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Entscheid

VD.2019.228

Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, Errichtung einer Beistandschaft und Erteilung von Weisungen

25. August 2020Deutsch69 min

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Basel-Stadt am 20. Juli 2016 erstmals den Kinder-

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2019.228

URTEIL

vom 15.

Dezember 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),

Dr. Patrizia Schmid, Dr. phil. und

MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

Aufenthalt unbekannt

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____

Beigeladener

[…]

C____

Sohn

[...]

vertreten durch [...], Advokatin

und Mediatorin,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 20. August 2019

betreffend Aufhebung des

Aufenthaltsbestimmungsrechts, Errichtung einer Beistandschaft und Erteilung von

Weisungen

Sachverhalt

Sachverhalt

C____, geboren [...]

2012, ist der Sohn von A____ (Beschwerdeführerin) und B____ (Beigeladener). Die

Eltern sind nicht miteinander verheiratet. Die Kindsmutter hat das alleinige

Sorgerecht.

Nach drei Vorfällen

häuslicher Gewalt im Juli 2016 beauftragte die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Basel-Stadt am 20. Juli 2016 erstmals den Kinder-

und Jugenddienst (KJD) mit der Abklärung der Lebenssituation von C____. Im März

und April 2017 ergingen weitere Polizeirapporte betreffend häusliche Gewalt. Ab

Juni 2017 erfolgte mit der Kindsmutter wöchentlich eine sozialpädagogische

Familienbegleitung (SPF) und C____ konnte per August 2017 bei den Tagesstrukturen

angemeldet werden. In seinem Bericht vom 23. August 2017 zum Abklärungsauftrag

kündigte der KJD an, die weitere Entwicklung des Kindes werde in Kommunikation

und Koordination mit den Eltern sowie der SPF beobachtet und überprüft. Weitere

Massnahmen zur Unterstützung der Eltern erachtete der KJD zum damaligen

Zeitpunkt für nicht erforderlich.

Mit Schreiben

vom 1. März 2018 beantragte der Kindsvater bei der KESB Basel-Stadt die

behördliche Regelung des Besuchsrechts für seinen Sohn. Gleichzeitig teilte er

der Behörde seine Sorge um seinen Sohn mit, da die Kindsmutter zum Islam

konvertiert sei und sich persönlich verändert habe. In der Folge beauftragte

die KESB Basel-Stadt den KJD mit einer Abklärung betreffend das Besuchsrecht. Diese

Abklärung wurde sistiert, nachdem die Kindsmutter am 19. April 2018 gegenüber Mitarbeitenden

des KJD in den behördlichen Räumlichkeiten gewalttätig geworden war.

Mit

Gefährdungsmeldung vom 11. Januar 2019 berichtete die Primarschule [...] der KESB

Basel-Stadt, dass C____ an stark ausgeprägtem Autismus sowie an einer globalen

Entwicklungsverzögerung leide, sich die Zusammenarbeit mit der Mutter sehr

schwierig gestalte und diese ihrem Eindruck nach ihrer Erziehungsaufgabe in

keiner Weise gewachsen sei. Mit einer zweiten Gefährdungsmeldung vom 13. Februar

2019 berichtete D____, Sozialarbeiter des KJD, über die Einstellung des

Angebots einer Besuchsregelung nach dem gewalttätigen Übergriff der Kindsmutter

gegenüber einer Mitarbeiterin des KJD, über das vermutungsweise Bestehen einer

Persönlichkeitsstörung der Kindsmutter, die Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung

bei C____ und über eine erneute Schwangerschaft der Kindsmutter. Nach

erheblichen schulischen Problemen habe sich die Kindsmutter im Kanton

Basel-Stadt abgemeldet, um in den Kanton E____ zu ziehen. Mit einer weiteren

Gefährdungsmeldung vom 14. Februar 2019 teilte die Sozialhilfe [...] der

KESB Basel-Stadt mit, dass sie von einer «erheblichen psychischen Erkrankung»

der von ihr unterstützten Kindsmutter ausgehe. Aufgrund der

einwohnerrechtlichen Unklarheit nach erfolgter Abmeldung im Kanton Basel-Stadt besuche

C____ keine Schule. Weiter wurde ebenfalls über die neuerliche Schwangerschaft

der Kindsmutter berichtet. Auf entsprechende Abklärung der KESB Basel-Stadt

teilte die KESB E____ mit Schreiben vom 28. Februar 2019 mit, dass die

Kindsmutter nicht beabsichtige, sich im dortigen Zuständigkeitsbereich

anzumelden oder sich längerfristig dort aufzuhalten. Die dortige Abklärung sei

deshalb eingestellt worden. Mit Schreiben vom 8. März 2019 beantragte der

abklärende KJD die Anordnung eines Obhutsentzugs und eine Platzierung von C____,

da die Kindsmutter sich aus allen fachlichen Kooperationen zurückgezogen habe.

Die KESB

Basel-Stadt hob darauf mit Einzelentscheid vom 12. März 2019 das

Aufenthaltsbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin über ihren Sohn C____ im

Sinne einer superprovisorischen Massnahme auf und platzierte das Kind in der [...].

Gleichzeitig errichtete die KESB Basel-Stadt für C____ im Sinne einer

superprovisorischen Massnahme eine Beistandschaft, ernannte D____ zum Beistand

und übertrug ihm die Aufgaben, das Kind und die Eltern in Fragen, welche C____ betreffen,

mit Rat und Tat zu unterstützen und die weitere Pflege, Erziehung und spätere

Ausbildung von C____ zu überwachen. Zudem erteilte sie dem Beistand die

besonderen Aufgaben und Befugnisse, die Unterbringung von C____ in der [...] zu

begleiten und zu beaufsichtigen, sobald als möglich Besuchskontakte der Eltern

zu C____ in angemessener Weise zu organisieren, zu begleiten und zu überwachen

und die Leistungen weiterer mit C____ befasster Institutionen und Fachleute zu

koordinieren. Die superprovisorische Massnahme wurde bis zum 26. März 2019

befristet und einer Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung entzogen. Der

Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 13. März 2019 im Spital [...], wo sie

mit ihrem Sohn auf der Notfallstation erschienen war, eröffnet. Gleichzeitig

wurde C____ von einer Mitarbeiterin der [...] in Obhut genommen.

Mit Einzelentscheid

vom 22. März 2019 bestätigte die KESB Basel-Stadt im Sinne einer

vorsorglichen Massnahme die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der

Kindsmutter über ihren Sohn, die errichtete Beistandschaft sowie den ernannten

Beistand und dessen Auftrag. Zusätzlich erhielt der Beistand den Auftrag, der

KESB Basel-Stadt spätestens bis 5. August 2019 über die Lebenssituation von C____

zu berichten und allfällige Anträge zu stellen. Weiter wurde für das Kind eine

Kindesvertretung angeordnet, [...] als Kindesvertreterin ernannt und ihr der

Auftrag erteilt, die Interessen von C____ im hängigen Verfahren der KESB

betreffend Anordnung von Kindsschutzmassnahmen zu wahren. Für die Kindsmutter

wurde ebenfalls eine Verfahrensbeistandschaft errichtet. Die vorsorglichen

Massnahmen wurden bis zum 30. August 2019 befristet und einer allfälligen

Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Die gegen den Einzelentscheid

vom 22. März 2019 erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin wies das

Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2019.67 vom 14. August 2019 ab.

Mit Einzelentscheid

vom 3. April 2019 zog die KESB die Anordnung einer

Verfahrensbeistandschaft für die Kindsmutter in Wiedererwägung und entliess die

eingesetzte Beiständin aus ihrem Amt.

Nachdem C____ zunächst

bei einer Pflegefamilie platziert werden konnte, trat er am 8. April 2019 in

das F____ ein.

Mit Abklärungsbericht

vom 12. April 2019 beantragte C____s Beistand, der schwangeren

Beschwerdeführerin auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihr noch

ungeborenes Kind zu entziehen und bei einer Pflegefamilie zu platzieren. Zudem

sei für das ungeborene Kind eine Beistandschaft zu errichten und die

Beistandsperson damit zu beauftragen, für einen angemessenen Platzierungsort

des Kindes besorgt zu sein und den persönlichen Verkehr mit den Elternteilen zu

regeln. Die Beschwerdeführerin solle von der Kindesschutzbehörde angewiesen

werden, eine psychiatrische Abklärung mit anschliessender Therapie zu

absolvieren.

Im weiteren

Verfahren der Kindesschutzbehörde liess sich die Beschwerdeführerin durch G____

von H____ vertreten, welche vorgeschlagene Hilfsangebote für sie ablehnte. Auf

das Angebot der Kindesschutzbehörde, mit der Beschwerdeführerin ein

persönliches Gespräch führen zu wollen, liess ihr Rechtsvertreter der Behörde

mitteilen, dass sie nur bereit sei, via Skype an einem Gespräch teilzunehmen, weshalb

darauf verzichtet wurde.

Nach

durchgeführter Verhandlung der Spruchkammer hob die Kindesschutzbehörde mit

Entscheid vom 20. August 2019 gestützt auf Art. 310 Abs 1 des Zivilgesetzbuches

(ZGB, SR 210) das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin über ihren

Sohn C____ auf und bestätigte dessen Unterbringung in der F____ (Ziff. 1). Die

mit Entscheid vom 22. März 2019 gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB

errichtete Erziehungsbeistandschaft für das Kind unter Beiordnung von D____ wurde

beibehalten (Ziff. 2) und der Beistand gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB

beauftragt und befugt, sowohl das Kind als auch seine Eltern in das Kind

betreffenden Fragen mit Rat und Tat zu unterstützen (Ziff. 3a), die weitere

Pflege, Erziehung und spätere Ausbildung des Kindes zu überwachen (Ziff. 3b),

dessen Unterbringung zu begleiten und zu beaufsichtigen (Ziff. 3c), sobald

als möglich Besuchskontakte der Eltern mit dem Kind in angemessener Weise zu

organisieren, zu begleiten und zu überwachen (Ziff. 3d), die Leistungen

weiterer mit ihm befasster Institutionen und Fachleute zu koordinieren (Ziff.

3e) und eine angemessene kinderpsychiatrische, testpsychologische Abklärung

sicherzustellen (Ziff. 3f). Die Beistandsperson erhielt sodann den

Auftrag, die Kindesschutzbehörde über wichtige Ereignisse umgehend zu

informieren und eine entsprechende Empfehlung abzugeben, falls weitergehende

Aufgaben umschrieben werden müssen oder die Massnahme veränderten Verhältnissen

anzupassen ist, und der Kindesschutzbehörde mindestens alle zwei Jahre einen

Verlaufsbericht mit einer Empfehlung betreffend die Weiterführung oder

Aufhebung der Massnahme einzureichen (Ziff. 4). Weiter hielt die

Kindesschutzbehörde die Beschwerdeführerin an, schnellstmöglich Vorkehrungen zu

treffen, um einen Besuchskontakt zu ihrem Sohn zu ermöglichen, was die

vorgängige Information des Beistands über Aufenthaltszeiten in der Region Basel

bedinge, damit die Besuchsmodalitäten mit Beistand und Institution abgesprochen

werden könnten. Dabei wurde festgestellt, dass Besuchskontakte bis auf Weiteres

begleitet stattzufinden hätten. Bis dahin sollten umgehend visuelle

telefonische Kontakte der Beschwerdeführerin zu ihrem Sohn etwa über Skype oder

FaceTime hergestellt werden, wobei das Kind bei diesen Kontakten bis auf

Weiteres durch die Betreuungspersonen der F____ begleitet werden sollte (Ziff.

5). Weiter erfolgte gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Anweisung der

Beschwerdeführerin und allfälliger Drittpersonen, jegliche Ton- oder

Videoaufnahmen von den Kontakten (Telefonate, Gespräche, Besuche etc.) mit

ihrem Sohn mit Ausnahme von Foto- und Videoaufnahmen zu Erinnerungszwecken zu

unterlassen (Ziff. 6), und der Beschwerdeführerin, der Institution eine

Telefonnummer anzugeben, unter der sie für Notfälle sowie andere, ihren Sohn

betreffende Fragen stets erreichbar ist (Ziff. 7). Der Kindsvater wurde

angehalten, seinen Sohn weiterhin regelmässig in der F____ zu besuchen, wobei

in Absprache mit dem Kind und dem Beistand diese Kontakte in örtlicher und

zeitlicher Hinsicht ausgeweitet werden könnten (Ziff. 8). Schliesslich wurde

dem Kind die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung unter Beiordnung

von [...] als seine Verfahrensbeiständin gewährt (Ziff. 9) und einer

allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid gemäss Art. 450c ZGB die

aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 11).

Gegen diesen

Entscheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch [...], im Namen ihres

Sohnes und in eigenem Namen mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht, mit der sie die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung

der Dispositiv-Ziffern 1 bis 6, 8, 9 und 11 beantragt. Mit der Beschwerde

stellte sie diesen Antrag auch «superprovisorisch und vorsorglich» und

verlangte die superprovisorische und vorsorgliche Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung. Weiter verlangte sie ihre persönliche Anhörung in

Anwesenheit ihres Vertreters, die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels,

die Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung sowie die

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Vertretung.

Mit Verfügung

vom 4. Dezember 2019 setzte der Instruktionsrichter [...] auch im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Vertreterin des Kindes ein, wies das

Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um

superprovisorische Aufhebung des angefochtenen Entscheids ab und forderte die

Beschwerdeführerin auf, zur Beurteilung ihres Gesuchs um unentgeltliche

Prozessführung innert Frist Belege zu ihren aktuellen finanziellen

Verhältnissen einzureichen.

