VD.2019.54
Überführung der Stelle "Ressortleiter/-in Fahndung" im Rahmen der Systempflege, Stellenbeschreibung Nr. [...]
21. Januar 2020Deutsch41 min
1) und B____ (Rekurrent 2) sind Inhaber der Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung».
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.54-55
URTEIL
vom 21. Januar 2020
Mitwirkende
lic. iur. André Equey (Vorsitz),
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin MLaw Marion
Wüthrich
Beteiligte
A____
Rekurrent 1
[...]
B____
Rekurrent 2
[...]
beide vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt Rekursgegner
Marktplatz 9, 4001 Basel
vertreten durch den Zentralen
Personaldienst,
Spiegelgasse 4, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Regierungsrats
vom 29. Januar 2019
betreffend Überführung der Stelle
«Ressortleiter/-in Fahndung» im
Rahmen der Systempflege,
Stellenbeschreibung Nr. [...]
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Rekurrent
1) und B____ (Rekurrent 2) sind Inhaber der Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung».
Diese Stelle wurde mit Beschluss des Regierungsrats per 1. Februar 2015 in die
Lohnklasse 15 der Funktionskette 5160 (Richtposition 5160.15) überführt. Auf
Antrag der Rekurrenten erliess der Zentrale Personaldienst am 6. April 2016
namens und im Auftrag des Regierungsrats entsprechende Verfügungen. Mit
Einsprachen vom 1. Juni und 30. Mai 2016 beantragten die Rekurrenten die
Überführung ihrer Stelle auf die Richtposition 5160.16 in die Lohnklasse 16.
Mit Regierungsratsbeschlüssen vom 29. Januar 2019 wurden die Einsprachen
abgewiesen. Da sich die beiden Regierungsratsbeschlüsse nicht unterscheiden,
werden sie im Folgenden als Regierungsratsbeschluss zitiert.
Gegen diese
Beschlüsse richten sich die am 7. und 4. Februar 2019 angemeldeten Rekurse der
Rekurrenten. Mit Rekursbegründung vom 5. April 2019 beantragen sie die
Aufhebung der Regierungsratsbeschlüsse vom 29. Januar 2019 und die Überführung
der Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» in die Lohnklasse 16 unter
o/e-Kostenfolge. Der Regierungsrat beantragt mit Vernehmlassung vom 18. Juli
2019 die kostenfällige Abweisung der Rekurse. Mit Eingabe vom
10. September 2019 beantragen die Rekurrenten die Durchführung einer
öffentlichen Parteiverhandlung. Mit Verfügung vom 15. März 2019 vereinigte der
Verfahrensleiter die Verfahren VD.2019.54 und VD.2019.55.
Anlässlich der
Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 21. Januar 2019 wurden die
Rekurrierenden 5 und 6 betreffend die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung»
(VD.2019.41-44 und VD.2019.46-48), die Rekurrierenden 1 und 2 betreffend die
Stelle «Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» (VD.2019.49-53),
die Rekurrierenden 1 und 2 betreffend die Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung»
(VD.2019.54-55), sowie die Vertreter des ZPD befragt und konnten sie sich zur
Sache äussern. Anschliessend gelangten der Rechtsvertreter des Rekurrenten im
Verfahren VD.2019.39, der Rechtsvertreter der Rekurrierenden in den vereinigten
Verfahren sowie der Vertreter des ZPD zum Vortrag. Dabei hielten sie an ihren
Anträgen fest. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Einspracheentscheide des Regierungsrates betreffend die
Überführung einer Stelle können gemäss Ziff. 4.4 der Überführungsrichtlinie im
Zusammenhang mit dem Projekt Systempflege (ÜRS) vom
Stelleninhaber bzw. der Stelleninhaberin beim Verwaltungsgericht angefochten
werden. Dies entspricht der Regelung von § 10 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Die ÜRS ist zusammen mit
weiteren Dokumenten des ZPD zum Projekt Systempflege, namentlich dem
Einreihungsplan mit den Modellumschreibungen und den Erläuterungen zur
Einreihung von Stellen, für die Mitarbeitenden des Kantons im Intranet (https://intranet.bs.ch/arbeiten-bs/rund-um-ihre-anstellung/lohn-leistungen/systempflege.html)
und für alle interessierten Personen im Internet (https://www.arbeitgeber.bs.ch/ueber-uns/einsprache-verfahren/grundlagen.html, besucht am
11.
März 2020) abrufbar. Gemäss Ziff. 4.4 ÜRS sollen auf einen solchen
Rekurs die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des
Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (OG,
SG 153.100) Anwendung finden. Wie in § 43 OG ausdrücklich festgehalten
wird, gilt für Rekurse ans Verwaltungsgericht jedoch das VRPG. Entsprechend
bestimmt § 7 Abs. 4 des Lohngesetzes (LG, SG 164.100), dass für den
Weiterzug von Entscheiden des Regierungsrates über Einsprachen gegen
Einreihungsverfügungen das VRPG massgebend ist. Funktionell zuständig ist
gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) das Dreiergericht (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018
E. 1.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.1).
1.2
Die
Rekurrenten sind Inhaber der in Frage stehenden Stelle. Im Falle der
Gutheissung der Rekurse wäre die Stelle rückwirkend per 1. Februar 2015 in eine
höhere Lohnklasse zu überführen. Damit sind die Rekurrenten von den
Regierungsratsbeschlüssen berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Abänderung. Sie sind daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf die frist- und formgerecht angemeldeten und
begründeten Rekurse ist einzutreten.
1.3
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 8 Abs. 5 VRPG in Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Grundlage im
Lohngesetz die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung nicht zu überprüfen
(VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom
15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017
E. 1.2). Bei der Überprüfung von Stelleneinreihungen ist zusätzlich zu berücksichtigen,
dass das Einreihungssystem auf einem umfassenden analytischen Vergleich
verschiedener Funktionen innerhalb der Verwaltung beruht. Da mit der Änderung
der Besoldung einer Stelle das Gleichgewicht innerhalb eines ganzen
Besoldungssystems tangiert ist und man stets Gefahr läuft, dadurch neue
Ungleichheiten und Ungerechtigkeiten zu schaffen (BGE 120 Ia 329 E. 3
S. 333; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75
vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017
E. 1.2), fallen Stellenumschreibungen und -einreihungen in einem
erheblichen Umfang in den Ermessensbereich des Regierungsrats und drängt sich
eine besondere Zurückhaltung des Gerichts auf (BGE 123 I 1
E. 6b S. 8, 121 I 102 E. 4a S. 104;
VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom
15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017
E. 1.2). Das Verwaltungsgericht befasst sich daher regelmässig nicht mit
den der Regierung delegierten Regelungskompetenzen im Rahmen des analytischen
Systems gemäss § 5 LG und ihren Gewichtungen, sofern nicht
verfassungsrechtliche Grundsätze zur Beurteilung stehen (VGE VD.2017.49
vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017
E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2). Schliesslich
ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht bloss eine nachträgliche
Kontrolle des ursprünglichen Überführungsbeschlusses vorzunehmen hat.
1.4 Gemäss
§ 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von
Beweisanträgen der Parteien «die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu
erforschen». Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale
Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2016.221 vom 16. November
2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99
vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit
der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE
VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2016.194 vom
27. Dezember 2016 E. 2.4, VD.2016.96 vom 5. November 2016
E. 4.4.6). In späteren Eingaben oder anlässlich einer Parteiverhandlung kann
die rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen
Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst
später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein
Anlass bestanden (VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 307).
Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte
Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6,
VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom
21. Mai 2015 E. 1.3.2).
2. Formelle
Rügen
2.1 Aus
dem Umstand, dass die Empfehlung der Überführungskommission in den angefochtenen
Beschlüssen im Präsens wiedergegeben wird, schliessen die Rekurrenten, nicht
der Regierungsrat, sondern die Überführungskommission habe die Beschlüsse
verfasst (Rekursbegründung, Ziff. 6). Aufgrund der Vernehmlassung des
Regierungsrats ist davon auszugehen, dass die Überführungskommission diesem
höchstens einen Entscheidentwurf vorgelegt hat und anschliessend der
Regierungsrat entschieden hat, ob er der Empfehlung der Überführungskommission
folgt oder nicht (vgl. Vernehmlassung, Ziff. 16). Gemäss Ziff. 5.1 ÜRS hat die
Überführungskommission den Auftrag, den Regierungsrat bei der Behandlung von
Einsprachen gegen die Zuordnung von Stellen auf die neuen Richtpositionen zu
beraten, und gemäss Ziff. 5.9 werden die schriftlichen Stellungnahmen zuhanden
des Regierungsrats vom Sekretariat der Überführungskommission verfasst und von
der Überführungskommission genehmigt. Wie der Regierungsrat zu Recht geltend
macht, steht es der Überführungskommission in diesem Rahmen frei, dem
Regierungsrat einen Einspracheentscheidentwurf vorzulegen (Vernehmlassung,
Ziff. 16). Im Zusammenhang mit der Überführungskommission ist die Rüge von
Verfahrensfehlern damit unbegründet.
