VD.2019.59
Rechnung Nr. [...] vom 6. November 2018
8. Januar 2020Deutsch20 min
Mit Rechnung vom
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.59
URTEIL
vom 8. Januar
2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Andreas Traub
und
Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Aellen
Beteiligte
A____ Rekurrentin
c/o [...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Industrielle Werke Basel Rekursgegenerin
Margarethenstrasse 40, 4002 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung der Industriellen Werke Basel
vom 14. Januar 2019
betreffend Rechnung vom 6.
November 2018 (Nr. [...])
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Rechnung vom
9. Juli 2018 (Nr. [...]) machten die Industriellen Werke Basel
(nachfolgend IWB bzw. Rekursgegnerin) gegenüber der A____ (Rekurrentin) den
Betrag von CHF 165'024.– für den Dienstleistungsbezug für den „IWB Strom
Hausanschluss pauschal“ bezüglich [...], Stromanschluss 15/2 geltend.
Hiergegen intervenierte die Rekurrentin und stellte sich auf den Standpunkt,
dass nicht sie als Grundstückeigentümerin, sondern die B____ Geschäftspartnerin
der IWB gewesen sei, da die Bestellung in deren Auftrag erfolgt sei. In der
Folge bestätigten die IWB der Rekurrentin mit Schreiben vom 11. September
2018 die Stornierung der IWB Rechnung vom 9. Juli 2018 (Nr. [...]). Darauf
kamen die IWB mit Schreiben vom 6. November 2018 unter Hinweis auf ein
internes Missverständnis zurück, zogen die Rechnung formal in Wiedererwägung
und sandten sie als Rechnung vom 6. November 2018 (Nr. [...]) über
den Betrag von CHF 165'024.– für den Dienstleistungsbezug für den „IWB
Strom Hausanschluss pauschal“ erneut an die Rekurrentin. Die dagegen erhobene
Einsprache wiesen die IWB mit Verfügung vom 14. Januar 2019 ab.
Gegen diese
Verfügung richtet sich der mit Eingaben vom 23. Januar und 14. Februar
2018 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit welchem die
Rekurrentin die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Stornierung der Rechnung vom 6. November 2018 (Nr. [...])
verlangt. Diesen Rekurs hat das instruierende Präsidialdepartement mit
Schreiben vom 8. März 2019 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid
überwiesen. Die IWB lassen mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2019 die kosten-
und entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses und die Bestätigung der
angefochtenen Verfügung beantragen. Hierzu hat die Rekurrentin mit Eingabe vom
2. August 2019 repliziert, worauf sich die Rekursgegnerin mit Eingabe vom
6. September 2019 duplicando geäussert hat.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Dieses Urteil ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
§ 37 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Industriellen Werke Basel
(IWB-Gesetz, SG 772.300) unterliegen Verfügungen der IWB über Einsprachen
gegen Rechnungen gemäss den Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG,
SG 153.100) der Beschwerde an den Regierungsrat. Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus
§ 42 OG in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) sowie dem Überweisungsbeschluss
des Präsidialdepartements vom 4. Januar 2019. Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Rekurrentin ist als
Adressatin der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Sie ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den rechtzeitig erhobenen und
Dispositiv
begründeten Rekurs ist demnach einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher
spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob
die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht
hat.
1.3 Im
Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft
einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss
§ 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage
kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten
konkreten Beanstandungen. Die Rekurrenten haben ihren Standpunkt substantiiert
vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:
BJM 2005, S. 277, 305; Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477,
504; VGE VD.2018.140 vom 8 Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom
20. Juni 2016 E. 1.3).
1.4 Auf
die instruktionsrichterliche Verfügung vom 7. Juni 2019 hin hat die
Rekurrentin darauf verzichtet, einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen
Parteiverhandlung zu stellen. Über den Rekurs kann daher auf dem
Zirkulationsweg entschieden werden (§ 25 Abs. 2 VRPG).
2.
Strittig ist
zwischen den Parteien, ob die Rekurrentin für den in ihrer Liegenschaft
erfolgten Hausanschluss leistungspflichtig ist.
