VD.2020.101
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (BGer 2C_715/2020 vom 17. September 2020)
10. August 2020Deutsch37 min
geschieden. [...] 2015 heiratete er die Mutter seiner Kinder im Kosovo. [...] 2016
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.101
URTEIL
vom 10. August 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Cordula Lötscher und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 16. April 2020
betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Der kosovarische Staatsangehörige A____ (Rekurrent),
geboren [...] 1972, stellte zwischen 1991 und 1998 drei Asylgesuche in der
Schweiz, die alle abgelehnt wurden. [...] 2003 kam seine Tochter B____ im
Kosovo auf die Welt; deren Mutter ist die heutige Ehefrau des Rekurrenten,
C____, geboren [...] 1976. [...] 2004 heiratete der Rekurrent im Kosovo die
Schweizer Staatsangehörige D____, geboren [...] 1951. [...] 2005 reiste er in
die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner
damaligen Ehefrau. [...] 2007 wurde der Sohn E____ des Rekurrenten geboren,
dessen Mutter ebenfalls die heutige Ehefrau des Rekurrenten ist. Am 18. Mai
2010 wurde dem Rekurrenten gestützt auf die Ehe mit der Schweizer
Staatsangehörigen D____ die Niederlassungsbewilligung erteilt. [...] 2010 wurde
der Sohn F____ des Rekurrenten geboren, dessen Mutter ebenfalls die heutige
Ehefrau des Rekurrenten ist. [...] 2013 wurde die Ehe des Rekurrenten mit D____
geschieden. [...] 2015 heiratete er die Mutter seiner Kinder im Kosovo. [...] 2016
wurde das vierte gemeinsame Kind, G____, geboren. Am 1. Februar 2018 reichte der
Rekurrent ein Gesuch um Familiennachzug für die ganze Familie ein. Mit
Schreiben vom 11. Mai 2018 beantwortete er verschiedene Fragen des
Migrationsamts. Mit Schreiben vom 14. August 2018 der schweizerischen Botschaft
im Kosovo wurde über die dortige Befragung der Ehefrau und Tochter berichtet.
Mit Schreiben vom 15. November 2018 gewährte das Migrationsamt dem Rekurrenten
das rechtliche Gehör, da in Erwägung gezogen wurde, ihm wegen seiner
Parallelbeziehung zu seiner heutigen Ehefrau während der Ehe mit seiner
Schweizer Ehefrau die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihn aus der
Schweiz und den Schengenraum wegzuweisen. Mit Verfügung vom
12. April 2019 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung
des Rekurrenten und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Den
gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD)
mit Entscheid vom 16. April 2020 ab und auferlegte dem Rekurrenten eine
Spruchgebühr in Höhe von CHF 700.–.
Dagegen richtet
sich der mit Eingaben vom 20. April 2020 und vom 12. Mai 2020 erhobene und
begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit welchem der Rekurrent die kosten-
und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt.
Demgemäss sei das Migrationsamt anzuweisen, die Niederlassungsbewilligung zu
verlängern und von einer Wegweisung abzusehen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte der Rekurrent um Gewährung der aufschiebenden Wirkung des
Rekurses. Mit Schreiben vom 27. Mai 2020 überwies das Präsidialdepartement
diesen Rekurs dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid. Mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 29. Mai 2020 wurde dem Rekurs die aufschiebende
Wirkung zuerkannt. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 23. Juni 2020 die
kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Tatsachen und die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden
Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 27. Mai
2020.
sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in
Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
(VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das
Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit
einzutreten.
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer
entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die
Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis
sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde
zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung
der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das
kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im
Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August
2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven
sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach
kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle
ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 1.2).
1.3 Im
Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft
einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss
§ 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage
kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten
Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben ihren Standpunkt substantiiert
vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504;
VGE VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 1.3, VD.2016.66 vom
20. Juni 2016 E. 1.3).
1.4
1.4.1 Das
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ist am
16. Dezember 2016 revidiert worden. Dabei ist es in Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG,
SR 142.20) umbenannt worden. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits
am 1. Januar und am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, sind die
übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am
1. Januar 2019 in Kraft getreten. Damit stellt sich die Frage, ob im
vorliegenden hängigen Verfahren das alte oder das neue Recht anwendbar ist.
1.4.2 Das
intertemporal anwendbare Recht bestimmt sich primär nach dem anwendbaren
Sachgesetz oder dem anwendbaren Prozessrecht (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020
E. 1.3.2, VD.2018.205 vom 29. Mai 2019 E. 1.3, VD.2019.11 vom
17. April 2019 E. 1.5; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 290 f.;
Tschannen/Zimmerli/Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 24
N 19). Nach der allgemeinen Übergangsbestimmung des AuG bzw. AIG (Art. 126 Abs. 1) bleibt auf Gesuche, die vor
dem Inkrafttreten des Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht
anwendbar (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 1.3.2, VD.2018.223 vom
24. Oktober 2019 E. 1.3, VD.2019.64 vom 19. August 2019
E. 1.4). Gemäss einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und den
Weisungen des SEM, die vom JSD zitiert werden (angefochtener Entscheid E. 2),
ist diese Bestimmung auf die Revision des AuG vom 16. Dezember 2016 nicht
anwendbar, weil sie sich auf das Inkrafttreten des AuG vom 16. Dezember
2005 beziehe (BVGer F-1737/2017 vom 22. Januar 2019 E. 3.2; SEM,
Weisungen AIG, Bern 2013, aktualisiert am
1. November 2019, Ziff. 3.3.4). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt
werden. Es ist üblich, dass Übergangsbestimmungen vorbehältlich besonderer
Übergangsbestimmungen nicht nur auf das Gesetz oder die Gesetzesänderung, mit
dem oder der sie erlassen worden sind, sondern auch auf spätere
Gesetzesänderungen Anwendung finden. Entsprechend der Praxis des Bundesgerichts
und vieler kantonaler Verwaltungsgerichte bestimmt sich das anwendbare
materielle Recht deshalb nach Art. 126 Abs. 1 AuG bzw. AIG (vgl. BGer 2C_64/2019 vom 18. Dezember 2019
E. 1.3 [analoge Anwendung]; 2C_212/2019 vom 12. September 2019
E. 4.1, 2C_381/2018 vom 29. November 2018 E. 5.2.1, 2C_167/2018
vom 9. August 2018 E. 2 [direkte Anwendung]; VGE VD.2019.236 vom 7.
