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Entscheid

VD.2019.235

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (BGer 2C_584/2020 vom 3. Dezember 2020)

19. Mai 2020Deutsch24 min

Staatsangehörige A____, geboren am [...] 1956 (Rekurrent), reiste erstmals am [...]

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2019.235

URTEIL

vom 19.

Mai 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs

gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 28.

Oktober 2019

betreffend Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung und Weg-

weisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Der türkische

Staatsangehörige A____, geboren am [...] 1956 (Rekurrent), reiste erstmals am [...]

2005 zu seiner damaligen Ehefrau B____ in die Schweiz ein und erhielt hier eine

Aufenthaltsbewilligung. Nach der Scheidung der Ehe am 5. März 2010 verfügte das

Migrationsamt des Kantons [...] am 21. November 2012 seine Wegweisung. Am 11.

Februar 2013 heiratete der Rekurrent in Basel die Schweizer Bürgerin C____,

geboren am [...] 1980, und erhielt am 15. März 2013 eine Aufenthaltsbewilligung

im Kanton Basel-Stadt zum Verbleib bei ihr. Diese Ehe wurde am 22. Januar 2018

geschieden, nachdem die Ehegatten bereits im April 2017 das Getrenntleben

aufgenommen hatten. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde dem

Rekurrenten mit Verfügung des Migrationsamts vom 9. Oktober 2018 die

Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert und er wurde aus der Schweiz und dem

Schengenraum weggewiesen. Den dagegen erhobenen Rekurs wie auch das damit

gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wies das

Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 28. Oktober 2019

kostenfällig ab.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 5. und 28. November 2019 erhobene

und begründete Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat, mit dem er die

kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts

vom 9. Oktober 2018 und des Entscheids des JSD vom 28. Oktober 2019 sowie die

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung beantragt. Weiter beantragt der

Rekurrent die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und -vertretung für

die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten. Dabei sei auch bei einer

Abweisung des Rekurses in der Hauptsache der angefochtene Entscheid bezüglich

der verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege zu korrigieren, ihm diese auch

für das vorinstanzliche Verfahren zu gewähren und eine Parteientschädigung

zuzusprechen. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement dem

Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 zum Entscheid. Das JSD

beantragte mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2020 die kostenfällige Abweisung

des Rekurses. Dazu replizierte der Rekurrent mit Eingabe vom 14. Februar 2020.

Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,

soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen

Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter

Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 16. Dezember

2019.

sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in

Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100).

Zuständig ist das Dreiergericht (§§ 88 Abs. 2 und 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist als

Adressat vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat daher ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen

von § 46 Abs. 1 und 2 OG bzw. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG entsprechend

rechtzeitig angemeldet und innert erstreckter Frist begründet. Auf den Rekurs

ist somit grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 2.1 hiernach).

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz

den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht

hat. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht ist

das Verwaltungsgericht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen

Verfügung zu entscheiden (VGE VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135

vom 8. Juni 2016 E. 1.2, VD.2012.243 vom 21. Mai 2013 E. 1.2). Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110 des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) sind bei der Prüfung der materiellen

Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale

Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des

Gerichtsentscheids vorherrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer

2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2017.183 vom 17. Oktober 2017 E.

1.2, VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 1.2, VD.2015.151 vom 24.

Februar 2016 E. 1). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das

Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche

Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2017.168 vom 9. Februar

2018 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3 Im

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht

prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit

gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in

Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten

konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substanziiert

vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid

auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005

S. 277, 305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504;

VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni

2016 E. 1.3).

1.4 Das

vorliegend anwendbare Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,

SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016 revidiert und in Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)

umbenannt. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar

respektive am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, traten die übrigen

geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am 1. Januar 2019

in Kraft. Nach der allgemeinen Übergangsbestimmung in Art. 126 Abs. 1 AIG

bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingereicht worden

sind, das bisherige Recht anwendbar (vgl. VGE VD.2019.11 vom 17. April 2019 E.

