VD.2019.6
eine Rechnung vom 25. Juli 2018 (Nr. [...]) und vom 15. August 2018 (Nr. [...])
8. Januar 2020Deutsch17 min
forderten die Industriellen Werke Basel (nachfolgend IWB bzw. Rekursgegnerin) von
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.6
URTEIL
vom 8. Januar
2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin
MLaw Nicole Aellen
Beteiligte
A____ Rekurrentin
c/o [...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Industrielle Werke Basel Rekursgegenerin
Margarethenstrasse 40, 4002
Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung der Industriellen Werke Basel
vom 6. November 2018
betreffend eine Rechnung vom 25.
Juli 2018 (Nr. [...]) und vom 15. August 2018 (Nr. [...])
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Rechnung vom
25. Juli 2018 (Nr. [...]) sowie vom 15. August 2018 (Nr. [...])
forderten die Industriellen Werke Basel (nachfolgend IWB bzw. Rekursgegnerin) von
der Firma A____ (Rekurrentin) für den Energiebezug vom 23. August 2017 bis
zum 30. Juni 2018 sowie vom 1. bis zum 31. Juli 2018 in ihrer
Liegenschaft an der [...] in [...] die Beträge von CHF 51'903.15 und
CHF 1'188.25. Die dagegen erhobene Einsprache wiesen die IWB mit Verfügung
vom 6. November 2018 ab.
Gegen diese
Verfügung richtet sich der mit Eingaben vom 20. November und 12. Dezember
2018 erhobene und begründete Rekurs der Rekurrentin an den Regierungsrat. Mit
diesem verlangt sie die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Stornierung der beiden genannten Rechnungen. Das
instruierende Präsidialdepartement hat den Rekurs mit Schreiben vom 4. Januar
2019 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Die IWB lassen mit
Vernehmlassung vom 21. März 2019 die kosten- und entschädigungsfällige
Abweisung des Rekurses und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung
beantragen. Hierzu hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 17. Mai 2019
repliziert, worauf sich die IWB mit Eingabe vom 29. Mai 2019 duplicando
geäussert hat.
Die weiteren Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist
auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
§ 37 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Industriellen Werke
Basel (IWB-Gesetz, SG 772.300) unterliegen Verfügungen der IWB über
Einsprachen gegen Rechnungen gemäss den Bestimmungen des Organisationsgesetzes
(OG, SG 153.100) der Beschwerde an den Regierungsrat. Die Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich
aus § 42 OG in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die
Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) sowie dem
Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 4. Januar 2019.
Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Rekurrentin ist als Adressatin
der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Sie ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den rechtzeitig erhobenen und
Dispositiv
begründeten Rekurs ist demnach einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher
Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht
hat.
1.3 Auf
die instruktionsrichterliche Verfügung vom 22. März 2019 hin hat die
Rekurrentin darauf verzichtet, einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen
Parteiverhandlung zu stellen. Über den Rekurs kann daher auf dem
Zirkulationsweg entschieden werden (§ 25 Abs. 2 VRPG).
2.
2.1 Strittig
ist zwischen den Parteien, ob die Rekurrentin für die in der
streitgegenständlichen Periode in ihrer Liegenschaft bezogene Energie
leistungspflichtig ist.
