Lexipedia

Entscheid

VD.2019.223

Nichteintretensentscheid

26. März 2020Deutsch8 min

Am

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2019.223

URTEIL

vom 26. März 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé

und a.o.

Gerichtsschreiber BLaw Andreas Callierotti

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

gegen

Sozialhilfe

Klybeckstrasse 15, 4007

Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 31. Oktober 2019

betreffend Nichteintretensentscheid

Sachverhalt

Sachverhalt

Am

19. September 2019 erliess die Sozialhilfe Basel-Stadt eine

Verfügung, mit welcher sie ein Gesuch von A____ um Kostenübernahme für

zusätzliche Kinderbetreuung teilweise abwies. Hiergegen erhob A____ mit einer

undatierten Eingabe "Widerspruch" beim Departement für Wirtschaft,

Soziales und Umwelt (WSU). Das WSU nahm das am 24. Oktober 2019

eingegangene Schreiben als Rekurs entgegen und trat auf diesen mit Entscheid

vom 31. Oktober 2019 wegen Verspätung jedoch nicht ein.

Mit Schreiben

vom 2. November 2019 (Posteingang: 8. November 2019) wandte sich A____ an

den Vorsteher des WSU und beanstandete den Nichteintretensentscheid. Das WSU

nahm diese Eingabe als Rekurs entgegen und leitete sie am

12. November 2019 zuständigkeitshalber an den Regierungsrat weiter.

Mit Schreiben vom 20. November 2019 wies das verfahrensinstruierende

Präsidialdepartement A____ darauf hin, dass sie innert 30 Tagen seit der

Zustellung des Nichteintretensentscheids noch eine Rekursbegründung bzw. ein

Gesuch für eine Fristerstreckung zur Rekursbegründung einreichen könne. Mit

E-Mail vom 28. November 2019 teilte A____ mit, dass sie den Rekurs

als genügend begründet erachte, woraufhin das Präsidialdepartement den Fall am

29. November 2019 zum direkten Entscheid an das Verwaltungsgericht

überwies. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 erkundigte sich A____

danach, was von ihr zur Begründung ihres Rekurses erwartet werde, und verlangte

eine Verlängerung der Frist zu Einreichung ihrer Rekursbegründung. Mit

verfahrensleitender Verfügung vom 10. Dezember 2019 setzte der

Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts A____ eine nicht erstreckbare

Nachfrist zur Rekursbegründung bis zum 13. Januar 2020 unter Erläuterung

der Anforderungen an eine Begründung ihres Rekurses. Innert dieser Nachfrist

ging jedoch keine Rekursbegründung ein. Auf die Einholung einer Vernehmlassung

ist verzichtet worden. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit

sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das

vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Das

Präsidialdepartement hat den Rekurs ohne eigenen Entscheid an das

Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes

(OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dessen Zuständigkeit

gegeben ist. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Als Adressatin

des angefochtenen Entscheids ist die Rekurrentin von diesem unmittelbar berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie

ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.

1.2

Gemäss

§ 46 Abs. 1 OG muss der Rekurs innert 10 Tagen seit

Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz angemeldet werden. Die

Rekursbegründung ist innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet,

einzureichen (§ 46 Abs. 2 OG). Der vorliegend angefochtene

Nichteintretensentscheid datiert vom 31. Oktober 2019. Der hier zu

beurteilende Rekurs wurde gemäss den handschriftlichen Angaben der Rekurrentin

am 2. November 2019 verfasst. Er trägt ausserdem einen Posteingangsstempel

des WSU vom 8. November 2019. Der Rekurs ist somit innert der

gesetzlichen Frist von 10 Tagen (§ 46 Abs. 1 OG) erhoben

worden. Dass die Einreichung beim WSU statt beim Regierungsrat erfolgte,

schadet der Rekurrentin nicht (vgl. § 52 OG). Fraglich erscheint, ob

der vorliegende Rekurs auch fristgerecht begründet worden ist, nachdem der

Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom

10.

Dezember 2019 der Rekurrentin eine Nachfrist zur Begründung ihres

Rekurses gesetzt hatte, sie von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch

gemacht hat.

1.3

1.3.1

Mit

der Rekursbegründung hat die Rekurrentin ihre Anträge und deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel vorzubringen. Aus den Anträgen muss hervorgehen, in

welchen Punkten die angefochtene Verfügung aufgehoben oder abgeändert werden

soll (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2 und VD.2016.62 vom

30.

September 2016 E. 1.2.1). In der Begründung hat die rekurrierende

Partei ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen

im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (VGE VD.2017.23 vom

2.

