VD.2019.233
Kündigung des Freizeitgartens (BGer-Nr. 2C_682/2020 vom 17. September 2020)
12. Juli 2020Deutsch17 min
Mit Schreiben vom 27. und 30. Dezember 2019 hat der Rekurrent die Bewilligung der unentgeltlichen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.233
URTEIL
vom 12.
Juli 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic.
iur. Cla Nett
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
gegen
Stadtgärtnerei des Kantons
Basel-Stadt
Münsterplatz
10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Freizeitgartenkommission
vom 6. Dezember 2019
betreffend Kündigung des Freizeitgartens
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Rekurrent) und seine Gattin, B____, sind Pächter des
Freizeitgartens Nr. [...] im Areal C____. Es handelt
sich dabei um einen Kleintiergarten. Aufgrund einer Kontrolle vom 19. August
2019 kündigte die Stadtgärtnerei, Abteilung Freizeitgärten den Pächtern am
20. August 2019 diesen Pachtvertrag unter Berufung auf Ziffer 6.6 der
Familiengartenordnung («Die Nichteinhaltung der vorgenannten Vorschriften,
unsachgemässe oder unordentliche Pflege unter der die Tiere leiden, führen zum
sofortigen Verbot der Tiefhaltung, in schwerwiegenden Fällen zum Entzug des
Gartens») per 30. September 2019. Mit der Verfügung wurde darauf verwiesen,
dass dieser Zustand schon im vergangenen Jahr festgestellt worden sei, sich
seither aber nicht gebessert habe. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs
wies die Freizeitgartenkommission mit Entscheid vom 6. Dezember 2019 ab. Dabei
beschied sie dem Rekurrenten, dass er den Garten bis zum 29. Februar 2020 zu
verlassen habe. Zur Begründung wurde ausgeführt, es würden «Verstösse gegen
jegliche Regeln festgestellt, insbesondere wiederholte Verstösse gegen das
Tierschutzgesetz (Kündigungsgrund); darüber hinaus Verstösse gegen die FGO
(Betreten fremder Parzellen ohne Erlaubnis, Befahren der Wege mit dem Mofa)
sowie Verstösse gegen die Statuten des FGV C____ (Vereinsbeitrag wurde nie
bezahlt.)».
Gegen diesen
Rekursentscheid richtet sich der mit Eingaben vom 13. Dezember 2019 und
3. Januar 2020 erhobene und begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht.
Mit Schreiben vom 27. und 30. Dezember 2019 hat der Rekurrent die Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege beantragt, woraufhin mit verfahrensleitender Verfügung vom
30. Dezember 2019 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet
worden ist. Die Stadtgärtnerei beantragt mit ihrer Stellungnahme vom
7. Februar 2020 die Abweisung des Rekurses, ebenso die
Freizeitgartenkommission mit ihrer Stellungnahme vom
27. Februar 2020. Hierzu hat der Rekurrent
am 19. März 2020 (Eingang Schalter: 23. März 2020) repliziert. Die
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den Akten, dem angefochtenen
Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Freizeitgartenkommission ist gemäss § 11 Abs. 1 des Gesetzes über Freizeitgärten
(Freizeitgärtengesetz, SG 911.900) eine vom Regierungsrat gewählte
Kommission. Sie ist gemäss § 13 Abs. 1 des Freizeitgärtengesetzes zuständig für
die Beurteilung von Rekursen gegen Verfügungen der Stadtgärtnerei, des für die
Verpachtung zuständigen Amtes (vgl. Ziff. 1.2 der Familiengartenordnung [FGO,
abrufbar unter www.stadtgaertnerei.bs.ch/freizeitgaerten/rechte-und-pflichten]).
Damit sind Kündigungen der Pacht von Freizeitgärten nicht auf dem Wege
zivilrechtlichen Rechtschutzes in Miet- und Pachtsachen, sondern auf dem
verwaltungsrechtlichen Rechtsweg zu bestreiten. Folglich kann gegen Entscheide
der Freizeitgartenkommisson gemäss § 10 Abs. 1 des Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) Rekurs beim
Verwaltungsgericht erhoben werden (VGE VD.2018.172/173 vom
10.
Juli 2019 E. 1.1). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich
nach den Bestimmungen des VRPG.
