VD.2019.39
Überführung der Stelle "Fachspezialist/-in Fahndung" im Rahmen der Systempflege, Stellenbeschreibung Nr. [...]
21. Januar 2020Deutsch36 min
Lohnklasse 14; unter o/e-Kostenfolge. Der Regierungsrat beantragt mit Vernehmlassung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.39
URTEIL
vom 21. Januar 2020
Mitwirkende
lic. iur. André Equey (Vorsitz),
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin MLaw Marion
Wüthrich
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt Rekursgegner
Marktplatz 9, 4001 Basel
vertreten durch den Zentralen
Personaldienst,
Spiegelgasse 4, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Regierungsrats
vom 29. Januar 2019
betreffend Überführung der Stelle
«Fachspezialist/-in Fahndung» im Rahmen der Systempflege, Stellenbeschreibung
Nr. [...]
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Rekurrent) ist Inhaber der Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung». Diese Stelle
wurde mit Beschluss des Regierungsrates per 1. Februar 2015 in die Lohnklasse
13 der Funktionskette 5104 (Richtposition 5104.13) überführt. Auf Antrag
des Rekurrenten erliess der Zentrale Personaldienst am 6. April 2016 namens und
im Auftrag des Regierungsrats eine entsprechende Verfügung. Mit Einsprache vom
4. Juni 2016 beantragte der Rekurrent die Überführung seiner Stelle auf
die Richtposition 5104.14 in die Lohnklasse 14. Der Regierungsrat wies die
Einsprache mit Beschluss vom 29. Januar 2019 ab.
Dagegen meldete
der Rekurrent am 9. Februar 2019 Rekurs an. Mit Rekursbegründung vom 1. März
2019 beantragt er die Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses vom 29. Januar
2019 und die Überführung der Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» in die
Lohnklasse 14; unter o/e-Kostenfolge. Der Regierungsrat beantragt mit Vernehmlassung
vom 5. Juli 2019 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Replik vom 4.
September 2019 hielt der Rekurrent er an seinen Rechtsbegehren fest.
Mit Verfügung
vom 18. September 2019 teilte der Verfahrensleiter mit, dass mangels eines
entsprechenden Antrags des Rekurrenten im Rekursverfahren VD.2019.39 keine
öffentliche Parteiverhandlung durchgeführt werde. Der Rekurrent des
Rekursverfahrens VD.2019.39 und dessen Rechtsvertreter würden jedoch fakultativ
in die Hauptverhandlung in den vereinigten Rekursverfahren VD.2019.41-44 und
VD.2019.46-48, VD.2019.49-53 und VD.2019.54-55 geladen und in der Verhandlung
Gelegenheit erhalten, Ergänzungsfragen zu stellen und zum Beweisergebnis
Stellung zu nehmen.
Anlässlich der
Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 21. Januar 2019 wurden die
Rekurrierenden 5 und 6 betreffend die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung»
(VD.2019.41-44 und VD.2019.46-48), die Rekurrierenden 1 und 2 betreffend die
Stelle «Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» (VD.2019.49-53),
die Rekurrierenden 1 und 2 betreffend die Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung»
(VD.2019.54-55), sowie die Vertreter des ZPD befragt und konnten sie sich zur
Sache äussern. Anschliessend gelangten der Rechtsvertreter des Rekurrenten im
Verfahren VD.2019.39, der Rechtsvertreter der Rekurrierenden in den vereinigten
Verfahren sowie der Vertreter des ZPD zum Vortrag. Dabei hielten sie an ihren
Anträgen fest. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Einspracheentscheide
des Regierungsrates betreffend die Überführung einer Stelle können gemäss Ziff.
4.4
der Überführungsrichtlinie im Zusammenhang mit dem Projekt Systempflege
(ÜRS) vom Stelleninhaber bzw. der Stelleninhaberin beim Verwaltungsgericht
angefochten werden. Dies entspricht der Regelung von § 10 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100). Die ÜRS ist zusammen mit weiteren Dokumenten des ZPD zum
Projekt Systempflege, namentlich dem Einreihungsplan mit den
Modellumschreibungen und den Erläuterungen zur Einreihung von Stellen, für die
Mitarbeitenden des Kantons im Intranet (https://intranet.bs.ch/arbeiten-bs/rund-um-ihre-anstellung/lohn-leistungen/system-pflege.html)
und für alle interessierten Personen im Internet (https://www.arbeit-geber.bs.ch/ueber-uns/einspracheverfahren/grundlagen.html, besucht
am 11. März 2020) abrufbar. Gemäss Ziff. 4.4 ÜRS sollen auf einen solchen
Rekurs die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des
Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (OG,
SG 153.100) Anwendung finden. Wie in § 43 OG ausdrücklich festgehalten
wird, gilt für Rekurse ans Verwaltungsgericht jedoch das VRPG. Entsprechend
bestimmt § 7 Abs. 4 des Lohngesetzes (LG, SG 164.100), dass für den
Weiterzug von Entscheiden des Regierungsrates über Einsprachen gegen
Einreihungsverfügungen das VRPG massgebend ist. Funktionell zuständig ist
gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) das Dreiergericht (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018
E. 1.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.1).
1.2
Der
Rekurrent ist Inhaber der in Frage stehenden Stelle. Im Falle der Gutheissung
des Rekurses wäre die Stelle rückwirkend per 1. Februar 2015 in eine höhere
Lohnklasse zu überführen. Damit ist der Rekurrent vom Regierungsratsbeschluss
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Abänderung. Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert. Auf den frist- und formgerecht angemeldeten und begründeten Rekurs
ist einzutreten.
1.3
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 8 Abs. 5 VRPG in Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Grundlage im
Lohngesetz die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung nicht zu überprüfen
(VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom
15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017
E. 1.2). Bei der Überprüfung von Stelleneinreihungen ist zusätzlich zu
berücksichtigen, dass das Einreihungssystem auf einem umfassenden analytischen
Vergleich verschiedener Funktionen innerhalb der Verwaltung beruht. Da mit der
Änderung der Besoldung einer Stelle das Gleichgewicht innerhalb eines ganzen
Besoldungssystems tangiert ist und man stets Gefahr läuft, dadurch neue Ungleichheiten
und Ungerechtigkeiten zu schaffen (BGE 120 Ia 329 E. 3 S. 333;
VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15.
September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017
E. 1.2), fallen Stellenumschreibungen und -einreihungen in einem erheblichen
Umfang in den Ermessensbereich des Regierungsrats und drängt sich eine
besondere Zurückhaltung des Gerichts auf (BGE 123 I 1 E. 6b
S. 8, 121 I 102 E. 4a S. 104; VGE VD.2017.49 vom
20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017
E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2). Das
Verwaltungsgericht befasst sich daher regelmässig nicht mit den der Regierung
delegierten Regelungskompetenzen im Rahmen des analytischen Systems gemäss
§ 5 LG und ihren Gewichtungen, sofern nicht verfassungsrechtliche
Grundsätze zur Beurteilung stehen (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018
E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138
vom 27. Februar 2017 E. 1.2). Schliesslich ist festzuhalten, dass das
Verwaltungsgericht bloss eine nachträgliche Kontrolle des ursprünglichen
Überführungsbeschlusses vorzunehmen hat.
1.4 Gemäss
§ 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von
Beweisanträgen der Parteien «die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu
erforschen». Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale
Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2016.221 vom 16. November
2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99
vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit
der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE
VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2016.194 vom
27. Dezember 2016 E. 2.4, VD.2016.96 vom 5. November 2016
E. 4.4.6). In späteren Eingaben oder anlässlich einer Parteiverhandlung kann
die rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen
Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst
später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein
Anlass bestanden (VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 307).
Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte
Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6,
VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom
21. Mai 2015 E. 1.3.2).
2. Allgemeines
2.1 Art.
8 Abs. 1 BV verlangt nur – aber immerhin – dass im öffentlichen Dienstrecht
gleichwertige Arbeit gleich entlöhnt wird (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418; VGE
VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1,
VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Der Grundsatz der Rechtsgleichheit und
damit Art. 8 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn im öffentlichen Dienstverhältnis
gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird (BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE
VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1,
VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Den politischen Behörden wird
diesbezüglich ein grosser Spielraum in der Ausgestaltung von Besoldungsordnungen
zugestanden. Ob verschiedene Tätigkeiten als gleichwertig zu betrachten sind,
hängt von Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen können (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom
15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Innerhalb
der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden
befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandsmerkmale
auszuwählen, die für die Besoldung von Beamten massgebend sein sollen (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418, 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.49
vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1,
VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Verfassungsrechtlich ist nicht
verlangt, dass die Besoldung allein nach der Qualität der geleisteten Arbeit
bzw. den tatsächlich gestellten Anforderungen bestimmt wird. Ungleichbehandlungen
müssen sich aber vernünftig begründen lassen bzw. sachlich haltbar sein. So hat
das Bundesgericht erkannt, dass Art. 8 Abs. 1 BV nicht verletzt ist, wenn
Besoldungsunterschiede auf objektive Motive wie Alter, Dienstalter, Erfahrung,
Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung,
Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortlichkeiten zurückzuführen sind (vgl.
BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1,
VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017
E. 2).
2.2 Gemäss
§ 2 Abs. 2 LG passt der Regierungsrat den Einreihungsplan veränderten
Verhältnissen an, insbesondere bei Änderungen der Berufs- und Funktionsbilder.
Dieser Pflicht ist er mit dem Projekt Systempflege nachgekommen
(Vernehmlassung, Ziff. 8). Im Rahmen dieses Projekts wurde das System für die
Einreihung von Stellen aktualisiert. Die Übertragung der Stellen auf eine
Richtposition des aktualisierten Systems wird als Überführung bezeichnet (vgl.
ÜRS Ziff. 1.1; ZPD, Projekt Systempflege, Informationsbroschüre für die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Basel 2014, S. 2). Entgegen der Auffassung
des Rekurrenten (Rekursbegründung, Ziff. 4) findet auch dann eine Überführung
statt, wenn die Zuordnung der Stelle auf die neue Richtposition in die
bisherige Lohnklasse führt (vgl. ÜRS Ziff. 2.1).
2.3 Gemäss
§ 5 LG erfolgt die Einreihung der Stellen nach den Grundsätzen der
Arbeitsbewertung durch ihre Zuordnung auf die Richtpositionen, unter
Berücksichtigung der Organisationsstruktur sowie aufgrund abteilungsübergreifender
Quervergleiche. Anhand der Haupttätigkeit wird die Stelle einer der sieben
Funktionsbereiche (1. Infrastruktur, Handwerk, Technik; 2. Gesundheit
[Pflege, Therapie, Medizin, Paramedizin]; 3. Betreuung, Beratung, Therapie; 4.
Lehr- und wissenschaftliche Funktionen; 5. Sicherheit, Bevölkerungsschutz;
6. Support-, Querschnitts- und Verwaltungsfunktionen; 7. Management und
Stabsfunktionen) zugeordnet. Diese sieben Funktionsbereiche zusammen bilden den
Einreihungsplan. In jedem Funktionsbereich sind ähnliche Anforderungsprofile
mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad in Funktionsketten abgebildet. Jede
einzelne Lohnklasse einer Funktionskette ist eine Richtposition. Je höher das
Anforderungsniveau, umso höher die Lohnklasse. Massgebend für die Zuordnung einer
Stelle auf eine Richtposition und damit für die Lohnklassenfindung sind die
Anforderungen der Stelle bezüglich Selbstkompetenz (Selbständigkeit und
Flexibilität), Sozialkompetenz (Kommunikations- sowie Kooperations- und
Teamfähigkeit), Führungskompetenz (Führung und Führungsunterstützung), Fachkompetenz
(Wissen sowie Kenntnisse und Fertigkeiten) sowie allfällige besondere
Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen (VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E.
3.2; vgl. ZPD, Systempflege Erläuterungen zur Stellenzuordnung,
10. August 2015, S. 4).
2.4 Für
jede zweite Richtposition innerhalb der Funktionskette wird mit einer Modellumschreibung
beschrieben, welches Anforderungsniveau vorausgesetzt wird (VGE VD.2018.107 vom
27. März 2019 E. 3.3; vgl. Erläuterungen zum Einreihungsplan und den
Modellumschreibungen, S. 3). Um in eine nicht mit einer Modellumschreibung
umschriebene Richtposition eingereiht zu werden, muss eine Stelle nach der
Praxis des Verwaltungsgerichts mindestens die Anforderungen der Modellumschreibung
der darunterliegenden und zusätzlich einen Teil der Anforderungen der
Modellumschreibung der darüber liegenden Richtposition erfüllen (VGE
VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3,
VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 5.6). Eine Stelle, welche die Anforderungen der
Modellumschreibung einer Richtposition voll erfüllt und zusätzlich in
wesentlichen Teilen das Anforderungsniveau der nächsthöheren Modellumschreibung
erreicht, ist in die nicht umschriebene Richtposition zwischen den beiden
Modellumschreibungen einzureihen (VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3,
VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 5.6).
Für die Einreihung in eine umschriebene Richtposition genügt es grundsätzlich
nicht, dass die Anforderungen der nächsttieferen Modellumschreibung übertroffen
und die Anforderungen der zugehörigen Modellumschreibung teilweise erfüllt
werden. Für die Einreihung in eine umschriebene Richtposition müssten die
Anforderungen der betreffenden Modellumschreibung grundsätzlich vielmehr
vollumfänglich erfüllt sein (VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3; vgl. VGE
VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017
E. 5.5, VD.2012.32/33/34/35 vom 31. Mai 2013 E. 4.1). Eine Ausnahme gilt
für die Zuordnung auf die unterste mit einer Modellumschreibung umschriebene
Richtposition einer Funktionskette (VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E.
3.3; vgl. VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 5.6). Die Einreihung in eine
umschriebene Richtposition ist im Einzelfall jedoch auch dann möglich, wenn –
von einer nicht umschriebenen Richtposition aus betrachtet – die Anforderungen
der nächsttieferen Modellumschreibung überwiegend übertroffen und die
Anforderungen der nächsthöheren Modellumschreibung in wesentlichen Teilen
erfüllt und teilweise sogar übertroffen werden, die einzureihende Stelle also
in einer Gesamtbetrachtung deutlich näher an der nächsthöheren
Modellumschreibung liegt. Bei insgesamt signifikanter Nähe zur nächsthöheren
Modellumschreibung ist damit im Sinne einer Kompensation insbesondere stärker
zu berücksichtigen, wenn die Anforderungen der nächsthöheren Modellumschreibung
übertroffen werden (VGE VD.2018.243 vom 8. November 2019 E. 7).
