VD.2020.107
unentgeltliche Rechtspflege
23. November 2020Deutsch16 min
CHF 600.– je Rechtsmittel aufgefordert hatte, ersuchte die Rekurrentin mit E-Mail
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.107
VD.2020.108
URTEIL
vom 23. November 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur
André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw
Balthasar J. Müller
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...] Beschwerdeführerin
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs
und Beschwerde
gegen zwei Verfügungen der Steuerrekurskommission vom 6. Mai 2020
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Gesuch vom
9. Januar 2020 beantragte A____ (Rekurrentin und Beschwerdeführerin, in der
Folge Rekurrentin genannt) die Revision ihrer Veranlagungsverfügungen vom 13.
April 2017 zu den kantonalen Steuern und zur direkten Bundessteuer pro 2015.
Die Steuerverwaltung wies das Revisionsgesuch mit Verfügung vom 27. Februar
2020 ab.
Gegen diese Verfügung
erhob die Rekurrentin, vertreten durch die B____ GmbH, mit Eingabe vom 25. März
2020 Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission. Nachdem die
Steuerrekurskommission die Rekurrentin zur Leistung von Kostenvorschüssen von
CHF 600.– je Rechtsmittel aufgefordert hatte, ersuchte die Rekurrentin mit E-Mail
vom 3. April 2020 und Eingabe vom 24. April 2020 um Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung. Die Steuerrekurskommission wies das Gesuch mit Verfügungen
vom 6. Mai 2020 ab und setzte der Rekurrentin eine neue Frist zur Leistung von
Kostenvorschüssen zu je CHF 600.– bis zum 5. Juni 2020.
Mit Schreiben
vom 5. Juni 2020 reichte die B____ GmbH namens und im Auftrag der Rekurrentin Rekurs
und Beschwerde gegen die Verfügungen der Steuerrekurskommission beim
Verwaltungsgericht Basel-Stadt ein. Sie beantragt, die Verfügungen der Steuerrekurskommission
seien zu revidieren und der Rekurrentin sei die unentgeltliche Rechtspflege für
das Rekurs- und Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 16. Juni 2020 wurde die Vertreterin der Rekurrentin
darauf hingewiesen, dass die gewerbsmässige Vertretung in Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht den eingetragenen Anwältinnen und Anwälten vorbehalten ist.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2020 hielt die Steuerrekurskommission unter
Bezugnahme auf den Rekurs und die Beschwerde der Rekurrentin an den
angefochtenen Verfügungen fest. Dazu replizierte die Rekurrentin mit Eingabe
vom 5. August 2020. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der
vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtenen Verfügungen beziehen sich einerseits auf das Rekursverfahren
betreffend Revision der kantonalen Steuern pro 2015 (Verfahren VD.2020.107) und
andererseits auf das Beschwerdeverfahren betreffend Revision der direkten Bundessteuer
pro 2015 (Verfahren VD.2020.108). Beide Verfahren betreffen dieselben Parteien
und beruhen auf demselben Tatsachenfundament. Zudem stellen sich in beiden
Verfahren dieselben Rechtsfragen, welche aufgrund identischer Bestimmungen zu
beurteilen sind. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren zu vereinigen und in
einem einzigen Urteil darüber zu befinden (vgl. VGE VD.2018.209 vom 29.
September 2019 E. 1.1 und BGer 2C_711/2012 und 2C_712/2012 vom 20. Dezember
2012.
E. 1.2).
1.2
Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat
gewählte Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das
Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100];
§ 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zuständig
ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich
nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle
Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
Bezüglich der
direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des
Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige
Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges
Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch
für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75 ff.). Da das
baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges
Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur
Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 221 f., E. 1; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im
Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 287). Im Beschwerdeverfahren der
direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen der
Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über die Organisation
und das Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1
der Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2013.104
vom 31. Oktober 2013).
