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Entscheid

VD.2019.226

rückwirkenden Anspruch auf Lohnanpassung bei Abänderung einer Einreihung

15. September 2020Deutsch42 min

Rekurrierenden 1-3 und 5-8 waren vom 16. Mai 2011 bis 28. Februar 2015 und die Rekurrenten

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2019.226

URTEIL

vom 15. September 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André

Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und

Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____ Rekurrentin

1

[...]

B____ Rekurrent

2

[...]

C____ Rekurrentin

3

[...]

D____ Rekurrent

4

[...]

E____ Rekurrent

5

[...]

F____ Rekurrentin

6

[...]

G____ Rekurrentin

7

[...]

H____ Rekurrent

8

[...]

I____ Rekurrent

9

[...]

alle vertreten durch [...],

Advokat,

[...]

gegen

Kantonspolizei Basel-Stadt

Spiegelgasse 6, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurse

gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 19. September

2019

betreffend rückwirkenden

Anspruch auf Lohnanpassung bei Abänderung einer Einreihung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Rekurrentin 1), B____ (Rekurrent 2), C____ (Rekurrentin 3), E____ (Rekurrent

5), F____ (Rekurrentin 6), G____ (Rekurrentin 7) und H____ (Rekurrent 8) traten

am 1. Januar 2011 bei der Kantonspolizei Basel-Stadt ein, D____ (Rekurrent 4)

und I____ (Rekurrent 9) am 15. April 2013.

Die

Rekurrierenden 1-3 und 5-8 waren vom 16. Mai 2011 bis 28. Februar 2015 und die Rekurrenten

4 und 9 vom 1. September 2013 bis 31. Juli 2015 als Sicherheitsassistenten

Verkehr (Stellenbeschreibung Nr. [...]) in der Lohnklasse 7 tätig.

Per 1. März 2015

wurden die Rekurrierenden 1-3 und 5-8 zum/zur Sicherheitsassistent/in mit

Fachführung (Stellenbeschreibung Nr. [...]) befördert. Sie unterzeichneten

einen neuen Arbeitsvertrag, welcher die Lohnklasse 8 vorsah.

Die Rekurrenten

4, 8 und 9 wurden per 1. August 2015 zum Gruppenleiter Stv. Sicherheitsassistenten/innen

(Stellenbeschreibung Nr. [...]) befördert. Sie unterzeichneten einen neuen

Arbeitsvertrag, welcher die Lohnklasse 9 vorsah.

Im Rahmen der

Systempflege war die Stelle Sicherheitsassistent/in Verkehr

(Stellenbeschreibung Nr. [...]) mit Beschluss des Regierungsrats vom 2.

Dezember 2014 per 1. Februar 2015 in die bisherige Lohnklasse 7 überführt

worden. Dies war den Rekurrierenden mit Schreiben vom 5. Dezember 2014

mitgeteilt worden. Sie verlangten in der Folge eine anfechtbare Verfügung und

erhoben dagegen Einsprache. Mit Regierungsratsbeschluss vom 27. Februar 2018

wurde der Überführungsentscheid aufgehoben und die Stelle

Sicherheitsassistent/in Verkehr (Stellenbeschreibung Nr. [...]) in die

Lohnklasse 8 eingereiht. Dies wurde den Rekurrierenden mit Verfügung vom

8. März 2018 eröffnet. Da die Rekurrierenden betreffend die ursprüngliche

Überführung dieser Stelle eine Verfügung verlangt und diese angefochten hatten,

wurde ihnen die Entlöhnung in der Lohnklasse 8 für die Stelle

Sicherheitsassistent/in Verkehr (neue Stellenbeschreibung Nr. [...])

rückwirkend ab 1. Februar 2015 gewährt.

Die Stelle

Sicherheitsassistent/in mit Fachführung (Stellenbeschreibung Nr. [...]),

welche die Rekurrierenden 1-3 und 5-8 seit dem 1. März 2015 innehatten, war im

Rahmen der Systempflege mit Beschluss des Regierungsrats vom 2. Dezember 2014

in die Lohnklasse 8 überführt worden. Dieser Überführungsentscheid wurde mit

Regierungsratsbeschluss vom 27. Februar 2018 aufgehoben und die Stelle

Sicherheitsassistent/in mit Fachführung auf Basis einer angepassten

Stellenbeschreibung (Stellenbeschreibung Nr. [...]) in die Lohnklasse 9

überführt. Der Überführungsentscheid betreffend die Stelle Gruppenleiter/in

Stv. Sicherheitsassistenten/innen, welche die Rekurrierenden 4, 8 und 9 ab dem

1. August 2015 innehatten, wurde mit Regierungsratsbeschluss vom 27. Februar

2018 aufgehoben und die Stelle in die Lohnklasse 10 überführt.

Am 12. Juni 2018

wurde den Rekurrierenden 1, 3, 4, 7 und 8 je ein neuer Arbeitsvertrag

unterbreitet. Dieser sah für alle Funktionen eine rückwirkende Lohnanpassung

mit höherer Lohnklasse gemäss den Entscheiden des Regierungsrates vom 27.

Februar 2018 vor. Die neuen Arbeitsverträge wurden von den Rekurrierenden 1, 3,

4, 7 und 8 unterzeichnet und an die Kantonspolizei Basel-Stadt retourniert.

Die Rekurrenten

2, 5, 6 und 9 erhielten keine neuen Arbeitsverträge.

Im Oktober 2018

erhielten die Rekurrierenden Lohnnachzahlung für die Stelle

Sicherheitsassistent/in Verkehr, welche durch den Regierungsratsbeschluss vom

27. Februar 2018 in Lohnklasse 8 überführt worden war und gegen deren

ursprüngliche Überführung in Lohnklasse 7 sie Einsprache erhoben hatten.

Für ihre

Tätigkeit als Sicherheitsassistent/in mit Fachführung und Gruppenleiter Stv.

Sicherheitsassistenten/innen (Rekurrierende 4, 8 und 9) erhielten die Rekurrierenden

keine rückwirkende Lohnnachzahlung.

In der Folge

beantragten die Rekurrierenden eine Verfügung und die rückwirkende Korrektur

der Lohnklasse für alle Funktionen.

Mit Verfügungen

vom 6. Dezember 2018 (betreffend Rekurrierende 2-9) und vom 11. Januar

2019 (betreffend Rekurrentin 1) lehnte die Kantonspolizei Basel-Stadt eine

generelle rückwirkende Anpassung der Lohnklassen für alle Funktionen der

Rekurrierenden ab. Im Einzelnen hielten die Verfügungen Folgendes fest:

Rekurrentin 1: Keine

rückwirkende Entlöhnung in Lohnklasse 9 vom 1. März 2015.

Rekurrent

2: Keine rückwirkende Entlöhnung in Lohnklasse 9 vom 1. März 2015 bis

31. Juli 2016.

Rekurrentin 3: Keine

rückwirkende Entlöhnung in Lohnklasse 9 vom 1. März 2015.

Rekurrent 4: Keine

rückwirkende Entlöhnung in Lohnklasse 10 vom 1. August 2015.

Rekurrent

5: Keine rückwirkende Entlöhnung in Lohnklasse 9 vom 1. März 2015 bis

31. Juli 2017.

Rekurrentin 6: Keine

rückwirkende Entlöhnung in Lohnklasse 9 vom 1. März 2015.

Rekurrent 7: Keine

rückwirkende Entlöhnung in Lohnklasse 9 vom 1. März 2015.

Rekurrent

8: Keine rückwirkende Entlöhnung in Lohnklasse 9 ab 1. März 2015 sowie

in Lohnklasse 10 ab 1. August 2015.

Rekurrent

9: Keine rückwirkende Entlöhnung in Lohnklasse 10 vom 1. März 2015 bis

31. Juli 2017.

Die von den Rekurrierenden

dagegen erhobenen Rekurse wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD)

Basel-Stadt mit Entscheid vom 19. September 2019 ab.

Gegen diesen

Entscheid richten sich die am 2. Oktober 2019 angemeldeten und am 21. November

2019 begründeten Rekurse der Rekurrierenden an den Regierungsrat des Kantons

Basel-Stadt, mit denen sie die Aufhebung des Entscheids des JSD vom 19.

September 2019 sowie der Verfügungen vom 6. Dezember 2018 und 11. Januar 2019

verlangen. Ferner beantragen sie die Anweisung der Anstellungsbehörde, den

rückwirkenden Lohn der Rekurrierenden zu berechnen und ihn mit dem in der

betreffenden Periode bezahlten Lohn zu verrechnen sowie den Überschuss je an

die Rekurrierenden auszuzahlen, zuzüglich 5 % Zins ab mittlerem Verfall; alles

unter o/e-Kostenfolge.

