Lexipedia

Entscheid

VD.2019.216

Überführung der Stelle "Leiter/in Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern (GFM)" im Rahmen der Systempflege

20. Oktober 2020Deutsch54 min

Rekurrentin wurde am 20. Oktober 2020 eine öffentliche Parteiverhandlung durchgeführt.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2019.216

URTEIL

vom 20. Oktober 2020

Mitwirkende

lic. iur. André Equey (Vorsitz), Dr.

Stephan Wullschleger,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Regierungsrat des Kantons

Basel-Stadt Rekursgegner

Marktplatz 9, 4001 Basel

vertreten durch Human Resources

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 4, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

des Regierungsrats

vom 5. November 2019

betreffend Überführung der Stelle

«Leiter/in Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern (GFM)» im Rahmen der

Systempflege, Stellenbeschreibung Nr. [...]

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Rekurrentin) ist Inhaberin der Stelle Leiter/in Abteilung Gleichstellung von

Frauen und Männern (GFM; nachfolgend Leiter/in Abteilung GFM). Diese Stelle

wurde mit Beschluss des Regierungsrats per 1. Februar 2015 auf die

Richtposition 7050.18 in die Lohnklasse 18 überführt. Auf Antrag der

Rekurrentin erliess der Zentrale Personaldienst (heute: Human Resources

Basel-Stadt) am 3. März 2016 namens und im Auftrag des Regierungsrats eine

entsprechende Verfügung.

Mit Einsprache

vom 29. März 2016 beantragte die Rekurrentin die Überführung der Stelle in

Lohnklasse 20, eventualiter in Lohnklasse 19. Mit Regierungsratsbeschluss vom

5. November 2019 (nachfolgend angefochtener Beschluss) wurde die Einsprache

abgewiesen.

Gegen diesen

Beschluss richtet sich der am 15. November 2019 angemeldete und am 31. Januar

2020 begründete Rekurs der Rekurrentin. Sie beantragt die Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses und die Überführung der Stelle Leiter/in Abteilung

GFM rückwirkend per 1. Februar 2015 auf die Richtposition 7050.20 in die

Lohnklasse 20 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des

Regierungsrats. Eventualiter sei die Stelle auf die Richtposition 7050.19 in

die Lohnklasse 19 zu überführen. Der Regierungsrat (handelnd durch Human

Resources Basel-Stadt) beantragt mit Vernehmlassung vom 20. April 2020 die

Abweisung des Rekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der

Rekurrentin.

Auf Antrag der

Rekurrentin wurde am 20. Oktober 2020 eine öffentliche Parteiverhandlung durchgeführt.

Anwesend waren die Rekurrentin mit ihrem Rechtsvertreter sowie zwei Mitarbeiter

von Human Resources Basel-Stadt, [...] und [...], als Vertretung des

Regierungsrats. Neben den Parteien wurde die von der Rekurrentin beantragte

Auskunftsperson befragt; es handelt sich dabei um den Generalsekretär des

Präsidialdepartements [...]. Für die Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Einspracheentscheide

des Regierungsrates betreffend die Überführung einer Stelle können gemäss Ziff. 4.4

der Überführungsrichtlinie im Zusammenhang mit dem Projekt Systempflege (ÜRS) von der Stelleninhaberin beim

Verwaltungsgericht angefochten werden. Dies entspricht der Regelung von § 10

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Gemäss Ziff. 4.4

ÜRS sollen auf einen solchen Rekurs die Bestimmungen des Gesetzes betreffend

die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt

(OG, SG 153.100) Anwendung finden. Wie in § 43 OG ausdrücklich

festgehalten wird, gilt für Rekurse ans Verwaltungsgericht jedoch das VRPG.

Entsprechend bestimmt § 7 Abs. 4 des Lohngesetzes (LG,

SG 164.100), dass für den Weiterzug von Entscheiden des Regierungsrates

über Einsprachen gegen Einreihungsverfügungen das VRPG massgebend ist.

Funktionell zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht (VGE

VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.1, VD.2016.138 vom 27. Februar

2017.

E. 1.1).

1.2

Die

Rekurrentin ist Inhaberin der in Frage stehenden Stelle. Damit ist sie vom

angefochtenen Regierungsratsbeschluss berührt und hat sie ein schutzwürdiges

Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht

angemeldeten und begründeten Rekurs ist einzutreten.

1.3

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die

Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 8 Abs. 5 VRPG in Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Grundlage im

Lohngesetz die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung nicht zu überprüfen

(VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom

15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017

E. 1.2). Bei der Überprüfung von Stelleneinreihungen ist zusätzlich zu

berücksichtigen, dass das Einreihungssystem auf einem umfassenden analytischen

Vergleich verschiedener Funktionen innerhalb der Verwaltung beruht. Da mit der

Änderung der Besoldung einer Stelle das Gleichgewicht innerhalb eines ganzen Besoldungssystems

tangiert ist und man stets Gefahr läuft, dadurch neue Ungleichheiten und

Ungerechtigkeiten zu schaffen (BGE 120 Ia 329 E. 3 S. 333;

VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15.

September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2),

fallen Stellenumschreibungen und -einreihungen in einem erheblichen Umfang in

den Ermessensbereich des Regierungsrats und drängt sich eine besondere

Zurückhaltung des Gerichts auf (BGE 123 I 1 E. 6b

S. 8, 121 I 102 E. 4a S. 104; VGE VD.2017.49 vom

20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2,

VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2). Das Verwaltungsgericht

befasst sich daher regelmässig nicht mit den der Regierung delegierten

Regelungskompetenzen im Rahmen des analytischen Systems gemäss § 5 LG und

ihren Gewichtungen, sofern nicht verfassungsrechtliche Grundsätze zur

Beurteilung stehen (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2,

VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom

27. Februar 2017 E. 1.2). Schliesslich ist festzuhalten, dass das

Verwaltungsgericht bloss eine nachträgliche Kontrolle des ursprünglichen

Überführungsbeschlusses vorzunehmen hat.

1.4 Gemäss

§ 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von

Beweisanträgen der Parteien «die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu

erforschen». Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale

Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2016.221 vom 16. November

2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1,

VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts

bereits mit der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt

werden (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2016.194

vom 27. Dezember 2016 E. 2.4, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6).

In späteren Eingaben oder anlässlich einer Parteiverhandlung kann die

rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen

Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst

später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein

Anlass bestanden (VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/ Schröder, Praktische

Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S.

277, 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur

noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6,

VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom

21. Mai 2015 E. 1.3.2).

1.5 Die

von den Parteien anerkannten Tatsachen dürften als wahr angenommen werden. Im

Zweifel bleibt dem Gericht die Beweiserhebung vorbehalten. Als anerkannt gelten

auch die in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgestellten Tatsachen,

welche die Rekurrentin und allfällige Beigeladene nicht bestritten haben (§ 18 VRPG). Pauschale Bestreitungen genügen nicht, um eine Tatsache als streitig zu

qualifizieren (VGE VD.2016.248 vom 16. Januar 2018 E. 1.3; vgl. VGE

VD.2018.74, VD.2018.89 und VD.2018.142 vom 7. Februar 2019 E. 1.4; BGer

4P.81/2004 vom 29. Juni 2004 E. 1.3 [zum Zivilprozessrecht]; Sutter-Somm, Schweizerisches

Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2017, N 771). Die Bestreitung muss

substanziiert bzw. detailliert erfolgen (vgl. Guyan,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 150 ZPO N 4; Hurni, in: Berner Kommentar, 2012, Art.

55 ZPO N 39; Sutter-Somm/Schrank,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich

2016, Art. 55 N 27; Sutter-Somm,

a.a.O., N 771). Eine Bestreitung ist substanziiert, wenn das Gericht und die

Gegenpartei erkennen können, welche einzelnen rechtserheblichen

Tatsachenbehauptungen bestritten werden, und die Bestreitung der Gegenpartei

Anlass gibt, den ihr obliegenden Beweis zu führen (vgl. Guyan, a.a.O., Art. 150 ZPO N 4; Hurni, a.a.O., Art. 55 ZPO N 39 und 41-43; Sutter-Somm/Schrank, a.a.O., Art. 55

N 27). Gemäss der Rekursbegründung werden sämtliche Ausführungen des

Regierungsrats im angefochtenen Beschluss bestritten, soweit sie in der

Rekursbegründung nicht ausdrücklich als zutreffend anerkannt werden

(Rekursbegründung Ziff. 5). Diese pauschale Bestreitung ist unwirksam. Die

im angefochtenen Beschluss festgestellten Tatsachen sind deshalb als wahr

anzunehmen, soweit sie von der Rekurrentin im verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahren nicht substanziiert bestritten worden sind und keine

begründeten Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen (vgl. VGE VD.2016.248 vom 16.

Januar 2018 E. 1.3 betreffend Behauptungen in der Replik).

2. Allgemeines

2.1 Art. 8

Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR

101) verlangt nur – aber immerhin – dass im öffentlichen Dienstrecht

gleichwertige Arbeit gleich entlöhnt wird (BGE 141 II 411 E. 6.1.1

S. 418; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75

vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2).

Der Grundsatz der Rechtsgleichheit und damit Art. 8 Abs. 1 BV ist

verletzt, wenn im öffentlichen Dienstverhältnis gleichwertige Arbeit ungleich

entlöhnt wird (BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.49

vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1,

VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Den politischen Behörden wird

diesbezüglich ein grosser Spielraum in der Ausgestaltung von

Besoldungsordnungen zugestanden. Ob verschiedene Tätigkeiten als gleichwertig

zu betrachten sind, hängt von Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen

können (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418; VGE VD.2017.49

vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1,

VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Innerhalb der Grenzen des

Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden befugt, aus

der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen,

die für die Besoldung von Beamten massgebend sein sollen (BGE 141 II 411

E. 6.1.1 S. 418, 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.49

vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1,

VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Verfassungsrechtlich ist

nicht verlangt, dass die Besoldung allein nach der Qualität der geleisteten

Arbeit bzw. den tatsächlich gestellten Anforderungen bestimmt wird.

Ungleichbehandlungen müssen sich aber vernünftig begründen lassen bzw. sachlich

haltbar sein. So hat das Bundesgericht erkannt, dass Art. 8 Abs. 1 BV

nicht verletzt ist, wenn Besoldungsunterschiede auf objektive Motive wie Alter,

Dienstalter, Erfahrung, Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der Ausbildung,

Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortlichkeiten

zurückzuführen sind (vgl. BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107;

VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom

15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2).

2.2 Gemäss

§ 5 LG erfolgt die Einreihung der Stellen nach den Grundsätzen der

Arbeitsbewertung durch ihre Zuordnung auf die Richtpositionen, unter

Berücksichtigung der Organisationsstruktur sowie aufgrund abteilungsübergreifender

Quervergleiche. Anhand der Haupttätigkeit wird die Stelle einer der sieben

Funktionsbereiche (1. Infrastruktur, Handwerk, Technik; 2. Gesundheit

[Pflege, Therapie, Medizin, Paramedizin]; 3. Betreuung, Beratung, Therapie; 4.

Lehr- und wissenschaftliche Funktionen; 5. Sicherheit, Bevölkerungsschutz;

6. Support-, Querschnitts- und Verwaltungsfunktionen; 7. Management und

Stabsfunktionen) zugeordnet. Diese sieben Funktionsbereiche zusammen bilden den

Einreihungsplan. In jedem Funktionsbereich sind ähnliche Anforderungsprofile

mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad in Funktionsketten abgebildet. Jede

einzelne Lohnklasse einer Funktionskette ist eine Richtposition. Je höher das

Anforderungsniveau, umso höher die Lohnklasse. Massgebend für die Zuordnung

einer Stelle auf eine Richtposition und damit für die Lohnklassenfindung sind

die Anforderungen der Stelle bezüglich Selbstkompetenz (Selbständigkeit und

Flexibilität), Sozialkompetenz (Kommunikations- sowie Kooperations- und

Teamfähigkeit), Führungskompetenz (Führung und Führungsunterstützung),

Fachkompetenz (Wissen sowie Kenntnisse und Fertigkeiten) sowie allfällige

besondere Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen (VGE VD.2018.107 vom 27.

