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Entscheid

VD.2020.105

aufschiebende Wirkung

2. September 2020Deutsch24 min

Mai 2020 erhobene und begründete Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat. Der

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.105

URTEIL

vom 2. September 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Marie-Louise Stamm und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o JVA X, (…)

gegen

Amt für

Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

(Zwischenentscheid) vom 21.

Februar 2020

betreffend aufschiebende Wirkung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Rekurrent) befindet sich seit dem 10. Oktober 2019 im vorläufigen Vollzug in

der Justizvollzugsanstalt (JVA; vormals …) X (vgl. act. 9). Mit Verfügung des

Straf- und Massnahmenvollzugs des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 11.

Dezember 2019 wurde er in die Sicherheitsabteilung A der JVA X eingewiesen.

Einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung

aberkannt. Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent Rekurs an das Justiz- und

Sicherheitsdepartement (JSD), mit welchem er auch die Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung beantragte. Diesen Antrag wies das Departement mit

Zwischenentscheid vom 21. Februar 2020 ab und stellte fest, dass die Kosten der

Hauptsache folgen würden.

Gegen

diesen (Zwischen-)Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 6. März und 11.

Mai 2020 erhobene und begründete Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat. Der

Rekurrent stellt neben seinem Antrag, die angefochtene Verfügung kostenfällig

aufzuheben und seinem Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu

entsprechen (Ziff. 1, 9), umfangreiche Feststellunganträge. So beantragt er die

Feststellung von Willkür sowie eine schwerwiegende Verletzung seines Anspruchs

auf persönliche Freiheit in der Haft und anderer Rechte (Ziff. 2), die

Feststellung, dass er nicht aufgrund der Einschätzung des Psychiaters sondern

aufgrund einer vor seinem Eintritt erfolgten Abmachung in Einzelhaft

eingewiesen worden sei (Ziff. 3), dass er sich nicht nur von Suizidalität

distanzierte, sondern Suiziddrohungen überhaupt bestreite (Ziff. 4), dass auch

bei einer zulässigen Einweisung in die Sicherheitsabteilung die nun sechs

Monate dauernde Einzelhaft unverhältnismässig sei (Ziff. 5) sowie dass die

Anstaltsleitung selber in seinem Vollzugsbericht attestiere, dass kein Grund für

die Beibehaltung der Einzelhaft bestehe (Ziff. 6). Weiter verlangt er den

Beizug seiner „Eingabe vom (26.) Februar 20“ (Ziff. 7) und die Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verbeiständung (Ziff. 8). Diesen Rekurs

sowie eine ergänzende Eingabe des Rekurrenten vom 13. Mai 2020 überwies das

Präsidialdepartement mit Schreiben vom 3. Juni 2020 dem Verwaltungsgericht zum

Entscheid. Mit Verfügung vom 8. Juni 2020 verzichtete der Instruktionsrichter

des Verwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies aber das

Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab. Gegen diese Verfügung richtet sich

eine Eingabe des Rekurrenten vom 25. Juni 2020, mit welcher er an seinem Gesuch

um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung festhielt. Darauf trat der

Instruktionsrichter mit Verfügung vom 30. Juni 2020 nicht ein. Mit

Vernehmlassung vom 10. Juli 2020 beantragte das Justiz- und

Sicherheitsdepartement, der Rekurs sei kostenfällig abzuschreiben, eventualiter

sei er abzuweisen. Mit Eingabe vom 15. Juli 2020 reichte das Departement dem

Gericht ein Schreiben des Rekurrenten vom 9. Juli 2020 an die Vollzugsbehörde

ein. Mit Eingabe vom 10. August 2020 replizierte der Rekurrent.

Die Vorbringen

und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung

sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der

vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg

ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des Rekurses ergibt

sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 3. Juni 2020

sowie aus § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des

Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz [OG, SG 153.100])

und den Bestimmungen der §§ 10 und 12 des Gesetzes über die Verfassungs-

und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das

Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

1.2

1.2.1

Angefochten

ist ein Zwischenentscheid des JSD, mit dem dieses das Gesuch des Rekurrenten um

Wiederherstellung bzw. Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses abgewiesen

hat. Gemäss § 10 Abs. 2 des VRPG sind Zwischenverfügungen nur dann

selbständig anfechtbar, wenn sie für den Rekurrenten einen nicht wieder

gutzumachenden Nachteil bewirken können. Einen solchen Nachteil begründet nach

der Praxis des Verwaltungsgerichts die Verweigerung der Wiederherstellung bzw.

Gewährung der aufschiebenden Wirkung (vgl. statt vieler VGE VD.2016.213 vom

10.

