VD.2019.212
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
28. April 2020Deutsch30 min
zu seinem Heimatland und erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.212
URTEIL
vom 28. April 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander
Zürcher
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o [...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 11. September 2019
betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Der türkische
Staatsangehörige A____ (Rekurrent) wurde am [...] 1991 in Basel geboren und ist
Inhaber einer Niederlassungsbewilligung. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 21. November 2011 wurde der Rekurrent wegen mehrfacher
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Busse von CHF 300.–
verurteilt. Mit Urteil vom 27. Juni 2014 verurteilte das Strafgericht
Basel-Stadt ihn wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung
(mehrfache Begehung), Hausfriedensbruch (mehrfache Begehung), Vergehen gegen
das Waffengesetz, Verletzung der Verkehrsregeln (mehrfache Begehung), Fahren in
fahrunfähigem Zustand, Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug
oder Aberkennung des Ausweises und Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes (mehrfache Begehung) zu einer bedingt ausgesprochenen
Freiheitsstrafe von zwei Jahren, mit einer verlängerten Probezeit von vier
Jahren, sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 1'200.–. Nachdem eine
amtliche Erkundigung ergeben hatte, dass der Rekurrent von der Sozialhilfe
Basel-Stadt von Juni 2013 bis Februar 2014 mit einem
Unterstützungssaldo von CHF 12'658.85 unterstützt worden war, wurde er nach
erfolgter Abklärung seiner Situation mit Verfügung vom 27. Oktober 2014
durch das Migrationsamt verwarnt. Für den Fall weiterer strafrechtlicher
Verfehlungen – auch schwerwiegender Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz
– wurden ihm der Widerruf der Bewilligung und damit verbunden die Wegweisung
angedroht. Weiter wurde der Rekurrent
darauf hingewiesen, dass er sich mit einer Schuldenberatungsstelle in
Verbindung setzen solle, um künftig weitere Schulden unbedingt zu vermeiden.
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 25. Oktober 2016 wurde der Rekurrent wegen
mehrfacher Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes,
mehrfacher Vergehen nach Art. 19bis des Betäubungsmittelgesetzes
sowie wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten sowie einer Busse von CHF 300.–
verurteilt. Die im Jahre 2014 ausgesprochene Freiheitsstrafe von zwei
Jahren wurde nicht für vollziehbar erklärt, hingegen wurde er verwarnt und die
Probezeit um zwei Jahre verlängert. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft vom 5. Januar 2017 wurde der Rekurrent
wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer Busse von
CHF 100.– verurteilt. Am 31. März 2017 heiratete der Rekurrent die im
Kanton Basel-Landschaft niedergelassene Landsfrau [...]. Nach erneuter
Abklärung zu seiner beruflichen und finanziellen Situation und seiner Beziehung
zu seinem Heimatland und erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das
Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung mit Verfügung vom 30. August 2017 und
wies ihn aus der Schweiz weg. Auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung und die
Beantragung eines Einreiseverbots wurde verzichtet. Den gegen diese Verfügung
erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom
11. September 2019 unter Verzicht auf die Erhebung einer Gebühr und
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ab.
Dagegen richtet
sich der mit Eingaben vom 16. September 2019 und vom 14. Oktober 2019 erhobene
und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit welchem der Rekurrent die
kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids
beantragt. Demgemäss sei auf den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung zu
verzichten und von seiner Wegweisung aus der Schweiz abzusehen. Mit Schreiben
vom 31. Oktober 2019 überwies das Präsidialdepartement diesen Rekurs dem
Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid. Das Justiz- und
Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 26. November 2019 die
kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom
20. Januar 2020 repliziert und mit Eingabe vom 24. Januar 2020 die
Honorarnote seines Vertreters einreichen lassen. Die Tatsachen und die
Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden
Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den
nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Akten auf
dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom
31.
Oktober 2019 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in
Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum
Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die
Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen
Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum
Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit
einzutreten.
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer
entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die
Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis
sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde
zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung
der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das
kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im
Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012
E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven sind deshalb in diesem
Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht
grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum
Ganzen VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.2 und VD.2017.168
vom 9. Februar 2018 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).
1.3 Im
Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft
einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss §
16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden
Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten
Beanstandungen. Die Rekurrenten haben ihren Standpunkt substantiiert
vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen (Wull-schleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277 ff., 305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504;
VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
1.4 Das
vorliegend anwendbare Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016 revidiert und in Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG,
SR 142.20) umbenannt. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am
1. Januar respektive am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, traten
die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am
1. Januar 2019 in Kraft. Nach der allgemeinen Übergangsbestimmung des AuG
bzw. des AIG (Art. 126 Abs. 1) bleibt auf Widerrufsverfahren, die wie
das vorliegende vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingeleitet worden sind, das
bisherige Recht anwendbar (vgl. BGer 2C_144/2019 vom 25. Februar 2019
E. 2.1, mit Hinweis). Folglich sind die am 1. Juli 2018 und
1. Januar 2019 in Kraft getretenen Revisionen der materiellen Bestimmungen
des AuG (insbesondere Art. 61a AuG) im vorliegenden Rekursverfahren nicht
zu berücksichtigen. Aus diesem Grund wird im Folgenden auch weiterhin der
bisherige Titel des Gesetzes (AuG) verwendet. Betreffend das Verfahrensrecht
bestimmen die allgemeinen Übergangsbestimmungen des AuG, dass sich das
Verfahren nach dem neuen Recht richtet (Art. 126 Abs. 2 AuG).
