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Entscheid

VD.2019.39

Überführung der Stelle "Fachspezialist/-in Fahndung" im Rahmen der Systempflege, Stellenbeschreibung Nr. [...]

21. Januar 2020Deutsch36 min

Lohnklasse 14; unter o/e-Kostenfolge. Der Regierungsrat beantragt mit Vernehmlassung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2019.39

URTEIL

vom 21. Januar 2020

Mitwirkende

lic. iur. André Equey (Vorsitz),

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion

Wüthrich

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Regierungsrat des Kantons

Basel-Stadt Rekursgegner

Marktplatz 9, 4001 Basel

vertreten durch den Zentralen

Personaldienst,

Spiegelgasse 4, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

des Regierungsrats

vom 29. Januar 2019

betreffend Überführung der Stelle

«Fachspezialist/-in Fahndung» im Rahmen der Systempflege, Stellenbeschreibung

Nr. [...]

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Rekurrent) ist Inhaber der Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung». Diese Stelle

wurde mit Beschluss des Regierungsrates per 1. Februar 2015 in die Lohnklasse

13 der Funktionskette 5104 (Richtposition 5104.13) überführt. Auf Antrag

des Rekurrenten erliess der Zentrale Personaldienst am 6. April 2016 namens und

im Auftrag des Regierungsrats eine entsprechende Verfügung. Mit Einsprache vom

4. Juni 2016 beantragte der Rekurrent die Überführung seiner Stelle auf

die Richtposition 5104.14 in die Lohnklasse 14. Der Regierungsrat wies die

Einsprache mit Beschluss vom 29. Januar 2019 ab.

Dagegen meldete

der Rekurrent am 9. Februar 2019 Rekurs an. Mit Rekursbegründung vom 1. März

2019 beantragt er die Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses vom 29. Januar

2019 und die Überführung der Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» in die

Lohnklasse 14; unter o/e-Kostenfolge. Der Regierungsrat beantragt mit Vernehmlassung

vom 5. Juli 2019 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Replik vom 4.

September 2019 hielt der Rekurrent er an seinen Rechtsbegehren fest.

Mit Verfügung

vom 18. September 2019 teilte der Verfahrensleiter mit, dass mangels eines

entsprechenden Antrags des Rekurrenten im Rekursverfahren VD.2019.39 keine

öffentliche Parteiverhandlung durchgeführt werde. Der Rekurrent des

Rekursverfahrens VD.2019.39 und dessen Rechtsvertreter würden jedoch fakultativ

in die Hauptverhandlung in den vereinigten Rekursverfahren VD.2019.41-44 und

VD.2019.46-48, VD.2019.49-53 und VD.2019.54-55 geladen und in der Verhandlung

Gelegenheit erhalten, Ergänzungsfragen zu stellen und zum Beweisergebnis

Stellung zu nehmen.

Anlässlich der

Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 21. Januar 2019 wurden die

Rekurrierenden 5 und 6 betreffend die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung»

(VD.2019.41-44 und VD.2019.46-48), die Rekurrierenden 1 und 2 betreffend die

Stelle «Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» (VD.2019.49-53),

die Rekurrierenden 1 und 2 betreffend die Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung»

(VD.2019.54-55), sowie die Vertreter des ZPD befragt und konnten sie sich zur

Sache äussern. Anschliessend gelangten der Rechtsvertreter des Rekurrenten im

Verfahren VD.2019.39, der Rechtsvertreter der Rekurrierenden in den vereinigten

Verfahren sowie der Vertreter des ZPD zum Vortrag. Dabei hielten sie an ihren

Anträgen fest. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Einspracheentscheide

des Regierungsrates betreffend die Überführung einer Stelle können gemäss Ziff.

4.4

der Überführungsrichtlinie im Zusammenhang mit dem Projekt Systempflege

(ÜRS) vom Stelleninhaber bzw. der Stelleninhaberin beim Verwaltungsgericht

angefochten werden. Dies entspricht der Regelung von § 10 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRPG, SG 270.100). Die ÜRS ist zusammen mit weiteren Dokumenten des ZPD zum

Projekt Systempflege, namentlich dem Einreihungsplan mit den

Modellumschreibungen und den Erläuterungen zur Einreihung von Stellen, für die

Mitarbeitenden des Kantons im Intranet (https://intranet.bs.ch/arbeiten-bs/rund-um-ihre-anstellung/lohn-leistungen/system-pflege.html)

und für alle interessierten Personen im Internet (https://www.arbeit-geber.bs.ch/ueber-uns/einspracheverfahren/grundlagen.html, besucht

am 11. März 2020) abrufbar. Gemäss Ziff. 4.4 ÜRS sollen auf einen solchen

Rekurs die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des

Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (OG,

SG 153.100) Anwendung finden. Wie in § 43 OG ausdrücklich festgehalten

wird, gilt für Rekurse ans Verwaltungsgericht jedoch das VRPG. Entsprechend

bestimmt § 7 Abs. 4 des Lohngesetzes (LG, SG 164.100), dass für den

Weiterzug von Entscheiden des Regierungsrates über Einsprachen gegen

Einreihungsverfügungen das VRPG massgebend ist. Funktionell zuständig ist

gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) das Dreiergericht (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018

E. 1.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.1).

1.2

Der

Rekurrent ist Inhaber der in Frage stehenden Stelle. Im Falle der Gutheissung

des Rekurses wäre die Stelle rückwirkend per 1. Februar 2015 in eine höhere

Lohnklasse zu überführen. Damit ist der Rekurrent vom Regierungsratsbeschluss

berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder

Abänderung. Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs

legitimiert. Auf den frist- und formgerecht angemeldeten und begründeten Rekurs

ist einzutreten.

1.3

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz

den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 8 Abs. 5 VRPG in Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Grundlage im

Lohngesetz die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung nicht zu überprüfen

(VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom

15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017

E. 1.2). Bei der Überprüfung von Stelleneinreihungen ist zusätzlich zu

berücksichtigen, dass das Einreihungssystem auf einem umfassenden analytischen

Vergleich verschiedener Funktionen innerhalb der Verwaltung beruht. Da mit der

Änderung der Besoldung einer Stelle das Gleichgewicht innerhalb eines ganzen

Besoldungssystems tangiert ist und man stets Gefahr läuft, dadurch neue Ungleichheiten

und Ungerechtigkeiten zu schaffen (BGE 120 Ia 329 E. 3 S. 333;

VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15.

September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017

E. 1.2), fallen Stellenumschreibungen und -einreihungen in einem erheblichen

Umfang in den Ermessensbereich des Regierungsrats und drängt sich eine

besondere Zurückhaltung des Gerichts auf (BGE 123 I 1 E. 6b

S. 8, 121 I 102 E. 4a S. 104; VGE VD.2017.49 vom

20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017

E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2). Das

Verwaltungsgericht befasst sich daher regelmässig nicht mit den der Regierung

delegierten Regelungskompetenzen im Rahmen des analytischen Systems gemäss

§ 5 LG und ihren Gewichtungen, sofern nicht verfassungsrechtliche

Grundsätze zur Beurteilung stehen (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018

E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138

vom 27. Februar 2017 E. 1.2). Schliesslich ist festzuhalten, dass das

Verwaltungsgericht bloss eine nachträgliche Kontrolle des ursprünglichen

Überführungsbeschlusses vorzunehmen hat.

