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Entscheid

VD.2020.10

vorsorgliche Aberkennung des ausländischen Führerausweises und Anordnung einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung

25. September 2020Deutsch25 min

untersagt und sein Fahrzeug zu Kautionszwecken vorübergehend sichergestellt. Nach

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.10

URTEIL

vom 25. September 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Kantonspolizei

Basel-Stadt

Ressort Administrativmassnahmen

Clarastrasse 38, 4005 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 10. Dezember 2019

betreffend vorsorgliche

Aberkennung des ausländischen Führerausweises und Anordnung einer verkehrsmedizinischen

Fahreignungsuntersuchung

Sachverhalt

Sachverhalt

Der in

Deutschland wohnhafte A____ (Rekurrent), geboren [...] 1966, verfügt über einen

deutschen Führerausweis für die Kategorien AM / A1 / A2 / A / B / C1 / BE/ C1E

/ CE und L. Am 23. Dezember 2018 hielt die Kantonspolizei Basel-Stadt

anlässlich einer Patrouillenfahrt um 03.34 Uhr den Rekurrenten als Lenker eines

Fahrzeugs an, welches in auffälliger Weise am Verkehr teilnahm. Bei den darauf

vorgenommenen Untersuchungen ergaben zwei Atemalkoholproben Konzentrationen von

0.83 respektive 0.82 mg/l. Dem Rekurrenten wurde darauf die Weiterfahrt

untersagt und sein Fahrzeug zu Kautionszwecken vorübergehend sichergestellt. Nach

erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs erkannte das Ressort Administrativmassnahmen

der Kantonspolizei Basel-Stadt (nachfolgend: AMA) dem Rekurrenten mit Verfügung

vom 18. Januar 2019 seinen ausländischen Führerausweis vorsorglich ab und

ordnete an, dass er eine verkehrsmedizinische Untersuchung der Stufe 4 zu

absolvieren habe. Einem allfälligen Rekurs entzog das AMA die aufschiebende

Wirkung. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und

Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 10. Dezember 2019 kostenfällig

ab.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 20. Dezember 2019 und

10. Januar 2020 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat. Mit

seinem Rekurs beantragt der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige

Aufhebung der Verfügung vom 18. Januar 2019 und den Verzicht auf eine

vorsorgliche Sicherungsaberkennung. Weiter verlangt er die Feststellung, dass

seine Fahreignung uneingeschränkt vorgelegen habe. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht beantragt er den Beizug der Akten der Staatsanwaltschaft aus dem

Strafbefehlsverfahren («Vermutungsweise VT.2018.30819, Strafbefehl vom 11.

Februar 2019») und die Gewährung entsprechender Akteneinsicht. Weiter beantragt

er die Sistierung des vorliegenden Rekursverfahrens nach erteilter

Akteneinsicht bis der Strafbefehl vom 11. Februar 2019 in Rechtskraft erwachsen

ist. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement dem Verwaltungsgericht mit

Schreiben vom 23. Januar 2020 zum Entscheid. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung

vom 6. März 2020 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Gleichzeitig hat die

Vorinstanz ihre Akten unter Einschluss der beigezogenen Akten der

Staatsanwaltschaft ediert. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 19. April

2020 repliziert.

Die weiteren

Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das

vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 23. Januar 2020

sowie § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und

§ 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Zuständig ist das

Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

1.2

1.2.1

Zum

Rekurs ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Um schutzwürdig zu sein, muss das Interesse des Rekurrenten

grundsätzlich aktuell sein (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S.

277, 292). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent

unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung

oder Abänderung, weshalb er zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und

formgerecht erhobenen Rekurs ist einzutreten.

1.2.2

Mit

seinem Rekurs beantragt der Rekurrent nicht nur die Aufhebung und Abänderung

des angefochtenen Entscheids, sondern stellt darüber hinaus auch das Feststellungsbegehren,

dass seine Fahreignung uneingeschränkt vorgelegen habe. Feststellungsbegehren sind

in aller Regel subsidiärer Natur und daher nur zulässig, wenn dem Anliegen der

betroffenen Person nicht durch eine Leistungs- oder Gestaltungsverfügung

entsprochen werden kann und die betroffene Person ohne eine vorgängige

Feststellung einen unzumutbaren Nachteil erlitte (vgl. statt vieler VGE VD.2020.105

vom 2. September 2020 E. 1.3, mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen

erfüllt das Feststellungsbegehren des Rekurrenten nicht. Dieses beinhaltet die

Vorfrage seines Hauptantrags, weshalb ihm keine selbständige Bedeutung zukommt.

