VD.2019.41
Überführung der Stelle "Fachspezialist/-in Fahndung" im Rahmen der Systempflege, Stellenbeschreibung Nr. [...]
21. Januar 2020Deutsch38 min
April 2016 namens und im Auftrag des Regierungsrats entsprechende Verfügungen. Die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.41-44
VD.2019.46-48
URTEIL
vom 21. Januar 2020
Mitwirkende
lic. iur. André Equey (Vorsitz),
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin MLaw Marion
Wüthrich
Beteiligte
A____
Rekurrent 1
[...]
B____
Rekurrent 2
[...]
C____
Rekurrent 3
[...]
D____
Rekurrentin 4
[...]
E____
Rekurrentin 5
[...]
F____
Rekurrent 6
[...]
G____
Rekurrent 7
[...]
alle vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt Rekursgegner
Marktplatz 9, 4001 Basel
vertreten durch den Zentralen
Personaldienst,
Spiegelgasse 4, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurse gegen die Beschlüsse
des Regierungsrats
vom 29. Januar 2019
betreffend Überführung der Stelle
«Fachspezialist/-in Fahndung» im Rahmen der Systempflege, Stellenbeschreibung
Nr. [...]
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Rekurrent
1), B____ (Rekurrent 2), C____ (Rekurrent 3), D____ (Rekurrentin 4), E____
(Rekurrentin 5), F____ (Rekurrent 6), G____ (Rekurrent 7) sind Inhaber/-innen
der Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung». Diese Stelle wurde mit Beschluss des
Regierungsrates per 1. Februar 2015 in die Lohnklasse 13 der
Funktionskette 5104 (Richtposition 5104.13) überführt. Auf Antrag der
Rekurrierenden erliess der Zentrale Personaldienst (nachfolgend: ZPD) am 6.
April 2016 namens und im Auftrag des Regierungsrats entsprechende Verfügungen. Die
dagegen von den Rekurrierenden erhobenen Einsprachen wies der Regierungsrat mit
Beschlüssen vom 29. Januar 2019 ab. Diese Regierungsratsbeschlüsse
unterscheiden sich teilweise geringfügig. Da die Rekurrierenden der
Rekursbegründung für die Verfahren VD.2019.41-44 und 46-48 eine Kopie des im
Verfahren VD.2019.48 angefochtenen Regierungsratsbeschlusses beigelegt haben,
wird im Folgenden dieser Regierungsratsbeschluss zitiert.
Gegen die
erwähnten Beschlüsse richten sich die am 9., 5., 10., 11., 11., 9. und 11. Februar
2019 angemeldeten Rekurse der Rekurrierenden. Mit Rekursbegründung vom
5. April 2019 beantragen sie die Aufhebung der Regierungsratsbeschlüsse
vom 29. Januar 2019 und die Überführung der Stelle «Fachspezialist/in Fahndung»
in die Lohnklasse 14, unter o/e-Kostenfolge. Der Regierungsrat beantragt mit
Vernehmlassung vom 5. Juli 2019 die kostenfällige Abweisung der Rekurse. Mit
Eingabe vom 10. September 2019 beantragen die Rekurrierenden die
Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung. Mit Verfügung vom 15. März
2019 vereinigte der Verfahrensleiter die Verfahren VD.2019.41 bis VD.2019.48. In
Nachachtung einer weiteren Verfügung des Verfahrensleiters gab der
Rechtsvertreter der Rekurrierenden mit Schreiben vom 14. Oktober 2019
bekannt, welche Rekurrierenden an der Hauptverhandlung für die Parteibefragung
zur Verfügung stehen.
Anlässlich der
Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 21. Januar 2019 wurden die
Rekurrierenden 5 und 6 betreffend die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung»
(VD.2019.41-44 und VD.2019.46-48), die Rekurrierenden 1 und 2 betreffend die
Stelle «Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» (VD.2019.49-53),
die Rekurrierenden 1 und 2 betreffend die Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung»
(VD.2019.54-55), sowie die Vertreter des ZPD befragt und konnten sie sich zur
Sache äussern. Anschliessend gelangten der Rechtsvertreter des Rekurrenten im
Verfahren VD.2019.39, der Rechtsvertreter der Rekurrierenden in den vereinigten
Verfahren sowie der Vertreter des ZPD zum Vortrag. Dabei hielten sie an ihren
Anträgen fest. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Einspracheentscheide
des Regierungsrates betreffend die Überführung einer Stelle können gemäss Ziff.
4.4
der Überführungsrichtlinie im Zusammenhang mit dem Projekt Systempflege
(ÜRS) vom Stelleninhaber bzw. der Stelleninhaberin beim Verwaltungsgericht
angefochten werden. Dies entspricht der Regelung von § 10 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Die ÜRS ist zusammen mit
weiteren Dokumenten des ZPD zum Projekt Systempflege, namentlich dem
Einreihungsplan mit den Modellumschreibungen und den Erläuterungen zur Einreihung
von Stellen, für die Mitarbeitenden des Kantons im Intranet (https://intranet.bs.ch/arbeiten-bs/rund-um-ihre-anstellung/lohn-leistungen/system-pflege.html)
und für alle interessierten Personen im Internet (https://www.arbeitgeber.bs.ch/ueber-uns/einspracheverfahren/grundlagen.html, besucht
am 11. März 2020) abrufbar. Gemäss Ziff. 4.4 ÜRS sollen auf einen solchen
Rekurs die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des
Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (OG,
SG 153.100) Anwendung finden. Wie in § 43 OG ausdrücklich festgehalten
wird, gilt für Rekurse ans Verwaltungsgericht jedoch das VRPG. Entsprechend
bestimmt § 7 Abs. 4 des Lohngesetzes (LG, SG 164.100), dass für den
Weiterzug von Entscheiden des Regierungsrates über Einsprachen gegen
Einreihungsverfügungen das VRPG massgebend ist. Funktionell zuständig ist
gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) das Dreiergericht (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018
E. 1.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.1).
1.2
Die
Rekurrierenden sind Inhaber/-innen der in Frage stehenden Stelle. Im Falle der
Gutheissung der Rekurse wäre die Stelle rückwirkend per 1. Februar 2015 in eine
höhere Lohnklasse zu überführen. Damit sind die Rekurrierenden von den
Regierungsratsbeschlüssen berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Abänderung. Sie sind daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf die frist- und formgerecht angemeldeten und
begründeten Rekurse ist einzutreten.
1.3
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet
oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 8 Abs. 5 VRPG in Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Grundlage im Lohngesetz die
Angemessenheit der angefochtenen Verfügung nicht zu überprüfen (VGE VD.2017.49
vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017
E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2). Bei der
Überprüfung von Stelleneinreihungen ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass das
Einreihungssystem auf einem umfassenden analytischen Vergleich verschiedener
Funktionen innerhalb der Verwaltung beruht. Da mit der Änderung der Besoldung
einer Stelle das Gleichgewicht innerhalb eines ganzen Besoldungssystems
tangiert ist und man stets Gefahr läuft, dadurch neue Ungleichheiten und
Ungerechtigkeiten zu schaffen (BGE 120 Ia 329 E. 3 S. 333;
VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15.
September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017
E. 1.2), fallen Stellenumschreibungen und -einreihungen in einem
erheblichen Umfang in den Ermessensbereich des Regierungsrats und drängt sich
eine besondere Zurückhaltung des Gerichts auf (BGE 123 I 1
E. 6b S. 8, 121 I 102 E. 4a S. 104; VGE VD.2017.49
vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017
E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2). Das
Verwaltungsgericht befasst sich daher regelmässig nicht mit den der Regierung
delegierten Regelungskompetenzen im Rahmen des analytischen Systems gemäss
§ 5 LG und ihren Gewichtungen, sofern nicht verfassungsrechtliche
Grundsätze zur Beurteilung stehen (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018
E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138
vom 27. Februar 2017 E. 1.2). Schliesslich ist festzuhalten, dass das
Verwaltungsgericht bloss eine nachträgliche Kontrolle des ursprünglichen
Überführungsbeschlusses vorzunehmen hat.