2.5 Bei
der Prüfung der Einreihung einer Stelle geht es allein um die Bewertung der
Stelle, nicht aber um eine Beurteilung der individuellen Tätigkeit der
Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber. Allfälligen Abweichungen zwischen der
bewerteten Stelle und der Tätigkeit der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber
ist entweder durch individuelle Regelungen (etwa ad personam Einreihungen) oder
durch Anpassung der Stellenbeschreibung Rechnung zu tragen. Bei der Prüfung der
Korrektheit einer Einreihung ist von der Stellenbeschreibung auszugehen, welche
Basis des Bewertungsentscheides bildet. Bei der Interpretation dieser
Stellenbeschreibung können die Ausführungen der Rekurrierenden als
Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber und deren Vorgesetzten berücksichtigt
werden (VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom 20. Juni
2018 E. 3.2, VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 3.2). Darüber hinaus
kann mit einem Rekurs betreffend die Überführung einer Stelle im Rahmen der Systempflege nicht gerügt werden, dass die Stellenbeschreibung
unrichtig sei (VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom
20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 3.2). Da
es bei der Prüfung der Einreihung der Stelle allein um die Bewertung der Stelle
und nicht um eine Beurteilung der individuellen Tätigkeit des Stelleninhabers
geht und bei der Prüfung der Korrektheit einer Einreihung von der
Stellenbeschreibung auszugehen ist, ist das Zwischenzeugnis des Rekurrenten
entgegen dessen Auffassung (vgl. Rekursbegründung, Ziff. 7) im vorliegenden
Verfahren irrelevant.
3. Einreihung
der Stelle anhand der Stellenbeschreibung und der Modellumschreibungen
3.1 Entgegen
der Auffassung des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung, Ziff. 8; Replik,
Ziff. 2) sind Selbständigkeit, Flexibilität, Kommunikationsfähigkeit,
Kooperations- und teamfähigkeit, Führung, Wissen und Beanspruchungen nicht
einfach irgendwelche Allgemeinplätze oder Schlagworte, sondern für die
Zuordnung einer Stelle auf eine Richtposition massgebende Unterkompetenzen
(ZPD, Systempflege Erläuterungen zur Stellenzuordnung, 10. August 2015, S. 5;
VGE VD.2018.43 vom 1. März 2019 E. 2.2). Die Anforderungen an diese
Unterkompetenzen werden in den Modellumschreibungen mit einer differenzierten
Terminologie umschrieben (vgl. ZPD, Systempflege Erläuterungen zur Stellenzuordnung,
10. August 2015, S. 5 ff.).
3.2 Der
Regierungsrat stellte im angefochtenen Beschluss mit eingehender Begründung
fest, wie hoch die Anforderungen der Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung»
bezüglich aller relevanten Unterkompetenzen sind. Aus diesen Feststellungen
ergibt sich, dass die Stelle alle Anforderungen der Modellumschreibung 5104.12
erfüllt. In Bezug auf sechs Unterkompetenzen (Selbständigkeit, Flexibilität,
Kommunikationsfähigkeit, Führung, Wissen sowie Beanspruchungen und
Arbeitsbedingungen) entsprechen die Anforderungen der Stelle denjenigen der
Modellumschreibung 5104.14. Dabei sind die Anforderungen an zwei dieser
Unterkompetenzen (Wissen sowie Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen)
allerdings bei beiden Modellumschreibungen der Funktionskette 5104 identisch.
Bezüglich einer Unterkompetenz (Kenntnisse und Fertigkeiten) entsprechen die
Anforderungen der Stelle denjenigen der Modellumschreibung 5104.12 und werden
die höheren Anforderungen der Modellumschreibung 5104.14 nicht erreicht. In
Bezug auf eine Unterkompetenz (Kooperations- und Teamfähigkeit) werden die
Anforderungen der Modellumschreibung 5104.14 nur teilweise erfüllt (vgl.
Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 2 ff.).
3.3 Der
anwaltlich vertretene Rekurrent setzt sich in der Rekursbegründung in
Verletzung seiner Begründungspflicht (vgl. § 16 Abs. 2 VRPG) mit den
nachvollziehbaren Erwägungen des Regierungsrats zu den Anforderungen der Stelle
bezüglich der einzelnen Kompetenzen kaum auseinander. Insbesondere legt er
nicht dar, dass die Anforderungen der Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» auch
bezüglich der Unterkompetenzen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie Kooperations-
und Teamfähigkeit denjenigen der Modellumschreibung 5104.14 entsprechen. Die
erst mit der Bestandteil der Replik bildenden persönlichen Stellungnahme
vorgebrachten Sachverhaltsrügen sind verspätet, weshalb darauf nicht einzugehen
ist (vgl. oben E. 1.4). Folglich ist unter Verweis auf die Begründung des
angefochtenen Beschlusses (Regierungsratsbeschluss E. 2.3 S. 2 ff.)
festzustellen, dass die Stelle die Anforderungen der Modellumschreibung 5104.12
voll erfüllt und zusätzlich in wesentlichen Teilen das Anforderungsniveau der
Modellumschreibung 5104.14 erreicht. Unter diesen Umständen ist die Einreihung
in die nicht umschriebene Richtposition 5104.13 nicht zu beanstanden.
4. Quervergleiche
4.1 Allgemeines
4.1.1 Der
Rekurrent macht geltend, keine der im angefochtenen Beschluss erwähnten
Quervergleichsstellen sei einer Belastung wie dem Überbringen von
Todesnachrichten ausgesetzt (Rekursbegründung, Ziff. 8.1). Gemäss dem Bericht
des Vergütungsmanagements vom 18. April 2018 ist die Stelle «Fachspezialist/-in
Fahndung» beim Überbringen von Todesnachrichten eher in Ausnahmefällen bzw. sehr
selten selbst mit der Kommunikation betraut, sondern begleitet in der Regel den
Überbringer der Botschaft (Stellungnahme vom 18. April 2018, Ziff. 2.2.8 S. 7).
Im Verfahren vor dem Regierungsrat machte der Rekurrent geltend, diese
Feststellung sei unrichtig. Wenn ein Ressortleiter Stv. Fahndung mit dem
Auftrag betraut werde, in Begleitung eines Fachspezialisten Fahndung eine
Todesnachricht zu überbringen, werde die Nachricht von beiden zusammen
überbracht und seien beide Redner (Stellungnahme vom 23. Mai 2018, S. 4). Im
angefochtenen Beschluss hielt der Regierungsrat daran fest, dass die Stelle
«Fachspezialist/-in Fahndung» eher in Ausnahmefällen bzw. sehr selten selbst
mit der Kommunikation betraut sei und in der Regel den Überbringer der
Todesnachricht bloss begleite (Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 8).
Anlässlich der Hauptverhandlung gab der zu diesem Thema befragte Rekurrent 6
betreffend die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» (Verfahren VD.41-44 und
46-48) an, pro Jahr vier- bis sechsmal als Redner Todesnachrichten zu
überbringen und zusätzlich einige Male als Begleiter präsent zu sein. Die
Rednerin oder der Redner würden dabei zwar die Hauptverantwortung tragen, bei
der Begleitung fühle man aber gleichwohl mit. Bei der Überbringung von Todesnachrichten
bestünden keine festen Rollen, die Aufgabe ergebe sich unabhängig vom Grad und
könne alle Mitarbeitenden der Fahndung treffen. Namentlich auch aus
Sicherheitsgründen würden Todesnachrichten in der Regel zu zweit überbracht
(Verhandlungsprotokoll, S. 4-6). Diese Angaben stimmen mit dem Gesagten
betreffend die Stellen «Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv. Fahndung»
und «Ressortleiter/-in Fahndung» überein (Verhandlungsprotokoll, S. 11). Der
befragte Rekurrent im Verfahren betreffend die Stelle «Gruppenleiter/-in /
Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» führte ergänzend aus, Todesnachrichten zwei-
bis viermal pro Monat zu überbringen (Verhandlungsprotokoll, S. 10) und
die Rekurrierenden im Verfahren betreffend die Stelle «Ressortleiter/-in
Fahndung» gaben an, diese Aufgabe ein- bis zweimal pro Monat zu übernehmen
(Verhandlungsprotokoll, S. 15).
