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Entscheid

VD.2019.59

Rechnung Nr. [...] vom 6. November 2018

8. Januar 2020Deutsch20 min

Mit Rechnung vom

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2019.59

URTEIL

vom 8. Januar

2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, Dr. Andreas Traub

und

Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Aellen

Beteiligte

A____ Rekurrentin

c/o [...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Industrielle Werke Basel Rekursgegenerin

Margarethenstrasse 40, 4002 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Rekurs gegen eine

Verfügung der Industriellen Werke Basel

vom 14. Januar 2019

betreffend Rechnung vom 6.

November 2018 (Nr. [...])

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Rechnung vom

9. Juli 2018 (Nr. [...]) machten die Industriellen Werke Basel

(nachfolgend IWB bzw. Rekursgegnerin) gegenüber der A____ (Rekurrentin) den

Betrag von CHF 165'024.– für den Dienstleistungsbezug für den „IWB Strom

Hausanschluss pauschal“ bezüglich [...], Stromanschluss 15/2 geltend.

Hiergegen intervenierte die Rekurrentin und stellte sich auf den Standpunkt,

dass nicht sie als Grundstückeigentümerin, sondern die B____ Geschäftspartnerin

der IWB gewesen sei, da die Bestellung in deren Auftrag erfolgt sei. In der

Folge bestätigten die IWB der Rekurrentin mit Schreiben vom 11. September

2018 die Stornierung der IWB Rechnung vom 9. Juli 2018 (Nr. [...]). Darauf

kamen die IWB mit Schreiben vom 6. November 2018 unter Hinweis auf ein

internes Missverständnis zurück, zogen die Rechnung formal in Wiedererwägung

und sandten sie als Rechnung vom 6. November 2018 (Nr. [...]) über

den Betrag von CHF 165'024.– für den Dienstleistungsbezug für den „IWB

Strom Hausanschluss pauschal“ erneut an die Rekurrentin. Die dagegen erhobene

Einsprache wiesen die IWB mit Verfügung vom 14. Januar 2019 ab.

Gegen diese

Verfügung richtet sich der mit Eingaben vom 23. Januar und 14. Februar

2018 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit welchem die

Rekurrentin die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen

Verfügung und die Stornierung der Rechnung vom 6. November 2018 (Nr. [...])

verlangt. Diesen Rekurs hat das instruierende Präsidialdepartement mit

Schreiben vom 8. März 2019 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid

überwiesen. Die IWB lassen mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2019 die kosten-

und entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses und die Bestätigung der

angefochtenen Verfügung beantragen. Hierzu hat die Rekurrentin mit Eingabe vom

2. August 2019 repliziert, worauf sich die Rekursgegnerin mit Eingabe vom

6. September 2019 duplicando geäussert hat.

Die Tatsachen

und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Dieses Urteil ist auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

§ 37 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Industriellen Werke Basel

(IWB-Gesetz, SG 772.300) unterliegen Verfügungen der IWB über Einsprachen

gegen Rechnungen gemäss den Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG,

SG 153.100) der Beschwerde an den Regierungsrat. Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus

§ 42 OG in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) sowie dem Überweisungsbeschluss

des Präsidialdepartements vom 4. Januar 2019. Zuständig ist das

Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Rekurrentin ist als

Adressatin der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat

ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Sie ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den rechtzeitig erhobenen und

Dispositiv

begründeten Rekurs ist demnach einzutreten.

1.2 Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher

spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob

die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht

hat.

1.3 Im

Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft

einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss

§ 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage

kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten

konkreten Beanstandungen. Die Rekurrenten haben ihren Standpunkt substantiiert

vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid

auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:

BJM 2005, S. 277, 305; Stamm,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-

und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477,

504; VGE VD.2018.140 vom 8 Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom

20. Juni 2016 E. 1.3).

1.4 Auf

die instruktionsrichterliche Verfügung vom 7. Juni 2019 hin hat die

Rekurrentin darauf verzichtet, einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen

Parteiverhandlung zu stellen. Über den Rekurs kann daher auf dem

Zirkulationsweg entschieden werden (§ 25 Abs. 2 VRPG).

