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Entscheid

VD.2019.231

vorsorgliche Massnahme (BGer 2C_490/2020 vom 23. November 2020)

27. April 2020Deutsch15 min

Gehörs wies das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration dieses

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2019.231

URTEIL

vom 27. April 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Daniela Turnherr Keller

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw

Jacqueline Bubendorf

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o [...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Zwischenentscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 13. November 2019

betreffend vorsorgliche Massnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Der

jamaikanische Staatsbürger A____, geboren am [...] (Rekurrent), ist mit der

polnischen Staatsbürgerin B____, geboren am [...], verheiratet und hat mit ihr

drei Kinder (C____, geboren am [...], D____, geboren am [...], und E____,

geboren am [...]), welche alle drei ebenfalls die polnische Staatsangehörigkeit

besitzen. Der Rekurrent besitzt eine bis ins Jahr 2025 gültige

Aufenthaltsbewilligung in Polen.

Die Ehegatten

und ihre Kinder reisten am 9. Mai 2016 erstmals in die Schweiz ein, wo die

Ehefrau und die Kinder seither aufenthaltsberechtigt sind. Das von der Ehefrau

mit Datum vom 17. Mai 2016 gestellte Gesuch um Familiennachzug für den

Rekurrenten zog sie am 29. Oktober 2017 unter Hinweis auf die erfolgte Trennung

der Ehegatten zurück. Mit Entscheid vom 17. September 2018 bestätigte das

Zivilgericht Basel-Stadt das Getrenntleben der Ehegatten gerichtlich.

Mit Gesuch vom

27. März 2018 beantragte der Rekurrent die Erteilung einer Bewilligung zum

Aufenthalt im Kanton Basel-Stadt. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen

Gehörs wies das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration dieses

Gesuch mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 ab, wies den Rekurrenten aus der

Schweiz weg und verpflichtete ihn zur Ausreise bis spätestens zum 24. November

2019. Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 29. Oktober

2019 Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) und verlangte deren

vollumfängliche Aufhebung und die Bewilligung seines Aufenthalts im Kanton

Basel-Stadt. Als Verfahrensantrag beantragte er, es sei im Sinne einer

vorsorglichen Massnahme festzustellen, dass er im Rahmen seines Aufenthalts

während des Rekursverfahrens berechtigt sei, einer unselbständigen

Arbeitstätigkeit nachzugehen. Eventualiter sei ihm die Ausübung einer

unselbständigen Arbeitstätigkeit während des hängigen Rekursverfahrens zu

bewilligen. Diesen Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme wies das JSD

mit Zwischenentscheid vom 13. November 2019 ab und beschied dem Rekurrenten,

dass ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zum rechtskräftigen Abschluss

des Rekursverfahrens nicht gestattet sei.

Gegen diesen

Zwischenentscheid richtet sich der mit Eingaben vom 14. und 20. November 2019

erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat. Mit seinem Rekurs

beantragt der Rekurrent die vollumfängliche sowie kosten- und

entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Zwischenentscheids.

Dementsprechend sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme festzustellen, dass

er im Rahmen seines Aufenthalts während des Rekursverfahrens berechtigt sei,

einer unselbständigen Arbeitstätigkeit nachzugehen. Eventualiter sei ihm die

Ausübung einer unselbständigen Arbeitstätigkeit während des hängigen Rekursverfahrens

zu bewilligen. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben

vom 10. Dezember 2019 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das JSD verzichtete

mit Eingabe vom 15. Januar 2020 unter Verweis auf die Begründung des

angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung zum Rekurs und beantragte

dessen kostenfällige Abweisung. Mit Eingabe vom 23. Januar 2020 verzichtete der

Rekurrent auf weitere Äusserungen. Am 6. Februar 2020 leitete das JSD dem

Verwaltungsgericht den gegen den Rekurrenten ergangenen Strafbefehl [...] vom

31. Januar 2020 weiter, worauf der Rekurrent dem Gericht seine dagegen erhobene

Einsprache edierte.

