VD.2019.216
Überführung der Stelle "Leiter/in Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern (GFM)" im Rahmen der Systempflege
20. Oktober 2020Deutsch54 min
Rekurrentin wurde am 20. Oktober 2020 eine öffentliche Parteiverhandlung durchgeführt.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.216
URTEIL
vom 20. Oktober 2020
Mitwirkende
lic. iur. André Equey (Vorsitz), Dr.
Stephan Wullschleger,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt Rekursgegner
Marktplatz 9, 4001 Basel
vertreten durch Human Resources
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 4, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Regierungsrats
vom 5. November 2019
betreffend Überführung der Stelle
«Leiter/in Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern (GFM)» im Rahmen der
Systempflege, Stellenbeschreibung Nr. [...]
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Rekurrentin) ist Inhaberin der Stelle Leiter/in Abteilung Gleichstellung von
Frauen und Männern (GFM; nachfolgend Leiter/in Abteilung GFM). Diese Stelle
wurde mit Beschluss des Regierungsrats per 1. Februar 2015 auf die
Richtposition 7050.18 in die Lohnklasse 18 überführt. Auf Antrag der
Rekurrentin erliess der Zentrale Personaldienst (heute: Human Resources
Basel-Stadt) am 3. März 2016 namens und im Auftrag des Regierungsrats eine
entsprechende Verfügung.
Mit Einsprache
vom 29. März 2016 beantragte die Rekurrentin die Überführung der Stelle in
Lohnklasse 20, eventualiter in Lohnklasse 19. Mit Regierungsratsbeschluss vom
5. November 2019 (nachfolgend angefochtener Beschluss) wurde die Einsprache
abgewiesen.
Gegen diesen
Beschluss richtet sich der am 15. November 2019 angemeldete und am 31. Januar
2020 begründete Rekurs der Rekurrentin. Sie beantragt die Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses und die Überführung der Stelle Leiter/in Abteilung
GFM rückwirkend per 1. Februar 2015 auf die Richtposition 7050.20 in die
Lohnklasse 20 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des
Regierungsrats. Eventualiter sei die Stelle auf die Richtposition 7050.19 in
die Lohnklasse 19 zu überführen. Der Regierungsrat (handelnd durch Human
Resources Basel-Stadt) beantragt mit Vernehmlassung vom 20. April 2020 die
Abweisung des Rekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der
Rekurrentin.
Auf Antrag der
Rekurrentin wurde am 20. Oktober 2020 eine öffentliche Parteiverhandlung durchgeführt.
Anwesend waren die Rekurrentin mit ihrem Rechtsvertreter sowie zwei Mitarbeiter
von Human Resources Basel-Stadt, [...] und [...], als Vertretung des
Regierungsrats. Neben den Parteien wurde die von der Rekurrentin beantragte
Auskunftsperson befragt; es handelt sich dabei um den Generalsekretär des
Präsidialdepartements [...]. Für die Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Einspracheentscheide
des Regierungsrates betreffend die Überführung einer Stelle können gemäss Ziff. 4.4
der Überführungsrichtlinie im Zusammenhang mit dem Projekt Systempflege (ÜRS) von der Stelleninhaberin beim
Verwaltungsgericht angefochten werden. Dies entspricht der Regelung von § 10
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Gemäss Ziff. 4.4
ÜRS sollen auf einen solchen Rekurs die Bestimmungen des Gesetzes betreffend
die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt
(OG, SG 153.100) Anwendung finden. Wie in § 43 OG ausdrücklich
festgehalten wird, gilt für Rekurse ans Verwaltungsgericht jedoch das VRPG.
Entsprechend bestimmt § 7 Abs. 4 des Lohngesetzes (LG,
SG 164.100), dass für den Weiterzug von Entscheiden des Regierungsrates
über Einsprachen gegen Einreihungsverfügungen das VRPG massgebend ist.
Funktionell zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht (VGE
VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.1, VD.2016.138 vom 27. Februar
2017.
E. 1.1).
1.2
Die
Rekurrentin ist Inhaberin der in Frage stehenden Stelle. Damit ist sie vom
angefochtenen Regierungsratsbeschluss berührt und hat sie ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht
angemeldeten und begründeten Rekurs ist einzutreten.
1.3
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die
Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 8 Abs. 5 VRPG in Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Grundlage im
Lohngesetz die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung nicht zu überprüfen
(VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom
15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017
E. 1.2). Bei der Überprüfung von Stelleneinreihungen ist zusätzlich zu
berücksichtigen, dass das Einreihungssystem auf einem umfassenden analytischen
Vergleich verschiedener Funktionen innerhalb der Verwaltung beruht. Da mit der
Änderung der Besoldung einer Stelle das Gleichgewicht innerhalb eines ganzen Besoldungssystems
tangiert ist und man stets Gefahr läuft, dadurch neue Ungleichheiten und
Ungerechtigkeiten zu schaffen (BGE 120 Ia 329 E. 3 S. 333;
VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15.
September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2),
fallen Stellenumschreibungen und -einreihungen in einem erheblichen Umfang in
den Ermessensbereich des Regierungsrats und drängt sich eine besondere
Zurückhaltung des Gerichts auf (BGE 123 I 1 E. 6b
S. 8, 121 I 102 E. 4a S. 104; VGE VD.2017.49 vom
20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2,
VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2). Das Verwaltungsgericht
befasst sich daher regelmässig nicht mit den der Regierung delegierten
Regelungskompetenzen im Rahmen des analytischen Systems gemäss § 5 LG und
ihren Gewichtungen, sofern nicht verfassungsrechtliche Grundsätze zur
Beurteilung stehen (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2,
VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom
27. Februar 2017 E. 1.2). Schliesslich ist festzuhalten, dass das
Verwaltungsgericht bloss eine nachträgliche Kontrolle des ursprünglichen
Überführungsbeschlusses vorzunehmen hat.
1.4 Gemäss
§ 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von
Beweisanträgen der Parteien «die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu
erforschen». Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale
Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2016.221 vom 16. November
2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1,
VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts
bereits mit der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt
werden (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2016.194
vom 27. Dezember 2016 E. 2.4, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6).
In späteren Eingaben oder anlässlich einer Parteiverhandlung kann die
rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen
Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst
später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein
Anlass bestanden (VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/ Schröder, Praktische
Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S.
277, 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur
noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6,
VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom
21. Mai 2015 E. 1.3.2).
1.5 Die
von den Parteien anerkannten Tatsachen dürften als wahr angenommen werden. Im
Zweifel bleibt dem Gericht die Beweiserhebung vorbehalten. Als anerkannt gelten
auch die in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgestellten Tatsachen,
welche die Rekurrentin und allfällige Beigeladene nicht bestritten haben (§ 18 VRPG). Pauschale Bestreitungen genügen nicht, um eine Tatsache als streitig zu
qualifizieren (VGE VD.2016.248 vom 16. Januar 2018 E. 1.3; vgl. VGE
VD.2018.74, VD.2018.89 und VD.2018.142 vom 7. Februar 2019 E. 1.4; BGer
4P.81/2004 vom 29. Juni 2004 E. 1.3 [zum Zivilprozessrecht]; Sutter-Somm, Schweizerisches
Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2017, N 771). Die Bestreitung muss
substanziiert bzw. detailliert erfolgen (vgl. Guyan,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 150 ZPO N 4; Hurni, in: Berner Kommentar, 2012, Art.
55 ZPO N 39; Sutter-Somm/Schrank,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich
2016, Art. 55 N 27; Sutter-Somm,
a.a.O., N 771). Eine Bestreitung ist substanziiert, wenn das Gericht und die
Gegenpartei erkennen können, welche einzelnen rechtserheblichen
Tatsachenbehauptungen bestritten werden, und die Bestreitung der Gegenpartei
Anlass gibt, den ihr obliegenden Beweis zu führen (vgl. Guyan, a.a.O., Art. 150 ZPO N 4; Hurni, a.a.O., Art. 55 ZPO N 39 und 41-43; Sutter-Somm/Schrank, a.a.O., Art. 55
N 27). Gemäss der Rekursbegründung werden sämtliche Ausführungen des
Regierungsrats im angefochtenen Beschluss bestritten, soweit sie in der
Rekursbegründung nicht ausdrücklich als zutreffend anerkannt werden
(Rekursbegründung Ziff. 5). Diese pauschale Bestreitung ist unwirksam. Die
im angefochtenen Beschluss festgestellten Tatsachen sind deshalb als wahr
anzunehmen, soweit sie von der Rekurrentin im verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren nicht substanziiert bestritten worden sind und keine
begründeten Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen (vgl. VGE VD.2016.248 vom 16.
Januar 2018 E. 1.3 betreffend Behauptungen in der Replik).
2. Allgemeines
2.1 Art. 8
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR
101) verlangt nur – aber immerhin – dass im öffentlichen Dienstrecht
gleichwertige Arbeit gleich entlöhnt wird (BGE 141 II 411 E. 6.1.1
S. 418; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75
vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2).
Der Grundsatz der Rechtsgleichheit und damit Art. 8 Abs. 1 BV ist
verletzt, wenn im öffentlichen Dienstverhältnis gleichwertige Arbeit ungleich
entlöhnt wird (BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.49
vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1,
VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Den politischen Behörden wird
diesbezüglich ein grosser Spielraum in der Ausgestaltung von
Besoldungsordnungen zugestanden. Ob verschiedene Tätigkeiten als gleichwertig
zu betrachten sind, hängt von Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen
können (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418; VGE VD.2017.49
vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1,
VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Innerhalb der Grenzen des
Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden befugt, aus
der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen,
die für die Besoldung von Beamten massgebend sein sollen (BGE 141 II 411
E. 6.1.1 S. 418, 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.49
vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1,
VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Verfassungsrechtlich ist
nicht verlangt, dass die Besoldung allein nach der Qualität der geleisteten
Arbeit bzw. den tatsächlich gestellten Anforderungen bestimmt wird.
Ungleichbehandlungen müssen sich aber vernünftig begründen lassen bzw. sachlich
haltbar sein. So hat das Bundesgericht erkannt, dass Art. 8 Abs. 1 BV
nicht verletzt ist, wenn Besoldungsunterschiede auf objektive Motive wie Alter,
Dienstalter, Erfahrung, Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der Ausbildung,
Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortlichkeiten
zurückzuführen sind (vgl. BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107;
VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom
15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2).
2.2 Gemäss
§ 5 LG erfolgt die Einreihung der Stellen nach den Grundsätzen der
Arbeitsbewertung durch ihre Zuordnung auf die Richtpositionen, unter
Berücksichtigung der Organisationsstruktur sowie aufgrund abteilungsübergreifender
Quervergleiche. Anhand der Haupttätigkeit wird die Stelle einer der sieben
Funktionsbereiche (1. Infrastruktur, Handwerk, Technik; 2. Gesundheit
[Pflege, Therapie, Medizin, Paramedizin]; 3. Betreuung, Beratung, Therapie; 4.
Lehr- und wissenschaftliche Funktionen; 5. Sicherheit, Bevölkerungsschutz;
6. Support-, Querschnitts- und Verwaltungsfunktionen; 7. Management und
Stabsfunktionen) zugeordnet. Diese sieben Funktionsbereiche zusammen bilden den
Einreihungsplan. In jedem Funktionsbereich sind ähnliche Anforderungsprofile
mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad in Funktionsketten abgebildet. Jede
einzelne Lohnklasse einer Funktionskette ist eine Richtposition. Je höher das
Anforderungsniveau, umso höher die Lohnklasse. Massgebend für die Zuordnung
einer Stelle auf eine Richtposition und damit für die Lohnklassenfindung sind
die Anforderungen der Stelle bezüglich Selbstkompetenz (Selbständigkeit und
Flexibilität), Sozialkompetenz (Kommunikations- sowie Kooperations- und
Teamfähigkeit), Führungskompetenz (Führung und Führungsunterstützung),
Fachkompetenz (Wissen sowie Kenntnisse und Fertigkeiten) sowie allfällige
besondere Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen (VGE VD.2018.107 vom 27.