2.2
2.2.1 Mit
der angefochtenen Verfügung erwogen die IWB, nach § 3 der Ausführungsbestimmungen
der IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Elektrizität (AB-IWB,
SG 772.400) gelte als Netznutzer respektive Netznutzerin, wer von den IWB
mit eigener Abrechnung Elektrizität beziehe. Aus den internen Unterlagen lasse
sich nicht herleiten, dass die Mieterin ab dem 1. Januar 2017 als
Netznutzerin im genannten Sinn betrachtet werden müsste. Gemäss Standardprozess
der IWB hinsichtlich Energiebezugs müsse der Eigentümer Meldung erstatten, wenn
ein allfälliger Mieter oder andere Benützer mit dem Energiebezug starteten. Erstbenützer
sei stets der Eigentümer der Liegenschaft, der den Anschluss erstellen lasse (angefochtene
Verfügung, S. 1). Die Rekurrentin habe im Frühjahr 2017 von einer
potentiellen Mieterin gesprochen, Vertragspartnerin des Netzanschlussvertrags
sei jedoch die Rekurrentin (Vernehmlassung, Rz. 22 S. 7, Rz. 28
und 31 S. 8, Rz. 35 S. 9; Duplik, Rz. 4 f. S. 3 f.,
Rz. 11–13 S. 5 f., Rz. 15 f. und 18 f. S. 6 f.,
Rz. 22 und 24 S. 7). Angesichts der über 250'000 Kunden könne
von den IWB nicht verlangt bzw. erwartet werden, in jedem Einzelfall aktiv
nachzufragen, ob es allfällige Wechsel gegeben habe bzw. ob Liegenschaften vom
Eigentümer oder einem Dritten gebraucht würden und ob gemäss vertraglicher
Vereinbarung zwischen dem Eigentümer und dem Dritten der Eigentümer oder der
Dritte die effektiven Stromkosten bezahlen müsse (Vernehmlassung, Rz. 19
S. 6; Duplik, Rz. 24 S. 7). Eine Meldung sei zwar in Form des
Werkapparate-Rapports vor der Zählermontage per 23. August 2017
eingegangen, der Rapport habe jedoch unklare Angaben enthalten. So sei als
Mieter die B____ angegeben worden, was erwiesenermassen nicht korrekt sei
(angefochtene Verfügung, S. 2). Der Werkapparate-Rapport, den der
Elektriker im Auftrag der Rekurrentin erstellt habe, verweise an keiner Stelle
auf die C____. Als Grundeigentümerin und Kundin sei die Rekurrentin aufgeführt.
Auch die Referenz "Druckmaschine [installiert von der] D____ [Systems]"
ändere nichts an dieser Tatsache (Vernehmlassung, Rz. 8 S. 4,
Rz. 29 S. 8 und Rz. 38 f. S. 9). Eine weitere Meldung zum
Benützer sei nicht eingetroffen, so dass die IWB bei der Rechnungserstellung am
25. Juli 2018 immer noch davon habe ausgehen müssen, dass der Benützer
seit der Zählermontage nicht gewechselt habe (angefochtene Verfügung, S. 2;
Duplik, Rz. 17 S. 6). Die Einzugsmeldung sei an die Rekurrentin als
Kundin erfolgt, wie sie auch im Werkapparate-Rapport angegeben gewesen sei, den
der Elektriker im Auftrag der Rekurrentin erstellt habe (Vernehmlassung,
Rz. 39 S. 9). Die Rekurrentin vermöge nicht zu beweisen, dass die C____
in Liquidation den IWB offiziell und fristgerecht als Mieterin gemeldet worden
sei. Die Benachrichtigung sei erst im September 2018 und damit verspätet
erfolgt (Vernehmlassung, Rz. 37 S. 9 und Rz. 41 S. 10;
Duplik, Rz. 15 und 17 S. 6, Rz. 26 S. 7). Gemäss
§ 51 AB-IWB hafte bei verspäteter Meldung eines Benützerwechsels bis zur
nächsten Ablesung die fehlbare Benützerin respektive der fehlbare Benützer für
den Verbrauch der elektrischen Energie. Da die mit Rechnung Nr. [...]
gestellte Energie vor dem obgenannten, aufgrund der fehlenden Angaben
verspäteten Meldungszeitpunkt bezogen worden sei, sei die Rechnungsstellung zu
Recht an die Eigentümerin als Erstbenützerin erfolgt. Nachdem auch in der Folge
keine Meldung erstattet worden sei, aus welcher ein Benützerwechsel klar und
nachvollziehbar hervorgegangen wäre, sei auch die Rechnung Nr. [...] vom
15. August 2018 zu Recht auf die Rekurrentin als Eigentümerin ausgestellt
worden (angefochtene Verfügung, S. 2; Vernehmlassung, Rz. 30
S. 8; Duplik, Rz. 7 f. S. 4 f., Rz. 18 S. 6 und
Rz. 25 S. 7). § 56 AB-IWB überlasse es den IWB, die Zeitpunkte
der Rechnungsstellung zu bestimmen. Aus dieser Bestimmung könnten keine
Pflichten der IWB abgeleitet werden. Gemäss Hinweisen auf den Rechnungen ergebe
sich ausdrücklich, dass die IWB in der Regel zweimal jährlich Rechnung stelle. Auch
daraus lasse sich keine entsprechende Pflicht der IWB ableiten. Die
Rechnungstellung erst nach einem Jahr im vorliegenden Fall beweise somit
lediglich, dass die IWB von ihrem Recht, den Zeitpunkt der Rechnungsstellung selbst
festzulegen, Gebrauch mache. In Bezug auf den Rechnungsadressaten besage dies
nichts (Duplik, Rz. 33 S. 8).