Das JSD

beantragte mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2020 die kostenfällige Abweisung

der Rekurse. Mit Replik vom 7. Mai 2020 hielten die Rekurrierenden und mit

Duplik vom 17. Juni 2020 hielt das JSD an den bisherigen Anträgen fest. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte und die weiteren Tatsachen ergeben sich,

soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Rekurse

ergibt sich aus dem Überweisungsschreiben des Präsidialdepartements vom 9. Dezember

2019.

sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und §

12.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht

(§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Rekurrierenden sind als

Arbeitnehmende und Adressatinnen und Adressaten des angefochtenen Entscheides

von diesem unmittelbar berührt. Sie haben ein schutzwürdiges Interesse an

dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum

Rekurs legitimiert sind. Auf die rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurse

ist einzutreten.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die

Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat.

2.

2.1

2.1.1 Das Anstellungsverhältnis entsteht im geltenden

Recht des Kantons Basel-Stadt gemäss § 9 des Personalgesetzes (PG, SG

162.100) durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrages. Mit

diesem werden im Rahmen der anwendbaren personalrechtlichen Regelung des

kantonalen Rechts auch die Vertragsinhalte geregelt (Meyer, Staatspersonal, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des

Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 667,

674; VGE 2020.70 vom 3. August 2020 E. 3.1, VD.2013.111 vom 10. März 2014

E. 3.2.1).

2.1.2 Wenn eine Stelle in einem

Rechtsmittelverfahren in eine höhere Lohnklasse eingereiht wird, entfaltet die

Einreihung nach der Praxis des Verwaltungsgerichts für Mitarbeitende, die sich

nicht am Rechtsmittelverfahren beteiligt haben, grundsätzlich erst ab dem

ersten Tag des auf den Rechtsmittelentscheid folgenden Monats Wirkung und kommt

der Einreihung in eine höhere Lohnklasse für solche Mitarbeitende grundsätzlich

keine Rückwirkung zu (vgl. VGE VD.2018.112, VD.2018.113 und VD.2018.114 vom 16.

Mai 2019 E. 4.1, 702/2003 vom 3. November 2004 E. 2, 731/2002 vom 22.

Oktober 2003 E. II.3b und II.4a; vgl. ferner VGE VD.2013.111 vom 10. März 2014

E. 3.2.2). Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass die

Mitarbeitenden, die das Risiko, die Kosten und die Umtriebe eines Rechtsmittels

gescheut haben, für eine beschränkte Übergangszeit schlechter gestellt werden

dürfen als diejenigen, die erfolgreich ein Rechtsmittel ergriffen haben (vgl.

VGE VD.2018.112, VD.2018.113 und VD.2018.114 vom 16. Mai 2019 E. 4.1, 702/2003

vom 3. November 2004 E. II.2, 731/2002 vom 22. Oktober 2003 E. II.3b;

vgl. ferner VGE VD.2013.111 vom 10. März 2014 E. 3.2.2).

2.1.3 Mitarbeitende, die im Zeitpunkt der

Überführung noch nicht Inhaber der im Rechtsmittelverfahren in eine höhere

Lohnklasse eingereihten Stelle gewesen sind, sind nicht berechtigt, eine

Verfügung zu verlangen sowie gegen die Verfügung Einsprache und gegen den

Einspracheentscheid Rekurs zu erheben (vgl. VGE VD.2018.112, VD.2018.113 und

VD.2018.114 vom 16. Mai 2019 E. 4.2.2, 731/2002 vom 22. Oktober 2003 E. II.4a).

Für solche Mitarbeitende setzt die Rückwirkung der Einreihung in eine höhere

Lohnklasse deshalb keine Beteiligung am Rechtsmittelverfahren voraus. Für die

Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Stellenantritts genügt es in diesem Fall

vielmehr, dass die Mitarbeitenden zu diesem Zeitpunkt einen Lohnvorbehalt

angebracht haben (vgl. VGE VD.2018.112, VD.2018.113 und VD.2018.114 vom 16. Mai

2019 E. 4.2.4, VD.2018.112, VD.2018.113 und VD.2018.114 vom 16. Mai 2019 E.

4.2.2, 731/2002 vom 22. Oktober 2003 E. II.4a). Nach der Praxis des

Verwaltungsgerichts sind ein Lohnvorbehalt oder ein Antrag auf Neubewertung

aber nicht die einzigen Möglichkeiten, wie sich Mitarbeitende, die im Zeitpunkt

der Überführung noch nicht Inhaber der Stelle gewesen sind, eine Rückwirkung

der Einreihung in eine höhere Lohnklasse sichern können. So kommen

Mitarbeitende beispielsweise auch dann in den Genuss einer Rückwirkung, wenn

sie trotz fehlender Legitimation erfolglos versucht haben, sich dem

Einspracheverfahren anzuschliessen. Massgebend ist, dass die Mitarbeitenden

klar zum Ausdruck bringen, dass sie mit der Einreihung der Stelle nicht

einverstanden sind. Mehr kann von ihnen nach Treu und Glauben nicht erwartet

werden (vgl. VGE 731/2002 vom 22. Oktober 2003 E. II.4c).

2.2 Die

vorstehende Praxis des Verwaltungsgerichts ist vom Bundesgericht als verfassungskonform

geschützt worden (vgl. BGE 131 I 105 E. 3.7-3.9 S. 110 ff.), und zwar sowohl

bezüglich Einreihungen (Änderung der Lohnklasse; BGE 131 I 105 im Anschluss an

VGE 731/2002 vom 22. Oktober 2003), als auch bezüglich Einstufungen (Änderung

der Stufe innerhalb der Lohnklasse; BGer 8C_298/2014 vom

4. Mai 2015 im Anschluss an VGE VD.2013.111 vom 10. März 2014).

Das Bundesgericht erwog, dass das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot von

Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) nicht unmittelbar ein

subjektives Recht auf einen rechtsgleichen Lohn verschaffe, sondern nur einen

Anspruch auf Beseitigung der Ungleichheit. Er könne lediglich indirekt zur

Folge haben, dass der öffentliche Arbeitgeber einem Betroffenen zur Beseitigung

einer Rechtsungleichheit höhere Leistungen ausrichten müsse

(BGE 131 I 105 E. 3.6 S. 109 f.). Aus dem allgemeinen

Rechtsgleichheitsgebot könne zwar eine Verpflichtung des öffentlichen

Arbeitgebers abgeleitet werden, gleichwertige Arbeit gleich zu entlöhnen. Dem

Arbeitgeber komme aber bei der Wahl der Anknüpfungspunkte für die Festsetzung

der Besoldung wie auch die Beseitigung einer festgestellten Rechtsungleichheit

innerhalb der Grenzen des Willkürverbots ein weiter Gestaltungsspielraum zu.

Aus dem allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot ergebe sich kein direkter

bundesrechtlicher Anspruch auf rückwirkende Ausrichtung einer rechtsgleichen

Besoldung. Es könne nur verlangt werden, dass der rechtsungleiche

Zustand auf geeignete Weise und in angemessener Frist behoben werde. Mit Bezug

auf die Angemessenheit der Frist dürfe berücksichtigt werden, wann sich eine

betroffene Person erstmals gegen die beanstandete Rechtsungleichheit gewehrt

hat, und ein rechtsungleicher Zustand erst mit Wirkung ab jenem Zeitpunkt

korrigiert werden, in dem die betroffene Person ein entsprechendes Begehren

gestellt hat. Die Beschränkung der Korrektur auf den künftigen Zeitraum lasse

sich bei Lohnforderungen sowohl bei der Anfechtung eines zu niedrigen Lohns,

welcher in Form einer anfechtbaren und in Rechtskraft erwachsenen Verfügung

festgesetzt wurde, wie auch in Fällen, bei denen ein rechtsungleicher Lohn vom

Betroffenen bis zur Geltendmachung des Anspruches widerspruchslos akzeptiert

worden ist, ohne weiteres begründen (BGE 131 I 105 E. 3.7

S. 110 f.; BGer 8C_298/2014 vom 4. Mai 2015 E. 4, 8C_558/2014

vom 13. März 2015 E. 5.4.2, 1C_584/2008 vom 14. Mai 2009 E. 2.3,

2P.287/2005 vom 12. April 2006 E. 2.3 f.; VGE VD.2018.112 vom

16. Mai 2019 E. 4.1, VD.2013.111 vom 10. März 2014 E. 3.2.4).

2.3 Die Urteile VGE 702/2003 vom 3.

November 2004 und VGE 731/2002 vom 22. Oktober 2003 sowie BGE 131 I 105

betrafen die Einreihung im Rahmen der Überführung der Funktionen vom alten ins

neue Lohngesetz. Dabei wurden abgesehen von gewissen Ausnahmen die Funktionen

aller definitiv und provisorisch angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

auf den 1. Juli 1995 in die Lohnklassen gemäss dem neuen Lohngesetz eingereiht

(vgl. VGE 3007/1999 vom 8. September 2000 E. II.2). Das Urteil VGE VD.2018.112,

VD.2018.113 und VD.2018.114 vom 16. Mai 2019 betraf die Überführung von Stellen

im Rahmen der Systempflege. Damit beansprucht die vorstehend dargestellte

Praxis des Verwaltungsgerichts entgegen der Ansicht der Rekurrierenden (vgl.

