VD.2020.105
aufschiebende Wirkung
2. September 2020Deutsch24 min
Mai 2020 erhobene und begründete Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat. Der
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.105
URTEIL
vom 2. September 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Marie-Louise Stamm und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o JVA X, (…)
gegen
Amt für
Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
(Zwischenentscheid) vom 21.
Februar 2020
betreffend aufschiebende Wirkung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Rekurrent) befindet sich seit dem 10. Oktober 2019 im vorläufigen Vollzug in
der Justizvollzugsanstalt (JVA; vormals …) X (vgl. act. 9). Mit Verfügung des
Straf- und Massnahmenvollzugs des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 11.
Dezember 2019 wurde er in die Sicherheitsabteilung A der JVA X eingewiesen.
Einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung
aberkannt. Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent Rekurs an das Justiz- und
Sicherheitsdepartement (JSD), mit welchem er auch die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung beantragte. Diesen Antrag wies das Departement mit
Zwischenentscheid vom 21. Februar 2020 ab und stellte fest, dass die Kosten der
Hauptsache folgen würden.
Gegen
diesen (Zwischen-)Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 6. März und 11.
Mai 2020 erhobene und begründete Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat. Der
Rekurrent stellt neben seinem Antrag, die angefochtene Verfügung kostenfällig
aufzuheben und seinem Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu
entsprechen (Ziff. 1, 9), umfangreiche Feststellunganträge. So beantragt er die
Feststellung von Willkür sowie eine schwerwiegende Verletzung seines Anspruchs
auf persönliche Freiheit in der Haft und anderer Rechte (Ziff. 2), die
Feststellung, dass er nicht aufgrund der Einschätzung des Psychiaters sondern
aufgrund einer vor seinem Eintritt erfolgten Abmachung in Einzelhaft
eingewiesen worden sei (Ziff. 3), dass er sich nicht nur von Suizidalität
distanzierte, sondern Suiziddrohungen überhaupt bestreite (Ziff. 4), dass auch
bei einer zulässigen Einweisung in die Sicherheitsabteilung die nun sechs
Monate dauernde Einzelhaft unverhältnismässig sei (Ziff. 5) sowie dass die
Anstaltsleitung selber in seinem Vollzugsbericht attestiere, dass kein Grund für
die Beibehaltung der Einzelhaft bestehe (Ziff. 6). Weiter verlangt er den
Beizug seiner „Eingabe vom (26.) Februar 20“ (Ziff. 7) und die Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verbeiständung (Ziff. 8). Diesen Rekurs
sowie eine ergänzende Eingabe des Rekurrenten vom 13. Mai 2020 überwies das
Präsidialdepartement mit Schreiben vom 3. Juni 2020 dem Verwaltungsgericht zum
Entscheid. Mit Verfügung vom 8. Juni 2020 verzichtete der Instruktionsrichter
des Verwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies aber das
Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab. Gegen diese Verfügung richtet sich
eine Eingabe des Rekurrenten vom 25. Juni 2020, mit welcher er an seinem Gesuch
um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung festhielt. Darauf trat der
Instruktionsrichter mit Verfügung vom 30. Juni 2020 nicht ein. Mit
Vernehmlassung vom 10. Juli 2020 beantragte das Justiz- und
Sicherheitsdepartement, der Rekurs sei kostenfällig abzuschreiben, eventualiter
sei er abzuweisen. Mit Eingabe vom 15. Juli 2020 reichte das Departement dem
Gericht ein Schreiben des Rekurrenten vom 9. Juli 2020 an die Vollzugsbehörde
ein. Mit Eingabe vom 10. August 2020 replizierte der Rekurrent.
Die Vorbringen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung
sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der
vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des Rekurses ergibt
sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 3. Juni 2020
sowie aus § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des
Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz [OG, SG 153.100])
und den Bestimmungen der §§ 10 und 12 des Gesetzes über die Verfassungs-
und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2
1.2.1
Angefochten
ist ein Zwischenentscheid des JSD, mit dem dieses das Gesuch des Rekurrenten um
Wiederherstellung bzw. Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses abgewiesen
hat. Gemäss § 10 Abs. 2 des VRPG sind Zwischenverfügungen nur dann
selbständig anfechtbar, wenn sie für den Rekurrenten einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können. Einen solchen Nachteil begründet nach
der Praxis des Verwaltungsgerichts die Verweigerung der Wiederherstellung bzw.
Gewährung der aufschiebenden Wirkung (vgl. statt vieler VGE VD.2016.213 vom
10.
