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Entscheid

VD.2019.41

Überführung der Stelle "Fachspezialist/-in Fahndung" im Rahmen der Systempflege, Stellenbeschreibung Nr. [...]

21. Januar 2020Deutsch38 min

April 2016 namens und im Auftrag des Regierungsrats entsprechende Verfügungen. Die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2019.41-44

VD.2019.46-48

URTEIL

vom 21. Januar 2020

Mitwirkende

lic. iur. André Equey (Vorsitz),

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion

Wüthrich

Beteiligte

A____

Rekurrent 1

[...]

B____

Rekurrent 2

[...]

C____

Rekurrent 3

[...]

D____

Rekurrentin 4

[...]

E____

Rekurrentin 5

[...]

F____

Rekurrent 6

[...]

G____

Rekurrent 7

[...]

alle vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Regierungsrat des Kantons

Basel-Stadt Rekursgegner

Marktplatz 9, 4001 Basel

vertreten durch den Zentralen

Personaldienst,

Spiegelgasse 4, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurse gegen die Beschlüsse

des Regierungsrats

vom 29. Januar 2019

betreffend Überführung der Stelle

«Fachspezialist/-in Fahndung» im Rahmen der Systempflege, Stellenbeschreibung

Nr. [...]

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Rekurrent

1), B____ (Rekurrent 2), C____ (Rekurrent 3), D____ (Rekurrentin 4), E____

(Rekurrentin 5), F____ (Rekurrent 6), G____ (Rekurrent 7) sind Inhaber/-innen

der Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung». Diese Stelle wurde mit Beschluss des

Regierungsrates per 1. Februar 2015 in die Lohnklasse 13 der

Funktionskette 5104 (Richtposition 5104.13) überführt. Auf Antrag der

Rekurrierenden erliess der Zentrale Personaldienst (nachfolgend: ZPD) am 6.

April 2016 namens und im Auftrag des Regierungsrats entsprechende Verfügungen. Die

dagegen von den Rekurrierenden erhobenen Einsprachen wies der Regierungsrat mit

Beschlüssen vom 29. Januar 2019 ab. Diese Regierungsratsbeschlüsse

unterscheiden sich teilweise geringfügig. Da die Rekurrierenden der

Rekursbegründung für die Verfahren VD.2019.41-44 und 46-48 eine Kopie des im

Verfahren VD.2019.48 angefochtenen Regierungsratsbeschlusses beigelegt haben,

wird im Folgenden dieser Regierungsratsbeschluss zitiert.

Gegen die

erwähnten Beschlüsse richten sich die am 9., 5., 10., 11., 11., 9. und 11. Februar

2019 angemeldeten Rekurse der Rekurrierenden. Mit Rekursbegründung vom

5. April 2019 beantragen sie die Aufhebung der Regierungsratsbeschlüsse

vom 29. Januar 2019 und die Überführung der Stelle «Fachspezialist/in Fahndung»

in die Lohnklasse 14, unter o/e-Kostenfolge. Der Regierungsrat beantragt mit

Vernehmlassung vom 5. Juli 2019 die kostenfällige Abweisung der Rekurse. Mit

Eingabe vom 10. September 2019 beantragen die Rekurrierenden die

Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung. Mit Verfügung vom 15. März

2019 vereinigte der Verfahrensleiter die Verfahren VD.2019.41 bis VD.2019.48. In

Nachachtung einer weiteren Verfügung des Verfahrensleiters gab der

Rechtsvertreter der Rekurrierenden mit Schreiben vom 14. Oktober 2019

bekannt, welche Rekurrierenden an der Hauptverhandlung für die Parteibefragung

zur Verfügung stehen.

Anlässlich der

Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 21. Januar 2019 wurden die

Rekurrierenden 5 und 6 betreffend die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung»

(VD.2019.41-44 und VD.2019.46-48), die Rekurrierenden 1 und 2 betreffend die

Stelle «Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» (VD.2019.49-53),

die Rekurrierenden 1 und 2 betreffend die Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung»

(VD.2019.54-55), sowie die Vertreter des ZPD befragt und konnten sie sich zur

Sache äussern. Anschliessend gelangten der Rechtsvertreter des Rekurrenten im

Verfahren VD.2019.39, der Rechtsvertreter der Rekurrierenden in den vereinigten

Verfahren sowie der Vertreter des ZPD zum Vortrag. Dabei hielten sie an ihren

Anträgen fest. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Einspracheentscheide

des Regierungsrates betreffend die Überführung einer Stelle können gemäss Ziff.

4.4

der Überführungsrichtlinie im Zusammenhang mit dem Projekt Systempflege

(ÜRS) vom Stelleninhaber bzw. der Stelleninhaberin beim Verwaltungsgericht

angefochten werden. Dies entspricht der Regelung von § 10 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Die ÜRS ist zusammen mit

weiteren Dokumenten des ZPD zum Projekt Systempflege, namentlich dem

Einreihungsplan mit den Modellumschreibungen und den Erläuterungen zur Einreihung

von Stellen, für die Mitarbeitenden des Kantons im Intranet (https://intranet.bs.ch/arbeiten-bs/rund-um-ihre-anstellung/lohn-leistungen/system-pflege.html)

und für alle interessierten Personen im Internet (https://www.arbeitgeber.bs.ch/ueber-uns/einspracheverfahren/grundlagen.html, besucht

am 11. März 2020) abrufbar. Gemäss Ziff. 4.4 ÜRS sollen auf einen solchen

Rekurs die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des

Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (OG,

SG 153.100) Anwendung finden. Wie in § 43 OG ausdrücklich festgehalten

wird, gilt für Rekurse ans Verwaltungsgericht jedoch das VRPG. Entsprechend

bestimmt § 7 Abs. 4 des Lohngesetzes (LG, SG 164.100), dass für den

Weiterzug von Entscheiden des Regierungsrates über Einsprachen gegen

Einreihungsverfügungen das VRPG massgebend ist. Funktionell zuständig ist

gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) das Dreiergericht (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018

E. 1.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.1).

1.2

Die

Rekurrierenden sind Inhaber/-innen der in Frage stehenden Stelle. Im Falle der

Gutheissung der Rekurse wäre die Stelle rückwirkend per 1. Februar 2015 in eine

höhere Lohnklasse zu überführen. Damit sind die Rekurrierenden von den

Regierungsratsbeschlüssen berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an

deren Aufhebung oder Abänderung. Sie sind daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf die frist- und formgerecht angemeldeten und

begründeten Rekurse ist einzutreten.

1.3

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz

den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet

oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 8 Abs. 5 VRPG in Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Grundlage im Lohngesetz die

Angemessenheit der angefochtenen Verfügung nicht zu überprüfen (VGE VD.2017.49

vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017

E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2). Bei der

Überprüfung von Stelleneinreihungen ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass das

Einreihungssystem auf einem umfassenden analytischen Vergleich verschiedener

Funktionen innerhalb der Verwaltung beruht. Da mit der Änderung der Besoldung

einer Stelle das Gleichgewicht innerhalb eines ganzen Besoldungssystems

tangiert ist und man stets Gefahr läuft, dadurch neue Ungleichheiten und

Ungerechtigkeiten zu schaffen (BGE 120 Ia 329 E. 3 S. 333;

VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15.

September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017

E. 1.2), fallen Stellenumschreibungen und -einreihungen in einem

erheblichen Umfang in den Ermessensbereich des Regierungsrats und drängt sich

eine besondere Zurückhaltung des Gerichts auf (BGE 123 I 1

E. 6b S. 8, 121 I 102 E. 4a S. 104; VGE VD.2017.49

vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017

E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2). Das

Verwaltungsgericht befasst sich daher regelmässig nicht mit den der Regierung

delegierten Regelungskompetenzen im Rahmen des analytischen Systems gemäss

§ 5 LG und ihren Gewichtungen, sofern nicht verfassungsrechtliche

Grundsätze zur Beurteilung stehen (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018

E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138

vom 27. Februar 2017 E. 1.2). Schliesslich ist festzuhalten, dass das

Verwaltungsgericht bloss eine nachträgliche Kontrolle des ursprünglichen

Überführungsbeschlusses vorzunehmen hat.

