VD.2019.73
Bauentscheid in Sachen Hochschule für Wirtschaft der Fachhochschule Nordwestschweiz / HSW (BGer 1C_552/2020 vom 8. Februar 2022)
30. Juni 2020Deutsch46 min
im Süden errichtet werden. Die Bauherrschaft reichte mit dem Baubegehren ein Gesuch
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.73
URTEIL
vom 30. Juni 2020
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz),
Dr. Stephan Wullschleger, Prof. Dr.
Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Beteiligte
Kanton Basel-Stadt
Rekurrent
handelnd durch Immobilien
Basel-Stadt,
Fischmarkt 10, 4001 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Bau- und
Gastgewerbeinspektorat
Münsterplatz 11, 4001 Basel
A____ Beigeladene
1
[...]
B____ Beigeladene
2
[...]
beide vertreten durch [...],
Advokat,
[...]
C____ Beigeladene
3
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen drei
Entscheide der Baurekurskommission
vom 27. Februar 2019
betreffend Bauentscheid Nr. [...]
in Sachen Hochschule für
Wirtschaft der Fachhochschule Nordwestschweiz / HSW, Reinacherstrasse 109,
Dornacherstrasse 398, Basel
Sachverhalt
Sachverhalt
Der Kanton
Basel-Stadt, vertreten durch Immobilien Basel-Stadt, reichte am 14. März 2018
ein Baugesuch für den Neubau einer Hochschule für Wirtschaft (HSW) der
Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) beim Bau- und Gastgewerbeinspektorat ein.
Der Neubau soll auf der Baurechtsparzelle Nummer 4307, Sektion 4, zwischen der
Reinacherstrasse im Westen, der Pragstrasse im Norden und der Bordeaux-Strasse
im Süden errichtet werden. Die Bauherrschaft reichte mit dem Baubegehren ein Gesuch
um eine Ausnahmebewilligung unter anderem für die Überschreitung des zonenrechtlich
zulässigen Gebäudeprofils ein. Für den Abbruch der bestehenden Bausubstanz reichte
sie ein separates Abbruchgesuch ein. Die Publikation des Baugesuchs erfolgte
zwischen dem 21. März 2018 und dem 27. April 2018. Es wurden diverse Einsprache
erhoben. [...] 2018 bewilligte das Bau- und Gastgewerbeinspektorat mit
Bauentscheid Nummer [...] das Baugesuch unter verschiedenen Auflagen und wies die
dagegen erhobenen Einsprachen ab.
Gegen den
Bauentscheid respektive den Einspracheentscheid erhoben die A____, die B____
sowie die C____ Rekurs an die Baurekurskommission. Nach einer Augenscheinsverhandlung
vom 27. Februar 2019 hiess die Baurekurskommission die drei Rekurse gut und hob
den Bauentscheid Nummer [...] auf.
Gegen diese
Entscheide reichte der Kanton Basel-Stadt, handelnd durch Immobilien
Basel-Stadt (nachfolgend Rekurrent), mit Anmeldung vom 8. April 2019 und Begründung
vom 28. Mai 2019 Rekurs beim Appellationsgericht als Verwaltungsgericht ein.
Darin beantragt der Rekurrent, es seien die Entscheide der Baurekurskommission
vom 27. Februar 2019 aufzuheben und der Bauentscheid Nummer [...] sei zu
bestätigen. In verfahrensmässiger Hinsicht verlangt er die Vereinigung der Rekurs
gegen die drei Entscheide.
Mit Eingabe vom
9. August 2019 beantragte die Baurekurskommission die Abweisung des Rekurses.
Am 19. August 2019 teilten die A____ sowie die B____ mit, dass sie kein
Interesse an der Beteiligung am Rekursverfahren vor dem Appellationsgericht haben.
Ebenfalls mit Eingabe vom 19. August 2019 beantragte die C____
(nachfolgend Beigeladene 3), der Rekurs sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Rekurrenten abzuweisen.
Das
Verwaltungsgericht hat am 30. Juni 2020 einen Augenschein vor Ort
durchgeführt. Daran haben die Vertreter des Rekurrenten und der
Baurekurskommission sowie die C____ mit ihrem Vertreter teilgenommen und sich
zu den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort äussern können. In der
anschliessenden Gerichtsverhandlung sind sie zum Vortrag gelangt. Ausserdem
sind am Augenschein [...] und [...] vom Amt für Umwelt als Auskunftspersonen
befragt worden. Für die Ausführungen der Beteiligten wird auf das Protokoll
verwiesen. Die Tatsachen und Standpunkte der Beteiligten ergeben sich, soweit
sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Baurekurskommission ist gemäss § 2 des Gesetzes betreffend die Baurekurskommission
(BRKG, SG 790.100) eine vom Regierungsrat gewählte Kommission, deren Entscheide
nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dem
Rekurs an das Verwaltungsgericht unterliegen (vgl. auch § 6 BRKG).
Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung des vorliegenden
Rekurses sachlich und funktionell zuständig. Laut § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum
Entscheid berufen.
1.2
Der
Rekurrent ist als Bauherr und als Adressat der angefochtenen Entscheide von
diesem berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung bzw.
Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den
frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.
1.3
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 Abs. 1 VRPG. Danach ist
zu prüfen, ob die Baurekurskommission das öffentliche Recht korrekt angewendet,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig festgestellt und die massgeblichen
allgemeinen Rechtsgrundsätze beachtet hat.
1.4
Angefochten
sind drei Entscheide der Baurekurskommission, mit welchen sie die
Baubewilligung für den Neubau der Hochschule für Wirtschaft der FHNW auf dem
Dreispitzareal aufgehoben hat. Die Entscheide betreffen zwar verschiedene
Rekurrenten (Beigeladene 1–3), betreffen aber den gleichen Bauentscheid und
stimmen in der Begründung weitgehend überein. Es ist daher gerechtfertigt, die
Rekurse gegen die drei Entscheide in einem gemeinsamen Verfahren zu behandeln.
2.
2.1
Wie
die Baurekurskommission in den angefochtenen Entscheiden festhielt, ist die
Abbruchbewilligung inzwischen in Rechtskraft erwachsen. Diese
Abbruchbewilligung ist somit nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens,
zumal die Feststellung der Baurekurskommission von keiner Partei beanstandet
wird.
2.2
Die
Baurekurskommission führte in den angefochtenen Entscheiden aus, dass die HSW
am vorgesehenen Standort in der Industrie- und Gewerbezone 7 mangels
Zonenkonformität nicht bewilligungsfähig sei und dass sich die
lärmschutzrechtliche Beurteilung als bundesrechtswidrig erweise. In Bezug auf
die Aspekte Parkplätze und Erschliessung wäre das Projekt hingegen nicht zu
beanstanden.
2.3
Der
Rekurrent macht demgegenüber geltend, die Industrie- und Gewerbezone 7 würde
eine Schulnutzung, insbesondere für Erwachsene in der tertiären Stufe, nicht
ausschliessen. Es seien schon heute diverse solcher Schulnutzungen in der Zone
7.
in der Stadt Basel vorhanden. Zudem werde die zulässige Nutzung für die hier
betroffene Parzelle durch die Verordnung über Bauten auf dem Dreispitz-Areal
(DreispitzV) definiert, womit in der Industriezone Basel-Dreispitz neben
Industriebauten und Gewerbebetriebe auch Dienstleistungsbetriebe zugelassen
seien, wenn sie nicht mehr Verkehr erzeugen würden als bei den
bestimmungsgemässen Nutzungen im Durchschnitt entstehe. Nach dem allgemeinen
Sprachgebrauch würden Schulen als Dienstleistungsbetriebe gelten. Es sei kein
Grund ersichtlich, weshalb Schulen des tertiären Bildungsbereichs nicht auch
für die Zwecke der zonenmässigen Nutzung in der Industrie- und Gewerbezone als
Dienstleistungsbetriebe gelten sollten. Mit einem grösseren Verkehrsaufkommen
sei nicht zu rechnen.
Entgegen der
Auffassung der Baurekurskommission sei sodann die Lärmsensibilität einer
Nutzung für die Frage der Zonenkonformität nicht relevant. Der
Lärmempfindlichkeitsstufenplan definiere nicht, welche Arten von Nutzungen
zulässig seien, sondern lege vielmehr fest, welchen Lärmimmissionen ein
Grundstück ausgesetzt werden dürfe. Für die Zulässigkeit der Nutzung werde im
Zonenvorschriften vom Emissionsmass ausgegangen. Diesbezüglich anerkenne die
Vorinstanz, dass die HSW das zulässige Emissionsmass ohne Weiteres einhalte und
unter diesem Aspekt zonenkonform sei.
3.
3.1
3.1.1
Bauvorhaben
sind zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und
den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften
entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefährden und wenn keine Hindernisse
der Planung entgegenstehen. Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes
über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) setzt die Erteilung
einer Baubewilligung für die Errichtung oder Änderung von Bauten und Anlagen
nebst der Erschliessung voraus, dass die Bauten dem Zweck der jeweiligen
Nutzungszone entsprechen, mithin zonenkonform sind. Innerhalb der Bauzonen kann
das kantonale Recht gemäss Art. 23 RPG Ausnahmen zulassen. Die hier strittige
Baute soll in der Gewerbe- und Industriezone (Zone 7) errichtet werden, welche
in den §§ 34 und 35 des kantonalen Bau- und Planungsgesetzes (BPG, SG 730.100)
geregelt ist. Es handelt sich ohne Zweifel um eine Bauzone im Sinne des RPG. Der
Begriff der Zonenkonformität verlangt einen positiven funktionalen Zusammenhang
zwischen Bauvorhaben und Zonenzweck (Urteil des Kantonsgericht Basel-Landschaft
810.