2.2.2 Die
Rekurrentin rügt, die Rekursgegnerin habe den Sachverhalt unrichtig
festgestellt und das Recht falsch angewendet (Rekursbegründung, Rz. 13
S. 7 und Rz. 20 S. 9; vgl. auch Replik, Rz. 22 S. 7
und Rz. 29 S. 8). Die Rekursgegnerin gehe offensichtlich davon aus,
dass derjenige Eigentümer der Liegenschaft, der den Anschluss erstellen lasse,
der Erstbenützer sei. Zudem wende die Rekursgegnerin fälschlicherweise ein,
dass die Rekurrentin als Erstbenützerin einen Benützerwechsel verspätet
angemeldet und somit die Stromkosten zu bezahlen habe. Dies entspreche jedoch
nicht den Tatsachen (vgl. Rekursbegründung, Rz. 9 S. 6 und Rz. 13
S. 7). Der Netzanschluss der Liegenschaft sei im Auftrag der Mieterin, der
C____, installiert worden, da diese Netznutzerin und Endverbraucherin sei. Dies
gehe aus dem Netzanschlussvertrag vom 28. Juni 2017 hervor, in welchem als
Rechnungsempfängerin die C____, also die Mieterin, aufgeführt sei, welche die
Leistungen auch tatsächlich bezogen habe. Die Rekursgegnerin habe demnach
bereits bei Abschluss des Netzanschlussvertrages und auch aufgrund des
Schriftverkehrs zwischen den Parteien bis Mai/April 2017 gewusst, dass die
Rekurrentin nie Netznutzerin im Sinn von § 3 AB-IWB gewesen sei. Soweit
die Rekursgegnerin einwende, die Rekurrentin sei aufgrund ihres
Standardprozesses Erstbenützerin, entspreche dies nicht den Tatsachen
(Rekursbegründung, Rz. 14 S. 7 f.; Replik, Rz. 9 S. 4 f.,
Rz. 19 S. 7 und Rz. 24–26 S. 7). Auch aus den einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen folge nicht, dass derjenige Eigentümer, der den
Netzanschluss erstellen lasse, als Erstbenützer zu betrachten sei. Die Norm
regle Beginn und Ende des Benutzungsverhältnisses, sage jedoch nicht, dass der Eigentümer
der Liegenschaft, der den Anschluss erstellen lässt, als Erstbenützer gelte.
Aus den genannten Gründen sei die Rekurrentin weder Erstbenützerin noch
Netznutzerin (Rekursbegründung, Rz. 15 S. 8; Replik, Rz. 10
S. 5). Vorliegend habe das Benutzungsverhältnis mit der Eingabe der
Fertigmeldung durch den Installateur in Form eines Werkapparate-Rapports
begonnen. Darin sei die Rekurrentin – wie auch die Rekursgegnerin ausführe –
nicht als Mieterin bzw. Kundin aufgeführt worden. Demnach sei vor Beginn des
Benützungsverhältnisses klar gewesen, dass nicht die Rekurrentin Elektrizität
beziehen werde, sondern dass die C____, die Mieterin, Netznutzerin sei. Die
Rekursgegnerin hätte aufgrund der ihr bereits bekannten Informationen bei der
Rekurrentin nachfragen sollen, ob die B____ die Netznutzerin sei, da die
Rekursgegnerin gewusst habe, dass der Netzanschluss im Auftrag der
Netznutzerin, das heisst der Mieterin, der C____, installiert worden sei. Die
Rekurrentin sei nie verpflichtet gewesen, der Rekursgegnerin einen Benützerwechsel
mitzuteilen, da die Rekursgegnerin die benötigten Informationen bereits
besessen habe bzw. diese Tatsache aus dem Netzanschlussvertrag ersichtlich
gewesen sei (Rekursbegründung, Rz. 16 S. 8 und Rz. 20 S. 9;
Replik, Rz. 11–17 S. 5 f., Rz. 20 S. 7, Rz. 27 f.
