Lexipedia

Entscheid

VD.2020.101

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (BGer 2C_715/2020 vom 17. September 2020)

10. August 2020Deutsch37 min

geschieden. [...] 2015 heiratete er die Mutter seiner Kinder im Kosovo. [...] 2016

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.101

URTEIL

vom 10. August 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, Dr. Cordula Lötscher und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 16. April 2020

betreffend Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Der kosovarische Staatsangehörige A____ (Rekurrent),

geboren [...] 1972, stellte zwischen 1991 und 1998 drei Asylgesuche in der

Schweiz, die alle abgelehnt wurden. [...] 2003 kam seine Tochter B____ im

Kosovo auf die Welt; deren Mutter ist die heutige Ehefrau des Rekurrenten,

C____, geboren [...] 1976. [...] 2004 heiratete der Rekurrent im Kosovo die

Schweizer Staatsangehörige D____, geboren [...] 1951. [...] 2005 reiste er in

die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner

damaligen Ehefrau. [...] 2007 wurde der Sohn E____ des Rekurrenten geboren,

dessen Mutter ebenfalls die heutige Ehefrau des Rekurrenten ist. Am 18. Mai

2010 wurde dem Rekurrenten gestützt auf die Ehe mit der Schweizer

Staatsangehörigen D____ die Niederlassungsbewilligung erteilt. [...] 2010 wurde

der Sohn F____ des Rekurrenten geboren, dessen Mutter ebenfalls die heutige

Ehefrau des Rekurrenten ist. [...] 2013 wurde die Ehe des Rekurrenten mit D____

geschieden. [...] 2015 heiratete er die Mutter seiner Kinder im Kosovo. [...] 2016

wurde das vierte gemeinsame Kind, G____, geboren. Am 1. Februar 2018 reichte der

Rekurrent ein Gesuch um Familiennachzug für die ganze Familie ein. Mit

Schreiben vom 11. Mai 2018 beantwortete er verschiedene Fragen des

Migrationsamts. Mit Schreiben vom 14. August 2018 der schweizerischen Botschaft

im Kosovo wurde über die dortige Befragung der Ehefrau und Tochter berichtet.

Mit Schreiben vom 15. November 2018 gewährte das Migrationsamt dem Rekurrenten

das rechtliche Gehör, da in Erwägung gezogen wurde, ihm wegen seiner

Parallelbeziehung zu seiner heutigen Ehefrau während der Ehe mit seiner

Schweizer Ehefrau die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihn aus der

Schweiz und den Schengenraum wegzuweisen. Mit Verfügung vom

12. April 2019 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung

des Rekurrenten und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Den

gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD)

mit Entscheid vom 16. April 2020 ab und auferlegte dem Rekurrenten eine

Spruchgebühr in Höhe von CHF 700.–.

Dagegen richtet

sich der mit Eingaben vom 20. April 2020 und vom 12. Mai 2020 erhobene und

begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit welchem der Rekurrent die kosten-

und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt.

Demgemäss sei das Migrationsamt anzuweisen, die Niederlassungsbewilligung zu

verlängern und von einer Wegweisung abzusehen. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht ersuchte der Rekurrent um Gewährung der aufschiebenden Wirkung des

Rekurses. Mit Schreiben vom 27. Mai 2020 überwies das Präsidialdepartement

diesen Rekurs dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid. Mit

instruktionsrichterlicher Verfügung vom 29. Mai 2020 wurde dem Rekurs die aufschiebende

Wirkung zuerkannt. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 23. Juni 2020 die

kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Tatsachen und die Einzelheiten der

Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von

Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden

Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 27. Mai

2020.

sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in

Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege

(VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1

Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das

Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der

Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar

berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder

Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs

legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit

einzutreten.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz

den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer

entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die

Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis

sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde

zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung

der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das

kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im

Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August

2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven

sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach

kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle

ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 1.2).

1.3 Im

Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft

einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss

§ 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage

kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten

Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben ihren Standpunkt substantiiert

vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid

auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504;

VGE VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 1.3, VD.2016.66 vom

20. Juni 2016 E. 1.3).

1.4

1.4.1 Das

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ist am

16. Dezember 2016 revidiert worden. Dabei ist es in Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG,

SR 142.20) umbenannt worden. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits

am 1. Januar und am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, sind die

übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am

1. Januar 2019 in Kraft getreten. Damit stellt sich die Frage, ob im

vorliegenden hängigen Verfahren das alte oder das neue Recht anwendbar ist.

1.4.2 Das

intertemporal anwendbare Recht bestimmt sich primär nach dem anwendbaren

Sachgesetz oder dem anwendbaren Prozessrecht (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020

E. 1.3.2, VD.2018.205 vom 29. Mai 2019 E. 1.3, VD.2019.11 vom

17. April 2019 E. 1.5; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 290 f.;

Tschannen/Zimmerli/Müller,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 24

N 19). Nach der allgemeinen Übergangsbestimmung des AuG bzw. AIG (Art. 126 Abs. 1) bleibt auf Gesuche, die vor

dem Inkrafttreten des Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht

anwendbar (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 1.3.2, VD.2018.223 vom

24. Oktober 2019 E. 1.3, VD.2019.64 vom 19. August 2019

E. 1.4). Gemäss einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und den

Weisungen des SEM, die vom JSD zitiert werden (angefochtener Entscheid E. 2),

ist diese Bestimmung auf die Revision des AuG vom 16. Dezember 2016 nicht

anwendbar, weil sie sich auf das Inkrafttreten des AuG vom 16. Dezember

2005 beziehe (BVGer F-1737/2017 vom 22. Januar 2019 E. 3.2; SEM,

Weisungen AIG, Bern 2013, aktualisiert am

1. November 2019, Ziff. 3.3.4). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt

werden. Es ist üblich, dass Übergangsbestimmungen vorbehältlich besonderer

Übergangsbestimmungen nicht nur auf das Gesetz oder die Gesetzesänderung, mit

dem oder der sie erlassen worden sind, sondern auch auf spätere

Gesetzesänderungen Anwendung finden. Entsprechend der Praxis des Bundesgerichts

und vieler kantonaler Verwaltungsgerichte bestimmt sich das anwendbare

materielle Recht deshalb nach Art. 126 Abs. 1 AuG bzw. AIG (vgl. BGer 2C_64/2019 vom 18. Dezember 2019

E. 1.3 [analoge Anwendung]; 2C_212/2019 vom 12. September 2019

E. 4.1, 2C_381/2018 vom 29. November 2018 E. 5.2.1, 2C_167/2018

vom 9. August 2018 E. 2 [direkte Anwendung]; VGE VD.2019.236 vom 7.