2.2 Die
Rekurrenten machen geltend, sie müssten als Fachspezialisten in den zehn
Ressorts des Dienstes Fahndung einsetzbar sein und ein überaus breites
Fachwissen aktuell halten. Überdies obliege ihnen während ca. 60 % der
Arbeitszeit die Pikett-Chef-Funktion mit operativer Führung des
Fahndungsdiensts übergreifend auf alle Gruppen. Das bringe mit sich, dass sie
während rund 55 % der Arbeitszeit bis zu 30 Personen führten bzw. deren
Einsätze koordinierten (Rekursbegründung, Ziff. 7). In der Verhandlung bestätigten
die Rekurrenten das in der Rekursbegründung Ausgeführte (Verhandlungsprotokoll,
S. 17). Gemäss dem Regierungsrat sind die erwähnten Aufgaben in der Stellenbeschreibung
entsprechend festgehalten und bei der Überführung der Stelle berücksichtigt
worden (Vernehmlassung, Ziff. 17 f.). Damit können die vorstehenden
Behauptungen der Rekurrenten dem vorliegenden Entscheid ohne weiteres zugrunde
gelegt werden.
2.3 Die
Rekurrenten machen geltend, die Beschlüsse beruhten prozessual betrachtet auf
Behauptungen, weil die Entscheide der Überführungskommission und bereits die
Eingaben des Vergütungsmanagements keine Beweisanträge enthielten bzw. ihnen
keine Beweise zugrunde lägen (Rekursbegründung, Ziff. 7). Diese Rüge geht
bereits deshalb an der Sache vorbei, weil nicht die Überführungskommission,
sondern der Regierungsrat über die Einreihung der Stelle entscheidet. Im
Übrigen bilden die Stellenbeschreibungen Basis der Bewertungsentscheide.
Folglich stützt sich ein Grossteil der Feststellungen des Regierungsrats auf
die betreffenden Stellenbeschreibungen. Dies gilt selbstverständlich ebenfalls
für die Quervergleichsstellen, auch wenn die diesbezüglichen
Stellenbeschreibungen in der Begründung der angefochtenen Beschlüsse nicht
ausdrücklich erwähnt werden.
3. Allgemeines
3.1 Art.
8 Abs. 1 BV verlangt nur – aber immerhin – dass im öffentlichen Dienstrecht
gleichwertige Arbeit gleich entlöhnt wird (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418; VGE
VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1,
VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Der Grundsatz der Rechtsgleichheit und
damit Art. 8 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn im öffentlichen Dienstverhältnis
gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird (BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE
VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1,
VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Den politischen Behörden wird
diesbezüglich ein grosser Spielraum in der Ausgestaltung von Besoldungsordnungen
zugestanden. Ob verschiedene Tätigkeiten als gleichwertig zu betrachten sind,
hängt von Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen können (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom
15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2).
Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind
die Behörden befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die
Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Besoldung von Beamten massgebend
sein sollen (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418, 131 I 105 E. 3.1 S.
107; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September
2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Verfassungsrechtlich
ist nicht verlangt, dass die Besoldung allein nach der Qualität der geleisteten
Arbeit bzw. den tatsächlich gestellten Anforderungen bestimmt wird. Ungleichbehandlungen
müssen sich aber vernünftig begründen lassen bzw. sachlich haltbar sein. So hat
das Bundesgericht erkannt, dass Art. 8 Abs. 1 BV nicht verletzt ist, wenn
Besoldungsunterschiede auf objektive Motive wie Alter, Dienstalter, Erfahrung,
Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung,
Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortlichkeiten zurückzuführen sind (vgl.
BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1,
VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017
E. 2).
3.2 Gemäss
§ 2 Abs. 2 LG passt der Regierungsrat den Einreihungsplan veränderten
Verhältnissen an, insbesondere bei Änderungen der Berufs- und Funktionsbilder.
Dieser Pflicht ist er mit dem Projekt Systempflege nachgekommen
(Vernehmlassung, Ziff. 8 und 41). Im Rahmen dieses Projekts wurde das System
für die Einreihung von Stellen aktualisiert. Die Übertragung der Stellen auf
eine Richtposition des aktualisierten Systems wird als Überführung bezeichnet
(vgl. ÜRS Ziff. 1.1; ZPD, Projekt Systempflege, Informationsbroschüre für die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Basel 2014, S. 2). Entgegen der Auffassung
der Rekurrenten (Rekursbegründung, Ziff. 4) findet auch dann eine Überführung
statt, wenn die Zuordnung der Stelle auf die neue Richtposition in die
bisherige Lohnklasse führt (vgl. ÜRS Ziff. 2.1).
3.3 Gemäss
§ 3 Abs. 1 LG stehen für die Einreihung der Mitarbeitenden 28 Lohnklassen zur
Verfügung. Die Lohnansätze für jede Lohnklasse sind im Gesetzesbestandteil
bildenden Anhang 1 des LG geregelt (§ 3 Abs. 2 LG). Die Einreihung der Stellen
erfolgt gemäss § 5 LG nach den Grundsätzen der Arbeitsbewertung durch ihre
Zuordnung auf die Richtpositionen unter Berücksichtigung der
Organisationsstruktur sowie aufgrund abteilungsübergreifender Quervergleiche.
Anhand der Haupttätigkeit wird die Stelle einem der sieben Funktionsbereiche
(1. Infrastruktur, Handwerk, Technik; 2. Gesundheit [Pflege, Therapie, Medizin,
Paramedizin]; 3. Betreuung, Beratung, Therapie; 4. Lehr- und wissenschaftliche
Funktionen; 5. Sicherheit, Bevölkerungsschutz; 6. Support-, Querschnitts- und
Verwaltungsfunktionen; 7. Management und Stabsfunktionen) zugeordnet. Diese
sieben Funktionsbereiche zusammen bilden den Einreihungsplan. In jedem
Funktionsbereich sind ähnliche Anforderungsprofile mit unterschiedlichem
Schwierigkeitsgrad in Funktionsketten abgebildet. Jede einzelne Lohnklasse
einer Funktionskette ist eine Richtposition. Je höher das Anforderungsniveau,
umso höher die Lohnklasse. Massgebend für die Zuordnung einer Stelle auf eine
Richtposition und damit für die Lohnklassenfindung sind die Anforderungen der
Stelle bezüglich Selbstkompetenz (Selbständigkeit und Flexibilität),
Sozialkompetenz (Kommunikations- sowie Kooperations- und Teamfähigkeit),
Führungskompetenz (Führung und Führungsunterstützung), Fachkompetenz (Wissen
sowie Kenntnisse und Fertigkeiten) sowie allfällige besondere Beanspruchungen
und Arbeitsbedingungen (VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.2; vgl. ZPD,
Systempflege Erläuterungen zur Stellenzuordnung, 10. August 2015, S. 4).
3.4 Für
jede zweite Richtposition innerhalb der Funktionskette wird mit einer Modellumschreibung
beschrieben, welches Anforderungsniveau vorausgesetzt wird (VGE VD.2018.107 vom
27. März 2019 E. 3.3; vgl. Erläuterungen zum Einreihungsplan und den
Modellumschreibungen, S. 3). Um in eine nicht mit einer Modellumschreibung
umschriebene Richtposition eingereiht zu werden, muss eine Stelle nach der
Praxis des Verwaltungsgerichts mindestens die Anforderungen der Modellumschreibung
der darunterliegenden und zusätzlich einen Teil der Anforderungen der
Modellumschreibung der darüber liegenden Richtposition erfüllen (VGE
VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3,
VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 5.6). Eine Stelle, welche die Anforderungen der
Modellumschreibung einer Richtposition voll erfüllt und zusätzlich in
wesentlichen Teilen das Anforderungsniveau der nächsthöheren Modellumschreibung
erreicht, ist in die nicht umschriebene Richtposition zwischen den beiden
Modellumschreibungen einzureihen (VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3,
VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 5.6).
