VD.2019.214
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (BGer 2C-582/2020 vom 10. Dezember 2020)
23. Mai 2020Deutsch28 min
der Aufenthaltsbewilligung ab und ordnete die Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz und dem
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.214
URTEIL
vom 23. Mai 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 5. August 2019
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Weg-
weisung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Rekurrent), geboren am [...] 1983, Staatsangehöriger von Gambia, reiste
erstmals am 12. September 2010 in die Schweiz ein und stellte ein
Asylgesuch, das abgelehnt wurde. Am 23. September 2010 wurde seine
Wegweisung verfügt. In der Folge wurde der Rekurrent mehrfach von den
Staatsanwaltschaften in Lausanne und Basel wegen rechtswidrigen Aufenthalts und
anderen Delikten zu Freiheitsstrafen zwischen 75 und 90 Tagen verurteilt.
Seit dem Frühjahr 2014 lebte der Rekurrent
in Basel mit B____, schweizerische Staatsangehörige, und deren Tochter
zusammen. Am 18. Juli 2015 kam die gemeinsame Tochter C____ zur Welt,
woraufhin der Rekurrent und B____ am
26. Oktober 2015 heirateten. Im Gefolge des Eheschlusses erhielt er
am 30. Oktober 2015 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei
seiner Ehefrau. Nachdem der Rekurrent mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. April 2016
wegen rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts zu
einer gemeinnützigen Arbeit von 240 Stunden verurteilt worden war,
verwarnte ihn das Migrationsamt mit Schreiben vom 13. Dezember 2016
aufgrund der mehrfach erfolgten Straffälligkeit und forderte ihn auf, die
schweizerische Gesetzgebung zu respektieren und sich um eine zumindest
teilzeitliche Anstellung zu bemühen. Mit Entscheid des Zivilgerichts
Basel-Stadt vom 6. Februar 2017 wurde dem Rekurrenten und seiner Ehefrau
das Getrenntleben bewilligt. In der Folge begann das Migrationsamt seinen
Aufenthaltsstatus zu überprüfen. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs lehnte
das Migrationsamt mit Verfügung vom 13. Februar 2018 die Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung ab und ordnete die Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz und dem
Schengenraum an. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und
Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 5. August 2019 ab.
Hiergegen hat
der Rekurrent am
16. August 2019 beim Regierungsrat Rekurs angemeldet und mit Eingabe
vom 17. Oktober 2019 begründet. Das Präsidialdepartement hat den
Rekurs mit Schreiben vom 1. November 2019 dem Verwaltungsgericht zum
direkten Entscheid überwiesen. Das JSD beantragt in seiner Vernehmlassung vom
4. Dezember 2019 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierauf
hat der Rekurrent mit Eingabe vom
30. Dezember 2019 repliziert, worin er an seinen Anträgen festhält
und den Verfahrensantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellt.
Die Tatsachen und die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und
den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der
Verfahrensakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom
1.
November 2019 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in
Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum
Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die
Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen
Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum
Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit
einzutreten.
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer
entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die
Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis
sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde
zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung
der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das
kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im
Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012
E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven sind deshalb in diesem
Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht
grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum
Ganzen VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.2 und VD.2017.168
vom 9. Februar 2018 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).
1.3 Im
Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft
einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss §
16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten,
sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen.
Die Rekurrenten haben ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit
den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff.,
305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504;
VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
1.4 Das
vorliegend anwendbare Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016 revidiert und in Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG,
SR 142.20) umbenannt. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am
1. Januar respektive am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, traten
die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am
1. Januar 2019 in Kraft. Nach der allgemeinen Übergangsbestimmung des AuG
bzw. des AIG (Art. 126 Abs. 1) bleibt auf Verfahren, die wie das
vorliegende vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingeleitet worden sind, das
bisherige Recht anwendbar (vgl. BGer 2C_144/2019 vom 25. Februar 2019
E. 2.1 mit Hinweis). Folglich sind die am 1. Juli 2018 und
1. Januar 2019 in Kraft getretenen Revisionen der materiellen Bestimmungen
des AuG (insbesondere Art. 61a AuG) und die materiellen Bestimmungen des
AIG im vorliegenden Rekursverfahren nicht zu berücksichtigen. Aus diesem Grund
wird im Folgenden auch weiterhin der bisherige Titel des Gesetzes (AuG)
verwendet. Betreffend das Verfahrensrecht bestimmen die allgemeinen
Übergangsbestimmungen des AuG, dass sich das Verfahren nach dem neuen Recht
richtet (Art. 126 Abs. 2 AuG). Dies entspricht dem allgemeinen
intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach neue Verfahrensbestimmungen ab ihrem
Inkrafttreten grundsätzlich von allen Instanzen sofort anzuwenden sind (VGE
VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1 und VD.2019.11 vom 17. April 2019
E. 1.5). Revidierte Verfahrensvorschriften stehen im vorliegenden
Verfahren jedoch nicht zur Diskussion.
