VD.2019.235
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (BGer 2C_584/2020 vom 3. Dezember 2020)
19. Mai 2020Deutsch24 min
Staatsangehörige A____, geboren am [...] 1956 (Rekurrent), reiste erstmals am [...]
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.235
URTEIL
vom 19.
Mai 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs
gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 28.
Oktober 2019
betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung und Weg-
weisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Der türkische
Staatsangehörige A____, geboren am [...] 1956 (Rekurrent), reiste erstmals am [...]
2005 zu seiner damaligen Ehefrau B____ in die Schweiz ein und erhielt hier eine
Aufenthaltsbewilligung. Nach der Scheidung der Ehe am 5. März 2010 verfügte das
Migrationsamt des Kantons [...] am 21. November 2012 seine Wegweisung. Am 11.
Februar 2013 heiratete der Rekurrent in Basel die Schweizer Bürgerin C____,
geboren am [...] 1980, und erhielt am 15. März 2013 eine Aufenthaltsbewilligung
im Kanton Basel-Stadt zum Verbleib bei ihr. Diese Ehe wurde am 22. Januar 2018
geschieden, nachdem die Ehegatten bereits im April 2017 das Getrenntleben
aufgenommen hatten. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde dem
Rekurrenten mit Verfügung des Migrationsamts vom 9. Oktober 2018 die
Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert und er wurde aus der Schweiz und dem
Schengenraum weggewiesen. Den dagegen erhobenen Rekurs wie auch das damit
gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wies das
Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 28. Oktober 2019
kostenfällig ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 5. und 28. November 2019 erhobene
und begründete Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat, mit dem er die
kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts
vom 9. Oktober 2018 und des Entscheids des JSD vom 28. Oktober 2019 sowie die
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung beantragt. Weiter beantragt der
Rekurrent die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und -vertretung für
die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten. Dabei sei auch bei einer
Abweisung des Rekurses in der Hauptsache der angefochtene Entscheid bezüglich
der verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege zu korrigieren, ihm diese auch
für das vorinstanzliche Verfahren zu gewähren und eine Parteientschädigung
zuzusprechen. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement dem
Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 zum Entscheid. Das JSD
beantragte mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2020 die kostenfällige Abweisung
des Rekurses. Dazu replizierte der Rekurrent mit Eingabe vom 14. Februar 2020.
Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen
Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter
Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 16. Dezember
2019.
sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in
Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100).
Zuständig ist das Dreiergericht (§§ 88 Abs. 2 und 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist als
Adressat vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat daher ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen
von § 46 Abs. 1 und 2 OG bzw. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG entsprechend
rechtzeitig angemeldet und innert erstreckter Frist begründet. Auf den Rekurs
ist somit grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 2.1 hiernach).
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht
hat. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht ist
das Verwaltungsgericht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung zu entscheiden (VGE VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135
vom 8. Juni 2016 E. 1.2, VD.2012.243 vom 21. Mai 2013 E. 1.2). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110 des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) sind bei der Prüfung der materiellen
Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale
Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des
Gerichtsentscheids vorherrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer
2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2017.183 vom 17. Oktober 2017 E.
1.2, VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 1.2, VD.2015.151 vom 24.
Februar 2016 E. 1). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das
Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche
Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2017.168 vom 9. Februar
2018 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht
prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit
gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in
Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten
konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substanziiert
vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277, 305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504;
VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni
2016 E. 1.3).
1.4 Das
vorliegend anwendbare Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016 revidiert und in Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)
umbenannt. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar
respektive am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, traten die übrigen
geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am 1. Januar 2019
in Kraft. Nach der allgemeinen Übergangsbestimmung in Art. 126 Abs. 1 AIG
bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingereicht worden
sind, das bisherige Recht anwendbar (vgl. VGE VD.2019.11 vom 17. April 2019 E.
