VD.2019.84
Prüfung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung sowie Überprüfung der Voraussetzungen einer stationären Massnahme (BGer 6B_710/2020 vom 16. November 2020)
11. März 2020Deutsch44 min
September 2007 der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.84
URTEIL
vom 11.
März 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
lic. iur. André
Equey, lic. iur. Cla Nett
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o
JVA Pöschwies,
Roosstrasse 49,
8105 Regensdorf
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Amt für Justizvollzug, Straf-
und Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Beschluss des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 14. März 2019
betreffend Prüfung der bedingten
Entlassung aus der Verwahrung sowie Überprüfung der Voraussetzungen einer
stationären Massnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Rekurrent) wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 26.
September 2007 der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung,
der mehrfachen Tätlichkeiten, der mehrfachen Drohung, der Freiheitsberaubung,
der Sachentziehung und des Sozialhilfebetruges schuldig erklärt und unter
Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft zu 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe
verurteilt. Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 2. September 2009
bestätigte das Appellationsgericht diesen Schuldspruch und die ausgefällte
Strafe und ordnete gestützt auf ein forensisch-psychiatrisches Gutachten vom
19. September 2007 und ein Ergänzungsgutachten vom 18. Mai 2009, beide erstellt
von B____, die Verwahrung des Rekurrenten an.
Die
Fachkommission des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz zur
Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) beurteilte A____
anlässlich ihrer Sitzung vom 10. Mai 2010 als gemeingefährlich und erachtete
die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Massnahme als nicht
gegeben. Gestützt darauf sowie aufgrund eines von B____ erstellten
forensisch-psychiatrischen Ergänzungsgutachtens vom 10. Dezember 2011
verweigerte das Appellationsgericht Basel-Stadt dem Rekurrenten mit Beschluss
vom 2. März 2011 die von Amtes wegen zu prüfende bedingte Entlassung aus der
Freiheitsstrafe aufgrund einer als deutlich ungünstig bewerteten Legalprognose.
Mit Verfügung
vom 24. Mai 2011 sah der Straf- und Massnahmenvollzug der Abteilung
Strafvollzug des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (SMV) beim
anstehenden Übertritt des Rekurrenten vom Strafvollzug in die Verwahrung
aufgrund fehlender Therapiewilligkeit von der Stellung eines Antrags auf
Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung ab und ordnete die
Invollzugsetzung der Verwahrung per 24. Juli 2011 an.
Nach seiner am
5. August 2010 erfolgten Verlegung aus dem Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt
in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg, wo er aufgrund des von ihm
ausgehenden Sicherheitsrisikos zeitweise in die Hochsicherheitsabteilung in
Einzelhaft eingewiesen werden musste, wurde der Rekurrent am 28. März 2012 in
die JVA Pöschwies verlegt, wo er nach physischer Gewaltanwendung gegenüber
einem Mitinsassen wiederum in die Sicherheitsabteilung in Einzelhaft
eingewiesen werden musste. Aufgrund fortbestehender Fremdgefährdung wurde der
Rekurrent vom 13. bis 29. November 2012 in der Psychiatrischen
Universitätsklinik Zürich, Klinik für forensische Psychiatrie, Zentrum für
Stationäre Forensische Therapie, einer Krisenintervention unterzogen.
Mit Datum vom 6.
Mai 2013 schloss die KoFako beim Rekurrenten weiterhin auf eine ungünstige
Legalprognose, stellte fest, dass die Anordnung einer stationären Massnahme
nicht geeignet sei, diese bedeutsam zu verbessern, und empfahl, auf die
Gewährung von Vollzugsöffnungen zu verzichten. Nachdem sich der Rekurrent in
der Folge ab Mai 2013 gemäss Angaben des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes
Zürich (PPD Zürich) im Rahmen der psychiatrischen Grundversorgung zur Einnahme
einer psycho-pharmakologischen Medikation mit Zyprexa bereit zeigte, wurde ihm
von diesem mit Bericht vom 5. September 2013 eine leichte allgemeine
Verbesserung seines Zustandsbildes attestiert, worauf er in der JVA Pöschwies
in die Integrationsgruppe verlegt werden konnte.
Mit Verfügung
des SMV vom 22. Oktober 2013 und rechtskräftigem Rekursentscheid des Justiz-
und Sicherheitsdepartement vom 7. Februar 2014 wurde dem Rekurrenten die
bedingte Entlassung aus der Verwahrung verweigert und von der Stellung eines
Antrags auf Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme abgesehen. In
der Folge verweigerte der SMV dem Rekurrenten mit Verfügung vom 28. November
2014 wiederum die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, gab aber für die
weitere Prüfung einer allfälligen Umwandlung der Verwahrung ein neues
forensisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag.
Nach erneuter
Einweisung in Einzelhaft in der Sicherheitsabteilung der JVA Pöschwies ab dem
30. April 2015 wurde der Rekurrent vom 7. bis 10. Oktober 2015 im Rahmen einer
neuerlichen Krisenintervention nach aggressivem und provokantem Verhalten sowie
der Verweigerung der antipsychotischen Medikation in der Bewachungsstation des
Inselspitals Bern und vom 26. November 2015 bis zum 17. März 2016 in der
Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich behandelt, wo im klinischen
Stationsmilieu eine Stabilisierung und Wiederaufnahme der Medikation mit Zyprexa
erreicht werden konnte. Am 17. März 2016 wurde er wieder zurück in die JVA
Pöschwies verlegt.
Am 31. Oktober
2016 erstattete B____ das mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 in Auftrag
gegebene neue forensisch-psychiatrische Gutachten und beantwortete mit Datum
vom 27. September 2017 entsprechende Zusatzfragen. Nach der darauf erfolgten
Gewährung des rechtlichen Gehörs, der Einholung eines Vollzugsverlaufsberichts
der JVA Pöschwies vom 21. Dezember 2017 sowie eines Berichts der PPD Zürich vom
11. April 2018 über die Betreuung des Rekurrenten im Rahmen der psychiatrischen
Grundversorgung verweigerte der SMV dem Rekurrenten mit Verfügung vom 4. Juni
2018 wiederum die bedingte Entlassung aus der Verwahrung und sah erneut von
einem Antrag auf Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre therapeutische
Massnahme ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und
Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 14. März 2019 ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 22. März und 15. April 2019 von [...]
namens und im Auftrag des Rekurrenten erhobene und begründete Rekurs an den
Regierungsrat. Damit beantragt er dessen kosten- und entschädigungsfällige
Aufhebung und die bedingte Entlassung des Rekurrenten aus der Verwahrung.
Eventualiter beantragt er die Anordnung einer stationären Massnahme anstelle
der Verwahrung und die Anweisung des Amts für Justizvollzug, einen
entsprechenden Antrag beim zuständigen Gericht zu stellen. Subeventualiter
beantragt er die vorgängige Einholung eines (Ergänzungs-)Gutachtens gemäss Art.
64b Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 56 Abs. 4 StGB, worauf eine neue Beurteilung
betreffend bedingte Entlassung aus der Verwahrung und Wechsel in eine
stationäre therapeutische Massnahme vorzunehmen sei. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung, welche ihm nach der mit Schreiben des Präsidialdepartements vom
29. April 2019 erfolgten Überweisung des Rekurses an das Verwaltungsgericht mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. Mai 2019 bewilligt worden ist. Das
JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2019 die kostenfällige Abweisung
des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 19. Juli 2019
repliziert. Mit Verfügung vom 9. September 2019 ordnete der Instruktionsrichter
die Einholung eines Ergänzungsgutachtens an und gab dem Rekurrenten Gelegenheit
zur Stellungnahme zur Person des Gutachters und zu den beabsichtigten
Gutachterfragen sowie zur Unterbreitung von Ergänzungsfragen. Diese Gelegenheit
nahm der Rekurrent mit Eingabe vom 24. September 2019 wahr. Mit Verfügung vom
26. September 2019 beauftragte der Instruktionsrichter darauf C____ mit der
Erstellung eines Ergänzungsgutachtens zum Gutachten Nr. 781121 von B____ vom
31. Oktober 2016 / 27. September 2017. Schliesslich wurde der Gutachter
beauftragt, neben den Fragen des Instruktionsrichters die vom Rekurrenten dem
Gericht unterbreiteten ergänzenden Fragen zu beantworten. Der Gutachter
erstattete sein Gutachten mit Datum vom 20. Dezember 2019.
Anlässlich der
Verhandlung vom 11. März 2020 wurden der Rekurrent und der Sachverständige
befragt. Im Anschluss gelangten der Rechtsvertreter des Rekurrenten und der
Vertreter des Justiz- und Sicherheitsdepartements zum Vortrag. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Relevanz
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100) sowie gestützt auf die Rekursüberweisung vom 29. April 2019
durch das Präsidialdepartement nach § 42 des Organisationsgesetzes (OG;
SG 153.100) für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig.
Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Der Rekurrent ist
als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb
er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und
formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.2
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen
Dispositiv
Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die
Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat (statt vieler VGE VD.2018.62 vom 1. Oktober 2018 E. 1).
