VD.2019.223
Nichteintretensentscheid
26. März 2020Deutsch8 min
Am
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.223
URTEIL
vom 26. März 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé
und a.o.
Gerichtsschreiber BLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
gegen
Sozialhilfe
Klybeckstrasse 15, 4007
Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 31. Oktober 2019
betreffend Nichteintretensentscheid
Sachverhalt
Sachverhalt
Am
19. September 2019 erliess die Sozialhilfe Basel-Stadt eine
Verfügung, mit welcher sie ein Gesuch von A____ um Kostenübernahme für
zusätzliche Kinderbetreuung teilweise abwies. Hiergegen erhob A____ mit einer
undatierten Eingabe "Widerspruch" beim Departement für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt (WSU). Das WSU nahm das am 24. Oktober 2019
eingegangene Schreiben als Rekurs entgegen und trat auf diesen mit Entscheid
vom 31. Oktober 2019 wegen Verspätung jedoch nicht ein.
Mit Schreiben
vom 2. November 2019 (Posteingang: 8. November 2019) wandte sich A____ an
den Vorsteher des WSU und beanstandete den Nichteintretensentscheid. Das WSU
nahm diese Eingabe als Rekurs entgegen und leitete sie am
12. November 2019 zuständigkeitshalber an den Regierungsrat weiter.
Mit Schreiben vom 20. November 2019 wies das verfahrensinstruierende
Präsidialdepartement A____ darauf hin, dass sie innert 30 Tagen seit der
Zustellung des Nichteintretensentscheids noch eine Rekursbegründung bzw. ein
Gesuch für eine Fristerstreckung zur Rekursbegründung einreichen könne. Mit
E-Mail vom 28. November 2019 teilte A____ mit, dass sie den Rekurs
als genügend begründet erachte, woraufhin das Präsidialdepartement den Fall am
29. November 2019 zum direkten Entscheid an das Verwaltungsgericht
überwies. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 erkundigte sich A____
danach, was von ihr zur Begründung ihres Rekurses erwartet werde, und verlangte
eine Verlängerung der Frist zu Einreichung ihrer Rekursbegründung. Mit
verfahrensleitender Verfügung vom 10. Dezember 2019 setzte der
Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts A____ eine nicht erstreckbare
Nachfrist zur Rekursbegründung bis zum 13. Januar 2020 unter Erläuterung
der Anforderungen an eine Begründung ihres Rekurses. Innert dieser Nachfrist
ging jedoch keine Rekursbegründung ein. Auf die Einholung einer Vernehmlassung
ist verzichtet worden. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das
vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Das
Präsidialdepartement hat den Rekurs ohne eigenen Entscheid an das
Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes
(OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dessen Zuständigkeit
gegeben ist. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Als Adressatin
des angefochtenen Entscheids ist die Rekurrentin von diesem unmittelbar berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie
ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.
1.2
Gemäss
§ 46 Abs. 1 OG muss der Rekurs innert 10 Tagen seit
Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz angemeldet werden. Die
Rekursbegründung ist innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet,
einzureichen (§ 46 Abs. 2 OG). Der vorliegend angefochtene
Nichteintretensentscheid datiert vom 31. Oktober 2019. Der hier zu
beurteilende Rekurs wurde gemäss den handschriftlichen Angaben der Rekurrentin
am 2. November 2019 verfasst. Er trägt ausserdem einen Posteingangsstempel
des WSU vom 8. November 2019. Der Rekurs ist somit innert der
gesetzlichen Frist von 10 Tagen (§ 46 Abs. 1 OG) erhoben
worden. Dass die Einreichung beim WSU statt beim Regierungsrat erfolgte,
schadet der Rekurrentin nicht (vgl. § 52 OG). Fraglich erscheint, ob
der vorliegende Rekurs auch fristgerecht begründet worden ist, nachdem der
Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom
10.
Dezember 2019 der Rekurrentin eine Nachfrist zur Begründung ihres
Rekurses gesetzt hatte, sie von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch
gemacht hat.
1.3
1.3.1
Mit
der Rekursbegründung hat die Rekurrentin ihre Anträge und deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel vorzubringen. Aus den Anträgen muss hervorgehen, in
welchen Punkten die angefochtene Verfügung aufgehoben oder abgeändert werden
soll (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2 und VD.2016.62 vom
30.
September 2016 E. 1.2.1). In der Begründung hat die rekurrierende
Partei ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen
im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (VGE VD.2017.23 vom
2.
