VD.2019.229
Kindsvertreterin gemäss Art. 314a bis ZGB: Frau G____ Regelung des persönlichen Verkehrs gemäss Art. 273 - 275 ZGB
12. Juni 2020Deutsch41 min
J____ und K____ sind die Kinder von L____ und seiner am 18. Dezember 2018 verstorbenen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.229
URTEIL
vom 3. November 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Stephan Wullschleger,
Dr. Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer 1
[...]
vertreten durch B____, Rechtsanwältin,
[...]
C____
Beschwerdeführerin 2
[...]
vertreten durch B____, Rechtsanwältin,
[...]
D____
Beschwerdeführerin 3
[...]
vertreten durch B____, Rechtsanwältin,
[...]
E____
Beschwerdeführer 4
[...]
vertreten durch B____, Rechtsanwältin,
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
F____
Kind 1
[...]
vertreten durch G____, Advokatin,
[...]
H____
Kind 2
[...]
vertreten durch G____, Advokatin,
[...]
I____
Kind 3
[...]
vertreten durch G____, Advokatin,
[...]
J____
Kind 4
[...]
vertreten durch G____, Advokatin,
[...]
K____
Kind 5
[...]
vertreten durch G____, Advokatin,
[...]
L____
Beigeladener
[...]
vertreten durch M____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 31. Oktober 2019
betreffend Regelung des
persönlichen Verkehrs gemäss Art. 273 - 275 ZGB (Besuchsrecht Verwandtschaft
mütterlicherseits)
Sachverhalt
Sachverhalt
F____, H____, I____,
J____ und K____ sind die Kinder von L____ und seiner am 18. Dezember 2018 verstorbenen
Ehefrau N____. A____ und C____ sind die Grosseltern mütterlicherseits der
Kinder, bei D____ und E____ handelt es sich um die Tante und den Onkel
(mütterlicherseits) der Kinder. L____ kommt die elterliche Sorge für seine
Kinder zu.
Mit Eingabe vom
14. Januar 2019 liessen A____, C____, D____ und E____ durch ihre
Rechtsvertreterin bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine
Besuchsrechtsregelung für sich und die Kinder beantragen. Mit Schreiben vom 25.
Januar 2019 machten sie zusätzlich eine mögliche Gefährdung der Kinder durch den
Vater geltend. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB)
beauftragte am 7. Februar 2019 den Kindes- und Jugenddienst (KJD) mit der
Abklärung der Situation. Mit Schreiben vom 12. April 2019 beantragten die
Grosseltern, die Tante und der Onkel der Kinder ein vorsorgliches Besuchsrecht.
Am 25. April 2019 wurden sie von der KESB dahingehend informiert, dass die
Kinder F____, H____ und I____ sich gegenüber der zuständigen Sozialarbeiterin
des KJD, O____, ausdrücklich gegen einen Kontakt mit der Familie mütterlicherseits
ausgesprochen hätten; entsprechend wurde der Antrag auf vorsorgliche Regelung
des Besuchsrechts abgewiesen. Die Psychologin des KJD, P____, empfahl mit
Kurzbericht vom 12. April 2019, die Kontakte der Kinder zur Familie
mütterlicherseits vorläufig einzustellen. Mit Bericht vom 6. Mai 2019
empfahl O____, es sei vom persönlichen Verkehr zwischen den Kindern und der
Familie mütterlicherseits zum gegenwärtigen Zeitpunkt abzusehen. Am 16. Juli
2019 wurde L____ und am 17. Juli 2019 wurden die Kinder F____, H____, I____ und
J____ von der KESB angehört; auf eine Anhörung von K____ wurde aufgrund seines
Alters verzichtet. Am 25. Juli 2019 wurden A____ und C____ sowie D____ von der
KESB angehört. Die Rechtsvertreterin der Kinder, G____, reichte am 9. Oktober
2019 ihre Stellungnahme bei der KESB ein und beantragte namens der Kinder, der
Antrag der Familie mütterlicherseits auf Regelung des persönlichen Verkehrs mit
den Kindern sei abzuweisen. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 an die KESB
teilte die Familie mütterlicherseits mit, sie wünsche eine schriftliche
Eröffnung des Entscheids; zudem liess sie eine Stellungnahme zur Eingabe der
Kindesvertreterin vom 9. Oktober 2019 ein. Mit Entscheid vom 31. Oktober
2019 verfügte die KESB, der persönliche Verkehr gemäss Art. 274a ZGB zwischen A____,
C____, E____ und D____ mit F____, H____, I____, J____ und K____ werde nicht
geregelt. Eine nochmalige Überprüfung der Situation durch die KESB werde sechs
Monate nach diesem Entscheid erfolgen. Das Verfahren wegen möglicher
Kindeswohlgefährdung von F____, H____, I____, J____ und K____ wurde eingestellt.
Auf die Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich die mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 erhobene Beschwerde
von A____, C____, D____ und E____ (nachfolgend: Beschwerdeführende 1-4). Die
Beschwerdeführenden beantragen die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung
des angefochtenen Entscheids; es sei ihnen ein Besuchsrecht alle 14 Tage über
das Wochenende für die Kinder F____, H____, I____, J____ und K____ einzuräumen.
Eventualiter sei das Besuchsrecht durch das Gericht festzulegen, subeventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die KESB
beantragte mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2020 die kostenfällige Abweisung
der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 21. Februar 2020 stellte die
Rechtsvertreterin der Kinder ebenfalls Antrag auf Abweisung der Beschwerde und
beantragte namens der Kinder die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
für das Beschwerdeverfahren. Mit Replik vom 17. März 2020 hielten die
Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest und monierten, weder die KESB noch
der Beigeladene seien bisher auf ihr Mediationsgesuch eingegangen. Ein
persönliches Schreiben der Grosseltern an die KESB vom 27. April 2020 wurde zu
den Akten genommen.
Mit Verfügung
der instruierenden Präsidentin vom 5. Mai 2020 wurden die Vertreter der KESB
sowie die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden und die Rechtsvertreterin
der Kinder zu einem Gespräch über das weitere Vorgehen eingeladen. Mit weiterer
Verfügung der instruierenden Präsidentin vom 25. Mai 2020 wurde den Parteien angeboten,
sich an einer von der KESB angeordneten Mediation zu beteiligen, unter der
Voraussetzung des Rückzugs einer von den Beschwerdeführenden gegen den
Beigeladenen eingereichten Zivilklage sowie unter Sistierung des
Beschwerdeverfahrens während der Dauer der Mediation. Dieser Vorschlag
scheiterte an der fehlenden Bereitschaft der Beschwerdeführenden, ihre
Zivilklage gegen den Beigeladenen zurückzuziehen (Eingabe vom 29. Mai 2020)
sowie an der fehlenden Zustimmung des Beigeladenen. Mit begründeter Verfügung
vom 4. Juni 2020 wurde festgestellt, dass weder die Beschwerdeführenden noch
der Beigeladene dem Vorschlag der Instruktionsrichterin zugestimmt hätten; der
Antrag auf Sistierung des Verfahrens wurde abgewiesen und die Durchführung des
schriftlichen Verfahrens angeordnet. Mit Eingabe vom 9. Juni 2020 wiederholten
die Beschwerdeführenden ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung.
Mit Entscheid
der KESB vom 25. Juni 2020 erhielten der Beigeladene sowie die
Beschwerdeführenden die Weisung gemäss Art. 273 Abs. 2 ZGB, eine angeordnete
Beratung bei der Fachstelle Familienrecht in Zusammenarbeit mit der
Erwachsenenforensik in Anspruch zu nehmen. Die Fachstelle Familienrecht wurde
gebeten, drei Monate nach dem ersten Gespräch, bzw. spätestens bis 31. Dezember
2020, der KESB eine erste Rückmeldung über die angeordnete Beratung zu geben.