1.4 Gemäss
§ 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von
Beweisanträgen der Parteien «die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu
erforschen». Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale
Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2016.221 vom 16. November
2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99
vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit
der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE
VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2016.194 vom
27. Dezember 2016 E. 2.4, VD.2016.96 vom 5. November 2016
E. 4.4.6). In späteren Eingaben oder anlässlich einer Parteiverhandlung kann
die rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen
Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst
später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein
Anlass bestanden (VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 307).
Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte
Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6,
VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom
21. Mai 2015 E. 1.3.2).
2. Formelle
Rügen
2.1 Entgegen
der Auffassung der Rekurrierenden (Rekursbegründung, Ziff. 6) gibt es
keinen Grund, weshalb die Überführungskommission die für Gerichte geltenden
Anforderungen an die Unabhängigkeit erfüllen müsste. Insbesondere kann dies
nicht aus ihrer paritätischen Zusammensetzung abgeleitet werden. Im Übrigen
ändert der Umstand, dass das Sekretariat der Überführungskommission die
schriftlichen Stellungnahmen verfasst, nichts daran, dass deren Inhalt der Auffassung
der Mehrheit der Überführungskommission entsprechen muss. Dementsprechend sehen
die ÜRS ausdrücklich vor, dass die Stellungnahmen von der
Überführungskommission zu genehmigen sind (vgl. ÜRS Ziff. 5.5-5.7 und 5.9). Aus
dem Umstand, dass die Empfehlung der Überführungskommission in den
angefochtenen Beschlüssen im Präsens wiedergegeben wird, schliessen die
Rekurrierenden, nicht der Regierungsrat, sondern die Überführungskommission
habe die Beschlüsse verfasst (Rekursbegründung, Ziff. 6). Gemäss der
überzeugenden Darstellung des Regierungsrats hat die Überführungskommission
diesem einen Einspracheentscheidentwurf vorgelegt und hat anschliessend der
Regierungsrat entschieden, ob er der Empfehlung der Überführungskommission
folgt oder nicht (vgl. Vernehmlassung, Ziff. 15). Gemäss Ziff. 5.1 ÜRS hat
die Überführungskommission den Auftrag, den Regierungsrat bei der Behandlung
von Einsprachen gegen die Zuordnung von Stellen auf die neuen Richtpositionen
zu beraten, und gemäss Ziff. 5.9 werden die schriftlichen Stellungnahmen zuhanden
des Regierungsrats vom Sekretariat der Überführungskommission verfasst und von
der Überführungskommission genehmigt. Wie der Regierungsrat zu Recht geltend
macht, steht es der Überführungskommission in diesem Rahmen frei, dem
Regierungsrat einen Einspracheentscheidentwurf vorzulegen (Vernehmlassung, Ziff. 15).
Im Zusammenhang mit der Überführungskommission ist die Rüge von
Verfahrensfehlern damit unbegründet.
2.2 Die
Rekurrierenden machen geltend, der Regierungsrat habe im Bereich des Wissens
sowie der Kenntnisse und Fertigkeiten keine Quervergleiche vorgenommen und
damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Rekursbegründung, Ziff. 8).
Auch diese Rüge ist unbegründet. In den angefochtenen Beschlüssen wird
ausdrücklich erwähnt, dass die Anforderungen der Quervergleichsstelle «Abteilungsleiter/-in
Wasser“ an das Wissen höher seien als diejenigen der Stelle «Fachspezialist/-in
Fahndung» (Regierungsratsbeschluss, E. 2.4). Dass die Kenntnisse und Fertigkeiten
sowie bei den anderen Quervergleichsstellen auch das Wissen im Rahmen der
Quervergleiche nicht erwähnt werden, lässt sich damit erklären, dass
diesbezüglich nach Einschätzung des Regierungsrats keine wesentlichen
Differenzen bestehen. Im Übrigen behaupten die Rekurrierenden zwar sinngemäss,
die Anforderungen ihrer Stelle an das Wissen sowie die Kenntnisse und
Fertigkeiten seien höher als bei anderen Stellen in der Lohnklasse 13 (vgl.
Rekursbegründung, Ziff. 8), substantiieren oder belegen diese Behauptung aber
nicht ansatzweise. Die aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR
101) abgeleitete Begründungpflicht gebietet dem Regierungsrat nicht, sich mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr kann er sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft
geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an das Verwaltungsgericht
weiterziehen können (BGE 135 III 513 E. 3.6.5 S. 520). Diesen
Anforderungen genügen die angefochtenen Regierungsratsbeschlüsse
offensichtlich.
2.3 Die
Rekurrierenden machen geltend, die Beschlüsse beruhten prozessual betrachtet auf
Behauptungen, weil die Entscheide der Überführungskommission und bereits die
Eingaben des Vergütungsmanagements keine Beweisanträge enthielten bzw. ihnen
keine Beweise zugrunde lägen (Rekursbegründung, Ziff. 7). Diese Rüge geht
bereits deshalb an der Sache vorbei, weil nicht die Überführungskommission,
sondern der Regierungsrat über die Einreihung der Stelle entscheidet. Im
Übrigen bilden die Stellenbeschreibungen Basis der Bewertungsentscheide. Folglich
stützt sich ein Grossteil der Feststellungen des Regierungsrats auf die
betreffenden Stellenbeschreibungen. Dies gilt selbstverständlich ebenfalls für
die Quervergleichsstellen, auch wenn die diesbezüglichen Stellenbeschreibungen
in der Begründung der angefochtenen Beschlüsse nicht ausdrücklich erwähnt
werden.
3. Allgemeines
3.1 Art.
8 Abs. 1 BV verlangt nur – aber immerhin – dass im öffentlichen Dienstrecht
gleichwertige Arbeit gleich entlöhnt wird (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418; VGE
VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1,
VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Der Grundsatz der Rechtsgleichheit und
damit Art. 8 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn im öffentlichen Dienstverhältnis
gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird (BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE
VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1,
VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Den politischen Behörden wird
diesbezüglich ein grosser Spielraum in der Ausgestaltung von Besoldungsordnungen
zugestanden. Ob verschiedene Tätigkeiten als gleichwertig zu betrachten sind,
hängt von Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen können (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom
15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2).
Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind
die Behörden befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die
Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Besoldung von Beamten massgebend
sein sollen (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418, 131 I 105 E. 3.1 S.
107; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September
2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Verfassungsrechtlich
ist nicht verlangt, dass die Besoldung allein nach der Qualität der geleisteten
Arbeit bzw. den tatsächlich gestellten Anforderungen bestimmt wird. Ungleichbehandlungen
müssen sich aber vernünftig begründen lassen bzw. sachlich haltbar sein. So hat
das Bundesgericht erkannt, dass Art. 8 Abs. 1 BV nicht verletzt ist, wenn
Besoldungsunterschiede auf objektive Motive wie Alter, Dienstalter, Erfahrung,
Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung,
Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortlichkeiten zurückzuführen sind (vgl.
BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1,
VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017
E. 2).
3.2 Gemäss
§ 3 Abs. 1 LG stehen für die Einreihung der Mitarbeitenden 28 Lohnklassen zur
Verfügung. Die Lohnansätze für jede Lohnklasse sind im Gesetzesbestandteil
bildenden Anhang 1 des LG geregelt (§ 3 Abs. 2 LG). Die Einreihung der Stellen
erfolgt gemäss § 5 LG nach den Grundsätzen der Arbeitsbewertung durch ihre
Zuordnung auf die Richtpositionen unter Berücksichtigung der
Organisationsstruktur sowie aufgrund abteilungsübergreifender Quervergleiche.
