VD.2019.245
Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge gemäss Art. 298b Abs. 1 ZGB (BGer-Nr. 5A_775/2020 vom 23. September 2020))
10. Juni 2020Deutsch41 min
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB; Kindesschutzbehörde)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht / Dreiergericht
VD.2019.139
VD.2019.245
URTEIL
vom 10. Juni 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi (Vorsitz),
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Carl Gustav
Mez
und Gerichtsschreiberin MLaw Marion
Wüthrich
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____
Beigeladener
[...]
C____
Sohn
[...]
vertreten durch D____, Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde
gegen einen Einzelentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 18.
Juli 2019
betreffend
vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und vorsorgliche Errichtung
einer Beistandschaft
Beschwerde
gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 4. November
2019
betreffend Erteilung
der gemeinsamen elterlichen Sorge, Umteilung der Obhut, Weisung zur
Inanspruchnahme einer psychologischen Beratung und Regelung des Besuchsrechts
Sachverhalt
Sachverhalt
C____, geboren am
[...] 2007, ist der Sohn von A____ (Beschwerdeführerin) und B____
(Beigeladener). Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet und lebten vor
der Geburt ihres Sohnes nur kurz im gleichen Haushalt. Die Mutter hatte das
alleinige Sorgerecht.
Nach einem
Streit der Eltern während des Fussballtrainings von C____ am 17. Juni 2019
wurde C____ seinem ausdrücklichen Wunsch entsprechend von der requirierten
Polizei vorübergehend in die Obhut des Vaters gegeben. In der Folge wurde von
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB; Kindesschutzbehörde)
ein Verfahren eröffnet. Da C____ nicht mehr zur Mutter zurückkehren wollte und angab
von ihr geschlagen worden zu sein, entzog die Kindesschutzbehörde der Mutter mit
Einzelentscheid vom 18. Juli 2019 vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht
über C____, brachte ihn bei seinem Vater unter (Ziff. 1) und errichtete für ihn
vorsorglich eine Erziehungsbeistandschaft mit E____, Sozialarbeiter beim Kinder-
und Jugenddienst (KJD) als Beistand (Ziff. 2 und 3). Der Beistand hatte den
Auftrag, C____ und seine Eltern mit Rat und Tat zu unterstützen, die weitere
Pflege, Erziehung und Ausbildung von C____ zu überwachen sowie die Leistung
weiterer Institutionen und Fachleute zu koordinieren. Ferner wurden dem
Beistand die Aufgaben übertragen, nach den Sommerferien eine Besuchsregelung
für C____ und seine Mutter zu finden und bei Bedarf der Kindesschutzbehörde
entsprechende Anträge zu stellen (Ziff. 4a-4d). Schliesslich wurde für C____
eine Kindesvertretung angeordnet (Ziff. 7-9). Die vorsorglichen Massnahmen
wurden bis 18. November 2019 befristet (Ziff. 5) und der Beistand
beauftragt, bis am 18. Oktober 2019 einen Verlaufsbericht mit Empfehlungen
über das weitere Vorgehen einzureichen (Ziff. 6). Einer allfälligen Beschwerde
wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 11) und die Verlegung der
Kosten mit der Hauptsache angekündigt (Ziff. 10).
Dagegen erhob
die Kindsmutter mit Eingabe vom 25. Juli 2019 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und verlangte die kosten- und entschädigungsfällige
Aufhebung der Ziffern 1 und 11 des Entscheids. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht
über C____ sei ihr zu belassen und der Kindsvater unter Strafandrohung
anzuweisen, ihr das Kind zurückzugeben. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wies die Verfahrensleiterin mit
Verfügung vom 15. August 2019 ab (Verfahren VD.2019.139).
Gestützt auf den
Bericht des damaligen Beistandes vom 17. Oktober 2019 und nach Anhörung von C____
im Beisein der Kindesvertreterin vor der Verhandlung sowie Anhörung der Eltern
an der Verhandlung übertrug die Kindesschutzbehörde mit Entscheid vom 4.
November 2019 der Mutter und dem Vater die gemeinsame elterliche Sorge
(Ziff. 1) und teilte dem Vater die Obhut über C____ zu (Ziff. 2). C____
und seine Eltern wurden sodann angewiesen, eine psychologische Beratung bei J____
in Anspruch zu nehmen und die Termine vollumfänglich wahrzunehmen (Ziff. 3).
Ferner wurde während den ersten drei Monaten ein von einer sozialpädagogischen
Fachperson begleiteter wöchentlicher zweistündiger Besuchskontakt zwischen C____
und seiner Mutter festgelegt (Ziff. 4). Weiter wurde für C____ eine
Erziehungsbeistandschaft errichtet (Ziff. 5) und als seine neue Beiständin F____,
Sozialarbeiterin des KJD, ernannt (Ziff. 6). Die Beiständin erhielt den
Auftrag, die Eltern mit Rat und Tat zu unterstützen (Ziff. 7 lit. a), die
weitere Pflege, Erziehung und Ausbildung von C____ zu überwachen (Ziff. 7 lit.
b), die Leistungen weiterer Institutionen und Fachleute zu koordinieren (Ziff. 7
lit. c), umgehend eine sozialpädagogische Familienbegleitung für C____ und
seine Mutter einzurichten, welche die Besuche gemäss Ziff. 4 begleitet
(Ziff. 7 lit. d) und der Kinderschutzbehörde nach Ablauf der
sozialpädagogischen Familienbegleitung aufgrund des eingereichten Begleitberichts
der zuständigen Familienbegleitperson einen Antrag über die zukünftige Regelung
der Kinderbelange einzureichen (Ziff. 7 lit. e). Schliesslich erhielt die
Beiständin den Auftrag, die Kindesschutzbehörde über wichtige Ereignisse
umgehend zu informieren und bei Bedarf einen Antrag auf Änderung zu stellen
sowie bis am 30. Juni 2020 einen Verlaufsbericht mit einer Empfehlung
betreffend die Weiterführung oder Aufhebung der Massnahme bzw. der
Kindesbelange (insbesondere Obhut und Besuchsrecht) einzureichen (Ziff. 8).
Es wurde die Überprüfung der Obhutszuteilung nach einem halben Jahr angekündigt
(Ziff. 9). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung
entzogen (Ziff. 10), C____ wurde die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung gewährt (Ziff. 11) und es wurde auf eine Gebühr verzichtet (Ziff. 12).
Gegen diesen
Entscheid der Kindesschutzbehörde richtet sich die mit Eingabe vom 21. Dezember
2019 erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht, mit welcher die
Beschwerdeführerin dessen kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung beantragt
(Verfahren VD.2019.245).
Mit Verfügung
vom 6. Januar 2020 kündigte die Verfahrensleiterin die Behandlung der
Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. Juli 2019 betreffend die vorsorglichen
Massnahmen (VD.2019.139) zusammen mit der Beschwerde gegen den Entscheid vom 4.
November 2019 an (VD.2019.245).
Die
Kindesschutzbehörde und die Kindesvertreterin liessen sich bereits im Verfahren
betreffend die vorsorglichen Massnahmen mit Eingaben vom 6. August bzw.
13. August 2019 vernehmen und beantragten je die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde. Auf eine erneute Vernehmlassung wurde verzichtet. Der beigeladene
Kindsvater liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerdeführerin leitete ihre
offenbar beim Bundesgericht eingereichte Replik auch auf entsprechende
Aufforderung der Verfahrensleiterin vom 14. Oktober 2019 nicht weiter. Sie nahm
jedoch ebenfalls bereits im Verfahren betreffend die vorsorglichen Massnahmen in
mehreren E-Mails sowie mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 Stellung. Mit Eingabe
vom 6. Januar 2020 reichte die Beschwerdeführerin Schulprüfungen mit Noten
von C____ ein.