Auf die Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet und einer allfälligen Beschwerde
die aufschiebende Wirkung entzogen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom
30. Juni 2020 wurden die Rechtsvertreterinnen der Parteien aufgefordert,
ihre Honorarnoten einzureichen. Dieser Aufforderungen kamen G____ mit Eingabe
vom 7. Juli 2020 sowie B____ mit Eingabe vom 10. Juli 2020 nach. Mit
Schreiben vom 21. Juli 2020 ersuchten die Beschwerdeführenden die Fachstelle
Familienrecht um möglichst baldige Kontaktaufnahme zwecks Beginn der mit
Entscheid der KESB vom 25. Juni 2020 anordneten Beratung. Am 10. September 2020
ersuchten die Beschwerdeführenden die KESB, es seien im Nachgang zum Entscheid
des Zivilgerichts vom 24. Juni 2020 geeignete Massnahmen zum Schutz des
Kindesvermögens zu treffen. Zudem hielten sie fest, der erste Termin der
angeordneten Beratung sei gescheitert, weil der Beigeladene sich einer
Teilnahme verweigert habe; in diesem Zusammenhang wurde die KESB ersucht,
entsprechende Massnahmen in Bezug auf die Missachtung der Weisung durch den
Beigeladenen zu treffen.
Nachdem am 3.
Juli 2020 die Parteien und die Kindesvertreterin zu einer Verhandlung geladen
worden waren, verfügte die instruierende Präsidentin am 16. Oktober 2020 den Widerruf
der Verfügung vom 3. Juli 2020 und – vorbehältlich eines anderslautenden
Entscheids des erkennenden Gerichts – den Verzicht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung (vgl. dazu Rektifikat vom 20. Oktober 2020).
Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg und unter Beizug der Akten der KESB
ergangen. Die für den Entscheid wesentlichen Tatsachen und Parteistandpunkte
ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB;
SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Als Adressaten des angefochtenen Entscheids
der KESB und als Grosseltern, Tante bzw. Onkel mit den Kindern nah verwandte
Personen sind die Beschwerdeführenden durch den angefochtenen Entscheid
betroffen und nach Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert.
Auf die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2
Das Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG; SG 270.100); zudem enthält auch das
Bundesrecht Bestimmungen zum Verfahren (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär kommt nach Art. 450 f. ZGB die
Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) zur Anwendung. Es gelten dabei mit Bezug auf
die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime
und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die Kognition des
Dispositiv
Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach
können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids
gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls
neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei im Sinne von
Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) auf die Verhältnisse
im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen.
Dementsprechend sind auch Modifizierungen der Anträge der Parteien zulässig
(vgl. VD.2018.44 vom 22. März 2019 E. 1.2; VD.2018.86 vom 28. November 2018
E. 1.1). Dies ist allerdings nur im Rahmen des durch den angefochtenen
Entscheid vorgegebenen Prozessthemas – hier der persönliche Verkehr der
Beschwerdeführenden mit den Kindern – möglich.
1.3
Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde zu begründen.
In der Begründung hat die beschwerdeführende Partei ihren Standpunkt
substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen
Entscheid auseinanderzusetzen. Nachfolgend findet eine Auseinandersetzung mit
den im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Argumenten, Rügen und
Anträgen nur insoweit statt, als diese überhaupt relevant für die Beurteilung
der Beschwerde scheinen und ausreichend und substantiiert vorgetragen worden
sind. Der Gehörsanspruch ist gewahrt, denn die Behörde muss sich nicht mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegen; sie darf sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Argumente beschränken (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage 2014, Rz 343 ff.; BGE 134 I 83, 88 f. E. 4; 136 I 184, 188 E. 2.2.1; VGE VD.2018.86 vom 28.
November 2018 E. 1.4).
2.
2.1
2.1.1 Die
Beschwerdeführenden beantragen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
(Beschwerde p. 4, Eingabe vom 9. Juni 2020). Sie argumentieren, ihre Rüge der
unvollständigen Sachverhaltsdarstellungen mache eine Parteibefragung notwendig,
da die Sicht der Beschwerdeführenden bis anhin zu wenig Eingang in das
Verfahren gefunden habe. Gerade weil es um die Frage des Kindeswohls gehe, sei
es unabdingbar, dass das Gericht einen persönlichen Eindruck von den
Beschwerdeführenden erhalte (Beschwerde Ziff. II.A.9 p. 4).
2.1.2 Anspruch
auf eine mündliche Verhandlung besteht gemäss § 25 Abs. 2 VRPG nur bei
Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder
strafrechtlichen Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Ausländerrechtliche Streitigkeiten,
insbesondere Verfahren betreffend Aufenthaltsansprüche von Ausländerinnen und
Ausländern, werden von dieser Bestimmung nicht erfasst (statt vieler BGE 137 I 128 E. 4.4.2 S. 134 und BGer 2C_234/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 3.4 mit
weiteren Hinweisen). In den übrigen Fällen liegt es gemäss § 25 Abs. 3 VRPG im
instruktionsrichterlichen Ermessen, ob auf Antrag oder von Amtes wegen eine
mündliche Verhandlung angesetzt wird. Eine mündliche Verhandlung mit Anhörung
der Beschwerdeführenden wäre nur dann angezeigt, wenn Zeuginnen oder Zeugen zu
befragen oder der persönliche Eindruck des Gerichts von den Beschwerdeführenden
für den Verfahrensausgang von entscheidender Bedeutung wären (vgl. VGE
VD.2010.39 vom 28. April 20111 E. 1.4).
2.1.3 Das
Bundesgericht hat sich mit dem aus Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) fliessenden Anspruch auf eine
(publikums-)öffentliche Verhandlung im Zusammenhang mit Kindesschutzmassnahmen
in seinen Entscheiden BGE 142 I 188 und BGE 144 III 442 grundsätzlich
auseinandergesetzt. Der Anspruch auf eine mündliche Verhandlung folgt aus dem
mit der Möglichkeit der demokratischen Kontrolle der Justiz begründeten
Anspruch auf eine publikumsöffentliche Verhandlung, denn nur die mündliche
Verhandlung ermöglicht überhaupt eine Kontrolle. Jedoch ist die Pflicht, eine
öffentliche Verhandlung durchzuführen nicht absolut. So kann etwa vom Grundsatz
der öffentlichen Verhandlung abgewichen werden, wenn die Interessen von
Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen
(Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung fallen
familienrechtliche Angelegenheiten, in denen sich Familienmitglieder,
jedenfalls aber Private gegenüberstehen, grundsätzlich in die Kategorie «Schutz
des Privatlebens der Prozessparteien» (BGE 142 I 188 E. 3.1.1. S. 191 m.H.
auf Urteil B. und P. gegen Vereinigtes Königreich Nr. 36337/97 und Nr. 35974/97
vom 24. April 2001 § 38). Geht es hingegen um eine familienrechtliche
Angelegenheit im weiteren Sinne, in welcher sich nicht Private gegenüberstehen,
sondern der Staat und eine Privatperson, wie dies etwa bei einem Obhutsentzug
und der Fremdplatzierung eines Kindes der Fall ist, kann die Öffentlichkeit
nicht pauschal unter Hinweis auf den «Schutz des Privatlebens» ausgeschlossen
werden. In einem solchen Fall bedarf der Ausschluss einer besonderen Begründung
(BGE 144 III 442 E. 2.2 S. 444 m.H. auf BGE 142 I 188 E. 3.1.1 S. 191 f.). Dies
gilt gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung auch für Situationen, in denen
die staatliche Massnahme dem Wunsch einer der betroffenen Personen entspreche, nicht
jedoch dem Wunsch einer anderen involvierten Person (BGE 144 III 442 E. 2.5 S.
446). Ob ein besonderer Grund vorliegt, welcher den Ausschluss der
Öffentlichkeit rechtfertigt, beurteilt sich aufgrund der konkreten Umstände,
wobei dem Sachgericht ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt (BGE 144 III 442 E. 2.6 S. 447 f.). Ist der Ausschluss der Öffentlichkeit indes
ausnahmsweise zulässig, fällt die Kontrollmöglichkeit und damit die darin
gründende Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung dahin (BGE 142 I 188 E.
