VD.2019.86
Umbau Wohn- und Geschäftshaus, nachträgliches vereinfachtes Baubewilligungsverfahren
10. März 2020Deutsch22 min
Stockwerkeigentümerin der Stockwerke Erd- und Untergeschoss der Liegenschaft [...]
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.86
URTEIL
vom 10. März 2020
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), Dr.
Stephan Wullschleger,
Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Bau- und
Gastgewerbeinspektorat
Rittergasse 4, 4051 Basel
B____ Beigeladene
1
[...]
C____ Beigeladene
2
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
der Baurekurskommission
vom 20. Januar 2019
betreffend Umbau Wohn- und
Geschäftshaus,
nachträgliches vereinfachtes
Baubewilligungsverfahren
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____ ist
Stockwerkeigentümerin der Stockwerke Erd- und Untergeschoss der Liegenschaft [...]
in Basel. Aufgrund von Anzeigen verschiedener anderer Eigentümern von
Stockwerkeigentümerparzellen dieser Liegenschaft forderte das Bau- und
Gastgewerbeinspektorat die damalige Verwaltung der
Stockwerkeigentümergemeinschaft mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 dazu
auf, ein Baubegehren zur Durchführung eines nachträglichen
Baubewilligungsverfahrens für das Erd- und Untergeschoss einreichen zu lassen.
Mit Gesuch vom 27. April 2017 reichte die Stockwerkeigentümerschaft A____
(Rekurrentin) ein Baubewilligungsgesuch «Nachtrag der bereits erstellten Unterteilungen
der bewilligten Nutzungen und Änderung Einbau einer Treppe im Erdgeschoss zum
Untergeschoss» ein. Das Baugesuch wurde vom Bau- und Gastgewerbeinspektorat in
der Folge nicht publiziert und im vereinfachten Baubewilligungsverfahren
behandelt. Am 13. Juli 2017 bewilligte das Bau- und Gastgewerbeinspektorat das
Baubegehren unter Bedingungen und Auflagen.
Mit Schreiben vom
8. August 2017 wandte sich unter anderem B____ (Beigeladene 1) an das Bau-
und Gastgewerbeinspektorat und monierte, dass ihr nie die Möglichkeit gegeben
worden sei, Einsprache zu erheben. Zudem ersuchte C____ (Beigeladene 2) mit
Schreiben vom 24. April 2018 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend
das genannte nachträgliche Baubegehren.
Mit
Einspracheentscheiden vom 15. März 2018 respektive 4. Juni 2018 trat
das Bau- und Gastgewerbeinspektorat auf die Einsprachen der beiden Beigeladenen
nicht ein. Gegen diese Nichteintretensentscheide haben die Beigeladenen mit
Rekursanmeldung von 26. März 2018 respektive 13. Juni 2018 und
Rekursbegründung vom 13. Juni 2018 respektive 30. Juli 2018 Rekurs an
die Baurekurskommission erhoben. Diese hat am 30. Januar 2019 eine
Verhandlung mit Augenschein durchgeführt. Mit Entscheid vom gleichen Tag, versandt
am 24. April 2019, hiess die Baurekurskommission die Rekurse gut und forderte
das Bau- und Gastgewerbeinspektorat auf, ein nachträgliches ordentliches
Baubewilligungsverfahren im Sinne der Erwägungen durchzuführen.
Gegen diesen
Entscheid der Baurekurskommission meldete die Rekurrentin am 3. Mai 2019 Rekurs
beim Verwaltungsgericht an, den sie am 27. Mai 2019 begründete. Sie
beantragt, den Entscheid der Baurekurskommission vom 30. Januar 2019 aufzuheben
und die vorinstanzlichen Rekurse der beiden Beigeladenen abzuweisen. Das Bau- und
Gastgewerbeinspektorat teilt mit Eingabe vom 18. Juni 2019 mit, dass es der
Rekursbegründung in allen Punkten zustimme. Die beiden Beigeladenen beantragen
mit Schreiben vom 28. Juni 2019 sinngemäss, den Rekurs abzuweisen. Auch die Baurekurskommission
beantragt mit Eingabe vom 9. August 2019 die Abweisung des Rekurses.