Juni 2020 E. 1.3.2, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 1.5,

VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019 E. 1.3, VD.2018.21 vom

25. September 2019 E. 1.4, VD.2019.64 vom 19. August 2019

E. 1.4, VD.2019.74 vom 24. Juli 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom

22. Juli 2019 E. 2.1, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.4; KGer FR 601

2018 281 vom 3. September 2019 E. 2 [direkte Anwendung]; VGer GL

VG.2019.00007 vom 28. März 2019 E. II.2.3 [direkte Anwendung]; VGer

SG B 2019/79 vom 26. September 2019 E. 2 [direkte Anwendung];

VGer ZH VB.2019.00232 vom 23. Oktober 2019 E. 1.2 [direkte

Anwendung]).

Nach der

Rechtsprechung ist das bisherige materielle Recht gemäss Art. 126 Abs. 1

AuG über den zu engen Wortlaut dieser Bestimmung hinaus auf alle Verfahren

anwendbar, die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet

worden sind, unabhängig davon, ob sie von Amtes wegen oder auf Gesuch hin

eröffnet worden sind (BGer 2C_130/2010 vom 25. Juni 2010 E. 1.2,

2C_663/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1, 2C_745/2008 vom

24. Februar 2009 E. 1.2.3; BVGE 2008/1 E. 2; VGE VD.2010.39

vom 28. April 2011 E. 2.1, VD.2010.199 vom 19. April 2011

E. 2, VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E. 2.1 [alle zum

Inkrafttreten des AuG]). Dementsprechend bleibt in analoger Anwendung von

Art. 126 Abs. 1 AuG das bisherige materielle Recht anwendbar, wenn

das Verfahren vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts von Amtes wegen eröffnet

worden ist (BGer 2C_466/2009 vom 13. Januar 2010 E. 2, 2C_18/2009 vom

7. September 2009 E. 1.2; VGE VD.2010.189 vom 9. Februar 2011

E. 2.1). Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die betroffene Person

von der Eröffnung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt worden ist (vgl. BGer

2C_478/2010 vom 17. November 2010 E. 1, 2C_837/2009 vom 27. Mai

2010 E. 1, 2C_663/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1, 2C_745/2008

vom 24. Februar 2009 E. 1.2.4). Diese Praxis beansprucht auch für die

Revision vom 16. Dezember 2016 Geltung (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020

E. 1.3.2).

1.4.3 Betreffend

das Verfahrensrecht bestimmen die allgemeinen Übergangsbestimmungen des AuG

bzw. AIG (Art. 126 Abs. 2), dass sich das

Verfahren nach dem neuen Recht richtet (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E.

1.3.3, VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom

22. Juli 2019 E. 2.1). Dies entspricht dem allgemeinen

intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach neue Verfahrensbestimmungen ab ihrem

Inkrafttreten grundsätzlich von allen Instanzen sofort anzuwenden sind (VGE VD.2019.236

vom 7. Juni 2020 E. 1.3.3, VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4,

VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1; vgl. BGE 136 II 187 E. 3.1

S. 189; Tschannen/Zimmerli/Müller,

a.a.O., § 24 N 20).

1.4.4 Im

vorliegenden Fall wurde der Rekurrent mit dem Schreiben vom 15. November 2018,

mit dem ihm das rechtliche Gehör gewährt worden ist, über die Eröffnung des

Verfahrens betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die

Wegweisung in Kenntnis gesetzt. Folglich sind auf den vorliegenden Fall die am 1. Januar

und 1. Juli 2018 in Kraft getretenen geänderten materiellen Bestimmungen des

AuG anwendbar, und die am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen materiellen

Bestimmungen des AIG einschliesslich des geänderten Titels sind entgegen der

Auffassung des JSD nicht anwendbar. Bei der materiellen Beurteilung des

vorliegenden Rekurses wird deshalb im Folgenden die Bezeichnung AuG verwendet.

Art. 96 Abs. 1 AuG wurde bei der Revision vom 16. Dezember 2016 lediglich

redaktionell angepasst (vgl. Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes

[Integration] vom 8. März 2013, in: BBl 2013 S. 2397, 2432). Es ist

deshalb unerheblich, ob die bisherige oder die neue Fassung von Art. 96 Abs. 1

AuG bzw. AIG zur Anwendung gelangt. Aus diesem Grund kann offen bleiben, ob es

sich dabei um eine materielle Bestimmung oder eine Verfahrensbestimmung

handelt.

2.

2.1

2.1.1 Gemäss

Art. 42 Abs. 3 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und

Schweizern nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf

Jahren Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Der

Bewilligungsanspruch setzt eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung und

einen gegenseitigen Ehewillen voraus (vgl. BGer 2C_522/2015 vom 12. Mai 2016 E.

2.1; VGE VD.2017.62 vom 23. Februar 2018 E. 2.3). Gemäss Art. 51 Abs. 1 AuG

erlöschen die Ansprüche nach Art. 42 AuG, wenn sie rechtsmissbräuchlich

geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des AuG und seiner

Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (lit.

a), oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (lit. b). Unter Art.

51 Abs. 1 lit. a AuG fällt unter anderem die sog. Ausländerrechtsehe (BGer

2C_125/2019 vom 14. November 2019 E. 3.1). Die Annahme einer Ausländerrechtsehe

(auch Umgehungsehe oder Scheinehe) setzt voraus, dass der Wille zur Führung

einer Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen,

körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner

fehlt (BGer 2C_125/2019 vom 14. November 2019 E. 3.1, 2C_562/2019 vom 12.

November 2019 E. 5.4, 2C_218/2019 vom 12. November 2019 E. 4.2). Der

Begriff der Ausländerrechtsehe erfasst nur die Fälle, in denen der Ehewille von

Anfang an gefehlt hat (vgl. SEM, Weisungen und Erläuterungen I. Ausländerbereich,

Bern Oktober 2013, aktualisiert am 1. November 2019, Ziff. 6.14.2; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.],

Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 51 N 2).