3.2.1 S. 190).
Vorliegend
handelt es sich um eine familienrechtliche Angelegenheit, in welcher sich nicht
der Staat und eine Privatpartei, sondern Familienmitglieder gegenüberstehen; es
geht um den Wunsch der Grosseltern, der Tante und des Onkels der Kinder
mütterlicherseits, ihnen ein Besuchsrecht gegenüber den Kindern der
verstorbenen Tochter bzw. Schwester einzuräumen. Die Zusprechung eines solchen
Kontaktrechts erfolgt durch einen hoheitlichen, somit staatlichen Akt. Die
vorliegende Konstellation kommt aber einer zivilgerichtlichen
familienrechtlichen Auseinandersetzung, bei welcher die Öffentlichkeit gemäss
Art. 54 Abs. 4 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen ist, sehr nahe. Zu
berücksichtigen ist diesbezüglich, dass es sich bei der Zusprechung des
Kontaktrechts zwar um eine staatlich angeordnete Massnahme handelt, welche
jedoch faktisch behördlich kaum durchgesetzt werden kann. Dies wäre etwa bei
einer staatlichen Unterbringung eines Kindes nach Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechtes nicht der Fall. Besonderes Augenmerk ist in der
hier zu beurteilenden Situation überdies auf die Interessen der Beteiligten,
namentlich diejenigen der fünf betroffenen Kinder zu richten. Die heute
zwischen vier und 12 Jahre alten Kinder haben nicht nur den Verlust ihrer
Mutter zu bewältigen, sondern sind zumindest indirekt von dem weiterhin
bestehenden und zusehends eskalierenden Streit zwischen den Beschwerdeführenden
und ihrem Vater, mit dem sie nun in einem neuen sozialen Umfeld zusammenleben,
betroffen. Die Kinder benötigen zur Bewältigung dieser belastenden Situation
der individuellen therapeutischen Betreuung (Empfehlung Abklärungsbericht vom
6. Mai 2019 p. 9, Anhörung Kindsvater vom 16. Juli 2019 p. 1) und sind damit
besonders schutzbedürftig. Unter den geschilderten Umständen muss der Schutz
der Persönlichkeit der Kinder höher gewichtet werden als der Anspruch der
Beschwerdeführenden auf eine öffentliche Verhandlung. Zwar wäre eine öffentliche
Gerichtsverhandlung nicht in Anwesenheit der Kinder durchzuführen; dennoch
müsste davon ausgegangen werden, dass sie von den durch eine solche Verhandlung
beim Vater ausgelösten Emotionen wiederum mit dem für sie äusserst belastenden
Thema konfrontiert würden. Das Schutzinteresse der fünf Kinder, welche nach dem
Freitod der Mutter aufgrund des Zerwürfnisses zwischen ihrem Vater und der
Familie mütterlicherseits in einer sehr angespannten Situation leben, stellt
somit einen besonderen Grund dar, auf die Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung zu verzichten.
2.1.4 Soweit
die Beschwerdeführenden mit ihrem Antrag auf eine mündliche – nicht
notwendigerweise öffentliche – Anhörung vor Gericht abzielen, besteht ein Anspruch
auf persönliche und mündliche Anhörung nur, wenn es unter den gegebenen
Umständen entscheidend ist, dass das Gericht einen persönlichen Eindruck über
die Partei gewinnen kann (BGer 5A_199/2020 vom 28. Mai 2020 E. 3.3.2.1 m.H. auf
BGE 142 I 188 E. 3.3. und E. 3.3.1 S. 193 mit Hinweis auf EGMR Urteil Sporer
gegen Österreich Nr. 35637/03 vom 3. Februar 2011 § 44: «where the court needs to gain a
personal impression of the parties»; VGE VD.2017.15 vom 3. Juni 2017
E. 2.2 mit Hinweisen). Eine mündliche Verhandlung mit Anhörung der
Beschwerdeführenden wäre mit anderen Worten nur dann angezeigt, wenn der
persönliche Eindruck des Gerichts von ihnen für den Verfahrensausgang von
entscheidender Bedeutung wäre.
Zur Beurteilung
des vorliegenden Verfahrens ist der persönliche Eindruck der
Beschwerdeführenden vor Gericht nicht erforderlich. Weder steht ihr Interesse
an Besuchskontakten mit den Kindern noch ihre Eignung dafür in Frage. Namentlich
steht nicht in Zweifel und ist ausreichend dokumentiert, dass die
Beschwerdeführenden in der Vergangenheit für die Kinder grossen Einsatz geleistet,
eine gute Beziehung zu ihnen gepflegt und viel Zeit mit ihnen verbracht haben (Fotografien
[Beilage 7 zur Beschwerde], vgl. dazu auch Auss. der Kinder H____ und F____, Kindesanhörung
vom 17. Juli 2019). Zu beurteilen ist indessen einzig die Frage, ob die
Regelung des persönlichen Verkehrs mit den Beschwerdeführenden aktuell dem
Kindswohl dient. Diese Frage ist gemäss Art. 274a Abs. 1 ZGB ausschliesslich
aus der Perspektive der Kinder – unter Ausschluss des Interesses der Drittpersonen
– zu untersuchen (vgl. dazu unten E. 3.1). Zur Beurteilung des Kindeswohls ist
dabei von wesentlicher Bedeutung, dass sich das Gericht mit den Hintergründen
und der Motivation des von den Kindern geäusserten Wunsches, zur Familie
mütterlicherseits vorerst keinen Kontakt zu unterhalten, auseinandersetzt. Nicht
wesentlich ist hingegen, dass sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von
den Beschwerdeführenden verschafft. Ihr Standpunkt zu den wesentlichen Punkten
sowie ihre Intentionen – welche hier, wie erwähnt nur unter dem Gesichtspunkt
des Kindeswohls relevant sind – ergeben sich deutlich und ausreichend aus ihren
umfangreichen Eingaben sowie aus den Akten der KESB. Die Beschwerdeführenden
legen denn auch nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich inwiefern
persönlich vorgetragenen Beteuerungen mehr Bedeutung zukommen sollte als
schriftlichen. Weiter äussern sie sich nicht dazu, wonach sie im Rahmen des
vorliegenden Verfahrens noch zusätzlich konkret zu befragen wären und inwiefern
es für die Beurteilung des Kindeswohl darauf ankommen solle, welchen
persönlichen Eindruck sie vor Gericht hinterlassen, zumal dieser Eindruck wenig
über ihren tatsächlichen Umgang mit und ihr aktuelles Verhältnis zu den Kindern
aussagen würde. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwecks
persönlicher Anhörung der Beschwerdeführenden ist somit nicht erforderlich.
2.1.5 Es
stellt sich die Frage, ob eine erneute Anhörung der Kinder erforderlich ist.
Die Analyse der Kinderanhörung vom 17. Juli 2019 hat ergeben, dass die Kinder
sich mit ihrer Verweigerung des Kontaktes zu den Beschwerdeführenden in erster
Linie dem Konflikt zwischen der Familie mütterlicherseits und ihrem Vater zu
entziehen versuchen. Es wurde denn auch von den KESB parallel zum
Beschwerdeverfahren eine Mediation zwischen den Beschwerdeführenden und dem
Kindsvater angeordnet (Entscheid der KESB vom 25. Juni 2020), deren Ergebnis
allerdings noch offen ist. Die am 10. September 2020 von den
Beschwerdeführenden bei der KESB eingereichte Gefährdungsmeldung lässt darauf
schliessen, dass sich der Konflikt auf der Erwachsenenebene in letzter Zeit
keinesfalls entspannt, sondern vielmehr weiter verschärft hat. Unter diesen
Umständen kann in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgegangen werden, dass
sich die Einstellung der Kinder gegenüber Kontakten zu den Beschwerdeführenden
nicht verändert hat, zumal sie ihre diesbezügliche Ablehnung unmissverständlich
mit dem Streit zwischen den Erwachsenen begründet haben (Anhörung vom 17. Juli
2019). Auf eine erneute Anhörung – welche wiederum eine Belastung für die
Kinder darstellen würde – ist daher zu verzichten.
2.1.6 Die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung wäre allenfalls sinnvoll, wenn
berechtigte Hoffnung auf eine einvernehmliche Lösung bzw. die Beilegung der zwischen
den Beschwerdeführenden und dem Beigeladenen bestehenden Differenzen bestünde. Ein
Blick in die Akten zeigt jedoch, dass sich nicht nur der Beigeladene
unversöhnlich zeigt, sondern aufgrund des bisherigen Vorgehens der Beschwerdeführenden
auch an ihrer tatsächlichen Bereitschaft zu einem einvernehmlichen Vorgehen
gezweifelt werden muss. Zwar haben sie bereits mit Schreiben vom 26. November
2019 an die KESB ihre Bereitschaft zu einer Mediation erklärt – dies jedoch
unabhängig von dem gegen den Beigeladenen vor Verwaltungsgericht geführten Beschwerdeverfahren.