Januar 2017 E. 1.2; mit Hinweisen).

1.2.2

Der

Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar

berührt und hat mit dem Gesagten ein schutzwürdiges Interesse an dessen

Aufhebung oder Abänderung. Um schutzwürdig zu sein, muss das

Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten grundsätzlich aktuell sein (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S. 277, 292). Vom

Erfordernis der Aktualität des Interesses kann indes abgesehen werden, wenn

sich die mit dem Rekurs aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter

gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im

Einzelfall rechtzeitig eine richterliche Prüfung stattfinden könnte (BGE 138 II 42 E. 1.3 S. 45, 136 II 101 E. 1.1 S. 103, 135 I 79 E. 1.1 S. 81, 131 II 670 E. 1.2

S. 674; BGer 6B_729/2018 vom 26. September 2018 E. 1.2; vgl. auch Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,

in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500). Dies gilt in gleichem Masse für das

verwaltungsinterne Rekursverfahren (vgl. Schwank,

Das verwaltungsinterne Rekursverfahren im Kanton Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.],

Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel

2008, S. 435, 447, mit Hinweisen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat

sich die nachträgliche Überprüfung einer gegenstandslos gewordenen Anordnung

auf die in Zukunft mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erneut stellenden

Streitfragen zu beschränken. Die Rechtsmittelinstanz beurteilt, unter

Ausserachtlassen der zufälligen Modalitäten des obsolet gewordenen Falles, die

streitigen Grundsatzfragen, wobei sich der Klärungsbedarf aber aufgrund der

individuellen, potentiell wiederholbaren Situation des Beschwerdeführers

bestimmt (BGE 131 II 670 E. 1.2 S. 674, 127 I 164 E. 1a und E. 6a S. 183; BGer

2P.34/1993 vom 28. Januar 1994 E. 5f., publiziert in: ZBl 95/1994 S. 300, BGer

2A.258/2000 vom 27. Oktober 2000 E. 2b f.).

Vorliegend

bestreitet die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung den Bestand eines aktuellen

Rechtsschutzinteresses des Rekurrenten. Sie verweist darauf, dass der Straf-

und Massnahmenvollzug die Einweisung des Rekurrenten in die

Sicherheitsabteilung A der JVA X zwischenzeitlich überprüft und mit Verfügung

vom 9. Juni 2020 eine Verlängerung dieser Massnahme für längstens drei Monate

bis zum 4. September 2020 verfügt habe. Damit sei die Einweisungsverfügung vom

11.

Dezember 2019 hinfällig geworden und auch das Rechtsschutzinteresse des

Rekurrenten an der Überprüfung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung

dahingefallen.

Darin kann der

Vorinstanz nicht gefolgt werden. Mit der neuen Verfügung des Straf- und

Massnahmenvollzugs vom 9. Juni 2020, mit welcher die Einweisung des Rekurrenten

in die Sicherheitsabteilung wiederum verlängert worden ist, wurde einem

allfälligen Rekurs wiederum die aufschiebende Wirkung entzogen. Da aus Gründen

der Verhältnismässigkeit die Einweisungen in die Sicherheitsabteilung jeweils

zeitlich begrenzt werden müssen, erscheint eine Anfechtung der Verweigerung der

Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung zumindest unter der Geltung des

bisher anwendbaren Rechts (vgl. unten E. 1.5 in fine) kaum möglich. Da nicht

ausgeschlossen ist, dass ein Verbleib des Rekurrenten in der Sicherheitsabteilung

A auch über den 4. September 2020 erfolgen wird, hat der Rekurrent ein

schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des vorliegenden Rekurses (vgl.

auch VGE VD.2016.213 vom 10. Januar 2017 E. 1.3). Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert, so dass auf den rechtzeitig erhobenen

und begründeten Rekurs einzutreten ist.

1.3

Mit

seinem Rekurs beantragt der Rekurrent nicht nur die Aufhebung und Abänderung

des angefochtenen Entscheides, sondern stellt darüber hinaus auch eine Vielzahl

von Feststellungsbegehren.

