Lexipedia

Entscheid

VD.2019.54

Überführung der Stelle "Ressortleiter/-in Fahndung" im Rahmen der Systempflege, Stellenbeschreibung Nr. [...]

21. Januar 2020Deutsch41 min

1) und B____ (Rekurrent 2) sind Inhaber der Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung».

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2019.54-55

URTEIL

vom 21. Januar 2020

Mitwirkende

lic. iur. André Equey (Vorsitz),

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion

Wüthrich

Beteiligte

A____

Rekurrent 1

[...]

B____

Rekurrent 2

[...]

beide vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Regierungsrat des Kantons

Basel-Stadt Rekursgegner

Marktplatz 9, 4001 Basel

vertreten durch den Zentralen

Personaldienst,

Spiegelgasse 4, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

des Regierungsrats

vom 29. Januar 2019

betreffend Überführung der Stelle

«Ressortleiter/-in Fahndung» im

Rahmen der Systempflege,

Stellenbeschreibung Nr. [...]

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Rekurrent

1) und B____ (Rekurrent 2) sind Inhaber der Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung».

Diese Stelle wurde mit Beschluss des Regierungsrats per 1. Februar 2015 in die

Lohnklasse 15 der Funktionskette 5160 (Richtposition 5160.15) überführt. Auf

Antrag der Rekurrenten erliess der Zentrale Personaldienst am 6. April 2016

namens und im Auftrag des Regierungsrats entsprechende Verfügungen. Mit

Einsprachen vom 1. Juni und 30. Mai 2016 beantragten die Rekurrenten die

Überführung ihrer Stelle auf die Richtposition 5160.16 in die Lohnklasse 16.

Mit Regierungsratsbeschlüssen vom 29. Januar 2019 wurden die Einsprachen

abgewiesen. Da sich die beiden Regierungsratsbeschlüsse nicht unterscheiden,

werden sie im Folgenden als Regierungsratsbeschluss zitiert.

Gegen diese

Beschlüsse richten sich die am 7. und 4. Februar 2019 angemeldeten Rekurse der

Rekurrenten. Mit Rekursbegründung vom 5. April 2019 beantragen sie die

Aufhebung der Regierungsratsbeschlüsse vom 29. Januar 2019 und die Überführung

der Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» in die Lohnklasse 16 unter

o/e-Kostenfolge. Der Regierungsrat beantragt mit Vernehmlassung vom 18. Juli

2019 die kostenfällige Abweisung der Rekurse. Mit Eingabe vom

10. September 2019 beantragen die Rekurrenten die Durchführung einer

öffentlichen Parteiverhandlung. Mit Verfügung vom 15. März 2019 vereinigte der

Verfahrensleiter die Verfahren VD.2019.54 und VD.2019.55.

Anlässlich der

Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 21. Januar 2019 wurden die

Rekurrierenden 5 und 6 betreffend die Stelle «Fachspezialist/-in Fahndung»

(VD.2019.41-44 und VD.2019.46-48), die Rekurrierenden 1 und 2 betreffend die

Stelle «Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» (VD.2019.49-53),

die Rekurrierenden 1 und 2 betreffend die Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung»

(VD.2019.54-55), sowie die Vertreter des ZPD befragt und konnten sie sich zur

Sache äussern. Anschliessend gelangten der Rechtsvertreter des Rekurrenten im

Verfahren VD.2019.39, der Rechtsvertreter der Rekurrierenden in den vereinigten

Verfahren sowie der Vertreter des ZPD zum Vortrag. Dabei hielten sie an ihren

Anträgen fest. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Einspracheentscheide des Regierungsrates betreffend die

Überführung einer Stelle können gemäss Ziff. 4.4 der Überführungsrichtlinie im

Zusammenhang mit dem Projekt Systempflege (ÜRS) vom

Stelleninhaber bzw. der Stelleninhaberin beim Verwaltungsgericht angefochten

werden. Dies entspricht der Regelung von § 10 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Die ÜRS ist zusammen mit

weiteren Dokumenten des ZPD zum Projekt Systempflege, namentlich dem

Einreihungsplan mit den Modellumschreibungen und den Erläuterungen zur

Einreihung von Stellen, für die Mitarbeitenden des Kantons im Intranet (https://intranet.bs.ch/arbeiten-bs/rund-um-ihre-anstellung/lohn-leistungen/systempflege.html)

und für alle interessierten Personen im Internet (https://www.arbeitgeber.bs.ch/ueber-uns/einsprache-verfahren/grundlagen.html, besucht am

11.

März 2020) abrufbar. Gemäss Ziff. 4.4 ÜRS sollen auf einen solchen

Rekurs die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des

Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (OG,

SG 153.100) Anwendung finden. Wie in § 43 OG ausdrücklich festgehalten

wird, gilt für Rekurse ans Verwaltungsgericht jedoch das VRPG. Entsprechend

bestimmt § 7 Abs. 4 des Lohngesetzes (LG, SG 164.100), dass für den

Weiterzug von Entscheiden des Regierungsrates über Einsprachen gegen

Einreihungsverfügungen das VRPG massgebend ist. Funktionell zuständig ist

gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) das Dreiergericht (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018

E. 1.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.1).

1.2

Die

Rekurrenten sind Inhaber der in Frage stehenden Stelle. Im Falle der

Gutheissung der Rekurse wäre die Stelle rückwirkend per 1. Februar 2015 in eine

höhere Lohnklasse zu überführen. Damit sind die Rekurrenten von den

Regierungsratsbeschlüssen berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an

deren Aufhebung oder Abänderung. Sie sind daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf die frist- und formgerecht angemeldeten und

begründeten Rekurse ist einzutreten.

1.3

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz

den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 8 Abs. 5 VRPG in Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Grundlage im

Lohngesetz die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung nicht zu überprüfen

(VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom

15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017

E. 1.2). Bei der Überprüfung von Stelleneinreihungen ist zusätzlich zu berücksichtigen,

dass das Einreihungssystem auf einem umfassenden analytischen Vergleich

verschiedener Funktionen innerhalb der Verwaltung beruht. Da mit der Änderung

der Besoldung einer Stelle das Gleichgewicht innerhalb eines ganzen

Besoldungssystems tangiert ist und man stets Gefahr läuft, dadurch neue

Ungleichheiten und Ungerechtigkeiten zu schaffen (BGE 120 Ia 329 E. 3

S. 333; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75

vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017

E. 1.2), fallen Stellenumschreibungen und -einreihungen in einem

erheblichen Umfang in den Ermessensbereich des Regierungsrats und drängt sich

eine besondere Zurückhaltung des Gerichts auf (BGE 123 I 1

E. 6b S. 8, 121 I 102 E. 4a S. 104;

VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom

15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017

E. 1.2). Das Verwaltungsgericht befasst sich daher regelmässig nicht mit

den der Regierung delegierten Regelungskompetenzen im Rahmen des analytischen

Systems gemäss § 5 LG und ihren Gewichtungen, sofern nicht

verfassungsrechtliche Grundsätze zur Beurteilung stehen (VGE VD.2017.49

vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017

E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2). Schliesslich

ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht bloss eine nachträgliche

Kontrolle des ursprünglichen Überführungsbeschlusses vorzunehmen hat.

1.4 Gemäss

§ 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von

Beweisanträgen der Parteien «die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu

erforschen». Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale

Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2016.221 vom 16. November

2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99

vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit

der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE

VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2016.194 vom

27. Dezember 2016 E. 2.4, VD.2016.96 vom 5. November 2016

E. 4.4.6). In späteren Eingaben oder anlässlich einer Parteiverhandlung kann

die rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen

Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst

später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein

Anlass bestanden (VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 307).

Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte

Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6,

VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom

21. Mai 2015 E. 1.3.2).

2. Formelle

Rügen

2.1 Aus

dem Umstand, dass die Empfehlung der Überführungskommission in den angefochtenen

Beschlüssen im Präsens wiedergegeben wird, schliessen die Rekurrenten, nicht

der Regierungsrat, sondern die Überführungskommission habe die Beschlüsse

verfasst (Rekursbegründung, Ziff. 6). Aufgrund der Vernehmlassung des

Regierungsrats ist davon auszugehen, dass die Überführungskommission diesem

höchstens einen Entscheidentwurf vorgelegt hat und anschliessend der

Regierungsrat entschieden hat, ob er der Empfehlung der Überführungskommission

folgt oder nicht (vgl. Vernehmlassung, Ziff. 16). Gemäss Ziff. 5.1 ÜRS hat die

Überführungskommission den Auftrag, den Regierungsrat bei der Behandlung von

Einsprachen gegen die Zuordnung von Stellen auf die neuen Richtpositionen zu

beraten, und gemäss Ziff. 5.9 werden die schriftlichen Stellungnahmen zuhanden

des Regierungsrats vom Sekretariat der Überführungskommission verfasst und von

der Überführungskommission genehmigt. Wie der Regierungsrat zu Recht geltend

macht, steht es der Überführungskommission in diesem Rahmen frei, dem

Regierungsrat einen Einspracheentscheidentwurf vorzulegen (Vernehmlassung,

Ziff. 16). Im Zusammenhang mit der Überführungskommission ist die Rüge von

Verfahrensfehlern damit unbegründet.

