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Entscheid

VD.2019.6

eine Rechnung vom 25. Juli 2018 (Nr. [...]) und vom 15. August 2018 (Nr. [...])

8. Januar 2020Deutsch17 min

forderten die Industriellen Werke Basel (nachfolgend IWB bzw. Rekursgegnerin) von

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2019.6

URTEIL

vom 8. Januar

2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin

MLaw Nicole Aellen

Beteiligte

A____ Rekurrentin

c/o [...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Industrielle Werke Basel Rekursgegenerin

Margarethenstrasse 40, 4002

Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Rekurs gegen eine

Verfügung der Industriellen Werke Basel

vom 6. November 2018

betreffend eine Rechnung vom 25.

Juli 2018 (Nr. [...]) und vom 15. August 2018 (Nr. [...])

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Rechnung vom

25. Juli 2018 (Nr. [...]) sowie vom 15. August 2018 (Nr. [...])

forderten die Industriellen Werke Basel (nachfolgend IWB bzw. Rekursgegnerin) von

der Firma A____ (Rekurrentin) für den Energiebezug vom 23. August 2017 bis

zum 30. Juni 2018 sowie vom 1. bis zum 31. Juli 2018 in ihrer

Liegenschaft an der [...] in [...] die Beträge von CHF 51'903.15 und

CHF 1'188.25. Die dagegen erhobene Einsprache wiesen die IWB mit Verfügung

vom 6. November 2018 ab.

Gegen diese

Verfügung richtet sich der mit Eingaben vom 20. November und 12. Dezember

2018 erhobene und begründete Rekurs der Rekurrentin an den Regierungsrat. Mit

diesem verlangt sie die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der

angefochtenen Verfügung und die Stornierung der beiden genannten Rechnungen. Das

instruierende Präsidialdepartement hat den Rekurs mit Schreiben vom 4. Januar

2019 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Die IWB lassen mit

Vernehmlassung vom 21. März 2019 die kosten- und entschädigungsfällige

Abweisung des Rekurses und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung

beantragen. Hierzu hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 17. Mai 2019

repliziert, worauf sich die IWB mit Eingabe vom 29. Mai 2019 duplicando

geäussert hat.

Die weiteren Tatsachen

und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist

auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

§ 37 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Industriellen Werke

Basel (IWB-Gesetz, SG 772.300) unterliegen Verfügungen der IWB über

Einsprachen gegen Rechnungen gemäss den Bestimmungen des Organisationsgesetzes

(OG, SG 153.100) der Beschwerde an den Regierungsrat. Die Zuständigkeit

des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich

aus § 42 OG in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die

Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) sowie dem

Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 4. Januar 2019.

Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Rekurrentin ist als Adressatin

der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Sie ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den rechtzeitig erhobenen und

Dispositiv

begründeten Rekurs ist demnach einzutreten.

1.2 Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher

Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den

Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht

hat.

1.3 Auf

die instruktionsrichterliche Verfügung vom 22. März 2019 hin hat die

Rekurrentin darauf verzichtet, einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen

Parteiverhandlung zu stellen. Über den Rekurs kann daher auf dem

Zirkulationsweg entschieden werden (§ 25 Abs. 2 VRPG).

2.

2.1 Strittig

ist zwischen den Parteien, ob die Rekurrentin für die in der

streitgegenständlichen Periode in ihrer Liegenschaft bezogene Energie

leistungspflichtig ist.

2.2

2.2.1 Mit

der angefochtenen Verfügung erwogen die IWB, nach § 3 der Ausführungsbestimmungen

der IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Elektrizität (AB-IWB,

SG 772.400) gelte als Netznutzer respektive Netznutzerin, wer von den IWB

mit eigener Abrechnung Elektrizität beziehe. Aus den internen Unterlagen lasse

sich nicht herleiten, dass die Mieterin ab dem 1. Januar 2017 als

Netznutzerin im genannten Sinn betrachtet werden müsste. Gemäss Standardprozess

der IWB hinsichtlich Energiebezugs müsse der Eigentümer Meldung erstatten, wenn

ein allfälliger Mieter oder andere Benützer mit dem Energiebezug starteten. Erstbenützer

sei stets der Eigentümer der Liegenschaft, der den Anschluss erstellen lasse (angefochtene

