlich eine

Anmeldung bei der Firma [...] nachgewiesen hatten, teilten sie dem Bereich BdM

mit Schreiben vom 12. Juni 2014 wie auch vom 21. Juni 2015 mit, keine

Schuldenhilfe in Anspruch zu nehmen, da diese kosten würde. Erst am 29. Mai

2015 bestätigte die [...] eine erneute Anmeldung für ein Beratungsgespräch und

berichtete mit Schreiben vom 29. Juni 2015 erneut über die Situation und

die bloss reduzierte Arbeitstätigkeit der Rekurrenten.

Wie die

Vorinstanz zutreffend erwog, wurden den Rekurrenten damit bereits frühzeitig

und konkret Mittel und Wege zur Stabilisierung ihrer Verschuldungssituation

aufgezeigt. Diesen Ratschlägen haben sie offenbar über die Jahre hinweg keine

Folge geleistet. Wie die massive weitere Verschuldung gegenüber ihren

Krankenkassen zeigt, sind sie offensichtlich weder der Empfehlung der Leistung

dieser Prämien zur Vermeidung ihrer unterbleibenden Berücksichtigung im

betreibungsrechtlichen Existenzminimum noch den Empfehlungen, neue

Arbeitsstellen zu suchen, nachgekommen. Die Zahlung der Krankenkassenprämien

hätte zwar kurzzeitig bedeutet, sich über das vom Betreibungsamt errechnete

Existenzminimum einzuschränken, hätte ihnen aber schon bald eine erhebliche

Entlastung bei der Entstehung neuer Schulden gebracht. Stattdessen bezog der Rekurrent

gemäss der Verfügung des Amts für Sozialbeiträge Basel-Stadt vom 22. März

2016 seit August 2015 monatlich CHF 486.– Prämienverbilligungen und

ab 1. Januar 2016 monatlich CHF 649.– Prämienverbilligungen für sich,

seine Ehefrau sowie für seine Tochter, aber unterliess es trotz dieser

Leistungen, ihre Krankenkassenprämien zu bezahlen, weshalb diese weiterhin in

Betreibung gesetzt werden mussten. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog,

erscheint dieses Vorgehen «schlicht stossend» (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5.8).

2.5 Den

von den Rekurrenten mit ihrem Rekurs gegen die daraus folgende Mutwilligkeit

ihrer Verschuldung erhobenen Einwänden kann nicht gefolgt werden.

2.5.1 Zunächst

beruhen diese Einwände auf der Behauptung einer schlechten Beratung.

2.5.1.1 Aus

den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der allgemein gehaltene Vorhalt der

Rekurrenten, «völlig unzureichend beraten» worden und «Opfer einer völlig

unzureichenden Schuldenberatung» geworden zu sein, schlechterdings nicht

nachvollzogen werden kann. Vielmehr ergibt sich aus den Akten und dem Gesagten,

dass sie Ratschläge der Schuldenberatung nicht befolgt haben und nicht bereit

waren, diesbezüglich Selbstverantwortung zu übernehmen.

2.5.1.2 Ebenfalls

nicht gefolgt werden kann den Rekurrenten, soweit sie eine falsche Beratung mit

Bezug auf die Möglichkeiten eines Privatkonkurses behaupten. Die Rekurrenten

beziehen sich dabei auf die Möglichkeit der Beantragung der Konkurseröffnung

durch die Erklärung der Zahlungsunfähigkeit gemäss Art. 191 des Bundesgesetzes

über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) und rügen,

diesbezüglich falsch beraten worden zu sein. Sie verkennen mit ihren

Ausführungen aber, dass die Eröffnung eines Konkurses auf Antrag des Schuldners

unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs steht. Ein Rechtsmissbrauch wird

dabei etwa dann angenommen, wenn ein Schuldner nicht einen wirtschaftlichen

Neubeginn auf solider Grundlage anstrebt, sondern ausschliesslich seine

Belangbarkeit für die bestehenden Zahlungsverpflichtungen einschränken will.

Die Eröffnung und Durchführung eines Konkurses setzen daher voraus, dass noch

Aktiven zu verteilen sind. Fehlt es an solchen, so würde sich das

Konkursverfahren als leere Form erweisen, ohne sein Ziel erreichen zu können.