1.5). Soweit ein Verfahren nicht durch Gesuch der ausländischen Person
eingeleitet worden ist, ist zur Bestimmung des massgebenden Rechts auf den Zeitpunkt
abzustellen, in dem diese von der Einleitung des Widerrufsverfahrens Kenntnis
erhalten hat (vgl. BGer 2C_144/2019 vom 25. Februar 2019 E. 2.1, mit Hinweis).
Vorliegend wurde dem Rekurrenten mit Schreiben vom 31. Mai 2018 das rechtliche
Gehör zu der in Aussicht genommenen Nichtverlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung gewährt (vgl. Vorakten des Migrationsamtes). Daraus
folgt, dass die am 1. Juli 2018 und 1. Januar 2019 in Kraft getretenen
Revisionen des AuG und die materiellen Bestimmungen des AIG nicht zu
berücksichtigen sind. Aus diesem Grund wird im Folgenden auch weiterhin der
bisherige Titel des Gesetzes (AuG) verwendet (vgl. VGE VD.2019.130 vom
26. März 2020 E. 1.3, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1).
2.
2.1 Die
Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten wurde ihm zum Verbleib bei seiner vormaligen
Ehefrau C____ erteilt. Nach erfolgter Scheidung dieser Ehe kann der Rekurrent
unbestrittenermassen keinen unmittelbar auf Art. 42 Abs. 1 AuG gestützten
Aufenthaltsanspruch mehr geltend machen. Auch nach der Auflösung der
Familiengemeinschaft bestehen aber die aus Art. 42 AuG fliessenden Ansprüche
des nachgezogenen Ehegatten weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei
Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe seinen weiteren Aufenthalt in
der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG). Vorliegend
bestreitet der Rekurrent die Feststellung der Vorinstanz, dass er sich zur
Begründung eines Anspruchs auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nicht
auf wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG i.V.m.
Art. 50 Abs. 2 und Art. 77 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.21) berufen könne nicht (vgl. angefochtener
Entscheid, E. 8). In Anwendung von § 18 in fine VRPG und auf der Grundlage des
Rügeprinzips ist daher allein noch zu prüfen, ob sich der Rekurrent auf einen
Anspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG stützten kann. Unstrittig ist dabei,
dass die Ehegemeinschaft des Rekurrenten mit seiner geschiedenen Ehefrau drei
Jahre bestanden hat. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher
allein, ob eine erfolgreiche Integration des Rekurrenten besteht.
2.2 Eine
erfolgreiche Integration liegt gemäss der Konkretisierung von Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG in Art. 77 Abs. 4 VZAE dann vor, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der
Bundesverfassung respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme am
Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache
bekundet (lit. b). Nach Art. 4 der Verordnung über die Integration von
Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, SR 142.205; in der bis zum 31.
Dezember 2018 geltenden Fassung) zeigt sich der Beitrag der Ausländerinnen und
Ausländer zu ihrer Integration in Konkretisierung von Art. 4 AuG namentlich in
der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der
Bundesverfassung (lit. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen
Landessprache (lit. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in
der Schweiz (lit. c) sowie im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum
Erwerb von Bildung (lit. d). Weder Art. 77 Abs. 4 VZAE noch Art. 4 VIntA nennen
die Kriterien abschliessend. Bei der Prüfung der Integrationskriterien verfügen
die zuständigen Behörden über einen grossen Ermessensspielraum (vgl. Art. 54
Abs. 2 und Art. 96 Abs. 1 AuG; vgl. BGer 2C_276/2012 vom
4. Dezember 2012 E. 2.2.1 und 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.2,
jeweils mit Hinweisen). Soweit eine ausländische Person beruflich integriert
ist, zu keinem Zeitpunkt Sozialhilfe bezogen sowie nie gegen die öffentliche
Ordnung verstossen hat und die an ihrem Wohnort gesprochene Sprache beherrscht,
müssen ernsthafte Gründe vorliegen, um eine erfolgreiche Integration zu
verneinen (BGer 2C_276/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 2.2.3). Daraus
folgt e contrario, dass eine erfolgreiche Integration dann fraglich erscheint,
wenn diese Voraussetzungen im Einzelfall von einer ausländischen Person nicht
erfüllt werden (VGE VD.2016.164 vom 27. Juni 2018 E. 2.2.1). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt eine erfolgreiche Integration voraus,
dass die ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten)
Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht in nennenswerter Weise verschuldet
(BGer 2C_248/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.1, 2C_512/2019 vom 21. November
2019 E. 5.1.1, 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.2; 2C_352/2014 vom 18. März
2015 E. 4.5; 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.2). Eine Verschuldung
schliesst eine erfolgreiche Integration nicht aus, wenn die ausländische Person
im Begriff ist, die Schulden in wirksamer Weise zurückzubezahlen. Bei der
Beurteilung einer Verschuldung ist jeweils auf die Gesamtumstände des
Einzelfalls abzustellen (vgl. BGer 2C_512/2019 vom 21. November 2019 E. 5.1.1, 2C_725/2019
vom 12. September 2019 E. 7.2).
