VD.2019.30
Bauentscheid [...] vom 21. August 2018 in Sachen Reklamestele einseitig, beleuchtet, wechselnde Werbung, Viaduktstrasse 44, Basel
8. Januar 2020Deutsch16 min
Gastgewerbeinspektorat um Bewilligung für die Errichtung einer freistehenden Reklamestele
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.30
URTEIL
vom 8. Januar 2020
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz),
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Andreas
Traub
und Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____ AG Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Bau- und
Gastgewerbeinspektorat
Münsterplatz 11, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
der Baurekurskommission
vom 19. Dezember 2018
betreffend Bauentscheid [...] vom
21. August 2018 in Sachen Reklamestele
einseitig, beleuchtet, wechselnde
Werbung, Viaduktstrasse 44, Basel
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Gesuch vom
12. Juni 2018 ersuchte die A____ AG (Rekurrentin) das Bau- und
Gastgewerbeinspektorat um Bewilligung für die Errichtung einer freistehenden Reklamestele
mit den Rahmenmassen 240,5 x 113,9 x 22 cm, welche
Stele durch einen digitalen Bildschirm von 75 Zoll für wechselnde Werbung einseitig
beleuchtet werden soll (nachfolgend: Digitalscreen). Der Digitalscreen soll auf
der Liegenschaft Viaduktstrasse 44 unmittelbar vor dem Birsigviadukt zu
stehen kommen. Aufgrund der negativen Stellungnahme der Stadtbildkommission
wies das Bau- und Gastgewerbeinspektorat das Gesuch mit Reklameentscheid vom
21. August 2018 ab.
Den gegen jenen
Reklameentscheid erhobenen Rekurs vom 31. August 2018 (Anmeldung) und
21. September 2018 (Rekursbegründung) wies die Baurekurskommission mit
Entscheid vom 19. Dezember 2018 (versandt am 8. Februar 2019) ab.
Gegen diesen Entscheid der Baurekurskommission richtet sich der vorliegende, am
18. Februar 2019 angemeldete und am 5. April 2019 begründete Rekurs
an das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht. Die Rekurrentin stellt den
Antrag, der angefochtene Entscheid der Baurekurskommission und der ihm zugrunde
liegende Reklameentscheid des Bau- und Gastgewerbeinspektorats seien aufzuheben
und der Rekurrentin sei das Aufstellen des Digitalscreens gemäss ihrem
Baubegehren zu gestatten. Mit Rekursantwort vom 13. Juni 2019 beantragt
die Baurekurskommission, den Rekurs abzuweisen. Die Verhandlung des
Verwaltungsgerichts hat am 8. Januar 2020 stattgefunden und mit einem
Augenschein begonnen. In der anschliessenden Verhandlung vor den Schranken ist zuerst
der Vertreter der Rekurrentin zum Vortrag gelangt, anschliessend jener der
Baurekurskommission; ersterer hat repliziert. Für sämtliche Ausführungen wird
auf die Protokolle verwiesen (AP; VP). Die Tatsachen ergeben sich aus dem
angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Baurekurskommission ist gemäss § 2 des Gesetzes betreffend die
Baurekurskommission (BRKG, SG 790.100) eine vom Regierungsrat gewählte
Kommission, deren Entscheide nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht unterliegen (vgl.
auch § 6 BRKG). Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung
des vorliegenden Rekurses sachlich und funktionell zuständig. Laut § 92
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen.
1.2
Die
Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung bzw. Abänderung,
weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf
ihren frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.
1.3
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 Abs. 1 VRPG.
Danach ist zu prüfen, ob die Baurekurskommission das öffentliche Recht korrekt
angewendet, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig festgestellt und die massgeblichen
allgemeinen Rechtsgrundsätze beachtet hat.
2.
Im vorliegenden
Fall ist strittig, ob das Projekt den Anforderungen von § 58 Abs. 1 BPG entspricht. Gemäss dieser Bestimmung sind Bauten, Anlagen, Reklamen,
Aufschriften und Bemalungen mit Bezug auf die Umgebung so zu gestalten, dass
eine gute Gesamtwirkung entsteht.