1.5). Soweit ein Verfahren nicht durch Gesuch der ausländischen Person

eingeleitet worden ist, ist zur Bestimmung des massgebenden Rechts auf den Zeitpunkt

abzustellen, in dem diese von der Einleitung des Widerrufsverfahrens Kenntnis

erhalten hat (vgl. BGer 2C_144/2019 vom 25. Februar 2019 E. 2.1, mit Hinweis).

Vorliegend wurde dem Rekurrenten mit Schreiben vom 31. Mai 2018 das rechtliche

Gehör zu der in Aussicht genommenen Nichtverlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung gewährt (vgl. Vorakten des Migrationsamtes). Daraus

folgt, dass die am 1. Juli 2018 und 1. Januar 2019 in Kraft getretenen

Revisionen des AuG und die materiellen Bestimmungen des AIG nicht zu

berücksichtigen sind. Aus diesem Grund wird im Folgenden auch weiterhin der

bisherige Titel des Gesetzes (AuG) verwendet (vgl. VGE VD.2019.130 vom

26. März 2020 E. 1.3, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1).

2.

2.1 Die

Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten wurde ihm zum Verbleib bei seiner vormaligen

Ehefrau C____ erteilt. Nach erfolgter Scheidung dieser Ehe kann der Rekurrent

unbestrittenermassen keinen unmittelbar auf Art. 42 Abs. 1 AuG gestützten

Aufenthaltsanspruch mehr geltend machen. Auch nach der Auflösung der

Familiengemeinschaft bestehen aber die aus Art. 42 AuG fliessenden Ansprüche

des nachgezogenen Ehegatten weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei

Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1

lit. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe seinen weiteren Aufenthalt in

der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG). Vorliegend

bestreitet der Rekurrent die Feststellung der Vorinstanz, dass er sich zur

Begründung eines Anspruchs auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nicht

auf wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG i.V.m.

Art. 50 Abs. 2 und Art. 77 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.21) berufen könne nicht (vgl. angefochtener

Entscheid, E. 8). In Anwendung von § 18 in fine VRPG und auf der Grundlage des

Rügeprinzips ist daher allein noch zu prüfen, ob sich der Rekurrent auf einen

Anspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG stützten kann. Unstrittig ist dabei,

dass die Ehegemeinschaft des Rekurrenten mit seiner geschiedenen Ehefrau drei

Jahre bestanden hat. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher

allein, ob eine erfolgreiche Integration des Rekurrenten besteht.

2.2 Eine

erfolgreiche Integration liegt gemäss der Konkretisierung von Art. 50 Abs. 1

lit. a AuG in Art. 77 Abs. 4 VZAE dann vor, wenn die Ausländerin oder der

Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der

Bundesverfassung respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme am

Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache

bekundet (lit. b). Nach Art. 4 der Verordnung über die Integration von

Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, SR 142.205; in der bis zum 31.

Dezember 2018 geltenden Fassung) zeigt sich der Beitrag der Ausländerinnen und

Ausländer zu ihrer Integration in Konkretisierung von Art. 4 AuG namentlich in

der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der

Bundesverfassung (lit. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen

Landessprache (lit. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in

der Schweiz (lit. c) sowie im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum

Erwerb von Bildung (lit. d). Weder Art. 77 Abs. 4 VZAE noch Art. 4 VIntA nennen

die Kriterien abschliessend. Bei der Prüfung der Integrationskriterien verfügen

die zuständigen Behörden über einen grossen Ermessensspielraum (vgl. Art. 54

Abs. 2 und Art. 96 Abs. 1 AuG; vgl. BGer 2C_276/2012 vom

4. Dezember 2012 E. 2.2.1 und 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.2,

jeweils mit Hinweisen). Soweit eine ausländische Person beruflich integriert

ist, zu keinem Zeitpunkt Sozialhilfe bezogen sowie nie gegen die öffentliche

Ordnung verstossen hat und die an ihrem Wohnort gesprochene Sprache beherrscht,

müssen ernsthafte Gründe vorliegen, um eine erfolgreiche Integration zu

verneinen (BGer 2C_276/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 2.2.3). Daraus

folgt e contrario, dass eine erfolgreiche Integration dann fraglich erscheint,

wenn diese Voraussetzungen im Einzelfall von einer ausländischen Person nicht

erfüllt werden (VGE VD.2016.164 vom 27. Juni 2018 E. 2.2.1). Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt eine erfolgreiche Integration voraus,

dass die ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten)

Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht in nennenswerter Weise verschuldet

(BGer 2C_248/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.1, 2C_512/2019 vom 21. November

2019 E. 5.1.1, 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.2; 2C_352/2014 vom 18. März

2015 E. 4.5; 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.2). Eine Verschuldung

schliesst eine erfolgreiche Integration nicht aus, wenn die ausländische Person

im Begriff ist, die Schulden in wirksamer Weise zurückzubezahlen. Bei der

Beurteilung einer Verschuldung ist jeweils auf die Gesamtumstände des

Einzelfalls abzustellen (vgl. BGer 2C_512/2019 vom 21. November 2019 E. 5.1.1, 2C_725/2019

vom 12. September 2019 E. 7.2).

2.3 Die

Vorinstanz erwog, die wirtschaftliche Integration des Rekurrenten könne nicht

als erfolgreich bezeichnet werden. Der Rekurrent sei zwölf Jahre in der Schweiz

erwerbstätig gewesen, bevor er im Dezember 2016 seine Anstellung verloren und

Leistungen der Arbeitslosenkasse bezogen habe. Nachdem er keine neue Anstellung

mehr habe finden können, beziehe er auf Grund des Erreichens des 63.

Lebensjahres vorzeitig seine Rente. Vor diesem Hintergrund liess die Vorinstanz

die berufliche Integration des Rekurrenten offen, verneinte aber aufgrund

seiner Verschuldung seine wirtschaftliche Integration. Sie verwies darauf, dass

er im kantonalen Betreibungs- und Verlustscheinregister per 17. Oktober

2019 mit Verlustscheinen in Höhe von CHF 194ʹ748.65 und Betreibungen in

Höhe von CHF 272’427.50 verzeichnet sei. Die Vorinstanz erwog hierzu, dass Schulden

an sich eine erfolgreiche Integration zwar nicht ausschlössen, wenn sie in

wirksamer Weise zurückgezahlt werden könnten. Die Rückzahlung der genannten Verlustscheine

mit den vom Rekurrenten derzeit geleisteten monatlichen Abzahlungen von CHF 282.–

würde aber 57 Jahre dauern, sodass nicht von einer Rückzahlung in «wirksamer

Weise» gesprochen werden könne. Soweit der Rekurrent zudem geltend mache, dass

seine alten Schulden bis auf den Kredit der «D____ AG» durch seine

Selbstständigkeit und aufgrund der Einsetzung seines Neffen als Geschäftsführer

seines Restaurants entstanden seien, welcher dieses zu Grunde gewirtschaftet

und Geld veruntreut habe, sei ihm entgegen zu halten, dass er als

Geschäftsinhaber seines Restaurants verpflichtet gewesen sei, seinem

Geschäftsführer nicht blind zu vertrauen, sondern die finanziellen Belange

laufend zu überprüfen. Aufgrund seiner eigenen beruflichen Erfahrung als

Geschäftsführer bei der «E____ GmbH» könne er in geschäftlichen Belangen nicht

als unerfahren bezeichnet werden. Die «Schuldenmacherei» durch seinen

Geschäftsführer müsse er sich deshalb anrechnen lassen. Doch selbst wenn dem

Rekurrenten die mit dem Restaurant zusammenhängenden Schulden nicht anzurechnen

wären, so stehe fest, dass er, darüber hinaus noch unbestrittenermassen Kreditschulden

aus einem Kredit der «D____ AG» habe. Diese seien mit einem Betrag von CHF 45ʹ000.–

ebenfalls beachtlich, was auch vom Bundesgericht so gesehen werde (vgl.

angefochtener Entscheid, E. 7).