2.1.2 Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung

mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen

werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein Vertreter bzw.

ihre oder seine Vertreterin im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht

oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Die falschen Angaben oder

verschwiegenen Tatsachen müssen für die Erteilung der Aufenthalts- oder

Niederlassungsbewilligung relevant sein (vgl. BGer 2C_562/2019 vom 12. November

2019 E. 5.2, 2C_296/2019 vom 31. Juli 2019 E. 3.1). Dabei ist nicht

erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen oder vollständigen Angaben mit

Sicherheit verweigert worden wäre. Es genügt, wenn der Anspruch auf eine

Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft in Frage gestellt

gewesen wäre (BGer 2C_562/2019 vom 12. November 2019 E. 5.2, 2C_296/2019 vom

31. Juli 2019 E. 3.1). Die falsche Angabe oder das Verschweigen wesentlicher

Tatsachen muss in der Absicht erfolgen, gestützt darauf den Aufenthalt oder die

Niederlassung bewilligt zu erhalten (BGer 2C_246/2018 vom 7. August 2018 E.

2.1; vgl. BGer 2C_562/2019 vom 12. November 2019 E. 5.3, 2C_296/2019 vom 31.

Juli 2019 E. 3.2). Eine Täuschungsabsicht besteht, wenn die Ausländerin oder der

Ausländer einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt oder (durch

Verschweigen) aufrechterhält, von denen sie oder er vernünftigerweise wissen

muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (vgl.

BGer 2C_562/2019 vom 12. November 2019 E. 5.3, 2C_296/2019 vom 31. Juli 2019 E.

3.2, 2C_169/2018 vom 17. August 2018 E. 2.2, 2C_1115/2015 vom 20. Juli 2016 E.

4.1). Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine ausländische Person ihr Gesuch

um Familiennachzug auf eine Ehe mit einer bzw. einem in der Schweiz

anwesenheitsberechtigten Partnerin bzw. Partner stützt und dabei eine stabile

Lebenspartnerschaft mit einer Drittperson (Parallelbeziehung) verschweigt.

Dadurch täuscht die ausländische Person die Behörde über den wahren Charakter

der Ehe, auf die sich ihr Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung

gemäss Art. 42 Abs. 1 oder 3 oder Art. 43 Abs. 1 oder 2 AuG stützen soll

(vgl. BGE 142 II 265 E. 3.2 S. 267; BGer 2C_562/2019 vom 12. November 2019 E.

5.3, 2C_296/2019 vom 31. Juli 2019 E. 3.2, 2C_118/2018 vom 17. Mai

2019 E. 4.4, 2C_169/2018 vom 17. August 2018 E. 2.2 und 3.3.1). Die

Verheimlichung einer Parallelbeziehung lässt vermuten, dass die in der Schweiz

geführte Beziehung lediglich dem Erhalt des Aufenthaltsrechts dienen soll (BGer

2C_246/2018 vom 7. August 2018 E. 2.2). Das Verschweigen einer

Parallelbeziehung stellt einen Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG

und Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG dar

(vgl. BGE 142 II 265 E. 3.2 S. 267; BGer 2C_562/2019 vom 12. November 2019

E. 5.3, 2C_296/2019 vom 31. Juli 2019 E. 3.2, 2C_118/2018 vom 17. Mai 2019 E.

4.4, 2C_169/2018 vom 17. August 2018 E. 2.2).

2.1.3 Die ausländische Person trifft im

Bewilligungsverfahren ohne ausdrückliche entsprechende Befragung seitens der

Behörde keine generelle Pflicht, auf die Existenz von vor- oder ausserehelichen

Kindern im Ausland hinzuweisen (BGer 2C_118/2018 vom 17. Mai 2019 E. 4.4,

2C_169/2018 vom 17. August 2018 E. 3.3.1; vgl. BGE 142 II 265 E. 3.2 S. 267).

Dies ist nur insoweit erforderlich, als deren Existenz für den

ausländerrechtlichen Status nicht nur potentiell, sondern aufgrund sämtlicher

Umstände auch konkret als wesentlich zu gelten hat. Ausschlaggebend ist demnach

nicht das (alleinige) Verschweigen von vor- oder ausserehelichen Kindern,

sondern der dadurch indizierte Verdacht, dass im Heimatland eine parallel

gelebte Beziehung bestanden hat, die künftig unter Umgehung von Sinn und Zweck

der ausländerrechtlichen Regeln zu einem Familiennachzug führen soll (BGer

2C_118/2018 vom 17. Mai 2019 E. 4.4, 2C_169/2018 vom 17. August 2018 E. 3.3.1).

Die Geburt von vor- oder ausserehelichen Kindern bildet ein – nicht allein –

entscheidendes Indiz für eine Parallelbeziehung (vgl. BGer 2C_118/2018 vom 17.

Mai 2019 E. 4.4, 2C_1115/2015 vom 20. Juli 2016 E. 4.2.2). Die Tatsache, dass

rund zwei Jahre und rund ein Jahr vor sowie rund ein halbes Jahr nach der

Heirat Kinder des Ausländers mit einer anderen Frau geboren worden sind, bildet

ein starkes, aber nicht allein entscheidendes Indiz für eine Parallelbeziehung

im Ausland (vgl. BGer 2C_118/2018 vom 17. Mai 2019 E. 4.5). Die Existenz vor-

oder ausserehelicher Kinder im Ausland allein lässt nicht mit erhöhter

Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, die Beziehung in der Schweiz werde nur

zum Schein geführt (BGer 2C_246/2018 vom 7. August 2018 E. 2.2; vgl. BGE 142 II 265 E. 3.2 S. 267). Neben der Zeugung gemeinsamer Kinder sind je nachdem

zusätzliche andere Hinweise dafür erforderlich, dass tatsächlich eine

Zweitbeziehung bestanden hat (BGer 2C_118/2018 vom 17. Mai 2019 E. 4.4,

2C_1115/2015 vom 20. Juli 2016 E. 4.2.2). Solche können etwa darin liegen, dass

sich die Partner regelmässig besuchen, besondere wirtschaftliche Leistungen an

den anderen Elternteil erbracht werden oder in der Heimat eine faktische Ehe

aufrechterhalten wird. Entscheidend ist die Qualität der Beziehung, die

parallel zur hiesigen Ehe im Ausland gelebt wird (BGer 2C_118/2018 vom 17. Mai

2019 E. 4.4, 2C_246/2018 vom 7. August 2018 E. 2.2, 2C_1115/2015 vom 20. Juli

2016 E. 4.2.2).

2.1.4 Wie

erwähnt stellt die Zeugung eines Kinds mit einer anderen Partnerin als der

Ehegattin ein starkes Indiz f. eine Ausländerrechtsehe dar. Das Gleiche gilt

für das Führen einer zur Ehe parallel verlaufenden Beziehung im Herkunftsland

(BGer 2C_296/2019 vom 31. Juli 2019 E. 3.3, 2C_169/2018 vom 17. August

2018 E. 2.3). Ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehegatten ist

ebenfalls ein Indiz für eine Ausländerrechtsehe (BGer 2C_154/2015 vom 17. März

2017 E. 2.3; vgl. BGE 128 II 145 E. 3.1 S. 152; BGer 2C_1115/2015 vom 20. Juli

2016 E. 4.3.2).

2.2

2.2.1 Der

Rekurrent stellte zwischen 1991 und 1998 drei Asylgesuche in der Schweiz, die

alle abgelehnt wurden (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 1; Bericht des

