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Entscheid

VD.2019.65

Abweisung eines Erlassgesuchs (BGer 8C_160/2020 vom 4. März 2020)

8. Januar 2020Deutsch16 min

eine ergänzende Unterstützung aufgrund der Aufnahme eines Studiums an der Akademie für anthroposophische Pädagogik durch die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2019.65

URTEIL

vom 8. Januar 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Cla Nett

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Elisa Steiger

Beteiligte

A____ Rekurrentin

[...]vertreten durch [...], Advokat,[...]

gegen

Sozialhilfe Basel-Stadt

Klybeckstrasse 15, 4002 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 28. Januar 2019

betreffend Abweisung eines

Erlassgesuchs

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Rekurrentin) wurde seit dem 1. Januar 2013 aufgrund des Erreichens der

Volljährigkeit durch die Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt. Zuvor bezog

sie zusammen mit ihrer Mutter Leistungen der Sozialhilfe. Mit Verfügung vom 22.

Oktober 2014 stellte die Sozialhilfe die Unterstützungsleistungen für die

Rekurrentin rückwirkend per 15. Oktober 2014 ein, da die Voraussetzungen für

eine ergänzende Unterstützung aufgrund der Aufnahme eines Studiums an der Akademie für anthroposophische Pädagogik durch die

Rekurrentin nicht mehr gegeben waren. Die von der Rekurrentin dagegen erhobenen

Rechtsmittel wurden vom Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU)

mit Entscheid vom 17. April 2015 (GNR 2014-0708), vom Verwaltungsgericht mit

Urteil VD.2015.88 vom 2. Oktober 2015 und vom Bundesgericht mit Urteil

8C_930/2015 vom 15. April 2016 abgewiesen.

Aufgrund der

aufschiebenden Wirkung des verwaltungsinternen Rekurses gegen die Verfügung der

Sozialhilfe vom 22. Oktober 2014 richtete diese der Rekurrentin für den Zeitraum

vom 16. Oktober 2014 bis zum 30. April 2015 weitere Unterstützungsleistungen

aus. Mit Verfügung vom 19. September 2016 verlangte die Sozialhilfe von der

Rekurrentin die Rückzahlung dieser Unterstützungsleistungen im Betrag von CHF

3'302.10 zuzüglich Zins von CHF 317.35 sowie Zins zu 5 % ab dem

Verfügungsdatum, soweit nicht mindestens CHF 100.– pro Monat zurückbezahlt

würden. Den dagegen erhobenen Rekurs hiess das WSU mit Bezug auf das

Zinsbetreffnis teilweise gut, reduzierte den Zinsbetrag auf CHF 273.80 und wies

den Rekurs im Übrigen aber ab, soweit es darauf eintrat. Den dagegen erhobenen

Rekurs wies auch das Verwaltungsgericht mit Entscheid VD.2017.147 vom 3.

Dezember 2017 ab, soweit es darauf eintrat.

Am 17. Januar

2018 reichte die Rekurrentin, vertreten durch [...], Advokat, bei der

Sozialhilfe ein Gesuch um Erlass der Rückerstattungsforderung von CHF 3'302.10

sowie der aufgelaufenen Zinsen ein. Dieses wies die Sozialhilfe mit Verfügung

vom 8. Mai 2018 ab. Sie verneinte das Vorliegen eines gutgläubigen Empfangs der

Leistungen während der Dauer des Rekursverfahrens, weshalb sich die Prüfung

einer grossen Härte erübrige. Den dagegen erhobenen Rekurs hiess das WSU mit

Entscheid vom 28. Januar 2019 gut, hob die angefochtene Verfügung vom 8. Mai

2018 auf, bejahte das Vorliegen der Gutgläubigkeit als Voraussetzung eines

Erlasses der Rückforderung gemäss § 19 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes (SHG; SG

