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Entscheid

VD.2019.243

Familiennachzug

5. November 2020Deutsch28 min

wurde ihre gemeinsame Tochter C____ in der Dominikanischen Republik geboren. [...]

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2019.243

URTEIL

vom 5. November 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),

lic. iur. André Equey,

Dr. Carl Gustav Mez und

Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 27. September 2019

betreffend Familiennachzug

Sachverhalt

Sachverhalt

Der [...] 1982

geborene dominikanische Staatsangehörige A____ reiste [...] 1989 im

Familiennachzug zu seiner Mutter in die Schweiz ein und erhielt eine

Niederlassungsbewilligung. Inzwischen lebt A____ in einer Beziehung mit der in

ihrer Heimat wohnenden dominikanischen Staatsangehörigen B____. [...] 2008

wurde ihre gemeinsame Tochter C____ in der Dominikanischen Republik geboren. [...]

2010 heirateten die Partner in ihrer Heimat. Darauf wurden sie Eltern des

gemeinsamen Sohns D____ (geboren [...] 2010) und ihrer Tochter E____ (geboren [...]

2011). Die Kinder leben bei ihrer Mutter in der Dominikanischen Republik. Am

18. November 2010 stellte A____ in seinem damaligen Wohnkanton F____ ein

Gesuch um Familiennachzug, auf das wegen Nichteinreichens fehlender Unterlagen

am 4. April 2013 nicht eingetreten wurde. Am 25. Januar 2016 stellte A____ beim

Migrationsamts des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration ein neuerliches

Gesuch um Familiennachzug. Mit Eingabe vom 25. September 2017 nahm der

Rekurrent zu dem ihm vom Migrationsamt am 1. Juni 2017 in Aussicht gestellten

Entscheid Stellung. Mit Verfügung des Migrationsamts vom 20. September

2018 wurde das Gesuch um Familiennachzug abgelehnt. Den dagegen erhobenen

Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 27.

September 2019 kostenfällig ab.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 1. Oktober und 9. Dezember 2019

erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem A____ die kosten-

und entschädigungsfällige, vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen

Entscheids und die Gutheissung seines Gesuchs um Familiennachzug beantragte.

Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 23. Dezember

2019 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das Justiz- und

Sicherheitsdepartement beantragte mit Vernehmlassung vom 17. März 2020 die

kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu nahm A____ mit Eingabe vom 24.

April 2020 replicando Stellung. Auf Aufforderung des Verfahrensleiters hin

reichte A____ am 15. Oktober 2020 verschiedene Unterlagen zu seinen

finanziellen Verhältnissen ein.

Das

Verwaltungsgericht führte am 5. November 2020 eine Gerichtsverhandlung durch,

an welcher A____ befragt wurde und sein Vertreter sowie die Vertreterin des Justiz-

und Sicherheitsdepartements zum Vortrag gelangten. Für die Ausführungen

anlässlich der Verhandlung wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Im

Übrigen ergeben sich die Parteistandpunkte aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11

des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. März 2015 [GOG, SG 154.100]) für die

Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des

Regierungsrates vom 23. Dezember 2019 sowie aus § 12 des Gesetzes über die

Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege vom 14. Juni 1928 (VRPG, SG 270.100)

und § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der

Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976 (Organisationsgesetz [OG,

SG 153.100]). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids

unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung

und Änderung. Er ist damit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs berechtigt. Auf

den fristgerecht eingereichten und begründeten Rekurs ist somit einzutreten.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das

öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig

festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von

dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110 des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) sind bei der Prüfung der materiellen

Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale

Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des

Gerichtsentscheids vorherrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer

2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.3,

VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 1.2).

1.3 Das

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde am

16. Dezember 2016 revidiert. Dabei wurde das Gesetz in Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) umbenannt. Nachdem

einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar 2018 in Kraft getreten

waren, traten die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des

geänderten Titels am 1. Januar 2019 in Kraft. Damit stellt sich die Frage, ob

im vorliegenden hängigen Verfahren das alte oder das neue Recht zur Anwendung

gelangt. Nach der allgemeinen Übergangsbestimmung in Art. 126 Abs. 1 AIG bleibt

auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingereicht worden sind,

das bisherige Recht anwendbar (vgl. VGE VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019 E. 1.3

m.H. auf BGE 136 II 187 E. 3.1 S. 189). Das Gesuch des Rekurrenten um Nachzug

seiner Ehefrau datiert vom 25. Januar 2016. Folglich sind die mit Beschluss vom

16. Dezember 2016 revidierten materiellen Bestimmungen des AIG im vorliegenden

Rekursverfahren nicht zu berücksichtigen. Aus diesem Grund wird im Folgenden

auch weiterhin der bisherige Titel des Gesetzes (AuG) verwendet.

2.