2.2 Die

Rekurrenten machen geltend, sie müssten als Fachspezialisten in den zehn

Ressorts des Dienstes Fahndung einsetzbar sein und ein überaus breites

Fachwissen aktuell halten. Überdies obliege ihnen während ca. 60 % der

Arbeitszeit die Pikett-Chef-Funktion mit operativer Führung des

Fahndungsdiensts übergreifend auf alle Gruppen. Das bringe mit sich, dass sie

während rund 55 % der Arbeitszeit bis zu 30 Personen führten bzw. deren

Einsätze koordinierten (Rekursbegründung, Ziff. 7). In der Verhandlung bestätigten

die Rekurrenten das in der Rekursbegründung Ausgeführte (Verhandlungsprotokoll,

S. 17). Gemäss dem Regierungsrat sind die erwähnten Aufgaben in der Stellenbeschreibung

entsprechend festgehalten und bei der Überführung der Stelle berücksichtigt

worden (Vernehmlassung, Ziff. 17 f.). Damit können die vorstehenden

Behauptungen der Rekurrenten dem vorliegenden Entscheid ohne weiteres zugrunde

gelegt werden.

2.3 Die

Rekurrenten machen geltend, die Beschlüsse beruhten prozessual betrachtet auf

Behauptungen, weil die Entscheide der Überführungskommission und bereits die

Eingaben des Vergütungsmanagements keine Beweisanträge enthielten bzw. ihnen

keine Beweise zugrunde lägen (Rekursbegründung, Ziff. 7). Diese Rüge geht

bereits deshalb an der Sache vorbei, weil nicht die Überführungskommission,

sondern der Regierungsrat über die Einreihung der Stelle entscheidet. Im

Übrigen bilden die Stellenbeschreibungen Basis der Bewertungsentscheide.

Folglich stützt sich ein Grossteil der Feststellungen des Regierungsrats auf

die betreffenden Stellenbeschreibungen. Dies gilt selbstverständlich ebenfalls

für die Quervergleichsstellen, auch wenn die diesbezüglichen

Stellenbeschreibungen in der Begründung der angefochtenen Beschlüsse nicht

ausdrücklich erwähnt werden.

3. Allgemeines

3.1 Art.

8 Abs. 1 BV verlangt nur – aber immerhin – dass im öffentlichen Dienstrecht

gleichwertige Arbeit gleich entlöhnt wird (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418; VGE

VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1,

VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Der Grundsatz der Rechtsgleichheit und

damit Art. 8 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn im öffentlichen Dienstverhältnis

gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird (BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE

VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1,

VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Den politischen Behörden wird

diesbezüglich ein grosser Spielraum in der Ausgestaltung von Besoldungsordnungen

zugestanden. Ob verschiedene Tätigkeiten als gleichwertig zu betrachten sind,

hängt von Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen können (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom

15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2).

Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind

die Behörden befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die

Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Besoldung von Beamten massgebend

sein sollen (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418, 131 I 105 E. 3.1 S.

107; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September

2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Verfassungsrechtlich

ist nicht verlangt, dass die Besoldung allein nach der Qualität der geleisteten

Arbeit bzw. den tatsächlich gestellten Anforderungen bestimmt wird. Ungleichbehandlungen

müssen sich aber vernünftig begründen lassen bzw. sachlich haltbar sein. So hat

das Bundesgericht erkannt, dass Art. 8 Abs. 1 BV nicht verletzt ist, wenn

Besoldungsunterschiede auf objektive Motive wie Alter, Dienstalter, Erfahrung,

Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung,

Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortlichkeiten zurückzuführen sind (vgl.

BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1,

VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017

E. 2).

3.2 Gemäss

§ 2 Abs. 2 LG passt der Regierungsrat den Einreihungsplan veränderten

Verhältnissen an, insbesondere bei Änderungen der Berufs- und Funktionsbilder.

Dieser Pflicht ist er mit dem Projekt Systempflege nachgekommen

(Vernehmlassung, Ziff. 8 und 41). Im Rahmen dieses Projekts wurde das System

für die Einreihung von Stellen aktualisiert. Die Übertragung der Stellen auf

eine Richtposition des aktualisierten Systems wird als Überführung bezeichnet

(vgl. ÜRS Ziff. 1.1; ZPD, Projekt Systempflege, Informationsbroschüre für die

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Basel 2014, S. 2). Entgegen der Auffassung

der Rekurrenten (Rekursbegründung, Ziff. 4) findet auch dann eine Überführung

statt, wenn die Zuordnung der Stelle auf die neue Richtposition in die

bisherige Lohnklasse führt (vgl. ÜRS Ziff. 2.1).

3.3 Gemäss

§ 3 Abs. 1 LG stehen für die Einreihung der Mitarbeitenden 28 Lohnklassen zur

Verfügung. Die Lohnansätze für jede Lohnklasse sind im Gesetzesbestandteil

bildenden Anhang 1 des LG geregelt (§ 3 Abs. 2 LG). Die Einreihung der Stellen

erfolgt gemäss § 5 LG nach den Grundsätzen der Arbeitsbewertung durch ihre

Zuordnung auf die Richtpositionen unter Berücksichtigung der

Organisationsstruktur sowie aufgrund abteilungsübergreifender Quervergleiche.

Anhand der Haupttätigkeit wird die Stelle einem der sieben Funktionsbereiche

(1. Infrastruktur, Handwerk, Technik; 2. Gesundheit [Pflege, Therapie, Medizin,

Paramedizin]; 3. Betreuung, Beratung, Therapie; 4. Lehr- und wissenschaftliche

Funktionen; 5. Sicherheit, Bevölkerungsschutz; 6. Support-, Querschnitts- und

Verwaltungsfunktionen; 7. Management und Stabsfunktionen) zugeordnet. Diese

sieben Funktionsbereiche zusammen bilden den Einreihungsplan. In jedem

Funktionsbereich sind ähnliche Anforderungsprofile mit unterschiedlichem

Schwierigkeitsgrad in Funktionsketten abgebildet. Jede einzelne Lohnklasse

einer Funktionskette ist eine Richtposition. Je höher das Anforderungsniveau,

umso höher die Lohnklasse. Massgebend für die Zuordnung einer Stelle auf eine

Richtposition und damit für die Lohnklassenfindung sind die Anforderungen der

Stelle bezüglich Selbstkompetenz (Selbständigkeit und Flexibilität),

Sozialkompetenz (Kommunikations- sowie Kooperations- und Teamfähigkeit),

Führungskompetenz (Führung und Führungsunterstützung), Fachkompetenz (Wissen

sowie Kenntnisse und Fertigkeiten) sowie allfällige besondere Beanspruchungen

und Arbeitsbedingungen (VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.2; vgl. ZPD,

Systempflege Erläuterungen zur Stellenzuordnung, 10. August 2015, S. 4).

3.4 Für

jede zweite Richtposition innerhalb der Funktionskette wird mit einer Modellumschreibung

beschrieben, welches Anforderungsniveau vorausgesetzt wird (VGE VD.2018.107 vom

27. März 2019 E. 3.3; vgl. Erläuterungen zum Einreihungsplan und den

Modellumschreibungen, S. 3). Um in eine nicht mit einer Modellumschreibung

umschriebene Richtposition eingereiht zu werden, muss eine Stelle nach der

Praxis des Verwaltungsgerichts mindestens die Anforderungen der Modellumschreibung

der darunterliegenden und zusätzlich einen Teil der Anforderungen der

Modellumschreibung der darüber liegenden Richtposition erfüllen (VGE

VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3,

VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 5.6). Eine Stelle, welche die Anforderungen der

Modellumschreibung einer Richtposition voll erfüllt und zusätzlich in

wesentlichen Teilen das Anforderungsniveau der nächsthöheren Modellumschreibung

erreicht, ist in die nicht umschriebene Richtposition zwischen den beiden

Modellumschreibungen einzureihen (VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3,

VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 5.6).

