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Entscheid

VD.2019.212

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

28. April 2020Deutsch30 min

zu seinem Heimatland und erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2019.212

URTEIL

vom 28. April 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander

Zürcher

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o [...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 11. September 2019

betreffend Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Der türkische

Staatsangehörige A____ (Rekurrent) wurde am [...] 1991 in Basel geboren und ist

Inhaber einer Niederlassungsbewilligung. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 21. November 2011 wurde der Rekurrent wegen mehrfacher

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Busse von CHF 300.–

verurteilt. Mit Urteil vom 27. Juni 2014 verurteilte das Strafgericht

Basel-Stadt ihn wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung

(mehrfache Begehung), Hausfriedensbruch (mehrfache Begehung), Vergehen gegen

das Waffengesetz, Verletzung der Verkehrsregeln (mehrfache Begehung), Fahren in

fahrunfähigem Zustand, Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug

oder Aberkennung des Ausweises und Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes (mehrfache Begehung) zu einer bedingt ausgesprochenen

Freiheitsstrafe von zwei Jahren, mit einer verlängerten Probezeit von vier

Jahren, sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 1'200.–. Nachdem eine

amtliche Erkundigung ergeben hatte, dass der Rekurrent von der Sozialhilfe

Basel-Stadt von Juni 2013 bis Februar 2014 mit einem

Unterstützungssaldo von CHF 12'658.85 unterstützt worden war, wurde er nach

erfolgter Abklärung seiner Situation mit Verfügung vom 27. Oktober 2014

durch das Migrationsamt verwarnt. Für den Fall weiterer strafrechtlicher

Verfehlungen – auch schwerwiegender Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz

– wurden ihm der Widerruf der Bewilligung und damit verbunden die Wegweisung

angedroht. Weiter wurde der Rekurrent

darauf hingewiesen, dass er sich mit einer Schuldenberatungsstelle in

Verbindung setzen solle, um künftig weitere Schulden unbedingt zu vermeiden.

Mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 25. Oktober 2016 wurde der Rekurrent wegen

mehrfacher Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes,

mehrfacher Vergehen nach Art. 19bis des Betäubungsmittelgesetzes

sowie wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten sowie einer Busse von CHF 300.–

verurteilt. Die im Jahre 2014 ausgesprochene Freiheitsstrafe von zwei

Jahren wurde nicht für vollziehbar erklärt, hingegen wurde er verwarnt und die

Probezeit um zwei Jahre verlängert. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Landschaft vom 5. Januar 2017 wurde der Rekurrent

wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer Busse von

CHF 100.– verurteilt. Am 31. März 2017 heiratete der Rekurrent die im

Kanton Basel-Landschaft niedergelassene Landsfrau [...]. Nach erneuter

Abklärung zu seiner beruflichen und finanziellen Situation und seiner Beziehung

zu seinem Heimatland und erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das

Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung mit Verfügung vom 30. August 2017 und

wies ihn aus der Schweiz weg. Auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung und die

Beantragung eines Einreiseverbots wurde verzichtet. Den gegen diese Verfügung

erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom

11. September 2019 unter Verzicht auf die Erhebung einer Gebühr und

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ab.

Dagegen richtet

sich der mit Eingaben vom 16. September 2019 und vom 14. Oktober 2019 erhobene

und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit welchem der Rekurrent die

kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids

beantragt. Demgemäss sei auf den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung zu

verzichten und von seiner Wegweisung aus der Schweiz abzusehen. Mit Schreiben

vom 31. Oktober 2019 überwies das Präsidialdepartement diesen Rekurs dem

Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid. Das Justiz- und

Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 26. November 2019 die

kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom

20. Januar 2020 repliziert und mit Eingabe vom 24. Januar 2020 die

Honorarnote seines Vertreters einreichen lassen. Die Tatsachen und die

Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden

Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den

nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Akten auf

dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom

31.

Oktober 2019 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in

Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum

Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die

Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen

Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse

an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum

Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit

einzutreten.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz

den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer

entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die

Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis

sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde

zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung

der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das

kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im

Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012

E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven sind deshalb in diesem

Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht

grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum

Ganzen VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.2 und VD.2017.168

vom 9. Februar 2018 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).

1.3 Im

Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft

einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss §

16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden

Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten

Beanstandungen. Die Rekurrenten haben ihren Standpunkt substantiiert

vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid

auseinanderzusetzen (Wull-schleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277 ff., 305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504;

VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

1.4 Das

vorliegend anwendbare Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,

SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016 revidiert und in Bundesgesetz

über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG,

SR 142.20) umbenannt. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am

1. Januar respektive am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, traten

die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am

1. Januar 2019 in Kraft. Nach der allgemeinen Übergangsbestimmung des AuG

bzw. des AIG (Art. 126 Abs. 1) bleibt auf Widerrufsverfahren, die wie

das vorliegende vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingeleitet worden sind, das

bisherige Recht anwendbar (vgl. BGer 2C_144/2019 vom 25. Februar 2019

E. 2.1, mit Hinweis). Folglich sind die am 1. Juli 2018 und

1. Januar 2019 in Kraft getretenen Revisionen der materiellen Bestimmungen

des AuG (insbesondere Art. 61a AuG) im vorliegenden Rekursverfahren nicht

zu berücksichtigen. Aus diesem Grund wird im Folgenden auch weiterhin der

bisherige Titel des Gesetzes (AuG) verwendet. Betreffend das Verfahrensrecht

bestimmen die allgemeinen Übergangsbestimmungen des AuG, dass sich das

Verfahren nach dem neuen Recht richtet (Art. 126 Abs. 2 AuG).

