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Entscheid

VD.2019.84

Prüfung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung sowie Überprüfung der Voraussetzungen einer stationären Massnahme (BGer 6B_710/2020 vom 16. November 2020)

11. März 2020Deutsch44 min

September 2007 der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2019.84

URTEIL

vom 11.

März 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),

lic. iur. André

Equey, lic. iur. Cla Nett

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o

JVA Pöschwies,

Roosstrasse 49,

8105 Regensdorf

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Amt für Justizvollzug, Straf-

und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen

Beschluss des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 14. März 2019

betreffend Prüfung der bedingten

Entlassung aus der Verwahrung sowie Überprüfung der Voraussetzungen einer

stationären Massnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: Rekurrent) wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 26.

September 2007 der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung,

der mehrfachen Tätlichkeiten, der mehrfachen Drohung, der Freiheitsberaubung,

der Sachentziehung und des Sozialhilfebetruges schuldig erklärt und unter

Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft zu 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe

verurteilt. Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 2. September 2009

bestätigte das Appellationsgericht diesen Schuldspruch und die ausgefällte

Strafe und ordnete gestützt auf ein forensisch-psychiatrisches Gutachten vom

19. September 2007 und ein Ergänzungsgutachten vom 18. Mai 2009, beide erstellt

von B____, die Verwahrung des Rekurrenten an.

Die

Fachkommission des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz zur

Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) beurteilte A____

anlässlich ihrer Sitzung vom 10. Mai 2010 als gemeingefährlich und erachtete

die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Massnahme als nicht

gegeben. Gestützt darauf sowie aufgrund eines von B____ erstellten

forensisch-psychiatrischen Ergänzungsgutachtens vom 10. Dezember 2011

verweigerte das Appellationsgericht Basel-Stadt dem Rekurrenten mit Beschluss

vom 2. März 2011 die von Amtes wegen zu prüfende bedingte Entlassung aus der

Freiheitsstrafe aufgrund einer als deutlich ungünstig bewerteten Legalprognose.

Mit Verfügung

vom 24. Mai 2011 sah der Straf- und Massnahmenvollzug der Abteilung

Strafvollzug des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (SMV) beim

anstehenden Übertritt des Rekurrenten vom Strafvollzug in die Verwahrung

aufgrund fehlender Therapiewilligkeit von der Stellung eines Antrags auf

Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung ab und ordnete die

Invollzugsetzung der Verwahrung per 24. Juli 2011 an.

Nach seiner am

5. August 2010 erfolgten Verlegung aus dem Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt

in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg, wo er aufgrund des von ihm

ausgehenden Sicherheitsrisikos zeitweise in die Hochsicherheitsabteilung in

Einzelhaft eingewiesen werden musste, wurde der Rekurrent am 28. März 2012 in

die JVA Pöschwies verlegt, wo er nach physischer Gewaltanwendung gegenüber

einem Mitinsassen wiederum in die Sicherheitsabteilung in Einzelhaft

eingewiesen werden musste. Aufgrund fortbestehender Fremdgefährdung wurde der

Rekurrent vom 13. bis 29. November 2012 in der Psychiatrischen

Universitätsklinik Zürich, Klinik für forensische Psychiatrie, Zentrum für

Stationäre Forensische Therapie, einer Krisenintervention unterzogen.

Mit Datum vom 6.

Mai 2013 schloss die KoFako beim Rekurrenten weiterhin auf eine ungünstige

Legalprognose, stellte fest, dass die Anordnung einer stationären Massnahme

nicht geeignet sei, diese bedeutsam zu verbessern, und empfahl, auf die

Gewährung von Vollzugsöffnungen zu verzichten. Nachdem sich der Rekurrent in

der Folge ab Mai 2013 gemäss Angaben des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes

Zürich (PPD Zürich) im Rahmen der psychiatrischen Grundversorgung zur Einnahme

einer psycho-pharmakologischen Medikation mit Zyprexa bereit zeigte, wurde ihm

von diesem mit Bericht vom 5. September 2013 eine leichte allgemeine

Verbesserung seines Zustandsbildes attestiert, worauf er in der JVA Pöschwies

in die Integrationsgruppe verlegt werden konnte.

Mit Verfügung

des SMV vom 22. Oktober 2013 und rechtskräftigem Rekursentscheid des Justiz-

und Sicherheitsdepartement vom 7. Februar 2014 wurde dem Rekurrenten die

bedingte Entlassung aus der Verwahrung verweigert und von der Stellung eines

Antrags auf Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme abgesehen. In

der Folge verweigerte der SMV dem Rekurrenten mit Verfügung vom 28. November

2014 wiederum die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, gab aber für die

weitere Prüfung einer allfälligen Umwandlung der Verwahrung ein neues

forensisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag.

Nach erneuter

Einweisung in Einzelhaft in der Sicherheitsabteilung der JVA Pöschwies ab dem

30. April 2015 wurde der Rekurrent vom 7. bis 10. Oktober 2015 im Rahmen einer

neuerlichen Krisenintervention nach aggressivem und provokantem Verhalten sowie

der Verweigerung der antipsychotischen Medikation in der Bewachungsstation des

Inselspitals Bern und vom 26. November 2015 bis zum 17. März 2016 in der

Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich behandelt, wo im klinischen

Stationsmilieu eine Stabilisierung und Wiederaufnahme der Medikation mit Zyprexa

erreicht werden konnte. Am 17. März 2016 wurde er wieder zurück in die JVA

Pöschwies verlegt.

Am 31. Oktober

2016 erstattete B____ das mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 in Auftrag

gegebene neue forensisch-psychiatrische Gutachten und beantwortete mit Datum

vom 27. September 2017 entsprechende Zusatzfragen. Nach der darauf erfolgten

Gewährung des rechtlichen Gehörs, der Einholung eines Vollzugsverlaufsberichts

der JVA Pöschwies vom 21. Dezember 2017 sowie eines Berichts der PPD Zürich vom

11. April 2018 über die Betreuung des Rekurrenten im Rahmen der psychiatrischen

Grundversorgung verweigerte der SMV dem Rekurrenten mit Verfügung vom 4. Juni

2018 wiederum die bedingte Entlassung aus der Verwahrung und sah erneut von

einem Antrag auf Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre therapeutische

Massnahme ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und

Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 14. März 2019 ab.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 22. März und 15. April 2019 von [...]

namens und im Auftrag des Rekurrenten erhobene und begründete Rekurs an den

Regierungsrat. Damit beantragt er dessen kosten- und entschädigungsfällige

Aufhebung und die bedingte Entlassung des Rekurrenten aus der Verwahrung.

Eventualiter beantragt er die Anordnung einer stationären Massnahme anstelle

der Verwahrung und die Anweisung des Amts für Justizvollzug, einen

entsprechenden Antrag beim zuständigen Gericht zu stellen. Subeventualiter

beantragt er die vorgängige Einholung eines (Ergänzungs-)Gutachtens gemäss Art.

64b Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 56 Abs. 4 StGB, worauf eine neue Beurteilung

betreffend bedingte Entlassung aus der Verwahrung und Wechsel in eine

stationäre therapeutische Massnahme vorzunehmen sei. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und

Verbeiständung, welche ihm nach der mit Schreiben des Präsidialdepartements vom

29. April 2019 erfolgten Überweisung des Rekurses an das Verwaltungsgericht mit

instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. Mai 2019 bewilligt worden ist. Das

JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2019 die kostenfällige Abweisung

des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 19. Juli 2019

repliziert. Mit Verfügung vom 9. September 2019 ordnete der Instruktionsrichter

die Einholung eines Ergänzungsgutachtens an und gab dem Rekurrenten Gelegenheit

zur Stellungnahme zur Person des Gutachters und zu den beabsichtigten

Gutachterfragen sowie zur Unterbreitung von Ergänzungsfragen. Diese Gelegenheit

nahm der Rekurrent mit Eingabe vom 24. September 2019 wahr. Mit Verfügung vom

26. September 2019 beauftragte der Instruktionsrichter darauf C____ mit der

Erstellung eines Ergänzungsgutachtens zum Gutachten Nr. 781121 von B____ vom

31. Oktober 2016 / 27. September 2017. Schliesslich wurde der Gutachter

beauftragt, neben den Fragen des Instruktionsrichters die vom Rekurrenten dem

Gericht unterbreiteten ergänzenden Fragen zu beantworten. Der Gutachter

erstattete sein Gutachten mit Datum vom 20. Dezember 2019.

Anlässlich der

Verhandlung vom 11. März 2020 wurden der Rekurrent und der Sachverständige

befragt. Im Anschluss gelangten der Rechtsvertreter des Rekurrenten und der

Vertreter des Justiz- und Sicherheitsdepartements zum Vortrag. Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Relevanz

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRPG, SG 270.100) sowie gestützt auf die Rekursüberweisung vom 29. April 2019

durch das Präsidialdepartement nach § 42 des Organisationsgesetzes (OG;

SG 153.100) für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig.

Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Der Rekurrent ist

als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und

hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb

er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und

formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

1.2

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen

Dispositiv

Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die

Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat (statt vieler VGE VD.2018.62 vom 1. Oktober 2018 E. 1).

1.3 Mit

Verfügung des Instruktionsrichters vom 27. Dezember 2019 wurde den

Parteien mitgeteilt, dass der Gutachter zur Beantwortung von Ergänzungs- und

Erläuterungsfragen zum erstellten Gutachten zu einer Hauptverhandlung geladen

werde. Diese wurde am 11. März 2020 durchgeführt.

2.

2.1 Die

zuständige Behörde hat auf Gesuch hin oder von Amtes wegen zu prüfen, ob und

wann ein Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann (Art. 64b Abs.

1 lit. a des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) und ob die Voraussetzungen für

eine stationäre therapeutische Behandlung gegeben sind und dem zuständigen

Gericht entsprechend Antrag gestellt werden soll (Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB).

Die Prüfung nach Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB hat erstmals nach Ablauf von zwei

Jahren und mindestens einmal jährlich, jene nach Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB

erstmals vor Antritt der Verwahrung und sodann mindestens alle zwei Jahre zu

erfolgen.

2.1.1 Eine

bedingte Entlassung aus der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB hat in

Konkretisierung von Art. 56 Abs. 6 StGB zu erfolgen, sobald zu erwarten ist,

dass sich die verwahrte Person in Freiheit bewährt (Art. 64a Abs. 1 StGB). Wie

die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist dazu eine günstige

Prognose in Bezug auf das künftige Verhalten erforderlich. Der Massstab für die

Beurteilung der Möglichkeit der Entlassung ist sehr streng. Es muss eine

entsprechend hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich der Verurteilte in

Freiheit bewährt (BGE 142 IV 56 E. 2.4, 136 IV 165

E. 2.1.1, 135 IV 49 E. 1.1.2.2, 134 IV 121 E. 3.4.3,

BGer 6B_90/2016 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen). Dies

ist dann der Fall, wenn zu erwarten ist, dass er keine Delikte im Sinne von

Art. 64 Abs. 1 StGB mehr begehen wird (BGer 6B_1312/2016 vom 22. Juni 2017 E.

3.3.1; Heer, in: Basler Kommentar

Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 64a StGB N 14). Dass sich der Verwahrte in

Freiheit anderweitig strafbar machen könnte, steht einer bedingten Entlassung

nicht entgegen (vgl. BGE 136 IV 165 E. 2.1.1 S. 167).

2.1.2 Die

nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme erfolgt bei

einem verwahrten Täter gemäss Art. 65 Abs. 1 StGB dann, wenn während des

Vollzugs der Freiheitsstrafe oder der Verwahrung deren Voraussetzungen gemäss

Art. 59 StGB gegeben sind. Danach setzt die Umwandlung der Verwahrung in eine

stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB voraus, dass «der

Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen

Störung in Zusammenhang steht» (lit. a) und «zu erwarten ist, dadurch lasse

sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang

stehender Taten begegnen» (lit. b). Im Vordergrund steht bei einer stationären

therapeutischen Massnahme damit nicht die Behandlung der psychischen Störung

als solche, sondern die Erlangung einer günstigen Legalprognose. Für die

Bejahung einer günstigen Behandlungsprognose im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. b

StGB muss deshalb die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich durch

eine stationäre Behandlung über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer

mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Straftaten im Sinne von

Art. 64 Abs. 1 StGB deutlich verringern lässt. Nicht erforderlich ist dagegen

eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass nach einer stationären Behandlung

von fünf Jahren die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der

stationären Massnahme nach Art. 62 Abs. 1 StGB erfüllt sind bzw. dass «mithin

ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dass dem Täter die Gelegenheit

gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren» (Ziff. 18 des angefochtenen

Entscheids mit Hinweis auf BGE 134 IV 315 E. 3.4.1 und 5).

2.1.3 Die

zuständige Behörde hat ihren Entscheid darüber, ob der Täter bedingt entlassen

werden kann oder ob die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische

Behandlung gegeben sind, gestützt auf einen Bericht der Anstaltsleitung, eine

unabhängige sachverständige Begutachtung im Sinne von Art. 56 Abs. 4 StGB, die

Anhörung der Fachkommission des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und

Innerschweiz zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako)

als Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB und die Anhörung des Täters zu treffen

(Art. 64b Abs. 2 lit. a-d StGB).

2.2 Der

angefochtene Entscheid stützt sich im Wesentlichen auf das Gutachten von B____

vom 31. Oktober 2016 und dessen Ergänzung vom 27. September 2017.

2.2.1 Damit

wird beim Rekurrenten eine erheblich ausgeprägte kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und paranoiden Zügen (ICD-10 F61.0)

diagnostiziert. Diese Persönlichkeitsstörung habe schwerwiegende

lebenspraktische Auswirkungen auf sein Erleben (Misstrauen, Feindseligkeit

anderer, Skandale, Verschwörungen), seine innere Gefühlswelt (Verzweiflung,

depressive Phasen, aber vorwiegend gesteigertes Selbstwertgefühl, gesteigerter

Antrieb) und seine Verhaltensweisen (Impulsivität, Aggressivität, Agieren,

Versuche zur Aufrechterhaltung von Autonomie). Diesbezüglich zeige sich aktuell

kaum eine aussichtsreiche Behandlungsmöglichkeit. Eine Störungs- oder gar

deliktspezifische Therapie habe aufgrund der vollständig fehlenden

Störungseinsicht des Rekurrenten und seiner ausgesprochen mangelhaften

Kooperationsbereitschaft weder begonnen noch durchgeführt werden können. Durch

eine konsequente neuroleptische Medikation in den nächsten wenigen Jahren könne

zwar die Dynamik der Psychopathologie reduziert werden, damit eventuell in

mehreren, langandauernden kleinen Schritten eine gewisse Störungseinsicht

respektive ein Problembewusstsein entwickelt werde könnte. Ob aufgrund dieser

Medikation eine Therapie entstehen könne und diese dann bei grundsätzlich

fraglichen allgemeinen Therapiemöglichkeiten auch erfolgreich sein werde, sei

derzeit nicht abzuschätzen. Im Moment sei eine substanzielle Reduktion der

Rückfallwahrscheinlichkeit durch therapeutische Massnahmen aber nicht

ersichtlich (vgl. Gutachten vom 31. Oktober 2016 S. 48-49, 51-53).

Die Vorinstanz

erwog weiter, seit dem Zeitpunkt der gutachterlichen Stellungnahme seien auch

während der Dauer des vorinstanzlichen Rekursverfahrens keine relevanten

Fortschritte bezüglich des Zustandsbildes des Rekurrenten aktenkundig. Er habe

zwar mit seinem Schreiben vom 2. Juli 2018 seinen Therapiewillen bekräftigt

sowie Unrechts- und Krankheitseinsicht bekundet. Er nehme aber weiterhin

lediglich seine Medikamente ein und werde ansonsten nur im Rahmen der

psychiatrischen Grundversorgung betreut, weshalb eine eigentliche

Tataufarbeitung bisher nicht möglich gewesen sei. Da keine deliktorientierte

Therapie mit der Perspektive von diagnose- und prognoserelevanten Fortschritten

aufgenommen worden sei, decke das bestehende Gutachten die für die vorliegende

Massnahmenüberprüfung relevanten Punkte nach wie vor rechtsgenüglich ab.

Im Einklang mit

der am 10. Mai 2010 vorgenommenen Einstufung des Rekurrenten als

gemeingefährlich durch die KoFako und den Vollzugsberichten der JVA Pöschwies

attestiere das Gutachten dem Rekurrenten aufgrund seiner kombinierten

Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und paranoiden Zügen und seinem sich

daraus ergebenden ausgeprägt impulsiven, teilweise gewalttätigen Verhalten vor

dem Hintergrund einer wahnhaften Wahrnehmung der sozialen Umgebung und

überwertigen Selbstwertgefühlen mit subjektiver Legitimation zu aggressiven

Verhaltensweisen als Risikofaktoren eine im Vergleich mit entsprechenden

Straftätern im Bereich von Vergewaltigungen, häuslicher Gewalt, Drohungen und

einfacher Körperverletzung deutlich erhöhte Wahrscheinlichkeit für weitere

Gewalt- und Sexualdelikte und überdies für eine polytrope Delinquenz, gezeigt

etwa durch frühere schwere Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz (vgl.

Gutachten S. 51). Gestützt darauf bestätigte die Vorinstanz die Verweigerung

der bedingten Entlassung aus der Verwahrung gemäss Art. 64a Abs. 1 StGB (vgl.

Ziff. 6-14 des angefochtenen Entscheids).