Juni 2020 E. 1.3.2, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 1.5,
VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019 E. 1.3, VD.2018.21 vom
25. September 2019 E. 1.4, VD.2019.64 vom 19. August 2019
E. 1.4, VD.2019.74 vom 24. Juli 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom
22. Juli 2019 E. 2.1, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.4; KGer FR 601
2018 281 vom 3. September 2019 E. 2 [direkte Anwendung]; VGer GL
VG.2019.00007 vom 28. März 2019 E. II.2.3 [direkte Anwendung]; VGer
SG B 2019/79 vom 26. September 2019 E. 2 [direkte Anwendung];
VGer ZH VB.2019.00232 vom 23. Oktober 2019 E. 1.2 [direkte
Anwendung]).
Nach der
Rechtsprechung ist das bisherige materielle Recht gemäss Art. 126 Abs. 1
AuG über den zu engen Wortlaut dieser Bestimmung hinaus auf alle Verfahren
anwendbar, die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet
worden sind, unabhängig davon, ob sie von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
eröffnet worden sind (BGer 2C_130/2010 vom 25. Juni 2010 E. 1.2,
2C_663/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1, 2C_745/2008 vom
24. Februar 2009 E. 1.2.3; BVGE 2008/1 E. 2; VGE VD.2010.39
vom 28. April 2011 E. 2.1, VD.2010.199 vom 19. April 2011
E. 2, VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E. 2.1 [alle zum
Inkrafttreten des AuG]). Dementsprechend bleibt in analoger Anwendung von
Art. 126 Abs. 1 AuG das bisherige materielle Recht anwendbar, wenn
das Verfahren vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts von Amtes wegen eröffnet
worden ist (BGer 2C_466/2009 vom 13. Januar 2010 E. 2, 2C_18/2009 vom
7. September 2009 E. 1.2; VGE VD.2010.189 vom 9. Februar 2011
E. 2.1). Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die betroffene Person
von der Eröffnung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt worden ist (vgl. BGer
2C_478/2010 vom 17. November 2010 E. 1, 2C_837/2009 vom 27. Mai
2010 E. 1, 2C_663/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1, 2C_745/2008
vom 24. Februar 2009 E. 1.2.4). Diese Praxis beansprucht auch für die
Revision vom 16. Dezember 2016 Geltung (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020
E. 1.3.2).
1.4.3 Betreffend
das Verfahrensrecht bestimmen die allgemeinen Übergangsbestimmungen des AuG
bzw. AIG (Art. 126 Abs. 2), dass sich das
Verfahren nach dem neuen Recht richtet (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E.
1.3.3, VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom
22. Juli 2019 E. 2.1). Dies entspricht dem allgemeinen
intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach neue Verfahrensbestimmungen ab ihrem
Inkrafttreten grundsätzlich von allen Instanzen sofort anzuwenden sind (VGE VD.2019.236
vom 7. Juni 2020 E. 1.3.3, VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4,
VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1; vgl. BGE 136 II 187 E. 3.1
S. 189; Tschannen/Zimmerli/Müller,
a.a.O., § 24 N 20).
1.4.4 Im
vorliegenden Fall wurde der Rekurrent mit dem Schreiben vom 15. November 2018,
mit dem ihm das rechtliche Gehör gewährt worden ist, über die Eröffnung des
Verfahrens betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die
Wegweisung in Kenntnis gesetzt. Folglich sind auf den vorliegenden Fall die am 1. Januar
und 1. Juli 2018 in Kraft getretenen geänderten materiellen Bestimmungen des
AuG anwendbar, und die am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen materiellen
Bestimmungen des AIG einschliesslich des geänderten Titels sind entgegen der
Auffassung des JSD nicht anwendbar. Bei der materiellen Beurteilung des
vorliegenden Rekurses wird deshalb im Folgenden die Bezeichnung AuG verwendet.
Art. 96 Abs. 1 AuG wurde bei der Revision vom 16. Dezember 2016 lediglich
redaktionell angepasst (vgl. Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes
[Integration] vom 8. März 2013, in: BBl 2013 S. 2397, 2432). Es ist
deshalb unerheblich, ob die bisherige oder die neue Fassung von Art. 96 Abs. 1
AuG bzw. AIG zur Anwendung gelangt. Aus diesem Grund kann offen bleiben, ob es
sich dabei um eine materielle Bestimmung oder eine Verfahrensbestimmung
handelt.
2.
2.1
2.1.1 Gemäss
Art. 42 Abs. 3 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und
Schweizern nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf
Jahren Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Der
Bewilligungsanspruch setzt eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung und
einen gegenseitigen Ehewillen voraus (vgl. BGer 2C_522/2015 vom 12. Mai 2016 E.
2.1; VGE VD.2017.62 vom 23. Februar 2018 E. 2.3). Gemäss Art. 51 Abs. 1 AuG
erlöschen die Ansprüche nach Art. 42 AuG, wenn sie rechtsmissbräuchlich
geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des AuG und seiner
Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (lit.
a), oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (lit. b). Unter Art.
51 Abs. 1 lit. a AuG fällt unter anderem die sog. Ausländerrechtsehe (BGer
2C_125/2019 vom 14. November 2019 E. 3.1). Die Annahme einer Ausländerrechtsehe
(auch Umgehungsehe oder Scheinehe) setzt voraus, dass der Wille zur Führung
einer Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen,
körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner
fehlt (BGer 2C_125/2019 vom 14. November 2019 E. 3.1, 2C_562/2019 vom 12.
November 2019 E. 5.4, 2C_218/2019 vom 12. November 2019 E. 4.2). Der
Begriff der Ausländerrechtsehe erfasst nur die Fälle, in denen der Ehewille von
Anfang an gefehlt hat (vgl. SEM, Weisungen und Erläuterungen I. Ausländerbereich,
Bern Oktober 2013, aktualisiert am 1. November 2019, Ziff. 6.14.2; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 51 N 2).
2.1.2 Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung
mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen
werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein Vertreter bzw.
ihre oder seine Vertreterin im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht
oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Die falschen Angaben oder
verschwiegenen Tatsachen müssen für die Erteilung der Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung relevant sein (vgl. BGer 2C_562/2019 vom 12. November
2019 E. 5.2, 2C_296/2019 vom 31. Juli 2019 E. 3.1). Dabei ist nicht
erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen oder vollständigen Angaben mit
Sicherheit verweigert worden wäre. Es genügt, wenn der Anspruch auf eine
Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft in Frage gestellt
gewesen wäre (BGer 2C_562/2019 vom 12. November 2019 E. 5.2, 2C_296/2019 vom
31. Juli 2019 E. 3.1). Die falsche Angabe oder das Verschweigen wesentlicher
Tatsachen muss in der Absicht erfolgen, gestützt darauf den Aufenthalt oder die
Niederlassung bewilligt zu erhalten (BGer 2C_246/2018 vom 7. August 2018 E.