Verfügung, S. 1). Die Rekurrentin habe im Frühjahr 2017 von einer

poten­tiellen Mieterin gesprochen, Vertragspartnerin des Netzanschlussvertrags

sei jedoch die Rekurrentin (Vernehmlassung, Rz. 22 S. 7, Rz. 28

und 31 S. 8, Rz. 35 S. 9; Duplik, Rz. 4 f. S. 3 f.,

Rz. 11–13 S. 5 f., Rz. 15 f. und 18 f. S. 6 f.,

Rz. 22 und 24 S. 7). Angesichts der über 250'000 Kunden könne

von den IWB nicht verlangt bzw. erwartet werden, in jedem Einzelfall aktiv

nachzufragen, ob es allfällige Wechsel gegeben habe bzw. ob Liegenschaften vom

Eigentümer oder einem Dritten gebraucht würden und ob gemäss vertraglicher

Vereinbarung zwischen dem Eigentümer und dem Dritten der Eigentümer oder der

Dritte die effektiven Stromkosten bezahlen müsse (Vernehmlassung, Rz. 19

S. 6; Duplik, Rz. 24 S. 7). Eine Meldung sei zwar in Form des

Werkapparate-Rapports vor der Zählermontage per 23. August 2017

eingegangen, der Rapport habe jedoch unklare Angaben enthalten. So sei als

Mieter die B____ angegeben worden, was erwiesenermassen nicht korrekt sei

(angefochtene Verfügung, S. 2). Der Werkapparate-Rapport, den der

Elektriker im Auftrag der Rekurrentin erstellt habe, verweise an keiner Stelle

auf die C____. Als Grundeigentümerin und Kundin sei die Rekurrentin aufgeführt.

Auch die Referenz "Druckmaschine [installiert von der] D____ [Systems]"

ändere nichts an dieser Tatsache (Vernehmlassung, Rz. 8 S. 4,

Rz. 29 S. 8 und Rz. 38 f. S. 9). Eine weitere Meldung zum

Benützer sei nicht eingetroffen, so dass die IWB bei der Rechnungserstellung am

25. Juli 2018 immer noch davon habe ausgehen müssen, dass der Benützer

seit der Zählermontage nicht gewechselt habe (angefochtene Verfügung, S. 2;

Duplik, Rz. 17 S. 6). Die Einzugsmeldung sei an die Rekurrentin als

Kundin erfolgt, wie sie auch im Werkapparate-Rapport angegeben gewesen sei, den

der Elektriker im Auftrag der Rekurrentin erstellt habe (Vernehmlassung,

Rz. 39 S. 9). Die Rekurrentin vermöge nicht zu beweisen, dass die C____

in Liquidation den IWB offiziell und fristgerecht als Mieterin gemeldet worden

sei. Die Benachrichtigung sei erst im September 2018 und damit verspätet

erfolgt (Vernehmlassung, Rz. 37 S. 9 und Rz. 41 S. 10;

Duplik, Rz. 15 und 17 S. 6, Rz. 26 S. 7). Gemäss

§ 51 AB-IWB hafte bei verspäteter Meldung eines Benützerwechsels bis zur

nächsten Ablesung die fehlbare Benützerin respektive der fehlbare Benützer für

den Verbrauch der elektrischen Energie. Da die mit Rechnung Nr. [...]

gestellte Energie vor dem obgenannten, aufgrund der fehlenden Angaben

verspäteten Meldungszeitpunkt bezogen worden sei, sei die Rechnungsstellung zu

Recht an die Eigentümerin als Erstbenützerin erfolgt. Nachdem auch in der Folge

keine Meldung erstattet worden sei, aus welcher ein Be­nützerwechsel klar und

nachvollziehbar hervorgegangen wäre, sei auch die Rechnung Nr. [...] vom

15. August 2018 zu Recht auf die Rekurrentin als Eigentümerin ausgestellt

worden (angefochtene Verfügung, S. 2; Vernehmlassung, Rz. 30

S. 8; Duplik, Rz. 7 f. S. 4 f., Rz. 18 S. 6 und

Rz. 25 S. 7). § 56 AB-IWB überlasse es den IWB, die Zeitpunkte

der Rechnungsstellung zu bestimmen. Aus dieser Bestimmung könnten keine

Pflichten der IWB abgeleitet werden. Gemäss Hinweisen auf den Rechnungen ergebe

sich ausdrücklich, dass die IWB in der Regel zweimal jährlich Rechnung stelle. Auch

daraus lasse sich keine entsprechende Pflicht der IWB ableiten. Die

Rechnungstellung erst nach einem Jahr im vorliegenden Fall beweise somit

lediglich, dass die IWB von ihrem Recht, den Zeitpunkt der Rechnungsstellung selbst

festzulegen, Gebrauch mache. In Bezug auf den Rechnungsadressaten besage dies

nichts (Duplik, Rz. 33 S. 8).

