VD.2019.243
Familiennachzug
5. November 2020Deutsch28 min
wurde ihre gemeinsame Tochter C____ in der Dominikanischen Republik geboren. [...]
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.243
URTEIL
vom 5. November 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
lic. iur. André Equey,
Dr. Carl Gustav Mez und
Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 27. September 2019
betreffend Familiennachzug
Sachverhalt
Sachverhalt
Der [...] 1982
geborene dominikanische Staatsangehörige A____ reiste [...] 1989 im
Familiennachzug zu seiner Mutter in die Schweiz ein und erhielt eine
Niederlassungsbewilligung. Inzwischen lebt A____ in einer Beziehung mit der in
ihrer Heimat wohnenden dominikanischen Staatsangehörigen B____. [...] 2008
wurde ihre gemeinsame Tochter C____ in der Dominikanischen Republik geboren. [...]
2010 heirateten die Partner in ihrer Heimat. Darauf wurden sie Eltern des
gemeinsamen Sohns D____ (geboren [...] 2010) und ihrer Tochter E____ (geboren [...]
2011). Die Kinder leben bei ihrer Mutter in der Dominikanischen Republik. Am
18. November 2010 stellte A____ in seinem damaligen Wohnkanton F____ ein
Gesuch um Familiennachzug, auf das wegen Nichteinreichens fehlender Unterlagen
am 4. April 2013 nicht eingetreten wurde. Am 25. Januar 2016 stellte A____ beim
Migrationsamts des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration ein neuerliches
Gesuch um Familiennachzug. Mit Eingabe vom 25. September 2017 nahm der
Rekurrent zu dem ihm vom Migrationsamt am 1. Juni 2017 in Aussicht gestellten
Entscheid Stellung. Mit Verfügung des Migrationsamts vom 20. September
2018 wurde das Gesuch um Familiennachzug abgelehnt. Den dagegen erhobenen
Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 27.
September 2019 kostenfällig ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 1. Oktober und 9. Dezember 2019
erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem A____ die kosten-
und entschädigungsfällige, vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und die Gutheissung seines Gesuchs um Familiennachzug beantragte.
Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 23. Dezember
2019 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das Justiz- und
Sicherheitsdepartement beantragte mit Vernehmlassung vom 17. März 2020 die
kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu nahm A____ mit Eingabe vom 24.
April 2020 replicando Stellung. Auf Aufforderung des Verfahrensleiters hin
reichte A____ am 15. Oktober 2020 verschiedene Unterlagen zu seinen
finanziellen Verhältnissen ein.
Das
Verwaltungsgericht führte am 5. November 2020 eine Gerichtsverhandlung durch,
an welcher A____ befragt wurde und sein Vertreter sowie die Vertreterin des Justiz-
und Sicherheitsdepartements zum Vortrag gelangten. Für die Ausführungen
anlässlich der Verhandlung wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Im
Übrigen ergeben sich die Parteistandpunkte aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11
des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. März 2015 [GOG, SG 154.100]) für die
Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des
Regierungsrates vom 23. Dezember 2019 sowie aus § 12 des Gesetzes über die
Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege vom 14. Juni 1928 (VRPG, SG 270.100)
und § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der
Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976 (Organisationsgesetz [OG,
SG 153.100]). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids
unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
und Änderung. Er ist damit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs berechtigt. Auf
den fristgerecht eingereichten und begründeten Rekurs ist somit einzutreten.
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das
öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von
dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110 des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) sind bei der Prüfung der materiellen
Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale
Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des
Gerichtsentscheids vorherrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer
2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.3,
VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 1.2).
1.3 Das
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde am
16. Dezember 2016 revidiert. Dabei wurde das Gesetz in Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) umbenannt. Nachdem
einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar 2018 in Kraft getreten
waren, traten die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des
geänderten Titels am 1. Januar 2019 in Kraft. Damit stellt sich die Frage, ob
im vorliegenden hängigen Verfahren das alte oder das neue Recht zur Anwendung
gelangt. Nach der allgemeinen Übergangsbestimmung in Art. 126 Abs. 1 AIG bleibt
auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingereicht worden sind,
das bisherige Recht anwendbar (vgl. VGE VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019 E. 1.3
m.H. auf BGE 136 II 187 E. 3.1 S. 189). Das Gesuch des Rekurrenten um Nachzug
seiner Ehefrau datiert vom 25. Januar 2016. Folglich sind die mit Beschluss vom
16. Dezember 2016 revidierten materiellen Bestimmungen des AIG im vorliegenden
Rekursverfahren nicht zu berücksichtigen. Aus diesem Grund wird im Folgenden
auch weiterhin der bisherige Titel des Gesetzes (AuG) verwendet.
2.