1.4 Gemäss

§ 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von

Beweisanträgen der Parteien «die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu

erforschen». Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale

Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2016.221 vom 16. November

2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99

vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit

der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE

VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2016.194 vom

27. Dezember 2016 E. 2.4, VD.2016.96 vom 5. November 2016

E. 4.4.6). In späteren Eingaben oder anlässlich einer Parteiverhandlung kann

die rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen

Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst

später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein

Anlass bestanden (VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 307).

Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte

Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6,

VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom

21. Mai 2015 E. 1.3.2).

2. Formelle

Rügen

2.1 Entgegen

der Auffassung der Rekurrierenden (Rekursbegründung, Ziff. 6) gibt es

keinen Grund, weshalb die Überführungskommission die für Gerichte geltenden

Anforderungen an die Unabhängigkeit erfüllen müsste. Insbesondere kann dies

nicht aus ihrer paritätischen Zusammensetzung abgeleitet werden. Im Übrigen

ändert der Umstand, dass das Sekretariat der Überführungskommission die

schriftlichen Stellungnahmen verfasst, nichts daran, dass deren Inhalt der Auffassung

der Mehrheit der Überführungskommission entsprechen muss. Dementsprechend sehen

die ÜRS ausdrücklich vor, dass die Stellungnahmen von der

Überführungskommission zu genehmigen sind (vgl. ÜRS Ziff. 5.5-5.7 und 5.9). Aus

dem Umstand, dass die Empfehlung der Überführungskommission in den

angefochtenen Beschlüssen im Präsens wiedergegeben wird, schliessen die

Rekurrierenden, nicht der Regierungsrat, sondern die Überführungskommission

habe die Beschlüsse verfasst (Rekursbegründung, Ziff. 6). Gemäss der

überzeugenden Darstellung des Regierungsrats hat die Überführungskommission

diesem einen Einspracheentscheidentwurf vorgelegt und hat anschliessend der

Regierungsrat entschieden, ob er der Empfehlung der Überführungskommission

folgt oder nicht (vgl. Vernehmlassung, Ziff. 15). Gemäss Ziff. 5.1 ÜRS hat

die Überführungskommission den Auftrag, den Regierungsrat bei der Behandlung

von Einsprachen gegen die Zuordnung von Stellen auf die neuen Richtpositionen

zu beraten, und gemäss Ziff. 5.9 werden die schriftlichen Stellungnahmen zuhanden

des Regierungsrats vom Sekretariat der Überführungskommission verfasst und von

der Überführungskommission genehmigt. Wie der Regierungsrat zu Recht geltend

macht, steht es der Überführungskommission in diesem Rahmen frei, dem

Regierungsrat einen Einspracheentscheidentwurf vorzulegen (Vernehmlassung, Ziff. 15).

Im Zusammenhang mit der Überführungskommission ist die Rüge von

Verfahrensfehlern damit unbegründet.

2.2 Die

Rekurrierenden machen geltend, der Regierungsrat habe im Bereich des Wissens

sowie der Kenntnisse und Fertigkeiten keine Quervergleiche vorgenommen und

damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Rekursbegründung, Ziff. 8).

Auch diese Rüge ist unbegründet. In den angefochtenen Beschlüssen wird

ausdrücklich erwähnt, dass die Anforderungen der Quervergleichsstelle «Abteilungsleiter/-in

Wasser“ an das Wissen höher seien als diejenigen der Stelle «Fachspezialist/-in

Fahndung» (Regierungsratsbeschluss, E. 2.4). Dass die Kenntnisse und Fertigkeiten

sowie bei den anderen Quervergleichsstellen auch das Wissen im Rahmen der

Quervergleiche nicht erwähnt werden, lässt sich damit erklären, dass

diesbezüglich nach Einschätzung des Regierungsrats keine wesentlichen

Differenzen bestehen. Im Übrigen behaupten die Rekurrierenden zwar sinngemäss,

die Anforderungen ihrer Stelle an das Wissen sowie die Kenntnisse und

Fertigkeiten seien höher als bei anderen Stellen in der Lohnklasse 13 (vgl.

Rekursbegründung, Ziff. 8), substantiieren oder belegen diese Behauptung aber

nicht ansatzweise. Die aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR

101) abgeleitete Begründungpflicht gebietet dem Regierungsrat nicht, sich mit

allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne

Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr kann er sich auf die für den

Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst

sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft

geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an das Verwaltungsgericht

weiterziehen können (BGE 135 III 513 E. 3.6.5 S. 520). Diesen

Anforderungen genügen die angefochtenen Regierungsratsbeschlüsse

offensichtlich.

2.3 Die

Rekurrierenden machen geltend, die Beschlüsse beruhten prozessual betrachtet auf

Behauptungen, weil die Entscheide der Überführungskommission und bereits die

Eingaben des Vergütungsmanagements keine Beweisanträge enthielten bzw. ihnen

keine Beweise zugrunde lägen (Rekursbegründung, Ziff. 7). Diese Rüge geht

bereits deshalb an der Sache vorbei, weil nicht die Überführungskommission,

sondern der Regierungsrat über die Einreihung der Stelle entscheidet. Im

Übrigen bilden die Stellenbeschreibungen Basis der Bewertungsentscheide. Folglich

stützt sich ein Grossteil der Feststellungen des Regierungsrats auf die

betreffenden Stellenbeschreibungen. Dies gilt selbstverständlich ebenfalls für

die Quervergleichsstellen, auch wenn die diesbezüglichen Stellenbeschreibungen

in der Begründung der angefochtenen Beschlüsse nicht ausdrücklich erwähnt

werden.

3. Allgemeines

3.1 Art.

8 Abs. 1 BV verlangt nur – aber immerhin – dass im öffentlichen Dienstrecht

gleichwertige Arbeit gleich entlöhnt wird (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418; VGE

VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1,

VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Der Grundsatz der Rechtsgleichheit und

damit Art. 8 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn im öffentlichen Dienstverhältnis

gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird (BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE

VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1,

VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Den politischen Behörden wird

diesbezüglich ein grosser Spielraum in der Ausgestaltung von Besoldungsordnungen

zugestanden. Ob verschiedene Tätigkeiten als gleichwertig zu betrachten sind,

hängt von Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen können (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom

15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2).

Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind

die Behörden befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die

Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Besoldung von Beamten massgebend

sein sollen (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418, 131 I 105 E. 3.1 S.

107; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September

2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Verfassungsrechtlich

ist nicht verlangt, dass die Besoldung allein nach der Qualität der geleisteten

Arbeit bzw. den tatsächlich gestellten Anforderungen bestimmt wird. Ungleichbehandlungen

müssen sich aber vernünftig begründen lassen bzw. sachlich haltbar sein. So hat

das Bundesgericht erkannt, dass Art. 8 Abs. 1 BV nicht verletzt ist, wenn

Besoldungsunterschiede auf objektive Motive wie Alter, Dienstalter, Erfahrung,

Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung,

Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortlichkeiten zurückzuführen sind (vgl.

BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1,

VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017

E. 2).

3.2 Gemäss

§ 3 Abs. 1 LG stehen für die Einreihung der Mitarbeitenden 28 Lohnklassen zur

Verfügung. Die Lohnansätze für jede Lohnklasse sind im Gesetzesbestandteil

bildenden Anhang 1 des LG geregelt (§ 3 Abs. 2 LG). Die Einreihung der Stellen

erfolgt gemäss § 5 LG nach den Grundsätzen der Arbeitsbewertung durch ihre

Zuordnung auf die Richtpositionen unter Berücksichtigung der

Organisationsstruktur sowie aufgrund abteilungsübergreifender Quervergleiche.

