VD.2019.228
Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, Errichtung einer Beistandschaft und Erteilung von Weisungen
25. August 2020Deutsch69 min
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Basel-Stadt am 20. Juli 2016 erstmals den Kinder-
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.228
URTEIL
vom 15.
Dezember 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
Dr. Patrizia Schmid, Dr. phil. und
MLaw Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
Aufenthalt unbekannt
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____
Beigeladener
[…]
C____
Sohn
[...]
vertreten durch [...], Advokatin
und Mediatorin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 20. August 2019
betreffend Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts, Errichtung einer Beistandschaft und Erteilung von
Weisungen
Sachverhalt
Sachverhalt
C____, geboren [...]
2012, ist der Sohn von A____ (Beschwerdeführerin) und B____ (Beigeladener). Die
Eltern sind nicht miteinander verheiratet. Die Kindsmutter hat das alleinige
Sorgerecht.
Nach drei Vorfällen
häuslicher Gewalt im Juli 2016 beauftragte die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Basel-Stadt am 20. Juli 2016 erstmals den Kinder-
und Jugenddienst (KJD) mit der Abklärung der Lebenssituation von C____. Im März
und April 2017 ergingen weitere Polizeirapporte betreffend häusliche Gewalt. Ab
Juni 2017 erfolgte mit der Kindsmutter wöchentlich eine sozialpädagogische
Familienbegleitung (SPF) und C____ konnte per August 2017 bei den Tagesstrukturen
angemeldet werden. In seinem Bericht vom 23. August 2017 zum Abklärungsauftrag
kündigte der KJD an, die weitere Entwicklung des Kindes werde in Kommunikation
und Koordination mit den Eltern sowie der SPF beobachtet und überprüft. Weitere
Massnahmen zur Unterstützung der Eltern erachtete der KJD zum damaligen
Zeitpunkt für nicht erforderlich.
Mit Schreiben
vom 1. März 2018 beantragte der Kindsvater bei der KESB Basel-Stadt die
behördliche Regelung des Besuchsrechts für seinen Sohn. Gleichzeitig teilte er
der Behörde seine Sorge um seinen Sohn mit, da die Kindsmutter zum Islam
konvertiert sei und sich persönlich verändert habe. In der Folge beauftragte
die KESB Basel-Stadt den KJD mit einer Abklärung betreffend das Besuchsrecht. Diese
Abklärung wurde sistiert, nachdem die Kindsmutter am 19. April 2018 gegenüber Mitarbeitenden
des KJD in den behördlichen Räumlichkeiten gewalttätig geworden war.
Mit
Gefährdungsmeldung vom 11. Januar 2019 berichtete die Primarschule [...] der KESB
Basel-Stadt, dass C____ an stark ausgeprägtem Autismus sowie an einer globalen
Entwicklungsverzögerung leide, sich die Zusammenarbeit mit der Mutter sehr
schwierig gestalte und diese ihrem Eindruck nach ihrer Erziehungsaufgabe in
keiner Weise gewachsen sei. Mit einer zweiten Gefährdungsmeldung vom 13. Februar
2019 berichtete D____, Sozialarbeiter des KJD, über die Einstellung des
Angebots einer Besuchsregelung nach dem gewalttätigen Übergriff der Kindsmutter
gegenüber einer Mitarbeiterin des KJD, über das vermutungsweise Bestehen einer
Persönlichkeitsstörung der Kindsmutter, die Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung
bei C____ und über eine erneute Schwangerschaft der Kindsmutter. Nach
erheblichen schulischen Problemen habe sich die Kindsmutter im Kanton
Basel-Stadt abgemeldet, um in den Kanton E____ zu ziehen. Mit einer weiteren
Gefährdungsmeldung vom 14. Februar 2019 teilte die Sozialhilfe [...] der
KESB Basel-Stadt mit, dass sie von einer «erheblichen psychischen Erkrankung»
der von ihr unterstützten Kindsmutter ausgehe. Aufgrund der
einwohnerrechtlichen Unklarheit nach erfolgter Abmeldung im Kanton Basel-Stadt besuche
C____ keine Schule. Weiter wurde ebenfalls über die neuerliche Schwangerschaft
der Kindsmutter berichtet. Auf entsprechende Abklärung der KESB Basel-Stadt
teilte die KESB E____ mit Schreiben vom 28. Februar 2019 mit, dass die
Kindsmutter nicht beabsichtige, sich im dortigen Zuständigkeitsbereich
anzumelden oder sich längerfristig dort aufzuhalten. Die dortige Abklärung sei
deshalb eingestellt worden. Mit Schreiben vom 8. März 2019 beantragte der
abklärende KJD die Anordnung eines Obhutsentzugs und eine Platzierung von C____,
da die Kindsmutter sich aus allen fachlichen Kooperationen zurückgezogen habe.
Die KESB
Basel-Stadt hob darauf mit Einzelentscheid vom 12. März 2019 das
Aufenthaltsbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin über ihren Sohn C____ im
Sinne einer superprovisorischen Massnahme auf und platzierte das Kind in der [...].
Gleichzeitig errichtete die KESB Basel-Stadt für C____ im Sinne einer
superprovisorischen Massnahme eine Beistandschaft, ernannte D____ zum Beistand
und übertrug ihm die Aufgaben, das Kind und die Eltern in Fragen, welche C____ betreffen,
mit Rat und Tat zu unterstützen und die weitere Pflege, Erziehung und spätere
Ausbildung von C____ zu überwachen. Zudem erteilte sie dem Beistand die
besonderen Aufgaben und Befugnisse, die Unterbringung von C____ in der [...] zu
begleiten und zu beaufsichtigen, sobald als möglich Besuchskontakte der Eltern
zu C____ in angemessener Weise zu organisieren, zu begleiten und zu überwachen
und die Leistungen weiterer mit C____ befasster Institutionen und Fachleute zu
koordinieren. Die superprovisorische Massnahme wurde bis zum 26. März 2019
befristet und einer Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung entzogen. Der
Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 13. März 2019 im Spital [...], wo sie
mit ihrem Sohn auf der Notfallstation erschienen war, eröffnet. Gleichzeitig
wurde C____ von einer Mitarbeiterin der [...] in Obhut genommen.
Mit Einzelentscheid
vom 22. März 2019 bestätigte die KESB Basel-Stadt im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der
Kindsmutter über ihren Sohn, die errichtete Beistandschaft sowie den ernannten
Beistand und dessen Auftrag. Zusätzlich erhielt der Beistand den Auftrag, der
KESB Basel-Stadt spätestens bis 5. August 2019 über die Lebenssituation von C____
zu berichten und allfällige Anträge zu stellen. Weiter wurde für das Kind eine
Kindesvertretung angeordnet, [...] als Kindesvertreterin ernannt und ihr der
Auftrag erteilt, die Interessen von C____ im hängigen Verfahren der KESB
betreffend Anordnung von Kindsschutzmassnahmen zu wahren. Für die Kindsmutter
wurde ebenfalls eine Verfahrensbeistandschaft errichtet. Die vorsorglichen
Massnahmen wurden bis zum 30. August 2019 befristet und einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Die gegen den Einzelentscheid
vom 22. März 2019 erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin wies das
Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2019.67 vom 14. August 2019 ab.
Mit Einzelentscheid
vom 3. April 2019 zog die KESB die Anordnung einer
Verfahrensbeistandschaft für die Kindsmutter in Wiedererwägung und entliess die
eingesetzte Beiständin aus ihrem Amt.
Nachdem C____ zunächst
bei einer Pflegefamilie platziert werden konnte, trat er am 8. April 2019 in
das F____ ein.
Mit Abklärungsbericht
vom 12. April 2019 beantragte C____s Beistand, der schwangeren
Beschwerdeführerin auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihr noch
ungeborenes Kind zu entziehen und bei einer Pflegefamilie zu platzieren. Zudem
sei für das ungeborene Kind eine Beistandschaft zu errichten und die
Beistandsperson damit zu beauftragen, für einen angemessenen Platzierungsort
des Kindes besorgt zu sein und den persönlichen Verkehr mit den Elternteilen zu
regeln. Die Beschwerdeführerin solle von der Kindesschutzbehörde angewiesen
werden, eine psychiatrische Abklärung mit anschliessender Therapie zu
absolvieren.
Im weiteren
Verfahren der Kindesschutzbehörde liess sich die Beschwerdeführerin durch G____
von H____ vertreten, welche vorgeschlagene Hilfsangebote für sie ablehnte. Auf
das Angebot der Kindesschutzbehörde, mit der Beschwerdeführerin ein
persönliches Gespräch führen zu wollen, liess ihr Rechtsvertreter der Behörde
mitteilen, dass sie nur bereit sei, via Skype an einem Gespräch teilzunehmen, weshalb
darauf verzichtet wurde.
Nach
durchgeführter Verhandlung der Spruchkammer hob die Kindesschutzbehörde mit
Entscheid vom 20. August 2019 gestützt auf Art. 310 Abs 1 des Zivilgesetzbuches
(ZGB, SR 210) das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin über ihren
Sohn C____ auf und bestätigte dessen Unterbringung in der F____ (Ziff. 1). Die
mit Entscheid vom 22. März 2019 gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB
errichtete Erziehungsbeistandschaft für das Kind unter Beiordnung von D____ wurde
beibehalten (Ziff. 2) und der Beistand gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB
beauftragt und befugt, sowohl das Kind als auch seine Eltern in das Kind
betreffenden Fragen mit Rat und Tat zu unterstützen (Ziff. 3a), die weitere
Pflege, Erziehung und spätere Ausbildung des Kindes zu überwachen (Ziff. 3b),
dessen Unterbringung zu begleiten und zu beaufsichtigen (Ziff. 3c), sobald
als möglich Besuchskontakte der Eltern mit dem Kind in angemessener Weise zu
organisieren, zu begleiten und zu überwachen (Ziff. 3d), die Leistungen
weiterer mit ihm befasster Institutionen und Fachleute zu koordinieren (Ziff.
3e) und eine angemessene kinderpsychiatrische, testpsychologische Abklärung
sicherzustellen (Ziff. 3f). Die Beistandsperson erhielt sodann den
Auftrag, die Kindesschutzbehörde über wichtige Ereignisse umgehend zu
informieren und eine entsprechende Empfehlung abzugeben, falls weitergehende
Aufgaben umschrieben werden müssen oder die Massnahme veränderten Verhältnissen
anzupassen ist, und der Kindesschutzbehörde mindestens alle zwei Jahre einen
Verlaufsbericht mit einer Empfehlung betreffend die Weiterführung oder
Aufhebung der Massnahme einzureichen (Ziff. 4). Weiter hielt die
Kindesschutzbehörde die Beschwerdeführerin an, schnellstmöglich Vorkehrungen zu
treffen, um einen Besuchskontakt zu ihrem Sohn zu ermöglichen, was die
vorgängige Information des Beistands über Aufenthaltszeiten in der Region Basel
bedinge, damit die Besuchsmodalitäten mit Beistand und Institution abgesprochen
werden könnten. Dabei wurde festgestellt, dass Besuchskontakte bis auf Weiteres
begleitet stattzufinden hätten. Bis dahin sollten umgehend visuelle
telefonische Kontakte der Beschwerdeführerin zu ihrem Sohn etwa über Skype oder
FaceTime hergestellt werden, wobei das Kind bei diesen Kontakten bis auf
Weiteres durch die Betreuungspersonen der F____ begleitet werden sollte (Ziff.
5). Weiter erfolgte gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Anweisung der
Beschwerdeführerin und allfälliger Drittpersonen, jegliche Ton- oder
Videoaufnahmen von den Kontakten (Telefonate, Gespräche, Besuche etc.) mit
ihrem Sohn mit Ausnahme von Foto- und Videoaufnahmen zu Erinnerungszwecken zu
unterlassen (Ziff. 6), und der Beschwerdeführerin, der Institution eine
Telefonnummer anzugeben, unter der sie für Notfälle sowie andere, ihren Sohn
betreffende Fragen stets erreichbar ist (Ziff. 7). Der Kindsvater wurde
angehalten, seinen Sohn weiterhin regelmässig in der F____ zu besuchen, wobei
in Absprache mit dem Kind und dem Beistand diese Kontakte in örtlicher und
zeitlicher Hinsicht ausgeweitet werden könnten (Ziff. 8). Schliesslich wurde
dem Kind die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung unter Beiordnung
von [...] als seine Verfahrensbeiständin gewährt (Ziff. 9) und einer
allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid gemäss Art. 450c ZGB die
aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 11).
Gegen diesen
Entscheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch [...], im Namen ihres
Sohnes und in eigenem Namen mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht, mit der sie die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung
der Dispositiv-Ziffern 1 bis 6, 8, 9 und 11 beantragt. Mit der Beschwerde
stellte sie diesen Antrag auch «superprovisorisch und vorsorglich» und
verlangte die superprovisorische und vorsorgliche Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung. Weiter verlangte sie ihre persönliche Anhörung in
Anwesenheit ihres Vertreters, die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels,
die Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung sowie die
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Vertretung.
Mit Verfügung
vom 4. Dezember 2019 setzte der Instruktionsrichter [...] auch im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Vertreterin des Kindes ein, wies das
Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um
superprovisorische Aufhebung des angefochtenen Entscheids ab und forderte die
Beschwerdeführerin auf, zur Beurteilung ihres Gesuchs um unentgeltliche
Prozessführung innert Frist Belege zu ihren aktuellen finanziellen
Verhältnissen einzureichen.