Für die Einreihung in eine umschriebene Richtposition genügt es grundsätzlich

nicht, dass die Anforderungen der nächsttieferen Modellumschreibung übertroffen

und die Anforderungen der zugehörigen Modellumschreibung teilweise erfüllt

werden. Für die Einreihung in eine umschriebene Richtposition müssten die

Anforderungen der betreffenden Modellumschreibung grundsätzlich vielmehr

vollumfänglich erfüllt sein (VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3; vgl. VGE

VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017

E. 5.5, VD.2012.32/33/34/35 vom 31. Mai 2013 E. 4.1). Eine Ausnahme gilt

für die Zuordnung auf die unterste mit einer Modellumschreibung umschriebene

Richtposition einer Funktionskette (VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E.

3.3; vgl. VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 5.6). Die Einreihung in eine

umschriebene Richtposition ist im Einzelfall jedoch auch dann möglich, wenn –

von einer nicht umschriebenen Richtposition aus betrachtet – die Anforderungen

der nächsttieferen Modellumschreibung überwiegend übertroffen und die

Anforderungen der nächsthöheren Modellumschreibung in wesentlichen Teilen

erfüllt und teilweise sogar übertroffen werden, die einzureihende Stelle also

in einer Gesamtbetrachtung deutlich näher an der nächsthöheren

Modellumschreibung liegt. Bei insgesamt signifikanter Nähe zur nächsthöheren

Modellumschreibung ist damit im Sinne einer Kompensation insbesondere stärker

zu berücksichtigen, wenn die Anforderungen der nächsthöheren Modellumschreibung

übertroffen werden (VGE VD.2018.243 vom 8. November 2019 E. 7).

3.5

3.5.1 Die

Rekurrenten rügen, § 5 LG stelle keine genügend bestimmte gesetzliche Grundlage

für die Einreihung der Stellen dar (Rekursbegründung, Ziff. 9). Diese Rüge ist

unbegründet. Aus dem in Art. 5 Abs. 1 BV verankerten Legalitätsprinzip ergibt

sich unter anderem das Erfordernis des Rechtssatzes. Dieses bedeutet, dass

jedes staatliche Handeln auf einem genügend bestimmten Rechtssatz beruhen muss.

Ein Rechtssatz ist dabei eine generell-abstrakte Rechtsnorm (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, N 334, 338, 340 und 342; Schindler, in: St. Galler Kommentar, 3.

Aufl., Zürich 2014, Art. 5 BV N 32 f.; Wiederkehr,

in: Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band 1,

Bern 2012, N 1274). Einen gewissen Grad an Unbestimmtheit weist naturgemäss

jeder Rechtssatz auf (Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 344; vgl. Schindler,

a.a.O., Art. 5 BV N 33). Geringere Anforderungen an den Bestimmtheitsgrad

gelten insbesondere, wenn die Betroffenen das Rechtsverhältnis freiwillig

eingegangen sind, wenn ein Sonderstatusverhältnis vorliegt, wenn die Normen von

einem qualifizierten Organ angewendet werden, wenn die Materie sehr technisch

ist (Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 344) und wenn Flexibilitätsbedürfnis besteht (Wiederkehr, a.a.O., N 1344). Alle diese Voraussetzungen sind

im vorliegenden Fall erfüllt. Das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des

Kantons entsteht durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen

Arbeitsvertrags (§ 9 des Personalgesetzes [SG 162.100]) und begründet ein

Sonderstatusverhältnis. Die Einreihung der Stellen erfolgt durch den

Regierungsrat unter Mitwirkung des Zentralen Personaldiensts (vgl. § 6 Abs. 2 Lohngesetz; § 4a und § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Einreihung von Stellen

sowie die Einstufung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons

Basel-Stadt [EVO, SG 164.150]) und damit durch ein qualifiziertes Organ und ist

eine sehr technische Materie. Schliesslich besteht das Bedürfnis, das

Lohnsystem flexibel an Neuerungen und Änderungen wie z.B. neue Berufsbilder

oder neue Ausbildungslehrgänge anpassen zu können. Die Flexibilisierung war

deshalb ein erklärtes Ziel des aktuellen Lohngesetzes. Diesem Ziel dient unter

anderem die Festlegung des Einreihungsplans auf Verordnungsstufe (vgl.

Ratschlag und Entwurf zu einem Gesetz betreffend Einreihung und Entlöhnung der

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt [Lohngesetz] und

Bericht zu 9 Anzügen vom 18. Oktober 1994 S. 20 f., 64 und 85).

Dementsprechend erwog das Bundesgericht, die Rechte und Pflichten der

öffentlichen Bediensteten, insbesondere deren Besoldung, sollten sich im

Grundsatz zumindest aus einem Gesetz im materiellen Sinn ergeben. Es sei aber

nicht erforderlich, dass alle Einzelheiten durch Rechtssatz geregelt werden

(BGE 123 I 1 E. 4c S. 6). Unter Berücksichtigung der vorstehend erwähnten

Umstände stellt bereits die Regelung von § 5 Lohngesetz allein eine genügend

bestimmte rechtssatzmässige Regelung dar. Im Übrigen wird der Bestimmtheitsgrad

der Regelung durch den Einreihungsplan und die Umschreibung der Richtpositionen

zusätzlich erhöht.

3.5.2 Gemäss

§ 2 Abs. 1 LG werden in einem auf Verordnungsstufe festgelegten

Einreihungsplan die einzelnen Richtpositionen nach Funktionsbereichen und

Lohnklassen geordnet aufgelistet und gemäss § 2 Abs. 3 LG umschreibt der

Regierungsrat die einzelnen Richtpositionen in einer Verordnung. Es fragt sich,

welche Art von Verordnungen damit gemeint ist. Rechtsprechung und Lehre

unterscheiden Rechtsverordnungen und Verwaltungsverordnungen.

Rechtsverordnungen richten sich an die Behörden und die Allgemeinheit (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 14 N 9 und 12). Sie enthalten

Rechtsnormen, die den Privaten Rechte einräumen oder Pflichten auferlegen oder

die Organisation und das Verfahren der Behörden regeln (vgl. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr,

Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich 2016, N 1854; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 78).

Sie müssen in der Gesetzessammlung publiziert werden, um für die Privaten

rechtswirksam zu sein (Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 79; vgl. Schindler,

a.a.O., Art. 5 BV N 38). Verwaltungsverordnungen richten sich nur an die

Behörden und begründen grundsätzlich keine Rechte oder Pflichten der Privaten

(vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 84; Tschannen/Zimmerli/Müller,

a.a.O., § 14 N 9 f. und § 41 N 15). Vollzugslenkende Verwaltungsverordnungen

werden von der betreffenden Behörde selbst, der vorgesetzten Behörde oder der

Aufsichtsbehörde erlassen und bezwecken die einheitliche und rechtsgleiche

Handhabung offen formulierter Vorschriften und von Ermessen (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 41

N 13; Wiederkehr, a.a.O., N 486).

Der Grunderlass, der die Begründung, den Inhalt und die Beendigung des

öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses für einen ganzen Kanton regelt,

kann zwar keine Verwaltungsverordnung darstellen, weil er nicht zur Hauptsache

den internen Dienstbetrieb betrifft, sondern die Rechtsstellung einer grösseren

Gruppe von Einzelpersonen gegenüber der sie beschäftigenden Körperschaft (BGE

104 Ia 161 E. 2 S. 164; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 85). Dies bedeutet jedoch nicht, dass Gesetzes oder

Rechtsverordnungen, welche die Rechtsstellung der öffentlich-rechtlichen

Angestellten regeln, nicht durch vollzugslenkende Verwaltungsverordnungen

konkretisiert werden könnten. Trotz ihrer Verbindlichkeit für die Behörden

werden Verwaltungsverordnungen in der Regel nicht in der Gesetzessammlung

publiziert (Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 84; vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller,

a.a.O., § 14 N 10). Verwaltungsverordnungen kommt nach herrschender Auffassung

keine Rechtssatzqualität im Sinn des Erfordernisses des Rechtssatzes zu (vgl. Epiney, in: Basler Kommentar, 2015, Art.

5 BV N 42; Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 340 f.; Tschannen/Zimmerli/Müller,

a.a.O., § 14 N 11; Wiederkehr,

a.a.O., N 457 und 498). Dies ändert aber nichts daran, dass allfällige

vollzugslenkende Verwaltungsverordnungen bei der Beurteilung, ob die durch die

durch die Verwaltungsverordnung konkretisierten Rechtssätze genügend bestimmt

sind, berücksichtigt werden können. Je nach Sachbereich kann das Bestimmtheitserfordernis

auch durch eine feste Behördenpraxis zu einer bestimmten Norm erfüllt werden.

