VD.2020.106
Nichteintreten auf Rekurs betreffend Wohnsitznahme im Kanton Basel-Stadt
19. Oktober 2020Deutsch11 min
Rekurrent um die Bewilligung der Wohnsitznahme im Kanton Basel-Stadt (Kantonswechsel).
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.106
URTEIL
vom 19. Oktober 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina
Gubler
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 12. Mai 2020
betreffend Nichteintreten auf
Rekurs betreffend Wohnsitznahme im Kanton Basel-Stadt
Sachverhalt
Sachverhalt
Der irakische
Staatsangehörige A____ (Rekurrent) ist im Besitz einer
Niederlassungsbewilligung und lebt in [...]. Mit Schreiben datiert vom
16. Oktober 2018, welches am 15. November 2018 beim Migrationsamt des
Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (Bereich BdM) einging, ersuchte der
Rekurrent um die Bewilligung der Wohnsitznahme im Kanton Basel-Stadt (Kantonswechsel).
Nach einer Sistierung des Verfahrens und Aufforderungen zur Einreichung
erforderlicher Unterlagen schrieb der Bereich BdM das Gesuch um Kantonswechsel
mit Verfügung vom 9. März 2020 kostenfällig ab. Auf den dagegen erhobenen
Rekurs trat das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 12. Mai 2020
wegen verspäteter Rekursanmeldung nicht ein, ohne Kosten zu erheben.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 25. und 29. Mai 2020 erhobene
und begründete Rekurs an den Regierungsrat. Diesen Rekurs überwies das
Präsidialdepartement mit Schreiben vom 3. Juni 2020 dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid. Nachdem der Rekurrent mit seiner Eingabe vom 29. Mai 2020
auf ein Vertretungsverhältnis mit [...], Advokat, hingewiesen hatte,
informierte der Instruktionsrichter diesen über die Rekurserhebung. Mit
Schreiben vom 9. Juni 2020 teilte [...] darauf mit, dass er den
Rekurrenten in dieser Angelegenheit nicht vertrete. Auf die mit instruktionsrichterlicher
Verfügung vom 5. Juni 2020 angesetzte Frist zur Leistung eines
Kostenvorschusses teilte der Rekurrent dem Gericht mit Eingaben vom 12. und
19. Juni 2020 mit, von der Sozialhilfe unterstützt zu werden, worauf ihm
die angesetzte Frist mit Verfügung vom 24. Juni 2020 abgenommen worden
ist. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2020 die
kostenfällige Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent verzichtete darauf, sich
innert Frist zu dieser Eingabe zu äussern. Die weiteren Tatsachen und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging
auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 3. Juni
2020.
sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung
mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Gemäss
§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen.
1.2
1.2.1
Für
das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat
des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb
gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Gemäss § 46 Abs. 1 OG
und § 16 Abs. 1 Satz 1 VRPG ist der Rekurs innert zehn Tagen nach der
Zustellung der Verfügung schriftlich anzumelden und nach § 46 Abs. 2 OG und §
16.
Abs. 2 Satz 1 VRPG innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, zu
begründen.
1.2.2
Gemäss
der Rechtsprechung zu § 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 VRPG
hat eine rekurrierende Partei ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung
substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen
angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden
Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen.
In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VG.2019.1 vom
16.
Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2018.40 vom 20. November 2018
E. 1.2, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.62 vom
30.
September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:
BJM 2005, S. 277, 305). Bei juristischen Laien werden an die
Substantiierung des Rechtsmittels allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt
(VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.23 vom
2.
Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2;
vgl. Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen,
summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten
geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will (VGE VG.2019.1 vom
16.
Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.294 vom 9. Juli 2018
E. 1.2.1, VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277,
305).
1.2.3
Seinem
Schreiben vom 25. Mai 2020 in vorliegendem Verfahren legte der Rekurrent den
angefochtenen Entscheid bei, worauf er handschriftliche Bemerkungen angebracht
hatte. Er notierte unter anderem «Ich verunfallt» sowie «+andere Fristen». Welchen
Standpunkt der Rekurrent damit darlegen möchte, erschliesst sich nicht. Sollte
der Rekurrent damit sinngemäss geltend machen, er habe die Frist aus
entschuldbaren Gründen verpasst oder sollte er damit implizit um
Wiederherstellung der Frist zur Rekursanmeldung beim JSD ersuchen, begründet er
diese Vorbringen nicht weiter. Hinsichtlich dieser handschriftlichen
Bemerkungen kann auf den Rekurs mangels ausreichender Begründung nicht
eingetreten werden. Im Übrigen ist auf den fristgerecht erhobenen Rekurs
einzutreten.
