VD.2019.232
zusätzliche Unterstützung für die Schulung in einem Spezialangebot
19. Mai 2020Deutsch19 min
zugenommen hatten. Mit Verfügung vom 28. Juni 2019 ordnete der Leiter Volksschulen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.232
URTEIL
vom 19.
Mai 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André
Equey, Prof. Dr. Jonas Weber,
und Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
gegen
Leiter Volksschulen
Leimenstrasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Erziehungsdepartements
vom 7. November 2019
betreffend zusätzliche
Unterstützung für die Schulung in einem Spezialangebot
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Rekurrent) ist der Vater von B____ (geboren [...] 2006). Gestützt auf die
Verfügungen des Leiters Volksschulen vom 21. September 2018 und 29. Oktober
2018 besuchte der Sohn des Rekurrenten im Schuljahr 2018/2019 als Schüler einer
sechsten Primarklasse ein Spezialangebot (SpA) der Sekundarschule C____ in
Basel-Stadt. Grund dafür waren die seit März 2014 dokumentierten aggressiven
und gewalttätigen Verhaltensauffälligkeiten von B____, welche trotz schulintern
umgesetzten Massnahmen und der Intervention durch Fachpersonen weiter
zugenommen hatten. Mit Verfügung vom 28. Juni 2019 ordnete der Leiter Volksschulen
eine Verlängerung der zusätzlichen Unterstützung der separativen Schulung von B____
in einem Spezialangebot der Sekundarschule Basel-Stadt für die Dauer vom 22.
Oktober 2018 bis 2. Juli 2022 an. Gegen diese Verfügung erhob der
Rekurrent mit Eingaben vom 8. und 26. Juli 2019 Rekurs an das
Erziehungsdepartement Basel-Stadt. Gestützt auf den Abklärungsbericht des
Schulpsychologischen Dienstes (SPD) vom 15. August 2019 wurde die
Verfügung vom 28. Juni 2019 durch die Verfügung des Leiters Volksschulen vom
16. August 2019 ersetzt und eine erneute Verlängerung der zusätzlichen
Unterstützung der separativen Schulung B____s in einem Spezialangebot der
Sekundarschule Basel-Stadt für die Dauer vom 12. August 2019 bis 2. Juli
2022 angeordnet. Diese Verfügung war Streitgegenstand des Rekursverfahrens vor
dem Erziehungsdepartement. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung dieses Rekurses
besuchte B____ ab Beginn des Schuljahres 2019/2020 am 12. August 2019
vorläufig ein Regelangebot (Regelatelier auf Niveau A [allgemeine
Anforderungen]) der Sekundarschule C____. Mit Entscheid vom 7. November 2019
wies das Erziehungsdepartement den Rekurs ab. Auf eine Gebühr wurde verzichtet
und einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen.
Dagegen richtet
sich der am 13. November 2019 angemeldete und am 5. Dezember 2019 begründete
Rekurs, mit welchem der Rekurrent sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und die Schulung seines Sohns in einem Regelangebot beantragt. Zudem
ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
Seit Beginn des
zweiten Semesters 2019/2020 am 20. Januar 2020 besucht der Sohn des Rekurrenten
wieder ein Spezialangebot der Sekundarschule C____.
Am 20. Januar
2020 reichte der Rekurrent unaufgefordert das aktuelle Schulzeugnis und den
Lernbericht seines Sohnes ein. Der Verfahrensleiter ersuchte mit Verfügung vom
22. Januar 2020 die Schulleitung der Sekundarschule C____ um einen Bericht über
die Schulung von B____ im 1. Semester 2019/2020. In Nachachtung dieser
Verfügung berichtete die Schulleitung erstmals am 10. Februar 2020. Das
Erziehungsdepartement verzichtete mit Eingabe vom 20. Februar 2020 auf eine Vernehmlassung.
Der Rekurrent liess sich am 27. Februar 2010 vernehmen. Nach einem
Elterngespräch reichte die Schulleitung der Sekundarschule C____ einen
korrigierten Bericht zur Schulung von B____ vom 24. Februar 2020 ein. Dieser
wurde dem Erziehungsdepartement zur Kenntnis und dem Rekurrenten zur
fakultativen Stellungnahme zugestellt. Der Rekurrent reichte innert Frist keine
Vernehmlassung ein.
