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Entscheid

VD.2019.233

Kündigung des Freizeitgartens (BGer-Nr. 2C_682/2020 vom 17. September 2020)

12. Juli 2020Deutsch17 min

Mit Schreiben vom 27. und 30. Dezember 2019 hat der Rekurrent die Bewilligung der unentgeltlichen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2019.233

URTEIL

vom 12.

Juli 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic.

iur. Cla Nett

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

Stadtgärtnerei des Kantons

Basel-Stadt

Münsterplatz

10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

der Freizeitgartenkommission

vom 6. Dezember 2019

betreffend Kündigung des Freizeitgartens

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Rekurrent) und seine Gattin, B____, sind Pächter des

Freizeitgartens Nr. [...] im Areal C____. Es handelt

sich dabei um einen Kleintiergarten. Aufgrund einer Kontrolle vom 19. August

2019 kündigte die Stadtgärtnerei, Abteilung Freizeitgärten den Pächtern am

20. August 2019 diesen Pachtvertrag unter Berufung auf Ziffer 6.6 der

Familiengartenordnung («Die Nichteinhaltung der vorgenannten Vorschriften,

unsachgemässe oder unordentliche Pflege unter der die Tiere leiden, führen zum

sofortigen Verbot der Tiefhaltung, in schwerwiegenden Fällen zum Entzug des

Gartens») per 30. September 2019. Mit der Verfügung wurde darauf verwiesen,

dass dieser Zustand schon im vergangenen Jahr festgestellt worden sei, sich

seither aber nicht gebessert habe. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs

wies die Freizeitgartenkommission mit Entscheid vom 6. Dezember 2019 ab. Dabei

beschied sie dem Rekurrenten, dass er den Garten bis zum 29. Februar 2020 zu

verlassen habe. Zur Begründung wurde ausgeführt, es würden «Verstösse gegen

jegliche Regeln festgestellt, insbesondere wiederholte Verstösse gegen das

Tierschutzgesetz (Kündigungsgrund); darüber hinaus Verstösse gegen die FGO

(Betreten fremder Parzellen ohne Erlaubnis, Befahren der Wege mit dem Mofa)

sowie Verstösse gegen die Statuten des FGV C____ (Vereinsbeitrag wurde nie

bezahlt.)».

Gegen diesen

Rekursentscheid richtet sich der mit Eingaben vom 13. Dezember 2019 und

3. Januar 2020 erhobene und begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht.

Mit Schreiben vom 27. und 30. Dezember 2019 hat der Rekurrent die Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege beantragt, woraufhin mit verfahrensleitender Verfügung vom

30. Dezember 2019 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet

worden ist. Die Stadtgärtnerei beantragt mit ihrer Stellungnahme vom

7. Februar 2020 die Abweisung des Rekurses, ebenso die

Freizeitgartenkommission mit ihrer Stellungnahme vom

27. Februar 2020. Hierzu hat der Rekurrent

am 19. März 2020 (Eingang Schalter: 23. März 2020) repliziert. Die

Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den Akten, dem angefochtenen

Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Freizeitgartenkommission ist gemäss § 11 Abs. 1 des Gesetzes über Freizeitgärten

(Freizeitgärtengesetz, SG 911.900) eine vom Regierungsrat gewählte

Kommission. Sie ist gemäss § 13 Abs. 1 des Freizeitgärtengesetzes zuständig für

die Beurteilung von Rekursen gegen Verfügungen der Stadtgärtnerei, des für die

Verpachtung zuständigen Amtes (vgl. Ziff. 1.2 der Familiengartenordnung [FGO,

abrufbar unter www.stadtgaertnerei.bs.ch/freizeitgaerten/rechte-und-pflichten]).

Damit sind Kündigungen der Pacht von Freizeitgärten nicht auf dem Wege

zivilrechtlichen Rechtschutzes in Miet- und Pachtsachen, sondern auf dem

verwaltungsrechtlichen Rechtsweg zu bestreiten. Folglich kann gegen Entscheide

der Freizeitgartenkommisson gemäss § 10 Abs. 1 des Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) Rekurs beim

Verwaltungsgericht erhoben werden (VGE VD.2018.172/173 vom

10.

Juli 2019 E. 1.1). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92

Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich

nach den Bestimmungen des VRPG.

