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Entscheid

VD.2019.229

Kindsvertreterin gemäss Art. 314a bis ZGB: Frau G____ Regelung des persönlichen Verkehrs gemäss Art. 273 - 275 ZGB

12. Juni 2020Deutsch41 min

J____ und K____ sind die Kinder von L____ und seiner am 18. Dezember 2018 verstorbenen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2019.229

URTEIL

vom 3. November 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Stephan Wullschleger,

Dr. Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer 1

[...]

vertreten durch B____, Rechtsanwältin,

[...]

C____

Beschwerdeführerin 2

[...]

vertreten durch B____, Rechtsanwältin,

[...]

D____

Beschwerdeführerin 3

[...]

vertreten durch B____, Rechtsanwältin,

[...]

E____

Beschwerdeführer 4

[...]

vertreten durch B____, Rechtsanwältin,

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

F____

Kind 1

[...]

vertreten durch G____, Advokatin,

[...]

H____

Kind 2

[...]

vertreten durch G____, Advokatin,

[...]

I____

Kind 3

[...]

vertreten durch G____, Advokatin,

[...]

J____

Kind 4

[...]

vertreten durch G____, Advokatin,

[...]

K____

Kind 5

[...]

vertreten durch G____, Advokatin,

[...]

L____

Beigeladener

[...]

vertreten durch M____, Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Beschluss

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 31. Oktober 2019

betreffend Regelung des

persönlichen Verkehrs gemäss Art. 273 - 275 ZGB (Besuchsrecht Verwandtschaft

mütterlicherseits)

Sachverhalt

Sachverhalt

F____, H____, I____,

J____ und K____ sind die Kinder von L____ und seiner am 18. Dezember 2018 verstorbenen

Ehefrau N____. A____ und C____ sind die Grosseltern mütterlicherseits der

Kinder, bei D____ und E____ handelt es sich um die Tante und den Onkel

(mütterlicherseits) der Kinder. L____ kommt die elterliche Sorge für seine

Kinder zu.

Mit Eingabe vom

14. Januar 2019 liessen A____, C____, D____ und E____ durch ihre

Rechtsvertreterin bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine

Besuchsrechtsregelung für sich und die Kinder beantragen. Mit Schreiben vom 25.

Januar 2019 machten sie zusätzlich eine mögliche Gefährdung der Kinder durch den

Vater geltend. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB)

beauftragte am 7. Februar 2019 den Kindes- und Jugenddienst (KJD) mit der

Abklärung der Situation. Mit Schreiben vom 12. April 2019 beantragten die

Grosseltern, die Tante und der Onkel der Kinder ein vorsorgliches Besuchsrecht.

Am 25. April 2019 wurden sie von der KESB dahingehend informiert, dass die

Kinder F____, H____ und I____ sich gegenüber der zuständigen Sozialarbeiterin

des KJD, O____, ausdrücklich gegen einen Kontakt mit der Familie mütterlicherseits

ausgesprochen hätten; entsprechend wurde der Antrag auf vorsorgliche Regelung

des Besuchsrechts abgewiesen. Die Psychologin des KJD, P____, empfahl mit

Kurzbericht vom 12. April 2019, die Kontakte der Kinder zur Familie

mütterlicherseits vorläufig einzustellen. Mit Bericht vom 6. Mai 2019

empfahl O____, es sei vom persönlichen Verkehr zwischen den Kindern und der

Familie mütterlicherseits zum gegenwärtigen Zeitpunkt abzusehen. Am 16. Juli

2019 wurde L____ und am 17. Juli 2019 wurden die Kinder F____, H____, I____ und

J____ von der KESB angehört; auf eine Anhörung von K____ wurde aufgrund seines

Alters verzichtet. Am 25. Juli 2019 wurden A____ und C____ sowie D____ von der

KESB angehört. Die Rechtsvertreterin der Kinder, G____, reichte am 9. Oktober

2019 ihre Stellungnahme bei der KESB ein und beantragte namens der Kinder, der

Antrag der Familie mütterlicherseits auf Regelung des persönlichen Verkehrs mit

den Kindern sei abzuweisen. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 an die KESB

teilte die Familie mütterlicherseits mit, sie wünsche eine schriftliche

Eröffnung des Entscheids; zudem liess sie eine Stellungnahme zur Eingabe der

Kindesvertreterin vom 9. Oktober 2019 ein. Mit Entscheid vom 31. Oktober

2019 verfügte die KESB, der persönliche Verkehr gemäss Art. 274a ZGB zwischen A____,

C____, E____ und D____ mit F____, H____, I____, J____ und K____ werde nicht

geregelt. Eine nochmalige Überprüfung der Situation durch die KESB werde sechs

Monate nach diesem Entscheid erfolgen. Das Verfahren wegen möglicher

Kindeswohlgefährdung von F____, H____, I____, J____ und K____ wurde eingestellt.

Auf die Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich die mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 erhobene Beschwerde

von A____, C____, D____ und E____ (nachfolgend: Beschwerdeführende 1-4). Die

Beschwerdeführenden beantragen die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung

des angefochtenen Entscheids; es sei ihnen ein Besuchsrecht alle 14 Tage über

das Wochenende für die Kinder F____, H____, I____, J____ und K____ einzuräumen.

Eventualiter sei das Besuchsrecht durch das Gericht festzulegen, subeventualiter

sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die KESB

beantragte mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2020 die kostenfällige Abweisung

der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 21. Februar 2020 stellte die

Rechtsvertreterin der Kinder ebenfalls Antrag auf Abweisung der Beschwerde und

beantragte namens der Kinder die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

für das Beschwerdeverfahren. Mit Replik vom 17. März 2020 hielten die

Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest und monierten, weder die KESB noch

der Beigeladene seien bisher auf ihr Mediationsgesuch eingegangen. Ein

persönliches Schreiben der Grosseltern an die KESB vom 27. April 2020 wurde zu

den Akten genommen.

Mit Verfügung

der instruierenden Präsidentin vom 5. Mai 2020 wurden die Vertreter der KESB

sowie die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden und die Rechtsvertreterin

der Kinder zu einem Gespräch über das weitere Vorgehen eingeladen. Mit weiterer

Verfügung der instruierenden Präsidentin vom 25. Mai 2020 wurde den Parteien angeboten,

sich an einer von der KESB angeordneten Mediation zu beteiligen, unter der

Voraussetzung des Rückzugs einer von den Beschwerdeführenden gegen den

Beigeladenen eingereichten Zivilklage sowie unter Sistierung des

Beschwerdeverfahrens während der Dauer der Mediation. Dieser Vorschlag

scheiterte an der fehlenden Bereitschaft der Beschwerdeführenden, ihre

Zivilklage gegen den Beigeladenen zurückzuziehen (Eingabe vom 29. Mai 2020)

sowie an der fehlenden Zustimmung des Beigeladenen. Mit begründeter Verfügung

vom 4. Juni 2020 wurde festgestellt, dass weder die Beschwerdeführenden noch

der Beigeladene dem Vorschlag der Instruktionsrichterin zugestimmt hätten; der

Antrag auf Sistierung des Verfahrens wurde abgewiesen und die Durchführung des

schriftlichen Verfahrens angeordnet. Mit Eingabe vom 9. Juni 2020 wiederholten

die Beschwerdeführenden ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen

Verhandlung.

Mit Entscheid

der KESB vom 25. Juni 2020 erhielten der Beigeladene sowie die

Beschwerdeführenden die Weisung gemäss Art. 273 Abs. 2 ZGB, eine angeordnete

Beratung bei der Fachstelle Familienrecht in Zusammenarbeit mit der

Erwachsenenforensik in Anspruch zu nehmen. Die Fachstelle Familienrecht wurde

gebeten, drei Monate nach dem ersten Gespräch, bzw. spätestens bis 31. Dezember

2020, der KESB eine erste Rückmeldung über die angeordnete Beratung zu geben.

