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Entscheid

VD.2019.236

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

7. Juni 2020Deutsch61 min

Das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (Migrationsamt)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2019.236

URTEIL

vom 7.

Juni 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André

Equey, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiberin

MLaw Nicole Aellen

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o B____

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 11. September 2019

betreffend Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und

Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Rekurrent), geboren am [...], Staatsangehöriger von [...], heiratete am

13. September 2013 in [...] die Schweizerin C____, geboren am [...]. Am

12. März 2014 reiste der Rekurrent in die Schweiz ein und erhielt in der

Folge am 26. März 2014 die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner

Ehefrau. Am 2. November 2015 kam der gemeinsame Sohn D____ zur Welt. Mit

Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 1. März 2016 wurde

das Getrenntleben zwischen dem Rekurrenten und C____ festgestellt.

Der Rekurrent

wurde vom 1. März 2016 bis zum 31. Juli 2016 von der Sozialhilfe

Basel-Stadt unterstützt. Der offene Sozialhilfesaldo beträgt CHF 8'188.40.

Das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (Migrationsamt)

ersuchte am 19. April 2016 beim Staatsekretariat für Migration (SEM) um

Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltsbewilligung für den Rekurrenten, da

die Kinds-/Vaterbeziehung zwischen D____ und dem Rekurrenten gelebt werde und

deshalb ein Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG

gegeben sei. Am 22. April 2016 stimmte das SEM der Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten gestützt auf Art. 50 Abs. 1

Bst. b AuG unter den Bedingungen zu, dass der Rekurrent einer

Erwerbstätigkeit nachgehe, keine Schulden generiere, sich von der Sozialhilfe

ablöse und weiterhin eine affektive und wirtschaftliche Beziehung zu seinem

Sohn pflege.

Mit Verfügung

des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 14. Februar 2017 wurde dem Rekurrenten vorsorglich

verboten, sich der Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn, ihrer Wohnung, der

Erwägungen

Kindertagesstätte von D____ sowie der Wohnung der Eltern der Ehefrau auf näher

als 200 Meter anzunähern und die Ehefrau in irgendeiner Weise zu

kontaktieren, zu belästigen, zu bedrohen oder Gewalt gegen sie anzuwenden. Vorbehalten

blieb die Ausübung eines allfälligen durch die KESB geregelten Besuchsrechts. Mit

Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 25. April 2017 wurde die am

selben Tag zwischen dem Rekurrenten und C____ geschlossene Vereinbarung zu

Protokoll genommen. Gemäss der Vereinbarung verpflichteten sich der Rekurrent

und C____, sich gegenseitig in keiner Form zu kontaktieren noch sich dem

Wohnort des anderen auf weniger als 100 m anzunähern. Weiter verpflichtete

sich der Rekurrent, sich dem Wohnort der Eltern von C____ und auch seinem Sohn D____

nicht anzunähern, vorbehältlich der von den Parteien vereinbarten oder von der

KESB noch festzulegenden Besuchszeiten.

Der Rekurrent befand

sich vom 12. August 2017 bis zum 31. Januar 2018 in Untersuchungs-

und Sicherheitshaft sowie im vorzeitigen Strafvollzug. Mit Urteil des

Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 31. Januar 2018 wurde er der

Sachentziehung, des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem, der

mehrfachen Sachbeschädigung, des versuchten Abhörens und Aufnehmens fremder

Gespräche, der versuchten Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch

Aufnahmegeräte, der mehrfachen Drohung, der Drohung (Ehegatte während der Ehe),

des Hausfriedensbruchs, der Hinderung einer Amtshandlung, der mehrfachen

Tätlichkeiten, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und der

Verletzung des Schriftgeheimnisses schuldig erklärt und zu einer bedingten

Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und einer bedingten Geldstrafe von zehn

Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre), sowie einer Busse von CHF 1'400.–

verurteilt. Weiter wurde er unter anderem zu CHF 1'000.– Genugtuung zuzüglich

5% Zins seit dem 12. August 2017 an C____ verurteilt. Der Kinder- und

Jugenddienst Basel-Stadt (KJD) empfahl mit Schreiben vom 25. Juni 2018

eine Sistierung der Besuche zwischen dem Rekurrenten und seinem Sohn, bis die

Rahmenbedingungen (Entscheid über das neue Strafverfahren und Entscheid des

Migrationsamtes betreffend das Aufenthaltsrecht des Rekurrenten) geklärt seien.

Das Zivilgericht Basel-Stadt teilte dem Rekurrenten mit Verfügung vom 6. Juli

Dispositiv

2018 mit, es sei vorgesehen, den Empfehlungen des KJD zu folgen und demnach das

Besuchsrecht zum Sohn D____ vorläufig zu sistieren, bis klar sei, ob der

Rekurrent in der Schweiz bleiben könne bzw. ob die Voraussetzungen für eine

Wiederaufnahme der Besuche gegeben seien.

Am 26. Februar

2019 verfügte das Migrationsamt die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten und wies ihn aus der Schweiz und dem

Schengenraum weg. Mit Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom

28. Februar 2019, wurde die Ehe zwischen dem Rekurrenten und C____

geschieden. Die elterliche Sorge und die Obhut über D____ wurden der Mutter

zugeteilt. Ebenfalls wurde die Vereinbarung vom 26. Februar 2019 über die

Nebenfolgen der Scheidung genehmigt, wonach sich die Eltern unter anderem einig

seien, dass der persönliche Kontakt zwischen dem Vater und D____ vorerst

sistiert bleibe. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt

vom 16. Mai 2019 wurde der Rekurrent sodann wegen Verleumdung schuldig

erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–

(Probezeit 2 Jahre) und einer Busse von CHF 300.– verurteilt.

Den gegen die

Verfügung des Migrationsamts vom 26. Februar 2019 erhobenen Rekurs wies

das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom

11. September 2019 ab. Seinen Entscheid begründete das JSD zusammengefasst

damit, dass dem Rekurrenten kein Anspruch auf Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung zustehe, die Wegweisung nach [...] zulässig sei und sich

auch als verhältnismässig erweise.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der am 20. September 2019 angemeldete und am

27. November 2019 begründete Rekurs des Rekurrenten, den das

Präsidialdepartement mit Beschluss vom 16. Dezember 2019 dem

Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hat. Der Rekurrent beantragt, der

Entscheid des JSD vom 11. September 2019 sei vollumfänglich aufzuheben und

die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten sei zu verlängern; eventuell sei die

Angelegenheit zwecks weiterer medizinischer Abklärungen an die erstverfügende

Instanz zurückzuweisen. Weiter ersucht der Rekurrent für das erstinstanzliche Bewilligungsverfahren,

das verwaltungsinterne Rekursverfahren sowie das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der

unentgeltlichen Verbeiständung unter Bestellung von [...] als unentgeltlicher

Rechtsvertreter – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse.

Im Weiteren beantragt er, er sei umfassend medizinisch zu begutachten und das

vorliegende Verfahren sei bis zum Vorliegen des entsprechenden Gutachtens zu

sistieren. Mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2020 beantragt das JSD die

kostenfällige Abweisung des Rekurses.

Der bereits mit

Rekursanmeldung beim Regierungsrat vorsorglich gestellte Antrag um Gewährung

der aufschiebenden Wirkung hat der verfahrensleitende

Appellationsgerichtspräsident mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 gutgeheissen.

Nachdem der Rekurrent weitere Unterlagen eingereicht hat, ist ihm mit Verfügung

vom 21. Januar 2020 ein Selbstbehalt von CHF 2'220.– auferlegt und sein

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Übrigen bewilligt worden. Der

Selbstbehalt ist in der Folge mit Verfügung vom 7. Februar 2020 auf

CHF 180.– reduziert worden, da sich der Rekurrent mit Unterhaltsvertrag

vom 21./26. Januar 2020 verpflichtet hat, ab dem 1. Februar 2020 monatlich

im Voraus zahlbare Kindesunterhaltsbeiträge von CHF 200.– zu leisten und

daher seit Februar 2020 über keinen relevanten Überschuss mehr verfüge. Am

5. März 2020 hat der Rekurrent eine Replik eingereicht.

Die Einzelheiten

und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von

Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid sowie den nachfolgenden

Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1 Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 16. Dezember

2019 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in

Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG,

SG 270.100). Zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht. Der

Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar

berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder

Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs

legitimiert. Auf seinen frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit

einzutreten.

1.2 Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt

unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das

Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im

Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen

Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle

desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen

Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale

Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des

Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3;

VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1).

Dabei gilt im

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft

einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss

§ 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage

kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten

konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substantiiert

vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid

auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005

S. 277, 305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504;

VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

1.3

1.3.1 Das

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ist am

16. Dezember 2016 revidiert worden. Dabei ist es in Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)

umbenannt worden. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar

und am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, sind die übrigen geänderten

Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am 1. Januar 2019 in

Kraft getreten. Damit stellt sich die Frage, ob im vorliegenden hängigen

Verfahren das alte oder das neue Recht anwendbar ist.

1.3.2 Das

intertemporal anwendbare Recht bestimmt sich primär nach dem anwendbaren

Sachgesetz oder dem anwendbaren Prozessrecht (VGE VD.2018.205 vom 29. Mai

2019 E. 1.3, VD.2019.11 vom 17. April 2019 E. 1.5; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 290 f.; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 24 N 19). Nach der allgemeinen Übergangsbestimmung des AuG bzw. AIG

(Art. 126 Abs. 1) bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des

Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar (VGE

VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019 E. 1.3, VD.2019.64 vom

19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019

E. 2.1). Gemäss einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und den

Weisungen des SEM ist diese Bestimmung auf die Revision des AuG vom

16. Dezember 2016 nicht anwendbar, weil sie sich auf das Inkrafttreten des

AuG vom 16. Dezember 2005 beziehe (BVGer F-1737/2017 vom 22. Januar

2019 E. 3.2; SEM, Weisungen AIG, Bern 2013,

aktualisiert am 1. November 2019, Ziff. 3.3.4). Dieser Auffassung

kann nicht gefolgt werden. Es ist üblich, dass Übergangsbestimmungen

vorbehältlich besonderer Übergangsbestimmungen nicht nur auf das Gesetz oder

die Gesetzesänderung, mit dem oder der sie erlassen worden sind, sondern auch

auf spätere Gesetzesänderungen Anwendung finden. Entsprechend der Praxis des

Bundesgerichts und vieler kantonaler Verwaltungsgerichte bestimmt sich das

anwendbare materielle Recht deshalb nach Art. 126 Abs. 1 AuG bzw. AIG

(vgl. BGer 2C_64/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3 [analoge

Anwendung]; 2C_212/2019 vom 12. September 2019 E. 4.1, 2C_381/2018

vom 29. November 2018 E. 5.2.1, 2C_167/2018 vom 9. August 2018

E. 2 [direkte Anwendung]; VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019

E. 1.5, VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019 E. 1.3, VD.2018.21 vom

25. September 2019 E. 1.4, VD.2019.64 vom 19. August 2019

E. 1.4, VD.2019.74 vom 24. Juli 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom

22. Juli 2019 E. 2.1, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.4; KGer FR 601

2018 281 vom 3. September 2019 E. 2 [direkte Anwendung]; VGer GL

VG.2019.00007 vom 28. März 2019 E. II.2.3 [direkte Anwendung]; VGer

SG B 2019/79 vom 26. September 2019 E. 2 [direkte Anwendung];

VGer ZH VB.2019.00232 vom 23. Oktober 2019 E. 1.2 [direkte

Anwendung]).