Die

Kindsvertreterin beantragt mit Eingabe vom 10. Januar 2020 neben der Feststellung,

dass das Kind durch sie vertreten werde, während der Rechtsvertreter der

Kindsmutter nur diese vertrete, die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde

und die Bewilligung des Kostenerlasses für das laufende Verfahren.

Am 9. Januar

2020 liess sich die Kindesschutzbehörde vernehmen, machte ergänzende Angaben

zum Sachverhalt und beantragte die kostenfällige, vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde.

Mit Verfügung

vom 14. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführerin Frist gesetzt, um sich erneut

zur Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung zu äussern, an welcher

sie persönlich zu erscheinen hätte. Darauf hielt die Beschwerdeführerin mit

Eingabe vom 31. Januar 2020 an ihrem Antrag auf Durchführung einer öffentlichen

Verhandlung fest und gab ihre «feste Absicht» kund, «an dieser teilzunehmen».

Mit einer weiteren Eingabe vom 31. März 2020 unterrichtete ihr Rechtsvertreter

das Gericht, dass er die zur Beurteilung des Gesuchs um Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung notwendigen Belege nicht habe beschaffen können,

die Beschwerdeführerin weiterhin im Ausland weile und dort aufgrund der

behördlichen Massnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie «wohl»

festsitze, wobei er «schon lange keine Nachricht mehr von ihr» erhalten habe. Am

22. Mai 2020 wies der Verfahrensleiter die Beschwerdeführerin darauf hin, dass

sie von der von ihr beantragten öffentlichen Verhandlung nicht dispensiert

werden könne.

In Nachachtung

der Verfügung des Verfahrensleiters vom 22. Mai 2020 reichte die F____ einen Internatsbericht

vom 26. Mai 2020 und einen Schulbericht vom 15. Juni 2020 ein. Der Beistand

berichtete nach erneuter Aufforderung durch den Verfahrensleiter am 24. Juli

2020 und leitete einen Bericht des behandelnden Kinderpsychiaters vom 17. Juli

2020 weiter. Mit Verfügung vom 29. Juli 2020 wurde der Beistand ersucht, dem

Gericht die Erteilung des Auftrages für eine kinderpsychiatrische,

testpsychologische Abklärung von C____ gemäss Dispositiv-Ziffer 3f des

angefochtenen Entscheids zu belegen.

Am 12. August 2020

fand in der F____ die Anhörung von C____ durch den Verfahrensleiter im Beisein der

Kindesvertreterin statt. Das Gesuch der Beschwerdeführerin, ihrem

Rechtsvertreter die Teilnahme zu gestatten, war bereits mit Verfügung vom 22.

Mai 2020 abgewiesen worden.

Mit Verfügung

vom 20. August 2020 wurde die Verhandlung vom 25. August 2020 gemäss dem Antrag

der Beschwerdeführerin abgeboten und auf einen neuen Termin im Dezember 2020

angesetzt. Nachdem die Beschwerdeführerin Reisebeschränkungen in ihrem aktuellen

Aufenthaltsland geltend gemacht hatte, stellte der Verfahrensleiter mit

Verfügung vom 11. September 2020 in Aussicht, dass die im Dezember anzusetzende

Verhandlung auch dann stattfinden werde, wenn die Beschwerdeführerin an der

Einreise in die Schweiz gehindert sein sollte.

Mit Verfügung

vom 14. Dezember 2020 genehmigte der Verfahrensleiter die von der

Beschwerdeführerin kurzfristig beantragte Teilnahme an der Gerichtsverhandlung

mittels Videoübertragung. Zudem wurde die Beschwerdeführerin vom persönlichen

Erscheinen an der Verhandlung dispensiert, sollte die Zuschaltung scheitern.

Anlässlich der

Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 15. Dezember 2020 wurden der

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, der beigeladene Kindsvater, der

eingesetzte Beistand, die Kindesvertreterin, eine Vertreterin der KESB

Basel-Stadt sowie C____s Bezugsperson von der F____, I____, als Auskunftsperson

zur Sache befragt. Die Videozuschaltung der Beschwerdeführerin scheiterte aus

technischen Gründen. Anschliessend gelangten der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin, die Kindesvertreterin und die Vertreterin der KESB zum

Vortrag. Dabei hielten sie an ihren Anträgen fest. Der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin stellte jedoch neu den Eventualantrag, dass C____

«einstweilen und sofort» bis zur Klärung der Situation 8 bis 10 Wochen Ferien

bei seiner Mutter verbringen solle. Für sämtliche Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

1.1.1

Gegen

Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und

Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1

Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Als Inhaberin

der elterlichen Sorge über ihren Sohn ist die Beschwerdeführerin vom

angefochtenen Entscheid betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 in

Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert.

1.1.2

Gleichzeitig

hat die Beschwerdeführerin ihren eigenen Vertreter auch mandatiert, im Namen

ihres Sohnes Beschwerde zu erheben. Als Inhaberin der elterlichen Sorge für

ihren Sohn kommt der Beschwerdeführerin zwar die Vertretung ihres

urteilsunfähigen Sohnes zu. Diese steht ihr aber nur im Umfang ihrer

elterlichen Sorge zu. Die Vertetungsmacht erlischt daher bei der Entziehung

oder Einschränkung der elterlichen Sorge aufgrund einer Massnahme des Kindesschutzes

(Art. 307 ff., 325 ZGB) wie auch beim Vorliegen einer Interessenkollision

(vgl. Art. 306 Abs. 3 ZGB), unabhängig davon, ob ein Beistand ernannt

wurde oder nicht (Schwenzer/Cottier, in:

Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 304/305 ZGB N 4). Dies gilt etwa in

Verfahren über die ausserhäusliche Unterbringung eines Kindes (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 306 ZGB

N 5). Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin nicht berechtigt war, ihren

eigenen Vertreter zu mandatieren, im Namen ihres Sohnes gegen den angefochtenen

Entscheid Beschwerde zu erheben. Er handelte daher insoweit ohne Vollmacht. Auf

die von ihm im Namen des Kindes als Beschwerdeführer erhobene Beschwerde kann

daher nicht eingetreten werden. Demgegenüber ist auf die rechtzeitig erhobene

(Art. 450b ZGB) und begründete Beschwerde der Beschwerdeführerin grundsätzlich

einzutreten (vgl. aber unten E. 1.4 und E. 5).

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB.

Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des

Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Auf das Beschwerdeverfahren

kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen

Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG

richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das

Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art.

450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf

die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die

Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Das Gericht

ist damit an den Prozessgegenstand, nicht aber an die Parteianträge gebunden. Da

in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue

Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die

Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen

(VGE VD.2016.50 vom 5. Juli 2016 E. 1.3).

1.3

Gemäss

Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde zu begründen. In der

Begründung hat die beschwerdeführende Partei ihren Standpunkt substantiiert

vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid

auseinanderzusetzen (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom

30.

September 2016; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:

BJM 2005, S. 277, 305). An die Begründung sind allerdings –

insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen

zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht,

wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem

Punkt nicht einverstanden ist (Droese/Steck,

in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42; VGE VD.2019.194 vom

13.

März 2020 E. 1.3).

1.4

In

der Gerichtsverhandlung liess die Beschwerdeführerin den Eventualantrag

stellen, dass C____ «einstweilen und sofort» bis zur Klärung der Situation 8

bis 10 Wochen Ferien bei ihr verbringen könne (Verhandlungsprotokoll, S. 11 f.).

Soweit sie damit ihre bisherigen Rechtsbegehren lediglich umformulieren möchte,

erscheint dies grundsätzlich zulässig. Zulässig wäre auch der Rückzug von

Rechtsbegehren. Im Übrigen setzt die Änderung der Rechtsbegehren im

Beschwerdeverfahren aber gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit

Art. 450f ZGB neue Tatsachen und Beweismittel voraus. Die

Beschwerdeführerin liess mit ihrer Beschwerde vom 2. Dezember 2019 die Dispositiv-Ziffern

1.

bis 6 des Entscheids der KESB vom 20. August 2019 anfechten (Rechtsbegehren

1). Damit wurde zwar der in der Dispositiv-Ziffer 5 geregelte

Besuchskontakt ebenfalls angefochten, der Antrag jedoch in der Beschwerdebegründung

nicht näher ausgeführt (vgl. E. 1.3). Da die Anfechtung des Besuchsrechts somit

bereits in der Beschwerdeschrift nicht begründet wurde und der Rechtsvertreter

es auch in der Gerichtsverhandlung unterlässt, neue Tatsachen und Beweismittel

zu benennen, kann offengelassen werden, ob es sich bei dem in der

Gerichtsverhandlung gestellten Eventualantrag um eine blosse Umformulierung oder

um eine eigentliche Änderung der bisherigen Rechtsbegehren handelt. So oder

anders ist auf das Eventualbegehren nicht einzutreten. Im Übrigen wäre der

Antrag auch in der Sache abzuweisen, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen

ergibt.

1.5

Die

von der Beschwerdeführerin erst am Vortag beantragte Teilnahme an der

Gerichtsverhandlung mittels Videozuschaltung scheiterte aus technischen Gründen.

Seitens des Gerichts waren die technischen Voraussetzungen erfüllt. Die

Beschwerdeführerin war zwar per Webex über Videoschaltung zu sehen, jedoch

trotz mehrfacher Versuche im Gerichtssaal nicht zu hören. Gemäss Art. 4 lit. c

der Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im

Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht,

SR 272.81) ist beim Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen sicherzustellen,

dass der Datenschutz und die Datensicherheit gewährleistet sind. In den

Erläuterungen wird ergänzend ausgeführt, dies bedeute insbesondere, dass die

Übertragung end-to-end-verschlüsselt erfolgen und benutzte Server in der

Schweiz oder in der Europäischen Union sein müssen (Bundesamt für Justiz,

Erläuterungen vom 16. April 2020 zur Covid-19-Verordnung Justiz und

Verfahrensrecht, S. 6). Diese Voraussetzung ist bei der von der

Beschwerdeführerin als Alternativen vorgeschlagenen WhatsApp-Telefonkonferenz oder

Skype-Videoschaltung nicht erfüllt (Verhandlungsprotokoll, S. 7). Die

Videokonferenz wurde deshalb beendet und die Beschwerdeführerin – wie vom

Verfahrensleiter in der Verfügung vom 14. Dezember 2020 in Aussicht gestellt –

von der Verhandlung dispensiert. Die Beschwerdeführerin kann sich bei ihrem an

der Gerichtsverhandlung anwesenden Rechtsvertreter über die Verhandlung

informieren.

2.

Strittig ist

zunächst der gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB erfolgte Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts der sorgeberechtigten Beschwerdeführerin über

ihren Sohn und dessen Platzierung in der F____ (angefochtener Entscheid,

Dispositiv-Ziffer 1).

2.1

Die

Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin seit dem

vorsorglichen Entzug ihrer Obhut über das Kind mit Entscheid vom 22. März

2019.

für Gespräche mit der KESB nicht mehr persönlich erreichbar gewesen sei.

Sie habe mit Bezug auf eine erneute Übernahme der Obhut über ihren Sohn weder

bezüglich ihrer aktuellen Wohnsituation noch der zukünftigen Beschulung von C____

konkrete Vorschläge gemacht und ihren Vertreter dazu nur oberflächlich

instruiert. Ihre Lebensumstände seien daher nach wie vor vollkommen unklar und

die von ihr formulierten Vorstellungen vage. Nachdem aus den Akten geschlossen

werden könne, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit mit der

Erziehung und Betreuung von C____ insgesamt an ihre Grenzen gestossen sei,

könne aktuell eine erneute Gefährdung des Kindes nicht mit genügender

Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die Gründe hierfür könnten aufgrund

der Akten im angeschlagenen psychischen Zustand der Beschwerdeführerin liegen. Da

sie sich jeglicher persönlichen Kontaktaufnahme mit den Behörden entziehe, könnten

weder ihr Gesundheitszustand, ihre persönlichen Lebensumstände und die ihres

neugeborenen Kindes noch ihre Erziehungsfähigkeit abgeklärt werden. Es

bestünden grosse Zweifel daran, dass sie ihren Sohn adäquat versorgen könnte

(angefochtener Entscheid, Rz. 30 f.).

Insbesondere die

Berichte der F____ über die sozialen und sprachlichen Defizite des Kindes bei

seinem Eintritt und seine seitherige, enorme Entwicklung deuteten auf eine

Vernachlässigung des Kindes im Elternhaus hin, welche sein Wohl schwer

gefährden und seine Platzierung begründen könne. Es bestünden Hinweise für eine

Vernachlässigung von C____ sowohl emotionaler Natur (Mangel an Wärme in der

Beziehung zum Kind, fehlende Reaktion auf emotionale Signale des Kindes) als

auch kognitiver und erzieherischer Natur (insbesondere Mangel an Konversation,

Spiel und anregenden Erfahrungen, fehlende Beachtung eines besonderen und

erheblichen Erziehungs- oder Förderbedarfs). Es sei daher von einer Gefährdung

von C____ in der Obhut seiner Mutter auszugehen (angefochtener Entscheid, Rz.

31.

f.). C____ gehe es in der F____ sehr gut, er fühle sich wohl und pflege einen

vertrauensvollen Umgang mit seiner Bezugsperson und dem Leiter der Institution.