1.2

Der

Rekurrent ist als Pächter des streitbezogenen Freizeitgartens Adressat des

angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist deshalb

gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerechten

Rekurs ist somit einzutreten.

1.3

Die

Dispositiv

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das

Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig

festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

2.

2.1 Der

angefochtene Entscheid der Freizeitgartenkommission wurde mit der Feststellung

von Verstössen «gegen jegliche Regeln (…), insbesondere wiederholte Verstösse

gegen das Tierschutzgesetz» als Kündigungsgrund begründet. Daneben wird auf

Verstösse gegen die Familiengartenordnung in Form des Betretens fremder

Parzellen ohne Erlaubnis und das Befahren der Wege mit dem Mofa sowie auf

Verstösse gegen die Statuten des Familiengartenvereins C____, indem der

Vereinsbeitrag noch nie bezahlt worden sei, verwiesen. Mit seiner

Rekursbegründung bestreitet der Rekurrent den Verstoss gegen das

Tierschutzgesetz und macht geltend, die Anweisungen des Veterinäramtes zeitnah

umgesetzt zu haben. Weiter bestreitet er, fremde Parzellen betreten zu haben,

und führt aus, es sei gängige Praxis auf dem C____-Areal, dass einzelne Pächter

mofafahren würden. Auch der Arealchef und seine Frau würden das Areal

motorisiert befahren. Er sei kurzfristig wegen eines Meniskusschadens gefahren,

habe das Mofafahren auf Anweisung der Leiterin Freizeitgärten aber eingestellt.

Schliesslich macht der Rekurrent geltend

die Pachtzinsen und Wasserkosten immer pünktlich bezahlt zu haben. Der

Vereinsbeitrag sei ihm vermutlich versehentlich nicht in Rechnung gestellt

worden.

2.2

2.2.1 Gemäss

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) sind Entscheide als

Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör inhaltlich so bestimmt zu

begründen, dass deren Adressat in die Lage versetzt wird, die Tragweite der

Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine

höhere Instanz weiterzuziehen. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu

allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die

für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn

ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; VGE VD.2016.24 vom 20. Februar 2019

E. 2.2, VD.2018.10 vom 27. Oktober 2018 E. 2.2 und VD.2010.194

vom 15. Juni 2011 E. 2.2; Häfelin/Müller/Uhlmann,

Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 1002

und 1038). Die entsprechenden Anforderungen ergeben sich aus der

Schriftlichkeit des verwaltungsinternen Rekursverfahrens nach § 49 Abs. 3 des

Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des

Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz [OG, SG 153.100]; dazu Schwank, Das verwaltungsinterne

Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Basel 2003, S. 205 f.).

2.2.2 Vorliegend

fehlt dem angefochtenen Entscheid eine solche Begründung. In der Begründung

wird nicht ausgeführt, aufgrund welchen Sachverhalts die

Freizeitgartenkommission zu ihrem Schluss gekommen ist, dass «Verstösse gegen

jegliche Regeln» und insbesondere wiederholte Verstösse gegen das

Tierschutzgesetz, auf welche sich die Rekursinstanz als Kündigungsgrund

gestützt hat, vorliegen sollen. Dies ergibt sich auch nicht aus einem Rückgriff

auf die angefochtene Verfügung der Stadtgärtnerei vom 20. August 2019. Auch in

dieser Verfügung erfolgt allein eine Berufung auf Ziffer 6.6 der

Freizeitgartenordnung, wonach «die Nichteinhaltung der vorgenannten

Vorschriften, unsachgemässe oder unordentliche Pflege unter der die Tiere

leiden, (…) zum sofortigen Verbot der Tierhaltung, in schwerwiegenden Fällen

zum Entzug des Gartens» führen. Dieser Zustand sei bereits im letzten Jahr

festgestellt worden und habe sich seitdem nicht gebessert. Mit welchem

Sachverhalt aber die Verletzung dieser Bestimmung der Freizeitgartenordnung

konkret begründet wird, kann auch der Verfügung nicht entnommen werden.