1.3 Mit
Verfügung des Instruktionsrichters vom 27. Dezember 2019 wurde den
Parteien mitgeteilt, dass der Gutachter zur Beantwortung von Ergänzungs- und
Erläuterungsfragen zum erstellten Gutachten zu einer Hauptverhandlung geladen
werde. Diese wurde am 11. März 2020 durchgeführt.
2.
2.1 Die
zuständige Behörde hat auf Gesuch hin oder von Amtes wegen zu prüfen, ob und
wann ein Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann (Art. 64b Abs.
1 lit. a des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) und ob die Voraussetzungen für
eine stationäre therapeutische Behandlung gegeben sind und dem zuständigen
Gericht entsprechend Antrag gestellt werden soll (Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB).
Die Prüfung nach Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB hat erstmals nach Ablauf von zwei
Jahren und mindestens einmal jährlich, jene nach Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB
erstmals vor Antritt der Verwahrung und sodann mindestens alle zwei Jahre zu
erfolgen.
2.1.1 Eine
bedingte Entlassung aus der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB hat in
Konkretisierung von Art. 56 Abs. 6 StGB zu erfolgen, sobald zu erwarten ist,
dass sich die verwahrte Person in Freiheit bewährt (Art. 64a Abs. 1 StGB). Wie
die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist dazu eine günstige
Prognose in Bezug auf das künftige Verhalten erforderlich. Der Massstab für die
Beurteilung der Möglichkeit der Entlassung ist sehr streng. Es muss eine
entsprechend hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich der Verurteilte in
Freiheit bewährt (BGE 142 IV 56 E. 2.4, 136 IV 165
E. 2.1.1, 135 IV 49 E. 1.1.2.2, 134 IV 121 E. 3.4.3,
BGer 6B_90/2016 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen). Dies
ist dann der Fall, wenn zu erwarten ist, dass er keine Delikte im Sinne von
Art. 64 Abs. 1 StGB mehr begehen wird (BGer 6B_1312/2016 vom 22. Juni 2017 E.
3.3.1; Heer, in: Basler Kommentar
Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 64a StGB N 14). Dass sich der Verwahrte in
Freiheit anderweitig strafbar machen könnte, steht einer bedingten Entlassung
nicht entgegen (vgl. BGE 136 IV 165 E. 2.1.1 S. 167).
2.1.2 Die
nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme erfolgt bei
einem verwahrten Täter gemäss Art. 65 Abs. 1 StGB dann, wenn während des
Vollzugs der Freiheitsstrafe oder der Verwahrung deren Voraussetzungen gemäss
Art. 59 StGB gegeben sind. Danach setzt die Umwandlung der Verwahrung in eine
stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB voraus, dass «der
Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen
Störung in Zusammenhang steht» (lit. a) und «zu erwarten ist, dadurch lasse
sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang
stehender Taten begegnen» (lit. b). Im Vordergrund steht bei einer stationären
therapeutischen Massnahme damit nicht die Behandlung der psychischen Störung
als solche, sondern die Erlangung einer günstigen Legalprognose. Für die
Bejahung einer günstigen Behandlungsprognose im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. b
StGB muss deshalb die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich durch
eine stationäre Behandlung über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer
mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Straftaten im Sinne von
Art. 64 Abs. 1 StGB deutlich verringern lässt. Nicht erforderlich ist dagegen
eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass nach einer stationären Behandlung
von fünf Jahren die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der
stationären Massnahme nach Art. 62 Abs. 1 StGB erfüllt sind bzw. dass «mithin
ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dass dem Täter die Gelegenheit
gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren» (Ziff. 18 des angefochtenen
Entscheids mit Hinweis auf BGE 134 IV 315 E. 3.4.1 und 5).
2.1.3 Die
zuständige Behörde hat ihren Entscheid darüber, ob der Täter bedingt entlassen
werden kann oder ob die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische
Behandlung gegeben sind, gestützt auf einen Bericht der Anstaltsleitung, eine
unabhängige sachverständige Begutachtung im Sinne von Art. 56 Abs. 4 StGB, die
Anhörung der Fachkommission des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und
Innerschweiz zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako)
als Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB und die Anhörung des Täters zu treffen
(Art. 64b Abs. 2 lit. a-d StGB).
2.2 Der
angefochtene Entscheid stützt sich im Wesentlichen auf das Gutachten von B____
vom 31. Oktober 2016 und dessen Ergänzung vom 27. September 2017.
2.2.1 Damit
wird beim Rekurrenten eine erheblich ausgeprägte kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und paranoiden Zügen (ICD-10 F61.0)
diagnostiziert. Diese Persönlichkeitsstörung habe schwerwiegende
lebenspraktische Auswirkungen auf sein Erleben (Misstrauen, Feindseligkeit
anderer, Skandale, Verschwörungen), seine innere Gefühlswelt (Verzweiflung,
depressive Phasen, aber vorwiegend gesteigertes Selbstwertgefühl, gesteigerter
Antrieb) und seine Verhaltensweisen (Impulsivität, Aggressivität, Agieren,
Versuche zur Aufrechterhaltung von Autonomie). Diesbezüglich zeige sich aktuell
kaum eine aussichtsreiche Behandlungsmöglichkeit. Eine Störungs- oder gar
deliktspezifische Therapie habe aufgrund der vollständig fehlenden
Störungseinsicht des Rekurrenten und seiner ausgesprochen mangelhaften
Kooperationsbereitschaft weder begonnen noch durchgeführt werden können. Durch
eine konsequente neuroleptische Medikation in den nächsten wenigen Jahren könne
zwar die Dynamik der Psychopathologie reduziert werden, damit eventuell in
mehreren, langandauernden kleinen Schritten eine gewisse Störungseinsicht
respektive ein Problembewusstsein entwickelt werde könnte. Ob aufgrund dieser
Medikation eine Therapie entstehen könne und diese dann bei grundsätzlich
fraglichen allgemeinen Therapiemöglichkeiten auch erfolgreich sein werde, sei
derzeit nicht abzuschätzen. Im Moment sei eine substanzielle Reduktion der
Rückfallwahrscheinlichkeit durch therapeutische Massnahmen aber nicht
ersichtlich (vgl. Gutachten vom 31. Oktober 2016 S. 48-49, 51-53).
Die Vorinstanz
erwog weiter, seit dem Zeitpunkt der gutachterlichen Stellungnahme seien auch
während der Dauer des vorinstanzlichen Rekursverfahrens keine relevanten
Fortschritte bezüglich des Zustandsbildes des Rekurrenten aktenkundig. Er habe
zwar mit seinem Schreiben vom 2. Juli 2018 seinen Therapiewillen bekräftigt
sowie Unrechts- und Krankheitseinsicht bekundet. Er nehme aber weiterhin
lediglich seine Medikamente ein und werde ansonsten nur im Rahmen der
psychiatrischen Grundversorgung betreut, weshalb eine eigentliche
Tataufarbeitung bisher nicht möglich gewesen sei. Da keine deliktorientierte
Therapie mit der Perspektive von diagnose- und prognoserelevanten Fortschritten
aufgenommen worden sei, decke das bestehende Gutachten die für die vorliegende
Massnahmenüberprüfung relevanten Punkte nach wie vor rechtsgenüglich ab.
Im Einklang mit
der am 10. Mai 2010 vorgenommenen Einstufung des Rekurrenten als
gemeingefährlich durch die KoFako und den Vollzugsberichten der JVA Pöschwies
attestiere das Gutachten dem Rekurrenten aufgrund seiner kombinierten
Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und paranoiden Zügen und seinem sich
daraus ergebenden ausgeprägt impulsiven, teilweise gewalttätigen Verhalten vor
dem Hintergrund einer wahnhaften Wahrnehmung der sozialen Umgebung und
überwertigen Selbstwertgefühlen mit subjektiver Legitimation zu aggressiven
Verhaltensweisen als Risikofaktoren eine im Vergleich mit entsprechenden
Straftätern im Bereich von Vergewaltigungen, häuslicher Gewalt, Drohungen und
einfacher Körperverletzung deutlich erhöhte Wahrscheinlichkeit für weitere
Gewalt- und Sexualdelikte und überdies für eine polytrope Delinquenz, gezeigt
etwa durch frühere schwere Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz (vgl.
Gutachten S. 51). Gestützt darauf bestätigte die Vorinstanz die Verweigerung
der bedingten Entlassung aus der Verwahrung gemäss Art. 64a Abs. 1 StGB (vgl.
Ziff. 6-14 des angefochtenen Entscheids).