März 2019 E. 3.2; vgl. Zentraler Personaldienst [Human Resources

Basel-Stadt], Erläuterungen zur Stellenzuordnung vom 10. August 2015, https://www.arbeitgeber.bs.ch/ueber-uns/einspracheverfahren/grundlagen.html).

2.3 Für

jede zweite Richtposition innerhalb der Funktionskette wird mit einer

Modellumschreibung beschrieben, welches Anforderungsniveau vorausgesetzt wird (VGE VD.2019.49-53

vom 21. Januar 2020 E. 3.4, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3;

vgl. Zentraler Personaldienst, Einreihungsplan und Modellumschreibungen vom 10.

Oktober 2014 bzw. 18. November 2014, Erläuterungen S. 3, https://www. arbeitgeber.bs.ch/ueber-uns/einspracheverfahren/grundlagen.html).

Um in eine nicht mit einer Modellumschreibung umschriebene Richtposition

eingereiht zu werden, muss eine Stelle nach der Praxis des Verwaltungsgerichts

mindestens die Anforderungen der Modellumschreibung der darunter liegenden und

zusätzlich einen Teil der Anforderungen der Modellumschreibung der darüber

liegenden Richtposition erfüllen (VGE VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.4,

VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3).

Eine Stelle, welche die Anforderungen der Modellumschreibung einer

Richtposition voll erfüllt und zusätzlich in wesentlichen Teilen das

Anforderungsniveau der nächsthöheren Modellumschreibung erreicht, ist in die

nicht umschriebene Richtposition zwischen den beiden Modellumschreibungen

einzureihen (VGE VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.4, VD.2018.107

vom 27. März 2019 E. 3.3, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3).

Für die Einreihung in eine umschriebene Richtposition genügt es grundsätzlich

nicht, dass die Anforderungen der nächsttieferen Modellumschreibung übertroffen

und die Anforderungen der zugehörigen Modellumschreibung teilweise erfüllt

werden. Für die Einreihung in eine umschriebene Richtposition müssten die

Anforderungen der betreffenden Modellumschreibung grundsätzlich vielmehr

vollumfänglich erfüllt sein (VGE VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.4,

VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3; vgl. VGE VD.2017.75 vom

15. September 2017 E. 2.3). Eine Ausnahme gilt für die Zuordnung auf

die unterste mit einer Modellumschreibung umschriebene Richtposition einer

Funktionskette (VGE VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.4,

VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3; vgl. VGE VD.2017.49 vom

20. Juni 2018 E. 5.6). Die Einreihung in eine umschriebene

Richtposition ist im Einzelfall jedoch auch dann möglich, wenn – von einer

nicht umschriebenen Richtposition aus betrachtet – die Anforderungen der

nächsttieferen Modellumschreibung überwiegend übertroffen und die Anforderungen

der nächsthöheren Modellumschreibung in wesentlichen Teilen erfüllt und

teilweise sogar übertroffen werden, die einzureihende Stelle also in einer

Gesamtbetrachtung deutlich näher an der nächsthöheren Modellumschreibung liegt.

Bei insgesamt signifikanter Nähe zur nächsthöheren Modellumschreibung ist damit

im Sinne einer Kompensation insbesondere stärker zu berücksichtigen, wenn die

Anforderungen der nächsthöheren Modellumschreibung übertroffen werden (VGE VD.2019.49-53

vom 21. Januar 2020 E. 3.4, VD.2018.243 vom 8. November 2019 E. 7).

2.4

2.4.1 Bei

der Prüfung der Einreihung einer Stelle geht es allein um die Bewertung der

Stelle, nicht aber um eine Beurteilung der individuellen Tätigkeit der

Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber. Allfälligen Abweichungen zwischen der

bewerteten Stelle und der Tätigkeit der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber

ist entweder durch individuelle Regelungen (etwa ad personam Einreihungen) oder

durch Anpassung der Stellenbeschreibung Rechnung zu tragen. Bei der Prüfung der

Korrektheit einer Einreihung ist von der Stellenbeschreibung auszugehen, welche

Basis des Bewertungsentscheides bildet. Bei der Interpretation dieser

Stellenbeschreibung können die Ausführungen der Rekurrierenden als

Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber und deren Vorgesetzten berücksichtigt

werden (VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom

20. Juni 2018 E. 3.2, VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 3.2).

Darüber hinaus kann mit einem Rekurs betreffend die Überführung einer Stelle im

Rahmen der Systempflege nicht gerügt werden, dass die Stellenbeschreibung

unrichtig sei (VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49

vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 3.2).

2.4.2 Die

Rekurrentin beantragt die Befragung des Generalsekretärs des

Präsidialdepartements als Auskunftsperson. Ihrer Ansicht nach ist dieser neben

ihr selbst am ehesten geeignet, dem Gericht Auskünfte für die Interpretation

der Stellenbeschreibung der Stelle Leiter/in Abteilung GFM zu geben

(Rekursbegründung Ziff. 7, 16 f., 21, 27 und 33). Der Regierungsrat wendet

dagegen ein, die Rekurrentin mache nicht substanziiert geltend, weshalb die

Befragung des Generalsekretärs sinnvoll sei (Vernehmlassung Ziff. 15). Die

vorgesetzte Stelle der Stelle Leiter/in Abteilung GFM ist zwar die

Departementsvorsteherin des Präsidialdepartements und nicht die Stelle

Generalsekretär/in Präsidialdepartement (Stellenbeschreibung Leiter/in

Abteilung GFM Ziff. 3). Der Generalsekretär vertritt aber bei deren

Abwesenheit die Departementsvorsteherin. Zudem obliegt ihm die inner- und

interdepartementale Koordination (Stellenbeschreibung Generalsekretär/in Präsidialdepartement

Ziff. 4). Damit ist davon auszugehen, dass auch der Generalsekretär des

Präsidialdepartements Ausführungen machen kann, die für die Interpretation der

Stellenbeschreibung unter Umständen relevant sein können. Er ist deshalb antragsgemäss

als Auskunftsperson zu befragen.

3. Einreihung

der Stelle anhand der Stellenbeschreibung und der Modellumschreibungen

3.1 Selbständigkeit

3.1.1 Betreffend

die Unterkompetenz Selbständigkeit werden die Unterkriterien

Gestaltungsfreiraum, Handlungsfreiraum und Entscheidungsfreiraum unterschieden

(Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 5). Gemäss dem angefochtenen

Beschluss verfügt die Stelle Leiter/in Abteilung GFM über einen grösseren

Handlungs- und einen grösseren Entscheidungsfreiraum (angefochtener Beschluss

S. 6-8). Diese Feststellung wird von der Rekurrentin im Ergebnis ausdrücklich

nicht bestritten (Rekursbegründung Ziff. 12). Damit entsprechen die

Anforderungen der Stelle Leiter/in Abteilung GFM bezüglich der Unterkompetenz Selbständigkeit

in den Unterkriterien Handlungsfreiraum und Entscheidungsfreiraum den

identischen Anforderungen der Modellumschreibungen 7050.18, 7050.20 und

7050.22.

3.1.2 Im

Unterkriterium Gestaltungsfreiraum nimmt die Stelle Leiter/in Abteilung GFM

gemäss dem angefochtenen Beschluss «teilweise konzeptionelle» Tätigkeiten wahr

(angefochtener Beschluss S. 6-8). Die Rekurrentin macht geltend, die Stelle

nehme «konzeptionelle» Tätigkeiten wahr (Rekursbegründung Ziff. 13-18).

Betreffend den Gestaltungsfreiraum

werden ausführende Tätigkeiten, dispositive Tätigkeiten und konzeptionelle

Tätigkeiten unterschieden. Bei dispositiven Tätigkeiten ist ein loser Rahmen

mit klaren Zielen vorgegeben, erfolgt die Problemlösung nach definierten

Richtlinien oder generellen Zielen (beispielhafte Problemlösung bzw. gängige

Praxis), ist der Lösungsweg durch Beispiele bekannt (analoge Vorgehensweise

möglich) und werden Aufgaben teilweise individuell bearbeitet. Konzeptionelle

Tätigkeiten werden charakterisiert durch die Vorgabe von strategischen,

qualitativen Zielen, wobei Ziele und Rahmenbedingungen häufig selbst erarbeitet

werden müssen, die Problemlösung weitgehend nach eigenem Ermessen bzw. mit

teilweise bekanntem Methodenspektrum erfolgt, der Lösungsweg weitgehend nach

freiem Ermessen gewählt und eine sehr individuelle Bearbeitung von Aufgaben gefordert

wird (Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 6). Die Wahrnehmung von «teilweise

konzeptionellen» Tätigkeiten entspricht der sechsten und die Wahrnehmung «konzeptioneller»

Tätigkeiten der achten von acht Stufen des Gestaltungsfreiraums (Erläuterungen

zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 7). Die durch die Vorinstanz gewählte sechste

Stufe bezeichnet also bereits einen überdurchschnittlich grossen Gestaltungsfreiraum.

Allerdings müssen die Feststellungen des Regierungsrats in verschiedener

Hinsicht relativiert werden.

Zunächst ist

festzuhalten, dass die Stelle Leiter/in Abteilung GFM für die Verwirklichung

der Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Lebensbereichen

verantwortlich ist (vgl. Stellenbeschreibung Leiter/in Abteilung GFM Ziff. 4

und 5.1 f.; § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der Verordnung betreffend die

Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern und die

Gleichstellungskommission Basel-Stadt [SG 153.400], §§ 8 f. der Verfassung

des Kantons Basel-Stadt [KV, SG 111.100]; Art. 8 BV). Das Aufgabengebiet

umfasst damit nur ein Thema, die Gleichstellung von Frauen und Männern, aber

unterschiedliche Lebensbereiche (vgl. angefochtener Beschluss S. 6; Vernehmlassung

Ziff. 35 f.). Wie der Regierungsrat zu Recht geltend macht (vgl.

Vernehmlassung Ziff. 37-39) steht diese Feststellung entgegen der

Auffassung der Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung Ziff. 16) nicht im

Widerspruch zur Ansicht des Regierungsrats, die Stelle bearbeite Aufgaben mit

mehrheitlich unterschiedlichen Inhalten (angefochtener Beschluss S. 8).