2.4 Diesen

Vorwurf der ungenügenden Integration rügt der Rekurrent mit seiner

Rekursbegründung als nicht richtig, rechtswidrig, unverhältnismässig und

unangemessen. Unter Bezugnahme auf die den Art. 4 AuG sowie Art. 4 VIntA und Art. 77

Abs. 4 VZAE genannten Kriterien der Integration macht er geltend, dass eine

erfolgreiche Integration immer vor dem Gesamtzusammenhang des Einzelfalls

beurteilt werden müsse. Es sei unbestritten, dass er sich während seines 14-jährigen

Aufenthalts in der Schweiz an die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der

Bundesverfassung gehalten und die Gesetze stets beachtet habe. Er verfüge über

einen ungetrübten Leumund und sei auch nach seiner Erwerbstätigkeit vom 1. Juli

2005 bis 31. Dezember 2016 nie von der Sozialhilfe abhängig gewesen, womit

er auch seinen Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben unter Beweis gestellt

habe. Er habe die deutsche Sprache erlernt und könne sich so bei seiner Arbeit

und im Alltag verständigen (vgl. Beschwerdebegründung, Rz. 11). Er verfüge

unbestrittenermassen über hohe Schulden, seien seine Verlustscheine mit weit

über CHF 100ʹ000.– doch beträchtlich. Allein wegen diesen Schulden könne

ihm die wirtschaftliche Integration aber nicht abgesprochen werden (vgl.

Beschwerdebegründung, Rz. 13). Ursächlich für seine gesamten Schulden sei ein

einziger Fehler. Dieser habe darin bestanden, dass er sich zum Betrieb des

Restaurants «F____» in [...] als Einzelfirma Ende 2014 ins Handelsregister habe

eintragen lassen und die Geschäftsführung seinem Neffen G____ übertragen habe,

weil er selber weiter als Angestellter seiner Erwerbstätigkeit in der

Finanzbranche habe nachgehen wollen. Er habe seinem Neffen mittels einer am 30.

Oktober 2014 ausgestellten Generalvollmacht gutgläubig das volle Vertrauen

geschenkt. Das Restaurant habe aber aufgrund einer Einsprache des benachbarten [...]

Hotels erst im Februar 2016 eröffnet werden können. Er habe damals nicht

gewusst und nicht wissen können, dass sein Neffe nicht nur das Restaurant

innert kurzer Zeit zu Grunde wirtschaften, sondern ihn auch über den Tisch ziehen

und Geld veruntreuen würde. Sein Neffe habe ihm einen Scherbenhaufen

hinterlassen. Im Frühjahr 2017 sei er in die Türkei geflüchtet und seither für

den Rekurrenten und die Justiz unauffindbar geblieben. Er habe gegen seinen

Neffen Strafanzeige erstattet, welche jedoch, da sein Neffe unauffindbar geblieben

sei, bis dato keinen Erfolg gebracht habe. Die daraus folgenden Schulden seien nicht

durch eine Vernachlässigung der Auswahl- und Aufsichtspflicht des Rekurrenten,

sondern durch Täuschung und eine zur Anzeige gebrachte Straftat des Neffen

entstanden, deren Opfer er sei. Der Neffe hat ihm vorgetäuscht, das Geschäft im

Griff und die Rechnungen bezahlt zu haben. Von einer mutwilligen «Schuldenmacherei»

könne nicht gesprochen werden (vgl. Beschwerdebegründung, Rz. 14). Mit Bezug

auf seine Schulden aufgrund seines Kredits bei der «D____ AG» macht er geltend,

dass er aufgrund der unverschuldeten Betreibungen seine Anstellung in der

Finanzbranche per 31. Dezember 2016 verloren habe, weshalb er den Kredit nicht

planmässig bis zu seiner Pensionierung habe zurückzahlen können. Auch diese

Schuld sei daher die Folge der Straftat seines Neffen (vgl.