Auf die Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet und einer allfälligen Beschwerde

die aufschiebende Wirkung entzogen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom

30. Juni 2020 wurden die Rechtsvertreterinnen der Parteien aufgefordert,

ihre Honorarnoten einzureichen. Dieser Aufforderungen kamen G____ mit Eingabe

vom 7. Juli 2020 sowie B____ mit Eingabe vom 10. Juli 2020 nach. Mit

Schreiben vom 21. Juli 2020 ersuchten die Beschwerdeführenden die Fachstelle

Familienrecht um möglichst baldige Kontaktaufnahme zwecks Beginn der mit

Entscheid der KESB vom 25. Juni 2020 anordneten Beratung. Am 10. September 2020

ersuchten die Beschwerdeführenden die KESB, es seien im Nachgang zum Entscheid

des Zivilgerichts vom 24. Juni 2020 geeignete Massnahmen zum Schutz des

Kindesvermögens zu treffen. Zudem hielten sie fest, der erste Termin der

angeordneten Beratung sei gescheitert, weil der Beigeladene sich einer

Teilnahme verweigert habe; in diesem Zusammenhang wurde die KESB ersucht,

entsprechende Massnahmen in Bezug auf die Missachtung der Weisung durch den

Beigeladenen zu treffen.

Nachdem am 3.

Juli 2020 die Parteien und die Kindesvertreterin zu einer Verhandlung geladen

worden waren, verfügte die instruierende Präsidentin am 16. Oktober 2020 den Widerruf

der Verfügung vom 3. Juli 2020 und – vorbehältlich eines anderslautenden

Entscheids des erkennenden Gerichts – den Verzicht auf die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung (vgl. dazu Rektifikat vom 20. Oktober 2020).

Der vorliegende

Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg und unter Beizug der Akten der KESB

ergangen. Die für den Entscheid wesentlichen Tatsachen und Parteistandpunkte

ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB;

SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und

Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht geführt werden. Als Adressaten des angefochtenen Entscheids

der KESB und als Grosseltern, Tante bzw. Onkel mit den Kindern nah verwandte

Personen sind die Beschwerdeführenden durch den angefochtenen Entscheid

betroffen und nach Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert.

Auf die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2

Das Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG; SG 270.100); zudem enthält auch das

Bundesrecht Bestimmungen zum Verfahren (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär kommt nach Art. 450 f. ZGB die

Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) zur Anwendung. Es gelten dabei mit Bezug auf

die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime

und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die Kognition des

Dispositiv

Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach

können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids

gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls

neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei im Sinne von

Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) auf die Verhältnisse

im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen.

Dementsprechend sind auch Modifizierungen der Anträge der Parteien zulässig

(vgl. VD.2018.44 vom 22. März 2019 E. 1.2; VD.2018.86 vom 28. November 2018

E. 1.1). Dies ist allerdings nur im Rahmen des durch den angefochtenen

Entscheid vorgegebenen Prozessthemas – hier der persönliche Verkehr der

Beschwerdeführenden mit den Kindern – möglich.

1.3

Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde zu begründen.

In der Begründung hat die beschwerdeführende Partei ihren Standpunkt

substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen

Entscheid auseinanderzusetzen. Nachfolgend findet eine Auseinandersetzung mit

den im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Argumenten, Rügen und

Anträgen nur insoweit statt, als diese überhaupt relevant für die Beurteilung

der Beschwerde scheinen und ausreichend und substantiiert vorgetragen worden

sind. Der Gehörsanspruch ist gewahrt, denn die Behörde muss sich nicht mit

allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne

Vorbringen ausdrücklich widerlegen; sie darf sich auf die für den Entscheid

wesentlichen Argumente beschränken (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage 2014, Rz 343 ff.; BGE 134 I 83, 88 f. E. 4; 136 I 184, 188 E. 2.2.1; VGE VD.2018.86 vom 28.

November 2018 E. 1.4).

2.

2.1

2.1.1 Die

Beschwerdeführenden beantragen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

(Beschwerde p. 4, Eingabe vom 9. Juni 2020). Sie argumentieren, ihre Rüge der

unvollständigen Sachverhaltsdarstellungen mache eine Parteibefragung notwendig,

da die Sicht der Beschwerdeführenden bis anhin zu wenig Eingang in das

Verfahren gefunden habe. Gerade weil es um die Frage des Kindeswohls gehe, sei

es unabdingbar, dass das Gericht einen persönlichen Eindruck von den

Beschwerdeführenden erhalte (Beschwerde Ziff. II.A.9 p. 4).

2.1.2 Anspruch

auf eine mündliche Verhandlung besteht gemäss § 25 Abs. 2 VRPG nur bei

Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder

strafrechtlichen Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Ausländerrechtliche Streitigkeiten,

insbesondere Verfahren betreffend Aufenthaltsansprüche von Ausländerinnen und

Ausländern, werden von dieser Bestimmung nicht erfasst (statt vieler BGE 137 I 128 E. 4.4.2 S. 134 und BGer 2C_234/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 3.4 mit

weiteren Hinweisen). In den übrigen Fällen liegt es gemäss § 25 Abs. 3 VRPG im

instruktionsrichterlichen Ermessen, ob auf Antrag oder von Amtes wegen eine

mündliche Verhandlung angesetzt wird. Eine mündliche Verhandlung mit Anhörung

der Beschwerdeführenden wäre nur dann angezeigt, wenn Zeuginnen oder Zeugen zu

befragen oder der persönliche Eindruck des Gerichts von den Beschwerdeführenden

für den Verfahrensausgang von entscheidender Bedeutung wären (vgl. VGE

VD.2010.39 vom 28. April 20111 E. 1.4).

2.1.3 Das

Bundesgericht hat sich mit dem aus Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) fliessenden Anspruch auf eine

(publikums-)öffentliche Verhandlung im Zusammenhang mit Kindesschutzmassnahmen

in seinen Entscheiden BGE 142 I 188 und BGE 144 III 442 grundsätzlich

auseinandergesetzt. Der Anspruch auf eine mündliche Verhandlung folgt aus dem

mit der Möglichkeit der demokratischen Kontrolle der Justiz begründeten

Anspruch auf eine publikumsöffentliche Verhandlung, denn nur die mündliche

Verhandlung ermöglicht überhaupt eine Kontrolle. Jedoch ist die Pflicht, eine

öffentliche Verhandlung durchzuführen nicht absolut. So kann etwa vom Grundsatz

der öffentlichen Verhandlung abgewichen werden, wenn die Interessen von

Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen

(Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung fallen

familienrechtliche Angelegenheiten, in denen sich Familienmitglieder,

jedenfalls aber Private gegenüberstehen, grundsätzlich in die Kategorie «Schutz

des Privatlebens der Prozessparteien» (BGE 142 I 188 E. 3.1.1. S. 191 m.H.

auf Urteil B. und P. gegen Vereinigtes Königreich Nr. 36337/97 und Nr. 35974/97

vom 24. April 2001 § 38). Geht es hingegen um eine familienrechtliche

Angelegenheit im weiteren Sinne, in welcher sich nicht Private gegenüberstehen,

sondern der Staat und eine Privatperson, wie dies etwa bei einem Obhutsentzug

und der Fremdplatzierung eines Kindes der Fall ist, kann die Öffentlichkeit

nicht pauschal unter Hinweis auf den «Schutz des Privatlebens» ausgeschlossen

werden. In einem solchen Fall bedarf der Ausschluss einer besonderen Begründung

(BGE 144 III 442 E. 2.2 S. 444 m.H. auf BGE 142 I 188 E. 3.1.1 S. 191 f.). Dies

gilt gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung auch für Situationen, in denen

die staatliche Massnahme dem Wunsch einer der betroffenen Personen entspreche, nicht

jedoch dem Wunsch einer anderen involvierten Person (BGE 144 III 442 E. 2.5 S.

446). Ob ein besonderer Grund vorliegt, welcher den Ausschluss der

Öffentlichkeit rechtfertigt, beurteilt sich aufgrund der konkreten Umstände,

wobei dem Sachgericht ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt (BGE 144 III 442 E. 2.6 S. 447 f.). Ist der Ausschluss der Öffentlichkeit indes

ausnahmsweise zulässig, fällt die Kontrollmöglichkeit und damit die darin

gründende Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung dahin (BGE 142 I 188 E.