Dies entspricht dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach neue
Verfahrensbestimmungen ab ihrem Inkrafttreten grundsätzlich von allen Instanzen
sofort anzuwenden sind (VGE VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1, VD.2019.11 vom
17. April 2019 E. 1.5). Revidierte Verfahrensvorschriften stehen im
vorliegenden Verfahren jedoch nicht zur Diskussion.
2.
2.1 Die
Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG). Als längerfristig gilt dabei eine
Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr. Unerheblich ist dabei, ob die
ausgefällte Strafe bedingt oder unbedingt zu vollziehen ist, wobei sie sich
zwingend auf ein einziges Strafurteil abstützen muss (BGE 139 I 31 E. 2.1 und
E. 2.2 S. 32 f., 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f., 137 II 297 E. 2
S. 299 ff. sowie 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5
S. 379 ff.; BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.1, 2C_298/2012
vom 5. April 2012 E. 2.1.1 und 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1; VGE
VD.2015.203 vom 13. Mai 2016 E. 2). Dieses Erfordernis und damit der
Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ist
aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. Juni
2014, mit dem der Rekurrent zu einer
bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden ist, grundsätzlich
erfüllt.
Zu beachten ist
allerdings, dass der Rekurrent aufgrund dieser Verurteilung mit Verfügung des Migrationsamts
vom 27. Oktober 2014 bereits verwarnt worden ist. Es stellt sich somit die
Frage, ob auf diese Verurteilung als Widerrufsgrund zurückgekommen werden durfte
(vgl. angefochtener Entscheid, E. 5). Gemäss Art. 96 Abs. 2 AuG wird eine
ausländische Person unter Androhung einer Massnahme dann verwarnt, wenn diese zwar
begründet, aber den Umständen nicht angemessen ist. Sie drängt sich dann auf,
wenn sich die ausländische Person schon lange in der Schweiz aufhält und keine
schwere Delinquenz zur Diskussion steht (vgl. BGer 2C_787/2018 vom 11. März 2019
E. 3.4.1 mit Hinweis auf BGer 2C_94/2016 vom 2. November 2016
E. 3.3 f., 2C_453/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 5.3, 2C_446/2014
vom 5. März 2015 E. 4.1 und 2C_283/2011 vom 30. Juli 2011
E. 2.3). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann auf eine frühere
strafrechtliche Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, aufgrund
welcher ausländerrechtlich aus Gründen der Verhältnismässigkeit zunächst nur
eine Verwarnung ausgesprochen worden ist (Art. 96 Abs. 2 AuG), im
Falle weiterer, gegebenenfalls auch geringfügiger Delinquenz zurückgekommen und
der früher gesetzte Widerrufsgrund zum Anlass genommen werden, eine
aufenthaltsbeendende Massnahme auszusprechen. Für den späteren
Bewilligungswiderruf nach einer vorausgegangenen Verwarnung genügt es, wenn den
Anordnungen in der Verwarnung nicht Folge geleistet wurde, auch wenn das
betreffende Fehlverhalten für sich allein keinen Widerrufsgrund darstellen
würde. Die frühere Verurteilung darf später allerdings nur noch zur Begründung
des Widerrufs herangezogen werden, wenn sie noch genügend aktuell ist. Hierüber
lässt sich alleine aufgrund der im Einzelfall obwaltenden Umstände entscheiden
(BGer 2C_71/2019 vom 14. Februar 2020 und 2C_884/2016 vom
25. August 2017 E. 2.2, je mit Hinweisen).
2.2 Der
Rekurrent wurde mit Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 27. Juni 2014 wegen diverser Delikte zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von
vier Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'200.– verurteilt. Diese
Delikte umfassten gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl, mehrfachen Diebstahl,
mehrfache Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruch, Vergehen gegen das
Waffengesetz, mehrfache Verletzungen von Verkehrsregeln, mehrfaches Fahren in
fahrunfähigem Zustand, Fahren ohne Führerausweis sowie mehrfache Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121), begangen im Zeitraum von
April 2011 bis März 2013. Wegen dieser Verurteilung wurde der Rekurrent ausländerrechtlich am
27. Oktober 2014 verwarnt. Schon kurz darauf wurde er wegen
Drogenhandels bzw. –besitzes am 2. Februar 2015 in Polizeigewahrsam
genommen und in der Folge wegen mehrfachen Vergehens nach Art. 19 und nach
Art. 19bis BetmG sowie mehrfacher Übertretung nach
Art. 19a BetmG zu sieben Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse
von CHF 300.– verurteilt (Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
25. Oktober 2016). Angesichts der unmittelbaren zeitlichen Nähe
dieser erneuten Delinquenz zur ersten Verurteilung des Rekurrenten steht ausser
Frage, dass das Migrationsamt die erste, unter anderem ebenfalls wegen
Betäubungsmitteldelikten erfolgte Verurteilung zum Anlass nehmen durfte, die
Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten
gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit
Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG zu widerrufen, obschon das
frühere Strafverfahren, in welchem der Rekurrent zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe verurteilt worden war, ausländerrechtlich bloss zu einer
Verwarnung geführt hatte. Der Rekurrent hat denn auch nicht bestritten, diesen
Widerrufsgrund verwirklicht zu haben (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5;
Rekursbegründung, Ziff. II.2). Zu prüfen bleibt indessen, ob der Widerruf
der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung verhältnismässig sind
(nachstehend E. 3).