Dies entspricht dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach neue

Verfahrensbestimmungen ab ihrem Inkrafttreten grundsätzlich von allen Instanzen

sofort anzuwenden sind (VGE VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1, VD.2019.11 vom

17. April 2019 E. 1.5). Revidierte Verfahrensvorschriften stehen im

vorliegenden Verfahren jedoch nicht zur Diskussion.

2.

2.1 Die

Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a in

Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG). Als längerfristig gilt dabei eine

Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr. Unerheblich ist dabei, ob die

ausgefällte Strafe bedingt oder unbedingt zu vollziehen ist, wobei sie sich

zwingend auf ein einziges Strafurteil abstützen muss (BGE 139 I 31 E. 2.1 und

E. 2.2 S. 32 f., 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f., 137 II 297 E. 2

S. 299 ff. sowie 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5

S. 379 ff.; BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.1, 2C_298/2012

vom 5. April 2012 E. 2.1.1 und 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1; VGE

VD.2015.203 vom 13. Mai 2016 E. 2). Dieses Erfordernis und damit der

Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ist

aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. Juni

2014, mit dem der Rekurrent zu einer

bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden ist, grundsätzlich

erfüllt.

Zu beachten ist

allerdings, dass der Rekurrent aufgrund dieser Verurteilung mit Verfügung des Migrationsamts

vom 27. Oktober 2014 bereits verwarnt worden ist. Es stellt sich somit die

Frage, ob auf diese Verurteilung als Widerrufsgrund zurückgekommen werden durfte

(vgl. angefochtener Entscheid, E. 5). Gemäss Art. 96 Abs. 2 AuG wird eine

ausländische Person unter Androhung einer Massnahme dann verwarnt, wenn diese zwar

begründet, aber den Umständen nicht angemessen ist. Sie drängt sich dann auf,

wenn sich die ausländische Person schon lange in der Schweiz aufhält und keine

schwere Delinquenz zur Diskussion steht (vgl. BGer 2C_787/2018 vom 11. März 2019

E. 3.4.1 mit Hinweis auf BGer 2C_94/2016 vom 2. November 2016

E. 3.3 f., 2C_453/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 5.3, 2C_446/2014

vom 5. März 2015 E. 4.1 und 2C_283/2011 vom 30. Juli 2011

E. 2.3). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann auf eine frühere

strafrechtliche Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, aufgrund

welcher ausländerrechtlich aus Gründen der Verhältnismässigkeit zunächst nur

eine Verwarnung ausgesprochen worden ist (Art. 96 Abs. 2 AuG), im

Falle weiterer, gegebenenfalls auch geringfügiger Delinquenz zurückgekommen und

der früher gesetzte Widerrufsgrund zum Anlass genommen werden, eine

aufenthaltsbeendende Massnahme auszusprechen. Für den späteren

Bewilligungswiderruf nach einer vorausgegangenen Verwarnung genügt es, wenn den

Anordnungen in der Verwarnung nicht Folge geleistet wurde, auch wenn das

betreffende Fehlverhalten für sich allein keinen Widerrufsgrund darstellen

würde. Die frühere Verurteilung darf später allerdings nur noch zur Begründung

des Widerrufs herangezogen werden, wenn sie noch genügend aktuell ist. Hierüber

lässt sich alleine aufgrund der im Einzelfall obwaltenden Umstände entscheiden

(BGer 2C_71/2019 vom 14. Februar 2020 und 2C_884/2016 vom

25. August 2017 E. 2.2, je mit Hinweisen).

2.2 Der

Rekurrent wurde mit Urteil des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 27. Juni 2014 wegen diverser Delikte zu einer

Freiheitsstrafe von zwei Jahren, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von

vier Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'200.– verurteilt. Diese

Delikte umfassten gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl, mehrfachen Diebstahl,

mehrfache Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruch, Vergehen gegen das

Waffengesetz, mehrfache Verletzungen von Verkehrsregeln, mehrfaches Fahren in

fahrunfähigem Zustand, Fahren ohne Führerausweis sowie mehrfache Übertretung

des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121), begangen im Zeitraum von

April 2011 bis März 2013. Wegen dieser Verurteilung wurde der Rekurrent ausländerrechtlich am

27. Oktober 2014 verwarnt. Schon kurz darauf wurde er wegen

Drogenhandels bzw. –besitzes am 2. Februar 2015 in Polizeigewahrsam

genommen und in der Folge wegen mehrfachen Vergehens nach Art. 19 und nach

Art. 19bis BetmG sowie mehrfacher Übertretung nach

Art. 19a BetmG zu sieben Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse

von CHF 300.– verurteilt (Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom

25. Oktober 2016). Angesichts der unmittelbaren zeitlichen Nähe

dieser erneuten Delinquenz zur ersten Verurteilung des Rekurrenten steht ausser

Frage, dass das Migrationsamt die erste, unter anderem ebenfalls wegen

Betäubungsmitteldelikten erfolgte Verurteilung zum Anlass nehmen durfte, die

Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten

gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit

Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG zu widerrufen, obschon das

frühere Strafverfahren, in welchem der Rekurrent zu einer längerfristigen

Freiheitsstrafe verurteilt worden war, ausländerrechtlich bloss zu einer

Verwarnung geführt hatte. Der Rekurrent hat denn auch nicht bestritten, diesen

Widerrufsgrund verwirklicht zu haben (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5;

Rekursbegründung, Ziff. II.2). Zu prüfen bleibt indessen, ob der Widerruf

der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung verhältnismässig sind

(nachstehend E. 3).