Die
Kindsvertreterin beantragt mit Eingabe vom 10. Januar 2020 neben der Feststellung,
dass das Kind durch sie vertreten werde, während der Rechtsvertreter der
Kindsmutter nur diese vertrete, die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde
und die Bewilligung des Kostenerlasses für das laufende Verfahren.
Am 9. Januar
2020 liess sich die Kindesschutzbehörde vernehmen, machte ergänzende Angaben
zum Sachverhalt und beantragte die kostenfällige, vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde.
Mit Verfügung
vom 14. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführerin Frist gesetzt, um sich erneut
zur Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung zu äussern, an welcher
sie persönlich zu erscheinen hätte. Darauf hielt die Beschwerdeführerin mit
Eingabe vom 31. Januar 2020 an ihrem Antrag auf Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung fest und gab ihre «feste Absicht» kund, «an dieser teilzunehmen».
Mit einer weiteren Eingabe vom 31. März 2020 unterrichtete ihr Rechtsvertreter
das Gericht, dass er die zur Beurteilung des Gesuchs um Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung notwendigen Belege nicht habe beschaffen können,
die Beschwerdeführerin weiterhin im Ausland weile und dort aufgrund der
behördlichen Massnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie «wohl»
festsitze, wobei er «schon lange keine Nachricht mehr von ihr» erhalten habe. Am
22. Mai 2020 wies der Verfahrensleiter die Beschwerdeführerin darauf hin, dass
sie von der von ihr beantragten öffentlichen Verhandlung nicht dispensiert
werden könne.
In Nachachtung
der Verfügung des Verfahrensleiters vom 22. Mai 2020 reichte die F____ einen Internatsbericht
vom 26. Mai 2020 und einen Schulbericht vom 15. Juni 2020 ein. Der Beistand
berichtete nach erneuter Aufforderung durch den Verfahrensleiter am 24. Juli
2020 und leitete einen Bericht des behandelnden Kinderpsychiaters vom 17. Juli
2020 weiter. Mit Verfügung vom 29. Juli 2020 wurde der Beistand ersucht, dem
Gericht die Erteilung des Auftrages für eine kinderpsychiatrische,
testpsychologische Abklärung von C____ gemäss Dispositiv-Ziffer 3f des
angefochtenen Entscheids zu belegen.
Am 12. August 2020
fand in der F____ die Anhörung von C____ durch den Verfahrensleiter im Beisein der
Kindesvertreterin statt. Das Gesuch der Beschwerdeführerin, ihrem
Rechtsvertreter die Teilnahme zu gestatten, war bereits mit Verfügung vom 22.
Mai 2020 abgewiesen worden.
Mit Verfügung
vom 20. August 2020 wurde die Verhandlung vom 25. August 2020 gemäss dem Antrag
der Beschwerdeführerin abgeboten und auf einen neuen Termin im Dezember 2020
angesetzt. Nachdem die Beschwerdeführerin Reisebeschränkungen in ihrem aktuellen
Aufenthaltsland geltend gemacht hatte, stellte der Verfahrensleiter mit
Verfügung vom 11. September 2020 in Aussicht, dass die im Dezember anzusetzende
Verhandlung auch dann stattfinden werde, wenn die Beschwerdeführerin an der
Einreise in die Schweiz gehindert sein sollte.
Mit Verfügung
vom 14. Dezember 2020 genehmigte der Verfahrensleiter die von der
Beschwerdeführerin kurzfristig beantragte Teilnahme an der Gerichtsverhandlung
mittels Videoübertragung. Zudem wurde die Beschwerdeführerin vom persönlichen
Erscheinen an der Verhandlung dispensiert, sollte die Zuschaltung scheitern.
Anlässlich der
Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 15. Dezember 2020 wurden der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, der beigeladene Kindsvater, der
eingesetzte Beistand, die Kindesvertreterin, eine Vertreterin der KESB
Basel-Stadt sowie C____s Bezugsperson von der F____, I____, als Auskunftsperson
zur Sache befragt. Die Videozuschaltung der Beschwerdeführerin scheiterte aus
technischen Gründen. Anschliessend gelangten der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin, die Kindesvertreterin und die Vertreterin der KESB zum
Vortrag. Dabei hielten sie an ihren Anträgen fest. Der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin stellte jedoch neu den Eventualantrag, dass C____
«einstweilen und sofort» bis zur Klärung der Situation 8 bis 10 Wochen Ferien
bei seiner Mutter verbringen solle. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
1.1.1
Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Als Inhaberin
der elterlichen Sorge über ihren Sohn ist die Beschwerdeführerin vom
angefochtenen Entscheid betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 in
Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert.
1.1.2
Gleichzeitig
hat die Beschwerdeführerin ihren eigenen Vertreter auch mandatiert, im Namen
ihres Sohnes Beschwerde zu erheben. Als Inhaberin der elterlichen Sorge für
ihren Sohn kommt der Beschwerdeführerin zwar die Vertretung ihres
urteilsunfähigen Sohnes zu. Diese steht ihr aber nur im Umfang ihrer
elterlichen Sorge zu. Die Vertetungsmacht erlischt daher bei der Entziehung
oder Einschränkung der elterlichen Sorge aufgrund einer Massnahme des Kindesschutzes
(Art. 307 ff., 325 ZGB) wie auch beim Vorliegen einer Interessenkollision
(vgl. Art. 306 Abs. 3 ZGB), unabhängig davon, ob ein Beistand ernannt
wurde oder nicht (Schwenzer/Cottier, in:
Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 304/305 ZGB N 4). Dies gilt etwa in
Verfahren über die ausserhäusliche Unterbringung eines Kindes (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 306 ZGB
N 5). Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin nicht berechtigt war, ihren
eigenen Vertreter zu mandatieren, im Namen ihres Sohnes gegen den angefochtenen
Entscheid Beschwerde zu erheben. Er handelte daher insoweit ohne Vollmacht. Auf
die von ihm im Namen des Kindes als Beschwerdeführer erhobene Beschwerde kann
daher nicht eingetreten werden. Demgegenüber ist auf die rechtzeitig erhobene
(Art. 450b ZGB) und begründete Beschwerde der Beschwerdeführerin grundsätzlich
einzutreten (vgl. aber unten E. 1.4 und E. 5).
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB.
Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des
Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Auf das Beschwerdeverfahren
kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen
Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG
richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das
Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art.
450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf
die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die
Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Das Gericht
ist damit an den Prozessgegenstand, nicht aber an die Parteianträge gebunden. Da
in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue
Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen
(VGE VD.2016.50 vom 5. Juli 2016 E. 1.3).
1.3
Gemäss
Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde zu begründen. In der
Begründung hat die beschwerdeführende Partei ihren Standpunkt substantiiert
vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom
30.
September 2016; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:
BJM 2005, S. 277, 305). An die Begründung sind allerdings –
insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen
zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht,
wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem
Punkt nicht einverstanden ist (Droese/Steck,
in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42; VGE VD.2019.194 vom
13.
März 2020 E. 1.3).
1.4
In
der Gerichtsverhandlung liess die Beschwerdeführerin den Eventualantrag
stellen, dass C____ «einstweilen und sofort» bis zur Klärung der Situation 8
bis 10 Wochen Ferien bei ihr verbringen könne (Verhandlungsprotokoll, S. 11 f.).
Soweit sie damit ihre bisherigen Rechtsbegehren lediglich umformulieren möchte,
erscheint dies grundsätzlich zulässig. Zulässig wäre auch der Rückzug von
Rechtsbegehren. Im Übrigen setzt die Änderung der Rechtsbegehren im
Beschwerdeverfahren aber gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit
Art. 450f ZGB neue Tatsachen und Beweismittel voraus. Die
Beschwerdeführerin liess mit ihrer Beschwerde vom 2. Dezember 2019 die Dispositiv-Ziffern
1.
bis 6 des Entscheids der KESB vom 20. August 2019 anfechten (Rechtsbegehren
1). Damit wurde zwar der in der Dispositiv-Ziffer 5 geregelte
Besuchskontakt ebenfalls angefochten, der Antrag jedoch in der Beschwerdebegründung
nicht näher ausgeführt (vgl. E. 1.3). Da die Anfechtung des Besuchsrechts somit
bereits in der Beschwerdeschrift nicht begründet wurde und der Rechtsvertreter
es auch in der Gerichtsverhandlung unterlässt, neue Tatsachen und Beweismittel
zu benennen, kann offengelassen werden, ob es sich bei dem in der
Gerichtsverhandlung gestellten Eventualantrag um eine blosse Umformulierung oder
um eine eigentliche Änderung der bisherigen Rechtsbegehren handelt. So oder
anders ist auf das Eventualbegehren nicht einzutreten. Im Übrigen wäre der
Antrag auch in der Sache abzuweisen, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen
ergibt.
1.5
Die
von der Beschwerdeführerin erst am Vortag beantragte Teilnahme an der
Gerichtsverhandlung mittels Videozuschaltung scheiterte aus technischen Gründen.
Seitens des Gerichts waren die technischen Voraussetzungen erfüllt. Die
Beschwerdeführerin war zwar per Webex über Videoschaltung zu sehen, jedoch
trotz mehrfacher Versuche im Gerichtssaal nicht zu hören. Gemäss Art. 4 lit. c
der Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im
Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht,
SR 272.81) ist beim Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen sicherzustellen,
dass der Datenschutz und die Datensicherheit gewährleistet sind. In den
Erläuterungen wird ergänzend ausgeführt, dies bedeute insbesondere, dass die
Übertragung end-to-end-verschlüsselt erfolgen und benutzte Server in der
Schweiz oder in der Europäischen Union sein müssen (Bundesamt für Justiz,
Erläuterungen vom 16. April 2020 zur Covid-19-Verordnung Justiz und
Verfahrensrecht, S. 6). Diese Voraussetzung ist bei der von der
Beschwerdeführerin als Alternativen vorgeschlagenen WhatsApp-Telefonkonferenz oder
Skype-Videoschaltung nicht erfüllt (Verhandlungsprotokoll, S. 7). Die
Videokonferenz wurde deshalb beendet und die Beschwerdeführerin – wie vom
Verfahrensleiter in der Verfügung vom 14. Dezember 2020 in Aussicht gestellt –
von der Verhandlung dispensiert. Die Beschwerdeführerin kann sich bei ihrem an
der Gerichtsverhandlung anwesenden Rechtsvertreter über die Verhandlung
informieren.
2.
Strittig ist
zunächst der gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB erfolgte Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts der sorgeberechtigten Beschwerdeführerin über
ihren Sohn und dessen Platzierung in der F____ (angefochtener Entscheid,
Dispositiv-Ziffer 1).
2.1
Die
Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin seit dem
vorsorglichen Entzug ihrer Obhut über das Kind mit Entscheid vom 22. März
2019.
für Gespräche mit der KESB nicht mehr persönlich erreichbar gewesen sei.
Sie habe mit Bezug auf eine erneute Übernahme der Obhut über ihren Sohn weder
bezüglich ihrer aktuellen Wohnsituation noch der zukünftigen Beschulung von C____
konkrete Vorschläge gemacht und ihren Vertreter dazu nur oberflächlich
instruiert. Ihre Lebensumstände seien daher nach wie vor vollkommen unklar und
die von ihr formulierten Vorstellungen vage. Nachdem aus den Akten geschlossen
werden könne, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit mit der
Erziehung und Betreuung von C____ insgesamt an ihre Grenzen gestossen sei,
könne aktuell eine erneute Gefährdung des Kindes nicht mit genügender
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die Gründe hierfür könnten aufgrund
der Akten im angeschlagenen psychischen Zustand der Beschwerdeführerin liegen. Da
sie sich jeglicher persönlichen Kontaktaufnahme mit den Behörden entziehe, könnten
weder ihr Gesundheitszustand, ihre persönlichen Lebensumstände und die ihres
neugeborenen Kindes noch ihre Erziehungsfähigkeit abgeklärt werden. Es
bestünden grosse Zweifel daran, dass sie ihren Sohn adäquat versorgen könnte
(angefochtener Entscheid, Rz. 30 f.).
Insbesondere die
Berichte der F____ über die sozialen und sprachlichen Defizite des Kindes bei
seinem Eintritt und seine seitherige, enorme Entwicklung deuteten auf eine
Vernachlässigung des Kindes im Elternhaus hin, welche sein Wohl schwer
gefährden und seine Platzierung begründen könne. Es bestünden Hinweise für eine
Vernachlässigung von C____ sowohl emotionaler Natur (Mangel an Wärme in der
Beziehung zum Kind, fehlende Reaktion auf emotionale Signale des Kindes) als
auch kognitiver und erzieherischer Natur (insbesondere Mangel an Konversation,
Spiel und anregenden Erfahrungen, fehlende Beachtung eines besonderen und
erheblichen Erziehungs- oder Förderbedarfs). Es sei daher von einer Gefährdung
von C____ in der Obhut seiner Mutter auszugehen (angefochtener Entscheid, Rz.
31.
f.). C____ gehe es in der F____ sehr gut, er fühle sich wohl und pflege einen
vertrauensvollen Umgang mit seiner Bezugsperson und dem Leiter der Institution.