1.2
Der
Rekurrent ist als Pächter des streitbezogenen Freizeitgartens Adressat des
angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist deshalb
gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerechten
Rekurs ist somit einzutreten.
1.3
Die
Dispositiv
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das
Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
2.
2.1 Der
angefochtene Entscheid der Freizeitgartenkommission wurde mit der Feststellung
von Verstössen «gegen jegliche Regeln (…), insbesondere wiederholte Verstösse
gegen das Tierschutzgesetz» als Kündigungsgrund begründet. Daneben wird auf
Verstösse gegen die Familiengartenordnung in Form des Betretens fremder
Parzellen ohne Erlaubnis und das Befahren der Wege mit dem Mofa sowie auf
Verstösse gegen die Statuten des Familiengartenvereins C____, indem der
Vereinsbeitrag noch nie bezahlt worden sei, verwiesen. Mit seiner
Rekursbegründung bestreitet der Rekurrent den Verstoss gegen das
Tierschutzgesetz und macht geltend, die Anweisungen des Veterinäramtes zeitnah
umgesetzt zu haben. Weiter bestreitet er, fremde Parzellen betreten zu haben,
und führt aus, es sei gängige Praxis auf dem C____-Areal, dass einzelne Pächter
mofafahren würden. Auch der Arealchef und seine Frau würden das Areal
motorisiert befahren. Er sei kurzfristig wegen eines Meniskusschadens gefahren,
habe das Mofafahren auf Anweisung der Leiterin Freizeitgärten aber eingestellt.
Schliesslich macht der Rekurrent geltend
die Pachtzinsen und Wasserkosten immer pünktlich bezahlt zu haben. Der
Vereinsbeitrag sei ihm vermutlich versehentlich nicht in Rechnung gestellt
worden.
2.2
2.2.1 Gemäss
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) sind Entscheide als
Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör inhaltlich so bestimmt zu
begründen, dass deren Adressat in die Lage versetzt wird, die Tragweite der
Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine
höhere Instanz weiterzuziehen. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu
allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die
für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn
ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; VGE VD.2016.24 vom 20. Februar 2019
E. 2.2, VD.2018.10 vom 27. Oktober 2018 E. 2.2 und VD.2010.194
vom 15. Juni 2011 E. 2.2; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 1002
und 1038). Die entsprechenden Anforderungen ergeben sich aus der
Schriftlichkeit des verwaltungsinternen Rekursverfahrens nach § 49 Abs. 3 des
Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des
Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz [OG, SG 153.100]; dazu Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Basel 2003, S. 205 f.).
2.2.2 Vorliegend
fehlt dem angefochtenen Entscheid eine solche Begründung. In der Begründung
wird nicht ausgeführt, aufgrund welchen Sachverhalts die
Freizeitgartenkommission zu ihrem Schluss gekommen ist, dass «Verstösse gegen
jegliche Regeln» und insbesondere wiederholte Verstösse gegen das
Tierschutzgesetz, auf welche sich die Rekursinstanz als Kündigungsgrund
gestützt hat, vorliegen sollen. Dies ergibt sich auch nicht aus einem Rückgriff
auf die angefochtene Verfügung der Stadtgärtnerei vom 20. August 2019. Auch in
dieser Verfügung erfolgt allein eine Berufung auf Ziffer 6.6 der
Freizeitgartenordnung, wonach «die Nichteinhaltung der vorgenannten
Vorschriften, unsachgemässe oder unordentliche Pflege unter der die Tiere
leiden, (…) zum sofortigen Verbot der Tierhaltung, in schwerwiegenden Fällen
zum Entzug des Gartens» führen. Dieser Zustand sei bereits im letzten Jahr
festgestellt worden und habe sich seitdem nicht gebessert. Mit welchem
Sachverhalt aber die Verletzung dieser Bestimmung der Freizeitgartenordnung
konkret begründet wird, kann auch der Verfügung nicht entnommen werden.