1.5 Der Rekurrent beantragt replicando die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung. Er möchte sich mündlich zu den Auswirkungen einer Wegweisung auf
die Kontakte zu seiner Tochter äussern können (Replik, Ziff. 1). Anspruch
auf eine mündliche Verhandlung besteht gemäss § 25 Abs. 2 VRPG nur bei
Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder
strafrechtlichen Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101).
Ausländerrechtliche Streitigkeiten, insbesondere Verfahren betreffend
Aufenthaltsansprüche von Ausländern, werden von dieser Bestimmung nicht erfasst
(statt vieler BGE 137 I 128 E. 4.4.2 S. 134 und
BGer 2C_234/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 3.4 mit weiteren
Hinweisen). In den übrigen Fällen liegt es gemäss § 25 Abs. 3 VRPG im Ermessen des instruierenden Präsidenten, ob er auf Antrag oder von sich
aus eine mündliche Verhandlung ansetzt. Eine mündliche Verhandlung mit Anhörung
des Rekurrenten wäre nur dann angezeigt, wenn Zeugen zu befragen oder der
persönliche Eindruck des Gerichts vom Rekurrenten für den Verfahrensausgang von
entscheidender Bedeutung wären (vgl. VGE VD.2010.39 vom
28. April 2011 E. 1.4). Vorliegend stellt sich in materieller
Hinsicht primär die Frage, ob der Rekurrent in wirtschaftlicher Hinsicht eine
genügend enge Beziehung zu seiner Tochter hat. Es ist nicht ersichtlich und
wird nicht geltend gemacht, inwieweit die Beantwortung dieser Frage vom
persönlichen Eindruck des Gerichts vom Rekurrenten abhängen könnte. Dies ist
vorliegend nicht der Fall, zumal der Verfahrensausgang, wie zu zeigen ist,
angesichts der Aktenlage weder durch Zeugen noch durch eine persönliche
Anhörung des Rekurrenten durch das Gericht entscheidend beeinflusst werden
könnte. Der vorliegende Entscheid ist deshalb auf dem Zirkulationsweg ergangen.
2.
2.1 Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Rekurrent gestützt auf Art. 50 Abs. 1
lit. b AuG einen Aufenthaltsanspruch geltend machen kann, nachdem dem
Rekurrenten und seiner Ehefrau mit
Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 6. Februar 2017 das
Getrenntleben gerichtlich bewilligt worden ist und seine Aufenthaltsbewilligung
somit mangels einer mindestens drei Jahre bestehenden Ehegemeinschaft nicht
gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG verlängert werden
kann. Die Vorinstanz hat hierzu ausgeführt, dass bei der Beurteilung eines
Bewilligungsanspruchs nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG auch
den Interessen allfälliger gemeinsamer Kinder mit schweizerischer
Staatsangehörigkeit Rechnung zu tragen sei, falls eine enge Beziehung zu ihnen
bestehe und die ausländische Person in der Schweiz gut integriert erscheine
(angefochtener Entscheid, E. 8). Sie hat dem Rekurrenten in affektiver
Hinsicht eine besonders enge Beziehung zu seiner Tochter C____ attestiert
(E. 16). Hingegen hat sie eine wirtschaftliche Beziehung zu seiner Tochter
verneint. Im Entscheid des Zivilgerichts betreffend das Getrenntleben sei
festgestellt worden, dass er mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit
derzeit nicht in der Lage sei, Unterhaltsleistungen für seine Tochter zu
erbringen. Bis anhin sei er beruflich nur temporär auf Abruf tätig gewesen und
seit dem 1. Februar 2017 werde er zudem durchgehend von der
Sozialhilfe unterstützt. Die Prognose für zukünftige Unterhaltszahlungen durch den
Rekurrenten sei vor diesem Hintergrund als schlecht einzustufen. Trotz regelmässiger
Kontakte mit seiner Tochter könne nicht von massgebenden Betreuungsleistungen
gesprochen werden (E. 18 f.). Darüber hinaus hat die Vorinstanz
infolge des unregelmässigen Einkommens des Rekurrenten und wegen seiner
Unterstützung durch die Sozialhilfe auch eine ausreichende wirtschaftliche
Integration verneint (E. 20), wie sie ihm wegen seiner verschiedenen
strafrechtlichen Verurteilungen ein tadelloses Verhalten abgesprochen hat
(E. 21 f.). Entsprechend hat sie das Vorliegen wichtiger Gründe
gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG verneint, welche seinen
weiteren Aufenthalt erforderlich machen würden (E. 23). Abschliessend hat
die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit der Wegweisung geprüft. Der Rekurrent halte sich seit beinahe neun Jahre