3.

3.1 Hat

eine ausländische Person durch ihr Verhalten einen Widerrufsgrund verwirklicht,

so ist gemäss Art. 96 AuG zu prüfen, ob der Widerruf und die Wegweisung

verhältnismässig sind. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen

Anordnung (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101])

entspricht inhaltlich jener, welche für eine Einschränkung von

verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV) und der konventionsrechtlichen

Garantie von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

vorzunehmen ist (BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1 und

2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). Soweit daher sowohl

nach Art. 96 AuG wie auch nach Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8

Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann diese in

einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli

2012 E. 3.2 mit Hinweisen; VGE VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 3.1).

Dabei sind

einerseits namentlich die Schwere des Delikts, die Rückfallgefahr und das

Verschulden des Betroffenen sowie der seit der Tat vergangene Zeitraum und

andererseits das Verhalten des Ausländers während dieses Zeitraums, der Grad

der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem

Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl.

BGer 2C_787/2018 vom 11. März 2019 E. 3.1.2 und 2C_113/2011 vom 16.

Juni 2011 E. 2.2, 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 4.1; Zünd/Hugi Yar, Aufenthaltsbeendende Massnahmen nach

schweizerischem Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und

Familienlebens, in: EuGRZ 2013, S. 1 ff., 12 ff.). Je hochwertiger die von der

Rückfallgefahr betroffenen Rechtsgüter sind, desto niedriger sind die

Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls anzusetzen (vgl. BGer

2C_787/2018 vom 11. März 2019 E. 3.1.2 mit Hinweis auf BGE 136 II 5 E. 4.2

S. 20 und 130 II 176 E. 4.3.1 S. 186 sowie BGer 2C_630/2017 vom

15. November 2018 E. 3.3). Dabei soll die Niederlassungsbewilligung einer

ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit in der Schweiz aufhält,

nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden. Allerdings ist ein Widerruf

bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht

ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im

Land verbracht hat (Ausländer der «zweiten Generation», BGE 139 I 31 E. 2.3.1

S. 33 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381; 130 II 176

E. 4.4.2 S. 190 f., 125 II 521 E. 2b

S. 523 f. sowie 122 II 433 E. 2 und 3 S. 435 ff.; BGer 2C_787/2018

vom 11. März 2019 E. 3.1.2; VGE VD.2016.31 vom 26. August 2016 E. 4.1).

Entscheidend für die Beurteilung der Zulässigkeit des Widerrufs der

Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung ist die

Verhältnismässigkeitsprüfung, welche gestützt auf die gesamten wesentlichen

Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3 S. 33

ff., 139 I 16 E. 2.2 S. 19 ff., 135 II 377 E. 4.3-4.5 S. 381 ff. und 135 II 110

E. 2.1 S. 112; VGE VD.2015.188 vom 17. Oktober 2016 E. 4.4.1, VGE

VD.2016.31 vom 26. August 2016 E. 4.1, VD.2013.13 vom 23. Juli 2013 E. 3.1.1.

und VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.1).

3.2 Aus

dem vorstehend Gesagten folgt, dass zunächst das aus der strafrechtlichen

Verurteilung des Rekurrenten sich ergebende öffentliche Interesse an seiner

Wegweisung im vorliegenden Fall zu konkretisieren ist. Das aus dem Strafurteil

folgende Verschulden, wie es sich aus der Dauer der verfahrensauslösenden

Freiheitsstrafe ergibt, bildet auch den Ausgangspunkt der Interessenabwägung (BGer

2C_787/2018 vom 11. März 2019 E. 3.1.3). Dabei ist vorliegend aber zu

berücksichtigen, dass diese Straftaten für die zuständige Behörde für sich allein

gerade noch kein ausreichender Grund für den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung gebildet hatten. Zu prüfen ist daher, ob diese

Straftaten in Kombination mit der darauf fortgesetzten Delinquenz die

Aufenthaltsbeendigung als verhältnismässig erscheinen lassen.