Aus der E-Mail
des Stellvertreters des Dienstleiters des Fahndungsdiensts vom 22. März
2018 (act. 7/5) ergibt sich zweifelsfrei, dass am Überbringen von Todesnachrichten
immer mindestens zwei Mitarbeitende des Fahndungsdiensts beteiligt sind. Dabei
ist davon auszugehen, dass die Stellen «Ressortleiter/-in Fahndung» und
«Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» mit durchschnittlich etwa
zwei zu überbringenden Todesnachrichten pro Monat mit dieser Aufgabe
hauptsächlich und massgeblich betraut sind. Die Stelle «Fachspezialist/-in
Fahndung» übernimmt diese Aufgabe als Redner wesentlich weniger oft. Im Rahmen
der Begleitung ist die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» mit der belastenden
Situation aber dennoch konfrontiert. Die Belastung durch das Bearbeiten von
Todesfällen und das Überbringen von Todesnachrichten wurde berücksichtigt,
indem der Stelle unter dem Titel der Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen
gelegentliche psychische Beanspruchungen mit gewisser Intensität attestiert
wurden (Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 4). Dass die Stelle
«Fachspezialist/-in Fahndung» auch eine gewisse Anzahl Todesnachrichten
überbringt ändert nichts daran, dass die zu übermittelnden Botschaften in einem
Teil der in der Stellenbeschreibung genannten Fälle eher nüchtern und sachlich
ist (vgl. Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 4). Im Übrigen könnte der Rekurrent
auch aus dem Umstand, dass die Todesnachrichten von beiden Beteiligten
gemeinsam überbracht werden und beide als Redner in Erscheinung treten, nichts
zu seinen Gunsten ableiten. Die Anforderungen an die Kommunikationsfähigkeit
wären insgesamt auch dann nicht höher als diejenigen der Modellumschreibung
5104.14, wenn die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» beim Überbringen von
Todesnachrichten regelmässig die Kommunikation übernähme. Mit dem Regierungsrat
ist hinsichtlich der Kommunikationsfähigkeit somit von der Übermittlung von
anspruchsvollen Inhalten mit teilweise sensitivem Charakter an einen
Empfängerkreis mit kleinerer Heterogenität auszugehen.
Der
Regierungsrat hat berücksichtigt, dass die psychische Beanspruchung bei der
Stelle des Rekurrenten aufgrund der Todesfälle etwas höher ist als bei der
Stelle «Interventionsspezialist/-in Sondereinheit Basilisk» Bei dieser
Quervergleichsstelle ist hingegen die physische Beanspruchung durch die
besondere Gefährdung in heiklen Situationen (Schwerstkriminelle, gefährliche
Örtlichkeiten) höher als bei der Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» (vgl.
Regierungsratsbeschluss, E. 2.4 S. 9). Dementsprechend wird unter den
spezifischen physischen und psychischen Belastungen in der Stellenbeschreibung
der Stelle «Interventionsspezialist Sondereinheit Basilisk» neben dem Ertragen
von körperlicher Gewalt, Angriffen und Verletzungen unter anderem die besondere
Gefährdung in heiklen Situationen (Schwerstkriminelle, gefährliche
Örtlichkeiten) erwähnt und in der Stellenbeschreibung der Stelle «Fachspezialist/-in
Fahndung» neben dem Ertragen von körperlicher Gewalt, Angriffen und
Verletzungen unter anderem bloss ein erhöhtes Gefahrenpotential (act. 7/6
Ziff. 12.2; act. 4/3 Ziff. 12.2). In seiner Bestandteil der Replik
bildenden persönlichen Stellungnahme behauptet der Rekurrent, insbesondere bei
Einsätzen als verdeckte Fahnder im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität
setzten sich die Inhaber der Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» trotz
Sicherheitsmechanismen einer hohen Gefahr aus, weil sie sich unbewaffnet und
ohne Schutzwest allein im Drogenmilieu bewegten. Bei den Einsätzen der Stelle «Interventionsspezialist/-in
Sondereinheit Basilisk» sei das Risiko hingegen kalkulierbar, weil die
Stelleninhaber mit voller Bewaffnung und Schutzausrüstung im Team agierten
(persönliche Stellungnahme, S. 3). Soweit der Rekurrent damit behaupten will,
die Tätigkeit der Inhaber der Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» sei nicht
weniger gefährlich als diejenige der Inhaber der Stelle «Interventionsspezialist/-in
Sondereinheit Basilisk», sondern gefährlicher, ist diese Behauptung aus den
folgenden Gründen nicht zu berücksichtigen. Erstens hat der Rekurrent diese
Behauptung soweit ersichtlich erstmals mit der Replik und damit verspätet
vorgebracht (vgl. oben E. 1.4). Zweitens bleibt er jeglichen Beweis schuldig.
Drittens findet die Behauptung in den für die Stelleneinreihung massgebenden
Stellenbeschreibungen (vgl. oben E. 2.5) keine Stütze. Insgesamt ist damit von
vergleichbaren Beanspruchungen auszugehen. Aufgrund der Todesfälle ist die
psychische Beanspruchung bei der Stelle des Rekurrenten auch etwas höher als
bei der Stelle «Schwarzarbeitsinspektor/-in». Gemäss den zutreffenden
Feststellungen des Regierungsrats werden die Anforderungen der Stelle «Fachspezialist/-in
Fahndung» hingegen dadurch etwas relativiert, dass der Stelleninhaber in der
Regel im Team bzw. mit einem Partner arbeitet (vgl. Regierungsratsbeschluss, E.
2.4 S. 9 f.). Die Stelle «Berufsfeuerwehr Korporal/-in» ist ebenfalls hohen psychischen
Belastungen ausgesetzt (vgl. Regierungsratsbeschluss, E. 2.4 S. 10), auch wenn
das Überbringen von Todesnachrichten nicht zu ihren Aufgaben gehört
(Vernehmlassung vom 5. Juli 2019, Ziff. 26). Insbesondere wird in der
Stellenbeschreibung «Berufsfeuerwehr Korporal/-in» unter den spezifischen
physischen und psychischen Belastungen die Betreuung von schwerstverletzten
Personen erwähnt (act. 7/9 Ziff. 12.2; vgl. dazu Vernehmlassung, Ziff. 27). Bei
der Stelle «Abteilungsleiter/-in Wasser» bestehen zwar keine mit denjenigen der
Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» vergleichbaren psychischen und physischen
Beanspruchungen. Gemäss den zutreffenden Feststellungen des Regierungsrats sind
die Anforderungen der Quervergleichsstelle aber insbesondere betreffend die
Unterkompetenzen Führung und Wissen höher als diejenigen der Stelle des
Rekurrenten und trägt nur die Quervergleichsstelle die abschliessende
Verantwortung für eine Abteilung (Regierungsratsbeschluss, E. 2.4 S. 10 f.;
vgl. detailliert Vernehmlassung, Ziff. 28 und 57 f.). In der
Stellenbeschreibung der Stelle «Abteilungsleiter/-in Wasser» werden unter den
funktionsnotwendigen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Eigenschaften unter anderem
Kommunikationsstärke in Wort und Schrift sowie hervorragende
Führungseigenschaften erwähnt (act. 7/14 Ziff. 11.2). Die Feststellung des
Regierungsrats, die Quervergleichsstelle verlange hervorragende
Führungseigenschaften und Kommunikationsstärke in Wort und Schrift
(Vernehmlassung, Ziff. 59), ist deshalb korrekt. Die Behauptung des
Rekurrenten, es gebe weder hervorragende noch mittlere Führungseigenschaften
(Replik, Ziff. 3) ist haltlos. Aus den vorstehenden Gründen stellt das
Überbringen von Todesnachrichten keinen sachlichen Grund dafür dar, dass die
Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» in eine höhere Lohnklasse als die Stellen
«Interventionsspezialist/-in Sondereinheit Basilisk», «Schwarzarbeitsinspektor/-in»
und «Berufsfeuerwehr Korporal/-in» bzw. in die gleiche Lohnklasse wie die
Stelle «Abteilungsleiter/-in Wasser» eingereiht werden müsste.