wohl ohne grössere Unterbrüche in der Schweiz auf. In dieser Zeit sei es ihm
jedoch nicht gelungen, sich wirtschaftlich zu integrieren. Er habe sich erst
seit Aufnahme des Getrenntlebens im März 2017 um eine berufliche
Integration bemüht, habe aber keine Festanstellung finden können und sei immer
noch von der Sozialhilfe abhängig. Auch um die sprachliche Integration bemühe
er sich ernsthaft erst seit diesem Zeitpunkt, als er einen Deutschkurs zu
absolvieren begann. Seine strafrechtlichen Verurteilungen zeigten, dass er die
schweizerische Rechtsordnung nicht genügend respektiere. Die Vorinstanz hat die
Zumutbarkeit einer Rückkehr in die Heimat bejaht, da er in Gambia aufgewachsen
sei und dort über ein grosses familiäres Netzwerk verfüge, welches ihn bei
seiner Rückkehr unterstützten könnte. Er beherrsche die in Gambia gesprochene
Sprache und sei mit den dortigen kulturellen Gegebenheiten vertraut. Dank
seiner Ausbildung als Mechaniker könne er sich in seiner Heimat ohne Weiteres
beruflich wieder integrieren. Auch sei es ihm zumutbar, die Beziehung zu seiner
Tochter auch vom Ausland her mit modernen Kommunikationsmitteln sowie
gegenseitigen Besuchen zu pflegen (E. 24).
2.2
2.2.1 Gemäss
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht ein Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch nach Auflösung der
Familiengemeinschaft, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können nach der
beispielhaften, nicht abschliessenden Aufzählung in Art. 50 Abs. 2 AuG
namentlich dann vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder
die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Caroni, in: Caroni et. al [Hrsg.], Stämpflis
Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 50 N 23). Wichtige Gründe können praxisgemäss
auch enge Beziehungen zu gemeinsamen und in der Schweiz gut integrierten
Kindern sein (Caroni, a.a.O., Art.
50 N 23; BGE 140 II 289 E. 3.4.1 S. 292 und 139 I 315 E. 2.1 S. 319).
Dabei ist jeweils die Gesamtsituation zu würdigen (BGer 2C_1125/2014 vom 9. September
2015 E. 4.1; VGE VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 3.2.1). Allerdings kann
der Anspruch gemäss Art. 50 AuG nach Art. 51 Abs. 2
lit. b in Verbindung mit Art. 62 AuG bei Vorliegen von
Widerrufsgründen erlöschen. Einen Widerrufsgrund bilden dabei unter anderem
auch die Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG) und
der erhebliche oder wiederholte Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz (Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG).
2.2.2 Die
Tochter des Rekurrenten besitzt aufgrund ihres Schweizer Bürgerrechts ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Der Rekurrent kann sich daher bei
einem Eingriff in eine intakt gelebte familiäre Beziehung auf den nach Art. 8 EMRK
und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) garantierten Schutz des
Familienlebens berufen. Dieser Schutz begründet praxisgemäss indessen keinen
absoluten Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen
Aufenthaltstitel. Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit
auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen
unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens
gegebenenfalls auch wieder zu beenden (BGE 144 I 91 E. 4.2
S. 96 [= Praxis 2019], 140 I 145 E. 3.1 S. 146 f. [=
Praxis 2014 Nr. 90], 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f.
und 138 I 246 E. 3.2.1 S. 250, jeweils mit Hinweisen; vgl.
Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Jeunesse
gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014, [Nr. 12738/10], § 100, 107 [bezüglich
erstmaliger Bewilligungserteilung]). Das in Art. 8 EMRK bzw. in Art. 13 BV
geschützte Recht auf Privat- und Familienleben ist berührt, wenn eine
staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und
tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt
anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne
weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen
(BGE 139 I 330 E. 2.1 S. 336 und 137 I 247
E. 4.1.2 S. 249 f.; BGer 2C_147/2015 vom 22. März 2016
E. 2.2.1; VGE VD.2016.169 vom 23. Juli 2017 E. 2.3.1 mit
Hinweisen).
