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Entscheid

VD.2020.107

unentgeltliche Rechtspflege

23. November 2020Deutsch16 min

CHF 600.– je Rechtsmittel aufgefordert hatte, ersuchte die Rekurrentin mit E-Mail

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.107

VD.2020.108

URTEIL

vom 23. November 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur

André Equey, Dr. Carl Gustav Mez

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw

Balthasar J. Müller

Beteiligte

A____ Rekurrentin

[...] Beschwerdeführerin

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs

und Beschwerde

gegen zwei Verfügungen der Steuerrekurskommission vom 6. Mai 2020

betreffend unentgeltliche

Rechtspflege

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Gesuch vom

9. Januar 2020 beantragte A____ (Rekurrentin und Beschwerdeführerin, in der

Folge Rekurrentin genannt) die Revision ihrer Veranlagungsverfügungen vom 13.

April 2017 zu den kantonalen Steuern und zur direkten Bundessteuer pro 2015.

Die Steuerverwaltung wies das Revisionsgesuch mit Verfügung vom 27. Februar

2020 ab.

Gegen diese Verfügung

erhob die Rekurrentin, vertreten durch die B____ GmbH, mit Eingabe vom 25. März

2020 Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission. Nachdem die

Steuerrekurskommission die Rekurrentin zur Leistung von Kostenvorschüssen von

CHF 600.– je Rechtsmittel aufgefordert hatte, ersuchte die Rekurrentin mit E-Mail

vom 3. April 2020 und Eingabe vom 24. April 2020 um Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung. Die Steuerrekurskommission wies das Gesuch mit Verfügungen

vom 6. Mai 2020 ab und setzte der Rekurrentin eine neue Frist zur Leistung von

Kostenvorschüssen zu je CHF 600.– bis zum 5. Juni 2020.

Mit Schreiben

vom 5. Juni 2020 reichte die B____ GmbH namens und im Auftrag der Rekurrentin Rekurs

und Beschwerde gegen die Verfügungen der Steuerrekurskommission beim

Verwaltungsgericht Basel-Stadt ein. Sie beantragt, die Verfügungen der Steuerrekurskommission

seien zu revidieren und der Rekurrentin sei die unentgeltliche Rechtspflege für

das Rekurs- und Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Mit Verfügung des

Instruktionsrichters vom 16. Juni 2020 wurde die Vertreterin der Rekurrentin

darauf hingewiesen, dass die gewerbsmässige Vertretung in Verfahren vor dem

Verwaltungsgericht den eingetragenen Anwältinnen und Anwälten vorbehalten ist.

Mit Schreiben vom 10. Juli 2020 hielt die Steuerrekurskommission unter

Bezugnahme auf den Rekurs und die Beschwerde der Rekurrentin an den

angefochtenen Verfügungen fest. Dazu replizierte die Rekurrentin mit Eingabe

vom 5. August 2020. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit

sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der

vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtenen Verfügungen beziehen sich einerseits auf das Rekursverfahren

betreffend Revision der kantonalen Steuern pro 2015 (Verfahren VD.2020.107) und

andererseits auf das Beschwerdeverfahren betreffend Revision der direkten Bundessteuer

pro 2015 (Verfahren VD.2020.108). Beide Verfahren betreffen dieselben Parteien

und beruhen auf demselben Tatsachenfundament. Zudem stellen sich in beiden

Verfahren dieselben Rechtsfragen, welche aufgrund identischer Bestimmungen zu

beurteilen sind. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren zu vereinigen und in

einem einzigen Urteil darüber zu befinden (vgl. VGE VD.2018.209 vom 29.

September 2019 E. 1.1 und BGer 2C_711/2012 und 2C_712/2012 vom 20. Dezember

2012.

E. 1.2).

1.2

Gegen

Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat

gewählte Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das

Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100];

§ 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zuständig

ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich

nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle

Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).

Bezüglich der

direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des

Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige

Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges

Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch

für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75 ff.). Da das

baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges

Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur

Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 221 f., E. 1; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im

Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 287). Im Beschwerdeverfahren der

direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen der

Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über die Organisation

und das Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1

der Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2013.104

vom 31. Oktober 2013).