Dies entspricht der fünften von acht Stufen und damit einer mittleren

Aufgabenvielfalt. Als Beispiel für eine solche wird die vollumfängliche Bearbeitung

eines Themengebiets inkl. Verfassen von unterschiedlichen Berichten mit

Vorabklärungen und Präsentation der Ergebnisse genannt (Erläuterungen zur

Stellenzuordnung, a.a.O., S. 8). Das eine Thema der Gleichstellung von Frauen

und Männern hat die Stelle Leiter/in Abteilung GFM in allen Lebensbereichen und

damit in unterschiedlichen Kontexten zu bearbeiten, wie der Regierungsrat

richtig festgestellt hat (vgl. angefochtener Beschluss S. 8; vgl. ferner

Vernehmlassung Ziff. 35 f.). Gemäss dem angefochtenen Beschluss umfassen

die Aufgaben bei konzeptionellen Tätigkeiten in der Regel mehrere Themen

und/oder Fachbereiche und erfüllen der Auftrag und die Aufgaben der Stelle

Leiter/in Abteilung GFM die an die Wahrnehmung konzeptioneller Tätigkeiten

gestellten Anforderungen nur teilweise, weil die Stelle ausschliesslich auf die

Thematik Gleichstellung von Frauen und Männern fokussiert sei und die jeweilige

Aufgabe aus dieser Optik betrachte (angefochtener Beschluss S. 6). Diese

Begründung dafür, dass die Tätigkeiten der Stelle nur teilweise konzeptionell

seien, wird von der Rekurrentin zu Recht als unrichtig zurückgewiesen. Den Einreihungsvorgaben

von Human Resources Basel-Stadt, wie sie in den Erläuterungen zur

Stellenzuordnung (a.a.O.) niedergelegt sind, kann nicht entnommen werden, dass

die Aufgaben bei konzeptionellen Tätigkeiten in der Regel mehrere Themen

und/oder Fachbereiche umfassen müsste, und auch der Vernehmlassung des

Regierungsrats (vgl. Vernehmlassung Ziff. 20 ff.) kann keine überzeugende

Begründung für eine solche Voraussetzung entnommen werden.

Sodann begründet

der Regierungsrat die Bewertung der Tätigkeiten der Stelle Leiter/in Abteilung

GFM als «teilweise konzeptionell» damit, dass die Stelle nur im Rahmen der

regierungsrätlichen Weisungsbefugnis fachlich selbständig arbeite

(angefochtener Beschluss S. 7). Dem ist entgegenzuhalten, dass konzeptionelle

Tätigkeiten auch gewissen Stellen, die der Weisungsbefugnis einer

Departementsvorsteherin bzw. eines Departementsvorstehers unterstehen, attestiert

werden (vgl. Vernehmlassung Ziff. 29 f.). Auch insoweit erweist sich

der Einwand der Rekurrentin als berechtigt (vgl. Rekursbegründung

Ziff. 17), womit allerdings der Anteil konzeptioneller Tätigkeiten an den

gesamten Tätigkeiten gemäss Stellenbeschreibung noch nicht geklärt ist.

Ferner ist zu

berücksichtigen, dass die Stelle der Rekurrentin mit der Umsetzung eines

wichtigen gesellschaftlichen Ziels, der Gleichstellung der Geschlechter,

betraut wurde. Gemäss dem angefochtenen Beschluss ist die Thematik der

Gleichstellung von Frauen und Männern ein verbreitetes gesellschaftliches

Anliegen, zu dem es bereits eine Vielzahl von Lösungsansätzen gibt. Zur

Inspiration könne deshalb durchaus auf die Erfahrungen und Konzepte anderer

Kantone bzw. anderer Länder zurückgegriffen werden (angefochtener Beschluss S.

7). Die Rekurrentin bestreitet diese Feststellungen nicht, macht aber geltend,

sie sprächen nicht gegen die Wahrnehmung konzeptioneller Tätigkeiten, weil alle

Stellen des Kantons in irgendeiner Form auf die Erfahrungen und Konzepte

anderer Kantone und anderer Länder in ihrem Fachbereich zurückgreifen könnten

und konzeptionelle Tätigkeiten durch Problemlösung weitgehend nach eigenem

Ermessen bzw. mit teilweise bekanntem Methodenspektrum charakterisiert würden (Rekursbegründung

Ziff. 17). Dazu ist zu erwägen, dass nicht alle Stellen im Kanton Themen

bearbeiten, die ein derart verbreitetes gesellschaftliches Anliegen mit der

entsprechenden Vielfalt an erarbeiteten Lösungsansätzen darstellen wie die

Geschlechtergleichstellung. Die Verfassungsbestimmung über die

Gleichberechtigung und Gleichstellung von Mann und Frau wurde 1981 eingeführt

(Volksabstimmung vom 14. Juni 1981; AS 1981 S. 1243; BBl 1981 II

S. 1266-68), wird seither wissenschaftlich untersucht und in der Praxis

schrittweise umgesetzt. Die Stelle Leiter/in Abteilung GFM kann sich deshalb

stärker an bekannten Beispielen orientieren als andere Stellen. Dass das

Methodenspektrum für die Problemlösung bei konzeptionellen Tätigkeiten

teilweise bekannt sein kann, ändert nichts daran, dass die Orientierung an

bekannten Lösungsansätzen, Erfahrungen und Konzepten eher einer dispositiven

als einer konzeptionellen Tätigkeit entspricht.

Der Stelle

Leiter/in Abteilung GFM obliegt die strategische, fachliche, organisatorische,

personelle und finanzielle Leitung der Abteilung GFM. Diese Aufgaben sind mit 30

%, 30 %, 15 %, 15 % und 10 % gewichtet (Stellenbeschreibung Leiter/in

Abteilung GFM Ziff. 4 f.). Gemäss dem angefochtenen Beschluss entspricht

die strategische Leitung prinzipiell der Wahrnehmung von konzeptionellen

Tätigkeiten. Diese macht nach der Stellenbeschreibung also knapp einen Drittel

aus. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat diese Gewichtung bei

der Beurteilung des Gestaltungsfreiraums berücksichtigt und die konzeptionelle

Tätigkeit primär in der strategischen Leitung lokalisiert. Nicht überzeugend

ist allerdings die Relativierung der strategischen Leitung aufgrund eines

angeblich engen Rahmens. Der Regierungsrat führt aus, durch die Verordnung

betreffend die Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern und die

Gleichstellungskommission Basel-Stadt werde der Rahmen derart eng gesteckt,

dass lediglich von der Wahrnehmung teilweise konzeptioneller Tätigkeiten auszugehen

sei (angefochtener Beschluss S. 7). Dies ist unrichtig, wie die Rekurrentin zu

Recht geltend macht (Rekursbegründung Ziff. 17). Es ist nicht ersichtlich,

inwiefern der Gestaltungsfreiraum der Stelle bei der strategischen Leitung

durch die erwähnte Verordnung in einer relevanten Art und Weise eingeschränkt

werden sollte. Die strategische Leitung der Abteilung GFM (in der

festgestellten Gewichtung von 30 %) ist deshalb als konzeptionelle Tätigkeit zu

qualifizieren.

Zu Recht

berücksichtigt der Regierungsrat aber auch die übrigen Anteile von insgesamt 70

%. So umfassen die übrigen Leitungsaufgaben auch dispositive Tätigkeiten: Die fachliche

Leitung der Abteilung GFM umfasst teilweise, die personelle und finanzielle

Leitung der Abteilung GFM ausschliesslich und die organisatorische

Leitung jedenfalls überwiegend ausführende und dispositive Tätigkeiten. Die der

Stelle Leiter/in Abteilung GFM attestierte Wahrnehmung von «teilweise

konzeptionellen» Tätigkeiten bezeichnet bereits einen erheblichen

Gestaltungsfreiraum, nämlich die sechste von acht Stufen. Wie der Regierungsrat

zu Recht geltend macht, gibt es Stellen, die über einen noch grösseren

Gestaltungsfreiraum verfügen. Nur bei solchen ist jedenfalls von der

Wahrnehmung konzeptioneller Tätigkeiten (achte Stufe) auszugehen (vgl.

Vernehmlassung Ziff. 28-31).

Die Rekurrentin

behauptet, die strategischen und qualitativen Ziele würden von der Stelle

Leiter/in Abteilung GFM definiert (Rekursbegründung Ziff. 17). Diese

Behauptung ist unzutreffend, wie der Regierungsrat zu Recht geltend macht. In

erster Linie ist von den strategischen Zielen auszugehen, die durch Art. 8 Abs.

3 BV, § 8 Abs. 2 und § 9 KV, § 22 des Einführungsgesetzes zum

Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EG GlG, SG 140.100) und

§ 2 der Verordnung betreffend die Abteilung Gleichstellung von Frauen und

Männern und die Gleichstellungskommission Basel-Stadt vorgegeben sind. Dasselbe

gilt für das qualitative Ziel der Gleichstellung von Frauen und Männern (vgl.

Vernehmlassung Ziff. 41). Dementsprechend existieren bereits strategische

und qualitative Ziele, die in Verfassung und Gesetz niedergelegt sind. Diese

Rechtsgrundlagen müssen nicht erst erarbeitet werden, wie es für konzeptionelle

Tätigkeiten charakteristisch ist (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung,

a.a.O., S. 6). Nach der gerichtlichen Würdigung ist eine Umsetzung der

rechtlichen Ziele ohne jeglichen strategischen Gehalt aber kaum vorstellbar,

weil diese Ziele untereinander in einem Spannungsverhältnis stehen. So besteht

namentlich zwischen dem Gleichstellungs- und dem Gleichbehandlungsgrundsatz ein

Zielkonflikt (vgl. Waldmann, in:

Basler Kommentar Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 8 N 106-113; Bigler-Eggenberger/Kägi-Diener, in:

Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar Bundesverfassung, 3. Auflage

2014, Art. 8 N 115). Es liegt demnach nicht immer auf der Hand, wie die teils

gegenläufigen rechtlichen Ziele untereinander abzustimmen sind. Insgesamt

bleibt jedoch ein Mischverhältnis von konzeptioneller und dispositiver

Tätigkeit bestehen, womit jedenfalls nicht der höchste Grad an konzeptioneller

Arbeit erfüllt wird. Da die Stelle bereits aus anderen Gründen in die

Lohnklasse 19 statt in die Lohnklasse 18 zu überführen ist und eine Änderung in

diesem Unterkriterium keine Auswirkungen auf das Endergebnis hätte, kann

offenbleiben, ob bloss «teilweise» oder gar «mehrheitlich» konzeptionelle

Tätigkeiten gegeben sind. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die

Anforderungen der Stelle Leiter/in Abteilung GFM bezüglich der Unterkompetenz

Selbständigkeit diejenigen der Modellumschreibung 7050.20 jedenfalls nicht

überschreiten.

3.2 Flexibilität

Gemäss dem

angefochtenen Beschluss obliegt der Stelle Leiter/in Abteilung GFM die

Bearbeitung von Aufgaben mit mehrheitlich unterschiedlichen Inhalten und

relativ geringem Bekanntheitsgrad sowie häufigen zeitlichen Wechseln

(angefochtener Beschluss S. 8 f.). Diese Feststellung wird von der Rekurrentin

im Ergebnis ausdrücklich nicht beanstandet (Rekursbegründung Ziff. 9).

Bezüglich der Unterkompetenz Flexibilität erfüllt die Stelle damit die

Anforderungen der Modellumschreibung 7050.18 und werden die höheren

Anforderungen der Modellumschreibung 7050.20 in einem Unterkriterium erreicht

und in einem Unterkriterium nicht.

3.3 Kommunikationsfähigkeit

Gemäss dem

angefochtenen Beschluss obliegt der Stelle Leiter/in Abteilung GFM die

Übermittlung von teilweise komplexen Inhalten mit teilweise sensitivem

Charakter an einen Empfängerkreis mit grösserer Heterogenität (angefochtener

Beschluss S. 9-11). Diese Feststellung wird von der Rekurrentin im Ergebnis

ausdrücklich nicht beanstandet (Rekursbegründung Ziff. 9). Damit werden

bezüglich der Unterkompetenz Kommunikationsfähigkeit die Anforderungen der

Modellumschreibung 7050.20 erfüllt und in einem Unterkriterium übertroffen.