Einzige Folge wäre die sofortige Einstellung des Konkurses ohne dass

Konkursverlustscheine ausgestellt werden könnten. Für die Einleitung eines

Konkurses ohne jedes Substrat fehlt es daher regelmässig an einem hinreichenden

Rechtsschutzinteresse. Das Festhalten an der Durchführung eines Verfahrens ohne

Rechtsschutzinteresse ist regelmässig rechtsmissbräuchlich (Brunner/Boller, Basler Kommentar

SchKG II, Art. 191 N 16, mit Hinweis auf BGE 123 III 402 E. 3aa

S. 403 f.). Der Schuldner, welcher eine Insolvenzerklärung abgibt, hat dem

Konkursgericht daher einen Kostenvorschuss (Art. 194 in Verbindung mit

Art. 169 SchKG) zu leisten. Dabei ist neben dem Kostenvorschuss für das

konkursrichterliche auch ein solcher für das konkursamtliche Verfahren zu

leisten, mit dem die Kosten des Konkursamtes ab Erhalt des Konkursentscheids

bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230 SchKG)

oder bis zum Schuldenruf (Art. 232 SchKG) vorauszuzahlen sind. Dieser

Kostenvorschuss für beide Verfahren kann bereits mit dem Konkurseröffnungsverfahren

erhoben werden (Brunner/Boller, a.a.O.,

Art. 191 N 31–33). Die unentgeltliche Rechtspflege kann dabei nur für

das konkursrichterliche, nicht aber für das konkursamtliche Verfahren gewährt

werden. Dies hat wiederum Auswirkungen auf das konkursrichterliche Verfahren.

Ist der zahlungsunfähige Schuldner nicht in der Lage, auch schon die Kosten des

konkursamtlichen Verfahrens beim Konkursrichter sicherzustellen, so kann keine

Konkurseröffnung erfolgen, weshalb das Begehren als aussichtslos erscheint (Brunner/Boller, a.a.O., Art. 194

N 15, mit Hinweis auf BGE 133 III 614 = Pra. 2008 339 ff., 119

III 113 und 119 III 28). Daraus folgt, dass entgegen der Auffassung der

Rekurrenten tatsächlich keine Möglichkeit eines erneuten Privatkonkurses

bestanden hat. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass von den Rekurrenten

auch auf ihre erneuten Insolvenzanträge vom 4. November 2019

Kostenvorschüsse für das konkursgerichtliche und das konkursamtliche Verfahren

erhoben worden sind. Wie sie selber replicando ausführen, haben sie solche

Vorschüsse nie geleistet.

2.5.1.3 Schlicht

stossend erscheint die Auffassung, die von ihnen angehäuften Schulden gegenüber

ihren Krankenkassen könnten ihnen grösstenteils gar nicht vorgeworfen werden,

weil diese Verlustscheine im Umfang von 85 % vom Kanton übernommen werden

müssten, worüber sie nicht unterrichtet worden seien. Sie beziehen sich dabei

auf Art. 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG,

SR 832.10). Diese Bestimmung verpflichtet die Krankenkassen zur Betreibung

versicherter Personen, die mit der Bezahlung ihrer Prämien und

Kostenbeteiligungen in Verzug geraten. Kommt es zur Ausstellung von

Verlustscheinen, so hat der Kanton 85 % dieser Forderungen gegenüber der Krankenkasse

zu übernehmen (Art. 64a Abs. 4 KVG). Wie die Vorinstanz mit ihrer

Vernehmlassung zutreffend erwogen hat, können die Rekurrenten daraus aber

nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Übernahme der offenen Forderungen aus der

obligatorischen Krankenpflegeversicherung durch den Kanton tangiert offensichtlich

nicht die vertragliche Beziehung zwischen dem Krankenversicherer und dem

Versicherten. Insbesondere befreit die Forderungsübernahme durch den Kanton die

versicherte Person nicht von ihrer Zahlungspflicht (vgl. BGE 145 V 354; Eugster, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.],

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, Zürich 2018, S. 606). Die

Übernahme dient allein der Entlastung der Sozialversicherung, nicht aber einem

Schuldenerlass der Rekurrenten. Mit ihrem Verständnis, dass der Kanton die

Folgen ihrer Zahlungssäumnis im Ergebnis gleich doppelt zu tragen hat, nachdem

er ihnen zunächst Prämienbeiträge leistet, die von ihnen nicht zur Bezahlung

der Prämienschuld verwendet werden, und in der Folge auch noch mit befreiender

Wirkung ihre Schulden gegenüber der Krankenkasse übernehmen soll, offenbaren

sie ein Selbstverständnis, welches jegliche Selbstverantwortung zu negieren

scheint und auf einer stossenden Anspruchshaltung beruht.