2.2.2 Die

Rekurrentin rügt, die Rekursgegnerin habe den Sachverhalt unrichtig

festgestellt und das Recht falsch angewendet (Rekursbegründung, Rz. 13

S. 7 und Rz. 20 S. 9; vgl. auch Replik, Rz. 22 S. 7

und Rz. 29 S. 8). Die Rekursgegnerin gehe offensichtlich davon aus,

dass derjenige Eigentümer der Liegenschaft, der den Anschluss erstellen lasse,

der Erstbenützer sei. Zudem wende die Rekursgegnerin fälschlicherweise ein,

dass die Rekurrentin als Erstbenützerin einen Benützerwechsel verspätet

angemeldet und somit die Stromkosten zu bezahlen habe. Dies entspreche jedoch

nicht den Tatsachen (vgl. Rekursbegründung, Rz. 9 S. 6 und Rz. 13

S. 7). Der Netzanschluss der Liegenschaft sei im Auftrag der Mieterin, der

C____, installiert worden, da diese Netznutzerin und Endverbraucherin sei. Dies

gehe aus dem Netzanschlussvertrag vom 28. Juni 2017 hervor, in welchem als

Rechnungsempfängerin die C____, also die Mieterin, aufgeführt sei, welche die

Leistungen auch tatsächlich bezogen habe. Die Rekursgegnerin habe demnach

bereits bei Abschluss des Netzanschlussvertrages und auch aufgrund des

Schriftverkehrs zwischen den Parteien bis Mai/April 2017 gewusst, dass die

Rekurrentin nie Netz­nutzerin im Sinn von § 3 AB-IWB gewesen sei. Soweit

die Rekursgegnerin einwende, die Rekurrentin sei aufgrund ihres

Standardprozesses Erstbenützerin, entspreche dies nicht den Tatsachen

(Rekursbegründung, Rz. 14 S. 7 f.; Replik, Rz. 9 S. 4 f.,

Rz. 19 S. 7 und Rz. 24–26 S. 7). Auch aus den einschlägigen

gesetzlichen Bestimmungen folge nicht, dass derjenige Eigentümer, der den

Netzanschluss erstellen lasse, als Erstbenützer zu betrachten sei. Die Norm

regle Beginn und Ende des Benutzungsverhältnisses, sage jedoch nicht, dass der Eigentümer

der Liegenschaft, der den Anschluss erstellen lässt, als Erstbenützer gelte.

Aus den genannten Gründen sei die Rekurrentin weder Erstbenützerin noch

Netznutzerin (Rekursbegründung, Rz. 15 S. 8; Replik, Rz. 10

S. 5). Vorliegend habe das Benutzungsverhältnis mit der Eingabe der

Fertigmeldung durch den Installateur in Form eines Werkapparate-Rapports

begonnen. Darin sei die Rekurrentin – wie auch die Rekursgegnerin ausführe –

nicht als Mieterin bzw. Kundin aufgeführt worden. Demnach sei vor Beginn des

Benützungsverhältnisses klar gewesen, dass nicht die Rekurrentin Elektrizität

beziehen werde, sondern dass die C____, die Mieterin, Netznutzerin sei. Die

Rekursgegnerin hätte aufgrund der ihr bereits bekannten Informationen bei der

Rekurrentin nachfragen sollen, ob die B____ die Netznutzerin sei, da die

Rekursgegnerin gewusst habe, dass der Netzanschluss im Auftrag der

Netznutzerin, das heisst der Mieterin, der C____, installiert worden sei. Die

Rekurrentin sei nie verpflichtet gewesen, der Rekursgegnerin einen Benützerwechsel

mitzuteilen, da die Rekursgegnerin die benötigten Informationen bereits

besessen habe bzw. diese Tatsache aus dem Netzanschlussvertrag ersichtlich

gewesen sei (Rekursbegründung, Rz. 16 S. 8 und Rz. 20 S. 9;

Replik, Rz. 11–17 S. 5 f., Rz. 20 S. 7, Rz. 27 f.

