VD.2019.236
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
7. Juni 2020Deutsch61 min
Das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (Migrationsamt)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.236
URTEIL
vom 7.
Juni 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André
Equey, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin
MLaw Nicole Aellen
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o B____
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 11. September 2019
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und
Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Rekurrent), geboren am [...], Staatsangehöriger von [...], heiratete am
13. September 2013 in [...] die Schweizerin C____, geboren am [...]. Am
12. März 2014 reiste der Rekurrent in die Schweiz ein und erhielt in der
Folge am 26. März 2014 die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner
Ehefrau. Am 2. November 2015 kam der gemeinsame Sohn D____ zur Welt. Mit
Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 1. März 2016 wurde
das Getrenntleben zwischen dem Rekurrenten und C____ festgestellt.
Der Rekurrent
wurde vom 1. März 2016 bis zum 31. Juli 2016 von der Sozialhilfe
Basel-Stadt unterstützt. Der offene Sozialhilfesaldo beträgt CHF 8'188.40.
Das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (Migrationsamt)
ersuchte am 19. April 2016 beim Staatsekretariat für Migration (SEM) um
Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltsbewilligung für den Rekurrenten, da
die Kinds-/Vaterbeziehung zwischen D____ und dem Rekurrenten gelebt werde und
deshalb ein Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG
gegeben sei. Am 22. April 2016 stimmte das SEM der Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten gestützt auf Art. 50 Abs. 1
Bst. b AuG unter den Bedingungen zu, dass der Rekurrent einer
Erwerbstätigkeit nachgehe, keine Schulden generiere, sich von der Sozialhilfe
ablöse und weiterhin eine affektive und wirtschaftliche Beziehung zu seinem
Sohn pflege.
Mit Verfügung
des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 14. Februar 2017 wurde dem Rekurrenten vorsorglich
verboten, sich der Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn, ihrer Wohnung, der
Erwägungen
Kindertagesstätte von D____ sowie der Wohnung der Eltern der Ehefrau auf näher
als 200 Meter anzunähern und die Ehefrau in irgendeiner Weise zu
kontaktieren, zu belästigen, zu bedrohen oder Gewalt gegen sie anzuwenden. Vorbehalten
blieb die Ausübung eines allfälligen durch die KESB geregelten Besuchsrechts. Mit
Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 25. April 2017 wurde die am
selben Tag zwischen dem Rekurrenten und C____ geschlossene Vereinbarung zu
Protokoll genommen. Gemäss der Vereinbarung verpflichteten sich der Rekurrent
und C____, sich gegenseitig in keiner Form zu kontaktieren noch sich dem
Wohnort des anderen auf weniger als 100 m anzunähern. Weiter verpflichtete
sich der Rekurrent, sich dem Wohnort der Eltern von C____ und auch seinem Sohn D____
nicht anzunähern, vorbehältlich der von den Parteien vereinbarten oder von der
KESB noch festzulegenden Besuchszeiten.
Der Rekurrent befand
sich vom 12. August 2017 bis zum 31. Januar 2018 in Untersuchungs-
und Sicherheitshaft sowie im vorzeitigen Strafvollzug. Mit Urteil des
Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 31. Januar 2018 wurde er der
Sachentziehung, des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem, der
mehrfachen Sachbeschädigung, des versuchten Abhörens und Aufnehmens fremder
Gespräche, der versuchten Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch
Aufnahmegeräte, der mehrfachen Drohung, der Drohung (Ehegatte während der Ehe),
des Hausfriedensbruchs, der Hinderung einer Amtshandlung, der mehrfachen
Tätlichkeiten, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und der
Verletzung des Schriftgeheimnisses schuldig erklärt und zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und einer bedingten Geldstrafe von zehn
Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre), sowie einer Busse von CHF 1'400.–
verurteilt. Weiter wurde er unter anderem zu CHF 1'000.– Genugtuung zuzüglich
5% Zins seit dem 12. August 2017 an C____ verurteilt. Der Kinder- und
Jugenddienst Basel-Stadt (KJD) empfahl mit Schreiben vom 25. Juni 2018
eine Sistierung der Besuche zwischen dem Rekurrenten und seinem Sohn, bis die
Rahmenbedingungen (Entscheid über das neue Strafverfahren und Entscheid des
Migrationsamtes betreffend das Aufenthaltsrecht des Rekurrenten) geklärt seien.
Das Zivilgericht Basel-Stadt teilte dem Rekurrenten mit Verfügung vom 6. Juli
Dispositiv
2018 mit, es sei vorgesehen, den Empfehlungen des KJD zu folgen und demnach das
Besuchsrecht zum Sohn D____ vorläufig zu sistieren, bis klar sei, ob der
Rekurrent in der Schweiz bleiben könne bzw. ob die Voraussetzungen für eine
Wiederaufnahme der Besuche gegeben seien.
Am 26. Februar
2019 verfügte das Migrationsamt die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten und wies ihn aus der Schweiz und dem
Schengenraum weg. Mit Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom
28. Februar 2019, wurde die Ehe zwischen dem Rekurrenten und C____
geschieden. Die elterliche Sorge und die Obhut über D____ wurden der Mutter
zugeteilt. Ebenfalls wurde die Vereinbarung vom 26. Februar 2019 über die
Nebenfolgen der Scheidung genehmigt, wonach sich die Eltern unter anderem einig
seien, dass der persönliche Kontakt zwischen dem Vater und D____ vorerst
sistiert bleibe. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
vom 16. Mai 2019 wurde der Rekurrent sodann wegen Verleumdung schuldig
erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–
(Probezeit 2 Jahre) und einer Busse von CHF 300.– verurteilt.
Den gegen die
Verfügung des Migrationsamts vom 26. Februar 2019 erhobenen Rekurs wies
das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom
11. September 2019 ab. Seinen Entscheid begründete das JSD zusammengefasst
damit, dass dem Rekurrenten kein Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung zustehe, die Wegweisung nach [...] zulässig sei und sich
auch als verhältnismässig erweise.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der am 20. September 2019 angemeldete und am
27. November 2019 begründete Rekurs des Rekurrenten, den das
Präsidialdepartement mit Beschluss vom 16. Dezember 2019 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hat. Der Rekurrent beantragt, der
Entscheid des JSD vom 11. September 2019 sei vollumfänglich aufzuheben und
die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten sei zu verlängern; eventuell sei die
Angelegenheit zwecks weiterer medizinischer Abklärungen an die erstverfügende
Instanz zurückzuweisen. Weiter ersucht der Rekurrent für das erstinstanzliche Bewilligungsverfahren,
das verwaltungsinterne Rekursverfahren sowie das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der
unentgeltlichen Verbeiständung unter Bestellung von [...] als unentgeltlicher
Rechtsvertreter – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse.
Im Weiteren beantragt er, er sei umfassend medizinisch zu begutachten und das
vorliegende Verfahren sei bis zum Vorliegen des entsprechenden Gutachtens zu
sistieren. Mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2020 beantragt das JSD die
kostenfällige Abweisung des Rekurses.
Der bereits mit
Rekursanmeldung beim Regierungsrat vorsorglich gestellte Antrag um Gewährung
der aufschiebenden Wirkung hat der verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsident mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 gutgeheissen.
Nachdem der Rekurrent weitere Unterlagen eingereicht hat, ist ihm mit Verfügung
vom 21. Januar 2020 ein Selbstbehalt von CHF 2'220.– auferlegt und sein
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Übrigen bewilligt worden. Der
Selbstbehalt ist in der Folge mit Verfügung vom 7. Februar 2020 auf
CHF 180.– reduziert worden, da sich der Rekurrent mit Unterhaltsvertrag
vom 21./26. Januar 2020 verpflichtet hat, ab dem 1. Februar 2020 monatlich
im Voraus zahlbare Kindesunterhaltsbeiträge von CHF 200.– zu leisten und
daher seit Februar 2020 über keinen relevanten Überschuss mehr verfüge. Am
5. März 2020 hat der Rekurrent eine Replik eingereicht.
Die Einzelheiten
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid sowie den nachfolgenden
Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 16. Dezember
2019 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in
Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG,
SG 270.100). Zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht. Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar
berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert. Auf seinen frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit
einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das
Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im
Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle
desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen
Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale
Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des
Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3;
VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1).
Dabei gilt im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft
einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss
§ 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage
kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten
konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substantiiert
vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277, 305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504;
VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
1.3
1.3.1 Das
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ist am
16. Dezember 2016 revidiert worden. Dabei ist es in Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)
umbenannt worden. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar
und am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, sind die übrigen geänderten
Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am 1. Januar 2019 in
Kraft getreten. Damit stellt sich die Frage, ob im vorliegenden hängigen
Verfahren das alte oder das neue Recht anwendbar ist.
1.3.2 Das
intertemporal anwendbare Recht bestimmt sich primär nach dem anwendbaren
Sachgesetz oder dem anwendbaren Prozessrecht (VGE VD.2018.205 vom 29. Mai
2019 E. 1.3, VD.2019.11 vom 17. April 2019 E. 1.5; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 290 f.; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 24 N 19). Nach der allgemeinen Übergangsbestimmung des AuG bzw. AIG
(Art. 126 Abs. 1) bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des
Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar (VGE
VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019 E. 1.3, VD.2019.64 vom
19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019
E. 2.1). Gemäss einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und den
Weisungen des SEM ist diese Bestimmung auf die Revision des AuG vom
16. Dezember 2016 nicht anwendbar, weil sie sich auf das Inkrafttreten des
AuG vom 16. Dezember 2005 beziehe (BVGer F-1737/2017 vom 22. Januar
2019 E. 3.2; SEM, Weisungen AIG, Bern 2013,
aktualisiert am 1. November 2019, Ziff. 3.3.4). Dieser Auffassung
kann nicht gefolgt werden. Es ist üblich, dass Übergangsbestimmungen
vorbehältlich besonderer Übergangsbestimmungen nicht nur auf das Gesetz oder
die Gesetzesänderung, mit dem oder der sie erlassen worden sind, sondern auch
auf spätere Gesetzesänderungen Anwendung finden. Entsprechend der Praxis des
Bundesgerichts und vieler kantonaler Verwaltungsgerichte bestimmt sich das
anwendbare materielle Recht deshalb nach Art. 126 Abs. 1 AuG bzw. AIG
(vgl. BGer 2C_64/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3 [analoge
Anwendung]; 2C_212/2019 vom 12. September 2019 E. 4.1, 2C_381/2018
vom 29. November 2018 E. 5.2.1, 2C_167/2018 vom 9. August 2018
E. 2 [direkte Anwendung]; VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019
E. 1.5, VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019 E. 1.3, VD.2018.21 vom
25. September 2019 E. 1.4, VD.2019.64 vom 19. August 2019
E. 1.4, VD.2019.74 vom 24. Juli 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom
22. Juli 2019 E. 2.1, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.4; KGer FR 601
2018 281 vom 3. September 2019 E. 2 [direkte Anwendung]; VGer GL
VG.2019.00007 vom 28. März 2019 E. II.2.3 [direkte Anwendung]; VGer
SG B 2019/79 vom 26. September 2019 E. 2 [direkte Anwendung];
VGer ZH VB.2019.00232 vom 23. Oktober 2019 E. 1.2 [direkte
Anwendung]).
