VD.2019.226
rückwirkenden Anspruch auf Lohnanpassung bei Abänderung einer Einreihung
15. September 2020Deutsch42 min
Rekurrierenden 1-3 und 5-8 waren vom 16. Mai 2011 bis 28. Februar 2015 und die Rekurrenten
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.226
URTEIL
vom 15. September 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André
Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und
Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____ Rekurrentin
1
[...]
B____ Rekurrent
2
[...]
C____ Rekurrentin
3
[...]
D____ Rekurrent
4
[...]
E____ Rekurrent
5
[...]
F____ Rekurrentin
6
[...]
G____ Rekurrentin
7
[...]
H____ Rekurrent
8
[...]
I____ Rekurrent
9
[...]
alle vertreten durch [...],
Advokat,
[...]
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Spiegelgasse 6, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurse
gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 19. September
2019
betreffend rückwirkenden
Anspruch auf Lohnanpassung bei Abänderung einer Einreihung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Rekurrentin 1), B____ (Rekurrent 2), C____ (Rekurrentin 3), E____ (Rekurrent
5), F____ (Rekurrentin 6), G____ (Rekurrentin 7) und H____ (Rekurrent 8) traten
am 1. Januar 2011 bei der Kantonspolizei Basel-Stadt ein, D____ (Rekurrent 4)
und I____ (Rekurrent 9) am 15. April 2013.
Die
Rekurrierenden 1-3 und 5-8 waren vom 16. Mai 2011 bis 28. Februar 2015 und die Rekurrenten
4 und 9 vom 1. September 2013 bis 31. Juli 2015 als Sicherheitsassistenten
Verkehr (Stellenbeschreibung Nr. [...]) in der Lohnklasse 7 tätig.
Per 1. März 2015
wurden die Rekurrierenden 1-3 und 5-8 zum/zur Sicherheitsassistent/in mit
Fachführung (Stellenbeschreibung Nr. [...]) befördert. Sie unterzeichneten
einen neuen Arbeitsvertrag, welcher die Lohnklasse 8 vorsah.
Die Rekurrenten
4, 8 und 9 wurden per 1. August 2015 zum Gruppenleiter Stv. Sicherheitsassistenten/innen
(Stellenbeschreibung Nr. [...]) befördert. Sie unterzeichneten einen neuen
Arbeitsvertrag, welcher die Lohnklasse 9 vorsah.
Im Rahmen der
Systempflege war die Stelle Sicherheitsassistent/in Verkehr
(Stellenbeschreibung Nr. [...]) mit Beschluss des Regierungsrats vom 2.
Dezember 2014 per 1. Februar 2015 in die bisherige Lohnklasse 7 überführt
worden. Dies war den Rekurrierenden mit Schreiben vom 5. Dezember 2014
mitgeteilt worden. Sie verlangten in der Folge eine anfechtbare Verfügung und
erhoben dagegen Einsprache. Mit Regierungsratsbeschluss vom 27. Februar 2018
wurde der Überführungsentscheid aufgehoben und die Stelle
Sicherheitsassistent/in Verkehr (Stellenbeschreibung Nr. [...]) in die
Lohnklasse 8 eingereiht. Dies wurde den Rekurrierenden mit Verfügung vom
8. März 2018 eröffnet. Da die Rekurrierenden betreffend die ursprüngliche
Überführung dieser Stelle eine Verfügung verlangt und diese angefochten hatten,
wurde ihnen die Entlöhnung in der Lohnklasse 8 für die Stelle
Sicherheitsassistent/in Verkehr (neue Stellenbeschreibung Nr. [...])
rückwirkend ab 1. Februar 2015 gewährt.
Die Stelle
Sicherheitsassistent/in mit Fachführung (Stellenbeschreibung Nr. [...]),
welche die Rekurrierenden 1-3 und 5-8 seit dem 1. März 2015 innehatten, war im
Rahmen der Systempflege mit Beschluss des Regierungsrats vom 2. Dezember 2014
in die Lohnklasse 8 überführt worden. Dieser Überführungsentscheid wurde mit
Regierungsratsbeschluss vom 27. Februar 2018 aufgehoben und die Stelle
Sicherheitsassistent/in mit Fachführung auf Basis einer angepassten
Stellenbeschreibung (Stellenbeschreibung Nr. [...]) in die Lohnklasse 9
überführt. Der Überführungsentscheid betreffend die Stelle Gruppenleiter/in
Stv. Sicherheitsassistenten/innen, welche die Rekurrierenden 4, 8 und 9 ab dem
1. August 2015 innehatten, wurde mit Regierungsratsbeschluss vom 27. Februar
2018 aufgehoben und die Stelle in die Lohnklasse 10 überführt.
Am 12. Juni 2018
wurde den Rekurrierenden 1, 3, 4, 7 und 8 je ein neuer Arbeitsvertrag
unterbreitet. Dieser sah für alle Funktionen eine rückwirkende Lohnanpassung
mit höherer Lohnklasse gemäss den Entscheiden des Regierungsrates vom 27.
Februar 2018 vor. Die neuen Arbeitsverträge wurden von den Rekurrierenden 1, 3,
4, 7 und 8 unterzeichnet und an die Kantonspolizei Basel-Stadt retourniert.
Die Rekurrenten
2, 5, 6 und 9 erhielten keine neuen Arbeitsverträge.
Im Oktober 2018
erhielten die Rekurrierenden Lohnnachzahlung für die Stelle
Sicherheitsassistent/in Verkehr, welche durch den Regierungsratsbeschluss vom
27. Februar 2018 in Lohnklasse 8 überführt worden war und gegen deren
ursprüngliche Überführung in Lohnklasse 7 sie Einsprache erhoben hatten.
Für ihre
Tätigkeit als Sicherheitsassistent/in mit Fachführung und Gruppenleiter Stv.
Sicherheitsassistenten/innen (Rekurrierende 4, 8 und 9) erhielten die Rekurrierenden
keine rückwirkende Lohnnachzahlung.
In der Folge
beantragten die Rekurrierenden eine Verfügung und die rückwirkende Korrektur
der Lohnklasse für alle Funktionen.
Mit Verfügungen
vom 6. Dezember 2018 (betreffend Rekurrierende 2-9) und vom 11. Januar
2019 (betreffend Rekurrentin 1) lehnte die Kantonspolizei Basel-Stadt eine
generelle rückwirkende Anpassung der Lohnklassen für alle Funktionen der
Rekurrierenden ab. Im Einzelnen hielten die Verfügungen Folgendes fest:
Rekurrentin 1: Keine
rückwirkende Entlöhnung in Lohnklasse 9 vom 1. März 2015.
Rekurrent
2: Keine rückwirkende Entlöhnung in Lohnklasse 9 vom 1. März 2015 bis
31. Juli 2016.
Rekurrentin 3: Keine
rückwirkende Entlöhnung in Lohnklasse 9 vom 1. März 2015.
Rekurrent 4: Keine
rückwirkende Entlöhnung in Lohnklasse 10 vom 1. August 2015.
Rekurrent
5: Keine rückwirkende Entlöhnung in Lohnklasse 9 vom 1. März 2015 bis
31. Juli 2017.
Rekurrentin 6: Keine
rückwirkende Entlöhnung in Lohnklasse 9 vom 1. März 2015.
Rekurrent 7: Keine
rückwirkende Entlöhnung in Lohnklasse 9 vom 1. März 2015.
Rekurrent
8: Keine rückwirkende Entlöhnung in Lohnklasse 9 ab 1. März 2015 sowie
in Lohnklasse 10 ab 1. August 2015.
Rekurrent
9: Keine rückwirkende Entlöhnung in Lohnklasse 10 vom 1. März 2015 bis
31. Juli 2017.
Die von den Rekurrierenden
dagegen erhobenen Rekurse wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD)
Basel-Stadt mit Entscheid vom 19. September 2019 ab.
Gegen diesen
Entscheid richten sich die am 2. Oktober 2019 angemeldeten und am 21. November
2019 begründeten Rekurse der Rekurrierenden an den Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt, mit denen sie die Aufhebung des Entscheids des JSD vom 19.
September 2019 sowie der Verfügungen vom 6. Dezember 2018 und 11. Januar 2019
verlangen. Ferner beantragen sie die Anweisung der Anstellungsbehörde, den
rückwirkenden Lohn der Rekurrierenden zu berechnen und ihn mit dem in der
betreffenden Periode bezahlten Lohn zu verrechnen sowie den Überschuss je an
die Rekurrierenden auszuzahlen, zuzüglich 5 % Zins ab mittlerem Verfall; alles
unter o/e-Kostenfolge.