2.2.2 Im

Rahmen der Prüfung einer nachträglichen Anordnung einer stationären

therapeutischen Massnahme erwog die Vorinstanz, dass hierfür weniger der

Behandlungswille als vielmehr die Behandlungsfähigkeit vorausgesetzt werde. Wie

bereits die KoFako und die JVA Lenzburg werde diesbezüglich auch im Gutachten

von B____ vom 31. Oktober 2016 festgestellt, dass aus

forensisch-psychiatrischer Sicht keine therapeutischen Massnahmen geeignet

seien, um die Legalprognose des Rekurrenten deutlich zu verbessern (Ziff. 19

des angefochtenen Entscheids m.H. auf Gutachten S. 53). Nach seiner bisherigen

Verweigerung, sich auf einen therapeutischen Ansatz vertieft einzulassen, müsse

der Weg für eine substanzielle Verringerung der Rückfallwahrscheinlichkeit als

lang, beschwerlich und bezüglich Erfolgsaussicht unklar bezeichnet werden. Die

medikamentöse Reduzierung der psychopathologischen Dynamik und die Entwicklung

eines Problembewusstseins bildeten dabei erst die Voraussetzungen dafür, dass

überhaupt eine Psychotherapie in Frage komme. Es sei jedenfalls nicht

ersichtlich, dass im Rahmen einer stationären Massnahme innert der für die

Beurteilung üblichen Frist von zirka fünf Jahren substanzielle Verbesserungen,

entweder hinsichtlich Problembewusstsein resp. Störungseinsicht und

Behandlungsbereitschaft oder gar Behandlung der Störung erreicht werden könnten

(Ziff. 20 des angefochtenen Entscheids m.H. auf Ergänzungsgutachten B____ vom

27. September 2017 S. 2). Vor dem Hintergrund der in den Akten weiterhin

dokumentierten fehlenden Krankheitseinsicht erscheine die mit Schreiben vom 2.

Juli 2018 bekundete Einsicht einigermassen verfahrensmotiviert. Zu keinem

anderen Ergebnis führe auch das vom Rekurrenten eingereichte private

Ergänzungsgutachten von D____ vom 17. Januar 2019, welches gänzlich auf den ihm

vom Rekurrenten zur Verfügung gestellten, nicht vollständigen Akten fusse.

Diesem komme im Unterschied zum Gutachten des amtlichen Sachverständigen bloss

die Natur einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung zu.

Soweit der Privatgutachter auf eine psychotische Fundierung der paranoiden und

anderen Symptome, welche die psychische Stabilisierung des Rekurrenten unter

regelmässiger Neuroleptikaeinnahme begünstigt haben solle, verweise, habe sich

der amtliche Gutachter damit bereits auseinandergesetzt (vgl. Gutachten S.

35-41, 48, 52), weshalb das Privatgutachten keine neuen Erkenntnisse biete. Er

äussere sich auch nicht zur Legalprognose des Rekurrenten und entkräfte die

Ausführungen des amtlichen Gutachters, wonach die allgemeine Therapierbarkeit

des vorliegenden Störungsbilds selbst bei Erreichen eines verbesserten

Allgemeinzustands fraglich und mittelfristig schwierig abschätzbar sei, in keiner

Weise. Es bleibe daher unklar, woraus der Privatgutachter auf die gegenwärtige

Eignung und Zweckdienlichkeit einer stationären Massnahme schliesse (Ziff. 22

f. des angefochtenen Entscheids). Schliesslich sei dem Rekurrenten eine

deliktorientierte Therapie im Rahmen der Verwahrung auch nicht faktisch

verwehrt, könnten gemäss dem Bericht des PPD Zürich vom 11. April 2018 doch

auch im Verwahrungsvollzug in der JVA Pöschwies freiwillige, über die

derzeitige psychiatrische Grundversorgung hinausgehende deliktorientierte

Gespräche durchgeführt werden, sofern der erforderliche Therapiewille bzw. die

notwendige Therapiefähigkeit gegeben sei. Er habe aber die Platzierung auf der

anstaltsinternen Warteliste hinzunehmen und keinen Anspruch darauf, nach einer

jahrelangen Verweigerungshaltung vordringlich oder bevorzugt behandelt oder gar

sofort in eine stationäre Massnahme versetzt zu werden (Ziff. 24 des

angefochtenen Entscheids).

3.

3.1 Mit

seinem Rekurs rügt A____ zunächst eine Verletzung der Anforderungen an eine unabhängige

sachverständige Begutachtung (Art. 64b Abs. 2 lit. b StGB) durch die

Vorinstanzen. Er macht geltend, für die Erstellung eines Gutachtens sei

unabdingbar, dass vorgängig eine persönliche Untersuchung des Exploranden

stattgefunden habe. Besonders hinsichtlich der Frage einer therapeutischen

Massnahme sei ein aktueller Befund bzw. eine aktuelle Beurteilung unabkömmlich.

Die persönliche Untersuchung des Exploranden durch B____ habe bereits am 23.

Juni 2015 stattgefunden, das Gutachten sei aber erst am 31. Oktober 2016

erstellt, und die Zusatzfragen seien erst am 27. September 2017 beantwortet

worden. Das Gutachten sei daher nicht genügend aktuell gewesen. Es verletze den

Grundsatz der persönlichen Begutachtung, wenn sich der Gutachter zur Wahrung der

Aktualität auf einen Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik Zürich vom 20.

April 2016 verlasse. Die Beurteilung der aktuellen Therapiemotivation könne

nicht auf eine ein resp. zwei Jahre zurückliegende persönliche Begutachtung

abgestützt werden. Ansonsten könnte auf eine forensisch psychiatrische

Begutachtung verzichtet und allein auf die Meinung des betreuerischen und

ärztlichen Personals abgestellt werden. Es widerspreche der Rechtsprechung,

wenn die den Exploranden betreuenden psychiatrischen Fachkräfte faktisch den

wesentlichen Teil des Gutachtens in Form ihrer Beobachtungen und Beurteilungen

leisten würden.

3.2

3.2.1 Soweit

sich die Einwände des Rekurrenten auf den Zeitpunkt der Gutachtenserstellung

bezieht, sind die Anforderungen an die Aktualität eines Gutachtens je nach

Gegenstand der damit zu beurteilenden Rechtsfragen zu bestimmen. Hohe

Anforderungen an die Aktualität eines Gutachtens sind dann zu stellen, wenn es

als Grundlage für die Entscheidung über die Anordnung einer freiheitsentziehenden

Massnahme zu dienen hat (BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.6.2 m.H. auf

EGMRE i.S. Kadusic c. Suisse vom 9.

Januar 2018, Req. 43977/13, Ziff. 55). Diese Anforderungen können nicht ohne

Weiteres auf Gutachten übertragen werden, die im Zusammenhang mit Entscheiden

über den Straf- und Massnahmevollzug nach rechtmässigem Freiheitsentzug infolge

einer Verurteilung durch ein zuständiges Gericht im Sinne von Art. 5 Abs. 1

lit. a EMRK zu treffen sind (BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E.

2.6.3). In diesem Zusammenhang ist mit den Erwägungen der Vorinstanz mit Bezug

auf die Aktualität nicht allein auf den Zeitablauf zwischen

Gutachtenserstellung und Entscheid, sondern vielmehr darauf abzustellen, ob sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens bis zum

Entscheid gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und

zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue

Abklärungen unabdingbar. Entscheidend ist, ob die ärztliche Beurteilung

mutmasslich noch immer zutrifft, oder ob diese aufgrund der seitherigen

Entwicklung nicht mehr als aktuell bezeichnet werden kann (BGer 6B_32/2019

vom 28. Februar 2019 E. 2.6.3 m.H. auf BGE 134 IV 246 E. 4.3 S. 254, 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.3.2). Dem entspricht

auch, dass im Zusammenhang mit der mindestens jährlich zu erfolgenden Prüfung

nach Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB in Anwendung von Art. 64b Abs. 2 lit. b StGB

nicht jährlich eine neue Begutachtung zu erfolgen braucht (Heer, a.a.O., Art. 64b StGB N 13).

3.2.2 Soweit der Rekurrent den durch eigene

Exploration gewonnenen Anteil des ursprünglichen Gutachters an dem von ihm

abgelieferten Gutachten rügt, kann zunächst festgestellt werden, dass ein

eingesetzter Sachverständiger auch im Rahmen der Begutachtung nach Art. 64b

Abs. 2 lit. b StGB den Auftrag grundsätzlich persönlich auszuführen hat. Eine

Delegation seiner Aufgabe und seiner Verantwortung an Dritte ist grundsätzlich

nicht zulässig. Daraus folgt aber nicht, dass die sachverständige Person alle

für die Begutachtung notwendigen Tätigkeiten selber vorzunehmen hätte. Vielmehr

kann sie für untergeordnete Arbeiten Hilfspersonen heranziehen. Eine Weitergabe

der gutachterlichen Kernaufgaben, d.h. des fachlichen Befunds und der

Beurteilung, somit der Beantwortung der an den Gutachter gestellten Fragen, ist

nur mit einer Ermächtigung durch die auftraggebende Behörde zulässig (BGE 144 IV 176 E. 4.2.3 S. 181 f.). Von der mit der Begutachtung betrauten Person wird verlangt,

dass sie sich selber ausreichend mit dem Fall befasst, ihre eigene Meinung

selber bildet und diese in das Gutachten einfliessen lässt. Zu dieser

Kernaufgabe gehört auch die Untersuchung des Exploranden, welche der Gutachter

persönlich vornehmen muss (BGE 144 IV 176 E. 4.5.1 S. 185 f.), was allerdings

nicht ausschliesst, dass diese daneben auch zu einem grösseren Teil von

Drittpersonen vorgenommen wird. Zudem darf und muss sich eine sachverständige

Person neben ihrer eigenen Exploration auch auf das Aktenmaterial mit der

Krankengeschichte stützen (BGE 144 IV 176 E. 4.6 S. 187 f.).