Beschwerdebegründung, Rz. 15). Neue Schulden mache er keine und seine

wirtschaftliche Existenz sei dauerhaft gesichert (vgl. Beschwerdebegründung,

Rz. 17). Es bestehe ein öffentliches Interesse an seinem Verbleib in der

Schweiz zwecks Abzahlung seiner Schulden, auch wenn dies bis zu seinem

Lebensende nur zu einem Bruchteil gelingen werde (vgl. Beschwerdebegründung,

Rz. 18).

2.5

2.5.1 Wie

die Vorinstanz zutreffend erwog, muss der Rekurrent in geschäftlichen Belangen

als versiert und erfahren gelten. So kann etwa der Wegweisungsverfügung des

zuständigen Departements des Kantons [...] vom 9. Mai 2012 entnommen werden,

dass der Rekurrent bereits damals bei der Firma «E____ GmbH» für den gesamten

administrativen und buchhalterischen Verkehr sowie für das Rechnungswesen

sämtlicher Filialen in der Schweiz zuständig gewesen ist. Vor diesem

Hintergrund ist sein unternehmerisches Scheitern und seine daraus resultierende

Verschuldung zu beurteilen. Noch mit seiner Eingabe vom 8. Februar 2018 führte

der Rekurrent die Trennung von seiner Ehefrau auf seine «beruflichen

Fehlentscheidungen» zurück (vgl. Vorakten des Migrationsamts, Ziff. 2). Bezogen

auf seine berufliche Tätigkeit in der Schweiz machte er geltend, bis zum 31.

Dezember 2016 bei der «E____ GmbH» und «zuletzt (…) zugleich von November 2014

an selbständigerwerbend mit der Einzelunternehmung F____ (Restaurant)» tätig

gewesen zu sein, «welche per 10. August 2017 Konkurs gegangen» sei (vgl.

Vorakten des Migrationsamts, Ziff. 16). Eine Distanzierung von sämtlichen

Vorgängen, die zu dieser Insolvenz geführt hätten, machte er – im Sinne der

Ausführungen in seiner Rekursbegründung – erstmals in seiner Stellungnahme im

Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 10. Juli 2018 geltend (vgl. Vorakten des

Migrationsamts, E. 2e). Dabei ist zu beachten, dass die Betreibungen aufgrund

dieser Geschäftstätigkeit bereits im Februar 2016, also unmittelbar nach der

Eröffnung des Restaurantbetriebes begonnen haben. Bereits im Juni 2016 musste

der Rekurrenten aufgrund der Betreibung der Ausgleichskasse [...] klar sein, dass

die Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlt werden, was bei jeder

Geschäftstätigkeit für einen in betrieblichen und finanziellen Belangen sachverständigen

Geschäftsmann ein Alarmzeichen bilden muss. Weitere Betreibungen der

Ausgleichskasse und Pensionskasse [...] folgten per 25. und 31. August, 14. und

28. September, 25. November und 1. Dezember 2016 und damit allesamt deutlich

vor der geltend gemachten Flucht des eingesetzten Geschäftsführers. Alle diese

Betreibungen führten zur Ausstellung eines Verlustscheines. Selbst wenn der

Rekurrent seinem Neffen mit der Vollmacht vom 30. Oktober 2014 volles

Vertrauen hat schenken wollen, so konnte er ab der Aufnahme des Betriebes des

Restaurants aufgrund der ihn persönlich betreffenden Betreibungen nicht mehr

gutgläubig von einer getreuen Geschäftsführung ausgehen. Der Rekurrent macht

nicht ansatzweise geltend, dass er die Führung des Restaurants trotz diesen

Betreibungen kontrolliert oder begleitet hätte. Auch die Einleitung eines

Strafverfahrens gegen den angeblich flüchtigen Geschäftsführer hat der

Rekurrent zwar wiederholt behauptet, trotz der unterbliebenen Beachtung in den

vorinstanzlichen Verfahren aber auch im vorliegenden Rekurs nicht belegt.

