VD.2019.49
Überführung der Stelle "Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv. Fahndung" im Rahmen der Systempflege, Stellenbeschreibung Nr. [...]
21. Januar 2020Deutsch45 min
erwähnten Beschlüsse richten sich die am 9., 9., 8., 11. und 11. Februar 2019 angemeldeten
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.49-53
URTEIL
vom 21. Januar 2020
Mitwirkende
lic. iur. André Equey (Vorsitz),
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin MLaw Marion
Wüthrich
Beteiligte
A____
Rekurrent 1
[...]
B____
Rekurrent 2
[...]
C____
Rekurrent 3
[...]
D____
Rekurrent 4
gesetzlich vertreten durch E____,
[...]
F____
Rekurrent 5
gesetzlich vertreten durch E____,
[...]
G____
Rekurrent 6
[...]
H____
Rekurrent 7
[...]
alle vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt Rekursgegner
Marktplatz 9, 4001 Basel
vertreten durch den Zentralen
Personaldienst,
Spiegelgasse 4, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen die Beschlüsse
des Regierungsrats
vom 29. Januar 2019
betreffend Überführung der Stelle
«Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» im Rahmen der
Systempflege, Stellenbeschreibung Nr. [...]
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Rekurrent
1), B____ (Rekurrent 2), I____ (verstorben am [...] 2019), G____ (Rekurrent 6)
und H____ (Rekurrent 7) sind bzw. waren Inhaber der Stelle «Gruppenleiter/-in /
Ressortleiter/-in Stv. Fahndung». Diese Stelle wurde mit Beschluss des
Regierungsrats per 1. Februar 2015 in die Lohnklasse 14 der Funktionskette 5160
(Richtposition 5160.14) überführt. Auf Antrag der Rekurrenten erliess der
Zentrale Personaldienst am 6. April 2016 namens und im Auftrag des
Regierungsrats entsprechende Verfügungen. Mit Einsprachen vom 6., 4., 4., 4.
und 4. Juni 2016 beantragten die Rekurrenten die Überführung ihrer Stelle auf
die Richtposition 5160.15 in die Lohnklasse 15. Mit Regierungsratsbeschlüssen
vom 29. Januar 2019 wurden die Einsprachen abgewiesen. Da sich diese Beschlüsse
nicht unterscheiden, werden sie im Folgenden als Regierungsratsbeschluss
zitiert.
Gegen die
erwähnten Beschlüsse richten sich die am 9., 9., 8., 11. und 11. Februar 2019 angemeldeten
Rekurse der Rekurrenten. Mit Rekursbegründung vom 5. April 2019 beantragen
sie die Aufhebung der Regierungsratsbeschlüsse vom 29. Januar 2019 und die
Überführung der Stelle «Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» in
die Lohnklasse 15 unter o/e-Kostenfolge. Der Regierungsrat beantragt mit Vernehmlassung
vom 18. Juli 2019 die kostenfällige Abweisung der Rekurse. Mit Eingabe vom
10. September 2019 beantragen die Rekurrenten die Durchführung einer
öffentlichen Parteiverhandlung. Mit Verfügung vom 15. März 2019 vereinigte der
Verfahrensleiter die Verfahren VD.2019.49 bis VD.2019.53. In Nachachtung einer
weiteren Verfügung des Verfahrensleiters gab der Rechtsvertreter der
Rekurrenten mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 bekannt, welche Rekurrenten an
der Hauptverhandlung für die Parteibefragung zur Verfügung stehen. Mit Schreiben
vom 16. und 17. Dezember 2019 gab der Rechtsvertreter zudem seine Vertretung
der drei Kinder von I____ selig (Rekurrenten 3-5) bekannt.
Anlässlich der
Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 21. Januar 2019 wurden die Rekurrierenden
5 und 6 betreffend die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung» (VD.2019.41-44 und
VD.2019.46-48), die Rekurrierenden 1 und 2 betreffend die Stelle
«Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» (VD.2019.49-53), die
Rekurrierenden 1 und 2 betreffend die Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung»
(VD.2019.54-55), sowie die Vertreter des ZPD befragt und konnten sie sich zur
Sache äussern. Anschliessend gelangten der Rechtsvertreter des Rekurrenten im
Verfahren VD.2019.39, der Rechtsvertreter der Rekurrierenden in den vereinigten
Verfahren sowie der Vertreter des ZPD zum Vortrag. Dabei hielten sie an ihren
Anträgen fest. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Einspracheentscheide
des Regierungsrates betreffend die Überführung einer Stelle können gemäss Ziff.
4.4
der Überführungsrichtlinie im Zusammenhang mit dem Projekt Systempflege
(ÜRS) vom Stelleninhaber bzw. der Stelleninhaberin beim Verwaltungsgericht
angefochten werden. Dies entspricht der Regelung von § 10 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Die ÜRS ist zusammen mit
weiteren Dokumenten des ZPD zum Projekt Systempflege, namentlich dem
Einreihungsplan mit den Modellumschreibungen und den Erläuterungen zur
Einreihung von Stellen, für die Mitarbeitenden des Kantons im Intranet (https://intranet.bs.ch/arbeiten-bs/rund-um-ihre-anstellung/lohn-leistungen/system-pflege.html)
und für alle interessierten Personen im Internet (https://www.arbeit-geber.bs.ch/ueber-uns/einspracheverfahren/grundlagen.html, besucht
am 11. März 2020) abrufbar. Gemäss Ziff. 4.4 ÜRS sollen auf einen solchen
Rekurs die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des
Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (OG,
SG 153.100) Anwendung finden. Wie in § 43 OG ausdrücklich
festgehalten wird, gilt für Rekurse ans Verwaltungsgericht jedoch das VRPG.
Entsprechend bestimmt § 7 Abs. 4 des Lohngesetzes (LG, SG 164.100),
dass für den Weiterzug von Entscheiden des Regierungsrates über Einsprachen
gegen Einreihungsverfügungen das VRPG massgebend ist. Funktionell zuständig ist
gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) das Dreiergericht (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018
E. 1.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.1).
1.2
Die
Rekurrenten sind Inhaber der in Frage stehenden Stelle. Im Falle der
Gutheissung der Rekurse wäre die Stelle rückwirkend per 1. Februar 2015 in eine
höhere Lohnklasse zu überführen. Damit sind die Rekurrenten von den
Regierungsratsbeschlüssen berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Abänderung. Sie sind daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf die frist- und formgerecht angemeldeten und
begründeten Rekurse ist einzutreten.
1.3
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht
hat. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 8 Abs. 5 VRPG in Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Grundlage im
Lohngesetz die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung nicht zu überprüfen
(VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom
15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017
E. 1.2). Bei der Überprüfung von Stelleneinreihungen ist zusätzlich zu
berücksichtigen, dass das Einreihungssystem auf einem umfassenden analytischen
Vergleich verschiedener Funktionen innerhalb der Verwaltung beruht. Da mit der
Änderung der Besoldung einer Stelle das Gleichgewicht innerhalb eines ganzen
Besoldungssystems tangiert ist und man stets Gefahr läuft, dadurch neue
Ungleichheiten und Ungerechtigkeiten zu schaffen (BGE 120 Ia 329 E. 3
S. 333; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75
vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017
E. 1.2), fallen Stellenumschreibungen und -einreihungen in einem
erheblichen Umfang in den Ermessensbereich des Regierungsrats und drängt sich
eine besondere Zurückhaltung des Gerichts auf (BGE 123 I 1
E. 6b S. 8, 121 I 102 E. 4a S. 104;
VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom
15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017
E. 1.2). Das Verwaltungsgericht befasst sich daher regelmässig nicht mit
den der Regierung delegierten Regelungskompetenzen im Rahmen des analytischen
Systems gemäss § 5 LG und ihren Gewichtungen, sofern nicht
verfassungsrechtliche Grundsätze zur Beurteilung stehen (VGE VD.2017.49
vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017
E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2). Schliesslich
ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht bloss eine nachträgliche
Kontrolle des ursprünglichen Überführungsbeschlusses vorzunehmen hat.
1.4 Gemäss
§ 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von
Beweisanträgen der Parteien «die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu
erforschen». Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale
Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2016.221 vom 16. November
2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99
vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit
der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE
VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2016.194 vom
27. Dezember 2016 E. 2.4, VD.2016.96 vom 5. November 2016
E. 4.4.6). In späteren Eingaben oder anlässlich einer Parteiverhandlung kann
die rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen
Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst
später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein
Anlass bestanden (VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 307).
Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte
Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6,
VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom
21. Mai 2015 E. 1.3.2).
2. Formelle
Rügen
2.1 Aus
dem Umstand, dass die Empfehlung der Überführungskommission in den angefochtenen
Beschlüssen im Präsens wiedergegeben wird, schliessen die Rekurrenten, nicht
der Regierungsrat, sondern die Überführungskommission habe die Beschlüsse
verfasst (Rekursbegründung, Ziff. 6). Aufgrund der Vernehmlassung des
Regierungsrats ist davon auszugehen, dass die Überführungskommission diesem
höchstens einen Entscheidentwurf vorgelegt hat und anschliessend der
Regierungsrat entschieden hat, ob er der Empfehlung der Überführungskommission
folgt oder nicht (vgl. Vernehmlassung, Ziff. 15). Gemäss Ziff. 5.1 ÜRS hat die
Überführungskommission den Auftrag, den Regierungsrat bei der Behandlung von
Einsprachen gegen die Zuordnung von Stellen auf die neuen Richtpositionen zu
beraten, und gemäss Ziff. 5.9 werden die schriftlichen Stellungnahmen zuhanden
des Regierungsrats vom Sekretariat der Überführungskommission verfasst und von
der Überführungskommission genehmigt. Wie der Regierungsrat zu Recht geltend
macht, steht es der Überführungskommission in diesem Rahmen frei, dem
Regierungsrat einen Einspracheentscheidentwurf vorzulegen (Vernehmlassung,
Ziff. 15). Im Zusammenhang mit der Überführungskommission ist die Rüge von
Verfahrensfehlern damit unbegründet.
