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Entscheid

VD.2019.242

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (BGer 2C_601/2020 vom 28. Dezember 2020)

24. Mai 2020Deutsch62 min

die Schweiz ein. Er besuchte in Basel jeweils für ein Jahr die Sekundär- und die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2019.242

URTEIL

vom 24. Mai 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiber Dr. Peter

Bucher

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 27. September 2019

betreffend Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____, geboren

am [...], von Istanbul/Türkei, reiste [...] 1991 im Alter von 15 Jahren

zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder im Rahmen des Familiennachzugs in

die Schweiz ein. Er besuchte in Basel jeweils für ein Jahr die Sekundär- und die

Realschule im [...]schulhaus und absolvierte abschliessend ein Werkjahr im [...]schulhaus.

Danach leistete A____ von 1993 bis 2005 diverse temporäre Einsätze als

Bauhilfsarbeiter, Dachdecker, Lagermitarbeiter und Betriebsmitarbeiter, wobei

es sich teilweise um vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)

vermittelte Einsätze in Betrieben der Sozialinstitution M____ handelte. Mit

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 16. März 1999 wurde A____ wegen Raubs

gemäss Art. 140 Abs. 1 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs zu einer bedingten

Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit einer Probezeit von zwei Jahren

verurteilt. Mit Schreiben vom 28. Januar 2003 teilte das Migrationsamt, Bereich

Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM), A____ im Rahmen

einer Bewilligungsverlängerung mit, dass er bis zum nächsten

Verlängerungsgesuch in einem Jahr einen Nachweis über seine Schuldensanierung oder

einen bereinigten Betreibungsauszug vorlegen müsse. Dieser Aufforderung kam A____

nicht nach. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2004 forderte der Bereich BdM A____

nochmals auf, seine finanzielle Lage zu verbessern und keine neuen Schulden zu

generieren.

Seit Februar

2005 bis heute wird A____ ununterbrochen von der Sozialhilfe Basel-Stadt

unterstützt. Der aktuelle offene Sozialhilfesaldo beträgt CHF 425'764.80

(Stand: 12. Juni 2019). Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 1.

Juni 2005 wurde A____ wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Abs. 1 des

Strafgesetzbuchs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten mit einer

Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2005

verwarnte der Bereich BdM A____ wegen des Urteils vom 1. Juni 2005, wegen der

fortbestehenden Sozialhilfeabhängigkeit und der bestehenden Schulden.

Mit Schreiben

vom 9. Oktober 2007 verlängerte der Bereich BdM die Aufenthaltsbewilligung von A____

nur unter den Voraussetzungen, dass er bis zum Bewilligungsablauf eine

Arbeitsstelle antrete, sich von der Sozialhilfe ablöse und keine neuen Schulden

verursache. Mit Schreiben vom 27. November 2008 stellte der Bereich BdM A____

in Aussicht, dass seine Aufenthaltsbewilligung nur provisorisch verlängert

werde, da er die vor einem Jahr festgelegten Verlängerungsbedingungen (eine

Arbeitsstelle antreten, Loslösung von der Sozialhilfe, keine neuen

Schuldengenerierung) in der Zwischenzeit nicht erfüllt habe. Sein Aufenthalt in

der Schweiz werde deshalb überprüft und er wurde aufgefordert, zu diesem Zweck

entsprechende Fragen zu beantworten. A____ beantwortete diese mit Schreiben vom

10. Dezember 2008. Der Bereich BdM verlängerte in der Folge am 11. Dezember

2008 die Aufenthaltsbewilligung lediglich provisorisch.

Mit Schreiben

vom 13. Februar 2009 gewährte der Bereich BdM A____ das rechtliche Gehör, da er

beabsichtigte, sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 1.

Oktober 2008 abzulehnen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Mit Eingabe vom

24. April 2009 nahm der Rekurrent das rechtliche Gehör wahr. Er machte geltend,

keinerlei Beziehungen zu seinem Heimatland mehr zu haben und sich aktuell bei

der Institution M____ in einer Potentialabklärung zu befinden. Es bestehe somit

die Hoffnung, dass er eine Arbeitsstelle finde und sich aus der

Fürsorgeabhängigkeit lösen sowie mit der Tilgung seiner Schulden beginnen

könne. Mit Verfügung des Bereichs BdM vom 7. August 2009 wurde die

Aufenthaltsbewilligung von A____ nicht verlängert und wurde er aus der Schweiz

weggewiesen.

Gegen jene

Verfügung führte A____ Rekurs und machte im Rekursverfahren geltend, dass er

die misslungene berufliche und persönliche Integration nicht selbst verschuldet

habe, sondern an einem chronischen depressiven Syndrom mit soziophober

Begleitsymptomatik sowie manifester Suizidalität leide. Er sei deswegen in

psychiatrischer Behandlung. Nach umfassenden Abklärungen zog der Bereich BdM am

17. Dezember 2010 die Verfügung vom 7. August 2009 in Wiedererwägung und

verlängerte die Aufenthaltsbewilligung von A____.

Am 27. Januar

2011 schloss der Bereich BdM mit A____ eine Integrationsvereinbarung ab. Darin

wurde insbesondere vereinbart, dass er die Therapietermine bei seinem

Psychiater regelmässig wahrnehmen soll. Diese Vereinbarung erfüllte er in der

Folge. Ab 23. Mai 2011 war A____ bei der B____ AG Basel-Stadt mit einem

Teilzeitpensum von 60 % als Mitarbeiter in der Demontage/Recycling tätig. Im

Februar 2012 wurde ihm von der B____ AG jedoch aufgrund eines Vorfalles

gekündigt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. Oktober

2013 wurde A____ wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies

des Strafgesetzbuchs zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Ab 2. Dezember

2013 arbeitete A____ erneut bei der B____ AG Basel-Stadt mit einem

Teilzeitpensum von 50 % als Mitarbeiter in der Demontage/Recycling. Die

Anstellung wurde in der Folge durch den Arbeitgeber aufgrund aggressiven

Verhaltens von A____ wieder gekündigt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 18. September 2014 wurde A____ wegen eines Vergehens gegen das

Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe mit einer Probezeit von zwei Jahren

und einer Busse in der Höhe von CHF 300.– verurteilt. Mit Schreiben vom 22.

Oktober 2014 wies der Bereich BdM A____ im Rahmen einer Prüfung der

Bewilligungsverlängerung darauf hin, dass er aufgrund des Sozialhilfebezugs

seit 2005 den Widerrufgrund von Art. 62 lit. e des Ausländergesetzes erfülle,

und forderte ihn auf, seine Arbeitsbemühungen der letzten zwei Monate

nachzuweisen. Der Rekurrent reichte in der Folge drei Bewerbungsschreiben (vom

19. November 2014, 25. November 2014 sowie 27. November 2014) ein. Mit

Schreiben vom 12. Oktober 2015 bat der Bereich BdM A____ zwecks Prüfung des

weiteren Aufenthalts um die Beantwortung von Fragen betreffend die

Schuldensituation, die berufliche Situation und die therapeutische Behandlung

seiner psychischen Erkrankung. Er beantwortete diese mit Schreiben vom 5.

November 2015 (Posteingang) und belegte zwei Arbeitsbemühungen (Bewerbungen vom

25. August 2015 und 18. August 2015). Mit Schreiben vom 8. April 2016 gewährte

der Bereich BdM A____ das rechtliche Gehör, da er beabsichtigte, seine

Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu verlängern und ihn aus der Schweiz und dem

Schengenraum wegzuweisen. Zur Begründung führte der Bereich BdM die

ununterbrochene Sozialhilfeabhängigkeit seit dem Jahr 2005 und die erneute

Straffälligkeit an. Mit Eingabe vom 6. Mai 2016 liess sich A____ vernehmen und

machte insbesondere die Unverhältnismässigkeit der Wegweisung geltend. Als

Beilage reichte er einen Anstellungsvertrag mit der B____ AG ein, gemäss

welchem er seit dem 4. April 2016 erneut mit einem Pensum von 50 % in der Demontage/Recycling

tätig sei. Mit Verfügung vom 9. August 2016 verlängerte der Bereich BdM die

Aufenthaltsbewilligung von A____ nicht und wies ihn aus der Schweiz und dem

Schengenraum weg.

Gegen diese

Verfügung hat A____ (nachfolgend: Rekurrent) am 15. August 2016 beim Justiz-

und Sicherheitsdepartement (JSD) Rekurs angemeldet. In seiner Rekursbegründung

vom 31. Oktober 2016 beantragte er unter o/e Kostenfolge die Aufhebung der

angefochtenen Verfügung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung um

mindestens ein Jahr. Der Bereich BdM liess sich am 14. Dezember 2016 zum Rekurs

vernehmen und beantragte dessen Abweisung. Mit Schreiben vom 5. Juni 2019

erkundigte sich der Rekurrent bei der Rekursinstanz nach dem Stand des Rekursverfahrens.

Mit Schreiben vom 14. Juni 2019 wurde der Rekurrent aufgefordert, Auskunft

betreffend seine aktuelle berufliche und gesundheitliche Situation zu geben.

Diese Auskünfte erteilte der Rekurrent mit Schreiben vom 20. August 2019. Das

JSD hat den Rekurs mit Entscheid vom 27. September 2019 abgewiesen.

Gegen diesen

Entscheid des JSD richtet sich der vorliegende, am 7. Oktober 2019 angemeldete

und am 12. Dezember 2019 begründete Rekurs an den Regierungsrat, den das

Präsidialdepartement, am 23. Dezember 2019 dem Appellationsgericht zum

Entscheid überwiesen hat. Der Rekurrent beantragt die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids und die ordentliche Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, unter Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung

sowie unter o/e Kostenfolge. Im Verfahren hat der Rekurrent die aufschiebende

Wirkung beantragt, welchem Begehren der verfahrensleitende

Appellationsgerichtspräsident mit Verfügung vom 24. Dezember 2019 entsprochen

hat. Das JSD beantragt mit Rekursantwort vom 30. Januar 2020 die kostenfällige

Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent hält mit begründeter Replik vom 16. März

2020 an seinen Begehren fest, welche Begründung er mit Eingabe vom 20. März

2020 ergänzt hat. Replik und ergänzende Begründung wurden dem JSD zur Kenntnisnahme

zugestellt.

Die Einzelheiten

und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1

Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]) für die

Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements

vom 23. Dezember 2019 sowie aus § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG,

SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Für das

Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des

angefochtenen Entscheids unmittelbar davon betroffen und hat ein schutzwürdiges

Interesse an dessen Aufhebung und Änderung. Er ist damit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs berechtigt. Auf den gemäss § 46 Abs. 1 und 2 OG fristgerecht

eingereichten und begründeten Rekurs ist somit einzutreten.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das

öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig

festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von

dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110 des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) sind bei der Prüfung der materiellen

Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale

Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des

Gerichtsentscheids vorherrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011

vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019 E. 1.2,

VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.3, VD.2015.240 vom 19. September 2016

E. 1.2).

1.3 Im

Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft

einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss §

16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden

Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten

Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben ihren Standpunkt substantiiert

vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid

auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277 ff., 305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; VGE

VD.2018.140 vom 8 Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3; zum

Ganzen VGE VD.2019.239 vom 28. Januar 2020).

1.4 Das

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde am

16. Dezember 2016 revidiert. Dabei wurde das Gesetz in Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) umbenannt. Nachdem

einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar und am 1. Juli 2018 in Kraft

getreten waren, traten die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des

geänderten Titels am 1. Januar 2019 in Kraft. Damit stellt sich die Frage, ob

im vorliegenden hängigen Verfahren das alte oder das neue Recht zur Anwendung

gelangt.

Das anwendbare

materielle Recht bestimmt sich nach Art. 126 Abs. 1 AuG (vgl. BGer 2C_64/2019

vom 18. Dezember 2019 E. 1.3, 2C_212/2019 vom 12. September 2019 E. 4.1,

2C_167/2018 vom 9. August 2018 E. 2; VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E.