1.3

Bei der vorliegend angefochtenen Verfügung des Präsidiums der Steuerre-kurskommission

handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Gemäss § 10 Abs. 2 VRPG ist

die selbständige Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen als

Zwischenverfügungen nur zulässig, wenn sie für die betroffene Person einen

nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Ein derartiger Nachteil

ist bei der Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung nach ständiger

Praxis ohne Weiteres zu bejahen (VGE VD.2016.204 vom 6. Februar 2017 E. 1.2,

VD.2015.205 und 206 vom 15. Dezember 2015 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 281 f.).

1.4

Zum

Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung

berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Abänderung

hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf die Rekurrentin als Adressatin der

angefochtenen Verfügungen zu. Der Rekurs und die Beschwerde wurden rechtzeitig

eingereicht und begründet (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG,

Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Folglich ist auf

den Rekurs sowie die Beschwerde einzutreten.

1.5

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung

Dispositiv

von § 171 Abs. 4 StG in Verbindung mit § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht

insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig

angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen

unzulässigen Gebrauch gemacht hat. In Bezug auf die direkte Bundessteuer können

mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des

vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit

Art. 140 Abs. 3 DBG).

1.6 Da

es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) handelt, muss keine

Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt

werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002

vom 10. Juni 2003 E. 5).

2.

Gegenstand

dieses Verfahrens bildet die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche

Rechtspflege für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission.

2.1

2.1.1 Gemäss

Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person, die nicht

über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege,

wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (unentgeltliche

Prozessführung). Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege sind

somit die Bedürftigkeit der betroffenen Person und die Nichtaussichtslosigkeit

der Rechtssache (zum Ganzen VGE VD.2017.86 und 107 vom 24. November 2017 E. 6.1.1,

VD.2017.184 vom 6. November 2017 E. 5.1). Für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission finden sich in § 136 Abs. 1 und 2 der

Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (StV, SG 640.110) Bestimmungen

zur unentgeltlichen Rechtspflege. Deren Regelung geht indessen nicht über die

verfassungsrechtliche Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinaus, so dass

ohne Weiteres auf die verfassungsrechtlichen Minimalansprüche abgestellt werden

kann (VGE VD.2015.53 vom 26. Mai 2015 E. 2.1). Für die Mittellosigkeit sowie

den Sachverhalt, der die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und gegebenenfalls

die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung begründet, gilt das

Beweismass der Glaubhaftmachung (vgl. ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.9; Bühler, in: Berner Kommentar, Art. 119

ZPO N 38 ff.; Huber, in: Brunner

et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. Auflage,

Zürich 2016, Art. 119 ZPO N 20 f.).

2.1.2 Als

aussichtslos anzusehen sind Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten

beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als

aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage

halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine

Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung

zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende

Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und

summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt

der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege massgebend sind (zum

Ganzen VGE VD.2017.86 und 107 vom 24. November 2017 E. 6.1.1; vgl. BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218 und 133 III 614 E. 5 S. 616). Die

Frage lautet daher, ob das Rechtsmittel offenbar prozessual unzulässig oder

aussichtslos ist (BGE 60 I 179 E. 1 S. 182; 78 I 193 E. 2 S. 195).

2.1.3 Daraus

folgt, dass bei der Beurteilung eines Gesuchs um Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung zwingend, wenn auch bloss in summarischer Weise,

der Gegenstand des Verfahrens zu beurteilen ist. Soweit die Rekurrentin

replicando geltend macht, im vorliegenden Verfahren werde «genau diese Frage,

ob das Revisionsbegehren rechtzeitig eingereicht wurde», behandelt, welche

Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens sei, so ist dies nicht zu

beanstanden, sondern vielmehr unumgänglich.