Anhand der Haupttätigkeit wird die Stelle einem der sieben Funktionsbereiche

(1. Infrastruktur, Handwerk, Technik; 2. Gesundheit [Pflege, Therapie, Medizin,

Paramedizin]; 3. Betreuung, Beratung, Therapie; 4. Lehr- und wissenschaftliche

Funktionen; 5. Sicherheit, Bevölkerungsschutz; 6. Support-, Querschnitts- und

Verwaltungsfunktionen; 7. Management und Stabsfunktionen) zugeordnet. Diese

sieben Funktionsbereiche zusammen bilden den Einreihungsplan. In jedem

Funktionsbereich sind ähnliche Anforderungsprofile mit unterschiedlichem

Schwierigkeitsgrad in Funktionsketten abgebildet. Jede einzelne Lohnklasse

einer Funktionskette ist eine Richtposition. Je höher das Anforderungsniveau,

umso höher die Lohnklasse. Massgebend für die Zuordnung einer Stelle auf eine

Richtposition und damit für die Lohnklassenfindung sind die Anforderungen der

Stelle bezüglich Selbstkompetenz (Selbständigkeit und Flexibilität),

Sozialkompetenz (Kommunikations- sowie Kooperations- und Teamfähigkeit),

Führungskompetenz (Führung und Führungsunter-stützung), Fachkompetenz (Wissen

sowie Kenntnisse und Fertigkeiten) sowie allfällige besondere Beanspruchungen

und Arbeitsbedingungen (VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.2; vgl. ZPD,

Systempflege Erläuterungen zur Stellenzuordnung, 10. August 2015, S. 4).

3.3 Für

jede zweite Richtposition innerhalb der Funktionskette wird mit einer Modellumschreibung

beschrieben, welches Anforderungsniveau vorausgesetzt wird (VGE VD.2018.107 vom

27. März 2019 E. 3.3; vgl. Erläuterungen zum Einreihungsplan und den

Modellumschreibungen, S. 3). Um in eine nicht mit einer Modellumschreibung

umschriebene Richtposition eingereiht zu werden, muss eine Stelle nach der

Praxis des Verwaltungsgerichts mindestens die Anforderungen der Modellumschreibung

der darunterliegenden und zusätzlich einen Teil der Anforderungen der

Modellumschreibung der darüber liegenden Richtposition erfüllen (VGE VD.2018.107

vom 27. März 2019 E. 3.3, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3, VD.2017.49

vom 20. Juni 2018 E. 5.6). Eine Stelle, welche die Anforderungen der

Modellumschreibung einer Richtposition voll erfüllt und zusätzlich in

wesentlichen Teilen das Anforderungsniveau der nächsthöheren Modellumschreibung

erreicht, ist in die nicht umschriebene Richtposition zwischen den beiden

Modellumschreibungen einzureihen (VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3,

VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 5.6).

Für die Einreihung in eine umschriebene Richtposition genügt es grundsätzlich

nicht, dass die Anforderungen der nächsttieferen Modellumschreibung übertroffen

und die Anforderungen der zugehörigen Modellumschreibung teilweise erfüllt werden.

Für die Einreihung in eine umschriebene Richtposition müssten die Anforderungen

der betreffenden Modellumschreibung grundsätzlich vielmehr vollumfänglich

erfüllt sein (VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3; vgl. VGE VD.2017.75 vom

15. September 2017 E. 2.3, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 5.5,

VD.2012.32/33/34/35 vom 31. Mai 2013 E. 4.1). Eine Ausnahme gilt für die

Zuordnung auf die unterste mit einer Modellumschreibung umschriebene

Richtposition einer Funktionskette (VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E.

3.3; vgl. VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 5.6). Die Einreihung in eine

umschriebene Richtposition ist im Einzelfall jedoch auch dann möglich, wenn –

von einer nicht umschriebenen Richtposition aus betrachtet – die Anforderungen

der nächsttieferen Modellumschreibung überwiegend übertroffen und die

Anforderungen der nächsthöheren Modellumschreibung in wesentlichen Teilen

erfüllt und teilweise sogar übertroffen werden, die einzureihende Stelle also

in einer Gesamtbetrachtung deutlich näher an der nächsthöheren

Modellumschreibung liegt. Bei insgesamt signifikanter Nähe zur nächsthöheren

Modellumschreibung ist damit im Sinne einer Kompensation insbesondere stärker

zu berücksichtigen, wenn die Anforderungen der nächsthöheren Modellumschreibung

übertroffen werden (VGE VD.2018.243 vom 8. November 2019 E. 7).

3.4 Bei

der Prüfung der Einreihung einer Stelle geht es allein um die Bewertung der

Stelle, nicht aber um eine Beurteilung der individuellen Tätigkeit der

Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber. Allfälligen Abweichungen zwischen der

bewerteten Stelle und der Tätigkeit der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber

ist entweder durch individuelle Regelungen (etwa ad personam Einreihungen) oder

durch Anpassung der Stellenbeschreibung Rechnung zu tragen. Bei der Prüfung der

Korrektheit einer Einreihung ist von der Stellenbeschreibung auszugehen, welche

Basis des Bewertungsentscheides bildet. Bei der Interpretation dieser

Stellenbeschreibung können die Ausführungen der Rekurrierenden als

Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber und deren Vorgesetzten berücksichtigt werden

(VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E.

3.2, VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 3.2). Darüber hinaus kann mit einem

Rekurs betreffend die Überführung einer Stelle im Rahmen der Systempflege nicht

gerügt werden, dass die Stellenbeschreibung unrichtig sei (VGE VD.2018.107 vom

27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.48 vom

23. März 2018 E. 3.2). Die Massgeblichkeit der Stellenbeschreibung gilt auch

für Quervergleiche (vgl. VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 1.5).

4. Einreihung

der Stelle anhand der Stellenbeschreibung und der Modellumschreibungen

4.1 Selbständigkeit

Die

Anforderungen der Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» bezüglich der Unterkompetenz

Selbständigkeit entsprechen denjenigen der Modellumschreibung 5104.14.

Mangels diesbezüglicher Rügen in der Rekursbegründung kann zur Begründung

vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen des Regierungsrats verwiesen

werden (Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 2).

4.2 Flexibilität

Die Anforderungen

der Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung“ bezüglich der Unterkompetenz

Flexibilität entsprechen denjenigen der Modellumschreibung 5104.14.

Mangels diesbezüglicher Rügen in der Rekursbegründung kann zur Begründung

vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen des Regierungsrats verwiesen

werden (Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 3).

4.3 Kommunikationsfähigkeit

Die Feststellung

des Regierungsrats, wonach die Anforderungen der Stelle «Fachspezialist/-in

Fahndung» bezüglich der Unterkompetenz Kommunikationsfähigkeit denjenigen der

Modellumschreibung 5104.14 entsprechen, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden (Regierungsratsbeschluss,

E. 2.3). Die Vorbringen der Rekurrierenden (Rekursbegründung, Ziff. 11)

sind nicht geeignet, deren Richtigkeit in Frage zu stellen. Gemäss dem Bericht

des Vergütungsmanagements vom 18. April 2018 ist die Stelle «Fachspezialist/-in

Fahndung» beim Überbringen von Todesnachrichten eher in Ausnahmefällen bzw.

sehr selten selbst mit der Kommunikation betraut, sondern begleitet in der

Regel den Überbringer der Botschaft (Stellungnahme vom 18. April 2018, Ziff.

2.2.8). Im Verfahren vor dem Regierungsrat machten die Rekurrierenden geltend,

diese Feststellung sei unrichtig. Wenn ein Ressortleiter Stv. Fahndung mit dem

Auftrag betraut werde, in Begleitung eines Fachspezialisten Fahndung eine

Todesnachricht zu überbringen, werde die Nachricht von beiden zusammen

überbracht und seien beide Redner (Stellungnahmen vom 22., 23. und 25. Mai

2018, S. 4). In den angefochtenen Beschlüssen hielt der Regierungsrat

daran fest, dass die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» eher in

Ausnahmefällen bzw. sehr selten selbst mit der Kommunikation betraut sei,

sondern in der Regel den Überbringer der Todesnachricht bloss begleite

(Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 8). Anlässlich der Hauptverhandlung

gab der zu diesem Thema befragte Rekurrent 6 an, pro Jahr vier- bis sechsmal als

Redner Todesnachrichten zu überbringen und zusätzlich einige Male als Begleiter

präsent zu sein. Die Rednerin oder der Redner würden dabei zwar die

Hauptverantwortung tragen, bei der Begleitung fühle man aber gleichwohl mit. Bei

der Überbringung von Todesnachrichten bestünden keine festen Rollen, die

Aufgabe ergebe sich unabhängig vom Grad und könne alle Mitarbeitenden der

Fahndung treffen. Namentlich auch aus Sicherheitsgründen würden

Todesnachrichten in der Regel zu zweit überbracht (Verhandlungsprotokoll, S. 4-6).

