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Entscheid

VD.2019.73

Bauentscheid in Sachen Hochschule für Wirtschaft der Fachhochschule Nordwestschweiz / HSW (BGer 1C_552/2020 vom 8. Februar 2022)

30. Juni 2020Deutsch46 min

im Süden errichtet werden. Die Bauherrschaft reichte mit dem Baubegehren ein Gesuch

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2019.73

URTEIL

vom 30. Juni 2020

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz),

Dr. Stephan Wullschleger, Prof. Dr.

Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Beteiligte

Kanton Basel-Stadt

Rekurrent

handelnd durch Immobilien

Basel-Stadt,

Fischmarkt 10, 4001 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Bau- und

Gastgewerbeinspektorat

Münsterplatz 11, 4001 Basel

A____ Beigeladene

1

[...]

B____ Beigeladene

2

[...]

beide vertreten durch [...],

Advokat,

[...]

C____ Beigeladene

3

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

Gegenstand

Rekurs gegen drei

Entscheide der Baurekurskommission

vom 27. Februar 2019

betreffend Bauentscheid Nr. [...]

in Sachen Hochschule für

Wirtschaft der Fachhochschule Nordwestschweiz / HSW, Reinacherstrasse 109,

Dornacherstrasse 398, Basel

Sachverhalt

Sachverhalt

Der Kanton

Basel-Stadt, vertreten durch Immobilien Basel-Stadt, reichte am 14. März 2018

ein Baugesuch für den Neubau einer Hochschule für Wirtschaft (HSW) der

Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) beim Bau- und Gastgewerbeinspektorat ein.

Der Neubau soll auf der Baurechtsparzelle Nummer 4307, Sektion 4, zwischen der

Reinacherstrasse im Westen, der Pragstrasse im Norden und der Bordeaux-Strasse

im Süden errichtet werden. Die Bauherrschaft reichte mit dem Baubegehren ein Gesuch

um eine Ausnahmebewilligung unter anderem für die Überschreitung des zonenrechtlich

zulässigen Gebäudeprofils ein. Für den Abbruch der bestehenden Bausubstanz reichte

sie ein separates Abbruchgesuch ein. Die Publikation des Baugesuchs erfolgte

zwischen dem 21. März 2018 und dem 27. April 2018. Es wurden diverse Einsprache

erhoben. [...] 2018 bewilligte das Bau- und Gastgewerbeinspektorat mit

Bauentscheid Nummer [...] das Baugesuch unter verschiedenen Auflagen und wies die

dagegen erhobenen Einsprachen ab.

Gegen den

Bauentscheid respektive den Einspracheentscheid erhoben die A____, die B____

sowie die C____ Rekurs an die Baurekurskommission. Nach einer Augenscheinsverhandlung

vom 27. Februar 2019 hiess die Baurekurskommission die drei Rekurse gut und hob

den Bauentscheid Nummer [...] auf.

Gegen diese

Entscheide reichte der Kanton Basel-Stadt, handelnd durch Immobilien

Basel-Stadt (nachfolgend Rekurrent), mit Anmeldung vom 8. April 2019 und Begründung

vom 28. Mai 2019 Rekurs beim Appellationsgericht als Verwaltungsgericht ein.

Darin beantragt der Rekurrent, es seien die Entscheide der Baurekurskommission

vom 27. Februar 2019 aufzuheben und der Bauentscheid Nummer [...] sei zu

bestätigen. In verfahrensmässiger Hinsicht verlangt er die Vereinigung der Rekurs

gegen die drei Entscheide.

Mit Eingabe vom

9. August 2019 beantragte die Baurekurskommission die Abweisung des Rekurses.

Am 19. August 2019 teilten die A____ sowie die B____ mit, dass sie kein

Interesse an der Beteiligung am Rekursverfahren vor dem Appellationsgericht haben.

Ebenfalls mit Eingabe vom 19. August 2019 beantragte die C____

(nachfolgend Beigeladene 3), der Rekurs sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Rekurrenten abzuweisen.

Das

Verwaltungsgericht hat am 30. Juni 2020 einen Augenschein vor Ort

durchgeführt. Daran haben die Vertreter des Rekurrenten und der

Baurekurskommission sowie die C____ mit ihrem Vertreter teilgenommen und sich

zu den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort äussern können. In der

anschliessenden Gerichtsverhandlung sind sie zum Vortrag gelangt. Ausserdem

sind am Augenschein [...] und [...] vom Amt für Umwelt als Auskunftspersonen

befragt worden. Für die Ausführungen der Beteiligten wird auf das Protokoll

verwiesen. Die Tatsachen und Standpunkte der Beteiligten ergeben sich, soweit

sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Baurekurskommission ist gemäss § 2 des Gesetzes betreffend die Baurekurskommission

(BRKG, SG 790.100) eine vom Regierungsrat gewählte Kommission, deren Entscheide

nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dem

Rekurs an das Verwaltungsgericht unterliegen (vgl. auch § 6 BRKG).

Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung des vorliegenden

Rekurses sachlich und funktionell zuständig. Laut § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum

Entscheid berufen.

1.2

Der

Rekurrent ist als Bauherr und als Adressat der angefochtenen Entscheide von

diesem berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung bzw.

Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den

frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.

1.3

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 Abs. 1 VRPG. Danach ist

zu prüfen, ob die Baurekurskommission das öffentliche Recht korrekt angewendet,

den rechtserheblichen Sachverhalt richtig festgestellt und die massgeblichen

allgemeinen Rechtsgrundsätze beachtet hat.

1.4

Angefochten

sind drei Entscheide der Baurekurskommission, mit welchen sie die

Baubewilligung für den Neubau der Hochschule für Wirtschaft der FHNW auf dem

Dreispitzareal aufgehoben hat. Die Entscheide betreffen zwar verschiedene

Rekurrenten (Beigeladene 1–3), betreffen aber den gleichen Bauentscheid und

stimmen in der Begründung weitgehend überein. Es ist daher gerechtfertigt, die

Rekurse gegen die drei Entscheide in einem gemeinsamen Verfahren zu behandeln.

2.

2.1

Wie

die Baurekurskommission in den angefochtenen Entscheiden festhielt, ist die

Abbruchbewilligung inzwischen in Rechtskraft erwachsen. Diese

Abbruchbewilligung ist somit nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens,

zumal die Feststellung der Baurekurskommission von keiner Partei beanstandet

wird.

2.2

Die

Baurekurskommission führte in den angefochtenen Entscheiden aus, dass die HSW

am vorgesehenen Standort in der Industrie- und Gewerbezone 7 mangels

Zonenkonformität nicht bewilligungsfähig sei und dass sich die

lärmschutzrechtliche Beurteilung als bundesrechtswidrig erweise. In Bezug auf

die Aspekte Parkplätze und Erschliessung wäre das Projekt hingegen nicht zu

beanstanden.

2.3

Der

Rekurrent macht demgegenüber geltend, die Industrie- und Gewerbezone 7 würde

eine Schulnutzung, insbesondere für Erwachsene in der tertiären Stufe, nicht

ausschliessen. Es seien schon heute diverse solcher Schulnutzungen in der Zone

7.

in der Stadt Basel vorhanden. Zudem werde die zulässige Nutzung für die hier

betroffene Parzelle durch die Verordnung über Bauten auf dem Dreispitz-Areal

(DreispitzV) definiert, womit in der Industriezone Basel-Dreispitz neben

Industriebauten und Gewerbebetriebe auch Dienstleistungsbetriebe zugelassen

seien, wenn sie nicht mehr Verkehr erzeugen würden als bei den

bestimmungsgemässen Nutzungen im Durchschnitt entstehe. Nach dem allgemeinen

Sprachgebrauch würden Schulen als Dienstleistungsbetriebe gelten. Es sei kein

Grund ersichtlich, weshalb Schulen des tertiären Bildungsbereichs nicht auch

für die Zwecke der zonenmässigen Nutzung in der Industrie- und Gewerbezone als

Dienstleistungsbetriebe gelten sollten. Mit einem grösseren Verkehrsaufkommen

sei nicht zu rechnen.

Entgegen der

Auffassung der Baurekurskommission sei sodann die Lärmsensibilität einer

Nutzung für die Frage der Zonenkonformität nicht relevant. Der

Lärmempfindlichkeitsstufenplan definiere nicht, welche Arten von Nutzungen

zulässig seien, sondern lege vielmehr fest, welchen Lärmimmissionen ein

Grundstück ausgesetzt werden dürfe. Für die Zulässigkeit der Nutzung werde im

Zonenvorschriften vom Emissionsmass ausgegangen. Diesbezüglich anerkenne die

Vorinstanz, dass die HSW das zulässige Emissionsmass ohne Weiteres einhalte und

unter diesem Aspekt zonenkonform sei.

3.

3.1

3.1.1

Bauvorhaben

sind zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und

den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften

entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefährden und wenn keine Hindernisse

der Planung entgegenstehen. Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes

über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) setzt die Erteilung

einer Baubewilligung für die Errichtung oder Änderung von Bauten und Anlagen

nebst der Erschliessung voraus, dass die Bauten dem Zweck der jeweiligen

Nutzungszone entsprechen, mithin zonenkonform sind. Innerhalb der Bauzonen kann

das kantonale Recht gemäss Art. 23 RPG Ausnahmen zulassen. Die hier strittige

Baute soll in der Gewerbe- und Industriezone (Zone 7) errichtet werden, welche

in den §§ 34 und 35 des kantonalen Bau- und Planungsgesetzes (BPG, SG 730.100)

geregelt ist. Es handelt sich ohne Zweifel um eine Bauzone im Sinne des RPG. Der

Begriff der Zonenkonformität verlangt einen positiven funktionalen Zusammenhang

zwischen Bauvorhaben und Zonenzweck (Urteil des Kantonsgericht Basel-Landschaft

810.