2.1; vgl. BGer 2C_562/2019 vom 12. November 2019 E. 5.3, 2C_296/2019 vom 31.
Juli 2019 E. 3.2). Eine Täuschungsabsicht besteht, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt oder (durch
Verschweigen) aufrechterhält, von denen sie oder er vernünftigerweise wissen
muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (vgl.
BGer 2C_562/2019 vom 12. November 2019 E. 5.3, 2C_296/2019 vom 31. Juli 2019 E.
3.2, 2C_169/2018 vom 17. August 2018 E. 2.2, 2C_1115/2015 vom 20. Juli 2016 E.
4.1). Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine ausländische Person ihr Gesuch
um Familiennachzug auf eine Ehe mit einer bzw. einem in der Schweiz
anwesenheitsberechtigten Partnerin bzw. Partner stützt und dabei eine stabile
Lebenspartnerschaft mit einer Drittperson (Parallelbeziehung) verschweigt.
Dadurch täuscht die ausländische Person die Behörde über den wahren Charakter
der Ehe, auf die sich ihr Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
gemäss Art. 42 Abs. 1 oder 3 oder Art. 43 Abs. 1 oder 2 AuG stützen soll
(vgl. BGE 142 II 265 E. 3.2 S. 267; BGer 2C_562/2019 vom 12. November 2019 E.
5.3, 2C_296/2019 vom 31. Juli 2019 E. 3.2, 2C_118/2018 vom 17. Mai
2019 E. 4.4, 2C_169/2018 vom 17. August 2018 E. 2.2 und 3.3.1). Die
Verheimlichung einer Parallelbeziehung lässt vermuten, dass die in der Schweiz
geführte Beziehung lediglich dem Erhalt des Aufenthaltsrechts dienen soll (BGer
2C_246/2018 vom 7. August 2018 E. 2.2). Das Verschweigen einer
Parallelbeziehung stellt einen Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG
und Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG dar
(vgl. BGE 142 II 265 E. 3.2 S. 267; BGer 2C_562/2019 vom 12. November 2019
E. 5.3, 2C_296/2019 vom 31. Juli 2019 E. 3.2, 2C_118/2018 vom 17. Mai 2019 E.
4.4, 2C_169/2018 vom 17. August 2018 E. 2.2).
2.1.3 Die ausländische Person trifft im
Bewilligungsverfahren ohne ausdrückliche entsprechende Befragung seitens der
Behörde keine generelle Pflicht, auf die Existenz von vor- oder ausserehelichen
Kindern im Ausland hinzuweisen (BGer 2C_118/2018 vom 17. Mai 2019 E. 4.4,
2C_169/2018 vom 17. August 2018 E. 3.3.1; vgl. BGE 142 II 265 E. 3.2 S. 267).
Dies ist nur insoweit erforderlich, als deren Existenz für den
ausländerrechtlichen Status nicht nur potentiell, sondern aufgrund sämtlicher
Umstände auch konkret als wesentlich zu gelten hat. Ausschlaggebend ist demnach
nicht das (alleinige) Verschweigen von vor- oder ausserehelichen Kindern,
sondern der dadurch indizierte Verdacht, dass im Heimatland eine parallel
gelebte Beziehung bestanden hat, die künftig unter Umgehung von Sinn und Zweck
der ausländerrechtlichen Regeln zu einem Familiennachzug führen soll (BGer
2C_118/2018 vom 17. Mai 2019 E. 4.4, 2C_169/2018 vom 17. August 2018 E. 3.3.1).
Die Geburt von vor- oder ausserehelichen Kindern bildet ein – nicht allein –
entscheidendes Indiz für eine Parallelbeziehung (vgl. BGer 2C_118/2018 vom 17.
Mai 2019 E. 4.4, 2C_1115/2015 vom 20. Juli 2016 E. 4.2.2). Die Tatsache, dass
rund zwei Jahre und rund ein Jahr vor sowie rund ein halbes Jahr nach der
Heirat Kinder des Ausländers mit einer anderen Frau geboren worden sind, bildet
ein starkes, aber nicht allein entscheidendes Indiz für eine Parallelbeziehung
im Ausland (vgl. BGer 2C_118/2018 vom 17. Mai 2019 E. 4.5). Die Existenz vor-
oder ausserehelicher Kinder im Ausland allein lässt nicht mit erhöhter
Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, die Beziehung in der Schweiz werde nur
zum Schein geführt (BGer 2C_246/2018 vom 7. August 2018 E. 2.2; vgl. BGE 142 II 265 E. 3.2 S. 267). Neben der Zeugung gemeinsamer Kinder sind je nachdem