Für die Einreihung in eine umschriebene Richtposition genügt es grundsätzlich
nicht, dass die Anforderungen der nächsttieferen Modellumschreibung übertroffen
und die Anforderungen der zugehörigen Modellumschreibung teilweise erfüllt
werden. Für die Einreihung in eine umschriebene Richtposition müssten die
Anforderungen der betreffenden Modellumschreibung grundsätzlich vielmehr
vollumfänglich erfüllt sein (VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3; vgl. VGE
VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017
E. 5.5, VD.2012.32/33/34/35 vom 31. Mai 2013 E. 4.1). Eine Ausnahme gilt
für die Zuordnung auf die unterste mit einer Modellumschreibung umschriebene
Richtposition einer Funktionskette (VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E.
3.3; vgl. VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 5.6). Die Einreihung in eine
umschriebene Richtposition ist im Einzelfall jedoch auch dann möglich, wenn –
von einer nicht umschriebenen Richtposition aus betrachtet – die Anforderungen
der nächsttieferen Modellumschreibung überwiegend übertroffen und die
Anforderungen der nächsthöheren Modellumschreibung in wesentlichen Teilen
erfüllt und teilweise sogar übertroffen werden, die einzureihende Stelle also
in einer Gesamtbetrachtung deutlich näher an der nächsthöheren
Modellumschreibung liegt. Bei insgesamt signifikanter Nähe zur nächsthöheren
Modellumschreibung ist damit im Sinne einer Kompensation insbesondere stärker
zu berücksichtigen, wenn die Anforderungen der nächsthöheren Modellumschreibung
übertroffen werden (VGE VD.2018.243 vom 8. November 2019 E. 7).
3.5
3.5.1 Die
Rekurrenten rügen, § 5 LG stelle keine genügend bestimmte gesetzliche Grundlage
für die Einreihung der Stellen dar (Rekursbegründung, Ziff. 9). Diese Rüge ist
unbegründet. Aus dem in Art. 5 Abs. 1 BV verankerten Legalitätsprinzip ergibt
sich unter anderem das Erfordernis des Rechtssatzes. Dieses bedeutet, dass
jedes staatliche Handeln auf einem genügend bestimmten Rechtssatz beruhen muss.
Ein Rechtssatz ist dabei eine generell-abstrakte Rechtsnorm (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, N 334, 338, 340 und 342; Schindler, in: St. Galler Kommentar, 3.
Aufl., Zürich 2014, Art. 5 BV N 32 f.; Wiederkehr,
in: Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band 1,
Bern 2012, N 1274). Einen gewissen Grad an Unbestimmtheit weist naturgemäss
jeder Rechtssatz auf (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 344; vgl. Schindler,
a.a.O., Art. 5 BV N 33). Geringere Anforderungen an den Bestimmtheitsgrad
gelten insbesondere, wenn die Betroffenen das Rechtsverhältnis freiwillig
eingegangen sind, wenn ein Sonderstatusverhältnis vorliegt, wenn die Normen von
einem qualifizierten Organ angewendet werden, wenn die Materie sehr technisch
ist (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 344) und wenn Flexibilitätsbedürfnis besteht (Wiederkehr, a.a.O., N 1344). Alle diese Voraussetzungen sind
im vorliegenden Fall erfüllt. Das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des
Kantons entsteht durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen
Arbeitsvertrags (§ 9 des Personalgesetzes [SG 162.100]) und begründet ein
Sonderstatusverhältnis. Die Einreihung der Stellen erfolgt durch den
Regierungsrat unter Mitwirkung des Zentralen Personaldiensts (vgl. § 6 Abs. 2 Lohngesetz; § 4a und § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Einreihung von Stellen
sowie die Einstufung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons
Basel-Stadt [EVO, SG 164.150]) und damit durch ein qualifiziertes Organ und ist
eine sehr technische Materie. Schliesslich besteht das Bedürfnis, das
Lohnsystem flexibel an Neuerungen und Änderungen wie z.B. neue Berufsbilder
oder neue Ausbildungslehrgänge anpassen zu können. Die Flexibilisierung war
deshalb ein erklärtes Ziel des aktuellen Lohngesetzes. Diesem Ziel dient unter
anderem die Festlegung des Einreihungsplans auf Verordnungsstufe (vgl.
Ratschlag und Entwurf zu einem Gesetz betreffend Einreihung und Entlöhnung der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt [Lohngesetz] und
Bericht zu 9 Anzügen vom 18. Oktober 1994 S. 20 f., 64 und 85).
Dementsprechend erwog das Bundesgericht, die Rechte und Pflichten der
öffentlichen Bediensteten, insbesondere deren Besoldung, sollten sich im
Grundsatz zumindest aus einem Gesetz im materiellen Sinn ergeben. Es sei aber
nicht erforderlich, dass alle Einzelheiten durch Rechtssatz geregelt werden
(BGE 123 I 1 E. 4c S. 6). Unter Berücksichtigung der vorstehend erwähnten
Umstände stellt bereits die Regelung von § 5 Lohngesetz allein eine genügend
bestimmte rechtssatzmässige Regelung dar. Im Übrigen wird der Bestimmtheitsgrad
der Regelung durch den Einreihungsplan und die Umschreibung der Richtpositionen
zusätzlich erhöht.
3.5.2 Gemäss
§ 2 Abs. 1 LG werden in einem auf Verordnungsstufe festgelegten
Einreihungsplan die einzelnen Richtpositionen nach Funktionsbereichen und
Lohnklassen geordnet aufgelistet und gemäss § 2 Abs. 3 LG umschreibt der
Regierungsrat die einzelnen Richtpositionen in einer Verordnung. Es fragt sich,
welche Art von Verordnungen damit gemeint ist. Rechtsprechung und Lehre
unterscheiden Rechtsverordnungen und Verwaltungsverordnungen.
Rechtsverordnungen richten sich an die Behörden und die Allgemeinheit (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 14 N 9 und 12). Sie enthalten
Rechtsnormen, die den Privaten Rechte einräumen oder Pflichten auferlegen oder
die Organisation und das Verfahren der Behörden regeln (vgl. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich 2016, N 1854; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 78).
Sie müssen in der Gesetzessammlung publiziert werden, um für die Privaten
rechtswirksam zu sein (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 79; vgl. Schindler,
a.a.O., Art. 5 BV N 38). Verwaltungsverordnungen richten sich nur an die
Behörden und begründen grundsätzlich keine Rechte oder Pflichten der Privaten
(vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 84; Tschannen/Zimmerli/Müller,
a.a.O., § 14 N 9 f. und § 41 N 15). Vollzugslenkende Verwaltungsverordnungen
werden von der betreffenden Behörde selbst, der vorgesetzten Behörde oder der
Aufsichtsbehörde erlassen und bezwecken die einheitliche und rechtsgleiche
Handhabung offen formulierter Vorschriften und von Ermessen (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 41
N 13; Wiederkehr, a.a.O., N 486).
Der Grunderlass, der die Begründung, den Inhalt und die Beendigung des
öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses für einen ganzen Kanton regelt,
kann zwar keine Verwaltungsverordnung darstellen, weil er nicht zur Hauptsache
den internen Dienstbetrieb betrifft, sondern die Rechtsstellung einer grösseren
Gruppe von Einzelpersonen gegenüber der sie beschäftigenden Körperschaft (BGE
104 Ia 161 E. 2 S. 164; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 85). Dies bedeutet jedoch nicht, dass Gesetzes oder
Rechtsverordnungen, welche die Rechtsstellung der öffentlich-rechtlichen
Angestellten regeln, nicht durch vollzugslenkende Verwaltungsverordnungen
konkretisiert werden könnten. Trotz ihrer Verbindlichkeit für die Behörden
werden Verwaltungsverordnungen in der Regel nicht in der Gesetzessammlung
publiziert (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 84; vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller,
a.a.O., § 14 N 10). Verwaltungsverordnungen kommt nach herrschender Auffassung
keine Rechtssatzqualität im Sinn des Erfordernisses des Rechtssatzes zu (vgl. Epiney, in: Basler Kommentar, 2015, Art.
5 BV N 42; Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 340 f.; Tschannen/Zimmerli/Müller,
a.a.O., § 14 N 11; Wiederkehr,
a.a.O., N 457 und 498). Dies ändert aber nichts daran, dass allfällige
vollzugslenkende Verwaltungsverordnungen bei der Beurteilung, ob die durch die
durch die Verwaltungsverordnung konkretisierten Rechtssätze genügend bestimmt
sind, berücksichtigt werden können. Je nach Sachbereich kann das Bestimmtheitserfordernis
auch durch eine feste Behördenpraxis zu einer bestimmten Norm erfüllt werden.