S. 8 und Rz. 31–34 S. 9). Im Werkapparate-Rapport, welcher im
Auftrag der C____ erstellt und nur von den IWB visiert worden sei, sei die "D____"
aufgeführt. Die Rekurrentin habe nicht die Möglichkeit gehabt, den erwähnten
Rapport zu kontrollieren (Replik, Rz. 20 S. 7, Rz. 25 S. 8 und
Rz. 35 S. 9). Demnach hafte die Rekurrentin nicht gemäss § 51
Abs. 3 der AB-IWB für den Verbrauch der Stromkosten der C____
(Rekursbegründung, Rz. 19 S. 9; Replik, Rz. 18 S. 6). Schliesslich
sei erstellt, dass die Rekursgegnerin die Rekurrentin nicht als Netznutzerin im
Sinn von § 3 AB-IWB betrachtet haben könne. Wäre dies tatsächlich der Fall
gewesen, wäre die Einzugsmeldung nach der Eingabe des Werkapparate-Rapports und
nicht erst Ende Juli 2018 und damit fast ein Jahr später eingegangen.
Entgegen der Rechnungsstellungspraxis der IWB, wonach sie ihren Kunden in der
Regel pro Jahr zwei Akontorechnungen sowie eine Jahresrechnung nach der Selbst-
oder Fernablesung zustelle, habe die Rekurrentin sodann weder Ende 2017
noch Anfang 2018 eine Stromrechnung für den Energiebezug im Jahr 2017
erhalten; dies obschon die notwendigen Informationen vorliegend durch die
Rekursgegnerin fernabgelesen worden seien (Rekursbegründung, Rz. 17
S. 9; Replik, Rz. 36 S. 9 f.). Die Rechnungen seien dem falschen
Empfänger geschickt worden (Replik, Rz. 14 S. 5, Rz. 22
S. 7, Rz. 26 S. 8 und Rz. 38 S. 10).
2.3
2.3.1 Den
IWB obliegt gemäss § 3 Abs. 1 IWB-Gesetz als öffentliche Aufgabe die
Gewährleistung der Versorgung des Kantons Basel-Stadt mit leitungsgebundener
Energie. Zu diesem Zweck müssen alle Grundstücke im Kantonsgebiet, die nach dem
massgebenden Recht zur Überbauung bestimmt sind, an das Elektrizitätsnetz
angeschlossen werden. Für die dabei erbrachten Leistungen wird der
Verwaltungsrat der IWB durch den Gesetzgeber beauftragt, Gebührentarife für
Leistungen im Bereich der öffentlichen Aufgaben und weitere Ausführungsbestimmungen
zu erlassen (§ 10 Abs. 2 lit. h IWB-Gesetz). Gestützt darauf hat
der Verwaltungsrat der IWB zur Regelung der Versorgung mit Elektrizität, die
Netznutzung und den Netzanschluss an das IWB-Versorgungsnetz im Sinne des
Bundesgesetzes über die Stromversorgung (StromVG, SR 734.7) im
Versorgungsgebiet des Kantons Basel-Stadt die AB-IWB erlassen.
2.3.2 Gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum StromVG ist zwischen dem Netzanschluss-,
dem Netznutzungs- und dem Energielieferungsverhältnis zu unterscheiden und können
Netznutzungs- und Energielieferungsverhältnisse in der Praxis regelmässig nicht
ohne die diesen vorgelagerten Netzanschlussverhältnisse bestehen. Netzanschlüsse
und damit auch Netzanschlussverhältnisse sind mithin unabdingbar, um die
Grundversorgung (vgl. Art. 6 Abs. 1 StromVG) zu gewährleisten.
Konsequenterweise verpflichtet das StromVG die Netzbetreiber in den in
Art. 5 Abs. 2–4 StromVG (gegebenenfalls in Verbindung mit kantonalem
Recht) genannten Fällen, solche Netzanschlussverhältnisse einzugehen; die
Netzbetreiber unterliegen im Bereich der Grundversorgung also einem
Kontrahierungszwang (vgl. zum Ganzen: BGE 144 III 111 E. 5.1 f.
S. 114 f., mit Hinweisen).
Die AB-IWB
unterscheiden in diesem Sinn zwischen den Grundeigentümerinnen resp.
Grundeigentümern oder Baurechtsberechtigten, die als Netzanschlussnehmerinnen
resp. Netzanschlussnehmer an das IWB-Verteilnetz und an Netzanschlüsse
angeschlossen sind, und den Netznutzerinnen resp. Netznutzern, die von den IWB
mit eigener Abrechnung Elektrizität beziehen (§ 3 Abs. 1 AB-IWB). Netzanschlussnehmerinnen
resp. Netzanschlussnehmer und Netznutzerinnen resp. Netznutzer werden in den
AB-IWB gemeinsam als Benützerinnen und Benützer bezeichnet (§ 3 Abs. 2 AB-IWB).