Mai 2017 E. 1.2 und VD.2016.62 vom 30. September 2016
E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:
BJM 2005, S. 277, 305). Bei juristischen Laien werden an die
Substantiierung des Rekurses allerdings geringere Anforderungen gestellt
(VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2 und VD.2016.158 vom
12.
April 2017 E. 1.2.2; vgl. Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen,
summarischen Rekursbegründung zumindest ersehen werden kann, worum es der
Rekurrentin geht und welche Argumente sie berücksichtigt wissen will (VGE VD.2016.117
vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schöder,
a.a.O., S. 277, 305).
1.3.2
Die
Rekurrentin hat ihren Rekurs mit der Eingabe vom 2. November 2019 nur
rudimentär begründet. Insbesondere fehlt die inhaltliche Auseinandersetzung mit
den Erwägungen im Entscheid des WSU. Die Rekurrentin macht mit Verweis auf den
am 24. Oktober 2019 beim WSU eingegangenen Rekurs nochmals geltend, dass die Verfügung
vom 19. September 2019 falsch datiert und ihr erst am 10. Oktober
2019.
zugestellt worden sei. Sie habe den Rekurs deshalb fristgerecht
eingereicht. Mit diesen Vorbringen trägt die Rekurrentin eine Begründung vor,
die knapp den bescheidenen formellen Anforderungen an die Begründung eines
Laienrekurses genügt. Soweit der Rekurs vom 2. November 2019 auch
eine Begründung enthält, ist auch die Frist von § 46 Abs. 2 OG
eingehalten. Auf den Rekurs ist daher einzutreten.
1.4
Die
Dispositiv
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat
das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches
Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
2.
2.1 Das
WSU führt im angefochtenen Entscheid aus, die Frist zur Anmeldung eines
Rekurses betrage gemäss § 46 Abs. 1 OG zehn Tage. Gemäss
Zustellinformation der Post sei die angefochtene Verfügung vom 19. September
2019 der Rekurrentin mit A‑Post
Plus am 20. September 2019 zugestellt worden. Der Rekurs, welcher am
24. Oktober 2019 beim WSU eingegangen sei, sei damit erst nach Ablauf der
gesetzlichen Frist erfolgt. Die Rekurrentin bestreitet die verspätete
Rekurserhebung.
2.2 Strittig
ist vorliegend, wann die Verfügung der Sozialhilfe vom 19. September 2019
der Rekurrentin zugestellt worden ist und damit die Frist zur Rekurserhebung zu
laufen begonnen hat. Wenn das Gesetz keine qualifizierte Zustellung verlangt,
ist bei einer Zustellung mit A-Post Plus aus dem Track & Trace-Auszug, aus
dem die Zustellung ersichtlich ist, im Sinn eines Indizes auf die
ordnungsgemässe Zustellung zu schliessen (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.5
S. 607). Eine fehlerhafte Postzustellung ist nur anzunehmen, wenn sie
aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung der Adressatin,
dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliegt, ist daher abzustellen, wenn ihre
Darstellung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen
Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei ihr guter Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 604). Gemäss der Sendungsverfolgung ist die
Verfügung am 19. September 2019 aufgegeben und am 20. September 2019
zugestellt worden. Die Behauptung der Rekurrentin, die Verfügung vom 19. September
2019 sei falsch datiert, ist nicht plausibel, weil die Verfügung gemäss der
Sendungsverfolgung am gleichen Datum aufgegeben worden ist. Ebenso wenig
plausibel ist ihre Behauptung, die Verfügung erst am 10. Oktober 2019
erhalten zu haben. Irgendwelche Umstände, die für eine fehlerhafte
Postzustellung sprechen würden, nennt die Rekurrentin nicht. Damit ist erstellt,
dass die Verfügung vom 19. September 2019 ihr am 20. September 2019 zugestellt
worden ist. Die Frist für die Anmeldung des Rekurses (§ 46 Abs. 1 OG)
gegen die Verfügung der Sozialhilfe vom 19. September 2019 hat demzufolge am
30. September 2019 geendet. Der Rekurs gegen diese Verfügung ist am
24. Oktober 2019 beim WSU eingegangen. Da eine Postsendung nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge niemals 24 Tage benötigt, ist es ausgeschlossen,
dass die Rekurrentin den Rekurs spätestens am 30. September 2019 der Post
übergeben hat. Folglich ist das WSU auf den Rekurs zu Recht wegen Verspätung
nicht eingetreten.
3.
Nach dem
Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird
umständehalber verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird
umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU)
-
Regierungsrat
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
BLaw Andreas Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über
die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt
sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.