Am 8. Januar
2020 wurde D____ als unentgeltliche Vertreterin von C____ für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren bestätigt. Die Anhörung von C____ fand am
12. Februar 2020 im Beisein der Kindesvertreterin statt.
Im Rahmen der im
Entscheid vom 4. November 2019 angekündigten Überprüfung der Obhutszuteilung
durch die Kindesschutzbehörde erstattete die Beiständin am 4. Mai 2020 ihren
Bericht und wurde C____ in Anwesenheit der Kindesvertreterin am 25. Mai 2020
von der Kindesschutzbehörde erneut angehört.
In Nachachtung
der Verfügung der Verfahrensleiterin vom 19. Mai 2020 berichtete J____ mit
Eingabe vom 4. Juni 2020, ob und wie häufig die von der Kindesschutzbehörde
angewiesene psychologische Beratung von C____ und seinen Eltern in Anspruch
genommen wurde bzw. wird.
Anlässlich der
Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 10. Juni 2020 wurden die
Beschwerdeführerin, der Beigeladene, die eingesetzte Beiständin, die
Kindesvertreterin und die Vertreterin der Kindesschutzbehörde zur Sache
befragt. Anschliessend gelangten die Beschwerdeführerin, die Vertreterin der Kindesschutzbehörde,
die Kindesvertreterin und der Beigeladene zum Vortrag. Dabei hielten sie an
ihren Anträgen fest. Die Beschwerdeführerin änderte ihre Anträge jedoch
insofern, als sie sich grundsätzlich mit einer psychologischen Beratung für
sich und C____ einverstanden erklärte. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes-
und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig für die Entscheidung ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG], SG
154.100]). Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit ist
indes die Verfahrensleitung zuständig (§ 45 GOG; vgl. dazu E. 1.2.2 hiernach).
1.2
Zur
Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren
beteiligten Personen. Die Beschwerdeführerin war am Verfahren direkt beteiligt
und ist somit gemäss Art. 450 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB grundsätzlich
zur Beschwerde legitimiert. Sie erhob und begründete die Beschwerden
rechtzeitig innert der Frist gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit
Art. 450b Abs. 1 ZGB.
1.2.1
Die
Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin gemäss Art. 450 Abs. 2
Ziff. 1 ZGB setzt ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihrer
Rechtsbegehren voraus. Um schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse
im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel aktuell sein (Droese/Steck, in: Geiser/Fountalakis
[Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 450 ZGB N 29; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 1925, 1931). Diese
Bedingung ist erfüllt, wenn die Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin
einen praktischen Nutzen eintragen würde. Entfällt das schutzwürdige Interesse
während des Verfahrens, ist das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben (vgl.
dazu Rhinow et al., a.a.O.,
Rz. 1677; Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel
2008, S. 435, 447, 467; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S.
277, 292; VGE VD.2016.40 vom 21. Juni 2016 E. 1.2, VD.2014.128 und VD.2014.134
vom 2. Oktober 2014 E. 1.2; vgl. für das Bundesrecht BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S.
24). Mit dem Erfordernis des aktuellen Beschwerdeinteresses wird
sichergestellt, dass einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische
oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank, a.a.O., S. 435, 447; VGE VD.2014.175 vom 25.
November 2014 E. 1.2, VD.2012.13 vom 17. Februar 2014 E. 1.2; vgl. für das
Bundesrecht BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157). Auf das Erfordernis des aktuellen
Interesses wird indes ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der gerügte Eingriff
jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem
Beschwerdeweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb
kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel
2008, S. 477, 500; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 277, 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b S. 252; VGE VD.2016.49 vom 19.
Juni 2017 E. 1.3, VD.2015.268 vom 23. Juni 2016 E. 1.3, mit Hinweisen).
1.2.2
Anfechtungsgegenstand
der Beschwerde vom 25. Juli 2019 bildet der Einzelentscheid der Kindesschutzbehörde
vom 18. Juli 2019. Streitgegenstand sind dabei die darin bis zum 18. November
2019.
befristeten vorsorglichen Massnahmen. Diese Frist ist abgelaufen. Zudem wurden
die vorsorglichen Massnahmen mit dem ebenfalls angefochtenen Entscheid vom 4.
November 2019 mittlerweile bestätigt und ergänzt. Daraus folgt, dass das
aktuelle Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Beurteilung ihrer
Beschwerde gegen den Einzelentscheid vom 18. Juli 2019 weggefallen ist.
Das Verfahren VD.2019.139 wird von der Verfahrensleiterin zufolge Gegenstandslosigkeit
abgeschrieben (§ 45 GOG).
1.2.3
Ein
Rechtschutzinteresse besteht demgegenüber an der Beurteilung der Beschwerde vom
21.
Dezember 2019 gegen den Entscheid vom 4. November 2019. Die
Beschwerdeführerin wendet sich dabei primär gegen die von der
Kindesschutzbehörde angeordnete Umteilung der Obhut auf den Vater und die
Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge sowie gegen den begleiteten
Besuchskontakt (Beschwerde, S. 1-3; Verhandlungsprotokoll, S. 15). Gegen die
Aufnahme bzw. Weiterführung einer psychologischen Beratung für sich und C____ erhob
die Beschwerdeführerin an der Hauptverhandlung grundsätzlich keine Einwände
mehr (vgl. dazu E. 5 hiernach; Verhandlungsprotokoll, S. 13 f.). Auf die Beschwerde
ist einzutreten. Wird nichts Anderes vermerkt, beziehen sich die folgenden
Aktenverweise auf das Verfahren VD.2019.245.
1.3
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB.
Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des
Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Auf das
Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die
kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG,
soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt
nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit
Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296
ZPO). Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls
neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt
des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2016.50 vom
5.
Juli 2016 E. 1.3).
2.
Zu prüfen ist
zunächst die mit dem Entscheid vom 4. November 2019 vorgenommene Übertragung
der elterlichen Obhut über C____ auf dessen Vater (Entscheid vom 4. November
2019, Rz. 19-26).
2.1
Für
Kinder unverheirateter Eltern regelt die Kindesschutzbehörde gemäss Art. 298d
Abs. 2 ZGB auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen die
elterliche Obhut neu, wenn dies wegen einer wesentlichen Veränderung der
Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (vgl. Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, ZGB
I, a.a.O., Art. 298d N 1). Die Zuteilung der elterlichen Obhut ist auf der
Grundlage einer umfassenden Überprüfung der Situation am Massstab des
Kindeswohls zu beurteilen (vgl. dazu VGE VD.2013.8 vom 15. Mai 2013 E. 2.2 mit
Hinweis auf die Urteile des EGMR Zaunegger gegen Deutschland, Nr.
22028/04 vom 3. Dezember 2009, in: FamPra.ch 2010 S. 213 ff., und Sporer
gegen Österreich, Nr. 35637/03 vom 2. Februar 2011). Das Wohl des
Kindes hat Vorrang vor allen übrigen Überlegungen, insbesondere vor den
Wünschen der Eltern (BGer 5A_474/2016 und 5A_487/2016 vom 27. Oktober 2016 E.
4.3.2). Massgebend ist zunächst die Erziehungsfähigkeit der Eltern und die Art
und Qualität ihrer persönlichen Beziehung zum Kind. Dabei sind auch die
Möglichkeit und die Bereitschaft, das Kind persönlich zu betreuen, zu
beurteilen. Weiter kann bei ähnlicher Eignung der Eltern die Stabilität der
örtlichen und familiären Verhältnisse von Bedeutung sein. Schliesslich ist vor
allem bei älteren Kindern ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Auch
wenn dem urteilsfähigen Kind kein freies Wahlrecht zukommt, bei welchem
Elternteil es leben möchte, so ist dessen Willen doch bei der Entscheidung zu
berücksichtigen (BGer 5A_201/2017 vom 27. März 2018 E. 2.2, 5A_428/2014 vom
22.