März 2019 E. 3.2; vgl. Zentraler Personaldienst [Human Resources
Basel-Stadt], Erläuterungen zur Stellenzuordnung vom 10. August 2015, https://www.arbeitgeber.bs.ch/ueber-uns/einspracheverfahren/grundlagen.html).
2.3 Für
jede zweite Richtposition innerhalb der Funktionskette wird mit einer
Modellumschreibung beschrieben, welches Anforderungsniveau vorausgesetzt wird (VGE VD.2019.49-53
vom 21. Januar 2020 E. 3.4, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3;
vgl. Zentraler Personaldienst, Einreihungsplan und Modellumschreibungen vom 10.
Oktober 2014 bzw. 18. November 2014, Erläuterungen S. 3, https://www. arbeitgeber.bs.ch/ueber-uns/einspracheverfahren/grundlagen.html).
Um in eine nicht mit einer Modellumschreibung umschriebene Richtposition
eingereiht zu werden, muss eine Stelle nach der Praxis des Verwaltungsgerichts
mindestens die Anforderungen der Modellumschreibung der darunter liegenden und
zusätzlich einen Teil der Anforderungen der Modellumschreibung der darüber
liegenden Richtposition erfüllen (VGE VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.4,
VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3).
Eine Stelle, welche die Anforderungen der Modellumschreibung einer
Richtposition voll erfüllt und zusätzlich in wesentlichen Teilen das
Anforderungsniveau der nächsthöheren Modellumschreibung erreicht, ist in die
nicht umschriebene Richtposition zwischen den beiden Modellumschreibungen
einzureihen (VGE VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.4, VD.2018.107
vom 27. März 2019 E. 3.3, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3).
Für die Einreihung in eine umschriebene Richtposition genügt es grundsätzlich
nicht, dass die Anforderungen der nächsttieferen Modellumschreibung übertroffen
und die Anforderungen der zugehörigen Modellumschreibung teilweise erfüllt
werden. Für die Einreihung in eine umschriebene Richtposition müssten die
Anforderungen der betreffenden Modellumschreibung grundsätzlich vielmehr
vollumfänglich erfüllt sein (VGE VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.4,
VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3; vgl. VGE VD.2017.75 vom
15. September 2017 E. 2.3). Eine Ausnahme gilt für die Zuordnung auf
die unterste mit einer Modellumschreibung umschriebene Richtposition einer
Funktionskette (VGE VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.4,
VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3; vgl. VGE VD.2017.49 vom
20. Juni 2018 E. 5.6). Die Einreihung in eine umschriebene
Richtposition ist im Einzelfall jedoch auch dann möglich, wenn – von einer
nicht umschriebenen Richtposition aus betrachtet – die Anforderungen der
nächsttieferen Modellumschreibung überwiegend übertroffen und die Anforderungen
der nächsthöheren Modellumschreibung in wesentlichen Teilen erfüllt und
teilweise sogar übertroffen werden, die einzureihende Stelle also in einer
Gesamtbetrachtung deutlich näher an der nächsthöheren Modellumschreibung liegt.
Bei insgesamt signifikanter Nähe zur nächsthöheren Modellumschreibung ist damit
im Sinne einer Kompensation insbesondere stärker zu berücksichtigen, wenn die
Anforderungen der nächsthöheren Modellumschreibung übertroffen werden (VGE VD.2019.49-53
vom 21. Januar 2020 E. 3.4, VD.2018.243 vom 8. November 2019 E. 7).
2.4
2.4.1 Bei
der Prüfung der Einreihung einer Stelle geht es allein um die Bewertung der
Stelle, nicht aber um eine Beurteilung der individuellen Tätigkeit der
Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber. Allfälligen Abweichungen zwischen der
bewerteten Stelle und der Tätigkeit der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber
ist entweder durch individuelle Regelungen (etwa ad personam Einreihungen) oder
durch Anpassung der Stellenbeschreibung Rechnung zu tragen. Bei der Prüfung der
Korrektheit einer Einreihung ist von der Stellenbeschreibung auszugehen, welche
Basis des Bewertungsentscheides bildet. Bei der Interpretation dieser
Stellenbeschreibung können die Ausführungen der Rekurrierenden als
Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber und deren Vorgesetzten berücksichtigt
werden (VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom
20. Juni 2018 E. 3.2, VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 3.2).
Darüber hinaus kann mit einem Rekurs betreffend die Überführung einer Stelle im
Rahmen der Systempflege nicht gerügt werden, dass die Stellenbeschreibung
unrichtig sei (VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49
vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 3.2).
2.4.2 Die
Rekurrentin beantragt die Befragung des Generalsekretärs des
Präsidialdepartements als Auskunftsperson. Ihrer Ansicht nach ist dieser neben
ihr selbst am ehesten geeignet, dem Gericht Auskünfte für die Interpretation
der Stellenbeschreibung der Stelle Leiter/in Abteilung GFM zu geben
(Rekursbegründung Ziff. 7, 16 f., 21, 27 und 33). Der Regierungsrat wendet
dagegen ein, die Rekurrentin mache nicht substanziiert geltend, weshalb die
Befragung des Generalsekretärs sinnvoll sei (Vernehmlassung Ziff. 15). Die
vorgesetzte Stelle der Stelle Leiter/in Abteilung GFM ist zwar die
Departementsvorsteherin des Präsidialdepartements und nicht die Stelle
Generalsekretär/in Präsidialdepartement (Stellenbeschreibung Leiter/in
Abteilung GFM Ziff. 3). Der Generalsekretär vertritt aber bei deren
Abwesenheit die Departementsvorsteherin. Zudem obliegt ihm die inner- und
interdepartementale Koordination (Stellenbeschreibung Generalsekretär/in Präsidialdepartement
Ziff. 4). Damit ist davon auszugehen, dass auch der Generalsekretär des
Präsidialdepartements Ausführungen machen kann, die für die Interpretation der
Stellenbeschreibung unter Umständen relevant sein können. Er ist deshalb antragsgemäss
als Auskunftsperson zu befragen.
3. Einreihung
der Stelle anhand der Stellenbeschreibung und der Modellumschreibungen
3.1 Selbständigkeit
3.1.1 Betreffend
die Unterkompetenz Selbständigkeit werden die Unterkriterien
Gestaltungsfreiraum, Handlungsfreiraum und Entscheidungsfreiraum unterschieden
(Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 5). Gemäss dem angefochtenen
Beschluss verfügt die Stelle Leiter/in Abteilung GFM über einen grösseren
Handlungs- und einen grösseren Entscheidungsfreiraum (angefochtener Beschluss
S. 6-8). Diese Feststellung wird von der Rekurrentin im Ergebnis ausdrücklich
nicht bestritten (Rekursbegründung Ziff. 12). Damit entsprechen die
Anforderungen der Stelle Leiter/in Abteilung GFM bezüglich der Unterkompetenz Selbständigkeit
in den Unterkriterien Handlungsfreiraum und Entscheidungsfreiraum den
identischen Anforderungen der Modellumschreibungen 7050.18, 7050.20 und
7050.22.
3.1.2 Im
Unterkriterium Gestaltungsfreiraum nimmt die Stelle Leiter/in Abteilung GFM
gemäss dem angefochtenen Beschluss «teilweise konzeptionelle» Tätigkeiten wahr
(angefochtener Beschluss S. 6-8). Die Rekurrentin macht geltend, die Stelle
nehme «konzeptionelle» Tätigkeiten wahr (Rekursbegründung Ziff. 13-18).
Betreffend den Gestaltungsfreiraum
werden ausführende Tätigkeiten, dispositive Tätigkeiten und konzeptionelle
Tätigkeiten unterschieden. Bei dispositiven Tätigkeiten ist ein loser Rahmen
mit klaren Zielen vorgegeben, erfolgt die Problemlösung nach definierten
Richtlinien oder generellen Zielen (beispielhafte Problemlösung bzw. gängige
Praxis), ist der Lösungsweg durch Beispiele bekannt (analoge Vorgehensweise
möglich) und werden Aufgaben teilweise individuell bearbeitet. Konzeptionelle
Tätigkeiten werden charakterisiert durch die Vorgabe von strategischen,
qualitativen Zielen, wobei Ziele und Rahmenbedingungen häufig selbst erarbeitet
werden müssen, die Problemlösung weitgehend nach eigenem Ermessen bzw. mit
teilweise bekanntem Methodenspektrum erfolgt, der Lösungsweg weitgehend nach
freiem Ermessen gewählt und eine sehr individuelle Bearbeitung von Aufgaben gefordert
wird (Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 6). Die Wahrnehmung von «teilweise
konzeptionellen» Tätigkeiten entspricht der sechsten und die Wahrnehmung «konzeptioneller»
Tätigkeiten der achten von acht Stufen des Gestaltungsfreiraums (Erläuterungen
zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 7). Die durch die Vorinstanz gewählte sechste
Stufe bezeichnet also bereits einen überdurchschnittlich grossen Gestaltungsfreiraum.
Allerdings müssen die Feststellungen des Regierungsrats in verschiedener
Hinsicht relativiert werden.
Zunächst ist
festzuhalten, dass die Stelle Leiter/in Abteilung GFM für die Verwirklichung
der Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Lebensbereichen
verantwortlich ist (vgl. Stellenbeschreibung Leiter/in Abteilung GFM Ziff. 4
und 5.1 f.; § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der Verordnung betreffend die
Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern und die
Gleichstellungskommission Basel-Stadt [SG 153.400], §§ 8 f. der Verfassung
des Kantons Basel-Stadt [KV, SG 111.100]; Art. 8 BV). Das Aufgabengebiet
umfasst damit nur ein Thema, die Gleichstellung von Frauen und Männern, aber
unterschiedliche Lebensbereiche (vgl. angefochtener Beschluss S. 6; Vernehmlassung
Ziff. 35 f.). Wie der Regierungsrat zu Recht geltend macht (vgl.
Vernehmlassung Ziff. 37-39) steht diese Feststellung entgegen der
Auffassung der Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung Ziff. 16) nicht im
Widerspruch zur Ansicht des Regierungsrats, die Stelle bearbeite Aufgaben mit
mehrheitlich unterschiedlichen Inhalten (angefochtener Beschluss S. 8).