2.3 Die
Vorinstanz erwog, die wirtschaftliche Integration des Rekurrenten könne nicht
als erfolgreich bezeichnet werden. Der Rekurrent sei zwölf Jahre in der Schweiz
erwerbstätig gewesen, bevor er im Dezember 2016 seine Anstellung verloren und
Leistungen der Arbeitslosenkasse bezogen habe. Nachdem er keine neue Anstellung
mehr habe finden können, beziehe er auf Grund des Erreichens des 63.
Lebensjahres vorzeitig seine Rente. Vor diesem Hintergrund liess die Vorinstanz
die berufliche Integration des Rekurrenten offen, verneinte aber aufgrund
seiner Verschuldung seine wirtschaftliche Integration. Sie verwies darauf, dass
er im kantonalen Betreibungs- und Verlustscheinregister per 17. Oktober
2019 mit Verlustscheinen in Höhe von CHF 194ʹ748.65 und Betreibungen in
Höhe von CHF 272’427.50 verzeichnet sei. Die Vorinstanz erwog hierzu, dass Schulden
an sich eine erfolgreiche Integration zwar nicht ausschlössen, wenn sie in
wirksamer Weise zurückgezahlt werden könnten. Die Rückzahlung der genannten Verlustscheine
mit den vom Rekurrenten derzeit geleisteten monatlichen Abzahlungen von CHF 282.–
würde aber 57 Jahre dauern, sodass nicht von einer Rückzahlung in «wirksamer
Weise» gesprochen werden könne. Soweit der Rekurrent zudem geltend mache, dass
seine alten Schulden bis auf den Kredit der «D____ AG» durch seine
Selbstständigkeit und aufgrund der Einsetzung seines Neffen als Geschäftsführer
seines Restaurants entstanden seien, welcher dieses zu Grunde gewirtschaftet
und Geld veruntreut habe, sei ihm entgegen zu halten, dass er als
Geschäftsinhaber seines Restaurants verpflichtet gewesen sei, seinem
Geschäftsführer nicht blind zu vertrauen, sondern die finanziellen Belange
laufend zu überprüfen. Aufgrund seiner eigenen beruflichen Erfahrung als
Geschäftsführer bei der «E____ GmbH» könne er in geschäftlichen Belangen nicht
als unerfahren bezeichnet werden. Die «Schuldenmacherei» durch seinen
Geschäftsführer müsse er sich deshalb anrechnen lassen. Doch selbst wenn dem
Rekurrenten die mit dem Restaurant zusammenhängenden Schulden nicht anzurechnen
wären, so stehe fest, dass er, darüber hinaus noch unbestrittenermassen Kreditschulden
aus einem Kredit der «D____ AG» habe. Diese seien mit einem Betrag von CHF 45ʹ000.–
ebenfalls beachtlich, was auch vom Bundesgericht so gesehen werde (vgl.
angefochtener Entscheid, E. 7).