Juli 2014 E. 6.1). Diesen Kriterien lassen sich die weiteren
Gesichtspunkte zuordnen, so die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen
in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten und insbesondere die Beziehung zum anderen
Elternteil zuzulassen und aktiv zu fördern (sog. Bindungstoleranz; BGer
5A_112/2014 vom 11. Juli 2014 E. 2.1; zum Begriff BGer 5A_138/2012 vom 26. Juni
2012.
E. 3-5).
2.2
Die
Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass C____ seit einem elterlichen Streit
während seines Fussballtrainings am 17. Juni 2019 mit Requisition der Polizei
auf Empfehlung der Behörden bei seinem Vater wohne (Entscheid vom 4. November
2019, Rz. 22). Betreffend die Erziehungsfähigkeit des Vaters habe entgegen der
von der Mutter geltend gemachten Vernachlässigung keine unmittelbare Gefährdung
von C____ bei seinem Vater festgestellt werden können (Entscheid vom 4.
November 2019, Rz. 23). Ferner zeige sich der Vater offen, mit der Mutter
bezüglich der Kinderbelange zusammenzuarbeiten (Entscheid vom 4. November
2019, Rz. 25). Auch der damalige Beistand habe empfohlen, dass C____ bei seinem
Vater bleiben solle. Von der Schule seien keinerlei besorgniserregende
Rückmeldung zu verzeichnen. Die Aussagen von C____ und aus dem schulischen
Umfeld würden vielmehr darauf schliessen lassen, dass es ihm tendenziell besser
gehe als vor den Sommerferien und er sich aufgrund des geringeren elterlichen
Drucks besser in die Klasse einfüge (Entscheid vom 4. November 2019, Rz. 22 und
23). Von grossem Gewicht für die Vorinstanz war schliesslich, dass C____ bis
zum Entscheid vom 4. November 2019 mithin während fünf Monaten gegenüber
seinem Beistand, der Kindesvertreterin und den Mitgliedern der Spruchkammer 3
der Kindesschutzbehörde mehrfach und konstant den Wunsch äusserte, bei seinem
Vater bleiben zu können (Entscheid vom 4. November 2019, Rz. 22 und 24). Die Vorinstanz
erachtete daher den weiteren Verbleib von C____ bei seinem Vater als angezeigt und
teilte ihm die elterliche Obhut zu (Entscheid vom 4. November 2019, Rz. 26).
2.3
Die
Beschwerdeführerin wendet dagegen insbesondere ein, dass die
Kindesschutzbehörde die Verhältnisse beim Kindsvater nicht abgeklärt und sich
lediglich auf ihr angeblich schlechtes Verhalten konzentriert habe (Beschwerde
vom 25. Juli 2019, VD.2019.139 act. 2 S. 6). Der Vorfall vom 17. Juni 2019 sei vom
Kindsvater und der Polizei gegenüber der Kindesschutzbehörde ganz falsch
dargestellt worden (Beschwerde vom 21. Dezember 2019, S. 1; Beschwerde
vom 25. Juli 2019, VD.2019.139 act. 2 S. 10 f.; Verhandlungsprotokoll, S. 3,
15). Der Kindsvater habe in der Vergangenheit nur sehr wenig Verantwortung für C____
übernommen, sich zeitweise überhaupt nicht um ihn gekümmert und auch nie Unterhaltszahlungen
geleistet (Beschwerde vom 25. Juli 2019, VD.2019.139 act. 2 S. 6). Ihres
Wissens sei er vorbestraft und habe Betreibungen in sechsstelliger Höhe
(Beschwerde vom 25. Juli 2019, VD.2019.139 act. 2 S. 7;
Verhandlungsprotokoll, S. 2). In der Vergangenheit sei der Kindsvater immer
wieder obdachlos gewesen und habe dies vor ihr und den Behörden verheimlicht.
Mit C____ beschäftige er sich überhaupt nicht, lasse ihn die ganze Nacht
PlayStation spielen und überwache die Erledigung der Hausaufgaben nicht
(Beschwerde vom 25. Juli 2019, VD.2019.139 act. 2 S. 8). Er halte sich auch
nicht an die mit der Kindeschutzbehörde vereinbarte Besuchsregelung. Dabei sei
es sogar schon vorgekommen, dass der Vater C____ über Nacht bei sich behalten
und ihn am nächsten Morgen nicht in die Schule gebracht habe (Beschwerde vom
25.
Juli 2019, VD.2019.139 act. 2 S. 9). Bereits mehrfach sei der Kindsvater
verbal und körperlich auf sie losgegangen und habe sie im Beisein von C____ am
Telefon angeschrien und beleidigt (Beschwerde vom 21. Dezember 2019, S. 3; Beschwerde
vom 25. Juli 2019, VD.2019.139 act. 2 S. 10 und 12). Ferner kümmere sich der
Kindsvater nicht um die Medikamente gegen C____s Pollenallergie (Beschwerde vom
25.
Juli 2019, VD.2019.139 act. 2 S. 12). Um sein Aufenthaltsrecht in der
Schweiz nicht zu verlieren nutze er C____ nur aus (Beschwerde vom 21. Dezember
2019, VD.2019.245 act. 1 S. 2, 3). Demgegenüber habe sie als Mutter 12 Jahre
lang alles richtig gemacht und C____ gut erzogen. Er habe in der Schule gute
Leistungen erbracht, sei unbeschwert und glücklich gewesen (Beschwerde vom 21.
Dezember 2019, VD.2019.245 act. 1 S. 2; Verhandlungsprotokoll, S. 4).
2.4
2.4.1
Der
heute fast 13-jährige C____ hat im vorliegenden Verfahren konstant und bestimmt
seinem Willen Ausdruck verliehen, bei seinem Vater zu leben und nicht zur
Mutter zurückzukehren. Am Tag des elterlichen Streits während C____s Fussballtrainings
am 17. Juni 2019 sprach die damals zuständige Sozialarbeiterin F____ während
des Telefonpiketts mit C____. Bereits ihr gab er an, nicht nach Hause zu wollen,
sondern zum Vater. Seine Mutter habe ihn mehrfach mit der Hand an den Kopf oder
mit dem Gürtel auf die Beine geschlagen (Einsatzprotokoll Telefonpikett KJD, VD.2019.139
act. 5 S. 247; Bericht Polizei-Requisition vom 17. Juni 2019, VD.2019.139 act.
5.
S. 237). Am 3. Juli 2019 bekräftigte er erneut, dass er weiterhin und
«eigentlich für immer» beim Vater leben wolle. Er fühle sich bei seiner Mutter
«einfach nicht so wohl» (KESB-Journal vom 3. Juli 2019, VD.2019.139 act. 5 S.
174). Der Wunsch beim Vater zu leben habe schon immer bestanden (Anhörungsprotokoll
KESB vom 4. November 2019, VD.2019.139 act. 26 S. 298;
Verhandlungsprotokoll, S. 8). Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens
äusserte C____ mehrfach und dezidiert den Wunsch, seine Mutter überhaupt nicht
mehr zu sehen und bei seinem Vater zu bleiben (KESB-Journal vom 17. Juli 2019,
VD.2019.139 act. 5 S. 83; Stellungnahme vom 13. August 2019,
VD.2019.139 act. 26 S. 564; Abklärungsbericht KJD vom 17. Oktober 2019,
VD.2019.139 act. 26 S. 500, 504; Anhörungsprotokoll KESB vom 4. November
2019, VD.2019.139 act. 26 S. 298 f.). Die Kindesschutzbehörde betonte in
ihrer Stellungnahme vom 6. August 2019 denn auch, dass die derzeitige
Wohnsituation von C____ selbst gewählt worden sei (VD.2019.139 act. 5 S. 12).