4.1.2 Der
Rekurrent behauptet, die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» müsse bei
Suiziden nicht nur prüfen, ob es sich um die Person auf den Ausweisbildern
handle, sondern auch das von der Sterbehilfeorganisation mitgelieferte Video
des Suizids sichten und darüber einen Bericht zuhanden der Staatsanwaltschaft
verfassen (Rekursbegründung, Ziff. 8.2). Dass die Sichtung von Videos von
Suiziden, die von Sterbehilfeorganisationen begleitet werden, zu den Aufgaben
der Stelle gehört und eine spezifische psychische Belastung darstellt, wird vom
Regierungsrat ausdrücklich zugestanden (Vernehmlassung, Ziff. 29 f.). Trotzdem
kann der Rekurrent daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Rekurrent
macht geltend, Selbsttötungen auf Video anschauen zu müssen, stelle eine
unglaubliche Belastung dar, die ansonsten überhaupt niemandem in der
Kantonsverwaltung zugemutet werde (Rekursbegründung, Ziff. 8.2). Dem kann nicht
gefolgt werden. Bei der Suizidbeihilfe durch Sterbehilfeorganisationen erfolgt
der Suizid durch die Einnahme des Medikaments Natrium-Pentobarbital (NaP). Die.
Anlässlich der Hauptverhandlung wurde von den Rekurrierenden diese grobe Beschreibung
des Vorganges grundsätzlich bestätigt und das Auftreten von individuelleren Reaktionen
der sterbenden Person verneint (Verhandlungsprotokoll, S. 7). Dennoch ist
nachvollziehbar, dass das Sichten von Videos solcher Suizide belastend ist. Es
handelt sich dabei jedoch nicht um eine nur bei dieser Stelle auftretende
Belastung. So gehört es zur Aufgabe diverser Stellen bei den Strafbehörden,
Videos zu sichten, in denen Menschen gegen ihren Willen Opfer schwerer Gewalt
oder sogar gegen ihren Willen getötet werden (z.B. Überwachungsvideos von
Angriffen und Videos mit Gewaltdarstellungen). Die Belastungen durch die
Sichtung der Videoaufnahmen wurden vom Regierungsrat denn auch berücksichtigt.
Sie rechtfertigen aber keine höhere Einreihung der Stelle «Fachspezialist/-in
Fahndung».
4.1.3 Der
Rekurrent macht geltend, er befinde sich in der gleichen Lohnklasse wie die
Mitglieder der Gruppe Observation. Diese stellten in der Regel das
Observationsergebnis aber lediglich der Fachstelle Fahndung zur Verfügung. Die
Festnahme der Straftäter habe dann die Fachstelle Fahndung durchzuführen. Damit
sei die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» im Rahmen von Festnahmen mit
Belastungen und physischen Risiken konfrontiert, von denen die Mitglieder der
Fachgruppe Observation verschont blieben (Rekursbegründung, Ziff. 8.3). Diese
Behauptungen scheinen vom Regierungsrat grundsätzlich nicht bestritten zu
werden (vgl. Vernehmlassung vom 5. Juli 2019, Ziff. 32 f.). Der Rekurrent
kann daraus aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. Anstelle der Anordnung und
des Vollzugs von Zwangsmassnahmen im Rahmen des Polizeigesetzes und der
Durchsetzung erweiterter Massnahmen sowie der planmässigen Suche nach Personen
im Rahmen der Strafverfolgung, des Strafvollzugs und des Schutzes vor sich
selbst oder anderen (act. 4/3 Ziff. 4) umfasst der generelle Auftrag der Stelle
«Fachspezialist/-in Observation» die Ausführung verdeckter Ermittlungen und
Observationen in Kriminalfällen, die Bekämpfung der nationalen und
internationalen Schwerstkriminalität und des organisierten Verbrechens sowie
Verzeigungen gemäss den gesetzlichen Vorgaben (act. 7/11 Ziff. 4). Wie der
Regierungsrat richtig festgestellt hat, erfordern die genannten Aufgaben in
Bezug auf andere Kompetenzen höhere Fähigkeiten als die Aufgaben der Stelle des
Rekurrenten. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass im Rahmen der
Observation technische Hilfsmittel inklusive Elektronik zum Einsatz kommen und
die Stelle Fachspezialist/in Observation das Spezialmaterial (teure High-Tech)
pflegen und warten muss (act. 7/11 Ziff. 5.1; Vernehmlassung, Ziff. 33),
sowie daraus, dass die Quervergleichsstelle 9 Jahre und die Stelle
«Fachspezialist/-in Fahndung» nur 8 Jahre praktische Erfahrung voraussetzen
(act. 7/11 Ziff. 11.4; act. 4/3 Ziff. 11.4; Vernehmlassung Ziff. 33). Die
Einwände des Rekurrenten sind nicht geeignet, die Richtigkeit dieser
Feststellungen in Frage zu stellen. Der Rekurrent behauptet, die Bekämpfung der
nationalen und internationalen Schwerstkriminalität gehöre auch zu den Aufgaben
der Stelle «Fachspezialist/in Fahndung“ (persönliche Stellungnahme, S. 5).
Diese Behauptung ist unbeachtlich. Erstens wird in der für die
Stelleneinreihung massgebenden Stellenbeschreibung nur die Bekämpfung der
Kriminalitätsfelder Betäubungsmittel, Vermögensdelikte, Milieukriminalität sowie
Gewalt bei Sportveranstaltungen erwähnt (act. 4/3 Ziff. 5.1) und können selbst
Betäubungsmitteldelikte nicht generell als Schwerstkriminalität qualifiziert
werden. Zweitens hat der Rekurrent die Behauptung soweit ersichtlich erstmals
mit der Replik und damit verspätet vorgebracht (vgl. dazu oben E. 1.4).