3.2.1 Der

mit Urteil vom 27. Juni 2014 erfolgten Verurteilung zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe

lagen insgesamt fünfzehn in der Zeit von April bis Juli 2011 banden- und

gewerbsmässig begangene Einbruch- und Einschleichdiebstähle in Restaurants und

Betriebe mit erheblicher Delikts- und Schadenssumme zugrunde. Dem Rekurrenten

kam dabei eine führende Rolle innerhalb der Bande zu. Hinzu kam die

Verurteilung wegen mehrfacher Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsgesetzgebung. So fuhr er am 15. April 2012 alkoholisiert in

fahrunfähigem Zustand nachts durch die Innerstadt und missachtete dabei

Signalisationen. Am 24. August 2012 fuhr er unter Einfluss von Marihuana durch

das Gundeldingerquartier, missachtete dabei Signalisationen und trug ein Minigrip

mit Marihuana auf sich. Nachdem ihm aufgrund dieses Vorfall der Führerausweis

entzogen worden war, fuhr er am 24. März 2013 alkoholisiert in

fahrunfähigem Zustand und ohne Berechtigung von einem Discobesuch in Zürich

zurück nach Basel. Schliesslich liegen der Verurteilung wegen Übertretungen des

Betäubungsmittelgesetzes der Besitz und Konsum von Kokain und Marihuana und wegen

Widerhandlung gegen das Waffengesetz das Tragen eines Springmessers im

öffentlichen Raum zu Grunde. Dem Rekurrenten wurde dabei verschuldensmässig zur

Last gelegt, dass er auch während des laufenden Strafverfahrens weiter

delinquierte und insbesondere bezüglich der Verstösse gegen das

Strassenverkehrsrecht eine gewisse Unbelehrbarkeit zeigte.

Trotz dieser

Verurteilung und der darauf gestützten migrationsrechtlichen Verwarnung stieg

der über keine legale Einkommensquelle verfügende Rekurrent im Oktober 2014 auf

eigene Rechnung in den Strassenhandel mit Marihuana ein. Er vertrieb dabei auch

an Minderjährige und liess sich auch durch eine erste Anhaltung in flagranti

und die am 19. Dezember 2014 erfolgte Verfahrenseröffnung in seiner

bis zur zweiten Anhaltung am 2. Februar 2015 dauernden

Dealertätigkeit nicht beeindrucken. Gestützt darauf wurde er mit Urteil des

Strafgerichts vom 25. Oktober 2016 zu sieben Monaten Freiheitsstrafe und zu

einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Auf die Vollziehbarerklärung der

Freiheitsstrafe gemäss Urteil vom 27. Juni 2014 wurde verzichtet. Mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. Januar 2017 wurde er

wegen «Schwarzfahrens» in einem SBB-Zug am 18. August 2016 zu einer

Busse von CHF 100.– verurteilt.

3.2.2 Die

Vorinstanz folgerte daraus gesamthaft betrachtet ein grosses öffentliches

Interesse an der Fernhaltung des Rekurrenten aus der Schweiz, wobei sie mitberücksichtigte,

dass ausserhalb des Anwendungsbereichs des hier nicht anwendbaren FZA

generalpräventive Überlegungen in die Gewichtung des öffentlichen Interesses

miteinbezogen werden dürften (vgl. BGer 2C_712/2009 vom 12. April 2010 E. 4.3).

Sie verwies dabei auf die mit Urteil vom 27. Juni 2014 in Berücksichtigung der

Rückfallgefahr auf vier Jahre deutlich verlängerte Probezeit, die

Wirkungslosigkeit der Wegweisungsandrohung, den kurz nach dem ersten Urteil

erfolgten Einstieg in den Marihuanahandel, den er auch nach seiner ersten

Anhaltung unbeirrt fortsetzte, den dabei erfolgten Verkauf auch an

Minderjährige und die mit Urteil vom 25. Oktober 2016 unbedingt ausgesprochene

Freiheitsstrafe. Dabei rücke in den Hintergrund, dass sich der Handel bloss auf

sogenannt «weiche Drogen» bezogen habe. Die Vorinstanz attestierte dem

Rekurrenten keine günstige Legalprognose (angefochtener Entscheid, E. 8).

3.2.3 Die

strafrechtliche Biografie des Rekurrenten belegt eine erhebliche

Unbelehrbarkeit aufgrund einer bisher nicht erfolgreich verlaufenen Integration

in der Schweiz. Die Häufung der Straftaten lässt eine fortdauernde

Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber der hiesigen Rechtsordnung

erkennen (BGer 2C_939/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 6.4). Mit dem Rekurrenten (Rekursbegründung,

Ziff. II.2) ist aber gleichzeitig zu berücksichtigen, dass sich dessen

ursprüngliche Delinquenz auf Vermögensdelikte und Strassenverkehrsdelikte und

seine Folgedelinquenz auf den Handel mit Marihuana bezogen hat. Ohne das damit

verbundene Verschulden des Rekurrenten bagatellisieren zu wollen, kann

festgestellt werden, dass sich die Delinquenz damit nicht auf besonders

hochwertige Rechtsgüter bezogen hat. Mit dem aufgenommenen Marihuanahandel hat

sich der Rekurrent über den bereits bisher geahndeten Besitz und Konsum von

Marihuana und Kokain hinaus auch eines Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Zu beachten ist dabei allerdings, dass

dieser Handel auch zur Finanzierung des eigenen Konsums erfolgte. Soweit das

Bundesgericht Drogendelikte in Übereinstimmung mit der Praxis des Europäischen

Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) als schwere Straftaten und das damit

verbundene öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Straftäters als hoch

einstuft, bezieht es sich auf aus rein finanziellen Motiven erfolgten

Drogenhandel mit sogenannt «harten Drogen» (vgl. BGer 2C_881/2019 vom 23. Oktober 2019

E. 2.2). Das Bundesgericht erwog dabei, bei einem ledigen und kinderlosen

Delinquenten setze sich selbst bei ausländischen Angehörigen der zweiten

Generation tendenziell das öffentliche Fernhalteinteresse durch, sofern das

Strafmass drei Jahre Freiheitsstrafe erreicht hat oder wesentliche weitere

Delikte hinzukommen (BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20; BGer

2C_881/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 2.2). Dieses Strafmass hat der

Rekurrent selbst dann nicht erreicht, wenn man die Freiheitsstrafen gemäss den

Urteilen vom 27.Juni 2014 und vom 25. Oktober 2016 zusammenrechnen wollte.