Nach

der Rechtsprechung ist das bisherige materielle Recht gemäss Art. 126

Abs. 1 AuG über den zu engen Wortlaut dieser Bestimmung hinaus auf alle

Verfahren anwendbar, die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts

eingeleitet worden sind, unabhängig davon, ob sie von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin eröffnet worden sind (BGer 2C_130/2010 vom 25. Juni 2010

E. 1.2, 2C_663/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1, 2C_745/2008 vom

24. Februar 2009 E. 1.2.3; BVGE 2008/1 E. 2; VGE VD.2010.39

vom 28. April 2011 E. 2.1, VD.2010.199 vom 19. April 2011

E. 2, VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E. 2.1 [alle zum

Inkrafttreten des AuG]). Dementsprechend bleibt in analoger Anwendung von

Art. 126 Abs. 1 AuG das bisherige materielle Recht anwendbar, wenn

das Verfahren vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts von Amtes wegen eröffnet

worden ist (BGer 2C_466/2009 vom 13. Januar 2010 E. 2, 2C_18/2009 vom

7. September 2009 E. 1.2; VGE VD.2010.189 vom 9. Februar 2011

E. 2.1). Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die betroffene Person

von der Eröffnung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt worden ist (vgl. BGer

2C_478/2010 vom 17. November 2010 E. 1, 2C_837/2009 vom 27. Mai

2010 E. 1, 2C_663/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1, 2C_745/2008

vom 24. Februar 2009 E. 1.2.4). Diese Praxis beansprucht auch für die

Revision vom 16. Dezember 2016 Geltung.

1.3.3 Betreffend

das Verfahrensrecht bestimmen die allgemeinen Übergangsbestimmungen des AuG

bzw. AIG (Art. 126 Abs. 2), dass sich das Verfahren nach dem neuen

Recht richtet (VGE VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18

vom 22. Juli 2019 E. 2.1, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019

E. 1.4). Dies entspricht dem allgemeinen intertemporalrechtlichen

Grundsatz, wonach neue Verfahrensbestimmungen ab ihrem Inkrafttreten grundsätzlich

von allen Instanzen sofort anzuwenden sind (VGE VD.2019.64 vom 19. August 2019

E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1, VD.2019.75 vom

26. Juni 2019 E. 1.4; vgl. BGE 136 II 187 E. 3.1 S. 189; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O.,

§ 24 N 20).

1.3.4 Im

vorliegenden Fall wurde das Verfahren betreffend die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

des Rekurrenten lange vor dem 1. Januar 2018 eingeleitet. Folglich

beurteilt sich der vorliegende Fall nach den materiellen Bestimmungen des alten

Rechts. Bei der materiellen Beurteilung des vorliegenden Rekurses wird deshalb

im Folgenden die Bezeichnung AuG verwendet. Am 1. Juni 2019 trat eine

revidierte Fassung von Art. 99 AuG in Kraft. Dabei handelt es sich um eine

Verfahrensbestimmung. Die revidierte Fassung von Art. 99 AuG findet

deshalb sofort Anwendung (vgl. BVGer F-4478/2018 vom 17. April 2020

E. 2.5, F-3816/2017 vom 18. Dezember 2019 E. 3.2, F-6072/2017

vom 4. Juli 2019 E. 4).

2.

Umstritten ist vorliegend,

ob der Rekurrent einen Widerrufsgrund gesetzt hat und ob dessen Wegweisung

gegebenenfalls verhältnismässig ist.

3.

3.1 Die

Vorinstanz erwog einerseits, das SEM habe dem Antrag des Migrationsamts auf

eine eigenständige Bewilligung für den Rekurrenten (nachehelicher Härtefall

gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG) zugestimmt und die Bewilligung

dabei mit den folgenden strikten Bedingungen verbunden: Nachgehen einer

Erwerbstätigkeit, keine Schulden generieren, sich von der Sozialhilfe ablösen

und weiterhin eine affektive und wirtschaftliche Beziehung zu seinem Sohn

pflegen. Die Nichteinhaltung einer Bedingung setze kein Verschulden voraus. Der

Rekurrent habe seinen Sohn D____ seit dem Erlass des Annäherungsverbots am

14. Februar 2017 bis dato nicht mehr persönlich gesehen und auch sonst

keinen Kontakt mehr zu ihm gepflegt. Somit liege klar keine affektive Beziehung

zu seinem Sohn vor. Im Übrigen sei der Rekurrent unter anderem wegen Straftaten

gegen die Kindsmutter verurteilt worden. Schliesslich bestehe auch keine

wirtschaftliche Beziehung zu seinem Sohn, leiste der Rekurrent doch bis dato

keinen Beitrag an den Unterhalt seines Kindes. Nach seiner Entlassung aus dem vorzeitigen

Strafvollzug am 31. Januar 2018 und der anschliessenden Knieoperation und

der daraus folgenden zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit habe der Rekurrent am

8. Juli 2019 eine neue Stelle als Pasta-Mitarbeiter mit unregelmässigem

Pensum im Stundenlohn bei der [...] angetreten. Da es sich hierbei um ein

unregelmässiges Pensum handle, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der

Rekurrent in naher Zukunft Unterhalt an seinen Sohn werde leisten können (zum

Ganzen: angefochtener Entscheid, E. 6). Der Rekurrent sei zudem

verschuldet. Dabei handle es sich entgegen seinen Angaben nicht hauptsächlich

um nichtbezahlte Krankenkassenprämien aus der Zeit während seiner Inhaftierung.

Trotz der mittlerweile angetretenen Arbeitsstelle seien sodann keine

Rückzahlungsbestrebungen ersichtlich (zum Ganzen: angefochtener Entscheid,

E. 7). Insgesamt habe der Rekurrent die mit seiner Härtefallbewilligung

verknüpften Bedingungen in weiten Teilen nicht eingehalten. Der Widerrufsgrund

von Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG sei damit erfüllt (zum Ganzen:

angefochtener Entscheid, E. 8).

3.2 Andererseits

gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass auch der Widerrufsgrund von

Art. 62 Abs. 1 lit. b (recte: lit. c) AuG erfüllt sei

(angefochtener Entscheid, E. 11). Der Rekurrent sei mit Urteil des

Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 31. Januar 2018 zu einer

bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und einer bedingten Geldstrafe von

zehn Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre), sowie einer Busse von

CHF 400.– verurteilt worden. Das Strafgericht habe dabei mehrere

Straftaten zu beurteilen gehabt, die im Zeitraum von Februar bis August 2017

begangen worden seien. Zwar treffe es zu, dass die Voraussetzungen für die Nichtverlängerung

gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG mangels einer über

zwölfmonatigen Freiheitsstrafe nicht gegeben seien. Jedoch könne nicht davon

gesprochen werden, dass eine Verurteilung zu einer zwölfmonatigen

Freiheitsstrafe nicht als erheblicher Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit

und Ordnung zu qualifizieren sei. Der Rekurrent sei nach seiner Verurteilung

vom 31. Januar 2018 sodann erneut mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des

Kantons Basel-Stadt vom 16. Mai 2019 wegen Verleumdung zu einer bedingten

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit 2 Jahre) und

einer Busse von CHF 300.– verurteilt worden. Gestützt auf die Akten erwog

die Vorinstanz zusammengefasst, dass weder die posttraumatische

Belastungsstörung und das Alkoholproblem des Rekurrenten noch die Art der

Straftaten und deren Ausführung die Schuldfähigkeit des Rekurrenten

eingeschränkt haben könnten. Es handle sich um Vorgänge, welche gerade im

Kontext von Beziehungskonflikten immer wieder auftreten und insofern keine

Auffälligkeiten aufweisen würden. Die Bewährungshilfe sei denn auch davon

ausgegangen, dass eher eine grundsätzliche Gewaltproblematik und wahrscheinlich

problematische persönliche Einstellungen für die in Frage stehenden Straftaten

ursächlich gewesen seien (zum Ganzen: angefochtener Entscheid, E. 11).

4.

4.1

4.1.1 Der

Rekurrent macht im Zusammenhang mit dem Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1

lit. d AuG geltend, die medizinischen Sachverhalte und die Auswirkungen

der medizinischen und psychischen Vorbelastungen auf das Verhalten des

Rekurrenten seien unzureichend abgeklärt worden, weshalb eine unrichtige und

unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorliege. Schon

allein deshalb müsse der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufgehoben und

die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden. Eventuell sei die Sache zwecks

weiterer Abklärung an die erstverfügende Instanz zurückzuweisen

(Rekursbegründung vom 27. November 2019, Rz. 17). Weiter bringt der

Rekurrent vor, er habe seit seiner Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug

alles ihm Mögliche unternommen, um eine Festanstellung zu finden, die es ihm

ermögliche, seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinem Sohn D____ nachzukommen

und seinen eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren. Sobald er sich finanziell

weiter stabilisiert habe, werde er sich darum bemühen, die verzeichneten

Betreibungen schrittweise zu begleichen (Rekursbegründung vom 27. November

2019, Rz. 20; Replik, S. 3). Weiter macht der Rekurrent geltend,

entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen habe er faktisch keine Möglichkeit

gehabt, zu seinem Sohn eine Beziehung aufzubauen. Er habe über einen längeren Zeitraum

versucht, mit seinem Sohn eine feste Beziehung aufzubauen und den Kontakt zu

pflegen. Dies sei ihm jedoch aufgrund des bestehenden Annäherungsverbots und

der während des hängigen Scheidungsverfahrens bestehenden Sistierung des

Besuchsrechts rechtlich gar nicht möglich gewesen. Ihm könne daher auch nicht

zur Last gelegt werden, dass er der Auflage des SEM in diesem Punkt nicht

nachgekommen sei (Rekursbegründung vom 27. November 2019, Rz. 28;

Replik, S. 2 f.).

4.1.2 Die

Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem

Jahr für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren

Bedingungen verbunden werden (Art. 33 Abs. 1 und 2 AuG). Die

Aufenthaltsbewilligung ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine

Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AuG).

Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG kann die zuständige Behörde die

Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine

mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält. Der

Rekurrent bestreitet nicht bzw. gesteht ausdrücklich zu, dass er die vom SEM

gemachten Auflagen nicht mehr alle erfüllt (vgl. Rekursbegründung vom 27. November

2019, Rz. 32 und insbesondere Replik, S. 2). Wie

die Vorinstanz zutreffend erwog, setzt die Nichteinhaltung einer

Bedingung sodann kein Verschulden voraus (vgl. angefochtener Entscheid,

E. 6; VGE VD.2016.243 und VD.2016.244 vom 22. Februar 2017

E. 3.1). Im Übrigen hat der Rekurrent jedenfalls die Tatsache, dass er die

Bedingungen, eine wirtschaftliche Beziehung zu seinem Sohn zu pflegen, während

längerer Zeit nicht eingehalten hat, zumindest teilweise selbst zu vertreten. Der

Verlust der Arbeitsstelle war Folge des Freiheitsentzugs. Dieser war wiederum Folge

des Verhaltens, für das der Rekurrent später strafrechtlich verurteilt worden

ist. Der Rekurrent bestreitet seine vom Strafgericht festgestellte Schuldfähigkeit

nicht (Replik, S. 1). Damit hat er das dem Unterbruch der wirtschaftlichen

Beziehung zugrundeliegende Verhalten zu verantworten.

4.1.3 Aufgrund der Akten ist davon

auszugehen, dass der Rekurrent aufgrund eines Alkoholproblems und einer

posttraumatischen Belastungsstörung in fachärztlicher bzw. psychologischer

Behandlung war. Da die Nichteinhaltung einer Bedingung kein Verschulden

voraussetzt, ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern der Einfluss dieser

Umstände auf das Verhalten des Rekurrenten für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens

entscheidend sein könnte. Zudem bestehen keine Hinweise für die ernsthafte

Möglichkeit, dass die erwähnten Umstände die Verantwortlichkeit des Rekurrenten

für sein Verhalten in wesentlichem Umfang reduziert haben könnten. Folglich ist

der Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens zu Recht abgewiesen worden und

auch im vorliegenden Verfahren abzuweisen. Eine Sistierung des vorliegenden

Verfahrens bis zum Zeitpunkt, in dem das medizinische Gutachten vorliegt, kann

daher von vornherein unterbleiben; der entsprechende Antrag des Rekurrenten ist

ebenfalls abzuweisen.

4.1.4 Wenngleich

die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Rekurrent die mit seiner

Härtefallbewilligung verknüpften Bedingungen in weiten Teilen nicht eingehalten

habe, zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr vollumfänglich bestätigt werden kann,

ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Widerrufsgrund gemäss

Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG nach wie vor erfüllt ist. Wohl konnte

sich der Rekurrent von der Sozialhilfe lösen, geht er wieder einer

Erwerbstätigkeit nach und ist davon auszugehen, dass er seit Februar 2020 auch

wieder Unterhaltszahlungen für seinen Sohn leistet. Der persönliche Kontakt zu

diesem scheint sich nach längerem Kontaktabbruch, soweit überhaupt erstellt, aktuell

jedoch auf die briefliche Kommunikation zu beschränken (vgl. Replik, S. 2);

persönliche Treffen finden offenbar nicht statt. Schliesslich hat die

Verschuldung des Rekurrenten weiter zugenommen, seitdem der angefochtene

Entscheid ergangen ist. Er verzeichnet aktuell sieben Betreibungen in Höhe von CHF 18'847.65

und drei Verlustscheine in Höhe von CHF 3'108.40 (Stand: 2. Januar

2020; vgl. Vernehmlassung, Rz. 3). Damit sind die Bedingungen des SEM im

Zeitpunkt des vorliegenden Urteils nach wie vor nicht vollständig erfüllt.

4.2

4.2.1 Im

Zusammenhang mit dem Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c

AuG bringt der Rekurrent vor, die mit Urteil vom 31. Januar 2018 durch das

Strafgericht des Kantons Basel-Stadt beurteilten Straftaten des Rekurrenten

stünden alle im Zusammenhang mit der sehr schwierigen Trennung von seiner Ehefrau

im Jahr 2017, welche aufgrund der damals bestehenden posttraumatischen

Belastungsstörung und aufgrund der sich daraus ergebenden Alkoholsucht des

Rekurrenten eskaliert sei und leider zu den Straftaten geführt habe, die das

Strafgericht im Januar 2018 zu beurteilen hatte (Rekursbegründung vom

27. November 2019, Rz. 34). Der Rekurrent sei sehr wohl gewillt und

bereit, sich an die geltende Ordnung zu halten. Er habe sich von der

strafrechtlichen Massnahme des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 31. Januar

2018 somit sehr wohl beeindrucken lassen und er zeige mit seinem Verhalten denn

auch auf, dass er sich an die Rechtsordnung halte und sich auch zukünftig an

die Rechtsordnung halten wolle (Rekursbegründung vom 27. November 2019,

Rz. 35). Zudem sei mit Urteil vom 31. Januar 2018 durch das

zuständige Strafgericht eben gerade keine längerfristige Freiheitsstrafe

ausgefällt worden, die den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1

lit. b AuG erfüllt hätte. Im Strafbefehl vom 16. Mai 2019 sei der

Rekurrent sodann wegen eines einzelnen Ehrverletzungsdelikts zu einer bedingten

Geldstrafe von 30 Tagessätzen von CHF 30.– verurteilt worden. Diese

Verurteilung könne aus den gleichen Gründen ebenfalls nicht zu einem Widerruf

gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG führen, da die dem

Widerruf gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG zugrundeliegenden

Rechtsverstösse in ihrer Gesamtheit eine vergleichbare Erheblichkeit erreichen

müssten, wie beim Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe nach

Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG. Diese Erheblichkeit sei aber eben

gerade nicht gegeben. Daraus folge, dass die Aufenthaltsbewilligung auch nicht

gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG widerrufen werden dürfe

(Rekursbegründung vom 27. November 2019, Rz. 36).

4.2.2 Gemäss

Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG kann die zuständige Behörde die

Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn der Ausländer erheblich oder wiederholt

gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland

verstossen hat oder diese gefährdet. Wiederholte, aber relativ geringfügige

Ordnungsverstösse genügen nur dann zur Erfüllung dieses Widerrufsgrunds, wenn

sie in ihrer Gesamtheit den Vorwurf einer erheblichen Missachtung der

Rechtsordnung rechtfertigen (Spescha,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich

2019, Art. 62 AIG N 11). Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt

vom 31. Januar 2018 wurde der Rekurrent der Sachentziehung, des unbefugten

Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem, der mehrfachen Sachbeschädigung,

des versuchten Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche, der versuchten

Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, der mehrfachen

Drohung, der Drohung (Ehegatte während der Ehe), des Hausfriedensbruchs, der

Hinderung einer Amtshandlung, der mehrfachen Tätlichkeiten, des mehrfachen

Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und der Verletzung des

Schriftgeheimnisses schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von

zwölf Monaten und einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen mit einer

Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 1'400.– verurteilt.

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 16. Mai

2019 wurde der Rekurrent der Verleumdung schuldig erklärt und zu einer

bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen (Probezeit zwei Jahre) und einer

Busse von CHF 300.– verurteilt. Diesbezüglich fällt zusätzlich negativ ins

Gewicht, dass der Rekurrent gemäss den unbestrittenen Feststellungen der

Vorinstanz die durch ihn im Februar 2017 aufgeschalteten Inserate seiner

Ex-Frau auf der Pornowebseite «[...]» nicht von sich aus gelöscht hat, sondern

sie bis zur Löschung am 17. Mai 2018 aufgeschaltet liess, wobei er noch im

September 2018 bestritten hat, seine Ex-Frau auf einer Pornoseite

registriert zu haben (vgl. angefochtenes Urteil, E. 11). Die vom

Strafgericht und von der Staatsanwaltschaft beurteilten Straftaten des

Rekurrenten sind als wiederholte Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und

Ordnung in der Schweiz zu qualifizieren, die in ihrer Gesamtheit den Vorwurf

einer erheblichen Missachtung der Rechtsordnung rechtfertigen. Die Behauptung

des Rekurrenten, seine vom Strafgericht beurteilten Straftaten stünden im

Zusammenhang mit der sehr schwierigen Trennung von seiner Ehefrau, die aufgrund

der damals bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung und aufgrund der

sich daraus ergebenden Alkoholsucht eskaliert sei, vermögen daran auch bei

Wahrunterstellung nichts zu ändern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Rekurrent seine vom Strafgericht festgestellte Schuldfähigkeit nicht

bestreitet (Replik, S. 1). Somit hat der Rekurrent nicht zuletzt auch

unter Mitberücksichtigung seiner Verschuldung (vgl. E. 4.1.4) den

Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG ebenfalls erfüllt.

4.2.3 Der Meinung des Rekurrenten, die

Erfüllung dieses Widerrufsgrunds setze voraus, dass die Rechtsverstösse in

ihrer Gesamtheit eine vergleichbare Erheblichkeit erreichen wie bei einer

längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b

AuG, kann nicht gefolgt werden. Betreffend den für Niederlassungsbewilligungen

geltenden Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG wird zwar

die Auffassung vertreten, der Unrechtsgehalt des Verstosses oder der Verstösse

müsse bei einer gesamthaften Betrachtungsweise in etwa demjenigen entsprechen,

der eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1

lit. b AuG rechtfertige (Spescha,

a.a.O., Art. 63 AIG N 17). Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG und

der betreffend die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten relevante

Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG unterscheiden sich aber insoweit, als

jener verlangt, dass der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die

öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, und es gemäss diesem genügt,

dass der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit

und Ordnung verstossen hat. Dementsprechend stellt Art. 63 Abs. 1

lit. b AuG gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung höhere Anforderungen

als Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG (BGE 137 II 297 E. 3.2

S. 303). Wenn überhaupt kann für die Erfüllung des Widerrufsgrunds von

Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG deshalb höchstens verlangt werden,

dass die Rechtsverstösse in ihrer Gesamtheit nicht deutlich geringfügiger

erscheinen als ein Delikt, das eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von

Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG zur Folge hat (vgl. Spescha, a.a.O., Art. 62 AIG N 11).

Davon kann im vorliegenden Fall unter Mitberücksichtigung der Tatsache, dass

die vom Strafgericht verhängte Freiheitsstrafe die Grenze der Längerfristigkeit

nur um einen Tag unterschreitet, keine Rede sein.

5.

