VD.2019.234
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
21. Mai 2021Deutsch30 min
2010 erlitt die Rekurrentin einen Unfall. In der Folge kündigte die C____-Klinik
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.234
URTEIL
vom 21. Mai 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 13. November 2019
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und
Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Nachdem die deutsche Staatsangehörige A____, geboren [...] 1955 (Rekurrentin),
bereits zuvor seit August 2004 mit Unterbrüchen als Grenzgängerin in der
Schweiz tätig gewesen war, nahm sie aufgrund ihrer seit März 2005 bestehenden
Arbeitstätigkeit als [...] in der C____-Klinik in [...] (BL) am 8. Dezember
2008 Wohnsitz in [...], wo ihr die zuständigen Behörden des Kantons Solothurn
im Rahmen der unselbständigen Erwerbstätigkeit eine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA mit Gültigkeit bis zum 7. Dezember 2013 erteilten. Am 20. Februar
2010 erlitt die Rekurrentin einen Unfall. In der Folge kündigte die C____-Klinik
den Arbeitsvertrag mit ihr am 7. September 2011 per 31. Dezember 2011. Von März
2012 bis Februar 2014 bezog die Rekurrentin
Taggelder der Arbeitslosenversicherung.
Am 20. November 2013 stellte die Rekurrentin im Kanton Solothurn ein
Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Sie wurde daraufhin
aufgefordert, weitere Unterlagen bezüglich ihrer Stellensuche einzureichen.
Aufgrund der seit mehr als zwölf Monaten dauernden Arbeitslosigkeit wurde die
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung schliesslich verweigert, die
Aufenthaltsbewilligung jedoch um ein Jahr verlängert. Dabei wurde der Rekurrentin die Wegweisung in Aussicht gestellt,
falls sie bei der erneuten Überprüfung in einem Jahr immer noch arbeitslos sein
sollte.
Am 26. November 2014 stellte die Rekurrentin erneut ein Gesuch um
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und stützte sich dabei auf ein
Verbleiberecht. Während der Dauer dieses Verfahrens wurde ihr mit Verfügung der
Invalidenversicherung (IV) vom 17. Juli 2017 mit Wirkung ab 1. Juli 2016 eine
Dreiviertels-Rente der IV zugesprochen. Am 2. August 2018 meldete sich die
Rekurrentin im Kanton Solothurn ab und zog am 14. August 2018 nach Basel, wo
sie sich am 15. August 2018 beim Einwohneramt anmeldete. Mit Schreiben vom
8. November 2018 stellte sie ein Gesuch um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs
verweigerte das Migrationsamt mit Verfügung vom 10.
Mai 2019 der Rekurrentin die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies sie aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen
Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 13.
November 2019 kostenfällig ab.
Gegen diesen
Entscheid liess die Rekurrentin durch D____ mit Eingabe vom 25. November 2019
Rekurs an den Regierungsrat erheben. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 zeigte
B____, Advokat, dem Regierungsrat an, dass er die Rekurrentin vertrete, und
beantragte die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Schreiben
vom 16. Dezember 2019 überwies das Präsidialdepartement den Rekurs dem
Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid. Gleichentags reichte D____ dem
Regierungsrat eine Rekursbegründung ein. Unter Hinweis auf den Umstand, dass
diesem im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren die Vertretungsbefugnis
fehle, wurde die Rekurrentin darauf mit Verfügung des Instruktionsrichters vom
23. Dezember 2019 aufgefordert, ihre Vertretung zu klären. Mit Eingabe vom 6.
Januar 2020 liess die Rekurrentin dem Gericht mitteilen, dass sie durch Advokat
B____ vertreten werde. Gleichzeitig ersuchte sie um Einsicht in die Vorakten,
wofür sie mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9. Januar 2020 an die
Vorinstanz verwiesen wurde. Auf ein entsprechendes, mit Eingabe vom 23. Januar
2020 mit Kurzbegründung gestelltes Gesuch hin wurde der Rekurrentin mit
Verfügung vom 27. Januar 2020 die Frist zur Rekursbegründung nachperemptorisch
erstreckt. Mit Rekursbegründung vom 11. Februar 2020 liess die Rekurrentin die
kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids des JSD vom
13. November 2019 und die Anweisung des Migrationsamts beantragen, ihr die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Weiter beantragte sie die Feststellung,
dass sie den Entscheid des Appellationsgerichts in der Schweiz abwarten könne.
Eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, jegliche Bemühungen zum Vollzug
der Wegweisung zu unterlassen. Schliesslich beantragte die Rekurrentin in ihrem Eventualstandpunkt die
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 14. Februar
2020 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Rekurrentin aufgrund von Grundbesitz
in Deutschland die unentgeltliche Prozessführung nicht bewilligt werden könne,
verzichtete aber auf die Einholung eines Kostenvorschusses und stellte ihrem
Vertreter in Aussicht, dass ihm im Falle des Unterliegens seiner Mandantin
resp. ihrer Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten ein nach den
Ansätzen der unentgeltlichen Vertretung zu bemessendes Honorar aus der
Gerichtskasse zu Lasten seiner Mandantin und gegen die Abtretung seiner
entsprechenden Ansprüche ihr gegenüber vom Gericht ausgerichtet würde. Das JSD
beantragt mit Vernehmlassung vom 17. März 2020 die kostenfällige Abweisung
des Rekurses. Hierzu hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 20. Mai 2020 Stellung
nehmen lassen. Im Anschluss an die Beratung des Falls durch das Gericht am 10. November 2020
hat der Instruktionsrichter die IV-Stelle des Kantons Solothurn zwecks weiterer
Abklärung des Sachverhalts um Edition der Akten des IV-Verfahrens ersucht. Nach
Edition der IV-Akten hat die Rekurrentin
Gelegenheit erhalten, sich zur Frage zu äussern, inwiefern ihr als teilinvalide
Person im Sinne der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Bereich
eines freizügigkeitsrechtlichen Verbleiberechts noch die Aufnahme einer
Tätigkeit im alternativen Tätigkeitsfeld zumutbar sei und ob sie auf dem
konkreten Arbeitsmarkt noch einmal Fuss fassen könne. Mit Eingabe vom
15. Februar 2021 hat die Rekurrentin
sich in dieser Frage vernehmen lassen und an ihrem Rekurs festgehalten. Die
weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für das vorliegende Urteil von Belang sind, aus dem angefochtenen
Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter
Beizug der vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich
aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 16. Dezember 2019
sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit §
12.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren
gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen.
Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung.
Sie ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende
Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG entsprechend
rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer
entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die
Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis
sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde
zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung
der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das
kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im
Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012
E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven sind deshalb in diesem
Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht
grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum
Ganzen VGE VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 1.3).
2.
2.1 Wie
das JSD zutreffend erwog (angefochtener Entscheid, E. 2), gilt das
nationale Migrationsrecht für den Aufenthalt der Rekurrentin als deutsche
Staatsangehörige nur soweit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) keine abweichende Bestimmung
enthält. Zudem kommt es zur Anwendung, wenn es eine vorteilhaftere Regelung für
die Rechtsstellung der Rekurrentin enthält.
2.2 Das
vorliegend als nationales Migrationsrecht anwendbare Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016
revidiert und in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über
die Integration (AIG, SR 142.20) umbenannt. Nachdem einige geänderte
Bestimmungen bereits am 1. Januar respektive am 1. Juli 2018 in Kraft getreten
waren, traten die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des
geänderten Titels am 1. Januar 2019 in Kraft. Für das massgebende Recht
ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Rekurrentin von der Einleitung
des Widerrufsverfahrens Kenntnis erhielt (vgl. BGer 2C_144/2019 vom 25. Februar
2019 E. 2.1 mit Hinweis) bzw. in dem die Rekurrentin um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
ersuchte (Art. 126 Abs. 1 AIG).
Vorliegend
erfolgte das Gesuch der Rekurrentin im Kanton Basel-Stadt am 8. November 2018.
Daher kämen vorliegend nur die am 1. Januar und am 1. Juli 2018 in Kraft
getretenen Änderungen gemäss Beschluss vom 16. Dezember 2016 zur Anwendung.
Diese haben für die Beurteilung des Gesuchs aber keine Relevanz (vgl.
insbesondere auch Art. 61a Abs. 5 AIG). Demgegenüber kommen die
am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen materiellen Bestimmungen des neuen AIG
nicht zur Anwendung. Aus diesem Grund wird im Folgenden auch weiterhin der
bisherige Titel des Gesetzes (AuG) verwendet (vgl. VGE VD.2019.18 vom 22. Juli
2019 E. 2.1). Revidierte Verfahrensbestimmungen, welche gemäss Art. 126 Abs. 2
AuG sofort anzuwenden sind (VGE VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18
vom 22. Juli 2019 E. 2.1 und VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.4; vgl. BGE 136 II 187 E. 3.1 S. 189; Tschannen/Zimmerli/Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 24 N 20), stehen
vorliegend nicht zur Diskussion. Vorbehalten bleibt die per
1. Juni 2019 neu gefasste Bestimmung von Art. 99 AIG (hinten
E. 6.1).
3.
Nicht mehr
strittig ist, dass die Rekurrentin sich nicht mehr auf einen
Aufenthaltsanspruch als unselbständig erwerbstätige Arbeitnehmerin gemäss
Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA berufen kann. Es kann auf die diesbezüglichen,
nicht bestrittenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener
Entscheid, E. 6 f.).
4.
Strittig und zu
prüfen ist zunächst, ob sich die Rekurrentin für ihren weiteren Aufenthalt auf
ein Verbleiberecht nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit berufen kann.
4.1 Gemäss
Art. 7 lit. c FZA in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA haben die
Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen nach
Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der
anderen Vertragspartei. Diesbezüglich nimmt Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA auf die
Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 und auf die Richtlinie 75/34/EWG Bezug. Gemäss
Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 hat ein Arbeitnehmer, der
infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- oder
Gehaltsverhältnis aufgibt, ein Verbleiberecht, wenn er sich seit mindestens
zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat. Die
Voraussetzung einer bestimmten Dauer des ständigen Aufenthalts entfällt, wenn
die dauernde Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine
Berufskrankheit eintritt, auf Grund derer ein Anspruch auf eine Rente entsteht,
die ganz oder teilweise zu Lasten eines Trägers dieses Mitgliedstaats geht
(BGer 2C_108/2020 vom 10. Juli 2020 E. 3.2 [zur Publikation
vorgesehen]). Das Verbleiberecht infolge Arbeitsunfähigkeit setzt voraus, dass
der Ausländer im Zeitpunkt des Eintritts der dauernden Arbeitsunfähigkeit im
freizügigkeitsrechtlichen Sinne Arbeitnehmer gewesen ist und die Beschäftigung
im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgrund der Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat
(BGer 2C_108/2020 vom 10. Juli 2020 E. 3.3 mit Hinweis auf
BGE 141 II 1 E. 4.3.2 S. 13). Eine
Mindestbeschäftigungsdauer setzt Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr.
