Lexipedia

Entscheid

VD.2019.241

Submission: Lieferung von Stoffhandtuchrollen für die Schulen des Kanton Basel-Stadt (Projekt 192483) (offenes Verfahren nach GATT/WTO-Übereinkommen) (BGer 2C_680/2020 vom 10. März 2021)

16. Juni 2020Deutsch30 min

Stoff-Handtuchrollen für die Schulen des Kantons Basel-Stadt» im offenen Verfahren

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2019.241

URTEIL

vom 16. Juni 2020

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), Dr.

Stephan Wullschleger,

lic. iur. Barbara Schneider und Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____ AG

Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Bau- und Verkehrsdepartement Rekursgegner

Kantonale Fachstelle für

öffentliche Beschaffungen,

Münsterplatz 11, 4001 Basel

B____ Beigeladene

[...]

vertreten durch [...],

Rechtsanwalt,

[...]

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

des Bau- und Verkehrsdepartements

vom 11. Dezember 2019

betreffend Submission: Lieferung

von Stoffhandtuchrollen für die Schulen des Kanton Basel-Stadt

(offenes Verfahren nach GATT/WTO-Übereinkommen)

Sachverhalt

Sachverhalt

Das Bau- und

Verkehrsdepartement (BVD) schrieb als Beschaffungsstelle für das

Erziehungsdepartement (Bedarfsstelle) den Auftrag «Lieferung von

Stoff-Handtuchrollen für die Schulen des Kantons Basel-Stadt» im offenen Verfahren

nach GATT/WTO aus. Die Publikation der Ausschreibung erfolgte am

31. August 2019 im Kantonsblatt sowie unter www.simap.ch. Die A____ AG und

die B____ reichten jeweils ein Angebot ein. Das BVD bewertete die beiden

eingegangenen Angebote und erteilte dem Angebot der A____ AG 7’725 Punkte und

demjenigen der B____ 8’305 Punkte, bei einem Punktemaximum von je 10’000 Punkten.

Den daraufhin erfolgten Zuschlag an die B____ publizierte das BVD am 30.

November 2019 im Kantonsblatt sowie auf www.simap.ch. Mit Schreiben vom 5.

Dezember 2019 verlangte die A____ AG eine Begründung zur Vergabe, welche ihr

das BVD mit Entscheid vom 11. Dezember 2019 zustellte.

Dagegen erhob

die A____ AG mit Eingaben vom 19. Dezember, 22. Dezember sowie 23. Dezember

2019 Rekurs beim Verwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung des

Zuschlagsentscheids vom 30. November/11. Dezember 2019 und die Erteilung des

Zuschlags für diese Lieferung an die A____ AG. Eventualiter sei der

Zuschlagsentscheid aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen

an die Vergabebehörde zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass

der Vergabeentscheid rechtswidrig ist. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten der Vergabebehörde. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht verlangt sie, dem Rekurs sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und

dem Erziehungsdepartement wie auch dem Bau- und Verkehrsdepartement sei sofort

und superprovisorisch zu untersagen, mit der im Zuschlagsentscheid

berücksichtigten Anbieterin einen Vertrag abzuschliessen. Weiter beantragt sie,

es sei ihr eine Frist zur Einreichung einer Replik anzusetzen sowie eine

öffentliche Parteiverhandlung durchzuführen. Mit Verfügung vom 23. Dezember

2019 erkannte der Verfahrensleiter dem Rekurs insofern aufschiebende Wirkung zu,

als dass dem Bau- und Verkehrsdepartement untersagt wurde, den Vertrag gemäss

dem Zuschlag vom 30. November 2019 abzuschliessen. Mit Rekursantwort vom

25. Februar 2020 beantragt das BVD die kostenfällige Abweisung des

Rekurses. Am 2. März 2020 reichte die B____ eine Stellungnahme ein.

Mit Verfügung

vom 3. März 2020 stellte der Verfahrensleiter der Rekurrentin die Rekursantwort

des BVD zu und setzte ihr eine Frist zur Mitteilung, ob sie eine schriftliche

Replik einreichen wolle oder eine öffentliche Parteiverhandlung wünsche. Ohne

entsprechende Mitteilung innert der genannten Frist werde Verzicht auf eine

Parteiverhandlung angenommen. Die Rekurrentin äusserte sich innert der so

gesetzten Frist nicht, beantragte aber in einer Eingabe vom 6. April 2020 die

Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Replik und die Durchführung einer

öffentlichen Verhandlung. Die innert erstreckter Frist eingereichte Replik vom

24. April 2020 wurde dem BVD und der Beigeladenen zur Kenntnisnahme zugestellt.

Anlässlich der

Verhandlung vom 16. Juni 2020 konnte der Verwaltungsratspräsident der

Rekurrentin seinen Standpunkt schildern. Im Anschluss gelangten der

Rechtsvertreter des Rekurrenten und der Vertreter der Beschaffungsstelle zum

Vortrag. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das

Urteil von Relevanz sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

§ 31 lit. f in Verbindung mit § 30 Abs. 1 des Beschaffungsgesetzes (BeschG,

SG 914.100) kann gegen den Zuschlag in einem öffentlichen Vergabeverfahren

Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Zuständig für die Beurteilung

des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]). Das Verfahren richtet sich gemäss

§ 30 Abs. 5 BeschG nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG,

SG 270.100), soweit das Beschaffungsgesetz keine anderen Vorschriften

enthält.

1.2

Zum

Rekurs ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Der Umstand, dass jemand am Offertverfahren teilgenommen hat und nicht

berücksichtigt worden ist, genügt grundsätzlich nicht, um die Legitimation zu

bejahen. Der unterlegene Anbieter ist nur dann rechtsmittellegitimiert, wenn er

eine reelle Chance besitzt, den Zuschlag selbst zu erhalten (vgl. BGE 141 II 14

E. 4 ff. S. 27 ff.; VGE VD.2015.198 vom 2. Mai 2016 E. 1.3.2, VD.2017.18 vom

29.

Juni 2017 E. 1.2). Die Rekurrentin beanstandet

die Gewichtung der Zuschlagskriterien, die angewandte Preiskurve sowie die

Bewertung ihres Angebots im Zuschlagskriterium Auftragsabwicklung. Würde sie

mit ihren Rügen durchdringen, hätte sie als zweitplatzierte Anbieterin eine

realistische Chance auf den Zuschlag. Sie verfügt damit über ein schützenswertes

Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Zuschlagsentscheids,

womit sie zum Rekurs legitimiert ist.