Am 10. März 2020
führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein vor Ort durch. Danach wurde die
Verhandlung im Gerichtssaal fortgesetzt. Dabei gelangten der Vertreter der Rekurrentin,
die Vertreterinnen der Baurekurskommission und des Bau- und
Gastgewerbeinspektorats sowie die Beigeladenen zum Vortrag. Für die
Ausführungen der Beteiligten anlässlich des Augenscheins sowie der
Gerichtsverhandlung wird auf das entsprechende Protokoll verwiesen. Im Übrigen
ergeben sich die Einzelheiten der Parteistandpunkte, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Entscheide
der Baurekurskommission unterliegen gemäss § 6 des Gesetzes betreffend die
Baurekurskommission (BRKG, SG 790.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht
(vgl. auch § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]).
Zuständig für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ist nach § 92 Abs.
1.
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das
Dreiergericht.
1.2
Die
Rekurrentin ist als Stockwerkeigentümerin der vom nachträglichen Baugesuch
umfassten Parzellen vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie nach
§ 13 Abs. 1 VRPG rechtsmittellegitimiert ist.
1.3
Angefochten
ist ein Rückweisungsentscheid der Baurekurskommission. Bei
Rückweisungsentscheiden handelt es sich grundsätzlich um Zwischenentscheide. Solche
unterliegen gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur dann selbständig der
Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, wenn sie einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können. Aufgrund des Grundsatzes der Einheit
des Verfahrens nach Art. 111 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) muss aber auch im kantonalen Verfahren Art. 93
Abs. 1 BGG beachtet werden, wonach gegen selbständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide die Beschwerde nicht nur zulässig ist, wenn sie einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a), sondern auch,
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die Baurekurskommission hat die Sache an
die erste Instanz zur Durchführung des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens zurückgewiesen.
Würde das Verwaltungsgericht in Gutheissung des Rekurses der Bauherrschaft diesen
Entscheid aufheben, bliebe es bei dem im vereinfachten Verfahren ergangenen
Bauentscheid, womit der weitere mit dem ordentlichen Baubewilligungsverfahren verbundene
Aufwand erspart bliebe (vgl. BGE 133 II 409 E. 1.2. S. 412). Damit ist von
einem Anwendungsfall von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG auszugehen und auf den
Rekurs einzutreten.
1.4
Die
Kognition des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Verwaltung das
öffentliche Recht, vorliegend namentlich das kantonale Bau- und Planungsgesetz
(BPG, SG 730.100) die Bau- und Planungsverordnung (BPV, SG 730.110) sowie
deren Ausführungsbestimmungen (ABPV, SG 730.115), nicht oder nicht richtig
angewendet, gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstossen, den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt
oder das ihr zustehende Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hat (statt vieler:
VGE VD.2018.101 vom 7. Mai 2019 E. 1.3).
2
2.1 Gegenstand
des Verfahrens ist die Frage, ob für das nachträgliche Baugesuch der
Rekurrentin ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist, oder
ob das Bau- und Gastgewerbeinspektorat im Rahmen des vereinfachten Verfahrens
von einer Publikation des Baubegehrens absehen durfte. Nicht mehr einzugehen
ist vorliegend auf die Frage der Vertretungsbefugnis des ehemaligen Verwalters
der Stockwerkeigentümergemeinschaft zur Einreichung des nachträglichen
Baugesuchs, da sich innert Frist keine Partei gegen die entsprechenden
vorinstanzlichen Ausführungen (Entscheid der Baurekurskommission vom 30. Januar
2019 E. 6–10) gewehrt hat und das Verwaltungsgericht aufgrund des
Rügeprinzips nur die konkreten Beanstandungen prüft (vgl. § 16
Abs. 2).
2.2 Das
Bau- und Gastgewerbeinspektorat hat am 18. November 2016 einen Augenschein in
den Stockwerken der Rekurrentin durchgeführt. Bei dieser Begehung stellte es
fest, dass bewilligungspflichtige Baumassnahmen ausgeführt worden seien (vgl.