1.3.1

Für

das Eintreten auf ein Feststellungsbegehren bedarf es gemäss § 13 Abs. 1 VRPG eines schutzwürdigen Interesses (vgl. VGE VD.2017.86 und

VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 1.3.1, VD.2016.228 vom 19. Juli 2017

E. 1.2.4, mit Hinweisen). Feststellungsbegehren sind dabei in aller Regel

subsidiärer Natur und daher nur zulässig, wenn dem Anliegen der betroffenen

Person nicht durch eine Leistungs- oder Gestaltungsverfügung entsprochen werden

kann und die betroffene Person ohne eine vorgängige Feststellung einen

unzumutbaren Nachteil erlitte (VGE VD.2019.131 vom 2. Juni 2020 E. 1.2.1.1.,

VD.2018.127 vom 13. Januar 2019 E. 1.2.3; Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 277, 297; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

a.a.O., N 1279 ff.; AGE 622/2009 vom 25. August 2009 und VGE

VD.2009.635 vom 2. Dezember 2009).

1.3.2

Diese

Voraussetzungen erfüllen die unter den Ziffern 2 bis 6 der Rechtsbegehren des

Rekurrenten gestellten Feststellungsbegehren nicht. Diese beziehen sich auf

Vorfragen des Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im

vorinstanzlichen Verfahren, weshalb ihnen keine selbständige Bedeutung zukommt.

In Rechtsbegehren

7.

verlangt der Rekurrent den Beizug seiner «Eingabe vom 26. Februar 2020»,

ohne diese allerdings beizulegen oder wenigstens zu spezifizieren. Soweit sich

die Eingabe bei den Akten des Straf- und Massnahmenvollzugs befindet, wird sie

ohnehin berücksichtigt. Andernfalls wäre der Rekurrent gehalten gewesen, eine

Kopie beizulegen.

1.4

Ebenfalls

nicht eingetreten werden kann auf das in der Rekursbegründung (S. 10) enthaltene

Begehren auf Ausrichtung einer Genugtuung oder eines «Ersatzschadens». Entschädigungsforderungen

sind gemäss § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Haftung des Staates und seines

Personals (Haftungsgesetz [HG], SG 161.100) auf dem Weg des Zivilprozesses beim

Zivilgericht geltend zu machen. Das Verwaltungsgericht ist dazu im

Beschwerdeverfahren nicht zuständig (VGE VD.2019.131 vom 2. Juni 2020 E.

1.2.4).

1.5

Die

Dispositiv

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat

dieses zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,

wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht

oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen

unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Das vorinstanzliche Verfahren beim Justiz-

und Sicherheitsdepartement war im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen

Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200) am 1. Juli 2020 bereits hängig, sodass

dessen neue Zuständigkeitsregeln nach den allgemeinen intertemporalen

Grundsätzen nicht zur Anwendung kommen.

1.6 Nachfolgend

findet eine Auseinandersetzung mit den im Rekursverfahren vorgebrachten

Argumenten, Rügen und Anträgen insoweit statt, als diese überhaupt relevant für

die Beurteilung des Rekurses sind. Der Gehörsanspruch ist gewahrt, denn die

Behörde muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen; sie

darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches

Prozessrecht, 3. Auflage 2014, Rz 343 ff.; BGE 134 I 83, 88 f.

E. 4; 136 I 184, 188 E. 2.2.1).

2.

Gegenstand des vorinstanzlichen

Rekursverfahrens ist die Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzug vom 11.

Dezember 2019, mit welcher der Rekurrent rückwirkend per 5. Dezember 2019 in

die Sicherheitsabteilung A der Interkantonalen Strafanstalt X eingewiesen

worden ist. Einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung hat der Straf- und

Massnahmenvollzug die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung erwog der Straf-

und Massnahmenvollzug, dass sich der Rekurrent seit 10. Oktober 2019 im Rahmen

des vorzeitigen Strafvollzugs im Normalvollzug der Strafanstalt X befinde,

nachdem er sich zuvor in der Justizvollzugsanstalt Y und im Gefängnis Z befunden

habe. Gemäss Mitteilung von Dr. med. [...], FMH Psychiatrie, Psychotherapie,

Psychiater der JVA X, können die Suizidalität des Rekurrenten sowie seine

Selbst- und Fremdgefährlichkeit nicht eingeschätzt werden, weshalb die

Sicherheit und Betreuung in der JVA X nicht mehr gewährleistet werden könne.