Daraus folgt,

dass das von der Vorinstanz erkannte Interesse an der Wegweisung etwas zu

relativieren ist. Beachtet werden darf dabei, dass der Rekurrent bei seiner

banden- und gewerbsmässigen Diebstahlstätigkeit noch unter 20 Jahre alt war und

diese Delinquenz auf sein damaliges, persönliches Milieu bezogen war. Der

Rekurrent setzte sein strafbares Verhalten in der Folge zwar fort, dies

allerdings nicht mehr in der zuvor einschlägigen Art. Seit rund fünf Jahren ist

von einem Fall des «Schwarzfahrens» abgesehen keine Delinquenz des Rekurrenten

mehr bekannt, obwohl sich seine Erwerbssituation zunächst noch nicht deutlich

verbessert hatte. Daraus folgt eine gewisse Relativierung des von der

Vorinstanz festgestellten Rückfallrisikos.

3.3 Dem

sich aus dieser Delinquenz ergebenden öffentlichen Interesse am Widerruf der

Niederlassung und der Wegweisung des Rekurrenten steht dessen privates

Interesse am Verbleib in der Schweiz gegenüber.

3.3.1

3.3.1.1 Der

Rekurrent ist in der Schweiz geboren und

hat hier sein gesamtes bisheriges Leben verbracht. Wie die Vorinstanz

zutreffend festgestellt hat, entspricht dies einer langen Aufenthaltsdauer

während den persönlichkeitsprägenden Jahre. Zudem lebten auch die Eltern und die

Schwester des Rekurrenten in der Schweiz. Auch wenn er nicht mehr verheiratet

sei und keine Kinder habe, verfüge er daher über achtenswerte private

Interessen am weiteren Verbleib in der Schweiz. Die Vorinstanz relativierte

dies allerdings mit Hinweis auf seine nicht erfolgreiche Integration. Sie

verwies auf seine Straffälligkeit und die nicht gelungene wirtschaftliche

Integration. Trotz Besuch der hiesigen Schulen habe er keine Ausbildung

absolviert und beruflich nicht Fuss fassen können. Er habe zwar immer wieder an

verschiedenen Orten etwa als Aushilfe im Restaurant der Eltern oder als

Unterhaltsreiniger gearbeitet, ohne aber über ein regelmässiges Einkommen zu

verfügen. Aus seiner Anstellung als Geschäftsführer im Restaurant seiner

Schwester könne er aufgrund dieser Erwerbsbiografie und der

verwandtschaftlichen Beziehung im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nichts zu seinen

Gunsten ableiten. Weiter verwies die Vorinstanz auf den Bezug von

Unterstützungsleistungen in der Höhe von CHF 12'658.85 in den Jahren 2013

und 2014 und seine Verschuldung mit 33 Betreibungen über CHF 75'257.45

sowie 38 offenen Verlustscheinen über CHF 53'721.85 per 29. August 2019 gemäss

Auszug aus dem baselstädtischen Betreibungs- und Verlustscheinregister und 15 Betreibungen

über CHF 37'615.05 gemäss einem Auszug aus dem

basellandschaftlichen

Betreibungsregister vom 14. Dezember 2018. Auch mit der Lohnpfändung auf seinem

heutigen Einkommen mit heute monatlicher Schuldentilgung im Betrag von CHF 1'707.50

würde der Rekurrent über acht Jahre benötigen, um seine Schulden zu begleichen,

soweit er seine Anstellung dauerhaft halten könnte und keine weiteren Schulden

generiere, was zu bezweifeln sei, zumal die Lohnpfändung derzeit nicht bedient

werde. Weiter warf ihm die Vorinstanz im Zusammenhang mit Kantonswechseln und

der ihm vom KIGA Basel-Landschaft abgesprochenen Vermittlungsfähigkeit vor,

sich um die hiesigen Gepflogenheit zu foutieren. Aufgrund seiner Renitenz habe

er keine Taggelder mehr beziehen können (angefochtener Entscheid, E. 9-11).

3.3.1.2 In

rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz diesbezüglich unter Verweis auf die

bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts erwogen, dass allein aus einer

bestimmten Aufenthaltsdauer kein Bewilligungsanspruch abgeleitet werden könne und

hierfür vielmehr besonders intensive, über eine normale Integration

hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw.

entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.

ausserhäuslichen Bereich verlangt würden. Solche seien vorliegend nicht

erstellt (angefochtener Entscheid, E. 14; zu einer Übersicht über diese

Rechtsprechung etwa BGE 144 I 266 E. 3.4 S. 273 mit

Hinweisen; VGE VD.2018.23 vom 26. Mai 2018 E. 3.3.4). Demgegenüber hat das

Bundesgericht in seiner jüngsten Praxis im Zusammenhang mit dem – ausserhalb

des kombinierten Schutzbereichs von Privat- und Familienleben gewährleisteten –

Recht auf Privatleben nunmehr aber erwogen, es könne nach einer rechtmässigen

Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig von so engen sozialen

Beziehungen zur Schweiz ausgegangen werden, dass es für eine

Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedürfe. Allerdings könne es sich im

Einzelfall anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 277–279 mit Hinweisen; BGer 2C_244/2019

vom 5. Dezember 2019 E. 3.2; VGE VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 3.2.3). Daraus

folgt, dass sich der Rekurrent zwar aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer

grundsätzlich auf den Schutz seines Privatlebens berufen kann, dessen

Einschränkung aber mit Integrationsdefiziten begründet werden kann.

