VD.2019.241
Submission: Lieferung von Stoffhandtuchrollen für die Schulen des Kanton Basel-Stadt (Projekt 192483) (offenes Verfahren nach GATT/WTO-Übereinkommen) (BGer 2C_680/2020 vom 10. März 2021)
16. Juni 2020Deutsch30 min
Stoff-Handtuchrollen für die Schulen des Kantons Basel-Stadt» im offenen Verfahren
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.241
URTEIL
vom 16. Juni 2020
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), Dr.
Stephan Wullschleger,
lic. iur. Barbara Schneider und Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ AG
Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Bau- und Verkehrsdepartement Rekursgegner
Kantonale Fachstelle für
öffentliche Beschaffungen,
Münsterplatz 11, 4001 Basel
B____ Beigeladene
[...]
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Bau- und Verkehrsdepartements
vom 11. Dezember 2019
betreffend Submission: Lieferung
von Stoffhandtuchrollen für die Schulen des Kanton Basel-Stadt
(offenes Verfahren nach GATT/WTO-Übereinkommen)
Sachverhalt
Sachverhalt
Das Bau- und
Verkehrsdepartement (BVD) schrieb als Beschaffungsstelle für das
Erziehungsdepartement (Bedarfsstelle) den Auftrag «Lieferung von
Stoff-Handtuchrollen für die Schulen des Kantons Basel-Stadt» im offenen Verfahren
nach GATT/WTO aus. Die Publikation der Ausschreibung erfolgte am
31. August 2019 im Kantonsblatt sowie unter www.simap.ch. Die A____ AG und
die B____ reichten jeweils ein Angebot ein. Das BVD bewertete die beiden
eingegangenen Angebote und erteilte dem Angebot der A____ AG 7’725 Punkte und
demjenigen der B____ 8’305 Punkte, bei einem Punktemaximum von je 10’000 Punkten.
Den daraufhin erfolgten Zuschlag an die B____ publizierte das BVD am 30.
November 2019 im Kantonsblatt sowie auf www.simap.ch. Mit Schreiben vom 5.
Dezember 2019 verlangte die A____ AG eine Begründung zur Vergabe, welche ihr
das BVD mit Entscheid vom 11. Dezember 2019 zustellte.
Dagegen erhob
die A____ AG mit Eingaben vom 19. Dezember, 22. Dezember sowie 23. Dezember
2019 Rekurs beim Verwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung des
Zuschlagsentscheids vom 30. November/11. Dezember 2019 und die Erteilung des
Zuschlags für diese Lieferung an die A____ AG. Eventualiter sei der
Zuschlagsentscheid aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen
an die Vergabebehörde zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass
der Vergabeentscheid rechtswidrig ist. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Vergabebehörde. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht verlangt sie, dem Rekurs sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und
dem Erziehungsdepartement wie auch dem Bau- und Verkehrsdepartement sei sofort
und superprovisorisch zu untersagen, mit der im Zuschlagsentscheid
berücksichtigten Anbieterin einen Vertrag abzuschliessen. Weiter beantragt sie,
es sei ihr eine Frist zur Einreichung einer Replik anzusetzen sowie eine
öffentliche Parteiverhandlung durchzuführen. Mit Verfügung vom 23. Dezember
2019 erkannte der Verfahrensleiter dem Rekurs insofern aufschiebende Wirkung zu,
als dass dem Bau- und Verkehrsdepartement untersagt wurde, den Vertrag gemäss
dem Zuschlag vom 30. November 2019 abzuschliessen. Mit Rekursantwort vom
25. Februar 2020 beantragt das BVD die kostenfällige Abweisung des
Rekurses. Am 2. März 2020 reichte die B____ eine Stellungnahme ein.
Mit Verfügung
vom 3. März 2020 stellte der Verfahrensleiter der Rekurrentin die Rekursantwort
des BVD zu und setzte ihr eine Frist zur Mitteilung, ob sie eine schriftliche
Replik einreichen wolle oder eine öffentliche Parteiverhandlung wünsche. Ohne
entsprechende Mitteilung innert der genannten Frist werde Verzicht auf eine
Parteiverhandlung angenommen. Die Rekurrentin äusserte sich innert der so
gesetzten Frist nicht, beantragte aber in einer Eingabe vom 6. April 2020 die
Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Replik und die Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung. Die innert erstreckter Frist eingereichte Replik vom
24. April 2020 wurde dem BVD und der Beigeladenen zur Kenntnisnahme zugestellt.
Anlässlich der
Verhandlung vom 16. Juni 2020 konnte der Verwaltungsratspräsident der
Rekurrentin seinen Standpunkt schildern. Im Anschluss gelangten der
Rechtsvertreter des Rekurrenten und der Vertreter der Beschaffungsstelle zum
Vortrag. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das
Urteil von Relevanz sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
§ 31 lit. f in Verbindung mit § 30 Abs. 1 des Beschaffungsgesetzes (BeschG,
SG 914.100) kann gegen den Zuschlag in einem öffentlichen Vergabeverfahren
Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Zuständig für die Beurteilung
des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]). Das Verfahren richtet sich gemäss
§ 30 Abs. 5 BeschG nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG,
SG 270.100), soweit das Beschaffungsgesetz keine anderen Vorschriften
enthält.
1.2
Zum
Rekurs ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Der Umstand, dass jemand am Offertverfahren teilgenommen hat und nicht
berücksichtigt worden ist, genügt grundsätzlich nicht, um die Legitimation zu
bejahen. Der unterlegene Anbieter ist nur dann rechtsmittellegitimiert, wenn er
eine reelle Chance besitzt, den Zuschlag selbst zu erhalten (vgl. BGE 141 II 14
E. 4 ff. S. 27 ff.; VGE VD.2015.198 vom 2. Mai 2016 E. 1.3.2, VD.2017.18 vom
29.
Juni 2017 E. 1.2). Die Rekurrentin beanstandet
die Gewichtung der Zuschlagskriterien, die angewandte Preiskurve sowie die
Bewertung ihres Angebots im Zuschlagskriterium Auftragsabwicklung. Würde sie
mit ihren Rügen durchdringen, hätte sie als zweitplatzierte Anbieterin eine
realistische Chance auf den Zuschlag. Sie verfügt damit über ein schützenswertes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Zuschlagsentscheids,
womit sie zum Rekurs legitimiert ist.