2.4 Diesen
Vorwurf der ungenügenden Integration rügt der Rekurrent mit seiner
Rekursbegründung als nicht richtig, rechtswidrig, unverhältnismässig und
unangemessen. Unter Bezugnahme auf die den Art. 4 AuG sowie Art. 4 VIntA und Art. 77
Abs. 4 VZAE genannten Kriterien der Integration macht er geltend, dass eine
erfolgreiche Integration immer vor dem Gesamtzusammenhang des Einzelfalls
beurteilt werden müsse. Es sei unbestritten, dass er sich während seines 14-jährigen
Aufenthalts in der Schweiz an die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der
Bundesverfassung gehalten und die Gesetze stets beachtet habe. Er verfüge über
einen ungetrübten Leumund und sei auch nach seiner Erwerbstätigkeit vom 1. Juli
2005 bis 31. Dezember 2016 nie von der Sozialhilfe abhängig gewesen, womit
er auch seinen Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben unter Beweis gestellt
habe. Er habe die deutsche Sprache erlernt und könne sich so bei seiner Arbeit
und im Alltag verständigen (vgl. Beschwerdebegründung, Rz. 11). Er verfüge
unbestrittenermassen über hohe Schulden, seien seine Verlustscheine mit weit
über CHF 100ʹ000.– doch beträchtlich. Allein wegen diesen Schulden könne
ihm die wirtschaftliche Integration aber nicht abgesprochen werden (vgl.
Beschwerdebegründung, Rz. 13). Ursächlich für seine gesamten Schulden sei ein
einziger Fehler. Dieser habe darin bestanden, dass er sich zum Betrieb des
Restaurants «F____» in [...] als Einzelfirma Ende 2014 ins Handelsregister habe
eintragen lassen und die Geschäftsführung seinem Neffen G____ übertragen habe,
weil er selber weiter als Angestellter seiner Erwerbstätigkeit in der
Finanzbranche habe nachgehen wollen. Er habe seinem Neffen mittels einer am 30.
Oktober 2014 ausgestellten Generalvollmacht gutgläubig das volle Vertrauen
geschenkt. Das Restaurant habe aber aufgrund einer Einsprache des benachbarten [...]
Hotels erst im Februar 2016 eröffnet werden können. Er habe damals nicht
gewusst und nicht wissen können, dass sein Neffe nicht nur das Restaurant
innert kurzer Zeit zu Grunde wirtschaften, sondern ihn auch über den Tisch ziehen
und Geld veruntreuen würde. Sein Neffe habe ihm einen Scherbenhaufen
hinterlassen. Im Frühjahr 2017 sei er in die Türkei geflüchtet und seither für
den Rekurrenten und die Justiz unauffindbar geblieben. Er habe gegen seinen
Neffen Strafanzeige erstattet, welche jedoch, da sein Neffe unauffindbar geblieben
sei, bis dato keinen Erfolg gebracht habe. Die daraus folgenden Schulden seien nicht
durch eine Vernachlässigung der Auswahl- und Aufsichtspflicht des Rekurrenten,
sondern durch Täuschung und eine zur Anzeige gebrachte Straftat des Neffen
entstanden, deren Opfer er sei. Der Neffe hat ihm vorgetäuscht, das Geschäft im
Griff und die Rechnungen bezahlt zu haben. Von einer mutwilligen «Schuldenmacherei»
könne nicht gesprochen werden (vgl. Beschwerdebegründung, Rz. 14). Mit Bezug
auf seine Schulden aufgrund seines Kredits bei der «D____ AG» macht er geltend,
dass er aufgrund der unverschuldeten Betreibungen seine Anstellung in der
Finanzbranche per 31. Dezember 2016 verloren habe, weshalb er den Kredit nicht
planmässig bis zu seiner Pensionierung habe zurückzahlen können. Auch diese
Schuld sei daher die Folge der Straftat seines Neffen (vgl.