15 148 vom 16. März 2016 E. 6.5.2; Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen

vom 16. April 2014 in: St. Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis [GVP] 2014

Nr. 12, S. 58 f. mit Verweis auf GVP 2000 Nr. 17, S. 45 f., Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes

Umweltschutzrecht, 6. Auflage, Bern 2016, S. 201).

3.1.2

Die

Industrie- und Gewerbezone (Zone 7) ist gemäss § 34 Abs. 1 BPG für Nutzungen

bestimmt, bei denen auf dem Grundstück Emissionen auftreten, die in

Wohngebieten nicht zulässig oder nicht erwünscht sind, für Nutzungen die wegen

der Gefahr von Störfällen aus Wohngebieten fernzuhalten sind sowie für

Lagerbauten und Abstellplätze. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmungen sind andere

Nutzungen zulässig, wenn sie nicht mehr Verkehr erzeugen als bei den

bestimmungsgemässen Nutzungen im Durchschnitt entsteht oder wenn sie der bestimmungsgemässen

Nutzung dienen.

3.1.3

Im

Ratschlag Nr. 8637 vom 7. November 1995 betreffend Entwurf zu einem Baugesetz

hat der Regierungsrat in Bezug auf die neu als «Industrie- und Gewerbezone»

bezeichnete Zone 7 (vormals «Zone für Industriebauten») festgehalten, dass

diese für Nutzungen gedacht sei, die wegen ihrer Immissionen oder wegen ihrer

Umweltgefährdung in Wohngebieten nicht zulässig seien. Zulässig seien ferner

Bauten und Anlagen, die keine lärmempfindlichen Räume enthalten würden oder die

einen Betrieb mit bestimmungsgemässer Nutzung dienen würden. Damit werde die

Zone 7 auch für lärmige Gewerbebetriebe und die zu ihnen gehörenden Bürogebäude

geöffnet. Im Ratschlag Nr. 8693 vom 13. August 1996 betreffend Entwurf zu einer

Änderung des Hochbauten Gesetzes (Zulassung von Gewerbebetrieben in der

Zone 7, im Folgenden Ratschlag 1996) hat sich der Regierungsrat für die

Öffnung der Industriezone für Gewerbebetriebe ausgesprochen. Die Zone 7 sollte

aber nicht in eine Arbeitsplatzzone umgewandelt werden. Die unbeschränkte

Zulassung von Dienstleistungsbetrieben wie Banken und Einkaufszentren in der

Zone 7 würde zu Erschliessungsproblemen und allenfalls zu einem Ansteigen der

Bodenpreise führen. Die Zone sollte daher für jene Arten des Gewerbes geöffnet

werden, die die Nachbarschaft in Wohngebieten potenziell gefährden oder

erfahrungsgemäss häufig stören würden. Generell zugelassen könnten ferner

Bauten und Anlagen wie Lager- und Abstellplätze, die nicht vor schädlichen oder

lästigen Immissionen geschützt werden müssten, sowie Dienstleistungsbetriebe,

die nicht mehr Verkehr anziehen würden als ein durchschnittlicher Industrie-

oder Handwerksbetrieb. Weitere Nutzungsarten wie «stille» Gewerbe und

Einkaufszentren seien denkbar, wenn die Erschliessung dazu ausreiche. Ob diese

Voraussetzungen erfüllt seien oder erfüllt werden könnten, müsse im Einzelfall

geprüft werden (Ratschlag 1996 S. 3). Der Begriff «Gewerbe» des

Hochbautengesetzes sei sehr weit. Etwas vereinfacht gesagt umfasse er alles,

was nicht unter «Wohnen» und «Industrie» falle. Zu den Gewerben würden auch die

Dienstleistungsbetriebe gehören, weil das Hochbautengesetz nicht zwischen

Betrieben des sekundären und tertiären Wirtschaftssektors unterscheide (a.a.O.

S. 5). In der Folge hat der Regierungsrat eine Auflistung von Nutzungen

vorgenommen von «selbstverständlich bis unerwünscht». Zu den unbestrittenen

Nutzungsarten wurden die industrielle Produktion- und Fabrikation, die bisher

zugelassenen Dienstleistungen wie etwa Grosshandel und Spedition sowie

Dienstleistungen mit starken Emissionen gezählt. Zu den Nutzungen, die

spezielle Abklärungen erfordern würden, wurden Büro- und Verwaltungsbauten,

Banken, Versicherungen mit erheblichem Verkehrsaufkommen, Läden, Freizeit- und

Fitnesszentren, Schulungszentren sowie Einkaufszentren für den Spezialbedarf

genannt. Als unerwünschte Nutzungsart wurden Einkaufszentren für den täglichen

Bedarf angegeben. Für die unbestrittenen Nutzungsarten wurde der Begriff «Regelbauweise»,

für die Nutzungsarten, die spezielle Abklärungen erfordern, der Begriff

«spezielle Bauvorschriften», für den Wohnungsbau der Begriff «Zonenänderungen»

verwendet (a.a.O. S. 9). Auf Seite 10 des Ratschlags 1996 wurde dazu erläutert,

dass Dienstleistungsbetriebe, welche nicht mit starken Emissionen verbunden

sind, sich in der Industriezone ansiedeln können, wenn sie nicht mehr Verkehr

als die generell zulässigen Industrie- und Gewerbebetriebe im Durchschnitt

erzeugen würden. Empfohlen werde eine teilweise Öffnung der Industriezone für

alle dafür geeigneten und tendenziell unproblematischen Nutzungsarten. Für die

problematischen müsse am Prinzip der Öffnung von Fall zu Fall festgehalten

werden. Im Rahmen von speziellen Bauvorschriften müsse einerseits auf die

speziellen Bedürfnisse der künftigen Benutzer und andererseits auf die

spezielle Situation bezüglich Erschliessung, Lärm etc. eingegangen werden.

3.1.4

Dementsprechend

sieht das Bau- und Planungsgesetz nun vor, dass in der Industrie- und

Gewerbezone mit in Wohngebieten nicht zulässigen oder nicht erwünschten

Emissionen oder Störfallgefahren verbundene Nutzungen erlaubt sind sowie andere

Nutzungen, wenn sie nicht mehr Verkehr erzeugen als bei den bestimmungsgemässen

Nutzungen im Durchschnitt entsteht. Auch wenn der Regierungsrat im Ratschlag 1996

vorsah, dass bei Nutzungsarten wie Schulungszentren, die spezielle Abklärungen

erfordern, spezielle Bauvorschriften bzw. Bebauungspläne notwendig sind, hat

dies keinen Eingang ins Gesetz gefunden. Vor dem Hintergrund dieser

Ausführungen des Regierungsrates ist insgesamt festzuhalten, dass in der

Industrie- und Gewerbezone grundsätzlich auch Dienstleistungsbetriebe

zugelassen sind.

3.2

3.2.1

Die

vom Baugesuch betroffene Parzelle befindet sich im Dreispitzareal. Dieses

befindet sich im Eigentum der Christoph Merian Stiftung (CMS), die es als

«öffentlicher Materiallagerplatz» seit 1955 im Baurecht abgibt. Mit Beschluss

vom 20. April 1950 ermächtigte der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt den

Regierungsrat zum Erlass einer Verordnung über die Bauten und die Lagerung auf

den öffentlichen Materiallagerplätzen Basel-Dreispitz und legte dabei fest,

dass die Bestimmungen der zu erlassenden Verordnung sowohl von denen des

Hochbautengesetzes vom 11. Mai 1939 abweichen als auch diese ergänzen

können. Der Beschluss des Grossen Rats wurde publiziert und unterlag dem

Referendum. Die entsprechende Verordnung vom 19. Juni 1950 wurde im Jahr 1990 revidiert

und trat am 25. November 1990 als Verordnung über Bauten auf dem

Dreispitz-Areal (DreispitzV, SG 685.320) in Kraft. Das Hochbautengesetz

wurde mit Wirksamkeit per 1. Januar 2001 durch das Bau- und Planungsgesetz

(BPG) vom 17. November 1999 ersetzt. Das Verwaltungsgericht hat im Entscheid VD.2010.263

vom 3. Januar 2012 in E. 4.3 festgehalten, dass die DreispitzV materiell

den Inhalt eines Bebauungsplans im Sinne von § 101 BPG enthalte, auch wenn sie

in gesetzessystematischer Hinsicht nicht in die Sammlung der speziellen

Bauvorschriften und Bebauungspläne (vgl. SG 730.150) aufgenommen worden

sei. Daran ist festzuhalten.

3.2.2

Die

beigeladene C____ weist in ihrer Stellungnahme zur Rekursbegründung vom 19.

August 2019 zu Recht darauf hin, dass der Regierungsrat mit einer Anpassung der

Dreispitzverordnung im Jahre 1990 die planungsrechtliche Situation im

Dreispitzareal durch Zulassung von Dienstleistungsnutzungen liberalisiert hat,

was zu einer starken Veränderungsdynamik geführt hat. Gemäss § 4 Abs. 1 DreispitzV

in der seit 1990 geltenden Fassung sind in der Industriezone Basel-Dreispitz

neben Industriebauten auch Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zugelassen. Mit

der expliziten Erwähnung der Zulässigkeit von Dienstleistungsbetrieben erweitert

die DreispitzV die in § 34 Abs. 1 BPG verankerten, also gemäss der

zonenplanrechtlichen Grundordnung zulässigen Nutzungen über diejenigen von § 34 Abs. 1 BPG (Industrie- und Gewerbezone) hinaus.

Entgegen den

Ausführungen der Baurekurskommission in ihrer Stellungnahme zum Rekurs vom 9.

