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Entscheid

VD.2019.92

Einschränkung der Akteneinsicht

18. Februar 2020Deutsch20 min

werde. Mit begründetem Einzelentscheid vom 25. April 2019 stellte die KESB darauf

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2019.92

URTEIL

vom 14. März 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi,

lic. iur. Lucienne

Renaud

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw

Nathalie Fröhlich

Beteiligte

A____ Rekurrent

c/o [...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde

Rekursgegnerin

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____ Beigeladene

[...]

Gegenstand

Rekurs gegen einen

Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 25. April 2019

betreffend Einschränkung der

Akteneinsicht

Sachverhalt

Sachverhalt

C____, geboren

am [...], ist die Tochter der geschiedenen Eltern B____ und A____ (Rekurrent).

Sie lebt in der Obhut der Kindsmutter, welcher die alleinige elterliche Sorge

zukommt.

Mit Entscheid

vom 8. Februar 2011 errichtete die damalige Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt

(heute Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Kindesschutzbehörde) für C____

eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210). Mit Entscheid vom 22. April 2015

erweiterte das Zivilgericht Basel-Stadt die Aufgaben der Beiständin. Beiständin

ist D____, Sozialarbeiterin des Kinder- und Jugenddienstes (KJD). Zu deren

Aufgaben gehörte danach unter anderem, die Modalitäten des Besuchsrechts des

Rekurrenten zu regeln, die Möglichkeit künftiger begleiteter Übergaben zu

prüfen und im Falle einer Inhaftierung oder Ausweisung des Rekurrenten zu

prüfen, wie und in welchem Umfang der Kontakt zur Tochter aufrechterhalten

werden kann und auf eine entsprechende Umsetzung hinzuwirken. Seit November

2016 ist bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) auf Antrag der

Beiständin ein Verfahren betreffend Sistierung der Besuchskontakte zwischen dem

Kindsvater und seiner Tochter sowie betreffend Aufhebung der bestehenden

Beistandschaft hängig.

Mit Schreiben

vom 28. September 2018 beantragte der Rekurrent bei der KESB Akteneinsicht.

Nachdem ihm in Aussicht gestellt worden war, dass die Akten nach eingehender

Prüfung teilweise geschwärzt werden müssten, verlangte er mit Schreiben vom

15. Februar 2019, dass ihm eine beschwerdefähige Verfügung zugestellt

werde. Mit begründetem Einzelentscheid vom 25. April 2019 stellte die KESB darauf

fest, dass die Akteneinsicht des Rekurrenten gemäss Art. 449b ZGB eingeschränkt

werde.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 17. Mai und 6. Juni 2019

erhobene und begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht. Damit stellt der

Rekurrent folgende Rechtsbegehren:

«Die entzogene

aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen und die angefochtene

Verfügung aufzuheben und die Sache infolge der Verletzung von Form- und

Verfahrensvorschriften zur Wiederaufnahme und ordnungsgemäss(en)

Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

Es sei eine

Verletzung von meinem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von

Art. 29 Abs. 2 BV sowie das unrechtmässige Verzögern einer

anfechtbaren Verfügung und die unrichtige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Verletzung von Bundesrecht und

von Völkerrecht ebenso der unrechtmässige Gebrauch des freien Ermessens

sowie die Unangemessenheit festzustellen.

Es sei eine

schwerwiegende Verletzung von meiner Privatsphäre sowie meines

Privatlebens, ebenso der Missbrauch von meinen persönlichen Daten nach

Art. 13 BV i.V.m. Art. 8 EMRK festzustellen und demzufolge seien

die Polizeirapporte sowie meine polizeiliche Requisition durch Anweisung

an die Vorinstanz aus den Akten zu entfernen, die in der Tat rechtlich

Verfahrensgegenstandslos sind.

Es sei eine

Verletzung vom Diskriminierungsverbot sowie von dem Grundsatz der

Rechtsgleichheit nach Art. 8 BV i.V.m. Art. 14 EMRK aufgrund dem

Verhalten der Vorinstanz mir gegenüber festzustellen.

