VD.2019.65
Abweisung eines Erlassgesuchs (BGer 8C_160/2020 vom 4. März 2020)
8. Januar 2020Deutsch16 min
eine ergänzende Unterstützung aufgrund der Aufnahme eines Studiums an der Akademie für anthroposophische Pädagogik durch die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.65
URTEIL
vom 8. Januar 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Cla Nett
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Elisa Steiger
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]vertreten durch [...], Advokat,[...]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, 4002 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 28. Januar 2019
betreffend Abweisung eines
Erlassgesuchs
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Rekurrentin) wurde seit dem 1. Januar 2013 aufgrund des Erreichens der
Volljährigkeit durch die Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt. Zuvor bezog
sie zusammen mit ihrer Mutter Leistungen der Sozialhilfe. Mit Verfügung vom 22.
Oktober 2014 stellte die Sozialhilfe die Unterstützungsleistungen für die
Rekurrentin rückwirkend per 15. Oktober 2014 ein, da die Voraussetzungen für
eine ergänzende Unterstützung aufgrund der Aufnahme eines Studiums an der Akademie für anthroposophische Pädagogik durch die
Rekurrentin nicht mehr gegeben waren. Die von der Rekurrentin dagegen erhobenen
Rechtsmittel wurden vom Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU)
mit Entscheid vom 17. April 2015 (GNR 2014-0708), vom Verwaltungsgericht mit
Urteil VD.2015.88 vom 2. Oktober 2015 und vom Bundesgericht mit Urteil
8C_930/2015 vom 15. April 2016 abgewiesen.
Aufgrund der
aufschiebenden Wirkung des verwaltungsinternen Rekurses gegen die Verfügung der
Sozialhilfe vom 22. Oktober 2014 richtete diese der Rekurrentin für den Zeitraum
vom 16. Oktober 2014 bis zum 30. April 2015 weitere Unterstützungsleistungen
aus. Mit Verfügung vom 19. September 2016 verlangte die Sozialhilfe von der
Rekurrentin die Rückzahlung dieser Unterstützungsleistungen im Betrag von CHF
3'302.10 zuzüglich Zins von CHF 317.35 sowie Zins zu 5 % ab dem
Verfügungsdatum, soweit nicht mindestens CHF 100.– pro Monat zurückbezahlt
würden. Den dagegen erhobenen Rekurs hiess das WSU mit Bezug auf das
Zinsbetreffnis teilweise gut, reduzierte den Zinsbetrag auf CHF 273.80 und wies
den Rekurs im Übrigen aber ab, soweit es darauf eintrat. Den dagegen erhobenen
Rekurs wies auch das Verwaltungsgericht mit Entscheid VD.2017.147 vom 3.
Dezember 2017 ab, soweit es darauf eintrat.
Am 17. Januar
2018 reichte die Rekurrentin, vertreten durch [...], Advokat, bei der
Sozialhilfe ein Gesuch um Erlass der Rückerstattungsforderung von CHF 3'302.10
sowie der aufgelaufenen Zinsen ein. Dieses wies die Sozialhilfe mit Verfügung
vom 8. Mai 2018 ab. Sie verneinte das Vorliegen eines gutgläubigen Empfangs der
Leistungen während der Dauer des Rekursverfahrens, weshalb sich die Prüfung
einer grossen Härte erübrige. Den dagegen erhobenen Rekurs hiess das WSU mit
Entscheid vom 28. Januar 2019 gut, hob die angefochtene Verfügung vom 8. Mai
2018 auf, bejahte das Vorliegen der Gutgläubigkeit als Voraussetzung eines
Erlasses der Rückforderung gemäss § 19 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes (SHG; SG
890.100) und wies die Angelegenheit zur Prüfung der grossen Härte als weitere
Voraussetzung gemäss dieser Bestimmung an die Sozialhilfe zurück. Kosten wurden
keine erhoben und es wurde der Rekurrentin eine Parteientschädigung im Betrag
von CHF 850.– (inkl. Auslagen) zulasten der Sozialhilfe zugesprochen.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 8. Februar und 1. März 2019
erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat. Mit ihrem Rekurs beantragt
die Rekurrentin, es sei ihr in Abänderung und Ergänzung des Departementsentscheids
vom 28. Januar 2019 die geltend gemachte Forderung der Sozialhilfe über CHF 3'302.10
zuzüglich Zins von CHF 317.35 zu erlassen, alles unter o/e-Kostenfolge zu
Lasten der Sozialhilfe des Kantons Basel-Stadt. Diesen Rekurs überwies das
Präsidialdepartement mit Schreiben vom 25. März 2019 dem Verwaltungsgericht zum
direkten Entscheid. Mit prozessleitender Verfügung vom 27. März 2019 bewilligte
der Instruktionsrichter der Rekurrentin die von ihr beantragte unentgeltliche
Prozessführung.