1.5, VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019 E. 1.3, VD.2018.21 vom 25. September 2019

E. 1.4). Nach der Rechtsprechung ist das bisherige materielle Recht gemäss Art.

126 Abs. 1 AuG über den zu engen Wortlaut dieser Bestimmung hinaus auf alle

Verfahren anwendbar, die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts

eingeleitet worden sind, unabhängig davon, ob sie von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin eröffnet worden sind (BGer 2C_130/2010 vom 25. Juni 2010 E. 1.2,

2C_663/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1, 2C_745/2008 vom 24. Februar 2009 E. 1.2.3;

BVGE 2008/1 E. 2; VGE VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 2.1, VD.2010.199 vom 19.

April 2011 E. 2, VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E. 2.1 [alle zum Inkrafttreten

des AuG]). Dementsprechend bleibt in analoger Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AuG

das bisherige materielle Recht anwendbar, wenn das Verfahren vor dem

Inkrafttreten des neuen Rechts von Amtes wegen eröffnet worden ist (BGer

2C_466/2009 vom 13. Januar 2010 E. 2, 2C_18/2009 vom 7. September 2009 E. 1.2;

VGE VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E. 2.1). Massgebend ist dabei der

Zeitpunkt, in dem die betroffene Person von der Eröffnung des Verfahrens in

Kenntnis gesetzt worden ist (vgl. BGer 2C_478/2010 vom 17. November 2010 E. 1,

2C_837/2009 vom 27. Mai 2010 E. 1, 2C_663/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1,

2C_745/2008 vom 24. Februar 2009 E. 1.2.4). Diese Praxis beansprucht auch

für die Revision vom 16. Dezember 2016 Geltung.

Demgegenüber

bestimmt sich das Verfahrensrecht gemäss den allgemeinen Übergangsbestimmungen

des AuG bzw. AIG (Art. 126 Abs. 2) nach dem neuen Recht (VGE VD.2019.64 vom 19.

August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1, VD.2019.75 vom 26.

Juni 2019 E. 1.4). Dies entspricht dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz,

wonach neue Verfahrensbestimmungen ab ihrem Inkrafttreten grundsätzlich von

allen Instanzen sofort anzuwenden sind (VGE VD.2019.64 vom 19. August 2019 E.

1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E.

1.4; vgl. BGE 136 II 187 E. 3.1 S. 189; Tschannen/Zimmerli/Müller,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 24 N 20).

Im vorliegenden

Fall wurde das Verfahren betreffend die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

des Rekurrenten mit dem ersten Schreiben vom 22. Oktober 2014 vor dem 1. Januar

2018 eingeleitet, und auch das zweite Schreiben vom 12. Oktober 2015, das

rechtliche Gehör vom 8. April 2016 sowie die Verfügung vom 9. August 2016

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung datieren

vor Inkrafttreten des neuen Rechts. Folglich beurteilt sich der vorliegende

Fall nach den materiellen Bestimmungen des alten Rechts, dessen hier

massgebende Bestimmungen im Übrigen auch keine Änderung erfahren haben.

Revidierte Verfahrensbestimmungen stehen ebenfalls nicht zur Diskussion. Im

Folgenden wird deshalb die Bezeichnung AuG verwendet.

2.

2.1 Die

Vorinstanzen stützen den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung auf Art. 62 lit. e

AuG, wonach der Widerruf möglich ist, wenn die Ausländerin oder der Ausländer

oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen

ist. Die Vorinstanz hat die Praxis zu dieser Bestimmung zutreffend

zusammengefasst: «Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer

fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken

genügen nicht. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist

von den aktuellen Verhältnissen auszugehen: die wahrscheinliche finanzielle

Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen. Ausschlaggebend ist eine

Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in

Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher

Familienmitglieder (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_851/2014 vom 24. April

2015 E. 3.4 sowie 2C_31/2012 vom 15. März 2012 E. 2.2 in fine). Beim

Widerrufsgrund von Art. 62 lit. e AuG geht es in erster Linie darum, eine

zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu

vermeiden. Der auf diese Bestimmung gestützte Widerruf der Bewilligung (bzw.

deren Nichtverlängerung) fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe

finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet

werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt selbst sorgen wird

(vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_395/2017 vom 7. Juni 2018, E. 3.1 sowie

2C_949/2017 vom 23. März 2018 E. 4.1). Praxisgemäss rechtfertigt sich der

Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen dauerhafter und erheblicher Fürsorgeabhängigkeit

bei einem Sozialhilfebezug von mehr als CHF 80'000.– während mindestens zwei

bis drei Jahren (vgl. Urteile des BGer 2C_502/2011 vom 10. April 2012, E. 4.1

sowie 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 5,2). Bei sozialhilfeabhängigen

Personen ohne Niederlassungsbewilligung ist die Grenze entsprechend tiefer

anzusetzen.»

2.2 Der

Bereich BdM hat die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des

Rekurrenten im Wesentlichen damit begründet, dass dieser seit dem 1. Februar

2005 ohne Unterbruch von der Sozialhilfe unterstützt werden müsse und im

Verfügungszeitpunkt Leistungen in der Höhe von CHF 346'173.90 bezogen habe.

Eine Ablösung von der Sozialhilfe sei nicht in Sicht, weshalb der

Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. e AuG erfüllt sei.

2.3 Die

Vorinstanz schliesst sich dem an. Gemäss Aktenlage müsse der Rekurrent seit

Februar 2005 bis heute ohne Unterbruch von der Sozialhilfe Basel-Stadt

unterstützt werden. Die bislang bezogenen Sozialhilfeunterstützungsleistungen beliefen

sich derweil auf den erheblichen Betrag von CHF 425'764.80 (Stand: 12. Juni

2019). Es liege somit zweifelsohne eine lange Unterstützungsdauer vor, wobei

das Ausmass der bezogenen Unterstützungsleistungen ohne Weiteres als erheblich

bezeichnet werden dürfe. Der Rekurrent bestreite in seiner Rekursbegründung vom

31. Oktober 2016 die langandauernde Sozialhilfeabhängigkeit nicht und gebe

offen zu, dass sich seine berufliche bzw. finanzielle Situation seit dem

Verfügungswiderruf vom 17. Dezember 2010 nicht verändert habe. Er sei seit

April 2016 erneut wieder bei der B____ AG in einem Arbeitspensum von 50 %

angestellt. Zudem habe er sich nun nach langem Zögern mit der Unterstützung

seines Arztes bei der Invalidenversicherung (nachfolgend: IV) angemeldet und er

gehe davon aus, dass ihm aufgrund seiner psychischen Erkrankung und der

langjährigen Unmöglichkeit, im ersten Arbeitsmarkt eingegliedert zu werden,

zumindest eine Teilinvalidenrente ausgerichtet werde. Die Ausrichtung einer

solchen Rentenleistung würde dann endlich die Ablösung von der Sozialhilfe

ermöglichen. Mit Schreiben vom 20. August 2019 habe der Rekurrent auf Nachfrage

der Rekursinstanz erklärt, dass die IV-Stelle Basel-Stadt mit Verfügung vom 1.

März 2017 sein Leistungsbegehren abgelehnt und gleichzeitig festgehalten habe,

dass auch kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung bestehe. Weiter habe er

ausgeführt, dass sich bezüglich seiner beruflichen Situation und seiner

Sozialhilfeabhängigkeit seit April 2016 nichts geändert habe. Er sei folglich

weiterhin in einem Teilzeitpensum von 50 % bei der B____ AG tätig und es

bestehe auch nur in diesem geschützten Rahmen eine Arbeitsfähigkeit von 50 %.

Er gehe auch weiterhin nicht davon aus, zukünftig dauerhaft im ersten

Arbeitsmarkt eingegliedert werden zu können, da entsprechende vergangene

Versuche stets gescheitert seien und psychische Krisen sowie Phasen

langandauernder Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt hätten.

Vor diesem

Hintergrund rechnet die Vorinstanz nicht mit einer Ablösung des Rekurrenten von

der Sozialhilfe. Aufgrund des langjährigen und erheblichen Sozialhilfebezugs

sowie der fehlenden zukünftigen Ablösungsmöglichkeit erachtet das JSD den

Widerrufsgrund von Art. 62 lit. e AuG als erfüllt.

2.4 Der

Rekurrent bestreitet im vorliegenden Verfahren nicht, dass der Widerrufsgrund

von Art. 62 lit. e AuG erfüllt ist. Davon ist unter Verweis auf die

zutreffenden Begründungen der Vorinstanzen auszugehen.

3.

Der Rekurrent

sieht indessen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzt.

3.1 Dazu

hält die Vorinstanz zutreffend die einschlägigen Rechtgrundlagen fest, wonach

gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen sowie die persönlichen

Verhältnisse und die Integration (d.h. die privaten Interessen) einer

ausländischen Person gegeneinander abzuwägen sind. Die Integration einer

ausländischen Person zeigt sich dabei namentlich an der Respektierung der

rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung, im Erlernen der

am Wohnort gesprochenen Landessprache, in der Auseinandersetzung mit den

Lebensbedingungen in der Schweiz sowie im Willen zur Teilnahme am

Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Art. 4 der Verordnung über die

Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA, SR 142.205] in der zum

Verfügungszeitpunkt in Kraft stehenden Fassung).

Für den vorliegenden,

speziellen Fall eines Bewilligungswiderrufs wegen Sozialhilfeabhängigkeit hält

die Vorinstanz weiter zutreffend fest, dass die Hintergründe, warum eine Person

sozialhilfeabhängig wurde, in den Entscheid miteinbezogen werden müssen (Urteil

des Bundesgerichts 2C_1058/2013 vom 11. September 2014 E. 2.5). So ist im

Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung namentlich von Bedeutung, ob und

inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit

trifft, denn dies bildet nicht eine Frage der Erfüllung des Widerrufsgrundes,

sondern der Verhältnismässigkeit (Urteile 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 3.1;

2C_456/2014 vom 4. Juni 2015 E. 3.3 am Ende). Die massgebenden Kriterien für

die Verhältnismässigkeit der angeordneten Aufenthaltsbeendigung bilden in der

vorliegenden Konstellation demnach die Schwere des Verschuldens an der

Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen

Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile;

zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären

Beziehungen sowohl im Gast- wie im Heimatland (Urteil des Bundegerichts

2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.3; vgl. auch BGer 2C_642/2019 vom 4.

November 2019 E. 4; BGE 144 I 266 E. 3).

3.2

3.2.1 Zur

Schwere des Verschuldens des Rekurrenten am langandauernden Sozialhilfebezug erwägt

die Vorinstanz, dass der Rekurrent nach seiner Einreise in die Schweiz für ca.

drei Jahre die hiesigen Schulen besucht, jedoch nie eine Ausbildung absolviert

habe. Er habe sich ab dem Jahr 1993 mit temporären Hilfsjobs und Taggeldern der

Arbeitslosenversicherung durchgeschlagen, habe dabei aber fortlaufend Schulden

generiert. Er sei vom Bereich BdM mit Schreiben vom 28. Januar 2003 sowie vom

4. Oktober 2004 aufgefordert worden, seine Situation zu verbessern und

insbesondere nicht weitere Schulden zu verursachen. Der Rekurrent habe diesen

Aufforderungen keine Beachtung geschenkt und sich nicht um die Absolvierung

einer Ausbildung oder um das Auffinden einer regulären Arbeitsstelle gekümmert.