Beschwerdebegründung, Rz. 15). Neue Schulden mache er keine und seine
wirtschaftliche Existenz sei dauerhaft gesichert (vgl. Beschwerdebegründung,
Rz. 17). Es bestehe ein öffentliches Interesse an seinem Verbleib in der
Schweiz zwecks Abzahlung seiner Schulden, auch wenn dies bis zu seinem
Lebensende nur zu einem Bruchteil gelingen werde (vgl. Beschwerdebegründung,
Rz. 18).
2.5
2.5.1 Wie
die Vorinstanz zutreffend erwog, muss der Rekurrent in geschäftlichen Belangen
als versiert und erfahren gelten. So kann etwa der Wegweisungsverfügung des
zuständigen Departements des Kantons [...] vom 9. Mai 2012 entnommen werden,
dass der Rekurrent bereits damals bei der Firma «E____ GmbH» für den gesamten
administrativen und buchhalterischen Verkehr sowie für das Rechnungswesen
sämtlicher Filialen in der Schweiz zuständig gewesen ist. Vor diesem
Hintergrund ist sein unternehmerisches Scheitern und seine daraus resultierende
Verschuldung zu beurteilen. Noch mit seiner Eingabe vom 8. Februar 2018 führte
der Rekurrent die Trennung von seiner Ehefrau auf seine «beruflichen
Fehlentscheidungen» zurück (vgl. Vorakten des Migrationsamts, Ziff. 2). Bezogen
auf seine berufliche Tätigkeit in der Schweiz machte er geltend, bis zum 31.
Dezember 2016 bei der «E____ GmbH» und «zuletzt (…) zugleich von November 2014
an selbständigerwerbend mit der Einzelunternehmung F____ (Restaurant)» tätig
gewesen zu sein, «welche per 10. August 2017 Konkurs gegangen» sei (vgl.
Vorakten des Migrationsamts, Ziff. 16). Eine Distanzierung von sämtlichen
Vorgängen, die zu dieser Insolvenz geführt hätten, machte er – im Sinne der
Ausführungen in seiner Rekursbegründung – erstmals in seiner Stellungnahme im
Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 10. Juli 2018 geltend (vgl. Vorakten des
Migrationsamts, E. 2e). Dabei ist zu beachten, dass die Betreibungen aufgrund
dieser Geschäftstätigkeit bereits im Februar 2016, also unmittelbar nach der
Eröffnung des Restaurantbetriebes begonnen haben. Bereits im Juni 2016 musste
der Rekurrenten aufgrund der Betreibung der Ausgleichskasse [...] klar sein, dass
die Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlt werden, was bei jeder
Geschäftstätigkeit für einen in betrieblichen und finanziellen Belangen sachverständigen
Geschäftsmann ein Alarmzeichen bilden muss. Weitere Betreibungen der
Ausgleichskasse und Pensionskasse [...] folgten per 25. und 31. August, 14. und
28. September, 25. November und 1. Dezember 2016 und damit allesamt deutlich
vor der geltend gemachten Flucht des eingesetzten Geschäftsführers. Alle diese
Betreibungen führten zur Ausstellung eines Verlustscheines. Selbst wenn der
Rekurrent seinem Neffen mit der Vollmacht vom 30. Oktober 2014 volles
Vertrauen hat schenken wollen, so konnte er ab der Aufnahme des Betriebes des
Restaurants aufgrund der ihn persönlich betreffenden Betreibungen nicht mehr
gutgläubig von einer getreuen Geschäftsführung ausgehen. Der Rekurrent macht
nicht ansatzweise geltend, dass er die Führung des Restaurants trotz diesen
Betreibungen kontrolliert oder begleitet hätte. Auch die Einleitung eines
Strafverfahrens gegen den angeblich flüchtigen Geschäftsführer hat der
Rekurrent zwar wiederholt behauptet, trotz der unterbliebenen Beachtung in den
vorinstanzlichen Verfahren aber auch im vorliegenden Rekurs nicht belegt.