Die weiteren
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 11.
Dezember 2019 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100)
und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid
ist das Dreiergericht berufen (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der
Rekurrent ist als Vater von B____ und als Adressat des angefochtenen
Entscheides von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum
Rekurs legitimiert. Auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs ist
einzutreten.
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG und umfasst namentlich die richtige Feststellung des
Sachverhalts, die richtige Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen sowie den
willkürfreien Gebrauch des Ermessens durch die Verwaltung.
2.
Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet die mit Entscheid des Erziehungsdepartements
Basel-Stadt vom 7. November 2019 bestätigte zusätzliche Unterstützung für die
Schulung von B____ in einem Spezialangebot (SpA) der Sekundarschule
Basel-Stadt.
2.1
Für
das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung
[BV, SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen
unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern
offen steht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Gemäss § 64 Abs. 1 des
Schulgesetzes (SchulG; SG 410.100) haben Kinder und Jugendliche mit besonderem
Bildungsbedarf in der Volksschule Anspruch auf verstärkte Massnahmen, wenn sich
die Förderangebote gemäss § 63b SchulG als ungenügend erweisen. Diese besondere
Förderung erfolgt grundsätzlich integrativ im Rahmen der Regelschule. In
begründeten Fällen kann sie auch in sonderschulischen Spezialangeboten der
Volksschule, in Sonderschulen mit kantonalem Auftrag, in Privatschulen oder in
anderer Weise erfolgen. Eine separative Schulung ist zulässig, wenn es für das
Kindeswohl nötig ist oder wenn die Tragfähigkeit der Regelschule – insbesondere
wegen Lern- und Verhaltensstörungen der Schülerin oder des Schülers – überfordert
ist (§ 11 Abs. 2 der Sonderpädagogikverordnung [SPV, SG 412.750]). Aus
den genannten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen ergibt sich übereinstimmend
mit den Vorgaben des übergeordneten Rechts eine Tendenz zur integrativen
Sonderschulung. Ein Recht auf Integration in die Regelschule besteht jedoch
nicht (vgl. BGE 141 I 9 E. 5.3.4 S. 19, mit weiteren Hinweisen). Im
Einzelfall geht es darum, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen
(Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [KRK,
SR 0.107]). Seine besonderen Bedürfnisse definieren die «richtige» Lösung
im Einzelfall, von der nur abgewichen werden soll, wenn und soweit ein
überwiegendes öffentliches Interesse besteht und die Verhältnismässigkeit
gewahrt bleibt (vgl. BGE 141 I 9 E. 5.3.4 S. 19, mit weiteren Hinweisen; VGE
VD.2017.4 vom 1. September 2017 E. 2.1).
2.2
Verstärkte
Massnahmen während der obligatorischen Schulzeit sind Unterstützungsangebote,
die sich durch eines oder mehrere der Merkmale lange Dauer (a), hohe Intensität
(b), hoher Spezialisierungsgrad der Fach- und Lehrpersonen (c) sowie
einschneidende Eingriffe in den Alltag, das soziale Umfeld oder den Lebenslauf
der Schülerin oder des Schülers (d) auszeichnen (§ 9 Abs. 1 SPV). Über die
Zuteilung von verstärkten Massnahmen entscheidet der Leiter Volksschulen. Im
Rahmen einer Interessenabwägung berücksichtigt er dabei das Kindeswohl, den
Abklärungsbericht des Schulpsychologischen Dienstes (SPD), die Stellungnahme
der Erziehungsberechtigten, die Positionen der betroffenen Schulleitungen, das
zur Verfügung stehende Angebot und die zur Verfügung stehenden Ressourcen (§ 64 Abs. 2 SchuIG in Verbindung mit § 10 Abs. 6 SPV). Der Leiter Volksschulen
legt insbesondere die Schulungsform, den Beginn und die Dauer der Massnahme
sowie den Leistungsanbieter fest (§ 10 Abs. 6 SPV). Die Erziehungsberechtigten werden
in das Verfahren über die Anordnung verstärkter Massnahmen einbezogen, indem
sie am sogenannten Standardisierten Abklärungsverfahren (SAV) des Schulpsychologischen
Dienstes teilnehmen können und in dessen Rahmen zum Bildungsbedarf, zu
möglichen Schulungsformen und zu möglichen Schulungsorten Stellung nehmen
können. Der Schulpsychologische Dienst nimmt die Stellungnahme praxisgemäss in seinen
Abklärungsbericht auf bzw. fügt sie diesem an. Ein Wahlrecht bezüglich der Schulungsform
oder des Schulungsorts haben die Erziehungsberechtigten dagegen nicht (vgl. Kommentar
der Schweizerischen Konferenz der Kantonalen Erziehungsdirektoren [EDK] zu den
einzelnen Bestimmungen des Sonderpädagogik-Konkordats [SPK, SG 419.630] vom
4.