Migrationsamts vom 30. August 2018 [Akten des Migrationsamts S. 27]). Gemäss

eigenen Angaben lernte er seine heutige Ehefrau C____ im Jahr 2002 im Kosovo

kennen (Akten des Migrationsamts S. 31, 33 und 150). Der Rekurrent behauptet,

sie seien erst seit dem Jahr 2015 definitiv ein Paar (Akten des Migrationsamts

S. 33 und 150). Vorher habe es sich um eine „Liebschaft“ gehandelt (vgl. Akten

des Migrationsamts S. 34 und 151). [...] 2003 wurde B____ als Tochter des

Rekurrenten und seiner heutigen Ehefrau C____ im Kosovo geboren (Bericht des

Migrationsamts vom 30. August 2018 [Akten des Migrationsamts S. 27]; vgl.

angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 2).

Gemäss Auskunft

der schweizerischen Botschaft im Kosovo wurde die Geburt von B____ gemäss ihrer

Geburtsurkunde am 5. März 2013 (richtig 2003) dem Geburtsregister gemeldet. In

diesem Fall gebe es keine separate Vaterschaftsanerkennung, weil die Geburt

innerhalb von 30 Tagen mit Unterschrift beider Eltern eingetragen worden sei.

Wenn der Rekurrent nicht unterschrieben und damit das Kind nicht anerkannt

hätte, würde er nicht auf der Geburtsurkunde figurieren. Grundsätzlich sei es

nicht möglich, einen Kindsvater einzutragen, ohne dass dieser Kenntnis davon

hat bzw. das Kind anerkennt (Akten des Migrationsamts S. 61). Die Behauptungen

des Rekurrenten, er habe erst bei der Geburt des zweiten Kinds im Jahr 2007 von

seinem ersten Kind erfahren, er habe am 5. März 2003 kein Dokument betreffend

seine Vaterschaft unterzeichnet und für die Eintragung im Geburtsregister

genüge die Aussage der Mutter (Eingabe vom 11. Mai 2018 [Akten des

Migrationsamts S. 33]; Eingabe vom 30. November 2018 [Akten des Migrationsamts

S. 150; Rekursbegründung vom 14. Mai 2019 S. 1 f.), sind nicht geeignet, die

Richtigkeit der Angaben der Auskunft der schweizerischen Botschaft in Frage zu

stellen. Aus der Behauptung, die Bürokratie in einem so jungen Land wie dem

Kosovo entspreche nicht den Standards der Schweiz (Rekursbegründung vom 14. Mai

2019 S. 1), kann der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil der

Zustand der Bürokratie der schweizerischen Botschaft im Kosovo bekannt ist. Damit

ist erstellt, dass der Rekurrent bereits im Jahr 2003 Kenntnis von seiner

Tochter gehabt hat.

2.2.2 [...]

2004 heiratete der Rekurrent im Kosovo die Schweizerin D____ (angefochtener

Entscheid Tatsachen Ziff. 1). D____ ist gut 21 Jahre älter als der Ehemann

(angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 1 und 3). Der Rekurrent behauptet, er

habe mit ihr eine stabile, tatsächliche eheliche Gemeinschaft gelebt (vgl.

Rekursbegründung vom 12. Mai 2020 Ziff. 10 und 17). D____ erklärte anlässlich

einer Befragung vom 14. März 2005, sie habe den Rekurrenten ca. im Jahr 1993

kennengelernt und ca. im Jahr 2003 hätten sie übers Heiraten gesprochen. Sie

liebe ihn und habe ihn geheiratet, weil sie mit ihm zusammenleben wolle. Sie

verneinte die Möglichkeit, dass sie ihm lediglich zu einer

Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verhelfen wolle, und erklärte, sie denke

nicht, dass er sie vielleicht nur der Bewilligung wegen geheiratet habe. Sie

erklärte, sie glaube, sie hätten am 12. Juli 2004 geheiratet (Akten des

Migrationsamts S. 42-45). Bereits weniger als ein Jahr nach der Hochzeit konnte

sie sich damit nicht mehr an deren korrektes Datum erinnern.

Aus der

vorstehenden und der nachstehenden Darstellung ist ersichtlich, dass mehrere

Indizien dafür bestehen, dass dem Rekurrenten der Ehewille von Anfang an

gefehlt hat. Ob dies tatsächlich der Fall ist und seine Ehe mit D____ deshalb

als Ausländerrechtsehe zu qualifizieren ist, kann mangels

Entscheidwesentlichkeit offen bleiben.

2.2.3 [...]

2005 reiste der Rekurrent in die Schweiz ein. Am 8. April 2005 erhielt er eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau (vgl. angefochtener

Entscheid Tatsachen Ziff. 1 und 3; Bericht des Migrationsamts vom 30. August

2018 [Akten des Migrationsamts S. 27]). [...] 2007 wurde E____ als Sohn des

Rekurrenten und seiner heutigen Ehefrau im Kosovo geboren (Bericht des

Migrationsamts vom 30. August 2018 [Akten des Migrationsamts S. 27]; vgl.

angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 4).

Auf den Hinweis,

dass sie während der Ehe des Rekurrenten mit D____ zwei Kinder bekommen habe,

und die Frage, ob sie zu dieser Zeit gewusst habe, dass der Rekurrent

verheiratet war, antwortete C____, sie habe damals nicht gewusst, dass er

verheiratet war. Er habe zu ihr gesagt, dass er sie liebe (Akten des

Migrationsamts S. 29). Der Rekurrent moniert, dass seine heutige Ehefrau

gefragt worden sei, ob er damals von Liebe gesprochen habe, und macht geltend,

es sei naheliegend, dass sie dies nicht bestritten habe, weil sie ihre jetzige

Ehe stabilisieren wolle (Rekursbegründung vom 12. Mai 2020 Ziff. 18). Diese

Einwände sind unbegründet. Erstens wurde C____ entgegen der aktenwidrigen Darstellung

des Rekurrenten nicht danach gefragt, ob der Rekurrent von Liebe gesprochen

habe, sondern ob sie gewusst habe, dass er verheiratet war (Akten des

Migrationsamts S. 29). Zweitens stellt die Tatsache, dass sie mit dem

Rekurrenten verheiratet ist, keinen Grund dar, weshalb C____ ihre damalige

Beziehung inniger darstellen sollte als sie tatsächlich gewesen ist.