Die weiteren

Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte im vorliegenden Rekursverfahren

ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem

angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf

dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden

Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements

vom 10. Dezember 2019 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100)

und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig für

die Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Angefochten

ist ein Zwischenentscheid des JSD, mit dem dieses das Gesuch des Rekurrenten um

Anordnung einer vorsorglichen Massnahme abgewiesen hat. Zwischenverfügungen

unterliegen gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur dann selbständig der Beurteilung durch

das Verwaltungsgericht, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken können, wobei im Interesse der Rechtssicherheit eine grosszügige

Bejahung von rechtlichen Nachteilen angezeigt erscheint (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,

in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 485). Von einem nicht wiedergutzumachenden

Nachteil wird gesprochen, wenn dieser auch durch ein nachfolgend günstiges

Urteil nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (Uhlmann, in: Basler Kommentar,

Bundesgerichtsgesetz [BGG], 3. Auflage 2018, Art. 93 BGG N 3). Mit der

Abweisung des Gesuchs wird der vom Rekurrenten gestützt auf das Abkommen vom

21.

Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der

Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die

Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) geltend gemachte

Anspruch auf Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für die Dauer des Verfahrens

tangiert. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil ist somit zu bejahen.

1.3

Der

Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar

berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder

Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf

den fristgerecht erhobenen Rekurs ist einzutreten.

1.4

Für

das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Kognition bestimmt sich

Dispositiv

nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das

Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig

festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (VGE VD.2016.66

vom 20. Juni 2016 E. 1.3, VD.2015.243 vom 7. Juli 2016 E. 1.2).

2.

2.1 Das

JSD hat die Voraussetzungen für den Erlass einer vorsorglichen Verfügung im

angefochtenen Entscheid richtig wiedergegeben. So sieht das Organisationsgesetz

grundsätzlich lediglich für das Verfahren vor dem Regierungsrat die Möglichkeit

der Anordnung von vorsorglichen Massnahmen vor (vgl. Art. 13 Abs. 1 OG). Deren

Anordnung ist indessen auch ohne ausdrückliche Regelung im gesamten

Verwaltungsverfahren aus dem Grundsatz der Verfahrenseinheit, wonach die dem Regierungsrat

untergeordneten Verwaltungsbehörden nicht einer strengeren Regelung unterworfen

sein dürfen, zulässig (vgl. Schwank,

Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser

[Hrsg.]: a.a.O., S. 435, 458). Beim Entscheid über den Erlass einer

vorsorglichen Massnahme steht den Behörden bei der Interessenabwägung

grundsätzlich ein grosser Beurteilungsspielraum zu (BGE 129 II 286 E. 3

S. 289; BGer 1C_19/2018 vom 2. März 2018 E. 3.1, 2C_819/2016 vom 14.

November 2016 E. 2.2). Die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme setzt

Dringlichkeit voraus, d.h. es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen

Vorkehren sofort zu treffen. Der Verzicht auf Massnahmen muss für den

Betroffenen einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wiedergutzumachen ist.

Erforderlich ist, dass eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen den

Ausschlag für den einstweiligen Rechtsschutz gibt und dieser verhältnismässig

erscheint. Vorsorgliche Massnahmen ergehen aufgrund einer bloss summarischen

Prüfung der Sach- und Rechtslage. Die zuständige Behörde ist nicht gehalten,

für ihren rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen,

sondern kann in erster Linie auf die ihr zur Verfügung stehenden Akten

abstellen. Prognosen über den Ausgang des Verfahrens sind zu berücksichtigen,

wenn sie eindeutig sind (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155; BGer 2C_11/2007 vom