Schreiben des Bau- und Gastgewerbeinspektorat vom 20. Dezember 2016). Dies
betreffe unter anderem die Verbindung des «Bierlagers» mit dem Lagerraum im
hinteren Gebäudeteil. Ausserdem liege keine Bewilligung für die Treppenverbindung
der Büroeinheit im Erd- zum Untergeschoss vor. Neben dem ursprünglichen
Neubauentscheid der Liegenschaft aus dem Jahr 1983 sei im Gebäudeinneren
lediglich der Personen- und Warenlift bewilligt worden. Weitere Umbaumassnahmen
im Erd- und in den Untergeschossen seien nie behördlich bewilligt worden. Auf
Aufforderung hin reichte die Rekurrentin in der Folge ein Baugesuch für «einen
Nachtrag der bereits erstellten Unterteilung der bewilligten Nutzungen und
Änderung Einbau einer Treppe im Erdgeschoss zum Untergeschoss». Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat
führte daraufhin ein nachträgliches vereinfachtes Baubewilligungsverfahren
durch mit der Begründung, dass es sich lediglich um Innenumbauten handle. Mangels
wesentlicher Aussenwirkungen dieser Bauten trat es sodann auf die entsprechenden
Einsprachen der Beigeladenen nicht ein.
2.3 Die
Baurekurskommission erachtete diese Begründung indes als ungenügend, da es sich
bei den Beigeladenen um Stockwerkeigentümerinnen derselben Liegenschaft handle,
welche infolge des Charakters von Stockwerkeigentumseinheiten über eine
besonders nahe und enge räumliche Beziehung verfügen würden. Es stehe in der
Regel ausser Frage, dass Nachbarn innerhalb eines gewissen Umkreises im Rahmen
eines Baubewilligungsverfahrens aufgrund ihrer räumlichen Nähe, und sofern ein
schutzwürdiges Interesse vorliege, zur Einsprache legitimiert seien. Der
Umstand, dass die Umbauten lediglich das Innere der Stockwerkeigentumseinheit
betreffen, könne die Betroffenheit der Nachbarschaft und damit vorliegend der
übrigen Stockwerkeigentümer nicht per se ausschliessen. Vielmehr sei die
besondere Ausgestaltung der (Stockwerk-)Eigentumsverhältnisse bei der
Beurteilung von allfälligen Aussenwirkungen Rechnung zu tragen. Vorliegend sei
es der Rekurrentin bzw. ihrer Mieterin infolge der vorgenommenen baulichen
Veränderungen der entsprechenden Räumlichkeiten möglich, ihre
Stockwerkeigentumseinheit intensiver als zuvor zu nutzen. Mit dem vorgenommenen
Durchbruch werde der durch die heutige Mieterin D____ genutzte Degustationsraum
grosszügig erweitert. So könnten die Räumlichkeiten für ein deutlich grösseres
Publikum geöffnet werden und Bierdegustationen in einem erweiterten Rahmen
durchgeführt werden, als dies zuvor möglich gewesen sei. Dies führe unweigerlich
zu mehr Publikumsverkehr und verstärkten Lärmemissionen, womit von einer
Betroffenheit der übrigen Stockwerkeigentümern auszugehen sei.
2.4 Die
Rekurrentin macht dagegen gelten, die Vorinstanz gehe von einem unzutreffenden
Sachverhalt aus. Entgegen ihren Ausführungen befände sich zwischen dem damaligen
Degustationsraum und dem durch die D____ genutzten Degustationsraum weiterhin
unverändert eine Wand. Die Türe, die zwischen diesen beiden Räumen bestehe, sei
sogar noch mit einem Siegel versehen worden, da zwei unterschiedliche Mietparteien
die Räume «Ausstellung» und «Degustation» mieten würden. Es seien lediglich
eine 8 cm dünne Abtrennwand zwischen dem Degustationsraum und dem Korridor
sowie eine 8 cm dünne Abtrennwand zwischen dem Archivraum und dem Korridor
entfernt worden. Daneben sei eine Trennwand zwischen dem Musterraum und dem
Vorplatz bzw. der Schleuse um wenige Zentimeter verschoben worden. Hinzu komme
der Treppendurchbruch zwischen dem Erd- und dem Untergeschoss, der indes bereits
1983 bewilligt und dem Grundsatz nach ausgeführt worden sei. Schliesslich gebe
es einen Türdurchbruch zwischen der Teeküche und dem Lager. Aus diesen
baulichen Veränderungen sei nicht auf eine neue Nutzung zu schliessen. Sie
ermöglichten keine andere und insbesondere keine intensivere Nutzung als zuvor.
Früher sei eine Weinhandlung eingemietet gewesen, die bereits Weindegustationen
durchgeführt hätte. Neue Mieterin sei eine Gesellschaft, die im Bierhandel
tätig sei und ebenfalls nur gelegentlich Degustationen durchführe.
Die Rekurrentin
rügt sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Baurekurskommission.