Die betreuenden Personen verstünden es in höchstem Masse, C____ ein
vertrauensvolles und sicheres Umfeld zu bieten, in dem er sich persönlich und
schulisch bestens entwickeln könne. Die ländliche Lage mit dem Schulgarten und den
Tieren würden C____ grosse Freude bereiten und seien für seine Entwicklung
förderlich. Auch wenn sich die frühere Diagnose eines Autismus bei C____ durch
die aktuelle kinderpsychiatrische Abklärung nicht bestätigen sollte, so könne
die eigentlich auf Störungen aus dem Autismus-Spektrum spezialisierte
Institution F____ dem Kind aufgrund seiner deprivierten Entwicklung den von ihm
benötigten erhöhten Bedarf an Konstanz, Struktur und Betreuung bieten. Die
dortige Platzierung von C____ sei daher geeignet, erforderlich und zumutbar, um
seiner Gefährdung Abhilfe zu schaffen und mithin verhältnismässig. Dies gelte
umso mehr, als die Beschwerdeführerin vor der Aussprechung der Massnahme nicht
bereit gewesen sei, sich auf eine ambulante Kindesschutzmassnahme, wie
beispielsweise eine sozialpädagogische Familienbegleitung, einzulassen und auch
nicht einmal in der Lage war, sich während eines Gesprächs über allfällige
Hilfsangebote einigermassen ruhig zu verhalten und die verschiedenen Optionen
anzuhören. Es habe auch die Gefahr bestanden und es drohe weiterhin, dass sie sich
mit C____ ins Ausland absetzt, um sich den Behörden gänzlich zu entziehen. Die stationäre
Kindesschutzmassnahme sei daher zum Schutz des Kindswohls erforderlich und
unter Berücksichtigung der Umstände zumutbar (angefochtener Entscheid,
Rz. 33 ff.).
2.2
Dagegen
erhebt die Beschwerdeführerin zunächst verschiedene formelle Rügen.
2.2.1
Diese
zielen zunächst auf die Kindesanhörung. Es sei von der KESB «völlig
willkürlich» gewesen, ohne Anhörung des Kindes im Beisein ihres Vertreters zu
entscheiden. Sie macht eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und damit von
Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie Art. 6 Ziff.
1.
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geltend, weil bei dieser
«höchst relevanten Beweisaufnahme» keine Gelegenheit bestanden habe, dem Kind
Ergänzungsfragen zu stellen. «Den Eltern und ihren Anwälten» müsse «sowohl die
Kontrolle der Befragungen (Verhindern von Suggestivfragen an die Kinder) als
auch das Stellen von Ergänzungsfragen» wie in Strafverfahren möglich sein
(Beschwerde, E. 4).
Darin kann der
Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Die Kindesanhörung dient der Umsetzung
des direkt anwendbaren Art. 12 der UN-Konvention über die Rechte des Kindes
(UNKRK; SR 0.107), wonach die Vertragsstaaten dem urteilsfähigen Kind das Recht
sichern, seine Meinung in allen es berührenden Angelegenheiten frei zu äussern,
damit diese angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife berücksichtigt
werden kann (Art. 12 Abs. 1 UNKRK). Zu diesem Zweck ist dem Kind insbesondere
Gelegenheit zu geben, in allen es berührenden Gerichts- oder
Verwaltungsverfahren gehört zu werden (Art. 12 Abs. 2 UNKRK; BGE 126 III 497 E. 4b S. 498; VGE 650/2007 vom 16. Januar
2008). Die Anhörung des Kindes dient einerseits der Sachaufklärung und soll dem
urteilenden Gericht ermöglichen, sich unmittelbar über die Wünsche und
Bedürfnisse des Kindes ein eigenes Bild zu machen; andererseits handelt es sich
dabei um ein Persönlichkeitsrecht des Kindes auf aktive Mitwirkung im
Verfahren: Dem Kind wird vermittelt, dass es als hauptbeteiligte Person
miteinbezogen wird (Bodenmann/Rumo-Jungo,
Die Anhörung von Kindern aus rechtlicher und psychologischer Sicht, FamPra.ch
2003, S. 22 ff.; Michel/Steck, Basler
Kommentar, a.a.O., Art. 298 ZGB N 2, 42; Schweighauser,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,
Art. 298 N 1 ff.; BGE 131 III 553 E. 1.1 S. 554 und
122.
III 401 E. 3b S. 402). Die Anhörung ist kindgerecht und mit
Rücksicht auf den Entwicklungsstand des Kindes durchzuführen. Die Anhörung soll
grundsätzlich nicht in Anwesenheit der Eltern durchgeführt werden (Michel/Steck, Basler Kommentar, a.a.O.,
Art. 298 ZGB N 45, Schweighauser,
a.a.O., Art. 298 N 23). Der Anspruch der Eltern auf rechtliches Gehör ist
gewahrt, wenn sie vor dem Endentscheid zum Ergebnis der Anhörung, wie es in der
zusammenfassenden Aktennotiz zum Ausdruck kommt, Stellung nehmen können, auch
ohne die Einzelheiten des Gesprächs zu kennen (Schweighauser,
a.a.O., Art. 298 N 35; Michel/Steck,
Basler Kommentar, a.a.O., Art. 298 ZGB N 49, mit Hinweis auf BGer 5A_88/2015
vom 5. Juni 2015 E. 3.3.1, BGE 122 I 53, 55 E. 4a; Bodenmann/Rumo-Jungo, a.a.O., S. 39;
Steck/Schweighauser, Die
Kinderbelange in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: FamPra.ch 2010,
806; Spycher, Basler Kommentar
ZPO, 3. Auflage 2017, Art. 298 N 17 f.; Herzig,
Das Kind in den familienrechtlichen Verfahren, Zürich 2012, Rz. 410 f.). Die
Eltern haben keine Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen (BGer 5A_88/2015
vom 5. Juni 2015 E. 3.3.1). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der
angefochtene Entscheid der KESB vom 20. August 2019. Einen Tag vor der
KESB-Verhandlung hat am 19. August 2019 eine Anhörung von C____ durch die
Mitglieder der Spruchkammer in der F____ stattgefunden. Da es sich vorliegend
nicht um ein Strafverfahren handelt und der Beschwerdeführerin keine strafbaren
Handlungen vorgeworfen werden, kann sie sich auch nicht auf den
strafprozessualen Anspruch auf Durchführung einer Konfrontationseinvernahme
berufen, um ihr Kind einem Kreuzverhör mit ihrem Rechtsvertreter auszusetzen
(BGer 5A_88/2015 vom 5. Juni 2015 E. 3.3.1).
2.2.2
Weiter
rügt die Beschwerdeführerin, dass die Platzierung von C____ in der F____ nicht
als fürsorgerische Unterbringung mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung
qualifiziert worden und daher viel zu langsam vorangetrieben worden sei. Dies
verletze Art. 5 und 6 Ziff. 1 EMRK (Beschwerde, E. 7).
Die Bestimmungen
des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung kommen gemäss
Art. 314b ZGB nur im Fall der Unterbringung eines Kindes in einer geschlossenen
Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik zur Anwendung. Sie kommen
ansonsten auf Platzierungen in Anwendung von Art. 310 ZGB nicht zur Anwendung (Breitschmid, Basler Kommentar, a.a.O.,
Art. 314b ZGB N 1). Eine geschlossene Einrichtung liegt vor, wenn die
Bewegungsfreiheit der betroffenen Kinder aufgrund der Betreuung und Überwachung
spürbar eingeschränkt und sie so einem strikteren und in diesem Sinne
«geschlosseneren» Regime unterworfen werden, als es üblicherweise
Altersgenossen in ihren Familien trifft (BGer 5A_665/2014 vom 23. Dezember
2014.
E. 2.3.2; Breitschmid, Basler
Kommentar, a.a.O., Art. 314b ZGB N 5; KUKO ZGB-Cottier, Art. 314b N 2). Diese Voraussetzungen erfüllt die F____,
eine für Menschen mit Autismus spezialisierte Einrichtung, mit Bezug auf C____
unter Berücksichtigung seines Alters und der Betreuung Gleichaltriger in einer
Familie nicht. Daraus folgt, dass die Bestimmungen über die fürsorgerische
Unterbringung vorliegend nicht anzuwenden waren.
2.2.3
Schliesslich
macht die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres aus
dem rechtlichen Gehör fliessenden Anspruchs auf Begründung gemäss Art. 29 Abs.
1.
und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK geltend (Beschwerde, E. 9).
Aus dem Anspruch
auf rechtliches Gehör folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der
Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein,
dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten
kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht
erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E.
2). Diesen formellen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid
offensichtlich. Es wird aufgrund der vorgetragenen Rügen der Beschwerdeführerin
materiell zu prüfen sein, ob dem Entscheid inhaltlich auch gefolgt werden kann.
2.3
In
der Sache bestreitet die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde das Vorliegen
einer Kindeswohlgefährdung. Wie eine solche in ihrer Obhut bestanden habe, sei
im angefochtenen Entscheid «nicht einmal in annähernd konkretisierter Weise
dargetan» worden (Beschwerde, E. 5). Der Entzug der Obhut sei das «Resultat von
sich in ihren unbegründeten Ängsten gegenseitig hochschaukelnden Stellen und
Behörden […], welche teils wohl auch bewusst von ihrem eigenen Versagen im
Zusammenhang mit der ihnen obliegenden Förderung von C____ ablenken wollten wie
beispielsweise die Schule von C____». Demgegenüber habe sie sich mit ihrem
Umzug in den Kanton E____ in vorausschauender Weise darum bemüht, ihrem Sohn
ein Umfeld zu bieten, in welchem er weniger Reizen ausgesetzt sein würde und
enger begleitet werden könnte, was eine «eigentliche Hetzjagd» auf sie
ausgelöst habe (Beschwerde, E. 13). Eine akute Gefährdung des psychischen und
physischen Wohls ihres Sohnes bestehe demgegenüber seit dem 12. März 2019, als dieser
gegen den offenkundig erklärten Willen von Mutter und Kind im […] seitens der
Kindesschutzbehörde und der Polizei «brutal von seiner Mutter getrennt» worden
sei. Zudem bestehe eine akute Kindeswohlgefährdung durch die inzwischen
offenbar sogar unbegleitet durchgeführten Besuche des Kindsvaters (Beschwerde,
E. 2). An der «zwangsweise[n] Unterbringung» des Kindes im F____ dürfe daher
nicht weiter festgehalten werden. C____ sei vielmehr in die Obhut seiner Mutter
«zu entlassen» und die traumatisierende und völlig unverhältnismässige, in
menschenrechtsverachtender Weise erfolgte Trennung von seiner Mutter zu beenden
(Beschwerde, E. 5). Es sei offensichtlich, dass es dem Kind in der Obhut seiner
Mutter deutlich besser gegangen sei als jetzt. Es fehle dem Kind die
körperliche Nähe seiner Mutter, welche durch Telefon- und Skype-Kontakte nicht
ersetzt werden könne. C____ gehöre nicht zur Zielgruppe der F____. Da er ein
«Geborgenheit schenkendes Zuhause bei seiner Mutter» und eine in ihrer Obhut
«bestens gedeihende» Schwester habe erübrige sich ein staatliches Eingreifen
aufgrund des Subsidiaritätsprinzips (Beschwerde, S. 6). Eine abwägende Auseinandersetzung
mit allen für das Kindeswohl relevanten Aspekten fehle im angefochtenen Entscheid
vollständig. Es sei am 12. März 2019 bei «rudimentärerer Kenntnislage des
Sachverhalts» völlig übereilt entschieden und dieser Entscheid seither einfach
bestätigt worden (Beschwerde, E. 7). Selbst wenn eine Sonderbeschulung als
notwendig erachtet würde, wäre eine solche in einer Tagesschule ohne
«Internatslösung» möglich und damit allein verhältnismässig (Beschwerde, E. 11).
Die Eignung und Notwendigkeit einer «Internatslösung» würden nicht in genügend
konkretisierter Weise begründet (Beschwerde, S. 12).
2.4
Wie
das Verwaltungsgericht bereits mit dem Urteil VGE VD.2019.67 vom
14.
August 2019 erwog (E. 3.1), hat die Kindesschutzbehörde den Eltern ihr
Kind nach Art. 307 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 310 Abs. 1 ZGB,
unter Beachtung der Verhältnismässigkeit im Einzelfall, wegzunehmen und in
angemessener Weise anderweitig unterzubringen, wenn dessen Wohl gefährdet ist,
die Eltern nicht selber für Abhilfe sorgen und der Gefährdung des Kindes nicht
anders begegnet werden kann. Die Platzierung eines Kindes mit Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern (respektive nach alter Terminologie der
elterlichen Obhut [vgl. dazu: Breitschmid,
Basler Kommentar, a.a.O., Art. 307 ZGB N 2 und Art. 310 ZGB N 1
ff.]) kommt daher nur als letztmögliches Mittel in Frage, wenn das Kind in der
elterlichen Obhut nicht in der für seine körperliche, geistige und sittliche
Entfaltung nötigen Weise geschützt und gefördert wird (Häfeli, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz,
2.
Auflage 2016, Rz. 4035; Hegnauer,
Grundriss des Kindesrechts, 5. Auflage 1999, Rz. 27.08, 27.36; statt
vieler BGer 5A_404/2016 E. 3; VGE VD.2013.31 vom 17. Juni 2013,
VD.2010.220 vom 19. Juni 2011, VD 726/2007 vom 23. Mai 2008). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist.
Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der
Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der
Entziehung. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen.
Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben
sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Der Entzug des Rechts, den
Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist somit nur zulässig, wenn der
Gefährdung des Kindes nicht durch andere Massnahmen gemäss Art. 307 und
Art. 308 ZGB begegnet werden kann (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und
der Subsidiarität, vgl. BGer 5A_404/2016 vom 10. November 2016 mit Hinweisen).