Dies entspricht der fünften von acht Stufen und damit einer mittleren
Aufgabenvielfalt. Als Beispiel für eine solche wird die vollumfängliche Bearbeitung
eines Themengebiets inkl. Verfassen von unterschiedlichen Berichten mit
Vorabklärungen und Präsentation der Ergebnisse genannt (Erläuterungen zur
Stellenzuordnung, a.a.O., S. 8). Das eine Thema der Gleichstellung von Frauen
und Männern hat die Stelle Leiter/in Abteilung GFM in allen Lebensbereichen und
damit in unterschiedlichen Kontexten zu bearbeiten, wie der Regierungsrat
richtig festgestellt hat (vgl. angefochtener Beschluss S. 8; vgl. ferner
Vernehmlassung Ziff. 35 f.). Gemäss dem angefochtenen Beschluss umfassen
die Aufgaben bei konzeptionellen Tätigkeiten in der Regel mehrere Themen
und/oder Fachbereiche und erfüllen der Auftrag und die Aufgaben der Stelle
Leiter/in Abteilung GFM die an die Wahrnehmung konzeptioneller Tätigkeiten
gestellten Anforderungen nur teilweise, weil die Stelle ausschliesslich auf die
Thematik Gleichstellung von Frauen und Männern fokussiert sei und die jeweilige
Aufgabe aus dieser Optik betrachte (angefochtener Beschluss S. 6). Diese
Begründung dafür, dass die Tätigkeiten der Stelle nur teilweise konzeptionell
seien, wird von der Rekurrentin zu Recht als unrichtig zurückgewiesen. Den Einreihungsvorgaben
von Human Resources Basel-Stadt, wie sie in den Erläuterungen zur
Stellenzuordnung (a.a.O.) niedergelegt sind, kann nicht entnommen werden, dass
die Aufgaben bei konzeptionellen Tätigkeiten in der Regel mehrere Themen
und/oder Fachbereiche umfassen müsste, und auch der Vernehmlassung des
Regierungsrats (vgl. Vernehmlassung Ziff. 20 ff.) kann keine überzeugende
Begründung für eine solche Voraussetzung entnommen werden.
Sodann begründet
der Regierungsrat die Bewertung der Tätigkeiten der Stelle Leiter/in Abteilung
GFM als «teilweise konzeptionell» damit, dass die Stelle nur im Rahmen der
regierungsrätlichen Weisungsbefugnis fachlich selbständig arbeite
(angefochtener Beschluss S. 7). Dem ist entgegenzuhalten, dass konzeptionelle
Tätigkeiten auch gewissen Stellen, die der Weisungsbefugnis einer
Departementsvorsteherin bzw. eines Departementsvorstehers unterstehen, attestiert
werden (vgl. Vernehmlassung Ziff. 29 f.). Auch insoweit erweist sich
der Einwand der Rekurrentin als berechtigt (vgl. Rekursbegründung
Ziff. 17), womit allerdings der Anteil konzeptioneller Tätigkeiten an den
gesamten Tätigkeiten gemäss Stellenbeschreibung noch nicht geklärt ist.
Ferner ist zu
berücksichtigen, dass die Stelle der Rekurrentin mit der Umsetzung eines
wichtigen gesellschaftlichen Ziels, der Gleichstellung der Geschlechter,
betraut wurde. Gemäss dem angefochtenen Beschluss ist die Thematik der
Gleichstellung von Frauen und Männern ein verbreitetes gesellschaftliches
Anliegen, zu dem es bereits eine Vielzahl von Lösungsansätzen gibt. Zur
Inspiration könne deshalb durchaus auf die Erfahrungen und Konzepte anderer
Kantone bzw. anderer Länder zurückgegriffen werden (angefochtener Beschluss S.
7). Die Rekurrentin bestreitet diese Feststellungen nicht, macht aber geltend,
sie sprächen nicht gegen die Wahrnehmung konzeptioneller Tätigkeiten, weil alle
Stellen des Kantons in irgendeiner Form auf die Erfahrungen und Konzepte
anderer Kantone und anderer Länder in ihrem Fachbereich zurückgreifen könnten
und konzeptionelle Tätigkeiten durch Problemlösung weitgehend nach eigenem
Ermessen bzw. mit teilweise bekanntem Methodenspektrum charakterisiert würden (Rekursbegründung
Ziff. 17). Dazu ist zu erwägen, dass nicht alle Stellen im Kanton Themen
bearbeiten, die ein derart verbreitetes gesellschaftliches Anliegen mit der
entsprechenden Vielfalt an erarbeiteten Lösungsansätzen darstellen wie die
Geschlechtergleichstellung. Die Verfassungsbestimmung über die
Gleichberechtigung und Gleichstellung von Mann und Frau wurde 1981 eingeführt
(Volksabstimmung vom 14. Juni 1981; AS 1981 S. 1243; BBl 1981 II
S. 1266-68), wird seither wissenschaftlich untersucht und in der Praxis
schrittweise umgesetzt. Die Stelle Leiter/in Abteilung GFM kann sich deshalb
stärker an bekannten Beispielen orientieren als andere Stellen. Dass das
Methodenspektrum für die Problemlösung bei konzeptionellen Tätigkeiten
teilweise bekannt sein kann, ändert nichts daran, dass die Orientierung an
bekannten Lösungsansätzen, Erfahrungen und Konzepten eher einer dispositiven
als einer konzeptionellen Tätigkeit entspricht.
Der Stelle
Leiter/in Abteilung GFM obliegt die strategische, fachliche, organisatorische,
personelle und finanzielle Leitung der Abteilung GFM. Diese Aufgaben sind mit 30
%, 30 %, 15 %, 15 % und 10 % gewichtet (Stellenbeschreibung Leiter/in
Abteilung GFM Ziff. 4 f.). Gemäss dem angefochtenen Beschluss entspricht
die strategische Leitung prinzipiell der Wahrnehmung von konzeptionellen
Tätigkeiten. Diese macht nach der Stellenbeschreibung also knapp einen Drittel
aus. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat diese Gewichtung bei
der Beurteilung des Gestaltungsfreiraums berücksichtigt und die konzeptionelle
Tätigkeit primär in der strategischen Leitung lokalisiert. Nicht überzeugend
ist allerdings die Relativierung der strategischen Leitung aufgrund eines
angeblich engen Rahmens. Der Regierungsrat führt aus, durch die Verordnung
betreffend die Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern und die
Gleichstellungskommission Basel-Stadt werde der Rahmen derart eng gesteckt,
dass lediglich von der Wahrnehmung teilweise konzeptioneller Tätigkeiten auszugehen
sei (angefochtener Beschluss S. 7). Dies ist unrichtig, wie die Rekurrentin zu
Recht geltend macht (Rekursbegründung Ziff. 17). Es ist nicht ersichtlich,
inwiefern der Gestaltungsfreiraum der Stelle bei der strategischen Leitung
durch die erwähnte Verordnung in einer relevanten Art und Weise eingeschränkt
werden sollte. Die strategische Leitung der Abteilung GFM (in der
festgestellten Gewichtung von 30 %) ist deshalb als konzeptionelle Tätigkeit zu
qualifizieren.
Zu Recht
berücksichtigt der Regierungsrat aber auch die übrigen Anteile von insgesamt 70
%. So umfassen die übrigen Leitungsaufgaben auch dispositive Tätigkeiten: Die fachliche
Leitung der Abteilung GFM umfasst teilweise, die personelle und finanzielle
Leitung der Abteilung GFM ausschliesslich und die organisatorische
Leitung jedenfalls überwiegend ausführende und dispositive Tätigkeiten. Die der
Stelle Leiter/in Abteilung GFM attestierte Wahrnehmung von «teilweise
konzeptionellen» Tätigkeiten bezeichnet bereits einen erheblichen
Gestaltungsfreiraum, nämlich die sechste von acht Stufen. Wie der Regierungsrat
zu Recht geltend macht, gibt es Stellen, die über einen noch grösseren
Gestaltungsfreiraum verfügen. Nur bei solchen ist jedenfalls von der
Wahrnehmung konzeptioneller Tätigkeiten (achte Stufe) auszugehen (vgl.
Vernehmlassung Ziff. 28-31).
Die Rekurrentin
behauptet, die strategischen und qualitativen Ziele würden von der Stelle
Leiter/in Abteilung GFM definiert (Rekursbegründung Ziff. 17). Diese
Behauptung ist unzutreffend, wie der Regierungsrat zu Recht geltend macht. In
erster Linie ist von den strategischen Zielen auszugehen, die durch Art. 8 Abs.
3 BV, § 8 Abs. 2 und § 9 KV, § 22 des Einführungsgesetzes zum
Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EG GlG, SG 140.100) und
§ 2 der Verordnung betreffend die Abteilung Gleichstellung von Frauen und
Männern und die Gleichstellungskommission Basel-Stadt vorgegeben sind. Dasselbe
gilt für das qualitative Ziel der Gleichstellung von Frauen und Männern (vgl.
Vernehmlassung Ziff. 41). Dementsprechend existieren bereits strategische
und qualitative Ziele, die in Verfassung und Gesetz niedergelegt sind. Diese
Rechtsgrundlagen müssen nicht erst erarbeitet werden, wie es für konzeptionelle
Tätigkeiten charakteristisch ist (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung,
a.a.O., S. 6). Nach der gerichtlichen Würdigung ist eine Umsetzung der
rechtlichen Ziele ohne jeglichen strategischen Gehalt aber kaum vorstellbar,
weil diese Ziele untereinander in einem Spannungsverhältnis stehen. So besteht
namentlich zwischen dem Gleichstellungs- und dem Gleichbehandlungsgrundsatz ein
Zielkonflikt (vgl. Waldmann, in:
Basler Kommentar Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 8 N 106-113; Bigler-Eggenberger/Kägi-Diener, in:
Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar Bundesverfassung, 3. Auflage
2014, Art. 8 N 115). Es liegt demnach nicht immer auf der Hand, wie die teils
gegenläufigen rechtlichen Ziele untereinander abzustimmen sind. Insgesamt
bleibt jedoch ein Mischverhältnis von konzeptioneller und dispositiver
Tätigkeit bestehen, womit jedenfalls nicht der höchste Grad an konzeptioneller
Arbeit erfüllt wird. Da die Stelle bereits aus anderen Gründen in die
Lohnklasse 19 statt in die Lohnklasse 18 zu überführen ist und eine Änderung in
diesem Unterkriterium keine Auswirkungen auf das Endergebnis hätte, kann
offenbleiben, ob bloss «teilweise» oder gar «mehrheitlich» konzeptionelle
Tätigkeiten gegeben sind. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die
Anforderungen der Stelle Leiter/in Abteilung GFM bezüglich der Unterkompetenz
Selbständigkeit diejenigen der Modellumschreibung 7050.20 jedenfalls nicht
überschreiten.
3.2 Flexibilität
Gemäss dem
angefochtenen Beschluss obliegt der Stelle Leiter/in Abteilung GFM die
Bearbeitung von Aufgaben mit mehrheitlich unterschiedlichen Inhalten und
relativ geringem Bekanntheitsgrad sowie häufigen zeitlichen Wechseln
(angefochtener Beschluss S. 8 f.). Diese Feststellung wird von der Rekurrentin
im Ergebnis ausdrücklich nicht beanstandet (Rekursbegründung Ziff. 9).
Bezüglich der Unterkompetenz Flexibilität erfüllt die Stelle damit die
Anforderungen der Modellumschreibung 7050.18 und werden die höheren
Anforderungen der Modellumschreibung 7050.20 in einem Unterkriterium erreicht
und in einem Unterkriterium nicht.
3.3 Kommunikationsfähigkeit
Gemäss dem
angefochtenen Beschluss obliegt der Stelle Leiter/in Abteilung GFM die
Übermittlung von teilweise komplexen Inhalten mit teilweise sensitivem
Charakter an einen Empfängerkreis mit grösserer Heterogenität (angefochtener
Beschluss S. 9-11). Diese Feststellung wird von der Rekurrentin im Ergebnis
ausdrücklich nicht beanstandet (Rekursbegründung Ziff. 9). Damit werden
bezüglich der Unterkompetenz Kommunikationsfähigkeit die Anforderungen der
Modellumschreibung 7050.20 erfüllt und in einem Unterkriterium übertroffen.