Von September 2005 bis Februar 2006 habe er einen durch das Arbeitsintegrationszentrum

(nachfolgend: AIZ) vermittelten Einsatz bei der C____ Basel absolviert. Der

Schlussbericht der C____ Basel sei jedoch zu Ungunsten des Rekurrenten ausgefallen

und diese habe ihm aufgrund der ungenügenden Leistungen auch kein Arbeitszeugnis

ausstellen wollen. Auch das AIZ habe dem Rekurrenten eine mangelnde Motivation attestiert

und sein Dossier am 26. Juli 2006 geschlossen, nachdem er unentschuldigt einen

Termin versäumt habe. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 habe der Bereich BdM

dem Rekurrenten deshalb die Aufenthaltsbewilligung nur unter den Bedingungen

verlängert, dass er eine Arbeitsstelle antrete, sich von der Sozialhilfe ablöse

sowie keine neuen Schulden verursache. Auch dieses Schreiben sei dem

Rekurrenten keine Warnung gewesen und er habe sich nicht seriös um eine

Anstellung bemüht. Vielmehr sei er gemäss seinem in den Akten befindlichen

Lebenslauf in den Jahren von 2005 bis 2008 privaten Engagements wie

beispielsweise einer Tätigkeit als Fussballjuniorentrainer oder Hilfsarbeiten

(bspw. Zügelhilfe) nachgegangen. Am 3. November 2008 habe er schliesslich einen

über das Personalverleihbüro „D____“ vermittelten eintägigen Einsatz als

Lagermitarbeiter absolviert, wobei aus den Akten nicht ersichtlich werde, ob

dieser Einsatz von vornherein nur für einen Tag geplant gewesen sei oder der

Rekurrent eine längerfristige Anstellung nach einem Tag abgebrochen habe. Der

zuständige Personalberater habe auf Nachfrage des Bereichs BdM jedoch erklärt,

dass der Rekurrent aufgrund seines jungen Alters und seiner guten

Deutschkenntnisse jederzeit eine Anstellung als Lagermitarbeiter finden würde,

beim Rekurrenten es aber am entsprechenden Interesse fehle. Mit Schreiben vom

27. November 2008 habe der Bereich BdM schliesslich gegenüber dem Rekurrenten

festgehalten, dass er die im Jahr 2007 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt

habe und dass deshalb sein Aufenthalt überprüft werde. Sie habe den Rekurrenten

zudem aufgefordert, Auskunft darüber zu geben, was er aktuell unternehme, um

seine berufliche und finanzielle Situation zu ändern. Der Rekurrent habe in der

Folge angegeben, dass er ständig auf Stellensuche sei und zu diesem Zweck zu

diversen Temporärbüros gehe oder sich auf Stelleninserate in der Zeitung

bewerbe, wenn etwas Passendes für ihn dabei sei. Aufgrund der fehlenden

Arbeitstätigkeit und der fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit habe der Bereich

BdM dem Rekurrenten mit Schreiben vom 13. Februar 2009 in Aussicht gestellt,

seine Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern und ihn aus der Schweiz

wegzuweisen. Der Rekurrent habe daraufhin geltend gemacht, sich seit dem 14.

April 2009 in einer Potentialabklärung bei der Institution M____ zu befinden

und sich bei zahlreichen Firmen beworben zu haben, was er jedoch nicht belegt

habe. Ohnehin würden diese damaligen Bemühungen aufgrund der zuvor jahrelangen

Untätigkeit des Rekurrenten verfahrensorientiert erscheinen. Die

Potentialabklärung und die anschliessende sechs Monate dauernde berufliche

Massnahme bei M____ seien im Auftrag der Sozialhilfe Basel-Stadt zustande gekommen

und nicht aufgrund der freiwilligen Bemühungen des Rekurrenten. Die Vorinstanz

habe vor diesem Hintergrund am 7. August 2009 die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz

verfügt.

Weiter erwägt

das JSD im angefochtenen Entscheid: «Der Rekurrent machte in der Folge erstmals

geltend, dass er an einem chronisch depressiven Syndrom mit soziophober

Begleitsymptomatik sowie manifester Suizidalität leide und liess dies sowie den

Umstand, dass er seit einem Suizidversuch vom 3. November 2009 regelmässig alle

drei Wochen für 60 Minuten Therapiesitzungen wahrnehme, durch seinen Psychiater

bestätigen. Vor diesem neuen Hintergrund zog [der Bereich BdM] die angefochtene

Verfügung vom 7. August 2010 am 17. Dezember 2010 in Wiedererwägung und

verlängerte die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten. Um den Rekurrenten beim

Erreichen einer Veränderung seiner bisherigen Situation zu unterstützen,

schloss [der Bereich BdM] mit diesem am 27. Januar 2011 eine Integrationsvereinbarung

ab, in welcher vereinbart wurde, dass er für ein Jahr das Therapieangebot

seines Psychiaters weiterhin wahrnehme, um so seine persönlichen Probleme lösen

zu können, welche gemäss dem Psychiater Grund für die bisher gescheiterte

berufliche Integration des Rekurrenten seien. In der Folge stabilisierte sich

die Situation des Rekurrenten und er konnte am 23. Mai 2011 bei der Sozialfirma

B____ AG eine Teilzeitanstellung als Mitarbeiter Demontage/Recycling im Umfang

von 60 % antreten. Am 24. Juli 2012 vereinbarte [der Bereich BdM] mit dem

Rekurrenten, dass er mit Hilfe der B____ AG seinen Lebenslauf aktualisiere und

diesen anschliessend bei seinem Temporärbüro deponiere, um so seine Chancen auf

dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. In der Folge erhöhte der Rekurrent sein Pensum bei

der B____ AG auf 70 %. Im Oktober 2013 teilte die Sozialhilfe Basel-Stadt [dem

Bereich BdM] jedoch mit, dass der Rekurrent seit Februar 2013 nicht mehr bei

der B____ AG arbeite. Die Arbeitsintegrationsmassnahme sei von der Sozialhilfe

gestoppt worden, da der Rekurrent einen anderen Mitarbeiter bedroht habe. Er

habe seither keine Arbeitsbemühungen eingereicht, werde jedoch wohl wieder

einen Arbeitsvertrag der B____ AG erhalten. In der Tat war der Rekurrent ab dem

2. Dezember 2013 erneut mit einem Arbeitspensum von 50 % bei der B____ AG

tätig. Doch bereits im Oktober 2014 teilte die Sozialhilfe Basel-Stadt [dem

Bereich BdM] mit, dass der Rekurrent aufgrund seines aggressiven Verhaltens

erneut von der B____ AG gekündigt worden sei. Er unternehme seither keine

Arbeitsbemühungen und seine Mitwirkung bei der Sozialhilfe Basel-Stadt sei

ungenügend. Der Rekurrent nahm zudem keine Therapiesitzungen mehr wahr, da sein

bisheriger Psychiater pensioniert wurde. Als sich die Vorinstanz mit Schreiben

vom 12. Oktober 2015 erkundigte, ob der Rekurrent sich zwischenzeitlich

erneut in therapeutische Behandlung gegeben habe, reagierte der Rekurrent

ungehalten und gab mündlich an, dass er gesundheitlich sehr angeschlagen sei

und sich nun einen neuen Psychiater suchen würde. Der neue Psychiater

bestätigte dann auch, dass der Rekurrent ihn erst im Oktober 2015 aufgesucht

habe. Es ist somit offensichtlich, dass sich der Rekurrent gegenüber der

Vorinstanz betreffend seine Arbeitslosigkeit und dem damit verbundenen Sozialhilfebezug

zwar auf seine psychischen Probleme beruft, sich jedoch nur auf deren Druck hin

ärztliche Hilfe sucht und somit offensichtlich nicht willens ist, seine

psychischen Probleme nachhaltig behandeln zu lassen, um so seine berufliche

Integration und damit die Ablösung von der Sozialhilfe zu ermöglichen. Auch

aktuell gibt der Rekurrent in seiner Eingabe vom 20. August 2019 wiederum an,

nicht mehr in psychiatrischer Behandlung zu sein. Es scheint widersprüchlich,

wenn der Rekurrent zwar geltend macht, aufgrund seiner psychischen Erkrankung

nur zu 50 % auf dem zweiten Arbeitsmarkt arbeitsfähig zu sein, gleichzeitig

aber die aktuelle Notwendigkeit einer psychiatrischen Behandlung offensichtlich

verneint. […] Auch die im Schreiben vom 20. August 2019 geltend gemachten

Arbeitsunfähigkeiten und psychischen Krisen, welche auf Versuche, den

Rekurrenten in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren jeweils gefolgt sein

sollen, sind nicht ärztlich belegt. Vielmehr hielt Dr. med. E____ in seinem

Bericht vom 2. Dezember 2009 fest, dass die Prognose, den Rekurrenten mit Hilfe

von Arbeitsintegration, Psychotherapie und Sprachförderung aus der

Sozialhilfeabhängigkeit hinausführen zu können, nicht schlecht sei. Folglich

ging der damalige Psychiater durchaus davon aus, dass dem Rekurrenten bei

entsprechenden Bemühungen eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt möglich

ist. Ähnlicher Ansicht scheint auch sein Kollege, Dr. med. F____ gewesen zu

sein: So gibt dieser in seinem Bericht vom 18. Januar 2016 an, dass eine therapeutische

Begleitung des Rekurrenten durch die ambulanten Dienste angestrebt sei, um zu

erreichen, dass dieser mit Hilfe eines Sozialarbeiters eine Anstellung finde

und sich so von der Sozialhilfe ablösen könne. Vor diesem Hintergrund darf

angenommen werden, dass somit beide den Rekurrenten behandelnden Psychiater vom

Vorliegen einer vollständigen Arbeitsfähigkeit und der Integrationsfähigkeit

des Rekurrenten in den ersten Arbeitsmarkt ausgingen. Mit dieser Einschätzung

stimmt sodann der ablehnende Entscheid der IV vom 1. März 2017 überein. Der

Rekurrent focht diesen Entscheid nicht an, womit dieser rechtskräftig wurde. [Der

Bereich BdM] sowie [das JSD] sind somit an diese Einschätzung gebunden, womit

auch die Ausführungen im Schreiben vom 20. August 2019 zur verschärften Praxis

der IV aufgrund der veränderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht gehört

werden können. Es ist somit davon auszugehen, dass der Rekurrent vollständig

arbeitsfähig war und ist und sich entgegen seiner Ansicht in der Rekursbegründung

vom 31. Oktober 2016 nicht ausreichend um eine Arbeitsstelle auf dem ersten

Arbeitsmarkt bemühte. So befinden sich in den Akten lediglich fünf nicht unterzeichnete

Bewerbungsschreiben, welche der Rekurrent auf die Aufforderung [des Bereichs

BdM], Arbeitsbemühungen nachzuweisen, einreichte. Von diesen fünf in den Akten

befindlichen Bewerbungsschreiben sind dabei zwei noch an dasselbe Unternehmen

gerichtet (identische Blindbewerbungen an die G____ AG vom 27. November 2014

und vom 18. September 2015). Absagen von Unternehmungen, welche belegen würden,

dass der Rekurrent sich tatsächlich im behaupteten Ausmass jahrelang vergeblich

um eine Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt bemüht habe, liegen nicht vor.»

Somit hat das JSD die Arbeitsbemühungen des Rekurrenten in einer

Gesamtbetrachtung als ungenügend bewertet und erachtet es den langjährigen

Sozialhilfebezug als selbstverschuldet.

3.2.2 Der

Rekurrent bestreitet, seinen Sozialhilfebezug selber zu verschulden. Es treffe

nicht zu, dass der Rekurrent den Aufforderungen der Migrationsbehörde keine

Beachtung geschenkt und sich nicht um die Absolvierung einer Ausbildung oder um

eine reguläre Arbeitsstelle bemüht hätte. Unzutreffend sei auch die

Feststellung, dass es dem Rekurrenten am Interesse an einer Anstellung fehlen

würde und er, was seine Wiedereingliederung in die Arbeitswelt betreffe,

untätig wäre. Der Annahme der Vorinstanz, dass der Rekurrent vollständig

arbeitsfähig und auch fähig sei, sich in den ersten Arbeitsmarkt zu

integrieren, könne nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz zeichne vom Rekurrenten

im Sinne von Rosinenpickerei zu Unrecht ein äusserst negatives Bild, indem sie

ihm ohne zu differenzieren schuldhafte Inanspruchnahme von Sozialhilfe

vorhalte. Dabei sprächen bereits die Akten teilweise eine ganz andere Sprache:

Ab seiner Einreise in die Schweiz im Oktober 1991 mit 15 Jahren habe der

Rekurrent schon mit einem Handicap leben müssen, da in diesem Alter ohne

irgendwelche Deutschkenntnisse die Anknüpfung an eine erfolgreiche Schul- und

Berufslaufbahn im Vergleich zu den Einheimischen sehr schwierig sei. Es sei

gerichtsnotorisch, dass ein Nachzug von Jugendlichen ab einem gewissen Alter

nicht nur die Integration im Gastland praktisch erschwere, sondern auch mit

einem Scheitern der Ausbildung, Berufstätigkeit und letztlich der

wirtschaftlichen Selbständigkeit und möglicher gesellschaftlicher

Randständigkeit verbunden sein könne. Dazu seien die prekären familiären

Umstände gekommen: Der Vater sei Alkoholiker gewesen und es sei immer wieder zu

Gewalttätigkeiten gegenüber der Mutter und den Kindern gekommen. Schliesslich

hätten sich 1993 seine Eltern getrennt, was zu einer weiteren schwierigen Phase

in seinem Leben und zur Traumatisierung geführt habe. Unter diesen ungünstigen

Vorzeichen sei es dann in der Folge 1999 und 2005 auch zu Vermögensdelikten

gekommen, wobei bedingte Freiheitsstrafen ausgesprochen worden seien. Entgegen

der Darstellung der Vorinstanz existierten in den Akten positive und

differenzierte Meldungen der verschiedenen Behörden, Institutionen und

Personen, die ein anderes Bild des Rekurrenten zeichneten. So habe M____ am 15.

