VD.2019.210
Rechtsverzögerung
3. April 2020Deutsch3 min
Verwaltungsgericht Rekurs wegen Rechtsverzögerung und beanstandete, dass die IWB
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2019.210
URTEIL
vom 3.
April 2020
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Peter
Bucher
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
gegen
Industrielle Werke Basel
Rekursgegner
Margarethenstrasse 40, 4053 Basel
Gegenstand
Rekurs vom 25. Oktober 2019
betreffend Rechtsverzögerung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Rechnung Nr.
150004274584 vom 6. September 2019 stellten die Industriellen Werke Basel
(nachfolgend IWB) A____ (Rekurrent) für den Energiebezug vom 1. September 2018
- 31. August 2019 nach Abzug von Akontozahlungen den Betrag von CHF 96.95 in
Rechnung. Dagegen erhob der Rekurrent am 27. September 2019 Einsprache. Am 18.
Oktober 2019 mahnten die IWB den Betrag ab.
Am
25. Oktober 2019 erhob der Rekurrent beim Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht Rekurs wegen Rechtsverzögerung und beanstandete, dass die IWB
seine Einsprache vom 27. September 2019 noch nicht behandelt und ihn
stattdessen am 19. Oktober 2019 gemahnt habe. Der verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsident hat den Rekurs am 6. November 2019
zuständigkeitshalber dem Regierungsrat überwiesen, welcher ihn am 11. November
2019 gestützt auf § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) wiederum dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hat.
Die
IWB beantragen mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2020, das Verfahren sei als
gegenstandslos abzuschreiben, eventualiter sei der Rekurs abzuweisen; unter o/e
Kostenfolge sowie einer angemessenen Umtriebsentschädigung zu Lasten des
Rekurrenten.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden
Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements
vom 11. November 2019 sowie aus § 42 OG und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist grundsätzlich das Dreiergericht berufen
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Nach § 45 Abs. 1 GOG ist jedoch die Verfahrensleiterin oder der
Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig für die
Abschreibung des Verfahrens infolge Urteilssurrogats oder Gegenstandslosigkeit.
1.2
Mit Verfügung vom 16. Januar 2020 behandelten die IWB die Einsprache
des Rekurrenten und wiesen diese ab. Zudem stornierten sie die nach der
Einsprache ergangenen Mahnungen. Unter diesen Umständen hat der Rekurrent kein
aktuelles schutzwürdiges Interesse mehr an der Beurteilung seines Rekurses vom
25.
Oktober 2019. Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse im Verlauf des
Rekursverfahrens dahin, so wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben
(VGE VD.2018.97 vom 25. September 2018 E. 1.2.1).
2.
Es bleibt
folglich über die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu
entscheiden. Da dem Gericht noch kein nennenswerter Aufwand
entstanden ist, wird auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ausnahmsweise verzichtet. Die
Zusprechung einer Parteientschädigung oder Umtriebsentschädigung an die IWB ist
ausgeschlossen (vgl. VGE VD.2016.221 E. 8.2).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Rekursverfahren wird
zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren wird verzichtet.
Der Antrag der Industriellen Werke Basel auf Zusprechung
einer Umtriebsentschädigung wird abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Industrielle Werke Basel
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.