1.3

Gemäss

§ 30 Abs. 1 BeschG sind Rekurse samt Begründung innerhalb von 10 Tagen nach

Eröffnung des Zuschlags oder der schriftlichen Begründung an das

Verwaltungsgericht zu richten. Im vorliegenden Fall reichte die Rekurrentin

drei Versionen ihrer Rekursbegründung ein. Da alle drei Versionen innerhalb der

Rekursfrist versandt wurden und inhaltlich keine widersprüchlichen Anträge

gestellt oder widersprüchlich begründet wurden, sind im vorliegenden Verfahren

alle drei Eingaben zu beachten.

1.4

Die

Rekurrentin beantragte in der «Rekursergänzung» vom 22. Dezember 2019 sowie in

der von ihrem Rechtsvertreter eingereichten Rekursschrift vom 23. Dezember

2019.

die Durchführung einer Verhandlung. Nach der Zustellung der Rekursantwort

hat die Rekurrentin zwar innert der ihr gesetzten Frist nicht am Antrag auf

Durchführung einer Verhandlung festgehalten, diesen dann aber nach Ablauf

dieser Frist wiederholt. Da ein Anwendungsfall von Art. 6 Ziff. 1 EMRK

vorliegt, ist somit eine Verhandlung durchzuführen.

Die mündliche

Verhandlung dient auch zur Abnahme von Beweisen (vgl. Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.],

Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel

2008, S. 477 ff., 511). Diese sind dem Gericht grundsätzlich bis zum

Abschluss der Sachverhaltserstellung einzureichen. Da die von der

Beschaffungsstelle anlässlich ihres Plädoyers zu den Akten gereichte

E-Mail-Korrespondenz erst nach Abschluss der Sachverhaltsermittlung eingereicht

wurde, ist sie für das vorliegende Verfahren unbeachtlich. Ohnehin ist diese

Korrespondenz für den Ausgang des Verfahrens unerheblich.

1.5

Nach

§ 8 VRPG ist im Folgenden zu prüfen, ob die Vergabebehörde den Sachverhalt

nicht richtig festgestellt, das öffentliche Recht unrichtig angewendet, von

ihrem Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht oder gegen allgemeine

Rechtsgrundsätze oder verfassungsmässige Garantien verstossen hat. Eine

Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf seine blosse Angemessenheit hin

findet demgegenüber nicht statt (Art. 16 Abs. 2 der Interkantonalen

Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB, SG 914.500]; statt vieler:

VGE VD.2016.183 vom 5. Januar 2017 E. 1.2).

2.

2.1

Gemäss

der Ausschreibung vom 31. August 2019 gewichtet die Beschaffungsstelle das Zuschlagskriterium

«Preis» mit 50 % (Punktemaximum 5’000), das Zuschlagskriterium «Auftragsabwicklung»

mit 40 % (Punktemaximum 4’000) und das Zuschlagskriterium

«Referenzauskunft» mit 10 % (Punktemaximum 1’000). Der Zuschlag für die

Lieferung von Stoff-Handtuchrollen erfolgte an die Beigeladene mit insgesamt 8’305

Punkten, während die Rekurrentin 7’725 Punkte erhielt. Die Vergabestelle

erläuterte in der erweiterten Begründung vom 11. Dezember 2019, dass die

Preisbewertung des approximativen Auftragswerts für die gesamte mögliche

Laufzeit von fünf Jahren gemäss dem folgenden linearen Preisbewertungsmodell

erfolgt sei: Maximalnote für das tiefste gültige Angebot; Note 0 bei 150% des

tiefsten gültigen Angebots und für alle höheren Angebote. Dies habe bei der

Rekurrentin mit einem Preisangebot von CHF 321’900.– zur Maximalpunktzahl von 5’000

und bei der Beigeladenen mit einem Preisangebot von CHF 351’500.– zu 4’080

Punkten geführt. Diese Preisbewertung sei wie in den Ausschreibungsunterlagen

angekündigt und korrekt erfolgt. Beim Zuschlagskriterium Auftragsabwicklung sei

beurteilt worden, ob die Auftragsabwicklung den Vorstellungen der Bedarfsstelle

gemäss Lastenheft entspreche. Bewertet worden seien dabei die Unterkriterien

Auftragsverständnis, logistische Leistungsfähigkeit und

Herstellung/Umweltaspekte. Beim Zuschlagskriterium Auftragsentwicklungen komme

die Rekurrentin auf 1’725 Punkte und die Beigeladene auf 3’325 Punkte. Beim

Zuschlagskriterium Referenzauskunft sei die Kundenzufriedenheit mit dem Produkt

sowie die Kundenzufriedenheit bezüglich Auftragsabwicklung des angegebenen

Referenzauftrags durch die angegebene Auskunftsperson beurteilt worden. Sowohl

die Rekurrentin als auch die Beigeladene seien sehr gut bewertet worden und

hätten somit beide die Maximalpunktezahl von 1’000 Punkten erreicht.

2.2

Die

Rekurrentin macht in ihrem Rekurs vom 19. Dezember 2019 zunächst geltend, dass

die Beschaffungsstelle den Anbietern zusammen 10’950 Punkte anstatt der im

Pflichtenheft vorgegebenen Bewertung von Total 10’000 Punkten gegeben habe.

Zudem seien bei der Auftragsabwicklung zugunsten der Beigeladenen 49,5 %

statt der vorgegebenen 40 % vergeben worden. In der Rekursbegründung vom

19.

Dezember 2019 wird sodann moniert, dass die Preisbewertung im

Pflichtenheft zu einer maximalen Zahl von 6’500 Punkten führe, was im

Widerspruch zu der Preisgewichtung mit 5’000 Punkten stehe. Diese Rügen sind

aufgrund der obigen Darstellung der vorgenommenen Bewertung unverständlich. An

den Rügen wird denn auch in den weiteren Rekursschriften nicht festgehalten. In

den weiteren Rekursschriften rügt die Rekurrentin bezüglich der Preisbewertung

eine zu flache Preiskurve. Sie kritisiert zudem die Wahl und die Bewertung des

Zuschlagskriteriums Auftragsabwicklung und macht eine fehlende Objektivität der

Vergabebehörde geltend.

3.

3.1

Will

eine Partei ihrer Auffassung nach unzulässige Ausschreibungskriterien rügen, so

hat sie im offenen Verfahren bereits vorweg die Ausschreibung anzufechten und

darf damit nicht bis zu einer für sie ungünstigen Zuschlagsverfügung zuwarten

(vgl. BGer 2P.136/2006 vom 30. November 2006 E. 3.3; VGE VD.2015.219 vom 18.