15 148 vom 16. März 2016 E. 6.5.2; Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen
vom 16. April 2014 in: St. Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis [GVP] 2014
Nr. 12, S. 58 f. mit Verweis auf GVP 2000 Nr. 17, S. 45 f., Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes
Umweltschutzrecht, 6. Auflage, Bern 2016, S. 201).
3.1.2
Die
Industrie- und Gewerbezone (Zone 7) ist gemäss § 34 Abs. 1 BPG für Nutzungen
bestimmt, bei denen auf dem Grundstück Emissionen auftreten, die in
Wohngebieten nicht zulässig oder nicht erwünscht sind, für Nutzungen die wegen
der Gefahr von Störfällen aus Wohngebieten fernzuhalten sind sowie für
Lagerbauten und Abstellplätze. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmungen sind andere
Nutzungen zulässig, wenn sie nicht mehr Verkehr erzeugen als bei den
bestimmungsgemässen Nutzungen im Durchschnitt entsteht oder wenn sie der bestimmungsgemässen
Nutzung dienen.
3.1.3
Im
Ratschlag Nr. 8637 vom 7. November 1995 betreffend Entwurf zu einem Baugesetz
hat der Regierungsrat in Bezug auf die neu als «Industrie- und Gewerbezone»
bezeichnete Zone 7 (vormals «Zone für Industriebauten») festgehalten, dass
diese für Nutzungen gedacht sei, die wegen ihrer Immissionen oder wegen ihrer
Umweltgefährdung in Wohngebieten nicht zulässig seien. Zulässig seien ferner
Bauten und Anlagen, die keine lärmempfindlichen Räume enthalten würden oder die
einen Betrieb mit bestimmungsgemässer Nutzung dienen würden. Damit werde die
Zone 7 auch für lärmige Gewerbebetriebe und die zu ihnen gehörenden Bürogebäude
geöffnet. Im Ratschlag Nr. 8693 vom 13. August 1996 betreffend Entwurf zu einer
Änderung des Hochbauten Gesetzes (Zulassung von Gewerbebetrieben in der
Zone 7, im Folgenden Ratschlag 1996) hat sich der Regierungsrat für die
Öffnung der Industriezone für Gewerbebetriebe ausgesprochen. Die Zone 7 sollte
aber nicht in eine Arbeitsplatzzone umgewandelt werden. Die unbeschränkte
Zulassung von Dienstleistungsbetrieben wie Banken und Einkaufszentren in der
Zone 7 würde zu Erschliessungsproblemen und allenfalls zu einem Ansteigen der
Bodenpreise führen. Die Zone sollte daher für jene Arten des Gewerbes geöffnet
werden, die die Nachbarschaft in Wohngebieten potenziell gefährden oder
erfahrungsgemäss häufig stören würden. Generell zugelassen könnten ferner
Bauten und Anlagen wie Lager- und Abstellplätze, die nicht vor schädlichen oder
lästigen Immissionen geschützt werden müssten, sowie Dienstleistungsbetriebe,
die nicht mehr Verkehr anziehen würden als ein durchschnittlicher Industrie-
oder Handwerksbetrieb. Weitere Nutzungsarten wie «stille» Gewerbe und
Einkaufszentren seien denkbar, wenn die Erschliessung dazu ausreiche. Ob diese
Voraussetzungen erfüllt seien oder erfüllt werden könnten, müsse im Einzelfall
geprüft werden (Ratschlag 1996 S. 3). Der Begriff «Gewerbe» des
Hochbautengesetzes sei sehr weit. Etwas vereinfacht gesagt umfasse er alles,
was nicht unter «Wohnen» und «Industrie» falle. Zu den Gewerben würden auch die
Dienstleistungsbetriebe gehören, weil das Hochbautengesetz nicht zwischen
Betrieben des sekundären und tertiären Wirtschaftssektors unterscheide (a.a.O.
S. 5). In der Folge hat der Regierungsrat eine Auflistung von Nutzungen
vorgenommen von «selbstverständlich bis unerwünscht». Zu den unbestrittenen
Nutzungsarten wurden die industrielle Produktion- und Fabrikation, die bisher
zugelassenen Dienstleistungen wie etwa Grosshandel und Spedition sowie
Dienstleistungen mit starken Emissionen gezählt. Zu den Nutzungen, die
spezielle Abklärungen erfordern würden, wurden Büro- und Verwaltungsbauten,
Banken, Versicherungen mit erheblichem Verkehrsaufkommen, Läden, Freizeit- und
Fitnesszentren, Schulungszentren sowie Einkaufszentren für den Spezialbedarf
genannt. Als unerwünschte Nutzungsart wurden Einkaufszentren für den täglichen
Bedarf angegeben. Für die unbestrittenen Nutzungsarten wurde der Begriff «Regelbauweise»,
für die Nutzungsarten, die spezielle Abklärungen erfordern, der Begriff
«spezielle Bauvorschriften», für den Wohnungsbau der Begriff «Zonenänderungen»
verwendet (a.a.O. S. 9). Auf Seite 10 des Ratschlags 1996 wurde dazu erläutert,
dass Dienstleistungsbetriebe, welche nicht mit starken Emissionen verbunden
sind, sich in der Industriezone ansiedeln können, wenn sie nicht mehr Verkehr
als die generell zulässigen Industrie- und Gewerbebetriebe im Durchschnitt
erzeugen würden. Empfohlen werde eine teilweise Öffnung der Industriezone für
alle dafür geeigneten und tendenziell unproblematischen Nutzungsarten. Für die
problematischen müsse am Prinzip der Öffnung von Fall zu Fall festgehalten
werden. Im Rahmen von speziellen Bauvorschriften müsse einerseits auf die
speziellen Bedürfnisse der künftigen Benutzer und andererseits auf die
spezielle Situation bezüglich Erschliessung, Lärm etc. eingegangen werden.
3.1.4
Dementsprechend
sieht das Bau- und Planungsgesetz nun vor, dass in der Industrie- und
Gewerbezone mit in Wohngebieten nicht zulässigen oder nicht erwünschten
Emissionen oder Störfallgefahren verbundene Nutzungen erlaubt sind sowie andere
Nutzungen, wenn sie nicht mehr Verkehr erzeugen als bei den bestimmungsgemässen
Nutzungen im Durchschnitt entsteht. Auch wenn der Regierungsrat im Ratschlag 1996
vorsah, dass bei Nutzungsarten wie Schulungszentren, die spezielle Abklärungen
erfordern, spezielle Bauvorschriften bzw. Bebauungspläne notwendig sind, hat
dies keinen Eingang ins Gesetz gefunden. Vor dem Hintergrund dieser
Ausführungen des Regierungsrates ist insgesamt festzuhalten, dass in der
Industrie- und Gewerbezone grundsätzlich auch Dienstleistungsbetriebe
zugelassen sind.
3.2
3.2.1
Die
vom Baugesuch betroffene Parzelle befindet sich im Dreispitzareal. Dieses
befindet sich im Eigentum der Christoph Merian Stiftung (CMS), die es als
«öffentlicher Materiallagerplatz» seit 1955 im Baurecht abgibt. Mit Beschluss
vom 20. April 1950 ermächtigte der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt den
Regierungsrat zum Erlass einer Verordnung über die Bauten und die Lagerung auf
den öffentlichen Materiallagerplätzen Basel-Dreispitz und legte dabei fest,
dass die Bestimmungen der zu erlassenden Verordnung sowohl von denen des
Hochbautengesetzes vom 11. Mai 1939 abweichen als auch diese ergänzen
können. Der Beschluss des Grossen Rats wurde publiziert und unterlag dem
Referendum. Die entsprechende Verordnung vom 19. Juni 1950 wurde im Jahr 1990 revidiert
und trat am 25. November 1990 als Verordnung über Bauten auf dem
Dreispitz-Areal (DreispitzV, SG 685.320) in Kraft. Das Hochbautengesetz
wurde mit Wirksamkeit per 1. Januar 2001 durch das Bau- und Planungsgesetz
(BPG) vom 17. November 1999 ersetzt. Das Verwaltungsgericht hat im Entscheid VD.2010.263
vom 3. Januar 2012 in E. 4.3 festgehalten, dass die DreispitzV materiell
den Inhalt eines Bebauungsplans im Sinne von § 101 BPG enthalte, auch wenn sie
in gesetzessystematischer Hinsicht nicht in die Sammlung der speziellen
Bauvorschriften und Bebauungspläne (vgl. SG 730.150) aufgenommen worden
sei. Daran ist festzuhalten.
3.2.2
Die
beigeladene C____ weist in ihrer Stellungnahme zur Rekursbegründung vom 19.
August 2019 zu Recht darauf hin, dass der Regierungsrat mit einer Anpassung der
Dreispitzverordnung im Jahre 1990 die planungsrechtliche Situation im
Dreispitzareal durch Zulassung von Dienstleistungsnutzungen liberalisiert hat,
was zu einer starken Veränderungsdynamik geführt hat. Gemäss § 4 Abs. 1 DreispitzV
in der seit 1990 geltenden Fassung sind in der Industriezone Basel-Dreispitz
neben Industriebauten auch Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zugelassen. Mit
der expliziten Erwähnung der Zulässigkeit von Dienstleistungsbetrieben erweitert
die DreispitzV die in § 34 Abs. 1 BPG verankerten, also gemäss der
zonenplanrechtlichen Grundordnung zulässigen Nutzungen über diejenigen von § 34 Abs. 1 BPG (Industrie- und Gewerbezone) hinaus.
Entgegen den
Ausführungen der Baurekurskommission in ihrer Stellungnahme zum Rekurs vom 9.
August 2019 ist nicht ersichtlich, weshalb eine gerichtliche Kontrolle der
Dreispitzverordnung nicht möglich gewesen sein soll, zumal die Verordnung und
damit auch deren Änderungen in der Gesetzessammlung publiziert worden ist. Die
vom Verwaltungsgericht im genannten Entscheid VD.2010.263 vom 3. Januar 2012
bestätigte Geltung der Dreispitzverordnung wurde denn auch von den Rekurrenten
im Verfahren vor der Baurekurskommission und auch von der Baurekurskommission
in ihrem Entscheid nicht infrage gestellt.