Nach
der Rechtsprechung ist das bisherige materielle Recht gemäss Art. 126
Abs. 1 AuG über den zu engen Wortlaut dieser Bestimmung hinaus auf alle
Verfahren anwendbar, die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts
eingeleitet worden sind, unabhängig davon, ob sie von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin eröffnet worden sind (BGer 2C_130/2010 vom 25. Juni 2010
E. 1.2, 2C_663/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1, 2C_745/2008 vom
24. Februar 2009 E. 1.2.3; BVGE 2008/1 E. 2; VGE VD.2010.39
vom 28. April 2011 E. 2.1, VD.2010.199 vom 19. April 2011
E. 2, VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E. 2.1 [alle zum
Inkrafttreten des AuG]). Dementsprechend bleibt in analoger Anwendung von
Art. 126 Abs. 1 AuG das bisherige materielle Recht anwendbar, wenn
das Verfahren vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts von Amtes wegen eröffnet
worden ist (BGer 2C_466/2009 vom 13. Januar 2010 E. 2, 2C_18/2009 vom
7. September 2009 E. 1.2; VGE VD.2010.189 vom 9. Februar 2011
E. 2.1). Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die betroffene Person
von der Eröffnung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt worden ist (vgl. BGer
2C_478/2010 vom 17. November 2010 E. 1, 2C_837/2009 vom 27. Mai
2010 E. 1, 2C_663/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1, 2C_745/2008
vom 24. Februar 2009 E. 1.2.4). Diese Praxis beansprucht auch für die
Revision vom 16. Dezember 2016 Geltung.
1.3.3 Betreffend
das Verfahrensrecht bestimmen die allgemeinen Übergangsbestimmungen des AuG
bzw. AIG (Art. 126 Abs. 2), dass sich das Verfahren nach dem neuen
Recht richtet (VGE VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18
vom 22. Juli 2019 E. 2.1, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019
E. 1.4). Dies entspricht dem allgemeinen intertemporalrechtlichen
Grundsatz, wonach neue Verfahrensbestimmungen ab ihrem Inkrafttreten grundsätzlich
von allen Instanzen sofort anzuwenden sind (VGE VD.2019.64 vom 19. August 2019
E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1, VD.2019.75 vom
26. Juni 2019 E. 1.4; vgl. BGE 136 II 187 E. 3.1 S. 189; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O.,
§ 24 N 20).
1.3.4 Im
vorliegenden Fall wurde das Verfahren betreffend die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
des Rekurrenten lange vor dem 1. Januar 2018 eingeleitet. Folglich
beurteilt sich der vorliegende Fall nach den materiellen Bestimmungen des alten
Rechts. Bei der materiellen Beurteilung des vorliegenden Rekurses wird deshalb
im Folgenden die Bezeichnung AuG verwendet. Am 1. Juni 2019 trat eine
revidierte Fassung von Art. 99 AuG in Kraft. Dabei handelt es sich um eine
Verfahrensbestimmung. Die revidierte Fassung von Art. 99 AuG findet
deshalb sofort Anwendung (vgl. BVGer F-4478/2018 vom 17. April 2020
E. 2.5, F-3816/2017 vom 18. Dezember 2019 E. 3.2, F-6072/2017
vom 4. Juli 2019 E. 4).
2.
Umstritten ist vorliegend,
ob der Rekurrent einen Widerrufsgrund gesetzt hat und ob dessen Wegweisung
gegebenenfalls verhältnismässig ist.
3.
3.1 Die
Vorinstanz erwog einerseits, das SEM habe dem Antrag des Migrationsamts auf
eine eigenständige Bewilligung für den Rekurrenten (nachehelicher Härtefall
gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG) zugestimmt und die Bewilligung
dabei mit den folgenden strikten Bedingungen verbunden: Nachgehen einer
Erwerbstätigkeit, keine Schulden generieren, sich von der Sozialhilfe ablösen
und weiterhin eine affektive und wirtschaftliche Beziehung zu seinem Sohn
pflegen. Die Nichteinhaltung einer Bedingung setze kein Verschulden voraus. Der
Rekurrent habe seinen Sohn D____ seit dem Erlass des Annäherungsverbots am
14. Februar 2017 bis dato nicht mehr persönlich gesehen und auch sonst
keinen Kontakt mehr zu ihm gepflegt. Somit liege klar keine affektive Beziehung
zu seinem Sohn vor. Im Übrigen sei der Rekurrent unter anderem wegen Straftaten
gegen die Kindsmutter verurteilt worden. Schliesslich bestehe auch keine
wirtschaftliche Beziehung zu seinem Sohn, leiste der Rekurrent doch bis dato
keinen Beitrag an den Unterhalt seines Kindes. Nach seiner Entlassung aus dem vorzeitigen
Strafvollzug am 31. Januar 2018 und der anschliessenden Knieoperation und
der daraus folgenden zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit habe der Rekurrent am
8. Juli 2019 eine neue Stelle als Pasta-Mitarbeiter mit unregelmässigem
Pensum im Stundenlohn bei der [...] angetreten. Da es sich hierbei um ein
unregelmässiges Pensum handle, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der
Rekurrent in naher Zukunft Unterhalt an seinen Sohn werde leisten können (zum
Ganzen: angefochtener Entscheid, E. 6). Der Rekurrent sei zudem
verschuldet. Dabei handle es sich entgegen seinen Angaben nicht hauptsächlich
um nichtbezahlte Krankenkassenprämien aus der Zeit während seiner Inhaftierung.
Trotz der mittlerweile angetretenen Arbeitsstelle seien sodann keine
Rückzahlungsbestrebungen ersichtlich (zum Ganzen: angefochtener Entscheid,
E. 7). Insgesamt habe der Rekurrent die mit seiner Härtefallbewilligung
verknüpften Bedingungen in weiten Teilen nicht eingehalten. Der Widerrufsgrund
von Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG sei damit erfüllt (zum Ganzen:
angefochtener Entscheid, E. 8).
3.2 Andererseits
gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass auch der Widerrufsgrund von
Art. 62 Abs. 1 lit. b (recte: lit. c) AuG erfüllt sei
(angefochtener Entscheid, E. 11). Der Rekurrent sei mit Urteil des
Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 31. Januar 2018 zu einer
bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und einer bedingten Geldstrafe von
zehn Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre), sowie einer Busse von
CHF 400.– verurteilt worden. Das Strafgericht habe dabei mehrere
Straftaten zu beurteilen gehabt, die im Zeitraum von Februar bis August 2017
begangen worden seien. Zwar treffe es zu, dass die Voraussetzungen für die Nichtverlängerung
gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG mangels einer über
zwölfmonatigen Freiheitsstrafe nicht gegeben seien. Jedoch könne nicht davon
gesprochen werden, dass eine Verurteilung zu einer zwölfmonatigen
Freiheitsstrafe nicht als erheblicher Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung zu qualifizieren sei. Der Rekurrent sei nach seiner Verurteilung
vom 31. Januar 2018 sodann erneut mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des
Kantons Basel-Stadt vom 16. Mai 2019 wegen Verleumdung zu einer bedingten
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit 2 Jahre) und
einer Busse von CHF 300.– verurteilt worden. Gestützt auf die Akten erwog
die Vorinstanz zusammengefasst, dass weder die posttraumatische
Belastungsstörung und das Alkoholproblem des Rekurrenten noch die Art der
Straftaten und deren Ausführung die Schuldfähigkeit des Rekurrenten
eingeschränkt haben könnten. Es handle sich um Vorgänge, welche gerade im
Kontext von Beziehungskonflikten immer wieder auftreten und insofern keine
Auffälligkeiten aufweisen würden. Die Bewährungshilfe sei denn auch davon
ausgegangen, dass eher eine grundsätzliche Gewaltproblematik und wahrscheinlich
problematische persönliche Einstellungen für die in Frage stehenden Straftaten
ursächlich gewesen seien (zum Ganzen: angefochtener Entscheid, E. 11).
4.
4.1
4.1.1 Der
Rekurrent macht im Zusammenhang mit dem Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1
lit. d AuG geltend, die medizinischen Sachverhalte und die Auswirkungen
der medizinischen und psychischen Vorbelastungen auf das Verhalten des
Rekurrenten seien unzureichend abgeklärt worden, weshalb eine unrichtige und
unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorliege. Schon
allein deshalb müsse der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufgehoben und
die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden. Eventuell sei die Sache zwecks
weiterer Abklärung an die erstverfügende Instanz zurückzuweisen
(Rekursbegründung vom 27. November 2019, Rz. 17). Weiter bringt der
Rekurrent vor, er habe seit seiner Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug
alles ihm Mögliche unternommen, um eine Festanstellung zu finden, die es ihm
ermögliche, seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinem Sohn D____ nachzukommen
und seinen eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren. Sobald er sich finanziell
weiter stabilisiert habe, werde er sich darum bemühen, die verzeichneten
Betreibungen schrittweise zu begleichen (Rekursbegründung vom 27. November
2019, Rz. 20; Replik, S. 3). Weiter macht der Rekurrent geltend,
entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen habe er faktisch keine Möglichkeit
gehabt, zu seinem Sohn eine Beziehung aufzubauen. Er habe über einen längeren Zeitraum
versucht, mit seinem Sohn eine feste Beziehung aufzubauen und den Kontakt zu
pflegen. Dies sei ihm jedoch aufgrund des bestehenden Annäherungsverbots und
der während des hängigen Scheidungsverfahrens bestehenden Sistierung des
Besuchsrechts rechtlich gar nicht möglich gewesen. Ihm könne daher auch nicht
zur Last gelegt werden, dass er der Auflage des SEM in diesem Punkt nicht
nachgekommen sei (Rekursbegründung vom 27. November 2019, Rz. 28;
Replik, S. 2 f.).
4.1.2 Die
Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem
Jahr für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren
Bedingungen verbunden werden (Art. 33 Abs. 1 und 2 AuG). Die
Aufenthaltsbewilligung ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine
Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AuG).
Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG kann die zuständige Behörde die
Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine
mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält. Der
Rekurrent bestreitet nicht bzw. gesteht ausdrücklich zu, dass er die vom SEM
gemachten Auflagen nicht mehr alle erfüllt (vgl. Rekursbegründung vom 27. November
2019, Rz. 32 und insbesondere Replik, S. 2). Wie
die Vorinstanz zutreffend erwog, setzt die Nichteinhaltung einer
Bedingung sodann kein Verschulden voraus (vgl. angefochtener Entscheid,
E. 6; VGE VD.2016.243 und VD.2016.244 vom 22. Februar 2017
E. 3.1). Im Übrigen hat der Rekurrent jedenfalls die Tatsache, dass er die
Bedingungen, eine wirtschaftliche Beziehung zu seinem Sohn zu pflegen, während
längerer Zeit nicht eingehalten hat, zumindest teilweise selbst zu vertreten. Der
Verlust der Arbeitsstelle war Folge des Freiheitsentzugs. Dieser war wiederum Folge
des Verhaltens, für das der Rekurrent später strafrechtlich verurteilt worden
ist. Der Rekurrent bestreitet seine vom Strafgericht festgestellte Schuldfähigkeit
nicht (Replik, S. 1). Damit hat er das dem Unterbruch der wirtschaftlichen
Beziehung zugrundeliegende Verhalten zu verantworten.
4.1.3 Aufgrund der Akten ist davon
auszugehen, dass der Rekurrent aufgrund eines Alkoholproblems und einer
posttraumatischen Belastungsstörung in fachärztlicher bzw. psychologischer
Behandlung war. Da die Nichteinhaltung einer Bedingung kein Verschulden
voraussetzt, ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern der Einfluss dieser
Umstände auf das Verhalten des Rekurrenten für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens
entscheidend sein könnte. Zudem bestehen keine Hinweise für die ernsthafte
Möglichkeit, dass die erwähnten Umstände die Verantwortlichkeit des Rekurrenten
für sein Verhalten in wesentlichem Umfang reduziert haben könnten. Folglich ist
der Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens zu Recht abgewiesen worden und
auch im vorliegenden Verfahren abzuweisen. Eine Sistierung des vorliegenden
Verfahrens bis zum Zeitpunkt, in dem das medizinische Gutachten vorliegt, kann
daher von vornherein unterbleiben; der entsprechende Antrag des Rekurrenten ist
ebenfalls abzuweisen.
4.1.4 Wenngleich
die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Rekurrent die mit seiner
Härtefallbewilligung verknüpften Bedingungen in weiten Teilen nicht eingehalten
habe, zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr vollumfänglich bestätigt werden kann,
ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Widerrufsgrund gemäss
Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG nach wie vor erfüllt ist. Wohl konnte
sich der Rekurrent von der Sozialhilfe lösen, geht er wieder einer
Erwerbstätigkeit nach und ist davon auszugehen, dass er seit Februar 2020 auch
wieder Unterhaltszahlungen für seinen Sohn leistet. Der persönliche Kontakt zu
diesem scheint sich nach längerem Kontaktabbruch, soweit überhaupt erstellt, aktuell
jedoch auf die briefliche Kommunikation zu beschränken (vgl. Replik, S. 2);
persönliche Treffen finden offenbar nicht statt. Schliesslich hat die
Verschuldung des Rekurrenten weiter zugenommen, seitdem der angefochtene
Entscheid ergangen ist. Er verzeichnet aktuell sieben Betreibungen in Höhe von CHF 18'847.65
und drei Verlustscheine in Höhe von CHF 3'108.40 (Stand: 2. Januar
2020; vgl. Vernehmlassung, Rz. 3). Damit sind die Bedingungen des SEM im
Zeitpunkt des vorliegenden Urteils nach wie vor nicht vollständig erfüllt.
4.2
4.2.1 Im
Zusammenhang mit dem Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c
AuG bringt der Rekurrent vor, die mit Urteil vom 31. Januar 2018 durch das
Strafgericht des Kantons Basel-Stadt beurteilten Straftaten des Rekurrenten
stünden alle im Zusammenhang mit der sehr schwierigen Trennung von seiner Ehefrau
im Jahr 2017, welche aufgrund der damals bestehenden posttraumatischen
Belastungsstörung und aufgrund der sich daraus ergebenden Alkoholsucht des
Rekurrenten eskaliert sei und leider zu den Straftaten geführt habe, die das
Strafgericht im Januar 2018 zu beurteilen hatte (Rekursbegründung vom
27. November 2019, Rz. 34). Der Rekurrent sei sehr wohl gewillt und
bereit, sich an die geltende Ordnung zu halten. Er habe sich von der
strafrechtlichen Massnahme des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 31. Januar
2018 somit sehr wohl beeindrucken lassen und er zeige mit seinem Verhalten denn
auch auf, dass er sich an die Rechtsordnung halte und sich auch zukünftig an
die Rechtsordnung halten wolle (Rekursbegründung vom 27. November 2019,
Rz. 35). Zudem sei mit Urteil vom 31. Januar 2018 durch das
zuständige Strafgericht eben gerade keine längerfristige Freiheitsstrafe
ausgefällt worden, die den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1
lit. b AuG erfüllt hätte. Im Strafbefehl vom 16. Mai 2019 sei der
Rekurrent sodann wegen eines einzelnen Ehrverletzungsdelikts zu einer bedingten
Geldstrafe von 30 Tagessätzen von CHF 30.– verurteilt worden. Diese
Verurteilung könne aus den gleichen Gründen ebenfalls nicht zu einem Widerruf
gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG führen, da die dem
Widerruf gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG zugrundeliegenden
Rechtsverstösse in ihrer Gesamtheit eine vergleichbare Erheblichkeit erreichen
müssten, wie beim Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe nach
Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG. Diese Erheblichkeit sei aber eben
gerade nicht gegeben. Daraus folge, dass die Aufenthaltsbewilligung auch nicht
gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG widerrufen werden dürfe
(Rekursbegründung vom 27. November 2019, Rz. 36).
4.2.2 Gemäss
Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG kann die zuständige Behörde die
Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn der Ausländer erheblich oder wiederholt
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen hat oder diese gefährdet. Wiederholte, aber relativ geringfügige
Ordnungsverstösse genügen nur dann zur Erfüllung dieses Widerrufsgrunds, wenn
sie in ihrer Gesamtheit den Vorwurf einer erheblichen Missachtung der
Rechtsordnung rechtfertigen (Spescha,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich
2019, Art. 62 AIG N 11). Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 31. Januar 2018 wurde der Rekurrent der Sachentziehung, des unbefugten
Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem, der mehrfachen Sachbeschädigung,
des versuchten Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche, der versuchten
Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, der mehrfachen
Drohung, der Drohung (Ehegatte während der Ehe), des Hausfriedensbruchs, der
Hinderung einer Amtshandlung, der mehrfachen Tätlichkeiten, des mehrfachen
Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und der Verletzung des
Schriftgeheimnisses schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von
zwölf Monaten und einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen mit einer
Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 1'400.– verurteilt.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 16. Mai
2019 wurde der Rekurrent der Verleumdung schuldig erklärt und zu einer
bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen (Probezeit zwei Jahre) und einer
Busse von CHF 300.– verurteilt. Diesbezüglich fällt zusätzlich negativ ins
Gewicht, dass der Rekurrent gemäss den unbestrittenen Feststellungen der
Vorinstanz die durch ihn im Februar 2017 aufgeschalteten Inserate seiner
Ex-Frau auf der Pornowebseite «[...]» nicht von sich aus gelöscht hat, sondern
sie bis zur Löschung am 17. Mai 2018 aufgeschaltet liess, wobei er noch im
September 2018 bestritten hat, seine Ex-Frau auf einer Pornoseite
registriert zu haben (vgl. angefochtenes Urteil, E. 11). Die vom
Strafgericht und von der Staatsanwaltschaft beurteilten Straftaten des
Rekurrenten sind als wiederholte Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz zu qualifizieren, die in ihrer Gesamtheit den Vorwurf
einer erheblichen Missachtung der Rechtsordnung rechtfertigen. Die Behauptung
des Rekurrenten, seine vom Strafgericht beurteilten Straftaten stünden im
Zusammenhang mit der sehr schwierigen Trennung von seiner Ehefrau, die aufgrund
der damals bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung und aufgrund der
sich daraus ergebenden Alkoholsucht eskaliert sei, vermögen daran auch bei
Wahrunterstellung nichts zu ändern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Rekurrent seine vom Strafgericht festgestellte Schuldfähigkeit nicht
bestreitet (Replik, S. 1). Somit hat der Rekurrent nicht zuletzt auch
unter Mitberücksichtigung seiner Verschuldung (vgl. E. 4.1.4) den
Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG ebenfalls erfüllt.
4.2.3 Der Meinung des Rekurrenten, die
Erfüllung dieses Widerrufsgrunds setze voraus, dass die Rechtsverstösse in
ihrer Gesamtheit eine vergleichbare Erheblichkeit erreichen wie bei einer
längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b
AuG, kann nicht gefolgt werden. Betreffend den für Niederlassungsbewilligungen
geltenden Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG wird zwar
die Auffassung vertreten, der Unrechtsgehalt des Verstosses oder der Verstösse
müsse bei einer gesamthaften Betrachtungsweise in etwa demjenigen entsprechen,
der eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1
lit. b AuG rechtfertige (Spescha,
a.a.O., Art. 63 AIG N 17). Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG und
der betreffend die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten relevante
Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG unterscheiden sich aber insoweit, als
jener verlangt, dass der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, und es gemäss diesem genügt,
dass der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung verstossen hat. Dementsprechend stellt Art. 63 Abs. 1
lit. b AuG gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung höhere Anforderungen
als Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG (BGE 137 II 297 E. 3.2
S. 303). Wenn überhaupt kann für die Erfüllung des Widerrufsgrunds von
Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG deshalb höchstens verlangt werden,
dass die Rechtsverstösse in ihrer Gesamtheit nicht deutlich geringfügiger
erscheinen als ein Delikt, das eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von
Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG zur Folge hat (vgl. Spescha, a.a.O., Art. 62 AIG N 11).
Davon kann im vorliegenden Fall unter Mitberücksichtigung der Tatsache, dass
die vom Strafgericht verhängte Freiheitsstrafe die Grenze der Längerfristigkeit
nur um einen Tag unterschreitet, keine Rede sein.
5.