Dezember 2007, abrufbar unter: https://edudoc.educa.ch/static/web/arbeiten/sonderpaed/kommentar_d.pdf,
Art. 6, S. 11 f., zuletzt besucht am 5. Mai 2020).
3.
3.1
Das
Erziehungsdepartement hat in Übereinstimmung mit der Verfügung des Leiters
Volksschulen die zusätzliche Unterstützung für die Schulung von B____ in einem
Spezialangebot der Sekundarschule Basel-Stadt bestätigt. Das
Erziehungsdepartement erwog mit eingehender Begründung, es erscheine plausibel,
dass beim Sohn des Rekurrenten trotz vorübergehender positiver Entwicklung in
einem Regelangebot weiterhin ein Bedarf nach viel schulischer Zuwendung,
Beratung und enger Führung bestehe, dem in der Sekundarschule nicht im
Regelunterricht mit verstärkten Massnahmen, sondern nur in einem
heilpädagogisch geführten Spezialangebot ausreichend begegnet werden könne. In
einem Regelangebot scheine B____ selbst mit zusätzlicher Unterstützung den
damit verbundenen Herausforderungen und Belastungen noch nicht gewachsen zu
sein. Somit erscheine die Weiterschulung in einem Spezialangebot der
Sekundarschule C____ insbesondere in Berücksichtigung seines Wohls und der
Tragfähigkeit der Regelschule geeignet, erforderlich, angemessen und zumutbar.
Die Verfügung vom 16. August 2019, gemäss welcher B____ in einem Spezialangebot
der Sekundarschule C____ weiter zu fördern sei, sei daher nicht zu beanstanden
(angefochtener Entscheid, E. 6.2-6.4). Wie darzulegen sein wird, sind die im
vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgebrachten Rügen des
Rekurrenten nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Feststellungen in Frage zu
stellen.
3.2
Der Rekurrent beantragt in Aufhebung des angefochtenen
Entscheids die Schulung seines Sohnes in einer Regelklasse.
3.2.1
Er
behauptet zunächst, das Erziehungsdepartement habe nur die Abklärungsberichte
des Schulpsychologischen Dienstes aus den Jahren 2016 bis 2018 berücksichtigt
(Rekursbegründung, S. 1). Diese Behauptung ist aktenwidrig. Das
Erziehungsdepartement stützte seinen Entscheid insbesondere auf einen
Abklärungsbericht des Schulpsychologischen Dienstes vom 15. August 2019, eine
E-Mail der Schulleitung vom 7. August 2019, einen Eilantrag der Schulleitung
vom 9. August 2019 sowie Berichte der Schulleitung vom 12. August und 4.
September 2019 (angefochtener Entscheid, E. 5.2 und 6.2).
3.2.2
Sodann
macht der Rekurrent geltend, im Zwischenzeugnis von November 2019 habe sein
Sohn in allen Fächern Noten zwischen 4.5 und 5.5 ohne irgendwelche
heilpädagogische Unterstützung erreicht. Es ist unbestritten, dass der Sohn des
Rekurrenten kognitiv durchschnittlich begabt ist und über ein gutes schulisches
Potential auf dem Niveau A (allgemeine Anforderungen) verfügt (Abklärungsbericht
SPD vom 15. August 2019, Ziff. 10 S. 16 [act.
4/12]). Dieses konnte er in der Schule bisher
nur wenig umsetzen und es bestehen grosse Lücken beim Schulstoff (Abklärungsbericht
SPD vom 15. August 2019, Ziff. 10 S. 16 [act.
4/12]; Bericht der Schulleitung vom 12.