1.3
Gemäss
§ 30 Abs. 1 BeschG sind Rekurse samt Begründung innerhalb von 10 Tagen nach
Eröffnung des Zuschlags oder der schriftlichen Begründung an das
Verwaltungsgericht zu richten. Im vorliegenden Fall reichte die Rekurrentin
drei Versionen ihrer Rekursbegründung ein. Da alle drei Versionen innerhalb der
Rekursfrist versandt wurden und inhaltlich keine widersprüchlichen Anträge
gestellt oder widersprüchlich begründet wurden, sind im vorliegenden Verfahren
alle drei Eingaben zu beachten.
1.4
Die
Rekurrentin beantragte in der «Rekursergänzung» vom 22. Dezember 2019 sowie in
der von ihrem Rechtsvertreter eingereichten Rekursschrift vom 23. Dezember
2019.
die Durchführung einer Verhandlung. Nach der Zustellung der Rekursantwort
hat die Rekurrentin zwar innert der ihr gesetzten Frist nicht am Antrag auf
Durchführung einer Verhandlung festgehalten, diesen dann aber nach Ablauf
dieser Frist wiederholt. Da ein Anwendungsfall von Art. 6 Ziff. 1 EMRK
vorliegt, ist somit eine Verhandlung durchzuführen.
Die mündliche
Verhandlung dient auch zur Abnahme von Beweisen (vgl. Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel
2008, S. 477 ff., 511). Diese sind dem Gericht grundsätzlich bis zum
Abschluss der Sachverhaltserstellung einzureichen. Da die von der
Beschaffungsstelle anlässlich ihres Plädoyers zu den Akten gereichte
E-Mail-Korrespondenz erst nach Abschluss der Sachverhaltsermittlung eingereicht
wurde, ist sie für das vorliegende Verfahren unbeachtlich. Ohnehin ist diese
Korrespondenz für den Ausgang des Verfahrens unerheblich.
1.5
Nach
§ 8 VRPG ist im Folgenden zu prüfen, ob die Vergabebehörde den Sachverhalt
nicht richtig festgestellt, das öffentliche Recht unrichtig angewendet, von
ihrem Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht oder gegen allgemeine
Rechtsgrundsätze oder verfassungsmässige Garantien verstossen hat. Eine
Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf seine blosse Angemessenheit hin
findet demgegenüber nicht statt (Art. 16 Abs. 2 der Interkantonalen
Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB, SG 914.500]; statt vieler:
VGE VD.2016.183 vom 5. Januar 2017 E. 1.2).
2.
2.1
Gemäss
der Ausschreibung vom 31. August 2019 gewichtet die Beschaffungsstelle das Zuschlagskriterium
«Preis» mit 50 % (Punktemaximum 5’000), das Zuschlagskriterium «Auftragsabwicklung»
mit 40 % (Punktemaximum 4’000) und das Zuschlagskriterium
«Referenzauskunft» mit 10 % (Punktemaximum 1’000). Der Zuschlag für die
Lieferung von Stoff-Handtuchrollen erfolgte an die Beigeladene mit insgesamt 8’305
Punkten, während die Rekurrentin 7’725 Punkte erhielt. Die Vergabestelle
erläuterte in der erweiterten Begründung vom 11. Dezember 2019, dass die
Preisbewertung des approximativen Auftragswerts für die gesamte mögliche
Laufzeit von fünf Jahren gemäss dem folgenden linearen Preisbewertungsmodell
erfolgt sei: Maximalnote für das tiefste gültige Angebot; Note 0 bei 150% des
tiefsten gültigen Angebots und für alle höheren Angebote. Dies habe bei der
Rekurrentin mit einem Preisangebot von CHF 321’900.– zur Maximalpunktzahl von 5’000
und bei der Beigeladenen mit einem Preisangebot von CHF 351’500.– zu 4’080
Punkten geführt. Diese Preisbewertung sei wie in den Ausschreibungsunterlagen
angekündigt und korrekt erfolgt. Beim Zuschlagskriterium Auftragsabwicklung sei
beurteilt worden, ob die Auftragsabwicklung den Vorstellungen der Bedarfsstelle
gemäss Lastenheft entspreche. Bewertet worden seien dabei die Unterkriterien
Auftragsverständnis, logistische Leistungsfähigkeit und
Herstellung/Umweltaspekte. Beim Zuschlagskriterium Auftragsentwicklungen komme
die Rekurrentin auf 1’725 Punkte und die Beigeladene auf 3’325 Punkte. Beim
Zuschlagskriterium Referenzauskunft sei die Kundenzufriedenheit mit dem Produkt
sowie die Kundenzufriedenheit bezüglich Auftragsabwicklung des angegebenen
Referenzauftrags durch die angegebene Auskunftsperson beurteilt worden. Sowohl
die Rekurrentin als auch die Beigeladene seien sehr gut bewertet worden und
hätten somit beide die Maximalpunktezahl von 1’000 Punkten erreicht.
2.2
Die
Rekurrentin macht in ihrem Rekurs vom 19. Dezember 2019 zunächst geltend, dass
die Beschaffungsstelle den Anbietern zusammen 10’950 Punkte anstatt der im
Pflichtenheft vorgegebenen Bewertung von Total 10’000 Punkten gegeben habe.
Zudem seien bei der Auftragsabwicklung zugunsten der Beigeladenen 49,5 %
statt der vorgegebenen 40 % vergeben worden. In der Rekursbegründung vom
19.
Dezember 2019 wird sodann moniert, dass die Preisbewertung im
Pflichtenheft zu einer maximalen Zahl von 6’500 Punkten führe, was im
Widerspruch zu der Preisgewichtung mit 5’000 Punkten stehe. Diese Rügen sind
aufgrund der obigen Darstellung der vorgenommenen Bewertung unverständlich. An
den Rügen wird denn auch in den weiteren Rekursschriften nicht festgehalten. In
den weiteren Rekursschriften rügt die Rekurrentin bezüglich der Preisbewertung
eine zu flache Preiskurve. Sie kritisiert zudem die Wahl und die Bewertung des
Zuschlagskriteriums Auftragsabwicklung und macht eine fehlende Objektivität der
Vergabebehörde geltend.
3.
3.1
Will
eine Partei ihrer Auffassung nach unzulässige Ausschreibungskriterien rügen, so
hat sie im offenen Verfahren bereits vorweg die Ausschreibung anzufechten und
darf damit nicht bis zu einer für sie ungünstigen Zuschlagsverfügung zuwarten
(vgl. BGer 2P.136/2006 vom 30. November 2006 E. 3.3; VGE VD.2015.219 vom 18.
April 2016 E. 2.5, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 3.1, VD.2015.132 vom 30.