2.2 Die
Rekurrenten machen geltend, die Beschlüsse beruhten prozessual betrachtet auf
Behauptungen, weil die Entscheide der Überführungskommission und bereits die
Eingaben des Vergütungsmanagements keine Beweisanträge enthielten bzw. ihnen
keine Beweise zugrunde lägen (Rekursbegründung, Ziff. 7). Diese Rüge geht
bereits deshalb an der Sache vorbei, weil nicht die Überführungskommission,
sondern der Regierungsrat über die Einreihung der Stelle entscheidet. Im
Übrigen bilden die Stellenbeschreibungen Basis der Bewertungsentscheide.
Folglich stützt sich ein Grossteil der Feststellungen des Regierungsrats auf
die betreffenden Stellenbeschreibungen. Dies gilt selbstverständlich ebenfalls
für die Quervergleichsstellen, auch wenn die diesbezüglichen
Stellenbeschreibungen in der Begründung der angefochtenen Beschlüsse nicht
ausdrücklich erwähnt werden.
3. Allgemeines
3.1 Art.
8 Abs. 1 BV verlangt nur – aber immerhin – dass im öffentlichen Dienstrecht
gleichwertige Arbeit gleich entlöhnt wird (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418; VGE
VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1,
VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Der Grundsatz der Rechtsgleichheit und
damit Art. 8 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn im öffentlichen Dienstverhältnis
gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird (BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE
VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1,
VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Den politischen Behörden wird
diesbezüglich ein grosser Spielraum in der Ausgestaltung von Besoldungsordnungen
zugestanden. Ob verschiedene Tätigkeiten als gleichwertig zu betrachten sind,
hängt von Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen können (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15.
September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Innerhalb
der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden
befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandsmerkmale
auszuwählen, die für die Besoldung von Beamten massgebend sein sollen (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418, 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.49
vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1,
VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Verfassungsrechtlich ist nicht
verlangt, dass die Besoldung allein nach der Qualität der geleisteten Arbeit
bzw. den tatsächlich gestellten Anforderungen bestimmt wird. Ungleichbehandlungen
müssen sich aber vernünftig begründen lassen bzw. sachlich haltbar sein. So hat
das Bundesgericht erkannt, dass Art. 8 Abs. 1 BV nicht verletzt ist, wenn
Besoldungsunterschiede auf objektive Motive wie Alter, Dienstalter, Erfahrung,
Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung,
Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortlichkeiten zurückzuführen sind (vgl.
BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1,
VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017
E. 2).
3.2 Gemäss
§ 2 Abs. 2 LG passt der Regierungsrat den Einreihungsplan veränderten
Verhältnissen an, insbesondere bei Änderungen der Berufs- und Funktionsbilder.
Dieser Pflicht ist er mit dem Projekt Systempflege nachgekommen
(Vernehmlassung, Ziff. 8 und 41). Im Rahmen dieses Projekts wurde das System
für die Einreihung von Stellen aktualisiert. Die Übertragung der Stellen auf
eine Richtposition des aktualisierten Systems wird als Überführung bezeichnet
(vgl. ÜRS Ziff. 1.1; ZPD, Projekt Systempflege, Informationsbroschüre für die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Basel 2014, S. 2). Entgegen der Auffassung
der Rekurrenten (Rekursbegründung, Ziff. 4) findet auch dann eine Überführung
statt, wenn die Zuordnung der Stelle auf die neue Richtposition in die
bisherige Lohnklasse führt (vgl. ÜRS Ziff. 2.1).
3.3 Gemäss
§ 3 Abs. 1 LG stehen für die Einreihung der Mitarbeitenden 28 Lohnklassen zur
Verfügung. Die Lohnansätze für jede Lohnklasse sind im Gesetzesbestandteil
bildenden Anhang 1 des LG geregelt (§ 3 Abs. 2 LG). Die Einreihung der Stellen
erfolgt gemäss § 5 LG nach den Grundsätzen der Arbeitsbewertung durch ihre
Zuordnung auf die Richtpositionen unter Berücksichtigung der
Organisationsstruktur sowie aufgrund abteilungsübergreifender Quervergleiche.
Anhand der Haupttätigkeit wird die Stelle einem der sieben Funktionsbereiche
(1. Infrastruktur, Handwerk, Technik; 2. Gesundheit [Pflege, Therapie, Medizin,
Paramedizin]; 3. Betreuung, Beratung, Therapie; 4. Lehr- und wissenschaftliche
Funktionen; 5. Sicherheit, Bevölkerungsschutz; 6. Support-, Querschnitts- und
Verwaltungsfunktionen; 7. Management und Stabsfunktionen) zugeordnet. Diese
sieben Funktionsbereiche zusammen bilden den Einreihungsplan. In jedem
Funktionsbereich sind ähnliche Anforderungsprofile mit unterschiedlichem
Schwierigkeitsgrad in Funktionsketten abgebildet. Jede einzelne Lohnklasse
einer Funktionskette ist eine Richtposition. Je höher das Anforderungsniveau,
umso höher die Lohnklasse. Massgebend für die Zuordnung einer Stelle auf eine
Richtposition und damit für die Lohnklassenfindung sind die Anforderungen der
Stelle bezüglich Selbstkompetenz (Selbständigkeit und Flexibilität),
Sozialkompetenz (Kommunikations- sowie Kooperations- und Teamfähigkeit),
Führungskompetenz (Führung und Führungsunterstützung), Fachkompetenz (Wissen
sowie Kenntnisse und Fertigkeiten) sowie allfällige besondere Beanspruchungen
und Arbeitsbedingungen (VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.2; vgl. ZPD,
Systempflege Erläuterungen zur Stellenzuordnung, 10. August 2015, S. 4).
3.4 Für
jede zweite Richtposition innerhalb der Funktionskette wird mit einer Modellumschreibung
beschrieben, welches Anforderungsniveau vorausgesetzt wird (VGE VD.2018.107 vom
27. März 2019 E. 3.3; vgl. Erläuterungen zum Einreihungsplan und den
Modellumschreibungen, S. 3). Um in eine nicht mit einer Modellumschreibung
umschriebene Richtposition eingereiht zu werden, muss eine Stelle nach der
Praxis des Verwaltungsgerichts mindestens die Anforderungen der Modellumschreibung
der darunterliegenden und zusätzlich einen Teil der Anforderungen der
Modellumschreibung der darüber liegenden Richtposition erfüllen (VGE
VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3,
VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 5.6). Eine Stelle, welche die Anforderungen der
Modellumschreibung einer Richtposition voll erfüllt und zusätzlich in
wesentlichen Teilen das Anforderungsniveau der nächsthöheren Modellumschreibung
erreicht, ist in die nicht umschriebene Richtposition zwischen den beiden
Modellumschreibungen einzureihen (VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3,
VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 5.6).
Für die Einreihung in eine umschriebene Richtposition genügt es grundsätzlich
nicht, dass die Anforderungen der nächsttieferen Modellumschreibung übertroffen
und die Anforderungen der zugehörigen Modellumschreibung teilweise erfüllt
werden. Für die Einreihung in eine umschriebene Richtposition müssten die
Anforderungen der betreffenden Modellumschreibung grundsätzlich vielmehr
vollumfänglich erfüllt sein (VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3; vgl. VGE
VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017
E. 5.5, VD.2012.32/33/34/35 vom 31. Mai 2013 E. 4.1). Eine Ausnahme gilt
für die Zuordnung auf die unterste mit einer Modellumschreibung umschriebene
Richtposition einer Funktionskette (VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E.
3.3; vgl. VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 5.6). Die Einreihung in eine
umschriebene Richtposition ist im Einzelfall jedoch auch dann möglich, wenn –
von einer nicht umschriebenen Richtposition aus betrachtet – die Anforderungen
der nächsttieferen Modellumschreibung überwiegend übertroffen und die
Anforderungen der nächsthöheren Modellumschreibung in wesentlichen Teilen
erfüllt und teilweise sogar übertroffen werden, die einzureihende Stelle also
in einer Gesamtbetrachtung deutlich näher an der nächsthöheren
Modellumschreibung liegt. Bei insgesamt signifikanter Nähe zur nächsthöheren
Modellumschreibung ist damit im Sinne einer Kompensation insbesondere stärker
zu berücksichtigen, wenn die Anforderungen der nächsthöheren Modellumschreibung
übertroffen werden (VGE VD.2018.243 vom 8. November 2019 E. 7).
3.5
3.5.1 Die
Rekurrenten rügen, § 5 LG stelle keine genügend bestimmte gesetzliche Grundlage
für die Einreihung der Stellen dar (Rekursbegründung, Ziff. 9). Diese Rüge ist
unbegründet. Aus dem in Art. 5 Abs. 1 BV verankerten Legalitätsprinzip ergibt
sich unter anderem das Erfordernis des Rechtssatzes. Dieses bedeutet, dass
jedes staatliche Handeln auf einem genügend bestimmten Rechtssatz beruhen muss.