2.1 Gemäss

Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18

Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

Dieser Anspruch auf Nachzug muss grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren

geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahren müssen innert zwölf Monaten

nachgezogen werden (Art. 47 Abs. 1 AuG; vgl. BGer 2C_323/2018 vom 21. September

2018 E. 4.2.2 ff.). Die Frist beginnt bei Familienangehörigen von Ausländern

mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der

Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG). Wird der

Nachzug innert der Fristen von Art. 47 Abs. 1 AuG beantragt, so ist er zu

bewilligen, wenn gemäss Art. 51 Abs. 2 AuG kein Rechtsmissbrauch und keine

Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG gegeben sind, die nachziehenden Eltern das

Sorgerecht haben und das Kindeswohl dem Nachzug nicht entgegensteht (vgl. BGE 136 II 78 E. 4.7 und 4.8 S. 85 ff.; BGer 2C_1070/2018 vom 3. Februar 2020 E. 3.1).

2.2 Nach

Ablauf der gesetzlichen Nachzugsfrist besteht ein Anspruch auf nachträglichen

Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG dann, wenn wichtige familiäre Gründe

geltend gemacht werden. Bei der Prüfung wichtiger familiärer Gründe ist eine

Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall zu

machen und dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen

(2C_323/2018 vom 21. September 2018 E.8.2.1). Die Fristenregelung von Art. 47

in Verbindung mit Art. 42 ff. AuG soll im Rahmen des Familiennachzugs die

rasche Integration der nachzuziehenden Angehörigen fördern. Dieser Aspekt gilt

dabei insbesondere für nachzuziehende Kinder (BGer 2C_634/2017 vom 14. August

2018 E. 3.4.2). Sie dient daneben auch der Steuerung des Zuzugs ausländischer

Personen (BGer 2C_634/2017 vom 14. August 2018 E. 3.4.2, 2C_363/2016 vom 25.

August 2016 E. 2.2) und damit dem Interesse an der Durchsetzung einer

restriktiven Einwanderungspolitik (BGer 2C_977/2017 vom 6. Juni 2018 E. 4.2

m.H. auf BGE 137 I 284 E. 2.1 S. 288; BGer 2C_363/2016 vom 25. August 2016 E.

3.3). Bei Art. 47 Abs. 4 AuG handelt es sich um eine Kompromisslösung zwischen

den konträren Anliegen, das Familienleben zu gestatten und die Einwanderung zu

begrenzen (VGE VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2 m.H. auf BGer

2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 6.5.1, 2C_977/2017 vom 6. Juni 2018 E.

4.2, 2C_38/2017 vom 23. Juni 2017 E. 4.2 m.H. auf die parlamentarische Debatte).

2.3 Die

Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des

Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben (BGer 2C_634/2017 vom 14. August 2018 E.

3.4.3). Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG bzw. Art. 73 Abs. 3 der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) sind aber dennoch

so zu handhaben, dass die Ansprüche auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8

EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt werden (BGer 2C_767/2015 vom 19. Februar

2016 E. 5.1.1 und 2C_485/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.3). Dabei verschaffen

Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV praxisgemäss keinen vorbehaltlosen Anspruch auf

Einreise und Aufenthalt bzw. auf Wahl des von den Betroffenen gewünschten

Wohnorts für die Familie. Hat eine nachzugswillige Person die Einhaltung von

Fristen, die ihr die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätte, versäumt, so

bedarf es gewichtiger Gründe, um erst später einen derartigen Nachzug zu

beantragen. Namentlich dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig

herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohle der Familie

eine andere Lösung erforderlich machen (BGer 2C_634/2017 vom 14. August 2018 E.

3.4.4, 2C_914/ 2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.1 m.w.H.). So kann ein nachträglicher

Nachzug verweigert werden, wenn Frau und Kinder bisher bereits im Ausland

getrennt vom Vater lebten und weiterhin dort leben können (vgl. BGer 2C_38/2017

vom 23. Juni 2017 E. 4.3, 2C_1/2017 vom 22. Mai 2017 E.4.1.5, 2C_205/2011 vom

3. Oktober 2011 E. 4.2). In einer solchen Konstellation überwiegt regelmässig

das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AuG zugrundeliegende legitime Interesse

an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare

Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas

Anderes nahelegen (BGer 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.2 m.H.).

Demnach setzt die Anerkennung eines Rechts auf nachträglichen Familiennachzug

voraus, dass sich die Umstände erheblich verändert haben (BGer 2C_1198/2012 vom

26. März 2013 E. 4.2 und 2C_709/2010 vom 25. Februar 2011 E. 5.1.1; SEM,

Weisungen AuG, Ziff. 6.10.4 S. 250 ff.). Nicht erforderlich ist aber der

Eintritt eines unvorhersehbaren Ereignisses (BGer 2C_323/2018 vom 21. September

2018 E. 8.2.2).

2.4 Der

Nachweis der wichtigen familiären Gründe obliegt aufgrund seiner

Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AuG dem Nachzugswilligen (BGer 2C_323/2018

vom 21. September 2018 E. 8.3.3; 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.3;

2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 6.1; VGE VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019

E. 2.4).

3.