Darauf ist nicht einzutreten.

1.3

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher

Dispositiv

spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht

insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,

wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht

nicht oder nicht richtig angewandt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen

unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

1.4 Im

Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft

einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss

§ 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage

kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten

Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben ihren Standpunkt substantiiert

vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid

auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 277, 305; Stamm,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-

und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477,

504; VGE VD.2020.101 vom 10. August 2020 E. 1.3).

2.

2.1 Wie

die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, können ausländische Führerausweise in

der Schweiz nicht entzogen werden. Dem Inhaber eines ausländischen

Führerausweises kann jedoch das Recht aberkannt werden, von seinem Ausweis in

der Schweiz Gebrauch zu machen (Weissenberger,

Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz mit Änderungen

nach Via Sicura, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16

ff. N 17). Ausländische Führerausweise können gemäss Art. 45 Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung

(VZV, SR 741.51) nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den

Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten (vgl. BGer 1C_710/2013 vom 7.

Januar 2014 E. 2.3).

2.2 Gemäss

Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember

1958 (SVG, SR 741.01) werden Führerausweise entzogen, wenn die gesetzlichen

Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen, u.a. die

körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der betroffenen Person nicht oder

nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d

Abs. 1 lit. a SVG), oder sie an einer Sucht leidet, welche die

Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Diesfalls fehlt es an

der erforderlichen Fahreignung (vgl. Art. 14 Abs. 2 SVG). Bei

verkehrsmedizinischen Fragestellungen – wie etwa der Frage nach der

körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit (Art. 14 Abs. 2

lit. b SVG) oder der Frage, ob die betroffene Person frei von einer Sucht

ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2

lit. c SVG) – wird eine Fahreignungsuntersuchung angeordnet, die durch

einen anerkannten Arzt durchzuführen ist (Art. 28a Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 5abis VZV).

2.3 Bestehen

aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel an der Fahreignung einer Person, wird

diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1

SVG). Diese Anhaltspunkte gründen in einer summarischen und vorläufigen Prüfung

der Fahreignung. Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen namentlich,

wenn eine der in Art. 15d Abs. 1 lit. a–e SVG nicht

abschliessend aufgezählten Gegebenheiten vorliegt. In diesen Fällen werden die

Zweifel an der Fahreignung einer Person von Gesetzes wegen vermutet. Dazu

gehört gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG das Fahren in angetrunkenem Zustand

mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit

einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft.

Diesfalls ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine

Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall

noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Diese Tatbestände begründen

gemäss Lehre und Rechtsprechung mithin einen Anfangsverdacht fehlender

Fahreignung, welcher zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (vgl. Bickel, in: Basler Kommentar, Art. 15d

SVG N 14 f.; BGer 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.2; VGE

VD.2018.179 vom 17. Januar 2019 E. 2.3).

2.4 Bestehen

ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann der Führerausweis –

wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen wurde – gemäss Art. 30 VZV

vorsorglich entzogen werden. Bei diesem Führerausweisentzug handelt es sich um

einen vorsorglichen Sicherungsentzug (Rütsche, in: Basler Kommentar,

Art. 16 SVG N 24). Steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in

Frage, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich

nicht zu verantworten, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des

Untersuchungsergebnisses zu belassen. Diesfalls wird der Ausweis in aller Regel

gestützt auf Art. 30 VZV vorsorglich entzogen, bis die Abklärungen

abgeschlossen sind (Botschaft vom 20. Oktober 2010 zur Via sicura,

Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr, BBl 2010

S. 8447 ff., 8470; BGE 127 II 122 E. 5 S. 128 f.; BGer 1C_285/2018

vom 12. Oktober 2018 E. 3.2). Diese Bestimmung trägt der besonderen

Interessenlage bei der Zulassung von Fahrzeugführern zum Strassenverkehr

Rechnung. Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen

eines Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den

Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer

erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken, den

vorsorglichen Ausweisentzug. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für

den vorsorglichen Führerausweisentzug auch nach Art. 30 VZV kein strikter

Beweis erforderlich. Vielmehr genügen bereits konkrete Anhaltspunkte, dass die

Fahreignung zu verneinen ist (vgl. BGE 125 II 493 E. 2b S. 495; BGer

1C_285/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 3.2; jeweils mit Hinweisen; zum

Ganzen VGE VD.2018.179 vom 17. Januar 2019 E. 2.2).

3.

3.1 Die

Vorinstanz ist der Auffassung, dass genügende Anhaltspunkte vorliegen würden,

dass der Rekurrent ein besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer

bilde und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung bestehen würden, was für

die Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs bzw. eine vorsorgliche

Sicherungsaberkennung ausreiche.

