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Entscheid

VD.2019.86

Umbau Wohn- und Geschäftshaus, nachträgliches vereinfachtes Baubewilligungsverfahren

10. März 2020Deutsch22 min

Stockwerkeigentümerin der Stockwerke Erd- und Untergeschoss der Liegenschaft [...]

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2019.86

URTEIL

vom 10. März 2020

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), Dr.

Stephan Wullschleger,

Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____ Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Bau- und

Gastgewerbeinspektorat

Rittergasse 4, 4051 Basel

B____ Beigeladene

1

[...]

C____ Beigeladene

2

[...]

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

der Baurekurskommission

vom 20. Januar 2019

betreffend Umbau Wohn- und

Geschäftshaus,

nachträgliches vereinfachtes

Baubewilligungsverfahren

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____ ist

Stockwerkeigentümerin der Stockwerke Erd- und Untergeschoss der Liegenschaft [...]

in Basel. Aufgrund von Anzeigen verschiedener anderer Eigentümern von

Stockwerkeigentümerparzellen dieser Liegenschaft forderte das Bau- und

Gastgewerbeinspektorat die damalige Verwaltung der

Stockwerkeigentümergemeinschaft mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 dazu

auf, ein Baubegehren zur Durchführung eines nachträglichen

Baubewilligungsverfahrens für das Erd- und Untergeschoss einreichen zu lassen.

Mit Gesuch vom 27. April 2017 reichte die Stockwerkeigentümerschaft A____

(Rekurrentin) ein Baubewilligungsgesuch «Nachtrag der bereits erstellten Unterteilungen

der bewilligten Nutzungen und Änderung Einbau einer Treppe im Erdgeschoss zum

Untergeschoss» ein. Das Baugesuch wurde vom Bau- und Gastgewerbeinspektorat in

der Folge nicht publiziert und im vereinfachten Baubewilligungsverfahren

behandelt. Am 13. Juli 2017 bewilligte das Bau- und Gastgewerbeinspektorat das

Baubegehren unter Bedingungen und Auflagen.

Mit Schreiben vom

8. August 2017 wandte sich unter anderem B____ (Beigeladene 1) an das Bau-

und Gastgewerbeinspektorat und monierte, dass ihr nie die Möglichkeit gegeben

worden sei, Einsprache zu erheben. Zudem ersuchte C____ (Beigeladene 2) mit

Schreiben vom 24. April 2018 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend

das genannte nachträgliche Baubegehren.

Mit

Einspracheentscheiden vom 15. März 2018 respektive 4. Juni 2018 trat

das Bau- und Gastgewerbeinspektorat auf die Einsprachen der beiden Beigeladenen

nicht ein. Gegen diese Nichteintretensentscheide haben die Beigeladenen mit

Rekursanmeldung von 26. März 2018 respektive 13. Juni 2018 und

Rekursbegründung vom 13. Juni 2018 respektive 30. Juli 2018 Rekurs an

die Baurekurskommission erhoben. Diese hat am 30. Januar 2019 eine

Verhandlung mit Augenschein durchgeführt. Mit Entscheid vom gleichen Tag, versandt

am 24. April 2019, hiess die Baurekurskommission die Rekurse gut und forderte

das Bau- und Gastgewerbeinspektorat auf, ein nachträgliches ordentliches

Baubewilligungsverfahren im Sinne der Erwägungen durchzuführen.

Gegen diesen

Entscheid der Baurekurskommission meldete die Rekurrentin am 3. Mai 2019 Rekurs

beim Verwaltungsgericht an, den sie am 27. Mai 2019 begründete. Sie

beantragt, den Entscheid der Baurekurskommission vom 30. Januar 2019 aufzuheben

und die vorinstanzlichen Rekurse der beiden Beigeladenen abzuweisen. Das Bau- und

Gastgewerbeinspektorat teilt mit Eingabe vom 18. Juni 2019 mit, dass es der

Rekursbegründung in allen Punkten zustimme. Die beiden Beigeladenen beantragen

mit Schreiben vom 28. Juni 2019 sinngemäss, den Rekurs abzuweisen. Auch die Baurekurskommission

beantragt mit Eingabe vom 9. August 2019 die Abweisung des Rekurses.