3.4 Kooperations-

und Teamfähigkeit

3.4.1 Betreffend

die Unterkompetenz Kooperations- und Teamfähigkeit werden die Unterkriterien

Schwierigkeitsgrad der Aufgaben, Grösse der Gruppe sowie Interessen und

Standpunkte der Partner/innen unterschieden (Erläuterungen zur Stellenzuordnung,

a.a.O., S. 5). Gemäss dem angefochtenen Beschluss löst die Stelle Leiter/in

Abteilung GFM ihre Aufgaben in einer mittelgrossen Gruppe mit Partnern mit

teilweise konträren Interessen und Standpunkten (angefochtener Beschluss S.

11-14). Diese Feststellung wird von der Rekurrentin im Ergebnis ausdrücklich

nicht bestritten (Rekursbegründung Ziff. 19). Damit entsprechen die

Anforderungen der Stelle Leiter/in Abteilung GFM bezüglich der Unterkompetenz

Kooperations- und Teamfähigkeit im Unterkriterium Grösse der Gruppe den

identischen Anforderungen der Modellumschreibungen 7050.18 und 7050.20 und im

Unterkriterium Interessen und Standpunkte der Partner/innen den höheren

Anforderungen der Modellumschreibung 7050.22.

3.4.2 Im

Unterkriterium Schwierigkeitsgrad der Aufgabe obliegt der Stelle Leiter/in

Abteilung GFM gemäss dem angefochtenen Beschluss die Bearbeitung «anspruchsvollerer»

Problemstellungen (angefochtener Beschluss S. 11-14). Im Widerspruch dazu

erklärt der Regierungsrat in seiner Stellungnahme, er sei zur Auffassung

gelangt, dass die Stelle «anspruchsvolle» (und damit vergleichsweise

schwierigere) Problemstellungen behandle, und halte in seiner Stellungnahme

daran fest (Stellungnahme Ziff. 53). An einer anderen Stelle der

Vernehmlassung erklärt er allerdings im Einklang mit den Feststellungen im

angefochtenen Beschluss, bestimmte Aufgaben der Stelle Leiter/in Abteilung GFM

entsprächen der Bearbeitung anspruchsvollerer (und damit vergleichsweise

einfacherer) Problemstellungen (Stellungnahme Ziff. 50). Die Rekurrentin

macht geltend, der Stelle bearbeite «anspruchsvolle und teilweise komplexe»

Problemstellungen (Rekursbegründung Ziff. 20-24).

Betreffend den

Schwierigkeitsgrad der zu lösenden Aufgaben werden von der Zusammenarbeit mit

einfachsten Absprachen bis zur Bearbeitung sehr komplexer Problemstellungen

neun Schwierigkeitsgrade unterschieden. Die Bearbeitung von anspruchsvolleren

Problemstellungen entspricht dem mittleren Schwierigkeitsgrad und die

Bearbeitung von anspruchsvollen und teilweise komplexen Problemstellungen dem

vierthöchsten Schwierigkeitsgrad. Für die Bearbeitung von Problemstellungen

sind Anstösse für Modifikationen bei bestehenden Methoden und Verfahren

charakteristisch und für die Bearbeitung von komplexen Problemstellungen

Anstösse für grundlegende Veränderungen von Strategien, Konzepten, Methoden und

Verfahren (Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 11). Damit ist die

Feststellung des Regierungsrats, von einer Bearbeitung von anspruchsvollen und

teilweise komplexen Problemstellungen sei auszugehen, wenn Anstösse für

Modifikationen und teilweise für grundlegende Veränderungen von Methoden,

Verfahren, Strategien und Konzepten gegeben werden (angefochtener Beschluss S.

12), nicht zu beanstanden. Ein Beispiel für die Bearbeitung von

Problemstellungen ist die Planung und Realisierung der Umgestaltung des

Wettsteinplatzes innerhalb eines Gremiums mit verschiedenen Fachpersonen und

ein Beispiel für die Bearbeitung komplexer Problemstellungen ist die Planung

und Realisierung des Masterplans Bahnhof SBB in Zusammenarbeit mit

verschiedenen Gremien (Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 11).

Gemäss dem

angefochtenen Beschluss besteht der Auftrag der Stelle Leiter/in Abteilung GFM

in der Beseitigung der geschlechtlichen Diskriminierung bzw. in der

Gleichstellung von Frauen und Männern. Eine Diskriminierung aus anderen

Dimensionen falle nicht in den Aufgabenbereich dieser Stelle, sondern werde von

anderen Stellen wie beispielsweise der Stelle Akademische/r Mitarbeiter/in und

Projektleiter/in Fachstelle Diversität und Integration und der Stelle Experte/in

und Koordinator/in für Religionsfragen bearbeitet (angefochtener Beschluss S.

12). Die Rekurrentin bestreitet dies. Sie macht geltend, die Dimension

Geschlecht betreffe auch die Dimensionen Herkunft, Rasse, Alter, Sprache,

Religion, sexuelle Orientierung, Behinderung etc., was mit den Begriffen

Mehrfachdiskriminierung oder Intersektionalität umschrieben werde (vgl.

Stellungnahme vom 5. April 2019 S. 7; Rekursbegründung Ziff. 22). Dies mag

zutreffen und zur Folge haben, dass die Stelle auch gewisse Kenntnisse

betreffend Diskriminierungen in anderen Dimensionen als dem Geschlecht

erfordert. Es ändert aber nichts daran, dass namentlich die Beseitigung von

Diskriminierungen wegen der Rasse, des Alters, der Sprache, der ethnischen und

sozialen Herkunft, der sexuellen Orientierung, der religiösen,

weltanschaulichen und politischen Überzeugung oder wegen einer Behinderung

gemäss der massgebenden Stellenbeschreibung und den gesetzlichen Grundlagen

nicht zu den Aufgaben der Stelle Leiter/in Abteilung GFM gehört. In Ziff. 4

und 5.2 der Stellenbeschreibung wird zwar ohne weitere Einschränkung die

Verantwortung der Stelle für die Anwendung und Umsetzung der Verordnung

betreffend die Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern und die

Gleichstellungskommission Basel-Stadt, §§ 8 f. KV und Art. 8 BV erwähnt.

Aus den folgenden Gründen bezieht sich die Verantwortung für die Anwendung und

Umsetzung von Art. 8 KV und Art. 8 BV aber offensichtlich nur auf

Diskriminierungen wegen des Geschlechts. Gemäss § 1 Abs. 1 und § 2 Abs.

1 der Verordnung betreffend die Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern

und die Gleichstellungskommission Basel-Stadt ist die Abteilung GFM zur

Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern im Sinn von Art. 8

Abs. 3 BV und § 9 KV geschaffen worden und setzt sich diese

Abteilung für die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern

ein. Dementsprechend ist die Stelle gemäss Ziff. 5.1 der

Stellenbeschreibung für die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und

Männern im Sinn der genannten Rechtsgrundlagen verantwortlich und überprüft

die Stelle gemäss Ziff. 5.2 der Stellenbeschreibung kantonale Erlasse und

Massnahmen auf ihre Auswirkung bezüglich §§ 8 f. KV und Art. 8 Abs. 3

BV.

Die Rekurrentin

macht geltend, der Schwierigkeitsgrad der von der Stelle Leiter/in Abteilung

GFM bearbeiteten Problemstellungen sei insbesondere deshalb als hoch

einzustufen, weil die Abteilung GFM im Bedarfsfall im Rahmen von Projekten oder

Massnahmen in die Prozesse anderer Departemente bzw. Bereiche/Dienststellen

einzugreifen habe und unter Umständen deren Aufgaben «teilweise federführend»

übernehmen müsse. Als Beispiele nennt sie ein Programm zur Öffnung der

Berufswahl von Mädchen und Buben, eine Drittelsquote für Frauen in

Aufsichtsgremien von staatsnahen Betrieben und Lohngleichheitskontrollen im

Beschaffungswesen des Kantons Basel-Stadt (Rekursbegründung Ziff. 21).

Auch der Generalsekretär des Präsidialdepartements betont in der Befragung die

«federführende Position» der Rekurrentin (Verhandlungsprotokoll S. 6). In den

Rechtsschriften anerkennt der Regierungsrat, dass die Stelle Leiter/in

Abteilung GFM im Rahmen von Projekten oder Massnahmen in der Dimension

Geschlecht anderen Dienststellen in deren jeweiligen Tätigkeit unterstützend

zur Seite steht bzw. sogar in deren Prozesse eingreift und teilweise die

Federführung übernimmt. Er stellt aber zu Recht fest, dass sich die Eingriffe

und die Federführung auf die Thematik der Gleichstellung von Frauen und Männern

beschränken und die weitere inhaltliche Kompetenz bei der jeweiligen

Fachabteilung liegt. Damit beschränkt sich die Tätigkeit der Stelle Leiter/in

Abteilung GFM in der Regel auf Modifikationen bestehender Methoden und

Verfahren wie beispielsweise die Einführung der Geschlechterquote bei der Wahl

des Verwaltungsrats und gibt die Stelle keine Anstösse für grundlegende

Veränderungen von Strategien, Konzepten, Methoden und Verfahren ausserhalb des

Fachbereichs der Geschlechtergleichstellung (vgl. angefochtener Beschuss S. 13;

Vernehmlassung Ziff. 50). Mangels solcher Anstösse ist der Schluss des

Regierungsrats, es würden durch die interessierende Stelle keine komplexen

Problemstellungen bearbeitet, nachvollziehbar. Der höchste Schwierigkeitsgrad,

bei dem keine komplexen Problemstellungen bearbeitet werden, ist die

Bearbeitung «anspruchsvollerer» Problemstellungen (vgl. Erläuterungen zur

Stellenzuordnung, a.a.O., S. 11). Folglich ist die Qualifikation der

bearbeiteten Problemstellungen als «anspruchsvoller» im angefochtenen Beschluss

nicht zu beanstanden.

3.4.3 Aus

den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Stelle Leiter/in Abteilung

GFM bezüglich der Unterkompetenz Kooperations- und Teamfähigkeit die

Anforderungen der Modellumschreibung 7050.18 erfüllt und die Anforderungen der

Modellumschreibung 7050.20 in einem Unterkriterium nicht erreicht, in einem

Unterkriterium erreicht und in einem Unterkriterium übertrifft.

3.5 Führung

Gemäss dem

angefochtenen Beschluss obliegt der Stelle Leiter/in Abteilung GFM die

personelle und fachliche Führung einer kleinen Anzahl von Mitarbeitenden mit

teilweise unterschiedlichen Funktionen auf oberer Ebene sowie die Führung von

Teilprojekten oder kleineren Grossprojekten (richtig Gesamtprojekten [vgl. Erläuterungen

zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 12]) mit einer mittleren Anzahl von

Mitarbeitenden mit teilweise gleichartigen, jedoch bereits mehrheitlich

unterschiedlichen Funktionen. Die Modellumschreibungen der Funktionskette 7050

sähen zwar keine Projektführung vor. Die festgestellte Projektführung

entspreche gemäss Systematik jedoch einem Niveau, wie es in der

Modellumschreibung 7050.18 vorgesehen sei. Insgesamt entsprächen die

Anforderungen der Stelle Leiter/in Abteilung GFM bezüglich der Unterkompetenz

Führung denjenigen der Modellumschreibung 7050.18 (vgl. angefochtener Beschluss

S. 14-16 und 22). Diese Feststellungen und Schlussfolgerungen werden von der

Rekurrentin im Ergebnis ausdrücklich nicht beanstandet (Rekursbegründung Ziff. 9).