2.2.3 Gemäss
§ 6 Abs. 1 Freizeitgärtengesetz erfolgt die Abgabe von Freizeitgärten durch die
Stadtgärtnerei als zuständiges Amt über langfristige Pachtverträge. Die Pächter
und Pächterinnen sind verpflichtet, die von der Freizeitgartenkommission
erlassenen Reglemente einzuhalten (§ 8 Freizeitgärtengesetz). Bei groben
Verstössen kann den Pächterinnen und Pächtern, welche die Vorschriften nicht
einhalten, das gepachtete Land sofort und ohne Entschädigung entzogen werden (§ 9 Freizeitgärtengesetz). Diese Regelung wird in der Freizeitgartenordnung
weiter konkretisiert. Gemäss Ziff. 1.5.2 FGO erfolgt die Kündigung durch die
Stadtgärtnerei bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstössen gegen die FGO
oder den Pachtvertrag. Vor einer Kündigung hat eine schriftliche Mahnung zu
erfolgen, mit der eine angemessene Frist zur Behebung der Beanstandung
angesetzt wird. In der Folge wird eine zweite, kostenpflichtige Mahnung
ausgesprochen, in deren Anschluss mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt
werden kann (Ziff. 1.5.2 FGO). Eine ausserordentliche, fristlose Kündigung ohne
Anspruch auf irgendeine Entschädigung (Inventarwert, Pachtzins) erfolgt gemäss
Ziff. 1.5.4 FGO bei einem Verstoss gegen das Verbot der Übertragung oder
Abtretung des Gartens an Dritte und der gewerblichen Nutzung der Parzelle (vgl.
Ziff. 4.1.1. FGO), bei der Begehung von Tätlichkeiten sowie nachgewiesener
Vergehen und strafbaren Handlungen (z.B. Diebstahl, Sachbeschädigungen), bei
der Nichtbefolgen von Anordnungen der Aufsichtsorgane, im Falle der Verwahrlosung
oder Verunkrautung des Gartens und allgemeiner Unordnung sowie bei der Nichterfüllen
von finanziellen Verpflichtungen (Pachtzins, Beiträge an den
Freizeitgartenverein). Bei der Pacht einer Parzelle in einem Kleintierareal des
Kantons führt die Nichteinhaltung der diesbezüglichen Vorschriften (Ziff. 6
FGO), die unsachgemässe oder unordentliche Pflege, unter der die Tiere leiden, zum
sofortigen Verbot der Tierhaltung und in schwerwiegenden Fällen zum Entzug des
Gartens (Ziff. 6.6 FGO).
2.2.4 Vorliegend
bezog sich die Stadtgärtnerei für die Kündigung auf Ziff. 6.6 FGO. Indem nicht
nur die Tierhaltung verboten, sondern auch der Garten selber gekündigt worden
ist, wurde implizit ein schwerwiegender Fall angenommen. Wie ausgeführt (oben
E. 2.2.1), ergibt sich dies aber weder aus der Verfügung noch dem
Rekursentscheid. Weiter substantiiert werden die geltend gemachten Verstösse
gegen Tierschutzbestimmungen allerdings mit einer Dokumentation zur Sitzung der
Freizeitgartenkommisson vom 7. November 2019, in welcher unter Ziff. 3.1 den
Kommissionsmitgliedern Angaben zur Beurteilung des «Rekurses A____» gemacht
worden sind (Protokoll der Sitzung der Freizeitgartenkommission vom
7. November 2019, S. 4 f. [Beilage 1 zur
Vernehmlassung der Freizeitgartenkommission]). Darin wird auch auf die
Aktennotiz der amtlichen Tierärztin Dr. med. vet. D____ vom Veterinäramt vom
30. Oktober 2019 verwiesen. Diese Aktennotiz konkretisiert die dem
Rekurrenten vorgeworfene, unsachgemässe Haltung seiner Hühner, Tauben und weiterer
Vögel und verweist auf eine Verfügung im Anschluss an eine Kontrolle der
Tierhaltung vom 13. Februar 2019. Wie eine weitere Kontrolle vom 31. Juli 2019
ergeben habe, seien die darin verlangten Anpassungen der Tierhaltung nicht
umgesetzt worden (Aktennotiz Dr. med. vet. D____ vom 30. Oktober 2019
[Beilage 2 zur Vernehmlassung der Freizeitgartenkommission]). Aus den
Akten ergibt sich aber nicht direkt, dass der Rekurrent im Rahmen des
Kündigungsverfahrens förmlich mit diesen Akten konkret konfrontiert worden wäre.
Das Verfahren leidet damit an einem formellen Mangel und vermag die
Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfügungs- und Rekursverfahren
offensichtlich nicht zu erfüllen.