Am 10. März 2020

führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein vor Ort durch. Danach wurde die

Verhandlung im Gerichtssaal fortgesetzt. Dabei gelangten der Vertreter der Rekurrentin,

die Vertreterinnen der Baurekurskommission und des Bau- und

Gastgewerbeinspektorats sowie die Beigeladenen zum Vortrag. Für die

Ausführungen der Beteiligten anlässlich des Augenscheins sowie der

Gerichtsverhandlung wird auf das entsprechende Protokoll verwiesen. Im Übrigen

ergeben sich die Einzelheiten der Parteistandpunkte, soweit sie für den

Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Entscheide

der Baurekurskommission unterliegen gemäss § 6 des Gesetzes betreffend die

Baurekurskommission (BRKG, SG 790.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht

(vgl. auch § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]).

Zuständig für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ist nach § 92 Abs.

1.

Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das

Dreiergericht.

1.2

Die

Rekurrentin ist als Stockwerkeigentümerin der vom nachträglichen Baugesuch

umfassten Parzellen vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und hat ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie nach

§ 13 Abs. 1 VRPG rechtsmittellegitimiert ist.

1.3

Angefochten

ist ein Rückweisungsentscheid der Baurekurskommission. Bei

Rückweisungsentscheiden handelt es sich grundsätzlich um Zwischenentscheide. Solche

unterliegen gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur dann selbständig der

Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, wenn sie einen nicht wieder

gutzumachenden Nachteil bewirken können. Aufgrund des Grundsatzes der Einheit

des Verfahrens nach Art. 111 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) muss aber auch im kantonalen Verfahren Art. 93

Abs. 1 BGG beachtet werden, wonach gegen selbständig eröffnete Vor- und

Zwischenentscheide die Beschwerde nicht nur zulässig ist, wenn sie einen nicht

wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a), sondern auch,

wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und

damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die Baurekurskommission hat die Sache an

die erste Instanz zur Durchführung des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens zurückgewiesen.

Würde das Verwaltungsgericht in Gutheissung des Rekurses der Bauherrschaft diesen

Entscheid aufheben, bliebe es bei dem im vereinfachten Verfahren ergangenen

Bauentscheid, womit der weitere mit dem ordentlichen Baubewilligungsverfahren verbundene

Aufwand erspart bliebe (vgl. BGE 133 II 409 E. 1.2. S. 412). Damit ist von

einem Anwendungsfall von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG auszugehen und auf den

Rekurs einzutreten.

1.4

Die

Kognition des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Verwaltung das

öffentliche Recht, vorliegend namentlich das kantonale Bau- und Planungsgesetz

(BPG, SG 730.100) die Bau- und Planungsverordnung (BPV, SG 730.110) sowie

deren Ausführungsbestimmungen (ABPV, SG 730.115), nicht oder nicht richtig

angewendet, gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstossen, den Sachverhalt

unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt

oder das ihr zustehende Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hat (statt vieler:

VGE VD.2018.101 vom 7. Mai 2019 E. 1.3).

2

2.1 Gegenstand

des Verfahrens ist die Frage, ob für das nachträgliche Baugesuch der

Rekurrentin ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist, oder

ob das Bau- und Gastgewerbeinspektorat im Rahmen des vereinfachten Verfahrens

von einer Publikation des Baubegehrens absehen durfte. Nicht mehr einzugehen

ist vorliegend auf die Frage der Vertretungsbefugnis des ehemaligen Verwalters

der Stockwerkeigentümergemeinschaft zur Einreichung des nachträglichen

Baugesuchs, da sich innert Frist keine Partei gegen die entsprechenden

vorinstanzlichen Ausführungen (Entscheid der Baurekurskommission vom 30. Januar

2019 E. 6–10) gewehrt hat und das Verwaltungsgericht aufgrund des

Rügeprinzips nur die konkreten Beanstandungen prüft (vgl. § 16

Abs. 2).

2.2 Das

Bau- und Gastgewerbeinspektorat hat am 18. November 2016 einen Augenschein in

den Stockwerken der Rekurrentin durchgeführt. Bei dieser Begehung stellte es

fest, dass bewilligungspflichtige Baumassnahmen ausgeführt worden seien (vgl.