Ein einmal angeordneter Obhutsentzug ist aufzuheben, wenn das Kindeswohl
bei den Inhabern der elterlichen Sorge nicht mehr gefährdet ist (vgl. VGE
VD.2013.13 vom 17. Juni 2013, VD.2010.87 vom 24. Juni 2010, 701/2009
vom 10. November 2009). Bei der Prüfung einer Rückplatzierung eines Kindes
zu einem Elternteil ist zu prüfen, ob die seelische Verbindung zwischen dem
betroffenen Elternteil und dem Kind intakt ist und ob dessen
Erziehungsfähigkeit und Verantwortungsbewusstsein eine Übertragung der faktischen
Obhut unter Beachtung des Kindeswohls rechtfertigen. Es gilt, den Anspruch des
Elternteils auf persönliche Betreuung gegen das Interesse des Kindes an einer
stabilen Beziehung und geeigneten Förderung abzuwägen (BGE 144 III 442 E. 4.3
S. 450, 111 II 119 E. 5 und 6; BGer 5A_980/2015 vom 26. Januar 2016 E.
2.1, mit weiteren Hinweisen). In die Abwägung einzubeziehen sind namentlich
auch der Wunsch des betroffenen Kindes, dessen Alter sowie die bisherige Dauer
der bestehenden Pflegelösung (BGer 5A_88/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3.2).
Unerheblich ist, wie schon im Zeitpunkt der Entziehung, auf welchen Ursachen
die Gefährdung des Kindes im Falle seiner Rückplatzierung beruht. Sie kann in
den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes oder des Elternteils oder
auch in der weiteren Umgebung gründen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob den
Elternteil ein Verschulden trifft (BGE 144 III 442 E. 4.3 S. 450, mit
Hinweis auf BGer 5A_88/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3.1).
2.5
Für
die Begründung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts kann zunächst auf
die Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit dem Sachverhalt in seinem
Entscheid VGE VD.2019.67 vom 14. August 2019 verwiesen werden. Die
Beschwerdeführerin unterlässt es gänzlich, sich damit auseinanderzusetzen.
2.5.1
Das
Verwaltungsgericht erwog zu den Umständen, welche zum vorsorglichen
Obhutsentzug führten zunächst, dass die Kantonspolizei und der Kindes- und
Jugenddienst bereits aufgrund mehrerer Vorfälle häuslicher Gewalt in den Jahren
2016.
und 2017 die Lebenssituation der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes habe
abklären müssen. Dabei seien bei C____, der als aufgestelltes Kind erlebt
worden sei, das viel Aufmerksamkeit von seinen Eltern suche und benötige,
hörbare Entwicklungsrückstände bei seiner Aussprache festgestellt worden,
welche Logopädie im Kindergarten erforderlich machen würden. Er scheine bei der
Mutter sehr isoliert und habe kaum Kontakte zu anderen Kindern. Die engagierte
Mutter zeige sich in der Begleitung von C____ grundsätzlich versiert, das Kind
sei aber in ihrem Haushalt Zeuge von häuslicher Gewalt geworden. Die
Beschwerdeführerin habe dabei nur bedingt Verständnis für die Gefährdung ihres
Kindes im Rahmen dieser Situationen gezeigt. Im Juni 2017 sei mit einer
sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF) begonnen und Mitte August 2017 das
Kind bei den Tagesstrukturen angemeldet worden (VGE VD.2019.67 E. 4.2). Auf das
Gesuch des Kindsvaters vom 1. März 2018 um Regelung seines Besuchskontakts mit C____
seien neue Abklärungen erfolgt. Dabei sei es anlässlich eines Gesprächstermins
vom 19. April 2018 zu einer Eskalation gekommen. Die mit einer Burka bekleidete
und von Beginn an aufgebrachte Beschwerdeführerin sei zunehmend lauter geworden,
wodurch sich die abklärende Sozialarbeiterin bedroht gefühlt habe. Schliesslich
habe die Beschwerdeführerin dieser mit der rechten Hand auf den linken Arm geschlagen
und die Sozialarbeiterin habe in Angst versetzt den Raum verlassen. Als die
Beschwerdeführerin ihr gefolgt sei, habe sich die Sozialarbeiterin in das Büro einer
Kollegin geflüchtet und sich dort eingeschlossen. Ein weiterer Mitarbeiter des
KJD, der seine Kolleginnen habe schützen wollen, sei von der Beschwerdeführerin
ebenfalls geschlagen und mit den Fingernägeln gekratzt worden. Die
Beschwerdeführerin habe daraufhin versucht, mit aller Kraft in das Büro zu den
beiden zu gelangen. Dabei sei der Türrahmen beschädigt worden. Im
gegenüberliegenden Büro habe die Beschwerdeführerin einen Stuhl geworfen und
dabei ein Bild beschädigt. Schliesslich sei es den Mitarbeitenden des KJD
gelungen, sie zum Gehen zu bewegen. Nach ein paar Minuten sei die
Beschwerdeführerin mit einem grossen Stein in der Hand zurückgekommen, jedoch
durch die verschlossene Glastür zum Bereich mit den Büros nicht mehr hinein
gelangt. Aufgrund dieses Vorfalls habe der KJD die aufgenommene Abklärung unterbrochen
und ein sechsmonatiges Hausverbot gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochen.
Weiteren Einladungen der Leitung des KJD habe die Beschwerdeführerin keine
Folge geleistet (VGE VD.2019.67 E. 4.3).
Weiter stellte
das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf zwei Polizeirapporte fest, dass ein
desolater Zustand der Wohnung der Beschwerdeführerin in [...] im März 2017 und
Juli 2018 mit Fotos belegt sei. Gemäss dem Polizeirapport vom 10. März 2017 habe
im Innern der Wohnung Chaos geherrscht. Überall seien Kleider gelegen und in
der Küche habe es Unrat und Essensreste gehabt. Das Kind habe sich in einem
Kinderzimmer aufgehalten, welches komplett «zugemüllt» gewesen sei. Auch am
30.
Juli 2018 sei von der Polizei ein nicht kindgerechter Zustand der
Wohnung festgestellt worden. Eines der Zimmer sei komplett zugestellt gewesen mit
diversen Möbeln, Müll und sonstigen Gegenständen. Gemäss Angaben des Beistands
anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 14. August 2019 sei jedoch zumindest der
Zustand des Eingangsbereichs und des Wohnzimmers im Januar 2019 «passabel»
gewesen (E. 4.4).
Vom
Verwaltungsgericht berücksichtigt wurden sodann drei Gefährdungsmeldungen. Mit einer
ersten Meldung der Primarschule [...] vom 11. Januar 2019 sei auf einen
stark ausgeprägten Autismus und eine globale Entwicklungsverzögerung bei C____
hingewiesen worden, wobei sich die Zusammenarbeit mit der Mutter schwierig
gestalte. Mit einer zweiten Gefährdungsmeldung vom 3. Februar 2019 habe
der KJD konkret auf die schulischen Probleme des Kindes hingewiesen und berichtet,
dass die Kindsmutter der Schulleitung ihre per 1. Januar 2019 erfolgte Abmeldung
in den Kanton E____ mitgeteilt habe. C____ habe damit seit dem 21. Januar 2019 die
Schule nicht mehr besucht und die Beschwerdeführerin habe einen Abklärungstermin
betreffend die Spezialangebote für C____ abgesagt. Am 11. Februar 2019
habe die Beschwerdeführerin informiert, dass sie nun doch im Kanton E____ angemeldet
sei und die Schule in Basel keinen Auftrag mehr habe. Mit einer dritten Gefährdungsmeldung
vom 14. Februar 2019 habe die Sozialhilfe [...] mitgeteilt, dass sie von einer
erheblichen psychischen Erkrankung der von ihnen unterstützten Beschwerdeführerin
ausgehe, diese aber eine psychiatrische Behandlung vehement verweigere. Sie
erscheine zu Terminen teilweise in normaler Kleidung, teilweise bedecke sie ihr
Haar mit einem Kopftuch und teilweise erscheine sie in Vollverschleierung mit
einem Niqab. Gemäss ihren eigenen Angaben wolle sie sich abschirmen, wenn es
ihr schlecht gehe. Trotz der erfolgten Abmeldung halte sich die Beschwerdeführerin
weiterhin in [...] auf, ohne dass C____ zur Schule gehe. Sie habe sich auch
nach Folgen eines Wegzug ins Ausland erkundigt. Die Abklärungen der
Kindesschutzbehörde bei der KESB E____ hätten jedoch ergeben, dass die Beschwerdeführerin
bisher gar nicht bei der Gemeinde [...] angemeldet sei (VGE VD.2019.67 E. 4.5
und 4.6).
Gestützt auf
diese (resümierten) Feststellungen erwog das Verwaltungsgericht, dass die
vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung des
Kindes in der F____ zur Wahrung des Kindeswohls offensichtlich geboten, notwendig
und angemessen gewesen sei. Die Familie sei seit den ersten Meldungen über
häusliche Gewalt im Juli 2016 der Kindsschutzbehörde bekannt gewesen und
während dieser Zeit vom KJD begleitet worden. Belegt seien dabei heftige, teils
gewalttätige Konflikte der Eltern, vor denen die Beschwerdeführerin ihren Sohn
nicht habe schützen können und deren Zeuge im gewaltbereiten Umfeld er teilweise
geworden sei. Zumindest vorübergehend im März 2017 und Juli 2018 sei die
Beschwerdeführerin auch nicht in der Lage gewesen, die Familienwohnung in einem
kindgerechten Zustand zu halten. Schliesslich habe sich die Lage im Januar und
Februar 2019 mit den drei Gefährdungsmeldungen der Primarschule, des KJD und
der Sozialhilfe [...] erheblich zugespitzt. C____ habe seit dem 21. Januar 2019
in der Schule gefehlt und die Beschwerdeführerin sei somit nachweislich nicht
mehr in der Lage gewesen, eine angemessene Beschulung ihres mit einer
Autismus-Spektrum-Störung diagnostizierten Sohnes zu gewährleisten und ihm die
notwendige Unterstützung zu geben. Angesichts der Gesamtsituation ging das
Verwaltungsgericht von einer erheblichen Kindeswohlgefährdung aus, zumal alle
Hilfsangebote an der fehlenden Gesprächsbereitschaft und der unbeständigen
Mitwirkungsbereitschaft der Beschwerdeführerin gescheitert seien. Da sich die
Beschwerdeführerin schliesslich durch die wiederholt angekündigten
Wohnortwechsel in den Kanton E____ bzw. ins Ausland sowie durch die erfolgten
Ab- und Anmeldungen beim Einwohneramt Basel-Stadt den Behörden entzogen habe, habe
sich die vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die
Platzierung als notwendiges und verhältnismässiges Mittel zur Abwendung der
Kindeswohlgefährdung erwiesen (VGE VD.2019.67 E. 4.7).
2.5.2
Wie
das Verwaltungsgericht mit seinem Urteil VD.2019.67 vom 14. August 2019 weiter
erwog, sei die Beschwerdeführerin auch nach erfolgtem Obhutsentzug nicht zu
einer Zusammenarbeit mit dem abklärenden KJD bereit gewesen und habe Gespräche
abgesagt. Mit Bericht vom 12. April 2019 sei der KJD daher zum Schluss
gekommen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Neigung zu Aggressions-
und Gewaltausbrüchen in ihrem Verhalten nicht einschätzbar sei (VGE VD.2019.67 E.
5.1). Weiter zitierte das Verwaltungsgericht einen von der KESB im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingereichten Bericht der M____ vom
20.
Juni 2016, gemäss dem sich C____ von April bis Juni 2016 in ambulanter
Abklärung in der Fachstelle Autismus [...] befunden habe. Die
testpsychologischen Befunde, die anamnestischen Angaben der Eltern sowie das
klinische Bild hätten dabei insgesamt für das Vorliegen einer
Autismus-Spektrum-Störung gesprochen, wobei das Ausmass als mässig eingeschätzt
worden sei. Aufgrund des frühen Beginns und der Sprachentwicklungsverzögerung sei
von einem frühkindlichen Autismus ausgegangen worden (VGE VD.2019.67 E. 5.2,
mit Hinweis auf act. 5 II S. 171 ff). Gemäss dem vom Verwaltungsgericht
ebenfalls zitierten Internatsbericht des Schuljahres 19/20 der für Menschen mit
Autismus spezialisierten F____ vom 10. Juli 2019 sei diese Diagnose weiter
in Abklärung (VGE VD.2019.67 E. 5.3, mit Hinweis auf act. 5 I S. 182 ff.). Wie
die Kindesvertreterin an der Gerichtsverhandlung ausgeführt habe, sei noch
unklar, ob gewisse Verhaltensweisen von C____ aufgrund Traumatisierungen
entstanden oder auf andere Ursachen zurückzuführen seien (VGE VD.2019.67 E. 5.5).
Dem Internatsbericht zufolge habe sich C____ in eine Wohngruppe mit vier
anderen Kindern und Jugendlichen im Alter von 9 bis 14 Jahren seit seinem
Eintritt am 8. April 2019 aufgrund enger Begleitung gut eingelebt und sich sehr
aufgeschlossen gegenüber allen Kindern und Erwachsenen gezeigt, was auch vom
Beistand und der Kindesvertreterin anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 14.
August 2019 bestätigt worden sei. Krisen, wie die in der Schule beobachteten
Schreianfälle, seien in Überforderungssituationen entstanden und zurückgegangen
(VGE VD.2019.67 E. 5.3 f.).