Die Vorinstanz

sei anzuweisen, mir die Angaben über meine Tochter zu offenbaren, dabei

sei festzustellen, dass die Voraussetzungen zur

Akteneinsichtseinschränkung nach Art. 449 Abs. 2 ZGB nicht erfüllt

sind und dass die Vorinstanz meinen Anspruch auf Schutz vor Willkür und

Wahrung von Treu und Glauben im Sinne von Art. 9 BV verletzt hat.

Dem

Unterzeichneten sei die unentgeltliche Rechtpflege zu gewähren, ein

Rechtsverteidiger aus dem Wahl des Vertretungsbeistands E____ zu

bestellen.

Unter

o/e-Kostenfolge zu Lasten der Rekursgegnerin.»

Am 8. Juli

2019 hat der Rekurrent ein Gesuch um Kostenerlass und Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege «inklusive» der unentgeltlichen Prozessführung

eingereicht. Mit Verfügung vom 8. Juli 2019 hat der instruierende

Appellationsgerichtspräsident auf eine Erhebung des Kostenvorschusses

verzichtet, das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung

abgelehnt und die KESB zur Vernehmlassung und Einreichung der Akten gebeten.

Am 7. August

2019 hat die KESB ihre Vernehmlassung eingereicht. Darin beantragt sie die

Abweisung der Beschwerde bzw. des Rekurses unter o/e Kostenfolge. Dem

Rekurrenten wurde diese Vernehmlassung zur Replik zugestellt. Der Rekurrent hat,

auch innert der erstreckten Frist, keine Replik eingereicht.

Das vorliegende

Urteil ist aufgrund der Akten, unter Beizug der Vorakten, auf dem

Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Standpunkte

ergeben sich, soweit sie für das Urteil relevant sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Entscheide

betreffend die Akteneinsicht in einem laufenden Verfahren stellen in aller

Regel prozessleitende Verfügungen und damit Zwischenentscheide dar (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 3. Auflage,

Basel 2014, Rz. 1070). Ein Zwischenentscheid schliesst das Verfahren nicht

ab, sondern stellt nur einen Schritt in Richtung Verfahrenserledigung dar (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren

und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 905

f.). Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden mittels Beschwerde gemäss

Art. 450 ZGB wird durch das Bundesrecht nicht geregelt. Diese Frage muss

deshalb durch das kantonale Verfahrensrecht beantwortet werden (Häfeli, Grundriss zum Kindes- und

Erwachsenenschutz, 2. Auflage, Bern 2016, Rz. 34.06).

1.2

Als

Ausnahme zur Regel, wonach nur Endentscheide, die ein Verfahren materiell zum

Abschluss bringen, der Anfechtung beim Verwaltungsgericht zugänglich sind,

können Zwischenentscheide gemäss § 10 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), auf welchen § 19

Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400)

verweist, dann selbständig angefochten werden, wenn sie für die rekurrierende

Partei einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff.,

281.

ff.; Stamm, die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 484 f.).

Dieser Nachteil muss rechtlicher und nicht nur tatsächlicher Natur sein und

liegt vor, wenn das nachteilige Ergebnis auch mit einem späteren günstigeren

Entscheid nicht gänzlich behoben werden kann (Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 282 mit Hinweis auf BJM 2002, S. 42 sowie BGE 126 I 207 E. 2 S.

210; vgl. auch VGE VD.2016.247 vom 7. August 2017 E. 1.1). Fehlt es

an einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil, so können verfahrensleitende

Entscheide auch mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden,

soweit sie sich auf dessen Inhalt ausgewirkt haben (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., Rz. 1878; VGE

VD.2018.45 vom 23. Mai 2018 E. 1.3.2).