2.2.2 Im
Rahmen der Prüfung einer nachträglichen Anordnung einer stationären
therapeutischen Massnahme erwog die Vorinstanz, dass hierfür weniger der
Behandlungswille als vielmehr die Behandlungsfähigkeit vorausgesetzt werde. Wie
bereits die KoFako und die JVA Lenzburg werde diesbezüglich auch im Gutachten
von B____ vom 31. Oktober 2016 festgestellt, dass aus
forensisch-psychiatrischer Sicht keine therapeutischen Massnahmen geeignet
seien, um die Legalprognose des Rekurrenten deutlich zu verbessern (Ziff. 19
des angefochtenen Entscheids m.H. auf Gutachten S. 53). Nach seiner bisherigen
Verweigerung, sich auf einen therapeutischen Ansatz vertieft einzulassen, müsse
der Weg für eine substanzielle Verringerung der Rückfallwahrscheinlichkeit als
lang, beschwerlich und bezüglich Erfolgsaussicht unklar bezeichnet werden. Die
medikamentöse Reduzierung der psychopathologischen Dynamik und die Entwicklung
eines Problembewusstseins bildeten dabei erst die Voraussetzungen dafür, dass
überhaupt eine Psychotherapie in Frage komme. Es sei jedenfalls nicht
ersichtlich, dass im Rahmen einer stationären Massnahme innert der für die
Beurteilung üblichen Frist von zirka fünf Jahren substanzielle Verbesserungen,
entweder hinsichtlich Problembewusstsein resp. Störungseinsicht und
Behandlungsbereitschaft oder gar Behandlung der Störung erreicht werden könnten
(Ziff. 20 des angefochtenen Entscheids m.H. auf Ergänzungsgutachten B____ vom
27. September 2017 S. 2). Vor dem Hintergrund der in den Akten weiterhin
dokumentierten fehlenden Krankheitseinsicht erscheine die mit Schreiben vom 2.
Juli 2018 bekundete Einsicht einigermassen verfahrensmotiviert. Zu keinem
anderen Ergebnis führe auch das vom Rekurrenten eingereichte private
Ergänzungsgutachten von D____ vom 17. Januar 2019, welches gänzlich auf den ihm
vom Rekurrenten zur Verfügung gestellten, nicht vollständigen Akten fusse.
Diesem komme im Unterschied zum Gutachten des amtlichen Sachverständigen bloss
die Natur einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung zu.
Soweit der Privatgutachter auf eine psychotische Fundierung der paranoiden und
anderen Symptome, welche die psychische Stabilisierung des Rekurrenten unter
regelmässiger Neuroleptikaeinnahme begünstigt haben solle, verweise, habe sich
der amtliche Gutachter damit bereits auseinandergesetzt (vgl. Gutachten S.
35-41, 48, 52), weshalb das Privatgutachten keine neuen Erkenntnisse biete. Er
äussere sich auch nicht zur Legalprognose des Rekurrenten und entkräfte die
Ausführungen des amtlichen Gutachters, wonach die allgemeine Therapierbarkeit
des vorliegenden Störungsbilds selbst bei Erreichen eines verbesserten
Allgemeinzustands fraglich und mittelfristig schwierig abschätzbar sei, in keiner
Weise. Es bleibe daher unklar, woraus der Privatgutachter auf die gegenwärtige
Eignung und Zweckdienlichkeit einer stationären Massnahme schliesse (Ziff. 22
f. des angefochtenen Entscheids). Schliesslich sei dem Rekurrenten eine
deliktorientierte Therapie im Rahmen der Verwahrung auch nicht faktisch
verwehrt, könnten gemäss dem Bericht des PPD Zürich vom 11. April 2018 doch
auch im Verwahrungsvollzug in der JVA Pöschwies freiwillige, über die
derzeitige psychiatrische Grundversorgung hinausgehende deliktorientierte
Gespräche durchgeführt werden, sofern der erforderliche Therapiewille bzw. die
notwendige Therapiefähigkeit gegeben sei. Er habe aber die Platzierung auf der
anstaltsinternen Warteliste hinzunehmen und keinen Anspruch darauf, nach einer
jahrelangen Verweigerungshaltung vordringlich oder bevorzugt behandelt oder gar
sofort in eine stationäre Massnahme versetzt zu werden (Ziff. 24 des
angefochtenen Entscheids).
3.
3.1 Mit
seinem Rekurs rügt A____ zunächst eine Verletzung der Anforderungen an eine unabhängige
sachverständige Begutachtung (Art. 64b Abs. 2 lit. b StGB) durch die
Vorinstanzen. Er macht geltend, für die Erstellung eines Gutachtens sei
unabdingbar, dass vorgängig eine persönliche Untersuchung des Exploranden
stattgefunden habe. Besonders hinsichtlich der Frage einer therapeutischen
Massnahme sei ein aktueller Befund bzw. eine aktuelle Beurteilung unabkömmlich.
Die persönliche Untersuchung des Exploranden durch B____ habe bereits am 23.
Juni 2015 stattgefunden, das Gutachten sei aber erst am 31. Oktober 2016
erstellt, und die Zusatzfragen seien erst am 27. September 2017 beantwortet
worden. Das Gutachten sei daher nicht genügend aktuell gewesen. Es verletze den
Grundsatz der persönlichen Begutachtung, wenn sich der Gutachter zur Wahrung der
Aktualität auf einen Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik Zürich vom 20.
April 2016 verlasse. Die Beurteilung der aktuellen Therapiemotivation könne
nicht auf eine ein resp. zwei Jahre zurückliegende persönliche Begutachtung
abgestützt werden. Ansonsten könnte auf eine forensisch psychiatrische
Begutachtung verzichtet und allein auf die Meinung des betreuerischen und
ärztlichen Personals abgestellt werden. Es widerspreche der Rechtsprechung,
wenn die den Exploranden betreuenden psychiatrischen Fachkräfte faktisch den
wesentlichen Teil des Gutachtens in Form ihrer Beobachtungen und Beurteilungen
leisten würden.
3.2
3.2.1 Soweit
sich die Einwände des Rekurrenten auf den Zeitpunkt der Gutachtenserstellung
bezieht, sind die Anforderungen an die Aktualität eines Gutachtens je nach
Gegenstand der damit zu beurteilenden Rechtsfragen zu bestimmen. Hohe
Anforderungen an die Aktualität eines Gutachtens sind dann zu stellen, wenn es
als Grundlage für die Entscheidung über die Anordnung einer freiheitsentziehenden
Massnahme zu dienen hat (BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.6.2 m.H. auf
EGMRE i.S. Kadusic c. Suisse vom 9.
Januar 2018, Req. 43977/13, Ziff. 55). Diese Anforderungen können nicht ohne
Weiteres auf Gutachten übertragen werden, die im Zusammenhang mit Entscheiden
über den Straf- und Massnahmevollzug nach rechtmässigem Freiheitsentzug infolge
einer Verurteilung durch ein zuständiges Gericht im Sinne von Art. 5 Abs. 1
lit. a EMRK zu treffen sind (BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E.
2.6.3). In diesem Zusammenhang ist mit den Erwägungen der Vorinstanz mit Bezug
auf die Aktualität nicht allein auf den Zeitablauf zwischen
Gutachtenserstellung und Entscheid, sondern vielmehr darauf abzustellen, ob sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens bis zum
Entscheid gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und
zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue
Abklärungen unabdingbar. Entscheidend ist, ob die ärztliche Beurteilung
mutmasslich noch immer zutrifft, oder ob diese aufgrund der seitherigen
Entwicklung nicht mehr als aktuell bezeichnet werden kann (BGer 6B_32/2019
vom 28. Februar 2019 E. 2.6.3 m.H. auf BGE 134 IV 246 E. 4.3 S. 254, 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.3.2). Dem entspricht
auch, dass im Zusammenhang mit der mindestens jährlich zu erfolgenden Prüfung
nach Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB in Anwendung von Art. 64b Abs. 2 lit. b StGB
nicht jährlich eine neue Begutachtung zu erfolgen braucht (Heer, a.a.O., Art. 64b StGB N 13).
3.2.2 Soweit der Rekurrent den durch eigene
Exploration gewonnenen Anteil des ursprünglichen Gutachters an dem von ihm
abgelieferten Gutachten rügt, kann zunächst festgestellt werden, dass ein
eingesetzter Sachverständiger auch im Rahmen der Begutachtung nach Art. 64b
Abs. 2 lit. b StGB den Auftrag grundsätzlich persönlich auszuführen hat. Eine
Delegation seiner Aufgabe und seiner Verantwortung an Dritte ist grundsätzlich
nicht zulässig. Daraus folgt aber nicht, dass die sachverständige Person alle
für die Begutachtung notwendigen Tätigkeiten selber vorzunehmen hätte. Vielmehr
kann sie für untergeordnete Arbeiten Hilfspersonen heranziehen. Eine Weitergabe
der gutachterlichen Kernaufgaben, d.h. des fachlichen Befunds und der
Beurteilung, somit der Beantwortung der an den Gutachter gestellten Fragen, ist
nur mit einer Ermächtigung durch die auftraggebende Behörde zulässig (BGE 144 IV 176 E. 4.2.3 S. 181 f.). Von der mit der Begutachtung betrauten Person wird verlangt,
dass sie sich selber ausreichend mit dem Fall befasst, ihre eigene Meinung
selber bildet und diese in das Gutachten einfliessen lässt. Zu dieser
Kernaufgabe gehört auch die Untersuchung des Exploranden, welche der Gutachter
persönlich vornehmen muss (BGE 144 IV 176 E. 4.5.1 S. 185 f.), was allerdings
nicht ausschliesst, dass diese daneben auch zu einem grösseren Teil von
Drittpersonen vorgenommen wird. Zudem darf und muss sich eine sachverständige
Person neben ihrer eigenen Exploration auch auf das Aktenmaterial mit der
Krankengeschichte stützen (BGE 144 IV 176 E. 4.6 S. 187 f.).
