VD.2019.242
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (BGer 2C_601/2020 vom 28. Dezember 2020)
24. Mai 2020Deutsch62 min
die Schweiz ein. Er besuchte in Basel jeweils für ein Jahr die Sekundär- und die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.242
URTEIL
vom 24. Mai 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiber Dr. Peter
Bucher
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 27. September 2019
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____, geboren
am [...], von Istanbul/Türkei, reiste [...] 1991 im Alter von 15 Jahren
zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder im Rahmen des Familiennachzugs in
die Schweiz ein. Er besuchte in Basel jeweils für ein Jahr die Sekundär- und die
Realschule im [...]schulhaus und absolvierte abschliessend ein Werkjahr im [...]schulhaus.
Danach leistete A____ von 1993 bis 2005 diverse temporäre Einsätze als
Bauhilfsarbeiter, Dachdecker, Lagermitarbeiter und Betriebsmitarbeiter, wobei
es sich teilweise um vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)
vermittelte Einsätze in Betrieben der Sozialinstitution M____ handelte. Mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 16. März 1999 wurde A____ wegen Raubs
gemäss Art. 140 Abs. 1 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit einer Probezeit von zwei Jahren
verurteilt. Mit Schreiben vom 28. Januar 2003 teilte das Migrationsamt, Bereich
Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM), A____ im Rahmen
einer Bewilligungsverlängerung mit, dass er bis zum nächsten
Verlängerungsgesuch in einem Jahr einen Nachweis über seine Schuldensanierung oder
einen bereinigten Betreibungsauszug vorlegen müsse. Dieser Aufforderung kam A____
nicht nach. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2004 forderte der Bereich BdM A____
nochmals auf, seine finanzielle Lage zu verbessern und keine neuen Schulden zu
generieren.
Seit Februar
2005 bis heute wird A____ ununterbrochen von der Sozialhilfe Basel-Stadt
unterstützt. Der aktuelle offene Sozialhilfesaldo beträgt CHF 425'764.80
(Stand: 12. Juni 2019). Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 1.
Juni 2005 wurde A____ wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Abs. 1 des
Strafgesetzbuchs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten mit einer
Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2005
verwarnte der Bereich BdM A____ wegen des Urteils vom 1. Juni 2005, wegen der
fortbestehenden Sozialhilfeabhängigkeit und der bestehenden Schulden.
Mit Schreiben
vom 9. Oktober 2007 verlängerte der Bereich BdM die Aufenthaltsbewilligung von A____
nur unter den Voraussetzungen, dass er bis zum Bewilligungsablauf eine
Arbeitsstelle antrete, sich von der Sozialhilfe ablöse und keine neuen Schulden
verursache. Mit Schreiben vom 27. November 2008 stellte der Bereich BdM A____
in Aussicht, dass seine Aufenthaltsbewilligung nur provisorisch verlängert
werde, da er die vor einem Jahr festgelegten Verlängerungsbedingungen (eine
Arbeitsstelle antreten, Loslösung von der Sozialhilfe, keine neuen
Schuldengenerierung) in der Zwischenzeit nicht erfüllt habe. Sein Aufenthalt in
der Schweiz werde deshalb überprüft und er wurde aufgefordert, zu diesem Zweck
entsprechende Fragen zu beantworten. A____ beantwortete diese mit Schreiben vom
10. Dezember 2008. Der Bereich BdM verlängerte in der Folge am 11. Dezember
2008 die Aufenthaltsbewilligung lediglich provisorisch.
Mit Schreiben
vom 13. Februar 2009 gewährte der Bereich BdM A____ das rechtliche Gehör, da er
beabsichtigte, sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 1.
Oktober 2008 abzulehnen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Mit Eingabe vom
24. April 2009 nahm der Rekurrent das rechtliche Gehör wahr. Er machte geltend,
keinerlei Beziehungen zu seinem Heimatland mehr zu haben und sich aktuell bei
der Institution M____ in einer Potentialabklärung zu befinden. Es bestehe somit
die Hoffnung, dass er eine Arbeitsstelle finde und sich aus der
Fürsorgeabhängigkeit lösen sowie mit der Tilgung seiner Schulden beginnen
könne. Mit Verfügung des Bereichs BdM vom 7. August 2009 wurde die
Aufenthaltsbewilligung von A____ nicht verlängert und wurde er aus der Schweiz
weggewiesen.
Gegen jene
Verfügung führte A____ Rekurs und machte im Rekursverfahren geltend, dass er
die misslungene berufliche und persönliche Integration nicht selbst verschuldet
habe, sondern an einem chronischen depressiven Syndrom mit soziophober
Begleitsymptomatik sowie manifester Suizidalität leide. Er sei deswegen in
psychiatrischer Behandlung. Nach umfassenden Abklärungen zog der Bereich BdM am
17. Dezember 2010 die Verfügung vom 7. August 2009 in Wiedererwägung und
verlängerte die Aufenthaltsbewilligung von A____.
Am 27. Januar
2011 schloss der Bereich BdM mit A____ eine Integrationsvereinbarung ab. Darin
wurde insbesondere vereinbart, dass er die Therapietermine bei seinem
Psychiater regelmässig wahrnehmen soll. Diese Vereinbarung erfüllte er in der
Folge. Ab 23. Mai 2011 war A____ bei der B____ AG Basel-Stadt mit einem
Teilzeitpensum von 60 % als Mitarbeiter in der Demontage/Recycling tätig. Im
Februar 2012 wurde ihm von der B____ AG jedoch aufgrund eines Vorfalles
gekündigt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. Oktober
2013 wurde A____ wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies
des Strafgesetzbuchs zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Ab 2. Dezember
2013 arbeitete A____ erneut bei der B____ AG Basel-Stadt mit einem
Teilzeitpensum von 50 % als Mitarbeiter in der Demontage/Recycling. Die
Anstellung wurde in der Folge durch den Arbeitgeber aufgrund aggressiven
Verhaltens von A____ wieder gekündigt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 18. September 2014 wurde A____ wegen eines Vergehens gegen das
Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe mit einer Probezeit von zwei Jahren
und einer Busse in der Höhe von CHF 300.– verurteilt. Mit Schreiben vom 22.
Oktober 2014 wies der Bereich BdM A____ im Rahmen einer Prüfung der
Bewilligungsverlängerung darauf hin, dass er aufgrund des Sozialhilfebezugs
seit 2005 den Widerrufgrund von Art. 62 lit. e des Ausländergesetzes erfülle,
und forderte ihn auf, seine Arbeitsbemühungen der letzten zwei Monate
nachzuweisen. Der Rekurrent reichte in der Folge drei Bewerbungsschreiben (vom
19. November 2014, 25. November 2014 sowie 27. November 2014) ein. Mit
Schreiben vom 12. Oktober 2015 bat der Bereich BdM A____ zwecks Prüfung des
weiteren Aufenthalts um die Beantwortung von Fragen betreffend die
Schuldensituation, die berufliche Situation und die therapeutische Behandlung
seiner psychischen Erkrankung. Er beantwortete diese mit Schreiben vom 5.
November 2015 (Posteingang) und belegte zwei Arbeitsbemühungen (Bewerbungen vom
25. August 2015 und 18. August 2015). Mit Schreiben vom 8. April 2016 gewährte
der Bereich BdM A____ das rechtliche Gehör, da er beabsichtigte, seine
Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu verlängern und ihn aus der Schweiz und dem
Schengenraum wegzuweisen. Zur Begründung führte der Bereich BdM die
ununterbrochene Sozialhilfeabhängigkeit seit dem Jahr 2005 und die erneute
Straffälligkeit an. Mit Eingabe vom 6. Mai 2016 liess sich A____ vernehmen und
machte insbesondere die Unverhältnismässigkeit der Wegweisung geltend. Als
Beilage reichte er einen Anstellungsvertrag mit der B____ AG ein, gemäss
welchem er seit dem 4. April 2016 erneut mit einem Pensum von 50 % in der Demontage/Recycling
tätig sei. Mit Verfügung vom 9. August 2016 verlängerte der Bereich BdM die
Aufenthaltsbewilligung von A____ nicht und wies ihn aus der Schweiz und dem
Schengenraum weg.
Gegen diese
Verfügung hat A____ (nachfolgend: Rekurrent) am 15. August 2016 beim Justiz-
und Sicherheitsdepartement (JSD) Rekurs angemeldet. In seiner Rekursbegründung
vom 31. Oktober 2016 beantragte er unter o/e Kostenfolge die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung um
mindestens ein Jahr. Der Bereich BdM liess sich am 14. Dezember 2016 zum Rekurs
vernehmen und beantragte dessen Abweisung. Mit Schreiben vom 5. Juni 2019
erkundigte sich der Rekurrent bei der Rekursinstanz nach dem Stand des Rekursverfahrens.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2019 wurde der Rekurrent aufgefordert, Auskunft
betreffend seine aktuelle berufliche und gesundheitliche Situation zu geben.
Diese Auskünfte erteilte der Rekurrent mit Schreiben vom 20. August 2019. Das
JSD hat den Rekurs mit Entscheid vom 27. September 2019 abgewiesen.
Gegen diesen
Entscheid des JSD richtet sich der vorliegende, am 7. Oktober 2019 angemeldete
und am 12. Dezember 2019 begründete Rekurs an den Regierungsrat, den das
Präsidialdepartement, am 23. Dezember 2019 dem Appellationsgericht zum
Entscheid überwiesen hat. Der Rekurrent beantragt die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die ordentliche Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, unter Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
sowie unter o/e Kostenfolge. Im Verfahren hat der Rekurrent die aufschiebende
Wirkung beantragt, welchem Begehren der verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsident mit Verfügung vom 24. Dezember 2019 entsprochen
hat. Das JSD beantragt mit Rekursantwort vom 30. Januar 2020 die kostenfällige
Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent hält mit begründeter Replik vom 16. März
2020 an seinen Begehren fest, welche Begründung er mit Eingabe vom 20. März
2020 ergänzt hat. Replik und ergänzende Begründung wurden dem JSD zur Kenntnisnahme
zugestellt.
Die Einzelheiten
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]) für die
Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements
vom 23. Dezember 2019 sowie aus § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG,
SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Für das
Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des
angefochtenen Entscheids unmittelbar davon betroffen und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung und Änderung. Er ist damit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs berechtigt. Auf den gemäss § 46 Abs. 1 und 2 OG fristgerecht
eingereichten und begründeten Rekurs ist somit einzutreten.
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das
öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von
dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110 des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) sind bei der Prüfung der materiellen
Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale
Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des
Gerichtsentscheids vorherrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011
vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019 E. 1.2,
VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.3, VD.2015.240 vom 19. September 2016
E. 1.2).
1.3 Im
Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft
einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss §
16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden
Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten
Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben ihren Standpunkt substantiiert
vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277 ff., 305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; VGE
VD.2018.140 vom 8 Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3; zum
Ganzen VGE VD.2019.239 vom 28. Januar 2020).
1.4 Das
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde am
16. Dezember 2016 revidiert. Dabei wurde das Gesetz in Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) umbenannt. Nachdem
einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar und am 1. Juli 2018 in Kraft
getreten waren, traten die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des
geänderten Titels am 1. Januar 2019 in Kraft. Damit stellt sich die Frage, ob
im vorliegenden hängigen Verfahren das alte oder das neue Recht zur Anwendung
gelangt.
Das anwendbare
materielle Recht bestimmt sich nach Art. 126 Abs. 1 AuG (vgl. BGer 2C_64/2019
vom 18. Dezember 2019 E. 1.3, 2C_212/2019 vom 12. September 2019 E. 4.1,
2C_167/2018 vom 9. August 2018 E. 2; VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E.
1.5, VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019 E. 1.3, VD.2018.21 vom 25. September 2019
E. 1.4). Nach der Rechtsprechung ist das bisherige materielle Recht gemäss Art.
126 Abs. 1 AuG über den zu engen Wortlaut dieser Bestimmung hinaus auf alle
Verfahren anwendbar, die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts
eingeleitet worden sind, unabhängig davon, ob sie von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin eröffnet worden sind (BGer 2C_130/2010 vom 25. Juni 2010 E. 1.2,
2C_663/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1, 2C_745/2008 vom 24. Februar 2009 E. 1.2.3;
BVGE 2008/1 E. 2; VGE VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 2.1, VD.2010.199 vom 19.
