VD.2020.10
vorsorgliche Aberkennung des ausländischen Führerausweises und Anordnung einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung
25. September 2020Deutsch25 min
untersagt und sein Fahrzeug zu Kautionszwecken vorübergehend sichergestellt. Nach
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.10
URTEIL
vom 25. September 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kantonspolizei
Basel-Stadt
Ressort Administrativmassnahmen
Clarastrasse 38, 4005 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 10. Dezember 2019
betreffend vorsorgliche
Aberkennung des ausländischen Führerausweises und Anordnung einer verkehrsmedizinischen
Fahreignungsuntersuchung
Sachverhalt
Sachverhalt
Der in
Deutschland wohnhafte A____ (Rekurrent), geboren [...] 1966, verfügt über einen
deutschen Führerausweis für die Kategorien AM / A1 / A2 / A / B / C1 / BE/ C1E
/ CE und L. Am 23. Dezember 2018 hielt die Kantonspolizei Basel-Stadt
anlässlich einer Patrouillenfahrt um 03.34 Uhr den Rekurrenten als Lenker eines
Fahrzeugs an, welches in auffälliger Weise am Verkehr teilnahm. Bei den darauf
vorgenommenen Untersuchungen ergaben zwei Atemalkoholproben Konzentrationen von
0.83 respektive 0.82 mg/l. Dem Rekurrenten wurde darauf die Weiterfahrt
untersagt und sein Fahrzeug zu Kautionszwecken vorübergehend sichergestellt. Nach
erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs erkannte das Ressort Administrativmassnahmen
der Kantonspolizei Basel-Stadt (nachfolgend: AMA) dem Rekurrenten mit Verfügung
vom 18. Januar 2019 seinen ausländischen Führerausweis vorsorglich ab und
ordnete an, dass er eine verkehrsmedizinische Untersuchung der Stufe 4 zu
absolvieren habe. Einem allfälligen Rekurs entzog das AMA die aufschiebende
Wirkung. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und
Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 10. Dezember 2019 kostenfällig
ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 20. Dezember 2019 und
10. Januar 2020 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat. Mit
seinem Rekurs beantragt der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige
Aufhebung der Verfügung vom 18. Januar 2019 und den Verzicht auf eine
vorsorgliche Sicherungsaberkennung. Weiter verlangt er die Feststellung, dass
seine Fahreignung uneingeschränkt vorgelegen habe. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragt er den Beizug der Akten der Staatsanwaltschaft aus dem
Strafbefehlsverfahren («Vermutungsweise VT.2018.30819, Strafbefehl vom 11.
Februar 2019») und die Gewährung entsprechender Akteneinsicht. Weiter beantragt
er die Sistierung des vorliegenden Rekursverfahrens nach erteilter
Akteneinsicht bis der Strafbefehl vom 11. Februar 2019 in Rechtskraft erwachsen
ist. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement dem Verwaltungsgericht mit
Schreiben vom 23. Januar 2020 zum Entscheid. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung
vom 6. März 2020 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Gleichzeitig hat die
Vorinstanz ihre Akten unter Einschluss der beigezogenen Akten der
Staatsanwaltschaft ediert. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 19. April
2020 repliziert.
Die weiteren
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das
vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 23. Januar 2020
sowie § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und
§ 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2
1.2.1
Zum
Rekurs ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Um schutzwürdig zu sein, muss das Interesse des Rekurrenten
grundsätzlich aktuell sein (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S.
277, 292). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Abänderung, weshalb er zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und
formgerecht erhobenen Rekurs ist einzutreten.
1.2.2
Mit
seinem Rekurs beantragt der Rekurrent nicht nur die Aufhebung und Abänderung
des angefochtenen Entscheids, sondern stellt darüber hinaus auch das Feststellungsbegehren,
dass seine Fahreignung uneingeschränkt vorgelegen habe. Feststellungsbegehren sind
in aller Regel subsidiärer Natur und daher nur zulässig, wenn dem Anliegen der
betroffenen Person nicht durch eine Leistungs- oder Gestaltungsverfügung
entsprochen werden kann und die betroffene Person ohne eine vorgängige
Feststellung einen unzumutbaren Nachteil erlitte (vgl. statt vieler VGE VD.2020.105
vom 2. September 2020 E. 1.3, mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen
erfüllt das Feststellungsbegehren des Rekurrenten nicht. Dieses beinhaltet die
Vorfrage seines Hauptantrags, weshalb ihm keine selbständige Bedeutung zukommt.
Darauf ist nicht einzutreten.