3.1.1 Zur

Begründung des angefochtenen Entscheids hat die Vorinstanz erwogen, dass gemäss

den Akten der Rekurrent einer Mannschaft der Kantonspolizei Basel-Stadt

anlässlich einer Patrouillenfahrt aufgefallen sei, da er mit seinem Auto

Schlangenlinien gefahren sei, Mühe gehabt habe, die Spur zu halten, auf den

Randstein zwischen der Fahrbahn und Tramtrassee fahrend ein abruptes

Ausweichmanöver getätigt habe und trotz eingeschaltetem Blaulicht und Matrix

«Stopp Polizei» sowie eingeschaltetem Wechselklanghorn nicht habe zum Anhalten

bewegt werden können. In der Folge hätten Polizisten im Atem des Rekurrenten

starken Alkoholgeruch festgestellt und daher mehrmals eine Atemalkoholprobe durchgeführt.

Mehrere Versuche seien zunächst erfolglos verlaufen, da der Rekurrent

anfänglich nicht korrekt ausgeatmet habe. Schliesslich hätten zwei

Atemalkoholproben durchgeführt werden können, welche Werte von 0.83 respektive

0.82 mg Alkohol pro Liter Atemluft gezeigt hätten. Der Rekurrent habe gegenüber

der Polizei angegeben, er sei von einer Weihnachtsfeier gekommen und habe dort

ein paar Bier getrunken.

3.1.2 Soweit

der Rekurrent bestritten habe, dass die beiden genannten Atemalkoholproben bei

ihm vorgenommen worden seien, verwies die Vorinstanz auf den Polizeirapport vom

23. Dezember 2018, wo neben dem Hinweis auf erfolglos verlaufene Messungen auch

die zwei erfolgreichen Atemalkoholmessungen (0.83 mg/l und 0.82 mg/l) vermerkt

worden seien. Der betreffende Polizeibeamte stehe als Verfasser dieses

Polizeirapports als Garant für die Richtigkeit des von ihm erstellten Rapports

ein. Weitere Bestätigungen seien nicht erforderlich. Dem Rapport komme vielmehr

die Qualität einer Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) zu (mit Hinweis auf BGer 6B_1237/2018 vom

15. Mai 2019 E. 1.4.1 und 1.4.2. m.w.H.). Für die vom Rekurrenten im Ergebnis

vorgetragene Behauptung, einer der verfassenden Polizeibeamten habe eine Urkundenfälschung

begangen, fehle jeder Beleg und Anhaltspunkt. Es müsse vielmehr davon

ausgegangen werden, dass sich der stark alkoholisierte Rekurrent nicht mehr

richtig an die Vorkommnisse vom 23. Dezember 2018 erinnern könne, zumal er mit

Eingabe vom 15. Januar 2019 selber angegeben habe, ab einem gewissen Zeitpunkt

der Polizeikontrolle keinerlei Erinnerungen mehr zu haben. Die gemessene

Atemalkoholkonzentration erscheine auch deshalb plausibel, weil er selber

angegeben habe, an jenem Abend an einer Weihnachtsfeier gewesen zu sein und Alkohol

konsumiert zu haben. In seiner vorinstanzlichen Rekursanmeldung habe er

angegeben, zwei Gläser Sekt sowie fünf Bier à 0.33l getrunken zu haben. Ein

Alkoholkonsum habe somit unbestrittenermassen vorgelegen. Auch die weiteren

Umstände, wie namentlich die unsichere Fahrweise des Rekurrenten, seine

Renitenz, der Alkoholgeruch im Fahrzeug, das Übersehen und Überhören von

Blaulicht und Wechselklanghorn während einer längeren Fahrt, deuteten klar auf

eine hohe Alkoholkonzentration hin. Vor diesem Hintergrund erschienen die von

der Polizei erhobenen Messwerte ohne weiteres plausibel.