Was die
Beschwerdeführerin angeht, stellte das Verwaltungsgericht fest, dass über ihre
damals aktuelle Situation nicht viel in Erfahrung habe gebracht werden können.
Bekannt sei einzig, dass sie ihre Wohnung in [...] gekündigt habe, sich
offenbar im Ausland aufhalte und im Frühjahr 2019 ein gesundes Kind geboren habe.
Gemäss den Angaben von G____ anlässlich der Gerichtsverhandlung werde sie im
Ausland in einer von der H____ aufgebauten Institution betreut, habe später
aber eine eigene Wohnung bezogen und arbeite (VGE VD.2019.67 E. 5.6). In den
Akten der KESB Basel-Stadt finde sich dazu ein Teil einer anonymisierten
«Verlaufsdokumentation» einer Stiftung im Ausland mit einigen wenigen
Informationen betreffend die Begleitung der Beschwerdeführerin vom
21.
April bis zum 6. Mai 2019 (VGE VD.2019.67 E. 5.6, mit Hinweis auf act.
5.
II S. 70).
Daraus schloss
das Verwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 14. August 2019, dass die vorsorgliche
Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung des Kindes weiterhin
erforderlich und verhältnismässig seien. Die Situation der Beschwerdeführerin habe
sich seit dem Beschluss des vorsorglichen Obhutsentzuges nicht überprüfbar
verändert. Mit der Ausreise ins Ausland habe die Beschwerdeführerin die weitere
Prüfung ihrer Lebensumstände und damit auch eine Aufhebung der vorsorglichen
Massnahme verunmöglicht. Sodann habe sie auch im weiteren Verlauf nichts zur
Klärung der Situation beigetragen und es insbesondere versäumt, aus dem Ausland
den Nachweis zu erbringen, für ihr Kind mit besonderen Bedürfnissen sorgen zu
können. Auch eine Familienzusammenführung habe die Beschwerdeführerin im
Ausland nicht eingeleitet. In der Schweiz sei mangels festem Wohnsitz
mittlerweile auch die Existenzsicherung der Familie durch die erfolgte
Einstellung der Sozialhilfe im Juli 2019 nicht mehr gegeben (VGE VD.2019.67 E.
5.7, mit Hinweis auf act. 5 II S. 12). Das Verwaltungsgericht
betonte, der Beschwerdeführerin sei es zwar unbenommen, in einen anderen Kanton
oder ins Ausland zu ziehen. Sie habe dabei aber sicherzustellen, dass die
nachweislich vorhandenen speziellen Bedürfnisse ihres ersten Kindes
berücksichtigt werden. Eine solche für das Kindeswohl geeignete Anschlusslösung
fehle und eine Familienzusammenführung in der Schweiz oder im Ausland könne
ohne die Mitwirkung der Beschwerdeführerin auch nicht in die Wege geleitet
werden, was sie selber zu verantworten habe (VGE VD.2019.67 E. 5.7).
2.6
Ergänzend
lagen bis zum angefochtenen Entscheid vom 20. August 2019 folgende Belege und
Informationen vor.
2.6.1
C____
wird gemäss dem Therapiebericht von Dr. J____, dem Liäsonpsychiater in der
F____, vom 19. August 2019 (act. 5 I S. 155 f.) von ihm seit dem 25. Mai 2019
betreut. Nachdem er in einem Erstgespräch in Anwesenheit seiner damaligen Bezugsperson,
K____, kaum zur Kontaktaufnahme fähig gewesen sei, sei er bei den weiteren,
allein mit ihm erfolgten Kontakten auf ihn zugekommen, als ob sie sich schon
lange kennen würden. Allerdings spreche er oft etwas verwaschen und «um die
Ecke». Beim Fang die Maus-Spiel sei C____ erstarrt, als eine Maus kaputt
gegangen sei und habe sich gefreut, dass niemand schimpft und man sie vor
seinen Augen repariert habe. Zusammenfassend beurteilte Dr. J____ ihn «als
einen eher in der ganzen Breite leicht retardierten 7-jährigen Jungen», der die
Fähigkeit beherrsche, in der Therapiestunde fast immer das Heft selbst in der
Hand zu behalten. Seine verbale Kommunikation scheine selektiv zu seinen Themen
zu sein und in der Aussprache und Formulierung oft undeutlich und umständlich.
In der Feinmotorik fielen gewisse Defizite auf. Es seien im Vergleich zum
Bericht von 2016 wesentlich weniger Züge zu finden, die auf eine Störung aus
dem Autismusspektrum hindeuteten, was auch mit einem Therapieerfolg begründet
werden könnte. Die Beziehungsaufnahme mit stark schwankender Regulierung von
Nähe und Distanz würde auch zu einer Bindungsstörung passen. Dazu passe aber
nicht ganz, dass C____ mit Beginn und Ende der Therapiesitzungen und der
Terminierung der Folgesitzung sehr gut umgehen könne.
2.6.2
Wie
dem Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung vom 20. August 2019 entnommen
werden kann, lagen bei C____ bei dessen Eintritt in die F____ soziale und
sprachliche Defizite vor. So habe er gemäss Aussage seiner damaligen Bezugsperson
«den sozialen Umgang mit anderen Kindern noch nicht gekannt» (act. 5 I
S. 142). In der F____ habe er Gepflogenheiten im sozialen Umgang aber auch
das sich auf andere Einlassen gelernt. Mittlerweile könne er sich «gut
anknüpfen» und geniesse den Kontakt mit anderen Kindern (act. 5 I S. 142).
Zugleich habe ihm eine positive Einstellung zur Schule vermittelt werden
können. C____ brauche Begleitung und eine starke Alltagsstruktur. Die Diagnose
einer Autismus-Spektrum-Störung wurde von C____s damaliger Bezugsperson in der F____
anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung in Frage gestellt. Für ein Kind mit
einer solchen Diagnose habe C____ eine unüblich rasche Entwicklung gezeigt. Er
habe gewisse autistische Züge, seine Auffälligkeiten seien gemäss der
Einschätzung des Sozialarbeiters jedoch eher in potentiell schwierigen
Erlebnissen begründet. Die Fortschritte in kurzer Zeit zeigten, dass eine
Entwicklungsmöglichkeit vorhanden sei. Prognostisch schwierig zu sagen sei
jedoch, wie lange und bis wohin (act. 5 I S. 142 f.).
2.6.3
Die
Beschwerdeführerin war anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung trotz der
Zusicherung, dass ihr und ihrem damals noch neugeborenen Kind bei einer
persönlichen Teilnahme keinerlei Zwangsmassnahmen drohten (vgl. Schreiben vom
15.
August 2019, act. 5 I S. 167), nicht zur Mitwirkung bereit und liess sich
am Vortag mit der Begründung einer 24-stündigen Anreise dispensieren (Aktennotiz
der KESB vom 19. Agust 2019, act. 5 I S. 160). Gemäss der Aussage ihres Rechtsvertreters
anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung befand sie sich damals an einem
Ort, von dem die Reise nach Basel 24 Stunden dauern würde, weshalb sie keinen
Besuchskontakt in der F____, sondern einen mehrwöchigen Ferienkontakt wünsche
(act. 5 I S. 144 f.). Wie sowohl aus der Kindesanhörung der Vorinstanz vom 19.
August 2019 (act. 5 I S. 158) wie auch aus dem Therapiebericht vom gleichen Tag
von Dr. J____ (act. 5 I S. 155 f.) hervorgeht, wünscht sich C____ schon länger
direkte und nicht nur telefonische Kontakte mit seiner Mutter. Die Telefonate
seien noch zusätzlich durch eine schlechte Verbindung erschwert. Da C____ seine
Mutter nicht höre, wolle er bald auflegen. Es sei daher Skype vorgeschlagen und
eingerichtet worden (Aktennotiz der F____ vom 5. September 2019, act. 5 I S.
127). Die schlechte Verbindungsqualität wurde auch im Kontakt der
Beschwerdeführerin mit der Kindsschutzbehörde festgestellt (Aktennotiz vom 5.
September 2019, act. 5 I S. 128; Aktennotiz vom 26. August 2019, act.
5.
I S. 133). Diese Gespräche liess die Beschwerdeführerin gemäss der
Aussage von G____ anlässlich der Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 14.
August 2019 von jemandem vor Ort mithören (vgl. Verhandlungsprotokoll
VD.2019.67, S. 16 und 18). Erst Monate nach dem vorinstanzlichen
Entscheid, am 17. Dezember 2019, nahm die Beschwerdeführerin erstmals
persönlich Kontakt zu ihrem Sohn auf und besuchte ihn in der F____ (vgl. unten
E. 3.7).
2.7
Aus
der dokumentierten Situation folgt offensichtlich weiterhin in mehrfacher
Hinsicht eine Kindeswohlgefährdung, welche nicht anders als mit der am 20.
August 2019 bestätigten Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie der
Platzierung in der F____ abgewendet werden konnte. Beim Eintritt in die F____ wies
C____ erhebliche sprachliche und soziale Defizite auf. Seither hat er
diesbezüglich grosse Entwicklungsschritte, insbesondere betreffend die sozialen
Kontakte, gemacht. Auch im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 20.
August 2019 – eine Woche nach der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung vom
14.
August 2019 – war über die aktuellen Lebensumstände der
Beschwerdeführerin nichts bekannt. Insbesondere Informationen über ihren
Aufenthalt und ihre Wohnsituation fehlten noch immer gänzlich. Konkrete
Vorschläge der Beschwerdeführerin betreffend die zukünftige Beschulung von C____
lagen ebenfalls keine vor und ihren Rechtsvertreter hatte sie für die
vorinstanzliche Verhandlung nur oberflächlich instruiert (angefochtener
Entscheid, Rz. 30). Damit waren die Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die Platzierung in der F____ im Zeitpunkt
des vorinstanzlichen Entscheids vom 20. August 2019 zur Wahrung des Kindeswohls
offensichtlich geboten, notwendig und angemessen.
3.
Zu prüfen ist,
ob die Massnahme heute anders beurteilt werden muss.
3.1
Gemäss
dem von der F____ eingereichten Internatsbericht vom 26. Mai 2020 und dem
Schulbericht vom 15. Juni 2020 (act. 10) konnte sich C____ durch enge
Begleitung gut einleben und sich gut in seine Wohngruppe mit vier Kindern
zwischen 9 und 14 Jahren integrieren. Er fühlt sich wohl in der Gemeinschaft
und geht gerne in die Schule (act. 10 S. 1 f.). Unter der Rubrik
«Problemverhalten» wird ausgeführt, dass C____ in Situationen, die ihn
überfordern, ein aggressives Verhalten gegenüber Mobiliar und seinen Betreuern
zeige. Auffällig sei sein monotones Wiederholen von Beleidigungen, die er wohl
aus bereits erlebten Erfahrungen speise. Diese Situationen seien jedoch selten.
Sein aktiver Sprachwortschatz und der eigene Zugang zu seinen Emotionen müssten
gesteigert werden. Über Gefühle zu sprechen und ganz allgemein klare Sätze zu
bilden, falle C____ schwer (act. 10 S. 2).
3.2
Im
aktuellen verwaltungsgerichtlichen Verfahren reichte der Beistand einen Therapiebericht
des Kinderpsychiaters, Dr. J____, vom 17. Juli 2020 ein (act. 14 S. 1-3).
Seit dem Start der Therapien im Mai 2019 hätten mit C____ 28 jeweils 30-minütige
Einzeltermine stattgefunden, mehrfach begleitet durch seine damalige
Bezugsperson. Einmal, am 17. Dezember 2019 sei spontan auch C____s Mutter dabei
gewesen. Zuletzt habe am 9. Juli 2020 ein Standortgespräch stattgefunden, an
welchem auch der Beistand und der Vater von C____ teilgenommen hätten. C____
scheine mittlerweile gerne in die Therapie zu kommen. Zu Beginn sei C____
«irgendwie unnahbar» gewesen und die Sitzungen hätten nur im Beisein seiner
Bezugsperson stattfinden können. Dabei habe C____ immer nur kurz, leise und
undeutlich mit der Bezugsperson gesprochen und Dr. J____ fast wie Luft
behandelt. Bald habe er sich aber auf Sitzungen alleine mit Dr. J____ eingelassen.
Die Treffen seien zwar weiterhin beinahe sprachlos gewesen, es sei aber gelungen,
gemeinsam etwas zu tun, zuerst ein Gesellschaftsspiel, später zeichnen und
basteln. Ein verbaler Dialog sei bis heute jedoch kaum zustandegekommen. Auf
Fragen antworte C____ mit kurzen, knappen Antworten. Nachdem C____ am Anfang
deutlich mitgeteilt habe, dass er seine Mutter vermisse, spreche er nun nicht
mehr über sie. Insgesamt mache C____ den Eindruck eines vermutlich normal
begabten, in sich verschlossenen Schulkindes, das sich erst langsam öffne. C____
lasse Dr. J____ zwar kaum an seinem Innenleben teilhaben, zeige aber deutlich,
dass dieser, der Vater, die Mutter und die Bezugsperson und andere Personen in F____
positiv besetzt seien. Wichtig sei die Konstanz der Umgebung für ihn. Zur Frage
der Diagnose führte Dr. J____ aus, dass C____s Eigenheiten in der verbalen
Kommunikation, in der selektiven Beziehungsaufnahme und in der Fixierung auf
gewisse Tätigkeiten gut in eine Autismus-Spektrum-Störung eingeordnet werden
könnten. Andererseits erwecke die anfängliche Zurückhaltung und nun zunehmende
Verbundenheit auch den Eindruck, es handle sich um eine eher reaktive Störung
mit sozialem Rückzug bei sehr verunsichernder Umgebung, welche sich nun bei
genügender Sicherheit langsam aufzulösen beginne. Eine erneute Abklärung von C____
werde deshalb empfohlen.