5.1 Auch
bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds ist die Aufenthaltsbewilligung nur zu
widerrufen, wenn der Widerruf nach den gesamten Umständen angemessen und
verhältnismässig ist (Hunziker, in:
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar. Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer, Bern 2010, Art. 62 N 6 ff.; Spescha, a.a.O., Art. 62
N 2). Aus diesem Grund ist auch die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie
verhältnismässig ist, und führt das Vorliegen eines Widerrufsgrunds nicht
automatisch zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Bolzli, in: Spescha et al. [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 33 N 8;
Nüssle, in: Caroni/Gächter/Thurnherr
[Hrsg.], Handkommentar. Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer,
Bern 2010, Art. 33 N 33; vgl. SEM, Weisungen und Erläuterungen
Ausländerbereich, Bern 2013, aktualisiert am 1. Juli 2018 [nachfolgend
Weisungen AuG], Ziff. 3.3.6). Soweit kein gesetzlicher oder
völkerrechtlicher Bewilligungsanspruch besteht, hat der Ausländer keinen
Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und liegt deren
Verlängerung im Ermessen der zuständigen Behörde (Bolzli, a.a.O., Art. 33 N 7; Nüssle, a.a.O., Art. 33 N 7
und 33; SEM, Weisungen AuG, Ziff. 3.3.6). Das Ermessen der
Behörde ist beim Entscheid über die Bewilligungsverlängerung allerdings weniger
gross als bei der erstmaligen Erteilung (Uebersax,
in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009,
Rz. 7.110; Nüssle, a.a.O.,
Art. 33 N 33; Bolzli,
a.a.O., Art. 33 N 7; zum Ganzen: VGE VD.2016.207 vom 21. Juni
2017 E. 2.3.2). Zu prüfen ist damit zunächst, ob dem Rekurrenten ein
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zusteht.
5.2
5.2.1 Der
Rekurrent bringt vor, entgegen der Auffassung der Vorinstanz würde eine
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Verbindung mit einer Wegweisung
aus der Schweiz und aus dem Schengenraum klarerweise sein Recht auf Achtung des
Privat- und Familienlebens verletzen. Die Aktenlage zeige auf, dass er alles
ihm Mögliche versucht habe, um nach der Trennung von seiner Ehefrau einen
persönlichen Kontakt mit dem Sohn D____ aufrecht zu halten und trotz
Annäherungsverbot und Sistierung des Besuchsrechts den Kontakt mit seinem Sohn
aufrecht zu erhalten und seine Beziehung zu ihm tatsächlich leben zu können. Der
Rekurrent könne sich somit sehr wohl auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) berufen (Rekursbegründung vom 27. November 2019,
Rz. 42). Eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Verbindung
mit einer Wegweisung aus der Schweiz und aus dem Schengenraum würde für den
Rekurrenten bedeuten, dass er zukünftig überhaupt keinen Kontakt mit seinem
Sohn mehr haben könnte, da es ihm nicht mehr möglich sein werde, in den
Schengenraum resp. in die Schweiz zu reisen. Es sei illusorisch, anzunehmen,
dass die Exfrau des Rekurrenten bereit dazu sein werde, das Kind nach [...] zu
bringen, damit der Vater das Besuchs- und Ferienrecht wahrnehmen könne. Die von
den Vorinstanzen angeführten Kontaktmöglichkeiten über Skype seien nicht
geeignet, einen nachhaltigen Kontakt mit D____ aufzubauen. Auch dieser müsse
die Möglichkeit haben, während seiner Kindheit und Jugend mit seinem Vater eine
Beziehung aufbauen zu können (Rekursbegründung vom 27. November 2019,
Rz. 43 f.). Das Interesse des Rekurrenten und seines Sohns, ihre Beziehung
in der Schweiz zu leben, sei höher zu gewichten als das öffentliche Interesse
an der Wegweisung des Rekurrenten (Rekursbegründung vom 27. November 2019,
Rz. 45). Eine Reintegration des Rekurrenten in [...] stelle sodann sehr
wohl ein Problem für den Rekurrenten dar (Rekursbegründung vom 27. November
2019, Rz. 47).
5.2.2 Besteht
zwischen einer ausländischen Person und einem Familienangehörigen eine
tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung, hat dieser in der Schweiz
ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung,
auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhende Aufenthaltsbewilligung) und ist
es diesem nicht möglich und von vornherein ohne Weiteres zumutbar, das
Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen, so stellt es einen
Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK, und in Art. 13
Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) garantierte
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, der ausländischen Person
den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen (VGE VD.2018176 vom 12. Dezember
2018 E. 3.3 und 4.1.1, VD.2017.218 vom 1. Februar 2018
E. 4.2.2, VD.2016.31 vom 26. August 2016 E. 4.2.1, VD.2012.193
vom 31. Mai 2013 E. 3.7.1;
vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46, 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249
f., 135 I 153 E. 2.1 S. 155). Unter den genannten
Voraussetzungen ergibt sich deshalb aus dem Recht auf Achtung des
Familienlebens ein grundsätzlicher Anspruch auf Anwesenheit und damit auf eine entsprechende
ausländerrechtliche Bewilligung (VGE VD.2017.88 vom 27. September 2017
E. 3.3.2, VD.2016.43 vom 16. September 2016 E. 5.1.2.1, VD.2016.31
vom 26. August 2016 E. 4.2.1, VD.2012.193 vom 31. Mai 2013
E. 3.7.1).
5.2.3 Der
nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre
Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen,
nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen
zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische
Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein
Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Achtung des
Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1
BV ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von
Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die
Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind (BGE 139 I 315
E. 2.2 S. 319; BGer 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 2.1;
VGE VD.2017.220 vom 4. Dezember 2017 E. 2.2.3, VD.2016.169 vom
23. Juli 2017 E. 2.3.2, VD.2016.113 vom 15. Februar 2017
E. 3.2.3, VD.2012.193 vom 31. Mai 2013 E. 3.7.2). Wenn die
regelmässige Ausübung des Besuchsrechts gegenüber einem in der Schweiz fest
anwesenheitsberechtigten Kind, namentlich wegen der Distanz zwischen der
Schweiz und dem Heimatland des ausländischen Elternteils sowie der Reisekosten,
im Rahmen von Kurzaufenthalten praktisch nicht möglich oder zumutbar ist,
ergibt sich aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens zwar ein
grundsätzlicher Anspruch des nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteils
auf dauernde Anwesenheit und damit in der Regel auf Erteilung bzw. Verlängerung
einer Aufenthaltsbewilligung. Ein Eingriff in diesen Anspruch und damit die
Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung ist aber regelmässig wegen
überwiegender öffentlicher Interessen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK und
Art. 36 BV gerechtfertigt (VGE VD.2019.11 vom 17. April 2019 E. 3.4.4.2,
VD.2018.197 vom 19. Dezember 2018 E. 3.2, VD.2017.197 vom
19. Dezember 2017 E. 4.2.2.2, VD.2016.31 vom 26. August 2016
E. 6.3.2; vgl. VGE VD.2018.205 vom 29. Mai 2019 E. 4.3.3).
5.2.4 Ein
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kommt gemäss
der Rechtsprechung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn zwischen dem
Ausländer und dessen Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine
besonders enge Beziehung besteht, die wegen der Distanz zwischen der Schweiz
und dem Land, in das der Ausländer vermutlich auszureisen hätte, praktisch
nicht aufrechterhalten werden könnte, und sich der Ausländer bisher in der
Schweiz tadellos verhalten bzw. zu keinerlei (nennenswerten) Klagen Anlass
gegeben hat (vgl. BGE 142 II 35 E. 6.2 S. 47, 139 I 315 E. 2.2 S. 319;
BGer 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 2.1, 2C_187/2016 vom 12.
April 2017 E. 5.2.1, 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.2,
2C_1141/2014 vom 10. September 2015 E. 2.4, 2C_648/2014 vom
6. Juli 2015 E. 2.2, 2C_1231/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3.3,
2C_858/2012 vom 8. November 2012 E. 2.2, 2C_751/2012 vom 16. August
2012 E. 2.3, 2C_336/2012 vom 3. August 2012 E. 3.2; VGE
VD.2017.62 vom 23. Februar 2018 E. 3.6, VD.2017.220 vom
4. Dezember 2017 E. 2.2.3, VD.2016.169 vom 23. Juli 2017
E. 2.3.2, VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 3.2.3, VD.2016.31
vom 26. August 2016 E. 6.3.2, VD.2012.193 vom 31. Mai 2013
E. 3.7.2). Bei ausländischen Elternteilen eines hier
aufenthaltsberechtigten Kindes, welche aufgrund einer inzwischen aufgelösten
ehelichen Gemeinschaft über eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz
verfügen, ist das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven
Beziehung bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im
Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (BGE 144 I 91 E. 5.2.1 S. 98, 143 I 21 E. 5.5.4 S. 31 f., 139 I
315 E. 2.5 S. 321). An einem tadellosen Verhalten fehlt es sodann,
wenn gegen die ausländische Person, welche sich auf Art. 8 EMRK beruft,
fremdenpolizeiliche Entfernungs- und Fernhaltegründe sprechen, insbesondere sie
sich massgebliches, strafrechtlich oder fremdenpolizeilich verpöntes
Fehlverhalten hat zu schulden kommen lassen (BGE 144 I 91 E. 5.2.4
S. 100, mit Hinweisen; BGer 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.2).
Unter besonderen
Umständen sind indes eine besonders enge wirtschaftliche Beziehung und ein
tadelloses Verhalten keine notwendige Voraussetzung für einen Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. betreffend das
tadellose Verhalten BGer 2C_723/2014 vom 6. August 2015 E. 2.3,
2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.1, VGE VD.2017.62 vom
23. Februar 2018 E. 3.6, VD.2017.220 vom 4. Dezember 2017
E. 2.2.3, VD.2016.169 vom 23. Juli 2017 E. 2.3.2, VD.2016.113
vom 15. Februar 2017 E. 3.2.3). Gemäss einem in der amtlichen
Sammlung publizierten Urteil des Bundesgerichts ist die vorstehend erwähnte
Praxis auf einen Ausländer, der zwar nicht mehr mit seiner schweizerischen
Ehefrau zusammenlebt und keine Obhut über das gemeinsame Kind hat, aber noch
verheiratet und Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge ist, nicht oder
jedenfalls nicht unverändert anwendbar (BGE 140 I 145 E. 4.1 S. 148
f.). Im konkreten Fall war die Voraussetzung der besonders engen
wirtschaftlichen und affektiven Beziehung erfüllt und fehlte es an einem
tadellosen Verhalten. Das Bundesgericht entschied, im beurteilten Fall stelle
die Tatsache, dass der Ausländer gegen die öffentliche Ordnung verstossen habe,
keinen Ausschlussgrund für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dar,
sondern bloss ein Kriterium unter anderen, das bei der umfassenden
Interessenabwägung zu berücksichtigen sei (BGE 140 I 145 E. 4.2 f.
S. 149 ff.). Eine entsprechende Relativierung ist unter besonderen
Umständen auch beim Kriterium der besonders engen wirtschaftlichen Beziehung
möglich (VGE VD.2019.4 vom 5. Juni 2019 E. 2.3.2).
5.2.5 Gemäss
der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen die vorstehend erwähnten
vier Voraussetzungen (besonders enge Beziehung in [1] wirtschaftlicher und [2]
affektiver Hinsicht, [3] praktische Unmöglichkeit, die Beziehung aufrecht zu
erhalten, und [4] tadelloses Verhalten) grundsätzlich als Elemente der
gesamthaft vorzunehmenden Interessenabwägung zusammen betrachtet werden (vgl.
BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 97; BGer 2C_950/2017 vom 16. Mai 2018
E. 3.2, 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5.3.2, 2C_665/2017 vom
9. Januar 2018 E. 4.2–4.4). Damit dürfte grundsätzlich keines der
vier erwähnten Elemente eine zwingende Voraussetzung für einen Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung darstellen. Dies ändert
aber nichts daran, dass bei Nichterfüllung einer oder mehrerer der vorstehend
erwähnten vier Voraussetzungen die Interessen an der Erteilung der Bewilligung
die entgegenstehenden öffentlichen Interessen nur unter besonderen Umständen
überwiegen können. Zudem brauchen nicht alle vier Kriterien geprüft zu werden,
wenn bereits aufgrund eines Teils davon feststeht, dass die öffentlichen
Interessen an der Verweigerung der Bewilligung die Interessen an deren
Erteilung überwiegen (vgl. BGer 2C_449/2019 vom 12. September 2019
E. 4.3, 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5, 2C_950/2017 vom
16. Mai 2018 E. 4). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass
Verstösse gegen die öffentliche Ordnung höchstens dann nicht so stark zu
gewichten sind, dass sie die anderen Kriterien von vornherein aufwiegen, wenn
besondere Umstände vorliegen und es sich um untergeordnete Vorkommnisse handelt
(BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5.2 und 5.3.2; vgl. BGer
2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.3.2). Jegliche relevante
Straffälligkeit von einem gewissen Gewicht begründet gemäss der Rechtsprechung
des Bundesgerichts ein zusätzliches öffentliches Interesse, das es zusammen mit
demjenigen an der Einwanderungssteuerung (restriktive Einwanderungspolitik) im
Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV rechtfertigt, die
Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung zur Wahrnehmung des Besuchsrechts
zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind zu verweigern (vgl. BGer 2C_904/2018
vom 24. April 2019 E. 5.3.3).
5.2.6 Gemäss
dem angefochtenen Entscheid könne nicht davon ausgegangen werden, dass der
Rekurrent in naher Zukunft Unterhalt für seinen Sohn bezahlen werde (vgl.
angefochtener Entscheid, E. 6). Aufgrund des vom Rekurrenten im
vorliegenden Verfahren eingereichten Vertrags (vgl. act. 8) ist indes anzunehmen,
dass er inzwischen Unterhalt bezahlt und damit aktuell eine wirtschaftliche Beziehung
zum Sohn besteht. Auch kann davon ausgegangen werden, dass die Beziehung
zwischen dem Rekurrenten und seinem Sohn wegen der Distanz zwischen der Schweiz
und [...] praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte. Angesichts dessen,
dass das Besuchsrecht des weder sorge- noch obhutsberechtigten Rekurrenten
aktuell noch immer sistiert ist (vgl. Replik, S. 2), kann derzeit mangels
eines persönlichen Kontakts aber nicht von einer tatsächlich gelebten und
intakten familiären Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seinem Sohn
ausgegangen werden (vgl. vorne, E. 1.2). Hinzu kommt, dass sich der
Rekurrent während seines Aufenthalts nicht tadellos verhielt, wobei er
überwiegend keine Bagatelldelikte verübte (vgl. vorne, E. 4.2.2 f.). Aus
all dem folgt, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Bezug
auf die Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seinem Sohn derzeit keinen
Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstellt und der
Rekurrent aus der Beziehung zu seinem Sohn gestützt auf Art. 8
Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV keinen Anspruch auf Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung ableiten kann.
5.3
5.3.1 Der
Rekurrent macht weiter geltend, per Anfang April 2018 eine neue Beziehung
eingegangen zu sein. Es sei der grosse Wunsch seiner Partnerin und von ihm,
eine Familie zu gründen. Ein Leben in [...] komme für seine Partnerin aus
verschiedenen Gründen jedoch nicht in Betracht, insbesondere da die Situation
in [...] recht unsicher sei. Zudem wäre eine berufliche Integration in [...]
für sie nicht möglich, da sie studierte Musikerin und Musiklehrerin auf einem
Instrument sei, das man in [...] gar nicht kenne. Würde die
Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten nicht verlängert und würde er zudem aus
der Schweiz weggewiesen, würde er keine Möglichkeit mehr haben, eine Familie
mit seiner Partnerin zu gründen. Auch dadurch werde das Recht des Rekurrenten
auf Privat- und Familienleben gemäss EMRK und Bundesverfassung verletzt, sodass
der vorliegende Entscheid auch vor diesem Hintergrund als unverhältnismässig
aufzuheben sei (Rekursbegründung vom 27. November 2019, Rz. 47; Beilage 8
zur Rekursbegründung vom 27. November 2019).
5.3.2 Nach der Rechtsprechung ergibt sich ein völkerrechtlicher Anspruch auf (umgekehrten)
Familiennachzug aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK bei einer kinderlosen
Konkubinatsbeziehung nur, wenn eine lang dauernde und gefestigte Partnerschaft
vorliegt und die Heirat unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266
E. 2.5 S. 270; BGer 2C_282/2019 vom 25. März 2019 E. 2.2,
2C_53/2012 vom 25. Januar 2012 E. 2.2.3, 2C_846/2010 vom 22. November 2010 E.
2.1.2; abweichend [oder] BGer 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013 E. 4.1). Im vorliegenden Fall fehlt es an der langen Dauer
der Partnerschaft und dem unmittelbaren Bevorstehen der Heirat. Der Rekurrent
und seine neue Partnerin, B____, wohnen erst knapp ein Jahr zusammen (vgl.
Beilage 1 zur Eingabe vom 17. Januar 2020). Dies bedeutet allerdings
noch nicht, dass die vorstehend zur Diskussion stehende Wegweisung des
Rekurrenten keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens mit
seiner neuen Partnerin darstellt. Soll der ausländische Konkubinatspartner
weggewiesen werden, wird mit Blick auf den Schutzbereich von Art. 8
Ziff. 1 EMRK nur verlangt, dass eine gefestigte eheähnliche Gemeinschaft
vorliegt oder eine Heirat unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266
E. 2.5 S. 270). Damit von einer gefestigten eheähnlichen Gemeinschaft
ausgegangen werden kann, muss die Beziehung der Konkubinatspartner bezüglich
Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe
gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen
Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem
Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände
wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (vgl. BGer
2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1, 2C_208/2015 vom 24. Juni
2015 E. 1.2). Das knapp einjährige Zusammenleben des Beschwerdeführers mit
B____ begründet daher für sich alleine kein eheähnliches Konkubinat, wie das
Bundesgericht bereits im Zusammenhang mit einem drei- bzw. vierjährigen
Zusammenleben festgestellt hat (BGer 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013
E. 4.4, 2C_1035/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 5.2). Wohl kann
davon ausgegangen werden, dass der Rekurrent von B____ zumindest indirekt materiell
unterstützt wird, indem letztere rund 3/4 (CHF 1‘320.–) der
Mietkosten von insgesamt CHF 1‘770.– (Miete zuzüglich Nebenkostenakonto) übernimmt,
während der Rekurrent zu rund 1/4 (CHF 450.–) an die Mietkosten beiträgt. Eine
weitergehende finanzielle Unterstützung ist jedoch nicht erstellt. Die indirekte
finanzielle Solidarität besteht zudem erst seit relativ kurzer Zeit, frühestens
ab August 2019 (vgl. Eingabe vom 6. Februar 2020). Eine Übernahme
wechselseitiger Verantwortung ist damit nicht erstellt. Aus der Bestätigung von
B____ geht zudem hervor, dass es nicht das Ziel sei, so schnell wie möglich zu
heiraten, sondern die Beziehung weiter zu pflegen und zu festigen und dann im
Jahr 2021 den Bund der Ehe zu schliessen (vgl. Beilage 3 zur Replik).
Von einer gefestigten eheähnlichen Gemeinschaft kann daher nicht gesprochen
werden.
Der
Hinweis des Beschwerdeführers auf den zivilrechtlichen Konkubinatsbegriff führt
zu keinem anderen Schluss. Abgesehen davon, dass dieser Begriff in einem
anderen rechtlichen Kontext (Auswirkungen eines Konkubinats auf die
[nach-]ehelichen Unterhaltsansprüche) geprägt worden ist, versteht die
zivilrechtliche Rechtsprechung unter einem qualifizierten bzw. gefestigten
Konkubinat «eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende
Lebensgemeinschaft zweier Personen unterschiedlichen Geschlechts mit
grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistig-seelische
als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist» (verkürzt als «Wohn-, Tisch-
und Bett-gemeinschaft» bezeichnet; BGE 138 III 97 E. 2.3.3 S. 100 f.;
118 II 235 E. 3b S. 238; BGer 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013 E. 4.5). Eine solch umfassende Lebensgemeinschaft im Sinne einer eheähnlichen
Schicksalsgemeinschaft ist nach der erwähnten ausländerrechtlichen Praxis Anknüpfungspunkt
für einen auf Art. 8 EMRK gestützten Bewilligungsanspruch (BGer
2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013 E. 4.5), in casu aber gerade nicht
erstellt. Nach der Praxis zum alten Scheidungsrecht galt erst ab einer Dauer
der nichtehelichen Lebensgemeinschaft von mindestens fünf Jahren die
widerlegbare Vermutung eines qualifizierten Konkubinats (vgl. Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das
Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Auflage, Bern 2018,
N 03.79).
5.4 Zusammengefasst kann der Rekurrent
aus dem Anspruch auf Achtung seines Familienlebens gemäss Art. 8
Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV keinen Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten. Ein Anspruch ergibt sich
offensichtlich auch nicht aus dem Recht auf Schutz des Privatlebens, sodass keine
besonderen Gründe erforderlich sind, um die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung zu verweigern (vgl. BGE 144 I 266 E. 3 S. 271,
insbesondere E. 3.9 S. 278 f. e contrario). Der Rekurrent macht
keine weitere bundes- oder konventionsrechtliche Anspruchsgrundlage geltend und
eine solche ist auch nicht ersichtlich. Die Nichtverlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung liegt damit im Ermessen des Migrationsamts.
6.