21. Juni 2007 E. 2.3.2; VGE VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November

2017 E. 5.1).

2.2 Mit

dem angefochtenen Zwischenentscheid vom 13. November 2019 hat das JSD erwogen,

der Rekurrent mache gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen einen originären

und ohne weiteres durchsetzbaren Anspruch auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit

in der Schweiz geltend. Der Rekurrent sei aber als jamaikanischer

Staatangehöriger kein Unionsbürger, welcher gestützt auf das

Freizügigkeitsabkommen einen originären Anspruch auf Ausübung einer

Erwerbstätigkeit in einem Vertragsstaat geltend machen könne. Er mache vielmehr

ein Aufenthaltsrecht gestützt auf seine Ehe mit einer polnischen

Staatsangehörigen bzw. gestützt auf seine Vater-Kind-Beziehung zu den drei

gemeinsamen Kindern mit polnischer Staatsangehörigkeit und somit einen

abgeleiteten Anspruch auf Aufenthalt und in der Folge auf Ausübung einer

Erwerbstätigkeit geltend. Über diese Ansprüche gelte es im hängigen

Rekursverfahren betreffend Familiennachzug zu befinden. Es bestehe dabei keine

gesetzliche Grundlage, aufgrund welcher dem Rekurrenten die Ausübung einer

Erwerbstätigkeit bereits für die Dauer dieses Verfahrens gestattet werden

könnte. Im Rahmen einer Interessenabwägung verwies die Vorinstanz darauf, dass

ein erhebliches öffentliches Interesse daran bestehe, am Erwerbsleben in der

Schweiz nur teilnehmen zu lassen, wer die rechtlichen Voraussetzungen dafür erfülle.

Folglich liege es im öffentlichen Interesse, dass dem Rekurrenten die Ausübung

einer Erwerbstätigkeit erst dann bewilligt werde, wenn feststehe, dass er

gestützt auf Art. 3 Anhang I FZA bzw. Art. 8 der Konvention vom 4. November

1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)

tatsächlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe.

Unter Berücksichtigung, dass es dem Rekurrenten ohne weiteres möglich sei, für die

Dauer des Verfahrens an seinem Wohnsitz in Polen oder im Ausland einer

Erwerbstätigkeit nachzugehen und es sich den Akten entnehmen lasse, dass der

Rekurrent dies offensichtlich in der Vergangenheit auch bereits so gehandhabt

habe, als er gemäss eigenen Angaben für einige Monate in den Vereinigten Staaten

gearbeitet habe, überwiege das öffentliche Interesse die privaten Interessen

des Rekurrenten.

3.

3.1

3.1.1 Mit

seinem Rekurs bezieht sich der Rekurrent zur Begründung eines Anspruchs auf

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit auf Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA. Danach haben

Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist

und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht bei ihr Wohnung zu nehmen. Als

Familienangehörige gelten gemäss Abs. 2 lit. a der Ehegatte und die Verwandten

in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt

gewährt wird.

Diese geltend

gemachten Ansprüche werden im vorinstanzlichen Verfahren mit dem Entscheid in

der Sache zu beurteilen sein. Vorliegend könnte der Rekurrent für sich nur

etwas ableiten, wenn ihm zweifellos ein Aufenthaltsanspruch aufgrund des Freizügigkeitsabkommen

zukäme.

3.1.2 Mit

seiner Rekursbegründung macht der Rekurrent gestützt auf Art. 3 Anhang I

FZA weiterhin einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch aufgrund seiner Ehe mit

einer polnischen Staatsangehörigen geltend. Darin kann ihm nicht gefolgt

werden.

3.1.3 Der

abgeleitete Aufenthaltsanspruch gemäss dieser Bestimmung besteht nur, sofern

und solange der Drittstaatsangehörige die Eigenschaft als Familienangehöriger

im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA besitzt. Das Freizügigkeitsabkommen

verleiht aber keine Rechtsansprüche an drittstaatsangehörigen

Familienangehörige, im Gastland zu verbleiben, wenn sie ihren Status als

Familienangehörige verloren haben (BGE 144 II 1 E. 3.1 S. 4, 139 II 393 E. 2.1

S. 395). Die abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen kann in diesem

Fall mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23

Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs

(VEP, SR 142.203) in Verbindung mit Art. 62 lit. d des Ausländer- und

Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) (Nichteinhalten einer mit der