3.1.3 Soweit

der Rekurrent vorbringt, dass die beiden Atemalkoholmessungen von 0.83 mg/l und

0.82 mg/l keine beweissicheren Atemalkoholmessungen bilden könnten, hat die

Vorinstanz dem Rekurrenten zugestanden, dass bei gemessenen Atemalkoholwerten

von über 0.4 mg/l gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 11 Abs. 3 lit. a

der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (SKV, SR 741.013)

zwingend eine Blutprobe oder eine Messung mit einem beweissicheren

Atemalkoholmessgerät angeordnet werden müsse. Vorliegend habe der Rekurrent

gemäss dem Polizeirapport beides verweigert, woraus er nichts zu seinen Gunsten

ableiten könne. Nicht beweissicheren Atemalkoholproben mit Werten über 0.8 mg/l

käme vor Gericht zwar keine Beweiskraft zu. Sie könnten aber als Indiz für eine

fehlende Fahreignung herangezogen werden und die Grundlage für eine

Fahreignungsabklärung bilden (mit Hinweis auf Weissenberger,

a.a.O., Art. 15d N 58). Hinzu käme, dass die zwei erfolgreichen

Atemalkoholproben den Anforderungen nach Art. 11 Abs. 2 SKV genügten, da sie

nicht mehr als 0.05 mg/l voneinander abwichen. Schliesslich verwies die

Vorinstanz auf die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11.

Februar 2019 rechtskräftige Verurteilung des Rekurrenten wegen Fahrens in

fahrunfähigem Zustand. Dabei sei ebenfalls auf die Atemalkoholmessung von 0.82 mg/l

abgestellt worden. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben hätte der Rekurrent

allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen

und dort die nötigen Rechtsmittel ergreifen müssen (mit Hinweis auf BGer 1C_33/2018

vom 6. Juli 2018 E. 3.2, 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2). Die

Verwaltungsbehörde sei daher an die Sachverhaltsfeststellungen des

Strafentscheids gebunden.

3.2

3.2.1 Mit

seinem Rekurs hält der Rekurrent zunächst an seiner Rüge fest, dass die in Art.

10 SKV aufgestellten Voraussetzungen zur Gültigkeit der Atemalkoholproben nicht

unter Verweis auf ein Polizeiprotokoll umgangen werden könnten. Wenn ein den

gesetzlichen Voraussetzungen entsprechendes Messergebnis fehle, könnten für den

Untersuchten keine Rechtsfolgen eintreten.

3.2.2 Darin

kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Zwar ist unbestritten und ergibt

sich aus den Akten, dass beim Rekurrenten im Zeitpunkt der Kontrolle weder eine

beweissichere Atemalkoholprobe mit einem geeichten Messgerät noch eine

Blutprobe gemäss dem Verfahren nach Art. 10 ff. SKV vorgenommen wurde. Vorliegend

ist jedoch zu beachten, dass eine einem vorsorglichen Sicherungsentzug

entsprechende vorsorgliche Aberkennung eines ausländischen Führerausweises zu

beurteilen ist. Ein Sicherungsentzug enthält im Unterschied zu einem Warnentzug

keine strafende Komponente, sondern bezweckt den Schutz sowohl des

Fahrzeugführers als auch – wie sich bereits dem Namen entnehmen lässt – der

Verkehrssicherheit (VGE VD.2017.125 vom 13. März 2018 E. 4.1, VD.2012.66 vom

5. Dezember 2012 E. 1.3). Dieser Entzug kann gemäss Art. 30 VZV eben auch vorsorglich

angeordnet werden. Eine vorsorgliche Massnahme ergeht ihrer Natur entsprechend

aufgrund einer bloss provisorischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Dem

entspricht auch, dass für einen vorsorglichen Sicherungsentzug gemäss Art. 30

VZV ernsthafte Zweifel an der Fahreignung genügen, ohne dass hierfür ein

strikter Beweis geführt werden müsste (BGer 1C_536/2018 vom 30. Januar 2019 E.

3). Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen

werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid selber und unabhängig vom

Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens entzogen werden und braucht eine

umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder

gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren

zu erfolgen (Weissenberger, a.a.O.,

Art. 16d N 14). Der vorsorgliche Entzug bildet während eines

Sicherungsentzugsverfahrens zum Schutz der allgemeinen Verkehrssicherheit denn

auch die Regel, von der nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur bei

Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden darf (BGE 127 II 122 E. 5 S.

128, 125 II 396 E. 3 S. 401; BGer 6A.106/2001 vom 26. November 2001 E. 3b

und 3c/dd). Daraus folgt, dass eine Art. 11 SKV entsprechende Atemalkoholprobe

zum Beweis einer Alkoholkonzentration gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG genügt.

Zusätzlich zu

den Atemalkoholmessungen von 0.83 mg/l und 0.82 mg/l sind vorliegend weitere

Hinweise aktenkundig, welche auf eine Trunkenheitsfahrt hindeuten, wie etwa die

unsichere Fahrweise des Rekurrenten, seine Renitenz, der Alkoholgeruch im

Fahrzeug, seine Aussage bezüglich seines Alkoholkonsums sowie das Übersehen und

Überhören von Blaulicht und Wechselklanghorn während einer längeren Fahrtdauer.