April 2011 E. 2, VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E. 2.1 [alle zum Inkrafttreten
des AuG]). Dementsprechend bleibt in analoger Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AuG
das bisherige materielle Recht anwendbar, wenn das Verfahren vor dem
Inkrafttreten des neuen Rechts von Amtes wegen eröffnet worden ist (BGer
2C_466/2009 vom 13. Januar 2010 E. 2, 2C_18/2009 vom 7. September 2009 E. 1.2;
VGE VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E. 2.1). Massgebend ist dabei der
Zeitpunkt, in dem die betroffene Person von der Eröffnung des Verfahrens in
Kenntnis gesetzt worden ist (vgl. BGer 2C_478/2010 vom 17. November 2010 E. 1,
2C_837/2009 vom 27. Mai 2010 E. 1, 2C_663/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1,
2C_745/2008 vom 24. Februar 2009 E. 1.2.4). Diese Praxis beansprucht auch
für die Revision vom 16. Dezember 2016 Geltung.
Demgegenüber
bestimmt sich das Verfahrensrecht gemäss den allgemeinen Übergangsbestimmungen
des AuG bzw. AIG (Art. 126 Abs. 2) nach dem neuen Recht (VGE VD.2019.64 vom 19.
August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1, VD.2019.75 vom 26.
Juni 2019 E. 1.4). Dies entspricht dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz,
wonach neue Verfahrensbestimmungen ab ihrem Inkrafttreten grundsätzlich von
allen Instanzen sofort anzuwenden sind (VGE VD.2019.64 vom 19. August 2019 E.
1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E.
1.4; vgl. BGE 136 II 187 E. 3.1 S. 189; Tschannen/Zimmerli/Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 24 N 20).
Im vorliegenden
Fall wurde das Verfahren betreffend die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
des Rekurrenten mit dem ersten Schreiben vom 22. Oktober 2014 vor dem 1. Januar
2018 eingeleitet, und auch das zweite Schreiben vom 12. Oktober 2015, das
rechtliche Gehör vom 8. April 2016 sowie die Verfügung vom 9. August 2016
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung datieren
vor Inkrafttreten des neuen Rechts. Folglich beurteilt sich der vorliegende
Fall nach den materiellen Bestimmungen des alten Rechts, dessen hier
massgebende Bestimmungen im Übrigen auch keine Änderung erfahren haben.
Revidierte Verfahrensbestimmungen stehen ebenfalls nicht zur Diskussion. Im
Folgenden wird deshalb die Bezeichnung AuG verwendet.
2.
2.1 Die
Vorinstanzen stützen den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung auf Art. 62 lit. e
AuG, wonach der Widerruf möglich ist, wenn die Ausländerin oder der Ausländer
oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen
ist. Die Vorinstanz hat die Praxis zu dieser Bestimmung zutreffend
zusammengefasst: «Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer
fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken
genügen nicht. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist
von den aktuellen Verhältnissen auszugehen: die wahrscheinliche finanzielle
Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen. Ausschlaggebend ist eine
Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in
Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher
Familienmitglieder (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_851/2014 vom 24. April
2015 E. 3.4 sowie 2C_31/2012 vom 15. März 2012 E. 2.2 in fine). Beim
Widerrufsgrund von Art. 62 lit. e AuG geht es in erster Linie darum, eine
zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu
vermeiden. Der auf diese Bestimmung gestützte Widerruf der Bewilligung (bzw.
deren Nichtverlängerung) fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe
finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet
werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt selbst sorgen wird
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_395/2017 vom 7. Juni 2018, E. 3.1 sowie
2C_949/2017 vom 23. März 2018 E. 4.1). Praxisgemäss rechtfertigt sich der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen dauerhafter und erheblicher Fürsorgeabhängigkeit
bei einem Sozialhilfebezug von mehr als CHF 80'000.– während mindestens zwei
bis drei Jahren (vgl. Urteile des BGer 2C_502/2011 vom 10. April 2012, E. 4.1
sowie 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 5,2). Bei sozialhilfeabhängigen
Personen ohne Niederlassungsbewilligung ist die Grenze entsprechend tiefer
anzusetzen.»
2.2 Der
Bereich BdM hat die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des
Rekurrenten im Wesentlichen damit begründet, dass dieser seit dem 1. Februar
2005 ohne Unterbruch von der Sozialhilfe unterstützt werden müsse und im
Verfügungszeitpunkt Leistungen in der Höhe von CHF 346'173.90 bezogen habe.
Eine Ablösung von der Sozialhilfe sei nicht in Sicht, weshalb der
Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. e AuG erfüllt sei.
2.3 Die
Vorinstanz schliesst sich dem an. Gemäss Aktenlage müsse der Rekurrent seit
Februar 2005 bis heute ohne Unterbruch von der Sozialhilfe Basel-Stadt
unterstützt werden. Die bislang bezogenen Sozialhilfeunterstützungsleistungen beliefen
sich derweil auf den erheblichen Betrag von CHF 425'764.80 (Stand: 12. Juni
2019). Es liege somit zweifelsohne eine lange Unterstützungsdauer vor, wobei
das Ausmass der bezogenen Unterstützungsleistungen ohne Weiteres als erheblich
bezeichnet werden dürfe. Der Rekurrent bestreite in seiner Rekursbegründung vom
31. Oktober 2016 die langandauernde Sozialhilfeabhängigkeit nicht und gebe
offen zu, dass sich seine berufliche bzw. finanzielle Situation seit dem
Verfügungswiderruf vom 17. Dezember 2010 nicht verändert habe. Er sei seit
April 2016 erneut wieder bei der B____ AG in einem Arbeitspensum von 50 %
angestellt. Zudem habe er sich nun nach langem Zögern mit der Unterstützung
seines Arztes bei der Invalidenversicherung (nachfolgend: IV) angemeldet und er
gehe davon aus, dass ihm aufgrund seiner psychischen Erkrankung und der
langjährigen Unmöglichkeit, im ersten Arbeitsmarkt eingegliedert zu werden,
zumindest eine Teilinvalidenrente ausgerichtet werde. Die Ausrichtung einer
solchen Rentenleistung würde dann endlich die Ablösung von der Sozialhilfe
ermöglichen. Mit Schreiben vom 20. August 2019 habe der Rekurrent auf Nachfrage
der Rekursinstanz erklärt, dass die IV-Stelle Basel-Stadt mit Verfügung vom 1.
März 2017 sein Leistungsbegehren abgelehnt und gleichzeitig festgehalten habe,
dass auch kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung bestehe. Weiter habe er
ausgeführt, dass sich bezüglich seiner beruflichen Situation und seiner
Sozialhilfeabhängigkeit seit April 2016 nichts geändert habe. Er sei folglich
weiterhin in einem Teilzeitpensum von 50 % bei der B____ AG tätig und es
bestehe auch nur in diesem geschützten Rahmen eine Arbeitsfähigkeit von 50 %.
Er gehe auch weiterhin nicht davon aus, zukünftig dauerhaft im ersten
Arbeitsmarkt eingegliedert werden zu können, da entsprechende vergangene
Versuche stets gescheitert seien und psychische Krisen sowie Phasen
langandauernder Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt hätten.
Vor diesem
Hintergrund rechnet die Vorinstanz nicht mit einer Ablösung des Rekurrenten von
der Sozialhilfe. Aufgrund des langjährigen und erheblichen Sozialhilfebezugs
sowie der fehlenden zukünftigen Ablösungsmöglichkeit erachtet das JSD den
Widerrufsgrund von Art. 62 lit. e AuG als erfüllt.
2.4 Der
Rekurrent bestreitet im vorliegenden Verfahren nicht, dass der Widerrufsgrund
von Art. 62 lit. e AuG erfüllt ist. Davon ist unter Verweis auf die
zutreffenden Begründungen der Vorinstanzen auszugehen.
3.
Der Rekurrent
sieht indessen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzt.
3.1 Dazu
hält die Vorinstanz zutreffend die einschlägigen Rechtgrundlagen fest, wonach
gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen sowie die persönlichen
Verhältnisse und die Integration (d.h. die privaten Interessen) einer
ausländischen Person gegeneinander abzuwägen sind. Die Integration einer
ausländischen Person zeigt sich dabei namentlich an der Respektierung der
rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung, im Erlernen der
am Wohnort gesprochenen Landessprache, in der Auseinandersetzung mit den
Lebensbedingungen in der Schweiz sowie im Willen zur Teilnahme am
Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Art. 4 der Verordnung über die
Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA, SR 142.205] in der zum
Verfügungszeitpunkt in Kraft stehenden Fassung).
Für den vorliegenden,
speziellen Fall eines Bewilligungswiderrufs wegen Sozialhilfeabhängigkeit hält
die Vorinstanz weiter zutreffend fest, dass die Hintergründe, warum eine Person
sozialhilfeabhängig wurde, in den Entscheid miteinbezogen werden müssen (Urteil
des Bundesgerichts 2C_1058/2013 vom 11. September 2014 E. 2.5). So ist im
Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung namentlich von Bedeutung, ob und
inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit
trifft, denn dies bildet nicht eine Frage der Erfüllung des Widerrufsgrundes,
sondern der Verhältnismässigkeit (Urteile 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 3.1;
2C_456/2014 vom 4. Juni 2015 E. 3.3 am Ende). Die massgebenden Kriterien für
die Verhältnismässigkeit der angeordneten Aufenthaltsbeendigung bilden in der
vorliegenden Konstellation demnach die Schwere des Verschuldens an der
Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen
Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile;
zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären
Beziehungen sowohl im Gast- wie im Heimatland (Urteil des Bundegerichts
2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.3; vgl. auch BGer 2C_642/2019 vom 4.
November 2019 E. 4; BGE 144 I 266 E. 3).
3.2
3.2.1 Zur
Schwere des Verschuldens des Rekurrenten am langandauernden Sozialhilfebezug erwägt
die Vorinstanz, dass der Rekurrent nach seiner Einreise in die Schweiz für ca.
drei Jahre die hiesigen Schulen besucht, jedoch nie eine Ausbildung absolviert
habe. Er habe sich ab dem Jahr 1993 mit temporären Hilfsjobs und Taggeldern der
Arbeitslosenversicherung durchgeschlagen, habe dabei aber fortlaufend Schulden
generiert. Er sei vom Bereich BdM mit Schreiben vom 28. Januar 2003 sowie vom
4. Oktober 2004 aufgefordert worden, seine Situation zu verbessern und
insbesondere nicht weitere Schulden zu verursachen. Der Rekurrent habe diesen
Aufforderungen keine Beachtung geschenkt und sich nicht um die Absolvierung
einer Ausbildung oder um das Auffinden einer regulären Arbeitsstelle gekümmert.
