VD.2019.239
Wegweisung
28. Januar 2020Deutsch25 min
Fälschung von Ausweisen und mehrfachen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.239
URTEIL
vom 28. Januar 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Christoph A. Spenlé,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander
Zürcher
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____
Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 18. Dezember 2019
betreffend Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die am [...] 1979
geborene, aus der Türkei stammende B____ reiste am [...] 1994 im Rahmen
des Familiennachzugs zu ihren Eltern in die Schweiz ein, wo sie eine
Niederlassungsbewilligung erhielt. Nach der Scheidung ihrer ersten Ehe
heiratete sie am 30. März 2017 in der Türkei ihren am [...] 1977
in Österreich geborenen Landsmann A____. Nachdem ihm am
29. Januar 2018 aufgrund einer in Österreich schengenweit verhängten
Einreisesperre ein bei der Schweizerischen Botschaft in Istanbul beantragtes
Einreisevisum verweigert worden war, reiste A____ am 12. März 2018
illegal in die Schweiz ein. Am 10. Juli 2018 wurde er in Basel von der
Polizei angehalten und von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
verzeigt und per Strafbefehl vom 11. Juli 2018 wegen Drohung,
Fälschung von Ausweisen und mehrfachen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz
zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 180 Tagen verurteilt.
Gleichentags stellte A____ beim Staatsekretariat für Migration (SEM) ein Asylgesuch,
gleichzeitig reichte B____ beim Migrationsamt Basel-Stadt ein Gesuch um
Familiennachzug für ihren Mann ein. Mit Entscheid vom
22. Oktober 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch von A____ ab und
verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Eine gegen die Wegweisungsverfügung
erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
9. März 2019 gut, da für die Verfügung nicht die Asylbehörden,
sondern die kantonalen Ausländerbehörden zuständig seien. In der Folge und nach
Gewährung des rechtlichen Gehörs lehnte der Bereich Bevölkerungsdienst und
Migration (BdM) des Migrationsamts Basel-Stadt mit Verfügung vom
18. November 2019 das Gesuch um Familiennachzug für A____ ab und wies
ihn aus dem Schengenraum weg (Ausreisefrist: 20. Dezember 2019).
Gegen diesen
Entscheid erhoben A____ und B____ am 20. November 2019 Rekurs beim
Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit dem Antrag, dass der angefochtene
Entscheid aufzuheben und von der Wegweisung abzusehen sei. Mit Entscheid vom
18. Dezember 2019 wies das JSD den Rekurs ab unter Hinweis darauf,
dass über die Ablehnung des Familiennachzugsgesuchs in einem separaten
Verfahren entschieden werde.
Hiergegen haben A____
und B____ am 19. Dezember 2019 beim Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt Rekurs erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und Anweisung der Vorinstanz, von der Wegweisung abzusehen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht haben sie um aufschiebende Wirkung ihres
Rekurses ersucht. Mit Post vom 20. Dezember 2019 hat das
Präsidialdepartement den Rekurs dem Appellationsgericht zum direkten Entscheid
überwiesen. Auf den Antrag der Rekurrierenden um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung ist der Instruktionsrichter mit verfahrensleitender Verfügung vom
23. Dezember 2019 nicht eingetreten, hat jedoch das JSD im Sinne
einer vorläufigen Massnahme ohne Präjudiz angewiesen, die vom Migrationsamt mit
Verfügung vom 18. November 2019 angeordnete Wegweisung vorläufig
nicht zu vollstrecken. Am 14. Januar 2020 haben die Rekurrierenden
einen ärztlichen Bericht des Universitätsspitals Basel vom 4. Dezember
2019 und am 24. Januar 2020 einen Zwischenbericht der Bewährungshilfe (Amt
für Justizvollzug) vom 14. Januar 2020 einreichen lassen. Auf die
Einholung einer Rekursantwort ist verzichtet worden. Auf die Erwägungen im
angefochtenen Entscheid und auf die Vorbringen der Rekurrierenden wird, soweit
vorliegend von Belang, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das
vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden
Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements
vom 20. Dezember 2019 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes
(OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist als
Adressat der angefochtenen Wegweisungsverfügung von dieser unmittelbar berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er gemäss
§ 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Ebenso zum Rekurs
legitimiert ist die Rekurrentin, da sie von der drohenden Wegweisung ihres
Ehemannes betroffen ist. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs
ist einzutreten.