2.

Strittig ist

zwischen den Parteien, ob die Rekurrentin für den in ihrer Liegenschaft

erfolgten Hausanschluss leistungspflichtig ist.

2.1

2.1.1 Die

Rekurrentin rügt einen unzulässigen Widerruf der Stornierung der Rechnung vom

9. Juli 2018 (Nr. [...]; Beilage 5 zur Rekursbegründung). Sie

führt aus, die streitbetroffenen Rechnungen betreffend Anschluss im Bereich der

Elektrizität seien Verfügungen im Sinn von § 38 OG (§ 37 Abs. 1

in Verbindung mit § 23 Abs. 1 lit a IWB-Gesetz). Gemäss

§ 38 Abs. 2 OG habe das Verfahren, das dem Erlass einer Verfügung

vorausgehe, den grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien für das

Verwaltungsverfahren zu genügen. Das in Art. 5 Abs. 3 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie Art. 9 BV verankerte, verfassungsmässige

Gebot des staatlichen Handelns nach Treu und Glauben sei eines dieser Prinzipien.

Dabei stehe der Grundsatz des Vertrauensschutzes als Ausprägung des Gebots von

Treu und Glauben im Zentrum (Rekursbegründung, Rz. 14 S. 7). Diesem

zufolge dürften sich Private auf behördliche Handlungen, welche berechtigterweise

bestimmte verhaltenswirksame Erwartungen weckten, auch dann verlassen, wenn

diese Handlungen unrichtig waren oder gar nicht hätten getätigt werden dürfen.

Der Grundsatz des Vertrauensschutzes finde auch im Falle eines Widerrufs einer

Verfügung Anwendung. Grundsätzlich dürfe eine Behörde ihre Verfügung, welche

bereits in formelle Rechtskraft erwachsen sei, nur unter ganz bestimmten,

restriktiven Voraussetzungen zu Lasten des Betroffenen widerrufen

(Rekursbegründung, Rz. 16 S. 8). Eine Verfügung oder Auskunft könne

nicht widerrufen werden, wenn das Interesse am Vertrauensschutz dem Interesse

an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts vorgehe.

Vertrauenstatbestände begründeten subjektive Rechte. Im vorliegenden Fall sei

das Schreiben vom 11. September geeignet, einen Vertrauenstatbestand zu

begründen (Rekursbegründung, Rz. 17 S. 8). Der von der Rekursgegnerin

geltend gemachte § 3 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 der

Ausführungsbestimmungen der IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe

von Elektrizität (AB-IWB, SG 772.400) seien bereits seit Beginn der

Korrespondenz zwischen der Rekurrentin und der Rekursgegnerin bekannt gewesen

und die Rekursgegnerin habe bereits mit E-Mail vom 22. August 2018 auf

diese Bestimmungen hingewiesen (Rekursbegründung, Rz. 19 S. 8 sowie

Beilage 7 zur Rekursbegründung). Überdies sei die Rekurrentin

Vertragspartnerin des Netzanschlussvertrages. Dessen Unterzeichnung sowie die

Installation sei jedoch im Auftrag der B____ erfolgt. Aus diesem Grund sei die

vorgenannte Gesellschaft als Rechnungsempfängerin aufgeführt worden. Diese

Tatsache sei der Rekursgegnerin bekannt gewesen, da sie selbst den

Netzanschlussvertrag verfasst habe (Rekursbegründung, Rz. 20 S. 9).