3.3 Die Vorinstanzen haben sich für den

angefochtenen Entscheid auf das Gutachten und die Beantwortung von

Ergänzungsfragen vom 31. Oktober 2016 und 27. September 2017 durch B____

gestützt. Eine wesentliche Veränderung der massgebenden Ausgangslage macht der

Rekurrent hinsichtlich seiner Therapiebereitschaft sowie der seit Juni 2015

ganz wesentlichen Verbesserung seines Zustandes geltend. Er nehme seine

Medikamente regelmässig ein, was eine deutliche Stabilisierung seiner

Verhaltenskontrolle und Affektivität bewirkt habe. Er habe klar seinen Wunsch

nach einer deliktsorientierten Therapie geäussert, sodass aus dem Unterbleiben

einer seine Legalprognose verbessernden Therapie nichts abgeleitet werden

könne. Er bezieht sich dabei auch auf das von ihm selber in Auftrag gegebene

Ergänzungsgutachten von D____ vom 11. April 2019 und die von diesem

vorgenommene persönliche Exploration. Da aufgrund der Ausführungen in diesem

Privatgutachten eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse mit Bezug auf die

Möglichkeiten einer therapeutischen Beeinflussung der Legalprognose nicht mehr

von vornherein ausgeschlossen werden konnte, hat der Instruktionsrichter C____

mit der Erstellung eines aktuellen Ergänzungsgutachten zum Gutachten von B____

beauftragt. Dieses neue forensisch-psychiatrische Gutachten beruht unter

anderem auch auf den vom Gutachter selber vorgenommenen «ausführlichen

Untersuchungen» des Rekurrenten vom 4. und 12. Dezember 2019. Es liegt

damit eine aktuelle Ergänzung der bereits vorliegenden Begutachtung des

Rekurrenten mittels gerichtlichen Gutachtens vor, worauf abzustellen ist. Damit

sind die entsprechenden Rügen des Rekurrenten bezüglich der Aktualität der

gutachtlichen Entscheidgrundlagen gegenstandslos geworden.

4.

Auf dieser neuen

gutachterlichen Grundlage sind daher auch die materiellen Rügen des Rekurrenten

am angefochtenen Entscheid zu prüfen.

4.1 Der Rekurrent macht geltend, dass die

Vorinstanz zu Unrecht seine Behandlungsfähigkeit angezweifelt habe. Seine

anfängliche Abneigung gegenüber einer deliktorientierten Behandlung sei

Ausdruck seiner paranoid getönten Persönlichkeitsstörung und könne ihm daher

nicht als krankheitsunabhängige negativistische, kooperationsverweigernde

Einstellung vorgeworfen werden. Er habe nunmehr bereits vor einiger Zeit seinen

Therapiewillen geäussert und auch Problembewusstsein gezeigt, weshalb nun eine

deliktorientierte Therapie im Rahmen einer stationären Behandlung begonnen

werden müsse. Aufgrund seiner regelmässigen und kooperativen

Medikamenteneinnahme, der entsprechenden Verbesserung seines Zustands und des

Nachlassens seines Widerstands gegen eine Therapie seien die Voraussetzungen

für eine stationäre Behandlung klar gegeben. Es bedürfte nicht der Etablierung

einer deliktsorientierten Psychotherapie über einen gewissen Zeitraum zur

Abschätzung, ob durch die Anordnung einer stationären Therapie mittelfristig

ein positives Behandlungsergebnis realistisch erscheine, zumal eine solche im Rahmen

der Verwahrung bisher gar nicht habe aufgegleist werden können (RB Ziff. 15

f.). Die zum jetzigen Zeitpunkt gebotene Anordnung einer stationären

therapeutischen Massnahme werde auch im Ergänzungsgutachten von D____ vom 17. Januar

2019 bestätigt. Aufgrund seines fachlichen Ausweises dürfe dessen fundierte

Beurteilung als privat beauftragter Gutachter nicht einfach als Parteigutachten

abgetan werden. Zwischenzeitlich habe D____ seine auf die im Gutachten von B____

dargelegten Befunde gestützte Beurteilung durch sein Vollgutachten vom 11.

April 2019 ergänzt, welches nicht mehr als Privatgutachten bezeichnet werden

könne. Darin stelle er die Diagnose, dass der Rekurrent an einer

psychologischen Störung leide, die einerseits einer kombinierten Persönlichkeitsstörung

zugeordnet werden könne, andererseits aber auch psychotische Symptome mit

hypomanischen und paranoid wahnhaften Zügen aufweise. Es sei eine

Differentialdiagnose in Betracht zu ziehen, die sowohl Elemente der

Persönlichkeitsstörung als auch solche der hypomanisch und paranoid gefärbten

Psychose berücksichtige. Aufgrund der Behandlung mit Zyprexa habe D____ den

Rekurrenten zum Zeitpunkt der Untersuchung in einem Zustand erlebt, bei dem die

psychotischen Elemente eingedämmt gewesen seien, so dass dieser als leicht

präpsychotisch bezeichnet werden könne. Mit der Anordnung einer stationären

therapeutischen Massnahme nach Art. 59-61 StGB könne die Gefahr der Begehung

weiterer Straftaten im Sinne von Art. 64 StGB deutlich verringert werden und

ein besseres Behandlungsergebnis für die psychische Störung erzielt werden als

bei der Behandlung im Rahmen der Verwahrung (RB Ziff. 17 ff. m.H. auf

Privatgutachten D____ vom 11. April 2019 [act. 4/2] S. 19- 21).

In

seinem Plädoyer anlässlich der Hauptverhandlung hat der Rechtsvertreter des

Rekurrenten erneut vorgebracht, das Amt für Justizvollzug habe das Gutachten

von D____ zu Unrecht als Parteigutachten abgetan und nicht hinreichend

berücksichtigt und die Schlussfolgerungen des Gutachtens von D____

zusammengefasst. Der Rekurrent werde seit längerer Zeit medikamentös mit

Zyprexa, einem typischen antipsychotisch wirkenden Neuroleptikum, behandelt. Da

bei ihm daher eher von einem psychotischen Anteil auszugehen sei, könne die

Erkrankung erfolgreich medikamentös behandelt werden, was der bisherige Verlauf

ja auch gezeigt habe. Er sei seit der regelmässigen Einnahme der Medikamente

stabil geworden. Weil aber auch verschiedene fachkompetente Psychiaterinnen und

Psychiater zu keiner eindeutigen und einheitlichen diagnostischen Beurteilung

finden würden, erscheine es als umso wichtiger, dass der Rekurrent im Rahmen

einer stationären Behandlung die notwendige Therapie erhalte, weil nur dort

eine fachkompetente Überprüfung des Zustandes und Anpassung der Neuroleptika

sowie Begleitung durch therapeutisches Personal die notwendige Intensität

erreichen könne. Die ärztliche Behandlung im Rahmen der Verwahrung habe

hingegen nur rudimentären Charakter und diene primär der Grundversorgung. Die

therapeutischen Massnahmen hätten hingegen in erster Line eine therapeutische,

dynamische Einflussnahme und damit primär eine Verbesserung der Legalprognose

zum Inhalt. Der Beurteilung von C____, wonach von einer deutlich

eingeschränkten Fähigkeit des Exploranden, sich auf eine psychotherapeutische

Behandlung im engeren Sinne einzulassen, auszugehen sei, könne nicht gefolgt

werden. Die Beurteilung von C____ lasse ausser Betracht, dass ein

Behandlungsfortschritt bei der Anordnung einer stationären Massnahme in fünf

Jahren erzielt werden könne. Durch die unbegründete pessimistische Beurteilung

der Therapiechancen werde der Rekurrent zu Unrecht in eine Sackgasse der

Aussichtslosigkeit geführt. Der Gutachter werte sogar angepasste

Verhaltensweisen und die Kooperationsbereitschaft negativ. Dabei führe C____

selbst aus, dass die medikamentöse Intervention wichtig sei, da sie eine

Grundvoraussetzung darstelle, dass der Rekurrent sich überhaupt auf einen

Gesprächsprozess einlassen könne. Es dürfe unter Berücksichtigung des aktuellen

Führungsberichts nicht ignoriert werden, dass die medikamentöse Intervention

bereits seit längerer Zeit stattfinde und es zu einer deutlichen Stabilisierung

gekommen sei. Selbst C____ habe zu Recht erwähnt, dass der Rekurrent die

Fähigkeit erworben habe, sich auf eine Gesprächstherapie einzulassen. Zum

jetzigen Zeitpunkt müsse es auch nicht hinreichend wahrscheinlich sein, dass

schon nach einer Behandlung von fünf Jahren ein Zustand erreicht werde, der es

rechtfertige, dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich in Freiheit zu