3.
3.1 Hat
eine ausländische Person durch ihr Verhalten einen Widerrufsgrund verwirklicht,
so ist gemäss Art. 96 AuG zu prüfen, ob der Widerruf und die Wegweisung
verhältnismässig sind. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen
Anordnung (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101])
entspricht inhaltlich jener, welche für eine Einschränkung von
verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV) und der konventionsrechtlichen
Garantie von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
vorzunehmen ist (BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1 und
2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). Soweit daher sowohl
nach Art. 96 AuG wie auch nach Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8
Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann diese in
einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli
2012 E. 3.2 mit Hinweisen; VGE VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 3.1).
Dabei sind
einerseits namentlich die Schwere des Delikts, die Rückfallgefahr und das
Verschulden des Betroffenen sowie der seit der Tat vergangene Zeitraum und
andererseits das Verhalten des Ausländers während dieses Zeitraums, der Grad
der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem
Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl.
BGer 2C_787/2018 vom 11. März 2019 E. 3.1.2 und 2C_113/2011 vom 16.
Juni 2011 E. 2.2, 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 4.1; Zünd/Hugi Yar, Aufenthaltsbeendende Massnahmen nach
schweizerischem Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und
Familienlebens, in: EuGRZ 2013, S. 1 ff., 12 ff.). Je hochwertiger die von der
Rückfallgefahr betroffenen Rechtsgüter sind, desto niedriger sind die
Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls anzusetzen (vgl. BGer
2C_787/2018 vom 11. März 2019 E. 3.1.2 mit Hinweis auf BGE 136 II 5 E. 4.2
S. 20 und 130 II 176 E. 4.3.1 S. 186 sowie BGer 2C_630/2017 vom
15. November 2018 E. 3.3). Dabei soll die Niederlassungsbewilligung einer
ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit in der Schweiz aufhält,
nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden. Allerdings ist ein Widerruf
bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht
ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im
Land verbracht hat (Ausländer der «zweiten Generation», BGE 139 I 31 E. 2.3.1
S. 33 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381; 130 II 176
E. 4.4.2 S. 190 f., 125 II 521 E. 2b
S. 523 f. sowie 122 II 433 E. 2 und 3 S. 435 ff.; BGer 2C_787/2018
vom 11. März 2019 E. 3.1.2; VGE VD.2016.31 vom 26. August 2016 E. 4.1).
Entscheidend für die Beurteilung der Zulässigkeit des Widerrufs der
Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung ist die
Verhältnismässigkeitsprüfung, welche gestützt auf die gesamten wesentlichen
Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3 S. 33
ff., 139 I 16 E. 2.2 S. 19 ff., 135 II 377 E. 4.3-4.5 S. 381 ff. und 135 II 110
E. 2.1 S. 112; VGE VD.2015.188 vom 17. Oktober 2016 E. 4.4.1, VGE
VD.2016.31 vom 26. August 2016 E. 4.1, VD.2013.13 vom 23. Juli 2013 E. 3.1.1.
und VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.1).
3.2 Aus
dem vorstehend Gesagten folgt, dass zunächst das aus der strafrechtlichen
Verurteilung des Rekurrenten sich ergebende öffentliche Interesse an seiner
Wegweisung im vorliegenden Fall zu konkretisieren ist. Das aus dem Strafurteil
folgende Verschulden, wie es sich aus der Dauer der verfahrensauslösenden
Freiheitsstrafe ergibt, bildet auch den Ausgangspunkt der Interessenabwägung (BGer
2C_787/2018 vom 11. März 2019 E. 3.1.3). Dabei ist vorliegend aber zu
berücksichtigen, dass diese Straftaten für die zuständige Behörde für sich allein
gerade noch kein ausreichender Grund für den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung gebildet hatten. Zu prüfen ist daher, ob diese
Straftaten in Kombination mit der darauf fortgesetzten Delinquenz die
Aufenthaltsbeendigung als verhältnismässig erscheinen lassen.