890.100) und wies die Angelegenheit zur Prüfung der grossen Härte als weitere

Voraussetzung gemäss dieser Bestimmung an die Sozialhilfe zurück. Kosten wurden

keine erhoben und es wurde der Rekurrentin eine Parteientschädigung im Betrag

von CHF 850.– (inkl. Auslagen) zulasten der Sozialhilfe zugesprochen.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 8. Februar und 1. März 2019

erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat. Mit ihrem Rekurs beantragt

die Rekurrentin, es sei ihr in Abänderung und Ergänzung des Departementsentscheids

vom 28. Januar 2019 die geltend gemachte Forderung der Sozialhilfe über CHF 3'302.10

zuzüglich Zins von CHF 317.35 zu erlassen, alles unter o/e-Kostenfolge zu

Lasten der Sozialhilfe des Kantons Basel-Stadt. Diesen Rekurs überwies das

Präsidialdepartement mit Schreiben vom 25. März 2019 dem Verwaltungsgericht zum

direkten Entscheid. Mit prozessleitender Verfügung vom 27. März 2019 bewilligte

der Instruktionsrichter der Rekurrentin die von ihr beantragte unentgeltliche

Prozessführung.

Mit

Vernehmlassung vom 27. Mai 2019 beantragte das WSU, auf den Rekurs sei kostenfällig

nicht einzutreten, eventualiter sei er abzuweisen. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht beantragte es, das Verfahren sei auf die Frage zu beschränken, ob auf

den Rekurs einzutreten sei. Diesen Verfahrensantrag wies der

Instruktionsrichter mit Verfügung vom 6. Juni 2019 ab und gab der Vorinstanz

Gelegenheit zur materiellen Vernehmlassung innert einer Nachfrist. Diese

Gelegenheit nahm das WSU mit Eingabe vom 27. Juni 2019 wahr. Dazu replizierte

die Rekurrentin mit Eingabe vom 30. August 2019.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Das

Präsidialdepartement hat den an den Regierungsrat gerichteten Rekurs ohne

eigenen Entscheid an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 des

Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts gegeben ist.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht insbesondere zu prüfen, ob die

Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht

hat.

1.3 Replicando

lässt die Rekurrentin ausführen, dass sich im vorliegenden Verfahren

vorfrageweise recht komplizierte Probleme stellten, "auf die die Parteien

im Rahmen der durchzuführenden mündlichen Verhandlungen noch eingehen können,

müssen und sollen". Es müsse aus Sicht der Rekurrentin "in einem

mündlichen Verfahren vor Gericht den Parteien Gelegenheit gegeben werden, zu

den verfahrensrechtlichen Fragen ergänzend Stellung zu nehmen". Einen

förmlichen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung hat die

anwaltlich vertretene Rekurrentin aber nicht gestellt. Gemäss § 25 Abs. 2 VRPG

findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und

Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) eine mündliche

Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten.

Sozialhilferechtliche Leistungen bilden gemäss der Rechtsprechung des

Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zivilrechtliche Ansprüche im Sinne

von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, soweit das anwendbare Recht darauf einen rechtlichen

Anspruch verleiht (vgl. BGer 8C_119/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 3.1 und

8C_124/2009 vom 3. April 2009 E. 3.3; VGE VD.2016.140 vom 2. Mai 2017 E.

1.3). Auf den Erlass einer formell bestehenden Rückforderung besteht gemäss § 19 Abs. 2 SHG kein Anspruch. Es handelt sich daher bei der Streitsache nicht um

einen zivilrechtlichen Anspruch im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, weshalb kein

Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung besteht. Weiter hat

vorliegend – wie auszuführen sein wird – ein reiner Verfahrensentscheid zu

ergehen. Es liegt daher auch aus diesem Grund kein Verfahren über einen

zivilrechtlichen Anspruch selber vor, weshalb ebenfalls kein Anspruch auf

Durchführung einer Verhandlung besteht. Zudem kann auf die Durchführung einer

Verhandlung auch implizit verzichtet werden, wenn nicht rechtzeitig ein

entsprechender Antrag gestellt wird (VGE VD.2018.18 vom 9. August 2018 E. 1.4

mit Hinweisen auf Grabenwarter/Pabel,

Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Auflage, Basel 2016, § 24 N 105

und VD.2015.158 vom 30. November 2015 E. 1.3). Vorliegend fehlt es nach

dem Gesagten an einem förmlich genügenden Antrag auf Durchführung einer

Verhandlung. Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb die anwaltlich

vertretene Rekurrentin zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs mit Bezug auf die

sich stellenden verfahrensrechtlichen Fragen Gelegenheit zu mündlichen

Ausführungen erhalten müsste. Sie hatte ausreichend Gelegenheit, dazu in zwei

schriftlichen Eingaben Stellung zu nehmen.

1.4

1.4.1 Rückweisungsentscheide

bilden grundsätzlich Zwischenentscheide. Als End-entscheid sind sie nur dann zu

behandeln, wenn der Instanz, an welche die Sache zu neuem Entscheid

zurückgewiesen worden ist, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die

Rückweisung nur noch der Umsetzung der Anordnungen der rückweisenden Instanz

dient (VGE VD.2017.67 vom 16. April 2018 E. 1.2.2 und VD.2016.48 vom 31. August

2016 E. 1.2; vgl. BGE 138 I 143 E. 1.2 S. 148; Kölz/

Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 1157; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 3. Auflage, Basel

2014, Rz. 1870; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277 ff., 281 f.). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Mit

seinem Rückweisungsentscheid entschied das WSU allein über die Frage des guten

Glaubens der Rekurrentin beim Empfang der von ihr zurückgeforderten Leistungen.

Es wies aber die Sache zur Prüfung der grossen Härte als weitere Voraussetzung

für einen Erlass der Rückforderung an die Sozialhilfe zurück, ohne diese Frage

inhaltlich zu präjudizieren.

1.4.2 Als

Zwischenentscheid kann daher der Rückweisungsentscheid nach § 10 Abs. 2 VRPG nur dann selbständig angefochten werden, wenn er einen nicht wieder

gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann, wobei im Interesse der

Rechtssicherheit eine grosszügige Bejahung von rechtlichen Nachteilen angezeigt

erscheint (Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff.,

485). Keinen genügenden Nachteil, welcher die Anfechtbarkeit einer Sistierung

begründen könnte, bewirkt indessen die blosse Verzögerung oder Verteuerung des

Verfahrens, da es sich hierbei um rein tatsächliche Nachteile handelt (VGE

VD.2019.116 vom 18. Oktober 2019 m.H. auf BGE 137 III 380

E. 1.2.1 m.w.H. sowie BGer 2C_215/2012 vom 17. März 2012

E. 1.2.2). Einen solchen Nachteil macht die Rekurrentin mit ihrer

Rekursbegründung nicht einmal geltend. Er ist auch nicht erkennbar.

1.4.3 Wie

bereits mit der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 3. Juni 2019

festgestellt worden ist, muss aufgrund des Grundsatzes der Einheit des

Verfahrens nach Art. 111 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110)

auch im kantonalen Verfahren Art. 93 Abs. 1 BGG beachtet werden; danach ist die

Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht nur

zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können

(lit. a), sondern auch dann, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit im Sinne der Prozessökonomie einen

bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren

ersparen würde (lit. b; zum Ganzen VGE VD.2016.216 und 218 vom 25. September

2017 E. 1.2). Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Von Werdt, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Ober-holzer

[Hrsg.], Handkommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Bern 2015, Art. 93

N 33). Die Bestimmung ist restriktiv auszulegen, da eine selbständige

Anfechtung eines Zwischenentscheids eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass

sich das Gericht nur einmal mit dem Endentscheid in der Sache befassen soll (Uhlmann,

in:Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar.

Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage, Basel 2018, Art. 93 N 20). Soweit die

Möglichkeit eines sofortigen Endentscheids bei der Rechtsmittelinstanz gegeben

ist, ist in öffentlich-rechtlichen Verfahren hinsichtlich der Prozessökonomie

eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Parteien an einer sofortigen

Beurteilung des Zwischenentscheids und dem öffentlichen Interesse an einem

geordneten Verfahren vorzunehmen (Spühler/Aemisegger,

in: Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz Praxiskommentar,

2. Auflage, Zürich 2013, Art. 93 N 28). Dabei liegt es an der

beschwerdeführenden Partei darzutun, inwiefern der angestrebte Endentscheid

einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde, soweit dies nicht unzweifelhaft aus dem

angefochtenen Entscheid oder der Natur des Falles hervorgeht (Von Werdt, a.a.O., Art. 93 N 34; Uhlmann, a.a.O., Art. 93 N 22).

1.4.4 Zur

Begründung ihres Rückweisungsentscheides hat die Vorinstanz erwogen, die

Sozialhilfe habe das Vorliegen einer grossen Härte als neben dem guten Glauben

zweite Voraussetzung für einen Erlass der Rückforderung aufgrund der Verneinung

des guten Glaubens gar nicht geprüft. Die Sache sei daher an die Sozialhilfe

zurückzuweisen, damit sie prüfen könne, ob das Kriterium der grossen Härte erfüllt

sei.

Mit ihrer

weitschweifigen Rekursbegründung geht die Rekurrentin zunächst auf die

Voraussetzungen für den Erlass einer sozialhilferechtlichen Rückforderung nach

§ 19 SHG ein. Soweit sie sich in der Folge auf den Standpunkt stellt, dass eine

Rückforderung gar nicht bestehe (Rekursbegründung, S. 2 f.), setzt sie sich zu

der mit VGE VD.2017.147 vom 3. Dezember 2017 rechtskräftig erfolgten

Feststellung des Bestandes dieser Rückforderung in Widerspruch. Darauf ist

deshalb nicht weiter einzutreten. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist

allein der Erlass dieser Forderung.

Auch nicht

einzutreten ist auf die replicando erhobene Behauptung, allfällige

Rückerstattungsansprüche seien schon längst verjährt (Replik, S. 2), da auch

diese Frage nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Diese

Einrede ist gegebenenfalls im Vollstreckungsverfahren zu erheben.

Ebenfalls an der

Sache vorbei geht die Behauptung der Rekurrentin, nachdem ihr vorinstanzlich

der gutgläubige Empfang der Leistungen und deren Verbrauch zur Deckung ihrer

Lebenskosten attestiert worden seien, müsse das Vorliegen einer grossen Härte

gar nicht mehr geprüft werden (Rekursbegründung, S. 3). Inwieweit eine grosse

Härte besteht, ist aufgrund der Abklärung aller Umstände bei der rückerstattungspflichtigen

Person im konkreten Einzelfall zu entscheiden. Dabei ist auch die finanzielle

und persönliche Situation im Zeitpunkt der Rückforderung in die Prüfung

einzubeziehen (vgl. zum Begriff im Steuerverfahren VGE VD.2014.67 vom 20.

Februar 2015 E. 2.3). Relevant erscheinen daher einzig die abschliessend

vorgetragenen Hinweise der Rekurrentin (Rekursbegründung, S. 4 f.), wonach

sie bis heute noch keine feste Anstellung erhalten habe. Ihre

Teilzeitanstellung laufe Ende Juli 2019 ab, wobei replicando dann auf eine

entsprechende Verlängerung und weitere Teilzeitverträge verwiesen wird (Beilagen

Replik, S. 1 ff.). Weiter verweist sie auf ihren Wunsch, eine eigene Wohnung zu

beziehen und zu möblieren sowie die empfangenen Darlehen ratenweise abzuzahlen

(Rekursbegründung, S. 4 f.).