1.4 Gemäss

§ 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von

Beweisanträgen der Parteien «die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu

erforschen». Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale

Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2016.221 vom 16. November

2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99

vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit

der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE

VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2016.194 vom

27. Dezember 2016 E. 2.4, VD.2016.96 vom 5. November 2016

E. 4.4.6). In späteren Eingaben oder anlässlich einer Parteiverhandlung kann

die rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen

Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst

später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein

Anlass bestanden (VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 307).

Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte

Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6,

VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom

21. Mai 2015 E. 1.3.2).

2. Allgemeines

2.1 Art.

8 Abs. 1 BV verlangt nur – aber immerhin – dass im öffentlichen Dienstrecht

gleichwertige Arbeit gleich entlöhnt wird (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418; VGE

VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1,

VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Der Grundsatz der Rechtsgleichheit und

damit Art. 8 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn im öffentlichen Dienstverhältnis

gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird (BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE

VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1,

VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Den politischen Behörden wird

diesbezüglich ein grosser Spielraum in der Ausgestaltung von Besoldungsordnungen

zugestanden. Ob verschiedene Tätigkeiten als gleichwertig zu betrachten sind,

hängt von Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen können (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom

15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Innerhalb

der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden

befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandsmerkmale

auszuwählen, die für die Besoldung von Beamten massgebend sein sollen (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418, 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.49

vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1,

VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Verfassungsrechtlich ist nicht

verlangt, dass die Besoldung allein nach der Qualität der geleisteten Arbeit

bzw. den tatsächlich gestellten Anforderungen bestimmt wird. Ungleichbehandlungen

müssen sich aber vernünftig begründen lassen bzw. sachlich haltbar sein. So hat

das Bundesgericht erkannt, dass Art. 8 Abs. 1 BV nicht verletzt ist, wenn

Besoldungsunterschiede auf objektive Motive wie Alter, Dienstalter, Erfahrung,

Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung,

Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortlichkeiten zurückzuführen sind (vgl.

BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1,

VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017

E. 2).

2.2 Gemäss

§ 2 Abs. 2 LG passt der Regierungsrat den Einreihungsplan veränderten

Verhältnissen an, insbesondere bei Änderungen der Berufs- und Funktionsbilder.

Dieser Pflicht ist er mit dem Projekt Systempflege nachgekommen

(Vernehmlassung, Ziff. 8). Im Rahmen dieses Projekts wurde das System für die

Einreihung von Stellen aktualisiert. Die Übertragung der Stellen auf eine

Richtposition des aktualisierten Systems wird als Überführung bezeichnet (vgl.

ÜRS Ziff. 1.1; ZPD, Projekt Systempflege, Informationsbroschüre für die

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Basel 2014, S. 2). Entgegen der Auffassung

des Rekurrenten (Rekursbegründung, Ziff. 4) findet auch dann eine Überführung

statt, wenn die Zuordnung der Stelle auf die neue Richtposition in die

bisherige Lohnklasse führt (vgl. ÜRS Ziff. 2.1).

2.3 Gemäss

§ 5 LG erfolgt die Einreihung der Stellen nach den Grundsätzen der

Arbeitsbewertung durch ihre Zuordnung auf die Richtpositionen, unter

Berücksichtigung der Organisationsstruktur sowie aufgrund abteilungsübergreifender

Quervergleiche. Anhand der Haupttätigkeit wird die Stelle einer der sieben

Funktionsbereiche (1. Infrastruktur, Handwerk, Technik; 2. Gesundheit

[Pflege, Therapie, Medizin, Paramedizin]; 3. Betreuung, Beratung, Therapie; 4.

Lehr- und wissenschaftliche Funktionen; 5. Sicherheit, Bevölkerungsschutz;

6. Support-, Querschnitts- und Verwaltungsfunktionen; 7. Management und

Stabsfunktionen) zugeordnet. Diese sieben Funktionsbereiche zusammen bilden den

Einreihungsplan. In jedem Funktionsbereich sind ähnliche Anforderungsprofile

mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad in Funktionsketten abgebildet. Jede

einzelne Lohnklasse einer Funktionskette ist eine Richtposition. Je höher das

Anforderungsniveau, umso höher die Lohnklasse. Massgebend für die Zuordnung einer

Stelle auf eine Richtposition und damit für die Lohnklassenfindung sind die

Anforderungen der Stelle bezüglich Selbstkompetenz (Selbständigkeit und

Flexibilität), Sozialkompetenz (Kommunikations- sowie Kooperations- und

Teamfähigkeit), Führungskompetenz (Führung und Führungsunterstützung), Fachkompetenz

(Wissen sowie Kenntnisse und Fertigkeiten) sowie allfällige besondere

Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen (VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E.

3.2; vgl. ZPD, Systempflege Erläuterungen zur Stellenzuordnung,

10. August 2015, S. 4).

2.4 Für

jede zweite Richtposition innerhalb der Funktionskette wird mit einer Modellumschreibung

beschrieben, welches Anforderungsniveau vorausgesetzt wird (VGE VD.2018.107 vom

27. März 2019 E. 3.3; vgl. Erläuterungen zum Einreihungsplan und den

Modellumschreibungen, S. 3). Um in eine nicht mit einer Modellumschreibung

umschriebene Richtposition eingereiht zu werden, muss eine Stelle nach der

Praxis des Verwaltungsgerichts mindestens die Anforderungen der Modellumschreibung

der darunterliegenden und zusätzlich einen Teil der Anforderungen der

Modellumschreibung der darüber liegenden Richtposition erfüllen (VGE

VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3,

VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 5.6). Eine Stelle, welche die Anforderungen der

Modellumschreibung einer Richtposition voll erfüllt und zusätzlich in

wesentlichen Teilen das Anforderungsniveau der nächsthöheren Modellumschreibung

erreicht, ist in die nicht umschriebene Richtposition zwischen den beiden

Modellumschreibungen einzureihen (VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3,

VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 5.6).

Für die Einreihung in eine umschriebene Richtposition genügt es grundsätzlich

nicht, dass die Anforderungen der nächsttieferen Modellumschreibung übertroffen

und die Anforderungen der zugehörigen Modellumschreibung teilweise erfüllt

werden. Für die Einreihung in eine umschriebene Richtposition müssten die

Anforderungen der betreffenden Modellumschreibung grundsätzlich vielmehr

vollumfänglich erfüllt sein (VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3; vgl. VGE

VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017

E. 5.5, VD.2012.32/33/34/35 vom 31. Mai 2013 E. 4.1). Eine Ausnahme gilt

für die Zuordnung auf die unterste mit einer Modellumschreibung umschriebene

Richtposition einer Funktionskette (VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E.

3.3; vgl. VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 5.6). Die Einreihung in eine

umschriebene Richtposition ist im Einzelfall jedoch auch dann möglich, wenn –

von einer nicht umschriebenen Richtposition aus betrachtet – die Anforderungen

der nächsttieferen Modellumschreibung überwiegend übertroffen und die

Anforderungen der nächsthöheren Modellumschreibung in wesentlichen Teilen

erfüllt und teilweise sogar übertroffen werden, die einzureihende Stelle also

in einer Gesamtbetrachtung deutlich näher an der nächsthöheren

Modellumschreibung liegt. Bei insgesamt signifikanter Nähe zur nächsthöheren

Modellumschreibung ist damit im Sinne einer Kompensation insbesondere stärker

zu berücksichtigen, wenn die Anforderungen der nächsthöheren Modellumschreibung

übertroffen werden (VGE VD.2018.243 vom 8. November 2019 E. 7).