2.5.2 Weiter

machen die Rekurrenten geltend, gar nicht in der Lage gewesen zu sein, ein

Einkommen zu erzielen, mit welchem ihre Verschuldung hätte vermieden werden

können.

2.5.2.1 Wie

die Vorinstanz diesbezüglich erwog, waren die Rekurrenten gem.s den Akten und

entgegen der Empfehlung der Schuldenberatung betreffend ihre Erwerbstätigkeit (vgl.

vorne, E. 2.4) jeweils bloss auf Abruf in prekären Arbeitsverhältnissen tätig.

Obwohl den Rekurrenten etwa mit der Verwarnung vom 6. Juni 2005 unter

explizitem Hinweis auf die Möglichkeit ihrer Ausweisung im Unterlassungsfalle

mitgeteilt wurde, dass sie «innert den nächsten 12 Monaten alles» zu

unternehmen hätten, «um für ihren Lebensunterhalt selber aufkommen zu können

und insbesondere keine neuen Schulden zu machen», haben sie kaum Bemühungen

unternommen, ihre Einkommenssituation zu verbessern. Bemühungen für eine

längerfristige Stabilisierung und Verbesserung der Einkommenssituation haben

die Rekurrenten nicht belegt. Im Gegenteil unterrichtete die Rekurrentin den

Bereich BdM etwa mit Schreiben vom 12. Juni 2014 darüber, dass ihre

Einkommen für sie genügten und sie damit «keine Probleme» hätten (vgl.

act. 8/3). Merkwürdig erscheinen auch die vom Rekurrenten nach erfolgter

Ankündigung eines möglichen Widerrufs der Niederlassungsbewilligung

eingereichten Arbeitsnachweise. So reichte er im Rahmen der Gewährung des

rechtlichen Gehörs einen Arbeitsvertrag über eine Vollzeitstelle bei der seinem

Sohn gehörenden Firma [...] ab 1. Januar 2017 mit einem monatlichen

Bruttoeinkommen von CHF 4'200.– ein, ohne diese Stelle in der Folge

anzutreten. Stattdessen reichte er mit Schreiben vom 28. April 2017 wiederum

einen Arbeitsvertrag ab 8. Januar 2017 über eine Vollzeitstelle als

Pizzabäcker bei seinem alten Arbeitgeber ([...]) ein, mit welcher er lediglich

einen Bruttolohn von CHF 3'330.65 erwirtschaftete. Schliesslich machte der

Rekurrent geltend, eine besser bezahlte Stelle als Serviceangestellter im

Restaurant [...] gefunden zu haben. Nach erfolgter Mahnung stellte sich dabei

heraus, dass es sich um eine Anstellung als Aushilfsarbeiter auf Abruf mit

einem tiefen Bruttostundenlohn von CHF 23.24 handelte (vgl. zum Ganzen:

act. 8/4). Mit der Rekursbegründung im vorinstanzlichen Verfahren reichte

er dann wiederum einen Arbeitsvertrag der Firma [...] für eine Vollzeitstelle

als Hilfsarbeiter ab 18. Juni 2018 mit einem monatlichen Bruttolohn von

CHF 4'200.– ein (vgl. Arbeitsvertrag vom 11. Mai 2018, act. 8/1).

2.5.2.2 Es

mutet nun seltsam an, dass der Rekurrent wiederum eine Stelle erhalten haben

soll, die er anderthalb Jahre zuvor gar nicht angetreten hatte. Aufgrund der

Tatsache, dass gemäss dem schweizerischen Handelsregister der Sohn der

Rekurrenten, [...], Geschäftsführer der [...] ist, liegt mit den Erwägungen der

Vorinstanz vielmehr der Verdacht nahe, dass es sich bei dieser Anstellung

lediglich um eine verfahrensmotivierte Scheinanstellung handelte, zumal der

Rekurrent noch am 20. Juni 2017 selber angegeben habe, keinerlei

Erfahrungen mit Arbeiten auf der Baustelle zu haben (vgl. angefochtener

Entscheid, E. 5.6). Auf diese Erwägungen gehen die Rekurrenten nicht

besonders ein, sondern erklären dazu bloss lapidar, dass der Rekurrent die

Stelle vor allem «wegen der Gefährlichkeit und seinen zunehmenden

neurologischen Problemen» nicht angetreten haben soll. Wenn aber den

Migrationsbehörden zweimal Arbeitsangebote für den Rekurrenten im Betrieb

seines Sohnes nachgewiesen wurden, welche dieser aufgrund seiner geltend

gemachten Einschränkungen zum vornherein gar nicht anzutreten gedachte, so kann

dies nur als ein Versuch der Irreführung der Behörden gewertet werden.