2.2.4 Der

Rekurrent behauptet, er habe seine heutige Ehefrau erst nach 2007, also nach

der Geburt des zweiten Kinds, regelmässig besucht. Zudem hätten sich die

Besuche vor dem Jahr 2015 nur auf die Kinder bezogen und der Wahrnehmung der

Verantwortung als Vater gedient (Akten des Migrationsamts S. 150). Gemäss

den Angaben von C____ besuchte der Rekurrent sie manchmal im Kosovo. Es sei

jedoch sehr selten gewesen, vielleicht zwei Mal im Jahr (Akten des

Migrationsamts S. 29). Gemäss den Angaben der Tochter B____ besuchte der

Rekurrent sie immer im Sommer und zu Neujahr, manchmal auch im Frühjahr, im

Kosovo (Akten des Migrationsamts S. 30). Allerdings ist davon auszugehen, dass

sich die Tochter erst an Besuche in ihrem dritten oder vierten Lebensjahr

erinnern kann (vgl. https://www.baby-und-familie.de/Entwicklung/Gedaechtnis-Ab-welchem-Alter-koennen-sich-Kinder-an-Dinge-erinnern-174889.html,

besucht am 27. Juli 2020). Der Rekurrent behauptet, nach dem Kennenlernen im

Jahr 2002 habe er erst wieder im Jahr 2007, als sein zweites Kind zur Welt

gekommen ist, mit seiner heutigen Frau Kontakt gehabt (Eingabe vom 11. Mai

2018 [Akten des Migrationsamts S. 33). Diese Behauptung ist offensichtlich

unrichtig, weil der Rekurrent und seine heutige Ehefrau zur Zeugung des zweiten

Kinds notwendigerweise bereits vor dessen Geburt Kontakt gehabt haben müssen.

Im Übrigen widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass zwei Personen

zwei Kinder miteinander haben und sich bis zur Geburt des zweiten Kinds

ausschliesslich zur Zeugung der beiden Kinder treffen. Entsprechend den Angaben

von C____ und der Tochter B____ ist deshalb davon auszugehen, dass der

Rekurrent seine heutige Ehefrau bereits in den Jahren 2002 bis 2007 regelmässig

im Kosovo besucht hat. Die Behauptung des Rekurrenten, die Besuche hätten sich

nur auf die Kinder bezogen, ist offensichtlich unrichtig, weil die Zeugung der

beiden Kinder in den Jahren 2007 und 2010 voraussetzt, dass er intimen Kontakt

mit seiner heutigen Ehefrau gepflegt hat und sich seine Besuche damit auch auf seine

heutige Ehefrau bezogen haben.

2.2.5 In

der kosovo-albanischen Gesellschaft wird allgemein erwartet und vorausgesetzt,

dass geheiratet wird. Aussereheliche Beziehungen kommen zwar vor, sind jedoch

nicht üblich und gesellschaftlich kaum anerkannt (Bundesamt für Flüchtlinge,

Themenpapier Kosovo / Jugoslawien, Die kosovo-albanische Frau in Familie und

Gesellschaft, Bern 29. August 2000 [nachfolgend Themenpapier] S. 6). Die Form

der Heirat ist heute noch vielerorts die traditionelle. Die Frau wird in ihrem

Elternhaus von der Familie des Mannes abgeholt und zu ihm gebracht. Das Paar

gilt als verheiratet, sobald die Frau beim Mann einzieht. In der Regel bewohnt

das Paar ein Zimmer im Elternhaus des Mannes (Themenpapier S. 7; Bericht der

schweizerischen Botschaft im Kosovo vom 14. August 2018 [Akten des

Migrationsamts S. 30]).

Die heutige

Ehefrau des Rekurrenten behauptete, sie lebe erst seit der standesamtlichen

Heirat im Jahr 2015 mit ihren Kindern und dem Schwiegervater im Haus des

Rekurrenten im Kosovo. Zudem erklärte sie, sie sei mit dem Rekurrenten nicht

traditionell verheiratet gewesen (Akten des Migrationsamts S. 29). Das

Migrationsamt stellte in seiner Verfügung vom 12. April 2019 (Ziff. 2.4) fest,

die heutige Ehefrau des Rekurrenten habe seit dem Jahr 2002 im Haus des Vaters

des Rekurrenten gelebt. Für die Zeit ab der Geburt des zweiten Kinds bestreitet

der Rekurrent dies nicht (vgl. Rekursbegründung vom 14. Mai 2019 S. 2;

angefochtener Entscheid E. 7). Damit ist davon auszugehen, dass die heutige

Ehefrau des Rekurrenten entgegen ihren Behauptungen spätestens seit November

2007 beim Vater des Rekurrenten gewohnt hat. Gemäss der schweizerischen

Botschaft im Kosovo und dem JSD kann mit grosser Wahrscheinlichkeit bzw.

vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass der Rekurrent mindestens seit

dem Jahr 2002 bzw. 2003 mit seiner heutigen Ehefrau traditionell verheiratet

gewesen ist (Akten des Migrationsamts S. 30; angefochtener Entscheid E. 7).

Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden, weil nicht erstellt ist, dass

die heutige Ehefrau des Rekurrenten vor der Geburt des zweiten Kinds am 19.

November 2007 im Elternhaus des Rekurrenten gelebt hat. Da die heutige Ehefrau

des Rekurrenten abgesehen von seinen Besuchen im Kosovo nicht mit dem

Rekurrenten zusammengewohnt hat, erscheint es aber auch für die Zeit nach ihrem

Einzug ins Elternhaus des Rekurrenten fraglich, ob sie mit ihm traditionell verheiratet

gewesen ist. Die Frage kann offenbleiben, weil der Einzug jedenfalls ein sehr

starkes Indiz dafür ist, dass zwischen dem Rekurrenten und seiner heutigen

Ehefrau eine stabile Lebenspartnerschaft bestanden hat.

2.2.6 Der

Rekurrent macht geltend, der Umstand, dass seine Ehe mit D____ elf Jahre

gedauert habe, zeuge von einer stabilen Paarbeziehung (Rekursbegründung vom 12.

Mai 2020 Ziff. 10). Dieser Einwand ist unbegründet. Zunächst dauerte die Ehe

nicht elf, sondern gut neun Jahre. Vor allem aber kann aus dem formalen Bestand

der Ehe und gegebenenfalls einer ehelichen Wohngemeinschaft keineswegs zwingend

auf einen gegenseitigen Ehewillen geschlossen werden.