Januar 2017 E. 1.2; mit Hinweisen).
1.2.2
Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar
berührt und hat mit dem Gesagten ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Abänderung. Um schutzwürdig zu sein, muss das
Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten grundsätzlich aktuell sein (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S. 277, 292). Vom
Erfordernis der Aktualität des Interesses kann indes abgesehen werden, wenn
sich die mit dem Rekurs aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter
gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im
Einzelfall rechtzeitig eine richterliche Prüfung stattfinden könnte (BGE 138 II 42 E. 1.3 S. 45, 136 II 101 E. 1.1 S. 103, 135 I 79 E. 1.1 S. 81, 131 II 670 E. 1.2
S. 674; BGer 6B_729/2018 vom 26. September 2018 E. 1.2; vgl. auch Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500). Dies gilt in gleichem Masse für das
verwaltungsinterne Rekursverfahren (vgl. Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren im Kanton Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel
2008, S. 435, 447, mit Hinweisen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat
sich die nachträgliche Überprüfung einer gegenstandslos gewordenen Anordnung
auf die in Zukunft mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erneut stellenden
Streitfragen zu beschränken. Die Rechtsmittelinstanz beurteilt, unter
Ausserachtlassen der zufälligen Modalitäten des obsolet gewordenen Falles, die
streitigen Grundsatzfragen, wobei sich der Klärungsbedarf aber aufgrund der
individuellen, potentiell wiederholbaren Situation des Beschwerdeführers
bestimmt (BGE 131 II 670 E. 1.2 S. 674, 127 I 164 E. 1a und E. 6a S. 183; BGer
2P.34/1993 vom 28. Januar 1994 E. 5f., publiziert in: ZBl 95/1994 S. 300, BGer
2A.258/2000 vom 27. Oktober 2000 E. 2b f.).
Vorliegend
bestreitet die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung den Bestand eines aktuellen
Rechtsschutzinteresses des Rekurrenten. Sie verweist darauf, dass der Straf-
und Massnahmenvollzug die Einweisung des Rekurrenten in die
Sicherheitsabteilung A der JVA X zwischenzeitlich überprüft und mit Verfügung
vom 9. Juni 2020 eine Verlängerung dieser Massnahme für längstens drei Monate
bis zum 4. September 2020 verfügt habe. Damit sei die Einweisungsverfügung vom
11.
Dezember 2019 hinfällig geworden und auch das Rechtsschutzinteresse des
Rekurrenten an der Überprüfung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung
dahingefallen.
Darin kann der
Vorinstanz nicht gefolgt werden. Mit der neuen Verfügung des Straf- und
Massnahmenvollzugs vom 9. Juni 2020, mit welcher die Einweisung des Rekurrenten
in die Sicherheitsabteilung wiederum verlängert worden ist, wurde einem
allfälligen Rekurs wiederum die aufschiebende Wirkung entzogen. Da aus Gründen
der Verhältnismässigkeit die Einweisungen in die Sicherheitsabteilung jeweils
zeitlich begrenzt werden müssen, erscheint eine Anfechtung der Verweigerung der
Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung zumindest unter der Geltung des
bisher anwendbaren Rechts (vgl. unten E. 1.5 in fine) kaum möglich. Da nicht
ausgeschlossen ist, dass ein Verbleib des Rekurrenten in der Sicherheitsabteilung
A auch über den 4. September 2020 erfolgen wird, hat der Rekurrent ein
schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des vorliegenden Rekurses (vgl.
auch VGE VD.2016.213 vom 10. Januar 2017 E. 1.3). Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert, so dass auf den rechtzeitig erhobenen
und begründeten Rekurs einzutreten ist.
1.3
Mit
seinem Rekurs beantragt der Rekurrent nicht nur die Aufhebung und Abänderung
des angefochtenen Entscheides, sondern stellt darüber hinaus auch eine Vielzahl
von Feststellungsbegehren.
1.3.1
Für
das Eintreten auf ein Feststellungsbegehren bedarf es gemäss § 13 Abs. 1 VRPG eines schutzwürdigen Interesses (vgl. VGE VD.2017.86 und
VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 1.3.1, VD.2016.228 vom 19. Juli 2017
E. 1.2.4, mit Hinweisen). Feststellungsbegehren sind dabei in aller Regel
subsidiärer Natur und daher nur zulässig, wenn dem Anliegen der betroffenen
Person nicht durch eine Leistungs- oder Gestaltungsverfügung entsprochen werden
kann und die betroffene Person ohne eine vorgängige Feststellung einen
unzumutbaren Nachteil erlitte (VGE VD.2019.131 vom 2. Juni 2020 E. 1.2.1.1.,
VD.2018.127 vom 13. Januar 2019 E. 1.2.3; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 277, 297; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., N 1279 ff.; AGE 622/2009 vom 25. August 2009 und VGE
VD.2009.635 vom 2. Dezember 2009).