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz
das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt
oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen
Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale
Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des
Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63;
VGE VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.3). Noven sind deshalb in
diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht
grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (VGE
VD.2017.168 vom 9. Februar 2018 E. 1.2, VD.2016.52 vom
5. Februar 2017 E. 1.2 und VD.2015.241 vom 21. September 2016
E. 1).
1.3 Im
Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft
einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss
§ 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage
kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten
konkreten Beanstandungen. Die Rekurrenten haben ihren Standpunkt substantiiert
vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277 ff., 305; Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff.,
504; VGE VD.2018.140 vom 8 Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom
20. Juni 2016 E. 1.3).
2.
2.1 Die
vorliegend angefochtene Wegweisungsverfügung stützt sich auf Art. 64
Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG,
SR 142.20]), wonach die zuständigen Behörden die Wegweisung verfügen, wenn
eine Ausländerin oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht
besitzt. Der Rekurrent verfügt
unbestrittenermassen nicht über einen ordentlichen Aufenthaltstitel, nachdem
sein Asylgesuch mit Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2018
rechtskräftig abgewiesen und auch das Familiennachzugsgesuch der Rekurrentin für ihn mit Verfügung des Bereichs
BdM vom 18. November 2019 abgelehnt worden sind. Er hält sich somit
rechtswidrig in der Schweiz auf. Da die Rekurrierenden aber nicht nur die
Wegweisungsverfügung, sondern auch die Abweisung des Familiennachzugsgesuchs
angefochten haben, hat das JSD geprüft, ob dem Rekurrenten
der Aufenthalt während des laufenden Rekursverfahrens gestützt auf Art. 17
Abs. 2 AIG gestattet werden könnte (angefochtener Entscheid,
E. 4 ff.).
2.2
2.2.1 Gemäss
Art. 17 Abs. 1 AIG haben Ausländerinnen und Ausländer, die für einen
vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und nachträglich eine
Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den Entscheid im
Ausland abzuwarten. Gemäss Art. 17 Abs. 2 AIG kann die zuständige
kantonale Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens (sogenannter
prozeduraler Aufenthalt) aber gestatten, wenn die Zulassungsvoraussetzungen
offensichtlich erfüllt werden. Da die Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts
unverhältnismässig wäre, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich
erfüllt sind, und das Ermessen verfassungskonform und damit auch
verhältnismässig zu handhaben ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 der
Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 96 Abs. 1 AIG), muss der
Aufenthalt in diesem Fall trotz der Kann-Formulierung des Gesetzes gestattet
werden (aus der jüngeren Rechtsprechung VGE VD.2019.201 vom
9. Dezember 2019 E. 2.2.1 und VD.2018.176 vom 12. Dezember
2018 E. 3.1, je mit Hinweisen; vgl. BGE 139 I 37
E. 2.2 S. 40; Spescha, in:
Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage,
Zürich 2019, Art. 17 AIG N 3). Folglich ist eine Wegweisung
ausgeschlossen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind
(statt vieler VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.1 und
VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.1, je mit Hinweisen).
2.2.2 Die
Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 17 Abs. 2 AIG sind insbesondere
dann offensichtlich erfüllt, wenn die eingereichten Unterlagen einen
gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer
Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe
nach Art. 62 AIG vorliegen und die betroffene Person der
Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nachkommt (Art. 6 Abs. 1 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE,
SR 142.201]; VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.2
und VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.2). Aus Art. 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13