Die betreuenden Personen verstünden es in höchstem Masse, C____ ein

vertrauensvolles und sicheres Umfeld zu bieten, in dem er sich persönlich und

schulisch bestens entwickeln könne. Die ländliche Lage mit dem Schulgarten und den

Tieren würden C____ grosse Freude bereiten und seien für seine Entwicklung

förderlich. Auch wenn sich die frühere Diagnose eines Autismus bei C____ durch

die aktuelle kinderpsychiatrische Abklärung nicht bestätigen sollte, so könne

die eigentlich auf Störungen aus dem Autismus-Spektrum spezialisierte

Institution F____ dem Kind aufgrund seiner deprivierten Entwicklung den von ihm

benötigten erhöhten Bedarf an Konstanz, Struktur und Betreuung bieten. Die

dortige Platzierung von C____ sei daher geeignet, erforderlich und zumutbar, um

seiner Gefährdung Abhilfe zu schaffen und mithin verhältnismässig. Dies gelte

umso mehr, als die Beschwerdeführerin vor der Aussprechung der Massnahme nicht

bereit gewesen sei, sich auf eine ambulante Kindesschutzmassnahme, wie

beispielsweise eine sozialpädagogische Familienbegleitung, einzulassen und auch

nicht einmal in der Lage war, sich während eines Gesprächs über allfällige

Hilfsangebote einigermassen ruhig zu verhalten und die verschiedenen Optionen

anzuhören. Es habe auch die Gefahr bestanden und es drohe weiterhin, dass sie sich

mit C____ ins Ausland absetzt, um sich den Behörden gänzlich zu entziehen. Die stationäre

Kindesschutzmassnahme sei daher zum Schutz des Kindswohls erforderlich und

unter Berücksichtigung der Umstände zumutbar (angefochtener Entscheid,

Rz. 33 ff.).

2.2

Dagegen

erhebt die Beschwerdeführerin zunächst verschiedene formelle Rügen.

2.2.1

Diese

zielen zunächst auf die Kindesanhörung. Es sei von der KESB «völlig

willkürlich» gewesen, ohne Anhörung des Kindes im Beisein ihres Vertreters zu

entscheiden. Sie macht eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und damit von

Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie Art. 6 Ziff.

1.

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geltend, weil bei dieser

«höchst relevanten Beweisaufnahme» keine Gelegenheit bestanden habe, dem Kind

Ergänzungsfragen zu stellen. «Den Eltern und ihren Anwälten» müsse «sowohl die

Kontrolle der Befragungen (Verhindern von Suggestivfragen an die Kinder) als

auch das Stellen von Ergänzungsfragen» wie in Strafverfahren möglich sein

(Beschwerde, E. 4).

Darin kann der

Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Die Kindesanhörung dient der Umsetzung

des direkt anwendbaren Art. 12 der UN-Konvention über die Rechte des Kindes

(UNKRK; SR 0.107), wonach die Vertragsstaaten dem urteilsfähigen Kind das Recht

sichern, seine Meinung in allen es berührenden Angelegenheiten frei zu äussern,

damit diese angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife berücksichtigt

werden kann (Art. 12 Abs. 1 UNKRK). Zu diesem Zweck ist dem Kind insbesondere

Gelegenheit zu geben, in allen es berührenden Gerichts- oder

Verwaltungsverfahren gehört zu werden (Art. 12 Abs. 2 UNKRK; BGE 126 III 497 E. 4b S. 498; VGE 650/2007 vom 16. Januar

2008). Die Anhörung des Kindes dient einerseits der Sachaufklärung und soll dem

urteilenden Gericht ermöglichen, sich unmittelbar über die Wünsche und

Bedürfnisse des Kindes ein eigenes Bild zu machen; andererseits handelt es sich

dabei um ein Persönlichkeitsrecht des Kindes auf aktive Mitwirkung im

Verfahren: Dem Kind wird vermittelt, dass es als hauptbeteiligte Person

miteinbezogen wird (Bodenmann/Rumo-Jungo,

Die Anhörung von Kindern aus rechtlicher und psychologischer Sicht, FamPra.ch

2003, S. 22 ff.; Michel/Steck, Basler

Kommentar, a.a.O., Art. 298 ZGB N 2, 42; Schweighauser,

in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,

Art. 298 N 1 ff.; BGE 131 III 553 E. 1.1 S. 554 und

122.

III 401 E. 3b S. 402). Die Anhörung ist kindgerecht und mit

Rücksicht auf den Entwicklungsstand des Kindes durchzuführen. Die Anhörung soll

grundsätzlich nicht in Anwesenheit der Eltern durchgeführt werden (Michel/Steck, Basler Kommentar, a.a.O.,

Art. 298 ZGB N 45, Schweighauser,

a.a.O., Art. 298 N 23). Der Anspruch der Eltern auf rechtliches Gehör ist

gewahrt, wenn sie vor dem Endentscheid zum Ergebnis der Anhörung, wie es in der

zusammenfassenden Aktennotiz zum Ausdruck kommt, Stellung nehmen können, auch

ohne die Einzelheiten des Gesprächs zu kennen (Schweighauser,

a.a.O., Art. 298 N 35; Michel/Steck,

Basler Kommentar, a.a.O., Art. 298 ZGB N 49, mit Hinweis auf BGer 5A_88/2015

vom 5. Juni 2015 E. 3.3.1, BGE 122 I 53, 55 E. 4a; Bodenmann/Rumo-Jungo, a.a.O., S. 39;

Steck/Schweighauser, Die

Kinderbelange in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: FamPra.ch 2010,

806; Spycher, Basler Kommentar

ZPO, 3. Auflage 2017, Art. 298 N 17 f.; Herzig,

Das Kind in den familienrechtlichen Verfahren, Zürich 2012, Rz. 410 f.). Die

Eltern haben keine Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen (BGer 5A_88/2015

vom 5. Juni 2015 E. 3.3.1). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der

angefochtene Entscheid der KESB vom 20. August 2019. Einen Tag vor der

KESB-Verhandlung hat am 19. August 2019 eine Anhörung von C____ durch die

Mitglieder der Spruchkammer in der F____ stattgefunden. Da es sich vorliegend

nicht um ein Strafverfahren handelt und der Beschwerdeführerin keine strafbaren

Handlungen vorgeworfen werden, kann sie sich auch nicht auf den

strafprozessualen Anspruch auf Durchführung einer Konfrontationseinvernahme

berufen, um ihr Kind einem Kreuzverhör mit ihrem Rechtsvertreter auszusetzen

(BGer 5A_88/2015 vom 5. Juni 2015 E. 3.3.1).

2.2.2

Weiter

rügt die Beschwerdeführerin, dass die Platzierung von C____ in der F____ nicht

als fürsorgerische Unterbringung mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung

qualifiziert worden und daher viel zu langsam vorangetrieben worden sei. Dies

verletze Art. 5 und 6 Ziff. 1 EMRK (Beschwerde, E. 7).

Die Bestimmungen

des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung kommen gemäss

Art. 314b ZGB nur im Fall der Unterbringung eines Kindes in einer geschlossenen

Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik zur Anwendung. Sie kommen

ansonsten auf Platzierungen in Anwendung von Art. 310 ZGB nicht zur Anwendung (Breitschmid, Basler Kommentar, a.a.O.,

Art. 314b ZGB N 1). Eine geschlossene Einrichtung liegt vor, wenn die

Bewegungsfreiheit der betroffenen Kinder aufgrund der Betreuung und Überwachung

spürbar eingeschränkt und sie so einem strikteren und in diesem Sinne

«geschlosseneren» Regime unterworfen werden, als es üblicherweise

Altersgenossen in ihren Familien trifft (BGer 5A_665/2014 vom 23. Dezember

2014.

E. 2.3.2; Breitschmid, Basler

Kommentar, a.a.O., Art. 314b ZGB N 5; KUKO ZGB-Cottier, Art. 314b N 2). Diese Voraussetzungen erfüllt die F____,

eine für Menschen mit Autismus spezialisierte Einrichtung, mit Bezug auf C____

unter Berücksichtigung seines Alters und der Betreuung Gleichaltriger in einer

Familie nicht. Daraus folgt, dass die Bestimmungen über die fürsorgerische

Unterbringung vorliegend nicht anzuwenden waren.

2.2.3

Schliesslich

macht die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres aus

dem rechtlichen Gehör fliessenden Anspruchs auf Begründung gemäss Art. 29 Abs.

1.

und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK geltend (Beschwerde, E. 9).

Aus dem Anspruch

auf rechtliches Gehör folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der

Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein,

dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten

kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen

sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht

erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten

einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich

widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E.

2). Diesen formellen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid

offensichtlich. Es wird aufgrund der vorgetragenen Rügen der Beschwerdeführerin

materiell zu prüfen sein, ob dem Entscheid inhaltlich auch gefolgt werden kann.

2.3

In

der Sache bestreitet die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde das Vorliegen

einer Kindeswohlgefährdung. Wie eine solche in ihrer Obhut bestanden habe, sei

im angefochtenen Entscheid «nicht einmal in annähernd konkretisierter Weise

dargetan» worden (Beschwerde, E. 5). Der Entzug der Obhut sei das «Resultat von

sich in ihren unbegründeten Ängsten gegenseitig hochschaukelnden Stellen und

Behörden […], welche teils wohl auch bewusst von ihrem eigenen Versagen im

Zusammenhang mit der ihnen obliegenden Förderung von C____ ablenken wollten wie

beispielsweise die Schule von C____». Demgegenüber habe sie sich mit ihrem

Umzug in den Kanton E____ in vorausschauender Weise darum bemüht, ihrem Sohn

ein Umfeld zu bieten, in welchem er weniger Reizen ausgesetzt sein würde und

enger begleitet werden könnte, was eine «eigentliche Hetzjagd» auf sie

ausgelöst habe (Beschwerde, E. 13). Eine akute Gefährdung des psychischen und

physischen Wohls ihres Sohnes bestehe demgegenüber seit dem 12. März 2019, als dieser

gegen den offenkundig erklärten Willen von Mutter und Kind im […] seitens der

Kindesschutzbehörde und der Polizei «brutal von seiner Mutter getrennt» worden

sei. Zudem bestehe eine akute Kindeswohlgefährdung durch die inzwischen

offenbar sogar unbegleitet durchgeführten Besuche des Kindsvaters (Beschwerde,

E. 2). An der «zwangsweise[n] Unterbringung» des Kindes im F____ dürfe daher

nicht weiter festgehalten werden. C____ sei vielmehr in die Obhut seiner Mutter

«zu entlassen» und die traumatisierende und völlig unverhältnismässige, in

menschenrechtsverachtender Weise erfolgte Trennung von seiner Mutter zu beenden

(Beschwerde, E. 5). Es sei offensichtlich, dass es dem Kind in der Obhut seiner

Mutter deutlich besser gegangen sei als jetzt. Es fehle dem Kind die

körperliche Nähe seiner Mutter, welche durch Telefon- und Skype-Kontakte nicht

ersetzt werden könne. C____ gehöre nicht zur Zielgruppe der F____. Da er ein

«Geborgenheit schenkendes Zuhause bei seiner Mutter» und eine in ihrer Obhut

«bestens gedeihende» Schwester habe erübrige sich ein staatliches Eingreifen

aufgrund des Subsidiaritätsprinzips (Beschwerde, S. 6). Eine abwägende Auseinandersetzung

mit allen für das Kindeswohl relevanten Aspekten fehle im angefochtenen Entscheid

vollständig. Es sei am 12. März 2019 bei «rudimentärerer Kenntnislage des

Sachverhalts» völlig übereilt entschieden und dieser Entscheid seither einfach

bestätigt worden (Beschwerde, E. 7). Selbst wenn eine Sonderbeschulung als

notwendig erachtet würde, wäre eine solche in einer Tagesschule ohne

«Internatslösung» möglich und damit allein verhältnismässig (Beschwerde, E. 11).

Die Eignung und Notwendigkeit einer «Internatslösung» würden nicht in genügend

konkretisierter Weise begründet (Beschwerde, S. 12).

2.4

Wie

das Verwaltungsgericht bereits mit dem Urteil VGE VD.2019.67 vom

14.

August 2019 erwog (E. 3.1), hat die Kindesschutzbehörde den Eltern ihr

Kind nach Art. 307 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 310 Abs. 1 ZGB,

unter Beachtung der Verhältnismässigkeit im Einzelfall, wegzunehmen und in

angemessener Weise anderweitig unterzubringen, wenn dessen Wohl gefährdet ist,

die Eltern nicht selber für Abhilfe sorgen und der Gefährdung des Kindes nicht

anders begegnet werden kann. Die Platzierung eines Kindes mit Aufhebung des

Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern (respektive nach alter Terminologie der

elterlichen Obhut [vgl. dazu: Breitschmid,

Basler Kommentar, a.a.O., Art. 307 ZGB N 2 und Art. 310 ZGB N 1

ff.]) kommt daher nur als letztmögliches Mittel in Frage, wenn das Kind in der

elterlichen Obhut nicht in der für seine körperliche, geistige und sittliche

Entfaltung nötigen Weise geschützt und gefördert wird (Häfeli, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz,

2.

Auflage 2016, Rz. 4035; Hegnauer,

Grundriss des Kindesrechts, 5. Auflage 1999, Rz. 27.08, 27.36; statt

vieler BGer 5A_404/2016 E. 3; VGE VD.2013.31 vom 17. Juni 2013,

VD.2010.220 vom 19. Juni 2011, VD 726/2007 vom 23. Mai 2008). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist.

Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der

Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der

Entziehung. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen.

Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben

sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Der Entzug des Rechts, den

Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist somit nur zulässig, wenn der

Gefährdung des Kindes nicht durch andere Massnahmen gemäss Art. 307 und

Art. 308 ZGB begegnet werden kann (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und

der Subsidiarität, vgl. BGer 5A_404/2016 vom 10. November 2016 mit Hinweisen).

Ein einmal angeordneter Obhutsentzug ist aufzuheben, wenn das Kindeswohl

bei den Inhabern der elterlichen Sorge nicht mehr gefährdet ist (vgl. VGE

VD.2013.13 vom 17. Juni 2013, VD.2010.87 vom 24. Juni 2010, 701/2009

vom 10. November 2009). Bei der Prüfung einer Rückplatzierung eines Kindes

zu einem Elternteil ist zu prüfen, ob die seelische Verbindung zwischen dem

betroffenen Elternteil und dem Kind intakt ist und ob dessen

Erziehungsfähigkeit und Verantwortungsbewusstsein eine Übertragung der faktischen

Obhut unter Beachtung des Kindeswohls rechtfertigen. Es gilt, den Anspruch des

Elternteils auf persönliche Betreuung gegen das Interesse des Kindes an einer

stabilen Beziehung und geeigneten Förderung abzuwägen (BGE 144 III 442 E. 4.3

S. 450, 111 II 119 E. 5 und 6; BGer 5A_980/2015 vom 26. Januar 2016 E.

2.1, mit weiteren Hinweisen). In die Abwägung einzubeziehen sind namentlich

auch der Wunsch des betroffenen Kindes, dessen Alter sowie die bisherige Dauer

der bestehenden Pflegelösung (BGer 5A_88/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3.2).

Unerheblich ist, wie schon im Zeitpunkt der Entziehung, auf welchen Ursachen

die Gefährdung des Kindes im Falle seiner Rückplatzierung beruht. Sie kann in

den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes oder des Elternteils oder

auch in der weiteren Umgebung gründen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob den

Elternteil ein Verschulden trifft (BGE 144 III 442 E. 4.3 S. 450, mit

Hinweis auf BGer 5A_88/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3.1).

2.5

Für

die Begründung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts kann zunächst auf

die Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit dem Sachverhalt in seinem

Entscheid VGE VD.2019.67 vom 14. August 2019 verwiesen werden. Die

Beschwerdeführerin unterlässt es gänzlich, sich damit auseinanderzusetzen.

2.5.1

Das

Verwaltungsgericht erwog zu den Umständen, welche zum vorsorglichen

Obhutsentzug führten zunächst, dass die Kantonspolizei und der Kindes- und

Jugenddienst bereits aufgrund mehrerer Vorfälle häuslicher Gewalt in den Jahren

2016.

und 2017 die Lebenssituation der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes habe

abklären müssen. Dabei seien bei C____, der als aufgestelltes Kind erlebt

worden sei, das viel Aufmerksamkeit von seinen Eltern suche und benötige,

hörbare Entwicklungsrückstände bei seiner Aussprache festgestellt worden,

welche Logopädie im Kindergarten erforderlich machen würden. Er scheine bei der

Mutter sehr isoliert und habe kaum Kontakte zu anderen Kindern. Die engagierte

Mutter zeige sich in der Begleitung von C____ grundsätzlich versiert, das Kind

sei aber in ihrem Haushalt Zeuge von häuslicher Gewalt geworden. Die

Beschwerdeführerin habe dabei nur bedingt Verständnis für die Gefährdung ihres

Kindes im Rahmen dieser Situationen gezeigt. Im Juni 2017 sei mit einer

sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF) begonnen und Mitte August 2017 das

Kind bei den Tagesstrukturen angemeldet worden (VGE VD.2019.67 E. 4.2). Auf das

Gesuch des Kindsvaters vom 1. März 2018 um Regelung seines Besuchskontakts mit C____

seien neue Abklärungen erfolgt. Dabei sei es anlässlich eines Gesprächstermins

vom 19. April 2018 zu einer Eskalation gekommen. Die mit einer Burka bekleidete

und von Beginn an aufgebrachte Beschwerdeführerin sei zunehmend lauter geworden,

wodurch sich die abklärende Sozialarbeiterin bedroht gefühlt habe. Schliesslich

habe die Beschwerdeführerin dieser mit der rechten Hand auf den linken Arm geschlagen

und die Sozialarbeiterin habe in Angst versetzt den Raum verlassen. Als die

Beschwerdeführerin ihr gefolgt sei, habe sich die Sozialarbeiterin in das Büro einer

Kollegin geflüchtet und sich dort eingeschlossen. Ein weiterer Mitarbeiter des

KJD, der seine Kolleginnen habe schützen wollen, sei von der Beschwerdeführerin

ebenfalls geschlagen und mit den Fingernägeln gekratzt worden. Die

Beschwerdeführerin habe daraufhin versucht, mit aller Kraft in das Büro zu den

beiden zu gelangen. Dabei sei der Türrahmen beschädigt worden. Im

gegenüberliegenden Büro habe die Beschwerdeführerin einen Stuhl geworfen und

dabei ein Bild beschädigt. Schliesslich sei es den Mitarbeitenden des KJD

gelungen, sie zum Gehen zu bewegen. Nach ein paar Minuten sei die

Beschwerdeführerin mit einem grossen Stein in der Hand zurückgekommen, jedoch

durch die verschlossene Glastür zum Bereich mit den Büros nicht mehr hinein

gelangt. Aufgrund dieses Vorfalls habe der KJD die aufgenommene Abklärung unterbrochen

und ein sechsmonatiges Hausverbot gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochen.

Weiteren Einladungen der Leitung des KJD habe die Beschwerdeführerin keine

Folge geleistet (VGE VD.2019.67 E. 4.3).

Weiter stellte

das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf zwei Polizeirapporte fest, dass ein

desolater Zustand der Wohnung der Beschwerdeführerin in [...] im März 2017 und

Juli 2018 mit Fotos belegt sei. Gemäss dem Polizeirapport vom 10. März 2017 habe

im Innern der Wohnung Chaos geherrscht. Überall seien Kleider gelegen und in

der Küche habe es Unrat und Essensreste gehabt. Das Kind habe sich in einem

Kinderzimmer aufgehalten, welches komplett «zugemüllt» gewesen sei. Auch am

30.

Juli 2018 sei von der Polizei ein nicht kindgerechter Zustand der

Wohnung festgestellt worden. Eines der Zimmer sei komplett zugestellt gewesen mit

diversen Möbeln, Müll und sonstigen Gegenständen. Gemäss Angaben des Beistands

anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 14. August 2019 sei jedoch zumindest der

Zustand des Eingangsbereichs und des Wohnzimmers im Januar 2019 «passabel»

gewesen (E. 4.4).

Vom

Verwaltungsgericht berücksichtigt wurden sodann drei Gefährdungsmeldungen. Mit einer

ersten Meldung der Primarschule [...] vom 11. Januar 2019 sei auf einen

stark ausgeprägten Autismus und eine globale Entwicklungsverzögerung bei C____

hingewiesen worden, wobei sich die Zusammenarbeit mit der Mutter schwierig

gestalte. Mit einer zweiten Gefährdungsmeldung vom 3. Februar 2019 habe

der KJD konkret auf die schulischen Probleme des Kindes hingewiesen und berichtet,

dass die Kindsmutter der Schulleitung ihre per 1. Januar 2019 erfolgte Abmeldung

in den Kanton E____ mitgeteilt habe. C____ habe damit seit dem 21. Januar 2019 die

Schule nicht mehr besucht und die Beschwerdeführerin habe einen Abklärungstermin

betreffend die Spezialangebote für C____ abgesagt. Am 11. Februar 2019

habe die Beschwerdeführerin informiert, dass sie nun doch im Kanton E____ angemeldet

sei und die Schule in Basel keinen Auftrag mehr habe. Mit einer dritten Gefährdungsmeldung

vom 14. Februar 2019 habe die Sozialhilfe [...] mitgeteilt, dass sie von einer

erheblichen psychischen Erkrankung der von ihnen unterstützten Beschwerdeführerin

ausgehe, diese aber eine psychiatrische Behandlung vehement verweigere. Sie

erscheine zu Terminen teilweise in normaler Kleidung, teilweise bedecke sie ihr

Haar mit einem Kopftuch und teilweise erscheine sie in Vollverschleierung mit

einem Niqab. Gemäss ihren eigenen Angaben wolle sie sich abschirmen, wenn es

ihr schlecht gehe. Trotz der erfolgten Abmeldung halte sich die Beschwerdeführerin

weiterhin in [...] auf, ohne dass C____ zur Schule gehe. Sie habe sich auch

nach Folgen eines Wegzug ins Ausland erkundigt. Die Abklärungen der

Kindesschutzbehörde bei der KESB E____ hätten jedoch ergeben, dass die Beschwerdeführerin

bisher gar nicht bei der Gemeinde [...] angemeldet sei (VGE VD.2019.67 E. 4.5

und 4.6).

Gestützt auf

diese (resümierten) Feststellungen erwog das Verwaltungsgericht, dass die

vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung des

Kindes in der F____ zur Wahrung des Kindeswohls offensichtlich geboten, notwendig

und angemessen gewesen sei. Die Familie sei seit den ersten Meldungen über

häusliche Gewalt im Juli 2016 der Kindsschutzbehörde bekannt gewesen und

während dieser Zeit vom KJD begleitet worden. Belegt seien dabei heftige, teils

gewalttätige Konflikte der Eltern, vor denen die Beschwerdeführerin ihren Sohn

nicht habe schützen können und deren Zeuge im gewaltbereiten Umfeld er teilweise

geworden sei. Zumindest vorübergehend im März 2017 und Juli 2018 sei die

Beschwerdeführerin auch nicht in der Lage gewesen, die Familienwohnung in einem

kindgerechten Zustand zu halten. Schliesslich habe sich die Lage im Januar und

Februar 2019 mit den drei Gefährdungsmeldungen der Primarschule, des KJD und

der Sozialhilfe [...] erheblich zugespitzt. C____ habe seit dem 21. Januar 2019

in der Schule gefehlt und die Beschwerdeführerin sei somit nachweislich nicht

mehr in der Lage gewesen, eine angemessene Beschulung ihres mit einer

Autismus-Spektrum-Störung diagnostizierten Sohnes zu gewährleisten und ihm die

notwendige Unterstützung zu geben. Angesichts der Gesamtsituation ging das

Verwaltungsgericht von einer erheblichen Kindeswohlgefährdung aus, zumal alle

Hilfsangebote an der fehlenden Gesprächsbereitschaft und der unbeständigen

Mitwirkungsbereitschaft der Beschwerdeführerin gescheitert seien. Da sich die

Beschwerdeführerin schliesslich durch die wiederholt angekündigten

Wohnortwechsel in den Kanton E____ bzw. ins Ausland sowie durch die erfolgten

Ab- und Anmeldungen beim Einwohneramt Basel-Stadt den Behörden entzogen habe, habe

sich die vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die

Platzierung als notwendiges und verhältnismässiges Mittel zur Abwendung der

Kindeswohlgefährdung erwiesen (VGE VD.2019.67 E. 4.7).

2.5.2

Wie

das Verwaltungsgericht mit seinem Urteil VD.2019.67 vom 14. August 2019 weiter

erwog, sei die Beschwerdeführerin auch nach erfolgtem Obhutsentzug nicht zu

einer Zusammenarbeit mit dem abklärenden KJD bereit gewesen und habe Gespräche

abgesagt. Mit Bericht vom 12. April 2019 sei der KJD daher zum Schluss

gekommen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Neigung zu Aggressions-

und Gewaltausbrüchen in ihrem Verhalten nicht einschätzbar sei (VGE VD.2019.67 E.

5.1). Weiter zitierte das Verwaltungsgericht einen von der KESB im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingereichten Bericht der M____ vom

20.

Juni 2016, gemäss dem sich C____ von April bis Juni 2016 in ambulanter

Abklärung in der Fachstelle Autismus [...] befunden habe. Die

testpsychologischen Befunde, die anamnestischen Angaben der Eltern sowie das

klinische Bild hätten dabei insgesamt für das Vorliegen einer

Autismus-Spektrum-Störung gesprochen, wobei das Ausmass als mässig eingeschätzt

worden sei. Aufgrund des frühen Beginns und der Sprachentwicklungsverzögerung sei

von einem frühkindlichen Autismus ausgegangen worden (VGE VD.2019.67 E. 5.2,

mit Hinweis auf act. 5 II S. 171 ff). Gemäss dem vom Verwaltungsgericht

ebenfalls zitierten Internatsbericht des Schuljahres 19/20 der für Menschen mit

Autismus spezialisierten F____ vom 10. Juli 2019 sei diese Diagnose weiter

in Abklärung (VGE VD.2019.67 E. 5.3, mit Hinweis auf act. 5 I S. 182 ff.). Wie

die Kindesvertreterin an der Gerichtsverhandlung ausgeführt habe, sei noch

unklar, ob gewisse Verhaltensweisen von C____ aufgrund Traumatisierungen

entstanden oder auf andere Ursachen zurückzuführen seien (VGE VD.2019.67 E. 5.5).

Dem Internatsbericht zufolge habe sich C____ in eine Wohngruppe mit vier

anderen Kindern und Jugendlichen im Alter von 9 bis 14 Jahren seit seinem

Eintritt am 8. April 2019 aufgrund enger Begleitung gut eingelebt und sich sehr

aufgeschlossen gegenüber allen Kindern und Erwachsenen gezeigt, was auch vom

Beistand und der Kindesvertreterin anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 14.