April 2016 E. 2.5, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 3.1, VD.2015.132 vom 30.

November 2015 E. 2.4.1). Zwar sollen aufgrund des Zeitdrucks, der beschränkten

Rechtskenntnisse der Anbietenden sowie der Furcht vor der Verringerung der

Chancen im Vergabeverfahren diesbezüglich keine strengen Anforderungen gestellt

werden (vgl. BGE 2C_919/2014, 2C_920/2014 vom 21. August 2015 E. 6.7). Dennoch

ist ein Anbieter, der eine Unregelmässigkeit in der Ausschreibung feststellt,

nach Treu und Glauben verpflichtet, diese der Vergabestelle sofort zur Kenntnis

zu bringen und sie zu rügen. Er kann daher in einem späteren Rekursverfahren

gegen den Zuschlag auf der Grundlage der gerügten Ausschreibungsbedingungen

zumindest dann ausgeschlossen werden, wenn ihm die gerügte Unregelmässigkeit

bereits früher bekannt gewesen ist oder bei Beachtung gehöriger Sorgfalt hätte

bekannt gewesen sein müssen (BGE 130 I 241 E. 4.3 S. 246 f.).

3.2

Die

Rekurrentin macht geltend, der grosse Preisunterschied zwischen dem Angebot der

Rekurrentin und demjenigen der Beigeladenen von fast CHF 29’600.– bzw. 9,2

% müsse zwingend viel stärker ins Gewicht fallen, damit wirklich 50 % des

Zuschlags über den Preis erfolgen würden. Der tiefste Preis der Angebote müsse

die höchste Bewertung und der höchste Preis der Angebote müsse null Punkte

erhalten. Die Preiskurve würde der Ausschreibung von solch einfachen Lieferungen

nicht gerecht und verstosse gegen das Beschaffungsgesetz. Wenn das teuerste

Angebot beim Kriterium Preis immer noch mehr als 80 % der Maximalzahl

erhalte, sei die Vergabe offensichtlich willkürlich. In ihrer Replik anerkennt

die Rekurrentin, dass sie die Ausschreibung selbst nicht angefochten habe. Eine

nachträgliche Anfechtung in Bezug auf die aus ihrer Sicht zu geringe Gewichtung

des Preises mit 50 % sei nicht mehr möglich. Bezüglich der hier strittigen

Preiskurve sei eine frühere Anfechtung aber auch nicht nötig gewesen. Die

Bedeutung der Preiskurve sei auch im vorliegenden Fall erst erkennbar gewesen,

als die konkreten Angebote vorgelegen seien. Vor dem Zuschlagsentscheid sei es

der Rekurrentin deshalb nicht möglich gewesen, diese Preiskurve als Verstoss

gegen das Vergaberecht zu erkennen. Die spätere Anfechtbarkeit der Preiskurve

sei vom Bundesgericht und auch vom Kantonsgericht Basel-Landschaft anerkannt

worden. Die Wirkung der Preiskurve werde erst mit den effektiv angebotenen

Preisen deutlich. Weil zudem keine Pflicht bestehe, die Preiskurve zu

publizieren, könne vom Anbieter auch nicht verlangt werden, diesen Punkt schon

mit einer Anfechtung der Ausschreibung geltend zu machen. Im vorliegenden Fall

liege eine einfache Vergabe vor, bei welcher spätestens der 20 % höhere

Preis zu einer Bewertung mit null Punkten führen müsse.

3.3

3.3.1

Den

Ausführungen der Rekurrentin kann nicht gefolgt werden. Im Pflichtenheft zur

Ausschreibung der Lieferung von Stoff-Handtuchrollen für die Schulen des

Kantons Basel-Stadt wurden in Ziffer 1.11 die Zuschlagskriterien transparent

und verbindlich festgelegt. Es wurde aufgezeigt, dass der Preis mit 50 %

gewichtet wird (Punktemaximum 5’000) und das für die Bewertung die linear

verkürzte Preisbewertung auf Basis 150 % zur Anwendung gelangt. Zur

Illustration dieser Methode wurde ein Bewertungsbeispiel grafisch dargestellt

(Pflichtenheft, Seite 8). Es war somit für die Anbietenden einfach erkennbar,

dass das günstigste Angebot mit dem Punktemaximum von 5’000 und Angebote, die

anderthalb mal so teuer sind wie das günstigste, mit null Punkten bewertet

werden würden. Die Bewertung von Angeboten zwischen dem günstigsten Angebot und

der genannten Grenze von 150 % wurde durch das Illustrationsbeispiel

transparent dargestellt.

Wenn die

Rekurrentin geltend macht, dass aufgrund der aus Sicht der Rekurrentin

«einfachsten Vergabe» spätestens der 20 % höhere Preis (oder 25%, vgl.

Replik, Rz. 18) zu einer Bewertung mit null Punkten führen müsste, hätte

sie dies in einer Anfechtung der Ausschreibung vorbringen können und müssen. Es

war ohne Weiteres ersichtlich, dass gemäss den verbindlichen

Ausschreibungsunterlagen erst bei einem Preisangebot von 150 % null Punkte

gegeben würden und die Angebote dazwischen linear bewertet würden. Das System

wurde sowohl grafisch als auch textlich transparent erläutert. Auch die

Auswirkungen dieser Bewertungskurve auf die Punktevergabe ergibt sich aus den

Ausschreibungsunterlagen. Da die Zuschlagskriterien inkl. der Gewichtung des

Preises und der Preisbewertungsmethode der linear verkürzten Preisbewertung auf

Basis 150 % in der Ausschreibung unangefochten geblieben sind, sind sie

für die Bewertung der Offerten verbindlich. Der Einwand der Rekurrentin,

aufgrund der Einfachheit der ausgeschriebenen Dienstleistung hätte die

Preisbewertung nicht auf Basis von 150 % sondern vielmehr auf Basis von

125.

% respektive 120 % vorgenommen werden müssen, ist somit als verspätet

zu qualifizieren.