Das JSD
beantragte mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2020 die kostenfällige Abweisung
der Rekurse. Mit Replik vom 7. Mai 2020 hielten die Rekurrierenden und mit
Duplik vom 17. Juni 2020 hielt das JSD an den bisherigen Anträgen fest. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte und die weiteren Tatsachen ergeben sich,
soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Rekurse
ergibt sich aus dem Überweisungsschreiben des Präsidialdepartements vom 9. Dezember
2019.
sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und §
12.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht
(§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Rekurrierenden sind als
Arbeitnehmende und Adressatinnen und Adressaten des angefochtenen Entscheides
von diesem unmittelbar berührt. Sie haben ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum
Rekurs legitimiert sind. Auf die rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurse
ist einzutreten.
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die
Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat.
2.
2.1
2.1.1 Das Anstellungsverhältnis entsteht im geltenden
Recht des Kantons Basel-Stadt gemäss § 9 des Personalgesetzes (PG, SG
162.100) durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrages. Mit
diesem werden im Rahmen der anwendbaren personalrechtlichen Regelung des
kantonalen Rechts auch die Vertragsinhalte geregelt (Meyer, Staatspersonal, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des
Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 667,
674; VGE 2020.70 vom 3. August 2020 E. 3.1, VD.2013.111 vom 10. März 2014
E. 3.2.1).
2.1.2 Wenn eine Stelle in einem
Rechtsmittelverfahren in eine höhere Lohnklasse eingereiht wird, entfaltet die
Einreihung nach der Praxis des Verwaltungsgerichts für Mitarbeitende, die sich
nicht am Rechtsmittelverfahren beteiligt haben, grundsätzlich erst ab dem
ersten Tag des auf den Rechtsmittelentscheid folgenden Monats Wirkung und kommt
der Einreihung in eine höhere Lohnklasse für solche Mitarbeitende grundsätzlich
keine Rückwirkung zu (vgl. VGE VD.2018.112, VD.2018.113 und VD.2018.114 vom 16.
Mai 2019 E. 4.1, 702/2003 vom 3. November 2004 E. 2, 731/2002 vom 22.
Oktober 2003 E. II.3b und II.4a; vgl. ferner VGE VD.2013.111 vom 10. März 2014
E. 3.2.2). Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass die
Mitarbeitenden, die das Risiko, die Kosten und die Umtriebe eines Rechtsmittels
gescheut haben, für eine beschränkte Übergangszeit schlechter gestellt werden
dürfen als diejenigen, die erfolgreich ein Rechtsmittel ergriffen haben (vgl.
VGE VD.2018.112, VD.2018.113 und VD.2018.114 vom 16. Mai 2019 E. 4.1, 702/2003
vom 3. November 2004 E. II.2, 731/2002 vom 22. Oktober 2003 E. II.3b;
vgl. ferner VGE VD.2013.111 vom 10. März 2014 E. 3.2.2).
2.1.3 Mitarbeitende, die im Zeitpunkt der
Überführung noch nicht Inhaber der im Rechtsmittelverfahren in eine höhere
Lohnklasse eingereihten Stelle gewesen sind, sind nicht berechtigt, eine
Verfügung zu verlangen sowie gegen die Verfügung Einsprache und gegen den
Einspracheentscheid Rekurs zu erheben (vgl. VGE VD.2018.112, VD.2018.113 und
VD.2018.114 vom 16. Mai 2019 E. 4.2.2, 731/2002 vom 22. Oktober 2003 E. II.4a).
Für solche Mitarbeitende setzt die Rückwirkung der Einreihung in eine höhere
Lohnklasse deshalb keine Beteiligung am Rechtsmittelverfahren voraus. Für die
Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Stellenantritts genügt es in diesem Fall
vielmehr, dass die Mitarbeitenden zu diesem Zeitpunkt einen Lohnvorbehalt
angebracht haben (vgl. VGE VD.2018.112, VD.2018.113 und VD.2018.114 vom 16. Mai
2019 E. 4.2.4, VD.2018.112, VD.2018.113 und VD.2018.114 vom 16. Mai 2019 E.
4.2.2, 731/2002 vom 22. Oktober 2003 E. II.4a). Nach der Praxis des
Verwaltungsgerichts sind ein Lohnvorbehalt oder ein Antrag auf Neubewertung
aber nicht die einzigen Möglichkeiten, wie sich Mitarbeitende, die im Zeitpunkt
der Überführung noch nicht Inhaber der Stelle gewesen sind, eine Rückwirkung
der Einreihung in eine höhere Lohnklasse sichern können. So kommen
Mitarbeitende beispielsweise auch dann in den Genuss einer Rückwirkung, wenn
sie trotz fehlender Legitimation erfolglos versucht haben, sich dem
Einspracheverfahren anzuschliessen. Massgebend ist, dass die Mitarbeitenden
klar zum Ausdruck bringen, dass sie mit der Einreihung der Stelle nicht
einverstanden sind. Mehr kann von ihnen nach Treu und Glauben nicht erwartet
werden (vgl. VGE 731/2002 vom 22. Oktober 2003 E. II.4c).
2.2 Die
vorstehende Praxis des Verwaltungsgerichts ist vom Bundesgericht als verfassungskonform
geschützt worden (vgl. BGE 131 I 105 E. 3.7-3.9 S. 110 ff.), und zwar sowohl
bezüglich Einreihungen (Änderung der Lohnklasse; BGE 131 I 105 im Anschluss an
VGE 731/2002 vom 22. Oktober 2003), als auch bezüglich Einstufungen (Änderung
der Stufe innerhalb der Lohnklasse; BGer 8C_298/2014 vom
4. Mai 2015 im Anschluss an VGE VD.2013.111 vom 10. März 2014).
Das Bundesgericht erwog, dass das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot von
Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) nicht unmittelbar ein
subjektives Recht auf einen rechtsgleichen Lohn verschaffe, sondern nur einen
Anspruch auf Beseitigung der Ungleichheit. Er könne lediglich indirekt zur
Folge haben, dass der öffentliche Arbeitgeber einem Betroffenen zur Beseitigung
einer Rechtsungleichheit höhere Leistungen ausrichten müsse
(BGE 131 I 105 E. 3.6 S. 109 f.). Aus dem allgemeinen
Rechtsgleichheitsgebot könne zwar eine Verpflichtung des öffentlichen
Arbeitgebers abgeleitet werden, gleichwertige Arbeit gleich zu entlöhnen. Dem
Arbeitgeber komme aber bei der Wahl der Anknüpfungspunkte für die Festsetzung
der Besoldung wie auch die Beseitigung einer festgestellten Rechtsungleichheit
innerhalb der Grenzen des Willkürverbots ein weiter Gestaltungsspielraum zu.
Aus dem allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot ergebe sich kein direkter
bundesrechtlicher Anspruch auf rückwirkende Ausrichtung einer rechtsgleichen
Besoldung. Es könne nur verlangt werden, dass der rechtsungleiche
Zustand auf geeignete Weise und in angemessener Frist behoben werde. Mit Bezug
auf die Angemessenheit der Frist dürfe berücksichtigt werden, wann sich eine
betroffene Person erstmals gegen die beanstandete Rechtsungleichheit gewehrt
hat, und ein rechtsungleicher Zustand erst mit Wirkung ab jenem Zeitpunkt
korrigiert werden, in dem die betroffene Person ein entsprechendes Begehren
gestellt hat. Die Beschränkung der Korrektur auf den künftigen Zeitraum lasse
sich bei Lohnforderungen sowohl bei der Anfechtung eines zu niedrigen Lohns,
welcher in Form einer anfechtbaren und in Rechtskraft erwachsenen Verfügung
festgesetzt wurde, wie auch in Fällen, bei denen ein rechtsungleicher Lohn vom
Betroffenen bis zur Geltendmachung des Anspruches widerspruchslos akzeptiert
worden ist, ohne weiteres begründen (BGE 131 I 105 E. 3.7
S. 110 f.; BGer 8C_298/2014 vom 4. Mai 2015 E. 4, 8C_558/2014
vom 13. März 2015 E. 5.4.2, 1C_584/2008 vom 14. Mai 2009 E. 2.3,
2P.287/2005 vom 12. April 2006 E. 2.3 f.; VGE VD.2018.112 vom
16. Mai 2019 E. 4.1, VD.2013.111 vom 10. März 2014 E. 3.2.4).
2.3 Die Urteile VGE 702/2003 vom 3.
November 2004 und VGE 731/2002 vom 22. Oktober 2003 sowie BGE 131 I 105
betrafen die Einreihung im Rahmen der Überführung der Funktionen vom alten ins
neue Lohngesetz. Dabei wurden abgesehen von gewissen Ausnahmen die Funktionen
aller definitiv und provisorisch angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
auf den 1. Juli 1995 in die Lohnklassen gemäss dem neuen Lohngesetz eingereiht
(vgl. VGE 3007/1999 vom 8. September 2000 E. II.2). Das Urteil VGE VD.2018.112,
VD.2018.113 und VD.2018.114 vom 16. Mai 2019 betraf die Überführung von Stellen
im Rahmen der Systempflege. Damit beansprucht die vorstehend dargestellte
Praxis des Verwaltungsgerichts entgegen der Ansicht der Rekurrierenden (vgl.