August 2019 bestätigt worden sei. Krisen, wie die in der Schule beobachteten

Schreianfälle, seien in Überforderungssituationen entstanden und zurückgegangen

(VGE VD.2019.67 E. 5.3 f.).

Was die

Beschwerdeführerin angeht, stellte das Verwaltungsgericht fest, dass über ihre

damals aktuelle Situation nicht viel in Erfahrung habe gebracht werden können.

Bekannt sei einzig, dass sie ihre Wohnung in [...] gekündigt habe, sich

offenbar im Ausland aufhalte und im Frühjahr 2019 ein gesundes Kind geboren habe.

Gemäss den Angaben von G____ anlässlich der Gerichtsverhandlung werde sie im

Ausland in einer von der H____ aufgebauten Institution betreut, habe später

aber eine eigene Wohnung bezogen und arbeite (VGE VD.2019.67 E. 5.6). In den

Akten der KESB Basel-Stadt finde sich dazu ein Teil einer anonymisierten

«Verlaufsdokumentation» einer Stiftung im Ausland mit einigen wenigen

Informationen betreffend die Begleitung der Beschwerdeführerin vom

21.

April bis zum 6. Mai 2019 (VGE VD.2019.67 E. 5.6, mit Hinweis auf act.

5.

II S. 70).

Daraus schloss

das Verwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 14. August 2019, dass die vorsorgliche

Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung des Kindes weiterhin

erforderlich und verhältnismässig seien. Die Situation der Beschwerdeführerin habe

sich seit dem Beschluss des vorsorglichen Obhutsentzuges nicht überprüfbar

verändert. Mit der Ausreise ins Ausland habe die Beschwerdeführerin die weitere

Prüfung ihrer Lebensumstände und damit auch eine Aufhebung der vorsorglichen

Massnahme verunmöglicht. Sodann habe sie auch im weiteren Verlauf nichts zur

Klärung der Situation beigetragen und es insbesondere versäumt, aus dem Ausland

den Nachweis zu erbringen, für ihr Kind mit besonderen Bedürfnissen sorgen zu

können. Auch eine Familienzusammenführung habe die Beschwerdeführerin im

Ausland nicht eingeleitet. In der Schweiz sei mangels festem Wohnsitz

mittlerweile auch die Existenzsicherung der Familie durch die erfolgte

Einstellung der Sozialhilfe im Juli 2019 nicht mehr gegeben (VGE VD.2019.67 E.

5.7, mit Hinweis auf act. 5 II S. 12). Das Verwaltungsgericht

betonte, der Beschwerdeführerin sei es zwar unbenommen, in einen anderen Kanton

oder ins Ausland zu ziehen. Sie habe dabei aber sicherzustellen, dass die

nachweislich vorhandenen speziellen Bedürfnisse ihres ersten Kindes

berücksichtigt werden. Eine solche für das Kindeswohl geeignete Anschlusslösung

fehle und eine Familienzusammenführung in der Schweiz oder im Ausland könne

ohne die Mitwirkung der Beschwerdeführerin auch nicht in die Wege geleitet

werden, was sie selber zu verantworten habe (VGE VD.2019.67 E. 5.7).

2.6

Ergänzend

lagen bis zum angefochtenen Entscheid vom 20. August 2019 folgende Belege und

Informationen vor.

2.6.1

C____

wird gemäss dem Therapiebericht von Dr. J____, dem Liäsonpsychiater in der

F____, vom 19. August 2019 (act. 5 I S. 155 f.) von ihm seit dem 25. Mai 2019

betreut. Nachdem er in einem Erstgespräch in Anwesenheit seiner damaligen Bezugsperson,

K____, kaum zur Kontaktaufnahme fähig gewesen sei, sei er bei den weiteren,

allein mit ihm erfolgten Kontakten auf ihn zugekommen, als ob sie sich schon

lange kennen würden. Allerdings spreche er oft etwas verwaschen und «um die

Ecke». Beim Fang die Maus-Spiel sei C____ erstarrt, als eine Maus kaputt

gegangen sei und habe sich gefreut, dass niemand schimpft und man sie vor

seinen Augen repariert habe. Zusammenfassend beurteilte Dr. J____ ihn «als

einen eher in der ganzen Breite leicht retardierten 7-jährigen Jungen», der die

Fähigkeit beherrsche, in der Therapiestunde fast immer das Heft selbst in der

Hand zu behalten. Seine verbale Kommunikation scheine selektiv zu seinen Themen

zu sein und in der Aussprache und Formulierung oft undeutlich und umständlich.

In der Feinmotorik fielen gewisse Defizite auf. Es seien im Vergleich zum

Bericht von 2016 wesentlich weniger Züge zu finden, die auf eine Störung aus

dem Autismusspektrum hindeuteten, was auch mit einem Therapieerfolg begründet

werden könnte. Die Beziehungsaufnahme mit stark schwankender Regulierung von

Nähe und Distanz würde auch zu einer Bindungsstörung passen. Dazu passe aber

nicht ganz, dass C____ mit Beginn und Ende der Therapiesitzungen und der

Terminierung der Folgesitzung sehr gut umgehen könne.

2.6.2

Wie

dem Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung vom 20. August 2019 entnommen

werden kann, lagen bei C____ bei dessen Eintritt in die F____ soziale und

sprachliche Defizite vor. So habe er gemäss Aussage seiner damaligen Bezugsperson

«den sozialen Umgang mit anderen Kindern noch nicht gekannt» (act. 5 I

S. 142). In der F____ habe er Gepflogenheiten im sozialen Umgang aber auch

das sich auf andere Einlassen gelernt. Mittlerweile könne er sich «gut

anknüpfen» und geniesse den Kontakt mit anderen Kindern (act. 5 I S. 142).

Zugleich habe ihm eine positive Einstellung zur Schule vermittelt werden

können. C____ brauche Begleitung und eine starke Alltagsstruktur. Die Diagnose

einer Autismus-Spektrum-Störung wurde von C____s damaliger Bezugsperson in der F____

anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung in Frage gestellt. Für ein Kind mit

einer solchen Diagnose habe C____ eine unüblich rasche Entwicklung gezeigt. Er

habe gewisse autistische Züge, seine Auffälligkeiten seien gemäss der

Einschätzung des Sozialarbeiters jedoch eher in potentiell schwierigen

Erlebnissen begründet. Die Fortschritte in kurzer Zeit zeigten, dass eine

Entwicklungsmöglichkeit vorhanden sei. Prognostisch schwierig zu sagen sei

jedoch, wie lange und bis wohin (act. 5 I S. 142 f.).

2.6.3

Die

Beschwerdeführerin war anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung trotz der

Zusicherung, dass ihr und ihrem damals noch neugeborenen Kind bei einer

persönlichen Teilnahme keinerlei Zwangsmassnahmen drohten (vgl. Schreiben vom

15.

August 2019, act. 5 I S. 167), nicht zur Mitwirkung bereit und liess sich

am Vortag mit der Begründung einer 24-stündigen Anreise dispensieren (Aktennotiz

der KESB vom 19. Agust 2019, act. 5 I S. 160). Gemäss der Aussage ihres Rechtsvertreters

anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung befand sie sich damals an einem

Ort, von dem die Reise nach Basel 24 Stunden dauern würde, weshalb sie keinen

Besuchskontakt in der F____, sondern einen mehrwöchigen Ferienkontakt wünsche

(act. 5 I S. 144 f.). Wie sowohl aus der Kindesanhörung der Vorinstanz vom 19.

August 2019 (act. 5 I S. 158) wie auch aus dem Therapiebericht vom gleichen Tag

von Dr. J____ (act. 5 I S. 155 f.) hervorgeht, wünscht sich C____ schon länger

direkte und nicht nur telefonische Kontakte mit seiner Mutter. Die Telefonate

seien noch zusätzlich durch eine schlechte Verbindung erschwert. Da C____ seine

Mutter nicht höre, wolle er bald auflegen. Es sei daher Skype vorgeschlagen und

eingerichtet worden (Aktennotiz der F____ vom 5. September 2019, act. 5 I S.

127). Die schlechte Verbindungsqualität wurde auch im Kontakt der

Beschwerdeführerin mit der Kindsschutzbehörde festgestellt (Aktennotiz vom 5.

September 2019, act. 5 I S. 128; Aktennotiz vom 26. August 2019, act.

5.

I S. 133). Diese Gespräche liess die Beschwerdeführerin gemäss der

Aussage von G____ anlässlich der Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 14.

August 2019 von jemandem vor Ort mithören (vgl. Verhandlungsprotokoll

VD.2019.67, S. 16 und 18). Erst Monate nach dem vorinstanzlichen

Entscheid, am 17. Dezember 2019, nahm die Beschwerdeführerin erstmals

persönlich Kontakt zu ihrem Sohn auf und besuchte ihn in der F____ (vgl. unten

E. 3.7).

2.7

Aus

der dokumentierten Situation folgt offensichtlich weiterhin in mehrfacher

Hinsicht eine Kindeswohlgefährdung, welche nicht anders als mit der am 20.

August 2019 bestätigten Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie der

Platzierung in der F____ abgewendet werden konnte. Beim Eintritt in die F____ wies

C____ erhebliche sprachliche und soziale Defizite auf. Seither hat er

diesbezüglich grosse Entwicklungsschritte, insbesondere betreffend die sozialen

Kontakte, gemacht. Auch im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 20.

August 2019 – eine Woche nach der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung vom

14.

August 2019 – war über die aktuellen Lebensumstände der

Beschwerdeführerin nichts bekannt. Insbesondere Informationen über ihren

Aufenthalt und ihre Wohnsituation fehlten noch immer gänzlich. Konkrete

Vorschläge der Beschwerdeführerin betreffend die zukünftige Beschulung von C____

lagen ebenfalls keine vor und ihren Rechtsvertreter hatte sie für die

vorinstanzliche Verhandlung nur oberflächlich instruiert (angefochtener

Entscheid, Rz. 30). Damit waren die Aufhebung des

Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die Platzierung in der F____ im Zeitpunkt

des vorinstanzlichen Entscheids vom 20. August 2019 zur Wahrung des Kindeswohls

offensichtlich geboten, notwendig und angemessen.

3.

Zu prüfen ist,

ob die Massnahme heute anders beurteilt werden muss.

3.1

Gemäss

dem von der F____ eingereichten Internatsbericht vom 26. Mai 2020 und dem

Schulbericht vom 15. Juni 2020 (act. 10) konnte sich C____ durch enge

Begleitung gut einleben und sich gut in seine Wohngruppe mit vier Kindern

zwischen 9 und 14 Jahren integrieren. Er fühlt sich wohl in der Gemeinschaft

und geht gerne in die Schule (act. 10 S. 1 f.). Unter der Rubrik

«Problemverhalten» wird ausgeführt, dass C____ in Situationen, die ihn

überfordern, ein aggressives Verhalten gegenüber Mobiliar und seinen Betreuern

zeige. Auffällig sei sein monotones Wiederholen von Beleidigungen, die er wohl

aus bereits erlebten Erfahrungen speise. Diese Situationen seien jedoch selten.

Sein aktiver Sprachwortschatz und der eigene Zugang zu seinen Emotionen müssten

gesteigert werden. Über Gefühle zu sprechen und ganz allgemein klare Sätze zu

bilden, falle C____ schwer (act. 10 S. 2).

3.2

Im

aktuellen verwaltungsgerichtlichen Verfahren reichte der Beistand einen Therapiebericht

des Kinderpsychiaters, Dr. J____, vom 17. Juli 2020 ein (act. 14 S. 1-3).

Seit dem Start der Therapien im Mai 2019 hätten mit C____ 28 jeweils 30-minütige

Einzeltermine stattgefunden, mehrfach begleitet durch seine damalige

Bezugsperson. Einmal, am 17. Dezember 2019 sei spontan auch C____s Mutter dabei

gewesen. Zuletzt habe am 9. Juli 2020 ein Standortgespräch stattgefunden, an

welchem auch der Beistand und der Vater von C____ teilgenommen hätten. C____

scheine mittlerweile gerne in die Therapie zu kommen. Zu Beginn sei C____

«irgendwie unnahbar» gewesen und die Sitzungen hätten nur im Beisein seiner

Bezugsperson stattfinden können. Dabei habe C____ immer nur kurz, leise und

undeutlich mit der Bezugsperson gesprochen und Dr. J____ fast wie Luft

behandelt. Bald habe er sich aber auf Sitzungen alleine mit Dr. J____ eingelassen.

Die Treffen seien zwar weiterhin beinahe sprachlos gewesen, es sei aber gelungen,

gemeinsam etwas zu tun, zuerst ein Gesellschaftsspiel, später zeichnen und

basteln. Ein verbaler Dialog sei bis heute jedoch kaum zustandegekommen. Auf

Fragen antworte C____ mit kurzen, knappen Antworten. Nachdem C____ am Anfang

deutlich mitgeteilt habe, dass er seine Mutter vermisse, spreche er nun nicht

mehr über sie. Insgesamt mache C____ den Eindruck eines vermutlich normal

begabten, in sich verschlossenen Schulkindes, das sich erst langsam öffne. C____

lasse Dr. J____ zwar kaum an seinem Innenleben teilhaben, zeige aber deutlich,

dass dieser, der Vater, die Mutter und die Bezugsperson und andere Personen in F____

positiv besetzt seien. Wichtig sei die Konstanz der Umgebung für ihn. Zur Frage

der Diagnose führte Dr. J____ aus, dass C____s Eigenheiten in der verbalen

Kommunikation, in der selektiven Beziehungsaufnahme und in der Fixierung auf

gewisse Tätigkeiten gut in eine Autismus-Spektrum-Störung eingeordnet werden

könnten. Andererseits erwecke die anfängliche Zurückhaltung und nun zunehmende

Verbundenheit auch den Eindruck, es handle sich um eine eher reaktive Störung

mit sozialem Rückzug bei sehr verunsichernder Umgebung, welche sich nun bei

genügender Sicherheit langsam aufzulösen beginne. Eine erneute Abklärung von C____

werde deshalb empfohlen.