1251/70 nicht voraus (vgl. BGE 144 II 121 E. 3.2 S. 125 und E. 3.5.3 S. 127 f.;
BGer 2C_1034/2016 vom 13. November 2017 E. 4.2 f.). Gemäss Art.
4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 gelten die vom zuständigen
Arbeitsamt ordnungsgemäss bestätigten Zeiten unfreiwilliger Arbeitslosigkeit
und die Abwesenheiten infolge Krankheit oder Unfall als Beschäftigungszeiten.
Daraus scheint das Bundesgericht zu schliessen, dass eine arbeitnehmende Person
ihre freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft alleine dadurch, dass sie
ihre Erwerbstätigkeit infolge Krankheit oder Unfall unterbricht, nicht verliert
(vgl. BGE 144 II 121 E. 3.1 S. 124 f. sowie 141 II 1 E. 2.1.2 S. 3 f. und E.
2.2.1 S. 4 f.).
4.2 Die
Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Entscheid (E. 8) erwogen, für die
Beurteilung, ob eine einschlägige dauerhafte Arbeitsunfähigkeit vorliege, sei
im Allgemeinen die Einschätzung der zuständigen IV-Stelle massgebend. Sei
gemäss dem Entscheid der IV-Stelle eine Person dabei in einer angepassten
Tätigkeit arbeitsfähig, so liege keine dauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne von
Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1251/70/EWG vor (BGer 2C_1034/2016 vom
13. November 2017 E. 4.1 ff.; VGE VD.2018.204 vom 14. April 2019 E.
2.1.2). Habe die zuständige IV-Behörde ihre Verfügung erlassen, so bestehe
diesbezüglich ausreichend Klarheit (BGer 2C_1102/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4.4
und 2C_587/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 4.3). Die Rekurrentin habe gemäss
den Akten am 20. Februar 2010 einen Unfall erlitten, worauf die Arbeitgeberin
das Arbeitsverhältnis am 7. September 2011 per 31. Dezember 2011 gekündigt
habe (dazu und zum Folgenden angefochtener Entscheid, E. 9). Mit Verfügung
vom 17. Juli 2017 habe die IV festgehalten, dass die bei der Rekurrentin
diagnostizierten Erkrankungen mit den Jahren zunehmende Auswirkungen auf ihre
Arbeitsfähigkeit gehabt hätten. Mit Sicherheit ausgewiesen sei dabei, dass die
Rekurrentin zumindest seit dem 24. Juli 2015 in ihrer Tätigkeit als Hebamme
vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Seit diesem Datum sei ihr jedoch in
einer körperlich leichten Verweisungstätigkeit, ohne erhebliche psychische
Belastungen noch eine Arbeitsfähigkeit von 42 % zugemutet worden. Die IV
habe in der genannten Verfügung deshalb festgestellt, dass die Rekurrentin ab
dem 1. Juli 2016 einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe und kein
Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen bestehe. Soweit die Rekurrentin dem
entgegenhalte, dass es ihr in Anbetracht ihres Alters und ihrer
gesundheitlichen Beschwerden faktisch unmöglich sei, ihre restliche
Arbeitsfähigkeit auszunützen, erscheine dies vorliegend unbeachtlich. Obwohl
das fortgeschrittene Alter eigentlich einen invaliditätsfremden Faktor bilde,
werde er im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren als Kriterium anerkannt.
Es könne dazu führen, dass die verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt würde und
deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr
zumutbar sei, sodass ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet werde
(vgl. BGer 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1). Diesen Einwand
der fehlenden Resterwerbsfähigkeit hätte die Rekurrentin jedoch im IV-Verfahren
geltend machen müssen. Nachdem die Verfügung der IV vom 17. Juli 2017
jedoch unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei, habe die Vorinstanz zu Recht
von einer verwertbaren Teilerwerbsfähigkeit bei der Rekurrentin ausgehen dürfen.
Damit sei erstellt, dass der Rekurrentin kein Verbleiberecht infolge
dauerhafter Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 4 Anhang I FZA in
Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1251/70/EWG
zukomme.
4.3 Die
Rekurrentin beanstandet den Entscheid der
Vorinstanz in verschiedener Hinsicht.
4.3.1 In
rechtlicher Hinsicht lässt die Rekurrentin zunächst geltend machen, der Begriff
der dauernden Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA dürfe nicht
in Analogie zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht ausgelegt werden
(Rekursbegründung, Rz 19). Damit rügt sie explizit die diesbezügliche
Rechtsprechung des Bundesgerichts. Das Bundesgericht hat sich in BGE 146 II 89
eingehend mit der entsprechenden Rechtsauffassung eines Beschwerdeführers
befasst. Vor dem Hintergrund der massgebenden Auslegungsregeln (vgl.