1.3
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher
Dispositiv
spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die
Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat (statt vieler: VGE VD.2014.110 vom 25. September 2014 E. 1.2).
2.
2.1 Mit
dem angefochtenen Entscheid stellte das JSD unter Verweis auf die obgenannten Fristen
zur Rekursanmeldung und -begründung im verwaltungsinternen Rekursverfahren
gemäss § 46 Abs. 1 und 2 OG fest, dass der Bereich BdM die vom
Rekurrenten beim JSD angefochtene Verfügung vom 9. März 2020 mit A-Post Plus
versandt habe. Gemäss dem Zustellnachweis zur Sendungsnummer [...] sei ihm die
Verfügung am 11. März 2020 zugestellt und damit rechtsgenüglich eröffnet
worden. Aufgrund der ausserordentlichen Situation im Zusammenhang mit COVID-19
und dem damit einhergehenden Fristenstillstand in den kantonalen Verwaltungsverfahren
vom 21. März 2020 bis und mit 19. April 2020 habe die 10-tägige Frist
zur Anmeldung des Rekurses vorliegend statt am Montag, 23. März 2020, erst
am Montag, 20. April 2020 geendet. Die Rekursanmeldung sei aber erst am 28. April
2020 am Schalter des Migrationsamtes abgegeben worden. Damit sei diese Eingabe
nicht innert der gesetzlichen Frist erfolgt.
2.2 Dieser
Verfahrensablauf wird vom Rekurrenten mit seinem Rekurs nicht bestritten. Er
macht aber geltend, die angefochtene Verfügung sei ihm nicht an die Adresse B____,
sondern an die Adresse C____ gesandt worden. An der Adresse C____ wohne er seit
Februar 2020 nicht mehr. Er habe sowohl die Post wie auch das Migrationsamt und
die Staatsanwaltschaft auf seine «physische Adresse» hingewiesen. Zudem habe er
allen zuständigen Stellen die Kontaktdaten seines Anwalts angegeben. Es habe
daher Zeit beansprucht, bis er die Post von der Adresse C____ habe entgegennehmen
können.
2.3 Nach
der Praxis des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts hat eine Partei nach
Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses gestützt auf den Grundsatz von Treu
und Glauben die Pflicht, dafür zu sorgen, dass ihr behördliche Akte wie
Verfügungen, Entscheide und andere Mitteilungen zugestellt werden können. Die
Partei ist verpflichtet, eine vorübergehende Abwesenheit oder eine
Adressänderung bekannt zu geben oder dafür zu sorgen, dass eine Drittperson die
Sendungen in Empfang nimmt (VGE VD.2013.218 vom 23. Mai 2014 E. 2.2,
VD.2011.166 vom 5. Dezember 2012 E. 2.2). Wie das JSD mit seiner Vernehmlassung
ausführte, hatte der Rekurrent es unterlassen, dem Bereich BdM die von ihm
geltend gemachte Adressänderung mitzuteilen.
Das Gesuch um
Kantonswechsel vom 15. November 2018 enthält keine Adressangabe, hat der
Rekurrent die entsprechenden Formularfelder doch leer gelassen. In der Folge schrieb
der Bereich BdM den Rekurrenten mit seinem Schreiben vom 19. November
2018, der Sistierungsverfügung vom 28. Januar 2019 sowie den Schreiben vom
21. November und 10. Dezember 2019 entsprechend seiner Anmeldung an
der Adresse C____ an, an welcher er auch vom Amt für Migration des Kantons
Basel-Landschaft geführt worden ist (vgl. Führungsbericht vom 6. April 2009).
Unter dieser Adresse wurde er auch vom Betreibungsamt des Kantons Basel-Landschaft,
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, der Polizei Basel-Landschaft, dem
Schweizerischen Strafregister und der Kantonspolizei Basel-Stadt geführt.
Mit einer E-Mail
vom 14. November 2019 fragte die zuständige Sachbearbeiterin des Bereichs BdM
den Rekurrenten an, ob die Korrespondenz weiterhin an die Adresse C____
zugestellt werden könne. Darauf teilte der Rekurrent der Sachbearbeiterin
gleichentags mit, seine «Briefadresse» sei «in D____». Sein Anwalt sei [...],
dem man schreiben könne. Bei der Adresse «C____» werde «die Briefaushändigung
über Dritte getätigt und deswegen [werde] die Kommunikation sehr langsam».