Anhand der Haupttätigkeit wird die Stelle einem der sieben Funktionsbereiche
(1. Infrastruktur, Handwerk, Technik; 2. Gesundheit [Pflege, Therapie, Medizin,
Paramedizin]; 3. Betreuung, Beratung, Therapie; 4. Lehr- und wissenschaftliche
Funktionen; 5. Sicherheit, Bevölkerungsschutz; 6. Support-, Querschnitts- und
Verwaltungsfunktionen; 7. Management und Stabsfunktionen) zugeordnet. Diese
sieben Funktionsbereiche zusammen bilden den Einreihungsplan. In jedem
Funktionsbereich sind ähnliche Anforderungsprofile mit unterschiedlichem
Schwierigkeitsgrad in Funktionsketten abgebildet. Jede einzelne Lohnklasse
einer Funktionskette ist eine Richtposition. Je höher das Anforderungsniveau,
umso höher die Lohnklasse. Massgebend für die Zuordnung einer Stelle auf eine
Richtposition und damit für die Lohnklassenfindung sind die Anforderungen der
Stelle bezüglich Selbstkompetenz (Selbständigkeit und Flexibilität),
Sozialkompetenz (Kommunikations- sowie Kooperations- und Teamfähigkeit),
Führungskompetenz (Führung und Führungsunter-stützung), Fachkompetenz (Wissen
sowie Kenntnisse und Fertigkeiten) sowie allfällige besondere Beanspruchungen
und Arbeitsbedingungen (VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.2; vgl. ZPD,
Systempflege Erläuterungen zur Stellenzuordnung, 10. August 2015, S. 4).
3.3 Für
jede zweite Richtposition innerhalb der Funktionskette wird mit einer Modellumschreibung
beschrieben, welches Anforderungsniveau vorausgesetzt wird (VGE VD.2018.107 vom
27. März 2019 E. 3.3; vgl. Erläuterungen zum Einreihungsplan und den
Modellumschreibungen, S. 3). Um in eine nicht mit einer Modellumschreibung
umschriebene Richtposition eingereiht zu werden, muss eine Stelle nach der
Praxis des Verwaltungsgerichts mindestens die Anforderungen der Modellumschreibung
der darunterliegenden und zusätzlich einen Teil der Anforderungen der
Modellumschreibung der darüber liegenden Richtposition erfüllen (VGE VD.2018.107
vom 27. März 2019 E. 3.3, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3, VD.2017.49
vom 20. Juni 2018 E. 5.6). Eine Stelle, welche die Anforderungen der
Modellumschreibung einer Richtposition voll erfüllt und zusätzlich in
wesentlichen Teilen das Anforderungsniveau der nächsthöheren Modellumschreibung
erreicht, ist in die nicht umschriebene Richtposition zwischen den beiden
Modellumschreibungen einzureihen (VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3,
VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 5.6).
Für die Einreihung in eine umschriebene Richtposition genügt es grundsätzlich
nicht, dass die Anforderungen der nächsttieferen Modellumschreibung übertroffen
und die Anforderungen der zugehörigen Modellumschreibung teilweise erfüllt werden.
Für die Einreihung in eine umschriebene Richtposition müssten die Anforderungen
der betreffenden Modellumschreibung grundsätzlich vielmehr vollumfänglich
erfüllt sein (VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3; vgl. VGE VD.2017.75 vom
15. September 2017 E. 2.3, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 5.5,
VD.2012.32/33/34/35 vom 31. Mai 2013 E. 4.1). Eine Ausnahme gilt für die
Zuordnung auf die unterste mit einer Modellumschreibung umschriebene
Richtposition einer Funktionskette (VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E.
3.3; vgl. VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 5.6). Die Einreihung in eine
umschriebene Richtposition ist im Einzelfall jedoch auch dann möglich, wenn –
von einer nicht umschriebenen Richtposition aus betrachtet – die Anforderungen
der nächsttieferen Modellumschreibung überwiegend übertroffen und die
Anforderungen der nächsthöheren Modellumschreibung in wesentlichen Teilen
erfüllt und teilweise sogar übertroffen werden, die einzureihende Stelle also
in einer Gesamtbetrachtung deutlich näher an der nächsthöheren
Modellumschreibung liegt. Bei insgesamt signifikanter Nähe zur nächsthöheren
Modellumschreibung ist damit im Sinne einer Kompensation insbesondere stärker
zu berücksichtigen, wenn die Anforderungen der nächsthöheren Modellumschreibung
übertroffen werden (VGE VD.2018.243 vom 8. November 2019 E. 7).
3.4 Bei
der Prüfung der Einreihung einer Stelle geht es allein um die Bewertung der
Stelle, nicht aber um eine Beurteilung der individuellen Tätigkeit der
Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber. Allfälligen Abweichungen zwischen der
bewerteten Stelle und der Tätigkeit der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber
ist entweder durch individuelle Regelungen (etwa ad personam Einreihungen) oder
durch Anpassung der Stellenbeschreibung Rechnung zu tragen. Bei der Prüfung der
Korrektheit einer Einreihung ist von der Stellenbeschreibung auszugehen, welche
Basis des Bewertungsentscheides bildet. Bei der Interpretation dieser
Stellenbeschreibung können die Ausführungen der Rekurrierenden als
Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber und deren Vorgesetzten berücksichtigt werden
(VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E.
3.2, VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 3.2). Darüber hinaus kann mit einem
Rekurs betreffend die Überführung einer Stelle im Rahmen der Systempflege nicht
gerügt werden, dass die Stellenbeschreibung unrichtig sei (VGE VD.2018.107 vom
27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.48 vom
23. März 2018 E. 3.2). Die Massgeblichkeit der Stellenbeschreibung gilt auch
für Quervergleiche (vgl. VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 1.5).
4. Einreihung
der Stelle anhand der Stellenbeschreibung und der Modellumschreibungen
4.1 Selbständigkeit
Die
Anforderungen der Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» bezüglich der Unterkompetenz
Selbständigkeit entsprechen denjenigen der Modellumschreibung 5104.14.
Mangels diesbezüglicher Rügen in der Rekursbegründung kann zur Begründung
vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen des Regierungsrats verwiesen
werden (Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 2).
4.2 Flexibilität
Die Anforderungen
der Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung“ bezüglich der Unterkompetenz
Flexibilität entsprechen denjenigen der Modellumschreibung 5104.14.
Mangels diesbezüglicher Rügen in der Rekursbegründung kann zur Begründung
vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen des Regierungsrats verwiesen
werden (Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 3).
4.3 Kommunikationsfähigkeit
Die Feststellung
des Regierungsrats, wonach die Anforderungen der Stelle «Fachspezialist/-in
Fahndung» bezüglich der Unterkompetenz Kommunikationsfähigkeit denjenigen der
Modellumschreibung 5104.14 entsprechen, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden (Regierungsratsbeschluss,
E. 2.3). Die Vorbringen der Rekurrierenden (Rekursbegründung, Ziff. 11)
sind nicht geeignet, deren Richtigkeit in Frage zu stellen. Gemäss dem Bericht
des Vergütungsmanagements vom 18. April 2018 ist die Stelle «Fachspezialist/-in
Fahndung» beim Überbringen von Todesnachrichten eher in Ausnahmefällen bzw.
sehr selten selbst mit der Kommunikation betraut, sondern begleitet in der
Regel den Überbringer der Botschaft (Stellungnahme vom 18. April 2018, Ziff.
2.2.8). Im Verfahren vor dem Regierungsrat machten die Rekurrierenden geltend,
diese Feststellung sei unrichtig. Wenn ein Ressortleiter Stv. Fahndung mit dem
Auftrag betraut werde, in Begleitung eines Fachspezialisten Fahndung eine
Todesnachricht zu überbringen, werde die Nachricht von beiden zusammen
überbracht und seien beide Redner (Stellungnahmen vom 22., 23. und 25. Mai
2018, S. 4). In den angefochtenen Beschlüssen hielt der Regierungsrat
daran fest, dass die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» eher in
Ausnahmefällen bzw. sehr selten selbst mit der Kommunikation betraut sei,
sondern in der Regel den Überbringer der Todesnachricht bloss begleite
(Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 8). Anlässlich der Hauptverhandlung
gab der zu diesem Thema befragte Rekurrent 6 an, pro Jahr vier- bis sechsmal als
Redner Todesnachrichten zu überbringen und zusätzlich einige Male als Begleiter
präsent zu sein. Die Rednerin oder der Redner würden dabei zwar die
Hauptverantwortung tragen, bei der Begleitung fühle man aber gleichwohl mit. Bei
der Überbringung von Todesnachrichten bestünden keine festen Rollen, die
Aufgabe ergebe sich unabhängig vom Grad und könne alle Mitarbeitenden der
Fahndung treffen. Namentlich auch aus Sicherheitsgründen würden
Todesnachrichten in der Regel zu zweit überbracht (Verhandlungsprotokoll, S. 4-6).