In der Folge haben sie nicht nur die vorliegende Beschwerde eingereicht,
sondern auch die Medien eingeschaltet (vgl. Artikel [...]) und eine Zivilklage
gegen den Beigeladenen lanciert (vgl. Zivilgerichtsentscheid vom 24. Juni 2020).
Aus dem Schreiben der Grosseltern vom 27. April 2020 an die KESB muss zudem
geschlossen werden, dass sich die Beschwerdeführenden vorbehalten, parallel
juristisch und «einvernehmlich» vorzugehen. Auf das Ansinnen der
Beschwerdeführenden nach einer gütlichen Einigung ging die instruierende
Präsidentin des Appellationsgerichts mit einer Einladung zum Gespräch sowie
einem Vorschlag zur Durchführung einer Mediation ein (Verfügungen vom 5. Mai 2020
und 25. Mai 2020). Der mit Verfügung vom 25. Mai 2020 den Parteien
unterbreitete Vorschlag scheiterte an der fehlenden Bereitschaft der Beschwerdeführenden,
ihre Zivilklage gegen den Beigeladenen zurückzuziehen sowie an der unterbliebenen
Zustimmung des Beigeladenen. Mit ihrem Entscheid vom 25. Juni 2020 hat die KESB
erwogen, dass nicht mehr davon auszugehen sei, dass die gegenseitigen
Anschuldigungen abnehmen würden und die erhoffte Beruhigung von alleine
eintreten werde (Entscheid, E. 2). Eine Beilegung der Differenzen wurde daher in
der Folge auf dem Wege einer Weisung an die Parteien, an einer von der KESB
angeordneten Beratung teilzunehmen, angestrebt. Damit erweist sich die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch unter dem Gesichtspunkt einer
möglichen Annäherung der Positionen der Parteien als nicht erforderlich.
2.1.7 Zusammenfassend
hatten die Beschwerdeführenden während des Schriftenwechsels ausreichend Gelegenheit,
ihre Sicht der Dinge und ihre Argumente vorzubringen. Die Notwendigkeit einer
persönlichen Anhörung zur Beurteilung des Kindeswohls haben sie nicht dargelegt,
weshalb der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen
wird.
2.2
2.2.1 Weiter monieren die
Beschwerdeführenden, es fehle an einer neutralen Abklärung der Einstellung der
Kinder zum Kontaktrecht der Beschwerdeführenden. Zwar seien die Kinder – mit
Ausnahme des Jüngsten, K____ - vom KJD angehört worden, jedoch sei eine
umfassende Abklärung durch eine kinderpsychologische Fachperson unterblieben. Es
gelte angesichts der schwierigen Gesamtsituation den tatsächlichen Willen der
Kinder abzuklären, bestehe doch eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sie durch
den Beigeladenen in Bezug auf das Besuchsrecht negativ beeinflusst worden seien.
Die Erstellung eines unabhängigen psychologischen Gutachtens sei zur
Feststellung des relevanten Sachverhalts unerlässlich (Beschwerde Ziff. II.B.
p. 4 f.).
2.2.2 Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts, für seinen
Entscheid über den persönlichen Verkehr zwischen einem Elternteil und seinem
Kind ein kinderpsychiatrisches oder kinderpsychologisches Gutachten einzuholen
oder darauf zu verzichten. Im Zusammenhang mit der Regelung des
persönlichen Verkehrs eines Elternteils zu seinem Kind besteht praxisgemäss
keine schematische Pflicht zur Einholung psychologischer Gutachten (EGMRE vom
8. Juli 2003 i. S. Sommerfeld gegen Deutschland, Grosse Kammer, in:
EuGRZ 2004, 712, Ziff. 71 f.). Dies gilt auch für die Beurteilung des
persönlichen Verkehrs mit Dritten. Entscheidend für die Anordnung
eines Gutachtens ist, ob mit Bezug auf die Regelung des konkreten Sachverhalts
neue Erkenntnisse aufgrund einer Expertise oder sonstiger Abklärungen zu
erwarten sind (BGer 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 5.2.2; 5A_92/2009
vom 22. April 2009 E. 4.2.2). Dem Gericht kommt beim Entscheid über die
Einholung eines Gutachtens daher ein weites Ermessen zu (Schweighauser, in: FamKomm Scheidung,
Band II, Anhänge, 3. Auflage 2017, Anhang ZPO Art. 296 N 18 mit
Hinweis u.a. auf BGer 5A_160/2009 vom 13. Mai 2009 E. 3 und FamPra.ch
2005, S. 950 ff.). Dies gilt umso mehr, als mit Bezug auf die Ermittlung des
Sachverhalts für die Regelung von Kinderbelangen der Freibeweis gilt, das
Gericht somit „nach eigenem Ermessen auch auf unübliche Art Beweise erheben und
von sich aus Berichte einholen“ kann (Schweighauser,
a.a.O., Anhang ZPO Art. 296 N 15 mit Hinweis auf BGE 122 I 53 E. 4a
S. 55, BGer 5A_42/2009 vom 27. Februar 2009 E. 3; VGE VD.2015.259 vom 5.
Juli 2016 E. 4.6.2; VD.2012.27 vom 16. Juli 2012 E. 4.3). Es steht somit
im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts, im Einzelfall zu entscheiden und zu
begründen, ob die Anordnung eines Gutachtens sinnvoll und notwendig ist. Ein
Gutachten ist jedenfalls dann einzuholen, wenn es als einzig taugliches
Beweismittel erscheint (Schweighauser,
a.a.O., Anhang ZPO Art. 296 N 20). Dabei ist insbesondere auch zu
beachten, dass eine Begutachtung namentlich für die betroffenen Kinder immer
auch eine grosse Belastung darstellt und durch die Erstellung eines Gutachtens
meist viel Zeit verloren geht (vgl. Schweighauser,
a.a.O., Anhang Art. 296 N 19).
2.2.3 Vorliegend
besteht nach Auffassung des Gerichts insbesondere zur Klärung der Frage, ob die
Aussagen der Kinder durch den Vater beeinflusst wurden, kein Anlass zur
Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens. Die Situation
bezüglich ihres Kontaktrechtes zu den Beschwerdeführenden wurde durch den KJD
fachlich umfassend und neutral abgeklärt (vgl. Abklärungsbericht KJD vom 6. Mai
2019). Durch die Mitwirkung der Kinderpsychologin des KJD, P____, wurde zudem
eine Fachperson beigezogen (vgl. Psychologische Kinderansprache: Kurzbericht
vom 12. April 2019). Die Kinder wurden zudem von der KESB persönlich angehört. Bei
den einzeln durchgeführten Anhörungen vermochten F____, H____, I____ und J____ sowohl
ihre Wünsche als auch ihre Vorbehalte bezüglich der Kontakte zur Familie
mütterlicherseits in jeder Hinsicht (alters-)adäquat, kohärent und
nachvollziehbar zu äussern. Ihre Aussagen wirken authentisch und differenziert.