zusätzliche andere Hinweise dafür erforderlich, dass tatsächlich eine
Zweitbeziehung bestanden hat (BGer 2C_118/2018 vom 17. Mai 2019 E. 4.4,
2C_1115/2015 vom 20. Juli 2016 E. 4.2.2). Solche können etwa darin liegen, dass
sich die Partner regelmässig besuchen, besondere wirtschaftliche Leistungen an
den anderen Elternteil erbracht werden oder in der Heimat eine faktische Ehe
aufrechterhalten wird. Entscheidend ist die Qualität der Beziehung, die
parallel zur hiesigen Ehe im Ausland gelebt wird (BGer 2C_118/2018 vom 17. Mai
2019 E. 4.4, 2C_246/2018 vom 7. August 2018 E. 2.2, 2C_1115/2015 vom 20. Juli
2016 E. 4.2.2).
2.1.4 Wie
erwähnt stellt die Zeugung eines Kinds mit einer anderen Partnerin als der
Ehegattin ein starkes Indiz f. eine Ausländerrechtsehe dar. Das Gleiche gilt
für das Führen einer zur Ehe parallel verlaufenden Beziehung im Herkunftsland
(BGer 2C_296/2019 vom 31. Juli 2019 E. 3.3, 2C_169/2018 vom 17. August
2018 E. 2.3). Ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehegatten ist
ebenfalls ein Indiz für eine Ausländerrechtsehe (BGer 2C_154/2015 vom 17. März
2017 E. 2.3; vgl. BGE 128 II 145 E. 3.1 S. 152; BGer 2C_1115/2015 vom 20. Juli
2016 E. 4.3.2).
2.2
2.2.1 Der
Rekurrent stellte zwischen 1991 und 1998 drei Asylgesuche in der Schweiz, die
alle abgelehnt wurden (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 1; Bericht des
Migrationsamts vom 30. August 2018 [Akten des Migrationsamts S. 27]). Gemäss
eigenen Angaben lernte er seine heutige Ehefrau C____ im Jahr 2002 im Kosovo
kennen (Akten des Migrationsamts S. 31, 33 und 150). Der Rekurrent behauptet,
sie seien erst seit dem Jahr 2015 definitiv ein Paar (Akten des Migrationsamts
S. 33 und 150). Vorher habe es sich um eine „Liebschaft“ gehandelt (vgl. Akten
des Migrationsamts S. 34 und 151). [...] 2003 wurde B____ als Tochter des
Rekurrenten und seiner heutigen Ehefrau C____ im Kosovo geboren (Bericht des
Migrationsamts vom 30. August 2018 [Akten des Migrationsamts S. 27]; vgl.
angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 2).
Gemäss Auskunft
der schweizerischen Botschaft im Kosovo wurde die Geburt von B____ gemäss ihrer
Geburtsurkunde am 5. März 2013 (richtig 2003) dem Geburtsregister gemeldet. In
diesem Fall gebe es keine separate Vaterschaftsanerkennung, weil die Geburt
innerhalb von 30 Tagen mit Unterschrift beider Eltern eingetragen worden sei.
Wenn der Rekurrent nicht unterschrieben und damit das Kind nicht anerkannt
hätte, würde er nicht auf der Geburtsurkunde figurieren. Grundsätzlich sei es
nicht möglich, einen Kindsvater einzutragen, ohne dass dieser Kenntnis davon
hat bzw. das Kind anerkennt (Akten des Migrationsamts S. 61). Die Behauptungen
des Rekurrenten, er habe erst bei der Geburt des zweiten Kinds im Jahr 2007 von
seinem ersten Kind erfahren, er habe am 5. März 2003 kein Dokument betreffend
seine Vaterschaft unterzeichnet und für die Eintragung im Geburtsregister
genüge die Aussage der Mutter (Eingabe vom 11. Mai 2018 [Akten des
Migrationsamts S. 33]; Eingabe vom 30. November 2018 [Akten des Migrationsamts
S. 150; Rekursbegründung vom 14. Mai 2019 S. 1 f.), sind nicht geeignet, die
Richtigkeit der Angaben der Auskunft der schweizerischen Botschaft in Frage zu
stellen. Aus der Behauptung, die Bürokratie in einem so jungen Land wie dem
Kosovo entspreche nicht den Standards der Schweiz (Rekursbegründung vom 14. Mai
2019 S. 1), kann der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil der
Zustand der Bürokratie der schweizerischen Botschaft im Kosovo bekannt ist. Damit
ist erstellt, dass der Rekurrent bereits im Jahr 2003 Kenntnis von seiner
Tochter gehabt hat.
2.2.2 [...]
2004 heiratete der Rekurrent im Kosovo die Schweizerin D____ (angefochtener
Entscheid Tatsachen Ziff. 1). D____ ist gut 21 Jahre älter als der Ehemann
(angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 1 und 3). Der Rekurrent behauptet, er
habe mit ihr eine stabile, tatsächliche eheliche Gemeinschaft gelebt (vgl.
Rekursbegründung vom 12. Mai 2020 Ziff. 10 und 17). D____ erklärte anlässlich
einer Befragung vom 14. März 2005, sie habe den Rekurrenten ca. im Jahr 1993
kennengelernt und ca. im Jahr 2003 hätten sie übers Heiraten gesprochen. Sie
liebe ihn und habe ihn geheiratet, weil sie mit ihm zusammenleben wolle. Sie
verneinte die Möglichkeit, dass sie ihm lediglich zu einer
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verhelfen wolle, und erklärte, sie denke
nicht, dass er sie vielleicht nur der Bewilligung wegen geheiratet habe. Sie
erklärte, sie glaube, sie hätten am 12. Juli 2004 geheiratet (Akten des
Migrationsamts S. 42-45). Bereits weniger als ein Jahr nach der Hochzeit konnte
sie sich damit nicht mehr an deren korrektes Datum erinnern.
Aus der
vorstehenden und der nachstehenden Darstellung ist ersichtlich, dass mehrere
Indizien dafür bestehen, dass dem Rekurrenten der Ehewille von Anfang an
gefehlt hat. Ob dies tatsächlich der Fall ist und seine Ehe mit D____ deshalb
als Ausländerrechtsehe zu qualifizieren ist, kann mangels
Entscheidwesentlichkeit offen bleiben.
2.2.3 [...]
2005 reiste der Rekurrent in die Schweiz ein. Am 8. April 2005 erhielt er eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau (vgl. angefochtener
Entscheid Tatsachen Ziff. 1 und 3; Bericht des Migrationsamts vom 30. August
2018 [Akten des Migrationsamts S. 27]). [...] 2007 wurde E____ als Sohn des
Rekurrenten und seiner heutigen Ehefrau im Kosovo geboren (Bericht des
Migrationsamts vom 30. August 2018 [Akten des Migrationsamts S. 27]; vgl.
angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 4).
Auf den Hinweis,
dass sie während der Ehe des Rekurrenten mit D____ zwei Kinder bekommen habe,
und die Frage, ob sie zu dieser Zeit gewusst habe, dass der Rekurrent
verheiratet war, antwortete C____, sie habe damals nicht gewusst, dass er
verheiratet war. Er habe zu ihr gesagt, dass er sie liebe (Akten des
Migrationsamts S. 29). Der Rekurrent moniert, dass seine heutige Ehefrau
gefragt worden sei, ob er damals von Liebe gesprochen habe, und macht geltend,
es sei naheliegend, dass sie dies nicht bestritten habe, weil sie ihre jetzige
Ehe stabilisieren wolle (Rekursbegründung vom 12. Mai 2020 Ziff. 18). Diese
Einwände sind unbegründet. Erstens wurde C____ entgegen der aktenwidrigen Darstellung
des Rekurrenten nicht danach gefragt, ob der Rekurrent von Liebe gesprochen
habe, sondern ob sie gewusst habe, dass er verheiratet war (Akten des
Migrationsamts S. 29). Zweitens stellt die Tatsache, dass sie mit dem
Rekurrenten verheiratet ist, keinen Grund dar, weshalb C____ ihre damalige
Beziehung inniger darstellen sollte als sie tatsächlich gewesen ist.