3.2.1 Der
mit Urteil vom 27. Juni 2014 erfolgten Verurteilung zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe
lagen insgesamt fünfzehn in der Zeit von April bis Juli 2011 banden- und
gewerbsmässig begangene Einbruch- und Einschleichdiebstähle in Restaurants und
Betriebe mit erheblicher Delikts- und Schadenssumme zugrunde. Dem Rekurrenten
kam dabei eine führende Rolle innerhalb der Bande zu. Hinzu kam die
Verurteilung wegen mehrfacher Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsgesetzgebung. So fuhr er am 15. April 2012 alkoholisiert in
fahrunfähigem Zustand nachts durch die Innerstadt und missachtete dabei
Signalisationen. Am 24. August 2012 fuhr er unter Einfluss von Marihuana durch
das Gundeldingerquartier, missachtete dabei Signalisationen und trug ein Minigrip
mit Marihuana auf sich. Nachdem ihm aufgrund dieses Vorfall der Führerausweis
entzogen worden war, fuhr er am 24. März 2013 alkoholisiert in
fahrunfähigem Zustand und ohne Berechtigung von einem Discobesuch in Zürich
zurück nach Basel. Schliesslich liegen der Verurteilung wegen Übertretungen des
Betäubungsmittelgesetzes der Besitz und Konsum von Kokain und Marihuana und wegen
Widerhandlung gegen das Waffengesetz das Tragen eines Springmessers im
öffentlichen Raum zu Grunde. Dem Rekurrenten wurde dabei verschuldensmässig zur
Last gelegt, dass er auch während des laufenden Strafverfahrens weiter
delinquierte und insbesondere bezüglich der Verstösse gegen das
Strassenverkehrsrecht eine gewisse Unbelehrbarkeit zeigte.
Trotz dieser
Verurteilung und der darauf gestützten migrationsrechtlichen Verwarnung stieg
der über keine legale Einkommensquelle verfügende Rekurrent im Oktober 2014 auf
eigene Rechnung in den Strassenhandel mit Marihuana ein. Er vertrieb dabei auch
an Minderjährige und liess sich auch durch eine erste Anhaltung in flagranti
und die am 19. Dezember 2014 erfolgte Verfahrenseröffnung in seiner
bis zur zweiten Anhaltung am 2. Februar 2015 dauernden
Dealertätigkeit nicht beeindrucken. Gestützt darauf wurde er mit Urteil des
Strafgerichts vom 25. Oktober 2016 zu sieben Monaten Freiheitsstrafe und zu
einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Auf die Vollziehbarerklärung der
Freiheitsstrafe gemäss Urteil vom 27. Juni 2014 wurde verzichtet. Mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. Januar 2017 wurde er
wegen «Schwarzfahrens» in einem SBB-Zug am 18. August 2016 zu einer
Busse von CHF 100.– verurteilt.
3.2.2 Die
Vorinstanz folgerte daraus gesamthaft betrachtet ein grosses öffentliches
Interesse an der Fernhaltung des Rekurrenten aus der Schweiz, wobei sie mitberücksichtigte,
dass ausserhalb des Anwendungsbereichs des hier nicht anwendbaren FZA
generalpräventive Überlegungen in die Gewichtung des öffentlichen Interesses
miteinbezogen werden dürften (vgl. BGer 2C_712/2009 vom 12. April 2010 E. 4.3).
Sie verwies dabei auf die mit Urteil vom 27. Juni 2014 in Berücksichtigung der
Rückfallgefahr auf vier Jahre deutlich verlängerte Probezeit, die
Wirkungslosigkeit der Wegweisungsandrohung, den kurz nach dem ersten Urteil
erfolgten Einstieg in den Marihuanahandel, den er auch nach seiner ersten
Anhaltung unbeirrt fortsetzte, den dabei erfolgten Verkauf auch an
Minderjährige und die mit Urteil vom 25. Oktober 2016 unbedingt ausgesprochene
Freiheitsstrafe. Dabei rücke in den Hintergrund, dass sich der Handel bloss auf
sogenannt «weiche Drogen» bezogen habe. Die Vorinstanz attestierte dem
Rekurrenten keine günstige Legalprognose (angefochtener Entscheid, E. 8).
3.2.3 Die
strafrechtliche Biografie des Rekurrenten belegt eine erhebliche
Unbelehrbarkeit aufgrund einer bisher nicht erfolgreich verlaufenen Integration
in der Schweiz. Die Häufung der Straftaten lässt eine fortdauernde
Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber der hiesigen Rechtsordnung
erkennen (BGer 2C_939/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 6.4). Mit dem Rekurrenten (Rekursbegründung,
Ziff. II.2) ist aber gleichzeitig zu berücksichtigen, dass sich dessen
ursprüngliche Delinquenz auf Vermögensdelikte und Strassenverkehrsdelikte und
seine Folgedelinquenz auf den Handel mit Marihuana bezogen hat. Ohne das damit
verbundene Verschulden des Rekurrenten bagatellisieren zu wollen, kann
festgestellt werden, dass sich die Delinquenz damit nicht auf besonders
hochwertige Rechtsgüter bezogen hat. Mit dem aufgenommenen Marihuanahandel hat
sich der Rekurrent über den bereits bisher geahndeten Besitz und Konsum von
Marihuana und Kokain hinaus auch eines Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Zu beachten ist dabei allerdings, dass
dieser Handel auch zur Finanzierung des eigenen Konsums erfolgte. Soweit das
Bundesgericht Drogendelikte in Übereinstimmung mit der Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) als schwere Straftaten und das damit
verbundene öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Straftäters als hoch
einstuft, bezieht es sich auf aus rein finanziellen Motiven erfolgten
Drogenhandel mit sogenannt «harten Drogen» (vgl. BGer 2C_881/2019 vom 23. Oktober 2019
E. 2.2). Das Bundesgericht erwog dabei, bei einem ledigen und kinderlosen
Delinquenten setze sich selbst bei ausländischen Angehörigen der zweiten
Generation tendenziell das öffentliche Fernhalteinteresse durch, sofern das
Strafmass drei Jahre Freiheitsstrafe erreicht hat oder wesentliche weitere
Delikte hinzukommen (BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20; BGer
2C_881/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 2.2). Dieses Strafmass hat der
Rekurrent selbst dann nicht erreicht, wenn man die Freiheitsstrafen gemäss den
Urteilen vom 27.Juni 2014 und vom 25. Oktober 2016 zusammenrechnen wollte.