November 2015 E. 2.4.1). Zwar sollen aufgrund des Zeitdrucks, der beschränkten
Rechtskenntnisse der Anbietenden sowie der Furcht vor der Verringerung der
Chancen im Vergabeverfahren diesbezüglich keine strengen Anforderungen gestellt
werden (vgl. BGE 2C_919/2014, 2C_920/2014 vom 21. August 2015 E. 6.7). Dennoch
ist ein Anbieter, der eine Unregelmässigkeit in der Ausschreibung feststellt,
nach Treu und Glauben verpflichtet, diese der Vergabestelle sofort zur Kenntnis
zu bringen und sie zu rügen. Er kann daher in einem späteren Rekursverfahren
gegen den Zuschlag auf der Grundlage der gerügten Ausschreibungsbedingungen
zumindest dann ausgeschlossen werden, wenn ihm die gerügte Unregelmässigkeit
bereits früher bekannt gewesen ist oder bei Beachtung gehöriger Sorgfalt hätte
bekannt gewesen sein müssen (BGE 130 I 241 E. 4.3 S. 246 f.).
3.2
Die
Rekurrentin macht geltend, der grosse Preisunterschied zwischen dem Angebot der
Rekurrentin und demjenigen der Beigeladenen von fast CHF 29’600.– bzw. 9,2
% müsse zwingend viel stärker ins Gewicht fallen, damit wirklich 50 % des
Zuschlags über den Preis erfolgen würden. Der tiefste Preis der Angebote müsse
die höchste Bewertung und der höchste Preis der Angebote müsse null Punkte
erhalten. Die Preiskurve würde der Ausschreibung von solch einfachen Lieferungen
nicht gerecht und verstosse gegen das Beschaffungsgesetz. Wenn das teuerste
Angebot beim Kriterium Preis immer noch mehr als 80 % der Maximalzahl
erhalte, sei die Vergabe offensichtlich willkürlich. In ihrer Replik anerkennt
die Rekurrentin, dass sie die Ausschreibung selbst nicht angefochten habe. Eine
nachträgliche Anfechtung in Bezug auf die aus ihrer Sicht zu geringe Gewichtung
des Preises mit 50 % sei nicht mehr möglich. Bezüglich der hier strittigen
Preiskurve sei eine frühere Anfechtung aber auch nicht nötig gewesen. Die
Bedeutung der Preiskurve sei auch im vorliegenden Fall erst erkennbar gewesen,
als die konkreten Angebote vorgelegen seien. Vor dem Zuschlagsentscheid sei es
der Rekurrentin deshalb nicht möglich gewesen, diese Preiskurve als Verstoss
gegen das Vergaberecht zu erkennen. Die spätere Anfechtbarkeit der Preiskurve
sei vom Bundesgericht und auch vom Kantonsgericht Basel-Landschaft anerkannt
worden. Die Wirkung der Preiskurve werde erst mit den effektiv angebotenen
Preisen deutlich. Weil zudem keine Pflicht bestehe, die Preiskurve zu
publizieren, könne vom Anbieter auch nicht verlangt werden, diesen Punkt schon
mit einer Anfechtung der Ausschreibung geltend zu machen. Im vorliegenden Fall
liege eine einfache Vergabe vor, bei welcher spätestens der 20 % höhere
Preis zu einer Bewertung mit null Punkten führen müsse.
3.3
3.3.1
Den
Ausführungen der Rekurrentin kann nicht gefolgt werden. Im Pflichtenheft zur
Ausschreibung der Lieferung von Stoff-Handtuchrollen für die Schulen des
Kantons Basel-Stadt wurden in Ziffer 1.11 die Zuschlagskriterien transparent
und verbindlich festgelegt. Es wurde aufgezeigt, dass der Preis mit 50 %
gewichtet wird (Punktemaximum 5’000) und das für die Bewertung die linear
verkürzte Preisbewertung auf Basis 150 % zur Anwendung gelangt. Zur
Illustration dieser Methode wurde ein Bewertungsbeispiel grafisch dargestellt
(Pflichtenheft, Seite 8). Es war somit für die Anbietenden einfach erkennbar,
dass das günstigste Angebot mit dem Punktemaximum von 5’000 und Angebote, die
anderthalb mal so teuer sind wie das günstigste, mit null Punkten bewertet
werden würden. Die Bewertung von Angeboten zwischen dem günstigsten Angebot und
der genannten Grenze von 150 % wurde durch das Illustrationsbeispiel
transparent dargestellt.
Wenn die
Rekurrentin geltend macht, dass aufgrund der aus Sicht der Rekurrentin
«einfachsten Vergabe» spätestens der 20 % höhere Preis (oder 25%, vgl.
Replik, Rz. 18) zu einer Bewertung mit null Punkten führen müsste, hätte
sie dies in einer Anfechtung der Ausschreibung vorbringen können und müssen. Es
war ohne Weiteres ersichtlich, dass gemäss den verbindlichen
Ausschreibungsunterlagen erst bei einem Preisangebot von 150 % null Punkte
gegeben würden und die Angebote dazwischen linear bewertet würden. Das System
wurde sowohl grafisch als auch textlich transparent erläutert. Auch die
Auswirkungen dieser Bewertungskurve auf die Punktevergabe ergibt sich aus den
Ausschreibungsunterlagen. Da die Zuschlagskriterien inkl. der Gewichtung des
Preises und der Preisbewertungsmethode der linear verkürzten Preisbewertung auf
Basis 150 % in der Ausschreibung unangefochten geblieben sind, sind sie
für die Bewertung der Offerten verbindlich. Der Einwand der Rekurrentin,
aufgrund der Einfachheit der ausgeschriebenen Dienstleistung hätte die
Preisbewertung nicht auf Basis von 150 % sondern vielmehr auf Basis von
125.
% respektive 120 % vorgenommen werden müssen, ist somit als verspätet
zu qualifizieren.