3.3

Am

24.

Juli 2020 berichtete C____s Beistand über dessen Situation (act. 13). C____s

Platzierung sei erfreulich verlaufen. Bisher habe es keine Rückmeldungen über

aussergewöhnliche pädagogische Schwierigkeiten oder gar Krisen gegeben, die in der

F____ mit C____ hätten bearbeitet werden müssen. Er zeige gute Entwicklungsfortschritte in allen

Bereichen, insbesondere im Sozialverhalten. Das gefundene Vertrauen in die

Beziehungen sei deutlich spürbar. Im letzten Sommer sei der Kontakt zum Vater

schrittweise aufgebaut worden, zunächst stundenweise auf dem Gelände der F____,

dann mit Halbtagsausflügen, ganzen Tagen, Wochenenden und heute mit Ferienaufenthalten

von über zwei Wochen. Es bestehe eine gute Bindung zwischen Vater und Sohn. C____

freue sich auf die Kontakte, wirke aufgestellt und entspannt bei seiner

Rückkehr. Der Kindsvater zeige sich stets zuverlässig in den Absprachen, pünktlich,

engagiert und konstant. Aus Sorge, dass die elterlichen Auseinandersetzungen

wieder aufflammen könnten, habe es der Kindsvater im Juli jedoch abgelehnt, das

geteilte Sorgerecht zu beantragen (act. 13 S. 1 f.). Demgegenüber

gestalte sich die Kontaktherstellung zwischen Mutter und Sohn deutlich

schwieriger. Einerseits dränge die Kindsmutter auf häufige Telefonate,

andererseits habe sie mehrfach um eine zuverlässige Erreichbarkeit angehalten

werden müssen. Nach den ersten Telefonaten mit negativen Äusserungen der

Kindsmutter zur Platzierung habe C____ in der F____ ein für ihn untypisches, verweigerndes

Verhalten gezeigt. Die weiteren Gespräche seien daher vom Personal der

Wohngruppe begleitet worden. Im Herbst letzten Jahres seien die Telefonate in Skype-Kontakte

überführt worden, welche C____ sehr geniesse. Diese Kontakte würden nur noch

sporadisch und zu Beginn begleitet, sie erscheinen inhaltlich weitgehend

angemessen und C____ nehme sie gerne auch über eine Stunde lang wahr. Im

Dezember habe die Mutter C____ einmalig in der F____ besucht. Sie habe sich

recht zufrieden über das dortige Angebot und C____s Wohnsituation gezeigt. An

den Weihnachtstagen habe sie C____ noch einmal bei der Grossmutter

mütterlicherseits besucht, was offenbar gut funktioniert habe. Der Beistand und

L____ von der KESB seien von der Kindsmutter im letzten Jahr alle paar Monate

angefragt worden, was sie den tun müsse, dass C____ wieder bei ihr wohnen

könne. Diese Fragen seien ihr stets beantwortet worden, hätten sich jedoch

stereotyp wiederholt. Im Dezember 2019 habe bei der KESB schliesslich ein

Gespräch mit der Kindsmutter und ihrem Anwalt stattgefunden. Schritte, die über

den Skype-Kontakt hinausführen könnten, seien von der Mutter jedoch keine unternommen

worden. Es sei der Eindruck entstanden, dass sich die Kindsmutter mit der

aktuellen Situation arrangiert habe, da C____s Platzierung für sie auch eine

entlastende Komponente habe (act. 13 S. 2). In den letzten Monaten des

Jahres 2019 sei C____ auch hin und wieder von seiner Grossmutter

mütterlicherseits und deren Partner besucht worden und er habe in den

Weihnachtsferien einige Tage bei ihnen verbracht. Seither rufe die Grossmutter

etwa zweimal in der Woche an. C____ telefoniere jedoch nicht so gerne, er

brauche offenbar den visuellen Kontakt und beende die Telefonate häufig nach

fünf bis zehn Minuten (act. 13 S. 2).

3.4

Am

12.

August 2020 fand die Kindesanhörung von C____ durch den Instruktionsrichter

in der F____ in Anwesenheit der Kindesvertreterin statt (Aktennotiz vom 12.

August 2020). C____ war nur schwer erreichbar und in sich gekehrt. Er hatte

Mühe, sich auf den an ihn herangetragenen Wunsch, ein Gespräch zu führen,

einzulassen. Seine neue Bezugsperson, I____, führte erklärend aus, dass C____

am Tag zuvor ein schwieriges Skype-Gespräch mit seiner Mutter gehabt habe,

welche sein Verhalten erklären könnte. Die Mutter habe ihm gegenüber Vorwürfe

an die Adresse des Vaters bezüglich Gewaltvorfällen kommuniziert. Auf die

Fragen über seinen Tagesablauf, seine Wohngruppe [...], wo er in die Schule

gehe, was er gerne und was er weniger gerne mache in der Schule, was er in der

Freizeit mache und spiele, erklärte er jeweils verzögert und monoton mit leiser

Stimme, er wisse das nicht. Auf die Frage, was sich verändert habe gegenüber

der Schule in der 2. Klasse, wies er auf die langen Ferien hin, weshalb er es

nicht wisse. Die Frage, ob er gerne in der F____ sei, verneinte er. Auch auf

Nachfrage gab er dazu aber keine weiteren Erklärungen ab. Auf die Frage, wo er

lieber wäre, gab er keine Antwort. Als sich der Instruktionsrichter erkundigte,

ob C____ besucht werde oder auf Besuch gehe, verneinte er dies. Während des

Gesprächs vermied er den Blickkontakt mit dem Instruktionsrichter oder der

Kindesvertreterin. Als er gefragt wurde, wie es seiner Schwester gehe, gab er

an, dass er nicht wisse, ob es ihr gut oder schlecht gehe, womit er erstmals

etwas aktiver auf das Gespräch einging. Er wisse auch nicht, wie sie heisse

(Aktennotiz Kindesanhörung, S. 1). Auf Nachfrage sagt er, seine Bezugsperson sei

ein Netter. Angesprochen auf Dr. J____ gab er an, dass dieser auch tolle Sachen

mit ihm mache, wie das Mäusespiel und das Autospiel oder die Autos. D____ und L____

seien auch nett. Als C____ gefragt wurde, ob er woanders sein wolle, gab er an,

«zu Hause» und konkretisiert nach langem Überlegen «zum Beispiel bei der

Mutter». Seine Mutter lebe in einem Land, wo es neu sei. Mehr wisse er nicht.

Sie habe Angst, entführt zu werden. Im weiteren Verlauf des Gesprächs stellte

sich heraus, das C____ meinte, an einem «Gespräch» am 25. August 2020 – die damals

noch für den 25. August 2020 angesetzte Gerichtsverhandlung – teilnehmen zu

müssen. Das habe ihm die Mutter gesagt. Das Problem sei, dass die Mutter und

der Vater miteinander streiten würden. Er wolle sie beim «Gespräch» beschützen.

Als ihm erklärt wurde, dass dieses «Gespräch» unter den Erwachsenen stattfinde,

wirkte er sehr erstaunt. Er wolle die Eltern halt sehr gerne sehen. Er erzählte,

dass er jeweils am Dienstag und Donnerstag mit der Mutter skype. Auf die

erneute Frage, wie es ihm gehe, gab er an, dass es ihm in der F____ gut gehe

(Aktennotiz Kindesanhörung, S. 2). Zum Schluss sprach der Instruktionsrichter

noch kurz mit I____. Angesprochen auf die Differenz bezüglich der Anzahl der

Besuche der Kindsmutter in der F____ im Bericht des Beistandes und jenem des

Internats erklärte er, dass die Mutter C____ vier Mal besucht habe, wobei die

letzten beiden Besuche an zwei Folgetagen im März stattgefunden hätten (Aktennotiz

Kindesanhörung, S. 2. f.).

3.5

Gemäss

dem Abschlussbericht ambulant der M____ vom 1. Dezember 2020 könne die

Ausprägung der autistischen Symptomatik als hoch eingeschätzt werden (act. 23

S. 2). Aufgrund der standardisierten Untersuchung sowie des klinischen Eindrucks

seien die Kriterien einer Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines frühkindlichen

Autismus weiterhin vollumfänglich erfüllt. Es seien deutliche Auffälligkeiten

in der Kontaktaufnahme und -gestaltung zu beobachten gewesen, indem C____

insgesamt ein reduziertes soziales Interesse gezeigt und häufig nicht oder in

ungewöhnlicher Art und Weise auf Kontaktangebote reagiert habe. Die soziale

initiative und Wechselseitigkeit seien eingeschränkt erschienen, ebenso der

Einsatz verbaler und nonverbaler Kommunikation. Ferner sei ein Hang zu stereotypen

Beschäftigungen zu beobachten gewesen. Anamnestisch würden erfreuliche

Fortschritte beschrieben und C____ scheine von der engmaschigen Betreuung in

der F____ zu profitieren. Die Weiterführung der psychotherapeutischen

Begleitung durch Dr. J____ erscheine ebenfalls indiziert (act. 23 S. 3).

3.6

C____s

aktuelle Bezugsperson in der F____, I____, berichtete anlässlich der

Gerichtsverhandlung, dass es C____ soweit gut gehe. Nach den Sommerferien – im

Zeitpunkt des ursprünglichen Verhandlungstermins im August – sei es ihm aus

verschiedenen Gründen nicht so gut gegangen. Der Betreuer vermutete einerseits

einen Zusammenhang der mit diesem Termin verbundenen Vorstellung und Hoffnung C____s,

dass er danach wieder bei der Mutter leben könne. Andererseits sei er in den

Sommerferien auch länger beim Vater gewesen, was er sehr schön gefunden habe.

Ausserdem habe auch noch seine bisherige Bezugsperson, die ein wichtiger Mensch

für ihn gewesen sei, die F____ verlassen. Seit den Herbstferien, anfangs

Oktober, scheine er sich mit der Situation wieder abgefunden zu haben. Er

erlebe ihn offener, fröhlicher und zufriedener. C____ bezeichne die F____ als «sein

Daheim», was bei einem Kind ein gutes Zeichen sei (Verhandlungsprotokoll, S. 5).

Bei ihm unbekannten Menschen brauche C____ in der Regel aber eine gewisse

Anlaufzeit, um zu interagieren (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Dies wurde auch

vom Beistand bestätigt. Die Hürde für C____ mit ihm öfters in Kontakt zu kommen

wäre gross. Der Beistand mische sich im Alltag daher wenig ein und seine Kontakte

beschränkten sich auf Telefongespräche und E-Mail-Austausch mit C____s Bezugsperson

in der F____ (Verhandlungsprotokoll, S. 10).

Die Situation in

der Schule beschreibt seine Bezugsperson als «ein wenig schwankend». Es gebe

schwierigere Momente, aber auch gewisse Fortschritte. Wie er zuletzt von C____s

Lehrerin erfahren habe, würde C____ in der Schule «den Rahmen etwas sprengen». Er

werde dann wohl sehr laut, sodass die ganze Klasse nicht mehr beschult werden

könne (Verhandlungsprotokoll, S. 7 f.). An Nachmittagen mit personell knapper

Besetzung sei es deshalb sehr schwierig, C____ zu beschulen. Es brauche dann

die Begleitung von den Betreuern der Wohngruppe. Ansonsten sei es im

schulischen Bereich «wieder erfreulicher als auch schon». Auch dies stehe sehr

im Zusammenhang mit der Zeit nach den Sommerferien, als es vermehrt Probleme gegeben

habe und nun seit einigen Wochen wieder besser sei (Verhandlungsprotokoll, S.

7). In der Wohngruppe sei es sehr ähnlich wie bei einer normalen Familie mit

fünf Kindern. Wenn es manchmal Streit gebe, sei dieser jedoch sicher heftiger

als in gewöhnlichen Familien. C____ sei inzwischen das «Bindeglied» der

Wohngruppe. Er spiele mit allen und mit fast jedem Kind einzeln und initiiere

auch, dass alle zusammen spielten. Nachdem sich zunächst alles in seiner Gruppe

abgespielt habe, treffe C____ sich an freien Nachmittagen unterdessen auch mit

Kindern aus anderen Wohngruppen und lade diese zu sich ein

(Verhandlungsprotokoll, S. 7).

Die zweimal pro

Woche stattfindenden Skype-Gespräche mit seiner Mutter seien C____ sehr

wichtig. Er denke auch selber daran, dass Dienstag oder Donnerstag sei und er

dann mit ihr rede (Verhandlungsprotokoll, S. 8). In der Regel gehe es ihm

danach gut und C____ könne sich sofort ohne Probleme wieder in das

Gruppengeschehen einfügen. Es komme aber auch vor, dass sie über Dinge redeten,

die ihn nachdenklich oder traurig machen würden (Verhandlungsprotokoll,

S. 6). Vor einem Jahr habe C____ noch viel mehr über seine Mutter

gesprochen, seit den Herbstferien spreche er jedoch sehr wenig über sie

(Verhandlungsprotokoll, S. 6 und 8). Seine Betreuungsperson interpretierte dies

in der Verhandlung dahingehend, dass C____ sich mit der Realität abgefunden

oder realisiert habe, dass es ihm bessergehe, wenn er nicht über seine Mutter spreche

(Verhandlungsprotokoll, S. 8). Demgegenüber erwähne er seine Schwester hin und

wieder. Meist gehe es dann darum, wieso er ihren Namen nicht wisse

(Verhandlungsprotokoll, S. 6). Überhaupt wisse er über seine Schwester nur

wenig. Er wisse, dass es ein Mädchen ist. Mehr wisse er nicht. Beim Skypen sei die

Schwester aber auch nicht mehr so oft dabei (Verhandlungsprotokoll, S. 6).

