Lexipedia

Entscheid

VD.2019.49

Überführung der Stelle "Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv. Fahndung" im Rahmen der Systempflege, Stellenbeschreibung Nr. [...]

21. Januar 2020Deutsch45 min

erwähnten Beschlüsse richten sich die am 9., 9., 8., 11. und 11. Februar 2019 angemeldeten

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2019.49-53

URTEIL

vom 21. Januar 2020

Mitwirkende

lic. iur. André Equey (Vorsitz),

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion

Wüthrich

Beteiligte

A____

Rekurrent 1

[...]

B____

Rekurrent 2

[...]

C____

Rekurrent 3

[...]

D____

Rekurrent 4

gesetzlich vertreten durch E____,

[...]

F____

Rekurrent 5

gesetzlich vertreten durch E____,

[...]

G____

Rekurrent 6

[...]

H____

Rekurrent 7

[...]

alle vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Regierungsrat des Kantons

Basel-Stadt Rekursgegner

Marktplatz 9, 4001 Basel

vertreten durch den Zentralen

Personaldienst,

Spiegelgasse 4, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen die Beschlüsse

des Regierungsrats

vom 29. Januar 2019

betreffend Überführung der Stelle

«Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» im Rahmen der

Systempflege, Stellenbeschreibung Nr. [...]

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Rekurrent

1), B____ (Rekurrent 2), I____ (verstorben am [...] 2019), G____ (Rekurrent 6)

und H____ (Rekurrent 7) sind bzw. waren Inhaber der Stelle «Gruppenleiter/-in /

Ressortleiter/-in Stv. Fahndung». Diese Stelle wurde mit Beschluss des

Regierungsrats per 1. Februar 2015 in die Lohnklasse 14 der Funktionskette 5160

(Richtposition 5160.14) überführt. Auf Antrag der Rekurrenten erliess der

Zentrale Personaldienst am 6. April 2016 namens und im Auftrag des

Regierungsrats entsprechende Verfügungen. Mit Einsprachen vom 6., 4., 4., 4.

und 4. Juni 2016 beantragten die Rekurrenten die Überführung ihrer Stelle auf

die Richtposition 5160.15 in die Lohnklasse 15. Mit Regierungsratsbeschlüssen

vom 29. Januar 2019 wurden die Einsprachen abgewiesen. Da sich diese Beschlüsse

nicht unterscheiden, werden sie im Folgenden als Regierungsratsbeschluss

zitiert.

Gegen die

erwähnten Beschlüsse richten sich die am 9., 9., 8., 11. und 11. Februar 2019 angemeldeten

Rekurse der Rekurrenten. Mit Rekursbegründung vom 5. April 2019 beantragen

sie die Aufhebung der Regierungsratsbeschlüsse vom 29. Januar 2019 und die

Überführung der Stelle «Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» in

die Lohnklasse 15 unter o/e-Kostenfolge. Der Regierungsrat beantragt mit Vernehmlassung

vom 18. Juli 2019 die kostenfällige Abweisung der Rekurse. Mit Eingabe vom

10. September 2019 beantragen die Rekurrenten die Durchführung einer

öffentlichen Parteiverhandlung. Mit Verfügung vom 15. März 2019 vereinigte der

Verfahrensleiter die Verfahren VD.2019.49 bis VD.2019.53. In Nachachtung einer

weiteren Verfügung des Verfahrensleiters gab der Rechtsvertreter der

Rekurrenten mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 bekannt, welche Rekurrenten an

der Hauptverhandlung für die Parteibefragung zur Verfügung stehen. Mit Schreiben

vom 16. und 17. Dezember 2019 gab der Rechtsvertreter zudem seine Vertretung

der drei Kinder von I____ selig (Rekurrenten 3-5) bekannt.

Anlässlich der

Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 21. Januar 2019 wurden die Rekurrierenden

5 und 6 betreffend die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» (VD.2019.41-44 und

VD.2019.46-48), die Rekurrierenden 1 und 2 betreffend die Stelle

«Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» (VD.2019.49-53), die

Rekurrierenden 1 und 2 betreffend die Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung»

(VD.2019.54-55), sowie die Vertreter des ZPD befragt und konnten sie sich zur

Sache äussern. Anschliessend gelangten der Rechtsvertreter des Rekurrenten im

Verfahren VD.2019.39, der Rechtsvertreter der Rekurrierenden in den vereinigten

Verfahren sowie der Vertreter des ZPD zum Vortrag. Dabei hielten sie an ihren

Anträgen fest. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Einspracheentscheide

des Regierungsrates betreffend die Überführung einer Stelle können gemäss Ziff.

4.4

der Überführungsrichtlinie im Zusammenhang mit dem Projekt Systempflege

(ÜRS) vom Stelleninhaber bzw. der Stelleninhaberin beim Verwaltungsgericht

angefochten werden. Dies entspricht der Regelung von § 10 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Die ÜRS ist zusammen mit

weiteren Dokumenten des ZPD zum Projekt Systempflege, namentlich dem

Einreihungsplan mit den Modellumschreibungen und den Erläuterungen zur

Einreihung von Stellen, für die Mitarbeitenden des Kantons im Intranet (https://intranet.bs.ch/arbeiten-bs/rund-um-ihre-anstellung/lohn-leistungen/system-pflege.html)

und für alle interessierten Personen im Internet (https://www.arbeit-geber.bs.ch/ueber-uns/einspracheverfahren/grundlagen.html, besucht

am 11. März 2020) abrufbar. Gemäss Ziff. 4.4 ÜRS sollen auf einen solchen

Rekurs die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des

Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (OG,

SG 153.100) Anwendung finden. Wie in § 43 OG ausdrücklich

festgehalten wird, gilt für Rekurse ans Verwaltungsgericht jedoch das VRPG.

Entsprechend bestimmt § 7 Abs. 4 des Lohngesetzes (LG, SG 164.100),

dass für den Weiterzug von Entscheiden des Regierungsrates über Einsprachen

gegen Einreihungsverfügungen das VRPG massgebend ist. Funktionell zuständig ist

gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) das Dreiergericht (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018

E. 1.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.1).

1.2

Die

Rekurrenten sind Inhaber der in Frage stehenden Stelle. Im Falle der

Gutheissung der Rekurse wäre die Stelle rückwirkend per 1. Februar 2015 in eine

höhere Lohnklasse zu überführen. Damit sind die Rekurrenten von den

Regierungsratsbeschlüssen berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an

deren Aufhebung oder Abänderung. Sie sind daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf die frist- und formgerecht angemeldeten und

begründeten Rekurse ist einzutreten.

1.3

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz

den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht

hat. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 8 Abs. 5 VRPG in Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Grundlage im

Lohngesetz die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung nicht zu überprüfen

(VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom

15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017

E. 1.2). Bei der Überprüfung von Stelleneinreihungen ist zusätzlich zu

berücksichtigen, dass das Einreihungssystem auf einem umfassenden analytischen

Vergleich verschiedener Funktionen innerhalb der Verwaltung beruht. Da mit der

Änderung der Besoldung einer Stelle das Gleichgewicht innerhalb eines ganzen

Besoldungssystems tangiert ist und man stets Gefahr läuft, dadurch neue

Ungleichheiten und Ungerechtigkeiten zu schaffen (BGE 120 Ia 329 E. 3

S. 333; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75

vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017

E. 1.2), fallen Stellenumschreibungen und -einreihungen in einem

erheblichen Umfang in den Ermessensbereich des Regierungsrats und drängt sich

eine besondere Zurückhaltung des Gerichts auf (BGE 123 I 1

E. 6b S. 8, 121 I 102 E. 4a S. 104;

VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom

15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017

E. 1.2). Das Verwaltungsgericht befasst sich daher regelmässig nicht mit

den der Regierung delegierten Regelungskompetenzen im Rahmen des analytischen

Systems gemäss § 5 LG und ihren Gewichtungen, sofern nicht

verfassungsrechtliche Grundsätze zur Beurteilung stehen (VGE VD.2017.49

vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017

E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2). Schliesslich

ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht bloss eine nachträgliche

Kontrolle des ursprünglichen Überführungsbeschlusses vorzunehmen hat.

1.4 Gemäss

§ 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von

Beweisanträgen der Parteien «die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu

erforschen». Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale

Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2016.221 vom 16. November

2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99

vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit

der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE

VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2016.194 vom

27. Dezember 2016 E. 2.4, VD.2016.96 vom 5. November 2016

E. 4.4.6). In späteren Eingaben oder anlässlich einer Parteiverhandlung kann

die rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen

Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst

später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein

Anlass bestanden (VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 307).

Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte

Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6,

VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom

21. Mai 2015 E. 1.3.2).

2. Formelle

Rügen

2.1 Aus

dem Umstand, dass die Empfehlung der Überführungskommission in den angefochtenen

Beschlüssen im Präsens wiedergegeben wird, schliessen die Rekurrenten, nicht

der Regierungsrat, sondern die Überführungskommission habe die Beschlüsse

verfasst (Rekursbegründung, Ziff. 6). Aufgrund der Vernehmlassung des

Regierungsrats ist davon auszugehen, dass die Überführungskommission diesem

höchstens einen Entscheidentwurf vorgelegt hat und anschliessend der

Regierungsrat entschieden hat, ob er der Empfehlung der Überführungskommission

folgt oder nicht (vgl. Vernehmlassung, Ziff. 15). Gemäss Ziff. 5.1 ÜRS hat die

Überführungskommission den Auftrag, den Regierungsrat bei der Behandlung von

Einsprachen gegen die Zuordnung von Stellen auf die neuen Richtpositionen zu

beraten, und gemäss Ziff. 5.9 werden die schriftlichen Stellungnahmen zuhanden

des Regierungsrats vom Sekretariat der Überführungskommission verfasst und von

der Überführungskommission genehmigt. Wie der Regierungsrat zu Recht geltend

macht, steht es der Überführungskommission in diesem Rahmen frei, dem

Regierungsrat einen Einspracheentscheidentwurf vorzulegen (Vernehmlassung,

Ziff. 15). Im Zusammenhang mit der Überführungskommission ist die Rüge von

Verfahrensfehlern damit unbegründet.