2.2.7 Der

Rekurrent behauptet, er habe in der Schweiz gelebt und sei hier einer

geregelten Arbeit mit einem Pensum von 100 % nachgegangen. Mit Ausnahme

einzelner Ferien habe er das gesamte Leben in der Schweiz gemeinsam mit seiner

damaligen Ehefrau verbracht. Zum Beweis beantragt er die Einvernahme von D____

als Zeugin (Rekursbegründung vom 12. Mai 2020 Ziff. 13). Selbst bei

Wahrunterstellung schliessen diese Behauptungen entgegen der Auffassung des

Rekurrenten (Rekursbegründung vom 12. Mai 2020 Ziff. 13) eine insbesondere

während der Ferien im Kosovo gepflegte Parallelbeziehung keineswegs aus.

Deshalb ist der Beweisantrag mangels Rechtserheblichkeit der zu beweisenden

Tatsachenbehauptungen abzuweisen. Weiter behauptet der Rekurrent, er hätte mit

der Mutter seiner Kinder aufgrund des Zusammenlebens mit seiner damaligen Ehefrau

auch nicht regelmässig via Skype oder ähnliche Einrichtungen sprechen können

(Rekursbegründung vom 12. Mai 2020 Ziff. 15). Diese Behauptung ist

haltlos. Aufgrund seiner Erwerbstätigkeit, zu der ihn seine damalige Ehefrau

offensichtlich nicht begleitete, hatte er genügend Zeit, um unbeobachtet von

dieser mit der Mutter seiner Kinder zu kommunizieren.

2.2.8 Aufgrund

der vorstehend erwähnten Indizien ist erstellt, dass der Rekurrent spätestens

seit dem Einzug der Mutter seiner damals zwei Kinder in sein Elternhaus im

Kosovo im November 2007 mit dieser eine Parallelbeziehung im Sinn einer

stabilen Lebenspartnerschaft geführt hat und dass zumindest der Rekurrent

spätestens seit diesem Zeitpunkt keinen Ehewillen mehr gehabt hat im Sinn des

Willens zur Führung einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen

und spirituellen Verbindung mit D____.

2.2.9 Der

Rekurrent versucht dies insofern zu entkräften, als er geltend macht, seine

damalige Ehefrau hätte gewiss von einer stabilen Ehe und beidseitiger tiefer

Liebe berichtet. Er beantragt in diesem Zusammenhang abermals die Einvernahme

von D____ als Zeugin (Rekursbegründung vom 12. Mai 2020 Ziff. 18).

Die Behörde kann

von der Abnahme eines beantragten Beweismittels insbesondere dann absehen, wenn

der rechtserhebliche Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist. Ob dies der

Fall ist, beurteilt sich mittels einer antizipierten Beweiswürdigung

(VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 2, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018

E. 2.2, VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich

2013, N 153 und 457; Waldmann/

Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2.

Auflage, Zürich 2016, Art. 33 VwVG N 21 f.). Demnach darf die

Behörde von weiteren Beweisabnahmen absehen, wenn sie aufgrund der bereits

erhobenen Beweise bzw. aufgrund der Aktenlage ihre Überzeugung gebildet hat und

aus nachvollziehbaren Gründen annehmen kann, dass diese durch weitere

Beweiserhebungen nicht geändert würde (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018

E. 2, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2, VD.2017.250 vom 27.

Februar 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/

Bertschi, a.a.O., N 537; Waldmann/Bickel,

a.a.O., Art. 29 VwVG N 88 und Art. 33 VwVG N 22).

Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, Beweise abzunehmen, wenn die

Tatsachen bereits aus den Akten genügend ersichtlich sind (VGE VD.2017.49

vom 20. Juni 2018 E. 2, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2,

VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 537).

Aus den Akten

ergeben sich genügend Indizien, aus denen zu schliessen ist, dass der Rekurrent

spätestens seit November 2007 mit seiner heutigen Ehefrau eine

Parallelbeziehung geführt und keinen Ehewillen mehr gehabt hat. Selbst wenn die

damalige Ehefrau des Rekurrenten entsprechend seinen Erwartungen aussagte,

wären ihre Aussagen nicht geeignet, etwas an der Überzeugung des Gerichts zu

ändern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der behauptete Ehewille und die

behauptete Liebe des Rekurrenten innere Tatsachen sind, die für seine damalige

Ehefrau nicht unmittelbar wahrnehmbar gewesen sind. Der Beweisantrag auf

Einvernahme von D____ ist aus den vorstehenden Gründen in antizipierter

Beweiswürdigung abzuweisen.

2.3

2.3.1 Am

18. Mai 2010 wurde dem Rekurrenten gestützt auf die Ehe mit D____ die

Niederlassungsbewilligung erteilt (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 5).

Im Verfahren

betreffend die Erteilung der Niederlassungsbewilligung gestützt auf die Ehe mit

D____ verschwieg der Rekurrent seine Parallelbeziehung mit seiner heutigen

Ehefrau. Da er vernünftigerweise wissen musste, dass diese für den

Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnte, erfolgte das Verschweigen

dieser wesentlichen Tatsache in der Absicht, die Niederlassungsbewilligung zu

erhalten (vgl. oben E. 2.1.2). Es ist davon auszugehen, dass das Migrationsamt

dem Rekurrenten die Niederlassungsbewilligung nicht erteilt hätte, wenn es von

ihm auf seine Parallelbeziehung hingewiesen worden wäre. Die Geburt des

vorehelichen und des ausserehelichen Kinds lassen insbesondere zusammen mit dem

Einzug der Kindsmutter ins Elternhaus des Rekurrenten auf eine

Parallelbeziehung schliessen. Jedenfalls indizieren sie den Verdacht, dass im

Heimatland eine parallele Beziehung bestanden hat, die künftig unter Umgehung

von Sinn und Zweck der ausländerrechtlichen Regeln zu einer

Familienzusammenführung führen sollte. Damit war die Existenz der beiden Kinder

unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände für die Frage der Erteilung der

Niederlassungsbewilligung konkret wesentlich. Der Rekurrent war deshalb auch

ohne ausdrückliche entsprechende Befragung seitens des Migrationsamts

verpflichtet, im Verfahren betreffend seine Niederlassungsbewilligung auf die

Existenz seiner beiden Kinder hinzuweisen (vgl. oben E. 2.1.3). Er musste zudem

vernünftigerweise wissen, dass es für den Entscheid über seine

Niederlassungsbewilligung von Bedeutung sein könnte, dass er mit seiner

heutigen Ehefrau zwei Kinder hatte und sie in seinem Elternhaus im Kosovo

lebte. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass er auch diese wesentlichen

Tatsachen in der Absicht verschwiegen hat, die Niederlassungsbewilligung zu

erhalten. Es ist anzunehmen, dass das Migrationsamt dem Rekurrenten die

Niederlassungsbewilligung nicht erteilt hätte, wenn ihm die Geburt des

vorehelichen und des ausserehelichen Kinds sowie der Einzug der Kindsmutter ins

Elternhaus des Rekurrenten bekannt gewesen wären. Jedenfalls wäre der Anspruch

des Rekurrenten auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung durch die

Offenlegung dieser Verhältnisse ernsthaft in Frage gestellt worden.