Von September 2005 bis Februar 2006 habe er einen durch das Arbeitsintegrationszentrum
(nachfolgend: AIZ) vermittelten Einsatz bei der C____ Basel absolviert. Der
Schlussbericht der C____ Basel sei jedoch zu Ungunsten des Rekurrenten ausgefallen
und diese habe ihm aufgrund der ungenügenden Leistungen auch kein Arbeitszeugnis
ausstellen wollen. Auch das AIZ habe dem Rekurrenten eine mangelnde Motivation attestiert
und sein Dossier am 26. Juli 2006 geschlossen, nachdem er unentschuldigt einen
Termin versäumt habe. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 habe der Bereich BdM
dem Rekurrenten deshalb die Aufenthaltsbewilligung nur unter den Bedingungen
verlängert, dass er eine Arbeitsstelle antrete, sich von der Sozialhilfe ablöse
sowie keine neuen Schulden verursache. Auch dieses Schreiben sei dem
Rekurrenten keine Warnung gewesen und er habe sich nicht seriös um eine
Anstellung bemüht. Vielmehr sei er gemäss seinem in den Akten befindlichen
Lebenslauf in den Jahren von 2005 bis 2008 privaten Engagements wie
beispielsweise einer Tätigkeit als Fussballjuniorentrainer oder Hilfsarbeiten
(bspw. Zügelhilfe) nachgegangen. Am 3. November 2008 habe er schliesslich einen
über das Personalverleihbüro „D____“ vermittelten eintägigen Einsatz als
Lagermitarbeiter absolviert, wobei aus den Akten nicht ersichtlich werde, ob
dieser Einsatz von vornherein nur für einen Tag geplant gewesen sei oder der
Rekurrent eine längerfristige Anstellung nach einem Tag abgebrochen habe. Der
zuständige Personalberater habe auf Nachfrage des Bereichs BdM jedoch erklärt,
dass der Rekurrent aufgrund seines jungen Alters und seiner guten
Deutschkenntnisse jederzeit eine Anstellung als Lagermitarbeiter finden würde,
beim Rekurrenten es aber am entsprechenden Interesse fehle. Mit Schreiben vom
27. November 2008 habe der Bereich BdM schliesslich gegenüber dem Rekurrenten
festgehalten, dass er die im Jahr 2007 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt
habe und dass deshalb sein Aufenthalt überprüft werde. Sie habe den Rekurrenten
zudem aufgefordert, Auskunft darüber zu geben, was er aktuell unternehme, um
seine berufliche und finanzielle Situation zu ändern. Der Rekurrent habe in der
Folge angegeben, dass er ständig auf Stellensuche sei und zu diesem Zweck zu
diversen Temporärbüros gehe oder sich auf Stelleninserate in der Zeitung
bewerbe, wenn etwas Passendes für ihn dabei sei. Aufgrund der fehlenden
Arbeitstätigkeit und der fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit habe der Bereich
BdM dem Rekurrenten mit Schreiben vom 13. Februar 2009 in Aussicht gestellt,
seine Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern und ihn aus der Schweiz
wegzuweisen. Der Rekurrent habe daraufhin geltend gemacht, sich seit dem 14.
April 2009 in einer Potentialabklärung bei der Institution M____ zu befinden
und sich bei zahlreichen Firmen beworben zu haben, was er jedoch nicht belegt
habe. Ohnehin würden diese damaligen Bemühungen aufgrund der zuvor jahrelangen
Untätigkeit des Rekurrenten verfahrensorientiert erscheinen. Die
Potentialabklärung und die anschliessende sechs Monate dauernde berufliche
Massnahme bei M____ seien im Auftrag der Sozialhilfe Basel-Stadt zustande gekommen
und nicht aufgrund der freiwilligen Bemühungen des Rekurrenten. Die Vorinstanz
habe vor diesem Hintergrund am 7. August 2009 die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz
verfügt.
Weiter erwägt
das JSD im angefochtenen Entscheid: «Der Rekurrent machte in der Folge erstmals
geltend, dass er an einem chronisch depressiven Syndrom mit soziophober
Begleitsymptomatik sowie manifester Suizidalität leide und liess dies sowie den
Umstand, dass er seit einem Suizidversuch vom 3. November 2009 regelmässig alle
drei Wochen für 60 Minuten Therapiesitzungen wahrnehme, durch seinen Psychiater
bestätigen. Vor diesem neuen Hintergrund zog [der Bereich BdM] die angefochtene
Verfügung vom 7. August 2010 am 17. Dezember 2010 in Wiedererwägung und
verlängerte die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten. Um den Rekurrenten beim
Erreichen einer Veränderung seiner bisherigen Situation zu unterstützen,
schloss [der Bereich BdM] mit diesem am 27. Januar 2011 eine Integrationsvereinbarung
ab, in welcher vereinbart wurde, dass er für ein Jahr das Therapieangebot
seines Psychiaters weiterhin wahrnehme, um so seine persönlichen Probleme lösen
zu können, welche gemäss dem Psychiater Grund für die bisher gescheiterte
berufliche Integration des Rekurrenten seien. In der Folge stabilisierte sich
die Situation des Rekurrenten und er konnte am 23. Mai 2011 bei der Sozialfirma
B____ AG eine Teilzeitanstellung als Mitarbeiter Demontage/Recycling im Umfang
von 60 % antreten. Am 24. Juli 2012 vereinbarte [der Bereich BdM] mit dem
Rekurrenten, dass er mit Hilfe der B____ AG seinen Lebenslauf aktualisiere und
diesen anschliessend bei seinem Temporärbüro deponiere, um so seine Chancen auf
dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. In der Folge erhöhte der Rekurrent sein Pensum bei
der B____ AG auf 70 %. Im Oktober 2013 teilte die Sozialhilfe Basel-Stadt [dem
Bereich BdM] jedoch mit, dass der Rekurrent seit Februar 2013 nicht mehr bei
der B____ AG arbeite. Die Arbeitsintegrationsmassnahme sei von der Sozialhilfe
gestoppt worden, da der Rekurrent einen anderen Mitarbeiter bedroht habe. Er
habe seither keine Arbeitsbemühungen eingereicht, werde jedoch wohl wieder
einen Arbeitsvertrag der B____ AG erhalten. In der Tat war der Rekurrent ab dem
2. Dezember 2013 erneut mit einem Arbeitspensum von 50 % bei der B____ AG
tätig. Doch bereits im Oktober 2014 teilte die Sozialhilfe Basel-Stadt [dem
Bereich BdM] mit, dass der Rekurrent aufgrund seines aggressiven Verhaltens
erneut von der B____ AG gekündigt worden sei. Er unternehme seither keine
Arbeitsbemühungen und seine Mitwirkung bei der Sozialhilfe Basel-Stadt sei
ungenügend. Der Rekurrent nahm zudem keine Therapiesitzungen mehr wahr, da sein
bisheriger Psychiater pensioniert wurde. Als sich die Vorinstanz mit Schreiben
vom 12. Oktober 2015 erkundigte, ob der Rekurrent sich zwischenzeitlich
erneut in therapeutische Behandlung gegeben habe, reagierte der Rekurrent
ungehalten und gab mündlich an, dass er gesundheitlich sehr angeschlagen sei
und sich nun einen neuen Psychiater suchen würde. Der neue Psychiater
bestätigte dann auch, dass der Rekurrent ihn erst im Oktober 2015 aufgesucht
habe. Es ist somit offensichtlich, dass sich der Rekurrent gegenüber der
Vorinstanz betreffend seine Arbeitslosigkeit und dem damit verbundenen Sozialhilfebezug
zwar auf seine psychischen Probleme beruft, sich jedoch nur auf deren Druck hin
ärztliche Hilfe sucht und somit offensichtlich nicht willens ist, seine
psychischen Probleme nachhaltig behandeln zu lassen, um so seine berufliche
Integration und damit die Ablösung von der Sozialhilfe zu ermöglichen. Auch
aktuell gibt der Rekurrent in seiner Eingabe vom 20. August 2019 wiederum an,
nicht mehr in psychiatrischer Behandlung zu sein. Es scheint widersprüchlich,
wenn der Rekurrent zwar geltend macht, aufgrund seiner psychischen Erkrankung
nur zu 50 % auf dem zweiten Arbeitsmarkt arbeitsfähig zu sein, gleichzeitig
aber die aktuelle Notwendigkeit einer psychiatrischen Behandlung offensichtlich
verneint. […] Auch die im Schreiben vom 20. August 2019 geltend gemachten
Arbeitsunfähigkeiten und psychischen Krisen, welche auf Versuche, den
Rekurrenten in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren jeweils gefolgt sein
sollen, sind nicht ärztlich belegt. Vielmehr hielt Dr. med. E____ in seinem
Bericht vom 2. Dezember 2009 fest, dass die Prognose, den Rekurrenten mit Hilfe
von Arbeitsintegration, Psychotherapie und Sprachförderung aus der
Sozialhilfeabhängigkeit hinausführen zu können, nicht schlecht sei. Folglich
ging der damalige Psychiater durchaus davon aus, dass dem Rekurrenten bei
entsprechenden Bemühungen eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt möglich
ist. Ähnlicher Ansicht scheint auch sein Kollege, Dr. med. F____ gewesen zu
sein: So gibt dieser in seinem Bericht vom 18. Januar 2016 an, dass eine therapeutische
Begleitung des Rekurrenten durch die ambulanten Dienste angestrebt sei, um zu
erreichen, dass dieser mit Hilfe eines Sozialarbeiters eine Anstellung finde
und sich so von der Sozialhilfe ablösen könne. Vor diesem Hintergrund darf
angenommen werden, dass somit beide den Rekurrenten behandelnden Psychiater vom
Vorliegen einer vollständigen Arbeitsfähigkeit und der Integrationsfähigkeit
des Rekurrenten in den ersten Arbeitsmarkt ausgingen. Mit dieser Einschätzung
stimmt sodann der ablehnende Entscheid der IV vom 1. März 2017 überein. Der
Rekurrent focht diesen Entscheid nicht an, womit dieser rechtskräftig wurde. [Der
Bereich BdM] sowie [das JSD] sind somit an diese Einschätzung gebunden, womit
auch die Ausführungen im Schreiben vom 20. August 2019 zur verschärften Praxis
der IV aufgrund der veränderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht gehört
werden können. Es ist somit davon auszugehen, dass der Rekurrent vollständig
arbeitsfähig war und ist und sich entgegen seiner Ansicht in der Rekursbegründung
vom 31. Oktober 2016 nicht ausreichend um eine Arbeitsstelle auf dem ersten
Arbeitsmarkt bemühte. So befinden sich in den Akten lediglich fünf nicht unterzeichnete
Bewerbungsschreiben, welche der Rekurrent auf die Aufforderung [des Bereichs
BdM], Arbeitsbemühungen nachzuweisen, einreichte. Von diesen fünf in den Akten
befindlichen Bewerbungsschreiben sind dabei zwei noch an dasselbe Unternehmen
gerichtet (identische Blindbewerbungen an die G____ AG vom 27. November 2014
und vom 18. September 2015). Absagen von Unternehmungen, welche belegen würden,
dass der Rekurrent sich tatsächlich im behaupteten Ausmass jahrelang vergeblich
um eine Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt bemüht habe, liegen nicht vor.»
Somit hat das JSD die Arbeitsbemühungen des Rekurrenten in einer
Gesamtbetrachtung als ungenügend bewertet und erachtet es den langjährigen
Sozialhilfebezug als selbstverschuldet.
3.2.2 Der
Rekurrent bestreitet, seinen Sozialhilfebezug selber zu verschulden. Es treffe
nicht zu, dass der Rekurrent den Aufforderungen der Migrationsbehörde keine
Beachtung geschenkt und sich nicht um die Absolvierung einer Ausbildung oder um
eine reguläre Arbeitsstelle bemüht hätte. Unzutreffend sei auch die
Feststellung, dass es dem Rekurrenten am Interesse an einer Anstellung fehlen
würde und er, was seine Wiedereingliederung in die Arbeitswelt betreffe,
untätig wäre. Der Annahme der Vorinstanz, dass der Rekurrent vollständig
arbeitsfähig und auch fähig sei, sich in den ersten Arbeitsmarkt zu
integrieren, könne nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz zeichne vom Rekurrenten
im Sinne von Rosinenpickerei zu Unrecht ein äusserst negatives Bild, indem sie
ihm ohne zu differenzieren schuldhafte Inanspruchnahme von Sozialhilfe
vorhalte. Dabei sprächen bereits die Akten teilweise eine ganz andere Sprache:
Ab seiner Einreise in die Schweiz im Oktober 1991 mit 15 Jahren habe der
Rekurrent schon mit einem Handicap leben müssen, da in diesem Alter ohne
irgendwelche Deutschkenntnisse die Anknüpfung an eine erfolgreiche Schul- und
Berufslaufbahn im Vergleich zu den Einheimischen sehr schwierig sei. Es sei
gerichtsnotorisch, dass ein Nachzug von Jugendlichen ab einem gewissen Alter
nicht nur die Integration im Gastland praktisch erschwere, sondern auch mit
einem Scheitern der Ausbildung, Berufstätigkeit und letztlich der
wirtschaftlichen Selbständigkeit und möglicher gesellschaftlicher
Randständigkeit verbunden sein könne. Dazu seien die prekären familiären
Umstände gekommen: Der Vater sei Alkoholiker gewesen und es sei immer wieder zu
Gewalttätigkeiten gegenüber der Mutter und den Kindern gekommen. Schliesslich
hätten sich 1993 seine Eltern getrennt, was zu einer weiteren schwierigen Phase
in seinem Leben und zur Traumatisierung geführt habe. Unter diesen ungünstigen
Vorzeichen sei es dann in der Folge 1999 und 2005 auch zu Vermögensdelikten
gekommen, wobei bedingte Freiheitsstrafen ausgesprochen worden seien. Entgegen
der Darstellung der Vorinstanz existierten in den Akten positive und
differenzierte Meldungen der verschiedenen Behörden, Institutionen und
Personen, die ein anderes Bild des Rekurrenten zeichneten. So habe M____ am 15.