Ein Rechtssatz ist dabei eine generell-abstrakte Rechtsnorm (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, N 334, 338, 340 und 342; Schindler, in: St. Galler Kommentar, 3.
Aufl., Zürich 2014, Art. 5 BV N 32 f.; Wiederkehr,
in: Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band 1,
Bern 2012, N 1274). Einen gewissen Grad an Unbestimmtheit weist naturgemäss
jeder Rechtssatz auf (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 344; vgl. Schindler,
a.a.O., Art. 5 BV N 33). Geringere Anforderungen an den Bestimmtheitsgrad
gelten insbesondere, wenn die Betroffenen das Rechtsverhältnis freiwillig
eingegangen sind, wenn ein Sonderstatusverhältnis vorliegt, wenn die Normen von
einem qualifizierten Organ angewendet werden, wenn die Materie sehr technisch
ist (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 344) und wenn Flexibilitätsbedürfnis besteht (Wiederkehr, a.a.O., N 1344). Alle diese Voraussetzungen sind
im vorliegenden Fall erfüllt. Das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des
Kantons entsteht durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen
Arbeitsvertrags (§ 9 des Personalgesetzes [SG 162.100]) und begründet ein
Sonderstatusverhältnis. Die Einreihung der Stellen erfolgt durch den
Regierungsrat unter Mitwirkung des Zentralen Personaldiensts (vgl. § 6 Abs. 2 Lohngesetz; § 4a und § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Einreihung von Stellen
sowie die Einstufung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons
Basel-Stadt [EVO, SG 164.150]) und damit durch ein qualifiziertes Organ und ist
eine sehr technische Materie. Schliesslich besteht das Bedürfnis, das
Lohnsystem flexibel an Neuerungen und Änderungen wie z.B. neue Berufsbilder
oder neue Ausbildungslehrgänge anpassen zu können. Die Flexibilisierung war
deshalb ein erklärtes Ziel des aktuellen Lohngesetzes. Diesem Ziel dient unter
anderem die Festlegung des Einreihungsplans auf Verordnungsstufe (vgl.
Ratschlag und Entwurf zu einem Gesetz betreffend Einreihung und Entlöhnung der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt [Lohngesetz] und
Bericht zu 9 Anzügen vom 18. Oktober 1994 S. 20 f., 64 und 85).
Dementsprechend erwog das Bundesgericht, die Rechte und Pflichten der
öffentlichen Bediensteten, insbesondere deren Besoldung, sollten sich im
Grundsatz zumindest aus einem Gesetz im materiellen Sinn ergeben. Es sei aber
nicht erforderlich, dass alle Einzelheiten durch Rechtssatz geregelt werden
(BGE 123 I 1 E. 4c S. 6). Unter Berücksichtigung der vorstehend erwähnten
Umstände stellt bereits die Regelung von § 5 Lohngesetz allein eine genügend
bestimmte rechtssatzmässige Regelung dar. Im Übrigen wird der Bestimmtheitsgrad
der Regelung durch den Einreihungsplan und die Umschreibung der Richtpositionen
zusätzlich erhöht.
3.5.2 Gemäss
§ 2 Abs. 1 LG werden in einem auf Verordnungsstufe festgelegten
Einreihungsplan die einzelnen Richtpositionen nach Funktionsbereichen und
Lohnklassen geordnet aufgelistet und gemäss § 2 Abs. 3 LG umschreibt der
Regierungsrat die einzelnen Richtpositionen in einer Verordnung. Es fragt sich,
welche Art von Verordnungen damit gemeint ist. Rechtsprechung und Lehre
unterscheiden Rechtsverordnungen und Verwaltungsverordnungen.
Rechtsverordnungen richten sich an die Behörden und die Allgemeinheit (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 14 N 9 und 12). Sie enthalten
Rechtsnormen, die den Privaten Rechte einräumen oder Pflichten auferlegen oder
die Organisation und das Verfahren der Behörden regeln (vgl. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich 2016, N 1854; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 78).
Sie müssen in der Gesetzessammlung publiziert werden, um für die Privaten
rechtswirksam zu sein (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 79; vgl. Schindler,
a.a.O., Art. 5 BV N 38). Verwaltungsverordnungen richten sich nur an die
Behörden und begründen grundsätzlich keine Rechte oder Pflichten der Privaten
(vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 84; Tschannen/Zimmerli/Müller,
a.a.O., § 14 N 9 f. und § 41 N 15). Vollzugslenkende Verwaltungsverordnungen
werden von der betreffenden Behörde selbst, der vorgesetzten Behörde oder der
Aufsichtsbehörde erlassen und bezwecken die einheitliche und rechtsgleiche
Handhabung offen formulierter Vorschriften und von Ermessen (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 41
N 13; Wiederkehr, a.a.O., N 486).
Der Grunderlass, der die Begründung, den Inhalt und die Beendigung des
öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses für einen ganzen Kanton regelt,
kann zwar keine Verwaltungsverordnung darstellen, weil er nicht zur Hauptsache
den internen Dienstbetrieb betrifft, sondern die Rechtsstellung einer grösseren
Gruppe von Einzelpersonen gegenüber der sie beschäftigenden Körperschaft (BGE
104 Ia 161 E. 2 S. 164; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 85). Dies bedeutet jedoch nicht, dass Gesetzes oder
Rechtsverordnungen, welche die Rechtsstellung der öffentlich-rechtlichen
Angestellten regeln, nicht durch vollzugslenkende Verwaltungsverordnungen
konkretisiert werden könnten. Trotz ihrer Verbindlichkeit für die Behörden
werden Verwaltungsverordnungen in der Regel nicht in der Gesetzessammlung
publiziert (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 84; vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller,
a.a.O., § 14 N 10). Verwaltungsverordnungen kommt nach herrschender Auffassung
keine Rechtssatzqualität im Sinn des Erfordernisses des Rechtssatzes zu (vgl. Epiney, in: Basler Kommentar, 2015, Art.
5 BV N 42; Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 340 f.; Tschannen/Zimmerli/Müller,
a.a.O., § 14 N 11; Wiederkehr,
a.a.O., N 457 und 498). Dies ändert aber nichts daran, dass allfällige
vollzugslenkende Verwaltungsverordnungen bei der Beurteilung, ob die durch die
durch die Verwaltungsverordnung konkretisierten Rechtssätze genügend bestimmt
sind, berücksichtigt werden können. Je nach Sachbereich kann das
Bestimmtheitserfordernis auch durch eine feste Behördenpraxis zu einer
bestimmten Norm erfüllt werden. Eine solche Behördenpraxis kann sich auch auf
eine Verwaltungsverordnung stützen (vgl. Verwaltungsgericht ZH VB.2009.00083 vom
2. September 2009 E. 7.9.6 f.; Wiederkehr,
a.a.O., N 501 und 1358).
3.5.3 Dem
Ratschlag zum LG kann nicht entnommen werden, ob der Einreihungsplan und die
Umschreibung der Richtpositionen gemäss § 2 Abs. 1 und 3 LG in der Form einer
Rechts- oder einer Verwaltungsverordnung zu erlassen sind. Das Personalamt
vertrat in seinem Antrag an den Regierungsrat auf Genehmigung der Verordnung
betreffend den Einreihungsplan und die Modellumschreibungen hingegen die
Auffassung, es handle sich um eine Verwaltungsverordnung, die keine Wirkungen
nach aussen entfalte. Aus diesem Grund könne von einer Publikation abgesehen
werden. Der Einreihungsplan und die Modellumschreibungen würden jedoch beim
Personalamt und den Personalabteilungen der Departemente und Betriebe allen interessierten
zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen (Antrag des Personalamts an den
Regierungsrat vom 7. Juli 1995 S. 2). Der Einreihungsplan und die
Modellumschreibungen gemäss dem Regierungsratsbeschluss Nr. 14/34/56 vom
18. November 2014 sind zwar für die Mitarbeitenden des Kantons im Intranet
(https://intranet.bs.ch/arbeiten-bs/rund-um-ihre-anstellung/lohn-leistungen/system-pflege.html)
und für alle interessierten Personen im Internet (https://www.arbeit-geber.bs.ch/ueber-uns/einspracheverfahren/grundlagen.html, besucht
am 11. März 2020) ohne Weiteres zugänglich, wurden aber in der Gesetzessammlung
ebenfalls nicht publiziert. Auch dies spricht dafür, dass es sich um eine
Verwaltungsverordnung handelt. Im Übrigen begründen der Einreihungsplan und die
Modellumschreibungen, die vom Regierungsrat bei der Einreihung aller Stellen
berücksichtigt werden, zumindest eine feste Behördenpraxis, die bei der
Beurteilung der Bestimmtheit der gesetzlichen Regelung auch dann berücksichtigt
werden kann, wenn der Einreihungsplan und die Modellumschreibungen in der Form
einer Verwaltungsverordnung erlassen worden sind.