2.5.2.3 Soweit

die Rekurrenten mit ihrem Rekurs ausführen, grosse Anstrengungen unternommen zu

haben, um ihre Arbeitskraft zu steigern (vgl. Rekursbegründung vom

22. November 2019, S. 5), bleiben diese Behauptungen ohne jeden

Beleg.

2.5.2.4 Weiter

verweisen sie auf gesundheitliche Beeinträchtigungen und die Arbeitsbiographie des

Rekurrenten, welche im fortgeschrittenen Alter bei seiner «völlig

unzureichenden Pensionsabsicherung» einen Stellenantritt erschweren würden

(Rekursbegründung vom 22. November 2019, S. 5). Damit klammern die

Rekurrenten aus, dass ihnen schon vor bald 20 Jahren zu einer Veränderung

ihrer beruflichen Situation geraten wurde, ohne dass sie diesem Ratschlag in

irgendeiner Weise Folge geleistet hätten. Sie können sich daher weder auf ihr

aktuelles Alter noch eine allenfalls erst kürzlich eingetretene gesundheitliche

Beeinträchtigung berufen. Unerfindlich ist auch, welchen Einfluss ein bisher

bloss tiefes, angespartes Kapital in der beruflichen Vorsorge auf die

Stellensuche haben kann. Es ist notorisch, dass praktisch alle Arbeitgeber einer

Pensionskasse mit Beitragsprimat angeschlossen sind.

Die Rekurrenten

behaupten eine neurologische Erkrankung des Rekurrenten, aufgrund der er «seit

längerem nur noch zu etwa 40 % arbeitsfähig» sein soll (Rekursbegründung

vom 22. November 2019, S. 6). Soweit die Rekurrenten diesbezüglich

ausführen, dass eine IV-Abklärung «Abhilfe» schaffen würde, ist eine solche

offenbar noch gar nie in die Wege geleitet worden, fehlen doch sowohl

entsprechende Behauptungen wie insbesondere auch Nachweise. Die Rekurrenten

reichen allein ein ärztliches Attest von [...] vom 13. September 2019 ein,

wonach sich der Rekurrent seit Mai 2018 wegen «eines schwierigen

neurologisch-orthopädischen Problems» in seiner Behandlung befinde

(Beilage 7 zur Rekursbegründung vom 22. November 2019). Durch die

Schmerzen sei der Rekurrent in seiner Arbeitsfähigkeit und in seinem

Wohlbefinden eingeschränkt und es sei dadurch zu wiederholten Stellenverlusten

gekommen. Auffällig erscheint, dass eine solche Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit im vorinstanzlichen Verfahren weder mit der Rekursbegründung

vom 1. Juni 2018 noch im weiteren Verfahren substantiiert geltend gemacht wurde.

Vor diesem Hintergrund kann der erneute Antritt einer teilzeitlichen Anstellung

als Teilzeitmitarbeiter der [...] mit einem wöchentlichen Pensum von bloss noch

acht Stunden und einem monatlichen Einkommen von rund CHF 700.– netto

nicht mit gesundheitlichen Einschränkungen begründet werden. Massgebend

erscheint zudem, dass es der Rekurrent schon seit Jahren verpasst hat, sich um

eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, mit welcher zusammen mit dem Einkommen seiner

Ehefrau der Bedarf seiner Familie hätte gedeckt werden können, sodass er auch

aus einer nunmehr eingetretenen Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit nichts zu

seinen Gunsten ableiten könnte.

Unbelegt bleibt

schliesslich die replicando erhobene Behauptung, dass der Rekurrent sich nun

«seit Dezember 2019 in engmaschiger psychiatrischer Behandlung wegen einer

schweren Depression bei [...]» befinde (vgl. Replik, S. 1). Dabei

erscheint unerfindlich, wie beim Vorliegen einer schweren Depression wie

ausgeführt vier Monate hat mit einer Behandlung zugewartet werden können

und wie gleichzeitig noch immer eine Teilarbeitsfähigkeit bestehen soll.