2.2.3 Ein
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kommt gemäss
der Rechtsprechung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn zwischen dem nicht
sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigten Ausländer und dessen
minderjährigen Kind mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht in der Schweiz in
wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht,
die wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in das der Ausländer
vermutlich auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte,
und sich der Ausländer bisher in der Schweiz tadellos verhalten bzw. zu
keinerlei (nennenswerten) Klagen Anlass gegeben hat (BGE 144 I 91
E. 5.2 S. 97 und E. 5.2.1 f. S. 98 f.,
142 II 35 E. 6.2 S. 47 und 139 I 315 E. 2.2
S. 319, je mit Hinweisen; BGer 2C_800/2018 vom
12. Februar 2020 E. 3.2; VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember
2019 E. 3.2.3.3 und VD.2019.4 vom 5. Juni 2019, je mit weiteren
Hinweisen). Unter besonderen Umständen sind indes eine besonders enge
wirtschaftliche Beziehung und ein tadelloses Verhalten keine notwendige
Voraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung (VGE VD.2019.4 vom 5. Juni 2019 E. 2.3.2; vgl.
betreffend das tadellose Verhalten BGE 144 I 91 E. 5.2.4
S. 100 und E. 6.2 S. 102; BGer 2C_723/2014 vom 6. August
2015 E. 2.3 und 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.1; VGE VD.2017.62
vom 23. Februar 2018 E. 3.6, VD.2017.220 vom 4. Dezember 2017
E. 2.2.3, VD.2016.169 vom 23. Juli 2017 E. 2.3.2 und VD.2016.113
vom 15. Februar 2017 E. 3.2.3). Gemäss der neuesten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen die vorstehend erwähnten vier
Voraussetzungen (besonders enge Beziehung in [1] wirtschaftlicher und [2]
affektiver Hinsicht, [3] praktische Unmöglichkeit, die Beziehung aufrecht zu
erhalten und [4] tadelloses Verhalten) grundsätzlich als Elemente der
gesamthaft vorzunehmenden Interessenabwägung zusammen betrachtet werden (vgl.
BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 97; BGer 2C_950/2017 vom
16. Mai 2018 E. 3.2, 2C_904/2018 vom 24. April 2019
E. 5.3.2 und 2C_665/2017 vom 9. Januar 2018 E. 4.2–4.4). Damit
dürfte grundsätzlich keines der vier erwähnten Elemente eine zwingende
Voraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung darstellen. Dies ändert aber nichts daran, dass bei
Nichterfüllung einer oder mehrerer der vorstehend erwähnten vier
Voraussetzungen die Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
entgegenstehenden öffentlichen Interessen nur unter besonderen Umständen
überwiegen können. Zudem brauchen nicht alle vier Kriterien geprüft zu werden,
wenn bereits aufgrund eines Teils davon feststeht, dass die öffentlichen
Interessen an der Verweigerung der Bewilligung die Interessen an deren
Erteilung überwiegen (vgl. BGer 2C_449/2019 vom 12. September 2019
E. 4.3, 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5 und 2C_950/2017 vom
16. Mai 2018 E. 4). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass
Verstösse gegen die öffentliche Ordnung höchstens dann nicht so stark zu
gewichten sind, dass sie die anderen Kriterien von vornherein aufwiegen, wenn
besondere Umstände vorliegen und es sich um untergeordnete Vorkommnisse handelt
(BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5.2 und 5.3.2; vgl. BGer
2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.3.2). Jegliche relevante
Straffälligkeit von einem gewissen Gewicht begründet gemäss der Rechtsprechung
des Bundesgerichts ein zusätzliches öffentliches Interesse, das es zusammen mit
demjenigen an der Einwanderungssteuerung (restriktive Einwanderungspolitik) im
Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV rechtfertigt, die
Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung zur Wahrnehmung des Besuchsrechts
zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind zu verweigern (vgl. BGer
2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5.3.3).
2.3
2.3.1 Dass
der Rekurrent eine enge affektive
Beziehung zu seiner Tochter C____ hat, ist unbestritten (vgl. angefochtener
Entscheid, E. 16). Ebenso unbestritten ist, dass er keine regelmässigen Beiträge
an ihren Geldunterhalt leistet (Rekursbegründung, Rz 15; dazu auch
Ziff. 5 des Entscheids des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 6. Februar 2017
betreffend Getrenntleben, wonach der Rekurrent
mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit derzeit nicht in der Lage sei, der
Ehefrau und der Tochter einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen). Der Rekurrent macht indessen geltend, seiner
Tochter während seinen Besuchen Sachen gekauft zu haben (Rekursbegründung,
Rz 15). Hierfür fehlt es jedoch an jedem Beleg. Die Behauptung wird auch
von der Kindsmutter nicht bestätigt. In den Akten findet sich einzig ein
Empfangsschein der Post für eine Bareinzahlung von CHF 200.– zugunsten der
Kindsmutter vom 7. Oktober 2019 (Rekursbegründungsbeilage 5), die als
einzelne (wohl auch verfahrensmotivierte) Zahlung jedoch nicht Beleg für eine
regelmässige finanzielle Unterstützung sein kann. Unter diesen Umständen kann
in wirtschaftlicher Hinsicht nicht von einer besonders engen Beziehung des Rekurrenten zu seiner Tochter gesprochen
werden.