Verfügung verbundenen Bedingung) widerrufen oder nicht (mehr) verlängert

werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden

Bestimmungen enthält (BGer 2C_688/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 3.4, mit Hinweis

auf BGE 141 II 1 E. 3.1 S. 4 f.; 139 II 393 E. 2.1 S. 395). So endet etwa

der abgeleitete Aufenthaltsanspruch des bisherigen drittstaatsangehörigen

Ehegatten nach Art. 3 Anhang I FZA, wenn er seinen Status als

Familienangehöriger infolge von Scheidung verliert (BGE 144 II 1 E. 3.1 S. 4

f.).

Dieser abgeleitete

Aufenthaltsanspruch entfällt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 144 II 1 E. 3.1 S. 4; 139 II 393 E. 2.1 S. 395; 130 II 113 E. 9 S. 129 ff.;

BGer 2C_950/2019 vom 27. Januar 2020 E. 3.1) auch dann, wenn

rechtsmissbräuchlich an einer vollständig inhaltlos gewordenen Ehe festgehalten

wird. Dies ist dann der Fall, wenn den Ehegatten der Wille zur Gemeinschaft

fehlt und das formelle Eheband ausschliesslich noch der Umgehung

ausländerrechtlicher Zulassungsvorschriften dienen würde. Entsprechend verleiht

Art. 3 Anhang I FZA Familienangehörigen einer Person mit Staatsangehörigkeit

einer Vertragspartei das Recht, «bei ihr Wohnung zu nehmen». Damit wird ein

minimales Zusammenleben bzw. eine minimale eheliche Verbundenheit vorausgesetzt

(VGE VD.2017.100 vom 27. September 2017 E. 3, VD.2013.67 vom 25. Oktober 2013

E. 2.4 mit Hinweis auf BGer 2C.494/2013 vom 2. Juni 2013 E. 3.1). Vorliegend

ist unbestritten, dass die Ehegatten seit längerer Zeit gerichtlich getrennt

leben und sich der Rekurrent daher nicht mehr auf diese inhaltslos gewordene

Ehe zur Begründung eines abgeleiteten Aufenthaltsanspruchs als

Familienangehöriger berufen kann.

3.1.4 Vor

diesem Hintergrund gehen die Ausführungen des Rekurrenten über den Bestand

seiner Ehe im Zeitpunkt seiner Einreise an der Sache vorbei. Das Gesuch der

Ehefrau um Bewilligung des Familiennachzugs für den Rekurrenten wurde von ihr

zurückgezogen. Sein hier streitgegenständliches eigenes Gesuch um Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung wurde erst nach erfolgter Trennung der Ehegatten

eingereicht.

3.2 Weiter

beruft sich der Rekurrent unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA auf

seine Beziehung zu seinen drei Kindern mit polnischer Staatsangehörigkeit. Als

Familienangehörige einer Person mit Aufenthaltsrecht gelten aber nur die

Verwandten in absteigender Linie unter 21 Jahren einerseits und die Verwandten

in ab- und aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird. Auch Art. 3 Abs.

5 Anhang I FZA verleiht nur den Ehegatten und Kindern einer Person mit Aufenthaltsrecht

das Recht auf Zugang zu einer Erwerbstätigkeit. Hier macht der Rekurrent aber

mit Berufung auf die polnische Staatsbürgerschaft seiner Kinder einen Anspruch

als Vater von Personen mit Aufenthaltsrecht geltend, auf den sich Art. 3 Abs. 5

Anhang I FZA nicht bezieht. Auch Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA kommt nicht zur

Anwendung, da er ein Verwandter seiner Kinder mit Aufenthaltsanspruch in

aufsteigender Linie ist, ohne von ihnen aber Unterhalt zu erhalten.

