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Entscheid

VD.2019.30

Bauentscheid [...] vom 21. August 2018 in Sachen Reklamestele einseitig, beleuchtet, wechselnde Werbung, Viaduktstrasse 44, Basel

8. Januar 2020Deutsch16 min

Gastgewerbeinspektorat um Bewilligung für die Errichtung einer freistehenden Reklamestele

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2019.30

URTEIL

vom 8. Januar 2020

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz),

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Andreas

Traub

und Gerichtsschreiber

Dr. Peter Bucher

Beteiligte

A____ AG Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Bau- und

Gastgewerbeinspektorat

Münsterplatz 11, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

der Baurekurskommission

vom 19. Dezember 2018

betreffend Bauentscheid [...] vom

21. August 2018 in Sachen Reklamestele

einseitig, beleuchtet, wechselnde

Werbung, Viaduktstrasse 44, Basel

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Gesuch vom

12. Juni 2018 ersuchte die A____ AG (Rekurrentin) das Bau- und

Gastgewerbeinspektorat um Bewilligung für die Errichtung einer freistehenden Reklamestele

mit den Rahmenmassen 240,5 x 113,9 x 22 cm, welche

Stele durch einen digitalen Bildschirm von 75 Zoll für wechselnde Werbung einseitig

beleuchtet werden soll (nachfolgend: Digitalscreen). Der Digitalscreen soll auf

der Liegenschaft Viaduktstrasse 44 unmittelbar vor dem Birsigviadukt zu

stehen kommen. Aufgrund der negativen Stellungnahme der Stadtbildkommission

wies das Bau- und Gastgewerbeinspektorat das Gesuch mit Reklameentscheid vom

21. August 2018 ab.

Den gegen jenen

Reklameentscheid erhobenen Rekurs vom 31. August 2018 (Anmeldung) und

21. September 2018 (Rekursbegründung) wies die Baurekurskommission mit

Entscheid vom 19. Dezember 2018 (versandt am 8. Februar 2019) ab.

Gegen diesen Entscheid der Baurekurskommission richtet sich der vorliegende, am

18. Februar 2019 angemeldete und am 5. April 2019 begründete Rekurs

an das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht. Die Rekurrentin stellt den

Antrag, der angefochtene Entscheid der Baurekurskommission und der ihm zugrunde

liegende Reklameentscheid des Bau- und Gastgewerbeinspektorats seien aufzuheben

und der Rekurrentin sei das Aufstellen des Digitalscreens gemäss ihrem

Baubegehren zu gestatten. Mit Rekursantwort vom 13. Juni 2019 beantragt

die Baurekurskommission, den Rekurs abzuweisen. Die Verhandlung des

Verwaltungsgerichts hat am 8. Januar 2020 stattgefunden und mit einem

Augenschein begonnen. In der anschliessenden Verhandlung vor den Schranken ist zuerst

der Vertreter der Rekurrentin zum Vortrag gelangt, anschliessend jener der

Baurekurskommission; ersterer hat repliziert. Für sämtliche Ausführungen wird

auf die Protokolle verwiesen (AP; VP). Die Tatsachen ergeben sich aus dem

angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Baurekurskommission ist gemäss § 2 des Gesetzes betreffend die

Baurekurskommission (BRKG, SG 790.100) eine vom Regierungsrat gewählte

Kommission, deren Entscheide nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRPG, SG 270.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht unterliegen (vgl.

auch § 6 BRKG). Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung

des vorliegenden Rekurses sachlich und funktionell zuständig. Laut § 92

Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)

ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen.

1.2

Die

Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung bzw. Abänderung,

weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf

ihren frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.

1.3

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 Abs. 1 VRPG.

Danach ist zu prüfen, ob die Baurekurskommission das öffentliche Recht korrekt

angewendet, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig festgestellt und die massgeblichen

allgemeinen Rechtsgrundsätze beachtet hat.

2.

Im vorliegenden

Fall ist strittig, ob das Projekt den Anforderungen von § 58 Abs. 1 BPG entspricht. Gemäss dieser Bestimmung sind Bauten, Anlagen, Reklamen,

Aufschriften und Bemalungen mit Bezug auf die Umgebung so zu gestalten, dass

eine gute Gesamtwirkung entsteht.