2.1 Gemäss
Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18
Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
Dieser Anspruch auf Nachzug muss grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren
geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahren müssen innert zwölf Monaten
nachgezogen werden (Art. 47 Abs. 1 AuG; vgl. BGer 2C_323/2018 vom 21. September
2018 E. 4.2.2 ff.). Die Frist beginnt bei Familienangehörigen von Ausländern
mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der
Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG). Wird der
Nachzug innert der Fristen von Art. 47 Abs. 1 AuG beantragt, so ist er zu
bewilligen, wenn gemäss Art. 51 Abs. 2 AuG kein Rechtsmissbrauch und keine
Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG gegeben sind, die nachziehenden Eltern das
Sorgerecht haben und das Kindeswohl dem Nachzug nicht entgegensteht (vgl. BGE 136 II 78 E. 4.7 und 4.8 S. 85 ff.; BGer 2C_1070/2018 vom 3. Februar 2020 E. 3.1).
2.2 Nach
Ablauf der gesetzlichen Nachzugsfrist besteht ein Anspruch auf nachträglichen
Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG dann, wenn wichtige familiäre Gründe
geltend gemacht werden. Bei der Prüfung wichtiger familiärer Gründe ist eine
Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall zu
machen und dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen
(2C_323/2018 vom 21. September 2018 E.8.2.1). Die Fristenregelung von Art. 47
in Verbindung mit Art. 42 ff. AuG soll im Rahmen des Familiennachzugs die
rasche Integration der nachzuziehenden Angehörigen fördern. Dieser Aspekt gilt
dabei insbesondere für nachzuziehende Kinder (BGer 2C_634/2017 vom 14. August
2018 E. 3.4.2). Sie dient daneben auch der Steuerung des Zuzugs ausländischer
Personen (BGer 2C_634/2017 vom 14. August 2018 E. 3.4.2, 2C_363/2016 vom 25.
August 2016 E. 2.2) und damit dem Interesse an der Durchsetzung einer
restriktiven Einwanderungspolitik (BGer 2C_977/2017 vom 6. Juni 2018 E. 4.2
m.H. auf BGE 137 I 284 E. 2.1 S. 288; BGer 2C_363/2016 vom 25. August 2016 E.
3.3). Bei Art. 47 Abs. 4 AuG handelt es sich um eine Kompromisslösung zwischen
den konträren Anliegen, das Familienleben zu gestatten und die Einwanderung zu
begrenzen (VGE VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2 m.H. auf BGer
2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 6.5.1, 2C_977/2017 vom 6. Juni 2018 E.
4.2, 2C_38/2017 vom 23. Juni 2017 E. 4.2 m.H. auf die parlamentarische Debatte).
2.3 Die
Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des
Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben (BGer 2C_634/2017 vom 14. August 2018 E.
3.4.3). Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG bzw. Art. 73 Abs. 3 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) sind aber dennoch
so zu handhaben, dass die Ansprüche auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8
EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt werden (BGer 2C_767/2015 vom 19. Februar
2016 E. 5.1.1 und 2C_485/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.3). Dabei verschaffen
Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV praxisgemäss keinen vorbehaltlosen Anspruch auf
Einreise und Aufenthalt bzw. auf Wahl des von den Betroffenen gewünschten
Wohnorts für die Familie. Hat eine nachzugswillige Person die Einhaltung von
Fristen, die ihr die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätte, versäumt, so
bedarf es gewichtiger Gründe, um erst später einen derartigen Nachzug zu
beantragen. Namentlich dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig
herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohle der Familie
eine andere Lösung erforderlich machen (BGer 2C_634/2017 vom 14. August 2018 E.
3.4.4, 2C_914/ 2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.1 m.w.H.). So kann ein nachträglicher
Nachzug verweigert werden, wenn Frau und Kinder bisher bereits im Ausland
getrennt vom Vater lebten und weiterhin dort leben können (vgl. BGer 2C_38/2017
vom 23. Juni 2017 E. 4.3, 2C_1/2017 vom 22. Mai 2017 E.4.1.5, 2C_205/2011 vom
3. Oktober 2011 E. 4.2). In einer solchen Konstellation überwiegt regelmässig
das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AuG zugrundeliegende legitime Interesse
an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare
Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas
Anderes nahelegen (BGer 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.2 m.H.).
Demnach setzt die Anerkennung eines Rechts auf nachträglichen Familiennachzug
voraus, dass sich die Umstände erheblich verändert haben (BGer 2C_1198/2012 vom
26. März 2013 E. 4.2 und 2C_709/2010 vom 25. Februar 2011 E. 5.1.1; SEM,
Weisungen AuG, Ziff. 6.10.4 S. 250 ff.). Nicht erforderlich ist aber der
Eintritt eines unvorhersehbaren Ereignisses (BGer 2C_323/2018 vom 21. September
2018 E. 8.2.2).
2.4 Der
Nachweis der wichtigen familiären Gründe obliegt aufgrund seiner
Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AuG dem Nachzugswilligen (BGer 2C_323/2018
vom 21. September 2018 E. 8.3.3; 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.3;
2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 6.1; VGE VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019
E. 2.4).
3.
