VD.2019.5
Ausgrabung und Verlegung eines Leichnams
29. April 2020Deutsch16 min
Am 16. Juli 2018 setzte die Kantonspolizei das Zivilstandsamt über den Tod von D____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.5
URTEIL
vom 29. April 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger , lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch seine Mutter B____
und diese vertreten durch C____, Advokat,
[...]
gegen
Stadtgärtnerei Basel-Stadt
Dufourstrasse 40/50, 4052 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Bau- und Verkehrsdepartements
vom 10. Dezember 2018
betreffend Ausgrabung und
Verlegung eines Leichnams
Sachverhalt
Sachverhalt
Gemäss Rapport
der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 16. Juli 2018 wurde D____, geb. [...], [...]
Staatsangehöriger, ohne Wohnsitz in der Schweiz, am Sonntag, 15. Juli 2018, tot
auf der Wiesendammpromenade in Basel aufgefunden. Nachdem eine Ärztin des
Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel den Tod bescheinigt hatte,
liess die Kantonspolizei den Verstorbenen auf den Friedhof Hörnli überführen.
Am 16. Juli 2018 setzte die Kantonspolizei das Zivilstandsamt über den Tod von D____
in Kenntnis, woraufhin dieses gleichentags den Todesfall beurkundete und dem [...]
Konsulat in Zürich meldete. Nachdem das Bestattungsbüro der Friedhöfe Basel
keine Angehörigen ausfindig machen konnte, wurde der Verstorbene am 27. Juli
2018 nach islamischem Ritus auf dem muslimischen Grabfeld auf dem Friedhof Hörnli
beigesetzt. Am 16. August 2018 ersuchte der Sohn des Verstorbenen, A____, die
Stadtgärtnerei darum, die Leiche seines Vaters auszugraben und in seine Heimat [...]
zum Familiengrab in [...] zu verlegen. Mit Verfügung vom 6. September 2018
beantwortete die Stadtgärtnerei das Gesuch abschlägig. Den hiergegen erhobenen
Rekurs wies das Bau- und Verkehrsdepartement mit Entscheid vom 10. Dezember
2018 ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der von A____ (nachfolgend Rekurrent), vertreten durch
seine Mutter B____, diese wiederum vertreten durch C____, Advokat, mit Eingabe
vom 21. Dezember 2018 erhobene Rekurs an den Regierungsrat, mit welchem der
Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen
Entscheids sowie die Anweisung der Stadtgärtnerei beantragt, den Leichnam von D____
auszugraben und [...] zum Familiengrab in [...] zu verlegen. Weiter beantragt
der Rekurrent die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung
sowie die Gewährung «vollumfänglicher Akteneinsicht». Diesen Rekurs überwies
das instruierende Präsidialdepartement mit Schreiben vom 4. Januar 2019 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid.
Mit Eingabe vom
10. Januar 2019 beantragte der Rekurrent die Sistierung des Verfahrens für die
Dauer von sechs Monaten. Zur Begründung machte er geltend, aufgrund einer
Persönlichkeitsverletzung beim Zivilgericht Basel-Stadt eine Klage auf
Exhumierung und Verlegung des Leichnams in seine Heimat erheben zu wollen. Nach
der mit Eingabe vom 28. Januar 2019 erfolgten Stellungnahme der Vorinstanz
sistierte der Instruktionsrichter das Verfahren bis zum 12. August 2019. Nach
Ablauf dieser Frist wurde dem Rekurrenten mit Verfügung vom 12. August 2019
eine nicht mehr erstreckbare Frist zur Rekursbegründung gesetzt. Daraufhin
beantragte der Rekurrent mit Eingabe vom 11. September 2019 eine erneute
Sistierung des Verfahrens um vorläufig weitere sechs Monate, da er weiterhin
vorhabe, die angekündigte Klage beim Zivilgericht einzureichen. Nachdem sich
die Vorinstanz zu diesem Gesuch mit Eingabe vom 25. September 2019 erneut hat
vernehmen lassen, wurde die Sistierung des Verfahrens mit Verfügung vom 27.
September 2019 bis zum 1. November 2019 verlängert, der Rekurrent aber gleichzeitig
aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert dieser Frist nachzuweisen, dass die
von ihm in Aussicht gestellte Zivilklage eingereicht worden ist.