Der Rekurrent macht indessen geltend, seine Tochter
regelmässig zu betreuen und mit ihr die Wochenenden zu verbringen. Eine
regelmässige Betreuung unter der Woche sei nicht möglich, da er jederzeit mit
der Möglichkeit eines kurzfristigen Einsatzes als Temporärangestellter rechnen
müsse und daher keine regelmässigen Verpflichtungen unter der Woche übernehme
könne (Rekursbegründung, Rz 15). Die Kindsmutter führt in ihrem Schreiben
vom 10. September 2019 (Rekursbegründungsbeilage 1) aus, dass
der Rekurrent seine Tochter regelmässig
alle zwei Wochen für das Wochenende abhole und er sie unter der Woche häufig
sehe. Hieraus kann der Rekurrent für die
vorliegende Frage jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass er C____ alle
zwei Wochen über das Wochenende zu sich nimmt, entspricht bloss der üblichen
Besuchsrechtregelung. Aus der blossen Aussage der Kindsmutter, dass der Rekurrent seine Tochter unter der Woche häufig
sehe, lässt sich nichts über die Dauer seiner Kontakte entnehmen, geschweige
denn, dass diese Besuche der Übernahme von Betreuungsleistungen gleichkämen,
die auch der Entlastung der Mutter dienen. Entgegen den Vorbringen des Rekurrenten ist es auch bei unregelmässigen
bzw. kurzfristigen Arbeitseinsätzen möglich, bestimmte Betreuungsleistungen wie
Abholen oder Bringen der Tochter zur Tagesmutter, gemeinsames Verbringen der
(frühen) Abendstunden mit der Tochter zu erbringen, um die Kindsmutter zu
entlasten. Der Rekurrent behauptet nun
replicando, kurzfristig die Betreuung seiner Tochter übernommen zu haben, wenn
er keine temporären Einsätze habe leisten müssen (Replik, Ziff. 2).
Allerdings bleibt auch dieses Vorbringen unbelegt. Wie die Vorinstanz unter
diesen Umständen zu Recht geschlossen hat (angefochtener Entscheid, E. 18 f.),
kann bei den vorliegenden Kontakten des Rekurrenten
mit seiner Tochter nicht von Betreuungsleistungen in einem Masse gesprochen
werden, die einer alternierenden Obhut gleichkommen und dem mitbetreuenden
Ausländer gemäss Rechtsprechung entsprechend als Naturalleistungen angerechnet
werden, die eine enge wirtschaftliche Beziehung zu seiner Tochter belegen
würden (BGE 144 I 91 E. 5.2.2 S. 99 mit Hinweisen). Abgesehen
von einer zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 14. April 2019 sowie
vom 12. Juni bis 30. Juli 2019 (Arztzeugnisse des Universitätsspitals
Basel vom 1. April 2019 und 12. Juni 2019
[Rekursbegründungsbeilage 3]) sind im Übrigen keine Gründe für eine
unverschuldete Unfähigkeit des Rekurrenten
zur wirtschaftlichen Unterstützung der Tochter ersichtlich.
2.3.2 Es
ist nicht zu bestreiten, dass es dem Rekurrenten
bei einer Rückkehr in seine Heimat erschwert wird, von dort aus den Kontakt mit
seiner Tochter zu pflegen. Aber auch von Gambia aus lässt sich mittels moderner
Kommunikationsmittel (Telephon, Skype und andere Applikationen) ein
regelmässiger Kontakt mit der Tochter aufrechterhalten, auch wenn sie noch jung
ist. Bei Bedarf wird ihr die Mutter dabei behilflich sein können. Ebenso werden
gelegentliche Ferienbesuche in der Schweiz es dem Rekurrenten ermöglichen, seine Tochter zu sehen. Trotz der grossen
Distanz zwischen der Schweiz und Gambia kann deshalb nicht von einer
praktischen Unmöglichkeit, die Beziehung aufrecht zu erhalten (oben
E. 2.2.3), gesprochen werden (in diesem Sinne auch BGer 2C_449/2019
vom 12. September 2019 E. 4.3.3 betreffend Kontaktmöglichkeiten von Angola
aus).