2.2.4 Der
Rekurrent behauptet, er habe seine heutige Ehefrau erst nach 2007, also nach
der Geburt des zweiten Kinds, regelmässig besucht. Zudem hätten sich die
Besuche vor dem Jahr 2015 nur auf die Kinder bezogen und der Wahrnehmung der
Verantwortung als Vater gedient (Akten des Migrationsamts S. 150). Gemäss
den Angaben von C____ besuchte der Rekurrent sie manchmal im Kosovo. Es sei
jedoch sehr selten gewesen, vielleicht zwei Mal im Jahr (Akten des
Migrationsamts S. 29). Gemäss den Angaben der Tochter B____ besuchte der
Rekurrent sie immer im Sommer und zu Neujahr, manchmal auch im Frühjahr, im
Kosovo (Akten des Migrationsamts S. 30). Allerdings ist davon auszugehen, dass
sich die Tochter erst an Besuche in ihrem dritten oder vierten Lebensjahr
erinnern kann (vgl. https://www.baby-und-familie.de/Entwicklung/Gedaechtnis-Ab-welchem-Alter-koennen-sich-Kinder-an-Dinge-erinnern-174889.html,
besucht am 27. Juli 2020). Der Rekurrent behauptet, nach dem Kennenlernen im
Jahr 2002 habe er erst wieder im Jahr 2007, als sein zweites Kind zur Welt
gekommen ist, mit seiner heutigen Frau Kontakt gehabt (Eingabe vom 11. Mai
2018 [Akten des Migrationsamts S. 33). Diese Behauptung ist offensichtlich
unrichtig, weil der Rekurrent und seine heutige Ehefrau zur Zeugung des zweiten
Kinds notwendigerweise bereits vor dessen Geburt Kontakt gehabt haben müssen.
Im Übrigen widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass zwei Personen
zwei Kinder miteinander haben und sich bis zur Geburt des zweiten Kinds
ausschliesslich zur Zeugung der beiden Kinder treffen. Entsprechend den Angaben
von C____ und der Tochter B____ ist deshalb davon auszugehen, dass der
Rekurrent seine heutige Ehefrau bereits in den Jahren 2002 bis 2007 regelmässig
im Kosovo besucht hat. Die Behauptung des Rekurrenten, die Besuche hätten sich
nur auf die Kinder bezogen, ist offensichtlich unrichtig, weil die Zeugung der
beiden Kinder in den Jahren 2007 und 2010 voraussetzt, dass er intimen Kontakt
mit seiner heutigen Ehefrau gepflegt hat und sich seine Besuche damit auch auf seine
heutige Ehefrau bezogen haben.
2.2.5 In
der kosovo-albanischen Gesellschaft wird allgemein erwartet und vorausgesetzt,
dass geheiratet wird. Aussereheliche Beziehungen kommen zwar vor, sind jedoch
nicht üblich und gesellschaftlich kaum anerkannt (Bundesamt für Flüchtlinge,
Themenpapier Kosovo / Jugoslawien, Die kosovo-albanische Frau in Familie und
Gesellschaft, Bern 29. August 2000 [nachfolgend Themenpapier] S. 6). Die Form
der Heirat ist heute noch vielerorts die traditionelle. Die Frau wird in ihrem
Elternhaus von der Familie des Mannes abgeholt und zu ihm gebracht. Das Paar
gilt als verheiratet, sobald die Frau beim Mann einzieht. In der Regel bewohnt
das Paar ein Zimmer im Elternhaus des Mannes (Themenpapier S. 7; Bericht der
schweizerischen Botschaft im Kosovo vom 14. August 2018 [Akten des
Migrationsamts S. 30]).
Die heutige
Ehefrau des Rekurrenten behauptete, sie lebe erst seit der standesamtlichen
Heirat im Jahr 2015 mit ihren Kindern und dem Schwiegervater im Haus des
Rekurrenten im Kosovo. Zudem erklärte sie, sie sei mit dem Rekurrenten nicht
traditionell verheiratet gewesen (Akten des Migrationsamts S. 29). Das
Migrationsamt stellte in seiner Verfügung vom 12. April 2019 (Ziff. 2.4) fest,
die heutige Ehefrau des Rekurrenten habe seit dem Jahr 2002 im Haus des Vaters
des Rekurrenten gelebt. Für die Zeit ab der Geburt des zweiten Kinds bestreitet
der Rekurrent dies nicht (vgl. Rekursbegründung vom 14. Mai 2019 S. 2;
angefochtener Entscheid E. 7). Damit ist davon auszugehen, dass die heutige
Ehefrau des Rekurrenten entgegen ihren Behauptungen spätestens seit November
2007 beim Vater des Rekurrenten gewohnt hat. Gemäss der schweizerischen
Botschaft im Kosovo und dem JSD kann mit grosser Wahrscheinlichkeit bzw.
vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass der Rekurrent mindestens seit
dem Jahr 2002 bzw. 2003 mit seiner heutigen Ehefrau traditionell verheiratet
gewesen ist (Akten des Migrationsamts S. 30; angefochtener Entscheid E. 7).
Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden, weil nicht erstellt ist, dass
die heutige Ehefrau des Rekurrenten vor der Geburt des zweiten Kinds am 19.
November 2007 im Elternhaus des Rekurrenten gelebt hat. Da die heutige Ehefrau
des Rekurrenten abgesehen von seinen Besuchen im Kosovo nicht mit dem
Rekurrenten zusammengewohnt hat, erscheint es aber auch für die Zeit nach ihrem
Einzug ins Elternhaus des Rekurrenten fraglich, ob sie mit ihm traditionell verheiratet
gewesen ist. Die Frage kann offenbleiben, weil der Einzug jedenfalls ein sehr
starkes Indiz dafür ist, dass zwischen dem Rekurrenten und seiner heutigen
Ehefrau eine stabile Lebenspartnerschaft bestanden hat.
2.2.6 Der
Rekurrent macht geltend, der Umstand, dass seine Ehe mit D____ elf Jahre
gedauert habe, zeuge von einer stabilen Paarbeziehung (Rekursbegründung vom 12.
Mai 2020 Ziff. 10). Dieser Einwand ist unbegründet. Zunächst dauerte die Ehe
nicht elf, sondern gut neun Jahre. Vor allem aber kann aus dem formalen Bestand
der Ehe und gegebenenfalls einer ehelichen Wohngemeinschaft keineswegs zwingend
auf einen gegenseitigen Ehewillen geschlossen werden.