Rekursbegründung, Ziff. II.B.5 und II.B.7) insbesondere für allgemeine
Überprüfungen der Einreihung der Stellen wie diejenige im Rahmen der
Systempflege Geltung.
3.
3.1 Eine Neueinreihung setzt eine rechtskräftige
Einreihung der Stelle voraus. Solange ein Einsprache- oder Rekursverfahren
betreffend die Überführung einer Stelle im Rahmen der Systempflege hängig ist,
ist ein Antrag auf Neueinreihung deshalb ausgeschlossen (vgl. VD.2018.112,
VD.2018.113 und VD.2018.114 vom 16. Mai 2019 E. 4.2.3). Die Feststellung des
JSD, die Rekurrierenden hätten einen Antrag auf Neubewertung der Stelle stellen
können (angefochtener Entscheid, E. 8), ist damit unrichtig. Richtig ist
hingegen, dass sie in den Arbeitsverträgen bei der Lohnklasse einen Vorbehalt
hätten anbringen können.
3.2 Die Rekurrierenden machen geltend,
sie hätten rückwirkend Anspruch auf den erhöhten Lohn, weil sie sich im Rahmen
der Systempflege gegen die Lohneinreihung gewehrt hätten (Rekursbegründung,
Ziff. II.A.10). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Gemäss dem
ursprünglichen Überführungsentscheid wurden im Rahmen der Systempflege die
Stelle Sicherheitsassistent/in Verkehr in die Lohnklasse 7, die Stelle
Sicherheitsassistent/in mit Fachführung in die Lohnklasse 8 und die Stelle
Gruppenleiter/in Stv. Sicherheitsassistenten/innen in die Lohnklasse 9
überführt. Im Zeitpunkt der Überführung der Stellen im Rahmen der Systempflege
per 1. Februar 2015 waren die Rekurrierenden Inhaber der Stelle Sicherheitsassistent/in
Verkehr. Sie verlangten Verfügungen betreffend die Einreihung dieser Stelle und
erhoben dagegen Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2018 wurde
die Stelle in die Lohnklasse 8 eingereiht. Da sie im Zeitpunkt der Überführung
der Stellen im Rahmen der Systempflege per 1. Februar 2015 nicht Inhaber der
Stellen Sicherheitsassistent/in mit Fachführung bzw. Gruppenleiter/in Stv.
Sicherheitsassistenten/innen waren, konnten die Rekurrierenden betreffend diese
Stellen keine Verfügungen verlangen und gegen die Einreihung dieser Stellen
keine Einsprache erheben. Infolge von Einsprachen Dritter wurden mit
Einspracheentscheid vom 27. Februar 2018 die Stelle Sicherheitsassistent/in mit
Fachführung in die Lohnklasse 9 und die Stelle Gruppenleiter/in Stv.
Sicherheitsassistenten/innen in die Lohnklasse 10 eingereiht. Sowohl gemäss dem
ursprünglichen Überführungsentscheid als auch gemäss dem Einspracheentscheid
besteht zwischen den drei Stellen jeweils eine Lohnklasse Differenz. Damit ist
es offensichtlich geboten, die Stelle Sicherheitsassistent/in mit Fachführung
eine Lohnklasse höher als die Stelle Sicherheitsassistent/in Verkehr und die
Stelle Gruppenleiter/in Stv. Sicherheitsassistenten/innen eine Lohnklasse höher
als die Stelle Sicherheitsassistent/in mit Fachführung einzureihen. Es ist
davon auszugehen, dass die Rekurrierenden mit ihren Einsprachen gegen die
Einreihung der Stelle Sicherheitsassistent/in Verkehr eine Einreihung dieser
Stelle mindestens in die Lohnklasse 8 verlangt haben. Da zwischen den Stellen
Sicherheitsassistent/in Verkehr, Sicherheitsassistent/in mit Fachführung und
Gruppenleiter/in Stv. Sicherheitsassistenten/innen jeweils eine Differenz
von einer Lohnklasse geboten ist, ist aufgrund ihrer Einsprachen gegen die Einreihung
der Stelle Sicherheitsassistent/in Verkehr zwar grundsätzlich davon auszugehen,
dass die Stellen Sicherheitsassistent/in mit Fachführung und Gruppenleiter/in
Stv. Sicherheitsassistenten/innen nach Ansicht der Rekurrierenden mindestens in
die Lohnklassen 9 und 10 einzureihen sind. Unter Mitberücksichtigung der
Tatsache, dass sie für den Antritt der Stelle Sicherheitsassistent/in mit
Fachführung bzw. der Stelle Gruppenleiter/in
Stv. Sicherheitsassistenten/innen vorbehaltlos Arbeitsverträge unterzeichneten,
die entsprechend dem ursprünglichen Überführungsentscheid die Lohnklasse 8 bzw.
9 vorsahen, brachten die Rekurrierenden mit ihren Einsprachen gegen die
Einreihung der Stelle Sicherheitsassistent/in Verkehr in die Lohnklasse 7 nicht
hinreichend klar zum Ausdruck, dass sie auch mit der Einreihung der Stelle
Sicherheitsassistent/in mit Fachführung in die Lohnklasse 8 bzw. der
Stelle Gruppenleiter/in Stv. Sicherheitsassistenten/innen in die Lohnklasse 9
nicht einverstanden waren. Gemäss den insoweit unbestrittenen Feststellungen
des JSD wussten die Rekurrierenden, dass andere Stelleninhaber Verfügungen
betreffend die Einreihung der Stellen Sicherheitsassistent/in mit Fachführung
und Gruppenleiter/in Stv. Sicherheitsassistenten/innen verlangt und dagegen Einsprache
erhoben hatten (vgl. angefochtener Entscheid, E. 9 f.). Damit hatten
die Rekurrierenden bei der Unterzeichnung der neuen Verträge Anlass, einen
Lohnvorbehalt anzubringen. Die Rekurrierenden scheinen geltend machen zu
wollen, der Wechsel von der Stelle Sicherheitsassistent/in Verkehr zur Stelle
Sicherheitsassistent/in mit Fachführung sei ohne ihr Zutun erfolgt
(Rekursbegründung, Ziff. II.B.4). Dies ist jedenfalls insoweit unrichtig, als
die Rekurrierenden für den Antritt der neuen Stelle einen neuen Arbeitsvertrag
unterzeichnet haben. Die sinngemässe Behauptung, die Initiative für die
Beförderung sei nicht von den Rekurrierenden, sondern von der
Anstellungsbehörde ausgegangen, ist auch bei Wahrunterstellung kein
hinreichender Grund, den Rekurrierenden rückwirkend den der höheren Lohnklasse
entsprechenden Lohn zu bezahlen, obwohl sie nicht klar zum Ausdruck gebracht
haben, dass sie mit der Einreihung der Stelle Sicherheitsassistent/in mit
Fachführung nicht einverstanden sind. Da sie für den Antritt der neuen Stelle
einen neuen Arbeitsvertrag unterzeichnen mussten, hätten die Rekurrierenden
auch dann Anlass zum Anbringen eines Lohnvorbehalts gehabt, wenn die
Beförderung auf Initiative der Anstellungsbehörde erfolgt ist. Da die
Rekurrierenden keinen Lohnvorbehalt angebracht und auch nicht auf andere Art
und Weise klar zum Ausdruck gebracht haben, dass sie mit der Einreihung der
Stelle Sicherheitsassistent/in mit Fachführung bzw. Gruppenleiter/in Stv.
Sicherheitsassistenten/innen nicht einverstanden sind, haben sie unter
Vorbehalt der Arbeitsverträge vom 12. Juni 2018 und des Grundsatzes des
Vertrauensschutzes keinen Anspruch auf rückwirkende Bezahlung des der höheren
Lohnklasse entsprechenden Lohns.
3.3 Der Lohnvorbehalt hätte beim Antritt
der Stelle Sicherheitsassistent/in mit Fachführung bzw. Gruppenleiter/in Stv.
Sicherheitsassistenten/innen angebracht werden müssen, damit die Rekurrierenden
nach der Praxis des Verwaltungsgerichts Anspruch auf rückwirkende Bezahlung des
der höheren Lohnklasse entsprechenden Lohns ab dem Zeitpunkt des
Stellenantritts hätten. Ob die erst mehrere Monate nach der Einreihung der
Stellen in die Lohnklasse 9 bzw. 10 mit Einspracheentscheid vom 27. Februar
2018 den Rekurrierenden 1, 3, 4, 7 und 8 am 12. Juni 2018 zugestellten neuen
Arbeitsverträge sinngemässe Lohnvorbehalte enthalten haben (vgl. dazu
Rekursbegründung, Ziff. II.B.2 und Replik, Ziff. 9), ist insoweit unerheblich.
Die betreffenden Verträge sind nur für allfällige auf Vertrag oder
Vertrauensschutz gestützte Lohnnachzahlungsansprüche relevant.
4.