Die Rechnung sei in Kenntnis von § 3 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 AB-IWB storniert worden. Das Schreiben vom 11. September 2018

könne demnach nicht als „falsch“ angesehen werden, wenn die Rekursgegnerin die

gesetzlichen Bestimmungen bei der Stornierung berücksichtigt habe

(Rekursbegründung, Rz. 22 S. 9). Vielmehr habe es einen

Vertrauenstatbestand geschaffen und ein subjektives Recht der Rekurrentin

begründet. Den Widerruf der stornierten Rechnung vermöge daher nur ein

besonders gewichtiges öffentliches Interesse zu rechtfertigen. Ein solches sei

vorliegend nicht ersichtlich (Rekursbegründung, Rz. 22 f. S. 9 f.).

2.1.2 Die

Rekursgegnerin wendet hiergegen zusammengefasst ein, die Rekurrentin sei als

Grundeigentümerin Netzanschlussnehmerin und habe als solche den

Netzanschlussvertrag vom 28. Juni 2017 abgeschlossen. Hierauf seien der

Netzanschluss erstellt und die entsprechenden Arbeiten der Rekurrentin als

Grundeigentümerin und Netzanschlussnehmerin am 9. Juli 2018 in Rechnung

gestellt worden (Vernehmlassung, Rz. 5–7 S. 4). Am 17. August

2018, also mehr als fünf Wochen nach Erhalt der Rechnung und nach Ablauf der

Zahlungsfrist, habe die Rekurrentin erstmals per E-Mail versucht, die

Rekursgegnerin dazu zu bringen, die Rechnung gegen die Rekurrentin

zurückzuziehen und stattdessen ihrer konkursiten angeblichen Mieterin B____ in

Liquidation in Rechnung zu stellen. Die Rekurrentin habe dabei nicht erwähnt,

dass die B____ bereits damals in Konkurs war (Vernehmlassung, Rz. 10

S. 5). Die Rekursgegnerin habe am 22. August 2018 geantwortet und mit

Verweis auf § 3 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 AB-IWB

festgehalten, dass die Rechnung korrekterweise der Rekurrentin zugestellt

worden sei (Vernehmlassung, Rz. 11 S. 5). In der Folge habe die

Rekurrentin einen Anwalt hinzugezogen, dessen Schreiben vom 5. September

2018 aufgrund der Adressierung nicht vom zuständigen Key Account Manager der

Rekursgegnerin, sondern von der Abteilung "Finanzen, Dienste &

Billing, Kundenlösungen" bearbeitet worden sei, welche die Rechnung

storniert und eine neue Rechnung, lautend auf die B____, ausgestellt habe

(Vernehmlassung, Rz. 13 S. 6). Nachdem die B____ in Liquidation die

Rechnung nicht bezahlt habe und aufgrund ihres Konkurses klar geworden sei,

dass sie dies auch nicht tun würde, sei eine neue Rechnung ausgestellt und der

Rekurrentin als Schuldnerin der Dienstleistungsgebühren zugestellt worden

(Vernehmlassung, Rz. 14 S. 6).

2.1.3 Gegen

die Ausführungen der Rekursgegnerin bringt die Rekurrentin zusammengefasst vor,

die Bestellung des Netzwerkanschlusses sei durch die Mieterin erfolgt, da die

Mieterin Netznutzerin und Endverbraucherin der bezogenen Elektrizität sei. Aus

diesem Grund sei die Mieterin, die B____, im Netzanschlussvertrag als

„Rechnungsempfängerin“ aufgeführt worden. C____ bzw. die Rekurrentin habe den

Vertrag im Vertrauen darauf unterzeichnet, dass die B____ Rechnungsempfängerin

sei. Die Rechnung sei daher an den falschen Empfänger gesendet worden.