Grundsätzlich

kann die Verweigerung der Akteneinsicht auch mit der Anfechtung des Entscheides

im Hauptverfahren gerügt und die Einsicht gegebenenfalls aufgrund eines

entsprechenden Entscheides im Rechtsmittelverfahren nachgeholt werden. Soweit

der um Akteneinsicht ersuchenden Person der Inhalt der Akten, in die sie

Einblick nehmen will, nicht bekannt ist, kann sie allerdings auch in einem

Rechtsmittelverfahren gegen den Endentscheid nicht abschätzen, inwiefern aus

den Akten Anhaltspunkte für ihren Standpunkt gewonnen werden können. Die

fehlende Kenntnis des Inhalts der Akte bildet daher einen nicht wieder gutzumachenden

Nachteil (VGE 731/2008 vom 3. Juni 2009 E. 2.1 f. mit Hinweis auf VPB

66.87, E. II.3). Dieser ist aufgrund der Tangierung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör rechtlicher Natur. Auf den Rekurs kann daher eingetreten

werden.

1.3

Der

Rekurs ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch den

Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt,

wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt. Nicht

einzutreten ist auf einen Rekurs, sofern er sich auf Gegenstände bezieht,

welche mit dem angefochtenen Entscheid gar nicht geregelt worden sind (VGE

VD.2018.183 vom 17. Februar 2019 E. 2, VD.2017.251 vom 31. Juli 2018

E. 1.6.1; AGE BEZ.2017.50 vom 7. Februar 2018 E. 1.2.1, mit

Hinweis auf BGE 133 II 181 E. 3.3 S. 189, 125 V 413

E. 2a S. 415; BGer 5A_405/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 3,

5A_365/2011 vom 11. August 2011 E. 3). Streitgegenstand des

vorliegenden Verfahrens ist einzig das mit dem angefochtenen Zwischenentscheid

eingeschränkte Akteneinsichtsrecht. Mit seinem Rekurs verlangt der Rekurrent

darüber hinaus die Entfernung bestimmter Dokumente aus den Akten (Rechtsbegehren

Ziff. 3 S. 2, S. 21 ff, act. 4/6). Darauf ist nicht einzutreten. Ebenfalls

nicht einzutreten ist auf den Rekurs, soweit der Rekurrent damit die mit

Beschluss vom 8. Februar 2011 erfolgte Einsetzung einer Beiständin für

seine Tochter und die Einsetzung von D____ als Mandatsträgerin rügt und

diesbezüglich eine «Fristwiederherstellung» und die Gewährung des rechtlichen

Gehörs beantragt (vgl. Rekursbegründung S. 7 f., act. 4/6). Die Errichtung

und der Bestand einer Beistandschaft und die Person der Mandatsträgerin sind

nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Das Gleiche gilt für die vom

Rekurrenten geltend gemachte Rechtsverzögerung bei der Behandlung von Gesuchen

um Neubeurteilungen in diesem Zusammenhang. Immerhin darf angemerkt werden,

dass die Behauptung seiner Unkenntnis der Beistandschaft erstaunen muss,

nachdem er mit seiner Scheidungsvereinbarung vom 22. April 2015 dem

Zivilgericht gemeinsam mit seiner Ehefrau die Fortführung der bestehenden

Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die Tochter C____

beantragen liess (vgl. act. 7, S. 50).

1.4

Der

Instanzenzug bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden entspricht demjenigen

in der Hauptsache (Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 283). Funktional zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 10 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SR 154.100) das Verwaltungsgericht als

Dreiergericht. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kommen die

Bestimmungen des VRPG und schliesslich jene der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in sinngemässer Ergänzung dieser beiden

kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG in Verbindung mit Art. 450f ZGB)

zur Anwendung (vgl. VGE VD.2018.45 vom 23. Mai 2018 E. 1.6, VD.2016.247

vom 7. August 2017 E. 1.2, VD.2017.6 vom 6. Juni 2017 E. 1.2).

1.5

Als

Adressat des angefochtenen Zwischenentscheids und Vater von C____ ist der

Rekurrent durch diesen Entscheid betroffen und nach § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs

befugt. Dieser wurde form- und fristgerecht erhoben und begründet (§ 16 Abs. 1 und 2 VRPG).

1.6

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts bestimmt sich wiederum nach kantonalem Recht

und mithin nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG. Danach prüft das

Gericht, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig

angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen

unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Das Verwaltungsgericht prüft eine

angefochtene Verfügung dabei nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden

Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen.