Schreiben des Bau- und Gastgewerbeinspektorat vom 20. Dezember 2016). Dies

betreffe unter anderem die Verbindung des «Bierlagers» mit dem Lagerraum im

hinteren Gebäudeteil. Ausserdem liege keine Bewilligung für die Treppenverbindung

der Büroeinheit im Erd- zum Untergeschoss vor. Neben dem ursprünglichen

Neubauentscheid der Liegenschaft aus dem Jahr 1983 sei im Gebäudeinneren

lediglich der Personen- und Warenlift bewilligt worden. Weitere Umbaumassnahmen

im Erd- und in den Untergeschossen seien nie behördlich bewilligt worden. Auf

Aufforderung hin reichte die Rekurrentin in der Folge ein Baugesuch für «einen

Nachtrag der bereits erstellten Unterteilung der bewilligten Nutzungen und

Änderung Einbau einer Treppe im Erdgeschoss zum Untergeschoss». Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat

führte daraufhin ein nachträgliches vereinfachtes Baubewilligungsverfahren

durch mit der Begründung, dass es sich lediglich um Innenumbauten handle. Mangels

wesentlicher Aussenwirkungen dieser Bauten trat es sodann auf die entsprechenden

Einsprachen der Beigeladenen nicht ein.

2.3 Die

Baurekurskommission erachtete diese Begründung indes als ungenügend, da es sich

bei den Beigeladenen um Stockwerkeigentümerinnen derselben Liegenschaft handle,

welche infolge des Charakters von Stockwerkeigentumseinheiten über eine

besonders nahe und enge räumliche Beziehung verfügen würden. Es stehe in der

Regel ausser Frage, dass Nachbarn innerhalb eines gewissen Umkreises im Rahmen

eines Baubewilligungsverfahrens aufgrund ihrer räumlichen Nähe, und sofern ein

schutzwürdiges Interesse vorliege, zur Einsprache legitimiert seien. Der

Umstand, dass die Umbauten lediglich das Innere der Stockwerkeigentumseinheit

betreffen, könne die Betroffenheit der Nachbarschaft und damit vorliegend der

übrigen Stockwerkeigentümer nicht per se ausschliessen. Vielmehr sei die

besondere Ausgestaltung der (Stockwerk-)Eigentumsverhältnisse bei der

Beurteilung von allfälligen Aussenwirkungen Rechnung zu tragen. Vorliegend sei

es der Rekurrentin bzw. ihrer Mieterin infolge der vorgenommenen baulichen

Veränderungen der entsprechenden Räumlichkeiten möglich, ihre

Stockwerkeigentumseinheit intensiver als zuvor zu nutzen. Mit dem vorgenommenen

Durchbruch werde der durch die heutige Mieterin D____ genutzte Degustationsraum

grosszügig erweitert. So könnten die Räumlichkeiten für ein deutlich grösseres

Publikum geöffnet werden und Bierdegustationen in einem erweiterten Rahmen

durchgeführt werden, als dies zuvor möglich gewesen sei. Dies führe unweigerlich

zu mehr Publikumsverkehr und verstärkten Lärmemissionen, womit von einer

Betroffenheit der übrigen Stockwerkeigentümern auszugehen sei.

2.4 Die

Rekurrentin macht dagegen gelten, die Vorinstanz gehe von einem unzutreffenden

Sachverhalt aus. Entgegen ihren Ausführungen befände sich zwischen dem damaligen

Degustationsraum und dem durch die D____ genutzten Degustationsraum weiterhin

unverändert eine Wand. Die Türe, die zwischen diesen beiden Räumen bestehe, sei

sogar noch mit einem Siegel versehen worden, da zwei unterschiedliche Mietparteien

die Räume «Ausstellung» und «Degustation» mieten würden. Es seien lediglich

eine 8 cm dünne Abtrennwand zwischen dem Degustationsraum und dem Korridor

sowie eine 8 cm dünne Abtrennwand zwischen dem Archivraum und dem Korridor

entfernt worden. Daneben sei eine Trennwand zwischen dem Musterraum und dem

Vorplatz bzw. der Schleuse um wenige Zentimeter verschoben worden. Hinzu komme

der Treppendurchbruch zwischen dem Erd- und dem Untergeschoss, der indes bereits

1983 bewilligt und dem Grundsatz nach ausgeführt worden sei. Schliesslich gebe

es einen Türdurchbruch zwischen der Teeküche und dem Lager. Aus diesen

baulichen Veränderungen sei nicht auf eine neue Nutzung zu schliessen. Sie

ermöglichten keine andere und insbesondere keine intensivere Nutzung als zuvor.

Früher sei eine Weinhandlung eingemietet gewesen, die bereits Weindegustationen

durchgeführt hätte. Neue Mieterin sei eine Gesellschaft, die im Bierhandel

tätig sei und ebenfalls nur gelegentlich Degustationen durchführe.