2.2.3 Gemäss

§ 6 Abs. 1 Freizeitgärtengesetz erfolgt die Abgabe von Freizeitgärten durch die

Stadtgärtnerei als zuständiges Amt über langfristige Pachtverträge. Die Pächter

und Pächterinnen sind verpflichtet, die von der Freizeitgartenkommission

erlassenen Reglemente einzuhalten (§ 8 Freizeitgärtengesetz). Bei groben

Verstössen kann den Pächterinnen und Pächtern, welche die Vorschriften nicht

einhalten, das gepachtete Land sofort und ohne Entschädigung entzogen werden (§ 9 Freizeitgärtengesetz). Diese Regelung wird in der Freizeitgartenordnung

weiter konkretisiert. Gemäss Ziff. 1.5.2 FGO erfolgt die Kündigung durch die

Stadtgärtnerei bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstössen gegen die FGO

oder den Pachtvertrag. Vor einer Kündigung hat eine schriftliche Mahnung zu

erfolgen, mit der eine angemessene Frist zur Behebung der Beanstandung

angesetzt wird. In der Folge wird eine zweite, kostenpflichtige Mahnung

ausgesprochen, in deren Anschluss mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt

werden kann (Ziff. 1.5.2 FGO). Eine ausserordentliche, fristlose Kündigung ohne

Anspruch auf irgendeine Entschädigung (Inventarwert, Pachtzins) erfolgt gemäss

Ziff. 1.5.4 FGO bei einem Verstoss gegen das Verbot der Übertragung oder

Abtretung des Gartens an Dritte und der gewerblichen Nutzung der Parzelle (vgl.

Ziff. 4.1.1. FGO), bei der Begehung von Tätlichkeiten sowie nachgewiesener

Vergehen und strafbaren Handlungen (z.B. Diebstahl, Sachbeschädigungen), bei

der Nichtbefolgen von Anordnungen der Aufsichtsorgane, im Falle der Verwahrlosung

oder Verunkrautung des Gartens und allgemeiner Unordnung sowie bei der Nichterfüllen

von finanziellen Verpflichtungen (Pachtzins, Beiträge an den

Freizeitgartenverein). Bei der Pacht einer Parzelle in einem Kleintierareal des

Kantons führt die Nichteinhaltung der diesbezüglichen Vorschriften (Ziff. 6

FGO), die unsachgemässe oder unordentliche Pflege, unter der die Tiere leiden, zum

sofortigen Verbot der Tierhaltung und in schwerwiegenden Fällen zum Entzug des

Gartens (Ziff. 6.6 FGO).

2.2.4 Vorliegend

bezog sich die Stadtgärtnerei für die Kündigung auf Ziff. 6.6 FGO. Indem nicht

nur die Tierhaltung verboten, sondern auch der Garten selber gekündigt worden

ist, wurde implizit ein schwerwiegender Fall angenommen. Wie ausgeführt (oben

E. 2.2.1), ergibt sich dies aber weder aus der Verfügung noch dem

Rekursentscheid. Weiter substantiiert werden die geltend gemachten Verstösse

gegen Tierschutzbestimmungen allerdings mit einer Dokumentation zur Sitzung der

Freizeitgartenkommisson vom 7. November 2019, in welcher unter Ziff. 3.1 den

Kommissionsmitgliedern Angaben zur Beurteilung des «Rekurses A____» gemacht

worden sind (Protokoll der Sitzung der Freizeitgartenkommission vom

7. November 2019, S. 4 f. [Beilage 1 zur

Vernehmlassung der Freizeitgartenkommission]). Darin wird auch auf die

Aktennotiz der amtlichen Tierärztin Dr. med. vet. D____ vom Veterinäramt vom

30. Oktober 2019 verwiesen. Diese Aktennotiz konkretisiert die dem

Rekurrenten vorgeworfene, unsachgemässe Haltung seiner Hühner, Tauben und weiterer

Vögel und verweist auf eine Verfügung im Anschluss an eine Kontrolle der

Tierhaltung vom 13. Februar 2019. Wie eine weitere Kontrolle vom 31. Juli 2019

ergeben habe, seien die darin verlangten Anpassungen der Tierhaltung nicht

umgesetzt worden (Aktennotiz Dr. med. vet. D____ vom 30. Oktober 2019

[Beilage 2 zur Vernehmlassung der Freizeitgartenkommission]). Aus den

Akten ergibt sich aber nicht direkt, dass der Rekurrent im Rahmen des

Kündigungsverfahrens förmlich mit diesen Akten konkret konfrontiert worden wäre.

Das Verfahren leidet damit an einem formellen Mangel und vermag die

Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfügungs- und Rekursverfahren

offensichtlich nicht zu erfüllen.