BV lässt sich zwar grundsätzlich kein Anspruch darauf ableiten, den Ausgang
eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens entgegen der
Grundsatzregelung in Art. 17 Abs. 1 AIG im Inland abwarten zu dürfen
(BGE 139 I 37 E. 3.5.1 S. 47; BGer 2D_74/2015 vom
28. April 2016 E. 2.3 und 2C_532/2015 vom 23. Dezember 2015
E. 2.2; VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.2 und
VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.3). Die Pflicht, nach
Art. 17 Abs. 1 AIG den Bewilligungsentscheid im Ausland abwarten
zu müssen, ist aber grundrechtskonform zu konkretisieren (BGE 139 I 37
E. 2.2 S. 40 und E. 3.5.1 S. 47 f.; BGer 2D_74/2015
vom 28. April 2016 E. 2.2 f. und 2C_532/2015 vom
23. Dezember 2015 E. 2.2; VGE VD.2019.201 vom
9. Dezember 2019 E. 2.2.2 und VD.2018.176 vom 12. Dezember
2018 E. 3.3).
2.2.3 Besteht
zwischen einer ausländischen Person und einem Mitglied der Familie eine
tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung, hat das Familienmitglied
in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht,
Niederlassungsbewilligung, auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhende
Aufenthaltsbewilligung) und ist es ihm nicht möglich und von vornherein ohne
Weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu
führen, so stellt es einen Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und
Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens
dar, wenn der ausländischen Person der Aufenthalt in der Schweiz untersagt wird
(VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.3 und
VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.3, jeweils mit Hinweisen;
statt vieler BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46 mit Hinweisen).
Unter diesen Voraussetzungen ist die Pflicht, den Bewilligungsentscheid gemäss
Art. 17 Abs. 1 AIG im Ausland abzuwarten, als Eingriff in das Recht
auf Achtung des Familienlebens zu qualifizieren. Eine Einschränkung des Rechts
auf Achtung des Familienlebens ist gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK und
Art. 36 BV zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, in
einem der in Art. 8 Ziff. 2 EMRK abschliessend genannten öffentlichen
Interessen liegt und verhältnismässig ist (VGE VD.2019.201 vom
9. Dezember 2019 E. 2.2.3 und VD.2018.176 vom 12. Dezember
2018 E. 3.3; vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46 f. mit
weiteren Hinweisen; VGE VD.2016.31 vom 26. August 2016 E. 4.2.2 und
VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1.1). Diesen Voraussetzungen
wird durch eine grundrechtskonforme Anwendung des Grundsatzes, dass der
Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten ist, Rechnung getragen (VGE VD.2019.201
vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.3 und VD.2018.176 vom
12. Dezember 2018 E. 3.3; vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2
S. 41; BGer 2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2). Demnach
sind im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV die
Zulassungsvoraussetzungen bereits dann als offensichtlich erfüllt zu betrachten
und der betroffenen Person der prozedurale Aufenthalt in Anwendung von
Art. 17 Abs. 2 AIG zu gestatten, wenn die Chancen, dass die
Bewilligung zu erteilen sein wird, deutlich höher einzustufen sind als jene,
dass sie zu verweigern sein wird (VGE VD.2019.201 vom
9. Dezember 2019 E. 2.2.3 und VD.2018.176 vom 12. Dezember
2018 E. 3.3; vgl. BGE 139 I 37 E. 4.1 S. 49;
BGer 2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2 und 2C_532/2015 vom
23. Dezember 2015 E. 2.2). Wenn die Chancen der Bewilligungserteilung
hingegen nicht deutlich höher sind als diejenigen der Bewilligungsverweigerung,
überwiegt das öffentliche Interesse an der Einwanderungskontrolle grundsätzlich
die privaten Interessen, die Beziehung bis zum Bewilligungsentscheid in der
Schweiz leben zu können (VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019
E. 2.2.3 und VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.3; vgl. BGE 139 I 37
E. 3.5.1 S. 47 f.; VGE VD.2017.218 vom 1. Februar 2018
E. 4.2.2 und VD.2016.223 vom 13. April 2017 E. 3.2.2). In diesem
Fall stellt die Pflicht, den Bewilligungsentscheid im Ausland abwarten zu
müssen, eine auf einer gesetzlichen Grundlage beruhende, im öffentlichen
Interesse liegende sowie verhältnismässige und damit zulässige Einschränkung
des Rechts auf Achtung des Familienlebens dar (VGE VD.2019.201 vom
9. Dezember 2019 E. 2.2.3 und VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018
E. 3.3, mit Hinweisen). Allein aus Vorkehren wie der Einleitung ehe- und
familienrechtlicher Verfahren, der Einschulung von Kindern, dem
Liegenschaftserwerb, der Wohnungsmiete, dem Abschluss eines Arbeitsvertrags
oder der Geschäftsgründung oder -beteiligung können keine Ansprüche im
Bewilligungsverfahren abgeleitet werden (Art. 6 Abs. 2 VZAE). Die
Behörden müssen diese Aspekte allerdings in ihre summarische Würdigung mit
einbeziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn bereits ein schützenswertes
Familienleben nach Art. 8 EMRK besteht, in das mit der Durchsetzung von
Art. 17 Abs. 1 AIG eingegriffen wird (BGE 139 I 37
E. 2.2 S. 41; VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019
E. 2.2.3 und VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.3, je mit
Hinweisen).