1.3
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher
Dispositiv
spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht
insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht
nicht oder nicht richtig angewandt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.4 Im
Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft
einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss
§ 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage
kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten
Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben ihren Standpunkt substantiiert
vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 277, 305; Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477,
504; VGE VD.2020.101 vom 10. August 2020 E. 1.3).
2.
2.1 Wie
die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, können ausländische Führerausweise in
der Schweiz nicht entzogen werden. Dem Inhaber eines ausländischen
Führerausweises kann jedoch das Recht aberkannt werden, von seinem Ausweis in
der Schweiz Gebrauch zu machen (Weissenberger,
Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz mit Änderungen
nach Via Sicura, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16
ff. N 17). Ausländische Führerausweise können gemäss Art. 45 Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung
(VZV, SR 741.51) nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den
Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten (vgl. BGer 1C_710/2013 vom 7.
Januar 2014 E. 2.3).
2.2 Gemäss
Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember
1958 (SVG, SR 741.01) werden Führerausweise entzogen, wenn die gesetzlichen
Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen, u.a. die
körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der betroffenen Person nicht oder
nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d
Abs. 1 lit. a SVG), oder sie an einer Sucht leidet, welche die
Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Diesfalls fehlt es an
der erforderlichen Fahreignung (vgl. Art. 14 Abs. 2 SVG). Bei
verkehrsmedizinischen Fragestellungen – wie etwa der Frage nach der
körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit (Art. 14 Abs. 2
lit. b SVG) oder der Frage, ob die betroffene Person frei von einer Sucht
ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2
lit. c SVG) – wird eine Fahreignungsuntersuchung angeordnet, die durch
einen anerkannten Arzt durchzuführen ist (Art. 28a Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 5abis VZV).
2.3 Bestehen
aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel an der Fahreignung einer Person, wird
diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1
SVG). Diese Anhaltspunkte gründen in einer summarischen und vorläufigen Prüfung
der Fahreignung. Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen namentlich,
wenn eine der in Art. 15d Abs. 1 lit. a–e SVG nicht
abschliessend aufgezählten Gegebenheiten vorliegt. In diesen Fällen werden die
Zweifel an der Fahreignung einer Person von Gesetzes wegen vermutet. Dazu
gehört gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG das Fahren in angetrunkenem Zustand
mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit
einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft.
Diesfalls ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine
Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall
noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Diese Tatbestände begründen
gemäss Lehre und Rechtsprechung mithin einen Anfangsverdacht fehlender
Fahreignung, welcher zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (vgl. Bickel, in: Basler Kommentar, Art. 15d
SVG N 14 f.; BGer 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.2; VGE
VD.2018.179 vom 17. Januar 2019 E. 2.3).
2.4 Bestehen
ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann der Führerausweis –
wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen wurde – gemäss Art. 30 VZV
vorsorglich entzogen werden. Bei diesem Führerausweisentzug handelt es sich um
einen vorsorglichen Sicherungsentzug (Rütsche, in: Basler Kommentar,
Art. 16 SVG N 24). Steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in
Frage, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich
nicht zu verantworten, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des
Untersuchungsergebnisses zu belassen. Diesfalls wird der Ausweis in aller Regel
gestützt auf Art. 30 VZV vorsorglich entzogen, bis die Abklärungen
abgeschlossen sind (Botschaft vom 20. Oktober 2010 zur Via sicura,
Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr, BBl 2010
S. 8447 ff., 8470; BGE 127 II 122 E. 5 S. 128 f.; BGer 1C_285/2018
vom 12. Oktober 2018 E. 3.2). Diese Bestimmung trägt der besonderen
Interessenlage bei der Zulassung von Fahrzeugführern zum Strassenverkehr
Rechnung. Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen
eines Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den
Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer
erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken, den
vorsorglichen Ausweisentzug. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für
den vorsorglichen Führerausweisentzug auch nach Art. 30 VZV kein strikter
Beweis erforderlich. Vielmehr genügen bereits konkrete Anhaltspunkte, dass die
Fahreignung zu verneinen ist (vgl. BGE 125 II 493 E. 2b S. 495; BGer
1C_285/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 3.2; jeweils mit Hinweisen; zum
Ganzen VGE VD.2018.179 vom 17. Januar 2019 E. 2.2).
3.
3.1 Die
Vorinstanz ist der Auffassung, dass genügende Anhaltspunkte vorliegen würden,
dass der Rekurrent ein besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer
bilde und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung bestehen würden, was für
die Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs bzw. eine vorsorgliche
Sicherungsaberkennung ausreiche.