Diese Angaben stimmen mit dem Gesagten betreffend die Stellen «Gruppenleiter/-in

/ Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» und «Ressortleiter/-in Fahndung» überein

(Verhandlungsprotokoll, S. 11). Der befragte Rekurrent im Verfahren betreffend

die Stelle «Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» führte

ergänzend aus, Todesnachrichten zwei- bis viermal pro Monat zu überbringen

(Verhandlungsprotokoll, S. 10) und die Rekurrierenden im Verfahren betreffend

die Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» gaben an, diese Aufgabe ein- bis zweimal

pro Monat zu übernehmen (Verhandlungsprotokoll, S. 15).

Aus der E-Mail

des Stellvertreters des Dienstleiters des Fahndungsdiensts vom 22. März

2018 (act. 7/5) ergibt sich zweifelsfrei, dass am Überbringen von Todesnachrichten

immer mindestens zwei Mitarbeitende des Fahndungsdiensts beteiligt sind. Dabei

ist davon auszugehen, dass die Stellen «Ressortleiter/-in Fahndung» und «Gruppenleiter/-in

/ Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» mit durchschnittlich etwa zwei zu überbringenden

Todesnachrichten pro Monat mit dieser Aufgabe hauptsächlich und massgeblich

betraut sind. Die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» übernimmt diese Aufgabe als

Redner wesentlich weniger oft. Im Rahmen der Begleitung ist die Stelle

«Fachspezialist/-in Fahndung» mit der belastenden Situation aber dennoch

konfrontiert. Die Belastung durch das Bearbeiten von Todesfällen und das

Überbringen von Todesnachrichten wurde berücksichtigt, indem der Stelle unter

dem Titel der Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen gelegentliche psychische

Beanspruchungen mit gewisser Intensität attestiert wurden

(Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 4). Dass die Stelle «Fachspezialist/-in

Fahndung» auch eine gewisse Anzahl Todesnachrichten überbringt ändert nichts

daran, dass die zu übermittelnden Botschaften in einem Teil der in der

Stellenbeschreibung genannten Fälle eher nüchtern und sachlich ist (vgl.

Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 4). Im Übrigen könnten die Rekurrierenden auch

aus dem Umstand, dass die Todesnachrichten von beiden Beteiligten gemeinsam

überbracht werden und beide als Redner in Erscheinung treten, nichts zu ihren

Gunsten ableiten. Die Anforderungen an die Kommunikationsfähigkeit wären

insgesamt auch dann nicht höher als diejenigen der Modellumschreibung 5104.14,

wenn die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» beim Überbringen von

Todesnachrichten regelmässig die Kommunikation übernähme. Mit dem Regierungsrat

ist hinsichtlich der Kommunikationsfähigkeit somit von der Übermittlung von

anspruchsvollen Inhalten mit teilweise sensitivem Charakter an einen

Empfängerkreis mit kleinerer Heterogenität auszugehen.

4.4 Kooperations-

und Teamfähigkeit

Die Rekurrierenden

machen geltend, es bestehe ein willkürlicher Widerspruch, weil der Regierungsrat

bezüglich der Unterkompetenz Kooperations- und Teamfähigkeit der Stelle «Ressortleiter/-in

Fahndung» die Erfüllung der Anforderungen der Modellumschreibung 5104.15

attestiere und der Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» nicht, obwohl die

Stellenbeschreibungen bezüglich der Zusammenarbeit mit anderen Stellen nahezu

identisch seien (Rekursbegründung, Ziff. 12). Eine Modellumschreibung 5104.15 gibt

es nicht. Die Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» erfüllt bezüglich der

Unterkompetenz Kooperations- und Teamfähigkeit die Anforderungen der

Modellumschreibung 5160.15 (Vernehmlassung, Ziff. 32). Dies bedeutet, dass die

Bearbeitung anspruchsvollerer Problemstellungen in einer grösseren Gruppe mit

Partnern mit teilweise unterschiedlichen Interessen und Standpunkten vorausgesetzt

wird. Die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» setzt gemäss den Feststellungen

des Regierungsrats demgegenüber die Bearbeitung anspruchsvollerer

Problemstellungen in einer kleinen Gruppe mit Partnern mit mehrheitlich

ähnlichen Interessen und Standpunkten voraus. Die in Ziffer 9.1 der

Stellenbeschreibungen genannten Stellen, mit denen die Stelle «Ressortleiter/-in

Fahndung» und die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» regelmässig

zusammenarbeiten sind zwar identisch (act. 6/2 Ziff. 9.1; act. 6/8 Ziff.

9.1). Die beiden Stellen arbeiten teilweise auch in denselben Gremien mit (act 6/2

Ziff. 9.2; act. 6/8 Ziff. 9.2). Die Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung»

nimmt aber zusätzlich an Rapporten der Kriminalpolizei (Betäubungsmittel,

Eigentum, Vorermittlung) und am interdepartementalen „Runden Tisch Prostitution“

teil (act. 6/8 Ziff. 9.2). Zudem leitet sie anders als die Stelle der

Rekurrierenden auch Gremien, z.B. die Arbeitsgruppe Schwarzarbeit (act. 6/8

Ziff. 9.3). Schliesslich ergeben sich aus nur der Stelle «Ressortleiter/-in

Fahndung» obliegenden Aufgaben wie der Führung einer Gruppe im Tourendienst,

der Leitung von Aktionen zur planmässigen Suche nach Personen und der Leitung

von Einsätzen als örtlicher Einsatzleiter bei Grossveranstaltungen (act. 6/8

Ziff. 4, 5.1 und 5.3) erhöhte Anforderungen an die Kooperations- und

Teamfähigkeit. Insgesamt ist damit die unterschiedliche Einschätzung der

Anforderungen an die Kooperations- und Teamfähigkeit durch den Regierungsrat

nicht zu beanstanden. Zu den übrigen Erwägungen des Regierungsrats betreffend

die Unterkompetenz Kooperations- und Teamfähigkeit äussern sich die Rekurrierenden

in der Rekursbegründung nicht. Anlässlich der Hauptverhandlung führten die Rekurrierenden

betreffend die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» aus, dass sie auch Arbeiten

erledigten, die normalerweise der Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» obliegen

würden. Federführend sei dabei jedoch die Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung»,

welche kontrolliere (Verhandlungsprotokoll, S. 7). Die befragten Rekurrierenden

betreffend die Stelle «Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» führten ergänzend aus,

dass die Aufgabenteilung zwischen den Mitarbeitenden der Fahndung auf allen

Stufen sehr durchlässig sei. Oft würden sich nicht planbare Situationen

ergeben, in welchen die «Fachspezialist/-in Fahndung» alle Funktionen

übernehmen müssten (Verhandlungsprotokoll, S. 11). Diese Angaben wurden

von den Rekurrierenden betreffend die Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung»

bestätigt. Sie wiesen jedoch auch auf die vorhandenen Unterschiede hin. So

obliege der Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» insbesondere die Führung des

Teams und die Verantwortung für die Mitarbeitenden sowie die Organisation der

Gruppe und die Beurteilung der Mitarbeitenden. Letztlich sei es die Stelle «Ressortleiter/-in

Fahndung», welche den Kopf hinhalte (Verhandlungsprotokoll, S. 15 f.).

Im Übrigen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass für die Prüfung der Einreihung

einer Stelle die Stellenbeschreibung massgebend ist (vgl. oben E. 3.4). Damit

sind die Ausführungen der Rekurrierenden nicht geeignet, die Richtigkeit der

Feststellungen des Regierungsrats in Frage zu stellen. Unter Verweis auf die

überzeugende Begründung der angefochtenen Beschlüsse ist folglich festzustellen,

dass die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» die Bearbeitung anspruchsvollerer

Problemstellungen in einer kleinen Gruppe mit Partnern mit mehrheitlich

ähnlichen Interessen und Standpunkten voraussetzt. Damit erfüllt sie die

Anforderungen der Modellumschreibung 5104.12 ganz und diejenigen der

Modellumschreibung 5104.14 nur teilweise (vgl. Regierungsratsbeschluss, E. 2.3

S. 4 f.).

4.5 Führung

Die

Anforderungen der Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» bezüglich der

Unterkompetenz Führung entsprechen denjenigen der Modellumschreibung 5104.14. Zur

Begründung kann vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen des

Regierungsrats verwiesen werden (vgl. Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S.