Er fühle sich sehr wohl beim Vater und dieser sorge gut für ihn (Stellungnahme
vom 13. August 2019, VD.2019.139 act. 26 S. 564). Bei ihm werde er wie ein
Erwachsener behandelt und könne entscheiden, was er essen oder machen wolle.
Der Vater habe ihn noch nie geschlagen und bei ihm habe er nie Angst etwas falsch
zu machen. Der Vater fordere ihn zwar auch auf für gute Noten zu lernen, sehe
dies aber lockerer (Abklärungsbericht KJD vom 17. Oktober 2019, VD.2019.139 act. 26
S. 501). Auch seit dem angefochtenen Entscheid vom 4. November 2019
gab C____ weiterhin glaubhaft gegenüber verschiedenen Personen und Behörden an,
bei seinem Vater verbleiben zu wollen (Bericht der Beiständin vom 4. Mai 2020, act. 5
S. 19; KESB Anhörung C____ vom 25. Mai 2020, act. 5 S. 8). Er bekräftigte
dies auch anlässlich der Kindesanhörung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
(Aktennotiz vom 12. Februar 2020) und dieser Wunsch wurde von der
Kindesvertreterin in der Gerichtsverhandlung erneut bestätigt
(Verhandlungsprotokoll, S. 7).
Befragt zur
Mutter konnte er im vorinstanzlichen Verfahren keinen positiven Punkt benennen.
Bei ihr könne er nicht sagen was er wolle, sie würde entscheiden. Die
gemeinsame Zeit erlebe er als langweilig und die Mutter verbringe viel Zeit mit
ihrem Handy. Sie gehe mit ihm zum Spazieren in die Lange Erlen, sonst mache sie
nichts mit ihm. Sie verlange immer, dass er lerne und Hausaufgaben mache. Er
würde sich wünschen, dass die Mutter nicht wegen Kleinigkeiten mit ihm
schimpfe, nicht die Türe zuschlage, ihm nicht drohe und ihn nicht schlage. Sie
solle nett sein, nicht so streng wegen den Hausaufgaben und den Vater nicht
beleidigen (Abklärungsbericht KJD vom 17. Oktober 2019, VD.2019.139 act.
26.
S. 501). In der Kindesanhörung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
gab er an, die Mutter sei für ihn unberechenbar, weshalb er Angst vor ihr habe
(Aktennotiz Kindesanhörung vom 12. Februar 2020). Wie die Kindesvertreterin in
der Gerichtsverhandlung ausführte, habe C____ bei der Mutter manchmal nicht
gewusst, was er falsch gemacht habe (Verhandlungsprotokoll, S. 7). Wiederholt
gab C____ an, von seiner Mutter geschlagen worden zu sein (Stellungnahme vom
13.
August 2019, VD.2019.139 act. 26 S. 564; Abklärungsbericht KJD vom
17.
Oktober 2019, VD.2019.139 act. 26 S. 501;
Verhandlungsprotokoll S. 7). Dieser Vorwurf wurde soweit ersichtlich im
vorinstanzlichen Verfahren nicht vertieft abgeklärt (Abklärungsbericht vom
17.
Oktober 2019, VD.2019.139 act. 26 S. 506). Auf telefonische
Nachfrage der Kindesschutzbehörde gab die Mutter zunächst an, dass ihr in
stressvollen Situationen tatsächlich ab und zu die Hand ausgerutscht sei.
Darauf sei sie nicht stolz, es sei aber nicht regelmässig vorgekommen
(KESB-Journal vom 18. Juni 2019, VD.2019.139 act. 5 S. 249). Im
weiteren Verlauf des Verfahrens verneinte sie sodann, C____ geschlagen zu
haben. Sie räumte lediglich ein, ihn möglicherweise am Arm gepackt zu haben und
etwas laut geworden zu sein (Beschwerde vom 25. Juli 2019, VD.2019.139 act. 2
S. 4).
2.4.2
Aus
den Akten ergibt sich weiter, dass sich die Situation von C____ bei seinem
Vater grundsätzlich gut entwickelt hat. Die Verhältnisse beim Kindsvater waren
dem KJD und der Kindesschutzbehörde vor dem eskalierten Streit der Eltern im
Juni 2019 bekannt. Bereits vom 5. Juli 2018 bis 6. März 2019 hatte auf Antrag
des Vaters eine Abklärung betreffend die Regelung des persönlichen Verkehrs stattgefunden.
Schon zum damaligen Zeitpunkt pflegte C____ seit vielen Jahren einen engen
Kontakt zu seinem Vater und übernachtete übers Wochenende regelmässig bei ihm
(Stellungnahme KESB vom 6. August 2019, VD.2019.139 act. 5 S. 12;
Anhörungsprotokoll vom 4. November 2019, VD.2019.139 act. 26 S. 298).
Anlässlich dieser Abklärung habe ein sehr vertrauter Umgang zwischen Vater und
Sohn festgestellt werden können und C____ habe damals mitgeteilt, dass er sehr
gerne mit seinem Vater zusammen sei und sich von ihm verstanden fühle
(Stellungnahme KESB vom 6. August 2019, VD.2019.139 act. 5 S. 12).
Gemäss der aktuellen Stellungnahme der Beiständin habe der Kindsvater eine enge
Beziehung zu C____. Er kenne die Bedürfnisse seines Sohnes und gehe auf diese
verständnisvoll ein (Stellungnahme Beiständin vom 15. Mai 2020, act. 5 S. 12). Auch
die Vertreterin der KESB berichtete an der Gerichtsverhandlung, dass sie
während des letzten Treffens mit C____ eine entspannte Atmosphäre zwischen
Vater und Sohn habe beobachten können. Sie habe C____ «abgenommen», dass er
sich beim Vater wohlfühle (Verhandlungsprotokoll, S. 17). Betreffend die
Wohnsituation ergibt sich aus der aktuellen Stellungnahme der Beiständin, dass
der Vater seit Mitte Oktober 2019 eine 3.5-Zimmer-Wohnung im [...]-Quartier mietet.
Am 14. Mai 2020 habe sie sich persönlich ein Bild von der Wohnung gemacht.
Die helle Wohnung mit gutem Ausbaustandard sei in einem sauberen, gepflegten
und ordentlichen Zustand gewesen. C____ und sein Vater würden je über ein
eigenes Schlafzimmer verfügen. C____ habe bestätigt, dass er sich in der
Wohnung wohl fühle (Stellungnahme Beiständin vom 15. Mai 2020, act. 5 S. 12).
Gemäss den Angaben des Vaters koste die Wohnung mit Nebenkosten CHF 1ʹ940.–
(Stellungnahme Beiständin vom 15. Mai 2020, act. 5 S. 12). Seit zwei Jahren
arbeite er für [...] und verdiene monatlich CHF 5ʹ230.– brutto, zuzüglich
13.
Monatslohn. Aufgrund der COVID-19-Pandemie sei er von Kurzarbeit betroffen,
er könne für C____ und seinen Lebensunterhalt aber aufkommen. Hingegen könne er
die Forderungen des Betreibungsamtes vorerst nicht bezahlen (Stellungnahme
Beiständin vom 15. Mai 2020, act. 5 S. 12). Schliesslich ergibt sich aus den
Akten und der Befragung anlässlich der Gerichtsverhandlung, dass am 22. April
2020.
der jährliche Kontrolltermin bei C____s Kinderarzt stattgefunden hat. Er sei
gesund und habe eine Impfung erhalten. Medikamente gegen seine Pollenallergie
benötige er keine mehr (Bericht Beiständin vom 4. Mai 2020, act. 5 S. 18;
Verhandlungsprotokoll, S.5).