Dezember 2010 bezüglich der vorübergehenden Beschäftigung vom 28. September

2009 bis 27. März 2010 bestätigt, dass der Rekurrent sehr motiviert und

engagiert bei der Arbeit sei und nach dem bisherigen Mitwirken im Integrationsprogramm

eine sehr gute Chance habe, in den 1. Arbeitsmarkt zu gelangen. Trotz diesen

guten Noten habe M____ in seinem Schlussbericht vom 6. September 2010 erkannt,

dass der Rekurrent nicht befähigt sei, eine Integration im 1. Arbeitsmarkt zu

schaffen. Durch Arbeitsversuch habe M____ erkennen müssen, dass die Integration

so nicht funktioniere und so nicht funktionieren könne. Der Rekurrent brauche

einen Arbeitsplatz, an welchem er seine eingeschränkten Fähigkeiten, welche dem

1. Arbeitsmarkt nicht genügen würden, einsetzen könne. Mit dem Arbeitsprofil

des Rekurrenten sei es sehr schwierig, eine Stelle im 1. Arbeitsmarkt zu

erhalten. M____ spreche nicht davon, dass es dem Rekurrenten am Willen zur

Teilhabe im 1. Arbeitsmarkt fehle, sondern dies an seinen eingeschränkten

Fähigkeiten scheitere. Eine Variante sei ein Arbeitsplatz im geschützteren

Rahmen. Die Anstellung bei der B____ seit Mai 2011 bis heute teilweise mit

Unterbrüchen entspreche einer Anstellung im geschützten Rahmen. Auch gemäss dem

Bericht der Sozialarbeiterin H____ vom 9. Dezember 2010 sei der Rekurrent

bemüht gewesen, Bewerbungen zu schreiben und sich zu integrieren. In dieser

Zeit seien zahlreiche Bewerbungen erfolgt. Jedoch habe der Rekurrent viele

persönliche Baustellen, die ihn stark belasten würden. Daraus gehe hervor, dass

der Rekurrent in der Vergangenheit sich sehr wohl um eine reguläre

Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt bemüht und viele Bewerbungen geschrieben

habe, weshalb der Vorwurf der Vorinstanz, dass er sich nicht ausreichend um

eine Arbeitsstelle bemüht hätte, nicht zutreffen könne. Im Übrigen habe der

Rekurrent nach seinen Angaben bei seinem Umzug von der I____strasse in die J____strasse

vor über drei Jahren sämtliche diesbezüglichen Unterlagen entsorgt, sodass

heute keine Unterlagen eingereicht werden könnten. Im Verfügungsrapport Wiedererwägung

vom 3. Dezember 2010 werde darüber hinaus festgehalten, dass der Rekurrent seit

27. Juni 2008 keine neuen Schulden generiert habe, die bestehenden Schulden

nicht als erheblich bezeichnet werden könnten, der Einsatz und die Bemühungen

des Rekurrenten sich ab 2006 verbessert hätten sowie die Qualität der

erbrachten Leistungen in den Berichten des AIZ als gut beurteilt worden sei.

Anstelle der Wegweisung sei deshalb eine Integrationsvereinbarung aufgesetzt

worden. Die Integrationsvereinbarung vom 27. Januar 2011 sei durch den

Rekurrenten vollumfänglich erfüllt worden. Das Migrationsamt habe in diesem

Zusammenhang festgehalten: „Wir haben das vereinbarte Ziel erreicht und

schliessen die Integrationsvereinbarung ab; wir honorieren Ihre Bemühungen und

danken an dieser Stelle für ihre gute Kooperation; desweiteren freut uns die

positive Rückmeldung von Ihrem Arbeitgeber“. Aus den Akten könne weiter

entnommen werden, dass es nach einer Aufnahme einer Erwerbstätigkeit am 23. Mai

2011 zu 60 % und später Erhöhung zu 70 % zu einer Stabilisierung der Situation

gekommen sei. Im aktenkundigen E-Mail vom 12. November 2012 werde festgehalten,

dass der Rekurrent weiter stabil sei, eine eigene Wohnung habe und bei der B____

arbeite. Weiter heisse es in einer Aktennotiz vom 2. Dezember 2012, dass das

Arbeitsintegrationszentrum (AIZ) die Situation des Rekurrenten wie folgt

einschätze: Der Rekurrent sei lange sehr bemüht gewesen, er habe einen super

Arbeitseinsatz geleistet, er habe Hunderte von Bewerbungen geschrieben, aber es

habe einfach nicht klappen wollen. Dies habe aber nichts damit zu tun, dass der

Rekurrent nicht gewollt hätte; vielmehr sei er ein tragischer Fall, da er sehr

spät in die Schweiz gekommen sei, habe er den Dreh nie wirklich gefunden und

sei zwischen den zwei Kulturen geblieben, sei weder hier noch dort und habe

auffällig wenig Kontakt zu seinen Landesgenossen. Es sei nicht realistisch, von

ihm eine Anstellung im 1. Arbeitsmarkt zu erwarten. Man müsse klar sehen, dass

er keine Chance habe. Dass es im Übrigen in jüngster Zeit zu aggressivem

Verhalten gekommen sei, sei nicht erstaunlich, da der Rekurrent frustriert und

perspektivlos sei.

Den Ausführungen

der Vorinstanz hinsichtlich der vollständigen Arbeitsfähigkeit und der

behaupteten Fähigkeit, sich in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren, entgegnet

der Rekurrent zudem, dass bereits im Arztbericht von Dr. med. E____ vom 2.

Dezember 2009 festgehalten worden sei, dass mit dem Rekurrenten trotz grossem

Widerstand im Juli 2003 (noch vor der Fürsorgeabhängigkeit) ein

Besprechungstermin habe vereinbart werden können. Nach der zweiten Sitzung habe

er mit der Bemerkung „ich bin nicht blöd“ abgebrochen. Ab 21. Oktober 2008 sei

er wieder von seiner Mutter geschickt worden und habe Selbstmordgedanken

erwähnt. Dann wieder nach der dritten Sitzung habe er die Behandlung abgebrochen.

Am 4. November 2009 habe er wieder auf Drängen seiner Mutter die Sprechstunde

besucht, und nachdem ihm die Ausweisung mitgeteilt worden sei, habe er mit

einer beachtlichen Menge Antidepressivum einen Suizidversuch begangen. Dabei

seien bereits im 2008 Selbstmordtendenzen festgestellt worden: „Der Rekurrent

bringt sich eher um, als nach der Türkei zurückzukehren, da ihn nichts mehr mit

seinem Heimatland verbindet.“ Die Diagnose gemäss Dr. med. E____ laute auf chronisches

depressives Syndrom mit sozio­phober Begleitsymptomatik mit manifester

Suizidalität. Der Rekurrent habe damit Mühe, sich in Gruppen einzuordnen, was

sich auch darin zeige, dass die bisher angebotene Arbeitsintegration keinen

Erfolg gehabt habe. Der Rekurrent dürfe nicht nach der Türkei ausgeschafft

werden, da die Gefahr gross sei, dass er sich vor oder auch erst nach der

Ausschaffung suizidiere. In seinem zweiten Bericht vom 16. September 2010

schildere Dr. med. E____, dass der Rekurrent zwar regelmässig Therapiebesuche

mache, es aber auffallend sei, wie schwer es ihm falle, eigene Fehler in der

Vergangenheit einzugestehen und seine aktuelle Abhängigkeit und Schwäche

einzusehen. Dennoch sei es zu einer leichten Verbesserung gekommen, Probleme zu

sehen und zu verbalisieren. Der Wunsch des Rekurrenten sei schon lange, von der

Sozialhilfe wegzukommen; nur sei ihm dies noch nicht gelungen.

Diese Angaben

von Dr. med. E____ sollen nach Auffassung des Rekurrenten auch den vom JSD

geltend gemachten Widerspruch erklären, dass er gemäss seiner Eingabe vom 20. August

2019 einerseits geltend mache, aufgrund seiner psychischen Erkrankung nur

teilweise arbeitsfähig zu sein, gleichzeitig aber die aktuelle Notwendigkeit

einer psychiatrischen Behandlung verneine. Unter Zugrundelegung der Angaben von

Dr. med. E____ könne festgehalten werden, dass kein Widerspruch bestehe. Dieses

scheinbar widersprüchliche Verhalten des Rekurrenten habe gerade mit seiner

diagnostizierten psychischen Erkrankung zu tun, worauf der Arztbericht von Dr.

med. E____ hinweise. Gestützt auf die Angaben von Dr. med. E____ sei in den

Akten des Migrationsamtes festgehalten, dass der Rekurrent nicht aus blosser

Bequemlichkeit zeitweilig nicht gearbeitet und Schulden gemacht habe, sondern

dass diesem Verhalten eine tiefer liegende Persönlichkeitsstörung zugrunde

liege. Die dem Rekurrenten vorgeworfenen Verstösse gegen die öffentliche

Ordnung würden nicht derart schwer wiegen, dass es verantwortet werden könnte,

ihn nach über 28 Jahren in die Türkei zurückzuschicken und damit möglicherweise

sein Leben zu gefährden. Der Rekurrent leide bereits seit längerem unter einer

angeschlagenen psychischen Gesundheit. Die schlechte Integration sei auf die

Persönlichkeitsprobleme des Rekurrenten zurückzuführen, für die ihn keine

Schuld treffe. Nachdem Dr. med. E____ pensioniert worden sei, habe der

Rekurrent die Behandlungen weiter bei Dr. med. F____ besucht. Dieser habe am

18. Januar 2016 berichtet, dass der Rekurrent seit Oktober 2015 bei ihm in

Behandlung sei. Auch er stelle als Diagnose eine rezidivierende depressive

Störung und halte fest, dass die längere Arbeitslosigkeit belastend sei und dem

Selbstwertgefühl des Rekurrenten schade. Er habe sich zuletzt gut gefühlt in

einem Beschäftigungsprogramm, welches im September 2014 beendet worden sei. Die

Unsicherheit wegen dem Bewilligungsverfahren sei für den Rekurrenten auch sehr

belastend und verunsichere ihn. Eine therapeutische Begleitung bei den

ambulanten Diensten sei angestrebt. Ab der ersten Therapiephase habe der

Rekurrent seit März 2017 die Behandlung nicht mehr besucht. Die Arbeit bei der B____

habe seine psychische Situation stabilisiert, weshalb er danach keinen Bedarf gesehen

habe. Nachdem er nun wieder einen negativen Entscheid bezüglich seiner

Aufenthaltsbewilligung erhalten habe und sich mit einer akuten Wegweisungssituation

konfrontiert sehe, sei es erneut zu einer Verschlechterung des psychischen

Zustandes gekommen, weshalb er sich wieder bei Dr. med. F____ für die

Fortsetzung der Behandlung gemeldet habe. Dr. med. F____ halte in seinem

Arztbericht vom 20. November 2019 fest, dass wegen der depressiven Symptomatik

eine weitere Behandlung angezeigt sei.