Die Situation im Bereich der auf dem Plan mit «Ausstellung», «Degustation», «Archiv»
und «Muster» bezeichneten Räumlichkeiten seien im Rahmen der vorinstanzlichen
Stellungnahmen bzw. des Augenscheins nicht besprochen worden und es sei keine
Gelegenheit gegeben worden, dazu Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz rücke nun
für ihren Entscheid die angebliche Erweiterung und Nutzung für ein deutlich
grösseres Publikum ins Zentrum der Argumentation, ohne der Rekurrentin im
Hinblick auf die Veränderungen der Innenwände das rechtliche Gehör zu gewähren.
3.
3.1 Vorab
ist auf die Rüge der Gehörsverletzung einzugehen, da aufgrund der formellen
Natur des Gehörsanspruchs seine Verletzung grundsätzlich – falls keine Heilung
möglich ist – ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur
Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197,
135 I 187 E. 2.2 S. 190). Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) dient einerseits der Sachaufklärung,
andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim
Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen
eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass
eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen
gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken
oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist,
den Entscheid zu beeinflussen (statt vieler: BGE 135 II 286 E. 5.1
S. 293).
3.2 Dem
Augenscheinprotokoll vom 30. Januar 2019 der Baurekurskommission sind
zwar keine eindeutigen Aussagen darüber zu entnehmen, an welchen Standorten
innerhalb der streitgegenständlichen Räumlichkeiten genau jeweils die
Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde bzw. die Parteien sich von sich
aus geäussert haben. Damit ist jedoch keine Gehörsverletzung ersichtlich, wurde
der Rekurrentin doch die Möglichkeit zur Stellungnahme auch bim Augenschein gewährleistet.
Dabei musste der – auch anwaltlich vertretenen – Rekurrentin klar sein, dass
die gesamten baulichen Veränderungen Gegenstand des Verfahrens sind (vgl. unten
E. 4.2.). Wenn die Vorinstanz den Schwerpunkt der Begründung abweichend
vom anlässlich des Augenscheins Diskutierten setzt, dabei aber innerhalb des
Streitgegenstands bleibt, kann ihr keine Gehörsverletzung vorgeworfen werden.
4.
4.1
4.1.1 Nach Art. 22 des Bundesgesetzes über
die Raumplanung (RPG, SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit
behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden, insbesondere wenn damit
so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der
Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 139 II 134 E. 5.3 S. 140 f.). Das Baubewilligungsverfahren dient somit auch dem
Nachbarschutz und ermöglicht den Einbezug von Dritten.
In verfahrensmässiger Hinsicht überlässt das Bundesrecht den
Kantonen allerdings Regelungsspielräume. So können die Kantone etwa
Kleinvorhaben ohne oder mit sehr beschränkten räumlichen Auswirkungen einem
vereinfachten Verfahren unterstellen (Stalder/Tschirky
in: Griffel et al., Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich/Basel/Genf 2016,
S. 77). Das vereinfachte Baubewilligungsverfahren hat zum Ziel,
geringfügige Bauvorhaben in einem unkomplizierten Verfahren zügig auf ihre
Übereinstimmung mit den massgebenden Rechts- und Planungsgrundlagen überprüfen
zu können (Gebhardt/Meyer/Nertz/Piolino,
Die Baubewilligung im Kanton Basel-Stadt, 2014, S. 131). Entsprechend regelt § 31 Abs. 1 BPV, dass Vorhaben von geringer Bedeutung im vereinfachten Bewilligungsverfahren
ohne Anzeige und mit beschränkter Abnahme durchzuführen sind. Gemäss § 12 Abs. 1 lit. a ABPV fallen darunter Veränderungen «ohne wesentliche
Aussenwirkung», insbesondere Veränderungen innerhalb von Bauten und Anlagen.
Laut § 11 der ABPV in der im Zeitpunkt der Einreichung des vorliegenden
Baugesuches geltenden Fassung wurde im vereinfachten Baubewilligungsverfahren
auf eine Publikation und auf ein Einspracheverfahren verzichtet, wenn keine
öffentlichen Interessen und keine Rechte Dritter berührt werden.