August 2019 ist nicht ersichtlich, weshalb eine gerichtliche Kontrolle der

Dreispitzverordnung nicht möglich gewesen sein soll, zumal die Verordnung und

damit auch deren Änderungen in der Gesetzessammlung publiziert worden ist. Die

vom Verwaltungsgericht im genannten Entscheid VD.2010.263 vom 3. Januar 2012

bestätigte Geltung der Dreispitzverordnung wurde denn auch von den Rekurrenten

im Verfahren vor der Baurekurskommission und auch von der Baurekurskommission

in ihrem Entscheid nicht infrage gestellt.

3.2.3

Der

Regierungsrat hat mit der Dreispitzverordnung für das Dreispitzareal bereits

spezielle Nutzungsvorschriften erlassen, welche auf die besonderen Bedürfnisse

in diesem Areal Rücksicht nehmen. In diesem Gebiet wurden dementsprechend auch

Anlagen bewilligt, welche im Ratschlag 1996 in der «allgemeinen» Industrie- und

Gewerbezone noch unter den Vorbehalt von speziellen Bauvorschriften gestellt

worden sind. So befinden sich im Dreispitzareal auf dem basel-städtischen Boden

bereits heute diverse Freizeit- und Fitnesszentren, deren Zonenkonformität

offensichtlich nicht infrage gestellt worden ist (vgl. etwa die [...], das [...],

das [...]). Ebenfalls im betroffenen Gebiet befindet sich ein Hindu Tempel und

diverse «stille» Dienstleistungsbetriebe wie etwa Architekturbüros,

Beratungsunternehmen, ein Tonstudio oder eine Ballettschule, daneben auch grössere

Einkaufseinrichtungen.

3.2.4

Es

stellt sich daher die Frage, ob die geplante Nutzung des Neubaus als Standort

der Hochschule für Wirtschaft (HSW) der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW)

als Dienstleistungsnutzung im vorgenannten Sinne qualifiziert werden kann.

Keine bedeutsame Rolle kann dabei spielen, dass es sich um einen

öffentlich-rechtlichen Anbieter handelt. Es ist zwar planungsrechtlich zu

bevorzugen, wenn für den öffentlichen Dienst vorgesehene Parzellen in die Zone

für Nutzungen im öffentlichen Interesse (NöI; § 39 BPG) umgezont werden. Dies

führt aber nicht dazu, dass Nutzungen im öffentlichen Interesse in anderen

Zonen unzulässig sind. So befinden sich etwa der heutige Standort der

Hochschule für Wirtschaft der Fachhochschule Nordwestschweiz wie auch die

juristische Fakultät und die wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der

Universität Basel nicht in der Zone NöI.

3.2.5

Die

Baurekurskommission hat in den angefochtenen Entscheiden die Frage, ob es sich

bei der vorgesehenen Hochschule für Wirtschaft um einen Dienstleistungsbetrieb

im Sinne von § 4 Abs. 1 DreispitzV handelt, offengelassen. Auch wenn die

Fachhochschule als Dienstleistungsbetrieb im genannten Sinne qualifiziert

würde, würde dies am (unauflöslichen) Konflikt zwischen den bestimmungsgemässen

Nutzungen und der Schule als besonders empfindlicher Nutzung nichts ändern.

Entgegen diesen Ausführungen ist aber die Frage der Qualifizierung der HSW als

Dienstleistungsbetrieb für die Qualifizierung der Zonenkonformität von

zentraler Bedeutung. Es ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die

geplante HSW als Dienstleistungsbetrieb im Sinne der Dreispitzverordnung zu

qualifizieren ist und in einem zweiten Schritt, ob die Zuweisung des Dreispitzareals

in die ES IV zu einem Ausschluss der vorgesehenen Nutzung führt.

3.2.6

Der

Begriff Dienstleistungsbetrieb

wird in der Verordnung nicht definiert.

Aus dem Verordnungstext geht allerdings hervor, dass er eine Abgrenzung zum

Gewerbebegriff beinhalten soll. Dies entspricht den auch dem üblichen

Verständnis des Begriffes der Dienstleistung. Gemäss der Definition im Duden

handelt es sich bei der Dienstleistung um Arbeit, die nicht unmittelbar der

Produktion von Gütern dient. Zu den personenbezogenen Dienstleistungen werden

auch diejenigen der Schulen resp. der Lehrerinnen und Lehrer gezählt (etwa https://www.juraforum.de/lexikon/dienstleistungen).

Wie bereits ausgeführt wurde die planungsrechtliche Situation im Dreispitzareal

durch Zulassung von Dienstleistungsnutzungen liberalisiert, was zu einer starken

Veränderungsdynamik geführt hat. Auch Schulungsbetriebe wurden offensichtlich

als zonenkonform qualifiziert (vgl. etwa das Ausbildungszentrum des

Malermeisterverbands sowie die Schulungsräume der [...]). Es liegen daher keine

Anzeichen dafür vor, dass der Regierungsrat mit dem Erlass der

Dreispitzverordnung einzelne Arten der Dienstleistungserbringung hat

ausschliessen wollen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich hier nicht

um eine Primar- oder Sekundarschule, sondern um eine Schule des tertiären

Bildungsbereichs handelt. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb ein

Fachhochschulbetrieb nicht als Dienstleistungsbetrieb angesehen werden soll und

eine Ballettschule oder etwa die die [...] an der Bordeaux-Strasse [...] mit

Beschäftigungsplätzen insbesondere auch für Jugendliche und diversen

Ausbildungsangeboten schon. Die vorgesehene Fachhochschule ist daher als

Dienstleistungsbetrieb im Sinn von § 4 Abs. 1 DreispitzV zu qualifizieren.

3.3

3.3.1

Nach

§ 4 Abs. 1 DreispitzV kommt für Dienstleistungsbetriebe der

Verkehrsvorbehalt des § 34 Abs. 2 BPG zur Anwendung, da sie andere als in § 34 Abs. 1 BPG bestimmte Nutzungen sind und nicht unter die bestimmungsgemässen

Nutzungen des § 34 Abs. 2 des Bau- und Planungsgesetzes fallen. Dabei ist aber

zu beachten, dass auch der bestimmungsgemässe Kreis der Nutzungen in § 34 BPG

seit der oben erwähnten Revision aus dem Jahr 1996 breit gefasst ist: So umfasst

der mit der Revision eingeführte Begriff des (bestimmungsgemässen) Gewerbes,

gemäss dem Ratschlag 1996 vereinfacht alles, was nicht unter «Wohnen» und «Industrie»

falle (a.a.O. S. 3). Es ist daher zu prüfen, ob die Vorgabe erfüllt wird, dass

die geplante HSW nicht mehr Verkehr verursacht, als dies bei den

bestimmungsgemässen Nutzungen der Fall ist. Aufgrund den obigen Ausführungen

kann hier allerdings nur das Verkehrsaufkommen relevant sein, welches die

Verkehrsinfrastruktur im Industrie- und Gewerbegebiet selbst belastet. Dies

gilt insbesondere für den motorisierten Güter- und Personentransport.

3.3.2

Von

dieser Vorgabe ist auch die Bauherrschaft ausgegangen. Die von der

Bauherrschaft beauftragte D____ hat im Verkehrsbericht vom 7. März 2018

ausgeführt, dass sich die HSW in der Nordspitze des Dreispitzareals zwischen

Prag- und Bordeaux-Strasse in unmittelbarer Umgebung zur Haltestelle Dreispitz

der Tramlinien 10 und 11 sowie der Haltestelle Leimgrubenweg der Tramlinie 16

sowie der Buslinien 36, 37 und 47 befindet. Der Bahnhof Basel Dreispitz

befindet sich in weniger als 300 m Gehdistanz. Der Standort verfüge daher

über eine hervorragende ÖV-Erschliessung. Die Anzahl der vorgesehenen

Parkplätze wurde im Einklang mit den Vorgaben zur gewerblichen Nutzung

berechnet. Vorgesehen sind insgesamt 46 Parkplätze, welche in der

Tiefgarage im ersten UG angeordnet sind. In der Tiefgarage sind keine

öffentlich zugänglichen Parkplätze vorgesehen. Es ist aufgrund dieser Umstände

auch ohne erweitertes Verkehrsgutachten erkennbar, dass die geplante

Fachhochschule an diesem Standort nicht mehr motorisierten Individualverkehr erzeugen

wird, als dies bei einer (anderen) zonenkonformen Nutzung üblicherweise der

Fall ist. Dabei ist zu beachten, dass im Dreispitzareal auch verkehrsintensive

Unternehmen wie Speditionsunternehmen und Umschlagplätze zu der üblichen

zonenkonformen Nutzung zählen.

Die

Bauherrschaft konnte im Betriebskonzept vom 8. März 2018 plausibel und

nachvollziehbar aufzeigen, dass die Studierenden von Weiterbildungsangeboten an

der HSW überwiegend mit dem öffentlichen Verkehr anreisen. Die Baurekurskommission

ist richtigerweise zum Schluss gekommen, dass das Angebot an öffentlichen

Verkehrsmitteln sehr gut ist, was auch nicht bestritten ist. Wie die

Baurekurskommission zu Recht darlegte, kann daraus ein Rückschluss auf das

übrige Verkehrsaufkommen gezogen werden. Es ist daher auch nicht mit einem im

Vergleich zur (anderen) bestimmungsgemässen Nutzung in dieser Zone wesentlichen

Zunahme des Langsamverkehrs zu rechnen. Es lässt sich somit auch aus dem zu

erwartenden Verkehrsvolumen, welcher durch die geplante Fachhochschule

verursacht wird, keine mangelnde Zonenkonformität ableiten.

Lediglich

ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass unter der Geltung der

Dreispitzverordnung auch diverse verkehrsintensive Betriebe als zonenkonform

qualifiziert und zugelassen wurden, wie etwa Einkaufszentren ([...] sowie der

Sportladen [...]). Es wäre mit dem Gleichbehandlungsgebot nicht in Einklang zu

bringen, wenn nun eine Fachhochschulnutzung, welche vergleichsweise wenig

Verkehr verursacht, aufgrund ihres Verkehrsaufkommens als zonenwidrig beurteilt

würde. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat und ihr folgend die

Baurekurskommission sind daher zu Recht zum Schluss gekommen, dass vorliegend

nicht von einem unzulässigen Verkehrsvolumen auszugehen ist.