Für den Nachweis ernsthafter Zweifel war mithin weder zusätzlich die Messung

mit einem Messgerät gemäss Art. 11a SKV noch eine Blutprobe gemäss Art. 12 SKV erforderlich.

Dies gilt mit der treffenden Auffassung der Vorinstanz insbesondere dann, wenn

der Rekurrent diese verweigert hat. Sonst hätte es der Betroffene in der Hand,

mit der Verweigerung der entsprechenden Messungen den vorsorglichen Entzug zu

umgehen und dessen Zweck auszuhebeln.

3.3

3.3.1 Unbehelflich

erscheinen auch die Rügen des Rekurrenten, welche sich auf das im Zusammenhang

mit seiner Verkehrskontrolle vom 23. Dezember 2018 stehende Strafverfahren

beziehen. Diesbezüglich macht er eine nicht gehörige Eröffnung des Strafbefehls

vom 11. Februar 2019 und eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör

geltend. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben.

3.3.2 Wie

auch die Vorinstanz erwogen hat, darf sich die Administrativbehörde zur

Verhinderung sich widersprechender Entscheide nicht ohne ernsthafte Gründe von

der Tatsachenfeststellung durch den Strafrichter entfernen. Demgemäss darf die

urteilende Behörde im Administrativverfahren von den Feststellungen im

konnexen, rechtskräftigen Strafurteil nur abweichen, wenn sie (1) Tatsachen

feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt

waren oder die es nicht beachtet hat, wenn (2) sie zusätzliche Beweise erhebt,

deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, wenn (3) die Beweiswürdigung

durch das Strafgericht den feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder wenn

(4) das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht

sämtliche Rechtsfragen abgeklärt, insbesondere die Verletzung bestimmter

Verkehrsregeln übersehen hat (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.2 S. 101 f., 136 II 447

E. 3.1 S. 451, 124 II 103 E. Ic/aa S. 106, 123 II 97 E. 3c/aa S. 103 f.; VGE

VD.2017.125 vom 13. März 2018 E. 3.3.1, VD.2017.20 vom 18. Oktober 2017 E.

3.3., VD.2010.286 vom 23. Februar 2012 E. 2.2). Diese Praxis bezieht

sich aber primär auf Warnungsentzüge. Nur in diesen Fällen hat die

Administrativbehörde für ihren Entscheid grundsätzlich die strafrechtliche

Beurteilung des verkehrswidrigen Verhaltens eines Verkehrsteilnehmers

abzuwarten.

Demgegenüber hat ein vorsorglicher Sicherungsentzug seines

sichernden Zwecks entsprechend raschmöglichst und ohne Rücksicht auf ein

Strafverfahren zu erfolgen. Weder steht die strafprozessuale Unschuldsvermutung

dem administrativmassnahmenrechtlichen vorsorglichen Sicherungsentzug entgegen,

noch muss der Abschluss des hängigen separaten Strafverfahrens abgewartet

werden, bevor verwaltungsrechtliche Sicherheitsmassnahmen zur vorläufigen

Abwehr massiver Gefahren im Strassenverkehr ergriffen werden können (BGE 122 II 359 E. 2b-c S. 363 f.; BGer 1C_199/2019 vom 12. September 2019 E. 2.2; Weissenberger, a.a.O., Art. 16d N 14). Das

AMA hat den vorsorglichen Sicherungsentzug denn auch zu Recht bereits vor dem Erlass

des Strafbefehls vom 11. Februar 2019 am 18. Januar 2019 unmittelbar nach

erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügt. Es kann daher weder den

Erwägungen der Vorinstanz über die Bindung im Administrativverfahren an

Feststellungen der Strafbehörden noch den genannten Rügen des Rekurrenten

gefolgt werden und zielen die entsprechenden Ausführungen an der Sache vorbei.

3.4 Der

Rekurrent macht schliesslich geltend, dass die Vorinstanz «ohne Begründung sämtliche

Abwägungen zu Gunsten der Polizei entschieden habe» und stellt die

Rechtmässigkeit der Sachverhaltsfeststellung in Abrede.