2.2.4 Ob
die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt werden, ist in einer
summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten (sogenannte Hauptsachenprognose)
zu entscheiden, wie dies bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen regelmässig
der Fall ist (BGE 139 I 37 E. 2.2 S. 40; BGer 2C_532/2015
vom 23. Dezember 2015 E. 2.2; VGE VD.2019.201 vom
9. Dezember 2019 E. 2.2.4 und VD.2018.176 vom 12. Dezember
2018 E. 3.4, je mit Hinweisen). Die Bewilligungsbehörde ist dabei nicht
verpflichtet, bereits vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Umgekehrt darf sie
aber auch nicht schematisch entscheiden und im Rahmen von Art. 96 AIG die
ihr bekannten Umstände des Einzelfalls übergehen (BGer 2D_74/2015 vom
28. April 2016 E. 2.2; VGE VD.2019.201 vom
9. Dezember 2019 E. 2.2.4 und VD.2017.57 vom 2. Mai 2017
E. 3.4). Vorsorgliche Massnahmen ergehen aufgrund einer bloss
provisorischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Die zuständige Behörde ist
nicht gehalten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen
zu treffen, sondern kann sich mit einer summarischen Beurteilung der Situation
aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten begnügen (BGer 2C_11/2007 vom
21. Juni 2007 E. 2.3.2; VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019
E. 2.2.4 und VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.4, je mit
Hinweisen).
2.3 Die
Rekurrierenden berufen sich darauf, dass ihr
Zusammenleben hierzulande durch Art. 8 EMRK geschützt sei (Rekurs,
Ziff. 2). Das JSD hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Rekurrentin
über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfüge und zwischen ihr und
dem Rekurrenten eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung
bestehe. Die Rekurrentin lebe seit ihrem 15. Lebensjahr und damit seit
über 25 Jahren in der Schweiz und habe hier einen erwachsenen und einen
noch minderjährigen Sohn. Es sei ihr nicht von vornherein und ohne Weiteres
zumutbar, dem Rekurrenten in die Türkei zu folgen, so dass unter diesen
Umständen Art. 8 EMRK betroffen sei (angefochtener Entscheid,
E. 7). Gleichwohl können sich die Rekurrierenden gemäss der Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) wie auch des
Verwaltungsgerichts vorliegend nicht auf den Schutz von Art. 8 EMRK
berufen.
Gemäss
Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG (bzw. Art. 43 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer in der bei Einreichung
des Familiennachzugsgesuchs vom 11. Juli 2018 gültigen Fassung
[nachfolgend AuG]) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung
Anspruch auf Erteilung (und Verlängerung) der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie
mit diesen zusammenwohnen. Dieser Anspruch erlischt jedoch, wenn ein
Widerrufsgrund vorliegt, namentlich wenn die Ausländerin bzw. der Ausländer zu
einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 51
Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62
Abs. 1 lit. b AIG). Als längerfristig im Sinne von
Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ist nach der bundesgerichtlichen
Praxis eine Freiheitsstrafe zu betrachten, wenn sie ein Jahr übersteigt
(BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff., ferner
BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147; VGE VD.2019.201 vom
9. Dezember 2019 E. 4.1.1). Ausländische Strafurteile können dann als
Widerrufsgrund berücksichtigt werden, wenn es sich auch nach schweizerischem
Recht um Verbrechen oder Vergehen handelt, der Schuldspruch in einem Staat
erfolgt ist, in welchem die Einhaltung der rechtsstaatlichen
Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte als garantiert erscheint und sich
im konkreten Fall keine Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens
ergeben (BGer 2C_264/2011 vom 15. November 2011 E. 3.3 und
2C_851/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 3.2, je mit Hinweis auf
BGE 134 II 25 E. 4.3.1 S. 29; Spescha, a.a.O., Art. 62 AIG N 10).