3.3 Daraus

folgt, dass sich der Rekurrent nicht auf einen offensichtlich bestehenden

Anspruch gemäss Freizügigkeitsabkommen stützen kann. Inwieweit ein

landesrechtlicher resp. konventionsrechtlicher Anspruch besteht, wird im

vorinstanzlichen Verfahren in der Sache zu klären sein.

4.

Vor diesem

Hintergrund ist aufgrund einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und

Rechtslage die Abwägung der Interessen vorzunehmen. Wie die Vorinstanz

zutreffend festgestellt hat, besteht grundsätzlich keine gesetzliche Grundlage

für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit während eines laufenden

Bewilligungsverfahrens. Dem entspricht auch die gesetzgeberische Entscheidung

gemäss Art. 17 AIG. Danach haben ausländische Personen den Entscheid über ihr

Aufenthaltsbewilligungsgesuch grundsätzlich im Ausland abzuwarten. Ein

vorläufiger Aufenthalt während des Bewilligungsverfahrens kann nur gestattet

werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind. Diese

gesetzgeberische Wertung ist auch auf ein Gesuch um vorläufige Bewilligung der

Erwerbstätigkeit eines ohne erteilte Bewilligung hier anwesenden Ausländers zu übertragen.

Aus dieser gesetzgeberischen Grundentscheidung kann mit der Vorinstanz auf ein

erhebliches öffentliches Interesse geschlossen werden, dass am Erwerbsleben in

der Schweiz nur teilnehmen kann, wer die rechtlichen Voraussetzungen dafür

erfüllt und über einen bewilligten Aufenthalt verfügt. Diesem Interesse steht

zwar ein erhebliches persönliches Interesse des Rekurrenten gegenüber, bis zum

Entscheid über sein Bewilligungsgesuch seinen Unterhalt durch eigene

Erwerbstätigkeit bestreiten zu können. Der Rekurrent bestreitet in diesem

Zusammenhang aber die vorinstanzliche Feststellung, dass es ihm möglich ist,

für die Dauer des Verfahrens an seinem Wohnsitz in Polen oder im Ausland einer

Erwerbstätigkeit nachzugehen und er in der Vergangenheit auch für einige Monate

in den Vereinigten Staaten gearbeitet hat, nicht. Folglich ist kein

überwiegendes privates Interesse erkennbar.

In Beachtung des

grossen Beurteilungsspielraums, welcher der Vorinstanz bei der

Interessenabwägung im Rahmen ihres Entscheids über den Erlass einer

vorsorglichen Massnahme zusteht (vgl. BGE 129 II 286 E. 3 S. 289; BGer

1C_19/2018 vom 2. März 2018 E. 3.1, 2C_819/2016 vom 14. November 2016 E. 2.2),

ist der vorinstanzliche Zwischenentscheid daher zu bestätigen.

5.

Daraus folgt,

dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der

Rekurrent grundsätzlich dessen Kosten. Mit seinem Rekurs beantragt er indes die

unentgeltliche Prozessführung. Da ihm eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz

verwehrt ist und der Rekurs nicht als aussichtslos qualifiziert werden kann,

ist ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Dementsprechend gehen

die Kosten des Verfahrens zu Lasten des Staates und ist dem Vertreter des

unentgeltlich prozessierenden Rekurrenten ein Honorar aus der Gerichtskasse

auszurichten. Dieser hat darauf verzichtet, dem Gericht einen Bemühungsausweis

einzureichen. Sein angemessener Aufwand ist daher vom Gericht zu schätzen.

Aufgrund der Streitsache und den vorliegenden Akten erscheint ein Aufwand von

rund sechs Stunden à CHF 200.– angemessen. Mit den notwendigen Auslagen

ist dem Vertreter daher eine Entschädigung von CHF 1'300.– zuzüglich Mehrwertsteuer

aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Dem Rekurrenten wird für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt.

Dem Rechtsvertreter des Rekurrenten, [...], wird zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren

ein Honorar von CHF 1'300.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 %

MWST von CHF 100.10, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Jacqueline Bubendorf

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.