VD.2019.78
Überführung der Stelle "Systemspezialist/in Client / Server Management (Windows/Unix)" im Rahmen der Systempflege, Stellenbeschreibung Nr. [...]
27. Mai 2020Deutsch77 min
A____ (Rekurrent)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.78
URTEIL
vom 27. Mai 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic.
iur. André Equey, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber Dr. Urs
Thönen
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt Rekursgegner
Marktplatz 9, 4001 Basel
vertreten durch Human Resources
Basel-Stadt,
vormals Zentraler Personaldienst,
Spiegelgasse 4, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Regierungsrats
vom 9. April 2019
betreffend Überführung der Stelle
«Systemspezialist/in Client / Server Management (Windows/Unix)» im Rahmen der
Systempflege, Stellenbeschreibung Nr. [...]
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Rekurrent)
wurde gemäss Arbeitsvertrag vom 28. November 2013 am B____ angestellt. Gemäss
diesem Arbeitsvertrag bekleidete er seit dem 1. Dezember 2013 die Funktion
eines Informatikassistenten in der Lohnklasse 14. Seine Stelle wurde unter der
Bezeichnung «Systemspezialist/in Client / Server Management (Windows/Unix)» mit
Regierungsratsbeschluss Nr. 17/20/20 vom 20. Juni 2017 auf der Basis der
Stellenbeschreibung Nr. [...] von 2017 rückwirkend per 1. Februar
2015 auf die Richtposition 6713.14 in die Lohnklasse 14 überführt. Dieser
Entscheid erging im Zuge der kantonsweiten Überarbeitung der Stellenbewertungen
des öffentlichen Dienstes (sog. Systempflege), welche per Stichtag 1. Februar
2015 umgesetzt wurde.
Mit Einsprache
vom 26. Juli 2017 beantragte der Rekurrent die Einreihung seiner Stelle in die
Lohnklasse 17. Nachdem sich die Abteilung Vergütungsmanagement von Human
Resources Basel-Stadt (vormals Zentraler Personaldienst) und die paritätische
Überführungskommission gegen die Anträge des Rekurrenten ausgesprochen hatten,
wies der Regierungsrat dessen Einsprache mit Beschluss vom 9. April 2019 ab.
Gegen diesen
Regierungsratsbeschluss vom 9. April 2019 hat A____ am 15. April 2019 beim
Verwaltungsgericht Rekurs angemeldet. Mit Rekursbegründung vom 20. Juni
2019 beantragt er, der angefochtene Regierungsratsbeschluss sei unter o/e
Kostenfolge aufzuheben und die Stelle sei in die Lohnklasse 17 einzureihen.
Eventualiter sei die Stelle merklich höher als in die Lohnklasse 14
einzureihen. Subeventualiter sei die Sache zu vertiefter Abklärung an den
Regierungsrat zurückzuweisen.
Mit
Vernehmlassung vom 29. August 2019 beantragt der Regierungsrat die
kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Eingabe vom 25. September 2019 hat
der Rekurrent die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Innert
erstreckter Frist hat er zudem am 8. November 2019 eine schriftliche Replik
eingereicht. Auf Anfrage des Verfahrensleiters hat der Rekurrent angesichts der
Coronavirus-Pandemie mit Eingabe vom 21. April 2020 seinen Antrag auf
Durchführung einer Verhandlung zurückgezogen und ein schriftliches Plädoyer
eingereicht. Die Einzelheiten der Parteivorbringen ergeben sich, soweit sie für
das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Das Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Einspracheentscheide
des Regierungsrates betreffend die Überführung einer Stelle können gemäss
Ziffer 4.4 der Überführungsrichtlinie im Zusammenhang mit dem Projekt
Systempflege vom 19. August 2014 (ÜRS; https://www.arbeitgeber.
bs.ch/ueber-uns/einspracheverfahren/grundlagen.html, alle Webseiten
besucht am 15. Mai 2020) vom Stelleninhaber bzw. der Stelleninhaberin beim
Verwaltungsgericht angefochten werden. Dies entspricht der Regelung von § 10
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Gemäss Ziffer 4.4
ÜRS sollen auf einen solchen Rekurs die Bestimmungen des Gesetzes betreffend
die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt
(OG, SG 153.100) Anwendung finden. Wie in § 43 OG ausdrücklich festgehalten
wird, gilt für Rekurse ans Verwaltungsgericht jedoch das VRPG. Entsprechend
bestimmt § 7 Abs. 4 des Lohngesetzes (LG, SG 164.100), dass für
den Weiterzug von Entscheiden des Regierungsrates über Einsprachen gegen
Einreihungsverfügungen das VRPG massgebend ist. Funktionell zuständig ist
gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) das Dreiergericht (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.1,
VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.1). Als Inhaber der in Frage
stehenden Stelle ist der Rekurrent vom angefochtenen Regierungsratsbeschluss
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Abänderung. Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 zum Rekurs legitimiert.
Auf den frist- und formgerecht angemeldeten und begründeten Rekurs ist
einzutreten.
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die
Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem
ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Demgegenüber
hat das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 8 Abs. 5 VRPG in
Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Grundlage im Lohngesetz die
Angemessenheit der angefochtenen Verfügung nicht zu überprüfen (VGE VD.2017.49
vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2,
VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2). Bei der Überprüfung
von Stelleneinreihungen ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass das
Einreihungssystem auf einem umfassenden analytischen Vergleich verschiedener
Funktionen innerhalb der Verwaltung beruht. Da mit der Änderung der Besoldung
einer Stelle das Gleichgewicht innerhalb eines ganzen Besoldungssystems
tangiert ist und man stets Gefahr läuft, dadurch neue Ungleichheiten und
Ungerechtigkeiten zu schaffen (BGE 120 Ia 329 E. 3 S. 333; VGE VD.2017.49
vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2,
VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2), fallen
Stellenumschreibungen und -einreihungen in einem erheblichen Umfang in den
Ermessensbereich des Regierungsrats und drängt sich eine besondere
Zurückhaltung des Gerichts auf (BGE 123 I 1 E. 6b S. 8,
121 I 102 E. 4a S. 104; VGE VD.2017.49 vom
20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2,
VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2). Das Verwaltungsgericht
befasst sich daher regelmässig nicht mit den der Regierung delegierten
Regelungskompetenzen im Rahmen des analytischen Systems gemäss § 5 LG und
ihren Gewichtungen, sofern nicht verfassungsrechtliche Grundsätze zur
Beurteilung stehen (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2,
VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar
2017 E. 1.2).
1.3 Gemäss
§ 16 Abs. 2 VRPG hat die Rekursbegründung Anträge, Angaben der
Tatsachen und Beweismittel sowie kurze Rechtserörterungen zu enthalten (VGE VD.2018.129
vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.2,
VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 505). In der Begründung ist substanziiert
darzulegen, inwiefern und weshalb die angefochtene Verfügung bzw. der
angefochtene Entscheid fehlerhaft sein und antragsgemäss aufgehoben oder
abgeändert werden soll. Dazu hat sich der Rekurrent mit den Erwägungen der
Vorinstanz genau auseinanderzusetzen. Die Begründung muss somit nicht nur substanziiert,
sondern auch sachbezogen sein (VGE VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1,
VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2016.221 vom
16. November 2017 E. 1.2.1; vgl. Stamm,
a.a.O., S. 504; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305). Im Übrigen gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das
Rügeprinzip (VGE VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.17
vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017
E. 1.2.1; Stamm, a.a.O., S. 504).
Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die
Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich
aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig
vorgebrachten konkreten Beanstandungen (VGE VD.2018.129 vom 5. November
2018 E. 2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2016.221
vom 16. November 2017 E. 1.2.1, Wullschleger/
Schröder, a.a.O., S. 305). Die Rügen sind dabei innert der Begründungsfrist
mit der Rekursbegründung zu erheben. Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr
nachgeholt werden (VGE VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1,
VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2011.23 vom
22. März 2012 E. 3.3). Zusätzliche Vorbringen sind in der Replik
nur noch insoweit zulässig, als erst die Rekursvernehmlassung der Vorinstanz
dazu Anlass gegeben hat (VGE VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1,
VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2012.106 vom
23. Mai 2013 E. 1.2.1).
1.4 Art. 110
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) schreibt den
Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der
Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des
Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den
Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im gerichtlichen Verfahren von
Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden
können (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221
vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1).
Bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren diese vorgebracht werden dürfen, regelt
das Bundesrecht indessen nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren
kantonalen Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen Bestimmungen
aufzustellen (BGer 2C_52/ 2014 vom 23. Oktober 2014 E. 5.2, 2C_961/2013
vom 29. April 2014 E. 3.4, 2C_354/2009 vom 30. Juni 2010 E. 3.1; VGE VD.2017.261
vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2,
VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). Gemäss § 18 VRPG gilt
zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich die
Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von Beweisanträgen der
Parteien «die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu erforschen». Dieser
Grundsatz wird aber durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien
begrenzt (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221
vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1).
In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender
Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung alle
Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE VD.2017.261 vom
21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2,
VD.2016.194 vom 27. Dezember 2016 E. 2.4). In späteren Eingaben kann die
rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen
Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst
später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein
Anlass bestanden (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2; VGE 765/2007
vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind
sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November
2016 E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99
vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). Ein Grossteil der vom Rekurrenten erstmals mit
der Replik vom 8. November 2019 vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und alle
erstmals mit der Replik vorgebrachten Beweisanträge ausser allenfalls
diejenigen auf S. 4, 23 und 32 betreffend C____, derjenige auf S. 40
betreffend die Rechnung der D____ und diejenigen auf S. 55 betreffend die
Stelle Leiter/in Informatik E____ sind deshalb unbeachtlich. Erstmals mit dem
schriftlichen Plädoyer vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind
unzulässige Noven.
1.5 In
seiner Rekursbegründung vom 20. Juni 2019 erklärt der Rekurrent die
Ausführungen in seiner Einsprache gegen den Regierungsratsbeschluss vom 20.
Juni 2017 zum integrierenden Bestandteil der Rekursbegründung (Rekursbegründung
S. 2), wobei er sich wohl auf die Einsprachebegründung vom 7. November 2017
bezieht. Ein blosser Verweis auf frühere Rechtsschriften und Eingaben ist im
Verwaltungsgerichtsverfahren grundsätzlich nicht zulässig, weil damit nicht der
in der Regel beschränkten Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts Rechnung
getragen wird. Wenn der Rekurs an die Regierung, deren Kognition keiner
Einschränkung unterliegt, zu richten gewesen ist und der Regierungsrat bzw. das
zuständige Departement den Rekurs ohne eigenen Entscheid dem Verwaltungsgericht
überwiesen hat, lässt die Praxis einen solchen Verweis jedoch ausnahmsweise zu
(VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.2, VD.2009.707 vom 6. Mai
2010 E. 1.2, 775/2005 vom 9. Juni 2006 E. 1.3; Stamm, a.a.O., S. 504; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305 f.).
Zumindest bei anwaltlich vertretenen Rekurrenten darf sich der Verweis jedoch
grundsätzlich nur auf einzelne Punkte beziehen und genügt ein pauschaler
Verweis auf frühere Rechtsschriften höchstens dann, wenn der angefochtene
Entscheid mit der vorangehenden Verfügung identisch ist (VGE VD.2017.17
vom 18. Mai 2017 E. 3.1.2; vgl. Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren, Diss. Basel 2003, S. 149). Zudem
ist die Wiederholung der Argumentation in früheren Rechtsschriften nur insoweit
zulässig, als darin eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid
gesehen werden kann (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 306).
Dies gilt erst recht für Verweise auf frühere Rechtsschriften (VGE VD.2017.17
vom 18. Mai 2017 E. 3.1.2). Der das Anfechtungsobjekt des vorliegenden
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens bildende Regierungsratsbeschluss vom
9. April 2019 ist direkt beim Verwaltungsgericht anzufechten. Er unterscheidet
sich wesentlich vom Regierungsratsbeschluss vom 20. Juni 2017. Insbesondere
setzt sich der Regierungsrat in seinem Beschluss vom 9. April 2019 mit
Vorbringen aus der Einsprache vom 26. Juli 2017 auseinander. Schliesslich
ist der Rekurrent anwaltlich vertreten. Unter diesen Umständen ist der
pauschale Verweis auf die Einsprache vom 26. Juli 2017 unzulässig und damit
unbeachtlich.
1.6 Die
von den Parteien anerkannten Tatsachen dürfen als wahr angenommen werden. Im
Zweifel bleibt dem Gericht die Beweiserhebung vorbehalten. Als anerkannt gelten
auch die in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgestellten Tatsachen,
welche der Rekurrent nicht bestritten hat (§ 18 VRPG). Dabei genügen
pauschale Bestreitungen nicht, um eine Tatsache als streitig zu qualifizieren (VGE VD.2016.248
vom 16. Januar 2018 E. 1.3; vgl. VD.2018.74, VD.2018.89 und VD.2018.142
vom 7. Februar 2019 E. 1.4; BGer 4P.81/2004 vom 29. Juni 2004 E. 1.3
[zum Zivilprozessrecht]; Sutter-Somm,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2017, N 771).
Die pauschale Bestreitung in der Rekursbegründung des anwaltlich vertretenen
Rekurrenten vom 20. Juni 2019 (S. 2) ist somit unbeachtlich.
2.
2.1 Art. 8
Abs. 1 BV verlangt nur – aber immerhin – dass im öffentlichen Dienstrecht
gleichwertige Arbeit gleich entlöhnt wird (BGE 141 II 411 E. 6.1.1
S. 418; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75
vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2).
Der Grundsatz der Rechtsgleichheit und damit Art. 8 Abs. 1 BV ist
verletzt, wenn im öffentlichen Dienstverhältnis gleichwertige Arbeit ungleich
entlöhnt wird (BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.49
vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1,
VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Den politischen Behörden wird
diesbezüglich ein grosser Spielraum in der Ausgestaltung von
Besoldungsordnungen zugestanden. Ob verschiedene Tätigkeiten als gleichwertig
zu betrachten sind, hängt von Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen
können (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418; VGE VD.2017.49
vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1,
VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Innerhalb der Grenzen des
Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden befugt, aus
der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen,
die für die Besoldung von Beamten massgebend sein sollen (BGE 141 II 411
E. 6.1.1 S. 418, 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.49
vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1,
VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Verfassungsrechtlich ist
nicht verlangt, dass die Besoldung allein nach der Qualität der geleisteten
Arbeit bzw. den tatsächlich gestellten Anforderungen bestimmt wird.
Ungleichbehandlungen müssen sich aber vernünftig begründen lassen bzw. sachlich
haltbar sein. So hat das Bundesgericht erkannt, dass Art. 8 Abs. 1 BV
nicht verletzt ist, wenn Besoldungsunterschiede auf objektive Motive wie Alter,
Dienstalter, Erfahrung, Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der
Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene
Verantwortlichkeiten zurückzuführen sind (vgl. BGE 131 I 105 E. 3.1
S. 107; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75
vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2).
2.2 Gemäss
§ 5 LG erfolgt die Einreihung der Stellen nach den Grundsätzen der
Arbeitsbewertung durch ihre Zuordnung auf die Richtpositionen, unter
Berücksichtigung der Organisationsstruktur sowie aufgrund
abteilungsübergreifender Quervergleiche. Anhand der Haupttätigkeit wird die
Stelle einer der sieben Funktionsbereiche (1. Infrastruktur, Handwerk,
Technik; 2. Gesundheit [Pflege, Therapie, Medizin, Paramedizin]; 3.