Dezember 2010 bezüglich der vorübergehenden Beschäftigung vom 28. September
2009 bis 27. März 2010 bestätigt, dass der Rekurrent sehr motiviert und
engagiert bei der Arbeit sei und nach dem bisherigen Mitwirken im Integrationsprogramm
eine sehr gute Chance habe, in den 1. Arbeitsmarkt zu gelangen. Trotz diesen
guten Noten habe M____ in seinem Schlussbericht vom 6. September 2010 erkannt,
dass der Rekurrent nicht befähigt sei, eine Integration im 1. Arbeitsmarkt zu
schaffen. Durch Arbeitsversuch habe M____ erkennen müssen, dass die Integration
so nicht funktioniere und so nicht funktionieren könne. Der Rekurrent brauche
einen Arbeitsplatz, an welchem er seine eingeschränkten Fähigkeiten, welche dem
1. Arbeitsmarkt nicht genügen würden, einsetzen könne. Mit dem Arbeitsprofil
des Rekurrenten sei es sehr schwierig, eine Stelle im 1. Arbeitsmarkt zu
erhalten. M____ spreche nicht davon, dass es dem Rekurrenten am Willen zur
Teilhabe im 1. Arbeitsmarkt fehle, sondern dies an seinen eingeschränkten
Fähigkeiten scheitere. Eine Variante sei ein Arbeitsplatz im geschützteren
Rahmen. Die Anstellung bei der B____ seit Mai 2011 bis heute teilweise mit
Unterbrüchen entspreche einer Anstellung im geschützten Rahmen. Auch gemäss dem
Bericht der Sozialarbeiterin H____ vom 9. Dezember 2010 sei der Rekurrent
bemüht gewesen, Bewerbungen zu schreiben und sich zu integrieren. In dieser
Zeit seien zahlreiche Bewerbungen erfolgt. Jedoch habe der Rekurrent viele
persönliche Baustellen, die ihn stark belasten würden. Daraus gehe hervor, dass
der Rekurrent in der Vergangenheit sich sehr wohl um eine reguläre
Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt bemüht und viele Bewerbungen geschrieben
habe, weshalb der Vorwurf der Vorinstanz, dass er sich nicht ausreichend um
eine Arbeitsstelle bemüht hätte, nicht zutreffen könne. Im Übrigen habe der
Rekurrent nach seinen Angaben bei seinem Umzug von der I____strasse in die J____strasse
vor über drei Jahren sämtliche diesbezüglichen Unterlagen entsorgt, sodass
heute keine Unterlagen eingereicht werden könnten. Im Verfügungsrapport Wiedererwägung
vom 3. Dezember 2010 werde darüber hinaus festgehalten, dass der Rekurrent seit
27. Juni 2008 keine neuen Schulden generiert habe, die bestehenden Schulden
nicht als erheblich bezeichnet werden könnten, der Einsatz und die Bemühungen
des Rekurrenten sich ab 2006 verbessert hätten sowie die Qualität der
erbrachten Leistungen in den Berichten des AIZ als gut beurteilt worden sei.
Anstelle der Wegweisung sei deshalb eine Integrationsvereinbarung aufgesetzt
worden. Die Integrationsvereinbarung vom 27. Januar 2011 sei durch den
Rekurrenten vollumfänglich erfüllt worden. Das Migrationsamt habe in diesem
Zusammenhang festgehalten: „Wir haben das vereinbarte Ziel erreicht und
schliessen die Integrationsvereinbarung ab; wir honorieren Ihre Bemühungen und
danken an dieser Stelle für ihre gute Kooperation; desweiteren freut uns die
positive Rückmeldung von Ihrem Arbeitgeber“. Aus den Akten könne weiter
entnommen werden, dass es nach einer Aufnahme einer Erwerbstätigkeit am 23. Mai
2011 zu 60 % und später Erhöhung zu 70 % zu einer Stabilisierung der Situation
gekommen sei. Im aktenkundigen E-Mail vom 12. November 2012 werde festgehalten,
dass der Rekurrent weiter stabil sei, eine eigene Wohnung habe und bei der B____
arbeite. Weiter heisse es in einer Aktennotiz vom 2. Dezember 2012, dass das
Arbeitsintegrationszentrum (AIZ) die Situation des Rekurrenten wie folgt
einschätze: Der Rekurrent sei lange sehr bemüht gewesen, er habe einen super
Arbeitseinsatz geleistet, er habe Hunderte von Bewerbungen geschrieben, aber es
habe einfach nicht klappen wollen. Dies habe aber nichts damit zu tun, dass der
Rekurrent nicht gewollt hätte; vielmehr sei er ein tragischer Fall, da er sehr
spät in die Schweiz gekommen sei, habe er den Dreh nie wirklich gefunden und
sei zwischen den zwei Kulturen geblieben, sei weder hier noch dort und habe
auffällig wenig Kontakt zu seinen Landesgenossen. Es sei nicht realistisch, von
ihm eine Anstellung im 1. Arbeitsmarkt zu erwarten. Man müsse klar sehen, dass
er keine Chance habe. Dass es im Übrigen in jüngster Zeit zu aggressivem
Verhalten gekommen sei, sei nicht erstaunlich, da der Rekurrent frustriert und
perspektivlos sei.
Den Ausführungen
der Vorinstanz hinsichtlich der vollständigen Arbeitsfähigkeit und der
behaupteten Fähigkeit, sich in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren, entgegnet
der Rekurrent zudem, dass bereits im Arztbericht von Dr. med. E____ vom 2.
Dezember 2009 festgehalten worden sei, dass mit dem Rekurrenten trotz grossem
Widerstand im Juli 2003 (noch vor der Fürsorgeabhängigkeit) ein
Besprechungstermin habe vereinbart werden können. Nach der zweiten Sitzung habe
er mit der Bemerkung „ich bin nicht blöd“ abgebrochen. Ab 21. Oktober 2008 sei
er wieder von seiner Mutter geschickt worden und habe Selbstmordgedanken
erwähnt. Dann wieder nach der dritten Sitzung habe er die Behandlung abgebrochen.
Am 4. November 2009 habe er wieder auf Drängen seiner Mutter die Sprechstunde
besucht, und nachdem ihm die Ausweisung mitgeteilt worden sei, habe er mit
einer beachtlichen Menge Antidepressivum einen Suizidversuch begangen. Dabei
seien bereits im 2008 Selbstmordtendenzen festgestellt worden: „Der Rekurrent
bringt sich eher um, als nach der Türkei zurückzukehren, da ihn nichts mehr mit
seinem Heimatland verbindet.“ Die Diagnose gemäss Dr. med. E____ laute auf chronisches
depressives Syndrom mit soziophober Begleitsymptomatik mit manifester
Suizidalität. Der Rekurrent habe damit Mühe, sich in Gruppen einzuordnen, was
sich auch darin zeige, dass die bisher angebotene Arbeitsintegration keinen
Erfolg gehabt habe. Der Rekurrent dürfe nicht nach der Türkei ausgeschafft
werden, da die Gefahr gross sei, dass er sich vor oder auch erst nach der
Ausschaffung suizidiere. In seinem zweiten Bericht vom 16. September 2010
schildere Dr. med. E____, dass der Rekurrent zwar regelmässig Therapiebesuche
mache, es aber auffallend sei, wie schwer es ihm falle, eigene Fehler in der
Vergangenheit einzugestehen und seine aktuelle Abhängigkeit und Schwäche
einzusehen. Dennoch sei es zu einer leichten Verbesserung gekommen, Probleme zu
sehen und zu verbalisieren. Der Wunsch des Rekurrenten sei schon lange, von der
Sozialhilfe wegzukommen; nur sei ihm dies noch nicht gelungen.
Diese Angaben
von Dr. med. E____ sollen nach Auffassung des Rekurrenten auch den vom JSD
geltend gemachten Widerspruch erklären, dass er gemäss seiner Eingabe vom 20. August
2019 einerseits geltend mache, aufgrund seiner psychischen Erkrankung nur
teilweise arbeitsfähig zu sein, gleichzeitig aber die aktuelle Notwendigkeit
einer psychiatrischen Behandlung verneine. Unter Zugrundelegung der Angaben von
Dr. med. E____ könne festgehalten werden, dass kein Widerspruch bestehe. Dieses
scheinbar widersprüchliche Verhalten des Rekurrenten habe gerade mit seiner
diagnostizierten psychischen Erkrankung zu tun, worauf der Arztbericht von Dr.
med. E____ hinweise. Gestützt auf die Angaben von Dr. med. E____ sei in den
Akten des Migrationsamtes festgehalten, dass der Rekurrent nicht aus blosser
Bequemlichkeit zeitweilig nicht gearbeitet und Schulden gemacht habe, sondern
dass diesem Verhalten eine tiefer liegende Persönlichkeitsstörung zugrunde
liege. Die dem Rekurrenten vorgeworfenen Verstösse gegen die öffentliche
Ordnung würden nicht derart schwer wiegen, dass es verantwortet werden könnte,
ihn nach über 28 Jahren in die Türkei zurückzuschicken und damit möglicherweise
sein Leben zu gefährden. Der Rekurrent leide bereits seit längerem unter einer
angeschlagenen psychischen Gesundheit. Die schlechte Integration sei auf die
Persönlichkeitsprobleme des Rekurrenten zurückzuführen, für die ihn keine
Schuld treffe. Nachdem Dr. med. E____ pensioniert worden sei, habe der
Rekurrent die Behandlungen weiter bei Dr. med. F____ besucht. Dieser habe am
18. Januar 2016 berichtet, dass der Rekurrent seit Oktober 2015 bei ihm in
Behandlung sei. Auch er stelle als Diagnose eine rezidivierende depressive
Störung und halte fest, dass die längere Arbeitslosigkeit belastend sei und dem
Selbstwertgefühl des Rekurrenten schade. Er habe sich zuletzt gut gefühlt in
einem Beschäftigungsprogramm, welches im September 2014 beendet worden sei. Die
Unsicherheit wegen dem Bewilligungsverfahren sei für den Rekurrenten auch sehr
belastend und verunsichere ihn. Eine therapeutische Begleitung bei den
ambulanten Diensten sei angestrebt. Ab der ersten Therapiephase habe der
Rekurrent seit März 2017 die Behandlung nicht mehr besucht. Die Arbeit bei der B____
habe seine psychische Situation stabilisiert, weshalb er danach keinen Bedarf gesehen
habe. Nachdem er nun wieder einen negativen Entscheid bezüglich seiner
Aufenthaltsbewilligung erhalten habe und sich mit einer akuten Wegweisungssituation
konfrontiert sehe, sei es erneut zu einer Verschlechterung des psychischen
Zustandes gekommen, weshalb er sich wieder bei Dr. med. F____ für die
Fortsetzung der Behandlung gemeldet habe. Dr. med. F____ halte in seinem
Arztbericht vom 20. November 2019 fest, dass wegen der depressiven Symptomatik
eine weitere Behandlung angezeigt sei.
Die Vorinstanz
moniere, dass weder Dr. med. E____ noch Dr. med. F____ aufgrund der diagnostizierten
psychischen Erkrankung jemals eine Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten. Bereits
aus dem aktenkundigen IV Anmeldungsformular gehe jedoch hervor, dass der
Rekurrent seit April 2016 zu 50 % arbeitsunfähig sei. Auch aus dem Arztbericht
von Dr. med. F____ vom 19. Dezember 2016 zu Handen der IV-Stelle gehe hervor,
dass der Rekurrent seit April 2016 zu 50 % arbeitsunfähig sei. Im Übrigen könnten
ohne eine attestierte Arbeitsunfähigkeit formell gar keine Leistungen der IV
beansprucht werden. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass aufgrund der
fehlenden Arbeitsunfähigkeitsatteste in den Akten vom Vorliegen einer
vollständigen Arbeitsfähigkeit und der Integrationsfähigkeit in den
Arbeitsmarkt ausgegangen werden könne, sei nach dem Gesagten nicht zutreffend,
zumal das Migrationsamt weder vom Rekurrenten noch von seinen Ärzten, obwohl
von den Letzteren in der Vergangenheit Berichte eingefordert worden seien,
Arbeitsunfähigkeitszeugnisse verlangt hätten. Dass schliesslich die IV-Stelle
den Antrag des Rekurrenten rechtskräftig abgewiesen habe, ändere nichts daran,
dass der Rekurrent an einer psychischen Erkrankung leide und dementsprechend
zumindest teilweise arbeitsunfähig sei.