2.2

2.2.1 Zur

Begründung der Aussichtslosigkeit der beiden Rechtsmittel der Rekurrentin und

damit der Abweisung ihrer Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

im vorinstanzlichen Verfahren erwog die Steuerrekurskommission, dass die

Rekurrentin ein Revisionsbegehren stelle. Sie mache dabei geltend, aufgrund

einer Erkrankung nicht fähig gewesen zu sein, auf die Veranlagung der

Steuerverwaltung zu reagieren, wofür sie auf zwei Atteste ihrer behandelnden

Psychologin verweise. Selbst wenn in der Erkrankung der Rekurrentin ein

Revisionsgrund gesehen würde, sei die 90-tägige Frist zur Stellung des

Revisionsbegehrens nicht eingehalten. Die Atteste, welche sich explizit auf die

Bearbeitung von Steuererklärungen bezögen, datierten vom 27. Februar 2018 bzw.

16. Oktober 2019. Da die Atteste sich explizit zur Frage der Bearbeitung von

Steuererklärungen äusserten, scheine klar, dass die Rekurrentin zum Zeitpunkt

der Erstellung der Atteste selbst in der Lage gewesen sei, sich darum zu

kümmern oder zumindest Hilfe beizuziehen. Das erst am 9. Januar 2020 gestellte Revisionsgesuch

sei daher deutlich verspätet erfolgt, weshalb die Verfahren zumindest prima

facie als aussichtslos anzusehen sei. Entsprechend seien die Gesuche um

unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

2.2.2 Dem

hält die Rekurrentin mit ihrer Rekurs- und Beschwerdebegründung entgegen, dass

die Erfolgschancen eines Revisionsgesuchs stark auf den individuellen Fakten

und Umständen der jeweiligen steuerpflichtigen Person basierten und deshalb nie

verlässlich vorausgesagt werden könnten. So sei sie im Steuerjahr 2015 auch im

Kanton Zürich steuerpflichtig gewesen. Der Kanton Zürich habe ihrem Gesuch um

Revision auf einfache Anfrage stattgegeben. Zudem setze das Einfordern eines Attests

eine viel geringere geistige und psychische Fähigkeit voraus, als die

Beurteilung der materiellen Richtigkeit einer Steuerveranlagung und die

Erfassung der sich daraus ergebenden finanziellen und rechtlichen Konsequenzen.

Allein aus dem Umstand, dass sie ihre Überforderung bezüglich der noch zu

erledigenden Steuerobliegenheiten gegenüber ihrer behandelnden Psychologin am

27. Februar 2018 habe zum Ausdruck bringen können, könne nicht geschlossen

werden, dass sie auch in der Lage gewesen wäre, ein Revisionsbegehren gegen

eine vor 10 Monaten ergangene Steuerveranlagung zu formulieren oder dafür

fachkundige Hilfe Dritter zu organisieren. Entsprechend bestätige das neu beigelegte

Attest der behandelnden Psychologin vom 13. Mai 2020, dass ihr

Gesundheitszustand ihr bis Mitte Oktober 2019 nicht erlaubt habe, sich

Rechenschaft über ihr Handeln und ihre Unterlassungen zu verschaffen. Somit sei

der für das Erheben einer Revision erforderliche Tatbestand, nämlich die

erhebliche neue Tatsache der Wiedererlangung der Urteilsfähigkeit bezüglich

steuerlicher Angelegenheiten, erst per Mitte Oktober 2019 eingetreten, weshalb das

Revisionsbegehren vom 9. Januar 2020 somit innert der 90-tägigen Revisionsfrist

eingereicht worden sei. Es bestehe somit keine offensichtliche Aussichtslosigkeit

des Gesuchs um Revision und somit ein rechtlicher Anspruch auf unentgeltliche

Rechtspflege.