3.4 Kooperations-
und Teamfähigkeit
3.4.1 Betreffend
die Unterkompetenz Kooperations- und Teamfähigkeit werden die Unterkriterien
Schwierigkeitsgrad der Aufgaben, Grösse der Gruppe sowie Interessen und
Standpunkte der Partner/innen unterschieden (Erläuterungen zur Stellenzuordnung,
a.a.O., S. 5). Gemäss dem angefochtenen Beschluss löst die Stelle Leiter/in
Abteilung GFM ihre Aufgaben in einer mittelgrossen Gruppe mit Partnern mit
teilweise konträren Interessen und Standpunkten (angefochtener Beschluss S.
11-14). Diese Feststellung wird von der Rekurrentin im Ergebnis ausdrücklich
nicht bestritten (Rekursbegründung Ziff. 19). Damit entsprechen die
Anforderungen der Stelle Leiter/in Abteilung GFM bezüglich der Unterkompetenz
Kooperations- und Teamfähigkeit im Unterkriterium Grösse der Gruppe den
identischen Anforderungen der Modellumschreibungen 7050.18 und 7050.20 und im
Unterkriterium Interessen und Standpunkte der Partner/innen den höheren
Anforderungen der Modellumschreibung 7050.22.
3.4.2 Im
Unterkriterium Schwierigkeitsgrad der Aufgabe obliegt der Stelle Leiter/in
Abteilung GFM gemäss dem angefochtenen Beschluss die Bearbeitung «anspruchsvollerer»
Problemstellungen (angefochtener Beschluss S. 11-14). Im Widerspruch dazu
erklärt der Regierungsrat in seiner Stellungnahme, er sei zur Auffassung
gelangt, dass die Stelle «anspruchsvolle» (und damit vergleichsweise
schwierigere) Problemstellungen behandle, und halte in seiner Stellungnahme
daran fest (Stellungnahme Ziff. 53). An einer anderen Stelle der
Vernehmlassung erklärt er allerdings im Einklang mit den Feststellungen im
angefochtenen Beschluss, bestimmte Aufgaben der Stelle Leiter/in Abteilung GFM
entsprächen der Bearbeitung anspruchsvollerer (und damit vergleichsweise
einfacherer) Problemstellungen (Stellungnahme Ziff. 50). Die Rekurrentin
macht geltend, der Stelle bearbeite «anspruchsvolle und teilweise komplexe»
Problemstellungen (Rekursbegründung Ziff. 20-24).
Betreffend den
Schwierigkeitsgrad der zu lösenden Aufgaben werden von der Zusammenarbeit mit
einfachsten Absprachen bis zur Bearbeitung sehr komplexer Problemstellungen
neun Schwierigkeitsgrade unterschieden. Die Bearbeitung von anspruchsvolleren
Problemstellungen entspricht dem mittleren Schwierigkeitsgrad und die
Bearbeitung von anspruchsvollen und teilweise komplexen Problemstellungen dem
vierthöchsten Schwierigkeitsgrad. Für die Bearbeitung von Problemstellungen
sind Anstösse für Modifikationen bei bestehenden Methoden und Verfahren
charakteristisch und für die Bearbeitung von komplexen Problemstellungen
Anstösse für grundlegende Veränderungen von Strategien, Konzepten, Methoden und
Verfahren (Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 11). Damit ist die
Feststellung des Regierungsrats, von einer Bearbeitung von anspruchsvollen und
teilweise komplexen Problemstellungen sei auszugehen, wenn Anstösse für
Modifikationen und teilweise für grundlegende Veränderungen von Methoden,
Verfahren, Strategien und Konzepten gegeben werden (angefochtener Beschluss S.
12), nicht zu beanstanden. Ein Beispiel für die Bearbeitung von
Problemstellungen ist die Planung und Realisierung der Umgestaltung des
Wettsteinplatzes innerhalb eines Gremiums mit verschiedenen Fachpersonen und
ein Beispiel für die Bearbeitung komplexer Problemstellungen ist die Planung
und Realisierung des Masterplans Bahnhof SBB in Zusammenarbeit mit
verschiedenen Gremien (Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 11).
Gemäss dem
angefochtenen Beschluss besteht der Auftrag der Stelle Leiter/in Abteilung GFM
in der Beseitigung der geschlechtlichen Diskriminierung bzw. in der
Gleichstellung von Frauen und Männern. Eine Diskriminierung aus anderen
Dimensionen falle nicht in den Aufgabenbereich dieser Stelle, sondern werde von
anderen Stellen wie beispielsweise der Stelle Akademische/r Mitarbeiter/in und
Projektleiter/in Fachstelle Diversität und Integration und der Stelle Experte/in
und Koordinator/in für Religionsfragen bearbeitet (angefochtener Beschluss S.
12). Die Rekurrentin bestreitet dies. Sie macht geltend, die Dimension
Geschlecht betreffe auch die Dimensionen Herkunft, Rasse, Alter, Sprache,
Religion, sexuelle Orientierung, Behinderung etc., was mit den Begriffen
Mehrfachdiskriminierung oder Intersektionalität umschrieben werde (vgl.
Stellungnahme vom 5. April 2019 S. 7; Rekursbegründung Ziff. 22). Dies mag
zutreffen und zur Folge haben, dass die Stelle auch gewisse Kenntnisse
betreffend Diskriminierungen in anderen Dimensionen als dem Geschlecht
erfordert. Es ändert aber nichts daran, dass namentlich die Beseitigung von
Diskriminierungen wegen der Rasse, des Alters, der Sprache, der ethnischen und
sozialen Herkunft, der sexuellen Orientierung, der religiösen,
weltanschaulichen und politischen Überzeugung oder wegen einer Behinderung
gemäss der massgebenden Stellenbeschreibung und den gesetzlichen Grundlagen
nicht zu den Aufgaben der Stelle Leiter/in Abteilung GFM gehört. In Ziff. 4
und 5.2 der Stellenbeschreibung wird zwar ohne weitere Einschränkung die
Verantwortung der Stelle für die Anwendung und Umsetzung der Verordnung
betreffend die Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern und die
Gleichstellungskommission Basel-Stadt, §§ 8 f. KV und Art. 8 BV erwähnt.
Aus den folgenden Gründen bezieht sich die Verantwortung für die Anwendung und
Umsetzung von Art. 8 KV und Art. 8 BV aber offensichtlich nur auf
Diskriminierungen wegen des Geschlechts. Gemäss § 1 Abs. 1 und § 2 Abs.
1 der Verordnung betreffend die Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern
und die Gleichstellungskommission Basel-Stadt ist die Abteilung GFM zur
Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern im Sinn von Art. 8
Abs. 3 BV und § 9 KV geschaffen worden und setzt sich diese
Abteilung für die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
ein. Dementsprechend ist die Stelle gemäss Ziff. 5.1 der
Stellenbeschreibung für die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und
Männern im Sinn der genannten Rechtsgrundlagen verantwortlich und überprüft
die Stelle gemäss Ziff. 5.2 der Stellenbeschreibung kantonale Erlasse und
Massnahmen auf ihre Auswirkung bezüglich §§ 8 f. KV und Art. 8 Abs. 3
BV.
Die Rekurrentin
macht geltend, der Schwierigkeitsgrad der von der Stelle Leiter/in Abteilung
GFM bearbeiteten Problemstellungen sei insbesondere deshalb als hoch
einzustufen, weil die Abteilung GFM im Bedarfsfall im Rahmen von Projekten oder
Massnahmen in die Prozesse anderer Departemente bzw. Bereiche/Dienststellen
einzugreifen habe und unter Umständen deren Aufgaben «teilweise federführend»
übernehmen müsse. Als Beispiele nennt sie ein Programm zur Öffnung der
Berufswahl von Mädchen und Buben, eine Drittelsquote für Frauen in
Aufsichtsgremien von staatsnahen Betrieben und Lohngleichheitskontrollen im
Beschaffungswesen des Kantons Basel-Stadt (Rekursbegründung Ziff. 21).
Auch der Generalsekretär des Präsidialdepartements betont in der Befragung die
«federführende Position» der Rekurrentin (Verhandlungsprotokoll S. 6). In den
Rechtsschriften anerkennt der Regierungsrat, dass die Stelle Leiter/in
Abteilung GFM im Rahmen von Projekten oder Massnahmen in der Dimension
Geschlecht anderen Dienststellen in deren jeweiligen Tätigkeit unterstützend
zur Seite steht bzw. sogar in deren Prozesse eingreift und teilweise die
Federführung übernimmt. Er stellt aber zu Recht fest, dass sich die Eingriffe
und die Federführung auf die Thematik der Gleichstellung von Frauen und Männern
beschränken und die weitere inhaltliche Kompetenz bei der jeweiligen
Fachabteilung liegt. Damit beschränkt sich die Tätigkeit der Stelle Leiter/in
Abteilung GFM in der Regel auf Modifikationen bestehender Methoden und
Verfahren wie beispielsweise die Einführung der Geschlechterquote bei der Wahl
des Verwaltungsrats und gibt die Stelle keine Anstösse für grundlegende
Veränderungen von Strategien, Konzepten, Methoden und Verfahren ausserhalb des
Fachbereichs der Geschlechtergleichstellung (vgl. angefochtener Beschuss S. 13;
Vernehmlassung Ziff. 50). Mangels solcher Anstösse ist der Schluss des
Regierungsrats, es würden durch die interessierende Stelle keine komplexen
Problemstellungen bearbeitet, nachvollziehbar. Der höchste Schwierigkeitsgrad,
bei dem keine komplexen Problemstellungen bearbeitet werden, ist die
Bearbeitung «anspruchsvollerer» Problemstellungen (vgl. Erläuterungen zur
Stellenzuordnung, a.a.O., S. 11). Folglich ist die Qualifikation der
bearbeiteten Problemstellungen als «anspruchsvoller» im angefochtenen Beschluss
nicht zu beanstanden.
3.4.3 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Stelle Leiter/in Abteilung
GFM bezüglich der Unterkompetenz Kooperations- und Teamfähigkeit die
Anforderungen der Modellumschreibung 7050.18 erfüllt und die Anforderungen der
Modellumschreibung 7050.20 in einem Unterkriterium nicht erreicht, in einem
Unterkriterium erreicht und in einem Unterkriterium übertrifft.
3.5 Führung
Gemäss dem
angefochtenen Beschluss obliegt der Stelle Leiter/in Abteilung GFM die
personelle und fachliche Führung einer kleinen Anzahl von Mitarbeitenden mit
teilweise unterschiedlichen Funktionen auf oberer Ebene sowie die Führung von
Teilprojekten oder kleineren Grossprojekten (richtig Gesamtprojekten [vgl. Erläuterungen
zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 12]) mit einer mittleren Anzahl von
Mitarbeitenden mit teilweise gleichartigen, jedoch bereits mehrheitlich
unterschiedlichen Funktionen. Die Modellumschreibungen der Funktionskette 7050
sähen zwar keine Projektführung vor. Die festgestellte Projektführung
entspreche gemäss Systematik jedoch einem Niveau, wie es in der
Modellumschreibung 7050.18 vorgesehen sei. Insgesamt entsprächen die
Anforderungen der Stelle Leiter/in Abteilung GFM bezüglich der Unterkompetenz
Führung denjenigen der Modellumschreibung 7050.18 (vgl. angefochtener Beschluss
S. 14-16 und 22). Diese Feststellungen und Schlussfolgerungen werden von der
Rekurrentin im Ergebnis ausdrücklich nicht beanstandet (Rekursbegründung Ziff. 9).
3.6 Führungsunterstützung
3.6.1 Gemäss
dem angefochtenen Beschluss leistet die Stelle Leiter/in Abteilung GFM
komplexere Führungsunterstützung auf oberem Führungslevel mit Einfluss auf
mehrere Organisationseinheiten mit grösserer Interessenvielfalt (angefochtener Beschluss
S. 16 f.). Die Rekurrentin macht geltend, die Stelle leiste komplexe
Führungsunterstützung auf oberstem Führungslevel mit Einfluss auf mehrere
Organisationseinheiten mit grösserer bis grosser Interessenvielfalt
(Rekursbegründung Ziff. 27-29).