2.5 Bei

der Prüfung der Einreihung einer Stelle geht es allein um die Bewertung der

Stelle, nicht aber um eine Beurteilung der individuellen Tätigkeit der

Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber. Allfälligen Abweichungen zwischen der

bewerteten Stelle und der Tätigkeit der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber

ist entweder durch individuelle Regelungen (etwa ad personam Einreihungen) oder

durch Anpassung der Stellenbeschreibung Rechnung zu tragen. Bei der Prüfung der

Korrektheit einer Einreihung ist von der Stellenbeschreibung auszugehen, welche

Basis des Bewertungsentscheides bildet. Bei der Interpretation dieser

Stellenbeschreibung können die Ausführungen der Rekurrierenden als

Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber und deren Vorgesetzten berücksichtigt

werden (VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom 20. Juni

2018 E. 3.2, VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 3.2). Darüber hinaus

kann mit einem Rekurs betreffend die Überführung einer Stelle im Rahmen der Systempflege nicht gerügt werden, dass die Stellenbeschreibung

unrichtig sei (VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom

20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 3.2). Da

es bei der Prüfung der Einreihung der Stelle allein um die Bewertung der Stelle

und nicht um eine Beurteilung der individuellen Tätigkeit des Stelleninhabers

geht und bei der Prüfung der Korrektheit einer Einreihung von der

Stellenbeschreibung auszugehen ist, ist das Zwischenzeugnis des Rekurrenten

entgegen dessen Auffassung (vgl. Rekursbegründung, Ziff. 7) im vorliegenden

Verfahren irrelevant.

3. Einreihung

der Stelle anhand der Stellenbeschreibung und der Modellumschreibungen

3.1 Entgegen

der Auffassung des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung, Ziff. 8; Replik,

Ziff. 2) sind Selbständigkeit, Flexibilität, Kommunikationsfähigkeit,

Kooperations- und teamfähigkeit, Führung, Wissen und Beanspruchungen nicht

einfach irgendwelche Allgemeinplätze oder Schlagworte, sondern für die

Zuordnung einer Stelle auf eine Richtposition massgebende Unterkompetenzen

(ZPD, Systempflege Erläuterungen zur Stellenzuordnung, 10. August 2015, S. 5;

VGE VD.2018.43 vom 1. März 2019 E. 2.2). Die Anforderungen an diese

Unterkompetenzen werden in den Modellumschreibungen mit einer differenzierten

Terminologie umschrieben (vgl. ZPD, Systempflege Erläuterungen zur Stellenzuordnung,

10. August 2015, S. 5 ff.).

3.2 Der

Regierungsrat stellte im angefochtenen Beschluss mit eingehender Begründung

fest, wie hoch die Anforderungen der Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung»

bezüglich aller relevanten Unterkompetenzen sind. Aus diesen Feststellungen

ergibt sich, dass die Stelle alle Anforderungen der Modellumschreibung 5104.12

erfüllt. In Bezug auf sechs Unterkompetenzen (Selbständigkeit, Flexibilität,

Kommunikationsfähigkeit, Führung, Wissen sowie Beanspruchungen und

Arbeitsbedingungen) entsprechen die Anforderungen der Stelle denjenigen der

Modellumschreibung 5104.14. Dabei sind die Anforderungen an zwei dieser

Unterkompetenzen (Wissen sowie Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen)

allerdings bei beiden Modellumschreibungen der Funktionskette 5104 identisch.

Bezüglich einer Unterkompetenz (Kenntnisse und Fertigkeiten) entsprechen die

Anforderungen der Stelle denjenigen der Modellumschreibung 5104.12 und werden

die höheren Anforderungen der Modellumschreibung 5104.14 nicht erreicht. In

Bezug auf eine Unterkompetenz (Kooperations- und Teamfähigkeit) werden die

Anforderungen der Modellumschreibung 5104.14 nur teilweise erfüllt (vgl.

Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 2 ff.).

3.3 Der

anwaltlich vertretene Rekurrent setzt sich in der Rekursbegründung in

Verletzung seiner Begründungspflicht (vgl. § 16 Abs. 2 VRPG) mit den

nachvollziehbaren Erwägungen des Regierungsrats zu den Anforderungen der Stelle

bezüglich der einzelnen Kompetenzen kaum auseinander. Insbesondere legt er

nicht dar, dass die Anforderungen der Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» auch

bezüglich der Unterkompetenzen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie Kooperations-

und Teamfähigkeit denjenigen der Modellumschreibung 5104.14 entsprechen. Die

erst mit der Bestandteil der Replik bildenden persönlichen Stellungnahme

vorgebrachten Sachverhaltsrügen sind verspätet, weshalb darauf nicht einzugehen

ist (vgl. oben E. 1.4). Folglich ist unter Verweis auf die Begründung des

angefochtenen Beschlusses (Regierungsratsbeschluss E. 2.3 S. 2 ff.)

festzustellen, dass die Stelle die Anforderungen der Modellumschreibung 5104.12

voll erfüllt und zusätzlich in wesentlichen Teilen das Anforderungsniveau der

Modellumschreibung 5104.14 erreicht. Unter diesen Umständen ist die Einreihung

in die nicht umschriebene Richtposition 5104.13 nicht zu beanstanden.

4. Quervergleiche

4.1 Allgemeines

4.1.1 Der

Rekurrent macht geltend, keine der im angefochtenen Beschluss erwähnten

Quervergleichsstellen sei einer Belastung wie dem Überbringen von

Todesnachrichten ausgesetzt (Rekursbegründung, Ziff. 8.1). Gemäss dem Bericht

des Vergütungsmanagements vom 18. April 2018 ist die Stelle «Fachspezialist/-in

Fahndung» beim Überbringen von Todesnachrichten eher in Ausnahmefällen bzw. sehr

selten selbst mit der Kommunikation betraut, sondern begleitet in der Regel den

Überbringer der Botschaft (Stellungnahme vom 18. April 2018, Ziff. 2.2.8 S. 7).

Im Verfahren vor dem Regierungsrat machte der Rekurrent geltend, diese

Feststellung sei unrichtig. Wenn ein Ressortleiter Stv. Fahndung mit dem

Auftrag betraut werde, in Begleitung eines Fachspezialisten Fahndung eine

Todesnachricht zu überbringen, werde die Nachricht von beiden zusammen

überbracht und seien beide Redner (Stellungnahme vom 23. Mai 2018, S. 4). Im

angefochtenen Beschluss hielt der Regierungsrat daran fest, dass die Stelle

«Fachspezialist/-in Fahndung» eher in Ausnahmefällen bzw. sehr selten selbst

mit der Kommunikation betraut sei und in der Regel den Überbringer der

Todesnachricht bloss begleite (Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 8).

Anlässlich der Hauptverhandlung gab der zu diesem Thema befragte Rekurrent 6

betreffend die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» (Verfahren VD.41-44 und

46-48) an, pro Jahr vier- bis sechsmal als Redner Todesnachrichten zu

überbringen und zusätzlich einige Male als Begleiter präsent zu sein. Die

Rednerin oder der Redner würden dabei zwar die Hauptverantwortung tragen, bei

der Begleitung fühle man aber gleichwohl mit. Bei der Überbringung von Todesnachrichten

bestünden keine festen Rollen, die Aufgabe ergebe sich unabhängig vom Grad und

könne alle Mitarbeitenden der Fahndung treffen. Namentlich auch aus

Sicherheitsgründen würden Todesnachrichten in der Regel zu zweit überbracht

(Verhandlungsprotokoll, S. 4-6). Diese Angaben stimmen mit dem Gesagten

betreffend die Stellen «Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv. Fahndung»

und «Ressortleiter/-in Fahndung» überein (Verhandlungsprotokoll, S. 11). Der

befragte Rekurrent im Verfahren betreffend die Stelle «Gruppenleiter/-in /

Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» führte ergänzend aus, Todesnachrichten zwei-

bis viermal pro Monat zu überbringen (Verhandlungsprotokoll, S. 10) und

die Rekurrierenden im Verfahren betreffend die Stelle «Ressortleiter/-in

Fahndung» gaben an, diese Aufgabe ein- bis zweimal pro Monat zu übernehmen

(Verhandlungsprotokoll, S. 15).