3.1 Wie
die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, entstand das Familienverhältnis des
Rekurrenten zu seiner Ehefrau mit der Heirat [...] 2010. Das vorliegend zu
beurteilende Nachzugsgesuch vom 25. Januar 2016 wurde daher erst nach Ablauf
der [...] 2015 endenden Nachzugsfrist gestellt. Das Gleiche gilt für die
Nachzugsgesuche für die beiden erstgeborenen Kinder des Rekurrenten. Die
Familienverhältnisse zu ihnen entstanden jeweils mit ihrer Geburt [...] 2008
resp. [...] 2010 und endeten somit ebenfalls vor der Einreichung des
streitgegenständlichen Nachzugsgesuchs [...] 2013 resp. [...] 2015. Irrelevant
für die Rechtzeitigkeit der Gesuche ist dabei das fristgerecht am 18. November
2010 im Kanton F____ gestellte Nachzugsgesuch, auf welches mit rechtskräftigem
Entscheid vom 4. April 2013 wegen fehlender Unterlagen nicht hat eingetreten
werden können (BGer 2C_35/2020 vom 21. April 2020 E. 3.3). Demgegenüber ist das
Gesuch für die jüngste, [...] 2011 geborene Tochter E____ noch vor Ablauf der
gesetzlichen Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG gestellt worden. Diese
Ausgangslage wird vom Rekurrenten zu Recht nicht bestritten.
3.2 Strittig
ist daher allein, ob wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen
Familiennachzug der Ehefrau und der beiden älteren Kinder des Rekurrenten
einerseits und Gründe für die Verweigerung des fristgerecht gestellten Antrages
auf Nachzug des jüngsten Kindes andererseits bestehen. Dabei ist vorweg
festzustellen, dass der Umstand des rechtzeitig gestellten Nachzugsgesuchs für
das jüngste Kind nicht zum Einbezug der Ehefrau des Rekurrenten und der beiden
Geschwister, deren Nachzug erst nach Fristablauf beantragt worden ist, in
dessen Familiennachzug führt (BGer 2C_35/2020 vom 21. April 2020 E. 3.3).
4.
4.1 Die
Vorinstanz hat das fristgerecht gestellte Gesuch für das jüngste Kind mit der
Begründung abgewiesen, dass bei einem Teilfamiliennachzug dem gesuchstellenden
Elternteil entweder die alleinige elterliche Sorge über das Kind zukommen müsse
oder sich der andere, im Ausland lebende Elternteil bei gemeinsamer elterlicher
Sorge ausdrücklich mit dem Nachzug einverstanden erklärt haben müsse (BGE 125 II 585 E. 2). Der Rekurrent habe es bisher unterlassen, seine alleinige
elterliche Sorge oder das Einverständnis der Mutter zu belegen. Zudem habe er
bisher auch den Mietvertrag für die von ihm aktuell bewohnte Dreizimmerwohnung,
die für den Nachzug seiner Tochter ohne Weiteres ausreichend sei, einzureichen.
4.2
4.2.1 Daraus
folgert der Rekurrent mit seinem Rekurs, die Vorinstanz anerkenne, dass das
Familiennachzugsgesuch von E____ gutzuheissen wäre, da sämtliche
Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 AuG erfüllt seien, weshalb das Kind
automatisch im Sinne von Art. 43 Abs. 3 AuG Anspruch auf Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung habe. Die entsprechende Einwilligung der Mutter werde
nachgereicht. Dem widerspricht die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung und
weist darauf hin, dass sie bloss die Einhaltung der Nachzugsfrist für E____
festgestellt habe. Da die Nachzugsfristen für die meisten Familienangehörigen
des Rekurrenten verpasst worden seien, sei ein Nachzug nur noch möglich, wenn
hierfür wichtige familiäre Gründe sprächen (Art. 47 Abs. 4 AuG).
4.2.2 Darin
kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Genauso wenig, wie die älteren Kinder
in die noch laufende Nachzugsfrist des jüngsten Kindes einbezogen werden
können, kann der Ablauf der Nachzugsfrist der älteren Kinder dem fristgerecht
beantragten Nachzug eines anderen Kindes per se entgegenstehen. Insofern ist
dem Rekurrenten zu folgen, dass er unter den von der Vorinstanz genannten
Voraussetzungen grundsätzlich Anspruch auf den Nachzug von E____ hat. Mit
seiner Rekursbegründung hat der Rekurrent aber weiterhin das Einverständnis
seiner Ehefrau mit dem alleinigen Nachzug der jüngsten gemeinsamen Tochter zum
Vater bloss behauptet, ohne dieses zu belegen. Erst mit der Replik hat er eine
entsprechende Erklärung eingereicht. Aufgrund der prozessuale
Mitwirkungspflicht der Parteien müssen in Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG nach
feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung
alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE VD.2019.75 vom 26.
Juni 2019 E. 2.4 m.H. auf VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2017.49
vom 20. Juni 2018 E. 1.3, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2,
VD.2016.194 vom 27. Dezember 2016 E. 2.4, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E.