2.1

2.1.1

Mit

dieser positiven ästhetischen Generalklausel soll gewährleistet werden, dass

mit dem zu beurteilenden Bauvorhaben unter Einbezug der Umgebung eine gute

Gesamtwirkung erreicht wird. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass solche

positiven Ästhetikklauseln weiter gehen als ein blosses Beeinträchtigungs- oder

Verunstaltungsverbot, bei dessen Anwendung in einem Quartier mit fehlender

Einheitlichkeit und verschiedenen Bauformen kein allzu strenger Massstab

angelegt werden dürfe (vgl. BGE 114 Ia 343 E. 4b S. 345). Für die

Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Baute mit Bezug auf die Umgebung so

gestaltet ist, dass eine gute Gesamtwirkung erzielt wird, ist nicht auf ein

beliebiges, subjektives architektonisches Empfinden oder Gefühl abzustellen (BGE

114.

Ia 343 E. 4b S. 345). Es ist aber auch nicht ausschliesslich die

Einschätzung von Fachleuten wie Architekten oder Stadtplanern zu beachten.

Massstab bilden neben den Fachmeinungen auch diejenigen Anschauungen, welche in

weiten Kreisen der Bevölkerung verbreitet sind. Somit muss ein Ausgleich

zwischen architektonischer und städtebaulicher Erkenntnis sowie publikumsgängiger

Meinung gesucht werden (VGE VD.2016.74 vom 7. Dezember 2016 E. 2.1.2 m.w.H.).

Die grossrätliche Raumplanungskommission hat dazu in ihrem Bericht zum Entwurf

des BPG ausgeführt, die gute Gesamtwirkung sei, gleich wie früher die

Verunstaltung, „mit Massstäben zu beurteilen, die vor der Eigentumsgarantie

standhalten. Sie dürfen nicht lediglich im Interesse eines begrenzten Kreises

von Fachleuten festgelegt werden. Sie müssen breiter, d.h. auf objektive und

grundsätzliche Kriterien abgestützt sein und von einem grösseren Teil der

Bevölkerung bejaht werden, um Anspruch auf eine gewisse Allgemeingültigkeit erheben

zu können“ (Bericht Nr. 8940 der Grossratskommission für

Raumplanungsfragen zum Ratschlag und Entwurf zu einem Baugesetz vom

1.

September 1999 S. 34; VGE VD.2016.74 vom 7. Dezember 2016

E. 2.1.2 m.w.H.). Unter Anwendung einer möglichst objektiven

Betrachtungsweise und nach sachlichen Kriterien ist zu prüfen, wie sich das

Bauprojekt im Falle seiner Realisierung auf die Umgebung auswirken würde.

2.1.2

Mit

dem Entstehen einer guten Gesamtwirkung verwendet § 58 Abs. 1 BPG als

Parameter für die Erteilung einer Baubewilligung einen unbestimmten

Rechtsbegriff (vgl. dazu VGE VD.2016.74 vom 7. Dezember 2016 E. 2.1.3

m.w.H.). Zwar ist es grundsätzlich Aufgabe der Gerichte, derartige unbestimmte

Gesetzesbegriffe im Einzelfall auszulegen und zu konkretisieren. Ergibt aber

die Gesetzesauslegung, dass der Gesetzgeber der Verwaltung mit der offenen

Normierung eine gerichtlich zu respektierende Entscheidungsbefugnis hat

einräumen wollen und dies mit der Verfassung vereinbar ist, so darf und muss

das Gericht seine Kognition entsprechend einschränken (BGE 127 II 184

E. 5a S. 190 ff. m.w.H.). Das Verwaltungsgericht auferlegt sich

denn auch praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung bei der Anwendung und

Auslegung von Gesetzesnormen, welche unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, und

trägt so dem Beurteilungsspielraum und der besonderen Sachkenntnis der

Verwaltungsbehörden Rechnung, ohne freilich auf eine blosse Willkürprüfung

beschränkt zu sein. Dabei ist aber nicht schematisch vorzugehen. So hängt das

Mass der vom Verwaltungsgericht geübten Zurückhaltung zum einen davon ab, in

welchem Umfang für die Anwendung der fraglichen Norm auf den konkreten

Sachverhalt bestimmte Fachkenntnisse erforderlich sind. Die richterliche

Zurückhaltung wird daher beispielsweise bei der Beurteilung von Bestimmungen

technischer oder medizinischer Natur regelmässig grösser ausfallen als etwa bei

der Behandlung ästhetischer Fragen (statt vieler: VGE VD.2016.74 vom

7.

Dezember 2016 E. 2.1.2 m.w.H.).