3.6.2 Führungsunterstützung
besteht darin, als Planer/in oder als Fachberater/in bzw. als Fachperson
Entscheidungsgrundlagen zu erarbeiten und in der Regel Gremien bei der
Entscheidungsfindung zu unterstützen. Es geht also um beratende, planende und
entscheidungsvorbereitende Funktionen. Die Anforderungen an die Unterkompetenz
Führungsunterstützung werden über den Komplexitätsgrad der Unterstützung, über
die Breite der Einflussnahme und über die Vielfalt der Interessen innerhalb des
Entscheidungsgremiums beschrieben. Der Komplexitätsgrad der Unterstützung
reicht von einfachster Führungsunterstützung auf unterstem Führungslevel bis zu
sehr komplexer Führungsunterstützung auf oberstem Führungslevel, und die
Vielfalt der Interessen innerhalb des Entscheidungsgremiums von einer sehr kleinen
bis zu einer sehr grossen Interessenvielfalt (vgl. Erläuterungen zur
Stellenzuordnung, a.a.O., S. 13).
3.6.3 Die
Stelle Leiter/in Abteilung GFM leistet Führungsunterstützung gegenüber dem
Regierungsrat, dem Parlament und im Rahmen der Arbeit für weitere Gremien wie
z.B. die Schweizerische Konferenz der Gleichstellungsbeauftragten (SKG) sowie
in der Form von komplexen Expertisen in Gerichts- und Verwaltungsverfahren
(vgl. angefochtener Beschluss S. 17; Rekursbegründung Ziff. 26; Vernehmlassung
Ziff. 56 f.). Zum Komplexitätsgrad erwog der Regierungsrat, es handle
sich nicht immer um strategische Projekte, sondern durchaus auch um konkrete
Umsetzungsfragen. Insgesamt sei damit die Stufe «schwierig bis komplex» bzw.
«komplexer» erreicht (vgl. angefochtener Beschluss S. 17). Das Unterkriterium
Führungslevel ist nach Ansicht des Regierungsrats bei der Zusammenarbeit mit
Gremien, die einen Fachaustausch unter Gleichgestellten pflegen, auf mittlerer
Ebene, aber bei der Zusammenarbeit mit Regierungsrat, Parlament und Gericht auf
oberster Ebene anzusiedeln, so dass sich insgesamt eine Führungsunterstützung
auf «oberem» Level ergebe (angefochtener Beschluss S. 17; Vernehmlassung
Ziff. 66). Für das Unterkriterium Interessenvielfalt sei ausschlaggebend,
dass die Führungsunterstützung der Rekurrentin sich immer auf das Thema der
Erreichung der Gleichstellung von Frauen und Männer konzentriere. Die
Interessenvielfalt bei der Zusammenarbeit mit dem Regierungsrat oder dem
Grossen Rat variiere je nach Thema. Insgesamt sei von einer «grösseren»
Interessenvielfalt auszugehen (angefochtener Beschluss S. 17; Vernehmlassung
Ziff. 65).
Nach Ansicht der
Rekurrentin ist bei der Bewertung der Führungsunterstützung stärker zu
berücksichtigen, dass sie gemäss der Stellenbeschreibung komplexe Expertisen im
Gerichts- und Verwaltungsverfahren zu erstellen und umfassende Politikberatung
von Regierungsrat, Parlament und Behörden zu leisten habe. Bei der
Führungsunterstützung der obersten strategischen Gremien stünden strategische
Fragen im Vordergrund. Als Mitglied des obersten Kaders leiste die
Stelleninhaberin im Übrigen auch Führungsunterstützung bezüglich Fragen
ausserhalb ihres Fachbereichs. Gerade in politischen Gremien sei die
Interessenvielfalt besonders ausgeprägt (Rekursbegründung Ziff. 28).
Bezüglich der Interessenvielfalt
ist die Ansicht des Regierungsrats überzeugend, wonach es in politischen
Gremien immer auch ein gemeinsames Problembewusstsein gebe und die gemeinsamen
übergeordneten Ziele die Interessenvielfalt je nach Thema mehr oder weniger
stark einschränkten (Vernehmlassung Ziff. 65). Auch wenn es über die einzelnen
Massnahmen unterschiedliche Auffassungen geben mag, so ist das Ziel der
Gleichstellung von Frauen und Männern anerkannt und geniesst eine hohe
Akzeptanz. Zudem ist die Interessenvielfalt in der SKG sowie der Verwaltung und
den Gerichten als Empfänger von Führungsunterstützung relativ gering, weil alle
Mitglieder dem Auftrag der Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und
Männern bzw. der richtigen Anwendung des geltenden Rechts verpflichtet sind.
Insgesamt geht der Regierungsrat deshalb zu Recht bloss von einer «grösseren»
Interessenvielfalt aus.
Bezüglich des Führungslevels
ist unbestritten, dass die Stelle der Rekurrentin mit zahlreichen Partnern auf
unterschiedlicher Ebene zusammenarbeiten muss. Ob der Regierungsrat unter
diesen Umständen insgesamt zu Recht von einer Führungsunterstützung auf oberem
Führungslevel ausgegangen ist, oder ob die Führungsunterstützung entsprechend
der Ansicht der Rekurrentin insgesamt auf dem obersten Führungslevel
anzusiedeln ist, weil sie überwiegend auf dieser Ebene erfolgt, kann mangels
Entscheiderheblichkeit offen bleiben.
Den Komplexitätsgrad
der Führungsunterstützung stuft der Regierungsrat als «komplexer» – auf dem
fünften von sieben Bewertungsgraden – ein (vgl. angefochtener Beschluss S. 17;
Vernehmlassung Ziff. 59). Die Führungsunterstützung könne entgegen der
Auffassung der Rekurrentin (vgl. Vernehmlassung Ziff. 27) nicht generell
als «komplex» bezeichnet werden, weil sie nicht immer strategische Projekte,
sondern durchaus auch konkrete Umsetzungsfragen betreffe. Um solche geht es
insbesondere bei der in Ziff. 5.2 der Stellenbeschreibung erwähnten
Überprüfung kantonaler Erlasse und Massnahmen auf ihre Auswirkung bezüglich
Art. 8 Abs. 3 BV und §§ 8 f. KV. In der gerichtlichen Würdigung spricht
allerdings für eine etwas höhere Komplexität, dass die Komplexität mit der
Themenbreite korreliert (Vernehmlassung Ziff. 60) und das Argument der geringen
Themenbreite der Stelle Leiter/in Abteilung GFM bereits andernorts relativiert
werden musste (hiervor E. 3.1.2). In diesem Sinne äusserte sich auch der
Generalsekretär des Präsidialdepartements in der Gerichtsverhandlung, indem er wiederholt
die Komplexität der Fragestellungen und Themen hervorhob, die die
streitbetroffene Stelle bearbeite (Verhandlungsprotokoll S. 2, 3, 6).
Relativierend ist allerdings festzuhalten, dass die Sicht des Generalsekretärs
sich primär auf die Tätigkeit der Rekurrentin auf oberstem Führungslevel
bezieht, auf dem er selber tätig ist, wogegen er Tätigkeiten der
streitbetroffenen Stelle auf anderen Ebenen kaum aus eigener Wahrnehmung kennt
(vgl. die zutreffende Einschätzung von Human Resources Basel-Stadt,
Verhandlungsprotokoll S. 12). Selbst wenn der Komplexitätsgrad der
Führungsunterstützung etwas höher, nämlich mit «komplex» bewertet und
angenommen würde, die Anforderungen der Modellumschreibung 7050.20 an die
Unterkompetenz Führungsunterstützung würden erreicht, wäre die Stelle nicht
höher als in die Lohnklasse 19 einzureihen. Auf eine abschliessende Beurteilung
der Komplexität der Führungsunterstützung kann daher verzichtet werden.
3.7 Wissen
Die
Anforderungen der Stelle Leiter/in Abteilung GFM bezüglich der Unterkompetenz
Wissen entsprechen gemäss den unbestrittenen Feststellungen des Regierungsrats
denjenigen der Modellumschreibung 7050.18 (angefochtener Beschluss S. 18 f.).
3.8 Kenntnisse
und Fertigkeiten
3.8.1 Betreffend
die Unterkompetenz Kenntnisse und Fertigkeiten werden die Unterkriterien
Praxiskenntnisse, Kenntnisse der Prozesse und Abläufe sowie Fertigkeiten
unterschieden (Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 5). Gemäss dem
angefochtenen Beschluss erfordert die Stelle Leiter/in Abteilung GFM hohe
Praxis- und Umsetzungskenntnisse (Expertenniveau) vorwiegend innerhalb eines
Fachbereichs (angefochtener Beschluss S. 19). Diese Feststellung wird von
der Rekurrentin im Ergebnis ausdrücklich nicht bestritten (Rekursbegründung Ziff. 31).
Damit entsprechen die Anforderungen der Stelle bezüglich der Unterkompetenz
Kenntnisse und Fertigkeiten im Unterkriterium Praxiskenntnisse den
Anforderungen der Modellumschreibung 7050.20. Besondere Fertigkeiten verlangt
die Stelle Leiter/in Abteilung GFM unbestritten nicht (vgl. angefochtener
Beschluss S. 19-21; Rekursbegründung Ziff. 30-34).
3.8.2 Im
Unterkriterium Kenntnisse der Prozesse und Abläufe erfordert die Stelle
Leiter/in Abteilung GFM gemäss dem angefochtenen Beschluss erhöhte Kenntnisse
der Prozesse und Abläufe vorwiegend innerhalb eines Departements/Betriebs
(angefochtener Beschluss S. 19-21). Die Rekurrentin macht geltend, die Stelle
verlange hohe Kenntnisse der Prozesse und Abläufe vorwiegend über mehrere
Departemente hinaus (Stellungnahme vom 5. April 2019 Ziff. 17 f.;
Rekursbegründung Ziff. 32-34).
Zunächst ist die
Feststellung im angefochtenen Beschluss zu berichtigten, wonach die Rekurrentin
hohe Kenntnisse der Prozesse und Abläufe vorwiegend «innerhalb» eines
Departements/Betriebs genügen lasse (angefochtener Beschluss S. 20). Richtig
ist vielmehr, dass die Rekurrentin in ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2016 (S.
14, Beilage zur Einsprachebegründung, act. 5 Beilage 8) entsprechende
Kenntnisse in Bezug auf «alle» Departemente geltend machte.
Mit den
Kenntnissen der Prozesse und Abläufe sind die erforderlichen Kenntnisse
bezüglich Aufbau und Struktur sowie Prozesse und Abläufe in der kantonalen
Verwaltung gemeint. Es geht um die Frage, wie die Organisation funktioniert. Es
werden gewisse, erhöhte, erhebliche, hohe oder sehr hohe Kenntnisse der
Prozesse und Abläufe vorwiegend innerhalb einer Dienststelle, eines
Departements/Betriebs oder über mehrere Departemente hinaus unterschieden (Erläuterungen
zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 15). Mit erhöhten Kenntnissen kann eine Stelle
effizient ohne Rückfragen arbeiten. Von erheblichen Kenntnissen ist auszugehen,
wenn die Stelle Prozessverbesserungen anregt bzw. erarbeitet (vgl. VGE
VD.2019.41-44 und VD.2019.46-48 vom 21. Januar 2020 E. 4.8.2;
angefochtener Beschluss S. 20; Vernehmlassung Ziff. 71). Mit hohen
Kenntnissen werden gemäss den insoweit unbestrittenen Feststellungen des
Regierungsrats Prozesse gestaltet (angefochtener Beschluss S. 20;
Vernehmlassung Ziff. 71).