Drittens bleibt er jeglichen Beweis schuldig. In seiner Einsprache hat der
Rekurrent behauptet, im Rahmen seiner Funktion als Multiplikator
Dokumente/Schengen Informationssystem (SIS; vgl. dazu Regierungsratsbeschluss,
E. 2.2 S. 2 und E. 2.3 S. 6 f.) stünden ihm spezielle Gerätschaften zur
Verfügung, die er selbständig unterhalten müsse (Einsprache, S. 7). In seiner
persönlichen Stellungnahme behauptet er, auch die Stelle «Fachspezialist/-in
Fahndung» agiere mit teuren technischen Hilfsmitteln (persönliche
Stellungnahme, S. 5). Selbst wenn diese Behauptungen zutreffen sollten, ist
insbesondere aus dem Umstand, dass der Einsatz technischer Hilfsmittel
inklusive Elektronik sowie die Pflege und Wartung teuer High-Tech nur in der
Stellenbeschreibung der Stelle «Fachspezialist/-in Observation» erwähnt wird,
jedenfalls zu schliessen, dass diesen Aufgaben bei der Quervergleichsstelle ein
grösseres Gewicht zukommt als bei der Stelle des Rekurrenten und dass die diesbezüglichen
Anforderungen bei der Quervergleichsstelle höher sind als bei derjenigen des
Rekurrenten. Die durch nichts belegte Behauptung des Rekurrenten, die Stelle
«Fachspezialist/-in Observation» erfordere nur drei Jahre praktische Erfahrung
(persönliche Stellungnahme, S. 5), ist haltlos. Gemäss der Stellenbeschreibung
sind als funktionsnotwendige praktische Erfahrung drei Jahre als Polizist, vier
Jahre als Sachbearbeiter mit Fachführung und zwei Jahre als Observant
erforderlich (act. 7/11 Ziff. 11.4).
4.1.4 Der
Rekurrent macht geltend, die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» müsse mit
allen denkbaren anderen Institutionen und Organisationen zusammenarbeiten. Die
Personensuche sowie die Bekämpfung der Kriminalitätsfelder Betäubungsmittel und
Vermögensdelikte, die in der Stellenbeschreibung als Aufgaben genannt werden,
erfolgten immer in Koordination mit anderen privaten Eigentümern und
Geschäftsinhabern oder öffentlichen Stellen. Hier seien besondere
Kommunikationsfähigkeit und Flexibilität gefordert, wie sie bei den
Quervergleichsstellen im Alltag in keiner Form verlangt würden
(Rekursbegründung, Ziff. 8.4). Dieser Einwand ist unbegründet. Bei der
Bekämpfung von Vermögensdelikten mag die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung»
zwar grundsätzlich mit allen denkbaren Institutionen und Organisationen in
Kontakt kommen. Dabei treten die betreffenden Institutionen und Organisationen
aber stets als Eigentümer oder Geschäftsinhaber auf und bilden insoweit eine
einheitliche Gruppe. Da die privaten Eigentümer und Geschäftsinhaber sowie
öffentlichen Stellen, mit denen die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» im
Rahmen der Kriminalitätsbekämpfung kooperiert, selbst an einer wirksamen
Kriminalitätsbekämpfung interessiert sind, ist auch nicht nachvollziehbar,
weshalb im Kontakt mit dieser Gruppe besondere Kommunikationsfähigkeiten und
Flexibilität erforderlich sein sollten. Gemäss den überzeugenden Erwägungen des
Regierungsrats entsprechen die Anforderungen der Stelle «Fachspezialist/-in
Fahndung» bezüglich der Unterkompetenzen Flexibilität und
Kommunikationsfähigkeit denjenigen der Modellumschreibung 5104.14. In
Bezug auf die Unterkompetenz Kooperations- und Teamfähigkeit erfüllt die Stelle
«Fachspezialist/-in Fahndung» die Anforderungen der Modellumschreibung 5104.12
voll und diejenigen der Modellumschreibung 5104.14 teilweise (vgl.
Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 3-5). Zur Begründung dieser Feststellungen
kann vollumfänglich auf die Erwägungen des Regierungsrats verwiesen werden,
weil der Rekurrent sich damit in seiner Rekursbegründung nicht
auseinandergesetzt und nicht aufgezeigt hat, weshalb diese unrichtig sein
könnten.
4.1.5 In
der Stellenbeschreibung «Fachspezialist/-in Fahndung» wird unter den besonderen
Arbeitsbedingungen «Ertragen von körperlicher Gewalt, Angriffen und
Verletzungen» erwähnt. Der Rekurrent macht zwar zu Recht geltend, dass diese
besonderen Beanspruchungen abgesehen von der Stelle
«Interventionsspezialist/-in Sondereinheit Basilisk» bei den
Quervergleichsstellen nicht bestehen (vgl. Rekursbegründung, Ziff. 9). Entgegen
der Auffassung des Rekurrenten kann aus dem Umstand, dass ein einzelnes
Unterkriterium bei den Quervergleichsstellen nicht erfüllt ist, aber nicht
abgeleitet werden, diese eigneten sich nicht zum Vergleich.
4.1.6 Der
Rekurrent behauptet, gemäss der Stellenbeschreibung erfolge der Fahndungsdienst
grundsätzlich bewaffnet (Rekursbegründung, Ziff. 10). Diese Behauptung ist
insoweit unrichtig, als die Bewaffnung in der Stellenbeschreibung nicht erwähnt
wird. Sie ergibt sich jedoch daraus, dass die Polizeibeamtinnen und –beamten
ihren Dienst gemäss § 29 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Kantonspolizei des
Kantons Basel-Stadt (PolG, SG 510.100) bewaffnet versehen. Dieser Umstand als
solcher spricht aber nicht dafür, dass die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung»
in eine höhere Lohnklasse als die nicht bewaffneten Stellen «Schwarzarbeitsinspektor/-in»
und «Berufsfeuerwehr Korporal/-in» bzw. in die gleiche Lohnklasse wie die nicht
bewaffnete Stelle «Abteilungsleiter/-in Wasser» eingereiht werden müsste. Der
Rekurrent macht geltend, der Regierungsrat habe nicht berücksichtigt, dass das
Tragen einer Schusswaffe eine qualifizierte Ausbildung sowie Kenntnisse und
Fähigkeiten voraussetze und auch mit Risiken verbunden sei, weil Fehler mit
schwerwiegenden Folgen begangen werden könnten (Rekursbegründung, Ziff. 10).
Entgegen der Behauptung des Rekurrenten hat der Regierungsrat die Anforderungen
an die Träger von Schusswaffen sehr wohl berücksichtigt, indem er festgestellt
hat, dass die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» als Zusatzausbildungen unter
anderem eine Berufsprüfung Polizist/in 1 nach BBT und eine Schiessausbildung
voraussetzt (Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 6). Dem Risiko von Fehlern mit
schwerwiegenden Folgen sind auch nicht bewaffnete Stellen ausgesetzt. In
besonderem Mass gilt dies für die Stelle «Berufsfeuerwehr Korporal/-in». Kleine
Fehlentscheide dieser Quervergleichsstelle bei der Intervention von Bränden,
Naturereignissen, Explosionen, Einstürzen, Unfällen oder ABC-Ereignissen können
nicht nur für einzelne Betroffene, sondern sogar für eine Vielzahl von Menschen
gravierende Folgen haben.
4.1.7 Der
Rekurrent macht geltend, die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» brauche
Kenntnisse des gesamten Strafrechts des Bundes und des Kantons. Alle anderen
Stellen hätten hingegen ein begrenztes Arbeitsfeld, was auch persönliche
(Haftungs-)Risiken minimiere (Rekursbegründung, Ziff. 12). Dieser Einwand ist
unbegründet. Abgesehen von einigen Spezialgebieten beschränken sich die für die
Stelle des Rekurrenten erforderlichen vertieften Fach- und Spezialkenntnisse
auf die polizeirelevanten Gesetzgebungen (vgl. Stellenbeschreibung, Ziff.