3.1.1 Zur
Begründung des angefochtenen Entscheids hat die Vorinstanz erwogen, dass gemäss
den Akten der Rekurrent einer Mannschaft der Kantonspolizei Basel-Stadt
anlässlich einer Patrouillenfahrt aufgefallen sei, da er mit seinem Auto
Schlangenlinien gefahren sei, Mühe gehabt habe, die Spur zu halten, auf den
Randstein zwischen der Fahrbahn und Tramtrassee fahrend ein abruptes
Ausweichmanöver getätigt habe und trotz eingeschaltetem Blaulicht und Matrix
«Stopp Polizei» sowie eingeschaltetem Wechselklanghorn nicht habe zum Anhalten
bewegt werden können. In der Folge hätten Polizisten im Atem des Rekurrenten
starken Alkoholgeruch festgestellt und daher mehrmals eine Atemalkoholprobe durchgeführt.
Mehrere Versuche seien zunächst erfolglos verlaufen, da der Rekurrent
anfänglich nicht korrekt ausgeatmet habe. Schliesslich hätten zwei
Atemalkoholproben durchgeführt werden können, welche Werte von 0.83 respektive
0.82 mg Alkohol pro Liter Atemluft gezeigt hätten. Der Rekurrent habe gegenüber
der Polizei angegeben, er sei von einer Weihnachtsfeier gekommen und habe dort
ein paar Bier getrunken.
3.1.2 Soweit
der Rekurrent bestritten habe, dass die beiden genannten Atemalkoholproben bei
ihm vorgenommen worden seien, verwies die Vorinstanz auf den Polizeirapport vom
23. Dezember 2018, wo neben dem Hinweis auf erfolglos verlaufene Messungen auch
die zwei erfolgreichen Atemalkoholmessungen (0.83 mg/l und 0.82 mg/l) vermerkt
worden seien. Der betreffende Polizeibeamte stehe als Verfasser dieses
Polizeirapports als Garant für die Richtigkeit des von ihm erstellten Rapports
ein. Weitere Bestätigungen seien nicht erforderlich. Dem Rapport komme vielmehr
die Qualität einer Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) zu (mit Hinweis auf BGer 6B_1237/2018 vom
15. Mai 2019 E. 1.4.1 und 1.4.2. m.w.H.). Für die vom Rekurrenten im Ergebnis
vorgetragene Behauptung, einer der verfassenden Polizeibeamten habe eine Urkundenfälschung
begangen, fehle jeder Beleg und Anhaltspunkt. Es müsse vielmehr davon
ausgegangen werden, dass sich der stark alkoholisierte Rekurrent nicht mehr
richtig an die Vorkommnisse vom 23. Dezember 2018 erinnern könne, zumal er mit
Eingabe vom 15. Januar 2019 selber angegeben habe, ab einem gewissen Zeitpunkt
der Polizeikontrolle keinerlei Erinnerungen mehr zu haben. Die gemessene
Atemalkoholkonzentration erscheine auch deshalb plausibel, weil er selber
angegeben habe, an jenem Abend an einer Weihnachtsfeier gewesen zu sein und Alkohol
konsumiert zu haben. In seiner vorinstanzlichen Rekursanmeldung habe er
angegeben, zwei Gläser Sekt sowie fünf Bier à 0.33l getrunken zu haben. Ein
Alkoholkonsum habe somit unbestrittenermassen vorgelegen. Auch die weiteren
Umstände, wie namentlich die unsichere Fahrweise des Rekurrenten, seine
Renitenz, der Alkoholgeruch im Fahrzeug, das Übersehen und Überhören von
Blaulicht und Wechselklanghorn während einer längeren Fahrt, deuteten klar auf
eine hohe Alkoholkonzentration hin. Vor diesem Hintergrund erschienen die von
der Polizei erhobenen Messwerte ohne weiteres plausibel.