2.2 Die

Rekurrenten machen geltend, die Beschlüsse beruhten prozessual betrachtet auf

Behauptungen, weil die Entscheide der Überführungskommission und bereits die

Eingaben des Vergütungsmanagements keine Beweisanträge enthielten bzw. ihnen

keine Beweise zugrunde lägen (Rekursbegründung, Ziff. 7). Diese Rüge geht

bereits deshalb an der Sache vorbei, weil nicht die Überführungskommission,

sondern der Regierungsrat über die Einreihung der Stelle entscheidet. Im

Übrigen bilden die Stellenbeschreibungen Basis der Bewertungsentscheide.

Folglich stützt sich ein Grossteil der Feststellungen des Regierungsrats auf

die betreffenden Stellenbeschreibungen. Dies gilt selbstverständlich ebenfalls

für die Quervergleichsstellen, auch wenn die diesbezüglichen

Stellenbeschreibungen in der Begründung der angefochtenen Beschlüsse nicht

ausdrücklich erwähnt werden.

3. Allgemeines

3.1 Art.

8 Abs. 1 BV verlangt nur – aber immerhin – dass im öffentlichen Dienstrecht

gleichwertige Arbeit gleich entlöhnt wird (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418; VGE

VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1,

VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Der Grundsatz der Rechtsgleichheit und

damit Art. 8 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn im öffentlichen Dienstverhältnis

gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird (BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE

VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1,

VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Den politischen Behörden wird

diesbezüglich ein grosser Spielraum in der Ausgestaltung von Besoldungsordnungen

zugestanden. Ob verschiedene Tätigkeiten als gleichwertig zu betrachten sind,

hängt von Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen können (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15.

September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Innerhalb

der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden

befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandsmerkmale

auszuwählen, die für die Besoldung von Beamten massgebend sein sollen (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418, 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.49

vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1,

VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Verfassungsrechtlich ist nicht

verlangt, dass die Besoldung allein nach der Qualität der geleisteten Arbeit

bzw. den tatsächlich gestellten Anforderungen bestimmt wird. Ungleichbehandlungen

müssen sich aber vernünftig begründen lassen bzw. sachlich haltbar sein. So hat

das Bundesgericht erkannt, dass Art. 8 Abs. 1 BV nicht verletzt ist, wenn

Besoldungsunterschiede auf objektive Motive wie Alter, Dienstalter, Erfahrung,

Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung,

Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortlichkeiten zurückzuführen sind (vgl.

BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1,

VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017

E. 2).

3.2 Gemäss

§ 2 Abs. 2 LG passt der Regierungsrat den Einreihungsplan veränderten

Verhältnissen an, insbesondere bei Änderungen der Berufs- und Funktionsbilder.

Dieser Pflicht ist er mit dem Projekt Systempflege nachgekommen

(Vernehmlassung, Ziff. 8 und 41). Im Rahmen dieses Projekts wurde das System

für die Einreihung von Stellen aktualisiert. Die Übertragung der Stellen auf

eine Richtposition des aktualisierten Systems wird als Überführung bezeichnet

(vgl. ÜRS Ziff. 1.1; ZPD, Projekt Systempflege, Informationsbroschüre für die

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Basel 2014, S. 2). Entgegen der Auffassung

der Rekurrenten (Rekursbegründung, Ziff. 4) findet auch dann eine Überführung

statt, wenn die Zuordnung der Stelle auf die neue Richtposition in die

bisherige Lohnklasse führt (vgl. ÜRS Ziff. 2.1).

3.3 Gemäss

§ 3 Abs. 1 LG stehen für die Einreihung der Mitarbeitenden 28 Lohnklassen zur

Verfügung. Die Lohnansätze für jede Lohnklasse sind im Gesetzesbestandteil

bildenden Anhang 1 des LG geregelt (§ 3 Abs. 2 LG). Die Einreihung der Stellen

erfolgt gemäss § 5 LG nach den Grundsätzen der Arbeitsbewertung durch ihre

Zuordnung auf die Richtpositionen unter Berücksichtigung der

Organisationsstruktur sowie aufgrund abteilungsübergreifender Quervergleiche.

Anhand der Haupttätigkeit wird die Stelle einem der sieben Funktionsbereiche

(1. Infrastruktur, Handwerk, Technik; 2. Gesundheit [Pflege, Therapie, Medizin,

Paramedizin]; 3. Betreuung, Beratung, Therapie; 4. Lehr- und wissenschaftliche

Funktionen; 5. Sicherheit, Bevölkerungsschutz; 6. Support-, Querschnitts- und

Verwaltungsfunktionen; 7. Management und Stabsfunktionen) zugeordnet. Diese

sieben Funktionsbereiche zusammen bilden den Einreihungsplan. In jedem

Funktionsbereich sind ähnliche Anforderungsprofile mit unterschiedlichem

Schwierigkeitsgrad in Funktionsketten abgebildet. Jede einzelne Lohnklasse

einer Funktionskette ist eine Richtposition. Je höher das Anforderungsniveau,

umso höher die Lohnklasse. Massgebend für die Zuordnung einer Stelle auf eine

Richtposition und damit für die Lohnklassenfindung sind die Anforderungen der

Stelle bezüglich Selbstkompetenz (Selbständigkeit und Flexibilität),

Sozialkompetenz (Kommunikations- sowie Kooperations- und Teamfähigkeit),

Führungskompetenz (Führung und Führungsunterstützung), Fachkompetenz (Wissen

sowie Kenntnisse und Fertigkeiten) sowie allfällige besondere Beanspruchungen

und Arbeitsbedingungen (VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.2; vgl. ZPD,

Systempflege Erläuterungen zur Stellenzuordnung, 10. August 2015, S. 4).

3.4 Für

jede zweite Richtposition innerhalb der Funktionskette wird mit einer Modellumschreibung

beschrieben, welches Anforderungsniveau vorausgesetzt wird (VGE VD.2018.107 vom

27. März 2019 E. 3.3; vgl. Erläuterungen zum Einreihungsplan und den

Modellumschreibungen, S. 3). Um in eine nicht mit einer Modellumschreibung

umschriebene Richtposition eingereiht zu werden, muss eine Stelle nach der

Praxis des Verwaltungsgerichts mindestens die Anforderungen der Modellumschreibung

der darunterliegenden und zusätzlich einen Teil der Anforderungen der

Modellumschreibung der darüber liegenden Richtposition erfüllen (VGE

VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3,

VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 5.6). Eine Stelle, welche die Anforderungen der

Modellumschreibung einer Richtposition voll erfüllt und zusätzlich in

wesentlichen Teilen das Anforderungsniveau der nächsthöheren Modellumschreibung

erreicht, ist in die nicht umschriebene Richtposition zwischen den beiden

Modellumschreibungen einzureihen (VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3,

VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 5.6).

Für die Einreihung in eine umschriebene Richtposition genügt es grundsätzlich

nicht, dass die Anforderungen der nächsttieferen Modellumschreibung übertroffen

und die Anforderungen der zugehörigen Modellumschreibung teilweise erfüllt

werden. Für die Einreihung in eine umschriebene Richtposition müssten die

Anforderungen der betreffenden Modellumschreibung grundsätzlich vielmehr

vollumfänglich erfüllt sein (VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3; vgl. VGE

VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017

E. 5.5, VD.2012.32/33/34/35 vom 31. Mai 2013 E. 4.1). Eine Ausnahme gilt

für die Zuordnung auf die unterste mit einer Modellumschreibung umschriebene

Richtposition einer Funktionskette (VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E.

3.3; vgl. VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 5.6). Die Einreihung in eine

umschriebene Richtposition ist im Einzelfall jedoch auch dann möglich, wenn –

von einer nicht umschriebenen Richtposition aus betrachtet – die Anforderungen

der nächsttieferen Modellumschreibung überwiegend übertroffen und die

Anforderungen der nächsthöheren Modellumschreibung in wesentlichen Teilen

erfüllt und teilweise sogar übertroffen werden, die einzureihende Stelle also

in einer Gesamtbetrachtung deutlich näher an der nächsthöheren

Modellumschreibung liegt. Bei insgesamt signifikanter Nähe zur nächsthöheren

Modellumschreibung ist damit im Sinne einer Kompensation insbesondere stärker

zu berücksichtigen, wenn die Anforderungen der nächsthöheren Modellumschreibung

übertroffen werden (VGE VD.2018.243 vom 8. November 2019 E. 7).

3.5

3.5.1 Die

Rekurrenten rügen, § 5 LG stelle keine genügend bestimmte gesetzliche Grundlage

für die Einreihung der Stellen dar (Rekursbegründung, Ziff. 9). Diese Rüge ist

unbegründet. Aus dem in Art. 5 Abs. 1 BV verankerten Legalitätsprinzip ergibt

sich unter anderem das Erfordernis des Rechtssatzes. Dieses bedeutet, dass

jedes staatliche Handeln auf einem genügend bestimmten Rechtssatz beruhen muss.