2.4.3
Der
Schulbesuch von C____ entwickelte sich seit dem Aufenthalt beim Vater zunächst
erfreulich. Die Schulleiterin beschreibt C____ als einen herausfordernden
Schüler, der sich vor dem Wohnortwechsel respektlos gegenüber den Kindern und
den Lehrpersonen verhalten habe. Seit C____ beim Vater wohne habe sich viel
beruhigt. Zwar sei er weiterhin herausfordernd aber anders erreichbar.
Grundsätzlich habe C____ sein Verhalten verändern können, nicht aber seine Lernmotivation.
Nach Einschätzung der Schulleiterin habe die Mutter C____ unter Druck gesetzt,
damit er die notwendigen Schulleistungen für den Übertritt in den P-Zug
erbringe (Abklärungsbericht vom 17. Oktober 2019, VD.2019.139 act. 26 S. 502).
Der Kontakt mit der Mutter sei eher schwierig (Abklärungsbericht vom 17.
Oktober 2019, VD.2019.139 act. 26 S. 502 f.), jedoch stehe der Vater in
gutem Austausch mit der Schule (VD.2019.139 act. 5 S. 175; Entscheid vom 4.
November 2019, Rz. 25; Abklärungsbericht vom 17. Oktober 2019,
VD.2019.139 act. 26 S. 502). Der Klassenlehrer kennt C____ seit zwei
Jahren und erlebte ihn nach den Sommerferien 2019 entspannter. C____ habe
weniger aggressive Ausbrüche und deshalb weniger Konflikte mit seinen
Mitschülern. Jedoch müsse er noch mehr lernen, sich gegenüber anderen Personen
respektvoll zu verhalten. Positiv sei, dass er seit dem neuen Schuljahr auf die
Anweisungen der Lehrpersonen reagiere (Abklärungsbericht vom 17. Oktober 2019,
VD.2019.139 act. 26 S. 502). C____ habe Leistungspotential, sei aber nicht sehr
lernbereit und mache nur das Nötigste. Dies sei bereits in den letzten Jahren
ein grosses Thema gewesen. Angesichts C____s Lernverhaltens erachtete sein
Klassenlehrer im Herbst 2019 das Erreichen des E-Zugs für fraglich und stellte den
Entscheid im Januar 2020 in Aussicht (Abklärungsbericht vom 17. Oktober 2019,
VD.2019.139 act. 26 S. 502).
Seit Herbst 2019
nahmen die Schulleistungen von C____ jedoch ab und sein Verhalten wurde
schwieriger (Bericht der Beiständin vom 4. Mai 2020, act. 5 S. 18). Im Dezember
informierte die Schulleiterin, dass es C____ nicht gut gehe, er sei zwischen
«Stuhl und Bank» und seine Noten seien sehr schlecht (Aktennotiz Telefonat mit
Schulleiterin vom 9. Dezember 2019, VD.2019.139, act. 26 S. 191; Schulprüfungen
mit Noten, VD.2019.139, act. 26 S. 16 ff.). Obwohl C____s Noten den
Anforderungen eigentlich nicht genügten, das Potential jedoch als vorhanden angesehen
wurde, entschied die Schule im Januar 2020, dass C____ nach den Sommerferien in
den E-Zug wechseln könne (Bericht der Beiständin vom 4. Mai 2020, act. 5
S. 18). Ende Dezember 2019 hatte die Schule C____ bei der
Kriseninterventionsstelle G____ angemeldet, da sie sich grosse Sorgen um seine
schulische Entwicklung machte, es zu einigen sehr schwierigen Situationen in
der Schule gekommen war und C____ einmal einen Mitschüler am Hals packte
(Verhandlungsprotokoll, S. 12; Bericht der Beiständin vom 4. Mai 2020, act. 5
S. 18; Aktennotiz KESB Anhörung C____ vom 25. Mai 2020, act. 5 S. 8). Die
Schule erhoffte sich durch eine Auszeit in einem anderen Setting, dass sich bei
C____ wieder Freude am Lernen einstelle und er sein Verhalten besser regulieren
könne. Das geplante Klärungsgespräch konnte infolge der Schulschliessung wegen der
COVID-19-Pandemie jedoch nicht stattfinden und die Krisenintervention nicht
umgesetzt werden (Bericht der Beiständin vom 4. Mai 2020, act. 5 S. 18). Drei
Wochen nach der Schulöffnung berichtete die Schulleiterin, dass es C____
gelinge sich in die Gemeinschaft einzugeben und immer wieder in einen Arbeits-
und Lernprozess zu kommen. C____ könne daher seine Primarschulzeit regulär
beenden und im Sommer in die Sekundarschule eintreten (E-Mail vom 27. Mai 2020,
act. 5 S. 3).
2.5
Aus
den vorstehenden Erwägungen wird deutlich, dass sich nach wie vor Risiken in
der Entwicklung von C____ zeigen. Während er in der durch die COVID-19-Pandemie
bedingten Schulpause offenbar zur Ruhe gekommen ist und die Schulleitung in der
Folge von einer weiteren Krisenintervention absah (E-Mail der Schulleiterin vom
27.
Mai 2020, act. 5 S. 3), besteht betreffend seine schulischen Leistungen weiterhin
eine gewisse Unsicherheit. Seine Noten haben sich im letzten Jahr verschlechtert
und reichten für einen Übertritt in den E-Zug eigentlich nicht aus
(Abklärungsbericht vom 17. Oktober 2019, VD.2019.139 act. 26 S. 502). Die
bisherige Schulleiterin zeigte sich aber überzeugt, dass C____s
Lernbereitschaft wiederkomme. C____ habe viele Interessen aber nie so viel lernen
wollen, wie die Mutter verlangte. Nun müsse er erst eine innere Motivation
entwickeln (Aktennotiz Telefonat mit Schulleiterin vom 2. Dezember 2019, VD.2019.139
act. 26 S. 240; Aktennotiz Telefonat mit Schulleiterin vom 9. Dezember
2019, VD.2019.139 act. 26 S. 191). Die offenbar bereits während des
Aufenthalts bei der Mutter bestehenden, sich jedoch seit dem Herbst 2019 verstärkt
abzeichnenden Motivationsprobleme im schulischen Unterricht gilt es deshalb weiterhin
behutsam, aber engagiert anzugehen. Wie die Kindesvertreterin anlässlich der verwaltungsgerichtlichen
Verhandlung ausführte, wird die bisherige Schulleiterin auf eine geeignete
Klassenzuteilung in der neuen Schule hinwirken und auch die neue Schule informieren
(Verhandlungsprotokoll, S. 7).
Entscheidend für die Entwicklung von
C____ ist insgesamt, dass rasch Klarheit über seine Lebensumstände geschaffen wird
und er zur Ruhe kommen kann (so auch die Kindesvertreterin; vgl. Verhandlungsprotokoll,
S. 6 f.). Diesbezüglich kann mit der Inanspruchnahme der ebenfalls angeordneten
psychologischen Beratung bei J____ zusätzlich eine Entlastung des
Familiensystems erreicht werden (vgl. E. 5 hiernach).
Was die Beschwerdeführerin
mit ihrer Beschwerde vorbringt ist nicht geeignet, die heutige
Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters in Frage zu stellen. Entgegen ihrer
Behauptung waren dem KJD und der Kindesschutzbehörde die Verhältnisse beim
Kindsvater vor dem eskalierten Streit der Eltern im Juni 2019 bekannt (vgl. E.