3.3
Am
24.
Juli 2020 berichtete C____s Beistand über dessen Situation (act. 13). C____s
Platzierung sei erfreulich verlaufen. Bisher habe es keine Rückmeldungen über
aussergewöhnliche pädagogische Schwierigkeiten oder gar Krisen gegeben, die in der
F____ mit C____ hätten bearbeitet werden müssen. Er zeige gute Entwicklungsfortschritte in allen
Bereichen, insbesondere im Sozialverhalten. Das gefundene Vertrauen in die
Beziehungen sei deutlich spürbar. Im letzten Sommer sei der Kontakt zum Vater
schrittweise aufgebaut worden, zunächst stundenweise auf dem Gelände der F____,
dann mit Halbtagsausflügen, ganzen Tagen, Wochenenden und heute mit Ferienaufenthalten
von über zwei Wochen. Es bestehe eine gute Bindung zwischen Vater und Sohn. C____
freue sich auf die Kontakte, wirke aufgestellt und entspannt bei seiner
Rückkehr. Der Kindsvater zeige sich stets zuverlässig in den Absprachen, pünktlich,
engagiert und konstant. Aus Sorge, dass die elterlichen Auseinandersetzungen
wieder aufflammen könnten, habe es der Kindsvater im Juli jedoch abgelehnt, das
geteilte Sorgerecht zu beantragen (act. 13 S. 1 f.). Demgegenüber
gestalte sich die Kontaktherstellung zwischen Mutter und Sohn deutlich
schwieriger. Einerseits dränge die Kindsmutter auf häufige Telefonate,
andererseits habe sie mehrfach um eine zuverlässige Erreichbarkeit angehalten
werden müssen. Nach den ersten Telefonaten mit negativen Äusserungen der
Kindsmutter zur Platzierung habe C____ in der F____ ein für ihn untypisches, verweigerndes
Verhalten gezeigt. Die weiteren Gespräche seien daher vom Personal der
Wohngruppe begleitet worden. Im Herbst letzten Jahres seien die Telefonate in Skype-Kontakte
überführt worden, welche C____ sehr geniesse. Diese Kontakte würden nur noch
sporadisch und zu Beginn begleitet, sie erscheinen inhaltlich weitgehend
angemessen und C____ nehme sie gerne auch über eine Stunde lang wahr. Im
Dezember habe die Mutter C____ einmalig in der F____ besucht. Sie habe sich
recht zufrieden über das dortige Angebot und C____s Wohnsituation gezeigt. An
den Weihnachtstagen habe sie C____ noch einmal bei der Grossmutter
mütterlicherseits besucht, was offenbar gut funktioniert habe. Der Beistand und
L____ von der KESB seien von der Kindsmutter im letzten Jahr alle paar Monate
angefragt worden, was sie den tun müsse, dass C____ wieder bei ihr wohnen
könne. Diese Fragen seien ihr stets beantwortet worden, hätten sich jedoch
stereotyp wiederholt. Im Dezember 2019 habe bei der KESB schliesslich ein
Gespräch mit der Kindsmutter und ihrem Anwalt stattgefunden. Schritte, die über
den Skype-Kontakt hinausführen könnten, seien von der Mutter jedoch keine unternommen
worden. Es sei der Eindruck entstanden, dass sich die Kindsmutter mit der
aktuellen Situation arrangiert habe, da C____s Platzierung für sie auch eine
entlastende Komponente habe (act. 13 S. 2). In den letzten Monaten des
Jahres 2019 sei C____ auch hin und wieder von seiner Grossmutter
mütterlicherseits und deren Partner besucht worden und er habe in den
Weihnachtsferien einige Tage bei ihnen verbracht. Seither rufe die Grossmutter
etwa zweimal in der Woche an. C____ telefoniere jedoch nicht so gerne, er
brauche offenbar den visuellen Kontakt und beende die Telefonate häufig nach
fünf bis zehn Minuten (act. 13 S. 2).
3.4
Am
12.
August 2020 fand die Kindesanhörung von C____ durch den Instruktionsrichter
in der F____ in Anwesenheit der Kindesvertreterin statt (Aktennotiz vom 12.
August 2020). C____ war nur schwer erreichbar und in sich gekehrt. Er hatte
Mühe, sich auf den an ihn herangetragenen Wunsch, ein Gespräch zu führen,
einzulassen. Seine neue Bezugsperson, I____, führte erklärend aus, dass C____
am Tag zuvor ein schwieriges Skype-Gespräch mit seiner Mutter gehabt habe,
welche sein Verhalten erklären könnte. Die Mutter habe ihm gegenüber Vorwürfe
an die Adresse des Vaters bezüglich Gewaltvorfällen kommuniziert. Auf die
Fragen über seinen Tagesablauf, seine Wohngruppe [...], wo er in die Schule
gehe, was er gerne und was er weniger gerne mache in der Schule, was er in der
Freizeit mache und spiele, erklärte er jeweils verzögert und monoton mit leiser
Stimme, er wisse das nicht. Auf die Frage, was sich verändert habe gegenüber
der Schule in der 2. Klasse, wies er auf die langen Ferien hin, weshalb er es
nicht wisse. Die Frage, ob er gerne in der F____ sei, verneinte er. Auch auf
Nachfrage gab er dazu aber keine weiteren Erklärungen ab. Auf die Frage, wo er
lieber wäre, gab er keine Antwort. Als sich der Instruktionsrichter erkundigte,
ob C____ besucht werde oder auf Besuch gehe, verneinte er dies. Während des
Gesprächs vermied er den Blickkontakt mit dem Instruktionsrichter oder der
Kindesvertreterin. Als er gefragt wurde, wie es seiner Schwester gehe, gab er
an, dass er nicht wisse, ob es ihr gut oder schlecht gehe, womit er erstmals
etwas aktiver auf das Gespräch einging. Er wisse auch nicht, wie sie heisse
(Aktennotiz Kindesanhörung, S. 1). Auf Nachfrage sagt er, seine Bezugsperson sei
ein Netter. Angesprochen auf Dr. J____ gab er an, dass dieser auch tolle Sachen
mit ihm mache, wie das Mäusespiel und das Autospiel oder die Autos. D____ und L____
seien auch nett. Als C____ gefragt wurde, ob er woanders sein wolle, gab er an,
«zu Hause» und konkretisiert nach langem Überlegen «zum Beispiel bei der
Mutter». Seine Mutter lebe in einem Land, wo es neu sei. Mehr wisse er nicht.
Sie habe Angst, entführt zu werden. Im weiteren Verlauf des Gesprächs stellte
sich heraus, das C____ meinte, an einem «Gespräch» am 25. August 2020 – die damals
noch für den 25. August 2020 angesetzte Gerichtsverhandlung – teilnehmen zu
müssen. Das habe ihm die Mutter gesagt. Das Problem sei, dass die Mutter und
der Vater miteinander streiten würden. Er wolle sie beim «Gespräch» beschützen.
Als ihm erklärt wurde, dass dieses «Gespräch» unter den Erwachsenen stattfinde,
wirkte er sehr erstaunt. Er wolle die Eltern halt sehr gerne sehen. Er erzählte,
dass er jeweils am Dienstag und Donnerstag mit der Mutter skype. Auf die
erneute Frage, wie es ihm gehe, gab er an, dass es ihm in der F____ gut gehe
(Aktennotiz Kindesanhörung, S. 2). Zum Schluss sprach der Instruktionsrichter
noch kurz mit I____. Angesprochen auf die Differenz bezüglich der Anzahl der
Besuche der Kindsmutter in der F____ im Bericht des Beistandes und jenem des
Internats erklärte er, dass die Mutter C____ vier Mal besucht habe, wobei die
letzten beiden Besuche an zwei Folgetagen im März stattgefunden hätten (Aktennotiz
Kindesanhörung, S. 2. f.).
3.5
Gemäss
dem Abschlussbericht ambulant der M____ vom 1. Dezember 2020 könne die
Ausprägung der autistischen Symptomatik als hoch eingeschätzt werden (act. 23
S. 2). Aufgrund der standardisierten Untersuchung sowie des klinischen Eindrucks
seien die Kriterien einer Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines frühkindlichen
Autismus weiterhin vollumfänglich erfüllt. Es seien deutliche Auffälligkeiten
in der Kontaktaufnahme und -gestaltung zu beobachten gewesen, indem C____
insgesamt ein reduziertes soziales Interesse gezeigt und häufig nicht oder in
ungewöhnlicher Art und Weise auf Kontaktangebote reagiert habe. Die soziale
initiative und Wechselseitigkeit seien eingeschränkt erschienen, ebenso der
Einsatz verbaler und nonverbaler Kommunikation. Ferner sei ein Hang zu stereotypen
Beschäftigungen zu beobachten gewesen. Anamnestisch würden erfreuliche
Fortschritte beschrieben und C____ scheine von der engmaschigen Betreuung in
der F____ zu profitieren. Die Weiterführung der psychotherapeutischen
Begleitung durch Dr. J____ erscheine ebenfalls indiziert (act. 23 S. 3).
3.6
C____s
aktuelle Bezugsperson in der F____, I____, berichtete anlässlich der
Gerichtsverhandlung, dass es C____ soweit gut gehe. Nach den Sommerferien – im
Zeitpunkt des ursprünglichen Verhandlungstermins im August – sei es ihm aus
verschiedenen Gründen nicht so gut gegangen. Der Betreuer vermutete einerseits
einen Zusammenhang der mit diesem Termin verbundenen Vorstellung und Hoffnung C____s,
dass er danach wieder bei der Mutter leben könne. Andererseits sei er in den
Sommerferien auch länger beim Vater gewesen, was er sehr schön gefunden habe.
Ausserdem habe auch noch seine bisherige Bezugsperson, die ein wichtiger Mensch
für ihn gewesen sei, die F____ verlassen. Seit den Herbstferien, anfangs
Oktober, scheine er sich mit der Situation wieder abgefunden zu haben. Er
erlebe ihn offener, fröhlicher und zufriedener. C____ bezeichne die F____ als «sein
Daheim», was bei einem Kind ein gutes Zeichen sei (Verhandlungsprotokoll, S. 5).
Bei ihm unbekannten Menschen brauche C____ in der Regel aber eine gewisse
Anlaufzeit, um zu interagieren (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Dies wurde auch
vom Beistand bestätigt. Die Hürde für C____ mit ihm öfters in Kontakt zu kommen
wäre gross. Der Beistand mische sich im Alltag daher wenig ein und seine Kontakte
beschränkten sich auf Telefongespräche und E-Mail-Austausch mit C____s Bezugsperson
in der F____ (Verhandlungsprotokoll, S. 10).
Die Situation in
der Schule beschreibt seine Bezugsperson als «ein wenig schwankend». Es gebe
schwierigere Momente, aber auch gewisse Fortschritte. Wie er zuletzt von C____s
Lehrerin erfahren habe, würde C____ in der Schule «den Rahmen etwas sprengen». Er
werde dann wohl sehr laut, sodass die ganze Klasse nicht mehr beschult werden
könne (Verhandlungsprotokoll, S. 7 f.). An Nachmittagen mit personell knapper
Besetzung sei es deshalb sehr schwierig, C____ zu beschulen. Es brauche dann
die Begleitung von den Betreuern der Wohngruppe. Ansonsten sei es im
schulischen Bereich «wieder erfreulicher als auch schon». Auch dies stehe sehr
im Zusammenhang mit der Zeit nach den Sommerferien, als es vermehrt Probleme gegeben
habe und nun seit einigen Wochen wieder besser sei (Verhandlungsprotokoll, S.
7). In der Wohngruppe sei es sehr ähnlich wie bei einer normalen Familie mit
fünf Kindern. Wenn es manchmal Streit gebe, sei dieser jedoch sicher heftiger
als in gewöhnlichen Familien. C____ sei inzwischen das «Bindeglied» der
Wohngruppe. Er spiele mit allen und mit fast jedem Kind einzeln und initiiere
auch, dass alle zusammen spielten. Nachdem sich zunächst alles in seiner Gruppe
abgespielt habe, treffe C____ sich an freien Nachmittagen unterdessen auch mit
Kindern aus anderen Wohngruppen und lade diese zu sich ein
(Verhandlungsprotokoll, S. 7).
Die zweimal pro
Woche stattfindenden Skype-Gespräche mit seiner Mutter seien C____ sehr
wichtig. Er denke auch selber daran, dass Dienstag oder Donnerstag sei und er
dann mit ihr rede (Verhandlungsprotokoll, S. 8). In der Regel gehe es ihm
danach gut und C____ könne sich sofort ohne Probleme wieder in das
Gruppengeschehen einfügen. Es komme aber auch vor, dass sie über Dinge redeten,
die ihn nachdenklich oder traurig machen würden (Verhandlungsprotokoll,
S. 6). Vor einem Jahr habe C____ noch viel mehr über seine Mutter
gesprochen, seit den Herbstferien spreche er jedoch sehr wenig über sie
(Verhandlungsprotokoll, S. 6 und 8). Seine Betreuungsperson interpretierte dies
in der Verhandlung dahingehend, dass C____ sich mit der Realität abgefunden
oder realisiert habe, dass es ihm bessergehe, wenn er nicht über seine Mutter spreche
(Verhandlungsprotokoll, S. 8). Demgegenüber erwähne er seine Schwester hin und
wieder. Meist gehe es dann darum, wieso er ihren Namen nicht wisse
(Verhandlungsprotokoll, S. 6). Überhaupt wisse er über seine Schwester nur
wenig. Er wisse, dass es ein Mädchen ist. Mehr wisse er nicht. Beim Skypen sei die
Schwester aber auch nicht mehr so oft dabei (Verhandlungsprotokoll, S. 6).