Rekursbegründung, Ziff. II.B.5 und II.B.7) insbesondere für allgemeine

Überprüfungen der Einreihung der Stellen wie diejenige im Rahmen der

Systempflege Geltung.

3.

3.1 Eine Neueinreihung setzt eine rechtskräftige

Einreihung der Stelle voraus. Solange ein Einsprache- oder Rekursverfahren

betreffend die Überführung einer Stelle im Rahmen der Systempflege hängig ist,

ist ein Antrag auf Neueinreihung deshalb ausgeschlossen (vgl. VD.2018.112,

VD.2018.113 und VD.2018.114 vom 16. Mai 2019 E. 4.2.3). Die Feststellung des

JSD, die Rekurrierenden hätten einen Antrag auf Neubewertung der Stelle stellen

können (angefochtener Entscheid, E. 8), ist damit unrichtig. Richtig ist

hingegen, dass sie in den Arbeitsverträgen bei der Lohnklasse einen Vorbehalt

hätten anbringen können.

3.2 Die Rekurrierenden machen geltend,

sie hätten rückwirkend Anspruch auf den erhöhten Lohn, weil sie sich im Rahmen

der Systempflege gegen die Lohneinreihung gewehrt hätten (Rekursbegründung,

Ziff. II.A.10). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Gemäss dem

ursprünglichen Überführungsentscheid wurden im Rahmen der Systempflege die

Stelle Sicherheitsassistent/in Verkehr in die Lohnklasse 7, die Stelle

Sicherheitsassistent/in mit Fachführung in die Lohnklasse 8 und die Stelle

Gruppenleiter/in Stv. Sicherheitsassistenten/innen in die Lohnklasse 9

überführt. Im Zeitpunkt der Überführung der Stellen im Rahmen der Systempflege

per 1. Februar 2015 waren die Rekurrierenden Inhaber der Stelle Sicherheitsassistent/in

Verkehr. Sie verlangten Verfügungen betreffend die Einreihung dieser Stelle und

erhoben dagegen Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2018 wurde

die Stelle in die Lohnklasse 8 eingereiht. Da sie im Zeitpunkt der Überführung

der Stellen im Rahmen der Systempflege per 1. Februar 2015 nicht Inhaber der

Stellen Sicherheitsassistent/in mit Fachführung bzw. Gruppenleiter/in Stv.

Sicherheitsassistenten/innen waren, konnten die Rekurrierenden betreffend diese

Stellen keine Verfügungen verlangen und gegen die Einreihung dieser Stellen

keine Einsprache erheben. Infolge von Einsprachen Dritter wurden mit

Einspracheentscheid vom 27. Februar 2018 die Stelle Sicherheitsassistent/in mit

Fachführung in die Lohnklasse 9 und die Stelle Gruppenleiter/in Stv.

Sicherheitsassistenten/innen in die Lohnklasse 10 eingereiht. Sowohl gemäss dem

ursprünglichen Überführungsentscheid als auch gemäss dem Einspracheentscheid

besteht zwischen den drei Stellen jeweils eine Lohnklasse Differenz. Damit ist

es offensichtlich geboten, die Stelle Sicherheitsassistent/in mit Fachführung

eine Lohnklasse höher als die Stelle Sicherheitsassistent/in Verkehr und die

Stelle Gruppenleiter/in Stv. Sicherheitsassistenten/innen eine Lohnklasse höher

als die Stelle Sicherheitsassistent/in mit Fachführung einzureihen. Es ist

davon auszugehen, dass die Rekurrierenden mit ihren Einsprachen gegen die

Einreihung der Stelle Sicherheitsassistent/in Verkehr eine Einreihung dieser

Stelle mindestens in die Lohnklasse 8 verlangt haben. Da zwischen den Stellen

Sicherheitsassistent/in Verkehr, Sicherheitsassistent/in mit Fachführung und

Gruppenleiter/in Stv. Sicherheitsassistenten/innen jeweils eine Differenz

von einer Lohnklasse geboten ist, ist aufgrund ihrer Einsprachen gegen die Einreihung

der Stelle Sicherheitsassistent/in Verkehr zwar grundsätzlich davon auszugehen,

dass die Stellen Sicherheitsassistent/in mit Fachführung und Gruppenleiter/in

Stv. Sicherheitsassistenten/innen nach Ansicht der Rekurrierenden mindestens in

die Lohnklassen 9 und 10 einzureihen sind. Unter Mitberücksichtigung der

Tatsache, dass sie für den Antritt der Stelle Sicherheitsassistent/in mit

Fachführung bzw. der Stelle Gruppenleiter/in

Stv. Sicherheitsassistenten/innen vorbehaltlos Arbeitsverträge unterzeichneten,

die entsprechend dem ursprünglichen Überführungsentscheid die Lohnklasse 8 bzw.

9 vorsahen, brachten die Rekurrierenden mit ihren Einsprachen gegen die

Einreihung der Stelle Sicherheitsassistent/in Verkehr in die Lohnklasse 7 nicht

hinreichend klar zum Ausdruck, dass sie auch mit der Einreihung der Stelle

Sicherheitsassistent/in mit Fachführung in die Lohnklasse 8 bzw. der

Stelle Gruppenleiter/in Stv. Sicherheitsassistenten/innen in die Lohnklasse 9

nicht einverstanden waren. Gemäss den insoweit unbestrittenen Feststellungen

des JSD wussten die Rekurrierenden, dass andere Stelleninhaber Verfügungen

betreffend die Einreihung der Stellen Sicherheitsassistent/in mit Fachführung

und Gruppenleiter/in Stv. Sicherheitsassistenten/innen verlangt und dagegen Einsprache

erhoben hatten (vgl. angefochtener Entscheid, E. 9 f.). Damit hatten

die Rekurrierenden bei der Unterzeichnung der neuen Verträge Anlass, einen

Lohnvorbehalt anzubringen. Die Rekurrierenden scheinen geltend machen zu

wollen, der Wechsel von der Stelle Sicherheitsassistent/in Verkehr zur Stelle

Sicherheitsassistent/in mit Fachführung sei ohne ihr Zutun erfolgt

(Rekursbegründung, Ziff. II.B.4). Dies ist jedenfalls insoweit unrichtig, als

die Rekurrierenden für den Antritt der neuen Stelle einen neuen Arbeitsvertrag

unterzeichnet haben. Die sinngemässe Behauptung, die Initiative für die

Beförderung sei nicht von den Rekurrierenden, sondern von der

Anstellungsbehörde ausgegangen, ist auch bei Wahrunterstellung kein

hinreichender Grund, den Rekurrierenden rückwirkend den der höheren Lohnklasse

entsprechenden Lohn zu bezahlen, obwohl sie nicht klar zum Ausdruck gebracht

haben, dass sie mit der Einreihung der Stelle Sicherheitsassistent/in mit

Fachführung nicht einverstanden sind. Da sie für den Antritt der neuen Stelle

einen neuen Arbeitsvertrag unterzeichnen mussten, hätten die Rekurrierenden

auch dann Anlass zum Anbringen eines Lohnvorbehalts gehabt, wenn die

Beförderung auf Initiative der Anstellungsbehörde erfolgt ist. Da die

Rekurrierenden keinen Lohnvorbehalt angebracht und auch nicht auf andere Art

und Weise klar zum Ausdruck gebracht haben, dass sie mit der Einreihung der

Stelle Sicherheitsassistent/in mit Fachführung bzw. Gruppenleiter/in Stv.

Sicherheitsassistenten/innen nicht einverstanden sind, haben sie unter

Vorbehalt der Arbeitsverträge vom 12. Juni 2018 und des Grundsatzes des

Vertrauensschutzes keinen Anspruch auf rückwirkende Bezahlung des der höheren

Lohnklasse entsprechenden Lohns.

3.3 Der Lohnvorbehalt hätte beim Antritt

der Stelle Sicherheitsassistent/in mit Fachführung bzw. Gruppenleiter/in Stv.

Sicherheitsassistenten/innen angebracht werden müssen, damit die Rekurrierenden

nach der Praxis des Verwaltungsgerichts Anspruch auf rückwirkende Bezahlung des

der höheren Lohnklasse entsprechenden Lohns ab dem Zeitpunkt des

Stellenantritts hätten. Ob die erst mehrere Monate nach der Einreihung der

Stellen in die Lohnklasse 9 bzw. 10 mit Einspracheentscheid vom 27. Februar

2018 den Rekurrierenden 1, 3, 4, 7 und 8 am 12. Juni 2018 zugestellten neuen

Arbeitsverträge sinngemässe Lohnvorbehalte enthalten haben (vgl. dazu

Rekursbegründung, Ziff. II.B.2 und Replik, Ziff. 9), ist insoweit unerheblich.

Die betreffenden Verträge sind nur für allfällige auf Vertrag oder

Vertrauensschutz gestützte Lohnnachzahlungsansprüche relevant.

