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Entscheid

VD.2019.78

Überführung der Stelle "Systemspezialist/in Client / Server Management (Windows/Unix)" im Rahmen der Systempflege, Stellenbeschreibung Nr. [...]

27. Mai 2020Deutsch77 min

A____ (Rekurrent)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2019.78

URTEIL

vom 27. Mai 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic.

iur. André Equey, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber Dr. Urs

Thönen

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Regierungsrat des Kantons

Basel-Stadt Rekursgegner

Marktplatz 9, 4001 Basel

vertreten durch Human Resources

Basel-Stadt,

vormals Zentraler Personaldienst,

Spiegelgasse 4, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

des Regierungsrats

vom 9. April 2019

betreffend Überführung der Stelle

«Systemspezialist/in Client / Server Management (Windows/Unix)» im Rahmen der

Systempflege, Stellenbeschreibung Nr. [...]

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Rekurrent)

wurde gemäss Arbeitsvertrag vom 28. November 2013 am B____ angestellt. Gemäss

diesem Arbeitsvertrag bekleidete er seit dem 1. Dezember 2013 die Funktion

eines Informatikassistenten in der Lohnklasse 14. Seine Stelle wurde unter der

Bezeichnung «Systemspezialist/in Client / Server Management (Windows/Unix)» mit

Regierungsratsbeschluss Nr. 17/20/20 vom 20. Juni 2017 auf der Basis der

Stellenbeschreibung Nr. [...] von 2017 rückwirkend per 1. Februar

2015 auf die Richtposition 6713.14 in die Lohnklasse 14 überführt. Dieser

Entscheid erging im Zuge der kantonsweiten Überarbeitung der Stellenbewertungen

des öffentlichen Dienstes (sog. Systempflege), welche per Stichtag 1. Februar

2015 umgesetzt wurde.

Mit Einsprache

vom 26. Juli 2017 beantragte der Rekurrent die Einreihung seiner Stelle in die

Lohnklasse 17. Nachdem sich die Abteilung Vergütungsmanagement von Human

Resources Basel-Stadt (vormals Zentraler Personaldienst) und die paritätische

Überführungskommission gegen die Anträge des Rekurrenten ausgesprochen hatten,

wies der Regierungsrat dessen Einsprache mit Beschluss vom 9. April 2019 ab.

Gegen diesen

Regierungsratsbeschluss vom 9. April 2019 hat A____ am 15. April 2019 beim

Verwaltungsgericht Rekurs angemeldet. Mit Rekursbegründung vom 20. Juni

2019 beantragt er, der angefochtene Regierungsratsbeschluss sei unter o/e

Kostenfolge aufzuheben und die Stelle sei in die Lohnklasse 17 einzureihen.

Eventualiter sei die Stelle merklich höher als in die Lohnklasse 14

einzureihen. Subeventualiter sei die Sache zu vertiefter Abklärung an den

Regierungsrat zurückzuweisen.

Mit

Vernehmlassung vom 29. August 2019 beantragt der Regierungsrat die

kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Eingabe vom 25. September 2019 hat

der Rekurrent die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Innert

erstreckter Frist hat er zudem am 8. November 2019 eine schriftliche Replik

eingereicht. Auf Anfrage des Verfahrensleiters hat der Rekurrent angesichts der

Coronavirus-Pandemie mit Eingabe vom 21. April 2020 seinen Antrag auf

Durchführung einer Verhandlung zurückgezogen und ein schriftliches Plädoyer

eingereicht. Die Einzelheiten der Parteivorbringen ergeben sich, soweit sie für

das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Das Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Einspracheentscheide

des Regierungsrates betreffend die Überführung einer Stelle können gemäss

Ziffer 4.4 der Überführungsrichtlinie im Zusammenhang mit dem Projekt

Systempflege vom 19. August 2014 (ÜRS; https://www.arbeitgeber.

bs.ch/ueber-uns/einspracheverfahren/grundlagen.html, alle Webseiten

besucht am 15. Mai 2020) vom Stelleninhaber bzw. der Stelleninhaberin beim

Verwaltungsgericht angefochten werden. Dies entspricht der Regelung von § 10

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Gemäss Ziffer 4.4

ÜRS sollen auf einen solchen Rekurs die Bestimmungen des Gesetzes betreffend

die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt

(OG, SG 153.100) Anwendung finden. Wie in § 43 OG ausdrücklich festgehalten

wird, gilt für Rekurse ans Verwaltungsgericht jedoch das VRPG. Entsprechend

bestimmt § 7 Abs. 4 des Lohngesetzes (LG, SG 164.100), dass für

den Weiterzug von Entscheiden des Regierungsrates über Einsprachen gegen

Einreihungsverfügungen das VRPG massgebend ist. Funktionell zuständig ist

gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) das Dreiergericht (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.1,

VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.1). Als Inhaber der in Frage

stehenden Stelle ist der Rekurrent vom angefochtenen Regierungsratsbeschluss

berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder

Abänderung. Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 zum Rekurs legitimiert.

Auf den frist- und formgerecht angemeldeten und begründeten Rekurs ist

einzutreten.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die

Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften

verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem

ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Demgegenüber

hat das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 8 Abs. 5 VRPG in

Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Grundlage im Lohngesetz die

Angemessenheit der angefochtenen Verfügung nicht zu überprüfen (VGE VD.2017.49

vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2,

VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2). Bei der Überprüfung

von Stelleneinreihungen ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass das

Einreihungssystem auf einem umfassenden analytischen Vergleich verschiedener

Funktionen innerhalb der Verwaltung beruht. Da mit der Änderung der Besoldung

einer Stelle das Gleichgewicht innerhalb eines ganzen Besoldungssystems

tangiert ist und man stets Gefahr läuft, dadurch neue Ungleichheiten und

Ungerechtigkeiten zu schaffen (BGE 120 Ia 329 E. 3 S. 333; VGE VD.2017.49

vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2,

VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2), fallen

Stellenumschreibungen und -einreihungen in einem erheblichen Umfang in den

Ermessensbereich des Regierungsrats und drängt sich eine besondere

Zurückhaltung des Gerichts auf (BGE 123 I 1 E. 6b S. 8,

121 I 102 E. 4a S. 104; VGE VD.2017.49 vom

20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2,

VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2). Das Verwaltungsgericht

befasst sich daher regelmässig nicht mit den der Regierung delegierten

Regelungskompetenzen im Rahmen des analytischen Systems gemäss § 5 LG und

ihren Gewichtungen, sofern nicht verfassungsrechtliche Grundsätze zur

Beurteilung stehen (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2,

VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar

2017 E. 1.2).

1.3 Gemäss

§ 16 Abs. 2 VRPG hat die Rekursbegründung Anträge, Angaben der

Tatsachen und Beweismittel sowie kurze Rechtserörterungen zu enthalten (VGE VD.2018.129

vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.2,

VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,

in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 505). In der Begründung ist substanziiert

darzulegen, inwiefern und weshalb die angefochtene Verfügung bzw. der

angefochtene Entscheid fehlerhaft sein und antragsgemäss aufgehoben oder

abgeändert werden soll. Dazu hat sich der Rekurrent mit den Erwägungen der

Vorinstanz genau auseinanderzusetzen. Die Begründung muss somit nicht nur substanziiert,

sondern auch sachbezogen sein (VGE VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1,

VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2016.221 vom

16. November 2017 E. 1.2.1; vgl. Stamm,

a.a.O., S. 504; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305). Im Übrigen gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das

Rügeprinzip (VGE VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.17

vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017

E. 1.2.1; Stamm, a.a.O., S. 504).

Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die

Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich

aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig

vorgebrachten konkreten Beanstandungen (VGE VD.2018.129 vom 5. November

2018 E. 2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2016.221

vom 16. November 2017 E. 1.2.1, Wullschleger/

Schröder, a.a.O., S. 305). Die Rügen sind dabei innert der Begründungsfrist

mit der Rekursbegründung zu erheben. Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr

nachgeholt werden (VGE VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1,

VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2011.23 vom

22. März 2012 E. 3.3). Zusätzliche Vorbringen sind in der Replik

nur noch insoweit zulässig, als erst die Rekursvernehmlassung der Vorinstanz

dazu Anlass gegeben hat (VGE VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1,

VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2012.106 vom

23. Mai 2013 E. 1.2.1).

1.4 Art. 110

des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) schreibt den

Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der

Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des

Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den

Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im gerichtlichen Verfahren von

Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden

können (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221

vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1).

Bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren diese vorgebracht werden dürfen, regelt

das Bundesrecht indessen nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren

kantonalen Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen Bestimmungen

aufzustellen (BGer 2C_52/ 2014 vom 23. Oktober 2014 E. 5.2, 2C_961/2013

vom 29. April 2014 E. 3.4, 2C_354/2009 vom 30. Juni 2010 E. 3.1; VGE VD.2017.261

vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2,

VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). Gemäss § 18 VRPG gilt

zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich die

Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von Beweisanträgen der

Parteien «die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu erforschen». Dieser

Grundsatz wird aber durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien

begrenzt (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221

vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1).

In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender

Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung alle

Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE VD.2017.261 vom

21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2,

VD.2016.194 vom 27. Dezember 2016 E. 2.4). In späteren Eingaben kann die

rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen

Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst

später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein

Anlass bestanden (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2; VGE 765/2007

vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind

sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November

2016 E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99

vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). Ein Grossteil der vom Rekurrenten erstmals mit

der Replik vom 8. November 2019 vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und alle

erstmals mit der Replik vorgebrachten Beweisanträge ausser allenfalls

diejenigen auf S. 4, 23 und 32 betreffend C____, derjenige auf S. 40

betreffend die Rechnung der D____ und diejenigen auf S. 55 betreffend die

Stelle Leiter/in Informatik E____ sind deshalb unbeachtlich. Erstmals mit dem

schriftlichen Plädoyer vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind

unzulässige Noven.

1.5 In

seiner Rekursbegründung vom 20. Juni 2019 erklärt der Rekurrent die

Ausführungen in seiner Einsprache gegen den Regierungsratsbeschluss vom 20.

Juni 2017 zum integrierenden Bestandteil der Rekursbegründung (Rekursbegründung

S. 2), wobei er sich wohl auf die Einsprachebegründung vom 7. November 2017

bezieht. Ein blosser Verweis auf frühere Rechtsschriften und Eingaben ist im

Verwaltungsgerichtsverfahren grundsätzlich nicht zulässig, weil damit nicht der

in der Regel beschränkten Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts Rechnung

getragen wird. Wenn der Rekurs an die Regierung, deren Kognition keiner

Einschränkung unterliegt, zu richten gewesen ist und der Regierungsrat bzw. das

zuständige Departement den Rekurs ohne eigenen Entscheid dem Verwaltungsgericht

überwiesen hat, lässt die Praxis einen solchen Verweis jedoch ausnahmsweise zu

(VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.2, VD.2009.707 vom 6. Mai

2010 E. 1.2, 775/2005 vom 9. Juni 2006 E. 1.3; Stamm, a.a.O., S. 504; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305 f.).

Zumindest bei anwaltlich vertretenen Rekurrenten darf sich der Verweis jedoch

grundsätzlich nur auf einzelne Punkte beziehen und genügt ein pauschaler

Verweis auf frühere Rechtsschriften höchstens dann, wenn der angefochtene

Entscheid mit der vorangehenden Verfügung identisch ist (VGE VD.2017.17

vom 18. Mai 2017 E. 3.1.2; vgl. Schwank,

Das verwaltungsinterne Rekursverfahren, Diss. Basel 2003, S. 149). Zudem

ist die Wiederholung der Argumentation in früheren Rechtsschriften nur insoweit

zulässig, als darin eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid

gesehen werden kann (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 306).

Dies gilt erst recht für Verweise auf frühere Rechtsschriften (VGE VD.2017.17

vom 18. Mai 2017 E. 3.1.2). Der das Anfechtungsobjekt des vorliegenden

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens bildende Regierungsratsbeschluss vom

9. April 2019 ist direkt beim Verwaltungsgericht anzufechten. Er unterscheidet

sich wesentlich vom Regierungsratsbeschluss vom 20. Juni 2017. Insbesondere

setzt sich der Regierungsrat in seinem Beschluss vom 9. April 2019 mit

Vorbringen aus der Einsprache vom 26. Juli 2017 auseinander. Schliesslich

ist der Rekurrent anwaltlich vertreten. Unter diesen Umständen ist der

pauschale Verweis auf die Einsprache vom 26. Juli 2017 unzulässig und damit

unbeachtlich.

1.6 Die

von den Parteien anerkannten Tatsachen dürfen als wahr angenommen werden. Im

Zweifel bleibt dem Gericht die Beweiserhebung vorbehalten. Als anerkannt gelten

auch die in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgestellten Tatsachen,

welche der Rekurrent nicht bestritten hat (§ 18 VRPG). Dabei genügen

pauschale Bestreitungen nicht, um eine Tatsache als streitig zu qualifizieren (VGE VD.2016.248

vom 16. Januar 2018 E. 1.3; vgl. VD.2018.74, VD.2018.89 und VD.2018.142

vom 7. Februar 2019 E. 1.4; BGer 4P.81/2004 vom 29. Juni 2004 E. 1.3

[zum Zivilprozessrecht]; Sutter-Somm,

Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2017, N 771).

Die pauschale Bestreitung in der Rekursbegründung des anwaltlich vertretenen

Rekurrenten vom 20. Juni 2019 (S. 2) ist somit unbeachtlich.

2.

2.1 Art. 8

Abs. 1 BV verlangt nur – aber immerhin – dass im öffentlichen Dienstrecht

gleichwertige Arbeit gleich entlöhnt wird (BGE 141 II 411 E. 6.1.1

S. 418; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75

vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2).

Der Grundsatz der Rechtsgleichheit und damit Art. 8 Abs. 1 BV ist

verletzt, wenn im öffentlichen Dienstverhältnis gleichwertige Arbeit ungleich

entlöhnt wird (BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.49

vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1,

VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Den politischen Behörden wird

diesbezüglich ein grosser Spielraum in der Ausgestaltung von

Besoldungsordnungen zugestanden. Ob verschiedene Tätigkeiten als gleichwertig

zu betrachten sind, hängt von Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen

können (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418; VGE VD.2017.49

vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1,

VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Innerhalb der Grenzen des

Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden befugt, aus

der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen,

die für die Besoldung von Beamten massgebend sein sollen (BGE 141 II 411

E. 6.1.1 S. 418, 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.49

vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1,

VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Verfassungsrechtlich ist

nicht verlangt, dass die Besoldung allein nach der Qualität der geleisteten

Arbeit bzw. den tatsächlich gestellten Anforderungen bestimmt wird.

Ungleichbehandlungen müssen sich aber vernünftig begründen lassen bzw. sachlich

haltbar sein. So hat das Bundesgericht erkannt, dass Art. 8 Abs. 1 BV

nicht verletzt ist, wenn Besoldungsunterschiede auf objektive Motive wie Alter,

Dienstalter, Erfahrung, Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der

Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene

Verantwortlichkeiten zurückzuführen sind (vgl. BGE 131 I 105 E. 3.1

S. 107; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75

vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2).

2.2 Gemäss

§ 5 LG erfolgt die Einreihung der Stellen nach den Grundsätzen der

Arbeitsbewertung durch ihre Zuordnung auf die Richtpositionen, unter

Berücksichtigung der Organisationsstruktur sowie aufgrund

abteilungsübergreifender Quervergleiche. Anhand der Haupttätigkeit wird die

Stelle einer der sieben Funktionsbereiche (1. Infrastruktur, Handwerk,

Technik; 2. Gesundheit [Pflege, Therapie, Medizin, Paramedizin]; 3.