Dies steht
entgegen den Ausführungen der Rekurrentin nicht im Widerspruch zum Bundesgerichtsentscheid
BGE 130 I 241 oder zum Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 28. März 2007 (KGE VV 810 06 349). Im
zitierten Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft ist nicht zu erkennen, dass die angewandte Methode zur
Preisbewertung in der Ausschreibung bereits transparent und verbindlich
festgehalten worden ist. Dem Entscheid ist vielmehr zu entnehmen, dass
lediglich die Gewichtung des Preises zu 50 % vorgängig festgelegt worden
ist. Auch beim zitierten Bundesgerichtsentscheid wurde die anzuwendende
Preiskurve nicht in der Ausschreibung und damit eigenständig anfechtbar
festgelegt, sondern lediglich kurz vor Ablauf der Eingabefrist den Anbietenden
mitgeteilt. Zudem sei aus den verteilten Diagrammen zur Evaluation der
Ingenieurhonorare nicht ohne Weiteres ersichtlich gewesen, dass damit eine
Bewertungsmethode festgelegt werde, welche die Preisunterschiede nur in sehr
schwacher Form reflektiere (BGE 130 I 241 E. 4.3 S. 246). Die beiden von der
Rekurrentin zitierten Fälle unterscheiden sich somit vom vorliegenden, da in
diesem die zu verwendende Preiskurve und deren Auswirkung auf die Punktevergabe
bereits in der Ausschreibung transparent und verbindlich festgelegt und somit
anfechtbar mitgeteilt worden ist. Auf die Einwendung der Rekurrentin, wonach
die linear verkürzte Preisbewertung auf Basis 150 % mit dem Schwierigkeitsgrad
der vorliegenden Ausschreibung nicht zu vereinbaren sei, kann somit nicht
eingegangen werden.
3.4
Unbestritten
ist, dass die in der Ausschreibung vorgesehene Preisbewertung durch die
Beschaffungsstelle korrekt auf den vorliegenden Fall angewandt worden ist. Bei
einer linear verkürzten Preisbewertung auf Basis 150 % wurden der Rekurrentin angesichts
ihrer günstigsten Offerte (CHF 321’900.–) zu Recht die Maximalpunktzahl von 5’000
zuerkannt. Aufgrund der linearen Kurve bis zum Grenzwert von 150 % (CHF 482’850.–)
erhielt die Beigeladenen aufgrund der Differenz zum günstigsten Wert von
CHF 29’600.– korrekterweise 4’080 Punkte.
3.5
Lediglich
ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die verbindlich festgelegte Preiskurve
entgegen den Ausführungen der Rekurrentin im konkreten Fall nicht zu einem
unannehmbaren Ergebnis geführt hat. Die Rekurrentin begründet dieses Vorbringen
damit, dass der Einfluss des Preises auf das Ergebnis im vorliegenden Fall auf
unter 10 % abgeschwächt werde. Der Zuschlag müsse aber selbst bei komplexen
Beschaffungen zu mindestens 20 % aufgrund der Preise erfolgen. Die Angebote
würden sich vorliegend nur im Preis unterscheiden. Bei den Referenzen seien sie
genau gleich bewertet worden und die weichen Kriterien seien für die
Auftragsabwicklung wie auch für die Qualität der Handtuchrollen irrelevant.
3.5.1
Hinsichtlich
der Gewichtung und Bewertung des Preisangebots kommt der Vergabebehörde ein
grosser Beurteilungsspielraum zu; dies umso mehr, als – wie vorliegend – die
Vergabestelle die Gewichtung und die Preiskurve im Voraus bekannt gegeben hat.
Das Gericht überprüft nur die Einhaltung der Minimalanforderungen (BGer
2P.230/2006 vom 5. März 2007 E. 3; Galli/Moser/Lang/Steiner,
a.a.O., N 900, 904 ff.). Diesen entspricht vorliegend die Gewichtung des
Preises mit 50 %, hat doch das Bundesgericht diesbezüglich eine Untergrenze von
20.
% statuiert (BGE 129 I 313 E. 9 S. 328). Die Preiskurve verläuft mit
einer Preisspanne von 150 % auch nicht derart flach, dass damit die
minimale Gewichtung des Preises unterlaufen wird (vgl. dazu BGer 2P.136/2006
vom 30. November 2006 E. 3.4; 2P.230/2006 vom 5. März 2007 E. 2, 4; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., N 884,
892). Die Bewertung des Zuschlagskriteriums Preis und dessen Berücksichtigung
bei der Gesamtbewertung ist somit nicht zu beanstanden.
3.5.2
Wenn
die Rekurrentin nun vorbringt, dass sich die Angebote vorliegend nur im Preis
unterscheiden würden und dass die «weichen Kriterien» für die
Auftragsabwicklung wie auch für die Qualität der Handtuchrollen irrelevant
seien, kritisiert sie nicht die Preiskurve, sondern die in der Ausschreibung
festgelegte Gewichtung der verschiedenen Zuschlagskriterien. In der
Ausschreibung wurde transparent und verbindlich festgelegt, dass das
Zuschlagskriterium «Auftragsabwicklung» zu 40 % berücksichtigt wird. In
den Ausschreibungsunterlagen wurde zu diesem Zuschlagskriterium ausgeführt,
dass hier bewertet werde, ob die Auftragsabwicklung den Vorstellungen der
Bedarfsstelle gemäss Lastenheft entspricht. Es wurde aufgezeigt, dass das
Zuschlagskriterium anhand der drei Unterkriterien Kurzbeschrieb des
Auftragsverständnisses, Logistische Leistungsfähigkeit gemäss Register F
«Logistik» sowie ergänzende Angaben zu Herstellung und Umweltaspekte beurteilt
wird. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Angaben rund um die Auftragsabwicklung
zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe vorliegen müssen, d.h. dass sie nicht
nachgereicht werden dürfen (Pflichtenheft Beilage Register E). Die Rekurrentin
hat diese Angaben als Teil der Ausschreibung respektive ihrer Offerte unter
schriftlicher Bestätigung zur Kenntnis genommen (vgl. Blatt 9 der Offerte der
Rekurrentin). Da die Rekurrentin die Ausschreibung und die in den
Ausschreibungsunterlagen festgelegte Gewichtung der Zuschlagskriterien sowie
die ebenfalls festgelegten Unterkriterien nicht angefochten hat, sind diese für
die Vergabebehörde verbindlich und können im Rekursverfahren gegen den
Zuschlagsentscheid nicht mehr in Frage gestellt werden.
4.