Mit
Vernehmlassung vom 27. Mai 2019 beantragte das WSU, auf den Rekurs sei kostenfällig
nicht einzutreten, eventualiter sei er abzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte es, das Verfahren sei auf die Frage zu beschränken, ob auf
den Rekurs einzutreten sei. Diesen Verfahrensantrag wies der
Instruktionsrichter mit Verfügung vom 6. Juni 2019 ab und gab der Vorinstanz
Gelegenheit zur materiellen Vernehmlassung innert einer Nachfrist. Diese
Gelegenheit nahm das WSU mit Eingabe vom 27. Juni 2019 wahr. Dazu replizierte
die Rekurrentin mit Eingabe vom 30. August 2019.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Das
Präsidialdepartement hat den an den Regierungsrat gerichteten Rekurs ohne
eigenen Entscheid an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 des
Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts gegeben ist.
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht insbesondere zu prüfen, ob die
Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht
hat.
1.3 Replicando
lässt die Rekurrentin ausführen, dass sich im vorliegenden Verfahren
vorfrageweise recht komplizierte Probleme stellten, "auf die die Parteien
im Rahmen der durchzuführenden mündlichen Verhandlungen noch eingehen können,
müssen und sollen". Es müsse aus Sicht der Rekurrentin "in einem
mündlichen Verfahren vor Gericht den Parteien Gelegenheit gegeben werden, zu
den verfahrensrechtlichen Fragen ergänzend Stellung zu nehmen". Einen
förmlichen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung hat die
anwaltlich vertretene Rekurrentin aber nicht gestellt. Gemäss § 25 Abs. 2 VRPG
findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und
Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) eine mündliche
Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten.
Sozialhilferechtliche Leistungen bilden gemäss der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zivilrechtliche Ansprüche im Sinne
von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, soweit das anwendbare Recht darauf einen rechtlichen
Anspruch verleiht (vgl. BGer 8C_119/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 3.1 und
8C_124/2009 vom 3. April 2009 E. 3.3; VGE VD.2016.140 vom 2. Mai 2017 E.
1.3). Auf den Erlass einer formell bestehenden Rückforderung besteht gemäss § 19 Abs. 2 SHG kein Anspruch. Es handelt sich daher bei der Streitsache nicht um
einen zivilrechtlichen Anspruch im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, weshalb kein
Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung besteht. Weiter hat
vorliegend – wie auszuführen sein wird – ein reiner Verfahrensentscheid zu
ergehen. Es liegt daher auch aus diesem Grund kein Verfahren über einen
zivilrechtlichen Anspruch selber vor, weshalb ebenfalls kein Anspruch auf
Durchführung einer Verhandlung besteht. Zudem kann auf die Durchführung einer
Verhandlung auch implizit verzichtet werden, wenn nicht rechtzeitig ein
entsprechender Antrag gestellt wird (VGE VD.2018.18 vom 9. August 2018 E. 1.4
mit Hinweisen auf Grabenwarter/Pabel,
Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Auflage, Basel 2016, § 24 N 105
und VD.2015.158 vom 30. November 2015 E. 1.3). Vorliegend fehlt es nach
dem Gesagten an einem förmlich genügenden Antrag auf Durchführung einer
Verhandlung. Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb die anwaltlich
vertretene Rekurrentin zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs mit Bezug auf die
sich stellenden verfahrensrechtlichen Fragen Gelegenheit zu mündlichen
Ausführungen erhalten müsste. Sie hatte ausreichend Gelegenheit, dazu in zwei
schriftlichen Eingaben Stellung zu nehmen.
1.4
1.4.1 Rückweisungsentscheide
bilden grundsätzlich Zwischenentscheide. Als End-entscheid sind sie nur dann zu
behandeln, wenn der Instanz, an welche die Sache zu neuem Entscheid
zurückgewiesen worden ist, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die
Rückweisung nur noch der Umsetzung der Anordnungen der rückweisenden Instanz
dient (VGE VD.2017.67 vom 16. April 2018 E. 1.2.2 und VD.2016.48 vom 31. August
2016 E. 1.2; vgl. BGE 138 I 143 E. 1.2 S. 148; Kölz/
Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 1157; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 3. Auflage, Basel
2014, Rz. 1870; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277 ff., 281 f.). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Mit
seinem Rückweisungsentscheid entschied das WSU allein über die Frage des guten
Glaubens der Rekurrentin beim Empfang der von ihr zurückgeforderten Leistungen.