5.1 Auch

bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds ist die Aufenthaltsbewilligung nur zu

widerrufen, wenn der Widerruf nach den gesamten Umständen angemessen und

verhältnismässig ist (Hunziker, in:

Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar. Bundesgesetz über die Ausländerinnen

und Ausländer, Bern 2010, Art. 62 N 6 ff.; Spescha, a.a.O., Art. 62

N 2). Aus diesem Grund ist auch die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie

verhältnismässig ist, und führt das Vorliegen eines Widerrufsgrunds nicht

automatisch zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Bolzli, in: Spescha et al. [Hrsg.],

Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 33 N 8;

Nüssle, in: Caroni/Gächter/Thurnherr

[Hrsg.], Handkommentar. Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer,

Bern 2010, Art. 33 N 33; vgl. SEM, Weisungen und Erläuterungen

Ausländerbereich, Bern 2013, aktualisiert am 1. Juli 2018 [nachfolgend

Weisungen AuG], Ziff. 3.3.6). Soweit kein gesetzlicher oder

völkerrechtlicher Bewilligungsanspruch besteht, hat der Ausländer keinen

Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und liegt deren

Verlängerung im Ermessen der zuständigen Behörde (Bolzli, a.a.O., Art. 33 N 7; Nüssle, a.a.O., Art. 33 N 7

und 33; SEM, Weisungen AuG, Ziff. 3.3.6). Das Ermessen der

Behörde ist beim Entscheid über die Bewilligungsverlängerung allerdings weniger

gross als bei der erstmaligen Erteilung (Uebersax,

in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009,

Rz. 7.110; Nüssle, a.a.O.,

Art. 33 N 33; Bolzli,

a.a.O., Art. 33 N 7; zum Ganzen: VGE VD.2016.207 vom 21. Juni

2017 E. 2.3.2). Zu prüfen ist damit zunächst, ob dem Rekurrenten ein

Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zusteht.

5.2

5.2.1 Der

Rekurrent bringt vor, entgegen der Auffassung der Vorinstanz würde eine

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Verbindung mit einer Wegweisung

aus der Schweiz und aus dem Schengenraum klarerweise sein Recht auf Achtung des

Privat- und Familienlebens verletzen. Die Aktenlage zeige auf, dass er alles

ihm Mögliche versucht habe, um nach der Trennung von seiner Ehefrau einen

persönlichen Kontakt mit dem Sohn D____ aufrecht zu halten und trotz

Annäherungsverbot und Sistierung des Besuchsrechts den Kontakt mit seinem Sohn

aufrecht zu erhalten und seine Beziehung zu ihm tatsächlich leben zu können. Der

Rekurrent könne sich somit sehr wohl auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) berufen (Rekursbegründung vom 27. November 2019,

Rz. 42). Eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Verbindung

mit einer Wegweisung aus der Schweiz und aus dem Schengenraum würde für den

Rekurrenten bedeuten, dass er zukünftig überhaupt keinen Kontakt mit seinem

Sohn mehr haben könnte, da es ihm nicht mehr möglich sein werde, in den

Schengenraum resp. in die Schweiz zu reisen. Es sei illusorisch, anzunehmen,

dass die Exfrau des Rekurrenten bereit dazu sein werde, das Kind nach [...] zu

bringen, damit der Vater das Besuchs- und Ferienrecht wahrnehmen könne. Die von

den Vorinstanzen angeführten Kontaktmöglichkeiten über Skype seien nicht

geeignet, einen nachhaltigen Kontakt mit D____ aufzubauen. Auch dieser müsse

die Möglichkeit haben, während seiner Kindheit und Jugend mit seinem Vater eine

Beziehung aufbauen zu können (Rekursbegründung vom 27. November 2019,

Rz. 43 f.). Das Interesse des Rekurrenten und seines Sohns, ihre Beziehung

in der Schweiz zu leben, sei höher zu gewichten als das öffentliche Interesse

an der Wegweisung des Rekurrenten (Rekursbegründung vom 27. November 2019,

Rz. 45). Eine Reintegration des Rekurrenten in [...] stelle sodann sehr

wohl ein Problem für den Rekurrenten dar (Rekursbegründung vom 27. November

2019, Rz. 47).

5.2.2 Besteht

zwischen einer ausländischen Person und einem Familienangehörigen eine

tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung, hat dieser in der Schweiz

ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung,

auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhende Aufenthaltsbewilligung) und ist

es diesem nicht möglich und von vornherein ohne Weiteres zumutbar, das

Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen, so stellt es einen

Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK, und in Art. 13

Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) garantierte

Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, der ausländischen Person

den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen (VGE VD.2018176 vom 12. Dezember

2018 E. 3.3 und 4.1.1, VD.2017.218 vom 1. Februar 2018

E. 4.2.2, VD.2016.31 vom 26. August 2016 E. 4.2.1, VD.2012.193

vom 31. Mai 2013 E. 3.7.1;

vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46, 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249

f., 135 I 153 E. 2.1 S. 155). Unter den genannten

Voraussetzungen ergibt sich deshalb aus dem Recht auf Achtung des

Familienlebens ein grundsätzlicher Anspruch auf Anwesenheit und damit auf eine entsprechende

ausländerrechtliche Bewilligung (VGE VD.2017.88 vom 27. September 2017

E. 3.3.2, VD.2016.43 vom 16. September 2016 E. 5.1.2.1, VD.2016.31

vom 26. August 2016 E. 4.2.1, VD.2012.193 vom 31. Mai 2013

E. 3.7.1).

5.2.3 Der

nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre

Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen,

nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen

zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische

Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein

Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Achtung des

Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1

BV ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von

Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die

Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind (BGE 139 I 315

E. 2.2 S. 319; BGer 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 2.1;

VGE VD.2017.220 vom 4. Dezember 2017 E. 2.2.3, VD.2016.169 vom

23. Juli 2017 E. 2.3.2, VD.2016.113 vom 15. Februar 2017

E. 3.2.3, VD.2012.193 vom 31. Mai 2013 E. 3.7.2). Wenn die

regelmässige Ausübung des Besuchsrechts gegenüber einem in der Schweiz fest

anwesenheitsberechtigten Kind, namentlich wegen der Distanz zwischen der

Schweiz und dem Heimatland des ausländischen Elternteils sowie der Reisekosten,

im Rahmen von Kurzaufenthalten praktisch nicht möglich oder zumutbar ist,

ergibt sich aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens zwar ein

grundsätzlicher Anspruch des nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteils

auf dauernde Anwesenheit und damit in der Regel auf Erteilung bzw. Verlängerung

einer Aufenthaltsbewilligung. Ein Eingriff in diesen Anspruch und damit die

Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung ist aber regelmässig wegen

überwiegender öffentlicher Interessen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK und

Art. 36 BV gerechtfertigt (VGE VD.2019.11 vom 17. April 2019 E. 3.4.4.2,

VD.2018.197 vom 19. Dezember 2018 E. 3.2, VD.2017.197 vom

19. Dezember 2017 E. 4.2.2.2, VD.2016.31 vom 26. August 2016

E. 6.3.2; vgl. VGE VD.2018.205 vom 29. Mai 2019 E. 4.3.3).

5.2.4 Ein

Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kommt gemäss

der Rechtsprechung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn zwischen dem

Ausländer und dessen Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine

besonders enge Beziehung besteht, die wegen der Distanz zwischen der Schweiz

und dem Land, in das der Ausländer vermutlich auszureisen hätte, praktisch

nicht aufrechterhalten werden könnte, und sich der Ausländer bisher in der

Schweiz tadellos verhalten bzw. zu keinerlei (nennenswerten) Klagen Anlass

gegeben hat (vgl. BGE 142 II 35 E. 6.2 S. 47, 139 I 315 E. 2.2 S. 319;

BGer 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 2.1, 2C_187/2016 vom 12.

April 2017 E. 5.2.1, 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.2,

2C_1141/2014 vom 10. September 2015 E. 2.4, 2C_648/2014 vom

6. Juli 2015 E. 2.2, 2C_1231/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3.3,

2C_858/2012 vom 8. November 2012 E. 2.2, 2C_751/2012 vom 16. August

2012 E. 2.3, 2C_336/2012 vom 3. August 2012 E. 3.2; VGE

VD.2017.62 vom 23. Februar 2018 E. 3.6, VD.2017.220 vom

4. Dezember 2017 E. 2.2.3, VD.2016.169 vom 23. Juli 2017

E. 2.3.2, VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 3.2.3, VD.2016.31

vom 26. August 2016 E. 6.3.2, VD.2012.193 vom 31. Mai 2013

E. 3.7.2). Bei ausländischen Elternteilen eines hier

aufenthaltsberechtigten Kindes, welche aufgrund einer inzwischen aufgelösten

ehelichen Gemeinschaft über eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz

verfügen, ist das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven

Beziehung bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im

Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (BGE 144 I 91 E. 5.2.1 S. 98, 143 I 21 E. 5.5.4 S. 31 f., 139 I

315 E. 2.5 S. 321). An einem tadellosen Verhalten fehlt es sodann,

wenn gegen die ausländische Person, welche sich auf Art. 8 EMRK beruft,

fremdenpolizeiliche Entfernungs- und Fernhaltegründe sprechen, insbesondere sie

sich massgebliches, strafrechtlich oder fremdenpolizeilich verpöntes

Fehlverhalten hat zu schulden kommen lassen (BGE 144 I 91 E. 5.2.4

S. 100, mit Hinweisen; BGer 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.2).

Unter besonderen

Umständen sind indes eine besonders enge wirtschaftliche Beziehung und ein

tadelloses Verhalten keine notwendige Voraussetzung für einen Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. betreffend das

tadellose Verhalten BGer 2C_723/2014 vom 6. August 2015 E. 2.3,

2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.1, VGE VD.2017.62 vom

23. Februar 2018 E. 3.6, VD.2017.220 vom 4. Dezember 2017

E. 2.2.3, VD.2016.169 vom 23. Juli 2017 E. 2.3.2, VD.2016.113

vom 15. Februar 2017 E. 3.2.3). Gemäss einem in der amtlichen

Sammlung publizierten Urteil des Bundesgerichts ist die vorstehend erwähnte

Praxis auf einen Ausländer, der zwar nicht mehr mit seiner schweizerischen

Ehefrau zusammenlebt und keine Obhut über das gemeinsame Kind hat, aber noch

verheiratet und Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge ist, nicht oder

jedenfalls nicht unverändert anwendbar (BGE 140 I 145 E. 4.1 S. 148

f.). Im konkreten Fall war die Voraussetzung der besonders engen

wirtschaftlichen und affektiven Beziehung erfüllt und fehlte es an einem

tadellosen Verhalten. Das Bundesgericht entschied, im beurteilten Fall stelle

die Tatsache, dass der Ausländer gegen die öffentliche Ordnung verstossen habe,

keinen Ausschlussgrund für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dar,

sondern bloss ein Kriterium unter anderen, das bei der umfassenden

Interessenabwägung zu berücksichtigen sei (BGE 140 I 145 E. 4.2 f.

S. 149 ff.). Eine entsprechende Relativierung ist unter besonderen

Umständen auch beim Kriterium der besonders engen wirtschaftlichen Beziehung

möglich (VGE VD.2019.4 vom 5. Juni 2019 E. 2.3.2).

5.2.5 Gemäss

der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen die vorstehend erwähnten

vier Voraussetzungen (besonders enge Beziehung in [1] wirtschaftlicher und [2]

affektiver Hinsicht, [3] praktische Unmöglichkeit, die Beziehung aufrecht zu

erhalten, und [4] tadelloses Verhalten) grundsätzlich als Elemente der

gesamthaft vorzunehmenden Interessenabwägung zusammen betrachtet werden (vgl.

BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 97; BGer 2C_950/2017 vom 16. Mai 2018

E. 3.2, 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5.3.2, 2C_665/2017 vom

9. Januar 2018 E. 4.2–4.4). Damit dürfte grundsätzlich keines der

vier erwähnten Elemente eine zwingende Voraussetzung für einen Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung darstellen. Dies ändert

aber nichts daran, dass bei Nichterfüllung einer oder mehrerer der vorstehend

erwähnten vier Voraussetzungen die Interessen an der Erteilung der Bewilligung

die entgegenstehenden öffentlichen Interessen nur unter besonderen Umständen

überwiegen können. Zudem brauchen nicht alle vier Kriterien geprüft zu werden,

wenn bereits aufgrund eines Teils davon feststeht, dass die öffentlichen

Interessen an der Verweigerung der Bewilligung die Interessen an deren

Erteilung überwiegen (vgl. BGer 2C_449/2019 vom 12. September 2019

E. 4.3, 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5, 2C_950/2017 vom

16. Mai 2018 E. 4). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass

Verstösse gegen die öffentliche Ordnung höchstens dann nicht so stark zu

gewichten sind, dass sie die anderen Kriterien von vornherein aufwiegen, wenn

besondere Umstände vorliegen und es sich um untergeordnete Vorkommnisse handelt

(BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5.2 und 5.3.2; vgl. BGer

2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.3.2). Jegliche relevante

Straffälligkeit von einem gewissen Gewicht begründet gemäss der Rechtsprechung

des Bundesgerichts ein zusätzliches öffentliches Interesse, das es zusammen mit

demjenigen an der Einwanderungssteuerung (restriktive Einwanderungspolitik) im

Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV rechtfertigt, die

Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung zur Wahrnehmung des Besuchsrechts

zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind zu verweigern (vgl. BGer 2C_904/2018

vom 24. April 2019 E. 5.3.3).

5.2.6 Gemäss

dem angefochtenen Entscheid könne nicht davon ausgegangen werden, dass der

Rekurrent in naher Zukunft Unterhalt für seinen Sohn bezahlen werde (vgl.

angefochtener Entscheid, E. 6). Aufgrund des vom Rekurrenten im

vorliegenden Verfahren eingereichten Vertrags (vgl. act. 8) ist indes anzunehmen,

dass er inzwischen Unterhalt bezahlt und damit aktuell eine wirtschaftliche Beziehung

zum Sohn besteht. Auch kann davon ausgegangen werden, dass die Beziehung

zwischen dem Rekurrenten und seinem Sohn wegen der Distanz zwischen der Schweiz

und [...] praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte. Angesichts dessen,

dass das Besuchsrecht des weder sorge- noch obhutsberechtigten Rekurrenten

aktuell noch immer sistiert ist (vgl. Replik, S. 2), kann derzeit mangels

eines persönlichen Kontakts aber nicht von einer tatsächlich gelebten und

intakten familiären Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seinem Sohn

ausgegangen werden (vgl. vorne, E. 1.2). Hinzu kommt, dass sich der

Rekurrent während seines Aufenthalts nicht tadellos verhielt, wobei er

überwiegend keine Bagatelldelikte verübte (vgl. vorne, E. 4.2.2 f.). Aus

all dem folgt, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Bezug

auf die Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seinem Sohn derzeit keinen

Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstellt und der

Rekurrent aus der Beziehung zu seinem Sohn gestützt auf Art. 8

Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV keinen Anspruch auf Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung ableiten kann.

5.3

5.3.1 Der

Rekurrent macht weiter geltend, per Anfang April 2018 eine neue Beziehung

eingegangen zu sein. Es sei der grosse Wunsch seiner Partnerin und von ihm,

eine Familie zu gründen. Ein Leben in [...] komme für seine Partnerin aus

verschiedenen Gründen jedoch nicht in Betracht, insbesondere da die Situation

in [...] recht unsicher sei. Zudem wäre eine berufliche Integration in [...]

für sie nicht möglich, da sie studierte Musikerin und Musiklehrerin auf einem

Instrument sei, das man in [...] gar nicht kenne. Würde die

Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten nicht verlängert und würde er zudem aus

der Schweiz weggewiesen, würde er keine Möglichkeit mehr haben, eine Familie

mit seiner Partnerin zu gründen. Auch dadurch werde das Recht des Rekurrenten

auf Privat- und Familienleben gemäss EMRK und Bundesverfassung verletzt, sodass

der vorliegende Entscheid auch vor diesem Hintergrund als unverhältnismässig

aufzuheben sei (Rekursbegründung vom 27. November 2019, Rz. 47; Beilage 8

zur Rekursbegründung vom 27. November 2019).

5.3.2 Nach der Rechtsprechung ergibt sich ein völkerrechtlicher Anspruch auf (umgekehrten)

Familiennachzug aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK bei einer kinderlosen

Konkubinatsbeziehung nur, wenn eine lang dauernde und gefestigte Partnerschaft

vorliegt und die Heirat unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266

E. 2.5 S. 270; BGer 2C_282/2019 vom 25. März 2019 E. 2.2,

2C_53/2012 vom 25. Januar 2012 E. 2.2.3, 2C_846/2010 vom 22. November 2010 E.

2.1.2; abweichend [oder] BGer 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013 E. 4.1). Im vorliegenden Fall fehlt es an der langen Dauer

der Partnerschaft und dem unmittelbaren Bevorstehen der Heirat. Der Rekurrent

und seine neue Partnerin, B____, wohnen erst knapp ein Jahr zusammen (vgl.

Beilage 1 zur Eingabe vom 17. Januar 2020). Dies bedeutet allerdings

noch nicht, dass die vorstehend zur Diskussion stehende Wegweisung des

Rekurrenten keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens mit

seiner neuen Partnerin darstellt. Soll der ausländische Konkubinatspartner

weggewiesen werden, wird mit Blick auf den Schutzbereich von Art. 8

Ziff. 1 EMRK nur verlangt, dass eine gefestigte eheähnliche Gemeinschaft

vorliegt oder eine Heirat unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266

E. 2.5 S. 270). Damit von einer gefestigten eheähnlichen Gemeinschaft

ausgegangen werden kann, muss die Beziehung der Konkubinatspartner bezüglich

Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe

gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen

Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem

Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände

wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (vgl. BGer

2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1, 2C_208/2015 vom 24. Juni

2015 E. 1.2). Das knapp einjährige Zusammenleben des Beschwerdeführers mit

B____ begründet daher für sich alleine kein eheähnliches Konkubinat, wie das

Bundesgericht bereits im Zusammenhang mit einem drei- bzw. vierjährigen

Zusammenleben festgestellt hat (BGer 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013

E. 4.4, 2C_1035/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 5.2). Wohl kann

davon ausgegangen werden, dass der Rekurrent von B____ zumindest indirekt materiell

unterstützt wird, indem letztere rund 3/4 (CHF 1‘320.–) der

Mietkosten von insgesamt CHF 1‘770.– (Miete zuzüglich Nebenkostenakonto) übernimmt,

während der Rekurrent zu rund 1/4 (CHF 450.–) an die Mietkosten beiträgt. Eine

weitergehende finanzielle Unterstützung ist jedoch nicht erstellt. Die indirekte

finanzielle Solidarität besteht zudem erst seit relativ kurzer Zeit, frühestens

ab August 2019 (vgl. Eingabe vom 6. Februar 2020). Eine Übernahme

wechselseitiger Verantwortung ist damit nicht erstellt. Aus der Bestätigung von

B____ geht zudem hervor, dass es nicht das Ziel sei, so schnell wie möglich zu

heiraten, sondern die Beziehung weiter zu pflegen und zu festigen und dann im

Jahr 2021 den Bund der Ehe zu schliessen (vgl. Beilage 3 zur Replik).

Von einer gefestigten eheähnlichen Gemeinschaft kann daher nicht gesprochen

werden.

Der

Hinweis des Beschwerdeführers auf den zivilrechtlichen Konkubinatsbegriff führt

zu keinem anderen Schluss. Abgesehen davon, dass dieser Begriff in einem

anderen rechtlichen Kontext (Auswirkungen eines Konkubinats auf die

[nach-]ehelichen Unterhaltsansprüche) geprägt worden ist, versteht die

zivilrechtliche Rechtsprechung unter einem qualifizierten bzw. gefestigten

Konkubinat «eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende

Lebensgemeinschaft zweier Personen unterschiedlichen Geschlechts mit

grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistig-seelische

als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist» (verkürzt als «Wohn-, Tisch-

und Bett-gemeinschaft» bezeichnet; BGE 138 III 97 E. 2.3.3 S. 100 f.;

118 II 235 E. 3b S. 238; BGer 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013 E. 4.5). Eine solch umfassende Lebensgemeinschaft im Sinne einer eheähnlichen

Schicksalsgemeinschaft ist nach der erwähnten ausländerrechtlichen Praxis Anknüpfungspunkt

für einen auf Art. 8 EMRK gestützten Bewilligungsanspruch (BGer

2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013 E. 4.5), in casu aber gerade nicht

erstellt. Nach der Praxis zum alten Scheidungsrecht galt erst ab einer Dauer

der nichtehelichen Lebensgemeinschaft von mindestens fünf Jahren die

widerlegbare Vermutung eines qualifizierten Konkubinats (vgl. Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das

Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Auflage, Bern 2018,

N 03.79).

5.4 Zusammengefasst kann der Rekurrent

aus dem Anspruch auf Achtung seines Familienlebens gemäss Art. 8

Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV keinen Anspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten. Ein Anspruch ergibt sich

offensichtlich auch nicht aus dem Recht auf Schutz des Privatlebens, sodass keine

besonderen Gründe erforderlich sind, um die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung zu verweigern (vgl. BGE 144 I 266 E. 3 S. 271,

insbesondere E. 3.9 S. 278 f. e contrario). Der Rekurrent macht

keine weitere bundes- oder konventionsrechtliche Anspruchsgrundlage geltend und

eine solche ist auch nicht ersichtlich. Die Nichtverlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung liegt damit im Ermessen des Migrationsamts.

6.