3.2.1 S. 190).

Vorliegend

handelt es sich um eine familienrechtliche Angelegenheit, in welcher sich nicht

der Staat und eine Privatpartei, sondern Familienmitglieder gegenüberstehen; es

geht um den Wunsch der Grosseltern, der Tante und des Onkels der Kinder

mütterlicherseits, ihnen ein Besuchsrecht gegenüber den Kindern der

verstorbenen Tochter bzw. Schwester einzuräumen. Die Zusprechung eines solchen

Kontaktrechts erfolgt durch einen hoheitlichen, somit staatlichen Akt. Die

vorliegende Konstellation kommt aber einer zivilgerichtlichen

familienrechtlichen Auseinandersetzung, bei welcher die Öffentlichkeit gemäss

Art. 54 Abs. 4 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen ist, sehr nahe. Zu

berücksichtigen ist diesbezüglich, dass es sich bei der Zusprechung des

Kontaktrechts zwar um eine staatlich angeordnete Massnahme handelt, welche

jedoch faktisch behördlich kaum durchgesetzt werden kann. Dies wäre etwa bei

einer staatlichen Unterbringung eines Kindes nach Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechtes nicht der Fall. Besonderes Augenmerk ist in der

hier zu beurteilenden Situation überdies auf die Interessen der Beteiligten,

namentlich diejenigen der fünf betroffenen Kinder zu richten. Die heute

zwischen vier und 12 Jahre alten Kinder haben nicht nur den Verlust ihrer

Mutter zu bewältigen, sondern sind zumindest indirekt von dem weiterhin

bestehenden und zusehends eskalierenden Streit zwischen den Beschwerdeführenden

und ihrem Vater, mit dem sie nun in einem neuen sozialen Umfeld zusammenleben,

betroffen. Die Kinder benötigen zur Bewältigung dieser belastenden Situation

der individuellen therapeutischen Betreuung (Empfehlung Abklärungsbericht vom

6. Mai 2019 p. 9, Anhörung Kindsvater vom 16. Juli 2019 p. 1) und sind damit

besonders schutzbedürftig. Unter den geschilderten Umständen muss der Schutz

der Persönlichkeit der Kinder höher gewichtet werden als der Anspruch der

Beschwerdeführenden auf eine öffentliche Verhandlung. Zwar wäre eine öffentliche

Gerichtsverhandlung nicht in Anwesenheit der Kinder durchzuführen; dennoch

müsste davon ausgegangen werden, dass sie von den durch eine solche Verhandlung

beim Vater ausgelösten Emotionen wiederum mit dem für sie äusserst belastenden

Thema konfrontiert würden. Das Schutzinteresse der fünf Kinder, welche nach dem

Freitod der Mutter aufgrund des Zerwürfnisses zwischen ihrem Vater und der

Familie mütterlicherseits in einer sehr angespannten Situation leben, stellt

somit einen besonderen Grund dar, auf die Durchführung einer öffentlichen

Verhandlung zu verzichten.

2.1.4 Soweit

die Beschwerdeführenden mit ihrem Antrag auf eine mündliche – nicht

notwendigerweise öffentliche – Anhörung vor Gericht abzielen, besteht ein Anspruch

auf persönliche und mündliche Anhörung nur, wenn es unter den gegebenen

Umständen entscheidend ist, dass das Gericht einen persönlichen Eindruck über

die Partei gewinnen kann (BGer 5A_199/2020 vom 28. Mai 2020 E. 3.3.2.1 m.H. auf

BGE 142 I 188 E. 3.3. und E. 3.3.1 S. 193 mit Hinweis auf EGMR Urteil Sporer

gegen Österreich Nr. 35637/03 vom 3. Februar 2011 § 44: «where the court needs to gain a

personal impression of the parties»; VGE VD.2017.15 vom 3. Juni 2017

E. 2.2 mit Hinweisen). Eine mündliche Verhandlung mit Anhörung der

Beschwerdeführenden wäre mit anderen Worten nur dann angezeigt, wenn der

persönliche Eindruck des Gerichts von ihnen für den Verfahrensausgang von

entscheidender Bedeutung wäre.

Zur Beurteilung

des vorliegenden Verfahrens ist der persönliche Eindruck der

Beschwerdeführenden vor Gericht nicht erforderlich. Weder steht ihr Interesse

an Besuchskontakten mit den Kindern noch ihre Eignung dafür in Frage. Namentlich

steht nicht in Zweifel und ist ausreichend dokumentiert, dass die

Beschwerdeführenden in der Vergangenheit für die Kinder grossen Einsatz geleistet,

eine gute Beziehung zu ihnen gepflegt und viel Zeit mit ihnen verbracht haben (Fotografien

[Beilage 7 zur Beschwerde], vgl. dazu auch Auss. der Kinder H____ und F____, Kindesanhörung

vom 17. Juli 2019). Zu beurteilen ist indessen einzig die Frage, ob die

Regelung des persönlichen Verkehrs mit den Beschwerdeführenden aktuell dem

Kindswohl dient. Diese Frage ist gemäss Art. 274a Abs. 1 ZGB ausschliesslich

aus der Perspektive der Kinder – unter Ausschluss des Interesses der Drittpersonen

– zu untersuchen (vgl. dazu unten E. 3.1). Zur Beurteilung des Kindeswohls ist

dabei von wesentlicher Bedeutung, dass sich das Gericht mit den Hintergründen

und der Motivation des von den Kindern geäusserten Wunsches, zur Familie

mütterlicherseits vorerst keinen Kontakt zu unterhalten, auseinandersetzt. Nicht

wesentlich ist hingegen, dass sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von

den Beschwerdeführenden verschafft. Ihr Standpunkt zu den wesentlichen Punkten

sowie ihre Intentionen – welche hier, wie erwähnt nur unter dem Gesichtspunkt

des Kindeswohls relevant sind – ergeben sich deutlich und ausreichend aus ihren

umfangreichen Eingaben sowie aus den Akten der KESB. Die Beschwerdeführenden

legen denn auch nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich inwiefern

persönlich vorgetragenen Beteuerungen mehr Bedeutung zukommen sollte als

schriftlichen. Weiter äussern sie sich nicht dazu, wonach sie im Rahmen des

vorliegenden Verfahrens noch zusätzlich konkret zu befragen wären und inwiefern

es für die Beurteilung des Kindeswohl darauf ankommen solle, welchen

persönlichen Eindruck sie vor Gericht hinterlassen, zumal dieser Eindruck wenig

über ihren tatsächlichen Umgang mit und ihr aktuelles Verhältnis zu den Kindern

aussagen würde. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwecks

persönlicher Anhörung der Beschwerdeführenden ist somit nicht erforderlich.

2.1.5 Es

stellt sich die Frage, ob eine erneute Anhörung der Kinder erforderlich ist.

Die Analyse der Kinderanhörung vom 17. Juli 2019 hat ergeben, dass die Kinder

sich mit ihrer Verweigerung des Kontaktes zu den Beschwerdeführenden in erster

Linie dem Konflikt zwischen der Familie mütterlicherseits und ihrem Vater zu

entziehen versuchen. Es wurde denn auch von den KESB parallel zum

Beschwerdeverfahren eine Mediation zwischen den Beschwerdeführenden und dem

Kindsvater angeordnet (Entscheid der KESB vom 25. Juni 2020), deren Ergebnis

allerdings noch offen ist. Die am 10. September 2020 von den

Beschwerdeführenden bei der KESB eingereichte Gefährdungsmeldung lässt darauf

schliessen, dass sich der Konflikt auf der Erwachsenenebene in letzter Zeit

keinesfalls entspannt, sondern vielmehr weiter verschärft hat. Unter diesen

Umständen kann in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgegangen werden, dass

sich die Einstellung der Kinder gegenüber Kontakten zu den Beschwerdeführenden

nicht verändert hat, zumal sie ihre diesbezügliche Ablehnung unmissverständlich

mit dem Streit zwischen den Erwachsenen begründet haben (Anhörung vom 17. Juli

2019). Auf eine erneute Anhörung – welche wiederum eine Belastung für die

Kinder darstellen würde – ist daher zu verzichten.