Aus der E-Mail

des Stellvertreters des Dienstleiters des Fahndungsdiensts vom 22. März

2018 (act. 7/5) ergibt sich zweifelsfrei, dass am Überbringen von Todesnachrichten

immer mindestens zwei Mitarbeitende des Fahndungsdiensts beteiligt sind. Dabei

ist davon auszugehen, dass die Stellen «Ressortleiter/-in Fahndung» und

«Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» mit durchschnittlich etwa

zwei zu überbringenden Todesnachrichten pro Monat mit dieser Aufgabe

hauptsächlich und massgeblich betraut sind. Die Stelle «Fachspezialist/-in

Fahndung» übernimmt diese Aufgabe als Redner wesentlich weniger oft. Im Rahmen

der Begleitung ist die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» mit der belastenden

Situation aber dennoch konfrontiert. Die Belastung durch das Bearbeiten von

Todesfällen und das Überbringen von Todesnachrichten wurde berücksichtigt,

indem der Stelle unter dem Titel der Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen

gelegentliche psychische Beanspruchungen mit gewisser Intensität attestiert

wurden (Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 4). Dass die Stelle

«Fachspezialist/-in Fahndung» auch eine gewisse Anzahl Todesnachrichten

überbringt ändert nichts daran, dass die zu übermittelnden Botschaften in einem

Teil der in der Stellenbeschreibung genannten Fälle eher nüchtern und sachlich

ist (vgl. Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 4). Im Übrigen könnte der Rekurrent

auch aus dem Umstand, dass die Todesnachrichten von beiden Beteiligten

gemeinsam überbracht werden und beide als Redner in Erscheinung treten, nichts

zu seinen Gunsten ableiten. Die Anforderungen an die Kommunikationsfähigkeit

wären insgesamt auch dann nicht höher als diejenigen der Modellumschreibung

5104.14, wenn die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» beim Überbringen von

Todesnachrichten regelmässig die Kommunikation übernähme. Mit dem Regierungsrat

ist hinsichtlich der Kommunikationsfähigkeit somit von der Übermittlung von

anspruchsvollen Inhalten mit teilweise sensitivem Charakter an einen

Empfängerkreis mit kleinerer Heterogenität auszugehen.

Der

Regierungsrat hat berücksichtigt, dass die psychische Beanspruchung bei der

Stelle des Rekurrenten aufgrund der Todesfälle etwas höher ist als bei der

Stelle «Interventionsspezialist/-in Sondereinheit Basilisk» Bei dieser

Quervergleichsstelle ist hingegen die physische Beanspruchung durch die

besondere Gefährdung in heiklen Situationen (Schwerstkriminelle, gefährliche

Örtlichkeiten) höher als bei der Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» (vgl.

Regierungsratsbeschluss, E. 2.4 S. 9). Dementsprechend wird unter den

spezifischen physischen und psychischen Belastungen in der Stellenbeschreibung

der Stelle «Interventionsspezialist Sondereinheit Basilisk» neben dem Ertragen

von körperlicher Gewalt, Angriffen und Verletzungen unter anderem die besondere

Gefährdung in heiklen Situationen (Schwerstkriminelle, gefährliche

Örtlichkeiten) erwähnt und in der Stellenbeschreibung der Stelle «Fachspezialist/-in

Fahndung» neben dem Ertragen von körperlicher Gewalt, Angriffen und

Verletzungen unter anderem bloss ein erhöhtes Gefahrenpotential (act. 7/6

Ziff. 12.2; act. 4/3 Ziff. 12.2). In seiner Bestandteil der Replik

bildenden persönlichen Stellungnahme behauptet der Rekurrent, insbesondere bei

Einsätzen als verdeckte Fahnder im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität

setzten sich die Inhaber der Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» trotz

Sicherheitsmechanismen einer hohen Gefahr aus, weil sie sich unbewaffnet und

ohne Schutzwest allein im Drogenmilieu bewegten. Bei den Einsätzen der Stelle «Interventionsspezialist/-in

Sondereinheit Basilisk» sei das Risiko hingegen kalkulierbar, weil die

Stelleninhaber mit voller Bewaffnung und Schutzausrüstung im Team agierten

(persönliche Stellungnahme, S. 3). Soweit der Rekurrent damit behaupten will,

die Tätigkeit der Inhaber der Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» sei nicht

weniger gefährlich als diejenige der Inhaber der Stelle «Interventionsspezialist/-in

Sondereinheit Basilisk», sondern gefährlicher, ist diese Behauptung aus den

folgenden Gründen nicht zu berücksichtigen. Erstens hat der Rekurrent diese

Behauptung soweit ersichtlich erstmals mit der Replik und damit verspätet

vorgebracht (vgl. oben E. 1.4). Zweitens bleibt er jeglichen Beweis schuldig.

Drittens findet die Behauptung in den für die Stelleneinreihung massgebenden

Stellenbeschreibungen (vgl. oben E. 2.5) keine Stütze. Insgesamt ist damit von

vergleichbaren Beanspruchungen auszugehen. Aufgrund der Todesfälle ist die

psychische Beanspruchung bei der Stelle des Rekurrenten auch etwas höher als

bei der Stelle «Schwarzarbeitsinspektor/-in». Gemäss den zutreffenden

Feststellungen des Regierungsrats werden die Anforderungen der Stelle «Fachspezialist/-in

Fahndung» hingegen dadurch etwas relativiert, dass der Stelleninhaber in der

Regel im Team bzw. mit einem Partner arbeitet (vgl. Regierungsratsbeschluss, E.

2.4 S. 9 f.). Die Stelle «Berufsfeuerwehr Korporal/-in» ist ebenfalls hohen psychischen

Belastungen ausgesetzt (vgl. Regierungsratsbeschluss, E. 2.4 S. 10), auch wenn

das Überbringen von Todesnachrichten nicht zu ihren Aufgaben gehört

(Vernehmlassung vom 5. Juli 2019, Ziff. 26). Insbesondere wird in der

Stellenbeschreibung «Berufsfeuerwehr Korporal/-in» unter den spezifischen

physischen und psychischen Belastungen die Betreuung von schwerstverletzten

Personen erwähnt (act. 7/9 Ziff. 12.2; vgl. dazu Vernehmlassung, Ziff. 27). Bei

der Stelle «Abteilungsleiter/-in Wasser» bestehen zwar keine mit denjenigen der

Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» vergleichbaren psychischen und physischen

Beanspruchungen. Gemäss den zutreffenden Feststellungen des Regierungsrats sind

die Anforderungen der Quervergleichsstelle aber insbesondere betreffend die

Unterkompetenzen Führung und Wissen höher als diejenigen der Stelle des

Rekurrenten und trägt nur die Quervergleichsstelle die abschliessende

Verantwortung für eine Abteilung (Regierungsratsbeschluss, E. 2.4 S. 10 f.;

vgl. detailliert Vernehmlassung, Ziff. 28 und 57 f.). In der

Stellenbeschreibung der Stelle «Abteilungsleiter/-in Wasser» werden unter den

funktionsnotwendigen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Eigenschaften unter anderem