Daraus folgt,
dass das von der Vorinstanz erkannte Interesse an der Wegweisung etwas zu
relativieren ist. Beachtet werden darf dabei, dass der Rekurrent bei seiner
banden- und gewerbsmässigen Diebstahlstätigkeit noch unter 20 Jahre alt war und
diese Delinquenz auf sein damaliges, persönliches Milieu bezogen war. Der
Rekurrent setzte sein strafbares Verhalten in der Folge zwar fort, dies
allerdings nicht mehr in der zuvor einschlägigen Art. Seit rund fünf Jahren ist
von einem Fall des «Schwarzfahrens» abgesehen keine Delinquenz des Rekurrenten
mehr bekannt, obwohl sich seine Erwerbssituation zunächst noch nicht deutlich
verbessert hatte. Daraus folgt eine gewisse Relativierung des von der
Vorinstanz festgestellten Rückfallrisikos.
3.3 Dem
sich aus dieser Delinquenz ergebenden öffentlichen Interesse am Widerruf der
Niederlassung und der Wegweisung des Rekurrenten steht dessen privates
Interesse am Verbleib in der Schweiz gegenüber.
3.3.1
3.3.1.1 Der
Rekurrent ist in der Schweiz geboren und
hat hier sein gesamtes bisheriges Leben verbracht. Wie die Vorinstanz
zutreffend festgestellt hat, entspricht dies einer langen Aufenthaltsdauer
während den persönlichkeitsprägenden Jahre. Zudem lebten auch die Eltern und die
Schwester des Rekurrenten in der Schweiz. Auch wenn er nicht mehr verheiratet
sei und keine Kinder habe, verfüge er daher über achtenswerte private
Interessen am weiteren Verbleib in der Schweiz. Die Vorinstanz relativierte
dies allerdings mit Hinweis auf seine nicht erfolgreiche Integration. Sie
verwies auf seine Straffälligkeit und die nicht gelungene wirtschaftliche
Integration. Trotz Besuch der hiesigen Schulen habe er keine Ausbildung
absolviert und beruflich nicht Fuss fassen können. Er habe zwar immer wieder an
verschiedenen Orten etwa als Aushilfe im Restaurant der Eltern oder als
Unterhaltsreiniger gearbeitet, ohne aber über ein regelmässiges Einkommen zu
verfügen. Aus seiner Anstellung als Geschäftsführer im Restaurant seiner
Schwester könne er aufgrund dieser Erwerbsbiografie und der
verwandtschaftlichen Beziehung im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Weiter verwies die Vorinstanz auf den Bezug von
Unterstützungsleistungen in der Höhe von CHF 12'658.85 in den Jahren 2013
und 2014 und seine Verschuldung mit 33 Betreibungen über CHF 75'257.45
sowie 38 offenen Verlustscheinen über CHF 53'721.85 per 29. August 2019 gemäss
Auszug aus dem baselstädtischen Betreibungs- und Verlustscheinregister und 15 Betreibungen
über CHF 37'615.05 gemäss einem Auszug aus dem
basellandschaftlichen
Betreibungsregister vom 14. Dezember 2018. Auch mit der Lohnpfändung auf seinem
heutigen Einkommen mit heute monatlicher Schuldentilgung im Betrag von CHF 1'707.50
würde der Rekurrent über acht Jahre benötigen, um seine Schulden zu begleichen,
soweit er seine Anstellung dauerhaft halten könnte und keine weiteren Schulden
generiere, was zu bezweifeln sei, zumal die Lohnpfändung derzeit nicht bedient
werde. Weiter warf ihm die Vorinstanz im Zusammenhang mit Kantonswechseln und
der ihm vom KIGA Basel-Landschaft abgesprochenen Vermittlungsfähigkeit vor,
sich um die hiesigen Gepflogenheit zu foutieren. Aufgrund seiner Renitenz habe
er keine Taggelder mehr beziehen können (angefochtener Entscheid, E. 9-11).
3.3.1.2 In
rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz diesbezüglich unter Verweis auf die
bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts erwogen, dass allein aus einer
bestimmten Aufenthaltsdauer kein Bewilligungsanspruch abgeleitet werden könne und
hierfür vielmehr besonders intensive, über eine normale Integration
hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw.
entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.
ausserhäuslichen Bereich verlangt würden. Solche seien vorliegend nicht
erstellt (angefochtener Entscheid, E. 14; zu einer Übersicht über diese
Rechtsprechung etwa BGE 144 I 266 E. 3.4 S. 273 mit
Hinweisen; VGE VD.2018.23 vom 26. Mai 2018 E. 3.3.4). Demgegenüber hat das
Bundesgericht in seiner jüngsten Praxis im Zusammenhang mit dem – ausserhalb
des kombinierten Schutzbereichs von Privat- und Familienleben gewährleisteten –
Recht auf Privatleben nunmehr aber erwogen, es könne nach einer rechtmässigen
Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig von so engen sozialen
Beziehungen zur Schweiz ausgegangen werden, dass es für eine
Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedürfe. Allerdings könne es sich im
Einzelfall anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 277–279 mit Hinweisen; BGer 2C_244/2019
vom 5. Dezember 2019 E. 3.2; VGE VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 3.2.3). Daraus
folgt, dass sich der Rekurrent zwar aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer
grundsätzlich auf den Schutz seines Privatlebens berufen kann, dessen
Einschränkung aber mit Integrationsdefiziten begründet werden kann.