2.3.3 Was
die Voraussetzung eines tadellosen Verhaltens angeht, ist das Strafregister des
Rekurrenten näher zu betrachten. Er wurde
in der Vergangenheit verschiedentlich wegen Widerhandlungen gegen das
Ausländergesetz sowie Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes zu
Freiheitsstrafen verurteilt. Bei den Verstössen gegen Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes (Strafbefehle der Bezirksanwaltschaft Lausanne von
12. August 2011 und 29. April 2013 sowie der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. September 2014) handelt es
sich um "untergeordnete" Delinquenz, da es sich beim Eigenkonsum von
Drogen um Ordnungswidrigkeiten handelt und der Betroffene in erster Linie sich
selber schädigt (BGer 2C_493/2018 vom 9. Dezember 2019
E. 4.4). Die Verstösse gegen das Ausländergesetz gemäss den erwähnten
Strafbefehlen betrafen den Zeitraum von September 2010 bis September 2014
und liegen damit schon über fünf Jahre zurück. Mit dem letzten Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. April 2016 wurde der Rekurrent wegen rechtswidriger Einreise und
rechtswidrigen Aufenthalts bis zum 16. April 2015 und damit für eine
Zeit verurteilt, zu welcher die Mutter seiner Tochter C____ schon schwanger war,
und ihm deshalb zugutegehalten werden kann, ihr in dieser Zeit beistehen
gewollt zu haben. Seither ist der Rekurrent
nicht mehr straffällig geworden. Angesichts der nunmehr doch weit
zurückliegenden Straftaten von insgesamt untergeordneter Bedeutung muss die
Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass dem Rekurrenten
angesichts seiner Straftaten kein tadelloses Verhalten attestiert werden könne
(angefochtener Entscheid, E. 22), relativiert werden.
2.4
2.4.1 Ein
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung entfällt bei Vorliegen von
Widerrufsgründen. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG
in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG kann die zuständige
Behörde die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung verweigern, wenn die
ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf
Sozialhilfe angewiesen ist (BGer 2C_406/2012 vom 22. Oktober 2012
E. 3.4, 2C_150/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.6 und 2C_422/2010 vom
16. September 2010 E. 2.1.1). Allerdings ist auch im Rahmen von
Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
zu beachten, wobei vor allem das Verschulden an der Situation und die bisherige
Verweildauer im Lande zu berücksichtigen sind (BGer 2C_456/2014 vom
4. Juni 2015 E. 3.1). Mit dem Widerrufsgrund der
Sozialhilfeabhängigkeit soll in erster Linie eine künftige
Belastung der öffentlichen Wohlfahrt vermieden werden. Zu dessen Annahme bedarf
es daher auf der Basis der aktuellen Verhältnisse einer konkreten Gefahr
künftiger Fürsorgeabhängigkeit (BGer 2C_13/2019 vom 31. Oktober 2019
E. 3.1.1 und 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.2, je mit
weiteren Hinweisen). Zur Abschätzung dieser Gefahr ist dabei auf die
wahrscheinliche finanzielle Entwicklung bei der ausländischen Person
abzustellen. Nach der Rechtsprechung ist für die Bejahung dieses
Widerrufsgrundes eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich
und es kann dafür nicht auf Hypothesen und pauschalierte Gründe abgestellt
werden (BGer 2C_456/2014 vom 4. Juni 2015 E. 3.2, 2C_42/2011 vom
23. August 2012 E. 5.4 und 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011
E. 2.3.1 und E. 2.3.2). Neben den bisherigen und den aktuellen
Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere
Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe
finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet
werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGer 2C_13/2019
vom 31. Oktober 2019 E. 3.1.1 und 2C_13/2018 vom 16. November
2018 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen).
2.4.2 Der
Rekurrent wurde zusammen mit seiner
Ehefrau vom 1. November 2015 bis zum 31. Juli 2016 von der
Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt. Seit dem 1. Februar 2017 bezieht er
unbestritten ohne Unterbruch erneut Unterstützung von der Sozialhilfe. Gemäss den
Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 20) betrug der offene Saldo
per 6. Mai 2019 CHF 84'446.10. Nach Angabe der Vorinstanz in
ihrer Vernehmlassung (Ziff. 3) erhöhte sich der Ausstand per 1. Oktober 2019
auf CHF 97'354.25, was einem Anstieg der Unterstützungsleistungen um
CHF 12'908.– binnen fünf Monaten oder monatlichen Leistungen von
CHF 2'581.– in diesem Zeitraum gleichkommt. Es handelt sich somit um
Sozialleistungsbezüge in erheblichem Umfang, zumal diese in weniger als vier
Jahren aufgelaufen sind (vgl. hierzu BGer 2C-549/2019 vom
9. Dezember 2019 E. 4.3.1, wonach Unterstützungsleistungen von
gut CHF 100'000.– über sieben Jahre als erheblich zu bezeichnen sind; ferner
auch VGE VD.2020.2 vom 8. April 2020 E. 2.1 [mit weiteren
Hinweisen], wonach bei Bezügen in einem Gesamtbetrag von CHF 80'000.– von
einer erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 1
lit. c AuG zu sprechen ist). Der Rekurrent
war zwar ab Frühjahr 2017 als Temporärangestellter in Tages- und
Wocheneinsätzen wiederholt als Hilfsmonteur, Unterhaltsreiniger, Zügelhelfer,
Reinigungs-, Betriebs- und Lagermitarbeiter sowie Hilfsarbeiter tätig (vgl.
