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Entscheid

VD.2020.103

Wegweisung

9. September 2020Deutsch7 min

von [...], erhielt erstmals im April 2005 für einen Monat eine Kurzaufenthaltsbewilligung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.103

URTEIL

vom 9. September

2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André

Equey, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiberin Dr.

Michèle Guth

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

vertreten durch [...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 18. Mai 2020

betreffend Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____, geb. am [...],

von [...], erhielt erstmals im April 2005 für einen Monat eine Kurzaufenthaltsbewilligung

(L), um als Musiker in der Schweiz zu arbeiten. Im April 2006 sowie im April

2007 wurde ihm jeweils wiederum für einen Monat eine Kurzaufenthaltsbewilligung

zwecks Erwerbstätigkeit als Musiker erteilt. Am 7. Februar 2014 erteilte ihm das

Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (Bereich BdM) eine

L-Bewilligung mit Gültigkeit bis zum 9. Mai 2014. Anschliessend erhielt er vom

Bereich BdM eine Arbeitsbestätigung, welche vom 22. Mai 2014 bis zum 21. Juni

2014 gültig war. Mit Verfügung vom 19. September 2015 wies das Eidgenössische

Finanzdepartement A____ mit einer eine Ausreisefrist bis zum 24. September

2015 aus der Schweiz weg. Am 25. November 2019 stellte A____ beim Migrationsamt

ein Gesuch um die Erteilung einer Härtefallbewilligung. Dieses Gesuch wies das

Migrationsamt mit Verfügung vom 23. April 2020 ab. Gleichzeitig wies es den

Rekurrenten mit der Verfügung vom 23. April 2020 aus der Schweiz weg und setzte

ihm hierfür eine Ausreisefrist bis am 31. Mai 2020.

Gegen die

Verfügung vom 23. April 2020 meldete A____ am 3. Mai 2020 per E-Mail Rekurs beim

Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) an, ohne den Rekurs zu begründen. Mit

Entscheid vom 18. Mai 2020 trat das JSD auf den Rekurs gegen die Wegweisung

nicht ein. In den Erwägungen wies das Departement darauf hin, dass über einen

Rekurs gegen die Nichterteilung der Härtefallbewilligung in einem separaten Verfahren

zu entscheiden sei.

Gegen diesen

Entscheid rekurrierte A____ mit Eingabe vom 20. Mai 2020 beim Regierungsrat. Er

beantragt, dass die Aufenthaltsverweigerung aufgehoben werde und die

aufschiebende Wirkung während des Verfahrens wiederhergestellt werde. Diesen

Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 29. Mai 2020 dem Verwaltungsgericht

zum Entscheid. Der Instruktionsrichter verfügte gleichentags, dass das Justiz-

und Sicherheitsdepartements ersucht werde, den Rekurs im departementalen Rekursverfahren

zu beurteilen, soweit er sich gegen die mit Verfügung des Migrationsamts vom

23. April 2020 erfolgte Ablehnung des Antrages auf Bewilligung eines

Härtefallgesuches richte sowie einen Antrag auf Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung des Rekurses beinhalte. Den Migrationsbehörden wurde

vorläufig bis zum Entscheid des Departements über das Gesuch um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung untersagt, die verfügte Wegweisung

zu vollziehen. In der Folge reichte das Justiz- und Sicherheitsdepartement dem

Verwaltungsgericht seinen Entscheid vom 2. Juli 2020 ein, mit welchem das

Departement den Rekurs gegen die Nichterteilung der Härtefallbewilligung

kostenfällig abgewiesen hatte.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des Rekurses ergibt

sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 29. Mai 2020 sowie

aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit

§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid

ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des

angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.

1.2

1.2.1

Im

Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft

einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss §

16.

Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden

Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten

Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben ihren Standpunkt substantiiert

vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid

auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277 ff., 305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; VGE

VD.2018.140 vom 8 Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3; zum

Ganzen VGE VD.2019.239 vom 28. Januar 2020).