Eine solche Behördenpraxis kann sich auch auf eine Verwaltungsverordnung
stützen (vgl. Verwaltungsgericht ZH VB.2009.00083 vom 2. September 2009 E.
7.9.6 f.; Wiederkehr, a.a.O., N
501 und 1358).
3.5.3 Dem
Ratschlag zum LG kann nicht entnommen werden, ob der Einreihungsplan und die
Umschreibung der Richtpositionen gemäss § 2 Abs. 1 und 3 LG in der Form einer
Rechts- oder einer Verwaltungsverordnung zu erlassen sind. Das Personalamt
vertrat in seinem Antrag an den Regierungsrat auf Genehmigung der Verordnung
betreffend den Einreihungsplan und die Modellumschreibungen hingegen die
Auffassung, es handle sich um eine Verwaltungsverordnung, die keine Wirkungen nach
aussen entfalte. Aus diesem Grund könne von einer Publikation abgesehen werden.
Der Einreihungsplan und die Modellumschreibungen würden jedoch beim Personalamt
und den Personalabteilungen der Departemente und Betriebe allen interessierten
zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen (Antrag des Personalamts an den
Regierungsrat vom 7. Juli 1995 S. 2). Der Einreihungsplan und die Modellumschreibungen
gemäss dem Regierungsratsbeschluss Nr. 14/34/56 vom 18. November 2014 sind
zwar für die Mitarbeitenden des Kantons im Intranet (https://intranet.bs.ch/arbeiten-bs/rund-um-ihre-anstellung/lohn-leistungen/system-pflege.html)
und für alle interessierten Personen im Internet (https://www.arbeit-geber.bs.ch/ueber-uns/einspracheverfahren/grundlagen.html,
besucht am 11. März 2020) ohne Weiteres zugänglich, wurden aber in der
Gesetzessammlung ebenfalls nicht publiziert. Auch dies spricht dafür, dass es
sich um eine Verwaltungsverordnung handelt. Im Übrigen begründen der
Einreihungsplan und die Modellumschreibungen, die vom Regierungsrat bei der
Einreihung aller Stellen berücksichtigt werden, zumindest eine feste
Behördenpraxis, die bei der Beurteilung der Bestimmtheit der gesetzlichen
Regelung auch dann berücksichtigt werden kann, wenn der Einreihungsplan und die
Modellumschreibungen in der Form einer Verwaltungsverordnung erlassen worden
sind.
3.5.4 Aus
den Modellumschreibungen ergibt sich insbesondere, welche fünf Kompetenzen für
die Lohnklassenfindung massgebend sind und welche Terminologie zur Beschreibung
des Anforderungsniveaus verwendet wird. Unter Mitberücksichtigung dieser
generell-abstrakten Regelungen ist das Erfordernis der genügend bestimmten
rechtssatzmässigen Regelung offensichtlich erfüllt. Im Übrigen finden sich in
den für die Mitarbeitenden des Kantons im Intranet und für alle interessierten
Personen im Internet ohne Weiteres zugänglichen Dokumenten Systempflege
Erläuterungen zur Stellenzuordnung des ZPD vom 10. August 2015 sehr
detaillierte Angaben zu den Kompetenzen, Unterkompetenzen und Unterkriterien
sowie den zur Beschreibung des Anforderungsniveaus verwendeten Terminologie (https://intranet.bs.ch/arbeiten-bs/rund-um-ihre-anstellung/lohn-leistungen/systempflege.html;
Arbeitgeber Basel-Stadt -
Grundlagen und Informationen, besucht am 11. März 2020). Diese
generell-abstrakten Regelungen stellen zwar keine Rechtssätze im Sinn des
Erfordernisses des Rechtssatzes dar, erleichtern den aktuellen und potentiellen
Mitarbeitenden die Überprüfung der Stelleneinreihung und die Geltendmachung
einer unrichtigen Anwendung der Modellumschreibungen aber zusätzlich.
3.6 Bei
der Prüfung der Einreihung einer Stelle geht es allein um die Bewertung der
Stelle, nicht aber um eine Beurteilung der individuellen Tätigkeit der
Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber. Allfälligen Abweichungen zwischen der
bewerteten Stelle und der Tätigkeit der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber
ist entweder durch individuelle Regelungen (etwa ad personam Einreihungen) oder
durch Anpassung der Stellenbeschreibung Rechnung zu tragen. Bei der Prüfung der
Korrektheit einer Einreihung ist von der Stellenbeschreibung auszugehen, welche
Basis des Bewertungsentscheides bildet. Bei der Interpretation dieser
Stellenbeschreibung können die Ausführungen der Rekurrierenden als
Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber und deren Vorgesetzten berücksichtigt werden
(VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E.
3.2, VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 3.2). Darüber hinaus kann mit einem
Rekurs betreffend die Überführung einer Stelle im Rahmen der Systempflege nicht
gerügt werden, dass die Stellenbeschreibung unrichtig sei (VGE VD.2018.107 vom
27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.48 vom
23. März 2018 E. 3.2). Die Massgeblichkeit der Stellenbeschreibung gilt auch
für Quervergleiche (vgl. VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 1.5).
4. Einreihung
der Stelle anhand der Stellenbeschreibung und der Modellumschreibungen
4.1 Selbständigkeit
Der
Regierungsrat stellte mit eingehender und überzeugender Begründung fest, dass
die Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» die Wahrnehmung von dispositiven
Tätigkeiten mit mittlerem Handlungs- und mit mittlerem Entscheidungsfreiraum
voraussetze (Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 2-4). Die Rekurrenten machen
geltend, es sei eher von der Wahrnehmung von dispositiven Tätigkeiten mit
grösserem Handlungs- und mit mittlerem Entscheidungsfreiraum auszugehen, weil
sie häufig eine Vielzahl von Entscheidungen betreffend die zur Disposition
stehenden tauglichen Mittel zu treffen hätten, wobei koordinative
Problemstellungen, beispielsweise eine Koordination mit der Staatsanwaltschaft,
zu berücksichtigen seien (Rekursbegründung, Ziff. 8). Diese Vorbringen
sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Feststellungen des Regierungsrats in
Frage zu stellen. Der zugeteilte Handlungsfreiraum ergibt sich aus den zur
Verfügung stehenden Ressourcen respektive den Restriktionen bei der
Aufgabenbearbeitung (ZPD, Systempflege Erläuterungen zur Stellenzuordnung,
S. 6). Die Anzahl und die Häufigkeit der Entscheidungen sind damit für den
Handlungsfreiraum irrelevant und das Erfordernis der Koordination mit anderen
Stellen schränkt diesen sogar ein. Zudem macht der Regierungsrat zu Recht
geltend, dass die Ressourcen der Staatsanwaltschaft der Stelle
«Ressortleiter/-in Fahndung» nicht zur Disposition stehen und folglich deren
Handlungsspielraum nicht vergrössern (Vernehmlassung, Ziff. 22). Damit
entsprechen die Anforderungen der Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» bezüglich
der Unterkompetenz Selbständigkeit denjenigen der Modellumschreibung 5160.15.
