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Entscheid

VD.2019.214

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (BGer 2C-582/2020 vom 10. Dezember 2020)

23. Mai 2020Deutsch28 min

der Aufenthaltsbewilligung ab und ordnete die Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz und dem

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2019.214

URTEIL

vom 23. Mai 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 5. August 2019

betreffend Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und Weg-

weisung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Rekurrent), geboren am [...] 1983, Staatsangehöriger von Gambia, reiste

erstmals am 12. September 2010 in die Schweiz ein und stellte ein

Asylgesuch, das abgelehnt wurde. Am 23. September 2010 wurde seine

Wegweisung verfügt. In der Folge wurde der Rekurrent mehrfach von den

Staatsanwaltschaften in Lausanne und Basel wegen rechtswidrigen Aufenthalts und

anderen Delikten zu Freiheitsstrafen zwischen 75 und 90 Tagen verurteilt.

Seit dem Frühjahr 2014 lebte der Rekurrent

in Basel mit B____, schweizerische Staatsangehörige, und deren Tochter

zusammen. Am 18. Juli 2015 kam die gemeinsame Tochter C____ zur Welt,

woraufhin der Rekurrent und B____ am

26. Oktober 2015 heirateten. Im Gefolge des Eheschlusses erhielt er

am 30. Oktober 2015 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei

seiner Ehefrau. Nachdem der Rekurrent mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. April 2016

wegen rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts zu

einer gemeinnützigen Arbeit von 240 Stunden verurteilt worden war,

verwarnte ihn das Migrationsamt mit Schreiben vom 13. Dezember 2016

aufgrund der mehrfach erfolgten Straffälligkeit und forderte ihn auf, die

schweizerische Gesetzgebung zu respektieren und sich um eine zumindest

teilzeitliche Anstellung zu bemühen. Mit Entscheid des Zivilgerichts

Basel-Stadt vom 6. Februar 2017 wurde dem Rekurrenten und seiner Ehefrau

das Getrenntleben bewilligt. In der Folge begann das Migrationsamt seinen

Aufenthaltsstatus zu überprüfen. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs lehnte

das Migrationsamt mit Verfügung vom 13. Februar 2018 die Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung ab und ordnete die Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz und dem

Schengenraum an. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und

Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 5. August 2019 ab.

Hiergegen hat

der Rekurrent am

16. August 2019 beim Regierungsrat Rekurs angemeldet und mit Eingabe

vom 17. Oktober 2019 begründet. Das Präsidialdepartement hat den

Rekurs mit Schreiben vom 1. November 2019 dem Verwaltungsgericht zum

direkten Entscheid überwiesen. Das JSD beantragt in seiner Vernehmlassung vom

4. Dezember 2019 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierauf

hat der Rekurrent mit Eingabe vom

30. Dezember 2019 repliziert, worin er an seinen Anträgen festhält

und den Verfahrensantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellt.

Die Tatsachen und die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und

den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der

Verfahrensakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom

1.

November 2019 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in

Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum

Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die

Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen

Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse

an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum

Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit

einzutreten.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz

den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer

entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die

Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis

sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde

zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung

der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das

kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im

Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012

E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven sind deshalb in diesem

Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht

grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum

Ganzen VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.2 und VD.2017.168

vom 9. Februar 2018 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).

1.3 Im

Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft

einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss §

16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten,

sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen.

Die Rekurrenten haben ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit

den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff.,

305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504;

VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

1.4 Das

vorliegend anwendbare Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,

SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016 revidiert und in Bundesgesetz

über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG,

SR 142.20) umbenannt. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am

1. Januar respektive am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, traten

die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am

1. Januar 2019 in Kraft. Nach der allgemeinen Übergangsbestimmung des AuG

bzw. des AIG (Art. 126 Abs. 1) bleibt auf Verfahren, die wie das

vorliegende vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingeleitet worden sind, das

bisherige Recht anwendbar (vgl. BGer 2C_144/2019 vom 25. Februar 2019

E. 2.1 mit Hinweis). Folglich sind die am 1. Juli 2018 und

1. Januar 2019 in Kraft getretenen Revisionen der materiellen Bestimmungen

des AuG (insbesondere Art. 61a AuG) und die materiellen Bestimmungen des

AIG im vorliegenden Rekursverfahren nicht zu berücksichtigen. Aus diesem Grund

wird im Folgenden auch weiterhin der bisherige Titel des Gesetzes (AuG)

verwendet. Betreffend das Verfahrensrecht bestimmen die allgemeinen

Übergangsbestimmungen des AuG, dass sich das Verfahren nach dem neuen Recht

richtet (Art. 126 Abs. 2 AuG). Dies entspricht dem allgemeinen

intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach neue Verfahrensbestimmungen ab ihrem

Inkrafttreten grundsätzlich von allen Instanzen sofort anzuwenden sind (VGE

VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1 und VD.2019.11 vom 17. April 2019

E. 1.5). Revidierte Verfahrensvorschriften stehen im vorliegenden

Verfahren jedoch nicht zur Diskussion.