3.6 Führungsunterstützung

3.6.1 Gemäss

dem angefochtenen Beschluss leistet die Stelle Leiter/in Abteilung GFM

komplexere Führungsunterstützung auf oberem Führungslevel mit Einfluss auf

mehrere Organisationseinheiten mit grösserer Interessenvielfalt (angefochtener Beschluss

S. 16 f.). Die Rekurrentin macht geltend, die Stelle leiste komplexe

Führungsunterstützung auf oberstem Führungslevel mit Einfluss auf mehrere

Organisationseinheiten mit grösserer bis grosser Interessenvielfalt

(Rekursbegründung Ziff. 27-29).

3.6.2 Führungsunterstützung

besteht darin, als Planer/in oder als Fachberater/in bzw. als Fachperson

Entscheidungsgrundlagen zu erarbeiten und in der Regel Gremien bei der

Entscheidungsfindung zu unterstützen. Es geht also um beratende, planende und

entscheidungsvorbereitende Funktionen. Die Anforderungen an die Unterkompetenz

Führungsunterstützung werden über den Komplexitätsgrad der Unterstützung, über

die Breite der Einflussnahme und über die Vielfalt der Interessen innerhalb des

Entscheidungsgremiums beschrieben. Der Komplexitätsgrad der Unterstützung

reicht von einfachster Führungsunterstützung auf unterstem Führungslevel bis zu

sehr komplexer Führungsunterstützung auf oberstem Führungslevel, und die

Vielfalt der Interessen innerhalb des Entscheidungsgremiums von einer sehr kleinen

bis zu einer sehr grossen Interessenvielfalt (vgl. Erläuterungen zur

Stellenzuordnung, a.a.O., S. 13).

3.6.3 Die

Stelle Leiter/in Abteilung GFM leistet Führungsunterstützung gegenüber dem

Regierungsrat, dem Parlament und im Rahmen der Arbeit für weitere Gremien wie

z.B. die Schweizerische Konferenz der Gleichstellungsbeauftragten (SKG) sowie

in der Form von komplexen Expertisen in Gerichts- und Verwaltungsverfahren

(vgl. angefochtener Beschluss S. 17; Rekursbegründung Ziff. 26; Vernehmlassung

Ziff. 56 f.). Zum Komplexitätsgrad erwog der Regierungsrat, es handle

sich nicht immer um strategische Projekte, sondern durchaus auch um konkrete

Umsetzungsfragen. Insgesamt sei damit die Stufe «schwierig bis komplex» bzw.

«komplexer» erreicht (vgl. angefochtener Beschluss S. 17). Das Unterkriterium

Führungslevel ist nach Ansicht des Regierungsrats bei der Zusammenarbeit mit

Gremien, die einen Fachaustausch unter Gleichgestellten pflegen, auf mittlerer

Ebene, aber bei der Zusammenarbeit mit Regierungsrat, Parlament und Gericht auf

oberster Ebene anzusiedeln, so dass sich insgesamt eine Führungsunterstützung

auf «oberem» Level ergebe (angefochtener Beschluss S. 17; Vernehmlassung

Ziff. 66). Für das Unterkriterium Interessenvielfalt sei ausschlaggebend,

dass die Führungsunterstützung der Rekurrentin sich immer auf das Thema der

Erreichung der Gleichstellung von Frauen und Männer konzentriere. Die

Interessenvielfalt bei der Zusammenarbeit mit dem Regierungsrat oder dem

Grossen Rat variiere je nach Thema. Insgesamt sei von einer «grösseren»

Interessenvielfalt auszugehen (angefochtener Beschluss S. 17; Vernehmlassung

Ziff. 65).

Nach Ansicht der

Rekurrentin ist bei der Bewertung der Führungsunterstützung stärker zu

berücksichtigen, dass sie gemäss der Stellenbeschreibung komplexe Expertisen im

Gerichts- und Verwaltungsverfahren zu erstellen und umfassende Politikberatung

von Regierungsrat, Parlament und Behörden zu leisten habe. Bei der

Führungsunterstützung der obersten strategischen Gremien stünden strategische

Fragen im Vordergrund. Als Mitglied des obersten Kaders leiste die

Stelleninhaberin im Übrigen auch Führungsunterstützung bezüglich Fragen

ausserhalb ihres Fachbereichs. Gerade in politischen Gremien sei die

Interessenvielfalt besonders ausgeprägt (Rekursbegründung Ziff. 28).

Bezüglich der Interessenvielfalt

ist die Ansicht des Regierungsrats überzeugend, wonach es in politischen

Gremien immer auch ein gemeinsames Problembewusstsein gebe und die gemeinsamen

übergeordneten Ziele die Interessenvielfalt je nach Thema mehr oder weniger

stark einschränkten (Vernehmlassung Ziff. 65). Auch wenn es über die einzelnen

Massnahmen unterschiedliche Auffassungen geben mag, so ist das Ziel der

Gleichstellung von Frauen und Männern anerkannt und geniesst eine hohe

Akzeptanz. Zudem ist die Interessenvielfalt in der SKG sowie der Verwaltung und

den Gerichten als Empfänger von Führungsunterstützung relativ gering, weil alle

Mitglieder dem Auftrag der Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und

Männern bzw. der richtigen Anwendung des geltenden Rechts verpflichtet sind.

Insgesamt geht der Regierungsrat deshalb zu Recht bloss von einer «grösseren»

Interessenvielfalt aus.

Bezüglich des Führungslevels

ist unbestritten, dass die Stelle der Rekurrentin mit zahlreichen Partnern auf

unterschiedlicher Ebene zusammenarbeiten muss. Ob der Regierungsrat unter

diesen Umständen insgesamt zu Recht von einer Führungsunterstützung auf oberem

Führungslevel ausgegangen ist, oder ob die Führungsunterstützung entsprechend

der Ansicht der Rekurrentin insgesamt auf dem obersten Führungslevel

anzusiedeln ist, weil sie überwiegend auf dieser Ebene erfolgt, kann mangels

Entscheiderheblichkeit offen bleiben.

Den Komplexitätsgrad

der Führungsunterstützung stuft der Regierungsrat als «komplexer» – auf dem

fünften von sieben Bewertungsgraden – ein (vgl. angefochtener Beschluss S. 17;

Vernehmlassung Ziff. 59). Die Führungsunterstützung könne entgegen der

Auffassung der Rekurrentin (vgl. Vernehmlassung Ziff. 27) nicht generell

als «komplex» bezeichnet werden, weil sie nicht immer strategische Projekte,

sondern durchaus auch konkrete Umsetzungsfragen betreffe. Um solche geht es

insbesondere bei der in Ziff. 5.2 der Stellenbeschreibung erwähnten

Überprüfung kantonaler Erlasse und Massnahmen auf ihre Auswirkung bezüglich

Art. 8 Abs. 3 BV und §§ 8 f. KV. In der gerichtlichen Würdigung spricht

allerdings für eine etwas höhere Komplexität, dass die Komplexität mit der

Themenbreite korreliert (Vernehmlassung Ziff. 60) und das Argument der geringen

Themenbreite der Stelle Leiter/in Abteilung GFM bereits andernorts relativiert

werden musste (hiervor E. 3.1.2). In diesem Sinne äusserte sich auch der

Generalsekretär des Präsidialdepartements in der Gerichtsverhandlung, indem er wiederholt

die Komplexität der Fragestellungen und Themen hervorhob, die die

streitbetroffene Stelle bearbeite (Verhandlungsprotokoll S. 2, 3, 6).

Relativierend ist allerdings festzuhalten, dass die Sicht des Generalsekretärs

sich primär auf die Tätigkeit der Rekurrentin auf oberstem Führungslevel

bezieht, auf dem er selber tätig ist, wogegen er Tätigkeiten der

streitbetroffenen Stelle auf anderen Ebenen kaum aus eigener Wahrnehmung kennt

(vgl. die zutreffende Einschätzung von Human Resources Basel-Stadt,

Verhandlungsprotokoll S. 12). Selbst wenn der Komplexitätsgrad der

Führungsunterstützung etwas höher, nämlich mit «komplex» bewertet und

angenommen würde, die Anforderungen der Modellumschreibung 7050.20 an die

Unterkompetenz Führungsunterstützung würden erreicht, wäre die Stelle nicht

höher als in die Lohnklasse 19 einzureihen. Auf eine abschliessende Beurteilung

der Komplexität der Führungsunterstützung kann daher verzichtet werden.

3.7 Wissen

Die

Anforderungen der Stelle Leiter/in Abteilung GFM bezüglich der Unterkompetenz

Wissen entsprechen gemäss den unbestrittenen Feststellungen des Regierungsrats

denjenigen der Modellumschreibung 7050.18 (angefochtener Beschluss S. 18 f.).

3.8 Kenntnisse

und Fertigkeiten

3.8.1 Betreffend

die Unterkompetenz Kenntnisse und Fertigkeiten werden die Unterkriterien

Praxiskenntnisse, Kenntnisse der Prozesse und Abläufe sowie Fertigkeiten

unterschieden (Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 5). Gemäss dem

angefochtenen Beschluss erfordert die Stelle Leiter/in Abteilung GFM hohe

Praxis- und Umsetzungskenntnisse (Expertenniveau) vorwiegend innerhalb eines

Fachbereichs (angefochtener Beschluss S. 19). Diese Feststellung wird von

der Rekurrentin im Ergebnis ausdrücklich nicht bestritten (Rekursbegründung Ziff. 31).

Damit entsprechen die Anforderungen der Stelle bezüglich der Unterkompetenz

Kenntnisse und Fertigkeiten im Unterkriterium Praxiskenntnisse den

Anforderungen der Modellumschreibung 7050.20. Besondere Fertigkeiten verlangt

die Stelle Leiter/in Abteilung GFM unbestritten nicht (vgl. angefochtener

Beschluss S. 19-21; Rekursbegründung Ziff. 30-34).

3.8.2 Im

Unterkriterium Kenntnisse der Prozesse und Abläufe erfordert die Stelle

Leiter/in Abteilung GFM gemäss dem angefochtenen Beschluss erhöhte Kenntnisse

der Prozesse und Abläufe vorwiegend innerhalb eines Departements/Betriebs

(angefochtener Beschluss S. 19-21). Die Rekurrentin macht geltend, die Stelle

verlange hohe Kenntnisse der Prozesse und Abläufe vorwiegend über mehrere

Departemente hinaus (Stellungnahme vom 5. April 2019 Ziff. 17 f.;

Rekursbegründung Ziff. 32-34).

Zunächst ist die

Feststellung im angefochtenen Beschluss zu berichtigten, wonach die Rekurrentin

hohe Kenntnisse der Prozesse und Abläufe vorwiegend «innerhalb» eines

Departements/Betriebs genügen lasse (angefochtener Beschluss S. 20). Richtig

ist vielmehr, dass die Rekurrentin in ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2016 (S.

14, Beilage zur Einsprachebegründung, act. 5 Beilage 8) entsprechende

Kenntnisse in Bezug auf «alle» Departemente geltend machte.

Mit den

Kenntnissen der Prozesse und Abläufe sind die erforderlichen Kenntnisse

bezüglich Aufbau und Struktur sowie Prozesse und Abläufe in der kantonalen

Verwaltung gemeint. Es geht um die Frage, wie die Organisation funktioniert. Es

werden gewisse, erhöhte, erhebliche, hohe oder sehr hohe Kenntnisse der

Prozesse und Abläufe vorwiegend innerhalb einer Dienststelle, eines

Departements/Betriebs oder über mehrere Departemente hinaus unterschieden (Erläuterungen

zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 15). Mit erhöhten Kenntnissen kann eine Stelle

effizient ohne Rückfragen arbeiten. Von erheblichen Kenntnissen ist auszugehen,

wenn die Stelle Prozessverbesserungen anregt bzw. erarbeitet (vgl. VGE

VD.2019.41-44 und VD.2019.46-48 vom 21. Januar 2020 E. 4.8.2;

angefochtener Beschluss S. 20; Vernehmlassung Ziff. 71). Mit hohen

Kenntnissen werden gemäss den insoweit unbestrittenen Feststellungen des

Regierungsrats Prozesse gestaltet (angefochtener Beschluss S. 20;

Vernehmlassung Ziff. 71).