1.3
Bei der vorliegend angefochtenen Verfügung des Präsidiums der Steuerre-kurskommission
handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Gemäss § 10 Abs. 2 VRPG ist
die selbständige Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen als
Zwischenverfügungen nur zulässig, wenn sie für die betroffene Person einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Ein derartiger Nachteil
ist bei der Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung nach ständiger
Praxis ohne Weiteres zu bejahen (VGE VD.2016.204 vom 6. Februar 2017 E. 1.2,
VD.2015.205 und 206 vom 15. Dezember 2015 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 281 f.).
1.4
Zum
Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Abänderung
hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf die Rekurrentin als Adressatin der
angefochtenen Verfügungen zu. Der Rekurs und die Beschwerde wurden rechtzeitig
eingereicht und begründet (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG,
Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Folglich ist auf
den Rekurs sowie die Beschwerde einzutreten.
1.5
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
Dispositiv
von § 171 Abs. 4 StG in Verbindung mit § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht
insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig
angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat. In Bezug auf die direkte Bundessteuer können
mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des
vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 140 Abs. 3 DBG).
1.6 Da
es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) handelt, muss keine
Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt
werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002
vom 10. Juni 2003 E. 5).
2.
Gegenstand
dieses Verfahrens bildet die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission.
2.1
2.1.1 Gemäss
Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person, die nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege,
wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (unentgeltliche
Prozessführung). Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege sind
somit die Bedürftigkeit der betroffenen Person und die Nichtaussichtslosigkeit
der Rechtssache (zum Ganzen VGE VD.2017.86 und 107 vom 24. November 2017 E. 6.1.1,
VD.2017.184 vom 6. November 2017 E. 5.1). Für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission finden sich in § 136 Abs. 1 und 2 der
Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (StV, SG 640.110) Bestimmungen
zur unentgeltlichen Rechtspflege. Deren Regelung geht indessen nicht über die
verfassungsrechtliche Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinaus, so dass
ohne Weiteres auf die verfassungsrechtlichen Minimalansprüche abgestellt werden
kann (VGE VD.2015.53 vom 26. Mai 2015 E. 2.1). Für die Mittellosigkeit sowie
den Sachverhalt, der die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und gegebenenfalls
die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung begründet, gilt das
Beweismass der Glaubhaftmachung (vgl. ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.9; Bühler, in: Berner Kommentar, Art. 119
ZPO N 38 ff.; Huber, in: Brunner
et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. Auflage,
Zürich 2016, Art. 119 ZPO N 20 f.).
2.1.2 Als
aussichtslos anzusehen sind Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine
Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung
zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende
Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und
summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt
der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege massgebend sind (zum
Ganzen VGE VD.2017.86 und 107 vom 24. November 2017 E. 6.1.1; vgl. BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218 und 133 III 614 E. 5 S. 616). Die
Frage lautet daher, ob das Rechtsmittel offenbar prozessual unzulässig oder
aussichtslos ist (BGE 60 I 179 E. 1 S. 182; 78 I 193 E. 2 S. 195).
2.1.3 Daraus
folgt, dass bei der Beurteilung eines Gesuchs um Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung zwingend, wenn auch bloss in summarischer Weise,
der Gegenstand des Verfahrens zu beurteilen ist. Soweit die Rekurrentin
replicando geltend macht, im vorliegenden Verfahren werde «genau diese Frage,
ob das Revisionsbegehren rechtzeitig eingereicht wurde», behandelt, welche
Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens sei, so ist dies nicht zu
beanstanden, sondern vielmehr unumgänglich.
2.2
2.2.1 Zur
Begründung der Aussichtslosigkeit der beiden Rechtsmittel der Rekurrentin und
damit der Abweisung ihrer Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
im vorinstanzlichen Verfahren erwog die Steuerrekurskommission, dass die
Rekurrentin ein Revisionsbegehren stelle. Sie mache dabei geltend, aufgrund
einer Erkrankung nicht fähig gewesen zu sein, auf die Veranlagung der
Steuerverwaltung zu reagieren, wofür sie auf zwei Atteste ihrer behandelnden
Psychologin verweise. Selbst wenn in der Erkrankung der Rekurrentin ein
Revisionsgrund gesehen würde, sei die 90-tägige Frist zur Stellung des
Revisionsbegehrens nicht eingehalten. Die Atteste, welche sich explizit auf die
Bearbeitung von Steuererklärungen bezögen, datierten vom 27. Februar 2018 bzw.