4.2 Flexibilität
Die
Anforderungen bezüglich Flexibilität werden über die Aufgabenvielfalt, den
Bekanntheitsgrad und die Häufigkeit der Wechsel beschrieben (ZPD, Systempflege
Erläuterungen zur Stellenzuordnung, S. 8). Die Modellumschreibung 5160.15
verlangt die Bearbeitung von Aufgaben mit mehrheitlich unterschiedlichen
Inhalten und relativ hohem Bekanntheitsgrad sowie normalen zeitlichen Wechseln
und die Modellumschreibung 5160.17 die Bearbeitung von Aufgaben mit vorwiegend
unterschiedlichen Inhalten und gewissem Bekanntheitsgrad sowie relativ häufigen
zeitlichen Wechseln. Hinsichtlich der Aufgabenvielfalt werden acht Stufen
unterschieden, wobei Aufgaben mit sehr gleichartigen Inhalten der ersten Stufe,
solche mit mehrheitlich unterschiedlichen Inhalten der fünften Stufe und solche
mit sehr unterschiedlichen Inhalten der achten Stufe entsprechen (ZPD,
Systempflege Erläuterungen zur Stellenzuordnung, S. 8). Gemäss den
angefochtenen Beschlüssen bearbeitet die Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung»
Aufgaben mit mehrheitlich unterschiedlichen Inhalten. Entgegen der Behauptung
der Rekurrenten (Rekursbegründung, Ziff. 11) begründete der Regierungsrat diese
Feststellung sehr wohl, indem er festhielt, alle Aufgaben hätten den
Schwerpunkt der Fahndung (Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 4). Weshalb
die Aufgabenvielfalt grösser sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird von
den Rekurrenten in der Rekursbegründung nicht dargelegt. Folglich ist mit dem
Regierungsrat von Aufgaben mit mehrheitlich unterschiedlichen Inhalten
auszugehen. Betreffend die Häufigkeit der Wechsel stellte der Regierungsrat
fest, bei der Bearbeitung eines Teils der Aufgaben der Stelle «Ressortleiter/in
Fahndung», insbesondere beim Pikettdienst, könne es häufiger zu hektischen
Situationen kommen. Im Rahmen der Leitung bzw. Führung und der Administration
komme es hingegen nicht zu häufigen zeitlichen Wechseln und diverse andere
Aufgaben unterlägen keinen zeitlichen Wechseln. Insgesamt sei deshalb von
relativ häufigen zeitlichen Wechseln auszugehen (Regierungsratsbeschluss, E.
2.3 S. 4). Dass es bei einem Teil der in der Stellenbeschreibung genannten
Aufgaben kaum, bei einem Teil relativ häufig und bei einem Teil sehr häufig zu
zeitlichen Wechseln kommt, ist notorisch und bedarf entgegen der Auffassung der
Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung, Ziff. 11) keines weiteren Beweises.
Zudem begründen die Rekurrenten in ihrer Rekursbegründung nicht, weshalb es im
Rahmen der Leitung bzw. Führung entgegen der Feststellung des Regierungsrats zu
häufigen oder gar sehr häufigen zeitlichen Wechsel kommen sollte. Damit ist mit
dem Regierungsrat von relativ häufigen zeitlichen Wechseln auszugehen. Im
Übrigen könnten die Rekurrenten aus sehr häufigen zeitlichen Wechseln nichts zu
ihren Gunsten ableiten, weil solche nichts daran änderten, dass ihre Stelle die
Anforderungen der Modellumschreibung 5160.17 hinsichtlich des Unterkriteriums
Aufgabenvielfalt nicht und hinsichtlich des Unterkriteriums Bekanntheitsgrad
nur teilweise erfüllt. Bezüglich dieses Unterkriteriums stellte der
Regierungsrat fest, die Führungsaufgaben der Stelle «Ressortleiter/-in
Fahndung» wiesen einen relativ hohen Bekanntheitsgrad auf. Bei der
Fahndungsarbeit bestehe ein gewisser Grad an Unsicherheit
(Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 4). Damit scheint der Regierungsrat für
einen Teil der Aufgaben von einem relativ hohen Bekanntheitsgrad und für einen
anderen Teil der Aufgaben von einem gewissen Bekanntheitsgrad auszugehen. Dies
ist nicht zu beanstanden. Zusammenfassend erfüllt die Stelle «Ressortleiter/-in
Fahndung» bezüglich der Unterkompetenz Flexibilität die Anforderungen der
Modellumschreibung 5160.15 und werden die höheren Anforderungen der
Modellumschreibung 5160.17 in einem Unterkriterium (Häufigkeit der Wechsel)
erreicht, in einem Unterkriterium (Bekanntheitsgrad) teilweise erreicht und in
einem Unterkriterium (Aufgabenvielfalt) nicht erreicht.
4.3 Kommunikationsfähigkeit
Die
Anforderungen bezüglich der Kommunikationsfähigkeit werden über den
Schwierigkeitsgrad der zu übermittelnden Botschaft, der Schwierigkeitsgrad (die
Brisanz) der Übermittlung und die Heterogenität der Zielgruppe beschrieben.
Beim Schwierigkeitsgrad (der Brisanz) der Übermittlung sind die äusseren
Umstände bzw. das Umfeld zu berücksichtigen wie beispielsweise die emotionale
Situation des Empfängerkreises (ZPD, Systempflege Erläuterungen zur
Stellenzuordnung, S. 9). Gemäss den angefochtenen Beschlüssen gehören zu den im
Rahmen der Kommunikation relevanten Aufgaben der Stelle «Ressortleiter/-in
Fahndung» unter anderem das Erstellen und Durchführen von
Mitarbeitergesprächen, das Erstellen von Formularen, das Führen von
Verhandlungen betreffend Zu- oder Rückführungen, das Überbringen von
Todesnachrichten, die Informationsbeschaffung in verschiedenen Bereichen, die
Erledigung aller unter dem Titel «Administration» aufgeführten Aufgaben sowie
die mündliche und schriftliche Berichterstattung im Rahmen der allgemeinen
Polizeiaufgaben. Hinsichtlich der Unterkriterien Schwierigkeit der Botschaft
und Heterogenität des Empfängerkreises sei von der Übermittlung von
anspruchsvollen Inhalten an einen Empfängerkreis mit mittlerer Heterogenität
auszugehen (Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 5 f.). Diese Feststellung wird
von den Rekurrenten in der Rekursbegründung nicht beanstandet. Bezüglich des
Unterkriteriums Schwierigkeitsgrad der Übermittlung erwog der Regierungsrat,
betreffend das Überbringen von Todesnachrichten sei festzuhalten, dass dafür
jeweils zwei Angehörige des Fahndungsdiensts vorgesehen seien. Dabei sei eine
Person für die Kommunikation zuständig, während die zweite Person eine
Begleitfunktion ausübe. Unbestrittenermassen handle es sich beim Überbringen
von Todesnachrichten um eine sehr anspruchsvolle, sensitive bzw. emotionale
Aufgabe. Da die Stelle jedoch auch nüchterne, sachliche Botschaften zu
übermitteln habe, sei den zu übermittelnden Inhalten insgesamt ein teilweise
sensitiver Charakter zu attestieren (Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 5). Die
Rekurrenten wenden gegen diese Feststellungen ein, dass das Überbringen von
Todesnachrichten extrem hohe Kommunikationsfähigkeiten voraussetze und durch
die Anwesenheit einer zweiten Person nicht vereinfacht werde und dass jede
Stelle, beispielsweise auch die Regierungsrätinnen und Regierungsräte und die
Präsidien des Appellationsgerichts mitunter Inhalte ohne sensitiven Charakter
übermittle (Rekursbegründung, Ziff. 12 f.). Diesbezüglich ist zunächst
festzuhalten, dass der Schwierigkeitsgrad der Übermittlung von Todesnachrichten
zwar sehr hoch ist, die Behauptung, das Überbringen solcher Nachrichten setze
extrem hohe Kommunikationsfähigkeiten voraus, jedoch unbegründet ist. Weiter
ist es offensichtlich, dass die Anwesenheit einer zweiten Person, welche die
emotionale Reaktion des Adressaten beobachten und nötigenfalls unterstützend
eingreifen kann, die sehr schwierige Aufgabe des Überbringens von
Todesnachrichten zumindest etwas vereinfacht. Schliesslich ist es zweifellos
richtig, dass jede Stelle in einem gewissen Umfang auch Inhalte ohne sensitiven
Charakter zu übermitteln hat. Dies ändert aber nichts daran, dass bei den
Stellen, die überhaupt Inhalte mit sensitivem Charakter übermitteln, danach zu
unterscheiden ist, ob die zu übermittelnden Inhalte teilweise, mehrheitlich
oder überwiegend sensitiven Charakter haben (vgl. ZPD, Systempflege
Erläuterungen zur Stellenzuordnung, S. 10). Angesichts der Vielzahl von
Inhalten, welche die Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» übermitteln muss, ist
es offensichtlich, dass die Todesnachrichten bloss einen sehr kleinen Teil
davon ausmachen und ihr sensitiver Charakter deshalb nicht dazu führen kann,
dass den zu übermittelnden Inhalten mehrheitlich ein solcher Charakter zukommt.