2.1.6 Die

Durchführung einer mündlichen Verhandlung wäre allenfalls sinnvoll, wenn

berechtigte Hoffnung auf eine einvernehmliche Lösung bzw. die Beilegung der zwischen

den Beschwerdeführenden und dem Beigeladenen bestehenden Differenzen bestünde. Ein

Blick in die Akten zeigt jedoch, dass sich nicht nur der Beigeladene

unversöhnlich zeigt, sondern aufgrund des bisherigen Vorgehens der Beschwerdeführenden

auch an ihrer tatsächlichen Bereitschaft zu einem einvernehmlichen Vorgehen

gezweifelt werden muss. Zwar haben sie bereits mit Schreiben vom 26. November

2019 an die KESB ihre Bereitschaft zu einer Mediation erklärt – dies jedoch

unabhängig von dem gegen den Beigeladenen vor Verwaltungsgericht geführten Beschwerdeverfahren.

In der Folge haben sie nicht nur die vorliegende Beschwerde eingereicht,

sondern auch die Medien eingeschaltet (vgl. Artikel [...]) und eine Zivilklage

gegen den Beigeladenen lanciert (vgl. Zivilgerichtsentscheid vom 24. Juni 2020).

Aus dem Schreiben der Grosseltern vom 27. April 2020 an die KESB muss zudem

geschlossen werden, dass sich die Beschwerdeführenden vorbehalten, parallel

juristisch und «einvernehmlich» vorzugehen. Auf das Ansinnen der

Beschwerdeführenden nach einer gütlichen Einigung ging die instruierende

Präsidentin des Appellationsgerichts mit einer Einladung zum Gespräch sowie

einem Vorschlag zur Durchführung einer Mediation ein (Verfügungen vom 5. Mai 2020

und 25. Mai 2020). Der mit Verfügung vom 25. Mai 2020 den Parteien

unterbreitete Vorschlag scheiterte an der fehlenden Bereitschaft der Beschwerdeführenden,

ihre Zivilklage gegen den Beigeladenen zurückzuziehen sowie an der unterbliebenen

Zustimmung des Beigeladenen. Mit ihrem Entscheid vom 25. Juni 2020 hat die KESB

erwogen, dass nicht mehr davon auszugehen sei, dass die gegenseitigen

Anschuldigungen abnehmen würden und die erhoffte Beruhigung von alleine

eintreten werde (Entscheid, E. 2). Eine Beilegung der Differenzen wurde daher in

der Folge auf dem Wege einer Weisung an die Parteien, an einer von der KESB

angeordneten Beratung teilzunehmen, angestrebt. Damit erweist sich die

Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch unter dem Gesichtspunkt einer

möglichen Annäherung der Positionen der Parteien als nicht erforderlich.

2.1.7 Zusammenfassend

hatten die Beschwerdeführenden während des Schriftenwechsels ausreichend Gelegenheit,

ihre Sicht der Dinge und ihre Argumente vorzubringen. Die Notwendigkeit einer

persönlichen Anhörung zur Beurteilung des Kindeswohls haben sie nicht dargelegt,

weshalb der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen

wird.

2.2

2.2.1 Weiter monieren die

Beschwerdeführenden, es fehle an einer neutralen Abklärung der Einstellung der

Kinder zum Kontaktrecht der Beschwerdeführenden. Zwar seien die Kinder – mit

Ausnahme des Jüngsten, K____ - vom KJD angehört worden, jedoch sei eine

umfassende Abklärung durch eine kinderpsychologische Fachperson unterblieben. Es

gelte angesichts der schwierigen Gesamtsituation den tatsächlichen Willen der

Kinder abzuklären, bestehe doch eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sie durch

den Beigeladenen in Bezug auf das Besuchsrecht negativ beeinflusst worden seien.

Die Erstellung eines unabhängigen psychologischen Gutachtens sei zur

Feststellung des relevanten Sachverhalts unerlässlich (Beschwerde Ziff. II.B.

p. 4 f.).

2.2.2 Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts, für seinen

Entscheid über den persönlichen Verkehr zwischen einem Elternteil und seinem

Kind ein kinderpsychiatrisches oder kinderpsychologisches Gutachten einzuholen

oder darauf zu verzichten. Im Zusammenhang mit der Regelung des

persönlichen Verkehrs eines Elternteils zu seinem Kind besteht praxisgemäss

keine schematische Pflicht zur Einholung psychologischer Gutachten (EGMRE vom

8. Juli 2003 i. S. Sommerfeld gegen Deutschland, Grosse Kammer, in:

EuGRZ 2004, 712, Ziff. 71 f.). Dies gilt auch für die Beurteilung des

persönlichen Verkehrs mit Dritten. Entscheidend für die Anordnung

eines Gutachtens ist, ob mit Bezug auf die Regelung des konkreten Sachverhalts

neue Erkenntnisse aufgrund einer Expertise oder sonstiger Abklärungen zu

erwarten sind (BGer 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 5.2.2; 5A_92/2009

vom 22. April 2009 E. 4.2.2). Dem Gericht kommt beim Entscheid über die

Einholung eines Gutachtens daher ein weites Ermessen zu (Schweighauser, in: FamKomm Scheidung,

Band II, Anhänge, 3. Auflage 2017, Anhang ZPO Art. 296 N 18 mit

Hinweis u.a. auf BGer 5A_160/2009 vom 13. Mai 2009 E. 3 und FamPra.ch

2005, S. 950 ff.). Dies gilt umso mehr, als mit Bezug auf die Ermittlung des

Sachverhalts für die Regelung von Kinderbelangen der Freibeweis gilt, das

Gericht somit „nach eigenem Ermessen auch auf unübliche Art Beweise erheben und

von sich aus Berichte einholen“ kann (Schweighauser,

a.a.O., Anhang ZPO Art. 296 N 15 mit Hinweis auf BGE 122 I 53 E. 4a

S. 55, BGer 5A_42/2009 vom 27. Februar 2009 E. 3; VGE VD.2015.259 vom 5.

Juli 2016 E. 4.6.2; VD.2012.27 vom 16. Juli 2012 E. 4.3). Es steht somit

im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts, im Einzelfall zu entscheiden und zu

begründen, ob die Anordnung eines Gutachtens sinnvoll und notwendig ist. Ein

Gutachten ist jedenfalls dann einzuholen, wenn es als einzig taugliches

Beweismittel erscheint (Schweighauser,

a.a.O., Anhang ZPO Art. 296 N 20). Dabei ist insbesondere auch zu

beachten, dass eine Begutachtung namentlich für die betroffenen Kinder immer

auch eine grosse Belastung darstellt und durch die Erstellung eines Gutachtens

meist viel Zeit verloren geht (vgl. Schweighauser,

a.a.O., Anhang Art. 296 N 19).

2.2.3 Vorliegend

besteht nach Auffassung des Gerichts insbesondere zur Klärung der Frage, ob die

Aussagen der Kinder durch den Vater beeinflusst wurden, kein Anlass zur

Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens. Die Situation

bezüglich ihres Kontaktrechtes zu den Beschwerdeführenden wurde durch den KJD

fachlich umfassend und neutral abgeklärt (vgl. Abklärungsbericht KJD vom 6. Mai

2019). Durch die Mitwirkung der Kinderpsychologin des KJD, P____, wurde zudem

eine Fachperson beigezogen (vgl. Psychologische Kinderansprache: Kurzbericht

vom 12. April 2019). Die Kinder wurden zudem von der KESB persönlich angehört. Bei

den einzeln durchgeführten Anhörungen vermochten F____, H____, I____ und J____ sowohl

ihre Wünsche als auch ihre Vorbehalte bezüglich der Kontakte zur Familie

mütterlicherseits in jeder Hinsicht (alters-)adäquat, kohärent und

nachvollziehbar zu äussern. Ihre Aussagen wirken authentisch und differenziert.