4.

4.1 Am 12. Juni 2018 wurden den

Rekurrierenden 1, 3, 4, 7 und 8 aufgrund des Einspracheentscheids vom 27.

Februar 2018 neue Arbeitsverträge mit dem JSD zugestellt. Diese sahen eine

rückwirkende Entlöhnung der Rekurrierenden 1, 3 und 7 in der Lohnklasse 9 ab dem

1. März 2015, eine rückwirkende Entlöhnung des Rekurrenten 4 in der Lohnklasse

10 ab dem 1. August 2015 und eine rückwirkende Entlöhnung des Rekurrenten 8 in

der Lohnklasse 9 ab dem 1. März 2015 und in der Lohnklasse 10 ab dem 1. August

2015 vor. Der Kommandant Kantonspolizei als Vertreter der Anstellungsbehörde

und die bereichspersonalverantwortliche Kantonspolizei sowie die Rekurrierenden

unterzeichneten die Arbeitsverträge. Mit Verfügungen vom 6. Dezember 2018

wies die Kantonspolizei die Anträge der Rekurrentinnen 3 und 7 auf rückwirkende

Entlöhnung in Lohnklasse 9 per 1. März 2015, den Antrag des Rekurrenten 8 auf

rückwirkende Entlöhnung in Lohnklasse 9 per 1. März 2015 und in Lohnklasse

10 per 1. August 2015 sowie den Antrag des Rekurrenten 4 auf rückwirkende

Entlöhnung in Lohnklasse 10 per 1. August 2015 ab. Mit Verfügung vom 11. Januar

2019 wies die Kantonspolizei den Antrag der Rekurrentin 1 auf rückwirkende

Entlöhnung in der Lohnklasse 9 per 1. März 2015 ab. In der Begründung aller

dieser Verfügungen behauptete die Kantonspolizei, die neue Lohnklasse sei in

den Arbeitsverträgen vom 12. Juni 2018 irrtümlicherweise rückwirkend bereits ab

der Beförderung vorgesehen worden und die Verträge seien wenige Tage nach ihrer

Verteilung aufgrund dieses Irrtums zurückgerufen worden.

4.2

4.2.1 Der Inhalt eines

öffentlich-rechtlichen Vertrags darf nicht gegen eine zwingende Rechtsnorm

verstossen (BGE 144 V 84 E. 6.1 S. 88; vgl. Klein,

Die Rechtsfolgen des fehlerhaften verwaltungsrechtlichen Vertrags, Zürich 2003,

S. 80). Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der gegen eine zwingende Rechtsnorm

verstösst, ist analog der Widerrufbarkeit von Verfügungen aufzuheben, wenn das

Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts das Interesse an der

Rechtssicherheit und am Schutz des Vertrauens in den Bestand des Vertrags

überwiegt (vgl. BGE 105 Ia 207 E. 2b S. 210 f., 103 Ia 505 E. 4a S.

514 f.; BVGer A-6800/2009 vom 29. Juli 2010 E. 4.3.3; VGer ZH

VB.2009.00279 vom 8. Juli 2009 E. 4.2; Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 1355; Klein, a.a.O., S. 157 und 173 f.; Richli/Bundi, in: Wiederkehr/Richli,

Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bern 2012, N 3001). Der Grundsatz «pacta

sunt servanda» gebietet dabei, dass auch ein rechtswidriger

öffentlich-rechtlicher Vertrag vom Gemeinwesen und vom Privaten erfüllt wird,

sofern es sich nicht um einen gravierenden Mangel handelt (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1355;

vgl. BVGer A-6800/2009 vom 29. Juli 2010 E. 4.3.3). Soweit der Private

durch den Vertrag begünstigt wird, ist sein Vertrauensschutzinteresse besonders

gewichtig (VGer ZH VB.2009.00279 vom 8. Juli 2009 E. 4.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1355).

Ein rein finanzielles Interesse des Gemeinwesens genügt in der Regel nicht zur

Rechtfertigung der Aufhebung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags (Moor/Poltier, Droit administratif,

Band 2, 3. Auflage, Bern 2011, S. 466). Die Behauptung des JSD,

Verträge, die sich als nicht rechtskonform erweisen, seien aufgrund des

Legalitätsprinzips und des Gleichbehandlungsgebots zwingend zu korrigieren

(angefochtener Entscheid, E. 35), erweist sich aus den vorstehenden

Gründen als unrichtig. Eine Korrektur ist vielmehr nur dann zulässig und

geboten, wenn im konkreten Einzelfall das Interesse an der richtigen Anwendung

des objektiven Rechts das Interesse an der Rechtssicherheit und am Schutz des

Vertrauens in den Bestand des Vertrags überwiegt. Umstritten ist, ob die

Kompetenz zum Widerruf eines öffentlich-rechtlichen Vertrags der vertragsschliessenden

Behörde oder ihrer Aufsichtsbehörde (so Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 1373) oder nur der verwaltungsinternen oder gerichtlichen

Rechtsmittelbehörde (so Klein,

a.a.O., S. 157) zukommt (differenzierend nach der Ausgestaltung des

Rechtsschutzes Moor/Poltier,

a.a.O., S. 468 f.).

4.2.2 Das

JSD macht geltend, die Kantonspolizei habe betreffend die rückwirkende

Lohnnachzahlung keinerlei Ermessen gehabt und die in den Arbeitsverträgen vom

12. Juni 2018 vorgesehene rückwirkende Lohnnachzahlung sei mit dem Gesetz

bzw. den zwingenden rechtlichen Vorgaben nicht vereinbar (angefochtener

Entscheid, E. 26 f.). Dies ist unrichtig. Nach der Praxis des

Bundesgerichts steht den Behörden bei der Wahl des Zeitpunkts, ab dem eine

(nicht geschlechtsspezifische) Rechtsungleichheit in der Entlöhnung zu

beseitigen ist, innerhalb der Grenzen des Willkürverbots ein weiter

Gestaltungsspielraum zu (BGE 131 I 105 E. 3.7 S. 110; vgl. BGer 8C_298/2014 vom

4. Mai 2015 E. 4.5). Gemäss dem Bundesgericht ist es zwar sachlich haltbar und

nicht willkürlich, die aufgrund des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots

erforderliche Lohnkorrektur erst ab dem Zeitpunkt zu gewähren, in dem sich die

Betroffenen erstmals gegen die beanstandete Rechtsungleichheit gewehrt haben

(BGE 131 I 105 E. 3.7 f. S. 110 f.). Angesichts dessen, dass das

Bundesgericht der zuständigen Behörde bei der Wahl des Zeitpunkts einen weiten

Gestaltungsspielraum zugesteht, bedeutet dies aber offensichtlich nicht, dass

es willkürlich oder aus anderen Gründen rechtswidrig ist, die Lohnkorrektur

rückwirkend zu gewähren. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts entfaltet die

Einreihung für Mitarbeitende, die sich nicht am Rechtsmittelverfahren beteiligt

haben, zwar grundsätzlich erst ab dem ersten Tag des auf den

Rechtsmittelentscheid folgenden Monats Wirkung und kommt der Einreihung in eine

höhere Lohnklasse für solche Mitarbeitende grundsätzlich keine Rückwirkung zu

(vgl. VGE VD.2018.112, VD.2018.113 und VD.2018.114 vom 16. Mai 2019 E.

4.1, 702/2003 vom 3. November 2004 E. 2, 731/2002 vom 22. Oktober 2003 E.

II.3b und II.4a; vgl. ferner VGE VD.2013.111 vom 10. März 2014 E. 3.2.2).

Mitarbeitende, die sich nicht am Rechtsmittelverfahren beteiligt haben, haben

deshalb grundsätzlich keinen Anspruch auf rückwirkende Lohnnachzahlung. Aus der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann aber nicht geschlossen werden, die

Gewährung einer rückwirkenden Lohnnachzahlung trotz Fehlens eines

entsprechenden Anspruchs verstosse gegen eine zwingende Rechtsnorm.

Insbesondere liegt offensichtlich kein Verstoss gegen das Gesetz betreffend

Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons

Basel-Stadt (LG, SG 164.100) vor. Aus den infolge von Einsprachen Dritter

erfolgten Entscheiden über die Einreihung der von den Rekurrierenden ausgeübten

Stellen ergibt sich vielmehr, dass die in den neuen Arbeitsverträgen vom 12.