Eine solche Behördenpraxis kann sich auch auf eine Verwaltungsverordnung

stützen (vgl. Verwaltungsgericht ZH VB.2009.00083 vom 2. September 2009 E.

7.9.6 f.; Wiederkehr, a.a.O., N

501 und 1358).

3.5.3 Dem

Ratschlag zum LG kann nicht entnommen werden, ob der Einreihungsplan und die

Umschreibung der Richtpositionen gemäss § 2 Abs. 1 und 3 LG in der Form einer

Rechts- oder einer Verwaltungsverordnung zu erlassen sind. Das Personalamt

vertrat in seinem Antrag an den Regierungsrat auf Genehmigung der Verordnung

betreffend den Einreihungsplan und die Modellumschreibungen hingegen die

Auffassung, es handle sich um eine Verwaltungsverordnung, die keine Wirkungen nach

aussen entfalte. Aus diesem Grund könne von einer Publikation abgesehen werden.

Der Einreihungsplan und die Modellumschreibungen würden jedoch beim Personalamt

und den Personalabteilungen der Departemente und Betriebe allen interessierten

zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen (Antrag des Personalamts an den

Regierungsrat vom 7. Juli 1995 S. 2). Der Einreihungsplan und die Modellumschreibungen

gemäss dem Regierungsratsbeschluss Nr. 14/34/56 vom 18. November 2014 sind

zwar für die Mitarbeitenden des Kantons im Intranet (https://intranet.bs.ch/arbeiten-bs/rund-um-ihre-anstellung/lohn-leistungen/system-pflege.html)

und für alle interessierten Personen im Internet (https://www.arbeit-geber.bs.ch/ueber-uns/einspracheverfahren/grundlagen.html,

besucht am 11. März 2020) ohne Weiteres zugänglich, wurden aber in der

Gesetzessammlung ebenfalls nicht publiziert. Auch dies spricht dafür, dass es

sich um eine Verwaltungsverordnung handelt. Im Übrigen begründen der

Einreihungsplan und die Modellumschreibungen, die vom Regierungsrat bei der

Einreihung aller Stellen berücksichtigt werden, zumindest eine feste

Behördenpraxis, die bei der Beurteilung der Bestimmtheit der gesetzlichen

Regelung auch dann berücksichtigt werden kann, wenn der Einreihungsplan und die

Modellumschreibungen in der Form einer Verwaltungsverordnung erlassen worden

sind.

3.5.4 Aus

den Modellumschreibungen ergibt sich insbesondere, welche fünf Kompetenzen für

die Lohnklassenfindung massgebend sind und welche Terminologie zur Beschreibung

des Anforderungsniveaus verwendet wird. Unter Mitberücksichtigung dieser

generell-abstrakten Regelungen ist das Erfordernis der genügend bestimmten

rechtssatzmässigen Regelung offensichtlich erfüllt. Im Übrigen finden sich in

den für die Mitarbeitenden des Kantons im Intranet und für alle interessierten

Personen im Internet ohne Weiteres zugänglichen Dokumenten Systempflege

Erläuterungen zur Stellenzuordnung des ZPD vom 10. August 2015 sehr

detaillierte Angaben zu den Kompetenzen, Unterkompetenzen und Unterkriterien

sowie den zur Beschreibung des Anforderungsniveaus verwendeten Terminologie (https://intranet.bs.ch/arbeiten-bs/rund-um-ihre-anstellung/lohn-leistungen/systempflege.html;

Arbeitgeber Basel-Stadt -

Grundlagen und Informationen, besucht am 11. März 2020). Diese

generell-abstrakten Regelungen stellen zwar keine Rechtssätze im Sinn des

Erfordernisses des Rechtssatzes dar, erleichtern den aktuellen und potentiellen

Mitarbeitenden die Überprüfung der Stelleneinreihung und die Geltendmachung

einer unrichtigen Anwendung der Modellumschreibungen aber zusätzlich.

3.6 Bei

der Prüfung der Einreihung einer Stelle geht es allein um die Bewertung der

Stelle, nicht aber um eine Beurteilung der individuellen Tätigkeit der

Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber. Allfälligen Abweichungen zwischen der

bewerteten Stelle und der Tätigkeit der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber

ist entweder durch individuelle Regelungen (etwa ad personam Einreihungen) oder

durch Anpassung der Stellenbeschreibung Rechnung zu tragen. Bei der Prüfung der

Korrektheit einer Einreihung ist von der Stellenbeschreibung auszugehen, welche

Basis des Bewertungsentscheides bildet. Bei der Interpretation dieser

Stellenbeschreibung können die Ausführungen der Rekurrierenden als

Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber und deren Vorgesetzten berücksichtigt werden

(VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E.

3.2, VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 3.2). Darüber hinaus kann mit einem

Rekurs betreffend die Überführung einer Stelle im Rahmen der Systempflege nicht

gerügt werden, dass die Stellenbeschreibung unrichtig sei (VGE VD.2018.107 vom

27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.48 vom

23. März 2018 E. 3.2). Die Massgeblichkeit der Stellenbeschreibung gilt auch

für Quervergleiche (vgl. VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 1.5).

4. Einreihung

der Stelle anhand der Stellenbeschreibung und der Modellumschreibungen

4.1 Selbständigkeit

Der

Regierungsrat stellte mit eingehender und überzeugender Begründung fest, dass

die Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» die Wahrnehmung von dispositiven

Tätigkeiten mit mittlerem Handlungs- und mit mittlerem Entscheidungsfreiraum

voraussetze (Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 2-4). Die Rekurrenten machen

geltend, es sei eher von der Wahrnehmung von dispositiven Tätigkeiten mit

grösserem Handlungs- und mit mittlerem Entscheidungsfreiraum auszugehen, weil

sie häufig eine Vielzahl von Entscheidungen betreffend die zur Disposition

stehenden tauglichen Mittel zu treffen hätten, wobei koordinative

Problemstellungen, beispielsweise eine Koordination mit der Staatsanwaltschaft,

zu berücksichtigen seien (Rekursbegründung, Ziff. 8). Diese Vorbringen

sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Feststellungen des Regierungsrats in

Frage zu stellen. Der zugeteilte Handlungsfreiraum ergibt sich aus den zur

Verfügung stehenden Ressourcen respektive den Restriktionen bei der

Aufgabenbearbeitung (ZPD, Systempflege Erläuterungen zur Stellenzuordnung,

S. 6). Die Anzahl und die Häufigkeit der Entscheidungen sind damit für den

Handlungsfreiraum irrelevant und das Erfordernis der Koordination mit anderen

Stellen schränkt diesen sogar ein. Zudem macht der Regierungsrat zu Recht

geltend, dass die Ressourcen der Staatsanwaltschaft der Stelle

«Ressortleiter/-in Fahndung» nicht zur Disposition stehen und folglich deren

Handlungsspielraum nicht vergrössern (Vernehmlassung, Ziff. 22). Damit

entsprechen die Anforderungen der Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» bezüglich

der Unterkompetenz Selbständigkeit denjenigen der Modellumschreibung 5160.15.