4.1 Am 12. Juni 2018 wurden den
Rekurrierenden 1, 3, 4, 7 und 8 aufgrund des Einspracheentscheids vom 27.
Februar 2018 neue Arbeitsverträge mit dem JSD zugestellt. Diese sahen eine
rückwirkende Entlöhnung der Rekurrierenden 1, 3 und 7 in der Lohnklasse 9 ab dem
1. März 2015, eine rückwirkende Entlöhnung des Rekurrenten 4 in der Lohnklasse
10 ab dem 1. August 2015 und eine rückwirkende Entlöhnung des Rekurrenten 8 in
der Lohnklasse 9 ab dem 1. März 2015 und in der Lohnklasse 10 ab dem 1. August
2015 vor. Der Kommandant Kantonspolizei als Vertreter der Anstellungsbehörde
und die bereichspersonalverantwortliche Kantonspolizei sowie die Rekurrierenden
unterzeichneten die Arbeitsverträge. Mit Verfügungen vom 6. Dezember 2018
wies die Kantonspolizei die Anträge der Rekurrentinnen 3 und 7 auf rückwirkende
Entlöhnung in Lohnklasse 9 per 1. März 2015, den Antrag des Rekurrenten 8 auf
rückwirkende Entlöhnung in Lohnklasse 9 per 1. März 2015 und in Lohnklasse
10 per 1. August 2015 sowie den Antrag des Rekurrenten 4 auf rückwirkende
Entlöhnung in Lohnklasse 10 per 1. August 2015 ab. Mit Verfügung vom 11. Januar
2019 wies die Kantonspolizei den Antrag der Rekurrentin 1 auf rückwirkende
Entlöhnung in der Lohnklasse 9 per 1. März 2015 ab. In der Begründung aller
dieser Verfügungen behauptete die Kantonspolizei, die neue Lohnklasse sei in
den Arbeitsverträgen vom 12. Juni 2018 irrtümlicherweise rückwirkend bereits ab
der Beförderung vorgesehen worden und die Verträge seien wenige Tage nach ihrer
Verteilung aufgrund dieses Irrtums zurückgerufen worden.
4.2
4.2.1 Der Inhalt eines
öffentlich-rechtlichen Vertrags darf nicht gegen eine zwingende Rechtsnorm
verstossen (BGE 144 V 84 E. 6.1 S. 88; vgl. Klein,
Die Rechtsfolgen des fehlerhaften verwaltungsrechtlichen Vertrags, Zürich 2003,
S. 80). Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der gegen eine zwingende Rechtsnorm
verstösst, ist analog der Widerrufbarkeit von Verfügungen aufzuheben, wenn das
Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts das Interesse an der
Rechtssicherheit und am Schutz des Vertrauens in den Bestand des Vertrags
überwiegt (vgl. BGE 105 Ia 207 E. 2b S. 210 f., 103 Ia 505 E. 4a S.
514 f.; BVGer A-6800/2009 vom 29. Juli 2010 E. 4.3.3; VGer ZH
VB.2009.00279 vom 8. Juli 2009 E. 4.2; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 1355; Klein, a.a.O., S. 157 und 173 f.; Richli/Bundi, in: Wiederkehr/Richli,
Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bern 2012, N 3001). Der Grundsatz «pacta
sunt servanda» gebietet dabei, dass auch ein rechtswidriger
öffentlich-rechtlicher Vertrag vom Gemeinwesen und vom Privaten erfüllt wird,
sofern es sich nicht um einen gravierenden Mangel handelt (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1355;
vgl. BVGer A-6800/2009 vom 29. Juli 2010 E. 4.3.3). Soweit der Private
durch den Vertrag begünstigt wird, ist sein Vertrauensschutzinteresse besonders
gewichtig (VGer ZH VB.2009.00279 vom 8. Juli 2009 E. 4.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1355).
Ein rein finanzielles Interesse des Gemeinwesens genügt in der Regel nicht zur
Rechtfertigung der Aufhebung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags (Moor/Poltier, Droit administratif,
Band 2, 3. Auflage, Bern 2011, S. 466). Die Behauptung des JSD,
Verträge, die sich als nicht rechtskonform erweisen, seien aufgrund des
Legalitätsprinzips und des Gleichbehandlungsgebots zwingend zu korrigieren
(angefochtener Entscheid, E. 35), erweist sich aus den vorstehenden
Gründen als unrichtig. Eine Korrektur ist vielmehr nur dann zulässig und
geboten, wenn im konkreten Einzelfall das Interesse an der richtigen Anwendung
des objektiven Rechts das Interesse an der Rechtssicherheit und am Schutz des
Vertrauens in den Bestand des Vertrags überwiegt. Umstritten ist, ob die
Kompetenz zum Widerruf eines öffentlich-rechtlichen Vertrags der vertragsschliessenden
Behörde oder ihrer Aufsichtsbehörde (so Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 1373) oder nur der verwaltungsinternen oder gerichtlichen
Rechtsmittelbehörde (so Klein,
a.a.O., S. 157) zukommt (differenzierend nach der Ausgestaltung des
Rechtsschutzes Moor/Poltier,
a.a.O., S. 468 f.).
4.2.2 Das
JSD macht geltend, die Kantonspolizei habe betreffend die rückwirkende
Lohnnachzahlung keinerlei Ermessen gehabt und die in den Arbeitsverträgen vom
12. Juni 2018 vorgesehene rückwirkende Lohnnachzahlung sei mit dem Gesetz
bzw. den zwingenden rechtlichen Vorgaben nicht vereinbar (angefochtener
Entscheid, E. 26 f.). Dies ist unrichtig. Nach der Praxis des
Bundesgerichts steht den Behörden bei der Wahl des Zeitpunkts, ab dem eine
(nicht geschlechtsspezifische) Rechtsungleichheit in der Entlöhnung zu
beseitigen ist, innerhalb der Grenzen des Willkürverbots ein weiter
Gestaltungsspielraum zu (BGE 131 I 105 E. 3.7 S. 110; vgl. BGer 8C_298/2014 vom
4. Mai 2015 E. 4.5). Gemäss dem Bundesgericht ist es zwar sachlich haltbar und
nicht willkürlich, die aufgrund des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots
erforderliche Lohnkorrektur erst ab dem Zeitpunkt zu gewähren, in dem sich die
Betroffenen erstmals gegen die beanstandete Rechtsungleichheit gewehrt haben
(BGE 131 I 105 E. 3.7 f. S. 110 f.). Angesichts dessen, dass das
Bundesgericht der zuständigen Behörde bei der Wahl des Zeitpunkts einen weiten
Gestaltungsspielraum zugesteht, bedeutet dies aber offensichtlich nicht, dass
es willkürlich oder aus anderen Gründen rechtswidrig ist, die Lohnkorrektur
rückwirkend zu gewähren. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts entfaltet die
Einreihung für Mitarbeitende, die sich nicht am Rechtsmittelverfahren beteiligt
haben, zwar grundsätzlich erst ab dem ersten Tag des auf den
Rechtsmittelentscheid folgenden Monats Wirkung und kommt der Einreihung in eine
höhere Lohnklasse für solche Mitarbeitende grundsätzlich keine Rückwirkung zu
(vgl. VGE VD.2018.112, VD.2018.113 und VD.2018.114 vom 16. Mai 2019 E.
4.1, 702/2003 vom 3. November 2004 E. 2, 731/2002 vom 22. Oktober 2003 E.
II.3b und II.4a; vgl. ferner VGE VD.2013.111 vom 10. März 2014 E. 3.2.2).
Mitarbeitende, die sich nicht am Rechtsmittelverfahren beteiligt haben, haben
deshalb grundsätzlich keinen Anspruch auf rückwirkende Lohnnachzahlung. Aus der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann aber nicht geschlossen werden, die
Gewährung einer rückwirkenden Lohnnachzahlung trotz Fehlens eines
entsprechenden Anspruchs verstosse gegen eine zwingende Rechtsnorm.
Insbesondere liegt offensichtlich kein Verstoss gegen das Gesetz betreffend
Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons
Basel-Stadt (LG, SG 164.100) vor. Aus den infolge von Einsprachen Dritter
erfolgten Entscheiden über die Einreihung der von den Rekurrierenden ausgeübten
Stellen ergibt sich vielmehr, dass die in den neuen Arbeitsverträgen vom 12.