„Rechnungsempfänger“ der Elektrizitätsleistungen und Netznutzerin im Sinn von

§ 3 AB-IWB sei die B____ (vgl. Replik, Rz. 11 f. S. 4 f., Rz. 13

und 16 S. 6, Rz. 28 S. 8, Rz. 38 S. 10,

Rz. 44 S. 11 und Rz. 48 S. 12). Das von der Rekursgegnerin

in Frage gestellte Mietverhältnis sei hinreichend nachgewiesen worden (Replik,

Rz. 12 S. 5). Dass die B____ in Konkurs gefallen sei, habe nichts mit

der Rekurrentin zu tun und könne nicht dazu führen, dass die Rekurrentin fortan

in Anspruch genommen werde, sehe der Netzanschlussvertrag doch explizit die B____

als Schuldnerin vor. Ausserdem sei die Rekurrentin nicht verpflichtet gewesen,

den Konkurs der B____ zu kommunizieren, zumal der Konkurs öffentlich bekannt

und im Handelsregister einsehbar gewesen sei (vgl. Replik, Rz. 13 f.

S. 6, Rz. 19 S. 7, Rz. 32 S. 9 und Rz. 50 S. 13).

Die Bestimmung von § 29 Abs. 1 AB-IWB beziehe sich auf

„Neuanschlüsse“. Dass ein solcher erfolgte, sei bisher nicht nachgewiesen

worden (Replik, Rz. 17 S. 6). Dass das Schreiben der Rekurrentin vom

5. September 2018 nicht vom zuständigen Key Account Manager bearbeitet

worden sei, könne nicht zulasten der Rekurrentin gehen. Die mangelnde

Organisation der Rekursgegnerin habe sich die Rekurrentin mithin nicht

anrechnen zu lassen (Replik, Rz. 21 S. 7). Die Rechnung vom 9. Juli

2018 (Nr. [...]) sei verbindlich storniert worden und jene vom

6. November 2018 (Nr. [...]) sei nicht rechtmässig erfolgt, da die B____

Rechnungsempfängerin sei. Die Rekurrentin sei nicht Auftraggeberin des

Netzwerkanschlusses gewesen und habe diesen auch nicht bestellt (Replik,

Rz. 26–28 S. 8, Rz. 31 S. 9). Die Vereinbarung, wonach die B____

Rechnungsempfängerin sei, sei verbindlich und rechtlich ohne weiteres möglich

(vgl. Replik, Rz. 29 S. 9, Rz. 38 S. 10). Die Stornierung

der Rechnung vom 9. Juli 2018 (Nr. [...]) sei in Kenntnis der Sach-

und Rechtslage erfolgt; eine Zahlungspflicht der Rekurrentin bestehe nicht (vgl.

Replik, Rz. 30–35 S. 9 f., Rz. 38 S. 10, Rz. 40

S. 11).

2.1.4 In

ihrer Duplik führt die Rekursgegnerin hierzu im Wesentlichen aus, die Rechnung vom

9. Juli 2018 (Nr. [...]) sei lediglich storniert und an die B____ als

Rechnungsadressatin versandt worden, die Rekurrentin bleibe entsprechend den

gesetzlichen Bestimmungen jedoch Schuldnerin; daran ändere die nachfolgende

Stornierung nichts. Von einem vertrauensbegründenden Handeln der Rekursgegnerin

oder einer verbindlichen Stornierung könne keine Rede sein (vgl. Duplik,

Rz. 9 f. S. 4, Rz. 14–17 und 22 S. 5, Rz. 25

und 27–31). Auf dem Netzanschlussvertrag werde das Wort „Mieterin“ nicht erwähnt

und bei der Rekursgegnerin sei auch nie eine entsprechende Meldung eingegangen;

die Rekurrentin habe keinen Mietvertrag ins Recht gelegt. Als

Netzanschlussnehmerin habe aber ohnehin nur sie die betreffenden Kosten zu

tragen (Duplik, Rz. 12 f. S. 4, Rz. 14–16 S. 5). Die

Rekurrentin könne sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen, da sie versucht

habe, sich in Kenntnis der Sach- und Rechtslage ihrer Zahlungspflicht zu

entziehen (Duplik, Rz. 15 S. 5, Rz. 25 und 31 S. 6,

Rz. 36, 40 und 43 S. 7).