Dies steht

entgegen den Ausführungen der Rekurrentin nicht im Widerspruch zum Bundesgerichtsentscheid

BGE 130 I 241 oder zum Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 28. März 2007 (KGE VV 810 06 349). Im

zitierten Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft ist nicht zu erkennen, dass die angewandte Methode zur

Preisbewertung in der Ausschreibung bereits transparent und verbindlich

festgehalten worden ist. Dem Entscheid ist vielmehr zu entnehmen, dass

lediglich die Gewichtung des Preises zu 50 % vorgängig festgelegt worden

ist. Auch beim zitierten Bundesgerichtsentscheid wurde die anzuwendende

Preiskurve nicht in der Ausschreibung und damit eigenständig anfechtbar

festgelegt, sondern lediglich kurz vor Ablauf der Eingabefrist den Anbietenden

mitgeteilt. Zudem sei aus den verteilten Diagrammen zur Evaluation der

Ingenieurhonorare nicht ohne Weiteres ersichtlich gewesen, dass damit eine

Bewertungsmethode festgelegt werde, welche die Preisunterschiede nur in sehr

schwacher Form reflektiere (BGE 130 I 241 E. 4.3 S. 246). Die beiden von der

Rekurrentin zitierten Fälle unterscheiden sich somit vom vorliegenden, da in

diesem die zu verwendende Preiskurve und deren Auswirkung auf die Punktevergabe

bereits in der Ausschreibung transparent und verbindlich festgelegt und somit

anfechtbar mitgeteilt worden ist. Auf die Einwendung der Rekurrentin, wonach

die linear verkürzte Preisbewertung auf Basis 150 % mit dem Schwierigkeitsgrad

der vorliegenden Ausschreibung nicht zu vereinbaren sei, kann somit nicht

eingegangen werden.

3.4

Unbestritten

ist, dass die in der Ausschreibung vorgesehene Preisbewertung durch die

Beschaffungsstelle korrekt auf den vorliegenden Fall angewandt worden ist. Bei

einer linear verkürzten Preisbewertung auf Basis 150 % wurden der Rekurrentin angesichts

ihrer günstigsten Offerte (CHF 321’900.–) zu Recht die Maximalpunktzahl von 5’000

zuerkannt. Aufgrund der linearen Kurve bis zum Grenzwert von 150 % (CHF 482’850.–)

erhielt die Beigeladenen aufgrund der Differenz zum günstigsten Wert von

CHF 29’600.– korrekterweise 4’080 Punkte.

3.5

Lediglich

ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die verbindlich festgelegte Preiskurve

entgegen den Ausführungen der Rekurrentin im konkreten Fall nicht zu einem

unannehmbaren Ergebnis geführt hat. Die Rekurrentin begründet dieses Vorbringen

damit, dass der Einfluss des Preises auf das Ergebnis im vorliegenden Fall auf

unter 10 % abgeschwächt werde. Der Zuschlag müsse aber selbst bei komplexen

Beschaffungen zu mindestens 20 % aufgrund der Preise erfolgen. Die Angebote

würden sich vorliegend nur im Preis unterscheiden. Bei den Referenzen seien sie

genau gleich bewertet worden und die weichen Kriterien seien für die

Auftragsabwicklung wie auch für die Qualität der Handtuchrollen irrelevant.

3.5.1

Hinsichtlich

der Gewichtung und Bewertung des Preisangebots kommt der Vergabebehörde ein

grosser Beurteilungsspielraum zu; dies umso mehr, als – wie vorliegend – die

Vergabestelle die Gewichtung und die Preiskurve im Voraus bekannt gegeben hat.

Das Gericht überprüft nur die Einhaltung der Minimalanforderungen (BGer

2P.230/2006 vom 5. März 2007 E. 3; Galli/Moser/Lang/Steiner,

a.a.O., N 900, 904 ff.). Diesen entspricht vorliegend die Gewichtung des

Preises mit 50 %, hat doch das Bundesgericht diesbezüglich eine Untergrenze von

20.

% statuiert (BGE 129 I 313 E. 9 S. 328). Die Preiskurve verläuft mit

einer Preisspanne von 150 % auch nicht derart flach, dass damit die

minimale Gewichtung des Preises unterlaufen wird (vgl. dazu BGer 2P.136/2006

vom 30. November 2006 E. 3.4; 2P.230/2006 vom 5. März 2007 E. 2, 4; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., N 884,

892). Die Bewertung des Zuschlagskriteriums Preis und dessen Berücksichtigung

bei der Gesamtbewertung ist somit nicht zu beanstanden.

3.5.2

Wenn

die Rekurrentin nun vorbringt, dass sich die Angebote vorliegend nur im Preis

unterscheiden würden und dass die «weichen Kriterien» für die

Auftragsabwicklung wie auch für die Qualität der Handtuchrollen irrelevant

seien, kritisiert sie nicht die Preiskurve, sondern die in der Ausschreibung

festgelegte Gewichtung der verschiedenen Zuschlagskriterien. In der

Ausschreibung wurde transparent und verbindlich festgelegt, dass das

Zuschlagskriterium «Auftragsabwicklung» zu 40 % berücksichtigt wird. In

den Ausschreibungsunterlagen wurde zu diesem Zuschlagskriterium ausgeführt,

dass hier bewertet werde, ob die Auftragsabwicklung den Vorstellungen der

Bedarfsstelle gemäss Lastenheft entspricht. Es wurde aufgezeigt, dass das

Zuschlagskriterium anhand der drei Unterkriterien Kurzbeschrieb des

Auftragsverständnisses, Logistische Leistungsfähigkeit gemäss Register F

«Logistik» sowie ergänzende Angaben zu Herstellung und Umweltaspekte beurteilt

wird. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Angaben rund um die Auftragsabwicklung

zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe vorliegen müssen, d.h. dass sie nicht

nachgereicht werden dürfen (Pflichtenheft Beilage Register E). Die Rekurrentin

hat diese Angaben als Teil der Ausschreibung respektive ihrer Offerte unter

schriftlicher Bestätigung zur Kenntnis genommen (vgl. Blatt 9 der Offerte der

Rekurrentin). Da die Rekurrentin die Ausschreibung und die in den

Ausschreibungsunterlagen festgelegte Gewichtung der Zuschlagskriterien sowie

die ebenfalls festgelegten Unterkriterien nicht angefochten hat, sind diese für

die Vergabebehörde verbindlich und können im Rekursverfahren gegen den

Zuschlagsentscheid nicht mehr in Frage gestellt werden.

4.