bewähren, und ihn daher aus der Massnahme bedingt zu entlassen. Bei Bedarf

bestehe auch die Möglichkeit der Verlängerung. Allzu hohe Hürden dürften auch

nicht angelegt werden, da sich die konkrete Behandelbarkeit erst dann

beurteilen lasse, wenn ein entsprechender Behandlungsversuch mit adäquaten

Mitteln unternommen worden sei. Mangelnde Einsicht gehöre bei schweren,

langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Das

Bundesgericht habe im Urteil 6B_720/219 vom 22. August 2019 festgehalten, dass

es eine Erfahrungstatsache sei, dass schwere psychische Störungen nicht

kurzfristig remittierten. Weil die strafrechtlichen Massnahmen nicht primär die

Heilung, sondern die Deliktsprävention bezwecken würden, bestehe die

wesentliche Zielsetzung in der Erreichung einer die (bedingte) Entlassung

rechtfertigenden Legalprognose. Nur durch professionelle Hilfe, die vom Staat

angeboten werde, lasse sich das Vollzugsziel der Verhinderung oder zumindest

der relevanten Verminderung künftiger Straftaten bei deliktskausalen schweren

psychischen Störungen im Sinne des Gesetzes erreichen. Die Behauptung von C____,

wonach die Bereitschaft am ehesten vordergründig motiviert und die Fähigkeiten

zur Verhaltensänderung und tiefgreifenden Änderung der Persönlichkeitsstruktur

sehr gering erscheinen würden, sei nicht nachvollziehbar. Jahrelang habe man

dem Rekurrenten vorgeworfen, er sei nicht bereit eine deliktorientierte

Therapie durchzuführen. Nachdem er sich nun angemeldet habe und er über ein

Jahr auf einen Platz habe warten müssen, werfe man ihm vor, seine Bereitschaft

sei vordergründig. Dass er den Willen zeige und regelmässig die

Therapiegespräche wahrgenommen habe, müsse als Zeichen des Fortschritts

gewürdigt werden. Mit der Anordnung der stationären Massnahme könne am bisher

Erreichten weitergearbeitet werden, wohingegen bei einer Weiterführung der

Verwahrung die einmalige Chance verpasst würde, die Motivation und Bereitschaft

des Rekurrenten anzuerkennen, ihn dabei zu unterstützen, sich noch mehr zu

stabilisieren und deliktorientierte Therapiegespräche im richtigen Setting

durchzuführen. Dazu sei die Verwahrung nicht geeignet, schiesse über das Ziel

hinaus und sei nicht mehr verhältnismässig, weshalb sie in eine stationäre

Massnahme umzuwandeln sei (act. 15).

4.2 Mit Stellungnahme des Justiz- und

Sicherheitsdepartements (JSD) vom 24. Juni 2019 wird an den Ausführungen

im Entscheid vom 14. März 2019 festgehalten. Soweit der Rekurrent geltend

mache, seit der letzten Begutachtung wesentliche Fortschritte erzielt und auch

Problembewusstsein gezeigt zu haben, widerspreche dies den im psychiatrischen

Gutachten von D____ vom 11. April 2019 festgehaltenen

Äusserungen des Rekurrenten. Dort gebe er nach wie vor an, wegen falscher Vergewaltigungsvorwürfe

seiner Frau in Haft zu sein. Auch bestätige D____ auf

Seite 14 seines Gutachtens, dass der Rekurrent bezüglich der ihm zu Last

gelegten Delikte auf seine Interpretation fixiert sei, dass seine Frau ihn

betrogen habe und er als verständliche Reaktion ihre Rückreise nach Mazedonien

durchgesetzt habe. Eine Berechtigung der erfolgten Verurteilung sehe der

Rekurrent nur bezüglich der Sachbeschädigung, der Nötigung, des rechtswidrigen

Aufenthalts und der nicht deklarierten Arbeitstätigkeit ein. Diese aktuellen

Aussagen des Rekurrenten zeigten in aller Deutlichkeit, dass er mitnichten über

eine Tateinsicht oder über ein Problembewusstsein verfüge und somit in der

Konsequenz keine wesentlichen Fortschritte gemacht habe. Der Vertreter

des JSD hat anlässlich der Hauptverhandlung ergänzt, der Gutachter komme zum

überzeugenden Schluss, dass eine Krankheit aus dem schizophrenen Formenkreis

diskutiert werden müsse. Das Symptombild lasse sich am ehesten mit bipolar

affektiver Psychose, gegenwärtig remittiert, beschreiben. Vorbestehende

Persönlichkeitsstrukturen seien verstärkt worden, so dass schliesslich sogar

psychotische Qualitäten erreicht worden seien. Der Gutachter bestätige die in

den vorangegangenen Gutachten diagnostizierte Persönlichkeitsstörung mit

dissozialen und paranoiden Anteilen. Zwar helfe die aktuelle Medikation im

Rahmen des eng strukturierten Strafvollzugs zur Milderung der Störung, sollte

sie jedoch wegfallen, sei von einer erneuten Exazerbation der

persönlichkeitsstrukturellen Auffälligkeiten auszugehen. Würde man also am

jetzigen Zustand etwas ändern, würde der Rekurrent in alte Muster zurückfallen.

Es würden explizit die Risikofreude, die Impulsenthemmung und das

kaltblütig-herzloses Verhalten erwähnt. Nichts Anderes habe sich bereits bei

den vom Rekurrenten begangenen Taten manifestiert, und diese Muster seien

offenbar immer noch vorhanden. Der Gutachter komme daher zum nachvollziehbaren

Schluss, dass eine mittelgradige Ausprägung psychopathischer Wesenszüge

vorliege. Der Gutachter habe sich auch mit dem Basler Kriterienkatalog

beschäftigt und dabei keinen einzigen Faktor gefunden, der sich günstig auf die

Rückfallprognose auswirke. Lediglich zwei Punkte seien indifferent, während der

gesamte Rest als ungünstig bezeichnet werde. Es erstaune deshalb wenig, dass

der Gutachter in der Zusammenschau der Hypothese des Gutachtens von 2016

zustimme, da keine wesentlich neuen Erkenntnisse zur Indextat vorlägen. Die

Rückfallgefahr werde als durchgehend ungünstig beurteilt. Über die lange Zeit

zwischen den beiden Gutachten habe sich also nichts zum Positiven verändert.

Auch in den erfolgenden Einzelgesprächen sei keine inhaltliche

Auseinandersetzung mit den Risikofaktoren zu erkennen. Ein aus

Sachverständigensicht echtes Problembewusstsein und eine Störungseinsicht seien

nicht zu erkennen. Unterstrichen werde dies durch das Aussageverhalten des

Rekurrenten selbst sowohl im Gutachten als auch in der Hauptverhandlung. Nach

wie vor bestreite er die Vergewaltigungen, und als primäres Ziel der Behandlung

äussere er die Rückkehr nach Mazedonien und nicht die Auseinandersetzung mit

seiner Tat und seiner Krankheit. Es verwundere nicht, dass der Sachverständige

es als eher unwahrscheinlich bezeichne, dass im Rahmen einer stationären

Massnahme nach Art. 59 StGB innerhalb von fünf Jahren eine erfolgversprechende

Therapie zu etablieren sei in dem Sinne, dass wesentliche Veränderungen der

Risikodisposition der Persönlichkeitsstruktur zu erreichen wären. Der Gutachter

bezeichne die globalen Erfolgsaussichten einer allfälligen Massnahme deshalb

als sehr gering. Das JSD komme deshalb zu keinem andern Schluss als im

angefochtenen Entscheid, und der Rekurs sei abzuweisen.

4.3

4.3.1 Das

Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Verwahrung

auf eine sachverständige Begutachtung. Diese muss sich zur Notwendigkeit und

den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, zur Art und

Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des

Vollzugs der Massnahme äussern (Art. 56 Abs. 3 StGB; BGE 134 IV 315 E. 4.3.1 S.