2.1
2.1.1
Mit
dieser positiven ästhetischen Generalklausel soll gewährleistet werden, dass
mit dem zu beurteilenden Bauvorhaben unter Einbezug der Umgebung eine gute
Gesamtwirkung erreicht wird. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass solche
positiven Ästhetikklauseln weiter gehen als ein blosses Beeinträchtigungs- oder
Verunstaltungsverbot, bei dessen Anwendung in einem Quartier mit fehlender
Einheitlichkeit und verschiedenen Bauformen kein allzu strenger Massstab
angelegt werden dürfe (vgl. BGE 114 Ia 343 E. 4b S. 345). Für die
Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Baute mit Bezug auf die Umgebung so
gestaltet ist, dass eine gute Gesamtwirkung erzielt wird, ist nicht auf ein
beliebiges, subjektives architektonisches Empfinden oder Gefühl abzustellen (BGE
114.
Ia 343 E. 4b S. 345). Es ist aber auch nicht ausschliesslich die
Einschätzung von Fachleuten wie Architekten oder Stadtplanern zu beachten.
Massstab bilden neben den Fachmeinungen auch diejenigen Anschauungen, welche in
weiten Kreisen der Bevölkerung verbreitet sind. Somit muss ein Ausgleich
zwischen architektonischer und städtebaulicher Erkenntnis sowie publikumsgängiger
Meinung gesucht werden (VGE VD.2016.74 vom 7. Dezember 2016 E. 2.1.2 m.w.H.).
Die grossrätliche Raumplanungskommission hat dazu in ihrem Bericht zum Entwurf
des BPG ausgeführt, die gute Gesamtwirkung sei, gleich wie früher die
Verunstaltung, „mit Massstäben zu beurteilen, die vor der Eigentumsgarantie
standhalten. Sie dürfen nicht lediglich im Interesse eines begrenzten Kreises
von Fachleuten festgelegt werden. Sie müssen breiter, d.h. auf objektive und
grundsätzliche Kriterien abgestützt sein und von einem grösseren Teil der
Bevölkerung bejaht werden, um Anspruch auf eine gewisse Allgemeingültigkeit erheben
zu können“ (Bericht Nr. 8940 der Grossratskommission für
Raumplanungsfragen zum Ratschlag und Entwurf zu einem Baugesetz vom
1.
September 1999 S. 34; VGE VD.2016.74 vom 7. Dezember 2016
E. 2.1.2 m.w.H.). Unter Anwendung einer möglichst objektiven
Betrachtungsweise und nach sachlichen Kriterien ist zu prüfen, wie sich das
Bauprojekt im Falle seiner Realisierung auf die Umgebung auswirken würde.
2.1.2
Mit
dem Entstehen einer guten Gesamtwirkung verwendet § 58 Abs. 1 BPG als
Parameter für die Erteilung einer Baubewilligung einen unbestimmten
Rechtsbegriff (vgl. dazu VGE VD.2016.74 vom 7. Dezember 2016 E. 2.1.3
m.w.H.). Zwar ist es grundsätzlich Aufgabe der Gerichte, derartige unbestimmte
Gesetzesbegriffe im Einzelfall auszulegen und zu konkretisieren. Ergibt aber
die Gesetzesauslegung, dass der Gesetzgeber der Verwaltung mit der offenen
Normierung eine gerichtlich zu respektierende Entscheidungsbefugnis hat
einräumen wollen und dies mit der Verfassung vereinbar ist, so darf und muss
das Gericht seine Kognition entsprechend einschränken (BGE 127 II 184
E. 5a S. 190 ff. m.w.H.). Das Verwaltungsgericht auferlegt sich
denn auch praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung bei der Anwendung und
Auslegung von Gesetzesnormen, welche unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, und
trägt so dem Beurteilungsspielraum und der besonderen Sachkenntnis der
Verwaltungsbehörden Rechnung, ohne freilich auf eine blosse Willkürprüfung
beschränkt zu sein. Dabei ist aber nicht schematisch vorzugehen. So hängt das
Mass der vom Verwaltungsgericht geübten Zurückhaltung zum einen davon ab, in
welchem Umfang für die Anwendung der fraglichen Norm auf den konkreten
Sachverhalt bestimmte Fachkenntnisse erforderlich sind. Die richterliche
Zurückhaltung wird daher beispielsweise bei der Beurteilung von Bestimmungen
technischer oder medizinischer Natur regelmässig grösser ausfallen als etwa bei
der Behandlung ästhetischer Fragen (statt vieler: VGE VD.2016.74 vom
7.
Dezember 2016 E. 2.1.2 m.w.H.).