2.1
2.1.1 Die
Rekurrentin rügt einen unzulässigen Widerruf der Stornierung der Rechnung vom
9. Juli 2018 (Nr. [...]; Beilage 5 zur Rekursbegründung). Sie
führt aus, die streitbetroffenen Rechnungen betreffend Anschluss im Bereich der
Elektrizität seien Verfügungen im Sinn von § 38 OG (§ 37 Abs. 1
in Verbindung mit § 23 Abs. 1 lit a IWB-Gesetz). Gemäss
§ 38 Abs. 2 OG habe das Verfahren, das dem Erlass einer Verfügung
vorausgehe, den grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien für das
Verwaltungsverfahren zu genügen. Das in Art. 5 Abs. 3 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie Art. 9 BV verankerte, verfassungsmässige
Gebot des staatlichen Handelns nach Treu und Glauben sei eines dieser Prinzipien.
Dabei stehe der Grundsatz des Vertrauensschutzes als Ausprägung des Gebots von
Treu und Glauben im Zentrum (Rekursbegründung, Rz. 14 S. 7). Diesem
zufolge dürften sich Private auf behördliche Handlungen, welche berechtigterweise
bestimmte verhaltenswirksame Erwartungen weckten, auch dann verlassen, wenn
diese Handlungen unrichtig waren oder gar nicht hätten getätigt werden dürfen.
Der Grundsatz des Vertrauensschutzes finde auch im Falle eines Widerrufs einer
Verfügung Anwendung. Grundsätzlich dürfe eine Behörde ihre Verfügung, welche
bereits in formelle Rechtskraft erwachsen sei, nur unter ganz bestimmten,
restriktiven Voraussetzungen zu Lasten des Betroffenen widerrufen
(Rekursbegründung, Rz. 16 S. 8). Eine Verfügung oder Auskunft könne
nicht widerrufen werden, wenn das Interesse am Vertrauensschutz dem Interesse
an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts vorgehe.
Vertrauenstatbestände begründeten subjektive Rechte. Im vorliegenden Fall sei
das Schreiben vom 11. September geeignet, einen Vertrauenstatbestand zu
begründen (Rekursbegründung, Rz. 17 S. 8). Der von der Rekursgegnerin
geltend gemachte § 3 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 der
Ausführungsbestimmungen der IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe
von Elektrizität (AB-IWB, SG 772.400) seien bereits seit Beginn der
Korrespondenz zwischen der Rekurrentin und der Rekursgegnerin bekannt gewesen
und die Rekursgegnerin habe bereits mit E-Mail vom 22. August 2018 auf
diese Bestimmungen hingewiesen (Rekursbegründung, Rz. 19 S. 8 sowie
Beilage 7 zur Rekursbegründung). Überdies sei die Rekurrentin
Vertragspartnerin des Netzanschlussvertrages. Dessen Unterzeichnung sowie die
Installation sei jedoch im Auftrag der B____ erfolgt. Aus diesem Grund sei die
vorgenannte Gesellschaft als Rechnungsempfängerin aufgeführt worden. Diese
Tatsache sei der Rekursgegnerin bekannt gewesen, da sie selbst den
Netzanschlussvertrag verfasst habe (Rekursbegründung, Rz. 20 S. 9).
Die Rechnung sei in Kenntnis von § 3 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 AB-IWB storniert worden. Das Schreiben vom 11. September 2018
könne demnach nicht als „falsch“ angesehen werden, wenn die Rekursgegnerin die
gesetzlichen Bestimmungen bei der Stornierung berücksichtigt habe
(Rekursbegründung, Rz. 22 S. 9). Vielmehr habe es einen
Vertrauenstatbestand geschaffen und ein subjektives Recht der Rekurrentin
begründet. Den Widerruf der stornierten Rechnung vermöge daher nur ein
besonders gewichtiges öffentliches Interesse zu rechtfertigen. Ein solches sei
vorliegend nicht ersichtlich (Rekursbegründung, Rz. 22 f. S. 9 f.).