Juni 2018 vorgesehenen Lohnklassen korrekt und die in den ursprünglichen Arbeitsverträgen

vorgesehenen Lohnklassen nicht korrekt gewesen sind (vgl. VGE VD.2018.112,

VD.2018.113 und VD.2018.114 vom 16. Mai 2019 E. 4.1). Die Feststellung des JSD,

Arbeitsverträge dürften keine Lohnklassen vorsehen, die nicht im Einklang mit

dem Recht stünden (angefochtener Entscheid, E. 31), ist deshalb in keiner

Art und Weise geeignet, die Rechtswidrigkeit der neuen Arbeitsverträge zu

begründen. Die rückwirkende Lohnnachzahlung an die Rekurrierenden verstösst

auch nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV). Die

Rekurrierenden befinden sich in einer besonderen Situation, die sie wesentlich

von anderen Mitarbeitenden unterscheidet. Die Stelle, die sie im Zeitpunkt der

Überführung der Stellen im Rahmen der Systempflege innegehabt hatten, ist derselben

Organisationseinheit zugeordnet wie die Stellen, die sie später angetreten

haben, und ist diesen hierarchisch untergeordnet. Die Rekurrierenden sind auch

nicht völlig untätig geblieben, sondern haben die Einreihung der Stelle, die

sie im Zeitpunkt der Überführung innegehabt haben, angefochten. Diese

besonderen Umstände können als sachlichen Grund dafür betrachtet werden, die

Rekurrierenden bezüglich der rückwirkenden Lohnnachzahlung anders zu behandeln

als andere Mitarbeitende, die sich am Rechtsmittelverfahren, in dem eine Stelle

höher eingereiht worden ist, nicht beteiligt haben. Zusammenfassend ist ein

Widerruf wegen Rechtswidrigkeit des Vertragsinhalts bereits mangels Verstosses

gegen eine zwingende Rechtsnorm ausgeschlossen. Selbst wenn die neuen

Arbeitsverträge vom 12. Juni 2018 mit einer zwingenden Rechtsnorm nicht

vereinbar wären, dürften sie aber nicht widerrufen werden, weil das Interesse

an der Rechtssicherheit und das Interesse der Rekurrierenden am Schutz ihres

Vertrauens in den Bestand der Verträge das Interesse an der richtigen Anwendung

des objektiven Rechts überwiegen. Da die Rekurrierenden durch die

Arbeitsverträge begünstigt werden, würde ihr Widerruf aufgrund des Grundsatzes

«pacta sunt servanda» einen gravierenden Mangel voraussetzten (vgl. oben E. 4.2.1).

Als solcher kann die rückwirkende Lohnnachzahlung offensichtlich nicht

qualifizieret werden. Das JSD macht geltend, das Legalitätsprinzip und das

Gleichbehandlungsgebot würden den Widerruf der Verträge gebieten (vgl.

angefochtener Entscheid, E. 35). Das Legalitätsprinzip und das

Gleichbehandlungsgebot sprechen aber in jedem Fall für die richtige Anwendung

des objektiven Rechts und genügen deshalb offensichtlich nicht zur Begründung,

weshalb das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts im

konkreten Einzelfall das Interesse an der Rechtssicherheit und am Schutz des

Vertrauens in den Bestand des Vertrags überwiegen sollte. Das einzige

erkennbare öffentliche Interesse am Widerruf der Verträge besteht im

vorliegenden Fall im rein finanziellen Interesse der Einsparung der

rückwirkenden Lohnnachzahlungen. Ein solches genügt in der Regel nicht zur

Rechtfertigung eines Widerrufs und wird bereits durch die entgegenstehenden

finanziellen Interessen der Rekurrierenden am Erhalt der rückwirkenden

Lohnnachzahlungen aufgewogen. Aus den vorstehenden Gründen war es unzulässig,

die Vertragsbestimmungen betreffend die rückwirkende Lohnnachzahlung in den

Arbeitsverträgen vom 12. Juni 2018 wegen Widerrechtlichkeit zu widerrufen.

4.3

4.3.1 Auf

Willensmängel bei öffentlich-rechtlichen Verträgen sind die Regeln von

Art. 23 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) analog als

verwaltungsrechtliche Normen anzuwenden (BGE 132 II 161 E. 3.1 S. 164; BVGer

A-6800/2009 vom 29. Juli 2010 E. 4.2.3; Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 1356; Klein, a.a.O., S.

188; vgl. VGer ZH PB.2006.00045 vom 13. Juni 2007 E. 3.3.1 und 5.1; Richli/Bundi, a.a.O., N 3004). Gemäss

Art. 23 OR ist der Vertrag für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss

in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. Der Irrtum ist gemäss Art. 24

Abs. 1 Ziff. 4 OR namentlich dann ein wesentlicher, wenn er einen bestimmten

Sachverhalt betroffen hat, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im

Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrags betrachtet worden

ist. Diese Bestimmung betrifft den sogenannten Grundlagenirrtum. Dabei handelt

es sich um einen qualifizierten Motivirrtum (Schwenzer/Fountoulakis,

in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2020, Art. 24 OR N 16). Voraussetzungen eines

Grundlagenirrtums sind, dass der Sachverhalt, auf den sich die irrige

Vorstellung bezieht, für den Erklärenden eine unabdingbare Voraussetzung für

seine Willensbildung gewesen ist (subjektive Wesentlichkeit) und vom Standpunkt

oder nach den Anforderungen des loyalen Geschäftsverkehrs eine notwendige

Grundlage des Vertrags darstellt (objektive Wesentlichkeit) und dass die

Bedeutung des irrtümlich vorgestellten Sachverhalts für den Vertragspartner des

Irrenden erkennbar ist (Erkennbarkeit der Wesentlichkeit; Schwenzer/Fountoulakis, a.a.O.,

Art. 24 OR N 20 ff.; vgl. VGer ZH PB.2006.00045 vom 13.

Juni 2007 E. 5.1). Teilweise wird die Auffassung vertreten, bei

öffentlich-rechtlichen Verträgen erweise sich ein Motivirrtum anders als bei

privatrechtlichen Verträgen regelmässig als erheblich (vgl. Entscheid des

Bundesrates vom 5. Oktober 2001 i.S. Verband Krankenversicherer

St. Gallen-Thurgau gegen Regierungsrat des Kantons St. Gallen, VPB 66.73

E. 4.1; Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 1357). Diese pauschale Aussage erscheint weder hilfreich noch richtig

(vgl. die Kritik in VGer ZH PB.2006.00045 vom 13. Juni 2007 E. 5.2 und bei Guth, Konsensuale Streitbeilegung im

öffentlichen Verfahrensrecht, Diss. Zürich 2017, S. 145 sowie die

Differenzierungen bei Moor/Poltier,

a.a.O., S. 462-464 und Schwenzer/Fountoulakis,

a.a.O., vor Art. 23-31 OR N 17). Dicke

vertritt zwar ebenfalls die Auffassung, die Beachtlichkeit des Motivirrtums sei

bei öffentlich-rechtlichen Verträgen die Regel (Dicke,

Der Irrtum bei der Verwaltungsmassnahme, in: ZSR 1984 I S. 525, 543), erklärt

einen Motivirrtum aber nur insoweit für wesentlich, als er zur Rechtswidrigkeit

des öffentlich-rechtlichen Vertrags führt (vgl. Dicke,

a.a.O., S. 531-533, 537-539 und 543 f.). Diese Auffassung ist insoweit zu

restriktiv, als auch andere Fälle der Wesentlichkeit denkbar sind (vgl. Moor/Poltier, a.a.O., S. 463 f. FN 174;

a. M. Klein, a.a.O.,

S. 190 f., gemäss dem die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Vertrags

eine notwendige Voraussetzung der Wesentlichkeit des Irrtums des Staats bzw.

des für ihn handelnden Beamten ist). Sie überzeugt aber insoweit, als die

Wesentlichkeit eines Motivirrtums der Behörde, der die Rechtswidrigkeit des

öffentlich-rechtlichen Vertrags zur Folge hat, zu bejahen ist, weil die

Einhaltung der Rechtsordnung für die Behörde notwendige Vertragsgrundlage im

Sinn von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR ist und dies für den Vertragspartner

erkennbar ist (vgl. Dicke, a.a.O.,

S. 544 und 547). Die Tatsache allein, dass sich die Behörde beim Abschluss

eines öffentlich-rechtlichen Vertrags in einem wesentlichen Irrtum befunden

hat, erlaubt ihr noch nicht, den Vertrag aufzuheben. Die Vertragsaufhebung ist

nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Aufhebung des Vertrags das

Interesse des Vertragspartners an der Aufrechterhaltung des Vertrags überwiegt

(Moor/Poltier, a.a.O., S. 463 f.).

Zum gleichen Ergebnis führt die Ansicht, wonach die Wesentlichkeit eines

Irrtums der Behörde nur zu bejahen ist, wenn das Interesse an der Aufhebung des

Vertrags das Interesse des Vertragspartners an der Aufrechterhaltung des

Vertrags überwiegt (so BGE 99 Ib 115 E. 3b S. 121; Schwenzer/Fountoulakis, a.a.O., Vor Art. 23-31 OR N 17; vgl.

ferner Klein, a.a.O., S. 190 f.,

gemäss dem sich die Bestandeskraft eines öffentlich-rechtlichen Vertrags im

Fall eines wesentlichen Willensmangels auf der Seite des Staats nach den Regeln

über die Rechtsfolgen der inhaltlichen Rechtswidrigkeit richten sollte).