Gemäss § 2

der Verordnung betreffend die Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern

und die Gleichstellungskommission Basel-Stadt hat die Abteilung GFM namentlich

die folgenden Aufgaben: Sie entwickelt Massnahmen und Projekte zur Förderung

der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern im Kanton Basel-Stadt,

erarbeitet Vorschläge zuhanden des Regierungsrats und beantragt ihm

entsprechende Erlasse. Sie überprüft kantonale Erlasse und Massnahmen auf ihre

Vereinbarkeit mit Art. 8 Abs. 3 BV und § 9 KV. Sie fördert den Miteinbezug

der Gleichstellungsperspektive in alle Politikbereiche der Verwaltung und

unterstützt die zuständigen Stellen bei der Vorbereitung und Umsetzung von

gleichstellungsrelevanten Massnahmen, Projekten und Erlassen. Sie berät Private

und Institutionen ausserhalb der Verwaltung in gleichstellungsrelevanten

Fragen, vermittelt und stellt insbesondere im Kontakt mit privaten

Arbeitgebenden ihre Sachkompetenz zur Erarbeitung zweckdienlicher

Gleichstellungsmassnahmen zur Verfügung. Stellt sie im öffentlichen oder

privaten Bereich die Gleichstellung hindernde Praktiken fest, so vermittelt sie

und versucht auf geeignete Weise Abhilfe zu schaffen. Gemäss der

Stellenbeschreibung gehören zu den Aufgaben der Stelle Leiter/in Abteilung GFM

insbesondere die Konzeptionalisierung und Initiierung systematischer

gleichstellungspolitischer Massnahmen innerhalb und ausserhalb der Verwaltung

(Stellenbeschreibung Leiter/in Abteilung GFM Ziff. 5.1).

Gemäss dem

angefochtenen Beschluss wird von der Stelle Leiter/in Abteilung GFM zwar

erwartet, dass sie Prozesse bezüglich Benachteiligung eines Geschlechts

hinterfragt, deren Gestaltung liege jedoch in der Verantwortung der Linie.

Damit erfordere die Stelle insgesamt erhöhte Kenntnisse der Prozesse und

Abläufe (angefochtener Beschluss S. 20). Die Rekurrentin macht geltend, sowohl

aus der Stellenbeschreibung als auch aus § 2 der Verordnung betreffend die

Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern und die

Gleichstellungskommission Basel-Stadt ergebe sich, dass die Stelle Leiter/in

Abteilung GFM nicht nur Prozesse hinterfrage und Verbesserungsvorschläge

unterbreite, sondern auch in anderen Abteilungen neue, von der Linie zu

befolgende Prozesse definiere bzw. gestalte (Rekursbegründung Ziff. 33).

In der Vernehmlassung gesteht der Regierungsrat zu, dass die Stelle Leiter/in

Abteilung GFM Prozesse, die ihre eigene Abteilung und Schnittstellen zu dieser

betreffen, gestalte bzw. mitgestalte. Als Beispiel nennt er den Prozess des

Quotenmonitorings zur Umsetzung der Drittelsquote bei Strategie- und

Aufsichtsgremien von öffentlich-rechtlichen Anstalten und öffentlichen

Unternehmen im Kanton Basel-Stadt. Über die eigene Abteilung und Schnittstellen

zu dieser hinaus gestalte die Stelle Leiter/in Abteilung GFM jedoch keine

Prozesse ohne Einbezug der jeweiligen Fachabteilung. Die von der Rekurrentin

genannten Beispiele (Lohngleichheitskontrollen im Beschaffungswesen und bei

Staatsbeitragsempfangenden, Geschlechteranteil bei der Zusammensetzung von

Kommissionen, Drittelsquote in Aufsichtsgremien staatsnaher Betriebe

[Rekursbegründung Ziff. 33]) zeigten die ihrer Stelle übertragenen

Kontrollaufgaben. Bei der Gestaltung dieser Überprüfungsprozesse wirke die

Stelle Leiter/in Abteilung GFM mit. Sie gestalte aber nicht die Prozesse

anderer Abteilungen (Vernehmlassung Ziff. 75). Die Behauptung der

Rekurrentin, dass ihre Stelle über den vom Regierungsrat zugestandenen Bereich

hinaus in anderen Abteilungen neue, von der Linie zu befolgende Prozesse

gestalte, findet weder in der Stellenbeschreibung noch in der genannten

Verordnung eine Stütze. Die von der Rekurrentin genannten Beispiele zeigen

vielmehr, dass die Stelle Leiter/in Abteilung GFM keineswegs gesamte Prozesse

anderer Organisationen gestaltet, sondern höchstens einzelne Bestandteile von

Prozessen unter dem Aspekt der Geschlechtergleichstellung. Damit ist auf die

Darstellung des Regierungsrats abzustellen. Die von der Stelle Leiter/in

Abteilung GFM angeregten Prozessänderungen betreffen gemäss dem angefochtenen

Beschluss in der Regel einzelne Dienststellen und beziehen sich nur selten auf

die gesamte Verwaltung (angefochtener Beschluss S. 20). Die Rekurrentin macht

geltend, die unbewiesene Behauptung des Regierungsrats, dass die von ihrer

Stelle angeregten Prozessänderungen in der Regel lediglich einzelne

Dienststellen beträfen, sei unrichtig (Rekursbegründung Ziff. 33).

Abgesehen allenfalls von Lohngleichheitskontrollen im Beschaffungswesen nennt

sie aber keine einzige Prozessänderung, welche die gesamte Verwaltung betreffen

könnte, obwohl die substanziierte Behauptung solcher Prozesse für sie als

Stelleninhaberin ein Leichtes sein müsste, wenn sich die von der Stelle

Leiter/in Abteilung GFM angeregten Prozessänderungen öfters auf die gesamte

Verwaltung bezögen. Damit ist der Einwand der Rekurrentin nicht geeignet,

Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Regierungsrats zu erwecken.

Gemäss dem

Regierungsrat erfordert die Stelle Leiter/in Abteilung GFM für die eigene Abteilung

hohe Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb einer Dienststelle

(Vernehmlassung Ziff. 73). Über die eigene Abteilung hinaus müsse sich die

Stelle über alle Departemente hinweg und teilweise darüber hinaus zu

Gleichstellungsfragen äussern (Vernehmlassung Ziff. 73; vgl. angefochtener

Beschluss S. 20). Dies mache ein Einlesen und Eindenken in die Abläufe der

jeweiligen Abteilung oder Dienststelle erforderlich (angefochtener Beschluss S.

20). Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Stelle Leiter/in Abteilung GFM hält

es der Regierungsrat nicht für nötig, dass über alle Departemente hinweg

erhöhte Kenntnisse der Prozesse und Abläufe in ihrer ganzen Breite bestünden.

Er führt in der Vernehmlassung aus, die Kenntnisse der Prozesse und Abläufe

seien in Gleichstellungsfragen «erheblich», entsprächen in der «ganzen Breite» der

Prozesse über alle Departemente hinweg aber bloss «gewissen Kenntnissen», so

dass sich insgesamt die Mitteposition «erhöhte Kenntnisse» ergebe (vgl.

Vernehmlassung Ziff. 73). Mit dieser Differenzierung will der Regierungsrat

gemäss Aussagen seines Vertreters in der Verhandlung die untypische

Konstellation (ein einziges Thema, aber Zusammenarbeit mit mehreren

Departementen) zum Ausdruck bringen. Es falle nicht leicht, diese Besonderheit

in der gegebenen Systematik abzubilden (Verhandlungsprotokoll S. 9).

Die Rekurrentin

macht geltend, aus den in der Stellenbeschreibung und in § 2 der

Verordnung betreffend die Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern und

die Gleichstellungskommission Basel-Stadt umschriebenen Aufgaben und Aufträge

ergebe sich, dass die Stelle hohe Kenntnisse der Prozesse und Abläufe über

mehrere Departemente hinweg erfordere (Rekursbegründung Ziff. 33 f.). Dies

ist unrichtig. Weshalb für die Erfüllung der Aufgaben der Stelle Leiter/in

Abteilung GFM hohe Kenntnisse der Prozesse und Abläufe der gesamten Verwaltung

und darüber hinaus erforderlich sein sollten und es nicht genügen sollte, dass

sich die Stelle jeweils in der für die Erfüllung ihrer Aufgaben betreffend die

Geschlechtergleichstellung erforderlichen beschränkten Tiefe mit den Prozessen

und Abläufen derjenigen Organisation vertraut macht, mit der sie sich

beschäftigt, ist nicht ersichtlich und wird von der Rekurrentin nicht

dargelegt. Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass die Stelle

Leiter/in Abteilung GFM für die eigene Abteilung hohe Kenntnisse der Prozesse

und Abläufe vorwiegend innerhalb einer Dienststelle benötigt und für die

Erfüllung der Aufgaben betreffend die Gleichstellung von Frauen und Männern

ausserhalb der Abteilung GFM gewisse Kenntnisse der Prozesse und Abläufe über

mehrere Departemente hinaus. Unter diesen Umständen ist die Einschätzung des

Regierungsrats, insgesamt erfordere die Stelle erhöhte Kenntnisse der Prozesse

und Abläufe vorwiegend innerhalb eines Departements/Betriebs (angefochtener

Beschluss S. 20; Vernehmlassung Ziff. 73 und 76), nicht zu beanstanden.

3.8.3 Aus

den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Anforderungen der Stelle

Leiter/in Abteilung GFM bezüglich der Unterkompetenz Kenntnisse und

Fertigkeiten im Unterkriterium Praxiskenntnisse den höheren Anforderungen der

Modellumschreibung 7050.20 und im Unterkriterium Kenntnisse der Prozesse und

Abläufe den tieferen Anforderungen der Modellumschreibung 7050.18 entsprechen.

3.9 Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen

3.9.1 Mit

der Kompetenz Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen werden die verschiedenen

psychischen und physischen Beanspruchungen und speziellen Arbeitsbedingungen

der Stelle beschrieben (VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 4.5; vgl. Erläuterungen

zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 17). Gemäss den überzeugenden Feststellungen

des Regierungsrats liegen psychische Beanspruchungen vor, wenn regelmässig

aufgrund äusserer Einflüsse psychische Überbeanspruchungen entstehen.