Juni 2018 vorgesehenen Lohnklassen korrekt und die in den ursprünglichen Arbeitsverträgen
vorgesehenen Lohnklassen nicht korrekt gewesen sind (vgl. VGE VD.2018.112,
VD.2018.113 und VD.2018.114 vom 16. Mai 2019 E. 4.1). Die Feststellung des JSD,
Arbeitsverträge dürften keine Lohnklassen vorsehen, die nicht im Einklang mit
dem Recht stünden (angefochtener Entscheid, E. 31), ist deshalb in keiner
Art und Weise geeignet, die Rechtswidrigkeit der neuen Arbeitsverträge zu
begründen. Die rückwirkende Lohnnachzahlung an die Rekurrierenden verstösst
auch nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV). Die
Rekurrierenden befinden sich in einer besonderen Situation, die sie wesentlich
von anderen Mitarbeitenden unterscheidet. Die Stelle, die sie im Zeitpunkt der
Überführung der Stellen im Rahmen der Systempflege innegehabt hatten, ist derselben
Organisationseinheit zugeordnet wie die Stellen, die sie später angetreten
haben, und ist diesen hierarchisch untergeordnet. Die Rekurrierenden sind auch
nicht völlig untätig geblieben, sondern haben die Einreihung der Stelle, die
sie im Zeitpunkt der Überführung innegehabt haben, angefochten. Diese
besonderen Umstände können als sachlichen Grund dafür betrachtet werden, die
Rekurrierenden bezüglich der rückwirkenden Lohnnachzahlung anders zu behandeln
als andere Mitarbeitende, die sich am Rechtsmittelverfahren, in dem eine Stelle
höher eingereiht worden ist, nicht beteiligt haben. Zusammenfassend ist ein
Widerruf wegen Rechtswidrigkeit des Vertragsinhalts bereits mangels Verstosses
gegen eine zwingende Rechtsnorm ausgeschlossen. Selbst wenn die neuen
Arbeitsverträge vom 12. Juni 2018 mit einer zwingenden Rechtsnorm nicht
vereinbar wären, dürften sie aber nicht widerrufen werden, weil das Interesse
an der Rechtssicherheit und das Interesse der Rekurrierenden am Schutz ihres
Vertrauens in den Bestand der Verträge das Interesse an der richtigen Anwendung
des objektiven Rechts überwiegen. Da die Rekurrierenden durch die
Arbeitsverträge begünstigt werden, würde ihr Widerruf aufgrund des Grundsatzes
«pacta sunt servanda» einen gravierenden Mangel voraussetzten (vgl. oben E. 4.2.1).
Als solcher kann die rückwirkende Lohnnachzahlung offensichtlich nicht
qualifizieret werden. Das JSD macht geltend, das Legalitätsprinzip und das
Gleichbehandlungsgebot würden den Widerruf der Verträge gebieten (vgl.
angefochtener Entscheid, E. 35). Das Legalitätsprinzip und das
Gleichbehandlungsgebot sprechen aber in jedem Fall für die richtige Anwendung
des objektiven Rechts und genügen deshalb offensichtlich nicht zur Begründung,
weshalb das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts im
konkreten Einzelfall das Interesse an der Rechtssicherheit und am Schutz des
Vertrauens in den Bestand des Vertrags überwiegen sollte. Das einzige
erkennbare öffentliche Interesse am Widerruf der Verträge besteht im
vorliegenden Fall im rein finanziellen Interesse der Einsparung der
rückwirkenden Lohnnachzahlungen. Ein solches genügt in der Regel nicht zur
Rechtfertigung eines Widerrufs und wird bereits durch die entgegenstehenden
finanziellen Interessen der Rekurrierenden am Erhalt der rückwirkenden
Lohnnachzahlungen aufgewogen. Aus den vorstehenden Gründen war es unzulässig,
die Vertragsbestimmungen betreffend die rückwirkende Lohnnachzahlung in den
Arbeitsverträgen vom 12. Juni 2018 wegen Widerrechtlichkeit zu widerrufen.
4.3
4.3.1 Auf
Willensmängel bei öffentlich-rechtlichen Verträgen sind die Regeln von
Art. 23 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) analog als
verwaltungsrechtliche Normen anzuwenden (BGE 132 II 161 E. 3.1 S. 164; BVGer
A-6800/2009 vom 29. Juli 2010 E. 4.2.3; Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 1356; Klein, a.a.O., S.
188; vgl. VGer ZH PB.2006.00045 vom 13. Juni 2007 E. 3.3.1 und 5.1; Richli/Bundi, a.a.O., N 3004). Gemäss
Art. 23 OR ist der Vertrag für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss
in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. Der Irrtum ist gemäss Art. 24
Abs. 1 Ziff. 4 OR namentlich dann ein wesentlicher, wenn er einen bestimmten
Sachverhalt betroffen hat, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im
Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrags betrachtet worden
ist. Diese Bestimmung betrifft den sogenannten Grundlagenirrtum. Dabei handelt
es sich um einen qualifizierten Motivirrtum (Schwenzer/Fountoulakis,
in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2020, Art. 24 OR N 16). Voraussetzungen eines
Grundlagenirrtums sind, dass der Sachverhalt, auf den sich die irrige
Vorstellung bezieht, für den Erklärenden eine unabdingbare Voraussetzung für
seine Willensbildung gewesen ist (subjektive Wesentlichkeit) und vom Standpunkt
oder nach den Anforderungen des loyalen Geschäftsverkehrs eine notwendige
Grundlage des Vertrags darstellt (objektive Wesentlichkeit) und dass die
Bedeutung des irrtümlich vorgestellten Sachverhalts für den Vertragspartner des
Irrenden erkennbar ist (Erkennbarkeit der Wesentlichkeit; Schwenzer/Fountoulakis, a.a.O.,
Art. 24 OR N 20 ff.; vgl. VGer ZH PB.2006.00045 vom 13.
Juni 2007 E. 5.1). Teilweise wird die Auffassung vertreten, bei
öffentlich-rechtlichen Verträgen erweise sich ein Motivirrtum anders als bei
privatrechtlichen Verträgen regelmässig als erheblich (vgl. Entscheid des
Bundesrates vom 5. Oktober 2001 i.S. Verband Krankenversicherer
St. Gallen-Thurgau gegen Regierungsrat des Kantons St. Gallen, VPB 66.73
E. 4.1; Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 1357). Diese pauschale Aussage erscheint weder hilfreich noch richtig
(vgl. die Kritik in VGer ZH PB.2006.00045 vom 13. Juni 2007 E. 5.2 und bei Guth, Konsensuale Streitbeilegung im
öffentlichen Verfahrensrecht, Diss. Zürich 2017, S. 145 sowie die
Differenzierungen bei Moor/Poltier,
a.a.O., S. 462-464 und Schwenzer/Fountoulakis,
a.a.O., vor Art. 23-31 OR N 17). Dicke
vertritt zwar ebenfalls die Auffassung, die Beachtlichkeit des Motivirrtums sei
bei öffentlich-rechtlichen Verträgen die Regel (Dicke,
Der Irrtum bei der Verwaltungsmassnahme, in: ZSR 1984 I S. 525, 543), erklärt
einen Motivirrtum aber nur insoweit für wesentlich, als er zur Rechtswidrigkeit
des öffentlich-rechtlichen Vertrags führt (vgl. Dicke,
a.a.O., S. 531-533, 537-539 und 543 f.). Diese Auffassung ist insoweit zu
restriktiv, als auch andere Fälle der Wesentlichkeit denkbar sind (vgl. Moor/Poltier, a.a.O., S. 463 f. FN 174;
a. M. Klein, a.a.O.,
S. 190 f., gemäss dem die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Vertrags
eine notwendige Voraussetzung der Wesentlichkeit des Irrtums des Staats bzw.
des für ihn handelnden Beamten ist). Sie überzeugt aber insoweit, als die
Wesentlichkeit eines Motivirrtums der Behörde, der die Rechtswidrigkeit des
öffentlich-rechtlichen Vertrags zur Folge hat, zu bejahen ist, weil die
Einhaltung der Rechtsordnung für die Behörde notwendige Vertragsgrundlage im
Sinn von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR ist und dies für den Vertragspartner
erkennbar ist (vgl. Dicke, a.a.O.,
S. 544 und 547). Die Tatsache allein, dass sich die Behörde beim Abschluss
eines öffentlich-rechtlichen Vertrags in einem wesentlichen Irrtum befunden
hat, erlaubt ihr noch nicht, den Vertrag aufzuheben. Die Vertragsaufhebung ist
nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Aufhebung des Vertrags das
Interesse des Vertragspartners an der Aufrechterhaltung des Vertrags überwiegt
(Moor/Poltier, a.a.O., S. 463 f.).
Zum gleichen Ergebnis führt die Ansicht, wonach die Wesentlichkeit eines
Irrtums der Behörde nur zu bejahen ist, wenn das Interesse an der Aufhebung des
Vertrags das Interesse des Vertragspartners an der Aufrechterhaltung des
Vertrags überwiegt (so BGE 99 Ib 115 E. 3b S. 121; Schwenzer/Fountoulakis, a.a.O., Vor Art. 23-31 OR N 17; vgl.
ferner Klein, a.a.O., S. 190 f.,
gemäss dem sich die Bestandeskraft eines öffentlich-rechtlichen Vertrags im
Fall eines wesentlichen Willensmangels auf der Seite des Staats nach den Regeln
über die Rechtsfolgen der inhaltlichen Rechtswidrigkeit richten sollte).