3.1 Wie

die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, entstand das Familienverhältnis des

Rekurrenten zu seiner Ehefrau mit der Heirat [...] 2010. Das vorliegend zu

beurteilende Nachzugsgesuch vom 25. Januar 2016 wurde daher erst nach Ablauf

der [...] 2015 endenden Nachzugsfrist gestellt. Das Gleiche gilt für die

Nachzugsgesuche für die beiden erstgeborenen Kinder des Rekurrenten. Die

Familienverhältnisse zu ihnen entstanden jeweils mit ihrer Geburt [...] 2008

resp. [...] 2010 und endeten somit ebenfalls vor der Einreichung des

streitgegenständlichen Nachzugsgesuchs [...] 2013 resp. [...] 2015. Irrelevant

für die Rechtzeitigkeit der Gesuche ist dabei das fristgerecht am 18. November

2010 im Kanton F____ gestellte Nachzugsgesuch, auf welches mit rechtskräftigem

Entscheid vom 4. April 2013 wegen fehlender Unterlagen nicht hat eingetreten

werden können (BGer 2C_35/2020 vom 21. April 2020 E. 3.3). Demgegenüber ist das

Gesuch für die jüngste, [...] 2011 geborene Tochter E____ noch vor Ablauf der

gesetzlichen Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG gestellt worden. Diese

Ausgangslage wird vom Rekurrenten zu Recht nicht bestritten.

3.2 Strittig

ist daher allein, ob wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen

Familiennachzug der Ehefrau und der beiden älteren Kinder des Rekurrenten

einerseits und Gründe für die Verweigerung des fristgerecht gestellten Antrages

auf Nachzug des jüngsten Kindes andererseits bestehen. Dabei ist vorweg

festzustellen, dass der Umstand des rechtzeitig gestellten Nachzugsgesuchs für

das jüngste Kind nicht zum Einbezug der Ehefrau des Rekurrenten und der beiden

Geschwister, deren Nachzug erst nach Fristablauf beantragt worden ist, in

dessen Familiennachzug führt (BGer 2C_35/2020 vom 21. April 2020 E. 3.3).

4.

4.1 Die

Vorinstanz hat das fristgerecht gestellte Gesuch für das jüngste Kind mit der

Begründung abgewiesen, dass bei einem Teilfamiliennachzug dem gesuchstellenden

Elternteil entweder die alleinige elterliche Sorge über das Kind zukommen müsse

oder sich der andere, im Ausland lebende Elternteil bei gemeinsamer elterlicher

Sorge ausdrücklich mit dem Nachzug einverstanden erklärt haben müsse (BGE 125 II 585 E. 2). Der Rekurrent habe es bisher unterlassen, seine alleinige

elterliche Sorge oder das Einverständnis der Mutter zu belegen. Zudem habe er

bisher auch den Mietvertrag für die von ihm aktuell bewohnte Dreizimmerwohnung,

die für den Nachzug seiner Tochter ohne Weiteres ausreichend sei, einzureichen.

4.2

4.2.1 Daraus

folgert der Rekurrent mit seinem Rekurs, die Vorinstanz anerkenne, dass das

Familiennachzugsgesuch von E____ gutzuheissen wäre, da sämtliche

Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 AuG erfüllt seien, weshalb das Kind

automatisch im Sinne von Art. 43 Abs. 3 AuG Anspruch auf Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung habe. Die entsprechende Einwilligung der Mutter werde

nachgereicht. Dem widerspricht die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung und

weist darauf hin, dass sie bloss die Einhaltung der Nachzugsfrist für E____

festgestellt habe. Da die Nachzugsfristen für die meisten Familienangehörigen

des Rekurrenten verpasst worden seien, sei ein Nachzug nur noch möglich, wenn

hierfür wichtige familiäre Gründe sprächen (Art. 47 Abs. 4 AuG).

4.2.2 Darin

kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Genauso wenig, wie die älteren Kinder

in die noch laufende Nachzugsfrist des jüngsten Kindes einbezogen werden

können, kann der Ablauf der Nachzugsfrist der älteren Kinder dem fristgerecht

beantragten Nachzug eines anderen Kindes per se entgegenstehen. Insofern ist

dem Rekurrenten zu folgen, dass er unter den von der Vorinstanz genannten

Voraussetzungen grundsätzlich Anspruch auf den Nachzug von E____ hat. Mit

seiner Rekursbegründung hat der Rekurrent aber weiterhin das Einverständnis

seiner Ehefrau mit dem alleinigen Nachzug der jüngsten gemeinsamen Tochter zum

Vater bloss behauptet, ohne dieses zu belegen. Erst mit der Replik hat er eine

entsprechende Erklärung eingereicht. Aufgrund der prozessuale

Mitwirkungspflicht der Parteien müssen in Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG nach

feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung

alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE VD.2019.75 vom 26.

Juni 2019 E. 2.4 m.H. auf VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2017.49

vom 20. Juni 2018 E. 1.3, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2,

VD.2016.194 vom 27. Dezember 2016 E. 2.4, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E.