326; Urteil 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.3.3). Diese gutachterliche

Grundlage bildet in erster Linie das vom Gericht in Ergänzung zur Begutachtung

des Rekurrenten durch B____ eingeholte forensisch-psychiatrische Gutachten von C____

vom 20. Dezember 2019. Dieses Gutachten hat das Gericht nach

fachwissenschaftlichen Kriterien zu verstehen und zu prüfen. Das Gericht darf

dabei in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und muss

Abweichungen begründen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53; 141 IV 369 E. 6.1 S. 372

f.; je mit Hinweisen; BGer 6B_328/2016 vom 6. Januar 2019 E. 6.2). Erscheint

ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat

es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das

Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die

gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot der Willkür

verstossen (vgl. BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53; BGer 6B_328/2016 vom 6. Februar

2019 E. 6.2, 6B_244/2017 vom 12. Februar 2018 E. 1.1.2; 6B_265/2015 vom 3.

Dezember 2015 E. 4.2; je mit Hinweisen). Dabei darf das Gericht die eigentliche

Prognoseentscheidung nicht dem Sachverständigen überlassen. Die richterliche

Überprüfung bzw. Kontrolle des Gutachtens hat sich deshalb nicht nur auf das

ermittelte Prognoseergebnis als solches zu beziehen, sondern muss sich auf die

Qualität der gesamten Prognosestellung inklusive der vom Sachverständigen

allenfalls verwendeten Prognoseinstrumente erstrecken (Urteil 6B_424/2015 vom

4. Dezember 2015 E. 2.3 mit Hinweis). Das Gericht muss im Ergebnis eine

eigenständige Beurteilung des Sachverständigenbeweises im Hinblick auf die

Einbeziehung aller für die Begutachtung relevanten Umstände vornehmen, damit es

gestützt darauf einen eigenverantwortlichen Entscheid zur Gefährlichkeit

treffen kann (Urteil 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 2.3 mit Hinweis auf Heer, Basler Kommentar, Strafrecht, Band

I, N. 50, N. 53, N. 64d sowie N. 75 zu Art. 56 StGB). Dabei beurteilt das

Gericht gerade nicht, ob die Schlussfolgerungen des Gutachtens richtig sind,

sondern bloss die Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Widerspruchsfreiheit

und mithin die Schlüssigkeit des Gutachtens (BGer 6B_328/2016 vom 6. Februar

2019 E. 6.4.2).

4.3.2 Wie

die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, kommt Privatgutachten dagegen nicht

der gleiche Stellenwert zu wie Gutachten, die von der Untersuchungsbehörde oder

vom Gericht eingeholt worden sind. Nach der konstanten Praxis des

Bundesgerichts bilden sie bloss Bestandteil der Parteivorbringen. Die Qualität

von Beweismitteln kommt ihnen nicht zu. Dies gilt auch, wenn das

Privatgutachten durch eine erfahrene und etablierte Fachperson erstellt wird,

die in anderen Fällen auch als Gerichtsgutachter beigezogen wird. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es daher zweifelhaft, ob ein

Privatgutachten die Überzeugungskraft eines gerichtlichen oder amtlichen

Gutachtens zu erschüttern vermag. Immerhin kann ein Privatgutachten, wie dies

etwa auch für Therapieberichte gelten kann (vgl. BGer 6B_580/2019 vom 8. August

2019 E. 1.5.1), unter Umständen aber geeignet sein, Zweifel an der

Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines

(zusätzlichen) Gutachtens zu begründen. Wie bei jeder substanziiert

vorgebrachten Einwendung ist das Gericht deshalb verpflichtet zu prüfen, ob das

Privatgutachten die Schlussfolgerungen des behördlich bestellten Gutachters

derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGer 6B_328/2016 vom

6. Februar 2019 E. 6.2 m.H. auf BGE 141 IV 369 E. 6.2 S. 373 f.; BGer

6B_748/2016 vom 22. August 2016 E. 2.4.4; 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E.

1.2; vgl. auch BGE 135 III 670 E. 3.3.1; 132 III 83 E. 3.4 sowie BGer

6B_405/2019 vom 7. Juni 2019 E. 1.4).

4.4 Mit

seinem Ergänzungsgutachten vom 20. Dezember 2019 (act. 10) verweist C____

zunächst auf die in den aktuelleren Berichten des Psychiatrisch-Psychologischen

Dienstes (PPD) Zürich berichtete Stabilisierung der Verhaltenskontrolle und des

Affekts des Rekurrenten unter bestehender antipsychotischer Medikation, weshalb

aus Sicht der Behandler heute keine behandlungsbedürftige psychopathologische

Symptomatik mehr bestehe. Diese etablierte Medikation erschwere aber die valide

Einordnung des aktuellen Zustandsbildes, weshalb die diagnostische Einordnung

als am ehesten zutreffende diagnostische Hypothese in der Zusammenschau des

Längsverlaufs und der vorliegenden Befunde zu erfolgen habe (S. 44). Dabei

erscheine aufgrund der insoweit nicht genügenden Beschreibung der

entsprechenden Symptome eine eigenständige Diagnose einer Unterform der

Schizophrenie nicht gerechtfertigt. Auch die diagnostischen Leitlinien einer

schizoaffektiven Störung seien nicht erfüllt. Auch die in den ärztlichen

Berichten wiederkehrenden affektiven und formalgedanklichen Auffälligkeiten

liessen sich, wie von den Vorgutachtern bereits angeführt, nicht

widerspruchsfrei in die bestehenden diagnostischen Konzepte des ICD-10

integrieren. Es stellten sich dabei Überschneidungen zwischen Auffälligkeiten

einer zugrundeliegenden Persönlichkeitsstruktur, affektiven Auffälligkeiten als

auch psychotischen Inhalten dar. Rein formal lasse sich das Symptombild am

ehesten mit einer bipolar affektiven Psychose, gegenwärtig remittiert (ICD-10

F31.7), beschreiben. Gemäss ICD-10 beinhalte dies, dass der Betreffende

wenigstens eine manische, hypomanische oder gemischte affektive Episode in der

Anamnese hatte und zusätzlich eine andere affektive Episode. Vorliegend sei

rein phänomenologisch entsprechend ein Auftreten psychotischer Symptome bei

submanischem bis manischem Zustandsbild zu konstatieren, das bei psychosozialen

Belastungssituationen beziehungsweise im Kontext der Haft exazerbiert sei.

Dabei würden vorbestehende Persönlichkeitsstrukturen verstärkt, sodass

schliesslich gar psychotische Qualitäten erreicht würden. Für eine organische

Genese der Störungen der Konzentration und Auffassung fehlten insbesondere

kardiovaskuläre Risikofaktoren oder ein traumatisches zerebrales Ereignis und

insbesondere seien Familienanamnese und Geburtsumstände hinsichtlich

allfälliger Risikofaktoren wie genetische Syndrome oder Sauerstoffmangelgeburt

blande. Für ein demenzielles Syndrom sei der Explorand relativ gesehen zu jung

und die Wahrscheinlichkeit eines solchen sei daher äusserst gering. Die

formalgedanklichen Auffälligkeiten liessen sich daher aus Sachverständigensicht

ebenso am ehesten in vorgenannten Problembereichen verorten

(Persönlichkeitsstruktur, affektive Erkrankung aber auch Bildungshintergrund).

Die wiederkehrend erfolgte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit

dissozialen und paranoiden Anteilen (lCD-10 F61.0, kombinierte

Persönlichkeitsstörung) sei zu bestätigen. Die mit den frühen

Verhaltensauffälligkeiten einhergehende Persönlichkeitsstruktur scheine im

Lebensverlauf durch psychosoziale Belastungssituationen auslenkbar und die

Persönlichkeitsstruktur derart fragil, was ohne bestehende Medikation zu einer

mitunter affektiven bis psychotischen Dekompensation führen könne. Unter der

bestehenden antipsychotischen Medikation und im eng strukturierten Rahmen des

Strafvollzuges seien diese Persönlichkeitseigenschaften nicht mehr in dem

Ausmass nachzuzeichnen, dass von einer ausgeprägten oder besonders schweren

dissozialen Persönlichkeitsstörung gesprochen werden könne. Bei einem Wegfall

dieser «geschützten» Umgebung sei hypothetisch auch von einer erneuten

Exazerbation der persönlichkeitsstrukturellen Auffälligkeiten auszugehen.

Relevant erscheine in diesem Zusammenhang das Konstrukt der sogenannten «psychopathy».

Es ergäben sich grosse Schnittflächen zu dem Konzept der antisozialen

Persönlichkeitsstörung. Der Rekurrent erreiche eine mittelgradige Ausprägung

psychopathischer Wesenszüge, was ebenso als ein Ausdruck der zuvor

diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung interpretiert werden könne

(S. 46 f.). Es sei aus aktueller Sachverständigensicht am ehesten von einem

labilen Persönlichkeitsgefüge mit dissozialer und paranoider Struktur

auszugehen, das unter Stress, Frustrations- und Kränkungserleben derart

dekompensiere, dass eine affektive Symptomatik eigenständigen Krankheitswertes

im Sinne depressiver als auch vornehmlich submanischer bis

manisch-psychotischer Ausprägung erreicht werden könne. Zugrundeliegend sei

aber weiterhin die bereits von B____ diagnostizierte kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit psychopathischen Wesenszügen (S. 64).