2.5.2 Zwar
gilt im ausländerrechtlichen Verfahren der Untersuchungsgrundsatz (BGer
2C_165/2018 vom 19. September 2018 E. 2.2.1, 2C_58/2017 vom 23. Juni 2017 E.
2.2.1). Dieser wird aber durch die Mitwirkungspflicht der Betroffenen
relativiert. Gemäss Art. 90 AuG sind die Ausländerinnen und Ausländer
verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes
massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere zutreffende und
vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen
Tatsachen machen (lit. a) und die erforderlichen Beweismittel unverzüglich
einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu
beschaffen (lit. b). Sind bestimmte Tatsachen der Behörde nicht oder nur
schwerlich zugänglich, gebieten auch Treu und Glauben der Partei, der Behörde
die ersuchten Auskünfte über einschlägige Tatsachen zu erteilen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115, mit Hinweis). Sowohl die Mitwirkungspflicht nach Art. 90
AuG als auch die aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete bestehen
nur im Rahmen des Zumutbaren (VGE VD.2018.41 vom 27. Juni 2018 E. 2.1.4,
VD.2017.219 E. 5.3.2.3.4; Göksu,
in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 90
N 5; Kiener/Rütsche/Kuhn,
Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich 2015, N 708; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 13 N 46).
2.5.3 Es
ist fraglich, ob die Migrationsbehörden Einblick in Dritte betreffende
Strafverfahren erhalten können. Demgegenüber verfügt der Rekurrent über seine
eigenen Schritte. Dabei könnte eine einfache Strafanzeige auch die vom
Rekurrenten behauptete Straftat zu seinem eigenen Nachteil nicht weiter
belegen. Eine solche könnte allein durch konkrete Angaben zum betrügerischen
und für den Rekurrenten auch mit einfachen Kontrollen in Ausübung seiner
Opfermitverantwortung nicht erkennbaren Vorgehen glaubhaft gemacht werden.
Hierzu fehlen aber jegliche Anhaltspunkte, blieb der Rekurrent doch im gesamten
Verfahren bei seiner appellatorischen Behauptung, über den Tisch gezogen und Opfer
einer Veruntreuung geworden zu sein. Wie ausgeführt fehlen für diese Behauptung
ausser dem Umstand des Konkurseintritts aber konkrete Anhaltspunkte. Mit den
Erwägungen der Vorinstanz muss sich der Rekurrent daher entgegen halten lassen,
dass er als Geschäftsinhaber seines Restaurants verpflichtet gewesen wäre,
seinem Geschäftsführer nicht blind zu vertrauen, sondern die eigenen
finanziellen Belange laufend zu überprüfen. Dies hat er offensichtlich
unterlassen, weshalb er sich die eingetretene Verschuldung anrechnen lassen
muss.