In den Jahren 2013 bis 2017 bearbeitete der Fahndungsdienst durchschnittlich
290 Todesfälle pro Jahr. Die Todesnachricht wird in der Regel von einem Inhaber
der Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» oder der Stelle «Gruppenleiter/-in /
Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» zusammen mit einem weiteren Mitarbeiter
überbracht. Im Jahr 2015 waren beim Fahndungsdienst 9 Personen als «Ressortleiter/-in
Fahndung», 10 Personen als «Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Fahndung» und
27 Personen als «Fachspezialist/-in Fahndung» tätig (vgl. act. 6/7 und
act. 8/9). Die anlässlich der Hauptverhandlung befragten Rekurrenten im
Verfahren betreffend die Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» führten aus,
Todesnachrichten ein- bis zweimal monatlich als hauptverantwortliche Redner zu
überbringen und zusätzlich andere Mitarbeitende des Fahndungsdienstes bei
dieser Aufgabe einige Male zu begleiten (Verhandlungsprotokoll, S. 16). Damit ist
die Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» öfters mit dieser Aufgabe befasst, als
ihre Stellvertretung. Die Zahl der Todesnachrichten, die von den einzelnen
Stelleninhabern zu überbringen sind, ist aber dennoch überschaubar. Dass die zu
übermittelnden Inhalte aus anderen Gründen mehrheitlich sensitiven Charakter
hätten ist nicht ersichtlich und wird von den Rekurrenten nicht dargelegt.
Damit sind die Feststellungen des Regierungsrats nicht zu beanstanden. Folglich
entsprechen die Anforderungen der Stelle „Ressortleiter/in Fahndung bezüglich
der Unterkompetenz Kommunikation denjenigen der Modellumschreibung 5160.15.
4.4 Kooperations-
und Teamfähigkeit
Die
Anforderungen der Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» bezüglich der
Unterkompetenz Kooperations- und Teamfähigkeit entsprechen denjenigen der
Modellumschreibung 5160.15. Mangels diesbezüglicher Rügen in der Rekursbegründung
kann zur Begründung vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen des
Regierungsrats verwiesen werden (vgl. Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 6).
4.5 Führung
4.5.1 Bezüglich
der Unterkompetenz Führung setzen die Modellumschreibung 5160.15 die
personelle und fachliche Führung einer kleinen Anzahl von Mitarbeitenden mit
gleichartigen Funktionen auf unterer Ebene voraus und die
Modellumschreibung 5160.17 die personelle und fachliche Führung einer
kleineren Anzahl von Mitarbeitenden mit mehrheitlich unterschiedlichen
Funktionen auf mittlerer Ebene. Gemäss den Feststellungen des Regierungsrats
sind der Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» gemäss der Stellenbeschreibung 4
Stellen direkt und 12 Stellen indirekt unterstellt (angefochtene Beschlüsse, E.
2.3 S. 7; Vernehmlassung Ziff. 42). Gemäss der Stellenbeschreibung sind
der Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» direkt 4 Stellen und total 12 Stellen
unterstellt (act. 6/2 Ziff. 3). Dies spricht dafür, dass ihr indirekt nur 8
Stellen und damit total 12 Stellen (4 direkt und 8 indirekt) unterstellt sind.
Zugunsten der Rekurrenten wird im Folgenden jedoch von den Feststellungen des
Regierungsrats ausgegangen. Zudem obliegt der Stelle bei der Pikett- und
Einsatzleitung die fachliche Führung von 10 bis 30 Mitarbeitenden und hat sie 3
bis 4 Mitarbeitende im Rahmen der Projektführung zu leiten (angefochtene
Beschlüsse, E. 2.3 S. 7; vgl. act. 6/2 Ziff. 3). In der Rekursbegründung
machen die Rekurrenten geltend, abhängig von der zu führenden Fachgruppe könne die
Anzahl der zu führenden Personen im Bereich der Linienführung auf 8 Personen
ansteigen. Da jeder Stelleninhaber in die Situation der Führung aller
Fachgruppen gelangen könne, sei nicht von maximal 4, sondern maximal 15
Personen auszugehen (Rekursbegründung, Ziff. 13). Bei der Prüfung der
Korrektheit der Einreihung ist von der Stellenbeschreibung auszugehen. Diese
bildet die Basis des Entscheids (vgl. oben E. 3.6). Bereits aus diesem Grund
sind die von der Stellenbeschreibung abweichenden Behauptungen der Rekurrenten
nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen bleiben sie dafür jeglichen Beweis
schuldig und ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie von 15 Personen ausgehen.
Die Behauptung in den Einsprachen der Rekurrenten vom 30. Mai und 1. Juni
2016, der Ressortleiter einer Gruppe führe bis zu 15 Mitarbeitende (act. 8/7 f.
S. 4) steht im Widerspruch zur Behauptung in ihrer Rekursbegründung, die Anzahl
der zu führenden Personen könne im Bereich der Linienführung auf 8 ansteigen.
4.5.2 Gemäss
den angefochtenen Beschlüssen entsprechen die dort festgestellten
Führungsfunktionen gemäss der Systematik der Führung einer kleinen Anzahl von
Mitarbeitenden (Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 7). In anderen Verfahren
vertrat der Regierungsrat die Auffassung, bei der Unterkompetenz Führung würden
nur die direkt geführten Mitarbeitenden berücksichtigt. Diese Ansicht erscheint
betreffend die Linienführung vertretbar. Zudem erscheint es gerechtfertigt, 4
Mitarbeitende als kleine Anzahl zu qualifizieren. Bezüglich der Linienführung
als personeller und fachlicher Führung ist folglich mit dem Regierungsrat von
einer kleinen Anzahl von Mitarbeitenden auszugehen. Die Fachführung bezieht
sich hingegen auf 10 bis 30 Mitarbeitende. Diesbezüglich kann der
Stellenbeschreibung nicht entnommen werden, dass die Führung nur indirekt
erfolgen würde. Gemäss dem Regierungsrat werden die Mitarbeitenden dabei
bezogen auf den Hierarchielevel vielmehr direkt geführt (Vernehmlassung, Ziff.
45). 10 bis 30 Mitarbeitende können offensichtlich nicht als kleine Anzahl
bezeichnet werden. Insoweit dürfte mindestens von einer kleineren bis mittleren
Anzahl auszugehen sein. In seiner Vernehmlassung vertritt der Regierungsrat
möglicherweise die Auffassung, wenn die Anzahl der geführten Mitarbeitenden und
damit die Führungsspanne bei der Linienführung und der Fachführung
unterschiedlich gross sei, sei bei der Stellenbewertung nur auf die
Führungsspanne der dominanteren Art der Führung und damit im vorliegenden Fall
auf die Führungsspanne der Linienführung abzustellen (vgl. Vernehmlassung,
Ziff. 43). Diese leuchtet nicht ein. In den Modellumschreibungen wird zwischen
den Unterkriterien Linienführung und Fachführung unterschieden und bei beiden
Arten der Führung die Anzahl der geführten Mitarbeitenden angegeben (ZPD Systempflege
Erläuterungen zur Stellenzuordnung, S. 5 und 12 f.). Dies spricht dafür, dass
die Führungsspanne gesondert zu beurteilen ist.
4.5.3 Gemäss
den angefochtenen Beschlüssen führt die Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» bei
der Führung einer Gruppe im Tourendienst oder einer Gruppe Spezialfahndung
Mitarbeitende auf unterer Ebene sowie bei der Pikett- und Einsatzleitung
Mitarbeitende auf unterster Ebene (Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 7). Die
Rekurrenten bringen in der Rekursbegründung nichts vor, das geeignet wäre, die
Richtigkeit dieser Feststellungen in Frage zu stellen. Nicht zu beanstanden ist
auch die Feststellung des Regierungsrats, dass die geführten Mitarbeitenden
gleichartige Funktionen ausüben (Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 7).
4.5.4 Die
Linienführung umfasst in der Regel die Verantwortung für die Personalgewinnung,
-beurteilung, -honorierung und -entwicklung (ZPD, Systempflege Erläuterungen
zur Stellenzuordnung, S. 12). In den angefochtenen Beschlüssen stellte der
Regierungsrat fest, gemäss der Stellenbeschreibung beinhalteten die Aufgaben
der Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» nur die Personalbeurteilung (MAG) und
die Personalentwicklung (Aus- und Weiterbildung; angefochtene Beschlüsse, E.
2.3 S. 7). In der Stellenbeschreibung wird unter den Aufgaben der Stelle «Ressortleiter/-in
Fahndung» die «personelle und fachliche Führung» der direkt unterstellten
Mitarbeitenden erwähnt (act. 6/2 Ziff. 5.1). Dies entspricht der in den
Modellumschreibungen verwendeten Standardformulierung für die Linienführung
(ZPD, Systempflege Erläuterungen zur Stellenzuordnung, S. 12). Allerdings fällt
auf, dass in der Stellenbeschreibung der Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung»
als konkrete Aspekte der Linienführung tatsächlich nur das Erstellen und Durchführen
von MAGs der Mitarbeitenden sowie die Verantwortung für die Aus- und
Weiterbildung der Mitarbeitenden genannt werden (act. 6/2 Ziff. 5.1), während
in den Stellenbeschreibungen anderer Stellen mit Linienführung insbesondere
auch Aspekte der Personalgewinnung genannt werden (act. 6/9 Ziff. 7.3; act.