4.4.6, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). In späteren Eingaben kann die
rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen
Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst
später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein
Anlass bestanden (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2; VGE 765/2007
vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277, 307).
4.2.3 Mit
der Replik hat der Rekurrent ein eingescanntes, undatiertes, handschriftliches
Schreiben seiner Ehefrau eingereicht. Darin erklärt sie ihr Einverständnis,
dass ihre Tochter E____ mit dem Rekurrenten leben wird, um ihr bessere
Lebensumstände und eine würdige Ausbildung verschaffen zu können. Sie bringt
dabei in differenzierter Weise ihren Schmerz über eine mögliche Trennung
einerseits und ihren Willen, ihrer Tochter eine «bessere Zukunft» zu
ermöglichen, andererseits zum Ausdruck. Es handelt sich um einen Beleg für eine
bereits mit der Rekursbegründung behauptete Tatsache, der bereits damals in
Aussicht gestellt worden ist. Darauf kann daher trotz der späten Einreichung
dieses Beweismittels im vorliegenden Verfahren formal eingetreten werden.
Inhaltlich kann darauf ebenfalls abgestellt werden, auch wenn die eingereichte
Erklärung vor der Einreise des Kindes in die Schweiz noch durch eine amtlich
beglaubigte Erklärung zu bestätigen wäre, um sicherzustellen, dass das Kind
seiner bisher obhutsberechtigten Mutter durch den Familiennachzug nicht gegen
ihren Willen entzogen wird.
4.2.4 Wird
der Nachzug innert der Fristen von Art. 47 Abs. 1 AuG beantragt, so ist er zu
bewilligen, wenn gemäss Art. 51 Abs. 2 AuG kein Rechtsmissbrauch und keine
Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG gegeben sind, die nachziehenden Eltern das
Sorgerecht haben und das Kindeswohl dem Nachzug nicht entgegensteht (vgl. BGE 136 II 78 E. 4.8 S. 87). Es liegt primär in der Verantwortung getrenntlebender
Eltern, sich über die Ausübung der elterlichen Obhut für ihre Kinder zu
verständigen. Nur wo diese Verständigung dem Kindswohl klar entgegensteht, ist
in diesen Entscheidungsspielraum einzugreifen. Vorliegend ist davon auszugehen,
dass der Rekurrent seiner Tochter auch nach einem Nachzug den Kontakt mit den
in der Heimat verbleibenden Angehörigen wird gewährleisten können, zumal trotz
der räumlichen Trennung nicht zuletzt auch aufgrund des für alle
Familienmitglieder gestellten Nachzugsgesuchs von einer weiterhin gelebten
Familienbeziehung auszugehen ist. Auch könnte der Rekurrent – allenfalls
zusammen mit seiner benachbarten Schwester – sicherlich für eine Betreuung der
Tochter sorgen. Allerdings lässt der Rekurrent in der Rekursbegründung
ausführen, dass die altersmässig einander nahen Geschwister eine sehr enge
Beziehung untereinander unterhielten. Bei einem Nachzug von E____ allein könne
die gesamte Beziehung zwischen den Geschwistern nicht aufrechterhalten werden.
Auch die Trennung des Kindes von der Mutter würde dem Kindswohl widersprechen
(RB Ziff. 15). Schon mit Schreiben vom 14. Mai 2018 hat er gegenüber dem
Migrationsamt erklärt, er wolle seine «Gesamtfamilie» nachziehen, weshalb er
«logischerweise auch keine Einverständniserklärung der Ehefrau» benötige. E____
werde «nicht ohne Mutter nachgezogen». Das es sein Wunsch sei, nur die gesamte
Familie nachzuziehen, bestätigt der Rekurrent auch anlässlich der
Gerichtsverhandlung. Die drei Kinder seien altersmässig insgesamt nur drei
Jahre auseinander und stünden sich nahe. Unter einer Trennung würden sie leiden
und könnten nicht nachvollziehen, wenn ein Kind anders behandelt würde, als die
beiden anderen. Es ist damit nicht davon auszugehen, dass der Rekurrent am
Antrag, nur E____ nachzuziehen, festhalten möchte. Dem steht zwar die
replicando eingereichte Erklärung der Mutter entgegen. Diese ist, wie der
Rekurrent ausführt, schweren Herzens ausgestellt worden. Es würde dann auch nicht
dem Kindeswohl dienen, wenn E____ mit 9 Jahren von ihrer Hauptbezugsperson
getrennt würde. Eine Trennung der jüngsten Tochter von ihrer Mutter sowie ihren
Geschwistern in der dominikanischen Republik widerspricht damit insgesamt dem
Kindswohl und ist daher nicht zu bewilligen.
5.