1.5 Der Rekurrent beantragt replicando die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung. Er möchte sich mündlich zu den Auswirkungen einer Wegweisung auf

die Kontakte zu seiner Tochter äussern können (Replik, Ziff. 1). Anspruch

auf eine mündliche Verhandlung besteht gemäss § 25 Abs. 2 VRPG nur bei

Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder

strafrechtlichen Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101).

Ausländerrechtliche Streitigkeiten, insbesondere Verfahren betreffend

Aufenthaltsansprüche von Ausländern, werden von dieser Bestimmung nicht erfasst

(statt vieler BGE 137 I 128 E. 4.4.2 S. 134 und

BGer 2C_234/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 3.4 mit weiteren

Hinweisen). In den übrigen Fällen liegt es gemäss § 25 Abs. 3 VRPG im Ermessen des instruierenden Präsidenten, ob er auf Antrag oder von sich

aus eine mündliche Verhandlung ansetzt. Eine mündliche Verhandlung mit Anhörung

des Rekurrenten wäre nur dann angezeigt, wenn Zeugen zu befragen oder der

persönliche Eindruck des Gerichts vom Rekurrenten für den Verfahrensausgang von

entscheidender Bedeutung wären (vgl. VGE VD.2010.39 vom

28. April 2011 E. 1.4). Vorliegend stellt sich in materieller

Hinsicht primär die Frage, ob der Rekurrent in wirtschaftlicher Hinsicht eine

genügend enge Beziehung zu seiner Tochter hat. Es ist nicht ersichtlich und

wird nicht geltend gemacht, inwieweit die Beantwortung dieser Frage vom

persönlichen Eindruck des Gerichts vom Rekurrenten abhängen könnte. Dies ist

vorliegend nicht der Fall, zumal der Verfahrensausgang, wie zu zeigen ist,

angesichts der Aktenlage weder durch Zeugen noch durch eine persönliche

Anhörung des Rekurrenten durch das Gericht entscheidend beeinflusst werden

könnte. Der vorliegende Entscheid ist deshalb auf dem Zirkulationsweg ergangen.

2.

2.1 Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Rekurrent gestützt auf Art. 50 Abs. 1

lit. b AuG einen Aufenthaltsanspruch geltend machen kann, nachdem dem

Rekurrenten und seiner Ehefrau mit

Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 6. Februar 2017 das

Getrenntleben gerichtlich bewilligt worden ist und seine Aufenthaltsbewilligung

somit mangels einer mindestens drei Jahre bestehenden Ehegemeinschaft nicht

gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG verlängert werden

kann. Die Vorinstanz hat hierzu ausgeführt, dass bei der Beurteilung eines

Bewilligungsanspruchs nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG auch

den Interessen allfälliger gemeinsamer Kinder mit schweizerischer

Staatsangehörigkeit Rechnung zu tragen sei, falls eine enge Beziehung zu ihnen

bestehe und die ausländische Person in der Schweiz gut integriert erscheine

(angefochtener Entscheid, E. 8). Sie hat dem Rekurrenten in affektiver

Hinsicht eine besonders enge Beziehung zu seiner Tochter C____ attestiert

(E. 16). Hingegen hat sie eine wirtschaftliche Beziehung zu seiner Tochter

verneint. Im Entscheid des Zivilgerichts betreffend das Getrenntleben sei

festgestellt worden, dass er mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit

derzeit nicht in der Lage sei, Unterhaltsleistungen für seine Tochter zu

erbringen. Bis anhin sei er beruflich nur temporär auf Abruf tätig gewesen und

seit dem 1. Februar 2017 werde er zudem durchgehend von der

Sozialhilfe unterstützt. Die Prognose für zukünftige Unterhaltszahlungen durch den

Rekurrenten sei vor diesem Hintergrund als schlecht einzustufen. Trotz regelmässiger