Vorliegend wurde der Rekurrent mit Urteil
des Landesgerichts Feldkirch, Österreich vom 9. April 2010 (bestätigt
vom Oberlandesgericht Innsbruck, Österreich am 10. November 2010)
wegen erpresserischer Entführung, schwerer Nötigung, Freiheitsentziehung sowie
Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren
verurteilt. Im Jahre 2012 wurde er von Österreich zwecks Vollzugs der
ausgesprochenen Freiheitsstrafe in die Türkei überstellt, wo er am
22. November 2017 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde.
Heiratete die Rekurrentin am
30. März 2017 den Rekurrenten in der Türkei damit zu einer Zeit, als
er noch seine Strafe absass, wusste sie zweifelsohne von seiner früheren
Delinquenz und der damit verbundenen Verurteilung. Im Wissen um diesen
Widerrufsgrund und infolgedessen um den prekären Aufenthaltsanspruch des Rekurrenten begründete sie eine
Familienbeziehung mit ihm. Diese Beziehung erlaubt daher nach der
Rechtsprechung des EGMR keine Berufung auf eine nach Art. 8
Ziff. 1 EMRK geschützte Familiengemeinschaft (vgl. Urteil des EGMR in
Sachen Udeh gegen die Schweiz [12020/09] vom 16. April 2013,
§§ 50 und 45; in ständiger Praxis etwa VGE VD. 2017.72 vom 21. Dezember 2017
E. 3.3.4 und VD.2016.246 vom 7. Juni 2017 E. 3.4.2). Aber
selbst wenn die Rekurrierenden sich auf den
Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen könnten, ist die
Wegweisung des Rekurrenten, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, nicht zu
beanstanden.
2.4 In
Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs
(dazu oben E. 2.2.3) hat das JSD erwogen, dass auf Seiten der öffentlichen
Interessen die in Österreich ausgesprochene Freiheitsstrafe wegen
erpresserischer Entführung, schwerer Nötigung, Freiheitsentziehung und
Vergehens gegen das Waffengesetz schwer ins Gewicht falle (dazu und zum
Folgenden angefochtener Entscheid, E. 10). Bei den begangenen Taten handle
es sich um schwere Straftaten und angesichts der sehr langen Dauer der
ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 15 Jahren sei ohne Weiteres von einem
schweren Verschulden des Rekurrenten auszugehen. Die seiner Verurteilung
zugrundeliegenden Taten vom 13. April 2009 würden zwar mittlerweile
schon 10 Jahre zurückliegen, von einem Wohlverhalten seit der Tatbegehung könne
jedoch keine Rede sein. Der Rekurrent sei kurz nach Entlassung aus dem
Strafvollzug in der Türkei am 22. November 2017 erneut straffällig
geworden. Am 10. und 11. Januar 2018 habe er per Whatsapp und
Telephon mehrfach zwei in Basel wohnhafte Personen mit Sätzen wie "ich
werde Euch die Haut abreissen" und "Warte, wenn ich in die Schweiz
komme, dann zeige ich Dir die andere Welt (nach dem Tod)" bedroht.
Deswegen und wegen illegaler Einreise in den Schengenraum und in die Schweiz
unter Verwendung gefälschter bulgarischer Reisedokumente sei er mit
rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am
11. Juli 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen verurteilt
worden. Diese Strafe habe er vom 16. Januar bis zum 13. Mai 2019
in der Form der elektronischen Überwachung verbüsst. Am 14. Mai 2019
sei er unter Auferlegung einer Probezeit von einem Jahr bedingt entlassen
worden. Die öffentlichen Interessen an der Verweigerung der Bewilligung an den Rekurrenten
würden nach summarischer Beurteilung schwer wiegen.