4.4.6, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). In späteren Eingaben kann die

rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen

Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst

später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein

Anlass bestanden (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2; VGE 765/2007

vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005

S. 277, 307).

4.2.3 Mit

der Replik hat der Rekurrent ein eingescanntes, undatiertes, handschriftliches

Schreiben seiner Ehefrau eingereicht. Darin erklärt sie ihr Einverständnis,

dass ihre Tochter E____ mit dem Rekurrenten leben wird, um ihr bessere

Lebensumstände und eine würdige Ausbildung verschaffen zu können. Sie bringt

dabei in differenzierter Weise ihren Schmerz über eine mögliche Trennung

einerseits und ihren Willen, ihrer Tochter eine «bessere Zukunft» zu

ermöglichen, andererseits zum Ausdruck. Es handelt sich um einen Beleg für eine

bereits mit der Rekursbegründung behauptete Tatsache, der bereits damals in

Aussicht gestellt worden ist. Darauf kann daher trotz der späten Einreichung

dieses Beweismittels im vorliegenden Verfahren formal eingetreten werden.

Inhaltlich kann darauf ebenfalls abgestellt werden, auch wenn die eingereichte

Erklärung vor der Einreise des Kindes in die Schweiz noch durch eine amtlich

beglaubigte Erklärung zu bestätigen wäre, um sicherzustellen, dass das Kind

seiner bisher obhutsberechtigten Mutter durch den Familiennachzug nicht gegen

ihren Willen entzogen wird.

4.2.4 Wird

der Nachzug innert der Fristen von Art. 47 Abs. 1 AuG beantragt, so ist er zu

bewilligen, wenn gemäss Art. 51 Abs. 2 AuG kein Rechtsmissbrauch und keine

Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG gegeben sind, die nachziehenden Eltern das

Sorgerecht haben und das Kindeswohl dem Nachzug nicht entgegensteht (vgl. BGE 136 II 78 E. 4.8 S. 87). Es liegt primär in der Verantwortung getrenntlebender

Eltern, sich über die Ausübung der elterlichen Obhut für ihre Kinder zu

verständigen. Nur wo diese Verständigung dem Kindswohl klar entgegensteht, ist

in diesen Entscheidungsspielraum einzugreifen. Vorliegend ist davon auszugehen,

dass der Rekurrent seiner Tochter auch nach einem Nachzug den Kontakt mit den

in der Heimat verbleibenden Angehörigen wird gewährleisten können, zumal trotz

der räumlichen Trennung nicht zuletzt auch aufgrund des für alle

Familienmitglieder gestellten Nachzugsgesuchs von einer weiterhin gelebten

Familienbeziehung auszugehen ist. Auch könnte der Rekurrent – allenfalls

zusammen mit seiner benachbarten Schwester – sicherlich für eine Betreuung der

Tochter sorgen. Allerdings lässt der Rekurrent in der Rekursbegründung

ausführen, dass die altersmässig einander nahen Geschwister eine sehr enge

Beziehung untereinander unterhielten. Bei einem Nachzug von E____ allein könne

die gesamte Beziehung zwischen den Geschwistern nicht aufrechterhalten werden.

Auch die Trennung des Kindes von der Mutter würde dem Kindswohl widersprechen

(RB Ziff. 15). Schon mit Schreiben vom 14. Mai 2018 hat er gegenüber dem

Migrationsamt erklärt, er wolle seine «Gesamtfamilie» nachziehen, weshalb er

«logischerweise auch keine Einverständniserklärung der Ehefrau» benötige. E____

werde «nicht ohne Mutter nachgezogen». Das es sein Wunsch sei, nur die gesamte

Familie nachzuziehen, bestätigt der Rekurrent auch anlässlich der

Gerichtsverhandlung. Die drei Kinder seien altersmässig insgesamt nur drei

Jahre auseinander und stünden sich nahe. Unter einer Trennung würden sie leiden

und könnten nicht nachvollziehen, wenn ein Kind anders behandelt würde, als die

beiden anderen. Es ist damit nicht davon auszugehen, dass der Rekurrent am

Antrag, nur E____ nachzuziehen, festhalten möchte. Dem steht zwar die

replicando eingereichte Erklärung der Mutter entgegen. Diese ist, wie der

Rekurrent ausführt, schweren Herzens ausgestellt worden. Es würde dann auch nicht

dem Kindeswohl dienen, wenn E____ mit 9 Jahren von ihrer Hauptbezugsperson

getrennt würde. Eine Trennung der jüngsten Tochter von ihrer Mutter sowie ihren

Geschwistern in der dominikanischen Republik widerspricht damit insgesamt dem

Kindswohl und ist daher nicht zu bewilligen.

5.