1.3.2
Diese
Voraussetzungen erfüllen die unter den Ziffern 2 bis 6 der Rechtsbegehren des
Rekurrenten gestellten Feststellungsbegehren nicht. Diese beziehen sich auf
Vorfragen des Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im
vorinstanzlichen Verfahren, weshalb ihnen keine selbständige Bedeutung zukommt.
In Rechtsbegehren
7.
verlangt der Rekurrent den Beizug seiner «Eingabe vom 26. Februar 2020»,
ohne diese allerdings beizulegen oder wenigstens zu spezifizieren. Soweit sich
die Eingabe bei den Akten des Straf- und Massnahmenvollzugs befindet, wird sie
ohnehin berücksichtigt. Andernfalls wäre der Rekurrent gehalten gewesen, eine
Kopie beizulegen.
1.4
Ebenfalls
nicht eingetreten werden kann auf das in der Rekursbegründung (S. 10) enthaltene
Begehren auf Ausrichtung einer Genugtuung oder eines «Ersatzschadens». Entschädigungsforderungen
sind gemäss § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Haftung des Staates und seines
Personals (Haftungsgesetz [HG], SG 161.100) auf dem Weg des Zivilprozesses beim
Zivilgericht geltend zu machen. Das Verwaltungsgericht ist dazu im
Beschwerdeverfahren nicht zuständig (VGE VD.2019.131 vom 2. Juni 2020 E.
1.2.4).
1.5
Die
Dispositiv
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat
dieses zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht
oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Das vorinstanzliche Verfahren beim Justiz-
und Sicherheitsdepartement war im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen
Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200) am 1. Juli 2020 bereits hängig, sodass
dessen neue Zuständigkeitsregeln nach den allgemeinen intertemporalen
Grundsätzen nicht zur Anwendung kommen.
1.6 Nachfolgend
findet eine Auseinandersetzung mit den im Rekursverfahren vorgebrachten
Argumenten, Rügen und Anträgen insoweit statt, als diese überhaupt relevant für
die Beurteilung des Rekurses sind. Der Gehörsanspruch ist gewahrt, denn die
Behörde muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen; sie
darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches
Prozessrecht, 3. Auflage 2014, Rz 343 ff.; BGE 134 I 83, 88 f.
E. 4; 136 I 184, 188 E. 2.2.1).
2.
Gegenstand des vorinstanzlichen
Rekursverfahrens ist die Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzug vom 11.
Dezember 2019, mit welcher der Rekurrent rückwirkend per 5. Dezember 2019 in
die Sicherheitsabteilung A der Interkantonalen Strafanstalt X eingewiesen
worden ist. Einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung hat der Straf- und
Massnahmenvollzug die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung erwog der Straf-
und Massnahmenvollzug, dass sich der Rekurrent seit 10. Oktober 2019 im Rahmen
des vorzeitigen Strafvollzugs im Normalvollzug der Strafanstalt X befinde,
nachdem er sich zuvor in der Justizvollzugsanstalt Y und im Gefängnis Z befunden
habe. Gemäss Mitteilung von Dr. med. [...], FMH Psychiatrie, Psychotherapie,
Psychiater der JVA X, können die Suizidalität des Rekurrenten sowie seine
Selbst- und Fremdgefährlichkeit nicht eingeschätzt werden, weshalb die
Sicherheit und Betreuung in der JVA X nicht mehr gewährleistet werden könne.