Nach Versetzungen in eine Krisenintervention in den Universitären

Psychiatrischen Kliniken (UPK) [...] und auf die Spezialstation des

Untersuchungsgefängnis [...] habe der Rekurrent gemäss Mitteilung der JVA X vom

4. Dezember 2019 unverändert von Suizidabsichten erzählt, weshalb die umgehende

Versetzung in die Sicherheitsabteilung A (Einzelvollzug) beantragt werde. Unter

Bezugnahme auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. [...] vom

29. Juli 2016, mit welchem dem Rekurrenten eine emotional instabile

Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.31) mittelgradiger Ausprägung mit

dissozialen Einstellungen und Ansichten sowie einer posttraumatischen

Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) attestiert worden und von einer erhöhten

Rückfallgefahr bezüglich sämtlicher Anlassdelikte ausgegangen worden ist, und

Art. 78 lit. b des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) kam die Vollzugsbehörde

zum Schluss, dass sich der Rekurrent nach seiner Rückkehr in die JVA X

grundsätzlich weiterhin nicht von suizidalen Absichten habe distanzieren

können, weshalb der Normalvollzug nicht mehr gewährleistet sei. Deshalb

rechtfertige sich dessen Einweisung in den Einzelvollzug der

Sicherheitsabteilung A der JVA X. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende

Wirkung entzogen, weil durch das Aussetzen der Einzelhaft während der Dauer

eines allfälligen Rekursverfahrens ein schwerwiegender Zustand geschaffen

würde, da der Rekurrent durch sein Verhalten sich selbst und möglicherweise

auch Mitgefangene und Mitarbeitende erheblich in Gefahr bringen könnte.

3.

3.1 Wie

von der Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht zutreffend erwogen worden ist, hat

ein Rekurs im verwaltungsinternen Rekursverfahren gemäss Art. 47 OG

aufschiebende Wirkung, wenn ihm diese nicht im Voraus in der angefochtenen

Verfügung oder nach Rekursanmeldung durch die Rekursinstanz ausdrücklich

entzogen wird (Abs. 1). Die Rekursinstanz kann die von der Vorinstanz entzogene

aufschiebende Wirkung wieder herstellen (Abs. 2). Die Frage, ob die aufschiebende

Wirkung wiederherzustellen ist, beurteilt sich aufgrund einer Abwägung der für

eine sofortige Vollstreckung der Wegweisung sprechenden öffentlichen Interessen

und der entgegenstehenden privaten Interessen an der Aufrechterhaltung des

bestehenden Zustands. Der vermutliche Ausgang des Verfahrens darf bloss, aber

immerhin dann mit in Betracht gezogen werden, wenn die Erfolgsaussichten des

Rechtsmittels (positiv oder negativ) eindeutig sind (VGE VD.2014.124 vom 7.

Juli 2014 E. 1.3, VD.2013.75 vom 14. Oktober 2013 E. 1.3, VD.2010.38 vom 19.

April 2010 E. 2; vgl. BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 2.3.2). Soweit

möglich sind dabei irreparable Nachteile und präjudizierende Wirkungen zu

vermeiden (Merkli, Vorsorgliche

Massnahmen und die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden,

in: ZBl 2008, S. 416, 423; Seiler,

in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich

2016, Art. 55 N 97; vgl. Stamm,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-

und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 507). Der

zuständigen Behörde steht beim Entscheid über die Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung der Natur der Sache entsprechend ein erheblicher

Beurteilungsspielraum zu. Vorsorgliche Massnahmen ergehen aufgrund einer bloss

provisorischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Die zuständige Behörde ist

nicht gehalten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen

zu treffen. Sie kann sich vielmehr mit einer summarischen Beurteilung der

Situation aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten begnügen (BGer

2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 2.3.2; VGE VD.2014.124 vom 7. Juli 2014 E. 1.3,

VD.2013.75 vom 14. Oktober 2013 E. 1.3, VD.2010.38 vom 19. April 2010 E. 2

aktualisieren). Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist eine

besondere Form einer vorsorglichen Massnahme (Merkli,

a.a.O., S. 416, 417). Die Voraussetzungen vorsorglicher Massnahmen sind im

Antrag glaubhaft zu machen (Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich

2013, N 568; Merkli, a.a.O., S.

416, 420; Seiler, a.a.O., Art. 56

N 66). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen wahrscheinlicher

ist als das Gegenteil (vgl. BVGer D-7782/2008 vom 9. September 2010 E. 3.2; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches

Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich 2015, N 729; Kölz/Häner/Bertschi,

a.a.O., N 482; Krauskopf/Emmenegger/Babey,

in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich

2016, Art. 12 N 213; VGE VD:2017.141 vom 28. November 2017 E. 2.1).

3.2 Soweit

der Rekurrent grundsätzliche Einwände gegen eine solche bloss summarische

Prüfung erhebt, kann ihm nicht gefolgt werden. Entgegen seiner Auffassung dient

diese nicht zur Ermöglichung von Willkür, sondern entspricht der Dringlichkeit

der Beurteilung des vorsorglichen Entscheids und der tatsächlichen Ausgangslage

bei diesem Entscheid. Zudem nimmt diese Beurteilung den Entscheid in der Sache

gerade nicht vorweg, sodass eine umfassende Prüfung nicht ausgeschlossen wird.