2.5.2 Zwar

gilt im ausländerrechtlichen Verfahren der Untersuchungsgrundsatz (BGer

2C_165/2018 vom 19. September 2018 E. 2.2.1, 2C_58/2017 vom 23. Juni 2017 E.

2.2.1). Dieser wird aber durch die Mitwirkungspflicht der Betroffenen

relativiert. Gemäss Art. 90 AuG sind die Ausländerinnen und Ausländer

verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes

massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere zutreffende und

vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen

Tatsachen machen (lit. a) und die erforderlichen Beweismittel unverzüglich

einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu

beschaffen (lit. b). Sind bestimmte Tatsachen der Behörde nicht oder nur

schwerlich zugänglich, gebieten auch Treu und Glauben der Partei, der Behörde

die ersuchten Auskünfte über einschlägige Tatsachen zu erteilen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115, mit Hinweis). Sowohl die Mitwirkungspflicht nach Art. 90

AuG als auch die aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete bestehen

nur im Rahmen des Zumutbaren (VGE VD.2018.41 vom 27. Juni 2018 E. 2.1.4,

VD.2017.219 E. 5.3.2.3.4; Göksu,

in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 90

N 5; Kiener/Rütsche/Kuhn,

Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich 2015, N 708; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in:

Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum

Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 13 N 46).

2.5.3 Es

ist fraglich, ob die Migrationsbehörden Einblick in Dritte betreffende

Strafverfahren erhalten können. Demgegenüber verfügt der Rekurrent über seine

eigenen Schritte. Dabei könnte eine einfache Strafanzeige auch die vom

Rekurrenten behauptete Straftat zu seinem eigenen Nachteil nicht weiter

belegen. Eine solche könnte allein durch konkrete Angaben zum betrügerischen

und für den Rekurrenten auch mit einfachen Kontrollen in Ausübung seiner

Opfermitverantwortung nicht erkennbaren Vorgehen glaubhaft gemacht werden.

Hierzu fehlen aber jegliche Anhaltspunkte, blieb der Rekurrent doch im gesamten

Verfahren bei seiner appellatorischen Behauptung, über den Tisch gezogen und Opfer

einer Veruntreuung geworden zu sein. Wie ausgeführt fehlen für diese Behauptung

ausser dem Umstand des Konkurseintritts aber konkrete Anhaltspunkte. Mit den

Erwägungen der Vorinstanz muss sich der Rekurrent daher entgegen halten lassen,

dass er als Geschäftsinhaber seines Restaurants verpflichtet gewesen wäre,

seinem Geschäftsführer nicht blind zu vertrauen, sondern die eigenen

finanziellen Belange laufend zu überprüfen. Dies hat er offensichtlich

unterlassen, weshalb er sich die eingetretene Verschuldung anrechnen lassen

muss.

2.5.4 Im

Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist dabei festzustellen, dass die eingetretene

Verschuldung sehr erheblich ist (vgl. BGer 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019

E. 2.5). Positiv wirkt für den Rekurrenten, dass er bis zum Verlust seiner

Anstellung Ende 2016 beruflich auf eigenen Füssen stand. Da er diesen

Stellenverlust selber auf seine Verschuldung zurückführt, hat er ihn wie auch

die dadurch notwendig gewordene Frühpensionierung mit reduzierten

Rentenansprüchen sich aber ebenfalls anrechnen zu lassen. In dieser Situation

ist er nicht in der Lage, einen wirksamen Schuldenabbau vorzunehmen. Diese

Integrationsdefizite können nicht anderweitig aufgewogen werden. Mit der

Vorinstanz kann dem Rekurrenten in sprachlicher Hinsicht allein zwar kein

Integrationsdefizit attestiert werden. In dieser Hinsicht reicht für eine

hinreichende Integration bereits, dass sich eine ausländische Person auf

einfache Weise in typischen alltäglichen Situationen verständigen und kurze

Gespräche führen kann (vgl. BGer 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3; 2C_522/2015

vom 12. Mai 2016 E. 2.3; 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.3;