Es wies aber die Sache zur Prüfung der grossen Härte als weitere Voraussetzung
für einen Erlass der Rückforderung an die Sozialhilfe zurück, ohne diese Frage
inhaltlich zu präjudizieren.
1.4.2 Als
Zwischenentscheid kann daher der Rückweisungsentscheid nach § 10 Abs. 2 VRPG nur dann selbständig angefochten werden, wenn er einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann, wobei im Interesse der
Rechtssicherheit eine grosszügige Bejahung von rechtlichen Nachteilen angezeigt
erscheint (Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff.,
485). Keinen genügenden Nachteil, welcher die Anfechtbarkeit einer Sistierung
begründen könnte, bewirkt indessen die blosse Verzögerung oder Verteuerung des
Verfahrens, da es sich hierbei um rein tatsächliche Nachteile handelt (VGE
VD.2019.116 vom 18. Oktober 2019 m.H. auf BGE 137 III 380
E. 1.2.1 m.w.H. sowie BGer 2C_215/2012 vom 17. März 2012
E. 1.2.2). Einen solchen Nachteil macht die Rekurrentin mit ihrer
Rekursbegründung nicht einmal geltend. Er ist auch nicht erkennbar.
1.4.3 Wie
bereits mit der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 3. Juni 2019
festgestellt worden ist, muss aufgrund des Grundsatzes der Einheit des
Verfahrens nach Art. 111 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110)
auch im kantonalen Verfahren Art. 93 Abs. 1 BGG beachtet werden; danach ist die
Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht nur
zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a), sondern auch dann, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit im Sinne der Prozessökonomie einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (lit. b; zum Ganzen VGE VD.2016.216 und 218 vom 25. September
2017 E. 1.2). Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Von Werdt, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Ober-holzer
[Hrsg.], Handkommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Bern 2015, Art. 93
N 33). Die Bestimmung ist restriktiv auszulegen, da eine selbständige
Anfechtung eines Zwischenentscheids eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass
sich das Gericht nur einmal mit dem Endentscheid in der Sache befassen soll (Uhlmann,
in:Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar.
Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage, Basel 2018, Art. 93 N 20). Soweit die
Möglichkeit eines sofortigen Endentscheids bei der Rechtsmittelinstanz gegeben
ist, ist in öffentlich-rechtlichen Verfahren hinsichtlich der Prozessökonomie
eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Parteien an einer sofortigen
Beurteilung des Zwischenentscheids und dem öffentlichen Interesse an einem
geordneten Verfahren vorzunehmen (Spühler/Aemisegger,
in: Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz Praxiskommentar,
2. Auflage, Zürich 2013, Art. 93 N 28). Dabei liegt es an der
beschwerdeführenden Partei darzutun, inwiefern der angestrebte Endentscheid
einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde, soweit dies nicht unzweifelhaft aus dem
angefochtenen Entscheid oder der Natur des Falles hervorgeht (Von Werdt, a.a.O., Art. 93 N 34; Uhlmann, a.a.O., Art. 93 N 22).
1.4.4 Zur
Begründung ihres Rückweisungsentscheides hat die Vorinstanz erwogen, die
Sozialhilfe habe das Vorliegen einer grossen Härte als neben dem guten Glauben
zweite Voraussetzung für einen Erlass der Rückforderung aufgrund der Verneinung
des guten Glaubens gar nicht geprüft. Die Sache sei daher an die Sozialhilfe
zurückzuweisen, damit sie prüfen könne, ob das Kriterium der grossen Härte erfüllt
sei.
Mit ihrer
weitschweifigen Rekursbegründung geht die Rekurrentin zunächst auf die
Voraussetzungen für den Erlass einer sozialhilferechtlichen Rückforderung nach
§ 19 SHG ein. Soweit sie sich in der Folge auf den Standpunkt stellt, dass eine
Rückforderung gar nicht bestehe (Rekursbegründung, S. 2 f.), setzt sie sich zu
der mit VGE VD.2017.147 vom 3. Dezember 2017 rechtskräftig erfolgten
Feststellung des Bestandes dieser Rückforderung in Widerspruch. Darauf ist
deshalb nicht weiter einzutreten. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist
allein der Erlass dieser Forderung.
Auch nicht
einzutreten ist auf die replicando erhobene Behauptung, allfällige
Rückerstattungsansprüche seien schon längst verjährt (Replik, S. 2), da auch
diese Frage nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Diese
Einrede ist gegebenenfalls im Vollstreckungsverfahren zu erheben.