Bezüglich der
Anstellung bei der B____ AG sei festzuhalten, dass der Rekurrent zunächst
zwischen 23. Mai 2011 bis Februar 2013 dort erwerbstätig gewesen sei, wobei
sich der Vorgesetzte Herr K____ von der B____ auch sehr positiv zu den
Arbeitsleistungen des Rekurrenten geäussert und festgehalten habe, dass der
Rekurrent sehr zuverlässig sei und gute Arbeitsleistungen erbringe. Nach einer
Kündigung aufgrund eines Vorfalles (vermeintliche Drohung eines Mitarbeiters) sei
der Rekurrent ab Dezember 2013 erneut angestellt worden und es sei im Oktober
2014 wieder zu einer Kündigung aufgrund behaupteten aggressiven Verhaltens des
Rekurrenten gekommen. Entgegen der Meinung der Vorinstanz treffe den Rekurrenten
an diesen beiden Kündigungen kein grosses Verschulden, zumal er bereits ab
April 2016 bei der B____ angestellt worden sei, wo er bis heute arbeite. Trotz
all der ungünstigen Umstände habe der Rekurrent schliesslich dennoch den
dauerhaften Einstieg in die Arbeitswelt gefunden, wenn auch lediglich auf dem
2. Arbeitsmarkt. Gemäss dem Zwischenzeugnis der B____ vom 5. Juli 2019 erledige
der Rekurrent die ihm übertragenen Arbeiten selbständig und zur vollsten
Zufriedenheit der Firma. Er sei pflichtbewusst und flexibel und sein Verhalten
gegenüber seinen Vorgesetzten und Mitarbeitern sei jederzeit einwandfrei und korrekt.
Offenbar habe der Rekurrent aus seinen Fehlern aus der Vergangenheit gelernt.
Gemäss Angaben des Rekurrenten habe die B____ eine Erhöhung des Arbeitspensums
in Aussicht gestellt. Ein entsprechender Arbeitsvertrag resp. eine Bestätigung werde
nachgereicht. Die Feststellung der Vorinstanz, dass die erneute Teilnahme des
Rekurrenten in der Massnahme der B____ verfahrensbedingt erfolgt sei, verliere unter
diesen Umständen jegliche Grundlage.
Es bestehe kein
Zweifel, dass die persönliche und berufliche Integration des Rekurrenten in der
Schweiz nicht problemlos erfolgt sei. Es bestehe aber auch kein Zweifel, dass
der Rekurrent alles ihm zumutbare tue, um seine persönliche und berufliche
Situation zu verbessern. Durch seine persönliche und gesundheitliche Situation
und auch im Hinblick auf seine Fähigkeiten sei er jedoch stark eingeschränkt,
weshalb es bisher zu keiner regulären Anstellung auf dem 1. Arbeitsmarkt
gekommen und er weiterhin sozialhilfeabhängig geblieben sei. Nach einem nur
drei Jahre dauernden Besuch der Schule sei es erklärbar, dass er keine
Ausbildung und keinen Beruf erlernt habe. Wegen fehlendem Einkommen und
Arbeitslosigkeit sei es auch zu Schulden und der Abhängigkeit von Fürsorge
gekommen. Mit der zeitweisen Anstellung bei M____ und der heute noch
andauernden Anstellung bei der B____ habe er jedoch gezeigt, dass er gewillt
und in der Lage sei, seine Schwierigkeiten teilweise zu überwinden und sich,
soweit es ihm möglich sei, zu integrieren. Dem Vorwurf der Vorinstanz eines
fehlenden Interesses an einer Besserung seiner beruflichen Integration könne
nicht gefolgt werden. Zwar sei der Rekurrent seit dem 2005 ohne Unterbrüche
sozialhilfeabhängig. Der Umfang der Abhängigkeit habe aber variiert, da der
Rekurrent immer wieder erwerbstätig und damit bemüht gewesen sei, seine
Abhängigkeit zu reduzieren. Der Rekurrent müsse auch heute nicht
vollumfänglich, sondern nur ergänzend unterstützt werden. Die Arbeitgeberin
bezahle einen Monatslohn von brutto CHF 587.50 aus. Ergänzend zahle die
Arbeitgeberin netto CHF 657.10 a-konto Sozialhilfe aus, d.h. die
Arbeitgeberin bezahle für den Rekurrenten an die Sozialhilfe netto CHF 1'200.–.
Zusammenfassend beziehe der Rekurrent unverschuldeterweise Sozialhilfe.
3.2.3 Zu
diesen Rügen ist zunächst festzuhalten, dass die Aktennotiz des AIZ, worauf der
Rekurrent unter anderem referenziert, zwar mit 2. Dezember 2012 datiert ist.
Aufgrund des Betreffs (telefonische Anfrage vom 1. Dezember 2014) und der
Einordnung in den Akten ist aber davon auszugehen, dass sie vom 2. Dezember
2014 stammt. Der in der Aktennotiz festgehaltenen Einschätzung des AIZ und der darauf
fussenden Sichtweise des Rekurrenten kann nicht gefolgt werden: Der Umstand,
dass jemand im Alter von 15 Jahren in die Schweiz kommt, verunmöglicht eine
Integration in den ersten Arbeitsmarkt nicht. Dass der Rekurrent nicht aus
gesundheitlichen Gründen erwerbsunfähig ist, steht aufgrund der rechtskräftigen
Verfügung der IV nunmehr fest. Gegen die in der Aktennotiz festgehaltene
Einschätzung des AIZ sprechen zahlreiche Hinweise auf ungenügendes Bemühen des
Rekurrenten, wie auch die Vorinstanzen schon festgehalten haben und worauf
verwiesen wird (vorstehend Ziff. 3.2; Schreiben an Rekurrenten vom 27. November
2008; Aktennotiz AIZ vom 17. Mai 2006: «Er wirkt auf mich nicht besonders
motiviert […] nicht genug […]»; ähnlich die Einträge vom 26. Juli 2006 des
Bereichs BdM, im Zusatzblatt Verfügungsrapport vom 11. Mai 2009: Unter
Bezugnahme auf die Unzuverlässigkeit bei der C____ und den ungenügenden
Leistungen, schwierig erkennbarer Arbeitsmotivation heisst es, «gegen ihn
spricht, dass er die bisherigen Chancen, die ihm gewährt wurden, nicht gepackt
hat […]»; Verfügung Bereich BdM vom 7. August 2009: «Bereits 1995 hat die M____
Sie 'an der Arbeit vollständig desinteressiert' bezeichnet. Das war im Jahre
2005 immer noch nicht anders, als Sie in ein Arbeitsintegrationsprogramm
aufgenommen wurden. Sie blieben Terminen unentschuldigt fern und reichten
geforderte Unterlagen nicht ein [...] Sie konnten durch Vermittlung von D____ [...]
AG ab 3. November 2008 bei einem Arbeitgeber eingesetzt werden. Dieser Einsatz
dauerte allerdings nur einen Tag. Auf unsere Rückfrage beim entsprechenden
Personalberater wurde uns mitgeteilt, dass bei Ihnen kein Arbeitswille ersichtlich
war»; Protokoll AIZ vom 28. September 2010: «[…] aber keinen Bewerbungskurs
mehr genehmigen. Denn der Klient hatte schon so viele Möglichkeiten und
Unterstützung in dieser Beziehung, dass wir der Meinung sind, dass der Klient
sich selbständig bewerben kann […]»; dito vom 29. September 2010: «[…] verlangt
jedoch zusätzlich, dass der Klient eng geführt werden muss, sprich eine
Präsenzkontrolle eingerichtet werden muss. M____ wird aufgefordert, monatlich
die Präsenzkontrolle dem AIZ nachzuweisen. Der Klient muss jede Absenz
begründen […]»; dito vom 3. November 2010: «Ich habe heute Hrn. A____ einen
ziemlichen Druckbrief geschrieben. Langsam sehe ich es nicht mehr ihn zu
fördern. Er hat sichtlich nachgelassen […] er ist unzuverlässig, kommt nicht
und meldet sich nicht ab»; dito 16. November 2010: «[…] Wir halten auch fest,
dass sich seit dem Bericht von der […] 2006 nichts im Verhalten des Klienten
verändert hat […] Wir entscheiden, dass wir die Massnahme per Ende November abbrechen
[…]»; dito 3. Dezember 2010: «[…] der Klient zeigte wieder alte
Verhaltensmuster die schon in früheren vB's festgestellt wurden –
Unzuverlässigkeit, Unverbindlichkeit gegenüber Abmachungen […]»; Sozialhilfe
Zusatzangaben vom 1. Dezember 2014: «Klient macht keine Arbeitsbemühungen, wir
hatten ihn nochmals auf den 22. Oktober 2014 eingeladen, Klient kam nicht. […]
Wenn seine Mitwirkung nicht bessert, müssen Kürzungen des Grundbedarfs
umgesetzt werden»; Aktennotiz Bereich BdM, Vorsprache vom 22. Dezember 2014: «Im
Gespräch teilte Herr A____ mit, dass er es schwierig fände, sich zu bewerben,
mit dem Wissen, dass es doch nichts nütze. Ausserdem koste das ja auch immer
Geld. Er wirkte sehr frustriert […]»).
Auch wenn der
Rekurrent zahlreiche Bewerbungsschreiben geschrieben haben mag – dokumentiert
sind sie zwar bloss vereinzelt, aber einige Einträge des AIZ mögen sich so
deuten lassen – und die Vorgesetzten des Rekurrenten bei der B____ mit seinen
Arbeitsleistungen nun zufrieden sein mögen, so erschöpfen sich seine Bemühungen
doch darin, dass der Rekurrent ungeachtet unzähliger Aufforderungen und
Abmahnungen der Migrationsbehörde und der Arbeitsintegrationsbehörde im 2. Arbeitsmarkt
stehen geblieben ist, und auch hier bloss bei einem Teilzeitpensum von 50–70 %.
Dass dies mit Sozialhilfeunterstützung einher geht und dass dieser
Sozialhilfebezug ein gesetzlicher Grund für den Widerruf seiner
Aufenthaltsbewilligung ist, darauf wurde der Rekurrent nebst seiner
Schuldenwirtschaft (erster Verlustschein 1997) immer wieder hingewiesen (Schreiben
BdM vom 9. Oktober 2007, 27. November 2008, vom 11. Dezember 2008, vom 13.
Februar 2009, Verfügung Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 7.