3.7
Über
die aktuellen Lebensumstände der Beschwerdeführerin ist weiterhin nur wenig
bekannt und es konnte auch anlässlich der Gerichtsverhandlung nicht viel in
Erfahrung gebracht werden. Die Beschwerdeführerin will ihren Aufenthaltsort
weiterhin nicht mitteilen, ihrem Rechtsvertreter ist dieser inzwischen jedoch
bekannt (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Für die von ihr beantragte
Videoteilnahme an der Gerichtsverhandlung liess die Beschwerdeführerin eine
russische E-Mail-Adresse angeben. Gemäss ihrem Rechtsvertreter sage dies jedoch
«nicht so viel» (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Die angegebene Telefonnummer ist
in Basel, offenbar hat sie diese Nummer umgeleitet (Verhandlungsprotokoll,
S. 10 f.). Offenlegen konnte ihr Rechtsvertreter immerhin, dass sich
die Beschwerdeführerin ausserhalb der EU, etwa 4-6 beziehungsweise 5-7
Flugstunden (Verhandlungsprotokoll, S. 3 und 14) entfernt, aufhalte. Es
sei «kein total armes Land» wie «Pakistan oder Bangladesch». Die Infrastruktur
funktioniere «recht gut». Es sei der Beschwerdeführerin dort gelungen in den
letzten eineinhalb Jahren eine Existenz aufzubauen (Verhandlungsprotokoll,
S. 3). Sie arbeite im Homeoffice. Ihre Kenntnisse der dortigen Sprache seien
seit kurzem auf dem Niveau A1 (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Mittlerweile sei
sie verheiratet. Ihr Ehemann habe zwei Firmen (Verhandlungsprotokoll, S. 2).
Mit ihm und der (nicht gemeinsamen) Tochter lebe sie in einem grossen alten Haus
aus der Kolonialzeit mit 30 Zimmern, von denen sie fünf bis sechs bewohnen
würden (Verhandlungsprotokoll, S. 14).
Persönliche
Kontakte zwischen Mutter und Kind fanden weiterhin kaum statt. Gemäss Aussagen
der Kindesvertreterin anlässlich der früheren Verhandlung des
Verwaltungsgerichts vom 14. August 2019 wäre die F____ auch bereit gewesen, C____
an einen anderen Ort zu bringen, damit Mutter und Kind wieder zusammen sein
können, ohne dass dieses Angebot von ihr angenommen worden wäre. Noch im Herbst
2019.
gab die Beschwerdeführerin gegenüber der KESB an, es habe ihr «fast das
Herz gebrochen», dass C____ als einziges Kind in den Herbstferien «nirgendwo
hin» habe gehen können (Aktennotiz vom 3. Oktober 2019, act. 5 I S. 102).
Sie verzichtete aber zunächst weiter darauf, einen persönlichen Kontakt zu ihm
aufzunehmen, obwohl ihr auf ihre telefonische Anfrage (Aktennotiz Tel. der
Kindsmutter vom 10. September 2019, act. 5 S. 125) von der Kindesschutzbehörde
schon mit Schreiben vom 11. September 2019 zugesichert worden war, dass im
Falle von Besuchen in der F____ «keinerlei behördliche Zwangsmassnahmen
gegenüber Ihnen und Ihrem Baby zu befürchten» seien und ihr garantiert worden
ist, dass sie «zusammen mit ihrem Baby wieder abreisen» dürfe (act. 5 I
S. 123). Ein erster Besuch der Beschwerdeführerin bei ihrem Sohn in der F____
kam erst am 17. Dezember 2019 zustande und sei gut verlaufen (Aktennotiz vom 8.
Januar 2020, act. 5 I S. 1). Bis heute besuchte die Beschwerdeführerin C____
insgesamt vier Mal, zuletzt an zwei Folgetagen im März 2020 (Aktennotiz
Kindesanhörung, S. 3). Seither beschränken sich die Kontakte zwischen C____
und der Beschwerdeführerin auf Skype-Telefonate. Die Beschwerdeführerin nimmt diese
pünktlich und verlässlich wahr (Verhandlungsprotokoll, S. 7). Sie würden zwischenzeitlich,
nachdem die Eltern angehalten worden waren, vor C____ nicht schlecht
übereinander zu sprechen, sehr gut funktionieren (Verhandlungsprotokoll, S. 6).
Die Skype-Kontakte finden zweimal pro Woche, in der Regel während einer bis
eineinhalb Stunden im Büro der Betreuungsperson statt (Verhandlungsprotokoll,
S. 5). Dabei spreche und spiele die Beschwerdeführerin mit C____ auch
mittels Kuscheltieren. Beide verhielten sich freudig, angepasst und herzig
(Bericht vom 8. Januar 2020, act. 5 I S. 1). Abgesehen davon fehlen jedoch
weitgehend direkte Kontaktnahmen der Beschwerdeführerin mit der
Kindesschutzbehörde und auch ihrem Vertreter gelingt die Kontaktaufnahme nicht
zuverlässig (Verhandlungsprotokoll, S. 11).
Gemäss Angaben
ihres Rechtsvertreters hat die Beschwerdeführerin sich bisher «wohl nicht» an
die lokalen Kindesschutzbehörden ihres Aufenthaltslandes gewandt
(Verhandlungsprotokoll, S. 4). Die Sprache des Aufenthaltslandes spreche C____
noch nicht und der Rechtsvertreter konnte über die dortigen schulischen und
therapeutischen Angebote in deutscher Sprache keine Angaben machen
(Verhandlungsprotokoll, S. 4 f.). Er «denke» aber «schon», dass die Kindsmutter
anerkenne, dass ihr Sohn spezielle Betreuung und Beschulung benötige. In dem
Land, in welchem die Beschwerdeführerin lebe, habe es «sicher auch Schulen, die
auf die besonderen Bedürfnisse Rücksicht nehmen» würden (Verhandlungsprotokoll,
S. 4).
3.8
Nach
dem hiervor Gesagten muss – wie bereits im früheren Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 14. August 2019 – erneut festgestellt werden, dass sich
die Situation der Beschwerdeführerin nicht überprüfbar verändert hat. Bei ihrem
von ihrem Rechtsvertreter begleiteten letzten Gespräch mit L____ von der
Kindesschutzbehörde und C____s Beistand wurde ihr nochmals gesagt, dass die
KESB für die Prüfung einer Rückplatzierung von C____ Transparenz und konkrete Vorschläge
bezüglich Schule, Wohnort und -situation, Unterstützung sowie Angaben über ihre
finanzielle Situation und ihre Arbeitssituation benötige. Sie wurde aufgefordert,
entsprechende Informationen wenigstens im Hinblick auf die damals noch am 25.
August 2020 vorgesehene Verhandlung des Verwaltungsgerichts zu präsentieren
(Aktennotiz vom 17. Dezember 2019, act. 5 I S. 15). Auch schon zuvor war ihr
erläutert worden, dass die Kindsschutzbehörde «wo auch immer sie sei, die
Bedingungen vor Ort abklären» müsse, was im Ausland schwieriger sei (Aktennotiz
vom 19. November 2019, act. 5 I S. 58; vgl. auch schon Aktennotiz vom 26.
September 2019, act. 5 I S. 105). Solche Angaben fehlen
weiterhin vollkommen. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausgeführt
hat, wird sie eine ambulante Kindesschutzmassnahme prüfen, sobald die
Beschwerdeführerin sie «darüber informiert, wo sie wohnt oder hinzuziehen plant
und welche Schule C____ konkret besuchen könnte, die seinen Bedürfnissen
entspricht». Wichtig hierfür sei aber, dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn
weiterhin regelmässig besuche. Heute aber sind diese Voraussetzungen noch nicht
einmal annähernd erfüllt. Die Beschwerdeführerin trägt nichts zur Klärung der
Situation bei. Es war bisher auch nicht möglich, ihren psychischen
Gesundheitszustand und ihre Erziehungsfähigkeit weiter zu klären.
Soll eine
Rückplatzierung von C____ ins Auge gefasst werden, so muss sie sorgfältig
geplant und der Kontakt zwischen Mutter und Kind langsam aufgebaut werden,
zumal Veränderungen das Kind verunsichern. Dabei muss der Kontakt zur
Kindsmutter am Anfang stehen, wie dies auch C____s damalige Bezugsperson, K____,
anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung betont hat und auch die
Kindsvertreterin anlässlich der aktuellen Gerichtsverhandlung nochmals bekräftigte
(vgl. act. 5 S. 143; Verhandlungsprotokoll, S. 13 f.). Die
Beschwerdeführerin konnte bis heute keinen Nachweis erbringen, im Ausland für
ihr Kind mit besonderen Bedürfnissen sorgen zu können. Die Beteuerungen ihres
Rechtsvertreters, wonach C____ ein «Geborgenheit schenkendes Zuhause bei seiner
Mutter» habe, bleiben unbelegt (vgl. Beschwerde, E. 6). Nachdem C____ die F____
als sein «Daheim» bezeichnet, dort grosse Fortschritte gemacht hat und
mittlerweile sogar das Bindeglied in seiner Wohngruppe ist, steht ausser Frage,
dass er ohne gründliche Abklärung und Vorbereitung aus seiner mittlerweile
gewohnten Umgebung herausgerissen wird.
Bis heute hat
die Beschwerdeführerin keine konkreten Angebote für die besondere Beschulung
von C____ in ihrem Aufenthaltsland evaluiert (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3).
Es ist auch nicht bekannt, ob es dort deutschsprachige Angebote gibt. Selbst
die Beschwerdeführerin – ohne (bekannte) sprachliche Schwierigkeiten – hat
gemäss Angaben ihres Rechtsvertreters offenbar kürzlich erst das
Anfänger-Niveau A1 erreicht, das nur eine elementare Sprachanwendung ermöglicht
(vgl. https://www.europaeischer-referenzrahmen.de/sprachniveau.php,
zuletzt besucht am: 20. Januar 2021). Wie C____, ein Kind mit diesbezüglich erheblichen
Defiziten, diese sprachliche Hürde ohne geeignete schulische und therapeutische
Anschlusslösung überwinden soll, blieb in der Verhandlung unbeantwortet. Unklar
scheint weiter, ob die Beschwerdeführerin die Tragweite der bei ihrem Sohn
diagnostizierten Autismus-Spektrum-Störung erfasst. Einen erheblichen Mangel an
Einfühlungsvermögen demonstriert sie jedenfalls, indem sie C____ – aus nicht
bekannten Gründen – den Namen seiner Schwester vorenthält, obwohl ihn dies
nachweislich verstört (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6 f.). Immerhin
zuzustimmen ist ihrem Rechtsvertreter, dass Telefon- und Skype-Kontakte die
körperliche Nähe der Mutter nicht zu ersetzen vermögen (Beschwerde, E. 6).
Die Initiative und die Bemühungen zum Aufbau persönlicher Kontakte zwischen
Mutter und Kind müssen jedoch zwingend von der Beschwerdeführerin ausgehen. Wie
auch die Kindesvertreterin in der Verhandlung richtig erkannte, ist es nicht der
8-jährige C____ mit einer Autismus-Spektrum-Störung, der in ein ihm unbekanntes
Land mit ihm fremder Sprache reisen muss, um seine Mutter zu sehen
(Verhandlungsprotokoll, S. 13). Die Beschwerdeführerin mag sich bei der
Wahl ihres Aufenthaltslandes auf ihre «Bewegungsfreiheit» berufen
(Verhandlungsprotokoll, S. 14), allfällige dadurch entstehende Schwierigkeiten wie
Reisebeschränkungen oder das Aufbringen der Reisekosten hat jedoch sie zu überwinden.
Im Übrigen ist
vor dem Hintergrund ihrer fehlenden Kooperation auch ausgeschlossen, dass C____
«sofort» mit «irgendeiner» Begleitung in ein mehrere Flugstunden entferntes
Land reist, um dort 8 bis 10 Wochen Ferien bei seiner Mutter zu verbringen (vgl.
Verhandlungsprotokoll, S. 11 und 14). Der entsprechende von ihrem Rechtsvertreter
in der Verhandlung gestellte Eventualantrag ist nicht nachvollziehbar. Wäre auf
den Antrag nicht bereits aus anderen Gründen nicht einzutreten (vgl. oben
E. 1.4), müsste dieser abgewiesen werden.
Damit erweist
sich die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung in der F____
zum heutigen Zeitpunkt weiterhin erforderlich und verhältnismässig.
4.
Weiter richtet
sich die Beschwerde der Kindsmutter gegen die Errichtung einer
Erziehungsbeistandschaft.