S. 8 und Rz. 31–34 S. 9). Im Werkapparate-Rapport, welcher im

Auftrag der C____ erstellt und nur von den IWB visiert worden sei, sei die "D____"

aufgeführt. Die Rekurrentin habe nicht die Möglichkeit gehabt, den erwähnten

Rapport zu kontrollieren (Replik, Rz. 20 S. 7, Rz. 25 S. 8 und

Rz. 35 S. 9). Demnach hafte die Rekurrentin nicht gemäss § 51

Abs. 3 der AB-IWB für den Verbrauch der Stromkosten der C____

(Rekursbegründung, Rz. 19 S. 9; Replik, Rz. 18 S. 6). Schliesslich

sei erstellt, dass die Rekursgegnerin die Rekurrentin nicht als Netznutzerin im

Sinn von § 3 AB-IWB betrachtet haben könne. Wäre dies tatsächlich der Fall

gewesen, wäre die Einzugsmeldung nach der Eingabe des Werkapparate-Rapports und

nicht erst Ende Juli 2018 und damit fast ein Jahr später eingegangen.

Entgegen der Rechnungsstellungspraxis der IWB, wonach sie ihren Kunden in der

Regel pro Jahr zwei Akontorechnungen sowie eine Jahresrechnung nach der Selbst-

oder Fernablesung zustelle, habe die Rekurrentin sodann weder Ende 2017

noch Anfang 2018 eine Stromrechnung für den Energiebezug im Jahr 2017

erhalten; dies obschon die notwendigen Informationen vorliegend durch die

Rekursgegnerin fernabgelesen worden seien (Rekursbegründung, Rz. 17

S. 9; Replik, Rz. 36 S. 9 f.). Die Rechnungen seien dem falschen

Empfänger geschickt worden (Replik, Rz. 14 S. 5, Rz. 22

S. 7, Rz. 26 S. 8 und Rz. 38 S. 10).

2.3

2.3.1 Den

IWB obliegt gemäss § 3 Abs. 1 IWB-Gesetz als öffentliche Aufgabe die

Gewährleistung der Versorgung des Kantons Basel-Stadt mit leitungsgebundener

Energie. Zu diesem Zweck müssen alle Grundstücke im Kantonsgebiet, die nach dem

massgebenden Recht zur Überbauung bestimmt sind, an das Elektrizitätsnetz

angeschlossen werden. Für die dabei erbrachten Leistungen wird der

Verwaltungsrat der IWB durch den Gesetzgeber beauftragt, Gebührentarife für

Leistungen im Bereich der öffentlichen Aufgaben und weitere Ausführungsbestimmungen

zu erlassen (§ 10 Abs. 2 lit. h IWB-Gesetz). Gestützt darauf hat

der Verwaltungsrat der IWB zur Regelung der Versorgung mit Elektrizität, die

Netznutzung und den Netzanschluss an das IWB-Versorgungsnetz im Sinne des

Bundesgesetzes über die Stromversorgung (StromVG, SR 734.7) im

Versorgungsgebiet des Kantons Basel-Stadt die AB-IWB erlassen.

2.3.2 Gemäss

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum StromVG ist zwischen dem Netzanschluss-,

dem Netznutzungs- und dem Energielieferungsverhältnis zu unterscheiden und können

Netznutzungs- und Energielieferungsverhältnisse in der Praxis regelmässig nicht

ohne die diesen vorgelagerten Netzanschlussverhältnisse bestehen. Netzanschlüsse

und damit auch Netzanschlussverhältnisse sind mithin unabdingbar, um die

Grundversorgung (vgl. Art. 6 Abs. 1 StromVG) zu gewährleisten.

Konsequenterweise verpflichtet das StromVG die Netzbetreiber in den in

Art. 5 Abs. 2–4 StromVG (gegebenenfalls in Verbindung mit kantonalem

Recht) genannten Fällen, solche Netzanschlussverhältnisse einzugehen; die

Netzbetreiber unterliegen im Bereich der Grundversorgung also einem

Kontrahierungszwang (vgl. zum Ganzen: BGE 144 III 111 E. 5.1 f.

S. 114 f., mit Hinweisen).

Die AB-IWB

unterscheiden in diesem Sinn zwischen den Grundeigentümerinnen resp.

