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Entscheid

VD.2019.232

zusätzliche Unterstützung für die Schulung in einem Spezialangebot

19. Mai 2020Deutsch19 min

zugenommen hatten. Mit Verfügung vom 28. Juni 2019 ordnete der Leiter Volksschulen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2019.232

URTEIL

vom 19.

Mai 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André

Equey, Prof. Dr. Jonas Weber,

und Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

Leiter Volksschulen

Leimenstrasse 1, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Erziehungsdepartements

vom 7. November 2019

betreffend zusätzliche

Unterstützung für die Schulung in einem Spezialangebot

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Rekurrent) ist der Vater von B____ (geboren [...] 2006). Gestützt auf die

Verfügungen des Leiters Volksschulen vom 21. September 2018 und 29. Oktober

2018 besuchte der Sohn des Rekurrenten im Schuljahr 2018/2019 als Schüler einer

sechsten Primarklasse ein Spezialangebot (SpA) der Sekundarschule C____ in

Basel-Stadt. Grund dafür waren die seit März 2014 dokumentierten aggressiven

und gewalttätigen Verhaltensauffälligkeiten von B____, welche trotz schulintern

umgesetzten Massnahmen und der Intervention durch Fachpersonen weiter

zugenommen hatten. Mit Verfügung vom 28. Juni 2019 ordnete der Leiter Volksschulen

eine Verlängerung der zusätzlichen Unterstützung der separativen Schulung von B____

in einem Spezialangebot der Sekundarschule Basel-Stadt für die Dauer vom 22.

Oktober 2018 bis 2. Juli 2022 an. Gegen diese Verfügung erhob der

Rekurrent mit Eingaben vom 8. und 26. Juli 2019 Rekurs an das

Erziehungsdepartement Basel-Stadt. Gestützt auf den Abklärungsbericht des

Schulpsychologischen Dienstes (SPD) vom 15. August 2019 wurde die

Verfügung vom 28. Juni 2019 durch die Verfügung des Leiters Volksschulen vom

16. August 2019 ersetzt und eine erneute Verlängerung der zusätzlichen

Unterstützung der separativen Schulung B____s in einem Spezialangebot der

Sekundarschule Basel-Stadt für die Dauer vom 12. August 2019 bis 2. Juli

2022 angeordnet. Diese Verfügung war Streitgegenstand des Rekursverfahrens vor

dem Erziehungsdepartement. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung dieses Rekurses

besuchte B____ ab Beginn des Schuljahres 2019/2020 am 12. August 2019

vorläufig ein Regelangebot (Regelatelier auf Niveau A [allgemeine

Anforderungen]) der Sekundarschule C____. Mit Entscheid vom 7. November 2019

wies das Erziehungsdepartement den Rekurs ab. Auf eine Gebühr wurde verzichtet

und einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen.

Dagegen richtet

sich der am 13. November 2019 angemeldete und am 5. Dezember 2019 begründete

Rekurs, mit welchem der Rekurrent sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids und die Schulung seines Sohns in einem Regelangebot beantragt. Zudem

ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Seit Beginn des

zweiten Semesters 2019/2020 am 20. Januar 2020 besucht der Sohn des Rekurrenten

wieder ein Spezialangebot der Sekundarschule C____.

Am 20. Januar

2020 reichte der Rekurrent unaufgefordert das aktuelle Schulzeugnis und den

Lernbericht seines Sohnes ein. Der Verfahrensleiter ersuchte mit Verfügung vom

22. Januar 2020 die Schulleitung der Sekundarschule C____ um einen Bericht über

die Schulung von B____ im 1. Semester 2019/2020. In Nachachtung dieser

Verfügung berichtete die Schulleitung erstmals am 10. Februar 2020. Das

Erziehungsdepartement verzichtete mit Eingabe vom 20. Februar 2020 auf eine Vernehmlassung.

Der Rekurrent liess sich am 27. Februar 2010 vernehmen. Nach einem

Elterngespräch reichte die Schulleitung der Sekundarschule C____ einen

korrigierten Bericht zur Schulung von B____ vom 24. Februar 2020 ein. Dieser

wurde dem Erziehungsdepartement zur Kenntnis und dem Rekurrenten zur

fakultativen Stellungnahme zugestellt. Der Rekurrent reichte innert Frist keine

Vernehmlassung ein.