2.2.5 Zu
beachten ist aber, dass der Rekurrent eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs
nicht förmlich geltend macht. Weiter wurde er im vorliegenden Verfahren mit den
genannten Unterlagen konfrontiert und konnte dazu replicando Stellung nehmen.
Er macht denn auch nicht geltend, dass er nicht gewusst habe, welche Vorwürfe
ihm bezüglich der Tierhaltung gemacht würden. Weiter ergibt sich aus den
eingereichten Vorakten auch, dass sich der Rekurrent bereits vor Erlass der
angefochtenen Verfügung wie auch mit seinem Rekurs im vorinstanzlichen
Verfahren materiell mit den erhobenen Vorwürfen hat auseinandersetzen können.
Daraus folgt, dass über den Rekurs trotz der formellen Mängel des Verfahrens
ohne Rückweisung zu deren Verbesserung in der Sache entschieden werden kann.
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise im vorliegenden
Verfahren geheilt werden, zumal eine Rückweisung an die
Freizeitgartenkommission im Ergebnis zu einem formalistischen Leerlauf führen
müsste (vgl. VGE VD.2019.101 vom 3. Februar 2020 E. 7).
2.3
2.3.1 Von
den Behörden zugestanden wird die Darstellung des Rekurrenten, dass ihm erst
nach Abschluss seines Pachtvertrages im September 2013 untersagt worden ist,
die von ihm gehaltenen Tauben frei fliegen zu lassen. In den Unterlagen für die
Sitzung der Vorinstanz vom 7. November 2019 wird dazu ausgeführt, es sei «wohl
erst nach Pachtbeginn (…) bemerkt (worden), dass im Areal bereits zu viele
Taubenhalter waren, die einen gewissen Stundenplan einhalten müssen, damit sich
die Schwärme bei ihren täglichen Ausflügen nicht vermischen» (Protokoll der Sitzung
der Freizeitgartenkommission vom 7. November 2019, S. 5
[Beilage 1 zur Vernehmlassung der Freizeitgartenkommission]). Der
Rekurrent führte in seinem Schreiben vom 18. April 2019 an die Stadtgärtnerei (Rekursbegründungsbeilage)
aus, dass man ihm mit Informationsschreiben vom 10. Oktober 2013 mitgeteilt
habe, es könne seinen Tauben kein Freiflug mehr gewährt werden. Wie er weiter
ausführt, sei auf sein dagegen opponierendes Schreiben vom 16. Oktober 2013
aber nicht mehr reagiert und der weiterhin vorgenommene Freiflug toleriert
worden. Wie aus dem Schreiben weiter hervorgeht, ist erst im Frühjahr 2019
wieder an diesem Verbot festgehalten worden, worauf er dagegen erneut opponiert
habe. Im Rekurs an die Vorinstanz machte er geltend, der allein ihm auferlegte
Verbot des Taubenfluges stelle eine Diskriminierung und einen Schwachsinn dar
(Rekurs vom 26. August 2019 [Rekursbegründungsbeilage]). Wie es sich
damit verhält, kann aber offen bleiben, da dem Rekurrenten im Zusammenhang mit
der Kündigung des Pachtverhältnisses die zwischenzeitliche Gewährung des
Freifluges für seine Tauben gar nicht zum Vorwurf gemacht worden ist.
2.3.2 Wie
sich aus der Rekursbegründung im vorinstanzlichen Verfahren und der Replik im
vorliegenden Verfahren ergibt, bestreitet der Rekurrent nicht, dass vor der
Kündigung durch die Stadtgärtnerei gravierende Mängel in der Tierhaltung
bestanden haben. Er führt aus, selber «schockiert» gewesen zu sein, als er
realisiert habe, dass sich die Hühner gegenseitig die Federn picken würden. Er
begründet dies aber damit, dass er wegen eines Notfalles im Ausland geweilt und
jemand anderen damit beauftragt habe, auf den Garten aufzupassen. Zumal keine
Krankheiten festgestellt worden seien, sei das gegenseitige Picken von Federn
aber kein genügender Grund für eine Kündigung der Pacht. Er habe stattdessen Empfehlungen
und Hilfe erwartet.