3.3 In

der Sache hat die Vorinstanz nach summarischer Durchsicht der Akten erwogen,

der Rekurrent habe nicht bestritten, gegenüber der JVA X Suiziddrohungen

ausgesprochen zu haben, deretwegen er in die UPK [...] versetzt worden sei. Von

diesen habe er sich erst im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur

geplanten Versetzung in die Sicherheitsabteilung A distanziert. Nach

summarischer Prüfung sei daher davon auszugehen, dass bei einer Entlassung aus

der Sicherheitsabteilung A die Gefahr einer Selbstgefährdung bestehe und somit

ein schwerer Nachteil drohe, der nur durch die sofortige Vollstreckung der

angefochtenen Verfügung abgewendet werden könne. Diese sei daher aufgrund der

den Staat treffenden Fürsorgepflicht und zur Aufrechterhaltung des ordentlichen

Anstaltsbetriebs geboten.

Dieses

öffentliche Interesse werde durch die privaten Interessen des Rekurrenten an

einem Vollstreckungsaufschub nicht überwogen. Gegenüber dem Normalvollzug

bedeute die Unterbringung in der Sicherheitsabteilung A mit den längeren

Zelleinschlusszeiten, Wochenenden mehrheitlich in der Zelle und Besuchen hinter

einer Trennscheibe eine stärkere Einschränkung der Freiheitsrechte des

Rekurrenten. Sein Interesse, den vorzeitigen Vollzug bis zum Vorliegen eines

Entscheides in der Hauptsache im Normalvollzug verbüssen zu können, sei von

daher sicherlich gewichtig. Die zusätzlichen Beschränkungen der Freiheit in der

Sicherheitsabteilung A seien aber auch nicht derart einschneidend, dass sie,

jedenfalls für die Dauer des Verfahrens, unzumutbar oder mit einem für den

Rekurrenten nicht mehr wieder gut zu machenden Nachteil verbunden seien. So sei

der Empfang privater Besuche ebenso möglich wie die Wahrnehmung von Rechten in

diversen den Rekurrenten betreffenden Verfahren. Zwar sei aus

feuerpolizeilichen Gründen die Anzahl von Aktenordner, welche er in seiner

Zelle haben dürfe, beschränkt. Die restlichen Aktenordner würden aber von der

JVA X aufbewahrt und könnten jederzeit gegen bereits bezogene Ordner

augetauscht werden. Auch die Bewegungsfreiheit sei aufgrund der Möglichkeit von

Aufenthalten im Spazierhof nicht in einem unzumutbaren Masse eingeschränkt.

Soweit der Rekurrent schliesslich geltend mache, dass es ihm aufgrund der

Isolation in der Einzelzelle sowohl physisch als auch psychisch schlecht gehe,

sei ihm entgegenzuhalten, dass er gerade wegen seines instabilen

psychischen Zustandes mit akuter Selbstgefährdung in die Sicherheitsabteilung A

der JVA X versetzt worden sei. Insgesamt seien die privaten Interessen des

Rekurrenten an einem Vollstreckungsaufschub daher weniger gewichtig als die

öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollstreckung der angefochtenen

Verfügung. Die Erfolgsaussichten des Rekurses seien bei summarischer

Beurteilung darüber hinaus nicht eindeutig positiv. Der Antrag auf

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des vorliegenden Rekurses sei

daher abzulehnen.

4.

4.1 Mit

seinem Rekurs bestreitet der Rekurrent zunächst als unrichtige Sachverhaltsfeststellung

die vorinstanzliche Feststellung, wonach er die Äusserung von Suizidabsichten

nicht bestritten habe. Er verweist darauf, sich davon distanziert zu haben. Er

habe gegenüber der JVA X, dem Straf- und Massnahmenvollzug und der Vorinstanz

glaubhaft «ausdrücklich und ganz eindeutig» erklärt, dass er nicht vorhabe,

sich umzubringen. Er bestreitet, damit gedroht zu haben, sich eine Treppe

hinunterfallen zu lassen oder sich aus grosser Höhe hinunter zu stürzen. Zudem

könne man sich mit einem Treppensturz gar nicht töten und sich in der Anstalt

gar nicht aus grosser Höhe stürzen.

Weiter macht der

Rekurrent geltend, seine Einweisung in die Einzelhaft beruhe nicht auf einem

Bericht eines Psychiaters, sondern sei vor seiner Rückkehr in die Anstalt X

bereits verschwörerisch zwischen Vizedirektor und SMV entscheiden worden, was

aus einer Aktennotiz vom 2. Dezember 2019 hervorgehe.