3.2.3
Der
Regierungsrat hat mit der Dreispitzverordnung für das Dreispitzareal bereits
spezielle Nutzungsvorschriften erlassen, welche auf die besonderen Bedürfnisse
in diesem Areal Rücksicht nehmen. In diesem Gebiet wurden dementsprechend auch
Anlagen bewilligt, welche im Ratschlag 1996 in der «allgemeinen» Industrie- und
Gewerbezone noch unter den Vorbehalt von speziellen Bauvorschriften gestellt
worden sind. So befinden sich im Dreispitzareal auf dem basel-städtischen Boden
bereits heute diverse Freizeit- und Fitnesszentren, deren Zonenkonformität
offensichtlich nicht infrage gestellt worden ist (vgl. etwa die [...], das [...],
das [...]). Ebenfalls im betroffenen Gebiet befindet sich ein Hindu Tempel und
diverse «stille» Dienstleistungsbetriebe wie etwa Architekturbüros,
Beratungsunternehmen, ein Tonstudio oder eine Ballettschule, daneben auch grössere
Einkaufseinrichtungen.
3.2.4
Es
stellt sich daher die Frage, ob die geplante Nutzung des Neubaus als Standort
der Hochschule für Wirtschaft (HSW) der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW)
als Dienstleistungsnutzung im vorgenannten Sinne qualifiziert werden kann.
Keine bedeutsame Rolle kann dabei spielen, dass es sich um einen
öffentlich-rechtlichen Anbieter handelt. Es ist zwar planungsrechtlich zu
bevorzugen, wenn für den öffentlichen Dienst vorgesehene Parzellen in die Zone
für Nutzungen im öffentlichen Interesse (NöI; § 39 BPG) umgezont werden. Dies
führt aber nicht dazu, dass Nutzungen im öffentlichen Interesse in anderen
Zonen unzulässig sind. So befinden sich etwa der heutige Standort der
Hochschule für Wirtschaft der Fachhochschule Nordwestschweiz wie auch die
juristische Fakultät und die wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der
Universität Basel nicht in der Zone NöI.
3.2.5
Die
Baurekurskommission hat in den angefochtenen Entscheiden die Frage, ob es sich
bei der vorgesehenen Hochschule für Wirtschaft um einen Dienstleistungsbetrieb
im Sinne von § 4 Abs. 1 DreispitzV handelt, offengelassen. Auch wenn die
Fachhochschule als Dienstleistungsbetrieb im genannten Sinne qualifiziert
würde, würde dies am (unauflöslichen) Konflikt zwischen den bestimmungsgemässen
Nutzungen und der Schule als besonders empfindlicher Nutzung nichts ändern.
Entgegen diesen Ausführungen ist aber die Frage der Qualifizierung der HSW als
Dienstleistungsbetrieb für die Qualifizierung der Zonenkonformität von
zentraler Bedeutung. Es ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die
geplante HSW als Dienstleistungsbetrieb im Sinne der Dreispitzverordnung zu
qualifizieren ist und in einem zweiten Schritt, ob die Zuweisung des Dreispitzareals
in die ES IV zu einem Ausschluss der vorgesehenen Nutzung führt.
3.2.6
Der
Begriff Dienstleistungsbetrieb
wird in der Verordnung nicht definiert.
Aus dem Verordnungstext geht allerdings hervor, dass er eine Abgrenzung zum
Gewerbebegriff beinhalten soll. Dies entspricht den auch dem üblichen
Verständnis des Begriffes der Dienstleistung. Gemäss der Definition im Duden
handelt es sich bei der Dienstleistung um Arbeit, die nicht unmittelbar der
Produktion von Gütern dient. Zu den personenbezogenen Dienstleistungen werden
auch diejenigen der Schulen resp. der Lehrerinnen und Lehrer gezählt (etwa https://www.juraforum.de/lexikon/dienstleistungen).
Wie bereits ausgeführt wurde die planungsrechtliche Situation im Dreispitzareal
durch Zulassung von Dienstleistungsnutzungen liberalisiert, was zu einer starken
Veränderungsdynamik geführt hat. Auch Schulungsbetriebe wurden offensichtlich
als zonenkonform qualifiziert (vgl. etwa das Ausbildungszentrum des
Malermeisterverbands sowie die Schulungsräume der [...]). Es liegen daher keine
Anzeichen dafür vor, dass der Regierungsrat mit dem Erlass der
Dreispitzverordnung einzelne Arten der Dienstleistungserbringung hat
ausschliessen wollen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich hier nicht
um eine Primar- oder Sekundarschule, sondern um eine Schule des tertiären
Bildungsbereichs handelt. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb ein
Fachhochschulbetrieb nicht als Dienstleistungsbetrieb angesehen werden soll und
eine Ballettschule oder etwa die die [...] an der Bordeaux-Strasse [...] mit
Beschäftigungsplätzen insbesondere auch für Jugendliche und diversen
Ausbildungsangeboten schon. Die vorgesehene Fachhochschule ist daher als
Dienstleistungsbetrieb im Sinn von § 4 Abs. 1 DreispitzV zu qualifizieren.
3.3
3.3.1
Nach
§ 4 Abs. 1 DreispitzV kommt für Dienstleistungsbetriebe der
Verkehrsvorbehalt des § 34 Abs. 2 BPG zur Anwendung, da sie andere als in § 34 Abs. 1 BPG bestimmte Nutzungen sind und nicht unter die bestimmungsgemässen
Nutzungen des § 34 Abs. 2 des Bau- und Planungsgesetzes fallen. Dabei ist aber
zu beachten, dass auch der bestimmungsgemässe Kreis der Nutzungen in § 34 BPG
seit der oben erwähnten Revision aus dem Jahr 1996 breit gefasst ist: So umfasst
der mit der Revision eingeführte Begriff des (bestimmungsgemässen) Gewerbes,
gemäss dem Ratschlag 1996 vereinfacht alles, was nicht unter «Wohnen» und «Industrie»
falle (a.a.O. S. 3). Es ist daher zu prüfen, ob die Vorgabe erfüllt wird, dass
die geplante HSW nicht mehr Verkehr verursacht, als dies bei den
bestimmungsgemässen Nutzungen der Fall ist. Aufgrund den obigen Ausführungen
kann hier allerdings nur das Verkehrsaufkommen relevant sein, welches die
Verkehrsinfrastruktur im Industrie- und Gewerbegebiet selbst belastet. Dies
gilt insbesondere für den motorisierten Güter- und Personentransport.
3.3.2
Von
dieser Vorgabe ist auch die Bauherrschaft ausgegangen. Die von der
Bauherrschaft beauftragte D____ hat im Verkehrsbericht vom 7. März 2018
ausgeführt, dass sich die HSW in der Nordspitze des Dreispitzareals zwischen
Prag- und Bordeaux-Strasse in unmittelbarer Umgebung zur Haltestelle Dreispitz
der Tramlinien 10 und 11 sowie der Haltestelle Leimgrubenweg der Tramlinie 16
sowie der Buslinien 36, 37 und 47 befindet. Der Bahnhof Basel Dreispitz
befindet sich in weniger als 300 m Gehdistanz. Der Standort verfüge daher
über eine hervorragende ÖV-Erschliessung. Die Anzahl der vorgesehenen
Parkplätze wurde im Einklang mit den Vorgaben zur gewerblichen Nutzung
berechnet. Vorgesehen sind insgesamt 46 Parkplätze, welche in der
Tiefgarage im ersten UG angeordnet sind. In der Tiefgarage sind keine
öffentlich zugänglichen Parkplätze vorgesehen. Es ist aufgrund dieser Umstände
auch ohne erweitertes Verkehrsgutachten erkennbar, dass die geplante
Fachhochschule an diesem Standort nicht mehr motorisierten Individualverkehr erzeugen
wird, als dies bei einer (anderen) zonenkonformen Nutzung üblicherweise der
Fall ist. Dabei ist zu beachten, dass im Dreispitzareal auch verkehrsintensive
Unternehmen wie Speditionsunternehmen und Umschlagplätze zu der üblichen
zonenkonformen Nutzung zählen.
Die
Bauherrschaft konnte im Betriebskonzept vom 8. März 2018 plausibel und
nachvollziehbar aufzeigen, dass die Studierenden von Weiterbildungsangeboten an
der HSW überwiegend mit dem öffentlichen Verkehr anreisen. Die Baurekurskommission
ist richtigerweise zum Schluss gekommen, dass das Angebot an öffentlichen
Verkehrsmitteln sehr gut ist, was auch nicht bestritten ist. Wie die
Baurekurskommission zu Recht darlegte, kann daraus ein Rückschluss auf das
übrige Verkehrsaufkommen gezogen werden. Es ist daher auch nicht mit einem im
Vergleich zur (anderen) bestimmungsgemässen Nutzung in dieser Zone wesentlichen
Zunahme des Langsamverkehrs zu rechnen. Es lässt sich somit auch aus dem zu
erwartenden Verkehrsvolumen, welcher durch die geplante Fachhochschule
verursacht wird, keine mangelnde Zonenkonformität ableiten.
Lediglich
ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass unter der Geltung der
Dreispitzverordnung auch diverse verkehrsintensive Betriebe als zonenkonform
qualifiziert und zugelassen wurden, wie etwa Einkaufszentren ([...] sowie der
Sportladen [...]). Es wäre mit dem Gleichbehandlungsgebot nicht in Einklang zu
bringen, wenn nun eine Fachhochschulnutzung, welche vergleichsweise wenig
Verkehr verursacht, aufgrund ihres Verkehrsaufkommens als zonenwidrig beurteilt
würde. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat und ihr folgend die
Baurekurskommission sind daher zu Recht zum Schluss gekommen, dass vorliegend
nicht von einem unzulässigen Verkehrsvolumen auszugehen ist.