16. Oktober 2019. Da die Atteste sich explizit zur Frage der Bearbeitung von
Steuererklärungen äusserten, scheine klar, dass die Rekurrentin zum Zeitpunkt
der Erstellung der Atteste selbst in der Lage gewesen sei, sich darum zu
kümmern oder zumindest Hilfe beizuziehen. Das erst am 9. Januar 2020 gestellte Revisionsgesuch
sei daher deutlich verspätet erfolgt, weshalb die Verfahren zumindest prima
facie als aussichtslos anzusehen sei. Entsprechend seien die Gesuche um
unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.
2.2.2 Dem
hält die Rekurrentin mit ihrer Rekurs- und Beschwerdebegründung entgegen, dass
die Erfolgschancen eines Revisionsgesuchs stark auf den individuellen Fakten
und Umständen der jeweiligen steuerpflichtigen Person basierten und deshalb nie
verlässlich vorausgesagt werden könnten. So sei sie im Steuerjahr 2015 auch im
Kanton Zürich steuerpflichtig gewesen. Der Kanton Zürich habe ihrem Gesuch um
Revision auf einfache Anfrage stattgegeben. Zudem setze das Einfordern eines Attests
eine viel geringere geistige und psychische Fähigkeit voraus, als die
Beurteilung der materiellen Richtigkeit einer Steuerveranlagung und die
Erfassung der sich daraus ergebenden finanziellen und rechtlichen Konsequenzen.
Allein aus dem Umstand, dass sie ihre Überforderung bezüglich der noch zu
erledigenden Steuerobliegenheiten gegenüber ihrer behandelnden Psychologin am
27. Februar 2018 habe zum Ausdruck bringen können, könne nicht geschlossen
werden, dass sie auch in der Lage gewesen wäre, ein Revisionsbegehren gegen
eine vor 10 Monaten ergangene Steuerveranlagung zu formulieren oder dafür
fachkundige Hilfe Dritter zu organisieren. Entsprechend bestätige das neu beigelegte
Attest der behandelnden Psychologin vom 13. Mai 2020, dass ihr
Gesundheitszustand ihr bis Mitte Oktober 2019 nicht erlaubt habe, sich
Rechenschaft über ihr Handeln und ihre Unterlassungen zu verschaffen. Somit sei
der für das Erheben einer Revision erforderliche Tatbestand, nämlich die
erhebliche neue Tatsache der Wiedererlangung der Urteilsfähigkeit bezüglich
steuerlicher Angelegenheiten, erst per Mitte Oktober 2019 eingetreten, weshalb das
Revisionsbegehren vom 9. Januar 2020 somit innert der 90-tägigen Revisionsfrist
eingereicht worden sei. Es bestehe somit keine offensichtliche Aussichtslosigkeit
des Gesuchs um Revision und somit ein rechtlicher Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege.
2.3
2.3.1 Die
Revision einer rechtskräftigen Steuerveranlagung ist nur in bestimmten, vom
Gesetz vorgesehenen Ausnahmefällen zulässig (Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, Rz. 723). Die Gründe für eine Revision sind in § 173 Abs. 1 StG respektive
Art. 147 Abs. 1 DBG geregelt. Danach kann ein rechtskräftiger Entscheid auf
Antrag oder von Amtes wegen zu Gunsten der steuerpflichtigen Person unter
anderem revidiert werden, wenn neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende
Beweismittel entdeckt werden (§ 173 Abs. 1 lit. a StG, Art. 147 Abs. 1 lit. a
DBG). Neu sind Tatsachen, die sich im Zeitpunkt der Verfügung verwirklicht bzw.