Die weiteren

Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 11.

Dezember 2019 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100)

und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid

ist das Dreiergericht berufen (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92

Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der

Rekurrent ist als Vater von B____ und als Adressat des angefochtenen

Entscheides von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse

an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum

Rekurs legitimiert. Auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs ist

einzutreten.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

von § 8 VRPG und umfasst namentlich die richtige Feststellung des

Sachverhalts, die richtige Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen sowie den

willkürfreien Gebrauch des Ermessens durch die Verwaltung.

2.

Streitgegenstand

des vorliegenden Verfahrens bildet die mit Entscheid des Erziehungsdepartements

Basel-Stadt vom 7. November 2019 bestätigte zusätzliche Unterstützung für die

Schulung von B____ in einem Spezialangebot (SpA) der Sekundarschule

Basel-Stadt.

2.1

Für

das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung

[BV, SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen

unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern

offen steht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Gemäss § 64 Abs. 1 des

Schulgesetzes (SchulG; SG 410.100) haben Kinder und Jugendliche mit besonderem

Bildungsbedarf in der Volksschule Anspruch auf verstärkte Massnahmen, wenn sich

die Förderangebote gemäss § 63b SchulG als ungenügend erweisen. Diese besondere

Förderung erfolgt grundsätzlich integrativ im Rahmen der Regelschule. In

begründeten Fällen kann sie auch in sonderschulischen Spezialangeboten der

Volksschule, in Sonderschulen mit kantonalem Auftrag, in Privatschulen oder in

anderer Weise erfolgen. Eine separative Schulung ist zulässig, wenn es für das

Kindeswohl nötig ist oder wenn die Tragfähigkeit der Regelschule – insbesondere

wegen Lern- und Verhaltensstörungen der Schülerin oder des Schülers – überfordert

ist (§ 11 Abs. 2 der Sonderpädagogikverordnung [SPV, SG 412.750]). Aus

den genannten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen ergibt sich übereinstimmend

mit den Vorgaben des übergeordneten Rechts eine Tendenz zur integrativen

Sonderschulung. Ein Recht auf Integration in die Regelschule besteht jedoch

nicht (vgl. BGE 141 I 9 E. 5.3.4 S. 19, mit weiteren Hinweisen). Im

Einzelfall geht es darum, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen

(Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [KRK,

SR 0.107]). Seine besonderen Bedürfnisse definieren die «richtige» Lösung

im Einzelfall, von der nur abgewichen werden soll, wenn und soweit ein

überwiegendes öffentliches Interesse besteht und die Verhältnismässigkeit

gewahrt bleibt (vgl. BGE 141 I 9 E. 5.3.4 S. 19, mit weiteren Hinweisen; VGE

VD.2017.4 vom 1. September 2017 E. 2.1).

2.2

Verstärkte

Massnahmen während der obligatorischen Schulzeit sind Unterstützungsangebote,

die sich durch eines oder mehrere der Merkmale lange Dauer (a), hohe Intensität

(b), hoher Spezialisierungsgrad der Fach- und Lehrpersonen (c) sowie

einschneidende Eingriffe in den Alltag, das soziale Umfeld oder den Lebenslauf

der Schülerin oder des Schülers (d) auszeichnen (§ 9 Abs. 1 SPV). Über die

Zuteilung von verstärkten Massnahmen entscheidet der Leiter Volksschulen. Im

Rahmen einer Interessenabwägung berücksichtigt er dabei das Kindeswohl, den

Abklärungsbericht des Schulpsychologischen Dienstes (SPD), die Stellungnahme

der Erziehungsberechtigten, die Positionen der betroffenen Schulleitungen, das

zur Verfügung stehende Angebot und die zur Verfügung stehenden Ressourcen (§ 64 Abs. 2 SchuIG in Verbindung mit § 10 Abs. 6 SPV). Der Leiter Volksschulen

legt insbesondere die Schulungsform, den Beginn und die Dauer der Massnahme

sowie den Leistungsanbieter fest (§ 10 Abs. 6 SPV). Die Erziehungsberechtigten werden

in das Verfahren über die Anordnung verstärkter Massnahmen einbezogen, indem

sie am sogenannten Standardisierten Abklärungsverfahren (SAV) des Schulpsychologischen