Schlüssig und nachvollziehbar sind insbesondere die Äusserungen von F____ und H____,

wonach sie trotz der guten Erinnerungen an schöne Zeiten bei und mit den Beschwerdeführenden

wegen der heftigen Auseinandersetzungen zwischen ihrem Vater und den

Beschwerdeführenden bis auf weiteres in Ruhe gelassen werden wollen und keinen

Kontakt zur Familie mütterlicherseits wünschen (Anhörung vom 17. Juli 2019, H____:

„Er möchte die Familie A____ auch nicht sehen, weil sie früher viel mit dem

Vater gestritten hätten. Er habe das selber mitbekommen und deshalb möchte er

zurzeit keinen Kontakt“; F____: „Sie möchte für ein halbes Jahr oder ein Jahr

kein Kontakt mit Familie […] haben aber vielleicht zu einem späteren Zeitpunkt

möchte sie wieder Kontakt haben. […] Sie möchte für ein Jahr kein Kontakt haben

und sie möchte auch keine Briefe erhalten. Die Grosseltern haben geschrieben,

dass Vati nicht toll sei und dass sie zu den Grosseltern kommen solle“; I____: „Sie

sagt, sie seien fies zum Vater gewesen. […] Die Erwachsenen hätten laut

gestritten und deshalb möchte sie nicht zu Familie A____ gehen. Sie möchte auch

Tante D____ und Onkel E____ nicht sehen. Sie seien alle fies zum Vater. Die

Grosseltern A____ seien zu den Kindern nett gewesen aber zum Vater seien sie

nicht nett gewesen. […] Sie möchte keinen Kontakt zur Familie […] haben.“, J____:

„Er möchte die Familie […] nicht mehr besuchen gehen, weil sie zum Vater fies

seien und schlecht über den Vater reden würden: Er habe das eigentlich auch

direkt mitbekommen und deshalb möchte er nicht mehr zu ihnen gehen. […] Er

möchte mit der ganzen Familie […] keinen Kontakt haben.“). Zwar ist ein

Konflikt zwischen den divergierenden Interessen des Beigeladenen als Kindsvater

und der Familie mütterlicherseits und ein damit einhergehender

Loyalitätskonflikt der Kinder nicht von der Hand zu weisen und wird auch von

den involvierten Fachpersonen bestätigt (Bericht zum Abklärungsauftrag vom 6.

Mai 2019 p. 9 f.; Psychologische Kinderansprache: Kurzbericht vom 12. April

2019 p. 2; vgl. unten E. 3.4.4). Die Kinder mussten innert kurzer Zeit die

Trennung der Eltern, die psychischen Probleme der Mutter und schliesslich deren

endgültigen Verlust erleben. Diese Situation stellte fraglos für alle

Betroffenen, insbesondere aber für die Kinder eine emotionale Ausnahmesituation

dar. Besonders belastend erlebten die Kinder in diesem Zusammenhang offenbar

die zwischen dem Vater und den Beschwerdeführenden vor ihnen ausgetragenen Auseinandersetzungen

an der Weihnachtsfeier der Schule sowie an der Beerdigung der Kindsmutter (vgl.

Abklärungsbericht KJD vom 6. Mai 2019 p. 3 f., vgl. auch Anhörung der Kinder vom

17. Juli 2019). Dass die geschilderten Vorkommnisse auf die Kinder, die vor

Kurzem ihre Mutter unter tragischen Umständen verloren haben, eine äusserst

angstauslösende und verstörende Wirkung entfaltet haben müssen, ist ohne

weiteres nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund ist denn auch der deutlich

formulierte Wunsch der Kinder, den Kontakt zur Familie mütterlicherseits bis

auf weiteres nicht zu pflegen, zu verstehen. Zusammenfassend erscheint zur

Feststellung, dass die durch die erlittenen Schicksalsschläge bereits stark

belasteten Kinder sich aufgrund des Zerwürfnisses zwischen ihrem Vater und der

Verwandtschaft mütterlicherseits in einem Loyalitätskonflikt befinden, die

Einholung eines psychiatrischen Gutachtens nicht notwendig. Ebenfalls keine

gutachterliche Bestätigung erfordert die Tatsache, dass mit den von den

Beschwerdeführenden geforderten Kontakten das Leiden der Kinder unter diesem

Loyalitätskonflikt weiter aufrechterhalten würde. Eine Begutachtung der Kinder würde

zudem zu einer erneuten Belastung führen, welche es zu vermeiden gilt. Von der

Anordnung einer kinderpsychologischen Begutachtung ist daher abzusehen.

3.

3.1 Eltern, denen die elterliche Sorge

und Obhut nicht zustehen, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch

auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Liegen

aussergewöhnliche Umstände vor, so kann der Anspruch auf persönlichen Verkehr

auch anderen Personen, insbesondere Verwandten, eingeräumt werden, sofern dies

dem Wohle des Kindes dient (Art. 274a Abs. 1 ZGB). Diese Bestimmung will

insbesondere den persönlichen Kontakt zwischen den Grosseltern und dem Kind

ermöglichen (BGer 5A_380/2018 vom 16. August 2018 E. 3.1; BGer 5A_990/2016

vom 6. April 2017 E. 3, BGer 5A_357/2010 vom 10. Juni 2010 E. 5.2). Das

Recht auf persönlichen Verkehr ist als sogenanntes „Pflichtrecht“ und zugleich

als Persönlichkeitsrecht des Kindes konzipiert und hat in erster Linie dem

Interesse des Kindes zu dienen (BGE 127 III 295 E. 4a S. 298; 123 III 445 E. 3b

S. 451). Bei der Konkretisierung des Kindeswohls ist zu beachten, dass der

persönliche Kontakt des Kindes mit den Eltern und anderen Bezugspersonen für dessen

geistig-seelische Entwicklung wesentlich ist und bei der Identitätsfindung eine

entscheidende Rolle spielen kann (vgl. BGE 127 III 295 E. 4 S. 298, 123 III 445

E. 3c S. 452 und 122 III 404 E. 3a S. 406 f.). Dritten Personen soll mit

Rücksicht auf den Inhaber der elterlichen Obhut das Besuchsrecht aber nur

gewährt werden, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen (Schwenzer/Cottier, in:

Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl.

2018, Art. 274a N 5). Anders als der persönliche Verkehr zwischen den

Eltern und dem Kind leitet eine Drittperson ihre Rechtfertigung allein aus dem

Interesse des Kindes ab; er muss wiederum dem Wohl des Kindes dienen (BGer

5A_355/2009 vom 3. Juli 2009 E. 2.1). In Fällen, in denen es um die Aufrechterhaltung

einer gewachsenen sozialen „Eltern-Kind“-Beziehung geht, sind solche Umstände

regelmässig zu bejahen und ein Besuchsrecht einzuräumen (vgl. Schwenzer, a.a.O., Art. 274a ZGB N 5).

Diese Konstellation betrifft insbesondere sog. Patchwork-Familien, Stiefväter

und -mütter, Grosseltern oder getrennt lebende Pflegeeltern von Pflegekindern

(vgl. BGE 129 III 689 = Pra 2004 Nr. 114 S. 645, 648; BGer 5A_100/2009 vom 25.

Mai 2009 E. 2.3). In den übrigen Fällen sind die allfällig widerstreitenden

Interessen der obhutsinhabernden Person und die Belastungen, die die

Streitigkeiten über das Besuchsrecht auch für das Kind mit sich bringen können,

gegen die Interessen des Kindes an einem Kontakt abzuwägen (Schwenzer, a.a.O., Art. 274a ZGB N 5).

3.2 Das Einräumen eines Umgangsrechts mit Dritten setzt somit zunächst das

Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände voraus; der Tod eines Elternteils stellt unstreitig

einen solchen Umstand dar (BGer 5A_380/2018 vom 16. August 2018 E. 3.2;

5A_990/2016 vom 6. April 2017 E. 3.1; 5C.146/2003 vom 23. September 2003 E. 3.1,

nicht publiziert in: BGE 129 III 689, aber in: FamPra.ch 2004 S. 159); damit

ist diese Voraussetzung erfüllt.