2.1.3

Die

Rekurrentin weist zu Recht auf den Ermessensspielraum der Fachbehörden und

jenen des Verwaltungsgerichts hin. Das Verwaltungsgericht unterstrich in VGE

VD.2016.74 vom 7. Dezember 2016 E. 2.4.3 die breite fachliche

Abstützung der Stadtbildkommission mit sieben vom Regierungsrat gewählten

Fachleuten insbesondere aus den Bereichen Architektur, Städtebau,

Landschaftsarchitektur, Gestaltung, Wirtschaft sowie Gebäude- und

Energietechnik, wobei der Kantonsbaumeister und der Denkmalpfleger den

Sitzungen der Stadtbildkommission mit beratender Stimme beiwohnen (§§ 12,

12a, 15 Abs. 1 BPV). Die Entscheide der Stadtbildkommission sind für die

Bewilligungsbehörden verbindlich (§ 16 Abs. 2 BPV). Damit wird nicht

nur der Beizug von Fachwissen gewährleistet, sondern auch dessen einheitliche

Anwendung. Die Stadtbildkommission definiert also gleichsam mit ihrer ständigen

Arbeit, was unter dem Begriff der guten Gesamtwirkung zu verstehen ist, sie

verwaltet den Begriff inhaltlich, sie wendet ihn konkret und einheitlich an,

und sie entwickelt ihn gegebenenfalls auch weiter. Angesichts dieses geballten

Expertenwissens rechtfertigt sich die richterliche Zurückhaltung insoweit, als

es um die Beurteilung eines Projekts auf der Grundlage dieses fachspezifischen

Wissens geht. Nicht die fachspezifische Inhaltlichkeit der „guten

Gesamtwirkung“ ist also von den Rechtsmittelinstanzen mit voller Kognition zu

überprüfen – diesbezüglich rechtfertigt sich die in der bisherigen Praxis

entwickelte Zurückhaltung des Verwaltungsgerichts gegenüber der

Stadtbildkommission als Fachinstanz –, sondern die Nachvollziehbarkeit der

ästhetikbezogenen Überlegungen der Stadtbildkommission durch einen grösseren

Teil der Bevölkerung sowie der Anspruch dieser Überlegungen auf eine gewisse

Allgemeingültigkeit. In diesem Sinn übt das Verwaltungsgericht somit ebenso

volle Kognition aus wie bei der Prüfung der Rechtmässigkeit eines allfälligen

Grundrechtseingriffs und damit insbesondere auch bei der Interessenabwägung,

also bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit eines allfälligen Eingriffs

in das Eigentum aufgrund von ästhetikbezogenen Überlegungen.

2.1.4

Diese

Grundsätze kommen auch zur Anwendung, wenn ein Reklameprojekt nicht von der

Stadtbildkommission selber, sondern allein von deren Fachsekretariat beurteilt

wird, zumal sich dieses auf die von der Stadtbildkommission entwickelte Praxis

beziehen kann. Wie die Rekurrentin richtig erkennt, ist diese Praxis im Reklamekonzept

der Stadtbildkommission vom Juli 2016 festgehalten. Darin wird in

grundsätzlicher Hinsicht ausgeführt: "Reklame ist im Stadtbild seit langem

eine Selbstverständlichkeit. Sie soll aber in Beziehung zum Ort stehen, wo sie

ihre Wirkung entfaltet. Eine wichtige Rolle spielen dabei dessen Eigenschaften.

Historische Stadtviertel verlangen mehr Zurückhaltung als andere, Wohnviertel

mehr als Gewerbeareale. Dem Ort entsprechend sind denn auch die Anforderungen

an die Art und Dichte der Reklame unterschiedlich hoch. Entscheidend sind die

örtlichen Verhältnisse. Bebauungsform, Massstab und Bebauungsdichte sind für

das 'Bild' und die Stimmung eines Ortes entscheidend. Dazu kommen die

Nutzungsdichte, die Nutzungsmischung und die Begrünung. Diese Eigenschaften

unterscheiden sich von Ort zu Ort und damit unterscheiden sich auch die

Anforderungen an die gute Wirkung, die der § 58 des Bau- und

Planungsgesetzes zum Kriterium der Bewilligung auch von Reklamen macht. Reklame

soll so eingesetzt werden, dass sie einerseits werbetechnisch, andererseits

stadträumlich sinnvoll ist. Das bedeutet, dass Gebiete, die weitgehend

werbefrei sind, das auch bleiben sollen; das gilt vor allem für Wohnquartiere.