4.1.2 Grundsätzlich können auch Drittpersonen nach § 91 Abs. 1 lit. a BPG Baueinsprache erheben, wenn sie durch das Baubegehren
berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse daran haben, dass es abgewiesen
oder geändert wird. Die Legitimation in kantonalen Verfahren ist gemäss Art. 33
Abs. 3 lit. a RPG mindestens im gleichen Umfang zu gewährleisten wie für die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. auch Art. 111 Abs. 1
BGG). Nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen
oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den
angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (lit. c).
Ein
schutzwürdiges Interesse ist zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer über eine
spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen
aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Die Nähe
der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in
räumlicher Hinsicht gegeben sein (BGE 141 II 50 E. 2.1 S. 52). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Nachbarn zur Beschwerdeführung gegen
ein Bauvorhaben legitimiert, wenn sie mit Sicherheit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit
durch Immissionen wie Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht oder andere
Einwirkungen betroffen werden, die der Bau oder Betrieb der fraglichen Anlage
hervorruft (BGer 1C_491/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.4). Als wichtiges
Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis die räumliche
Distanz zum Bauvorhaben. Die Rechtsprechung bejaht in der Regel die
Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis
zu rund 100 m befinden. Bei grösseren Entfernungen muss eine
Beeinträchtigung glaubhaft gemacht und gestützt auf eine Gesamtwürdigung der
konkreten Verhältnisse beurteilt werden (BGE 140 II 214 E. 2.3 S. 220 f.).
Der Beeinträchtigung muss ein gewisses Gewicht zukommen, um eine Betroffenheit
zu begründen, die grösser ist als diejenige der Allgemeinheit (BGer 1C_475/2019
vom 29. Januar 2020 E. 3.3.2, 1C_107/2018 vom 30. August 2018 E. 4.1).
4.1.3 Nach
der kantonalen Rechtsprechung muss ein Baubegehren öffentlich ausgeschrieben
werden, soweit Auswirkungen auf die Nachbarschaft nicht schlechterdings
ausgeschlossen werden können (Entscheid der Baurekurskommission vom 25. April
2018 Rz. 12; VGE VD.2014.31 vom 4. November 2014 E. 3.3.1). Diese Formulierung erscheint
etwas eng, da kaum Fälle denkbar sind, die absolut keine Aussenwirkungen auf
die Nachbarn zeitigen können. Es ist daher im Rahmen einer Gesamtbeurteilung
darauf abzustellen, ob Anzeichen vorliegen, dass Dritte von den Umbauten
betroffen sind. Dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat soll durchaus ein Beurteilungsspielraum
bei der Frage belassen werden, ob ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren
durchgeführt werden kann.
Allein die Eigenschaft als Stockwerkeigentümer bewirkt noch keine
besondere Betroffenheit. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen führt auch eine
Verletzung des Stockwerkeigentümerreglements noch nicht zu einer Betroffenheit der
übrigen Stockwerkeigentümer. Zusätzlich zum Erfordernis der engen nachbarlichen
Raumbeziehung muss eine Beeinträchtigung geltend gemacht werden können. Nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist bei Änderungen innerhalb von
Bauten und Anlagen, bei welchen sich die Frage von übermässigen Lärmemissionen
stellt, eine besondere Betroffenheit der direkt angrenzenden Nachbarschaft in
der Regel zu bejahen (vgl. VGE VD.2018.101 vom 7. Mai 2019, E. 2.1.3,
VD.2015.89 vom 15. September 2016 E. 1.2.3). Dass die Nachbarn sich
zu ihrem Schutz vor Lärm daneben auch privatrechtlicher Rechtsbehelfe des
Nachbarrechts bedienen können, ändert daran nichts. Zur Wahrung des in Art. 29
Abs. 2 BV verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie das in Art. 33
Abs. 2 RPG gewährleistete Beschwerderecht Dritter, sind die Nachbarn in solchen
Fällen folglich in der Regel am Verfahren zu beteiligen (VGE VD.2018.101 vom 7.
Mai 2019, E. 2.1.3).
4.2 Zu beurteilen sind vorliegend folgende
räumlichen Veränderungen im Untergeschoss der Liegenschaft: Der Einbau einer
Treppe vom Erdgeschoss in das Büro der Rekurrentin (auf den Bauplänen von 1983
als «Ausstellung» bezeichneter Raum), die Entfernung der Wände der Räume
«Degustation» und «Archiv» zum Korridor hin sowie die Verschiebung einer Wand
des Raums «Muster» zum Vorplatz hin. Daneben wurde ein Türdurchbruch von der
Teeküche zum Lagerraum vorgenommen.