BGE 146 II 89 E. 4.3 S. 92) hat das Bundesgericht
erkannt, dass zum Begriff der Arbeitsfähigkeit bisher noch keine Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bestehe. Unter exemplarischem Hinweis auf
Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) hat es festgestellt, der
Begriff der Arbeitsfähigkeit werde im schweizerischen Recht nicht einheitlich
auf die bisher ausgeübte Tätigkeit bezogen. Auch wenn in der Literatur ein in
diesem Sinn enger Begriff der Arbeitsunfähigkeit vertreten werde, sei an der
bisherigen Rechtsprechung, wonach eine von der IV-Stelle attestierte Fähigkeit
zur Ausübung einer angepassten Tätigkeit der Annahme einer dauernden
Arbeitsunfähigkeit entgegenstehe, festzuhalten. In Analogie zum
Sozialversicherungsrecht, das bei der Beurteilung lang andauernder
Arbeitsunfähigkeit auch zumutbare Tätigkeiten in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtige, sei ein Verbleibeanspruch gestützt auf Art. 2
Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1251/70 zu verneinen, wenn keine
gesundheitlichen Gründe den Wanderarbeitnehmer hinderten, einer angepassten
Arbeit nachzugehen. In teleologischer Hinsicht wies das Bundesgericht darauf
hin, dass eine ausländische Person, die gestützt auf das Freizügigkeitsrecht
als Arbeitnehmerin oder als Arbeitnehmer in die Schweiz komme, nicht davon
ausgehen könne, in der Schweiz immer die gleiche Arbeit verrichten zu können
und nach spätestens zweijähriger Arbeitsunfähigkeit einen unbegrenzten Anspruch
auf Sozialhilfe in der Schweiz zu erwerben (BGE 146 II 89
E. 4.4–4.10 S. 92 ff.; BGE 2C_108/2020 vom 10. Juli 2020 E.
4.3.1, 4.3.4). Dem entspricht auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts,
das sich ebenfalls mit der abweichenden Meinung in der Literatur auseinandergesetzt
hat (VGE VD.2018.204 vom 14. April 2019 E. 2.1.2). Eine Abkehr von dieser
Rechtsprechung ist deshalb nicht angezeigt.
4.3.2 Weiter
macht die Rekurrentin geltend, dass auch
eine bloss teilweise Erwerbsunfähigkeit ein Verbleiberecht begründe. Sie zieht
dabei eine Analogie zur Rechtsprechung des EuGH zur Qualifikation als
Arbeitnehmerin resp. als Arbeitnehmer. Unter Bezugnahme auf den Entscheid des
EuGH i.S. Kempf vom 3. Juni 1986 (Rs. 139/85) macht sie geltend, dass für die
Qualifikation als Arbeitnehmerin resp. als Arbeitnehmer die Erzielung eines
existenzsichernden Einkommens nicht verlangt werde und auch eine
Teilzeittätigkeit von mindestens 12 Wochenstunden resp. ein Pensum von 30 % die
Arbeitnehmereigenschaft begründe. Umgekehrt müsse daher auch eine
Erwerbsunfähigkeit von 58 % das Verbleiberecht begründen
(Rekursbegründung, Rz 24 ff.). Der Rekurrentin
kann darin nicht gefolgt werden. Das Verbleiberecht gemäss Art. 4 Abs. 1 Anhang
I FZA bezieht sich auf die Zeit nach der Beendigung der Erwerbstätigkeit von
Staatsangehörigen einer Vertragspartei. Es ist daher gegenüber dem
Aufenthaltsanspruch als Arbeitnehmer resp. als Arbeitnehmerin gemäss Art. 6
Anhang I FZA subsidiär. Da auch eine bloss teilzeitliche Erwerbstätigkeit die
Arbeitnehmereigenschaft begründet, genügt eine bloss teilweise
Erwerbsunfähigkeit für ein Verbleiberecht aufgrund dauernder Arbeitsunfähigkeit
nicht. Vielmehr hat eine teilinvalide ausländische Person ihre auf eine
Teilzeittätigkeit in einem alternativen Berufsfeld beziehende
Restarbeitsfähigkeit grundsätzlich auszuschöpfen (BGE 2C_108/2020 vom 10. Juli
2020 E. 4.3.4).
4.3.3 Strittig
ist schliesslich die Konkretisierung des migrationsrechtlichen Begriffs der
dauernden Arbeitsunfähigkeit bei Personen, die in
sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht nach schweizerischem Recht bloss als
teilinvalid gelten.
4.3.3.1 Mit
ihrer Rekursbegründung rügt die Rekurrentin diesbezüglich eine falsche
Sachverhaltsfeststellung (dazu Rekursbegründung, Rz 13). Gemäss BGer
2C_1102/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4.4 sei zwar zur Bestimmung der
Statusfrage (erwerbs- oder nichterwerbstätig) und der Arbeitsfähigkeit als
entscheidwesentliche Vorfragen die Verfügung der IV-Stelle abzuwarten. Eine
eigentliche Bindungswirkung der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung
bestehe jedoch nicht, zumal das Bundesgericht lediglich von «wertvollen
Hinweisen» spreche. Eine Bindungswirkung von der zuständigen Behörde bereits
beurteilter Vorfragen komme zudem nur dem Dispositiv des Entscheides zu. Die
IV-Stelle entscheide im Dispositiv über die Invalidität nach Art. 8 ATSG, und
nicht über die Arbeitsfähigkeit nach Art. 6 ATSG bzw. Erwerbsfähigkeit
nach Art. 7 ATSG. Die für das Verbleiberecht wesentliche Arbeits- bzw.
Erwerbsfähigkeit seien im IV-Verfahren seinerseits Vorfragen. Indem sich das
JSD an den Entscheid der IV-Stelle gebunden fühlt, habe das Amt den Sachverhalt
unvollständig festgestellt.