Ein Rechtssatz ist dabei eine generell-abstrakte Rechtsnorm (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, N 334, 338, 340 und 342; Schindler, in: St. Galler Kommentar, 3.

Aufl., Zürich 2014, Art. 5 BV N 32 f.; Wiederkehr,

in: Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band 1,

Bern 2012, N 1274). Einen gewissen Grad an Unbestimmtheit weist naturgemäss

jeder Rechtssatz auf (Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 344; vgl. Schindler,

a.a.O., Art. 5 BV N 33). Geringere Anforderungen an den Bestimmtheitsgrad

gelten insbesondere, wenn die Betroffenen das Rechtsverhältnis freiwillig

eingegangen sind, wenn ein Sonderstatusverhältnis vorliegt, wenn die Normen von

einem qualifizierten Organ angewendet werden, wenn die Materie sehr technisch

ist (Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 344) und wenn Flexibilitätsbedürfnis besteht (Wiederkehr, a.a.O., N 1344). Alle diese Voraussetzungen sind

im vorliegenden Fall erfüllt. Das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des

Kantons entsteht durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen

Arbeitsvertrags (§ 9 des Personalgesetzes [SG 162.100]) und begründet ein

Sonderstatusverhältnis. Die Einreihung der Stellen erfolgt durch den

Regierungsrat unter Mitwirkung des Zentralen Personaldiensts (vgl. § 6 Abs. 2 Lohngesetz; § 4a und § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Einreihung von Stellen

sowie die Einstufung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons

Basel-Stadt [EVO, SG 164.150]) und damit durch ein qualifiziertes Organ und ist

eine sehr technische Materie. Schliesslich besteht das Bedürfnis, das

Lohnsystem flexibel an Neuerungen und Änderungen wie z.B. neue Berufsbilder

oder neue Ausbildungslehrgänge anpassen zu können. Die Flexibilisierung war

deshalb ein erklärtes Ziel des aktuellen Lohngesetzes. Diesem Ziel dient unter

anderem die Festlegung des Einreihungsplans auf Verordnungsstufe (vgl.

Ratschlag und Entwurf zu einem Gesetz betreffend Einreihung und Entlöhnung der

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt [Lohngesetz] und

Bericht zu 9 Anzügen vom 18. Oktober 1994 S. 20 f., 64 und 85).

Dementsprechend erwog das Bundesgericht, die Rechte und Pflichten der

öffentlichen Bediensteten, insbesondere deren Besoldung, sollten sich im

Grundsatz zumindest aus einem Gesetz im materiellen Sinn ergeben. Es sei aber

nicht erforderlich, dass alle Einzelheiten durch Rechtssatz geregelt werden

(BGE 123 I 1 E. 4c S. 6). Unter Berücksichtigung der vorstehend erwähnten

Umstände stellt bereits die Regelung von § 5 Lohngesetz allein eine genügend

bestimmte rechtssatzmässige Regelung dar. Im Übrigen wird der Bestimmtheitsgrad

der Regelung durch den Einreihungsplan und die Umschreibung der Richtpositionen

zusätzlich erhöht.

3.5.2 Gemäss

§ 2 Abs. 1 LG werden in einem auf Verordnungsstufe festgelegten

Einreihungsplan die einzelnen Richtpositionen nach Funktionsbereichen und

Lohnklassen geordnet aufgelistet und gemäss § 2 Abs. 3 LG umschreibt der

Regierungsrat die einzelnen Richtpositionen in einer Verordnung. Es fragt sich,

welche Art von Verordnungen damit gemeint ist. Rechtsprechung und Lehre

unterscheiden Rechtsverordnungen und Verwaltungsverordnungen.

Rechtsverordnungen richten sich an die Behörden und die Allgemeinheit (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 14 N 9 und 12). Sie enthalten

Rechtsnormen, die den Privaten Rechte einräumen oder Pflichten auferlegen oder

die Organisation und das Verfahren der Behörden regeln (vgl. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr,

Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich 2016, N 1854; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 78).

Sie müssen in der Gesetzessammlung publiziert werden, um für die Privaten

rechtswirksam zu sein (Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 79; vgl. Schindler,

a.a.O., Art. 5 BV N 38). Verwaltungsverordnungen richten sich nur an die

Behörden und begründen grundsätzlich keine Rechte oder Pflichten der Privaten

(vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 84; Tschannen/Zimmerli/Müller,

a.a.O., § 14 N 9 f. und § 41 N 15). Vollzugslenkende Verwaltungsverordnungen

werden von der betreffenden Behörde selbst, der vorgesetzten Behörde oder der

Aufsichtsbehörde erlassen und bezwecken die einheitliche und rechtsgleiche

Handhabung offen formulierter Vorschriften und von Ermessen (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 41

N 13; Wiederkehr, a.a.O., N 486).

Der Grunderlass, der die Begründung, den Inhalt und die Beendigung des

öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses für einen ganzen Kanton regelt,

kann zwar keine Verwaltungsverordnung darstellen, weil er nicht zur Hauptsache

den internen Dienstbetrieb betrifft, sondern die Rechtsstellung einer grösseren

Gruppe von Einzelpersonen gegenüber der sie beschäftigenden Körperschaft (BGE

104 Ia 161 E. 2 S. 164; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 85). Dies bedeutet jedoch nicht, dass Gesetzes oder

Rechtsverordnungen, welche die Rechtsstellung der öffentlich-rechtlichen

Angestellten regeln, nicht durch vollzugslenkende Verwaltungsverordnungen

konkretisiert werden könnten. Trotz ihrer Verbindlichkeit für die Behörden

werden Verwaltungsverordnungen in der Regel nicht in der Gesetzessammlung

publiziert (Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 84; vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller,

a.a.O., § 14 N 10). Verwaltungsverordnungen kommt nach herrschender Auffassung

keine Rechtssatzqualität im Sinn des Erfordernisses des Rechtssatzes zu (vgl. Epiney, in: Basler Kommentar, 2015, Art.

5 BV N 42; Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 340 f.; Tschannen/Zimmerli/Müller,

a.a.O., § 14 N 11; Wiederkehr,

a.a.O., N 457 und 498). Dies ändert aber nichts daran, dass allfällige

vollzugslenkende Verwaltungsverordnungen bei der Beurteilung, ob die durch die

durch die Verwaltungsverordnung konkretisierten Rechtssätze genügend bestimmt

sind, berücksichtigt werden können. Je nach Sachbereich kann das

Bestimmtheitserfordernis auch durch eine feste Behördenpraxis zu einer

bestimmten Norm erfüllt werden. Eine solche Behördenpraxis kann sich auch auf

eine Verwaltungsverordnung stützen (vgl. Verwaltungsgericht ZH VB.2009.00083 vom

2. September 2009 E. 7.9.6 f.; Wiederkehr,

a.a.O., N 501 und 1358).

3.5.3 Dem

Ratschlag zum LG kann nicht entnommen werden, ob der Einreihungsplan und die

Umschreibung der Richtpositionen gemäss § 2 Abs. 1 und 3 LG in der Form einer

Rechts- oder einer Verwaltungsverordnung zu erlassen sind. Das Personalamt

vertrat in seinem Antrag an den Regierungsrat auf Genehmigung der Verordnung

betreffend den Einreihungsplan und die Modellumschreibungen hingegen die

Auffassung, es handle sich um eine Verwaltungsverordnung, die keine Wirkungen

nach aussen entfalte. Aus diesem Grund könne von einer Publikation abgesehen

werden. Der Einreihungsplan und die Modellumschreibungen würden jedoch beim

Personalamt und den Personalabteilungen der Departemente und Betriebe allen interessierten

zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen (Antrag des Personalamts an den

Regierungsrat vom 7. Juli 1995 S. 2). Der Einreihungsplan und die

Modellumschreibungen gemäss dem Regierungsratsbeschluss Nr. 14/34/56 vom

18. November 2014 sind zwar für die Mitarbeitenden des Kantons im Intranet

(https://intranet.bs.ch/arbeiten-bs/rund-um-ihre-anstellung/lohn-leistungen/system-pflege.html)

und für alle interessierten Personen im Internet (https://www.arbeit-geber.bs.ch/ueber-uns/einspracheverfahren/grundlagen.html, besucht

am 11. März 2020) ohne Weiteres zugänglich, wurden aber in der Gesetzessammlung

ebenfalls nicht publiziert. Auch dies spricht dafür, dass es sich um eine

Verwaltungsverordnung handelt. Im Übrigen begründen der Einreihungsplan und die

Modellumschreibungen, die vom Regierungsrat bei der Einreihung aller Stellen

berücksichtigt werden, zumindest eine feste Behördenpraxis, die bei der

Beurteilung der Bestimmtheit der gesetzlichen Regelung auch dann berücksichtigt

werden kann, wenn der Einreihungsplan und die Modellumschreibungen in der Form

einer Verwaltungsverordnung erlassen worden sind.