Kontakte mit seiner Tochter könne nicht von massgebenden Betreuungsleistungen

gesprochen werden (E. 18 f.). Darüber hinaus hat die Vorinstanz

infolge des unregelmässigen Einkommens des Rekurrenten und wegen seiner

Unterstützung durch die Sozialhilfe auch eine ausreichende wirtschaftliche

Integration verneint (E. 20), wie sie ihm wegen seiner verschiedenen

strafrechtlichen Verurteilungen ein tadelloses Verhalten abgesprochen hat

(E. 21 f.). Entsprechend hat sie das Vorliegen wichtiger Gründe

gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG verneint, welche seinen

weiteren Aufenthalt erforderlich machen würden (E. 23). Abschliessend hat

die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit der Wegweisung geprüft. Der Rekurrent halte sich seit beinahe neun Jahre

wohl ohne grössere Unterbrüche in der Schweiz auf. In dieser Zeit sei es ihm

jedoch nicht gelungen, sich wirtschaftlich zu integrieren. Er habe sich erst

seit Aufnahme des Getrenntlebens im März 2017 um eine berufliche

Integration bemüht, habe aber keine Festanstellung finden können und sei immer

noch von der Sozialhilfe abhängig. Auch um die sprachliche Integration bemühe

er sich ernsthaft erst seit diesem Zeitpunkt, als er einen Deutschkurs zu

absolvieren begann. Seine strafrechtlichen Verurteilungen zeigten, dass er die

schweizerische Rechtsordnung nicht genügend respektiere. Die Vorinstanz hat die

Zumutbarkeit einer Rückkehr in die Heimat bejaht, da er in Gambia aufgewachsen

sei und dort über ein grosses familiäres Netzwerk verfüge, welches ihn bei

seiner Rückkehr unterstützten könnte. Er beherrsche die in Gambia gesprochene

Sprache und sei mit den dortigen kulturellen Gegebenheiten vertraut. Dank

seiner Ausbildung als Mechaniker könne er sich in seiner Heimat ohne Weiteres

beruflich wieder integrieren. Auch sei es ihm zumutbar, die Beziehung zu seiner

Tochter auch vom Ausland her mit modernen Kommunikationsmitteln sowie

gegenseitigen Besuchen zu pflegen (E. 24).

2.2

2.2.1 Gemäss

Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht ein Anspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch nach Auflösung der

Familiengemeinschaft, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren

Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können nach der

beispielhaften, nicht abschliessenden Aufzählung in Art. 50 Abs. 2 AuG

namentlich dann vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder

die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Caroni, in: Caroni et. al [Hrsg.], Stämpflis

Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 50 N 23). Wichtige Gründe können praxisgemäss

auch enge Beziehungen zu gemeinsamen und in der Schweiz gut integrierten

Kindern sein (Caroni, a.a.O., Art.

50 N 23; BGE 140 II 289 E. 3.4.1 S. 292 und 139 I 315 E. 2.1 S. 319).

Dabei ist jeweils die Gesamtsituation zu würdigen (BGer 2C_1125/2014 vom 9. September

2015 E. 4.1; VGE VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 3.2.1). Allerdings kann

der Anspruch gemäss Art. 50 AuG nach Art. 51 Abs. 2

lit. b in Verbindung mit Art. 62 AuG bei Vorliegen von

Widerrufsgründen erlöschen. Einen Widerrufsgrund bilden dabei unter anderem

auch die Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG) und

der erhebliche oder wiederholte Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und

Ordnung in der Schweiz (Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG).

2.2.2 Die

Tochter des Rekurrenten besitzt aufgrund ihres Schweizer Bürgerrechts ein

gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Der Rekurrent kann sich daher bei

einem Eingriff in eine intakt gelebte familiäre Beziehung auf den nach Art. 8 EMRK

und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) garantierten Schutz des

Familienlebens berufen. Dieser Schutz begründet praxisgemäss indessen keinen

absoluten Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen

Aufenthaltstitel. Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit

auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen

unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens

gegebenenfalls auch wieder zu beenden (BGE 144 I 91 E. 4.2

S. 96 [= Praxis 2019], 140 I 145 E. 3.1 S. 146 f. [=

Praxis 2014 Nr. 90], 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f.

und 138 I 246 E. 3.2.1 S. 250, jeweils mit Hinweisen; vgl.

Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Jeunesse

gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014, [Nr. 12738/10], § 100, 107 [bezüglich

erstmaliger Bewilligungserteilung]). Das in Art. 8 EMRK bzw. in Art. 13 BV

geschützte Recht auf Privat- und Familienleben ist berührt, wenn eine

staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und

tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt

anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne

weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen

(BGE 139 I 330 E. 2.1 S. 336 und 137 I 247

E. 4.1.2 S. 249 f.; BGer 2C_147/2015 vom 22. März 2016

E. 2.2.1; VGE VD.2016.169 vom 23. Juli 2017 E. 2.3.1 mit

Hinweisen).