3.3.1.3 Der
Vorinstanz ist insofern zu folgen, als dass es dem Rekurrenten bisher nicht
gelungen ist, sich in jeder Hinsicht in der Schweiz erfolgreich zu integrieren.
Unbestritten ist, dass er der hiesigen Sprache mächtig ist. Demgegenüber war er
wiederholt straffällig und zeigte sich diesbezüglich über einen längeren
Zeitraum unbelehrbar. Weiter ist es dem Rekurrenten mit den Feststellungen der
Vorinstanz bisher nicht gelungen, sich beruflich und finanziell zu integrieren
(angefochtener Entscheid, E. 10). Dem Rekurrenten
gelang es nicht, seine begonnene kaufmännische Ausbildung abzuschliessen und
beruflich Fuss zu fassen. Zeitweise arbeitete er im Restaurant seiner Eltern
oder als Unterhaltsreiniger. Der Rekurrent verweist aber berechtigterweise auf
eine positive Entwicklung in den letzten Jahren (Rekursbegründung,
Ziff. II.3). So ist er in den letzten Jahren nicht mehr strafrechtlich in
Erscheinung getreten. Nach diversen, wechselnden Anstellungsverhältnissen seit
2017 ist der Rekurrrent nun seit Januar 2019 als Geschäftsführer im Restaurant [...]
tätig. Das dabei erzielte Einkommen ist gemäss den eingereichten
Lohnabrechnungen im Jahr 2019 deutlich gestiegen. Entgegen der Auffassung der
Vorinstanz wird diese berufliche Integration nicht dadurch relativiert, dass
der Betrieb von seiner Schwester geführt wird. Vielmehr belegt dieser Umstand
die von ihm geltend gemachte intakte familiäre Beziehung, welche geeignet ist,
seine hiesige Integration zu stärken.
Widersprüchlich
sind demgegenüber die Angaben des Rekurrenten über die familiäre Hilfe, auf die
er für die Tilgung seiner Schulden zurückgreifen kann. Während er noch mit
seiner Rekursbegründung angegeben hatte, von seinem Vater finanziell
unterstützt zu werden, sodass er monatlich bis zu CHF 2'000.– an den Abbau
seiner Schulden leisten könne (Rekursbegründung, Ziff. II.4), bezieht er
diese Hilfe replicando auf «seine weitergehende Verwandtschaft sowie seine
Schwester» (Replik, S. 2), nachdem die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
auf die massive Verschuldung der Eltern des Rekurrenten verwiesen hatte
(Vernehmlassung, Ziff. 4). Einen Beleg für einen drittfinanzierten
Schuldenabbau vermag er aber nicht zu liefern. Immerhin belegt er replicando
aber die Pfändung des sein Existenzminimum von CHF 1'830.–. übersteigenden
Einkommens (Existenzminimumsberechnung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom
17. Dezember 2019 [Replikbeilage 3]). Zwar weist die
Lohnabrechnung Dezember 2019 (Replikbeilage 2) keinen entsprechenden
Direktabzug auf. Zudem macht der Rekurrent selber geltend, mit dem
Schuldenabbau noch nicht regelmässig begonnen zu haben (persönliche
Stellungnahme des Rekurrenten vom
15. Januar 2020 [Replikbeilage 1]), wobei die dafür genannten
Gründe wenig verständlich erscheinen. Es kann aber gleichwohl auf die
nachgewiesene Pfändung verwiesen werden. Es ist ihm daher heute möglich, einen
Teil seiner Schulden mittels der vorgenommenen Lohnpfändung zu tilgen.
Dabei muss
allerdings festgestellt werden, dass diese Entwicklung zeitlich mit dem
vorliegenden Ausweisungsverfahren zusammenfällt. Merkwürdig erscheint dabei
auch, dass der Rekurrent bereits im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs
eine Bestätigung des Vereins Neustart vom 27. Juli 2017 ins Recht legen liess,
wonach er sich dort seit jenem Tag in Beratung befinde und Unterstützung bei
der Klärung seiner Schulden erhalte. Im vorliegenden Verfahren reicht er nun
erneut eine Bestätigung des Vereins Neustart vom 10. Oktober 2019
(Rekursbegründungsbeilage 3) ein, worin ohne jede Bezugnahme auf die
bereits im Jahr 2017 bestätigte Beratung ausgeführt wird, seinem Wunsch
entsprechend finde eine Schuldenberatung statt, bei welcher «in den kommenden
Terminen» eine Einschätzung über sinnvolle Optionen abgegeben werden könne.
Daraus muss geschlossen werden, dass die im Jahr 2017 bestätigten Bemühungen
offenbar nicht weit gediehen sind.