August 2019, Ziff. 5 S. 3 [act. 4/16]). Vor allem aber stellte das Erziehungsdepartement
beim Sohn des Rekurrenten eine Störung des Sozialverhaltens kombiniert mit
einer Störung der Emotionen fest, denen in der Sekundarschule im Regelunterricht
auch mit verstärkten Massnahmen nicht hinreichend begegnet werden könne (vgl.
angefochtener Entscheid, E. 6.3.2). Aus den vom Rekurrenten behaupteten Noten seines
Sohnes kann nicht geschlossen werden, im Bereich des Sozialverhaltens und der
Emotionen bestünden keine Defizite.
Zu relativieren ist in diesem Zusammenhang jedoch die
vorinstanzliche Feststellung, wonach beim Sohn des Rekurrenten eine eigentliche
Störung des Sozialverhaltens kombiniert mit einer Störung der Emotionen
vorliege (vgl. angefochtener Entscheid, E. 6.3.2). Aufgrund der Vielzahl
von Fachpersonen und -stellen, welche in die Entscheidung über die Zuteilung
von verstärkten Massnahmen involviert waren (vgl. § 10 SPV), aber
auch aus der Auslegung und Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe wie besonderer
Bildungsbedarf aufgrund von Leistungsschwäche, Behinderungen, mangelnden
Deutschkenntnissen, auffälligen Verhaltensweisen, besonderen Biografien oder
besonderer Leistungsfähigkeit (vgl. § 2 SPV) oder separative Schulung
in begründeten Fällen (§ 11 Abs. 2 SPV) eröffnet sich der
Leitung der Volksschulen ein Beurteilungsspielraum, in welchen von der
verwaltungsinternen Rekursinstanz trotz umfassender Kognition nicht ohne Not
eingegriffen werden soll (wie auch das Erziehungsdepartement richtig
feststellte; angefochtener Entscheid, E. 2.2; VGE VD.2015.94 vom 20. April 2016, E. 4.6 mit Hinweis auf
Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz 1598 ff.). Vorliegend kann den Akten nicht entnommen werden, dass
der Sohn des Rekurrenten an einer eigentlichen Störung des Sozialverhaltens und
einer eigentlichen Störung der Emotionen leidet. Diese Erwägung des Erziehungsdepartements
geht insbesondere über die im schulpsychologischen Abklärungsbericht vom 15.
August 2019 formulierte Diagnose hinaus (vgl. Ziff. 7 S. 13 [act. 4/12]). Auch
aus dem früheren Bericht der […] vom 31. Mai 2018 ergibt sich noch keine gefestigte
Diagnose und ist aufgrund der ersten Ergebnisse der Bedarfsabklärung erst von
Anzeichen einer Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen die Rede (vgl.
Bericht der […] vom 31. Mai 2018, Empfehlungen S. 5 [act. 4/12]).
Gemäss den Akten ist die Sozialkompetenz des Sohnes des Rekurrenten aber
eingeschränkt und hat er Schwierigkeiten, sich gefühlsmässig in andere Menschen
hineinzuversetzen sowie ihre Sichtweise anzunehmen und darauf respektvoll zu
reagieren. Er hat Mitschüler beleidigt, beschimpft und abgewertet und
diesbezüglich auch gegenüber Erwachsenen und fremden Personen in der Öffentlichkeit
keine Grenzen gekannt. Dabei hat er grosse Defizite im Sozialverhalten oder
sogar grösste Schwierigkeiten im Bereich des Sozialverhaltens gezeigt und zeigt
er Symptome bzw. deutliche Zeichen einer Störung des Sozialverhaltens und der
Emotionen (vgl. Abklärungsbericht SPD vom 15. August 2019, Ziff. 6
S. 9 und Ziff. 7 S. 13 [act. 4/12]). Soweit das Erziehungsdepartement in seinem
Entscheid von einer eigentlichen Störung des Sozialverhaltens beim Sohn des
Rekurrenten ausgeht, kann ihm nicht gefolgt werden. Die diesbezügliche Präzisierung
ist dennoch nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid in Frage zu stellen.