Nach Versetzungen in eine Krisenintervention in den Universitären
Psychiatrischen Kliniken (UPK) [...] und auf die Spezialstation des
Untersuchungsgefängnis [...] habe der Rekurrent gemäss Mitteilung der JVA X vom
4. Dezember 2019 unverändert von Suizidabsichten erzählt, weshalb die umgehende
Versetzung in die Sicherheitsabteilung A (Einzelvollzug) beantragt werde. Unter
Bezugnahme auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. [...] vom
29. Juli 2016, mit welchem dem Rekurrenten eine emotional instabile
Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.31) mittelgradiger Ausprägung mit
dissozialen Einstellungen und Ansichten sowie einer posttraumatischen
Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) attestiert worden und von einer erhöhten
Rückfallgefahr bezüglich sämtlicher Anlassdelikte ausgegangen worden ist, und
Art. 78 lit. b des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) kam die Vollzugsbehörde
zum Schluss, dass sich der Rekurrent nach seiner Rückkehr in die JVA X
grundsätzlich weiterhin nicht von suizidalen Absichten habe distanzieren
können, weshalb der Normalvollzug nicht mehr gewährleistet sei. Deshalb
rechtfertige sich dessen Einweisung in den Einzelvollzug der
Sicherheitsabteilung A der JVA X. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende
Wirkung entzogen, weil durch das Aussetzen der Einzelhaft während der Dauer
eines allfälligen Rekursverfahrens ein schwerwiegender Zustand geschaffen
würde, da der Rekurrent durch sein Verhalten sich selbst und möglicherweise
auch Mitgefangene und Mitarbeitende erheblich in Gefahr bringen könnte.
3.
3.1 Wie
von der Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht zutreffend erwogen worden ist, hat
ein Rekurs im verwaltungsinternen Rekursverfahren gemäss Art. 47 OG
aufschiebende Wirkung, wenn ihm diese nicht im Voraus in der angefochtenen
Verfügung oder nach Rekursanmeldung durch die Rekursinstanz ausdrücklich
entzogen wird (Abs. 1). Die Rekursinstanz kann die von der Vorinstanz entzogene
aufschiebende Wirkung wieder herstellen (Abs. 2). Die Frage, ob die aufschiebende
Wirkung wiederherzustellen ist, beurteilt sich aufgrund einer Abwägung der für
eine sofortige Vollstreckung der Wegweisung sprechenden öffentlichen Interessen
und der entgegenstehenden privaten Interessen an der Aufrechterhaltung des
bestehenden Zustands. Der vermutliche Ausgang des Verfahrens darf bloss, aber
immerhin dann mit in Betracht gezogen werden, wenn die Erfolgsaussichten des
Rechtsmittels (positiv oder negativ) eindeutig sind (VGE VD.2014.124 vom 7.
Juli 2014 E. 1.3, VD.2013.75 vom 14. Oktober 2013 E. 1.3, VD.2010.38 vom 19.
April 2010 E. 2; vgl. BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 2.3.2). Soweit
möglich sind dabei irreparable Nachteile und präjudizierende Wirkungen zu
vermeiden (Merkli, Vorsorgliche
Massnahmen und die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden,
in: ZBl 2008, S. 416, 423; Seiler,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich
2016, Art. 55 N 97; vgl. Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 507). Der
zuständigen Behörde steht beim Entscheid über die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Natur der Sache entsprechend ein erheblicher
Beurteilungsspielraum zu. Vorsorgliche Massnahmen ergehen aufgrund einer bloss
provisorischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Die zuständige Behörde ist
nicht gehalten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen
zu treffen. Sie kann sich vielmehr mit einer summarischen Beurteilung der
Situation aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten begnügen (BGer
2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 2.3.2; VGE VD.2014.124 vom 7. Juli 2014 E. 1.3,
VD.2013.75 vom 14. Oktober 2013 E. 1.3, VD.2010.38 vom 19. April 2010 E. 2
aktualisieren). Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist eine
besondere Form einer vorsorglichen Massnahme (Merkli,
a.a.O., S. 416, 417). Die Voraussetzungen vorsorglicher Massnahmen sind im
Antrag glaubhaft zu machen (Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich
2013, N 568; Merkli, a.a.O., S.
416, 420; Seiler, a.a.O., Art. 56
N 66). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen wahrscheinlicher
ist als das Gegenteil (vgl. BVGer D-7782/2008 vom 9. September 2010 E. 3.2; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches
Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich 2015, N 729; Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., N 482; Krauskopf/Emmenegger/Babey,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich
2016, Art. 12 N 213; VGE VD:2017.141 vom 28. November 2017 E. 2.1).
3.2 Soweit
der Rekurrent grundsätzliche Einwände gegen eine solche bloss summarische
Prüfung erhebt, kann ihm nicht gefolgt werden. Entgegen seiner Auffassung dient
diese nicht zur Ermöglichung von Willkür, sondern entspricht der Dringlichkeit
der Beurteilung des vorsorglichen Entscheids und der tatsächlichen Ausgangslage
bei diesem Entscheid. Zudem nimmt diese Beurteilung den Entscheid in der Sache
gerade nicht vorweg, sodass eine umfassende Prüfung nicht ausgeschlossen wird.