11.1). Zudem ist auch das durch die in der Stellenbeschreibung genannten
Aufgaben (vgl. Stellenbeschreibung Ziff. 5) bestimmte Arbeitsfeld der Stelle
«Fachspezialist/-in Fahndung» klar begrenzt.
4.2 «Interventionsspezialist/-in
Sondereinheit Basilisk»
Der Rekurrent
macht geltend, die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» müsse nach ihren
Einsätzen Berichte und Dokumentationen zuhanden der Staatsanwaltschaft oder
anderer Behörden abfassen, während die Stelle «Interventionsspezialist/-in
Sondereinheit Basilisk» von jeglicher Schreibarbeit verschont bleibe
(Rekursbegründung, Ziff. 8.7 und 9). Die Behauptung, die Quervergleichsstelle
müsse nie Berichte über ihre Einsätze verfassen, ist aktenwidrig. Gemäss der
Stellenbeschreibung gehören das Erstellen von Einsatzberichten, die allgemeine
Rapporterstattung, Überweisungen mit Anträgen, mündliche und schriftliche
Berichterstattungen auf dem Dienstweg sowie das Erstellen von
Evaluationsberichten zu Arbeitsmitteln der Sondereinheit zu den Aufgaben der
Stelle «Interventionsspezialist Sondereinheit Basilisk» (act. 7/6 Ziff. 5.4).
Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Schreibarbeit dazu führen sollte,
dass die Anforderungen der Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» höher sind als
diejenigen der Quervergleichsstelle. In seiner persönlichen Stellungnahme macht
der Rekurrent geltend, es gehe nicht um vermehrte Schreibarbeit, sondern um die
Erstellung komplexer Sachverhaltsrapporte zuhanden anderer Kooperationspartner
(persönliche Stellungnahme, S. 6). Auch damit legt er aber nicht dar, weshalb
die Anforderungen an die Schreibarbeit bei der Stelle «Fachspezialist/-in
Fahndung» höher sein sollten als bei der Quervergleichsstelle. Die übrigen
Erwägungen im angefochtenen Beschluss zum Quervergleich mit der Stelle «Interventionsspezialist/-in
Sondereinheit Basilisk» stellt der Rekurrent nicht in Frage. Ergänzend kann
festgestellt werden, dass der Quervergleichsstelle die gefährlicheren Zugriffe
obliegen als derjenigen des Rekurrenten (vgl. Vernehmlassung, Ziff. 68; act. 7/6
Ziff. 4, 5.1 und 12.2; act. 4/3 Ziff. 4., 5.1 und 12.2). Insgesamt ist
unter Verweis auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses
(vgl. Regierungsratsbeschluss, E. 2.4 S. 8 f.) festzuhalten, dass die
Anforderungen der Stellen «Fachspezialist/-in Fahndung» und «Interventionsspezialist/-in
Sondereinheit Basilisk» insgesamt vergleichbar und die Einreihung der beiden
Stellen in die gleiche Lohnklasse daher gerechtfertigt ist.
4.3 «Schwarzarbeitsinspektor/-in»
Der Rekurrent
macht geltend, das Tätigkeitsfeld der Stelle «Schwarzarbeitsinspektor/-in» sei
auf den eng begrenzten Bereich der Schwarzarbeit beschränkt. Das Tätigkeitsfeld
der Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» umfasse hingegen das gesamte Spektrum
rechtswidrigen Verhalten. Zudem sei es gefährlicher als dasjenige der
Vergleichsstelle (Rekursbegründung, Ziff. 8.8). Relativierend ist diesbezüglich
zunächst festzuhalten, dass gemäss der Stellenbeschreibung der Kreis der
Straftaten, bei denen die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» mit
Ermittlungstätigkeiten betraut werden kann, tatsächlich sehr weit erscheint,
die Zuständigkeit der Stelle für die Kriminalitätsbekämpfung aber auf
Betäubungsmittel- und Vermögensdelikte, Milieukriminalität und Gewalt bei
Sportveranstaltungen beschränkt ist (vgl. act. 4/3 Ziff. 5.1). Zudem
kontrolliert die Stelle «Schwarzarbeitsinspektor/-in» die Einhaltung der Melde-
und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer- und
Quellensteuerrecht (Art. 6 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung
der Schwarzarbeit [BGSA, SR 822.41]) und damit in drei unterschiedlichen
Rechtsgebieten. Vor allem aber übersieht der Rekurrent, dass die
Quervergleichsstelle eine Drehscheibenfunktion ausübt, für schwierige und
komplexe, mehrere Rechtsgebiete betreffende, auch fremdsprachige Abklärungen,
Einvernahmen und Befragungen in sehr belastendem Umfeld zuständig ist (act.
7/16 Ziff. 5) und gemäss den insoweit in der Rekursbegründung nicht
bestrittenen Feststellungen des Regierungsrats bei der Bearbeitung der
Gesetzesverstösse bzw. beim Vollzug des Gesetzes mit eigener Prioritätensetzung
und grossem Ermessensspielraum (vgl. dazu act. 7/16 Ziff. 4) eine höhere Eigenständigkeit
hat als die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung». Trotz der vom Rekurrenten
erwähnten Umstände ist es deshalb nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat
das Anforderungsniveau der Stellen «Fachspezialist/-in Fahndung» und «Schwarzarbeitsinspektor/-in»
insgesamt als vergleichbar und die Einreihung in die gleiche Lohnklasse als
angemessen erachtet hat. Ergänzend wird auf die diesbezügliche Begründung des
angefochtenen Beschlusses verwiesen (vgl. Regierungsratsbeschluss, E. 2.4 S. 9
f.).
4.4 «Berufsfeuerwehr
Korporal/-in»
Der Rekurrent
macht geltend, bei den von der Stelle «Berufsfeuerwehr Korporal/-in» geführten
Interventionen handle es sich um fest eingeübte Abläufe, die nur noch der
Lokalität und den Umständen angepasst werden müssten. Die Stelle
«Fachspezialist/-in Fahndung» hingegen habe stets flexibel auf immer neue Herausforderungen
zu reagieren (Rekursbegründung, Ziff. 8.6). Mit dieser Darstellung unterschätzt
der Rekurrent die Anforderungen der Quervergleichsstelle bezüglich
Selbständigkeit und Flexibilität und überschätzt die diesbezüglichen
Anforderungen seiner Stelle. Der generelle Auftrag der Stelle «Berufsfeuerwehr
Korporal/-in» umfasst die Gruppenführung bei der Intervention von Bränden,
Naturereignissen, Explosionen, Einstürzen, Unfällen und ABC-Ereignissen
(Regierungsratsbeschluss, E. 2.4 S. 10). Bei solchen Ereignissen kommt es
offensichtlich immer wieder zu unvorhersehbaren Situationen, welche die
Quervergleichsstelle richtig erfassen und einschätzen muss, um die richtigen
Massnahmen abzuleiten. Auf der anderen Seite kann sich auch die Stelle
«Fachspezialist/-in Fahndung» bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in der Regel an
einer gängigen Praxis oder dem Vorgehen in analogen Fällen orientieren. Da dies
zum Auftrag der Stelle «Berufsfeuerwehr Korporal/-in» gehört, muss diese Stelle
in der Lage sein, bei einer Intervention wegen eines atomaren, biologischen
oder chemischen Ereignisses eine Gruppe zu führen. Die dazu erforderlichen
Kompetenzen sind deshalb entgegen der Auffassung des Rekurrenten (vgl.