Für Gebiete aber, wo es bereits Reklame gibt, soll die Bewilligung von neuen Stellen

einen kritischen Wert an Dichte nicht überschreiten. In allen Fällen ist die

Erscheinung einer Strasse oder eines Platzes entscheidend. Orte mit einer

homogenen, räumlichen Wirkung lassen wenig Spielraum für Reklame; Orte dagegen,

die heterogen wirken und vielfältig genutzt werden, bieten Reklamen die

Voraussetzungen für eine befriedigende Wirkung im Stadtbild. Allgemein ist zu

sagen, dass die Nutzung des öffentlichen Raumes in den verschiedensten Formen

seit längerem stark gestiegen ist. Das gilt auch für Reklamen. Dieser Druck

stellt hohe Ansprüche auch an die Bewilligung der Stellen, wo Reklame betrieben

werden soll. Das entscheidende Kriterium muss dabei sein, die Qualität der

Strassen und Plätze sicherzustellen, auf denen sich die Menschen täglich aufhalten:

Der öffentliche Raum ist ihr Lebensraum." Spezifisch zu Plakatstellen hält

das Reklamekonzept fest: "Plakatstellen müssen stadtverträglich sein, ein

überladenes Stadt- und Strassenbild ist zu vermeiden. Sie sind befriedigend in

die bauliche und landschaftliche Umgebung einzuordnen. Plakate an Gebäuden sind

nur genehmigungsfähig, wenn sie gut in die Architektur des Gebäudes,

insbesondere in die Gestaltung der Fassade, eingebunden werden können.

Werbesäulen sind aufgrund ihrer runden Form und des architektonischen

Charakters nur an Standorten bewilligungsfähig, die genügend Platz zur Aufnahme

derselben bieten, so dass die allseitige Wirksamkeit zum Tragen kommen

kann."

2.1.5

Die

Rekurrentin verweist sodann auf die Praxis der Baurekurskommission, welche bei

der Anwendung von § 58 BPG auf Reklame postuliert, dass sich diese

zumindest befriedigend in die bauliche und landschaftliche Umgebung einordnen lässt.

Es liege in der Natur der Sache, dass Reklamen, welche die Kundschaft auf den

zu vermittelnden Inhalt aufmerksam machen sollen, aufgrund dieser Zielsetzung

selten zu einer Verschönerung eines Gebäudes beitrügen. Reklamen würden in den

wenigsten Fällen in die Architektur eines Gebäudes einbezogen und müssten sich

in einem gewissen Mass vom Hintergrund abheben, damit sie ihren Zweck erfüllten.

Dieser Zielkonflikt, einerseits die Aufmerksamkeit der Kundschaft zu gewinnen

und andererseits dem Gebot einer befriedigenden Einordnung zu genügen,

erfordere deshalb von Seiten der Verantwortlichen nach einer qualitativ

hochstehenden Einpassung und Gestaltung von geplanten Reklameprojekten

(Entscheid Ziff. 5).

2.2

2.2.1

Die

Baurekurskommission führt im angefochtenen Entscheid aus, diese Anforderungen

zu erfüllen sei bei beleuchteten Reklamen wie etwa dem Digitalscreen

regelmässig schwieriger. Nach eingehender Prüfung der Unterlagen und der

Situation sei die Baurekurskommission – gleich wie die Stadtbildkommission –

zum Schluss gekommen, dass der Digitalscreen an diesem Standort nicht

bewilligungsfähig sei. Die freistehende Reklame würde den zum Tal hin offenen

Raum weitgehend verstellen. Dies würde nicht nur dazu führen, dass das

dahinterliegende Grün und der Abgang zur Binningerstrasse verdeckt würden. Der

Digitalscreen würde auch im Widerspruch zur Konzeption des Gebäudes

Viaduktstrasse 44 stehen, das mit dem parallel zur Strasse verlaufenden,

zurückversetzten Gebäudepfeiler den Blick für den Betrachter bewusst in

Richtung Birsigtal hin öffne. Dies sei für die Personen, die das Gebäude verliessen