bereits bestanden haben, aber erst nachträglich entdeckt worden sind (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 147 N 18; differenzierend Looser, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.],
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung
der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG), 3. Auflage, Basel 2017,
Art. 51 N 11 ff.). Erheblich sind Tatsachen, wenn sie geeignet sind, den dem
rechtskräftigen Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt derart zu verändern, dass
Anlass zu einer neuen Entscheidung besteht (vgl. BGer vom 14. Oktober 1998, in:
Pra 88 1999 Nr. 70 E. 4a). Weiter kann eine rechtskräftige Verfügung dann
revidiert werden, wenn die Steuerverwaltung erhebliche Tatsachen oder
entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten,
ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze
verletzt hat (§ 173 Abs. 1 lit. b StG, Art. 147 Abs. 1 lit. b DBG; VGE VD.2015.23
vom 5. Oktober 2015 E. 4.1). Schliesslich hat eine Revision dann zu erfolgen,
wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen den Entscheid beeinflusst hat (§ 173 Abs. 1 lit. c StG, Art. 147 Abs. 1 lit. c DBG). Ausgeschlossen ist eine Revision dagegen,
wenn die steuerpflichtige Person die fraglichen Umstände bei zumutbarer
Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren, etwa mittels korrekter und
fristgerechter Deklaration oder Anfechtung der Veranlagungsverfügung durch
Einsprache, hätte vorbringen können (§ 173 Abs. 2 StG, Art. 147 Abs. 2 DBG; Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss., Basel 2003, S. 37). Das
Revisionsgesuch muss gemäss § 174 Abs. 2 StG und Art. 148 DBG innert 90 Tagen
seit Entdeckung des Revisionsgrundes eingereicht werden, d.h. nachdem der
Gesuchsteller die nötigen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Revisionsgrundes
gewonnen hat (Richner/Frei/
Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 148 N 4). Die Beweislast für das Einhalten
der Revisionsfrist trifft grundsätzlich die Partei, welche das Revisionsgesuch
eingereicht hat (vgl. BGer 5P.113/2005 vom 13. September 2006 E. 3.1).
2.3.2 Die
Behandlung eines im Kanton Zürich gestellten Revisionsgesuchs bindet die
Behörden des Kantons Basel-Stadt nicht, sodass aus dem von der Rekurrentin
monierten Umstand, dass die Steuerrekurskommission darauf nicht eingehe, nichts
abgeleitet werden kann. Zudem führte die Rekurrentin auch nicht aus, wann sie
das dortige Revisionsverfahren einleitete.
Zu prüfen ist
vielmehr, ob die Rekurrentin glaubhaft machen konnte, dass sie an der
Beibringung wesentlicher Tatsachen bezüglich ihrer Steuerveranlagung für die
Steuern pro 2015 verhindert war und eine summarische Prüfung der Akten das Revisionsverfahren
nicht aussichtslos erscheinen lässt. Dafür legt die Rekurrentin mehrere
fachpsychologische Atteste ihrer behandelnden Psychologin ins Recht. Bereits im
Attest vom 27. Februar 2018 bestätigte diese, dass die Rekurrentin sich aus
gesundheitlichen Gründen in den Jahren 2015 und 2016 nicht in der Lage befunden
habe, ihre Steuererklärungen zu bearbeiten. In einem weiteren Attest vom 16. Oktober
2019 bestätigte die behandelnde Psychologin der Rekurrentin überdies, aus
gesundheitlichen Gründen auch im Jahr 2017 nicht in der Lage gewesen zu sein,
ihre Steuererklärung korrekt zu bearbeiten. Im vorliegenden Verfahren hat nun
die Rekurrentin neu eine weitere Bestätigung vom 13. Mai 2020 beigebracht,
worin ihre behandelnde Psychologin bestätigt, dass die Rekurrentin seit
November 2013 bis heute bei ihr in Behandlung sei und während dieser ganzen
Zeitdauer die Rekurrentin «nicht in der Lage» gewesen sei, «ihre
Mitwirkungspflichten bezüglich ihrer Steuerangelegenheiten zu erfüllen und sich
über die Tragweite der unterlassenen Mitwirkungspflicht und der Rechtswirkung
einer Steuerveranlagung Rechenschaft zu verschaffen». Erst seit Mitte Oktober
2019 habe sich ihr Gesundheitszustand so verbessert, «dass sie sich über ihr
Handeln und ihre Unterlassungen Rechenschaft verschaffen» könne.