5.1 Zu
prüfen bleibt, ob die Ehefrau und alle drei Kinder zusammen nachträglich
nachgezogen werden können. Die Vorinstanz erwog, dass der Rekurrent keine
wichtigen Gründe für die Verspätung des Nachzugsgesuchs darlege. Auch wenn
bezüglich der beiden älteren Kinder das Kindswohl im Mittelpunkt stehe, spreche
es gegen wichtige Gründe, wenn ohne Notwendigkeit lange mit einem
Familiennachzug gewartet werde. Eine solche Notwendigkeit sei nicht zu
erkennen, zumal auf ein erstes, fristgerecht gestelltes Nachzugsgesuch wegen
Verletzung der Mitwirkungspflichten und mithin, aus vom Rekurrenten zu
verantwortenden Gründen nicht hat eingetreten werden können. Mit dem
Migrationsamt sei von nicht unerheblichen Integrationsschwierigkeiten auszugehen.
Demgegenüber stellten der Besuch eines Deutschkurses durch die beiden älteren
Kinder des Rekurrenten in ihrer Heimat, ihre gewissen Sprachkenntnisse und ihr
junges Alter noch keinen guten Grund für einen nachträglichen Familiennachzug
dar. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass die Kinder in der Schweiz auf eine
ihnen fremde Kultur und ein für sie ungewohntes Schulsystem träfen, mit einer
anderen Sprache als ihrer Muttersprache konfrontiert seien und aus ihrem
Lebensumfeld und Freundeskreis herausgerissen würden. Selbst bei einer
durchwegs guten Integrationsprognose sei für die Bewilligung eines
nachträglichen Familiennachzugs allein ausschlaggebend, ob das Kindswohl nur
durch eine Übersiedelung in die Schweiz gewahrt werden könne. Dies sei zu
verneinen, da die beiden älteren Kinder bei ihrer Mutter und ihrer Grossmutter
verbleiben könnten. Da der Rekurrent im ersten, fristgerecht gestellten
Nachzugsverfahren seine Mitwirkungspflichten verletzt und anschliessend fast
drei Jahre mit dem zweiten Gesuch zugewartet habe, habe er ein Verhalten an den
Tag gelegt, das einer freiwilligen Trennung von seiner Ehefrau und seinen
Kindern gleichzusetzen sei.
5.2 Dem
hält der Rekurrent mit seiner Rekursbegründung entgegen, Art. 47 Abs. 4 AuG
trage dem Umstand Rechnung, dass ein tatsächlich gelebtes Familienleben trotz
der integrationspolitisch motivierten Nachzugsfristen schützenswert bleibe.
Dies gelte auch dann, wenn die Familienangehörigen längere Zeit voneinander
getrennt lebten. Entscheidend sei, ob den in der Schweiz ansässigen
Familienangehörigen zugemutet werden könne, das Familienleben im Ausland zu
leben. Dabei sei im Rahmen der Güterabwägung gemäss Art. 75 VZAE namentlich das
Kindeswohl zu berücksichtigen. Auch prekäre Betreuungsverhältnisse im Ausland
sprächen für einen nachträglichen Nachzug (Spescha,
in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka, Migrationsrecht Kommentar, 4. Auflage,
Zürich 2015, Art. 47 AuG N 6 f.).
5.2.1 Daraus
kann der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Rekurrent macht nicht
geltend, dass seine Ehefrau und Mutter seiner Kinder wie auch die Grossmutter
mütterlicherseits diese in ihrer Heimat nicht adäquat betreuen würden. Insoweit
kann von prekären Betreuungsverhältnissen nicht gesprochen werden.
5.2.2 Wichtige Gründe für die Immigration
seiner Familie leitet der Rekurrent vielmehr aus der allgemeinen Situation in
seiner Heimat ab. Er macht geltend, seit dem Nichteintreten auf sein erstes
Nachzugsgesuch im Jahr 2013 habe sich die Situation in der Dominikanischen
Republik aufgrund diverser Wirbelstürme und Hurrikane erheblich verschlechtert.
Seine Familie habe dadurch eine extreme Verarmung durchlebt. Wie den
Reisehinweisen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten
(EDA) für die Dominikanische Republik (abrufbar unter:
entnommen werden könne, sei die Kriminalitätsrate sehr hoch und der Einsatz von
Schuss- und anderen Waffen weit verbreitet. Es komme zu jeder Tages- und
Nachtzeit zu gewalttätigen Überfällen, die medizinische Versorgung sei nicht
überall gewährleistet und es bestünden naturbedingte Risiken. Von Juni bis
November müsse mit verheerenden Hurrikanen mit dramatischen Folgen für die
gesamte Bevölkerung sowie starken Regenfällen gerechnet werden, die
Überschwemmungen, Erdrutsche und Infrastrukturschäden verursachten.