Grundeigentümern oder Baurechtsberechtigten, die als Netzanschlussnehmer­innen

resp. Netzanschlussnehmer an das IWB-Verteilnetz und an Netzanschlüsse

angeschlossen sind, und den Netznutzerinnen resp. Netznutzern, die von den IWB

mit eigener Abrechnung Elektrizität beziehen (§ 3 Abs. 1 AB-IWB). Netzanschlussnehmerinnen

resp. Netzanschlussnehmer und Netznutzerinnen resp. Netznutzer werden in den

AB-IWB gemeinsam als Benützerinnen und Benützer bezeichnet (§ 3 Abs. 2 AB-IWB).

2.3.3 Mit

§ 51 Abs. 1 AB-IWB wird der Beginn des Benützungsverhältnisses

geregelt. Dieses beginnt mit der Eingabe

der Fertigmeldung durch den Installateur oder spätestens mit dem Bezug von

Elektrizität bzw. mit dem Datum der Montage der Messeinrichtung oder zu einem

vertraglich abgemachten Zeitpunkt. Es endet an dem in der schriftlichen

Abmeldung angegebenen Datum. § 51 Abs. 2 AB-IWB verpflichtet die

Benützerinnen und Benützer, jeden Wechsel spätestens eine Woche im Voraus,

unter Angabe der alten und neuen Adresse sowie des Zeitpunkts des Wechsels,

mitzuteilen. Soweit eine solche Meldung unterbleibt oder verspätet erfolgt, haftet

die fehlbare Benützerin respektive der fehlbare Benützer für den Verbrauch der

elektrischen Energie bis zur nächsten Ablesung (§ 51 Abs. 3 AB-IWB).

Für den Bezug von Elektri­zität in leerstehenden Räumen sowie die Entrichtung allfälliger

Gebühren leerstehender Mieträume und unbenützter Anlagen ist die Grund- bzw.

Hauseigentümerschaft den IWB gegenüber haftbar (§ 51 Abs. 4 AB-IWB).

2.4

2.4.1 Vor

diesem Hintergrund ist die Frage der Leistungspflicht der Rekurrentin aufgrund

des folgenden Sachverhalts zu klären.

2.4.2 Die

Rekurrentin machte bereits mit ihrer Einsprache vor der Rekursgegnerin geltend,

sie habe die von den IWB mit Energie belieferten Räumlichkeiten seit dem

1. Januar 2017 an die C____ vermietet (vgl. Beilage 10 zur

Rekursbegründung). Dass sie dieses Mietverhältnis den IWB förmlich mitgeteilt

hätte, wird weder behauptet noch belegt. Die IWB weisen in der angefochtenen

Verfügung und auch in ihren Eingaben vielmehr darauf hin, dass im Schriftverkehr

mit der Rekurrentin gemäss den internen Unterlagen der IWB auch noch im April

und Mai 2017 von einem "potentiellen Kunden" bzw. "einem

potentiellen Mieter" gesprochen wurde (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Aufgrund

der Akten steht zudem fest, dass am 28. Juni 2017 für die Objektadresse [...]

ein Netzanschlussvertrag betreffend die Erstellung eines Stromanschlusses mit

Anschlussleitung ab Trafostation abgeschlossen wurde. Die entsprechende Offerte

war an die "E____" adressiert. Der Netzanschlussvertrag nennt als

Eigentümerin die "A____" und als Rechnungsempfängerin die "C____".

Als "Kunde (Grund- bzw. Hauseigentümerin)" unterzeichnete F____,

einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats der Rekurrentin (vgl.

zum Ganzen: Beilage 11 zur Rekursbegründung). Mit Datum vom 17. August

2017 reichte der mit dem Neuanschluss beauftragte Installateur, die G____, den

IWB den Werkapparate-Rapport ein, gemäss welchem am 23. August 2017 die

Zähler montiert wurden (vgl. Akte 2 zur Vernehmlassung). In diesem

Zusammenhang ist aufgrund der Ausführungen der Parteien davon auszugehen, dass

der Werkapparate-Rapport entweder von der Rekurrentin oder von der C____ in

Auftrag gegeben worden war. Im Werkapparate-Rapport wurde als Kunde wie auch

als Eigentümerin ebenfalls die Rekurrentin genannt. Weiter wurde unter der

Rubrik "Hausinstallationen" als "Name, Frauenname, Vorname"

zweimal "B____" aufgelistet. Ein Hinweis auf die C____ als Bezügerin

fehlt im Werkapparate-Rapport. Weitere Hinweise zur Klärung der Benutzungsverhältnisse

können den Akten nicht entnommen werden.