4.2 Flexibilität

Die

Anforderungen bezüglich Flexibilität werden über die Aufgabenvielfalt, den

Bekanntheitsgrad und die Häufigkeit der Wechsel beschrieben (ZPD, Systempflege

Erläuterungen zur Stellenzuordnung, S. 8). Die Modellumschreibung 5160.15

verlangt die Bearbeitung von Aufgaben mit mehrheitlich unterschiedlichen

Inhalten und relativ hohem Bekanntheitsgrad sowie normalen zeitlichen Wechseln

und die Modellumschreibung 5160.17 die Bearbeitung von Aufgaben mit vorwiegend

unterschiedlichen Inhalten und gewissem Bekanntheitsgrad sowie relativ häufigen

zeitlichen Wechseln. Hinsichtlich der Aufgabenvielfalt werden acht Stufen

unterschieden, wobei Aufgaben mit sehr gleichartigen Inhalten der ersten Stufe,

solche mit mehrheitlich unterschiedlichen Inhalten der fünften Stufe und solche

mit sehr unterschiedlichen Inhalten der achten Stufe entsprechen (ZPD,

Systempflege Erläuterungen zur Stellenzuordnung, S. 8). Gemäss den

angefochtenen Beschlüssen bearbeitet die Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung»

Aufgaben mit mehrheitlich unterschiedlichen Inhalten. Entgegen der Behauptung

der Rekurrenten (Rekursbegründung, Ziff. 11) begründete der Regierungsrat diese

Feststellung sehr wohl, indem er festhielt, alle Aufgaben hätten den

Schwerpunkt der Fahndung (Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 4). Weshalb

die Aufgabenvielfalt grösser sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird von

den Rekurrenten in der Rekursbegründung nicht dargelegt. Folglich ist mit dem

Regierungsrat von Aufgaben mit mehrheitlich unterschiedlichen Inhalten

auszugehen. Betreffend die Häufigkeit der Wechsel stellte der Regierungsrat

fest, bei der Bearbeitung eines Teils der Aufgaben der Stelle «Ressortleiter/in

Fahndung», insbesondere beim Pikettdienst, könne es häufiger zu hektischen

Situationen kommen. Im Rahmen der Leitung bzw. Führung und der Administration

komme es hingegen nicht zu häufigen zeitlichen Wechseln und diverse andere

Aufgaben unterlägen keinen zeitlichen Wechseln. Insgesamt sei deshalb von

relativ häufigen zeitlichen Wechseln auszugehen (Regierungsratsbeschluss, E.

2.3 S. 4). Dass es bei einem Teil der in der Stellenbeschreibung genannten

Aufgaben kaum, bei einem Teil relativ häufig und bei einem Teil sehr häufig zu

zeitlichen Wechseln kommt, ist notorisch und bedarf entgegen der Auffassung der

Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung, Ziff. 11) keines weiteren Beweises.

Zudem begründen die Rekurrenten in ihrer Rekursbegründung nicht, weshalb es im

Rahmen der Leitung bzw. Führung entgegen der Feststellung des Regierungsrats zu

häufigen oder gar sehr häufigen zeitlichen Wechsel kommen sollte. Damit ist mit

dem Regierungsrat von relativ häufigen zeitlichen Wechseln auszugehen. Im

Übrigen könnten die Rekurrenten aus sehr häufigen zeitlichen Wechseln nichts zu

ihren Gunsten ableiten, weil solche nichts daran änderten, dass ihre Stelle die

Anforderungen der Modellumschreibung 5160.17 hinsichtlich des Unterkriteriums

Aufgabenvielfalt nicht und hinsichtlich des Unterkriteriums Bekanntheitsgrad

nur teilweise erfüllt. Bezüglich dieses Unterkriteriums stellte der

Regierungsrat fest, die Führungsaufgaben der Stelle «Ressortleiter/-in

Fahndung» wiesen einen relativ hohen Bekanntheitsgrad auf. Bei der

Fahndungsarbeit bestehe ein gewisser Grad an Unsicherheit

(Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 4). Damit scheint der Regierungsrat für

einen Teil der Aufgaben von einem relativ hohen Bekanntheitsgrad und für einen

anderen Teil der Aufgaben von einem gewissen Bekanntheitsgrad auszugehen. Dies

ist nicht zu beanstanden. Zusammenfassend erfüllt die Stelle «Ressortleiter/-in

Fahndung» bezüglich der Unterkompetenz Flexibilität die Anforderungen der

Modellumschreibung 5160.15 und werden die höheren Anforderungen der

Modellumschreibung 5160.17 in einem Unterkriterium (Häufigkeit der Wechsel)

erreicht, in einem Unterkriterium (Bekanntheitsgrad) teilweise erreicht und in

einem Unterkriterium (Aufgabenvielfalt) nicht erreicht.

4.3 Kommunikationsfähigkeit

Die

Anforderungen bezüglich der Kommunikationsfähigkeit werden über den

Schwierigkeitsgrad der zu übermittelnden Botschaft, der Schwierigkeitsgrad (die

Brisanz) der Übermittlung und die Heterogenität der Zielgruppe beschrieben.

Beim Schwierigkeitsgrad (der Brisanz) der Übermittlung sind die äusseren

Umstände bzw. das Umfeld zu berücksichtigen wie beispielsweise die emotionale

Situation des Empfängerkreises (ZPD, Systempflege Erläuterungen zur

Stellenzuordnung, S. 9). Gemäss den angefochtenen Beschlüssen gehören zu den im

Rahmen der Kommunikation relevanten Aufgaben der Stelle «Ressortleiter/-in

Fahndung» unter anderem das Erstellen und Durchführen von

Mitarbeitergesprächen, das Erstellen von Formularen, das Führen von

Verhandlungen betreffend Zu- oder Rückführungen, das Überbringen von

Todesnachrichten, die Informationsbeschaffung in verschiedenen Bereichen, die

Erledigung aller unter dem Titel «Administration» aufgeführten Aufgaben sowie

die mündliche und schriftliche Berichterstattung im Rahmen der allgemeinen

Polizeiaufgaben. Hinsichtlich der Unterkriterien Schwierigkeit der Botschaft

und Heterogenität des Empfängerkreises sei von der Übermittlung von

anspruchsvollen Inhalten an einen Empfängerkreis mit mittlerer Heterogenität

auszugehen (Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 5 f.). Diese Feststellung wird

von den Rekurrenten in der Rekursbegründung nicht beanstandet. Bezüglich des

Unterkriteriums Schwierigkeitsgrad der Übermittlung erwog der Regierungsrat,

betreffend das Überbringen von Todesnachrichten sei festzuhalten, dass dafür

jeweils zwei Angehörige des Fahndungsdiensts vorgesehen seien. Dabei sei eine

Person für die Kommunikation zuständig, während die zweite Person eine

Begleitfunktion ausübe. Unbestrittenermassen handle es sich beim Überbringen

von Todesnachrichten um eine sehr anspruchsvolle, sensitive bzw. emotionale

Aufgabe. Da die Stelle jedoch auch nüchterne, sachliche Botschaften zu

übermitteln habe, sei den zu übermittelnden Inhalten insgesamt ein teilweise

sensitiver Charakter zu attestieren (Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 5). Die

Rekurrenten wenden gegen diese Feststellungen ein, dass das Überbringen von

Todesnachrichten extrem hohe Kommunikationsfähigkeiten voraussetze und durch

die Anwesenheit einer zweiten Person nicht vereinfacht werde und dass jede

Stelle, beispielsweise auch die Regierungsrätinnen und Regierungsräte und die

Präsidien des Appellationsgerichts mitunter Inhalte ohne sensitiven Charakter

übermittle (Rekursbegründung, Ziff. 12 f.). Diesbezüglich ist zunächst

festzuhalten, dass der Schwierigkeitsgrad der Übermittlung von Todesnachrichten

zwar sehr hoch ist, die Behauptung, das Überbringen solcher Nachrichten setze

extrem hohe Kommunikationsfähigkeiten voraus, jedoch unbegründet ist. Weiter

ist es offensichtlich, dass die Anwesenheit einer zweiten Person, welche die

emotionale Reaktion des Adressaten beobachten und nötigenfalls unterstützend

eingreifen kann, die sehr schwierige Aufgabe des Überbringens von

Todesnachrichten zumindest etwas vereinfacht. Schliesslich ist es zweifellos

richtig, dass jede Stelle in einem gewissen Umfang auch Inhalte ohne sensitiven

Charakter zu übermitteln hat. Dies ändert aber nichts daran, dass bei den

Stellen, die überhaupt Inhalte mit sensitivem Charakter übermitteln, danach zu

unterscheiden ist, ob die zu übermittelnden Inhalte teilweise, mehrheitlich

oder überwiegend sensitiven Charakter haben (vgl. ZPD, Systempflege

Erläuterungen zur Stellenzuordnung, S. 10). Angesichts der Vielzahl von

Inhalten, welche die Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» übermitteln muss, ist

es offensichtlich, dass die Todesnachrichten bloss einen sehr kleinen Teil

davon ausmachen und ihr sensitiver Charakter deshalb nicht dazu führen kann,

dass den zu übermittelnden Inhalten mehrheitlich ein solcher Charakter zukommt.