Überbeanspruchungen liegen vor, wenn die Belastungen so gross sind, dass sie

vom typischen Kompetenzprofil der Stelle nicht mehr aufgefangen werden können

(angefochtener Beschluss S. 21; Vernehmlassung Ziff. 79). Derartige

Überbeanspruchungen können etwa durch angstmachende Faktoren, Konfrontation mit

schweren menschlichen Schicksalen, interne und externe Kritik sowie

Beobachtbarkeit für Aussenstehende entstehen (VGE VD.2018.243 vom 8. November

2019 E. 4.9; Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 17).

3.9.2 In

der Stellenbeschreibung werden in der Rubrik spezifische physische und

psychische Belastungen/Anforderungen/Gefahren unter Ziff. 12.2 hohe

Belastbarkeit sowie Selbständigkeit und Frustrationstoleranz aufgrund der

starken medialen und politischen Exponiertheit der Stelle erwähnt. Gemäss dem

angefochtenen Beschluss liegt gemäss Systematik eine «psychische Beanspruchung

mit geringer Intensität» vor, weil die Stelle harter, verletzender interner und

externer Kritik ausgesetzt sei (angefochtener Beschluss S. 21). Da eine «psychische

Beanspruchung» eine Belastung voraussetzt, die vom typischen Kompetenzprofil

der Stelle nicht mehr aufgefangen werden kann, hat der Regierungsrat damit

zugestanden, dass die psychischen Beanspruchungen der Stelle über das für die Funktionskette

7050, die überhaupt keine psychischen Beanspruchungen erwähnt, typische Profil

hinausgehen. Der Auffassung des Regierungsrats, die psychischen Belastungen der

Stelle Leiter/in Abteilung GFM entsprächen dem Anforderungsniveau der

Modellumschreibung 7050.18 (Vernehmlassung Ziff. 81) und stützen deren

Einreihung in die Lohnklasse 18 (angefochtener Beschluss S. 21; Vernehmlassung Ziff. 81

f.), kann deshalb nicht gefolgt werden. Betreffend das Unterkriterium

psychische Beanspruchungen werden die Anforderungen der Modellumschreibungen

7050.18 und 7050.20 vielmehr leicht übertroffen. Richtig ist hingegen die

Feststellung des Regierungsrats, bei den Stellen der Funktionskette 7050, die

generell anspruchsvolle Themen zu verantworten haben, werde eine gewisse

Kapazität für eine moderate psychische Belastung vorausgesetzt (Vernehmlassung Ziff. 81

f.). Im Übrigen hat der Regierungsrat mit überzeugender Begründung

festgestellt, dass die Abweichungen von der Normalarbeitszeit bei der Stelle

Leiter/in Abteilung GFM das für Leitungsstellen übliche Mass nicht

überschreiten und deshalb bei der Bewertung nicht zu berücksichtigen sind

(angefochtener Beschluss S. 21 f.).

3.10 Zusammenfassung

Zusammenfassend

ist festzustellen, dass die Stelle Leiter/in Abteilung GFM alle Anforderungen

der Modellumschreibung 7050.18 und zusätzlich einen Teil derjenigen der

Modellumschreibung 7050.20 erfüllt. Der Modellumschreibung 7050.18 entsprechen

die Unterkompetenzen Führung und Wissen. Bezüglich der

Unterkompetenzen Flexibilität sowie Kenntnisse und Fertigkeiten werden

die höheren Anforderungen der Modellumschreibung 7050.20 in einem

Unterkriterium erreicht und in einem Unterkriterium nicht. Betreffend die Unterkompetenz

Kommunikationsfähigkeit werden die höheren Anforderungen der

Modellumschreibung 7050.20 erfüllt und in einem Unterkriterium übertroffen.

Bezüglich der Unterkompetenz Kooperations- und Teamfähigkeit werden die

Anforderungen der Modellumschreibung 7050.20 in einem Unterkriterium nicht

erreicht, in einem Unterkriterium erreicht und in einem Unterkriterium

übertroffen. Betreffend die Kompetenz Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen

werden die Anforderungen der Modellumschreibungen 7050.18 und 7050.20 im

Unterkriterium psychischen Beanspruchungen leicht übertroffen. Ob die

Modellumschreibung 7050.20 hinsichtlich der Unterkompetenzen Selbständigkeit

und Führungsunterstützung erfüllt wird, kann wie erwähnt offen

bleiben.

Aus den

vorstehenden Feststellungen ergibt sich, dass die Stelle Leiter/in Abteilung

GFM die Anforderungen der Modellumschreibung 7050.18 voll erfüllt und zudem in

wesentlichen Teilen das Anforderungsniveau der Modellumschreibung 7050.20

erreicht. Die zu beurteilende Stelle liegt damit offensichtlich zwischen den

beiden umschriebenen Richtpositionen 7050.18 und 7050.20. Unter diesen

Umständen ist die Feststellung des Regierungsrats, die Stelle entspreche

insgesamt den Anforderungen der Modellumschreibung 7050.18, unrichtig. Die

Zuordnung anhand der Stellenbeschreibung und der Modellumschreibungen spricht

dafür, dass die Einreihung in die Richtposition 7050.18 nicht vertretbar ist

und die Stelle in die nicht umschriebene Richtposition 7050.19 eingereiht werden

muss. Dies entspricht auch der Auffassung des früheren Leiters der

Personalabteilung des Präsidialdepartements, der die Einreihung in die

Richtposition 7050.18 als inhaltlich falsch bezeichnet und – mit einer offen

deklarierten «wohlwollenden Haltung bei den Quervergleichen» – für die

Einreihung in die Lohnklasse 19 plädiert hat (Schreiben von [...] vom 16. Mai

2014 S. 2).

Da die Stelle

Leiter/in Abteilung GFM die Anforderungen der Modellumschreibung 7050.20 nicht

vollumfänglich erfüllt, kommt eine Einreihung in diese Richtposition

grundsätzlich nicht in Betracht. Die Voraussetzungen, unter denen eine Stelle

ausnahmsweise in eine Richtposition eingereiht werden kann, obwohl sie die

Anforderungen der betreffenden Modellumschreibung nicht vollständig erfüllt

(vgl. dazu oben E. 2.3), sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Bei einer

Gesamtbetrachtung liegt die Stelle nicht deutlich näher bei der

Modellumschreibung 7050.20 als bei der Modellumschreibung 7050.18. Die Anforderungen

der Modellumschreibung 7050.20 werden lediglich in Unterkriterien übertroffen,

ohne dass damit die Anforderungen der Modellumschreibung 7050.22 bezüglich einer

ganzen Unterkompetenz erfüllt würden. Insoweit unterscheidet sich der

vorliegende Fall vom Präjudiz VGE VD.2018.243 vom 8. November 2019 E. 7,

in dem vollständig erfüllte Unterkompetenzen der höheren Modellumschreibung kompensatorische

Wirkung entfalteten. Aus den vorstehenden Gründen hat der Regierungsrat seinen

Ermessensspielraum nicht überschritten, indem er die Stelle nicht in die

Richtposition 7050.20 eingereiht hat.

4. Quervergleiche

4.1 Höher

eingereihte Vergleichsstellen

Die Stellen

Leiter/in Abteilung Kantons- und Stadtentwicklung, Generalsekretär/in

Präsidialdepartement, Leiter/in Abteilung Kultur, Leiter/in Statistisches Amt

und Leiter/in Aussenbeziehungen und Standortmarketing wurden auf die

Richtposition 7060.22 in die Lohnklasse 22, auf die Richtposition 7050.21 in

die Lohnklasse 21, auf die Richtposition 7070.23 in die Lohnklasse 23, auf die

Richtposition 7060.21 in die Lohnklasse 21 und auf die Richtposition

7050.21 in die Lohnklasse 21 überführt (angefochtener Beschluss S. 23-25). Aus

den im angefochtenen Beschluss erwähnten Gründen ist es zweifellos

gerechtfertigt, dass diese Stellen höher eingereiht worden sind als die Stelle

Leiter/in Abteilung GFM. Weshalb eine Differenz von zwei bis vier Lohnklassen

nicht angemessen sein und eine Differenz von drei bis fünf Lohnklassen

erforderlich sein sollte, ist jedoch nicht ersichtlich und wird vom

Regierungsrat nicht ansatzweise begründet. Damit spricht die Einreihung dieser

Quervergleichsstellen in keiner Art und Weise gegen die Überführung der Stelle

Leiter/in Abteilung GFM auf die Richtposition 7050.19 in die

Lohnklasse 19.

4.2 Leiter/in Fachbereich Recht und

Volksrechte

Die Stelle

Leiter/in Fachbereich Recht und Volksrechte wurde auf die

Richtposition 6670.19 in die Lohnklasse 19 überführt (angefochtener

Beschluss S. 24). Nach Ansicht des Regierungsrats soll die Höhereinreihung

dieser Quervergleichsstelle aufgrund der grösseren Breite der zu vertretenden

Mandate (Grosser Rat, Regierungsrat, Bürger- und Einwohnergemeinden) und der

Verantwortung für die Wahrung der politischen Rechte gerechtfertigt sein

(angefochtener Beschluss S. 24). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.

Auch die Stelle Leiter/in Abteilung GFM ist für den Grossen Rat und den

Regierungsrat tätig (Stellenbeschreibung Ziff. 5.2). An die Stelle der

Tätigkeit für die Gemeinden tritt die Tätigkeit für Private und Institutionen

ausserhalb der Verwaltung (vgl. § 2 Abs. 2 lit. d Verordnung betreffend

die Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern und die

Gleichstellungskommission Basel-Stadt). Weshalb die Wahrnehmung der

Verantwortung für die Wahrung der politischen Rechte anspruchsvoller sein

sollte als die Wahrnehmung der Verantwortung für die Verwirklichung der

rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann, ist nicht

ersichtlich. Damit spricht die Einreihung der Stelle Leiter/in Fachbereich

Recht und Volksrechte in die Lohnklasse 19 nicht gegen die Einreihung der

Stelle Leiter/in Abteilung GFM in dieselbe Lohnklasse.

4.3 Leiter/in Fachstelle Grundlagen und

Strategien

Die Stelle

Leiter/in Fachstelle Grundlagen und Strategien wurde auf die

Richtposition 6070.18 in die Lohnklasse 18 überführt (angefochtener

Beschluss S. 25). Der Regierungsrat macht geltend, diese Stelle habe ein etwas

breiteres Aufgabengebiet als die Stelle Leiter/in Abteilung GFM (vgl.

angefochtener Beschluss S. 25; Vernehmlassung Ziff. 96 und 100). Dies mag

zutreffen. Die Anforderungen der Quervergleichsstelle sind aber insofern

geringer als diejenigen der Stelle Leiter/in Abteilung GFM, als die

Quervergleichsstelle lediglich im kantonalen Gefüge arbeitet und nicht in der

Öffentlichkeit steht. Weiter ist die Quervergleichsstelle in die Abteilung

Kantons- und Stadtentwicklung eingebettet (vgl. angefochtener Beschluss S. 25).

Gemäss der nicht bestrittenen Darstellung der Rekurrentin trägt die der

Quervergleichsstelle vorgesetzte Stelle die abschliessende Verantwortung und

übernimmt in heiklen Angelegenheiten die Kommunikation (Rekursbegründung Ziff. 44).

Unter diesen Umständen ist es vertretbar, die Stelle Leiter/in Abteilung GFM

eine Lohnklasse höher einzureihen als die Quervergleichsstelle.

4.4 Leiter/in Fachstelle Diversität und

Integration

Die Stelle

Leiter/in Fachstelle Diversität und Integration wurde auf die

Richtposition 6070.18 in die Lohnklasse 18 überführt (angefochtener

Beschluss S. 25). Nach Ansicht des Regierungsrats ist das Aufgabengebiet dieser

Stelle mit der Integration der Migrationsbevölkerung und Religionsfragen etwas

breiter als dasjenige der Stelle Leiter/in Abteilung GFM (vgl. angefochtener

Beschluss S. 25; Vernehmlassung Ziff. 96 f. und 100). Dies mag

zutreffen, auch wenn die Feststellung des Regierungsrats, die

Quervergleichsstelle führe die Koordinationsstelle für Religionsfragen

(angefochtener Beschluss S. 25), in der Stellenbeschreibung keine Stütze

findet. Die Anforderungen der Quervergleichsstelle sind aber insofern geringer

als diejenigen der Stelle Leiter/in Abteilung GFM, als diese gegenüber der

Quervergleichsstelle verschiedene zusätzliche Aufgaben hat, wie beispielsweise

Verantwortung für die Positionierung der Abteilung in der Öffentlichkeit,

Verhandlungen mit Subventionsnehmerinnen und Subventionsnehmern und Erstellen

von komplexen Expertisen in Gerichts- und Verwaltungsverfahren

(Stellenbeschreibung Leiter/in Abteilung GFM Ziff. 5.1 f.;

Stellenbeschreibung Leiter/in Fachstelle Diversität und Integration Ziff. 5.1 f.).