2.2.7 Der
Rekurrent behauptet, er habe in der Schweiz gelebt und sei hier einer
geregelten Arbeit mit einem Pensum von 100 % nachgegangen. Mit Ausnahme
einzelner Ferien habe er das gesamte Leben in der Schweiz gemeinsam mit seiner
damaligen Ehefrau verbracht. Zum Beweis beantragt er die Einvernahme von D____
als Zeugin (Rekursbegründung vom 12. Mai 2020 Ziff. 13). Selbst bei
Wahrunterstellung schliessen diese Behauptungen entgegen der Auffassung des
Rekurrenten (Rekursbegründung vom 12. Mai 2020 Ziff. 13) eine insbesondere
während der Ferien im Kosovo gepflegte Parallelbeziehung keineswegs aus.
Deshalb ist der Beweisantrag mangels Rechtserheblichkeit der zu beweisenden
Tatsachenbehauptungen abzuweisen. Weiter behauptet der Rekurrent, er hätte mit
der Mutter seiner Kinder aufgrund des Zusammenlebens mit seiner damaligen Ehefrau
auch nicht regelmässig via Skype oder ähnliche Einrichtungen sprechen können
(Rekursbegründung vom 12. Mai 2020 Ziff. 15). Diese Behauptung ist
haltlos. Aufgrund seiner Erwerbstätigkeit, zu der ihn seine damalige Ehefrau
offensichtlich nicht begleitete, hatte er genügend Zeit, um unbeobachtet von
dieser mit der Mutter seiner Kinder zu kommunizieren.
2.2.8 Aufgrund
der vorstehend erwähnten Indizien ist erstellt, dass der Rekurrent spätestens
seit dem Einzug der Mutter seiner damals zwei Kinder in sein Elternhaus im
Kosovo im November 2007 mit dieser eine Parallelbeziehung im Sinn einer
stabilen Lebenspartnerschaft geführt hat und dass zumindest der Rekurrent
spätestens seit diesem Zeitpunkt keinen Ehewillen mehr gehabt hat im Sinn des
Willens zur Führung einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen
und spirituellen Verbindung mit D____.
2.2.9 Der
Rekurrent versucht dies insofern zu entkräften, als er geltend macht, seine
damalige Ehefrau hätte gewiss von einer stabilen Ehe und beidseitiger tiefer
Liebe berichtet. Er beantragt in diesem Zusammenhang abermals die Einvernahme
von D____ als Zeugin (Rekursbegründung vom 12. Mai 2020 Ziff. 18).
Die Behörde kann
von der Abnahme eines beantragten Beweismittels insbesondere dann absehen, wenn
der rechtserhebliche Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist. Ob dies der
Fall ist, beurteilt sich mittels einer antizipierten Beweiswürdigung
(VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 2, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018
E. 2.2, VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, N 153 und 457; Waldmann/
Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2.
Auflage, Zürich 2016, Art. 33 VwVG N 21 f.). Demnach darf die
Behörde von weiteren Beweisabnahmen absehen, wenn sie aufgrund der bereits
erhobenen Beweise bzw. aufgrund der Aktenlage ihre Überzeugung gebildet hat und
aus nachvollziehbaren Gründen annehmen kann, dass diese durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert würde (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018
E. 2, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2, VD.2017.250 vom 27.
Februar 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/
Bertschi, a.a.O., N 537; Waldmann/Bickel,
a.a.O., Art. 29 VwVG N 88 und Art. 33 VwVG N 22).
Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, Beweise abzunehmen, wenn die
Tatsachen bereits aus den Akten genügend ersichtlich sind (VGE VD.2017.49
vom 20. Juni 2018 E. 2, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2,
VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 537).
Aus den Akten
ergeben sich genügend Indizien, aus denen zu schliessen ist, dass der Rekurrent
spätestens seit November 2007 mit seiner heutigen Ehefrau eine
Parallelbeziehung geführt und keinen Ehewillen mehr gehabt hat. Selbst wenn die
damalige Ehefrau des Rekurrenten entsprechend seinen Erwartungen aussagte,
wären ihre Aussagen nicht geeignet, etwas an der Überzeugung des Gerichts zu
ändern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der behauptete Ehewille und die
behauptete Liebe des Rekurrenten innere Tatsachen sind, die für seine damalige
Ehefrau nicht unmittelbar wahrnehmbar gewesen sind. Der Beweisantrag auf
Einvernahme von D____ ist aus den vorstehenden Gründen in antizipierter
Beweiswürdigung abzuweisen.
2.3
2.3.1 Am
18. Mai 2010 wurde dem Rekurrenten gestützt auf die Ehe mit D____ die
Niederlassungsbewilligung erteilt (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 5).
Im Verfahren
betreffend die Erteilung der Niederlassungsbewilligung gestützt auf die Ehe mit
D____ verschwieg der Rekurrent seine Parallelbeziehung mit seiner heutigen
Ehefrau. Da er vernünftigerweise wissen musste, dass diese für den
Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnte, erfolgte das Verschweigen
dieser wesentlichen Tatsache in der Absicht, die Niederlassungsbewilligung zu
erhalten (vgl. oben E. 2.1.2). Es ist davon auszugehen, dass das Migrationsamt
dem Rekurrenten die Niederlassungsbewilligung nicht erteilt hätte, wenn es von
ihm auf seine Parallelbeziehung hingewiesen worden wäre. Die Geburt des
vorehelichen und des ausserehelichen Kinds lassen insbesondere zusammen mit dem
Einzug der Kindsmutter ins Elternhaus des Rekurrenten auf eine
Parallelbeziehung schliessen. Jedenfalls indizieren sie den Verdacht, dass im
Heimatland eine parallele Beziehung bestanden hat, die künftig unter Umgehung
von Sinn und Zweck der ausländerrechtlichen Regeln zu einer
Familienzusammenführung führen sollte. Damit war die Existenz der beiden Kinder
unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände für die Frage der Erteilung der
Niederlassungsbewilligung konkret wesentlich. Der Rekurrent war deshalb auch
ohne ausdrückliche entsprechende Befragung seitens des Migrationsamts
verpflichtet, im Verfahren betreffend seine Niederlassungsbewilligung auf die
Existenz seiner beiden Kinder hinzuweisen (vgl. oben E. 2.1.3). Er musste zudem
vernünftigerweise wissen, dass es für den Entscheid über seine
Niederlassungsbewilligung von Bedeutung sein könnte, dass er mit seiner
heutigen Ehefrau zwei Kinder hatte und sie in seinem Elternhaus im Kosovo
lebte. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass er auch diese wesentlichen
Tatsachen in der Absicht verschwiegen hat, die Niederlassungsbewilligung zu
erhalten. Es ist anzunehmen, dass das Migrationsamt dem Rekurrenten die
Niederlassungsbewilligung nicht erteilt hätte, wenn ihm die Geburt des
vorehelichen und des ausserehelichen Kinds sowie der Einzug der Kindsmutter ins
Elternhaus des Rekurrenten bekannt gewesen wären. Jedenfalls wäre der Anspruch
des Rekurrenten auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung durch die
Offenlegung dieser Verhältnisse ernsthaft in Frage gestellt worden.