6/12 Ziff. 5 und 7.3; act. 6/14 Ziff. 7.3; act. 6/15 Ziff. 5 und 7.3). Daraus,
dass die Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» nur für die Personalbeurteilung
und –entwicklung zuständig sei und konstant dieselbe Gruppe führe, schloss der
Regierungsrat in der Begründung der angefochtenen Beschlüsse, dass keine
typische Linienführung vorliege, sondern eher von einer operativen, fachlichen
Führung auszugehen sei (Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 7). Wie es sich
damit verhält, kann offen bleiben, weil der Regierungsrat in seiner
Vernehmlassung ausdrücklich erklärt, er habe anerkannt, dass bezüglich der vier
direkt unterstellten Stellen Linienführung vorliege (Vernehmlassung,
Ziff. 43).
4.5.5 Zusammenfassend
werden die Anforderungen der Modellumschreibung 5160.15 vollständig erfüllt und
insoweit überschritten, als die bloss fachliche Führung mehr als eine kleine
Anzahl Mitarbeitende umfasst. Die höheren Anforderungen der Modellumschreibung
5160.17 werden hingegen nicht erfüllt. Damit ist die Feststellung des
Regierungsrats, dass die Anforderungen bezüglich der Unterkompetenz Führung
insgesamt denjenigen der Modellumschreibung 5160.15 entsprechen (vgl.
Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 7), nicht ganz korrekt. In der
Gesamtbetrachtung ändert dies jedoch nichts an der Richtigkeit der Einreihung
der Stelle.
4.6 Führungsunterstützung
Unter
Führungsunterstützung wird die erforderte Fähigkeit verstanden, als Planer/-in
oder Fachberater/-in bzw. als Fachperson Entscheidungsgrundlagen zu erarbeiten
und in der Regel Gremien bei der Entscheidfindung zu unterstützen (ZPD
Systempflege Erläuterungen zur Stellenzuordnung, S. 13). Der Regierungsrat
stellte fest, die Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» leiste keine Führungsunterstützung
(Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 7 f.). Die Rekurrenten machen geltend, dass
sie Führungsunterstützung leisten. Gemäss der Stellenbeschreibung leistet die
Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» Aufklärungsarbeit zuhanden der
Einsatzleitung von Grossanlässen wie Sportveranstaltungen und Demonstrationen
(act. 6/2 Ziff. 5.2). Diese Aufgabe kann ihrer Natur nach zwar als
Führungsunterstützung qualifiziert werden. Der Regierungsrat und das
Vergütungsmanagement vertreten aber die Auffassung, die betreffenden Leistungen
würden der fachlich vorgesetzten Stelle erbracht und der fachlich vorgesetzten
Stelle erbrachte Leistungen entsprächen gemäss der Systematik nicht einer
Führungsunterstützung (angefochtene Beschlüsse, E. 2.3 S. 7 f.; Vernehmlassung,
Ziff. 47; act. 6/5 Ziff. 2.2.5). Diese Ansicht ist nachvollziehbar. Sie lässt
sich damit begründen, dass die fachlich vorgesetzte Stelle die ihr unterstellte
Stelle führt und eine Stelle für ihre eigene Führung keine Unterstützung
leisten kann. Die Rekurrenten gehen in der Rekursbegründung auf das Argument
des Regierungsrats nicht ein. Damit ist entsprechend den angefochtenen
Beschlüssen davon auszugehen, dass die Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» keine
Führungsunterstützung leistet.
4.7 Wissen
Die Anforderungen
der Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» bezüglich der Unterkompetenz Wissen
entsprechen denjenigen der Modellumschreibung 5160.17. Mangels diesbezüglicher
Rügen in der Rekursbegründung kann zur Begründung vollumfänglich auf die
überzeugenden Erwägungen des Regierungsrats verwiesen werden (vgl.
Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 8).
4.8 Kenntnisse
und Fertigkeiten
Die
Anforderungen der Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» bezüglich der
Unterkompetenz Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechen denjenigen der
Modellumschreibung 5160.15. Zur Begründung kann vollumfänglich auf die
überzeugenden Erwägungen des Regierungsrats verwiesen werden (vgl.
Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 8 f.).
4.9 Beanspruchungen
und Arbeitsbedingungen
Die
Anforderungen der Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» bezüglich der
Unterkompetenz Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen entsprechen denjenigen
der Modellumschreibungen 5160.15 und 5160.17. Mangels diesbezüglicher Rügen in
der Rekursbegründung kann zur Begründung vollumfänglich auf die überzeugenden
Erwägungen des Regierungsrats verwiesen werden (vgl. Regierungsratsbeschluss,
E. 2.3 S. 9 f.).
4.10 Zusammenfassung
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass die Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» alle
Anforderungen der Modellumschreibung 5160.15 erfüllt. In Bezug auf zwei von
neun Unterkompetenzen (Wissen sowie Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen)
entsprechen die Anforderungen der Stelle denjenigen der Modellumschreibung
5160.17. Dabei sind die Anforderungen an eine dieser beiden Unterkompetenzen
(Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen) allerdings bei den
Modellumschreibungen 5160.15 und 5160.17 gleich. Bezüglich einer
Unterkompetenz (Flexibilität) werden die höheren Anforderungen der
Modellumschreibung 5160.17 in einem Unterkriterium (Häufigkeit der Wechsel)
erreicht, in einem Unterkriterium (Bekanntheitsgrad) teilweise erreicht und in
einem Unterkriterium (Aufgabenvielfalt) nicht erreicht. In Bezug auf eine
Unterkompetenz (Führung) werden die Anforderungen der Modellumschreibung
5160.15 überschritten, die höheren Anforderungen der Modellumschreibung 5160.17
aber nicht erfüllt. Eine Stelle, welche die Anforderungen der
Modellumschreibung einer Richtposition voll erfüllt und zusätzlich in
wesentlichen Teilen das Anforderungsniveau der nächsthöheren Modellumschreibung erreicht, ist in die nicht umschriebene Richtposition
zwischen den beiden Modellumschreibungen einzureihen (VGE VD.2017.49 vom 20.
Juni 2018 E. 5.6, VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 5.9, VD.2017.75 vom 15.
September 2017 E. 2.3, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 5.5).
Unter den vorstehend erwähnten Umständen ist es sachlich vertretbar, dass sich
der Regierungsrat auf den Standpunkt stellt, der von der Stelle
«Ressortleiter/-in Fahndung» erfüllte Teil der Anforderungen der
Modellumschreibung 5160.17 sei nicht wesentlich im Sinn der vorstehend
dargelegten Praxis und rechtfertige deshalb keine Einreihung in die nicht
umschriebene Richtposition 5160.16. Damit ist die Überführung der Stelle
auf die umschriebene Richtposition 5160.15 sachlich vertretbar.
5. Quervergleiche
5.1 Allgemeines
Die Rekurrenten
beanstanden, dass die Quervergleichsstellen mit Ausnahme der Stelle
«Ressortleiter/-in Sondereinheit Basilisk» keine körperliche Gewalt erdulden
müssen (Rekursbegründung, Ziff. 14). Dies ist nicht ganz korrekt. Auch in der
Stellenbeschreibung der Stelle «Abteilungsleiter/-in Asyl und
Rückkehrförderung» wird unter den spezifischen physischen und psychischen
Belastungen erwähnt, dass Drohungen und Gewalt möglich sind (act. 6/12 Ziff.
12.2). Vor allem aber ist das Erdulden körperlicher Gewalt nur einer von
mehreren Aspekten der Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen als einer von fünf
Kompetenzen bzw. neun Unterkompetenzen. Der Umstand, dass dieses Element fehlt,
steht der Eignung der Stellen für den Quervergleich deshalb nicht entgegen. Da
das Erdulden körperlicher Gewalt nur einer von vielen bei der Stelleneinreihung
zu berücksichtigenden Faktoren ist, kann daraus auch nicht abgeleitet werden,
die Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» müsse gleich hoch oder höher eingereiht
werden als die Stellen, bei denen diese Beanspruchung nicht besteht.