3.5.4 Aus

den Modellumschreibungen ergibt sich insbesondere, welche fünf Kompetenzen für

die Lohnklassenfindung massgebend sind und welche Terminologie zur Beschreibung

des Anforderungsniveaus verwendet wird. Unter Mitberücksichtigung dieser

generell-abstrakten Regelungen ist das Erfordernis der genügend bestimmten

rechtssatzmässigen Regelung offensichtlich erfüllt. Im Übrigen finden sich in

den für die Mitarbeitenden des Kantons im Intranet und für alle interessierten

Personen im Internet ohne Weiteres zugänglichen Dokument Systempflege

Erläuterungen zur Stellenzuordnung des ZPD vom 10. August 2015 sehr

detaillierte Angaben zu den Kompetenzen, Unterkompetenzen und Unterkriterien

sowie den zur Beschreibung des Anforderungsniveaus verwendeten Terminologie (https://intranet.bs.ch/arbeiten-bs/rund-um-ihre-anstellung/lohn-leistungen/systempflege.html;

Arbeitgeber Basel-Stadt -

Grundlagen und Informationen, besucht am 11. März 2020). Diese

generell-abstrakten Regelungen stellen zwar keine Rechtssätze im Sinn des

Erfordernisses des Rechtssatzes dar, erleichtern den aktuellen und potentiellen

Mitarbeitenden die Überprüfung der Stelleneinreihung und die Geltendmachung

einer unrichtigen Anwendung der Modellumschreibungen aber zusätzlich.

3.6 Bei

der Prüfung der Einreihung einer Stelle geht es allein um die Bewertung der

Stelle, nicht aber um eine Beurteilung der individuellen Tätigkeit der

Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber. Allfälligen Abweichungen zwischen der

bewerteten Stelle und der Tätigkeit der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber

ist entweder durch individuelle Regelungen (etwa ad personam Einreihungen) oder

durch Anpassung der Stellenbeschreibung Rechnung zu tragen. Bei der Prüfung der

Korrektheit einer Einreihung ist von der Stellenbeschreibung auszugehen, welche

Basis des Bewertungsentscheides bildet. Bei der Interpretation dieser

Stellenbeschreibung können die Ausführungen der Rekurrierenden als

Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber und deren Vorgesetzten berücksichtigt werden

(VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E.

3.2, VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 3.2). Darüber hinaus kann mit einem

Rekurs betreffend die Überführung einer Stelle im Rahmen der Systempflege nicht

gerügt werden, dass die Stellenbeschreibung unrichtig sei (VGE VD.2018.107 vom

27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.48 vom

23. März 2018 E. 3.2). Die Massgeblichkeit der Stellenbeschreibung gilt auch

für Quervergleiche (vgl. VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 1.5).

4. Bedeutung

der Abwesenheitsstellvertretung

4.1 Gemäss

den angefochtenen Beschlüssen nimmt die Stelle «Gruppenleiter/-in /

Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» die Aufgaben Führung einer Gruppe im Tourendienst

oder einer Gruppe Spezialfahndung in administrativer und operativer Funktion

sowie Planen und Leiten polizeilicher/kriminalpolizeilicher Einsätze in den dem

Fahndungsdienst zugewiesenen Fachgebieten nur bei Abwesenheit der Stelle «Ressortleiter/-in

Fahndung» wahr (act. 6/2 Ziff. 5.1; Regierungsratsbeschluss, E. 2.2 S. 2).

Diese von den Rekurrenten in der Rekursbegründung nicht bestrittenen

Feststellungen sind gestützt auf die Stellenbeschreibung und den Bericht des

Vergütungsmanagements insoweit zu präzisieren, dass die Aufgabe Führung einer

Gruppe im Tourendienst oder einer Gruppe Spezialfahndung in administrativer und

operativer Funktion nicht nur bei Abwesenheit der Stelle «Ressortleiter/-in

Fahndung», sondern auch an deren Stelle wahrgenommen wird (vgl. act. 6/2 Ziff.

5.1; act. 6/6 Ziff. 2.2; Verhandlungsprotokoll, S. 11 und 13). Dies ändert aber

nichts an der Richtigkeit des angefochtenen Entscheids, weil bei der

Beurteilung der Unterkompetenz Führung ausdrücklich auch die Führung einer

Gruppe im Tourendienst oder einer Gruppe Spezialfahndung an Stelle der

Ressortleitung berücksichtigt worden ist (angefochtene Beschlüsse, E. 2.3 S. 8;

vgl. dazu auch act. 6/6 Ziff. 2.2.5). Ergänzend ist festzuhalten, dass die

Stelle «Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» die Aufgaben

Leiten von Einsätzen als örtlicher Einsatzleiter bei Grossveranstaltungen,

Vornehmen polizeilicher Lagebeurteilungen und Anordnen geeigneter

Führungsmassnahmen sowie Orientierung des Dienstoffiziers nur bei Abwesenheit

der Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» wahrnimmt (act. 6/2 Ziff. 5.3, 6 und

8.2). Gemäss dem Regierungsrat wird bei der Stellvertretung zwischen der

Abwesenheitsstellvertretung und der umfassenden Stellvertretung unterschieden.

Bei dieser übernimmt eine Stelle Aufgaben einer höher eingereihten Stelle regelmässig

bzw. dauernd. Bei jener übernimmt eine Stelle bei Abwesenheit des Inhabers

einer höher eingereihten Stelle Aufgaben dieser Stelle (vgl.

Regierungsratsbeschluss, E. 2.2 S. 2). Diese Unterscheidung entspricht der

Praxis des Verwaltungsgerichts (vgl. VGE VD.2016.138 vom 27. Februar 2017

E. 4.8) und ergibt sich aus der Verordnung betreffend Entschädigung der

Stellvertretung bei Abwesenheit von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des

Kantons Basel-Stadt (Stellvertretungsverordnung, SG 164.440). Gemäss dieser

Verordnung haben Mitarbeitende, die andere Mitarbeitende in höher eingereihten

Funktionen vertreten, für zusammenhängende Stellvertretungen von mehr als vier

Wochen und insgesamt acht Wochen im Kalenderjahr übersteigende kürzere

Stellvertretungen Anspruch auf eine Stellvertretungszulage (§ 1 f.

Stellvertretungsverordnung). Diese Entschädigung bemisst sich nach dem

Mehrbetrag, der sich aus einer Beförderung in die höher eingereihte Funktion

aufgrund der massgebenden Richtlinien ergeben würde (§ 3 Stellvertretungsverordnung).

Damit scheidet eine Berücksichtigung der Abwesenheitsvertretung bei der

Stellenbewertung aus, wie der Regierungsrat in den angefochtenen Beschlüssen

grundsätzlich zutreffend festgestellt hat (VGE VD.2016.138 vom 27. Februar

2017 E. 4.8; Regierungsratsbeschluss, E. 2.2 S. 2). Soweit die

Stelle «Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» die erwähnten

Aufgaben nur bei Abwesenheit der Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» ausübt,

handelt es sich um eine Abwesenheitsvertretung und sind die betreffenden

Aufgaben folglich bei der Bewertung der Stelle grundsätzlich nicht zu

berücksichtigen. Die Behauptungen der Rekurrenten, sie nähmen die

Stellvertretung während eines hohen Prozentsatzes ihres Arbeitspensums wahr

(vgl. Rekursbegründung, Ziff. 8) bzw. die Stelle «Gruppenleiter/-in /

Ressortleiter/-in Fahndung» nehme aufgrund der normalen Abwesenheiten der Inhaber

der Stelle «Ressortleiter/in Fahndung» durchschnittlich fast zwei Monate im

Jahr auch deren Funktionen wahr (Rekursbegründung Ziff. 10), ändern selbst bei

Wahrunterstellung nichts daran, dass es sich um eine blosse

Abwesenheitsvertretung handelt. Da der zeitliche Umfang der Stellvertretung

kein massgebendes Kriterium für die Abgrenzung zwischen

Abwesenheitsstellvertretung und umfassender Stellvertretung ist, brauchte der

Regierungsrat auf diese Behauptungen nicht einzugehen. Die diesbezügliche Rüge

der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Rekursbegründung,

Ziff. 10) ist unbegründet.

4.2 Gemäss

der Vernehmlassung des Regierungsrats kann eine Abwesenheitsstellvertretung bei

der Stellenbewertung allenfalls als Fachführung anerkannt werden, wenn für die

Stelle gemäss Stellenbeschreibung ein Schichtbetrieb vorgesehen ist und die in

Abwesenheit der oder des Vorgesetzten wahrzunehmenden Aufgaben in der

Stellenbeschreibung explizit genannt und klar definiert sind und aufgrund der

Dringlichkeit der Angelegenheit sofort erledigt werden müssen und nicht

zurückgestellt werden können, bis die oder der Vorgesetzte wieder anwesend ist.

Da diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt seien, seien die

folgenden Aufgaben als Fachführung anerkannt und bei der Bewertung der Stelle

berücksichtigt worden: Führung einer Gruppe im Tourendienst oder einer Gruppe

Spezialfahndung in administrativer und operativer Funktion, Planen und Leiten

polizeilicher/kriminalpolizeilicher Einsätze in den dem Fahndungsdienst

zugewiesenen Fachgebieten, Leiten von Einsätzen als örtlicher Einsatzleiter bei

Grossveranstaltungen, Vornehmen polizeilicher Lagebeurteilungen und Anordnen

geeigneter Führungsmassnahmen sowie Orientierung des Dienstoffiziers

(Vernehmlassung, Ziff. 37). Da ein Teil dieser Aufgaben und deren Anerkennung

als Fachführung in der Begründung der angefochtenen Beschlüsse bei der Prüfung

der Unterkompetenz Führung ausdrücklich erwähnt werden (angefochtene Beschlüsse,

E. 2.3 S. 8), besteht kein Zweifel daran, dass die Aufgaben entsprechend den

Angaben in der Vernehmlassung des Regierungsrats tatsächlich in die Stellenbewertung

eingeflossen sind.