2.1.2 Die
Rekursgegnerin wendet hiergegen zusammengefasst ein, die Rekurrentin sei als
Grundeigentümerin Netzanschlussnehmerin und habe als solche den
Netzanschlussvertrag vom 28. Juni 2017 abgeschlossen. Hierauf seien der
Netzanschluss erstellt und die entsprechenden Arbeiten der Rekurrentin als
Grundeigentümerin und Netzanschlussnehmerin am 9. Juli 2018 in Rechnung
gestellt worden (Vernehmlassung, Rz. 5–7 S. 4). Am 17. August
2018, also mehr als fünf Wochen nach Erhalt der Rechnung und nach Ablauf der
Zahlungsfrist, habe die Rekurrentin erstmals per E-Mail versucht, die
Rekursgegnerin dazu zu bringen, die Rechnung gegen die Rekurrentin
zurückzuziehen und stattdessen ihrer konkursiten angeblichen Mieterin B____ in
Liquidation in Rechnung zu stellen. Die Rekurrentin habe dabei nicht erwähnt,
dass die B____ bereits damals in Konkurs war (Vernehmlassung, Rz. 10
S. 5). Die Rekursgegnerin habe am 22. August 2018 geantwortet und mit
Verweis auf § 3 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 AB-IWB
festgehalten, dass die Rechnung korrekterweise der Rekurrentin zugestellt
worden sei (Vernehmlassung, Rz. 11 S. 5). In der Folge habe die
Rekurrentin einen Anwalt hinzugezogen, dessen Schreiben vom 5. September
2018 aufgrund der Adressierung nicht vom zuständigen Key Account Manager der
Rekursgegnerin, sondern von der Abteilung "Finanzen, Dienste &
Billing, Kundenlösungen" bearbeitet worden sei, welche die Rechnung
storniert und eine neue Rechnung, lautend auf die B____, ausgestellt habe
(Vernehmlassung, Rz. 13 S. 6). Nachdem die B____ in Liquidation die
Rechnung nicht bezahlt habe und aufgrund ihres Konkurses klar geworden sei,
dass sie dies auch nicht tun würde, sei eine neue Rechnung ausgestellt und der
Rekurrentin als Schuldnerin der Dienstleistungsgebühren zugestellt worden
(Vernehmlassung, Rz. 14 S. 6).
2.1.3 Gegen
die Ausführungen der Rekursgegnerin bringt die Rekurrentin zusammengefasst vor,
die Bestellung des Netzwerkanschlusses sei durch die Mieterin erfolgt, da die
Mieterin Netznutzerin und Endverbraucherin der bezogenen Elektrizität sei. Aus
diesem Grund sei die Mieterin, die B____, im Netzanschlussvertrag als
„Rechnungsempfängerin“ aufgeführt worden. C____ bzw. die Rekurrentin habe den
Vertrag im Vertrauen darauf unterzeichnet, dass die B____ Rechnungsempfängerin
sei. Die Rechnung sei daher an den falschen Empfänger gesendet worden.
„Rechnungsempfänger“ der Elektrizitätsleistungen und Netznutzerin im Sinn von
§ 3 AB-IWB sei die B____ (vgl. Replik, Rz. 11 f. S. 4 f., Rz. 13
und 16 S. 6, Rz. 28 S. 8, Rz. 38 S. 10,
Rz. 44 S. 11 und Rz. 48 S. 12). Das von der Rekursgegnerin
in Frage gestellte Mietverhältnis sei hinreichend nachgewiesen worden (Replik,
Rz. 12 S. 5). Dass die B____ in Konkurs gefallen sei, habe nichts mit
der Rekurrentin zu tun und könne nicht dazu führen, dass die Rekurrentin fortan
in Anspruch genommen werde, sehe der Netzanschlussvertrag doch explizit die B____
als Schuldnerin vor. Ausserdem sei die Rekurrentin nicht verpflichtet gewesen,
den Konkurs der B____ zu kommunizieren, zumal der Konkurs öffentlich bekannt
und im Handelsregister einsehbar gewesen sei (vgl. Replik, Rz. 13 f.
S. 6, Rz. 19 S. 7, Rz. 32 S. 9 und Rz. 50 S. 13).
Die Bestimmung von § 29 Abs. 1 AB-IWB beziehe sich auf
„Neuanschlüsse“. Dass ein solcher erfolgte, sei bisher nicht nachgewiesen
worden (Replik, Rz. 17 S. 6). Dass das Schreiben der Rekurrentin vom
5. September 2018 nicht vom zuständigen Key Account Manager bearbeitet
worden sei, könne nicht zulasten der Rekurrentin gehen. Die mangelnde
Organisation der Rekursgegnerin habe sich die Rekurrentin mithin nicht
anrechnen zu lassen (Replik, Rz. 21 S. 7). Die Rechnung vom 9. Juli
2018 (Nr. [...]) sei verbindlich storniert worden und jene vom
6. November 2018 (Nr. [...]) sei nicht rechtmässig erfolgt, da die B____
Rechnungsempfängerin sei. Die Rekurrentin sei nicht Auftraggeberin des
Netzwerkanschlusses gewesen und habe diesen auch nicht bestellt (Replik,
Rz. 26–28 S. 8, Rz. 31 S. 9). Die Vereinbarung, wonach die B____
Rechnungsempfängerin sei, sei verbindlich und rechtlich ohne weiteres möglich
(vgl. Replik, Rz. 29 S. 9, Rz. 38 S. 10). Die Stornierung
der Rechnung vom 9. Juli 2018 (Nr. [...]) sei in Kenntnis der Sach-
und Rechtslage erfolgt; eine Zahlungspflicht der Rekurrentin bestehe nicht (vgl.