3.3 In
der Sache hat die Vorinstanz nach summarischer Durchsicht der Akten erwogen,
der Rekurrent habe nicht bestritten, gegenüber der JVA X Suiziddrohungen
ausgesprochen zu haben, deretwegen er in die UPK [...] versetzt worden sei. Von
diesen habe er sich erst im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur
geplanten Versetzung in die Sicherheitsabteilung A distanziert. Nach
summarischer Prüfung sei daher davon auszugehen, dass bei einer Entlassung aus
der Sicherheitsabteilung A die Gefahr einer Selbstgefährdung bestehe und somit
ein schwerer Nachteil drohe, der nur durch die sofortige Vollstreckung der
angefochtenen Verfügung abgewendet werden könne. Diese sei daher aufgrund der
den Staat treffenden Fürsorgepflicht und zur Aufrechterhaltung des ordentlichen
Anstaltsbetriebs geboten.
Dieses
öffentliche Interesse werde durch die privaten Interessen des Rekurrenten an
einem Vollstreckungsaufschub nicht überwogen. Gegenüber dem Normalvollzug
bedeute die Unterbringung in der Sicherheitsabteilung A mit den längeren
Zelleinschlusszeiten, Wochenenden mehrheitlich in der Zelle und Besuchen hinter
einer Trennscheibe eine stärkere Einschränkung der Freiheitsrechte des
Rekurrenten. Sein Interesse, den vorzeitigen Vollzug bis zum Vorliegen eines
Entscheides in der Hauptsache im Normalvollzug verbüssen zu können, sei von
daher sicherlich gewichtig. Die zusätzlichen Beschränkungen der Freiheit in der
Sicherheitsabteilung A seien aber auch nicht derart einschneidend, dass sie,
jedenfalls für die Dauer des Verfahrens, unzumutbar oder mit einem für den
Rekurrenten nicht mehr wieder gut zu machenden Nachteil verbunden seien. So sei
der Empfang privater Besuche ebenso möglich wie die Wahrnehmung von Rechten in
diversen den Rekurrenten betreffenden Verfahren. Zwar sei aus
feuerpolizeilichen Gründen die Anzahl von Aktenordner, welche er in seiner
Zelle haben dürfe, beschränkt. Die restlichen Aktenordner würden aber von der
JVA X aufbewahrt und könnten jederzeit gegen bereits bezogene Ordner
augetauscht werden. Auch die Bewegungsfreiheit sei aufgrund der Möglichkeit von
Aufenthalten im Spazierhof nicht in einem unzumutbaren Masse eingeschränkt.
Soweit der Rekurrent schliesslich geltend mache, dass es ihm aufgrund der
Isolation in der Einzelzelle sowohl physisch als auch psychisch schlecht gehe,
sei ihm entgegenzuhalten, dass er gerade wegen seines instabilen
psychischen Zustandes mit akuter Selbstgefährdung in die Sicherheitsabteilung A
der JVA X versetzt worden sei. Insgesamt seien die privaten Interessen des
Rekurrenten an einem Vollstreckungsaufschub daher weniger gewichtig als die
öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollstreckung der angefochtenen
Verfügung. Die Erfolgsaussichten des Rekurses seien bei summarischer
Beurteilung darüber hinaus nicht eindeutig positiv. Der Antrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des vorliegenden Rekurses sei
daher abzulehnen.
4.
4.1 Mit
seinem Rekurs bestreitet der Rekurrent zunächst als unrichtige Sachverhaltsfeststellung
die vorinstanzliche Feststellung, wonach er die Äusserung von Suizidabsichten
nicht bestritten habe. Er verweist darauf, sich davon distanziert zu haben. Er
habe gegenüber der JVA X, dem Straf- und Massnahmenvollzug und der Vorinstanz
glaubhaft «ausdrücklich und ganz eindeutig» erklärt, dass er nicht vorhabe,
sich umzubringen. Er bestreitet, damit gedroht zu haben, sich eine Treppe
hinunterfallen zu lassen oder sich aus grosser Höhe hinunter zu stürzen. Zudem
könne man sich mit einem Treppensturz gar nicht töten und sich in der Anstalt
gar nicht aus grosser Höhe stürzen.
Weiter macht der
Rekurrent geltend, seine Einweisung in die Einzelhaft beruhe nicht auf einem
Bericht eines Psychiaters, sondern sei vor seiner Rückkehr in die Anstalt X
bereits verschwörerisch zwischen Vizedirektor und SMV entscheiden worden, was
aus einer Aktennotiz vom 2. Dezember 2019 hervorgehe.