2.4.2
hiervor). In ihren Ausführungen bezieht sich die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen immer wieder auf angebliche frühere Versäumnisse des Kindsvaters
und dessen meist Jahre zurückliegendes Verhalten ihr gegenüber. Es geht
vorliegend jedoch nicht darum, das allgemeine Wohlverhalten des Vaters oder der
Mutter zu beurteilen und zu bewerten, sondern allein um die Frage, ob der von C____
gewünschte Wohnortwechsel dem Kindeswohl entgegensteht. Der Vater ist heute
berufstätig und bewohnt mittlerweile eine Wohnung mit ausreichend Platz für C____.
Allfällige Verfehlungen des Kindsvaters in der Vergangenheit wie die
Nichtleistung von Unterhalt betreffen nicht die Erziehungsfähigkeit als solche
oder spielen heute nur noch eine untergeordnete Rolle. Selbst wenn davon
ausgegangen wird, dass der Vater aufenthaltsrechtlich von der Obhut über den
Sohn profitiert und er dem Sohn möglicherweise mehr Freiheiten lässt als die
Mutter, ist damit das Wohl von C____ nicht a priori gefährdet. Es entspricht
dem Entwicklungsstand eines 12-jährigen Jungen, dass er mehr Freiheit und den
Kontakt zu einer männlichen Bezugsperson sucht und braucht. Unabhängig von der
Richtigkeit der Gewaltvorwürfe gegen die Mutter (vgl. 2.4.1) gilt es zu
beachten, dass C____ den Erziehungsstil der Mutter offenbar als willkürlich und
einengend erlebt hat und sich vom Zusammenleben mit dem Vater eine bessere
eigene Entwicklungsmöglichkeit erhofft (Anhörung C____ vom 4. November 2019,
VD.2019.139 act. 26 S. 298 ff.). Abgesehen davon, dass die Kindesschutzbehörde
die Kritik der Mutter im Entscheid vom 4. November 2019 ebenfalls berücksichtigte,
ist – wie einleitend festgestellt wurde (vgl. E. 1.3) – für die Beurteilung der
elterlichen Obhut über C____ im heutigen Zeitpunkt die aktuelle Situation
massgebend. C____ lebt seit fast einem Jahr bei seinem Vater, entwickelt sich
dort gut und will selber auch bei ihm bleiben. Von diesem Wunsch ist er seit
nunmehr fast einem Jahr nie abgewichen (Verhandlungsprotokoll, S. 7 f.).
Dem ist Rechnung zu tragen. Schliesslich ist auch der Vater heute gewillt,
geeignet und in der Lage, die erzieherische Verantwortung für seinen Sohn zu
übernehmen. Die vorinstanzliche Zuteilung der Obhut über C____ auf den Vater ist
daher nicht zu beanstanden.
3.
Nachdem die
Übertragung der Obhut zu bestätigen ist (vgl. E. 2.5 hiervor), ist auch
der Wechsel der bisherigen mütterlichen Alleinsorge zur gemeinsamen elterlichen
Sorge nicht zu beanstanden. Bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse
regelt die Kindesschutzbehörde auch die Zuteilung der elterlichen Sorge neu,
wenn dies zu Wahrung des Kindeswohls nötig ist (vgl. Art. 301a Abs. 5 ZGB
in Verbindung mit Art. 298d ZGB; Schwenzer/Cottier,
Basler Kommentar, ZGB I, a.a.O., Art. 301a N 21 und Art. 298d N 1). Der
Antrag auf Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge wurde im
vorinstanzlichen Verfahren vom damaligen Beistand und der Kindesvertreterin im
Namen von C____ gestellt (Entscheid vom 4. November 2019, Rz. 17). Die
Beschwerdeführerin ist mit dem Wechsel zur gemeinsamen elterlichen Sorge nicht
einverstanden. Sie begründet dies im Wesentlichen mit den bereits gegen die
Umteilung der Obhut vorgebrachten Vorbehalte gegen den Kindsvater (vgl. E. 2.3;
Beschwerde vom 21. Dezember 2019, S. 3). Wie bereits dargelegt, ist die
Erziehungsfähigkeit des Vaters jedoch gegeben (vgl. E. 2.5 hiervor). Aufgrund
der wesentlichen Veränderung der Verhältnisse durch den Wechsel der Obhut wird
eine Neuregelung der elterlichen Sorge notwendig. Den Erwägungen der Vorinstanz
folgend soll dem Vater als Inhaber der faktischen Obhut (im Sinne der
Hauptbetreuungsverantwortung für das Kind) die elterliche Sorge daher zumindest
im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge zukommen (Entscheid vom 4. November
2019, Rz. 17 f.).
4.
Zu prüfen ist ferner
der im Entscheid vom 4. November 2019 angeordnete begleitete Besuchskontakt
zwischen Mutter und Kind.
4.1
4.1.1
Gemäss
Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht,
und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf persönlichen Verkehr. Dabei
handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei es in erster Linie dem
Interesse des Kindes dient und oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung das
Kindeswohl ist, welches anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu
beurteilen ist (BGer 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2, in FamPra.ch 2020 S.
237, mit Hinweisen auf BGE 131 III 209 E. 5 S. 212, 130 III 585 E. 2.1
S. 587 f. und BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3, in
FamPra.ch 2016 S. 302). Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann
gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl
des Kindes gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig
ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernstlich um das Kind gekümmert hat oder
wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im
genannten Sinne liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische
oder sittliche Entwicklung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem
nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGer 5A_306/2019 vom 29.
Januar 2020 E. 4.4, mit Hinweisen auf BGE 122 III 404 E. 3b S. 407 und BGer
5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, in FamPra.ch 2016 S. 302).
Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das Recht auf persönlichen Verkehr
dem nicht obhutsberechtigten Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zusteht
und ihm daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf. Eine
Gefährdung des Kindeswohls ist daher unter diesem Gesichtspunkt nicht leichthin
anzunehmen und kann nicht schon deswegen bejaht werden, weil beim betroffenen
Kind eine Abwehrhaltung gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil
festzustellen ist (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit weiteren
Hinweisen). Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot
der Verhältnissmässigkeit zu beachten. Eine Einschränkung darf in der Regel
nicht allein wegen elterlichen Konflikten erfolgen (BGer 5A_306/2019 vom
29.
Januar 2020 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 130 III 585 E. 2.2.1. S. 589).
4.1.2
Bei
der Ausgestaltung des Besuchsrechts ist auf den Willen des Kindes Rücksicht zu
nehmen. Dabei ist zunächst das Alter des Kindes zu berücksichtigen bzw. dessen
Fähigkeit zu autonomer Willensbildung, welche ungefähr ab dem 12. Altersjahr
anzunehmen ist (BGer 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2, in FamPra.ch 2020 S.
238). Bei ablehnender Haltung des Kindes ist zwar kein gerichtsübliches
Besuchsrecht anzuordnen, in der Regel kann ihm aber angesichts der
schicksalhaften Eltern-Kind-Beziehung ein minimales Besuchsrecht zugemutet
werden. Auf jeden Fall darf nach der Praxis des Bundesgerichts der Umgang mit
dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil nicht allein vom Willen des
Kindes abhängen. Das Wohl des Kindes ist nämlich nicht nur aus seiner
subjektiven Sicht mit Blick auf sein momentanes Befinden zu beurteilen, sondern
auch objektiv und mit Blick auf seine künftige Entwicklung. Bei urteilsfähigen
Kindern ist gegen ihren starken Willen von der Festsetzung eines Besuchsrechts
abzusehen. Allerdings bildet auch in einer solchen Situation der Wille des
Kindes nicht das einzige Kriterium. Mit zu berücksichtigen sind auch die Gründe
für die Weigerung des Kindes. Auch urteilsfähige Kinder sind sich in der Regel
der psychologischen und rechtlichen Konsequenzen der Kontaktverweigerung nicht
bewusst (Büchler, FamKomm
Scheidung, Band I, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 273 ZGB N 33 ff.; vgl. BGer
5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2, in FamPra.ch 2020 S. 238, mit Hinweis). Es
gilt die psychologische Erkenntnis als anerkannt, dass in der Entwicklung des
Kindes die Beziehung zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei dessen
Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (vgl. BGer 5A_831/2018
vom 23. Juli 2019 E. 6.2, in FamPra.ch 2020 S. 238, mit Hinweis auf 5A_200/2015
vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, in FamPra.ch 2016 S. 302, BGE 130 III 585 E.