Rekursbegründung, Ziff. 8.6) unabhängig davon zu berücksichtigen, wie oft
solche Einsätze sind. Zudem macht der Regierungsrat zu Recht geltend, dass
biologische und chemische Ereignisse insbesondere aufgrund der hohen Dichte
entsprechender Industrien in Basel immer wieder vorkommen (Vernehmlassung,
Ziff. 64). Schliesslich hat der Regierungsrat entgegen der aktenwidrigen
Behauptung des Rekurrenten (Replik, Ziff. 4) nicht zugestanden, dass
A-Ereignisse (unerlaubte Freisetzung von gefährlichen atomaren Substanzen) gar
nicht vorkommen, sondern bloss erklärt, solche Ereignisse seien nicht allzu
häufig (Vernehmlassung, Ziff. 63 f.). Insgesamt sind die Anforderungen der
Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» an die Unterkompetenz Flexibilität gemäss
der Einschätzung des Regierungsrats leicht höher als diejenigen der Stelle
«Berufsfeuerwehr Korporal/-in» (Bearbeitung von Aufgaben mit mehrheitlich
unterschiedlichen Inhalten und gewissem Bekanntheitsgrad sowie häufigen
zeitlichen Wechseln [Modellumschreibung 5104.14] gegenüber Bearbeitung von
Aufgaben mit mehrheitlich unterschiedlichen Inhalten und gewissem
Bekanntheitsgrad sowie normalen zeitlichen Wechseln [Modellumschreibung
5201.13]; Vernehmlassung vom 5. Juli 2019, Ziff. 65). Die übrigen
Erwägungen des Regierungsrats betreffend den Quervergleich mit der Stelle
«Berufsfeuerwehr Korporal/-in» werden vom Rekurrenten in der Rekursbegründung
nicht substanziiert bestritten. Unter Verweis auf die überzeugende Begründung
des angefochtenen Beschlusses (vgl. Regierungsratsbeschluss, E. 2.4 S. 10) ist
deshalb festzuhalten, dass das Anforderungsniveau der Stellen
«Fachspezialist/-in Fahndung» und «Berufsfeuerwehr Korporal/-in» insgesamt
vergleichbar ist die Einreihung in die gleiche Lohnklasse damit korrekt ist.
4.5 «Abteilungsleiter/-in
Wasser»
Betreffend die
Stelle «Abteilungsleiter/-in Wasser» macht der Rekurrent geltend, Abweichungen
vom Alltag seien bei dieser Quervergleichsstelle selten. Für die Stelle «Fachspezialist/-in
Fahndung» gelte das Gegenteil. Deshalb seien die Anforderungen an die
Flexibilität und die Kommunikationsfähigkeit bei dieser Stelle höher als bei
der Quervergleichsstelle (Rekursbegründung, Ziff. 8.5). Weshalb die
Anforderungen an die Kommunikation von der Häufigkeit der Abweichungen vom
Alltag abhängig sein sollen, ist nicht nachvollziehbar. Im Übrigen
berücksichtigte der Regierungsrat, dass die Anforderungen an die
Kommunikationsfähigkeit bei der Stelle des Rekurrenten höher sind als bei der
Quervergleichsstelle (Regierungsratsbeschluss, E. 2.4 S. 11). Der
Regierungsrat macht zu Recht geltend, dass sich auch bei der Quervergleichsstelle
Situationen ergeben können, in denen schnell gehandelt werden muss, z.B. beim
Ausfall von Pumpwerken oder bei Hochwasser (Vernehmlassung, Ziff. 59). Trotzdem
mag es zutreffen, dass aufgrund häufigerer Abweichungen vom Alltag die
Anforderungen an die Unterkompetenz Flexibilität der Stelle «Fachspezialist/-in
Fahndung» höher sind als diejenigen der Stelle «Abteilungsleiter/-in Wasser».
Dies ändert aber nichts daran, dass bei der Gesamtbetrachtung die Anforderungen
der Quervergleichsstelle insgesamt höher sind als diejenigen der Stelle des
Rekurrenten. Der Stelle «Abteilungsleiter/-in Wasser» obliegt insbesondere die
operative Führung der Abteilung Wasser. Diese beinhaltet unter anderem das
Ableiten der Ziele für die Abteilung aus den übergeordneten Zielsetzungen, die
Konkretisierung und Umsetzung der strategischen Vorgaben der Abteilung sowie
die Gestaltung und Steuerung der Betriebsabläufe (act. 7/14 Ziff. 4 f.;
Vernehmlassung, Ziff. 57). Die Stelle «Abteilungsleiter/-in Wasser» führt
direkt 4 Personen und total 25 Personen (act. 7/14 Ziff. 3), wobei diese
Personen teilweise unterschiedliche Funktionen haben. Bei der Führungsfunktion
der Stelle «Abteilungsleiter/-in Wasser» handelt es sich um Linienführung
(Regierungsratsbeschluss, E. 2.4 S. 10 f.). Diese umfasst die personelle und
fachliche Führung, die Personalbeurteilung sowie in Zusammenarbeit mit der
Anstellungsbehörde und der Personalabteilung die Anstellung, Förderung,
Weiterbildung und Entlassung von Mitarbeitenden (vgl. act. 7/14 Ziff. 5 und
7.3; ZPD, Systempflege Erläuterungen zur Stellenzuordnung, 10. August 2015,
S. 12). Die Führungsfunktion der Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung»
beschränkt sich hingegen auf die fachliche Führung von maximal fünf Personen
mit gleichen Funktionen (Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 5). Schliesslich
obliegt der Quervergleichsstelle anders als derjenigen des Rekurrenten auch die
Leitung von Gremien (act. 7/14 Ziff. 9.3; act. 4/3 Ziff. 9.3;
Vernehmlassung, Ziff. 59). Selbst unter der Annahme, dass die von der Stelle «Fachspezialist/-in
Fahndung» operativ geleiteten Einsätze wie vom Rekurrenten behauptet nicht
einem klaren Alltagsablauf entsprechen (Rekursbegründung, Ziff. 8.5), sind
die Anforderungen der Quervergleichsstelle damit bezüglich der Unterkompetenz
Führung deutlich höher als diejenigen der Stelle des Rekurrenten. Zu den
übrigen Ausführungen des Regierungsrats betreffend den Quervergleich mit der
Stelle «Abteilungsleiter/-in Wasser» äussert sich der Rekurrent in seiner
Rekursbegründung nicht. Unter Verweis auf die zutreffende Begründung des
angefochtenen Entscheids (Regierungsratsbeschluss, E. 2.4 S. 10 f.) ist
deshalb festzustellen, dass die höhere Einreihung der Quervergleichsstelle
sachlich gerechtfertigt ist.
5. Entscheid
und Kosten
Gemäss den
vorstehenden Erwägungen ist die im Rahmen des Projekts Systempflege
vorgenommene Überführung der Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» in die Lohnklasse
13 der Funktionskette 5104 (Richtposition 5104.13) nicht zu beanstanden.
Der Rekurs ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent
dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1ʹ000.– (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810], welche mit
dem geleitsteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet wird.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1ʹ000.–,
einschliesslich Auslagen. Die Kosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss
von CHF 1ʹ000.– verrechnet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Zentraler Personaldienst
-
Überführungskommission
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Der mit Verordnung des Bundesrats vom 20. März 2020 über den
Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung
der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (SR 173.110.4)
geregelte Fristenstillstand gilt auch für Beschwerden in
öffentliche-rechtlichen Angelegenheiten. Keine Anwendung findet der
Fristenstillstand in Verfahren gemäss Art. 46 Abs. 2 BGG. Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.