5.1 Zu

prüfen bleibt, ob die Ehefrau und alle drei Kinder zusammen nachträglich

nachgezogen werden können. Die Vorinstanz erwog, dass der Rekurrent keine

wichtigen Gründe für die Verspätung des Nachzugsgesuchs darlege. Auch wenn

bezüglich der beiden älteren Kinder das Kindswohl im Mittelpunkt stehe, spreche

es gegen wichtige Gründe, wenn ohne Notwendigkeit lange mit einem

Familiennachzug gewartet werde. Eine solche Notwendigkeit sei nicht zu

erkennen, zumal auf ein erstes, fristgerecht gestelltes Nachzugsgesuch wegen

Verletzung der Mitwirkungspflichten und mithin, aus vom Rekurrenten zu

verantwortenden Gründen nicht hat eingetreten werden können. Mit dem

Migrationsamt sei von nicht unerheblichen Integrationsschwierigkeiten auszugehen.

Demgegenüber stellten der Besuch eines Deutschkurses durch die beiden älteren

Kinder des Rekurrenten in ihrer Heimat, ihre gewissen Sprachkenntnisse und ihr

junges Alter noch keinen guten Grund für einen nachträglichen Familiennachzug

dar. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass die Kinder in der Schweiz auf eine

ihnen fremde Kultur und ein für sie ungewohntes Schulsystem träfen, mit einer

anderen Sprache als ihrer Muttersprache konfrontiert seien und aus ihrem

Lebensumfeld und Freundeskreis herausgerissen würden. Selbst bei einer

durchwegs guten Integrationsprognose sei für die Bewilligung eines

nachträglichen Familiennachzugs allein ausschlaggebend, ob das Kindswohl nur

durch eine Übersiedelung in die Schweiz gewahrt werden könne. Dies sei zu

verneinen, da die beiden älteren Kinder bei ihrer Mutter und ihrer Grossmutter

verbleiben könnten. Da der Rekurrent im ersten, fristgerecht gestellten

Nachzugsverfahren seine Mitwirkungspflichten verletzt und anschliessend fast

drei Jahre mit dem zweiten Gesuch zugewartet habe, habe er ein Verhalten an den

Tag gelegt, das einer freiwilligen Trennung von seiner Ehefrau und seinen

Kindern gleichzusetzen sei.

5.2 Dem

hält der Rekurrent mit seiner Rekursbegründung entgegen, Art. 47 Abs. 4 AuG

trage dem Umstand Rechnung, dass ein tatsächlich gelebtes Familienleben trotz

der integrationspolitisch motivierten Nachzugsfristen schützenswert bleibe.

Dies gelte auch dann, wenn die Familienangehörigen längere Zeit voneinander

getrennt lebten. Entscheidend sei, ob den in der Schweiz ansässigen

Familienangehörigen zugemutet werden könne, das Familienleben im Ausland zu

leben. Dabei sei im Rahmen der Güterabwägung gemäss Art. 75 VZAE namentlich das

Kindeswohl zu berücksichtigen. Auch prekäre Betreuungsverhältnisse im Ausland

sprächen für einen nachträglichen Nachzug (Spescha,

in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka, Migrationsrecht Kommentar, 4. Auflage,

Zürich 2015, Art. 47 AuG N 6 f.).

5.2.1 Daraus

kann der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Rekurrent macht nicht

geltend, dass seine Ehefrau und Mutter seiner Kinder wie auch die Grossmutter

mütterlicherseits diese in ihrer Heimat nicht adäquat betreuen würden. Insoweit

kann von prekären Betreuungsverhältnissen nicht gesprochen werden.

5.2.2 Wichtige Gründe für die Immigration

seiner Familie leitet der Rekurrent vielmehr aus der allgemeinen Situation in

seiner Heimat ab. Er macht geltend, seit dem Nichteintreten auf sein erstes

Nachzugsgesuch im Jahr 2013 habe sich die Situation in der Dominikanischen

Republik aufgrund diverser Wirbelstürme und Hurrikane erheblich verschlechtert.

Seine Familie habe dadurch eine extreme Verarmung durchlebt. Wie den

Reisehinweisen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten

(EDA) für die Dominikanische Republik (abrufbar unter:

entnommen werden könne, sei die Kriminalitätsrate sehr hoch und der Einsatz von

Schuss- und anderen Waffen weit verbreitet. Es komme zu jeder Tages- und

Nachtzeit zu gewalttätigen Überfällen, die medizinische Versorgung sei nicht

überall gewährleistet und es bestünden naturbedingte Risiken. Von Juni bis

November müsse mit verheerenden Hurrikanen mit dramatischen Folgen für die

gesamte Bevölkerung sowie starken Regenfällen gerechnet werden, die

Überschwemmungen, Erdrutsche und Infrastrukturschäden verursachten.