4.1

Die

Rekurrentin macht sodann geltend, das Zuschlagskriterium der Auftragserfüllung

sei unsachlich bewertet worden. Bezüglich des Unterkriteriums

Auftragsverständnis werde der «out of the box»-Vorwurf zurückgewiesen. Das

Konzept der Rekurrentin funktioniere offensichtlich, was sich aus den guten

Referenzen ergebe. Warum solle die Rekurrentin das Konzept, welches seit Jahren

zur Zufriedenheit aller Kunden funktioniere, ändern oder in den blumigsten

Worten neu schildern. Dass dies von der Vergabebehörde verlangt werde, sei

willkürlich. Die äussere Darstellung des Konzepts sage nichts über die

Zuverlässigkeit der Leistung. Zum Unterkriterium logistische Leistungsfähigkeit

macht die Rekurrentin geltend, dass der Fahrzeugpark der Rekurrentin

offensichtlich völlig ausreichend sei. Auch vom Umweltschutzaspekt her sei es

besser, mit wenigen kleinen Fahrzeugen alle Standorte zu bedienen. Die

Beigeladene würde dagegen einen Lastwagen mit 30 t Gesamtgewicht und [...] Kontrollschild

für die Belieferung des Lagers in [...] einsetzen. Im Rekurs vom 19. Dezember

2019.

wird zudem geltend gemacht, dass die Rekurrentin seit 2015 über ein

zusätzliches 100 % Elektrofahrzeug verfüge. Die Lagerstandorte würden sich für

die Umweltbilanz und für die Zuverlässigkeit der Lieferung kaum von jenen der

Beigeladenen unterscheiden. Auch am Firmensitz in [...] verfüge die

Beschwerdeführerin über Lagermöglichkeiten. Es habe noch nie Lieferschwierigkeiten

gegeben. In Bezug auf das Unterkriterium Herstellung und Umweltaspekte macht

die Rekurrentin geltend, dass die von der Beigeladenen vorgelegten Zertifikate

2015.

veraltet seien. Im Übrigen seien nicht ISO Zertifikate verlangt worden.

Die Zertifikate [...], welche die Rekurrentin eingelegt habe, seien mindestens

gleichwertig. Sie würden sich nicht auf die Qualität der Waschungen

beschränken, sondern die gesamten Abläufe mit einbeziehen. Der eingereichte

Laborbericht belege die gute Qualität der Waschungen bei der Rekurrentin. Die

Kontrollen würden extern in Auftrag gegeben. Die vorgenommene Bewertung sei

willkürlich. Ebenfalls willkürlich sei die Nichtbeachtung des

Aufforstungsprogramms, welches die Rekurrentin seit Jahren betreibe. Pro 100

Waschungen werde ein Baum gepflanzt. Dies sei eine direkte CO2-Kompensation.

Die Herkunft des Rohstoffs könne nicht entscheidend sein. Die Baumwolle komme

immer aus Asien. Die Rekurrentin lasse sie jedoch in Deutschland verarbeiten,

was eine höhere Qualität und eine bessere Ökobilanz garantiere.

4.2

Der

Vergabestelle steht nicht nur bei der Wahl der Zuschlagkriterien, sondern auch

bei der Bewertung dieser Kriterien ein grosses Ermessen zu, in welches das

Verwaltungsgericht nicht eingreifen darf, zumal im Rekursverfahren Unangemessenheit

nicht gerügt werden kann. Das Verwaltungsgericht greift nur ein, wenn ein

qualifizierter Ermessensfehler vorliegt (vgl. statt vieler BGE 125 II 86 E. 6

S. 98 f.; VGE VD.2019.17 vom 9. August 2019, E. 2.3.1.2, VD.2017.211 vom 4.

Juli 2018 E. 2.3.2, VD.2017.249 vom 27. Februar 2018 E. 2.3 jeweils mit

Hinweisen). Die Vergabebehörde ist aufgrund des Transparenzgebots und des

Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäss § 9 lit. a und b BeschG an die

ausgeschriebenen Anforderungen und Zuschlagskriterien gebunden (VGE VD.2013.95

vom 17. Oktober 2013 E. 5.3). So ist es der Vergabebehörde untersagt, die den

Anbietenden bekanntgegebenen Vergabekriterien nachträglich zu ändern. Wenn sie

bekanntgegebene Kriterien ausser Acht lässt, ihre Bedeutungsfolge umstellt, andere

Gewichtungen vornimmt oder Kriterien heranzieht, die sie nicht bekanntgegeben

hat, handelt sie vergaberechtswidrig (BVGE 4904/2013 vom 14. März 2014 E. 4.5).

4.3

In

der Ausschreibung wurde den Anbietenden die für die Bewertung der

Zuschlagskriterien verwendete Skala auf Seite 7 des Pflichtenhefts transparent

und verbindlich aufgezeigt. Gemäss der dort aufgeführten Skala wurden 0 %

der pro Kriterium möglichen Punkte erteilt, wenn das Angebot im zu bewertenden

Aspekt nicht beurteilbar war oder als ungeeignet beurteilt wurde oder wenn

keine respektive unvollständige Angaben gemacht wurden. 25% der Punkte wurden

bei ausreichender Erfüllung des Kriteriums respektive bei knapp den

Anforderungen entsprechenden Angaben erteilt. 50% der Punkte wurden bei normaler,

durchschnittlicher Erfüllung des Kriteriums respektive guter, mittlerer

Qualität der Angaben erteilt. 75% Prozent wiederum wurden für eine qualitativ

sehr gute Erfüllung des Kriteriums respektive qualitativ sehr gute Angaben

erteilt. 100% der Punkte schliesslich wurden für beste Erfüllung des Kriteriums

respektive für ausgezeichnete Angaben erteilt, die einen grossen Beitrag zur

Zielerreichung beisteuern.

4.3.1

In

den Ausschreibungsunterlagen wurde bezüglich des Unterkriteriums Kurzbeschrieb

des Auftragsverständnisses verlangt, dass die Anbietenden auf maximal fünf

PowerPoint Folien oder 2 A4-Wordseiten beschreiben sollen, wie sie gedenken,

einen allfälligen Auftrag abzuwickeln (beteiligte Stellen, Zeithorizont,

Verrechnung, Ablauf etc.). Entgegen den Ausführungen der Rekurrentin ist bei

der Bewertung dieses Unterkriteriums keinerlei Überschreitung des

Ermessensspielraums erkennbar. Die Vergabestelle hat in nachvollziehbarer Weise

die Unterschiede der von den Anbietenden eingereichten Dokumente betreffend

Auftragsbeschrieb dargestellt. Es wird von der Rekurrentin auch nicht

substantiiert bestritten, dass ihre Ausführungen zum Auftragsverständnis auf

einer PowerPoint Folien-Seite eher rudimentär ausgefallen ist und keinen

inhaltlichen Bezug zum spezifischen Auftragsverhältnis enthält. Die Bewertung

dieses Unterkriteriums mit insgesamt 875 von möglichen 1’500 Punkten ist unter

Beachtung der oben beschriebenen Skala in keiner Weise zu beanstanden. Das gilt

auch für die Vergabe von 1’000 Punkten an die Beigeladene, welche in ihren

Ausführungen zum Auftragsverständnis mehr auf dessen spezifischen Anforderungen

eingegangen ist. Auch hier ist eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums

nicht zu erkennen. Entgegen den Ausführungen der Rekurrentin können auch bei

einer bisherigen Leistungserbringerin detaillierte Angaben zum

Leistungsverständnis verlangt werden, zumal ja die Offerten von bisherigen und

auch potentiellen neuen Anbietern vergleichbar sein müssen. Aufgrund der klaren

Angaben in der Ausschreibung hätte es der Rekurrentin auch bewusst sein müssen,

was bei diesem Unterkriterium für die Erreichung einer hohen Punktzahl erwartet

war.