Betreuung, Beratung, Therapie; 4. Lehr- und wissenschaftliche Funktionen;
5. Sicherheit, Bevölkerungsschutz; 6. Support-, Querschnitts- und
Verwaltungsfunktionen; 7. Management und Stabsfunktionen) zugeordnet. Diese
sieben Funktionsbereiche zusammen bilden den Einreihungsplan. In jedem
Funktionsbereich sind ähnliche Anforderungsprofile mit unterschiedlichem
Schwierigkeitsgrad in Funktionsketten abgebildet. Jede einzelne Lohnklasse
einer Funktionskette ist eine Richtposition. Je höher das Anforderungsniveau,
umso höher die Lohnklasse. Massgebend für die Zuordnung einer Stelle auf eine
Richtposition und damit für die Lohnklassenfindung sind die Anforderungen der
Stelle bezüglich Selbstkompetenz (Selbständigkeit und Flexibilität),
Sozialkompetenz (Kommunikations- sowie Kooperations- und Teamfähigkeit),
Führungskompetenz (Führung und Führungsunterstützung), Fachkompetenz (Wissen
sowie Kenntnisse und Fertigkeiten) sowie allfällige besondere Beanspruchungen
und Arbeitsbedingungen (VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.2;
vgl. Zentraler Personaldienst, Erläuterungen zur Stellenzuordnung vom
10. August 2015, https://www.arbeitgeber.bs.ch/ueber-uns/einspracheverfahren/
grundlagen.html).
2.3 Für
jede zweite Richtposition innerhalb der Funktionskette wird mit einer
Modellumschreibung beschrieben, welches Anforderungsniveau vorausgesetzt wird (VGE VD.2019.49-53
vom 21. Januar 2020 E. 3.4, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3;
vgl. Zentraler Personaldienst, Einreihungsplan und Modellumschreibungen vom 10.
Oktober 2014 bzw. 18. November 2014, Erläuterungen S. 3, https://www. arbeitgeber.bs.ch/ueber-uns/einspracheverfahren/grundlagen.html).
Um in eine nicht mit einer Modellumschreibung umschriebene Richtposition
eingereiht zu werden, muss eine Stelle nach der Praxis des Verwaltungsgerichts
mindestens die Anforderungen der Modellumschreibung der darunter liegenden und
zusätzlich einen Teil der Anforderungen der Modellumschreibung der darüber
liegenden Richtposition erfüllen (VGE VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.4,
VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3).
Eine Stelle, welche die Anforderungen der Modellumschreibung einer
Richtposition voll erfüllt und zusätzlich in wesentlichen Teilen das
Anforderungsniveau der nächsthöheren Modellumschreibung erreicht, ist in die
nicht umschriebene Richtposition zwischen den beiden Modellumschreibungen
einzureihen (VGE VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.4,
VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3, VD.2017.75 vom 15. September
2017 E. 2.3). Für die Einreihung in eine umschriebene Richtposition genügt
es grundsätzlich nicht, dass die Anforderungen der nächsttieferen
Modellumschreibung übertroffen und die Anforderungen der zugehörigen
Modellumschreibung teilweise erfüllt werden. Für die Einreihung in eine
umschriebene Richtposition müssten die Anforderungen der betreffenden
Modellumschreibung grundsätzlich vielmehr vollumfänglich erfüllt sein (VGE VD.2019.49-53
vom 21. Januar 2020 E. 3.4, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3;
vgl. VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3). Eine
Ausnahme gilt für die Zuordnung auf die unterste mit einer Modellumschreibung
umschriebene Richtposition einer Funktionskette (VGE VD.2019.49-53 vom 21.
Januar 2020 E. 3.4, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3; vgl. VGE VD.2017.49
vom 20. Juni 2018 E. 5.6). Die Einreihung in eine umschriebene
Richtposition ist im Einzelfall jedoch auch dann möglich, wenn – von einer
nicht umschriebenen Richtposition aus betrachtet – die Anforderungen der
nächsttieferen Modellumschreibung überwiegend übertroffen und die Anforderungen
der nächsthöheren Modellumschreibung in wesentlichen Teilen erfüllt und
teilweise sogar übertroffen werden, die einzureihende Stelle also in einer
Gesamtbetrachtung deutlich näher an der nächsthöheren Modellumschreibung liegt.
Bei insgesamt signifikanter Nähe zur nächsthöheren Modellumschreibung ist damit
im Sinne einer Kompensation insbesondere stärker zu berücksichtigen, wenn die
Anforderungen der nächsthöheren Modellumschreibung übertroffen werden (VGE VD.2019.49-53
vom 21. Januar 2020 E. 3.4, VD.2018.243 vom 8. November 2019 E. 7).
2.4 Wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, sind die in der Privatwirtschaft
oder in anderen Kantonen für eine entsprechende Tätigkeit bezahlten Löhne kein
relevantes Kriterium für die Bemessung der Löhne der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt. Welche Löhne in der betreffenden Branche
von anderen Arbeitgebern bezahlt werden, ist deshalb für die Beantwortung der
Frage, ob die Tätigkeit einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des Kantons
Basel-Stadt adäquat entlöhnt wird, entgegen der Auffassung des Rekurrenten
(vgl. Rekursbegründung S. 17), nicht direkt relevant.
2.5
2.5.1 Bei
der Prüfung der Einreihung einer Stelle geht es allein um die Bewertung der
Stelle, nicht aber um eine Beurteilung der individuellen Tätigkeit der Stelleninhaberinnen
und Stelleninhaber. Allfälligen Abweichungen zwischen der bewerteten Stelle und
der Tätigkeit der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber ist entweder durch
individuelle Regelungen (etwa ad personam Einreihungen) oder durch Anpassung
der Stellenbeschreibung Rechnung zu tragen. Bei der Prüfung der Korrektheit
einer Einreihung ist von der Stellenbeschreibung auszugehen, welche Basis des
Bewertungsentscheides bildet. Bei der Interpretation dieser Stellenbeschreibung
können die Ausführungen der Rekurrierenden als Stelleninhaberinnen und
Stelleninhaber und deren Vorgesetzten berücksichtigt werden (VGE VD.2018.107
vom 27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.2,
VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 3.2). Darüber hinaus kann mit einem Rekurs
betreffend die Überführung einer Stelle im Rahmen der Systempflege nicht gerügt
werden, dass die Stellenbeschreibung unrichtig sei (VGE VD.2018.107 vom
27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1,
VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 3.2).
2.5.2 Der
Rekurrent macht geltend, die Stellenbeschreibung Nr. [...] von 2017
entspreche nicht seinen tatsächlichen Aufgaben und Verantwortungen. Wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen (vgl. oben E. 2.5.1) ergibt, ist auf diese
Rüge im vorliegenden Verfahren, das die Überführung der Stelle im Rahmen der
Systempflege betrifft, nicht einzutreten, soweit die vom Rekurrenten
behaupteten Tatsachen den Rahmen der Auslegung der Stellenbeschreibung
sprengen. Im Übrigen sind die Vorbringen des Rekurrenten auch in der Sache
unbegründet.
Im Rahmen des
Projekts Systempflege wurde das System für die Einreihung von Stellen
aktualisiert. Die Übertragung der Stellen auf eine Richtposition des
aktualisierten Systems wird als Überführung bezeichnet (vgl. ÜRS Ziff. 1.1;
Informationsbroschüre des Zentralen Personaldienstes für die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter, Basel 2014, S. 2, https://www.arbeitgeber.bs.ch/ueber-uns/einspracheverfahren/
grundlagen.html). Die Überführung auf die neuen Richtpositionen erfolgt
gemäss Ziff. 1.2 ÜRS für alle Stellen per 1. Februar 2015. Folglich ist
höchstens relevant, ob die Stellenbeschreibung den tatsächlichen Verhältnissen
in diesem Zeitpunkt entspricht.
Die
Stellenbeschreibung Nr. [...] von 2017 wurde sowohl vom Stelleninhaber der
dieser Stelle vorgesetzten Stelle, dem Rektor des B____, als auch von der
zuständigen dezentralen Personalabteilung als korrekt und per 1. Februar 2015
aktuell bestätigt (angefochtener Beschluss E. 2.3 S. 2). Der
Rekurrent behauptet, die Stellenbeschreibungen hätten sich nicht (nur) auf den
1. Februar 2015, sondern vor allem auf den jeweiligen Zeitpunkt ihrer
Erstellung bezogen. Dadurch hätten ihm das Rektorat und das Erziehungsdepartement
(ED) ohne Vertragsänderung immer mehr Aufgaben aufgebürdet (Rekursbegründung S. 5 f.
und 18). Damit macht er geltend, die Stellenbeschreibung Nr. [...] von
2017 entspreche nicht den Aufgaben, die er am 1. Februar 2015 wahrgenommen
habe (vgl. dazu auch Rekursbegründung S. 22). Zum Beweis verweist er auf
eine E-Mail von F____ vom 7. Dezember 2015 (Rekursbeilage 1). Aus dieser kann
jedoch nicht geschlossen werden, dass die Stellenbeschreibung Nr. [...] von
2017 Aufgaben enthält, die der Rekurrent am 1. Februar 2015 nicht wahrgenommen
hat, oder vom Rekurrenten zu diesem Zeitpunkt wahrgenommene Aufgaben nicht
enthält. Weitere Beweise für die behauptete Diskrepanz zwischen den in der
Stellenbeschreibung erwähnten und den am 1. Februar 2015 wahrgenommenen
Aufgaben nennt er in der Rekursbegründung nicht. Zudem sind die Behauptungen
des Rekurrenten in der Rekursbegründung widersprüchlich. Einerseits nennt er
als Beispiele für Aufgaben, die das Rektorat und das ED in einer neuen
Stellenbeschreibung zusätzlich aufgeführt hätten, den Support von privater
Hardware (Laptops/PCs der Lehrer/innen und Schüler/innen am B____) sowie die
Betreuung, die Konfiguration und den Unterhalt etc. der Prüfungsumgebung
(Rekursbegründung S. 22). Andererseits behauptet er, beim Support der
privaten Hardware handle es sich um eine künftige Aufgabe, die sich aus dem
IT-Konzept vom 10. April 2019 (Rekursbeilage 2) ergebe und nicht der
Stellenbeschreibung entspreche (Rekursbegründung S. 8 und 11 f.). Bei
den Tatsachenbehauptungen und Beweisanträgen betreffend angebliche Differenzen
zwischen den in der Stellenbeschreibung erwähnten und den tatsächlich
wahrgenommenen Aufgaben in der Replik handelt es sich um unzulässige Noven
(vgl. oben E. 1.4). Im Übrigen sind auch die diesbezüglichen Behauptungen
des Rekurrenten in der Replik widersprüchlich. Einerseits scheint er geltend
machen zu wollen, gewisse in der Stellenbeschreibung von 2017 erwähnte Aufgaben
habe er am 1. Februar 2015 nicht ausgeführt (vgl. Replik S. 11-14 und 39).
Andererseits behauptet er, ein Grossteil dieser Aufgaben lasse sich in der
Stellenbeschreibung von 2017 nicht unterbringen (Replik S. 24). Insgesamt
sind die Vorbringen des Rekurrenten nicht geeignet, Zweifel daran zu wecken,
dass die Stellenbeschreibung Nr. [...] von 2017 die Aufgaben und
Verantwortungen der Stelle Systemspezialist/in Client / Server Management
(Windows/Unix) per 1. Februar 2015 korrekt umschreibt. Der Umstand, dass
der Rekurrent die Stellenbeschreibung nicht unterzeichnet hat, ändert daran
nichts. Die EOV statuiert betreffend die Stellenbeschreibung bloss eine Pflicht
zur Rücksprache mit mindestens einer Stelleninhaberin oder einem Stelleninhaber
(vgl. § 3 Abs. 4 und § 8a Abs. 2 EOV). Gemäss der
Personalbehörde ist das Erstellen einer Stellenbeschreibung Aufgabe der
vorgesetzten Stelle und entscheidet im Konfliktfall die Linie über ihren
Inhalt, nicht die Mitarbeitenden (Zentraler Personaldienst, Anleitung
Stellenbeschreibung, Basel 23. September 2016, S. 5 und 20). Damit
ist die Unterzeichnung der Stellenbeschreibung durch eine Stelleninhaberin oder
einen Stelleninhaber keine Gültigkeitsvoraussetzung. Im Übrigen könnte der
Rekurrent aus dem Umstand, dass die Stellenbeschreibung Nr. [...] von 2017
Aufgaben enthielte, die er am 1. Februar 2015 noch nicht ausgeübt hätte,
im vorliegenden Verfahren ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil die
zusätzlichen Aufgaben gemäss seiner Darstellung nicht zu einer tieferen,
sondern höchstens zu einer höheren Einreihung führen würden. Schliesslich ist
daran zu erinnern, dass die Rüge, die Stellenbeschreibung sei unrichtig, im
Rahmen eines Rekurses betreffend die Überführung einer Stelle im Rahmen der
Systempflege grundsätzlich ohnehin ausgeschlossen ist (vgl. oben E. 2.5.1).
2.5.3 Der
Rekurrent macht geltend, die Stellenbeschreibung Nr. [...] von 2017
entspreche auch nicht den Aufgaben und Verantwortungen, die er am 25. Januar
2017 wahrgenommen habe (Rekursbegründung S. 3). Sein früherer Vorgesetzter
F____ sei per 31. Dezember 2015 pensioniert und nicht ersetzt worden. Der
Rekurrent habe seine Aufgaben übernommen. Seither bewältige er einen erheblich
grösseren Aufgabenbereich und trage er deutlich mehr Verantwortung
(Rekursbegründung S. 3, 8 und 17). Später habe ihm das Rektorat ohne
Vertragsänderung weiter zusätzliche Aufgaben aufgebürdet (vgl. Rekursbegründung
S. 11 f.). Der Rekurrent beantragt, dass diese Änderungen bei der
Prüfung der Einreihung der Stelle berücksichtigt werden (vgl. Rekursbegründung S. 12
und 22).
Wie bereits
erwähnt (vgl. oben E. 2.5.2), erfolgt die Überführung auf die neuen
Richtpositionen im Rahmen der Systempflege gemäss Ziff. 1.2 ÜRS für alle
Stellen per 1. Februar 2015. Folglich sind für die Einreihung der Stelle
im Rahmen der Systempflege die Verhältnisse in diesem Zeitpunkt massgebend.
Deshalb hat der Regierungsrat zu Recht festgestellt, dass allfällige Änderungen
der Aufgaben oder Verantwortungen nach dem 1. Februar 2015 im Rahmen der
Systempflege und damit im Beschluss vom 9. April 2019 nicht berücksichtigt
werden können (angefochtener Beschluss E. 2.3 S. 3). Soweit der
Rekurrent geltend machen will, aus allfälligen späteren Aufgaben und
Verantwortungen der Stelle könne auf deren Aufgaben und Verantwortungen per
1. Februar 2015 geschlossen werden (vgl. Eingabe vom 21. April 2020 S. 2),
kann ihm nicht gefolgt werden.
Der Rekurs ist
nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Streitgegenstand bildet das im
angefochtenen Verwaltungsakt geregelte oder zu regelnde Rechtsverhältnis,
soweit es angefochten wird (VGE VD.2018.43 vom 1. März 2019 E. 1.4,
VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.2, VD.2017.253 vom
18. Juni 2018 E. 1.2.1; Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser
[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 444; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 285). Er darf sich im Lauf des Rechtsmittelzugs nicht erweitern
(VGE VD.2018.43 vom 1. März 2019 E. 1.4, VD.2018.29 vom
16. August 2018 E. 1.2.2, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.1;
Stamm, a.a.O., S. 505).
Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens kann nur sein,
was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist oder hätte
sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanzen weder entschieden haben
noch hätten entscheiden müssen, sind vom Verwaltungsgericht nicht zu behandeln
(VGE VD.2018.43 vom 1. März 2019 E. 1.4, VD.2018.29 vom
16. August 2018 E. 1.2.2, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.1).
Dementsprechend tritt es auf erstmals bei ihm gestellte Anträge nicht ein (VGE VD.2016.221
vom 16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 2.1; Stamm, a.a.O., S. 505; vgl. § 19 Abs. 1 VRPG). Da der Regierungsrat die Auswirkungen der behaupteten
Änderungen nach dem 1. Februar 2015 im angefochtenen Beschluss vom 9. April
2019 zu Recht nicht beurteilt hat, sind diese folglich auch im vorliegenden
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren nicht zu berücksichtigen.
2.6 Mit
der Rekursbegründung stellt der Rekurrent den (Eventual-)Antrag, die behauptete
Ausweitung seiner Aufgaben seit dem 1. Februar 2015 sei mit einer
Vertragsänderung zu berücksichtigen und das Vertragsänderungsverfahren sei mit
dem Systempflegeverfahren zusammenzulegen (Rekursbegründung S. 9 und 20).
Er behauptet unter Verweis auf S. 3 der Einsprache, er habe einen
entsprechenden Antrag bereits im Einspracheverfahren gestellt (Rekursbegründung
S. 6 und 9). Diese Behauptung ist aktenwidrig. Mit der Einsprache vom 26.
Juli 2017 hat er nur beantragt, er sei unter o/e Kostenfolge rückwirkend in
Lohnklasse 16, eventualiter in Lohnklasse 15 einzureihen. In seiner
Einsprachebegründung vom 7. November 2017 hat er auf S. 1 erklärt, er
halte an diesen Anträgen fest. Im Widerspruch dazu hat er am Ende der
Einsprachebegründung auf S. 7 von denjenigen in der Einsprache vom 26.
Juli 2017 abweichende Anträge gestellt. Ein (Eventual-)Antrag betreffend
Vertragsänderung oder Vertragsänderungsverfahren findet sich aber weder auf S. 3
noch auf S. 7 der Einsprachebegründung. Auf den erstmals im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gestellten Antrag ist deshalb nicht
einzutreten. Im Übrigen wäre er aus den nachstehenden Gründen ohnehin
abzuweisen.
Der
Regierungsrat hat im angefochtenen Beschluss festgestellt, dass allfällige nach
dem 1. Februar 2015 hinzugekommene und in der Stellenbeschreibung
Nr. [...] von 2017 nicht aufgeführte Aufgaben bei der Bewertung der Stelle
im Rahmen der Systempflege und damit im Regierungsratsbeschluss vom 9. April
2019 nicht berücksichtigt werden können (angefochtener Beschluss E. 2.3 S. 3).
Hat sich infolge einer Veränderung der bisherigen Struktur einer
Organisationseinheit oder infolge einer inhaltlichen Veränderung der
Schwierigkeitsgrad einer Stelle erheblich geändert, so nimmt der Regierungsrat
eine Neueinreihung vor (§ 7 Abs. 1 LG; § 1 Abs. 1 Verordnung über die Einreihung von Stellen sowie die Einstufung von
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Basel-Stadt [EVO,
SG 164.150]). Nach der überzeugenden Auffassung des Regierungsrats setzt
eine Neueinreihung eine rechtskräftige Einreihung der Stelle voraus und fehlt
es im vorliegenden Fall aufgrund des Rekurses des Rekurrenten gegen die
Überführung seiner Stelle an einer solchen (Vernehmlassung Ziff. 7 und
27). Die Neueinreihung kann sowohl von der oder dem zuständigen Vorgesetzten
als auch von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter beantragt werden (§ 1 Abs. 2
und § 3 Abs. 1 und 2 EVO; Ziff. 2.4 f. Richtlinie zur
Einreihungsverordnung [REVO]). Im Fall eines Antrags einer Mitarbeiterin oder
eines Mitarbeiters entscheidet die zuständige dezentrale Personalabteilung über
die Durchführung des Verfahrens der Neueinreihung (vgl. Ziff. 2.6.2 REVO).
Die Ablehnung, das Verfahren durchzuführen, kann von der Mitarbeiterin oder dem
Mitarbeiter beim Regierungsrat mit Rekurs angefochten werden (vgl. § 7 Abs. 3 LG; § 8 Abs. 2 EVO; Ziff. 5.1 REVO). Gegen den Entscheid des
Regierungsrats kann die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Rekurs an das
Verwaltungsgericht erheben (vgl. § 7 Abs. 4 LG; § 10 Abs. 1
und § 13 Abs. 1 VRPG). Das Verfahren der Neueinreihung ist in der EVO
und in den REVO detailliert geregelt. Am Verfahren der Neueinreihung sind die
oder der zuständige Vorgesetzte, die zuständige dezentrale Personalabteilung,
die zuständige Departementsvorsteherin oder der zuständige
Departementsvorsteher, die Personalbehörde (Human Resources bzw. Zentraler
Personaldienst) und der Regierungsrat sowie im Fall eines Dissenses die
Bewertungsgruppe beteiligt (vgl. §§ 4-7 EVO, Ziff. 2.5, 2.6.2 f.
und 2.8-2.10 REVO). Im Rahmen des Verfahrens der Neueinreihung ist die
Stellenbeschreibung vom zuständigen Vorgesetzten anzupassen (vgl. Ziff. 2.5.1
und 2.6.2 REVO). Damit steht für die Prüfung der Auswirkungen der vom
Rekurrenten behaupteten Änderungen der Aufgaben und Verantwortungen seiner
Stelle auf deren Einreihung und damit den Lohn des Rekurrenten ein spezifisches
Verfahren zur Verfügung, mit dem der Rechtsschutz für den Rekurrenten
vollumfänglich gewahrt wird. Unter diesen Umständen ist es nicht möglich, die
Auswirkungen von Änderungen nach dem 1. Februar 2015 unter Umgehung des
Verfahrens der Neueinreihung im dafür nicht vorgesehenen Verfahren der
Systempflege zu beurteilen. Der Umstand, dass ein Hinweis in der Vernehmlassung
des Regierungsrats (vgl. Vernehmlassung Ziff. 8 und 16) darauf hindeutet,
dass der Regierungsrat in einem separaten Vertragsänderungsverfahren bzw.
richtigerweise einem separaten Neueinreihungsverfahren eine Neueinreihung
ablehnen würde, ändert daran entgegen der Auffassung des Rekurrenten (vgl.
Rekursbegründung S. 9; Replik S. 8) nichts. Die wesentlichen
Änderungen der Aufgaben und der Verantwortung der Stelle erfolgten gemäss der
Darstellung des Rekurrenten per 1. Januar 2016. Die Überführung der Stellen im
Rahmen der Systempflege erfolgt hingegen per 1. Februar 2015. Folglich
sind die durch die behaupteten Änderungen aufgeworfenen Fragen im Rahmen der
Systempflege entgegen der Auffassung des Rekurrenten (Rekursbegründung S. 8 f.)
nicht zu beantworten und drängt es sich deshalb auch aus prozessökonomischen
Gründen nicht auf, eine allfällige Neueinreihung der Stelle unter
Berücksichtigung der behaupteten Änderungen im Verfahren der Systempflege
vorzunehmen. Schliesslich ergibt sich entgegen der Darstellung des Rekurrenten
(vgl. Rekursbegründung S. 22) aus der E-Mail des Rektors B____ vom 17.
August 2016 (Rekursbeilage 15) nicht, dass Änderungen nach dem 1. Februar 2015
im Rahmen der Systempflege zu berücksichtigen sind. Im Übrigen wären der
Regierungsrat und das Verwaltungsgericht an die diesbezügliche Auffassung des
Rektors ohnehin nicht gebunden. Damit ist eine Vertragsänderung bzw.
Neueinreihung vom Regierungsrat im angefochtenen Beschluss vom 9. April 2019 zu
Recht nicht geprüft worden und auch im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren nicht zu prüfen.
2.7 In
der Kurzbegründung der Einsprache vom 26. Juli 2017 (S. 2) hat der
Rekurrent geltend gemacht, im Bedarfsfall sei er ad personam in die Lohnklasse
16 einzureihen. Mit der Einsprachebegründung vom 7. November 2017 (S. 7)
hat der Rekurrent insbesondere die folgenden Anträge gestellt: «1. Der
Einsprecher sei rückwirkend per 01.01.2015 in LK 17 einzustufen (allenfalls ad
personam). 2. Eventualiter sei der Einsprecher rückwirkend per 01.01.2015 in
die Lohnklasse 17 einzureihen (allenfalls ad personam).» In der
Rekursbegründung hat der Rekurrent zwar bemerkt, dass die Verwaltung auf den
wiederholt unterbreiteten Vorschlag, bei ihm eine ad personam-Einreihung
vorzunehmen, nicht eingegangen sei (S. 5) und geltend gemacht, die
Gegenpartei hätte grundsätzlich nach wie vor die Möglichkeit einer ad
personam-Einreihung (S. 17). Einen Antrag oder Eventualantrag auf ad
personam-Einreihung hat der anwaltlich vertretene Rekurrent mit der
Rekursbegründung aber nicht mehr gestellt. Damit ist die Frage der ad
personam-Einreihung nicht mehr Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Die erstmals in der Replik erhobene Rüge, der Regierungsrat habe den Anspruch
des Rekurrenten auf rechtliches Gehör verletzt, indem er nicht auf seinen
Eventualantrag auf ad personam-Einreihung eingetreten sei (Replik S. 51),
ist verspätet und damit unbeachtlich (vgl. oben E. 1.3). Im Übrigen ist
sie auch in der Sache unbegründet. In begründeten Fällen kann der Regierungsrat
ad personam-Einreihungen vornehmen (§ 1 Abs. 1 der Verordnung
betreffend ad personam-Einreihung und ad personam-Einstufung [ad
personam-Verordnung, SG 164.170]). Zur Antragstellung legitimiert sind die
direkten Vorgesetzten, die den Antrag auf ad personam-Einreihung an den
zuständigen dezentralen Personaldienst richten (§ 2 Abs. 1 ad
personam-Verordnung). Gemäss dem Regierungsrat liegt kein solcher Antrag vor
(Vernehmlassung Ziff. 91). Auch der Rekurrent behauptet nicht, dass sein
direkter Vorgesetzter einen entsprechenden Antrag gestellt hätte. Damit fehlt
es an einer Voraussetzung für ein Verfahren auf ad personam-Einreihung.
2.8 Wie
bereits erwähnt, behauptet der Rekurrent, dass ihm das Rektorat und das ED
zusätzliche Aufgaben zugewiesen hätten (vgl. Rekursbegründung S. 5 f.,
8, 11 f. und 18). Er beantragt die Feststellung, dass dies ohne
Vertragsänderung unzulässig sei (Rekursbegründung S. 12). Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens ist die Überführung der Stelle Systemspezialist/in
Client / Server Management (Windows/Unix) auf der Grundlage der
Stellenbeschreibung Nr. [...] von 2017 per 1. Februar 2015. Die Frage,
inwieweit einem Mitarbeiter ohne Vertragsänderung neue Aufgaben zugewiesen
werden können, hat damit nichts zu tun. Auf das Feststellungsbegehren des
Rekurrenten ist deshalb nicht einzutreten.
2.9
2.9.1 Der
Rekurrent macht geltend, auf das Ergebnis der bisherigen Abklärungen der
Behörden könne nicht abgestellt werden, weil Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit bestünden. Die Rektoren verfügten weder über das nötige
Fachwissen noch über die erforderlichen Kenntnisse der tatsächlichen
Gegebenheiten am B____. Zusätzliche Abklärungen bei seinem früheren
Vorgesetzten F____ seien erforderlich. Dieser verfüge über die für die Prüfung
der Überführung der Stelle Systemspezialist/in Client / Server Management
(Windows/Unix) nötigen Erkenntnisse und sei wohl auch in der Lage, über die
Angemessenheit der Quervergleiche Auskunft zu geben. Für den Fall, dass sein
Rekurs nicht gutgeheissen wird, beantragt der Rekurrent deshalb die Einholung
einer schriftlichen Stellungnahme von F____ zu den klärungsbedürftigen Fragen
und zur streitigen Einreihung der Stelle Systemspezialist/in Client/Server
Management (Windows/Unix). Eventualiter sei F____ als Auskunftsperson
einzuvernehmen (Rekursbegründung S. 4 und 23). In seinen lange nach Ablauf
der Frist für die Rekursbegründung eingereichten Eingaben vom 25. und 30.
September 2019 beantragt er die mündliche Einvernahme von F____.
2.9.2 Gemäss
§ 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von
Beweisanträgen der Parteien «die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu
erforschen». Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale
Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2017.48 vom 23. März 2018
E. 4.9.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom
8. Dezember 2015 E. 4.3.1). Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 1.3)
gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das Rügeprinzip (VGE VD.2017.17 vom
18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 4.9.2,
VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1; Stamm, a.a.O., S. 504). Das Verwaltungsgericht prüft
einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten,
sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (VGE VD.2017.17
vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 4.9.2,
VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305). Der Rekurrent
hat seinen Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im
angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (VGE VD.2018.140 vom 8. Mai
2019 E. 3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305;
Stamm, a.a.O., S. 504).
Der anwaltlich
vertretene Rekurrent legt nicht dar, an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
welcher Ergebnisse der Abklärungen der Behörden aus welchen konkreten Gründen
Zweifel bestehen sollen. Die unsubstanziierte Behauptung, seine 19 Seiten
umfassenden Ausführungen (Rekursbegründung S. 5-23) machten deutlich, dass
die beantragten Auskünfte von F____ für eine zuverlässige Sachverhaltsabklärung
erforderlich seien (Rekursbegründung S. 23), genügt dazu klarerweise
nicht. Es ist nicht Sache des Gerichts, in der umfangreichen Rekursbegründung
nach Tatsachen zu suchen, auf die sich der Einwand des Rekurrenten beziehen
könnte. Folglich ist auf die Rüge der unvollständigen Abklärung des
Sachverhalts mangels Substanziierung nicht einzutreten. Im Übrigen ergibt sich
aus den nachstehenden Erwägungen, dass die Behörden den rechtserheblichen
Sachverhalt hinreichend abgeklärt haben und die Rüge deshalb auch in der Sache
unbegründet ist.
2.9.3 Der
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst
insbesondere das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört
zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder
sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den
Entscheid zu beeinflussen (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; VGE VD.2017.49
vom 20. Juni 2018 E. 2, VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches
Verfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich 2015, N 232). Dementsprechend bestimmt
§ 18 Abs. 2 VRPG, dass das Verwaltungsgericht den Beweisanträgen der
Parteien Folge zu geben hat, wenn sie zur Feststellung des Sachverhalts
dienlich erscheinen. Das Beweisantrags- und Beweisabnahmerecht setzt voraus,
dass der Betroffene frist- und formgerecht einen Beweisantrag stellt und dass
das Beweismittel zulässig und verfügbar sowie zur Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts tauglich ist (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni
2018 E. 2, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2, VD.2017.250 vom
27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Waldmann/Bickel,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich
2016, Art. 33 VwVG N 3, 7 und 12 ff.). Aus dem Beweisantrag muss
hervorgehen, für welche rechtserhebliche Tatsache mit dem Beweismittel der
Beweis oder der Gegenbeweis erbracht werden soll (VGE VD.2017.49 vom 20.
Juni 2018 E. 2, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2, VD.2017.250 vom
27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Waldmann/Bickel,
a.a.O., Art. 33 VwVG N 10). Die Behörde kann von der Abnahme eines
beantragten Beweismittels insbesondere dann absehen, wenn der rechtserhebliche
Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt
sich mittels einer antizipierten Beweiswürdigung (VGE VD.2017.49 vom 20.