3.5.4 Aus
den Modellumschreibungen ergibt sich insbesondere, welche fünf Kompetenzen für
die Lohnklassenfindung massgebend sind und welche Terminologie zur Beschreibung
des Anforderungsniveaus verwendet wird. Unter Mitberücksichtigung dieser
generell-abstrakten Regelungen ist das Erfordernis der genügend bestimmten
rechtssatzmässigen Regelung offensichtlich erfüllt. Im Übrigen finden sich in
den für die Mitarbeitenden des Kantons im Intranet und für alle interessierten
Personen im Internet ohne Weiteres zugänglichen Dokument Systempflege
Erläuterungen zur Stellenzuordnung des ZPD vom 10. August 2015 sehr
detaillierte Angaben zu den Kompetenzen, Unterkompetenzen und Unterkriterien
sowie den zur Beschreibung des Anforderungsniveaus verwendeten Terminologie (https://intranet.bs.ch/arbeiten-bs/rund-um-ihre-anstellung/lohn-leistungen/systempflege.html;
Arbeitgeber Basel-Stadt -
Grundlagen und Informationen, besucht am 11. März 2020). Diese
generell-abstrakten Regelungen stellen zwar keine Rechtssätze im Sinn des
Erfordernisses des Rechtssatzes dar, erleichtern den aktuellen und potentiellen
Mitarbeitenden die Überprüfung der Stelleneinreihung und die Geltendmachung
einer unrichtigen Anwendung der Modellumschreibungen aber zusätzlich.
3.6 Bei
der Prüfung der Einreihung einer Stelle geht es allein um die Bewertung der
Stelle, nicht aber um eine Beurteilung der individuellen Tätigkeit der
Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber. Allfälligen Abweichungen zwischen der
bewerteten Stelle und der Tätigkeit der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber
ist entweder durch individuelle Regelungen (etwa ad personam Einreihungen) oder
durch Anpassung der Stellenbeschreibung Rechnung zu tragen. Bei der Prüfung der
Korrektheit einer Einreihung ist von der Stellenbeschreibung auszugehen, welche
Basis des Bewertungsentscheides bildet. Bei der Interpretation dieser
Stellenbeschreibung können die Ausführungen der Rekurrierenden als
Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber und deren Vorgesetzten berücksichtigt werden
(VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E.
3.2, VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 3.2). Darüber hinaus kann mit einem
Rekurs betreffend die Überführung einer Stelle im Rahmen der Systempflege nicht
gerügt werden, dass die Stellenbeschreibung unrichtig sei (VGE VD.2018.107 vom
27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.48 vom
23. März 2018 E. 3.2). Die Massgeblichkeit der Stellenbeschreibung gilt auch
für Quervergleiche (vgl. VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 1.5).
4. Bedeutung
der Abwesenheitsstellvertretung
4.1 Gemäss
den angefochtenen Beschlüssen nimmt die Stelle «Gruppenleiter/-in /
Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» die Aufgaben Führung einer Gruppe im Tourendienst
oder einer Gruppe Spezialfahndung in administrativer und operativer Funktion
sowie Planen und Leiten polizeilicher/kriminalpolizeilicher Einsätze in den dem
Fahndungsdienst zugewiesenen Fachgebieten nur bei Abwesenheit der Stelle «Ressortleiter/-in
Fahndung» wahr (act. 6/2 Ziff. 5.1; Regierungsratsbeschluss, E. 2.2 S. 2).
Diese von den Rekurrenten in der Rekursbegründung nicht bestrittenen
Feststellungen sind gestützt auf die Stellenbeschreibung und den Bericht des
Vergütungsmanagements insoweit zu präzisieren, dass die Aufgabe Führung einer
Gruppe im Tourendienst oder einer Gruppe Spezialfahndung in administrativer und
operativer Funktion nicht nur bei Abwesenheit der Stelle «Ressortleiter/-in
Fahndung», sondern auch an deren Stelle wahrgenommen wird (vgl. act. 6/2 Ziff.
5.1; act. 6/6 Ziff. 2.2; Verhandlungsprotokoll, S. 11 und 13). Dies ändert aber
nichts an der Richtigkeit des angefochtenen Entscheids, weil bei der
Beurteilung der Unterkompetenz Führung ausdrücklich auch die Führung einer
Gruppe im Tourendienst oder einer Gruppe Spezialfahndung an Stelle der
Ressortleitung berücksichtigt worden ist (angefochtene Beschlüsse, E. 2.3 S. 8;
vgl. dazu auch act. 6/6 Ziff. 2.2.5). Ergänzend ist festzuhalten, dass die
Stelle «Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» die Aufgaben
Leiten von Einsätzen als örtlicher Einsatzleiter bei Grossveranstaltungen,
Vornehmen polizeilicher Lagebeurteilungen und Anordnen geeigneter
Führungsmassnahmen sowie Orientierung des Dienstoffiziers nur bei Abwesenheit
der Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» wahrnimmt (act. 6/2 Ziff. 5.3, 6 und
8.2). Gemäss dem Regierungsrat wird bei der Stellvertretung zwischen der
Abwesenheitsstellvertretung und der umfassenden Stellvertretung unterschieden.
Bei dieser übernimmt eine Stelle Aufgaben einer höher eingereihten Stelle regelmässig
bzw. dauernd. Bei jener übernimmt eine Stelle bei Abwesenheit des Inhabers
einer höher eingereihten Stelle Aufgaben dieser Stelle (vgl.
Regierungsratsbeschluss, E. 2.2 S. 2). Diese Unterscheidung entspricht der
Praxis des Verwaltungsgerichts (vgl. VGE VD.2016.138 vom 27. Februar 2017
E. 4.8) und ergibt sich aus der Verordnung betreffend Entschädigung der
Stellvertretung bei Abwesenheit von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des
Kantons Basel-Stadt (Stellvertretungsverordnung, SG 164.440). Gemäss dieser
Verordnung haben Mitarbeitende, die andere Mitarbeitende in höher eingereihten
Funktionen vertreten, für zusammenhängende Stellvertretungen von mehr als vier
Wochen und insgesamt acht Wochen im Kalenderjahr übersteigende kürzere
Stellvertretungen Anspruch auf eine Stellvertretungszulage (§ 1 f.
Stellvertretungsverordnung). Diese Entschädigung bemisst sich nach dem
Mehrbetrag, der sich aus einer Beförderung in die höher eingereihte Funktion
aufgrund der massgebenden Richtlinien ergeben würde (§ 3 Stellvertretungsverordnung).
Damit scheidet eine Berücksichtigung der Abwesenheitsvertretung bei der
Stellenbewertung aus, wie der Regierungsrat in den angefochtenen Beschlüssen
grundsätzlich zutreffend festgestellt hat (VGE VD.2016.138 vom 27. Februar
2017 E. 4.8; Regierungsratsbeschluss, E. 2.2 S. 2). Soweit die
Stelle «Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» die erwähnten
Aufgaben nur bei Abwesenheit der Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» ausübt,
handelt es sich um eine Abwesenheitsvertretung und sind die betreffenden
Aufgaben folglich bei der Bewertung der Stelle grundsätzlich nicht zu
berücksichtigen. Die Behauptungen der Rekurrenten, sie nähmen die
Stellvertretung während eines hohen Prozentsatzes ihres Arbeitspensums wahr
(vgl. Rekursbegründung, Ziff. 8) bzw. die Stelle «Gruppenleiter/-in /
Ressortleiter/-in Fahndung» nehme aufgrund der normalen Abwesenheiten der Inhaber
der Stelle «Ressortleiter/in Fahndung» durchschnittlich fast zwei Monate im
Jahr auch deren Funktionen wahr (Rekursbegründung Ziff. 10), ändern selbst bei
Wahrunterstellung nichts daran, dass es sich um eine blosse
Abwesenheitsvertretung handelt. Da der zeitliche Umfang der Stellvertretung
kein massgebendes Kriterium für die Abgrenzung zwischen
Abwesenheitsstellvertretung und umfassender Stellvertretung ist, brauchte der
Regierungsrat auf diese Behauptungen nicht einzugehen. Die diesbezügliche Rüge
der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Rekursbegründung,
Ziff. 10) ist unbegründet.
4.2 Gemäss
der Vernehmlassung des Regierungsrats kann eine Abwesenheitsstellvertretung bei
der Stellenbewertung allenfalls als Fachführung anerkannt werden, wenn für die
Stelle gemäss Stellenbeschreibung ein Schichtbetrieb vorgesehen ist und die in
Abwesenheit der oder des Vorgesetzten wahrzunehmenden Aufgaben in der
Stellenbeschreibung explizit genannt und klar definiert sind und aufgrund der
Dringlichkeit der Angelegenheit sofort erledigt werden müssen und nicht
zurückgestellt werden können, bis die oder der Vorgesetzte wieder anwesend ist.
Da diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt seien, seien die
folgenden Aufgaben als Fachführung anerkannt und bei der Bewertung der Stelle
berücksichtigt worden: Führung einer Gruppe im Tourendienst oder einer Gruppe
Spezialfahndung in administrativer und operativer Funktion, Planen und Leiten
polizeilicher/kriminalpolizeilicher Einsätze in den dem Fahndungsdienst
zugewiesenen Fachgebieten, Leiten von Einsätzen als örtlicher Einsatzleiter bei
Grossveranstaltungen, Vornehmen polizeilicher Lagebeurteilungen und Anordnen
geeigneter Führungsmassnahmen sowie Orientierung des Dienstoffiziers
(Vernehmlassung, Ziff. 37). Da ein Teil dieser Aufgaben und deren Anerkennung
als Fachführung in der Begründung der angefochtenen Beschlüsse bei der Prüfung
der Unterkompetenz Führung ausdrücklich erwähnt werden (angefochtene Beschlüsse,
E. 2.3 S. 8), besteht kein Zweifel daran, dass die Aufgaben entsprechend den
Angaben in der Vernehmlassung des Regierungsrats tatsächlich in die Stellenbewertung
eingeflossen sind.