dazu auch Arbeitsbestätigung [...] AG vom 1. Oktober 2019
[Rekursbegründungsbeilage 2]). Es war ihm aber offensichtlich nicht
möglich, mithilfe dieser zugegebenermassen unregelmässigen Einsätze auf Dauer
seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Stattdessen war er fortgesetzt auf
Sozialhilfe angewiesen. Der Rekurrent
behauptet zwar, seit geraumer Zeit alles dafür zu tun, eine Festanstellung zu
bekommen (Rekursbegründung, Rz 18). Für dieses Vorbringen bleibt er
indessen jeglichen Beweis entsprechender Suchbemühungen schuldig. Ebenso wenig
bringt er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren irgendeinen Beweis von
gegenwärtigem Erwerbseinkommen bei, so dass auch aktuell von fortgesetzter
Sozialhilfeabhängigkeit des Rekurrenten
auszugehen ist. Aussichten, dass er sich in naher Zukunft von der Sozialhilfe
ablösen könnte, sind nicht erkennbar und werden auch nicht geltend gemacht.
Liegt demzufolge ein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1
lit. e AuG vor, entfällt auch ein Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG).
3.
3.1 Ist
vorliegend nach dem Gesagten ein Anspruch des Rekurrenten
auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu verneinen, bleibt zu prüfen,
ob die Wegweisung als aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig erscheint
(Art. 96 AuG).
3.2 Gemäss
Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der
Ermessensausübung generell die öffentlichen Interessen und die persönlichen
Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Bei
der entsprechenden Interessenabwägung sind insbesondere die Schwere eines
allfälligen Fehlverhaltens der ausländischen Person, die Dauer ihrer
Anwesenheit in der Schweiz und die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile
sowie die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl
zum Gast- wie zum Heimatstaat zu berücksichtigen (VGE VD.2017.290 vom
15. Januar 2019 E. 4.1.1, mit Hinweis auf BGE 130 II 176
E. 4.4.2 S. 190 und 125 II 521 E. 2b S. 523). Es sind dabei
immer die gesamten Umstände des Einzelfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen
(VGE VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 4.1.1, mit Hinweis auf BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190; BGer 2C_789/2017 vom 7. März 2018
E. 3.1 und 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.2).
3.3 Die
Vorinstanz hat die Verhältnismässigkeit der Wegweisung im angefochtenen
Entscheid eingehend geprüft und bejaht (dazu vorne E. 2.1). Sie ist dabei
namentlich zum Schluss gekommen, dass es dem Rekurrenten
trotz langjährigen Aufenthalts in der Schweiz nicht gelungen ist, sich
wirtschaftlich zu integrieren. Er habe sich erst seit der Aufnahme des
Getrenntlebens im März 2017 um eine berufliche Integration wie um das
Erlernen der deutschen Sprache (Absolvierung eines Sprachkurses) bemüht.
Demgegenüber verfüge er in seiner Heimat über ein grosses familiäres Netzwerk,
welches ihn bei seiner Rückkehr unterstützen könnte. Er sei in Gambia aufgewachsen
und habe dort seine Kindheit und Jugend sowie die ersten Jahre des
Erwachsenenlebens verbracht. Er sei mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und
spreche die in Gambia gesprochene Sprache. Dank seiner in Gambia absolvierten
Ausbildung als Mechaniker sei es ihm möglich, sich auch beruflich wieder in
seiner Heimat zu integrieren (angefochtener Entscheid, E. 24). Der Rekurrent bestreitet diese Ausführungen nicht. Gegen
die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass seine Wegweisung im öffentlichen
Interesse liege und verhältnismässig wie zumutbar sei (angefochtener Entscheid,
E. 25), wirft er einzig in die Waagschale, dass seine privaten Interessen
wie auch diejenigen seiner Familie, insbesondere seiner kleinen Tochter, die
Schweizerin sei, in jedem Fall schwerer zu gewichten seien als das öffentliche
Interesse an seiner Wegweisung (Rekursbegründung, Rz 19). Dieses
unbestreitbare Interesse vermag indessen nicht das öffentliche Interesse an
seiner Wegweisung zu überwiegen. Der Rekurrent
substantiiert keine sonstigen wichtigen persönlichen Gründe an einem weiteren
Verbleib in der Schweiz. Trotz über neun Jahren Aufenthalts in der Schweiz ist
es ihm bislang nicht gelungen, hierzulande beruflich Fuss zu fassen. Es ist dem
Rekurrenten zwar zugute zu halten, dass
er sich in den beiden ersten Lebensjahren C____ um deren Betreuung kümmerte.