August 2009, Integrationsvereinbarung vom 27. Januar 2011, Schreiben BdM vom
22. Oktober 2014, 12. Oktober 2015, 8. April 2016, zweite Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung/Wegweisung vom 9. August 2016, sowie die bereits
erwähnten Vorsprachen bei den Behörden, insbesondere auch dem AIZ) und dieser Umstand
hat wie erwähnt bereits zu einem ersten Wegweisungsverfahren und -entscheid im
Jahr 2009 geführt. Wie die Vorinstanzen richtig festgehalten haben, war auch
eine damalige, vorübergehende Besserung der Situation und des Verhaltens des
Rekurrenten, welche zum Widerruf der Wegweisung am 17. Dezember 2010 geführt
hatten, nicht nachhaltig. Die Integrationsvereinbarung vom 27. Januar 2011
wurde mit dem Ziel abgeschlossen, während eines Jahres die Therapiesitzungen
bei Dr. E____ wahrzunehmen. Wohl hat der Rekurrent dieses Ziel erreicht
(Schreiben BdM vom 23. Januar 2012). Seither hat sich der Rekurrent aber mit
seiner Anstellung im 2. Arbeitsmarkt beschieden. Damit einhergegangen ist
jeweils auch, dass er die Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme, welche
seine Erwerbstätigkeit möglicherweise erschweren können, in einer gewissen Zufriedenheit
mit seiner Anstellung im 2. Arbeitsmarkt jeweils fallen gelassen hat, statt im
Interesse der Verbesserung einer Arbeitsfähigkeit im 1. Arbeitsmarkt die
Behandlung fortzuführen; diese Thematik wird anschliessend noch zu vertiefen
sein. Die Beschäftigung im 2. Arbeitsmarkt ist vorliegend gleichbedeutend für
eine (teilweise) Unterstützung durch die Sozialhilfe. Seit vielen Jahren hat
der Rekurrent sich nun weder um Arbeit im 1. Arbeitsmarkt bemüht noch die
Therapie besucht. Für diese Nachlässigkeiten ist der Rekurrent selber
verantwortlich. Die (Teilzeit-)Beschäftigung im 2. Arbeitsmarkt, die eigentlich
als Übergangslösung für den Einstieg in den 1. Arbeitsmarkt konzipiert gewesen
war, hat sich nun perpetuiert und damit auch der Sozialhilfebezug bzw. der
unaufhaltsame Anstieg des Sozialhilfesaldos; ein Ende ist nicht absehbar. Diese
Entwicklung hat der Rekurrent somit selber verschuldet.
3.2.4 Gemäss
dem Bericht von Dr. med. E____ vom 2. Dezember 2009 litt der Rekurrent an einem
chronischen depressiven Syndrom mit soziophober Begleitsymptomatik (ICD F34.1
Dysthymia) mit manifester Suizidalität und war die Gefahr gross, dass er sich
vor oder nach einer Ausschaffung in die Türkei suizidieren würde. Gemäss der
Fragenbeantwortung von Dr. med. E____ vom 16. September 2010 bestand beim
Rekurrenten Suizidgefahr und war davon auszugehen, dass sich diese erheblich
erhöht, wenn er die Schweiz verlassen muss. Aus den rund zehn Jahre alten
Angaben von Dr. med. E____ kann nicht auf eine aktuelle Suizidalität
geschlossen werden. Gemäss dem Bericht von Dr. med. F____ vom 18. Januar 2016
kann dem Rekurrenten zwar die Diagnose einer rezidivierenden depressiven
Störung gestellt werden. Suizidalität wird in diesem Bericht aber nicht
erwähnt. Auch in seinem Bericht vom 20. November 2019 erwähnt Dr. F____ zwar
eine reaktive depressive Symptomatik, aber keine Suizidalität. Dementsprechend
erklärt der Rekurrent selbst, Suizidgefahr sei aktuell kein Thema. Er behauptet
jedoch, es sei von einer latenten Suizidgefahr auszugehen, und für den Fall,
dass er mit einer Ausschaffung konfrontiert sei, sei Suizidalität nicht
auszuschliessen. Eine latente Suizidgefahr ist insgesamt nicht glaubhaft
gemacht.
3.2.5 Gemäss
dem Arztbericht von Dr. F____ vom 19. Dezember 2016 war der Rekurrent seit
April 2016 aus medizinischen Gründen zu 50 % arbeitsunfähig. Mit diesem Bericht
wird damit nur eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit während neun
Monaten und zu 50 % bestätigt. Zudem hielt die IV-Stelle Basel-Stadt in ihrer
rechtskräftigen Verfügung vom 1. März 2017 fest, gemäss fachärztlicher
Beurteilung bestehe beim Rekurrenten kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf
die Erwerbsfähigkeit und aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen
werde von einer vollumfänglichen Zumutbarkeit in jeglichen Tätigkeiten
ausgegangen. Selbst wenn also der Rekurrent aufgrund einer psychischen
Erkrankung teilweise arbeitsunfähig wäre oder gewesen wäre, hätte er die Arbeitsunfähigkeit
selbst verschuldet, weil er sich jeweils immer nur dann einer psychiatrischen
Behandlung unterzogen hat, wenn die Frage der Wegweisung aus der Schweiz
aktuell wurde, und er immer dann wieder davon Abstand genommen hat, als die
Gefahr einer Wegweisung seiner Einschätzung nach wieder gebannt war. Eine nachhaltige
Aufarbeitung seiner psychischen Probleme hat der Rekurrent mit diesem Verhalten
selber verhindert. Es kann indessen nicht angehen, auf dem Weg des
Migrationsrechts einen neuen Status gesundheitlich bedingter Arbeitsunfähigkeit
zu kreieren. Gerade auch im Sozialversicherungsrecht besteht kein Anspruch auf
Leistungen bei psychischen Krankheitsbildern, wenn keine psychiatrische Hilfe
in Anspruch genommen wird (BVGer C-032/2014, C-7520/2014, C-7605-2014 vom 13.
März 2018 E. 7.6 ff.). Darin, dass vorliegend der Rekurrent dies in ungenügendem
Umfang tat, liegt sehr wohl sein Verschulden in Bezug auf seinen
Sozialhilfebezug. Auf die von der IV festgestellte Arbeitsfähigkeit des
Rekurrenten ist somit bei der Beurteilung der Frage nach der Schuldhaftigkeit
des Sozialhilfebezugs im Sinn von Art. 62 lit. e AuG soweit abzustellen, als der
Rekurrent gesundheitliche Störungen geltend macht.
3.2.6 Der
Auffassung des Rekurrenten, seit der Wiedererwägung der Wegweisungsverfügung
vom 17. Dezember 2010 habe sich die Situation nicht verändert, um daraus eine
Unzulässigkeit der vorliegenden neuerlichen Wegweisung ableiten zu wollen, kann
nicht gefolgt werden. Vielmehr hatte der Rekurrent damals gleichsam eine zweite
Chance erhalten. Seither sind bald 10 Jahre ins Land gegangen, die Integration
des Rekurrenten in den 1. Arbeitsmarkt hat immer noch nicht stattgefunden, er hat
seither massiv weiter Sozialhilfe bezogen und gleichzeitig noch weiter Schulden
angehäuft und er hat, wenn überhaupt, dann in ungenügendem Umfang Psychotherapie
in Anspruch genommen. Zwischenzeitlich hat überdies die IV die Arbeitsfähigkeit
des Rekurrenten festgestellt. Dabei war gerade die Sozialhilfeabhängigkeit seit
2005 ohne Unterlass das Thema (und schon seit 1997 die Schuldenwirtschaft),
welches das Migrationsamt dem Rekurrenten vorgehalten hat, wie vorstehend
dargestellt.
3.3
3.3.1 Die
Vorinstanz hat zum Grad der Integration des Rekurrenten festgehalten, dass gegen
ihn «bereits im Jahr 1997 und somit nur sechs Jahre nach seiner Einreise der
erste Verlustschein verzeichnet wurde. Der Rekurrent verursachte in der Folge
trotz mehrfacher Ermahnungen der Vorinstanz kontinuierlich weitere Schulden.
Insbesondere stossend ist, dass der Rekurrent sich auch nach Aufnahme in die
Unterstützung der Sozialhilfe weiter erheblich verschuldete. Aktuell ist der
Rekurrent im kantonalen Betreibungs- und Verlustscheinregister mit 29
Verlustscheinen in der Höhe von CHF 47'698.65 und zwei Betreibungen in der Höhe
von CHF 1'478.85 verzeichnet (Stand: 27. August 2019). Seit Verfügungserlass
vom 9. August 2016 sind elf neue Betreibungen hinzugekommen, wovon zwei bereits
mit der Ausstellung eines Verlustscheines endeten (Stand: 27. August 2019). Der
Rekurrent verstiess zudem wiederholt und teilweise in nicht unerheblicher Weise
gegen die hiesige Rechtsordnung. So wurde er mit Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 16. März 1999 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs
Monaten wegen Raubes und mit Urteil des Strafgerichts Baselland vom 1. Juni
2005 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten wegen Diebstahls
verurteilt. Weiter wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
vom 8. Oktober 2013 wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zu einer Busse von
CHF 300.– und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18.
September 2014 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer bedingten
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 300.– verurteilt.
Die durch den zweitgenannten Strafbefehl verhängte Busse beglich der Rekurrent
zudem nicht, weshalb mit Entscheid vom 6. September 2016 eine dreitägige
Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet wurde, welche der Rekurrent ab dem 19.
Dezember 2017 verbüsste. Weiter kann den Akten und der Vorgangsliste der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. Juni 2019 entnommen werden, dass gegen
den Rekurrenten insgesamt fünf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
verzeichnet sind (Einträge vom 18. Juni 1996, 2. Dezember 1998, 1. Juni 1999,
9. Juni 1999, 11. April 2005 und 28, Dezember 2017). Diese Verfahren wurden
zwar eingestellt, jedoch nicht mangels Nachweisbarkeit der Delikte, sondern
weil jeweils nur ein leichter Fall vorlag, wobei bei der Einstellung vom 18.
Juni 1996 jedoch eine Verwarnung ausgesprochen wurde. Der Rekurrent machte in
seiner Rekursbegründung vom 31. Oktober 2016 geltend, dass sowohl die
strafrechtlichen Verurteilungen als auch die Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz alle über 10 Jahre zurückliegen würden, weshalb ihm
wegen diesen nicht die soziale Integration abgesprochen werden dürfe. Bei den
Strafbefehlen aus den Jahren 2013 und 2014 handle es sich zudem um
Bagatellfälle. Beim ersteren Delikt habe er in einer Beziehungskrise aus
emotionaler Betroffenheit und nicht aus Bosheit seine Ex-Freundin per Telefon
bedrängt und beim zweiten Delikt sei er sich schlicht nicht bewusst gewesen,
dass das Taschenmesser, welches er auf sich trug, als Waffe gelte. Es sei zum
erstgenannten Delikt angemerkt, dass im rechtskräftigen Strafbefehl vom 8.
Oktober 2013 explizit festgehalten wird, dass der Rekurrent aus Bosheit
respektive Mutwilligkeit eine Fernmeldeanlage missbraucht habe, indem er
mindestens vom 26. Januar bis 26. August 2013 (und somit mindestens ein halbes
Jahr lang) seine Ex-Freundin zu jeder Tages- und Nachtzeit und mehrmals täglich
mit Kurznachrichten und Anrufen belästigt habe, obwohl diese mehrfach geäussert
hatte, der Rekurrent möge sie in Ruhe lassen. Vor diesem Hintergrund ist es
äussert stossend, dass der Rekurrent dieses Delikt in seiner Rekursbegründung
vom 31. Oktober 2016 lapidar als Bagatellfall abtut. Auch bezüglich des
Vergehens gegen das Waffengesetz sei bemerkt, dass es sich bei der Waffe nicht
wie in der Rekursbegründung suggeriert, um ein gewöhnliches Taschenmesser
gehandelt hat (welches selbstverständlich nicht unter das Waffengesetz fällt),
sondern gemäss der Begründung des Strafbefehls vom 18. September 2014 um ein
einhändig bedienbares Klappmesser und somit um ein Messer gemäss Art. 4 Abs. 1
lit. c des Waffengesetzes, dessen Klinge mit einem einhändig bedienbaren
automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann. Es muss schlussendlich
betreffend die Respektierung der hiesigen Rechtsordnung noch festgehalten
werden, dass der Rekurrent am 19. Dezember 2017 von der Polizei angehalten
werden musste, nachdem er von einer Fahrscheinkontrolle, bei welcher
festgestellt wurde, dass er über keinen Fahrschein verfügte, geflohen ist. Den
in den Akten befindlichen Auszügen aus dem Betreibungs- und
Verlustscheinregister lässt sich zudem entnehmen, dass der Rekurrent seit dem
Jahr 2011 bis heute immer wieder Betreibungen der Basler Verkehrsbetriebe in
der Höhe von jeweils CHF 110.– aufweist und somit davon ausgegangen werden
muss, dass es für den Rekurrenten die Regel ist, ohne Fahrschein die
öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen. Dem Rekurrenten kann somit in einer
Gesamtschau mitnichten ein tadelloses Verhalten oder die genügende
Respektierung der hiesigen Rechtsordnung attestiert werden.»