Diese Angaben stimmen mit dem Gesagten betreffend die Stellen «Gruppenleiter/-in
/ Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» und «Ressortleiter/-in Fahndung» überein
(Verhandlungsprotokoll, S. 11). Der befragte Rekurrent im Verfahren betreffend
die Stelle «Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» führte
ergänzend aus, Todesnachrichten zwei- bis viermal pro Monat zu überbringen
(Verhandlungsprotokoll, S. 10) und die Rekurrierenden im Verfahren betreffend
die Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» gaben an, diese Aufgabe ein- bis zweimal
pro Monat zu übernehmen (Verhandlungsprotokoll, S. 15).
Aus der E-Mail
des Stellvertreters des Dienstleiters des Fahndungsdiensts vom 22. März
2018 (act. 7/5) ergibt sich zweifelsfrei, dass am Überbringen von Todesnachrichten
immer mindestens zwei Mitarbeitende des Fahndungsdiensts beteiligt sind. Dabei
ist davon auszugehen, dass die Stellen «Ressortleiter/-in Fahndung» und «Gruppenleiter/-in
/ Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» mit durchschnittlich etwa zwei zu überbringenden
Todesnachrichten pro Monat mit dieser Aufgabe hauptsächlich und massgeblich
betraut sind. Die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» übernimmt diese Aufgabe als
Redner wesentlich weniger oft. Im Rahmen der Begleitung ist die Stelle
«Fachspezialist/-in Fahndung» mit der belastenden Situation aber dennoch
konfrontiert. Die Belastung durch das Bearbeiten von Todesfällen und das
Überbringen von Todesnachrichten wurde berücksichtigt, indem der Stelle unter
dem Titel der Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen gelegentliche psychische
Beanspruchungen mit gewisser Intensität attestiert wurden
(Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 4). Dass die Stelle «Fachspezialist/-in
Fahndung» auch eine gewisse Anzahl Todesnachrichten überbringt ändert nichts
daran, dass die zu übermittelnden Botschaften in einem Teil der in der
Stellenbeschreibung genannten Fälle eher nüchtern und sachlich ist (vgl.
Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 4). Im Übrigen könnten die Rekurrierenden auch
aus dem Umstand, dass die Todesnachrichten von beiden Beteiligten gemeinsam
überbracht werden und beide als Redner in Erscheinung treten, nichts zu ihren
Gunsten ableiten. Die Anforderungen an die Kommunikationsfähigkeit wären
insgesamt auch dann nicht höher als diejenigen der Modellumschreibung 5104.14,
wenn die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» beim Überbringen von
Todesnachrichten regelmässig die Kommunikation übernähme. Mit dem Regierungsrat
ist hinsichtlich der Kommunikationsfähigkeit somit von der Übermittlung von
anspruchsvollen Inhalten mit teilweise sensitivem Charakter an einen
Empfängerkreis mit kleinerer Heterogenität auszugehen.
4.4 Kooperations-
und Teamfähigkeit
Die Rekurrierenden
machen geltend, es bestehe ein willkürlicher Widerspruch, weil der Regierungsrat
bezüglich der Unterkompetenz Kooperations- und Teamfähigkeit der Stelle «Ressortleiter/-in
Fahndung» die Erfüllung der Anforderungen der Modellumschreibung 5104.15
attestiere und der Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» nicht, obwohl die
Stellenbeschreibungen bezüglich der Zusammenarbeit mit anderen Stellen nahezu
identisch seien (Rekursbegründung, Ziff. 12). Eine Modellumschreibung 5104.15 gibt
es nicht. Die Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» erfüllt bezüglich der
Unterkompetenz Kooperations- und Teamfähigkeit die Anforderungen der
Modellumschreibung 5160.15 (Vernehmlassung, Ziff. 32). Dies bedeutet, dass die
Bearbeitung anspruchsvollerer Problemstellungen in einer grösseren Gruppe mit
Partnern mit teilweise unterschiedlichen Interessen und Standpunkten vorausgesetzt
wird. Die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» setzt gemäss den Feststellungen
des Regierungsrats demgegenüber die Bearbeitung anspruchsvollerer
Problemstellungen in einer kleinen Gruppe mit Partnern mit mehrheitlich
ähnlichen Interessen und Standpunkten voraus. Die in Ziffer 9.1 der
Stellenbeschreibungen genannten Stellen, mit denen die Stelle «Ressortleiter/-in
Fahndung» und die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» regelmässig
zusammenarbeiten sind zwar identisch (act. 6/2 Ziff. 9.1; act. 6/8 Ziff.
9.1). Die beiden Stellen arbeiten teilweise auch in denselben Gremien mit (act 6/2
Ziff. 9.2; act. 6/8 Ziff. 9.2). Die Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung»
nimmt aber zusätzlich an Rapporten der Kriminalpolizei (Betäubungsmittel,
Eigentum, Vorermittlung) und am interdepartementalen „Runden Tisch Prostitution“
teil (act. 6/8 Ziff. 9.2). Zudem leitet sie anders als die Stelle der
Rekurrierenden auch Gremien, z.B. die Arbeitsgruppe Schwarzarbeit (act. 6/8
Ziff. 9.3). Schliesslich ergeben sich aus nur der Stelle «Ressortleiter/-in
Fahndung» obliegenden Aufgaben wie der Führung einer Gruppe im Tourendienst,
der Leitung von Aktionen zur planmässigen Suche nach Personen und der Leitung
von Einsätzen als örtlicher Einsatzleiter bei Grossveranstaltungen (act. 6/8
Ziff. 4, 5.1 und 5.3) erhöhte Anforderungen an die Kooperations- und
Teamfähigkeit. Insgesamt ist damit die unterschiedliche Einschätzung der
Anforderungen an die Kooperations- und Teamfähigkeit durch den Regierungsrat
nicht zu beanstanden. Zu den übrigen Erwägungen des Regierungsrats betreffend
die Unterkompetenz Kooperations- und Teamfähigkeit äussern sich die Rekurrierenden
in der Rekursbegründung nicht. Anlässlich der Hauptverhandlung führten die Rekurrierenden
betreffend die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» aus, dass sie auch Arbeiten
erledigten, die normalerweise der Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» obliegen
würden. Federführend sei dabei jedoch die Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung»,
welche kontrolliere (Verhandlungsprotokoll, S. 7). Die befragten Rekurrierenden
betreffend die Stelle «Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» führten ergänzend aus,
dass die Aufgabenteilung zwischen den Mitarbeitenden der Fahndung auf allen
Stufen sehr durchlässig sei. Oft würden sich nicht planbare Situationen
ergeben, in welchen die «Fachspezialist/-in Fahndung» alle Funktionen
übernehmen müssten (Verhandlungsprotokoll, S. 11). Diese Angaben wurden
von den Rekurrierenden betreffend die Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung»
bestätigt. Sie wiesen jedoch auch auf die vorhandenen Unterschiede hin. So
obliege der Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» insbesondere die Führung des
Teams und die Verantwortung für die Mitarbeitenden sowie die Organisation der
Gruppe und die Beurteilung der Mitarbeitenden. Letztlich sei es die Stelle «Ressortleiter/-in
Fahndung», welche den Kopf hinhalte (Verhandlungsprotokoll, S. 15 f.).
Im Übrigen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass für die Prüfung der Einreihung
einer Stelle die Stellenbeschreibung massgebend ist (vgl. oben E. 3.4). Damit
sind die Ausführungen der Rekurrierenden nicht geeignet, die Richtigkeit der
Feststellungen des Regierungsrats in Frage zu stellen. Unter Verweis auf die
überzeugende Begründung der angefochtenen Beschlüsse ist folglich festzustellen,
dass die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» die Bearbeitung anspruchsvollerer
Problemstellungen in einer kleinen Gruppe mit Partnern mit mehrheitlich
ähnlichen Interessen und Standpunkten voraussetzt. Damit erfüllt sie die
Anforderungen der Modellumschreibung 5104.12 ganz und diejenigen der
Modellumschreibung 5104.14 nur teilweise (vgl. Regierungsratsbeschluss, E. 2.3
S. 4 f.).
4.5 Führung
Die
Anforderungen der Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» bezüglich der
Unterkompetenz Führung entsprechen denjenigen der Modellumschreibung 5104.14. Zur
Begründung kann vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen des
Regierungsrats verwiesen werden (vgl. Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S.