Schlüssig und nachvollziehbar sind insbesondere die Äusserungen von F____ und H____,
wonach sie trotz der guten Erinnerungen an schöne Zeiten bei und mit den Beschwerdeführenden
wegen der heftigen Auseinandersetzungen zwischen ihrem Vater und den
Beschwerdeführenden bis auf weiteres in Ruhe gelassen werden wollen und keinen
Kontakt zur Familie mütterlicherseits wünschen (Anhörung vom 17. Juli 2019, H____:
„Er möchte die Familie A____ auch nicht sehen, weil sie früher viel mit dem
Vater gestritten hätten. Er habe das selber mitbekommen und deshalb möchte er
zurzeit keinen Kontakt“; F____: „Sie möchte für ein halbes Jahr oder ein Jahr
kein Kontakt mit Familie […] haben aber vielleicht zu einem späteren Zeitpunkt
möchte sie wieder Kontakt haben. […] Sie möchte für ein Jahr kein Kontakt haben
und sie möchte auch keine Briefe erhalten. Die Grosseltern haben geschrieben,
dass Vati nicht toll sei und dass sie zu den Grosseltern kommen solle“; I____: „Sie
sagt, sie seien fies zum Vater gewesen. […] Die Erwachsenen hätten laut
gestritten und deshalb möchte sie nicht zu Familie A____ gehen. Sie möchte auch
Tante D____ und Onkel E____ nicht sehen. Sie seien alle fies zum Vater. Die
Grosseltern A____ seien zu den Kindern nett gewesen aber zum Vater seien sie
nicht nett gewesen. […] Sie möchte keinen Kontakt zur Familie […] haben.“, J____:
„Er möchte die Familie […] nicht mehr besuchen gehen, weil sie zum Vater fies
seien und schlecht über den Vater reden würden: Er habe das eigentlich auch
direkt mitbekommen und deshalb möchte er nicht mehr zu ihnen gehen. […] Er
möchte mit der ganzen Familie […] keinen Kontakt haben.“). Zwar ist ein
Konflikt zwischen den divergierenden Interessen des Beigeladenen als Kindsvater
und der Familie mütterlicherseits und ein damit einhergehender
Loyalitätskonflikt der Kinder nicht von der Hand zu weisen und wird auch von
den involvierten Fachpersonen bestätigt (Bericht zum Abklärungsauftrag vom 6.
Mai 2019 p. 9 f.; Psychologische Kinderansprache: Kurzbericht vom 12. April
2019 p. 2; vgl. unten E. 3.4.4). Die Kinder mussten innert kurzer Zeit die
Trennung der Eltern, die psychischen Probleme der Mutter und schliesslich deren
endgültigen Verlust erleben. Diese Situation stellte fraglos für alle
Betroffenen, insbesondere aber für die Kinder eine emotionale Ausnahmesituation
dar. Besonders belastend erlebten die Kinder in diesem Zusammenhang offenbar
die zwischen dem Vater und den Beschwerdeführenden vor ihnen ausgetragenen Auseinandersetzungen
an der Weihnachtsfeier der Schule sowie an der Beerdigung der Kindsmutter (vgl.
Abklärungsbericht KJD vom 6. Mai 2019 p. 3 f., vgl. auch Anhörung der Kinder vom
17. Juli 2019). Dass die geschilderten Vorkommnisse auf die Kinder, die vor
Kurzem ihre Mutter unter tragischen Umständen verloren haben, eine äusserst
angstauslösende und verstörende Wirkung entfaltet haben müssen, ist ohne
weiteres nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund ist denn auch der deutlich
formulierte Wunsch der Kinder, den Kontakt zur Familie mütterlicherseits bis
auf weiteres nicht zu pflegen, zu verstehen. Zusammenfassend erscheint zur
Feststellung, dass die durch die erlittenen Schicksalsschläge bereits stark
belasteten Kinder sich aufgrund des Zerwürfnisses zwischen ihrem Vater und der
Verwandtschaft mütterlicherseits in einem Loyalitätskonflikt befinden, die
Einholung eines psychiatrischen Gutachtens nicht notwendig. Ebenfalls keine
gutachterliche Bestätigung erfordert die Tatsache, dass mit den von den
Beschwerdeführenden geforderten Kontakten das Leiden der Kinder unter diesem
Loyalitätskonflikt weiter aufrechterhalten würde. Eine Begutachtung der Kinder würde
zudem zu einer erneuten Belastung führen, welche es zu vermeiden gilt. Von der
Anordnung einer kinderpsychologischen Begutachtung ist daher abzusehen.
3.
3.1 Eltern, denen die elterliche Sorge
und Obhut nicht zustehen, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch
auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Liegen
aussergewöhnliche Umstände vor, so kann der Anspruch auf persönlichen Verkehr
auch anderen Personen, insbesondere Verwandten, eingeräumt werden, sofern dies
dem Wohle des Kindes dient (Art. 274a Abs. 1 ZGB). Diese Bestimmung will
insbesondere den persönlichen Kontakt zwischen den Grosseltern und dem Kind
ermöglichen (BGer 5A_380/2018 vom 16. August 2018 E. 3.1; BGer 5A_990/2016
vom 6. April 2017 E. 3, BGer 5A_357/2010 vom 10. Juni 2010 E. 5.2). Das
Recht auf persönlichen Verkehr ist als sogenanntes „Pflichtrecht“ und zugleich
als Persönlichkeitsrecht des Kindes konzipiert und hat in erster Linie dem
Interesse des Kindes zu dienen (BGE 127 III 295 E. 4a S. 298; 123 III 445 E. 3b
S. 451). Bei der Konkretisierung des Kindeswohls ist zu beachten, dass der
persönliche Kontakt des Kindes mit den Eltern und anderen Bezugspersonen für dessen
geistig-seelische Entwicklung wesentlich ist und bei der Identitätsfindung eine
entscheidende Rolle spielen kann (vgl. BGE 127 III 295 E. 4 S. 298, 123 III 445
E. 3c S. 452 und 122 III 404 E. 3a S. 406 f.). Dritten Personen soll mit
Rücksicht auf den Inhaber der elterlichen Obhut das Besuchsrecht aber nur
gewährt werden, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen (Schwenzer/Cottier, in:
Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl.
2018, Art. 274a N 5). Anders als der persönliche Verkehr zwischen den
Eltern und dem Kind leitet eine Drittperson ihre Rechtfertigung allein aus dem
Interesse des Kindes ab; er muss wiederum dem Wohl des Kindes dienen (BGer
5A_355/2009 vom 3. Juli 2009 E. 2.1). In Fällen, in denen es um die Aufrechterhaltung
einer gewachsenen sozialen „Eltern-Kind“-Beziehung geht, sind solche Umstände
regelmässig zu bejahen und ein Besuchsrecht einzuräumen (vgl. Schwenzer, a.a.O., Art. 274a ZGB N 5).
Diese Konstellation betrifft insbesondere sog. Patchwork-Familien, Stiefväter
und -mütter, Grosseltern oder getrennt lebende Pflegeeltern von Pflegekindern
(vgl. BGE 129 III 689 = Pra 2004 Nr. 114 S. 645, 648; BGer 5A_100/2009 vom 25.
Mai 2009 E. 2.3). In den übrigen Fällen sind die allfällig widerstreitenden
Interessen der obhutsinhabernden Person und die Belastungen, die die
Streitigkeiten über das Besuchsrecht auch für das Kind mit sich bringen können,
gegen die Interessen des Kindes an einem Kontakt abzuwägen (Schwenzer, a.a.O., Art. 274a ZGB N 5).
3.2 Das Einräumen eines Umgangsrechts mit Dritten setzt somit zunächst das
Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände voraus; der Tod eines Elternteils stellt unstreitig
einen solchen Umstand dar (BGer 5A_380/2018 vom 16. August 2018 E. 3.2;
5A_990/2016 vom 6. April 2017 E. 3.1; 5C.146/2003 vom 23. September 2003 E. 3.1,
nicht publiziert in: BGE 129 III 689, aber in: FamPra.ch 2004 S. 159); damit
ist diese Voraussetzung erfüllt.
3.3
3.3.1 Strittig ist, ob das weitere
Erfordernis von Art. 274a Abs. 1 ZGB vorliegt, wonach der persönliche Verkehr
dem Wohl der betroffenen Kinder dienen muss. Dabei reicht es – im Unterschied
zum persönlichen Verkehr zwischen Eltern und ihrem Kind – nicht aus, dass das
Kindeswohl durch die Kontakte zu den Dritten nicht beeinträchtigt wird; erforderlich
ist vielmehr, dass diese Kontakte sich positiv auf die Kinder auswirken. Zwar
darf gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei Grosseltern im
Allgemeinen angenommen werden, dass der persönliche Verkehr dem Wohl des Kindes
dient, zumal bei Versterben des Elternteiles auf dieser Seite (BGer 5A_380/2018
vom 16. August 2018 E. 3.2 mit Hinweis auf Hegnauer,
Berner Kommentar ZGB, 1997, Art. 274a N 16; Meier/Stettler,
Droit de la filiation, 5. Auflage 2014, Rz. 760 S. 496 f., vgl. auch Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 274a N
5). Der persönliche Verkehr ist aber namentlich dann zu verweigern, wenn
zwischen den Eltern und den Drittpersonen ein tiefgreifender Konflikt besteht,
womit der Kontakt zu den Dritten das Kind einem Loyalitätskonflikt aussetzen
würde (vgl. Urteile BGer 5A_380/2018 vom 16. August 2018 E. 3.2; 5A_990/2016
vom 6. April 2017 E. 3.2; 5A_355/2009 vom 3. Juli 2009 E. 2.1 und 2.2, in:
FamPra.ch 2009 S. 1084; 5A_831/2008 vom 16. Februar 2008 E. 3.2, in: FamPra.ch
2009 S. 505; 5C.146/2003 vom 23. September 2003 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 129 III 689, aber in: FamPra.ch 2004 S. 159). Ob den Drittpersonen ein Recht auf
persönlichen Verkehr einzuräumen ist, bestimmt sich aufgrund der konkreten
Umstände des Einzelfalls. Bei deren Würdigung kommt den kantonalen Behörden ein
grosser Ermessensspielraum zu (Art. 4 ZGB, vgl. dazu auch: ius.focus 2018 Nr.