Aus den
vorgelegten Attesten lässt sich schliessen, dass die Verhinderung der
Rekurrentin, im Steuerveranlagungsverfahren mitzuwirken, bereits im Februar
2018 Gegenstand des therapeutischen Gesprächs zwischen der Rekurrentin und
ihrer Psychologin war. Ein Krankheitszustand schiebt die Frist zur Beantragung
einer Revision gemäss § 174 Abs. 2 StG und Art. 148 DBG nur auf, wenn und
solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht (zur
Wiedereinsetzung: vgl. BGE 119 II 86 E. 2a S. 87; BGer 2C_31/2011 vom 20.
Januar 2011 E. 3, 6S.54/2006 vom 2. November 2006 E. 2.2.1; VGE VD.2019.114 vom
3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2016.242 vom
1. März 2017 E. 3.3; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1833). Dies setzt voraus,
dass die Krankheit die betroffene Person daran hindert, fristgerecht zu handeln
oder einen Dritten damit zu beauftragen (BGer 2C_925/2018 vom 15. November 2018
E. 2.2.2; VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1; Egli, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 24 N 20). Vorliegend war die Rekurrentin in der
Lage, die steuerliche Problematik bereits im Februar 2018 im therapeutischen
Gespräch nicht nur anzusprechen, sondern sich diesbezüglich auch eine
Bestätigung ihrer Therapeutin ausstellen zu lassen. Dies steht offensichtlich
in Widerspruch zu deren Bestätigung vom 13. Mai 2020, dass sie sich erst Mitte
Oktober 2019 «über ihr Handeln und ihre Unterlassungen Rechenschaft [habe]
verschaffen» können. Dieser Widerspruch darf entgegen der replicando
geäusserten Kritik der Rekurrentin auch von einer Behörde berücksichtigt
werden, welche selber nicht über eigenen medizinischen oder
psychotherapeutischen Sachverstand verfügt. Wie bei einem medizinischen
Gutachten ist auch bei einem Attest einer behandelnden Therapeutin die Vollständigkeit,
Nachvollziehbarkeit und Widerspruchsfreiheit und mithin die Schlüssigkeit des
Attestes zu prüfen (BGer 6B_328/2016 vom 6. Februar 2019 E. 6.4.2; VGE VD.2019.84
vom 11. März 2020 E. 4.3.1).
Aufgrund dieser
Ausgangslage ist in summarischer Beurteilung der Sache auch nicht erklärlich,
warum die Rekurrentin damals nicht bereits in der Lage gewesen sein soll, die
später mandatierte Vertreterin beizuziehen.
2.3.3 Daraus
folgt, dass die Vorinstanz ohne Verletzung des ihr zustehenden Ermessens bei
der summarischen Prüfung der Prozessaussichten von der Aussichtslosigkeit des
Revisionsgesuchs und der gegen dessen Abweisung erhobenen Rechtsmittel ausgehen
durfte. Die Steuerrekurskommission wies das Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege der Rekurrentin somit zu Recht ab.
3.
Der Rekurs und
die Beschwerde sind daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang der Verfahren trägt
die Rekurrentin grundsätzlich die Kosten der Verfahren mit einer Gebühr von CHF
500.– (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]). Aufgrund
ihrer unbestrittenen Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit der
vorliegenden Verfahren kann ihr aber in diesen Verfahren die unentgeltliche
Prozessführung bewilligt werden, weshalb die Kosten der Verfahren zu Lasten des
Gerichts gehen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs und die Beschwerde werden
abgewiesen.
Der Rekurrentin und Beschwerdeführerin wird
für das verwaltungsgerichtliche Rekurs- und Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Die Rekurrentin und Beschwerdeführerin
trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen
zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der
Gerichtskasse.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Steuerverwaltung Basel-Stadt
-
Steuerrekurskommission Basel-Stadt
-
Eidgenössische Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Balthasar J. Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.