3.3 Die Vorinstanzen haben sich für den
angefochtenen Entscheid auf das Gutachten und die Beantwortung von
Ergänzungsfragen vom 31. Oktober 2016 und 27. September 2017 durch B____
gestützt. Eine wesentliche Veränderung der massgebenden Ausgangslage macht der
Rekurrent hinsichtlich seiner Therapiebereitschaft sowie der seit Juni 2015
ganz wesentlichen Verbesserung seines Zustandes geltend. Er nehme seine
Medikamente regelmässig ein, was eine deutliche Stabilisierung seiner
Verhaltenskontrolle und Affektivität bewirkt habe. Er habe klar seinen Wunsch
nach einer deliktsorientierten Therapie geäussert, sodass aus dem Unterbleiben
einer seine Legalprognose verbessernden Therapie nichts abgeleitet werden
könne. Er bezieht sich dabei auch auf das von ihm selber in Auftrag gegebene
Ergänzungsgutachten von D____ vom 11. April 2019 und die von diesem
vorgenommene persönliche Exploration. Da aufgrund der Ausführungen in diesem
Privatgutachten eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse mit Bezug auf die
Möglichkeiten einer therapeutischen Beeinflussung der Legalprognose nicht mehr
von vornherein ausgeschlossen werden konnte, hat der Instruktionsrichter C____
mit der Erstellung eines aktuellen Ergänzungsgutachten zum Gutachten von B____
beauftragt. Dieses neue forensisch-psychiatrische Gutachten beruht unter
anderem auch auf den vom Gutachter selber vorgenommenen «ausführlichen
Untersuchungen» des Rekurrenten vom 4. und 12. Dezember 2019. Es liegt
damit eine aktuelle Ergänzung der bereits vorliegenden Begutachtung des
Rekurrenten mittels gerichtlichen Gutachtens vor, worauf abzustellen ist. Damit
sind die entsprechenden Rügen des Rekurrenten bezüglich der Aktualität der
gutachtlichen Entscheidgrundlagen gegenstandslos geworden.
4.
Auf dieser neuen
gutachterlichen Grundlage sind daher auch die materiellen Rügen des Rekurrenten
am angefochtenen Entscheid zu prüfen.
4.1 Der Rekurrent macht geltend, dass die
Vorinstanz zu Unrecht seine Behandlungsfähigkeit angezweifelt habe. Seine
anfängliche Abneigung gegenüber einer deliktorientierten Behandlung sei
Ausdruck seiner paranoid getönten Persönlichkeitsstörung und könne ihm daher
nicht als krankheitsunabhängige negativistische, kooperationsverweigernde
Einstellung vorgeworfen werden. Er habe nunmehr bereits vor einiger Zeit seinen
Therapiewillen geäussert und auch Problembewusstsein gezeigt, weshalb nun eine
deliktorientierte Therapie im Rahmen einer stationären Behandlung begonnen
werden müsse. Aufgrund seiner regelmässigen und kooperativen
Medikamenteneinnahme, der entsprechenden Verbesserung seines Zustands und des
Nachlassens seines Widerstands gegen eine Therapie seien die Voraussetzungen
für eine stationäre Behandlung klar gegeben. Es bedürfte nicht der Etablierung
einer deliktsorientierten Psychotherapie über einen gewissen Zeitraum zur
Abschätzung, ob durch die Anordnung einer stationären Therapie mittelfristig
ein positives Behandlungsergebnis realistisch erscheine, zumal eine solche im Rahmen
der Verwahrung bisher gar nicht habe aufgegleist werden können (RB Ziff. 15
f.). Die zum jetzigen Zeitpunkt gebotene Anordnung einer stationären
therapeutischen Massnahme werde auch im Ergänzungsgutachten von D____ vom 17. Januar
2019 bestätigt. Aufgrund seines fachlichen Ausweises dürfe dessen fundierte
Beurteilung als privat beauftragter Gutachter nicht einfach als Parteigutachten
abgetan werden. Zwischenzeitlich habe D____ seine auf die im Gutachten von B____
dargelegten Befunde gestützte Beurteilung durch sein Vollgutachten vom 11.
April 2019 ergänzt, welches nicht mehr als Privatgutachten bezeichnet werden
könne. Darin stelle er die Diagnose, dass der Rekurrent an einer
psychologischen Störung leide, die einerseits einer kombinierten Persönlichkeitsstörung
zugeordnet werden könne, andererseits aber auch psychotische Symptome mit
hypomanischen und paranoid wahnhaften Zügen aufweise. Es sei eine
Differentialdiagnose in Betracht zu ziehen, die sowohl Elemente der
Persönlichkeitsstörung als auch solche der hypomanisch und paranoid gefärbten
Psychose berücksichtige. Aufgrund der Behandlung mit Zyprexa habe D____ den
Rekurrenten zum Zeitpunkt der Untersuchung in einem Zustand erlebt, bei dem die
psychotischen Elemente eingedämmt gewesen seien, so dass dieser als leicht
präpsychotisch bezeichnet werden könne. Mit der Anordnung einer stationären
therapeutischen Massnahme nach Art. 59-61 StGB könne die Gefahr der Begehung
weiterer Straftaten im Sinne von Art. 64 StGB deutlich verringert werden und
ein besseres Behandlungsergebnis für die psychische Störung erzielt werden als
bei der Behandlung im Rahmen der Verwahrung (RB Ziff. 17 ff. m.H. auf
Privatgutachten D____ vom 11. April 2019 [act. 4/2] S. 19- 21).
In
seinem Plädoyer anlässlich der Hauptverhandlung hat der Rechtsvertreter des
Rekurrenten erneut vorgebracht, das Amt für Justizvollzug habe das Gutachten
von D____ zu Unrecht als Parteigutachten abgetan und nicht hinreichend
berücksichtigt und die Schlussfolgerungen des Gutachtens von D____
zusammengefasst. Der Rekurrent werde seit längerer Zeit medikamentös mit
Zyprexa, einem typischen antipsychotisch wirkenden Neuroleptikum, behandelt. Da
bei ihm daher eher von einem psychotischen Anteil auszugehen sei, könne die
Erkrankung erfolgreich medikamentös behandelt werden, was der bisherige Verlauf
ja auch gezeigt habe. Er sei seit der regelmässigen Einnahme der Medikamente
stabil geworden. Weil aber auch verschiedene fachkompetente Psychiaterinnen und
Psychiater zu keiner eindeutigen und einheitlichen diagnostischen Beurteilung
finden würden, erscheine es als umso wichtiger, dass der Rekurrent im Rahmen
einer stationären Behandlung die notwendige Therapie erhalte, weil nur dort
eine fachkompetente Überprüfung des Zustandes und Anpassung der Neuroleptika
sowie Begleitung durch therapeutisches Personal die notwendige Intensität
erreichen könne. Die ärztliche Behandlung im Rahmen der Verwahrung habe
hingegen nur rudimentären Charakter und diene primär der Grundversorgung. Die
therapeutischen Massnahmen hätten hingegen in erster Line eine therapeutische,
dynamische Einflussnahme und damit primär eine Verbesserung der Legalprognose
zum Inhalt. Der Beurteilung von C____, wonach von einer deutlich
eingeschränkten Fähigkeit des Exploranden, sich auf eine psychotherapeutische
Behandlung im engeren Sinne einzulassen, auszugehen sei, könne nicht gefolgt
werden. Die Beurteilung von C____ lasse ausser Betracht, dass ein
Behandlungsfortschritt bei der Anordnung einer stationären Massnahme in fünf
Jahren erzielt werden könne. Durch die unbegründete pessimistische Beurteilung
der Therapiechancen werde der Rekurrent zu Unrecht in eine Sackgasse der
Aussichtslosigkeit geführt. Der Gutachter werte sogar angepasste
Verhaltensweisen und die Kooperationsbereitschaft negativ. Dabei führe C____
selbst aus, dass die medikamentöse Intervention wichtig sei, da sie eine
Grundvoraussetzung darstelle, dass der Rekurrent sich überhaupt auf einen
Gesprächsprozess einlassen könne. Es dürfe unter Berücksichtigung des aktuellen
Führungsberichts nicht ignoriert werden, dass die medikamentöse Intervention
bereits seit längerer Zeit stattfinde und es zu einer deutlichen Stabilisierung