Wie sich aus dem
Bericht der amtlichen Tierärztin vom 30. Oktober 2019 (Beilage 2 zur
Vernehmlassung der Freizeitgartenkommission) ergibt, kann aber von einem vorübergehenden
Mangel aufgrund einer temporären Ortsabwesenheit nicht gesprochen werden. Wie
darin ausgeführt und vom Rekurrenten auch replicando nicht bestritten wird, ist
die Hühner-, Ziervögel und Taubenhaltung des Rekurrenten bereits in den Jahren
2016 und 2017 vom Veterinäramt kontrolliert und bemängelt worden, und es sind
dem Rekurrenten Massnahmen zur Verbesserung der Situation auferlegt worden.
Dabei wurde unter anderem fehlende Einstreu bemängelt, welche gemäss den
replicando erfolgten Ausführungen des Rekurrenten auch bei der Gartenkontrolle
im Februar 2019 erneut hat beanstandet werden müssen. Weiter wurden damals
schon mangelhafte Hygiene und ein zu kleines Gehege für die Hühnerhaltung
beanstandet. Gewisse Mängel wurden 2017 behoben und der Bau einer permanent
zugänglichen Taubenvoliere und eines Schutzhauses in Kürze in Aussicht
gestellt. Bei einer erneuten Kontrolle des Veterinäramtes mit der
Stadtgärtnerei vom 13. Februar 2019 mussten jedoch erneute schwerwiegende
Mängel in der Hühner- und Ziervogelhaltung festgestellt werden. Weder die
Anpassungen der Gehege betreffend Einstreu noch das Verbot der Abtrennung des
kleinen Hühnergeheges aus der Verwarnung vom 22. November 2017 seien umgesetzt
worden. Es habe gar keine Einstreu auf dem Stallboden gegeben und die
Stallhygiene sei sehr schlecht gewesen, indem unter den Sitzstangen sich viel
angehäufter Kot befunden habe. Auch die geforderte Voliere für die Tauben sei
nicht erstellt und den Ziervögeln kein warmer Rückzugsort angeboten worden. Der
Rekurrent sei per Verfügung zur im Einzelnen detallierten Anpassung der Haltung
verpflichtet worden. So sei ihm auferlegt worden,
- dass alle Gehege per sofort den Anforderungen der schweizerischen
Tierschutzgesetzgebung entsprechen müssten (Ziff. 1),
- dass der Stallboden des Hühnergeheges per sofort mit einem
geeigneten Material ca. 5 cm tief eingestreut werden müsse, was in einer
Beilage näher erläutert worden sei (Ziff. 2),
- dass für die Ziervögel ein Winterschutz in Form eines frostfreien
Schutzhauses erstellt werden müsse (Ziff. 3 und 5)
- und dass für die Tauben aufgrund des Verbots des täglichen
Freiflugs eine ihrer Anzahl angepasste, permanent zugängliche Voliere bis zum
15. April 2019 zur Verfügung zu stellen sei (Ziff. 4 und 5).
Gleichzeitig
wurde ihm für den Fall eines erneuten Verstosses gegen die schweizerische
Tierschutzverordnung die Verfügung eines generellen Tierhalteverbotes in
Aussicht gestellt. Gleichwohl habe bei einer erneuten Kontrolle am 1. Juli 2019
wiederum festgestellt werden müssen, dass der Hühnerstall nicht eingestreut war,
und die Tiere in einem schlechten Allgemeinzustand angetroffen worden seien,
teilweise bedingt durch schlechte Fütterung, teilweise aber auch durch
Federpicken, welches bei Unterbeschäftigung der Tiere entstehe. Die Nester
hätten nicht die vorgeschriebene weiche Einlage aufgewiesen und die Ziervögel
seien weiterhin in der Voliere ohne warmen Rückzugsort gehalten worden.
Aus diesen von
der zuständigen Behörde dokumentierten, wiederholten Verletzungen von konkreten
Anweisungen bezüglich einer tiergerechten Vogelhaltung folgt ohne Weiteres,
dass der Rekurrent offensichtlich nicht bereit ist, Vorschriften der
ordentlichen und tiergerechten Tierhaltung einzuhalten. Aufgrund der
wiederholten Feststellungen von immer wieder den gleichen Verstössen gegen das
Tierwohl kann der Rekurrent aus seiner Verhinderung der persönlichen Pflege der
Tiere bei der letzten Kontrolle nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr
hätte er aufgrund dieser Vorgeschichte alles daransetzen müssen, dass die ihm
auferlegten Vorkehrungen auch während seiner Abwesenheit erfüllt werden können.