6.1 Beim im pflichtgemässen
Ermessen zu treffenden Entscheid (vgl. vorne, E. 4.5) sind insbesondere das
Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV), das Willkürverbot
(Art. 9 BV) und der Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5
Abs. 2 BV) zu beachten (Bolzli,
a.a.O., Art. 33 N 7). Die zuständige Behörde hat deshalb eine
umfassende Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse
an der Nichtverlängerung der Bewilligung und der Wegweisung einerseits und dem
privaten Interesse des Ausländers an der Verlängerung der Bewilligung
andererseits (Nüssle, a.a.O., Art. 33
N 33; vgl. VGE VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 3 und
VD.2013.210 vom 30. Juni 2014 E. 3.1; Zünd/Arquint
Hill, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage,
Basel 2009, Rz. 8.44). Das öffentliche Interesse an der
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss die privaten Interessen der
betroffenen Personen überwiegen (SEM, Weisungen AuG, Ziff. 8.3). Dabei
sind folgende Elemente zu gewichten und gegeneinander abzuwägen: (1) die Art
und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder
Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3)
die Nationalität der verschiedenen Beteiligten; (4) der seit der Tat vergangene
Zeitraum; (5) das Verhalten des Ausländers während diesem; (6) die familiäre
Situation des Betroffenen, die Dauer seiner Ehe und andere Hinweise auf die
Qualität des Ehelebens; (7) ob der Ehepartner bei Eingehung der Beziehung
Kenntnis von der Straftat hatte; (8) ob aus der Beziehung Kinder hervorgegangen
sind und gegebenenfalls deren Alter; (9) auf welche Schwierigkeiten der Partner
und die Kinder bei einer Ausreise in die Heimat des Betroffenen stossen würden;
(10) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und
zum Herkunftsland; (11) der Gesundheitszustand des Betroffenen und seiner
Angehörigen; (12) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer
der Fernhaltung sowie (13) allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie
drohenden Nachteile bei einer Ausreise in den Heimat- oder in einen Drittstaat
(vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Saber
und Boughassal
gegen Spanien vom 18. Dezember 2018
[Nr. 76550/13 und 45938/14] § 40). Unter dieses letzte Kriterium
fällt der besondere Schutz der Kindesinteressen, möglichst mit beiden
Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können und nicht von ihnen getrennt zu
werden (BGE 143 I 21 E. 5.5 S. 29 ff.; 135 II 377 E. 4.3
S. 381 f.). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend;
erforderlich ist eine Würdigung bzw. Gewichtung der gesamten Umstände im
Einzelfall (vgl. BGer 2C_564/2019 vom 6. Februar 2020 E. 5.2, 2C_410/2018
vom 7. September 2018 E. 4.2; 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4
mit Hinweisen). Als zulässiges öffentliches Interesse fällt insbesondere das
Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik (BGE 135 I 153 E. 2.2.1
S. 156, 137 I 284 E. 2.1 S. 288) und das Verhindern von
Straftaten in Betracht (BGer 2C_775/2017 vom 28. März 2018 E. 1.3.3).
6.2 Der
Rekurrent bringt vor, es sei unverhältnismässig, wenn ihm das Aufenthaltsrecht
in der Schweiz entzogen und er von der Schweiz weggewiesen werde. Er habe seit
den Vorfällen im Jahr 2017 bewiesen, dass er das Unrecht seines Verhaltens
eingesehen habe, er habe alles unternommen, um seine psychischen Probleme
mittels Therapie in den Griff zu kriegen und er habe sich ernsthaft bemüht, mit
seinem Sohn ein Verhältnis aufzubauen. Dieses Verhalten sei dem Rekurrenten
zugute zu halten und es sei als weniger weitgehende und im vorliegenden Fall
verhältnismässigere ausländerrechtliche Sanktion lediglich eine letzte
Verwarnung auszusprechen. Zudem sei ihm für die Erfüllung sämtlicher Auflagen
des SEM eine angemessene Frist einzuräumen (Rekursbegründung vom 27. November
2019, Rz. 32). Weiter macht der Rekurrent geltend, er habe sich
zwischenzeitlich finanziell stabilisiert und zudem eine feste Anstellung
erlangt. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach dem Rekurrenten seine
berufliche Integration nicht vollends gelungen sei, treffe somit nicht zu. Seit
dem 1. September 2019 sei der Rekurrent in einem festen Arbeitsverhältnis
und habe ein festes Arbeitspensum von 70% inne. Die berufliche Integration sei
ihm somit vollumfänglich gelungen (Rekursbegründung vom 27. November 2019,
Rz. 38). Der Rekurrent habe sich entgegen den Feststellungen im
angefochtenen Entscheid auch sonst, insbesondere auch sprachlich, sehr gut in
die hiesigen Verhältnisse integriert (Rekursbegründung vom 27. November 2019,
Rz. 39 f.).
6.3
6.3.1 Zu den vorliegend zu
berücksichtigenden öffentlichen Interessen zählt primär jenes der Steuerung der
Einwanderung. Für die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten,
der mehrfach straffällig geworden ist, sprechen sodann generalpräventive
Gesichtspunkte. Spezialpräventiv ist diese Massnahme aber nicht erforderlich, weil
die Gefahr weiterer Straftaten des Rekurrenten unter Mitberücksichtigung der
Veränderung seiner persönlichen Situation sehr gering erscheint. Ferner besteht
ein gewisses Interesse am Schutz potenzieller Gläubiger. Dieses ist jedoch zu
relativieren, zumal die einzige, jüngst hinzugetretene Betreibung auf die
Straffälligkeit des Rekurrenten zurückzuführen ist und damit auf Umständen
beruht, die sich vor zwei bis drei Jahren zugetragen haben (vgl. Beilage zur
Vernehmlassung; Replik, S. 3). Die Verschuldung des Rekurrenten
beläuft sich nach Angaben des JSD zurzeit auf knapp CHF 22'000.– (Stand:
2. Januar 2020: sieben Betreibungen in Höhe von CHF 18'847.65 und
drei Verlustscheine in Höhe von CHF 3'108.40; vgl. Vernehmlassung,
Rz. 3). Hinzu kommen die im Jahr 2016 bezogenen
Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe im Betrag von CHF 8'188.40. Die
Verschuldung ist somit beachtlich, aber noch nicht erheblich. Angesichts
dessen, dass der Rekurrent wieder erwerbstätig ist und von B____ – wenn auch in
geringem Ausmass – indirekt finanziell unterstützt wird (vgl. vorne, E. 5.3.2),
lässt sich nicht von vornherein ausschliessen, dass der Rekurrent seine
Schulden wird abbauen oder sogar ganz wird tilgen können. Jedenfalls beteuert
er, dies zu tun, sobald sich seine finanzielle Lage stabilisiert haben wird (vgl.
Replik, S. 3). Es ist davon auszugehen, dass der Rekurrent seine Schulden
nicht mehr wird begleichen können, wenn er weggewiesen wird. Die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung würde im heutigen Zeitpunkt demnach
den Interessen der vorhandenen Gläubiger zuwiderlaufen. Da der Rekurrent seit
Kurzem Unterhaltszahlungen für seinen Sohn leistet, gilt dasselbe hinsichtlich
der Interessen der sorge- und obhutsberechtigten Kindsmutter: Sollte der
Rekurrent weggewiesen werden, ist wenig wahrscheinlich, dass er weiterhin wird Unterhalt
leisten können.
6.3.2 Das öffentliche Interesse an der
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten kann nur durch
entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden. In diesem
Zusammenhang sind die persönlichen Verhältnisse des Rekurrenten und seiner
Familie gesamthaft zu würdigen. Hierbei bildet das Kindeswohl und das
grundlegende Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden
Elternteilen aufwachsen zu können, grundsätzlich einen wesentlichen zu
beachtenden Aspekt (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.1 S. 29; Urteil des EGMR
El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016
[Nr. 56971/10] §§ 27, 28 und 46).
6.3.2.1 Zu den persönlichen Interessen des
Rekurrenten zählt primär der Umstand, dass sein Sohn hier lebt und es, da der Rekurrent
weder sorge- noch obhutsberechtigt und sein Sohn D____ Schweizer Bürger ist,
von vornherein ausser Betracht fällt, dass dieser zusammen mit dem Rekurrenten
nach [...] oder in ein Drittland ausreist. Der Kontakt des Rekurrenten zu seinem
Sohn besteht heute soweit ersichtlich darin, dass er Unterhalt bezahlt und
versucht, mittels Briefen auch persönlich wieder mit ihm in Beziehung zu treten
(vgl. Replik, S. 2; Beilage 2 zur Replik). Die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung würde demnach keine enge Beziehung betreffen, die aktuell
tatsächlich gelebt wird. Gemäss der mit Entscheid des Zivilgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom genehmigten Scheidungsvereinbarung vom 26. Februar 2019
sind sich die Eltern einig, dass der persönliche Kontakt zwischen dem
Rekurrenten und seinem Sohn vorerst sistiert bleibt. Sobald der
Aufenthaltsstatus geklärt und das damals laufende zweite Strafverfahren
abgeschlossen ist, werden sich die Eltern aber bemühen, in Zusammenarbeit mit
dem KJD eine dem Alter des Sohns angemessene und die Wohnsitzsituation beider
Elternteile berücksichtigende Regelung des persönlichen Verkehrs zu erreichen (vgl.
Beilage 7 zur Rekursbegründung vom 22. Mai 2019). Das zweite
Strafverfahren ist inzwischen abgeschlossen (vgl. oben E. 4.2.2). Für den
Fall, dass die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten verlängert wird, ist
deshalb davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt zwischen dem Rekurrenten
und seinem Sohn in absehbarer Zeit im Rahmen eines nach heutigem Massstab
üblichen Besuchsrecht ausgeübt und damit eine besonders enge affektive
Beziehung im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK und Art. 13 BV
(vgl. oben E. 5.2.4) aufgebaut werden kann. Im Fall der
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist es hingegen fraglich, ob dem
Rekurrenten ein Besuchsrecht eingeräumt würde (vgl. Beilage 4 zur
Rekursbegründung vom 22. Mai 2019). Selbst wenn es sich anders verhielte,
wäre aufgrund der geografischen Distanz anzunehmen, dass die regelmässige
Ausübung eines Besuchsrechts im Rahmen von Kurzaufenthalten und damit der
Wiederaufbau einer (engen) Beziehung praktisch unmöglich oder jedenfalls
unzumutbar ist.
6.3.2.2 Weiter ist die Beziehung des
Rekurrenten zu B____ zu beachten. Diese besteht gemäss Angaben des Rekurrenten
und B____ seit rund zwei Jahren, wobei sie seit knapp einem Jahr
zusammenwohnen. Sie kann zwar (noch) nicht als gefestigte eheähnliche
Gemeinschaft qualifiziert werden (vgl. oben E. 5.3.2). Aufgrund der
glaubhaften Angaben des Rekurrenten und seiner Partnerin ist aber davon
auszugehen, dass es sich um eine enge Paarbeziehung handelt. Angesichts der
Angaben von B____, wonach es das Ziel sei, die Beziehung weiter zu pflegen und
zu festigen und dann im Jahr 2021 zu heiraten (Beilage 3 zur Replik),
besteht hinsichtlich der Qualität der Beziehung zudem weiteres Entwicklungspotential.