4.3.2 Gemäss

den Verfügungen der Kantonspolizei vom 6. Dezember 2018 wurden für die

Funktionen Sicherheitsassistent/in mit Fachführung bzw. Gruppenleiter/in

Stv. Sicherheitsassistenten/innen die Lohnklassen gemäss den

Einspracheentscheiden vom 27. Februar 2018 irrtümlicherweise rückwirkend

bereits ab der Beförderung vorgesehen. Mitarbeitende, die nicht selber aktiv

geworden sind und bei der Übernahme der Stelle im Arbeitsvertrag keinen

Vorbehalt angebracht haben, hätten keinen Anspruch auf rückwirkende Gewährung

der höheren Lohnklasse. Da die Rekurrierenden einen Irrtum als solchen nicht

bestritten haben, kann aufgrund dieser Verfügungen davon ausgegangen werden,

dass die für die Kantonspolizei handelnden Personen irrtümlich angenommen

haben, die Rekurrierenden hätten auch für die Funktionen Sicherheitsassistent/in

mit Fachführung und Gruppenleiter/in Stv. Sicherheitsassistenten/innen Anspruch

auf rückwirkende Lohnnachzahlung, und dass sie in den Arbeitsverträgen für

diese Funktionen keine Rückwirkung vorgesehen hätten, wenn sie gewusst hätten,

dass die Rekurrierenden darauf gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts keinen

Anspruch haben. Ob das Bestehen eines Anspruchs auf rückwirkende

Lohnnachzahlung vom Standpunkt des loyalen Geschäftsverkehrs eine notwendige

Voraussetzung der vertraglich vorgesehenen Rückwirkung darstellt und ob die

Bedeutung des irrtümlich vorgestellten Sachverhalts für die Rekurrierenden

erkennbar gewesen ist, erscheint hingegen fraglich. Die vertragliche

Vereinbarung einer rückwirkenden Lohnnachzahlung ist auch dann mit Treu und

Glauben vereinbar, wenn die Rückwirkung den Rekurrierenden von der

Kantonspolizei gestützt auf ihren diesbezüglichen Gestaltungsspielraum aus

Rücksicht auf die besondere Situation der Rekurrierenden trotz Fehlens eines

entsprechenden verfassungsmässigen oder gesetzlichen Anspruchs gewährt.

Entgegen der Auffassung des JSD (vgl. angefochtener Entscheid, E. 37 f.),

ist es damit fraglich, ob sich die Kantonspolizei beim Abschluss der

Arbeitsverträge vom 12. Juni 2018 in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.

Die Frage kann offenbleiben, weil die Aufhebung der Arbeitsverträge wegen eines

Willensmangels auch bei Annahme eines wesentlichen Irrtums unzulässig gewesen

wäre, weil das öffentliche Interesse an der Aufhebung der Verträge das

Interesse der Rekurrierenden an der Aufrechterhaltung der Verträge nicht

überwiegt wie vorstehend eingehend dargelegt worden ist (vgl. oben E. 4.2.2).

4.4

4.4.1 Ein

öffentlich-rechtlicher Vertrag ist eine Vertrauensgrundlage (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 632)

und der Grundsatz des Vertrauensschutzes beansprucht allgemein Geltung. Der

Widerruf eines öffentlich-rechtlichen Vertrags wegen Rechtswidrigkeit oder

eines Willensmangels ist deshalb nur dann zulässig, wenn er mit dem Grundsatz

des Vertrauensschutzes vereinbar ist. Dies ergibt sich betreffend Willensmängel

auch aus der analogen Anwendung von Art. 25 Abs. 1 OR, gemäss dem die Berufung

auf Irrtum unstatthaft ist, wenn sie Treu und Glauben widerspricht, und scheint

auch der Ansicht des JSD zu entsprechen (vgl. angefochtener Entscheid,

E. 39). Dementsprechend wird die Aufhebung verwaltungsrechtlicher Verträge

in der Lehre als vertrauensschutzrelevant bezeichnet (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4.

Auflage, Bern 2014, § 22 N 4). Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch

darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben

behandelt zu werden. Diese Bestimmung gewährleistet das Willkürverbot und den

Grundsatz des Vertrauensschutzes als verfassungsmässige Rechte (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr,

Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Auflage, Zürich 2016, N 809). Der

Grundsatz des Vertrauensschutzes verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des

berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte

Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (vgl. BGE 126 II 377 E. 3a S.

387; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr,

a.a.O., N 823).

Der

Vertrauensschutz setzt in der Regel voraus, dass ein staatliches Organ eine

Vertrauensgrundlage geschaffen hat, dass der Private von der Vertrauensgrundlage

Kenntnis gehabt hat, dass er die allfällige Fehlerhaftigkeit der

Vertrauensgrundlage nicht gekannt hat und bei Anwendung pflichtgemässer

Sorgfalt nicht hat erkennen müssen, dass er gestützt auf sein Vertrauen in die

Vertrauensgrundlage eine Disposition getroffen hat, die nicht ohne Nachteil

wieder rückgängig gemacht werden kann, und dass zwischen dem Vertrauen und der

Disposition ein Kausalzusammenhang besteht (Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 627, 654-656, 659 und 663; vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller,

a.a.O., § 22 N 11 f.). Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird das

Vertrauen des Privaten nicht oder nicht in vollem Umfang geschützt, wenn

überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 22 N 13; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 664).

Sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist damit über den Schutz des

Vertrauens des Privaten aufgrund einer Abwägung zwischen dem Interesse am

Vertrauensschutz und den entgegenstehenden öffentlichen Interessen zu

entscheiden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 664; Tschannen/Zimmerli/Müller,

a.a.O., § 22 N 13). Als Rechtsfolge des Vertrauensschutzes steht die Bindung

des Staats an die Vertrauensgrundlage (sog. Bestandesschutz) im Vordergrund (vgl.

Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N

700 f.). Für die Beurteilung der Erkennbarkeit der Fehlerhaftigkeit der

Vertrauensgrundlage ist auf die individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse der

sich auf Vertrauensschutz berufenden Person abzustellen. Eigentliche Nachforschungen

über die Richtigkeit behördlichen Handelns werden von den Privaten

grundsätzlich nicht erwartet. Anlass zur Überprüfung besteht einzig dort, wo

die Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage leicht erkennbar ist (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 656

f.). Es liegt im Wesen jedes Vertrags, dass er dazu bestimmt ist, Vertrauen im

Hinblick auf das zukünftige Verhalten des Vertragspartners zu begründen (BGE

103 Ia 505 E. 4a S. 514). Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist deshalb

wie eine Verfügung eine qualifizierte Vertrauensgrundlage (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 632).

Öffentlich-rechtliche Verträge verdienen sogar einen eher höheren

Vertrauenswert als Verfügungen (Weber-Dürler,

Neuere Entwicklungen des Vertrauensschutzes, in: ZBl 2002 S. 281, 299) und

fehlerhafte öffentlich-rechtliche Verträge haben tendenziell eine stärkere

Bindungswirkung als fehlerhafte Verfügungen (vgl. Klein, a.a.O., S. 114 und 117 f.). Der Schutz einer

qualifizierten Vertragsgrundlage hat einen Selbstwert. Ein Privater muss

deshalb nicht zwingend Dispositionen getroffen haben, um sich gegen den

Widerruf oder die Aufhebung eines ihn begünstigenden öffentlich-rechtlichen

Vertrags zur Wehr zu setzen. Allfällige Dispositionen haben aber einen Einfluss

auf die Interessenabwägung (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 661 und 1228). Öffentlich-rechtliche Verträge gehören damit zu den

Ausnahmefällen, in denen Vertrauensschutz auch denkbar ist, ohne dass die

Betroffenen bereits irgendwelche Dispositionen getroffen haben (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 661).

4.4.2 Die

Arbeitsverträge vom 12. Juni 2018 stellen Vertragsgrundlagen dar. Die

Rekurrierenden haben davon Kenntnis gehabt. Wie vorstehend eingehend dargelegt

worden ist, sind die Arbeitsverträge vom 12. Juni 2018 nicht fehlerhaft (vgl.

oben E. 4.2.2). Selbst unter der Annahme, dass sie fehlerhaft sind, ist

die Fehlerhaftigkeit den Rekurrierenden nicht bekannt und bei Anwendung

pflichtgemässer Sorgfalt für die Rekurrierenden nicht erkennbar gewesen. Von den

Rekurrierenden als juristischen Laien kann nicht erwartet werden, dass ihnen

die Praxis des Verwaltungsgerichts zum Anspruch auf rückwirkende

Lohnnachzahlung bekannt ist oder dass sie diese Praxis in Erfahrung bringen.

Entgegen der Ansicht des JSD (vgl. angefochtener Entscheid, E. 30) mussten die

Rekurrierenden auch aus dem Umstand, dass sie nur für die Stelle

Sicherheitsassistent/in Verkehr eine Verfügung erhielten, aus der hervorging,

dass die Stelle rückwirkend per 1. Februar 2015 in eine höhere Lohnklasse

überführt wurde, nicht schliessen, dass sie für die Stelle

Sicherheitsassistent/in mit Fachführung bzw. Gruppenleiter Stv.