Aber auch nach der Aufnahme des Getrenntlebens im März 2017, wonach das
Mädchen in der Obhut der Mutter blieb und er sich um die Aufnahme einer
regelmässigen Erwerbstätigkeit bemühen konnte, gelang es dem Rekurrenten nicht, sich trotz gewisser
Temporäranstellungen ein existenzsicherndes Einkommen zu erwirtschaften.
Stattdessen blieb er bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt abhängig von
Sozialhilfeleistungen. Dass er unverschuldet in die Arbeitslosigkeit geraten
wäre, ist nicht erkennbar. Seine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit (1.-14.
April 2019 sowie vom 12. Juni bis 31. Juli 2019
([Rekursbegründungsbeilagen 3]) war nur von beschränkter Dauer und vermag
seine über Jahre andauernde Sozialhilfeabhängigkeit nicht zu relativieren. Wie
seine wirtschaftliche Integration ist auch seine soziale Integration in der
Schweiz als mangelhaft einzustufen. Abgesehen von der Beziehung zu seiner
Tochter macht der Rekurrent nicht
geltend, in irgendwelcher Weise engere Beziehungen zur Schweiz geknüpft zu
haben. Ebenso wenig bestreitet er, dass ihm aufgrund seiner familiären
Verbindungen in seine Heimat sowie seines Vertrautseins mit den dortigen
kulturellen Gegebenheiten eine Rückkehr nach Gambia zumutbar sei. Dass es dem Rekurrenten erschwert wird, von dort aus seinen
Kontakt mit seiner Tochter aufrechtzuerhalten, ist nicht zu bestreiten, aber
unter den gegebenen Umständen hinzunehmen (oben E. 2.3.2). Dabei ist auch
zu berücksichtigen, dass es dem Rekurrenten
an einer in wirtschaftlicher Hinsicht engen Beziehung zu seinem Kind fehlt. Angesichts
der grossen und langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit des Rekurrenten (vorne E. 2.4.2) besteht ein
gewichtiges öffentliches Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts
hierzulande (BGer 2C_167/2018 vom 9. August 2018 E. 5.3 mit
Hinweisen; VGE VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 4.3), das sein
privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt. Kein
Raum besteht, sich vorliegend, wie vom Rekurrenten
gefordert (Rekursbegründung, Rz 19), mit einer Verwarnung zu begnügen
(Art. 96 Abs. 2 AuG). Der Rekurrent
ist bereits mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 verwarnt worden mit
der Aufforderung, "sich hier beruflich einzugliedern und einen Beitrag zum
gemeinsamen Aufenthalt zu leisten", wie mit der Androhung strengerer
ausländerrechtlichen Massnahmen bei einer weiteren Verschlechterung der
(finanziellen) Lage. Bei Beachtung sämtlicher Umstände erweist sich die
Wegweisung daher als verhältnismässig.
4.
Damit ist der
vorliegende Rekurs abzuweisen. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens gehen dessen
Kosten zu Lasten des Rekurrenten
(§ 30 Abs. 1 VRPG). Diese sind mit CHF 1'200.–
festzusetzen.
Der Rekurrent hat für diesen Fall ein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gestellt
(Rechtsbegehren 2), welches angesichts seiner Unterstützung durch die
Sozialhilfe bereits mit verfahrensleitender Verfügung des Instruktionsrichters
vom 17. August 2020 bewilligt worden ist. Sein Rechtsvertreter hat
keine Honorarnote eingereicht, so dass dessen Aufwand praxisgemäss zu schätzen
ist (vgl. VGE VD.2015.179 vom 16. September 2016 E. 10.2.3
mit Hinweisen). Aufgrund der eingereichten Rechtsschriften erscheint ein
Aufwand von gut 12 Stunden als angemessen, was ein Honorar in der Höhe von
CHF 2'500.– einschliesslich Auslagen (zuzüglich Mehrwertsteuer) ergibt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von
CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen. Die Kosten gehen zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...], wird für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 2'500.–,
einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 192.50, aus
der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.