3.4
Insgesamt
ist die HSW als Dienstleistungsbetrieb zu qualifizieren, der aufgrund des
erwarteten Verkehrsaufkommens im Dreispitzareal grundsätzlich als zonenkonform
zu gelten hat.
4.
4.1
4.1.1
Zu
prüfen bleibt, ob sich eine mangelnde Zonenkonformität der HSW aufgrund der
geltenden Zuweisung des Gebiets zur Empfindlichkeitsstufe (ES) IV ergibt, wie
dies die Vorinstanz ausführte. Fraglich ist, ob sich (bereits) aus den
bundesrechtlichen Vorschriften zur ES IV resp. aus der Zuweisung ein
raumplanerischer Beschluss des Kantons zum Ausschluss einer Schulnutzung im
vorliegenden Gebiet ableiten lässt.
4.1.2
Die
Baurekurskommission führte aus, dass eine Schulnutzung nicht mit Immissionen zu
vereinbaren sei, die durch Betriebe in einer der ES IV zugewiesenen Zone entstehen
würden. Im Ergebnis vertritt die Baurekurskommission somit die Ansicht, dass
eine (Hoch-)Schulnutzung in einem der ES IV zugewiesenen Zone aus
Lärmschutzgründen grundsätzlich nicht zonenkonform resp. zulässig sein könne.
Zwar würde die Lärmschutzverordnung zu den lärmempfindlichen Räumen alle Räume
in Betrieben zählen, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit
aufhalten würden (Art. 2 Abs. 6 lit. b der Lärmschutz-Verordnung [LSV, SR 814.41]).
Die Erleichterungen gemäss Art. 42 Abs. 1 LSV, die nur in der ES I, II und III
zur Anwendung gelangen würden, würden nach Abs. 2 jedoch ausdrücklich nicht für
Räume in Schulen, Anstalten und Heimen gelten. Auch aus der SIA-Norm-Norm 181
würde sich ergeben, dass Schulen besonders lärmempfindlich seien.
4.1.3
Der
Rekurrent rügt hingegen, dass die Zuordnung eines Areals zu einer
Lärmempfindlichkeitsstufe keinen Einfluss auf die zulässige Nutzung auf dem
betroffenen Areal habe. Der Lärmempfindlichkeitsstufenplan würde nicht
definieren, welche Arten von Nutzungen zulässig seien. Er lege vielmehr fest,
welchen Lärmimmissionen ein Grundstück ausgesetzt werden dürfe.
4.2
4.2.1
Nach
Massgabe von Art. 74 der Bundesverfassung (BV, SR 101) erlässt der Bund
Vorschriften zum Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor
schädlichen oder lästigen Einwirkungen (Hänni,
a.a.O., S. 378). Diesem Auftrag ist der Bund mit dem Erlass des Bundesgesetzes
vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG, SR 814.01) und im Bereich des
Lärmschutzes ergänzend mit der Lärmschutzverordnung nachgekommen. Im Bereich
des Immissionsschutzes hat der Bund von seiner umfassenden
Rechtsetzungskompetenz gemäss Art. 74 Abs. 1 BV Gebrauch gemacht. Für die
Raumplanung schreiben die Art. 43 und 44 LSV vor, dass das Siedlungsgebiet in Empfindlichkeitsstufen
eingeteilt werden von der ES I (Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis) bis ES
IV (Zonen mit wenig Lärmschutzbedürfnis). Die von Art. 43 und 44 LSV verlangte
Einteilung des Siedlungsgebietes in die verschiedenen Empfindlichkeitsstufen
erfolgt durch den Erlass eines Lärm-Empfindlichkeitsstufen-Plans (LESP). Die
dort festgelegten Regeln sind als generelles Zuordnungsprinzip zu verstehen
(vgl. Art. 44 Abs. 1 LSV). Das Instrument der Empfindlichkeitsstufen verknüpft
den Lärmschutz mit der Raumplanung. Mit der Zuordnung einer Empfindlichkeitsstufe
zu einem bestimmten Gebiet werden Rechtsansprüche der dort lebenden und
arbeitenden Menschen definiert, indem das gesetzliche Mass an Lärmimmissionen
bestimmt wird, welche von den lärmempfindlichen Nutzungen maximal zu erdulden
sind (vgl. Ratschlag Nr. 9127 betreffend Zuordnung der
Lärmempfindlichkeitsstufen für die Stadt Basel; Lärmempfindlichkeitsstufenplan
[LESP] vom 4. Dezember 2001, [nachfolgend: Ratschlag LESP], S. 10). Mit den Lärmempfindlichkeitsstufen
wird festgelegt, welche Grenzwerte für Anlagen in einer bestimmten Zone gelten
und welches Mass an Lärm im Einzelfall zulässig ist (vgl. den Entscheid des
Verwaltungsgerichts Bern vom 17. Juni 2006, BVR 2010 S. 113, 126 mit weiteren
Hinweisen). Bei der Festlegung der Lärmempfindlichkeitsstufen sind die Kantone
an die Vorgaben von Art. 43 Abs. 1 LSV gebunden.
4.2.2
Der
im Dreispitzareal geltende Lärmempfindlichkeitsstufenplan für die Stadt Basel
wurde im Oktober 2003 vom Grossen Rat beschlossen. Dabei wurden die gemäss
Zonenplan der Industrie- und Gewerbezone (Zone 7) zugewiesenen Gebiete in die
ES IV eingeteilt, in welcher gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. d LSV stark störende
Betriebe zugelassen sind. Im Ratschlag des Regierungsrats zum Lärmempfindlichkeitsstufenplan
wird dazu ausgeführt, dass mit der Zuordnung der ES IV zu einem Industriegebiet
oder grösseren Bahnareal den kurz- und langfristigen betrieblichen
Anforderungen an diese reinen Arbeitsplatzgebiete Rechnung getragen werde (Ratschlag
LESP, S. 12).
4.2.3
Entgegen
den Ausführungen der Baurekurskommission ergibt sich aus der Zuordnung eines
Gebiets zur ES IV aus den bundesrechtlichen Vorschriften kein Ausschluss von
(Hoch-)Schulnutzungen in diesem Gebiet. Aus diesen Vorschriften ergibt sich vielmehr,
dass in diesem Gebiet stark störende Betriebe zugelassen sind, ohne dass damit
ausgeschlossen wird, dass in diesem Gebiet lärmempfindliche Nutzungen
unzulässig sind. Der bundesrechtlichen Ausgestaltung des Lärmschutzrechts ist
vielmehr zu entnehmen, dass in allen Empfindlichkeitsstufen unter gewissen
Voraussetzungen lärmempfindliche Räume erstellt werden dürfen, dies auch in der
Industriezone (Wolf, in: Kommentar
zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2004, Art. 24 USG N 13). Als lärmempfindliche
Gebäude gelten gemäss Art. 22 LSV solche, «die dem längeren Aufenthalt von
Personen dienen». Zu den lärmempfindlichen Betriebsräumen zählen Büros,
Verkaufsräume und Arbeitsräume aller Art, ferner Schulen, Anstalten, Heime und Gasthäuser
(Art. 42 Abs. 2 LSV; vgl. Wolf, a.a.O.,
Art. 22 N 12). Für die Zulässigkeit der Baubewilligung ist im Hinblick auf
den Immissionsschutz relevant, ob die vom Bundesrat festgelegten
Immissionsgrenzwerte (vgl. Art. 13 USG) eingehalten sind (Zäch/Wolf, in: Kommentar zum
Umweltschutzgesetz, Zürich 2004, Vorbemerkungen zu Art. 19–25 USG, N 32; Jäger in: FHB Öffentliches Baurecht,
2016, S. 394, Rz. 4.246 sowie S. 398, Rz. 4.261). Ein zonenrechtlicher
Ausschluss von bestimmten Kategorien von lärmempfindlichen Räumen in einer der
ES IV zugewiesenen Zone ergibt sich somit aus den bundesrechtlichen
Vorschriften nicht.
4.3
4.3.1
Es
ist aber in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Zuordnung der Zone zur ES
IV verbunden mit der Zuweisung des Gebiets zur Gewerbe- und Industriezone des
Dreispitzareals mit dem Ausschluss von bestimmten lärmempfindlichen
Nutzungsarten verbunden ist. Art. 65 Abs. 2 USG sieht vor zwar, dass die
Kantone keine neuen Immissionsgrenzwerte, Alarmwerte oder Planungswerte
festlegen dürfen. In diesem Bereich besteht daher grundsätzlich kein Spielraum
mehr für kantonales Recht (BGer 1C_555/2018 vom 29. August 2019 E. 4.2). Mit
dem Inkrafttreten der Lärmschutzverordnung per 1. April 1987 haben daher
kantonale Bestimmungen über den Lärmschutz ihre selbständige Bedeutung verloren,
soweit sich deren materieller Gehalt mit dem Bundesrecht deckt oder weniger
weit geht als dieses. Soweit eine Vorschrift aber die Frage regelt, ob eine
bestimmte Nutzung aus raumplanerischen Gründen zulässig ist, haben kantonale
Bestimmungen ihre selbständige Bedeutung behalten (BGE 117 Ib 147 E. 2c S. 151;
BVR 2005 S. 443 E. 5.2, 2000 S. 122 E. 3b; vgl. auch BGE 133 II 64 E. 5.2
f. S. 66 f.). Das Bundesumweltrecht lässt es namentlich weiterhin zu, dass die
Kantone und Gemeinden die in einer bestimmten Zone zulässigen Nutzungen
hinsichtlich der mit der Nutzung abstrakt bzw. typischerweise anfallenden
Einwirkungen begrenzen (vgl. BGE 127 I 103 E. 7c S. 110, 117 Ib 147 E. 2d/cc
S. 153). So darf eine Gemeinde etwa vorschreiben, dass in einer gemischten
Wohn-Gewerbezone nur mässig störende Gewerbe zulässig sind (BGE 117 Ib 147). Denkbar
ist grundsätzlich auch, dass im Rahmen der Nutzungsplanung in bestimmten Zonen
nur (stark) störende Betriebe für zulässig erklärt werden, um genügend Raum für
solche Nutzungen zu haben (Entscheid des Verwaltungsgerichts Bern vom 17. Juni
2006, BVR 2010 S. 113, 125). In diesem Sinne muss es auch zulässig sein, etwa
in einer Zone, in welcher stark störende Betriebe zugelassen sind, Betriebe mit
vorwiegend lärmempfindlichen Räumen einzuschränken oder auszuschliessen.