3.7

Über

die aktuellen Lebensumstände der Beschwerdeführerin ist weiterhin nur wenig

bekannt und es konnte auch anlässlich der Gerichtsverhandlung nicht viel in

Erfahrung gebracht werden. Die Beschwerdeführerin will ihren Aufenthaltsort

weiterhin nicht mitteilen, ihrem Rechtsvertreter ist dieser inzwischen jedoch

bekannt (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Für die von ihr beantragte

Videoteilnahme an der Gerichtsverhandlung liess die Beschwerdeführerin eine

russische E-Mail-Adresse angeben. Gemäss ihrem Rechtsvertreter sage dies jedoch

«nicht so viel» (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Die angegebene Telefonnummer ist

in Basel, offenbar hat sie diese Nummer umgeleitet (Verhandlungsprotokoll,

S. 10 f.). Offenlegen konnte ihr Rechtsvertreter immerhin, dass sich

die Beschwerdeführerin ausserhalb der EU, etwa 4-6 beziehungsweise 5-7

Flugstunden (Verhandlungsprotokoll, S. 3 und 14) entfernt, aufhalte. Es

sei «kein total armes Land» wie «Pakistan oder Bangladesch». Die Infrastruktur

funktioniere «recht gut». Es sei der Beschwerdeführerin dort gelungen in den

letzten eineinhalb Jahren eine Existenz aufzubauen (Verhandlungsprotokoll,

S. 3). Sie arbeite im Homeoffice. Ihre Kenntnisse der dortigen Sprache seien

seit kurzem auf dem Niveau A1 (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Mittlerweile sei

sie verheiratet. Ihr Ehemann habe zwei Firmen (Verhandlungsprotokoll, S. 2).

Mit ihm und der (nicht gemeinsamen) Tochter lebe sie in einem grossen alten Haus

aus der Kolonialzeit mit 30 Zimmern, von denen sie fünf bis sechs bewohnen

würden (Verhandlungsprotokoll, S. 14).

Persönliche

Kontakte zwischen Mutter und Kind fanden weiterhin kaum statt. Gemäss Aussagen

der Kindesvertreterin anlässlich der früheren Verhandlung des

Verwaltungsgerichts vom 14. August 2019 wäre die F____ auch bereit gewesen, C____

an einen anderen Ort zu bringen, damit Mutter und Kind wieder zusammen sein

können, ohne dass dieses Angebot von ihr angenommen worden wäre. Noch im Herbst

2019.

gab die Beschwerdeführerin gegenüber der KESB an, es habe ihr «fast das

Herz gebrochen», dass C____ als einziges Kind in den Herbstferien «nirgendwo

hin» habe gehen können (Aktennotiz vom 3. Oktober 2019, act. 5 I S. 102).

Sie verzichtete aber zunächst weiter darauf, einen persönlichen Kontakt zu ihm

aufzunehmen, obwohl ihr auf ihre telefonische Anfrage (Aktennotiz Tel. der

Kindsmutter vom 10. September 2019, act. 5 S. 125) von der Kindesschutzbehörde

schon mit Schreiben vom 11. September 2019 zugesichert worden war, dass im

Falle von Besuchen in der F____ «keinerlei behördliche Zwangsmassnahmen

gegenüber Ihnen und Ihrem Baby zu befürchten» seien und ihr garantiert worden

ist, dass sie «zusammen mit ihrem Baby wieder abreisen» dürfe (act. 5 I

S. 123). Ein erster Besuch der Beschwerdeführerin bei ihrem Sohn in der F____

kam erst am 17. Dezember 2019 zustande und sei gut verlaufen (Aktennotiz vom 8.

Januar 2020, act. 5 I S. 1). Bis heute besuchte die Beschwerdeführerin C____

insgesamt vier Mal, zuletzt an zwei Folgetagen im März 2020 (Aktennotiz

Kindesanhörung, S. 3). Seither beschränken sich die Kontakte zwischen C____

und der Beschwerdeführerin auf Skype-Telefonate. Die Beschwerdeführerin nimmt diese

pünktlich und verlässlich wahr (Verhandlungsprotokoll, S. 7). Sie würden zwischenzeitlich,

nachdem die Eltern angehalten worden waren, vor C____ nicht schlecht

übereinander zu sprechen, sehr gut funktionieren (Verhandlungsprotokoll, S. 6).

Die Skype-Kontakte finden zweimal pro Woche, in der Regel während einer bis

eineinhalb Stunden im Büro der Betreuungsperson statt (Verhandlungsprotokoll,

S. 5). Dabei spreche und spiele die Beschwerdeführerin mit C____ auch

mittels Kuscheltieren. Beide verhielten sich freudig, angepasst und herzig

(Bericht vom 8. Januar 2020, act. 5 I S. 1). Abgesehen davon fehlen jedoch

weitgehend direkte Kontaktnahmen der Beschwerdeführerin mit der

Kindesschutzbehörde und auch ihrem Vertreter gelingt die Kontaktaufnahme nicht

zuverlässig (Verhandlungsprotokoll, S. 11).

Gemäss Angaben

ihres Rechtsvertreters hat die Beschwerdeführerin sich bisher «wohl nicht» an

die lokalen Kindesschutzbehörden ihres Aufenthaltslandes gewandt

(Verhandlungsprotokoll, S. 4). Die Sprache des Aufenthaltslandes spreche C____

noch nicht und der Rechtsvertreter konnte über die dortigen schulischen und

therapeutischen Angebote in deutscher Sprache keine Angaben machen

(Verhandlungsprotokoll, S. 4 f.). Er «denke» aber «schon», dass die Kindsmutter

anerkenne, dass ihr Sohn spezielle Betreuung und Beschulung benötige. In dem

Land, in welchem die Beschwerdeführerin lebe, habe es «sicher auch Schulen, die

auf die besonderen Bedürfnisse Rücksicht nehmen» würden (Verhandlungsprotokoll,

S. 4).

3.8

Nach

dem hiervor Gesagten muss – wie bereits im früheren Entscheid des

Verwaltungsgerichts vom 14. August 2019 – erneut festgestellt werden, dass sich

die Situation der Beschwerdeführerin nicht überprüfbar verändert hat. Bei ihrem

von ihrem Rechtsvertreter begleiteten letzten Gespräch mit L____ von der

Kindesschutzbehörde und C____s Beistand wurde ihr nochmals gesagt, dass die

KESB für die Prüfung einer Rückplatzierung von C____ Transparenz und konkrete Vorschläge

bezüglich Schule, Wohnort und -situation, Unterstützung sowie Angaben über ihre

finanzielle Situation und ihre Arbeitssituation benötige. Sie wurde aufgefordert,

entsprechende Informationen wenigstens im Hinblick auf die damals noch am 25.

August 2020 vorgesehene Verhandlung des Verwaltungsgerichts zu präsentieren

(Aktennotiz vom 17. Dezember 2019, act. 5 I S. 15). Auch schon zuvor war ihr

erläutert worden, dass die Kindsschutzbehörde «wo auch immer sie sei, die

Bedingungen vor Ort abklären» müsse, was im Ausland schwieriger sei (Aktennotiz

vom 19. November 2019, act. 5 I S. 58; vgl. auch schon Aktennotiz vom 26.

September 2019, act. 5 I S. 105). Solche Angaben fehlen

weiterhin vollkommen. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausgeführt

hat, wird sie eine ambulante Kindesschutzmassnahme prüfen, sobald die

Beschwerdeführerin sie «darüber informiert, wo sie wohnt oder hinzuziehen plant

und welche Schule C____ konkret besuchen könnte, die seinen Bedürfnissen

entspricht». Wichtig hierfür sei aber, dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn

weiterhin regelmässig besuche. Heute aber sind diese Voraussetzungen noch nicht

einmal annähernd erfüllt. Die Beschwerdeführerin trägt nichts zur Klärung der

Situation bei. Es war bisher auch nicht möglich, ihren psychischen

Gesundheitszustand und ihre Erziehungsfähigkeit weiter zu klären.

Soll eine

Rückplatzierung von C____ ins Auge gefasst werden, so muss sie sorgfältig

geplant und der Kontakt zwischen Mutter und Kind langsam aufgebaut werden,

zumal Veränderungen das Kind verunsichern. Dabei muss der Kontakt zur

Kindsmutter am Anfang stehen, wie dies auch C____s damalige Bezugsperson, K____,

anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung betont hat und auch die

Kindsvertreterin anlässlich der aktuellen Gerichtsverhandlung nochmals bekräftigte

(vgl. act. 5 S. 143; Verhandlungsprotokoll, S. 13 f.). Die

Beschwerdeführerin konnte bis heute keinen Nachweis erbringen, im Ausland für

ihr Kind mit besonderen Bedürfnissen sorgen zu können. Die Beteuerungen ihres

Rechtsvertreters, wonach C____ ein «Geborgenheit schenkendes Zuhause bei seiner

Mutter» habe, bleiben unbelegt (vgl. Beschwerde, E. 6). Nachdem C____ die F____

als sein «Daheim» bezeichnet, dort grosse Fortschritte gemacht hat und

mittlerweile sogar das Bindeglied in seiner Wohngruppe ist, steht ausser Frage,

dass er ohne gründliche Abklärung und Vorbereitung aus seiner mittlerweile

gewohnten Umgebung herausgerissen wird.

Bis heute hat

die Beschwerdeführerin keine konkreten Angebote für die besondere Beschulung

von C____ in ihrem Aufenthaltsland evaluiert (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3).

Es ist auch nicht bekannt, ob es dort deutschsprachige Angebote gibt. Selbst

die Beschwerdeführerin – ohne (bekannte) sprachliche Schwierigkeiten – hat

gemäss Angaben ihres Rechtsvertreters offenbar kürzlich erst das

Anfänger-Niveau A1 erreicht, das nur eine elementare Sprachanwendung ermöglicht

(vgl. https://www.europaeischer-referenzrahmen.de/sprachniveau.php,

zuletzt besucht am: 20. Januar 2021). Wie C____, ein Kind mit diesbezüglich erheblichen

Defiziten, diese sprachliche Hürde ohne geeignete schulische und therapeutische

Anschlusslösung überwinden soll, blieb in der Verhandlung unbeantwortet. Unklar

scheint weiter, ob die Beschwerdeführerin die Tragweite der bei ihrem Sohn

diagnostizierten Autismus-Spektrum-Störung erfasst. Einen erheblichen Mangel an

Einfühlungsvermögen demonstriert sie jedenfalls, indem sie C____ – aus nicht

bekannten Gründen – den Namen seiner Schwester vorenthält, obwohl ihn dies

nachweislich verstört (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6 f.). Immerhin

zuzustimmen ist ihrem Rechtsvertreter, dass Telefon- und Skype-Kontakte die

körperliche Nähe der Mutter nicht zu ersetzen vermögen (Beschwerde, E. 6).

Die Initiative und die Bemühungen zum Aufbau persönlicher Kontakte zwischen

Mutter und Kind müssen jedoch zwingend von der Beschwerdeführerin ausgehen. Wie

auch die Kindesvertreterin in der Verhandlung richtig erkannte, ist es nicht der

8-jährige C____ mit einer Autismus-Spektrum-Störung, der in ein ihm unbekanntes

Land mit ihm fremder Sprache reisen muss, um seine Mutter zu sehen

(Verhandlungsprotokoll, S. 13). Die Beschwerdeführerin mag sich bei der

Wahl ihres Aufenthaltslandes auf ihre «Bewegungsfreiheit» berufen

(Verhandlungsprotokoll, S. 14), allfällige dadurch entstehende Schwierigkeiten wie

Reisebeschränkungen oder das Aufbringen der Reisekosten hat jedoch sie zu überwinden.

Im Übrigen ist

vor dem Hintergrund ihrer fehlenden Kooperation auch ausgeschlossen, dass C____

«sofort» mit «irgendeiner» Begleitung in ein mehrere Flugstunden entferntes

Land reist, um dort 8 bis 10 Wochen Ferien bei seiner Mutter zu verbringen (vgl.

Verhandlungsprotokoll, S. 11 und 14). Der entsprechende von ihrem Rechtsvertreter

in der Verhandlung gestellte Eventualantrag ist nicht nachvollziehbar. Wäre auf

den Antrag nicht bereits aus anderen Gründen nicht einzutreten (vgl. oben

E. 1.4), müsste dieser abgewiesen werden.

Damit erweist

sich die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung in der F____

zum heutigen Zeitpunkt weiterhin erforderlich und verhältnismässig.

4.

Weiter richtet

sich die Beschwerde der Kindsmutter gegen die Errichtung einer

Erziehungsbeistandschaft.