3.4.1 Konkret

führt er an, dass er wiederholt behauptet habe, dass die Messwerte nicht von

ihm stammten. Die Polizei vermerke zwei Werte im Protokoll und im Rapport und

nehme keine beweissichere Messung vor. Die Vorinstanz treffe einen

Zirkelschluss (das Verurkunden falscher Werte würde Urkundenfälschung bedeuten)

und schliesse vom Fehlen einer derartigen Strafanzeige auf die Fehlerfreiheit

des polizeilichen Handelns. In Bezug auf sein damaliges Fahrverhalten weist er auf

die Ortsunkundigkeit und die Parkplatzsuche, insbesondere die aufgrund der

Dunkelheit schwer erkennbaren Markierungen und Schilder, hin und bestreitet, in

Schlangenlinien gefahren zu sein. Die Vorinstanz schreibe, dass der Rekurrent

auf «das Tramtrassee oder ähnliches», «in den Gegenverkehr» und auf «den

Gehsteig» gefahren sei. Erstens verkenne sie die tatsächlichen Gegebenheiten am

Riehenring: Die Tramschienen würden auf der Fahrbahn verlaufen. An den

Tramhaltestellen erhöhe sich der Strassenbelag derart, dass die Trampassagiere

«ebenerdig» aussteigen könnten. Es handle sich daher nicht um ein Trassee.

Ungeachtet dessen habe der Rekurrent durch das Befahren der Tramstation keine Regel

verletzt. Zweitens würden sich in den Akten keine Belege finden, dass der

Rekurrent «in den Gegenverkehr» und auf «den Gehsteig» gefahren sei. Damit habe

die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt. Zudem würden diese

Übertreibungen den Eindruck fehlender Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der

Vorinstanz hinterlassen. Die Ausführungen des Rekurrenten (Ortsunkundigkeit, Parkplatzssuche,

Dunkelheit) würden als unbelegt und haltlos bezeichnet. Weiter behaupte die

Polizei, dass der Rekurrent sowohl die Blutprobe als auch die beweissichere

Atemalkoholmessung verweigert habe und verweise auf den Polizeirapport. Es sei

das Gegenteil der Fall. Die Polizei habe sich hier in einem Irrtum befunden (mit

Hinweis auf den Bericht der Kantonspolizei vom 28. Dezember 2018 und dem

Polizeirapport FZ181223042-06002 vom 23. Dezember 2018). Die Vorinstanz

gehe von einer Verweigerung aus, obwohl die fehlende Unterschrift des

Rekurrenten und der offene Irrtum das Gegenteil würden plausibel erscheinen lassen.

Der Rekurrent habe in sämtlichen Eingaben darauf hingewiesen, dass er Opfer von

Polizeigewalt sei und habe diese Behauptungen mit sämtlichen ihm zur Verfügung

stehenden Dokumenten belegt. Die Vorinstanz weise diese Ausführungen pauschal

ab. Zutreffend sei, dass sie sich auf die Anordnung eines Sicherungsentzugs

nicht auswirken könnten. Die Vorinstanz hätte die vom Rekurrenten vorgebrachten

und belegten Umstände aber bei der Sachverhaltsfeststellung berücksichtigen

müssen und bei ihrer Wahrheitsfindung – je schwerer die Vorwürfe an die Adresse

der Polizei, desto sorgfältiger – untersuchen müssen.

3.4.2 Soweit

der Rekurrent sinngemäss die Verletzung der Begründungspflicht als Ausfluss des

rechtlichen Gehörs rügt, ist ihm vorab entgegenzuhalten, dass diese nicht bereits

dadurch verletzt wird, dass sich die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten

einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich

widerlegt; sie darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente

beschränken (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, a.a.O., N 343 ff.; BGE 134 I 83 E. 4 S. 88 f.; 136 I

184, E. 2.2.1 S. 188; VGE VD.2016.178 vom 16. August 2017 E. 1.4). Diesen

Anforderungen entspricht die Begründung des angefochtenen Entscheids offensichtlich.

Der Beweis der

Fahruntauglichkeit durch Alkoholeinwirkung kann grundsätzlich auch im

Strafverfahren durch «andere Beweismittel» als die Blutprobe, namentlich durch

Zeugenaussagen, erbracht werden (BGer 6B_1119/2013 vom 24. März 2014 E. 1.3). Auch

der Polizeirapport stellt ein zulässiges Beweismittel dar (BGer 6B_1057/2013

vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Bei der Würdigung der Beweise ist die Behörde keinen

Regeln unterworfen. Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, das

heisst, die Behörde entscheidet nach ihrer freien Überzeugung darüber, ob ein Beweis

rechtsgenügend erbracht wurde oder nicht. Auch das Verhalten der Parteien im Verfahren

darf dabei berücksichtigt werden. Die Behörde ist an keine Regeln über den Wert

bestimmter Beweismittel gebunden und es gibt keine hierarchische Abstufung der

zugelassenen Beweismittel nach ihrem Beweiswert, solange die Behörde ihre Meinung