gekommen sei. Selbst C____ habe zu Recht erwähnt, dass der Rekurrent die
Fähigkeit erworben habe, sich auf eine Gesprächstherapie einzulassen. Zum
jetzigen Zeitpunkt müsse es auch nicht hinreichend wahrscheinlich sein, dass
schon nach einer Behandlung von fünf Jahren ein Zustand erreicht werde, der es
rechtfertige, dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich in Freiheit zu
bewähren, und ihn daher aus der Massnahme bedingt zu entlassen. Bei Bedarf
bestehe auch die Möglichkeit der Verlängerung. Allzu hohe Hürden dürften auch
nicht angelegt werden, da sich die konkrete Behandelbarkeit erst dann
beurteilen lasse, wenn ein entsprechender Behandlungsversuch mit adäquaten
Mitteln unternommen worden sei. Mangelnde Einsicht gehöre bei schweren,
langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Das
Bundesgericht habe im Urteil 6B_720/219 vom 22. August 2019 festgehalten, dass
es eine Erfahrungstatsache sei, dass schwere psychische Störungen nicht
kurzfristig remittierten. Weil die strafrechtlichen Massnahmen nicht primär die
Heilung, sondern die Deliktsprävention bezwecken würden, bestehe die
wesentliche Zielsetzung in der Erreichung einer die (bedingte) Entlassung
rechtfertigenden Legalprognose. Nur durch professionelle Hilfe, die vom Staat
angeboten werde, lasse sich das Vollzugsziel der Verhinderung oder zumindest
der relevanten Verminderung künftiger Straftaten bei deliktskausalen schweren
psychischen Störungen im Sinne des Gesetzes erreichen. Die Behauptung von C____,
wonach die Bereitschaft am ehesten vordergründig motiviert und die Fähigkeiten
zur Verhaltensänderung und tiefgreifenden Änderung der Persönlichkeitsstruktur
sehr gering erscheinen würden, sei nicht nachvollziehbar. Jahrelang habe man
dem Rekurrenten vorgeworfen, er sei nicht bereit eine deliktorientierte
Therapie durchzuführen. Nachdem er sich nun angemeldet habe und er über ein
Jahr auf einen Platz habe warten müssen, werfe man ihm vor, seine Bereitschaft
sei vordergründig. Dass er den Willen zeige und regelmässig die
Therapiegespräche wahrgenommen habe, müsse als Zeichen des Fortschritts
gewürdigt werden. Mit der Anordnung der stationären Massnahme könne am bisher
Erreichten weitergearbeitet werden, wohingegen bei einer Weiterführung der
Verwahrung die einmalige Chance verpasst würde, die Motivation und Bereitschaft
des Rekurrenten anzuerkennen, ihn dabei zu unterstützen, sich noch mehr zu
stabilisieren und deliktorientierte Therapiegespräche im richtigen Setting
durchzuführen. Dazu sei die Verwahrung nicht geeignet, schiesse über das Ziel
hinaus und sei nicht mehr verhältnismässig, weshalb sie in eine stationäre
Massnahme umzuwandeln sei (act. 15).
4.2 Mit Stellungnahme des Justiz- und
Sicherheitsdepartements (JSD) vom 24. Juni 2019 wird an den Ausführungen
im Entscheid vom 14. März 2019 festgehalten. Soweit der Rekurrent geltend
mache, seit der letzten Begutachtung wesentliche Fortschritte erzielt und auch
Problembewusstsein gezeigt zu haben, widerspreche dies den im psychiatrischen
Gutachten von D____ vom 11. April 2019 festgehaltenen
Äusserungen des Rekurrenten. Dort gebe er nach wie vor an, wegen falscher Vergewaltigungsvorwürfe
seiner Frau in Haft zu sein. Auch bestätige D____ auf
Seite 14 seines Gutachtens, dass der Rekurrent bezüglich der ihm zu Last
gelegten Delikte auf seine Interpretation fixiert sei, dass seine Frau ihn
betrogen habe und er als verständliche Reaktion ihre Rückreise nach Mazedonien
durchgesetzt habe. Eine Berechtigung der erfolgten Verurteilung sehe der
Rekurrent nur bezüglich der Sachbeschädigung, der Nötigung, des rechtswidrigen
Aufenthalts und der nicht deklarierten Arbeitstätigkeit ein. Diese aktuellen
Aussagen des Rekurrenten zeigten in aller Deutlichkeit, dass er mitnichten über
eine Tateinsicht oder über ein Problembewusstsein verfüge und somit in der
Konsequenz keine wesentlichen Fortschritte gemacht habe. Der Vertreter
des JSD hat anlässlich der Hauptverhandlung ergänzt, der Gutachter komme zum
überzeugenden Schluss, dass eine Krankheit aus dem schizophrenen Formenkreis
diskutiert werden müsse. Das Symptombild lasse sich am ehesten mit bipolar
affektiver Psychose, gegenwärtig remittiert, beschreiben. Vorbestehende
Persönlichkeitsstrukturen seien verstärkt worden, so dass schliesslich sogar
psychotische Qualitäten erreicht worden seien. Der Gutachter bestätige die in
den vorangegangenen Gutachten diagnostizierte Persönlichkeitsstörung mit
dissozialen und paranoiden Anteilen. Zwar helfe die aktuelle Medikation im
Rahmen des eng strukturierten Strafvollzugs zur Milderung der Störung, sollte
sie jedoch wegfallen, sei von einer erneuten Exazerbation der
persönlichkeitsstrukturellen Auffälligkeiten auszugehen. Würde man also am
jetzigen Zustand etwas ändern, würde der Rekurrent in alte Muster zurückfallen.
Es würden explizit die Risikofreude, die Impulsenthemmung und das
kaltblütig-herzloses Verhalten erwähnt. Nichts Anderes habe sich bereits bei
den vom Rekurrenten begangenen Taten manifestiert, und diese Muster seien
offenbar immer noch vorhanden. Der Gutachter komme daher zum nachvollziehbaren
Schluss, dass eine mittelgradige Ausprägung psychopathischer Wesenszüge
vorliege. Der Gutachter habe sich auch mit dem Basler Kriterienkatalog
beschäftigt und dabei keinen einzigen Faktor gefunden, der sich günstig auf die
Rückfallprognose auswirke. Lediglich zwei Punkte seien indifferent, während der
gesamte Rest als ungünstig bezeichnet werde. Es erstaune deshalb wenig, dass
der Gutachter in der Zusammenschau der Hypothese des Gutachtens von 2016
zustimme, da keine wesentlich neuen Erkenntnisse zur Indextat vorlägen. Die
Rückfallgefahr werde als durchgehend ungünstig beurteilt. Über die lange Zeit
zwischen den beiden Gutachten habe sich also nichts zum Positiven verändert.
Auch in den erfolgenden Einzelgesprächen sei keine inhaltliche
Auseinandersetzung mit den Risikofaktoren zu erkennen. Ein aus
Sachverständigensicht echtes Problembewusstsein und eine Störungseinsicht seien
nicht zu erkennen. Unterstrichen werde dies durch das Aussageverhalten des
Rekurrenten selbst sowohl im Gutachten als auch in der Hauptverhandlung. Nach
wie vor bestreite er die Vergewaltigungen, und als primäres Ziel der Behandlung
äussere er die Rückkehr nach Mazedonien und nicht die Auseinandersetzung mit
seiner Tat und seiner Krankheit. Es verwundere nicht, dass der Sachverständige
es als eher unwahrscheinlich bezeichne, dass im Rahmen einer stationären
Massnahme nach Art. 59 StGB innerhalb von fünf Jahren eine erfolgversprechende
Therapie zu etablieren sei in dem Sinne, dass wesentliche Veränderungen der
Risikodisposition der Persönlichkeitsstruktur zu erreichen wären. Der Gutachter
bezeichne die globalen Erfolgsaussichten einer allfälligen Massnahme deshalb
als sehr gering. Das JSD komme deshalb zu keinem andern Schluss als im
angefochtenen Entscheid, und der Rekurs sei abzuweisen.
4.3
4.3.1 Das
Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Verwahrung
auf eine sachverständige Begutachtung. Diese muss sich zur Notwendigkeit und
den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, zur Art und
Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des
Vollzugs der Massnahme äussern (Art. 56 Abs. 3 StGB; BGE 134 IV 315 E. 4.3.1 S.