Sicherheitsassistenten/innen keinen Anspruch auf rückwirkende Lohnnachzahlung

haben. Die Rekurrierenden durften vielmehr davon ausgehen, dass der Grund

dafür, dass sie für ihre neue Stelle keine entsprechende Verfügung erhielten,

nicht darin bestand, dass sie für diese keinen Anspruch auf rückwirkende

Lohnnachzahlung haben, sondern darin, dass entsprechende Verfügungen nur denjenigen

Mitarbeitenden zugestellt werden, die betreffend die jeweilige Stelle selbst

Einsprache erhoben haben. Da es sich bei den Arbeitsverträgen vom 12. Juni 2018

um qualifizierte Vertrauensgrundlagen handelt, können sich die Rekurrierenden

entgegen der Auffassung des JSD auch ohne Dispositionen auf den

Vertrauensschutz berufen (vgl. dazu angefochtener Entscheid, E. 30 und 39;

Rekursbegründung, Ziff. II.B. 6; Vernehmlassung, Ziff. 49; Replik Ziff. 13).

Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt (vgl. oben E. 4.2.2), sind

keine entgegenstehenden öffentlichen Interessen ersichtlich, die das Interesse

der Rekurrierenden am Schutz ihres Vertrauens in die Arbeitsverträge vom 12.

Juni 2018 überwiegen. Damit verbietet auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes

den Widerruf oder die Aufhebung dieser Verträge.

5.

5.1

5.1.1 Aus

den vorstehenden Gründen war es unzulässig, die Vertragsbestimmungen betreffend

die rückwirkende Lohnnachzahlung in den Arbeitsverträgen vom 12. Juni 2018

wegen Widerrechtlichkeit zu widerrufen oder wegen eines Willensmangels

aufzuheben. Die diesbezüglichen Verfügungen vom 6. Dezember 2018 und 11. Januar

2019 sind deshalb aufzuheben. Damit haben die Rekurrierenden 1, 3, 4, 7 und 8

gestützt auf die Arbeitsverträge vom 12. Juni 2018 Anspruch auf die folgenden

rückwirkenden Lohnnachzahlungen: rückwirkende Entlöhnung der Rekurrierenden 1,

3 und 7 in der Lohnklasse 9 ab dem 1. März 2015, rückwirkende Entlöhnung des

Rekurrenten 4 in der Lohnklasse 10 ab dem 1. August 2015 und rückwirkende

Entlöhnung des Rekurrenten 8 in der Lohnklasse 9 ab dem 1. März 2015 und in der

Lohnklasse 10 ab dem 1. August 2015.

5.1.2 Für

öffentlich-rechtliche Geldforderungen gilt der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass

der Schuldner Verzugszinsen zu entrichten hat, wenn er sich mit seiner Leistung

im Verzug befindet (BGE 143 II 37 E. 5.2.1 S. 36, 101 Ib 252 E. 4b S. 259,

95 I 258 E. 3 S. 263; VGE 674/1999 vom 28. September 1999

E. 2; Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 156, Weber, in: Berner

Kommentar, 2000, Art. 104 OR N 25; Wiederkehr,

in: Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bern 2012, N

667 und 703). Diese Regel gilt zwar nicht ausnahmslos (BGE 95 I 258 E. 3 S.

263; Tschannen/Zimmerli/Müller,

a.a.O., § 59 N 15; Weber, a.a.O.,

Art. 104 OR N 25 und 28; Widmer

Lüchinger/Wiegand, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2020, Art. 104

OR N 2a; Wiederkehr, a.a.O.,

N 703). Im vorliegenden Fall besteht jedoch kein Anlass, vom erwähnten

Grundsatz abzuweichen (Frage offen gelassen in VGE 674/1999 vom

28. September 1999 E. 5). Der Schuldnerverzug setzt in analoger Anwendung

von Art. 102 OR grundsätzlich voraus, dass die Forderung fällig ist und

dass der Gläubiger den Schuldner gemahnt hat oder für die Erfüllung ein

bestimmter Verfalltag verabredet worden ist oder sich ein solcher infolge einer

vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung ergibt (vgl. BGE 143 II 37 E.

5.2.2 f. S. 43 ff.; vgl. ferner Widmer

Lüchinger/Wiegand, a.a.O., Art. 102 OR N 2 f.). Ein Verfalltagsgeschäft

liegt vor, wenn der Zeitpunkt, zu dem der Schuldner erfüllen muss,

kalendermässig bestimmt ist oder zumindest aufgrund des Vertragsinhalts

bestimmbar ist (BGE 143 II 37 E. 5.2.3 S. 45). Im Privatrecht begründen

gesetzliche Bestimmungen der Leistungszeit in der Regel keinen Verfalltag (Weber, a.a.O., Art. 102 OR N 119; vgl. Widmer Lüchinger/Wiegand, a.a.O., Art.

102 OR N 10). Nach herrschender Lehre bedarf es im privaten Arbeitsrecht

deshalb zur Herbeiführung des Verzugs des Arbeitgebers einer Mahnung, wenn sich

der Fälligkeitstermin bloss aus Art. 323 Abs. 1 OR ergibt (Emmel, in: Huguenin/Müller-Chen [Hrsg.],

Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 323 OR N

1; Portmann/Rudolph, in: Basler

Kommentar, 7. Auflage 2020, Art. 323 OR N 3; Rehbinder/Stöckli, in: Berner Kommentar, 2010, Art. 323

OR N 24; Streiff/von Kaenel/Rudolph,

Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich 2012, Art. 323 N 3; Weber, a.a.O., Art. 102 OR N 111 und 119; a. M. Vischer/Müller, Der Arbeitsvertrag,

4. Auflage, Basel 2014, § 10 N 47). Im öffentlichen Recht kann sich ein

Verfalltag nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber insbesondere auch

daraus ergeben, dass eine Zahlungspflicht von Gesetzes wegen in einem

bestimmten Zeitpunkt eintritt (BGE 143 II 37 E. 5.2.3 S. 45; BGer 2C_349/2015

vom 23. Mai 2016 E. 4.2.3). Bei öffentlich-rechtlichen Geldforderungen führt

die Nichteinhaltung eines gesetzlichen Zahlungstermins damit in analoger

Anwendung von Art. 102 Abs. 2 OR zum Verzug (vgl. BGE 143 II 37 E. 6.2.1 S. 46;

BGer 2C_349/2015 vom 23. Mai 2016 E. 5.2.1). Der Zinssatz beträgt 5 % (vgl.

Art. 104 Abs. 1 OR analog; BGE 95 I 258 E. 3 S. 5, 93 I 382 E. 3 S. 389; Weber, a.a.O., Art. 104 OR N 65; Widmer Lüchinger/Wiegand, a.a.O., Art.

104 OR N 2a; Frage offen gelassen in VGE 674/1999 vom 28. September 1999 E. 5).

Gemäss § 21 Abs. 1 LG wird der Jahreslohn in dreizehn gleichen Teilbeträgen ausbezahlt. Ein

Dreizehntel des Lohns wird monatlich, ein Dreizehntel Ende November als 13.

Monatslohn ausgerichtet. Gemäss Art. 323 Abs. 1 OR ist dem Arbeitnehmer der

Lohn Ende jedes Monats auszurichten, wenn nicht kürzere Fristen oder andere

Termine verabredet oder üblich sind und durch Normalarbeitsvertrag oder

Gesamtarbeitsvertrag nichts Anderes bestimmt ist. Dies bedeutet, dass der Lohn

am letzten Tag des Monats zu bezahlen ist (vgl. Art. 76 Abs. 1 OR; Staehelin, in: Zürcher Kommentar,

4. Auflage, 2006, Art. 323 OR N 5). Damit legt das Gesetz für die Zahlung

des Lohns einen bestimmten Termin fest (vgl. Staehelin,

a.a.O., Art. 323 OR N 5). Art. 323 Abs. 1 OR gilt für die vorliegend

zu beurteilenden Arbeitsverhältnisse als kantonales öffentliches Recht (§ 4 PG). Damit tritt die Zahlungspflicht von Gesetzes wegen jeweils am letzten Tag

des Monats ein. Die Nichteinhaltung dieses gesetzlichen Zahlungstermins führt

bei den vorliegend zu beurteilenden öffentlich-rechtlichen Arbeitsverträgen in

analoger Anwendung von Art. 102 Abs. 1 OR zum Verzug. Folglich hat sich die

Kantonspolizei jeweils ab dem ersten Tag des Folgemonats mit der Zahlung der

Differenz zwischen dem der höheren Lohnklasse entsprechenden Lohns und dem

ausbezahlten Lohn in Verzug befunden. Sie schuldet den Rekurrierenden deshalb

jeweils ab dem ersten Tag des Folgemonats Verzugszins von 5 % (vgl. zum Beginn

des Verzugszinsenlaufs Weber,

a.a.O., Art. 104 OR N 39). Zur Berechnung des Verzugszinses kann wie von

den Rekurrierenden beantragt auf den mittleren Verfalltag abgestellt werden

(vgl. zum Schadenszins Kessler,

in: Basler Kommentar, OR I, 7. Auflage 2020, Art. 42 OR N 5).