3.2.3
Ferner
wird vom Rekurrenten geltend gemacht, bei einem Gespräch mit dem Klassenlehrer
vom 23. September 2019 habe er erfahren, dass sein Sohn in einer
Regelklasse nicht überfordert sei. Er sei selbständig, zeige gute bis sehr gute
Leistungen in allen Schulfächern, habe grosses Vorwissen und sei motiviert und
engagiert. Es gebe weder Vorfälle noch Konflikte mit Mitschülerinnen,
Mitschülern oder Lehrpersonen. Das einzige Gesprächsthema, an dem B____ arbeiten sollte, sei Distanz und Nähe zu anderen
Menschen (Rekursbegründung, S. 1). Bereits im Rekursverfahren vor dem
Erziehungsdepartement hat der Rekurrent eine vom Familienbegleiter angeblich am
24.
September 2019 verfasste, jedoch nicht unterzeichnete Zusammenfassung
eines Gesprächs mit einem Lehrer vom 23. September 2019 eingereicht (angefochtener
Entscheid, Sachverhalt Ziff. 16). Die Behauptungen des Rekurrenten entsprechen
weitgehend der Zusammenfassung des Familienbegleiters. Allerdings lässt sich
dieser nicht entnehmen, dass der Sohn des Rekurrenten grosses Vorwissen habe.
Zudem wird dort erwähnt, es gäbe kleine Themen (Distanz, Nähe zu Lehrpersonen),
die aber im Rahmen lägen (vgl. act. 4/26). Ob die Behauptungen des Rekurrenten
betreffend den Inhalt des Gesprächs vom 23. September 2019 richtig sind, kann
nicht abschliessend beurteilt werden. Selbst bei Wahrunterstellung sind sie
jedoch nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid als unrichtig erscheinen zu
lassen. Gemäss dem Abklärungsbericht des SPD vom 15. August 2019 ist bei einem
Wechsel in eine Regelschule mit Unterstützung durch die lokalen Ressourcen ein
Rückfall in alte Verhaltensweisen zu befürchten (Ziff. 10 S. 16 [act. 4/12]).
Sodann ergibt sich aus dem Eilantrag vom 9. August 2019 und dem Bericht
vom 12. August 2019 die Befürchtung der Schulleitung, dass der Sohn des Rekurrenten
im Rahmen der Schulung in einem Regelangebot überfordert sein werde und rasch
in alte Muster zurückfallen könnte (Eilantrag der Schulleitung vom
9.
August 2019, S. 1 [act. 4/16]; Bericht der Schulleitung vom 12. August 2019, Ziff.
5.
S. 3 [act. 4/16]). Schliesslich spricht auch die im vorinstanzlichen
Verfahren eingeholte Rückmeldung der Schulleitung dafür, dass sich diese
Befürchtungen bewahrheiten werden. Demgemäss habe sich der Sohn des Rekurrenten
im Regelatelier auf Niveau A, das er während des ersten Semester des Schuljahrs
2019/2020 vorläufig besuchte, zwar sehr grosse Mühe gegeben. Je länger je mehr habe
sich jedoch gezeigt, dass dieses Setting ihn stark fordere und er Mühe in der
Grossgruppe habe (E-Mail der Schulleitung vom 4. September 2019 [act. 4/20]).
Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass das
Erziehungsdepartement festgestellt hat, die vorübergehende positive Entwicklung
im Regelangebot lasse nicht auf einen veränderten Bildungsbedarf des Sohns des
Rekurrenten schliessen und im Fall einer Weiterschulung im Regelangebot sei zu
befürchten, dass er in alte Verhaltensmuster zurückfalle und die im Spezialangebot
erzielten Lern- und Entwicklungsfortschritte zunichte gemacht würden
(angefochtener Entscheid, E. 6.3.3 f. und 6.4).
3.2.4
Soweit
der Rekurrent schliesslich sinngemäss eine erneute umfassende
schulpsychologische Abklärung beantragt (Rekursbegründung, S. 2), sind von
einer solchen keine neuen – für den Entscheid wesentliche – Erkenntnisse zu
erwarten. Namentlich vor dem Hintergrund des im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren eingeholten aktuellen Berichts der Schulleitung vom 24. Februar 2020 (act.