4.3 Gemäss

den angefochtenen Beschlüssen gehören die folgenden Aufgaben der Stelle «Ressortleiter/-in

Fahndung» nicht zu den Aufgaben der Stelle «Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in

Stv. Fahndung»: Verhandlungen mit anderen Behörden oder privaten Organisationen

über Zuführungen oder Rückführungen, Führen von Ermittlungsaufgaben in zum Teil

heiklen Bereichen im Auftrag (Rechts- und Amtshilfe) zur Aufrechterhaltung der

Rechtsordnung (verdeckte Fahndung nach Polizeigesetz), Ausführung diverser

vertraulicher Aufträge wie Leumundserhebung (intern und extern), Administration

HOOGAN-Datenbank, Zustellung Strafbefehle respektive Umwandlungsbeschlüsse,

Erstellen von Ripol-Ausschreibungen, Hotelkontrollen etc. sowie Beantwortung

von Konsul-Geschäften bei Fragestellungen in fahndungsspezifischen

Angelegenheiten und selbständige Weiterleitung an die zuständige Stelle

(Regierungsratsbeschluss, E. 2.2 S. 2 f.). Die Rekurrenten machen geltend,

diese Tätigkeiten gehörten auch zu den Aufgaben der Stelle «Gruppenleiter/-in /

Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» (Rekursbegründung, Ziff. 8) und weisen in der

Verhandlung ergänzend auf diverse Abschnitte der Stellenbeschreibung hin (Verhandlungsprotokoll,

S. 12 f.). In den Stellenbeschreibungen finden sich die erwähnten Aufgaben nur

bei der Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» (act. 6/7 Ziff. 5.2 f.) nicht

aber bei der Stelle «Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» (act.

6/2). Unter Ziff. 5.1 werden zwar in beiden Stellenbeschreibungen als Aufgaben

«Einsatz der Mitarbeiter in der heiklen Thematik der verdeckten Fahndung und

Leiten des Einsatzes in Kenntnis der gesetzlichen Vorgaben» erwähnt (act. 6/2

Ziff. 5.1; act. 6/7 Ziff. 5.1). In der Stellenbeschreibung der Stelle

«Ressortleiter/-in Fahndung» wird aber als zusätzliche Aufgabe «Führen von

Ermittlungsaufgaben in zum Teil heiklen Bereichen im Auftrag (Rechts- und

Amtshilfe) zur Aufrechterhaltung der Rechtsordnung (verdeckte Fahndung nach

Polizeigesetz)» genannt (act. 6/7 Ziff. 5.2). Dabei muss es sich zumindest

teilweise um eine andere oder zusätzliche Aufgabe handeln als bei den in beiden

Stellenbeschreibungen erwähnten, weil nicht davon auszugehen ist, dass die

gleichen Aufgaben in einer Stellenbeschreibung mehrmals genannt werden. Für die

Einreihung sind die Stellenbeschreibungen massgebend (vgl. E. 3.6 hiervor). Damit

ist die Rüge der Rekurrenten unbegründet und festzustellen, dass verschiedene

Tätigkeiten nur zu den Aufgaben der Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» und

nicht zu denjenigen der Stelle der Rekurrenten gehören. Ergänzend ist auf die

folgenden Unterschiede hinzuweisen: Die Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung»

führt die direkt unterstellten Mitarbeitenden personell und fachlich und ist

für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden verantwortlich (act. 6/7

Ziff. 5.1; Verhandlungsprotokoll, S. 15 f.). Die Stelle «Gruppenleiter/-in

/ Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» hingegen arbeitet bei der personellen und

fachlichen Führung der indirekt unterstellten Mitarbeitenden mit und

unterstützt die Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» bei der Aus- und

Weiterbildung (act. 6/2 Ziff. 5.1). Damit liegt die Gesamtverantwortung

bei der Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» und arbeitet die Stelle «Gruppenleiter/-in

/ Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» lediglich der ihr vorgesetzten Stelle in

einer von dieser zu bestimmenden Art und Weise zu (Vernehmlassung, Ziff. 31).

Im Übrigen sind die Anforderungen an die Zusatzausbildung und die Dauer der

funktionsnotwendigen praktischen Erfahrung bei der Stelle «Ressortleiter/-in

Fahndung» (Berufsprüfung Polizist/-in 1 und 2 sowie 15 Jahre; act. 6/7

Ziff. 10.2) höher als bei der Stelle «Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv.

Fahndung» (Berufsprüfung Polizist/in 1 sowie 10 Jahre; act. 6/2 Ziff. 10.2) und

hat nur jene Stelle finanzielle Kompetenzen (act. 6/2 Ziff. 7.2; act. 6/7 Ziff.

7.2).

4.4 In

den angefochtenen Beschlüssen wird zwar erwogen, aufgrund der genannten

Unterschiede in den Aufgaben der Stellen «Ressortleiter-/in Fahndung» und

«Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» sei die um eine

Lohnklasse höhere Einreihung der vorgesetzten Stelle gerechtfertigt

(Regierungsratsbeschluss, E. 2.2 S. 3). Dabei sind mit den

Unterschieden in den Aufgaben der Stellen aber offensichtlich nicht nur die

vorstehend erwähnten Aufgaben gemeint. Die Erwägung bezieht sich auch und sogar

in erster Linie darauf, dass die Stelle «Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/in

Stv. Fahndung» die Aufgaben Führung einer Gruppe im Tourendienst oder einer

Gruppe Spezialfahndung in administrativer und operativer Funktion sowie Planen

und Leiten polizeilicher/kriminalpolizeilicher Einsätze in den dem

Fahndungsdienst zugewiesenen Fachgebieten nur bei Abwesenheit der Stelle

«Ressortleiter/in Fahndung» wahrnimmt und eine solche Abwesenheitsvertretung

bei der Stellenbewertung nicht berücksichtigt wird.

4.5 Angesichts

der vorstehend erwähnten erheblichen Unterschiede ist es sachlich

gerechtfertigt, notwendig und angemessen, dass die Stelle der Rekurrierenden um

eine Lohnklasse tiefer eingereiht ist als die ihr vorgesetzte Stelle, wie der

Regierungsrat zu Recht geltend macht (Vernehmlassung, Ziff. 29 f.).

5. Einreihung

der Stelle anhand der Stellenbeschreibung und der Modellumschreibungen

5.1 Selbständigkeit

Die

Anforderungen der Stelle «Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv. Fahndung»

bezüglich der Unterkompetenz Kooperations- und Teamfähigkeit entsprechen

denjenigen der Modellumschreibung 5160.15. Zur Begründung kann vollumfänglich

auf die überzeugenden Erwägungen des Regierungsrats verwiesen werden (vgl.

Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 3-5).

5.2 Flexibilität

Die

Anforderungen an die Unterkompetenz Flexibilität werden über die

Aufgabenvielfalt, den Bekanntheitsgrad der Aufgaben und die Häufigkeit der zeitlichen

Wechsel beschrieben (ZPD Systempflege Erläuterungen zur Stellenzuordnung, S.

8). Betreffend die Unterkriterien Aufgabenvielfalt und Bekanntheitsgrad wurde

in den angefochtenen Beschlüssen mit überzeugender Begründung festgestellt,

dass die Stelle Aufgaben mit mehrheitlich unterschiedlichen Inhalten und

relativ hohem Bekanntheitsgrad bearbeite (Regierungsratsbeschluss, E. 2.3

S. 5). Diese Feststellungen werden von den Rekurrenten in der

Rekursbegründung nicht beanstandet. Die Anforderungen an das Unterkriterium

Häufigkeit der Wechsel werden mit kaum, normalen, relativ häufigen, häufigen,

sehr häufigen und dauernden zeitlichen Wechseln umschrieben (ZPD Systempflege

Erläuterungen zur Stellenzuordnung, S. 8). Der Regierungsrat geht im

vorliegenden Fall von normalen zeitlichen Wechseln aus (Regierungsratsbeschluss,

E. 2.3 S. 5). Die Rekurrenten scheinen sehr häufige zeitliche Wechsel behaupten

zu wollen (vgl. Rekursbegründung, Ziff. 11). In den angefochtenen

Beschlüssen erwog der Regierungsrat, während des Pikettdiensts bzw. während

Einsätzen könne es gelegentlich zu hektischen Situationen kommen

(Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 5). Diese Einschätzung wird der Natur des

Pikettdiensts nicht gerecht. Es ist offensichtlich, dass hektische Situationen

während Pikettdiensten im Bereich der Fahndung nicht bloss gelegentlich

auftreten. Zudem steht die Feststellung des Regierungsrats im Widerspruch zu

seiner eigenen Feststellung in der Begründung der Beschlüsse betreffend die

Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung». Dort hat er erwogen, während des

Pikettdiensts, insbesondere im Rahmen der Einsätze, könne es «häufiger zu

hektischen Situationen kommen». Somit ist während des Pikettdiensts von relativ

häufigen zeitlichen Wechseln auszugehen. Der Regierungsrat hat aber zu Recht

festgestellt, dass das Leisten von Pikettdienst nur einen Teil der

polizeilichen Kernaufgaben darstellt und bei diversen anderen Aufgaben wie

beispielsweise Planungs- und Koordinationsaufgaben sowie Aufgaben im Rahmen der

Leitung bzw. Führung oder der Administration kaum zeitliche Wechseln auftreten

und allfällige Unterbrüche selbstbestimmt sind und damit insgesamt von normalen

zeitlichen Wechseln auszugehen ist (Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 5). Die

Rekurrenten wiederholen in der Rekursbegründung zwar ihre Behauptung, in allen

Tätigkeitsfeldern des Fahndungsdiensts kämen sehr häufige Wechsel vor

(Rekursbegründung, Ziff. 11). Sie bleiben dafür aber eine nachvollziehbare

Begründung schuldig und gehen insbesondere nicht auf die Aufgaben ein, die

gemäss den überzeugenden Feststellungen des Regierungsrats kaum zeitlichen

Wechseln unterliegen. Als einziges konkretes Beispiel behaupten die

Rekurrenten, die Stelle «Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv. Fahndung»

sei im Rahmen der Stellvertretung der Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» als

Pikett-Chef des Fahndungsdiensts Ansprechpartner sowohl für Einheiten des

eigenen Bereichs für alle Belange der Fahndungsarbeit als auch für

ausserdepartementale und ausserkantonale Stellen und betroffene Private, wobei

die Kadenz der Anfragen völlig unplanbar sei (Rekursbegründung, Ziff. 11).