Weiter ist die Quervergleichsstelle in die Abteilung Kantons- und

Stadtentwicklung eingebettet (vgl. angefochtener Beschluss S. 25). Gemäss der

nicht bestrittenen Darstellung der Rekurrentin trägt die der

Quervergleichsstelle vorgesetzte Stelle die abschliessende Verantwortung und

übernimmt in heiklen Angelegenheiten die Kommunikation (Rekursbegründung

Ziff. 44). Unter diesen Umständen ist es vertretbar, die Stelle Leiter/in

Abteilung GFM eine Lohnklasse höher einzureihen als die Quervergleichsstelle.

4.5 Leiter/in

Fachstelle Stadtteilentwicklung

Die Stelle

Leiter/in Fachstelle Stadtteilentwicklung wurde auf die Richtposition 6370.18

in die Lohnklasse 18 überführt (angefochtener Beschluss S. 26). Der

Regierungsrat macht geltend, der Aufgabenbereich dieser Stelle sei thematisch

breiter als derjenige der Stelle Leiter/in Abteilung GFM (vgl. angefochtener

Beschluss S. 26; Vernehmlassung Ziff. 96, 98 und 100). Dies mag in

gewissem Umfang zutreffen. Die Anforderungen der Quervergleichsstelle sind aber

insofern geringer als diejenigen der Stelle Leiter/in Abteilung GFM, als diese

gegenüber der Quervergleichsstelle verschiedene zusätzliche Aufgaben hat, wie

beispielsweise strategische und organisatorische Leitung der Abteilung,

Verantwortung für die Positionierung der Abteilung in der Öffentlichkeit,

Verhandlungen mit Subventionsnehmerinnen und Subventionsnehmern und Erstellen

von komplexen Expertisen in Gerichts- und Verwaltungsverfahren. Zudem setzt die

Stelle Leiter/in Abteilung GFM anders als die Quervergleichsstelle

Zusatzausbildungen voraus (Stellenbeschreibung Leiter/in Abteilung GFM Ziff. 4

f. und 10.2; Stellenbeschreibung Leiter/in Fachstelle Stadtteilentwicklung Ziff. 4

f. und 10.2). Weiter ist die Quervergleichsstelle in die Abteilung Kantons- und

Stadtentwicklung eingebettet (vgl. angefochtener Beschluss S. 25). Gemäss der

nicht bestrittenen Darstellung der Rekurrentin trägt die der

Quervergleichsstelle vorgesetzte Stelle die abschliessende Verantwortung und

übernimmt in heiklen Angelegenheiten die Kommunikation (Rekursbegründung

Ziff. 44). Unter diesen Umständen ist es vertretbar, die Stelle Leiter/in

Abteilung GFM eine Lohnklasse höher einzureihen als die Quervergleichsstelle.

4.6 Leiter/in

Fachstelle Stadtwohnen

Die Stelle

Leiter/in Fachstelle Stadtwohnen wurde auf die Richtposition 6370.18 in die

Lohnklasse 18 überführt (angefochtener Beschluss S. 26). Der Regierungsrat

macht geltend, das Aufgabengebiet dieser Stelle sei bereiter als dasjenige der

Stelle Leiter/in Abteilung GFM (vgl. Vernehmlassung Ziff. 96 und 100). Die

Richtigkeit dieser bestrittenen Feststellung (Rekursbegründung Ziff. 44)

erscheint fraglich. Unrichtig ist jedenfalls die Feststellung des

Regierungsrats, die Anforderungen der Quervergleichsstelle seien höher, weil

dieser zusätzlich die Co-Leitung der kantonalen Strategieentwicklung Wohnen

obliege (angefochtener Beschluss S. 26). Der Stelle Leiter/in Abteilung GFM

obliegt nicht bloss die Co-Leitung, sondern die strategische Leitung der

Abteilung GFM (Anteil von 30 %). Sie ist verantwortlich für die Festlegung und

Weiterentwicklung von Strategien der Abteilung GFM (Stellenbeschreibung

Leiter/in Abteilung GFM Ziff. 4 und 5.1). Betreffend die strategische

Leitung sind damit die Anforderungen der Stelle Leiter/in Abteilung GFM höher

als diejenigen der Quervergleichsstelle. Zudem führt die Stelle Leiter/in

Abteilung GFM mehr als doppelt so viele Personen personell und fachlich (fünf

gegenüber zwei) und erfordert zusätzlich zur vergleichbaren Grundausbildung

mehrere Zusatzausbildungen (Stellenbeschreibung Leiter/in Abteilung GFM Ziff. 3

und 10; Stellenbeschreibung Leiter/in Fachstelle Stadtwohnen Ziff. 3 und

10). Weiter ist die Quervergleichsstelle in die Abteilung Kantons- und

Stadtentwicklung eingebettet (vgl. angefochtener Beschluss S. 25). Gemäss der

nicht bestrittenen Darstellung der Rekurrentin trägt die der

Quervergleichsstelle vorgesetzte Stelle die abschliessende Verantwortung und

übernimmt in heiklen Angelegenheiten die Kommunikation (Rekursbegründung

Ziff. 44). Damit sind die Anforderungen der Stelle Leiter/in Abteilung GFM

höher als diejenigen der Quervergleichsstelle und spricht der Quervergleich für

die Einreihung der Stelle der Rekurrentin in die Lohnklasse 19.

4.7 Leiter/in Kinder- und Jugenddienst

Die Stelle

Leiter/in Kinder- und Jugenddienst wurde auf die Richtposition 3270.19 in die

Lohnklasse 19 überführt. Gemäss dem angefochtenen Beschluss leitet sie den

Kinder- und Jugenddienst mit 70 Mitarbeitenden, wobei ihr elf Mitarbeitende

direkt unterstellt seien (angefochtener Beschluss S. 26). Auf diese Zahlen der

unterstellten Personen kann nicht abgestellt werden. Auch bei den

Quervergleichen ist auf die Stellenbeschreibung abzustellen (VGE VD.2018.107

vom 27. März 2019 E. 1.5). Gemäss der Stellenbeschreibung Leiter/in

Kinder- und Jugenddienst sind dieser Stelle direkt 12 Personen und indirekt 46

Personen unterstellt. Damit führt sie insgesamt 58 Personen. Zudem wird die

Bedeutung der indirekt geführten Personen dadurch erheblich relativiert, dass

der Regierungsrat in anderen Verfahren die Auffassung vertreten hat, bei der

Unterkompetenz Führung würden nur die direkt geführten Mitarbeitenden

berücksichtigt (vgl. VGE VD.2019.54-55 vom 21. Januar 2020 E. 4.5.2).

Trotz der vorstehenden Relativierungen ist die Führungsverantwortung der

Quervergleichsstelle erheblich grösser als diejenigen der Stelle Leiter/in

Abteilung GFM. Entgegen der Auffassung des Regierungsrats (angefochtener

Beschluss S. 26) genügt dies aber nicht zur Rechtfertigung einer Differenz von einer

Lohnklasse. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Anforderungen

an die Grundausbildung der Stelle Leiter/in Abteilung GFM deutlich höher sind

als diejenigen der Quervergleichsstelle. Während diese bloss einen Bachelor auf

Niveau Fachhochschule voraussetzt (vgl. angefochtener Beschluss S. 26), bedarf

es für jene eines Masters oder eines Lizentiats auf Niveau universitäre

Hochschule (Stellenbeschreibung Leiter/in Abteilung GFM Ziff. 10.1).

4.8 Zusammenfassung

Aus den

vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Quervergleiche entgegen der

Auffassung des Regierungsrats (vgl. Vernehmlassung Ziff. 85, 89 und 101)

nicht gegen die Einreihung der Stelle Leiter/in Abteilung GFM in die

Richtposition 7050.19 sprechen. Die Quervergleiche sprechen aber auch nicht

dafür, dass die Stelle in die Richtposition 7050.20 eingereiht werden müsste.

Damit ist die Stelle auf die Richtposition 7050.19 zu überführen.

5. Kosten

Mit dem

angefochtenen Beschluss wurde die Überführung der Stelle der Rekurrentin in die

Lohnklasse 18 bestätigt. Mit der Rekursbegründung vom 31. Januar 2020 beantragt

die Rekurrentin, ihre Stelle sei unter o/e Kostenfolge in die Lohnklasse 20,

eventualiter in die Lohnklasse 19 zu überführen. Nach dem Gesagten ist die

Stelle in die Lohnklasse 19 zu überführen. Unter diesen Umständen ist von einem

hälftigen Obsiegen und einem hälftigen Unterliegen der Rekurrentin auszugehen. Entsprechend

diesem Ausgang des Verfahrens hat sie in Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG

die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen und hat ihr der Regierungsrat für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren eine halbe Parteientschädigung zu bezahlen.

Die

Gerichtskosten werden in Anwendung von § 23 Abs. 2 des Reglements über die

Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf CHF 1‘500.– festgesetzt. Davon hat die

Rekurrentin die Hälfte zu bezahlen.

Für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren macht der Rechtsvertreter der

Rekurrentin mit Honorarnote vom 20. Oktober 2020 einen Zeitaufwand (exklusive

Gerichtsverhandlung) von 37,08 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.–,

128 Kopien zu CHF 0.50 pro Stück sowie Porti und Telefonate von CHF 21.90

zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Freilich liegt der Zeitaufwand etwas hoch,

erweist sich aber angesichts des Umfangs des angefochtenen Beschlusses und der

aufgrund der Bestreitungslast notwendigen Ausführungen (vgl. hiervor E. 1.5)

nicht als unangemessen, so dass darauf abzustellen ist. Auch die Auslagen sind

nicht zu beanstanden. Praxisgemäss erstreckt sich die Entschädigung auf die

Zeit für die Teilnahme an der Gerichtsverhandlung, wofür vorliegend 3,75

Stunden einzusetzen sind. Die gesamten Aufwendungen belaufen sich damit auf CHF

10'293.40. Davon hat der Regierungsrat als Parteientschädigung die Hälfte zu

bezahlen, zuzüglich Mehrwertsteuer.

Mangels einer

gesetzlichen Grundlage wird für das Einspracheverfahren gegen

Stellenüberführungen im Rahmen der Systempflege grundsätzlich keine

Parteientschädigung ausgerichtet (vgl. § 7 des Gesetzes über die

Verwaltungsgebühren [VGG, SG 153.800] e contrario; VGE VD.2020.41

vom 26. Oktober 2020 E. 3.4.2 f. mit Hinweis auf Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons

Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 471; VGE

VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 8.2.1, VD.2014.258 vom 15. Juli 2015 E. 3.2).

Ein besonderer Umstand, der allenfalls ausnahmsweise die Zusprechung einer

Parteientschädigung für das Einspracheverfahren rechtfertigen könnte, wird

nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses

wird der Regierungsratsbeschluss vom 5. November 2019 aufgehoben und die Stelle

Leiter/in Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern (GFM;

Stellenbeschreibung Nr. [...]) per 1. Februar 2015 auf die Richtposition

7050.19 in die Lohnklasse 19 überführt. Im Übrigen wird der Rekurs

abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF

750.–, einschliesslich Auslagen.

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat der

Rekurrentin für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine reduzierte Parteientschädigung

von CHF 5'146.70, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 396.30, zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Regierungsrat Basel-Stadt

-

Human Resources Basel-Stadt

-

Überführungskommission

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.