4.3.2 Gemäss
den Verfügungen der Kantonspolizei vom 6. Dezember 2018 wurden für die
Funktionen Sicherheitsassistent/in mit Fachführung bzw. Gruppenleiter/in
Stv. Sicherheitsassistenten/innen die Lohnklassen gemäss den
Einspracheentscheiden vom 27. Februar 2018 irrtümlicherweise rückwirkend
bereits ab der Beförderung vorgesehen. Mitarbeitende, die nicht selber aktiv
geworden sind und bei der Übernahme der Stelle im Arbeitsvertrag keinen
Vorbehalt angebracht haben, hätten keinen Anspruch auf rückwirkende Gewährung
der höheren Lohnklasse. Da die Rekurrierenden einen Irrtum als solchen nicht
bestritten haben, kann aufgrund dieser Verfügungen davon ausgegangen werden,
dass die für die Kantonspolizei handelnden Personen irrtümlich angenommen
haben, die Rekurrierenden hätten auch für die Funktionen Sicherheitsassistent/in
mit Fachführung und Gruppenleiter/in Stv. Sicherheitsassistenten/innen Anspruch
auf rückwirkende Lohnnachzahlung, und dass sie in den Arbeitsverträgen für
diese Funktionen keine Rückwirkung vorgesehen hätten, wenn sie gewusst hätten,
dass die Rekurrierenden darauf gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts keinen
Anspruch haben. Ob das Bestehen eines Anspruchs auf rückwirkende
Lohnnachzahlung vom Standpunkt des loyalen Geschäftsverkehrs eine notwendige
Voraussetzung der vertraglich vorgesehenen Rückwirkung darstellt und ob die
Bedeutung des irrtümlich vorgestellten Sachverhalts für die Rekurrierenden
erkennbar gewesen ist, erscheint hingegen fraglich. Die vertragliche
Vereinbarung einer rückwirkenden Lohnnachzahlung ist auch dann mit Treu und
Glauben vereinbar, wenn die Rückwirkung den Rekurrierenden von der
Kantonspolizei gestützt auf ihren diesbezüglichen Gestaltungsspielraum aus
Rücksicht auf die besondere Situation der Rekurrierenden trotz Fehlens eines
entsprechenden verfassungsmässigen oder gesetzlichen Anspruchs gewährt.
Entgegen der Auffassung des JSD (vgl. angefochtener Entscheid, E. 37 f.),
ist es damit fraglich, ob sich die Kantonspolizei beim Abschluss der
Arbeitsverträge vom 12. Juni 2018 in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.
Die Frage kann offenbleiben, weil die Aufhebung der Arbeitsverträge wegen eines
Willensmangels auch bei Annahme eines wesentlichen Irrtums unzulässig gewesen
wäre, weil das öffentliche Interesse an der Aufhebung der Verträge das
Interesse der Rekurrierenden an der Aufrechterhaltung der Verträge nicht
überwiegt wie vorstehend eingehend dargelegt worden ist (vgl. oben E. 4.2.2).
4.4
4.4.1 Ein
öffentlich-rechtlicher Vertrag ist eine Vertrauensgrundlage (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 632)
und der Grundsatz des Vertrauensschutzes beansprucht allgemein Geltung. Der
Widerruf eines öffentlich-rechtlichen Vertrags wegen Rechtswidrigkeit oder
eines Willensmangels ist deshalb nur dann zulässig, wenn er mit dem Grundsatz
des Vertrauensschutzes vereinbar ist. Dies ergibt sich betreffend Willensmängel
auch aus der analogen Anwendung von Art. 25 Abs. 1 OR, gemäss dem die Berufung
auf Irrtum unstatthaft ist, wenn sie Treu und Glauben widerspricht, und scheint
auch der Ansicht des JSD zu entsprechen (vgl. angefochtener Entscheid,
E. 39). Dementsprechend wird die Aufhebung verwaltungsrechtlicher Verträge
in der Lehre als vertrauensschutzrelevant bezeichnet (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4.
Auflage, Bern 2014, § 22 N 4). Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch
darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben
behandelt zu werden. Diese Bestimmung gewährleistet das Willkürverbot und den
Grundsatz des Vertrauensschutzes als verfassungsmässige Rechte (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Auflage, Zürich 2016, N 809). Der
Grundsatz des Vertrauensschutzes verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des
berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte
Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (vgl. BGE 126 II 377 E. 3a S.
387; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr,
a.a.O., N 823).
Der
Vertrauensschutz setzt in der Regel voraus, dass ein staatliches Organ eine
Vertrauensgrundlage geschaffen hat, dass der Private von der Vertrauensgrundlage
Kenntnis gehabt hat, dass er die allfällige Fehlerhaftigkeit der
Vertrauensgrundlage nicht gekannt hat und bei Anwendung pflichtgemässer
Sorgfalt nicht hat erkennen müssen, dass er gestützt auf sein Vertrauen in die
Vertrauensgrundlage eine Disposition getroffen hat, die nicht ohne Nachteil
wieder rückgängig gemacht werden kann, und dass zwischen dem Vertrauen und der
Disposition ein Kausalzusammenhang besteht (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 627, 654-656, 659 und 663; vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller,
a.a.O., § 22 N 11 f.). Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird das
Vertrauen des Privaten nicht oder nicht in vollem Umfang geschützt, wenn
überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 22 N 13; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 664).
Sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist damit über den Schutz des
Vertrauens des Privaten aufgrund einer Abwägung zwischen dem Interesse am
Vertrauensschutz und den entgegenstehenden öffentlichen Interessen zu
entscheiden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 664; Tschannen/Zimmerli/Müller,
a.a.O., § 22 N 13). Als Rechtsfolge des Vertrauensschutzes steht die Bindung
des Staats an die Vertrauensgrundlage (sog. Bestandesschutz) im Vordergrund (vgl.
Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N
700 f.). Für die Beurteilung der Erkennbarkeit der Fehlerhaftigkeit der
Vertrauensgrundlage ist auf die individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse der
sich auf Vertrauensschutz berufenden Person abzustellen. Eigentliche Nachforschungen
über die Richtigkeit behördlichen Handelns werden von den Privaten
grundsätzlich nicht erwartet. Anlass zur Überprüfung besteht einzig dort, wo
die Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage leicht erkennbar ist (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 656
f.). Es liegt im Wesen jedes Vertrags, dass er dazu bestimmt ist, Vertrauen im
Hinblick auf das zukünftige Verhalten des Vertragspartners zu begründen (BGE
103 Ia 505 E. 4a S. 514). Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist deshalb
wie eine Verfügung eine qualifizierte Vertrauensgrundlage (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 632).
Öffentlich-rechtliche Verträge verdienen sogar einen eher höheren
Vertrauenswert als Verfügungen (Weber-Dürler,
Neuere Entwicklungen des Vertrauensschutzes, in: ZBl 2002 S. 281, 299) und
fehlerhafte öffentlich-rechtliche Verträge haben tendenziell eine stärkere
Bindungswirkung als fehlerhafte Verfügungen (vgl. Klein, a.a.O., S. 114 und 117 f.). Der Schutz einer
qualifizierten Vertragsgrundlage hat einen Selbstwert. Ein Privater muss
deshalb nicht zwingend Dispositionen getroffen haben, um sich gegen den
Widerruf oder die Aufhebung eines ihn begünstigenden öffentlich-rechtlichen
Vertrags zur Wehr zu setzen. Allfällige Dispositionen haben aber einen Einfluss
auf die Interessenabwägung (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 661 und 1228). Öffentlich-rechtliche Verträge gehören damit zu den
Ausnahmefällen, in denen Vertrauensschutz auch denkbar ist, ohne dass die
Betroffenen bereits irgendwelche Dispositionen getroffen haben (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 661).
4.4.2 Die
Arbeitsverträge vom 12. Juni 2018 stellen Vertragsgrundlagen dar. Die
Rekurrierenden haben davon Kenntnis gehabt. Wie vorstehend eingehend dargelegt
worden ist, sind die Arbeitsverträge vom 12. Juni 2018 nicht fehlerhaft (vgl.
oben E. 4.2.2). Selbst unter der Annahme, dass sie fehlerhaft sind, ist
die Fehlerhaftigkeit den Rekurrierenden nicht bekannt und bei Anwendung
pflichtgemässer Sorgfalt für die Rekurrierenden nicht erkennbar gewesen. Von den
Rekurrierenden als juristischen Laien kann nicht erwartet werden, dass ihnen
die Praxis des Verwaltungsgerichts zum Anspruch auf rückwirkende
Lohnnachzahlung bekannt ist oder dass sie diese Praxis in Erfahrung bringen.
Entgegen der Ansicht des JSD (vgl. angefochtener Entscheid, E. 30) mussten die
Rekurrierenden auch aus dem Umstand, dass sie nur für die Stelle
Sicherheitsassistent/in Verkehr eine Verfügung erhielten, aus der hervorging,
dass die Stelle rückwirkend per 1. Februar 2015 in eine höhere Lohnklasse
überführt wurde, nicht schliessen, dass sie für die Stelle
Sicherheitsassistent/in mit Fachführung bzw. Gruppenleiter Stv.