Betreuung, Beratung, Therapie; 4. Lehr- und wissenschaftliche Funktionen;

5. Sicherheit, Bevölkerungsschutz; 6. Support-, Querschnitts- und

Verwaltungsfunktionen; 7. Management und Stabsfunktionen) zugeordnet. Diese

sieben Funktionsbereiche zusammen bilden den Einreihungsplan. In jedem

Funktionsbereich sind ähnliche Anforderungsprofile mit unterschiedlichem

Schwierigkeitsgrad in Funktionsketten abgebildet. Jede einzelne Lohnklasse

einer Funktionskette ist eine Richtposition. Je höher das Anforderungsniveau,

umso höher die Lohnklasse. Massgebend für die Zuordnung einer Stelle auf eine

Richtposition und damit für die Lohnklassenfindung sind die Anforderungen der

Stelle bezüglich Selbstkompetenz (Selbständigkeit und Flexibilität),

Sozialkompetenz (Kommunikations- sowie Kooperations- und Teamfähigkeit),

Führungskompetenz (Führung und Führungsunterstützung), Fachkompetenz (Wissen

sowie Kenntnisse und Fertigkeiten) sowie allfällige besondere Beanspruchungen

und Arbeitsbedingungen (VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.2;

vgl. Zentraler Personaldienst, Erläuterungen zur Stellenzuordnung vom

10. August 2015, https://www.arbeitgeber.bs.ch/ueber-uns/einspracheverfahren/

grundlagen.html).

2.3 Für

jede zweite Richtposition innerhalb der Funktionskette wird mit einer

Modellumschreibung beschrieben, welches Anforderungsniveau vorausgesetzt wird (VGE VD.2019.49-53

vom 21. Januar 2020 E. 3.4, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3;

vgl. Zentraler Personaldienst, Einreihungsplan und Modellumschreibungen vom 10.

Oktober 2014 bzw. 18. November 2014, Erläuterungen S. 3, https://www. arbeitgeber.bs.ch/ueber-uns/einspracheverfahren/grundlagen.html).

Um in eine nicht mit einer Modellumschreibung umschriebene Richtposition

eingereiht zu werden, muss eine Stelle nach der Praxis des Verwaltungsgerichts

mindestens die Anforderungen der Modellumschreibung der darunter liegenden und

zusätzlich einen Teil der Anforderungen der Modellumschreibung der darüber

liegenden Richtposition erfüllen (VGE VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.4,

VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3).

Eine Stelle, welche die Anforderungen der Modellumschreibung einer

Richtposition voll erfüllt und zusätzlich in wesentlichen Teilen das

Anforderungsniveau der nächsthöheren Modellumschreibung erreicht, ist in die

nicht umschriebene Richtposition zwischen den beiden Modellumschreibungen

einzureihen (VGE VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.4,

VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3, VD.2017.75 vom 15. September

2017 E. 2.3). Für die Einreihung in eine umschriebene Richtposition genügt

es grundsätzlich nicht, dass die Anforderungen der nächsttieferen

Modellumschreibung übertroffen und die Anforderungen der zugehörigen

Modellumschreibung teilweise erfüllt werden. Für die Einreihung in eine

umschriebene Richtposition müssten die Anforderungen der betreffenden

Modellumschreibung grundsätzlich vielmehr vollumfänglich erfüllt sein (VGE VD.2019.49-53

vom 21. Januar 2020 E. 3.4, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3;

vgl. VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3). Eine

Ausnahme gilt für die Zuordnung auf die unterste mit einer Modellumschreibung

umschriebene Richtposition einer Funktionskette (VGE VD.2019.49-53 vom 21.

Januar 2020 E. 3.4, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3; vgl. VGE VD.2017.49

vom 20. Juni 2018 E. 5.6). Die Einreihung in eine umschriebene

Richtposition ist im Einzelfall jedoch auch dann möglich, wenn – von einer

nicht umschriebenen Richtposition aus betrachtet – die Anforderungen der

nächsttieferen Modellumschreibung überwiegend übertroffen und die Anforderungen

der nächsthöheren Modellumschreibung in wesentlichen Teilen erfüllt und

teilweise sogar übertroffen werden, die einzureihende Stelle also in einer

Gesamtbetrachtung deutlich näher an der nächsthöheren Modellumschreibung liegt.

Bei insgesamt signifikanter Nähe zur nächsthöheren Modellumschreibung ist damit

im Sinne einer Kompensation insbesondere stärker zu berücksichtigen, wenn die

Anforderungen der nächsthöheren Modellumschreibung übertroffen werden (VGE VD.2019.49-53

vom 21. Januar 2020 E. 3.4, VD.2018.243 vom 8. November 2019 E. 7).

2.4 Wie

sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, sind die in der Privatwirtschaft

oder in anderen Kantonen für eine entsprechende Tätigkeit bezahlten Löhne kein

relevantes Kriterium für die Bemessung der Löhne der Mitarbeiterinnen und

Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt. Welche Löhne in der betreffenden Branche

von anderen Arbeitgebern bezahlt werden, ist deshalb für die Beantwortung der

Frage, ob die Tätigkeit einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des Kantons

Basel-Stadt adäquat entlöhnt wird, entgegen der Auffassung des Rekurrenten

(vgl. Rekursbegründung S. 17), nicht direkt relevant.

2.5

2.5.1 Bei

der Prüfung der Einreihung einer Stelle geht es allein um die Bewertung der

Stelle, nicht aber um eine Beurteilung der individuellen Tätigkeit der Stelleninhaberinnen

und Stelleninhaber. Allfälligen Abweichungen zwischen der bewerteten Stelle und

der Tätigkeit der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber ist entweder durch

individuelle Regelungen (etwa ad personam Einreihungen) oder durch Anpassung

der Stellenbeschreibung Rechnung zu tragen. Bei der Prüfung der Korrektheit

einer Einreihung ist von der Stellenbeschreibung auszugehen, welche Basis des

Bewertungsentscheides bildet. Bei der Interpretation dieser Stellenbeschreibung

können die Ausführungen der Rekurrierenden als Stelleninhaberinnen und

Stelleninhaber und deren Vorgesetzten berücksichtigt werden (VGE VD.2018.107

vom 27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.2,

VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 3.2). Darüber hinaus kann mit einem Rekurs

betreffend die Überführung einer Stelle im Rahmen der Systempflege nicht gerügt

werden, dass die Stellenbeschreibung unrichtig sei (VGE VD.2018.107 vom

27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1,

VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 3.2).

2.5.2 Der

Rekurrent macht geltend, die Stellenbeschreibung Nr. [...] von 2017

entspreche nicht seinen tatsächlichen Aufgaben und Verantwortungen. Wie sich

aus den vorstehenden Erwägungen (vgl. oben E. 2.5.1) ergibt, ist auf diese

Rüge im vorliegenden Verfahren, das die Überführung der Stelle im Rahmen der

Systempflege betrifft, nicht einzutreten, soweit die vom Rekurrenten

behaupteten Tatsachen den Rahmen der Auslegung der Stellenbeschreibung

sprengen. Im Übrigen sind die Vorbringen des Rekurrenten auch in der Sache

unbegründet.

Im Rahmen des

Projekts Systempflege wurde das System für die Einreihung von Stellen

aktualisiert. Die Übertragung der Stellen auf eine Richtposition des

aktualisierten Systems wird als Überführung bezeichnet (vgl. ÜRS Ziff. 1.1;

Informationsbroschüre des Zentralen Personaldienstes für die Mitarbeiterinnen

und Mitarbeiter, Basel 2014, S. 2, https://www.arbeitgeber.bs.ch/ueber-uns/einspracheverfahren/

grundlagen.html). Die Überführung auf die neuen Richtpositionen erfolgt

gemäss Ziff. 1.2 ÜRS für alle Stellen per 1. Februar 2015. Folglich ist

höchstens relevant, ob die Stellenbeschreibung den tatsächlichen Verhältnissen

in diesem Zeitpunkt entspricht.

Die

Stellenbeschreibung Nr. [...] von 2017 wurde sowohl vom Stelleninhaber der

dieser Stelle vorgesetzten Stelle, dem Rektor des B____, als auch von der

zuständigen dezentralen Personalabteilung als korrekt und per 1. Februar 2015

aktuell bestätigt (angefochtener Beschluss E. 2.3 S. 2). Der

Rekurrent behauptet, die Stellenbeschreibungen hätten sich nicht (nur) auf den

1. Februar 2015, sondern vor allem auf den jeweiligen Zeitpunkt ihrer

Erstellung bezogen. Dadurch hätten ihm das Rektorat und das Erziehungsdepartement

(ED) ohne Vertragsänderung immer mehr Aufgaben aufgebürdet (Rekursbegründung S. 5 f.

und 18). Damit macht er geltend, die Stellenbeschreibung Nr. [...] von

2017 entspreche nicht den Aufgaben, die er am 1. Februar 2015 wahrgenommen

habe (vgl. dazu auch Rekursbegründung S. 22). Zum Beweis verweist er auf

eine E-Mail von F____ vom 7. Dezember 2015 (Rekursbeilage 1). Aus dieser kann

jedoch nicht geschlossen werden, dass die Stellenbeschreibung Nr. [...] von

2017 Aufgaben enthält, die der Rekurrent am 1. Februar 2015 nicht wahrgenommen

hat, oder vom Rekurrenten zu diesem Zeitpunkt wahrgenommene Aufgaben nicht

enthält. Weitere Beweise für die behauptete Diskrepanz zwischen den in der

Stellenbeschreibung erwähnten und den am 1. Februar 2015 wahrgenommenen

Aufgaben nennt er in der Rekursbegründung nicht. Zudem sind die Behauptungen

des Rekurrenten in der Rekursbegründung widersprüchlich. Einerseits nennt er

als Beispiele für Aufgaben, die das Rektorat und das ED in einer neuen

Stellenbeschreibung zusätzlich aufgeführt hätten, den Support von privater

Hardware (Laptops/PCs der Lehrer/innen und Schüler/innen am B____) sowie die

Betreuung, die Konfiguration und den Unterhalt etc. der Prüfungsumgebung

(Rekursbegründung S. 22). Andererseits behauptet er, beim Support der

privaten Hardware handle es sich um eine künftige Aufgabe, die sich aus dem

IT-Konzept vom 10. April 2019 (Rekursbeilage 2) ergebe und nicht der

Stellenbeschreibung entspreche (Rekursbegründung S. 8 und 11 f.). Bei

den Tatsachenbehauptungen und Beweisanträgen betreffend angebliche Differenzen

zwischen den in der Stellenbeschreibung erwähnten und den tatsächlich

wahrgenommenen Aufgaben in der Replik handelt es sich um unzulässige Noven

(vgl. oben E. 1.4). Im Übrigen sind auch die diesbezüglichen Behauptungen

des Rekurrenten in der Replik widersprüchlich. Einerseits scheint er geltend

machen zu wollen, gewisse in der Stellenbeschreibung von 2017 erwähnte Aufgaben

habe er am 1. Februar 2015 nicht ausgeführt (vgl. Replik S. 11-14 und 39).

Andererseits behauptet er, ein Grossteil dieser Aufgaben lasse sich in der

Stellenbeschreibung von 2017 nicht unterbringen (Replik S. 24). Insgesamt

sind die Vorbringen des Rekurrenten nicht geeignet, Zweifel daran zu wecken,

dass die Stellenbeschreibung Nr. [...] von 2017 die Aufgaben und

Verantwortungen der Stelle Systemspezialist/in Client / Server Management

(Windows/Unix) per 1. Februar 2015 korrekt umschreibt. Der Umstand, dass

der Rekurrent die Stellenbeschreibung nicht unterzeichnet hat, ändert daran

nichts. Die EOV statuiert betreffend die Stellenbeschreibung bloss eine Pflicht

zur Rücksprache mit mindestens einer Stelleninhaberin oder einem Stelleninhaber

(vgl. § 3 Abs. 4 und § 8a Abs. 2 EOV). Gemäss der

Personalbehörde ist das Erstellen einer Stellenbeschreibung Aufgabe der

vorgesetzten Stelle und entscheidet im Konfliktfall die Linie über ihren

Inhalt, nicht die Mitarbeitenden (Zentraler Personaldienst, Anleitung

Stellenbeschreibung, Basel 23. September 2016, S. 5 und 20). Damit

ist die Unterzeichnung der Stellenbeschreibung durch eine Stelleninhaberin oder

einen Stelleninhaber keine Gültigkeitsvoraussetzung. Im Übrigen könnte der

Rekurrent aus dem Umstand, dass die Stellenbeschreibung Nr. [...] von 2017

Aufgaben enthielte, die er am 1. Februar 2015 noch nicht ausgeübt hätte,

im vorliegenden Verfahren ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil die

zusätzlichen Aufgaben gemäss seiner Darstellung nicht zu einer tieferen,

sondern höchstens zu einer höheren Einreihung führen würden. Schliesslich ist

daran zu erinnern, dass die Rüge, die Stellenbeschreibung sei unrichtig, im

Rahmen eines Rekurses betreffend die Überführung einer Stelle im Rahmen der

Systempflege grundsätzlich ohnehin ausgeschlossen ist (vgl. oben E. 2.5.1).

2.5.3 Der

Rekurrent macht geltend, die Stellenbeschreibung Nr. [...] von 2017

entspreche auch nicht den Aufgaben und Verantwortungen, die er am 25. Januar

2017 wahrgenommen habe (Rekursbegründung S. 3). Sein früherer Vorgesetzter

F____ sei per 31. Dezember 2015 pensioniert und nicht ersetzt worden. Der

Rekurrent habe seine Aufgaben übernommen. Seither bewältige er einen erheblich

grösseren Aufgabenbereich und trage er deutlich mehr Verantwortung

(Rekursbegründung S. 3, 8 und 17). Später habe ihm das Rektorat ohne

Vertragsänderung weiter zusätzliche Aufgaben aufgebürdet (vgl. Rekursbegründung

S. 11 f.). Der Rekurrent beantragt, dass diese Änderungen bei der

Prüfung der Einreihung der Stelle berücksichtigt werden (vgl. Rekursbegründung S. 12

und 22).

Wie bereits

erwähnt (vgl. oben E. 2.5.2), erfolgt die Überführung auf die neuen

Richtpositionen im Rahmen der Systempflege gemäss Ziff. 1.2 ÜRS für alle

Stellen per 1. Februar 2015. Folglich sind für die Einreihung der Stelle

im Rahmen der Systempflege die Verhältnisse in diesem Zeitpunkt massgebend.

Deshalb hat der Regierungsrat zu Recht festgestellt, dass allfällige Änderungen

der Aufgaben oder Verantwortungen nach dem 1. Februar 2015 im Rahmen der

Systempflege und damit im Beschluss vom 9. April 2019 nicht berücksichtigt

werden können (angefochtener Beschluss E. 2.3 S. 3). Soweit der

Rekurrent geltend machen will, aus allfälligen späteren Aufgaben und

Verantwortungen der Stelle könne auf deren Aufgaben und Verantwortungen per

1. Februar 2015 geschlossen werden (vgl. Eingabe vom 21. April 2020 S. 2),

kann ihm nicht gefolgt werden.

Der Rekurs ist

nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Streitgegenstand bildet das im

angefochtenen Verwaltungsakt geregelte oder zu regelnde Rechtsverhältnis,

soweit es angefochten wird (VGE VD.2018.43 vom 1. März 2019 E. 1.4,

VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.2, VD.2017.253 vom

18. Juni 2018 E. 1.2.1; Schwank,

Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser

[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 444; Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 285). Er darf sich im Lauf des Rechtsmittelzugs nicht erweitern

(VGE VD.2018.43 vom 1. März 2019 E. 1.4, VD.2018.29 vom

16. August 2018 E. 1.2.2, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.1;

Stamm, a.a.O., S. 505).

Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens kann nur sein,

was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist oder hätte

sein sollen. Gegenstände, über welche die Vor­instanzen weder entschieden haben

noch hätten entscheiden müssen, sind vom Verwaltungsgericht nicht zu behandeln

(VGE VD.2018.43 vom 1. März 2019 E. 1.4, VD.2018.29 vom

16. August 2018 E. 1.2.2, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.1).

Dementsprechend tritt es auf erstmals bei ihm gestellte Anträge nicht ein (VGE VD.2016.221

vom 16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 2.1; Stamm, a.a.O., S. 505; vgl. § 19 Abs. 1 VRPG). Da der Regierungsrat die Auswirkungen der behaupteten

Änderungen nach dem 1. Februar 2015 im angefochtenen Beschluss vom 9. April

2019 zu Recht nicht beurteilt hat, sind diese folglich auch im vorliegenden

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren nicht zu berücksichtigen.

2.6 Mit

der Rekursbegründung stellt der Rekurrent den (Eventual-)Antrag, die behauptete

Ausweitung seiner Aufgaben seit dem 1. Februar 2015 sei mit einer

Vertragsänderung zu berücksichtigen und das Vertragsänderungsverfahren sei mit

dem Systempflegeverfahren zusammenzulegen (Rekursbegründung S. 9 und 20).

Er behauptet unter Verweis auf S. 3 der Einsprache, er habe einen

entsprechenden Antrag bereits im Einspracheverfahren gestellt (Rekursbegründung

S. 6 und 9). Diese Behauptung ist aktenwidrig. Mit der Einsprache vom 26.

Juli 2017 hat er nur beantragt, er sei unter o/e Kostenfolge rückwirkend in

Lohnklasse 16, eventualiter in Lohnklasse 15 einzureihen. In seiner

Einsprachebegründung vom 7. November 2017 hat er auf S. 1 erklärt, er

halte an diesen Anträgen fest. Im Widerspruch dazu hat er am Ende der

Einsprachebegründung auf S. 7 von denjenigen in der Einsprache vom 26.

Juli 2017 abweichende Anträge gestellt. Ein (Eventual-)Antrag betreffend

Vertragsänderung oder Vertragsänderungsverfahren findet sich aber weder auf S. 3

noch auf S. 7 der Einsprachebegründung. Auf den erstmals im

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gestellten Antrag ist deshalb nicht

einzutreten. Im Übrigen wäre er aus den nachstehenden Gründen ohnehin

abzuweisen.

Der

Regierungsrat hat im angefochtenen Beschluss festgestellt, dass allfällige nach

dem 1. Februar 2015 hinzugekommene und in der Stellenbeschreibung

Nr. [...] von 2017 nicht aufgeführte Aufgaben bei der Bewertung der Stelle

im Rahmen der Systempflege und damit im Regierungsratsbeschluss vom 9. April

2019 nicht berücksichtigt werden können (angefochtener Beschluss E. 2.3 S. 3).

Hat sich infolge einer Veränderung der bisherigen Struktur einer

Organisationseinheit oder infolge einer inhaltlichen Veränderung der

Schwierigkeitsgrad einer Stelle erheblich geändert, so nimmt der Regierungsrat

eine Neueinreihung vor (§ 7 Abs. 1 LG; § 1 Abs. 1 Verordnung über die Einreihung von Stellen sowie die Einstufung von

Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Basel-Stadt [EVO,

SG 164.150]). Nach der überzeugenden Auffassung des Regierungsrats setzt

eine Neueinreihung eine rechtskräftige Einreihung der Stelle voraus und fehlt

es im vorliegenden Fall aufgrund des Rekurses des Rekurrenten gegen die

Überführung seiner Stelle an einer solchen (Vernehmlassung Ziff. 7 und

27). Die Neueinreihung kann sowohl von der oder dem zuständigen Vorgesetzten

als auch von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter beantragt werden (§ 1 Abs. 2

und § 3 Abs. 1 und 2 EVO; Ziff. 2.4 f. Richtlinie zur

Einreihungsverordnung [REVO]). Im Fall eines Antrags einer Mitarbeiterin oder

eines Mitarbeiters entscheidet die zuständige dezentrale Personalabteilung über

die Durchführung des Verfahrens der Neueinreihung (vgl. Ziff. 2.6.2 REVO).

Die Ablehnung, das Verfahren durchzuführen, kann von der Mitarbeiterin oder dem

Mitarbeiter beim Regierungsrat mit Rekurs angefochten werden (vgl. § 7 Abs. 3 LG; § 8 Abs. 2 EVO; Ziff. 5.1 REVO). Gegen den Entscheid des

Regierungsrats kann die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Rekurs an das

Verwaltungsgericht erheben (vgl. § 7 Abs. 4 LG; § 10 Abs. 1

und § 13 Abs. 1 VRPG). Das Verfahren der Neueinreihung ist in der EVO

und in den REVO detailliert geregelt. Am Verfahren der Neueinreihung sind die

oder der zuständige Vorgesetzte, die zuständige dezentrale Personalabteilung,

die zuständige Departementsvorsteherin oder der zuständige

Departementsvorsteher, die Personalbehörde (Human Resources bzw. Zentraler

Personaldienst) und der Regierungsrat sowie im Fall eines Dissenses die

Bewertungsgruppe beteiligt (vgl. §§ 4-7 EVO, Ziff. 2.5, 2.6.2 f.

und 2.8-2.10 REVO). Im Rahmen des Verfahrens der Neueinreihung ist die

Stellenbeschreibung vom zuständigen Vorgesetzten anzupassen (vgl. Ziff. 2.5.1

und 2.6.2 REVO). Damit steht für die Prüfung der Auswirkungen der vom

Rekurrenten behaupteten Änderungen der Aufgaben und Verantwortungen seiner

Stelle auf deren Einreihung und damit den Lohn des Rekurrenten ein spezifisches

Verfahren zur Verfügung, mit dem der Rechtsschutz für den Rekurrenten

vollumfänglich gewahrt wird. Unter diesen Umständen ist es nicht möglich, die

Auswirkungen von Änderungen nach dem 1. Februar 2015 unter Umgehung des

Verfahrens der Neueinreihung im dafür nicht vorgesehenen Verfahren der

Systempflege zu beurteilen. Der Umstand, dass ein Hinweis in der Vernehmlassung

des Regierungsrats (vgl. Vernehmlassung Ziff. 8 und 16) darauf hindeutet,

dass der Regierungsrat in einem separaten Vertragsänderungsverfahren bzw.

richtigerweise einem separaten Neueinreihungsverfahren eine Neueinreihung

ablehnen würde, ändert daran entgegen der Auffassung des Rekurrenten (vgl.

Rekursbegründung S. 9; Replik S. 8) nichts. Die wesentlichen

Änderungen der Aufgaben und der Verantwortung der Stelle erfolgten gemäss der

Darstellung des Rekurrenten per 1. Januar 2016. Die Überführung der Stellen im

Rahmen der Systempflege erfolgt hingegen per 1. Februar 2015. Folglich

sind die durch die behaupteten Änderungen aufgeworfenen Fragen im Rahmen der

Systempflege entgegen der Auffassung des Rekurrenten (Rekursbegründung S. 8 f.)

nicht zu beantworten und drängt es sich deshalb auch aus prozessökonomischen

Gründen nicht auf, eine allfällige Neueinreihung der Stelle unter

Berücksichtigung der behaupteten Änderungen im Verfahren der Systempflege

vorzunehmen. Schliesslich ergibt sich entgegen der Darstellung des Rekurrenten

(vgl. Rekursbegründung S. 22) aus der E-Mail des Rektors B____ vom 17.

August 2016 (Rekursbeilage 15) nicht, dass Änderungen nach dem 1. Februar 2015

im Rahmen der Systempflege zu berücksichtigen sind. Im Übrigen wären der

Regierungsrat und das Verwaltungsgericht an die diesbezügliche Auffassung des

Rektors ohnehin nicht gebunden. Damit ist eine Vertragsänderung bzw.

Neueinreihung vom Regierungsrat im angefochtenen Beschluss vom 9. April 2019 zu

Recht nicht geprüft worden und auch im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahren nicht zu prüfen.

2.7 In

der Kurzbegründung der Einsprache vom 26. Juli 2017 (S. 2) hat der

Rekurrent geltend gemacht, im Bedarfsfall sei er ad personam in die Lohnklasse

16 einzureihen. Mit der Einsprachebegründung vom 7. November 2017 (S. 7)

hat der Rekurrent insbesondere die folgenden Anträge gestellt: «1. Der

Einsprecher sei rückwirkend per 01.01.2015 in LK 17 einzustufen (allenfalls ad

personam). 2. Eventualiter sei der Einsprecher rückwirkend per 01.01.2015 in

die Lohnklasse 17 einzureihen (allenfalls ad personam).» In der

Rekursbegründung hat der Rekurrent zwar bemerkt, dass die Verwaltung auf den

wiederholt unterbreiteten Vorschlag, bei ihm eine ad personam-Einreihung

vorzunehmen, nicht eingegangen sei (S. 5) und geltend gemacht, die

Gegenpartei hätte grundsätzlich nach wie vor die Möglichkeit einer ad

personam-Einreihung (S. 17). Einen Antrag oder Eventualantrag auf ad

personam-Einreihung hat der anwaltlich vertretene Rekurrent mit der

Rekursbegründung aber nicht mehr gestellt. Damit ist die Frage der ad

personam-Einreihung nicht mehr Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Die erstmals in der Replik erhobene Rüge, der Regierungsrat habe den Anspruch

des Rekurrenten auf rechtliches Gehör verletzt, indem er nicht auf seinen

Eventualantrag auf ad personam-Einreihung eingetreten sei (Replik S. 51),

ist verspätet und damit unbeachtlich (vgl. oben E. 1.3). Im Übrigen ist

sie auch in der Sache unbegründet. In begründeten Fällen kann der Regierungsrat

ad personam-Einreihungen vornehmen (§ 1 Abs. 1 der Verordnung

betreffend ad personam-Einreihung und ad personam-Einstufung [ad

personam-Verordnung, SG 164.170]). Zur Antragstellung legitimiert sind die

direkten Vorgesetzten, die den Antrag auf ad personam-Einreihung an den

zuständigen dezentralen Personaldienst richten (§ 2 Abs. 1 ad

personam-Verordnung). Gemäss dem Regierungsrat liegt kein solcher Antrag vor

(Vernehmlassung Ziff. 91). Auch der Rekurrent behauptet nicht, dass sein

direkter Vorgesetzter einen entsprechenden Antrag gestellt hätte. Damit fehlt

es an einer Voraussetzung für ein Verfahren auf ad personam-Einreihung.

2.8 Wie

bereits erwähnt, behauptet der Rekurrent, dass ihm das Rektorat und das ED

zusätzliche Aufgaben zugewiesen hätten (vgl. Rekursbegründung S. 5 f.,

8, 11 f. und 18). Er beantragt die Feststellung, dass dies ohne

Vertragsänderung unzulässig sei (Rekursbegründung S. 12). Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens ist die Überführung der Stelle Systemspezialist/in

Client / Server Management (Windows/Unix) auf der Grundlage der

Stellenbeschreibung Nr. [...] von 2017 per 1. Februar 2015. Die Frage,

inwieweit einem Mitarbeiter ohne Vertragsänderung neue Aufgaben zugewiesen

werden können, hat damit nichts zu tun. Auf das Feststellungsbegehren des

Rekurrenten ist deshalb nicht einzutreten.

2.9

2.9.1 Der

Rekurrent macht geltend, auf das Ergebnis der bisherigen Abklärungen der

Behörden könne nicht abgestellt werden, weil Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit

und Schlüssigkeit bestünden. Die Rektoren verfügten weder über das nötige

Fachwissen noch über die erforderlichen Kenntnisse der tatsächlichen

Gegebenheiten am B____. Zusätzliche Abklärungen bei seinem früheren

Vorgesetzten F____ seien erforderlich. Dieser verfüge über die für die Prüfung

der Überführung der Stelle Systemspezialist/in Client / Server Management

(Windows/Unix) nötigen Erkenntnisse und sei wohl auch in der Lage, über die

Angemessenheit der Quervergleiche Auskunft zu geben. Für den Fall, dass sein

Rekurs nicht gutgeheissen wird, beantragt der Rekurrent deshalb die Einholung

einer schriftlichen Stellungnahme von F____ zu den klärungsbedürftigen Fragen

und zur streitigen Einreihung der Stelle Systemspezialist/in Client/Server

Management (Windows/Unix). Eventualiter sei F____ als Auskunftsperson

einzuvernehmen (Rekursbegründung S. 4 und 23). In seinen lange nach Ablauf

der Frist für die Rekursbegründung eingereichten Eingaben vom 25. und 30.

September 2019 beantragt er die mündliche Einvernahme von F____.

2.9.2 Gemäss

§ 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von

Beweisanträgen der Parteien «die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu

erforschen». Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale

Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2017.48 vom 23. März 2018

E. 4.9.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom

8. Dezember 2015 E. 4.3.1). Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 1.3)

gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das Rügeprinzip (VGE VD.2017.17 vom

18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 4.9.2,

VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1; Stamm, a.a.O., S. 504). Das Verwaltungsgericht prüft

einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten,

sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (VGE VD.2017.17

vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 4.9.2,

VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305). Der Rekurrent

hat seinen Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im

angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (VGE VD.2018.140 vom 8. Mai

2019 E. 3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305;

Stamm, a.a.O., S. 504).

Der anwaltlich

vertretene Rekurrent legt nicht dar, an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit

welcher Ergebnisse der Abklärungen der Behörden aus welchen konkreten Gründen

Zweifel bestehen sollen. Die unsubstanziierte Behauptung, seine 19 Seiten

umfassenden Ausführungen (Rekursbegründung S. 5-23) machten deutlich, dass

die beantragten Auskünfte von F____ für eine zuverlässige Sachverhaltsabklärung

erforderlich seien (Rekursbegründung S. 23), genügt dazu klarerweise

nicht. Es ist nicht Sache des Gerichts, in der umfangreichen Rekursbegründung

nach Tatsachen zu suchen, auf die sich der Einwand des Rekurrenten beziehen

könnte. Folglich ist auf die Rüge der unvollständigen Abklärung des

Sachverhalts mangels Substanziierung nicht einzutreten. Im Übrigen ergibt sich

aus den nachstehenden Erwägungen, dass die Behörden den rechtserheblichen

Sachverhalt hinreichend abgeklärt haben und die Rüge deshalb auch in der Sache

unbegründet ist.

2.9.3 Der

Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst

insbesondere das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört

zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder

sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den

Entscheid zu beeinflussen (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; VGE VD.2017.49

vom 20. Juni 2018 E. 2, VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches

Verfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich 2015, N 232). Dementsprechend bestimmt

§ 18 Abs. 2 VRPG, dass das Verwaltungsgericht den Beweisanträgen der

Parteien Folge zu geben hat, wenn sie zur Feststellung des Sachverhalts

dienlich erscheinen. Das Beweisantrags- und Beweisabnahmerecht setzt voraus,

dass der Betroffene frist- und formgerecht einen Beweisantrag stellt und dass

das Beweismittel zulässig und verfügbar sowie zur Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhalts tauglich ist (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni

2018 E. 2, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2, VD.2017.250 vom

27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Waldmann/Bickel,

in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich

2016, Art. 33 VwVG N 3, 7 und 12 ff.). Aus dem Beweisantrag muss

hervorgehen, für welche rechtserhebliche Tatsache mit dem Beweismittel der

Beweis oder der Gegenbeweis erbracht werden soll (VGE VD.2017.49 vom 20.