Ebenfalls an der
Sache vorbei geht die Behauptung der Rekurrentin, nachdem ihr vorinstanzlich
der gutgläubige Empfang der Leistungen und deren Verbrauch zur Deckung ihrer
Lebenskosten attestiert worden seien, müsse das Vorliegen einer grossen Härte
gar nicht mehr geprüft werden (Rekursbegründung, S. 3). Inwieweit eine grosse
Härte besteht, ist aufgrund der Abklärung aller Umstände bei der rückerstattungspflichtigen
Person im konkreten Einzelfall zu entscheiden. Dabei ist auch die finanzielle
und persönliche Situation im Zeitpunkt der Rückforderung in die Prüfung
einzubeziehen (vgl. zum Begriff im Steuerverfahren VGE VD.2014.67 vom 20.
Februar 2015 E. 2.3). Relevant erscheinen daher einzig die abschliessend
vorgetragenen Hinweise der Rekurrentin (Rekursbegründung, S. 4 f.), wonach
sie bis heute noch keine feste Anstellung erhalten habe. Ihre
Teilzeitanstellung laufe Ende Juli 2019 ab, wobei replicando dann auf eine
entsprechende Verlängerung und weitere Teilzeitverträge verwiesen wird (Beilagen
Replik, S. 1 ff.). Weiter verweist sie auf ihren Wunsch, eine eigene Wohnung zu
beziehen und zu möblieren sowie die empfangenen Darlehen ratenweise abzuzahlen
(Rekursbegründung, S. 4 f.).
1.4.5 Vorliegend
ist unbestritten, dass die Sozialhilfe das Erlassgesuch einzig mit der
Begründung des fehlenden guten Glaubens beim Empfang der rückleistungspflichtigen
Leistungen abgewiesen hat. Nachdem die Vorinstanz der Sozialhilfe in diesem
Punkt nicht gefolgt ist und den guten Glauben bejaht hat, ist das Vorliegen einer
grossen Härte als kumulative Voraussetzung für einen Erlass zu prüfen. Mit dem
Entscheid über das Vorliegen einer grossen Härte könnte unmittelbar ein neuer
Endentscheid ergehen. Es ist daher zu prüfen, ob es vorliegend auch der
Prozessökonomie entsprochen hätte, einen solchen unmittelbar zu fällen.
1.4.6 Ist
ein angefochtener Entscheid von der Rekursinstanz aufzuheben, so entscheidet
diese entweder selber neu in der Sache oder weist sie mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück (vgl. § 49 Abs. 1 OG). Dabei liegt das
Vorgehen im Einzelfall im Ermessen der Behörde. Da mit einer Rückweisung aber
jeweils eine Verlängerung des Verfahrens verbunden ist, soll in der Regel ein
reformatorischer Entscheid ergehen und nur ausnahmsweise kassatorisch entschieden
werden (Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues
Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008,
S. 435 ff., 469). Die Rückweisung ist aber dann angezeigt, wenn der Sachverhalt
bezüglich der neu zu entscheidenden Fragen ungenügend festgestellt worden ist,
die Regelung der Rechtsverhältnisse besondere Sachkunde verlangt oder in den
Ermessensbereich hineinragt und im aufzuhebenden Entscheid entsprechende
materielle Erwägungen nicht entnommen werden können (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons
Basel-Stadt, Diss., Basel 2003, S. 202 f.).
1.4.7 Bezugnehmend
auf diese prozessuale Ausgangslage im vorinstanzlichen Verfahren macht die
Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung geltend, die Rückweisung sei im
vorliegenden Fall deshalb notwendig, weil dem Departement die Praxis der So-zialhilfe
zum Tatbestandselement der grossen Härte in Fällen, in denen die ersuchende
Person zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht mehr von der Sozialhilfe
unterstützt wird, nicht bekannt sei. Es sei daher angezeigt, dass die
Sozialhilfe auf der Grundlage des von ihr erlassenen Leitfadens zur Überprüfung
eines Erlassgesuchs in der Fassung vom 21. Februar 2018 neu über die Frage
entscheidet.