Diese Behauptungen betreffen bloss den Bereich des Pikettdiensts. Zudem sind

die im Rahmen der Abwesenheitsstellvertretung übernommenen Aufgaben der Stelle

«Ressortleiter/-in Fahndung» bei der Einreihung der Stelle «Gruppenleiter/-in /

Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» nicht zu berücksichtigen (vgl. oben E. 4).

Zusammenfassend ist die Feststellung des Regierungsrats, bezüglich der

Unterkompetenz Flexibilität entsprächen die Anforderungen der Stelle «Gruppenleiter/-in

/ Ressortleiter/-in Fahndung» denjenigen der Modellumschreibung 5160.15 nicht

zu beanstanden.

5.3 Kommunikationsfähigkeit

5.3.1 Die

Anforderungen bezüglich der Kommunikationsfähigkeit werden über den

Schwierigkeitsgrad der zu übermittelnden Botschaft, den Schwierigkeitsgrad (die

Brisanz) der Übermittlung und die Heterogenität der Zielgruppe beschrieben.

Beim Schwierigkeitsgrad (der Brisanz) der Übermittlung sind die äusseren

Umstände bzw. das Umfeld zu berücksichtigen wie beispielsweise die emotionale

Situation des Empfängerkreises (ZPD, Systempflege Erläuterungen zur

Stellenzuordnung, S. 9). Gemäss den angefochtenen Beschlüssen gehören zu den im

Rahmen der Kommunikation relevanten Aufgaben der Stelle «Gruppenleiter/-in /

Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» unter anderem das Erstellen und Durchführen

von Mitarbeitergesprächen, das Erstellen von Formularen, das Führen von

Verhandlungen betreffend Zu- oder Rückführungen, die Erledigung aller unter dem

Titel «Administration» aufgeführten Aufgaben sowie die mündliche und

schriftliche Berichterstattung im Rahmen der allgemeinen Polizeiaufgaben (Regierungsratsbeschluss,

E. 2.3 S. 6). Das gemäss der Stellenbeschreibung ebenfalls zu den Aufgaben der

Stelle «Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» gehörende

Überbringen der Todesnachricht an Angehörige (act. 6/2 Ziff. 5.2) wurde vom

Regierungsrat in seiner Aufzählung wohl versehentlich nicht erwähnt, bei der

Beurteilung der Anforderungen an die Kommunikationsfähigkeit aber

berücksichtigt (vgl. Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 6). Hingegen gehören

Verhandlungen über Zuführungen oder Rückführungen gemäss den

Stellenbeschreibungen nur zu den Aufgaben der Stelle «Ressortleiter/in

Fahndung», nicht aber zu denjenigen der Stelle der Rekurrenten (act. 6/7 Ziff.

5.2; act. 6/2 Ziff. 5.2).

5.3.2 Hinsichtlich

der Unterkriterien Schwierigkeit der Botschaft und Heterogenität des

Empfängerkreises ist gemäss den angefochtenen Beschlüssen von der Übermittlung

von anspruchsvollen Inhalten an einen Empfängerkreis mit mittlerer

Heterogenität auszugehen (Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 6). Diese Feststellung

wird von den Rekurrenten in der Rekursbegründung nicht beanstandet. Bezüglich

des Unterkriteriums Schwierigkeitsgrad der Übermittlung erwog der

Regierungsrat, betreffend das Überbringen von Todesnachrichten sei

festzuhalten, dass dafür jeweils zwei Angehörige des Fahndungsdiensts

vorgesehen seien. Dabei sei eine Person für die Kommunikation zuständig,

während die zweite Person eine Begleitfunktion ausübe. Unbestrittenermassen

handle es sich beim Überbringen von Todesnachrichten um eine sehr anspruchsvolle,

sensitive bzw. emotionale Aufgabe. Da die Stelle jedoch auch nüchterne,

sachliche Botschaften zu übermitteln habe, sei den zu übermittelnden Inhalten

insgesamt ein teilweise sensitiver Charakter zu attestieren

(Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 6). Die Rekurrenten wenden gegen diese

Feststellungen ein, dass das Überbringen von Todesnachrichten extrem hohe

Kommunikationsfähigkeiten voraussetze und durch die Anwesenheit einer zweiten

Person nicht vereinfacht werde und dass jede Stelle, beispielsweise auch die

Regierungsrätinnen und Regierungsräte und die Präsidien des

Appellationsgerichts mitunter Inhalte ohne sensitiven Charakter übermittle

(Rekursbegründung, Ziff. 12). Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten,

dass der Schwierigkeitsgrad der Übermittlung von Todesnachrichten zwar sehr

hoch ist, die Behauptung, das Überbringen solcher Nachrichten setze extrem hohe

Kommunikationsfähigkeiten voraus, jedoch unbegründet ist. Weiter ist es

offensichtlich, dass die Anwesenheit einer zweiten Person, welche die emotionale

Reaktion des Adressaten beobachten und nötigenfalls unterstützend eingreifen

kann, die sehr schwierige Aufgabe des Überbringens von Todesnachrichten

zumindest etwas vereinfacht. Schliesslich ist es zweifellos richtig, dass jede

Stelle in einem gewissen Umfang auch Inhalte ohne sensitiven Charakter zu

übermitteln hat. Dies ändert aber nichts daran, dass bei den Stellen, die

überhaupt Inhalte mit sensitivem Charakter übermitteln, danach zu unterscheiden

ist, ob die zu übermittelnden Inhalte teilweise, mehrheitlich oder überwiegend

sensitiven Charakter haben (vgl. ZPD, Systempflege Erläuterungen zur

Stellenzuordnung, S. 10). Angesichts der Vielzahl von Inhalten, welche die

Stelle «Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» übermitteln muss,

ist es offensichtlich, dass die Todesnachrichten bloss einen sehr kleinen Teil

davon ausmachen und ihr sensitiver Charakter deshalb nicht dazu führen kann,

dass den zu übermittelnden Inhalten mehrheitlich ein solcher Charakter zukommt.

In den Jahren 2013 bis 2017 bearbeitete der Fahndungsdienst durchschnittlich

290 Todesfälle pro Jahr. Die Todesnachricht wird in der Regel von einem Inhaber

der Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» oder der Stelle «Gruppenleiter/-in /

Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» zusammen mit einem weiteren Mitarbeiter

überbracht. Im Jahr 2015 waren beim Fahndungsdienst 9 Personen als

«Ressortleiter/in Fahndung», 10 Personen als «Gruppenleiter/-in /

Ressortleiter/-in Fahndung» und 27 Personen als «Fachspezialist/-in Fahndung» tätig

(vgl. act. 6/8 und act. 8/25). Der anlässlich der Hauptverhandlung befragte

Rekurrent im Verfahren betreffend die Stelle «Gruppenleiter/-in /

Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» führte aus, Todesnachrichten zwei- bis viermal

pro Monat zu überbringen (Verhandlungsprotokoll, S. 10). Damit ist die Zahl der

Todesnachrichten, die von den einzelnen Stelleninhabern zu überbringen sind,

überschaubar. Dass die zu übermittelnden Inhalte aus anderen Gründen

mehrheitlich sensitiven Charakter hätten ist nicht ersichtlich und wird von den

Rekurrenten nicht dargelegt. Damit sind die Feststellungen des Regierungsrats

nicht zu beanstanden. Folglich entsprechen die Anforderungen der Stelle «Gruppenleiter/-in

/ Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» bezüglich der Unterkompetenz Kommunikation

denjenigen der Modellumschreibung 5160.15.

5.4 Kooperations-

und Teamfähigkeit

Die

Anforderungen der Stelle «Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» bezüglich

der Unterkompetenz Kooperations- und Teamfähigkeit entsprechen denjenigen der

Modellumschreibung 5160.13. Zur Begründung kann vollumfänglich auf die

überzeugenden Erwägungen des Regierungsrats verwiesen werden (vgl.

Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 6-8).

5.5 Führung

Die

Anforderungen der Stelle «Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv. Fahndung»

bezüglich der Unterkompetenz Führung entsprechen denjenigen der

Modellumschreibung 5160.13. Mangels diesbezüglicher Rügen in der

Rekursbegründung kann zur Begründung vollumfänglich auf die überzeugenden

Erwägungen des Regierungsrats verwiesen werden (vgl. Regierungsratsbeschluss,

E. 2.3 S. 8). Die erstmals anlässlich der Hauptverhandlung im Plädoyer vorgebrachten

Rügen sind verspätet (act. 13 S. 3 Ziff. 5; vgl. E. 1.4 hiervor).

5.6 Führungsunterstützung

Unter Verweis

auf die Begründung der angefochtenen Beschlüsse (Regierungsratsbeschluss, E.