Aufgrund der wiederholten und schwerwiegenden Verstösse gegen Auflagen zum
Schutz der Tiere und der Familiengartenordnung war die Stadtgärtnerei daher
gestützt auf Ziff. 1.5.4 in Verbindung mit Ziff. 6.6 FGO zur Kündigung des
Pachtvertrages berechtigt.
2.4 Vor
diesem Hintergrund braucht auf die weiteren, im Rahmen der Begründung der
Kündigung gerügten Verletzungen von Vorschriften der Freizeitgartenordnung und
der Statuten des Freizeitgartenvereins nicht weiter eingetreten zu werden.
2.5 Die
Kündigung des Pachtverhältnisses erscheint aufgrund der wiederholten Verstösse
und der dadurch unter Beweis gestellten Unbelehrbarkeit des Rekurrenten auch
verhältnismässig. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2
BV verlangt, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen
Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind und der angestrebte Zweck
in einem vernünftigen Verhältnis zur damit verbundenen Belastung für die
Betroffenen steht (VGE VD.2018.172/173 vom 10. Juli 2019 E. 3.4.1 mit Hinweis
auf Häfelin/ Müller/Uhlmann, a.a.O., N 581, mit
Hinweisen).
Es ist dem
Rekurrenten zuzugestehen, dass ihn die Kündigung seines Gartens aufgrund der
von ihm geltend gemachten Tierliebe hart trifft. Nichts zu seinen Gunsten kann
der Rekurrent ableiten aus der von ihm im verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren geltend gemachten, zwischenzeitlichen Aufgabe der
Hühnerhaltung. Er will selber an der Haltung von Ziervögeln und Tauben
festhalten. Aufgrund der wiederholten, dem Tierwohl in gravierender Weise zuwiderlaufenden
Haltung in der Vergangenheit besteht jedoch keine ausreichende Sicherheit, dass
der Rekurrent im Rahmen der verbleibenden
Tierhaltung inskünftig seine Tiere nachhaltig tiergerecht halten wird. Es
versteht sich von selbst, dass der Kanton Basel-Stadt im Rahmen seiner
Vollzugsaufgaben und in Wahrung des Verfassungsinteresses an einem
wirkungsvollen Tierschutz (Art. 80 Abs. 2 BV; vgl. BGE 135 II 384
E. 4.3 S. 398) die Beachtung der Bestimmungen der eidgenössischen
Tierschutzgesetzgebung über die Tierhaltung (Art. 4 und 6 des
Tierschutzgesetzes [TschG, SR 455] und Art. 3 ff. der
Tierschutzverordnung [TschV, SR 455.1]) sicherzustellen hat. Das gilt auch
und insbesondere, wenn er seinen Bewohnern und Bewohnerinnen wie vorliegend
Land zur Tierhaltung verpachtet. Ist ein Pächter nicht in der Lage und/oder
willens, seine Tiere tiergerecht zu halten, ist das Gemeinwesen verpflichtet,
die Pacht aufzulösen und das freiwerdende, notabene nur auf wenigen
Kleintierarealen zur Verfügung stehende Land einem anderen Interessenten, der
Gewähr für eine tiergerechte Tierhaltung bietet, zur Verfügung zu stellen.
2.6 Daraus
folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde
dem Rekurrenten eine neue Frist bis zum
29. Februar 2020 zum Verlassen des Gartens gesetzt. Nachdem diese
Frist inzwischen abgelaufen ist, wird den Pächtern eine letzte Frist von zwei
Monaten ab Eröffnung dieses Urteils gesetzt, um ihren Garten zu räumen und zu
verlassen.
3.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hätte der Rekurrent
grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs im bisherigen Verfahren (oben
E. 2.2.4) und seiner nachgewiesenermassen engen finanziellen Situation
wird jedoch auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen und dem Rekurrenten
wird eine Frist von zwei Monaten ab Eröffnung dieses Urteils gesetzt, um den
Freizeitgarten Nr. [...] C____ zu räumen und zu verlassen.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Stadtgärtnerei des Kantons Basel-Stadt
-
Freizeitgartenkommission des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.