5.2.3 Daraus

kann der Rekurrent aber keine wichtigen familiären Gründe im Sinne von Art. 47

Abs. 4 AuG ableiten. Es ist nicht erkennbar und wird nicht belegt, inwiefern

sich diese allgemeine Lage in der Dominikanischen Republik hinsichtlich der

Sicherheitssituation, der klimatischen Risiken und der medizinischen Versorgung

seit dem Nichteintreten auf sein erstes Nachzugsgesuch wesentlich verändert

hätte. Soweit sich der Rekurrent auf die Reisehinweise des EDA beruft, ist zu

berücksichtigen, dass sich diese nicht primär auf die dort lebende Bevölkerung

beziehen, sondern primär an Touristinnen und Touristen richten. Auch wenn die

darin beschriebene Kriminalitätsrate im ganzen Land als sehr hoch bezeichnet

wird, gilt das Land aber gleichwohl als «stabil». Auch eine Veränderung der

individuellen Situation der Familie wird in keiner Weise näher konkretisiert.

Dies gilt auch für die pauschal geltend gemachte Verarmung der Familie. Der

Rekurrent macht nicht ansatzweise geltend, in welcher konkreten Hinsicht sich

die Lage seiner Ehefrau und der Kinder tatsächlich verändert hätte. Die

gegenüber dem Zustand während der laufenden Nachzugsfrist unveränderte

allgemeine Situation in seiner Heimat vermag keinen wichtigen familiären Grund

im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG zu bilden, wenn die Trennung trotz dieser

Umstände bisher freiwillig hingenommen worden ist.

5.3

5.3.1 Unbegründet

blieb bisher, weshalb der Rekurrent nicht schon in seinem ersten, im Jahr 2010

im Kanton F____ eingeleiteten Nachzugsgesuch die notwendigen Unterlagen zu

dessen Beurteilung eingereicht hat. Mit Verfügung vom 4. April 2013 hat das

Departement für Volkswirtschaft und Inneres aufgrund der unterbliebenen

Stellungnahme des Rekurrenten auf den in Aussicht gestellten

Nichteintretensentscheid festgestellt, es sei unklar, ob er am Nachzug seiner

Familie noch interessiert sei oder nicht. Es ist fraglich, ob sich der

Beschwerdeführer im Rahmen jenes Verfahrens nicht ausreichend darum bemüht hat,

den Nachzug seiner Familie zu erreichen. In der Folge hat er rund drei weitere

Jahre verstreichen lassen, ohne sich um den Nachzug seiner Familie zu kümmern. Die

Vorinstanz schloss daraus, dass er in diesem Sinne die Trennung der Familie

während Jahren und über die gesetzlichen Nachzugsfristen hinaus freiwillig in

Kauf genommen hat.

5.3.2 Dieser

Einschätzung kann vorliegend nicht gefolgt werden. Wichtige familiäre Gründe

für den nachträglichen Nachzug können auch in den finanziellen Gegebenheiten

beim nachziehenden Ehegatten vorliegen (Caroni,

in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer, Bern, 2010, Art. 47 AuG, N 21; VGE VD.2018.223

vom 24. Oktober 2019 E. 2.4). Zwar haben die Erfolgsaussichten eines

Nachzugsgesuchs keinen Einfluss auf den Lauf der Nachzugsfristen selbst. Eine

ungenügende Einkommenssituation verlängert damit die Nachzugsfristen gemäss

Art. 47 Abs. 1 AuG nicht (vgl. BGer 2C_555/2019 vom 12. November 2019 E. 5.3).

Dies bedeutet aber nicht, dass eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse

nicht einen wichtigen Grund darstellen könnte. Irrelevant wäre eine Veränderung

der Einkommenssituation, falls die familiäre Trennung bis anhin freiwillig

gelebt wurde. Hier ist aber nicht von einem freiwilligen Verzicht auf ein

Nachzugsgesuch auszugehen. Der Rekurrent war zum Zeitpunkt des ersten

Nachzugsgesuchs im Jahr 2010 IV-Bezüger. Er behauptet in nachvollziehbarer

Weise, dass ihm beim Einreichen des ersten Nachzugsgesuchs zu verstehen gegeben

worden sei, dass das Gesuch aufgrund der IV-Rente aussichtslos sei. Ob das

zutrifft, kann vorliegend nicht festgestellt werden. Allenfalls hätte die Familie

Ansprüche auf Ergänzungsleistungen gehabt, sodass dem Familiennachzug gemäss

dem bisher massgeblichen Recht keine finanziellen Gründe entgegengestanden

wären. Eventuell wäre aber auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau

angerechnet worden, sodass die finanziellen Verhältnisse nicht als ausreichend

für den Bezug von Ergänzungsleistungen eingeschätzt worden wären. Es ist

jedenfalls glaubhaft, dass die danach erfolgte Ablösung des Rekurrenten von der

IV dadurch motiviert war, dass er die Voraussetzungen für die Bewilligung des

Familiennachzugs schaffen wollte. Zumindest subjektiv ist der Rekurrent im Jahr

2010 von der Aussichtslosigkeit seines Gesuches ausgegangen, weshalb er es

nicht mehr weiterverfolgt hatte.