2.1.3
Die
Rekurrentin weist zu Recht auf den Ermessensspielraum der Fachbehörden und
jenen des Verwaltungsgerichts hin. Das Verwaltungsgericht unterstrich in VGE
VD.2016.74 vom 7. Dezember 2016 E. 2.4.3 die breite fachliche
Abstützung der Stadtbildkommission mit sieben vom Regierungsrat gewählten
Fachleuten insbesondere aus den Bereichen Architektur, Städtebau,
Landschaftsarchitektur, Gestaltung, Wirtschaft sowie Gebäude- und
Energietechnik, wobei der Kantonsbaumeister und der Denkmalpfleger den
Sitzungen der Stadtbildkommission mit beratender Stimme beiwohnen (§§ 12,
12a, 15 Abs. 1 BPV). Die Entscheide der Stadtbildkommission sind für die
Bewilligungsbehörden verbindlich (§ 16 Abs. 2 BPV). Damit wird nicht
nur der Beizug von Fachwissen gewährleistet, sondern auch dessen einheitliche
Anwendung. Die Stadtbildkommission definiert also gleichsam mit ihrer ständigen
Arbeit, was unter dem Begriff der guten Gesamtwirkung zu verstehen ist, sie
verwaltet den Begriff inhaltlich, sie wendet ihn konkret und einheitlich an,
und sie entwickelt ihn gegebenenfalls auch weiter. Angesichts dieses geballten
Expertenwissens rechtfertigt sich die richterliche Zurückhaltung insoweit, als
es um die Beurteilung eines Projekts auf der Grundlage dieses fachspezifischen
Wissens geht. Nicht die fachspezifische Inhaltlichkeit der „guten
Gesamtwirkung“ ist also von den Rechtsmittelinstanzen mit voller Kognition zu
überprüfen – diesbezüglich rechtfertigt sich die in der bisherigen Praxis
entwickelte Zurückhaltung des Verwaltungsgerichts gegenüber der
Stadtbildkommission als Fachinstanz –, sondern die Nachvollziehbarkeit der
ästhetikbezogenen Überlegungen der Stadtbildkommission durch einen grösseren
Teil der Bevölkerung sowie der Anspruch dieser Überlegungen auf eine gewisse
Allgemeingültigkeit. In diesem Sinn übt das Verwaltungsgericht somit ebenso
volle Kognition aus wie bei der Prüfung der Rechtmässigkeit eines allfälligen
Grundrechtseingriffs und damit insbesondere auch bei der Interessenabwägung,
also bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit eines allfälligen Eingriffs
in das Eigentum aufgrund von ästhetikbezogenen Überlegungen.
2.1.4
Diese
Grundsätze kommen auch zur Anwendung, wenn ein Reklameprojekt nicht von der
Stadtbildkommission selber, sondern allein von deren Fachsekretariat beurteilt
wird, zumal sich dieses auf die von der Stadtbildkommission entwickelte Praxis
beziehen kann. Wie die Rekurrentin richtig erkennt, ist diese Praxis im Reklamekonzept
der Stadtbildkommission vom Juli 2016 festgehalten. Darin wird in
grundsätzlicher Hinsicht ausgeführt: "Reklame ist im Stadtbild seit langem
eine Selbstverständlichkeit. Sie soll aber in Beziehung zum Ort stehen, wo sie
ihre Wirkung entfaltet. Eine wichtige Rolle spielen dabei dessen Eigenschaften.
Historische Stadtviertel verlangen mehr Zurückhaltung als andere, Wohnviertel
mehr als Gewerbeareale. Dem Ort entsprechend sind denn auch die Anforderungen
an die Art und Dichte der Reklame unterschiedlich hoch. Entscheidend sind die
örtlichen Verhältnisse. Bebauungsform, Massstab und Bebauungsdichte sind für
das 'Bild' und die Stimmung eines Ortes entscheidend. Dazu kommen die
Nutzungsdichte, die Nutzungsmischung und die Begrünung. Diese Eigenschaften
unterscheiden sich von Ort zu Ort und damit unterscheiden sich auch die
Anforderungen an die gute Wirkung, die der § 58 des Bau- und
Planungsgesetzes zum Kriterium der Bewilligung auch von Reklamen macht. Reklame
soll so eingesetzt werden, dass sie einerseits werbetechnisch, andererseits
stadträumlich sinnvoll ist. Das bedeutet, dass Gebiete, die weitgehend
werbefrei sind, das auch bleiben sollen; das gilt vor allem für Wohnquartiere.