2C_65/2014 vom 27. Januar 2015 E. 3.5). Anhaltspunkte für eine weitergehende

sprachliche Integration bestehen aber nicht. So stellte bereits der

Fahndungsdienst der Kantonspolizei mit Rapport vom 13. Juni 2013 bezüglich der

Sprachkompetenz des Rekurrenten fest, dass es «sehr schwierig» gewesen sei,

«sich mit ihm zu unterhalten, da er der deutschen Sprache kaum mächtig ist,

obwohl er seit über 8 Jahren in der Schweiz (...) wohnhaft ist». Auch im

Verfahren vor den Behörden des Kantons [...] liess der Rekurrent gemäss der

Wegweisungsverfügung vom 9. Mai 2012 ausführen, «seine Sprachkenntnisse seien

rudimentär». Er spreche im Alltag nur türkisch. Er habe keine Zeit für

Sprachkurse und habe einen solchen bisher nicht besucht. Die Behörde ging daher

davon aus, dass er nur über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügte. Mit

seiner Eingabe vom 8. Februar 2018 beurteilte er seine Deutschkenntnisse als

«genügend». Einen Deutsch- oder Integrationskurs habe er weiterhin nicht

besucht, da er seit seiner Einreise immer Arbeit gehabt habe. Weiter ergibt

sich aus den Akten, dass der Rekurrent primär mit Landsleuten verkehrte, in

einer Familienfirma arbeitete und auch einen Landsmann als Geschäftsführer

seines Restaurants in [...] beschäftigte. Andere Kontakte sind vom Rekurrenten

im gesamten Verfahren nicht geltend gemacht worden. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung spricht es aber eher gegen die Annahme einer

gelungenen Integration, wenn sich das gesellschaftliche Leben einer

ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes abspielt (BGer

2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3; 2C_522/2015 vom 12. Mai 2016 E.

2.3; 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.3; 2C_546/2010 vom 30.

November 2010 E. 5.2.4).

2.5.5 Aus

dem Gesagten folgt, dass die ungenügende wirtschaftliche Integration des

Rekurrenten aufgrund seiner auf mangelnde geschäftliche Sorgfalt zurückgehenden,

erheblichen Verschuldung, welche er nicht wirksam abzubauen im Stande ist,

nicht durch eine im Übrigen besonders positive Integration in anderer Hinsicht wettgemacht

werden kann.

2.6 Zusammenfassend

ergibt sich, dass der Rekurrent die Voraussetzungen für einen Anspruch auf

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit.

a AuG nicht erfüllt. Der Rekurrent bestreitet auch nicht substantiiert, dass

seine Wegweisung bei Verneinung einer erfolgreichen Integration gemäss dieser

Bestimmung unverhältnismässig wäre. Es kann daher diesbezüglich auf die

Ausführungen der Vorinstanz zum Empfangsraum des Rekurrenten in seiner Heimat

und seiner dortigen Integration verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid,

E. 8). Der Rekurs ist daher in der Sache abzuweisen.

3.

Schliesslich rügt

der Rekurrent mit seinem Rekurs die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege

im vorinstanzlichen Verfahren (Rekursbegründung, E. 19).

3.1 Nach

Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person, die nicht

über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche

Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es

zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf

unentgeltlichen Rechtsbeistand. Dieser Anspruch besteht gemäss § 11 des Gesetzes

über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) und §§ 15 ff. der Verordnung zum

VGG (VGV, SG 153.810) auch im verwaltungsinternen Rekursverfahren. Als aussichtslos

anzusehen sind Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich

geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,

wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder

jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die

über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem

Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E.

2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E.