Aus den

vorstehenden Gründen erfüllte der Rekurrent den Widerrufsgrund gemäss Art. 63

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG sowohl dadurch, dass

er seine Parallelbeziehung mit seiner heutigen Ehefrau verschwiegen hat, als

auch dadurch, dass er verschwiegen hat, dass ihm diese zwei Kinder geboren hat

und in seinem Elternhaus gelebt hat.

2.3.2 [...]

2010 wurde F____ als Sohn des Rekurrenten und seiner heutigen Ehefrau im Kosovo

geboren (Bericht des Migrationsamts vom 30. August 2018 [Akten des

Migrationsamts S. 27]; vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 6). [...]

2013 wurde die Ehe des Rekurrenten mit D____ geschieden (angefochtener

Entscheid Tatsachen Ziff. 7). [...] 2015 heiratete der Rekurrent die Mutter

seiner Kinder C____ im Kosovo (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 8;

Bericht des Migrationsamts vom 30. August 2018 [Akten des Migrationsamts S.

27]). [...] 2016 wurde G____ als Kind des Rekurrenten und seiner heutigen

Ehefrau im Kosovo geboren (Bericht des Migrationsamts vom 30. August 2018

[Akten des Migrationsamts S. 27]; vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen

Ziff. 9). Am 1. Februar 2018 reichte der Rekurrent ein Gesuch um

Familiennachzug für die ganze Familie ein (angefochtener Entscheid Tatsachen

Ziff. 10). Diese nach der Erteilung der Niederlassungsbewilligung eingetretenen

Tatsachen lassen zwar keine unmittelbaren Schlüsse auf die Verhältnisse im Zeitpunkt

der Bewilligungserteilung zu. Sie bestätigen aber die vorstehenden

Feststellungen.

3.

3.1

3.1.1 Wenn

ein Widerrufsgrund vorliegt, ist zu prüfen, ob sich der Widerruf als

verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art.

96 AuG), was eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen

Umstände des Einzelfalls erfordert (BGer 2C_562/2019 vom 12. November 2019 E.

6.1).

3.1.2 Der

Widerruf der Bewilligung wegen einer Ausländerehe bzw. wegen Verschweigens einer

Parallelbeziehung erfüllt regelmässig die Voraussetzung der

Verhältnismässigkeit (BGer 2C_403/2018 vom 19. Februar 2019 E. 5.3). Am

Widerruf einer Niederlassungsbewilligung, die aufgrund einer Ausländerrechtsehe

erteilt worden ist, besteht ein beträchtliches öffentliches Interesse. Dieses

gewichtige öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung kann

nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden, d.h.

wenn aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen den Widerruf und die

Wegweisung sprechen (BGer 2C_562/2019 vom 12. November 2019 E. 6.2.1).

Ähnliches muss für den Widerruf wegen des Verschweigens einer Parallelbeziehung

gelten. Dessen Unverhältnismässigkeit setzt besondere Umstände voraus (vgl.

BGer 2C_403/2018 vom 19. Februar 2019 E. 5.3). Solche liegen mit Blick auf

die nachstehende Erwägung im hier zu beurteilenden Fall nicht vor.

3.1.3 Der

Rekurrent reiste [...] 2005 im Alter von 32 Jahren in die Schweiz ein und hielt

sich im Verfügungszeitpunkt seit rund 13 Jahren hier auf. Dies entspricht mit

den Feststellungen des JSD im angefochtenen Entscheid zwar einer relativ langen

Aufenthaltsdauer. Diese Zeit hat der Rekurrent gemäss Vorinstanz auch genutzt,

um sich hier sprachlich und beruflich zu integrieren. Die Zeit, die der

Ausländer wegen der erfolgten Täuschung in der Schweiz verbracht hat, ist im

Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit mit Verweis auf die vorstehende

Erwägung und den angefochtenen Entscheid jedoch nicht besonders zu gewichten

(BGer 2C_562/2019 vom 12. November 2019 E. 6.2.3). Die lange Aufenthaltsdauer des

Rekurrenten ist denn auch vielmehr darauf zurückzuführen, dass er gegenüber den

Behörden wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, da ihm ansonsten weder die

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner damaligen Ehefrau noch die

Niederlassungsbewilligung erteilt worden wäre. Der Rekurrent hat die Niederlassungsbewilligung

zu Unrecht erhalten (vgl. angefochtener Entscheid E. 11 f.). Wie

vorstehend mit eingehender Begründung festgestellt wurde (E. 2.2.8), hatte der

Rekurrent spätestens im November 2007 keinen Ehewillen mehr. Er hat die Zeit

seit dem Jahr 2008 aufgrund einer Täuschung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. a

AuG in der Schweiz verbracht (vgl. auch E. 3.2.3 unten). Dadurch kann nicht von

einem tadellosen Verhalten die Rede sein (vgl. BGer 2C_858/2012 vom 8. November

2012 E. 2.4).

Weiter ist mit dem angefochtenen Entscheid festzuhalten,

dass der Rekurrent den grössten Teil seines Lebens in seiner Heimat verbracht

hat. Seit seiner Einreise in die Schweiz ist er auch zahlreiche Male in seine

Heimat gereist, wo seine jetzige Ehefrau und die gemeinsamen Kinder leben, was

zeigt, dass der Rekurrent eine starke Bindung zu seinem Herkunftsland hat.

Zudem

leben in seiner Heimat noch sein Vater, seine Geschwister und weitere

Familienangehörige, die ihn bei seiner Rückkehr in den Kosovo ebenfalls

unterstützen könnten.