4.2 Zutreffend
erscheint, dass sich der Rekurrent nunmehr von Suizidabsichten distanziert
(vgl. Mailverkehr JSD / JVA X vom 28. Mai 2020, Akten SMV, act. 9/2 Teil 2
S. 21). Die Distanzierung von Suizidabsichten ist aber nicht das Gleiche wie
die Bestreitung ihrer früheren Äusserung. Solche wie auch selbstverletzendes
Verhalten werden in den Akten mehrfach belegt. Mit Schreiben vom 28. November
2019 hat der Anstaltspsychiater ausgeführt, er habe den Rekurrenten im Rahmen
einer Krisenintervention psychiatrisch beurteilt, wobei seine Suizidalität
derzeit nicht abschliessend habe beurteilt werden können. Er sehe aber eine
akute Selbst- und möglicherweise Fremdgefährdung (Akten SMV, act. 9/2 Teil 2
S.353). Zudem beruht der Antrag der JVA X vom 9. Dezember 2020 auf der eigenen
Äusserung des Rekurrenten, Suizid begehen zu wollen, wenn er nicht in eine
Isolationszelle verlegt werde, wobei nach Rücksprache mit dem
Anstaltspsychiater eine Selbstgefährdung nicht habe ausgeschlossen werden
können (Akten SMV, act. 9/2 Teil 2 S. 338). Zudem macht der Rekurrent selber
geltend, noch am 4. Dezember 2019 den Wunsch geäussert zu haben, in der
Psychiatrie [...] zu sein, sich also als psychisch in hohem Masse verletztlich
bezeichnet zu haben.
Dem Verhalten
des Rekurrenten wird ein stark appellativer Charakter zugeschrieben, sodass
nach erfolgreicher oder erfolgloser Zielerreichung jeweils eine Distanzierung
möglich war. Er zeige damit «eher manipulative Strategien in Form von
Problemlösungsstrategien» (vgl. Therapieverlaufsbericht [...] vom 20. Mai 2020,
Akten SMV, act. 9/2 Teil 2 S. 27 ff.). Diese Einschätzung entspricht der gerichtsnotorischen
Tatsache, dass dem Rekurrenten auch schon in der Vergangenheit fachgutacherlich
manipulatives Verhalten attestiert worden ist (vgl. VGE VD.2016.169 vom 23.
Juli 2017 E. 2.4.2). Weiter wurde ihm weiterhin eine «sehr geringe
Frustrationstoleranz» attestiert (Therapieverlaufsbericht [...] vom 20. Mai
2020, Akten SMV, act. 9/2 Teil 2 S. 27 ff.). Offen als Manipulation bezeichnet
der Rekurrent seine eigenen Selbstmordäusserungen selber, wenn er angibt, diese
bloss ausgesprochen zu haben, um sich einem Termin mit dem Staatssekretariat
für Migration respektive auf der [...] Botschaft zu entziehen (Vollzugsbericht
JVA X vom 27. April 2020, Akten SMV, act. 9/2 Teil 2 S. 107 ff.; Stellungnahme
des Rekurrenten vom 10. Dezember 2019, Akten SMV, act. 9/2 Teil 2 S. 339). Auch
im Rahmen seiner psychiatrischen Betreuung gab er wiederholt an, früh gelernt
zu haben, mittels Lügen weiter zu kommen (Therapieverlaufsbericht [...] vom 20.
Mai 2020, Akten SMV, act. 9/2 Teil 2 S. 27 ff., Behandlungsbericht UPK vom 18.
Oktober 2019, Akten SMV, act. 9/2 Teil 2 S. 370 ff.). Daraus folgt, dass der
Rekurrent Suizidabsichten geäussert hat, sich nunmehr davon aber distanziert.
Vor dem
Hintergrund der psychischen Pathologie des Rekurrenten müssen
Selbstmordäusserungen trotz manipulativen Tendenzen aber erst genommen werden.
So diagnostizierten die UPK mit Behandlungsbericht vom 18. Oktober 2019 (Akten
SMV, act. 9/2 Teil 2 S. 370 ff.) aufgrund der konsiliarpsychiatrischen
Betreuung des Rekurrenten während seinem Aufenthalt im Gefängnis Z eine
emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10: F60.31)
und verwiesen auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1).