2.3.3 Mit
§ 51 Abs. 1 AB-IWB wird der Beginn des Benützungsverhältnisses
geregelt. Dieses beginnt mit der Eingabe
der Fertigmeldung durch den Installateur oder spätestens mit dem Bezug von
Elektrizität bzw. mit dem Datum der Montage der Messeinrichtung oder zu einem
vertraglich abgemachten Zeitpunkt. Es endet an dem in der schriftlichen
Abmeldung angegebenen Datum. § 51 Abs. 2 AB-IWB verpflichtet die
Benützerinnen und Benützer, jeden Wechsel spätestens eine Woche im Voraus,
unter Angabe der alten und neuen Adresse sowie des Zeitpunkts des Wechsels,
mitzuteilen. Soweit eine solche Meldung unterbleibt oder verspätet erfolgt, haftet
die fehlbare Benützerin respektive der fehlbare Benützer für den Verbrauch der
elektrischen Energie bis zur nächsten Ablesung (§ 51 Abs. 3 AB-IWB).
Für den Bezug von Elektrizität in leerstehenden Räumen sowie die Entrichtung allfälliger
Gebühren leerstehender Mieträume und unbenützter Anlagen ist die Grund- bzw.
Hauseigentümerschaft den IWB gegenüber haftbar (§ 51 Abs. 4 AB-IWB).
2.4
2.4.1 Vor
diesem Hintergrund ist die Frage der Leistungspflicht der Rekurrentin aufgrund
des folgenden Sachverhalts zu klären.
2.4.2 Die
Rekurrentin machte bereits mit ihrer Einsprache vor der Rekursgegnerin geltend,
sie habe die von den IWB mit Energie belieferten Räumlichkeiten seit dem
1. Januar 2017 an die C____ vermietet (vgl. Beilage 10 zur
Rekursbegründung). Dass sie dieses Mietverhältnis den IWB förmlich mitgeteilt
hätte, wird weder behauptet noch belegt. Die IWB weisen in der angefochtenen
Verfügung und auch in ihren Eingaben vielmehr darauf hin, dass im Schriftverkehr
mit der Rekurrentin gemäss den internen Unterlagen der IWB auch noch im April
und Mai 2017 von einem "potentiellen Kunden" bzw. "einem
potentiellen Mieter" gesprochen wurde (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Aufgrund
der Akten steht zudem fest, dass am 28. Juni 2017 für die Objektadresse [...]
ein Netzanschlussvertrag betreffend die Erstellung eines Stromanschlusses mit
Anschlussleitung ab Trafostation abgeschlossen wurde. Die entsprechende Offerte
war an die "E____" adressiert. Der Netzanschlussvertrag nennt als
Eigentümerin die "A____" und als Rechnungsempfängerin die "C____".
Als "Kunde (Grund- bzw. Hauseigentümerin)" unterzeichnete F____,
einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats der Rekurrentin (vgl.
zum Ganzen: Beilage 11 zur Rekursbegründung). Mit Datum vom 17. August
2017 reichte der mit dem Neuanschluss beauftragte Installateur, die G____, den
IWB den Werkapparate-Rapport ein, gemäss welchem am 23. August 2017 die
Zähler montiert wurden (vgl. Akte 2 zur Vernehmlassung). In diesem
Zusammenhang ist aufgrund der Ausführungen der Parteien davon auszugehen, dass
der Werkapparate-Rapport entweder von der Rekurrentin oder von der C____ in
Auftrag gegeben worden war. Im Werkapparate-Rapport wurde als Kunde wie auch
als Eigentümerin ebenfalls die Rekurrentin genannt. Weiter wurde unter der
Rubrik "Hausinstallationen" als "Name, Frauenname, Vorname"
zweimal "B____" aufgelistet. Ein Hinweis auf die C____ als Bezügerin
fehlt im Werkapparate-Rapport. Weitere Hinweise zur Klärung der Benutzungsverhältnisse
können den Akten nicht entnommen werden.
2.4.3 Aus
dem Gesagten folgt, dass die Rekurrentin sowohl mit dem Netzanschlussvertrag wie
auch mit dem Werkapparate-Rapport als Vertragspartnerin und Kundin der IWB auftrat.