4.2 Zutreffend

erscheint, dass sich der Rekurrent nunmehr von Suizidabsichten distanziert

(vgl. Mailverkehr JSD / JVA X vom 28. Mai 2020, Akten SMV, act. 9/2 Teil 2

S. 21). Die Distanzierung von Suizidabsichten ist aber nicht das Gleiche wie

die Bestreitung ihrer früheren Äusserung. Solche wie auch selbstverletzendes

Verhalten werden in den Akten mehrfach belegt. Mit Schreiben vom 28. November

2019 hat der Anstaltspsychiater ausgeführt, er habe den Rekurrenten im Rahmen

einer Krisenintervention psychiatrisch beurteilt, wobei seine Suizidalität

derzeit nicht abschliessend habe beurteilt werden können. Er sehe aber eine

akute Selbst- und möglicherweise Fremdgefährdung (Akten SMV, act. 9/2 Teil 2

S.353). Zudem beruht der Antrag der JVA X vom 9. Dezember 2020 auf der eigenen

Äusserung des Rekurrenten, Suizid begehen zu wollen, wenn er nicht in eine

Isolationszelle verlegt werde, wobei nach Rücksprache mit dem

Anstaltspsychiater eine Selbstgefährdung nicht habe ausgeschlossen werden

können (Akten SMV, act. 9/2 Teil 2 S. 338). Zudem macht der Rekurrent selber

geltend, noch am 4. Dezember 2019 den Wunsch geäussert zu haben, in der

Psychiatrie [...] zu sein, sich also als psychisch in hohem Masse verletztlich

bezeichnet zu haben.

Dem Verhalten

des Rekurrenten wird ein stark appellativer Charakter zugeschrieben, sodass

nach erfolgreicher oder erfolgloser Zielerreichung jeweils eine Distanzierung

möglich war. Er zeige damit «eher manipulative Strategien in Form von

Problemlösungsstrategien» (vgl. Therapieverlaufsbericht [...] vom 20. Mai 2020,

Akten SMV, act. 9/2 Teil 2 S. 27 ff.). Diese Einschätzung entspricht der gerichtsnotorischen

Tatsache, dass dem Rekurrenten auch schon in der Vergangenheit fachgutacherlich

manipulatives Verhalten attestiert worden ist (vgl. VGE VD.2016.169 vom 23.

Juli 2017 E. 2.4.2). Weiter wurde ihm weiterhin eine «sehr geringe

Frustrationstoleranz» attestiert (Therapieverlaufsbericht [...] vom 20. Mai

2020, Akten SMV, act. 9/2 Teil 2 S. 27 ff.). Offen als Manipulation bezeichnet

der Rekurrent seine eigenen Selbstmordäusserungen selber, wenn er angibt, diese

bloss ausgesprochen zu haben, um sich einem Termin mit dem Staatssekretariat

für Migration respektive auf der [...] Botschaft zu entziehen (Vollzugsbericht

JVA X vom 27. April 2020, Akten SMV, act. 9/2 Teil 2 S. 107 ff.; Stellungnahme

des Rekurrenten vom 10. Dezember 2019, Akten SMV, act. 9/2 Teil 2 S. 339). Auch

im Rahmen seiner psychiatrischen Betreuung gab er wiederholt an, früh gelernt

zu haben, mittels Lügen weiter zu kommen (Therapieverlaufsbericht [...] vom 20.

Mai 2020, Akten SMV, act. 9/2 Teil 2 S. 27 ff., Behandlungsbericht UPK vom 18.

Oktober 2019, Akten SMV, act. 9/2 Teil 2 S. 370 ff.). Daraus folgt, dass der

Rekurrent Suizidabsichten geäussert hat, sich nunmehr davon aber distanziert.

Vor dem

Hintergrund der psychischen Pathologie des Rekurrenten müssen

Selbstmordäusserungen trotz manipulativen Tendenzen aber erst genommen werden.

So diagnostizierten die UPK mit Behandlungsbericht vom 18. Oktober 2019 (Akten

SMV, act. 9/2 Teil 2 S. 370 ff.) aufgrund der konsiliarpsychiatrischen

Betreuung des Rekurrenten während seinem Aufenthalt im Gefängnis Z eine

emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10: F60.31)

und verwiesen auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1).