4.3.2

Beim

Unterkriterium der logistischen Leistungsfähigkeit wurden Angaben zum

Fahrzeugpark und zu den Lagerstandorten und Lagerkapazitäten verlangt. Die

geforderten Angaben, welche der Bewertung zugrunde lagen, wurden in der

Ausschreibung transparent und verbindlich festgelegt, womit vorliegend nicht

mehr in Frage gestellt werden kann, ob die Auswahl der Kriterien sinnvoll ist. Bei

der Bewertung der entsprechenden Angaben der beiden Anbietenden ist auch hier

keine Ermessensüberschreitung erkennbar. Die Rekurrentin hat, anders als die

Beigeladene, in der Offerte kein Zwischenlager in der Region aufgeführt, so

dass die Beschaffungsstelle davon auszugehen hatte, dass die drei angegebenen

Transportfahrzeuge immer zwischen [...] und Basel verkehren müssen. Die

Begründung der Punktedifferenz mit der unterschiedlichen Qualität der logistischen

Leistung – Belieferung aus rund 60 km Entfernung mit drei Fahrzeugen über

Nationalstrassen im Vergleich zur Belieferung aus rund 10 km Entfernung

mit sieben Fahrzeugen über das örtliche Strassennetz inklusive Redundanz durch

einen Standort in [...] (in rund 85 km Entfernung) – ist sachbezogen und

nachvollziehbar. Auch wenn der Fahrzeugpark nach Ansicht der Rekurrentin völlig

ausreichend ist (Rekursschrift vom 23. Dezember 2019, S. 6), kann die

Anzahl der Fahrzeuge für die Vergabestelle ein zusätzliches Kriterium für die

Sicherstellung der Lieferungen darstellen, ohne dass sie damit in Willkür

verfällt. Wie die Beschaffungsstelle ausführt, sind für sie Flexibilität und

Redundanz von mehreren Fahrzeugen angesichts der Vielzahl und des unterschiedlichen

Charakters der zu beliefernden Standorte relevant. Es ist einleuchtend, dass

unter Umständen eine rasche und je nachdem auch kurzfristige Lieferung der

Handtuchrollen nötig sein kann, weshalb die Berücksichtigung des Anfahrtswegs

und der Anzahl Fahrzeuge nicht zu beanstanden ist.

Die

Beschaffungsstelle weist zu Recht darauf hin, dass die in der Offerte nicht

aufgeführten Angaben, welche erstmals im Rahmen des Rekursverfahrens

vorgebracht werden, wie etwa, dass die Rekurrentin auch am Firmensitz in [...] über

Lagermöglichkeiten (Rekursschrift vom 23. Dezember 2019, S. 6) sowie

zusätzlich zu den angegebenen drei Transportfahrzeugen über ein Elektrofahrzeug

verfügen würde (Rekursschrift vom 19. Dezember 2019, S. 3), an der

Richtigkeit der Bewertung der Offerte nichts ändern können. Ebenso wenig kann

berücksichtigt werden, dass die Beigeladene die Transporte ab 1. April 2020 an

ein anderes Unternehmen auslagert, zumal damit die Sicherstellung der

Lieferungen in keiner Weise tangiert ist. Von der Vergabebehörde sind alleine

die Angaben in der Offerte zu berücksichtigen. Es spricht auch nicht gegen die

vorgenommene Bewertung, dass die Referenzen auch bei der Rekurrentin [...] mit

der Höchstnote bewertet wurden. Mit der vergebenen Punktezahl wurde vielmehr bestätigt,

dass das Angebot der Rekurrentin in diesem Unterkriterium als ausreichend und

dasjenige der Beigeladenen als gut qualifiziert werden. Unter Berücksichtigung

der oben aufgeführten Skala ist es damit nicht zu beanstanden, dass bei der

logistischen Leistungsfähigkeit aufgrund der Angaben in den beiden Offerten

diejenige der Beigeladenen mit der höchstmöglichen Punktzahl (1’500 Punkte) und

das Angebot der Rekurrentin als ausreichend mit etwas weniger als 50 % der

möglichen Punkte (625 Punkte) bewertet worden ist.

4.3.3

Gemäss

den Ausschreibungsunterlagen wurden zudem als drittes Unterkriterium der

Auftragsabwicklung Angaben zu Herstellungs- und Umweltaspekten bewertet.

Verlangt wurden in einem freien Format Angaben zum Entsorgungskonzept,

Material- und Produktzertifikate, Umweltmanagement sowie Hinweise zu

Transportwegen/Produktionsorten. Entgegen den Ausführungen der Rekurrentin ist

auch bei diesem Unterkriterium keine Ermessensüberschreitung erkennbar. Dem

Auswertungsbogen zu den Herstellungs- und Umweltaspekten ist zu entnehmen, dass

dieses Unterkriterium nach sachlichen Gesichtspunkten bewertet worden ist.

Zugunsten der Rekurrentin wurde die im Vergleich zur Beigeladenen geringere

Distanz zur Wäscherei gewertet. Die gleiche Punktzahl erhielten die Rekurrentin

und die Beigeladene bei den Punkten Herkunftsland Baumwollstoff,

Produktionszertifikat Baumwollstoff sowie Produktionsorte der Stoffbahnen.