326; Urteil 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.3.3). Diese gutachterliche
Grundlage bildet in erster Linie das vom Gericht in Ergänzung zur Begutachtung
des Rekurrenten durch B____ eingeholte forensisch-psychiatrische Gutachten von C____
vom 20. Dezember 2019. Dieses Gutachten hat das Gericht nach
fachwissenschaftlichen Kriterien zu verstehen und zu prüfen. Das Gericht darf
dabei in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und muss
Abweichungen begründen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53; 141 IV 369 E. 6.1 S. 372
f.; je mit Hinweisen; BGer 6B_328/2016 vom 6. Januar 2019 E. 6.2). Erscheint
ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat
es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das
Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die
gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot der Willkür
verstossen (vgl. BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53; BGer 6B_328/2016 vom 6. Februar
2019 E. 6.2, 6B_244/2017 vom 12. Februar 2018 E. 1.1.2; 6B_265/2015 vom 3.
Dezember 2015 E. 4.2; je mit Hinweisen). Dabei darf das Gericht die eigentliche
Prognoseentscheidung nicht dem Sachverständigen überlassen. Die richterliche
Überprüfung bzw. Kontrolle des Gutachtens hat sich deshalb nicht nur auf das
ermittelte Prognoseergebnis als solches zu beziehen, sondern muss sich auf die
Qualität der gesamten Prognosestellung inklusive der vom Sachverständigen
allenfalls verwendeten Prognoseinstrumente erstrecken (Urteil 6B_424/2015 vom
4. Dezember 2015 E. 2.3 mit Hinweis). Das Gericht muss im Ergebnis eine
eigenständige Beurteilung des Sachverständigenbeweises im Hinblick auf die
Einbeziehung aller für die Begutachtung relevanten Umstände vornehmen, damit es
gestützt darauf einen eigenverantwortlichen Entscheid zur Gefährlichkeit
treffen kann (Urteil 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 2.3 mit Hinweis auf Heer, Basler Kommentar, Strafrecht, Band
I, N. 50, N. 53, N. 64d sowie N. 75 zu Art. 56 StGB). Dabei beurteilt das
Gericht gerade nicht, ob die Schlussfolgerungen des Gutachtens richtig sind,
sondern bloss die Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Widerspruchsfreiheit
und mithin die Schlüssigkeit des Gutachtens (BGer 6B_328/2016 vom 6. Februar
2019 E. 6.4.2).
4.3.2 Wie
die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, kommt Privatgutachten dagegen nicht
der gleiche Stellenwert zu wie Gutachten, die von der Untersuchungsbehörde oder
vom Gericht eingeholt worden sind. Nach der konstanten Praxis des
Bundesgerichts bilden sie bloss Bestandteil der Parteivorbringen. Die Qualität
von Beweismitteln kommt ihnen nicht zu. Dies gilt auch, wenn das
Privatgutachten durch eine erfahrene und etablierte Fachperson erstellt wird,
die in anderen Fällen auch als Gerichtsgutachter beigezogen wird. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es daher zweifelhaft, ob ein
Privatgutachten die Überzeugungskraft eines gerichtlichen oder amtlichen
Gutachtens zu erschüttern vermag. Immerhin kann ein Privatgutachten, wie dies
etwa auch für Therapieberichte gelten kann (vgl. BGer 6B_580/2019 vom 8. August
2019 E. 1.5.1), unter Umständen aber geeignet sein, Zweifel an der
Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines
(zusätzlichen) Gutachtens zu begründen. Wie bei jeder substanziiert
vorgebrachten Einwendung ist das Gericht deshalb verpflichtet zu prüfen, ob das
Privatgutachten die Schlussfolgerungen des behördlich bestellten Gutachters
derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGer 6B_328/2016 vom
6. Februar 2019 E. 6.2 m.H. auf BGE 141 IV 369 E. 6.2 S. 373 f.; BGer
6B_748/2016 vom 22. August 2016 E. 2.4.4; 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E.
1.2; vgl. auch BGE 135 III 670 E. 3.3.1; 132 III 83 E. 3.4 sowie BGer
6B_405/2019 vom 7. Juni 2019 E. 1.4).
4.4 Mit
seinem Ergänzungsgutachten vom 20. Dezember 2019 (act. 10) verweist C____
zunächst auf die in den aktuelleren Berichten des Psychiatrisch-Psychologischen
Dienstes (PPD) Zürich berichtete Stabilisierung der Verhaltenskontrolle und des
Affekts des Rekurrenten unter bestehender antipsychotischer Medikation, weshalb
aus Sicht der Behandler heute keine behandlungsbedürftige psychopathologische
Symptomatik mehr bestehe. Diese etablierte Medikation erschwere aber die valide
Einordnung des aktuellen Zustandsbildes, weshalb die diagnostische Einordnung
als am ehesten zutreffende diagnostische Hypothese in der Zusammenschau des
Längsverlaufs und der vorliegenden Befunde zu erfolgen habe (S. 44). Dabei
erscheine aufgrund der insoweit nicht genügenden Beschreibung der
entsprechenden Symptome eine eigenständige Diagnose einer Unterform der
Schizophrenie nicht gerechtfertigt. Auch die diagnostischen Leitlinien einer
schizoaffektiven Störung seien nicht erfüllt. Auch die in den ärztlichen
Berichten wiederkehrenden affektiven und formalgedanklichen Auffälligkeiten
liessen sich, wie von den Vorgutachtern bereits angeführt, nicht
widerspruchsfrei in die bestehenden diagnostischen Konzepte des ICD-10
integrieren. Es stellten sich dabei Überschneidungen zwischen Auffälligkeiten
einer zugrundeliegenden Persönlichkeitsstruktur, affektiven Auffälligkeiten als
auch psychotischen Inhalten dar. Rein formal lasse sich das Symptombild am
ehesten mit einer bipolar affektiven Psychose, gegenwärtig remittiert (ICD-10
F31.7), beschreiben. Gemäss ICD-10 beinhalte dies, dass der Betreffende
wenigstens eine manische, hypomanische oder gemischte affektive Episode in der
Anamnese hatte und zusätzlich eine andere affektive Episode. Vorliegend sei
rein phänomenologisch entsprechend ein Auftreten psychotischer Symptome bei
submanischem bis manischem Zustandsbild zu konstatieren, das bei psychosozialen
Belastungssituationen beziehungsweise im Kontext der Haft exazerbiert sei.
Dabei würden vorbestehende Persönlichkeitsstrukturen verstärkt, sodass
schliesslich gar psychotische Qualitäten erreicht würden. Für eine organische
Genese der Störungen der Konzentration und Auffassung fehlten insbesondere
kardiovaskuläre Risikofaktoren oder ein traumatisches zerebrales Ereignis und
insbesondere seien Familienanamnese und Geburtsumstände hinsichtlich
allfälliger Risikofaktoren wie genetische Syndrome oder Sauerstoffmangelgeburt
blande. Für ein demenzielles Syndrom sei der Explorand relativ gesehen zu jung
und die Wahrscheinlichkeit eines solchen sei daher äusserst gering. Die
formalgedanklichen Auffälligkeiten liessen sich daher aus Sachverständigensicht
ebenso am ehesten in vorgenannten Problembereichen verorten
(Persönlichkeitsstruktur, affektive Erkrankung aber auch Bildungshintergrund).
Die wiederkehrend erfolgte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit
dissozialen und paranoiden Anteilen (lCD-10 F61.0, kombinierte
Persönlichkeitsstörung) sei zu bestätigen. Die mit den frühen
Verhaltensauffälligkeiten einhergehende Persönlichkeitsstruktur scheine im
Lebensverlauf durch psychosoziale Belastungssituationen auslenkbar und die
Persönlichkeitsstruktur derart fragil, was ohne bestehende Medikation zu einer
mitunter affektiven bis psychotischen Dekompensation führen könne. Unter der
bestehenden antipsychotischen Medikation und im eng strukturierten Rahmen des
Strafvollzuges seien diese Persönlichkeitseigenschaften nicht mehr in dem
Ausmass nachzuzeichnen, dass von einer ausgeprägten oder besonders schweren
dissozialen Persönlichkeitsstörung gesprochen werden könne. Bei einem Wegfall
dieser «geschützten» Umgebung sei hypothetisch auch von einer erneuten
Exazerbation der persönlichkeitsstrukturellen Auffälligkeiten auszugehen.
Relevant erscheine in diesem Zusammenhang das Konstrukt der sogenannten «psychopathy».
Es ergäben sich grosse Schnittflächen zu dem Konzept der antisozialen
Persönlichkeitsstörung. Der Rekurrent erreiche eine mittelgradige Ausprägung
psychopathischer Wesenszüge, was ebenso als ein Ausdruck der zuvor
diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung interpretiert werden könne
(S. 46 f.). Es sei aus aktueller Sachverständigensicht am ehesten von einem
labilen Persönlichkeitsgefüge mit dissozialer und paranoider Struktur
auszugehen, das unter Stress, Frustrations- und Kränkungserleben derart
dekompensiere, dass eine affektive Symptomatik eigenständigen Krankheitswertes
im Sinne depressiver als auch vornehmlich submanischer bis
manisch-psychotischer Ausprägung erreicht werden könne. Zugrundeliegend sei
aber weiterhin die bereits von B____ diagnostizierte kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit psychopathischen Wesenszügen (S. 64).