2.5.2.5 Mit

Bezug auf die Rekurrentin machen die Rekurrenten geltend, dass sie mit einer

mittelschweren Depression psychisch angeschlagen sei und an einer

Herzproblematik leide, aufgrund der ein Aortariss drohe. Weiter löse sich bei

ihr das frisch operierte Hornhautimplantat. Die Rekurrenten haben mit einem

Schreiben der [...] vom 9. Oktober 2019 nachgewiesen, dass sich die

Rekurrentin dort seit 2015 in ärztlicher Behandlung befindet und schon

mehrmals operiert worden ist. Aktuell werde sie «bei Verdacht auf eine

beginnende Transplantatabstossung auf dem rechten Auge erfolgreich ambulant

therapiert» (Beilage 3 zur Rekursbegründung vom 22. November 2019).

Hinweise auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben sich aus diesem

Schreiben aber keine. Aus einem Schreiben der [...] vom 1. Oktober 2019

ergibt sich, dass die Rekurrentin an einer mittelschweren

Aortenklappeninsuffizienz bei bikuspider Aortenklappe leidet. Es wird

beschrieben, dass die Patientin nach Treppensteigen von drei bis vier

Stockwerken eine Pause einlegen müsse. In der Nacht und bei psychischem Stress

käme es zu Herzrasen. In diesem Zusammenhang wird dann ein persistierender

Nikotinabusus diskutiert, den die Rekurrentin nicht sistieren könne (zum

Ganzen: Beilage 4 zur Rekursbegründung vom 22. November 2019). Auch insoweit

fehlt jeder Hinweis auf eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Rekurrentin.

Weder diesem Schreiben noch dem sich in den Akten befindlichen, entsprechenden

Attest vom 12. September 2017 (act. 8/3) kann ein Hinweis auf eine

reduzierte Arbeitsfähigkeit entnommen werden.

2.5.2.6 Nicht

ersichtlich ist schliesslich, wie die Migrationsbehörden mit den wiederholten

Mahnungen an die Rekurrenten, eine stabile Erwerbsbasis zu suchen, in die

verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte körperliche Unversehrtheit

eingegriffen haben sollte (Rekursbegründung vom 22. November 2019,

S. 10 f.). Den «Pfändungsstress» und den dadurch ausgelösten

«migrationsrechtlichen Druck» haben die Rekurrenten vielmehr ihrem eigenen

Verhalten und ihrer Beratungsresistenz zuzuschreiben.

2.5.2.7 Nichts

zu ihren Gunsten können die Rekurrenten auch aus einer geltend gemachten

«schlechten Bildung mit schwachen Sprachkenntnissen» ableiten (Rekursbegründung

vom 22. November 2019, S. 8). Die Rekurrenten leben seit 37

respektive 30 Jahren in der Schweiz. Sie hätten daher längst ausreichende

Gelegenheit gehabt, sich um den Erwerb der deutschen Sprache zu bemühen, was

sie offensichtlich unterlassen haben.

2.5.3 Zusammenfassend

muss daher festgestellt werden, dass die Rekurrenten auch nach wiederholten

Verwarnungen und Aufforderungen, ihre Verschuldungssituation anzugehen, über

viele Jahre hinweg keine Bemühungen für eine Besserung ihrer Verschuldung unternommen

haben. Selbst wenn heute gewisse bisher nicht genügend nachgewiesene

Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit vorliegen sollten, so können die

Rekurrenten den Gegenbeweis für die sich aus ihrer jahrelangen Untätigkeit

ergebende Mutwilligkeit ihrer Verschuldung nicht erbringen. Daraus folgt mit

den Erwägungen der Vorinstanz, dass der Rekurrent den Widerrufsgrund gemäss

Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG und die Rekurrentin jenen gemäss

Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt haben.

3.

3.1 Auch

wenn ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b bzw.

Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG gegeben ist, müssen sich die Massnahme

und damit der Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. die Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung und die damit jeweils zusammenhängende Wegweisung im

Einzelfall als verhältnismässig erweisen (Zünd/Atquint

Hill, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in:

Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die

Anwaltspraxis Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, Rz 8.28

und 8.31; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 und 135 II 377 E. 4.3 ff.