Sicherheitsassistenten/innen keinen Anspruch auf rückwirkende Lohnnachzahlung
haben. Die Rekurrierenden durften vielmehr davon ausgehen, dass der Grund
dafür, dass sie für ihre neue Stelle keine entsprechende Verfügung erhielten,
nicht darin bestand, dass sie für diese keinen Anspruch auf rückwirkende
Lohnnachzahlung haben, sondern darin, dass entsprechende Verfügungen nur denjenigen
Mitarbeitenden zugestellt werden, die betreffend die jeweilige Stelle selbst
Einsprache erhoben haben. Da es sich bei den Arbeitsverträgen vom 12. Juni 2018
um qualifizierte Vertrauensgrundlagen handelt, können sich die Rekurrierenden
entgegen der Auffassung des JSD auch ohne Dispositionen auf den
Vertrauensschutz berufen (vgl. dazu angefochtener Entscheid, E. 30 und 39;
Rekursbegründung, Ziff. II.B. 6; Vernehmlassung, Ziff. 49; Replik Ziff. 13).
Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt (vgl. oben E. 4.2.2), sind
keine entgegenstehenden öffentlichen Interessen ersichtlich, die das Interesse
der Rekurrierenden am Schutz ihres Vertrauens in die Arbeitsverträge vom 12.
Juni 2018 überwiegen. Damit verbietet auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes
den Widerruf oder die Aufhebung dieser Verträge.
5.
5.1
5.1.1 Aus
den vorstehenden Gründen war es unzulässig, die Vertragsbestimmungen betreffend
die rückwirkende Lohnnachzahlung in den Arbeitsverträgen vom 12. Juni 2018
wegen Widerrechtlichkeit zu widerrufen oder wegen eines Willensmangels
aufzuheben. Die diesbezüglichen Verfügungen vom 6. Dezember 2018 und 11. Januar
2019 sind deshalb aufzuheben. Damit haben die Rekurrierenden 1, 3, 4, 7 und 8
gestützt auf die Arbeitsverträge vom 12. Juni 2018 Anspruch auf die folgenden
rückwirkenden Lohnnachzahlungen: rückwirkende Entlöhnung der Rekurrierenden 1,
3 und 7 in der Lohnklasse 9 ab dem 1. März 2015, rückwirkende Entlöhnung des
Rekurrenten 4 in der Lohnklasse 10 ab dem 1. August 2015 und rückwirkende
Entlöhnung des Rekurrenten 8 in der Lohnklasse 9 ab dem 1. März 2015 und in der
Lohnklasse 10 ab dem 1. August 2015.
5.1.2 Für
öffentlich-rechtliche Geldforderungen gilt der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass
der Schuldner Verzugszinsen zu entrichten hat, wenn er sich mit seiner Leistung
im Verzug befindet (BGE 143 II 37 E. 5.2.1 S. 36, 101 Ib 252 E. 4b S. 259,
95 I 258 E. 3 S. 263; VGE 674/1999 vom 28. September 1999
E. 2; Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 156, Weber, in: Berner
Kommentar, 2000, Art. 104 OR N 25; Wiederkehr,
in: Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bern 2012, N
667 und 703). Diese Regel gilt zwar nicht ausnahmslos (BGE 95 I 258 E. 3 S.
263; Tschannen/Zimmerli/Müller,
a.a.O., § 59 N 15; Weber, a.a.O.,
Art. 104 OR N 25 und 28; Widmer
Lüchinger/Wiegand, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2020, Art. 104
OR N 2a; Wiederkehr, a.a.O.,
N 703). Im vorliegenden Fall besteht jedoch kein Anlass, vom erwähnten
Grundsatz abzuweichen (Frage offen gelassen in VGE 674/1999 vom
28. September 1999 E. 5). Der Schuldnerverzug setzt in analoger Anwendung
von Art. 102 OR grundsätzlich voraus, dass die Forderung fällig ist und
dass der Gläubiger den Schuldner gemahnt hat oder für die Erfüllung ein
bestimmter Verfalltag verabredet worden ist oder sich ein solcher infolge einer
vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung ergibt (vgl. BGE 143 II 37 E.
5.2.2 f. S. 43 ff.; vgl. ferner Widmer
Lüchinger/Wiegand, a.a.O., Art. 102 OR N 2 f.). Ein Verfalltagsgeschäft
liegt vor, wenn der Zeitpunkt, zu dem der Schuldner erfüllen muss,
kalendermässig bestimmt ist oder zumindest aufgrund des Vertragsinhalts
bestimmbar ist (BGE 143 II 37 E. 5.2.3 S. 45). Im Privatrecht begründen
gesetzliche Bestimmungen der Leistungszeit in der Regel keinen Verfalltag (Weber, a.a.O., Art. 102 OR N 119; vgl. Widmer Lüchinger/Wiegand, a.a.O., Art.
102 OR N 10). Nach herrschender Lehre bedarf es im privaten Arbeitsrecht
deshalb zur Herbeiführung des Verzugs des Arbeitgebers einer Mahnung, wenn sich
der Fälligkeitstermin bloss aus Art. 323 Abs. 1 OR ergibt (Emmel, in: Huguenin/Müller-Chen [Hrsg.],
Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 323 OR N
1; Portmann/Rudolph, in: Basler
Kommentar, 7. Auflage 2020, Art. 323 OR N 3; Rehbinder/Stöckli, in: Berner Kommentar, 2010, Art. 323
OR N 24; Streiff/von Kaenel/Rudolph,
Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich 2012, Art. 323 N 3; Weber, a.a.O., Art. 102 OR N 111 und 119; a. M. Vischer/Müller, Der Arbeitsvertrag,
4. Auflage, Basel 2014, § 10 N 47). Im öffentlichen Recht kann sich ein
Verfalltag nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber insbesondere auch
daraus ergeben, dass eine Zahlungspflicht von Gesetzes wegen in einem
bestimmten Zeitpunkt eintritt (BGE 143 II 37 E. 5.2.3 S. 45; BGer 2C_349/2015
vom 23. Mai 2016 E. 4.2.3). Bei öffentlich-rechtlichen Geldforderungen führt
die Nichteinhaltung eines gesetzlichen Zahlungstermins damit in analoger
Anwendung von Art. 102 Abs. 2 OR zum Verzug (vgl. BGE 143 II 37 E. 6.2.1 S. 46;
BGer 2C_349/2015 vom 23. Mai 2016 E. 5.2.1). Der Zinssatz beträgt 5 % (vgl.
Art. 104 Abs. 1 OR analog; BGE 95 I 258 E. 3 S. 5, 93 I 382 E. 3 S. 389; Weber, a.a.O., Art. 104 OR N 65; Widmer Lüchinger/Wiegand, a.a.O., Art.
104 OR N 2a; Frage offen gelassen in VGE 674/1999 vom 28. September 1999 E. 5).
Gemäss § 21 Abs. 1 LG wird der Jahreslohn in dreizehn gleichen Teilbeträgen ausbezahlt. Ein
Dreizehntel des Lohns wird monatlich, ein Dreizehntel Ende November als 13.
Monatslohn ausgerichtet. Gemäss Art. 323 Abs. 1 OR ist dem Arbeitnehmer der
Lohn Ende jedes Monats auszurichten, wenn nicht kürzere Fristen oder andere
Termine verabredet oder üblich sind und durch Normalarbeitsvertrag oder
Gesamtarbeitsvertrag nichts Anderes bestimmt ist. Dies bedeutet, dass der Lohn
am letzten Tag des Monats zu bezahlen ist (vgl. Art. 76 Abs. 1 OR; Staehelin, in: Zürcher Kommentar,
4. Auflage, 2006, Art. 323 OR N 5). Damit legt das Gesetz für die Zahlung
des Lohns einen bestimmten Termin fest (vgl. Staehelin,
a.a.O., Art. 323 OR N 5). Art. 323 Abs. 1 OR gilt für die vorliegend
zu beurteilenden Arbeitsverhältnisse als kantonales öffentliches Recht (§ 4 PG). Damit tritt die Zahlungspflicht von Gesetzes wegen jeweils am letzten Tag
des Monats ein. Die Nichteinhaltung dieses gesetzlichen Zahlungstermins führt
bei den vorliegend zu beurteilenden öffentlich-rechtlichen Arbeitsverträgen in
analoger Anwendung von Art. 102 Abs. 1 OR zum Verzug. Folglich hat sich die
Kantonspolizei jeweils ab dem ersten Tag des Folgemonats mit der Zahlung der
Differenz zwischen dem der höheren Lohnklasse entsprechenden Lohns und dem
ausbezahlten Lohn in Verzug befunden. Sie schuldet den Rekurrierenden deshalb
jeweils ab dem ersten Tag des Folgemonats Verzugszins von 5 % (vgl. zum Beginn
des Verzugszinsenlaufs Weber,
a.a.O., Art. 104 OR N 39). Zur Berechnung des Verzugszinses kann wie von
den Rekurrierenden beantragt auf den mittleren Verfalltag abgestellt werden
(vgl. zum Schadenszins Kessler,
in: Basler Kommentar, OR I, 7. Auflage 2020, Art. 42 OR N 5).