Für Gebiete aber, wo es bereits Reklame gibt, soll die Bewilligung von neuen Stellen
einen kritischen Wert an Dichte nicht überschreiten. In allen Fällen ist die
Erscheinung einer Strasse oder eines Platzes entscheidend. Orte mit einer
homogenen, räumlichen Wirkung lassen wenig Spielraum für Reklame; Orte dagegen,
die heterogen wirken und vielfältig genutzt werden, bieten Reklamen die
Voraussetzungen für eine befriedigende Wirkung im Stadtbild. Allgemein ist zu
sagen, dass die Nutzung des öffentlichen Raumes in den verschiedensten Formen
seit längerem stark gestiegen ist. Das gilt auch für Reklamen. Dieser Druck
stellt hohe Ansprüche auch an die Bewilligung der Stellen, wo Reklame betrieben
werden soll. Das entscheidende Kriterium muss dabei sein, die Qualität der
Strassen und Plätze sicherzustellen, auf denen sich die Menschen täglich aufhalten:
Der öffentliche Raum ist ihr Lebensraum." Spezifisch zu Plakatstellen hält
das Reklamekonzept fest: "Plakatstellen müssen stadtverträglich sein, ein
überladenes Stadt- und Strassenbild ist zu vermeiden. Sie sind befriedigend in
die bauliche und landschaftliche Umgebung einzuordnen. Plakate an Gebäuden sind
nur genehmigungsfähig, wenn sie gut in die Architektur des Gebäudes,
insbesondere in die Gestaltung der Fassade, eingebunden werden können.
Werbesäulen sind aufgrund ihrer runden Form und des architektonischen
Charakters nur an Standorten bewilligungsfähig, die genügend Platz zur Aufnahme
derselben bieten, so dass die allseitige Wirksamkeit zum Tragen kommen
kann."
2.1.5
Die
Rekurrentin verweist sodann auf die Praxis der Baurekurskommission, welche bei
der Anwendung von § 58 BPG auf Reklame postuliert, dass sich diese
zumindest befriedigend in die bauliche und landschaftliche Umgebung einordnen lässt.
Es liege in der Natur der Sache, dass Reklamen, welche die Kundschaft auf den
zu vermittelnden Inhalt aufmerksam machen sollen, aufgrund dieser Zielsetzung
selten zu einer Verschönerung eines Gebäudes beitrügen. Reklamen würden in den
wenigsten Fällen in die Architektur eines Gebäudes einbezogen und müssten sich
in einem gewissen Mass vom Hintergrund abheben, damit sie ihren Zweck erfüllten.
Dieser Zielkonflikt, einerseits die Aufmerksamkeit der Kundschaft zu gewinnen
und andererseits dem Gebot einer befriedigenden Einordnung zu genügen,
erfordere deshalb von Seiten der Verantwortlichen nach einer qualitativ
hochstehenden Einpassung und Gestaltung von geplanten Reklameprojekten
(Entscheid Ziff. 5).
2.2
2.2.1
Die
Baurekurskommission führt im angefochtenen Entscheid aus, diese Anforderungen
zu erfüllen sei bei beleuchteten Reklamen wie etwa dem Digitalscreen
regelmässig schwieriger. Nach eingehender Prüfung der Unterlagen und der
Situation sei die Baurekurskommission – gleich wie die Stadtbildkommission –
zum Schluss gekommen, dass der Digitalscreen an diesem Standort nicht
bewilligungsfähig sei. Die freistehende Reklame würde den zum Tal hin offenen
Raum weitgehend verstellen. Dies würde nicht nur dazu führen, dass das
dahinterliegende Grün und der Abgang zur Binningerstrasse verdeckt würden. Der
Digitalscreen würde auch im Widerspruch zur Konzeption des Gebäudes
Viaduktstrasse 44 stehen, das mit dem parallel zur Strasse verlaufenden,
zurückversetzten Gebäudepfeiler den Blick für den Betrachter bewusst in
Richtung Birsigtal hin öffne. Dies sei für die Personen, die das Gebäude verliessen
und für die Verkehrsteilnehmer, die vom Bahnhof SBB in Richtung Pauluskirche
unterwegs seien, von Bedeutung. Insbesondere im Bereich des Brückenkopfs würden
Passierende speziell einen Blick auf beide Seiten werfen, wo sich das unter dem
Birsigviadukt liegende Birsigtal erblicken oder zumindest erahnen lasse. Der
räumliche Bezug zwischen der Viaduktstrasse und dem Birsigviadukt einerseits
und dem Birsigtal andererseits verschaffe dem Standort eine besondere räumliche
Qualität, die durch den Digitalscreen erkennbar gestört würde. Daher könne dem
Projekt keine befriedigende Einordnung attestiert werden. Zudem würde der
Digitalscreen aufgrund seiner Positionierung unmittelbar unter dem Gebäude als
Gebäudebestandteil wahrgenommen. Dieser Zusammenhang sei jedoch nicht geklärt,
sondern zufällig. Der Digitalscreen würde zu einer Verunklärung der Architektur
führen. Von einer bewussten und qualitativen Einfassung könne nicht die Rede
sein. Da der Rekurrentin keineswegs untersagt werde, an geeigneten Standorten
Digitalscreens in Basel-Stadt aufzustellen und sie bereits an verschiedenen
Standorten solche platziert habe, sei der Entscheid auch nicht
unverhältnismässig.