Die Vorinstanz

moniere, dass weder Dr. med. E____ noch Dr. med. F____ aufgrund der diagnostizierten

psychischen Erkrankung jemals eine Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten. Bereits

aus dem aktenkundigen IV Anmeldungsformular gehe jedoch hervor, dass der

Rekurrent seit April 2016 zu 50 % arbeitsunfähig sei. Auch aus dem Arztbericht

von Dr. med. F____ vom 19. Dezember 2016 zu Handen der IV-Stelle gehe hervor,

dass der Rekurrent seit April 2016 zu 50 % arbeitsunfähig sei. Im Übrigen könnten

ohne eine attestierte Arbeitsunfähigkeit formell gar keine Leistungen der IV

beansprucht werden. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass aufgrund der

fehlenden Arbeitsunfähigkeitsatteste in den Akten vom Vorliegen einer

vollständigen Arbeitsfähigkeit und der Integrationsfähigkeit in den

Arbeitsmarkt ausgegangen werden könne, sei nach dem Gesagten nicht zutreffend,

zumal das Migrationsamt weder vom Rekurrenten noch von seinen Ärzten, obwohl

von den Letzteren in der Vergangenheit Berichte eingefordert worden seien,

Arbeitsunfähigkeitszeugnisse verlangt hätten. Dass schliesslich die IV-Stelle

den Antrag des Rekurrenten rechtskräftig abgewiesen habe, ändere nichts daran,

dass der Rekurrent an einer psychischen Erkrankung leide und dementsprechend

zumindest teilweise arbeitsunfähig sei.

Bezüglich der

Anstellung bei der B____ AG sei festzuhalten, dass der Rekurrent zunächst

zwischen 23. Mai 2011 bis Februar 2013 dort erwerbstätig gewesen sei, wobei

sich der Vorgesetzte Herr K____ von der B____ auch sehr positiv zu den

Arbeitsleistungen des Rekurrenten geäussert und festgehalten habe, dass der

Rekurrent sehr zuverlässig sei und gute Arbeitsleistungen erbringe. Nach einer

Kündigung aufgrund eines Vorfalles (vermeintliche Drohung eines Mitarbeiters) sei

der Rekurrent ab Dezember 2013 erneut angestellt worden und es sei im Oktober

2014 wieder zu einer Kündigung aufgrund behaupteten aggressiven Verhaltens des

Rekurrenten gekommen. Entgegen der Meinung der Vorinstanz treffe den Rekurrenten

an diesen beiden Kündigungen kein grosses Verschulden, zumal er bereits ab

April 2016 bei der B____ angestellt worden sei, wo er bis heute arbeite. Trotz

all der ungünstigen Umstände habe der Rekurrent schliesslich dennoch den

dauerhaften Einstieg in die Arbeitswelt gefunden, wenn auch lediglich auf dem

2. Arbeitsmarkt. Gemäss dem Zwischenzeugnis der B____ vom 5. Juli 2019 erledige

der Rekurrent die ihm übertragenen Arbeiten selbständig und zur vollsten

Zufriedenheit der Firma. Er sei pflichtbewusst und flexibel und sein Verhalten

gegenüber seinen Vorgesetzten und Mitarbeitern sei jederzeit einwandfrei und korrekt.

Offenbar habe der Rekurrent aus seinen Fehlern aus der Vergangenheit gelernt.

Gemäss Angaben des Rekurrenten habe die B____ eine Erhöhung des Arbeitspensums

in Aussicht gestellt. Ein entsprechender Arbeitsvertrag resp. eine Bestätigung werde

nachgereicht. Die Feststellung der Vorinstanz, dass die erneute Teilnahme des

Rekurrenten in der Massnahme der B____ verfahrensbedingt erfolgt sei, verliere unter

diesen Umständen jegliche Grundlage.

Es bestehe kein

Zweifel, dass die persönliche und berufliche Integration des Rekurrenten in der

Schweiz nicht problemlos erfolgt sei. Es bestehe aber auch kein Zweifel, dass

der Rekurrent alles ihm zumutbare tue, um seine persönliche und berufliche

Situation zu verbessern. Durch seine persönliche und gesundheitliche Situation

und auch im Hinblick auf seine Fähigkeiten sei er jedoch stark eingeschränkt,

weshalb es bisher zu keiner regulären Anstellung auf dem 1. Arbeitsmarkt

gekommen und er weiterhin sozialhilfeabhängig geblieben sei. Nach einem nur

drei Jahre dauernden Besuch der Schule sei es erklärbar, dass er keine

Ausbildung und keinen Beruf erlernt habe. Wegen fehlendem Einkommen und

Arbeitslosigkeit sei es auch zu Schulden und der Abhängigkeit von Fürsorge

gekommen. Mit der zeitweisen Anstellung bei M____ und der heute noch

andauernden Anstellung bei der B____ habe er jedoch gezeigt, dass er gewillt

und in der Lage sei, seine Schwierigkeiten teilweise zu überwinden und sich,

soweit es ihm möglich sei, zu integrieren. Dem Vorwurf der Vorinstanz eines

fehlenden Interesses an einer Besserung seiner beruflichen Integration könne

nicht gefolgt werden. Zwar sei der Rekurrent seit dem 2005 ohne Unterbrüche

sozialhilfeabhängig. Der Umfang der Abhängigkeit habe aber variiert, da der

Rekurrent immer wieder erwerbstätig und damit bemüht gewesen sei, seine

Abhängigkeit zu reduzieren. Der Rekurrent müsse auch heute nicht

vollumfänglich, sondern nur ergänzend unterstützt werden. Die Arbeitgeberin

bezahle einen Monatslohn von brutto CHF 587.50 aus. Ergänzend zahle die

Arbeitgeberin netto CHF 657.10 a-konto Sozialhilfe aus, d.h. die

Arbeitgeberin bezahle für den Rekurrenten an die Sozialhilfe netto CHF 1'200.–.

Zusammenfassend beziehe der Rekurrent unverschuldeterweise Sozialhilfe.

3.2.3 Zu

diesen Rügen ist zunächst festzuhalten, dass die Aktennotiz des AIZ, worauf der

Rekurrent unter anderem referenziert, zwar mit 2. Dezember 2012 datiert ist.

Aufgrund des Betreffs (telefonische Anfrage vom 1. Dezember 2014) und der

Einordnung in den Akten ist aber davon auszugehen, dass sie vom 2. Dezember

2014 stammt. Der in der Aktennotiz festgehaltenen Einschätzung des AIZ und der darauf

fussenden Sichtweise des Rekurrenten kann nicht gefolgt werden: Der Umstand,

dass jemand im Alter von 15 Jahren in die Schweiz kommt, verunmöglicht eine

Integration in den ersten Arbeitsmarkt nicht. Dass der Rekurrent nicht aus

gesundheitlichen Gründen erwerbsunfähig ist, steht aufgrund der rechtskräftigen

Verfügung der IV nunmehr fest. Gegen die in der Aktennotiz festgehaltene

Einschätzung des AIZ sprechen zahlreiche Hinweise auf ungenügendes Bemühen des

Rekurrenten, wie auch die Vorinstanzen schon festgehalten haben und worauf

verwiesen wird (vorstehend Ziff. 3.2; Schreiben an Rekurrenten vom 27. November

2008; Aktennotiz AIZ vom 17. Mai 2006: «Er wirkt auf mich nicht besonders

motiviert […] nicht genug […]»; ähnlich die Einträge vom 26. Juli 2006 des

Bereichs BdM, im Zusatzblatt Verfügungsrapport vom 11. Mai 2009: Unter

Bezugnahme auf die Unzuverlässigkeit bei der C____ und den ungenügenden

Leistungen, schwierig erkennbarer Arbeitsmotivation heisst es, «gegen ihn

spricht, dass er die bisherigen Chancen, die ihm gewährt wurden, nicht gepackt

hat […]»; Verfügung Bereich BdM vom 7. August 2009: «Bereits 1995 hat die M____

Sie 'an der Arbeit vollständig desinteressiert' bezeichnet. Das war im Jahre

2005 immer noch nicht anders, als Sie in ein Arbeitsintegrationsprogramm

aufgenommen wurden. Sie blieben Terminen unentschuldigt fern und reichten

geforderte Unterlagen nicht ein [...] Sie konnten durch Vermittlung von D____ [...]

AG ab 3. November 2008 bei einem Arbeitgeber eingesetzt werden. Dieser Einsatz

dauerte allerdings nur einen Tag. Auf unsere Rückfrage beim entsprechenden

Personalberater wurde uns mitgeteilt, dass bei Ihnen kein Arbeitswille ersichtlich

war»; Protokoll AIZ vom 28. September 2010: «[…] aber keinen Bewerbungskurs

mehr genehmigen. Denn der Klient hatte schon so viele Möglichkeiten und

Unterstützung in dieser Beziehung, dass wir der Meinung sind, dass der Klient

sich selbständig bewerben kann […]»; dito vom 29. September 2010: «[…] verlangt

jedoch zusätzlich, dass der Klient eng geführt werden muss, sprich eine

Präsenzkontrolle eingerichtet werden muss. M____ wird aufgefordert, monatlich

die Präsenzkontrolle dem AIZ nachzuweisen. Der Klient muss jede Absenz

begründen […]»; dito vom 3. November 2010: «Ich habe heute Hrn. A____ einen

ziemlichen Druckbrief geschrieben. Langsam sehe ich es nicht mehr ihn zu

fördern. Er hat sichtlich nachgelassen […] er ist unzuverlässig, kommt nicht

und meldet sich nicht ab»; dito 16. November 2010: «[…] Wir halten auch fest,

dass sich seit dem Bericht von der […] 2006 nichts im Verhalten des Klienten

verändert hat […] Wir entscheiden, dass wir die Massnahme per Ende November abbrechen

[…]»; dito 3. Dezember 2010: «[…] der Klient zeigte wieder alte

Verhaltensmuster die schon in früheren vB's festgestellt wurden –

Unzuverlässigkeit, Unverbindlichkeit gegenüber Abmachungen […]»; Sozialhilfe

Zusatzangaben vom 1. Dezember 2014: «Klient macht keine Arbeitsbemühungen, wir

hatten ihn nochmals auf den 22. Oktober 2014 eingeladen, Klient kam nicht. […]

Wenn seine Mitwirkung nicht bessert, müssen Kürzungen des Grundbedarfs

umgesetzt werden»; Aktennotiz Bereich BdM, Vorsprache vom 22. Dezember 2014: «Im

Gespräch teilte Herr A____ mit, dass er es schwierig fände, sich zu bewerben,

mit dem Wissen, dass es doch nichts nütze. Ausserdem koste das ja auch immer

Geld. Er wirkte sehr frustriert […]»).

Auch wenn der

Rekurrent zahlreiche Bewerbungsschreiben geschrieben haben mag – dokumentiert

sind sie zwar bloss vereinzelt, aber einige Einträge des AIZ mögen sich so

deuten lassen – und die Vorgesetzten des Rekurrenten bei der B____ mit seinen

Arbeitsleistungen nun zufrieden sein mögen, so erschöpfen sich seine Bemühungen

doch darin, dass der Rekurrent ungeachtet unzähliger Aufforderungen und

Abmahnungen der Migrationsbehörde und der Arbeitsintegrationsbehörde im 2. Arbeitsmarkt

stehen geblieben ist, und auch hier bloss bei einem Teilzeitpensum von 50–70 %.

Dass dies mit Sozialhilfeunterstützung einher geht und dass dieser

Sozialhilfebezug ein gesetzlicher Grund für den Widerruf seiner

Aufenthaltsbewilligung ist, darauf wurde der Rekurrent nebst seiner

Schuldenwirtschaft (erster Verlustschein 1997) immer wieder hingewiesen (Schreiben

BdM vom 9. Oktober 2007, 27. November 2008, vom 11. Dezember 2008, vom 13.

Februar 2009, Verfügung Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 7.