4.3.2
Aus
den obigen Ausführungen ergibt sich allerdings, dass mit der
planungsrechtlichen Zuweisung des Gebiets zur Gewerbe- und Industriezone des
Dreispitzareals sowie der Zuweisung zur ES IV keine spezifischen Beschränkungen
von besonderen Nutzungsarten ausser der Wohnnutzung (§ 34 Abs. 3 BPG) verbunden
sind. Aus dem Ratschlag LESP sowie aus § 34 Abs. 3 BGP ergibt sich, dass die
der ES IV zugewiesene Industrie- und Gewerbezone eine reine Arbeitszone
darstellt (vgl. Ratschlag LESP, S. 12). Aus den obigen Ausführungen zur
Ausgestaltung der Zone 7 resp. der Industrie- und Gewerbezone im Dreispitzareal
geht aber weiter vor, dass damit keine weiteren Einschränkungen bezüglich der
Zulässigkeit von einzelnen Kategorien von Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben
beabsichtigt war. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass dies auch mit der
gelebten Bewilligungspraxis im Dreispitzareal übereinstimmt, in welchem diverse
auch lärmempfindliche Nutzungen bewilligt wurden. Es ist daher nicht
ersichtlich, dass der Planungsträger mit der Zuweisung des hier betroffenen
Gebiets zur ES IV eine Nutzung eines Gebäudes für Fachhochschulzwecke hätte
ausschliessen wollen. Dabei ist auch zu beachten, dass es sich bei der
geplanten HSW um einen Ausbildungsbetrieb für Erwachsene handelt und dass eine
grundsätzlich höhere Lärmempfindlichkeit eines solchen Fachhochschulbetriebes
gegenüber anderen Betrieben resp. Arbeitsorten, welche zu einer
unterschiedlichen zonenrechtlichen Beurteilung führen müsste, nicht erkennbar
ist.
4.4
Entgegen
den Ausführungen der Baurekurskommission kann somit aus einer Zuordnung eines
Gebiets zur ES IV nicht abgeleitet werden, dass in diesem Gebiet
(Hoch-)Schulnutzungen generell unzulässig sein sollen. Aus den obigen
Ausführungen ergibt sich, dass die geplante Fachhochschule am vorgesehenen
Standort als zonenkonform zu qualifizieren ist. Ob die für eine (Hoch-)Schule
geltenden Immissions- und Emissionsgrenzwerte eingehalten werden können, ist
vielmehr als eigenständige Frage zu behandeln und zu beantworten.
5.
5.1
5.1.1
Die
Baurekurskommission gelangte in den angefochtenen Entscheiden zum Schluss, dass
die geplante Fachhochschule mit den bundesrechtlichen Lärmschutzvorgaben nicht
zu vereinbaren wäre. Die Schulnutzung würde zwar emissionsseitig die
Lärmvorgaben einhalten, d. h. nicht mehr Lärm verursachen als zulässig. Die hier
betroffene Parzelle befindet sich aber in einem lärmbelasteten Gebiet, das der
höchsten Empfindlichkeitsstufe (ES) IV zugeordnet sei. Nach Ansicht der
Baurekurskommission fehlt es der Fachhochschule in Bezug auf den Aspekt Lärm an
der verlangten Zonenkonformität. Daher könne hier Art. 22 USG, welcher die
Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung in lärmbelasteten
Gebieten umschreibt, im vorliegenden Falle gar nicht zur Anwendung kommen. Es
könne nicht der Idee des Umweltschutzrechts entsprechen, eine lärmempfindliche
Nutzung, die sich typischerweise an Standorten befinde, welche der ES II oder
III zugeteilt sind, im Sinne einer «lärmempfindlichen Inseln» in einem Gebiet
zu bewilligen, das emissionsreichen Nutzungen vorbehalten sei. Es liesse sich
denn auch nicht erklären, weshalb die HSW im Vergleich zu anderen Schulen
höheren Belastungen ausgesetzt sein soll, nota bene den höchsten, die das
Lärmschutzrecht kenne. Wenn überhaupt, müssten also die Immissionsgrenzwerte
(IGW) der ES II oder III massgebend sein. Diese niedrigen IGW könnten im
vorliegenden Bewilligungsverfahren jedoch nicht einfach als massgebend erklärt
werden, da damit in die Kompetenz der Planungsbehörde eingegriffen werde,
welche das Gebiet bewusst der ES IV zugeteilt habe. Aufgrund des Gesagten
erweise sich die Baubewilligung auch unter diesem Aspekt als rechtswidrig.
5.1.2
Der
Rekurrent macht in seinem Rekurs geltend, die Lärmschutzfachstelle des Amtes
für Umwelt und Energie habe im Bauentscheid festgestellt, dass an den lärmempfindlichen
Räumen des geplanten Gebäudes die Emissionsgrenzwerte eingehalten seien. Eine
Überschreitung der Emissionsgrenzwerte der ES IV sei nach den geprüften und für
korrekt befundenen Feststellungen des Gutachtens E____ vom 9. Februar 2018 nur
für die Südfassade errechnet worden. Der entsprechende Raum diene als Foyer und
sei im Bereich des Eingangs mit studentischen Arbeitsplätzen versehen. Diese
Arbeitsplätze seien jedoch aufgrund ihrer Anordnung im Eingangsbereich bereits durch
erheblichen Innenlärm belastet. Sie seien deshalb nicht zum eigentlichen Lernen
oder Schreiben von Arbeiten geeignet, sondern dienten vielmehr als kurzzeitige
Arbeitsgelegenheit. Aus guten Gründen sei das Foyer deshalb nicht als
lärmempfindlicher Raum eingestuft worden. Es sei zudem festzuhalten, dass an
den übrigen Fassaden des geplanten Neubaus durchwegs die Immissionsgrenzwerte
der ES III eingehalten werden könnten. Für den Fall, dass der Bereich mit dem
Foyer und den dortigen studentischen Arbeitsplätzen als lärmempfindlich
eingestuft werden müsse, müsse eine Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV
erteilt werden. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse daran, den
Betrieb der HSW am vorgesehenen Standort sobald als möglich weiterführen zu
können. Von der Grenzüberschreitung seien nur das Foyer und der Eingangsbereich
und somit Räume betroffen, bei denen kein ausgeprägtes Ruhebedürfnis geltend
gemacht werden könne. Bei den Nutzern der HSW handelt es sich durchwegs um
Erwachsene, die die Räume mit Grenzüberschreitungen nur kurzfristig benutzen
würden. Bei allen anderen lärmempfindlichen Räumen seien die
Immissionsgrenzwerte eingehalten. Damit seien die Massnahmen zur Optimierung
der baulichen Gestaltung für die Einreichung eines effektiven Lärmschutzes
ausgeschöpft worden. Zusammenfassend könne das Interesse an der Errichtung der
HSW als überwiegend bezeichnet werden.
5.1.3
Die
Baurekurskommission hält in ihrer Rekursantwort an der Ansicht fest, dass die
HSW als Schule und demgemäss als lärmempfindliche Nutzung nicht mit der
planerisch zugeordneten ES IV zu vereinbaren ist. Es liege auf der Hand, dass
es nicht die Idee des Gesetzgebers gewesen sei, dass eine «zonenfremde,
lärmempfindliche Nutzung an einem der ES IV zugeordneten Standort realisiert
werden» könne, selbst wenn am Projektstandort die IGW der ES IV eingehalten wären.
Würde der Argumentation des Rekurrenten gefolgt, könne jede Nutzung und damit
auch eine zonenfremde, lärmempfindliche Nutzung an einem der ES IV zugeordneten
Standort realisiert werden, vorausgesetzt, am Projektstandort wären die IGW
eingehalten. Da es sich nicht um einen Anwendungsfall von «Bauen im lärmbelasteten
Gebiet» handle, müsse nicht näher auf die Frage eingegangen werden, ob eine
Ausnahmebewilligung (Art. 31 Abs. 2 LSV) erteilt werden könnte.
5.1.4
Auch
die Beigeladene 3 äussert in ihrer Stellungnahme zum Rekurs die Ansicht, dass
in einer Zone mit der Lärmempfindlichkeitsstufe ES IV Nutzungen mit überwiegend
lärmempfindlichen Räumen ausgeschlossen seien. Gemäss einer Wegleitung des
Kantons Zürich würden Schulzimmer, Bibliotheksräume, Sekretariat und weitere
Betriebsbüroräume als lärmempfindliche Betriebsräume qualifiziert. Auch in der Wegleitung
«Bau Innenlärm» des Kantons Basel-Landschaft würden Schulzimmer zu den
lärmempfindlichen Räumen gezählt. Damit müssten bei einem Neubau in
lärmbelasteten Gebieten die Voraussetzungen von Art. 31 Abs. 1 LSV erfüllt
sein. Die Beigeladene 3 bestreitet, dass die Interessensabwägung nach Art. 31
Abs. 2 LSV zugunsten der HSW ausfallen würde. Das öffentliche Interesse an der
Einhaltung des Lärmschutzes sei höher zu gewichten, zumal ein öffentliches
Interesse an der Realisierung einer Schule ausgerechnet am lebendigsten Ort
nicht als gewichtig bezeichnet werden könne.