2.2

2.2.1 Vorliegend

ist unbestritten, dass die IWB den mit der angefochtenen Verfügung erhobenen

Betrag von CHF 165'024.– für den Dienstleistungsbezug für den „IWB Strom

Hausanschluss pauschal“ bezüglich [...], Stromanschluss 15/2 bereits mit

ihrer Rechnung vom 9. Juli 2018 (Nr. [...]; Beilage 5 zur

Rekursbegründung) gegenüber der Rekurrentin geltend gemacht hatten. Diese

Rechnung wurde in der Folge zunächst mit Schreiben vom 11. September 2018

storniert (vgl. Beilage 9 zur Rekursbegründung) und gleichentags neu als

Rechnung Nr. [...] an die B____ geschickt, über die am 6. Juli 2018

der Konkurs eröffnet worden war (vgl. Beilage 3 zur Vernehmlassung).

Schliesslich ist der ursprünglich in Rechnung gestellte Betrag gegenüber der

Rekurrentin mit Rechnung vom 6. November 2018 (Nr. [...];

Beilage 10 zur Rekursbegründung) erneut geltend gemacht worden. Vor diesem

Hintergrund stellt sich zunächst die Frage, ob vorliegend ein Widerruf einer

Verfügung vorliegt.

2.2.2

2.2.2.1 Mit

einem Widerruf wird eine fehlerhafte Verfügung im Interesse der richtigen

Anwendung des objektiven Rechts von Amtes wegen geändert. Dabei ist das

Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegen das Interesse der

Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes abzuwägen. Soweit eine begünstigende

Verfügung als qualifizierte Vertrauensgrundlage ergangen ist, vermag sie

mitunter unabhängig davon geschütztes Vertrauen zu begründen, ob gestützt

darauf Dispositionen getroffen worden sind. Gleichwohl kommt der Frage, ob

gestützt auf die zu widerrufende Verfügung Dispositionen getroffen worden sind,

bei der Interessenabwägung Gewicht zu (Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 1215

f., 126 ff.).

2.2.2.2 Gemäss

§ 37 Abs. 2 IWB-Gesetz und § 58 AB-IWB stellen die IWB ihre

Leistungen den Benützerinnen und Benützern zunächst in Rechnung. Dagegen kann

Einsprache erhoben werden, über welche dann in der Form einer rekursfähigen

Verfügung entschieden wird. Offenkundig fehlerhafte Rechnungen können vor

Ablauf der Zahlungsfrist auch formlos beanstandet werden. Nach unbenütztem

Ablauf der Einsprachefrist haben Rechnungen betreffend die Gebühren gemäss

§ 23 IWB-Gesetz die Wirkung von vollstreckbaren Verfügungen (§ 37

Abs. 2 Satz 3 IWB-Gesetz) und stellen insoweit einen Rechtsöffnungstitel

dar (AGE 948/2002 vom 21. Oktober 2002 E. 2). Gemäss den eigenen

Angaben der Rekurrentin ist ihr die Rechnung vom 9. Juli 2018 (Nr. [...];

Beilage 5 zur Rekursbegründung) zugegangen. Dagegen hat sie mit E-Mail vom

17. August 2018 opponiert, die B____ als Geschäftspartnerin bezeichnet

sowie um „Korrektur und Zustellung der Dokumente an den entsprechenden

Vertragspartner“ gebeten (vgl. Beilage 6 zur Rekursbegründung). Dieses

Schreiben ist von den IWB mit E-Mail vom 22. Mai 2018 in begründeter Form

abschlägig beantwortet worden (vgl. Beilage 7 zur Rekursbegründung). In

der Folge hat die Rekurrentin mit Schreiben vom 5. September 2018 ihre Passivlegitimation