Die Rekurrentin

rügt sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Baurekurskommission.

Die Situation im Bereich der auf dem Plan mit «Ausstellung», «Degustation», «Archiv»

und «Muster» bezeichneten Räumlichkeiten seien im Rahmen der vorinstanzlichen

Stellungnahmen bzw. des Augenscheins nicht besprochen worden und es sei keine

Gelegenheit gegeben worden, dazu Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz rücke nun

für ihren Entscheid die angebliche Erweiterung und Nutzung für ein deutlich

grösseres Publikum ins Zentrum der Argumentation, ohne der Rekurrentin im

Hinblick auf die Veränderungen der Innenwände das rechtliche Gehör zu gewähren.

3.

3.1 Vorab

ist auf die Rüge der Gehörsverletzung einzugehen, da aufgrund der formellen

Natur des Gehörsanspruchs seine Verletzung grundsätzlich – falls keine Heilung

möglich ist – ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur

Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197,

135 I 187 E. 2.2 S. 190). Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) dient einerseits der Sachaufklärung,

andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim

Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen

eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass

eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise

beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen

gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken

oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist,

den Entscheid zu beeinflussen (statt vieler: BGE 135 II 286 E. 5.1

S. 293).

3.2 Dem

Augenscheinprotokoll vom 30. Januar 2019 der Baurekurskommission sind

zwar keine eindeutigen Aussagen darüber zu entnehmen, an welchen Standorten

innerhalb der streitgegenständlichen Räumlichkeiten genau jeweils die

Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde bzw. die Parteien sich von sich

aus geäussert haben. Damit ist jedoch keine Gehörsverletzung ersichtlich, wurde

der Rekurrentin doch die Möglichkeit zur Stellungnahme auch bim Augenschein gewährleistet.

Dabei musste der – auch anwaltlich vertretenen – Rekurrentin klar sein, dass

die gesamten baulichen Veränderungen Gegenstand des Verfahrens sind (vgl. unten

E. 4.2.). Wenn die Vorinstanz den Schwerpunkt der Begründung abweichend

vom anlässlich des Augenscheins Diskutierten setzt, dabei aber innerhalb des

Streitgegenstands bleibt, kann ihr keine Gehörsverletzung vorgeworfen werden.

4.

4.1

4.1.1 Nach Art. 22 des Bundesgesetzes über

die Raumplanung (RPG, SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit

behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden, insbesondere wenn damit

so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der

Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 139 II 134 E. 5.3 S. 140 f.). Das Baubewilligungsverfahren dient somit auch dem

Nachbarschutz und ermöglicht den Einbezug von Dritten.

In verfahrensmässiger Hinsicht überlässt das Bundesrecht den

Kantonen allerdings Regelungsspielräume. So können die Kantone etwa

Kleinvorhaben ohne oder mit sehr beschränkten räumlichen Auswirkungen einem

vereinfachten Verfahren unterstellen (Stalder/Tschirky

in: Griffel et al., Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich/Basel/Genf 2016,

S. 77). Das vereinfachte Baubewilligungsverfahren hat zum Ziel,

geringfügige Bauvorhaben in einem unkomplizierten Verfahren zügig auf ihre

Übereinstimmung mit den massgebenden Rechts- und Planungsgrundlagen überprüfen

zu können (Gebhardt/Meyer/Nertz/Piolino,

Die Baubewilligung im Kanton Basel-Stadt, 2014, S. 131). Entsprechend regelt § 31 Abs. 1 BPV, dass Vorhaben von geringer Bedeutung im vereinfachten Bewilligungsverfahren

ohne Anzeige und mit beschränkter Abnahme durchzuführen sind. Gemäss § 12 Abs. 1 lit. a ABPV fallen darunter Veränderungen «ohne wesentliche

Aussenwirkung», insbesondere Veränderungen innerhalb von Bauten und Anlagen.

Laut § 11 der ABPV in der im Zeitpunkt der Einreichung des vorliegenden

Baugesuches geltenden Fassung wurde im vereinfachten Baubewilligungsverfahren

auf eine Publikation und auf ein Einspracheverfahren verzichtet, wenn keine

öffentlichen Interessen und keine Rechte Dritter berührt werden.