1.2.2

Im

angefochtenen Entscheid ist die Vorinstanz aufgrund der verpassten Frist auf

den Rekurs nicht eingetreten. Der Rekurrent setzt sich im vorliegenden

Verfahren mit diesem Entscheid nicht auseinander. Die Rekursbegründung bezieht

sich vielmehr allein auf die Abweisung seines Gesuchs um Erteilung einer

Härtefallbewilligung. Diese ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens. Ob trotz der unsubstantiierten Rekursbegründung auf den Rekurs

eingetreten werden kann, kann indes dahingestellt bleiben, da sich der Rekurs

auch in der Sache als unbegründet erweist (s. E. 2).

1.3

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz öffentliches

Recht richtig angewendet, den Sachverhalt richtig festgestellt, keine wesentliche

Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen nicht überschritten

oder missbraucht hat (vgl. statt vieler: VGE VD.2017.108 vom 10. Januar 2019 E.

1.2).

2.

2.1

Der

Rekurrent wurde mit Verfügung vom 23. April 2020 gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit.

b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) aus der Schweiz

weggewiesen. Die Verfügung wurde dem Rekurrenten am 25. April 2020 zugestellt

(act. 3, Zustellnachweis).

2.2

Eine

Beschwerde gegen eine Verfügung nach Art. 64 Abs. 1 lit. b AIG ist gemäss Art.

64.

Abs. 3 AIG innerhalb von fünf Arbeitstagen nach deren Eröffnung

einzureichen. Diese Bestimmung unterscheidet nicht zwischen der

Beschwerdeanmeldung und Beschwerdebegründung. Folglich ist innerhalb von fünf Arbeitstagen

eine begründete Beschwerde einzureichen (vgl. VGE VD.2018.14 vom 23. März

2018.

E. 2.1). Bei der Frist von fünf Arbeitstagen für die Beschwerde gegen

die Wegweisungsverfügung handelt es sich um eine zwingende gesetzliche Frist

(vgl. VGE VD.2017.108 vom 10. Januar 2019 E. 2.2, VD.2018.14 vom 23. März 2018

E. 2.2).

Dementsprechend

ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2020

korrekt festgehalten, dass die Beschwerde gegen die Wegweisung binnen fünf

Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung bei der Beschwerdeinstanz zu erheben

ist sowie die Anträge des Beschwerdeführers, die Begründung und die Angabe der

Beweismittel enthalten muss.

2.3

Die

Frist für die Beschwerde an das JSD gegen die am 25. April 2020 zugestellte

Verfügung endete am 4. Mai 2020. Innert der Frist hat der Rekurrent zwar durch

seinen Vertreter per E-Mail den Rekurs angemeldet, diese Eingabe enthielt

allerdings keine Begründung. Aus welchem Grund keine Beschwerdebegründung

eingereicht wurde, wird vom Rekurrenten auch im vorliegenden Verfahren nicht

geltend gemacht. Die alleinige Anmeldung der Beschwerde ist für die Fristeinhaltung

wie dargelegt nicht ausreichend. Bei Nichteinhaltung der Rechtsmittelfrist hat

eine Behörde infolge Fehlens einer Prozessvoraussetzung auf den Rekurs nicht

einzutreten (vgl. Schwank, Das

verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Basel 2003,

S. 135.). Folglich ist die Vorinstanz auf die Beschwerde gegen die

Wegweisung des Rekurrenten zu Recht nicht eingetreten.

3.

3.1

Aus

den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent in Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG

grundsätzlich die Verfahrenskosten. Umständehalber werden jedoch für das vorliegende

Rekursverfahren keine Kosten erhoben.

3.2

Da

dem Rekurrenten keine Gerichtskosten auferlegt werden, ist sein Gesuch um Bewilligung

der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zudem

erübrigt sich auch die Prüfung der Gewährung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands, weil der Vertreter des Rekurrenten kein Anwalt ist.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine

Kosten erhoben.

Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.