6.1 Beim im pflichtgemässen

Ermessen zu treffenden Entscheid (vgl. vorne, E. 4.5) sind insbesondere das

Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV), das Willkürverbot

(Art. 9 BV) und der Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5

Abs. 2 BV) zu beachten (Bolzli,

a.a.O., Art. 33 N 7). Die zuständige Behörde hat deshalb eine

umfassende Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse

an der Nichtverlängerung der Bewilligung und der Wegweisung einerseits und dem

privaten Interesse des Ausländers an der Verlängerung der Bewilligung

andererseits (Nüssle, a.a.O., Art. 33

N 33; vgl. VGE VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 3 und

VD.2013.210 vom 30. Juni 2014 E. 3.1; Zünd/Arquint

Hill, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage,

Basel 2009, Rz. 8.44). Das öffentliche Interesse an der

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss die privaten Interessen der

betroffenen Personen überwiegen (SEM, Weisungen AuG, Ziff. 8.3). Dabei

sind folgende Elemente zu gewichten und gegeneinander abzuwägen: (1) die Art

und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder

Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3)

die Nationalität der verschiedenen Beteiligten; (4) der seit der Tat vergangene

Zeitraum; (5) das Verhalten des Ausländers während diesem; (6) die familiäre

Situation des Betroffenen, die Dauer seiner Ehe und andere Hinweise auf die

Qualität des Ehelebens; (7) ob der Ehepartner bei Eingehung der Beziehung

Kenntnis von der Straftat hatte; (8) ob aus der Beziehung Kinder hervorgegangen

sind und gegebenenfalls deren Alter; (9) auf welche Schwierigkeiten der Partner

und die Kinder bei einer Ausreise in die Heimat des Betroffenen stossen würden;

(10) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und

zum Herkunftsland; (11) der Gesundheitszustand des Betroffenen und seiner

Angehörigen; (12) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer

der Fernhaltung sowie (13) allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie

drohenden Nachteile bei einer Ausreise in den Heimat- oder in einen Drittstaat

(vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Saber

und Boughassal

gegen Spanien vom 18. Dezember 2018

[Nr. 76550/13 und 45938/14] § 40). Unter dieses letzte Kriterium

fällt der besondere Schutz der Kindesinteressen, möglichst mit beiden

Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können und nicht von ihnen getrennt zu

werden (BGE 143 I 21 E. 5.5 S. 29 ff.; 135 II 377 E. 4.3

S. 381 f.). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend;

erforderlich ist eine Würdigung bzw. Gewichtung der gesamten Umstände im

Einzelfall (vgl. BGer 2C_564/2019 vom 6. Februar 2020 E. 5.2, 2C_410/2018

vom 7. September 2018 E. 4.2; 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4

mit Hinweisen). Als zulässiges öffentliches Interesse fällt insbesondere das

Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik (BGE 135 I 153 E. 2.2.1

S. 156, 137 I 284 E. 2.1 S. 288) und das Verhindern von

Straftaten in Betracht (BGer 2C_775/2017 vom 28. März 2018 E. 1.3.3).

6.2 Der

Rekurrent bringt vor, es sei unverhältnismässig, wenn ihm das Aufenthaltsrecht

in der Schweiz entzogen und er von der Schweiz weggewiesen werde. Er habe seit

den Vorfällen im Jahr 2017 bewiesen, dass er das Unrecht seines Verhaltens

eingesehen habe, er habe alles unternommen, um seine psychischen Probleme

mittels Therapie in den Griff zu kriegen und er habe sich ernsthaft bemüht, mit

seinem Sohn ein Verhältnis aufzubauen. Dieses Verhalten sei dem Rekurrenten

zugute zu halten und es sei als weniger weitgehende und im vorliegenden Fall

verhältnismässigere ausländerrechtliche Sanktion lediglich eine letzte

Verwarnung auszusprechen. Zudem sei ihm für die Erfüllung sämtlicher Auflagen

des SEM eine angemessene Frist einzuräumen (Rekursbegründung vom 27. November

2019, Rz. 32). Weiter macht der Rekurrent geltend, er habe sich

zwischenzeitlich finanziell stabilisiert und zudem eine feste Anstellung

erlangt. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach dem Rekurrenten seine

berufliche Integration nicht vollends gelungen sei, treffe somit nicht zu. Seit

dem 1. September 2019 sei der Rekurrent in einem festen Arbeitsverhältnis

und habe ein festes Arbeitspensum von 70% inne. Die berufliche Integration sei

ihm somit vollumfänglich gelungen (Rekursbegründung vom 27. November 2019,

Rz. 38). Der Rekurrent habe sich entgegen den Feststellungen im

angefochtenen Entscheid auch sonst, insbesondere auch sprachlich, sehr gut in

die hiesigen Verhältnisse integriert (Rekursbegründung vom 27. November 2019,

Rz. 39 f.).

6.3

6.3.1 Zu den vorliegend zu

berücksichtigenden öffentlichen Interessen zählt primär jenes der Steuerung der

Einwanderung. Für die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten,

der mehrfach straffällig geworden ist, sprechen sodann generalpräventive

Gesichtspunkte. Spezialpräventiv ist diese Massnahme aber nicht erforderlich, weil

die Gefahr weiterer Straftaten des Rekurrenten unter Mitberücksichtigung der

Veränderung seiner persönlichen Situation sehr gering erscheint. Ferner besteht

ein gewisses Interesse am Schutz potenzieller Gläubiger. Dieses ist jedoch zu

relativieren, zumal die einzige, jüngst hinzugetretene Betreibung auf die

Straffälligkeit des Rekurrenten zurückzuführen ist und damit auf Umständen

beruht, die sich vor zwei bis drei Jahren zugetragen haben (vgl. Beilage zur

Vernehmlassung; Replik, S. 3). Die Verschuldung des Rekurrenten

beläuft sich nach Angaben des JSD zurzeit auf knapp CHF 22'000.– (Stand:

2. Januar 2020: sieben Betreibungen in Höhe von CHF 18'847.65 und

drei Verlustscheine in Höhe von CHF 3'108.40; vgl. Vernehmlassung,

Rz. 3). Hinzu kommen die im Jahr 2016 bezogenen

Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe im Betrag von CHF 8'188.40. Die

Verschuldung ist somit beachtlich, aber noch nicht erheblich. Angesichts

dessen, dass der Rekurrent wieder erwerbstätig ist und von B____ – wenn auch in

geringem Ausmass – indirekt finanziell unterstützt wird (vgl. vorne, E. 5.3.2),

lässt sich nicht von vornherein ausschliessen, dass der Rekurrent seine

Schulden wird abbauen oder sogar ganz wird tilgen können. Jedenfalls beteuert

er, dies zu tun, sobald sich seine finanzielle Lage stabilisiert haben wird (vgl.

Replik, S. 3). Es ist davon auszugehen, dass der Rekurrent seine Schulden

nicht mehr wird begleichen können, wenn er weggewiesen wird. Die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung würde im heutigen Zeitpunkt demnach

den Interessen der vorhandenen Gläubiger zuwiderlaufen. Da der Rekurrent seit

Kurzem Unterhaltszahlungen für seinen Sohn leistet, gilt dasselbe hinsichtlich

der Interessen der sorge- und obhutsberechtigten Kindsmutter: Sollte der

Rekurrent weggewiesen werden, ist wenig wahrscheinlich, dass er weiterhin wird Unterhalt

leisten können.

6.3.2 Das öffentliche Interesse an der

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten kann nur durch

entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden. In diesem

Zusammenhang sind die persönlichen Verhältnisse des Rekurrenten und seiner

Familie gesamthaft zu würdigen. Hierbei bildet das Kindeswohl und das

grundlegende Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden

Elternteilen aufwachsen zu können, grundsätzlich einen wesentlichen zu

beachtenden Aspekt (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.1 S. 29; Urteil des EGMR

El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016

[Nr. 56971/10] §§ 27, 28 und 46).

6.3.2.1 Zu den persönlichen Interessen des

Rekurrenten zählt primär der Umstand, dass sein Sohn hier lebt und es, da der Rekurrent

weder sorge- noch obhutsberechtigt und sein Sohn D____ Schweizer Bürger ist,

von vornherein ausser Betracht fällt, dass dieser zusammen mit dem Rekurrenten

nach [...] oder in ein Drittland ausreist. Der Kontakt des Rekurrenten zu seinem

Sohn besteht heute soweit ersichtlich darin, dass er Unterhalt bezahlt und

versucht, mittels Briefen auch persönlich wieder mit ihm in Beziehung zu treten

(vgl. Replik, S. 2; Beilage 2 zur Replik). Die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung würde demnach keine enge Beziehung betreffen, die aktuell

tatsächlich gelebt wird. Gemäss der mit Entscheid des Zivilgerichts des Kantons

Basel-Stadt vom genehmigten Scheidungsvereinbarung vom 26. Februar 2019

sind sich die Eltern einig, dass der persönliche Kontakt zwischen dem

Rekurrenten und seinem Sohn vorerst sistiert bleibt. Sobald der

Aufenthaltsstatus geklärt und das damals laufende zweite Strafverfahren

abgeschlossen ist, werden sich die Eltern aber bemühen, in Zusammenarbeit mit

dem KJD eine dem Alter des Sohns angemessene und die Wohnsitzsituation beider

Elternteile berücksichtigende Regelung des persönlichen Verkehrs zu erreichen (vgl.

Beilage 7 zur Rekursbegründung vom 22. Mai 2019). Das zweite

Strafverfahren ist inzwischen abgeschlossen (vgl. oben E. 4.2.2). Für den

Fall, dass die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten verlängert wird, ist

deshalb davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt zwischen dem Rekurrenten

und seinem Sohn in absehbarer Zeit im Rahmen eines nach heutigem Massstab

üblichen Besuchsrecht ausgeübt und damit eine besonders enge affektive

Beziehung im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK und Art. 13 BV

(vgl. oben E. 5.2.4) aufgebaut werden kann. Im Fall der

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist es hingegen fraglich, ob dem

Rekurrenten ein Besuchsrecht eingeräumt würde (vgl. Beilage 4 zur

Rekursbegründung vom 22. Mai 2019). Selbst wenn es sich anders verhielte,

wäre aufgrund der geografischen Distanz anzunehmen, dass die regelmässige

Ausübung eines Besuchsrechts im Rahmen von Kurzaufenthalten und damit der

Wiederaufbau einer (engen) Beziehung praktisch unmöglich oder jedenfalls

unzumutbar ist.

6.3.2.2 Weiter ist die Beziehung des

Rekurrenten zu B____ zu beachten. Diese besteht gemäss Angaben des Rekurrenten

und B____ seit rund zwei Jahren, wobei sie seit knapp einem Jahr

zusammenwohnen. Sie kann zwar (noch) nicht als gefestigte eheähnliche

Gemeinschaft qualifiziert werden (vgl. oben E. 5.3.2). Aufgrund der

glaubhaften Angaben des Rekurrenten und seiner Partnerin ist aber davon

auszugehen, dass es sich um eine enge Paarbeziehung handelt. Angesichts der

Angaben von B____, wonach es das Ziel sei, die Beziehung weiter zu pflegen und

zu festigen und dann im Jahr 2021 zu heiraten (Beilage 3 zur Replik),

besteht hinsichtlich der Qualität der Beziehung zudem weiteres Entwicklungspotential.