268).
3.3.2 Das
Kindeswohl ist die oberste Maxime des gesamten Kindesrechts und auch die
Leitlinie für die Ausübung der elterlichen Sorge. Gemäss Art. 11 BV haben
Kinder einen besonderen Anspruch auf Integritätsschutz und auf die Förderung
ihrer Entwicklung (vgl. auch Art. 3 Übereinkommen über die Rechte des Kindes [KRK,
SR 0.107]). Als unbestimmter Rechtsbegriff entzieht sich das Kindeswohl
allerdings einer abschliessenden Definition. Immerhin wird in Art. 302 Abs. 1
ZGB der Kernbereich des Kindeswohls mit der körperlichen, geistigen und
sittlichen Entfaltung umschrieben. Ziel des zivilrechtlichen Kinderschutzes ist
es, dass sich ein Kind in körperlicher, geistiger, psychischer und sozialer
Hinsicht optimal entwickeln kann (VGE VD.2015.255 vom 22. Juni 2016 E. 4.1, mit
Hinweisen; Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 301 N 4, 5; vgl. auch Häfeli, Grundriss zum Erwachsenenschutzrecht
mit einem Exkurs zum Kindesschutz, Bern 2013, § 40 N 40.01; Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner
Kommentar, Zivilgesetzbuch, 2012, Vorbem. Art. 307-327c N 111 f.; BGE 129 III 250 E. 3.4.2).
3.3.3 Die KESB hat im angefochtenen
Entscheid erwogen, die Kinder seien durch die teilweise vor ihnen ausgetragenen
Konflikte zwischen der Familie mütterlicherseits und dem Vater stark belastet und
litten insbesondere unter den von der Familie mütterlicherseits gegenüber dem
Vater erhobenen Vorwürfen. Die Kinder könnten sich dem belastenden Konflikt nur
entziehen, indem sie sich für eine Seite entschieden, um sich ein wenig Ruhe zu
verschaffen. Da nach dem Freitod der Mutter der Vater als einzig verbleibender
Elternteil eine noch wichtigere Stellung als Bezugsperson einnehme, sei
nachvollziehbar, dass sich die Kinder auf seine Seite schlügen. In dieser
Gesamtsituation sei nicht davon auszugehen, dass die Kinder Kontakte mit der
Familie mütterlicherseits als ein positives Erlebnis wahrnehmen könnten, sondern
eher als Bedrohung, wieder in den Strudel der Vorwürfe hineingezogen zu werden.
Der persönliche Kontakt mit der Familie mütterlicherseits entspreche daher
derzeit nicht dem Wohl und den Interessen der Kinder (Entscheid E. 3, 4 p. 4
f).
3.3.4 Die Beschwerdeführenden machen
geltend, der massgebliche Sachverhalt sei durch die Vorinstanz nicht korrekt
abgeklärt worden, so dass die Frage, ob die Gewährung des persönlichen Verkehrs
dem Kindswohl diene, nicht umfassend habe beurteilt werden können. Insbesondere
seien wichtige Vorkommnisse aus der Vergangenheit sowie die Beziehung der
Kinder zu den Beschwerdeführenden ausser Acht gelassen worden, zudem bestehe
Unklarheit über die aktuelle Betreuungssituation beim Kindsvater. Bereits am
24. Oktober 2017 habe die zuständige KESB eine eventuelle Kindswohlgefährdung
durch tätliche Übergriffe des Vaters abzuklären gehabt. Der Abklärungsbericht
der KESB Mittelland Nord vom 5. September 2018 habe das (damals) vorhandene
Gewaltpotential des Kindsvaters bestätigt, worauf eine (mittlerweile wieder
aufgehobene) Erziehungsbeistandschaft errichtet worden sei. Der persönliche
Verkehr der Kinder mit den Beschwerdeführenden diene (auch) der Verhinderung
oder Erkennung zukünftiger Gefährdungssituationen durch den Kindsvater. Weiter
machen die Beschwerdeführenden geltend, die Einschätzung der Ärztin der
Familie, welche das Kind I____ während eines Klinikaufenthalts der Mutter eine
Zeit lang betreut habe, sei zu Unrecht ebenfalls nicht in die
Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz eingeflossen. Sie monieren zudem, aus
dem von der Vorinstanz zitierten Bericht von O____ vom 6. Mai 2019 gehe nicht
hervor, wie der erwerbstätige Beigeladene genau die angemessene Betreuung
seiner Kinder sicherstelle. Unerwähnt bleibe schliesslich im angefochtenen
Entscheid auch die innige Beziehung, welche die Kinder vor dem Tod ihrer Mutter
besonders zu den Grosseltern, aber auch zu Tante und Onkel sowie dessen Kinder
gepflegt hätten; so seien sie von den Grosseltern mehrmals wöchentlich auf
deren Bauernhof betreut worden und hätten gemeinsam Ferien auf der Alp
verbracht (Beschwerde Ziff. II.C. p. 6-10).
3.3.5 Wie
die KESB im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt hat, fanden sich bei
der ausführlichen Abklärung der Verhältnisse keinerlei Hinweise auf eine
mögliche Gefährdung der nun beim Vater lebenden Kinder (Entscheid E. 6 p. 5
f.). Sofern die Beschwerdeführenden sich zur Begründung ihres Anspruchs auf
persönlichen Verkehr mit den Kindern auf eine frühere Gefährdungsmeldung vom
25. Oktober 2017 und dem daraus resultierenden Abklärungsbericht vom 5.
September 2018 der KESB Mittelland Nord beziehen, ist festzustellen, dass diese
unter vollkommen anderen Lebensverhältnissen erstellt wurden und damit zur
Beurteilung der aktuellen Situation kaum mehr relevant sind. Dasselbe gilt für
das Schreiben der damaligen Ärztin der Familie. Während der damaligen Abklärung
hatten sich die Eltern getrennt und die Kinder lebten mit der Mutter bei den
Grosseltern mütterlicherseits, während sie den Vater im Rahmen des Besuchsrechts
regelmässig sahen. Heute leben die Kinder in einem anderen Kanton bei ihrem
Vater, nachdem die Mutter durch Freitod aus dem Leben geschieden ist. Sie haben
in [...] ein neues gesellschaftliches Umfeld und besuchen am neuen Wohnort
sowohl die Schule als auch Betreuungs- und Freizeitangebote. Entgegen den
Einwänden der Beschwerdeführenden kann eine aktuelle Gefährdung der Kinder
gestützt auf die umfangreichen Abklärungen der KESB ausgeschlossen werden.