Dienstes teilnehmen können und in dessen Rahmen zum Bildungsbedarf, zu

möglichen Schulungsformen und zu möglichen Schulungsorten Stellung nehmen

können. Der Schulpsychologische Dienst nimmt die Stellungnahme praxisgemäss in seinen

Abklärungsbericht auf bzw. fügt sie diesem an. Ein Wahlrecht bezüglich der Schulungsform

oder des Schulungsorts haben die Erziehungsberechtigten dagegen nicht (vgl. Kommentar

der Schweizerischen Konferenz der Kantonalen Erziehungsdirektoren [EDK] zu den

einzelnen Bestimmungen des Sonderpädagogik-Konkordats [SPK, SG 419.630] vom

4.

Dezember 2007, abrufbar unter: https://edudoc.educa.ch/static/web/arbeiten/sonderpaed/kommentar_d.pdf,

Art. 6, S. 11 f., zuletzt besucht am 5. Mai 2020).

3.

3.1

Das

Erziehungsdepartement hat in Übereinstimmung mit der Verfügung des Leiters

Volksschulen die zusätzliche Unterstützung für die Schulung von B____ in einem

Spezialangebot der Sekundarschule Basel-Stadt bestätigt. Das

Erziehungsdepartement erwog mit eingehender Begründung, es erscheine plausibel,

dass beim Sohn des Rekurrenten trotz vorübergehender positiver Entwicklung in

einem Regelangebot weiterhin ein Bedarf nach viel schulischer Zuwendung,

Beratung und enger Führung bestehe, dem in der Sekundarschule nicht im

Regelunterricht mit verstärkten Massnahmen, sondern nur in einem

heilpädagogisch geführten Spezialangebot ausreichend begegnet werden könne. In

einem Regelangebot scheine B____ selbst mit zusätzlicher Unterstützung den

damit verbundenen Herausforderungen und Belastungen noch nicht gewachsen zu

sein. Somit erscheine die Weiterschulung in einem Spezialangebot der

Sekundarschule C____ insbesondere in Berücksichtigung seines Wohls und der

Tragfähigkeit der Regelschule geeignet, erforderlich, angemessen und zumutbar.

Die Verfügung vom 16. August 2019, gemäss welcher B____ in einem Spezialangebot

der Sekundarschule C____ weiter zu fördern sei, sei daher nicht zu beanstanden

(angefochtener Entscheid, E. 6.2-6.4). Wie darzulegen sein wird, sind die im

vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgebrachten Rügen des

Rekurrenten nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Feststellungen in Frage zu

stellen.

3.2

Der Rekurrent beantragt in Aufhebung des angefochtenen

Entscheids die Schulung seines Sohnes in einer Regelklasse.

3.2.1

Er

behauptet zunächst, das Erziehungsdepartement habe nur die Abklärungsberichte

des Schulpsychologischen Dienstes aus den Jahren 2016 bis 2018 berücksichtigt

(Rekursbegründung, S. 1). Diese Behauptung ist aktenwidrig. Das

Erziehungsdepartement stützte seinen Entscheid insbesondere auf einen

Abklärungsbericht des Schulpsychologischen Dienstes vom 15. August 2019, eine

E-Mail der Schulleitung vom 7. August 2019, einen Eilantrag der Schulleitung

vom 9. August 2019 sowie Berichte der Schulleitung vom 12. August und 4.

September 2019 (angefochtener Entscheid, E. 5.2 und 6.2).

3.2.2

Sodann

macht der Rekurrent geltend, im Zwischenzeugnis von November 2019 habe sein

Sohn in allen Fächern Noten zwischen 4.5 und 5.5 ohne irgendwelche

heilpädagogische Unterstützung erreicht. Es ist unbestritten, dass der Sohn des

Rekurrenten kognitiv durchschnittlich begabt ist und über ein gutes schulisches

Potential auf dem Niveau A (allgemeine Anforderungen) verfügt (Abklärungsbericht

SPD vom 15. August 2019, Ziff. 10 S. 16 [act.

4/12]). Dieses konnte er in der Schule bisher

nur wenig umsetzen und es bestehen grosse Lücken beim Schulstoff (Abklärungsbericht

SPD vom 15. August 2019, Ziff. 10 S. 16 [act.