Diese Einschätzung entspricht der Diagnose gemäss dem

forensisch-psychiatrischen Gutachten der UPK vom 29. Juli 2016 (vgl. Bericht

UPK vom 2. September 2019, Akten SMV, act. 9/2 Teil 2 S. 386f.). Auch gemäss

dem Therapiebericht [...] kann aus fachpsychologischer Sicht beim Rekurrenten

das Vorliegen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) nicht

ausgeschlossen werden (Therapieverlaufsbericht [...] vom 20. Mai 2020, Akten

SMV, act. 9/2 Teil 2 S. 27 ff.).

Vor diesem

Hintergrund müssen geäusserte Suizidabsichten ernst genommen werden, auch wenn

sie später als Manipulationsversuche bezeichnet und wieder zurückgenommen

werden. Zu keinem anderen Schluss führt die Aktennotiz des SMV vom 2. Dezember

2019 (Akten SMV, act. 9/2 Teil 2 S.344). Demgemäss hat die Anstalt den SMV

darauf hingewiesen, dass es nach dem Wiedereintritt des Rekurrenten in die JVA X

nach Einschätzung des Anstaltspsychiaters erneut zu einer krisenhaften

Entwicklung kommen könne, weshalb eventuell eine Einweisung in die

Sicherheitsabteilung angezeigt sein könnte. Entgegen der Auffassung des

Rekurrenten belegt dies keinen Komplott vor seinem Wiedereintritt, sondern

vielmehr dessen verantwortungsvolle und fachärztliche Begleitung durch die

Anstalt.

4.3 Schliesslich

ist auch auffällig, dass sich der Rekurrent ausserhalb dieses Verfahrens zu

seinem hier vorgetragenen Standpunkt in offenen Widerspruch gestellt hat. So

hat er sich gemäss Akten bereits im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs

zur Verlängerung seiner Einweisung mit der Empfehlung der Anstalt, den

Aufenthalt im Einzelvollzug fortzusetzen, einverstanden erklärt und angegeben,

dass er im Einzelvollzug zu Ruhe gekommen sei und es ihm viel besser gehe

(Vollzugsbericht JVA X vom 26. Mai 2020, Akten SMV, act. 9/2 Teil 2 S.33;

Anhörung Rekurrent vom 14. Mai 2020, Akten SMV, act. 9/2 Teil 2 S. 36). Gemäss

der Verfügung des SMV vom 9. Juni 2020 habe er angegeben, nach seinen

gerichtlichen Angelegenheiten einen Wechsel in den Kleingruppenvollzug der

Sicherheitsabteilung B anstreben zu wollen. Entsprechend erklärte er mit

Schreiben vom 5. Juni 2020, im Einzelvollzug der Sicherheitsabteilung der JVA X

verbleiben zu wollen, da er sich für den Übertritt in den Kleingruppenvollzug

noch nicht bereit fühle und sein Vollzugsverhalten nicht gefährden wolle (Akten

SMV, act. 9/2 Teil 2 S. 23). Am 29. Mai 2020 verweigerte er gerichtsnotorischerweise

zunächst die Verlegung in das Untersuchungsgefängnis [...] zwecks Teilnahme an

der Hauptverhandlung im Verfahren VD.2019.[...] vom 2. Juni 2020 (vgl. Akten

SMV, act. 9/2 Teil 2 S. 14; Mail X vom 5. Juni 2020, Akten SMV, act. 9/2 Teil 2

S. 18, Mails JVA X vom 28./29. Mai 2020, Akten SMV, act. 9/2 Teil 2 S. 20 f).

Der Rekurrent gilt nach Auskunft der JVA denn auch weiterhin als psychisch

auffälliger Häftling (vgl. Aktennotiz SMV vom 29. Mai 2020, Akten SMV, act. 9/2

Teil 2 S. 24).

5.

5.1 Weiter

rügt der Rekurrent die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung und

die Verhältnismässigkeit der Massnahme.

In diesem

Zusammenhang macht er geltend, für einen einsamen Rundgang im «eingemauerten

Hof» bereits um 6.30 Uhr aufstehen und sich melden zu müssen. Er werde dann von

drei Personen zur viertelstündigen Dusche begleitet. Ansonsten sei er 24

Stunden «eingemauert eingesperrt». Er habe keine Möglichkeit, seine Ehefrau,

die er am [...] 2019 geheiratet habe, zu sehen, was mit COVID-19 begründet

werde. Die Möglichkeit, ihn von 8.00 bis 9.00 Uhr zu besuchen, setze eine

Taxifahrt von [...] in die JVA und eine Hotelübernachtung voraus. Zudem gebe es

keine Möglichkeit, seine Ehegattin unbeaufsichtigt in einem Zimmer zu sehen.