5).

4.6 Führungsunterstützung

Unter

Führungsunterstützung wird die erforderte Fähigkeit verstanden, als Planer/-in

oder Fachberater/-in bzw. als Fachperson Entscheidungsgrundlagen zu erarbeiten

und in der Regel Gremien bei der Entscheidfindung zu unterstützen

(Erläuterungen zur Stellenzuordnung, S. 13). Der Regierungsrat stellte fest,

die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» leiste keine Führungsunterstützung

(Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 5). Die Rekurrierenden machen geltend,

dass sie Führungsunterstützung leisten. Als Beispiele dafür behaupten sie, dass

sie bei Sportveranstaltungen, Demonstrationen und grossen Betrugsfällen

vorhandene oder mögliche Risiken abwägen und die so erarbeiteten Grundlagen den

Vorgesetzten weitergeben, die sie ihrerseits verfeinern oder direkt weitergeben

(Rekursbegründung, Ziff. 13). Daran hielten die Rekurrierenden anlässlich

der Hauptverhandlung fest (Verhandlungsprotokoll, S. 8). Gemäss der

Stellenbeschreibung leistet die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung»

Aufklärungsarbeit zuhanden der Einsatzleitung von Grossanlässen wie Sportveranstaltungen

und Demonstrationen. Diese Aufgabe kann ihrer Natur nach zwar als

Führungsunterstützung qualifiziert werden. Der Regierungsrat und das

Vergütungsmanagement vertreten aber die Auffassung, die betreffenden Leistungen

würden der fachlich vorgesetzten Stelle erbracht und der fachlich vorgesetzten

Stelle erbrachte Leistungen entsprächen gemäss der Systematik nicht einer

Führungsunterstützung (Vernehmlassung, Ziff. 40 und 43; act. 6/5 Ziff.

2.2.5). Diese Ansicht ist nachvollziehbar. Sie lässt sich damit begründen, dass

die fachlich vorgesetzte Stelle die ihr unterstellte Stelle führt und eine

Stelle für ihre eigene Führung keine Unterstützung leisten kann. Die Rüge, die Rekurrierenden

leisteten entgegen der Feststellung des Regierungsrats Führungsunterstützung,

ist damit unbegründet. Unbegründet ist auch die Rüge der Rekurrierenden, der

Regierungsrat habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem er in

den angefochtenen Beschlüssen auf ihren Einwand, sie leisteten auch

Führungsunterstützung nicht eingegangen ist. Wie bereits erwähnt, gebietet die

Begründungspflicht dem Regierungsrat nicht, sich mit jedem Vorbringen der Rekurrierenden

ausdrücklich auseinanderzusetzen (vgl. oben E. 2.2). Dies gilt erst recht,

wenn das Vorbringen nicht rechtserheblich ist. Dies ist vorliegend der Fall,

weil nicht ersichtlich ist und von den Rekurrierenden auch nicht dargelegt

wird, inwiefern die Leistung von Führungsunterstützung einen Einfluss auf die

Einreihung ihrer Stelle hätte. Im Übrigen nahm das Vergütungsmanagement in

seinem Bericht vom 18. April 2019, der den Rekurrierenden vor dem Entscheid des

Regierungsrats zur Stellungnahme zugestellt worden ist, zur Frage der

Führungsunterstützung begründet Stellung (act. 6/5 Ziff. 2.2.5; vgl. dazu

Vernehmlassung, Ziff. 42).

4.7 Wissen

Die

Anforderungen der Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» bezüglich der

Unterkompetenz Wissen entsprechen gemäss den überzeugend begründeten

Feststellungen des Regierungsrats denjenigen der Modellumschreibung 5104.12 und

5104.14 (Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 5 f.). Die Rekurrierenden machen

geltend, die Anforderungen dieser Modellumschreibung würden überschritten, weil

die Stellenbeschreibung einige Zusatzausbildungen verlange (Rekursbegründung,

Ziff. 14). Dieses Vorbringen ist unbegründet. Die Stellenbeschreibung

verlangt zwar diverse Zusatzausbildungen. Dies entspricht aber der Modellumschreibung

5104.14, weil dort «zusätzliche Fachausbildung/Kurse (FAK)» erwähnt werden.

4.8 Kenntnisse

und Fertigkeiten

4.8.1 Hinsichtlich

des Unterkriteriums Praxiskenntnisse der Unterkompetenz Kenntnisse und

Fertigkeiten verlangen die Modellumschreibung 5104.12 erhöhte bis erhebliche

Praxis- und Umsetzungskenntnisse (teilweise Spezialistenniveau) vorwiegend

innerhalb mehrerer Aufgabenbereiche und die Modellumschreibung 5104.14

erhebliche Praxis- und Umsetzungskenntnisse (Spezialistenniveau) vorwiegend

innerhalb mehrerer Aufgabenbereiche. Gemäss den angefochtenen Beschlüssen

verlangt die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» erhöhte bis erhebliche

Praxis- und Umsetzungskenntnisse (teilweise Spezialistenniveau) vorwiegend

innerhalb mehrerer Aufgabenbereiche (Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 6 f.).

Der Regierungsrat stellte fest, dass gemäss der Stellenbeschreibung zahlreiche

funktionsnotwendige Fach- und Spezialkenntnisse vorausgesetzt werden, weshalb

von erhöhten bis erheblichen Praxis- und Umsetzungskenntnissen auszugehen sei

(Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 6). Die Rekurrierenden machen geltend,

dass sie ein überaus breites Fachwissen aktuell halten und dass sie in Bezug

auf gesetzliche Grundlagen und polizeiliches Vorgehen wie verdeckte Fahndung,

Observationsabläufe betreffend verdächtige Personen, Betäubungsmitteldelikte,

ausländerrechtliche Delikte etc. unbedingt Spezialistenniveau vorweisen müssten

(Rekursbegründung, Ziff. 8). Anlässlich der Hauptverhandlung führten die

befragten Rekurrierenden hierzu aus, dass ihre Einsatzfähigkeit in allen

Gruppen der Fahndung zwar erwartet werde, sie sich das Spezialwissen aus

anderen Gruppen jedoch nur «grob» aneignen würden (Verhandlungsprotokoll,

S. 8). Mit diesen Ausführungen legen die Rekurrierenden nicht dar, weshalb

die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» nicht nur erhöhte bis erhebliche,

sondern erhebliche Praxis- und Umsetzungskenntnisse erfordern sollte. Da

erhöhte bis erhebliche Praxis- und Umsetzungskenntnisse teilweise

Spezialistenniveau entsprechen, berücksichtigt bereits diese Qualifikation,

dass die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» in gewissen Gebieten über

Kenntnisse und Fertigkeiten auf Spezialistenniveau verfügen muss. Dass in allen

Gebieten Spezialistenniveau erforderlich wäre, wird von den Rekurrierenden

nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich. Damit ist die Feststellung des

Regierungsrats, die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» erfordere bloss

erhöhte bis erhebliche Praxis- und Umsetzungskenntnisse (teilweise

Spezialistenniveau), nicht zu beanstanden. Gemäss dem Organigramm umfasst der

Fahndungsdienst die Abteilungen Fahndung und Spezialfahndung sowie das mobile

Einsatzkommando (act. 6/10). Daraus schliesst der Regierungsrat zu Recht, dass

Praxis- und Umsetzungskenntnisse vorwiegend innerhalb mehrerer Aufgabenbereiche

erforderlich sind. Innerhalb eines Sachbereichs wären Praxis- und

Umsetzungskenntnisse gemäss den überzeugenden Erwägungen des Regierungsrats

erforderlich, wenn die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» solche Kenntnisse

über den gesamten übergeordneten Bereich «Spezialformationen» haben müsste.