5.2.3 Daraus
kann der Rekurrent aber keine wichtigen familiären Gründe im Sinne von Art. 47
Abs. 4 AuG ableiten. Es ist nicht erkennbar und wird nicht belegt, inwiefern
sich diese allgemeine Lage in der Dominikanischen Republik hinsichtlich der
Sicherheitssituation, der klimatischen Risiken und der medizinischen Versorgung
seit dem Nichteintreten auf sein erstes Nachzugsgesuch wesentlich verändert
hätte. Soweit sich der Rekurrent auf die Reisehinweise des EDA beruft, ist zu
berücksichtigen, dass sich diese nicht primär auf die dort lebende Bevölkerung
beziehen, sondern primär an Touristinnen und Touristen richten. Auch wenn die
darin beschriebene Kriminalitätsrate im ganzen Land als sehr hoch bezeichnet
wird, gilt das Land aber gleichwohl als «stabil». Auch eine Veränderung der
individuellen Situation der Familie wird in keiner Weise näher konkretisiert.
Dies gilt auch für die pauschal geltend gemachte Verarmung der Familie. Der
Rekurrent macht nicht ansatzweise geltend, in welcher konkreten Hinsicht sich
die Lage seiner Ehefrau und der Kinder tatsächlich verändert hätte. Die
gegenüber dem Zustand während der laufenden Nachzugsfrist unveränderte
allgemeine Situation in seiner Heimat vermag keinen wichtigen familiären Grund
im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG zu bilden, wenn die Trennung trotz dieser
Umstände bisher freiwillig hingenommen worden ist.
5.3
5.3.1 Unbegründet
blieb bisher, weshalb der Rekurrent nicht schon in seinem ersten, im Jahr 2010
im Kanton F____ eingeleiteten Nachzugsgesuch die notwendigen Unterlagen zu
dessen Beurteilung eingereicht hat. Mit Verfügung vom 4. April 2013 hat das
Departement für Volkswirtschaft und Inneres aufgrund der unterbliebenen
Stellungnahme des Rekurrenten auf den in Aussicht gestellten
Nichteintretensentscheid festgestellt, es sei unklar, ob er am Nachzug seiner
Familie noch interessiert sei oder nicht. Es ist fraglich, ob sich der
Beschwerdeführer im Rahmen jenes Verfahrens nicht ausreichend darum bemüht hat,
den Nachzug seiner Familie zu erreichen. In der Folge hat er rund drei weitere
Jahre verstreichen lassen, ohne sich um den Nachzug seiner Familie zu kümmern. Die
Vorinstanz schloss daraus, dass er in diesem Sinne die Trennung der Familie
während Jahren und über die gesetzlichen Nachzugsfristen hinaus freiwillig in
Kauf genommen hat.
5.3.2 Dieser
Einschätzung kann vorliegend nicht gefolgt werden. Wichtige familiäre Gründe
für den nachträglichen Nachzug können auch in den finanziellen Gegebenheiten
beim nachziehenden Ehegatten vorliegen (Caroni,
in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer, Bern, 2010, Art. 47 AuG, N 21; VGE VD.2018.223
vom 24. Oktober 2019 E. 2.4). Zwar haben die Erfolgsaussichten eines
Nachzugsgesuchs keinen Einfluss auf den Lauf der Nachzugsfristen selbst. Eine
ungenügende Einkommenssituation verlängert damit die Nachzugsfristen gemäss
Art. 47 Abs. 1 AuG nicht (vgl. BGer 2C_555/2019 vom 12. November 2019 E. 5.3).
Dies bedeutet aber nicht, dass eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse
nicht einen wichtigen Grund darstellen könnte. Irrelevant wäre eine Veränderung
der Einkommenssituation, falls die familiäre Trennung bis anhin freiwillig
gelebt wurde. Hier ist aber nicht von einem freiwilligen Verzicht auf ein
Nachzugsgesuch auszugehen. Der Rekurrent war zum Zeitpunkt des ersten
Nachzugsgesuchs im Jahr 2010 IV-Bezüger. Er behauptet in nachvollziehbarer
Weise, dass ihm beim Einreichen des ersten Nachzugsgesuchs zu verstehen gegeben
worden sei, dass das Gesuch aufgrund der IV-Rente aussichtslos sei. Ob das
zutrifft, kann vorliegend nicht festgestellt werden. Allenfalls hätte die Familie
Ansprüche auf Ergänzungsleistungen gehabt, sodass dem Familiennachzug gemäss
dem bisher massgeblichen Recht keine finanziellen Gründe entgegengestanden
wären. Eventuell wäre aber auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau
angerechnet worden, sodass die finanziellen Verhältnisse nicht als ausreichend
für den Bezug von Ergänzungsleistungen eingeschätzt worden wären. Es ist
jedenfalls glaubhaft, dass die danach erfolgte Ablösung des Rekurrenten von der
IV dadurch motiviert war, dass er die Voraussetzungen für die Bewilligung des
Familiennachzugs schaffen wollte. Zumindest subjektiv ist der Rekurrent im Jahr
2010 von der Aussichtslosigkeit seines Gesuches ausgegangen, weshalb er es
nicht mehr weiterverfolgt hatte.