Kommunikationsstärke in Wort und Schrift sowie hervorragende

Führungseigenschaften erwähnt (act. 7/14 Ziff. 11.2). Die Feststellung des

Regierungsrats, die Quervergleichsstelle verlange hervorragende

Führungseigenschaften und Kommunikationsstärke in Wort und Schrift

(Vernehmlassung, Ziff. 59), ist deshalb korrekt. Die Behauptung des

Rekurrenten, es gebe weder hervorragende noch mittlere Führungseigenschaften

(Replik, Ziff. 3) ist haltlos. Aus den vorstehenden Gründen stellt das

Überbringen von Todesnachrichten keinen sachlichen Grund dafür dar, dass die

Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» in eine höhere Lohnklasse als die Stellen

«Interventionsspezialist/-in Sondereinheit Basilisk», «Schwarzarbeitsinspektor/-in»

und «Berufsfeuerwehr Korporal/-in» bzw. in die gleiche Lohnklasse wie die

Stelle «Abteilungsleiter/-in Wasser» eingereiht werden müsste.

4.1.2 Der

Rekurrent behauptet, die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» müsse bei

Suiziden nicht nur prüfen, ob es sich um die Person auf den Ausweisbildern

handle, sondern auch das von der Sterbehilfeorganisation mitgelieferte Video

des Suizids sichten und darüber einen Bericht zuhanden der Staatsanwaltschaft

verfassen (Rekursbegründung, Ziff. 8.2). Dass die Sichtung von Videos von

Suiziden, die von Sterbehilfeorganisationen begleitet werden, zu den Aufgaben

der Stelle gehört und eine spezifische psychische Belastung darstellt, wird vom

Regierungsrat ausdrücklich zugestanden (Vernehmlassung, Ziff. 29 f.). Trotzdem

kann der Rekurrent daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Rekurrent

macht geltend, Selbsttötungen auf Video anschauen zu müssen, stelle eine

unglaubliche Belastung dar, die ansonsten überhaupt niemandem in der

Kantonsverwaltung zugemutet werde (Rekursbegründung, Ziff. 8.2). Dem kann nicht

gefolgt werden. Bei der Suizidbeihilfe durch Sterbehilfeorganisationen erfolgt

der Suizid durch die Einnahme des Medikaments Natrium-Pentobarbital (NaP). Die.

Anlässlich der Hauptverhandlung wurde von den Rekurrierenden diese grobe Beschreibung

des Vorganges grundsätzlich bestätigt und das Auftreten von individuelleren Reaktionen

der sterbenden Person verneint (Verhandlungsprotokoll, S. 7). Dennoch ist

nachvollziehbar, dass das Sichten von Videos solcher Suizide belastend ist. Es

handelt sich dabei jedoch nicht um eine nur bei dieser Stelle auftretende

Belastung. So gehört es zur Aufgabe diverser Stellen bei den Strafbehörden,

Videos zu sichten, in denen Menschen gegen ihren Willen Opfer schwerer Gewalt

oder sogar gegen ihren Willen getötet werden (z.B. Überwachungsvideos von

Angriffen und Videos mit Gewaltdarstellungen). Die Belastungen durch die

Sichtung der Videoaufnahmen wurden vom Regierungsrat denn auch berücksichtigt.

Sie rechtfertigen aber keine höhere Einreihung der Stelle «Fachspezialist/-in

Fahndung».

4.1.3 Der

Rekurrent macht geltend, er befinde sich in der gleichen Lohnklasse wie die

Mitglieder der Gruppe Observation. Diese stellten in der Regel das

Observationsergebnis aber lediglich der Fachstelle Fahndung zur Verfügung. Die

Festnahme der Straftäter habe dann die Fachstelle Fahndung durchzuführen. Damit

sei die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» im Rahmen von Festnahmen mit

Belastungen und physischen Risiken konfrontiert, von denen die Mitglieder der

Fachgruppe Observation verschont blieben (Rekursbegründung, Ziff. 8.3). Diese

Behauptungen scheinen vom Regierungsrat grundsätzlich nicht bestritten zu

werden (vgl. Vernehmlassung vom 5. Juli 2019, Ziff. 32 f.). Der Rekurrent

kann daraus aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. Anstelle der Anordnung und

des Vollzugs von Zwangsmassnahmen im Rahmen des Polizeigesetzes und der

Durchsetzung erweiterter Massnahmen sowie der planmässigen Suche nach Personen

im Rahmen der Strafverfolgung, des Strafvollzugs und des Schutzes vor sich

selbst oder anderen (act. 4/3 Ziff. 4) umfasst der generelle Auftrag der Stelle

«Fachspezialist/-in Observation» die Ausführung verdeckter Ermittlungen und

Observationen in Kriminalfällen, die Bekämpfung der nationalen und

internationalen Schwerstkriminalität und des organisierten Verbrechens sowie

Verzeigungen gemäss den gesetzlichen Vorgaben (act. 7/11 Ziff. 4). Wie der

Regierungsrat richtig festgestellt hat, erfordern die genannten Aufgaben in

Bezug auf andere Kompetenzen höhere Fähigkeiten als die Aufgaben der Stelle des

Rekurrenten. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass im Rahmen der

Observation technische Hilfsmittel inklusive Elektronik zum Einsatz kommen und

die Stelle Fachspezialist/in Observation das Spezialmaterial (teure High-Tech)

pflegen und warten muss (act. 7/11 Ziff. 5.1; Vernehmlassung, Ziff. 33),

sowie daraus, dass die Quervergleichsstelle 9 Jahre und die Stelle

«Fachspezialist/-in Fahndung» nur 8 Jahre praktische Erfahrung voraussetzen

(act. 7/11 Ziff. 11.4; act. 4/3 Ziff. 11.4; Vernehmlassung Ziff. 33). Die

Einwände des Rekurrenten sind nicht geeignet, die Richtigkeit dieser

Feststellungen in Frage zu stellen. Der Rekurrent behauptet, die Bekämpfung der

nationalen und internationalen Schwerstkriminalität gehöre auch zu den Aufgaben

der Stelle «Fachspezialist/in Fahndung“ (persönliche Stellungnahme, S. 5).

Diese Behauptung ist unbeachtlich. Erstens wird in der für die

Stelleneinreihung massgebenden Stellenbeschreibung nur die Bekämpfung der

Kriminalitätsfelder Betäubungsmittel, Vermögensdelikte, Milieukriminalität sowie

Gewalt bei Sportveranstaltungen erwähnt (act. 4/3 Ziff. 5.1) und können selbst

Betäubungsmitteldelikte nicht generell als Schwerstkriminalität qualifiziert

werden. Zweitens hat der Rekurrent die Behauptung soweit ersichtlich erstmals

mit der Replik und damit verspätet vorgebracht (vgl. dazu oben E. 1.4).