8; vgl. dazu E. 4.1 hiernach) erweist sich der schulpsychologische Abklärungsbericht
vom 15. August 2019 (act. 4/12), welcher der ursprünglichen Verfügung des Leiters
Volksschulen vom 16. August 2019 zugrunde lag, weiterhin als aktuell und
als genügende Grundlage für eine sachgerechte Entscheidung. Auf eine erneute
Abklärung im vorliegenden Verfahren kann deshalb verzichtet werden (sog.
antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 130 III 734 E. 2.2.3 S. 735, mit
weiteren Hinweisen).
4.
4.1
Gemäss dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
eingeholten Bericht der Schulleitung der Sekundarschule C____ vom 24. Februar 2020 wurde der Sohn des Rekurrenten im
ersten Semester 2019/2020 (12. August 2019 bis 18. Januar 2020) in einer
Regelklasse im A-Zug in der Sekundarschule C____ geschult. Dabei hätten dem pädagogischen Team zwar nur die gleichen
heilpädagogischen Ressourcen wie bei jedem anderen A-Zug des Regelschulbetriebs
zur Verfügung gestanden. Da von Anfang an klar gewesen sei, dass er nur
kurzfristig das Regelangebot besuchen werde, habe das Team ihm gegenüber beim
Sozialverhalten eine gewisse Toleranz gezeigt und sei man bereit gewesen, ihn
im Unterricht besonders eng zu begleiten, damit er reüssieren könne. Zudem
hätten die Lehrpersonen einen Effort geleistet, der über das hinausgegangen
sei, was sie den Jugendlichen normalerweise anbieten könnten. Damit habe der
Sohn des Rekurrenten ein Setting erhalten, das die Jugendlichen im Regelangebot
normalerweise nicht erhalten. Fachlich gesehen sei der Sohn des Rekurrenten
nicht überfordert gewesen. In Bezug auf Selbstregulation, Sozialverhalten und
selbständiges Arbeiten habe er sich sehr Mühe gegeben. Es sei immer wieder
motiviert gewesen und habe sein Leistungsvermögen am oberen Limit ausgeschöpft.
In Bezug auf zwei Verhaltensweisen sei der Sohn des Rekurrenten aber speziell
aufgefallen. Erstens habe er im Vergleich zu Regelschülern auffallend grosse
Mühe mit den Themen Nähe und Distanz sowohl in Bezug auf die Mitarbeitenden als
auch in Bezug auf die Jugendlichen gehabt. Zweitens habe die Schulleitung kurz
vor Weihnachten erfahren, dass der Sohn des Rekurrenten offenbar über längere Zeit
einem Mädchen zu nahe gekommen sei und auch versucht habe, sie ungebührlich
anzufassen (act. 8 S.1). Insgesamt habe der Sohn des Rekurrenten im ersten
Semester 2019/2020 zwar gezeigt, dass er sehr nahe am Regelunterricht dran sei.
Die Schulleitung denkt aber, dass es für einen Wechsel aus einem Spezialangebot
in die Regelschule zu früh sei. Seit Beginn des zweiten Semesters 2019/2020
(20. Januar bis 26. Juni 2020) besuche der Sohn des Rekurrenten wieder ein
Spezialangebot der Sekundarschule C____ mit
Schwerpunkt Schulpraxis. Dort könne er anders als in einem Regelangebot bei
Bedarf verstärkt betreut werden. Das Thema Nähe und Distanz müsse im Auge
behalten werden. Hier müsse der Sohn des Rekurrenten noch deutliche
Entwicklungsschritte machen. Aus den vorstehenden Gründen empfiehlt die
Schulleitung eine Schulung in einem Spezialangebot mit der Option, dass der
Sohn des Rekurrenten bei einer guten, insbesondere persönlichen Entwicklung
künftig Regelschüler werden könnte (act. 8 S. 2).