4.1.2 Grundsätzlich können auch Drittpersonen nach § 91 Abs. 1 lit. a BPG Baueinsprache erheben, wenn sie durch das Baubegehren

berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse daran haben, dass es abgewiesen

oder geändert wird. Die Legitimation in kantonalen Verfahren ist gemäss Art. 33

Abs. 3 lit. a RPG mindestens im gleichen Umfang zu gewährleisten wie für die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. auch Art. 111 Abs. 1

BGG). Nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen

oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den

angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges

Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (lit. c).

Ein

schutzwürdiges Interesse ist zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer über eine

spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen

aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Die Nähe

der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in

räumlicher Hinsicht gegeben sein (BGE 141 II 50 E. 2.1 S. 52). Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Nachbarn zur Beschwerdeführung gegen

ein Bauvorhaben legitimiert, wenn sie mit Sicherheit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit

durch Immissionen wie Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht oder andere

Einwirkungen betroffen werden, die der Bau oder Betrieb der fraglichen Anlage

hervorruft (BGer 1C_491/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.4). Als wichtiges

Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis die räumliche

Distanz zum Bauvorhaben. Die Rechtsprechung bejaht in der Regel die

Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis

zu rund 100 m befinden. Bei grösseren Entfernungen muss eine

Beeinträchtigung glaubhaft gemacht und gestützt auf eine Gesamtwürdigung der

konkreten Verhältnisse beurteilt werden (BGE 140 II 214 E. 2.3 S. 220 f.).

Der Beeinträchtigung muss ein gewisses Gewicht zukommen, um eine Betroffenheit

zu begründen, die grösser ist als diejenige der Allgemeinheit (BGer 1C_475/2019

vom 29. Januar 2020 E. 3.3.2, 1C_107/2018 vom 30. August 2018 E. 4.1).

4.1.3 Nach

der kantonalen Rechtsprechung muss ein Baubegehren öffentlich ausgeschrieben

werden, soweit Auswirkungen auf die Nachbarschaft nicht schlechterdings

ausgeschlossen werden können (Entscheid der Baurekurskommission vom 25. April

2018 Rz. 12; VGE VD.2014.31 vom 4. November 2014 E. 3.3.1). Diese Formulierung erscheint

etwas eng, da kaum Fälle denkbar sind, die absolut keine Aussenwirkungen auf

die Nachbarn zeitigen können. Es ist daher im Rahmen einer Gesamtbeurteilung

darauf abzustellen, ob Anzeichen vorliegen, dass Dritte von den Umbauten

betroffen sind. Dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat soll durchaus ein Beurteilungsspielraum

bei der Frage belassen werden, ob ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren

durchgeführt werden kann.

Allein die Eigenschaft als Stockwerkeigentümer bewirkt noch keine

besondere Betroffenheit. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen führt auch eine

Verletzung des Stockwerkeigentümerreglements noch nicht zu einer Betroffenheit der

übrigen Stockwerkeigentümer. Zusätzlich zum Erfordernis der engen nachbarlichen

Raumbeziehung muss eine Beeinträchtigung geltend gemacht werden können. Nach

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist bei Änderungen innerhalb von

Bauten und Anlagen, bei welchen sich die Frage von übermässigen Lärmemissionen

stellt, eine besondere Betroffenheit der direkt angrenzenden Nachbarschaft in

der Regel zu bejahen (vgl. VGE VD.2018.101 vom 7. Mai 2019, E. 2.1.3,

VD.2015.89 vom 15. September 2016 E. 1.2.3). Dass die Nachbarn sich

zu ihrem Schutz vor Lärm daneben auch privatrechtlicher Rechtsbehelfe des

Nachbarrechts bedienen können, ändert daran nichts. Zur Wahrung des in Art. 29

Abs. 2 BV verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie das in Art. 33

Abs. 2 RPG gewährleistete Beschwerderecht Dritter, sind die Nachbarn in solchen

Fällen folglich in der Regel am Verfahren zu beteiligen (VGE VD.2018.101 vom 7.

Mai 2019, E. 2.1.3).

4.2 Zu beurteilen sind vorliegend folgende

räumlichen Veränderungen im Untergeschoss der Liegenschaft: Der Einbau einer

Treppe vom Erdgeschoss in das Büro der Rekurrentin (auf den Bauplänen von 1983

als «Ausstellung» bezeichneter Raum), die Entfernung der Wände der Räume

«Degustation» und «Archiv» zum Korridor hin sowie die Verschiebung einer Wand

des Raums «Muster» zum Vorplatz hin. Daneben wurde ein Türdurchbruch von der

Teeküche zum Lagerraum vorgenommen.