Die Rekurrierenden wenden hiergegen ein, dass mit der
Argumentation der Vorinstanz übersehen werde, dass das Urteil des Landgerichts
Feldkirch aus dem Jahr 2010 stamme und somit 10 Jahre vergangen seien. Der
dort verhandelte Sachverhalt liege noch weiter zurück. Der erwähnte Strafbefehl
vom 11. Juli 2018 mit einer Freiheitsstrafe von 180 Tagessätzen (recte
wohl: Tagen) könne nicht ins Gewicht fallen, umso mehr jene Delikte auch im
Zusammenhang mit dem Wunsch, bei der Familie zu leben, stünden (Rekurs,
Ziff. 3). Mit diesen Vorbringen übergehen die Rekurrierenden
stillschweigend den Umstand, dass die Verurteilung des Rekurrenten per
Strafbefehl vom 11. Juli 2018 nicht nur wegen illegaler Einreise
unter Verwendung gefälschter Papiere, sondern auch wegen Bedrohung zweier
hierzulande lebender Personen mit dem Tod über Whatsapp und Telefon erfolgte. Die
Verurteilung stand damit nicht nur im Zusammenhang mit seinem Wunsch, mit
seiner Ehefrau zusammenleben zu können. Sie erfolgte auch und insbesondere, wie
auch die Verurteilung zu einer unbedingten und damit zu vollziehenden
Freiheitsstrafe von immerhin sechs Monaten zeigt, wegen Drohung (Art. 180
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]) und damit wegen
einer gleichen bzw. ähnlichen Straftat (Verbrechen bzw. Vergehen gegen die
Freiheit), wie sie auch der Verurteilung im Jahre 2010 in Österreich zugrunde
gelegen war (erpresserische Entführung, schwere Nötigung und
Freiheitsentziehung). Angesichts dessen wie auch des Umstands, dass der
Rekurrent schon weniger als zwei Monate nach seiner Entlassung aus dem
Strafvollzug in der Türkei erneut einschlägig straffällig wurde, hat das JSD
das öffentliche Interesse an der Verweigerung der Bewilligungserteilung völlig
zu Recht nach summarischer Prüfung als schwer bezeichnet.
2.5 Bezüglich
der privaten Interessen der Rekurrierenden an einem prozeduralen Verbleib des Rekurrenten
in der Schweiz hat das JSD ausgeführt, dass diese zurücktreten müssten (dazu
und zum Folgenden angefochtener Entscheid, E. 11). Der Rekurrent lebe erst
seit etwas mehr als eineinhalb Jahren in der Schweiz, was keine lange Dauer
sei. Von einer gelungenen Integration könne aufgrund der vor kurzem begangenen
Straftaten keine Rede sei. Sofern er geltend mache, einer geregelten Arbeit
nachzugehen, sei darauf hinzuweisen, dass er dies – zumindest seit
rechtkräftiger Abweisung seines Asylgesuchs – ohne Erlaubnis tue und sich
gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG strafbar mache. Eine
Wegweisung in die Türkei, wo er zusammen mit seinen Eltern von seinem vierten
bis zu seinem zwölften Lebensjahr gelebt habe und wo er sich – wenn auch im
Strafvollzug – von 2012 bis 2017 aufgehalten habe, bedeute für ihn keine
besondere Härte und sei zumutbar. Ebenso bezeichnete das JSD es als der Rekurrentin
zumutbar, ihrem Ehemann in die Türkei zu folgen bzw. das Familienleben,
sollte sie in der Schweiz bleiben wollen, mittels modernen
Kommunikationsmitteln und gegenseitigen Besuchen zu pflegen, dies umso mehr als
sie von seiner kriminellen Vergangenheit wusste, als sie ihn heiratete.
Die
Rekurrierenden wenden hiergegen bloss ein, dass der Rekurrent einer geregelten Arbeit nachgehe und somit der
Öffentlichkeit nicht zur Last falle. Auch sei er wegen seines Wohlverhaltens
bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden (Rekurs, Ziff. 4). Damit
können sie nicht gehört werden. Das gemeinsame Familienleben hat vorliegend nur
aufgebaut werden können, weil der Rekurrent
entgegen der gesetzlichen Vorschrift, den Entscheid über das Nachzugsgesuch im
Ausland abzuwarten (Art. 17 Abs. 1 AIG), illegal in die Schweiz
eingereist ist und nun versucht, die Behörden vor vollendete Tatsachen zu
stellen (vgl. BGer 2C_539/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 2.2). Wie
das JSD unter Verweis auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung
richtig festgestellt hat (angefochtener Entscheid, E. 10 a.E.), darf
Wohlverhalten während des Strafvollzugs und der Probezeit ohne Weiteres
vorausgesetzt werden, weshalb daraus nichts zu Gunsten des Ausländers
abgeleitet werden kann.
2.6
2.6.1 Die
Rekurrierenden haben am 14. Januar 2020 als Novum einen Bericht des
Universitätsspitals Basel, Ambulante Innere Medizin vom
4. Dezember 2019 einreichen lassen. Daraus ergebe sich, dass das
Universitätsspital eine 12-monatige subkutane Immunogobulin-Substitution mit
Cuvitru zur Infektionsprophylaxe durchführe. Eine solche Behandlung sei im
Heimatland des Rekurrenten nicht möglich,
weswegen die Wegweisung unzulässig sei.