Aus den
vorstehenden Gründen erfüllte der Rekurrent den Widerrufsgrund gemäss Art. 63
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG sowohl dadurch, dass
er seine Parallelbeziehung mit seiner heutigen Ehefrau verschwiegen hat, als
auch dadurch, dass er verschwiegen hat, dass ihm diese zwei Kinder geboren hat
und in seinem Elternhaus gelebt hat.
2.3.2 [...]
2010 wurde F____ als Sohn des Rekurrenten und seiner heutigen Ehefrau im Kosovo
geboren (Bericht des Migrationsamts vom 30. August 2018 [Akten des
Migrationsamts S. 27]; vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 6). [...]
2013 wurde die Ehe des Rekurrenten mit D____ geschieden (angefochtener
Entscheid Tatsachen Ziff. 7). [...] 2015 heiratete der Rekurrent die Mutter
seiner Kinder C____ im Kosovo (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 8;
Bericht des Migrationsamts vom 30. August 2018 [Akten des Migrationsamts S.
27]). [...] 2016 wurde G____ als Kind des Rekurrenten und seiner heutigen
Ehefrau im Kosovo geboren (Bericht des Migrationsamts vom 30. August 2018
[Akten des Migrationsamts S. 27]; vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen
Ziff. 9). Am 1. Februar 2018 reichte der Rekurrent ein Gesuch um
Familiennachzug für die ganze Familie ein (angefochtener Entscheid Tatsachen
Ziff. 10). Diese nach der Erteilung der Niederlassungsbewilligung eingetretenen
Tatsachen lassen zwar keine unmittelbaren Schlüsse auf die Verhältnisse im Zeitpunkt
der Bewilligungserteilung zu. Sie bestätigen aber die vorstehenden
Feststellungen.
3.
3.1
3.1.1 Wenn
ein Widerrufsgrund vorliegt, ist zu prüfen, ob sich der Widerruf als
verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art.
96 AuG), was eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen
Umstände des Einzelfalls erfordert (BGer 2C_562/2019 vom 12. November 2019 E.
6.1).
3.1.2 Der
Widerruf der Bewilligung wegen einer Ausländerehe bzw. wegen Verschweigens einer
Parallelbeziehung erfüllt regelmässig die Voraussetzung der
Verhältnismässigkeit (BGer 2C_403/2018 vom 19. Februar 2019 E. 5.3). Am
Widerruf einer Niederlassungsbewilligung, die aufgrund einer Ausländerrechtsehe
erteilt worden ist, besteht ein beträchtliches öffentliches Interesse. Dieses
gewichtige öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung kann
nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden, d.h.
wenn aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen den Widerruf und die
Wegweisung sprechen (BGer 2C_562/2019 vom 12. November 2019 E. 6.2.1).
Ähnliches muss für den Widerruf wegen des Verschweigens einer Parallelbeziehung
gelten. Dessen Unverhältnismässigkeit setzt besondere Umstände voraus (vgl.
BGer 2C_403/2018 vom 19. Februar 2019 E. 5.3). Solche liegen mit Blick auf
die nachstehende Erwägung im hier zu beurteilenden Fall nicht vor.
3.1.3 Der
Rekurrent reiste [...] 2005 im Alter von 32 Jahren in die Schweiz ein und hielt
sich im Verfügungszeitpunkt seit rund 13 Jahren hier auf. Dies entspricht mit
den Feststellungen des JSD im angefochtenen Entscheid zwar einer relativ langen
Aufenthaltsdauer. Diese Zeit hat der Rekurrent gemäss Vorinstanz auch genutzt,
um sich hier sprachlich und beruflich zu integrieren. Die Zeit, die der
Ausländer wegen der erfolgten Täuschung in der Schweiz verbracht hat, ist im
Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit mit Verweis auf die vorstehende
Erwägung und den angefochtenen Entscheid jedoch nicht besonders zu gewichten
(BGer 2C_562/2019 vom 12. November 2019 E. 6.2.3). Die lange Aufenthaltsdauer des
Rekurrenten ist denn auch vielmehr darauf zurückzuführen, dass er gegenüber den
Behörden wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, da ihm ansonsten weder die
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner damaligen Ehefrau noch die
Niederlassungsbewilligung erteilt worden wäre. Der Rekurrent hat die Niederlassungsbewilligung
zu Unrecht erhalten (vgl. angefochtener Entscheid E. 11 f.). Wie
vorstehend mit eingehender Begründung festgestellt wurde (E. 2.2.8), hatte der
Rekurrent spätestens im November 2007 keinen Ehewillen mehr. Er hat die Zeit
seit dem Jahr 2008 aufgrund einer Täuschung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. a
AuG in der Schweiz verbracht (vgl. auch E. 3.2.3 unten). Dadurch kann nicht von
einem tadellosen Verhalten die Rede sein (vgl. BGer 2C_858/2012 vom 8. November
2012 E. 2.4).
Weiter ist mit dem angefochtenen Entscheid festzuhalten,
dass der Rekurrent den grössten Teil seines Lebens in seiner Heimat verbracht
hat. Seit seiner Einreise in die Schweiz ist er auch zahlreiche Male in seine
Heimat gereist, wo seine jetzige Ehefrau und die gemeinsamen Kinder leben, was
zeigt, dass der Rekurrent eine starke Bindung zu seinem Herkunftsland hat.
Zudem
leben in seiner Heimat noch sein Vater, seine Geschwister und weitere
Familienangehörige, die ihn bei seiner Rückkehr in den Kosovo ebenfalls
unterstützen könnten.