Juni 2018 E. 2, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2, VD.2017.250 vom

27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Waldmann/Bickel,

a.a.O., Art. 33 VwVG N 10). Die Behörde kann von der Abnahme eines

beantragten Beweismittels insbesondere dann absehen, wenn der rechts­erhebliche

Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt

sich mittels einer antizipierten Beweiswürdigung (VGE VD.2017.49 vom 20.

Juni 2018 E. 2, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2, VD.2017.250 vom

27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich

2013, N 153 und 457; Waldmann/ Bickel,

a.a.O., Art. 33 VwVG N 21 f.). Demnach darf die Behörde von

weiteren Beweisabnahmen absehen, wenn sie aufgrund der bereits erhobenen

Beweise bzw. aufgrund der Aktenlage ihre Überzeugung gebildet hat und aus

nachvollziehbaren Gründen annehmen kann, dass diese durch weitere

Beweiserhebungen nicht geändert würde (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 2,

VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2, VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2;

vgl. Kölz/Häner/ Bertschi, a.a.O.,

N 537; Waldmann/Bickel,

a.a.O., Art. 29 VwVG N 88 und Art. 33 VwVG N 22).

Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, Beweise abzunehmen, wenn die

Tatsachen bereits aus den Akten genügend ersichtlich sind (VGE VD.2017.49

vom 20. Juni 2018 E. 2, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2,

VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 537). Entsprechend dem

Verhältnismässigkeitsgrundsatz greift die Behörde erst dann auf

einschneidendere oder aufwändigere Beweismittel zurück, wenn sich Tatsachen

nicht mit anderen Beweismitteln beweisen lassen (VGE VD.2017.49 vom 20.

Juni 2018 E. 2, VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; Krauskopf/ Emmenegger/Babey, in:

Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 12

N 79).

Dem Beweisantrag

des anwaltlich vertretenen Rekurrenten kann nicht entnommen werden, zu welchen

angeblich rechtserheblichen Tatsachen Auskünfte von F____ eingeholt werden

sollen. Folglich hat der Rekurrent bereits mangels eines formgerechten

Beweisantrags keinen Anspruch auf Einholung einer schriftlichen Auskunft von F____

oder dessen Einvernahme als Auskunftsperson. Im Übrigen wäre der Beweisantrag

in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen, weil aus den nachstehenden

Erwägungen (vgl. insb. unten E. 2.10) davon auszugehen ist, dass Auskünfte

von F____ nicht geeignet wären, etwas an der Überzeugung des Gerichts, die es

sich aufgrund der Akten gebildet hat, zu ändern. Schliesslich ist zu

berücksichtigen, dass bei der Prüfung der Korrektheit der Einreihung sogar die

Ausführungen der aktuellen Vorgesetzten der Stelleninhaberinnen und -inhaber

nur im Rahmen der Interpretation der Stellenbeschreibung berücksichtigt werden

können und darüber hinaus mit einem Rekurs betreffend die Überführung einer

Stelle im Rahmen der Systempflege nicht gerügt werden kann, die

Stellenbeschreibung sei unrichtig (vgl. oben E. 2.5.1). Die auf der

Grundlage der Stellenbeschreibung zu beantwortende Frage, ob die Stelle dem in

einer Modellumschreibung vorausgesetzten Anforderungsniveau entspricht, ist

eine vom Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht zu beantwortende Rechtsfrage

und keine Tatfrage. Das gleiche gilt für die Frage, ob die Einreihung

angesichts der Quervergleiche plausibel ist. Insoweit besteht damit von

vornherein kein Raum für die Einholung von Auskünften des früheren Vorgesetzten

des Rekurrenten.

In der Replik

beantragt der Rekurrent für diverse Tatsachenbehauptungen die Einvernahme von F____

als Zeuge oder Auskunftsperson (Replik S. 2 f., 10 f., 14-17,

19, 25, 27 f., 33, 37, 44 f. 52 f. und 56). Diese zumindest

grösstenteils formgerechten Beweisanträge sind verspätet und deshalb

unbeachtlich (vgl. oben E. 1.4). Im Übrigen beziehen sich diese

Beweisanträge nicht auf im vorliegenden Verfahren rechtserhebliche und

streitige Tatsachenbehauptungen. Aus diesem Grund wären sie ohnehin abzuweisen.

2.9.4 Der

Rekurrent macht geltend, dass der Regierungsrat angeblich höchstens rudimentäre

Kenntnisse von den konkreten Aufgaben der Stelle habe, zeige sich auch darin,

dass er sehr eigenartige Abkürzungen verwende wie z.B. IC (Rekursbegründung S. 8).

Dabei übersieht er aber, dass die im angefochtenen Beschluss erwähnten Abkürzungen

(angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 4) nicht vom Regierungsrat

gewählt, sondern der Stellenbeschreibung (S. 2) entnommen wurden, die gemäss

dem Vorgesetzten der Stelle des Rekurrenten korrekt ist, und gemäss dortigen

Angaben für individuelle Informationsverarbeitung steht.

2.9.5 Mit

der Replik beantragt der Rekurrent diverse Beweise, die er mit der

Rekursbegründung in keiner Art und Weise beantragt hat. Er legt nicht dar, dass

er entsprechende Beweisanträge bereits im Verfahren vor dem Regierungsrat

gestellt hat, und es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, in seinen sehr

umfangreichen Eingaben an den Regierungsrat nach entsprechenden Beweisanträgen

zu suchen. Wie bereits erwähnt sind diese Beweisanträge grösstenteils

unbeachtlich (vgl. oben E. 1.4). Im Übrigen wären diese Beweisanträge

abzuweisen, weil die damit zu beweisenden Tatsachenbehauptungen nicht

rechtserheblich sind, weil Gutachten zu Fragen beantragt werden, deren

Beantwortung keine dem Gericht fehlende besondere Sachkenntnis erfordert, oder

weil auch bei den Quervergleichen auf die Stellenbeschreibung abzustellen ist.

Die allenfalls beachtlichen Beweisanträge auf S. 4, 23 und 32 der Replik

betreffend C____ sowie auf S. 40 der Replik betreffend die Rechnung der D____

sind mangels Rechtserheblichkeit der damit zu beweisenden Tatsachen abzuweisen.

Die allenfalls beachtlichen Beweisanträge auf S. 55 der Replik betreffend

die Stelle Leiter/in Informatik E____ sind abzuweisen, weil auch bei den

Quervergleichen auf die Stellenbeschreibung abzustellen ist (VGE VD.2018.107

vom 27. März 2019 E. 1.5) und die Rüge, die Stellenbeschreibung der

Quervergleichsstelle sei unrichtig, deshalb grundsätzlich ausgeschlossen ist

(vgl. zur Stellenbeschreibung der überführten Stelle oben E. 2.5.1).

2.10 Gemäss

der Stellenbeschreibung setzt die Stelle Systemspezialist/in Client / Server

Management (Windows/Unix) eine Ausbildung auf Niveau eines Abschlusses in

Informatik an einer Höheren Fachschule (HF) voraus. Der Rekurrent macht

geltend, mit einem solchen Abschluss würde nicht genug Wissen erworben, um die

sehr komplexen und vielfältigen Aufgaben der Stelle zu erfüllen. Als Beweis

beantragt er ein Gutachten (Rekursbegründung S. 9 und 13). Erforderlich

sei zumindest ein Abschluss auf Niveau Bachelor (Rekursbegründung S. 15).

Wie bereits mehrmals erwähnt worden ist, kann mit einem Rekurs betreffend die

Überführung einer Stelle im Rahmen der Systempflege grundsätzlich nicht gerügt

werden, dass die Stellenbeschreibung unrichtig sei (vgl. oben E. 2.5.1).

Aus diesem Grund ist auf die Rüge und den Beweisantrag nicht einzutreten. Im

Übrigen wäre der Beweisantrag in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen und

die Rüge in der Sache unbegründet. Die Stellenbeschreibung Nr. [...] vom

25. Januar 2017 wurde sowohl vom Stelleninhaber der dieser Stelle vorgesetzten

Stelle als auch von der zuständigen Personalabteilung als korrekt und per 1.

Februar 2015 aktuell bestätigt (angefochtener Beschluss E. 2.3 S. 2).

Der Regierungsrat stellte fest, die in der Stellenbeschreibung festgehaltene

Ausbildung entspreche den in der Stellenbeschreibung abgebildeten Aufgaben und

sei folglich korrekt (angefochtener Beschluss E. 2.3 S. 3). Entgegen

der aktenwidrigen Behauptung des Rekurrenten (Rekursbegründung S. 9 f.)

hat der Regierungsrat eingehend begründet, weshalb ein Abschluss einer Höheren

Fachschule für die Erfüllung der Aufgaben der Stelle genügt. Er erwog, die

Ausbildung zur Technikerin bzw. zum Techniker HF Informatik decke die in der

Stellenbeschreibung vorgesehenen Anforderungen sehr gut ab, weil mit ihr

Fachleute mit breitem Grundlagenwissen in Systemarchitektur, Betriebssystemen,

Netzwerken, Datenbanken und Web- sowie Software-Engineering herangebildet

würden, die kleine und mittlere IT-Projekte in einem Unternehmen oder in einer Abteilung

leiten könnten und Datenbanken, Hardwarekomponenten, Server und Netzwerke

betrieben und warteten. Zudem führten sie Funktionstests durch und vernetzten

Einzel- mit Gesamtsystemen. Wenn nötig behöben sie auch Fehler an Hard- und

Software und erarbeiteten Konzepte für Datenschutz und ‑sicherheit sowie

für die Verfügbarkeit der Systeme und Applikationen. Je nach Funktion führten

Techniker/innen HF auch Mitarbeitende und arbeiteten mit Fachleuten aus anderen

Abteilungen zusammen. Gemäss dem Berufsprofil des IT Brachenverbandes SwissICT

setze ein Systemspezialist, wie ihn der Rekurrent erwähne, eine höhere

Berufsbildung und somit eine Berufsprüfung oder eine höhere Fachprüfung voraus,

was den Anforderungen der Modellumschreibung 6713.15 entspreche (angefochtener

Beschluss E. 2.4 S. 9). Der anwaltlich vertretene Rekurrent

unterlässt es in der Rekursbegründung, sich mit diesen Erwägungen

auseinanderzusetzen. Zudem entsprechen die Feststellungen des Regierungsrats zu

den Tätigkeiten einer Technikerin bzw. eines Technikers HF Informatik den

Angaben des Schweizerischen Dienstleistungszentrums Berufsbildung / Berufs-,

Studien- und Laufbahnberatung SDBB (Vernehmlassung Ziff. 68; Beilage 20

zur Vernehmlassung). Dieses ist eine Institution der Schweizerischen Konferenz

der kantonalen Erziehungsdirektoren EDK und stellt auf der Website

berufsberatung.ch auch Angaben zur Ausbildung an Hochschulen zur Verfügung. Der

Einwand des Rekurrenten, bei den Angaben des SDBB handle es sich um

Propagandamaterial, das die Ausbildung an einer Höheren Fachschule attraktiv

erscheinen lassen solle (Replik S. 43), ist damit unbegründet. Die vom

Rekurrenten behaupteten Tatsachen, die Stelle verlange fundierte System-,

Netzwerk-, Unix- und Windows-Kenntnisse und habe bereits vor dem 1. Februar

2015 mit der Schaffung einer neuen Citrix-Architektur und ‑Umgebung

begonnen (Rekursbegründung S. 9 und 13), sind auch bei Wahr­unterstellung

nicht geeignet, die Richtigkeit der Feststellung des Regierungsrats in Frage zu

stellen. In der Replik behauptet der Rekurrent, die Ausbildung Techniker/in HF

Informatik genüge zur Erfüllung der Aufgaben der Stelle Systemspezialist/in

Client/ Server Management (Windows/Unix) nicht, weil die Absolventen zwischen

den Vertiefungsrichtungen Applikationsentwicklung, Systemtechnik,

Software-Engineering und System-Engineering wählen müssten und die Stelle in

den Bereichen Applikationsentwicklung (Testing), Systemtechnik (Operating),

Web-Engineering (Internet Webserver) und System-Engineering (VDI-Infrastruktur)

nicht nur Basiskenntnisse, sondern vertieftes Knowhow voraussetze (Replik S. 43).

Diese Behauptung ist ein unzulässiges Novum (vgl. oben E. 1.4). Zudem ist

mangels Substanziierung auch sie nicht geeignet, die Richtigkeit der

Feststellung des Regierungsrats in Frage zu stellen. Der in der Replik

gestellte Beweisantrag auf Beizug des Lehrplans der ABB-Technikerschule (Replik

S. 43) ist verspätet (vgl. oben E. 1.4) und deshalb abzuweisen.

Schliesslich behauptet der Rekurrent, aus einer Statistik von swissICT sei zu schliessen,

dass ein HF-Abschluss kein typischer Einstiegsweg in die Informatik sein könne

(Rekursbegründung S. 9). Diese Schlussfolgerung ist nicht zutreffend. In

der Statistik «Einstiegslöhne für Informatiker in der Schweiz» (Rekursbeilage

3) wird ein HF-Abschluss zwar tatsächlich nicht erwähnt. In der vom Rekurrenten

eingereichten Darstellung der Ausbildung (Rekursbeilage 4) erwähnt swissICT die

Höhere Fachschule (HF) aber ausdrücklich als einen der klassischen Wege in die

Informatik. Aufgrund der überzeugenden Begründung des Regierungsrats ist das

Gericht überzeugt, dass ein Abschluss in Informatik an einer HF für die

Erfüllung der Aufgaben der Stelle Systemspezialist/in Client / Server

Management (Windows/Unix) genügt. Es ist davon auszugehen, dass auch ein

Gutachten oder eine Auskunft von F____ an dieser Überzeugung nichts zu ändern

vermöchte.

2.11 Der

anwaltlich vertretene Rekurrent macht geltend, der Regierungsrat habe seinen

Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem er an diversen Stellen der Begründung

des angefochtenen Beschlusses einfach (unbelegt) behauptet habe, die

vorgetragenen Argumente des Rekurrenten oder Aufgaben in der

Stellenbeschreibung seien bei der Stellenbewertung bzw. beim Quervergleich

berücksichtigt worden, ohne darzulegen, inwiefern dies der Fall gewesen sein

solle (Rekursbegründung S. 7). Auf diese Rüge ist mangels Substanziierung

nicht einzutreten (vgl. oben E. 2.9.2). Im Übrigen ist die Rüge

unbegründet. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid

zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den

Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz

die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten

lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen,

dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 2).

Folglich ist der Regierungsrat nicht verpflichtet gewesen, für jeden vom

Rekurrenten vorgebrachten Umstand darzulegen, wie er bei der Stellenbewertung

bzw. den Quervergleichen berücksichtigt worden ist. Ebenso wenig hat das

Verwaltungsgericht eine entsprechende Pflicht.

Konkret

bestreitet der Rekurrent, dass der Regierungsrat berücksichtigt habe, dass die

Stelle Systemspezialist/in Client / Server Management (Windows/Unix) keinen

fachlichen Vorgesetzten habe und selbständig Hard- und Software einzuführen

habe (Rekursbegründung S. 15). Dieser Vorwurf ist unrichtig. Indem der

Regierungsrat bei der Prüfung der Selbständigkeit keine Einschränkung des

Spielraums der Stelle durch einen fachlichen Vorgesetzten angenommen hat

(angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 5 f.), hat er im Ergebnis

berücksichtigt, dass es keinen solchen gibt. Bei der Beurteilung der

Flexibilität berücksichtigte der Regierungsrat die Integration neuer

Komponenten und/oder Anwendungen in das zu betreuende Netzwerk sogar

ausdrücklich als Beispiel für Aufgaben, die einen gewissen Grad an Unsicherheit

mit sich bringen (angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 6).

2.12 Der

Regierungsrat stellte zu Recht fest, dass der Werdegang des Rekurrenten bei der

Bewertung der Stelle nicht berücksichtigt werden kann, sondern in die

Stufenberechnung einfliesst (angefochtener Beschluss E. 2.3 S. 3).