Mit Eingabe vom
1. November 2019 beantragte der Rekurrent dem Gericht, «das Verfahren
fortzuführen und den Rekurs baldmöglichst gutzuheissen». Er wies darauf hin,
dass eine Zivilklage noch nicht habe erhoben werden können und begründete
seinen Standpunkt kurz. Auf telefonische Rückfrage des Instruktionsrichters
hin, erklärte der Vertreter des Rekurrenten, keine weitere Rekursbegründung
einreichen zu wollen. Mit Rekursantwort vom 6. Dezember 2019 beantragt das Bau-
und Verkehrsdepartement, auf den Rekurs sei kostenfällig nicht einzutreten,
eventualiter sei er abzuweisen. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom
23. Januar 2020 replicando Stellung bezogen.
Das vorliegende
Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 4.
Januar 2019 sowie § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100)
und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Funktionell zuständig ist
das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist als
Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist deshalb
gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerechten
Rekurs ist somit einzutreten.
1.2
Die
Dispositiv
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das
Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.3 Sowohl
gemäss § 46 Abs. 2 OG, der für das verwaltungsinterne Rekursverfahren an den
Regierungsrat zur Anwendung kommt, als auch gemäss § 16 Abs. 2 VRPG, der das
Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht regelt, hat die Rekursbegründung die
Anträge der rekurrierenden Partei und deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel zu enthalten. Aus den Anträgen muss hervorgehen, in welchen
Punkten der angefochtene Entscheid aufgehoben oder abgeändert werden soll. In
der Begründung hat die rekurrierende Partei ihren Standpunkt substantiiert
vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen (VGE VD.2018.112, VD.2018.113 und VD.2018.114 vom 16. Mai
2019 E. 1.3.2, VD.2018.40 vom 20. November 2018 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des
Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Das
Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit
gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden
Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten
Beanstandungen. In diesem Sinn gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren
das Rügeprinzip (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2017.48 vom 23.
März 2018 E. 4.9.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305).
2.
2.1 Die
Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid nach Darstellung der verfassungsrechtlichen
bzw. gesetzlichen Grundlagen erwogen, der Verstorbene habe sich im Zeitpunkt
seines Todes vom 15. Juli 2018 als Tourist in der Schweiz aufgehalten. Auch
wenn er bis am 1. Mai 2013 mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz
weilte, habe er im Todeszeitpunkt keinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt. Gemäss
der den Behörden vorliegenden Adresshistorie sei nicht bekannt gewesen, wo er
im Todeszeitpunkt seinen Wohnsitz gehabt oder wo sich sein gewöhnlicher
Aufenthaltsort befunden habe. Auch die vorgeschriebene Meldung an die
konsularische Vertretung seines Heimatstaates habe keine Ergebnisse gezeitigt. Aus
dem Personenstandsregister sei bloss hervorgegangen, dass der Verstorbene am
25. Oktober 2005 in Bern B____ geheiratet hatte. Nähere Angaben zur damaligen
Ehefrau, insbesondere Informationen zu ihrem Wohnsitz, seien jedoch nicht
ersichtlich gewesen, sodass es den Behörden – entgegen der Darstellung des
Rekurrenten – nicht möglich gewesen sei, mit B____ Kontakt aufzunehmen.
2.2 Das
Bestattungsbüro habe deshalb vom 19. bis zum 23. Juli 2018 auf der eigenen Webseite
sowie in drei lokalen Printmedien publiziert, dass der Verstorbene bestattet
werden solle, und habe allfällige Angehörige oder Bekannte aufgefordert, sich
zu melden. Daraufhin habe E____, [...], am 25. Juli 2018 beim Bestattungsbüro
vorgesprochen und sei über den Fall orientiert worden. E____ habe in der Folge
versucht, über seine Kontakte Angehörige oder Bekannte zu finden. Dieser habe
dem Bestattungsbüro indes noch am selben Tag mitgeteilt, er könne niemanden
ausfindig machen. Er werde aber für die rituelle Waschung des Verstorbenen
durch einen islamischen Verein in [...] sorgen, woraufhin das Bestattungsbüro
die Beisetzung des Verstorbenen nach muslimischem Ritus für den 27. Juli 2018
angeordnet habe.