Vor diesem
Hintergrund nahm der Gutachter eine Risikoeinschätzung mittels sogenannter
nomothetischer (Psychopathy Checklist-Revised, PCL-R sowie Violence Risk Appraisal
Guide-Revised, VRAG-R), idiographischer und hypothesengeleiteter Konzepte vor
(S. 47 ff.). In der integrativen Gesamtbeurteilung dieser Beurteilungen sei
hinsichtlich der Rückfallgefahr für Gewaltdelikte gegenüber infrage kommenden
Partnerinnen, aber auch Personen im sozialen Kontext wie Arbeit, Wohnen, etc.
von einer insgesamt ungünstigen Prognose auszugehen, sollte der Rekurrent nicht
krankheitsentsprechend weiter betreut und behandelt und in keinen adäquaten
Empfangsraum entlassen werden. Bei fehlender Weiterbehandlung und Betreuung sei
von einer erhöhten Rückfallwahrscheinlichkeit über dem entsprechend ermittelten
Wert der spezifischen Basisrate für Körperverletzungsdelikte (laut VRAG
innerhalb von fünf Jahren: 20 %) und einer deutlich höheren allgemeinen
Basisrate für die anderen Deliktarten (z. B. Verletzungen des
Strassenverkehrsgesetzes, sexuelle Übergriffe in Intimbeziehungen) auszugehen.
In der Zusammenfassung sei die Prognose stark vom Faktor der vorhandenen
psychischen Störung, der Therapiemöglichkeiten, der Therapiebereitschaft, dem
Konfliktverhalten sowie dem bisherigen Verlauf nach der Anlasstat abhängig.
Eine adäquate und langfristige Behandlung sei beim Exploranden nicht etabliert
worden. Jedoch habe eine Medikation abgegeben werden können, welche die
impulsive und affektive Symptomatik im Vollzug gebessert habe. Hinsichtlich der
affektiven Symptomatik sei zum aktuellen Zeitpunkt von einer fluktuierenden
Symptomatik auszugehen. Sollte die medikamentöse Behandlung weitergeführt
werden können, so sei die Rückfallgefahr für Gewaltdelikte und die anderen in
Frage kommenden Deliktkategorien im Rahmen der spezifischen Basisrate
anzunehmen, also aus Sicht des Sachverständigen immer noch mittel bis hoch
ausgeprägt.
Unter der
etablierten antipsychotischen Medikation sei es aus Sicht der Betreuung und der
Behandlungsfachpersonen zu einer Besserung der affektiven und impulsiven
Symptomatik und zu einem weitgehend reibungslosen Vollzugsverlauf gekommen. Der
Rekurrent habe selbst geschildert, dass das Medikament ihn beruhige. Er stelle
aber weiterhin in Abrede, dass eine Medikationsabgabe eigentlich nötig gewesen
sei. Er schätze zwar die schlafanstossende Wirkung, habe sonst aber keine
anderen positiven Eigenschaften des Medikamentes benennen können. Explizit
gefragt, ob er ausserhalb des Gefängnisses dieses Medikament weiter nehmen
würde, habe er lapidar entgegnet, dass dies besser für seine Zukunft sei, ohne
sich weitergehend darüber einlassen zu können. Aus Sachverständigensicht
erscheine daher unsicher, ob die Medikamentencompliance tatsächlich verankert
sei, im Rahmen der Begutachtung vordergründig geäussert worden sei oder als
reine Anpassungsleistung im Strafvollzug zu werten sei. In den bisher seit
einem halben Jahr erfolgten Einzelgesprächen sei keine tatsächliche inhaltliche
Auseinandersetzung mit seinen multiplen deliktfördernden Risikofaktoren und der
vorliegenden Risikokonstellation zu erkennen gewesen. Der Rekurrent scheine ein
mechanistisches Verständnis einer Therapie im Massnahmenvollzug zu haben. Eine
Teilnahme an Therapien müsse automatisch zu Lockerungen und seiner Freilassung
führen. Die Entwicklung eines echten Problembewusstseins und eine
Störungseinsicht seien nicht zu erkennen. Da er seine Persönlichkeitsstruktur
als zu ihm gehörig, nicht veränderungsbedürftig und entsprechend «normal»
erlebe, entfalle eine wesentliche Grundlage für die Motivation zur Modifikation
seiner Risikodisposition. Auch in der Leugnung der Anlasstat spiegle sich
wider, dass für den Rekurrenten kein grundlegendes Interesse bestehe, in einen
ernsthaften und vertieften psychotherapeutischen Prozess einzusteigen. Man
könne zwar davon ausgehen, dass die Einnahme der etablierten Medikation seine
alltäglichen Verhaltensauffälligkeiten im geschlossenen Setting positiv
modifiziere, jedoch auf die mittel- und langfristige Risikodisposition keinen
weitergehenden Effekt habe (S. 60 ff.). Die Therapiefähigkeit des Rekurrenten
sei als deutlich eingeschränkt zu bezeichnen. Seine Therapiewilligkeit sei am
ehesten als vordergründig zu bezeichnen. Ein echter Veränderungswille und eine
suffizient ausbildete Introspektionsfähigkeit seien nicht zu erkennen und eine
vertiefte Auseinandersetzung habe noch nicht stattgefunden. Entgegen der
Einschätzung des Privatgutachters und in Übereinstimmung mit der Auffassung des
Gutachters B____ (S. 66) könne mit der medikamentösen Intervention zwar eine
Grundvoraussetzung geschaffen werden, dass sich der Rekurrent überhaupt auf
einen Gesprächsprozess einlasse, die mittel- bis langfristige Risikodisposition
werde jedoch von der zugrundeliegenden Persönlichkeitsstruktur, von immanenten
Einstellungen und von kriminogenen Handlungsbereitschaften geprägt.
Diesbezüglich besitze der Rekurrent wenig Krankheitseinsicht und
Problembewusstsein. Seine Introspektionsfähigkeit sei gering und eine genuine
Motivation zu Veränderungen sei aus Sachverständigensicht nicht ersichtlich (S.
65). Aktuell erscheine die Bereitschaft, sich auf einen intensiveren
Behandlungsprozess, der über lange Jahre hinweg anzusetzen sei, einzulassen,
eher strategisch motiviert zu sein. Aufgrund der fremdanamnestischen
Rückmeldungen sowie der Analyse der Biografie und der aktuellen Einlassungen in
den Explorationen sei von einer deutlich eingeschränkten Fähigkeit des
Exploranden, sich auf eine psychotherapeutische Behandlung im engeren Sinne
einzulassen, auszugehen (S. 66). Soweit der Rekurrent seiner Ehefrau noch immer
eine falsche Anschuldigung bezüglich seiner Verurteilung wegen Vergewaltigung
und Untreue vorwerfe, sei es aus Sachverständigensicht schwierig abzugrenzen,
ob es sich hierbei um wahnhafte Äusserungen handle oder diese aufgrund
kulturspezifischer und persönlichkeitsimmanenter Grundlagen zu interpretieren
seien. Vergangene Wahninhalte könnten mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr
inhaltlich verändert werden. Mit einer medikamentösen Therapie wäre jedoch die
affektive Beteiligung daran stark vermindert. Aus Sachverständigensicht sei
jedoch am ehesten davon auszugehen, dass der Explorand seine
Interpretationsweise der Geschehnisse aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur
und psychopathischer Wesenszüge generiert habe. Diese seien zwar grundsätzlich
einer psychotherapeutischen Intervention zugänglich, erschienen in der
Kombination der beim Rekurrenten vorliegenden Störungen sowie des bisherigen
Vollzugsverlaufes und der Verankerung dieser Aussagen beim Rekurrenten jedoch
als äusserst veränderungsresistent. Die Erfolgsaussichten, diese Einstellungen
und Ansichten zu verändern, müssten aus Sachverständigensicht also im Falle
beider Hypothesen (wahnhafter oder persönlichkeitsstruktureller Ursprung der
Interpretation der Ereignisse) als sehr gering bzw. nicht zu verändern
dargestellt werden.
Zusammenfassend
kommt der Gutachter zum Schluss, dass es aktuell als eher unwahrscheinlich zu
bezeichnen sei, dass im Rahmen einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB
innerhalb der für diese Beurteilung üblichen Frist von ca. fünf Jahren eine
erfolgsversprechende Therapie etabliert werden könnte, mit der wesentliche
Veränderungen der Risikodisposition und der Persönlichkeitsstruktur zu
erreichen wären. Zwar sei die Einlassung des Exploranden auf eine medikamentöse
Behandlung und die freiwillige Teilnahme an einem therapeutischen Einzelsetting
positiv zu bewerten, jedoch müsse die tatsächliche Auseinandersetzungsfähigkeit
und Introspektionsfähigkeit des Exploranden infrage gestellt werden (S. 61 f.).