Der Rekurrent wendet dagegen ein, seine Ausbildung und seine Berufserfahrung

seien bei der Bestimmung der Lohnstufe nicht berücksichtigt worden

(Rekursbegründung S. 21). Diese Behauptung ist offensichtlich

unzutreffend. Gemäss den Angaben des Rekurrenten begann sein Arbeitsverhältnis

am 1. Dezember 2013 und befindet er sich derzeit in der Lohnstufe 18

(Rekursbegründung S. 7 und 21). Jede Lohnklasse hat 3 Anlauf-, 18 Jahres-

und 6 Zweijahresstufen (§ 4 Abs. 1 LG). Folglich befände sich der

Rekurrent im sechsten Jahr seiner Anstellung noch lange nicht in der Lohnstufe 18,

wenn seine Berufserfahrung und Ausbildung bei der Einstufung nicht angerechnet

worden wären.

3.

Nachfolgend ist

die Einreihung der Stelle Systemspezialist/in Client / Server Management

(Windows/Unix) einschliesslich der Wahl der Funktionskette anhand der

Stellenbeschreibung Nr. [...] von 2017, der in den Modellumschreibungen

beschriebenen Anforderungen und der Einbettung der Stelle in die Organisation

zu prüfen.

3.1 Wahl

der Funktionskette

Der

Regierungsrat wies die Stelle der Funktionskette 6713 Services II zu

(angefochtener Beschluss E. 2.3 S. 4). Gemäss dem angefochtenen

Beschluss beantragte der Rekurrent mit seiner Einsprache die Überführung der

Stelle Systemspezialist/in Client / Server Management (Windows/Unix) auf die

Richtposition 6717.17 und damit die Zuweisung zur Funktionskette 6717 Planung

II. Mit seinem Rekurs macht er geltend, die Stelle sei auf die Richtposition

6720.17 zu überführen und damit der Funktionskette 6720 ICT-Projektmanagement I

zuzuweisen. Als einzige Begründung dafür, weshalb die Stelle nicht der

Funktionskette 6713, sondern der Funktionskette 6720 zuzuweisen sei, behauptet

er, Koordination- und Projektleitungsaufgaben stellten nebst allen anderen

Aufgaben einen wesentlichen Teil der heutigen Tätigkeit der Stelle dar

(Rekursbegründung S. 5). Gemäss der Stellenbeschreibung besteht der

generelle Auftrag der Stelle Systemspezialist/in Client / Server Management

(Windows/Unix) darin, am B____ PCs, Notebooks und Peripheriegeräte zur

Verfügung zu stellen. Sie ist verantwortlich für das einwandfreie Funktionieren

der PCs, Notebooks und Peripheriegeräte, die Installation von Software, das

Updatemanagement und die Desktopvirtualisierung sowie die Bereitstellung, den

Betrieb und den Unterhalt der dazu notwendigen Serverinfrastrukturen. Sie

bearbeitet komplexe Aufgaben auf verschiedenen technischen Plattformen in den

Bereichen Betriebs-, Standard-, Universal-, Kommunikations- und

Spezialsoftware. Koordinations- und Projektleitungsaufgaben werden in der

Stellenbeschreibung nicht genannt. Allfällige von der Stelle erst nach dem 1.

Februar 2015 ausgeübte Tätigkeiten sind für die Einreihung und damit auch für

die Wahl der Funktionskette im vorliegenden Verfahren unbeachtlich (vgl. oben E. 2.5.3).

Angesichts der sich aus der Stellenbeschreibung ergebenden Hauptaufgaben und

Anforderungen der Stelle ist die vom Regierungsrat gewählte Funktionskette 6713

Services II passend und besteht kein Grund für eine Einreihung in die

Funktionskette 6717 Planung oder 6720 ICT-Projektmanagement I. In seinem

schriftlichen Plädoyer bringt der Rekurrent als zusätzlichen Grund für die Wahl

der Funktionskette 6720 vor, dass die vom Regierungsrat zugestandenen relativ

häufigen zeitlichen Wechsel bzw. die von ihm behaupteten sehr häufigen

zeitlichen Wechsel in der Funktionskette 6713 nicht vorkämen. Tatsächlich

setzen die Modellumschreibungen der Funktionskette 6713 bloss normale zeitliche

Wechsel voraus. Die Tatsache, dass eine Stelle die Anforderungen der

Modellumschreibungen einer Funktionskette an eine Unterkompetenz übertrifft,

ist aber kein hinreichender Grund, die Stelle einer anderen Funktionskette

zuzuordnen. Im Übrigen ergibt sich aus den nachstehenden Erwägungen, dass die

Stelle Systemspezialist/in Client / Server Management (Windows/Unix) bezüglich

sechs Unterkompetenzen die Anforderungen der Modellumschreibung 6717.15

und bezüglich drei Unterkompetenzen die Anforderungen der Modellumschreibung

6720.15 zumindest bezüglich eines Teils der Unterkriterien nicht erfüllt.

Folglich käme die Einreihung in eine höhere Lohnklasse als die Lohnklasse 14

auch bei einer Zuordnung zu den Funktionsketten 6717 oder 6720 nicht in

Betracht.

3.2 Selbstkompetenz

3.2.1 Unterkompetenz

Selbständigkeit

Die

Anforderungen an die Unterkompetenz Selbständigkeit werden mit den

Unterkriterien Gestaltungs-, Handlungs- und Entscheidungsfreiraum beschrieben

(Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 5 f.). Der

Regierungsrat stellte mit eingehender Begründung fest, die Stelle

Systemspezialist/in Client / Server Management (Windows/Unix) setze die

Wahrnehmung von dispositiven Tätigkeiten mit mittlerem Handlungs- und mit

mittlerem Entscheidungsfreiraum voraus (angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 5 f.).

Die Vorbringen des Rekurrenten sind nicht geeignet, die Richtigkeit dieser

Feststellungen in Frage zu stellen.

Mit seiner

Stellungnahme vom 30. Oktober 2018 hat der Rekurrent geltend gemacht, bei den

bestehenden IT-Lösungen seien öfters keine vollständigen Dokumentationen

hinterlegt (Stellungnahme vom 30. Oktober 2018 S. 6). Diesbezüglich erwog

der Regierungsrat, es sei davon auszugehen, dass die zu dokumentierenden

Aufgaben bereits von der Vorgängerin bzw. dem Vorgänger des Rekurrenten

wahrgenommen worden seien, und dass die Nachdokumentation bei der Bewertung der

Stelle nicht zu berücksichtigen sei, weil sie in der Stellenbeschreibung nicht

als Aufgabe erwähnt sei (angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 5).

Dagegen wendet der Rekurrent zu Recht ein, dass es nicht um die Dokumentation

von Aufgaben, sondern von IT-Projekten und ‑Lösungen gehe. Diesbezüglich

macht er geltend, er habe von F____ vor und nach dessen Pensionierung kaum je

IT-Projekte und Lösungen übernehmen können, die vollständig dokumentiert

gewesen seien. Beim Auftreten von Fehlern habe er deshalb in sehr

anspruchsvoller und aufwändiger Detektivarbeit Nachdokumentationen erstellen

müssen (Rekursbegründung S. 10). Gemäss der Stellenbeschreibung gehören

das Abklären und beheben fehlerhafter Systemzustände sowie das Sicherstellen

der Systemdokumentation und der Systemrichtlinien zu den Aufgaben der Stelle

Systemspezialist/in Client / Server Management (Windows/Unix) (Beilage 4 zur

Vernehmlassung Ziff. 5). Darunter kann auch die Nachdokumentation von

IT-Projekten und ‑Lösungen im Rahmen der Fehlerbehebung subsumiert

werden. Folglich ist die Nachdokumentation bei der Stellenbewertung entgegen

der Auffassung des Regierungsrats zu berücksichtigen. Daraus kann der Rekurrent

aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. Da es sich dabei um den Nachvollzug

bestehender Projekte und Lösungen handelt, ergeben sich daraus keine höheren

Anforderungen an die Selbständigkeit als die vom Regierungsrat angenommenen.

Der Rekurrent

macht geltend, der Handlungs- und Entscheidungsfreiraum seiner Stelle müsse

maximal sein, weil sie in ihrem sehr umfangreichen Aufgabengebiet allein tätig

sei (Rekursbegründung S. 11). Der Umstand, dass die Stelle keinen

fachlichen Vorgesetzten hat, ändert nichts daran, dass ihr Handlungs- und

Entscheidungsfreiraum aus den im angefochtenen Beschluss erwähnten Gründen

beschränkt sind.

Unter Verweis

auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses (angefochtener Bechluss E. 2.4

S. 5 f.) ist festzuhalten, dass die Stelle Systemspezialist/in Client

/ Server Management (Windows/Unix) die Wahrnehmung von dispositiven Tätigkeiten

mit mittlerem Handlungs- und mit mittlerem Entscheidungsfreiraum voraussetzt.

Damit werden die Anforderungen der Modellumschreibung 6713.13 vollständig

erfüllt und teilweise (Entscheidungsfreiraum) übertroffen. Die Anforderungen

der Modellumschreibung 6713.15 werden hingegen teilweise nicht erfüllt

(Handlungsfreiraum). Die Anforderungen der Modellumschreibung 6720.15 werden

erfüllt, diejenigen der Modellumschreibungen 6720.17 sowie 6717.15 und 6717.17

teilweise nicht.

3.2.2 Unterkompetenz Flexibilität

Die

Anforderungen betreffend die Unterkompetenz Flexibilität werden über die

Aufgabenvielfalt, den Bekanntheitsgrad der Aufgaben und die Häufigkeit der

Wechsel beschrieben (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 5

und 8). Gemäss den Feststellungen des Regierungsrats erfordert die Stelle

Systemspezialist/in Client/ Server Management (Windows/Unix) die Bearbeitung

von Aufgaben mit mehrheitlich unterschiedlichen Inhalten und gewissem

Bekanntheitsgrad sowie relativ häufigen zeitlichen Wechseln (angefochtener

Beschluss E. 2.4 S. 6 f.).

Der

Regierungsrat stellte fest, die Aufgaben der Stelle umfassten viele

Routinearbeiten wie beispielsweise das Installieren, Betreuen und Warten von

Systemen, den Unterhalt, die Überwachung und Pflege von Datenbanken und das

Einführen von Standardsoftware im Rahmen einer betriebswirtschaftlichen und

branchenspezifischen Gesamtkonzeption. Gleichzeitig habe die Stelle aber auch

Aufgaben zu erledigen, die einen gewissen Grad der Unsicherheit mit sich

brächten (angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 6). Der Rekurrent macht

geltend, die Installation von neuen Programmen sei keine Routineaufgabe,

sondern berge stets Überraschungen, weil mit diesen Programmen keine

spezifischen umgebungsbezogenen Erfahrungen bestünden (Rekursbegründung S. 11).

Selbst wenn es dabei zu Überraschungen kommen mag, erscheint es fraglich, ob

die Installation von neuen Programmen insgesamt nicht trotzdem als

Routineaufgabe qualifiziert werden kann. Wie es sich damit verhält, kann offen

bleiben, weil die Einschätzung des Regierungsrats auch dann richtig ist, wenn

nicht von einer Routineaufgabe ausgegangen wird. Mit der Feststellung, dass die

Aufgaben einen gewissen Bekanntheitsgrad aufweisen, wird berücksichtigt, dass

ein gewisser Grad an Unsicherheit bzw. Ungewissheit besteht und ab und zu neue

Herausforderungen zu bewältigen sind (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung,

a.a.O., S. 8).

Bei der

Häufigkeit der Wechsel geht es um die Frage, wie oft bei der Arbeit (durch

Fremdbestimmung) von einer Aufgabe zu einer anderen gewechselt werden muss.

Dabei ist es relevant, ob die Aufgaben im gleichen oder in unterschiedlichen

Gebieten angesiedelt sind. Bezüglich der Häufigkeit der Wechsel werden sechs

Stufen unterschieden. Dabei entsprechen relativ häufige zeitliche Wechsel der

dritten Stufe und sehr häufige zeitliche Wechsel der fünften Stufe

(Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 8). Der Regierungsrat

stellte fest, der Normalbetrieb sei gut planbar und weise wenig fremdbestimmte

Wechsel auf. Es gebe jedoch auch schwer planbare Arbeitsunterbrechungen und es

könne zu hektischen Situationen kommen, beispielsweise bei einer Störung, die

unter Zeitdruck behoben werden müsse. Die durch einen fremdbestimmten

Unterbruch herbeigeführten Aufgabenwechsel erfolgten allerdings immer im

Themengebiet der auf das B____ bezogenen Informatik. Insgesamt sei deshalb von

relativ häufigen zeitlichen Wechseln auszugehen (angefochtener Beschluss E. 2.4

S. 6 f.). Der Rekurrent macht geltend, seine Stelle sei ein «IT-Feuerwehrmann»,

der täglich viele Brände zu löschen habe. Sie habe die Vorgabe, innert maximal

15 Minuten auf allgemeine Hilferufe/ Fehlermeldungen zu reagieren. Folglich sei

von sehr häufigen zeitlichen Wechseln auszugehen (Rekursbegründung S. 11).

In der Stellenbeschreibung wird zwar erwähnt, dass das Abklären und Beheben

fehlerhafter Systemzustände (second und third level) zu den Aufgaben der Stelle

des Rekurrenten gehöre und dass in Ausnahmesituationen (Computer-Pannen)

(Zeit-)Druck bestehe. Dass die Stelle innert einer bestimmten Frist reagieren

müsste, kann der Stellenbeschreibung aber nicht entnommen werden. Der

Regierungsrat bestreitet jedoch nicht, dass der Rekurrent innert maximal 15

Minuten reagieren muss, sondern erklärt, es sei unbestritten, dass der

Rekurrent zumindest während der Schulzeit immer wieder in seiner Arbeit

unterbrochen werde und ein Problem rasch beheben müsse (Vernehmlassung Ziff. 46).

Auch wenn davon ausgegangen wird, die Stelle des Rekurrenten habe innert

maximal 15 Minuten auf allgemeine Hilferufe/Fehlermeldungen zu reagieren, kann

der Rekurrent daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Rekurrent behauptet

zwar sinngemäss, die Stelle müsse täglich viele Störungen beheben. Eine nähere

Substanziierung und einen Beweis der Häufigkeit der Unterbrechungen bleibt er

aber schuldig. Zudem bewegen sich die unterbrochene Aufgabe und die

Störungsbehebung im gleichen Themengebiet. Unter diesen Umständen ist es

vertretbar, dass der Regierungsrat nur von relativ häufigen zeitlichen Wechseln

ausgegangen ist. Damit wird berücksichtigt, dass es durchaus zu fremdbestimmten

Aufgabenunterbrüchen kommt. Im Übrigen könnte der Rekurrent auch aus der

Annahme sehr häufiger zeitlicher Wechsel nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die

Modellumschreibungen 6713.15, 6717.15 und 6720.15 setzen bloss normale oder relativ

häufige zeitliche Wechsel voraus. Die Anforderungen an die Flexibilität der

Modellumschreibung 6717.17, die häufige zeitliche Wechsel voraussetzt, werden

mangels Bearbeitung von Aufgaben mit vorwiegend unterschiedlichen Inhalten

nicht erfüllt.

Zusammenfassend

ist unter Verweis auf die überzeugende Begründung des angefochtenen Beschlusses

(vgl. angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 6 f.) festzuhalten, dass

die Stelle Systemspezialist/in Client / Server Management (Windows/Unix) die

Bearbeitung von Aufgaben mit mehrheitlich unterschiedlichen Inhalten und

gewissem Bekanntheitsgrad sowie relativ häufigen zeitlichen Wechseln erfordert.

