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Entscheid

VD.2020.106

Nichteintreten auf Rekurs betreffend Wohnsitznahme im Kanton Basel-Stadt

19. Oktober 2020Deutsch11 min

Rekurrent um die Bewilligung der Wohnsitznahme im Kanton Basel-Stadt (Kantonswechsel).

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.106

URTEIL

vom 19. Oktober 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina

Gubler

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 12. Mai 2020

betreffend Nichteintreten auf

Rekurs betreffend Wohnsitznahme im Kanton Basel-Stadt

Sachverhalt

Sachverhalt

Der irakische

Staatsangehörige A____ (Rekurrent) ist im Besitz einer

Niederlassungsbewilligung und lebt in [...]. Mit Schreiben datiert vom

16. Oktober 2018, welches am 15. November 2018 beim Migrationsamt des

Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (Bereich BdM) einging, ersuchte der

Rekurrent um die Bewilligung der Wohnsitznahme im Kanton Basel-Stadt (Kantonswechsel).

Nach einer Sistierung des Verfahrens und Aufforderungen zur Einreichung

erforderlicher Unterlagen schrieb der Bereich BdM das Gesuch um Kantonswechsel

mit Verfügung vom 9. März 2020 kostenfällig ab. Auf den dagegen erhobenen

Rekurs trat das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 12. Mai 2020

wegen verspäteter Rekursanmeldung nicht ein, ohne Kosten zu erheben.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 25. und 29. Mai 2020 erhobene

und begründete Rekurs an den Regierungsrat. Diesen Rekurs überwies das

Präsidialdepartement mit Schreiben vom 3. Juni 2020 dem Verwaltungsgericht

zum Entscheid. Nachdem der Rekurrent mit seiner Eingabe vom 29. Mai 2020

auf ein Vertretungsverhältnis mit [...], Advokat, hingewiesen hatte,

informierte der Instruktionsrichter diesen über die Rekurserhebung. Mit

Schreiben vom 9. Juni 2020 teilte [...] darauf mit, dass er den

Rekurrenten in dieser Angelegenheit nicht vertrete. Auf die mit instruktionsrichterlicher

Verfügung vom 5. Juni 2020 angesetzte Frist zur Leistung eines

Kostenvorschusses teilte der Rekurrent dem Gericht mit Eingaben vom 12. und

19. Juni 2020 mit, von der Sozialhilfe unterstützt zu werden, worauf ihm

die angesetzte Frist mit Verfügung vom 24. Juni 2020 abgenommen worden

ist. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2020 die

kostenfällige Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent verzichtete darauf, sich

innert Frist zu dieser Eingabe zu äussern. Die weiteren Tatsachen und die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging

auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 3. Juni

2020.

sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung

mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Gemäss

§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen.

1.2

1.2.1

Für

das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat

des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb

gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Gemäss § 46 Abs. 1 OG

und § 16 Abs. 1 Satz 1 VRPG ist der Rekurs innert zehn Tagen nach der

Zustellung der Verfügung schriftlich anzumelden und nach § 46 Abs. 2 OG und §

16.

Abs. 2 Satz 1 VRPG innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, zu

begründen.

1.2.2

Gemäss

der Rechtsprechung zu § 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 VRPG

hat eine rekurrierende Partei ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung

substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen

Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen

angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden

Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen.

In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VG.2019.1 vom

16.

Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2018.40 vom 20. November 2018

E. 1.2, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.62 vom

30.

September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:

BJM 2005, S. 277, 305). Bei juristischen Laien werden an die

Substantiierung des Rechtsmittels allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt

(VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.23 vom

2.

Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2;

vgl. Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen,

summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten

geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will (VGE VG.2019.1 vom

16.

Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.294 vom 9. Juli 2018

E. 1.2.1, VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277,

305).

1.2.3

Seinem

Schreiben vom 25. Mai 2020 in vorliegendem Verfahren legte der Rekurrent den

angefochtenen Entscheid bei, worauf er handschriftliche Bemerkungen angebracht

hatte. Er notierte unter anderem «Ich verunfallt» sowie «+andere Fristen». Welchen

Standpunkt der Rekurrent damit darlegen möchte, erschliesst sich nicht. Sollte

der Rekurrent damit sinngemäss geltend machen, er habe die Frist aus

entschuldbaren Gründen verpasst oder sollte er damit implizit um

Wiederherstellung der Frist zur Rekursanmeldung beim JSD ersuchen, begründet er

diese Vorbringen nicht weiter. Hinsichtlich dieser handschriftlichen

Bemerkungen kann auf den Rekurs mangels ausreichender Begründung nicht

eingetreten werden. Im Übrigen ist auf den fristgerecht erhobenen Rekurs

einzutreten.