5.2 Bei

den Rekurrierenden 2, 5, 6 und 9 fehlt es sowohl an einem Arbeitsvertrag als

auch an einer Vertrauensgrundlage, aus der sich ein Anspruch auf rückwirkende

Lohnnachzahlung ergeben könnte. Es ist nicht ersichtlich und wird nicht geltend

gemacht, dass sich die Situation der Rekurrierenden 2, 5, 6 und 9 abgesehen von

den Arbeitsverträgen in einer für die Frage der rückwirkenden Lohnnachzahlung

relevanten Art und Weise von derjenigen der Rekurrierenden 1, 3, 4, 7 und 8

unterscheidet. Damit verstösst es gegen das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot

von Art. 8 Abs. 1 BV, dass das JSD bzw. die Kantonspolizei mit den

Rekurrierenden 1, 3, 4, 7 und 8 Arbeitsverträge abgeschlossen hat, die eine

rückwirkende Lohnnachzahlung vorsehen, und mit den Rekurrierenden 2, 5, 6 und 9

nicht. Daraus können die Rekurrierenden 2, 5, 6 und 9 aber keinen Anspruch

darauf ableiten, dass das JSD bzw. die Kantonspolizei auch ihnen den der

höheren Lohnklasse entsprechenden Lohn rückwirkend auszahlt. Das allgemeine

Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV verschafft nicht unmittelbar ein

subjektives Recht auf einen rechtsgleichen Lohn, sondern nur einen Anspruch auf

Beseitigung der Ungleichheit und kann lediglich indirekt zur Folge haben, dass

der öffentliche Arbeitgeber einem Betroffenen zur Beseitigung einer

Rechtsungleichheit höhere Leistungen ausrichten muss. Aus dem allgemeinen

Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV ergibt sich daher kein direkter

bundesrechtlicher Anspruch auf rückwirkende Ausrichtung einer rechtsgleichen

Entlöhnung. Von Verfassungs wegen kann nur verlangt werden, dass der

rechtsungleiche Zustand auf geeignete Weise und in angemessener Frist behoben

wird (BGE 131 I 105 E. 3.6 f. S. 109 f.; BGer 8C_298/2014 vom 4. Mai 2015 E.

4.3; E. 4.3; VGE VD.2018.112, VD.2018.113 und VD.2018.114 vom 16. Mai 2019 E.

4.1). Dies ist im Fall der Rekurrentin 6 erfolgt, indem sie ab dem 1. März 2018

(Folgemonat des Regierungsratsbeschlusses) für ihre Tätigkeit als

Sicherheitsassistentin mit Fachführung in Lohnklasse 9 entlöhnt worden ist

(vgl. Verfügung vom 6. Dezember 2018). Bei den Rekurrenten 2, 5 und 9 besteht

kein Anlass für eine Behebung des rechtsungleichen Zustands, weil sie aufgrund

des Wechsels in die Funktion als Sicherheitsassistenten mit besonderen Aufgaben

in die Abteilung Spezialformationen seit dem 1. August 2016 bzw. 1. August 2017

die Funktion als Sicherheitsassistenten mit Fachführung bzw. Gruppenleiter Stv.

Sicherheitsassistenten/innen nicht mehr ausüben (vgl. Verfügungen vom 6.

Dezember 2018). Aus den vorstehenden Gründen haben die Rekurrierenden 2, 5, 6

und 9 keinen Anspruch auf rückwirkende Auszahlung des der höheren Lohnklasse

entsprechenden Lohns und sind ihre Rekurse abzuweisen.

6.

6.1 Gemäss

§ 40 Abs. 4 PG ist das Verfahren ausser bei Mutwilligkeit kostenlos. Wie sich

aus § 40 Abs. 1 ergibt, gilt diese Bestimmung direkt nur für Rekurse gegen

Verfügungen gemäss § 24 und § 25 PG sowie betreffend Kündigung, fristlose

Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Abfindungen nach § 36 Abs. 1 PG.

Streitgegenstand der vorliegenden Rekurse ist die rückwirkende Lohnnachzahlung.

Dementsprechend ist § 40 Abs. 4 PG nicht direkt anwendbar. Nicht in den

direkten Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallende Verfahren

personalrechtlicher Art sind nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in

analoger Anwendung von § 40 Abs. 4 PG und in Anlehnung an Art. 114 lit. c der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) bis zu einem Streitwert von

CHF 30ʹ000.– kostenlos (VGE VD.2017.106 vom 23. Januar 2018 E. 3.1,

VD.2016.191 vom 30. Mai 2017 E. 4.1). Die von den einzelnen Rekurrierenden

geltend gemachten rückwirkenden Lohnnachzahlungen belaufen sich jeweils auf

weniger als CHF 30ʹ000.–. Folglich ist das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren kostenlos.

6.2 Entsprechend

dem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrierenden 1, 3, 4, 7 und 8 gestützt

auf § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (SG 153.800) und

§ 30 Abs. 1 VRPG gegenüber dem JSD Anspruch auf Parteientschädigungen für die

Rekursverfahren vor dem JSD und dem Verwaltungsgericht. Alle Rekurrierenden

wurden von demselben Advokaten vertreten. Dieser reichte für alle Rekurrierende

zusammen gemeinsame Rechtsschriften ein. Da ein Teil der Argumentation für alle

Rekurrierenden gilt und nur ein Teil der Ausführungen des Rechtsvertreters

ausschliesslich die Rekurrierenden 2, 5, 6 und 9 betrifft, ist schätzungsweise

davon auszugehen, dass zwei Drittel des gesamten Aufwands des Rechtsvertreters

auch dann angefallen wären, wenn er nur die obsiegenden Rekurrierenden 1, 3, 4,

7 und 8 vertreten hätte. Die Rekurrierenden 1, 3, 4, 7 und 8 haben deshalb

Anspruch auf eine Parteientschädigung in Höhe von zwei Dritteln der für den

gesamten Aufwand des Rechtsvertreters angemessenen Entschädigung. Im

vorliegenden Fall rechtfertigen es der Streitwert und der Umfang der Streitsache,

die Parteientschädigung für das Rekursverfahren vor dem JSD in Anwendung von §

13 Abs. 2 der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (SG

153.810) im Rahmen von § 12 Abs. 2 dieser Verordnung festzusetzen. Damit

beträgt die Parteientschädigung bis CHF 3ʹ500.–. Dieser Betrag erscheint

für die Vertretung aller Rekurrierenden angemessen. Davon sind den

Rekurrierenden 1, 3, 4, 7 und 8 zwei Drittel entsprechend abgerundet

CHF 2ʹ300.– als Parteientschädigung zuzusprechen. Für das

Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht hat der Rechtsvertreter zwar die

Nachreichung einer Honorarnote angekündigt, eine solche aber nicht

nachgereicht. Praxisgemäss ist sein Aufwand deshalb zu schätzen. Für die

Rekursanmeldung vom 2. Oktober 2019, die Rekursbegründung vom 21. November

2019, die Eingaben vom 23. März sowie 3. und 20. April 2020 und die Replik vom

7. Mai 2020 erscheint ein Aufwand von knapp 12 Stunden angemessen. Dabei

ist zu berücksichtigen, dass rund fünf Textseiten der Rekursbegründung vom 21.

November 2019 weitgehend wörtlich der Rekursbegründung vom 28. Februar 2019

entsprechen. Bei Anwendung des praxisgemässen Stundenansatzes von CHF 250.–

ergibt sich unter Mitberücksichtigung der notwendigen Auslagen eine

Entschädigung von CHF 3‘000.–. Davon sind den Rekurrierenden 1, 3, 4, 7

und 8 zwei Drittel entsprechend CHF 2ʹ000.– als Parteientschädigung

zuzusprechen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In Gutheissung der Rekurse

der Rekurrierenden 1, 3, 4, 7 und 8 wird Ziff. 1 des Entscheids des Justiz- und

Sicherheitsdepartements Basel-Stadt vom 19. September 2019 betreffend die

Rekurrierenden 1, 3, 4, 7 und 8 aufgehoben und wird die Sache im Sinn der Erwägungen

zur Berechnung und Ausrichtung der Lohnnachzahlungen einschliesslich

Verzugszins an die Kantonspolizei zurückgewiesen.

Die Rekurse der Rekurrierenden 2, 5, 6 und 9 werden

abgewiesen.

Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist kostenlos.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement wird verpflichtet,

den Rekurrierenden 1, 3, 4, 7 und 8 für das verwaltungsinterne Rekursverfahren

eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 2ʹ300.–, einschliesslich

Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 177.10, und für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt

CHF 2ʹ000.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 154.–,

zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Rekurrierende 1-9

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.