3.3.1.3 Der

Vorinstanz ist insofern zu folgen, als dass es dem Rekurrenten bisher nicht

gelungen ist, sich in jeder Hinsicht in der Schweiz erfolgreich zu integrieren.

Unbestritten ist, dass er der hiesigen Sprache mächtig ist. Demgegenüber war er

wiederholt straffällig und zeigte sich diesbezüglich über einen längeren

Zeitraum unbelehrbar. Weiter ist es dem Rekurrenten mit den Feststellungen der

Vorinstanz bisher nicht gelungen, sich beruflich und finanziell zu integrieren

(angefochtener Entscheid, E. 10). Dem Rekurrenten

gelang es nicht, seine begonnene kaufmännische Ausbildung abzuschliessen und

beruflich Fuss zu fassen. Zeitweise arbeitete er im Restaurant seiner Eltern

oder als Unterhaltsreiniger. Der Rekurrent verweist aber berechtigterweise auf

eine positive Entwicklung in den letzten Jahren (Rekursbegründung,

Ziff. II.3). So ist er in den letzten Jahren nicht mehr strafrechtlich in

Erscheinung getreten. Nach diversen, wechselnden Anstellungsverhältnissen seit

2017 ist der Rekurrrent nun seit Januar 2019 als Geschäftsführer im Restaurant [...]

tätig. Das dabei erzielte Einkommen ist gemäss den eingereichten

Lohnabrechnungen im Jahr 2019 deutlich gestiegen. Entgegen der Auffassung der

Vorinstanz wird diese berufliche Integration nicht dadurch relativiert, dass

der Betrieb von seiner Schwester geführt wird. Vielmehr belegt dieser Umstand

die von ihm geltend gemachte intakte familiäre Beziehung, welche geeignet ist,

seine hiesige Integration zu stärken.

Widersprüchlich

sind demgegenüber die Angaben des Rekurrenten über die familiäre Hilfe, auf die

er für die Tilgung seiner Schulden zurückgreifen kann. Während er noch mit

seiner Rekursbegründung angegeben hatte, von seinem Vater finanziell

unterstützt zu werden, sodass er monatlich bis zu CHF 2'000.– an den Abbau

seiner Schulden leisten könne (Rekursbegründung, Ziff. II.4), bezieht er

diese Hilfe replicando auf «seine weitergehende Verwandtschaft sowie seine

Schwester» (Replik, S. 2), nachdem die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung

auf die massive Verschuldung der Eltern des Rekurrenten verwiesen hatte

(Vernehmlassung, Ziff. 4). Einen Beleg für einen drittfinanzierten

Schuldenabbau vermag er aber nicht zu liefern. Immerhin belegt er replicando

aber die Pfändung des sein Existenzminimum von CHF 1'830.–. übersteigenden

Einkommens (Existenzminimumsberechnung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom

17. Dezember 2019 [Replikbeilage 3]). Zwar weist die

Lohnabrechnung Dezember 2019 (Replikbeilage 2) keinen entsprechenden

Direktabzug auf. Zudem macht der Rekurrent selber geltend, mit dem

Schuldenabbau noch nicht regelmässig begonnen zu haben (persönliche

Stellungnahme des Rekurrenten vom

15. Januar 2020 [Replikbeilage 1]), wobei die dafür genannten

Gründe wenig verständlich erscheinen. Es kann aber gleichwohl auf die

nachgewiesene Pfändung verwiesen werden. Es ist ihm daher heute möglich, einen

Teil seiner Schulden mittels der vorgenommenen Lohnpfändung zu tilgen.

Dabei muss

allerdings festgestellt werden, dass diese Entwicklung zeitlich mit dem

vorliegenden Ausweisungsverfahren zusammenfällt. Merkwürdig erscheint dabei

auch, dass der Rekurrent bereits im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs

eine Bestätigung des Vereins Neustart vom 27. Juli 2017 ins Recht legen liess,

wonach er sich dort seit jenem Tag in Beratung befinde und Unterstützung bei

der Klärung seiner Schulden erhalte. Im vorliegenden Verfahren reicht er nun

erneut eine Bestätigung des Vereins Neustart vom 10. Oktober 2019

(Rekursbegründungsbeilage 3) ein, worin ohne jede Bezugnahme auf die

bereits im Jahr 2017 bestätigte Beratung ausgeführt wird, seinem Wunsch

entsprechend finde eine Schuldenberatung statt, bei welcher «in den kommenden

Terminen» eine Einschätzung über sinnvolle Optionen abgegeben werden könne.

Daraus muss geschlossen werden, dass die im Jahr 2017 bestätigten Bemühungen

offenbar nicht weit gediehen sind.