4.1
Die
Rekurrentin macht sodann geltend, das Zuschlagskriterium der Auftragserfüllung
sei unsachlich bewertet worden. Bezüglich des Unterkriteriums
Auftragsverständnis werde der «out of the box»-Vorwurf zurückgewiesen. Das
Konzept der Rekurrentin funktioniere offensichtlich, was sich aus den guten
Referenzen ergebe. Warum solle die Rekurrentin das Konzept, welches seit Jahren
zur Zufriedenheit aller Kunden funktioniere, ändern oder in den blumigsten
Worten neu schildern. Dass dies von der Vergabebehörde verlangt werde, sei
willkürlich. Die äussere Darstellung des Konzepts sage nichts über die
Zuverlässigkeit der Leistung. Zum Unterkriterium logistische Leistungsfähigkeit
macht die Rekurrentin geltend, dass der Fahrzeugpark der Rekurrentin
offensichtlich völlig ausreichend sei. Auch vom Umweltschutzaspekt her sei es
besser, mit wenigen kleinen Fahrzeugen alle Standorte zu bedienen. Die
Beigeladene würde dagegen einen Lastwagen mit 30 t Gesamtgewicht und [...] Kontrollschild
für die Belieferung des Lagers in [...] einsetzen. Im Rekurs vom 19. Dezember
2019.
wird zudem geltend gemacht, dass die Rekurrentin seit 2015 über ein
zusätzliches 100 % Elektrofahrzeug verfüge. Die Lagerstandorte würden sich für
die Umweltbilanz und für die Zuverlässigkeit der Lieferung kaum von jenen der
Beigeladenen unterscheiden. Auch am Firmensitz in [...] verfüge die
Beschwerdeführerin über Lagermöglichkeiten. Es habe noch nie Lieferschwierigkeiten
gegeben. In Bezug auf das Unterkriterium Herstellung und Umweltaspekte macht
die Rekurrentin geltend, dass die von der Beigeladenen vorgelegten Zertifikate
2015.
veraltet seien. Im Übrigen seien nicht ISO Zertifikate verlangt worden.
Die Zertifikate [...], welche die Rekurrentin eingelegt habe, seien mindestens
gleichwertig. Sie würden sich nicht auf die Qualität der Waschungen
beschränken, sondern die gesamten Abläufe mit einbeziehen. Der eingereichte
Laborbericht belege die gute Qualität der Waschungen bei der Rekurrentin. Die
Kontrollen würden extern in Auftrag gegeben. Die vorgenommene Bewertung sei
willkürlich. Ebenfalls willkürlich sei die Nichtbeachtung des
Aufforstungsprogramms, welches die Rekurrentin seit Jahren betreibe. Pro 100
Waschungen werde ein Baum gepflanzt. Dies sei eine direkte CO2-Kompensation.
Die Herkunft des Rohstoffs könne nicht entscheidend sein. Die Baumwolle komme
immer aus Asien. Die Rekurrentin lasse sie jedoch in Deutschland verarbeiten,
was eine höhere Qualität und eine bessere Ökobilanz garantiere.
4.2
Der
Vergabestelle steht nicht nur bei der Wahl der Zuschlagkriterien, sondern auch
bei der Bewertung dieser Kriterien ein grosses Ermessen zu, in welches das
Verwaltungsgericht nicht eingreifen darf, zumal im Rekursverfahren Unangemessenheit
nicht gerügt werden kann. Das Verwaltungsgericht greift nur ein, wenn ein
qualifizierter Ermessensfehler vorliegt (vgl. statt vieler BGE 125 II 86 E. 6
S. 98 f.; VGE VD.2019.17 vom 9. August 2019, E. 2.3.1.2, VD.2017.211 vom 4.
Juli 2018 E. 2.3.2, VD.2017.249 vom 27. Februar 2018 E. 2.3 jeweils mit
Hinweisen). Die Vergabebehörde ist aufgrund des Transparenzgebots und des
Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäss § 9 lit. a und b BeschG an die
ausgeschriebenen Anforderungen und Zuschlagskriterien gebunden (VGE VD.2013.95
vom 17. Oktober 2013 E. 5.3). So ist es der Vergabebehörde untersagt, die den
Anbietenden bekanntgegebenen Vergabekriterien nachträglich zu ändern. Wenn sie
bekanntgegebene Kriterien ausser Acht lässt, ihre Bedeutungsfolge umstellt, andere
Gewichtungen vornimmt oder Kriterien heranzieht, die sie nicht bekanntgegeben
hat, handelt sie vergaberechtswidrig (BVGE 4904/2013 vom 14. März 2014 E. 4.5).
4.3
In
der Ausschreibung wurde den Anbietenden die für die Bewertung der
Zuschlagskriterien verwendete Skala auf Seite 7 des Pflichtenhefts transparent
und verbindlich aufgezeigt. Gemäss der dort aufgeführten Skala wurden 0 %
der pro Kriterium möglichen Punkte erteilt, wenn das Angebot im zu bewertenden
Aspekt nicht beurteilbar war oder als ungeeignet beurteilt wurde oder wenn
keine respektive unvollständige Angaben gemacht wurden. 25% der Punkte wurden
bei ausreichender Erfüllung des Kriteriums respektive bei knapp den
Anforderungen entsprechenden Angaben erteilt. 50% der Punkte wurden bei normaler,
durchschnittlicher Erfüllung des Kriteriums respektive guter, mittlerer
Qualität der Angaben erteilt. 75% Prozent wiederum wurden für eine qualitativ
sehr gute Erfüllung des Kriteriums respektive qualitativ sehr gute Angaben
erteilt. 100% der Punkte schliesslich wurden für beste Erfüllung des Kriteriums
respektive für ausgezeichnete Angaben erteilt, die einen grossen Beitrag zur
Zielerreichung beisteuern.
4.3.1
In
den Ausschreibungsunterlagen wurde bezüglich des Unterkriteriums Kurzbeschrieb
des Auftragsverständnisses verlangt, dass die Anbietenden auf maximal fünf
PowerPoint Folien oder 2 A4-Wordseiten beschreiben sollen, wie sie gedenken,
einen allfälligen Auftrag abzuwickeln (beteiligte Stellen, Zeithorizont,
Verrechnung, Ablauf etc.). Entgegen den Ausführungen der Rekurrentin ist bei
der Bewertung dieses Unterkriteriums keinerlei Überschreitung des
Ermessensspielraums erkennbar. Die Vergabestelle hat in nachvollziehbarer Weise
die Unterschiede der von den Anbietenden eingereichten Dokumente betreffend
Auftragsbeschrieb dargestellt. Es wird von der Rekurrentin auch nicht
substantiiert bestritten, dass ihre Ausführungen zum Auftragsverständnis auf
einer PowerPoint Folien-Seite eher rudimentär ausgefallen ist und keinen
inhaltlichen Bezug zum spezifischen Auftragsverhältnis enthält. Die Bewertung
dieses Unterkriteriums mit insgesamt 875 von möglichen 1’500 Punkten ist unter
Beachtung der oben beschriebenen Skala in keiner Weise zu beanstanden. Das gilt
auch für die Vergabe von 1’000 Punkten an die Beigeladene, welche in ihren
Ausführungen zum Auftragsverständnis mehr auf dessen spezifischen Anforderungen
eingegangen ist. Auch hier ist eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums
nicht zu erkennen. Entgegen den Ausführungen der Rekurrentin können auch bei
einer bisherigen Leistungserbringerin detaillierte Angaben zum
Leistungsverständnis verlangt werden, zumal ja die Offerten von bisherigen und
auch potentiellen neuen Anbietern vergleichbar sein müssen. Aufgrund der klaren
Angaben in der Ausschreibung hätte es der Rekurrentin auch bewusst sein müssen,
was bei diesem Unterkriterium für die Erreichung einer hohen Punktzahl erwartet
war.