Juni 2018 E. 2, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2, VD.2017.250 vom
27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, N 153 und 457; Waldmann/ Bickel,
a.a.O., Art. 33 VwVG N 21 f.). Demnach darf die Behörde von
weiteren Beweisabnahmen absehen, wenn sie aufgrund der bereits erhobenen
Beweise bzw. aufgrund der Aktenlage ihre Überzeugung gebildet hat und aus
nachvollziehbaren Gründen annehmen kann, dass diese durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert würde (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 2,
VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2, VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2;
vgl. Kölz/Häner/ Bertschi, a.a.O.,
N 537; Waldmann/Bickel,
a.a.O., Art. 29 VwVG N 88 und Art. 33 VwVG N 22).
Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, Beweise abzunehmen, wenn die
Tatsachen bereits aus den Akten genügend ersichtlich sind (VGE VD.2017.49
vom 20. Juni 2018 E. 2, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2,
VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 537). Entsprechend dem
Verhältnismässigkeitsgrundsatz greift die Behörde erst dann auf
einschneidendere oder aufwändigere Beweismittel zurück, wenn sich Tatsachen
nicht mit anderen Beweismitteln beweisen lassen (VGE VD.2017.49 vom 20.
Juni 2018 E. 2, VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; Krauskopf/ Emmenegger/Babey, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 12
N 79).
Dem Beweisantrag
des anwaltlich vertretenen Rekurrenten kann nicht entnommen werden, zu welchen
angeblich rechtserheblichen Tatsachen Auskünfte von F____ eingeholt werden
sollen. Folglich hat der Rekurrent bereits mangels eines formgerechten
Beweisantrags keinen Anspruch auf Einholung einer schriftlichen Auskunft von F____
oder dessen Einvernahme als Auskunftsperson. Im Übrigen wäre der Beweisantrag
in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen, weil aus den nachstehenden
Erwägungen (vgl. insb. unten E. 2.10) davon auszugehen ist, dass Auskünfte
von F____ nicht geeignet wären, etwas an der Überzeugung des Gerichts, die es
sich aufgrund der Akten gebildet hat, zu ändern. Schliesslich ist zu
berücksichtigen, dass bei der Prüfung der Korrektheit der Einreihung sogar die
Ausführungen der aktuellen Vorgesetzten der Stelleninhaberinnen und -inhaber
nur im Rahmen der Interpretation der Stellenbeschreibung berücksichtigt werden
können und darüber hinaus mit einem Rekurs betreffend die Überführung einer
Stelle im Rahmen der Systempflege nicht gerügt werden kann, die
Stellenbeschreibung sei unrichtig (vgl. oben E. 2.5.1). Die auf der
Grundlage der Stellenbeschreibung zu beantwortende Frage, ob die Stelle dem in
einer Modellumschreibung vorausgesetzten Anforderungsniveau entspricht, ist
eine vom Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht zu beantwortende Rechtsfrage
und keine Tatfrage. Das gleiche gilt für die Frage, ob die Einreihung
angesichts der Quervergleiche plausibel ist. Insoweit besteht damit von
vornherein kein Raum für die Einholung von Auskünften des früheren Vorgesetzten
des Rekurrenten.
In der Replik
beantragt der Rekurrent für diverse Tatsachenbehauptungen die Einvernahme von F____
als Zeuge oder Auskunftsperson (Replik S. 2 f., 10 f., 14-17,
19, 25, 27 f., 33, 37, 44 f. 52 f. und 56). Diese zumindest
grösstenteils formgerechten Beweisanträge sind verspätet und deshalb
unbeachtlich (vgl. oben E. 1.4). Im Übrigen beziehen sich diese
Beweisanträge nicht auf im vorliegenden Verfahren rechtserhebliche und
streitige Tatsachenbehauptungen. Aus diesem Grund wären sie ohnehin abzuweisen.
2.9.4 Der
Rekurrent macht geltend, dass der Regierungsrat angeblich höchstens rudimentäre
Kenntnisse von den konkreten Aufgaben der Stelle habe, zeige sich auch darin,
dass er sehr eigenartige Abkürzungen verwende wie z.B. IC (Rekursbegründung S. 8).
Dabei übersieht er aber, dass die im angefochtenen Beschluss erwähnten Abkürzungen
(angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 4) nicht vom Regierungsrat
gewählt, sondern der Stellenbeschreibung (S. 2) entnommen wurden, die gemäss
dem Vorgesetzten der Stelle des Rekurrenten korrekt ist, und gemäss dortigen
Angaben für individuelle Informationsverarbeitung steht.
2.9.5 Mit
der Replik beantragt der Rekurrent diverse Beweise, die er mit der
Rekursbegründung in keiner Art und Weise beantragt hat. Er legt nicht dar, dass
er entsprechende Beweisanträge bereits im Verfahren vor dem Regierungsrat
gestellt hat, und es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, in seinen sehr
umfangreichen Eingaben an den Regierungsrat nach entsprechenden Beweisanträgen
zu suchen. Wie bereits erwähnt sind diese Beweisanträge grösstenteils
unbeachtlich (vgl. oben E. 1.4). Im Übrigen wären diese Beweisanträge
abzuweisen, weil die damit zu beweisenden Tatsachenbehauptungen nicht
rechtserheblich sind, weil Gutachten zu Fragen beantragt werden, deren
Beantwortung keine dem Gericht fehlende besondere Sachkenntnis erfordert, oder
weil auch bei den Quervergleichen auf die Stellenbeschreibung abzustellen ist.
Die allenfalls beachtlichen Beweisanträge auf S. 4, 23 und 32 der Replik
betreffend C____ sowie auf S. 40 der Replik betreffend die Rechnung der D____
sind mangels Rechtserheblichkeit der damit zu beweisenden Tatsachen abzuweisen.
Die allenfalls beachtlichen Beweisanträge auf S. 55 der Replik betreffend
die Stelle Leiter/in Informatik E____ sind abzuweisen, weil auch bei den
Quervergleichen auf die Stellenbeschreibung abzustellen ist (VGE VD.2018.107
vom 27. März 2019 E. 1.5) und die Rüge, die Stellenbeschreibung der
Quervergleichsstelle sei unrichtig, deshalb grundsätzlich ausgeschlossen ist
(vgl. zur Stellenbeschreibung der überführten Stelle oben E. 2.5.1).
2.10 Gemäss
der Stellenbeschreibung setzt die Stelle Systemspezialist/in Client / Server
Management (Windows/Unix) eine Ausbildung auf Niveau eines Abschlusses in
Informatik an einer Höheren Fachschule (HF) voraus. Der Rekurrent macht
geltend, mit einem solchen Abschluss würde nicht genug Wissen erworben, um die
sehr komplexen und vielfältigen Aufgaben der Stelle zu erfüllen. Als Beweis
beantragt er ein Gutachten (Rekursbegründung S. 9 und 13). Erforderlich
sei zumindest ein Abschluss auf Niveau Bachelor (Rekursbegründung S. 15).
Wie bereits mehrmals erwähnt worden ist, kann mit einem Rekurs betreffend die
Überführung einer Stelle im Rahmen der Systempflege grundsätzlich nicht gerügt
werden, dass die Stellenbeschreibung unrichtig sei (vgl. oben E. 2.5.1).
Aus diesem Grund ist auf die Rüge und den Beweisantrag nicht einzutreten. Im
Übrigen wäre der Beweisantrag in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen und
die Rüge in der Sache unbegründet. Die Stellenbeschreibung Nr. [...] vom
25. Januar 2017 wurde sowohl vom Stelleninhaber der dieser Stelle vorgesetzten
Stelle als auch von der zuständigen Personalabteilung als korrekt und per 1.
Februar 2015 aktuell bestätigt (angefochtener Beschluss E. 2.3 S. 2).
Der Regierungsrat stellte fest, die in der Stellenbeschreibung festgehaltene
Ausbildung entspreche den in der Stellenbeschreibung abgebildeten Aufgaben und
sei folglich korrekt (angefochtener Beschluss E. 2.3 S. 3). Entgegen
der aktenwidrigen Behauptung des Rekurrenten (Rekursbegründung S. 9 f.)
hat der Regierungsrat eingehend begründet, weshalb ein Abschluss einer Höheren
Fachschule für die Erfüllung der Aufgaben der Stelle genügt. Er erwog, die
Ausbildung zur Technikerin bzw. zum Techniker HF Informatik decke die in der
Stellenbeschreibung vorgesehenen Anforderungen sehr gut ab, weil mit ihr
Fachleute mit breitem Grundlagenwissen in Systemarchitektur, Betriebssystemen,
Netzwerken, Datenbanken und Web- sowie Software-Engineering herangebildet
würden, die kleine und mittlere IT-Projekte in einem Unternehmen oder in einer Abteilung
leiten könnten und Datenbanken, Hardwarekomponenten, Server und Netzwerke
betrieben und warteten. Zudem führten sie Funktionstests durch und vernetzten
Einzel- mit Gesamtsystemen. Wenn nötig behöben sie auch Fehler an Hard- und
Software und erarbeiteten Konzepte für Datenschutz und ‑sicherheit sowie
für die Verfügbarkeit der Systeme und Applikationen. Je nach Funktion führten
Techniker/innen HF auch Mitarbeitende und arbeiteten mit Fachleuten aus anderen
Abteilungen zusammen. Gemäss dem Berufsprofil des IT Brachenverbandes SwissICT
setze ein Systemspezialist, wie ihn der Rekurrent erwähne, eine höhere
Berufsbildung und somit eine Berufsprüfung oder eine höhere Fachprüfung voraus,
was den Anforderungen der Modellumschreibung 6713.15 entspreche (angefochtener
Beschluss E. 2.4 S. 9). Der anwaltlich vertretene Rekurrent
unterlässt es in der Rekursbegründung, sich mit diesen Erwägungen
auseinanderzusetzen. Zudem entsprechen die Feststellungen des Regierungsrats zu
den Tätigkeiten einer Technikerin bzw. eines Technikers HF Informatik den
Angaben des Schweizerischen Dienstleistungszentrums Berufsbildung / Berufs-,
Studien- und Laufbahnberatung SDBB (Vernehmlassung Ziff. 68; Beilage 20
zur Vernehmlassung). Dieses ist eine Institution der Schweizerischen Konferenz
der kantonalen Erziehungsdirektoren EDK und stellt auf der Website
berufsberatung.ch auch Angaben zur Ausbildung an Hochschulen zur Verfügung. Der
Einwand des Rekurrenten, bei den Angaben des SDBB handle es sich um
Propagandamaterial, das die Ausbildung an einer Höheren Fachschule attraktiv
erscheinen lassen solle (Replik S. 43), ist damit unbegründet. Die vom
Rekurrenten behaupteten Tatsachen, die Stelle verlange fundierte System-,
Netzwerk-, Unix- und Windows-Kenntnisse und habe bereits vor dem 1. Februar
2015 mit der Schaffung einer neuen Citrix-Architektur und ‑Umgebung
begonnen (Rekursbegründung S. 9 und 13), sind auch bei Wahrunterstellung
nicht geeignet, die Richtigkeit der Feststellung des Regierungsrats in Frage zu
stellen. In der Replik behauptet der Rekurrent, die Ausbildung Techniker/in HF
Informatik genüge zur Erfüllung der Aufgaben der Stelle Systemspezialist/in
Client/ Server Management (Windows/Unix) nicht, weil die Absolventen zwischen
den Vertiefungsrichtungen Applikationsentwicklung, Systemtechnik,
Software-Engineering und System-Engineering wählen müssten und die Stelle in
den Bereichen Applikationsentwicklung (Testing), Systemtechnik (Operating),
Web-Engineering (Internet Webserver) und System-Engineering (VDI-Infrastruktur)
nicht nur Basiskenntnisse, sondern vertieftes Knowhow voraussetze (Replik S. 43).
Diese Behauptung ist ein unzulässiges Novum (vgl. oben E. 1.4). Zudem ist
mangels Substanziierung auch sie nicht geeignet, die Richtigkeit der
Feststellung des Regierungsrats in Frage zu stellen. Der in der Replik
gestellte Beweisantrag auf Beizug des Lehrplans der ABB-Technikerschule (Replik
S. 43) ist verspätet (vgl. oben E. 1.4) und deshalb abzuweisen.
Schliesslich behauptet der Rekurrent, aus einer Statistik von swissICT sei zu schliessen,
dass ein HF-Abschluss kein typischer Einstiegsweg in die Informatik sein könne
(Rekursbegründung S. 9). Diese Schlussfolgerung ist nicht zutreffend. In
der Statistik «Einstiegslöhne für Informatiker in der Schweiz» (Rekursbeilage
3) wird ein HF-Abschluss zwar tatsächlich nicht erwähnt. In der vom Rekurrenten
eingereichten Darstellung der Ausbildung (Rekursbeilage 4) erwähnt swissICT die
Höhere Fachschule (HF) aber ausdrücklich als einen der klassischen Wege in die
Informatik. Aufgrund der überzeugenden Begründung des Regierungsrats ist das
Gericht überzeugt, dass ein Abschluss in Informatik an einer HF für die
Erfüllung der Aufgaben der Stelle Systemspezialist/in Client / Server
Management (Windows/Unix) genügt. Es ist davon auszugehen, dass auch ein
Gutachten oder eine Auskunft von F____ an dieser Überzeugung nichts zu ändern
vermöchte.
2.11 Der
anwaltlich vertretene Rekurrent macht geltend, der Regierungsrat habe seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem er an diversen Stellen der Begründung
des angefochtenen Beschlusses einfach (unbelegt) behauptet habe, die
vorgetragenen Argumente des Rekurrenten oder Aufgaben in der
Stellenbeschreibung seien bei der Stellenbewertung bzw. beim Quervergleich
berücksichtigt worden, ohne darzulegen, inwiefern dies der Fall gewesen sein
solle (Rekursbegründung S. 7). Auf diese Rüge ist mangels Substanziierung
nicht einzutreten (vgl. oben E. 2.9.2). Im Übrigen ist die Rüge
unbegründet. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid
zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den
Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz
die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen,
dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 2).
Folglich ist der Regierungsrat nicht verpflichtet gewesen, für jeden vom
Rekurrenten vorgebrachten Umstand darzulegen, wie er bei der Stellenbewertung
bzw. den Quervergleichen berücksichtigt worden ist. Ebenso wenig hat das
Verwaltungsgericht eine entsprechende Pflicht.
Konkret
bestreitet der Rekurrent, dass der Regierungsrat berücksichtigt habe, dass die
Stelle Systemspezialist/in Client / Server Management (Windows/Unix) keinen
fachlichen Vorgesetzten habe und selbständig Hard- und Software einzuführen
habe (Rekursbegründung S. 15). Dieser Vorwurf ist unrichtig. Indem der
Regierungsrat bei der Prüfung der Selbständigkeit keine Einschränkung des
Spielraums der Stelle durch einen fachlichen Vorgesetzten angenommen hat
(angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 5 f.), hat er im Ergebnis
berücksichtigt, dass es keinen solchen gibt. Bei der Beurteilung der
Flexibilität berücksichtigte der Regierungsrat die Integration neuer
Komponenten und/oder Anwendungen in das zu betreuende Netzwerk sogar
ausdrücklich als Beispiel für Aufgaben, die einen gewissen Grad an Unsicherheit
mit sich bringen (angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 6).
2.12 Der
Regierungsrat stellte zu Recht fest, dass der Werdegang des Rekurrenten bei der
Bewertung der Stelle nicht berücksichtigt werden kann, sondern in die
Stufenberechnung einfliesst (angefochtener Beschluss E. 2.3 S. 3).