In den Jahren 2013 bis 2017 bearbeitete der Fahndungsdienst durchschnittlich

290 Todesfälle pro Jahr. Die Todesnachricht wird in der Regel von einem Inhaber

der Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» oder der Stelle «Gruppenleiter/-in /

Ressortleiter/-in Stv. Fahndung» zusammen mit einem weiteren Mitarbeiter

überbracht. Im Jahr 2015 waren beim Fahndungsdienst 9 Personen als «Ressortleiter/-in

Fahndung», 10 Personen als «Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Fahndung» und

27 Personen als «Fachspezialist/-in Fahndung» tätig (vgl. act. 6/7 und

act. 8/9). Die anlässlich der Hauptverhandlung befragten Rekurrenten im

Verfahren betreffend die Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» führten aus,

Todesnachrichten ein- bis zweimal monatlich als hauptverantwortliche Redner zu

überbringen und zusätzlich andere Mitarbeitende des Fahndungsdienstes bei

dieser Aufgabe einige Male zu begleiten (Verhandlungsprotokoll, S. 16). Damit ist

die Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» öfters mit dieser Aufgabe befasst, als

ihre Stellvertretung. Die Zahl der Todesnachrichten, die von den einzelnen

Stelleninhabern zu überbringen sind, ist aber dennoch überschaubar. Dass die zu

übermittelnden Inhalte aus anderen Gründen mehrheitlich sensitiven Charakter

hätten ist nicht ersichtlich und wird von den Rekurrenten nicht dargelegt.

Damit sind die Feststellungen des Regierungsrats nicht zu beanstanden. Folglich

entsprechen die Anforderungen der Stelle „Ressortleiter/in Fahndung bezüglich

der Unterkompetenz Kommunikation denjenigen der Modellumschreibung 5160.15.

4.4 Kooperations-

und Teamfähigkeit

Die

Anforderungen der Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» bezüglich der

Unterkompetenz Kooperations- und Teamfähigkeit entsprechen denjenigen der

Modellumschreibung 5160.15. Mangels diesbezüglicher Rügen in der Rekursbegründung

kann zur Begründung vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen des

Regierungsrats verwiesen werden (vgl. Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 6).

4.5 Führung

4.5.1 Bezüglich

der Unterkompetenz Führung setzen die Modellumschreibung 5160.15 die

personelle und fachliche Führung einer kleinen Anzahl von Mitarbeitenden mit

gleichartigen Funktionen auf unterer Ebene voraus und die

Modellumschreibung 5160.17 die personelle und fachliche Führung einer

kleineren Anzahl von Mitarbeitenden mit mehrheitlich unterschiedlichen

Funktionen auf mittlerer Ebene. Gemäss den Feststellungen des Regierungsrats

sind der Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» gemäss der Stellenbeschreibung 4

Stellen direkt und 12 Stellen indirekt unterstellt (angefochtene Beschlüsse, E.

2.3 S. 7; Vernehmlassung Ziff. 42). Gemäss der Stellenbeschreibung sind

der Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» direkt 4 Stellen und total 12 Stellen

unterstellt (act. 6/2 Ziff. 3). Dies spricht dafür, dass ihr indirekt nur 8

Stellen und damit total 12 Stellen (4 direkt und 8 indirekt) unterstellt sind.

Zugunsten der Rekurrenten wird im Folgenden jedoch von den Feststellungen des

Regierungsrats ausgegangen. Zudem obliegt der Stelle bei der Pikett- und

Einsatzleitung die fachliche Führung von 10 bis 30 Mitarbeitenden und hat sie 3

bis 4 Mitarbeitende im Rahmen der Projektführung zu leiten (angefochtene

Beschlüsse, E. 2.3 S. 7; vgl. act. 6/2 Ziff. 3). In der Rekursbegründung

machen die Rekurrenten geltend, abhängig von der zu führenden Fachgruppe könne die

Anzahl der zu führenden Personen im Bereich der Linienführung auf 8 Personen

ansteigen. Da jeder Stelleninhaber in die Situation der Führung aller

Fachgruppen gelangen könne, sei nicht von maximal 4, sondern maximal 15

Personen auszugehen (Rekursbegründung, Ziff. 13). Bei der Prüfung der

Korrektheit der Einreihung ist von der Stellenbeschreibung auszugehen. Diese

bildet die Basis des Entscheids (vgl. oben E. 3.6). Bereits aus diesem Grund

sind die von der Stellenbeschreibung abweichenden Behauptungen der Rekurrenten

nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen bleiben sie dafür jeglichen Beweis

schuldig und ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie von 15 Personen ausgehen.

Die Behauptung in den Einsprachen der Rekurrenten vom 30. Mai und 1. Juni

2016, der Ressortleiter einer Gruppe führe bis zu 15 Mitarbeitende (act. 8/7 f.

S. 4) steht im Widerspruch zur Behauptung in ihrer Rekursbegründung, die Anzahl

der zu führenden Personen könne im Bereich der Linienführung auf 8 ansteigen.

4.5.2 Gemäss

den angefochtenen Beschlüssen entsprechen die dort festgestellten

Führungsfunktionen gemäss der Systematik der Führung einer kleinen Anzahl von

Mitarbeitenden (Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 7). In anderen Verfahren

vertrat der Regierungsrat die Auffassung, bei der Unterkompetenz Führung würden

nur die direkt geführten Mitarbeitenden berücksichtigt. Diese Ansicht erscheint

betreffend die Linienführung vertretbar. Zudem erscheint es gerechtfertigt, 4

Mitarbeitende als kleine Anzahl zu qualifizieren. Bezüglich der Linienführung

als personeller und fachlicher Führung ist folglich mit dem Regierungsrat von

einer kleinen Anzahl von Mitarbeitenden auszugehen. Die Fachführung bezieht

sich hingegen auf 10 bis 30 Mitarbeitende. Diesbezüglich kann der

Stellenbeschreibung nicht entnommen werden, dass die Führung nur indirekt

erfolgen würde. Gemäss dem Regierungsrat werden die Mitarbeitenden dabei

bezogen auf den Hierarchielevel vielmehr direkt geführt (Vernehmlassung, Ziff.

45). 10 bis 30 Mitarbeitende können offensichtlich nicht als kleine Anzahl

bezeichnet werden. Insoweit dürfte mindestens von einer kleineren bis mittleren

Anzahl auszugehen sein. In seiner Vernehmlassung vertritt der Regierungsrat

möglicherweise die Auffassung, wenn die Anzahl der geführten Mitarbeitenden und

damit die Führungsspanne bei der Linienführung und der Fachführung

unterschiedlich gross sei, sei bei der Stellenbewertung nur auf die

Führungsspanne der dominanteren Art der Führung und damit im vorliegenden Fall

auf die Führungsspanne der Linienführung abzustellen (vgl. Vernehmlassung,

Ziff. 43). Diese leuchtet nicht ein. In den Modellumschreibungen wird zwischen

den Unterkriterien Linienführung und Fachführung unterschieden und bei beiden

Arten der Führung die Anzahl der geführten Mitarbeitenden angegeben (ZPD Systempflege

Erläuterungen zur Stellenzuordnung, S. 5 und 12 f.). Dies spricht dafür, dass

die Führungsspanne gesondert zu beurteilen ist.

4.5.3 Gemäss

den angefochtenen Beschlüssen führt die Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» bei

der Führung einer Gruppe im Tourendienst oder einer Gruppe Spezialfahndung

Mitarbeitende auf unterer Ebene sowie bei der Pikett- und Einsatzleitung

Mitarbeitende auf unterster Ebene (Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 7). Die

Rekurrenten bringen in der Rekursbegründung nichts vor, das geeignet wäre, die

Richtigkeit dieser Feststellungen in Frage zu stellen. Nicht zu beanstanden ist

auch die Feststellung des Regierungsrats, dass die geführten Mitarbeitenden

gleichartige Funktionen ausüben (Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 7).

4.5.4 Die

Linienführung umfasst in der Regel die Verantwortung für die Personalgewinnung,

-beurteilung, -honorierung und -entwicklung (ZPD, Systempflege Erläuterungen

zur Stellenzuordnung, S. 12). In den angefochtenen Beschlüssen stellte der

Regierungsrat fest, gemäss der Stellenbeschreibung beinhalteten die Aufgaben

der Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» nur die Personalbeurteilung (MAG) und

die Personalentwicklung (Aus- und Weiterbildung; angefochtene Beschlüsse, E.

2.3 S. 7). In der Stellenbeschreibung wird unter den Aufgaben der Stelle «Ressortleiter/-in

Fahndung» die «personelle und fachliche Führung» der direkt unterstellten

Mitarbeitenden erwähnt (act. 6/2 Ziff. 5.1). Dies entspricht der in den

Modellumschreibungen verwendeten Standardformulierung für die Linienführung

(ZPD, Systempflege Erläuterungen zur Stellenzuordnung, S. 12). Allerdings fällt

auf, dass in der Stellenbeschreibung der Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung»

als konkrete Aspekte der Linienführung tatsächlich nur das Erstellen und Durchführen

von MAGs der Mitarbeitenden sowie die Verantwortung für die Aus- und

Weiterbildung der Mitarbeitenden genannt werden (act. 6/2 Ziff. 5.1), während

in den Stellenbeschreibungen anderer Stellen mit Linienführung insbesondere

auch Aspekte der Personalgewinnung genannt werden (act. 6/9 Ziff. 7.3; act.