Soweit B____ weiter angab, sie könne es sich nicht vorstellen, mit dem
Rekurrenten nach [...] auszureisen und dort zu leben (vgl. Beilage 8 zur
Rekursbegründung vom 27. November 2019), ist zu bemerken, dass B____ die
Beziehung in Kenntnis der Straffälligkeit des Rekurrenten und des hängigen
Wegweisungsverfahrens eingegangen ist, worauf das JSD zurecht hingewiesen hat (vgl.
Vernehmlassung, Rz. 5). Der Rekurrent und B____ mussten demnach von Beginn
weg damit rechnen, die Beziehung nicht in der Schweiz leben zu können. Die
Beziehung mit B____ fällt daher nicht massgeblich ins Gewicht.
6.3.2.3 Bezüglich der in die
Interessenabwägung miteinzubeziehenden Kindesinteressen gilt gemäss Art. 9
Abs. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (UN-Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107), dass die
Vertragsstaaten das Recht des von einem Elternteil getrennten Kindes achten,
regelmässig persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden
Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht (BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 97 f., 143 I 21 E. 5.5.1 S. 29; BGer
2C_493/2018 vom 9. Dezember 2019 E. 3.3). Gemäss der Anklageschrift begab
sich der Rekurrent am 11. Februar 2017 in alkoholisiertem Zustand an den
Wohnort der Mutter seines Sohns. Dort habe er die Kindsmutter beschimpft. Als
die Kindsmutter und die Gotte seines Sohns mit diesem zusammen die Flucht
hätten ergreifen wollen, habe der Rekurrent die Kindsmutter und die Gotte
beschimpft und die Gotte tätlich angegriffen (Anklageschrift vom 2. November
2017 Ziff. I.1.d und Ziff. I.2, act. 6/2). Die Vorinstanz
schliesst daraus, durch die Delinquenz des Rekurrenten gegen die Kindsmutter
sei auch D____ in Mitleidenschaft gezogen worden
(vgl. angefochtener Entscheid, E. 6). Dieser Feststellung kann nicht
vorbehaltlos gefolgt werden. Eine relevante Beeinträchtigung des Sohns ist aus
der Schilderung der Staatsanwaltschaft nicht erkennbar. Jedenfalls liess die
Kindsmutter durch ihren Rechtsvertreter im Scheidungsverfahren mitteilen, dass D____
keinerlei Erinnerungen an seinen Vater habe, weder positive noch negative (vgl.
Beilage 6 zur Rekursbegründung vom 22. Mai 2019, S. 3). Damit
ist es ausgeschlossen, dass die Straftaten zum Nachteil der Kindsmutter die
Beziehung zwischen D____ und dem Rekurrenten aktuell belasten. Andere Gründe,
weshalb eine persönliche Beziehung und unmittelbare Kontakte zwischen dem
Rekurrenten und seinem Sohn im Fall des Verbleibs des Rekurrenten in der
Schweiz dem Kindeswohl widersprechen könnten, sind aufgrund der dem
Verwaltungsgericht vorliegenden Akten nicht ersichtlich. Die Interessen von D____,
seinen leiblichen Vater überhaupt zu kennen und zu diesem (wieder) regelmässige
persönliche und unmittelbare Kontakte pflegen zu können, sprechen damit gegen
die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
6.3.2.4 Der
Rekurrent hält sich seit gut sechs Jahren rechtmässig in der Schweiz auf. In
sozialer Hinsicht ist die Integration des Rekurrenten insoweit nicht gelungen,
als er mehrfach straffällig geworden ist. Diesbezüglich ist aber zu
berücksichtigen, dass der Rekurrent die posttraumatische Belastungsstörung und
das Alkoholproblem, an denen er zur Zeit seiner Straftaten gelitten hatte,
inzwischen psychotherapeutisch behandelt hat. Zudem hat er sich einen neuen
Freundeskreis aufgebaut. Dadurch hat sich seine Situation deutlich stabilisiert
(vgl. Beilage 3 zur Rekursbegründung vom 22. Mai 2019;
Rekursbegründung vom 27. November 2019, Rz. 14 und 18; Replik,
S. 1). Die vom Rekurrenten eingereichten Empfehlungsschreiben
(Beilagen 5–8 zur Rekursbegründung vom 27. November 2019) sind zwar
mit Vorsicht zu würdigen, weil sie aus seinem persönlichen Umfeld stammen.
Zusammen mit der Bestätigung des [...] belegen sie aber zweifelsfrei, dass der
Rekurrent in der Schweiz über einen Freundeskreis verfügt. Aufgrund seiner
kurzfristigen Sozialhilfeabhängigkeit und seiner Schulden ist auch die
wirtschaftliche Integration des Rekurrenten noch nicht vollständig gelungen. Inzwischen hat er aber Anstrengungen unternommen, sich wirtschaftlich
besser zu integrieren. Angesichts der nur wenige Monate andauernden
Sozialhilfeabhängigkeit und der (noch) nicht erheblichen Schuldenlast kann deshalb
noch nicht davon gesprochen werden, dass die wirtschaftliche Integration gescheitert
sei (vgl. etwa BGer 2C_895/2015 E. 3.2, wonach Schulden von etwas über CHF 100'000.–
noch kein Grund sind, die wirtschaftliche Integration zu verneinen, wenn
ernsthafte erkennbare Bemühungen bestehen, das Geld zurückzubezahlen; ferner
BGer 2C_65/2014 vom 27. Januar 2015 E. 3.6, wonach auch Verlustscheine
in der Höhe von ungefähr CHF 8'000.– nicht gegen eine wirtschaftliche
Integration sprechen). So kommt der Rekurrent für seinen Lebensunterhalt
aktuell weitestgehend selber auf und bezahlt auch wieder Unterhalt für seinen
Sohn. Beruflich ist der in einem unbefristeten und
ungekündigten Arbeitsverhältnis als Pizzabäcker tätige Rekurrent integriert.
Dass sein Arbeitspensum nur 70 % beträgt, ändert daran entgegen der
Auffassung des JSD (vgl. Vernehmlassung, Ziff. 7) nichts. Gemäss
den vom Rekurrenten eingereichten Empfehlungsschreiben ist die sprachliche
Integration des Rekurrenten sodann fortgeschritten (vgl. Beilagen 5–8 zur
Rekursbegründung vom 27. November 2019). Wohl sind die Schreiben wie
bereits erwähnt mit Vorsicht zu würdigen. Trotzdem ist ihnen gleich viel
Gewicht beizumessen wie dem vom JSD zitierten, mehr als zwei Jahre alten und
damit nicht mehr aktuellen Polizeirapport (vgl. angefochtener Entscheid,
E. 13).
6.3.2.5 Gemäss der unbestrittenen Darstellung
des Rekurrenten litt dieser an einer posttraumatischen Belastungsstörung, weil
er während seines Diensts in der [...] Armee Grausames
erlebt habe, insbesondere wie Menschen von islamistischen Terroristen gefoltert
und getötet worden seien (Rekursbegründung vom 27. November 2019,
Rz. 11). Gemäss der Bestätigung des [...] vom
8. April 2019 (Beilage 3 zur Rekursbegründung vom 22. Mai 2019)
befand sich der Rekurrent vom 19. März bis 16. August 2018 in
psychotherapeutischer Behandlung. Gemäss der Bestätigung erschien der Rekurrent
stets zuverlässig und pünktlich zu den Sitzungen. Es hätten auslösende und
aufrechterhaltende Faktoren seiner Flash-Backs und seines damit verbundenen
Alkoholkonsums erarbeitet werden können. Der Rekurrent habe berichtet, dass die
Flash-Backs und Albträume deutlich zurückgegangen seien und er den
Alkoholkonsum schrittweise habe reduzieren können. Hierunter sei es zu einer
klaren Veränderung seiner Freizeitgestaltung gekommen. Er habe sich einen neuen
Freundeskreis aufgebaut, der ihm geholfen habe, den Alkoholkonsum weiter
einzugrenzen und der ihm Stabilität zu bieten schien, um schwierige Situationen
meistern zu können. Hierunter sei es zu einer deutlichen psychischen
Stabilisierung gekommen, weshalb die Therapie in gegenseitigem Einvernehmen
habe abgeschlossen werden können. Damit ergibt sich aus der Bestätigung, dass das
persönliche Umfeld des Rekurrenten neben der Psychotherapie einen relevanten Faktor
für seine psychische Stabilisierung darstellt. Der Rekurrent befürchtet deshalb
zu Recht, dass sich seine psychische Stabilität wieder verschlechtern könnte,
wenn er aus seinem jetzigen Umfeld herausgerissen würde (Rekursbegründung vom
27. November 2019, Rz. 46). Entgegen der Ansicht des Rekurrenten kann
aus diesem Umstand allein zwar nicht geschlossen werden, seine Wegweisung sei
unverhältnismässig oder unzumutbar. Eine posttraumatische Belastungsstörung und
eine damit zusammenhängende Alkoholabhängigkeit stellen für sich alleine keine
Umstände dar, welche die Ausreise als unmöglich oder unzumutbar erscheinen
liessen (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2 S. 402 f.; BGer 2C_676/2015 vom
8. September 2015 E. 2.2.2 betreffend eine dissoziative
Persönlichkeitsstörung). Die Möglichkeit einer Verschlechterung des psychischen
Zustands des Rekurrenten ist unter dem Titel der ihm bei einer Rückkehr in
seinen Heimatstaat drohenden Nachteile im Rahmen der Interessenabwägung aber
als eines von vielen Elementen zu berücksichtigen.
Das
Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen [...] aus (BVGer E-6870/2019
vom 20. Januar 2020 E. 9.7, D-4875/2019 vom 11. Oktober 2019
E. 8.3.1, E-2680/2019 vom 19. Juli 2019 E. 9.2.2). Aufgrund der
nach wie vor prekären Lebensbedingungen in [...] sind gemäss der konstanten
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die
Wegweisungsvollzugshindernisse zur Existenzsicherung jedoch ausreichend
finanzielle Ressourcen und gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten sowie
intakte familiäre und soziale Netzwerke unabdingbar (BVGer D-4875/2019 vom
11. Oktober 2019 E. 8.3.1; vgl. BVGer E-2680/2019 vom 19. Juli
2019 E. 9.3.2). Der Rekurrent reiste im Alter von 28 Jahren in
die Schweiz ein, hat also den grössten Teil seines bisherigen Lebens und
insbesondere die prägende Kindheits- und Jugendzeit in seiner Heimat verbracht.
Er ist somit nach wie vor mit der Sprache und der Kultur seines Heimatlandes
vertraut. Im Heimatland des Rekurrenten leben dessen drei Schwestern. Gemäss
den Angaben des Rekurrenten hat er mit seinen drei Schwestern kein enges
Verhältnis, weil er ab dem Alter von zehn Jahren von ihnen getrennt
aufgewachsen sei. Er habe mit seinen drei Schwestern nur sehr selten Kontakt.