Diese Einschätzung entspricht der Diagnose gemäss dem
forensisch-psychiatrischen Gutachten der UPK vom 29. Juli 2016 (vgl. Bericht
UPK vom 2. September 2019, Akten SMV, act. 9/2 Teil 2 S. 386f.). Auch gemäss
dem Therapiebericht [...] kann aus fachpsychologischer Sicht beim Rekurrenten
das Vorliegen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) nicht
ausgeschlossen werden (Therapieverlaufsbericht [...] vom 20. Mai 2020, Akten
SMV, act. 9/2 Teil 2 S. 27 ff.).
Vor diesem
Hintergrund müssen geäusserte Suizidabsichten ernst genommen werden, auch wenn
sie später als Manipulationsversuche bezeichnet und wieder zurückgenommen
werden. Zu keinem anderen Schluss führt die Aktennotiz des SMV vom 2. Dezember
2019 (Akten SMV, act. 9/2 Teil 2 S.344). Demgemäss hat die Anstalt den SMV
darauf hingewiesen, dass es nach dem Wiedereintritt des Rekurrenten in die JVA X
nach Einschätzung des Anstaltspsychiaters erneut zu einer krisenhaften
Entwicklung kommen könne, weshalb eventuell eine Einweisung in die
Sicherheitsabteilung angezeigt sein könnte. Entgegen der Auffassung des
Rekurrenten belegt dies keinen Komplott vor seinem Wiedereintritt, sondern
vielmehr dessen verantwortungsvolle und fachärztliche Begleitung durch die
Anstalt.
4.3 Schliesslich
ist auch auffällig, dass sich der Rekurrent ausserhalb dieses Verfahrens zu
seinem hier vorgetragenen Standpunkt in offenen Widerspruch gestellt hat. So
hat er sich gemäss Akten bereits im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs
zur Verlängerung seiner Einweisung mit der Empfehlung der Anstalt, den
Aufenthalt im Einzelvollzug fortzusetzen, einverstanden erklärt und angegeben,
dass er im Einzelvollzug zu Ruhe gekommen sei und es ihm viel besser gehe
(Vollzugsbericht JVA X vom 26. Mai 2020, Akten SMV, act. 9/2 Teil 2 S.33;
Anhörung Rekurrent vom 14. Mai 2020, Akten SMV, act. 9/2 Teil 2 S. 36). Gemäss
der Verfügung des SMV vom 9. Juni 2020 habe er angegeben, nach seinen
gerichtlichen Angelegenheiten einen Wechsel in den Kleingruppenvollzug der
Sicherheitsabteilung B anstreben zu wollen. Entsprechend erklärte er mit
Schreiben vom 5. Juni 2020, im Einzelvollzug der Sicherheitsabteilung der JVA X
verbleiben zu wollen, da er sich für den Übertritt in den Kleingruppenvollzug
noch nicht bereit fühle und sein Vollzugsverhalten nicht gefährden wolle (Akten
SMV, act. 9/2 Teil 2 S. 23). Am 29. Mai 2020 verweigerte er gerichtsnotorischerweise
zunächst die Verlegung in das Untersuchungsgefängnis [...] zwecks Teilnahme an
der Hauptverhandlung im Verfahren VD.2019.[...] vom 2. Juni 2020 (vgl. Akten
SMV, act. 9/2 Teil 2 S. 14; Mail X vom 5. Juni 2020, Akten SMV, act. 9/2 Teil 2
S. 18, Mails JVA X vom 28./29. Mai 2020, Akten SMV, act. 9/2 Teil 2 S. 20 f).
Der Rekurrent gilt nach Auskunft der JVA denn auch weiterhin als psychisch
auffälliger Häftling (vgl. Aktennotiz SMV vom 29. Mai 2020, Akten SMV, act. 9/2
Teil 2 S. 24).
5.
5.1 Weiter
rügt der Rekurrent die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung und
die Verhältnismässigkeit der Massnahme.
In diesem
Zusammenhang macht er geltend, für einen einsamen Rundgang im «eingemauerten
Hof» bereits um 6.30 Uhr aufstehen und sich melden zu müssen. Er werde dann von
drei Personen zur viertelstündigen Dusche begleitet. Ansonsten sei er 24
Stunden «eingemauert eingesperrt». Er habe keine Möglichkeit, seine Ehefrau,
die er am [...] 2019 geheiratet habe, zu sehen, was mit COVID-19 begründet
werde. Die Möglichkeit, ihn von 8.00 bis 9.00 Uhr zu besuchen, setze eine
Taxifahrt von [...] in die JVA und eine Hotelübernachtung voraus. Zudem gebe es
keine Möglichkeit, seine Ehegattin unbeaufsichtigt in einem Zimmer zu sehen.