5.3.3 Die
IV-Rente des Rekurrenten wurde per Oktober 2016 eingestellt (act. 8/9). Seither
erzielte er über einen Personalverleih ein Erwerbseinkommen als [...]. Von Juni
2017 bis Ende 2018 verdiente er bei der [...] AG monatlich netto zwischen CHF
3'000.– und CHF 5'000.– (mit Ausnahmen). Im Jahr 2019 erzielte er einen
durchschnittlichen Monatsnettolohn ca. CHF 4'340.– (CHF 45'617 für 18. März –
31. Dezember 2019). Für den Monat September 2020 reichte der Rekurrent eine
Lohnabrechnung der [...] AG mit einem Nettolohn von CHF 6'954.20 ein. Auch wenn
es sich bei dieser aktuellsten Lohnabrechnung allenfalls um einen guten Monat
mit besonders vielen Arbeitsstunden handelt, zeigte der Rekurrent jedenfalls
beachtliche Anstrengungen, um ein Einkommen zu erzielen, mit welchem er seine
Familie in der Schweiz unterstützen könnte. Somit könnte nun aus rein
finanzieller Sicht voraussichtlich ein Familiennachzug stattfinden, ohne dass
die Familienmitglieder auf staatliche Unterstützung angewiesen wären.
Angesichts dieser Umstände kann das Vorliegen wichtiger familiäre Gründe für
einen nachträglichen Nachzug nicht von vornherein abgesprochen werden.
5.3.4 Zwar
ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Bewilligung nachträglicher
Familiennachzüge grundsätzlich sehr restriktiv (vgl. BGE 137 II 393 E. 4.2;
BGer 2C_765/2011 vom 28. November 2011 E. 2.4, 2C_205/2011 vom 3. Oktober
2011). Dennoch ist auch nach Lehre und Rechtsprechung eine Gesamtbetrachtung
vorzunehmen (BGer 2C_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 3.1). Dabei ist dem Sinn und
Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die Integration der Kinder
erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem
auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen.
Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die
rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt
werden und bei denen die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht
(mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht
(Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3754 f. Ziff. 1.3.7.7; zum Ganzen BGer 2C_176/2015 vom 27.
August 2015 E. 3.1). Im vorliegenden Fall sind die drei Kinder des Rekurrenten
mit 12, 10 und 9 Jahren noch in einem jungen Alter, was auch Art. 47 Abs. 1 AuG
verdeutlicht, welcher bei den Nachzugsfristen im Interesse der Integration
zwischen unter- und über zwölfjährigen Kindern unterscheidet. Auch wenn
allenfalls sprachliche Schwierigkeiten bestehen, kann in diesem Alter eine
Integration noch rasch erfolgen und auch einen grossen Teil der Schulbildung in
der Schweiz durchgeführt werden. Mit Unterstützung des in der Schweiz
vorhandenen sozialen Netzes, insbesondere den Tanten der Kinder, sollten
allfällige Integrationsschwierigkeiten zu bewältigen sein.
Hinzu kommt,
dass dem Beschwerdeführer die Rückkehr in die Dominikanische Republik zur
Ausübung eines Familienlebens mit seiner Gattin und seinen Kindern aufgrund
seiner langjährigen Sozialisation in der Schweiz schwerfallen dürfte. Zwar hat
er offensichtlich weiterhin Kontakt mit seiner Heimat gepflegt, sodass er auch
mit dem Leben und den Verhältnissen in seiner Heimat vertraut ist. Er verbringt
auch nach Möglichkeit zweimal im Jahr fünf Wochen und mehr in der Dominikanischen
Republik (Vorakten, act. 5/2 S. 67/70). Dort leben auch eigene Verwandte des
Rekurrenten wie auch die seiner Ehefrau (vgl. Vorakten, act. 5/2 S. 61/65).
Allerdings war anlässlich der Verhandlung vor Verwaltungsgericht deutlich
erkennbar, dass sich der Rekurrent in der Schweiz zuhause fühlt, hier
verwurzelt ist – insbesondere einen nahen Kontakt zu seiner Schwester hat – und
auch auf Deutsch denkt und spricht. Folglich wäre es für den hier seit der
Kindheit wohnhaften Rekurrenten mit einer guten Arbeit in der Schweiz kaum
zumutbar, in die Dominikanische Republik zu ziehen. Dass damit die Familie für
immer getrennt bliebe, verschärft somit die Situation.
5.4 Soweit
der Rekurrent geltend macht, das ihm auch aus Gründen des Vertrauensschutzes
das Nachzugsgesuch bewilligt werden müsste, kann ihm hingegen nicht gefolgt
werden. Es trifft zwar zu, dass die Dauer des Verfahrens vor dem Migrationsamt
ab der Gesuchseinreichung am 25. Januar 2016 bis zur ablehnenden Verfügung vom
20. September 2018 eher lange dauerte, zumal schliesslich die Ablehnung
grösstenteils mit den verpassten Nachzugsfristen begründet war. Indes haben
sich in diesem Zeitraum auch die finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers ständig verändert, sodass eine sorgfältige Prüfung auch eine gewisse
Zeit in Anspruch nehmen darf. Inwiefern unter diesen Umständen der
Vertrauensschutz berührt sein könnte, ist nicht ersichtlich, fehlt es doch
bereits an einer vom Rekurrenten getätigten Disposition. Immerhin kann dem
Rekurrenten auch für diesen Zeitraum keine freiwillige Trennung von seiner
Familie vorgeworfen werden. Daher darf es nicht zu stark ins Gewicht fallen,
dass die Kinder inzwischen schon wieder etwas älter sind.
