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Entscheid

VD.2019.210

Rechtsverzögerung

3. April 2020Deutsch3 min

Verwaltungsgericht Rekurs wegen Rechtsverzögerung und beanstandete, dass die IWB

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2019.210

URTEIL

vom 3.

April 2020

Mitwirkende

lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Peter

Bucher

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

Industrielle Werke Basel

Rekursgegner

Margarethenstrasse 40, 4053 Basel

Gegenstand

Rekurs vom 25. Oktober 2019

betreffend Rechtsverzögerung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Rechnung Nr.

150004274584 vom 6. September 2019 stellten die Industriellen Werke Basel

(nachfolgend IWB) A____ (Rekurrent) für den Energiebezug vom 1. September 2018

- 31. August 2019 nach Abzug von Akontozahlungen den Betrag von CHF 96.95 in

Rechnung. Dagegen erhob der Rekurrent am 27. September 2019 Einsprache. Am 18.

Oktober 2019 mahnten die IWB den Betrag ab.

Am

25. Oktober 2019 erhob der Rekurrent beim Appellationsgericht als

Verwaltungsgericht Rekurs wegen Rechtsverzögerung und beanstandete, dass die IWB

seine Einsprache vom 27. September 2019 noch nicht behandelt und ihn

stattdessen am 19. Oktober 2019 gemahnt habe. Der verfahrensleitende

Appellationsgerichtspräsident hat den Rekurs am 6. November 2019

zuständigkeitshalber dem Regierungsrat überwiesen, welcher ihn am 11. November

2019 gestützt auf § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) wiederum dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hat.

Die

IWB beantragen mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2020, das Verfahren sei als

gegenstandslos abzuschreiben, eventualiter sei der Rekurs abzuweisen; unter o/e

Kostenfolge sowie einer angemessenen Umtriebsentschädigung zu Lasten des

Rekurrenten.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden

Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements

vom 11. November 2019 sowie aus § 42 OG und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist grundsätzlich das Dreiergericht berufen

(§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Nach § 45 Abs. 1 GOG ist jedoch die Verfahrensleiterin oder der

Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig für die

Abschreibung des Verfahrens infolge Urteilssurrogats oder Gegenstandslosigkeit.

1.2

Mit Verfügung vom 16. Januar 2020 behandelten die IWB die Einsprache

des Rekurrenten und wiesen diese ab. Zudem stornierten sie die nach der

Einsprache ergangenen Mahnungen. Unter diesen Umständen hat der Rekurrent kein

aktuelles schutzwürdiges Interesse mehr an der Beurteilung seines Rekurses vom

25.

Oktober 2019. Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse im Verlauf des

Rekursverfahrens dahin, so wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben

(VGE VD.2018.97 vom 25. September 2018 E. 1.2.1).

2.

Es bleibt

folglich über die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu

entscheiden. Da dem Gericht noch kein nennenswerter Aufwand

entstanden ist, wird auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ausnahmsweise verzichtet. Die

Zusprechung einer Parteientschädigung oder Umtriebsentschädigung an die IWB ist

ausgeschlossen (vgl. VGE VD.2016.221 E. 8.2).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Das Rekursverfahren wird

zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren wird verzichtet.

Der Antrag der Industriellen Werke Basel auf Zusprechung

einer Umtriebsentschädigung wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Industrielle Werke Basel

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.