Gemäss § 2
der Verordnung betreffend die Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern
und die Gleichstellungskommission Basel-Stadt hat die Abteilung GFM namentlich
die folgenden Aufgaben: Sie entwickelt Massnahmen und Projekte zur Förderung
der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern im Kanton Basel-Stadt,
erarbeitet Vorschläge zuhanden des Regierungsrats und beantragt ihm
entsprechende Erlasse. Sie überprüft kantonale Erlasse und Massnahmen auf ihre
Vereinbarkeit mit Art. 8 Abs. 3 BV und § 9 KV. Sie fördert den Miteinbezug
der Gleichstellungsperspektive in alle Politikbereiche der Verwaltung und
unterstützt die zuständigen Stellen bei der Vorbereitung und Umsetzung von
gleichstellungsrelevanten Massnahmen, Projekten und Erlassen. Sie berät Private
und Institutionen ausserhalb der Verwaltung in gleichstellungsrelevanten
Fragen, vermittelt und stellt insbesondere im Kontakt mit privaten
Arbeitgebenden ihre Sachkompetenz zur Erarbeitung zweckdienlicher
Gleichstellungsmassnahmen zur Verfügung. Stellt sie im öffentlichen oder
privaten Bereich die Gleichstellung hindernde Praktiken fest, so vermittelt sie
und versucht auf geeignete Weise Abhilfe zu schaffen. Gemäss der
Stellenbeschreibung gehören zu den Aufgaben der Stelle Leiter/in Abteilung GFM
insbesondere die Konzeptionalisierung und Initiierung systematischer
gleichstellungspolitischer Massnahmen innerhalb und ausserhalb der Verwaltung
(Stellenbeschreibung Leiter/in Abteilung GFM Ziff. 5.1).
Gemäss dem
angefochtenen Beschluss wird von der Stelle Leiter/in Abteilung GFM zwar
erwartet, dass sie Prozesse bezüglich Benachteiligung eines Geschlechts
hinterfragt, deren Gestaltung liege jedoch in der Verantwortung der Linie.
Damit erfordere die Stelle insgesamt erhöhte Kenntnisse der Prozesse und
Abläufe (angefochtener Beschluss S. 20). Die Rekurrentin macht geltend, sowohl
aus der Stellenbeschreibung als auch aus § 2 der Verordnung betreffend die
Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern und die
Gleichstellungskommission Basel-Stadt ergebe sich, dass die Stelle Leiter/in
Abteilung GFM nicht nur Prozesse hinterfrage und Verbesserungsvorschläge
unterbreite, sondern auch in anderen Abteilungen neue, von der Linie zu
befolgende Prozesse definiere bzw. gestalte (Rekursbegründung Ziff. 33).
In der Vernehmlassung gesteht der Regierungsrat zu, dass die Stelle Leiter/in
Abteilung GFM Prozesse, die ihre eigene Abteilung und Schnittstellen zu dieser
betreffen, gestalte bzw. mitgestalte. Als Beispiel nennt er den Prozess des
Quotenmonitorings zur Umsetzung der Drittelsquote bei Strategie- und
Aufsichtsgremien von öffentlich-rechtlichen Anstalten und öffentlichen
Unternehmen im Kanton Basel-Stadt. Über die eigene Abteilung und Schnittstellen
zu dieser hinaus gestalte die Stelle Leiter/in Abteilung GFM jedoch keine
Prozesse ohne Einbezug der jeweiligen Fachabteilung. Die von der Rekurrentin
genannten Beispiele (Lohngleichheitskontrollen im Beschaffungswesen und bei
Staatsbeitragsempfangenden, Geschlechteranteil bei der Zusammensetzung von
Kommissionen, Drittelsquote in Aufsichtsgremien staatsnaher Betriebe
[Rekursbegründung Ziff. 33]) zeigten die ihrer Stelle übertragenen
Kontrollaufgaben. Bei der Gestaltung dieser Überprüfungsprozesse wirke die
Stelle Leiter/in Abteilung GFM mit. Sie gestalte aber nicht die Prozesse
anderer Abteilungen (Vernehmlassung Ziff. 75). Die Behauptung der
Rekurrentin, dass ihre Stelle über den vom Regierungsrat zugestandenen Bereich
hinaus in anderen Abteilungen neue, von der Linie zu befolgende Prozesse
gestalte, findet weder in der Stellenbeschreibung noch in der genannten
Verordnung eine Stütze. Die von der Rekurrentin genannten Beispiele zeigen
vielmehr, dass die Stelle Leiter/in Abteilung GFM keineswegs gesamte Prozesse
anderer Organisationen gestaltet, sondern höchstens einzelne Bestandteile von
Prozessen unter dem Aspekt der Geschlechtergleichstellung. Damit ist auf die
Darstellung des Regierungsrats abzustellen. Die von der Stelle Leiter/in
Abteilung GFM angeregten Prozessänderungen betreffen gemäss dem angefochtenen
Beschluss in der Regel einzelne Dienststellen und beziehen sich nur selten auf
die gesamte Verwaltung (angefochtener Beschluss S. 20). Die Rekurrentin macht
geltend, die unbewiesene Behauptung des Regierungsrats, dass die von ihrer
Stelle angeregten Prozessänderungen in der Regel lediglich einzelne
Dienststellen beträfen, sei unrichtig (Rekursbegründung Ziff. 33).
Abgesehen allenfalls von Lohngleichheitskontrollen im Beschaffungswesen nennt
sie aber keine einzige Prozessänderung, welche die gesamte Verwaltung betreffen
könnte, obwohl die substanziierte Behauptung solcher Prozesse für sie als
Stelleninhaberin ein Leichtes sein müsste, wenn sich die von der Stelle
Leiter/in Abteilung GFM angeregten Prozessänderungen öfters auf die gesamte
Verwaltung bezögen. Damit ist der Einwand der Rekurrentin nicht geeignet,
Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Regierungsrats zu erwecken.
Gemäss dem
Regierungsrat erfordert die Stelle Leiter/in Abteilung GFM für die eigene Abteilung
hohe Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb einer Dienststelle
(Vernehmlassung Ziff. 73). Über die eigene Abteilung hinaus müsse sich die
Stelle über alle Departemente hinweg und teilweise darüber hinaus zu
Gleichstellungsfragen äussern (Vernehmlassung Ziff. 73; vgl. angefochtener
Beschluss S. 20). Dies mache ein Einlesen und Eindenken in die Abläufe der
jeweiligen Abteilung oder Dienststelle erforderlich (angefochtener Beschluss S.
20). Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Stelle Leiter/in Abteilung GFM hält
es der Regierungsrat nicht für nötig, dass über alle Departemente hinweg
erhöhte Kenntnisse der Prozesse und Abläufe in ihrer ganzen Breite bestünden.
Er führt in der Vernehmlassung aus, die Kenntnisse der Prozesse und Abläufe
seien in Gleichstellungsfragen «erheblich», entsprächen in der «ganzen Breite» der
Prozesse über alle Departemente hinweg aber bloss «gewissen Kenntnissen», so
dass sich insgesamt die Mitteposition «erhöhte Kenntnisse» ergebe (vgl.
Vernehmlassung Ziff. 73). Mit dieser Differenzierung will der Regierungsrat
gemäss Aussagen seines Vertreters in der Verhandlung die untypische
Konstellation (ein einziges Thema, aber Zusammenarbeit mit mehreren
Departementen) zum Ausdruck bringen. Es falle nicht leicht, diese Besonderheit
in der gegebenen Systematik abzubilden (Verhandlungsprotokoll S. 9).
Die Rekurrentin
macht geltend, aus den in der Stellenbeschreibung und in § 2 der
Verordnung betreffend die Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern und
die Gleichstellungskommission Basel-Stadt umschriebenen Aufgaben und Aufträge
ergebe sich, dass die Stelle hohe Kenntnisse der Prozesse und Abläufe über
mehrere Departemente hinweg erfordere (Rekursbegründung Ziff. 33 f.). Dies
ist unrichtig. Weshalb für die Erfüllung der Aufgaben der Stelle Leiter/in
Abteilung GFM hohe Kenntnisse der Prozesse und Abläufe der gesamten Verwaltung
und darüber hinaus erforderlich sein sollten und es nicht genügen sollte, dass
sich die Stelle jeweils in der für die Erfüllung ihrer Aufgaben betreffend die
Geschlechtergleichstellung erforderlichen beschränkten Tiefe mit den Prozessen
und Abläufen derjenigen Organisation vertraut macht, mit der sie sich
beschäftigt, ist nicht ersichtlich und wird von der Rekurrentin nicht
dargelegt. Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass die Stelle
Leiter/in Abteilung GFM für die eigene Abteilung hohe Kenntnisse der Prozesse
und Abläufe vorwiegend innerhalb einer Dienststelle benötigt und für die
Erfüllung der Aufgaben betreffend die Gleichstellung von Frauen und Männern
ausserhalb der Abteilung GFM gewisse Kenntnisse der Prozesse und Abläufe über
mehrere Departemente hinaus. Unter diesen Umständen ist die Einschätzung des
Regierungsrats, insgesamt erfordere die Stelle erhöhte Kenntnisse der Prozesse
und Abläufe vorwiegend innerhalb eines Departements/Betriebs (angefochtener
Beschluss S. 20; Vernehmlassung Ziff. 73 und 76), nicht zu beanstanden.
3.8.3 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Anforderungen der Stelle
Leiter/in Abteilung GFM bezüglich der Unterkompetenz Kenntnisse und
Fertigkeiten im Unterkriterium Praxiskenntnisse den höheren Anforderungen der
Modellumschreibung 7050.20 und im Unterkriterium Kenntnisse der Prozesse und
Abläufe den tieferen Anforderungen der Modellumschreibung 7050.18 entsprechen.
3.9 Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen
3.9.1 Mit
der Kompetenz Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen werden die verschiedenen
psychischen und physischen Beanspruchungen und speziellen Arbeitsbedingungen
der Stelle beschrieben (VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 4.5; vgl. Erläuterungen
zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 17). Gemäss den überzeugenden Feststellungen
des Regierungsrats liegen psychische Beanspruchungen vor, wenn regelmässig
aufgrund äusserer Einflüsse psychische Überbeanspruchungen entstehen.