5.2
Gemäss
Art. 22 USG werden Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten für neue
Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, nur erteilt, wenn die
Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Abs. 1) oder die Räume
zweckmässig angeordnet und die allenfalls notwendigen zusätzlichen
Schallschutzmassnahmen getroffen werden (Abs. 2). Art. 31 Abs. 1 LSV
präzisiert, dass Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit
lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden dürfen, wenn die
Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können durch die Anordnung der
lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes (lit.
a) oder durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen
Lärm abschirmen (lit. b). Können die Immissionsgrenzwerte durch Massnahmen nach
Art. 31 Abs. 1 LSV nicht eingehalten werden, so darf die Baubewilligung gemäss
Art. 31 Abs. 2 LSV nur erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein
überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde zustimmt (vgl. BGer
1C_313/2015, 1C_317/2015 vom 10. August 2016 E. 3.1, in: ZBl 118/2017 S.
50). Die Bejahung eines solchen Interesses setzt zwingend eine umfassende
Interessenabwägung im konkreten Einzelfall voraus (BGer 1C_106/2018 vom 2.
April 2019 E. 4.2, in URP 2019 S. 745 ff., 747 f.).
Gemäss den
obigen Ausführungen kann der Ansicht der Baurekurskommission, dass die
vorgesehene Fachhochschule an diesem Standort nicht zonenkonform sei und dass
deshalb gar kein Anwendungsfall von Art. 22 USG vorliege, nicht gefolgt werden.
Die Annahme der Baurekurskommission, wonach Art. 22 USG für gewisse Kategorien
von lärmempfindlichen Räumlichkeiten in der ES IV gar nicht zur Anwendung
gelange respektive dass gewisse lärmempfindliche Nutzungen in Gebieten dieser Stufe
generell unzulässig sein sollen, findet weder eine Stütze in den
bundesrechtlichen Umweltschutzvorschriften noch in der dazu ergangenen
Rechtsprechung. Der bundesrechtlichen Ausgestaltung des Lärmschutzrechts ist
vielmehr zu entnehmen, dass in allen Empfindlichkeitsstufen unter gewissen
Voraussetzungen lärmempfindliche Räume erstellt werden dürfen, dies auch in der
Industriezone (Wolf, a.a.O., Art.
24.
USG N 13). Für die Zulässigkeit der Baubewilligung ist im Hinblick auf den
Immissionsschutz relevant, ob die vom Bundesrat festgelegten
Immissionsgrenzwerte (vgl. Art. 13 USG) eingehalten sind (Zäch/Wolf, a.a.O., Vorbemerkungen zu
Art. 19–25 USG N 32; Jäger in: FHB
Öffentliches Baurecht, 2016, S. 394, Rz. 4.246 sowie S. 398, Rz. 4.261).
Mit der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte wird sichergestellt, dass die
Bevölkerung nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung in ihrem Wohl
befinden nicht erheblich gestört wird. Damit ist auch der Verfassungsauftrag
von Art. 74 BV erfüllt (Zäch/Wolf,
a.a.O., Art. 15 USG N 23). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Erteilung der
Baubewilligung mit diesen Vorgaben im Einklang steht.
5.3
Die
Firma E____ hat für die Bauherrschaft einerseits ein Konzept Raumakustik, ein
Schallschutznachweis Innenlärm sowie ein Lärmgutachten/Schallschutznachweis
nach Aussen erstellt. Im Lärmgutachten/Schallschutznachweis nach Aussen wird
festgehalten, dass die für die Hochschule für Wirtschaft der Fachhochschule
Nordwestschweiz vorgesehene Parzelle im Einflussbereich des Gewerbelärms von den
benachbarten Gewerbebetrieben und des Verkehrslärms von der Reinacherstrasse an
der Westseite sowie der Dornacherstrasse und der Münchesteinerstrasse an der
Ostseite liege. Auszugehen sei unbestrittenermassen von einer bereits
erschlossenen Bauzone. Da die Nutzung der Hochschule und der Büros
hauptsächlich am Tag stattfinde, könne die Beurteilung der Aussenlärm-Belastung
des HSW-Neubaus auf den Beurteilungszeitraum Tag begrenzt werden. Die Gutachter
kommen zum Schluss, dass der massgebliche Immissionsgrenzwert in Bezug auf den
Verkehrslärm für den Beurteilungszeitraum Tag (70 dBA in ES IV) an allen
Fassaden des Neubaus in allen Geschossen deutlich unterschritten und damit
eingehalten werde (Lärmgutachten/Schallschutznachweis nach Aussen, S. 10). In
Bezug auf den Gewerbelärm kommen die Gutachter zum Schluss, dass die
Immissionsgrenzwerte bei der Westfassade, der Ostfassade und der Nordfassade in
allen Geschossen eingehalten werde. Bei der Südfassade werde der
Immissionsgrenzwerte im Erdgeschoss in einem schmalen Bereich um bis zu 4 dB
überschritten, in den übrigen Geschossen eingehalten. Bei dem von den
Grenzwertüberschreitungen betroffenen Bereich handle es sich um das Treppenhaus
und eine Halle und somit um nicht schutzbedürftige Räume. Die im südwestlichen
Gebäudebereich geplanten studentischen Arbeitsplätze würden im
Haupteingangsbereich des Gebäudes liegen und würden nur dem kurzzeitigen
Aufenthalt der Studierenden dienen. Sie könnten daher als «gering»
lärmempfindlich im Sinne der Norm SIA 181 eingestuft werden. An der Fassade der
studentischen Arbeitsplätze werde der IGW ES IV bereits deutlich unterschritten
und auch der IGW ES III noch eingehalten. Sowohl die Halle als auch die
studentischen Arbeitsplätze im westlichen Eingangsbereich könnten wegen sonst
höherer Brandschutzauflagen nicht baulich vom Treppenhaus getrennt werden. Es
werde daher ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gestellt
(Gutachten E____, S. 14). Hinsichtlich des Schallschutzes gegen Aussenlärm
werde daher die Anforderung an die Fassade von Halle, Treppenhaus und
studentischen Arbeitsplätzen anhand des Beurteilungspflegegeldes von Lr = 74
dBA ermittelt. Aufgrund der bestehenden Lärmbelastung wurden bei der Prüfung
des Schallschutzes gemäss der Norm 181 (vgl. Art. 32 LSV: Anforderung der
Einhaltung der anerkannten Regeln der Baukunde beim Schallschutz) von erhöhten
Anforderungen ausgegangen (Gutachten E____, S. 15 ff.). In der Folge wurde
aufgezeigt, dass die Anforderungen an den erhöhten Schallschutz nach SIA 181
eingehalten werden (Gutachten E____, S. 21 sowie Anhänge 1–28).
5.4
Unbestritten
ist zunächst, dass die vorgesehene Anlage emissionsseitig die Lärmvorgaben
einhält, d.h. nicht mehr Lärm verursacht als zulässig. In Bezug auf den
Immissionsschutz hält der ursprünglich angefochtene Bauentscheid [...] fest,
dass das Lärmgutachten der Firma E____ vom 9. Februar 2018 zur Lärmbelastung
durch Strassen- und Gewerbelärm «verbindlich zur Kenntnis genommen» werde. Die
Anforderungen des Gutachtens seien vollumfänglich umzusetzen. Der
Ausnahmebewilligung gemäss Kapitel 4.2.3 des Lärmgutachtens werde zugestimmt
bzw. werde sie aus den nachfolgenden Gründen für nicht erforderlich erachtet.
Die Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte des Anhang 6 LSV würden an der
Südseite des Erdgeschosses auftreten. Dort würde sich zum grössten Teil das
Foyer befinden, das nur dem vorübergehenden aber nicht dem dauerhaften
Aufenthalt von Personen diene. Dieser Bereich werde nicht als lärmempfindlich
eingestuft. Ein weiterer Bereich, der vom Foyer durch das restliche Treppenhaus
getrennt sei, sei für studentische Arbeitsplätze ausgewiesen. Dieser Bereich
befinde sich im Eingang. Es werde davon ausgegangen, dass der Innenlärm durch
das Kommen und Gehen von Personen annähernd so gross sei wie der Aussenlärm.
Auf spezielle Massnahmen zum Lärmschutz werde hier daher verzichtet. Der
Bereich sei nicht für den dauernden Aufenthalt von Personen geeignet und werde
deshalb nicht als lärmempfindlich eingestuft. Aus diesem Grund könne vom
Erfordernis einer Ausnahmebewilligung abgesehen werden (Bau-Entscheid Nummer [...],
Rz. 119 ff.).
5.5
5.5.1
Den
fundierten Ausführungen im eingeholten Fachgutachten und der Einschätzung der
Fachbehörden ist zu folgen. Die von den Gutachtern angewandten Methoden sind
ebenso wenig zu beanstanden wie die angegebenen Grenzwerte. Dabei ist zu
unterscheiden zwischen der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der
Lärmschutzverordnung (Art. 40 ff. LSV sowie Anhänge 3 [Strassenlärm] und 6
[Industrie- und Gewerbelärm) einerseits und der Einhaltung der Norm SIA 181 «Schallschutz
im Hochbau» andererseits.