2.4.3 Aus

dem Gesagten folgt, dass die Rekurrentin sowohl mit dem Netzanschlussvertrag wie

auch mit dem Werkapparate-Rapport als Vertragspartnerin und Kundin der IWB auftrat.

Beide Dokumente enthalten zwar Hinweise auf andere Nutzer, welche sich aber

widersprechen. Allein der Umstand, dass die C____ im Netzanschlussvertrag als

"Rechnungsempfänger" aufgeführt wurde, konnte somit nicht bewirken,

dass zwischen der C____ und den IWB ein Netzanschlussverhältnis entstand. Daran

ändert nichts, dass im Vorfeld des Vertragsabschlusses von einem

"potentiellen Kunden" bzw. einem "potentiellen Mieter" die

Rede war: Weder den Ausführungen der Rekurrentin noch den weiteren Akten lässt

sich entnehmen, dass die Rekurrentin den IWB vor Vertragsabschluss mitteilte,

dass es sich dabei um die C____ handelte. Angesichts dessen, dass der

Werkapparate-Rapport im Auftrag der Rekurrentin bzw. der C____ erstellt wurde

und sich auch aus diesem nicht ergibt, dass die C____ Netzanschlussnehmerin

sein sollte, sondern im Gegenteil erneut die Rekurrentin als "Kunde"

und "Grundeigentümer" aufgeführt wurde, durften sich die IWB auf die

Richtigkeit der nämlichen Angaben verlassen. Damit ist festzustellen, dass mit

dem Netzanschlussvertrag ein Netzanschlussverhältnis zwischen der Rekurrentin

und den IWB entstand.

Auch wenn gemäss

dem Werkapparate-Rapport Druckmaschinen (der D____) installiert bzw.

angeschlossen wurden, ging entgegen der Auffassung der Rekurrentin sodann weder

aus diesem noch aus dem Netzanschlussvertrag hervor, dass die C____ Mieterin der

Rekurrentin war bzw. Netznutzerin mit eigener Abrechnung sein sollte. Die IWB

durften in der Folge davon ausgehen, dass mit der Rekurrentin – als

Hauseigentümerin und damit Netzanschlussnehmerin bzw. Benützerin im Sinn von § 3 AB-IWB – gemäss § 51 Abs. 1 AB-IWB ein Benutzungsverhältnis begründet

wurde, welches auch das Netznutzungs- und das Energielieferungsverhältnis

umfasste. Dieses Benutzungsverhältnis begann gemäss den übereinstimmenden

Angaben der Parteien am 23. August 2017. Die Rekurrentin macht nicht

geltend, dass eine Mitteilung im Sinn von § 51 Abs. 2 AB-IWB erfolgt

sei, sondern beruft sich zusammengefasst darauf, die IWB hätten von Beginn weg

Kenntnis davon gehabt, dass die C____ – als Mieterin – Netznutzerin mit eigener

Abrechnung und damit Benützerin im Sinn von § 51 Abs. 1 in Verbindung

mit § 3 AB-IWB gewesen sei (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Wie soeben ausgeführt,

kann dem jedoch nicht gefolgt werden. Auch aus dem Umstand, dass die IWB erst

im Juli 2018 und nicht unmittelbar nach dem Werkapparate-Rapport eine

"Meldung zum Einzug oder zum Neubezug einer Leistung" erstatteten,

kann die Rekurrentin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Angesichts der übrigen

Umstände folgt daraus weder, dass das neue Netznutzungs- bzw. Energielieferungsverhältnis

von Beginn weg zwischen den IWB und der C____ bestand, noch dass rechtzeitig

ein Benützerwechsel gemeldet worden wäre. In Anwendung der Regelung gemäss

§ 51 AB-IWB ist daher die Rekurrentin für die bezogene Energie

leistungspflichtig geblieben.

3.

3.1 Daraus

folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt

die Rekurrentin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'500.– (§ 30 Abs. 1 VRPG).

3.2 Die

Kosten der Vertretung der Parteien sind wettzuschlagen. Dem Antrag der IWB auf

entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses kann trotz ihrer

anwaltschaftlichen Vertretung nicht entsprochen werden, verbietet es die

Bestimmung von § 30 Abs. 1 Satz 3 VRPG doch, zugunsten einer

Vorinstanz oder der ursprünglich verfügenden Behörde eine Parteientschädigung

zuzusprechen (vgl. VGE VD.2017.215 vom 7. März 2018 E. 4).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'500.–.

Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt

-

Industrielle Werke Basel

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Nicole Aellen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.