2.2.2
S. 590).
4.2
Im
Entscheid vom 4. November 2019 wurden betreffend den persönlichen Verkehr
zwischen C____ und seiner Mutter begleitete Besuche einmal wöchentlich während
zwei Stunden festgelegt (Entscheid vom 4. November 2019, Rz. 31). Die
Begleitung der Besuche war dabei zunächst für drei Monate vorgesehen (Entscheid
vom 4. November 2019, Rz. 34). Die Kindesschutzbehörde erwog, dass
zwischen den Eltern bisher eine einvernehmliche Lösung der
Besuchsrechtsregelung möglich gewesen sei. Aufgrund der veränderten Situation
sei jedoch unklar, ob C____ künftig die Besuche bei seiner Mutter wahrnehmen
werde. C____ habe sich diesbezüglich zurückhaltend geäussert. Zur
Wiederherstellung der Mutter-Kind-Beziehung sei der Kontakt zwischen C____ und
seiner Mutter aber von eminenter Wichtigkeit. Zur Beruhigung der Situation und
da C____ durch seine Entscheidung, gegen den Willen seiner Mutter zum Vater zu
ziehen, einem beachtlichen Druck ausgesetzt sei, sei die behördliche Regelung
des persönlichen Verkehrs erforderlich (Entscheid vom 4. November 2019,
Rz. 31). In der Folge fanden zwischen dem 18. November 2019 und 27.
Dezember 2019 drei begleitete Besuche statt. Danach kam es zum Abbruch der
Besuchskontakte (Bericht der Beiständin vom 4. Mai 2020, act. 5 S. 17;
VD.2019.139 act. 26 S. 61).
4.3
Mit
den begleiteten Besuchen ist die Beschwerdeführerin nicht einverstanden. Sie begründete
ihren Verzicht bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts damit, dass die
Besuche ohnehin nicht stattfinden würden (Beschwerde vom 21. Dezember 2019, S.
2; Bericht der Beiständin vom 4. Mai 2020, act. 5 S. 16; VD.2019.139 act. 26
S. 68, 70 f.). Im Übrigen sei eine Begleitung ihrer Kontakte mit C____ weder
angebracht noch erforderlich (Bericht der Beiständin vom 4. Mai 2020,
act. 5 S. 17).
4.4
C____,
der am [...] 2020 13 Jahre alt wird, äusserte sich gegenüber Kontakten mit
seiner Mutter weiterhin zurückhaltend, verweigert den Kontakt zu seiner Mutter
jedoch nicht (mehr) vollständig. Die Beiständin stellte bei C____s Aussagen
betreffend seine Mutter und die Besuchsregelung eine gewisse Ambivalenz fest,
wobei sich C____ momentan solidarisch zu seinem Vater verhalte (vgl.
Stellungnahme Beiständin vom 15. Mai 2020, act. 5 S. 13). Wie die
Kindesvertreterin an der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung ausführte, mache es
C____ zwar nicht traurig, keinen Kontakt mit der Mutter mehr zu haben. Er sei
aber bereit, an einem Kontaktaufbau zu arbeiten (Verhandlungsprotokoll, S. 7). Sollten
die Besuchskontakte wieder aufgenommen werden, würde er sich eine Begleitung
wünschen (Verhandlungsprotokoll, S. 16; Bericht der Beiständin vom 4. Mai 2020,
act. 5 S. 17). Ferner wünscht er sich eine Verhaltensänderung der Mutter.
Befragt nach den Gründen, weshalb er seine Mutter nur begleitet sehen möchte,
nannte er ihre nicht vorhersehbaren, heftigen Reaktionen und dass er mit ihr
nicht über das frühere Zusammenleben sprechen oder ihr vermitteln könne wie es
ihm gehe. Er werde von ihr nicht gehört. Sie sei für ihn unberechenbar, weshalb
er Angst vor ihr habe (Aktennotiz Kindesanhörung vom 12. Februar 2020; Bericht
der Beiständin vom 4. Mai 2020, act. 5 S. 19). C____s Wunsch ist es,
dass er mit seiner Mutter eine «gute Zeit» haben kann und sie während den
Treffen nicht über den Vater spricht (Verhandlungsprotokoll, S. 16). Die
Begleitung der Kontakte mit der Mutter durch H____ sei f. ihn daher gut und
hilfreich gewesen. Wenn er mit der Mutter alleine sei, komme er nicht zu Wort (Aktennotiz
Kindesanhörung vom 12. Februar 2020; Bericht der Beiständin vom 4. Mai
2020, act. 5 S. 17).
4.5
Aufgrund
des Alters von C____ sind seine Wünsche stark zu gewichten. Die Normalisierung
der Mutter-Kind-Beziehung hin zu einem unbegleiteten Besuchsrecht mit
Übernachtungen ist jedoch weiterhin das Ziel. Bereits im Entscheid vom 4.
November 2019 waren die begleiteten Besuche nur für drei Monate vorgesehen. C____
lebte bis im Juli 2019 während 12 Jahren in der Obhut der Mutter. Es besteht
Dispositiv
demnach eine langjährige und konstante Beziehung zwischen Mutter und Sohn. Der
Einschätzung der Beiständin folgend, ist es für die Entwicklung von C____
überaus wichtig, dass er nicht in der negativen Einstellung gegenüber seiner
Mutter verhaftet bleibt (vgl. Stellungnahme Beiständin vom 15. Mai 2020, act. 5
S. 13). Ein minimaler Besuchskontakt mit der Mutter kann ihm daher zugemutet
werden und ist mit dem Kindeswohl vereinbar. Die angeordneten begleiteten
Kontakte ermöglichen es C____ in einem geschützten Rahmen das Vertrauen zu
seiner Mutter wieder schrittweise aufzubauen. Gelingt es dabei auch der
Kindsmutter, C____s Bedürfnisse besser wahrzunehmen und auf diese einzugehen,
scheinen in Zukunft weitergehende Kontaktregelungen möglich. Die im
angefochtenen Entscheid vom 4. November 2019 getroffene Besuchsregelung
ist daher nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Nachdem seit Ende Dezember
2019 kein Kontakt zwischen C____ und seiner Mutter stattgefunden hat, müssen
die begleiteten Besuche nun dringend wieder aufgenommen werden.
5.
Schliesslich
richtet sich die Beschwerde gegen die behördliche Anweisung eine psychologische
Beratung bei J____ in Anspruch zu nehmen.
5.1 Nachdem
die Beschwerdeführerin zunächst eine psychologische Beratung für sich und C____
abgelehnt hatte (Aktennotiz KESB vom 13. Dezember 2019, VD.2019.139 act.