Aus einer
Aktennotiz des Migrationsamtes vom 25. November 2019 geht zwar hervor,
dass der Rekurrent mitgeteilt habe, die Sachbearbeiterin könne sich an [...],
seinen Anwalt, wenden. Er wurde darauf aber von der Sachbearbeiterin darüber
aufgeklärt, dass sie eine Vollmacht benötige, um mit diesem in Kontakt treten
zu können. Wie dessen Auskünften vom 28. Mai 2020 gegenüber dem
Präsidialdepartement und vom 9. Juni 2020 gegenüber dem Verwaltungsgericht
entnommen werden kann, hat [...], Advokat, den Rekurrenten in dieser
Angelegenheit denn auch gar nicht vertreten. Auf das Schreiben des
Migrationsamts vom 10. Dezember 2019 an die Adresse C____ retournierte
der Rekurrent eine Kopie mit dem unterzeichneten Vermerk «Vollmacht an: [...],
an: [...]. Für Kontaktnahme mit [...]».
Nachdem die an
die Adresse C____ adressierten Auskunftsbegehren des Migrationsamts vom 21.
November und 10. Dezember 2019 unbeantwortet geblieben sind, wandte sich das
Migrationsamt mit diesem Anliegen unter der Adresse D____ erneut an den
Rekurrenten. Darauf antwortete der Rekurrent mit Schreiben vom 31. Januar
2020 nach Ablauf der gesetzten Frist unter der Adresse E____. Die Adresse B____
nannte der Rekurrent gegenüber den Behörden erstmals in seinem Schreiben,
datiert vom 24. April 2020, mit welchem er Rekurs gegen die Verfügung vom 9. März 2020
erhob. Jenes gab er am 28. April 2020 beim Schalter des Migrationsamtes
ab, welches das Schreiben entgegennahm und dem dafür zuständigen JSD zukommen
liess. Direkt gegenüber dem Migrationsamt als ursprünglich verfügende Behörde
nannte der Rekurrent die Adresse B____ jedoch erst mit einem Schreiben vom
17. Mai 2020.
2.4 Daraus
folgt, dass der Rekurrent dem Migrationsamt die nun geltend gemachte
Zustelladresse B____ nicht bekannt gegeben hat. Das Migrationsamt hatte daher
keinen Anlass, dem Rekurrenten die angefochtene Verfügung an dieser Adresse zu
eröffnen. Ob die Eröffnung wiederum an der Adresse D____ bzw. E____ trotz
fehlender hiesiger Anmeldung und Wohnsitzberechtigung hätte erfolgen können
oder gar müssen, kann offenbleiben, da der Rekurrent dies gar nicht geltend
macht. Nicht zu beanstanden ist die unterbliebene Zustellung der Verfügung an [...],
Advokat, zumal dieser den Rekurrenten in dieser Angelegenheit gar nicht
vertreten hat. Entsprechend wies der Rekurrent gegenüber dem Migrationsamt denn
auch zu keinem Zeitpunkt mittels eines unterzeichneten Vollmachtsformulars nach,
dass der genannte Advokat ihn in dieser Sache vertritt. Schliesslich bestätigte
der Rekurrent auch mit seinem Schreiben vom 14. November 2019 seine
Adresse C____, auch wenn er geltend machte, dass er dort seine Post erst
verzögert behändigen könne. Der Bereich BdM eröffnete dem Rekurrenten die
Verfügung vom 9. März 2020 daher gültig an diese Adresse. Tatsächlich
verfügte der Rekurrent an dieser Adresse offenbar auch über ein Zustelldomizil,
war es der Post doch offensichtlich möglich, das mit A-Post Plus versandte
Schreiben dort in einen mit seinem Namen angeschriebenen Briefkasten
einzuwerfen.
2.5 Zusammenfassend
erfolgte die Anmeldung des Rekurses gegen die angefochtene Verfügung vom 9.
März 2020 nicht innert Frist und ist das JSD mit Entscheid vom 12. Mai 2020 zu
Recht nicht auf den Rekurs eingetreten.
3.
Der Rekurs ist
daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten. Aufgrund seiner Unterstützung
durch die Sozialhilfe kann ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt
werden, weshalb die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– zu
Lasten des Staates gehen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.