Sowohl bei der Rekurrentin als auch bei der Beigeladenen wurde festgestellt,

dass kein eigentliches Zertifikat auf Produktionsebene des Baumwollstoffes

vorliegt. Aufgrund der von der Rekurrentin vorgelegten Quantis Ökobilanz

Screening-Analyse wurden der Rekurrentin unter dem Titel Produktezertifikat

Baumwollstoff gleich viele Punkte (50) zugesprochen wie der Beigeladenen, die

ein Ökotex Standard 100 Zertifikat vorweisen kann und für ihre Dienstleistung

das Umweltzeichen «Blauer Engel» verwenden darf. Gleich viele Punkte wurden auch

bezüglich Produktionsort der Stoffbahnen verteilt. Die Beschaffungsstelle weist

zurecht darauf hin, dass betreffend Herkunftsland respektive Anbaugebiet des

Rohstoffes keine wesentlichen Unterschiede bei den Angeboten der Parteien

erkennbar sind. Die Rekurrentin hat angegeben, dass der Baumwollrohstoff aus

Deutschland/Pakistan komme. Die Beschaffungsstelle hat zu Recht angenommen,

dass aufgrund der klimatischen Bedingungen wohl nur die Angabe Pakistan

zutreffend sei. Dies entspreche in Bezug auf den geographischen Grossraum den

Angaben der Beigeladenen («Pakistan/Punjab»). Die gleiche Punkteverteilung in

diesem Punkt ist somit sachlich begründet. Geringfügig zu Ungunsten der

Rekurrentin wurde gewertet, dass aufgrund der Angaben in der Offerte davon auszugehen

sei, dass die Ware über Deutschland in die Schweiz komme, was in der Replik

(Rz. 20) bestätigt wird. Auch bei dieser geringfügigen Punktedifferenz von 25

Punkten ist kein Ermessensfehler erkennbar.

Deutlich

unterschiedlich bewertet wurden in diesem Unterkriterium die Kategorien

Umweltzertifizierung Wäscherei und Beschreibung Qualitätskontrolle Wäscherei. Die

Beschaffugnsstelle hat zu Gunsten der Beigeladenen gewertet, dass diese mehrere

gültige und relevante Zertifikate von anerkannten Zertifizierungsstellen

(Ökotex Standard 100, Qualitätsmanagementsystem ISO 9001:2015,

Umweltmanagementsystem ISO 14001:2015, Arbeitsschutz- und

Gesundheitsschutz-Managementsystem BS OHSAS 18001:2007, RABC-Hygiene

Managementsystem EN 14065:2016, Urkunde Blauer Engel) und weitere Belege

(Zertifikat Freiwilliger Klimaschutz und Energieeffizienz der Energie-Agentur

der Wirtschaft, Hygienezertifikat des Hygiene-Instituts in Berlin sowie einen

unternehmensinternen Nachhaltigkeitsbericht) vorweisen konnte. Entgegen den

Ausführungen der Rekurrentin sind die entsprechenden Zertifikate weder veraltet

noch wird damit lediglich die Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften

dokumentiert. Die Beigeladene konnte mit den eingereichten Zertifikaten

vielmehr weitgehende Massnahmen zur Qualitätssicherung und Förderung der

Nachhaltigkeit in ihrem Betrieb inklusive einer externen Überprüfung

dokumentieren. Bei dem von der Beigeladenen verwendeten Öko-Tex Standard 100

handelt es sich um ein einheitliches Prüf- und Zertifizierungssystem der

"Internationalen Gemeinschaft für Forschung und Prüfung auf dem Gebiet der

Textilökologie", das die Verarbeitungsstufen für textile Roh-, Zwischen-

und Endprodukte umfasst. Das Zertifizierungsprogamm beinhaltet Qualitätsaudits

durch ein unabhängiges Öko-Tex Institut. Dabei wird auch die Einhaltung von

über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehenden Anforderungen geprüft. Mit

der ISO 9001:2015 Zertifizierung wird ein qualifiziertes

Qualitätssicherungssystem der Beigeladenen bestätigt, welches in Bezug auf das

Kontrollsystem Biokontamination durch die EN 14065:2016 Zertifizierung (in

Wäschereien aufbereitete Textilien) betriebsspezifisch ergänzt wird. Das gilt

in Bezug auf das Umweltmanagement ebenso für die ISO 14001:2015 Zertifizierung.

In diesem Sinn hat denn auch das Verwaltungsgericht Zürich im Urteil

VB.2018.00751 vom 7. Februar 2019 entschieden, dass die Vorlage der beiden

genannten ISO-Zertifizierungen beim Zuschlagskriterium des Qualitätsmanagements

die Vergabe des Punktemaximums rechtfertigen würden (E. 5.3.2). Die Vergabe von

500.

Punkten für die Umweltzertifizierung und Beschreibung der

Qualitätskontrolle der Wäscherei an die Beigeladene ist somit gerechtfertigt.

Nicht zu

beanstanden ist auch, dass die Beschaffungsstelle bei der Bewertung der Offerte

der Rekurrentin zum Schluss kam, dass keine Umweltzertifizierung und keine

Qualitätskontrolle dokumentiert werden konnte. Entgegen den Ausführungen der

Rekurrentin kann insbesondere in der [...] Ökobilanz Screeningsanalyse keine

Umweltzertifizierung respektive Qualitätskontrolle angesehen werden. Das gilt

auch für die von der Rekurrentin angegebenen Stichproben auf Keime durch das

Labor [...]. In den Angebotsunterlagen der Rekurrentin war ein «Prüfbericht

mikrobiologische Abklatschuntersuchung (PVR)» des Labor [...] vom 18. Juni

2019, gerichtet an eine D____ GmbH enthalten. Den Angebotsunterlagen war nicht

zu entnehmen, in welcher Rechtsbeziehungen die D____ GmbH zur Rekurrentin stand

respektive was bei dieser Abklatschuntersuchung geprüft worden ist. Es ist nachvollziehbar,

dass dies nicht als Dokumentation eines Qualitätssicherungssystems gewertet

werden konnte. Unter dem Titel «[...] Ökobilanz Screening-Analyse» hat die

Rekurrentin eine PowerPoint Schlusspräsentation von [...] betreffend Ökobilanz

Stoffhandtuchspender vs. Alternativen vom 6. Juni 2019 eingereicht. Dabei

werden die Umweltwirkungen von verschiedenen Systemen zum Händetrocknen in

einer Screening-Ökobilanz abgeschätzt. In der Präsentation wird betont, dass es

sich hierbei nicht um eine ISO geprüfte Ökobilanz handle, dass einige

Datenlücken bestehen und dass die Beispielberechnung aufgrund von Angaben der

Rekurrentin ausgearbeitet worden seien. Als sinnvolle Schritte wird eine nach

ISO 14040/44 geprüfte Studie empfohlen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass

die Beschaffungsstelle die eingereichten Präsentationsfolien von [...] nicht

als Umweltzertifizierung qualifiziert hat. Es liegen keine Anzeichen für eine

fehlerhafte Ermessensausübung vor. Entgegen den Ausführungen der Rekurrentin

ist auch nichts dagegen einzuwenden, dass die Beschaffungsstelle ein [...] Konzept

«Tree to Tree» nicht mit einer Punktevergabe für die Rekurrentin berücksichtigt

hat. Gemäss den Unterlagen in der Offerte sollten Kunden der Rekurrentin pro

100.