3.1.3 Soweit
der Rekurrent vorbringt, dass die beiden Atemalkoholmessungen von 0.83 mg/l und
0.82 mg/l keine beweissicheren Atemalkoholmessungen bilden könnten, hat die
Vorinstanz dem Rekurrenten zugestanden, dass bei gemessenen Atemalkoholwerten
von über 0.4 mg/l gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 11 Abs. 3 lit. a
der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (SKV, SR 741.013)
zwingend eine Blutprobe oder eine Messung mit einem beweissicheren
Atemalkoholmessgerät angeordnet werden müsse. Vorliegend habe der Rekurrent
gemäss dem Polizeirapport beides verweigert, woraus er nichts zu seinen Gunsten
ableiten könne. Nicht beweissicheren Atemalkoholproben mit Werten über 0.8 mg/l
käme vor Gericht zwar keine Beweiskraft zu. Sie könnten aber als Indiz für eine
fehlende Fahreignung herangezogen werden und die Grundlage für eine
Fahreignungsabklärung bilden (mit Hinweis auf Weissenberger,
a.a.O., Art. 15d N 58). Hinzu käme, dass die zwei erfolgreichen
Atemalkoholproben den Anforderungen nach Art. 11 Abs. 2 SKV genügten, da sie
nicht mehr als 0.05 mg/l voneinander abwichen. Schliesslich verwies die
Vorinstanz auf die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11.
Februar 2019 rechtskräftige Verurteilung des Rekurrenten wegen Fahrens in
fahrunfähigem Zustand. Dabei sei ebenfalls auf die Atemalkoholmessung von 0.82 mg/l
abgestellt worden. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben hätte der Rekurrent
allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen
und dort die nötigen Rechtsmittel ergreifen müssen (mit Hinweis auf BGer 1C_33/2018
vom 6. Juli 2018 E. 3.2, 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2). Die
Verwaltungsbehörde sei daher an die Sachverhaltsfeststellungen des
Strafentscheids gebunden.
3.2
3.2.1 Mit
seinem Rekurs hält der Rekurrent zunächst an seiner Rüge fest, dass die in Art.
10 SKV aufgestellten Voraussetzungen zur Gültigkeit der Atemalkoholproben nicht
unter Verweis auf ein Polizeiprotokoll umgangen werden könnten. Wenn ein den
gesetzlichen Voraussetzungen entsprechendes Messergebnis fehle, könnten für den
Untersuchten keine Rechtsfolgen eintreten.
3.2.2 Darin
kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Zwar ist unbestritten und ergibt
sich aus den Akten, dass beim Rekurrenten im Zeitpunkt der Kontrolle weder eine
beweissichere Atemalkoholprobe mit einem geeichten Messgerät noch eine
Blutprobe gemäss dem Verfahren nach Art. 10 ff. SKV vorgenommen wurde. Vorliegend
ist jedoch zu beachten, dass eine einem vorsorglichen Sicherungsentzug
entsprechende vorsorgliche Aberkennung eines ausländischen Führerausweises zu
beurteilen ist. Ein Sicherungsentzug enthält im Unterschied zu einem Warnentzug
keine strafende Komponente, sondern bezweckt den Schutz sowohl des
Fahrzeugführers als auch – wie sich bereits dem Namen entnehmen lässt – der
Verkehrssicherheit (VGE VD.2017.125 vom 13. März 2018 E. 4.1, VD.2012.66 vom
5. Dezember 2012 E. 1.3). Dieser Entzug kann gemäss Art. 30 VZV eben auch vorsorglich
angeordnet werden. Eine vorsorgliche Massnahme ergeht ihrer Natur entsprechend
aufgrund einer bloss provisorischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Dem
entspricht auch, dass für einen vorsorglichen Sicherungsentzug gemäss Art. 30
VZV ernsthafte Zweifel an der Fahreignung genügen, ohne dass hierfür ein
strikter Beweis geführt werden müsste (BGer 1C_536/2018 vom 30. Januar 2019 E.
3). Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen
werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid selber und unabhängig vom
Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens entzogen werden und braucht eine
umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder
gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren
zu erfolgen (Weissenberger, a.a.O.,
Art. 16d N 14). Der vorsorgliche Entzug bildet während eines
Sicherungsentzugsverfahrens zum Schutz der allgemeinen Verkehrssicherheit denn
auch die Regel, von der nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur bei
Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden darf (BGE 127 II 122 E. 5 S.
128, 125 II 396 E. 3 S. 401; BGer 6A.106/2001 vom 26. November 2001 E. 3b
und 3c/dd). Daraus folgt, dass eine Art. 11 SKV entsprechende Atemalkoholprobe
zum Beweis einer Alkoholkonzentration gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG genügt.
Zusätzlich zu
den Atemalkoholmessungen von 0.83 mg/l und 0.82 mg/l sind vorliegend weitere
Hinweise aktenkundig, welche auf eine Trunkenheitsfahrt hindeuten, wie etwa die
unsichere Fahrweise des Rekurrenten, seine Renitenz, der Alkoholgeruch im
Fahrzeug, seine Aussage bezüglich seines Alkoholkonsums sowie das Übersehen und
Überhören von Blaulicht und Wechselklanghorn während einer längeren Fahrtdauer.