1.4.5 Vorliegend

ist unbestritten, dass die Sozialhilfe das Erlassgesuch einzig mit der

Begründung des fehlenden guten Glaubens beim Empfang der rückleistungspflichtigen

Leistungen abgewiesen hat. Nachdem die Vorinstanz der Sozialhilfe in diesem

Punkt nicht gefolgt ist und den guten Glauben bejaht hat, ist das Vorliegen einer

grossen Härte als kumulative Voraussetzung für einen Erlass zu prüfen. Mit dem

Entscheid über das Vorliegen einer grossen Härte könnte unmittelbar ein neuer

Endentscheid ergehen. Es ist daher zu prüfen, ob es vorliegend auch der

Prozessökonomie entsprochen hätte, einen solchen unmittelbar zu fällen.

1.4.6 Ist

ein angefochtener Entscheid von der Rekursinstanz aufzuheben, so entscheidet

diese entweder selber neu in der Sache oder weist sie mit verbindlichen

Weisungen an die Vorinstanz zurück (vgl. § 49 Abs. 1 OG). Dabei liegt das

Vorgehen im Einzelfall im Ermessen der Behörde. Da mit einer Rückweisung aber

jeweils eine Verlängerung des Verfahrens verbunden ist, soll in der Regel ein

reformatorischer Entscheid ergehen und nur ausnahmsweise kassatorisch entschieden

werden (Schwank, Das

verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues

Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008,

S. 435 ff., 469). Die Rückweisung ist aber dann angezeigt, wenn der Sachverhalt

bezüglich der neu zu entscheidenden Fragen ungenügend festgestellt worden ist,

die Regelung der Rechtsverhältnisse besondere Sachkunde verlangt oder in den

Ermessensbereich hineinragt und im aufzuhebenden Entscheid entsprechende

materielle Erwägungen nicht entnommen werden können (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons

Basel-Stadt, Diss., Basel 2003, S. 202 f.).

1.4.7 Bezugnehmend

auf diese prozessuale Ausgangslage im vorinstanzlichen Verfahren macht die

Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung geltend, die Rückweisung sei im

vorliegenden Fall deshalb notwendig, weil dem Departement die Praxis der So-zialhilfe

zum Tatbestandselement der grossen Härte in Fällen, in denen die ersuchende

Person zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht mehr von der Sozialhilfe

unterstützt wird, nicht bekannt sei. Es sei daher angezeigt, dass die

Sozialhilfe auf der Grundlage des von ihr erlassenen Leitfadens zur Überprüfung

eines Erlassgesuchs in der Fassung vom 21. Februar 2018 neu über die Frage

entscheidet.

Darin kann der

Vorinstanz gefolgt werden. Die Rekurrentin macht mit ihrem Rekurs nicht

geltend, dass die Voraussetzungen der grossen Härte liquid belegt seien. Sie

erhebt zwar entsprechende Behauptungen, verweist aber nicht auf entsprechende,

bereits in den Akten liegende Belege (vgl. auch BGer 5A_370/2019 vom 28. Mai

2019 E. 3.1 und 4A_273/2015 vom 8. September 2015 E. 2.2). Solche sind auch

nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund entsprach es der Prozessökonomie und

dem Interesse eines geordneten Verfahrensablaufs, die Sache zur entsprechenden

Ergänzung der Sachverhaltsfeststellung und zum neuen Entscheid an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Nicht einzutreten ist auf die im vorliegenden

Verfahren replicando eingereichten Belege über die finanziellen Verhältnisse

der Rekurrentin. Diese wird sie im Verfahren vor der Sozialhilfe dieser Behörde

einzureichen haben. Es ist auch nicht erkennbar, dass das Verfahren durch die

Rückweisung im Vergleich zu einer eigenen Sachverhaltserhebung durch die Vorinstanz

wesentlich verlängert worden wäre. Daraus folgt, dass die Voraussetzungen für

ein Eintreten auf den vorliegenden Rekurs gegen den angefochtenen

Rückweisungsentscheid in analoger Anwendung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht

vorliegen.