Insgesamt muss
daher weiterhin von einer noch immer nicht gesicherten Integration des
Rekurrenten in der hiesigen Gesellschaft ausgegangen werden. Auch die vom
Rekurrenten mit seinem Schreiben vom 15. Januar 2020 (Replikbeilage 1)
dargestellten Zukunftspläne erscheinen noch nicht hinreichend verlässlich zu
sein, um von einer Sicherung der wirtschaftlichen Integration des Rekurrenten
ausgehen zu können. Aufgrund des Alters des Rekurrenten darf aber von der
Chance weiterer Reifung ausgegangen werden.
3.3.1.4 Kein
besonderes, verfassungs- oder konventionsrechtliches Interesse am weitern
Verbleib in der Schweiz vermag der Rekurrent aus seiner familiären Situation
abzuleiten. Seine Ehe ist mittlerweile geschieden (Entscheid des
Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 1. November 2018). Im
Übrigen bezieht sich der Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK
in erster Linie auf die Kernfamilie, also die Gemeinschaft der Eltern mit ihren
minderjährigen Kindern, und nur ausnahmsweise auf andere familiäre Beziehungen.
Die Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern stellt etwa nur
dann ein von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschütztes Familienleben dar, wenn ein
besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das über die normalen affektiven
Bindungen hinausgeht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159). Das gleiche gilt im
Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 1 BV (vgl. VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019
E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Hierfür fehlen trotz der familiären
Unterstützung, die der Rekurrent geniesst, gen.ende Anhaltspunkte.
3.3.2 Mit
der Vorinstanz erscheint klar, dass dem Rekurrenten eine Integration in der
Türkei nicht leicht fallen wird (angefochtener Entscheid, E. 12). Entgegen
der Feststellung der Vorinstanz handelt es sich dabei nicht um eine
Reintegration, ist er doch vollständig in der Schweiz aufgewachsen. Im Haushalt
seiner aus dem heimatlichen Kulturkreis stammenden Eltern kann von seinem
Vertrautsein mit der heimatlichen Kultur und den dortigen Gebräuchen zwar
ausgegangen werden. In sprachlicher Hinsicht muss aber von einer gewissen
Limitierung ausgegangen werden. Soweit der Rekurrent selber Türkischkenntnisse
verneint (vgl. Rekursbegründung, Ziff. II.6), erscheint dies zwar in
dieser Absolutheit nicht glaubwürdig. Wie die Vorinstanz zutreffend vermerkt
hat, wird in seinem Festnahme-Rapport der Kantonspolizei vom
24. Juli 2011 Türkisch als Muttersprache neben dem Basler Dialekt
angegeben. Das Migrationsamt ging in seinem Zusatzblatt Verfügungsrapport aber selbst
davon aus, dass er Kurdisch spreche und bloss über Basiskenntnisse der
türkischen Sprache verfüge, die er vertiefen könne (vgl. auch Verfügung vom 30.
August 2017, Ziff. 2.2). Dem entspricht seine eigene Darstellung an
anderen Orten. So gab er im Strafverfahren an, dass er seine Muttersprache
bloss «nicht gut» spreche (Protokoll Strafgericht vom 25. Oktober 2016,
S. 4). Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs machte der Rekurrent
mit Eingabe vom 20. Juli 2017 geltend, über «so gut wie keine
Türkisch-Kenntnisse» zu verfügen, sondern bloss Deutsch und Kurdisch zu
sprechen. Daraus folgt, dass dem Rekurrenten bei der sprachlichen Integration
in seiner Heimat Defizite attestiert werden müssen und die Feststellung, es
bestünden keine sprachlichen Barrieren (angefochtener Entscheid, E. 12), nur
bedingt zutrifft.
Auch die dem
Rekurrenten bei der Immigration in die Türkei zur Verfügung stehende familiäre
Hilfe ist zu relativieren. Wie der Rekurrent ausführt, ist seine Grossmutter
heute 87 Jahre alt und kann daher – trotz ihrer anerkannten Bedeutung für den
Rekurrenten (persönliche Stellungnahme des Rekurrenten
vom 15. Januar 2020 [Replikbeilage 1]) - notorischerweise kaum
Hilfe bei seiner Eingliederung leisten. Unklar erscheint, welche Hilfe ihm
«einige Tanten und Onkel» sein können, welche der Rekurrent in seiner Eingabe an
das Migrationsamt vom 13. März 2017 genannt hatte und auf welche sich die
Vorinstanz bezieht (angefochtener Entscheid, E. 12). Mit seiner Eingabe
vom 30. September 2014 erklärte der Rekurrent auf die damalige Erkundigung des
Migrationsamtes hin, mit seiner türkischen Verwandtschaft «gar keine» Kontakte
zu pflegen, da er die türkische Sprache nicht spreche. Diese Aussage ist nach
dem oben ausgeführten zwar zu relativieren. Selbst das Migrationsamt ging in
seiner Verfügung vom 30. August 2017 (Ziff. 2.2) davon aus, dass dieser
Kontakt zuerst wieder aufgenommen werden müsste, damit die Verwandtschaft ihm
Unterstützung bieten könnte.