5).
4.6 Führungsunterstützung
Unter
Führungsunterstützung wird die erforderte Fähigkeit verstanden, als Planer/-in
oder Fachberater/-in bzw. als Fachperson Entscheidungsgrundlagen zu erarbeiten
und in der Regel Gremien bei der Entscheidfindung zu unterstützen
(Erläuterungen zur Stellenzuordnung, S. 13). Der Regierungsrat stellte fest,
die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» leiste keine Führungsunterstützung
(Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 5). Die Rekurrierenden machen geltend,
dass sie Führungsunterstützung leisten. Als Beispiele dafür behaupten sie, dass
sie bei Sportveranstaltungen, Demonstrationen und grossen Betrugsfällen
vorhandene oder mögliche Risiken abwägen und die so erarbeiteten Grundlagen den
Vorgesetzten weitergeben, die sie ihrerseits verfeinern oder direkt weitergeben
(Rekursbegründung, Ziff. 13). Daran hielten die Rekurrierenden anlässlich
der Hauptverhandlung fest (Verhandlungsprotokoll, S. 8). Gemäss der
Stellenbeschreibung leistet die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung»
Aufklärungsarbeit zuhanden der Einsatzleitung von Grossanlässen wie Sportveranstaltungen
und Demonstrationen. Diese Aufgabe kann ihrer Natur nach zwar als
Führungsunterstützung qualifiziert werden. Der Regierungsrat und das
Vergütungsmanagement vertreten aber die Auffassung, die betreffenden Leistungen
würden der fachlich vorgesetzten Stelle erbracht und der fachlich vorgesetzten
Stelle erbrachte Leistungen entsprächen gemäss der Systematik nicht einer
Führungsunterstützung (Vernehmlassung, Ziff. 40 und 43; act. 6/5 Ziff.
2.2.5). Diese Ansicht ist nachvollziehbar. Sie lässt sich damit begründen, dass
die fachlich vorgesetzte Stelle die ihr unterstellte Stelle führt und eine
Stelle für ihre eigene Führung keine Unterstützung leisten kann. Die Rüge, die Rekurrierenden
leisteten entgegen der Feststellung des Regierungsrats Führungsunterstützung,
ist damit unbegründet. Unbegründet ist auch die Rüge der Rekurrierenden, der
Regierungsrat habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem er in
den angefochtenen Beschlüssen auf ihren Einwand, sie leisteten auch
Führungsunterstützung nicht eingegangen ist. Wie bereits erwähnt, gebietet die
Begründungspflicht dem Regierungsrat nicht, sich mit jedem Vorbringen der Rekurrierenden
ausdrücklich auseinanderzusetzen (vgl. oben E. 2.2). Dies gilt erst recht,
wenn das Vorbringen nicht rechtserheblich ist. Dies ist vorliegend der Fall,
weil nicht ersichtlich ist und von den Rekurrierenden auch nicht dargelegt
wird, inwiefern die Leistung von Führungsunterstützung einen Einfluss auf die
Einreihung ihrer Stelle hätte. Im Übrigen nahm das Vergütungsmanagement in
seinem Bericht vom 18. April 2019, der den Rekurrierenden vor dem Entscheid des
Regierungsrats zur Stellungnahme zugestellt worden ist, zur Frage der
Führungsunterstützung begründet Stellung (act. 6/5 Ziff. 2.2.5; vgl. dazu
Vernehmlassung, Ziff. 42).
4.7 Wissen
Die
Anforderungen der Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» bezüglich der
Unterkompetenz Wissen entsprechen gemäss den überzeugend begründeten
Feststellungen des Regierungsrats denjenigen der Modellumschreibung 5104.12 und
5104.14 (Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 5 f.). Die Rekurrierenden machen
geltend, die Anforderungen dieser Modellumschreibung würden überschritten, weil
die Stellenbeschreibung einige Zusatzausbildungen verlange (Rekursbegründung,
Ziff. 14). Dieses Vorbringen ist unbegründet. Die Stellenbeschreibung
verlangt zwar diverse Zusatzausbildungen. Dies entspricht aber der Modellumschreibung
5104.14, weil dort «zusätzliche Fachausbildung/Kurse (FAK)» erwähnt werden.
4.8 Kenntnisse
und Fertigkeiten
4.8.1 Hinsichtlich
des Unterkriteriums Praxiskenntnisse der Unterkompetenz Kenntnisse und
Fertigkeiten verlangen die Modellumschreibung 5104.12 erhöhte bis erhebliche
Praxis- und Umsetzungskenntnisse (teilweise Spezialistenniveau) vorwiegend
innerhalb mehrerer Aufgabenbereiche und die Modellumschreibung 5104.14
erhebliche Praxis- und Umsetzungskenntnisse (Spezialistenniveau) vorwiegend
innerhalb mehrerer Aufgabenbereiche. Gemäss den angefochtenen Beschlüssen
verlangt die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» erhöhte bis erhebliche
Praxis- und Umsetzungskenntnisse (teilweise Spezialistenniveau) vorwiegend
innerhalb mehrerer Aufgabenbereiche (Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 6 f.).
Der Regierungsrat stellte fest, dass gemäss der Stellenbeschreibung zahlreiche
funktionsnotwendige Fach- und Spezialkenntnisse vorausgesetzt werden, weshalb
von erhöhten bis erheblichen Praxis- und Umsetzungskenntnissen auszugehen sei
(Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 6). Die Rekurrierenden machen geltend,
dass sie ein überaus breites Fachwissen aktuell halten und dass sie in Bezug
auf gesetzliche Grundlagen und polizeiliches Vorgehen wie verdeckte Fahndung,
Observationsabläufe betreffend verdächtige Personen, Betäubungsmitteldelikte,
ausländerrechtliche Delikte etc. unbedingt Spezialistenniveau vorweisen müssten
(Rekursbegründung, Ziff. 8). Anlässlich der Hauptverhandlung führten die
befragten Rekurrierenden hierzu aus, dass ihre Einsatzfähigkeit in allen
Gruppen der Fahndung zwar erwartet werde, sie sich das Spezialwissen aus
anderen Gruppen jedoch nur «grob» aneignen würden (Verhandlungsprotokoll,
S. 8). Mit diesen Ausführungen legen die Rekurrierenden nicht dar, weshalb
die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» nicht nur erhöhte bis erhebliche,
sondern erhebliche Praxis- und Umsetzungskenntnisse erfordern sollte. Da
erhöhte bis erhebliche Praxis- und Umsetzungskenntnisse teilweise
Spezialistenniveau entsprechen, berücksichtigt bereits diese Qualifikation,
dass die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» in gewissen Gebieten über
Kenntnisse und Fertigkeiten auf Spezialistenniveau verfügen muss. Dass in allen
Gebieten Spezialistenniveau erforderlich wäre, wird von den Rekurrierenden
nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich. Damit ist die Feststellung des
Regierungsrats, die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» erfordere bloss
erhöhte bis erhebliche Praxis- und Umsetzungskenntnisse (teilweise
Spezialistenniveau), nicht zu beanstanden. Gemäss dem Organigramm umfasst der
Fahndungsdienst die Abteilungen Fahndung und Spezialfahndung sowie das mobile
Einsatzkommando (act. 6/10). Daraus schliesst der Regierungsrat zu Recht, dass
Praxis- und Umsetzungskenntnisse vorwiegend innerhalb mehrerer Aufgabenbereiche
erforderlich sind. Innerhalb eines Sachbereichs wären Praxis- und
Umsetzungskenntnisse gemäss den überzeugenden Erwägungen des Regierungsrats
erforderlich, wenn die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» solche Kenntnisse
über den gesamten übergeordneten Bereich «Spezialformationen» haben müsste.