4/12]; Bericht der Schulleitung vom 12.

August 2019, Ziff. 5 S. 3 [act. 4/16]). Vor allem aber stellte das Erziehungsdepartement

beim Sohn des Rekurrenten eine Störung des Sozialverhaltens kombiniert mit

einer Störung der Emotionen fest, denen in der Sekundarschule im Regelunterricht

auch mit verstärkten Massnahmen nicht hinreichend begegnet werden könne (vgl.

angefochtener Entscheid, E. 6.3.2). Aus den vom Rekurrenten behaupteten Noten seines

Sohnes kann nicht geschlossen werden, im Bereich des Sozialverhaltens und der

Emotionen bestünden keine Defizite.

Zu relativieren ist in diesem Zusammenhang jedoch die

vorinstanzliche Feststellung, wonach beim Sohn des Rekurrenten eine eigentliche

Störung des Sozialverhaltens kombiniert mit einer Störung der Emotionen

vorliege (vgl. angefochtener Entscheid, E. 6.3.2). Aufgrund der Vielzahl

von Fachpersonen und -stellen, welche in die Entscheidung über die Zuteilung

von verstärkten Massnahmen involviert waren (vgl. § 10 SPV), aber

auch aus der Auslegung und Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe wie besonderer

Bildungsbedarf aufgrund von Leistungsschwäche, Behinderungen, mangelnden

Deutschkenntnissen, auffälligen Verhaltensweisen, besonderen Biografien oder

besonderer Leistungsfähigkeit (vgl. § 2 SPV) oder separative Schulung

in begründeten Fällen (§ 11 Abs. 2 SPV) eröffnet sich der

Leitung der Volksschulen ein Beurteilungsspielraum, in welchen von der

verwaltungsinternen Rekursinstanz trotz umfassender Kognition nicht ohne Not

eingegriffen werden soll (wie auch das Erziehungsdepartement richtig

feststellte; angefochtener Entscheid, E. 2.2; VGE VD.2015.94 vom 20. April 2016, E. 4.6 mit Hinweis auf

Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz 1598 ff.). Vorliegend kann den Akten nicht entnommen werden, dass

der Sohn des Rekurrenten an einer eigentlichen Störung des Sozialverhaltens und

einer eigentlichen Störung der Emotionen leidet. Diese Erwägung des Erziehungsdepartements

geht insbesondere über die im schulpsychologischen Abklärungsbericht vom 15.

August 2019 formulierte Diagnose hinaus (vgl. Ziff. 7 S. 13 [act. 4/12]). Auch

aus dem früheren Bericht der […] vom 31. Mai 2018 ergibt sich noch keine gefestigte

Diagnose und ist aufgrund der ersten Ergebnisse der Bedarfsabklärung erst von

Anzeichen einer Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen die Rede (vgl.

Bericht der […] vom 31. Mai 2018, Empfehlungen S. 5 [act. 4/12]).

Gemäss den Akten ist die Sozialkompetenz des Sohnes des Rekurrenten aber

eingeschränkt und hat er Schwierigkeiten, sich gefühlsmässig in andere Menschen

hineinzuversetzen sowie ihre Sichtweise anzunehmen und darauf respektvoll zu

reagieren. Er hat Mitschüler beleidigt, beschimpft und abgewertet und

diesbezüglich auch gegenüber Erwachsenen und fremden Personen in der Öffentlichkeit

keine Grenzen gekannt. Dabei hat er grosse Defizite im Sozialverhalten oder

sogar grösste Schwierigkeiten im Bereich des Sozialverhaltens gezeigt und zeigt

er Symptome bzw. deutliche Zeichen einer Störung des Sozialverhaltens und der

Emotionen (vgl. Abklärungsbericht SPD vom 15. August 2019, Ziff. 6

S. 9 und Ziff. 7 S. 13 [act. 4/12]). Soweit das Erziehungsdepartement in seinem

Entscheid von einer eigentlichen Störung des Sozialverhaltens beim Sohn des

Rekurrenten ausgeht, kann ihm nicht gefolgt werden. Die diesbezügliche Präzisierung

ist dennoch nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid in Frage zu stellen.