S. 381 ff., jeweils mit Hinweisen).

3.2 Die

Vorinstanz erwog dazu, gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG seien nebst den

öffentlichen Interessen auch die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der

Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen. Der Beitrag

von Ausländern zu ihrer Integration zeige sich namentlich in der Respektierung

der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung, im Erlernen

der am Wohnort gesprochenen Landessprache, in der Auseinandersetzung mit den

Lebensbedingungen in der Schweiz und im Willen zur Teilnahme am

Wirtschaftsleben sowie zum Erwerb von Bildung (Art. 4 der Verordnung über

die Integration von Ausländerinnen und Ausländern in der Fassung vom

24. Oktober 2007 [VlntA, SR 142.205]). Im Unterschied zum Widerruf

einer Bewilligung sei die Angemessenheit der Nichtverlängerung einer

Bewilligung, auf welche kein Anspruch besteht, nicht in gleich umfassender

Weise zu prüfen, da mit der Nichtverlängerung nicht in ein gültiges

Anwesenheitsrecht eingegriffen werde und diese im pflichtgemäss auszuübenden

Ermessen der Behörde liege (angefochtener Entscheid, E. 7 mit Hinweis auf Zünd/Arquint Hill, a.a.O., Rz. 8.44).

Die Vorinstanz

erwog, dass die Rekurrenten jeweils im Alter von 17 Jahren in die Schweiz

eingereist seien. Beide hätten somit die prägenden Jahre ihrer Kindheit und

Jugend in der Heimat verbracht. Der seitherige Aufenthalt im

Verfügungszeitpunkt von 34 respektive 27 Jahren in der Schweiz entspreche

einer langen Aufenthaltsdauer, vermöge aber für sich alleine noch nicht die

Unzumutbarkeit der Rückkehr in die Heimat zu begründen. Gemäss den Akten lägen

gegen den Rekurrenten seit dem Jahr 1986 Betreibungen seiner Krankenkasse

vor und erfolgte bereits im Jahr 1989 ein Privatkonkurs. Danach hätten die

Rekurrenten kontinuierlich Schulden generiert. Trotz ihrer desolaten

finanziellen Situation hätten sie mehrheitlich nur Anstellungen auf Abruf sowie

nach Bedarf ausgeübt, zeitweise Arbeitslosengelder bezogen und seien von 1995

bis 2003 sowie von Oktober 2017 bis September 2018 mit einem offenen Saldo per

1. Juli 2019 von CHF 53'318 von der Sozialhilfe unterstützt worden.

Vor diesem Hintergrund könne nicht von einer genügenden wirtschaftlichen

Integration der beiden Rekurrenten gesprochen werden. Auch wenn die Rekurrenten

in den Akten mehrfach angegeben hätten, über sehr gute Deutschkenntnisse zu

verfügen, fänden sich darin offensichtlich von ihnen selbst verfasste

Schriftstücke, welche teilweise nur sehr schwer verständlich seien. Auch im

Rahmen des rechtlichen Gehörs hätten sie selber auf ihre eingeschränkten

Deutschkenntnisse verwiesen. Die Rekurrentin habe erst ab August 2012 nach

Abschluss der Integrationsvereinbarung einen ca. zweimonatigen Deutschkurs auf

der Niveaustufe A1 absolviert. Auch die sprachliche Integration der

Rekurrenten müsse daher gerade auch in Anbetracht ihrer langen Anwesenheit in

der Schweiz als deutlich ungenügend beurteilt werden. Hinzu kämen

strafrechtliche Verurteilungen des Rekurrenten in den Jahren 2010 und 2015

wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie insgesamt sieben seit Juni 2016

ausgestellte Strafbefehle aufgrund von Strassenverkehrsdelikten, was bei der

Beurteilung der erfolgreichen Integration ebenfalls negativ zu berücksichtigen

sei. Vor allem sei den Rekurrenten anzulasten, dass sie sich von den

Verwarnungen der Vorinstanz nicht zu einer Verbesserung ihrer finanziellen

Situation hätten bewegen lassen und diese über Jahre hinweg nicht ernst genommen

hätten. Ihre Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit zeige sich auch darin, dass

sie sich selbst durch den Erlass der Wegweisungsverfügungen nicht von der

Begründung weiterer Schulden hätten abhalten lassen. In Würdigung dieser

Umstände und der Rechtsprechung des Bundesgerichtes, nach welcher auch bei

langer Aufenthaltsdauer angesichts von Schuldenmacherei nicht von einer

besonders intensiven und schützenswerten Integration gesprochen werden kann

(BGer 2C_375/2008 vom 5. November 2008 E. 3.5), sei eine genügende

Integration der Rekurrenten zu verneinen (zum Ganzen: angefochtener Entscheid,

E. 8).

Diesen

Erwägungen stellen die Rekurrenten bloss die Bestreitung der Mutwilligkeit

ihrer Schuldenwirtschaft entgegen, welcher nach dem Gesagten nicht gefolgt

werden kann (vgl. vorne, E. 2.2 und 2.5). Im Übrigen bestreiten sie

die Feststellung ihrer ungenügenden Integration in der Schweiz zurecht nicht.