2.3 S. 8 f.) ist davon auszugehen, dass die Stelle «Gruppenleiter/-in /

Ressortleiter/-in Fahndung» keine Führungsunterstützung leistet.

5.7 Wissen

In der Rubrik

Wissen werden das für die Stelle notwendige Niveau in Bezug auf Ausbildung und

Zusatzwissen sowie die Anforderungen an die Wissensaktualisierung umschrieben

(ZPD Systempflege Erläuterungen zur Stellenzuordnung, S. 14). Die Anforderungen

der Modellumschreibungen 5160.15 und 5160.17 an das Unterkriterium Ausbildung

sind identisch (Ausbildung auf Niveau Berufsprüfung [BP]). Hinsichtlich der

Weiterbildung verlangen die Modellumschreibung 5160.15 zusätzliche

Fachausbildung / Kurse (Kaderkurs C) und interne Führungsausbildung Polizei (Kaderkurse

B und C) und die Modellumschreibung 5160.17 zusätzliche Fachausbildung / Kurse

(Kaderkurs D) und interne Führungsausbildung Polizei (Kaderkurs B-D). Gemäss

den in der Rekursbegründung nicht bestrittenen Feststellungen des

Regierungsrats setzt die Stelle «Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv.

Fahndung» als Grundausbildung eine dreijährige Berufslehre auf Niveau EFZ bzw.

eine betriebsinterne dreijährige 4-Modul-Ausbildung voraus. Als erforderliche

Zusatzausbildungen werden in der Stellenbeschreibung genannt eine Berufsprüfung

(BP) Polizist/in 1 nach BBT, eine interne Zusatzausbildung Kaderkurse B und C

(Zertifikatslehrgänge Höhere Fachprüfung [HFP]), Spezialkurse SPI

(Schweizerisches Polizeiinstitut) und PKNW (Polizeikonkordat Nordwestschweiz),

Führungslehrgänge FLG 1 (mit Prüfung) und FLG 2 am Schweizerischen

Polizeiinstitut, Kurse bzw. Seminare wie AWK (Allgemeiner Weiterbildungskurs)

oder SWK (Spezieller Weiterbildungskurs) sowie E-Learning-Module, eine

Schiessausbildung, Selbstverteidigungskurse, OD-Kaderkurse PKNW für Taxichef,

Aus- und Weiterbildungskurse in verschiedenen Fachbereichen für Fahndungs- und

Ermittlungseinheiten (In- und Ausland) sowie erfolgreich absolvierte

Eignungsabklärungen bei der Kriminalpolizei und der Fahndung. Gemäss den

angefochtenen Beschlüssen entsprechen die gemäss der Stellenbeschreibung der

Stelle «Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» erforderlichen

Grund- und Zusatzausbildungen den Anforderungen der Modellumschreibung 5160.15

(Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 9). Dies ergibt sich aus der Bedeutung der

in der Modellumschreibung verwendeten Begriffe und bedarf entgegen der

Auffassung der Rekurrenten (Rekursbegründung, Ziff. 13) keiner weiteren

Begründung. Es ist nicht ersichtlich und wird von den Rekurrenten nicht

begründet, weshalb sich eine oder mehrere der in der Stellenbeschreibung

erwähnten Zusatzausbildungen nicht unter die Begriffe «zusätzliche

Fachausbildung / Kurse» oder «interne Führungsausbildung Polizei» subsumieren

lassen sollten. Dass die Anforderungen der Modellumschreibung 5160.17 nicht

erfüllt sind, ist insbesondere deshalb offensichtlich, weil diese

Modellumschreibung unter anderem einen Kaderkurse B-D voraussetzt und gemäss

der Stellenbeschreibung der Stelle «Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv.

Fahndung» bloss Kaderkurse B und C erforderlich sind. Damit ist die

Feststellung des Regierungsrats, die Anforderungen der Stelle «Gruppenleiter/-in

/ Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» entsprächen bezüglich der Unterkompetenz

Wissen denjenigen der Modellumschreibung 5160.15, nicht zu beanstanden.

5.8 Kenntnisse

und Fertigkeiten

In der Rubrik

Kenntnisse und Fertigkeiten werden das für die Stelle notwendige Niveau in

Bezug auf Praxiskenntnisse, Kenntnisse über Prozesse und Abläufe sowie Fertigkeiten

beschrieben (ZPD Systempflege Erläuterungen zur Stellenzuordnung, S. 15).

Gemäss den überzeugend begründeten Feststellungen in den angefochtenen

Beschlüssen entsprechen die Anforderungen der Stelle «Gruppenleiter/-in /

Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» bezüglich des Unterkriteriums Praxiskenntnisse

denjenigen der Modellumschreibung 5160.13 und bezüglich der Unterkriterien

Kenntnisse der Prozesse und Abläufe sowie Fertigkeiten denjenigen der

Modellumschreibung 5160.15 (Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 9 f.). Die

Rekurrenten behaupten zwar, ihre Stelle erfordere mehr Kompetenzen und

Erfahrungen als Stellen in der Lohnklasse 14 und sie müssten als

Fachspezialisten in den zehn «Ressorts» des Dienstes «Fahndung» einsetzbar sein

und ein überaus breites Fachwissen aktuell halten (Rekursbegründung, Ziff. 7; Verhandlungsprotokoll,

S. 14), setzen sich mit der detaillierten Begründung des angefochtenen

Entscheids aber nicht auseinander. Die pauschalen Behauptungen der Rekurrenten

sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Feststellungen des Regierungsrats

bezüglich der Unterkompetenz Kenntnisse und Fertigkeiten in Frage zu stellen. Es

kann deshalb vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen des Regierungsrats

verwiesen werden (Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 9 f.) zu bestätigen.

5.9 Beanspruchungen

und Arbeitsbedingungen

Gemäss den überzeugend

begründeten Feststellungen des Regierungsrats ist die Stelle «Gruppenleiter/-in

/ Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» mit vereinzelten psychischen Beanspruchungen

mit erhöhter Intensität, vereinzelten physischen Beanspruchungen einer Art mit

gewisser Intensität, einer erhöhten Anzahl von gelegentlich vorkommenden

Umgebungseinflüssen mit gewisser Intensität und manchmal gewissen

Beeinträchtigungen durch die funktionsbedingte Arbeitszeit konfrontiert. Dabei

wurden insbesondere auch der Umgang mit Todesfällen und das Überbringen von

Todesnachrichten berücksichtigt (Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 11). Die

Rekurrenten behaupten, die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verlange bei

Todesfällen mit der Sterbehilfeorganisation [...], dass der anwesende Fahnder

sich das Video zur Prüfung der selbständigen Einnahme des tödlichen Medikaments

ansehe, um bestätigen zu können, dass der Tod legal herbeigeführt worden sei.

Das Sichten der Videoaufnahmen ist aus Sicht der Rekurrenten eine Zumutung und

für sie äusserst belastend (Rekursbegründung, Ziff. 12). Anlässlich der

Befragung in der Verhandlung bestätigten sie die bereits in der

Rekursbegründung geltend gemachte Belastung durch die Sichtung der

Videoaufnahmen (Verhandlungsprotokoll, S. 6 und 11). Dass die Sichtung von

Videos von Suiziden, die von einer Sterbehilfeorganisation begleitet werden, zu

den Aufgaben der Stelle gehört und eine spezifische psychische Belastung

darstellt, wird vom Regierungsrat zugestanden (vgl. Vernehmlassung, Ziff. 61).

Die Frage, wie hoch die Intensität der psychischen Beanspruchung ist, ist nach

objektiven Massstäben und nicht nach dem subjektiven Empfinden der Rekurrenten

zu beantworten.

Bei der

Suizidbeihilfe durch Sterbehilfeorganisationen erfolgt der Suizid durch die

Einnahme des Medikaments Natrium-Pentobarbital (NaP). Diese führt zu einem

schmerzlosen, raschen und sicheren Tod durch Einschlafen ([...]). Anlässlich

der Hauptverhandlung wurde von den Rekurrierenden diese grobe Beschreibung des

Vorganges grundsätzlich bestätigt und das Auftreten von individuelleren

Reaktionen der sterbenden Person verneint (Verhandlungsprotokoll, S. 7). Dennoch

ist nachvollziehbar, dass das Sichten von Videos solcher Suizide belastend ist.

Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine nur bei dieser Stelle auftretende

Belastung. So gehört es zur Aufgabe diverser Stellen bei den Strafbehörden,

Videos zu sichten, in denen Menschen gegen ihren Willen Opfer schwerer Gewalt

oder sogar gegen ihren Willen getötet werden (z.B. Überwachungsvideos von

Angriffen und Videos mit Gewaltdarstellungen). Bei objektiver Betrachtungsweise

können die mit dem Sichten von Videos von Suiziden, die von einer

Sterbehilfeorganisation begleitet werden, höchstens als psychische

Beanspruchung mit erhöhter Intensität qualifiziert werden. Dass die Stelle «Gruppenleiter/-in

/ Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» vereinzelt mit solchen Beanspruchungen

konfrontiert ist, hat der Regierungsrat berücksichtigt. Damit entsprechen die

Anforderungen der Stelle «Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv. Fahndung»

bezüglich der Unterkompetenz Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen den

insoweit übereinstimmenden Anforderungen der Modelumschreibungen 5160.13,

5160.15 und 5160.17.

5.10 Zusammenfassung

Zusammenfassend

ist festzustellen, dass die Stelle «Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv.