Schliesslich
weist er darauf hin, dass gemäss dem Vollzugsbericht vom 27. April 2020 «durch
die Reizabschirmung im Einzelfall (…) nach wenigen Wochen eine Verbesserung
seines psychischen Zustandes» habe beobachtet werden können. Darin werde auch
darauf hingewiesen, dass er sich klar von den gemachten Äusserungen betreffend
Suizid distanziert und die Aussagen nur gemacht habe, um sich dem
bevorstehenden Termin mit dem Staatssekretariat für Migration zu entziehen.
5.2 Die
Vermeidung einer Selbstgefährdung im Strafvollzug entspricht mit den Erwägungen
der Vorinstanz im Strafvollzug einem hohen öffentlichen Interesse. Vorliegend
muss trotz den Distanzierungen von Suizidabsichten und der im geschützten
Rahmen eingetretenen Beruhigung des Rekurrenten aufgrund seiner psychischen Grunderkrankung
und dem bisherigen Verlauf seiner Vollzugsbiographie in vorläufiger und
summarischer Beurteilung weiterhin von einer erheblichen Selbstgefährdung und
Überforderung im ungeschützten Vollzugsrahmen ausgegangen werden.
Mit der
Vorinstanz ist festzustellen, dass die Einschränkung der persönlichen Freiheit
durch das Setting der Sicherheitsabteilung A zwar schwer wiegt. Diese wurde
aber ausserhalb dieses Verfahrens auch vom Rekurrenten selber als entlastend
begrüsst, was diese Belastung zu relativieren vermag. Zudem steht dem
Rekurrenten gemäss dem jüngsten Vollzugsbericht auch der Zugang zum Fitnessraum
offen, was das von ihm beschriebene Regime weiter etwas lockert
(Vollzugsbericht JVA X vom 26. Mai 2020, Akten SMV, act. 9/2 Teil 2 S.33).
Soweit sich der Rekurrent darauf beruft, seine Gattin nur begleitet sehen zu
können, ist festzustellen, dass diese den Rekurrenten nach der Hochzeit gar
nicht mehr besucht hat (Vollzugsbericht JVA X vom 26. Mai 2020, Akten SMV, act.
9/2 Teil 2 S.33). Auch Besuche seiner Tochter stehen gerichtsnotorischerweise
nicht zur Diskussion.
5.3 Schliesslich
legt der Rekurrent aufgrund dieser Erwägungen nicht ansatzweise dar, inwiefern
die Erfolgsaussichten seines Rekurses im vorinstanzlichen Verfahren klarerweise
positiv sein sollten.
5.4 Zusammenfassend
und abschliessend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen zum Entzug der
aufschiebenden Wirkung erfüllt gewesen sind. Bei einer Entlassung aus der
Sicherheitsabteilung hätte gemäss Akten die Gefahr einer Selbstgefährdung und
somit ein schwerer Nachteil gedroht, welcher durch die sofortige
Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung hat abgewendet werden können. Es
hat somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der sofortigen
Vollstreckung der angefochtenen Verfügung bestanden. Die privaten Interessen
des Rekurrenten vermögen dieses nicht zu überwiegen. Die Erfolgsaussichten des
Rekurses sind, bei summarischer Beurteilung, nicht eindeutig positiv gewesen.
Die Vorinstanz hat somit den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung zu Recht abgelehnt.
5.5 Es
wird im Übrigen nicht verkannt, dass der Vollzug in der Sicherheitsabteilung A
eine stärkere Einschränkung der Freiheitsrechte des Rekurrenten mit sich
bringt, was eine länger andauernde Unterbringung dort nicht unproblematisch
erscheinen lässt. Aus den Akten ergibt sich aber klar, dass von Seiten des
Straf- und Massnahmenvollzugs und der Vollzugsanstalt seit geraumer Zeit Bestrebungen
bestehen, dass der Rekurrent rasch in eine andere Abteilung, konkret in den
Kleingruppenvollzug B, übertreten kann.
6.
Daraus folgt,
dass der angefochtene Zwischenentscheid in summarischer Beurteilung nicht zu
beanstanden und folglich zu bestätigen ist.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent die Kosten des Verfahrens mit einer
Gebühr von CHF 500.–. Aufgrund seiner unbestrittenen Hablosigkeit kann ihm aber
die unentgeltliche Prozessführung bewilligt werden, weshalb diese Gebühr zu
Lasten des Staates geht.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten der Gerichtskasse.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement
-
Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug
-
Regierungsrat
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.