4.3.3.2 Nicht
gefolgt werden kann der Rekurrentin, wenn sie die Bindungswirkung allein auf
das Dispositiv der sozialversicherungsbehördlichen Entscheidung beschränken
möchte. Hat eine sachkompetente Behörde über eine Frage bereits entschieden, so
ist eine nachfolgende Behörde, für welche sich diese bloss als Vorfrage stellt,
an den Entscheid der sachkompetenten Behörde grundsätzlich gebunden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2020, Rz. 1760 mit
Hinwies auf BVGer A-4934/2013 vom 4. September 2014 E. 1.7). Diese
Bindung folgt auch aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit. Daraus folgt etwa im
Verhältnis zwischen den Strafbehörden und der Administrativbehörde bei
Verkehrsregelverletzungen über die Bindung an das eigentliche
Entscheiddispositiv hinaus auch eine Bindung an die Sachverhaltsfeststellung
der zuständigen Behörde. Damit soll verhindert werden, dass zwei Behörden
widersprechende Schlüsse auf der Grundlage der gleichen Tatsachen ziehen. Von
den Feststellungen der zuständigen Behörde kann die nachfolgende Behörde nur
dann abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde
legt, die dem Strafgericht unbekannt waren oder die sie nicht beachtet hat,
wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid
führt, wenn die Beweiswürdigung durch die Strafbehörden den feststehenden
Tatsachen klar widerspricht oder wenn die Strafbehörde bei der Rechtsanwendung
auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. dazu BGE 139 II 95 E .3.2 S. 101 f. mit Hinweisen [= Praxis 2013
Nr. 83]; VGE VD.2017.20 vom 18. Oktober 2017 E. 3.3.1 und VD.2010.286
vom 23. Februar 2012 E. 2.2). Dem Entscheid der zuständigen IV-Stelle über
einen Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung liegt die
Beurteilung des Invaliditätsgrades zugrunde, welcher wiederum auf der Grundlage
der Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeübten Tätigkeit sowie in
Verweisungstätigkeiten und der daraus resultierenden Erwerbsfähigkeit (Art. 6 f. ATSG)
beruht. Darauf ist im migrationsrechtlichen Entscheid daher zunächst
abzustellen.
4.3.3.3 Eine
andere Frage ist allerdings, ob sich der Begriff der migrationsrechtlichen
dauernden Arbeitsunfähigkeit mit jenem der sozialversicherungsrechtlichen
Invalidität deckt.
Im
schweizerischen Sozialversicherungsrecht gilt als Arbeitsunfähigkeit die durch
eine Beeinträchtigung der Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit,
im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei
langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Invalidität dagegen ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit
(Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 7 Abs. 1 ATSG; VGE VD.2018.204 vom 14. April 2019 E. 2.1.1).
In
migrationsrechtlicher Hinsicht hat das Bundesgericht unlängst eine davon
abweichende Definition der dauernden Arbeitsunfähigkeit vorgenommen. Zunächst
hat es festgestellt, dass nicht mehr von einer verbleibenden teilweisen
Arbeitsfähigkeit gesprochen werden kann, wenn die verbleibende
Restarbeitsfähigkeit keine beruflichen Aktivitäten mehr ermöglicht, die einer «qualitativ
und quantitativ echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit»
gleichkommen (BGE 2C_108/2020 vom 10. Juli 2020 E. 4.3.4 mit Hinweis auf
BGE 141 II 1 E. 2.2.4 S. 6 und BGer 2C_938/2018 vom
24. Juni 2019 E. 4.2.2). Zum anderen könne ein Anspruch auf
Daueraufenthalt auch dann bestehen, wenn zwar hypothetisch die Möglichkeit
einer echten wirtschaftlichen Tätigkeit in einem alternativen Berufsfeld
bestünde, der betroffenen Person die Aufnahme einer solchen Tätigkeit jedoch nicht
(mehr) zugemutet werden könne. Zu berücksichtigen seien dabei neben dem Alter
der betroffenen Person auch ihre Aussichten, auf dem konkreten Arbeitsmarkt
noch einmal Fuss zu fassen. Im Sozialversicherungsrecht beurteilt sich die
Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zwar nach ähnlichen Kriterien (vgl.
BGer 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015 und 9C_426/2020 vom
29. April 2021 E. 5.2). Im Unterschied zur
sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung ist die Restarbeitsfähigkeit in
migrationsrechtlicher Hinsicht jedoch nicht mit Blick auf den ausgeglichenen
Arbeitsmarkt zu beurteilen. Ein allfälliger Rentenbescheid einer IV-Stelle sei
daher, so das Bundesgericht, im migrationsrechtlichen Zusammenhang nicht allein
von ausschlaggebender Bedeutung, sondern liefere mit dem darin berechneten
Invaliditätsgrad bloss wertvolle Hinweise für die Frage der «dauernden
Arbeitsunfähigkeit» (BGE 2C_108/2020 vom 10. Juli 2020 E. 4.3.4 mit
Hinweis auf BGer 2C_1102/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4.4). Abgesehen von
dieser unterschiedlichen Beurteilungsbasis der Prüfung der Resterwerbsfähigkeit
bleibt die sachverständige Beurteilung des Sachverhalts durch die IV-Stelle aber
für die Migrationsbehörde weiterhin grundsätzlich verbindlich. Für die
Feststellung des Eintritts einer dauernden Arbeits- resp. Erwerbsunfähigkeit
ist daher auf die Ergebnisse des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens
abzustellen (BGE 141 II 1 E. 4.2.1 S. 11 f. mit
weiteren Hinweisen; ferner BGE 146 II 89 E. 4.5
S. 93). Daraus folgt, dass der vorliegende Sachverhalt auf einer gegenüber
der vorinstanzlichen Beurteilung geänderten rechtlichen Grundlage zu prüfen
ist.