2.2.2
Die
Baurekurskommission hat sich in ihrem Entscheid der fachlichen Einschätzung der
Stadtbildkommission angeschlossen. Damit ist das Bauvorhaben von zwei Instanzen
mit besonderen Fachkenntnissen übereinstimmend als nicht genehmigungsfähig
beurteilt worden. Zu den Mitgliedern der Baurekurskommission gehören Personen
mit architektonischer Ausbildung. Zudem kann die Baurekurskommission bei der
Beurteilung von Bauvorhaben gemäss § 58 BPG durch einen Experten für
Stadtbildschutz erweitert werden, was hier mit Arch. ETH BSA/SIA B____ auch der
Fall war. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin ist die Ablehnung des Reklamevorhabens
durch die Stadtbildkommission und ihr folgend durch die Baurekurskommission im
vorliegenden Fall sachlich begründet und nachvollziehbar.
2.3
Das
Verwaltungsgericht schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanzen
vollumfänglich an.
2.3.1
Sowohl
die Stadtbildkommission als auch die Baurekurskommission weisen zu Recht darauf
hin, dass sowohl der architektonischen Gesamtwirkung des betroffenen Gebäudes
als auch dem Blick vom Birsigviadukt hin zum offenen Bereich über dem Birsigtal
im vorliegenden Fall eine gewichtige Bedeutung zukommen. Den Argumenten der
Rekurrentin, wonach der Blick auf den "leeren Luftraum über dem Birsigtal"
für die besondere Qualität der Örtlichkeit keineswegs entscheidend sei, sondern
eher irritiere, kann nicht gefolgt werden. Die Fachinstanzen unterstreichen
treffend, dass gerade bei der Ausgestaltung des Gebäudes an diesem Standort
auch auf diesen besonderen Blick ins Birsigtal offensichtlich Rücksicht
genommen worden ist, dass das Tal mit seiner Weite das Gebiet auszeichnet und
dass der Beobachter die Topografie ablesen kann, was wichtig ist für die
Wirkung des Stadtbilds. Die Rekurrentin selber weist richtig darauf hin, dass
die tragende Säule des Gebäudes des Geschäftshauses "Euregio" von
Richard Meier – im Volksmund "White Plaza" genannt – an dieser Ecke
bewusst zurückversetzt worden ist, um die Luftigkeit des
Gebäudeerscheinungsbildes zu erhalten. Entgegen den Ausführungen der
Rekurrentin vermag aber die streitbezogene Reklamestele sowohl den Blick über
das Birsigtal als auch das Erscheinungsbild des Gebäudes sehr wohl zu
beeinträchtigen, wie sich am Augenschein bestätigt hat.
2.3.2
Das
städtebauliche Niveau an dieser Stelle ist von vergleichsweise
überdurchschnittlicher Qualität. Die Latte hoch gesetzt hat, wie erwähnt, der
Architekt Richard Meier mit der Gestaltung des "White Plaza". Der
Architekt hat die gegebene Situation mit dem Brückenkopf des Birsigviadukts,
mit der weiten Perspektive über dieses hinweg bis hin zur Pauluskirche, aber
auch mit der Leere des links und rechts sich öffnenden, sanften Abgrunds des
unter dem Viadukt liegenden Birsigtals aufgenommen, indem er die Fassadenflucht
im Erdgeschoss gegen die abfallende Talflanke hin zurückgenommen hat, womit
diese erlebbar wird. Dass die Böschung bewachsen ist, ändert daran nichts. Auch
die Gestaltung des auf der gegenüberliegenden Strassenseite liegenden
ehemaligen UBS Ausbildungszentrums mit der davor angeordneten Baum- und
Buschbepflanzung stützt das städtebaulich überdurchschnittliche qualitative
Erscheinungsbild an diesem Ort. Auf der gegebenen Grundlage dieses gehobenen
städtebaulichen Niveaus ist das vorliegende Projekt zu beurteilen und nicht vor
dem Hintergrund einer beliebigen durchschnittlichen Bebauung. Insoweit spielt
es entgegen der Auffassung der Rekurrentin auch keine Rolle, dass die
Liegenschaften auf beiden Strassenseiten keine Wohnungen beherbergen, sondern
Gewerbe; dies ändert nämlich an der städtebaulich gehobenen Qualität des Ortes,
der sich auch dem architektonischen Laien ohne weiteres erschliesst, nichts.