Dies ist gemäss der überzeugenden Feststellung des Regierungsrats nicht der
Fall (Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 6). Im Rahmen der
Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Rekurrierenden erwog der
Regierungsrat, der Bereich Spezialformationen bestehe aus den Abteilungen
Fahndung, Einsatzzug, Interventionen und Unterstützungen. Wie die Rekurrierenden
korrekt anmerkten, würden Kenntnisse innerhalb des Bereichs «Spezialformationen/Fahndung»
benötigt. Dies entspreche Praxis- und Umsetzungskenntnissen vorwiegend
innerhalb mehrerer Aufgabenbereiche (Regierungsratsbeschluss, E. 2.3
S. 7). Damit hat der Regierungsrat nicht eingeräumt, dass die Stelle «Fachspezialist/-in
Fahndung» Praxis- und Umsetzungskenntnisse innerhalb des ganzen Bereichs
Spezialformationen benötige, sondern bloss festgestellt, dass solche innerhalb
der Abteilung Fahndung als Teil des Bereichs Spezialformationen erforderlich
sind (vgl. Vernehmlassung, Ziff. 49). Entgegen der Auffassung der Rekurrierenden
(Rekursbegründung, Ziff. 15) sind die Erwägungen des Regierungsrats damit
nicht widersprüchlich. Die Rekurrierenden machen zudem geltend, dass der
Fahndungsdienst in seiner täglichen Tätigkeit sogar ausserhalb der
Spezialfahndung mit anderen Abteilungen wie z.B. dem Verkehrsdienst und der
Sicherheitspolizei vernetzt sei und sie deshalb auch in diesen Bereichen
Praxis- und Umsetzungskenntnisse benötigten (Rekursbegründung, Ziff. 8).
Aus der Vernetzung mit anderen Abteilungen kann jedoch nicht abgeleitet werden,
dass die Stelle auch im Tätigkeitsbereich dieser Abteilungen Praxis- und
Umsetzungskenntnisse benötigt. Zudem änderte der Umstand, dass gewisse
Kenntnisse auch im Tätigkeitsbereich anderer Abteilungen erforderlich wären,
nichts daran, dass die Kenntnisse vorwiegend innerhalb mehrerer
Aufgabenbereiche benötigt werden. Im Übrigen könnten die Rekurrierenden aus dem
Umstand, dass Praxis- und Umsetzungskenntnisse nicht bloss vorwiegend innerhalb
mehrerer Aufgabenbereiche, sondern innerhalb eines Sachbereichs erforderlich
wären, ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil auch erhöhte bis
erhebliche Praxis- und Umsetzungskenntnisse (teilweise Spezialistenniveau)
vorwiegend innerhalb eines Sachbereichs die Anforderungen der
Modellumschreibung 5104.14, die erhebliche Praxis- und Umsetzungskenntnisse
(Spezialistenniveau) vorwiegend innerhalb mehrerer Aufgabenbereich verlangt,
nicht vollständig erfüllten. Die Rekurrierenden beanstanden, dass in den
angefochtenen Beschlüssen nicht berücksichtigt werde, dass gemäss der
Stellenbeschreibung praktische Erfahrung von mindestens 8 Jahren
funktionsnotwendig ist (Rekursbegründung, Ziff. 15). Die
funktionsnotwendige praktische Erfahrung von mindestens 8 Jahren wurde in der
Begründung der angefochtenen Beschlüsse zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Indem festgestellt
wurde, die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» verlange erhöhte bis erhebliche
Praxis- und Umsetzungskenntnisse (teilweise Spezialistenniveau), wurde sie aber
mitberücksichtigt (vgl. Vernehmlassung, Ziff. 52 und 54).
4.8.2 Hinsichtlich
des Unterkriteriums Kenntnisse der Prozesse und Abläufe der Unterkompetenz
Kenntnisse und Fertigkeiten verlangen die Modellumschreibung 5104.12
erhöhte Kenntnisse der Prozesse und Abläufe vorwiegend innerhalb einer
Dienststelle und die Modellumschreibung 5104.14 erhebliche Kenntnisse der
Prozesse und Abläufe vorwiegend innerhalb einer Dienststelle. Gemäss den
angefochtenen Beschlüssen verlangt die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung»
erhöhte Kenntnisse der Prozesse und Abläufe vorwiegend innerhalb einer
Dienststelle (Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 7). In der Stellenbeschreibung
wird erwähnt, dass die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» Kenntnisse über die
Struktur und die Prozessabläufe anderer Abteilungen und Amtsstellen erfordert
(Stellenbeschreibung, Ziff. 11.1). Gemäss dem Regierungsrat entspricht
dies erhöhten Kenntnissen vorwiegend innerhalb einer Dienststelle, was nicht
ausschliesse, dass auch gewisse Kenntnisse anderer Dienststellen wie z.B. der
Staatsanwaltschaft erforderlich seien (Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 7).
Die Rekurrierenden machen geltend, sie agierten in ihrer Tätigkeit weit über
die Aufgabenbereiche hinaus und arbeiteten intensiv mit anderen Fachbereichen
und Departementen zusammen (Rekursbegründung, Ziff. 15). Gemäss der
Stellenbeschreibung arbeitet die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» zwar auch
regelmässig mit Stellen ausserhalb der eigenen Dienststelle zusammen
(Stellenbeschreibung, Ziff. 9.1). Weshalb dafür relevante Kenntnisse der
Prozesse und Abläufe der betreffenden Organisationen erforderlich sein sollten,
ist aber nicht ersichtlich und wird von den Rekurrierenden nicht begründet.
Dass allenfalls gewisse Kenntnisse der Prozesse und Abläufe von Organisationen
ausserhalb der eigenen Dienststelle erforderlich sind, ändert im Übrigen nichts
daran, dass die betreffenden Kenntnisse vorwiegend innerhalb einer Dienststelle
erforderlich sind, wie der Regierungsrat zutreffend festgestellt hat.
Schliesslich stellte der Regierungsrat fest, erhöhte Kenntnisse der Prozesse
und Abläufe bedeuteten, dass die Stelle effizient ohne Rückfragen arbeiten
kann. Von erheblichen Kenntnissen wäre hingegen auszugehen, wenn die Stelle
Prozessverbesserungen anregen bzw. erarbeiten würde, was bei der Stelle «Fachspezialist/-in
Fahndung» nicht der Fall sei (Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 7). Die
Rekurrierenden bringen nichts vor, das geeignet wäre, die Richtigkeit dieser
Erwägung in Frage zu stellen.
4.8.3 Aus
den vorstehenden Gründen ist festzustellen, dass die Anforderungen der Stelle «Fachspezialist/-in
Fahndung» bezüglich der Unterkompetenz Kenntnisse und Fertigkeiten denjenigen
der Modellumschreibung 5104.12 entsprechen und die höheren Anforderungen der
Modellumschreibung 5104.14 nicht erreicht werden.
4.9 Beanspruchungen
und Arbeitsbedingungen
Die
Anforderungen der Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» bezüglich der
Unterkompetenz Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen entsprechen denjenigen
der Modellumschreibungen 5104.12 und 5104.14. Zur Begründung kann vollumfänglich
auf die überzeugenden Erwägungen des Regierungsrats verwiesen werden (vgl.
Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 7 f.).
4.10 Zusammenfassung
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» alle
Anforderungen der Modellumschreibung 5104.12 erfüllt. In Bezug auf sechs
Unterkompetenzen (Selbständigkeit, Flexibilität, Kommunikationsfähigkeit,
Führung, Wissen sowie Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen) entsprechen die
Anforderungen der Stelle denjenigen der Modellumschreibung 5104.14. Dabei sind
die Anforderungen an zwei dieser Unterkompetenzen (Wissen sowie Beanspruchungen
und Arbeitsbedingungen) allerdings bei beiden Modellumschreibungen der
Funktionskette 5104 identisch. Bezüglich einer Unterkompetenz (Kenntnisse
und Fertigkeiten) entsprechen die Anforderungen der Stelle denjenigen der
Modellumschreibung 5104.12 und werden die höheren Anforderungen der
Modellumschreibung 5104.14 nicht erreicht. In Bezug auf eine
Unterkompetenz (Kooperations- und Teamfähigkeit) werden die Anforderungen der
Modellumschreibung 5104.14 nur teilweise erfüllt. Damit erfüllt die Stelle
die Anforderungen der Modellumschreibung 5104.12 voll und erreicht zusätzlich
in wesentlichen Teilen das Anforderungsniveau der Modellumschreibung 5104.14.