6/12 Ziff. 5 und 7.3; act. 6/14 Ziff. 7.3; act. 6/15 Ziff. 5 und 7.3). Daraus,

dass die Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» nur für die Personalbeurteilung

und –entwicklung zuständig sei und konstant dieselbe Gruppe führe, schloss der

Regierungsrat in der Begründung der angefochtenen Beschlüsse, dass keine

typische Linienführung vorliege, sondern eher von einer operativen, fachlichen

Führung auszugehen sei (Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 7). Wie es sich

damit verhält, kann offen bleiben, weil der Regierungsrat in seiner

Vernehmlassung ausdrücklich erklärt, er habe anerkannt, dass bezüglich der vier

direkt unterstellten Stellen Linienführung vorliege (Vernehmlassung,

Ziff. 43).

4.5.5 Zusammenfassend

werden die Anforderungen der Modellumschreibung 5160.15 vollständig erfüllt und

insoweit überschritten, als die bloss fachliche Führung mehr als eine kleine

Anzahl Mitarbeitende umfasst. Die höheren Anforderungen der Modellumschreibung

5160.17 werden hingegen nicht erfüllt. Damit ist die Feststellung des

Regierungsrats, dass die Anforderungen bezüglich der Unterkompetenz Führung

insgesamt denjenigen der Modellumschreibung 5160.15 entsprechen (vgl.

Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 7), nicht ganz korrekt. In der

Gesamtbetrachtung ändert dies jedoch nichts an der Richtigkeit der Einreihung

der Stelle.

4.6 Führungsunterstützung

Unter

Führungsunterstützung wird die erforderte Fähigkeit verstanden, als Planer/-in

oder Fachberater/-in bzw. als Fachperson Entscheidungsgrundlagen zu erarbeiten

und in der Regel Gremien bei der Entscheidfindung zu unterstützen (ZPD

Systempflege Erläuterungen zur Stellenzuordnung, S. 13). Der Regierungsrat

stellte fest, die Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» leiste keine Führungsunterstützung

(Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 7 f.). Die Rekurrenten machen geltend, dass

sie Führungsunterstützung leisten. Gemäss der Stellenbeschreibung leistet die

Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» Aufklärungsarbeit zuhanden der

Einsatzleitung von Grossanlässen wie Sportveranstaltungen und Demonstrationen

(act. 6/2 Ziff. 5.2). Diese Aufgabe kann ihrer Natur nach zwar als

Führungsunterstützung qualifiziert werden. Der Regierungsrat und das

Vergütungsmanagement vertreten aber die Auffassung, die betreffenden Leistungen

würden der fachlich vorgesetzten Stelle erbracht und der fachlich vorgesetzten

Stelle erbrachte Leistungen entsprächen gemäss der Systematik nicht einer

Führungsunterstützung (angefochtene Beschlüsse, E. 2.3 S. 7 f.; Vernehmlassung,

Ziff. 47; act. 6/5 Ziff. 2.2.5). Diese Ansicht ist nachvollziehbar. Sie lässt

sich damit begründen, dass die fachlich vorgesetzte Stelle die ihr unterstellte

Stelle führt und eine Stelle für ihre eigene Führung keine Unterstützung

leisten kann. Die Rekurrenten gehen in der Rekursbegründung auf das Argument

des Regierungsrats nicht ein. Damit ist entsprechend den angefochtenen

Beschlüssen davon auszugehen, dass die Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» keine

Führungsunterstützung leistet.

4.7 Wissen

Die Anforderungen

der Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» bezüglich der Unterkompetenz Wissen

entsprechen denjenigen der Modellumschreibung 5160.17. Mangels diesbezüglicher

Rügen in der Rekursbegründung kann zur Begründung vollumfänglich auf die

überzeugenden Erwägungen des Regierungsrats verwiesen werden (vgl.

Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 8).

4.8 Kenntnisse

und Fertigkeiten

Die

Anforderungen der Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» bezüglich der

Unterkompetenz Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechen denjenigen der

Modellumschreibung 5160.15. Zur Begründung kann vollumfänglich auf die

überzeugenden Erwägungen des Regierungsrats verwiesen werden (vgl.

Regierungsratsbeschluss, E. 2.3 S. 8 f.).

4.9 Beanspruchungen

und Arbeitsbedingungen

Die

Anforderungen der Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» bezüglich der

Unterkompetenz Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen entsprechen denjenigen

der Modellumschreibungen 5160.15 und 5160.17. Mangels diesbezüglicher Rügen in

der Rekursbegründung kann zur Begründung vollumfänglich auf die überzeugenden

Erwägungen des Regierungsrats verwiesen werden (vgl. Regierungsratsbeschluss,

E. 2.3 S. 9 f.).

4.10 Zusammenfassung

Zusammenfassend

ist festzustellen, dass die Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» alle

Anforderungen der Modellumschreibung 5160.15 erfüllt. In Bezug auf zwei von

neun Unterkompetenzen (Wissen sowie Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen)

entsprechen die Anforderungen der Stelle denjenigen der Modellumschreibung

5160.17. Dabei sind die Anforderungen an eine dieser beiden Unterkompetenzen

(Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen) allerdings bei den

Modellumschreibungen 5160.15 und 5160.17 gleich. Bezüglich einer

Unterkompetenz (Flexibilität) werden die höheren Anforderungen der

Modellumschreibung 5160.17 in einem Unterkriterium (Häufigkeit der Wechsel)

erreicht, in einem Unterkriterium (Bekanntheitsgrad) teilweise erreicht und in

einem Unterkriterium (Aufgabenvielfalt) nicht erreicht. In Bezug auf eine

Unterkompetenz (Führung) werden die Anforderungen der Modellumschreibung

5160.15 überschritten, die höheren Anforderungen der Modellumschreibung 5160.17

aber nicht erfüllt. Eine Stelle, welche die Anforderungen der

Modellumschreibung einer Richtposition voll erfüllt und zusätzlich in

wesentlichen Teilen das Anforderungsniveau der nächsthöheren Modellumschreibung erreicht, ist in die nicht umschriebene Richtposition

zwischen den beiden Modellumschreibungen einzureihen (VGE VD.2017.49 vom 20.

Juni 2018 E. 5.6, VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 5.9, VD.2017.75 vom 15.

September 2017 E. 2.3, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 5.5).

Unter den vorstehend erwähnten Umständen ist es sachlich vertretbar, dass sich

der Regierungsrat auf den Standpunkt stellt, der von der Stelle

«Ressortleiter/-in Fahndung» erfüllte Teil der Anforderungen der

Modellumschreibung 5160.17 sei nicht wesentlich im Sinn der vorstehend

dargelegten Praxis und rechtfertige deshalb keine Einreihung in die nicht

umschriebene Richtposition 5160.16. Damit ist die Überführung der Stelle

auf die umschriebene Richtposition 5160.15 sachlich vertretbar.

5. Quervergleiche

5.1 Allgemeines

Die Rekurrenten

beanstanden, dass die Quervergleichsstellen mit Ausnahme der Stelle

«Ressortleiter/-in Sondereinheit Basilisk» keine körperliche Gewalt erdulden

müssen (Rekursbegründung, Ziff. 14). Dies ist nicht ganz korrekt. Auch in der

Stellenbeschreibung der Stelle «Abteilungsleiter/-in Asyl und

Rückkehrförderung» wird unter den spezifischen physischen und psychischen

Belastungen erwähnt, dass Drohungen und Gewalt möglich sind (act. 6/12 Ziff.

12.2). Vor allem aber ist das Erdulden körperlicher Gewalt nur einer von

mehreren Aspekten der Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen als einer von fünf

Kompetenzen bzw. neun Unterkompetenzen. Der Umstand, dass dieses Element fehlt,

steht der Eignung der Stellen für den Quervergleich deshalb nicht entgegen. Da

das Erdulden körperlicher Gewalt nur einer von vielen bei der Stelleneinreihung

zu berücksichtigenden Faktoren ist, kann daraus auch nicht abgeleitet werden,

die Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» müsse gleich hoch oder höher eingereiht

werden als die Stellen, bei denen diese Beanspruchung nicht besteht.