Der Kontakt beschränke sich auf ein paar wenige Telefonanrufe pro Jahr. Auch
von seinem damaligen Freundeskreis lebe kaum jemand mehr dort (Rekursbegründung
vom 27. November 2019, Rz. 46). Das JSD bezweifelt, dass der
Rekurrent zu seinen Schwestern kein enges Verhältnis habe, weil eine von ihnen
für ihn und seine Ex-Frau im Jahr 2013 das Hochzeitsfest organisiert habe (angefochtener
Entscheid, E. 17). Gemäss den unbestrittenen Feststellungen des JSD
absolvierte der Rekurrent von 2006 bis 2008 einen Diplomlehrgang in Tourismus
und als Reiseveranstalter in [...] und arbeitete er vor seiner Einreise in die
Schweiz dort als selbständiger Reiseführer (angefochtener Entscheid, E. 17).
Zudem sammelte er in der Schweiz Berufserfahrung in der Gastronomie. Damit ist
davon auszugehen, dass er gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten hat. Hingegen
ist aufgrund der dem Gericht derzeit vorliegenden Informationen nicht feststellbar,
dass der Rekurrent über ausreichende finanzielle Ressourcen verfügt, um seine
Existenz in [...] zu sichern. Die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung des
Rekurrenten zumutbar wäre, kann derzeit offen bleiben, weil er im Fall der
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ohnehin nicht wegzuweisen ist.
6.4 Unter Mitberücksichtigung der im
vorliegenden Verfahren eingebrachten neuen Tatsachen überwiegen die privaten
Interessen des Rekurrenten sowie diejenigen seines Sohns am Verbleib des
Rekurrenten in der Schweiz die öffentlichen Interessen an seiner Entfernung aus
der Schweiz. Damit erweist sich die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung zum heutigen Zeitpunkt als nicht verhältnismässig. Die
Bewilligung des Rekurrenten ist deshalb zu verlängern. Ist eine Massnahme
begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person
gemäss Art. 96 Abs. 2 AuG unter Androhung dieser Massnahme verwarnt
werden. Eine solche Verwarnung ist im vorliegenden Fall gerechtfertigt. Der
Rekurrent wird mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass eine Nichtverlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung in Betracht gezogen wird, sollte er erneut
straffällig werden, sich weiter verschulden oder sich nicht darum bemühen, die
bestehenden Schulden abzubauen sowie den persönlichen Kontakt zu seinem Sohn im
Rahmen der Möglichkeiten aufzubauen und zu pflegen.
7.
Gemäss
Art. 99 Abs. 1 AuG legt der Bundesrat fest, in welchen Fällen dem SEM
Aufenthaltsbewilligungen zur Zustimmung zu unterbreiten sind. Gemäss
Art. 85 Abs. 2 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) legt das Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartements (EJPD) in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die
Aufenthaltsbewilligung dem Zustimmungsverfahren unterliegt. Gemäss Art. 4
lit. c der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren
unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide (SR 142.201.1)
ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von Ausländern, die erheblich
oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz
oder im Ausland verstossen haben, dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten. Gemäss
Art. 99 Abs. 2 AIG kann das SEM die Zustimmung zum Entscheid einer
kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer kantonalen Beschwerdeinstanz
verweigern oder diesen Entscheid befristen oder an Bedingungen und Auflagen
knüpfen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung in einem dem Zustimmungsverfahren unterliegenden Fall
auch dann dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, wenn sie von einem
kantonalen Gericht angeordnet worden ist (vgl. Botschaft zur Revision des
Ausländergesetzes [AuG] [Verfahrensnormen und Informationssysteme] vom
2. März 2018, in: BBl 2018 S. 1685, 1703 und 1739). Der Rekurrent hat
wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz
verstossen (vgl. vorne, E. 4.2.2). Das Migrationsamt hat die Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung deshalb dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten.
Der Ausweis darf erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des SEM vorliegt
(Art. 86 Abs. 5 VZAE).
8.
8.1.
8.1.1 Entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens sind in Anwendung von § 6 und § 7 Abs. 1 des Gesetzes
über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) sowie § 30 Abs. 1 VRPG für das verwaltungsinterne und das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren
keine Verfahrenskosten zu erheben und dem Rekurrenten für die Rekursverfahren
vor dem JSD und dem Verwaltungsgericht je eine Parteientschädigung zulasten des
JSD zuzusprechen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für
das verwaltungsinterne Rekursverfahren wird damit gegenstandslos.
8.1.2 Im vorliegenden Fall rechtfertigt es
der Umfang der Streitsache, die Parteientschädigung für das Rekursverfahren vor
dem JSD in Anwendung von § 13 Abs. 2 der Verordnung zum Gesetz über
die Verwaltungsgebühren (SG 153.810) im Rahmen von § 12 Abs. 2
dieser Verordnung festzusetzen. Damit beträgt die Parteientschädigung bis
CHF 3‘500.00. Die Bemühungen vom 27. Februar bis und mit dem 6. September
2019 gemäss der Honorarnote vom 5. Februar 2020 betreffen das
verwaltungsinterne Rekursverfahren. Der dafür geltend gemachte Aufwand von
13 Stunden und 50 Minuten sowie die Auslagen von CHF 79.75 sind
angemessen. Unter Zugrundelegung des geltend gemachten Stundenansatzes von
CHF 200.– ist dem Rekurrenten damit für das Rekursverfahren vor dem JSD eine
Parteientschädigung von CHF 2‘846.40 zuzüglich Mehrwertsteuer
zuzusprechen.
8.1.3 Für die Höhe der Parteientschädigung für
das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren kann grundsätzlich auf die
Honorarnote des Rechtsvertreters des Rekurrenten vom 4. März 2020
abgestellt werden. Der damit geltend gemachte Aufwand von 19 Stunden und
25 Minuten ist angemessen. In der Honorarnote vom 5. Februar 2020
betreffend das erstinstanzliche Verfahren und das verwaltungsinterne
Rekursverfahren findet sich ein Aufwand von 1 Stunde und 5 Minuten
für das Studium des Entscheids des JSD vom 11. September 2019 sowie eine
E-Mail an den Rekurrenten betreffend Zustellung des Entscheids und das weitere
Vorgehen. Dieser Aufwand betrifft nicht das Rekursverfahren vor dem JSD,
sondern dasjenige vor dem Verwaltungsgericht und ist deshalb mit der
Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu entschädigen.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sind dem Rekurrenten damit ein
Aufwand von 20 Stunden und 30 Minuten zum beantragten Ansatz von
CHF 200.– sowie die geltend gemachten Auslagen von insgesamt
CHF 32.80, zuzüglich Mehrwertsteuer, total CHF 4‘451.05 zu
entschädigen.
8.2
8.2.1 Entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens sind dem Rekurrenten auch für das erstinstanzliche Verfahren keine
Kosten aufzuerlegen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das
erstinstanzliche Verfahren ist damit gegenstandslos. Eine Parteientschädigung
steht dem Rekurrenten für das erstinstanzliche Verfahren nicht zu (Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des
Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008,
S. 435, 471; vgl. § 7 VGG). Damit kommt nur eine Entschädigung im
Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege in Betracht.
8.2.2 Mit Eingabe vom 4. September 2017
beantragte der Rekurrent beim Migrationsamt für das erstinstanzliche Verfahren
die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltlicher Verbeiständung. In
seiner Stellungnahme vom 3. November 2017 (S. 2) wiederholte diese
Anträge. Mit Verfügung vom 26. Februar 2019 wies das Migrationsamt das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
8.2.3 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person,
die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (unentgeltliche
Prozessführung; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 368). Soweit
es sich zur Wahrung ihrer Rechte als notwendig erweist, hat sie ausserdem
Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (unentgeltliche Verbeiständung; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., Rz. 368). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gilt für
alle staatlichen Verfahren, die auf den Erlass eines hoheitlichen
Rechtsanwendungsakts ausgerichtet sind, insbesondere auch für erstinstanzliche
Verwaltungsverfahren (Waldmann, in:
Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N 66; vgl. Schwank,
a.a.O., S. 472).
8.2.4 Mit
Schreiben vom 22. August 2017 teilte das Migrationsamt dem Rekurrenten den
voraussichtlichen Inhalt seiner Verfügung mit und gab ihm die Möglichkeit, sich
dazu schriftlich zu äussern. Der Rekurrent verfügte zumindest über ordentliche
Deutschkenntnisse (vgl. oben E. 6.3.2.4). Da er sich zum Zeitpunkt der
Gewährung des rechtlichen Gehörs im Untersuchungsgefängnis befand, konnte er
nötigenfalls wohl auch die Unterstützung des dortigen Sozialdiensts in Anspruch
nehmen. So wurde er etwa auch durch die multikulturelle Suchtberatungsstelle
beider Basel betreut (vgl. Beilage 1 zur Stellungnahme vom 3. November 2017).
Die Angelegenheit war auch nicht derart komplex, dass der Rekurrent das
rechtliche Gehör nicht ohne anwaltliche Unterstützung hätte wahrnehmen können. Mit
Schreiben vom 15. Februar 2018 ersuchte das Migrationsamt um eine
Stellungnahme des Rekurrenten zur Frage, weshalb er bis dahin keine Therapie
besucht hatte, und mit Schreiben vom 15. Februar und 26. April 2018 ersuchte es
um Arztberichte. Die Einreichung der Stellungnahme und der Arztberichte wäre
dem Rekurrenten ohne weiteres ohne anwaltliche Unterstützung möglich gewesen.
Schliesslich hätte er auch das ergänzende rechtliche Gehör, das ihm das
Migrationsamt mit Schreiben vom 27. September gewährt hat, selbst wahrnehmen
können. Insgesamt war eine anwaltliche Vertretung des Rekurrenten im
erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren zur Wahrung seiner Rechte nicht
notwendig. Folglich hat er für das erstinstanzliche Verfahren keinen Anspruch
auf unentgeltliche Verbeiständung.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses werden der
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 11. September 2019
und die Verfügung des Migrationsamts vom 26. Februar 2019 aufgehoben und das
Migrationsamt angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten zu verlängern
und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dem Staatssekretariat für
Migration zur Zustimmung zu unterbreiten.
Der Rekurrent wird im Sinne der Erwägungen verwarnt.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement wird
verpflichtet, dem Rekurrenten für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine
Parteientschädigung in Höhe von CHF 2‘846.40, einschliesslich
Auslagen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 219.15, und für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'132.80,
einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 318.25,
auszurichten.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das
erstinstanzliche Verwaltungsverfahren wird abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Nicole Aellen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.