Vor diesem

Hintergrund nahm der Gutachter eine Risikoeinschätzung mittels sogenannter

nomothetischer (Psychopathy Checklist-Revised, PCL-R sowie Violence Risk Appraisal

Guide-Revised, VRAG-R), idiographischer und hypothesengeleiteter Konzepte vor

(S. 47 ff.). In der integrativen Gesamtbeurteilung dieser Beurteilungen sei

hinsichtlich der Rückfallgefahr für Gewaltdelikte gegenüber infrage kommenden

Partnerinnen, aber auch Personen im sozialen Kontext wie Arbeit, Wohnen, etc.

von einer insgesamt ungünstigen Prognose auszugehen, sollte der Rekurrent nicht

krankheitsentsprechend weiter betreut und behandelt und in keinen adäquaten

Empfangsraum entlassen werden. Bei fehlender Weiterbehandlung und Betreuung sei

von einer erhöhten Rückfallwahrscheinlichkeit über dem entsprechend ermittelten

Wert der spezifischen Basisrate für Körperverletzungsdelikte (laut VRAG

innerhalb von fünf Jahren: 20 %) und einer deutlich höheren allgemeinen

Basisrate für die anderen Deliktarten (z. B. Verletzungen des

Strassenverkehrsgesetzes, sexuelle Übergriffe in Intimbeziehungen) auszugehen.

In der Zusammenfassung sei die Prognose stark vom Faktor der vorhandenen

psychischen Störung, der Therapiemöglichkeiten, der Therapiebereitschaft, dem

Konfliktverhalten sowie dem bisherigen Verlauf nach der Anlasstat abhängig.

Eine adäquate und langfristige Behandlung sei beim Exploranden nicht etabliert

worden. Jedoch habe eine Medikation abgegeben werden können, welche die

impulsive und affektive Symptomatik im Vollzug gebessert habe. Hinsichtlich der

affektiven Symptomatik sei zum aktuellen Zeitpunkt von einer fluktuierenden

Symptomatik auszugehen. Sollte die medikamentöse Behandlung weitergeführt

werden können, so sei die Rückfallgefahr für Gewaltdelikte und die anderen in

Frage kommenden Deliktkategorien im Rahmen der spezifischen Basisrate

anzunehmen, also aus Sicht des Sachverständigen immer noch mittel bis hoch

ausgeprägt.

Unter der

etablierten antipsychotischen Medikation sei es aus Sicht der Betreuung und der

Behandlungsfachpersonen zu einer Besserung der affektiven und impulsiven

Symptomatik und zu einem weitgehend reibungslosen Vollzugsverlauf gekommen. Der

Rekurrent habe selbst geschildert, dass das Medikament ihn beruhige. Er stelle

aber weiterhin in Abrede, dass eine Medikationsabgabe eigentlich nötig gewesen

sei. Er schätze zwar die schlafanstossende Wirkung, habe sonst aber keine

anderen positiven Eigenschaften des Medikamentes benennen können. Explizit

gefragt, ob er ausserhalb des Gefängnisses dieses Medikament weiter nehmen

würde, habe er lapidar entgegnet, dass dies besser für seine Zukunft sei, ohne

sich weitergehend darüber einlassen zu können. Aus Sachverständigensicht

erscheine daher unsicher, ob die Medikamentencompliance tatsächlich verankert

sei, im Rahmen der Begutachtung vordergründig geäussert worden sei oder als

reine Anpassungsleistung im Strafvollzug zu werten sei. In den bisher seit

einem halben Jahr erfolgten Einzelgesprächen sei keine tatsächliche inhaltliche

Auseinandersetzung mit seinen multiplen deliktfördernden Risikofaktoren und der

vorliegenden Risikokonstellation zu erkennen gewesen. Der Rekurrent scheine ein

mechanistisches Verständnis einer Therapie im Massnahmenvollzug zu haben. Eine

Teilnahme an Therapien müsse automatisch zu Lockerungen und seiner Freilassung

führen. Die Entwicklung eines echten Problembewusstseins und eine

Störungseinsicht seien nicht zu erkennen. Da er seine Persönlichkeitsstruktur

als zu ihm gehörig, nicht veränderungsbedürftig und entsprechend «normal»

erlebe, entfalle eine wesentliche Grundlage für die Motivation zur Modifikation

seiner Risikodisposition. Auch in der Leugnung der Anlasstat spiegle sich

wider, dass für den Rekurrenten kein grundlegendes Interesse bestehe, in einen

ernsthaften und vertieften psychotherapeutischen Prozess einzusteigen. Man

könne zwar davon ausgehen, dass die Einnahme der etablierten Medikation seine

alltäglichen Verhaltensauffälligkeiten im geschlossenen Setting positiv

modifiziere, jedoch auf die mittel- und langfristige Risikodisposition keinen

weitergehenden Effekt habe (S. 60 ff.). Die Therapiefähigkeit des Rekurrenten

sei als deutlich eingeschränkt zu bezeichnen. Seine Therapiewilligkeit sei am

ehesten als vordergründig zu bezeichnen. Ein echter Veränderungswille und eine

suffizient ausbildete Introspektionsfähigkeit seien nicht zu erkennen und eine

vertiefte Auseinandersetzung habe noch nicht stattgefunden. Entgegen der

Einschätzung des Privatgutachters und in Übereinstimmung mit der Auffassung des

Gutachters B____ (S. 66) könne mit der medikamentösen Intervention zwar eine

Grundvoraussetzung geschaffen werden, dass sich der Rekurrent überhaupt auf

einen Gesprächsprozess einlasse, die mittel- bis langfristige Risikodisposition

werde jedoch von der zugrundeliegenden Persönlichkeitsstruktur, von immanenten

Einstellungen und von kriminogenen Handlungsbereitschaften geprägt.

Diesbezüglich besitze der Rekurrent wenig Krankheitseinsicht und

Problembewusstsein. Seine Introspektionsfähigkeit sei gering und eine genuine

Motivation zu Veränderungen sei aus Sachverständigensicht nicht ersichtlich (S.

65). Aktuell erscheine die Bereitschaft, sich auf einen intensiveren

Behandlungsprozess, der über lange Jahre hinweg anzusetzen sei, einzulassen,

eher strategisch motiviert zu sein. Aufgrund der fremdanamnestischen

Rückmeldungen sowie der Analyse der Biografie und der aktuellen Einlassungen in

den Explorationen sei von einer deutlich eingeschränkten Fähigkeit des

Exploranden, sich auf eine psychotherapeutische Behandlung im engeren Sinne

einzulassen, auszugehen (S. 66). Soweit der Rekurrent seiner Ehefrau noch immer

eine falsche Anschuldigung bezüglich seiner Verurteilung wegen Vergewaltigung

und Untreue vorwerfe, sei es aus Sachverständigensicht schwierig abzugrenzen,

ob es sich hierbei um wahnhafte Äusserungen handle oder diese aufgrund

kulturspezifischer und persönlichkeitsimmanenter Grundlagen zu interpretieren

seien. Vergangene Wahninhalte könnten mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr

inhaltlich verändert werden. Mit einer medikamentösen Therapie wäre jedoch die

affektive Beteiligung daran stark vermindert. Aus Sachverständigensicht sei

jedoch am ehesten davon auszugehen, dass der Explorand seine

Interpretationsweise der Geschehnisse aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur

und psychopathischer Wesenszüge generiert habe. Diese seien zwar grundsätzlich

einer psychotherapeutischen Intervention zugänglich, erschienen in der

Kombination der beim Rekurrenten vorliegenden Störungen sowie des bisherigen

Vollzugsverlaufes und der Verankerung dieser Aussagen beim Rekurrenten jedoch

als äusserst veränderungsresistent. Die Erfolgsaussichten, diese Einstellungen

und Ansichten zu verändern, müssten aus Sachverständigensicht also im Falle

beider Hypothesen (wahnhafter oder persönlichkeitsstruktureller Ursprung der

Interpretation der Ereignisse) als sehr gering bzw. nicht zu verändern

dargestellt werden.

Zusammenfassend

kommt der Gutachter zum Schluss, dass es aktuell als eher unwahrscheinlich zu

bezeichnen sei, dass im Rahmen einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB

innerhalb der für diese Beurteilung üblichen Frist von ca. fünf Jahren eine

erfolgsversprechende Therapie etabliert werden könnte, mit der wesentliche

Veränderungen der Risikodisposition und der Persönlichkeitsstruktur zu

erreichen wären. Zwar sei die Einlassung des Exploranden auf eine medikamentöse

Behandlung und die freiwillige Teilnahme an einem therapeutischen Einzelsetting

positiv zu bewerten, jedoch müsse die tatsächliche Auseinandersetzungsfähigkeit

und Introspektionsfähigkeit des Exploranden infrage gestellt werden (S. 61 f.).