3.3

3.3.1 Strittig ist, ob das weitere

Erfordernis von Art. 274a Abs. 1 ZGB vorliegt, wonach der persönliche Verkehr

dem Wohl der betroffenen Kinder dienen muss. Dabei reicht es – im Unterschied

zum persönlichen Verkehr zwischen Eltern und ihrem Kind – nicht aus, dass das

Kindeswohl durch die Kontakte zu den Dritten nicht beeinträchtigt wird; erforderlich

ist vielmehr, dass diese Kontakte sich positiv auf die Kinder auswirken. Zwar

darf gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei Grosseltern im

Allgemeinen angenommen werden, dass der persönliche Verkehr dem Wohl des Kindes

dient, zumal bei Versterben des Elternteiles auf dieser Seite (BGer 5A_380/2018

vom 16. August 2018 E. 3.2 mit Hinweis auf Hegnauer,

Berner Kommentar ZGB, 1997, Art. 274a N 16; Meier/Stettler,

Droit de la filiation, 5. Auflage 2014, Rz. 760 S. 496 f., vgl. auch Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 274a N

5). Der persönliche Verkehr ist aber namentlich dann zu verweigern, wenn

zwischen den Eltern und den Drittpersonen ein tiefgreifender Konflikt besteht,

womit der Kontakt zu den Dritten das Kind einem Loyalitätskonflikt aussetzen

würde (vgl. Urteile BGer 5A_380/2018 vom 16. August 2018 E. 3.2; 5A_990/2016

vom 6. April 2017 E. 3.2; 5A_355/2009 vom 3. Juli 2009 E. 2.1 und 2.2, in:

FamPra.ch 2009 S. 1084; 5A_831/2008 vom 16. Februar 2008 E. 3.2, in: FamPra.ch

2009 S. 505; 5C.146/2003 vom 23. September 2003 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 129 III 689, aber in: FamPra.ch 2004 S. 159). Ob den Drittpersonen ein Recht auf

persönlichen Verkehr einzuräumen ist, bestimmt sich aufgrund der konkreten

Umstände des Einzelfalls. Bei deren Würdigung kommt den kantonalen Behörden ein

grosser Ermessensspielraum zu (Art. 4 ZGB, vgl. dazu auch: ius.focus 2018 Nr.

268).

3.3.2 Das

Kindeswohl ist die oberste Maxime des gesamten Kindesrechts und auch die

Leitlinie für die Ausübung der elterlichen Sorge. Gemäss Art. 11 BV haben

Kinder einen besonderen Anspruch auf Integritätsschutz und auf die Förderung

ihrer Entwicklung (vgl. auch Art. 3 Übereinkommen über die Rechte des Kindes [KRK,

SR 0.107]). Als unbestimmter Rechtsbegriff entzieht sich das Kindeswohl

allerdings einer abschliessenden Definition. Immerhin wird in Art. 302 Abs. 1

ZGB der Kernbereich des Kindeswohls mit der körperlichen, geistigen und

sittlichen Entfaltung umschrieben. Ziel des zivilrechtlichen Kinderschutzes ist

es, dass sich ein Kind in körperlicher, geistiger, psychischer und sozialer

Hinsicht optimal entwickeln kann (VGE VD.2015.255 vom 22. Juni 2016 E. 4.1, mit

Hinweisen; Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 301 N 4, 5; vgl. auch Häfeli, Grundriss zum Erwachsenenschutzrecht

mit einem Exkurs zum Kindesschutz, Bern 2013, § 40 N 40.01; Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner

Kommentar, Zivilgesetzbuch, 2012, Vorbem. Art. 307-327c N 111 f.; BGE 129 III 250 E. 3.4.2).

3.3.3 Die KESB hat im angefochtenen

Entscheid erwogen, die Kinder seien durch die teilweise vor ihnen ausgetragenen

Konflikte zwischen der Familie mütterlicherseits und dem Vater stark belastet und

litten insbesondere unter den von der Familie mütterlicherseits gegenüber dem

Vater erhobenen Vorwürfen. Die Kinder könnten sich dem belastenden Konflikt nur

entziehen, indem sie sich für eine Seite entschieden, um sich ein wenig Ruhe zu

verschaffen. Da nach dem Freitod der Mutter der Vater als einzig verbleibender

Elternteil eine noch wichtigere Stellung als Bezugsperson einnehme, sei

nachvollziehbar, dass sich die Kinder auf seine Seite schlügen. In dieser

Gesamtsituation sei nicht davon auszugehen, dass die Kinder Kontakte mit der

Familie mütterlicherseits als ein positives Erlebnis wahrnehmen könnten, sondern

eher als Bedrohung, wieder in den Strudel der Vorwürfe hineingezogen zu werden.

Der persönliche Kontakt mit der Familie mütterlicherseits entspreche daher

derzeit nicht dem Wohl und den Interessen der Kinder (Entscheid E. 3, 4 p. 4

f).

3.3.4 Die Beschwerdeführenden machen

geltend, der massgebliche Sachverhalt sei durch die Vorinstanz nicht korrekt

abgeklärt worden, so dass die Frage, ob die Gewährung des persönlichen Verkehrs

dem Kindswohl diene, nicht umfassend habe beurteilt werden können. Insbesondere

seien wichtige Vorkommnisse aus der Vergangenheit sowie die Beziehung der

Kinder zu den Beschwerdeführenden ausser Acht gelassen worden, zudem bestehe

Unklarheit über die aktuelle Betreuungssituation beim Kindsvater. Bereits am

24. Oktober 2017 habe die zuständige KESB eine eventuelle Kindswohlgefährdung

durch tätliche Übergriffe des Vaters abzuklären gehabt. Der Abklärungsbericht

der KESB Mittelland Nord vom 5. September 2018 habe das (damals) vorhandene

Gewaltpotential des Kindsvaters bestätigt, worauf eine (mittlerweile wieder

aufgehobene) Erziehungsbeistandschaft errichtet worden sei. Der persönliche

Verkehr der Kinder mit den Beschwerdeführenden diene (auch) der Verhinderung

oder Erkennung zukünftiger Gefährdungssituationen durch den Kindsvater. Weiter

machen die Beschwerdeführenden geltend, die Einschätzung der Ärztin der

Familie, welche das Kind I____ während eines Klinikaufenthalts der Mutter eine

Zeit lang betreut habe, sei zu Unrecht ebenfalls nicht in die

Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz eingeflossen. Sie monieren zudem, aus

dem von der Vorinstanz zitierten Bericht von O____ vom 6. Mai 2019 gehe nicht

hervor, wie der erwerbstätige Beigeladene genau die angemessene Betreuung

seiner Kinder sicherstelle. Unerwähnt bleibe schliesslich im angefochtenen

Entscheid auch die innige Beziehung, welche die Kinder vor dem Tod ihrer Mutter

besonders zu den Grosseltern, aber auch zu Tante und Onkel sowie dessen Kinder

gepflegt hätten; so seien sie von den Grosseltern mehrmals wöchentlich auf

deren Bauernhof betreut worden und hätten gemeinsam Ferien auf der Alp

verbracht (Beschwerde Ziff. II.C. p. 6-10).

3.3.5 Wie

die KESB im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt hat, fanden sich bei

der ausführlichen Abklärung der Verhältnisse keinerlei Hinweise auf eine

mögliche Gefährdung der nun beim Vater lebenden Kinder (Entscheid E. 6 p. 5

f.). Sofern die Beschwerdeführenden sich zur Begründung ihres Anspruchs auf

persönlichen Verkehr mit den Kindern auf eine frühere Gefährdungsmeldung vom

25. Oktober 2017 und dem daraus resultierenden Abklärungsbericht vom 5.

September 2018 der KESB Mittelland Nord beziehen, ist festzustellen, dass diese

unter vollkommen anderen Lebensverhältnissen erstellt wurden und damit zur

Beurteilung der aktuellen Situation kaum mehr relevant sind. Dasselbe gilt für

das Schreiben der damaligen Ärztin der Familie. Während der damaligen Abklärung

hatten sich die Eltern getrennt und die Kinder lebten mit der Mutter bei den

Grosseltern mütterlicherseits, während sie den Vater im Rahmen des Besuchsrechts

regelmässig sahen. Heute leben die Kinder in einem anderen Kanton bei ihrem

Vater, nachdem die Mutter durch Freitod aus dem Leben geschieden ist. Sie haben

in [...] ein neues gesellschaftliches Umfeld und besuchen am neuen Wohnort

sowohl die Schule als auch Betreuungs- und Freizeitangebote. Entgegen den

Einwänden der Beschwerdeführenden kann eine aktuelle Gefährdung der Kinder

gestützt auf die umfangreichen Abklärungen der KESB ausgeschlossen werden.