2.5.4 Im
Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist dabei festzustellen, dass die eingetretene
Verschuldung sehr erheblich ist (vgl. BGer 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019
E. 2.5). Positiv wirkt für den Rekurrenten, dass er bis zum Verlust seiner
Anstellung Ende 2016 beruflich auf eigenen Füssen stand. Da er diesen
Stellenverlust selber auf seine Verschuldung zurückführt, hat er ihn wie auch
die dadurch notwendig gewordene Frühpensionierung mit reduzierten
Rentenansprüchen sich aber ebenfalls anrechnen zu lassen. In dieser Situation
ist er nicht in der Lage, einen wirksamen Schuldenabbau vorzunehmen. Diese
Integrationsdefizite können nicht anderweitig aufgewogen werden. Mit der
Vorinstanz kann dem Rekurrenten in sprachlicher Hinsicht allein zwar kein
Integrationsdefizit attestiert werden. In dieser Hinsicht reicht für eine
hinreichende Integration bereits, dass sich eine ausländische Person auf
einfache Weise in typischen alltäglichen Situationen verständigen und kurze
Gespräche führen kann (vgl. BGer 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3; 2C_522/2015
vom 12. Mai 2016 E. 2.3; 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.3;
2C_65/2014 vom 27. Januar 2015 E. 3.5). Anhaltspunkte für eine weitergehende
sprachliche Integration bestehen aber nicht. So stellte bereits der
Fahndungsdienst der Kantonspolizei mit Rapport vom 13. Juni 2013 bezüglich der
Sprachkompetenz des Rekurrenten fest, dass es «sehr schwierig» gewesen sei,
«sich mit ihm zu unterhalten, da er der deutschen Sprache kaum mächtig ist,
obwohl er seit über 8 Jahren in der Schweiz (...) wohnhaft ist». Auch im
Verfahren vor den Behörden des Kantons [...] liess der Rekurrent gemäss der
Wegweisungsverfügung vom 9. Mai 2012 ausführen, «seine Sprachkenntnisse seien
rudimentär». Er spreche im Alltag nur türkisch. Er habe keine Zeit für
Sprachkurse und habe einen solchen bisher nicht besucht. Die Behörde ging daher
davon aus, dass er nur über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügte. Mit
seiner Eingabe vom 8. Februar 2018 beurteilte er seine Deutschkenntnisse als
«genügend». Einen Deutsch- oder Integrationskurs habe er weiterhin nicht
besucht, da er seit seiner Einreise immer Arbeit gehabt habe. Weiter ergibt
sich aus den Akten, dass der Rekurrent primär mit Landsleuten verkehrte, in
einer Familienfirma arbeitete und auch einen Landsmann als Geschäftsführer
seines Restaurants in [...] beschäftigte. Andere Kontakte sind vom Rekurrenten
im gesamten Verfahren nicht geltend gemacht worden. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung spricht es aber eher gegen die Annahme einer
gelungenen Integration, wenn sich das gesellschaftliche Leben einer
ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes abspielt (BGer
2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3; 2C_522/2015 vom 12. Mai 2016 E.
2.3; 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.3; 2C_546/2010 vom 30.
November 2010 E. 5.2.4).
2.5.5 Aus
dem Gesagten folgt, dass die ungenügende wirtschaftliche Integration des
Rekurrenten aufgrund seiner auf mangelnde geschäftliche Sorgfalt zurückgehenden,
erheblichen Verschuldung, welche er nicht wirksam abzubauen im Stande ist,
nicht durch eine im Übrigen besonders positive Integration in anderer Hinsicht wettgemacht
werden kann.
2.6 Zusammenfassend
ergibt sich, dass der Rekurrent die Voraussetzungen für einen Anspruch auf
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit.
a AuG nicht erfüllt. Der Rekurrent bestreitet auch nicht substantiiert, dass
seine Wegweisung bei Verneinung einer erfolgreichen Integration gemäss dieser
Bestimmung unverhältnismässig wäre. Es kann daher diesbezüglich auf die
Ausführungen der Vorinstanz zum Empfangsraum des Rekurrenten in seiner Heimat
und seiner dortigen Integration verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid,
E. 8). Der Rekurs ist daher in der Sache abzuweisen.
3.
Schliesslich rügt
der Rekurrent mit seinem Rekurs die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege
im vorinstanzlichen Verfahren (Rekursbegründung, E. 19).
3.1 Nach
Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person, die nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es
zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf
unentgeltlichen Rechtsbeistand. Dieser Anspruch besteht gemäss § 11 des Gesetzes
über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) und §§ 15 ff. der Verordnung zum
VGG (VGV, SG 153.810) auch im verwaltungsinternen Rekursverfahren. Als aussichtslos
anzusehen sind Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich
geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,
wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder
jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die
über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem
Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E.
2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E.