«Betreffend die
sprachliche Integration des Rekurrenten gilt es festzuhalten, dass dieser
gemäss eigenen Angaben über sehr gute mündliche und schriftliche
Deutschkenntnisse verfügt. Auch lässt sich den Akten entnehmen, dass der
Rekurrent fliessend Deutsch spricht und sich schriftlich in einfachen Worten
gut ausdrücken kann. Der Rekurrent kann somit sprachlich als integriert
bezeichnet werden.»
«Zusammenfassend
muss festgehalten werden, dass der Rekurrent über erhebliche Schulden verfügt
und ihm aufgrund zahlreicher strafrechtlicher Delikte kein tadelloses Verhalten
attestiert werden kann. Immerhin kann dem Rekurrenten die sprachliche
Integration zugesprochen werden. Die ungenügende berufliche Integration ergibt
sich bereits aus dem Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit und kann im
Rahmen der Prüfung des Integrationsgrades nicht zusätzlich zu Ungunsten des
Rekurrenten gewertet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_395/2017 vom 7.
Juni 2018 E. 4.3.1). In einer Gesamtbetrachtung ist die Integration des
Rekurrenten somit als misslungen und als ungenügend zu bewerten.»
3.3.2 Diesen
schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz ist zu folgen. Der Rekurrent vermag dem
nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Dass neben fehlendem Einkommen auch die
Fürsorgeabhängigkeit zu weiteren Schulden geführt haben soll, wie er geltend
macht, vermag ihn nicht zu entlasten, zumal gerade von Sozialhilfeempfängern
erwartet wird, dass sie keine neuen Schulden anhäufen. Die Vorinstanz hat die
strafrechtlichen Verfehlungen des Rekurrenten korrekt in den vorliegenden
Zusammenhang gestellt. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass trotz
sprachlicher Integration in einer Gesamtbetrachtung die Integration des
Rekurrenten wegen erheblicher Schulden und wegen strafrechtlicher Verfehlungen
als misslungen und ungenügend zu bewerten ist, ist nicht zu beanstanden,
sondern zu bestätigen.
3.4
3.4.1 Die
Vorinstanz hat weiter geprüft, ob die privaten Interessen des Rekurrenten die
ungenügende Integration aufzuwiegen vermögen bzw. ob dem Rekurrenten eine
Rückkehr in die Türkei zumutbar ist. Dabei hat die Vorinstanz insbesondere die
bisherige Aufenthaltsdauer sowie die Nachteile berücksichtigt, welche dem
Rekurrenten aufgrund der Wegweisung entstehen würden, und sie hat erwogen: «Der
Rekurrent reiste im Alter von 15 Jahren in die Schweiz ein. Er verbrachte somit
die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend in der Türkei. Dennoch ist zu
berücksichtigen, dass der Rekurrent sich im Verfügungszeitpunkt seit 25 Jahren
in der Schweiz aufhält. Ein Aufenthalt von 25 Jahren in der Schweiz entspricht
einer langen Aufenthaltsdauer, vermag aber für sich allein noch nicht die
Unzumutbarkeit der Rückkehr in die Heimat zu begründen. Der Rekurrent macht
geltend, seit seiner Einreise in die Schweiz vor 25 Jahren nicht mehr in der
Türkei gewesen zu sein und kaum noch Türkisch sprechen zu können. Der Rekurrent
gibt in seinem Lebenslauf und in der Integrationsvereinbarung vom 27. Januar
2011 Türkisch als seine Muttersprache an, weshalb ohne Weiteres davon
ausgegangen werden darf, dass dieser der türkischen Sprache mächtig ist. Weiter
bestreitet der Rekurrent in der Türkei weder über Bekannte noch Verwandte zu
verfügen, welche ihm bei einer Reintegration behilflich sein könnten. Die
meisten familiären Kontakte, auch zu Angehörigen in der Schweiz, seien
weitgehend abgebrochen und zur Türkei bestehe überhaupt keine Beziehung mehr.
Die in der angefochtenen Verfügung erwähnte Tante sei ihm kaum bekannt und die
erwähnte Schwester sei längst verstorben. […] Es ist somit nicht erstellt, dass
der Rekurrent in der Heimat keine Unterstützung von vor Ort lebenden Verwandten
erhalten wird. Selbst wenn dem so wäre, ist dem Rekurrenten die Reintegration
in der Türkei nicht verwehrt. Er befindet sich mit 43 Jahren in einem noch
jungen und anpassungsfähigen Alter, in welchem er sich auch ohne entsprechende
Hilfe vor Ort, wenn auch anfänglich mit Schwierigkeiten, wieder in der Heimat
einleben kann. Auch seine Bedenken, dass er in der Türkei nicht für seinen
Lebensunterhalt aufkommen können werde, scheinen unbegründet. Wie bereits
ausreichend dargelegt, begründen die psychischen Probleme des Rekurrenten keine
Arbeitsunfähigkeit. Der Rekurrent leistete in der Schweiz zudem über Jahre
hinweg Einsätze als Bauarbeiter, Lagerist und Betriebsmitarbeiter und konnte so
wertvolle Erfahrungen und Fertigkeiten sammeln, aufgrund welcher er in seiner
Heimat auch ohne übermässige Schulbildung gute Chancen hat, eine Anstellung zu
finden. Der Rekurrent nimmt weiter aktuell keine psychiatrische Behandlung mehr
in Anspruch. Folglich ist davon auszugehen, dass seine psychischen Probleme
nicht mehr der Behandlung bedürfen bzw. die im Jahr 2010 attestierte
Suizidgefahr inzwischen obsolet geworden ist. Zudem könnte der Rekurrent sich
gemäss der Aktenlage auch in der Türkei psychiatrisch behandeln lassen.
Betreffend seine familiäre Situation in der Schweiz macht der Rekurrent selbst
geltend, dass die meisten hiesigen Beziehungen zu seiner Familie abgebrochen
seien. Es sei bezüglich den noch wenigen bestehenden Beziehungen (wohl zur
Mutter und zum Bruder) festgehalten, dass der Rekurrent diese auch vom Ausland
her mit modernen Kommunikationsmitteln (Social
Media, Telefon, Skype,
etc.) sowie gegenseitigen Besuchen, Ferienreisen und dergleichen
aufrechterhalten kann.»
3.4.2 Der
Rekurrent beruft sich im Zusammenhang mit der langen Aufenthaltsdauer in der
Schweiz auf BGE 139 II 16. Dieses Präjudiz ist vorliegend indessen nicht
einschlägig, weil es dort um eine Niederlassungsbewilligung und Art. 63 Abs. 2
AuG ging, welche Bestimmung den Ausländer nach 15 Jahren ordnungsgemässer
Anwesenheit besonders geschützt hatte und welche Bestimmung überdies gar zwischenzeitlich
ausser Kraft getreten ist. Vorliegend dagegen ist nicht der Widerruf einer
Niederlassungsbewilligung, sondern die Nichtverlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 62 AuG zu beurteilen, und eine mit dem
(aufgehobenen) Art. 63 Abs. 2 AuG vergleichbare Regelung hat es hinsichtlich
der Aufenthaltsbewilligung nie gegeben. Auch der vom Rekurrenten angerufene
BGer 2A.662/2006 vom 17. April 2007 beschlägt keine Aufenthalts-, sondern eine
Niederlassungsbewilligung eines in der Schweiz geborenen Ausländers und ist mit
dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Ebenso wenig einschlägig ist der vom
Rekurrenten angerufene BGE 130 II 176, denn dort ging es um einen italienischen
Staatsangehörigen und die Anwendung des Freizügigkeitsabkommens, worauf sich
der vorliegend türkische Staatsangehörige indessen nicht berufen kann.
3.4.3 Der
Rekurrent macht geltend, er beherrsche die türkische Sprache nicht und habe
abgesehen von seiner Mutter und seinem Bruder keinen Kontakt zu Landsleuten.
Der Rekurrent bezieht sich auf eine Bemerkung des Dr. E____. Dass er im
Lebenslauf Türkisch als Muttersprache angegeben habe, sage nichts über das
Niveau seiner Türkischkenntnisse aus.
Dem ist entgegen
zu halten, dass gemäss dem Bericht vom 2. Dezember 2009 Dr. E____ bei
einer gemeinsamen Sitzung mit der Mutter des Rekurrenten erkannte, dass dieser Türkisch
verstehe, aber kaum sprechen könne. In der Fragenbeantwortung vom 16. September
2016 erwähnte Dr. E____ ebenfalls mangelhafte Türkischkenntnisse des
Rekurrenten. Zunächst ist indessen nicht ersichtlich, wie Dr. E____ in der Lage
gewesen sein soll, die Türkischkenntnisse des Rekurrenten zu beurteilen. Zudem
hinterfragte Dr. E____ gemäss dem Bericht vom 2. Dezember 2009 auch die
Deutschkenntnisse des Rekurrenten und beherrsche der Rekurrent gemäss diesem
Bericht auch die deutsche Sprache nicht vollständig. Der Rekurrent dagegen behauptet
selbst, er spreche fliessend Deutsch und Mundart (Rekursbegründung Ziff. 35).
In der Fragenbeantwortung vom 16. September 2016 hielt Dr. E____ fest, der
Rekurrent spreche zwar fliessend Deutsch, aber bei komplizierten Zusammenhängen
sei es zuweilen fraglich, ob er alles verstehe. Unter diesen Umständen ist
davon auszugehen, dass Dr. E____ übertriebene Erwartungen an die sprachlichen
Fähigkeiten des Rekurrenten hatte. Die im Bericht von Dr. E____ vom 2. Dezember
2009 vertretene Ansicht, es sei davon auszugehen, dass beim Rekurrenten eine
für im Kindesalter Immigrierte typische bilingue Sprachstörung vorliege, ist
nicht nachvollziehbar, weil der Rekurrent erst mit 15 Jahren und damit als
Jugendlicher von der Türkei in die Schweiz eingereist ist. Der Rekurrent wurde
in der Türkei geboren und wuchs bis im Alter von 15 Jahren dort auf. Unter
diesen Umständen ist es nicht vorstellbar, dass der Rekurrent die türkische
Sprache nicht zumindest mündlich beherrschen würde. Die Angaben des eigenen
Rechtsvertreters sind nicht geeignet, Zweifel an den sprachlichen Fähigkeiten
des Rekurrenten zu wecken. Zudem könnte der Eindruck des Rechtsvertreters, der
Rekurrent könne sich in der türkischen Sprache kaum ausdrücken, auch auf den
fehlenden Willen des Rekurrenten, Türkisch zu sprechen, zurückzuführen sein.
3.4.4 Die
Vorinstanz hat in Zweifel gezogen, dass die in der Türkei verbliebene Schwester
des Rekurrenten inzwischen verstorben sei. Dazu hat der Rekurrent im
vorliegenden Verfahren neue Beweismittel aufgelegt. Damit kann der Tod der
Schwester als nachgewiesen gelten.
3.4.5 Der
Rekurrent macht geltend, die Behandlung seiner psychischen Probleme in der
Türkei sei nicht gewährleistet. Dies ergibt sich aus den Akten indessen so
nicht. Einzig Dr. E____ in seiner Fragebeantwortung vom 16. September 2010 hat
festgehalten, soweit ihm «die Verhältnisse in der Türkei» bekannt seien,
fehlten die Voraussetzungen dazu. Dem steht die Auskunft der Rückkehrberatung
des WSU vom 9. Dezember 2010 gegenüber, wonach eine Weiterführung der
Therapie in der Türkei grundsätzlich möglich sei und überdies auch eine
Weiterführung der Kostendeckung, sofern die Rückkehr freiwillig erfolgt; darauf
hat sich das Migrationsamt im «Verfügungsrapport Wiedererwägung» vom 3.
Dezember 2010, S. 4, gestützt. Entsprechendes findet sich bereits in der
Stellungnahme des Rechtsdienstes des JSD vom 9. Februar 2010 E. 3.1. Die
psychische Erkrankung hatte zwar als neue Tatsache unter anderem zum Widerruf
der Wegweisung im Jahr 2010 geführt. Wie bereits dargestellt und wie die
Vorinstanz zutreffend erwägt, hat der Rekurrent aber zwischenzeitlich über
Jahre hinweg keine Therapie mehr in Anspruch genommen und ist davon auszugehen,
dass eine solche nicht mehr nötig ist.