Fahndung» alle Anforderungen der Modellumschreibung 5160.13 erfüllt. In Bezug

auf sechs von neun Unterkompetenzen (Selbständigkeit, Flexibilität,

Kommunikationsfähigkeit, Führungsunterstützung, Wissen, Beanspruchungen und

Arbeitsbedingungen) entsprechen die Anforderungen der Stelle denjenigen der

Modellumschreibung 5160.15. Dabei sind die Anforderungen an zwei dieser sechs

Unterkompetenzen (Führungsunterstützung, Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen)

allerdings bei den Modellumschreibungen 5160.13 und 5160.15 gleich. Bezüglich

einer Unterkompetenz (Kenntnisse und Fertigkeiten) werden die Anforderungen der

Modellumschreibung 5160.15 in zwei Unterkriterien (Kenntnisse der Prozesse und

Abläufe, Fertigkeiten) erreicht und in einem Unterkriterium (Praxiskenntnisse)

nicht erreicht. In Bezug auf zwei Unterkompetenzen (Kooperations- und

Teamfähigkeit, Führung) entsprechen die Anforderungen der Stelle denjenigen der

Modellumschreibung 5160.13 und erfüllen die höheren Anforderungen der

Modellumschreibung 5160.15 nicht. Unter diesen Umständen ist es nicht zu

beanstanden, dass der Regierungsrat die Stelle «Gruppenleiter/-in /

Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» in die nicht umschriebene Richtposition

5160.14 eingereiht hat. Dies gälte auch dann, wenn zeitliche Wechsel insgesamt

relativ häufig wären und die Anforderungen bezüglich der Unterkompetenz

Flexibilität deshalb teilweise denjenigen der Modellumschreibung 5160.17

entsprächen.

6. Quervergleiche

6.1 Allgemeines

Die Rekurrenten

beanstanden, dass die Quervergleichsstellen mit Ausnahme der Stelle

«Ressortleiter/-in Sondereinheit Basilisk» keine körperliche Gewalt erdulden

müssen (Rekursbegründung, Ziff. 14). Dies ist zwar richtig. Das erdulden

körperlicher Gewalt ist aber nur einer von mehreren Aspekten der

Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen als einer von fünf Kompetenzen bzw. neun

Unterkompetenzen. Der Umstand, dass dieses Element fehlt, steht der Eignung der

Stellen für den Quervergleich deshalb nicht entgegen. Da das Erdulden

körperlicher Gewalt nur einer von vielen bei der Stelleneinreihung zu

berücksichtigenden Faktoren ist, kann daraus auch nicht abgeleitet werden, die

Stelle «Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» müsse gleich hoch

oder höher eingereiht werden als die Stellen, bei denen diese Beanspruchung

nicht besteht.

6.2 «Gruppenleiter/-in

/ Ressortleiter/-in Stv. Sondereinheit Basilisk»

Die Rekurrenten

machen geltend, die Stelle «Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv

Sondereinheit Basilisk» unterscheide sich dadurch von der Stelle

«Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv. Fahndung», dass das Überbringen von

Todesnachrichten ihres Wissens nicht zu den Aufgaben der Quervergleichsstelle

gehöre (Rekursbegründung, Ziff. 14). Dies mag richtig sein. Da es sich dabei

nur um eine von vielen Aufgaben handelt, ändert es aber offensichtlich nichts

an der Eignung der Stelle zum Quervergleich. Aus der überzeugenden Begründung

der angefochtenen Beschlüsse ergibt sich, dass die Einreihung der Stellen

«Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv. Sondereinheit Basilisk» und

«Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» in die gleiche Lohnklasse

sachlich angemessen ist (Regierungsratsbeschluss, E. 2.4 S. 12). Da sich

die Rekurrenten in ihrer Rekursbegründung mit dieser Begründung nicht

auseinandersetzen, kann darauf ebenfalls ohne Weiteres verwiesen werden.

6.3 «Abteilungsleiter/-in

Wasser»

Die Rekurrenten

machen geltend, der Quervergleich mit der Stelle «Abteilungsleiter/-in Wasser»

sei nicht gerechtfertigt, weil die Funktionen dieser Stelle und der Stelle «Gruppenleiter/-in

/ Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» sehr unterschiedlich seien

(Rekursbegründung, Ziff. 14). Tatsächlich bestehen zwischen den Funktionen der

beiden Stellen erhebliche Unterschiede. Dies steht einem Quervergleich aber

nicht entgegen. Es liegt in der Natur der Sache von abteilungsübergreifenden

Quervergleichen, dass die einzureihende Stelle und die Quervergleichsstelle

unterschiedliche Funktionen ausüben. In den angefochtenen Beschlüssen wurde

überzeugend begründet, weshalb die Einreihung der Stellen «Abteilungsleiter/-in

Wasser» und «Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» in die

gleiche Lohnklasse sachlich gerechtfertigt ist (vgl. Regierungsratsbeschluss,

E. 2.4 S. 12 f.). Da sich die Rekurrenten in ihrer Rekursbegründung auch

mit dieser Begründung nicht auseinandersetzen, kann ohne Weiteres darauf

verwiesen werden.

6.4 «Berufsfeuerwehr Korporal/-in» und

«Abteilungsleiter/-in Asyl und Rückkehrförderung»

Aus den detaillierten

Vergleichen in den angefochtenen Beschlüssen ergibt sich, dass die Einreihung

der Stelle «Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» in eine höhere

bzw. niedrigere Lohnklasse als die Quervergleichsstellen «Berufsfeuerwehr

Korporal/-in» und «Abteilungsleiter/-in Asyl und Rückkehrförderung» sachlich

begründet ist. Mangels diesbezüglicher Rügen in der Rekursbegründung kann zur

Begründung auch insoweit ohne Weiteres auf die Erwägungen des Regierungsrats

verwiesen werden (vgl. Regierungsratsbeschluss, E. 2.4 S. 11 f. und 13).

6.5 Weitere

Quervergleichsstellen

In seiner

Vernehmlassung nennt der Regierungsrat als weitere Quervergleichsstellen die

ebenfalls in der Lohnklasse 14 eingereihten Stellen «Gruppenleiter/-in /

Ressortleiter/-in Stv. Diensthundegruppe / Jagd- und Tierwesen» sowie

«Teamleiter/-in Stellvertreter/-in» bei der Sanität (Vernehmlassung, Ziff. 75).

Wie der Regierungsrat zutreffend geltend macht, sind die Aufgaben der Stelle

«Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv. Diensthundegruppe / Jagd- und

Tierwesen» und die Anforderungen an diese Stelle in vielen Aspekten sehr

ähnlich wie bei der Stelle der Rekurrenten (vgl. Vernehmlassung, Ziff. 76; act.

6/18). Insgesamt sind auch die Anforderungen an die Stelle «Teamleiter/-in Stellvertreter/-in

Sanität» mit denjenigen an die Stelle der Rekurrenten vergleichbar, wie der

Regierungsrat ebenfalls zu Recht geltend macht (vgl. Vernehmlassung, Ziff. 77;

act. 6/17). Diese Quervergleichsstelle zeigt insbesondere, dass auch andere

Stellen, die mindestens gleich hohen wenn nicht sogar höheren spezifischen

psychischen Belastungen ausgesetzt sind, in die Lohnklasse 14 eingereiht worden

sind. Die Stellenbeschreibung der Stelle «Teamleiter/-in Stellvertreter/-in“

nennt als spezifische physische und psychische Belastungen den ständigen Umgang

mit Krankheit, Unfall und Tod, die Bergung von Patienten in Extremsituationen,

die Konfrontation mit verbaler und physischer Gewalt sowie Infektionsgefahr und

das Fahren mit Sondersignal (act. 6/17 Ziff. 12.2 und 11.3). Da der

Quervergleich mit den beiden vorstehend erwähnten Stellen bloss das Ergebnis

der bereits in der Begründung der angefochtenen Beschlüsse vorgenommenen

Quervergleiche bestätigt, braucht auf die einzelnen Aufgaben der und

Anforderungen an die Stellen nicht weiter eingegangen zu werden.

7. Entscheid

und Kosten

Gemäss den

vorstehenden Erwägungen ist die im Rahmen des Projekts Systempflege

vorgenommene Überführung der Stelle «Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv.

Fahndung» in die Lohnklasse 14 der Funktionskette 5160

(Richtposition 5160.14) nicht zu beanstanden. Die Rekurse sind daher

abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Rekurrenten 1, 2, 6

und 7 dessen Kosten mit einer Gebühr von je CHF 700.– (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Die

Rekurrenten 3-5 tragen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens

in solidarischer Verbindung mit einer Gebühr von insgesamt CHF 700.–. Die

Kosten werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von CHF 3ʹ500.–

verrechnet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Rekurse werden abgewiesen.

Die Rekurrenten 1, 2, 6 und 7 tragen die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von je CHF 700.–, einschliesslich

Auslagen. Die Rekurrenten 3-5 tragen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens in solidarischer Verbindung mit einer Gebühr von insgesamt CHF

700.–. Die Kosten werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von CHF 3ʹ500.–

verrechnet.

Mitteilung an:

-

Rekurrenten 1-7

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Zentraler Personaldienst

-

Überführungskommission

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Der mit Verordnung des

Bundesrats vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und

Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem

Coronavirus (COVID-19) (SR 173.110.4) geregelte Fristenstillstand gilt auch für

Beschwerden in öffentliche-rechtlichen Angelegenheiten. Keine Anwendung findet

der Fristenstillstand in Verfahren gemäss Art. 46 Abs. 2 BGG. Für die

Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.