5.5.2
Die
Einhaltung der Immissionsgrenzwerte gemäss den Anhängen zur
Lärmschutzverordnung ist im geöffneten Fenster von lärmempfindlichen Räumen zu
prüfen. Gemäss der Lärmschutzverordnung ist zwischen relevanten
lärmempfindlichen Räumungen in Wohnungen und solchen in Betrieben zu
unterscheiden. Dass die vorgesehene Hochschule nicht als Wohnraum zu
qualifizieren ist, steht ausser Frage. Es ist somit von einem Betrieb im Sinne
von Art. 2 Abs. 6 LSV auszugehen. Bei den Betrieben gehören zu den
lärmempfindlichen Räumen solche, in denen sich Personen regelmässig während
längerer Zeit aufhalten, wobei Räume für die Nutztierhaltung und Räume mit
erheblichen Betriebslärm ausgenommen sind. Bei lärmempfindlichen Räumen in
Betrieben, welche in Gebieten der ES I, II oder III liegen, gelten um 5 dB
höhere Planungs- und Immissionsgrenzwerte (Art. 42 LSV). Dieser Betriebsbonus
von 5 dB gilt e contrario nicht bei lärmempfindlichen Räumen in Betrieben,
welche in Gebieten der ES IV liegen. Der Betriebsbonus von 5 dB gilt zudem
generell nicht für Schulzimmer und Bibliotheksräume bzw. Leseräume in
Bibliotheken.
5.5.3
Mit
Ausnahme dieser Bestimmung zum Betriebsbonus bei lärmempfindlichen Räumen in
Betrieben in den ES I-III Zonen macht die Lärmschutzverordnung bei den
Immissionsgrenzwerten keine Unterscheidung zwischen verschiedenen Kategorien
von lärmempfindlichen Räumen in Betrieben. Es wurde bereits darauf hingewiesen,
dass auch in der ES IV Zone lärmempfindliche Räume zulässig sind, wenn die
anwendbaren Grenzwerte eingehalten sind. Dass der in Art. 42 LSV vorgesehene
Betriebsbonus vorliegend nicht zur Anwendung gelangt, ist unstrittig. Ebenso
unstrittig sein dürfte, dass sich in der geplanten Hochschule in der Regel nur
am Tag Personen aufhalten, so dass die Belastungsgrenzwerte für den Tag zu prüfen
sind (Art. 41 Abs. 3 LSV). Dem Lärmgutachten der Firma E____ vom 9. Februar
2018.
ist zu entnehmen, dass die hier anwendbaren Immissionsgrenzwerte von
70.
dBA in Bezug auf den Strassenlärm an allen Fassaden des Neubaus in
allen Geschossen deutlich unterschritten und damit eingehalten werden. Auch in
Bezug auf den Gewerbelärm werden die Immissionsgrenzwerte von 70 dBA an allen
Fassaden des Neubaus, gemessen im geöffneten Fenster von lärmempfindlichen
Räumen, in allen Geschossen eingehalten. Überschritten wird der Grenzwert
alleine in einem Bereich des Erdgeschosses der Südfassade. In den angrenzenden
Fassadenabschnitten wird der IGW ES IV eingehalten bzw. deutlich unterschritten
(Gutachten, S. 14).
5.5.4
Die
Fachstelle Lärm des Amtes für Umwelt und Energie ist mit überzeugender
Begründung zum Schluss gelangt, dass in dem von der Grenzwertüberschreitung
betroffenen Bereich nicht von lärmempfindlichen Betriebsräumen im Sinne von Art.
2.
Abs. 6 LSV auszugehen ist. Dies dürfte in Bezug auf die Halle (Foyer) sowie
das Treppenhaus kaum strittig sein (vgl. etwa die Vollzugshilfe Anforderungen
an Bauzonen und Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten von Cercle Bruit
vom 15. Dezember 2016, S. 12; http://www.cerclebruit.ch/enforcement/2/200CB.pdf).
In der von der Beigeladenen 3 zitierten Wegleitung des Tiefbauamtes des Kantons
Zürich werden auch Warteräume und Empfangsräume nicht zu den lärmempfindlichen
Räumen gemäss LSV gezählt. Aber auch die im südöstlichen Gebäudebereich im EG
geplanten studentischen Arbeitsplätze dienen gemäss den nachvollziehbaren
Angaben der Gutachter nur dem kurzzeitigen Aufenthalt der Studierenden
(Gutachten, S. 14). Die Fachstelle Lärm des Amtes für Umwelt und Energie hat im
Bauentscheid zur Recht darauf hingewiesen, dass bei diesen Räumen der Innenlärm
durch das Kommen und Gehen von Personen annähernd so gross sein werde wie der
Aussenlärm. In der Vollzugshilfe von Cercle Bruit wird dazu ausgeführt, dass
von einem erheblichen Innenlärm gemäss Art. 2 Abs. 6 LSV auszugehen ist, wenn
der Aussenlärmpegel bei offenem Fenster nicht mehr hörbar ist. Das dürfte für
die beim Treppenhaus befindlichen Plätzen für studentisches Arbeiten der Fall
Dispositiv
sein. Aus diesem Grund hat die Fachstelle Lärm zu Recht erkannt, dass das
Foyer, das Treppenhaus und die dort vorgesehenen Räume für studentische
Arbeitsplätze nicht zu den lärmempfindlichen Betriebsräumen im Sinne von Art. 2
Abs. 6 LSV zu zählen sind, weshalb hier eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 31
Abs. 2 LSV nicht erforderlich ist.
Zu beachten ist,
dass die Immissionsgrenzwert bei allen Unterrichtsräumen, Hörsälen, den
Gruppenarbeitsräumen, der Bibliothek, der Aula und den Büroräumlichkeiten
sowohl von den Gutachtern als auch von der Fachstelle Lärm des Amtes für Umwelt
und Energie zu den lärmempfindlichen Räumlichkeiten gemäss Art. 2 Abs. 6 LSV
gezählt werden und dass die Immissionsgrenzwerte bei allen diesen
Räumlichkeiten eingehalten sind. Die von der Fachbehörde resp. den Gutachtern
vorgenommene Qualifizierung deckt sich damit mit der von der Beigeladenen 3 zitierten
Wegleitung des Tiefbauamtes des Kantons Zürich.
5.5.5 Selbst
wenn man in Abweichung von dieser Einschätzung durch die Fachbehörde zum
Ergebnis käme, dass die studentischen Arbeitsplätze im EG zu den
lärmempfindlichen Räumen gemäss Art. 6 LSV zu zählen sind, wäre die
Baubewilligung im Sinn von einer Ausnahme gemäss Art. Art. 31 Abs. 2 LSV vorliegend
zu erteilen. Die Überschreitung der anwendbaren Grenzwerte ist lediglich gering
und betrifft nur Räume, welche nicht für den längeren Aufenthalt von Personen
geeignet sind. Es handelt sich dabei um offene Räume mit Tischen für
studentisches Arbeiten. Der offene Charakter der Räumlichkeiten mit dem
direkten Zugang zum Aussenraum führt zu einer einem Foyer mit Sitzplätzen
analogen Nutzungssituation. Diese Plätze sind nicht für länger andauernde
Arbeiten etwa an einer Bachelor- oder Masterarbeit geeignet, sondern vielmehr
für kurzfristige Aufenthalte nach einer Vorlesung oder für Besprechungen unter
studentischen Gruppen. Es ist daher von einem erhöhten Pegel an Innenlärm und
einer reduzierten Lärmempfindlichkeit auszugehen.
Die
Bauherrschaft kann zudem ein hohes öffentliches Interesse an der Einrichtung
der Fachhochschule an diesem Standort aufzeigen. Der Standort im Grenzgebiet
zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt ist im hier
betroffenen Bereich mit dem öffentlichen Verkehr sehr gut erschlossen. Die
Fachhochschule schafft zudem eine Verbindung zwischen dem Industrie-, Gewerbe-
und Dienstleistungsort Dreispitz und dem anliegenden Wohnquartier im
Gundeldingerquartier. Die Fachhochschule befindet sich in der Nähe zu anderen Bildungsstandorten,
namentlich der Hochschule für Gestaltung und Kunst FHNW und den universitären
Einrichtungen beim Bahnhof SBB. Zudem wurde die bauliche Ausgestaltung so
geplant, dass alle lärmempfindlichen Nutzungen ausserhalb des Bereichs mit den
Grenzwertüberschreitungen eingerichtet wurden. Aus den genannten Gründen wären
die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 31
Abs. 2 LSV erfüllt, falls eine solche, entgegen der begründeten Einschätzung
der Fachstelle Lärmschutz des kantonalen Amtes für Umwelt und Energie,
überhaupt als erforderlich angesehen würde.
5.5.6 Weiter
ist zu beachten, dass im Gutachten der E____ aufgezeigt wurde, dass im ganzen
Gebäude die erhöhten Anforderungen an den Schallschutz gegen Aussenlärm gemäss
SIA 181 erfüllt sind (Gutachten E____, S. 15 ff.). Die Norm SIA 181
unterscheidet Raumnutzungen mit einer
·
geringen Lärmempfindlichkeit (Räume für vorwiegend manuelle
Tätigkeit; Räume, welche von vielen Personen oder nur kurzzeitig benützt
werden. Grossraumbüro [ohne Möglichkeit der nachträglichen Unterteilung in
kleinere Nutzungseinheiten], Küche, Korridor, WC, Gewerbeflächen,
Gastronomieflächen
·
mittleren Lärmempfindlichkeiten (Räume für Wohnen, Schlafen,
geistige Arbeiten, Büroraum, Sitzungszimmer, Unterrichtsräume und
·
hohen Lärmempfindlichkeit (Räume für Benützung mit besonders
hohem Ruhebedürfnis).