5.3.3 Die

IV-Rente des Rekurrenten wurde per Oktober 2016 eingestellt (act. 8/9). Seither

erzielte er über einen Personalverleih ein Erwerbseinkommen als [...]. Von Juni

2017 bis Ende 2018 verdiente er bei der [...] AG monatlich netto zwischen CHF

3'000.– und CHF 5'000.– (mit Ausnahmen). Im Jahr 2019 erzielte er einen

durchschnittlichen Monatsnettolohn ca. CHF 4'340.– (CHF 45'617 für 18. März –

31. Dezember 2019). Für den Monat September 2020 reichte der Rekurrent eine

Lohnabrechnung der [...] AG mit einem Nettolohn von CHF 6'954.20 ein. Auch wenn

es sich bei dieser aktuellsten Lohnabrechnung allenfalls um einen guten Monat

mit besonders vielen Arbeitsstunden handelt, zeigte der Rekurrent jedenfalls

beachtliche Anstrengungen, um ein Einkommen zu erzielen, mit welchem er seine

Familie in der Schweiz unterstützen könnte. Somit könnte nun aus rein

finanzieller Sicht voraussichtlich ein Familiennachzug stattfinden, ohne dass

die Familienmitglieder auf staatliche Unterstützung angewiesen wären.

Angesichts dieser Umstände kann das Vorliegen wichtiger familiäre Gründe für

einen nachträglichen Nachzug nicht von vornherein abgesprochen werden.

5.3.4 Zwar

ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Bewilligung nachträglicher

Familiennachzüge grundsätzlich sehr restriktiv (vgl. BGE 137 II 393 E. 4.2;

BGer 2C_765/2011 vom 28. November 2011 E. 2.4, 2C_205/2011 vom 3. Oktober

2011). Dennoch ist auch nach Lehre und Rechtsprechung eine Gesamtbetrachtung

vorzunehmen (BGer 2C_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 3.1). Dabei ist dem Sinn und

Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die Integration der Kinder

erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem

auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen.

Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die

rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt

werden und bei denen die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht

(mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht

(Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März

2002, BBl 2002 3754 f. Ziff. 1.3.7.7; zum Ganzen BGer 2C_176/2015 vom 27.

August 2015 E. 3.1). Im vorliegenden Fall sind die drei Kinder des Rekurrenten

mit 12, 10 und 9 Jahren noch in einem jungen Alter, was auch Art. 47 Abs. 1 AuG

verdeutlicht, welcher bei den Nachzugsfristen im Interesse der Integration

zwischen unter- und über zwölfjährigen Kindern unterscheidet. Auch wenn

allenfalls sprachliche Schwierigkeiten bestehen, kann in diesem Alter eine

Integration noch rasch erfolgen und auch einen grossen Teil der Schulbildung in

der Schweiz durchgeführt werden. Mit Unterstützung des in der Schweiz

vorhandenen sozialen Netzes, insbesondere den Tanten der Kinder, sollten

allfällige Integrationsschwierigkeiten zu bewältigen sein.

Hinzu kommt,

dass dem Beschwerdeführer die Rückkehr in die Dominikanische Republik zur

Ausübung eines Familienlebens mit seiner Gattin und seinen Kindern aufgrund

seiner langjährigen Sozialisation in der Schweiz schwerfallen dürfte. Zwar hat

er offensichtlich weiterhin Kontakt mit seiner Heimat gepflegt, sodass er auch

mit dem Leben und den Verhältnissen in seiner Heimat vertraut ist. Er verbringt

auch nach Möglichkeit zweimal im Jahr fünf Wochen und mehr in der Dominikanischen

Republik (Vorakten, act. 5/2 S. 67/70). Dort leben auch eigene Verwandte des

Rekurrenten wie auch die seiner Ehefrau (vgl. Vorakten, act. 5/2 S. 61/65).

Allerdings war anlässlich der Verhandlung vor Verwaltungsgericht deutlich

erkennbar, dass sich der Rekurrent in der Schweiz zuhause fühlt, hier

verwurzelt ist – insbesondere einen nahen Kontakt zu seiner Schwester hat – und

auch auf Deutsch denkt und spricht. Folglich wäre es für den hier seit der

Kindheit wohnhaften Rekurrenten mit einer guten Arbeit in der Schweiz kaum

zumutbar, in die Dominikanische Republik zu ziehen. Dass damit die Familie für

immer getrennt bliebe, verschärft somit die Situation.

5.4 Soweit

der Rekurrent geltend macht, das ihm auch aus Gründen des Vertrauensschutzes

das Nachzugsgesuch bewilligt werden müsste, kann ihm hingegen nicht gefolgt

werden. Es trifft zwar zu, dass die Dauer des Verfahrens vor dem Migrationsamt

ab der Gesuchseinreichung am 25. Januar 2016 bis zur ablehnenden Verfügung vom

20. September 2018 eher lange dauerte, zumal schliesslich die Ablehnung

grösstenteils mit den verpassten Nachzugsfristen begründet war. Indes haben

sich in diesem Zeitraum auch die finanziellen Verhältnisse des

Beschwerdeführers ständig verändert, sodass eine sorgfältige Prüfung auch eine gewisse

Zeit in Anspruch nehmen darf. Inwiefern unter diesen Umständen der

Vertrauensschutz berührt sein könnte, ist nicht ersichtlich, fehlt es doch

bereits an einer vom Rekurrenten getätigten Disposition. Immerhin kann dem

Rekurrenten auch für diesen Zeitraum keine freiwillige Trennung von seiner

Familie vorgeworfen werden. Daher darf es nicht zu stark ins Gewicht fallen,

dass die Kinder inzwischen schon wieder etwas älter sind.