2.3.3
Der
Digitalscreen ist als Solitär und vom Gebäude abgetrennt geplant. Er soll aber
nahe zu diesem und insbesondere gleichsam überdacht durch dessen hervorkragende
darüberliegende Stockwerke zu stehen kommen. Vorab diese Position lässt den
Digitalscreen als dem Gebäude zugehörig erscheinen. Wenn auch in den
Dimensionen weniger wuchtig als andere im Kanton bereits in Betrieb stehende
Digitalscreens der Rekurrentin, so wäre die Stele mit den Rahmenmassen
240,5 x 113,9 x 22 cm an diesem von Bebauung eigens
freigehaltenen Platz doch deutlich wahrnehmbar, wie es sich für den Zweck des
Werks, nämlich das Schalten von Werbung, ja auch gebührt. Durch solche
Platzierung würde der Digitalscreen mit schwarzem Rahmen, Glanzoberfläche und
farbigen Bildern, auch wenn sie der Umgebungshelligkeit angepasst werden, unweigerlich
in Dialog treten mit dem Schwarz-Weiss-Spiel, welches das "White
Plaza" generell prägt und insbesondere auch den Arkadenraum im Erdgeschoss
mit den weissen Säulen und Fassadenelementen sowie den nicht beleuchteten und
damit schwarz wirkenden grossen Glasfronten. Der Digitalscreen würde mit dieser
Platzierung die Interaktion zwischen reizvoller landschaftlicher sowie
städtebaulicher Ausgangslage und behutsam darauf eingehender Architektur
empfindlich stören, wo eigens die Fassadenfront gegen das Tal hin öffnet und
zurückgenommen wird, zumal dieser städtebaulich so wertvolle, mit
architektonischen Mitteln raffiniert herausgearbeitete Effekt vom Digitalscreen
gerade neutralisiert und damit zunichte gemacht würde. Das Besondere der
Szenerie ginge verloren.
2.3.4
Zusammenfassend
lässt sich der Digitalscreen an diesem Ort nicht befriedigend einordnen und
erweist sich als mit § 58 BPG unvereinbar. Die auf der anderen
Strassenseite befindliche Stele lässt sich damit nicht vergleichen, da sie in
erster Linie dem Parkleitsystem dient und zum dortigen Gebäude in deutlicher
Entfernung steht, damit also auch nicht korrespondiert. Der angefochtene
Entscheid ist mithin zu bestätigen und der vorliegende Rekurs abzuweisen.
Die
Baurekurskommission weist insoweit zutreffend darauf hin, dass das
Verwaltungsgericht vorliegend erstmals einen Digitalscreen zu beurteilen hat.
Die präjudizielle Wirkung des vorliegenden Urteils wird sich indessen insofern
in Grenzen halten, als auch eine herkömmliche Plakatwand an diesem Ort nicht
anders zu beurteilen wäre als der Digitalscreen.
2.4
Der
angefochtene Entscheid stützt sich auf eine gesetzliche Grundlage. Die gute
Gesamtwirkung liegt im öffentlichen Interesse. Die Einschränkung der
Eigentumsgarantie und der Wirtschaftsfreiheit bezieht sich allein auf die
Errichtung der Reklamestele an diesem Ort. Das öffentliche Interesse am
Stadtbildschutz ist dort höher zu gewichten als das entgegenstehende private
Interesse, neu mittels eines Digitalscreens Werbung zu schalten. Der Entscheid
ist somit auch verhältnismässig.
3.
Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend hat die Rekurrentin dessen Kosten zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'800.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Baurekurskommission
-
Bau- und Gewerbeinspektorat
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt
sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.