Dies ist gemäss der überzeugenden Feststellung des Regierungsrats nicht der

Fall (Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 6). Im Rahmen der

Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Rekurrierenden erwog der

Regierungsrat, der Bereich Spezialformationen bestehe aus den Abteilungen

Fahndung, Einsatzzug, Interventionen und Unterstützungen. Wie die Rekurrierenden

korrekt anmerkten, würden Kenntnisse innerhalb des Bereichs «Spezialformationen/Fahndung»

benötigt. Dies entspreche Praxis- und Umsetzungskenntnissen vorwiegend

innerhalb mehrerer Aufgabenbereiche (Regierungsratsbeschluss, E. 2.3

S. 7). Damit hat der Regierungsrat nicht eingeräumt, dass die Stelle «Fachspezialist/-in

Fahndung» Praxis- und Umsetzungskenntnisse innerhalb des ganzen Bereichs

Spezialformationen benötige, sondern bloss festgestellt, dass solche innerhalb

der Abteilung Fahndung als Teil des Bereichs Spezialformationen erforderlich

sind (vgl. Vernehmlassung, Ziff. 49). Entgegen der Auffassung der Rekurrierenden

(Rekursbegründung, Ziff. 15) sind die Erwägungen des Regierungsrats damit

nicht widersprüchlich. Die Rekurrierenden machen zudem geltend, dass der

Fahndungsdienst in seiner täglichen Tätigkeit sogar ausserhalb der

Spezialfahndung mit anderen Abteilungen wie z.B. dem Verkehrsdienst und der

Sicherheitspolizei vernetzt sei und sie deshalb auch in diesen Bereichen

Praxis- und Umsetzungskenntnisse benötigten (Rekursbegründung, Ziff. 8).

Aus der Vernetzung mit anderen Abteilungen kann jedoch nicht abgeleitet werden,

dass die Stelle auch im Tätigkeitsbereich dieser Abteilungen Praxis- und

Umsetzungskenntnisse benötigt. Zudem änderte der Umstand, dass gewisse

Kenntnisse auch im Tätigkeitsbereich anderer Abteilungen erforderlich wären,

nichts daran, dass die Kenntnisse vorwiegend innerhalb mehrerer

Aufgabenbereiche benötigt werden. Im Übrigen könnten die Rekurrierenden aus dem

Umstand, dass Praxis- und Umsetzungskenntnisse nicht bloss vorwiegend innerhalb

mehrerer Aufgabenbereiche, sondern innerhalb eines Sachbereichs erforderlich

wären, ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil auch erhöhte bis

erhebliche Praxis- und Umsetzungskenntnisse (teilweise Spezialistenniveau)

vorwiegend innerhalb eines Sachbereichs die Anforderungen der

Modellumschreibung 5104.14, die erhebliche Praxis- und Umsetzungskenntnisse

(Spezialistenniveau) vorwiegend innerhalb mehrerer Aufgabenbereich verlangt,

nicht vollständig erfüllten. Die Rekurrierenden beanstanden, dass in den

angefochtenen Beschlüssen nicht berücksichtigt werde, dass gemäss der

Stellenbeschreibung praktische Erfahrung von mindestens 8 Jahren

funktionsnotwendig ist (Rekursbegründung, Ziff. 15). Die

funktionsnotwendige praktische Erfahrung von mindestens 8 Jahren wurde in der

Begründung der angefochtenen Beschlüsse zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Indem festgestellt

wurde, die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» verlange erhöhte bis erhebliche

Praxis- und Umsetzungskenntnisse (teilweise Spezialistenniveau), wurde sie aber

mitberücksichtigt (vgl. Vernehmlassung, Ziff. 52 und 54).

4.8.2 Hinsichtlich

des Unterkriteriums Kenntnisse der Prozesse und Abläufe der Unterkompetenz

Kenntnisse und Fertigkeiten verlangen die Modellumschreibung 5104.12

erhöhte Kenntnisse der Prozesse und Abläufe vorwiegend innerhalb einer

Dienststelle und die Modellumschreibung 5104.14 erhebliche Kenntnisse der

Prozesse und Abläufe vorwiegend innerhalb einer Dienststelle. Gemäss den

angefochtenen Beschlüssen verlangt die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung»

erhöhte Kenntnisse der Prozesse und Abläufe vorwiegend innerhalb einer

Dienststelle (Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 7). In der Stellenbeschreibung

wird erwähnt, dass die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» Kenntnisse über die

Struktur und die Prozessabläufe anderer Abteilungen und Amtsstellen erfordert

(Stellenbeschreibung, Ziff. 11.1). Gemäss dem Regierungsrat entspricht

dies erhöhten Kenntnissen vorwiegend innerhalb einer Dienststelle, was nicht

ausschliesse, dass auch gewisse Kenntnisse anderer Dienststellen wie z.B. der

Staatsanwaltschaft erforderlich seien (Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 7).

Die Rekurrierenden machen geltend, sie agierten in ihrer Tätigkeit weit über

die Aufgabenbereiche hinaus und arbeiteten intensiv mit anderen Fachbereichen

und Departementen zusammen (Rekursbegründung, Ziff. 15). Gemäss der

Stellenbeschreibung arbeitet die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» zwar auch

regelmässig mit Stellen ausserhalb der eigenen Dienststelle zusammen

(Stellenbeschreibung, Ziff. 9.1). Weshalb dafür relevante Kenntnisse der

Prozesse und Abläufe der betreffenden Organisationen erforderlich sein sollten,

ist aber nicht ersichtlich und wird von den Rekurrierenden nicht begründet.

Dass allenfalls gewisse Kenntnisse der Prozesse und Abläufe von Organisationen

ausserhalb der eigenen Dienststelle erforderlich sind, ändert im Übrigen nichts

daran, dass die betreffenden Kenntnisse vorwiegend innerhalb einer Dienststelle

erforderlich sind, wie der Regierungsrat zutreffend festgestellt hat.

Schliesslich stellte der Regierungsrat fest, erhöhte Kenntnisse der Prozesse

und Abläufe bedeuteten, dass die Stelle effizient ohne Rückfragen arbeiten

kann. Von erheblichen Kenntnissen wäre hingegen auszugehen, wenn die Stelle

Prozessverbesserungen anregen bzw. erarbeiten würde, was bei der Stelle «Fachspezialist/-in

Fahndung» nicht der Fall sei (Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 7). Die

Rekurrierenden bringen nichts vor, das geeignet wäre, die Richtigkeit dieser

Erwägung in Frage zu stellen.

4.8.3 Aus

den vorstehenden Gründen ist festzustellen, dass die Anforderungen der Stelle «Fachspezialist/-in

Fahndung» bezüglich der Unterkompetenz Kenntnisse und Fertigkeiten denjenigen

der Modellumschreibung 5104.12 entsprechen und die höheren Anforderungen der

Modellumschreibung 5104.14 nicht erreicht werden.

4.9 Beanspruchungen

und Arbeitsbedingungen

Die

Anforderungen der Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» bezüglich der

Unterkompetenz Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen entsprechen denjenigen

der Modellumschreibungen 5104.12 und 5104.14. Zur Begründung kann vollumfänglich

auf die überzeugenden Erwägungen des Regierungsrats verwiesen werden (vgl.

Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 7 f.).

4.10 Zusammenfassung

Zusammenfassend

ist festzustellen, dass die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» alle

Anforderungen der Modellumschreibung 5104.12 erfüllt. In Bezug auf sechs

Unterkompetenzen (Selbständigkeit, Flexibilität, Kommunikationsfähigkeit,

Führung, Wissen sowie Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen) entsprechen die

Anforderungen der Stelle denjenigen der Modellumschreibung 5104.14. Dabei sind

die Anforderungen an zwei dieser Unterkompetenzen (Wissen sowie Beanspruchungen

und Arbeitsbedingungen) allerdings bei beiden Modellumschreibungen der

Funktionskette 5104 identisch. Bezüglich einer Unterkompetenz (Kenntnisse

und Fertigkeiten) entsprechen die Anforderungen der Stelle denjenigen der

Modellumschreibung 5104.12 und werden die höheren Anforderungen der

Modellumschreibung 5104.14 nicht erreicht. In Bezug auf eine

Unterkompetenz (Kooperations- und Teamfähigkeit) werden die Anforderungen der

Modellumschreibung 5104.14 nur teilweise erfüllt. Damit erfüllt die Stelle

die Anforderungen der Modellumschreibung 5104.12 voll und erreicht zusätzlich

in wesentlichen Teilen das Anforderungsniveau der Modellumschreibung 5104.14.

