VD.2020.103
Wegweisung
9. September 2020Deutsch7 min
von [...], erhielt erstmals im April 2005 für einen Monat eine Kurzaufenthaltsbewilligung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.103
URTEIL
vom 9. September
2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André
Equey, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin Dr.
Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 18. Mai 2020
betreffend Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____, geb. am [...],
von [...], erhielt erstmals im April 2005 für einen Monat eine Kurzaufenthaltsbewilligung
(L), um als Musiker in der Schweiz zu arbeiten. Im April 2006 sowie im April
2007 wurde ihm jeweils wiederum für einen Monat eine Kurzaufenthaltsbewilligung
zwecks Erwerbstätigkeit als Musiker erteilt. Am 7. Februar 2014 erteilte ihm das
Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (Bereich BdM) eine
L-Bewilligung mit Gültigkeit bis zum 9. Mai 2014. Anschliessend erhielt er vom
Bereich BdM eine Arbeitsbestätigung, welche vom 22. Mai 2014 bis zum 21. Juni
2014 gültig war. Mit Verfügung vom 19. September 2015 wies das Eidgenössische
Finanzdepartement A____ mit einer eine Ausreisefrist bis zum 24. September
2015 aus der Schweiz weg. Am 25. November 2019 stellte A____ beim Migrationsamt
ein Gesuch um die Erteilung einer Härtefallbewilligung. Dieses Gesuch wies das
Migrationsamt mit Verfügung vom 23. April 2020 ab. Gleichzeitig wies es den
Rekurrenten mit der Verfügung vom 23. April 2020 aus der Schweiz weg und setzte
ihm hierfür eine Ausreisefrist bis am 31. Mai 2020.
Gegen die
Verfügung vom 23. April 2020 meldete A____ am 3. Mai 2020 per E-Mail Rekurs beim
Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) an, ohne den Rekurs zu begründen. Mit
Entscheid vom 18. Mai 2020 trat das JSD auf den Rekurs gegen die Wegweisung
nicht ein. In den Erwägungen wies das Departement darauf hin, dass über einen
Rekurs gegen die Nichterteilung der Härtefallbewilligung in einem separaten Verfahren
zu entscheiden sei.
Gegen diesen
Entscheid rekurrierte A____ mit Eingabe vom 20. Mai 2020 beim Regierungsrat. Er
beantragt, dass die Aufenthaltsverweigerung aufgehoben werde und die
aufschiebende Wirkung während des Verfahrens wiederhergestellt werde. Diesen
Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 29. Mai 2020 dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid. Der Instruktionsrichter verfügte gleichentags, dass das Justiz-
und Sicherheitsdepartements ersucht werde, den Rekurs im departementalen Rekursverfahren
zu beurteilen, soweit er sich gegen die mit Verfügung des Migrationsamts vom
23. April 2020 erfolgte Ablehnung des Antrages auf Bewilligung eines
Härtefallgesuches richte sowie einen Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung des Rekurses beinhalte. Den Migrationsbehörden wurde
vorläufig bis zum Entscheid des Departements über das Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung untersagt, die verfügte Wegweisung
zu vollziehen. In der Folge reichte das Justiz- und Sicherheitsdepartement dem
Verwaltungsgericht seinen Entscheid vom 2. Juli 2020 ein, mit welchem das
Departement den Rekurs gegen die Nichterteilung der Härtefallbewilligung
kostenfällig abgewiesen hatte.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des Rekurses ergibt
sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 29. Mai 2020 sowie
aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit
§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid
ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des
angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.
1.2
1.2.1
Im
Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft
einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss §
16.
Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden
Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten
Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben ihren Standpunkt substantiiert
vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277 ff., 305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; VGE
VD.2018.140 vom 8 Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3; zum
Ganzen VGE VD.2019.239 vom 28. Januar 2020).
1.2.2
Im
angefochtenen Entscheid ist die Vorinstanz aufgrund der verpassten Frist auf
den Rekurs nicht eingetreten. Der Rekurrent setzt sich im vorliegenden
Verfahren mit diesem Entscheid nicht auseinander. Die Rekursbegründung bezieht
sich vielmehr allein auf die Abweisung seines Gesuchs um Erteilung einer
Härtefallbewilligung. Diese ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens. Ob trotz der unsubstantiierten Rekursbegründung auf den Rekurs
eingetreten werden kann, kann indes dahingestellt bleiben, da sich der Rekurs
auch in der Sache als unbegründet erweist (s. E. 2).
1.3
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz öffentliches
Recht richtig angewendet, den Sachverhalt richtig festgestellt, keine wesentliche
Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen nicht überschritten
oder missbraucht hat (vgl. statt vieler: VGE VD.2017.108 vom 10. Januar 2019 E.
1.2).
2.
2.1
Der
Rekurrent wurde mit Verfügung vom 23. April 2020 gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit.
b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) aus der Schweiz
weggewiesen. Die Verfügung wurde dem Rekurrenten am 25. April 2020 zugestellt
(act. 3, Zustellnachweis).
2.2
Eine
Beschwerde gegen eine Verfügung nach Art. 64 Abs. 1 lit. b AIG ist gemäss Art.
64.
Abs. 3 AIG innerhalb von fünf Arbeitstagen nach deren Eröffnung
einzureichen. Diese Bestimmung unterscheidet nicht zwischen der
Beschwerdeanmeldung und Beschwerdebegründung. Folglich ist innerhalb von fünf Arbeitstagen
eine begründete Beschwerde einzureichen (vgl. VGE VD.2018.14 vom 23. März
2018.
E. 2.1). Bei der Frist von fünf Arbeitstagen für die Beschwerde gegen
die Wegweisungsverfügung handelt es sich um eine zwingende gesetzliche Frist
(vgl. VGE VD.2017.108 vom 10. Januar 2019 E. 2.2, VD.2018.14 vom 23. März 2018
E. 2.2).
Dementsprechend
ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2020
korrekt festgehalten, dass die Beschwerde gegen die Wegweisung binnen fünf
Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung bei der Beschwerdeinstanz zu erheben
ist sowie die Anträge des Beschwerdeführers, die Begründung und die Angabe der
Beweismittel enthalten muss.
2.3
Die
Frist für die Beschwerde an das JSD gegen die am 25. April 2020 zugestellte
Verfügung endete am 4. Mai 2020. Innert der Frist hat der Rekurrent zwar durch
seinen Vertreter per E-Mail den Rekurs angemeldet, diese Eingabe enthielt
allerdings keine Begründung. Aus welchem Grund keine Beschwerdebegründung
eingereicht wurde, wird vom Rekurrenten auch im vorliegenden Verfahren nicht
geltend gemacht. Die alleinige Anmeldung der Beschwerde ist für die Fristeinhaltung
wie dargelegt nicht ausreichend. Bei Nichteinhaltung der Rechtsmittelfrist hat
eine Behörde infolge Fehlens einer Prozessvoraussetzung auf den Rekurs nicht
einzutreten (vgl. Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Basel 2003,
S. 135.). Folglich ist die Vorinstanz auf die Beschwerde gegen die
Wegweisung des Rekurrenten zu Recht nicht eingetreten.
3.
3.1
Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent in Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG
grundsätzlich die Verfahrenskosten. Umständehalber werden jedoch für das vorliegende
Rekursverfahren keine Kosten erhoben.
3.2
Da
dem Rekurrenten keine Gerichtskosten auferlegt werden, ist sein Gesuch um Bewilligung
der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zudem
erübrigt sich auch die Prüfung der Gewährung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, weil der Vertreter des Rekurrenten kein Anwalt ist.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.