Diese haben ergeben, dass alle fünf Kinder im Familienverband des Vaters wie

auch in ihrem jeweiligen sozialen Umfeld sehr gut eingebettet und aufgehoben

sind; dem Vater sei es gelungen, für die Kinder ein tragfähiges Netz zu

schaffen, er erhalte viel Unterstützung von seiner Familie sowie aus dem sozialen

Umfeld der Kinder (Bericht zum Abklärungsauftrag vom 6. Mai 2019 p. 11). Allfällige

Gefährdungen, für welche es wie erwähnt gemäss den Abklärungen der KESB

gegenwärtig keine Anhaltspunkte gibt, können vom neu etablierten sozialen

Umfeld bemerkt und aufgefangen werden. Ihre diesbezüglichen Argumente lassen

vermuten, den Beschwerdeführenden könnte es bei ihrem Kontaktrecht zu den

Kindern möglicherweise auch um ein gewisses Kontrollbedürfnis gehen. So sind

jedenfalls auch aus den jüngsten Eingaben der Beschwerdeführenden –

insbesondere der erneuten Gefährdungsmeldung vom 11. September 2020 – ein fortbestehendes

Misstrauen gegenüber den Fähigkeiten des Beigeladenen zur Erziehung und

Betreuung der Kinder sowie Schuldzuweisungen hinsichtlich des aktuellen

Konflikts ersichtlich. Die destruktive Wirkung, die solche inneren

Überzeugungen – selbst wenn sie nicht mehr ausgesprochen würden – auf die

Beziehung der Kinder zu ihrer Hauptbezugsperson entfalten kann, ist mit Blick

auf das Kindeswohl nicht zu unterschätzen. Was die frühere Beziehung zwischen

den Beschwerdeführenden und den Kindern anbelangt, steht ausser Frage, dass

diese sowohl qualitativ als auch quantitativ sehr gut war und von beiden Seiten

als bereichernd erlebt worden war. Der erhobene Vorwurf der

ungenügenden Sachverhaltsabklärung kann damit nicht aufrechterhalten werden.

3.4

3.4.1 Bei

der Entscheidung über die Regelung des Besuchsrechts ist nicht zuletzt auch der

geäusserte Wille des betroffenen Kindes zu berücksichtigen. Um abzuschätzen, welches

Gewicht der Meinung des Kindes beigemessen werden kann, sind sein Alter und

seine Fähigkeit zur selbständigen Willensbildung, welche in der Regel ab der

Vollendung des zwölften Altersjahres anzunehmen ist, sowie die Konstanz der

Meinungsäusserung zentral (BGer 5A_459/2015 vom 13. August 2015 E. 6.2.2,

5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.4). Je konstanter die

Willenskundgebungen vorgebracht werden und je mehr sie mit nachvollziehbaren

und auf das Kindeswohl zielenden Argumenten unterlegt sind, desto stärker

können sie bei der Urteilsfindung gewichtet werden. Zwar soll bei der Regelung

des persönlichen Verkehrs der Wille des betroffenen Kindes nicht allein

ausschlaggebend sein; er muss jedoch ein zentrales Element darstellen und darf

nicht ausser Acht gelassen werden. Lehnt ein urteilsfähiges Kind den Umgang mit

Dritten kategorisch ab, so ist dieser aus Gründen des Kindeswohls

auszuschliessen, weil ein gegen den starken Widerstand des Kindes erzwungener

Kontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar ist

wie mit dem Persönlichkeitsrecht des Kindes (Schwenzer/Cottier,

a.a.O., Art. 273 N 11, Art. 274 N 13). Besonders wenn die Ablehnung der

Kontakte durch das Kind auf seinen eigenen Erfahrungen beruht und einen realen

und nachvollziehbaren Hintergrund hat, ist sie ernst zu nehmen (Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser

[Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bd. I, 3. Auflage Bern 2017, Art. 273 N 34 mit

Hinweisen).

3.4.2 Die

Beschwerdeführenden schildern und dokumentieren den intensiven Kontakt, den sie

vor dem Freitod der Kindsmutter mit den Kindern gepflegt haben und beschreiben

eine intakte bäuerliche und alpine Umgebung, die sie den Kindern bieten konnten

(Beschwerde p. 8 ff. mit Bildern [Beilage 7]). Sie schliessen aus diesem von

ihrer Seite zweifellos grossen und positiven Engagement, dass eine Ablehnung

der Kinder, den Kontakt zu ihnen weiter zu pflegen, nicht auf deren wahren

Willen, sondern auf einer negativen Beeinflussung durch den Beigeladenen

beruhen müsse (Beschwerde p. 12).

3.4.3 Die

im Zeitpunkt der Anhörung 10-jährige F____, der 9-jährige H____ und die

7-jährige I____ befinden sich in einem Alter, welches unterhalb der von

Bundesgericht schematisch festgelegten Grenze der Fähigkeit zur selbständigen

Willensbildung liegt. Dennoch haben sie konstant und altersentsprechend differenziert

zu erkennen gegeben, dass sie die Familie mütterlicherseits zwar durchaus

schätzen, aber den Kontakt gegenwärtig als zu belastend empfinden. So gab etwa H____

an, er habe viele und lustige Erinnerungen an die Aufenthalte auf dem Hof der

Grosseltern. Bemerkenswert ist auch I____s Aussage, die Grosseltern seien zu

den Kindern nett gewesen, aber nicht zum Vater. Die Kinder konnten zudem klar

benennen, dass sie das schlechte Reden über den Vater bzw. das Miterleben des

Streits zwischen den Beschwerdeführenden und dem Beigeladenen zu stark belaste.

Gerade der Umstand, dass die Kinder trotz offensichtlich positiver Erinnerungen

an frühere Erlebnisse mit den Beschwerdeführenden den Kontakt zu ihnen gegenwärtig

ablehnen, weist darauf hin, dass ihre Aussagen nicht fremdbestimmt sind,

sondern der geäusserte Wunsch auch ihrem tatsächlichen Willen entspricht. F____

und H____ waren anlässlich der Anhörung bei der KESB zudem nicht auf das Thema

vorbereitet, was die Echtheit und Spontaneität ihrer Äusserungen zusätzlich stützt.

Es liegt damit vorliegend kein Grund vor, die Willensäusserungen der Kinder

nicht als gewichtigen Aspekt des Kindeswohls in die Entscheidfindung

einzubeziehen.

3.5

3.5.1 Es

ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden sich in der Vergangenheit

teilweise intensiv um die Kinder [...] gekümmert haben. Vor diesem Hintergrund

ist einfühlbar, dass die von den Kindern klar zum Ausdruck gebrachte Ablehnung

des Kontaktes für die Beschwerdeführenden sehr schmerzhaft ist. Im

Unterschied zu einem vom Bundesgericht behandelten Fall (BGer 5A_380/2018 vom

16. August 2018) geht es vorliegend nicht lediglich um Differenzen in der

Weltanschauung oder unterschiedlich gelebten Familienmustern der Parteien.

Vielmehr besteht zwischen den Beschwerdeführenden und dem Beigeladenen offenbar

ein massives Spannungsverhältnis, welches sich zum Teil schon vor dem Tod der

Kindsmutter abzeichnete, durch diesen jedoch noch akzentuiert wurde.

Ausschlaggebend für die Beurteilung des Kindeswohls sind nicht die Konflikte

zwischen den Parteien an sich, sondern der Umstand, dass diese Differenzen auf

eine das Kindeswohl gefährdende Art ausgetragen werden. Dass diese Spannungen

für die Kinder nicht nur wahrnehmbar, sondern derart belastend sind, dass sie

sich trotz der guten Erinnerungen an die mit den Beschwerdeführenden verbrachte

Zeit gegen jeglichen Kontakt aussprechen, zeugt von einer konkret drohenden

Gefährdung des Kindeswohls, sollte der persönliche Verkehr entgegen dem Wunsch

der Kinder angeordnet werden. Sämtliche involvierten Fachleute konstatieren,

die Kinder hätten auf die geschilderte Situation mit starker Belastung und

massiven Ängsten reagiert, weshalb zurzeit von einem Kontakt zur Familie

mütterlicherseits abzuraten sei (Abklärungsbericht vom 6. Mai 2019 p. 10,

Psychologische Kinderansprach: Kurzbericht vom 12. April 2019 p. 2). Zweifelsohne

sind Kinder noch weit mehr als Erwachsene von den Haltungen und

Befindlichkeiten ihrer engsten Bezugspersonen in ihren eigenen Gefühlen und

Wertungen beeinflusst. Das bedeutet aber nicht, dass diese Gefühle und

Wertungen nicht in diesem Moment ihrem authentischen Erleben entsprechen. Selbst

wenn die Ablehnung eines Kontaktes durch das Kind auf die fehlende Fähigkeit

und Bereitschaft der Hauptbezugsperson des Kindes, diesen Kontakt zuzulassen

und zu fördern beruht, kann hoher psychischer Druck von aussen zu

Anpassungsstörungen und damit zu einer Kindswohlgefährdung führen (VD.2018.86

vom 28. November 2018 E 11.5.2). Gilt dies in gewissen Konstellationen bereits im

Zusammenhang mit dem Kontaktrecht der leiblichen Eltern, muss es umso stärker

berücksichtigt werden, als vorliegend das Kontaktrecht der erweiterten Familie,

welches nicht nur die Abwesenheit einer Kindswohlgefährdung verlangt, sondern

sogar dessen positive Wirkung, zur Beurteilung steht (BGer

5A_990/2016 vom 6. April 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Die

Konflikte, die nach dem Versterben der Kindsmutter in einer für die Kinder

äusserst belastenden Art ausgetragen wurden, erreichen eine Intensität, welche

Kontakte zu den Beschwerdeführenden als mit dem Kindeswohl nicht vereinbar

erscheinen lassen.