Soweit B____ weiter angab, sie könne es sich nicht vorstellen, mit dem

Rekurrenten nach [...] auszureisen und dort zu leben (vgl. Beilage 8 zur

Rekursbegründung vom 27. November 2019), ist zu bemerken, dass B____ die

Beziehung in Kenntnis der Straffälligkeit des Rekurrenten und des hängigen

Wegweisungsverfahrens eingegangen ist, worauf das JSD zurecht hingewiesen hat (vgl.

Vernehmlassung, Rz. 5). Der Rekurrent und B____ mussten demnach von Beginn

weg damit rechnen, die Beziehung nicht in der Schweiz leben zu können. Die

Beziehung mit B____ fällt daher nicht massgeblich ins Gewicht.

6.3.2.3 Bezüglich der in die

Interessenabwägung miteinzubeziehenden Kindesinteressen gilt gemäss Art. 9

Abs. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des

Kindes (UN-Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107), dass die

Vertragsstaaten das Recht des von einem Elternteil getrennten Kindes achten,

regelmässig persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden

Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht (BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 97 f., 143 I 21 E. 5.5.1 S. 29; BGer

2C_493/2018 vom 9. Dezember 2019 E. 3.3). Gemäss der Anklageschrift begab

sich der Rekurrent am 11. Februar 2017 in alkoholisiertem Zustand an den

Wohnort der Mutter seines Sohns. Dort habe er die Kindsmutter beschimpft. Als

die Kindsmutter und die Gotte seines Sohns mit diesem zusammen die Flucht

hätten ergreifen wollen, habe der Rekurrent die Kindsmutter und die Gotte

beschimpft und die Gotte tätlich angegriffen (Anklageschrift vom 2. November

2017 Ziff. I.1.d und Ziff. I.2, act. 6/2). Die Vorinstanz

schliesst daraus, durch die Delinquenz des Rekurrenten gegen die Kindsmutter

sei auch D____ in Mitleidenschaft gezogen worden

(vgl. angefochtener Entscheid, E. 6). Dieser Feststellung kann nicht

vorbehaltlos gefolgt werden. Eine relevante Beeinträchtigung des Sohns ist aus

der Schilderung der Staatsanwaltschaft nicht erkennbar. Jedenfalls liess die

Kindsmutter durch ihren Rechtsvertreter im Scheidungsverfahren mitteilen, dass D____

keinerlei Erinnerungen an seinen Vater habe, weder positive noch negative (vgl.

Beilage 6 zur Rekursbegründung vom 22. Mai 2019, S. 3). Damit

ist es ausgeschlossen, dass die Straftaten zum Nachteil der Kindsmutter die

Beziehung zwischen D____ und dem Rekurrenten aktuell belasten. Andere Gründe,

weshalb eine persönliche Beziehung und unmittelbare Kontakte zwischen dem

Rekurrenten und seinem Sohn im Fall des Verbleibs des Rekurrenten in der

Schweiz dem Kindeswohl widersprechen könnten, sind aufgrund der dem

Verwaltungsgericht vorliegenden Akten nicht ersichtlich. Die Interessen von D____,

seinen leiblichen Vater überhaupt zu kennen und zu diesem (wieder) regelmässige

persönliche und unmittelbare Kontakte pflegen zu können, sprechen damit gegen

die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

6.3.2.4 Der

Rekurrent hält sich seit gut sechs Jahren rechtmässig in der Schweiz auf. In

sozialer Hinsicht ist die Integration des Rekurrenten insoweit nicht gelungen,

als er mehrfach straffällig geworden ist. Diesbezüglich ist aber zu

berücksichtigen, dass der Rekurrent die posttraumatische Belastungsstörung und

das Alkoholproblem, an denen er zur Zeit seiner Straftaten gelitten hatte,

inzwischen psychotherapeutisch behandelt hat. Zudem hat er sich einen neuen

Freundeskreis aufgebaut. Dadurch hat sich seine Situation deutlich stabilisiert

(vgl. Beilage 3 zur Rekursbegründung vom 22. Mai 2019;

Rekursbegründung vom 27. November 2019, Rz. 14 und 18; Replik,

S. 1). Die vom Rekurrenten eingereichten Empfehlungsschreiben

(Beilagen 5–8 zur Rekursbegründung vom 27. November 2019) sind zwar

mit Vorsicht zu würdigen, weil sie aus seinem persönlichen Umfeld stammen.

Zusammen mit der Bestätigung des [...] belegen sie aber zweifelsfrei, dass der

Rekurrent in der Schweiz über einen Freundeskreis verfügt. Aufgrund seiner

kurzfristigen Sozialhilfeabhängigkeit und seiner Schulden ist auch die

wirtschaftliche Integration des Rekurrenten noch nicht vollständig gelungen. Inzwischen hat er aber Anstrengungen unternommen, sich wirtschaftlich

besser zu integrieren. Angesichts der nur wenige Monate andauernden

Sozialhilfeabhängigkeit und der (noch) nicht erheblichen Schuldenlast kann deshalb

noch nicht davon gesprochen werden, dass die wirtschaftliche Integration gescheitert

sei (vgl. etwa BGer 2C_895/2015 E. 3.2, wonach Schulden von etwas über CHF 100'000.–

noch kein Grund sind, die wirtschaftliche Integration zu verneinen, wenn

ernsthafte erkennbare Bemühungen bestehen, das Geld zurückzubezahlen; ferner

BGer 2C_65/2014 vom 27. Januar 2015 E. 3.6, wonach auch Verlustscheine

in der Höhe von ungefähr CHF 8'000.– nicht gegen eine wirtschaftliche

Integration sprechen). So kommt der Rekurrent für seinen Lebensunterhalt

aktuell weitestgehend selber auf und bezahlt auch wieder Unterhalt für seinen

Sohn. Beruflich ist der in einem unbefristeten und

ungekündigten Arbeitsverhältnis als Pizzabäcker tätige Rekurrent integriert.

Dass sein Arbeitspensum nur 70 % beträgt, ändert daran entgegen der

Auffassung des JSD (vgl. Vernehmlassung, Ziff. 7) nichts. Gemäss

den vom Rekurrenten eingereichten Empfehlungsschreiben ist die sprachliche

Integration des Rekurrenten sodann fortgeschritten (vgl. Beilagen 5–8 zur

Rekursbegründung vom 27. November 2019). Wohl sind die Schreiben wie

bereits erwähnt mit Vorsicht zu würdigen. Trotzdem ist ihnen gleich viel

Gewicht beizumessen wie dem vom JSD zitierten, mehr als zwei Jahre alten und

damit nicht mehr aktuellen Polizeirapport (vgl. angefochtener Entscheid,

E. 13).

6.3.2.5 Gemäss der unbestrittenen Darstellung

des Rekurrenten litt dieser an einer posttraumatischen Belastungsstörung, weil

er während seines Diensts in der [...] Armee Grausames

erlebt habe, insbesondere wie Menschen von islamistischen Terroristen gefoltert

und getötet worden seien (Rekursbegründung vom 27. November 2019,

Rz. 11). Gemäss der Bestätigung des [...] vom

8. April 2019 (Beilage 3 zur Rekursbegründung vom 22. Mai 2019)

befand sich der Rekurrent vom 19. März bis 16. August 2018 in

psychotherapeutischer Behandlung. Gemäss der Bestätigung erschien der Rekurrent

stets zuverlässig und pünktlich zu den Sitzungen. Es hätten auslösende und

aufrechterhaltende Faktoren seiner Flash-Backs und seines damit verbundenen

Alkoholkonsums erarbeitet werden können. Der Rekurrent habe berichtet, dass die

Flash-Backs und Albträume deutlich zurückgegangen seien und er den

Alkoholkonsum schrittweise habe reduzieren können. Hierunter sei es zu einer

klaren Veränderung seiner Freizeitgestaltung gekommen. Er habe sich einen neuen

Freundeskreis aufgebaut, der ihm geholfen habe, den Alkoholkonsum weiter

einzugrenzen und der ihm Stabilität zu bieten schien, um schwierige Situationen

meistern zu können. Hierunter sei es zu einer deutlichen psychischen

Stabilisierung gekommen, weshalb die Therapie in gegenseitigem Einvernehmen

habe abgeschlossen werden können. Damit ergibt sich aus der Bestätigung, dass das

persönliche Umfeld des Rekurrenten neben der Psychotherapie einen relevanten Faktor

für seine psychische Stabilisierung darstellt. Der Rekurrent befürchtet deshalb

zu Recht, dass sich seine psychische Stabilität wieder verschlechtern könnte,

wenn er aus seinem jetzigen Umfeld herausgerissen würde (Rekursbegründung vom

27. November 2019, Rz. 46). Entgegen der Ansicht des Rekurrenten kann

aus diesem Umstand allein zwar nicht geschlossen werden, seine Wegweisung sei

unverhältnismässig oder unzumutbar. Eine posttraumatische Belastungsstörung und

eine damit zusammenhängende Alkoholabhängigkeit stellen für sich alleine keine

Umstände dar, welche die Ausreise als unmöglich oder unzumutbar erscheinen

liessen (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2 S. 402 f.; BGer 2C_676/2015 vom

8. September 2015 E. 2.2.2 betreffend eine dissoziative

Persönlichkeitsstörung). Die Möglichkeit einer Verschlechterung des psychischen

Zustands des Rekurrenten ist unter dem Titel der ihm bei einer Rückkehr in

seinen Heimatstaat drohenden Nachteile im Rahmen der Interessenabwägung aber

als eines von vielen Elementen zu berücksichtigen.

Das

Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen

Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen [...] aus (BVGer E-6870/2019

vom 20. Januar 2020 E. 9.7, D-4875/2019 vom 11. Oktober 2019

E. 8.3.1, E-2680/2019 vom 19. Juli 2019 E. 9.2.2). Aufgrund der

nach wie vor prekären Lebensbedingungen in [...] sind gemäss der konstanten

Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die

Wegweisungsvollzugshindernisse zur Existenzsicherung jedoch ausreichend

finanzielle Ressourcen und gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten sowie

intakte familiäre und soziale Netzwerke unabdingbar (BVGer D-4875/2019 vom

11. Oktober 2019 E. 8.3.1; vgl. BVGer E-2680/2019 vom 19. Juli

2019 E. 9.3.2). Der Rekurrent reiste im Alter von 28 Jahren in

die Schweiz ein, hat also den grössten Teil seines bisherigen Lebens und

insbesondere die prägende Kindheits- und Jugendzeit in seiner Heimat verbracht.

Er ist somit nach wie vor mit der Sprache und der Kultur seines Heimatlandes

vertraut. Im Heimatland des Rekurrenten leben dessen drei Schwestern. Gemäss

den Angaben des Rekurrenten hat er mit seinen drei Schwestern kein enges

Verhältnis, weil er ab dem Alter von zehn Jahren von ihnen getrennt

aufgewachsen sei. Er habe mit seinen drei Schwestern nur sehr selten Kontakt.