für die mit der Rechnung vom 9. Juli 2018 (Nr. [...]; Beilage 5

zur Rekursbegründung) geltend gemachte Forderung erneut bestritten, worauf die

IWB ihr die Stornierung der Rechnung bestätigt und sich „für den Fehler […] in

aller Form“ entschuldigt haben (vgl. Beilagen 8 und 9 zur

Rekursbegründung). Daraus folgt, dass vorliegend die Einwendung der Rekurrentin

nicht als förmliche Einsprache entgegengenommen und darüber auch nicht mittels

Verfügung entschieden worden war. Gleichwohl aber ist die Rechnung vom 9. Juli

2018 (Nr. [...]; Beilage 5 zur Rekursbegründung) auf eine neuerliche

Eingabe nach Ablauf der Einsprachefrist und mithin in einem Zeitpunkt, in dem

ihr die Wirkung einer vollstreckbaren Verfügung zugekommen ist, „storniert“ und

als Fehler bezeichnet worden. Dies ist aber formlos und nicht in der Form einer

Verfügung erfolgt. In der Folge ist die geltend gemachte Forderung mit neuer

Rechnung vom 6. November 2018 (Nr. [...]; Beilage 10 zur

Rekursbegründung) neu erhoben worden. Erst gegen diese Verfügung wurde eine

förmliche Einsprache erhoben, worauf über die geltend gemachte Forderung mit

Einspracheentscheid vom 14. Januar 2019 verfügt worden ist.

2.2.2.3 Daraus

folgt, dass die mit der ursprünglichen Rechnung geforderte Gebühr zwar nicht

verfügt wurde, der Rechnung nach Ablauf der Einsprachefrist aber gemäss

§ 37 Abs. 2 Satz 3 IWB-Gesetz die Wirkung einer vollstreckbaren

Verfügung zukam. In der Folge kamen die IWB auf diese Forderung formlos zurück.

Diesen Entscheid widerriefen sie mit der neuen Rechnung vom 6. November 2018

(Nr. [...]; Beilage 10 zur Rekursbegründung) und dem angefochtenen

Einspracheentscheid vom 14. Januar 2019. Widerrufen wurde somit nicht eine

förmliche Verfügung, mit der die IWB in einem Einspracheverfahren gemäss

§ 37 Abs. 2 IWB-Gesetz auf eine Rechnung zurückgekommen sind, sondern

eine formlos mitgeteilte Willenskundgebung, mit der die IWB eine Rechnung, der

mittlerweile die Wirkung einer Verfügung zukam, „storniert“ und als „Fehler“

bezeichnet haben.

Aus einer

Stornierung einer Rechnung, die neu an einen Dritten gesendet wird, kann nicht

zwingend auf einen definitiven Verzicht auf ein Forderungsrecht gegenüber der

ursprünglichen Rechnungsempfängerin geschlossen werden. Eine Stornierung kann

vielmehr auch unter dem Vorbehalt der Begleichung der Forderung aufgrund der

neuen Rechnungsstellung durch einen Dritten erfolgen. Dies erscheint bei der

Abwägung der Interessen von Bedeutung. Einen erhöhten Vertrauensschutz vermögen

Verfügungen zu begründen, wenn sie in einem Verfahren ergangen sind, in dem die

sich gegenüberstehenden Interessen allseitig geprüft und gegeneinander

abgewogen worden sind (BGE 137 I 69 E. 2.3 S. 71). Hiervon kann

vorliegend mit Bezug auf die Stornierung nicht ausgegangen werden. Bereits mit

E-Mail des von ihr direkt angeschriebenen Mitarbeiters der IWB vom 22. August

2018 (Beilage 7 zur Rekursbegründung) erhielt die Rekurrentin einen

abschlägigen Bescheid auf die von ihr erfolgte Behauptung ihrer fehlenden Passivlegitimation.