Überbeanspruchungen liegen vor, wenn die Belastungen so gross sind, dass sie
vom typischen Kompetenzprofil der Stelle nicht mehr aufgefangen werden können
(angefochtener Beschluss S. 21; Vernehmlassung Ziff. 79). Derartige
Überbeanspruchungen können etwa durch angstmachende Faktoren, Konfrontation mit
schweren menschlichen Schicksalen, interne und externe Kritik sowie
Beobachtbarkeit für Aussenstehende entstehen (VGE VD.2018.243 vom 8. November
2019 E. 4.9; Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 17).
3.9.2 In
der Stellenbeschreibung werden in der Rubrik spezifische physische und
psychische Belastungen/Anforderungen/Gefahren unter Ziff. 12.2 hohe
Belastbarkeit sowie Selbständigkeit und Frustrationstoleranz aufgrund der
starken medialen und politischen Exponiertheit der Stelle erwähnt. Gemäss dem
angefochtenen Beschluss liegt gemäss Systematik eine «psychische Beanspruchung
mit geringer Intensität» vor, weil die Stelle harter, verletzender interner und
externer Kritik ausgesetzt sei (angefochtener Beschluss S. 21). Da eine «psychische
Beanspruchung» eine Belastung voraussetzt, die vom typischen Kompetenzprofil
der Stelle nicht mehr aufgefangen werden kann, hat der Regierungsrat damit
zugestanden, dass die psychischen Beanspruchungen der Stelle über das für die Funktionskette
7050, die überhaupt keine psychischen Beanspruchungen erwähnt, typische Profil
hinausgehen. Der Auffassung des Regierungsrats, die psychischen Belastungen der
Stelle Leiter/in Abteilung GFM entsprächen dem Anforderungsniveau der
Modellumschreibung 7050.18 (Vernehmlassung Ziff. 81) und stützen deren
Einreihung in die Lohnklasse 18 (angefochtener Beschluss S. 21; Vernehmlassung Ziff. 81
f.), kann deshalb nicht gefolgt werden. Betreffend das Unterkriterium
psychische Beanspruchungen werden die Anforderungen der Modellumschreibungen
7050.18 und 7050.20 vielmehr leicht übertroffen. Richtig ist hingegen die
Feststellung des Regierungsrats, bei den Stellen der Funktionskette 7050, die
generell anspruchsvolle Themen zu verantworten haben, werde eine gewisse
Kapazität für eine moderate psychische Belastung vorausgesetzt (Vernehmlassung Ziff. 81
f.). Im Übrigen hat der Regierungsrat mit überzeugender Begründung
festgestellt, dass die Abweichungen von der Normalarbeitszeit bei der Stelle
Leiter/in Abteilung GFM das für Leitungsstellen übliche Mass nicht
überschreiten und deshalb bei der Bewertung nicht zu berücksichtigen sind
(angefochtener Beschluss S. 21 f.).
3.10 Zusammenfassung
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass die Stelle Leiter/in Abteilung GFM alle Anforderungen
der Modellumschreibung 7050.18 und zusätzlich einen Teil derjenigen der
Modellumschreibung 7050.20 erfüllt. Der Modellumschreibung 7050.18 entsprechen
die Unterkompetenzen Führung und Wissen. Bezüglich der
Unterkompetenzen Flexibilität sowie Kenntnisse und Fertigkeiten werden
die höheren Anforderungen der Modellumschreibung 7050.20 in einem
Unterkriterium erreicht und in einem Unterkriterium nicht. Betreffend die Unterkompetenz
Kommunikationsfähigkeit werden die höheren Anforderungen der
Modellumschreibung 7050.20 erfüllt und in einem Unterkriterium übertroffen.
Bezüglich der Unterkompetenz Kooperations- und Teamfähigkeit werden die
Anforderungen der Modellumschreibung 7050.20 in einem Unterkriterium nicht
erreicht, in einem Unterkriterium erreicht und in einem Unterkriterium
übertroffen. Betreffend die Kompetenz Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen
werden die Anforderungen der Modellumschreibungen 7050.18 und 7050.20 im
Unterkriterium psychischen Beanspruchungen leicht übertroffen. Ob die
Modellumschreibung 7050.20 hinsichtlich der Unterkompetenzen Selbständigkeit
und Führungsunterstützung erfüllt wird, kann wie erwähnt offen
bleiben.
Aus den
vorstehenden Feststellungen ergibt sich, dass die Stelle Leiter/in Abteilung
GFM die Anforderungen der Modellumschreibung 7050.18 voll erfüllt und zudem in
wesentlichen Teilen das Anforderungsniveau der Modellumschreibung 7050.20
erreicht. Die zu beurteilende Stelle liegt damit offensichtlich zwischen den
beiden umschriebenen Richtpositionen 7050.18 und 7050.20. Unter diesen
Umständen ist die Feststellung des Regierungsrats, die Stelle entspreche
insgesamt den Anforderungen der Modellumschreibung 7050.18, unrichtig. Die
Zuordnung anhand der Stellenbeschreibung und der Modellumschreibungen spricht
dafür, dass die Einreihung in die Richtposition 7050.18 nicht vertretbar ist
und die Stelle in die nicht umschriebene Richtposition 7050.19 eingereiht werden
muss. Dies entspricht auch der Auffassung des früheren Leiters der
Personalabteilung des Präsidialdepartements, der die Einreihung in die
Richtposition 7050.18 als inhaltlich falsch bezeichnet und – mit einer offen
deklarierten «wohlwollenden Haltung bei den Quervergleichen» – für die
Einreihung in die Lohnklasse 19 plädiert hat (Schreiben von [...] vom 16. Mai
2014 S. 2).
Da die Stelle
Leiter/in Abteilung GFM die Anforderungen der Modellumschreibung 7050.20 nicht
vollumfänglich erfüllt, kommt eine Einreihung in diese Richtposition
grundsätzlich nicht in Betracht. Die Voraussetzungen, unter denen eine Stelle
ausnahmsweise in eine Richtposition eingereiht werden kann, obwohl sie die
Anforderungen der betreffenden Modellumschreibung nicht vollständig erfüllt
(vgl. dazu oben E. 2.3), sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Bei einer
Gesamtbetrachtung liegt die Stelle nicht deutlich näher bei der
Modellumschreibung 7050.20 als bei der Modellumschreibung 7050.18. Die Anforderungen
der Modellumschreibung 7050.20 werden lediglich in Unterkriterien übertroffen,
ohne dass damit die Anforderungen der Modellumschreibung 7050.22 bezüglich einer
ganzen Unterkompetenz erfüllt würden. Insoweit unterscheidet sich der
vorliegende Fall vom Präjudiz VGE VD.2018.243 vom 8. November 2019 E. 7,
in dem vollständig erfüllte Unterkompetenzen der höheren Modellumschreibung kompensatorische
Wirkung entfalteten. Aus den vorstehenden Gründen hat der Regierungsrat seinen
Ermessensspielraum nicht überschritten, indem er die Stelle nicht in die
Richtposition 7050.20 eingereiht hat.
4. Quervergleiche
4.1 Höher
eingereihte Vergleichsstellen
Die Stellen
Leiter/in Abteilung Kantons- und Stadtentwicklung, Generalsekretär/in
Präsidialdepartement, Leiter/in Abteilung Kultur, Leiter/in Statistisches Amt
und Leiter/in Aussenbeziehungen und Standortmarketing wurden auf die
Richtposition 7060.22 in die Lohnklasse 22, auf die Richtposition 7050.21 in
die Lohnklasse 21, auf die Richtposition 7070.23 in die Lohnklasse 23, auf die
Richtposition 7060.21 in die Lohnklasse 21 und auf die Richtposition
7050.21 in die Lohnklasse 21 überführt (angefochtener Beschluss S. 23-25). Aus
den im angefochtenen Beschluss erwähnten Gründen ist es zweifellos
gerechtfertigt, dass diese Stellen höher eingereiht worden sind als die Stelle
Leiter/in Abteilung GFM. Weshalb eine Differenz von zwei bis vier Lohnklassen
nicht angemessen sein und eine Differenz von drei bis fünf Lohnklassen
erforderlich sein sollte, ist jedoch nicht ersichtlich und wird vom
Regierungsrat nicht ansatzweise begründet. Damit spricht die Einreihung dieser
Quervergleichsstellen in keiner Art und Weise gegen die Überführung der Stelle
Leiter/in Abteilung GFM auf die Richtposition 7050.19 in die
Lohnklasse 19.
4.2 Leiter/in Fachbereich Recht und
Volksrechte
Die Stelle
Leiter/in Fachbereich Recht und Volksrechte wurde auf die
Richtposition 6670.19 in die Lohnklasse 19 überführt (angefochtener
Beschluss S. 24). Nach Ansicht des Regierungsrats soll die Höhereinreihung
dieser Quervergleichsstelle aufgrund der grösseren Breite der zu vertretenden
Mandate (Grosser Rat, Regierungsrat, Bürger- und Einwohnergemeinden) und der
Verantwortung für die Wahrung der politischen Rechte gerechtfertigt sein
(angefochtener Beschluss S. 24). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
Auch die Stelle Leiter/in Abteilung GFM ist für den Grossen Rat und den
Regierungsrat tätig (Stellenbeschreibung Ziff. 5.2). An die Stelle der
Tätigkeit für die Gemeinden tritt die Tätigkeit für Private und Institutionen
ausserhalb der Verwaltung (vgl. § 2 Abs. 2 lit. d Verordnung betreffend
die Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern und die
Gleichstellungskommission Basel-Stadt). Weshalb die Wahrnehmung der
Verantwortung für die Wahrung der politischen Rechte anspruchsvoller sein
sollte als die Wahrnehmung der Verantwortung für die Verwirklichung der
rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann, ist nicht
ersichtlich. Damit spricht die Einreihung der Stelle Leiter/in Fachbereich
Recht und Volksrechte in die Lohnklasse 19 nicht gegen die Einreihung der
Stelle Leiter/in Abteilung GFM in dieselbe Lohnklasse.
4.3 Leiter/in Fachstelle Grundlagen und
Strategien
Die Stelle
Leiter/in Fachstelle Grundlagen und Strategien wurde auf die
Richtposition 6070.18 in die Lohnklasse 18 überführt (angefochtener
Beschluss S. 25). Der Regierungsrat macht geltend, diese Stelle habe ein etwas
breiteres Aufgabengebiet als die Stelle Leiter/in Abteilung GFM (vgl.
angefochtener Beschluss S. 25; Vernehmlassung Ziff. 96 und 100). Dies mag
zutreffen. Die Anforderungen der Quervergleichsstelle sind aber insofern
geringer als diejenigen der Stelle Leiter/in Abteilung GFM, als die
Quervergleichsstelle lediglich im kantonalen Gefüge arbeitet und nicht in der
Öffentlichkeit steht. Weiter ist die Quervergleichsstelle in die Abteilung
Kantons- und Stadtentwicklung eingebettet (vgl. angefochtener Beschluss S. 25).
Gemäss der nicht bestrittenen Darstellung der Rekurrentin trägt die der
Quervergleichsstelle vorgesetzte Stelle die abschliessende Verantwortung und
übernimmt in heiklen Angelegenheiten die Kommunikation (Rekursbegründung Ziff. 44).
Unter diesen Umständen ist es vertretbar, die Stelle Leiter/in Abteilung GFM
eine Lohnklasse höher einzureihen als die Quervergleichsstelle.
4.4 Leiter/in Fachstelle Diversität und
Integration
Die Stelle
Leiter/in Fachstelle Diversität und Integration wurde auf die
Richtposition 6070.18 in die Lohnklasse 18 überführt (angefochtener
Beschluss S. 25). Nach Ansicht des Regierungsrats ist das Aufgabengebiet dieser
Stelle mit der Integration der Migrationsbevölkerung und Religionsfragen etwas
breiter als dasjenige der Stelle Leiter/in Abteilung GFM (vgl. angefochtener
Beschluss S. 25; Vernehmlassung Ziff. 96 f. und 100). Dies mag
zutreffen, auch wenn die Feststellung des Regierungsrats, die
Quervergleichsstelle führe die Koordinationsstelle für Religionsfragen
(angefochtener Beschluss S. 25), in der Stellenbeschreibung keine Stütze
findet. Die Anforderungen der Quervergleichsstelle sind aber insofern geringer
als diejenigen der Stelle Leiter/in Abteilung GFM, als diese gegenüber der
Quervergleichsstelle verschiedene zusätzliche Aufgaben hat, wie beispielsweise
Verantwortung für die Positionierung der Abteilung in der Öffentlichkeit,
Verhandlungen mit Subventionsnehmerinnen und Subventionsnehmern und Erstellen
von komplexen Expertisen in Gerichts- und Verwaltungsverfahren
(Stellenbeschreibung Leiter/in Abteilung GFM Ziff. 5.1 f.;
Stellenbeschreibung Leiter/in Fachstelle Diversität und Integration Ziff. 5.1 f.).