Unter diesen Umständen ist die Einreihung in die nicht umschriebene
Richtposition 5104.13 nicht zu beanstanden.
5. Quervergleiche
5.1 «Interventionsspezialist/-in
Sondereinheit Basilisk»
Die
Rekurrierenden machen geltend, die Stelle «Interventionsspezialist/-in
Sondereinheit Basilisk» eigne sich nicht für einen Quervergleich, weil die
Tätigkeiten der Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» und der Stelle «Interventionsspezialist/-in
Sondereinheit Basilisk» verschieden seien (Rekursbegründung, Ziff. 17). Dieser
Einwand ist haltlos. Es liegt in der Natur der Sache von
abteilungsübergreifenden Quervergleichen, dass die einzureihende Stelle und die
Quervergleichsstellen unterschiedliche Tätigkeiten ausüben. Gemessen an den
üblichen Differenzen zwischen der einzureihenden Stelle und den
Quervergleichsstellen sind die Tätigkeiten der Stellen «Fachspezialist/-in
Fahndung» und «Interventionsspezialist/-in Sondereinheit Basilisk» zudem als
sehr ähnlich zu qualifizieren. In den angefochtenen Beschlüssen wird
festgestellt, das Aufgabenportfolio der Stelle «Interventionsspezialist/-in
Sondereinheit Basilisk» sei hinsichtlich der Aufgabenbreite und –tiefe auf
vergleichbarem Niveau wie dasjenige der Stelle «Fachspezialist/in Fahndung»
(Regierungsratsbeschluss, E. 2.4 S. 8). Die Rekurrierenden machen geltend,
der Regierungsrat begründe diese wesentliche Schlussfolgerung nicht
(Rekursbegründung, Ziff. 17). Diese Rüge ist unbegründet. In der Begründung der
angefochtenen Beschlüsse werden das Aufgabenportfolio der Stelle «Fachspezialist/-in
Fahndung» eingehend (Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 2 ff.) und
dasjenige der Quervergleichsstelle kürzer (Regierungsratsbeschluss, E. 2.4
S. 8 f.) dargestellt. Aus dieser Darstellung kann der Schluss gezogen werden,
dass das Niveau der beiden Stellen vergleichbar ist. Im Übrigen wird die
Feststellung, das Aufgabenportfolio der beiden Stellen sei hinsichtlich
Aufgabenbreite und –tiefe auf vergleichbarem Niveau, durch die in den
Stellenbeschreibungen erwähnten generellen Aufträge und Aufgaben bestätigt
(vgl. act. 6/2 Ziff. 4 f.; act. 6/11 Ziff. 4 f.). Abgesehen von den
nachfolgenden Behauptungen begründen die Rekurrierenden ihrerseits nicht,
weshalb das Aufgabenportfolio der beiden Stellen nicht auf vergleichbarem
Niveau sein sollte. Die Rekurrierenden behaupten, die Anordnung von
Zwangsmassnahmen komme bei der Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» viel
häufiger vor als bei der Stelle «Interventionsspezialist/-in Sondereinheit
Basilisk» (Rekursbegründung, Ziff. 17). Diese Behauptung ist nicht zu
berücksichtigen, weil die Rekurrierenden jegliche Substantiierung und jeglichen
Beweis schuldig bleiben. Im Übrigen könnten sie ohnehin nichts daraus ableiten,
weil es nicht nachvollziehbar ist und von den Rekurrierenden ebenfalls nicht
begründet wird, weshalb die Anforderungen an die Kommunikationsfähigkeit sowie
die Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen höher sein sollten, nur weil die
Stelle öfter Zwangsmassnahmen anordnet. Die übrigen Erwägungen des
Regierungsrats betreffend den Quervergleich mit der Stelle «Interventionsspezialist/-in
Sondereinheit Basilisk» werden von den Rekurrierenden in der Rekursbegründung
nicht beanstandet. Ergänzend kann festgestellt werden, dass der
Quervergleichsstelle die gefährlicheren Zugriffe obliegen als derjenigen der
Rekurrierenden (Vernehmlassung, Ziff. 63; act. 6/11 Ziff. 4, 5.1 und 12.2;
act. 6/2 Ziff. 4., 5.1 und 12.2). Unter Verweis auf die zutreffende
Begründung des angefochtenen Beschlusses (Regierungsratsbeschluss, E. 2.4 S. 8
f.) ist deshalb festzuhalten, dass die Anforderungen der Stellen «Fachspezialist/-in
Fahndung» und «Interventionsspezialist/-in Sondereinheit Basilisk“ insgesamt
vergleichbar und die Einreihung der beiden Stellen in die gleiche Lohnklasse daher
gerechtfertigt ist.
5.2 «Schwarzarbeitsinspektor/-in»
Die
Rekurrierenden machen geltend, beim Quervergleich mit der Stelle «Schwarzarbeitsinspektor/-in»
sei zu wenig berücksichtigt worden, dass die Stelle «Fachspezialist/-in
Fahndung» mit dem Bearbeiten von Todesfällen, dem Überbringen von
Todesnachrichten und der Betreuung von Opfern während eines laufenden
Betrugsfalls (Enkeltrick/Spoofing) äusserst belastende zusätzliche Funktionen
ausübe (Rekursbegründung, Ziff. 17). Es mag zwar sein, dass Opfer von
Betrugsfällen wie von den Rekurrierenden behauptet teilweise einer besonders
einfühlsamen und geduldigen Betreuung bedürfen (Rekursbegründung, Ziff. 17).
Weshalb diese Aufgabe äusserst belastend sein soll, ist aber nicht
nachvollziehbar. Jedenfalls ist die Betreuung von Opfern laufender Betrugsfälle
offensichtlich nicht belastender als die teilweise konfrontativen Kontakte der
Stelle «Schwarzarbeitsinspektor/-in» mit Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Zu den
Aufgaben der Stelle «Schwarzarbeitsinspektor/-in» gehören schwierige und
komplexe, mehrere Rechtsgebiete betreffende, auch fremdsprachige Abklärungen,
Einvernahmen und Befragungen in sehr belastendem Umfeld (act. 7/16 Ziff. 5).
Beim Umgang mit schwieriger Kundschaft und bei der Intervention bei Gewalt oder
Drohung gegenüber den Stelleninhabenden, Mitarbeitenden und Anwesenden ist auch
die Quervergleichsstelle spezifischen physischen und psychischen Belastungen
ausgesetzt (act. 7/16 Ziff. 12.2). Dass die psychische Beanspruchung aufgrund
der Todesfälle und damit auch des Überbringens von Todesnachrichten bei der
Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» etwas höher als bei der Stelle «Schwarzarbeitsinspektor/-in»
ist, ist beim Quervergleich berücksichtigt worden. Gemäss den in der
Rekursbegründung nicht bestrittenen Feststellungen des Regierungsrats werden
die Anforderungen der Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» hingegen dadurch
etwas relativiert, dass die Stelleninhabenden in der Regel im Team bzw. mit
einem Partner arbeitet (vgl. Regierungsratsbeschluss E. 2.4 S. 9). Gemäss den
angefochtenen Beschlüssen hat die Stelle «Schwarzarbeitsinspektor/-in» bei der
Bearbeitung der Gesetzesverstösse bzw. beim Vollzug des Gesetzes mit eigener
Prioritätensetzung und grossem Ermessensspielraum eine höhere Eigenständigkeit
als die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» (Regierungsratsbeschluss, E. 2.4
S. 9). Die Rekurrierenden bestreiten dies und machen geltend, ihre Stelle müsse
in weiterem Umfang als die Quervergleichsstelle Ermessen ausüben und
Prioritäten setzen (Rekursbegründung, Ziff. 17), liefern für diese Behauptung
aber weder eine Begründung noch einen Beleg. Anders als in der
Stellenbeschreibung der Stelle der Rekurrierenden wird in der
Stellenbeschreibung der Quervergleichsstelle ausdrücklich erwähnt, dass diese
beim selbständigen Gesetzesvollzug über einen grossen Ermessensspielraum
verfüge (act. 6/12 Ziff. 4). Zudem arbeitet die Stelle «Schwarzarbeitsinspektor/-in»
in der Regel allein, während die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung»
regelmässig im Team arbeitet (Vernehmlassung, Ziff. 68). Unter diesen Umständen
ist die Feststellung des Regierungsrats vertretbar. Im Übrigen änderte die
Annahme, die Stellen seien bezüglich Prioritätensetzung und Ermessensspielraum
vergleichbar, nichts daran, dass die Einschätzung des Regierungsrats, das Anforderungsniveau
der Stellen «Fachspezialist/-in Fahndung» und „Schwarzarbeitsinspektor/-in» sei
insgesamt vergleichbar und die Einreihung in die gleiche Lohnklasse sei
angemessen, nicht zu beanstanden ist. Ergänzend wird auf die diesbezügliche
Begründung des angefochtenen Beschlusses verwiesen (vgl.