Drittens bleibt er jeglichen Beweis schuldig. In seiner Einsprache hat der

Rekurrent behauptet, im Rahmen seiner Funktion als Multiplikator

Dokumente/Schengen Informationssystem (SIS; vgl. dazu Regierungsratsbeschluss,

E. 2.2 S. 2 und E. 2.3 S. 6 f.) stünden ihm spezielle Gerätschaften zur

Verfügung, die er selbständig unterhalten müsse (Einsprache, S. 7). In seiner

persönlichen Stellungnahme behauptet er, auch die Stelle «Fachspezialist/-in

Fahndung» agiere mit teuren technischen Hilfsmitteln (persönliche

Stellungnahme, S. 5). Selbst wenn diese Behauptungen zutreffen sollten, ist

insbesondere aus dem Umstand, dass der Einsatz technischer Hilfsmittel

inklusive Elektronik sowie die Pflege und Wartung teuer High-Tech nur in der

Stellenbeschreibung der Stelle «Fachspezialist/-in Observation» erwähnt wird,

jedenfalls zu schliessen, dass diesen Aufgaben bei der Quervergleichsstelle ein

grösseres Gewicht zukommt als bei der Stelle des Rekurrenten und dass die diesbezüglichen

Anforderungen bei der Quervergleichsstelle höher sind als bei derjenigen des

Rekurrenten. Die durch nichts belegte Behauptung des Rekurrenten, die Stelle

«Fachspezialist/-in Observation» erfordere nur drei Jahre praktische Erfahrung

(persönliche Stellungnahme, S. 5), ist haltlos. Gemäss der Stellenbeschreibung

sind als funktionsnotwendige praktische Erfahrung drei Jahre als Polizist, vier

Jahre als Sachbearbeiter mit Fachführung und zwei Jahre als Observant

erforderlich (act. 7/11 Ziff. 11.4).

4.1.4 Der

Rekurrent macht geltend, die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» müsse mit

allen denkbaren anderen Institutionen und Organisationen zusammenarbeiten. Die

Personensuche sowie die Bekämpfung der Kriminalitätsfelder Betäubungsmittel und

Vermögensdelikte, die in der Stellenbeschreibung als Aufgaben genannt werden,

erfolgten immer in Koordination mit anderen privaten Eigentümern und

Geschäftsinhabern oder öffentlichen Stellen. Hier seien besondere

Kommunikationsfähigkeit und Flexibilität gefordert, wie sie bei den

Quervergleichsstellen im Alltag in keiner Form verlangt würden

(Rekursbegründung, Ziff. 8.4). Dieser Einwand ist unbegründet. Bei der

Bekämpfung von Vermögensdelikten mag die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung»

zwar grundsätzlich mit allen denkbaren Institutionen und Organisationen in

Kontakt kommen. Dabei treten die betreffenden Institutionen und Organisationen

aber stets als Eigentümer oder Geschäftsinhaber auf und bilden insoweit eine

einheitliche Gruppe. Da die privaten Eigentümer und Geschäftsinhaber sowie

öffentlichen Stellen, mit denen die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» im

Rahmen der Kriminalitätsbekämpfung kooperiert, selbst an einer wirksamen

Kriminalitätsbekämpfung interessiert sind, ist auch nicht nachvollziehbar,

weshalb im Kontakt mit dieser Gruppe besondere Kommunikationsfähigkeiten und

Flexibilität erforderlich sein sollten. Gemäss den überzeugenden Erwägungen des

Regierungsrats entsprechen die Anforderungen der Stelle «Fachspezialist/-in

Fahndung» bezüglich der Unterkompetenzen Flexibilität und

Kommunikationsfähigkeit denjenigen der Modellumschreibung 5104.14. In

Bezug auf die Unterkompetenz Kooperations- und Teamfähigkeit erfüllt die Stelle

«Fachspezialist/-in Fahndung» die Anforderungen der Modellumschreibung 5104.12

voll und diejenigen der Modellumschreibung 5104.14 teilweise (vgl.

Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 3-5). Zur Begründung dieser Feststellungen

kann vollumfänglich auf die Erwägungen des Regierungsrats verwiesen werden,

weil der Rekurrent sich damit in seiner Rekursbegründung nicht

auseinandergesetzt und nicht aufgezeigt hat, weshalb diese unrichtig sein

könnten.

4.1.5 In

der Stellenbeschreibung «Fachspezialist/-in Fahndung» wird unter den besonderen

Arbeitsbedingungen «Ertragen von körperlicher Gewalt, Angriffen und

Verletzungen» erwähnt. Der Rekurrent macht zwar zu Recht geltend, dass diese

besonderen Beanspruchungen abgesehen von der Stelle

«Interventionsspezialist/-in Sondereinheit Basilisk» bei den

Quervergleichsstellen nicht bestehen (vgl. Rekursbegründung, Ziff. 9). Entgegen

der Auffassung des Rekurrenten kann aus dem Umstand, dass ein einzelnes

Unterkriterium bei den Quervergleichsstellen nicht erfüllt ist, aber nicht

abgeleitet werden, diese eigneten sich nicht zum Vergleich.

4.1.6 Der

Rekurrent behauptet, gemäss der Stellenbeschreibung erfolge der Fahndungsdienst

grundsätzlich bewaffnet (Rekursbegründung, Ziff. 10). Diese Behauptung ist

insoweit unrichtig, als die Bewaffnung in der Stellenbeschreibung nicht erwähnt

wird. Sie ergibt sich jedoch daraus, dass die Polizeibeamtinnen und –beamten

ihren Dienst gemäss § 29 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Kantonspolizei des

Kantons Basel-Stadt (PolG, SG 510.100) bewaffnet versehen. Dieser Umstand als

solcher spricht aber nicht dafür, dass die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung»

in eine höhere Lohnklasse als die nicht bewaffneten Stellen «Schwarzarbeitsinspektor/-in»

und «Berufsfeuerwehr Korporal/-in» bzw. in die gleiche Lohnklasse wie die nicht

bewaffnete Stelle «Abteilungsleiter/-in Wasser» eingereiht werden müsste. Der

Rekurrent macht geltend, der Regierungsrat habe nicht berücksichtigt, dass das

Tragen einer Schusswaffe eine qualifizierte Ausbildung sowie Kenntnisse und

Fähigkeiten voraussetze und auch mit Risiken verbunden sei, weil Fehler mit

schwerwiegenden Folgen begangen werden könnten (Rekursbegründung, Ziff. 10).

Entgegen der Behauptung des Rekurrenten hat der Regierungsrat die Anforderungen

an die Träger von Schusswaffen sehr wohl berücksichtigt, indem er festgestellt

hat, dass die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» als Zusatzausbildungen unter

anderem eine Berufsprüfung Polizist/in 1 nach BBT und eine Schiessausbildung

voraussetzt (Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 6). Dem Risiko von Fehlern mit

schwerwiegenden Folgen sind auch nicht bewaffnete Stellen ausgesetzt. In

besonderem Mass gilt dies für die Stelle «Berufsfeuerwehr Korporal/-in». Kleine

Fehlentscheide dieser Quervergleichsstelle bei der Intervention von Bränden,

Naturereignissen, Explosionen, Einstürzen, Unfällen oder ABC-Ereignissen können

nicht nur für einzelne Betroffene, sondern sogar für eine Vielzahl von Menschen

gravierende Folgen haben.

4.1.7 Der

Rekurrent macht geltend, die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» brauche

Kenntnisse des gesamten Strafrechts des Bundes und des Kantons. Alle anderen

Stellen hätten hingegen ein begrenztes Arbeitsfeld, was auch persönliche

(Haftungs-)Risiken minimiere (Rekursbegründung, Ziff. 12). Dieser Einwand ist

unbegründet. Abgesehen von einigen Spezialgebieten beschränken sich die für die

Stelle des Rekurrenten erforderlichen vertieften Fach- und Spezialkenntnisse

auf die polizeirelevanten Gesetzgebungen (vgl. Stellenbeschreibung, Ziff.