In diesem Sinne gilt – abgesehen von Ausnahmen, deren Voraussetzungen hier

nicht gegeben sind – das sogenannte Rügeprinzip (VGE VD.2018.79 vom

16.

Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2,

VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305). An die Begründung

sind – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen

Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar

hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die rekurrierende Person in

diesem Punkt nicht einverstanden ist (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E.

3.1.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4, VD.2016.60 vom

30.

September 2016 E. 1.3.1, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3,

VD.2015.91 vom 6. August 2015 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305).

2.

Wie die

Vorinstanz zutreffend erwogen hat, haben am Verfahren beteiligte Personen

gemäss Art. 449b Abs. 1 ZGB Anspruch auf Akteneinsicht, soweit dieser

nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Wird einer am Verfahren

beteiligten Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so wird auf

dieses nur abgestellt, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache

wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis gegeben hat (Art. 449b

Abs. 2 ZGB). Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Rekurrent

unbestrittenermassen eine am Verfahren beteiligte Person sei und ihm gemäss

Art. 449 Abs. 1 ZGB Akteneinsicht zustehe. Diesem Einsichtsrecht stünden

aber bei gewissen Aktenstücken überwiegende Interessen von Drittpersonen

entgegen, welchen durch Schwärzungen Rechnung zu tragen sei. Dabei handle es

sich um persönliche Angaben der Kindsmutter resp. ihres sozialen Umfelds und

Unterstützungssystems (Seiten 101, 184, 257, 639, 669–678, 698–701, 702, 703,

705, 719, 721, 787, 792, 794). Auch persönliche Angaben über C____ Tagesablauf

seien zu schwärzen, da ein ungewolltes Auflauern des Rekurrenten gegen den

Willen des Kindes unbedingt zu verhindern sei (Seiten 530, 649–650, 669–678).

Zudem würden bei der KESB eingegangene Polizeirapporte, die persönliche Angaben

von Drittpersonen wie bspw. Geburtstag, Adresse, Telefonnummern usw. beinhalten,

geschwärzt (Seiten 196–234, 494–519). Diese geschwärzten Passagen seien für die

Beurteilung der Sistierung des persönlichen Verkehrs oder der Aufhebung der

Beistandschaft nicht relevant.

3.

3.1

Mit

seinem Rekurs rügt der Rekurrent zunächst eine Verletzung seines rechtlichen

Gehörs. Er macht eine ungenügende Begründung des angefochtenen Entscheids

geltend. Wie der Rekurrent dabei zutreffend ausführt, fliesst aus dem

rechtlichen Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV,

SR 101) der Anspruch auf Begründung von Entscheiden in einer Art und

Weise, die sich mit den Vorbringen der betroffenen Person auseinandersetzt, sodass

daraus die Überlegungen hervorgehen, von denen sich die Behörde hat leiten

lassen und auf die sich ihr Entscheid abstützt. Die Begründung muss so

abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids

Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz

weiterziehen kann. Die Begründungspflicht wird allerdings nicht bereits dadurch

verletzt, dass sich die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich

befasst und nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die

Entscheidbehörde darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente

beschränken (vgl. zum Ganzen VGE VD.2015.222 und 223 vom 20. Juli 2016

E. 2.5.1; BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270,

134.

I 83 E. 4.1 S. 88, 133 III 439 E. 3.3

S. 445; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

a.a.O., Rz. 343 ff.)

Diesen

Anforderungen entspricht der angefochtene Entscheid. Der Rekurrent beschränkt

sich zur Begründung der geltend gemachten Verletzung seines Anspruchs auf

Begründung auf die Darstellung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die

Begründung von Entscheiden, ohne aber darzulegen, inwiefern der angefochtene

Entscheid diesen Anforderungen nicht zu genügen vermag. Eine weitergehende

Begründung des von der Vorinstanz verfolgten Schutzes des Persönlichkeitsrechts

und der Interessen der im Einzelnen genannten Drittpersonen ist für die

Beurteilung des Entscheides nicht notwendig.