5.2 Bei
den Rekurrierenden 2, 5, 6 und 9 fehlt es sowohl an einem Arbeitsvertrag als
auch an einer Vertrauensgrundlage, aus der sich ein Anspruch auf rückwirkende
Lohnnachzahlung ergeben könnte. Es ist nicht ersichtlich und wird nicht geltend
gemacht, dass sich die Situation der Rekurrierenden 2, 5, 6 und 9 abgesehen von
den Arbeitsverträgen in einer für die Frage der rückwirkenden Lohnnachzahlung
relevanten Art und Weise von derjenigen der Rekurrierenden 1, 3, 4, 7 und 8
unterscheidet. Damit verstösst es gegen das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot
von Art. 8 Abs. 1 BV, dass das JSD bzw. die Kantonspolizei mit den
Rekurrierenden 1, 3, 4, 7 und 8 Arbeitsverträge abgeschlossen hat, die eine
rückwirkende Lohnnachzahlung vorsehen, und mit den Rekurrierenden 2, 5, 6 und 9
nicht. Daraus können die Rekurrierenden 2, 5, 6 und 9 aber keinen Anspruch
darauf ableiten, dass das JSD bzw. die Kantonspolizei auch ihnen den der
höheren Lohnklasse entsprechenden Lohn rückwirkend auszahlt. Das allgemeine
Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV verschafft nicht unmittelbar ein
subjektives Recht auf einen rechtsgleichen Lohn, sondern nur einen Anspruch auf
Beseitigung der Ungleichheit und kann lediglich indirekt zur Folge haben, dass
der öffentliche Arbeitgeber einem Betroffenen zur Beseitigung einer
Rechtsungleichheit höhere Leistungen ausrichten muss. Aus dem allgemeinen
Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV ergibt sich daher kein direkter
bundesrechtlicher Anspruch auf rückwirkende Ausrichtung einer rechtsgleichen
Entlöhnung. Von Verfassungs wegen kann nur verlangt werden, dass der
rechtsungleiche Zustand auf geeignete Weise und in angemessener Frist behoben
wird (BGE 131 I 105 E. 3.6 f. S. 109 f.; BGer 8C_298/2014 vom 4. Mai 2015 E.
4.3; E. 4.3; VGE VD.2018.112, VD.2018.113 und VD.2018.114 vom 16. Mai 2019 E.
4.1). Dies ist im Fall der Rekurrentin 6 erfolgt, indem sie ab dem 1. März 2018
(Folgemonat des Regierungsratsbeschlusses) für ihre Tätigkeit als
Sicherheitsassistentin mit Fachführung in Lohnklasse 9 entlöhnt worden ist
(vgl. Verfügung vom 6. Dezember 2018). Bei den Rekurrenten 2, 5 und 9 besteht
kein Anlass für eine Behebung des rechtsungleichen Zustands, weil sie aufgrund
des Wechsels in die Funktion als Sicherheitsassistenten mit besonderen Aufgaben
in die Abteilung Spezialformationen seit dem 1. August 2016 bzw. 1. August 2017
die Funktion als Sicherheitsassistenten mit Fachführung bzw. Gruppenleiter Stv.
Sicherheitsassistenten/innen nicht mehr ausüben (vgl. Verfügungen vom 6.
Dezember 2018). Aus den vorstehenden Gründen haben die Rekurrierenden 2, 5, 6
und 9 keinen Anspruch auf rückwirkende Auszahlung des der höheren Lohnklasse
entsprechenden Lohns und sind ihre Rekurse abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss
§ 40 Abs. 4 PG ist das Verfahren ausser bei Mutwilligkeit kostenlos. Wie sich
aus § 40 Abs. 1 ergibt, gilt diese Bestimmung direkt nur für Rekurse gegen
Verfügungen gemäss § 24 und § 25 PG sowie betreffend Kündigung, fristlose
Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Abfindungen nach § 36 Abs. 1 PG.
Streitgegenstand der vorliegenden Rekurse ist die rückwirkende Lohnnachzahlung.
Dementsprechend ist § 40 Abs. 4 PG nicht direkt anwendbar. Nicht in den
direkten Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallende Verfahren
personalrechtlicher Art sind nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in
analoger Anwendung von § 40 Abs. 4 PG und in Anlehnung an Art. 114 lit. c der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) bis zu einem Streitwert von
CHF 30ʹ000.– kostenlos (VGE VD.2017.106 vom 23. Januar 2018 E. 3.1,
VD.2016.191 vom 30. Mai 2017 E. 4.1). Die von den einzelnen Rekurrierenden
geltend gemachten rückwirkenden Lohnnachzahlungen belaufen sich jeweils auf
weniger als CHF 30ʹ000.–. Folglich ist das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren kostenlos.
6.2 Entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrierenden 1, 3, 4, 7 und 8 gestützt
auf § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (SG 153.800) und
§ 30 Abs. 1 VRPG gegenüber dem JSD Anspruch auf Parteientschädigungen für die
Rekursverfahren vor dem JSD und dem Verwaltungsgericht. Alle Rekurrierenden
wurden von demselben Advokaten vertreten. Dieser reichte für alle Rekurrierende
zusammen gemeinsame Rechtsschriften ein. Da ein Teil der Argumentation für alle
Rekurrierenden gilt und nur ein Teil der Ausführungen des Rechtsvertreters
ausschliesslich die Rekurrierenden 2, 5, 6 und 9 betrifft, ist schätzungsweise
davon auszugehen, dass zwei Drittel des gesamten Aufwands des Rechtsvertreters
auch dann angefallen wären, wenn er nur die obsiegenden Rekurrierenden 1, 3, 4,
7 und 8 vertreten hätte. Die Rekurrierenden 1, 3, 4, 7 und 8 haben deshalb
Anspruch auf eine Parteientschädigung in Höhe von zwei Dritteln der für den
gesamten Aufwand des Rechtsvertreters angemessenen Entschädigung. Im
vorliegenden Fall rechtfertigen es der Streitwert und der Umfang der Streitsache,
die Parteientschädigung für das Rekursverfahren vor dem JSD in Anwendung von §
13 Abs. 2 der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (SG
153.810) im Rahmen von § 12 Abs. 2 dieser Verordnung festzusetzen. Damit
beträgt die Parteientschädigung bis CHF 3ʹ500.–. Dieser Betrag erscheint
für die Vertretung aller Rekurrierenden angemessen. Davon sind den
Rekurrierenden 1, 3, 4, 7 und 8 zwei Drittel entsprechend abgerundet
CHF 2ʹ300.– als Parteientschädigung zuzusprechen. Für das
Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht hat der Rechtsvertreter zwar die
Nachreichung einer Honorarnote angekündigt, eine solche aber nicht
nachgereicht. Praxisgemäss ist sein Aufwand deshalb zu schätzen. Für die
Rekursanmeldung vom 2. Oktober 2019, die Rekursbegründung vom 21. November
2019, die Eingaben vom 23. März sowie 3. und 20. April 2020 und die Replik vom
7. Mai 2020 erscheint ein Aufwand von knapp 12 Stunden angemessen. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass rund fünf Textseiten der Rekursbegründung vom 21.
November 2019 weitgehend wörtlich der Rekursbegründung vom 28. Februar 2019
entsprechen. Bei Anwendung des praxisgemässen Stundenansatzes von CHF 250.–
ergibt sich unter Mitberücksichtigung der notwendigen Auslagen eine
Entschädigung von CHF 3‘000.–. Davon sind den Rekurrierenden 1, 3, 4, 7
und 8 zwei Drittel entsprechend CHF 2ʹ000.– als Parteientschädigung
zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung der Rekurse
der Rekurrierenden 1, 3, 4, 7 und 8 wird Ziff. 1 des Entscheids des Justiz- und
Sicherheitsdepartements Basel-Stadt vom 19. September 2019 betreffend die
Rekurrierenden 1, 3, 4, 7 und 8 aufgehoben und wird die Sache im Sinn der Erwägungen
zur Berechnung und Ausrichtung der Lohnnachzahlungen einschliesslich
Verzugszins an die Kantonspolizei zurückgewiesen.
Die Rekurse der Rekurrierenden 2, 5, 6 und 9 werden
abgewiesen.
Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist kostenlos.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement wird verpflichtet,
den Rekurrierenden 1, 3, 4, 7 und 8 für das verwaltungsinterne Rekursverfahren
eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 2ʹ300.–, einschliesslich
Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 177.10, und für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt
CHF 2ʹ000.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 154.–,
zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Rekurrierende 1-9
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.