4.4
4.4.1 Wie
den IV-Akten entnommen werden kann, erlitt die Rekurrentin am 20. Februar 2010
auf einer Wanderung bei einem Sturz eine instabile Fraktur des
Lendenwirbelkörpers 1 (Provisorischer Befund Kantonsspital Bruderholz vom 21.
Februar 2010 [act. 15, S. 933 f.]; Bericht C____-Klinik, undatiert [act. 15, S.
935 f.]). Sie war damals rund 55 Jahre alt. Die Behandlung der Fraktur erfolgte
in der C____-Klink mit konservativer Therapie mit strikter Ruhigstellung im
Bett während sechs Wochen (Austrittsbericht Universitätsspital Basel vom
25. Februar 2010 [act. 15, S. 924 f.]). In deren Verlauf
berichtete die C____-Klinik über das Auftreten einer «ausgeprägte(n)
Angstsymptomatik». Da eine weitere Rehabilitation ambulant von zu Hause aus
nicht möglich war, wurde anschliessend ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt
notwendig (Schreiben C____-Klinik vom 5. Mai 2020 [act. 15, S. 909]). Mit
Bericht vom 6. Mai 2010 begründete die C____-Klinik die fortgesetzte
Hospitalisierung mit «einer komplexen Mischung aus körperlicher Schwäche vom
langen Liegen, mindestens mittelgrader, depressiver Episode mit heftigen
Angstzuständen und einer komplexen Persönlichkeit». Als unfallfremde Faktoren
stünden eine ausgeprägte Angstsymptomatik, Persönlichkeitsmerkmale, die
Richtung Borderline gingen, und eine depressive Entwicklung im Vordergrund (Schreiben
C____-Klinik vom 6. Mai 2010 [act. 15, S. 897 ff.]). Nach dem
Aufenthalt in der Reha E____ wurde zunächst eine positive Entwicklung
beschrieben, in deren Folge die Rekurrentin im September 2010 an ihrer
bisherigen Stelle wieder ein Pensum von 10 % aufnahm (Bestätigung Reha E____
vom 17. Juni 2010 [act. 15, S. 891]; Gesprächsprotokoll [...] vom 27.
September 2010, [act. 15, S. 853 ff.]). Bis zum Jahresende 2010 konnte nach
Angaben der Rekurrentin ein 60 %iges
Pensum mit 4 bis 4,5 Stunden pro Tag erreicht werden, bei dem sie wegen der
Schmerzen jedoch am Ende ihrer Belastbarkeit angekommen sei (neurologisches
Teilgutachten F____ aufgrund Untersuchung vom 5. Juli 2011 [act. 15,
S. 833 ff.]). Nachdem die C____-Klinik ihre Familienstation, auf welcher
die Rekurrentin vor ihrem Unfall tätig gewesen war, auf Ende 2010 geschlossen
hatte, scheiterte die Eingliederung der Rekurrentin
in deren onkologischen Abteilung in der Folge aufgrund fachlicher Überforderung
sowie aufgetretener psychischer Probleme (Abschlussbericht IV-Stelle SO vom 26.
September 2011 [act. 15, S. 754 f.]; ferner Gutachten F____ vom
4. August 2011 [act. 15, S. 816 ff.] und Schreiben der C____-Klinik
an Pflegeteam Ebene 1 vom 1. September 2010 [act. 15, S. 851]). Im
Rahmen der weiteren Begutachtung durch die F____ wurde eine zunehmende
Besserung und Rückbildung der Schmerzproblematik und eine sukzessive Besserung
der Restbeschwerden beschrieben (dazu und zum Folgenden Gutachten F____ vom
4. August 2011 [act. 15, S. 816 ff., insbesondere
S. 825 und 829 f.). Die Rekurrentin
leide zwar unter intensivierten Rückenschmerzen beim Aufrichten aus gebückter
Haltung. Ansonsten könne sie sich weitgehend problemlos im Alltag bewegen. Als Belastungsprofil
wurden leichte, rückenadaptierte, wechselseitige Arbeiten genannt, bei denen
die Rekurentin frei ihre Position zwischen Sitzen, Stehen und Umhergehen
wechseln könne, mit einer Limitierung bezüglich des Hebens, Tragens und Bewegen
von Lasten auf 5-10 kg. Mit einer Steigerung der Wirbelsäulen- und Rumpfbelastbarkeit
wurde bis zum 20. Februar 2012 gerechnet. Auf einer Wöchnerinnenstation
wurden ihr ab dem 20. August 2010 eine 50 %ige und ab dem 20. Februar 2011 eine
80 %ige Arbeitfähigkeit bei einem vollen Pensum mit Leistungsminderung
aufgrund des durch Rückenschmerzen reduzierten Arbeitstempos attestiert. Diese
Arbeitsfähigkeit könne aber in anspruchsvolleren Arbeitsbereichen als Hebamme
nicht erreicht werden.
Gleichzeitig
wurde aber die Betreuung und Begleitung in der Arbeitsvermittlung von der
Sozialversicherungsanstalt BL trotz aktiver Arbeitsstellensuche seitens der
Rekurrentin auf Ende August 2011 eingestellt, da trotz grossen Engagements
keine Eingliederung in den Arbeitsmarkt geglückt sei (Abschlussbericht der
beruflichen Massnahmen Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft vom
30. August 2011 [act. 15, S. 783 f.]; Abschlussbericht
IV-Stelle SO vom 26. September 2011 [act. 15, S. 754 f.]).