3.2). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich
aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten,
wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218,
133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2).
3.2 Es
ist unbestritten, dass der Rekurrent in hohem Masse verschuldet ist. Auch wenn
daraus nach dem Gesagten aufgrund einer Gesamtbetrachtung auf eine ungenügende
Integration gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG geschlossen werden muss (vgl. E.
2.5.4 und 2.5.5 hiervor), erscheint gerade auch der erstmalige Rekurs an das JSD
aufgrund der gesamten, dargestellten Umstände nicht als von vorneherein
aussichtlos. Aufgrund der Tragweite der Wegweisung und des länger dauernden
Aufenthalts des Rekurrenten in der Schweiz kann daher nicht davon gesprochen
werden, dass sich eine Partei bei vernünftiger Überlegung nicht zum Rekurs an
das JSD entschlossen hätte. Auch unter Berücksichtigung des diesbezüglichen
Beurteilungsspielraums der Vorinstanz ist daher deren Kostenentscheid
aufzuheben. Dem Vertreter des Rekurrenten ist somit für das vorinstanzliche
Verfahren ein Honorar als unentgeltlicher Rechtsvertreter zuzusprechen. Bei
dessen Bemessung darf berücksichtigt werden, dass im verwaltungsinternen
Rekursverfahren gemäss § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 lit. a VGV nur
ein limitierter Entschädigungsanspruch besteht. Mit Rechnung vom 9. Oktober
2019 machte der Rechtsbeistand des Rekurrenten hierfür unter Berücksichtigung
der Ansätze der unentgeltlichen Vertretung ein Honorar von CHF 1'700.– sowie
Auslagen von CHF 99.20 und die Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand erscheint
angemessen und bleibt im Rahmen einer zulässigen Parteientschädigung.
4.
4.1 Gemäss
den vorstehenden Erwägungen wird in teilweiser Gutheissung des
verwaltungsgerichtlichen Rekurses der angefochtene Entscheid des JSD vom
28. Oktober 2019 im Kostenpunkt aufgehoben und dem Rekurrenten für das
vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Im Übrigen
wird der verwaltungsgerichtliche Rekurs abgewiesen.
4.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent grundsätzlich dessen Kosten
mit einer Gebühr von CHF 1ʹ200.– (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 des
Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Aufgrund der Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gehen
diese aber zu Lasten des Gerichts und ist seinem unentgeltlichen Vertreter ein
Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Dieser hat es unterlassen dem
Gericht seinen Bemühungsaufwand nachzuweisen. Sein angemessener Aufwand ist
daher praxisgemäss zu schätzen. Für die Rekursanmeldung und -begründung sowie
die Replik, mit denen im Wesentlichen bereits die im vorinstanzlichen Verfahren
vorgebrachten Rügen erneuert werden, erscheint ein Aufwand von rund 7 Stunden à
CHF 200.– angemessen. Mit den notwendigen Auslagen resultiert daraus ein
Honorar von CHF 1ʹ500.–, zuzüglich Mehrwertsteuer.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des
verwaltungsgerichtlichen Rekurses wird der angefochtene Entscheid des JSD vom
28. Oktober 2019 im Kostenpunkt aufgehoben.
Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsinterne
Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit [...] als unentgeltlichen
Rechtsbeistand bewilligt. Die Kosten des verwaltungsinternen Rekursverfahrens
mit einer Spruchgebühr von CHF 400.– gehen zulasten des Staates. Dem unentgeltlichen
Rechtsbeistand wird zulasten des Justiz- und Sicherheitsdepartements ein
Honorar von CHF 1'700.–, zuzüglich Auslagen von CHF 99.20 und 7,7 % MWST
von CHF 138.55, zugesprochen.
Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
Dem Rekurrenten wird auch für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1ʹ200.–,
einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird seinem Rechtsbeistand, [...], ein Honorar von CHF 1ʹ500.–, einschliesslich
Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 115.50, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.