Die Rekurrentin macht geltend, das nachträglich eingereichte
Baugesuch habe lediglich den Treppendurchbruch zwischen EG und UG, den
Türdurchbruch von der Teeküche ins Lager sowie die Verschiebung einer internen
Trennwand um wenige Zentimeter zum Gegenstand. Entgegen der Auffassung der
Rekurrentin sind bei einem nachträglichen Baugesuch jedoch nicht nur die im
Gesuch aufgeführten Bauten, sondern alle tatsächlichen Änderungen Gegenstand
des Verfahrens. Die letztmals bewilligten Baupläne der Liegenschaft datieren
aus dem Jahr 1983. Damit ist der jetzige Zustand zu vergleichen. Der
Baurekurskommission kommt dabei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
umfassende Überprüfungsbefugnis zu (§ 5 Abs. 2 BRKG). Sie ist weder
an die Beurteilung des Projekts durch die Vorinstanz noch an die Vorbringen der
privaten Parteien gebunden. Zu prüfen sind nicht nur diejenigen Massnahmen, die
Inhalt des nachträglichen Baugesuchs waren, sondern vielmehr jegliche
Veränderungen, die hätten Inhalt des Baubegehrens sein müssen. Es ist demnach
nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ihrem Entscheid denjenigen
Sachverhalt zugrunde legt, den sie anlässlich der Augenscheinverhandlung
festgestellt hatte.
4.3 Die Baurekurskommission führt in ihrer
Rekursantwort vom 9. August 2019 aus, in ihrem Entscheid sei möglicherweise zu
wenig genau zum Ausdruck gekommen, welche tatsächliche Situation sich der
Kommission anlässlich des Augenscheins präsentiert habe. Der Augenschein habe
ergeben, dass auch die als «Muster» und «Archiv» bezeichneten Räume
Ausstellungscharakter zeigten und dort Anlässe und Degustationen durchgeführt
werden könnten. Die Entfernung der Abtrennwände zwischen Archivraum und
Korridor bzw. zwischen dem Degustationsraum und dem Korridor habe dazu geführt,
dass die beiden Räume zum Korridor hin offener geworden seien und damit als grössere
Räume wahrgenommen würden. Die Baurekurskommission habe aufgrund der sich ihr
damals präsentierten Situation annehmen dürfen, dass Anlässe in einem grösseren
Rahmen stattfinden würden. Dass der als «Ausstellung» bezeichnete Raum heute
nicht mehr als Ausstellungsraum verwendet wird und der Degustationsraum nicht
um diesen erweitert worden sei, sei für die Baurekurskommission ohne weiteres
ersichtlich gewesen, seien in diesem Raum doch zahlreiche Ordner und Akten
gelagert gewesen. Diese von der Baurekurskommission beschriebene Lage war auch
für das Verwaltungsgericht am Augenschein erkennbar. Es ist damit nicht
ersichtlich, dass die Vorinstanz von einem unzutreffenden Sachverhalt
ausgegangen ist.
4.3
4.3.1 Es trifft vielmehr zu, dass sich die heutige
tatsächliche Situation von den letztmals bewilligten Bauplänen aus dem Jahr
1983 unterscheidet. Zwar ist auf dem Plan Nr. [...], 1. UG aus dem
Jahr 1983 bereits ein schraffiertes Feld «Deckendurchbruch» gekennzeichnet, es
ist aber nicht dargetan, dass die Treppe bereits bis im Jahr 1985 erstellt
worden ist. Fest steht hingegen, dass im Jahr 2012 durch ein
Schreinereiunternehmen die «bestehende Aussparung» eingemessen, Holzverschläge
demontiert und eine Holztreppe montiert wurde (Beilage 1 zu Replik vom
22. August 2019). Dieser Beleg lässt den Schluss zu, dass der
Deckendurchbruch zu diesem Zeitpunkt schon vorhanden gewesen sein muss, aber im
Jahr 2012 eine Treppe eingebaut wurde, was die Parteien anlässlich des
Augenscheins bestätigen. Weiter wurde die Raumaufteilung verändert. Auf der
einen Seite wird heute der vormals mit «Ausstellung» bezeichnete Raum von
40.7 m2 von der Rekurrentin hauptsächlich als Büro genutzt. Auf
der anderen Seite wird – von diesem Raum abgetrennt – von der Mieterin D____ nicht
mehr nur der als vormals bezeichnete Degustationsraum von 21.4 m2,
sondern auch der auf den früheren Bauplänen mit «Muster» betitelte Raum mit ebenfalls
40.7 m2 nun als Degustationsort genutzt. Dies ergibt sich aus
dem dort vorhandenen grossen Tisch sowie der Spüle und den vorhandenen
Utensilien. Verbunden werden diese beiden Räume über den vormaligen Archivraum,
der heute als Büro und Musterraum genutzt wird. Da die beiden vormalig
bestehenden Wände zum Korridor hin entfernt wurden, ergibt sich eine offene
Durchgangsmöglichkeit von Raum zu Raum, ohne dass man Türen passieren müsste. In
den Wänden zwischen diesen drei Räumen bestehen zudem Öffnungen, die mit einem
Fensterglas versehen sind, sodass eine visuelle Verbindung aller Räume besteht.