Unter diesen Umständen ist die Einreihung in die nicht umschriebene

Richtposition 5104.13 nicht zu beanstanden.

5. Quervergleiche

5.1 «Interventionsspezialist/-in

Sondereinheit Basilisk»

Die

Rekurrierenden machen geltend, die Stelle «Interventionsspezialist/-in

Sondereinheit Basilisk» eigne sich nicht für einen Quervergleich, weil die

Tätigkeiten der Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» und der Stelle «Interventionsspezialist/-in

Sondereinheit Basilisk» verschieden seien (Rekursbegründung, Ziff. 17). Dieser

Einwand ist haltlos. Es liegt in der Natur der Sache von

abteilungsübergreifenden Quervergleichen, dass die einzureihende Stelle und die

Quervergleichsstellen unterschiedliche Tätigkeiten ausüben. Gemessen an den

üblichen Differenzen zwischen der einzureihenden Stelle und den

Quervergleichsstellen sind die Tätigkeiten der Stellen «Fachspezialist/-in

Fahndung» und «Interventionsspezialist/-in Sondereinheit Basilisk» zudem als

sehr ähnlich zu qualifizieren. In den angefochtenen Beschlüssen wird

festgestellt, das Aufgabenportfolio der Stelle «Interventionsspezialist/-in

Sondereinheit Basilisk» sei hinsichtlich der Aufgabenbreite und –tiefe auf

vergleichbarem Niveau wie dasjenige der Stelle «Fachspezialist/in Fahndung»

(Regierungsratsbeschluss, E. 2.4 S. 8). Die Rekurrierenden machen geltend,

der Regierungsrat begründe diese wesentliche Schlussfolgerung nicht

(Rekursbegründung, Ziff. 17). Diese Rüge ist unbegründet. In der Begründung der

angefochtenen Beschlüsse werden das Aufgabenportfolio der Stelle «Fachspezialist/-in

Fahndung» eingehend (Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 2 ff.) und

dasjenige der Quervergleichsstelle kürzer (Regierungsratsbeschluss, E. 2.4

S. 8 f.) dargestellt. Aus dieser Darstellung kann der Schluss gezogen werden,

dass das Niveau der beiden Stellen vergleichbar ist. Im Übrigen wird die

Feststellung, das Aufgabenportfolio der beiden Stellen sei hinsichtlich

Aufgabenbreite und –tiefe auf vergleichbarem Niveau, durch die in den

Stellenbeschreibungen erwähnten generellen Aufträge und Aufgaben bestätigt

(vgl. act. 6/2 Ziff. 4 f.; act. 6/11 Ziff. 4 f.). Abgesehen von den

nachfolgenden Behauptungen begründen die Rekurrierenden ihrerseits nicht,

weshalb das Aufgabenportfolio der beiden Stellen nicht auf vergleichbarem

Niveau sein sollte. Die Rekurrierenden behaupten, die Anordnung von

Zwangsmassnahmen komme bei der Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» viel

häufiger vor als bei der Stelle «Interventionsspezialist/-in Sondereinheit

Basilisk» (Rekursbegründung, Ziff. 17). Diese Behauptung ist nicht zu

berücksichtigen, weil die Rekurrierenden jegliche Substantiierung und jeglichen

Beweis schuldig bleiben. Im Übrigen könnten sie ohnehin nichts daraus ableiten,

weil es nicht nachvollziehbar ist und von den Rekurrierenden ebenfalls nicht

begründet wird, weshalb die Anforderungen an die Kommunikationsfähigkeit sowie

die Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen höher sein sollten, nur weil die

Stelle öfter Zwangsmassnahmen anordnet. Die übrigen Erwägungen des

Regierungsrats betreffend den Quervergleich mit der Stelle «Interventionsspezialist/-in

Sondereinheit Basilisk» werden von den Rekurrierenden in der Rekursbegründung

nicht beanstandet. Ergänzend kann festgestellt werden, dass der

Quervergleichsstelle die gefährlicheren Zugriffe obliegen als derjenigen der

Rekurrierenden (Vernehmlassung, Ziff. 63; act. 6/11 Ziff. 4, 5.1 und 12.2;

act. 6/2 Ziff. 4., 5.1 und 12.2). Unter Verweis auf die zutreffende

Begründung des angefochtenen Beschlusses (Regierungsratsbeschluss, E. 2.4 S. 8

f.) ist deshalb festzuhalten, dass die Anforderungen der Stellen «Fachspezialist/-in

Fahndung» und «Interventionsspezialist/-in Sondereinheit Basilisk“ insgesamt

vergleichbar und die Einreihung der beiden Stellen in die gleiche Lohnklasse daher

gerechtfertigt ist.

5.2 «Schwarzarbeitsinspektor/-in»

Die

Rekurrierenden machen geltend, beim Quervergleich mit der Stelle «Schwarzarbeitsinspektor/-in»

sei zu wenig berücksichtigt worden, dass die Stelle «Fachspezialist/-in

Fahndung» mit dem Bearbeiten von Todesfällen, dem Überbringen von

Todesnachrichten und der Betreuung von Opfern während eines laufenden

Betrugsfalls (Enkeltrick/Spoofing) äusserst belastende zusätzliche Funktionen

ausübe (Rekursbegründung, Ziff. 17). Es mag zwar sein, dass Opfer von

Betrugsfällen wie von den Rekurrierenden behauptet teilweise einer besonders

einfühlsamen und geduldigen Betreuung bedürfen (Rekursbegründung, Ziff. 17).

Weshalb diese Aufgabe äusserst belastend sein soll, ist aber nicht

nachvollziehbar. Jedenfalls ist die Betreuung von Opfern laufender Betrugsfälle

offensichtlich nicht belastender als die teilweise konfrontativen Kontakte der

Stelle «Schwarzarbeitsinspektor/-in» mit Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Zu den

Aufgaben der Stelle «Schwarzarbeitsinspektor/-in» gehören schwierige und

komplexe, mehrere Rechtsgebiete betreffende, auch fremdsprachige Abklärungen,

Einvernahmen und Befragungen in sehr belastendem Umfeld (act. 7/16 Ziff. 5).

Beim Umgang mit schwieriger Kundschaft und bei der Intervention bei Gewalt oder

Drohung gegenüber den Stelleninhabenden, Mitarbeitenden und Anwesenden ist auch

die Quervergleichsstelle spezifischen physischen und psychischen Belastungen

ausgesetzt (act. 7/16 Ziff. 12.2). Dass die psychische Beanspruchung aufgrund

der Todesfälle und damit auch des Überbringens von Todesnachrichten bei der

Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» etwas höher als bei der Stelle «Schwarzarbeitsinspektor/-in»

ist, ist beim Quervergleich berücksichtigt worden. Gemäss den in der

Rekursbegründung nicht bestrittenen Feststellungen des Regierungsrats werden

die Anforderungen der Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» hingegen dadurch

etwas relativiert, dass die Stelleninhabenden in der Regel im Team bzw. mit

einem Partner arbeitet (vgl. Regierungsratsbeschluss E. 2.4 S. 9). Gemäss den

angefochtenen Beschlüssen hat die Stelle «Schwarzarbeitsinspektor/-in» bei der

Bearbeitung der Gesetzesverstösse bzw. beim Vollzug des Gesetzes mit eigener

Prioritätensetzung und grossem Ermessensspielraum eine höhere Eigenständigkeit

als die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» (Regierungsratsbeschluss, E. 2.4

S. 9). Die Rekurrierenden bestreiten dies und machen geltend, ihre Stelle müsse

in weiterem Umfang als die Quervergleichsstelle Ermessen ausüben und

Prioritäten setzen (Rekursbegründung, Ziff. 17), liefern für diese Behauptung

aber weder eine Begründung noch einen Beleg. Anders als in der

Stellenbeschreibung der Stelle der Rekurrierenden wird in der

Stellenbeschreibung der Quervergleichsstelle ausdrücklich erwähnt, dass diese

beim selbständigen Gesetzesvollzug über einen grossen Ermessensspielraum

verfüge (act. 6/12 Ziff. 4). Zudem arbeitet die Stelle «Schwarzarbeitsinspektor/-in»

in der Regel allein, während die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung»

regelmässig im Team arbeitet (Vernehmlassung, Ziff. 68). Unter diesen Umständen

ist die Feststellung des Regierungsrats vertretbar. Im Übrigen änderte die

Annahme, die Stellen seien bezüglich Prioritätensetzung und Ermessensspielraum

vergleichbar, nichts daran, dass die Einschätzung des Regierungsrats, das Anforderungsniveau

der Stellen «Fachspezialist/-in Fahndung» und „Schwarzarbeitsinspektor/-in» sei

insgesamt vergleichbar und die Einreihung in die gleiche Lohnklasse sei

angemessen, nicht zu beanstanden ist. Ergänzend wird auf die diesbezügliche

Begründung des angefochtenen Beschlusses verwiesen (vgl.