2.3 Da
der Anspruch der verstorbenen Person, (überhaupt) bestattet zu werden, sowie
gesundheitspolizeiliche Aspekte zu berücksichtigen seien, könne die
Stadtgärtnerei – so die Vorinstanz – nur einen begrenzten Aufwand betreiben, um
Angehörige zu finden, die allenfalls Bestattungsanordnungen geben wollten. Die
Stadtgärtnerei habe – zumal sie unter einem gewissen Zeitdruck gestanden sei – die
ihr zur Verfügung stehenden Mittel angemessen genutzt, um Angehörige zu finden.
Ihr Entscheid, den Verstorbenen nach zwölf Tagen erfolgloser Suche nach
muslimischem Ritus zu beerdigen, entspreche den gesetzlichen Vorgaben und sei verhältnismässig.
Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Stadtgärtnerei ihre Pflichten verletzt
haben sollte. Es liege auch keine Anweisung einer Gerichts- oder Polizeibehörde
vor, sodass kein Rechtfertigungsgrund bestehe, den Verstorbenen zu exhumieren.
Insofern sei der Antrag, den Leichnam von D____ auszugraben, abzuweisen.
2.4 Im
Übrigen hat das Bau- und Verkehrsdepartment erwogen, der Kanton Basel-Stadt sei
nicht verpflichtet, eine auf seinem Kantonsgebiet verstorbene Person an einen
anderen Ort zu transportieren. Der Maximalanspruch einer tot im Kantonsgebiet
aufgefundenen Person bestehe in einer vom Kanton finanzierten Bestattung auf dem
Kantonsgebiet. Der Antrag, die Stadtgärtnerei habe den Leichnam des
Verstorbenen [...] zu verlegen, sei deshalb ebenfalls abzuweisen.
3.
3.1
3.1.1 Stirbt
eine Person auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt, obliegt es den hiesigen Behörden,
für die Bestattung der verstorbenen Person zu sorgen und dabei den aus dem
Grundrecht auf Achtung der Menschenwürde (§ 7 der Kantonsverfassung [KV, SG
111.100] bzw. Art. 7 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) abgeleiteten Anspruch
auf ein schickliches Begräbnis zu wahren. Der verfassungsrechtliche
Persönlichkeitsschutz umfasst das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen
bezüglich seines Körpers über den Tod hinaus, was nach herrschender Lehre dazu
führt, dass jede Person grundsätzlich selbst über die Art und Weise ihrer Bestattung
bestimmen darf. Beim Umgang mit einem Körper nach dem Tod sind daneben auch die
Grundrechtsinteressen naher Angehöriger zu berücksichtigen. Ist ein Wille des
Verstorbenen eruierbar, geht dieser demjenigen der Angehörigen vor (vgl. zum
Ganzen Rhinow/Schefer/Uebersax,
Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Auflage, Basel 2016, N 1325 f.; Belser/Molinari, in: Basler Kommentar,
2015, Art. 7 BV N 39; Grünewald,
Verwirklichung von Grundrechten in der föderalen Schweiz, in: ZBl 2019, S. 59
ff.).
3.1.2 Entsprechend
diesen Grundsätzen bestimmt das Gesetz betreffend Bestattungen
(Bestattungsgesetz [SG 390.100]), dass das zuständige Amt, das heisst die
Stadtgärtnerei (§ 3 Abs. 1 der Verordnung über das Bestattungs- und
Friedhofwesen [Friedhofordnung, SG 390.110]), die für die Bestattung nötigen
Anordnungen primär nach dem erklärten Willen der verstorbenen Person trifft (§ 20 Abs. 2 Bestattungsgesetz). Liegt keine diesbezügliche Erklärung der
verstorbenen Person vor, erfolgt die Bestattung nach den Anträgen der Personen,
die um die Vornahme der Bestattung nachsuchen (§ 20 Abs. 3 Bestattungsgesetz).
Sucht niemand um eine Bestattung nach, trifft die Stadtgärtnerei innert
nützlicher Frist die erforderlichen Anordnungen (§ 20 Abs. 4 Bestattungsgesetz). Dazu hält § 23 Abs. 2 der Friedhofordnung fest, dass die
Bestattung in der Regel innert 72 Stunden nach dem Todesfall stattfinden
sollte. Ist eine Bestattung erfolgt, beträgt die minimale Ruhezeit 20 Jahre (§ 6 Abs. 2 Bestattungsgesetz). Eine Abkürzung der Ruhezeit sieht das
Bestattungsgesetz nur für absolute Krisenzeiten vor, in denen der zur Verfügung
stehende Grund und Boden für die vorzunehmenden Bestattungen nicht mehr
ausreicht (§ 10 Abs. 1 Bestattungsgesetz). Vor Ablauf der Ruhezeit ist eine
Ausgrabung und Verlegung der Leiche gemäss § 46 Abs. 1 Friedhofordnung
unzulässig, es sei denn, sie werde von einer Gerichts- oder Polizeibehörde
verlangt.