2.6.2 Abgesehen
von aussergewöhnlichen Situationen, in welchen Art. 3 EMRK und
Art. 25 Abs. 3 BV einer Abschiebung entgegenstehen, haben Personen
ohne Aufenthaltsberechtigung grundsätzlich keinen konventions- bzw.
verfassungsrechtlichen Anspruch auf Verbleib im Aufnahmestaat bzw. in der
Schweiz, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Unterstützungsleistungen
zu beziehen. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts bzw. des EGMR
kann jedoch der Vollzug der Wegweisung einer physisch oder psychisch erkrankten
Person den Schutzbereich von Art. 3 EMRK tangieren, wenn die
Erkrankung eine gewisse Schwere erreicht und hinreichend substanziiert dargetan
ist, dass die betreffende Person im Falle einer Rückkehr bzw. Ausschaffung in
den Heimatstaat ernsthaft und konkret Gefahr läuft, einer durch Art. 3
EMRK verbotenen Behandlung ausgesetzt zu sein. Dies ist insbesondere dann der
Fall, wenn sich eine Person in einem lebenskritischen Gesundheitszustand
befindet und der Staat, in welchen sie rückkehren bzw. ausgeschafft werden
soll, keine genügende medizinische Versorgung bietet und dort keine
Familienangehörigen für ihre grundlegendsten Lebensbedürfnisse aufkommen können
(aus jüngerer Zeit BGer 2C_241/2018 vom 20. November 2018
E. 6.2, 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 4.1 und
2C_136/2017 vom 20. November 2017 E. 5.2.1, je mit Hinweisen;
vgl. auch BGE 137 II 305 E. 4.3 S. 311 f.;
VGE VD.2016.239 vom 5. Januar 2017 E. 2.1.2.1; zur
Rechtsprechung des EGMR auch Bolzli,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage,
Zürich 2019, Art. 83 AIG N 14). Unter Hinweis auf ein
präzisierendes Urteil des EGMR führt das Bundesgericht neuerdings regelmässig
aus, dass ein aussergewöhnlicher Fall, in welchem eine aufenthaltsbeendende
Massnahme Art. 3 EMRK verletzt, demnach vorliegt, wenn für die
gesundheitlich angeschlagene Person im Fall der Rückschiebung die konkrete
Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten
oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und
unumkehrbaren Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die
intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach
sich zieht (BGer 2C_241/2018 vom 20. November 2018 E. 6.2,
2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 4.2 und 2C_136/2017 vom
20. November 2017 E. 5.2.1, je mit Hinweisen).
2.6.3 Nach
Angaben des Rekurrenten im Bericht des
Universitätsspitals, Ambulante Innere Medizin vom 4. Dezember 2019 leidet
er seit acht Jahren unter chronischer Sinusitis, weshalb er in der Türkei
wiederholt an den Nebenhöhlen operiert worden sei. Er neige erhöht zu Infekten.
Der ärztliche Bericht vermutet als Ursache hierfür einen isolierten
IgG1-Subklassenmangel, dessen Aetiologie aber unklar ist. Auch wenn das
wiederholte Auftreten von Nasennebenhöhlen- und anderen Entzündungen für den Rekurrenten persönlich unangenehm und die
Lebensqualität einschränkend sein mag, so ist diese Gesundheitsbeeinträchtigung
weit von einer Lebensgefährdung im vorstehend dargestellten Sinn entfernt. Bezeichnenderweise
ist es dem Rekurrenten trotz dieser
Einschränkungen möglich, als LKW-Fahrer erwerbstätig zu sein und regelmässig
ins Fitness- bzw. Bodybuilder-Training zu gehen, wie sich dem Arztbericht
entnehmen lässt. Abgesehen davon erscheint es offen, ob es tatsächlich zu einer
Verbesserung des Gesundheitszustands kommen wird. Denn der Bericht spricht nur
davon, mit der ins Auge gefassten subkutanen Immunogobulin-Substitution einen
Versuch zu wagen, die erhöhte Infektanfälligkeit zu vermindern. Aus dem
Arztbericht ergibt sich nicht, dass sich die Situation lebensbedrohend
verschlechtern würde, falls die Behandlung fehlschlagen sollte oder darauf
verzichtet würde. Unter diesen Umständen ist ein Anspruch des Rekurrenten auf weiteren Verbleib in der
Schweiz gestützt auf Art. 3 EMRK bzw. Art. 25
Abs. 3 BV zu verneinen. Dies gilt umso mehr, als der Rekurrent nicht substanziiert dartut, inwiefern
in der Türkei eine Behandlung seiner Immundefizienz nicht möglich sein soll.