Replik, Rz. 30–35 S. 9 f., Rz. 38 S. 10, Rz. 40
S. 11).
2.1.4 In
ihrer Duplik führt die Rekursgegnerin hierzu im Wesentlichen aus, die Rechnung vom
9. Juli 2018 (Nr. [...]) sei lediglich storniert und an die B____ als
Rechnungsadressatin versandt worden, die Rekurrentin bleibe entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen jedoch Schuldnerin; daran ändere die nachfolgende
Stornierung nichts. Von einem vertrauensbegründenden Handeln der Rekursgegnerin
oder einer verbindlichen Stornierung könne keine Rede sein (vgl. Duplik,
Rz. 9 f. S. 4, Rz. 14–17 und 22 S. 5, Rz. 25
und 27–31). Auf dem Netzanschlussvertrag werde das Wort „Mieterin“ nicht erwähnt
und bei der Rekursgegnerin sei auch nie eine entsprechende Meldung eingegangen;
die Rekurrentin habe keinen Mietvertrag ins Recht gelegt. Als
Netzanschlussnehmerin habe aber ohnehin nur sie die betreffenden Kosten zu
tragen (Duplik, Rz. 12 f. S. 4, Rz. 14–16 S. 5). Die
Rekurrentin könne sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen, da sie versucht
habe, sich in Kenntnis der Sach- und Rechtslage ihrer Zahlungspflicht zu
entziehen (Duplik, Rz. 15 S. 5, Rz. 25 und 31 S. 6,
Rz. 36, 40 und 43 S. 7).
2.2
2.2.1 Vorliegend
ist unbestritten, dass die IWB den mit der angefochtenen Verfügung erhobenen
Betrag von CHF 165'024.– für den Dienstleistungsbezug für den „IWB Strom
Hausanschluss pauschal“ bezüglich [...], Stromanschluss 15/2 bereits mit
ihrer Rechnung vom 9. Juli 2018 (Nr. [...]; Beilage 5 zur
Rekursbegründung) gegenüber der Rekurrentin geltend gemacht hatten. Diese
Rechnung wurde in der Folge zunächst mit Schreiben vom 11. September 2018
storniert (vgl. Beilage 9 zur Rekursbegründung) und gleichentags neu als
Rechnung Nr. [...] an die B____ geschickt, über die am 6. Juli 2018
der Konkurs eröffnet worden war (vgl. Beilage 3 zur Vernehmlassung).
Schliesslich ist der ursprünglich in Rechnung gestellte Betrag gegenüber der
Rekurrentin mit Rechnung vom 6. November 2018 (Nr. [...];
Beilage 10 zur Rekursbegründung) erneut geltend gemacht worden. Vor diesem
Hintergrund stellt sich zunächst die Frage, ob vorliegend ein Widerruf einer
Verfügung vorliegt.
2.2.2
2.2.2.1 Mit
einem Widerruf wird eine fehlerhafte Verfügung im Interesse der richtigen
Anwendung des objektiven Rechts von Amtes wegen geändert. Dabei ist das
Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegen das Interesse der
Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes abzuwägen. Soweit eine begünstigende
Verfügung als qualifizierte Vertrauensgrundlage ergangen ist, vermag sie
mitunter unabhängig davon geschütztes Vertrauen zu begründen, ob gestützt
darauf Dispositionen getroffen worden sind. Gleichwohl kommt der Frage, ob
gestützt auf die zu widerrufende Verfügung Dispositionen getroffen worden sind,
bei der Interessenabwägung Gewicht zu (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 1215
f., 126 ff.).