3.2

Weiter

rügt der Rekurrent eine Verletzung des Gebots, alle Verfahrensbeteiligten

gleich und gerecht zu behandeln. Nach dem Gebot der Gleichbehandlung

(Art. 8 Abs. 1 BV) muss Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit

gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt

werden. Das Gleichbehandlungsgebot ist verletzt, wenn für eine rechtliche

Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden tatsächlichen

Verhältnissen nicht ersichtlich ist (BGE 138 I 321 E. 3.2 S. 324

mit Hinweis). Zur Begründung seiner Rüge verweist der Rekurrent auf ein

Schreiben von F____ vom 23. Januar 2017 an die Kindsmutter, worin auf eine

Vereinbarung mit der KESB verwiesen wird, dass gewisse Inhalte im Bericht der

Beiständin dem Rekurrenten nicht zur Kenntnis gelangten. Darin läge entgegen

der Auffassung des Rekurrenten nur dann eine relevante Ungleichbehandlung der

Verfahrensbeteiligten, wenn sich die vorgenommene Beschränkung der

Akteneinsicht mit dem beabsichtigten Schutz der Kindsmutter und von Drittpersonen

nicht begründen liesse. Dies ist im Rahmen der materiellen Prüfung des Rekurses

zu untersuchen. Nicht substantiiert dargelegt wird vom Rekurrenten, worin die

von ihm weiter gerügte Verletzung von Art. 14 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) liegen sollte. Eine

Diskriminierung liegt nach der Rechtsprechung nur dann vor, wenn eine Person

ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten

Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit

tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen wird (BGE 145 I 73 E. 5.1 S. 86; 143 I 129 E. 2.3.1 S. 133). Anhaltspunkte hierfür macht der Rekurrent nicht

geltend und sind nicht ersichtlich.

4.

4.1

Die Einschränkung des

Akteneinsichtsrechts des Rekurrenten erfolgte vor dem Hintergrund der in den

Akten belegten Persönlichkeit und seiner strafrechtlichen Auffälligkeit. So

kann den Akten entnommen werden, dass das Bundesgericht die Beschwerde des

Rekurrenten gegen seine mit Urteil des Appellationsgericht SB.2015.74 vom 15. März

2017.

erfolgte Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung,

mehrfacher einfacher Körperverletzung, Drohung und falscher Anschuldigung

(neben in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen wegen Drohung, versuchter

Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und mehrfache

Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz) zu einer Freiheitsstrafe von 30

Monaten, hiervon 18 Monate bedingt, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF

10.– sowie einer Busse von CHF 300.– respektive 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

bei schuldhafter Nichtbezahlung abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten

ist (BGer 6B_634/2017 vom 1. Dezember 2017). Mit dem angefochtenen Urteil

wurde gleichzeitig eine wegen unrechtmässiger Aneignung bedingt ausgesprochene

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– für vollziehbar erklärt und eine

ambulante psychiatrische Behandlung angeordnet. Dem Schuldspruch liegen

einerseits während des Zusammenlebens der Kindseltern unter Einsatzes eines

Messers am Hals erfolgte Todesdrohungen, Schläge mit der Folge einer

wochenlangen Kiefersperre gegenüber der Kindsmutter und andererseits Gewalttaten

gegenüber Dritten zu Grunde. So wurde der Rekurrent für schuldig erklärt, einer

ihm unbekannten Drittperson nach vorangegangener verbaler Provokation ohne

Vorwarnung einen massiven Kopfstoss versetzt und ihn darauf weiter tätlich mit

erheblicher Verletzungsfolge angegriffen zu haben. Weiter wurde er schuldig

befunden, in einem Tram einen Dritten zunächst verbal und sodann körperlich mit

Schlägen mit den Fäusten und den Knien sowie einem mit Anlauf und voller

Wucht ausgeführten massiven Kopfstoss gegen die Stirn erheblich verletzt zu

haben. Zudem wurde er für schuldig befunden, die Kindsmutter als Druckmittel

aufgrund frei erfundener Anschuldigungen fälschlicherweise der mehrfachen

Urkundenfälschung und des Betruges im Zusammenhang mit dem Bezug von Sozialhilfegeldern

und / oder dem Antrag auf IV bezichtigt zu haben. Weiter sind auch zahlreiche

polizeiliche Interventionen wegen häuslicher Gewalt zwischen 2009 und 2013,

Verurteilungen wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und Drohungen, sowie

weitere Requisitionen wegen bedrohlichem Verhaltens und Renitenz belegt (vgl.

auch VGE VD.2016.169 vom 23. Juli 2017 E. 2.4, act. 7, S. 352 ff., S.