2.2.5 Zu

beachten ist aber, dass der Rekurrent eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs

nicht förmlich geltend macht. Weiter wurde er im vorliegenden Verfahren mit den

genannten Unterlagen konfrontiert und konnte dazu replicando Stellung nehmen.

Er macht denn auch nicht geltend, dass er nicht gewusst habe, welche Vorwürfe

ihm bezüglich der Tierhaltung gemacht würden. Weiter ergibt sich aus den

eingereichten Vorakten auch, dass sich der Rekurrent bereits vor Erlass der

angefochtenen Verfügung wie auch mit seinem Rekurs im vorinstanzlichen

Verfahren materiell mit den erhobenen Vorwürfen hat auseinandersetzen können.

Daraus folgt, dass über den Rekurs trotz der formellen Mängel des Verfahrens

ohne Rückweisung zu deren Verbesserung in der Sache entschieden werden kann.

Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise im vorliegenden

Verfahren geheilt werden, zumal eine Rückweisung an die

Freizeitgartenkommission im Ergebnis zu einem formalistischen Leerlauf führen

müsste (vgl. VGE VD.2019.101 vom 3. Februar 2020 E. 7).

2.3

2.3.1 Von

den Behörden zugestanden wird die Darstellung des Rekurrenten, dass ihm erst

nach Abschluss seines Pachtvertrages im September 2013 untersagt worden ist,

die von ihm gehaltenen Tauben frei fliegen zu lassen. In den Unterlagen für die

Sitzung der Vorinstanz vom 7. November 2019 wird dazu ausgeführt, es sei «wohl

erst nach Pachtbeginn (…) bemerkt (worden), dass im Areal bereits zu viele

Taubenhalter waren, die einen gewissen Stundenplan einhalten müssen, damit sich

die Schwärme bei ihren täglichen Ausflügen nicht vermischen» (Protokoll der Sitzung

der Freizeitgartenkommission vom 7. November 2019, S. 5

[Beilage 1 zur Vernehmlassung der Freizeitgartenkommission]). Der

Rekurrent führte in seinem Schreiben vom 18. April 2019 an die Stadtgärtnerei (Rekursbegründungsbeilage)

aus, dass man ihm mit Informationsschreiben vom 10. Oktober 2013 mitgeteilt

habe, es könne seinen Tauben kein Freiflug mehr gewährt werden. Wie er weiter

ausführt, sei auf sein dagegen opponierendes Schreiben vom 16. Oktober 2013

aber nicht mehr reagiert und der weiterhin vorgenommene Freiflug toleriert

worden. Wie aus dem Schreiben weiter hervorgeht, ist erst im Frühjahr 2019

wieder an diesem Verbot festgehalten worden, worauf er dagegen erneut opponiert

habe. Im Rekurs an die Vorinstanz machte er geltend, der allein ihm auferlegte

Verbot des Taubenfluges stelle eine Diskriminierung und einen Schwachsinn dar

(Rekurs vom 26. August 2019 [Rekursbegründungsbeilage]). Wie es sich

damit verhält, kann aber offen bleiben, da dem Rekurrenten im Zusammenhang mit

der Kündigung des Pachtverhältnisses die zwischenzeitliche Gewährung des

Freifluges für seine Tauben gar nicht zum Vorwurf gemacht worden ist.

2.3.2 Wie

sich aus der Rekursbegründung im vorinstanzlichen Verfahren und der Replik im

vorliegenden Verfahren ergibt, bestreitet der Rekurrent nicht, dass vor der

Kündigung durch die Stadtgärtnerei gravierende Mängel in der Tierhaltung

bestanden haben. Er führt aus, selber «schockiert» gewesen zu sein, als er

realisiert habe, dass sich die Hühner gegenseitig die Federn picken würden. Er

begründet dies aber damit, dass er wegen eines Notfalles im Ausland geweilt und

jemand anderen damit beauftragt habe, auf den Garten aufzupassen. Zumal keine

Krankheiten festgestellt worden seien, sei das gegenseitige Picken von Federn

aber kein genügender Grund für eine Kündigung der Pacht. Er habe stattdessen Empfehlungen

und Hilfe erwartet.