Darin wurde darauf hingewiesen, dass der Netzanschluss von der „D____“ für die

Eigentümerin und mithin für die Rekurrentin bestellt worden sei. Der Vertrag

sei von ihr unterschrieben worden. Die B____ sei zwar als abweichender

Rechnungsempfänger beim Netzanschluss aufgeführt worden. Die Haftung für die

Kosten trage aber die Rekurrentin. Auf den inhaltlich gleichen Vorhalt ist dann

mit Schreiben vom 11. September 2018 festgestellt worden, dass

Hausanschlüsse in der Regel vom Eigentümer der entsprechenden Liegenschaft

übernommen würden. „Da dies im vorliegenden Fall nicht“ zutreffe, werde „die Stornierung

der IWB Rechnung Nr. [...] vom 9. Juli 2018“ bestätigt (vgl.

Beilage 9 zur Rekursbegründung). Eine Begründung der vom E-Mailschreiben

vom 22. August 2018 diametral abweichenden Willensbekundung findet sich in

diesem Schreiben nicht. Im Übrigen bleibt unklar, ob mit der Stornierung ein

definitiver Forderungsverzicht verbunden oder bloss zum Ausdruck gebracht

werden sollte, dass die Rechnung zunächst an einen Dritten hätte gehen sollen.

Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Schreiben vom 11. September

2018 in einem besonderen formalisierten Verfahren ergangen ist, wie dies z.B.

auf ein Baubewilligungs- oder Steuerveranlagungsverfahren zutrifft (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1250

mit Hinweis auf BGE 121 II 273 E. 1a/bb S. 277). Aufgrund dessen,

dass ein formloses Verfahren zur Stornierung der ursprünglichen Rechnung

geführt hat, kann sich die Rekurrentin daher nicht auf eine besondere

Vertrauensposition berufen.

Auch aufgrund

ihres eigenen Verhaltens im Anschluss an die Stornierung der Rechnung kann sich

die Rekurrentin nicht auf eine besondere Vertrauensposition berufen. Sie macht

nicht geltend und es ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass die Rekurrentin

von einer ihr mit Schreiben vom 11. September 2018 (vgl. Beilage 9

zur Rekursbegründung) „eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht“ hätte und

die Rekurrentin daraus eine besondere Vertrauensposition ableiten könnte (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.3 S. 71). Die Rekurrentin macht somit keine

Vertrauensbetätigung im Sinne von Dispositionen geltend, die sie aufgrund der

Stornierung getätigt hätte und die nicht ohne Nachteil wieder rückgängig

gemacht werden könnten (BGE 137 I 69 E. 2.5.3 S. 74).

2.2.2.4 Dem

aus diesem Gründen nicht schwerwiegenden Interesse auf Vertrauensschutz und

Rechtssicherheit steht aufgrund des Umfangs der erbrachten Anschlussleistung

ein gewichtiges Interesse an der Durchsetzung des materiellen Rechts seitens

der IWB gegenüber. Die Rechnungsstellung an die Rekurrentin mit der streitgegenständlichen

Rechnung vom 6. November 2018 (Nr.[...]; Beilage 10 zur

Rekursbegründung) ist inhaltlich richtig. Grundlage für die Erstellung des

Hausanschlusses an der Objektadresse [...] bildete die entsprechende, als

Netzanschlussvertrag bezeichnete Offerte der IWB (Beilage 12 zur Rekursbegründung).

Diese war an die „D____“ adressiert worden. Weiter nennt sie als Eigentümerin

die A____ und als Rechnungsempfängerin die B____. Unterzeichnet wurde der Netzanschlussvertrag

von C____, als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats der

Rekurrentin, für die Grund- bzw. Hauseigentümerin als „Kunde“. Die Rekurrentin

anerkennt daher zu Recht, Vertragspartnerin des Netzanschlussvertrages zu sein.