Damit entsteht das Bild einer gesamten für die Degustation brauchbaren
Räumlichkeit. Auch auf dem Baugesuch der Rekurrentin werden diese Räume
gesamthaft als Gewerbe mit einer Fläche von 123 m2 bezeichnet.
Folglich ergibt sich ungefähr eine Verdoppelung der für die Degustation und
damit für Publikum zugänglichen Fläche.
4.3.2 Die Veränderung der Nutzungsmöglichkeit einer
Liegenschaft kann grundsätzlich Auswirkungen auf die Lärmbeurteilung eines
Baugesuchs haben (vgl. Aussage der Auskunftsperson des Amts für Umwelt und
Energie, Verhandlungsprotokoll S. 4). Gemäss der Norm SIA 181 gelten Regelungen
für den baulichen Schutz gegenüber externen und internen Lärmquellen sowie von
externen und internen Quellen abgestrahltem Körperschall bezogen auf Nutzungseinheiten
in Neu- und Umbauten für Aussenbauteile, Trennbauteile, Treppen, haustechnische
Anlagen und feste Einrichtungen im Gebäude. Das gilt auch für Umnutzungen und
bauakustisch relevante Nutzungsänderungen (vgl. Norm SIA 181 Ziff. 0.1.1). Vorliegend
verursacht bereits der Einbau einer Holztreppe in einem Gebäude mit Nachbarn
aufgrund des Trittschalls unmittelbare Lärmimmissionen, die im Rahmen eines
Baubewilligungsverfahrens zu überprüfen sind. Weiter veränderte sich die
Gesamtsituation durch das Entfernen von zwei Wänden vor dem Korridor. Es ist
dabei nicht ausschlaggebend, dass es sich lediglich um 8 cm dünne Wände
handelt, da sich die Räume dadurch dennoch vergrössern und sich die Ausbreitung
des Schalls verändert (vgl. Aussage der Auskunftsperson des Amts für Umwelt und
Energie, Verhandlungsprotokoll S. 4). Durch den Abbruch der Trennwände zum
Korridor hin und der damit entstandenen Verbundenheit der drei Räume entstand
eine grössere Nutzfläche für potentielle Gäste. Damit ermöglichen die Umbauten,
eine grössere Anzahl von Personen gleichzeitig zu Degustationen einzuladen. Diese
Veränderung kann somit zu erhöhten Lärmimmissionen führen.
4.3.3 Es mag durchaus zutreffen, dass die Rügen
bezüglich der Lärmimmissionen vorliegend im Zusammenhang mit dem Mieterwechsel
stehen. Mit der D____ ist ein Mieter eingezogen, der ein anderes Publikum
anzieht, als der vormalige Weinhandel. Dennoch ist die neue Nutzungsmöglichkeit
durch den jetzigen Mieter nur aufgrund der baulichen Veränderungen möglich,
welche eine Degustation in grösserem Rahmen erlauben. Nicht ausschlaggebend ist
auch, wann resp. von wem diese räumlichen Veränderungen durchgeführt wurden.
Eine Baubewilligung ist sachbezogen, d.h. sie wird für ein bestimmtes Projekt
auf einem bestimmten Grundstück erteilt. Wechselt das Grundstück (oder im
vorliegenden Fall die Stockwerkseinheit) den Eigentümer, wird die
Baubewilligung mitübertragen. Beim Rechtsnachfolger entsteht originär eine
eigene bauordnungsrechtliche Zustandsverantwortlichkeit. Einen allfällig
rechtswidrigen Zustand muss sich der neue Eigentümer selbst zurechnen (Waldmann/Hänni, Handkommentar zum
Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 22 N 74; BGer 1P.519/2004
vom 4. März 2005 E. 4).