2.6.4 Immerhin
sind die Auswirkungen einer Wegweisung auf die Gesundheit einer Person bei der
Interessenabwägung nach Art. 96 AIG bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK als
persönlicher Grund für die Begründung eines Anspruchs auf Aufenthalt in der
Schweiz zu berücksichtigen (VGE VD.2013.210 vom 30. Juni 2014
E. 4.2.3). Wie bereits unter der vorstehenden Erwägung ausgeführt, wiegt
die gesundheitliche Beeinträchtigung durch wiederkehrende
Nebennasenhöhlenentzündungen und durch eine erhöhte Infektanfälligkeit nicht
schwer. Ohnehin fehlt es an einer substanziierten Darlegung, weshalb die
angestrebte Prophylaxebehandlung in der Türkei nicht durchgeführt werden kann.
Die gesundheitliche Einschränkung fällt unter diesen Umständen nicht derart
schwer ins Gewicht, dass das private Interesse an ihrer Behandlung in der
Schweiz das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Rekurrenten zu überwiegen vermöchte.
2.7 Ebenfalls
als Novum haben die Rekurrierenden am 24. Januar 2020 einen
Zwischenbericht der Bewährungshilfe des Amts für Justiz vom
14. Januar 2020 einreichen lassen. Darin wird dem Rekurrenten, der sich seit der vorzeitigen
bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug am 14. Mai 2019 in der
einjährigen Probezeit befindet, attestiert, angepasst und zuverlässig mit der
Bewährungshilfe zusammenzuarbeiten und seine Vergangenheit wie seine
gegenwärtige Situation zu reflektieren. Es seien gemäss aktuellem
Strafregisterauszug keine neuen Delikte bzw. offene Strafuntersuchungen
bekannt. Nach ständiger Rechtsprechung kommt dem Wohlverhalten während des
Strafvollzugs und der Probezeit im Ausländerrecht bloss untergeordnete
Bedeutung zu, da es nur im beschränktem Masse für eine günstige Prognose in
Freiheit spricht und für sich allein die Rückfallgefahr nicht auszuschliessen
vermag. Bei drohender Rückversetzung in den Strafvollzug und während laufendem
ausländerrechtlichem Bewilligungsverfahrens bzw. bei drohender Wegweisung ist
die Beachtung der Rechtsordnung keine besonders zu würdigende Leistung, sondern
eine Selbstverständlichkeit (BGer 2C_50/2018 vom 14. August 2018
E. 4.4 und 2C_865/2013 vom 16. Juni 2014 E. 2.3; vgl. statt
vieler auch VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 5.2.6 und
VD.2013.131 vom 23. Dezember 2013 E. 3.1.2 und 3.2.3). Die
kooperative Haltung des Rekurrenten im
Rahmen der Bewährungshilfe wie sein gegenwärtiges Wohlverhalten sind, auch wenn
sie zu anerkennen sind, daher nicht geeignet, das öffentliche Interesse an
seiner Fernhaltung im Familiennachzugsverfahren zurückzudrängen.
3.
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass das JSD in summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten
für eine Bewilligung des Familiennachzugs zu Recht zum Schluss gekommen ist,
dass die privaten Interessen der Rekurrierenden
an einem Verbleib des Rekurrenten in der Schweiz bei seiner Ehefrau gegenüber
den öffentlichen Interessen an seiner Fernhaltung zurückzutreten haben. Daran
ändern auch der nachträglich eingereichte Bericht des Universitätsspitals Basel
vom 4. Dezember 2019 wie auch der grundsätzlich positive Verlaufsbericht
der Bewährungshilfe vom 14. Januar 2020 nichts. Es kann somit nicht gesagt
werden, dass die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind. Damit
kann dem Rekurrenten der prozedurale Aufenthalt nicht gestattet werden und ist
der Rekurs gegen seine Wegweisung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
haben die Rekurrierenden die Kosten des Verfahrens in solidarischer Verbindung
zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrierenden tragen die
ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr
von CHF 500.– in solidarischer Verbindung.
Mitteilung an:
-
Rekurrierende
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über
die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt
sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.