3.2 Der
Rekurrent hat seine Anträge mit der Rekursanmeldung vom 21. Dezember 2018
und seinen Eingaben vom 10. Januar, 11. September und 1. November
2019 kaum begründet. Mit Eingaben vom 10. Januar 2019 bzw. 1. November 2019 hat
der Rekurrent bloss darauf hinweisen lassen, dass das [...] Generalkonsulat in
Zürich lediglich über das Ableben seines Vaters orientiert worden sei.
Weitergehende Angaben oder Anfragen seien nicht erfolgt, weshalb das Konsulat
auch nicht aktiv geworden sei. Die Behauptung der Stadtgärtnerei und der
Vorinstanz, wonach ein angemessener Aufwand betrieben worden sei, um Angehörige
zu finden, stimme folglich nicht. Aufgrund des Rügeprinzips ist nachfolgend
bloss auf diese Beanstandung näher einzugehen.
3.3
3.3.1 Gemäss
Art. 37 lit. a des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (SR
0.191.02) ist der Staat, in dem eine angehörige Person eines anderen Staates
verstirbt, verpflichtet, bei dessen Tod unverzüglich den konsularischen Posten
zu benachrichtigen, in dessen Amtsbezirk der Todesfall eingetreten ist. Dieser
Pflicht sind die hiesigen Behörden durch die Orientierung des [...]
Generalkonsulats mit der Zustellung des Todesscheins vom 16. Juli 2018
unbestrittenermassen nachgekommen. Es kann offenbleiben, ob die Behörde das
Konsulat darüber hinaus nicht ausdrücklich darüber hätte informieren müssen,
dass sie entsprechend dem Vermerk «Wohnort unbekannt» über keine Angaben zu
Angehörigen des Verstorbenen verfügen, welche sie gemäss § 20 Abs. 3 des
Bestattungsgesetzes konsultieren sollten. Eine solche Anfrage wäre ohne grossen
Aufwand möglich gewesen, zumal den hiesigen Behörden Angaben aus dem Personenstandsregister
zu dessen Angehörigen vorlagen. Immerhin wurden aber auch mit der getätigten
Anfrage die konsularischen Pflichten gemäss Art. 5 dieses Übereinkommens
aktualisiert. Danach besteht die konsularische Aufgabe unter anderem darin, die
Interessen seiner Angehörigen im Empfangsstaat zu schützen (lit. a) und
ihnen Hilfe und Beistand zu leisten (lit. e). Da der Wohn- bzw. der übliche
Aufenthaltsort des Verstorbenen unbekannt war, enthielt die Todesmeldung keine
Angaben zum Wohnort, sondern den Hinweis «Wohnort unbekannt». Daraus hätten die
[...] Behörden ableiten können, dass den Basler Behörden wichtige Informationen
über D____ fehlten. Ob die kantonalen Behörden zu einer ergänzenden Erkundigung
beim Konsulat nach allfälligen Angehörigen aufgrund des kantonalen Rechts
verpflichtet gewesen wären, kann deshalb offengelassen werden, weil auch eine pflichtwidrig
unterlassene Anfrage die vom Rekurrenten geltend gemachten Ansprüche nicht zu
begründen vermöchte (vgl. E. 3.5.2).
3.3.2 Das
Bestattungsbüro hat darüber hinaus unbestrittenermassen sowohl mit Aufrufen auf
seiner eigenen Webseite wie auch in drei lokalen Printmedien Angehörigen und
Bekannten des Verstorbenen mitgeteilt, sich mit Blick auf dessen anstehende
Bestattung zu melden. Dieser Aufforderung ist E____ gefolgt, ohne in der Folge
seinerseits einen Kontakt zu Angehörigen oder Bekannten des Verstorbenen
herstellen zu können.