Waschungen eine Baumpflanzung «erhalten». Es würden jährlich entsprechende

Zertifikate ausgestellt. Pro 5’000 Stoffrollenwaschungen habe der Kunde die

Möglichkeit eines «Clean Forest Events»: Pflanzung der generierten jungen

Bäume. In der Offerte finden sich entsprechende «350 pp, CO2 Bindungsnachweis»

Dokumente, welche allerdings durch die Rekurrentin selbst ausgestellt und durch

die C____ GmbH in [...] «beglaubigt» werden. In den Unterlagen wird ein

Schreiben von Bundesrätin Doris Leuthard zitiert, gemäss welchem diese die «umweltmarktwirtschaftlichen

Aktivitäten» der Rekurrentin im Zusammenhang mit dem Clean Forest Club zur

Kenntnis genommen habe. Das Konzept führe nachvollziehbar zu CO2-bindenden Massnahmen

und das Ziel des Konzepts leiste einen Beitrag zur Eindämmung des Klimawandels.

Aufforstungsprogramme können zweifellos einen Beitrag zur Eindämmung des

Klimawandels bewirken.

Es ist daher

sicher zu begrüssen, dass die Rekurrentin zusammen mit einem Forstwart einen

Clean Forest Club gegründet hat, welcher Aufforstungen durchführen respektive

unterstützen soll. Allerdings stehen dieselben nicht im Zusammenhang mit der

Tätigkeit der Rekurrentin selbst und insbesondere deren Umweltmanagement. An

welchem Ort, mit welchen Mitteln und welche Bäume im Rahmen des [...] Konzepts

«Tree to Tree» tatsächlich gepflanzt werden, geht aus den Offertunterlagen

ebenso wenig hervor, wie die weitere Betreuung von solchen angeblichen

Pflanzungen. Die für die Kunden der Rekurrentin ausgefertigten

Baumpflanzungsbestätigungen werden von der Rekurrentin ausgefertigt. Daran

ändert auch die «Beglaubigung» durch den Forstwart nichts, der gemäss den

Angaben [...] des «Clean Forest Club» diesen zusammen mit dem

Verwaltungsratspräsidenten der Rekurrentin gegründet hat. Die Beschaffungsstelle

weist zudem zu Recht darauf hin, dass diese «Beglaubigung» namens einer C____ GmbH

ausgestellt angefügt wird, deren statutarischer Zweck in der Erbringung von

Dienstleistungen im Rettungswesen sowie die Vermittlung von Helikoptertransporten,

insbesondere im Zusammenhang mit der Forstwirtschaft besteht; das Vorbringen

wurde von der Rekurrentin in der Replik nicht bestritten. Von einer

unabhängigen und anerkannten Prüfstelle kann somit keine Rede sein. Es bleibt

schlussendlich bei den eigenen Angaben der Rekurrentin über ein von ihr

unterstütztes Baumpflanzungskonzept, welche aufgrund der eingereichten

Unterlagen nicht verifiziert werden können. Es ist daher nicht zu beanstanden,

dass diese nicht verifizierbaren Angaben zu einem von der Rekurrentin offenbar

lediglich unterstützten Konzept in einem Submissionsverfahren nicht zu einer

höheren Punktevergabe an die Rekurrentin geführt haben. Unter Berücksichtigung

der in den Offerten aufgeführten Angaben ist daher die Vergabe von 225 Punkten

an die Rekurrentin im Vergleich zu den 725 Punkten für die Beigeladene beim

Unterkriterium Angaben zu Herstellung und Umweltaspekten nicht zu beanstanden.

4.3.4

Insgesamt ist bei der Bewertung des Zuschlagskriteriums der Auftragsabwicklung aufgrund

der drei Unterkriterien und der 40 %-igen Gewichtung die Zuteilung von 1’725

Punkten an die Rekurrentin und 3’325 Punkten an die Beigeladene nicht zu kritisieren.

4.4

4.4.1

Die

Beschaffungsstelle hat in Bezug auf das Zuschlagskriterium Referenzen

ausgeführt,

dass sowohl von den Auskunftspersonen betreffend die Rekurrentin wie auch von

den Auskunftspersonen betreffend die Beigeladene sehr gute Rückmeldungen

eingegangen seien. Dies habe zur Zuweisung des Punktemaximums von 1’000 Punkten

sowohl an die Rekurrentin als auch an die Beigeladene geführt. Dies wird von

der Rekurrentin nicht gerügt.

4.4.2

Die

Rekurrentin macht indes geltend, dass angesichts der sehr guten Referenzen der

Rekurrentin eine Beurteilung der «weichen Kriterien» nicht zur Verweigerung des

Zuschlags führen dürfte. Diese seien für diese Lieferungsart mit 40 % ohnehin

sehr hoch gewichtet, was an sich schon der Willkür Tür und Tor öffnen würde.

Bei der Beurteilung der weichen Kriterien sei das Ermessen offensichtlich weit

überschritten worden. Man erkenne die Absicht, den preisgünstigsten Anbieter zu

boykottieren – buchstäblich um jeden Preis. Es wurde bereits ausgeführt, dass

die Gewichtung des Zuschlagskriteriums der Auftragsabwicklung inklusive der

darin geprüften Unterkriterien schon in der Ausschreibung verbindlich

festgelegt worden ist. An die Gewichtung des Zuschlagskriteriums ist die

Vergabebehörde in der Folge gebunden. Sie kann daher im vorliegenden Rekurs

gegen den Zuschlagsentscheid nicht mehr gerügt werden. Aus den obigen Ausführungen

ergibt sich weiter, dass die Beschaffungsstelle auch bei diesem

Zuschlagskriterium eine sachliche und nachvollziehbare Prüfung und Beurteilung

durchgeführt hat. Entgegen den Behauptungen der Rekurrentin liegen keine

Anzeichen für eine ungerechtfertigte Bevorzugung der Beigeladenen vor.

5.

Aus dem

Dargelegten ergibt sich, dass der Rekurs in allen Punkten abzuweisen ist. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin gemäss § 30 Abs. 1 VRPG

dessen Kosten zu tragen. Parteientschädigungen wurden seitens der Beigeladenen

nicht beantragt.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die Kosten des Rekursverfahrens

mit einer Gebühr von CHF 3’000.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Rekursgegner

-

Beigeladene

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.