In der Folge wurde der Rekurrentin von
ihrer behandelnden Psychiaterin die Entwicklung einer Anpassungsstörung mit
Resignation nach Absagen und depressive Entwicklung diagnostiziert (vgl. Schreiben
C____-Klinik vom 30. November 2011 [act. 15, S. 741]). Auf der
Grundlage der gutachterlichen Abklärungen wies die IV-Stelle SO die
Leistungsbegehren der Rekurrentin betreffend berufliche Massnahmen und IV-Rente
mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 ab (act. 15, S. 738 f.).
Im Rahmen ihrer weiteren Wiedereingliederung absolvierte die Rekurrentin im August 2012 ein 6-wöchiges
Praktikum in [...], ohne dass daraus eine Anstellung resultierte (vgl. Bericht Reha
E____ vom 26. März 2015 [act. 15, S. 417 ff., 418]). Im Jahr 2014 erfolgte
dann ein neues Leistungsgesuch auf Wiedereingliederungsmassnahme für ihre
Eingliederung als Hebamme im Spital [...] (Gesuch der Rekurrentin vom 11. Juli 2014 [act. 15, S. 726]),
wobei die Stelle dann konkret nicht zur Verfügung stand (Protokoll IV-Stelle SO,
Eintrag vom 29. Juli 2013 [act. 15, S. 447 ff.]). In
der Folge blieb als Ziel ihre Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt
(Eingliederungsplan SVA Basel-Landschaft vom 11. Februar 2015 [act. 15,
S. 441 ff.]).
Mit Bericht der
Reha E____ vom 26. März 2015 (act. 15, S. 417 ff.) wurde neben dem chronischen
thorako-lumbovertebralen Schmerzsyndrom eine Anpassungsstörung mit depressiver
Reaktion diagnostiziert und von einem äusserst schwankender Verlauf mit
insgesamt zunehmenden Schmerzen und einer psychosozial äusserst schwierigen
Situation berichtet. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine eingeschränkte
Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf als Hebamme wie auch in der Pflege, wobei
die Arbeitsfähigkeit mittels eines konkreten Assessments ermittelt werden
müsse. Diese berufliche Abklärung erfolgte im Juli 2015 in der Reha E____ (vgl.
Mitteilung IV-Stelle SO vom 1. Juli 2015 [act. 15, S. 378 ff.]). Die
Reha E____ berichtete nachfolgend, dass das Unfallereignis zu einem
anhaltenden, depressiven Zustandsbild geführt habe und bei der Rekurrentin eine
unterdurchschnittliche psychosoziale Belastbarkeit, selbstunsichere
Persönlichkeitszüge und eine anhaltende psychosoziale Erschöpfung bestünden. Es
wurde eine anhaltende, mittelgradige depressive Episode (ICD-10; F32.1)
diagnostiziert und der Rekurrentin aus
psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. In
körperlicher Hinsicht wurde auf wieder zunehmende Schmerzen im Bereich der
Wirbelsäule mit hoher Intensität sowie auf Einschränkungen bezüglich
Lastenheben und –tragen hingewiesen. Aufgrund ihrer physischen Belastbarkeit
sei der Rekurrentin ein Pensum von 60 %
für leichte Tätigkeiten mit Lasten bis maximal 10 kg mit zeitlicher
Einschränkung aufgrund einer reduzierten Ausdauerleistungsfähigkeit wie auch
der muskulären Befunde zumutbar. Deshalb erscheine die grundsätzliche
Leistungsfähigkeit und Zumutbarkeit für eine Tätigkeit im angestammten Beruf
als Hebamme oder Pflegende auf der Wochenbettstation «nach Erreichen einer
psychischen Stabilisierung» gegeben, wobei der Ausschluss von Zwangshaltungen
und das Vermeiden von Rotationsbewegungen im Rumpf limitierend sein könnten (Bericht
Medizinisches Assessment Reha E____ vom 24. Juli 2015 [act. 15,
S. 357 ff.]). Auch mit dem Austrittsbericht der Klinik G____ vom 11.
Februar 2016 nach stationärem Aufenthalt vom 24. November 2015 bis
20. Januar 2016 (act. 15, S. 347 ff.) wurde der Rekurrentin eine rezidivierende depressive
Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1) diagnostiziert
und eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, wobei eine
Wiedererlangung der vollen Arbeitsunfähigkeit nicht abzusehen sei. Im Beiblatt
zum Arztbericht der Klinik G____ vom 7. März 2016 (act. 15, S. 344 f.)
wurde festgestellt, dass der Rekurrentin die bisherige Arbeitstätigkeit nicht
zumutbar sei. Möglich sei eine andere Tätigkeit bis 3 Std/Tag mit verminderter
Leistungsfähigkeit in Form gesamthafter Verlangsamung, verminderter
Stresstoleranz und körperlicher Einschränkungen. Auf dieser Grundlage sprach
ihr die IV-Stelle SO mit Verfügung vom 17. Juli 2017 mit Wirkung ab Juli 2016
eine Dreiviertelsrente zu (act. 15, S. 278 ff.).