Für den Nachweis ernsthafter Zweifel war mithin weder zusätzlich die Messung
mit einem Messgerät gemäss Art. 11a SKV noch eine Blutprobe gemäss Art. 12 SKV erforderlich.
Dies gilt mit der treffenden Auffassung der Vorinstanz insbesondere dann, wenn
der Rekurrent diese verweigert hat. Sonst hätte es der Betroffene in der Hand,
mit der Verweigerung der entsprechenden Messungen den vorsorglichen Entzug zu
umgehen und dessen Zweck auszuhebeln.
3.3
3.3.1 Unbehelflich
erscheinen auch die Rügen des Rekurrenten, welche sich auf das im Zusammenhang
mit seiner Verkehrskontrolle vom 23. Dezember 2018 stehende Strafverfahren
beziehen. Diesbezüglich macht er eine nicht gehörige Eröffnung des Strafbefehls
vom 11. Februar 2019 und eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör
geltend. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben.
3.3.2 Wie
auch die Vorinstanz erwogen hat, darf sich die Administrativbehörde zur
Verhinderung sich widersprechender Entscheide nicht ohne ernsthafte Gründe von
der Tatsachenfeststellung durch den Strafrichter entfernen. Demgemäss darf die
urteilende Behörde im Administrativverfahren von den Feststellungen im
konnexen, rechtskräftigen Strafurteil nur abweichen, wenn sie (1) Tatsachen
feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt
waren oder die es nicht beachtet hat, wenn (2) sie zusätzliche Beweise erhebt,
deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, wenn (3) die Beweiswürdigung
durch das Strafgericht den feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder wenn
(4) das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht
sämtliche Rechtsfragen abgeklärt, insbesondere die Verletzung bestimmter
Verkehrsregeln übersehen hat (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.2 S. 101 f., 136 II 447
E. 3.1 S. 451, 124 II 103 E. Ic/aa S. 106, 123 II 97 E. 3c/aa S. 103 f.; VGE
VD.2017.125 vom 13. März 2018 E. 3.3.1, VD.2017.20 vom 18. Oktober 2017 E.
3.3., VD.2010.286 vom 23. Februar 2012 E. 2.2). Diese Praxis bezieht
sich aber primär auf Warnungsentzüge. Nur in diesen Fällen hat die
Administrativbehörde für ihren Entscheid grundsätzlich die strafrechtliche
Beurteilung des verkehrswidrigen Verhaltens eines Verkehrsteilnehmers
abzuwarten.
Demgegenüber hat ein vorsorglicher Sicherungsentzug seines
sichernden Zwecks entsprechend raschmöglichst und ohne Rücksicht auf ein
Strafverfahren zu erfolgen. Weder steht die strafprozessuale Unschuldsvermutung
dem administrativmassnahmenrechtlichen vorsorglichen Sicherungsentzug entgegen,
noch muss der Abschluss des hängigen separaten Strafverfahrens abgewartet
werden, bevor verwaltungsrechtliche Sicherheitsmassnahmen zur vorläufigen
Abwehr massiver Gefahren im Strassenverkehr ergriffen werden können (BGE 122 II 359 E. 2b-c S. 363 f.; BGer 1C_199/2019 vom 12. September 2019 E. 2.2; Weissenberger, a.a.O., Art. 16d N 14). Das
AMA hat den vorsorglichen Sicherungsentzug denn auch zu Recht bereits vor dem Erlass
des Strafbefehls vom 11. Februar 2019 am 18. Januar 2019 unmittelbar nach
erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügt. Es kann daher weder den
Erwägungen der Vorinstanz über die Bindung im Administrativverfahren an
Feststellungen der Strafbehörden noch den genannten Rügen des Rekurrenten
gefolgt werden und zielen die entsprechenden Ausführungen an der Sache vorbei.
3.4 Der
Rekurrent macht schliesslich geltend, dass die Vorinstanz «ohne Begründung sämtliche
Abwägungen zu Gunsten der Polizei entschieden habe» und stellt die
Rechtmässigkeit der Sachverhaltsfeststellung in Abrede.