Der Rekurrent wendet dagegen ein, seine Ausbildung und seine Berufserfahrung
seien bei der Bestimmung der Lohnstufe nicht berücksichtigt worden
(Rekursbegründung S. 21). Diese Behauptung ist offensichtlich
unzutreffend. Gemäss den Angaben des Rekurrenten begann sein Arbeitsverhältnis
am 1. Dezember 2013 und befindet er sich derzeit in der Lohnstufe 18
(Rekursbegründung S. 7 und 21). Jede Lohnklasse hat 3 Anlauf-, 18 Jahres-
und 6 Zweijahresstufen (§ 4 Abs. 1 LG). Folglich befände sich der
Rekurrent im sechsten Jahr seiner Anstellung noch lange nicht in der Lohnstufe 18,
wenn seine Berufserfahrung und Ausbildung bei der Einstufung nicht angerechnet
worden wären.
3.
Nachfolgend ist
die Einreihung der Stelle Systemspezialist/in Client / Server Management
(Windows/Unix) einschliesslich der Wahl der Funktionskette anhand der
Stellenbeschreibung Nr. [...] von 2017, der in den Modellumschreibungen
beschriebenen Anforderungen und der Einbettung der Stelle in die Organisation
zu prüfen.
3.1 Wahl
der Funktionskette
Der
Regierungsrat wies die Stelle der Funktionskette 6713 Services II zu
(angefochtener Beschluss E. 2.3 S. 4). Gemäss dem angefochtenen
Beschluss beantragte der Rekurrent mit seiner Einsprache die Überführung der
Stelle Systemspezialist/in Client / Server Management (Windows/Unix) auf die
Richtposition 6717.17 und damit die Zuweisung zur Funktionskette 6717 Planung
II. Mit seinem Rekurs macht er geltend, die Stelle sei auf die Richtposition
6720.17 zu überführen und damit der Funktionskette 6720 ICT-Projektmanagement I
zuzuweisen. Als einzige Begründung dafür, weshalb die Stelle nicht der
Funktionskette 6713, sondern der Funktionskette 6720 zuzuweisen sei, behauptet
er, Koordination- und Projektleitungsaufgaben stellten nebst allen anderen
Aufgaben einen wesentlichen Teil der heutigen Tätigkeit der Stelle dar
(Rekursbegründung S. 5). Gemäss der Stellenbeschreibung besteht der
generelle Auftrag der Stelle Systemspezialist/in Client / Server Management
(Windows/Unix) darin, am B____ PCs, Notebooks und Peripheriegeräte zur
Verfügung zu stellen. Sie ist verantwortlich für das einwandfreie Funktionieren
der PCs, Notebooks und Peripheriegeräte, die Installation von Software, das
Updatemanagement und die Desktopvirtualisierung sowie die Bereitstellung, den
Betrieb und den Unterhalt der dazu notwendigen Serverinfrastrukturen. Sie
bearbeitet komplexe Aufgaben auf verschiedenen technischen Plattformen in den
Bereichen Betriebs-, Standard-, Universal-, Kommunikations- und
Spezialsoftware. Koordinations- und Projektleitungsaufgaben werden in der
Stellenbeschreibung nicht genannt. Allfällige von der Stelle erst nach dem 1.
Februar 2015 ausgeübte Tätigkeiten sind für die Einreihung und damit auch für
die Wahl der Funktionskette im vorliegenden Verfahren unbeachtlich (vgl. oben E. 2.5.3).
Angesichts der sich aus der Stellenbeschreibung ergebenden Hauptaufgaben und
Anforderungen der Stelle ist die vom Regierungsrat gewählte Funktionskette 6713
Services II passend und besteht kein Grund für eine Einreihung in die
Funktionskette 6717 Planung oder 6720 ICT-Projektmanagement I. In seinem
schriftlichen Plädoyer bringt der Rekurrent als zusätzlichen Grund für die Wahl
der Funktionskette 6720 vor, dass die vom Regierungsrat zugestandenen relativ
häufigen zeitlichen Wechsel bzw. die von ihm behaupteten sehr häufigen
zeitlichen Wechsel in der Funktionskette 6713 nicht vorkämen. Tatsächlich
setzen die Modellumschreibungen der Funktionskette 6713 bloss normale zeitliche
Wechsel voraus. Die Tatsache, dass eine Stelle die Anforderungen der
Modellumschreibungen einer Funktionskette an eine Unterkompetenz übertrifft,
ist aber kein hinreichender Grund, die Stelle einer anderen Funktionskette
zuzuordnen. Im Übrigen ergibt sich aus den nachstehenden Erwägungen, dass die
Stelle Systemspezialist/in Client / Server Management (Windows/Unix) bezüglich
sechs Unterkompetenzen die Anforderungen der Modellumschreibung 6717.15
und bezüglich drei Unterkompetenzen die Anforderungen der Modellumschreibung
6720.15 zumindest bezüglich eines Teils der Unterkriterien nicht erfüllt.
Folglich käme die Einreihung in eine höhere Lohnklasse als die Lohnklasse 14
auch bei einer Zuordnung zu den Funktionsketten 6717 oder 6720 nicht in
Betracht.
3.2 Selbstkompetenz
3.2.1 Unterkompetenz
Selbständigkeit
Die
Anforderungen an die Unterkompetenz Selbständigkeit werden mit den
Unterkriterien Gestaltungs-, Handlungs- und Entscheidungsfreiraum beschrieben
(Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 5 f.). Der
Regierungsrat stellte mit eingehender Begründung fest, die Stelle
Systemspezialist/in Client / Server Management (Windows/Unix) setze die
Wahrnehmung von dispositiven Tätigkeiten mit mittlerem Handlungs- und mit
mittlerem Entscheidungsfreiraum voraus (angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 5 f.).
Die Vorbringen des Rekurrenten sind nicht geeignet, die Richtigkeit dieser
Feststellungen in Frage zu stellen.
Mit seiner
Stellungnahme vom 30. Oktober 2018 hat der Rekurrent geltend gemacht, bei den
bestehenden IT-Lösungen seien öfters keine vollständigen Dokumentationen
hinterlegt (Stellungnahme vom 30. Oktober 2018 S. 6). Diesbezüglich erwog
der Regierungsrat, es sei davon auszugehen, dass die zu dokumentierenden
Aufgaben bereits von der Vorgängerin bzw. dem Vorgänger des Rekurrenten
wahrgenommen worden seien, und dass die Nachdokumentation bei der Bewertung der
Stelle nicht zu berücksichtigen sei, weil sie in der Stellenbeschreibung nicht
als Aufgabe erwähnt sei (angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 5).
Dagegen wendet der Rekurrent zu Recht ein, dass es nicht um die Dokumentation
von Aufgaben, sondern von IT-Projekten und ‑Lösungen gehe. Diesbezüglich
macht er geltend, er habe von F____ vor und nach dessen Pensionierung kaum je
IT-Projekte und Lösungen übernehmen können, die vollständig dokumentiert
gewesen seien. Beim Auftreten von Fehlern habe er deshalb in sehr
anspruchsvoller und aufwändiger Detektivarbeit Nachdokumentationen erstellen
müssen (Rekursbegründung S. 10). Gemäss der Stellenbeschreibung gehören
das Abklären und beheben fehlerhafter Systemzustände sowie das Sicherstellen
der Systemdokumentation und der Systemrichtlinien zu den Aufgaben der Stelle
Systemspezialist/in Client / Server Management (Windows/Unix) (Beilage 4 zur
Vernehmlassung Ziff. 5). Darunter kann auch die Nachdokumentation von
IT-Projekten und ‑Lösungen im Rahmen der Fehlerbehebung subsumiert
werden. Folglich ist die Nachdokumentation bei der Stellenbewertung entgegen
der Auffassung des Regierungsrats zu berücksichtigen. Daraus kann der Rekurrent
aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. Da es sich dabei um den Nachvollzug
bestehender Projekte und Lösungen handelt, ergeben sich daraus keine höheren
Anforderungen an die Selbständigkeit als die vom Regierungsrat angenommenen.
Der Rekurrent
macht geltend, der Handlungs- und Entscheidungsfreiraum seiner Stelle müsse
maximal sein, weil sie in ihrem sehr umfangreichen Aufgabengebiet allein tätig
sei (Rekursbegründung S. 11). Der Umstand, dass die Stelle keinen
fachlichen Vorgesetzten hat, ändert nichts daran, dass ihr Handlungs- und
Entscheidungsfreiraum aus den im angefochtenen Beschluss erwähnten Gründen
beschränkt sind.
Unter Verweis
auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses (angefochtener Bechluss E. 2.4
S. 5 f.) ist festzuhalten, dass die Stelle Systemspezialist/in Client
/ Server Management (Windows/Unix) die Wahrnehmung von dispositiven Tätigkeiten
mit mittlerem Handlungs- und mit mittlerem Entscheidungsfreiraum voraussetzt.
Damit werden die Anforderungen der Modellumschreibung 6713.13 vollständig
erfüllt und teilweise (Entscheidungsfreiraum) übertroffen. Die Anforderungen
der Modellumschreibung 6713.15 werden hingegen teilweise nicht erfüllt
(Handlungsfreiraum). Die Anforderungen der Modellumschreibung 6720.15 werden
erfüllt, diejenigen der Modellumschreibungen 6720.17 sowie 6717.15 und 6717.17
teilweise nicht.
3.2.2 Unterkompetenz Flexibilität
Die
Anforderungen betreffend die Unterkompetenz Flexibilität werden über die
Aufgabenvielfalt, den Bekanntheitsgrad der Aufgaben und die Häufigkeit der
Wechsel beschrieben (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 5
und 8). Gemäss den Feststellungen des Regierungsrats erfordert die Stelle
Systemspezialist/in Client/ Server Management (Windows/Unix) die Bearbeitung
von Aufgaben mit mehrheitlich unterschiedlichen Inhalten und gewissem
Bekanntheitsgrad sowie relativ häufigen zeitlichen Wechseln (angefochtener
Beschluss E. 2.4 S. 6 f.).
Der
Regierungsrat stellte fest, die Aufgaben der Stelle umfassten viele
Routinearbeiten wie beispielsweise das Installieren, Betreuen und Warten von
Systemen, den Unterhalt, die Überwachung und Pflege von Datenbanken und das
Einführen von Standardsoftware im Rahmen einer betriebswirtschaftlichen und
branchenspezifischen Gesamtkonzeption. Gleichzeitig habe die Stelle aber auch
Aufgaben zu erledigen, die einen gewissen Grad der Unsicherheit mit sich
brächten (angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 6). Der Rekurrent macht
geltend, die Installation von neuen Programmen sei keine Routineaufgabe,
sondern berge stets Überraschungen, weil mit diesen Programmen keine
spezifischen umgebungsbezogenen Erfahrungen bestünden (Rekursbegründung S. 11).
Selbst wenn es dabei zu Überraschungen kommen mag, erscheint es fraglich, ob
die Installation von neuen Programmen insgesamt nicht trotzdem als
Routineaufgabe qualifiziert werden kann. Wie es sich damit verhält, kann offen
bleiben, weil die Einschätzung des Regierungsrats auch dann richtig ist, wenn
nicht von einer Routineaufgabe ausgegangen wird. Mit der Feststellung, dass die
Aufgaben einen gewissen Bekanntheitsgrad aufweisen, wird berücksichtigt, dass
ein gewisser Grad an Unsicherheit bzw. Ungewissheit besteht und ab und zu neue
Herausforderungen zu bewältigen sind (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung,
a.a.O., S. 8).
Bei der
Häufigkeit der Wechsel geht es um die Frage, wie oft bei der Arbeit (durch
Fremdbestimmung) von einer Aufgabe zu einer anderen gewechselt werden muss.
Dabei ist es relevant, ob die Aufgaben im gleichen oder in unterschiedlichen
Gebieten angesiedelt sind. Bezüglich der Häufigkeit der Wechsel werden sechs
Stufen unterschieden. Dabei entsprechen relativ häufige zeitliche Wechsel der
dritten Stufe und sehr häufige zeitliche Wechsel der fünften Stufe
(Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 8). Der Regierungsrat
stellte fest, der Normalbetrieb sei gut planbar und weise wenig fremdbestimmte
Wechsel auf. Es gebe jedoch auch schwer planbare Arbeitsunterbrechungen und es
könne zu hektischen Situationen kommen, beispielsweise bei einer Störung, die
unter Zeitdruck behoben werden müsse. Die durch einen fremdbestimmten
Unterbruch herbeigeführten Aufgabenwechsel erfolgten allerdings immer im
Themengebiet der auf das B____ bezogenen Informatik. Insgesamt sei deshalb von
relativ häufigen zeitlichen Wechseln auszugehen (angefochtener Beschluss E. 2.4
S. 6 f.). Der Rekurrent macht geltend, seine Stelle sei ein «IT-Feuerwehrmann»,
der täglich viele Brände zu löschen habe. Sie habe die Vorgabe, innert maximal
15 Minuten auf allgemeine Hilferufe/ Fehlermeldungen zu reagieren. Folglich sei
von sehr häufigen zeitlichen Wechseln auszugehen (Rekursbegründung S. 11).
In der Stellenbeschreibung wird zwar erwähnt, dass das Abklären und Beheben
fehlerhafter Systemzustände (second und third level) zu den Aufgaben der Stelle
des Rekurrenten gehöre und dass in Ausnahmesituationen (Computer-Pannen)
(Zeit-)Druck bestehe. Dass die Stelle innert einer bestimmten Frist reagieren
müsste, kann der Stellenbeschreibung aber nicht entnommen werden. Der
Regierungsrat bestreitet jedoch nicht, dass der Rekurrent innert maximal 15
Minuten reagieren muss, sondern erklärt, es sei unbestritten, dass der
Rekurrent zumindest während der Schulzeit immer wieder in seiner Arbeit
unterbrochen werde und ein Problem rasch beheben müsse (Vernehmlassung Ziff. 46).
Auch wenn davon ausgegangen wird, die Stelle des Rekurrenten habe innert
maximal 15 Minuten auf allgemeine Hilferufe/Fehlermeldungen zu reagieren, kann
der Rekurrent daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Rekurrent behauptet
zwar sinngemäss, die Stelle müsse täglich viele Störungen beheben. Eine nähere
Substanziierung und einen Beweis der Häufigkeit der Unterbrechungen bleibt er
aber schuldig. Zudem bewegen sich die unterbrochene Aufgabe und die
Störungsbehebung im gleichen Themengebiet. Unter diesen Umständen ist es
vertretbar, dass der Regierungsrat nur von relativ häufigen zeitlichen Wechseln
ausgegangen ist. Damit wird berücksichtigt, dass es durchaus zu fremdbestimmten
Aufgabenunterbrüchen kommt. Im Übrigen könnte der Rekurrent auch aus der
Annahme sehr häufiger zeitlicher Wechsel nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die
Modellumschreibungen 6713.15, 6717.15 und 6720.15 setzen bloss normale oder relativ
häufige zeitliche Wechsel voraus. Die Anforderungen an die Flexibilität der
Modellumschreibung 6717.17, die häufige zeitliche Wechsel voraussetzt, werden
mangels Bearbeitung von Aufgaben mit vorwiegend unterschiedlichen Inhalten
nicht erfüllt.
Zusammenfassend
ist unter Verweis auf die überzeugende Begründung des angefochtenen Beschlusses
(vgl. angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 6 f.) festzuhalten, dass
die Stelle Systemspezialist/in Client / Server Management (Windows/Unix) die
Bearbeitung von Aufgaben mit mehrheitlich unterschiedlichen Inhalten und
gewissem Bekanntheitsgrad sowie relativ häufigen zeitlichen Wechseln erfordert.