11.1). Zudem ist auch das durch die in der Stellenbeschreibung genannten

Aufgaben (vgl. Stellenbeschreibung Ziff. 5) bestimmte Arbeitsfeld der Stelle

«Fachspezialist/-in Fahndung» klar begrenzt.

4.2 «Interventionsspezialist/-in

Sondereinheit Basilisk»

Der Rekurrent

macht geltend, die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» müsse nach ihren

Einsätzen Berichte und Dokumentationen zuhanden der Staatsanwaltschaft oder

anderer Behörden abfassen, während die Stelle «Interventionsspezialist/-in

Sondereinheit Basilisk» von jeglicher Schreibarbeit verschont bleibe

(Rekursbegründung, Ziff. 8.7 und 9). Die Behauptung, die Quervergleichsstelle

müsse nie Berichte über ihre Einsätze verfassen, ist aktenwidrig. Gemäss der

Stellenbeschreibung gehören das Erstellen von Einsatzberichten, die allgemeine

Rapporterstattung, Überweisungen mit Anträgen, mündliche und schriftliche

Berichterstattungen auf dem Dienstweg sowie das Erstellen von

Evaluationsberichten zu Arbeitsmitteln der Sondereinheit zu den Aufgaben der

Stelle «Interventionsspezialist Sondereinheit Basilisk» (act. 7/6 Ziff. 5.4).

Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Schreibarbeit dazu führen sollte,

dass die Anforderungen der Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» höher sind als

diejenigen der Quervergleichsstelle. In seiner persönlichen Stellungnahme macht

der Rekurrent geltend, es gehe nicht um vermehrte Schreibarbeit, sondern um die

Erstellung komplexer Sachverhaltsrapporte zuhanden anderer Kooperationspartner

(persönliche Stellungnahme, S. 6). Auch damit legt er aber nicht dar, weshalb

die Anforderungen an die Schreibarbeit bei der Stelle «Fachspezialist/-in

Fahndung» höher sein sollten als bei der Quervergleichsstelle. Die übrigen

Erwägungen im angefochtenen Beschluss zum Quervergleich mit der Stelle «Interventionsspezialist/-in

Sondereinheit Basilisk» stellt der Rekurrent nicht in Frage. Ergänzend kann

festgestellt werden, dass der Quervergleichsstelle die gefährlicheren Zugriffe

obliegen als derjenigen des Rekurrenten (vgl. Vernehmlassung, Ziff. 68; act. 7/6

Ziff. 4, 5.1 und 12.2; act. 4/3 Ziff. 4., 5.1 und 12.2). Insgesamt ist

unter Verweis auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses

(vgl. Regierungsratsbeschluss, E. 2.4 S. 8 f.) festzuhalten, dass die

Anforderungen der Stellen «Fachspezialist/-in Fahndung» und «Interventionsspezialist/-in

Sondereinheit Basilisk» insgesamt vergleichbar und die Einreihung der beiden

Stellen in die gleiche Lohnklasse daher gerechtfertigt ist.

4.3 «Schwarzarbeitsinspektor/-in»

Der Rekurrent

macht geltend, das Tätigkeitsfeld der Stelle «Schwarzarbeitsinspektor/-in» sei

auf den eng begrenzten Bereich der Schwarzarbeit beschränkt. Das Tätigkeitsfeld

der Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» umfasse hingegen das gesamte Spektrum

rechtswidrigen Verhalten. Zudem sei es gefährlicher als dasjenige der

Vergleichsstelle (Rekursbegründung, Ziff. 8.8). Relativierend ist diesbezüglich

zunächst festzuhalten, dass gemäss der Stellenbeschreibung der Kreis der

Straftaten, bei denen die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» mit

Ermittlungstätigkeiten betraut werden kann, tatsächlich sehr weit erscheint,

die Zuständigkeit der Stelle für die Kriminalitätsbekämpfung aber auf

Betäubungsmittel- und Vermögensdelikte, Milieukriminalität und Gewalt bei

Sportveranstaltungen beschränkt ist (vgl. act. 4/3 Ziff. 5.1). Zudem

kontrolliert die Stelle «Schwarzarbeitsinspektor/-in» die Einhaltung der Melde-

und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer- und

Quellensteuerrecht (Art. 6 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung

der Schwarzarbeit [BGSA, SR 822.41]) und damit in drei unterschiedlichen

Rechtsgebieten. Vor allem aber übersieht der Rekurrent, dass die

Quervergleichsstelle eine Drehscheibenfunktion ausübt, für schwierige und

komplexe, mehrere Rechtsgebiete betreffende, auch fremdsprachige Abklärungen,

Einvernahmen und Befragungen in sehr belastendem Umfeld zuständig ist (act.

7/16 Ziff. 5) und gemäss den insoweit in der Rekursbegründung nicht

bestrittenen Feststellungen des Regierungsrats bei der Bearbeitung der

Gesetzesverstösse bzw. beim Vollzug des Gesetzes mit eigener Prioritätensetzung

und grossem Ermessensspielraum (vgl. dazu act. 7/16 Ziff. 4) eine höhere Eigenständigkeit

hat als die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung». Trotz der vom Rekurrenten

erwähnten Umstände ist es deshalb nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat

das Anforderungsniveau der Stellen «Fachspezialist/-in Fahndung» und «Schwarzarbeitsinspektor/-in»

insgesamt als vergleichbar und die Einreihung in die gleiche Lohnklasse als

angemessen erachtet hat. Ergänzend wird auf die diesbezügliche Begründung des

angefochtenen Beschlusses verwiesen (vgl. Regierungsratsbeschluss, E. 2.4 S. 9

f.).

4.4 «Berufsfeuerwehr

Korporal/-in»

Der Rekurrent

macht geltend, bei den von der Stelle «Berufsfeuerwehr Korporal/-in» geführten

Interventionen handle es sich um fest eingeübte Abläufe, die nur noch der

Lokalität und den Umständen angepasst werden müssten. Die Stelle

«Fachspezialist/-in Fahndung» hingegen habe stets flexibel auf immer neue Herausforderungen

zu reagieren (Rekursbegründung, Ziff. 8.6). Mit dieser Darstellung unterschätzt

der Rekurrent die Anforderungen der Quervergleichsstelle bezüglich

Selbständigkeit und Flexibilität und überschätzt die diesbezüglichen

Anforderungen seiner Stelle. Der generelle Auftrag der Stelle «Berufsfeuerwehr

Korporal/-in» umfasst die Gruppenführung bei der Intervention von Bränden,

Naturereignissen, Explosionen, Einstürzen, Unfällen und ABC-Ereignissen

(Regierungsratsbeschluss, E. 2.4 S. 10). Bei solchen Ereignissen kommt es

offensichtlich immer wieder zu unvorhersehbaren Situationen, welche die

Quervergleichsstelle richtig erfassen und einschätzen muss, um die richtigen

Massnahmen abzuleiten. Auf der anderen Seite kann sich auch die Stelle

«Fachspezialist/-in Fahndung» bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in der Regel an

einer gängigen Praxis oder dem Vorgehen in analogen Fällen orientieren. Da dies

zum Auftrag der Stelle «Berufsfeuerwehr Korporal/-in» gehört, muss diese Stelle

in der Lage sein, bei einer Intervention wegen eines atomaren, biologischen

oder chemischen Ereignisses eine Gruppe zu führen. Die dazu erforderlichen

Kompetenzen sind deshalb entgegen der Auffassung des Rekurrenten (vgl.