1.3

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher

Dispositiv

spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die

Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat (statt vieler: VGE VD.2014.110 vom 25. September 2014 E. 1.2).

2.

2.1 Mit

dem angefochtenen Entscheid stellte das JSD unter Verweis auf die obgenannten Fristen

zur Rekursanmeldung und -begründung im verwaltungsinternen Rekursverfahren

gemäss § 46 Abs. 1 und 2 OG fest, dass der Bereich BdM die vom

Rekurrenten beim JSD angefochtene Verfügung vom 9. März 2020 mit A-Post Plus

versandt habe. Gemäss dem Zustellnachweis zur Sendungsnummer [...] sei ihm die

Verfügung am 11. März 2020 zugestellt und damit rechtsgenüglich eröffnet

worden. Aufgrund der ausserordentlichen Situation im Zusammenhang mit COVID-19

und dem damit einhergehenden Fristenstillstand in den kantonalen Verwaltungsverfahren

vom 21. März 2020 bis und mit 19. April 2020 habe die 10-tägige Frist

zur Anmeldung des Rekurses vorliegend statt am Montag, 23. März 2020, erst

am Montag, 20. April 2020 geendet. Die Rekursanmeldung sei aber erst am 28. April

2020 am Schalter des Migrationsamtes abgegeben worden. Damit sei diese Eingabe

nicht innert der gesetzlichen Frist erfolgt.

2.2 Dieser

Verfahrensablauf wird vom Rekurrenten mit seinem Rekurs nicht bestritten. Er

macht aber geltend, die angefochtene Verfügung sei ihm nicht an die Adresse B____,

sondern an die Adresse C____ gesandt worden. An der Adresse C____ wohne er seit

Februar 2020 nicht mehr. Er habe sowohl die Post wie auch das Migrationsamt und

die Staatsanwaltschaft auf seine «physische Adresse» hingewiesen. Zudem habe er

allen zuständigen Stellen die Kontaktdaten seines Anwalts angegeben. Es habe

daher Zeit beansprucht, bis er die Post von der Adresse C____ habe entgegennehmen

können.

2.3 Nach

der Praxis des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts hat eine Partei nach

Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses gestützt auf den Grundsatz von Treu

und Glauben die Pflicht, dafür zu sorgen, dass ihr behördliche Akte wie

Verfügungen, Entscheide und andere Mitteilungen zugestellt werden können. Die

Partei ist verpflichtet, eine vorübergehende Abwesenheit oder eine

Adressänderung bekannt zu geben oder dafür zu sorgen, dass eine Drittperson die

Sendungen in Empfang nimmt (VGE VD.2013.218 vom 23. Mai 2014 E. 2.2,

VD.2011.166 vom 5. Dezember 2012 E. 2.2). Wie das JSD mit seiner Vernehmlassung

ausführte, hatte der Rekurrent es unterlassen, dem Bereich BdM die von ihm

geltend gemachte Adressänderung mitzuteilen.

Das Gesuch um

Kantonswechsel vom 15. November 2018 enthält keine Adressangabe, hat der

Rekurrent die entsprechenden Formularfelder doch leer gelassen. In der Folge schrieb

der Bereich BdM den Rekurrenten mit seinem Schreiben vom 19. November

2018, der Sistierungsverfügung vom 28. Januar 2019 sowie den Schreiben vom

21. November und 10. Dezember 2019 entsprechend seiner Anmeldung an

der Adresse C____ an, an welcher er auch vom Amt für Migration des Kantons

Basel-Landschaft geführt worden ist (vgl. Führungsbericht vom 6. April 2009).

Unter dieser Adresse wurde er auch vom Betreibungsamt des Kantons Basel-Landschaft,

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, der Polizei Basel-Landschaft, dem

Schweizerischen Strafregister und der Kantonspolizei Basel-Stadt geführt.

Mit einer E-Mail

vom 14. November 2019 fragte die zuständige Sachbearbeiterin des Bereichs BdM

den Rekurrenten an, ob die Korrespondenz weiterhin an die Adresse C____

zugestellt werden könne. Darauf teilte der Rekurrent der Sachbearbeiterin

gleichentags mit, seine «Briefadresse» sei «in D____». Sein Anwalt sei [...],

dem man schreiben könne. Bei der Adresse «C____» werde «die Briefaushändigung

über Dritte getätigt und deswegen [werde] die Kommunikation sehr langsam».