2.2.3 Ein

Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kommt gemäss

der Rechtsprechung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn zwischen dem nicht

sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigten Ausländer und dessen

minderjährigen Kind mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht in der Schweiz in

wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht,

die wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in das der Ausländer

vermutlich auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte,

und sich der Ausländer bisher in der Schweiz tadellos verhalten bzw. zu

keinerlei (nennenswerten) Klagen Anlass gegeben hat (BGE 144 I 91

E. 5.2 S. 97 und E. 5.2.1 f. S. 98 f.,

142 II 35 E. 6.2 S. 47 und 139 I 315 E. 2.2

S. 319, je mit Hinweisen; BGer 2C_800/2018 vom

12. Februar 2020 E. 3.2; VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember

2019 E. 3.2.3.3 und VD.2019.4 vom 5. Juni 2019, je mit weiteren

Hinweisen). Unter besonderen Umständen sind indes eine besonders enge

wirtschaftliche Beziehung und ein tadelloses Verhalten keine notwendige

Voraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung (VGE VD.2019.4 vom 5. Juni 2019 E. 2.3.2; vgl.

betreffend das tadellose Verhalten BGE 144 I 91 E. 5.2.4

S. 100 und E. 6.2 S. 102; BGer 2C_723/2014 vom 6. August

2015 E. 2.3 und 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.1; VGE VD.2017.62

vom 23. Februar 2018 E. 3.6, VD.2017.220 vom 4. Dezember 2017

E. 2.2.3, VD.2016.169 vom 23. Juli 2017 E. 2.3.2 und VD.2016.113

vom 15. Februar 2017 E. 3.2.3). Gemäss der neuesten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen die vorstehend erwähnten vier

Voraussetzungen (besonders enge Beziehung in [1] wirtschaftlicher und [2]

affektiver Hinsicht, [3] praktische Unmöglichkeit, die Beziehung aufrecht zu

erhalten und [4] tadelloses Verhalten) grundsätzlich als Elemente der

gesamthaft vorzunehmenden Interessenabwägung zusammen betrachtet werden (vgl.

BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 97; BGer 2C_950/2017 vom

16. Mai 2018 E. 3.2, 2C_904/2018 vom 24. April 2019

E. 5.3.2 und 2C_665/2017 vom 9. Januar 2018 E. 4.2–4.4). Damit

dürfte grundsätzlich keines der vier erwähnten Elemente eine zwingende

Voraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung darstellen. Dies ändert aber nichts daran, dass bei

Nichterfüllung einer oder mehrerer der vorstehend erwähnten vier

Voraussetzungen die Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

entgegenstehenden öffentlichen Interessen nur unter besonderen Umständen

überwiegen können. Zudem brauchen nicht alle vier Kriterien geprüft zu werden,

wenn bereits aufgrund eines Teils davon feststeht, dass die öffentlichen

Interessen an der Verweigerung der Bewilligung die Interessen an deren

Erteilung überwiegen (vgl. BGer 2C_449/2019 vom 12. September 2019

E. 4.3, 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5 und 2C_950/2017 vom

16. Mai 2018 E. 4). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass

Verstösse gegen die öffentliche Ordnung höchstens dann nicht so stark zu

gewichten sind, dass sie die anderen Kriterien von vornherein aufwiegen, wenn

besondere Umstände vorliegen und es sich um untergeordnete Vorkommnisse handelt

(BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5.2 und 5.3.2; vgl. BGer

2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.3.2). Jegliche relevante

Straffälligkeit von einem gewissen Gewicht begründet gemäss der Rechtsprechung

des Bundesgerichts ein zusätzliches öffentliches Interesse, das es zusammen mit

demjenigen an der Einwanderungssteuerung (restriktive Einwanderungspolitik) im

Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV rechtfertigt, die

Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung zur Wahrnehmung des Besuchsrechts

zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind zu verweigern (vgl. BGer

2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5.3.3).

2.3

2.3.1 Dass

der Rekurrent eine enge affektive

Beziehung zu seiner Tochter C____ hat, ist unbestritten (vgl. angefochtener

Entscheid, E. 16). Ebenso unbestritten ist, dass er keine regelmässigen Beiträge

an ihren Geldunterhalt leistet (Rekursbegründung, Rz 15; dazu auch

Ziff. 5 des Entscheids des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 6. Februar 2017

betreffend Getrenntleben, wonach der Rekurrent

mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit derzeit nicht in der Lage sei, der

Ehefrau und der Tochter einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen). Der Rekurrent macht indessen geltend, seiner

Tochter während seinen Besuchen Sachen gekauft zu haben (Rekursbegründung,

Rz 15). Hierfür fehlt es jedoch an jedem Beleg. Die Behauptung wird auch

von der Kindsmutter nicht bestätigt. In den Akten findet sich einzig ein

Empfangsschein der Post für eine Bareinzahlung von CHF 200.– zugunsten der

Kindsmutter vom 7. Oktober 2019 (Rekursbegründungsbeilage 5), die als

einzelne (wohl auch verfahrensmotivierte) Zahlung jedoch nicht Beleg für eine

regelmässige finanzielle Unterstützung sein kann. Unter diesen Umständen kann

in wirtschaftlicher Hinsicht nicht von einer besonders engen Beziehung des Rekurrenten zu seiner Tochter gesprochen

werden.