2.2.2.2 Gemäss
§ 37 Abs. 2 IWB-Gesetz und § 58 AB-IWB stellen die IWB ihre
Leistungen den Benützerinnen und Benützern zunächst in Rechnung. Dagegen kann
Einsprache erhoben werden, über welche dann in der Form einer rekursfähigen
Verfügung entschieden wird. Offenkundig fehlerhafte Rechnungen können vor
Ablauf der Zahlungsfrist auch formlos beanstandet werden. Nach unbenütztem
Ablauf der Einsprachefrist haben Rechnungen betreffend die Gebühren gemäss
§ 23 IWB-Gesetz die Wirkung von vollstreckbaren Verfügungen (§ 37
Abs. 2 Satz 3 IWB-Gesetz) und stellen insoweit einen Rechtsöffnungstitel
dar (AGE 948/2002 vom 21. Oktober 2002 E. 2). Gemäss den eigenen
Angaben der Rekurrentin ist ihr die Rechnung vom 9. Juli 2018 (Nr. [...];
Beilage 5 zur Rekursbegründung) zugegangen. Dagegen hat sie mit E-Mail vom
17. August 2018 opponiert, die B____ als Geschäftspartnerin bezeichnet
sowie um „Korrektur und Zustellung der Dokumente an den entsprechenden
Vertragspartner“ gebeten (vgl. Beilage 6 zur Rekursbegründung). Dieses
Schreiben ist von den IWB mit E-Mail vom 22. Mai 2018 in begründeter Form
abschlägig beantwortet worden (vgl. Beilage 7 zur Rekursbegründung). In
der Folge hat die Rekurrentin mit Schreiben vom 5. September 2018 ihre Passivlegitimation
für die mit der Rechnung vom 9. Juli 2018 (Nr. [...]; Beilage 5
zur Rekursbegründung) geltend gemachte Forderung erneut bestritten, worauf die
IWB ihr die Stornierung der Rechnung bestätigt und sich „für den Fehler […] in
aller Form“ entschuldigt haben (vgl. Beilagen 8 und 9 zur
Rekursbegründung). Daraus folgt, dass vorliegend die Einwendung der Rekurrentin
nicht als förmliche Einsprache entgegengenommen und darüber auch nicht mittels
Verfügung entschieden worden war. Gleichwohl aber ist die Rechnung vom 9. Juli
2018 (Nr. [...]; Beilage 5 zur Rekursbegründung) auf eine neuerliche
Eingabe nach Ablauf der Einsprachefrist und mithin in einem Zeitpunkt, in dem
ihr die Wirkung einer vollstreckbaren Verfügung zugekommen ist, „storniert“ und
als Fehler bezeichnet worden. Dies ist aber formlos und nicht in der Form einer
Verfügung erfolgt. In der Folge ist die geltend gemachte Forderung mit neuer
Rechnung vom 6. November 2018 (Nr. [...]; Beilage 10 zur
Rekursbegründung) neu erhoben worden. Erst gegen diese Verfügung wurde eine
förmliche Einsprache erhoben, worauf über die geltend gemachte Forderung mit
Einspracheentscheid vom 14. Januar 2019 verfügt worden ist.
2.2.2.3 Daraus
folgt, dass die mit der ursprünglichen Rechnung geforderte Gebühr zwar nicht
verfügt wurde, der Rechnung nach Ablauf der Einsprachefrist aber gemäss
§ 37 Abs. 2 Satz 3 IWB-Gesetz die Wirkung einer vollstreckbaren
Verfügung zukam. In der Folge kamen die IWB auf diese Forderung formlos zurück.
Diesen Entscheid widerriefen sie mit der neuen Rechnung vom 6. November 2018
(Nr. [...]; Beilage 10 zur Rekursbegründung) und dem angefochtenen
Einspracheentscheid vom 14. Januar 2019. Widerrufen wurde somit nicht eine
förmliche Verfügung, mit der die IWB in einem Einspracheverfahren gemäss
§ 37 Abs. 2 IWB-Gesetz auf eine Rechnung zurückgekommen sind, sondern
eine formlos mitgeteilte Willenskundgebung, mit der die IWB eine Rechnung, der
mittlerweile die Wirkung einer Verfügung zukam, „storniert“ und als „Fehler“
bezeichnet haben.