4.5 Anlässlich
der Hauptverhandlung vom 11. März 2020 stand der Gutachter C____ dem Gericht
und den Parteien für Ergänzungsfragen zur Verfügung. Er gab zu Protokoll, der
Rekurrent habe sich in der Verhandlung gleich präsentiert wie anlässlich der
gutachterlichen Explorationen. Im Gutachten wird zunächst festgehalten, rein
formal lasse sich das Symptombild am ehestens mit einer bipolar-affektiven Psychose,
gegenwärtig remittiert, beschreiben. Weiter wird beschrieben, wiederkehrend und
ausführlich sei in den Berichten bisher auch die Diagnose einer
Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und paranoiden Anteilen gestellt worden
und diese Diagnose sei auch aktuell zu bestätigen (Gutachten S. 46/47). Zur
Frage, wie diese beiden Aussagen zueinander stehen würden, führte der Gutachter
aus, diese würde sich insofern komplementieren, als man davon ausgehen könne,
dass jeder Mensch eine Persönlichkeitsstruktur habe. Beim Rekurrenten gebe es
eine Persönlichkeitsstruktur, die der dissozialen paranoiden Färbung zuzuordnen
sei. Diese sei geneigt, unter Druck zu dekompensieren. Die diagnostische
Schwierigkeit bei ihm sei, dass aufgrund der Phänomene am ehesten davon auszugehen
sei, dass dies eine affektive Dekompensation beinhalte ‒ bipolar im Sinne
von manisch angetrieben ‒ und dass dort sogar psychotische Qualitäten
erreicht worden seien. Die Persönlichkeitsstruktur sei weiterhin gegeben. Die
affektive Komponente könne man mit der Medikation sozusagen anbehandeln und
stabilisieren, man könne sie jedoch nicht heilen.
4.6 Die
gutachterliche Stellungnahme erscheint insgesamt schlüssig. Die Befragung des
Rekurrenten in der Hauptverhandlung hat insbesondere das erwähnte mechanistische
Verständnis von Therapiebereitschaft und sich daraus ergebender Entlassung aus
der Verwahrung bestätigt. So hat er auf Nachfrage des Gerichts keine näheren
Angaben zu den laufenden Therapiegesprächen machen können, ausser, dass seine
Entlassung thematisiert werden solle. Die Vergewaltigung seiner Frau stellte er
weiterhin in Abrede, und bezüglich ihrer erzwungenen Abschiebung nach
Mazedonien waren seine Angaben widersprüchlich. Auf Frage nach dem Grund für
seine Medikation wusste er nur zu sagen, der Präsident der Klinik Rheinau habe
gesagt, diese dienten seiner Entlassung (Prot. S. 2-4).
4.7 Soweit
der Privatgutachter zu anderen Schlüssen gekommen ist, vermag dies die
Schlüssigkeit des gerichtlich eingeholten Gutachtens nicht zu erschüttern. Zunächst
ist festzustellen, dass der gerichtliche Gutachter bei seiner sachverständigen
Beurteilung Kenntnis vom Privatgutachten von D____ hatte und sich mit diesem
auseinandergesetzt hat (vgl. act. 10, S. 24 f., 29, 64 f.). Soweit der
Privatgutachter auf mögliche Behandlungserfolge verweist, die bei einer
sofortigen stationären Behandlung nach der Verurteilung hätten erzielt werden
können (vgl. act. 4/2, S. 17 f.), sind seine Ausführungen rein hypothetisch und
für die heutige Beurteilung der Behandelbarkeit des Rekurrenten irrelevant. Im
Übrigen wird die behauptete Behandelbarkeit weder weiter konkretisiert noch in
einen zeitlichen Rahmen gestellt (vgl. act. 4/2, Frage 4 S. 20). Ebenfalls
nicht relevant erscheint die Feststellung des Privatgutachters, dass die
festgestellte psychische Störung im Rahmen einer stationären Massnahme besser
behandelt werden könnte (vgl. act. 4/2, Frage 8 S. 21). Dies wäre nur relevant,
wenn sich dadurch auch die Legalprognose deutlich verbessern liesse. Dies wird
vom Privatgutachter zwar behauptet, aber nicht näher erläutert. Diesbezüglich
stellt der Gutachter fest, dass die vom Privatgutachter angesprochene
medikamentöse Intervention zwar eine Grundvoraussetzung darstelle, dass sich
der Rekurrent überhaupt auf einen Gesprächsprozess einlassen könne. Die mittel-
bis langfristige Risikodisposition werde aber von der zugrundeliegenden
Persönlichkeitsstruktur, von immanenten Einstellungen und von kriminogenen
Handlungsbereitschaften geprägt. Diesbezüglich besitze der Rekurrent wenig Krankheitseinsicht
und Problembewusstsein. Seine Introspektionsfähigkeit sei gering und eine
genuine Motivation zu Veränderungen sei aus Sachverständigensicht nicht
ersichtlich. Er erlebe seine Persönlichkeitsstruktur als ich-synton, also zu
sich gehörend und dementsprechend nicht veränderungswert. Aktuell müsse aus
Sachverständigensicht festgestellt werden, dass die Bereitschaft am ehesten
vordergründig motiviert sei und die Fähigkeiten zur Verhaltensänderung und
tiefgreifenden Änderung der Persönlichkeitsstruktur sehr gering erscheinen
würden (act. 10 S. 65). Mit der behaupteten Therapiebereitschaft des
Rekurrenten setzt sich der Privatgutachter denn auch nicht eingehend
auseinander. Auffällig erscheint dabei, dass der Privatgutachter zwar die
Distanzierung des Rekurrenten von dem ihm vorgeworfenen Tatvorwurf referiert,
darauf aber nicht weiter eingeht. So schildert er die Angaben des Rekurrenten,
nicht gewusst zu haben, weshalb seine Ehefrau die Polizei requiriert habe. Sie
habe ihm vorgeworfen, sie vergewaltigt zu haben. Er sei nun zwölf Jahre wegen
falscher Anschuldigung in Haft (act. 4/2, S. 6). Weiter führt er aus, dass der
Rekurrent bei der Darlegung der ihm zur Last gelegten Delikte auf seine
Interpretation fixiert sei, dass seine Ex-Frau nacheinander mit zwei Männern
fremdgegangen sei und er sie dabei in flagranti ertappt und als verständliche
Reaktion nach Mazedonien zurückgeschoben habe. Inwieweit solche
Grundeinstellungen prognoserelevant verändert werden könnten, erläutert der
Privatgutachter nicht.
4.8 Nach
dem Gesagten
ist der Rekurs abzuweisen. Aufgrund der gutachterlichen
Feststellungen steht fest, dass der Rekurrent weder die Voraussetzungen für
eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung gemäss Art. 64a Abs. 1 StGB noch
die Voraussetzungen für die nachträgliche Anordnung einer stationären
therapeutischen Massnahme gemäss Art. 65 Abs. 1 StGB erfüllt. In Bezug auf die
laufenden Therapiegespräche, welche bereits im jetzigen Rahmen wöchentlich
stattfinden, ist dem Rechtsvertreter des Rekurrenten zwar insoweit
beizupflichten, dass diese nicht mit der Intensität einer Therapie im Rahmen
einer stationären Massnahme zu vergleichen sind. Massgebliche Veränderungen
betreffend die Einstellung des Rekurrenten zu seinen psychischen Problemen,
seine Bereitschaft diese ernsthaft anzugehen und eine echte Auseinandersetzung
mit seinen Taten, mithin die erforderliche Auseinandersetzungsfähigkeit und
Introspektionsfähigkeit, können jedoch auch in diesem Rahmen festgestellt und
dokumentiert werden. Eine nachhaltig positive Entwicklung kann somit bei
zukünftigen Prüfungen der Voraussetzung für eine Entlassung aus der Verwahrung
(Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB) oder für eine stationäre therapeutische Massnahme
(Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB), problemlos berücksichtigt werden.
5.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hätte der Rekurrent grundsätzlich dessen Kosten mit
einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.‒ zu tragen. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat
indes jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch
auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint. Die unentgeltliche Prozessführung wurde dem Rekurrenten mit
Verfügung des Instruktionsrichters vom 3. Mai 2019 bewilligt. Die ordentlichen
Kosten gehen demzufolge zu Lasten des Staates. Sein Rechtsvertreter wird für
seinen Aufwand aus der Gerichtskasse entschädigt, wobei die Honorarnote
dahingehend zu kürzen ist, dass Fotokopien praxisgemäss statt mit 50 mit 25
Rappen pro Stück zu vergüten sind und die mit 4 Stunden eingesetzte Verhandlung
vor Appellationsgericht lediglich 2,5 Stunden gedauert hat. Dies ergibt einen
Zeitaufwand von 28,5833 Stunden, der mit CHF 200.‒ pro Stunde zu
vergüten ist (CHF 5’716.70) sowie Spesen von CHF 181.95 und 7,7 Prozent
MWST von insgesamt CHF 454.20.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Urteilsgebühr von CHF 1'200.‒ geht zu Lasten
des Staates.
Dem Rechtsvertreter des Rekurrenten im Kostenerlass, [...],
werden aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 5'716.70 und ein
Auslagenersatz von CHF 181.95, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt
CHF 454.20, ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Amt für Justizvollzug, Straf- und
Massnahmenvollzug
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD)
- Gutachter [...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.