Der Rekurrent macht indessen geltend, seine Tochter

regelmässig zu betreuen und mit ihr die Wochenenden zu verbringen. Eine

regelmässige Betreuung unter der Woche sei nicht möglich, da er jederzeit mit

der Möglichkeit eines kurzfristigen Einsatzes als Temporärangestellter rechnen

müsse und daher keine regelmässigen Verpflichtungen unter der Woche übernehme

könne (Rekursbegründung, Rz 15). Die Kindsmutter führt in ihrem Schreiben

vom 10. September 2019 (Rekursbegründungsbeilage 1) aus, dass

der Rekurrent seine Tochter regelmässig

alle zwei Wochen für das Wochenende abhole und er sie unter der Woche häufig

sehe. Hieraus kann der Rekurrent für die

vorliegende Frage jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass er C____ alle

zwei Wochen über das Wochenende zu sich nimmt, entspricht bloss der üblichen

Besuchsrechtregelung. Aus der blossen Aussage der Kindsmutter, dass der Rekurrent seine Tochter unter der Woche häufig

sehe, lässt sich nichts über die Dauer seiner Kontakte entnehmen, geschweige

denn, dass diese Besuche der Übernahme von Betreuungsleistungen gleichkämen,

die auch der Entlastung der Mutter dienen. Entgegen den Vorbringen des Rekurrenten ist es auch bei unregelmässigen

bzw. kurzfristigen Arbeitseinsätzen möglich, bestimmte Betreuungsleistungen wie

Abholen oder Bringen der Tochter zur Tagesmutter, gemeinsames Verbringen der

(frühen) Abendstunden mit der Tochter zu erbringen, um die Kindsmutter zu

entlasten. Der Rekurrent behauptet nun

replicando, kurzfristig die Betreuung seiner Tochter übernommen zu haben, wenn

er keine temporären Einsätze habe leisten müssen (Replik, Ziff. 2).

Allerdings bleibt auch dieses Vorbringen unbelegt. Wie die Vorinstanz unter

diesen Umständen zu Recht geschlossen hat (angefochtener Entscheid, E. 18 f.),

kann bei den vorliegenden Kontakten des Rekurrenten

mit seiner Tochter nicht von Betreuungsleistungen in einem Masse gesprochen

werden, die einer alternierenden Obhut gleichkommen und dem mitbetreuenden

Ausländer gemäss Rechtsprechung entsprechend als Naturalleistungen angerechnet

werden, die eine enge wirtschaftliche Beziehung zu seiner Tochter belegen

würden (BGE 144 I 91 E. 5.2.2 S. 99 mit Hinweisen). Abgesehen

von einer zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 14. April 2019 sowie

vom 12. Juni bis 30. Juli 2019 (Arztzeugnisse des Universitätsspitals

Basel vom 1. April 2019 und 12. Juni 2019

[Rekursbegründungsbeilage 3]) sind im Übrigen keine Gründe für eine

unverschuldete Unfähigkeit des Rekurrenten

zur wirtschaftlichen Unterstützung der Tochter ersichtlich.

2.3.2 Es

ist nicht zu bestreiten, dass es dem Rekurrenten

bei einer Rückkehr in seine Heimat erschwert wird, von dort aus den Kontakt mit

seiner Tochter zu pflegen. Aber auch von Gambia aus lässt sich mittels moderner

Kommunikationsmittel (Telephon, Skype und andere Applikationen) ein

regelmässiger Kontakt mit der Tochter aufrechterhalten, auch wenn sie noch jung

ist. Bei Bedarf wird ihr die Mutter dabei behilflich sein können. Ebenso werden

gelegentliche Ferienbesuche in der Schweiz es dem Rekurrenten ermöglichen, seine Tochter zu sehen. Trotz der grossen

Distanz zwischen der Schweiz und Gambia kann deshalb nicht von einer

praktischen Unmöglichkeit, die Beziehung aufrecht zu erhalten (oben

E. 2.2.3), gesprochen werden (in diesem Sinne auch BGer 2C_449/2019

vom 12. September 2019 E. 4.3.3 betreffend Kontaktmöglichkeiten von Angola

aus).