Damit werden die Anforderungen der Modellumschreibung 6713.13 vollumfänglich
erfüllt und teilweise (Häufigkeit der Wechsel) übertroffen. Die Anforderungen
der Modellumschreibung 6713.15 werden hingegen teilweise nicht erfüllt
(Aufgabenvielfalt). Die Anforderungen der Modellumschreibungen 6717.15, 6720.15
und 6720.17 werden erfüllt, diejenigen der Modellumschreibung 6717.17 teilweise
nicht.
3.3 Sozialkompetenz
3.3.1 Unterkompetenz Kommunikationsfähigkeit
Die
Anforderungen betreffend die Unterkompetenz Kommunikationsfähigkeit werden über
den Schwierigkeitsgrad der zu übermittelnden Botschaft, den Schwierigkeitsgrad
bzw. die Brisanz der Übermittlung und die Heterogenität des Empfängerkreises
beschrieben (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 5 und 9).
Der
Regierungsrat stellte fest, in der Stellenbeschreibung würden als Adressaten
der Kommunikation der Stelle Systemspezialist/in Client / Server Management
(Windows/Unix) die/der IT-Verantwortliche der Schule, der/die Rektor/in und
der/die Konrektor/in genannt. Zudem würden der Support sowie das Erstellen von Systemdokumentationen
und Checklisten genannt. Damit weise die zu übermittelnde Botschaft in aller
Regel einen gewissen Abstraktionsgrad auf, was der Übermittlung von
anspruchsvollen Inhalten entspreche (angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 7).
Der Rekurrent macht geltend, gerade beim Erstellen von Systemdokumentationen
und Checklisten sei nicht nur ein gewisser, sondern ein äussert hoher
Abstraktionsgrad erforderlich (Rekursbegründung S. 12). Dies mag
zutreffen, ändert aber nichts daran, dass der Regierungsrat insgesamt zu Recht
nur von anspruchsvollen Inhalten ausgegangen ist. Erstens wird der
Schwierigkeitsgrad der zu übermittelnden Botschaft nicht nur über den
Abstraktionsgrad, sondern auch über die Schwierigkeit des Inhalts bestimmt
(vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 9). Zweitens hat die
Stelle auch viele Botschaften zu übermitteln, bei denen von einem hohen
Abstraktionsgrad keine Rede sein kann. Insbesondere im Rahmen des Supports
kommuniziert die Stelle oft mit Nutzern, die bescheidene Informatikkenntnisse
haben und eine praktische Lösung wünschen. Deren Informationsbedürfnis kann nur
mit Botschaften von geringem Abstraktionsgrad befriedigt werden. Schliesslich
kann aus der Behauptung des Rekurrenten, bei IT-Themen handle es sich praktisch
immer um sehr spezifische und oft auch technische Fragen (Rekursbegründung S. 12),
nicht abgeleitet werden, die zu übermittelnden Botschaften seien mehr als
anspruchsvoll.
Hinsichtlich der
Brisanz der Übermittlung hat der Regierungsrat erwogen, diese finde in der
Regel in einem sachlichen Umfeld in nüchterner Atmosphäre und nicht in der
Öffentlichkeit statt. Da die Anwender/innen als Laien zu beraten und zu
unterstützen seien, müsse jedoch eine Wissensdiskrepanz überbrückt werden.
Damit sei von der Übermittlung von Inhalten mit teilweise sensitivem Charakter
auszugehen (angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 7). Der Rekurrent macht
geltend, die übermittelten Inhalte seien in der Regel äusserst sensitiv, weil
die Geheimhaltung bei IT-Fragen z.B. auch vor Hacking und Sabotageakten
schützen solle (Rekursbegründung S. 12). Dieser Einwand geht an der Sache
vorbei. Bei der mit dem sensitiven Charakter der übermittelten Inhalte
beschriebenen Brisanz der Übermittlung geht es nicht darum, ob die Inhalte
einer Geheimhaltungspflicht unterliegen, sondern um die Umstände bzw. das
Umfeld der Kommunikation, wie beispielsweise intellektuelle und kulturelle
Unterschiede der Kommunikationspartner und die emotionale Situation des
Empfängerkreises (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 9).
Im Übrigen erscheint es insbesondere im Bereich des Supports fraglich, ob die
Kommunikation der Stelle Systemspezialist/in Client / Server Management
(Windows/Unix) einer besonderen Geheimhaltungspflicht unterliegt.
Betreffend die Heterogenität
des Empfängerkreises erwog der Regierungsrat, gemäss der Stellenbeschreibung
habe die Stelle in erster Linie mit den Benutzerinnen und Benutzern und der
Schulleitung zu kommunizieren. Die Zusammenarbeit mit den externen
Supportfirmen werde im Rahmen der Unterkompetenz Kooperations- und
Teamfähigkeit berücksichtigt. Die Inhalte seien daher an einen Empfängerkreis
mit kleinerer Heterogenität zu übermitteln (angefochtener Entscheid E. 2.4
S. 7). Somit scheint der Regierungsrat die externen Supportfirmen bei der
Beurteilung der Heterogenität des Empfängerkreises der Kommunikation nicht
berücksichtigt zu haben, weil die Stelle mit diesen kooperiert. Diese
Begründung ist nicht nachvollziehbar, wie der Rekurrent zu Recht geltend macht
(vgl. Rekursbegründung S. 12). Der Umstand, dass es sich bei den externen
Supportfirmen um Kooperationspartner der Stelle handelt, ändert nichts daran,
dass die Stelle mit ihnen auch kommunizieren muss und der Umstand, dass der
Empfängerkreis der Kommunikation auch externe Supportfirmen umfasst, einen
Einfluss auf die Anforderungen an die Kommunikationsfähigkeit hat. Dass bei der
Beurteilung der Heterogenität des Empfängerkreises der Kommunikation auch
Kooperationspartner zu berücksichtigen sind, wird durch die Erläuterungen zur
Stellenzuordnung bestätigt. Dort werden als Beispiel für eine kleine
Heterogenität des Empfängerkreises eine Diskussion zwischen Lehrpersonen und
als Beispiel für eine mittlere Heterogenität eine Diskussion unter Einbezug des
Lehrkörpers, der betroffenen Eltern, des Schulrats und pädagogischer und
medizinischer Fachpersonen genannt (Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O.,
S. 9). Jedenfalls der Lehrkörper, der Schulrat sowie pädagogische und
medizinische Fachpersonen dürften auch Kooperationspartner einer im
Schulbereich tätigen Stelle sein. Die externen Supportfirmen sind somit bei der
Beurteilung der Heterogenität des Empfängerkreises entgegen der Auffassung des
Regierungsrats zu berücksichtigen. Zudem macht der Rekurrent zu Recht geltend,
dass die Interessen der externen Supportfirmen teilweise denjenigen des B____ entgegenstehen
(vgl. Rekursbegründung S. 13). Unter diesen Umständen ist von einem
Empfängerkreis mit mittlerer Heterogenität auszugehen. Von einer sehr grossen
und damit der grösstmöglichen Heterogenität des Empfängerkreises kann entgegen
der Auffassung des Rekurrenten (Rekursbegründung S.12) jedoch nicht ausgegangen
werden, weil der Empfängerkreis zumindest insofern eine gewisse Homogenität
aufweist, als er nur Personen umfasst, die im Rahmen der Ausbildung oder des
Berufs mit Informatiklösungen des B____ befasst sind. Im Übrigen könnte der
Rekurrent auch aus der Annahme einer sehr grossen Heterogenität des
Empfängerkreises nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil von den
Modellumschreibungen 6713.15, 6717.15, 6717.17, 6720.15 und 6720.17 nur die
Modellumschreibung 6713.15 mehr als einen Adressatenkreis mit mittlerer
Heterogenität voraussetzt und die Anforderungen dieser Modellumschreibung an
die Kommunikationsfähigkeit auch mangels Übermittlung von teilweise komplexen
Inhalten nicht erfüllt sind.
Zusammenfassend
ist damit festzustellen, dass die Stelle Systemspezialist/in Client / Server
Management (Windows/Unix) die Übermittlung von anspruchsvollen Inhalten mit
teilweise sensitivem Charakter an einen Empfängerkreis mit mittlerer
Heterogenität umfasst. Damit entsprechen die Anforderungen an die
Unterkompetenz Kommunikationsfähigkeit denjenigen der Modellumschreibung
6713.13. Die Anforderungen der Modellumschreibung 6713.15 werden teilweise
nicht erfüllt (Schwierigkeitsgrad der zu übermittelnden Botschaft und
Heterogenität des Empfängerkreises). Die Anforderungen der Modellumschreibungen
6717.15 und 6720.15 werden erfüllt, diejenigen der Modellumschreibungen 6717.17
und 6720.17 teilweise nicht.
3.3.2 Unterkompetenz Kooperations- und Teamfähigkeit
Gemäss den
überzeugend begründeten Feststellungen des Regierungsrats verlangt die Stelle
Systemspezialist/in Client / Server Management (Windows/Unix) die Bearbeitung
anspruchsvollerer Problemstellungen in einer kleineren Gruppe mit Partnern mit
teilweise unterschiedlichen Interessen und Standpunkten (angefochtener
Beschluss E. 2.4 S. 7 f.). Gemäss der Stellenbeschreibung (Ziff. 4)
bilden ein komplexes Netzwerk und eine ebensolche Virtualisierungsplattform
zusammen mit klassischen Servern das Rückgrat der von der Stelle
Systemspezialist/in Client / Server Management (Windows/Unix) und bearbeitet
die Stelle komplexe Aufgaben auf verschiedenen technischen Plattformen. Daraus
kann jedoch entgegen der Auffassung des Rekurrenten (vgl. Replik S. 38)
nicht abgeleitet werden, bei der Kooperation in einer Gruppe bearbeite die
Stelle nicht bloss anspruchsvollere, sondern anspruchsvolle und teilweise
komplexe Probleme. Damit entsprechen die Anforderungen an die Unterkompetenz
Kooperations- und Teamfähigkeit denjenigen der Modellumschreibung 6713.13. Die
Anforderungen der Modellumschreibung 6713.15 werden teilweise nicht erfüllt
(Schwierigkeitsgrad der Aufgabe sowie Interessen und Standpunkte der
Partner/innen). Die Anforderungen der Modellumschreibung 6720.15 werden
erfüllt, diejenigen der Modellumschreibungen 6717.15, 6717.17 und 6720.17
zumindest teilweise nicht.
3.4 Führungskompetenz
3.4.1 Unterkompetenz
Führung
Der
Regierungsrat stellte fest, die Stelle Systemspezialist/in Client / Server
Management (Windows/Unix) habe keine Führungsaufgaben wahrzunehmen. Die vom
Rekurrenten erwähnte Führung von externen Fachkräften sei keine Führung im Sinn
der Modellumschreibungen, weil die fachliche Führung die Verantwortung für die
fachlich korrekte Ausführung voraussetze und diese den Beauftragten übertragen
werde (angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 8). Der Rekurrent wendet
dagegen ein, die Verantwortung für die fachlich korrekte Ausführung könne nicht
einfach an die Beauftragten delegiert werden, sondern müsse von seiner Stelle
getragen werden (Rekursbegründung S. 13). Wie es sich damit verhält, kann
offen bleiben, weil aus den folgenden Gründen ohnehin keine Fachführung zu
berücksichtigen ist. Erstens wird eine solche in der für die Stelleneinreihung
massgebenden Stellenbeschreibung nicht erwähnt (Beilage 4 zur Vernehmlassung Ziff. 3).
Zweitens setzt die Fachführung eine gewisse Intensität und Beständigkeit voraus
und umfasst ad hoc-Situationen nicht (Erläuterungen zur Stellenzuordnung,
a.a.O., S. 13). An der erforderlichen Intensität und Beständigkeit fehlt
es, wenn eine Stelle bloss für die fachlich korrekte Ausführung einzelner
externen Beauftragten erteilter Aufträge verantwortlich ist. Weiter macht der
Rekurrent geltend, seine Stelle habe beim Beizug externer Fachkräfte eine
Projektleiterfunktion inne (Rekursbegründung S. 13 und 20). Diese
Behauptung ändert nichts daran, dass im vorliegenden Fall auch keine
Projektführung zu berücksichtigen ist. Erstens wird in der für die
Stelleneinreihung massgebenden Stellenbeschreibung auch eine solche nicht
erwähnt. Zweitens werden unter Projekten im Sinn der Projektführung Vorhaben
mit einer eigenen Projektorganisation verstanden (Erläuterungen zur
Stellenzuordnung, a.a.O., S. 13). Eine solche Organisation wird vom
Rekurrenten nicht einmal behauptet und erst recht nicht belegt. Linienführung
ist unbestrittenermassen nicht gegeben. Zusammenfassend hat der Regierungsrat
somit zu Recht festgestellt, dass die Stelle keine Führungsaufgaben
wahrzunehmen hat. Damit entsprechen die Anforderungen an die Unterkompetenz
Führung denjenigen der Modellumschreibungen 6713.11 und 6713.13. Die
Anforderungen der Modellumschreibung 6713.15 werden mangels Fachführung nicht
erfüllt. Die Anforderungen der Modellumschreibungen 6717.15 und 6717.17 sowie
6720.15 und 6720.17 werden mangels Fach- bzw. Projektführung ebenfalls nicht
erfüllt.
3.4.2 Unterkompetenz
Führungsunterstützung
Bezüglich der
Unterkompetenz Führungsunterstützung erwog der Regierungsrat, die Stelle
Systemspezialist/in Client / Server Management (Windows/Unix) arbeite in den
Fachkonferenzen Informatik sowie Information, Kommunikation und Administration
(IKA) mit. Dies sei als einfache Führungsunterstützung auf mittlerem
Führungslevel mit Einfluss auf mehrere Organisationseinheiten zu qualifizieren
(angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 8 f.). Betreffend die
Interessenvielfalt innerhalb des Entscheidungsgremiums traf der Regierungsrat
keine Feststellung. Die erwähnten Fachkonferenzen setzen sich aus Vertretungen
aller zehn Schulen der Sekundarschule zusammen. Sie werden von der
Volksschulleitung, der Leitung der Mittelschulen und Berufsbildung sowie der
kantonalen Schulkonferenz beim Entscheid über wichtige sie betreffende Fragen
einbezogen und können Anträge an die Schulleitungen, die Volksschulleitung
sowie die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung stellen (vgl. angefochtener
Beschluss E. 2.4 S. 9). Damit ist von einer kleinen
Interessenvielfalt auszugehen. Der Rekurrent macht geltend, seine Stelle
erfülle vollumfänglich die Anforderungen der Modellumschreibung 6720.17
(Rekursbegründung S. 13). Damit behauptet er implizit, die Stelle leiste
schwierige Führungsunterstützung auf unterem Führungslevel mit Einfluss auf
mehrere Organisationseinheiten mit einer kleineren bis mittleren
Interessenvielfalt. Er bleibt aber eine Begründung dafür schuldig, weshalb die
Führungsunterstützung schwierig und die Interessenvielfalt kleiner bis mittel
sein sollen. Folglich bleibt es dabei, dass die Stelle Systemspezialist/in
Client / Server Management (Windows/Unix) einfache Führungsunterstützung auf
mittlerem Führungslevel mit Einfluss auf mehrere Organisationseinheiten mit
kleiner Interessenvielfalt leistet. Damit werden die Anforderungen der
Modellumschreibung 6713.15 vollumfänglich erfüllt und teilweise übertroffen.
Die Anforderungen der Modellumschreibungen 6717.15, 6717.17, 6720.15 und
6720.17 werden teilweise nicht erfüllt.