August 2009, Integrationsvereinbarung vom 27. Januar 2011, Schreiben BdM vom

22. Oktober 2014, 12. Oktober 2015, 8. April 2016, zweite Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung/Wegweisung vom 9. August 2016, sowie die bereits

erwähnten Vorsprachen bei den Behörden, insbesondere auch dem AIZ) und dieser Umstand

hat wie erwähnt bereits zu einem ersten Wegweisungsverfahren und -entscheid im

Jahr 2009 geführt. Wie die Vorinstanzen richtig festgehalten haben, war auch

eine damalige, vorübergehende Besserung der Situation und des Verhaltens des

Rekurrenten, welche zum Widerruf der Wegweisung am 17. Dezember 2010 geführt

hatten, nicht nachhaltig. Die Integrationsvereinbarung vom 27. Januar 2011

wurde mit dem Ziel abgeschlossen, während eines Jahres die Therapiesitzungen

bei Dr. E____ wahrzunehmen. Wohl hat der Rekurrent dieses Ziel erreicht

(Schreiben BdM vom 23. Januar 2012). Seither hat sich der Rekurrent aber mit

seiner Anstellung im 2. Arbeitsmarkt beschieden. Damit einhergegangen ist

jeweils auch, dass er die Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme, welche

seine Erwerbstätigkeit möglicherweise erschweren können, in einer gewissen Zufriedenheit

mit seiner Anstellung im 2. Arbeitsmarkt jeweils fallen gelassen hat, statt im

Interesse der Verbesserung einer Arbeitsfähigkeit im 1. Arbeitsmarkt die

Behandlung fortzuführen; diese Thematik wird anschliessend noch zu vertiefen

sein. Die Beschäftigung im 2. Arbeitsmarkt ist vorliegend gleichbedeutend für

eine (teilweise) Unterstützung durch die Sozialhilfe. Seit vielen Jahren hat

der Rekurrent sich nun weder um Arbeit im 1. Arbeitsmarkt bemüht noch die

Therapie besucht. Für diese Nachlässigkeiten ist der Rekurrent selber

verantwortlich. Die (Teilzeit-)Beschäftigung im 2. Arbeitsmarkt, die eigentlich

als Übergangslösung für den Einstieg in den 1. Arbeitsmarkt konzipiert gewesen

war, hat sich nun perpetuiert und damit auch der Sozialhilfebezug bzw. der

unaufhaltsame Anstieg des Sozialhilfesaldos; ein Ende ist nicht absehbar. Diese

Entwicklung hat der Rekurrent somit selber verschuldet.

3.2.4 Gemäss

dem Bericht von Dr. med. E____ vom 2. Dezember 2009 litt der Rekurrent an einem

chronischen depressiven Syndrom mit soziophober Begleitsymptomatik (ICD F34.1

Dysthymia) mit manifester Suizidalität und war die Gefahr gross, dass er sich

vor oder nach einer Ausschaffung in die Türkei suizidieren würde. Gemäss der

Fragenbeantwortung von Dr. med. E____ vom 16. September 2010 bestand beim

Rekurrenten Suizidgefahr und war davon auszugehen, dass sich diese erheblich

erhöht, wenn er die Schweiz verlassen muss. Aus den rund zehn Jahre alten

Angaben von Dr. med. E____ kann nicht auf eine aktuelle Suizidalität

geschlossen werden. Gemäss dem Bericht von Dr. med. F____ vom 18. Januar 2016

kann dem Rekurrenten zwar die Diagnose einer rezidivierenden depressiven

Störung gestellt werden. Suizidalität wird in diesem Bericht aber nicht

erwähnt. Auch in seinem Bericht vom 20. November 2019 erwähnt Dr. F____ zwar

eine reaktive depressive Symptomatik, aber keine Suizidalität. Dementsprechend

erklärt der Rekurrent selbst, Suizidgefahr sei aktuell kein Thema. Er behauptet

jedoch, es sei von einer latenten Suizidgefahr auszugehen, und für den Fall,

dass er mit einer Ausschaffung konfrontiert sei, sei Suizidalität nicht

auszuschliessen. Eine latente Suizidgefahr ist insgesamt nicht glaubhaft

gemacht.

3.2.5 Gemäss

dem Arztbericht von Dr. F____ vom 19. Dezember 2016 war der Rekurrent seit

April 2016 aus medizinischen Gründen zu 50 % arbeitsunfähig. Mit diesem Bericht

wird damit nur eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit während neun

Monaten und zu 50 % bestätigt. Zudem hielt die IV-Stelle Basel-Stadt in ihrer

rechtskräftigen Verfügung vom 1. März 2017 fest, gemäss fachärztlicher

Beurteilung bestehe beim Rekurrenten kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf

die Erwerbsfähigkeit und aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen

werde von einer vollumfänglichen Zumutbarkeit in jeglichen Tätigkeiten

ausgegangen. Selbst wenn also der Rekurrent aufgrund einer psychischen

Erkrankung teilweise arbeitsunfähig wäre oder gewesen wäre, hätte er die Arbeitsunfähigkeit

selbst verschuldet, weil er sich jeweils immer nur dann einer psychiatrischen

Behandlung unterzogen hat, wenn die Frage der Wegweisung aus der Schweiz

aktuell wurde, und er immer dann wieder davon Abstand genommen hat, als die

Gefahr einer Wegweisung seiner Einschätzung nach wieder gebannt war. Eine nachhaltige

Aufarbeitung seiner psychischen Probleme hat der Rekurrent mit diesem Verhalten

selber verhindert. Es kann indessen nicht angehen, auf dem Weg des

Migrationsrechts einen neuen Status gesundheitlich bedingter Arbeitsunfähigkeit

zu kreieren. Gerade auch im Sozialversicherungsrecht besteht kein Anspruch auf

Leistungen bei psychischen Krankheitsbildern, wenn keine psychiatrische Hilfe

in Anspruch genommen wird (BVGer C-032/2014, C-7520/2014, C-7605-2014 vom 13.

März 2018 E. 7.6 ff.). Darin, dass vorliegend der Rekurrent dies in ungenügendem

Umfang tat, liegt sehr wohl sein Verschulden in Bezug auf seinen

Sozialhilfebezug. Auf die von der IV festgestellte Arbeitsfähigkeit des

Rekurrenten ist somit bei der Beurteilung der Frage nach der Schuldhaftigkeit

des Sozialhilfebezugs im Sinn von Art. 62 lit. e AuG soweit abzustellen, als der

Rekurrent gesundheitliche Störungen geltend macht.

3.2.6 Der

Auffassung des Rekurrenten, seit der Wiedererwägung der Wegweisungsverfügung

vom 17. Dezember 2010 habe sich die Situation nicht verändert, um daraus eine

Unzulässigkeit der vorliegenden neuerlichen Wegweisung ableiten zu wollen, kann

nicht gefolgt werden. Vielmehr hatte der Rekurrent damals gleichsam eine zweite

Chance erhalten. Seither sind bald 10 Jahre ins Land gegangen, die Integration

des Rekurrenten in den 1. Arbeitsmarkt hat immer noch nicht stattgefunden, er hat

seither massiv weiter Sozialhilfe bezogen und gleichzeitig noch weiter Schulden

angehäuft und er hat, wenn überhaupt, dann in ungenügendem Umfang Psychotherapie

in Anspruch genommen. Zwischenzeitlich hat überdies die IV die Arbeitsfähigkeit

des Rekurrenten festgestellt. Dabei war gerade die Sozialhilfeabhängigkeit seit

2005 ohne Unterlass das Thema (und schon seit 1997 die Schuldenwirtschaft),

welches das Migrationsamt dem Rekurrenten vorgehalten hat, wie vorstehend

dargestellt.

3.3

3.3.1 Die

Vorinstanz hat zum Grad der Integration des Rekurrenten festgehalten, dass gegen

ihn «bereits im Jahr 1997 und somit nur sechs Jahre nach seiner Einreise der

erste Verlustschein verzeichnet wurde. Der Rekurrent verursachte in der Folge

trotz mehrfacher Ermahnungen der Vorinstanz kontinuierlich weitere Schulden.

Insbesondere stossend ist, dass der Rekurrent sich auch nach Aufnahme in die

Unterstützung der Sozialhilfe weiter erheblich verschuldete. Aktuell ist der

Rekurrent im kantonalen Betreibungs- und Verlustscheinregister mit 29

Verlustscheinen in der Höhe von CHF 47'698.65 und zwei Betreibungen in der Höhe

von CHF 1'478.85 verzeichnet (Stand: 27. August 2019). Seit Verfügungserlass

vom 9. August 2016 sind elf neue Betreibungen hinzugekommen, wovon zwei bereits

mit der Ausstellung eines Verlustscheines endeten (Stand: 27. August 2019). Der

Rekurrent verstiess zudem wiederholt und teilweise in nicht unerheblicher Weise

gegen die hiesige Rechtsordnung. So wurde er mit Urteil des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 16. März 1999 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs

Monaten wegen Raubes und mit Urteil des Strafgerichts Baselland vom 1. Juni

2005 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten wegen Diebstahls

verurteilt. Weiter wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

vom 8. Oktober 2013 wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zu einer Busse von

CHF 300.– und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18.

September 2014 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer bedingten

Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 300.– verurteilt.

Die durch den zweitgenannten Strafbefehl verhängte Busse beglich der Rekurrent

zudem nicht, weshalb mit Entscheid vom 6. September 2016 eine dreitägige

Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet wurde, welche der Rekurrent ab dem 19.

Dezember 2017 verbüsste. Weiter kann den Akten und der Vorgangsliste der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. Juni 2019 entnommen werden, dass gegen

den Rekurrenten insgesamt fünf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

verzeichnet sind (Einträge vom 18. Juni 1996, 2. Dezember 1998, 1. Juni 1999,

9. Juni 1999, 11. April 2005 und 28, Dezember 2017). Diese Verfahren wurden

zwar eingestellt, jedoch nicht mangels Nachweisbarkeit der Delikte, sondern

weil jeweils nur ein leichter Fall vorlag, wobei bei der Einstellung vom 18.

Juni 1996 jedoch eine Verwarnung ausgesprochen wurde. Der Rekurrent machte in

seiner Rekursbegründung vom 31. Oktober 2016 geltend, dass sowohl die

strafrechtlichen Verurteilungen als auch die Widerhandlungen gegen das

Betäubungsmittelgesetz alle über 10 Jahre zurückliegen würden, weshalb ihm

wegen diesen nicht die soziale Integration abgesprochen werden dürfe. Bei den

Strafbefehlen aus den Jahren 2013 und 2014 handle es sich zudem um

Bagatellfälle. Beim ersteren Delikt habe er in einer Beziehungskrise aus

emotionaler Betroffenheit und nicht aus Bosheit seine Ex-Freundin per Telefon

bedrängt und beim zweiten Delikt sei er sich schlicht nicht bewusst gewesen,

dass das Taschenmesser, welches er auf sich trug, als Waffe gelte. Es sei zum

erstgenannten Delikt angemerkt, dass im rechtskräftigen Strafbefehl vom 8.

Oktober 2013 explizit festgehalten wird, dass der Rekurrent aus Bosheit

respektive Mutwilligkeit eine Fernmeldeanlage missbraucht habe, indem er

mindestens vom 26. Januar bis 26. August 2013 (und somit mindestens ein halbes

Jahr lang) seine Ex-Freundin zu jeder Tages- und Nachtzeit und mehrmals täglich

mit Kurznachrichten und Anrufen belästigt habe, obwohl diese mehrfach geäussert

hatte, der Rekurrent möge sie in Ruhe lassen. Vor diesem Hintergrund ist es

äussert stossend, dass der Rekurrent dieses Delikt in seiner Rekursbegründung

vom 31. Oktober 2016 lapidar als Bagatellfall abtut. Auch bezüglich des

Vergehens gegen das Waffengesetz sei bemerkt, dass es sich bei der Waffe nicht

wie in der Rekursbegründung suggeriert, um ein gewöhnliches Taschenmesser

gehandelt hat (welches selbstverständlich nicht unter das Waffengesetz fällt),

sondern gemäss der Begründung des Strafbefehls vom 18. September 2014 um ein

einhändig bedienbares Klappmesser und somit um ein Messer gemäss Art. 4 Abs. 1

lit. c des Waffengesetzes, dessen Klinge mit einem einhändig bedienbaren

automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann. Es muss schlussendlich

betreffend die Respektierung der hiesigen Rechtsordnung noch festgehalten

werden, dass der Rekurrent am 19. Dezember 2017 von der Polizei angehalten

werden musste, nachdem er von einer Fahrscheinkontrolle, bei welcher

festgestellt wurde, dass er über keinen Fahrschein verfügte, geflohen ist. Den

in den Akten befindlichen Auszügen aus dem Betreibungs- und

Verlustscheinregister lässt sich zudem entnehmen, dass der Rekurrent seit dem

Jahr 2011 bis heute immer wieder Betreibungen der Basler Verkehrsbetriebe in

der Höhe von jeweils CHF 110.– aufweist und somit davon ausgegangen werden

muss, dass es für den Rekurrenten die Regel ist, ohne Fahrschein die

öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen. Dem Rekurrenten kann somit in einer

Gesamtschau mitnichten ein tadelloses Verhalten oder die genügende

Respektierung der hiesigen Rechtsordnung attestiert werden.»