2.3.3 Was

die Voraussetzung eines tadellosen Verhaltens angeht, ist das Strafregister des

Rekurrenten näher zu betrachten. Er wurde

in der Vergangenheit verschiedentlich wegen Widerhandlungen gegen das

Ausländergesetz sowie Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes zu

Freiheitsstrafen verurteilt. Bei den Verstössen gegen Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes (Strafbefehle der Bezirksanwaltschaft Lausanne von

12. August 2011 und 29. April 2013 sowie der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. September 2014) handelt es

sich um "untergeordnete" Delinquenz, da es sich beim Eigenkonsum von

Drogen um Ordnungswidrigkeiten handelt und der Betroffene in erster Linie sich

selber schädigt (BGer 2C_493/2018 vom 9. Dezember 2019

E. 4.4). Die Verstösse gegen das Ausländergesetz gemäss den erwähnten

Strafbefehlen betrafen den Zeitraum von September 2010 bis September 2014

und liegen damit schon über fünf Jahre zurück. Mit dem letzten Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. April 2016 wurde der Rekurrent wegen rechtswidriger Einreise und

rechtswidrigen Aufenthalts bis zum 16. April 2015 und damit für eine

Zeit verurteilt, zu welcher die Mutter seiner Tochter C____ schon schwanger war,

und ihm deshalb zugutegehalten werden kann, ihr in dieser Zeit beistehen

gewollt zu haben. Seither ist der Rekurrent

nicht mehr straffällig geworden. Angesichts der nunmehr doch weit

zurückliegenden Straftaten von insgesamt untergeordneter Bedeutung muss die

Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass dem Rekurrenten

angesichts seiner Straftaten kein tadelloses Verhalten attestiert werden könne

(angefochtener Entscheid, E. 22), relativiert werden.

2.4

2.4.1 Ein

Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung entfällt bei Vorliegen von

Widerrufsgründen. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG

in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG kann die zuständige

Behörde die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung verweigern, wenn die

ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf

Sozialhilfe angewiesen ist (BGer 2C_406/2012 vom 22. Oktober 2012

E. 3.4, 2C_150/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.6 und 2C_422/2010 vom

16. September 2010 E. 2.1.1). Allerdings ist auch im Rahmen von

Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit

zu beachten, wobei vor allem das Verschulden an der Situation und die bisherige

Verweildauer im Lande zu berücksichtigen sind (BGer 2C_456/2014 vom

4. Juni 2015 E. 3.1). Mit dem Widerrufsgrund der

Sozialhilfeabhängigkeit soll in erster Linie eine künftige

Belastung der öffentlichen Wohlfahrt vermieden werden. Zu dessen Annahme bedarf

es daher auf der Basis der aktuellen Verhältnisse einer konkreten Gefahr

künftiger Fürsorgeabhängigkeit (BGer 2C_13/2019 vom 31. Oktober 2019

E. 3.1.1 und 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.2, je mit

weiteren Hinweisen). Zur Abschätzung dieser Gefahr ist dabei auf die

wahrscheinliche finanzielle Entwicklung bei der ausländischen Person

abzustellen. Nach der Rechtsprechung ist für die Bejahung dieses

Widerrufsgrundes eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich

und es kann dafür nicht auf Hypothesen und pauschalierte Gründe abgestellt

werden (BGer 2C_456/2014 vom 4. Juni 2015 E. 3.2, 2C_42/2011 vom

23. August 2012 E. 5.4 und 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011

E. 2.3.1 und E. 2.3.2). Neben den bisherigen und den aktuellen

Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere

Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe

finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet

werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGer 2C_13/2019

vom 31. Oktober 2019 E. 3.1.1 und 2C_13/2018 vom 16. November

2018 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen).

2.4.2 Der

Rekurrent wurde zusammen mit seiner

Ehefrau vom 1. November 2015 bis zum 31. Juli 2016 von der

Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt. Seit dem 1. Februar 2017 bezieht er

unbestritten ohne Unterbruch erneut Unterstützung von der Sozialhilfe. Gemäss den

Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 20) betrug der offene Saldo