4.3.4 Insgesamt ist damit festzuhalten, dass die
seit der letzten Baubewilligung aus dem Jahr 1983 vorgenommenen Veränderungen
im Erd- und Untergeschoss der Liegenschaft zu einer geänderten Nutzbarkeit der
Räume führen. Auch wenn es sich um einen Grenzfall mit keinen grossen baulichen
Veränderungen handelt, bestehen Anzeichen für Aussenwirkungen insbesondere in
Bezug auf Lärmimmissionen für die direkt angrenzenden Wohnungen. Der
Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Türdurchbruch von der
Teeküche ins Lager die Durchführung eines nachträglichen ordentlichen
Baubewilligungsverfahrens noch nicht rechtfertigen würde. Angesichts der
Erweiterung der Degustationsräumlichkeiten sowie des Treppeneinbaus hätte das
Bau- und Gastgewerbeinspektorat aber die Rügen der Beigeladenen zu den Lärmimmissionen
– etwa zum Trittschall – materiell prüfen müssen. Dazu fehlt aber im
Einspracheentscheid jede Auseinandersetzung.
4.4 Wie
die Vorinstanz zu Recht festhielt, war das vom Bau- und Gastgewerbeinspektorat
angewandte vereinfachte nachträgliche Baubewilligungsverfahren nicht geeignet,
die Interessen der Dritten, vorliegend der übrigen Stockwerkeigentümer bzw. der
Beigeladenen, genügend zu wahren. Die Baurekurskommission hat die Sache deshalb
zur Durchführung eines nachträglichen ordentlichen Baubewilligungsverfahrens an
die Vorinstanz zurückgewiesen. Es kann dahingestellt werden, ob es in der
Praxis auch möglich wäre, die Betroffenen durch eine entsprechende Mitteilung
in das Verfahren einzubeziehen. In der ab 2019 geltenden Fassung der ABPV wird
in § 11 vorgesehen, dass im vereinfachten Baubewilligungsverfahren generell
kein Anzeige- und kein Einspracheverfahren durchgeführt wird. Auch wenn im
vorliegenden Fall aufgrund des beschränkten Umfangs der vorgenommenen baulichen
Änderungen im Inneren der betroffenen Liegenschaft wohl nur eine erhöhte
Betroffenheit der Stockwerkeigentümer aus den darüber liegenden Wohnungen selbst
anzunehmen ist, könnten allenfalls auch weitere Nachbarn beeinträchtigt sein.
Es ist daher richtig, dass die Baurekurskommission in ihrem
Rückweisungsentscheid die Durchführung eines ordentlichen
Baubewilligungsverfahrens angeordnet hat.
4.5 Soweit die Rekurrentin schliesslich geltend
macht, der nachträgliche Bauentscheid vom 13. Juli 2017 sei
mittlerweile in Rechtskraft erwachsen, ist darauf hinzuweisen, dass ein
Bauentscheid bei Vorliegen von Einsprachen erst vollstreckbar wird, wenn die
Rekursfrist unbenützt abgelaufen ist (§ 49 Abs. 2 ABPV; vgl. auch Gebhardt/Meyer/Nertz/Piolino, Die
Baubewilligung im Kanton Basel-Stadt, Basel 2014, S. 118 f., 121).
Aufgrund der nach wie vor andauernden Rechtshängigkeit des Rekursverfahrens ist
der Bauentscheid vom 13. Juli 2017 gestützt auf § 49 Abs. 2 ABPV nicht vollstreckbar. Mit der vorinstanzlichen Rückweisung des Verfahrens
an das Bau- und Gastgewerbeinspektorat zur Durchführung eines nachträglichen
ordentlichen Baubewilligungsverfahrens im Sinne der Erwägungen wurde der
Bauentscheid sodann sinngemäss aufgehoben.
5.
Zusammenfassend
erweisen sich die Rügen der Rekurrentin als unbegründet, weshalb der Rekurs
abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin dessen
Kosten zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Mangels anwaltlicher Vertretung
ist den Beigeladenen keine Parteientschädigung auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'800.– (inkl.
Auslagen).
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Beigeladene
-
Bau- und Gastgewerbeinspektorat
-
Baurekurskommission
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.