Insgesamt muss

daher weiterhin von einer noch immer nicht gesicherten Integration des

Rekurrenten in der hiesigen Gesellschaft ausgegangen werden. Auch die vom

Rekurrenten mit seinem Schreiben vom 15. Januar 2020 (Replikbeilage 1)

dargestellten Zukunftspläne erscheinen noch nicht hinreichend verlässlich zu

sein, um von einer Sicherung der wirtschaftlichen Integration des Rekurrenten

ausgehen zu können. Aufgrund des Alters des Rekurrenten darf aber von der

Chance weiterer Reifung ausgegangen werden.

3.3.1.4 Kein

besonderes, verfassungs- oder konventionsrechtliches Interesse am weitern

Verbleib in der Schweiz vermag der Rekurrent aus seiner familiären Situation

abzuleiten. Seine Ehe ist mittlerweile geschieden (Entscheid des

Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 1. November 2018). Im

Übrigen bezieht sich der Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK

in erster Linie auf die Kernfamilie, also die Gemeinschaft der Eltern mit ihren

minderjährigen Kindern, und nur ausnahmsweise auf andere familiäre Beziehungen.

Die Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern stellt etwa nur

dann ein von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschütztes Familienleben dar, wenn ein

besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das über die normalen affektiven

Bindungen hinausgeht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159). Das gleiche gilt im

Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 1 BV (vgl. VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019

E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Hierfür fehlen trotz der familiären

Unterstützung, die der Rekurrent geniesst, gen.ende Anhaltspunkte.

3.3.2 Mit

der Vorinstanz erscheint klar, dass dem Rekurrenten eine Integration in der

Türkei nicht leicht fallen wird (angefochtener Entscheid, E. 12). Entgegen

der Feststellung der Vorinstanz handelt es sich dabei nicht um eine

Reintegration, ist er doch vollständig in der Schweiz aufgewachsen. Im Haushalt

seiner aus dem heimatlichen Kulturkreis stammenden Eltern kann von seinem

Vertrautsein mit der heimatlichen Kultur und den dortigen Gebräuchen zwar

ausgegangen werden. In sprachlicher Hinsicht muss aber von einer gewissen

Limitierung ausgegangen werden. Soweit der Rekurrent selber Türkischkenntnisse

verneint (vgl. Rekursbegründung, Ziff. II.6), erscheint dies zwar in

dieser Absolutheit nicht glaubwürdig. Wie die Vorinstanz zutreffend vermerkt

hat, wird in seinem Festnahme-Rapport der Kantonspolizei vom

24. Juli 2011 Türkisch als Muttersprache neben dem Basler Dialekt

angegeben. Das Migrationsamt ging in seinem Zusatzblatt Verfügungsrapport aber selbst

davon aus, dass er Kurdisch spreche und bloss über Basiskenntnisse der

türkischen Sprache verfüge, die er vertiefen könne (vgl. auch Verfügung vom 30.

August 2017, Ziff. 2.2). Dem entspricht seine eigene Darstellung an

anderen Orten. So gab er im Strafverfahren an, dass er seine Muttersprache

bloss «nicht gut» spreche (Protokoll Strafgericht vom 25. Oktober 2016,

S. 4). Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs machte der Rekurrent

mit Eingabe vom 20. Juli 2017 geltend, über «so gut wie keine

Türkisch-Kenntnisse» zu verfügen, sondern bloss Deutsch und Kurdisch zu

sprechen. Daraus folgt, dass dem Rekurrenten bei der sprachlichen Integration

in seiner Heimat Defizite attestiert werden müssen und die Feststellung, es

bestünden keine sprachlichen Barrieren (angefochtener Entscheid, E. 12), nur

bedingt zutrifft.

Auch die dem

Rekurrenten bei der Immigration in die Türkei zur Verfügung stehende familiäre

Hilfe ist zu relativieren. Wie der Rekurrent ausführt, ist seine Grossmutter

heute 87 Jahre alt und kann daher – trotz ihrer anerkannten Bedeutung für den

Rekurrenten (persönliche Stellungnahme des Rekurrenten

vom 15. Januar 2020 [Replikbeilage 1]) - notorischerweise kaum

Hilfe bei seiner Eingliederung leisten. Unklar erscheint, welche Hilfe ihm

«einige Tanten und Onkel» sein können, welche der Rekurrent in seiner Eingabe an

das Migrationsamt vom 13. März 2017 genannt hatte und auf welche sich die

Vorinstanz bezieht (angefochtener Entscheid, E. 12). Mit seiner Eingabe

vom 30. September 2014 erklärte der Rekurrent auf die damalige Erkundigung des

Migrationsamtes hin, mit seiner türkischen Verwandtschaft «gar keine» Kontakte

zu pflegen, da er die türkische Sprache nicht spreche. Diese Aussage ist nach

dem oben ausgeführten zwar zu relativieren. Selbst das Migrationsamt ging in

seiner Verfügung vom 30. August 2017 (Ziff. 2.2) davon aus, dass dieser

Kontakt zuerst wieder aufgenommen werden müsste, damit die Verwandtschaft ihm

Unterstützung bieten könnte.