3.2.3

Ferner

wird vom Rekurrenten geltend gemacht, bei einem Gespräch mit dem Klassenlehrer

vom 23. September 2019 habe er erfahren, dass sein Sohn in einer

Regelklasse nicht überfordert sei. Er sei selbständig, zeige gute bis sehr gute

Leistungen in allen Schulfächern, habe grosses Vorwissen und sei motiviert und

engagiert. Es gebe weder Vorfälle noch Konflikte mit Mitschülerinnen,

Mitschülern oder Lehrpersonen. Das einzige Gesprächsthema, an dem B____ arbeiten sollte, sei Distanz und Nähe zu anderen

Menschen (Rekursbegründung, S. 1). Bereits im Rekursverfahren vor dem

Erziehungsdepartement hat der Rekurrent eine vom Familienbegleiter angeblich am

24.

September 2019 verfasste, jedoch nicht unterzeichnete Zusammenfassung

eines Gesprächs mit einem Lehrer vom 23. September 2019 eingereicht (angefochtener

Entscheid, Sachverhalt Ziff. 16). Die Behauptungen des Rekurrenten entsprechen

weitgehend der Zusammenfassung des Familienbegleiters. Allerdings lässt sich

dieser nicht entnehmen, dass der Sohn des Rekurrenten grosses Vorwissen habe.

Zudem wird dort erwähnt, es gäbe kleine Themen (Distanz, Nähe zu Lehrpersonen),

die aber im Rahmen lägen (vgl. act. 4/26). Ob die Behauptungen des Rekurrenten

betreffend den Inhalt des Gesprächs vom 23. September 2019 richtig sind, kann

nicht abschliessend beurteilt werden. Selbst bei Wahrunterstellung sind sie

jedoch nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid als unrichtig erscheinen zu

lassen. Gemäss dem Abklärungsbericht des SPD vom 15. August 2019 ist bei einem

Wechsel in eine Regelschule mit Unterstützung durch die lokalen Ressourcen ein

Rückfall in alte Verhaltensweisen zu befürchten (Ziff. 10 S. 16 [act. 4/12]).

Sodann ergibt sich aus dem Eilantrag vom 9. August 2019 und dem Bericht

vom 12. August 2019 die Befürchtung der Schulleitung, dass der Sohn des Rekurrenten

im Rahmen der Schulung in einem Regelangebot überfordert sein werde und rasch

in alte Muster zurückfallen könnte (Eilantrag der Schulleitung vom

9.

August 2019, S. 1 [act. 4/16]; Bericht der Schulleitung vom 12. August 2019, Ziff.

5.

S. 3 [act. 4/16]). Schliesslich spricht auch die im vorinstanzlichen

Verfahren eingeholte Rückmeldung der Schulleitung dafür, dass sich diese

Befürchtungen bewahrheiten werden. Demgemäss habe sich der Sohn des Rekurrenten

im Regelatelier auf Niveau A, das er während des ersten Semester des Schuljahrs

2019/2020 vorläufig besuchte, zwar sehr grosse Mühe gegeben. Je länger je mehr habe

sich jedoch gezeigt, dass dieses Setting ihn stark fordere und er Mühe in der

Grossgruppe habe (E-Mail der Schulleitung vom 4. September 2019 [act. 4/20]).

Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass das

Erziehungsdepartement festgestellt hat, die vorübergehende positive Entwicklung

im Regelangebot lasse nicht auf einen veränderten Bildungsbedarf des Sohns des

Rekurrenten schliessen und im Fall einer Weiterschulung im Regelangebot sei zu

befürchten, dass er in alte Verhaltensmuster zurückfalle und die im Spezialangebot

erzielten Lern- und Entwicklungsfortschritte zunichte gemacht würden

(angefochtener Entscheid, E. 6.3.3 f. und 6.4).

3.2.4

Soweit

der Rekurrent schliesslich sinngemäss eine erneute umfassende

schulpsychologische Abklärung beantragt (Rekursbegründung, S. 2), sind von

einer solchen keine neuen – für den Entscheid wesentliche – Erkenntnisse zu

erwarten. Namentlich vor dem Hintergrund des im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren eingeholten aktuellen Berichts der Schulleitung vom 24. Februar 2020 (act.