Die Rekurrentin macht geltend, das nachträglich eingereichte

Baugesuch habe lediglich den Treppendurchbruch zwischen EG und UG, den

Türdurchbruch von der Teeküche ins Lager sowie die Verschiebung einer internen

Trennwand um wenige Zentimeter zum Gegenstand. Entgegen der Auffassung der

Rekurrentin sind bei einem nachträglichen Baugesuch jedoch nicht nur die im

Gesuch aufgeführten Bauten, sondern alle tatsächlichen Änderungen Gegenstand

des Verfahrens. Die letztmals bewilligten Baupläne der Liegenschaft datieren

aus dem Jahr 1983. Damit ist der jetzige Zustand zu vergleichen. Der

Baurekurskommission kommt dabei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

umfassende Überprüfungsbefugnis zu (§ 5 Abs. 2 BRKG). Sie ist weder

an die Beurteilung des Projekts durch die Vorinstanz noch an die Vorbringen der

privaten Parteien gebunden. Zu prüfen sind nicht nur diejenigen Massnahmen, die

Inhalt des nachträglichen Baugesuchs waren, sondern vielmehr jegliche

Veränderungen, die hätten Inhalt des Baubegehrens sein müssen. Es ist demnach

nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ihrem Entscheid denjenigen

Sachverhalt zugrunde legt, den sie anlässlich der Augenscheinverhandlung

festgestellt hatte.

4.3 Die Baurekurskommission führt in ihrer

Rekursantwort vom 9. August 2019 aus, in ihrem Entscheid sei möglicherweise zu

wenig genau zum Ausdruck gekommen, welche tatsächliche Situation sich der

Kommission anlässlich des Augenscheins präsentiert habe. Der Augenschein habe

ergeben, dass auch die als «Muster» und «Archiv» bezeichneten Räume

Ausstellungscharakter zeigten und dort Anlässe und Degustationen durchgeführt

werden könnten. Die Entfernung der Abtrennwände zwischen Archivraum und

Korridor bzw. zwischen dem Degustationsraum und dem Korridor habe dazu geführt,

dass die beiden Räume zum Korridor hin offener geworden seien und damit als grössere

Räume wahrgenommen würden. Die Baurekurskommission habe aufgrund der sich ihr

damals präsentierten Situation annehmen dürfen, dass Anlässe in einem grösseren

Rahmen stattfinden würden. Dass der als «Ausstellung» bezeichnete Raum heute

nicht mehr als Ausstellungsraum verwendet wird und der Degustationsraum nicht

um diesen erweitert worden sei, sei für die Baurekurskommission ohne weiteres

ersichtlich gewesen, seien in diesem Raum doch zahlreiche Ordner und Akten

gelagert gewesen. Diese von der Baurekurskommission beschriebene Lage war auch

für das Verwaltungsgericht am Augenschein erkennbar. Es ist damit nicht

ersichtlich, dass die Vorinstanz von einem unzutreffenden Sachverhalt

ausgegangen ist.

4.3

4.3.1 Es trifft vielmehr zu, dass sich die heutige

tatsächliche Situation von den letztmals bewilligten Bauplänen aus dem Jahr

1983 unterscheidet. Zwar ist auf dem Plan Nr. [...], 1. UG aus dem

Jahr 1983 bereits ein schraffiertes Feld «Deckendurchbruch» gekennzeichnet, es

ist aber nicht dargetan, dass die Treppe bereits bis im Jahr 1985 erstellt

worden ist. Fest steht hingegen, dass im Jahr 2012 durch ein

Schreinereiunternehmen die «bestehende Aussparung» eingemessen, Holzverschläge

demontiert und eine Holztreppe montiert wurde (Beilage 1 zu Replik vom

22. August 2019). Dieser Beleg lässt den Schluss zu, dass der

Deckendurchbruch zu diesem Zeitpunkt schon vorhanden gewesen sein muss, aber im

Jahr 2012 eine Treppe eingebaut wurde, was die Parteien anlässlich des

Augenscheins bestätigen. Weiter wurde die Raumaufteilung verändert. Auf der

einen Seite wird heute der vormals mit «Ausstellung» bezeichnete Raum von

40.7 m2 von der Rekurrentin hauptsächlich als Büro genutzt. Auf

der anderen Seite wird – von diesem Raum abgetrennt – von der Mieterin D____ nicht

mehr nur der als vormals bezeichnete Degustationsraum von 21.4 m2,

sondern auch der auf den früheren Bauplänen mit «Muster» betitelte Raum mit ebenfalls