Aus einer
Stornierung einer Rechnung, die neu an einen Dritten gesendet wird, kann nicht
zwingend auf einen definitiven Verzicht auf ein Forderungsrecht gegenüber der
ursprünglichen Rechnungsempfängerin geschlossen werden. Eine Stornierung kann
vielmehr auch unter dem Vorbehalt der Begleichung der Forderung aufgrund der
neuen Rechnungsstellung durch einen Dritten erfolgen. Dies erscheint bei der
Abwägung der Interessen von Bedeutung. Einen erhöhten Vertrauensschutz vermögen
Verfügungen zu begründen, wenn sie in einem Verfahren ergangen sind, in dem die
sich gegenüberstehenden Interessen allseitig geprüft und gegeneinander
abgewogen worden sind (BGE 137 I 69 E. 2.3 S. 71). Hiervon kann
vorliegend mit Bezug auf die Stornierung nicht ausgegangen werden. Bereits mit
E-Mail des von ihr direkt angeschriebenen Mitarbeiters der IWB vom 22. August
2018 (Beilage 7 zur Rekursbegründung) erhielt die Rekurrentin einen
abschlägigen Bescheid auf die von ihr erfolgte Behauptung ihrer fehlenden Passivlegitimation.
Darin wurde darauf hingewiesen, dass der Netzanschluss von der „D____“ für die
Eigentümerin und mithin für die Rekurrentin bestellt worden sei. Der Vertrag
sei von ihr unterschrieben worden. Die B____ sei zwar als abweichender
Rechnungsempfänger beim Netzanschluss aufgeführt worden. Die Haftung für die
Kosten trage aber die Rekurrentin. Auf den inhaltlich gleichen Vorhalt ist dann
mit Schreiben vom 11. September 2018 festgestellt worden, dass
Hausanschlüsse in der Regel vom Eigentümer der entsprechenden Liegenschaft
übernommen würden. „Da dies im vorliegenden Fall nicht“ zutreffe, werde „die Stornierung
der IWB Rechnung Nr. [...] vom 9. Juli 2018“ bestätigt (vgl.
Beilage 9 zur Rekursbegründung). Eine Begründung der vom E-Mailschreiben
vom 22. August 2018 diametral abweichenden Willensbekundung findet sich in
diesem Schreiben nicht. Im Übrigen bleibt unklar, ob mit der Stornierung ein
definitiver Forderungsverzicht verbunden oder bloss zum Ausdruck gebracht
werden sollte, dass die Rechnung zunächst an einen Dritten hätte gehen sollen.
Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Schreiben vom 11. September
2018 in einem besonderen formalisierten Verfahren ergangen ist, wie dies z.B.
auf ein Baubewilligungs- oder Steuerveranlagungsverfahren zutrifft (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1250
mit Hinweis auf BGE 121 II 273 E. 1a/bb S. 277). Aufgrund dessen,
dass ein formloses Verfahren zur Stornierung der ursprünglichen Rechnung
geführt hat, kann sich die Rekurrentin daher nicht auf eine besondere
Vertrauensposition berufen.
Auch aufgrund
ihres eigenen Verhaltens im Anschluss an die Stornierung der Rechnung kann sich
die Rekurrentin nicht auf eine besondere Vertrauensposition berufen. Sie macht
nicht geltend und es ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass die Rekurrentin
von einer ihr mit Schreiben vom 11. September 2018 (vgl. Beilage 9
zur Rekursbegründung) „eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht“ hätte und
die Rekurrentin daraus eine besondere Vertrauensposition ableiten könnte (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.3 S. 71). Die Rekurrentin macht somit keine
Vertrauensbetätigung im Sinne von Dispositionen geltend, die sie aufgrund der
Stornierung getätigt hätte und die nicht ohne Nachteil wieder rückgängig
gemacht werden könnten (BGE 137 I 69 E. 2.5.3 S. 74).
2.2.2.4 Dem
aus diesem Gründen nicht schwerwiegenden Interesse auf Vertrauensschutz und
Rechtssicherheit steht aufgrund des Umfangs der erbrachten Anschlussleistung
ein gewichtiges Interesse an der Durchsetzung des materiellen Rechts seitens
der IWB gegenüber. Die Rechnungsstellung an die Rekurrentin mit der streitgegenständlichen
Rechnung vom 6. November 2018 (Nr.[...]; Beilage 10 zur
Rekursbegründung) ist inhaltlich richtig. Grundlage für die Erstellung des
Hausanschlusses an der Objektadresse [...] bildete die entsprechende, als
Netzanschlussvertrag bezeichnete Offerte der IWB (Beilage 12 zur Rekursbegründung).