und für die Verkehrsteilnehmer, die vom Bahnhof SBB in Richtung Pauluskirche

unterwegs seien, von Bedeutung. Insbesondere im Bereich des Brückenkopfs würden

Passierende speziell einen Blick auf beide Seiten werfen, wo sich das unter dem

Birsigviadukt liegende Birsigtal erblicken oder zumindest erahnen lasse. Der

räumliche Bezug zwischen der Viaduktstrasse und dem Birsigviadukt einerseits

und dem Birsigtal andererseits verschaffe dem Standort eine besondere räumliche

Qualität, die durch den Digitalscreen erkennbar gestört würde. Daher könne dem

Projekt keine befriedigende Einordnung attestiert werden. Zudem würde der

Digitalscreen aufgrund seiner Positionierung unmittelbar unter dem Gebäude als

Gebäudebestandteil wahrgenommen. Dieser Zusammenhang sei jedoch nicht geklärt,

sondern zufällig. Der Digitalscreen würde zu einer Verunklärung der Architektur

führen. Von einer bewussten und qualitativen Einfassung könne nicht die Rede

sein. Da der Rekurrentin keineswegs untersagt werde, an geeigneten Standorten

Digitalscreens in Basel-Stadt aufzustellen und sie bereits an verschiedenen

Standorten solche platziert habe, sei der Entscheid auch nicht

unverhältnismässig.

2.2.2

Die

Baurekurskommission hat sich in ihrem Entscheid der fachlichen Einschätzung der

Stadtbildkommission angeschlossen. Damit ist das Bauvorhaben von zwei Instanzen

mit besonderen Fachkenntnissen übereinstimmend als nicht genehmigungsfähig

beurteilt worden. Zu den Mitgliedern der Baurekurskommission gehören Personen

mit architektonischer Ausbildung. Zudem kann die Baurekurskommission bei der

Beurteilung von Bauvorhaben gemäss § 58 BPG durch einen Experten für

Stadtbildschutz erweitert werden, was hier mit Arch. ETH BSA/SIA B____ auch der

Fall war. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin ist die Ablehnung des Reklamevorhabens

durch die Stadtbildkommission und ihr folgend durch die Baurekurskommission im

vorliegenden Fall sachlich begründet und nachvollziehbar.

2.3

Das

Verwaltungsgericht schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanzen

vollumfänglich an.

2.3.1

Sowohl

die Stadtbildkommission als auch die Baurekurskommission weisen zu Recht darauf

hin, dass sowohl der architektonischen Gesamtwirkung des betroffenen Gebäudes

als auch dem Blick vom Birsigviadukt hin zum offenen Bereich über dem Birsigtal

im vorliegenden Fall eine gewichtige Bedeutung zukommen. Den Argumenten der

Rekurrentin, wonach der Blick auf den "leeren Luftraum über dem Birsigtal"

für die besondere Qualität der Örtlichkeit keineswegs entscheidend sei, sondern

eher irritiere, kann nicht gefolgt werden. Die Fachinstanzen unterstreichen

treffend, dass gerade bei der Ausgestaltung des Gebäudes an diesem Standort

auch auf diesen besonderen Blick ins Birsigtal offensichtlich Rücksicht

genommen worden ist, dass das Tal mit seiner Weite das Gebiet auszeichnet und

dass der Beobachter die Topografie ablesen kann, was wichtig ist für die

Wirkung des Stadtbilds. Die Rekurrentin selber weist richtig darauf hin, dass

die tragende Säule des Gebäudes des Geschäftshauses "Euregio" von

Richard Meier – im Volksmund "White Plaza" genannt – an dieser Ecke

bewusst zurückversetzt worden ist, um die Luftigkeit des

Gebäudeerscheinungsbildes zu erhalten. Entgegen den Ausführungen der

Rekurrentin vermag aber die streitbezogene Reklamestele sowohl den Blick über

das Birsigtal als auch das Erscheinungsbild des Gebäudes sehr wohl zu

beeinträchtigen, wie sich am Augenschein bestätigt hat.