per 6. Mai 2019 CHF 84'446.10. Nach Angabe der Vorinstanz in

ihrer Vernehmlassung (Ziff. 3) erhöhte sich der Ausstand per 1. Oktober 2019

auf CHF 97'354.25, was einem Anstieg der Unterstützungsleistungen um

CHF 12'908.– binnen fünf Monaten oder monatlichen Leistungen von

CHF 2'581.– in diesem Zeitraum gleichkommt. Es handelt sich somit um

Sozialleistungsbezüge in erheblichem Umfang, zumal diese in weniger als vier

Jahren aufgelaufen sind (vgl. hierzu BGer 2C-549/2019 vom

9. Dezember 2019 E. 4.3.1, wonach Unterstützungsleistungen von

gut CHF 100'000.– über sieben Jahre als erheblich zu bezeichnen sind; ferner

auch VGE VD.2020.2 vom 8. April 2020 E. 2.1 [mit weiteren

Hinweisen], wonach bei Bezügen in einem Gesamtbetrag von CHF 80'000.– von

einer erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 1

lit. c AuG zu sprechen ist). Der Rekurrent

war zwar ab Frühjahr 2017 als Temporärangestellter in Tages- und

Wocheneinsätzen wiederholt als Hilfsmonteur, Unterhaltsreiniger, Zügelhelfer,

Reinigungs-, Betriebs- und Lagermitarbeiter sowie Hilfsarbeiter tätig (vgl.

dazu auch Arbeitsbestätigung [...] AG vom 1. Oktober 2019

[Rekursbegründungsbeilage 2]). Es war ihm aber offensichtlich nicht

möglich, mithilfe dieser zugegebenermassen unregelmässigen Einsätze auf Dauer

seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Stattdessen war er fortgesetzt auf

Sozialhilfe angewiesen. Der Rekurrent

behauptet zwar, seit geraumer Zeit alles dafür zu tun, eine Festanstellung zu

bekommen (Rekursbegründung, Rz 18). Für dieses Vorbringen bleibt er

indessen jeglichen Beweis entsprechender Suchbemühungen schuldig. Ebenso wenig

bringt er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren irgendeinen Beweis von

gegenwärtigem Erwerbseinkommen bei, so dass auch aktuell von fortgesetzter

Sozialhilfeabhängigkeit des Rekurrenten

auszugehen ist. Aussichten, dass er sich in naher Zukunft von der Sozialhilfe

ablösen könnte, sind nicht erkennbar und werden auch nicht geltend gemacht.

Liegt demzufolge ein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1

lit. e AuG vor, entfällt auch ein Anspruch auf Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG).

3.

3.1 Ist

vorliegend nach dem Gesagten ein Anspruch des Rekurrenten

auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu verneinen, bleibt zu prüfen,

ob die Wegweisung als aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig erscheint

(Art. 96 AuG).

3.2 Gemäss

Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der

Ermessensausübung generell die öffentlichen Interessen und die persönlichen

Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Bei

der entsprechenden Interessenabwägung sind insbesondere die Schwere eines

allfälligen Fehlverhaltens der ausländischen Person, die Dauer ihrer

Anwesenheit in der Schweiz und die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile

sowie die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl

zum Gast- wie zum Heimatstaat zu berücksichtigen (VGE VD.2017.290 vom

15. Januar 2019 E. 4.1.1, mit Hinweis auf BGE 130 II 176

E. 4.4.2 S. 190 und 125 II 521 E. 2b S. 523). Es sind dabei

immer die gesamten Umstände des Einzelfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen

(VGE VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 4.1.1, mit Hinweis auf BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190; BGer 2C_789/2017 vom 7. März 2018

E. 3.1 und 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.2).

3.3 Die

Vorinstanz hat die Verhältnismässigkeit der Wegweisung im angefochtenen

Entscheid eingehend geprüft und bejaht (dazu vorne E. 2.1). Sie ist dabei

namentlich zum Schluss gekommen, dass es dem Rekurrenten

trotz langjährigen Aufenthalts in der Schweiz nicht gelungen ist, sich

wirtschaftlich zu integrieren. Er habe sich erst seit der Aufnahme des

Getrenntlebens im März 2017 um eine berufliche Integration wie um das

Erlernen der deutschen Sprache (Absolvierung eines Sprachkurses) bemüht.

Demgegenüber verfüge er in seiner Heimat über ein grosses familiäres Netzwerk,

welches ihn bei seiner Rückkehr unterstützen könnte. Er sei in Gambia aufgewachsen

und habe dort seine Kindheit und Jugend sowie die ersten Jahre des

Erwachsenenlebens verbracht. Er sei mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und

spreche die in Gambia gesprochene Sprache. Dank seiner in Gambia absolvierten

Ausbildung als Mechaniker sei es ihm möglich, sich auch beruflich wieder in

seiner Heimat zu integrieren (angefochtener Entscheid, E. 24). Der Rekurrent bestreitet diese Ausführungen nicht. Gegen

die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass seine Wegweisung im öffentlichen

Interesse liege und verhältnismässig wie zumutbar sei (angefochtener Entscheid,

E. 25), wirft er einzig in die Waagschale, dass seine privaten Interessen

wie auch diejenigen seiner Familie, insbesondere seiner kleinen Tochter, die

Schweizerin sei, in jedem Fall schwerer zu gewichten seien als das öffentliche

Interesse an seiner Wegweisung (Rekursbegründung, Rz 19). Dieses

unbestreitbare Interesse vermag indessen nicht das öffentliche Interesse an

seiner Wegweisung zu überwiegen. Der Rekurrent

substantiiert keine sonstigen wichtigen persönlichen Gründe an einem weiteren

Verbleib in der Schweiz. Trotz über neun Jahren Aufenthalts in der Schweiz ist

es ihm bislang nicht gelungen, hierzulande beruflich Fuss zu fassen. Es ist dem

Rekurrenten zwar zugute zu halten, dass

er sich in den beiden ersten Lebensjahren C____ um deren Betreuung kümmerte.