Die Gutachter
teilen die Nutzungen in der Halle, dem Restaurant sowie bei den studentischen
Arbeitsplätzen im Erdgeschoss der Lärmempfindlichkeit «gering» zu. Die übrigen
Nutzungen wie Hörsäle, Aula, Bibliothek, Unterrichts- und Gruppenräume sowie
Büros werden der Lärmempfindlichkeit «mittel» zugeordnet. Im Gutachten wird in
der Folge aufgezeigt, dass die Anforderungen an den erhöhten Schallschutz (vgl.
den Entscheid des Verwaltungsgerichts Graubünden, R 18 15 vom 7. Januar 2020
E. 7.1) mit den vorgesehenen Anforderungen an die Verglasungen in allen
Räumen eingehalten werden. Die von den Gutachtern vorgenommene Prüfung und
Beurteilung wurde von den Fachbehörden zu Recht nicht beanstandet. Daraus
ergibt sich, dass in allen Räumen der geplanten Hochschule ein rechtskonformer
Schallschutz gewährleistet ist.
6.
6.1 Die
Baurekurskommission hat in den angefochtenen Entscheiden festgehalten, dass das
Baugrundstück hinreichend erschlossen sei, dass keine Hinweise auf
Sicherheitsprobleme bei der Zufahrt von Privatfahrzeugen sowie des
Langsamverkehrs erkennbar seien und dass die Anzahl der vorgesehenen Auto- und
Veloparkplätze mit den entsprechenden Vorschriften im Einklang stünden
(angefochtene Entscheide, Rz. 32–35 sowie Rz. 47–54). Diesen Überlegungen und
Schlussfolgerungen ist entgegen den Ausführungen auf Seite 14 der Rekursantwort
der Beigeladenen 3 vollumfänglich zu folgen. In Basel besteht, anders als in
den meisten anderen Kantonen, keine generelle Verpflichtung zur Einrichtung von
Parkplätzen. Die Verordnung über die Erstellung von Parkplätzen für Personenwagen
(Parkplatzverordnung, SG 730.310) limitiert vielmehr die maximal zulässige
Anzahl von Parkplätzen für Motorfahrzeuge und ist damit auch ein Instrument zur
Umsetzung des eidgenössischen resp. kantonalen Umweltschutzgesetzes (vgl. VGE
VD.2015.148 vom 1. Februar 2016 E. 4.2.1). Entgegen der Annahme der
Beigeladenen 3 ergibt sich somit aus der Parkplatzverordnung keine Mindestzahl
von vorzusehenden Parkplätzen auf der eigenen Parzelle. Die Dreispitz-Verordnung
sieht zwar in § 19 unter dem Titel «Parkplätze mit Güterumschlag» im Absatz 1
vor, dass für die Angestellten und Besucher eines Betriebes eine angemessene
Anzahl von Parkplätzen auf der eigenen Parzelle sicherzustellen ist. Die Baurekurskommission
weist aber zu Recht darauf hin, dass bei der Auslegung dieser Norm
berücksichtigt werden darf, dass das Verkehrsvolumen im Dreispitzareal
gegenüber demjenigen von anderen Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben nicht
erhöht werden soll. Es ist daher entgegen den Ausführungen der Beigeladenen 3 nicht
zu beanstanden, dass die Parkplatzberechnung in Anlehnung an die entsprechenden
Richtwerte der Parkplatzverordnungen für Dienstleistung-, Büro-, Gewerbe- und
Fabrikationsbetriebe vorgenommen worden ist. Die Baurekurskommission ist im
Einklang mit der entsprechenden Einschätzung des Planungsamts korrekt zum
Schluss gekommen, dass mit den vorgesehenen 46 Parkplätzen das Ziel der
angemessenen Anzahl sichergestellt wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen,
dass die Schülerinnen und Schüler gemäss den nachvollziehbaren Angaben der
Bauherrschaft, welche von der Baurekurskommission geprüft und für richtig
befunden wurden, überwiegend mit dem öffentlichen Verkehr zur Fachhochschule
gelangen und dass die Erschliessung der Parzelle mit dem öffentlichen Verkehr
sehr gut ist. Die von der Bauherrschaft beauftragte D____ hat in ihrem
Verkehrsbericht vom 7. März 2018 zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die HSW
in der Nordspitze des Dreispitzareals zwischen Prag- und Bordeaux-Strasse in
unmittelbarer Umgebung zur Haltestelle Dreispitz der Tram Linien 10 und 11
sowie der Haltestelle Leimgrubenweg der Tramlinie 16 sowie der Buslinien 36, 37
und 47 befindet und dass sich auch der Bahnhof Basel Dreispitz sich in weniger
als 300 m Gehdistanz befindet. Der Standort verfügt daher über eine sehr gute ÖV-Erschliessung.
Auch die Berechnung der Anzahl der vorgesehenen Velo-Parkplätze wird im
Verkehrsbericht der D____ vom 7. März 2008 sorgfältig und nachvollziehbar
begründet. Die Baurekurskommission hat die Plausibilität dieser Berechnungen berechtigterweise
bejaht (angefochtene Entscheide, Rz. 50). Entgegen den Ausführungen der Beigeladenen
3 in ihrer Rekursantwort vom 19. August 2019 ist nicht erkennbar, weshalb eine
Hochschule eine gegenüber anderen gewerblichen Betrieben erhöhte Beanspruchung
der Verkehrsfläche für Anlieferungen auslösen soll, welche die vorhandenen
Erschliessungsanlagen übermässig belasten sollten. Die Fachbehörden sind daher
zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Erschliessung der geplanten
Fachhochschule den Anforderungen entspreche. Dieser Einschätzung schliesst sich
das Gericht an.
6.2 Die
Beigeladene 3 macht in ihrer Rekursantwort vom 19. August 2019 geltend, dass
die Tiefgaragen-Ein- und -Ausfahrt in der Dornacherstrasse nicht normkonform
sei. Zudem habe sich die Baurekurskommission nicht mit ihrem Einwand befasst,
dass im vorliegenden Fall zu Unrecht eine Ausnahmebewilligung in Bezug auf § 12 DreispitzV erteilt worden sei. Die Frage, ob eine geeignete Stelle im Sinne von
§ 12 DreispitzV vorliege, sei bis jetzt offen. Die Beigeladene 3 hat die Frage
der Normkonformität der Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage allerdings weder in
ihrer Einsprache vom 24. April 2018 noch in ihrer vorinstanzlichen Rekursbegründung
vom 28. August 2018 thematisiert. Auf die erstmalig vor dem Verwaltungsgericht
in der Rekursantwort erhobene Rüge kann daher nicht eingetreten werden. Auch den
Einwand betreffend die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zu § 12 DreispitzV
hat die Beigeladene 3 in ihrer Einsprache zwar nicht vorgebracht. Dennoch hat
sich die Baurekurskommission entgegen den Ausführungen der Beigeladenen 3 im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren materiell mit dem Einwand befasst. Sie hat
zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich hier nicht um eine
Ausnahmebewilligung im Sinne von § 80 BPG handelt, welche nur bei Vorliegen
«wichtiger Gründe» erteilt werden könne. Demgegenüber könne gemäss § 12 Abs. 1 DreispitzV das Bauinspektorat im Einverständnis mit der Dreispitzverwaltung an
dazu geeigneten Stellen Bauten mit grösseren Wandhöhen zulassen. Vorliegend sei
dem Bewilligungsverfahren ein Wettbewerb vorangegangen, der speziell darauf
abgezielt habe, eine städtebaulich optimale Einpassung sicherzustellen. Weiter
habe die Stadtbildkommission dem Projekt zugestimmt. Die Rüge, dass das Bau-und
Gastgewerbeinspektorat vorliegend zu Unrecht eine Bewilligung im Sinne von § 12 Abs. 1 DreispitzV erteilt habe, sei deshalb unbegründet. Mit diesen
zutreffenden Ausführungen der Baurekurskommission setzt sich die Beigeladene 3 in
ihrer Rekursantwort an das Verwaltungsgericht nicht auseinander. Darauf ist
somit nicht weiter einzugehen.
7.
Aus dem Dargelegten
ergibt sich, dass der Rekurs gutzuheissen ist. Die drei angefochtenen Entscheide
der Baurekurskommission vom 27. Februar 2019 sind aufzuheben und der
Bauentscheid Nr. [...] ist zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat die Beigeladene 3, welche sich im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren gegen den Rekurs gewandt hat und dessen Abweisung beantragt hat,
gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu
tragen. Die weiteren Rekurrenten im vorinstanzlichen Verfahren haben gegenüber
dem Verwaltungsgericht explizit ihr Desinteresse am verwaltungsgerichtlichen
Verfahren mitgeteilt. Sie können daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
nicht als unterliegende Partei mit Kosten belastet werden.
Dem Kanton ist
im vorliegenden Fall keine Parteientschädigung zuzusprechen, auch wenn er,
vertreten durch die Abteilung Immobilien Basel-Stadt als Bauherrschaft für die
Fachhochschule Nordwestschweiz auftritt. Das Verfahren betrifft primär eine
öffentliche Aufgabe des Kantons und nicht dessen privatwirtschaftliche
Tätigkeit (vgl. zur Unterscheidung zwischen dem «amtlichen Wirkungskreis» und
dem privatwirtschaftlichen Wirkungskreis Geiser,
in Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. Art. 66 BGG, N 29).
Mit dem
vorliegenden Entscheid werden aber die gegenüber der Beigeladenen 3 sowie der
übrigen Rekurrenten im vorinstanzlichen Verfahren ergangenen Entscheide der
Baurekurskommission aufgehoben und die von diesen bei der Baurekurskommission
erhobenen Rekurse materiell abgewiesen. Die Sache ist daher zur Neufestlegung des
Kostenentscheids an die Baurekurskommission zurückzuweisen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses werden die
Entscheide der Baurekurskommission vom 27. Februar 2019 aufgehoben und der
Bauentscheid Nr. [...] wiederhergestellt.
Für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen
des Verfahrens vor der Baurekurskommission wird die Sache zur Neubeurteilung an
diese zurückgewiesen.
Die Beigeladene 3 trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 2’000.–
(einschliesslich Auslagen).
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Beigeladene 1–3
-
Bau- und Gastgewerbeinspektorat
-
Baurekurskommission
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.