4.3 Gemäss
den angefochtenen Beschlüssen gehören die folgenden Aufgaben der Stelle «Ressortleiter/-in
Fahndung» nicht zu den Aufgaben der Stelle «Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in
Stv. Fahndung»: Verhandlungen mit anderen Behörden oder privaten Organisationen
über Zuführungen oder Rückführungen, Führen von Ermittlungsaufgaben in zum Teil
heiklen Bereichen im Auftrag (Rechts- und Amtshilfe) zur Aufrechterhaltung der
Rechtsordnung (verdeckte Fahndung nach Polizeigesetz), Ausführung diverser
vertraulicher Aufträge wie Leumundserhebung (intern und extern), Administration
HOOGAN-Datenbank, Zustellung Strafbefehle respektive Umwandlungsbeschlüsse,
Erstellen von Ripol-Ausschreibungen, Hotelkontrollen etc. sowie Beantwortung
von Konsul-Geschäften bei Fragestellungen in fahndungsspezifischen
Angelegenheiten und selbständige Weiterleitung an die zuständige Stelle
(Regierungsratsbeschluss, E. 2.2 S. 2 f.). Die Rekurrenten machen geltend,
diese Tätigkeiten gehörten auch zu den Aufgaben der Stelle «Gruppenleiter/-in /
Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» (Rekursbegründung, Ziff. 8) und weisen in der
Verhandlung ergänzend auf diverse Abschnitte der Stellenbeschreibung hin (Verhandlungsprotokoll,
S. 12 f.). In den Stellenbeschreibungen finden sich die erwähnten Aufgaben nur
bei der Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» (act. 6/7 Ziff. 5.2 f.) nicht
aber bei der Stelle «Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» (act.
6/2). Unter Ziff. 5.1 werden zwar in beiden Stellenbeschreibungen als Aufgaben
«Einsatz der Mitarbeiter in der heiklen Thematik der verdeckten Fahndung und
Leiten des Einsatzes in Kenntnis der gesetzlichen Vorgaben» erwähnt (act. 6/2
Ziff. 5.1; act. 6/7 Ziff. 5.1). In der Stellenbeschreibung der Stelle
«Ressortleiter/-in Fahndung» wird aber als zusätzliche Aufgabe «Führen von
Ermittlungsaufgaben in zum Teil heiklen Bereichen im Auftrag (Rechts- und
Amtshilfe) zur Aufrechterhaltung der Rechtsordnung (verdeckte Fahndung nach
Polizeigesetz)» genannt (act. 6/7 Ziff. 5.2). Dabei muss es sich zumindest
teilweise um eine andere oder zusätzliche Aufgabe handeln als bei den in beiden
Stellenbeschreibungen erwähnten, weil nicht davon auszugehen ist, dass die
gleichen Aufgaben in einer Stellenbeschreibung mehrmals genannt werden. Für die
Einreihung sind die Stellenbeschreibungen massgebend (vgl. E. 3.6 hiervor). Damit
ist die Rüge der Rekurrenten unbegründet und festzustellen, dass verschiedene
Tätigkeiten nur zu den Aufgaben der Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» und
nicht zu denjenigen der Stelle der Rekurrenten gehören. Ergänzend ist auf die
folgenden Unterschiede hinzuweisen: Die Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung»
führt die direkt unterstellten Mitarbeitenden personell und fachlich und ist
für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden verantwortlich (act. 6/7
Ziff. 5.1; Verhandlungsprotokoll, S. 15 f.). Die Stelle «Gruppenleiter/-in
/ Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» hingegen arbeitet bei der personellen und
fachlichen Führung der indirekt unterstellten Mitarbeitenden mit und
unterstützt die Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» bei der Aus- und
Weiterbildung (act. 6/2 Ziff. 5.1). Damit liegt die Gesamtverantwortung
bei der Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» und arbeitet die Stelle «Gruppenleiter/-in
/ Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» lediglich der ihr vorgesetzten Stelle in
einer von dieser zu bestimmenden Art und Weise zu (Vernehmlassung, Ziff. 31).
Im Übrigen sind die Anforderungen an die Zusatzausbildung und die Dauer der
funktionsnotwendigen praktischen Erfahrung bei der Stelle «Ressortleiter/-in
Fahndung» (Berufsprüfung Polizist/-in 1 und 2 sowie 15 Jahre; act. 6/7
Ziff. 10.2) höher als bei der Stelle «Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv.
Fahndung» (Berufsprüfung Polizist/in 1 sowie 10 Jahre; act. 6/2 Ziff. 10.2) und
hat nur jene Stelle finanzielle Kompetenzen (act. 6/2 Ziff. 7.2; act. 6/7 Ziff.
7.2).
4.4 In
den angefochtenen Beschlüssen wird zwar erwogen, aufgrund der genannten
Unterschiede in den Aufgaben der Stellen «Ressortleiter-/in Fahndung» und
«Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» sei die um eine
Lohnklasse höhere Einreihung der vorgesetzten Stelle gerechtfertigt
(Regierungsratsbeschluss, E. 2.2 S. 3). Dabei sind mit den
Unterschieden in den Aufgaben der Stellen aber offensichtlich nicht nur die
vorstehend erwähnten Aufgaben gemeint. Die Erwägung bezieht sich auch und sogar
in erster Linie darauf, dass die Stelle «Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/in
Stv. Fahndung» die Aufgaben Führung einer Gruppe im Tourendienst oder einer
Gruppe Spezialfahndung in administrativer und operativer Funktion sowie Planen
und Leiten polizeilicher/kriminalpolizeilicher Einsätze in den dem
Fahndungsdienst zugewiesenen Fachgebieten nur bei Abwesenheit der Stelle
«Ressortleiter/in Fahndung» wahrnimmt und eine solche Abwesenheitsvertretung
bei der Stellenbewertung nicht berücksichtigt wird.
4.5 Angesichts
der vorstehend erwähnten erheblichen Unterschiede ist es sachlich
gerechtfertigt, notwendig und angemessen, dass die Stelle der Rekurrierenden um
eine Lohnklasse tiefer eingereiht ist als die ihr vorgesetzte Stelle, wie der
Regierungsrat zu Recht geltend macht (Vernehmlassung, Ziff. 29 f.).
5. Einreihung
der Stelle anhand der Stellenbeschreibung und der Modellumschreibungen
5.1 Selbständigkeit
Die
Anforderungen der Stelle «Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv. Fahndung»
bezüglich der Unterkompetenz Kooperations- und Teamfähigkeit entsprechen
denjenigen der Modellumschreibung 5160.15. Zur Begründung kann vollumfänglich
auf die überzeugenden Erwägungen des Regierungsrats verwiesen werden (vgl.
Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 3-5).
5.2 Flexibilität
Die
Anforderungen an die Unterkompetenz Flexibilität werden über die
Aufgabenvielfalt, den Bekanntheitsgrad der Aufgaben und die Häufigkeit der zeitlichen
Wechsel beschrieben (ZPD Systempflege Erläuterungen zur Stellenzuordnung, S.
8). Betreffend die Unterkriterien Aufgabenvielfalt und Bekanntheitsgrad wurde
in den angefochtenen Beschlüssen mit überzeugender Begründung festgestellt,
dass die Stelle Aufgaben mit mehrheitlich unterschiedlichen Inhalten und
relativ hohem Bekanntheitsgrad bearbeite (Regierungsratsbeschluss, E. 2.3
S. 5). Diese Feststellungen werden von den Rekurrenten in der
Rekursbegründung nicht beanstandet. Die Anforderungen an das Unterkriterium
Häufigkeit der Wechsel werden mit kaum, normalen, relativ häufigen, häufigen,
sehr häufigen und dauernden zeitlichen Wechseln umschrieben (ZPD Systempflege
Erläuterungen zur Stellenzuordnung, S. 8). Der Regierungsrat geht im
vorliegenden Fall von normalen zeitlichen Wechseln aus (Regierungsratsbeschluss,
E. 2.3 S. 5). Die Rekurrenten scheinen sehr häufige zeitliche Wechsel behaupten
zu wollen (vgl. Rekursbegründung, Ziff. 11). In den angefochtenen
Beschlüssen erwog der Regierungsrat, während des Pikettdiensts bzw. während
Einsätzen könne es gelegentlich zu hektischen Situationen kommen
(Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 5). Diese Einschätzung wird der Natur des
Pikettdiensts nicht gerecht. Es ist offensichtlich, dass hektische Situationen
während Pikettdiensten im Bereich der Fahndung nicht bloss gelegentlich
auftreten. Zudem steht die Feststellung des Regierungsrats im Widerspruch zu
seiner eigenen Feststellung in der Begründung der Beschlüsse betreffend die
Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung». Dort hat er erwogen, während des
Pikettdiensts, insbesondere im Rahmen der Einsätze, könne es «häufiger zu
hektischen Situationen kommen». Somit ist während des Pikettdiensts von relativ
häufigen zeitlichen Wechseln auszugehen. Der Regierungsrat hat aber zu Recht
festgestellt, dass das Leisten von Pikettdienst nur einen Teil der
polizeilichen Kernaufgaben darstellt und bei diversen anderen Aufgaben wie
beispielsweise Planungs- und Koordinationsaufgaben sowie Aufgaben im Rahmen der
Leitung bzw. Führung oder der Administration kaum zeitliche Wechseln auftreten
und allfällige Unterbrüche selbstbestimmt sind und damit insgesamt von normalen
zeitlichen Wechseln auszugehen ist (Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 5). Die
Rekurrenten wiederholen in der Rekursbegründung zwar ihre Behauptung, in allen
Tätigkeitsfeldern des Fahndungsdiensts kämen sehr häufige Wechsel vor
(Rekursbegründung, Ziff. 11). Sie bleiben dafür aber eine nachvollziehbare
Begründung schuldig und gehen insbesondere nicht auf die Aufgaben ein, die
gemäss den überzeugenden Feststellungen des Regierungsrats kaum zeitlichen
Wechseln unterliegen. Als einziges konkretes Beispiel behaupten die
Rekurrenten, die Stelle «Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv. Fahndung»
sei im Rahmen der Stellvertretung der Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» als
Pikett-Chef des Fahndungsdiensts Ansprechpartner sowohl für Einheiten des
eigenen Bereichs für alle Belange der Fahndungsarbeit als auch für
ausserdepartementale und ausserkantonale Stellen und betroffene Private, wobei
die Kadenz der Anfragen völlig unplanbar sei (Rekursbegründung, Ziff. 11).