3.3 Weiter

erwog die Vorinstanz, dass eine Reintegration in der Türkei für die Rekurrenten

aufgrund ihrer langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz zweifellos mit

Schwierigkeiten verbunden, jedoch keinesfalls ausgeschlossen wäre. Sie befänden

sich in einem Alter, in welchem eine Anpassung an eine neue Lebenssituation

durchaus noch möglich sei. Zudem seien sie mit den sprachlichen, kulturellen

sowie sozialen Gepflogenheiten ihres Heimatlandes vertraut. Es sei zudem davon

auszugehen, dass trotz ihrer teils widersprüchlichen Angaben in den Akten

zahlreiche Angehörige (Mütter, Geschwister, Schwägerinnen und Schwager) der

beiden Rekurrenten immer noch in der Türkei lebten und diese sie bei der

Reintegration unterstützen könnten. Die Vorinstanz bezog sich dabei auf zwei einmonatige

Besuche der Rekurrentin in den Jahren 2015 und 2016 wegen familiärer

Krankheitsfälle und auf zwei weitere Heimatbesuche der Rekurrentin wegen zweier

Todesfälle. Vor diesem Hintergrund dürfe von einem entsprechenden Familiennetz

bzw. Bekanntenkreis in der Türkei und einer nach wie vor bestehenden und

gelebten Beziehung zum Heimatland ausgegangen werden. Der Rekurrent könne zudem

seine jahrelangen Erfahrungen aus der Gastronomie bei der Stellensuche in

seiner Heimat mit aufblühender Tourismusbranche nutzen. Die geltend gemachten,

nicht mehr unter dem verfassungs- und konventionsrechtlichen Schutz des Familienlebens

stehenden Beziehungen zu ihren beiden volljährigen Kindern und ihrem Enkel

könnten die Rekurrenten zudem mittels Telefonaten, Social Media, Briefpost,

gegenseitigen Besuchen, gemeinsamen Ferienreisen und dergleichen

aufrechterhalten. Eine Rückkehr der Rekurrenten ins Heimatland erscheine somit

insgesamt als zumutbar (angefochtener Entscheid, E. 9).

Auch diese

Ausführungen werden von den Rekurrenten nicht bestritten. Es kann ihnen in

allen Teilen gefolgt werden.

3.4 Mit

den Erwägungen der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass das Verschulden der

Rekurrenten an ihrer Verschuldung sowie das öffentliche Interesse am Widerruf

der Niederlassungsbewilligung bzw. an der Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung der Rekurrenten insgesamt schwer

wiegen. Ihre privaten Interessen vermögen dieses öffentliche Interesse an ihrer

Wegweisung aufgrund der nicht genügenden wirtschaftlichen und sprachlichen

Integration sowie der Möglichkeit, sich im Heimatland erneut integrieren zu

können, trotz ihrer langjährigen Aufenthalte in der Schweiz vorliegend nicht zu

überwiegen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin sowie die jeweils damit

verbundene Wegweisung aus der Schweiz sind dementsprechend verhältnismässig und

zumutbar (vgl. auch BGer 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 5.3).

3.5 Der

Rekurs erweist sich daher insgesamt als unbegründet und ist deshalb in der

Sache abzuweisen.

4.

4.1 Mit

dem vorinstanzlichen Entscheid wurden auch das Gesuch der Rekurrenten um

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im verwaltungsinternen

Rekursverfahren wegen Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abgewiesen und

den Rekurrenten die Kosten jenes Verfahrens auferlegt. Im vorliegenden

Verfahren haben die Rekurrenten insbesondere mit Eingabe vom 11. November

2019 mit Nachdruck die unentgeltliche Prozessführung für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren beantragt und begründet, welche ihnen

in der Folge vom Instruktionsrichter auch bewilligt worden ist. Auch wenn sie

nicht explizit den vorinstanzlichen Kostenentscheid bestritten und die fehlende

Aussichtslosigkeit ihrer Rekursbegehren mit Blick auf diesen konkret geltend

gemacht haben, so kann darauf aufgrund der Ausführungen in der Sache dennoch

eingetreten werden.