3.4.1 Konkret
führt er an, dass er wiederholt behauptet habe, dass die Messwerte nicht von
ihm stammten. Die Polizei vermerke zwei Werte im Protokoll und im Rapport und
nehme keine beweissichere Messung vor. Die Vorinstanz treffe einen
Zirkelschluss (das Verurkunden falscher Werte würde Urkundenfälschung bedeuten)
und schliesse vom Fehlen einer derartigen Strafanzeige auf die Fehlerfreiheit
des polizeilichen Handelns. In Bezug auf sein damaliges Fahrverhalten weist er auf
die Ortsunkundigkeit und die Parkplatzsuche, insbesondere die aufgrund der
Dunkelheit schwer erkennbaren Markierungen und Schilder, hin und bestreitet, in
Schlangenlinien gefahren zu sein. Die Vorinstanz schreibe, dass der Rekurrent
auf «das Tramtrassee oder ähnliches», «in den Gegenverkehr» und auf «den
Gehsteig» gefahren sei. Erstens verkenne sie die tatsächlichen Gegebenheiten am
Riehenring: Die Tramschienen würden auf der Fahrbahn verlaufen. An den
Tramhaltestellen erhöhe sich der Strassenbelag derart, dass die Trampassagiere
«ebenerdig» aussteigen könnten. Es handle sich daher nicht um ein Trassee.
Ungeachtet dessen habe der Rekurrent durch das Befahren der Tramstation keine Regel
verletzt. Zweitens würden sich in den Akten keine Belege finden, dass der
Rekurrent «in den Gegenverkehr» und auf «den Gehsteig» gefahren sei. Damit habe
die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt. Zudem würden diese
Übertreibungen den Eindruck fehlender Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der
Vorinstanz hinterlassen. Die Ausführungen des Rekurrenten (Ortsunkundigkeit, Parkplatzssuche,
Dunkelheit) würden als unbelegt und haltlos bezeichnet. Weiter behaupte die
Polizei, dass der Rekurrent sowohl die Blutprobe als auch die beweissichere
Atemalkoholmessung verweigert habe und verweise auf den Polizeirapport. Es sei
das Gegenteil der Fall. Die Polizei habe sich hier in einem Irrtum befunden (mit
Hinweis auf den Bericht der Kantonspolizei vom 28. Dezember 2018 und dem
Polizeirapport FZ181223042-06002 vom 23. Dezember 2018). Die Vorinstanz
gehe von einer Verweigerung aus, obwohl die fehlende Unterschrift des
Rekurrenten und der offene Irrtum das Gegenteil würden plausibel erscheinen lassen.
Der Rekurrent habe in sämtlichen Eingaben darauf hingewiesen, dass er Opfer von
Polizeigewalt sei und habe diese Behauptungen mit sämtlichen ihm zur Verfügung
stehenden Dokumenten belegt. Die Vorinstanz weise diese Ausführungen pauschal
ab. Zutreffend sei, dass sie sich auf die Anordnung eines Sicherungsentzugs
nicht auswirken könnten. Die Vorinstanz hätte die vom Rekurrenten vorgebrachten
und belegten Umstände aber bei der Sachverhaltsfeststellung berücksichtigen
müssen und bei ihrer Wahrheitsfindung – je schwerer die Vorwürfe an die Adresse
der Polizei, desto sorgfältiger – untersuchen müssen.
3.4.2 Soweit
der Rekurrent sinngemäss die Verletzung der Begründungspflicht als Ausfluss des
rechtlichen Gehörs rügt, ist ihm vorab entgegenzuhalten, dass diese nicht bereits
dadurch verletzt wird, dass sich die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt; sie darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente
beschränken (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, a.a.O., N 343 ff.; BGE 134 I 83 E. 4 S. 88 f.; 136 I
184, E. 2.2.1 S. 188; VGE VD.2016.178 vom 16. August 2017 E. 1.4). Diesen
Anforderungen entspricht die Begründung des angefochtenen Entscheids offensichtlich.