Damit werden die Anforderungen der Modellumschreibung 6713.13 vollumfänglich

erfüllt und teilweise (Häufigkeit der Wechsel) übertroffen. Die Anforderungen

der Modellumschreibung 6713.15 werden hingegen teilweise nicht erfüllt

(Aufgabenvielfalt). Die Anforderungen der Modellumschreibungen 6717.15, 6720.15

und 6720.17 werden erfüllt, diejenigen der Modellumschreibung 6717.17 teilweise

nicht.

3.3 Sozialkompetenz

3.3.1 Unterkompetenz Kommunikationsfähigkeit

Die

Anforderungen betreffend die Unterkompetenz Kommunikationsfähigkeit werden über

den Schwierigkeitsgrad der zu übermittelnden Botschaft, den Schwierigkeitsgrad

bzw. die Brisanz der Übermittlung und die Heterogenität des Empfängerkreises

beschrieben (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 5 und 9).

Der

Regierungsrat stellte fest, in der Stellenbeschreibung würden als Adressaten

der Kommunikation der Stelle Systemspezialist/in Client / Server Management

(Windows/Unix) die/der IT-Verantwortliche der Schule, der/die Rektor/in und

der/die Konrektor/in genannt. Zudem würden der Support sowie das Erstellen von Systemdokumentationen

und Checklisten genannt. Damit weise die zu übermittelnde Botschaft in aller

Regel einen gewissen Abstraktionsgrad auf, was der Übermittlung von

anspruchsvollen Inhalten entspreche (angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 7).

Der Rekurrent macht geltend, gerade beim Erstellen von Systemdokumentationen

und Checklisten sei nicht nur ein gewisser, sondern ein äussert hoher

Abstraktionsgrad erforderlich (Rekursbegründung S. 12). Dies mag

zutreffen, ändert aber nichts daran, dass der Regierungsrat insgesamt zu Recht

nur von anspruchsvollen Inhalten ausgegangen ist. Erstens wird der

Schwierigkeitsgrad der zu übermittelnden Botschaft nicht nur über den

Abstraktionsgrad, sondern auch über die Schwierigkeit des Inhalts bestimmt

(vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 9). Zweitens hat die

Stelle auch viele Botschaften zu übermitteln, bei denen von einem hohen

Abstraktionsgrad keine Rede sein kann. Insbesondere im Rahmen des Supports

kommuniziert die Stelle oft mit Nutzern, die bescheidene Informatikkenntnisse

haben und eine praktische Lösung wünschen. Deren Informationsbedürfnis kann nur

mit Botschaften von geringem Abstraktionsgrad befriedigt werden. Schliesslich

kann aus der Behauptung des Rekurrenten, bei IT-Themen handle es sich praktisch

immer um sehr spezifische und oft auch technische Fragen (Rekursbegründung S. 12),

nicht abgeleitet werden, die zu übermittelnden Botschaften seien mehr als

anspruchsvoll.

Hinsichtlich der

Brisanz der Übermittlung hat der Regierungsrat erwogen, diese finde in der

Regel in einem sachlichen Umfeld in nüchterner Atmosphäre und nicht in der

Öffentlichkeit statt. Da die Anwender/innen als Laien zu beraten und zu

unterstützen seien, müsse jedoch eine Wissensdiskrepanz überbrückt werden.

Damit sei von der Übermittlung von Inhalten mit teilweise sensitivem Charakter

auszugehen (angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 7). Der Rekurrent macht

geltend, die übermittelten Inhalte seien in der Regel äusserst sensitiv, weil

die Geheimhaltung bei IT-Fragen z.B. auch vor Hacking und Sabotageakten

schützen solle (Rekursbegründung S. 12). Dieser Einwand geht an der Sache

vorbei. Bei der mit dem sensitiven Charakter der übermittelten Inhalte

beschriebenen Brisanz der Übermittlung geht es nicht darum, ob die Inhalte

einer Geheimhaltungspflicht unterliegen, sondern um die Umstände bzw. das

Umfeld der Kommunikation, wie beispielsweise intellektuelle und kulturelle

Unterschiede der Kommunikationspartner und die emotionale Situation des

Empfängerkreises (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 9).

Im Übrigen erscheint es insbesondere im Bereich des Supports fraglich, ob die

Kommunikation der Stelle Systemspezialist/in Client / Server Management

(Windows/Unix) einer besonderen Geheimhaltungspflicht unterliegt.

Betreffend die Heterogenität

des Empfängerkreises erwog der Regierungsrat, gemäss der Stellenbeschreibung

habe die Stelle in erster Linie mit den Benutzerinnen und Benutzern und der

Schulleitung zu kommunizieren. Die Zusammenarbeit mit den externen

Supportfirmen werde im Rahmen der Unterkompetenz Kooperations- und

Teamfähigkeit berücksichtigt. Die Inhalte seien daher an einen Empfängerkreis

mit kleinerer Heterogenität zu übermitteln (angefochtener Entscheid E. 2.4

S. 7). Somit scheint der Regierungsrat die externen Supportfirmen bei der

Beurteilung der Heterogenität des Empfängerkreises der Kommunikation nicht

berücksichtigt zu haben, weil die Stelle mit diesen kooperiert. Diese

Begründung ist nicht nachvollziehbar, wie der Rekurrent zu Recht geltend macht

(vgl. Rekursbegründung S. 12). Der Umstand, dass es sich bei den externen

Supportfirmen um Kooperationspartner der Stelle handelt, ändert nichts daran,

dass die Stelle mit ihnen auch kommunizieren muss und der Umstand, dass der

Empfängerkreis der Kommunikation auch externe Supportfirmen umfasst, einen

Einfluss auf die Anforderungen an die Kommunikationsfähigkeit hat. Dass bei der

Beurteilung der Heterogenität des Empfängerkreises der Kommunikation auch

Kooperationspartner zu berücksichtigen sind, wird durch die Erläuterungen zur

Stellenzuordnung bestätigt. Dort werden als Beispiel für eine kleine

Heterogenität des Empfängerkreises eine Diskussion zwischen Lehrpersonen und

als Beispiel für eine mittlere Heterogenität eine Diskussion unter Einbezug des

Lehrkörpers, der betroffenen Eltern, des Schulrats und pädagogischer und

medizinischer Fachpersonen genannt (Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O.,

S. 9). Jedenfalls der Lehrkörper, der Schulrat sowie pädagogische und

medizinische Fachpersonen dürften auch Kooperationspartner einer im

Schulbereich tätigen Stelle sein. Die externen Supportfirmen sind somit bei der

Beurteilung der Heterogenität des Empfängerkreises entgegen der Auffassung des

Regierungsrats zu berücksichtigen. Zudem macht der Rekurrent zu Recht geltend,

dass die Interessen der externen Supportfirmen teilweise denjenigen des B____ entgegenstehen

(vgl. Rekursbegründung S. 13). Unter diesen Umständen ist von einem

Empfängerkreis mit mittlerer Heterogenität auszugehen. Von einer sehr grossen

und damit der grösstmöglichen Heterogenität des Empfängerkreises kann entgegen

der Auffassung des Rekurrenten (Rekursbegründung S.12) jedoch nicht ausgegangen

werden, weil der Empfängerkreis zumindest insofern eine gewisse Homogenität

aufweist, als er nur Personen umfasst, die im Rahmen der Ausbildung oder des

Berufs mit Informatiklösungen des B____ befasst sind. Im Übrigen könnte der

Rekurrent auch aus der Annahme einer sehr grossen Heterogenität des

Empfängerkreises nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil von den

Modellumschreibungen 6713.15, 6717.15, 6717.17, 6720.15 und 6720.17 nur die

Modellumschreibung 6713.15 mehr als einen Adressatenkreis mit mittlerer

Heterogenität voraussetzt und die Anforderungen dieser Modellumschreibung an

die Kommunikationsfähigkeit auch mangels Übermittlung von teilweise komplexen

Inhalten nicht erfüllt sind.

Zusammenfassend

ist damit festzustellen, dass die Stelle Systemspezialist/in Client / Server

Management (Windows/Unix) die Übermittlung von anspruchsvollen Inhalten mit

teilweise sensitivem Charakter an einen Empfängerkreis mit mittlerer

Heterogenität umfasst. Damit entsprechen die Anforderungen an die

Unterkompetenz Kommunikationsfähigkeit denjenigen der Modellumschreibung

6713.13. Die Anforderungen der Modellumschreibung 6713.15 werden teilweise

nicht erfüllt (Schwierigkeitsgrad der zu übermittelnden Botschaft und

Heterogenität des Empfängerkreises). Die Anforderungen der Modellumschreibungen

6717.15 und 6720.15 werden erfüllt, diejenigen der Modellumschreibungen 6717.17

und 6720.17 teilweise nicht.

3.3.2 Unterkompetenz Kooperations- und Teamfähigkeit

Gemäss den

überzeugend begründeten Feststellungen des Regierungsrats verlangt die Stelle

Systemspezialist/in Client / Server Management (Windows/Unix) die Bearbeitung

anspruchsvollerer Problemstellungen in einer kleineren Gruppe mit Partnern mit

teilweise unterschiedlichen Interessen und Standpunkten (angefochtener

Beschluss E. 2.4 S. 7 f.). Gemäss der Stellenbeschreibung (Ziff. 4)

bilden ein komplexes Netzwerk und eine ebensolche Virtualisierungsplattform

zusammen mit klassischen Servern das Rückgrat der von der Stelle

Systemspezialist/in Client / Server Management (Windows/Unix) und bearbeitet

die Stelle komplexe Aufgaben auf verschiedenen technischen Plattformen. Daraus

kann jedoch entgegen der Auffassung des Rekurrenten (vgl. Replik S. 38)

nicht abgeleitet werden, bei der Kooperation in einer Gruppe bearbeite die

Stelle nicht bloss anspruchsvollere, sondern anspruchsvolle und teilweise

komplexe Probleme. Damit entsprechen die Anforderungen an die Unterkompetenz

Kooperations- und Teamfähigkeit denjenigen der Modellumschreibung 6713.13. Die

Anforderungen der Modellumschreibung 6713.15 werden teilweise nicht erfüllt

(Schwierigkeitsgrad der Aufgabe sowie Interessen und Standpunkte der

Partner/innen). Die Anforderungen der Modellumschreibung 6720.15 werden

erfüllt, diejenigen der Modellumschreibungen 6717.15, 6717.17 und 6720.17

zumindest teilweise nicht.

3.4 Führungskompetenz

3.4.1 Unterkompetenz

Führung

Der

Regierungsrat stellte fest, die Stelle Systemspezialist/in Client / Server

Management (Windows/Unix) habe keine Führungsaufgaben wahrzunehmen. Die vom

Rekurrenten erwähnte Führung von externen Fachkräften sei keine Führung im Sinn

der Modellumschreibungen, weil die fachliche Führung die Verantwortung für die

fachlich korrekte Ausführung voraussetze und diese den Beauftragten übertragen

werde (angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 8). Der Rekurrent wendet

dagegen ein, die Verantwortung für die fachlich korrekte Ausführung könne nicht

einfach an die Beauftragten delegiert werden, sondern müsse von seiner Stelle

getragen werden (Rekursbegründung S. 13). Wie es sich damit verhält, kann

offen bleiben, weil aus den folgenden Gründen ohnehin keine Fachführung zu

berücksichtigen ist. Erstens wird eine solche in der für die Stelleneinreihung

massgebenden Stellenbeschreibung nicht erwähnt (Beilage 4 zur Vernehmlassung Ziff. 3).

Zweitens setzt die Fachführung eine gewisse Intensität und Beständigkeit voraus

und umfasst ad hoc-Situationen nicht (Erläuterungen zur Stellenzuordnung,

a.a.O., S. 13). An der erforderlichen Intensität und Beständigkeit fehlt

es, wenn eine Stelle bloss für die fachlich korrekte Ausführung einzelner

externen Beauftragten erteilter Aufträge verantwortlich ist. Weiter macht der

Rekurrent geltend, seine Stelle habe beim Beizug externer Fachkräfte eine

Projektleiterfunktion inne (Rekursbegründung S. 13 und 20). Diese

Behauptung ändert nichts daran, dass im vorliegenden Fall auch keine

Projektführung zu berücksichtigen ist. Erstens wird in der für die

Stelleneinreihung massgebenden Stellenbeschreibung auch eine solche nicht

erwähnt. Zweitens werden unter Projekten im Sinn der Projektführung Vorhaben

mit einer eigenen Projektorganisation verstanden (Erläuterungen zur

Stellenzuordnung, a.a.O., S. 13). Eine solche Organisation wird vom

Rekurrenten nicht einmal behauptet und erst recht nicht belegt. Linienführung

ist unbestrittenermassen nicht gegeben. Zusammenfassend hat der Regierungsrat

somit zu Recht festgestellt, dass die Stelle keine Führungsaufgaben

wahrzunehmen hat. Damit entsprechen die Anforderungen an die Unterkompetenz

Führung denjenigen der Modellumschreibungen 6713.11 und 6713.13. Die

Anforderungen der Modellumschreibung 6713.15 werden mangels Fachführung nicht

erfüllt. Die Anforderungen der Modellumschreibungen 6717.15 und 6717.17 sowie

6720.15 und 6720.17 werden mangels Fach- bzw. Projektführung ebenfalls nicht

erfüllt.

3.4.2 Unterkompetenz

Führungsunterstützung

Bezüglich der

Unterkompetenz Führungsunterstützung erwog der Regierungsrat, die Stelle

Systemspezialist/in Client / Server Management (Windows/Unix) arbeite in den

Fachkonferenzen Informatik sowie Information, Kommunikation und Administration

(IKA) mit. Dies sei als einfache Führungsunterstützung auf mittlerem

Führungslevel mit Einfluss auf mehrere Organisationseinheiten zu qualifizieren

(angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 8 f.). Betreffend die

Interessenvielfalt innerhalb des Entscheidungsgremiums traf der Regierungsrat

keine Feststellung. Die erwähnten Fachkonferenzen setzen sich aus Vertretungen

aller zehn Schulen der Sekundarschule zusammen. Sie werden von der

Volksschulleitung, der Leitung der Mittelschulen und Berufsbildung sowie der

kantonalen Schulkonferenz beim Entscheid über wichtige sie betreffende Fragen

einbezogen und können Anträge an die Schulleitungen, die Volksschulleitung

sowie die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung stellen (vgl. angefochtener

Beschluss E. 2.4 S. 9). Damit ist von einer kleinen

Interessenvielfalt auszugehen. Der Rekurrent macht geltend, seine Stelle

erfülle vollumfänglich die Anforderungen der Modellumschreibung 6720.17

(Rekursbegründung S. 13). Damit behauptet er implizit, die Stelle leiste

schwierige Führungsunterstützung auf unterem Führungslevel mit Einfluss auf

mehrere Organisationseinheiten mit einer kleineren bis mittleren

Interessenvielfalt. Er bleibt aber eine Begründung dafür schuldig, weshalb die

Führungsunterstützung schwierig und die Interessenvielfalt kleiner bis mittel

sein sollen. Folglich bleibt es dabei, dass die Stelle Systemspezialist/in

Client / Server Management (Windows/Unix) einfache Führungsunterstützung auf

mittlerem Führungslevel mit Einfluss auf mehrere Organisationseinheiten mit

kleiner Interessenvielfalt leistet. Damit werden die Anforderungen der

Modellumschreibung 6713.15 vollumfänglich erfüllt und teilweise übertroffen.

Die Anforderungen der Modellumschreibungen 6717.15, 6717.17, 6720.15 und

6720.17 werden teilweise nicht erfüllt.