40.7 m2 nun als Degustationsort genutzt. Dies ergibt sich aus

dem dort vorhandenen grossen Tisch sowie der Spüle und den vorhandenen

Utensilien. Verbunden werden diese beiden Räume über den vormaligen Archivraum,

der heute als Büro und Musterraum genutzt wird. Da die beiden vormalig

bestehenden Wände zum Korridor hin entfernt wurden, ergibt sich eine offene

Durchgangsmöglichkeit von Raum zu Raum, ohne dass man Türen passieren müsste. In

den Wänden zwischen diesen drei Räumen bestehen zudem Öffnungen, die mit einem

Fensterglas versehen sind, sodass eine visuelle Verbindung aller Räume besteht.

Damit entsteht das Bild einer gesamten für die Degustation brauchbaren

Räumlichkeit. Auch auf dem Baugesuch der Rekurrentin werden diese Räume

gesamthaft als Gewerbe mit einer Fläche von 123 m2 bezeichnet.

Folglich ergibt sich ungefähr eine Verdoppelung der für die Degustation und

damit für Publikum zugänglichen Fläche.

4.3.2 Die Veränderung der Nutzungsmöglichkeit einer

Liegenschaft kann grundsätzlich Auswirkungen auf die Lärmbeurteilung eines

Baugesuchs haben (vgl. Aussage der Auskunftsperson des Amts für Umwelt und

Energie, Verhandlungsprotokoll S. 4). Gemäss der Norm SIA 181 gelten Regelungen

für den baulichen Schutz gegenüber externen und internen Lärmquellen sowie von

externen und internen Quellen abgestrahltem Körperschall bezogen auf Nutzungseinheiten

in Neu- und Umbauten für Aussenbauteile, Trennbauteile, Treppen, haustechnische

Anlagen und feste Einrichtungen im Gebäude. Das gilt auch für Umnutzungen und

bauakustisch relevante Nutzungsänderungen (vgl. Norm SIA 181 Ziff. 0.1.1). Vorliegend

verursacht bereits der Einbau einer Holztreppe in einem Gebäude mit Nachbarn

aufgrund des Trittschalls unmittelbare Lärmimmissionen, die im Rahmen eines

Baubewilligungsverfahrens zu überprüfen sind. Weiter veränderte sich die

Gesamtsituation durch das Entfernen von zwei Wänden vor dem Korridor. Es ist

dabei nicht ausschlaggebend, dass es sich lediglich um 8 cm dünne Wände

handelt, da sich die Räume dadurch dennoch vergrössern und sich die Ausbreitung

des Schalls verändert (vgl. Aussage der Auskunftsperson des Amts für Umwelt und

Energie, Verhandlungsprotokoll S. 4). Durch den Abbruch der Trennwände zum

Korridor hin und der damit entstandenen Verbundenheit der drei Räume entstand

eine grössere Nutzfläche für potentielle Gäste. Damit ermöglichen die Umbauten,

eine grössere Anzahl von Personen gleichzeitig zu Degustationen einzuladen. Diese

Veränderung kann somit zu erhöhten Lärmimmissionen führen.

4.3.3 Es mag durchaus zutreffen, dass die Rügen

bezüglich der Lärmimmissionen vorliegend im Zusammenhang mit dem Mieterwechsel

stehen. Mit der D____ ist ein Mieter eingezogen, der ein anderes Publikum

anzieht, als der vormalige Weinhandel. Dennoch ist die neue Nutzungsmöglichkeit

durch den jetzigen Mieter nur aufgrund der baulichen Veränderungen möglich,

welche eine Degustation in grösserem Rahmen erlauben. Nicht ausschlaggebend ist

auch, wann resp. von wem diese räumlichen Veränderungen durchgeführt wurden.

Eine Baubewilligung ist sachbezogen, d.h. sie wird für ein bestimmtes Projekt

auf einem bestimmten Grundstück erteilt. Wechselt das Grundstück (oder im

vorliegenden Fall die Stockwerkseinheit) den Eigentümer, wird die

Baubewilligung mitübertragen. Beim Rechtsnachfolger entsteht originär eine

eigene bauordnungsrechtliche Zustandsverantwortlichkeit. Einen allfällig

rechtswidrigen Zustand muss sich der neue Eigentümer selbst zurechnen (Waldmann/Hänni, Handkommentar zum

Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 22 N 74; BGer 1P.519/2004

vom 4. März 2005 E. 4).