Irrelevant erscheint

dabei, dass das Verwaltungsgericht selber in einer ähnlichen prozessualen

Situation in einem anderen Verfahren der Rekurrentin betreffend Erlass einer

sozialhilferechtlichen Rückforderung einen reformatorischen Entscheid bezüglich

der von den Vorinstanzen unbeantworteten Frage der grossen Härte gefällt hat

(vgl. dazu VGE VD.2017.70 vom 18. Juli 2018 E. 4). Aufgrund des diesbezüglichen

Ermessenspielraums und der Aktenlage in den vorinstanzlichen Verfahren ist der

Rückweisungsentscheid wie ausgeführt nicht zu beanstanden.

1.5

Unverständlich

erscheinen die replicando erfolgten Ausführungen, wonach sich die Frage stelle,

"ob das Verwaltungsgericht in das Verfahren eingreifen (…) und feststellen"

müsse, "dass die Sozialhilfe erstinstanzlich für den Entscheid über das

Erlassgesuch zuständig ist" (Replik, S. 2). Die Zuständigkeit der

Sozialhilfe ist völlig unstrittig und es war gerade die Vorinstanz, welche mit

ihrem Rückweisungsentscheid der Sozialhilfe Gelegenheit gegeben hat, diese

Prüfung vollumfänglich vorzunehmen.

2.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin die Kosten des Verfahrens mit

einer Gebühr von CHF 800.–. Diese gehen aber zu Folge der Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates. Ihrem Vertreter ist ein

Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Mit der Rekursbegründung hat der

Vertreter einen Bemühungsausweis eingereicht, mit dem er seit Januar 2018 bis

im März 2019 Bemühungen im Umfang von 14 Stunden geltend macht. Dieser Aufwand

betrifft aber einerseits das erstinstanzliche und zum grössten Teil das

vorinstanzliche Verfahren. Darauf kann daher nicht abgestellt werden und es ist

der angemessene Aufwand vom Gericht zu schätzen. Wie aus den vorangegangenen

Erwägungen folgt, zielen die Ausführungen der Rekurrentin in ihrer

Rekursbegründung zu einem guten Teil offensichtlich an der Sache vorbei. Sie

können daher nicht als notwendiger Bemühungsaufwand bezeichnet werden, weshalb

sie vom Gericht dem Vertreter der unentgeltlich prozessierenden Rekurrentin auch

nicht zu entschädigen sind. Soweit der Vertreter im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren die Akten ergänzt, nimmt er Handlungen vor, die im erstinstanzlichen

Verfahren vor der Sozialhilfe vorzunehmen wären. In diesem Verfahren besteht

grundsätzlich kein Anspruch auf Ersatz für Vertretungsauslagen (VGE VD.2013.109

vom 11. Februar 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Schwank,

in: Neues Handbuch, a.a.O., S. 471). Aus diesen Erwägungen folgt, dass der im

vorliegenden Verfahren angemessene und ersetzbare Vertretungsaufwand auf drei

Stunden festzusetzen und dem Vertreter der unentgeltlich prozessierenden

Rekurrentin ein Honorar von CHF 600.– zuzüglich geschätzter Auslagen im Betrag

von CHF 40.– aus der Gerichtskasse auszuweisen ist. Mit seiner Honorarnote

macht der Vertreter keine Mehrwertsteuer geltend, weshalb auch keine solche

auszurichten ist.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Die Rekurrentin trägt die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–. Diese

gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der

Gerichtskasse.

Dem Rechtsvertreter der Rekurrentin, [...],

wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 600.– zuzüglich

Auslagen im Betrag von CHF 40.– ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Elisa Steiger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.