Darin kann der
Vorinstanz gefolgt werden. Die Rekurrentin macht mit ihrem Rekurs nicht
geltend, dass die Voraussetzungen der grossen Härte liquid belegt seien. Sie
erhebt zwar entsprechende Behauptungen, verweist aber nicht auf entsprechende,
bereits in den Akten liegende Belege (vgl. auch BGer 5A_370/2019 vom 28. Mai
2019 E. 3.1 und 4A_273/2015 vom 8. September 2015 E. 2.2). Solche sind auch
nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund entsprach es der Prozessökonomie und
dem Interesse eines geordneten Verfahrensablaufs, die Sache zur entsprechenden
Ergänzung der Sachverhaltsfeststellung und zum neuen Entscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Nicht einzutreten ist auf die im vorliegenden
Verfahren replicando eingereichten Belege über die finanziellen Verhältnisse
der Rekurrentin. Diese wird sie im Verfahren vor der Sozialhilfe dieser Behörde
einzureichen haben. Es ist auch nicht erkennbar, dass das Verfahren durch die
Rückweisung im Vergleich zu einer eigenen Sachverhaltserhebung durch die Vorinstanz
wesentlich verlängert worden wäre. Daraus folgt, dass die Voraussetzungen für
ein Eintreten auf den vorliegenden Rekurs gegen den angefochtenen
Rückweisungsentscheid in analoger Anwendung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht
vorliegen.
Irrelevant erscheint
dabei, dass das Verwaltungsgericht selber in einer ähnlichen prozessualen
Situation in einem anderen Verfahren der Rekurrentin betreffend Erlass einer
sozialhilferechtlichen Rückforderung einen reformatorischen Entscheid bezüglich
der von den Vorinstanzen unbeantworteten Frage der grossen Härte gefällt hat
(vgl. dazu VGE VD.2017.70 vom 18. Juli 2018 E. 4). Aufgrund des diesbezüglichen
Ermessenspielraums und der Aktenlage in den vorinstanzlichen Verfahren ist der
Rückweisungsentscheid wie ausgeführt nicht zu beanstanden.
1.5
Unverständlich
erscheinen die replicando erfolgten Ausführungen, wonach sich die Frage stelle,
"ob das Verwaltungsgericht in das Verfahren eingreifen (…) und feststellen"
müsse, "dass die Sozialhilfe erstinstanzlich für den Entscheid über das
Erlassgesuch zuständig ist" (Replik, S. 2). Die Zuständigkeit der
Sozialhilfe ist völlig unstrittig und es war gerade die Vorinstanz, welche mit
ihrem Rückweisungsentscheid der Sozialhilfe Gelegenheit gegeben hat, diese
Prüfung vollumfänglich vorzunehmen.
2.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin die Kosten des Verfahrens mit
einer Gebühr von CHF 800.–. Diese gehen aber zu Folge der Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates. Ihrem Vertreter ist ein
Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Mit der Rekursbegründung hat der
Vertreter einen Bemühungsausweis eingereicht, mit dem er seit Januar 2018 bis
im März 2019 Bemühungen im Umfang von 14 Stunden geltend macht. Dieser Aufwand
betrifft aber einerseits das erstinstanzliche und zum grössten Teil das
vorinstanzliche Verfahren. Darauf kann daher nicht abgestellt werden und es ist
der angemessene Aufwand vom Gericht zu schätzen. Wie aus den vorangegangenen
Erwägungen folgt, zielen die Ausführungen der Rekurrentin in ihrer
Rekursbegründung zu einem guten Teil offensichtlich an der Sache vorbei. Sie
können daher nicht als notwendiger Bemühungsaufwand bezeichnet werden, weshalb
sie vom Gericht dem Vertreter der unentgeltlich prozessierenden Rekurrentin auch
nicht zu entschädigen sind. Soweit der Vertreter im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren die Akten ergänzt, nimmt er Handlungen vor, die im erstinstanzlichen
Verfahren vor der Sozialhilfe vorzunehmen wären. In diesem Verfahren besteht
grundsätzlich kein Anspruch auf Ersatz für Vertretungsauslagen (VGE VD.2013.109
vom 11. Februar 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Schwank,
in: Neues Handbuch, a.a.O., S. 471). Aus diesen Erwägungen folgt, dass der im
vorliegenden Verfahren angemessene und ersetzbare Vertretungsaufwand auf drei
Stunden festzusetzen und dem Vertreter der unentgeltlich prozessierenden
Rekurrentin ein Honorar von CHF 600.– zuzüglich geschätzter Auslagen im Betrag
von CHF 40.– aus der Gerichtskasse auszuweisen ist. Mit seiner Honorarnote
macht der Vertreter keine Mehrwertsteuer geltend, weshalb auch keine solche
auszurichten ist.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–. Diese
gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der
Gerichtskasse.
Dem Rechtsvertreter der Rekurrentin, [...],
wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 600.– zuzüglich
Auslagen im Betrag von CHF 40.– ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Elisa Steiger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.