3.4

Insgesamt

ist die HSW als Dienstleistungsbetrieb zu qualifizieren, der aufgrund des

erwarteten Verkehrsaufkommens im Dreispitzareal grundsätzlich als zonenkonform

zu gelten hat.

4.

4.1

4.1.1

Zu

prüfen bleibt, ob sich eine mangelnde Zonenkonformität der HSW aufgrund der

geltenden Zuweisung des Gebiets zur Empfindlichkeitsstufe (ES) IV ergibt, wie

dies die Vorinstanz ausführte. Fraglich ist, ob sich (bereits) aus den

bundesrechtlichen Vorschriften zur ES IV resp. aus der Zuweisung ein

raumplanerischer Beschluss des Kantons zum Ausschluss einer Schulnutzung im

vorliegenden Gebiet ableiten lässt.

4.1.2

Die

Baurekurskommission führte aus, dass eine Schulnutzung nicht mit Immissionen zu

vereinbaren sei, die durch Betriebe in einer der ES IV zugewiesenen Zone entstehen

würden. Im Ergebnis vertritt die Baurekurskommission somit die Ansicht, dass

eine (Hoch-)Schulnutzung in einem der ES IV zugewiesenen Zone aus

Lärmschutzgründen grundsätzlich nicht zonenkonform resp. zulässig sein könne.

Zwar würde die Lärmschutzverordnung zu den lärmempfindlichen Räumen alle Räume

in Betrieben zählen, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit

aufhalten würden (Art. 2 Abs. 6 lit. b der Lärmschutz-Verordnung [LSV, SR 814.41]).

Die Erleichterungen gemäss Art. 42 Abs. 1 LSV, die nur in der ES I, II und III

zur Anwendung gelangen würden, würden nach Abs. 2 jedoch ausdrücklich nicht für

Räume in Schulen, Anstalten und Heimen gelten. Auch aus der SIA-Norm-Norm 181

würde sich ergeben, dass Schulen besonders lärmempfindlich seien.

4.1.3

Der

Rekurrent rügt hingegen, dass die Zuordnung eines Areals zu einer

Lärmempfindlichkeitsstufe keinen Einfluss auf die zulässige Nutzung auf dem

betroffenen Areal habe. Der Lärmempfindlichkeitsstufenplan würde nicht

definieren, welche Arten von Nutzungen zulässig seien. Er lege vielmehr fest,

welchen Lärmimmissionen ein Grundstück ausgesetzt werden dürfe.

4.2

4.2.1

Nach

Massgabe von Art. 74 der Bundesverfassung (BV, SR 101) erlässt der Bund

Vorschriften zum Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor

schädlichen oder lästigen Einwirkungen (Hänni,

a.a.O., S. 378). Diesem Auftrag ist der Bund mit dem Erlass des Bundesgesetzes

vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG, SR 814.01) und im Bereich des

Lärmschutzes ergänzend mit der Lärmschutzverordnung nachgekommen. Im Bereich

des Immissionsschutzes hat der Bund von seiner umfassenden

Rechtsetzungskompetenz gemäss Art. 74 Abs. 1 BV Gebrauch gemacht. Für die

Raumplanung schreiben die Art. 43 und 44 LSV vor, dass das Siedlungsgebiet in Empfindlichkeitsstufen

eingeteilt werden von der ES I (Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis) bis ES

IV (Zonen mit wenig Lärmschutzbedürfnis). Die von Art. 43 und 44 LSV verlangte

Einteilung des Siedlungsgebietes in die verschiedenen Empfindlichkeitsstufen

erfolgt durch den Erlass eines Lärm-Empfindlichkeitsstufen-Plans (LESP). Die

dort festgelegten Regeln sind als generelles Zuordnungsprinzip zu verstehen

(vgl. Art. 44 Abs. 1 LSV). Das Instrument der Empfindlichkeitsstufen verknüpft

den Lärmschutz mit der Raumplanung. Mit der Zuordnung einer Empfindlichkeitsstufe

zu einem bestimmten Gebiet werden Rechtsansprüche der dort lebenden und

arbeitenden Menschen definiert, indem das gesetzliche Mass an Lärmimmissionen

bestimmt wird, welche von den lärmempfindlichen Nutzungen maximal zu erdulden

sind (vgl. Ratschlag Nr. 9127 betreffend Zuordnung der

Lärmempfindlichkeitsstufen für die Stadt Basel; Lärmempfindlichkeitsstufenplan

[LESP] vom 4. Dezember 2001, [nachfolgend: Ratschlag LESP], S. 10). Mit den Lärmempfindlichkeitsstufen

wird festgelegt, welche Grenzwerte für Anlagen in einer bestimmten Zone gelten

und welches Mass an Lärm im Einzelfall zulässig ist (vgl. den Entscheid des

Verwaltungsgerichts Bern vom 17. Juni 2006, BVR 2010 S. 113, 126 mit weiteren

Hinweisen). Bei der Festlegung der Lärmempfindlichkeitsstufen sind die Kantone

an die Vorgaben von Art. 43 Abs. 1 LSV gebunden.

4.2.2

Der

im Dreispitzareal geltende Lärmempfindlichkeitsstufenplan für die Stadt Basel

wurde im Oktober 2003 vom Grossen Rat beschlossen. Dabei wurden die gemäss

Zonenplan der Industrie- und Gewerbezone (Zone 7) zugewiesenen Gebiete in die

ES IV eingeteilt, in welcher gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. d LSV stark störende

Betriebe zugelassen sind. Im Ratschlag des Regierungsrats zum Lärmempfindlichkeitsstufenplan

wird dazu ausgeführt, dass mit der Zuordnung der ES IV zu einem Industriegebiet

oder grösseren Bahnareal den kurz- und langfristigen betrieblichen

Anforderungen an diese reinen Arbeitsplatzgebiete Rechnung getragen werde (Ratschlag

LESP, S. 12).

4.2.3

Entgegen

den Ausführungen der Baurekurskommission ergibt sich aus der Zuordnung eines

Gebiets zur ES IV aus den bundesrechtlichen Vorschriften kein Ausschluss von

(Hoch-)Schulnutzungen in diesem Gebiet. Aus diesen Vorschriften ergibt sich vielmehr,

dass in diesem Gebiet stark störende Betriebe zugelassen sind, ohne dass damit

ausgeschlossen wird, dass in diesem Gebiet lärmempfindliche Nutzungen

unzulässig sind. Der bundesrechtlichen Ausgestaltung des Lärmschutzrechts ist

vielmehr zu entnehmen, dass in allen Empfindlichkeitsstufen unter gewissen

Voraussetzungen lärmempfindliche Räume erstellt werden dürfen, dies auch in der

Industriezone (Wolf, in: Kommentar

zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2004, Art. 24 USG N 13). Als lärmempfindliche

Gebäude gelten gemäss Art. 22 LSV solche, «die dem längeren Aufenthalt von

Personen dienen». Zu den lärmempfindlichen Betriebsräumen zählen Büros,

Verkaufsräume und Arbeitsräume aller Art, ferner Schulen, Anstalten, Heime und Gasthäuser

(Art. 42 Abs. 2 LSV; vgl. Wolf, a.a.O.,

Art. 22 N 12). Für die Zulässigkeit der Baubewilligung ist im Hinblick auf

den Immissionsschutz relevant, ob die vom Bundesrat festgelegten

Immissionsgrenzwerte (vgl. Art. 13 USG) eingehalten sind (Zäch/Wolf, in: Kommentar zum

Umweltschutzgesetz, Zürich 2004, Vorbemerkungen zu Art. 19–25 USG, N 32; Jäger in: FHB Öffentliches Baurecht,

2016, S. 394, Rz. 4.246 sowie S. 398, Rz. 4.261). Ein zonenrechtlicher

Ausschluss von bestimmten Kategorien von lärmempfindlichen Räumen in einer der

ES IV zugewiesenen Zone ergibt sich somit aus den bundesrechtlichen

Vorschriften nicht.

4.3

4.3.1

Es

ist aber in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Zuordnung der Zone zur ES

IV verbunden mit der Zuweisung des Gebiets zur Gewerbe- und Industriezone des

Dreispitzareals mit dem Ausschluss von bestimmten lärmempfindlichen

Nutzungsarten verbunden ist. Art. 65 Abs. 2 USG sieht vor zwar, dass die

Kantone keine neuen Immissionsgrenzwerte, Alarmwerte oder Planungswerte

festlegen dürfen. In diesem Bereich besteht daher grundsätzlich kein Spielraum

mehr für kantonales Recht (BGer 1C_555/2018 vom 29. August 2019 E. 4.2). Mit

dem Inkrafttreten der Lärmschutzverordnung per 1. April 1987 haben daher

kantonale Bestimmungen über den Lärmschutz ihre selbständige Bedeutung verloren,

soweit sich deren materieller Gehalt mit dem Bundesrecht deckt oder weniger

weit geht als dieses. Soweit eine Vorschrift aber die Frage regelt, ob eine

bestimmte Nutzung aus raumplanerischen Gründen zulässig ist, haben kantonale

Bestimmungen ihre selbständige Bedeutung behalten (BGE 117 Ib 147 E. 2c S. 151;

BVR 2005 S. 443 E. 5.2, 2000 S. 122 E. 3b; vgl. auch BGE 133 II 64 E. 5.2

f. S. 66 f.). Das Bundesumweltrecht lässt es namentlich weiterhin zu, dass die

Kantone und Gemeinden die in einer bestimmten Zone zulässigen Nutzungen

hinsichtlich der mit der Nutzung abstrakt bzw. typischerweise anfallenden

Einwirkungen begrenzen (vgl. BGE 127 I 103 E. 7c S. 110, 117 Ib 147 E. 2d/cc

S. 153). So darf eine Gemeinde etwa vorschreiben, dass in einer gemischten

Wohn-Gewerbezone nur mässig störende Gewerbe zulässig sind (BGE 117 Ib 147). Denkbar

ist grundsätzlich auch, dass im Rahmen der Nutzungsplanung in bestimmten Zonen

nur (stark) störende Betriebe für zulässig erklärt werden, um genügend Raum für

solche Nutzungen zu haben (Entscheid des Verwaltungsgerichts Bern vom 17. Juni

2006, BVR 2010 S. 113, 125). In diesem Sinne muss es auch zulässig sein, etwa

in einer Zone, in welcher stark störende Betriebe zugelassen sind, Betriebe mit

vorwiegend lärmempfindlichen Räumen einzuschränken oder auszuschliessen.