Soweit sich dies
wieder ändern sollte – darauf deutet immerhin der Arztbericht des Psychiaters
Dr. F____ vom 20. November 2019 hin, wonach der Rekurrent seit 5. November
2019 wieder in Behandlung ist wegen «erneuter Problematik mit der
Migrationsbehörde», «erneuter reaktiver depressiver Symptomatik wie 2016» –,
wäre davon auszugehen, dass eine psychiatrische Behandlung zumindest dann, wenn
sie sich als dringend notwendig erweisen sollte, auch in der Türkei gewährleistet
wäre. Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die Behandlung
psychischer Probleme auch in der Türkei möglich (BVGer D-5865/2012 vom 21. März
2013 E. 8.3.2.1). Das türkische Gesundheitssystem garantiere psychisch
kranken Menschen grundsätzlich den Zugang zu medizinischen Einrichtungen (BVGer
E-8679/2010 vom 2. Mai 2012 E. 7.3.1.3; vgl. auch VGE VD.2012. 38 vom 6.
Februar 2013 E. 3.5.5). Die medizinische Versorgung basiere gerade im
psychiatrischen Bereich in ausgeprägter Weise auf staatlichen Spitälern und
medizinischen Einrichtungen unterschiedlicher Grösse. Die höchste medizinische
Stufe, die Universitätskliniken, könnten grundsätzlich alle Erkrankungen
behandeln. Psychiatrische „Kleinkliniken“ böten erste Konsultationen an und
verschrieben Medikamente zum Gratisbezug in staatlichen Apotheken. Die
Versorgung mit Medikamenten sei garantiert, solange die Patienten versichert seien
oder selber für die Kosten aufkommen könnten (BVGer D-5865/2012 vom 21. März
2013 E. 8.3.2.1). Die Behandlung in staatlichen Krankenhäusern sei für bei der
staatlichen Krankenversicherung versicherte Personen unentgeltlich. Von den
Versicherten müssten die vergleichsweise niedrigen Kosten mancher Medikamente
getragen werden (BVGer E-8679/2010 vom 2. Mai 2012 E. 7.3.1.3). Mittellose
Personen könnten eine „Grüne Karte“ („Yesil Kart“) erwerben, die zur kostenlosen
Gesundheitsbehandlung berechtige und mit der die Medikamente finanziert werden
könnten (BVGer D-5865/2012 vom 21. März 2013 E. 8.3.2.1, E-8679/2010 vom 2. Mai
2012 E. 7.3.1.3; vgl. VGE VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.5.5). Mit Blick
auf staatliche Institutionen hielt das Bundesverwaltungsgericht zwar
einschränkend fest, dass diese vorwiegend auf stationäre Behandlungen ausgelegt
und mit Psychiatern chronisch unterbesetzt seien (BVGer E-8679/2010 vom 2. Mai
2012 E. 7.3.1.3). Damit ist zwar davon auszugehen, dass die medizinische
Behandlung des Rekurrenten in der Türkei nicht dem schweizerischen Standard
entsprechen würde. Dass eine psychiatrische Behandlung nicht gewährleistet
wäre, wenn sich eine solche als dringend notwendig erweisen würde, kann aus der
relativierenden Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts aber nicht
abgeleitet werden. Dass sich die medizinische Versorgung in der Türkei seit den
vorstehenden erwähnten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts verschlechtert
hätte, legt der Rekurrent nicht dar. Von ausreichender medizinischer Versorgung
des Rekurrenten in der Türkei ist somit auszugehen.
3.4.6 Der
Rekurrent befürchtet eine drohende Militärdienstpflicht in der Türkei. Das JSD
entgegnet dem, dass mit dem Erreichen des 41. Altersjahrs die
Militärdienstpflicht entfalle. Replicando führt der Rekurrent aus, offenbar
habe sich die Rechtslage in der Türkei neu dahingehend geändert, dass die
gesetzliche Militärdienstpflicht ab dem 41. Altersjahr nicht mehr vorgesehen
sei. Diese Änderung ergebe sich aber nicht aus dem türkischen
Militärdienstgesetz Nr. 1111 und Artikel 72 der türkischen Verfassung, sondern
aus dem Militäreinberufungsgesetz Nr. 7179 (Askeralma Kanunu). Das heisse aber
nicht, dass der Rekurrent aufgrund unterlassenen Militärdiensts nicht mit
Konsequenzen rechnen müsste. Gemäss Art. 24 des Militäreinberufungsgesetzes Nr.
7179 hätten Personen, die sich dem Militärdienst entzogen hätten, eine
Geldstrafe zu zahlen. Diese Geldstrafe würde dann in eine Gefängnisstrafe
umgewandelt und/oder würde der Rekurrent betrieben werden, sollte die Bezahlung
nicht möglich sein, was im Falle des Rekurrenten bei fehlenden Ressourcen auf
der Hand liege und dies nach Jahren der Abwesenheit als
Militärdienstverweigerer bereits bei seiner Einreise in die Türkei aktuell
werden dürfte. Jedenfalls müsse davon ausgegangen werden, dass dem Rekurrenten
die Rückkehr in die Türkei auch aufgrund der ihn erwartenden Strafen nicht
zumutbar sei. Ergänzend hat der Rekurrent mit separater Eingabe vom 20. März
2020 eine Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aufgelegt.
Dazu ist
festzuhalten, dass die allgemeine Militärdienstpflicht in der Türkei für
männliche türkische Staatsbürger im Alter von 20 bis 41 Jahren besteht (VGE
VD.2018.110 vom 9. November 2018 E. 4.2; vgl. VGE VD.2017.290 vom 15.
Januar 2019 E. 4.4.4; BVGer E-2123/2017 vom 26. April 2017 E. 5.2). Aus welchem
Gesetz sich die zeitliche Begrenzung ergibt, ist irrelevant. Gemäss den Angaben
von Connection e.V., Internationale Arbeit für Kriegsdienstverweigerer und
Deserteure, unterliegen auch türkische Staatsbürger, die im Ausland leben, der
Wehrpflicht (https://de.connection-ev.org/article-1609#). Die Möglichkeit von
türkischen Staatsbürgern, die im Ausland leben, sich durch eine Zahlung vom
Wehrdienst zu befreien (vgl. dazu
https://de.wikipedia.org/wiki/Türkische_Streitkräfte#Wehrdienst; https://de.connection-ev.org/article-1609),
spricht für die Richtigkeit dieser Angabe. Auch wenn der Rekurrent während der
Dauer seiner Wehrdienstpflicht in der Schweiz gelebt hat und inzwischen nicht
mehr wehrdienstpflichtig ist, erscheint es deshalb gut möglich, dass er in der
Türkei wegen Militärdienstverweigerung bestraft werden könnte. Eine allfällige
Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung würde aber aus rechtsstaatlich zulässigen
Motiven erfolgen und der Rekurrent behauptet nicht einmal, dass eine allfällige
Freiheitsstrafe unter menschenrechtswidrigen Bedingungen vollzogen werden würde.
Unter diesen Umständen steht die allfällige Bestrafung wegen
Militärdienstverweigerung der Rückkehr des Rekurrenten in die Türkei nicht
entgegen.
3.4.7 Wie
vorstehend dargestellt (Ziff. 3.2.4), ist eine latente Suizidgefahr des
Rekurrenten nicht glaubhaft gemacht. Für den Fall der Ausschaffung ist sie aber
auch nicht völlig auszuschliessen. Neu macht der Rekurrent eine seit 2 ½ Jahren
bestehende Beziehung mit der Bankangestellten L____ geltend. Diesbezüglich ist
aber nichts belegt und allfällige Ansprüche aus Art. 8 EMRK ergeben sich daraus
ebenfalls nicht. Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, befindet sich der
Rekurrent noch in einem anpassungsfähigen Alter. Auch wenn er bloss eine Tante
in der Türkei als Bezugsperson hat und diese schon lange nicht mehr gesehen
hat, kann von ihm erwartet werden, dass er sich mit dem in der Schweiz
angeeigneten beruflichen Horizont dort nach anfänglichen Schwierigkeiten wieder
wird einleben können. Gesundheitliche Probleme oder der Militärdienst stehen
seiner Rückkehr nicht entgegen, grundsätzlich ebenso wenig die behaupteten
Wirtschaftskrisen in der Türkei. Wie das Migrationsamt in der
Wegweisungsverfügung vom 9. August 2016 ausgeführt hat, kann der Rekurrent
zudem Rückkehrhilfe des Kantons in Anspruch nehmen. Auf die vorstehend
zitierten (Ziff. 3.4.1) Erwägungen der Vorinstanz ist somit abzustellen, dies
wie bereits erwähnt unter Vorbehalt des nun nachgewiesenen Ablebens der
Schwester. Es ist dem Rekurrenten zuzumuten, den Kontakt zu den in der Schweiz
lebenden Familienmitgliedern und Bezugspersonen mittels gegenseitiger Besuche
sowie moderner Kommunikationsmittel (Telefon, skype etc.) zu pflegen. Zusammenfassend
hat die Vorinstanz zutreffend geschlossen, dass dem Rekurrenten eine Rückkehr
in die Türkei trotz seines langen Aufenthalts in der Schweiz zumutbar ist.
Aufgrund des langandauernden sowie selbstverschuldeten Sozialhilfebezugs, der
bestehenden Schulden und der begangenen strafrechtlichen Delikte überwiegen
seine persönlichen Interessen die öffentlichen Interessen nicht und die
Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum erweist sich als
verhältnismässig. Das Migrationsamt hat die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung somit zu Recht verfügt. Die
Wegweisung des Rekurrenten liegt unter den gegebenen Umständen im öffentlichen
Interesse, sie ist verhältnismässig und zumutbar. Ausserordentliche Gründe,
welche diesem Ergebnis entgegenstehen würden, liegen nicht vor. Angesichts der
misslungenen Integration des Rekurrenten kann entgegen der Auffassung von
dessen Vertreter auch Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG keine Anwendung finden. Schliesslich
kann auch die lange Verfahrensdauer vor Vorinstanz nicht zu einem anderen
Ergebnis führen, denn erst mit der Rekursschrift vor Vorinstanz vom 31. Oktober
2016 wurde erstmals die IV-Anmeldung thematisiert. Wenn dann die Vorinstanz den
Ausgang des IV-Verfahrens abgewartet hat statt, wie das Migrationsamt in seiner
Stellungnahme beantragt hatte, den Rekurrenten den Ausgang des Verfahrens in
der Türkei abwarten zu lassen, so ist dieses Abwarten einzig zum Vorteil des
Rekurrenten erfolgt. Erst auf Nachfrage der Vorinstanz vom 14. Juni 2019 hin hat
ihr der Rekurrent am 20. August 2019 bekannt gegeben, dass die IV-Verfügung
bereits am 1. März 2017 ergangen war. Im vorliegenden Zusammenhang lässt sich
daraus somit nichts zugunsten des Rekurrenten ableiten (anders als in VGE
VD.2019.31/33 vom 11. September 2019). Schliesslich ist festzuhalten, dass den
mit der gegenwärtigen Coronakrise verbundenen Reisehindernissen mit angemessener
Ausreisefristansetzung zu entsprechen sein wird. Der Rekurs ist aus diesen
Gründen abzuweisen.
4.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent dessen Kosten zu tragen. Zufolge
seiner Mittellosigkeit ist dem Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen und sind die Kosten zulasten der Gerichtskasse zu nehmen. Der
unentgeltliche Rechtsbeistand ist angemessen zu entschädigen. Mit Honorarnote
vom 16. März 2020 macht der unentgeltliche Rechtsbeistand des Rekurrenten
einen Zeitaufwand von 19.5 Stunden geltend. Angesichts dessen, dass er das
Mandat erst nach dem angefochtenen Entscheid übernommen hat, erscheint dieser
Aufwand vertretbar. Für die Eingabe vom 20. März 2020 ist zusätzlich eine
Viertelstunde zu berücksichtigen. Die geltend gemachten Auslagen von CHF 158.20
sind nicht zu beanstanden. Insgesamt beläuft sich die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands damit auf CHF 4'108.20 (19.75 x CHF 200.– + CHF 158.20).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der
Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen. Die Kosten gehen
zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der
Gerichtskasse.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten, [...], wird für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 4'108.20,
einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 316.33, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
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Rekurrent
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Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.