3.5 Fachkompetenz
3.5.1 Unterkompetenz
Wissen
Gemäss der
Stellenbeschreibung setzt die Stelle Systemspezialist/in Client / Server
Management (Windows/Unix) eine Ausbildung auf Niveau eines Abschlusses in Informatik
an einer Höheren Fachschule voraus. Wie bereits eingehend dargelegt worden ist,
sind diese Mindestanforderungen an die Ausbildung korrekt (vgl. oben E. 2.10)
und für die Einreihung der Stellung verbindlich (vgl. oben E. 2.5.1). Die
Modellumschreibung 6713.15 verlangt eine Ausbildung auf Niveau HF bzw.
Höhere Fachprüfung (HFP). Damit entsprechen die Anforderungen der Stelle
Systemspezialist/in Client / Server Management (Windows/Unix) an die Ausbildung
denjenigen der Modellumschreibung 6713.15. Gemäss den Feststellungen des
Regierungsrats stellt die Stelle Systemspezialist/in Client / Server Management
(Windows/Unix) erhebliche Anforderungen an die Wissensaktualisierung
(angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 9 f.). Damit entsprechen auch
die Anforderungen bezüglich Wissensaktualisierung denjenigen der
Modellumschreibung 6713.15. Gemäss der Stellenbeschreibung sind als
Zusatzausbildung ein Kurs bzw. Seminar als Testengineer/in erforderlich. Gemäss
dem Regierungsrat handelt es sich bei der Zusatzausbildung Testengineer/in um
eine Spezialisierung eines Teilbereichs der Grundausbildung Niveau HF. Sie werde
in der Regel an höheren Fachschulen in Form eines mehrtägigen Kurses angeboten.
Die Zusatzausbildung werde anerkannt, der zeitliche Aufwand für den Kurs sei
jedoch zu gering, um einen Einfluss auf die Lohnklasse zu haben (Vernehmlassung
Ziff. 68). Dies wird vom Rekurrenten nicht substanziiert bestritten (vgl.
Replik S. 45 f.). Damit werden die Anforderungen der
Modellumschreibung 6713.15 bezüglich der Unterkompetenz Wissen insgesamt
entsprechend der Feststellung des Regierungsrats zwar vollumfänglich erfüllt,
aber nicht übertroffen. Die Anforderungen der Modellumschreibung 6717.15
werden teilweise nicht erfüllt und teilweise übertroffen. Die Anforderungen der
Modellumschreibung 6720.15 werden erfüllt und teilweise übertroffen. Die
Anforderungen der Modellumschreibungen 6717.17 und 6720.17 werden
mindestens teilweise nicht erfüllt.
3.5.2 Unterkompetenz
Kenntnisse und Fertigkeiten
Die
Unterkompetenz Kenntnisse und Fertigkeiten umfasst die Unterkriterien
Praxiskenntnisse, Kenntnisse der Prozesse und Abläufe sowie Fertigkeiten.
Bezüglich der Praxiskenntnisse wird unterschieden, ob diese vorwiegend
betreffend eine Tätigkeit oder eine Aufgabe oder in einem Aufgabenbereich,
Sachbereich, Fachbereich oder mehreren Fachbereichen erforderlich sind. Bei den
Kenntnissen der Prozesse und Abläufe geht es um die Frage, wie die kantonale
Verwaltung funktioniert. Dabei wird zwischen Kenntnissen vorwiegend innerhalb
einer Dienststelle, innerhalb eines Departements/Betriebs und über mehrere
Departemente hinaus unterschieden (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung,
a.a.O., S. 5 und 15 f.). Der Regierungsrat erwog, die Stelle
Systemspezialist/in Client / Server Management (Windows/Unix) erfordere
Kenntnisse der IT-Umgebung des B____. Die Stelle sei innerhalb des B____ erste
Ansprechperson im Themengebiet Informatik. Die Stelle setze erhebliche Praxis-
und Umsetzungskenntnisse (Spezialistenniveau) vorwiegend innerhalb eines
Sachbereichs voraus. Mit der Formulierung «vorwiegend» werde dabei nicht
ausgeschlossen, dass auch Kenntnisse in anderen Sachbereichen vorhanden sein
müssten. Zudem erfordere die Stelle hohe Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im
B____ und damit vorwiegend innerhalb einer Dienststelle (vgl. angefochtener
Beschluss E. 2.4 S. 10). Der Rekurrent macht geltend, er sei nicht
nur erste, sondern einzige Ansprechperson für IT-Fragen im B____. Seine
Kenntnisse und Fertigkeiten müssten weit über seinen Fachbereich und seine
Dienststelle hinausgehen (Rekursbegründung S. 14). Selbst unter der
Annahme, dass die Stelle Systemspezialist/in Client / Server Management
(Windows/Unix) im B____ nicht bloss erste, sondern auch einzige Ansprechperson
im Themengebiet Informatik ist, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die
erforderlichen Kenntnisse nicht vorwiegend auf den Sachbereich Informatik und
die Dienststelle B____ beschränkt sein sollten. Folglich ist mit dem
Regierungsrat anzunehmen, dass die Stelle erhebliche Praxis- und
Umsetzungskenntnisse (Spezialistenniveau) vorwiegend innerhalb eines
Sachbereichs sowie hohe Kenntnisse der Prozesse und Abläufe vorwiegend
innerhalb einer Dienststelle voraussetzt. Damit entsprechen die Anforderungen
an die Unterkompetenz Kenntnisse und Fertigkeiten denjenigen der
Modellumschreibung 6713.15. Die Anforderungen der Modellumschreibungen 6717.15
und 6717.17 sowie 6720.15 und 6720.17 werden zumindest teilweise nicht erfüllt.
3.6 Beanspruchungen
und Arbeitsbedingungen
Bei der
Stelleneinreihung werden nur besondere Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen
berücksichtigt (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 17).
Psychische Beanspruchungen entstehen etwa durch angstmachende Faktoren,
Konfrontationen mit menschlichen Schicksalen, interne und externe Kritik oder
Beobachtbarkeit für Aussenstehende (Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O.,
S. 17). In der Stellenbeschreibung wird als spezifische psychische
Belastung (Zeit-) Druck in Ausnahmesituationen (Computer-Pannen) erwähnt.
Gemäss dem Beschluss des Regierungsrats überschreiten die mit der Stelle
Systemspezialist/in Client / Server Management (Windows/Unix) verbundenen
Beanspruchungen nicht das übliche Mass. Dass während Unterrichtszeiten während
37 Wochen jährlich von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr täglich mit einer Mittagspause
von einer Stunde innerhalb einer Viertelstunde auf ein Problem zu reagieren
sei, entspreche einer normalen Arbeitsbereitschaft und stelle keine besondere
Beanspruchung dar (angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 10 f.). Der
Rekurrent macht geltend, die Stelle sei besonderen psychischen Beanspruchungen
ausgesetzt, weil sie als «IT-Feuerwehrmann» innerhalb von maximal 15 Minuten
auf Hilferufe bzw. Fehlermeldungen reagieren müsse. Von einem Problem seien in
der Regel viele Nutzer gleichzeitig betroffen. Zum Teil werde deren Arbeit
sogar blockiert. Die Stelle müsse deshalb mit Hochdruck an einer Lösung des
Problems arbeiten. Dies sei mit psychischem Stress verbunden (vgl.
Rekursbegründung S. 11 und 14). Diese Behauptungen sind nicht geeignet,
besondere psychische Beanspruchungen zu begründen. Es mag zwar sein, dass die
von der Stelle zu lösenden Probleme teilweise eine Vielzahl von Nutzern an
ihrer Arbeit hindern und die Stelle deshalb mit grossen Erwartungen auf eine
rasche Lösung konfrontiert ist. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass es nur
um eine Beeinträchtigung des Betriebs einer Schule geht und nicht um
Funktionen, bei deren Ausfall finanzieller Schaden oder gar Gefahr für Personen
droht. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass der
Regierungsrat eine das übliche Mass überschreitende besondere psychische
Beanspruchung verneint hat. Im Übrigen könnte der Rekurrent aus der Annahme
besonderer Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen ohnehin nichts zu seinen
Gunsten ableiten, weil solche von keiner der zur Diskussion stehenden
Modellumschreibungen verlangt werden.
3.7 Zusammenfassend
erfüllt die Stelle Systemspezialist/in Client / Server Management
(Windows/Unix) alle Anforderungen der Modellumschreibung 6713.13. Betreffend
vier Unterkompetenzen (Selbständigkeit, Flexibilität, Führungsunterstützung,
Wissen) werden die Anforderungen dieser Modellumschreibung bezüglich eines
Teils der Unterkriterien übertroffen. Die Anforderungen an die Stelle
Systemspezialist/in Client / Server Management (Windows/Unix) entsprechen in
Bezug auf drei Unterkompetenzen (Kommunikationsfähigkeit, Kooperations- und
Teamfähigkeit, Führung) der Modellumschreibung 6713.13 und in Bezug auf eine
Unterkompetenz (Kenntnisse und Fertigkeiten) der Modellumschreibung 6713.15 und
übertreffen betreffend drei Unterkompetenzen (Flexibilität, Führungsunterstützung,
Wissen) bezüglich eines Teils der Unterkriterien die Anforderungen der
Modellumschreibung 6713.15. Betreffend sechs Unterkompetenzen
(Selbständigkeit, Flexibilität, Kommunikationsfähigkeit, Kooperations- und
Teamfähigkeit, Führung, Führungsunterstützung) werden die Anforderungen der
Modellumschreibung 6713.15 aber bezüglich eines Teils der Unterkriterien nicht
erfüllt. Damit ist die Feststellung des Regierungsrats, die Stelle entspreche
insgesamt den Anforderungen der Richtposition 6713.14 (angefochtener
Beschluss E. 2.4 S. 11), nicht zu beanstanden. Die
Modellumschreibungen der Funktionsketten 6717 und 6720 werden von der Stelle
Systemspezialist/in Client / Server Management (Windows/Unix) im folgenden
Umfang ganz oder teilweise nicht erfüllt: Betreffend Modellumschreibung 6717.15
sechs Unterkompetenzen (Selbständigkeit, Kooperations- und Teamfähigkeit,
Führung, Führungsunterstützung, Wissen, Kenntnisse und Fertigkeiten);
betreffend Modellumschreibung 6717.17 sieben Unterkompetenzen (Selbständigkeit,
Flexibilität, Kommunikationsfähigkeit, Führung, Führungsunterstützung, Wissen,
Kenntnisse und Fertigkeiten), betreffend Modellumschreibung 6720.15 drei
Unterkompetenzen (Führung, Führungsunterstützung, Kenntnisse und Fertigkeiten)
und betreffend Modellumschreibung 6720.17 sechs Unterkompetenzen
(Selbständigkeit, Kommunikationsfähigkeit, Führung, Führungsunterstützung,
Wissen, Kenntnisse und Fertigkeiten). Damit käme auch in diesen Funktionsketten
eine Einreihung der Stelle in eine Richtposition in einer höheren Lohnklasse
als der Lohnklasse 14 nicht in Betracht.
4.
4.1 Der
Rekurrent rügt den angefochtenen Beschluss auch hinsichtlich der vorgenommenen
Quervergleiche. Diesbezüglich macht er zunächst geltend, es sei nicht
transparent, nach welchen Kriterien der Regierungsrat die Quervergleichsstellen
aussuche (Rekursbegründung S. 21). Diese Rüge ist unbegründet. Aus der
Begründung des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, dass der Regierungsrat
bei den Quervergleichen diejenigen Stellen berücksichtigt hat, die der
Rekurrent in der Einsprache erwähnt habe und mit denen er Quervergleiche
gefordert habe (angefochtener Beschluss E. 2.5 S. 11).
4.2 System
Engineer Microsoft-Services
Die Stelle
System Engineer Microsoft-Services wurde auf die Richtposition 6713.15 überführt.
Die Differenz von einer Lohnklasse zur Stelle Systemspezialist/in Client /
Service Management (Windows/Unix) rechtfertigt der Regierungsrat damit, dass
die selbständige Untersuchung der Auswirkungen neuer Hard- und
Softwarekomponenten auf das kantonale Gesamtsystem und das darauffolgende
Abgeben von Empfehlungen nur zu den Aufgaben der Quervergleichsstelle gehöre
und dass diese nicht bloss einen HF-Abschluss, sondern einen Bachelor einer
Fachhochschule (FH) voraussetze (angefochtener Beschluss E. 2.5 S. 11 f.).
Der Rekurrent behauptet, der vom Regierungsrat festgestellte Unterschied
betreffend die Aufgaben ergebe sich aus den Stellenbeschreibungen nicht
(Rekursbegründung S. 14). Gemäss der Stellenbeschreibung gehört zu den
Aufgaben der Stelle Systemspezialist/in Client / Service Management
(Windows/Unix) «Untersuchen der Auswirkungen neuer Software- und
Hardwarekomponenten und [A]bgeben von Empfehlungen unter Berücksichtigung des
Gesamtsystems» (Beilage 4 zur Vernehmlassung Ziff. 5) und zu den Aufgaben
der Quervergleichsstelle «Selbständiges Untersuchen der Auswirkungen neuer
Hard- und Softwarekomponenten und Abgeben von Empfehlungen unter
Berücksichtigung des Gesamtsystems» (Beilage 21 zur Vernehmlassung Ziff. 5).
Gemäss dem Regierungsrat nimmt die Quervergleichsstelle diese Aufgaben nicht
nur für eine Dienststelle, sondern für den gesamten Kanton war (Vernehmlassung Ziff. 82).
Dies wird vom Rekurrenten nicht substanziiert bestritten (vgl. Replik S. 48 f.).
Dass die Stelle des Rekurrenten nur einen HF-Abschluss und die
Quervergleichsstelle einen FH Bachelor voraussetzen, ergibt sich unmittelbar
aus den Stellenbeschreibungen (Beilage 4 zur Vernehmlassung Ziff. 10.1;
Beilage 21 zur Vernehmlassung Ziff. 10.1). Anders als die Stelle des
Rekurrenten betreut die Quervergleichsstelle zudem Lehrlinge (Vernehmlassung Ziff. 82;
Beilage 21 zur Vernehmlassung Ziff. 6). Die Lehrlingsbetreuung stellt
besondere Anforderungen an die Stelle und ist mit zusätzlicher Verantwortung
verbunden. Schliesslich muss die Quervergleichsstelle Pikett- und
Sondereinsätze im Rahmen der betrieblichen Notwendigkeit leisten
(Vernehmlassung Ziff. 82; Beilage 21 zur Vernehmlassung Ziff. 12.1).
Hinsichtlich der Sondereinsätze dürfte sich die Quervergleichsstelle damit
nicht von derjenigen des Rekurrenten unterscheiden, weil gemäss der
Stellenbeschreibung unter besonderen Umständen auch bei dieser Arbeiten
ausserhalb der Normalarbeitszeit möglich sind (Beilage 4 zur
Vernehmlassung Ziff. 12.1). Hingegen hat die Stelle Systemspezialist/in
Client / Server Management (Windows/Unix) keine Piketteinsätze zu leisten. Als
Pikett gilt die angeordnete und auf die sofortige Abrufmöglichkeit beschränkte
Einsatzbereitschaft, die ausserhalb des angestammten Arbeitsorts und ausserhalb
der vereinbarten Sollarbeitszeit geleistet wird (§ 29 der Verordnung zur
Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt [AZV,
SG 162.200]). Die vom Rekurrenten als «Feuerwehreinsätze» bezeichnete Tätigkeit
erfolgt am angestammten Arbeitsort und während der vereinbarten Sollarbeitszeit
und stellt deshalb entgegen der Auffassung des Rekurrenten (Replik S. 48)
keine Piketteinsätze dar. Entgegen der aktenwidrigen Behauptung des Rekurrenten
(Rekursbegründung S. 15) hat der Regierungsrat in den Erwägungen zur
Unterkompetenz Wissen nicht festgestellt, ein HF-Abschuss komme im IT-Bereich
einem Hochschulabschluss gleich (vgl. angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 9).