1029.

ff.). Hinzu kommen polizeiliche Requisitionen durch andere, früher mit ihm

befreundete oder bekannte Personen, welche angaben, von ihm geschlagen worden

zu sein und sich vor ihm zu fürchten (vgl. Rapport vom 11. Januar 2018,

act. 7, S. 912 [Drohung mit Aufschlitzen und Umbringen], Requisitionsberichte

vom 11. März 2017, 22. August, 27. September

2017, act. 7, S. 879 ff., Requisition vom 26. Juni 2015 act. 7, S. 901,

Requisition vom 1. Oktober 2014 act. 7, S. 909 f.). Schliesslich

mussten auch Institutionen die Polizei zum Schutz vor dem Rekurrenten requirien

(Requisitionen vom 31. Oktober und 16. November 2016, act. 7, S. 885

ff.). So soll er einmal unter Anrufung von Allah gedroht haben, allen die Köpfe

abzuschneiden (Requisition vom 29. November 2015, act. 7, S. 896).

Inwieweit diese Requisitionen zu strafrechtlichen Verurteilungen führten, ist

im vorliegenden Zusammenhang für die Beurteilung des Gefährdungspotentiales des

Rekurrenten gegenüber der Kindsmutter und ihres Umfelds und mithin für das

Interesse an der Schwärzung von Verfahrensakten zu deren Schutz irrelevant.

Zudem wurde beim Rekurrenten vom Universitätsspital Basel mit Datum vom

2.

Juli 2013 auf die Diagnose einer schweren Borderline-Persönlichkeitsstörung

verwiesen (act. 7, S. 572). Gegenüber der Kantonspolizei gab er bei

einer Requisition vom 24. Dezember 2012 an, «er habe eine böse Seite in

sich, die ihm dauernd sage, dass er schlimme Dinge tun soll» (act. 7, S. 569).

4.2

Vor diesem Hintergrund sind die Rügen

des Rekurrenten zu beurteilen.

4.2.1

Dabei macht er zunächst eine

unrichtige Feststellung des für die Beurteilung des Akteneinsichtsrechts

massgebenden Sachverhalts geltend. Er macht geltend, dass die von der

Kindsmutter ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe «absolut

absurd» seien. Er kenne die Kindsmutter und ihr Umfeld und

Unterstützungssystem bereits seit 2011, welches zu seinem Nachteil völlig

parteiisch und kaum objektiv sei. Es sei daher zwecklos und völlig absurd, sein

Akteneinsichtsrecht grundlos durch falsche Anschuldigungen und Verleumdungen

und falschen Alarm einzuschränken. Hätte die Kindsmutter vor ihm Angst, so wäre

sie längst aus der ehemaligen Familienwohnung ausgezogen. Soweit sie unter

Verfolgungswahn leide, sei das richtige Mittel eine Therapie und nicht die

Einschränkung seines Akteneinsichtsrechts. Es sei bekannt, dass sie unter

bereits vor der Ehe bestandenen psychischen Beschwerden leide, was sich negativ

auf ihn und seine Beziehung zu seiner Tochter auswirke. Er würde sie gerne

verstehen und unterstützen, was sie aber ablehne. Die Vorinstanz habe zu

Unrecht seinen Antrag auf Erstellung eines «Familien

Gutachtens» abgelehnt. Für die unbegründete und absurde

Annahme der Vorinstanz, er wolle seiner Tochter auflauern, fehle jede

Grundlage. Die entsprechende Befürchtung der Kindsmutter liege in ihrem

Verfolgungswahn begründet. Die Kindsmutter täusche laufend angebliche Entführungsgefahr

vor. Sie verdränge ihre biographisch bedingten Probleme, die Realität und die

Tatsache, dass sie eine dauerhafte Streiterei mit ihm suche. Er werde bis zum

Tod mit seiner Tochter in der Schweiz bleiben.