Aus einer

Aktennotiz des Migrationsamtes vom 25. November 2019 geht zwar hervor,

dass der Rekurrent mitgeteilt habe, die Sachbearbeiterin könne sich an [...],

seinen Anwalt, wenden. Er wurde darauf aber von der Sachbearbeiterin darüber

aufgeklärt, dass sie eine Vollmacht benötige, um mit diesem in Kontakt treten

zu können. Wie dessen Auskünften vom 28. Mai 2020 gegenüber dem

Präsidialdepartement und vom 9. Juni 2020 gegenüber dem Verwaltungsgericht

entnommen werden kann, hat [...], Advokat, den Rekurrenten in dieser

Angelegenheit denn auch gar nicht vertreten. Auf das Schreiben des

Migrationsamts vom 10. Dezember 2019 an die Adresse C____ retournierte

der Rekurrent eine Kopie mit dem unterzeichneten Vermerk «Vollmacht an: [...],

an: [...]. Für Kontaktnahme mit [...]».

Nachdem die an

die Adresse C____ adressierten Auskunftsbegehren des Migrationsamts vom 21.

November und 10. Dezember 2019 unbeantwortet geblieben sind, wandte sich das

Migrationsamt mit diesem Anliegen unter der Adresse D____ erneut an den

Rekurrenten. Darauf antwortete der Rekurrent mit Schreiben vom 31. Januar

2020 nach Ablauf der gesetzten Frist unter der Adresse E____. Die Adresse B____

nannte der Rekurrent gegenüber den Behörden erstmals in seinem Schreiben,

datiert vom 24. April 2020, mit welchem er Rekurs gegen die Verfügung vom 9. März 2020

erhob. Jenes gab er am 28. April 2020 beim Schalter des Migrationsamtes

ab, welches das Schreiben entgegennahm und dem dafür zuständigen JSD zukommen

liess. Direkt gegenüber dem Migrationsamt als ursprünglich verfügende Behörde

nannte der Rekurrent die Adresse B____ jedoch erst mit einem Schreiben vom

17. Mai 2020.

2.4 Daraus

folgt, dass der Rekurrent dem Migrationsamt die nun geltend gemachte

Zustelladresse B____ nicht bekannt gegeben hat. Das Migrationsamt hatte daher

keinen Anlass, dem Rekurrenten die angefochtene Verfügung an dieser Adresse zu

eröffnen. Ob die Eröffnung wiederum an der Adresse D____ bzw. E____ trotz

fehlender hiesiger Anmeldung und Wohnsitzberechtigung hätte erfolgen können

oder gar müssen, kann offenbleiben, da der Rekurrent dies gar nicht geltend

macht. Nicht zu beanstanden ist die unterbliebene Zustellung der Verfügung an [...],

Advokat, zumal dieser den Rekurrenten in dieser Angelegenheit gar nicht

vertreten hat. Entsprechend wies der Rekurrent gegenüber dem Migrationsamt denn

auch zu keinem Zeitpunkt mittels eines unterzeichneten Vollmachtsformulars nach,

dass der genannte Advokat ihn in dieser Sache vertritt. Schliesslich bestätigte

der Rekurrent auch mit seinem Schreiben vom 14. November 2019 seine

Adresse C____, auch wenn er geltend machte, dass er dort seine Post erst

verzögert behändigen könne. Der Bereich BdM eröffnete dem Rekurrenten die

Verfügung vom 9. März 2020 daher gültig an diese Adresse. Tatsächlich

verfügte der Rekurrent an dieser Adresse offenbar auch über ein Zustelldomizil,

war es der Post doch offensichtlich möglich, das mit A-Post Plus versandte

Schreiben dort in einen mit seinem Namen angeschriebenen Briefkasten

einzuwerfen.

2.5 Zusammenfassend

erfolgte die Anmeldung des Rekurses gegen die angefochtene Verfügung vom 9.

März 2020 nicht innert Frist und ist das JSD mit Entscheid vom 12. Mai 2020 zu

Recht nicht auf den Rekurs eingetreten.

3.

Der Rekurs ist

daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten. Aufgrund seiner Unterstützung

durch die Sozialhilfe kann ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt

werden, weshalb die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– zu

Lasten des Staates gehen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,

einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Sabrina Gubler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.