über den zu beweisenden Sachverhalt sorgfältig, gewissenhaft und

unvoreingenommen bildet (Auer/Binder,

in: Auer et a. [Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar,

2. Auflage, Zürich 2019, Art. 12 N 18). Entscheidend ist allein der Beweiswert

der konkret vorhandenen Beweismittel, beim Personalbeweis also die

Glaubwürdigkeit der Person und – vor allem – die Glaubhaftigkeit der Angaben,

welche diese Person gemacht hat. Sind die Angaben glaubhaft, kann die

Verurteilung auf diese auch dann gestützt werden, wenn andere Personen das

Gegenteil behaupten. Das Bundesgericht zieht in Strafverfahren, in denen «Aussage

gegen Aussage» steht, verschiedene Kriterien heran. Was die Glaubhaftigkeit von

belastenden Zeugenaussagen betrifft, ist diese besonders hoch, wenn kein

konkreter Verdacht für eine absichtliche Falschaussage vorliegt, und wenn die

gemachten Angaben präzise und widerspruchsfrei sind. Ferner berücksichtigt das

Bundesgericht, dass sich Zeugen bei Falschaussagen strafbar machen würden. Bei

Polizeibeamtinnen und -beamten wird in solchen Fällen insbesondere auch

beachtet, dass sie sich zusätzlich in Gefahr bringen würden, ihre Arbeitsstelle

zu verlieren. Schliesslich stellt das Bundesgericht auch darauf ab, dass Polizistinnen

und Polizisten aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung beispielsweise Abstände,

aber auch das Verhalten nach starkem Alkoholkonsum richtig einschätzen können

und insbesondere bei Verkehrskontrollen und/oder Patrouillenfahrten gerade darauf

fokussiert sind, Verkehrsregelverstösse festzustellen (BGer 6B_132/2012 vom 26.

April 2012 E. 2.4.3). Im Gegensatz dazu geht das Bundesgericht bei der

Beurteilung der Aussagen der beschuldigten Fahrzeuglenker davon aus, dass diese

ein Interesse daran haben, entlastende Angaben zu machen. Zudem berücksichtigt

das Bundesgericht, ob die Aussagen widersprüchlich sind, und ob der

Fahrzeuglenker Teile der belastenden Aussagen als wahr bestätigt (vgl. BGer 6B_132/2012

vom 26. April 2012 E. 2.4.4; OGer TG SBR.2013.18 vom 10. Juli 2013, in: RBOG

2013 Nr. 22 E. 2c). Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Stichhaltigkeit der

Anfangsverdachtsgründe bzw. Zweifel betreffend die Fahreignung für eine

vorsorgliche Massnahme in einem Verwaltungsverfahren im Raum stehen, welches

nicht den strafprozessualen Beschuldigtenrechten und Verfahrensgrundsätzen unterliegt

(vgl. oben E. 3.3.2).