3.4. Der
Rekurrent bringt in seinem Schreiben vom 1. November 2019 vor, der Rekurs müsse
auch dann gutgeheissen werden, wenn den Bestattungsbehörden kein Fehler
vorgeworfen werden könne, da er ein Kind sei, dessen Wohl zu schützen sei. Es
ist unbestritten, dass der plötzliche Tod seines Vaters für den minderjährigen
Rekurrenten mit Sicherheit ein schlimmes und einschneidendes Erlebnis
darstellt, wie dies von der Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung auch explizit
anerkannt worden ist. Mit den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz muss
aber auch festgestellt werden, dass der Rekurrent nicht darlegt und es nicht
ersichtlich erscheint, inwiefern der Schutz seines Kindeswohls mit der
Exhumierung des Verstorbenen zusammenhängt. Schliesslich hat der Rekurrent
seine Behauptung, er befinde sich aufgrund der Beerdigung seines Vaters in der
Schweiz in psychiatrischer Behandlung, mit nichts belegt.
3.5
3.5.1
Im Übrigen beruft sich A____ mit seinem Rekurs zu Recht nicht auf den Anspruch
auf ein schickliches Begräbnis als Teil der Garantie der Menschenwürde gemäss
Art. 7 BV und § 7 KV, zumal keine Anhaltspunkte für dessen Verletzung durch die
Art der Bestattung seines verstorbenen Vaters ersichtlich sind.
3.5.2 Massgebend
erscheint, dass der Rekurrent nicht ansatzweise geltend macht, worauf er einen
Anspruch auf unentgeltliche Exhumierung und Überstellung der Leiche seines
Vaters [...] auf Kosten des hiesigen Gemeinwesens stützen möchte. Ein solcher
Anspruch ergibt sich jedenfalls nicht aus den §§ 14 ff. des
Bestattungsgesetzes. Da der Rekurrent dies nicht verlangt, braucht auch nicht
weiter geprüft zu werden, ob die 20-jährige Ruhezeit gemäss § 9 Abs. 1 Bestattungsgesetz seinem Ansinnen entgegenstehen würde, wenn die dadurch
entstehenden Kosten gedeckt würden (vgl. auch § 18 Bestattungsgesetz).
4.
4.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent grundsätzlich dessen Kosten (Art.
30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]). Mit seinem Rekurs beantragt A____ aber die unentgeltliche
Prozessführung. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (unentgeltliche Prozessführung).
Soweit es sich zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erweist, hat sie ausserdem
Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (unentgeltliche
Verbeiständung). Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege ist somit
die Bedürftigkeit des Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit der
Rechtssache (vgl. statt vieler VGE VD.2019.213 vom 22. Januar 2020
E. 2.2.1 mit Hinweisen).
4.2 Als
aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine
Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung
zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III
217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2016.237 vom 22. Februar
2017 E. 2.1.2, VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2). Ob im Einzelfall
genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen
und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im
Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege massgebend
sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; VGE VD.2018.193 vom 18. Juni 2019 E.
3.1, VD.2016.237 vom 22. Februar 2017 E. 2.1.2). Für die Beurteilung der
Erfolgsaussichten im Rechtsmittelverfahren ist unter anderem die Ausgangslage
im Einzelfall zu berücksichtigen, namentlich hinsichtlich der vorhandenen
Akten, der Argumentation in der Rechtsmittelschrift, der angefochtenen
Verfügung und soweit bereits vorhanden der Beschwerdeantwort. Die
Erfolgsaussichten sind insbesondere dann zu bejahen, wenn die gesuchstellende
Person ihre Behauptungen mit plausibel erscheinenden Beweisofferten
untermauert. In Bezug auf sich stellende komplexe Rechtsfragen ist die
Nichtaussichtslosigkeit etwa dann anzunehmen, wenn diese unbeantwortet, offen
oder umstritten sind und der entscheidenden Instanz ein Ermessensspielraum
zusteht (BGE 124 I 304 E. 4 S. 308 f.; VGE VD.2019.213 vom 22. Januar 2020 E.
2.2.3, VD.2018.126 vom 14. April 2019 E. 2.1.3.1; Kayser/Altmann, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG
Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 65 N 35).
4.3 Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs mangels substantiierter
Begründung eines Anspruchs auf Exhumierung und Überführung sowie Verlegung des
Leichnams aussichtslos erscheint und die beantragte unentgeltliche
Prozessführung nicht bewilligt werden kann. Daran könnte auch eine Säumnis der
Behörden bei den erforderlichen Anfragen beim [...] Konsulat, wie es der
Rekurrent rügt, nichts ändern. Auf die Erhebung von Kosten ist indes
umständehalber zu verzichten (§ 40 Abs. 1 GGR).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.