3.2). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich

aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten,

wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um

unentgeltliche Rechtspflege massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218,

133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2).

3.2 Es

ist unbestritten, dass der Rekurrent in hohem Masse verschuldet ist. Auch wenn

daraus nach dem Gesagten aufgrund einer Gesamtbetrachtung auf eine ungenügende

Integration gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG geschlossen werden muss (vgl. E.

2.5.4 und 2.5.5 hiervor), erscheint gerade auch der erstmalige Rekurs an das JSD

aufgrund der gesamten, dargestellten Umstände nicht als von vorneherein

aussichtlos. Aufgrund der Tragweite der Wegweisung und des länger dauernden

Aufenthalts des Rekurrenten in der Schweiz kann daher nicht davon gesprochen

werden, dass sich eine Partei bei vernünftiger Überlegung nicht zum Rekurs an

das JSD entschlossen hätte. Auch unter Berücksichtigung des diesbezüglichen

Beurteilungsspielraums der Vorinstanz ist daher deren Kostenentscheid

aufzuheben. Dem Vertreter des Rekurrenten ist somit für das vorinstanzliche

Verfahren ein Honorar als unentgeltlicher Rechtsvertreter zuzusprechen. Bei

dessen Bemessung darf berücksichtigt werden, dass im verwaltungsinternen

Rekursverfahren gemäss § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 lit. a VGV nur

ein limitierter Entschädigungsanspruch besteht. Mit Rechnung vom 9. Oktober

2019 machte der Rechtsbeistand des Rekurrenten hierfür unter Berücksichtigung

der Ansätze der unentgeltlichen Vertretung ein Honorar von CHF 1'700.– sowie

Auslagen von CHF 99.20 und die Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand erscheint

angemessen und bleibt im Rahmen einer zulässigen Parteientschädigung.

4.

4.1 Gemäss

den vorstehenden Erwägungen wird in teilweiser Gutheissung des

verwaltungsgerichtlichen Rekurses der angefochtene Entscheid des JSD vom

28. Oktober 2019 im Kostenpunkt aufgehoben und dem Rekurrenten für das

vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Im Übrigen

wird der verwaltungsgerichtliche Rekurs abgewiesen.

4.2 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent grundsätzlich dessen Kosten

mit einer Gebühr von CHF 1ʹ200.– (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 des

Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Aufgrund der Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gehen

diese aber zu Lasten des Gerichts und ist seinem unentgeltlichen Vertreter ein

Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Dieser hat es unterlassen dem

Gericht seinen Bemühungsaufwand nachzuweisen. Sein angemessener Aufwand ist

daher praxisgemäss zu schätzen. Für die Rekursanmeldung und -begründung sowie

die Replik, mit denen im Wesentlichen bereits die im vorinstanzlichen Verfahren

vorgebrachten Rügen erneuert werden, erscheint ein Aufwand von rund 7 Stunden à

CHF 200.– angemessen. Mit den notwendigen Auslagen resultiert daraus ein

Honorar von CHF 1ʹ500.–, zuzüglich Mehrwertsteuer.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung des

verwaltungsgerichtlichen Rekurses wird der angefochtene Entscheid des JSD vom

28. Oktober 2019 im Kostenpunkt aufgehoben.

Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsinterne

Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit [...] als unentgeltlichen

Rechtsbeistand bewilligt. Die Kosten des verwaltungsinternen Rekursverfahrens

mit einer Spruchgebühr von CHF 400.– gehen zulasten des Staates. Dem unentgeltlichen

Rechtsbeistand wird zulasten des Justiz- und Sicherheitsdepartements ein

Honorar von CHF 1'700.–, zuzüglich Auslagen von CHF 99.20 und 7,7 % MWST

von CHF 138.55, zugesprochen.

Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

Dem Rekurrenten wird auch für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1ʹ200.–,

einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

wird seinem Rechtsbeistand, [...], ein Honorar von CHF 1ʹ500.–, einschliesslich

Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 115.50, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.