4.1

Mit

ihrer Beschwerdebegründung macht die Beschwerdeführerin geltend, dass «sie offenkundig

in der Lage» sei, «sich über das Wohl von C____ wie auch sämtliche mögliche

Wege zum Erhalt und zur Förderung desselben selber Gedanken zu machen,

Informationen zu verschaffen, sich Rat bei Fachpersonen zu holen usw.». Die

Gespräche mit ihr seien auch von der Kindesschutzbehörde als konstruktiv erlebt

worden. Sie könne auch direkt mit der F____ kommunizieren. Ihr Einvernehmen mit

dem Beistand, D____, sei «äusserst belastet», was nach der «eigentlichen

Hetzjagd» vom Frühjahr 2019 nicht verwunderlich sei. Der «viel zu befangene

Beistand» dürfe daher nicht «weiterhin schalten und walten». Aufgrund des

Fehlens einer annähernd gesicherten Diagnose betreffend eine angebliche Störung

bei C____ sei es «mehr als vermessen, den ohnehin befangenen Beistand auch

noch» mit den in den Ziffern 3e und 3f des angefochtenen Entscheids genannten,

«völlig unnötigen Aufgaben» zu betrauen (Beschwerde, E. 14).

4.2

Wie

die Vorinstanz erwogen hat, ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind eine

Beistandsperson, die die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat

unterstützt, wenn die Verhältnisse es erfordern (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Sie kann

ihr besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei

der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches

und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs.

2.

ZGB). Vorliegend hat die KESB erwogen, dass die Beschwerdeführerin und ihr

Sohn weiterhin auf die Unterstützung einer Fachperson angewiesen seien. Die

Beistandsperson behalte demzufolge die bisher erteilten Kompetenzen. Sie solle in

Zusammenarbeit mit der F____ dafür besorgt sein, dass die bereits begonnene

kinderpsychiatrische und testpsychologische Abklärung von C____ zu Ende geführt

werde (Ziff. 3f des angefochtenen Entscheids).

Darin kann der

Vorinstanz weiterhin gefolgt werden. So lange die Situation der

Beschwerdeführerin nicht umfassend und transparent geklärt werden kann, bedarf C____

einer Beistandsperson, welche seine weitere Pflege und Erziehung überwacht,

seine Unterbringung begleitet und beaufsichtigt sowie die Besuche der Eltern

organisiert, begleitet und überwacht. Gerade weil diesbezüglich noch Unklarheit

besteht, erscheint es auch unerlässlich, dass die Beistandsperson eine

angemessene kinderpsychiatrische, testpsychologische Abklärung sicherstellt. Da

nicht ansatzweise zu erkennen ist, wie die Beschwerdeführerin diese Aufgabe von

ihrem unbekannten Aufenthaltsort aus selber wahrnehmen würde, bedarf es auch

der Koordination der Leistungen weiterer mit dem Kind befasster Institutionen

und Fachleute durch die Beistandsperson (Ziff. 3e). Nicht zu beanstanden ist im

Übrigen auch die Aufgabe des Beistands bezüglich des persönlichen Verkehrs der

Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn. Dieser ist in Ziff. 5 des angefochtenen

Entscheids im Grundsatz geregelt worden, sodass der Beistand mit der

Organisation, Begleitung und Überwachung dieser Kontakte hat beauftragt werden

dürfen.

4.4

Zu

prüfen ist einzig, ob ein Wechsel der Beistandsperson angezeigt erscheint. Die

Vorinstanz führte dazu aus, dass ein Wechsel der Beistandsperson von der

Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht beantragt worden sei. Auf

Nachfrage der KESB habe der Beistand erklärt, das Mandat weiter ausführen zu

wollen, da aus seiner Sicht ein gutes Vertrauensverhältnis zu C____ bestehe und

auch die Kommunikation mit der Beschwerdeführerin beidseitig immer freundlich

und angemessen gewesen sei. Zu Entgleisungen von Seiten der Beschwerdeführerin

sei es in Gesprächen mit ihm nie gekommen, sondern mit anderen Mitarbeiterinnen

des KJD. Insofern sehe er keine Gründe, die gegen seine weitere Einsetzung

sprächen. In der Befragung von C____ vom 19. August 2019 hat sich dieser ebenfalls

positiv gegenüber Herrn D____ geäussert und es scheine, als habe er Vertrauen

in ihn. Im Übrigen sei der Entscheid betreffend die Platzierung sowie dessen

Vollzug von der KESB gefällt und ausgeführt worden. Die Verantwortung dafür

liege alleine bei der Kindesschutzbehörde und nicht bei C____s Beistand.

Insofern würden sich aus Sicht der KESB keine Gründe aufdrängen, eine neue

Beistandsperson in die umfangreichen Akten einarbeiten zu lassen und C____

erneut mit einer neuen, ihm fremden, Fachperson zu konfrontieren. Sollte sich

aber zeigen, dass das mangelnde Vertrauen der Beschwerdeführerin in den

Beistand einer konstruktiven, d.h. das Wohl von C____ ins Zentrum stellenden

Zusammenarbeit, entgegenstehe, werde die Kindesschutzbehörde zu gegebener Zeit

einen entsprechenden Antrag auf einen Mandatsträgerwechsel von Seiten der

Kindsmutter nochmals eingehend prüfen (Vernehmlassung vom 9. Januar 2020,

act. 4 S. 4).

Diese

Ausführungen der Vorinstanz sind nachvollziehbar. Eine gewisse Belastung der

Beziehung zwischen dem Beistand und der Beschwerdeführerin ist durchaus

erkennbar. Gemäss C____s früherer Bezugsperson in der Wohngruppe, K____, mache

der Beistand seine Arbeit sehr gut und engagiert, sei aber bezüglich gewisser

Vorstellungen «auch etwas strikt» (Aktennotiz der KESB vom 8. Januar 2020, act.

5.

I S. 2). Das Hauptproblem ist jedoch nicht der Beistand. Dieser hatte

insbesondere keinen Einfluss darauf, dass bis heute kein regelmässiger

persönlicher Kontakt zwischen Mutter und Kind aufgebaut werden konnte. Wie der

Beistand in der Verhandlung ausführte, zeigte die Kindsmutter diesbezüglich

bisher nur wenig Interesse und es blieb bei Absichtserklärungen. Auch von der geltend

gemachten Traumatisierung bei der Kindsmutter sei nichts zu spüren, auch nicht

am Telefon (Verhandlungsprotokoll, S. 4, 15). Insgesamt sind von einem

Wechsel des Mandatsträgers keine wesentlichen Veränderungen zu erwarten und die

Ernennung einer neuen Fachperson wäre das falsche Signal. Es gilt im Übrigen

auch zu berücksichtigen, dass C____ den Beistand auch in der Kindesanhörung vom

12.

August 2020 als nett bezeichnet hat und die Zusammenarbeit zwischen dem

Beistand und dem Kindsvater offenbar gut funktioniert. Mit der von der KESB

signalisierten Begleitung und Beobachtung wird der Situation im jetzigen

Zeitpunkt genügend Rechnung getragen. Ein Wechsel der Beistandsperson ist nicht

angezeigt.

5.

5.1

Weiter

wird mit der Beschwerde auch die Aufhebung der in der Dispositiv-Ziffer 6 des

angefochtenen Entscheids enthaltenen Weisung gegenüber der Kindsmutter und

allfälligen Drittpersonen gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB verlangt (Rechtsbegehren

1), «jegliche Ton- oder Videoaufnahmen von den Kontakten (Telefonate,

Gespräche, Besuche etc.) mit ihrem Sohne zu unterlassen», wobei

«selbstverständlich Foto- oder Videoaufnahmen zu Erinnerungszwecken» davon

ausgenommen sein sollten.

5.2

Die

Beschwerdeführerin begründet diesen Antrag in ihrer Beschwerde-begründung mit

keiner Silbe, sodass darauf nicht weiter eingegangen werden kann (vgl. oben E. 1.3).

Auch in der Sache ist nicht erkennbar, weshalb die angeordnete Weisung

unrechtmässig oder unangemessen sein sollte.

6.

Schliesslich

richtet sich die Beschwerde gegen die Besuchskontakte zwischen dem Kindsvater

und C____ (Rechtsbegehren 1).

6.1

Mit

dem angefochtenen Entscheid wurde der Kindsvater angehalten, C____ «weiterhin

regelmässig in der F____ zu besuchen». Weiter wurde festgestellt, dass diese

Kontakte in örtlicher und zeitlicher Hinsicht ausgeweitet werden könnten (Dispositiv-Ziffer

8).

6.2

Mit

ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, sie sei «völlig überraschend

[…] damit konfrontiert» worden, «dass C____ bei seinem Vater übernachtet haben

solle», ohne dass sie dazu angehört worden sei. Damit sei ihr rechtliches Gehör

gemäss Art. 29 BV verletzt worden. Es gehe nicht an, dass der Beistand diese

Kontakte zum Vater nach eigenem Gutdünken ohne behördliche Kontrolle und ohne

das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin festlege. C____ sei in der

Vergangenheit Zeuge massiver vom Kindsvater gegen sie ausgehender Gewalt geworden.

In manchen Momenten zeige C____ offenbar auch klar Verhaltensweisen, die den in

der Vergangenheit beim Vater beobachteten Verhaltensweisen ähnelten bzw. diese

wiedergeben würden, wie Türen schlagen usw. Es müsse davon ausgegangen werden,

dass C____ noch immer traumatisiert sei vom Erlebten. Angesichts der bisher

nicht vorhandenen Informationen über Umfang und Ausgestaltung sowie einer

etwaigen Begleitung der Vater-Sohn-Kontakte könne nicht ausgeschlossen werden,

dass ihn die Besuchskontakte des Vaters zumindest unbewusst belasteten,

mitunter retraumatisierten und in einen Loyalitätskonflikt stürzten

(Beschwerde, E. 15).

6.3

Die

Kindesvertreterin bestätigt mit ihrer Stellungnahme vom 10. Januar 2020, dass C____

regelmässig beim Vater übernachte. Diese Kontakte würden aber «sehr im Sinne

des Kindes» verlaufen. Der Kindsvater ist als Hilfsarbeiter in der Gastronomie

tätig und anfangs Jahr in den Kanton [...] gezogen. Seit seine Vorgesetzten in

der Probezeit krank wurden, arbeitet er nicht mehr und hat daher auch spontan unter

der Woche Zeit für C____ (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9 f.). Nach einem

ersten begleiteten Treffen im April 2019 wurden die Besuche schrittweise

ausgeweitet (Stellungnahme Beistand, act. 24 S. 15, vgl. dazu auch oben E. 3.3).

In den Sommerferien 2020 verbrachte er mehrere Wochen und zuletzt im November

während eines COVID-19-bedingten Schulunterbruchs 10 Tage beim Vater (vgl.

Verhandlungsprotokoll, S. 9 f.). Wie seine Bezugsperson in der

Verhandlung bestätigte, habe C____ die längeren Aufenthalte bei seinem Vater

«sehr schön gefunden» (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Der im November 2020 vom

Kindsvater gestellte Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge wird von C____s Beistand

begrüsst (Antrag, act. 24 S. 18; Stellungnahme Beistand, act. 24 S. 15 ff.).

Der Kindsvater habe sich gut auf das schrittweise Vorgehen einlassen können. Er

zeige sich zuverlässig und pünktlich, und begegne C____ liebevoll und

interessiert. C____ freue sich stets auf die Besuche und kehre geordnet und

zufrieden zurück. Der Kindsvater neige nicht zu Alleingängen am behördlichen

Setting oder dem Setting der Wohngruppe vorbei, sei telefonisch stets gut

erreichbar und agiere transparent. Am letzten Standortgespräch habe er sich

interessiert beteiligt. Er verfüge offensichtlich über «einiges

Einfühlungsvermögen» seinem Sohn gegenüber (Stellungnahme Beistand,

act. 24 S. 15). Man merke, «er will mitmachen und Verantwortung

übernehmen» (Verhandlungsprotokoll, S. 15).

6.4

Aus

dem Gesagten ergibt sich, dass die Weisung der KESB betreffend die

Besuchskontakte zwischen Vater und Sohn nicht zu beanstanden ist. Der Vater ist

präsent, zeigt sich interessiert und verbringt regelmässig Zeit mit C____. Da

die Besuchskontakte für das Kindeswohl förderlich scheinen, sollten sie C____ nicht

weggenommen werden.

7.

Gemäss den

vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten mit einer Gebühr von

CHF 1’400.–, einschliesslich Auslagen. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird

abgewiesen, da auch anlässlich der Verhandlung die Bedürftigkeit der

mittlerweile verheirateten Beschwerdeführerin nicht belegt wurde. Vielmehr trug

ihr Vertreter Umstände wie ihre Arbeitstätigkeit, die Unternehmen ihres Gatten

und ihre Wohnverhältnisse vor, welche eine Bedürftigkeit zu widerlegen scheinen

(vgl. oben E. 3.7; Verhandlungsprotokoll, S. 4). Der Kindesvertreterin, [...],

wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar gemäss Honorarnote

von CHF 2'540.– (act. 28), zuzüglich 3,25 Stunden à CHF 200.– für die

Gerichtsverhandlung von CHF 650.– und 7,7 % MWST von CHF 245.65 aus

der Gerichtskasse ausgerichtet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'400.–,

einschliesslich Auslagen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

Der Kindesvertreterin, [...], wird zufolge Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar gemäss Honorarnote von CHF 2’540.–,

zuzüglich 3,25 Stunden à CHF 200.– für die Gerichtsverhandlung von CHF 650.–

und 7,7 % MWST von CHF 245.65 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

-

Beigeladener

-

Sohn

-

Kindesvertreterin

-

Beistand des Kindes, D____ (KJD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.