3.5 Fachkompetenz

3.5.1 Unterkompetenz

Wissen

Gemäss der

Stellenbeschreibung setzt die Stelle Systemspezialist/in Client / Server

Management (Windows/Unix) eine Ausbildung auf Niveau eines Abschlusses in Informatik

an einer Höheren Fachschule voraus. Wie bereits eingehend dargelegt worden ist,

sind diese Mindestanforderungen an die Ausbildung korrekt (vgl. oben E. 2.10)

und für die Einreihung der Stellung verbindlich (vgl. oben E. 2.5.1). Die

Modellumschreibung 6713.15 verlangt eine Ausbildung auf Niveau HF bzw.

Höhere Fachprüfung (HFP). Damit entsprechen die Anforderungen der Stelle

Systemspezialist/in Client / Server Management (Windows/Unix) an die Ausbildung

denjenigen der Modellumschreibung 6713.15. Gemäss den Feststellungen des

Regierungsrats stellt die Stelle Systemspezialist/in Client / Server Management

(Windows/Unix) erhebliche Anforderungen an die Wissensaktualisierung

(angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 9 f.). Damit entsprechen auch

die Anforderungen bezüglich Wissensaktualisierung denjenigen der

Modellumschreibung 6713.15. Gemäss der Stellenbeschreibung sind als

Zusatzausbildung ein Kurs bzw. Seminar als Testengineer/in erforderlich. Gemäss

dem Regierungsrat handelt es sich bei der Zusatzausbildung Testengineer/in um

eine Spezialisierung eines Teilbereichs der Grundausbildung Niveau HF. Sie werde

in der Regel an höheren Fachschulen in Form eines mehrtägigen Kurses angeboten.

Die Zusatzausbildung werde anerkannt, der zeitliche Aufwand für den Kurs sei

jedoch zu gering, um einen Einfluss auf die Lohnklasse zu haben (Vernehmlassung

Ziff. 68). Dies wird vom Rekurrenten nicht substanziiert bestritten (vgl.

Replik S. 45 f.). Damit werden die Anforderungen der

Modellumschreibung 6713.15 bezüglich der Unterkompetenz Wissen insgesamt

entsprechend der Feststellung des Regierungsrats zwar vollumfänglich erfüllt,

aber nicht übertroffen. Die Anforderungen der Modellumschreibung 6717.15

werden teilweise nicht erfüllt und teilweise übertroffen. Die Anforderungen der

Modellumschreibung 6720.15 werden erfüllt und teilweise übertroffen. Die

Anforderungen der Modellumschreibungen 6717.17 und 6720.17 werden

mindestens teilweise nicht erfüllt.

3.5.2 Unterkompetenz

Kenntnisse und Fertigkeiten

Die

Unterkompetenz Kenntnisse und Fertigkeiten umfasst die Unterkriterien

Praxiskenntnisse, Kenntnisse der Prozesse und Abläufe sowie Fertigkeiten.

Bezüglich der Praxiskenntnisse wird unterschieden, ob diese vorwiegend

betreffend eine Tätigkeit oder eine Aufgabe oder in einem Aufgabenbereich,

Sachbereich, Fachbereich oder mehreren Fachbereichen erforderlich sind. Bei den

Kenntnissen der Prozesse und Abläufe geht es um die Frage, wie die kantonale

Verwaltung funktioniert. Dabei wird zwischen Kenntnissen vorwiegend innerhalb

einer Dienststelle, innerhalb eines Departements/Betriebs und über mehrere

Departemente hinaus unterschieden (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung,

a.a.O., S. 5 und 15 f.). Der Regierungsrat erwog, die Stelle

Systemspezialist/in Client / Server Management (Windows/Unix) erfordere

Kenntnisse der IT-Umgebung des B____. Die Stelle sei innerhalb des B____ erste

Ansprechperson im Themengebiet Informatik. Die Stelle setze erhebliche Praxis-

und Umsetzungskenntnisse (Spezialistenniveau) vorwiegend innerhalb eines

Sachbereichs voraus. Mit der Formulierung «vorwiegend» werde dabei nicht

ausgeschlossen, dass auch Kenntnisse in anderen Sachbereichen vorhanden sein

müssten. Zudem erfordere die Stelle hohe Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im

B____ und damit vorwiegend innerhalb einer Dienststelle (vgl. angefochtener

Beschluss E. 2.4 S. 10). Der Rekurrent macht geltend, er sei nicht

nur erste, sondern einzige Ansprechperson für IT-Fragen im B____. Seine

Kenntnisse und Fertigkeiten müssten weit über seinen Fachbereich und seine

Dienststelle hinausgehen (Rekursbegründung S. 14). Selbst unter der

Annahme, dass die Stelle Systemspezialist/in Client / Server Management

(Windows/Unix) im B____ nicht bloss erste, sondern auch einzige Ansprechperson

im Themengebiet Informatik ist, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die

erforderlichen Kenntnisse nicht vorwiegend auf den Sachbereich Informatik und

die Dienststelle B____ beschränkt sein sollten. Folglich ist mit dem

Regierungsrat anzunehmen, dass die Stelle erhebliche Praxis- und

Umsetzungskenntnisse (Spezialisten­niveau) vorwiegend innerhalb eines

Sachbereichs sowie hohe Kenntnisse der Prozesse und Abläufe vorwiegend

innerhalb einer Dienststelle voraussetzt. Damit entsprechen die Anforderungen

an die Unterkompetenz Kenntnisse und Fertigkeiten denjenigen der

Modellumschreibung 6713.15. Die Anforderungen der Modell­umschreibungen 6717.15

und 6717.17 sowie 6720.15 und 6720.17 werden zumindest teilweise nicht erfüllt.

3.6 Beanspruchungen

und Arbeitsbedingungen

Bei der

Stelleneinreihung werden nur besondere Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen

berücksichtigt (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 17).

Psychische Beanspruchungen entstehen etwa durch angstmachende Faktoren,

Konfrontationen mit menschlichen Schicksalen, interne und externe Kritik oder

Beobachtbarkeit für Aussenstehende (Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O.,

S. 17). In der Stellenbeschreibung wird als spezifische psychische

Belastung (Zeit-) Druck in Ausnahmesituationen (Computer-Pannen) erwähnt.

Gemäss dem Beschluss des Regierungsrats überschreiten die mit der Stelle

Systemspezialist/in Client / Server Management (Windows/Unix) verbundenen

Beanspruchungen nicht das übliche Mass. Dass während Unterrichtszeiten während

37 Wochen jährlich von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr täglich mit einer Mittagspause

von einer Stunde innerhalb einer Viertelstunde auf ein Problem zu reagieren

sei, entspreche einer normalen Arbeitsbereitschaft und stelle keine besondere

Beanspruchung dar (angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 10 f.). Der

Rekurrent macht geltend, die Stelle sei besonderen psychischen Beanspruchungen

ausgesetzt, weil sie als «IT-Feuerwehrmann» innerhalb von maximal 15 Minuten

auf Hilferufe bzw. Fehlermeldungen reagieren müsse. Von einem Problem seien in

der Regel viele Nutzer gleichzeitig betroffen. Zum Teil werde deren Arbeit

sogar blockiert. Die Stelle müsse deshalb mit Hochdruck an einer Lösung des

Problems arbeiten. Dies sei mit psychischem Stress verbunden (vgl.

Rekursbegründung S. 11 und 14). Diese Behauptungen sind nicht geeignet,

besondere psychische Beanspruchungen zu begründen. Es mag zwar sein, dass die

von der Stelle zu lösenden Probleme teilweise eine Vielzahl von Nutzern an

ihrer Arbeit hindern und die Stelle deshalb mit grossen Erwartungen auf eine

rasche Lösung konfrontiert ist. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass es nur

um eine Beeinträchtigung des Betriebs einer Schule geht und nicht um

Funktionen, bei deren Ausfall finanzieller Schaden oder gar Gefahr für Personen

droht. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass der

Regierungsrat eine das übliche Mass überschreitende besondere psychische

Beanspruchung verneint hat. Im Übrigen könnte der Rekurrent aus der Annahme

besonderer Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen ohnehin nichts zu seinen

Gunsten ableiten, weil solche von keiner der zur Diskussion stehenden

Modellumschreibungen verlangt werden.

3.7 Zusammenfassend

erfüllt die Stelle Systemspezialist/in Client / Server Management

(Windows/Unix) alle Anforderungen der Modellumschreibung 6713.13. Betreffend

vier Unterkompetenzen (Selbständigkeit, Flexibilität, Führungsunterstützung,

Wissen) werden die Anforderungen dieser Modellumschreibung bezüglich eines

Teils der Unterkriterien übertroffen. Die Anforderungen an die Stelle

Systemspezialist/in Client / Server Management (Windows/Unix) entsprechen in

Bezug auf drei Unterkompetenzen (Kommunikationsfähigkeit, Kooperations- und

Teamfähigkeit, Führung) der Modellumschreibung 6713.13 und in Bezug auf eine

Unterkompetenz (Kenntnisse und Fertigkeiten) der Modellumschreibung 6713.15 und

übertreffen betreffend drei Unterkompetenzen (Flexibilität, Führungsunterstützung,

Wissen) bezüglich eines Teils der Unterkriterien die Anforderungen der

Modellumschreibung 6713.15. Betreffend sechs Unterkompetenzen

(Selbständigkeit, Flexibilität, Kommunikationsfähigkeit, Kooperations- und

Teamfähigkeit, Führung, Führungsunterstützung) werden die Anforderungen der

Modellumschreibung 6713.15 aber bezüglich eines Teils der Unterkriterien nicht

erfüllt. Damit ist die Feststellung des Regierungsrats, die Stelle entspreche

insgesamt den Anforderungen der Richtposition 6713.14 (angefochtener

Beschluss E. 2.4 S. 11), nicht zu beanstanden. Die

Modellumschreibungen der Funktionsketten 6717 und 6720 werden von der Stelle

Systemspezialist/in Client / Server Management (Windows/Unix) im folgenden

Umfang ganz oder teilweise nicht erfüllt: Betreffend Modellumschreibung 6717.15

sechs Unterkompetenzen (Selbständigkeit, Kooperations- und Teamfähigkeit,

Führung, Führungsunterstützung, Wissen, Kenntnisse und Fertigkeiten);

betreffend Modellumschreibung 6717.17 sieben Unterkompetenzen (Selbständigkeit,

Flexibilität, Kommunikationsfähigkeit, Führung, Führungsunterstützung, Wissen,

Kenntnisse und Fertigkeiten), betreffend Modellumschreibung 6720.15 drei

Unterkompetenzen (Führung, Führungsunterstützung, Kenntnisse und Fertigkeiten)

und betreffend Modellumschreibung 6720.17 sechs Unterkompetenzen

(Selbständigkeit, Kommunikationsfähigkeit, Führung, Führungsunterstützung,

Wissen, Kenntnisse und Fertigkeiten). Damit käme auch in diesen Funktionsketten

eine Einreihung der Stelle in eine Richtposition in einer höheren Lohnklasse

als der Lohnklasse 14 nicht in Betracht.

4.

4.1 Der

Rekurrent rügt den angefochtenen Beschluss auch hinsichtlich der vorgenommenen

Quervergleiche. Diesbezüglich macht er zunächst geltend, es sei nicht

transparent, nach welchen Kriterien der Regierungsrat die Quervergleichsstellen

aussuche (Rekursbegründung S. 21). Diese Rüge ist unbegründet. Aus der

Begründung des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, dass der Regierungsrat

bei den Quervergleichen diejenigen Stellen berücksichtigt hat, die der

Rekurrent in der Einsprache erwähnt habe und mit denen er Quervergleiche

gefordert habe (angefochtener Beschluss E. 2.5 S. 11).

4.2 System

Engineer Microsoft-Services

Die Stelle

System Engineer Microsoft-Services wurde auf die Richtposition 6713.15 überführt.

Die Differenz von einer Lohnklasse zur Stelle Systemspezialist/in Client /

Service Management (Windows/Unix) rechtfertigt der Regierungsrat damit, dass

die selbständige Untersuchung der Auswirkungen neuer Hard- und

Softwarekomponenten auf das kantonale Gesamtsystem und das darauffolgende

Abgeben von Empfehlungen nur zu den Aufgaben der Quervergleichsstelle gehöre

und dass diese nicht bloss einen HF-Abschluss, sondern einen Bachelor einer

Fachhochschule (FH) vor­aussetze (angefochtener Beschluss E. 2.5 S. 11 f.).

Der Rekurrent behauptet, der vom Regierungsrat festgestellte Unterschied

betreffend die Aufgaben ergebe sich aus den Stellenbeschreibungen nicht

(Rekursbegründung S. 14). Gemäss der Stellenbeschreibung gehört zu den

Aufgaben der Stelle Systemspezialist/in Client / Service Management

(Windows/Unix) «Untersuchen der Auswirkungen neuer Software- und

Hardwarekomponenten und [A]bgeben von Empfehlungen unter Berücksichtigung des

Gesamtsystems» (Beilage 4 zur Vernehmlassung Ziff. 5) und zu den Aufgaben

der Quervergleichsstelle «Selbständiges Untersuchen der Auswirkungen neuer

Hard- und Softwarekomponenten und Abgeben von Empfehlungen unter

Berücksichtigung des Gesamtsystems» (Beilage 21 zur Vernehmlassung Ziff. 5).

Gemäss dem Regierungsrat nimmt die Quervergleichsstelle diese Aufgaben nicht

nur für eine Dienststelle, sondern für den gesamten Kanton war (Vernehmlassung Ziff. 82).

Dies wird vom Rekurrenten nicht substanziiert bestritten (vgl. Replik S. 48 f.).

Dass die Stelle des Rekurrenten nur einen HF-Abschluss und die

Quervergleichsstelle einen FH Bachelor voraussetzen, ergibt sich unmittelbar

aus den Stellenbeschreibungen (Beilage 4 zur Vernehmlassung Ziff. 10.1;

Beilage 21 zur Vernehmlassung Ziff. 10.1). Anders als die Stelle des

Rekurrenten betreut die Quervergleichsstelle zudem Lehrlinge (Vernehmlassung Ziff. 82;

Beilage 21 zur Vernehmlassung Ziff. 6). Die Lehrlingsbetreuung stellt

besondere Anforderungen an die Stelle und ist mit zusätzlicher Verantwortung

verbunden. Schliesslich muss die Quervergleichsstelle Pikett- und

Sondereinsätze im Rahmen der betrieblichen Notwendigkeit leisten

(Vernehmlassung Ziff. 82; Beilage 21 zur Vernehmlassung Ziff. 12.1).

Hinsichtlich der Sondereinsätze dürfte sich die Quervergleichsstelle damit

nicht von derjenigen des Rekurrenten unterscheiden, weil gemäss der

Stellenbeschreibung unter besonderen Umständen auch bei dieser Arbeiten

ausserhalb der Normalarbeitszeit möglich sind (Beilage 4 zur

Vernehmlassung Ziff. 12.1). Hingegen hat die Stelle Systemspezialist/in

Client / Server Management (Windows/Unix) keine Piketteinsätze zu leisten. Als

Pikett gilt die angeordnete und auf die sofortige Abrufmöglichkeit beschränkte

Einsatzbereitschaft, die ausserhalb des angestammten Arbeitsorts und ausserhalb

der vereinbarten Sollarbeitszeit geleistet wird (§ 29 der Verordnung zur

Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt [AZV,

SG 162.200]). Die vom Rekurrenten als «Feuerwehreinsätze» bezeichnete Tätigkeit

erfolgt am angestammten Arbeitsort und während der vereinbarten Sollarbeitszeit

und stellt deshalb entgegen der Auffassung des Rekurrenten (Replik S. 48)

keine Piketteinsätze dar. Entgegen der aktenwidrigen Behauptung des Rekurrenten

(Rekursbegründung S. 15) hat der Regierungsrat in den Erwägungen zur

Unterkompetenz Wissen nicht festgestellt, ein HF-Abschuss komme im IT-Bereich

einem Hochschulabschluss gleich (vgl. angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 9).