3.4 Daraus
folgt, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten
aufgrund seiner Delinquenz aufgrund der Höhe der ausgesprochenen Strafen
relativiert werden muss. Es wird allerdings ergänzt durch das Interesse an der
Vermeidung weiterer Verschuldung als zusätzliche Störung der öffentlichen
Ordnung.
Bei der
Gewichtung dieses öffentlichen Interesses an der Wegweisung der Rekurrierenden
kann der zeitliche Ablauf des vorliegenden Verfahrens allerdings nicht ausser
Acht gelassen werden. Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts relativiert
übermässige Verfahrensdauer das geltend gemachte öffentliche Interesse an der
Wegweisung. Mit der Verfahrensdauer bringt die Migrationsbehörde zum Ausdruck,
wie hoch sie selber das öffentliche Interesse an einer sofortigen Wegweisung
bewertet (vgl. VGE VD.2019.31 vom 11. September 2019 E. 5.4.1, VD.2018.205 vom
29. Mai 2019 E. 4.4.3 und VD.2017.218 vom 1. Februar 2018 E. 4.3.3).
Vorliegend hat die Behandlung des Rekurses des Rekurrenten im
verwaltungsinternen Verfahren über zwei Jahre in Anspruch genommen. Dies
relativiert das Interesse an seiner Fernhaltung von der Schweiz.
Diesem
öffentlichen Interesse steht aber das gewichtige private Interesse des hier
aufgewachsenen Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz entgegen. Insgesamt
erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung daher als nicht
verhältnismässig. Dem Rekurrenten ist daher eine letzte Chance einzuräumen,
sich weiterhin zu bewähren, sich weiter zu integrieren und sich definitiv von
weiterer Deliquenz und Verschuldung zu verabschieden. In diesem Sinne muss der
Verzicht auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus
der Schweiz daher mit einer erneuten Verwarnung gemäss Art. 96 Abs. 2 AuG
verbunden werden, mit der ihm der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung in
Aussicht gestellt wird, sollte sich diese Erwartung nicht bestätigen und der
Rekurrent die öffentliche Ordnung durch die Begehung von Straftaten und weitere
Schuldenwirtschaft erneut stören (BGE 139 I 145 E. 3
S. 154; BGer 2C_74/2017 vom 1. Juni 2017 E. 4.2.4).
4.
4.1 Zusammenfassend
ist der vorliegende Rekurs gutzuheissen und sind der angefochtene Entscheid des
JSD sowie die Verfügung des Migrationsamts, mit welcher die
Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten
widerrufen wurde und dieser aus der Schweiz weggewiesen wurde, aufzuheben.
4.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens werden keine ordentlichen Kosten erhoben. Aufgrund
des Obsiegens des Rekurrenten ist die Vorinstanz sodann zu verpflichten, diesem
für das verwaltungsinterne sowie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten.
Für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren weist der Rechtsvertreter des
Rekurrtenten einen eigenen Aufwand von 7,0833 Stunden bzw. einen
Volontärsaufwand von 7 Stunden aus (Honorarnote vom 24. Januar 2020),
was beim anwendbaren Überwälzungstarif von CHF 250.– bzw. CHF 125.–
pro Stunde ein Honorar von total CHF 2'645.85 (CHF 1'770.85 +
CHF 875.–) ergibt. Hinzukommen Auslagen von insgesamt CHF 193.45, was
eine Parteientschädigung von total CHF 2'839.30 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer
(CHF 218.65) ergibt.
Bezüglich der
für das verwaltungsinterne Rekursverfahren zuzusprechenden Parteientschädigung
ergibt sich der Aufwand aus der Honorarnote des Rechtsvertreters vom
10. April 2019. Der ausgewiesene Aufwand ist einerseits
aufzuschlüsseln nach eigenem und Volontärsaufwand, andererseits nach
anwendbarem Mehrwertsteuersatz: an eigenem Aufwand sind angefallen 8,0834 Stunden
à CHF 250.-/h = CHF 2'020.85 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (=
CHF 155.60) bzw. 2,75 Stunden à CHF 250.–/h = CHF 687.50
zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (= CHF 55.–) sowie an Volontärsaufwand
1,1667 Stunden à CHF 125.–/h = CHF 145.85 zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer (= CHF 11.23) bzw. 4 Stunden à CHF 125.–/h =
CHF 500.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (= CHF 40.–), was ein
Gesamthonorar von CHF 3'254.20 zuzüglich Auslagen in der Höhe von
CHF 67.05 (= CHF 3'321.25) sowie Mehrwertsteuern von insgesamt
CHF 267.07 ergibt.
Die Parteientschädigung in dieser Höhe bleibt im
anwendbaren Rahmen von § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 12
Abs. 2 der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren
(SG 153.810) und ist dem Rekurrenten
daher zulasten des JSD zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird gutgeheissen. Der
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom
11. September 2019 und die Verfügung des Migrationsamts vom
30. August 2017 werden aufgehoben.
Der Rekurrent
wird im Sinne der Erwägungen verwarnt.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine
Kosten erhoben.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement wird
verpflichtet, dem Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine
Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'839.30, einschliesslich Auslagen,
zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 218.64, sowie für das
verwaltungsinterne Rekursverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von
CHF 3'321.25, einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuern von
CHF 267.07 auszurichten.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.