Es war der

Vorinstanz mithin unbenommen, die Ausführungen in den Polizeirapporten als

glaubhaft einzustufen. Es ist ihr insofern auch beizupflichten, dass der

Polizeirapport angesichts seines Charakters als Urkunde gemäss Art. 110

Abs. 4 StGB ein besonderes Gewicht hat. Als Verfasser steht der betreffende

Polizeibeamte auch ohne seine Unterschrift als Garant für die Richtigkeit des

von ihm erstellten Polizeirapports, weshalb ihm wesensgemäss eine grosse

Glaubwürdigkeit zufällt (vgl. BGE 145 IV 190 E. 1.4.1 f. S. 193 ff.). Dass die

Vorinstanz die Aussage des Rekurrenten, dass die Messwerte nicht von ihm

stammen würden, als Schutzbehauptung qualifiziert hat, ist nicht zu

beanstanden. Die Vorinstanz legt dabei auch nachvollziehbar dar, weshalb den im

Protokoll gemachten Feststellungen gegenüber den Darlegungen des Rekurrenten –

welcher einen Alkoholkonsum im Tatzeitunkt nicht bestreitet – eine erhöhte

Glaubwürdigkeit zukommt. Insbesondere auch der Hinweis, dass sich der Rekurrent

nicht mehr an alles erinnern könne, erscheint plausibel. Demgegenüber ist nicht

ersichtlich und wird nicht dargetan, weshalb die Polizeibeamten den ihnen

unbekannten Rekurrenten falsch verdächtigen sollten. Der Rekurrent beschränkt

sich weitgehend auf das Vorbringen von Behauptungen, für die jeglicher Nachweis

fehlt. Dem in sich stimmigen und widerspruchlosen Polizeirapport vermag er zu

seiner Entlastung nichts entgegenzuhalten. Dass im Polizeibericht festgehalten

wurde, dass sich ein Polizeibeamter in Bezug auf den Verzicht auf die Blutprobe

angeblich in einem Irrtum befand, unterstreicht vielmehr, dass die Polizei den

Rekurrenten vorliegend nicht unnötig belastet und die wahrgenommenen Tatsachen

anführt. Ein solcher Irrtum, wie vom Rekurrenten vermutet, vermag bezüglich der

vorsorglichen Sicherungsaberkennung mit Verweis auf die obenstehenden

Erwägungen im Übrigen nichts zu ändern.

Entgegen den

Ausführungen des Rekurrenten hat sich die Vorinstanz auch mit dem Vorbringen des

Rekurrenten betreffend Ortsunkundigkeit und Parkplatzssuche auseinandergesetzt

und dabei zu Recht festgehalten, dass letztere nach allgemeiner Lebenserfahrung

keine Auswirkung darauf hat, dass ein Autofahrer in der Lage ist respektive

sein muss, seine Spur zu halten. Den Polizeirapporten – auf die auch die

Vorinstanz verweist – kann u.a. entnommen werden, dass der Rekurrent «offensichtlich

Mühe hatte die Spur zu halten und auf den Randstein zwischen der Fahrbahn und

dem Tramtrasse zufuhr» und «[e]inige Meter vor dem Randstein […] ein abruptes

Ausweichmanöver» tätigte, «[…] um wieder auf die Fahrbahn zu gelangen», womit

das verdächtige Fahrverhalten aktenkundig ist. Unerfindlich ist, was der

Rekurrent dem mit seinen rabulistischen Ausführungen zu den Gegebenheiten am

Riehenring, wonach es sich nicht um ein Trassee handle bzw. die Passagiere «ebenerdig»

aussteigen könnten, entgegnen möchte. Fehlende «Unparteilichkeit und

Unabhängigkeit» der Vorinstanz erschliesst sich daraus nicht. Er vermag damit

auf jeden Fall weder eine rechtswidrige Sachverhaltsermittlung noch eine

falsche Würdigung der Verdachtslage zu substantiieren.

Nichts zu seinen

Gunsten abzuleiten vermag der Rekurrent schliesslich auch, wenn er auf die

angeblich von den Polizeibeamten bei der Kontrolle begangene Körperverletzung

hinweist, sind diese Vorbringen nicht Gegenstand des vorliegenden

Administrativverfahrens. Sie vermögen die Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen

Einschätzung betreffend die Fahreignung und die daraus resultierende präventive

Massnahme nicht zu relativieren. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen im

angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

3.4.3 Nach

dem Gesagten ergibt sich, dass im vorsorglichen Sicherungsentzugsverfahren auf

den Polizeirapport und die darin verbürgten Messresultate der Alhokolproben

abgestellt werden darf. Diese belegen «ernsthafte Zweifel an der Fahreignung»

des Rekurrenten als Voraussetzung für einen vorsorglichen Sicherungsentzug

gemäss Art. 30 VZV bzw. für eine vorsorgliche Sicherungsaberkennung des

Führerausweises genügend (vgl. oben E. 3.2.2).

3.5 Da

für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung gemäss Art. 15d

Abs. 1 SVG und Art. 28a Abs. 1 VZV «Zweifel» an der Fahreignung

genügen und nur für den vorsorglichen Entzug des Führerausweises gemäss

Art. 30 VZV «ernsthafte Zweifel» an der Fahreignung vorausgesetzt werden,

genügen für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung hinreichende

Anhaltspunkte, welche die Fahreignung in Frage stellen (VGE VD.2018.245 vom

28. Februar 2019 E. 2.2 mit Hinweis auf BGer 1C_384/2017 vom

7. März 2018 E. 2.2, 1C_13/2017 vom 19. Mai 2017 E. 3.2,

1C_531/2016 vom 22. Februar 2017 E. 2.4.2). Die Anordnung der Fahreignungsuntersuchung

ist im Lichte der vorstehenden Ausführungen daher ebenfalls zu bestätigen.

4.

Insgesamt

erweisen sich die Rügen des Rekurrenten folglich als unbegründet, weshalb der

Rekurs abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in

Höhe von CHF 1'200.– dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf

einzutreten ist.

Der Rekurrent trägt die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Ressort Administrativmassnahmen

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat Basel-Stadt

-

Bundesamt für Strassen (ASTRA)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.