4.3.2
Beim
Unterkriterium der logistischen Leistungsfähigkeit wurden Angaben zum
Fahrzeugpark und zu den Lagerstandorten und Lagerkapazitäten verlangt. Die
geforderten Angaben, welche der Bewertung zugrunde lagen, wurden in der
Ausschreibung transparent und verbindlich festgelegt, womit vorliegend nicht
mehr in Frage gestellt werden kann, ob die Auswahl der Kriterien sinnvoll ist. Bei
der Bewertung der entsprechenden Angaben der beiden Anbietenden ist auch hier
keine Ermessensüberschreitung erkennbar. Die Rekurrentin hat, anders als die
Beigeladene, in der Offerte kein Zwischenlager in der Region aufgeführt, so
dass die Beschaffungsstelle davon auszugehen hatte, dass die drei angegebenen
Transportfahrzeuge immer zwischen [...] und Basel verkehren müssen. Die
Begründung der Punktedifferenz mit der unterschiedlichen Qualität der logistischen
Leistung – Belieferung aus rund 60 km Entfernung mit drei Fahrzeugen über
Nationalstrassen im Vergleich zur Belieferung aus rund 10 km Entfernung
mit sieben Fahrzeugen über das örtliche Strassennetz inklusive Redundanz durch
einen Standort in [...] (in rund 85 km Entfernung) – ist sachbezogen und
nachvollziehbar. Auch wenn der Fahrzeugpark nach Ansicht der Rekurrentin völlig
ausreichend ist (Rekursschrift vom 23. Dezember 2019, S. 6), kann die
Anzahl der Fahrzeuge für die Vergabestelle ein zusätzliches Kriterium für die
Sicherstellung der Lieferungen darstellen, ohne dass sie damit in Willkür
verfällt. Wie die Beschaffungsstelle ausführt, sind für sie Flexibilität und
Redundanz von mehreren Fahrzeugen angesichts der Vielzahl und des unterschiedlichen
Charakters der zu beliefernden Standorte relevant. Es ist einleuchtend, dass
unter Umständen eine rasche und je nachdem auch kurzfristige Lieferung der
Handtuchrollen nötig sein kann, weshalb die Berücksichtigung des Anfahrtswegs
und der Anzahl Fahrzeuge nicht zu beanstanden ist.
Die
Beschaffungsstelle weist zu Recht darauf hin, dass die in der Offerte nicht
aufgeführten Angaben, welche erstmals im Rahmen des Rekursverfahrens
vorgebracht werden, wie etwa, dass die Rekurrentin auch am Firmensitz in [...] über
Lagermöglichkeiten (Rekursschrift vom 23. Dezember 2019, S. 6) sowie
zusätzlich zu den angegebenen drei Transportfahrzeugen über ein Elektrofahrzeug
verfügen würde (Rekursschrift vom 19. Dezember 2019, S. 3), an der
Richtigkeit der Bewertung der Offerte nichts ändern können. Ebenso wenig kann
berücksichtigt werden, dass die Beigeladene die Transporte ab 1. April 2020 an
ein anderes Unternehmen auslagert, zumal damit die Sicherstellung der
Lieferungen in keiner Weise tangiert ist. Von der Vergabebehörde sind alleine
die Angaben in der Offerte zu berücksichtigen. Es spricht auch nicht gegen die
vorgenommene Bewertung, dass die Referenzen auch bei der Rekurrentin [...] mit
der Höchstnote bewertet wurden. Mit der vergebenen Punktezahl wurde vielmehr bestätigt,
dass das Angebot der Rekurrentin in diesem Unterkriterium als ausreichend und
dasjenige der Beigeladenen als gut qualifiziert werden. Unter Berücksichtigung
der oben aufgeführten Skala ist es damit nicht zu beanstanden, dass bei der
logistischen Leistungsfähigkeit aufgrund der Angaben in den beiden Offerten
diejenige der Beigeladenen mit der höchstmöglichen Punktzahl (1’500 Punkte) und
das Angebot der Rekurrentin als ausreichend mit etwas weniger als 50 % der
möglichen Punkte (625 Punkte) bewertet worden ist.
4.3.3
Gemäss
den Ausschreibungsunterlagen wurden zudem als drittes Unterkriterium der
Auftragsabwicklung Angaben zu Herstellungs- und Umweltaspekten bewertet.
Verlangt wurden in einem freien Format Angaben zum Entsorgungskonzept,
Material- und Produktzertifikate, Umweltmanagement sowie Hinweise zu
Transportwegen/Produktionsorten. Entgegen den Ausführungen der Rekurrentin ist
auch bei diesem Unterkriterium keine Ermessensüberschreitung erkennbar. Dem
Auswertungsbogen zu den Herstellungs- und Umweltaspekten ist zu entnehmen, dass
dieses Unterkriterium nach sachlichen Gesichtspunkten bewertet worden ist.
Zugunsten der Rekurrentin wurde die im Vergleich zur Beigeladenen geringere
Distanz zur Wäscherei gewertet. Die gleiche Punktzahl erhielten die Rekurrentin
und die Beigeladene bei den Punkten Herkunftsland Baumwollstoff,
Produktionszertifikat Baumwollstoff sowie Produktionsorte der Stoffbahnen.