Mai 2017 E. 1.2 und VD.2016.62 vom 30. September 2016

E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:

BJM 2005, S. 277, 305). Bei juristischen Laien werden an die

Substantiierung des Rekurses allerdings geringere Anforderungen gestellt

(VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2 und VD.2016.158 vom

12.

April 2017 E. 1.2.2; vgl. Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen,

summarischen Rekursbegründung zumindest ersehen werden kann, worum es der

Rekurrentin geht und welche Argumente sie berücksichtigt wissen will (VGE VD.2016.117

vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schöder,

a.a.O., S. 277, 305).

1.3.2

Die

Rekurrentin hat ihren Rekurs mit der Eingabe vom 2. November 2019 nur

rudimentär begründet. Insbesondere fehlt die inhaltliche Auseinandersetzung mit

den Erwägungen im Entscheid des WSU. Die Rekurrentin macht mit Verweis auf den

am 24. Oktober 2019 beim WSU eingegangenen Rekurs nochmals geltend, dass die Verfügung

vom 19. September 2019 falsch datiert und ihr erst am 10. Oktober

2019.

zugestellt worden sei. Sie habe den Rekurs deshalb fristgerecht

eingereicht. Mit diesen Vorbringen trägt die Rekurrentin eine Begründung vor,

die knapp den bescheidenen formellen Anforderungen an die Begründung eines

Laienrekurses genügt. Soweit der Rekurs vom 2. November 2019 auch

eine Begründung enthält, ist auch die Frist von § 46 Abs. 2 OG

eingehalten. Auf den Rekurs ist daher einzutreten.

1.4

Die

Dispositiv

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat

das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig

festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches

Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen

unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

2.

2.1 Das

WSU führt im angefochtenen Entscheid aus, die Frist zur Anmeldung eines

Rekurses betrage gemäss § 46 Abs. 1 OG zehn Tage. Gemäss

Zustellinformation der Post sei die angefochtene Verfügung vom 19. September

2019 der Rekurrentin mit A‑Post

Plus am 20. September 2019 zugestellt worden. Der Rekurs, welcher am

24. Oktober 2019 beim WSU eingegangen sei, sei damit erst nach Ablauf der

gesetzlichen Frist erfolgt. Die Rekurrentin bestreitet die verspätete

Rekurserhebung.

2.2 Strittig

ist vorliegend, wann die Verfügung der Sozialhilfe vom 19. September 2019

der Rekurrentin zugestellt worden ist und damit die Frist zur Rekurserhebung zu

laufen begonnen hat. Wenn das Gesetz keine qualifizierte Zustellung verlangt,

ist bei einer Zustellung mit A-Post Plus aus dem Track & Trace-Auszug, aus

dem die Zustellung ersichtlich ist, im Sinn eines Indizes auf die

ordnungsgemässe Zustellung zu schliessen (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.5

S. 607). Eine fehlerhafte Postzustellung ist nur anzunehmen, wenn sie

aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung der Adressatin,

dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliegt, ist daher abzustellen, wenn ihre

Darstellung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen

Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei ihr guter Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 604). Gemäss der Sendungsverfolgung ist die

Verfügung am 19. September 2019 aufgegeben und am 20. September 2019

zugestellt worden. Die Behauptung der Rekurrentin, die Verfügung vom 19. September

2019 sei falsch datiert, ist nicht plausibel, weil die Verfügung gemäss der

Sendungsverfolgung am gleichen Datum aufgegeben worden ist. Ebenso wenig

plausibel ist ihre Behauptung, die Verfügung erst am 10. Oktober 2019

erhalten zu haben. Irgendwelche Umstände, die für eine fehlerhafte

Postzustellung sprechen würden, nennt die Rekurrentin nicht. Damit ist erstellt,

dass die Verfügung vom 19. September 2019 ihr am 20. September 2019 zugestellt

worden ist. Die Frist für die Anmeldung des Rekurses (§ 46 Abs. 1 OG)

gegen die Verfügung der Sozialhilfe vom 19. September 2019 hat demzufolge am

30. September 2019 geendet. Der Rekurs gegen diese Verfügung ist am

24. Oktober 2019 beim WSU eingegangen. Da eine Postsendung nach dem

gewöhnlichen Lauf der Dinge niemals 24 Tage benötigt, ist es ausgeschlossen,

dass die Rekurrentin den Rekurs spätestens am 30. September 2019 der Post

übergeben hat. Folglich ist das WSU auf den Rekurs zu Recht wegen Verspätung

nicht eingetreten.

3.

Nach dem

Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird

umständehalber verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird

umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU)

-

Regierungsrat

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

BLaw Andreas Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.

Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über

die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt

sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.