Beide Dokumente enthalten zwar Hinweise auf andere Nutzer, welche sich aber
widersprechen. Allein der Umstand, dass die C____ im Netzanschlussvertrag als
"Rechnungsempfänger" aufgeführt wurde, konnte somit nicht bewirken,
dass zwischen der C____ und den IWB ein Netzanschlussverhältnis entstand. Daran
ändert nichts, dass im Vorfeld des Vertragsabschlusses von einem
"potentiellen Kunden" bzw. einem "potentiellen Mieter" die
Rede war: Weder den Ausführungen der Rekurrentin noch den weiteren Akten lässt
sich entnehmen, dass die Rekurrentin den IWB vor Vertragsabschluss mitteilte,
dass es sich dabei um die C____ handelte. Angesichts dessen, dass der
Werkapparate-Rapport im Auftrag der Rekurrentin bzw. der C____ erstellt wurde
und sich auch aus diesem nicht ergibt, dass die C____ Netzanschlussnehmerin
sein sollte, sondern im Gegenteil erneut die Rekurrentin als "Kunde"
und "Grundeigentümer" aufgeführt wurde, durften sich die IWB auf die
Richtigkeit der nämlichen Angaben verlassen. Damit ist festzustellen, dass mit
dem Netzanschlussvertrag ein Netzanschlussverhältnis zwischen der Rekurrentin
und den IWB entstand.
Auch wenn gemäss
dem Werkapparate-Rapport Druckmaschinen (der D____) installiert bzw.
angeschlossen wurden, ging entgegen der Auffassung der Rekurrentin sodann weder
aus diesem noch aus dem Netzanschlussvertrag hervor, dass die C____ Mieterin der
Rekurrentin war bzw. Netznutzerin mit eigener Abrechnung sein sollte. Die IWB
durften in der Folge davon ausgehen, dass mit der Rekurrentin – als
Hauseigentümerin und damit Netzanschlussnehmerin bzw. Benützerin im Sinn von § 3 AB-IWB – gemäss § 51 Abs. 1 AB-IWB ein Benutzungsverhältnis begründet
wurde, welches auch das Netznutzungs- und das Energielieferungsverhältnis
umfasste. Dieses Benutzungsverhältnis begann gemäss den übereinstimmenden
Angaben der Parteien am 23. August 2017. Die Rekurrentin macht nicht
geltend, dass eine Mitteilung im Sinn von § 51 Abs. 2 AB-IWB erfolgt
sei, sondern beruft sich zusammengefasst darauf, die IWB hätten von Beginn weg
Kenntnis davon gehabt, dass die C____ – als Mieterin – Netznutzerin mit eigener
Abrechnung und damit Benützerin im Sinn von § 51 Abs. 1 in Verbindung
mit § 3 AB-IWB gewesen sei (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Wie soeben ausgeführt,
kann dem jedoch nicht gefolgt werden. Auch aus dem Umstand, dass die IWB erst
im Juli 2018 und nicht unmittelbar nach dem Werkapparate-Rapport eine
"Meldung zum Einzug oder zum Neubezug einer Leistung" erstatteten,
kann die Rekurrentin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Angesichts der übrigen
Umstände folgt daraus weder, dass das neue Netznutzungs- bzw. Energielieferungsverhältnis
von Beginn weg zwischen den IWB und der C____ bestand, noch dass rechtzeitig
ein Benützerwechsel gemeldet worden wäre. In Anwendung der Regelung gemäss
§ 51 AB-IWB ist daher die Rekurrentin für die bezogene Energie
leistungspflichtig geblieben.
3.
3.1 Daraus
folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt
die Rekurrentin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'500.– (§ 30 Abs. 1 VRPG).
3.2 Die
Kosten der Vertretung der Parteien sind wettzuschlagen. Dem Antrag der IWB auf
entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses kann trotz ihrer
anwaltschaftlichen Vertretung nicht entsprochen werden, verbietet es die
Bestimmung von § 30 Abs. 1 Satz 3 VRPG doch, zugunsten einer
Vorinstanz oder der ursprünglich verfügenden Behörde eine Parteientschädigung
zuzusprechen (vgl. VGE VD.2017.215 vom 7. März 2018 E. 4).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'500.–.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt
-
Industrielle Werke Basel
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Nicole Aellen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.