Sowohl bei der Rekurrentin als auch bei der Beigeladenen wurde festgestellt,
dass kein eigentliches Zertifikat auf Produktionsebene des Baumwollstoffes
vorliegt. Aufgrund der von der Rekurrentin vorgelegten Quantis Ökobilanz
Screening-Analyse wurden der Rekurrentin unter dem Titel Produktezertifikat
Baumwollstoff gleich viele Punkte (50) zugesprochen wie der Beigeladenen, die
ein Ökotex Standard 100 Zertifikat vorweisen kann und für ihre Dienstleistung
das Umweltzeichen «Blauer Engel» verwenden darf. Gleich viele Punkte wurden auch
bezüglich Produktionsort der Stoffbahnen verteilt. Die Beschaffungsstelle weist
zurecht darauf hin, dass betreffend Herkunftsland respektive Anbaugebiet des
Rohstoffes keine wesentlichen Unterschiede bei den Angeboten der Parteien
erkennbar sind. Die Rekurrentin hat angegeben, dass der Baumwollrohstoff aus
Deutschland/Pakistan komme. Die Beschaffungsstelle hat zu Recht angenommen,
dass aufgrund der klimatischen Bedingungen wohl nur die Angabe Pakistan
zutreffend sei. Dies entspreche in Bezug auf den geographischen Grossraum den
Angaben der Beigeladenen («Pakistan/Punjab»). Die gleiche Punkteverteilung in
diesem Punkt ist somit sachlich begründet. Geringfügig zu Ungunsten der
Rekurrentin wurde gewertet, dass aufgrund der Angaben in der Offerte davon auszugehen
sei, dass die Ware über Deutschland in die Schweiz komme, was in der Replik
(Rz. 20) bestätigt wird. Auch bei dieser geringfügigen Punktedifferenz von 25
Punkten ist kein Ermessensfehler erkennbar.
Deutlich
unterschiedlich bewertet wurden in diesem Unterkriterium die Kategorien
Umweltzertifizierung Wäscherei und Beschreibung Qualitätskontrolle Wäscherei. Die
Beschaffugnsstelle hat zu Gunsten der Beigeladenen gewertet, dass diese mehrere
gültige und relevante Zertifikate von anerkannten Zertifizierungsstellen
(Ökotex Standard 100, Qualitätsmanagementsystem ISO 9001:2015,
Umweltmanagementsystem ISO 14001:2015, Arbeitsschutz- und
Gesundheitsschutz-Managementsystem BS OHSAS 18001:2007, RABC-Hygiene
Managementsystem EN 14065:2016, Urkunde Blauer Engel) und weitere Belege
(Zertifikat Freiwilliger Klimaschutz und Energieeffizienz der Energie-Agentur
der Wirtschaft, Hygienezertifikat des Hygiene-Instituts in Berlin sowie einen
unternehmensinternen Nachhaltigkeitsbericht) vorweisen konnte. Entgegen den
Ausführungen der Rekurrentin sind die entsprechenden Zertifikate weder veraltet
noch wird damit lediglich die Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften
dokumentiert. Die Beigeladene konnte mit den eingereichten Zertifikaten
vielmehr weitgehende Massnahmen zur Qualitätssicherung und Förderung der
Nachhaltigkeit in ihrem Betrieb inklusive einer externen Überprüfung
dokumentieren. Bei dem von der Beigeladenen verwendeten Öko-Tex Standard 100
handelt es sich um ein einheitliches Prüf- und Zertifizierungssystem der
"Internationalen Gemeinschaft für Forschung und Prüfung auf dem Gebiet der
Textilökologie", das die Verarbeitungsstufen für textile Roh-, Zwischen-
und Endprodukte umfasst. Das Zertifizierungsprogamm beinhaltet Qualitätsaudits
durch ein unabhängiges Öko-Tex Institut. Dabei wird auch die Einhaltung von
über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehenden Anforderungen geprüft. Mit
der ISO 9001:2015 Zertifizierung wird ein qualifiziertes
Qualitätssicherungssystem der Beigeladenen bestätigt, welches in Bezug auf das
Kontrollsystem Biokontamination durch die EN 14065:2016 Zertifizierung (in
Wäschereien aufbereitete Textilien) betriebsspezifisch ergänzt wird. Das gilt
in Bezug auf das Umweltmanagement ebenso für die ISO 14001:2015 Zertifizierung.
In diesem Sinn hat denn auch das Verwaltungsgericht Zürich im Urteil
VB.2018.00751 vom 7. Februar 2019 entschieden, dass die Vorlage der beiden
genannten ISO-Zertifizierungen beim Zuschlagskriterium des Qualitätsmanagements
die Vergabe des Punktemaximums rechtfertigen würden (E. 5.3.2). Die Vergabe von
500.
Punkten für die Umweltzertifizierung und Beschreibung der
Qualitätskontrolle der Wäscherei an die Beigeladene ist somit gerechtfertigt.
Nicht zu
beanstanden ist auch, dass die Beschaffungsstelle bei der Bewertung der Offerte
der Rekurrentin zum Schluss kam, dass keine Umweltzertifizierung und keine
Qualitätskontrolle dokumentiert werden konnte. Entgegen den Ausführungen der
Rekurrentin kann insbesondere in der [...] Ökobilanz Screeningsanalyse keine
Umweltzertifizierung respektive Qualitätskontrolle angesehen werden. Das gilt
auch für die von der Rekurrentin angegebenen Stichproben auf Keime durch das
Labor [...]. In den Angebotsunterlagen der Rekurrentin war ein «Prüfbericht
mikrobiologische Abklatschuntersuchung (PVR)» des Labor [...] vom 18. Juni
2019, gerichtet an eine D____ GmbH enthalten. Den Angebotsunterlagen war nicht
zu entnehmen, in welcher Rechtsbeziehungen die D____ GmbH zur Rekurrentin stand
respektive was bei dieser Abklatschuntersuchung geprüft worden ist. Es ist nachvollziehbar,
dass dies nicht als Dokumentation eines Qualitätssicherungssystems gewertet
werden konnte. Unter dem Titel «[...] Ökobilanz Screening-Analyse» hat die
Rekurrentin eine PowerPoint Schlusspräsentation von [...] betreffend Ökobilanz
Stoffhandtuchspender vs. Alternativen vom 6. Juni 2019 eingereicht. Dabei
werden die Umweltwirkungen von verschiedenen Systemen zum Händetrocknen in
einer Screening-Ökobilanz abgeschätzt. In der Präsentation wird betont, dass es
sich hierbei nicht um eine ISO geprüfte Ökobilanz handle, dass einige
Datenlücken bestehen und dass die Beispielberechnung aufgrund von Angaben der
Rekurrentin ausgearbeitet worden seien. Als sinnvolle Schritte wird eine nach
ISO 14040/44 geprüfte Studie empfohlen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass
die Beschaffungsstelle die eingereichten Präsentationsfolien von [...] nicht
als Umweltzertifizierung qualifiziert hat. Es liegen keine Anzeichen für eine
fehlerhafte Ermessensausübung vor. Entgegen den Ausführungen der Rekurrentin
ist auch nichts dagegen einzuwenden, dass die Beschaffungsstelle ein [...] Konzept
«Tree to Tree» nicht mit einer Punktevergabe für die Rekurrentin berücksichtigt
hat. Gemäss den Unterlagen in der Offerte sollten Kunden der Rekurrentin pro
100.