26 S. 177; Beschwerde, S. 3), erklärte sie sich anlässlich der
verwaltungsgerichtlichen Verhandlung mit einer solchen grundsätzlich
einverstanden. Die Beratung müsse jedoch «extern», bei einer von der
Kindesschutzbehörde unabhängigen Stelle erfolgen (vgl. Verhandlungsprotokoll,
S. 4, 6 und 13 f.).
5.2 Mit
dem Entscheid vom 4. November 2019 wies die Kindesschutzbehörde C____ und seine
Eltern an, eine psychologische Beratung bei J____ in Anspruch zu nehmen (Entscheid
vom 4. November 2019, Rz. 29). Sie begründete ihren Entscheid damit, dass ein
guter und unbeschwerter Kontakt zwischen C____ und seiner Mutter für dessen
Entwicklung von wesentlicher Bedeutung sei. Um anstehende Themen wie die
gemeinsame elterliche Sorge, Wahrnehmung des Besuchsrechts oder Konflikte mit
einer psychologisch geschulten Fachperson besprechen zu können, bedürfe das
Familiensystem einer Familienberatung. Der Kindesschutzbehörde sei es ein
grosses Anliegen, dass der Kontakt zwischen C____ und seiner Mutter sich so
schnell wie möglich wieder normalisiere und der Grund des Kontaktabbruchs zwischen
C____ und seiner Mutter sowie der Aufenthaltsortswechsel zum Vater
aufgearbeitet werden könne (Entscheid vom 4. November 2019, Rz. 28).
5.3 Wichtig
für C____ ist weiterhin, dass er die Möglichkeit hat, den konfliktbeladenen
Obhutswechsel aufzuarbeiten und den Kontakt mit seiner Mutter wiederherzustellen.
Gemäss dem Schreiben der J____ vom 4. Juni 2020 haben seit Anfang 2020 nach
einem ersten Gespräch im November 2019 mit C____ fünf Sitzungen, teilweise
unter Einbezug des Vaters, stattgefunden. Aktuell sind mit C____ Termine jede
zweite Woche geplant. Die Kindsmutter meldete sich erstmals am 29. April 2020
bei J____. Am 27. Mai 2020 fand mit ihr ein Erstgespräch statt (act. 8). Aus
den Akten ergibt sich, dass C____ zu I____ von J____ Vertrauen fassen konnte
und sich bei ihm wohlfühlt. Wie die Vertreterin der Kindesschutzbehörde an der
Gerichtsverhandlung bestätigte, ist J____ für C____ «ein guter Ort», den man
ihm «nicht wegnehmen» sollte (Verhandlungsprotokoll, S. 16). Nachdem C____ mit I____
bei J____ bisher gute Erfahrungen machen konnte, besteht kein Grund für einen
Wechsel des Therapeuten oder der Beratungsstelle. Allerdings scheint die
Wiederannäherung von C____ und seiner Mutter bisher noch nicht bzw. nicht
massgeblich in den Gesprächen bei J____ thematisiert worden zu sein (Verhandlungsprotokoll,
S. 11). Im Hinblick auf die angestrebte Wiederherstellung des Kontakts zwischen
Mutter und Kind muss Gegenstand der weiteren Beratung bei J____ daher auch die
Wiederaufnahme des Kontakts mit der Mutter sein. Die Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids
vom 4. November 2019 wird entsprechend ergänzt.
5.4 Auch
die Eltern brauchen Unterstützung, um für C____ als Familie zu funktionieren. Unter
Einbezug des Vaters fanden bei J____ bereits Sitzungen statt (Schreiben J____
vom 4. Juni 2020, act. 8). Die Kindsmutter stimmte anlässlich der
Gerichtsverhandlung einer psychologischen Beratung mittlerweile grundsätzlich ebenfalls
zu (Verhandlungsprotokoll, S. 13). Soweit sie J____ als beratende Institution ablehnt,
ist zunächst anzumerken, dass J____ lediglich von der Kindesschutzbehörde
beauftragt wurde, nicht aber von dieser abhängig ist. Da J____ bei der
Kindsmutter jedoch sehr negativ behaftet zu sein scheint und dadurch die
Besprechung der anstehenden Themen erschwert sein dürfte, ist es der
Kindsmutter zu ermöglichen, die angeordnete psychologische Beratung bei einer
Fachperson ihrer Wahl wahrzunehmen. Dies unter der Voraussetzung, dass eine
Koordination mit J____, namentlich für die Durchführung von Familiengesprächen,
erfolgt. Die Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids vom 4. November 2019 wird
entsprechend ergänzt.
6.
Gemäss den
vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. November
2019 abzuweisen, soweit an ihr festgehalten wurde. In Ergänzung der
Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids vom 4. November 2019 kann die
Beschwerdeführerin die angeordnete psychologische Beratung bei einer Fachperson
ihrer Wahl in Anspruch nehmen, wobei diese Beratung mit J____ zu koordinieren
ist (Ziff. 3a). Gegenstand der angeordneten Beratung von C____ bei J____ muss
dabei auch die Wiederaufnahme der Kontakte zwischen Mutter und Kind sein (Ziff.
3b). Im Übrigen wird der vorinstanzliche Entscheid bestätigt.
7.
7.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wird für das abgeschriebene Verfahren VD.2019.139
betreffend den Entscheid vom 18. Juli 2019 auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet. Die in diesem Verfahren bis zum 5. August 2019 anwaltlich
vertretene Beschwerdeführerin trägt ihre eigenen Parteikosten. Der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 800.– wird den Kosten im Verfahren VD.21019.245
angerechnet.
7.2 Für
das Verfahren VD.2019.245 betreffend den Entscheid vom 4. November 2019 trägt die
in diesem Verfahren anwaltlich nicht mehr vertretene Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1'500.–, einschliesslich Auslagen (vgl.
§ 30 Abs. 1 VRPG; § 23 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Den
Kosten wird der im abgeschriebenen Verfahren VD.2019.139 geleistete
Kostenvorschuss von CHF 800.– angerechnet.
7.3 Die
Kindesvertreterin macht in ihrer Honorarnote vom 9. Juni 2020 einen Aufwand von
23.1667 Stunden (inkl. Vor- und Nachbereitung der Gerichtsverhandlung) zum
Ansatz von CHF 200.– geltend, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer (act. 9). Unter
zusätzlicher Berücksichtigung der Dauer der Gerichtsverhandlung wird ihr zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung (vgl. Verfügung vom 8. Januar
2020) für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von
CHF 5ʹ033.35, zuzüglich Auslagen von CHF 51.65 und 7,7% MWST von
CHF 391.55, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Beschwerdeverfahren VD.2019.139 wird
zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren VD.2019.139 wird
verzichtet. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 800.– wird den Gerichtskosten
im Verfahren VD.21019.245 angerechnet.
Die Beschwerdeführerin trägt für das Verfahren VD.2019.139 ihre eigenen
Parteikosten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde im Verfahren VD.2019.245 wird
abgewiesen und der angefochtene Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde vom 4. November 2019 mit folgender Ergänzung der Dispositiv-Ziffer
3 bestätigt:
3a) Die Beschwerdeführerin kann die angeordnete
psychologische Beratung bei einer Fachperson ihrer Wahl in Anspruch nehmen,
wobei diese Beratung mit J____ zu koordinieren ist.
3b) Gegenstand der angeordneten Beratung von C____
bei J____ muss auch die Wiederaufnahme der Kontakte zwischen Mutter und Kind
sein.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens VD.2019.245
mit einer Gebühr von CHF 1ʹ500.–, einschliesslich Auslagen. Den Kosten
wird der im abgeschriebenen Verfahren VD.2019.139 geleistete Kostenvorschuss
von CHF 800.– angerechnet.
Der Kindesvertreterin, D____, wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Verbeiständung ein Honorar von CHF 5ʹ033.35, zuzüglich Auslagen von
CHF 51.65 und 7,7% MWST von CHF 391.55, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB
-
Beiständin des Kindes, F____ (KJD)
-
Beigeladener
-
Sohn
-
Kindesvertreterin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese
Entscheide kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.