5.5 Bei

einer Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls ist festzuhalten, dass

die getrennten Wohnsitze vorliegend nicht auf Desinteresse an einem gemeinsamen

Familienleben beruhen, sondern aufgrund der Schilderung des Rekurrenten

nachvollziehbar sind. Bei der Anwendung von Art. 47 Abs. 4 AuG dürfen die

Ansprüche auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht

verletzt werden. Das geschützte Recht auf Familienleben ist berührt, wenn eine

staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und

tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt

anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich

bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen (vgl.

BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46; 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f.; je mit Hinweisen; VGE VD.2018.223

vom 24. Oktober 2019 E. 2.2). Im Rahmen der Interessenabwägung ist zu

berücksichtigen, dass sich der Rekurrent in der Schweiz in den letzten Jahren

eine berufliche Existenz aufgebaut hat, weshalb ihm eine Rückkehr in die

Dominikanische Republik nach über 20 Jahren nicht ohne Weiteres als zumutbar

erscheint (vgl. BGer 2C_386/2016 vom 22. Mai 2017 E. 2.3.2). Die Kinder sind

als inzwischen Neun-, Zehn- und Zwölfjährige zudem noch in einem

integrationsfähigen Alter. Im vorliegenden Einzelfall vermag damit das der

ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AuG zu Grunde liegende Interesse an der

Einwanderungsbeschränkung dasjenige des Rekurrenten an einer

Familienzusammenführung nicht zu überwiegen.

5.6 Insgesamt

erweist sich der Rekurs damit als begründet und die angefochtenen Entscheide

sind aufzuheben. Da die Vorinstanz bereits die Voraussetzung von Art. 47

Abs. 4 AuG verneint hat, wurden die weiteren Voraussetzungen für einen

Familiennachzug nicht abschliessend geprüft. Das Migrationsamt hat mit

Verfügung vom 20. September 2018 festgestellt, dass dem Nachzug der gesamten

Familie auch der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG

entgegenstehe, da er den Lebensunterhalt seiner Familie in der Schweiz nicht

aus eigenen Kräfte bestreiten könnte, weshalb deren Nachzug mit grosser

Wahrscheinlichkeit zu einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit

der Familie führen würde. In teilweiser Gutheissung des Rekurses ist die Sache

daher zur erneuten Prüfung des Nachzugsanspruchs gemäss Art. 43, 51 Abs. 2 und

62 AuG im Sinne der Erwägungen an das Migrationsamt zurückzuweisen.

6.

Entsprechend dem

Ausgang des Verfahrens sind für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren

keine Verfahrenskosten zu erheben und ist dem Rekurrenten eine

Parteientschädigung zulasten des Justiz- und Sicherheitsdepartements

zuzusprechen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG). Da der Rechtsvertreter des Rekurrenten

für das vorinstanzliche Verfahren keine Honorarnote eingereicht hat, ist die

Höhe der Parteientschädigung praxisgemäss zu schätzen. Angemessen erscheint ein

Aufwand von ungefähr 6 Stunden, der zu CHF 250.– zu vergüten ist.

Damit steht dem Rekurrenten für das verwaltungsinterne Verfahren gemäss § 13

i.V.m. § 11 Abs. 1 lit. b der Verordnung zum Gesetz über die

Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.810) eine Parteientschädigung von CHF 1'500.– (inkl.

Auslagen) zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 115.50 zu. Für die Höhe der

Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren kann auf die

Honorarnote des Anwalts des Rekurrenten vom 4. November 2020 abgestellt werden,

zuzüglich 3 ¼ Stunden für die verwaltungsgerichtliche Verhandlung. Daraus

ergibt sich eine Parteientschädigung von CHF 4'729.15 sowie die geltend gemachten

Auslagen von total CHF 105.85, zuzüglich Mehrwertsteuer von

CHF 372.30, insgesamt CHF 5’207.30.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses

werden die Verfügung des Migrationsamts vom 20. September 2018 sowie der

Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 27. September 2019

aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur erneuten Prüfung des

Nachzugsanspruchs gemäss Art. 43, 51 Abs. 2 und 62 AuG an das

Migrationsamt zurückgewiesen.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden

keine Gerichtskosten erhoben.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat dem

Rekurrenten für das vorinstanzliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung

von CHF 1'500.– zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 115.50, sowie für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4’835.–,

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 372.30, zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement

-

Regierungsrat

-

Migrationsamt (inkl. Akten)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.