4.3.2

Aus

den obigen Ausführungen ergibt sich allerdings, dass mit der

planungsrechtlichen Zuweisung des Gebiets zur Gewerbe- und Industriezone des

Dreispitzareals sowie der Zuweisung zur ES IV keine spezifischen Beschränkungen

von besonderen Nutzungsarten ausser der Wohnnutzung (§ 34 Abs. 3 BPG) verbunden

sind. Aus dem Ratschlag LESP sowie aus § 34 Abs. 3 BGP ergibt sich, dass die

der ES IV zugewiesene Industrie- und Gewerbezone eine reine Arbeitszone

darstellt (vgl. Ratschlag LESP, S. 12). Aus den obigen Ausführungen zur

Ausgestaltung der Zone 7 resp. der Industrie- und Gewerbezone im Dreispitzareal

geht aber weiter vor, dass damit keine weiteren Einschränkungen bezüglich der

Zulässigkeit von einzelnen Kategorien von Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben

beabsichtigt war. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass dies auch mit der

gelebten Bewilligungspraxis im Dreispitzareal übereinstimmt, in welchem diverse

auch lärmempfindliche Nutzungen bewilligt wurden. Es ist daher nicht

ersichtlich, dass der Planungsträger mit der Zuweisung des hier betroffenen

Gebiets zur ES IV eine Nutzung eines Gebäudes für Fachhochschulzwecke hätte

ausschliessen wollen. Dabei ist auch zu beachten, dass es sich bei der

geplanten HSW um einen Ausbildungsbetrieb für Erwachsene handelt und dass eine

grundsätzlich höhere Lärmempfindlichkeit eines solchen Fachhochschulbetriebes

gegenüber anderen Betrieben resp. Arbeitsorten, welche zu einer

unterschiedlichen zonenrechtlichen Beurteilung führen müsste, nicht erkennbar

ist.

4.4

Entgegen

den Ausführungen der Baurekurskommission kann somit aus einer Zuordnung eines

Gebiets zur ES IV nicht abgeleitet werden, dass in diesem Gebiet

(Hoch-)Schulnutzungen generell unzulässig sein sollen. Aus den obigen

Ausführungen ergibt sich, dass die geplante Fachhochschule am vorgesehenen

Standort als zonenkonform zu qualifizieren ist. Ob die für eine (Hoch-)Schule

geltenden Immissions- und Emissionsgrenzwerte eingehalten werden können, ist

vielmehr als eigenständige Frage zu behandeln und zu beantworten.

5.

5.1

5.1.1

Die

Baurekurskommission gelangte in den angefochtenen Entscheiden zum Schluss, dass

die geplante Fachhochschule mit den bundesrechtlichen Lärmschutzvorgaben nicht

zu vereinbaren wäre. Die Schulnutzung würde zwar emissionsseitig die

Lärmvorgaben einhalten, d. h. nicht mehr Lärm verursachen als zulässig. Die hier

betroffene Parzelle befindet sich aber in einem lärmbelasteten Gebiet, das der

höchsten Empfindlichkeitsstufe (ES) IV zugeordnet sei. Nach Ansicht der

Baurekurskommission fehlt es der Fachhochschule in Bezug auf den Aspekt Lärm an

der verlangten Zonenkonformität. Daher könne hier Art. 22 USG, welcher die

Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung in lärmbelasteten

Gebieten umschreibt, im vorliegenden Falle gar nicht zur Anwendung kommen. Es

könne nicht der Idee des Umweltschutzrechts entsprechen, eine lärmempfindliche

Nutzung, die sich typischerweise an Standorten befinde, welche der ES II oder

III zugeteilt sind, im Sinne einer «lärmempfindlichen Inseln» in einem Gebiet

zu bewilligen, das emissionsreichen Nutzungen vorbehalten sei. Es liesse sich

denn auch nicht erklären, weshalb die HSW im Vergleich zu anderen Schulen

höheren Belastungen ausgesetzt sein soll, nota bene den höchsten, die das

Lärmschutzrecht kenne. Wenn überhaupt, müssten also die Immissionsgrenzwerte

(IGW) der ES II oder III massgebend sein. Diese niedrigen IGW könnten im

vorliegenden Bewilligungsverfahren jedoch nicht einfach als massgebend erklärt

werden, da damit in die Kompetenz der Planungsbehörde eingegriffen werde,

welche das Gebiet bewusst der ES IV zugeteilt habe. Aufgrund des Gesagten

erweise sich die Baubewilligung auch unter diesem Aspekt als rechtswidrig.

5.1.2

Der

Rekurrent macht in seinem Rekurs geltend, die Lärmschutzfachstelle des Amtes

für Umwelt und Energie habe im Bauentscheid festgestellt, dass an den lärmempfindlichen

Räumen des geplanten Gebäudes die Emissionsgrenzwerte eingehalten seien. Eine

Überschreitung der Emissionsgrenzwerte der ES IV sei nach den geprüften und für

korrekt befundenen Feststellungen des Gutachtens E____ vom 9. Februar 2018 nur

für die Südfassade errechnet worden. Der entsprechende Raum diene als Foyer und

sei im Bereich des Eingangs mit studentischen Arbeitsplätzen versehen. Diese

Arbeitsplätze seien jedoch aufgrund ihrer Anordnung im Eingangsbereich bereits durch

erheblichen Innenlärm belastet. Sie seien deshalb nicht zum eigentlichen Lernen

oder Schreiben von Arbeiten geeignet, sondern dienten vielmehr als kurzzeitige

Arbeitsgelegenheit. Aus guten Gründen sei das Foyer deshalb nicht als

lärmempfindlicher Raum eingestuft worden. Es sei zudem festzuhalten, dass an

den übrigen Fassaden des geplanten Neubaus durchwegs die Immissionsgrenzwerte

der ES III eingehalten werden könnten. Für den Fall, dass der Bereich mit dem

Foyer und den dortigen studentischen Arbeitsplätzen als lärmempfindlich

eingestuft werden müsse, müsse eine Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV

erteilt werden. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse daran, den

Betrieb der HSW am vorgesehenen Standort sobald als möglich weiterführen zu

können. Von der Grenzüberschreitung seien nur das Foyer und der Eingangsbereich

und somit Räume betroffen, bei denen kein ausgeprägtes Ruhebedürfnis geltend

gemacht werden könne. Bei den Nutzern der HSW handelt es sich durchwegs um

Erwachsene, die die Räume mit Grenzüberschreitungen nur kurzfristig benutzen

würden. Bei allen anderen lärmempfindlichen Räumen seien die

Immissionsgrenzwerte eingehalten. Damit seien die Massnahmen zur Optimierung

der baulichen Gestaltung für die Einreichung eines effektiven Lärmschutzes

ausgeschöpft worden. Zusammenfassend könne das Interesse an der Errichtung der

HSW als überwiegend bezeichnet werden.

5.1.3

Die

Baurekurskommission hält in ihrer Rekursantwort an der Ansicht fest, dass die

HSW als Schule und demgemäss als lärmempfindliche Nutzung nicht mit der

planerisch zugeordneten ES IV zu vereinbaren ist. Es liege auf der Hand, dass

es nicht die Idee des Gesetzgebers gewesen sei, dass eine «zonenfremde,

lärmempfindliche Nutzung an einem der ES IV zugeordneten Standort realisiert

werden» könne, selbst wenn am Projektstandort die IGW der ES IV eingehalten wären.

Würde der Argumentation des Rekurrenten gefolgt, könne jede Nutzung und damit

auch eine zonenfremde, lärmempfindliche Nutzung an einem der ES IV zugeordneten

Standort realisiert werden, vorausgesetzt, am Projektstandort wären die IGW

eingehalten. Da es sich nicht um einen Anwendungsfall von «Bauen im lärmbelasteten

Gebiet» handle, müsse nicht näher auf die Frage eingegangen werden, ob eine

Ausnahmebewilligung (Art. 31 Abs. 2 LSV) erteilt werden könnte.

5.1.4

Auch

die Beigeladene 3 äussert in ihrer Stellungnahme zum Rekurs die Ansicht, dass

in einer Zone mit der Lärmempfindlichkeitsstufe ES IV Nutzungen mit überwiegend

lärmempfindlichen Räumen ausgeschlossen seien. Gemäss einer Wegleitung des

Kantons Zürich würden Schulzimmer, Bibliotheksräume, Sekretariat und weitere

Betriebsbüroräume als lärmempfindliche Betriebsräume qualifiziert. Auch in der Wegleitung

«Bau Innenlärm» des Kantons Basel-Landschaft würden Schulzimmer zu den

lärmempfindlichen Räumen gezählt. Damit müssten bei einem Neubau in

lärmbelasteten Gebieten die Voraussetzungen von Art. 31 Abs. 1 LSV erfüllt

sein. Die Beigeladene 3 bestreitet, dass die Interessensabwägung nach Art. 31

Abs. 2 LSV zugunsten der HSW ausfallen würde. Das öffentliche Interesse an der

Einhaltung des Lärmschutzes sei höher zu gewichten, zumal ein öffentliches

Interesse an der Realisierung einer Schule ausgerechnet am lebendigsten Ort

nicht als gewichtig bezeichnet werden könne.