Diese Behauptungen betreffen bloss den Bereich des Pikettdiensts. Zudem sind
die im Rahmen der Abwesenheitsstellvertretung übernommenen Aufgaben der Stelle
«Ressortleiter/-in Fahndung» bei der Einreihung der Stelle «Gruppenleiter/-in /
Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» nicht zu berücksichtigen (vgl. oben E. 4).
Zusammenfassend ist die Feststellung des Regierungsrats, bezüglich der
Unterkompetenz Flexibilität entsprächen die Anforderungen der Stelle «Gruppenleiter/-in
/ Ressortleiter/-in Fahndung» denjenigen der Modellumschreibung 5160.15 nicht
zu beanstanden.
5.3 Kommunikationsfähigkeit
5.3.1 Die
Anforderungen bezüglich der Kommunikationsfähigkeit werden über den
Schwierigkeitsgrad der zu übermittelnden Botschaft, den Schwierigkeitsgrad (die
Brisanz) der Übermittlung und die Heterogenität der Zielgruppe beschrieben.
Beim Schwierigkeitsgrad (der Brisanz) der Übermittlung sind die äusseren
Umstände bzw. das Umfeld zu berücksichtigen wie beispielsweise die emotionale
Situation des Empfängerkreises (ZPD, Systempflege Erläuterungen zur
Stellenzuordnung, S. 9). Gemäss den angefochtenen Beschlüssen gehören zu den im
Rahmen der Kommunikation relevanten Aufgaben der Stelle «Gruppenleiter/-in /
Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» unter anderem das Erstellen und Durchführen
von Mitarbeitergesprächen, das Erstellen von Formularen, das Führen von
Verhandlungen betreffend Zu- oder Rückführungen, die Erledigung aller unter dem
Titel «Administration» aufgeführten Aufgaben sowie die mündliche und
schriftliche Berichterstattung im Rahmen der allgemeinen Polizeiaufgaben (Regierungsratsbeschluss,
E. 2.3 S. 6). Das gemäss der Stellenbeschreibung ebenfalls zu den Aufgaben der
Stelle «Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» gehörende
Überbringen der Todesnachricht an Angehörige (act. 6/2 Ziff. 5.2) wurde vom
Regierungsrat in seiner Aufzählung wohl versehentlich nicht erwähnt, bei der
Beurteilung der Anforderungen an die Kommunikationsfähigkeit aber
berücksichtigt (vgl. Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 6). Hingegen gehören
Verhandlungen über Zuführungen oder Rückführungen gemäss den
Stellenbeschreibungen nur zu den Aufgaben der Stelle «Ressortleiter/in
Fahndung», nicht aber zu denjenigen der Stelle der Rekurrenten (act. 6/7 Ziff.
5.2; act. 6/2 Ziff. 5.2).
5.3.2 Hinsichtlich
der Unterkriterien Schwierigkeit der Botschaft und Heterogenität des
Empfängerkreises ist gemäss den angefochtenen Beschlüssen von der Übermittlung
von anspruchsvollen Inhalten an einen Empfängerkreis mit mittlerer
Heterogenität auszugehen (Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 6). Diese Feststellung
wird von den Rekurrenten in der Rekursbegründung nicht beanstandet. Bezüglich
des Unterkriteriums Schwierigkeitsgrad der Übermittlung erwog der
Regierungsrat, betreffend das Überbringen von Todesnachrichten sei
festzuhalten, dass dafür jeweils zwei Angehörige des Fahndungsdiensts
vorgesehen seien. Dabei sei eine Person für die Kommunikation zuständig,
während die zweite Person eine Begleitfunktion ausübe. Unbestrittenermassen
handle es sich beim Überbringen von Todesnachrichten um eine sehr anspruchsvolle,
sensitive bzw. emotionale Aufgabe. Da die Stelle jedoch auch nüchterne,
sachliche Botschaften zu übermitteln habe, sei den zu übermittelnden Inhalten
insgesamt ein teilweise sensitiver Charakter zu attestieren
(Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 6). Die Rekurrenten wenden gegen diese
Feststellungen ein, dass das Überbringen von Todesnachrichten extrem hohe
Kommunikationsfähigkeiten voraussetze und durch die Anwesenheit einer zweiten
Person nicht vereinfacht werde und dass jede Stelle, beispielsweise auch die
Regierungsrätinnen und Regierungsräte und die Präsidien des
Appellationsgerichts mitunter Inhalte ohne sensitiven Charakter übermittle
(Rekursbegründung, Ziff. 12). Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten,
dass der Schwierigkeitsgrad der Übermittlung von Todesnachrichten zwar sehr
hoch ist, die Behauptung, das Überbringen solcher Nachrichten setze extrem hohe
Kommunikationsfähigkeiten voraus, jedoch unbegründet ist. Weiter ist es
offensichtlich, dass die Anwesenheit einer zweiten Person, welche die emotionale
Reaktion des Adressaten beobachten und nötigenfalls unterstützend eingreifen
kann, die sehr schwierige Aufgabe des Überbringens von Todesnachrichten
zumindest etwas vereinfacht. Schliesslich ist es zweifellos richtig, dass jede
Stelle in einem gewissen Umfang auch Inhalte ohne sensitiven Charakter zu
übermitteln hat. Dies ändert aber nichts daran, dass bei den Stellen, die
überhaupt Inhalte mit sensitivem Charakter übermitteln, danach zu unterscheiden
ist, ob die zu übermittelnden Inhalte teilweise, mehrheitlich oder überwiegend
sensitiven Charakter haben (vgl. ZPD, Systempflege Erläuterungen zur
Stellenzuordnung, S. 10). Angesichts der Vielzahl von Inhalten, welche die
Stelle «Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» übermitteln muss,
ist es offensichtlich, dass die Todesnachrichten bloss einen sehr kleinen Teil
davon ausmachen und ihr sensitiver Charakter deshalb nicht dazu führen kann,
dass den zu übermittelnden Inhalten mehrheitlich ein solcher Charakter zukommt.
In den Jahren 2013 bis 2017 bearbeitete der Fahndungsdienst durchschnittlich
290 Todesfälle pro Jahr. Die Todesnachricht wird in der Regel von einem Inhaber
der Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» oder der Stelle «Gruppenleiter/-in /
Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» zusammen mit einem weiteren Mitarbeiter
überbracht. Im Jahr 2015 waren beim Fahndungsdienst 9 Personen als
«Ressortleiter/in Fahndung», 10 Personen als «Gruppenleiter/-in /
Ressortleiter/-in Fahndung» und 27 Personen als «Fachspezialist/-in Fahndung» tätig
(vgl. act. 6/8 und act. 8/25). Der anlässlich der Hauptverhandlung befragte
Rekurrent im Verfahren betreffend die Stelle «Gruppenleiter/-in /
Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» führte aus, Todesnachrichten zwei- bis viermal
pro Monat zu überbringen (Verhandlungsprotokoll, S. 10). Damit ist die Zahl der
Todesnachrichten, die von den einzelnen Stelleninhabern zu überbringen sind,
überschaubar. Dass die zu übermittelnden Inhalte aus anderen Gründen
mehrheitlich sensitiven Charakter hätten ist nicht ersichtlich und wird von den
Rekurrenten nicht dargelegt. Damit sind die Feststellungen des Regierungsrats
nicht zu beanstanden. Folglich entsprechen die Anforderungen der Stelle «Gruppenleiter/-in
/ Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» bezüglich der Unterkompetenz Kommunikation
denjenigen der Modellumschreibung 5160.15.
5.4 Kooperations-
und Teamfähigkeit
Die
Anforderungen der Stelle «Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» bezüglich
der Unterkompetenz Kooperations- und Teamfähigkeit entsprechen denjenigen der
Modellumschreibung 5160.13. Zur Begründung kann vollumfänglich auf die
überzeugenden Erwägungen des Regierungsrats verwiesen werden (vgl.
Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 6-8).
5.5 Führung
Die
Anforderungen der Stelle «Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv. Fahndung»
bezüglich der Unterkompetenz Führung entsprechen denjenigen der
Modellumschreibung 5160.13. Mangels diesbezüglicher Rügen in der
Rekursbegründung kann zur Begründung vollumfänglich auf die überzeugenden
Erwägungen des Regierungsrats verwiesen werden (vgl. Regierungsratsbeschluss,
E. 2.3 S. 8). Die erstmals anlässlich der Hauptverhandlung im Plädoyer vorgebrachten
Rügen sind verspätet (act. 13 S. 3 Ziff. 5; vgl. E. 1.4 hiervor).
5.6 Führungsunterstützung
Unter Verweis
auf die Begründung der angefochtenen Beschlüsse (Regierungsratsbeschluss, E.