4.3.4 Insgesamt ist damit festzuhalten, dass die

seit der letzten Baubewilligung aus dem Jahr 1983 vorgenommenen Veränderungen

im Erd- und Untergeschoss der Liegenschaft zu einer geänderten Nutzbarkeit der

Räume führen. Auch wenn es sich um einen Grenzfall mit keinen grossen baulichen

Veränderungen handelt, bestehen Anzeichen für Aussenwirkungen insbesondere in

Bezug auf Lärmimmissionen für die direkt angrenzenden Wohnungen. Der

Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Türdurchbruch von der

Teeküche ins Lager die Durchführung eines nachträglichen ordentlichen

Baubewilligungsverfahrens noch nicht rechtfertigen würde. Angesichts der

Erweiterung der Degustationsräumlichkeiten sowie des Treppeneinbaus hätte das

Bau- und Gastgewerbeinspektorat aber die Rügen der Beigeladenen zu den Lärmimmissionen

– etwa zum Trittschall – materiell prüfen müssen. Dazu fehlt aber im

Einspracheentscheid jede Auseinandersetzung.

4.4 Wie

die Vorinstanz zu Recht festhielt, war das vom Bau- und Gastgewerbeinspektorat

angewandte vereinfachte nachträgliche Baubewilligungsverfahren nicht geeignet,

die Interessen der Dritten, vorliegend der übrigen Stockwerkeigentümer bzw. der

Beigeladenen, genügend zu wahren. Die Baurekurskommission hat die Sache deshalb

zur Durchführung eines nachträglichen ordentlichen Baubewilligungsverfahrens an

die Vorinstanz zurückgewiesen. Es kann dahingestellt werden, ob es in der

Praxis auch möglich wäre, die Betroffenen durch eine entsprechende Mitteilung

in das Verfahren einzubeziehen. In der ab 2019 geltenden Fassung der ABPV wird

in § 11 vorgesehen, dass im vereinfachten Baubewilligungsverfahren generell

kein Anzeige- und kein Einspracheverfahren durchgeführt wird. Auch wenn im

vorliegenden Fall aufgrund des beschränkten Umfangs der vorgenommenen baulichen

Änderungen im Inneren der betroffenen Liegenschaft wohl nur eine erhöhte

Betroffenheit der Stockwerkeigentümer aus den darüber liegenden Wohnungen selbst

anzunehmen ist, könnten allenfalls auch weitere Nachbarn beeinträchtigt sein.

Es ist daher richtig, dass die Baurekurskommission in ihrem

Rückweisungsentscheid die Durchführung eines ordentlichen

Baubewilligungsverfahrens angeordnet hat.

4.5 Soweit die Rekurrentin schliesslich geltend

macht, der nachträgliche Bauentscheid vom 13. Juli 2017 sei

mittlerweile in Rechtskraft erwachsen, ist darauf hinzuweisen, dass ein

Bauentscheid bei Vorliegen von Einsprachen erst vollstreckbar wird, wenn die

Rekursfrist unbenützt abgelaufen ist (§ 49 Abs. 2 ABPV; vgl. auch Gebhardt/Meyer/Nertz/Piolino, Die

Baubewilligung im Kanton Basel-Stadt, Basel 2014, S. 118 f., 121).

Aufgrund der nach wie vor andauernden Rechtshängigkeit des Rekursverfahrens ist

der Bauentscheid vom 13. Juli 2017 gestützt auf § 49 Abs. 2 ABPV nicht vollstreckbar. Mit der vorinstanzlichen Rückweisung des Verfahrens

an das Bau- und Gastgewerbeinspektorat zur Durchführung eines nachträglichen

ordentlichen Baubewilligungsverfahrens im Sinne der Erwägungen wurde der

Bauentscheid sodann sinngemäss aufgehoben.

5.

Zusammenfassend

erweisen sich die Rügen der Rekurrentin als unbegründet, weshalb der Rekurs

abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin dessen

Kosten zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Mangels anwaltlicher Vertretung

ist den Beigeladenen keine Parteientschädigung auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'800.– (inkl.

Auslagen).

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Beigeladene

-

Bau- und Gastgewerbeinspektorat

-

Baurekurskommission

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.