Weiter ist die Quervergleichsstelle in die Abteilung Kantons- und
Stadtentwicklung eingebettet (vgl. angefochtener Beschluss S. 25). Gemäss der
nicht bestrittenen Darstellung der Rekurrentin trägt die der
Quervergleichsstelle vorgesetzte Stelle die abschliessende Verantwortung und
übernimmt in heiklen Angelegenheiten die Kommunikation (Rekursbegründung
Ziff. 44). Unter diesen Umständen ist es vertretbar, die Stelle Leiter/in
Abteilung GFM eine Lohnklasse höher einzureihen als die Quervergleichsstelle.
4.5 Leiter/in
Fachstelle Stadtteilentwicklung
Die Stelle
Leiter/in Fachstelle Stadtteilentwicklung wurde auf die Richtposition 6370.18
in die Lohnklasse 18 überführt (angefochtener Beschluss S. 26). Der
Regierungsrat macht geltend, der Aufgabenbereich dieser Stelle sei thematisch
breiter als derjenige der Stelle Leiter/in Abteilung GFM (vgl. angefochtener
Beschluss S. 26; Vernehmlassung Ziff. 96, 98 und 100). Dies mag in
gewissem Umfang zutreffen. Die Anforderungen der Quervergleichsstelle sind aber
insofern geringer als diejenigen der Stelle Leiter/in Abteilung GFM, als diese
gegenüber der Quervergleichsstelle verschiedene zusätzliche Aufgaben hat, wie
beispielsweise strategische und organisatorische Leitung der Abteilung,
Verantwortung für die Positionierung der Abteilung in der Öffentlichkeit,
Verhandlungen mit Subventionsnehmerinnen und Subventionsnehmern und Erstellen
von komplexen Expertisen in Gerichts- und Verwaltungsverfahren. Zudem setzt die
Stelle Leiter/in Abteilung GFM anders als die Quervergleichsstelle
Zusatzausbildungen voraus (Stellenbeschreibung Leiter/in Abteilung GFM Ziff. 4
f. und 10.2; Stellenbeschreibung Leiter/in Fachstelle Stadtteilentwicklung Ziff. 4
f. und 10.2). Weiter ist die Quervergleichsstelle in die Abteilung Kantons- und
Stadtentwicklung eingebettet (vgl. angefochtener Beschluss S. 25). Gemäss der
nicht bestrittenen Darstellung der Rekurrentin trägt die der
Quervergleichsstelle vorgesetzte Stelle die abschliessende Verantwortung und
übernimmt in heiklen Angelegenheiten die Kommunikation (Rekursbegründung
Ziff. 44). Unter diesen Umständen ist es vertretbar, die Stelle Leiter/in
Abteilung GFM eine Lohnklasse höher einzureihen als die Quervergleichsstelle.
4.6 Leiter/in
Fachstelle Stadtwohnen
Die Stelle
Leiter/in Fachstelle Stadtwohnen wurde auf die Richtposition 6370.18 in die
Lohnklasse 18 überführt (angefochtener Beschluss S. 26). Der Regierungsrat
macht geltend, das Aufgabengebiet dieser Stelle sei bereiter als dasjenige der
Stelle Leiter/in Abteilung GFM (vgl. Vernehmlassung Ziff. 96 und 100). Die
Richtigkeit dieser bestrittenen Feststellung (Rekursbegründung Ziff. 44)
erscheint fraglich. Unrichtig ist jedenfalls die Feststellung des
Regierungsrats, die Anforderungen der Quervergleichsstelle seien höher, weil
dieser zusätzlich die Co-Leitung der kantonalen Strategieentwicklung Wohnen
obliege (angefochtener Beschluss S. 26). Der Stelle Leiter/in Abteilung GFM
obliegt nicht bloss die Co-Leitung, sondern die strategische Leitung der
Abteilung GFM (Anteil von 30 %). Sie ist verantwortlich für die Festlegung und
Weiterentwicklung von Strategien der Abteilung GFM (Stellenbeschreibung
Leiter/in Abteilung GFM Ziff. 4 und 5.1). Betreffend die strategische
Leitung sind damit die Anforderungen der Stelle Leiter/in Abteilung GFM höher
als diejenigen der Quervergleichsstelle. Zudem führt die Stelle Leiter/in
Abteilung GFM mehr als doppelt so viele Personen personell und fachlich (fünf
gegenüber zwei) und erfordert zusätzlich zur vergleichbaren Grundausbildung
mehrere Zusatzausbildungen (Stellenbeschreibung Leiter/in Abteilung GFM Ziff. 3
und 10; Stellenbeschreibung Leiter/in Fachstelle Stadtwohnen Ziff. 3 und
10). Weiter ist die Quervergleichsstelle in die Abteilung Kantons- und
Stadtentwicklung eingebettet (vgl. angefochtener Beschluss S. 25). Gemäss der
nicht bestrittenen Darstellung der Rekurrentin trägt die der
Quervergleichsstelle vorgesetzte Stelle die abschliessende Verantwortung und
übernimmt in heiklen Angelegenheiten die Kommunikation (Rekursbegründung
Ziff. 44). Damit sind die Anforderungen der Stelle Leiter/in Abteilung GFM
höher als diejenigen der Quervergleichsstelle und spricht der Quervergleich für
die Einreihung der Stelle der Rekurrentin in die Lohnklasse 19.
4.7 Leiter/in Kinder- und Jugenddienst
Die Stelle
Leiter/in Kinder- und Jugenddienst wurde auf die Richtposition 3270.19 in die
Lohnklasse 19 überführt. Gemäss dem angefochtenen Beschluss leitet sie den
Kinder- und Jugenddienst mit 70 Mitarbeitenden, wobei ihr elf Mitarbeitende
direkt unterstellt seien (angefochtener Beschluss S. 26). Auf diese Zahlen der
unterstellten Personen kann nicht abgestellt werden. Auch bei den
Quervergleichen ist auf die Stellenbeschreibung abzustellen (VGE VD.2018.107
vom 27. März 2019 E. 1.5). Gemäss der Stellenbeschreibung Leiter/in
Kinder- und Jugenddienst sind dieser Stelle direkt 12 Personen und indirekt 46
Personen unterstellt. Damit führt sie insgesamt 58 Personen. Zudem wird die
Bedeutung der indirekt geführten Personen dadurch erheblich relativiert, dass
der Regierungsrat in anderen Verfahren die Auffassung vertreten hat, bei der
Unterkompetenz Führung würden nur die direkt geführten Mitarbeitenden
berücksichtigt (vgl. VGE VD.2019.54-55 vom 21. Januar 2020 E. 4.5.2).
Trotz der vorstehenden Relativierungen ist die Führungsverantwortung der
Quervergleichsstelle erheblich grösser als diejenigen der Stelle Leiter/in
Abteilung GFM. Entgegen der Auffassung des Regierungsrats (angefochtener
Beschluss S. 26) genügt dies aber nicht zur Rechtfertigung einer Differenz von einer
Lohnklasse. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Anforderungen
an die Grundausbildung der Stelle Leiter/in Abteilung GFM deutlich höher sind
als diejenigen der Quervergleichsstelle. Während diese bloss einen Bachelor auf
Niveau Fachhochschule voraussetzt (vgl. angefochtener Beschluss S. 26), bedarf
es für jene eines Masters oder eines Lizentiats auf Niveau universitäre
Hochschule (Stellenbeschreibung Leiter/in Abteilung GFM Ziff. 10.1).
4.8 Zusammenfassung
Aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Quervergleiche entgegen der
Auffassung des Regierungsrats (vgl. Vernehmlassung Ziff. 85, 89 und 101)
nicht gegen die Einreihung der Stelle Leiter/in Abteilung GFM in die
Richtposition 7050.19 sprechen. Die Quervergleiche sprechen aber auch nicht
dafür, dass die Stelle in die Richtposition 7050.20 eingereiht werden müsste.
Damit ist die Stelle auf die Richtposition 7050.19 zu überführen.
5. Kosten
Mit dem
angefochtenen Beschluss wurde die Überführung der Stelle der Rekurrentin in die
Lohnklasse 18 bestätigt. Mit der Rekursbegründung vom 31. Januar 2020 beantragt
die Rekurrentin, ihre Stelle sei unter o/e Kostenfolge in die Lohnklasse 20,
eventualiter in die Lohnklasse 19 zu überführen. Nach dem Gesagten ist die
Stelle in die Lohnklasse 19 zu überführen. Unter diesen Umständen ist von einem
hälftigen Obsiegen und einem hälftigen Unterliegen der Rekurrentin auszugehen. Entsprechend
diesem Ausgang des Verfahrens hat sie in Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG
die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen und hat ihr der Regierungsrat für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren eine halbe Parteientschädigung zu bezahlen.
Die
Gerichtskosten werden in Anwendung von § 23 Abs. 2 des Reglements über die
Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf CHF 1‘500.– festgesetzt. Davon hat die
Rekurrentin die Hälfte zu bezahlen.
Für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren macht der Rechtsvertreter der
Rekurrentin mit Honorarnote vom 20. Oktober 2020 einen Zeitaufwand (exklusive
Gerichtsverhandlung) von 37,08 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.–,
128 Kopien zu CHF 0.50 pro Stück sowie Porti und Telefonate von CHF 21.90
zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Freilich liegt der Zeitaufwand etwas hoch,
erweist sich aber angesichts des Umfangs des angefochtenen Beschlusses und der
aufgrund der Bestreitungslast notwendigen Ausführungen (vgl. hiervor E. 1.5)
nicht als unangemessen, so dass darauf abzustellen ist. Auch die Auslagen sind
nicht zu beanstanden. Praxisgemäss erstreckt sich die Entschädigung auf die
Zeit für die Teilnahme an der Gerichtsverhandlung, wofür vorliegend 3,75
Stunden einzusetzen sind. Die gesamten Aufwendungen belaufen sich damit auf CHF
10'293.40. Davon hat der Regierungsrat als Parteientschädigung die Hälfte zu
bezahlen, zuzüglich Mehrwertsteuer.
Mangels einer
gesetzlichen Grundlage wird für das Einspracheverfahren gegen
Stellenüberführungen im Rahmen der Systempflege grundsätzlich keine
Parteientschädigung ausgerichtet (vgl. § 7 des Gesetzes über die
Verwaltungsgebühren [VGG, SG 153.800] e contrario; VGE VD.2020.41
vom 26. Oktober 2020 E. 3.4.2 f. mit Hinweis auf Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons
Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 471; VGE
VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 8.2.1, VD.2014.258 vom 15. Juli 2015 E. 3.2).
Ein besonderer Umstand, der allenfalls ausnahmsweise die Zusprechung einer
Parteientschädigung für das Einspracheverfahren rechtfertigen könnte, wird
nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses
wird der Regierungsratsbeschluss vom 5. November 2019 aufgehoben und die Stelle
Leiter/in Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern (GFM;
Stellenbeschreibung Nr. [...]) per 1. Februar 2015 auf die Richtposition
7050.19 in die Lohnklasse 19 überführt. Im Übrigen wird der Rekurs
abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF
750.–, einschliesslich Auslagen.
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat der
Rekurrentin für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine reduzierte Parteientschädigung
von CHF 5'146.70, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 396.30, zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Regierungsrat Basel-Stadt
-
Human Resources Basel-Stadt
-
Überführungskommission
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.