Sie macht aber geltend, die Unterzeichnung des Vertrages und die Installation

seien im Auftrag der B____ erfolgt (vgl. Rekursbegründung, Rz. 8 S. 5

und Rz. 20 S. 9). Diese Frage betrifft jedoch allein das

Innenverhältnis zwischen ihr und der B____, nicht aber das Verhältnis zu den

IWB, erfolgte der Vertragsschluss doch nicht im Namen der B____ in deren

direkten Stellvertretung gegen aussen. Dass das genannte Innenverhältnis den

IWB bekannt gewesen sein soll, wie die Rekurrentin behauptet, wird von dieser

bestritten und ist durch nichts belegt. Jedenfalls kann aus deren Nennung als Rechnungsempfängerin

nicht auf einen Willen der IWB geschlossen werden, den von der Rekurrentin

abgeschlossenen Vertrag direkt mit der B____ abzuschliessen. Vielmehr kann aus

der Nennung einer Drittpartei als Rechnungsempfängerin allein darauf

geschlossen werden, dass die Rekurrentin als Schuldnerin gegenüber den IWB

davon ausging, von dieser Drittpartei durch deren Leistung von ihrer eigenen

Schuld befreit zu werden.

Dieser Vertragsgestaltung

entspricht auch, dass gemäss § 3 Abs. 1 AB-IWB Netzanschlussnehmerin

die Grundeigentümerin ist, welche an das IWB Verteilnetz und an Netzanschlüsse angeschlossen

wird, und als solche die Kosten für den Netzanschluss zu tragen hat (§ 29 Abs. 1 AB-IWB). Soweit die Rekurrentin replicando geltend macht, diese

Bestimmung beziehe sich nur auf Neuanschlüsse (vgl. Replik, Rz. 17

S. 6), vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Der erstellte

Hausanschluss war ein neuer Anschluss, unabhängig davon, ob das Grundstück

ansonsten schon über einen Stromanschluss verfügte oder nicht

(vgl. Beilage 12 zur Rekursbegründung, S. 1 f.). Daraus folgt,

dass die Rekurrentin als auftraggebende Grundstückeigentümerin und mithin als

Benützerin der erbrachten Anschlussleistung der IWB für die entsprechenden

Anschlusskosten haftet. In der Höhe wird die Rechnung nicht bestritten, weshalb

darauf nicht weiter einzugehen ist.

2.2.3 Geschütztes

Vertrauen der Rekurrentin wurde auch nicht unter dem Titel einer falschen

behördlichen Auskunft begründet. Eine falsche behördliche Auskunft vermag zwar unter

Umständen eine Vertrauensgrundlage zu begründen. Geschütztes Vertrauen aufgrund

einer falschen behördlichen Auskunft gemäss Art. 9 BV setzt aber die

Betätigung dieses Vertrauens durch das Treffen von Dispositionen im Vertrauen

auf deren Richtigkeit voraus, die nicht oder nicht ohne Schaden rückgängig

gemacht werden können (Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 688 f.). Daran fehlt es vorliegend. Es kann daher offenbleiben,

ob die Unrichtigkeit der behördlichen Auskunft der Rekurrentin und ihrem

Vertreter bekannt war oder zumindest erkennbar gewesen wäre, wie dies die

Vorinstanz geltend macht (vgl. Vernehmlassung, Rz. 22–24 S. 7 f.).

3.

Daraus folgt,

dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die

Rekurrentin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 4'000.– (§ 30 Abs. 1 VRPG). Die Kosten der Vertretung der Parteien sind wettzuschlagen.

Dem Antrag der IWB auf entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses kann trotz

ihrer anwaltlichen Vertretung nicht entsprochen werden, verbietet § 30

Abs. 1 Satz 3 VRPG es doch, zugunsten einer Vorinstanz oder der

ursprünglich verfügenden Behörde eine Parteientschädigung zuzusprechen (VGE

VD.2017.215 vom 7. März 2018 E. 4)

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 4'000.–.

Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt

-

Industrielle Werke Basel

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Nicole Aellen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.