Dies ist auch offensichtlich nicht der Fall. Entgegen der Behauptung des
Rekurrenten ergibt sich aus der vom Rekurrenten eingereichten Darstellung der
Ausbildung (Rekursbeilage 4) von swissICT nicht, dass für einen fachlich
qualifizierten Informatiker ein Bachelor-Abschluss nicht genügt. In der Replik
nennt der Rekurrent Aufgaben, die angeblich nur von seiner Stelle und nicht von
der Vergleichsstelle wahrgenommen werden (Replik S. 49). Ob diese
Unterschiede tatsächlich bestehen, kann offenbleiben, weil der Rekurrent nicht
darlegt und auch nicht ersichtlich ist, weshalb sie im Hinblick auf die
Anforderungen an die Stellen relevant sein sollten. Insgesamt ist die Differenz
von einer Lohnklasse zwischen den beiden Stellen damit sachlich gerechtfertigt.
4.3 Systemspezialist/in
Technik
Die Stelle
Systemspezialist/in Technik wurde auf die Richtposition 6713.14 überführt. Der
Regierungsrat erwog, die Quervergleichsstelle stelle unter anderem den Service
der eduBS-Accounts sicher. Mit der Teilverantwortung für die ganze
eduBS-Umgebung gingen die Aufgaben der Quervergleichsstelle über diejenigen der
Stelle Systemspezialist/in Client / Service Management (Windows/Unix) hinaus.
Dafür sei die Quervergleichsstelle anders als diejenige des Rekurrenten in ein
IT-Umfeld eingebettet (angefochtener Beschluss E. 2.5 S. 12). Der
Rekurrent macht geltend, die Sicherstellung des eduBS-Accounts sei ein
automatisierter Vorgang (Rekursbegründung S. 16). Dieser Einwand ist
unbegründet. Die Sicherstellung des Service der eduBS-Accounts ist
offensichtlich kein automatisierter Vorgang. Zudem würde eine Automatisierung
nichts daran ändern, dass sich die Teilverantwortung der Quervergleichsstellen
auf E-Mail-Accounts bezieht, die dem gesamten Lehrkörper und allen
Schüler/innen zur Verfügung stehen (vgl. dazu angefochtener Beschluss E. 2.4
S. 6), und damit umfangmässig deutlich weiter geht als die auf zwei
Schulen beschränkte Verantwortung der Stelle des Rekurrenten. Der Rekurrent
macht geltend, der Aufgaben- und der Verantwortungsbereich der Stelle
Systemspezialist/in Client / Service Management (Windows/Unix) seien grösser,
vielfältiger und anspruchsvoller als diejenigen der Quervergleichsstelle. Zudem
oblägen seiner Stelle zusätzlich viele konzeptionelle Aufgaben und
Projektleitungsaufgaben (Rekursbegründung S. 16). Diese unsubstanziierten
und durch nichts belegten Behauptungen des Rekurrenten sind nicht geeignet,
Zweifel daran zu wecken, dass die Anforderungen der beiden Stellen insgesamt
vergleichbar sind. Aufgrund der Begründungsobliegenheit und des Rügeprinzips
(vgl. dazu oben E. 2.9.2) hätte es dem anwaltlich vertretenen Rekurrenten
oblegen, in der Rekursbegründung detailliert darzulegen, inwiefern die
Anforderungen an seine Stelle höher sein sollen als diejenigen an die
Vergleichsstelle. Im Übrigen ist nochmals festzuhalten, dass der Stelle des
Rekurrenten keine Projektführung im Sinn der Modellumschreibungen obliegt (vgl.
oben E. 3.4.1). Die Quervergleichsstelle ist unter anderem für die
Produkte Backup und Sandbox verantwortlich (angefochtener Beschluss E. 2.5
S. 12). Der Rekurrent macht geltend, das Produkt Backup arbeite
vollautomatisch und die Überprüfung seiner Funktion sei eine Routinearbeit. Das
Produkt Sandbox habe keine Relevanz im produktiven Umfeld (Rekursbegründung S. 16).
Selbst bei Wahrunterstellung dieser Behauptungen kann der Rekurrent daraus
nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil auch seine Stelle viele Routinearbeiten
umfasst (vgl. angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 8) und sich die
Anforderungen an die Stelle, die für ein Produkt verantwortlich ist, nicht nach
dessen Relevanz im produktiven Umfeld bemisst. Zusammenfassend bestehen damit
keine hinreichenden sachlichen Gründe, die eine unterschiedliche Einreihung der
beiden Stellen gebieten würden.
4.4 Leiter/in
ICT
Die Stelle
Leiter/in ICT wurde auf die Richtposition 6760.14 überführt. Der Regierungsrat
erwog, insgesamt sei die Einreihung der Stelle Systemspezialist/in Client /
Service Management (Windows/Unix) und der Quervergleichsstelle in die gleiche
Lohnklasse angemessen. Während bei dieser die Planungs- und Entwicklungsaufgaben
hoch zu gewichten seien und höhere Ausbildungsvoraussetzungen gefordert würden,
beinhalte jene koordinative Aufgaben mit anderen Schulen (angefochtener
Beschluss E. 2.5 S. 12). Der Rekurrent macht geltend, es sei nicht
einzusehen, weshalb die vielen Planungs- und Entwicklungsaufgaben seiner Stelle
nicht ebenfalls hoch zu gewichten seien und höhere Ausbildungsvoraussetzungen
erforderten (Rekursbegründung S. 16). Diese Einwände sind nicht geeignet,
die Richtigkeit der Einreihung der beiden Stellen in die gleiche Lohnklasse in
Frage zu stellen. Selbst wenn die Planungs- und Entwicklungsaufgaben bei der
Stelle des Rekurrenten ebenfalls hoch gewichtet würden, wäre nicht ersichtlich,
weshalb diese höher einzureihen sein sollte als die Quervergleichsstelle. Dass
für die Quervergleichsstelle höhere Ausbildungsvoraussetzungen gefordert werden
als für die Stelle des Rekurrenten, ergibt sich aus den massgebenden
Stellenbeschreibungen. Als minimale Anforderungen werden in der
Stellenbeschreibung der Quervergleichsstelle eine Berufslehre 4 Jahre
Informatiker/in, ein FH Bachelor Wirtschaftsinformatik und eine Berufsprüfung
Wirtschaftsinformatiker erwähnt (Beilage 23 zur Vernehmlassung Ziff. 10),
wogegen nach der Stellenbeschreibung der Stelle Systemspezialist/in Client /
Server Management (Windows/Unix) ein HF-Abschluss und ein Kurs bzw. Seminar als
Testengineer/in genügt (Beilage 4 zur Vernehmlassung Ziff. 10). In der
Vernehmlassung erklärt der Regierungsrat allerdings, das Anforderungsniveau der
Grundausbildung der beiden Stellen unterscheide sich nur derart marginal, dass
es vergleichbar sei (Vernehmlassung Ziff. 88). Selbst wenn von
vergleichbaren Ausbildungsvoraussetzungen ausgegangen wird, bestehen aber keine
hinreichenden sachlichen Gründe, die eine unterschiedliche Einreihung der
beiden Stellen gebieten würden. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass
der Quervergleichsstelle 2 Stellen direkt unterstellt sind, während die Stelle
des Rekurrenten keine Führungsaufgaben in der Linie wahrnimmt (Vernehmlassung Ziff. 88;
vgl. zur Führungsfunktion der Quervergleichsstelle bereits angefochtener
Beschluss E. 2.5 S. 12).
4.5 IT-Systemengineer/in
/ Netzwerkadministrator/in
Die Stelle
IT-Systemengineer/in / Netzwerkadministrator/in wurde auf die Richtposition
6713.13 überführt. Der Rekurrent macht geltend, er habe sich zu den unzähligen
Unterschieden zwischen seiner Stelle und der Quervergleichsstelle in den
bisherigen Eingaben eingehend geäussert (Rekursbegründung S. 16 f.).
Den Unterschieden zwischen den beiden Stellen wurde dadurch Rechnung getragen,
dass die Stelle Systemspezialist/in Client / Service Management (Windows/Unix)
eine Lohnklasse höher eingereiht wurde als die Quervergleichsstelle (vgl.
angefochtener Beschluss E. 2.5 S. 12 f.). Weshalb die Unterschiede
eine Differenz von mehr als einer Lohnklasse gebieten sollten, kann weder der
Rekursbegründung noch den früheren Eingaben entnommen werden. Der Rekurrent
macht geltend, die Stelle Systemspezialist/in Client / Service Management
(Windows/Unix) müsse eine Lohnklasse höher eingereiht werden als alle anderen
Stellen in vergleichbarer Position, weil die Stelle Systemspezialist/in Client
/ Service Management (Windows/Unix) die einzige Stelle sei, die allein 46
Server zu bedienen habe (Rekursbegründung S. 20). Dieser Auffassung kann
nicht gefolgt werden. Die Anzahl der zu bedienenden Server allein hat keinen
unmittelbaren Einfluss auf die Anforderungen an die Stelle und eine
unterschiedliche Anzahl der zu bedienenden Server allein rechtfertigt
offensichtlich keine Lohndifferenz von einer Lohnklasse.
4.6 Leitung
Leistungsbereich ICT/TU-Medien
Die Stelle
Leitung Leistungsbereich ICT/TU-Medien wurde auf die Richtposition 6770.17
überführt. Der Regierungsrat hat mit überzeugender Begründung dargelegt, dass
die Differenz von drei Lohnklassen zwischen der Quervergleichsstelle und der
Stelle Systemspezialist/in Client / Service Management (Windows/Unix) sachlich
gerechtfertigt ist (vgl. angefochtener Beschluss E. 2.5 S. 13). Der
Rekurrent bringt nichts vor, was geeignet wäre, Zweifel an der Richtigkeit
dieser Feststellung zu wecken. Er macht geltend, aus dem Umstand, dass in der
Stellenbeschreibung der Quervergleichsstelle nicht irgendein Bachelor, sondern
ein FH Bachelor vorausgesetzt werde, sei zu schliessen, dass dieses Kriterium
ausschliesslich auf den/die aktuelle/n Stelleninhaber/in zugeschnitten worden
sei (Rekursbegründung S. 17). Dieser Einwand ist haltlos. Da ein Bachelor
sowohl an einer Fachhochschule als auch an einer Universität (Uni) erworben
werden kann und ein Uni Bachelor höher einzustufen ist als ein FH Bachelor (VGE
VD.2018.243 vom 8. November 2019 E. 4.7.3), ist es naheliegend, dass in der
Stellenbeschreibung angegeben wird, ob ein FH Bachelor oder ein Uni Bachelor
erforderlich ist. Dementsprechend wird in den Erläuterungen zur
Stellenzuordnung die Schreibform Ausbildung auf Niveau Fachhochschule Bachelor
(FH BA) ausdrücklich als Beispiel für die Umschreibung der Anforderungen an die
Ausbildung erwähnt (Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 14).
4.7 Leiter/in
Informatik E____
Der Rekurrent
hat die Offenlegung der Lohnklasse und der Lohnstufe der Stelle Leiter/in
Informatik E____ beantragt (Rekursbegründung S. 21). Der Regierungsrat hat
erklärt, dass diese Stelle in die Lohnklasse 15 eingereiht worden sei, aber die
Lohnstufe der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers nicht offengelegt
(Vernehmlassung Ziff. 95). Entgegen der Auffassung des Rekurrenten (Replik
S. 53 f.) ist dies nicht zu beanstanden. Die Lohnstufe ist ein
persönliches Merkmal der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers und deshalb
für die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Einreihung der Stelle
irrelevant (vgl. Vernehmlassung Ziff. 95). Die Quervergleichsstelle
verantwortet gemäss der massgebenden Stellenbeschreibung das IT-Budget der E____
in Höhe von jährlich CHF 400’000.– (Beilage 25 zur Vernehmlassung Ziff. 7.2),
während die Stelle des Rekurrenten lediglich einen Budgetvorschlag an die
vorgesetzte Stelle einreichen, aber nicht selbständig entscheiden kann
(Vernehmlassung Ziff. 96). Die finanziellen Kompetenzen dieser Stelle
umfassen zwar zusätzlich die Ersatzteilbeschaffung bis zur Höhe von CHF 5’000.–
und im Notfall Aufträge an externe Supporter (Beilage 4 zur Vernehmlassung
Ziff. 7.2; vgl. dazu Replik S. 54 f.). Diese Kompetenzen
vermögen die fehlende Budgetverantwortung aber nicht aufzuwiegen. Die Quervergleichsstelle
ist zudem für Projektplanung und ‑realisierung verantwortlich (Beilage 25
zur Vernehmlassung Ziff. 5) und leitet die Koordinationsgruppe
IT-Lehrpersonen der E____ (Beilage 25 zur Vernehmlassung Ziff. 9.3). Der
Stelle des Rekurrenten obliegt keine Projektführung (vgl. oben E. 3.4.1)
und sie leitet keine Gremien (Beilage 4 zur Vernehmlassung Ziff. 9.3).
Schliesslich sind die Anforderungen an die Selbständigkeit bei der
Quervergleichsstelle erhöht, weil die E____ als einzige Organisationseinheit im
Kanton Basel-Stadt mit Apple-Produkten arbeitet und die Stelle deshalb keine
technische Unterstützung von anderen Stellen in der Verwaltung erhalten kann
(Vernehmlassung Ziff. 96). Der Rekurrent behauptet, für gewisse Aufgaben
erhalte auch seine Stelle keine Unterstützung innerhalb der Verwaltung (Replik S. 54).
Selbst bei Wahrunterstellung ändert diese Behauptung nichts daran, dass der
Bereich, in der keine technische Unterstützung durch andere Stellen in der
Verwaltung erfolgt, bei der Quervergleichsstelle grösser ist. In der Replik
nennt der Rekurrent Aufgaben, die angeblich nur von seiner Stelle und nicht von
der Vergleichsstelle wahrgenommen werden (Replik S. 55). Ob diese
Unterschiede tatsächlich bestehen, kann offenbleiben, weil der Rekurrent nicht
darlegt und auch nicht ersichtlich ist, weshalb sie im Hinblick auf die
Anforderungen an die Stellen relevant sein sollten. Insgesamt ist die Differenz
von einer Lohnklasse zwischen den beiden Stellen damit sachlich gerechtfertigt.
4.8 IT-Mitarbeitende der Steuerbehörden
In der Replik
beantragt der Rekurrent Quervergleiche mit den IT-Mitarbeitenden der
Steuerbehörden. Diese hat er in der Rekursbegründung mit keinem Wort erwähnt.
Der betreffende Antrag ist deshalb verspätet und unbeachtlich (vgl. oben E. 1.3 f.).
5.
Aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die im Rahmen des Projekts
Systempflege vorgenommene Überführung der Stelle Systemspezialist/in Client /
Service Management (Windows/Unix) auf die Richtposition 6713.14 in die
Lohnklasse 14 nicht zu beanstanden ist. Der Rekurs ist daher abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang trägt der Rekurrent dessen Kosten
(vgl. § 30 Abs. 1 VRPG). Die Gerichtsgebühr wird in Anwendung von § 23
des Reglements über die Gerichtsgebühren (SG 154.810) unter Mitberücksichtigung
des grossen Aufwandes, der dem Gericht aufgrund der aufwändigen Prozessführung
des Rekurrenten entstanden ist, auf CHF 2’000.– festgesetzt.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2’000.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Human Resources Basel-Stadt (vormals Zentraler Personaldienst)
-
Überführungskommission
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.