2.3 S. 8 f.) ist davon auszugehen, dass die Stelle «Gruppenleiter/-in /
Ressortleiter/-in Fahndung» keine Führungsunterstützung leistet.
5.7 Wissen
In der Rubrik
Wissen werden das für die Stelle notwendige Niveau in Bezug auf Ausbildung und
Zusatzwissen sowie die Anforderungen an die Wissensaktualisierung umschrieben
(ZPD Systempflege Erläuterungen zur Stellenzuordnung, S. 14). Die Anforderungen
der Modellumschreibungen 5160.15 und 5160.17 an das Unterkriterium Ausbildung
sind identisch (Ausbildung auf Niveau Berufsprüfung [BP]). Hinsichtlich der
Weiterbildung verlangen die Modellumschreibung 5160.15 zusätzliche
Fachausbildung / Kurse (Kaderkurs C) und interne Führungsausbildung Polizei (Kaderkurse
B und C) und die Modellumschreibung 5160.17 zusätzliche Fachausbildung / Kurse
(Kaderkurs D) und interne Führungsausbildung Polizei (Kaderkurs B-D). Gemäss
den in der Rekursbegründung nicht bestrittenen Feststellungen des
Regierungsrats setzt die Stelle «Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv.
Fahndung» als Grundausbildung eine dreijährige Berufslehre auf Niveau EFZ bzw.
eine betriebsinterne dreijährige 4-Modul-Ausbildung voraus. Als erforderliche
Zusatzausbildungen werden in der Stellenbeschreibung genannt eine Berufsprüfung
(BP) Polizist/in 1 nach BBT, eine interne Zusatzausbildung Kaderkurse B und C
(Zertifikatslehrgänge Höhere Fachprüfung [HFP]), Spezialkurse SPI
(Schweizerisches Polizeiinstitut) und PKNW (Polizeikonkordat Nordwestschweiz),
Führungslehrgänge FLG 1 (mit Prüfung) und FLG 2 am Schweizerischen
Polizeiinstitut, Kurse bzw. Seminare wie AWK (Allgemeiner Weiterbildungskurs)
oder SWK (Spezieller Weiterbildungskurs) sowie E-Learning-Module, eine
Schiessausbildung, Selbstverteidigungskurse, OD-Kaderkurse PKNW für Taxichef,
Aus- und Weiterbildungskurse in verschiedenen Fachbereichen für Fahndungs- und
Ermittlungseinheiten (In- und Ausland) sowie erfolgreich absolvierte
Eignungsabklärungen bei der Kriminalpolizei und der Fahndung. Gemäss den
angefochtenen Beschlüssen entsprechen die gemäss der Stellenbeschreibung der
Stelle «Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» erforderlichen
Grund- und Zusatzausbildungen den Anforderungen der Modellumschreibung 5160.15
(Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 9). Dies ergibt sich aus der Bedeutung der
in der Modellumschreibung verwendeten Begriffe und bedarf entgegen der
Auffassung der Rekurrenten (Rekursbegründung, Ziff. 13) keiner weiteren
Begründung. Es ist nicht ersichtlich und wird von den Rekurrenten nicht
begründet, weshalb sich eine oder mehrere der in der Stellenbeschreibung
erwähnten Zusatzausbildungen nicht unter die Begriffe «zusätzliche
Fachausbildung / Kurse» oder «interne Führungsausbildung Polizei» subsumieren
lassen sollten. Dass die Anforderungen der Modellumschreibung 5160.17 nicht
erfüllt sind, ist insbesondere deshalb offensichtlich, weil diese
Modellumschreibung unter anderem einen Kaderkurse B-D voraussetzt und gemäss
der Stellenbeschreibung der Stelle «Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv.
Fahndung» bloss Kaderkurse B und C erforderlich sind. Damit ist die
Feststellung des Regierungsrats, die Anforderungen der Stelle «Gruppenleiter/-in
/ Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» entsprächen bezüglich der Unterkompetenz
Wissen denjenigen der Modellumschreibung 5160.15, nicht zu beanstanden.
5.8 Kenntnisse
und Fertigkeiten
In der Rubrik
Kenntnisse und Fertigkeiten werden das für die Stelle notwendige Niveau in
Bezug auf Praxiskenntnisse, Kenntnisse über Prozesse und Abläufe sowie Fertigkeiten
beschrieben (ZPD Systempflege Erläuterungen zur Stellenzuordnung, S. 15).
Gemäss den überzeugend begründeten Feststellungen in den angefochtenen
Beschlüssen entsprechen die Anforderungen der Stelle «Gruppenleiter/-in /
Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» bezüglich des Unterkriteriums Praxiskenntnisse
denjenigen der Modellumschreibung 5160.13 und bezüglich der Unterkriterien
Kenntnisse der Prozesse und Abläufe sowie Fertigkeiten denjenigen der
Modellumschreibung 5160.15 (Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 9 f.). Die
Rekurrenten behaupten zwar, ihre Stelle erfordere mehr Kompetenzen und
Erfahrungen als Stellen in der Lohnklasse 14 und sie müssten als
Fachspezialisten in den zehn «Ressorts» des Dienstes «Fahndung» einsetzbar sein
und ein überaus breites Fachwissen aktuell halten (Rekursbegründung, Ziff. 7; Verhandlungsprotokoll,
S. 14), setzen sich mit der detaillierten Begründung des angefochtenen
Entscheids aber nicht auseinander. Die pauschalen Behauptungen der Rekurrenten
sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Feststellungen des Regierungsrats
bezüglich der Unterkompetenz Kenntnisse und Fertigkeiten in Frage zu stellen. Es
kann deshalb vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen des Regierungsrats
verwiesen werden (Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 9 f.) zu bestätigen.
5.9 Beanspruchungen
und Arbeitsbedingungen
Gemäss den überzeugend
begründeten Feststellungen des Regierungsrats ist die Stelle «Gruppenleiter/-in
/ Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» mit vereinzelten psychischen Beanspruchungen
mit erhöhter Intensität, vereinzelten physischen Beanspruchungen einer Art mit
gewisser Intensität, einer erhöhten Anzahl von gelegentlich vorkommenden
Umgebungseinflüssen mit gewisser Intensität und manchmal gewissen
Beeinträchtigungen durch die funktionsbedingte Arbeitszeit konfrontiert. Dabei
wurden insbesondere auch der Umgang mit Todesfällen und das Überbringen von
Todesnachrichten berücksichtigt (Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 11). Die
Rekurrenten behaupten, die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verlange bei
Todesfällen mit der Sterbehilfeorganisation [...], dass der anwesende Fahnder
sich das Video zur Prüfung der selbständigen Einnahme des tödlichen Medikaments
ansehe, um bestätigen zu können, dass der Tod legal herbeigeführt worden sei.
Das Sichten der Videoaufnahmen ist aus Sicht der Rekurrenten eine Zumutung und
für sie äusserst belastend (Rekursbegründung, Ziff. 12). Anlässlich der
Befragung in der Verhandlung bestätigten sie die bereits in der
Rekursbegründung geltend gemachte Belastung durch die Sichtung der
Videoaufnahmen (Verhandlungsprotokoll, S. 6 und 11). Dass die Sichtung von
Videos von Suiziden, die von einer Sterbehilfeorganisation begleitet werden, zu
den Aufgaben der Stelle gehört und eine spezifische psychische Belastung
darstellt, wird vom Regierungsrat zugestanden (vgl. Vernehmlassung, Ziff. 61).
Die Frage, wie hoch die Intensität der psychischen Beanspruchung ist, ist nach
objektiven Massstäben und nicht nach dem subjektiven Empfinden der Rekurrenten
zu beantworten.
Bei der
Suizidbeihilfe durch Sterbehilfeorganisationen erfolgt der Suizid durch die
Einnahme des Medikaments Natrium-Pentobarbital (NaP). Diese führt zu einem
schmerzlosen, raschen und sicheren Tod durch Einschlafen ([...]). Anlässlich
der Hauptverhandlung wurde von den Rekurrierenden diese grobe Beschreibung des
Vorganges grundsätzlich bestätigt und das Auftreten von individuelleren
Reaktionen der sterbenden Person verneint (Verhandlungsprotokoll, S. 7). Dennoch
ist nachvollziehbar, dass das Sichten von Videos solcher Suizide belastend ist.
Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine nur bei dieser Stelle auftretende
Belastung. So gehört es zur Aufgabe diverser Stellen bei den Strafbehörden,
Videos zu sichten, in denen Menschen gegen ihren Willen Opfer schwerer Gewalt
oder sogar gegen ihren Willen getötet werden (z.B. Überwachungsvideos von
Angriffen und Videos mit Gewaltdarstellungen). Bei objektiver Betrachtungsweise
können die mit dem Sichten von Videos von Suiziden, die von einer
Sterbehilfeorganisation begleitet werden, höchstens als psychische
Beanspruchung mit erhöhter Intensität qualifiziert werden. Dass die Stelle «Gruppenleiter/-in
/ Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» vereinzelt mit solchen Beanspruchungen
konfrontiert ist, hat der Regierungsrat berücksichtigt. Damit entsprechen die
Anforderungen der Stelle «Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv. Fahndung»
bezüglich der Unterkompetenz Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen den
insoweit übereinstimmenden Anforderungen der Modelumschreibungen 5160.13,
5160.15 und 5160.17.
5.10 Zusammenfassung
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass die Stelle «Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv.