Regierungsratsbeschluss, E. 2.4 S. 9).
5.3 «Berufsfeuerwehr
Korporal/-in»
Die
Rekurrierenden machen geltend, auch beim Quervergleich mit der Stelle «Berufsfeuerwehr
Korporal/-in» sei zu wenig berücksichtigt worden, dass die Stelle «Fachspezialist/-in
Fahndung» mit dem Bearbeiten von Todesfällen, dem Überbringen von
Todesnachrichten und der Betreuung von Opfern während eines laufenden
Betrugsfalls (Enkeltrick/Spoofing) äusserst belastende zusätzliche Funktionen
ausübe (Rekursbegründung, Ziff. 17). Die psychischen Belastungen der beiden
Stellen mögen sich inhaltlich zwar etwas unterscheiden. Der generelle Auftrag
der Quervergleichsstelle umfasst die Gruppenführung bei der Intervention von
Bränden, Naturereignissen, Explosionen, Unfällen und ABC-Ereignissen zum Schutz
von Mensch, Tier, Umwelt und Sachwerten (act. 6/14 Ziff. 4). Unter den
spezifischen physischen und psychischen Belastungen werden in der
Stellenbeschreibung unter anderem ausdrücklich Explosions-, Einsturz- und
Absturzgefahren sowie die Betreuung von schwerstverletzten Personen erwähnt
(act. 6/14 Ziff. 12.2). Insbesondere wenn Menschen von den Ereignissen
betroffen sind, kann es dabei zu dramatischen Situationen und Konfrontationen
mit dem Tod kommen. Die psychischen Belastungen der Stelle «Berufsfeuerwehr
Korporal/-in» sind deshalb nicht geringer als diejenigen der Stelle «Fachspezialist/-in
Fahndung». Die übrigen Erwägungen des Regierungsrats betreffend den
Quervergleich mit der Stelle «Berufsfeuerwehr Korporal/-in» werden von den
Rekurrierenden in der Rekursbegründung nicht substantiiert bestritten. Unter
Verweis auf die überzeugende Begründung der angefochtenen Beschlüsse (vgl.
Regierungsratsbeschluss, E. 2.4 S. 9 f.) ist deshalb festzuhalten, dass
das Anforderungsniveau der Stellen «Fachspezialist/-in Fahndung» und «Berufsfeuerwehr
Korporal/-in» insgesamt vergleichbar und die Einreihung in die gleiche
Lohnklasse deshalb korrekt ist.
5.4 «Abteilungsleiter/-in
Wasser»
Auch betreffend
den Quervergleich mit der Stelle «Abteilungsleiter/-in Wasser» machen die
Rekurrierenden sinngemäss geltend, es sei zu wenig berücksichtigt worden, dass
die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» mit dem Bearbeiten von Todesfällen,
dem Überbringen von Todesnachrichten und der Betreuung von Opfern während eines
laufenden Betrugsfalls (Enkeltrick/Spoofing) äusserst belastende zusätzliche
Funktionen ausübe (Rekursbegründung, Ziff. 17). Diese Rüge ist unbegründet. In
den angefochtenen Beschlüssen wurde berücksichtigt, dass sich die Stelle «Fachspezialist/-in
Fahndung» von der Stelle «Abteilungsleiter/-in Wasser» durch psychische und
physische Beanspruchungen sowie Beeinträchtigungen durch die funktionsbedingte
Arbeitszeit unterscheidet (Regierungsratsbeschluss, E. 2.4 S. 10). Dies ändert
aber nichts daran, dass bei der Gesamtbetrachtung die Anforderungen der
Quervergleichsstelle insgesamt höher sind als diejenigen der Stelle der
Rekurrierenden. Der Stelle «Abteilungsleiter/-in Wasser» obliegt insbesondere
die operative Führung der Abteilung Wasser. Diese beinhaltet unter anderem das
Ableiten der Ziele für die Abteilung aus den übergeordneten Zielsetzungen, die
Konkretisierung und Umsetzung der strategischen Vorgaben der Abteilung sowie
die Gestaltung und Steuerung der Betriebsabläufe (act. 7/14 Ziff. 4 f.).
Die Stelle «Abteilungsleiter/-in Wasser» führt direkt 4 Personen und total
25 Personen (act. 6/16 Ziff. 3), wobei diese Personen teilweise
unterschiedliche Funktionen haben. Bei der Führungsfunktion der Stelle
«Abteilungsleiter/-in Wasser» handelt es sich um Linienführung (Regierungsratsbeschluss,
E. 2.4 S. 10 f.). Diese umfasst die personelle und fachliche Führung, die
Personalbeurteilung sowie in Zusammenarbeit mit der Anstellungsbehörde und der
Personalabteilung die Anstellung, Förderung, Weiterbildung und Entlassung von Mitarbeitenden
(vgl. act. 6/16 Ziff. 5 und 7.3; ZPD, Systempflege Erläuterungen zur Stellenzuordnung,
S. 12). Die Führungsfunktion der Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung»
beschränkt sich hingegen auf die fachliche Führung von maximal fünf Personen
mit gleichen Funktionen (Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 5). Schliesslich
obliegt der Quervergleichsstelle anders als derjenigen der Rekurrierenden auch
die Leitung von Gremien (act. 6/16 Ziff. 9.3; act. 6/2
Ziff. 9.3). Damit sind die Anforderungen der Quervergleichsstelle
bezüglich der Unterkompetenz Führung deutlich höher als diejenigen der Stelle
des Rekurrenten. Zu den übrigen Ausführungen des Regierungsrats betreffend den
Quervergleich mit der Stelle «Abteilungsleiter/-in Wasser» äussern sich die
Rekurrierenden nicht. Unter Verweis auf die zutreffende Begründung der
angefochtenen Beschlüsse (Regierungsratsbeschluss, E. 2.4 S. 10 f.) ist
deshalb festzustellen, dass die höhere Einreihung der Quervergleichsstelle
sachlich gerechtfertigt ist.
6. Entscheid
und Kosten
Gemäss den vorstehenden
Erwägungen ist die im Rahmen des Projekts Systempflege vorgenommene Überführung
der Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» in die Lohnklasse 13 der
Funktionskette 5104 (Richtposition 5104.13) nicht zu beanstanden. Die
Rekurse sind daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die
Rekurrierenden 1-7 dessen Kosten mit einer Gebühr von je CHF 400.– (vgl.
§ 30 Abs. 1 VRPG; § 23 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG
154.810]), welche mit den geleitsteten Kostenvorschüssen in Höhe von CHF
2ʹ800.– verrechnet wird.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Rekurse werden abgewiesen.
Die Rekurrierenden 1-7 tragen die Kosten
des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von je CHF 400.–,
einschliesslich Auslagen. Die Kosten werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen
von CHF 2ʹ800.–verrechnet.
Mitteilung an:
-
Rekurrierenden 1-7
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Zentraler Personaldienst
-
Überführungskommission
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Der mit Verordnung des Bundesrats vom 20. März 2020 über den
Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung
der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (SR 173.110.4)
geregelte Fristenstillstand gilt auch für Beschwerden in öffentliche-rechtlichen
Angelegenheiten. Keine Anwendung findet der Fristenstillstand in Verfahren
gemäss Art. 46 Abs. 2 BGG. Für die Anforderungen an den Inhalt der
Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.