Regierungsratsbeschluss, E. 2.4 S. 9).

5.3 «Berufsfeuerwehr

Korporal/-in»

Die

Rekurrierenden machen geltend, auch beim Quervergleich mit der Stelle «Berufsfeuerwehr

Korporal/-in» sei zu wenig berücksichtigt worden, dass die Stelle «Fachspezialist/-in

Fahndung» mit dem Bearbeiten von Todesfällen, dem Überbringen von

Todesnachrichten und der Betreuung von Opfern während eines laufenden

Betrugsfalls (Enkeltrick/Spoofing) äusserst belastende zusätzliche Funktionen

ausübe (Rekursbegründung, Ziff. 17). Die psychischen Belastungen der beiden

Stellen mögen sich inhaltlich zwar etwas unterscheiden. Der generelle Auftrag

der Quervergleichsstelle umfasst die Gruppenführung bei der Intervention von

Bränden, Naturereignissen, Explosionen, Unfällen und ABC-Ereignissen zum Schutz

von Mensch, Tier, Umwelt und Sachwerten (act. 6/14 Ziff. 4). Unter den

spezifischen physischen und psychischen Belastungen werden in der

Stellenbeschreibung unter anderem ausdrücklich Explosions-, Einsturz- und

Absturzgefahren sowie die Betreuung von schwerstverletzten Personen erwähnt

(act. 6/14 Ziff. 12.2). Insbesondere wenn Menschen von den Ereignissen

betroffen sind, kann es dabei zu dramatischen Situationen und Konfrontationen

mit dem Tod kommen. Die psychischen Belastungen der Stelle «Berufsfeuerwehr

Korporal/-in» sind deshalb nicht geringer als diejenigen der Stelle «Fachspezialist/-in

Fahndung». Die übrigen Erwägungen des Regierungsrats betreffend den

Quervergleich mit der Stelle «Berufsfeuerwehr Korporal/-in» werden von den

Rekurrierenden in der Rekursbegründung nicht substantiiert bestritten. Unter

Verweis auf die überzeugende Begründung der angefochtenen Beschlüsse (vgl.

Regierungsratsbeschluss, E. 2.4 S. 9 f.) ist deshalb festzuhalten, dass

das Anforderungsniveau der Stellen «Fachspezialist/-in Fahndung» und «Berufsfeuerwehr

Korporal/-in» insgesamt vergleichbar und die Einreihung in die gleiche

Lohnklasse deshalb korrekt ist.

5.4 «Abteilungsleiter/-in

Wasser»

Auch betreffend

den Quervergleich mit der Stelle «Abteilungsleiter/-in Wasser» machen die

Rekurrierenden sinngemäss geltend, es sei zu wenig berücksichtigt worden, dass

die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» mit dem Bearbeiten von Todesfällen,

dem Überbringen von Todesnachrichten und der Betreuung von Opfern während eines

laufenden Betrugsfalls (Enkeltrick/Spoofing) äusserst belastende zusätzliche

Funktionen ausübe (Rekursbegründung, Ziff. 17). Diese Rüge ist unbegründet. In

den angefochtenen Beschlüssen wurde berücksichtigt, dass sich die Stelle «Fachspezialist/-in

Fahndung» von der Stelle «Abteilungsleiter/-in Wasser» durch psychische und

physische Beanspruchungen sowie Beeinträchtigungen durch die funktionsbedingte

Arbeitszeit unterscheidet (Regierungsratsbeschluss, E. 2.4 S. 10). Dies ändert

aber nichts daran, dass bei der Gesamtbetrachtung die Anforderungen der

Quervergleichsstelle insgesamt höher sind als diejenigen der Stelle der

Rekurrierenden. Der Stelle «Abteilungsleiter/-in Wasser» obliegt insbesondere

die operative Führung der Abteilung Wasser. Diese beinhaltet unter anderem das

Ableiten der Ziele für die Abteilung aus den übergeordneten Zielsetzungen, die

Konkretisierung und Umsetzung der strategischen Vorgaben der Abteilung sowie

die Gestaltung und Steuerung der Betriebsabläufe (act. 7/14 Ziff. 4 f.).

Die Stelle «Abteilungsleiter/-in Wasser» führt direkt 4 Personen und total

25 Personen (act. 6/16 Ziff. 3), wobei diese Personen teilweise

unterschiedliche Funktionen haben. Bei der Führungsfunktion der Stelle

«Abteilungsleiter/-in Wasser» handelt es sich um Linienführung (Regierungsratsbeschluss,

E. 2.4 S. 10 f.). Diese umfasst die personelle und fachliche Führung, die

Personalbeurteilung sowie in Zusammenarbeit mit der Anstellungsbehörde und der

Personalabteilung die Anstellung, Förderung, Weiterbildung und Entlassung von Mitarbeitenden

(vgl. act. 6/16 Ziff. 5 und 7.3; ZPD, Systempflege Erläuterungen zur Stellenzuordnung,

S. 12). Die Führungsfunktion der Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung»

beschränkt sich hingegen auf die fachliche Führung von maximal fünf Personen

mit gleichen Funktionen (Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 5). Schliesslich

obliegt der Quervergleichsstelle anders als derjenigen der Rekurrierenden auch

die Leitung von Gremien (act. 6/16 Ziff. 9.3; act. 6/2

Ziff. 9.3). Damit sind die Anforderungen der Quervergleichsstelle

bezüglich der Unterkompetenz Führung deutlich höher als diejenigen der Stelle

des Rekurrenten. Zu den übrigen Ausführungen des Regierungsrats betreffend den

Quervergleich mit der Stelle «Abteilungsleiter/-in Wasser» äussern sich die

Rekurrierenden nicht. Unter Verweis auf die zutreffende Begründung der

angefochtenen Beschlüsse (Regierungsratsbeschluss, E. 2.4 S. 10 f.) ist

deshalb festzustellen, dass die höhere Einreihung der Quervergleichsstelle

sachlich gerechtfertigt ist.

6. Entscheid

und Kosten

Gemäss den vorstehenden

Erwägungen ist die im Rahmen des Projekts Systempflege vorgenommene Überführung

der Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» in die Lohnklasse 13 der

Funktionskette 5104 (Richtposition 5104.13) nicht zu beanstanden. Die

Rekurse sind daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die

Rekurrierenden 1-7 dessen Kosten mit einer Gebühr von je CHF 400.– (vgl.

§ 30 Abs. 1 VRPG; § 23 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG

154.810]), welche mit den geleitsteten Kostenvorschüssen in Höhe von CHF

2ʹ800.– verrechnet wird.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Rekurse werden abgewiesen.

Die Rekurrierenden 1-7 tragen die Kosten

des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von je CHF 400.–,

einschliesslich Auslagen. Die Kosten werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen

von CHF 2ʹ800.–verrechnet.

Mitteilung an:

-

Rekurrierenden 1-7

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Zentraler Personaldienst

-

Überführungskommission

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Der mit Verordnung des Bundesrats vom 20. März 2020 über den

Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung

der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (SR 173.110.4)

geregelte Fristenstillstand gilt auch für Beschwerden in öffentliche-rechtlichen

Angelegenheiten. Keine Anwendung findet der Fristenstillstand in Verfahren

gemäss Art. 46 Abs. 2 BGG. Für die Anforderungen an den Inhalt der

Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.