4.1
Mit
ihrer Beschwerdebegründung macht die Beschwerdeführerin geltend, dass «sie offenkundig
in der Lage» sei, «sich über das Wohl von C____ wie auch sämtliche mögliche
Wege zum Erhalt und zur Förderung desselben selber Gedanken zu machen,
Informationen zu verschaffen, sich Rat bei Fachpersonen zu holen usw.». Die
Gespräche mit ihr seien auch von der Kindesschutzbehörde als konstruktiv erlebt
worden. Sie könne auch direkt mit der F____ kommunizieren. Ihr Einvernehmen mit
dem Beistand, D____, sei «äusserst belastet», was nach der «eigentlichen
Hetzjagd» vom Frühjahr 2019 nicht verwunderlich sei. Der «viel zu befangene
Beistand» dürfe daher nicht «weiterhin schalten und walten». Aufgrund des
Fehlens einer annähernd gesicherten Diagnose betreffend eine angebliche Störung
bei C____ sei es «mehr als vermessen, den ohnehin befangenen Beistand auch
noch» mit den in den Ziffern 3e und 3f des angefochtenen Entscheids genannten,
«völlig unnötigen Aufgaben» zu betrauen (Beschwerde, E. 14).
4.2
Wie
die Vorinstanz erwogen hat, ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind eine
Beistandsperson, die die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat
unterstützt, wenn die Verhältnisse es erfordern (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Sie kann
ihr besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei
der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches
und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs.
2.
ZGB). Vorliegend hat die KESB erwogen, dass die Beschwerdeführerin und ihr
Sohn weiterhin auf die Unterstützung einer Fachperson angewiesen seien. Die
Beistandsperson behalte demzufolge die bisher erteilten Kompetenzen. Sie solle in
Zusammenarbeit mit der F____ dafür besorgt sein, dass die bereits begonnene
kinderpsychiatrische und testpsychologische Abklärung von C____ zu Ende geführt
werde (Ziff. 3f des angefochtenen Entscheids).
Darin kann der
Vorinstanz weiterhin gefolgt werden. So lange die Situation der
Beschwerdeführerin nicht umfassend und transparent geklärt werden kann, bedarf C____
einer Beistandsperson, welche seine weitere Pflege und Erziehung überwacht,
seine Unterbringung begleitet und beaufsichtigt sowie die Besuche der Eltern
organisiert, begleitet und überwacht. Gerade weil diesbezüglich noch Unklarheit
besteht, erscheint es auch unerlässlich, dass die Beistandsperson eine
angemessene kinderpsychiatrische, testpsychologische Abklärung sicherstellt. Da
nicht ansatzweise zu erkennen ist, wie die Beschwerdeführerin diese Aufgabe von
ihrem unbekannten Aufenthaltsort aus selber wahrnehmen würde, bedarf es auch
der Koordination der Leistungen weiterer mit dem Kind befasster Institutionen
und Fachleute durch die Beistandsperson (Ziff. 3e). Nicht zu beanstanden ist im
Übrigen auch die Aufgabe des Beistands bezüglich des persönlichen Verkehrs der
Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn. Dieser ist in Ziff. 5 des angefochtenen
Entscheids im Grundsatz geregelt worden, sodass der Beistand mit der
Organisation, Begleitung und Überwachung dieser Kontakte hat beauftragt werden
dürfen.
4.4
Zu
prüfen ist einzig, ob ein Wechsel der Beistandsperson angezeigt erscheint. Die
Vorinstanz führte dazu aus, dass ein Wechsel der Beistandsperson von der
Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht beantragt worden sei. Auf
Nachfrage der KESB habe der Beistand erklärt, das Mandat weiter ausführen zu
wollen, da aus seiner Sicht ein gutes Vertrauensverhältnis zu C____ bestehe und
auch die Kommunikation mit der Beschwerdeführerin beidseitig immer freundlich
und angemessen gewesen sei. Zu Entgleisungen von Seiten der Beschwerdeführerin
sei es in Gesprächen mit ihm nie gekommen, sondern mit anderen Mitarbeiterinnen
des KJD. Insofern sehe er keine Gründe, die gegen seine weitere Einsetzung
sprächen. In der Befragung von C____ vom 19. August 2019 hat sich dieser ebenfalls
positiv gegenüber Herrn D____ geäussert und es scheine, als habe er Vertrauen
in ihn. Im Übrigen sei der Entscheid betreffend die Platzierung sowie dessen
Vollzug von der KESB gefällt und ausgeführt worden. Die Verantwortung dafür
liege alleine bei der Kindesschutzbehörde und nicht bei C____s Beistand.
Insofern würden sich aus Sicht der KESB keine Gründe aufdrängen, eine neue
Beistandsperson in die umfangreichen Akten einarbeiten zu lassen und C____
erneut mit einer neuen, ihm fremden, Fachperson zu konfrontieren. Sollte sich
aber zeigen, dass das mangelnde Vertrauen der Beschwerdeführerin in den
Beistand einer konstruktiven, d.h. das Wohl von C____ ins Zentrum stellenden
Zusammenarbeit, entgegenstehe, werde die Kindesschutzbehörde zu gegebener Zeit
einen entsprechenden Antrag auf einen Mandatsträgerwechsel von Seiten der
Kindsmutter nochmals eingehend prüfen (Vernehmlassung vom 9. Januar 2020,
act. 4 S. 4).
Diese
Ausführungen der Vorinstanz sind nachvollziehbar. Eine gewisse Belastung der
Beziehung zwischen dem Beistand und der Beschwerdeführerin ist durchaus
erkennbar. Gemäss C____s früherer Bezugsperson in der Wohngruppe, K____, mache
der Beistand seine Arbeit sehr gut und engagiert, sei aber bezüglich gewisser
Vorstellungen «auch etwas strikt» (Aktennotiz der KESB vom 8. Januar 2020, act.
5.
I S. 2). Das Hauptproblem ist jedoch nicht der Beistand. Dieser hatte
insbesondere keinen Einfluss darauf, dass bis heute kein regelmässiger
persönlicher Kontakt zwischen Mutter und Kind aufgebaut werden konnte. Wie der
Beistand in der Verhandlung ausführte, zeigte die Kindsmutter diesbezüglich
bisher nur wenig Interesse und es blieb bei Absichtserklärungen. Auch von der geltend
gemachten Traumatisierung bei der Kindsmutter sei nichts zu spüren, auch nicht
am Telefon (Verhandlungsprotokoll, S. 4, 15). Insgesamt sind von einem
Wechsel des Mandatsträgers keine wesentlichen Veränderungen zu erwarten und die
Ernennung einer neuen Fachperson wäre das falsche Signal. Es gilt im Übrigen
auch zu berücksichtigen, dass C____ den Beistand auch in der Kindesanhörung vom
12.
August 2020 als nett bezeichnet hat und die Zusammenarbeit zwischen dem
Beistand und dem Kindsvater offenbar gut funktioniert. Mit der von der KESB
signalisierten Begleitung und Beobachtung wird der Situation im jetzigen
Zeitpunkt genügend Rechnung getragen. Ein Wechsel der Beistandsperson ist nicht
angezeigt.
5.
5.1
Weiter
wird mit der Beschwerde auch die Aufhebung der in der Dispositiv-Ziffer 6 des
angefochtenen Entscheids enthaltenen Weisung gegenüber der Kindsmutter und
allfälligen Drittpersonen gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB verlangt (Rechtsbegehren
1), «jegliche Ton- oder Videoaufnahmen von den Kontakten (Telefonate,
Gespräche, Besuche etc.) mit ihrem Sohne zu unterlassen», wobei
«selbstverständlich Foto- oder Videoaufnahmen zu Erinnerungszwecken» davon
ausgenommen sein sollten.
5.2
Die
Beschwerdeführerin begründet diesen Antrag in ihrer Beschwerde-begründung mit
keiner Silbe, sodass darauf nicht weiter eingegangen werden kann (vgl. oben E. 1.3).
Auch in der Sache ist nicht erkennbar, weshalb die angeordnete Weisung
unrechtmässig oder unangemessen sein sollte.
6.
Schliesslich
richtet sich die Beschwerde gegen die Besuchskontakte zwischen dem Kindsvater
und C____ (Rechtsbegehren 1).
6.1
Mit
dem angefochtenen Entscheid wurde der Kindsvater angehalten, C____ «weiterhin
regelmässig in der F____ zu besuchen». Weiter wurde festgestellt, dass diese
Kontakte in örtlicher und zeitlicher Hinsicht ausgeweitet werden könnten (Dispositiv-Ziffer
8).
6.2
Mit
ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, sie sei «völlig überraschend
[…] damit konfrontiert» worden, «dass C____ bei seinem Vater übernachtet haben
solle», ohne dass sie dazu angehört worden sei. Damit sei ihr rechtliches Gehör
gemäss Art. 29 BV verletzt worden. Es gehe nicht an, dass der Beistand diese
Kontakte zum Vater nach eigenem Gutdünken ohne behördliche Kontrolle und ohne
das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin festlege. C____ sei in der
Vergangenheit Zeuge massiver vom Kindsvater gegen sie ausgehender Gewalt geworden.
In manchen Momenten zeige C____ offenbar auch klar Verhaltensweisen, die den in
der Vergangenheit beim Vater beobachteten Verhaltensweisen ähnelten bzw. diese
wiedergeben würden, wie Türen schlagen usw. Es müsse davon ausgegangen werden,
dass C____ noch immer traumatisiert sei vom Erlebten. Angesichts der bisher
nicht vorhandenen Informationen über Umfang und Ausgestaltung sowie einer
etwaigen Begleitung der Vater-Sohn-Kontakte könne nicht ausgeschlossen werden,
dass ihn die Besuchskontakte des Vaters zumindest unbewusst belasteten,
mitunter retraumatisierten und in einen Loyalitätskonflikt stürzten
(Beschwerde, E. 15).
6.3
Die
Kindesvertreterin bestätigt mit ihrer Stellungnahme vom 10. Januar 2020, dass C____
regelmässig beim Vater übernachte. Diese Kontakte würden aber «sehr im Sinne
des Kindes» verlaufen. Der Kindsvater ist als Hilfsarbeiter in der Gastronomie
tätig und anfangs Jahr in den Kanton [...] gezogen. Seit seine Vorgesetzten in
der Probezeit krank wurden, arbeitet er nicht mehr und hat daher auch spontan unter
der Woche Zeit für C____ (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9 f.). Nach einem
ersten begleiteten Treffen im April 2019 wurden die Besuche schrittweise
ausgeweitet (Stellungnahme Beistand, act. 24 S. 15, vgl. dazu auch oben E. 3.3).
In den Sommerferien 2020 verbrachte er mehrere Wochen und zuletzt im November
während eines COVID-19-bedingten Schulunterbruchs 10 Tage beim Vater (vgl.
Verhandlungsprotokoll, S. 9 f.). Wie seine Bezugsperson in der
Verhandlung bestätigte, habe C____ die längeren Aufenthalte bei seinem Vater
«sehr schön gefunden» (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Der im November 2020 vom
Kindsvater gestellte Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge wird von C____s Beistand
begrüsst (Antrag, act. 24 S. 18; Stellungnahme Beistand, act. 24 S. 15 ff.).
Der Kindsvater habe sich gut auf das schrittweise Vorgehen einlassen können. Er
zeige sich zuverlässig und pünktlich, und begegne C____ liebevoll und
interessiert. C____ freue sich stets auf die Besuche und kehre geordnet und
zufrieden zurück. Der Kindsvater neige nicht zu Alleingängen am behördlichen
Setting oder dem Setting der Wohngruppe vorbei, sei telefonisch stets gut
erreichbar und agiere transparent. Am letzten Standortgespräch habe er sich
interessiert beteiligt. Er verfüge offensichtlich über «einiges
Einfühlungsvermögen» seinem Sohn gegenüber (Stellungnahme Beistand,
act. 24 S. 15). Man merke, «er will mitmachen und Verantwortung
übernehmen» (Verhandlungsprotokoll, S. 15).
6.4
Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Weisung der KESB betreffend die
Besuchskontakte zwischen Vater und Sohn nicht zu beanstanden ist. Der Vater ist
präsent, zeigt sich interessiert und verbringt regelmässig Zeit mit C____. Da
die Besuchskontakte für das Kindeswohl förderlich scheinen, sollten sie C____ nicht
weggenommen werden.
7.
Gemäss den
vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten mit einer Gebühr von
CHF 1’400.–, einschliesslich Auslagen. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird
abgewiesen, da auch anlässlich der Verhandlung die Bedürftigkeit der
mittlerweile verheirateten Beschwerdeführerin nicht belegt wurde. Vielmehr trug
ihr Vertreter Umstände wie ihre Arbeitstätigkeit, die Unternehmen ihres Gatten
und ihre Wohnverhältnisse vor, welche eine Bedürftigkeit zu widerlegen scheinen
(vgl. oben E. 3.7; Verhandlungsprotokoll, S. 4). Der Kindesvertreterin, [...],
wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar gemäss Honorarnote
von CHF 2'540.– (act. 28), zuzüglich 3,25 Stunden à CHF 200.– für die
Gerichtsverhandlung von CHF 650.– und 7,7 % MWST von CHF 245.65 aus
der Gerichtskasse ausgerichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'400.–,
einschliesslich Auslagen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Der Kindesvertreterin, [...], wird zufolge Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar gemäss Honorarnote von CHF 2’540.–,
zuzüglich 3,25 Stunden à CHF 200.– für die Gerichtsverhandlung von CHF 650.–
und 7,7 % MWST von CHF 245.65 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
-
Beigeladener
-
Sohn
-
Kindesvertreterin
-
Beistand des Kindes, D____ (KJD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.