Diese war an die „D____“ adressiert worden. Weiter nennt sie als Eigentümerin
die A____ und als Rechnungsempfängerin die B____. Unterzeichnet wurde der Netzanschlussvertrag
von C____, als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats der
Rekurrentin, für die Grund- bzw. Hauseigentümerin als „Kunde“. Die Rekurrentin
anerkennt daher zu Recht, Vertragspartnerin des Netzanschlussvertrages zu sein.
Sie macht aber geltend, die Unterzeichnung des Vertrages und die Installation
seien im Auftrag der B____ erfolgt (vgl. Rekursbegründung, Rz. 8 S. 5
und Rz. 20 S. 9). Diese Frage betrifft jedoch allein das
Innenverhältnis zwischen ihr und der B____, nicht aber das Verhältnis zu den
IWB, erfolgte der Vertragsschluss doch nicht im Namen der B____ in deren
direkten Stellvertretung gegen aussen. Dass das genannte Innenverhältnis den
IWB bekannt gewesen sein soll, wie die Rekurrentin behauptet, wird von dieser
bestritten und ist durch nichts belegt. Jedenfalls kann aus deren Nennung als Rechnungsempfängerin
nicht auf einen Willen der IWB geschlossen werden, den von der Rekurrentin
abgeschlossenen Vertrag direkt mit der B____ abzuschliessen. Vielmehr kann aus
der Nennung einer Drittpartei als Rechnungsempfängerin allein darauf
geschlossen werden, dass die Rekurrentin als Schuldnerin gegenüber den IWB
davon ausging, von dieser Drittpartei durch deren Leistung von ihrer eigenen
Schuld befreit zu werden.
Dieser Vertragsgestaltung
entspricht auch, dass gemäss § 3 Abs. 1 AB-IWB Netzanschlussnehmerin
die Grundeigentümerin ist, welche an das IWB Verteilnetz und an Netzanschlüsse angeschlossen
wird, und als solche die Kosten für den Netzanschluss zu tragen hat (§ 29 Abs. 1 AB-IWB). Soweit die Rekurrentin replicando geltend macht, diese
Bestimmung beziehe sich nur auf Neuanschlüsse (vgl. Replik, Rz. 17
S. 6), vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Der erstellte
Hausanschluss war ein neuer Anschluss, unabhängig davon, ob das Grundstück
ansonsten schon über einen Stromanschluss verfügte oder nicht
(vgl. Beilage 12 zur Rekursbegründung, S. 1 f.). Daraus folgt,
dass die Rekurrentin als auftraggebende Grundstückeigentümerin und mithin als
Benützerin der erbrachten Anschlussleistung der IWB für die entsprechenden
Anschlusskosten haftet. In der Höhe wird die Rechnung nicht bestritten, weshalb
darauf nicht weiter einzugehen ist.
2.2.3 Geschütztes
Vertrauen der Rekurrentin wurde auch nicht unter dem Titel einer falschen
behördlichen Auskunft begründet. Eine falsche behördliche Auskunft vermag zwar unter
Umständen eine Vertrauensgrundlage zu begründen. Geschütztes Vertrauen aufgrund
einer falschen behördlichen Auskunft gemäss Art. 9 BV setzt aber die
Betätigung dieses Vertrauens durch das Treffen von Dispositionen im Vertrauen
auf deren Richtigkeit voraus, die nicht oder nicht ohne Schaden rückgängig
gemacht werden können (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 688 f.). Daran fehlt es vorliegend. Es kann daher offenbleiben,
ob die Unrichtigkeit der behördlichen Auskunft der Rekurrentin und ihrem
Vertreter bekannt war oder zumindest erkennbar gewesen wäre, wie dies die
Vorinstanz geltend macht (vgl. Vernehmlassung, Rz. 22–24 S. 7 f.).
3.
Daraus folgt,
dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die
Rekurrentin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 4'000.– (§ 30 Abs. 1 VRPG). Die Kosten der Vertretung der Parteien sind wettzuschlagen.
Dem Antrag der IWB auf entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses kann trotz
ihrer anwaltlichen Vertretung nicht entsprochen werden, verbietet § 30
Abs. 1 Satz 3 VRPG es doch, zugunsten einer Vorinstanz oder der
ursprünglich verfügenden Behörde eine Parteientschädigung zuzusprechen (VGE
VD.2017.215 vom 7. März 2018 E. 4)
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 4'000.–.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt
-
Industrielle Werke Basel
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Nicole Aellen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.