5.5 Bei
einer Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls ist festzuhalten, dass
die getrennten Wohnsitze vorliegend nicht auf Desinteresse an einem gemeinsamen
Familienleben beruhen, sondern aufgrund der Schilderung des Rekurrenten
nachvollziehbar sind. Bei der Anwendung von Art. 47 Abs. 4 AuG dürfen die
Ansprüche auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht
verletzt werden. Das geschützte Recht auf Familienleben ist berührt, wenn eine
staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und
tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt
anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich
bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen (vgl.
BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46; 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f.; je mit Hinweisen; VGE VD.2018.223
vom 24. Oktober 2019 E. 2.2). Im Rahmen der Interessenabwägung ist zu
berücksichtigen, dass sich der Rekurrent in der Schweiz in den letzten Jahren
eine berufliche Existenz aufgebaut hat, weshalb ihm eine Rückkehr in die
Dominikanische Republik nach über 20 Jahren nicht ohne Weiteres als zumutbar
erscheint (vgl. BGer 2C_386/2016 vom 22. Mai 2017 E. 2.3.2). Die Kinder sind
als inzwischen Neun-, Zehn- und Zwölfjährige zudem noch in einem
integrationsfähigen Alter. Im vorliegenden Einzelfall vermag damit das der
ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AuG zu Grunde liegende Interesse an der
Einwanderungsbeschränkung dasjenige des Rekurrenten an einer
Familienzusammenführung nicht zu überwiegen.
5.6 Insgesamt
erweist sich der Rekurs damit als begründet und die angefochtenen Entscheide
sind aufzuheben. Da die Vorinstanz bereits die Voraussetzung von Art. 47
Abs. 4 AuG verneint hat, wurden die weiteren Voraussetzungen für einen
Familiennachzug nicht abschliessend geprüft. Das Migrationsamt hat mit
Verfügung vom 20. September 2018 festgestellt, dass dem Nachzug der gesamten
Familie auch der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG
entgegenstehe, da er den Lebensunterhalt seiner Familie in der Schweiz nicht
aus eigenen Kräfte bestreiten könnte, weshalb deren Nachzug mit grosser
Wahrscheinlichkeit zu einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit
der Familie führen würde. In teilweiser Gutheissung des Rekurses ist die Sache
daher zur erneuten Prüfung des Nachzugsanspruchs gemäss Art. 43, 51 Abs. 2 und
62 AuG im Sinne der Erwägungen an das Migrationsamt zurückzuweisen.
6.
Entsprechend dem
Ausgang des Verfahrens sind für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren
keine Verfahrenskosten zu erheben und ist dem Rekurrenten eine
Parteientschädigung zulasten des Justiz- und Sicherheitsdepartements
zuzusprechen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG). Da der Rechtsvertreter des Rekurrenten
für das vorinstanzliche Verfahren keine Honorarnote eingereicht hat, ist die
Höhe der Parteientschädigung praxisgemäss zu schätzen. Angemessen erscheint ein
Aufwand von ungefähr 6 Stunden, der zu CHF 250.– zu vergüten ist.
Damit steht dem Rekurrenten für das verwaltungsinterne Verfahren gemäss § 13
i.V.m. § 11 Abs. 1 lit. b der Verordnung zum Gesetz über die
Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.810) eine Parteientschädigung von CHF 1'500.– (inkl.
Auslagen) zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 115.50 zu. Für die Höhe der
Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren kann auf die
Honorarnote des Anwalts des Rekurrenten vom 4. November 2020 abgestellt werden,
zuzüglich 3 ¼ Stunden für die verwaltungsgerichtliche Verhandlung. Daraus
ergibt sich eine Parteientschädigung von CHF 4'729.15 sowie die geltend gemachten
Auslagen von total CHF 105.85, zuzüglich Mehrwertsteuer von
CHF 372.30, insgesamt CHF 5’207.30.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses
werden die Verfügung des Migrationsamts vom 20. September 2018 sowie der
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 27. September 2019
aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur erneuten Prüfung des
Nachzugsanspruchs gemäss Art. 43, 51 Abs. 2 und 62 AuG an das
Migrationsamt zurückgewiesen.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden
keine Gerichtskosten erhoben.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat dem
Rekurrenten für das vorinstanzliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung
von CHF 1'500.– zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 115.50, sowie für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4’835.–,
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 372.30, zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement
-
Regierungsrat
-
Migrationsamt (inkl. Akten)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.