Diese haben ergeben, dass alle fünf Kinder im Familienverband des Vaters wie
auch in ihrem jeweiligen sozialen Umfeld sehr gut eingebettet und aufgehoben
sind; dem Vater sei es gelungen, für die Kinder ein tragfähiges Netz zu
schaffen, er erhalte viel Unterstützung von seiner Familie sowie aus dem sozialen
Umfeld der Kinder (Bericht zum Abklärungsauftrag vom 6. Mai 2019 p. 11). Allfällige
Gefährdungen, für welche es wie erwähnt gemäss den Abklärungen der KESB
gegenwärtig keine Anhaltspunkte gibt, können vom neu etablierten sozialen
Umfeld bemerkt und aufgefangen werden. Ihre diesbezüglichen Argumente lassen
vermuten, den Beschwerdeführenden könnte es bei ihrem Kontaktrecht zu den
Kindern möglicherweise auch um ein gewisses Kontrollbedürfnis gehen. So sind
jedenfalls auch aus den jüngsten Eingaben der Beschwerdeführenden –
insbesondere der erneuten Gefährdungsmeldung vom 11. September 2020 – ein fortbestehendes
Misstrauen gegenüber den Fähigkeiten des Beigeladenen zur Erziehung und
Betreuung der Kinder sowie Schuldzuweisungen hinsichtlich des aktuellen
Konflikts ersichtlich. Die destruktive Wirkung, die solche inneren
Überzeugungen – selbst wenn sie nicht mehr ausgesprochen würden – auf die
Beziehung der Kinder zu ihrer Hauptbezugsperson entfalten kann, ist mit Blick
auf das Kindeswohl nicht zu unterschätzen. Was die frühere Beziehung zwischen
den Beschwerdeführenden und den Kindern anbelangt, steht ausser Frage, dass
diese sowohl qualitativ als auch quantitativ sehr gut war und von beiden Seiten
als bereichernd erlebt worden war. Der erhobene Vorwurf der
ungenügenden Sachverhaltsabklärung kann damit nicht aufrechterhalten werden.
3.4
3.4.1 Bei
der Entscheidung über die Regelung des Besuchsrechts ist nicht zuletzt auch der
geäusserte Wille des betroffenen Kindes zu berücksichtigen. Um abzuschätzen, welches
Gewicht der Meinung des Kindes beigemessen werden kann, sind sein Alter und
seine Fähigkeit zur selbständigen Willensbildung, welche in der Regel ab der
Vollendung des zwölften Altersjahres anzunehmen ist, sowie die Konstanz der
Meinungsäusserung zentral (BGer 5A_459/2015 vom 13. August 2015 E. 6.2.2,
5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.4). Je konstanter die
Willenskundgebungen vorgebracht werden und je mehr sie mit nachvollziehbaren
und auf das Kindeswohl zielenden Argumenten unterlegt sind, desto stärker
können sie bei der Urteilsfindung gewichtet werden. Zwar soll bei der Regelung
des persönlichen Verkehrs der Wille des betroffenen Kindes nicht allein
ausschlaggebend sein; er muss jedoch ein zentrales Element darstellen und darf
nicht ausser Acht gelassen werden. Lehnt ein urteilsfähiges Kind den Umgang mit
Dritten kategorisch ab, so ist dieser aus Gründen des Kindeswohls
auszuschliessen, weil ein gegen den starken Widerstand des Kindes erzwungener
Kontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar ist
wie mit dem Persönlichkeitsrecht des Kindes (Schwenzer/Cottier,
a.a.O., Art. 273 N 11, Art. 274 N 13). Besonders wenn die Ablehnung der
Kontakte durch das Kind auf seinen eigenen Erfahrungen beruht und einen realen
und nachvollziehbaren Hintergrund hat, ist sie ernst zu nehmen (Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser
[Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bd. I, 3. Auflage Bern 2017, Art. 273 N 34 mit
Hinweisen).
3.4.2 Die
Beschwerdeführenden schildern und dokumentieren den intensiven Kontakt, den sie
vor dem Freitod der Kindsmutter mit den Kindern gepflegt haben und beschreiben
eine intakte bäuerliche und alpine Umgebung, die sie den Kindern bieten konnten
(Beschwerde p. 8 ff. mit Bildern [Beilage 7]). Sie schliessen aus diesem von
ihrer Seite zweifellos grossen und positiven Engagement, dass eine Ablehnung
der Kinder, den Kontakt zu ihnen weiter zu pflegen, nicht auf deren wahren
Willen, sondern auf einer negativen Beeinflussung durch den Beigeladenen
beruhen müsse (Beschwerde p. 12).
3.4.3 Die
im Zeitpunkt der Anhörung 10-jährige F____, der 9-jährige H____ und die
7-jährige I____ befinden sich in einem Alter, welches unterhalb der von
Bundesgericht schematisch festgelegten Grenze der Fähigkeit zur selbständigen
Willensbildung liegt. Dennoch haben sie konstant und altersentsprechend differenziert
zu erkennen gegeben, dass sie die Familie mütterlicherseits zwar durchaus
schätzen, aber den Kontakt gegenwärtig als zu belastend empfinden. So gab etwa H____
an, er habe viele und lustige Erinnerungen an die Aufenthalte auf dem Hof der
Grosseltern. Bemerkenswert ist auch I____s Aussage, die Grosseltern seien zu
den Kindern nett gewesen, aber nicht zum Vater. Die Kinder konnten zudem klar
benennen, dass sie das schlechte Reden über den Vater bzw. das Miterleben des
Streits zwischen den Beschwerdeführenden und dem Beigeladenen zu stark belaste.
Gerade der Umstand, dass die Kinder trotz offensichtlich positiver Erinnerungen
an frühere Erlebnisse mit den Beschwerdeführenden den Kontakt zu ihnen gegenwärtig
ablehnen, weist darauf hin, dass ihre Aussagen nicht fremdbestimmt sind,
sondern der geäusserte Wunsch auch ihrem tatsächlichen Willen entspricht. F____
und H____ waren anlässlich der Anhörung bei der KESB zudem nicht auf das Thema
vorbereitet, was die Echtheit und Spontaneität ihrer Äusserungen zusätzlich stützt.
Es liegt damit vorliegend kein Grund vor, die Willensäusserungen der Kinder
nicht als gewichtigen Aspekt des Kindeswohls in die Entscheidfindung
einzubeziehen.
3.5
3.5.1 Es
ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden sich in der Vergangenheit
teilweise intensiv um die Kinder [...] gekümmert haben. Vor diesem Hintergrund
ist einfühlbar, dass die von den Kindern klar zum Ausdruck gebrachte Ablehnung
des Kontaktes für die Beschwerdeführenden sehr schmerzhaft ist. Im
Unterschied zu einem vom Bundesgericht behandelten Fall (BGer 5A_380/2018 vom
16. August 2018) geht es vorliegend nicht lediglich um Differenzen in der
Weltanschauung oder unterschiedlich gelebten Familienmustern der Parteien.
Vielmehr besteht zwischen den Beschwerdeführenden und dem Beigeladenen offenbar
ein massives Spannungsverhältnis, welches sich zum Teil schon vor dem Tod der
Kindsmutter abzeichnete, durch diesen jedoch noch akzentuiert wurde.
Ausschlaggebend für die Beurteilung des Kindeswohls sind nicht die Konflikte
zwischen den Parteien an sich, sondern der Umstand, dass diese Differenzen auf
eine das Kindeswohl gefährdende Art ausgetragen werden. Dass diese Spannungen
für die Kinder nicht nur wahrnehmbar, sondern derart belastend sind, dass sie
sich trotz der guten Erinnerungen an die mit den Beschwerdeführenden verbrachte
Zeit gegen jeglichen Kontakt aussprechen, zeugt von einer konkret drohenden
Gefährdung des Kindeswohls, sollte der persönliche Verkehr entgegen dem Wunsch
der Kinder angeordnet werden. Sämtliche involvierten Fachleute konstatieren,
die Kinder hätten auf die geschilderte Situation mit starker Belastung und
massiven Ängsten reagiert, weshalb zurzeit von einem Kontakt zur Familie
mütterlicherseits abzuraten sei (Abklärungsbericht vom 6. Mai 2019 p. 10,
Psychologische Kinderansprach: Kurzbericht vom 12. April 2019 p. 2). Zweifelsohne
sind Kinder noch weit mehr als Erwachsene von den Haltungen und
Befindlichkeiten ihrer engsten Bezugspersonen in ihren eigenen Gefühlen und
Wertungen beeinflusst. Das bedeutet aber nicht, dass diese Gefühle und
Wertungen nicht in diesem Moment ihrem authentischen Erleben entsprechen. Selbst
wenn die Ablehnung eines Kontaktes durch das Kind auf die fehlende Fähigkeit
und Bereitschaft der Hauptbezugsperson des Kindes, diesen Kontakt zuzulassen
und zu fördern beruht, kann hoher psychischer Druck von aussen zu
Anpassungsstörungen und damit zu einer Kindswohlgefährdung führen (VD.2018.86
vom 28. November 2018 E 11.5.2). Gilt dies in gewissen Konstellationen bereits im
Zusammenhang mit dem Kontaktrecht der leiblichen Eltern, muss es umso stärker
berücksichtigt werden, als vorliegend das Kontaktrecht der erweiterten Familie,
welches nicht nur die Abwesenheit einer Kindswohlgefährdung verlangt, sondern
sogar dessen positive Wirkung, zur Beurteilung steht (BGer
5A_990/2016 vom 6. April 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Die
Konflikte, die nach dem Versterben der Kindsmutter in einer für die Kinder
äusserst belastenden Art ausgetragen wurden, erreichen eine Intensität, welche
Kontakte zu den Beschwerdeführenden als mit dem Kindeswohl nicht vereinbar
erscheinen lassen.