4.5 Anlässlich

der Hauptverhandlung vom 11. März 2020 stand der Gutachter C____ dem Gericht

und den Parteien für Ergänzungsfragen zur Verfügung. Er gab zu Protokoll, der

Rekurrent habe sich in der Verhandlung gleich präsentiert wie anlässlich der

gutachterlichen Explorationen. Im Gutachten wird zunächst festgehalten, rein

formal lasse sich das Symptombild am ehestens mit einer bipolar-affektiven Psychose,

gegenwärtig remittiert, beschreiben. Weiter wird beschrieben, wiederkehrend und

ausführlich sei in den Berichten bisher auch die Diagnose einer

Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und paranoiden Anteilen gestellt worden

und diese Diagnose sei auch aktuell zu bestätigen (Gutachten S. 46/47). Zur

Frage, wie diese beiden Aussagen zueinander stehen würden, führte der Gutachter

aus, diese würde sich insofern komplementieren, als man davon ausgehen könne,

dass jeder Mensch eine Persönlichkeitsstruktur habe. Beim Rekurrenten gebe es

eine Persönlichkeitsstruktur, die der dissozialen paranoiden Färbung zuzuordnen

sei. Diese sei geneigt, unter Druck zu dekompensieren. Die diagnostische

Schwierigkeit bei ihm sei, dass aufgrund der Phänomene am ehesten davon auszugehen

sei, dass dies eine affektive Dekompensation beinhalte ‒ bipolar im Sinne

von manisch angetrieben ‒ und dass dort sogar psychotische Qualitäten

erreicht worden seien. Die Persönlichkeitsstruktur sei weiterhin gegeben. Die

affektive Komponente könne man mit der Medikation sozusagen anbehandeln und

stabilisieren, man könne sie jedoch nicht heilen.

4.6 Die

gutachterliche Stellungnahme erscheint insgesamt schlüssig. Die Befragung des

Rekurrenten in der Hauptverhandlung hat insbesondere das erwähnte mechanistische

Verständnis von Therapiebereitschaft und sich daraus ergebender Entlassung aus

der Verwahrung bestätigt. So hat er auf Nachfrage des Gerichts keine näheren

Angaben zu den laufenden Therapiegesprächen machen können, ausser, dass seine

Entlassung thematisiert werden solle. Die Vergewaltigung seiner Frau stellte er

weiterhin in Abrede, und bezüglich ihrer erzwungenen Abschiebung nach

Mazedonien waren seine Angaben widersprüchlich. Auf Frage nach dem Grund für

seine Medikation wusste er nur zu sagen, der Präsident der Klinik Rheinau habe

gesagt, diese dienten seiner Entlassung (Prot. S. 2-4).

4.7 Soweit

der Privatgutachter zu anderen Schlüssen gekommen ist, vermag dies die

Schlüssigkeit des gerichtlich eingeholten Gutachtens nicht zu erschüttern. Zunächst

ist festzustellen, dass der gerichtliche Gutachter bei seiner sachverständigen

Beurteilung Kenntnis vom Privatgutachten von D____ hatte und sich mit diesem

auseinandergesetzt hat (vgl. act. 10, S. 24 f., 29, 64 f.). Soweit der

Privatgutachter auf mögliche Behandlungserfolge verweist, die bei einer

sofortigen stationären Behandlung nach der Verurteilung hätten erzielt werden

können (vgl. act. 4/2, S. 17 f.), sind seine Ausführungen rein hypothetisch und

für die heutige Beurteilung der Behandelbarkeit des Rekurrenten irrelevant. Im

Übrigen wird die behauptete Behandelbarkeit weder weiter konkretisiert noch in

einen zeitlichen Rahmen gestellt (vgl. act. 4/2, Frage 4 S. 20). Ebenfalls

nicht relevant erscheint die Feststellung des Privatgutachters, dass die

festgestellte psychische Störung im Rahmen einer stationären Massnahme besser

behandelt werden könnte (vgl. act. 4/2, Frage 8 S. 21). Dies wäre nur relevant,

wenn sich dadurch auch die Legalprognose deutlich verbessern liesse. Dies wird

vom Privatgutachter zwar behauptet, aber nicht näher erläutert. Diesbezüglich

stellt der Gutachter fest, dass die vom Privatgutachter angesprochene

medikamentöse Intervention zwar eine Grundvoraussetzung darstelle, dass sich

der Rekurrent überhaupt auf einen Gesprächsprozess einlassen könne. Die mittel-

bis langfristige Risikodisposition werde aber von der zugrundeliegenden

Persönlichkeitsstruktur, von immanenten Einstellungen und von kriminogenen

Handlungsbereitschaften geprägt. Diesbezüglich besitze der Rekurrent wenig Krankheitseinsicht

und Problembewusstsein. Seine Introspektionsfähigkeit sei gering und eine

genuine Motivation zu Veränderungen sei aus Sachverständigensicht nicht

ersichtlich. Er erlebe seine Persönlichkeitsstruktur als ich-synton, also zu

sich gehörend und dementsprechend nicht veränderungswert. Aktuell müsse aus

Sachverständigensicht festgestellt werden, dass die Bereitschaft am ehesten

vordergründig motiviert sei und die Fähigkeiten zur Verhaltensänderung und

tiefgreifenden Änderung der Persönlichkeitsstruktur sehr gering erscheinen

würden (act. 10 S. 65). Mit der behaupteten Therapiebereitschaft des

Rekurrenten setzt sich der Privatgutachter denn auch nicht eingehend

auseinander. Auffällig erscheint dabei, dass der Privatgutachter zwar die

Distanzierung des Rekurrenten von dem ihm vorgeworfenen Tatvorwurf referiert,

darauf aber nicht weiter eingeht. So schildert er die Angaben des Rekurrenten,

nicht gewusst zu haben, weshalb seine Ehefrau die Polizei requiriert habe. Sie

habe ihm vorgeworfen, sie vergewaltigt zu haben. Er sei nun zwölf Jahre wegen

falscher Anschuldigung in Haft (act. 4/2, S. 6). Weiter führt er aus, dass der

Rekurrent bei der Darlegung der ihm zur Last gelegten Delikte auf seine

Interpretation fixiert sei, dass seine Ex-Frau nacheinander mit zwei Männern

fremdgegangen sei und er sie dabei in flagranti ertappt und als verständliche

Reaktion nach Mazedonien zurückgeschoben habe. Inwieweit solche

Grundeinstellungen prognoserelevant verändert werden könnten, erläutert der

Privatgutachter nicht.

4.8 Nach

dem Gesagten

ist der Rekurs abzuweisen. Aufgrund der gutachterlichen

Feststellungen steht fest, dass der Rekurrent weder die Voraussetzungen für

eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung gemäss Art. 64a Abs. 1 StGB noch

die Voraussetzungen für die nachträgliche Anordnung einer stationären

therapeutischen Massnahme gemäss Art. 65 Abs. 1 StGB erfüllt. In Bezug auf die

laufenden Therapiegespräche, welche bereits im jetzigen Rahmen wöchentlich

stattfinden, ist dem Rechtsvertreter des Rekurrenten zwar insoweit

beizupflichten, dass diese nicht mit der Intensität einer Therapie im Rahmen

einer stationären Massnahme zu vergleichen sind. Massgebliche Veränderungen

betreffend die Einstellung des Rekurrenten zu seinen psychischen Problemen,

seine Bereitschaft diese ernsthaft anzugehen und eine echte Auseinandersetzung

mit seinen Taten, mithin die erforderliche Auseinandersetzungsfähigkeit und

Introspektionsfähigkeit, können jedoch auch in diesem Rahmen festgestellt und

dokumentiert werden. Eine nachhaltig positive Entwicklung kann somit bei

zukünftigen Prüfungen der Voraussetzung für eine Entlassung aus der Verwahrung

(Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB) oder für eine stationäre therapeutische Massnahme

(Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB), problemlos berücksichtigt werden.

5.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hätte der Rekurrent grundsätzlich dessen Kosten mit

einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.‒ zu tragen. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat

indes jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch

auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos

erscheint. Die unentgeltliche Prozessführung wurde dem Rekurrenten mit

Verfügung des Instruktionsrichters vom 3. Mai 2019 bewilligt. Die ordentlichen

Kosten gehen demzufolge zu Lasten des Staates. Sein Rechtsvertreter wird für

seinen Aufwand aus der Gerichtskasse entschädigt, wobei die Honorarnote

dahingehend zu kürzen ist, dass Fotokopien praxisgemäss statt mit 50 mit 25

Rappen pro Stück zu vergüten sind und die mit 4 Stunden eingesetzte Verhandlung

vor Appellationsgericht lediglich 2,5 Stunden gedauert hat. Dies ergibt einen

Zeitaufwand von 28,5833 Stunden, der mit CHF 200.‒ pro Stunde zu

vergüten ist (CHF 5’716.70) sowie Spesen von CHF 181.95 und 7,7 Prozent

MWST von insgesamt CHF 454.20.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Urteilsgebühr von CHF 1'200.‒ geht zu Lasten

des Staates.

Dem Rechtsvertreter des Rekurrenten im Kostenerlass, [...],

werden aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 5'716.70 und ein

Auslagenersatz von CHF 181.95, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt

CHF 454.20, ausgerichtet.

Mitteilung an:

- Rekurrent

- Amt für Justizvollzug, Straf- und

Massnahmenvollzug

- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

(EJPD)

- Gutachter [...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.