Wie sich aus dem

Bericht der amtlichen Tierärztin vom 30. Oktober 2019 (Beilage 2 zur

Vernehmlassung der Freizeitgartenkommission) ergibt, kann aber von einem vorübergehenden

Mangel aufgrund einer temporären Ortsabwesenheit nicht gesprochen werden. Wie

darin ausgeführt und vom Rekurrenten auch replicando nicht bestritten wird, ist

die Hühner-, Ziervögel und Taubenhaltung des Rekurrenten bereits in den Jahren

2016 und 2017 vom Veterinäramt kontrolliert und bemängelt worden, und es sind

dem Rekurrenten Massnahmen zur Verbesserung der Situation auferlegt worden.

Dabei wurde unter anderem fehlende Einstreu bemängelt, welche gemäss den

replicando erfolgten Ausführungen des Rekurrenten auch bei der Gartenkontrolle

im Februar 2019 erneut hat beanstandet werden müssen. Weiter wurden damals

schon mangelhafte Hygiene und ein zu kleines Gehege für die Hühnerhaltung

beanstandet. Gewisse Mängel wurden 2017 behoben und der Bau einer permanent

zugänglichen Taubenvoliere und eines Schutzhauses in Kürze in Aussicht

gestellt. Bei einer erneuten Kontrolle des Veterinäramtes mit der

Stadtgärtnerei vom 13. Februar 2019 mussten jedoch erneute schwerwiegende

Mängel in der Hühner- und Ziervogelhaltung festgestellt werden. Weder die

Anpassungen der Gehege betreffend Einstreu noch das Verbot der Abtrennung des

kleinen Hühnergeheges aus der Verwarnung vom 22. November 2017 seien umgesetzt

worden. Es habe gar keine Einstreu auf dem Stallboden gegeben und die

Stallhygiene sei sehr schlecht gewesen, indem unter den Sitzstangen sich viel

angehäufter Kot befunden habe. Auch die geforderte Voliere für die Tauben sei

nicht erstellt und den Ziervögeln kein warmer Rückzugsort angeboten worden. Der

Rekurrent sei per Verfügung zur im Einzelnen detallierten Anpassung der Haltung

verpflichtet worden. So sei ihm auferlegt worden,

- dass alle Gehege per sofort den Anforderungen der schweizerischen

Tierschutzgesetzgebung entsprechen müssten (Ziff. 1),

- dass der Stallboden des Hühnergeheges per sofort mit einem

geeigneten Material ca. 5 cm tief eingestreut werden müsse, was in einer

Beilage näher erläutert worden sei (Ziff. 2),

- dass für die Ziervögel ein Winterschutz in Form eines frostfreien

Schutzhauses erstellt werden müsse (Ziff. 3 und 5)

- und dass für die Tauben aufgrund des Verbots des täglichen

Freiflugs eine ihrer Anzahl angepasste, permanent zugängliche Voliere bis zum

15. April 2019 zur Verfügung zu stellen sei (Ziff. 4 und 5).

Gleichzeitig

wurde ihm für den Fall eines erneuten Verstosses gegen die schweizerische

Tierschutzverordnung die Verfügung eines generellen Tierhalteverbotes in

Aussicht gestellt. Gleichwohl habe bei einer erneuten Kontrolle am 1. Juli 2019

wiederum festgestellt werden müssen, dass der Hühnerstall nicht eingestreut war,

und die Tiere in einem schlechten Allgemeinzustand angetroffen worden seien,

teilweise bedingt durch schlechte Fütterung, teilweise aber auch durch

Federpicken, welches bei Unterbeschäftigung der Tiere entstehe. Die Nester

hätten nicht die vorgeschriebene weiche Einlage aufgewiesen und die Ziervögel

seien weiterhin in der Voliere ohne warmen Rückzugsort gehalten worden.

Aus diesen von

der zuständigen Behörde dokumentierten, wiederholten Verletzungen von konkreten

Anweisungen bezüglich einer tiergerechten Vogelhaltung folgt ohne Weiteres,

dass der Rekurrent offensichtlich nicht bereit ist, Vorschriften der

ordentlichen und tiergerechten Tierhaltung einzuhalten. Aufgrund der

wiederholten Feststellungen von immer wieder den gleichen Verstössen gegen das

Tierwohl kann der Rekurrent aus seiner Verhinderung der persönlichen Pflege der

Tiere bei der letzten Kontrolle nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr

hätte er aufgrund dieser Vorgeschichte alles daransetzen müssen, dass die ihm

auferlegten Vorkehrungen auch während seiner Abwesenheit erfüllt werden können.