Rekursbegründung, Ziff. 8.6) unabhängig davon zu berücksichtigen, wie oft

solche Einsätze sind. Zudem macht der Regierungsrat zu Recht geltend, dass

biologische und chemische Ereignisse insbesondere aufgrund der hohen Dichte

entsprechender Industrien in Basel immer wieder vorkommen (Vernehmlassung,

Ziff. 64). Schliesslich hat der Regierungsrat entgegen der aktenwidrigen

Behauptung des Rekurrenten (Replik, Ziff. 4) nicht zugestanden, dass

A-Ereignisse (unerlaubte Freisetzung von gefährlichen atomaren Substanzen) gar

nicht vorkommen, sondern bloss erklärt, solche Ereignisse seien nicht allzu

häufig (Vernehmlassung, Ziff. 63 f.). Insgesamt sind die Anforderungen der

Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» an die Unterkompetenz Flexibilität gemäss

der Einschätzung des Regierungsrats leicht höher als diejenigen der Stelle

«Berufsfeuerwehr Korporal/-in» (Bearbeitung von Aufgaben mit mehrheitlich

unterschiedlichen Inhalten und gewissem Bekanntheitsgrad sowie häufigen

zeitlichen Wechseln [Modellumschreibung 5104.14] gegenüber Bearbeitung von

Aufgaben mit mehrheitlich unterschiedlichen Inhalten und gewissem

Bekanntheitsgrad sowie normalen zeitlichen Wechseln [Modellumschreibung

5201.13]; Vernehmlassung vom 5. Juli 2019, Ziff. 65). Die übrigen

Erwägungen des Regierungsrats betreffend den Quervergleich mit der Stelle

«Berufsfeuerwehr Korporal/-in» werden vom Rekurrenten in der Rekursbegründung

nicht substanziiert bestritten. Unter Verweis auf die überzeugende Begründung

des angefochtenen Beschlusses (vgl. Regierungsratsbeschluss, E. 2.4 S. 10) ist

deshalb festzuhalten, dass das Anforderungsniveau der Stellen

«Fachspezialist/-in Fahndung» und «Berufsfeuerwehr Korporal/-in» insgesamt

vergleichbar ist die Einreihung in die gleiche Lohnklasse damit korrekt ist.

4.5 «Abteilungsleiter/-in

Wasser»

Betreffend die

Stelle «Abteilungsleiter/-in Wasser» macht der Rekurrent geltend, Abweichungen

vom Alltag seien bei dieser Quervergleichsstelle selten. Für die Stelle «Fachspezialist/-in

Fahndung» gelte das Gegenteil. Deshalb seien die Anforderungen an die

Flexibilität und die Kommunikationsfähigkeit bei dieser Stelle höher als bei

der Quervergleichsstelle (Rekursbegründung, Ziff. 8.5). Weshalb die

Anforderungen an die Kommunikation von der Häufigkeit der Abweichungen vom

Alltag abhängig sein sollen, ist nicht nachvollziehbar. Im Übrigen

berücksichtigte der Regierungsrat, dass die Anforderungen an die

Kommunikationsfähigkeit bei der Stelle des Rekurrenten höher sind als bei der

Quervergleichsstelle (Regierungsratsbeschluss, E. 2.4 S. 11). Der

Regierungsrat macht zu Recht geltend, dass sich auch bei der Quervergleichsstelle

Situationen ergeben können, in denen schnell gehandelt werden muss, z.B. beim

Ausfall von Pumpwerken oder bei Hochwasser (Vernehmlassung, Ziff. 59). Trotzdem

mag es zutreffen, dass aufgrund häufigerer Abweichungen vom Alltag die

Anforderungen an die Unterkompetenz Flexibilität der Stelle «Fachspezialist/-in

Fahndung» höher sind als diejenigen der Stelle «Abteilungsleiter/-in Wasser».

Dies ändert aber nichts daran, dass bei der Gesamtbetrachtung die Anforderungen

der Quervergleichsstelle insgesamt höher sind als diejenigen der Stelle des

Rekurrenten. Der Stelle «Abteilungsleiter/-in Wasser» obliegt insbesondere die

operative Führung der Abteilung Wasser. Diese beinhaltet unter anderem das

Ableiten der Ziele für die Abteilung aus den übergeordneten Zielsetzungen, die

Konkretisierung und Umsetzung der strategischen Vorgaben der Abteilung sowie

die Gestaltung und Steuerung der Betriebsabläufe (act. 7/14 Ziff. 4 f.;

Vernehmlassung, Ziff. 57). Die Stelle «Abteilungsleiter/-in Wasser» führt

direkt 4 Personen und total 25 Personen (act. 7/14 Ziff. 3), wobei diese

Personen teilweise unterschiedliche Funktionen haben. Bei der Führungsfunktion

der Stelle «Abteilungsleiter/-in Wasser» handelt es sich um Linienführung

(Regierungsratsbeschluss, E. 2.4 S. 10 f.). Diese umfasst die personelle und

fachliche Führung, die Personalbeurteilung sowie in Zusammenarbeit mit der

Anstellungsbehörde und der Personalabteilung die Anstellung, Förderung,

Weiterbildung und Entlassung von Mitarbeitenden (vgl. act. 7/14 Ziff. 5 und

7.3; ZPD, Systempflege Erläuterungen zur Stellenzuordnung, 10. August 2015,

S. 12). Die Führungsfunktion der Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung»

beschränkt sich hingegen auf die fachliche Führung von maximal fünf Personen

mit gleichen Funktionen (Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 5). Schliesslich

obliegt der Quervergleichsstelle anders als derjenigen des Rekurrenten auch die

Leitung von Gremien (act. 7/14 Ziff. 9.3; act. 4/3 Ziff. 9.3;

Vernehmlassung, Ziff. 59). Selbst unter der Annahme, dass die von der Stelle «Fachspezialist/-in

Fahndung» operativ geleiteten Einsätze wie vom Rekurrenten behauptet nicht

einem klaren Alltagsablauf entsprechen (Rekursbegründung, Ziff. 8.5), sind

die Anforderungen der Quervergleichsstelle damit bezüglich der Unterkompetenz

Führung deutlich höher als diejenigen der Stelle des Rekurrenten. Zu den

übrigen Ausführungen des Regierungsrats betreffend den Quervergleich mit der

Stelle «Abteilungsleiter/-in Wasser» äussert sich der Rekurrent in seiner

Rekursbegründung nicht. Unter Verweis auf die zutreffende Begründung des

angefochtenen Entscheids (Regierungsratsbeschluss, E. 2.4 S. 10 f.) ist

deshalb festzustellen, dass die höhere Einreihung der Quervergleichsstelle

sachlich gerechtfertigt ist.

5. Entscheid

und Kosten

Gemäss den

vorstehenden Erwägungen ist die im Rahmen des Projekts Systempflege

vorgenommene Überführung der Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» in die Lohnklasse

13 der Funktionskette 5104 (Richtposition 5104.13) nicht zu beanstanden.

Der Rekurs ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent

dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1ʹ000.– (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810], welche mit

dem geleitsteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet wird.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1ʹ000.–,

einschliesslich Auslagen. Die Kosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss

von CHF 1ʹ000.– verrechnet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Zentraler Personaldienst

-

Überführungskommission

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Der mit Verordnung des Bundesrats vom 20. März 2020 über den

Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung

der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (SR 173.110.4)

geregelte Fristenstillstand gilt auch für Beschwerden in

öffentliche-rechtlichen Angelegenheiten. Keine Anwendung findet der

Fristenstillstand in Verfahren gemäss Art. 46 Abs. 2 BGG. Für die Anforderungen

an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.