5.2 «Abteilungsleiter/-in

Wasser»

Die Rekurrenten

machen geltend, der Quervergleich mit der Stelle «Abteilungsleiter/-in Wasser»

sei nicht gerechtfertigt, weil die Funktion dieser Stelle und der Stelle

«Ressortleiter/-in Fahndung» sehr unterschiedlich seien (Rekursbegründung,

Ziff. 14). Tatsächlich bestehen zwischen den Funktionen der beiden Stellen

erhebliche Unterschiede. Dies steht einem Quervergleich aber nicht entgegen. Es

liegt in der Natur der Sache von abteilungsübergreifenden Quervergleichen, dass

die einzureihende Stelle und die Quervergleichsstelle unterschiedliche

Funktionen ausüben. In den angefochtenen Beschlüssen wurde überzeugend

begründet, weshalb die Differenz von einer Lohnklasse zwischen den Stellen «Abteilungsleiter/-in

Wasser» und «Ressortleiter/in Fahndung» sachlich gerechtfertigt ist (vgl.

Regierungsratsbeschluss, E. 2.4 S. 10 f.). Da sich die Rekurrenten in

ihrer Rekursbegründung mit dieser Begründung nicht auseinandersetzen, kann ohne

Weiteres darauf verwiesen werden.

5.3 «Ressortleiter/-in

Sondereinheit Basilisk»

Die Rekurrenten

machen geltend, die Stelle «Ressortleiter/-in Sondereinheit Basilisk»

unterscheide sich dadurch von der Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung», dass das

Überbringen von Todesnachrichten nicht zu ihren Aufgaben gehöre

(Rekursbegründung, Ziff. 14). Dies mag richtig sein. Da es sich dabei nur um

eine von vielen Aufgaben handelt, ändert es aber offensichtlich nichts an der

Eignung der Stelle zum Quervergleich. Aus der überzeugenden Begründung der

angefochtenen Beschlüsse ergibt sich, dass die Einreihung der Stellen

«Ressortleiter/-in Sondereinheit Basilisk» und «Ressortleiter/-in Fahndung» in

die gleiche Lohnklasse sachlich angemessen ist (Regierungsratsbeschluss, E. 2.4

S. 11 f.). Da sich die Rekurrenten in ihrer Rekursbegründung auch mit dieser

Begründung nicht auseinandersetzen, kann darauf ebenfalls ohne Weiteres

verwiesen werden.

5.4 «Abteilungsleiter/-in Asyl und

Rückkehrförderung», «Ressortleiter/-in Ausbildung/Einsatz (Oberstleutnant)/Kommandant/-in

Stv. Zivilschutz Basel-Stadt» und «Abteilungsleiter/-in Zwangsmassnahmen und

Schwarzarbeit und stellvertretende/r Amtsleiter/-in Migrationsamt»

Aus den

detaillierten Vergleichen in den angefochtenen Beschlüssen ergibt sich, dass

die Einreihung der Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» in die gleiche bzw. eine

niedrigere Lohnklasse als die Quervergleichsstellen «Abteilungsleiter/-in Asyl

und Rückkehrförderung», «Ressortleiter/-in Ausbildung/Einsatz

(Oberstleutnant)/Kommandant/-in Stv. Zivilschutz Basel-Stadt» und

«Abteilungsleiter/-in Zwangsmassnahmen und Schwarzarbeit und stellvertretende/r

Amtsleiter/-in Migrationsamt» sachlich begründet ist. Mangels diesbezüglicher

Rügen in der Rekursbegründung kann zur Begründung auch insoweit ohne Weiteres

auf die Erwägungen des Regierungsrats verwiesen werden (vgl.

Regierungsratsbeschluss, E. 2.4 S. 12 f.).

5.5 «Ressortleiter/-in

Sicherheitspolizei»

In der

Rekursbegründung machten die Rekurrenten geltend, ein Quervergleich mit der Stelle

«Ressortleiter/-in Sicherheitspolizei» wäre sinnvoll gewesen (Rekursbegründung,

Ziff. 14). In der Vernehmlassung nahm der Regierungsrat einen Quervergleich mit

dieser auf die Richtposition 5160.15 in Lohnklasse 15 überführten Stelle vor

(Vernehmlassung, Ziff. 64 ff.). Die Quervergleichsstelle ist wie diejenige der

Rekurrenten spezifischen psychischen und physischen Belastungen ausgesetzt. Sie

hat belastende Einsätze mit hoher Verantwortung zu leisten z.B. bei Todesfällen

und Unfällen mit Kindern, muss Todesnachrichten überbringen, ist belastenden

Emotionen wie Trauer, Ohnmacht, Unverständnis und Resignation ausgesetzt und

muss Schutzausrüstung über längere Zeit und bei langen Einsätzen unter

schlechten Wetterbedingungen tragen (act. 6/16 Ziff. 12.2). Die physischen

Belastungen sind gemäss den Stellenbeschreibungen bei der Stelle

«Ressortleiter/-in Sicherheitspolizei» allerdings geringer als bei der Stelle

«Ressortleiter/-in Fahndung», weil das Ertragen von körperlicher Gewalt,

Angriffen und Verletzungen nur bei dieser Stelle erwähnt wird (act. 6/2 Ziff.

12.2; act. 6/16 Ziff. 12.2). Hingegen macht der Regierungsrat zu Recht geltend,

dass die Inhaber der Quervergleichsstelle aufgrund der Uniformtragepflicht im

Licht der Öffentlichkeit und damit unter besonderer Beobachtung durch die

Bevölkerung stehen, während die Rekurrenten im Rahmen der Fahndungsaufgaben

keine Uniform tragen und diesen Aufgaben deshalb in der Regel unbehelligt ohne

uniformbedingte Aufmerksamkeit nachgehen können (Vernehmlassung, Ziff. 65). Die

Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» führt direkt 4, total 12, nur fachlich

10-30 und projektbezogen 3-4 Stellen (act. 6/2 Ziff. 3). Die Stelle

«Ressortleiter/-in Sicherheitspolizei» führt direkt 17, total 17, nur fachlich

30 und projektbezogen 3-4 Stellen (act. 6/16 Ziff. 3). Damit sind die

Anforderungen an die Quervergleichsstelle im Bereich der Führung höher als

diejenigen der Stelle der Rekurrenten, wie der Regierungsrat zu Recht geltend

macht (Vernehmlassung, Ziff. 65). Zudem verlangt nur die Quervergleichsstelle

eine Zusatzausbildung auf Niveau Fachhochschule (Weiterbildungskurs FH

Führung/Recht und/oder Betriebswirtschaft; act. 6/16 Ziff. 10.2). Insgesamt ist

die Einreihung der beiden Stellen in dieselbe Lohnklasse angemessen, wie der

Regierungsrat zu Recht festgestellt hat (Vernehmlassung, Ziff. 65).

5.6 Weitere

Quervergleichsstellen

In seiner

Vernehmlassung nennt der Regierungsrat als weitere Quervergleichsstelle die

ebenfalls in der Lohnklasse 15 eingereihte Stelle «Ressortleiter/-in

Diensthundegruppe (DHG)». Gemäss der nachvollziehbaren Darstellung des

Regierungsrats sind die Anforderungen an diese Quervergleichsstelle etwas höher

als diejenigen an die Stelle der Rekurrenten, die Einreihung in dieselbe

Lohnklasse insgesamt aber noch angemessen (Vernehmlassung, Ziff. 66 f.). Da der

Quervergleich mit der vorstehend erwähnten Stelle bloss das Ergebnis der

bereits in der Begründung der angefochtenen Beschlüsse vorgenommenen

Quervergleiche bestätigt, braucht auf die einzelnen Aufgaben der und

Anforderungen an die Stelle nicht weiter eingegangen zu werden.

6. Entscheid

und Kosten

Gemäss den

vorstehenden Erwägungen ist die im Rahmen des Projekts Systempflege

vorgenommene Überführung der Stelle «Ressortleiter/-in Fahndung» in die

Lohnklasse 15 der Funktionskette 5160 (Richtposition 5160.15) nicht zu

beanstanden. Die Rekurse sind daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens tragen die Rekurrenten 1 und 2 dessen Kosten mit einer Gebühr von je

CHF 800.– (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 des Reglements über die

Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Die Kosten werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen

von CHF 1ʹ600.– verrechnet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Rekurse werden abgewiesen.

Die Rekurrenten tragen die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von je CHF 800.–. Die

Kosten werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von CHF 1ʹ600.–

verrechnet.

Mitteilung an:

-

Rekurrenten 1 und 2

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Zentraler Personaldienst

-

Überführungskommission

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.