4.2 Als

aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten

beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als

aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage

halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine

Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung

zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397,

138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE

VD.2016.237 vom 22. Februar 2017 E. 2.1.2, VD.2015.136 vom

22. Oktober 2015 E. 3.2). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten

bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung

der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des

Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege massgebend sind (BGE 138 III 217

E. 2.2.4 S. 218; VGE VD.2018.193 vom 18. Juni 2019 E. 3.1,

VD.2016.237 vom 22. Februar 2017 E. 2.1.2). Für die Beurteilung der

Erfolgsaussichten im Rechtsmittelverfahren ist unter anderem die Ausgangslage

im Einzelfall zu berücksichtigen, namentlich hinsichtlich der vorhandenen

Akten, der Argumentation in der Rechtsmittelschrift, der angefochtenen

Verfügung und soweit bereits vorhanden der Beschwerdeantwort. Die

Erfolgsaussichten sind insbesondere dann zu bejahen, wenn die gesuchstellende

Person ihre Behauptungen mit plausibel erscheinenden Beweisofferten

untermauert. In Bezug auf sich stellende komplexe Rechtsfragen ist die

Nichtaussichtslosigkeit etwa dann anzunehmen, wenn diese unbeantwortet, offen

oder umstritten sind und der entscheidenden Instanz ein Ermessensspielraum

zusteht (BGE 124 I 304 E. 4 S. 308 f.; VGE VD.2019.213 vom

22. Januar 2020 E. 2.2.3, VD.2018.126 vom 14. April 2019

E. 2.1.3.1; Kayser/Altmann,

in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019,

Art. 65 N 35).

4.3 Vorliegend

muss berücksichtigt werden, dass die beiden Rekurrenten noch in minderjährigem

Alter in die Schweiz eingereist und seither seit rund 37 respektive 30 Jahren

in der Schweiz leben. Vor diesem Hintergrund haben sie ein grosses Interesse an

der Beurteilung ihrer Rechtsbegehren. Auch wenn ihren Rekursen nicht

entsprochen werden kann, ist zu berücksichtigen, dass bei der Beurteilung der

Mutwilligkeit einer Verschuldung bei langjährigen

Zwangsvollstreckungsmassnahmen komplexere Fragestellungen zu beantworten sind,

sodass der Rekurs entgegen der vorinstanzlichen Beurteilung nicht als von

vornherein aussichtlos hat beurteilt werden können. Daraus folgt, dass der vorinstanzliche

Kostenentscheid aufzuheben und den Rekurrenten keine Spruchgebühr aufzuerlegen

ist. Vielmehr ist ihrem unentgeltlichen Vertreter ein Honorar zulasten des JSD

zuzusprechen. Mit Honorarrechnung vom 23. Juli 2020 hat dieser für das verwaltungsinterne

Rekursverfahren ein Honorar von CHF 2'383.35 und Auslagen von CHF 51.20

geltend gemacht. Diese sich auch im Rahmen von § 13 Abs. 1 in

Verbindung mit § 11 lit. a der Verordnung zum Gesetz über die

Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) bewegende Parteientschädigung ist

dem unentgeltlichen Vertreter der Rekurrenten für das verwaltungsinterne

Rekursverfahren zuzusprechen.

Demgegenüber

können die weitergehenden Bemühungen des Vertreters im Verfügungsverfahren,

welche mit einer weiteren Honorarnote in Rechnung gestellt werden, im Rahmen

der unentgeltlichen Vertretung im Rekursverfahren nicht vergütet werden. Die

Verbeiständung im Rahmen der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs erscheint nicht

als notwendig. Dem entspricht auch, dass der Anspruch auf eine Parteientschädigung

im verwaltungsinternen Verfahren gemäss § 7 des Gesetzes über die

Verwaltungsgebühren (VGG; SG 153.800) auf das Verwaltungsrekursverfahren

begrenzt wird (Schwank, Das

verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in Buser [Hrsg.],

Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt,

Basel 2008, S. 435, 471; VGE VD:2013.58 vom 7. April 2015

E. 2.3.2).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden

Ziffer 2 und 3 des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 2. September 2019 aufgehoben, den Rekurrenten für das

verwaltungsinterne Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat [...]

als unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt und das Justiz- und

Sicherheitsdepartement verpflichtet, Advokat [...] für das verwaltungsinterne

Rekursverfahren ein Honorar von CHF 2'434.55, einschliesslich Auslagen,

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 187.45, insgesamt CHF 2'622.–

auszurichten.

Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung

gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr

von CHF 1‘200.– zu Lasten der Gerichtskasse.

Mitteilung an:

-

Rekurrenten

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

-

[...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Nicole Aellen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.