Aber auch nach der Aufnahme des Getrenntlebens im März 2017, wonach das

Mädchen in der Obhut der Mutter blieb und er sich um die Aufnahme einer

regelmässigen Erwerbstätigkeit bemühen konnte, gelang es dem Rekurrenten nicht, sich trotz gewisser

Temporäranstellungen ein existenzsicherndes Einkommen zu erwirtschaften.

Stattdessen blieb er bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt abhängig von

Sozialhilfeleistungen. Dass er unverschuldet in die Arbeitslosigkeit geraten

wäre, ist nicht erkennbar. Seine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit (1.-14.

April 2019 sowie vom 12. Juni bis 31. Juli 2019

([Rekursbegründungsbeilagen 3]) war nur von beschränkter Dauer und vermag

seine über Jahre andauernde Sozialhilfeabhängigkeit nicht zu relativieren. Wie

seine wirtschaftliche Integration ist auch seine soziale Integration in der

Schweiz als mangelhaft einzustufen. Abgesehen von der Beziehung zu seiner

Tochter macht der Rekurrent nicht

geltend, in irgendwelcher Weise engere Beziehungen zur Schweiz geknüpft zu

haben. Ebenso wenig bestreitet er, dass ihm aufgrund seiner familiären

Verbindungen in seine Heimat sowie seines Vertrautseins mit den dortigen

kulturellen Gegebenheiten eine Rückkehr nach Gambia zumutbar sei. Dass es dem Rekurrenten erschwert wird, von dort aus seinen

Kontakt mit seiner Tochter aufrechtzuerhalten, ist nicht zu bestreiten, aber

unter den gegebenen Umständen hinzunehmen (oben E. 2.3.2). Dabei ist auch

zu berücksichtigen, dass es dem Rekurrenten

an einer in wirtschaftlicher Hinsicht engen Beziehung zu seinem Kind fehlt. Angesichts

der grossen und langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit des Rekurrenten (vorne E. 2.4.2) besteht ein

gewichtiges öffentliches Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts

hierzulande (BGer 2C_167/2018 vom 9. August 2018 E. 5.3 mit

Hinweisen; VGE VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 4.3), das sein

privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt. Kein

Raum besteht, sich vorliegend, wie vom Rekurrenten

gefordert (Rekursbegründung, Rz 19), mit einer Verwarnung zu begnügen

(Art. 96 Abs. 2 AuG). Der Rekurrent

ist bereits mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 verwarnt worden mit

der Aufforderung, "sich hier beruflich einzugliedern und einen Beitrag zum

gemeinsamen Aufenthalt zu leisten", wie mit der Androhung strengerer

ausländerrechtlichen Massnahmen bei einer weiteren Verschlechterung der

(finanziellen) Lage. Bei Beachtung sämtlicher Umstände erweist sich die

Wegweisung daher als verhältnismässig.

4.

Damit ist der

vorliegende Rekurs abzuweisen. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens gehen dessen

Kosten zu Lasten des Rekurrenten

(§ 30 Abs. 1 VRPG). Diese sind mit CHF 1'200.–

festzusetzen.

Der Rekurrent hat für diesen Fall ein Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gestellt

(Rechtsbegehren 2), welches angesichts seiner Unterstützung durch die

Sozialhilfe bereits mit verfahrensleitender Verfügung des Instruktionsrichters

vom 17. August 2020 bewilligt worden ist. Sein Rechtsvertreter hat

keine Honorarnote eingereicht, so dass dessen Aufwand praxisgemäss zu schätzen

ist (vgl. VGE VD.2015.179 vom 16. September 2016 E. 10.2.3

mit Hinweisen). Aufgrund der eingereichten Rechtsschriften erscheint ein

Aufwand von gut 12 Stunden als angemessen, was ein Honorar in der Höhe von

CHF 2'500.– einschliesslich Auslagen (zuzüglich Mehrwertsteuer) ergibt.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von

CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen. Die Kosten gehen zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...], wird für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 2'500.–,

einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 192.50, aus

der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.