Dementsprechend ist der Rekurrent bestens mit den

dortigen sprachlichen und kulturellen Gegebenheiten vertraut, womit ihm eine Reintegration

in sein Herkunftsland zugemutet werden kann. Das öffentliche Interesse liegt,

wie erwähnt, im Vollzug des bestehenden Rechts und der Durchsetzung einer

restriktiven Ausländerpolitik im Rahmen von Art. 96 Abs. 1 AuG (vgl. VGE

VD.2015.204 vom 21. Juni 2017 E. 5.2 f., mit Hinweisen; angefochtener

Entscheid E. 11).

Damit scheint der Widerruf seiner

Niederlassungsbewilligung auch als verhältnismässig.

3.2

3.2.1 Abschliessend

ist zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Rekurrenten die Aufenthaltsbewilligung gestützt

auf Art. 50 Abs. 1 AuG zu Recht verweigert hat.

3.2.2 Die

entsprechende Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kommt im Fall des

Widerrufs der Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in

Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG nur in Betracht, wenn die

Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 AuG im Zeitpunkt, in dem der

Ausländer im Verfahren betreffend die Niederlassungsbewilligung falsche Angaben

gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, bereits erfüllt gewesen

sind (vgl. BGer 2C_748/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3; BVGer C-1030/2012 vom 12.

September 2012 E. 5-7; Spescha,

a.a.O., Art. 63 N 2). Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizer haben

gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der

Ehe besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG gemäss Art. 50 Abs. 1 weiter, wenn

die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche

Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren

Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Art. 50 Abs. 1 lit. a

AuG verlangt eine dreijährige Ehegemeinschaft in der Schweiz (BGE 136 II 113 E.

3.3.5 S. 120; VGE VD.2016.149 vom 6. Februar 2017 E. 3.2). Eine im Sinn von

Art. 50 Abs. 1 AuG relevante Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche

Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 138 II 229 E. 2, 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347; VGE VD.2016.149 vom 6. Februar

2017 E. 3.2, VD.VD.2016.99 vom 7. November 2016 E. 2.2). Die

Ansprüche nach Art. 50 AuG erlöschen gemäss Art. 51 Abs. 2 AuG, wenn

sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des

AuG und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu

umgehen (lit. a) oder Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG vorliegen (lit. b).

Der Anspruch nach Art. 50 AuG erlischt infolge Rechtmissbrauchs insbesondere

dann, wenn die Ehegatten nur noch zum Schein zusammenwohnen (BGer 2C_392/2019

vom 24. Januar 2020 E. 3.2.2; vgl. BGE 136 II 113 E. 3.2 S. 116 f.).

3.2.3 Wie

vorstehend mit eingehender Begründung festgestellt wurde (E. 2.2.8), hatte der

Rekurrent spätestens im November 2007 keinen Ehewillen mehr. Damit dauerte die

relevante Ehegemeinschaft mit D____ in der Schweiz weniger als drei Jahre. Es

ist davon auszugehen, dass die im April 2005 erteilte Aufenthaltsbewilligung

des Rekurrenten im Jahr 2008 verlängert worden ist (vgl. Art. 58 Abs. 1 der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE,

SR 142.201], gemäss dem die Gültigkeitsdauer der erstmaligen

Aufenthaltsbewilligung ein Jahr beträgt und die Aufenthaltsbewilligung um zwei

Jahre verlängert werden kann, wobei Ausnahmen in begründeten Einzelfällen

möglich sind). Da zu diesem Zeitpunkt kein gegenseitiger Ehewille mehr bestand

und die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hatte, hatte der

Rekurrent weder gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG noch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit a AuG

Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Wie vorstehend

ebenfalls mit eingehender Begründung festgestellt wurde (E. 2.2.8), führte der

Rekurrent spätestens seit November 2007 mit der Mutter seiner damals zwei

Kinder eine Parallelbeziehung und liessen insbesondere die Geburt des

vorehelichen und des ausserehelichen Kinds sowie des Einzugs der Kindsmutter

ins Elternhaus des Rekurrenten auf diese Zweitbeziehung schliessen. Der

Rekurrent wäre deshalb auch ohne entsprechende Befragung seitens der Behörden

verpflichtet gewesen, das Migrationsamt auf diese Tatsachen hinzuweisen. Er

musste vernünftigerweise wissen, dass diese Tatsachen für den Entscheid über

die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung von Bedeutung sein könnten. Aus

diesem Grund ist davon auszugehen, dass er sie in der Absicht verschwiegen hat,

die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Es ist anzunehmen,

dass das Migrationsamt seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert hätte,

wenn es vom Rekurrenten auf die Tatsache hingewiesen worden wäre, dass er mit

seiner heutigen Ehefrau zwei Kinder hat und sie in seinem Elternhaus im Kosovo

lebt. Damit hat der Rekurrent bereits im Verfahren betreffend die Verlängerung

seiner Aufenthaltsbewilligung wohl im Jahr 2008 im Hinblick auf seine

Aufenthaltsbewilligung den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG

erfüllt. Aus diesem Grund wäre ein allfälliger Anspruch auf Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 51 Abs. 2 AuG erloschen. Folglich hat er die

Zeit seit dem Jahr 2008 aufgrund einer Täuschung im Sinn von Art. 62 Abs. 1

lit. a AuG in der Schweiz verbracht. Auch im Jahr 2010, als der Rekurrent im

Verfahren betreffend seine Niederlassungsbewilligung wesentliche Tatsachen

verschwieg, hatte er mangels einer Ehegemeinschaft von mindestens drei Jahren

keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50

Abs. 1 lit. a AuG und wäre ein allfälliger Anspruch gemäss Art. 51 Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG erloschen, weil der Rekurrent die

auch für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung wesentlichen Tatsachen,

dass er mit seiner heutigen Ehefrau bereits im Jahr 2007 eine Parallelbeziehung

führte bzw. dass ihm diese bereits im Jahr 2007 zwei Kinder geboren und in

seinem Elternhaus gelebt hatte, verschwieg. Wichtige persönliche Gründe, die im

Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG einen weiteren Aufenthalt des Rekurrenten in

der Schweiz erforderlich machen, bestehen nicht und werden vom Rekurrenten

nicht dargelegt. Aus den vorstehenden Gründen kommt die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung im vorliegenden Fall nicht in Betracht.

4.

Da die

Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten zu widerrufen ist und ihm eine

Aufenthaltsbewilligung zu verweigern ist, ist gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG

eine Wegweisungsverfügung zu erlassen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden

erwähnten Umstände (vgl. oben E. 3.1.3) ist die Wegweisung auch

verhältnismässig.

5.

Zusammenfassend

erweisen sich die Rügen des Rekurrenten als unbegründet, weshalb der Rekurs

abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr in Höhe von CHF 1'200.– dem

Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.