8; vgl. dazu E. 4.1 hiernach) erweist sich der schulpsychologische Abklärungsbericht

vom 15. August 2019 (act. 4/12), welcher der ursprünglichen Verfügung des Leiters

Volksschulen vom 16. August 2019 zugrunde lag, weiterhin als aktuell und

als genügende Grundlage für eine sachgerechte Entscheidung. Auf eine erneute

Abklärung im vorliegenden Verfahren kann deshalb verzichtet werden (sog.

antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 130 III 734 E. 2.2.3 S. 735, mit

weiteren Hinweisen).

4.

4.1

Gemäss dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

eingeholten Bericht der Schulleitung der Sekundarschule C____ vom 24. Februar 2020 wurde der Sohn des Rekurrenten im

ersten Semester 2019/2020 (12. August 2019 bis 18. Januar 2020) in einer

Regelklasse im A-Zug in der Sekundarschule C____ geschult. Dabei hätten dem pädagogischen Team zwar nur die gleichen

heilpädagogischen Ressourcen wie bei jedem anderen A-Zug des Regelschulbetriebs

zur Verfügung gestanden. Da von Anfang an klar gewesen sei, dass er nur

kurzfristig das Regelangebot besuchen werde, habe das Team ihm gegenüber beim

Sozialverhalten eine gewisse Toleranz gezeigt und sei man bereit gewesen, ihn

im Unterricht besonders eng zu begleiten, damit er reüssieren könne. Zudem

hätten die Lehrpersonen einen Effort geleistet, der über das hinausgegangen

sei, was sie den Jugendlichen normalerweise anbieten könnten. Damit habe der

Sohn des Rekurrenten ein Setting erhalten, das die Jugendlichen im Regelangebot

normalerweise nicht erhalten. Fachlich gesehen sei der Sohn des Rekurrenten

nicht überfordert gewesen. In Bezug auf Selbstregulation, Sozialverhalten und

selbständiges Arbeiten habe er sich sehr Mühe gegeben. Es sei immer wieder

motiviert gewesen und habe sein Leistungsvermögen am oberen Limit ausgeschöpft.

In Bezug auf zwei Verhaltensweisen sei der Sohn des Rekurrenten aber speziell

aufgefallen. Erstens habe er im Vergleich zu Regelschülern auffallend grosse

Mühe mit den Themen Nähe und Distanz sowohl in Bezug auf die Mitarbeitenden als

auch in Bezug auf die Jugendlichen gehabt. Zweitens habe die Schulleitung kurz

vor Weihnachten erfahren, dass der Sohn des Rekurrenten offenbar über längere Zeit

einem Mädchen zu nahe gekommen sei und auch versucht habe, sie ungebührlich

anzufassen (act. 8 S.1). Insgesamt habe der Sohn des Rekurrenten im ersten

Semester 2019/2020 zwar gezeigt, dass er sehr nahe am Regelunterricht dran sei.

Die Schulleitung denkt aber, dass es für einen Wechsel aus einem Spezialangebot

in die Regelschule zu früh sei. Seit Beginn des zweiten Semesters 2019/2020

(20. Januar bis 26. Juni 2020) besuche der Sohn des Rekurrenten wieder ein

Spezialangebot der Sekundarschule C____ mit

Schwerpunkt Schulpraxis. Dort könne er anders als in einem Regelangebot bei

Bedarf verstärkt betreut werden. Das Thema Nähe und Distanz müsse im Auge

behalten werden. Hier müsse der Sohn des Rekurrenten noch deutliche

Entwicklungsschritte machen. Aus den vorstehenden Gründen empfiehlt die

Schulleitung eine Schulung in einem Spezialangebot mit der Option, dass der

Sohn des Rekurrenten bei einer guten, insbesondere persönlichen Entwicklung

künftig Regelschüler werden könnte (act. 8 S. 2).