2.3.2

Das

städtebauliche Niveau an dieser Stelle ist von vergleichsweise

überdurchschnittlicher Qualität. Die Latte hoch gesetzt hat, wie erwähnt, der

Architekt Richard Meier mit der Gestaltung des "White Plaza". Der

Architekt hat die gegebene Situation mit dem Brückenkopf des Birsigviadukts,

mit der weiten Perspektive über dieses hinweg bis hin zur Pauluskirche, aber

auch mit der Leere des links und rechts sich öffnenden, sanften Abgrunds des

unter dem Viadukt liegenden Birsigtals aufgenommen, indem er die Fassadenflucht

im Erdgeschoss gegen die abfallende Talflanke hin zurückgenommen hat, womit

diese erlebbar wird. Dass die Böschung bewachsen ist, ändert daran nichts. Auch

die Gestaltung des auf der gegenüberliegenden Strassenseite liegenden

ehemaligen UBS Ausbildungszentrums mit der davor angeordneten Baum- und

Buschbepflanzung stützt das städtebaulich überdurchschnittliche qualitative

Erscheinungsbild an diesem Ort. Auf der gegebenen Grundlage dieses gehobenen

städtebaulichen Niveaus ist das vorliegende Projekt zu beurteilen und nicht vor

dem Hintergrund einer beliebigen durchschnittlichen Bebauung. Insoweit spielt

es entgegen der Auffassung der Rekurrentin auch keine Rolle, dass die

Liegenschaften auf beiden Strassenseiten keine Wohnungen beherbergen, sondern

Gewerbe; dies ändert nämlich an der städtebaulich gehobenen Qualität des Ortes,

der sich auch dem architektonischen Laien ohne weiteres erschliesst, nichts.

2.3.3

Der

Digitalscreen ist als Solitär und vom Gebäude abgetrennt geplant. Er soll aber

nahe zu diesem und insbesondere gleichsam überdacht durch dessen hervorkragende

darüberliegende Stockwerke zu stehen kommen. Vorab diese Position lässt den

Digitalscreen als dem Gebäude zugehörig erscheinen. Wenn auch in den

Dimensionen weniger wuchtig als andere im Kanton bereits in Betrieb stehende

Digitalscreens der Rekurrentin, so wäre die Stele mit den Rahmenmassen

240,5 x 113,9 x 22 cm an diesem von Bebauung eigens

freigehaltenen Platz doch deutlich wahrnehmbar, wie es sich für den Zweck des

Werks, nämlich das Schalten von Werbung, ja auch gebührt. Durch solche

Platzierung würde der Digitalscreen mit schwarzem Rahmen, Glanzoberfläche und

farbigen Bildern, auch wenn sie der Umgebungshelligkeit angepasst werden, unweigerlich

in Dialog treten mit dem Schwarz-Weiss-Spiel, welches das "White

Plaza" generell prägt und insbesondere auch den Arkadenraum im Erdgeschoss

mit den weissen Säulen und Fassadenelementen sowie den nicht beleuchteten und

damit schwarz wirkenden grossen Glasfronten. Der Digitalscreen würde mit dieser

Platzierung die Interaktion zwischen reizvoller landschaftlicher sowie

städtebaulicher Ausgangslage und behutsam darauf eingehender Architektur

empfindlich stören, wo eigens die Fassadenfront gegen das Tal hin öffnet und

zurückgenommen wird, zumal dieser städtebaulich so wertvolle, mit

architektonischen Mitteln raffiniert herausgearbeitete Effekt vom Digitalscreen

gerade neutralisiert und damit zunichte gemacht würde. Das Besondere der

Szenerie ginge verloren.

2.3.4

Zusammenfassend

lässt sich der Digitalscreen an diesem Ort nicht befriedigend einordnen und

erweist sich als mit § 58 BPG unvereinbar. Die auf der anderen

Strassenseite befindliche Stele lässt sich damit nicht vergleichen, da sie in

erster Linie dem Parkleitsystem dient und zum dortigen Gebäude in deutlicher

Entfernung steht, damit also auch nicht korrespondiert. Der angefochtene

Entscheid ist mithin zu bestätigen und der vorliegende Rekurs abzuweisen.

Die

Baurekurskommission weist insoweit zutreffend darauf hin, dass das

Verwaltungsgericht vorliegend erstmals einen Digitalscreen zu beurteilen hat.

Die präjudizielle Wirkung des vorliegenden Urteils wird sich indessen insofern

in Grenzen halten, als auch eine herkömmliche Plakatwand an diesem Ort nicht

anders zu beurteilen wäre als der Digitalscreen.

2.4

Der

angefochtene Entscheid stützt sich auf eine gesetzliche Grundlage. Die gute

Gesamtwirkung liegt im öffentlichen Interesse. Die Einschränkung der

Eigentumsgarantie und der Wirtschaftsfreiheit bezieht sich allein auf die

Errichtung der Reklamestele an diesem Ort. Das öffentliche Interesse am

Stadtbildschutz ist dort höher zu gewichten als das entgegenstehende private

Interesse, neu mittels eines Digitalscreens Werbung zu schalten. Der Entscheid

ist somit auch verhältnismässig.

3.

Dem Ausgang des

Verfahrens entsprechend hat die Rekurrentin dessen Kosten zu tragen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die Kosten des

Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'800.– (einschliesslich Auslagen).

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Baurekurskommission

-

Bau- und Gewerbeinspektorat

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt

sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.