Dies ist auch offensichtlich nicht der Fall. Entgegen der Behauptung des

Rekurrenten ergibt sich aus der vom Rekurrenten eingereichten Darstellung der

Ausbildung (Rekursbeilage 4) von swissICT nicht, dass für einen fachlich

qualifizierten Informatiker ein Bachelor-Abschluss nicht genügt. In der Replik

nennt der Rekurrent Aufgaben, die angeblich nur von seiner Stelle und nicht von

der Vergleichsstelle wahrgenommen werden (Replik S. 49). Ob diese

Unterschiede tatsächlich bestehen, kann offenbleiben, weil der Rekurrent nicht

darlegt und auch nicht ersichtlich ist, weshalb sie im Hinblick auf die

Anforderungen an die Stellen relevant sein sollten. Insgesamt ist die Differenz

von einer Lohnklasse zwischen den beiden Stellen damit sachlich gerechtfertigt.

4.3 Systemspezialist/in

Technik

Die Stelle

Systemspezialist/in Technik wurde auf die Richtposition 6713.14 überführt. Der

Regierungsrat erwog, die Quervergleichsstelle stelle unter anderem den Service

der eduBS-Accounts sicher. Mit der Teilverantwortung für die ganze

eduBS-Umgebung gingen die Aufgaben der Quervergleichsstelle über diejenigen der

Stelle Systemspezialist/in Client / Service Management (Windows/Unix) hinaus.

Dafür sei die Quervergleichsstelle anders als diejenige des Rekurrenten in ein

IT-Umfeld eingebettet (angefochtener Beschluss E. 2.5 S. 12). Der

Rekurrent macht geltend, die Sicherstellung des eduBS-Accounts sei ein

automatisierter Vorgang (Rekursbegründung S. 16). Dieser Einwand ist

unbegründet. Die Sicherstellung des Service der eduBS-Accounts ist

offensichtlich kein automatisierter Vorgang. Zudem würde eine Automatisierung

nichts daran ändern, dass sich die Teilverantwortung der Quervergleichsstellen

auf E-Mail-Accounts bezieht, die dem gesamten Lehrkörper und allen

Schüler/innen zur Verfügung stehen (vgl. dazu angefochtener Beschluss E. 2.4

S. 6), und damit umfangmässig deutlich weiter geht als die auf zwei

Schulen beschränkte Verantwortung der Stelle des Rekurrenten. Der Rekurrent

macht geltend, der Aufgaben- und der Verantwortungsbereich der Stelle

Systemspezialist/in Client / Service Management (Windows/Unix) seien grösser,

vielfältiger und anspruchsvoller als diejenigen der Quervergleichsstelle. Zudem

oblägen seiner Stelle zusätzlich viele konzeptionelle Aufgaben und

Projektleitungsaufgaben (Rekursbegründung S. 16). Diese unsubstanziierten

und durch nichts belegten Behauptungen des Rekurrenten sind nicht geeignet,

Zweifel daran zu wecken, dass die Anforderungen der beiden Stellen insgesamt

vergleichbar sind. Aufgrund der Begründungsobliegenheit und des Rügeprinzips

(vgl. dazu oben E. 2.9.2) hätte es dem anwaltlich vertretenen Rekurrenten

oblegen, in der Rekursbegründung detailliert darzulegen, inwiefern die

Anforderungen an seine Stelle höher sein sollen als diejenigen an die

Vergleichsstelle. Im Übrigen ist nochmals festzuhalten, dass der Stelle des

Rekurrenten keine Projektführung im Sinn der Modellumschreibungen obliegt (vgl.

oben E. 3.4.1). Die Quervergleichsstelle ist unter anderem für die

Produkte Backup und Sandbox verantwortlich (angefochtener Beschluss E. 2.5

S. 12). Der Rekurrent macht geltend, das Produkt Backup arbeite

vollautomatisch und die Überprüfung seiner Funktion sei eine Routinearbeit. Das

Produkt Sandbox habe keine Relevanz im produktiven Umfeld (Rekursbegründung S. 16).

Selbst bei Wahrunterstellung dieser Behauptungen kann der Rekurrent daraus

nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil auch seine Stelle viele Routinearbeiten

umfasst (vgl. angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 8) und sich die

Anforderungen an die Stelle, die für ein Produkt verantwortlich ist, nicht nach

dessen Relevanz im produktiven Umfeld bemisst. Zusammenfassend bestehen damit

keine hinreichenden sachlichen Gründe, die eine unterschiedliche Einreihung der

beiden Stellen gebieten würden.

4.4 Leiter/in

ICT

Die Stelle

Leiter/in ICT wurde auf die Richtposition 6760.14 überführt. Der Regierungsrat

erwog, insgesamt sei die Einreihung der Stelle Systemspezialist/in Client /

Service Management (Windows/Unix) und der Quervergleichsstelle in die gleiche

Lohnklasse angemessen. Während bei dieser die Planungs- und Entwicklungsaufgaben

hoch zu gewichten seien und höhere Ausbildungsvoraussetzungen gefordert würden,

beinhalte jene koordinative Aufgaben mit anderen Schulen (angefochtener

Beschluss E. 2.5 S. 12). Der Rekurrent macht geltend, es sei nicht

einzusehen, weshalb die vielen Planungs- und Entwicklungsaufgaben seiner Stelle

nicht ebenfalls hoch zu gewichten seien und höhere Ausbildungsvoraussetzungen

erforderten (Rekursbegründung S. 16). Diese Einwände sind nicht geeignet,

die Richtigkeit der Einreihung der beiden Stellen in die gleiche Lohnklasse in

Frage zu stellen. Selbst wenn die Planungs- und Entwicklungsaufgaben bei der

Stelle des Rekurrenten ebenfalls hoch gewichtet würden, wäre nicht ersichtlich,

weshalb diese höher einzureihen sein sollte als die Quervergleichsstelle. Dass

für die Quervergleichsstelle höhere Ausbildungsvoraussetzungen gefordert werden

als für die Stelle des Rekurrenten, ergibt sich aus den massgebenden

Stellenbeschreibungen. Als minimale Anforderungen werden in der

Stellenbeschreibung der Quervergleichsstelle eine Berufslehre 4 Jahre

Informatiker/in, ein FH Bachelor Wirtschaftsinformatik und eine Berufsprüfung

Wirtschaftsinformatiker erwähnt (Beilage 23 zur Vernehmlassung Ziff. 10),

wogegen nach der Stellenbeschreibung der Stelle Systemspezialist/in Client /

Server Management (Windows/Unix) ein HF-Abschluss und ein Kurs bzw. Seminar als

Testengineer/in genügt (Beilage 4 zur Vernehmlassung Ziff. 10). In der

Vernehmlassung erklärt der Regierungsrat allerdings, das Anforderungsniveau der

Grundausbildung der beiden Stellen unterscheide sich nur derart marginal, dass

es vergleichbar sei (Vernehmlassung Ziff. 88). Selbst wenn von

vergleichbaren Ausbildungsvoraussetzungen ausgegangen wird, bestehen aber keine

hinreichenden sachlichen Gründe, die eine unterschiedliche Einreihung der

beiden Stellen gebieten würden. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass

der Quervergleichsstelle 2 Stellen direkt unterstellt sind, während die Stelle

des Rekurrenten keine Führungsaufgaben in der Linie wahrnimmt (Vernehmlassung Ziff. 88;

vgl. zur Führungsfunktion der Quervergleichsstelle bereits angefochtener

Beschluss E. 2.5 S. 12).

4.5 IT-Systemengineer/in

/ Netzwerkadministrator/in

Die Stelle

IT-Systemengineer/in / Netzwerkadministrator/in wurde auf die Richtposition

6713.13 überführt. Der Rekurrent macht geltend, er habe sich zu den unzähligen

Unterschieden zwischen seiner Stelle und der Quervergleichsstelle in den

bisherigen Eingaben eingehend geäussert (Rekursbegründung S. 16 f.).

Den Unterschieden zwischen den beiden Stellen wurde dadurch Rechnung getragen,

dass die Stelle Systemspezialist/in Client / Service Management (Windows/Unix)

eine Lohnklasse höher eingereiht wurde als die Quervergleichsstelle (vgl.

angefochtener Beschluss E. 2.5 S. 12 f.). Weshalb die Unterschiede

eine Differenz von mehr als einer Lohnklasse gebieten sollten, kann weder der

Rekursbegründung noch den früheren Eingaben entnommen werden. Der Rekurrent

macht geltend, die Stelle Systemspezialist/in Client / Service Management

(Windows/Unix) müsse eine Lohnklasse höher eingereiht werden als alle anderen

Stellen in vergleichbarer Position, weil die Stelle Systemspezialist/in Client

/ Service Management (Windows/Unix) die einzige Stelle sei, die allein 46

Server zu bedienen habe (Rekursbegründung S. 20). Dieser Auffassung kann

nicht gefolgt werden. Die Anzahl der zu bedienenden Server allein hat keinen

unmittelbaren Einfluss auf die Anforderungen an die Stelle und eine

unterschiedliche Anzahl der zu bedienenden Server allein rechtfertigt

offensichtlich keine Lohndifferenz von einer Lohnklasse.

4.6 Leitung

Leistungsbereich ICT/TU-Medien

Die Stelle

Leitung Leistungsbereich ICT/TU-Medien wurde auf die Richtposition 6770.17

überführt. Der Regierungsrat hat mit überzeugender Begründung dargelegt, dass

die Differenz von drei Lohnklassen zwischen der Quervergleichsstelle und der

Stelle Systemspezialist/in Client / Service Management (Windows/Unix) sachlich

gerechtfertigt ist (vgl. angefochtener Beschluss E. 2.5 S. 13). Der

Rekurrent bringt nichts vor, was geeignet wäre, Zweifel an der Richtigkeit

dieser Feststellung zu wecken. Er macht geltend, aus dem Umstand, dass in der

Stellenbeschreibung der Quervergleichsstelle nicht irgendein Bachelor, sondern

ein FH Bachelor vorausgesetzt werde, sei zu schliessen, dass dieses Kriterium

ausschliesslich auf den/die aktuelle/n Stelleninhaber/in zugeschnitten worden

sei (Rekursbegründung S. 17). Dieser Einwand ist haltlos. Da ein Bachelor

sowohl an einer Fachhochschule als auch an einer Universität (Uni) erworben

werden kann und ein Uni Bachelor höher einzustufen ist als ein FH Bachelor (VGE

VD.2018.243 vom 8. November 2019 E. 4.7.3), ist es naheliegend, dass in der

Stellenbeschreibung angegeben wird, ob ein FH Bachelor oder ein Uni Bachelor

erforderlich ist. Dementsprechend wird in den Erläuterungen zur

Stellenzuordnung die Schreibform Ausbildung auf Niveau Fachhochschule Bachelor

(FH BA) ausdrücklich als Beispiel für die Umschreibung der Anforderungen an die

Ausbildung erwähnt (Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 14).

4.7 Leiter/in

Informatik E____

Der Rekurrent

hat die Offenlegung der Lohnklasse und der Lohnstufe der Stelle Leiter/in

Informatik E____ beantragt (Rekursbegründung S. 21). Der Regierungsrat hat

erklärt, dass diese Stelle in die Lohnklasse 15 eingereiht worden sei, aber die

Lohnstufe der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers nicht offengelegt

(Vernehmlassung Ziff. 95). Entgegen der Auffassung des Rekurrenten (Replik

S. 53 f.) ist dies nicht zu beanstanden. Die Lohnstufe ist ein

persönliches Merkmal der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers und deshalb

für die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Einreihung der Stelle

irrelevant (vgl. Vernehmlassung Ziff. 95). Die Quervergleichsstelle

verantwortet gemäss der massgebenden Stellenbeschreibung das IT-Budget der E____

in Höhe von jährlich CHF 400’000.– (Beilage 25 zur Vernehmlassung Ziff. 7.2),

während die Stelle des Rekurrenten lediglich einen Budgetvorschlag an die

vorgesetzte Stelle einreichen, aber nicht selbständig entscheiden kann

(Vernehmlassung Ziff. 96). Die finanziellen Kompetenzen dieser Stelle

umfassen zwar zusätzlich die Ersatzteilbeschaffung bis zur Höhe von CHF 5’000.–

und im Notfall Aufträge an externe Supporter (Beilage 4 zur Vernehmlassung

Ziff. 7.2; vgl. dazu Replik S. 54 f.). Diese Kompetenzen

vermögen die fehlende Budgetverantwortung aber nicht aufzuwiegen. Die Quervergleichsstelle

ist zudem für Projektplanung und ‑realisierung verantwortlich (Beilage 25

zur Vernehmlassung Ziff. 5) und leitet die Koordinationsgruppe

IT-Lehrpersonen der E____ (Beilage 25 zur Vernehmlassung Ziff. 9.3). Der

Stelle des Rekurrenten obliegt keine Projektführung (vgl. oben E. 3.4.1)

und sie leitet keine Gremien (Beilage 4 zur Vernehmlassung Ziff. 9.3).

Schliesslich sind die Anforderungen an die Selbständigkeit bei der

Quervergleichsstelle erhöht, weil die E____ als einzige Organisationseinheit im

Kanton Basel-Stadt mit Apple-Produkten arbeitet und die Stelle deshalb keine

technische Unterstützung von anderen Stellen in der Verwaltung erhalten kann

(Vernehmlassung Ziff. 96). Der Rekurrent behauptet, für gewisse Aufgaben

erhalte auch seine Stelle keine Unterstützung innerhalb der Verwaltung (Replik S. 54).

Selbst bei Wahrunterstellung ändert diese Behauptung nichts daran, dass der

Bereich, in der keine technische Unterstützung durch andere Stellen in der

Verwaltung erfolgt, bei der Quervergleichsstelle grösser ist. In der Replik

nennt der Rekurrent Aufgaben, die angeblich nur von seiner Stelle und nicht von

der Vergleichsstelle wahrgenommen werden (Replik S. 55). Ob diese

Unterschiede tatsächlich bestehen, kann offenbleiben, weil der Rekurrent nicht

darlegt und auch nicht ersichtlich ist, weshalb sie im Hinblick auf die

Anforderungen an die Stellen relevant sein sollten. Insgesamt ist die Differenz

von einer Lohnklasse zwischen den beiden Stellen damit sachlich gerechtfertigt.

4.8 IT-Mitarbeitende der Steuerbehörden

In der Replik

beantragt der Rekurrent Quervergleiche mit den IT-Mitarbeitenden der

Steuerbehörden. Diese hat er in der Rekursbegründung mit keinem Wort erwähnt.

Der betreffende Antrag ist deshalb verspätet und unbeachtlich (vgl. oben E. 1.3 f.).

5.

Aus den

vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die im Rahmen des Projekts

Systempflege vorgenommene Überführung der Stelle Systemspezialist/in Client /

Service Management (Windows/Unix) auf die Richtposition 6713.14 in die

Lohnklasse 14 nicht zu beanstanden ist. Der Rekurs ist daher abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang trägt der Rekurrent dessen Kosten

(vgl. § 30 Abs. 1 VRPG). Die Gerichtsgebühr wird in Anwendung von § 23

des Reglements über die Gerichtsgebühren (SG 154.810) unter Mitberücksichtigung

des grossen Aufwandes, der dem Gericht aufgrund der aufwändigen Prozessführung

des Rekurrenten entstanden ist, auf CHF 2’000.– festgesetzt.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf

einzutreten ist.

Der Rekurrent trägt die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2’000.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Human Resources Basel-Stadt (vormals Zentraler Personaldienst)

-

Überführungskommission

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.