Der Beweis der
Fahruntauglichkeit durch Alkoholeinwirkung kann grundsätzlich auch im
Strafverfahren durch «andere Beweismittel» als die Blutprobe, namentlich durch
Zeugenaussagen, erbracht werden (BGer 6B_1119/2013 vom 24. März 2014 E. 1.3). Auch
der Polizeirapport stellt ein zulässiges Beweismittel dar (BGer 6B_1057/2013
vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Bei der Würdigung der Beweise ist die Behörde keinen
Regeln unterworfen. Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, das
heisst, die Behörde entscheidet nach ihrer freien Überzeugung darüber, ob ein Beweis
rechtsgenügend erbracht wurde oder nicht. Auch das Verhalten der Parteien im Verfahren
darf dabei berücksichtigt werden. Die Behörde ist an keine Regeln über den Wert
bestimmter Beweismittel gebunden und es gibt keine hierarchische Abstufung der
zugelassenen Beweismittel nach ihrem Beweiswert, solange die Behörde ihre Meinung
über den zu beweisenden Sachverhalt sorgfältig, gewissenhaft und
unvoreingenommen bildet (Auer/Binder,
in: Auer et a. [Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar,
2. Auflage, Zürich 2019, Art. 12 N 18). Entscheidend ist allein der Beweiswert
der konkret vorhandenen Beweismittel, beim Personalbeweis also die
Glaubwürdigkeit der Person und – vor allem – die Glaubhaftigkeit der Angaben,
welche diese Person gemacht hat. Sind die Angaben glaubhaft, kann die
Verurteilung auf diese auch dann gestützt werden, wenn andere Personen das
Gegenteil behaupten. Das Bundesgericht zieht in Strafverfahren, in denen «Aussage
gegen Aussage» steht, verschiedene Kriterien heran. Was die Glaubhaftigkeit von
belastenden Zeugenaussagen betrifft, ist diese besonders hoch, wenn kein
konkreter Verdacht für eine absichtliche Falschaussage vorliegt, und wenn die
gemachten Angaben präzise und widerspruchsfrei sind. Ferner berücksichtigt das
Bundesgericht, dass sich Zeugen bei Falschaussagen strafbar machen würden. Bei
Polizeibeamtinnen und -beamten wird in solchen Fällen insbesondere auch
beachtet, dass sie sich zusätzlich in Gefahr bringen würden, ihre Arbeitsstelle
zu verlieren. Schliesslich stellt das Bundesgericht auch darauf ab, dass Polizistinnen
und Polizisten aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung beispielsweise Abstände,
aber auch das Verhalten nach starkem Alkoholkonsum richtig einschätzen können
und insbesondere bei Verkehrskontrollen und/oder Patrouillenfahrten gerade darauf
fokussiert sind, Verkehrsregelverstösse festzustellen (BGer 6B_132/2012 vom 26.
April 2012 E. 2.4.3). Im Gegensatz dazu geht das Bundesgericht bei der
Beurteilung der Aussagen der beschuldigten Fahrzeuglenker davon aus, dass diese
ein Interesse daran haben, entlastende Angaben zu machen. Zudem berücksichtigt
das Bundesgericht, ob die Aussagen widersprüchlich sind, und ob der
Fahrzeuglenker Teile der belastenden Aussagen als wahr bestätigt (vgl. BGer 6B_132/2012
vom 26. April 2012 E. 2.4.4; OGer TG SBR.2013.18 vom 10. Juli 2013, in: RBOG
2013 Nr. 22 E. 2c). Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Stichhaltigkeit der
Anfangsverdachtsgründe bzw. Zweifel betreffend die Fahreignung für eine
vorsorgliche Massnahme in einem Verwaltungsverfahren im Raum stehen, welches
nicht den strafprozessualen Beschuldigtenrechten und Verfahrensgrundsätzen unterliegt
(vgl. oben E. 3.3.2).
Es war der
Vorinstanz mithin unbenommen, die Ausführungen in den Polizeirapporten als
glaubhaft einzustufen. Es ist ihr insofern auch beizupflichten, dass der
Polizeirapport angesichts seines Charakters als Urkunde gemäss Art. 110
Abs. 4 StGB ein besonderes Gewicht hat. Als Verfasser steht der betreffende
Polizeibeamte auch ohne seine Unterschrift als Garant für die Richtigkeit des
von ihm erstellten Polizeirapports, weshalb ihm wesensgemäss eine grosse
Glaubwürdigkeit zufällt (vgl. BGE 145 IV 190 E. 1.4.1 f. S. 193 ff.). Dass die
Vorinstanz die Aussage des Rekurrenten, dass die Messwerte nicht von ihm
stammen würden, als Schutzbehauptung qualifiziert hat, ist nicht zu
beanstanden. Die Vorinstanz legt dabei auch nachvollziehbar dar, weshalb den im
Protokoll gemachten Feststellungen gegenüber den Darlegungen des Rekurrenten –
welcher einen Alkoholkonsum im Tatzeitunkt nicht bestreitet – eine erhöhte
Glaubwürdigkeit zukommt. Insbesondere auch der Hinweis, dass sich der Rekurrent
nicht mehr an alles erinnern könne, erscheint plausibel. Demgegenüber ist nicht
ersichtlich und wird nicht dargetan, weshalb die Polizeibeamten den ihnen
unbekannten Rekurrenten falsch verdächtigen sollten. Der Rekurrent beschränkt
sich weitgehend auf das Vorbringen von Behauptungen, für die jeglicher Nachweis
fehlt. Dem in sich stimmigen und widerspruchlosen Polizeirapport vermag er zu
seiner Entlastung nichts entgegenzuhalten. Dass im Polizeibericht festgehalten
wurde, dass sich ein Polizeibeamter in Bezug auf den Verzicht auf die Blutprobe
angeblich in einem Irrtum befand, unterstreicht vielmehr, dass die Polizei den
Rekurrenten vorliegend nicht unnötig belastet und die wahrgenommenen Tatsachen
anführt. Ein solcher Irrtum, wie vom Rekurrenten vermutet, vermag bezüglich der
vorsorglichen Sicherungsaberkennung mit Verweis auf die obenstehenden
Erwägungen im Übrigen nichts zu ändern.