5.2 «Abteilungsleiter/-in
Wasser»
Die Rekurrenten
machen geltend, der Quervergleich mit der Stelle «Abteilungsleiter/-in Wasser»
sei nicht gerechtfertigt, weil die Funktion dieser Stelle und der Stelle
«Ressortleiter/-in Fahndung» sehr unterschiedlich seien (Rekursbegründung,
Ziff. 14). Tatsächlich bestehen zwischen den Funktionen der beiden Stellen
erhebliche Unterschiede. Dies steht einem Quervergleich aber nicht entgegen. Es
liegt in der Natur der Sache von abteilungsübergreifenden Quervergleichen, dass
die einzureihende Stelle und die Quervergleichsstelle unterschiedliche
Funktionen ausüben. In den angefochtenen Beschlüssen wurde überzeugend
begründet, weshalb die Differenz von einer Lohnklasse zwischen den Stellen «Abteilungsleiter/-in
Wasser» und «Ressortleiter/in Fahndung» sachlich gerechtfertigt ist (vgl.
Regierungsratsbeschluss, E. 2.4 S. 10 f.). Da sich die Rekurrenten in
ihrer Rekursbegründung mit dieser Begründung nicht auseinandersetzen, kann ohne
Weiteres darauf verwiesen werden.
5.3 «Ressortleiter/-in
Sondereinheit Basilisk»
Die Rekurrenten
machen geltend, die Stelle «Ressortleiter/-in Sondereinheit Basilisk»
unterscheide sich dadurch von der Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung», dass das
Überbringen von Todesnachrichten nicht zu ihren Aufgaben gehöre
(Rekursbegründung, Ziff. 14). Dies mag richtig sein. Da es sich dabei nur um
eine von vielen Aufgaben handelt, ändert es aber offensichtlich nichts an der
Eignung der Stelle zum Quervergleich. Aus der überzeugenden Begründung der
angefochtenen Beschlüsse ergibt sich, dass die Einreihung der Stellen
«Ressortleiter/-in Sondereinheit Basilisk» und «Ressortleiter/-in Fahndung» in
die gleiche Lohnklasse sachlich angemessen ist (Regierungsratsbeschluss, E. 2.4
S. 11 f.). Da sich die Rekurrenten in ihrer Rekursbegründung auch mit dieser
Begründung nicht auseinandersetzen, kann darauf ebenfalls ohne Weiteres
verwiesen werden.
5.4 «Abteilungsleiter/-in Asyl und
Rückkehrförderung», «Ressortleiter/-in Ausbildung/Einsatz (Oberstleutnant)/Kommandant/-in
Stv. Zivilschutz Basel-Stadt» und «Abteilungsleiter/-in Zwangsmassnahmen und
Schwarzarbeit und stellvertretende/r Amtsleiter/-in Migrationsamt»
Aus den
detaillierten Vergleichen in den angefochtenen Beschlüssen ergibt sich, dass
die Einreihung der Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» in die gleiche bzw. eine
niedrigere Lohnklasse als die Quervergleichsstellen «Abteilungsleiter/-in Asyl
und Rückkehrförderung», «Ressortleiter/-in Ausbildung/Einsatz
(Oberstleutnant)/Kommandant/-in Stv. Zivilschutz Basel-Stadt» und
«Abteilungsleiter/-in Zwangsmassnahmen und Schwarzarbeit und stellvertretende/r
Amtsleiter/-in Migrationsamt» sachlich begründet ist. Mangels diesbezüglicher
Rügen in der Rekursbegründung kann zur Begründung auch insoweit ohne Weiteres
auf die Erwägungen des Regierungsrats verwiesen werden (vgl.
Regierungsratsbeschluss, E. 2.4 S. 12 f.).
5.5 «Ressortleiter/-in
Sicherheitspolizei»
In der
Rekursbegründung machten die Rekurrenten geltend, ein Quervergleich mit der Stelle
«Ressortleiter/-in Sicherheitspolizei» wäre sinnvoll gewesen (Rekursbegründung,
Ziff. 14). In der Vernehmlassung nahm der Regierungsrat einen Quervergleich mit
dieser auf die Richtposition 5160.15 in Lohnklasse 15 überführten Stelle vor
(Vernehmlassung, Ziff. 64 ff.). Die Quervergleichsstelle ist wie diejenige der
Rekurrenten spezifischen psychischen und physischen Belastungen ausgesetzt. Sie
hat belastende Einsätze mit hoher Verantwortung zu leisten z.B. bei Todesfällen
und Unfällen mit Kindern, muss Todesnachrichten überbringen, ist belastenden
Emotionen wie Trauer, Ohnmacht, Unverständnis und Resignation ausgesetzt und
muss Schutzausrüstung über längere Zeit und bei langen Einsätzen unter
schlechten Wetterbedingungen tragen (act. 6/16 Ziff. 12.2). Die physischen
Belastungen sind gemäss den Stellenbeschreibungen bei der Stelle
«Ressortleiter/-in Sicherheitspolizei» allerdings geringer als bei der Stelle
«Ressortleiter/-in Fahndung», weil das Ertragen von körperlicher Gewalt,
Angriffen und Verletzungen nur bei dieser Stelle erwähnt wird (act. 6/2 Ziff.
12.2; act. 6/16 Ziff. 12.2). Hingegen macht der Regierungsrat zu Recht geltend,
dass die Inhaber der Quervergleichsstelle aufgrund der Uniformtragepflicht im
Licht der Öffentlichkeit und damit unter besonderer Beobachtung durch die
Bevölkerung stehen, während die Rekurrenten im Rahmen der Fahndungsaufgaben
keine Uniform tragen und diesen Aufgaben deshalb in der Regel unbehelligt ohne
uniformbedingte Aufmerksamkeit nachgehen können (Vernehmlassung, Ziff. 65). Die
Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» führt direkt 4, total 12, nur fachlich
10-30 und projektbezogen 3-4 Stellen (act. 6/2 Ziff. 3). Die Stelle
«Ressortleiter/-in Sicherheitspolizei» führt direkt 17, total 17, nur fachlich
30 und projektbezogen 3-4 Stellen (act. 6/16 Ziff. 3). Damit sind die
Anforderungen an die Quervergleichsstelle im Bereich der Führung höher als
diejenigen der Stelle der Rekurrenten, wie der Regierungsrat zu Recht geltend
macht (Vernehmlassung, Ziff. 65). Zudem verlangt nur die Quervergleichsstelle
eine Zusatzausbildung auf Niveau Fachhochschule (Weiterbildungskurs FH
Führung/Recht und/oder Betriebswirtschaft; act. 6/16 Ziff. 10.2). Insgesamt ist
die Einreihung der beiden Stellen in dieselbe Lohnklasse angemessen, wie der
Regierungsrat zu Recht festgestellt hat (Vernehmlassung, Ziff. 65).
5.6 Weitere
Quervergleichsstellen
In seiner
Vernehmlassung nennt der Regierungsrat als weitere Quervergleichsstelle die
ebenfalls in der Lohnklasse 15 eingereihte Stelle «Ressortleiter/-in
Diensthundegruppe (DHG)». Gemäss der nachvollziehbaren Darstellung des
Regierungsrats sind die Anforderungen an diese Quervergleichsstelle etwas höher
als diejenigen an die Stelle der Rekurrenten, die Einreihung in dieselbe
Lohnklasse insgesamt aber noch angemessen (Vernehmlassung, Ziff. 66 f.). Da der
Quervergleich mit der vorstehend erwähnten Stelle bloss das Ergebnis der
bereits in der Begründung der angefochtenen Beschlüsse vorgenommenen
Quervergleiche bestätigt, braucht auf die einzelnen Aufgaben der und
Anforderungen an die Stelle nicht weiter eingegangen zu werden.
6. Entscheid
und Kosten
Gemäss den
vorstehenden Erwägungen ist die im Rahmen des Projekts Systempflege
vorgenommene Überführung der Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» in die
Lohnklasse 15 der Funktionskette 5160 (Richtposition 5160.15) nicht zu
beanstanden. Die Rekurse sind daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens tragen die Rekurrenten 1 und 2 dessen Kosten mit einer Gebühr von je
CHF 800.– (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 des Reglements über die
Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Die Kosten werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen
von CHF 1ʹ600.– verrechnet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Rekurse werden abgewiesen.
Die Rekurrenten tragen die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von je CHF 800.–. Die
Kosten werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von CHF 1ʹ600.–
verrechnet.
Mitteilung an:
-
Rekurrenten 1 und 2
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Zentraler Personaldienst
-
Überführungskommission
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.