5.2

Gemäss

Art. 22 USG werden Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten für neue

Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, nur erteilt, wenn die

Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Abs. 1) oder die Räume

zweckmässig angeordnet und die allenfalls notwendigen zusätzlichen

Schallschutzmassnahmen getroffen werden (Abs. 2). Art. 31 Abs. 1 LSV

präzisiert, dass Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit

lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden dürfen, wenn die

Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können durch die Anordnung der

lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes (lit.

a) oder durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen

Lärm abschirmen (lit. b). Können die Immissionsgrenzwerte durch Massnahmen nach

Art. 31 Abs. 1 LSV nicht eingehalten werden, so darf die Baubewilligung gemäss

Art. 31 Abs. 2 LSV nur erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein

überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde zustimmt (vgl. BGer

1C_313/2015, 1C_317/2015 vom 10. August 2016 E. 3.1, in: ZBl 118/2017 S.

50). Die Bejahung eines solchen Interesses setzt zwingend eine umfassende

Interessenabwägung im konkreten Einzelfall voraus (BGer 1C_106/2018 vom 2.

April 2019 E. 4.2, in URP 2019 S. 745 ff., 747 f.).

Gemäss den

obigen Ausführungen kann der Ansicht der Baurekurskommission, dass die

vorgesehene Fachhochschule an diesem Standort nicht zonenkonform sei und dass

deshalb gar kein Anwendungsfall von Art. 22 USG vorliege, nicht gefolgt werden.

Die Annahme der Baurekurskommission, wonach Art. 22 USG für gewisse Kategorien

von lärmempfindlichen Räumlichkeiten in der ES IV gar nicht zur Anwendung

gelange respektive dass gewisse lärmempfindliche Nutzungen in Gebieten dieser Stufe

generell unzulässig sein sollen, findet weder eine Stütze in den

bundesrechtlichen Umweltschutzvorschriften noch in der dazu ergangenen

Rechtsprechung. Der bundesrechtlichen Ausgestaltung des Lärmschutzrechts ist

vielmehr zu entnehmen, dass in allen Empfindlichkeitsstufen unter gewissen

Voraussetzungen lärmempfindliche Räume erstellt werden dürfen, dies auch in der

Industriezone (Wolf, a.a.O., Art.

24.

USG N 13). Für die Zulässigkeit der Baubewilligung ist im Hinblick auf den

Immissionsschutz relevant, ob die vom Bundesrat festgelegten

Immissionsgrenzwerte (vgl. Art. 13 USG) eingehalten sind (Zäch/Wolf, a.a.O., Vorbemerkungen zu

Art. 19–25 USG N 32; Jäger in: FHB

Öffentliches Baurecht, 2016, S. 394, Rz. 4.246 sowie S. 398, Rz. 4.261).

Mit der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte wird sichergestellt, dass die

Bevölkerung nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung in ihrem Wohl

befinden nicht erheblich gestört wird. Damit ist auch der Verfassungsauftrag

von Art. 74 BV erfüllt (Zäch/Wolf,

a.a.O., Art. 15 USG N 23). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Erteilung der

Baubewilligung mit diesen Vorgaben im Einklang steht.

5.3

Die

Firma E____ hat für die Bauherrschaft einerseits ein Konzept Raumakustik, ein

Schallschutznachweis Innenlärm sowie ein Lärmgutachten/Schallschutznachweis

nach Aussen erstellt. Im Lärmgutachten/Schallschutznachweis nach Aussen wird

festgehalten, dass die für die Hochschule für Wirtschaft der Fachhochschule

Nordwestschweiz vorgesehene Parzelle im Einflussbereich des Gewerbelärms von den

benachbarten Gewerbebetrieben und des Verkehrslärms von der Reinacherstrasse an

der Westseite sowie der Dornacherstrasse und der Münchesteinerstrasse an der

Ostseite liege. Auszugehen sei unbestrittenermassen von einer bereits

erschlossenen Bauzone. Da die Nutzung der Hochschule und der Büros

hauptsächlich am Tag stattfinde, könne die Beurteilung der Aussenlärm-Belastung

des HSW-Neubaus auf den Beurteilungszeitraum Tag begrenzt werden. Die Gutachter

kommen zum Schluss, dass der massgebliche Immissionsgrenzwert in Bezug auf den

Verkehrslärm für den Beurteilungszeitraum Tag (70 dBA in ES IV) an allen

Fassaden des Neubaus in allen Geschossen deutlich unterschritten und damit

eingehalten werde (Lärmgutachten/Schallschutznachweis nach Aussen, S. 10). In

Bezug auf den Gewerbelärm kommen die Gutachter zum Schluss, dass die

Immissionsgrenzwerte bei der Westfassade, der Ostfassade und der Nordfassade in

allen Geschossen eingehalten werde. Bei der Südfassade werde der

Immissionsgrenzwerte im Erdgeschoss in einem schmalen Bereich um bis zu 4 dB

überschritten, in den übrigen Geschossen eingehalten. Bei dem von den

Grenzwertüberschreitungen betroffenen Bereich handle es sich um das Treppenhaus

und eine Halle und somit um nicht schutzbedürftige Räume. Die im südwestlichen

Gebäudebereich geplanten studentischen Arbeitsplätze würden im

Haupteingangsbereich des Gebäudes liegen und würden nur dem kurzzeitigen

Aufenthalt der Studierenden dienen. Sie könnten daher als «gering»

lärmempfindlich im Sinne der Norm SIA 181 eingestuft werden. An der Fassade der

studentischen Arbeitsplätze werde der IGW ES IV bereits deutlich unterschritten

und auch der IGW ES III noch eingehalten. Sowohl die Halle als auch die

studentischen Arbeitsplätze im westlichen Eingangsbereich könnten wegen sonst

höherer Brandschutzauflagen nicht baulich vom Treppenhaus getrennt werden. Es

werde daher ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gestellt

(Gutachten E____, S. 14). Hinsichtlich des Schallschutzes gegen Aussenlärm

werde daher die Anforderung an die Fassade von Halle, Treppenhaus und

studentischen Arbeitsplätzen anhand des Beurteilungspflegegeldes von Lr = 74

dBA ermittelt. Aufgrund der bestehenden Lärmbelastung wurden bei der Prüfung

des Schallschutzes gemäss der Norm 181 (vgl. Art. 32 LSV: Anforderung der

Einhaltung der anerkannten Regeln der Baukunde beim Schallschutz) von erhöhten

Anforderungen ausgegangen (Gutachten E____, S. 15 ff.). In der Folge wurde

aufgezeigt, dass die Anforderungen an den erhöhten Schallschutz nach SIA 181

eingehalten werden (Gutachten E____, S. 21 sowie Anhänge 1–28).

5.4

Unbestritten

ist zunächst, dass die vorgesehene Anlage emissionsseitig die Lärmvorgaben

einhält, d.h. nicht mehr Lärm verursacht als zulässig. In Bezug auf den

Immissionsschutz hält der ursprünglich angefochtene Bauentscheid [...] fest,

dass das Lärmgutachten der Firma E____ vom 9. Februar 2018 zur Lärmbelastung

durch Strassen- und Gewerbelärm «verbindlich zur Kenntnis genommen» werde. Die

Anforderungen des Gutachtens seien vollumfänglich umzusetzen. Der

Ausnahmebewilligung gemäss Kapitel 4.2.3 des Lärmgutachtens werde zugestimmt

bzw. werde sie aus den nachfolgenden Gründen für nicht erforderlich erachtet.

Die Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte des Anhang 6 LSV würden an der

Südseite des Erdgeschosses auftreten. Dort würde sich zum grössten Teil das

Foyer befinden, das nur dem vorübergehenden aber nicht dem dauerhaften

Aufenthalt von Personen diene. Dieser Bereich werde nicht als lärmempfindlich

eingestuft. Ein weiterer Bereich, der vom Foyer durch das restliche Treppenhaus

getrennt sei, sei für studentische Arbeitsplätze ausgewiesen. Dieser Bereich

befinde sich im Eingang. Es werde davon ausgegangen, dass der Innenlärm durch

das Kommen und Gehen von Personen annähernd so gross sei wie der Aussenlärm.

Auf spezielle Massnahmen zum Lärmschutz werde hier daher verzichtet. Der

Bereich sei nicht für den dauernden Aufenthalt von Personen geeignet und werde

deshalb nicht als lärmempfindlich eingestuft. Aus diesem Grund könne vom

Erfordernis einer Ausnahmebewilligung abgesehen werden (Bau-Entscheid Nummer [...],

Rz. 119 ff.).

5.5

5.5.1

Den

fundierten Ausführungen im eingeholten Fachgutachten und der Einschätzung der

Fachbehörden ist zu folgen. Die von den Gutachtern angewandten Methoden sind

ebenso wenig zu beanstanden wie die angegebenen Grenzwerte. Dabei ist zu

unterscheiden zwischen der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der

Lärmschutzverordnung (Art. 40 ff. LSV sowie Anhänge 3 [Strassenlärm] und 6

[Industrie- und Gewerbelärm) einerseits und der Einhaltung der Norm SIA 181 «Schallschutz

im Hochbau» andererseits.