Aufgrund der wiederholten und schwerwiegenden Verstösse gegen Auflagen zum

Schutz der Tiere und der Familiengartenordnung war die Stadtgärtnerei daher

gestützt auf Ziff. 1.5.4 in Verbindung mit Ziff. 6.6 FGO zur Kündigung des

Pachtvertrages berechtigt.

2.4 Vor

diesem Hintergrund braucht auf die weiteren, im Rahmen der Begründung der

Kündigung gerügten Verletzungen von Vorschriften der Freizeitgartenordnung und

der Statuten des Freizeitgartenvereins nicht weiter eingetreten zu werden.

2.5 Die

Kündigung des Pachtverhältnisses erscheint aufgrund der wiederholten Verstösse

und der dadurch unter Beweis gestellten Unbelehrbarkeit des Rekurrenten auch

verhältnismässig. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2

BV verlangt, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen

Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind und der angestrebte Zweck

in einem vernünftigen Verhältnis zur damit verbundenen Belastung für die

Betroffenen steht (VGE VD.2018.172/173 vom 10. Juli 2019 E. 3.4.1 mit Hinweis

auf Häfelin/ Müller/Uhlmann, a.a.O., N 581, mit

Hinweisen).

Es ist dem

Rekurrenten zuzugestehen, dass ihn die Kündigung seines Gartens aufgrund der

von ihm geltend gemachten Tierliebe hart trifft. Nichts zu seinen Gunsten kann

der Rekurrent ableiten aus der von ihm im verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahren geltend gemachten, zwischenzeitlichen Aufgabe der

Hühnerhaltung. Er will selber an der Haltung von Ziervögeln und Tauben

festhalten. Aufgrund der wiederholten, dem Tierwohl in gravierender Weise zuwiderlaufenden

Haltung in der Vergangenheit besteht jedoch keine ausreichende Sicherheit, dass

der Rekurrent im Rahmen der verbleibenden

Tierhaltung inskünftig seine Tiere nachhaltig tiergerecht halten wird. Es

versteht sich von selbst, dass der Kanton Basel-Stadt im Rahmen seiner

Vollzugsaufgaben und in Wahrung des Verfassungsinteresses an einem

wirkungsvollen Tierschutz (Art. 80 Abs. 2 BV; vgl. BGE 135 II 384

E. 4.3 S. 398) die Beachtung der Bestimmungen der eidgenössischen

Tierschutzgesetzgebung über die Tierhaltung (Art. 4 und 6 des

Tierschutzgesetzes [TschG, SR 455] und Art. 3 ff. der

Tierschutzverordnung [TschV, SR 455.1]) sicherzustellen hat. Das gilt auch

und insbesondere, wenn er seinen Bewohnern und Bewohnerinnen wie vorliegend

Land zur Tierhaltung verpachtet. Ist ein Pächter nicht in der Lage und/oder

willens, seine Tiere tiergerecht zu halten, ist das Gemeinwesen verpflichtet,

die Pacht aufzulösen und das freiwerdende, notabene nur auf wenigen

Kleintierarealen zur Verfügung stehende Land einem anderen Interessenten, der

Gewähr für eine tiergerechte Tierhaltung bietet, zur Verfügung zu stellen.

2.6 Daraus

folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde

dem Rekurrenten eine neue Frist bis zum

29. Februar 2020 zum Verlassen des Gartens gesetzt. Nachdem diese

Frist inzwischen abgelaufen ist, wird den Pächtern eine letzte Frist von zwei

Monaten ab Eröffnung dieses Urteils gesetzt, um ihren Garten zu räumen und zu

verlassen.

3.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hätte der Rekurrent

grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG).

Aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs im bisherigen Verfahren (oben

E. 2.2.4) und seiner nachgewiesenermassen engen finanziellen Situation

wird jedoch auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen und dem Rekurrenten

wird eine Frist von zwei Monaten ab Eröffnung dieses Urteils gesetzt, um den

Freizeitgarten Nr. [...] C____ zu räumen und zu verlassen.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Stadtgärtnerei des Kantons Basel-Stadt

-

Freizeitgartenkommission des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.