Waschungen eine Baumpflanzung «erhalten». Es würden jährlich entsprechende
Zertifikate ausgestellt. Pro 5’000 Stoffrollenwaschungen habe der Kunde die
Möglichkeit eines «Clean Forest Events»: Pflanzung der generierten jungen
Bäume. In der Offerte finden sich entsprechende «350 pp, CO2 Bindungsnachweis»
Dokumente, welche allerdings durch die Rekurrentin selbst ausgestellt und durch
die C____ GmbH in [...] «beglaubigt» werden. In den Unterlagen wird ein
Schreiben von Bundesrätin Doris Leuthard zitiert, gemäss welchem diese die «umweltmarktwirtschaftlichen
Aktivitäten» der Rekurrentin im Zusammenhang mit dem Clean Forest Club zur
Kenntnis genommen habe. Das Konzept führe nachvollziehbar zu CO2-bindenden Massnahmen
und das Ziel des Konzepts leiste einen Beitrag zur Eindämmung des Klimawandels.
Aufforstungsprogramme können zweifellos einen Beitrag zur Eindämmung des
Klimawandels bewirken.
Es ist daher
sicher zu begrüssen, dass die Rekurrentin zusammen mit einem Forstwart einen
Clean Forest Club gegründet hat, welcher Aufforstungen durchführen respektive
unterstützen soll. Allerdings stehen dieselben nicht im Zusammenhang mit der
Tätigkeit der Rekurrentin selbst und insbesondere deren Umweltmanagement. An
welchem Ort, mit welchen Mitteln und welche Bäume im Rahmen des [...] Konzepts
«Tree to Tree» tatsächlich gepflanzt werden, geht aus den Offertunterlagen
ebenso wenig hervor, wie die weitere Betreuung von solchen angeblichen
Pflanzungen. Die für die Kunden der Rekurrentin ausgefertigten
Baumpflanzungsbestätigungen werden von der Rekurrentin ausgefertigt. Daran
ändert auch die «Beglaubigung» durch den Forstwart nichts, der gemäss den
Angaben [...] des «Clean Forest Club» diesen zusammen mit dem
Verwaltungsratspräsidenten der Rekurrentin gegründet hat. Die Beschaffungsstelle
weist zudem zu Recht darauf hin, dass diese «Beglaubigung» namens einer C____ GmbH
ausgestellt angefügt wird, deren statutarischer Zweck in der Erbringung von
Dienstleistungen im Rettungswesen sowie die Vermittlung von Helikoptertransporten,
insbesondere im Zusammenhang mit der Forstwirtschaft besteht; das Vorbringen
wurde von der Rekurrentin in der Replik nicht bestritten. Von einer
unabhängigen und anerkannten Prüfstelle kann somit keine Rede sein. Es bleibt
schlussendlich bei den eigenen Angaben der Rekurrentin über ein von ihr
unterstütztes Baumpflanzungskonzept, welche aufgrund der eingereichten
Unterlagen nicht verifiziert werden können. Es ist daher nicht zu beanstanden,
dass diese nicht verifizierbaren Angaben zu einem von der Rekurrentin offenbar
lediglich unterstützten Konzept in einem Submissionsverfahren nicht zu einer
höheren Punktevergabe an die Rekurrentin geführt haben. Unter Berücksichtigung
der in den Offerten aufgeführten Angaben ist daher die Vergabe von 225 Punkten
an die Rekurrentin im Vergleich zu den 725 Punkten für die Beigeladene beim
Unterkriterium Angaben zu Herstellung und Umweltaspekten nicht zu beanstanden.
4.3.4
Insgesamt ist bei der Bewertung des Zuschlagskriteriums der Auftragsabwicklung aufgrund
der drei Unterkriterien und der 40 %-igen Gewichtung die Zuteilung von 1’725
Punkten an die Rekurrentin und 3’325 Punkten an die Beigeladene nicht zu kritisieren.
4.4
4.4.1
Die
Beschaffungsstelle hat in Bezug auf das Zuschlagskriterium Referenzen
ausgeführt,
dass sowohl von den Auskunftspersonen betreffend die Rekurrentin wie auch von
den Auskunftspersonen betreffend die Beigeladene sehr gute Rückmeldungen
eingegangen seien. Dies habe zur Zuweisung des Punktemaximums von 1’000 Punkten
sowohl an die Rekurrentin als auch an die Beigeladene geführt. Dies wird von
der Rekurrentin nicht gerügt.
4.4.2
Die
Rekurrentin macht indes geltend, dass angesichts der sehr guten Referenzen der
Rekurrentin eine Beurteilung der «weichen Kriterien» nicht zur Verweigerung des
Zuschlags führen dürfte. Diese seien für diese Lieferungsart mit 40 % ohnehin
sehr hoch gewichtet, was an sich schon der Willkür Tür und Tor öffnen würde.
Bei der Beurteilung der weichen Kriterien sei das Ermessen offensichtlich weit
überschritten worden. Man erkenne die Absicht, den preisgünstigsten Anbieter zu
boykottieren – buchstäblich um jeden Preis. Es wurde bereits ausgeführt, dass
die Gewichtung des Zuschlagskriteriums der Auftragsabwicklung inklusive der
darin geprüften Unterkriterien schon in der Ausschreibung verbindlich
festgelegt worden ist. An die Gewichtung des Zuschlagskriteriums ist die
Vergabebehörde in der Folge gebunden. Sie kann daher im vorliegenden Rekurs
gegen den Zuschlagsentscheid nicht mehr gerügt werden. Aus den obigen Ausführungen
ergibt sich weiter, dass die Beschaffungsstelle auch bei diesem
Zuschlagskriterium eine sachliche und nachvollziehbare Prüfung und Beurteilung
durchgeführt hat. Entgegen den Behauptungen der Rekurrentin liegen keine
Anzeichen für eine ungerechtfertigte Bevorzugung der Beigeladenen vor.
5.
Aus dem
Dargelegten ergibt sich, dass der Rekurs in allen Punkten abzuweisen ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin gemäss § 30 Abs. 1 VRPG
dessen Kosten zu tragen. Parteientschädigungen wurden seitens der Beigeladenen
nicht beantragt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des Rekursverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 3’000.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Rekursgegner
-
Beigeladene
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.