«Betreffend die

sprachliche Integration des Rekurrenten gilt es festzuhalten, dass dieser

gemäss eigenen Angaben über sehr gute mündliche und schriftliche

Deutschkenntnisse verfügt. Auch lässt sich den Akten entnehmen, dass der

Rekurrent fliessend Deutsch spricht und sich schriftlich in einfachen Worten

gut ausdrücken kann. Der Rekurrent kann somit sprachlich als integriert

bezeichnet werden.»

«Zusammenfassend

muss festgehalten werden, dass der Rekurrent über erhebliche Schulden verfügt

und ihm aufgrund zahlreicher strafrechtlicher Delikte kein tadelloses Verhalten

attestiert werden kann. Immerhin kann dem Rekurrenten die sprachliche

Integration zugesprochen werden. Die ungenügende berufliche Integration ergibt

sich bereits aus dem Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit und kann im

Rahmen der Prüfung des Integrationsgrades nicht zusätzlich zu Ungunsten des

Rekurrenten gewertet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_395/2017 vom 7.

Juni 2018 E. 4.3.1). In einer Gesamtbetrachtung ist die Integration des

Rekurrenten somit als misslungen und als ungenügend zu bewerten.»

3.3.2 Diesen

schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz ist zu folgen. Der Rekurrent vermag dem

nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Dass neben fehlendem Einkommen auch die

Fürsorgeabhängigkeit zu weiteren Schulden geführt haben soll, wie er geltend

macht, vermag ihn nicht zu entlasten, zumal gerade von Sozialhilfeempfängern

erwartet wird, dass sie keine neuen Schulden anhäufen. Die Vorinstanz hat die

strafrechtlichen Verfehlungen des Rekurrenten korrekt in den vorliegenden

Zusammenhang gestellt. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass trotz

sprachlicher Integration in einer Gesamtbetrachtung die Integration des

Rekurrenten wegen erheblicher Schulden und wegen strafrechtlicher Verfehlungen

als misslungen und ungenügend zu bewerten ist, ist nicht zu beanstanden,

sondern zu bestätigen.

3.4

3.4.1 Die

Vorinstanz hat weiter geprüft, ob die privaten Interessen des Rekurrenten die

ungenügende Integration aufzuwiegen vermögen bzw. ob dem Rekurrenten eine

Rückkehr in die Türkei zumutbar ist. Dabei hat die Vorinstanz insbesondere die

bisherige Aufenthaltsdauer sowie die Nachteile berücksichtigt, welche dem

Rekurrenten aufgrund der Wegweisung entstehen würden, und sie hat erwogen: «Der

Rekurrent reiste im Alter von 15 Jahren in die Schweiz ein. Er verbrachte somit

die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend in der Türkei. Dennoch ist zu

berücksichtigen, dass der Rekurrent sich im Verfügungszeitpunkt seit 25 Jahren

in der Schweiz aufhält. Ein Aufenthalt von 25 Jahren in der Schweiz entspricht

einer langen Aufenthaltsdauer, vermag aber für sich allein noch nicht die

Unzumutbarkeit der Rückkehr in die Heimat zu begründen. Der Rekurrent macht

geltend, seit seiner Einreise in die Schweiz vor 25 Jahren nicht mehr in der

Türkei gewesen zu sein und kaum noch Türkisch sprechen zu können. Der Rekurrent

gibt in seinem Lebenslauf und in der Integrationsvereinbarung vom 27. Januar

2011 Türkisch als seine Muttersprache an, weshalb ohne Weiteres davon

ausgegangen werden darf, dass dieser der türkischen Sprache mächtig ist. Weiter

bestreitet der Rekurrent in der Türkei weder über Bekannte noch Verwandte zu

verfügen, welche ihm bei einer Reintegration behilflich sein könnten. Die

meisten familiären Kontakte, auch zu Angehörigen in der Schweiz, seien

weitgehend abgebrochen und zur Türkei bestehe überhaupt keine Beziehung mehr.

Die in der angefochtenen Verfügung erwähnte Tante sei ihm kaum bekannt und die

erwähnte Schwester sei längst verstorben. […] Es ist somit nicht erstellt, dass

der Rekurrent in der Heimat keine Unterstützung von vor Ort lebenden Verwandten

erhalten wird. Selbst wenn dem so wäre, ist dem Rekurrenten die Reintegration

in der Türkei nicht verwehrt. Er befindet sich mit 43 Jahren in einem noch

jungen und anpassungsfähigen Alter, in welchem er sich auch ohne entsprechende

Hilfe vor Ort, wenn auch anfänglich mit Schwierigkeiten, wieder in der Heimat

einleben kann. Auch seine Bedenken, dass er in der Türkei nicht für seinen

Lebensunterhalt aufkommen können werde, scheinen unbegründet. Wie bereits

ausreichend dargelegt, begründen die psychischen Probleme des Rekurrenten keine

Arbeitsunfähigkeit. Der Rekurrent leistete in der Schweiz zudem über Jahre

hinweg Einsätze als Bauarbeiter, Lagerist und Betriebsmitarbeiter und konnte so

wertvolle Erfahrungen und Fertigkeiten sammeln, aufgrund welcher er in seiner

Heimat auch ohne übermässige Schulbildung gute Chancen hat, eine Anstellung zu

finden. Der Rekurrent nimmt weiter aktuell keine psychiatrische Behandlung mehr

in Anspruch. Folglich ist davon auszugehen, dass seine psychischen Probleme

nicht mehr der Behandlung bedürfen bzw. die im Jahr 2010 attestierte

Suizidgefahr inzwischen obsolet geworden ist. Zudem könnte der Rekurrent sich

gemäss der Aktenlage auch in der Türkei psychiatrisch behandeln lassen.

Betreffend seine familiäre Situation in der Schweiz macht der Rekurrent selbst

geltend, dass die meisten hiesigen Beziehungen zu seiner Familie abgebrochen

seien. Es sei bezüglich den noch wenigen bestehenden Beziehungen (wohl zur

Mutter und zum Bruder) festgehalten, dass der Rekurrent diese auch vom Ausland

her mit modernen Kommunikationsmitteln (Social

Media, Telefon, Skype,

etc.) sowie gegenseitigen Besuchen, Ferienreisen und dergleichen

aufrechterhalten kann.»

3.4.2 Der

Rekurrent beruft sich im Zusammenhang mit der langen Aufenthaltsdauer in der

Schweiz auf BGE 139 II 16. Dieses Präjudiz ist vorliegend indessen nicht

einschlägig, weil es dort um eine Niederlassungsbewilligung und Art. 63 Abs. 2

AuG ging, welche Bestimmung den Ausländer nach 15 Jahren ordnungsgemässer

Anwesenheit besonders geschützt hatte und welche Bestimmung überdies gar zwischenzeitlich

ausser Kraft getreten ist. Vorliegend dagegen ist nicht der Widerruf einer

Niederlassungsbewilligung, sondern die Nichtverlängerung einer

Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 62 AuG zu beurteilen, und eine mit dem

(aufgehobenen) Art. 63 Abs. 2 AuG vergleichbare Regelung hat es hinsichtlich

der Aufenthaltsbewilligung nie gegeben. Auch der vom Rekurrenten angerufene

BGer 2A.662/2006 vom 17. April 2007 beschlägt keine Aufenthalts-, sondern eine

Niederlassungsbewilligung eines in der Schweiz geborenen Ausländers und ist mit

dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Ebenso wenig einschlägig ist der vom

Rekurrenten angerufene BGE 130 II 176, denn dort ging es um einen italienischen

Staatsangehörigen und die Anwendung des Freizügigkeitsabkommens, worauf sich

der vorliegend türkische Staatsangehörige indessen nicht berufen kann.

3.4.3 Der

Rekurrent macht geltend, er beherrsche die türkische Sprache nicht und habe

abgesehen von seiner Mutter und seinem Bruder keinen Kontakt zu Landsleuten.

Der Rekurrent bezieht sich auf eine Bemerkung des Dr. E____. Dass er im

Lebenslauf Türkisch als Muttersprache angegeben habe, sage nichts über das

Niveau seiner Türkischkenntnisse aus.

Dem ist entgegen

zu halten, dass gemäss dem Bericht vom 2. Dezember 2009 Dr. E____ bei

einer gemeinsamen Sitzung mit der Mutter des Rekurrenten erkannte, dass dieser Türkisch

verstehe, aber kaum sprechen könne. In der Fragenbeantwortung vom 16. September

2016 erwähnte Dr. E____ ebenfalls mangelhafte Türkischkenntnisse des

Rekurrenten. Zunächst ist indessen nicht ersichtlich, wie Dr. E____ in der Lage

gewesen sein soll, die Türkischkenntnisse des Rekurrenten zu beurteilen. Zudem

hinterfragte Dr. E____ gemäss dem Bericht vom 2. Dezember 2009 auch die

Deutschkenntnisse des Rekurrenten und beherrsche der Rekurrent gemäss diesem

Bericht auch die deutsche Sprache nicht vollständig. Der Rekurrent dagegen behauptet

selbst, er spreche fliessend Deutsch und Mundart (Rekursbegründung Ziff. 35).

In der Fragenbeantwortung vom 16. September 2016 hielt Dr. E____ fest, der

Rekurrent spreche zwar fliessend Deutsch, aber bei komplizierten Zusammenhängen

sei es zuweilen fraglich, ob er alles verstehe. Unter diesen Umständen ist

davon auszugehen, dass Dr. E____ übertriebene Erwartungen an die sprachlichen

Fähigkeiten des Rekurrenten hatte. Die im Bericht von Dr. E____ vom 2. Dezember

2009 vertretene Ansicht, es sei davon auszugehen, dass beim Rekurrenten eine

für im Kindesalter Immigrierte typische bilingue Sprachstörung vorliege, ist

nicht nachvollziehbar, weil der Rekurrent erst mit 15 Jahren und damit als

Jugendlicher von der Türkei in die Schweiz eingereist ist. Der Rekurrent wurde

in der Türkei geboren und wuchs bis im Alter von 15 Jahren dort auf. Unter

diesen Umständen ist es nicht vorstellbar, dass der Rekurrent die türkische

Sprache nicht zumindest mündlich beherrschen würde. Die Angaben des eigenen

Rechtsvertreters sind nicht geeignet, Zweifel an den sprachlichen Fähigkeiten

des Rekurrenten zu wecken. Zudem könnte der Eindruck des Rechtsvertreters, der

Rekurrent könne sich in der türkischen Sprache kaum ausdrücken, auch auf den

fehlenden Willen des Rekurrenten, Türkisch zu sprechen, zurückzuführen sein.

3.4.4 Die

Vorinstanz hat in Zweifel gezogen, dass die in der Türkei verbliebene Schwester

des Rekurrenten inzwischen verstorben sei. Dazu hat der Rekurrent im

vorliegenden Verfahren neue Beweismittel aufgelegt. Damit kann der Tod der

Schwester als nachgewiesen gelten.

3.4.5 Der

Rekurrent macht geltend, die Behandlung seiner psychischen Probleme in der

Türkei sei nicht gewährleistet. Dies ergibt sich aus den Akten indessen so

nicht. Einzig Dr. E____ in seiner Fragebeantwortung vom 16. September 2010 hat

festgehalten, soweit ihm «die Verhältnisse in der Türkei» bekannt seien,

fehlten die Voraussetzungen dazu. Dem steht die Auskunft der Rückkehrberatung

des WSU vom 9. Dezember 2010 gegenüber, wonach eine Weiterführung der

Therapie in der Türkei grundsätzlich möglich sei und überdies auch eine

Weiterführung der Kostendeckung, sofern die Rückkehr freiwillig erfolgt; darauf

hat sich das Migrationsamt im «Verfügungsrapport Wiedererwägung» vom 3.

Dezember 2010, S. 4, gestützt. Entsprechendes findet sich bereits in der

Stellungnahme des Rechtsdienstes des JSD vom 9. Februar 2010 E. 3.1. Die

psychische Erkrankung hatte zwar als neue Tatsache unter anderem zum Widerruf

der Wegweisung im Jahr 2010 geführt. Wie bereits dargestellt und wie die

Vorinstanz zutreffend erwägt, hat der Rekurrent aber zwischenzeitlich über

Jahre hinweg keine Therapie mehr in Anspruch genommen und ist davon auszugehen,

dass eine solche nicht mehr nötig ist.