4.4.2 Aufgrund
dieser Erhebungen der Sozialversicherungsbehörden ist festzustellen, dass die
Rekurrentin unter Berücksichtigung ihres Alters aufgrund ihrer physischen und
psychischen Einschränkungen infolge des erlittenen Unfalls wie auch ihrer
Persönlichkeit seit diesem Unfall trotz der ihr attestierten
Restarbeitsfähigkeit keine Möglichkeit einer echten wirtschaftlichen Tätigkeit
in einem alternativen Berufsfeld hatte. Nicht restlos geklärt ist zwar,
inwiefern die Arbeitsfähigkeit bereits im Zeitpunkt des Abklingens der
physischen Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen in der
Aufnahme einer Verweisungstätigkeit auf dem realen Arbeitsmarkt eingeschränkt
war. Fest steht aber, dass der Rekurrentin bereits kurz nach ihrem Unfall eine
Einschränkung ihrer psychischen Gesundheit zugeschrieben wurde, aufgrund der
ihr später aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
attestiert werden musste. Insgesamt muss daher feststellt werden, dass die
Rekurrentin aufgrund der Folgen ihres Unfalls seit März 2010 und ihres Alters auf
dem konkreten Arbeitsmarkt nicht mehr hat Fuss fassen können. Da die
Möglichkeit der Verwertung einer Resterwerbsfähigkeit nach dem Gesagten im
Sozialversicherungs- und Migrationsrecht aufgrund der neuen bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nicht gleich zu beurteilen ist, kann der Rekurrentin entgegen
den Erwägungen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid, E. 9) auch nicht
vorgeworfen werden, den Einwand der fehlenden Verwertbarkeit einer ärztlich
attestierten Restarbeitsfähigkeit oder einer aus psychischen Gründen
weitergehenden Arbeitsunfähigkeit zu wenig im IV-Verfahren geltend gemacht zu
haben. Daraus folgt, dass die Rekurrentin ihre Erwerbstätigkeit infolge
dauernder Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat. Es kommt ihr daher gestützt auf Art.
4 Abs. 2 Anhang I FZA ein Verbleiberecht zu, zumal sie sich
unbestrittenermassen bis zur Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit seit mehr als zwei
Jahren in der Schweiz aufgehalten hat.
5.
Wird ein
Verbleiberecht gemäss Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA bejaht, so braucht auf die
weiteren Argumente der Rekurrentin, mit dem sie auch aus anderen Gründen einen
Aufenthaltsanspruch geltend macht, nicht weiter eingetreten zu werden.
6.
6.1 Nach
dem Gesagten ist der Rekurs gutzuheissen und sind der angefochtene Entscheid
des JSD wie auch die Verfügung des Migrationsamts aufzuheben. Gemäss
Art. 99 Abs. 1 AIG sind gewisse, vom Bundesrat zu bezeichnende ausländerrechtliche
Bewilligungen dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur
Zustimmung zu unterbreiten. Nach Art. 85 Abs. 2 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) legt das
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) in einer Verordnung
fest, in welchen Fällen die Aufenthaltsbewilligung dem Zustimmungsverfahren unterliegt.
Gemäss Art. 4 lit. e der Verordnung des EJPD über die dem
Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und
Vorentscheide (SR 142.201.1) ist die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder
der EFTA und ihrer Familienangehörigen, die ein Recht auf Verbleib in der
Schweiz gemäss Art. 4 Anhang I FZA haben, dem SEM zur Zustimmung zu
unterbreiten. Gemäss Art. 99 Abs. 2 AuG kann das SEM die Zustimmung
zum Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer kantonalen
Beschwerdeinstanz verweigern oder diesen Entscheid befristen oder an
Bedingungen und Auflagen knüpfen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass
Entscheide über die Erteilung oder die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
in einem dem Zustimmungsverfahren unterliegenden Fall auch dann dem SEM zur
Zustimmung zu unterbreiten sind, wenn sie von einem kantonalen Gericht
angeordnet worden sind (vgl. Botschaft zur Revision des Ausländergesetzes [AuG]
[Verfahrensnormen und Informationssysteme] vom 2. März 2018, in: BBl 2018
S. 1685 ff., 1702 f. und 1739). Das Migrationsamt wird
entsprechend angewiesen, dem SEM Antrag auf Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin zu
stellen.
6.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
keine Kosten zu erheben. Zudem ist das Justiz- und Sicherheitsdepartement zu
verpflichten, der Rekurrentin eine Parteientschädigung für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren auszurichten. Mit Eingabe vom 8. April 2021
hat die Rekurrentin eine Honorarnote ihres Vertreters, B____, einreichen
lassen. Damit werden ein Vertretungsaufwand von 22 Stunden à CHF 250.–
sowie Auslagen von CHF 128.90 geltend gemacht. Dieser Aufwand scheint der
Sache angemessen, weshalb zu Lasten des Justiz- und Sicherheitsdepartements eine
Parteientschädigung von CHF 5'628.90 inkl. Auslagen zuzüglich CHF 433.45
Mehrwertsteuer zuzusprechen ist. Da die Rekurrentin die unentgeltliche
Prozessführung beantragen liess und ihrem Vertreter mit Verfügung vom 14. Februar 2020
die amtliche Sicherstellung seiner Vergütung zugesichert worden ist, ist dieser
Betrag vom Justiz- und Sicherheitsdepartement dem Vertreter der Rekurrentin
auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses werden der
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 13. November 2019 und die
Verfügung des Migrationsamts vom 10. Mai 2019 aufgehoben und das
Migrationsamt angewiesen, die Sache dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zum
Entscheid über die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der
Rekurrentin zu stellen.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine
Kosten erhoben.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement wird
verpflichtet, dem Vertreter der Rekurrentin,
B____, für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in
Höhe von CHF 5'628.90, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer von CHF 433.45, auszurichten.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.