5.5.2

Die

Einhaltung der Immissionsgrenzwerte gemäss den Anhängen zur

Lärmschutzverordnung ist im geöffneten Fenster von lärmempfindlichen Räumen zu

prüfen. Gemäss der Lärmschutzverordnung ist zwischen relevanten

lärmempfindlichen Räumungen in Wohnungen und solchen in Betrieben zu

unterscheiden. Dass die vorgesehene Hochschule nicht als Wohnraum zu

qualifizieren ist, steht ausser Frage. Es ist somit von einem Betrieb im Sinne

von Art. 2 Abs. 6 LSV auszugehen. Bei den Betrieben gehören zu den

lärmempfindlichen Räumen solche, in denen sich Personen regelmässig während

längerer Zeit aufhalten, wobei Räume für die Nutztierhaltung und Räume mit

erheblichen Betriebslärm ausgenommen sind. Bei lärmempfindlichen Räumen in

Betrieben, welche in Gebieten der ES I, II oder III liegen, gelten um 5 dB

höhere Planungs- und Immissionsgrenzwerte (Art. 42 LSV). Dieser Betriebsbonus

von 5 dB gilt e contrario nicht bei lärmempfindlichen Räumen in Betrieben,

welche in Gebieten der ES IV liegen. Der Betriebsbonus von 5 dB gilt zudem

generell nicht für Schulzimmer und Bibliotheksräume bzw. Leseräume in

Bibliotheken.

5.5.3

Mit

Ausnahme dieser Bestimmung zum Betriebsbonus bei lärmempfindlichen Räumen in

Betrieben in den ES I-III Zonen macht die Lärmschutzverordnung bei den

Immissionsgrenzwerten keine Unterscheidung zwischen verschiedenen Kategorien

von lärmempfindlichen Räumen in Betrieben. Es wurde bereits darauf hingewiesen,

dass auch in der ES IV Zone lärmempfindliche Räume zulässig sind, wenn die

anwendbaren Grenzwerte eingehalten sind. Dass der in Art. 42 LSV vorgesehene

Betriebsbonus vorliegend nicht zur Anwendung gelangt, ist unstrittig. Ebenso

unstrittig sein dürfte, dass sich in der geplanten Hochschule in der Regel nur

am Tag Personen aufhalten, so dass die Belastungsgrenzwerte für den Tag zu prüfen

sind (Art. 41 Abs. 3 LSV). Dem Lärmgutachten der Firma E____ vom 9. Februar

2018.

ist zu entnehmen, dass die hier anwendbaren Immissionsgrenzwerte von

70.

dBA in Bezug auf den Strassenlärm an allen Fassaden des Neubaus in

allen Geschossen deutlich unterschritten und damit eingehalten werden. Auch in

Bezug auf den Gewerbelärm werden die Immissionsgrenzwerte von 70 dBA an allen

Fassaden des Neubaus, gemessen im geöffneten Fenster von lärmempfindlichen

Räumen, in allen Geschossen eingehalten. Überschritten wird der Grenzwert

alleine in einem Bereich des Erdgeschosses der Südfassade. In den angrenzenden

Fassadenabschnitten wird der IGW ES IV eingehalten bzw. deutlich unterschritten

(Gutachten, S. 14).

5.5.4

Die

Fachstelle Lärm des Amtes für Umwelt und Energie ist mit überzeugender

Begründung zum Schluss gelangt, dass in dem von der Grenzwertüberschreitung

betroffenen Bereich nicht von lärmempfindlichen Betriebsräumen im Sinne von Art.

2.

Abs. 6 LSV auszugehen ist. Dies dürfte in Bezug auf die Halle (Foyer) sowie

das Treppenhaus kaum strittig sein (vgl. etwa die Vollzugshilfe Anforderungen

an Bauzonen und Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten von Cercle Bruit

vom 15. Dezember 2016, S. 12; http://www.cerclebruit.ch/enforcement/2/200CB.pdf).

In der von der Beigeladenen 3 zitierten Wegleitung des Tiefbauamtes des Kantons

Zürich werden auch Warteräume und Empfangsräume nicht zu den lärmempfindlichen

Räumen gemäss LSV gezählt. Aber auch die im südöstlichen Gebäudebereich im EG

geplanten studentischen Arbeitsplätze dienen gemäss den nachvollziehbaren

Angaben der Gutachter nur dem kurzzeitigen Aufenthalt der Studierenden

(Gutachten, S. 14). Die Fachstelle Lärm des Amtes für Umwelt und Energie hat im

Bauentscheid zur Recht darauf hingewiesen, dass bei diesen Räumen der Innenlärm

durch das Kommen und Gehen von Personen annähernd so gross sein werde wie der

Aussenlärm. In der Vollzugshilfe von Cercle Bruit wird dazu ausgeführt, dass

von einem erheblichen Innenlärm gemäss Art. 2 Abs. 6 LSV auszugehen ist, wenn

der Aussenlärmpegel bei offenem Fenster nicht mehr hörbar ist. Das dürfte für

die beim Treppenhaus befindlichen Plätzen für studentisches Arbeiten der Fall

Dispositiv

sein. Aus diesem Grund hat die Fachstelle Lärm zu Recht erkannt, dass das

Foyer, das Treppenhaus und die dort vorgesehenen Räume für studentische

Arbeitsplätze nicht zu den lärmempfindlichen Betriebsräumen im Sinne von Art. 2

Abs. 6 LSV zu zählen sind, weshalb hier eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 31

Abs. 2 LSV nicht erforderlich ist.

Zu beachten ist,

dass die Immissionsgrenzwert bei allen Unterrichtsräumen, Hörsälen, den

Gruppenarbeitsräumen, der Bibliothek, der Aula und den Büroräumlichkeiten

sowohl von den Gutachtern als auch von der Fachstelle Lärm des Amtes für Umwelt

und Energie zu den lärmempfindlichen Räumlichkeiten gemäss Art. 2 Abs. 6 LSV

gezählt werden und dass die Immissionsgrenzwerte bei allen diesen

Räumlichkeiten eingehalten sind. Die von der Fachbehörde resp. den Gutachtern

vorgenommene Qualifizierung deckt sich damit mit der von der Beigeladenen 3 zitierten

Wegleitung des Tiefbauamtes des Kantons Zürich.

5.5.5 Selbst

wenn man in Abweichung von dieser Einschätzung durch die Fachbehörde zum

Ergebnis käme, dass die studentischen Arbeitsplätze im EG zu den

lärmempfindlichen Räumen gemäss Art. 6 LSV zu zählen sind, wäre die

Baubewilligung im Sinn von einer Ausnahme gemäss Art. Art. 31 Abs. 2 LSV vorliegend

zu erteilen. Die Überschreitung der anwendbaren Grenzwerte ist lediglich gering

und betrifft nur Räume, welche nicht für den längeren Aufenthalt von Personen

geeignet sind. Es handelt sich dabei um offene Räume mit Tischen für

studentisches Arbeiten. Der offene Charakter der Räumlichkeiten mit dem

direkten Zugang zum Aussenraum führt zu einer einem Foyer mit Sitzplätzen

analogen Nutzungssituation. Diese Plätze sind nicht für länger andauernde

Arbeiten etwa an einer Bachelor- oder Masterarbeit geeignet, sondern vielmehr

für kurzfristige Aufenthalte nach einer Vorlesung oder für Besprechungen unter

studentischen Gruppen. Es ist daher von einem erhöhten Pegel an Innenlärm und

einer reduzierten Lärmempfindlichkeit auszugehen.

Die

Bauherrschaft kann zudem ein hohes öffentliches Interesse an der Einrichtung

der Fachhochschule an diesem Standort aufzeigen. Der Standort im Grenzgebiet

zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt ist im hier

betroffenen Bereich mit dem öffentlichen Verkehr sehr gut erschlossen. Die

Fachhochschule schafft zudem eine Verbindung zwischen dem Industrie-, Gewerbe-

und Dienstleistungsort Dreispitz und dem anliegenden Wohnquartier im

Gundeldingerquartier. Die Fachhochschule befindet sich in der Nähe zu anderen Bildungsstandorten,

namentlich der Hochschule für Gestaltung und Kunst FHNW und den universitären

Einrichtungen beim Bahnhof SBB. Zudem wurde die bauliche Ausgestaltung so

geplant, dass alle lärmempfindlichen Nutzungen ausserhalb des Bereichs mit den

Grenzwertüberschreitungen eingerichtet wurden. Aus den genannten Gründen wären

die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 31

Abs. 2 LSV erfüllt, falls eine solche, entgegen der begründeten Einschätzung

der Fachstelle Lärmschutz des kantonalen Amtes für Umwelt und Energie,

überhaupt als erforderlich angesehen würde.

5.5.6 Weiter

ist zu beachten, dass im Gutachten der E____ aufgezeigt wurde, dass im ganzen

Gebäude die erhöhten Anforderungen an den Schallschutz gegen Aussenlärm gemäss

SIA 181 erfüllt sind (Gutachten E____, S. 15 ff.). Die Norm SIA 181

unterscheidet Raumnutzungen mit einer

·

geringen Lärmempfindlichkeit (Räume für vorwiegend manuelle

Tätigkeit; Räume, welche von vielen Personen oder nur kurzzeitig benützt

werden. Grossraumbüro [ohne Möglichkeit der nachträglichen Unterteilung in

kleinere Nutzungseinheiten], Küche, Korridor, WC, Gewerbeflächen,

Gastronomieflächen

·

mittleren Lärmempfindlichkeiten (Räume für Wohnen, Schlafen,

geistige Arbeiten, Büroraum, Sitzungszimmer, Unterrichtsräume und

·

hohen Lärmempfindlichkeit (Räume für Benützung mit besonders

hohem Ruhebedürfnis).