3.4 Daraus

folgt, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten

aufgrund seiner Delinquenz aufgrund der Höhe der ausgesprochenen Strafen

relativiert werden muss. Es wird allerdings ergänzt durch das Interesse an der

Vermeidung weiterer Verschuldung als zusätzliche Störung der öffentlichen

Ordnung.

Bei der

Gewichtung dieses öffentlichen Interesses an der Wegweisung der Rekurrierenden

kann der zeitliche Ablauf des vorliegenden Verfahrens allerdings nicht ausser

Acht gelassen werden. Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts relativiert

übermässige Verfahrensdauer das geltend gemachte öffentliche Interesse an der

Wegweisung. Mit der Verfahrensdauer bringt die Migrationsbehörde zum Ausdruck,

wie hoch sie selber das öffentliche Interesse an einer sofortigen Wegweisung

bewertet (vgl. VGE VD.2019.31 vom 11. September 2019 E. 5.4.1, VD.2018.205 vom

29. Mai 2019 E. 4.4.3 und VD.2017.218 vom 1. Februar 2018 E. 4.3.3).

Vorliegend hat die Behandlung des Rekurses des Rekurrenten im

verwaltungsinternen Verfahren über zwei Jahre in Anspruch genommen. Dies

relativiert das Interesse an seiner Fernhaltung von der Schweiz.

Diesem

öffentlichen Interesse steht aber das gewichtige private Interesse des hier

aufgewachsenen Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz entgegen. Insgesamt

erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung daher als nicht

verhältnismässig. Dem Rekurrenten ist daher eine letzte Chance einzuräumen,

sich weiterhin zu bewähren, sich weiter zu integrieren und sich definitiv von

weiterer Deliquenz und Verschuldung zu verabschieden. In diesem Sinne muss der

Verzicht auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus

der Schweiz daher mit einer erneuten Verwarnung gemäss Art. 96 Abs. 2 AuG

verbunden werden, mit der ihm der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung in

Aussicht gestellt wird, sollte sich diese Erwartung nicht bestätigen und der

Rekurrent die öffentliche Ordnung durch die Begehung von Straftaten und weitere

Schuldenwirtschaft erneut stören (BGE 139 I 145 E. 3

S. 154; BGer 2C_74/2017 vom 1. Juni 2017 E. 4.2.4).

4.

4.1 Zusammenfassend

ist der vorliegende Rekurs gutzuheissen und sind der angefochtene Entscheid des

JSD sowie die Verfügung des Migrationsamts, mit welcher die

Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten

widerrufen wurde und dieser aus der Schweiz weggewiesen wurde, aufzuheben.

4.2 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens werden keine ordentlichen Kosten erhoben. Aufgrund

des Obsiegens des Rekurrenten ist die Vorinstanz sodann zu verpflichten, diesem

für das verwaltungsinterne sowie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine

angemessene Parteientschädigung auszurichten.

Für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren weist der Rechtsvertreter des

Rekurrtenten einen eigenen Aufwand von 7,0833 Stunden bzw. einen

Volontärsaufwand von 7 Stunden aus (Honorarnote vom 24. Januar 2020),

was beim anwendbaren Überwälzungstarif von CHF 250.– bzw. CHF 125.–

pro Stunde ein Honorar von total CHF 2'645.85 (CHF 1'770.85 +

CHF 875.–) ergibt. Hinzukommen Auslagen von insgesamt CHF 193.45, was

eine Parteientschädigung von total CHF 2'839.30 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer

(CHF 218.65) ergibt.

Bezüglich der

für das verwaltungsinterne Rekursverfahren zuzusprechenden Parteientschädigung

ergibt sich der Aufwand aus der Honorarnote des Rechtsvertreters vom

10. April 2019. Der ausgewiesene Aufwand ist einerseits

aufzuschlüsseln nach eigenem und Volontärsaufwand, andererseits nach

anwendbarem Mehrwertsteuersatz: an eigenem Aufwand sind angefallen 8,0834 Stunden

à CHF 250.-/h = CHF 2'020.85 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (=

CHF 155.60) bzw. 2,75 Stunden à CHF 250.–/h = CHF 687.50

zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (= CHF 55.–) sowie an Volontärsaufwand

1,1667 Stunden à CHF 125.–/h = CHF 145.85 zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer (= CHF 11.23) bzw. 4 Stunden à CHF 125.–/h =

CHF 500.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (= CHF 40.–), was ein

Gesamthonorar von CHF 3'254.20 zuzüglich Auslagen in der Höhe von

CHF 67.05 (= CHF 3'321.25) sowie Mehrwertsteuern von insgesamt

CHF 267.07 ergibt.

Die Parteientschädigung in dieser Höhe bleibt im

anwendbaren Rahmen von § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 12

Abs. 2 der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren

(SG 153.810) und ist dem Rekurrenten

daher zulasten des JSD zuzusprechen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird gutgeheissen. Der

Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom

11. September 2019 und die Verfügung des Migrationsamts vom

30. August 2017 werden aufgehoben.

Der Rekurrent

wird im Sinne der Erwägungen verwarnt.

Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine

Kosten erhoben.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement wird

verpflichtet, dem Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine

Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'839.30, einschliesslich Auslagen,

zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 218.64, sowie für das

verwaltungsinterne Rekursverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von

CHF 3'321.25, einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuern von

CHF 267.07 auszurichten.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.