3.5.2 Zwar ist gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Kindern, die in stabilen Verhältnissen
leben davon auszugehen, dass allfällige Spannungen, die sich aus dem Kontakt zu
Dritten ergeben, grundsätzlich aufgefangen werden (BGer 5A_380/2018 vom 16.
August 2018 E. 3.5.3). In der vorliegenden Konstellation ist indessen noch
nicht von stabilen Lebensverhältnissen auszugehen. So würde die Betreuung der
Kinder durch den Vater erst kurz vor dem Tod der Kindsmutter in einem neuen
sozialen Umfeld etabliert. Daraus ergibt sich, dass sowohl der Vater als auch
die Kinder noch Zeit benötigen, ihre Beziehung in einer Weise zu stabilisieren,
dass in Zukunft auch nicht völlig spannungsfreie Kontakte zur Familie
mütterlicherseits für die Kinder wieder möglich werden können, ohne dem
Kindeswohl abträglich zu sein. Zusammengefasst würde mit Blick auf das
Kindeswohl die mit dem Kontaktrecht verbundenen Nachteile die Vorteile
aufwiegen, weshalb von der Regelung des persönlichen Verkehrs abzusehen ist.
4.
4.1 Die
Vorinstanz hat erwogen, es sei aus ihrer Sicht wichtig, dass die Kinder
mittelfristig wieder in Kontakt mit der Familie mütterlicherseits kommen
könnten. Dies wäre insbesondere für die Identitätsentwicklung der Kinder sowie
für die Beziehung zur Herkunftsfamilie mütterlicherseits förderlich, könnten
doch die Kinder zusätzliche positive Erinnerungen an ihre verstorbene Mutter
erfahren. Im angefochtenen Entscheid wird weiter ausgeführt, dass die
Voraussetzung für eine Wiederaufnahme der Kontakte die Beilegung des Konflikts
zwischen den Beteiligten sein dürfte. Dazu gehöre auch, dass die
Beschwerdeführenden die Rolle des Beigeladenen als Hauptbezugsperson der Kinder
akzeptierten und ihm zutrauten, dass er zum Wohl der Kinder handle. Wichtig für
die Kinder sei zudem, dass der familiäre Konflikt nicht über die Medien
ausgetragen werde und seitens der Beschwerdeführenden keine unerwünschten
Kontaktaufnahmen stattfänden (Entscheid E. 5). Gestützt auf diese Erwägungen
hat die Vorinstanz mit Entscheid vom 25. Juni 2020 den Konfliktparteien die
Weisung erteilt, eine angeordnete Beratung in Anspruch zu nehmen, wobei die
Fachstelle Familienrecht gebeten wurde, spätestens per Jahresende 2020 der KESB
eine erste Rückmeldung zu deren Verlauf zu erstatten.
4.2 Den
durchwegs zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur zukünftigen Entwicklung
kann vollumfänglich gefolgt werden. Die Normalisierung der Beziehung zwischen
den Beschwerdeführenden und dem Beigeladenen dürfte zweifellos der Schlüssel für
eine gelingende Wiederannäherung zwischen den Beschwerdeführenden und den
Kindern sein. Die mit Entscheid vom 25. Juni 2020 angeordnete Beratung gemäss
Art. 273 Abs. 2 ZGB verschafft den Konfliktparteien Gelegenheit, ihre
Auseinandersetzungen auf eine Art auszutragen, welche dem Kindeswohl nicht
abträglich ist, so dass den Kindern zukünftig wieder als Bereicherung erlebte
Kontakte zur Familie mütterlicherseits ermöglicht werden. Die
Beschwerdeführenden senden gewissen Signale aus – wie etwa das Angebot einer
Mediation – welche auf eine gewisse Bereitschaft schliessen lässt, einen
Schritt auf den Beigeladenen zuzugehen. Auch dem persönlichen Schreiben der
Grosseltern an die KESB vom 27. April 2020 kann entnommen werden, dass der
Wunsch und die Sehnsucht, ihre Enkelkinder wieder zu sehen, inzwischen die
Ressentiments gegen den Beigeladenen überwiegen dürften. Dazu im Gegensatz
steht das von den Beschwerdeführenden gegen den Beigeladenen geführte
Zivilverfahren (vgl. Entscheid vom 24. Juni 2020) sowie die erneute
Gefährdungsmeldung vom 11. September 2020. Es bleibt zu hoffen, dass sich beide
Parteien im Interesse der Kinder auf die angeordnete Beratung einlassen können
und dass der Beigeladene seine bekundete Bereitschaft, zukünftigen Kontakten
zwischen seinen Kindern und der Familie mütterlicherseits nicht im Wege zu
stehen (vgl. Aktennotiz KESB vom 13. Januar 2020), in die Tat umsetzt. Gemäss
den Angaben der Beschwerdeführenden sei ein erster, auf den 11. September 2020
angesetzter Gesprächstermin aufgrund der kurzfristigen Absage des Beigeladenen
nicht zustande gekommen (vgl. Eingabe vom 11. September 2020). Der weitere
Verlauf der Beratung wird abzuwarten sein.
5.
5.1 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass F____, H____, I____ und J____ aufgrund der massiven
Belastung durch den Tod ihrer Mutter und durch die Auseinandersetzungen
zwischen dem Beigeladenen und den Beschwerdeführenden den klaren Wunsch
geäussert haben, aktuell keinen Kontakt zur Familie mütterlicherseits zu unterhalten.
Auf eine persönliche Anhörung von K____ wurde aus Altersgründen verzichtet. Vor
diesem Hintergrund, insbesondere vor dem fortbestehenden Konflikt zwischen dem
Beigeladenen und den Beschwerdeführenden, wäre ein gegen den Willen der Kinder
verordneter Kontakt zu den Beschwerdeführenden mit dem Kindeswohl nicht zu
vereinbaren. Die Nichtregelung des persönlichen Verkehrs hinsichtlich aller
fünf Kinder ist somit gerechtfertigt und mit Blick auf die mit Entscheid der
KESB vom 25. Juni 2020 erteilte Weisung einer angeordneten Beratung auch
verhältnismässig. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2 Bei
diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens tragen die unterliegenden Beschwerdeführenden
dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.–. Diese werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Zudem schulden die Beschwerdeführenden
den anwaltlich vertretenen Kindern F____, H____, I____, J____ und K____ eine
Parteientschädigung. Der von G____ mit Honorarnote vom 7. Juli 2020 geltend
gemachte Aufwand erscheint angemessen. Somit ist den Kindern eine Parteientschädigung
von 9.4 Stunden zum praxisgemässen Überwälzungstarif von CHF 250.–
auszurichten. Zuzüglich Auslagen von CHF 23.60 sowie 7,7 % Mehrwertsteuer auf
Honorar und Auslagen von CHF 182.75 errechnet sich eine
Parteientschädigung von insgesamt CHF 2'556.35.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführenden tragen die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–. Diese wird mit dem
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Die Beschwerdeführenden tragen die Kosten der Rechtsvertreterin
von F____, H____, I____, J____ und K____, G____, mit einer Parteientschädigung
in Höhe von insgesamt CHF 2'556.35.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführende 1-4
-
Rechtsvertreterin der Kinder (G____)
-
Beigeladener
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.