Soweit sich dies

wieder ändern sollte – darauf deutet immerhin der Arztbericht des Psychiaters

Dr. F____ vom 20. November 2019 hin, wonach der Rekurrent seit 5. November

2019 wieder in Behandlung ist wegen «erneuter Problematik mit der

Migrationsbehörde», «erneuter reaktiver depressiver Symptomatik wie 2016» –,

wäre davon auszugehen, dass eine psychiatrische Behandlung zumindest dann, wenn

sie sich als dringend notwendig erweisen sollte, auch in der Türkei gewährleistet

wäre. Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die Behandlung

psychischer Probleme auch in der Türkei möglich (BVGer D-5865/2012 vom 21. März

2013 E. 8.3.2.1). Das türkische Gesundheitssystem garantiere psychisch

kranken Menschen grundsätzlich den Zugang zu medizinischen Einrichtungen (BVGer

E-8679/2010 vom 2. Mai 2012 E. 7.3.1.3; vgl. auch VGE VD.2012. 38 vom 6.

Februar 2013 E. 3.5.5). Die medizinische Versorgung basiere gerade im

psychiatrischen Bereich in ausgeprägter Weise auf staatlichen Spitälern und

medizinischen Einrichtungen unterschiedlicher Grösse. Die höchste medizinische

Stufe, die Universitätskliniken, könnten grundsätzlich alle Erkrankungen

behandeln. Psychiatrische „Kleinkliniken“ böten erste Konsultationen an und

verschrieben Medikamente zum Gratisbezug in staatlichen Apotheken. Die

Versorgung mit Medikamenten sei garantiert, solange die Patienten versichert seien

oder selber für die Kosten aufkommen könnten (BVGer D-5865/2012 vom 21. März

2013 E. 8.3.2.1). Die Behandlung in staatlichen Krankenhäusern sei für bei der

staatlichen Krankenversicherung versicherte Personen unentgeltlich. Von den

Versicherten müssten die vergleichsweise niedrigen Kosten mancher Medikamente

getragen werden (BVGer E-8679/2010 vom 2. Mai 2012 E. 7.3.1.3). Mittellose

Personen könnten eine „Grüne Karte“ („Yesil Kart“) erwerben, die zur kostenlosen

Gesundheitsbehandlung berechtige und mit der die Medikamente finanziert werden

könnten (BVGer D-5865/2012 vom 21. März 2013 E. 8.3.2.1, E-8679/2010 vom 2. Mai

2012 E. 7.3.1.3; vgl. VGE VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.5.5). Mit Blick

auf staatliche Institutionen hielt das Bundesverwaltungsgericht zwar

einschränkend fest, dass diese vorwiegend auf stationäre Behandlungen ausgelegt

und mit Psychiatern chronisch unterbesetzt seien (BVGer E-8679/2010 vom 2. Mai

2012 E. 7.3.1.3). Damit ist zwar davon auszugehen, dass die medizinische

Behandlung des Rekurrenten in der Türkei nicht dem schweizerischen Standard

entsprechen würde. Dass eine psychiatrische Behandlung nicht gewährleistet

wäre, wenn sich eine solche als dringend notwendig erweisen würde, kann aus der

relativierenden Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts aber nicht

abgeleitet werden. Dass sich die medizinische Versorgung in der Türkei seit den

vorstehenden erwähnten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts verschlechtert

hätte, legt der Rekurrent nicht dar. Von ausreichender medizinischer Versorgung

des Rekurrenten in der Türkei ist somit auszugehen.

3.4.6 Der

Rekurrent befürchtet eine drohende Militärdienstpflicht in der Türkei. Das JSD

entgegnet dem, dass mit dem Erreichen des 41. Altersjahrs die

Militärdienstpflicht entfalle. Replicando führt der Rekurrent aus, offenbar

habe sich die Rechtslage in der Türkei neu dahingehend geändert, dass die

gesetzliche Militärdienstpflicht ab dem 41. Altersjahr nicht mehr vorgesehen

sei. Diese Änderung ergebe sich aber nicht aus dem türkischen

Militärdienstgesetz Nr. 1111 und Artikel 72 der türkischen Verfassung, sondern

aus dem Militäreinberufungsgesetz Nr. 7179 (Askeralma Kanunu). Das heisse aber

nicht, dass der Rekurrent aufgrund unterlassenen Militärdiensts nicht mit

Konsequenzen rechnen müsste. Gemäss Art. 24 des Militäreinberufungsgesetzes Nr.

7179 hätten Personen, die sich dem Militärdienst entzogen hätten, eine

Geldstrafe zu zahlen. Diese Geldstrafe würde dann in eine Gefängnisstrafe

umgewandelt und/oder würde der Rekurrent betrieben werden, sollte die Bezahlung

nicht möglich sein, was im Falle des Rekurrenten bei fehlenden Ressourcen auf

der Hand liege und dies nach Jahren der Abwesenheit als

Militärdienstverweigerer bereits bei seiner Einreise in die Türkei aktuell

werden dürfte. Jedenfalls müsse davon ausgegangen werden, dass dem Rekurrenten

die Rückkehr in die Türkei auch aufgrund der ihn erwartenden Strafen nicht

zumutbar sei. Ergänzend hat der Rekurrent mit separater Eingabe vom 20. März

2020 eine Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aufgelegt.

Dazu ist

festzuhalten, dass die allgemeine Militärdienstpflicht in der Türkei für

männliche türkische Staatsbürger im Alter von 20 bis 41 Jahren besteht (VGE

VD.2018.110 vom 9. November 2018 E. 4.2; vgl. VGE VD.2017.290 vom 15.

Januar 2019 E. 4.4.4; BVGer E-2123/2017 vom 26. April 2017 E. 5.2). Aus welchem

Gesetz sich die zeitliche Begrenzung ergibt, ist irrelevant. Gemäss den Angaben

von Connection e.V., Internationale Arbeit für Kriegsdienstverweigerer und

Deserteure, unterliegen auch türkische Staatsbürger, die im Ausland leben, der

Wehrpflicht (https://de.connection-ev.org/article-1609#). Die Möglichkeit von

türkischen Staatsbürgern, die im Ausland leben, sich durch eine Zahlung vom

Wehrdienst zu befreien (vgl. dazu

https://de.wikipedia.org/wiki/Türkische_Streitkräfte#Wehrdienst; https://de.connection-ev.org/article-1609),

spricht für die Richtigkeit dieser Angabe. Auch wenn der Rekurrent während der

Dauer seiner Wehrdienstpflicht in der Schweiz gelebt hat und inzwischen nicht

mehr wehrdienstpflichtig ist, erscheint es deshalb gut möglich, dass er in der

Türkei wegen Militärdienstverweigerung bestraft werden könnte. Eine allfällige

Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung würde aber aus rechtsstaatlich zulässigen

Motiven erfolgen und der Rekurrent behauptet nicht einmal, dass eine allfällige

Freiheitsstrafe unter menschenrechtswidrigen Bedingungen vollzogen werden würde.

Unter diesen Umständen steht die allfällige Bestrafung wegen

Militärdienstverweigerung der Rückkehr des Rekurrenten in die Türkei nicht

entgegen.

3.4.7 Wie

vorstehend dargestellt (Ziff. 3.2.4), ist eine latente Suizidgefahr des

Rekurrenten nicht glaubhaft gemacht. Für den Fall der Ausschaffung ist sie aber

auch nicht völlig auszuschliessen. Neu macht der Rekurrent eine seit 2 ½ Jahren

bestehende Beziehung mit der Bankangestellten L____ geltend. Diesbezüglich ist

aber nichts belegt und allfällige Ansprüche aus Art. 8 EMRK ergeben sich daraus

ebenfalls nicht. Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, befindet sich der

Rekurrent noch in einem anpassungsfähigen Alter. Auch wenn er bloss eine Tante

in der Türkei als Bezugsperson hat und diese schon lange nicht mehr gesehen

hat, kann von ihm erwartet werden, dass er sich mit dem in der Schweiz

angeeigneten beruflichen Horizont dort nach anfänglichen Schwierigkeiten wieder

wird einleben können. Gesundheitliche Probleme oder der Militärdienst stehen

seiner Rückkehr nicht entgegen, grundsätzlich ebenso wenig die behaupteten

Wirtschaftskrisen in der Türkei. Wie das Migrationsamt in der

Wegweisungsverfügung vom 9. August 2016 ausgeführt hat, kann der Rekurrent

zudem Rückkehrhilfe des Kantons in Anspruch nehmen. Auf die vorstehend

zitierten (Ziff. 3.4.1) Erwägungen der Vorinstanz ist somit abzustellen, dies

wie bereits erwähnt unter Vorbehalt des nun nachgewiesenen Ablebens der

Schwester. Es ist dem Rekurrenten zuzumuten, den Kontakt zu den in der Schweiz

lebenden Familienmitgliedern und Bezugspersonen mittels gegenseitiger Besuche

sowie moderner Kommunikationsmittel (Telefon, skype etc.) zu pflegen. Zusammenfassend

hat die Vorinstanz zutreffend geschlossen, dass dem Rekurrenten eine Rückkehr

in die Türkei trotz seines langen Aufenthalts in der Schweiz zumutbar ist.

Aufgrund des langandauernden sowie selbstverschuldeten Sozialhilfebezugs, der

bestehenden Schulden und der begangenen strafrechtlichen Delikte überwiegen

seine persönlichen Interessen die öffentlichen Interessen nicht und die

Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum erweist sich als

verhältnismässig. Das Migrationsamt hat die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung somit zu Recht verfügt. Die

Wegweisung des Rekurrenten liegt unter den gegebenen Umständen im öffentlichen

Interesse, sie ist verhältnismässig und zumutbar. Ausserordentliche Gründe,

welche diesem Ergebnis entgegenstehen würden, liegen nicht vor. Angesichts der

misslungenen Integration des Rekurrenten kann entgegen der Auffassung von

dessen Vertreter auch Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG keine Anwendung finden. Schliesslich

kann auch die lange Verfahrensdauer vor Vorinstanz nicht zu einem anderen

Ergebnis führen, denn erst mit der Rekursschrift vor Vorinstanz vom 31. Oktober

2016 wurde erstmals die IV-Anmeldung thematisiert. Wenn dann die Vorinstanz den

Ausgang des IV-Verfahrens abgewartet hat statt, wie das Migrationsamt in seiner

Stellungnahme beantragt hatte, den Rekurrenten den Ausgang des Verfahrens in

der Türkei abwarten zu lassen, so ist dieses Abwarten einzig zum Vorteil des

Rekurrenten erfolgt. Erst auf Nachfrage der Vorinstanz vom 14. Juni 2019 hin hat

ihr der Rekurrent am 20. August 2019 bekannt gegeben, dass die IV-Verfügung

bereits am 1. März 2017 ergangen war. Im vorliegenden Zusammenhang lässt sich

daraus somit nichts zugunsten des Rekurrenten ableiten (anders als in VGE

VD.2019.31/33 vom 11. September 2019). Schliesslich ist festzuhalten, dass den

mit der gegenwärtigen Coronakrise verbundenen Reisehindernissen mit angemessener

Ausreisefristansetzung zu entsprechen sein wird. Der Rekurs ist aus diesen

Gründen abzuweisen.

4.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent dessen Kosten zu tragen. Zufolge

seiner Mittellosigkeit ist dem Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege zu

bewilligen und sind die Kosten zulasten der Gerichtskasse zu nehmen. Der

unentgeltliche Rechtsbeistand ist angemessen zu entschädigen. Mit Honorarnote

vom 16. März 2020 macht der unentgeltliche Rechtsbeistand des Rekurrenten

einen Zeitaufwand von 19.5 Stunden geltend. Angesichts dessen, dass er das

Mandat erst nach dem angefochtenen Entscheid übernommen hat, erscheint dieser

Aufwand vertretbar. Für die Eingabe vom 20. März 2020 ist zusätzlich eine

Viertelstunde zu berücksichtigen. Die geltend gemachten Auslagen von CHF 158.20

sind nicht zu beanstanden. Insgesamt beläuft sich die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands damit auf CHF 4'108.20 (19.75 x CHF 200.– + CHF 158.20).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der

Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens

mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen. Die Kosten gehen

zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der

Gerichtskasse.

Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten, [...], wird für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 4'108.20,

einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 316.33, aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.