Die Gutachter

teilen die Nutzungen in der Halle, dem Restaurant sowie bei den studentischen

Arbeitsplätzen im Erdgeschoss der Lärmempfindlichkeit «gering» zu. Die übrigen

Nutzungen wie Hörsäle, Aula, Bibliothek, Unterrichts- und Gruppenräume sowie

Büros werden der Lärmempfindlichkeit «mittel» zugeordnet. Im Gutachten wird in

der Folge aufgezeigt, dass die Anforderungen an den erhöhten Schallschutz (vgl.

den Entscheid des Verwaltungsgerichts Graubünden, R 18 15 vom 7. Januar 2020

E. 7.1) mit den vorgesehenen Anforderungen an die Verglasungen in allen

Räumen eingehalten werden. Die von den Gutachtern vorgenommene Prüfung und

Beurteilung wurde von den Fachbehörden zu Recht nicht beanstandet. Daraus

ergibt sich, dass in allen Räumen der geplanten Hochschule ein rechtskonformer

Schallschutz gewährleistet ist.

6.

6.1 Die

Baurekurskommission hat in den angefochtenen Entscheiden festgehalten, dass das

Baugrundstück hinreichend erschlossen sei, dass keine Hinweise auf

Sicherheitsprobleme bei der Zufahrt von Privatfahrzeugen sowie des

Langsamverkehrs erkennbar seien und dass die Anzahl der vorgesehenen Auto- und

Veloparkplätze mit den entsprechenden Vorschriften im Einklang stünden

(angefochtene Entscheide, Rz. 32–35 sowie Rz. 47–54). Diesen Überlegungen und

Schlussfolgerungen ist entgegen den Ausführungen auf Seite 14 der Rekursantwort

der Beigeladenen 3 vollumfänglich zu folgen. In Basel besteht, anders als in

den meisten anderen Kantonen, keine generelle Verpflichtung zur Einrichtung von

Parkplätzen. Die Verordnung über die Erstellung von Parkplätzen für Personenwagen

(Parkplatzverordnung, SG 730.310) limitiert vielmehr die maximal zulässige

Anzahl von Parkplätzen für Motorfahrzeuge und ist damit auch ein Instrument zur

Umsetzung des eidgenössischen resp. kantonalen Umweltschutzgesetzes (vgl. VGE

VD.2015.148 vom 1. Februar 2016 E. 4.2.1). Entgegen der Annahme der

Beigeladenen 3 ergibt sich somit aus der Parkplatzverordnung keine Mindestzahl

von vorzusehenden Parkplätzen auf der eigenen Parzelle. Die Dreispitz-Verordnung

sieht zwar in § 19 unter dem Titel «Parkplätze mit Güterumschlag» im Absatz 1

vor, dass für die Angestellten und Besucher eines Betriebes eine angemessene

Anzahl von Parkplätzen auf der eigenen Parzelle sicherzustellen ist. Die Baurekurskommission

weist aber zu Recht darauf hin, dass bei der Auslegung dieser Norm

berücksichtigt werden darf, dass das Verkehrsvolumen im Dreispitzareal

gegenüber demjenigen von anderen Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben nicht

erhöht werden soll. Es ist daher entgegen den Ausführungen der Beigeladenen 3 nicht

zu beanstanden, dass die Parkplatzberechnung in Anlehnung an die entsprechenden

Richtwerte der Parkplatzverordnungen für Dienstleistung-, Büro-, Gewerbe- und

Fabrikationsbetriebe vorgenommen worden ist. Die Baurekurskommission ist im

Einklang mit der entsprechenden Einschätzung des Planungsamts korrekt zum

Schluss gekommen, dass mit den vorgesehenen 46 Parkplätzen das Ziel der

angemessenen Anzahl sichergestellt wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen,

dass die Schülerinnen und Schüler gemäss den nachvollziehbaren Angaben der

Bauherrschaft, welche von der Baurekurskommission geprüft und für richtig

befunden wurden, überwiegend mit dem öffentlichen Verkehr zur Fachhochschule

gelangen und dass die Erschliessung der Parzelle mit dem öffentlichen Verkehr

sehr gut ist. Die von der Bauherrschaft beauftragte D____ hat in ihrem

Verkehrsbericht vom 7. März 2018 zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die HSW

in der Nordspitze des Dreispitzareals zwischen Prag- und Bordeaux-Strasse in

unmittelbarer Umgebung zur Haltestelle Dreispitz der Tram Linien 10 und 11

sowie der Haltestelle Leimgrubenweg der Tramlinie 16 sowie der Buslinien 36, 37

und 47 befindet und dass sich auch der Bahnhof Basel Dreispitz sich in weniger

als 300 m Gehdistanz befindet. Der Standort verfügt daher über eine sehr gute ÖV-Erschliessung.

Auch die Berechnung der Anzahl der vorgesehenen Velo-Parkplätze wird im

Verkehrsbericht der D____ vom 7. März 2008 sorgfältig und nachvollziehbar

begründet. Die Baurekurskommission hat die Plausibilität dieser Berechnungen berechtigterweise

bejaht (angefochtene Entscheide, Rz. 50). Entgegen den Ausführungen der Beigeladenen

3 in ihrer Rekursantwort vom 19. August 2019 ist nicht erkennbar, weshalb eine

Hochschule eine gegenüber anderen gewerblichen Betrieben erhöhte Beanspruchung

der Verkehrsfläche für Anlieferungen auslösen soll, welche die vorhandenen

Erschliessungsanlagen übermässig belasten sollten. Die Fachbehörden sind daher

zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Erschliessung der geplanten

Fachhochschule den Anforderungen entspreche. Dieser Einschätzung schliesst sich

das Gericht an.

6.2 Die

Beigeladene 3 macht in ihrer Rekursantwort vom 19. August 2019 geltend, dass

die Tiefgaragen-Ein- und -Ausfahrt in der Dornacherstrasse nicht normkonform

sei. Zudem habe sich die Baurekurskommission nicht mit ihrem Einwand befasst,

dass im vorliegenden Fall zu Unrecht eine Ausnahmebewilligung in Bezug auf § 12 DreispitzV erteilt worden sei. Die Frage, ob eine geeignete Stelle im Sinne von

§ 12 DreispitzV vorliege, sei bis jetzt offen. Die Beigeladene 3 hat die Frage

der Normkonformität der Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage allerdings weder in

ihrer Einsprache vom 24. April 2018 noch in ihrer vorinstanzlichen Rekursbegründung

vom 28. August 2018 thematisiert. Auf die erstmalig vor dem Verwaltungsgericht

in der Rekursantwort erhobene Rüge kann daher nicht eingetreten werden. Auch den

Einwand betreffend die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zu § 12 DreispitzV

hat die Beigeladene 3 in ihrer Einsprache zwar nicht vorgebracht. Dennoch hat

sich die Baurekurskommission entgegen den Ausführungen der Beigeladenen 3 im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren materiell mit dem Einwand befasst. Sie hat

zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich hier nicht um eine

Ausnahmebewilligung im Sinne von § 80 BPG handelt, welche nur bei Vorliegen

«wichtiger Gründe» erteilt werden könne. Demgegenüber könne gemäss § 12 Abs. 1 DreispitzV das Bauinspektorat im Einverständnis mit der Dreispitzverwaltung an

dazu geeigneten Stellen Bauten mit grösseren Wandhöhen zulassen. Vorliegend sei

dem Bewilligungsverfahren ein Wettbewerb vorangegangen, der speziell darauf

abgezielt habe, eine städtebaulich optimale Einpassung sicherzustellen. Weiter

habe die Stadtbildkommission dem Projekt zugestimmt. Die Rüge, dass das Bau-und

Gastgewerbeinspektorat vorliegend zu Unrecht eine Bewilligung im Sinne von § 12 Abs. 1 DreispitzV erteilt habe, sei deshalb unbegründet. Mit diesen

zutreffenden Ausführungen der Baurekurskommission setzt sich die Beigeladene 3 in

ihrer Rekursantwort an das Verwaltungsgericht nicht auseinander. Darauf ist

somit nicht weiter einzugehen.

7.

Aus dem Dargelegten

ergibt sich, dass der Rekurs gutzuheissen ist. Die drei angefochtenen Entscheide

der Baurekurskommission vom 27. Februar 2019 sind aufzuheben und der

Bauentscheid Nr. [...] ist zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens hat die Beigeladene 3, welche sich im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren gegen den Rekurs gewandt hat und dessen Abweisung beantragt hat,

gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu

tragen. Die weiteren Rekurrenten im vorinstanzlichen Verfahren haben gegenüber

dem Verwaltungsgericht explizit ihr Desinteresse am verwaltungsgerichtlichen

Verfahren mitgeteilt. Sie können daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

nicht als unterliegende Partei mit Kosten belastet werden.

Dem Kanton ist

im vorliegenden Fall keine Parteientschädigung zuzusprechen, auch wenn er,

vertreten durch die Abteilung Immobilien Basel-Stadt als Bauherrschaft für die

Fachhochschule Nordwestschweiz auftritt. Das Verfahren betrifft primär eine

öffentliche Aufgabe des Kantons und nicht dessen privatwirtschaftliche

Tätigkeit (vgl. zur Unterscheidung zwischen dem «amtlichen Wirkungskreis» und

dem privatwirtschaftlichen Wirkungskreis Geiser,

in Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. Art. 66 BGG, N 29).

Mit dem

vorliegenden Entscheid werden aber die gegenüber der Beigeladenen 3 sowie der

übrigen Rekurrenten im vorinstanzlichen Verfahren ergangenen Entscheide der

Baurekurskommission aufgehoben und die von diesen bei der Baurekurskommission

erhobenen Rekurse materiell abgewiesen. Die Sache ist daher zur Neufestlegung des

Kostenentscheids an die Baurekurskommission zurückzuweisen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In Gutheissung des Rekurses werden die

Entscheide der Baurekurskommission vom 27. Februar 2019 aufgehoben und der

Bauentscheid Nr. [...] wiederhergestellt.

Für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen

des Verfahrens vor der Baurekurskommission wird die Sache zur Neubeurteilung an

diese zurückgewiesen.

Die Beigeladene 3 trägt die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 2’000.–

(einschliesslich Auslagen).

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Beigeladene 1–3

-

Bau- und Gastgewerbeinspektorat

-

Baurekurskommission

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.