Diese

Vorhalte werden durch die mit verschiedenen belegten Gewalttätigkeiten dokumentierte

reale, vom Rekurrenten für Dritte ausgehende Gefahr klar widerlegt. Wenn die

Kindsmutter und ihr Umfeld sich vor dem Rekurrenten fürchten, so liegt dies

nicht in einem vom Rekurrenten behaupteten therapiebedürftigen Verfolgungswahn,

sondern in der belegten Gewaltbiographie des Rekurrenten begründet. Die Behörde

hat sich bei den Schwärzungen primär am Geheimhaltungs- und Schutzinteresse zu

orientieren. Auch wenn der Rekurrent gewisse Kenntnisse der geschwärzten Daten

hat, so steht dies zum Schutz der Kindsmutter und ihres Umfelds den

Schwärzungen nicht entgegen. Da die Behörden nicht sicher wissen können, über

welche Kenntnisse er verfügt, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm

ausgehende Gefährdung möglichst gering gehalten werden kann.

4.2.2

Weiter macht der Rekurrent geltend,

auf die geschwärzten persönlichen Angaben über seine Tochter nicht verzichten

zu können. Er bestreitet eine Gefahr, dass er seiner Tochter auflauern und sie

entführen könne. Dabei erscheint es aber als blanker Zynismus, wenn er von der

Kindsmutter verlangen will, dass sie zu ihrem Schutz vor ihm und vor einer

allfälligen Entführung des Kindes ihren Wohnort und ihren Namen wechseln solle

und aus der entsprechenden Unterlassung ableiten will, dass deren Befürchtungen

nicht real seien. Auch wenn die Kindsmutter auf diese weitergehenden, tief in

ihr Leben und in ihren Alltag einschneidenden Massnahmen verzichtet hat, können

daraus nicht die vom Rekurrenten behaupteten Schlüsse gezogen werden. Die

Realität der Bedrohung ergibt sich vielmehr aus dem dargelegten Sachverhalt. Zudem

wurde dem Rekurrenten am 7. Dezember 2016 ein Annäherungs- und

Kontaktverbot gegenüber der Kindsmutter und der Tochter erteilt. Vorbehalten

blieb der Kontakt im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts. Soweit er

schliesslich der Kindsmutter vorwirft, ihm die Tochter entziehen zu wollen, so

ist darauf nicht weiter einzutreten. Inwieweit die von der Beiständin

beantragte Sistierung des Besuchskontakts berechtigt ist, ist im materiellen

Verfahren zu beurteilen.

4.2.3

Nicht einzugehen ist vor dem

Hintergrund der genannten, belegten Gewalttätigkeiten auf die teilweise

diffamierenden, persönlichen Disqualifikationen der Person der Kindsmutter.

4.2.4

Soweit der Rekurrent eine Verzögerung

einer anfechtbaren Entscheidung rügt (vgl. Rekursbegründung S. 7 / S. 9 f.),

ist nicht ersichtlich, inwiefern eine solche im Zusammenhang mit der

streitgegenständlichen Schwärzung erfolgt sein soll.

4.3

Soweit die Rügen des Rekurrenten

sachbezogen sind, sind sie damit abzuweisen. Die vorgenommenen Schwärzungen

erscheinen zum Schutz der Kindsmutter und ihres Umfeldes geboten und sind nicht

zu beanstanden. Daraus folgt die Abweisung des Rekurses.

5.

Diesem

Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der Rekurrent dessen Kosten (§ 30 Abs. 1 VRPG). Die Gebühr von CHF 500.– geht jedoch zufolge der Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs gegen den Entscheid der

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 25. April 2019 wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

Der Rekurrent trägt die Kosten des

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, diese geht jedoch zufolge der

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-

Beigeladene

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Nathalie Fröhlich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht

(1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf

Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.