Der Kontakt beschränke sich auf ein paar wenige Telefonanrufe pro Jahr. Auch

von seinem damaligen Freundeskreis lebe kaum jemand mehr dort (Rekursbegründung

vom 27. November 2019, Rz. 46). Das JSD bezweifelt, dass der

Rekurrent zu seinen Schwestern kein enges Verhältnis habe, weil eine von ihnen

für ihn und seine Ex-Frau im Jahr 2013 das Hochzeitsfest organisiert habe (angefochtener

Entscheid, E. 17). Gemäss den unbestrittenen Feststellungen des JSD

absolvierte der Rekurrent von 2006 bis 2008 einen Diplomlehrgang in Tourismus

und als Reiseveranstalter in [...] und arbeitete er vor seiner Einreise in die

Schweiz dort als selbständiger Reiseführer (angefochtener Entscheid, E. 17).

Zudem sammelte er in der Schweiz Berufserfahrung in der Gastronomie. Damit ist

davon auszugehen, dass er gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten hat. Hingegen

ist aufgrund der dem Gericht derzeit vorliegenden Informationen nicht feststellbar,

dass der Rekurrent über ausreichende finanzielle Ressourcen verfügt, um seine

Existenz in [...] zu sichern. Die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung des

Rekurrenten zumutbar wäre, kann derzeit offen bleiben, weil er im Fall der

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ohnehin nicht wegzuweisen ist.

6.4 Unter Mitberücksichtigung der im

vorliegenden Verfahren eingebrachten neuen Tatsachen überwiegen die privaten

Interessen des Rekurrenten sowie diejenigen seines Sohns am Verbleib des

Rekurrenten in der Schweiz die öffentlichen Interessen an seiner Entfernung aus

der Schweiz. Damit erweist sich die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung zum heutigen Zeitpunkt als nicht verhältnismässig. Die

Bewilligung des Rekurrenten ist deshalb zu verlängern. Ist eine Massnahme

begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person

gemäss Art. 96 Abs. 2 AuG unter Androhung dieser Massnahme verwarnt

werden. Eine solche Verwarnung ist im vorliegenden Fall gerechtfertigt. Der

Rekurrent wird mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass eine Nichtverlängerung

seiner Aufenthaltsbewilligung in Betracht gezogen wird, sollte er erneut

straffällig werden, sich weiter verschulden oder sich nicht darum bemühen, die

bestehenden Schulden abzubauen sowie den persönlichen Kontakt zu seinem Sohn im

Rahmen der Möglichkeiten aufzubauen und zu pflegen.

7.

Gemäss

Art. 99 Abs. 1 AuG legt der Bundesrat fest, in welchen Fällen dem SEM

Aufenthaltsbewilligungen zur Zustimmung zu unterbreiten sind. Gemäss

Art. 85 Abs. 2 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) legt das Eidgenössischen Justiz- und

Polizeidepartements (EJPD) in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die

Aufenthaltsbewilligung dem Zustimmungsverfahren unterliegt. Gemäss Art. 4

lit. c der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren

unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide (SR 142.201.1)

ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von Ausländern, die erheblich

oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz

oder im Ausland verstossen haben, dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten. Gemäss

Art. 99 Abs. 2 AIG kann das SEM die Zustimmung zum Entscheid einer

kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer kantonalen Beschwerdeinstanz

verweigern oder diesen Entscheid befristen oder an Bedingungen und Auflagen

knüpfen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung in einem dem Zustimmungsverfahren unterliegenden Fall

auch dann dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, wenn sie von einem

kantonalen Gericht angeordnet worden ist (vgl. Botschaft zur Revision des

Ausländergesetzes [AuG] [Verfahrensnormen und Informationssysteme] vom

2. März 2018, in: BBl 2018 S. 1685, 1703 und 1739). Der Rekurrent hat

wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz

verstossen (vgl. vorne, E. 4.2.2). Das Migrationsamt hat die Verlängerung

seiner Aufenthaltsbewilligung deshalb dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten.

Der Ausweis darf erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des SEM vorliegt

(Art. 86 Abs. 5 VZAE).

8.

8.1.

8.1.1 Entsprechend dem Ausgang des

Verfahrens sind in Anwendung von § 6 und § 7 Abs. 1 des Gesetzes

über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) sowie § 30 Abs. 1 VRPG für das verwaltungsinterne und das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren

keine Verfahrenskosten zu erheben und dem Rekurrenten für die Rekursverfahren

vor dem JSD und dem Verwaltungsgericht je eine Parteientschädigung zulasten des

JSD zuzusprechen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für

das verwaltungsinterne Rekursverfahren wird damit gegenstandslos.

8.1.2 Im vorliegenden Fall rechtfertigt es

der Umfang der Streitsache, die Parteientschädigung für das Rekursverfahren vor

dem JSD in Anwendung von § 13 Abs. 2 der Verordnung zum Gesetz über

die Verwaltungsgebühren (SG 153.810) im Rahmen von § 12 Abs. 2

dieser Verordnung festzusetzen. Damit beträgt die Parteientschädigung bis

CHF 3‘500.00. Die Bemühungen vom 27. Februar bis und mit dem 6. September

2019 gemäss der Honorarnote vom 5. Februar 2020 betreffen das

verwaltungsinterne Rekursverfahren. Der dafür geltend gemachte Aufwand von

13 Stunden und 50 Minuten sowie die Auslagen von CHF 79.75 sind

angemessen. Unter Zugrundelegung des geltend gemachten Stundenansatzes von

CHF 200.– ist dem Rekurrenten damit für das Rekursverfahren vor dem JSD eine

Parteientschädigung von CHF 2‘846.40 zuzüglich Mehrwertsteuer

zuzusprechen.

8.1.3 Für die Höhe der Parteientschädigung für

das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren kann grundsätzlich auf die

Honorarnote des Rechtsvertreters des Rekurrenten vom 4. März 2020

abgestellt werden. Der damit geltend gemachte Aufwand von 19 Stunden und

25 Minuten ist angemessen. In der Honorarnote vom 5. Februar 2020

betreffend das erstinstanzliche Verfahren und das verwaltungsinterne

Rekursverfahren findet sich ein Aufwand von 1 Stunde und 5 Minuten

für das Studium des Entscheids des JSD vom 11. September 2019 sowie eine

E-Mail an den Rekurrenten betreffend Zustellung des Entscheids und das weitere

Vorgehen. Dieser Aufwand betrifft nicht das Rekursverfahren vor dem JSD,

sondern dasjenige vor dem Verwaltungsgericht und ist deshalb mit der

Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu entschädigen.

Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sind dem Rekurrenten damit ein

Aufwand von 20 Stunden und 30 Minuten zum beantragten Ansatz von

CHF 200.– sowie die geltend gemachten Auslagen von insgesamt

CHF 32.80, zuzüglich Mehrwertsteuer, total CHF 4‘451.05 zu

entschädigen.

8.2

8.2.1 Entsprechend dem Ausgang des

Verfahrens sind dem Rekurrenten auch für das erstinstanzliche Verfahren keine

Kosten aufzuerlegen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das

erstinstanzliche Verfahren ist damit gegenstandslos. Eine Parteientschädigung

steht dem Rekurrenten für das erstinstanzliche Verfahren nicht zu (Schwank, Das verwaltungsinterne

Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des

Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008,

S. 435, 471; vgl. § 7 VGG). Damit kommt nur eine Entschädigung im

Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege in Betracht.

8.2.2 Mit Eingabe vom 4. September 2017

beantragte der Rekurrent beim Migrationsamt für das erstinstanzliche Verfahren

die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltlicher Verbeiständung. In

seiner Stellungnahme vom 3. November 2017 (S. 2) wiederholte diese

Anträge. Mit Verfügung vom 26. Februar 2019 wies das Migrationsamt das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

8.2.3 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person,

die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche

Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (unentgeltliche

Prozessführung; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 368). Soweit

es sich zur Wahrung ihrer Rechte als notwendig erweist, hat sie ausserdem

Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (unentgeltliche Verbeiständung; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

a.a.O., Rz. 368). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gilt für

alle staatlichen Verfahren, die auf den Erlass eines hoheitlichen

Rechtsanwendungsakts ausgerichtet sind, insbesondere auch für erstinstanzliche

Verwaltungsverfahren (Waldmann, in:

Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N 66; vgl. Schwank,

a.a.O., S. 472).

8.2.4 Mit

Schreiben vom 22. August 2017 teilte das Migrationsamt dem Rekurrenten den

voraussichtlichen Inhalt seiner Verfügung mit und gab ihm die Möglichkeit, sich

dazu schriftlich zu äussern. Der Rekurrent verfügte zumindest über ordentliche

Deutschkenntnisse (vgl. oben E. 6.3.2.4). Da er sich zum Zeitpunkt der

Gewährung des rechtlichen Gehörs im Untersuchungsgefängnis befand, konnte er

nötigenfalls wohl auch die Unterstützung des dortigen Sozialdiensts in Anspruch

nehmen. So wurde er etwa auch durch die multikulturelle Suchtberatungsstelle

beider Basel betreut (vgl. Beilage 1 zur Stellungnahme vom 3. November 2017).

Die Angelegenheit war auch nicht derart komplex, dass der Rekurrent das

rechtliche Gehör nicht ohne anwaltliche Unterstützung hätte wahrnehmen können. Mit

Schreiben vom 15. Februar 2018 ersuchte das Migrationsamt um eine

Stellungnahme des Rekurrenten zur Frage, weshalb er bis dahin keine Therapie

besucht hatte, und mit Schreiben vom 15. Februar und 26. April 2018 ersuchte es

um Arztberichte. Die Einreichung der Stellungnahme und der Arztberichte wäre

dem Rekurrenten ohne weiteres ohne anwaltliche Unterstützung möglich gewesen.

Schliesslich hätte er auch das ergänzende rechtliche Gehör, das ihm das

Migrationsamt mit Schreiben vom 27. September gewährt hat, selbst wahrnehmen

können. Insgesamt war eine anwaltliche Vertretung des Rekurrenten im

erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren zur Wahrung seiner Rechte nicht

notwendig. Folglich hat er für das erstinstanzliche Verfahren keinen Anspruch

auf unentgeltliche Verbeiständung.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In Gutheissung des Rekurses werden der

Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 11. September 2019

und die Verfügung des Migrationsamts vom 26. Februar 2019 aufgehoben und das

Migrationsamt angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten zu verlängern

und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dem Staatssekretariat für

Migration zur Zustimmung zu unterbreiten.

Der Rekurrent wird im Sinne der Erwägungen verwarnt.

Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement wird

verpflichtet, dem Rekurrenten für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine

Parteientschädigung in Höhe von CHF 2‘846.40, einschliesslich

Auslagen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 219.15, und für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'132.80,

einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 318.25,

auszurichten.

Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das

erstinstanzliche Verwaltungsverfahren wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Nicole Aellen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.