Dementsprechend ist der Rekurrent bestens mit den
dortigen sprachlichen und kulturellen Gegebenheiten vertraut, womit ihm eine Reintegration
in sein Herkunftsland zugemutet werden kann. Das öffentliche Interesse liegt,
wie erwähnt, im Vollzug des bestehenden Rechts und der Durchsetzung einer
restriktiven Ausländerpolitik im Rahmen von Art. 96 Abs. 1 AuG (vgl. VGE
VD.2015.204 vom 21. Juni 2017 E. 5.2 f., mit Hinweisen; angefochtener
Entscheid E. 11).
Damit scheint der Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung auch als verhältnismässig.
3.2
3.2.1 Abschliessend
ist zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Rekurrenten die Aufenthaltsbewilligung gestützt
auf Art. 50 Abs. 1 AuG zu Recht verweigert hat.
3.2.2 Die
entsprechende Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kommt im Fall des
Widerrufs der Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG nur in Betracht, wenn die
Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 AuG im Zeitpunkt, in dem der
Ausländer im Verfahren betreffend die Niederlassungsbewilligung falsche Angaben
gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, bereits erfüllt gewesen
sind (vgl. BGer 2C_748/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3; BVGer C-1030/2012 vom 12.
September 2012 E. 5-7; Spescha,
a.a.O., Art. 63 N 2). Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizer haben
gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der
Ehe besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG gemäss Art. 50 Abs. 1 weiter, wenn
die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche
Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG verlangt eine dreijährige Ehegemeinschaft in der Schweiz (BGE 136 II 113 E.
3.3.5 S. 120; VGE VD.2016.149 vom 6. Februar 2017 E. 3.2). Eine im Sinn von
Art. 50 Abs. 1 AuG relevante Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche
Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 138 II 229 E. 2, 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347; VGE VD.2016.149 vom 6. Februar
2017 E. 3.2, VD.VD.2016.99 vom 7. November 2016 E. 2.2). Die
Ansprüche nach Art. 50 AuG erlöschen gemäss Art. 51 Abs. 2 AuG, wenn
sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des
AuG und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu
umgehen (lit. a) oder Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG vorliegen (lit. b).
Der Anspruch nach Art. 50 AuG erlischt infolge Rechtmissbrauchs insbesondere
dann, wenn die Ehegatten nur noch zum Schein zusammenwohnen (BGer 2C_392/2019
vom 24. Januar 2020 E. 3.2.2; vgl. BGE 136 II 113 E. 3.2 S. 116 f.).
3.2.3 Wie
vorstehend mit eingehender Begründung festgestellt wurde (E. 2.2.8), hatte der
Rekurrent spätestens im November 2007 keinen Ehewillen mehr. Damit dauerte die
relevante Ehegemeinschaft mit D____ in der Schweiz weniger als drei Jahre. Es
ist davon auszugehen, dass die im April 2005 erteilte Aufenthaltsbewilligung
des Rekurrenten im Jahr 2008 verlängert worden ist (vgl. Art. 58 Abs. 1 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE,
SR 142.201], gemäss dem die Gültigkeitsdauer der erstmaligen
Aufenthaltsbewilligung ein Jahr beträgt und die Aufenthaltsbewilligung um zwei
Jahre verlängert werden kann, wobei Ausnahmen in begründeten Einzelfällen
möglich sind). Da zu diesem Zeitpunkt kein gegenseitiger Ehewille mehr bestand
und die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hatte, hatte der
Rekurrent weder gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG noch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit a AuG
Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Wie vorstehend
ebenfalls mit eingehender Begründung festgestellt wurde (E. 2.2.8), führte der
Rekurrent spätestens seit November 2007 mit der Mutter seiner damals zwei
Kinder eine Parallelbeziehung und liessen insbesondere die Geburt des
vorehelichen und des ausserehelichen Kinds sowie des Einzugs der Kindsmutter
ins Elternhaus des Rekurrenten auf diese Zweitbeziehung schliessen. Der
Rekurrent wäre deshalb auch ohne entsprechende Befragung seitens der Behörden
verpflichtet gewesen, das Migrationsamt auf diese Tatsachen hinzuweisen. Er
musste vernünftigerweise wissen, dass diese Tatsachen für den Entscheid über
die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung von Bedeutung sein könnten. Aus
diesem Grund ist davon auszugehen, dass er sie in der Absicht verschwiegen hat,
die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Es ist anzunehmen,
dass das Migrationsamt seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert hätte,
wenn es vom Rekurrenten auf die Tatsache hingewiesen worden wäre, dass er mit
seiner heutigen Ehefrau zwei Kinder hat und sie in seinem Elternhaus im Kosovo
lebt. Damit hat der Rekurrent bereits im Verfahren betreffend die Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung wohl im Jahr 2008 im Hinblick auf seine
Aufenthaltsbewilligung den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG
erfüllt. Aus diesem Grund wäre ein allfälliger Anspruch auf Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 51 Abs. 2 AuG erloschen. Folglich hat er die
Zeit seit dem Jahr 2008 aufgrund einer Täuschung im Sinn von Art. 62 Abs. 1
lit. a AuG in der Schweiz verbracht. Auch im Jahr 2010, als der Rekurrent im
Verfahren betreffend seine Niederlassungsbewilligung wesentliche Tatsachen
verschwieg, hatte er mangels einer Ehegemeinschaft von mindestens drei Jahren
keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG und wäre ein allfälliger Anspruch gemäss Art. 51 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG erloschen, weil der Rekurrent die
auch für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung wesentlichen Tatsachen,
dass er mit seiner heutigen Ehefrau bereits im Jahr 2007 eine Parallelbeziehung
führte bzw. dass ihm diese bereits im Jahr 2007 zwei Kinder geboren und in
seinem Elternhaus gelebt hatte, verschwieg. Wichtige persönliche Gründe, die im
Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG einen weiteren Aufenthalt des Rekurrenten in
der Schweiz erforderlich machen, bestehen nicht und werden vom Rekurrenten
nicht dargelegt. Aus den vorstehenden Gründen kommt die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung im vorliegenden Fall nicht in Betracht.
4.
Da die
Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten zu widerrufen ist und ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zu verweigern ist, ist gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG
eine Wegweisungsverfügung zu erlassen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden
erwähnten Umstände (vgl. oben E. 3.1.3) ist die Wegweisung auch
verhältnismässig.
5.
Zusammenfassend
erweisen sich die Rügen des Rekurrenten als unbegründet, weshalb der Rekurs
abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr in Höhe von CHF 1'200.– dem
Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.