4.2

Die

unsubstanziierte und durch nichts belegte Behauptung des Rekurrent, die Schule

habe seinem Sohn kein besonderes Setting geboten (Stellungnahme vom 27. Februar

2020, S. 1), ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der diesbezüglichen

Angaben im Bericht der Schulleitung vom 24. Februar 2020 zu wecken. Gemäss dem

vom Rekurrenten eingereichten Lernbericht betreffend das erste Semester

2019/2020 sind bei seinem Sohn die positiven Schwerpunkte des Lern- und

Arbeitsverhaltens zwar erkennbar oder sogar deutlich erkennbar. Die positiven

Schwerpunkte des Sozialverhaltens sind hingegen nur gelegentlich erkennbar bis

erkennbar. Insgesamt spricht der Lernbericht entgegen der Auffassung des

Rekurrenten (vgl. Stellungnahme vom 27. Februar 2020, S. 1) nicht gegen die

Richtigkeit der Einschätzung der Schulleitung. Der Rekurrent bezweifelt sodann,

dass sein Sohn einem Mädchen zu nahegekommen sei, und behauptet, es habe keinen

konkreten Vorfall gegeben (vgl. Stellungnahme vom 27. Februar 2020, S. 1). Die

Formulierung im Bericht der Schulleitung, sie habe erfahren, «dass B____

offenbar über längere Zeit einem Mädchen zu nahegekommen

ist und auch versucht hat sie ungebührlich anzufassen» genügt nicht zum

Nachweis, dass der Sohn des Rekurrenten tatsächlich einem Mädchen zu nahegekommen

ist. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass dem Bericht nicht entnommen

werden kann, von wem die Schulleitung die betreffende Information erhalten hat,

und dass die Schulleitung mit dem Wort «offenbar» zum Ausdruck bringt, dass sie

vom behaupteten Sachverhalt selbst keine sichere Kenntnis hat. Der Aussage der

Schulleitung, dass der Sohn des Rekurrenten einem Mädchen zu nahegekommen sein

soll, kommt für die Beurteilung des vorliegenden Falles keine entscheidende

Bedeutung zu. Selbst wenn diese Aussage der Schulleitung nicht berücksichtigt

wird, beanspruchen die übrigen Feststellungen und die Einschätzungen der

Schulleitung weiterhin Geltung.

5.

Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die

Erfahrungen in einem Regelangebot im ersten Semester 2019/2020 nichts daran

ändern, dass beim Sohn des Rekurrenten trotz vorübergehender positiver

Entwicklung in einem Regelangebot weiterhin ein Bedarf nach viel schulischer

Zuwendung, Beratung und enger Führung besteht, dem in der Sekundarschule nicht

im Regelunterricht mit verstärkten Massnahmen, sondern nur in einem

heilpädagogisch geführten Spezialangebot ausreichend begegnet werden kann. Im

Hinblick auf die Frage der Verhältnismässigkeit der Massnahme ist festzuhalten,

dass die Schulung in einem Spezialangebot keine Niveauzuweisung darstellt.

Selbst wenn der Sohn des Rekurrenten bis zum Ende der Sekundarschule in einem Spezialangebot

bleiben sollte, könnte er mit entsprechenden Leistungen vom A-Zug (Allgemeine

Anforderungen) in den E-Zug (Erweiterte Anforderungen) wechseln, einen

Abschluss im E-Zug machen und die entsprechenden Anschlusslösungen nutzen (vgl.

den Bericht der Schulleitung vom 24. Februar 2020, S. 2). Schüler im E-Zug

erhalten das Rüstzeug für eine anspruchsvolle Berufslehre, während oder nach

der sie bei Interesse die Berufsmaturität erreichen können. Auch weiterführende

Schulen wie die Wirtschaftsmittelschule, Informatikmittelschule,

Fachmaturitätsschule oder das Gymnasium stehen den Jugendlichen des E-Zugs bei

genügend guten Leistungen offen (https://www.volksschulen.bs.ch/schulsystem/sekundarschule/leistungszuege-und-durchlaessigkeit.html,

zuletzt besucht am 5. Mai 2020). Der Entscheid des Erziehungsdepatements vom 7.

Dispositiv

November 2019 ist demnach nicht zu beanstanden.

6.

Gemäss den

vorstehenden Erwägungen ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens trägt der anwaltlich nicht vertretene Rekurrent grundsätzlich dessen

ordentliche Kosten (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 des Reglements über die

Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Seine

prozessuale Bedürftigkeit ist unter Hinweis auf die Feststellungen des

Erziehungsdepartements jedoch offensichtlich (vgl. angefochtener Entscheid, E.

8) und der vorliegende Rekurs ist knapp nicht als aussichtslos zu qualifizieren

(vgl. Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.). Folglich ist dem

Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren zu

bewilligen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.00, einschliesslich Auslagen.

Die Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten

der Gerichtskasse.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Erziehungsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.