4.2
Die
unsubstanziierte und durch nichts belegte Behauptung des Rekurrent, die Schule
habe seinem Sohn kein besonderes Setting geboten (Stellungnahme vom 27. Februar
2020, S. 1), ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der diesbezüglichen
Angaben im Bericht der Schulleitung vom 24. Februar 2020 zu wecken. Gemäss dem
vom Rekurrenten eingereichten Lernbericht betreffend das erste Semester
2019/2020 sind bei seinem Sohn die positiven Schwerpunkte des Lern- und
Arbeitsverhaltens zwar erkennbar oder sogar deutlich erkennbar. Die positiven
Schwerpunkte des Sozialverhaltens sind hingegen nur gelegentlich erkennbar bis
erkennbar. Insgesamt spricht der Lernbericht entgegen der Auffassung des
Rekurrenten (vgl. Stellungnahme vom 27. Februar 2020, S. 1) nicht gegen die
Richtigkeit der Einschätzung der Schulleitung. Der Rekurrent bezweifelt sodann,
dass sein Sohn einem Mädchen zu nahegekommen sei, und behauptet, es habe keinen
konkreten Vorfall gegeben (vgl. Stellungnahme vom 27. Februar 2020, S. 1). Die
Formulierung im Bericht der Schulleitung, sie habe erfahren, «dass B____
offenbar über längere Zeit einem Mädchen zu nahegekommen
ist und auch versucht hat sie ungebührlich anzufassen» genügt nicht zum
Nachweis, dass der Sohn des Rekurrenten tatsächlich einem Mädchen zu nahegekommen
ist. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass dem Bericht nicht entnommen
werden kann, von wem die Schulleitung die betreffende Information erhalten hat,
und dass die Schulleitung mit dem Wort «offenbar» zum Ausdruck bringt, dass sie
vom behaupteten Sachverhalt selbst keine sichere Kenntnis hat. Der Aussage der
Schulleitung, dass der Sohn des Rekurrenten einem Mädchen zu nahegekommen sein
soll, kommt für die Beurteilung des vorliegenden Falles keine entscheidende
Bedeutung zu. Selbst wenn diese Aussage der Schulleitung nicht berücksichtigt
wird, beanspruchen die übrigen Feststellungen und die Einschätzungen der
Schulleitung weiterhin Geltung.
5.
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die
Erfahrungen in einem Regelangebot im ersten Semester 2019/2020 nichts daran
ändern, dass beim Sohn des Rekurrenten trotz vorübergehender positiver
Entwicklung in einem Regelangebot weiterhin ein Bedarf nach viel schulischer
Zuwendung, Beratung und enger Führung besteht, dem in der Sekundarschule nicht
im Regelunterricht mit verstärkten Massnahmen, sondern nur in einem
heilpädagogisch geführten Spezialangebot ausreichend begegnet werden kann. Im
Hinblick auf die Frage der Verhältnismässigkeit der Massnahme ist festzuhalten,
dass die Schulung in einem Spezialangebot keine Niveauzuweisung darstellt.
Selbst wenn der Sohn des Rekurrenten bis zum Ende der Sekundarschule in einem Spezialangebot
bleiben sollte, könnte er mit entsprechenden Leistungen vom A-Zug (Allgemeine
Anforderungen) in den E-Zug (Erweiterte Anforderungen) wechseln, einen
Abschluss im E-Zug machen und die entsprechenden Anschlusslösungen nutzen (vgl.
den Bericht der Schulleitung vom 24. Februar 2020, S. 2). Schüler im E-Zug
erhalten das Rüstzeug für eine anspruchsvolle Berufslehre, während oder nach
der sie bei Interesse die Berufsmaturität erreichen können. Auch weiterführende
Schulen wie die Wirtschaftsmittelschule, Informatikmittelschule,
Fachmaturitätsschule oder das Gymnasium stehen den Jugendlichen des E-Zugs bei
genügend guten Leistungen offen (https://www.volksschulen.bs.ch/schulsystem/sekundarschule/leistungszuege-und-durchlaessigkeit.html,
zuletzt besucht am 5. Mai 2020). Der Entscheid des Erziehungsdepatements vom 7.
Dispositiv
November 2019 ist demnach nicht zu beanstanden.
6.
Gemäss den
vorstehenden Erwägungen ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt der anwaltlich nicht vertretene Rekurrent grundsätzlich dessen
ordentliche Kosten (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 des Reglements über die
Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Seine
prozessuale Bedürftigkeit ist unter Hinweis auf die Feststellungen des
Erziehungsdepartements jedoch offensichtlich (vgl. angefochtener Entscheid, E.
8) und der vorliegende Rekurs ist knapp nicht als aussichtslos zu qualifizieren
(vgl. Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.). Folglich ist dem
Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren zu
bewilligen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.00, einschliesslich Auslagen.
Die Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten
der Gerichtskasse.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Erziehungsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.