Schliesslich

weist er darauf hin, dass gemäss dem Vollzugsbericht vom 27. April 2020 «durch

die Reizabschirmung im Einzelfall (…) nach wenigen Wochen eine Verbesserung

seines psychischen Zustandes» habe beobachtet werden können. Darin werde auch

darauf hingewiesen, dass er sich klar von den gemachten Äusserungen betreffend

Suizid distanziert und die Aussagen nur gemacht habe, um sich dem

bevorstehenden Termin mit dem Staatssekretariat für Migration zu entziehen.

5.2 Die

Vermeidung einer Selbstgefährdung im Strafvollzug entspricht mit den Erwägungen

der Vorinstanz im Strafvollzug einem hohen öffentlichen Interesse. Vorliegend

muss trotz den Distanzierungen von Suizidabsichten und der im geschützten

Rahmen eingetretenen Beruhigung des Rekurrenten aufgrund seiner psychischen Grunderkrankung

und dem bisherigen Verlauf seiner Vollzugsbiographie in vorläufiger und

summarischer Beurteilung weiterhin von einer erheblichen Selbstgefährdung und

Überforderung im ungeschützten Vollzugsrahmen ausgegangen werden.

Mit der

Vorinstanz ist festzustellen, dass die Einschränkung der persönlichen Freiheit

durch das Setting der Sicherheitsabteilung A zwar schwer wiegt. Diese wurde

aber ausserhalb dieses Verfahrens auch vom Rekurrenten selber als entlastend

begrüsst, was diese Belastung zu relativieren vermag. Zudem steht dem

Rekurrenten gemäss dem jüngsten Vollzugsbericht auch der Zugang zum Fitnessraum

offen, was das von ihm beschriebene Regime weiter etwas lockert

(Vollzugsbericht JVA X vom 26. Mai 2020, Akten SMV, act. 9/2 Teil 2 S.33).

Soweit sich der Rekurrent darauf beruft, seine Gattin nur begleitet sehen zu

können, ist festzustellen, dass diese den Rekurrenten nach der Hochzeit gar

nicht mehr besucht hat (Vollzugsbericht JVA X vom 26. Mai 2020, Akten SMV, act.

9/2 Teil 2 S.33). Auch Besuche seiner Tochter stehen gerichtsnotorischerweise

nicht zur Diskussion.

5.3 Schliesslich

legt der Rekurrent aufgrund dieser Erwägungen nicht ansatzweise dar, inwiefern

die Erfolgsaussichten seines Rekurses im vorinstanzlichen Verfahren klarerweise

positiv sein sollten.

5.4 Zusammenfassend

und abschliessend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen zum Entzug der

aufschiebenden Wirkung erfüllt gewesen sind. Bei einer Entlassung aus der

Sicherheitsabteilung hätte gemäss Akten die Gefahr einer Selbstgefährdung und

somit ein schwerer Nachteil gedroht, welcher durch die sofortige

Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung hat abgewendet werden können. Es

hat somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der sofortigen

Vollstreckung der angefochtenen Verfügung bestanden. Die privaten Interessen

des Rekurrenten vermögen dieses nicht zu überwiegen. Die Erfolgsaussichten des

Rekurses sind, bei summarischer Beurteilung, nicht eindeutig positiv gewesen.

Die Vorinstanz hat somit den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung zu Recht abgelehnt.

5.5 Es

wird im Übrigen nicht verkannt, dass der Vollzug in der Sicherheitsabteilung A

eine stärkere Einschränkung der Freiheitsrechte des Rekurrenten mit sich

bringt, was eine länger andauernde Unterbringung dort nicht unproblematisch

erscheinen lässt. Aus den Akten ergibt sich aber klar, dass von Seiten des

Straf- und Massnahmenvollzugs und der Vollzugsanstalt seit geraumer Zeit Bestrebungen

bestehen, dass der Rekurrent rasch in eine andere Abteilung, konkret in den

Kleingruppenvollzug B, übertreten kann.

6.

Daraus folgt,

dass der angefochtene Zwischenentscheid in summarischer Beurteilung nicht zu

beanstanden und folglich zu bestätigen ist.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent die Kosten des Verfahrens mit einer

Gebühr von CHF 500.–. Aufgrund seiner unbestrittenen Hablosigkeit kann ihm aber

die unentgeltliche Prozessführung bewilligt werden, weshalb diese Gebühr zu

Lasten des Staates geht.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,

einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten der Gerichtskasse.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement

-

Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug

-

Regierungsrat

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.