Entgegen den
Ausführungen des Rekurrenten hat sich die Vorinstanz auch mit dem Vorbringen des
Rekurrenten betreffend Ortsunkundigkeit und Parkplatzssuche auseinandergesetzt
und dabei zu Recht festgehalten, dass letztere nach allgemeiner Lebenserfahrung
keine Auswirkung darauf hat, dass ein Autofahrer in der Lage ist respektive
sein muss, seine Spur zu halten. Den Polizeirapporten – auf die auch die
Vorinstanz verweist – kann u.a. entnommen werden, dass der Rekurrent «offensichtlich
Mühe hatte die Spur zu halten und auf den Randstein zwischen der Fahrbahn und
dem Tramtrasse zufuhr» und «[e]inige Meter vor dem Randstein […] ein abruptes
Ausweichmanöver» tätigte, «[…] um wieder auf die Fahrbahn zu gelangen», womit
das verdächtige Fahrverhalten aktenkundig ist. Unerfindlich ist, was der
Rekurrent dem mit seinen rabulistischen Ausführungen zu den Gegebenheiten am
Riehenring, wonach es sich nicht um ein Trassee handle bzw. die Passagiere «ebenerdig»
aussteigen könnten, entgegnen möchte. Fehlende «Unparteilichkeit und
Unabhängigkeit» der Vorinstanz erschliesst sich daraus nicht. Er vermag damit
auf jeden Fall weder eine rechtswidrige Sachverhaltsermittlung noch eine
falsche Würdigung der Verdachtslage zu substantiieren.
Nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten vermag der Rekurrent schliesslich auch, wenn er auf die
angeblich von den Polizeibeamten bei der Kontrolle begangene Körperverletzung
hinweist, sind diese Vorbringen nicht Gegenstand des vorliegenden
Administrativverfahrens. Sie vermögen die Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen
Einschätzung betreffend die Fahreignung und die daraus resultierende präventive
Massnahme nicht zu relativieren. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen im
angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
3.4.3 Nach
dem Gesagten ergibt sich, dass im vorsorglichen Sicherungsentzugsverfahren auf
den Polizeirapport und die darin verbürgten Messresultate der Alhokolproben
abgestellt werden darf. Diese belegen «ernsthafte Zweifel an der Fahreignung»
des Rekurrenten als Voraussetzung für einen vorsorglichen Sicherungsentzug
gemäss Art. 30 VZV bzw. für eine vorsorgliche Sicherungsaberkennung des
Führerausweises genügend (vgl. oben E. 3.2.2).
3.5 Da
für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung gemäss Art. 15d
Abs. 1 SVG und Art. 28a Abs. 1 VZV «Zweifel» an der Fahreignung
genügen und nur für den vorsorglichen Entzug des Führerausweises gemäss
Art. 30 VZV «ernsthafte Zweifel» an der Fahreignung vorausgesetzt werden,
genügen für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung hinreichende
Anhaltspunkte, welche die Fahreignung in Frage stellen (VGE VD.2018.245 vom
28. Februar 2019 E. 2.2 mit Hinweis auf BGer 1C_384/2017 vom
7. März 2018 E. 2.2, 1C_13/2017 vom 19. Mai 2017 E. 3.2,
1C_531/2016 vom 22. Februar 2017 E. 2.4.2). Die Anordnung der Fahreignungsuntersuchung
ist im Lichte der vorstehenden Ausführungen daher ebenfalls zu bestätigen.
4.
Insgesamt
erweisen sich die Rügen des Rekurrenten folglich als unbegründet, weshalb der
Rekurs abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in
Höhe von CHF 1'200.– dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Ressort Administrativmassnahmen
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat Basel-Stadt
-
Bundesamt für Strassen (ASTRA)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.