Fahndung» alle Anforderungen der Modellumschreibung 5160.13 erfüllt. In Bezug
auf sechs von neun Unterkompetenzen (Selbständigkeit, Flexibilität,
Kommunikationsfähigkeit, Führungsunterstützung, Wissen, Beanspruchungen und
Arbeitsbedingungen) entsprechen die Anforderungen der Stelle denjenigen der
Modellumschreibung 5160.15. Dabei sind die Anforderungen an zwei dieser sechs
Unterkompetenzen (Führungsunterstützung, Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen)
allerdings bei den Modellumschreibungen 5160.13 und 5160.15 gleich. Bezüglich
einer Unterkompetenz (Kenntnisse und Fertigkeiten) werden die Anforderungen der
Modellumschreibung 5160.15 in zwei Unterkriterien (Kenntnisse der Prozesse und
Abläufe, Fertigkeiten) erreicht und in einem Unterkriterium (Praxiskenntnisse)
nicht erreicht. In Bezug auf zwei Unterkompetenzen (Kooperations- und
Teamfähigkeit, Führung) entsprechen die Anforderungen der Stelle denjenigen der
Modellumschreibung 5160.13 und erfüllen die höheren Anforderungen der
Modellumschreibung 5160.15 nicht. Unter diesen Umständen ist es nicht zu
beanstanden, dass der Regierungsrat die Stelle «Gruppenleiter/-in /
Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» in die nicht umschriebene Richtposition
5160.14 eingereiht hat. Dies gälte auch dann, wenn zeitliche Wechsel insgesamt
relativ häufig wären und die Anforderungen bezüglich der Unterkompetenz
Flexibilität deshalb teilweise denjenigen der Modellumschreibung 5160.17
entsprächen.
6. Quervergleiche
6.1 Allgemeines
Die Rekurrenten
beanstanden, dass die Quervergleichsstellen mit Ausnahme der Stelle
«Ressortleiter/-in Sondereinheit Basilisk» keine körperliche Gewalt erdulden
müssen (Rekursbegründung, Ziff. 14). Dies ist zwar richtig. Das erdulden
körperlicher Gewalt ist aber nur einer von mehreren Aspekten der
Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen als einer von fünf Kompetenzen bzw. neun
Unterkompetenzen. Der Umstand, dass dieses Element fehlt, steht der Eignung der
Stellen für den Quervergleich deshalb nicht entgegen. Da das Erdulden
körperlicher Gewalt nur einer von vielen bei der Stelleneinreihung zu
berücksichtigenden Faktoren ist, kann daraus auch nicht abgeleitet werden, die
Stelle «Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» müsse gleich hoch
oder höher eingereiht werden als die Stellen, bei denen diese Beanspruchung
nicht besteht.
6.2 «Gruppenleiter/-in
/ Ressortleiter/-in Stv. Sondereinheit Basilisk»
Die Rekurrenten
machen geltend, die Stelle «Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv
Sondereinheit Basilisk» unterscheide sich dadurch von der Stelle
«Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv. Fahndung», dass das Überbringen von
Todesnachrichten ihres Wissens nicht zu den Aufgaben der Quervergleichsstelle
gehöre (Rekursbegründung, Ziff. 14). Dies mag richtig sein. Da es sich dabei
nur um eine von vielen Aufgaben handelt, ändert es aber offensichtlich nichts
an der Eignung der Stelle zum Quervergleich. Aus der überzeugenden Begründung
der angefochtenen Beschlüsse ergibt sich, dass die Einreihung der Stellen
«Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv. Sondereinheit Basilisk» und
«Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» in die gleiche Lohnklasse
sachlich angemessen ist (Regierungsratsbeschluss, E. 2.4 S. 12). Da sich
die Rekurrenten in ihrer Rekursbegründung mit dieser Begründung nicht
auseinandersetzen, kann darauf ebenfalls ohne Weiteres verwiesen werden.
6.3 «Abteilungsleiter/-in
Wasser»
Die Rekurrenten
machen geltend, der Quervergleich mit der Stelle «Abteilungsleiter/-in Wasser»
sei nicht gerechtfertigt, weil die Funktionen dieser Stelle und der Stelle «Gruppenleiter/-in
/ Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» sehr unterschiedlich seien
(Rekursbegründung, Ziff. 14). Tatsächlich bestehen zwischen den Funktionen der
beiden Stellen erhebliche Unterschiede. Dies steht einem Quervergleich aber
nicht entgegen. Es liegt in der Natur der Sache von abteilungsübergreifenden
Quervergleichen, dass die einzureihende Stelle und die Quervergleichsstelle
unterschiedliche Funktionen ausüben. In den angefochtenen Beschlüssen wurde
überzeugend begründet, weshalb die Einreihung der Stellen «Abteilungsleiter/-in
Wasser» und «Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» in die
gleiche Lohnklasse sachlich gerechtfertigt ist (vgl. Regierungsratsbeschluss,
E. 2.4 S. 12 f.). Da sich die Rekurrenten in ihrer Rekursbegründung auch
mit dieser Begründung nicht auseinandersetzen, kann ohne Weiteres darauf
verwiesen werden.
6.4 «Berufsfeuerwehr Korporal/-in» und
«Abteilungsleiter/-in Asyl und Rückkehrförderung»
Aus den detaillierten
Vergleichen in den angefochtenen Beschlüssen ergibt sich, dass die Einreihung
der Stelle «Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» in eine höhere
bzw. niedrigere Lohnklasse als die Quervergleichsstellen «Berufsfeuerwehr
Korporal/-in» und «Abteilungsleiter/-in Asyl und Rückkehrförderung» sachlich
begründet ist. Mangels diesbezüglicher Rügen in der Rekursbegründung kann zur
Begründung auch insoweit ohne Weiteres auf die Erwägungen des Regierungsrats
verwiesen werden (vgl. Regierungsratsbeschluss, E. 2.4 S. 11 f. und 13).
6.5 Weitere
Quervergleichsstellen
In seiner
Vernehmlassung nennt der Regierungsrat als weitere Quervergleichsstellen die
ebenfalls in der Lohnklasse 14 eingereihten Stellen «Gruppenleiter/-in /
Ressortleiter/-in Stv. Diensthundegruppe / Jagd- und Tierwesen» sowie
«Teamleiter/-in Stellvertreter/-in» bei der Sanität (Vernehmlassung, Ziff. 75).
Wie der Regierungsrat zutreffend geltend macht, sind die Aufgaben der Stelle
«Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv. Diensthundegruppe / Jagd- und
Tierwesen» und die Anforderungen an diese Stelle in vielen Aspekten sehr
ähnlich wie bei der Stelle der Rekurrenten (vgl. Vernehmlassung, Ziff. 76; act.
6/18). Insgesamt sind auch die Anforderungen an die Stelle «Teamleiter/-in Stellvertreter/-in
Sanität» mit denjenigen an die Stelle der Rekurrenten vergleichbar, wie der
Regierungsrat ebenfalls zu Recht geltend macht (vgl. Vernehmlassung, Ziff. 77;
act. 6/17). Diese Quervergleichsstelle zeigt insbesondere, dass auch andere
Stellen, die mindestens gleich hohen wenn nicht sogar höheren spezifischen
psychischen Belastungen ausgesetzt sind, in die Lohnklasse 14 eingereiht worden
sind. Die Stellenbeschreibung der Stelle «Teamleiter/-in Stellvertreter/-in“
nennt als spezifische physische und psychische Belastungen den ständigen Umgang
mit Krankheit, Unfall und Tod, die Bergung von Patienten in Extremsituationen,
die Konfrontation mit verbaler und physischer Gewalt sowie Infektionsgefahr und
das Fahren mit Sondersignal (act. 6/17 Ziff. 12.2 und 11.3). Da der
Quervergleich mit den beiden vorstehend erwähnten Stellen bloss das Ergebnis
der bereits in der Begründung der angefochtenen Beschlüsse vorgenommenen
Quervergleiche bestätigt, braucht auf die einzelnen Aufgaben der und
Anforderungen an die Stellen nicht weiter eingegangen zu werden.
7. Entscheid
und Kosten
Gemäss den
vorstehenden Erwägungen ist die im Rahmen des Projekts Systempflege
vorgenommene Überführung der Stelle «Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv.
Fahndung» in die Lohnklasse 14 der Funktionskette 5160
(Richtposition 5160.14) nicht zu beanstanden. Die Rekurse sind daher
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Rekurrenten 1, 2, 6
und 7 dessen Kosten mit einer Gebühr von je CHF 700.– (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Die
Rekurrenten 3-5 tragen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens
in solidarischer Verbindung mit einer Gebühr von insgesamt CHF 700.–. Die
Kosten werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von CHF 3ʹ500.–
verrechnet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Rekurse werden abgewiesen.
Die Rekurrenten 1, 2, 6 und 7 tragen die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von je CHF 700.–, einschliesslich
Auslagen. Die Rekurrenten 3-5 tragen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens in solidarischer Verbindung mit einer Gebühr von insgesamt CHF
700.–. Die Kosten werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von CHF 3ʹ500.–
verrechnet.
Mitteilung an:
-
Rekurrenten 1-7
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Zentraler Personaldienst
-
Überführungskommission
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Der mit Verordnung des
Bundesrats vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und
Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem
Coronavirus (COVID-19) (SR 173.110.4) geregelte Fristenstillstand gilt auch für
Beschwerden in öffentliche-rechtlichen Angelegenheiten. Keine Anwendung findet
der Fristenstillstand in Verfahren gemäss Art. 46 Abs. 2 BGG. Für die
Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.