3.5.2 Zwar ist gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Kindern, die in stabilen Verhältnissen

leben davon auszugehen, dass allfällige Spannungen, die sich aus dem Kontakt zu

Dritten ergeben, grundsätzlich aufgefangen werden (BGer 5A_380/2018 vom 16.

August 2018 E. 3.5.3). In der vorliegenden Konstellation ist indessen noch

nicht von stabilen Lebensverhältnissen auszugehen. So würde die Betreuung der

Kinder durch den Vater erst kurz vor dem Tod der Kindsmutter in einem neuen

sozialen Umfeld etabliert. Daraus ergibt sich, dass sowohl der Vater als auch

die Kinder noch Zeit benötigen, ihre Beziehung in einer Weise zu stabilisieren,

dass in Zukunft auch nicht völlig spannungsfreie Kontakte zur Familie

mütterlicherseits für die Kinder wieder möglich werden können, ohne dem

Kindeswohl abträglich zu sein. Zusammengefasst würde mit Blick auf das

Kindeswohl die mit dem Kontaktrecht verbundenen Nachteile die Vorteile

aufwiegen, weshalb von der Regelung des persönlichen Verkehrs abzusehen ist.

4.

4.1 Die

Vorinstanz hat erwogen, es sei aus ihrer Sicht wichtig, dass die Kinder

mittelfristig wieder in Kontakt mit der Familie mütterlicherseits kommen

könnten. Dies wäre insbesondere für die Identitätsentwicklung der Kinder sowie

für die Beziehung zur Herkunftsfamilie mütterlicherseits förderlich, könnten

doch die Kinder zusätzliche positive Erinnerungen an ihre verstorbene Mutter

erfahren. Im angefochtenen Entscheid wird weiter ausgeführt, dass die

Voraussetzung für eine Wiederaufnahme der Kontakte die Beilegung des Konflikts

zwischen den Beteiligten sein dürfte. Dazu gehöre auch, dass die

Beschwerdeführenden die Rolle des Beigeladenen als Hauptbezugsperson der Kinder

akzeptierten und ihm zutrauten, dass er zum Wohl der Kinder handle. Wichtig für

die Kinder sei zudem, dass der familiäre Konflikt nicht über die Medien

ausgetragen werde und seitens der Beschwerdeführenden keine unerwünschten

Kontaktaufnahmen stattfänden (Entscheid E. 5). Gestützt auf diese Erwägungen

hat die Vorinstanz mit Entscheid vom 25. Juni 2020 den Konfliktparteien die

Weisung erteilt, eine angeordnete Beratung in Anspruch zu nehmen, wobei die

Fachstelle Familienrecht gebeten wurde, spätestens per Jahresende 2020 der KESB

eine erste Rückmeldung zu deren Verlauf zu erstatten.

4.2 Den

durchwegs zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur zukünftigen Entwicklung

kann vollumfänglich gefolgt werden. Die Normalisierung der Beziehung zwischen

den Beschwerdeführenden und dem Beigeladenen dürfte zweifellos der Schlüssel für

eine gelingende Wiederannäherung zwischen den Beschwerdeführenden und den

Kindern sein. Die mit Entscheid vom 25. Juni 2020 angeordnete Beratung gemäss

Art. 273 Abs. 2 ZGB verschafft den Konfliktparteien Gelegenheit, ihre

Auseinandersetzungen auf eine Art auszutragen, welche dem Kindeswohl nicht

abträglich ist, so dass den Kindern zukünftig wieder als Bereicherung erlebte

Kontakte zur Familie mütterlicherseits ermöglicht werden. Die

Beschwerdeführenden senden gewissen Signale aus – wie etwa das Angebot einer

Mediation – welche auf eine gewisse Bereitschaft schliessen lässt, einen

Schritt auf den Beigeladenen zuzugehen. Auch dem persönlichen Schreiben der

Grosseltern an die KESB vom 27. April 2020 kann entnommen werden, dass der

Wunsch und die Sehnsucht, ihre Enkelkinder wieder zu sehen, inzwischen die

Ressentiments gegen den Beigeladenen überwiegen dürften. Dazu im Gegensatz

steht das von den Beschwerdeführenden gegen den Beigeladenen geführte

Zivilverfahren (vgl. Entscheid vom 24. Juni 2020) sowie die erneute

Gefährdungsmeldung vom 11. September 2020. Es bleibt zu hoffen, dass sich beide

Parteien im Interesse der Kinder auf die angeordnete Beratung einlassen können

und dass der Beigeladene seine bekundete Bereitschaft, zukünftigen Kontakten

zwischen seinen Kindern und der Familie mütterlicherseits nicht im Wege zu

stehen (vgl. Aktennotiz KESB vom 13. Januar 2020), in die Tat umsetzt. Gemäss

den Angaben der Beschwerdeführenden sei ein erster, auf den 11. September 2020

angesetzter Gesprächstermin aufgrund der kurzfristigen Absage des Beigeladenen

nicht zustande gekommen (vgl. Eingabe vom 11. September 2020). Der weitere

Verlauf der Beratung wird abzuwarten sein.

5.

5.1 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass F____, H____, I____ und J____ aufgrund der massiven

Belastung durch den Tod ihrer Mutter und durch die Auseinandersetzungen

zwischen dem Beigeladenen und den Beschwerdeführenden den klaren Wunsch

geäussert haben, aktuell keinen Kontakt zur Familie mütterlicherseits zu unterhalten.

Auf eine persönliche Anhörung von K____ wurde aus Altersgründen verzichtet. Vor

diesem Hintergrund, insbesondere vor dem fortbestehenden Konflikt zwischen dem

Beigeladenen und den Beschwerdeführenden, wäre ein gegen den Willen der Kinder

verordneter Kontakt zu den Beschwerdeführenden mit dem Kindeswohl nicht zu

vereinbaren. Die Nichtregelung des persönlichen Verkehrs hinsichtlich aller

fünf Kinder ist somit gerechtfertigt und mit Blick auf die mit Entscheid der

KESB vom 25. Juni 2020 erteilte Weisung einer angeordneten Beratung auch

verhältnismässig. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2 Bei

diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens tragen die unterliegenden Beschwerdeführenden

dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.–. Diese werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Zudem schulden die Beschwerdeführenden

den anwaltlich vertretenen Kindern F____, H____, I____, J____ und K____ eine

Parteientschädigung. Der von G____ mit Honorarnote vom 7. Juli 2020 geltend

gemachte Aufwand erscheint angemessen. Somit ist den Kindern eine Parteientschädigung

von 9.4 Stunden zum praxisgemässen Überwälzungstarif von CHF 250.–

auszurichten. Zuzüglich Auslagen von CHF 23.60 sowie 7,7 % Mehrwertsteuer auf

Honorar und Auslagen von CHF 182.75 errechnet sich eine

Parteientschädigung von insgesamt CHF 2'556.35.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführenden tragen die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–. Diese wird mit dem

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Die Beschwerdeführenden tragen die Kosten der Rechtsvertreterin

von F____, H____, I____, J____ und K____, G____, mit einer Parteientschädigung

in Höhe von insgesamt CHF 2'556.35.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführende 1-4

-

Rechtsvertreterin der Kinder (G____)

-

Beigeladener

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.