2.3

2.3.1 Die

Revision einer rechtskräftigen Steuerveranlagung ist nur in bestimmten, vom

Gesetz vorgesehenen Ausnahmefällen zulässig (Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich

2013, Rz. 723). Die Gründe für eine Revision sind in § 173 Abs. 1 StG respektive

Art. 147 Abs. 1 DBG geregelt. Danach kann ein rechtskräftiger Entscheid auf

Antrag oder von Amtes wegen zu Gunsten der steuerpflichtigen Person unter

anderem revidiert werden, wenn neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende

Beweismittel entdeckt werden (§ 173 Abs. 1 lit. a StG, Art. 147 Abs. 1 lit. a

DBG). Neu sind Tatsachen, die sich im Zeitpunkt der Verfügung verwirklicht bzw.

bereits bestanden haben, aber erst nachträglich entdeckt worden sind (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,

Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 147 N 18; differenzierend Looser, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.],

Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung

der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG), 3. Auflage, Basel 2017,

Art. 51 N 11 ff.). Erheblich sind Tatsachen, wenn sie geeignet sind, den dem

rechtskräftigen Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt derart zu verändern, dass

Anlass zu einer neuen Entscheidung besteht (vgl. BGer vom 14. Oktober 1998, in:

Pra 88 1999 Nr. 70 E. 4a). Weiter kann eine rechtskräftige Verfügung dann

revidiert werden, wenn die Steuerverwaltung erhebliche Tatsachen oder

entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten,

ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze

verletzt hat (§ 173 Abs. 1 lit. b StG, Art. 147 Abs. 1 lit. b DBG; VGE VD.2015.23

vom 5. Oktober 2015 E. 4.1). Schliesslich hat eine Revision dann zu erfolgen,

wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen den Entscheid beeinflusst hat (§ 173 Abs. 1 lit. c StG, Art. 147 Abs. 1 lit. c DBG). Ausgeschlossen ist eine Revision dagegen,

wenn die steuerpflichtige Person die fraglichen Umstände bei zumutbarer

Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren, etwa mittels korrekter und

fristgerechter Deklaration oder Anfechtung der Veranlagungsverfügung durch

Einsprache, hätte vorbringen können (§ 173 Abs. 2 StG, Art. 147 Abs. 2 DBG; Schwank, Das verwaltungsinterne

Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss., Basel 2003, S. 37). Das

Revisionsgesuch muss gemäss § 174 Abs. 2 StG und Art. 148 DBG innert 90 Tagen

seit Entdeckung des Revisionsgrundes eingereicht werden, d.h. nachdem der

Gesuchsteller die nötigen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Revisionsgrundes

gewonnen hat (Richner/Frei/

Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 148 N 4). Die Beweislast für das Einhalten

der Revisionsfrist trifft grundsätzlich die Partei, welche das Revisionsgesuch

eingereicht hat (vgl. BGer 5P.113/2005 vom 13. September 2006 E. 3.1).

2.3.2 Die

Behandlung eines im Kanton Zürich gestellten Revisionsgesuchs bindet die

Behörden des Kantons Basel-Stadt nicht, sodass aus dem von der Rekurrentin

monierten Umstand, dass die Steuerrekurskommission darauf nicht eingehe, nichts

abgeleitet werden kann. Zudem führte die Rekurrentin auch nicht aus, wann sie

das dortige Revisionsverfahren einleitete.

Zu prüfen ist

vielmehr, ob die Rekurrentin glaubhaft machen konnte, dass sie an der

Beibringung wesentlicher Tatsachen bezüglich ihrer Steuerveranlagung für die

Steuern pro 2015 verhindert war und eine summarische Prüfung der Akten das Revisionsverfahren

nicht aussichtslos erscheinen lässt. Dafür legt die Rekurrentin mehrere

fachpsychologische Atteste ihrer behandelnden Psychologin ins Recht. Bereits im

Attest vom 27. Februar 2018 bestätigte diese, dass die Rekurrentin sich aus

gesundheitlichen Gründen in den Jahren 2015 und 2016 nicht in der Lage befunden

habe, ihre Steuererklärungen zu bearbeiten. In einem weiteren Attest vom 16. Oktober

2019 bestätigte die behandelnde Psychologin der Rekurrentin überdies, aus

gesundheitlichen Gründen auch im Jahr 2017 nicht in der Lage gewesen zu sein,

ihre Steuererklärung korrekt zu bearbeiten. Im vorliegenden Verfahren hat nun

die Rekurrentin neu eine weitere Bestätigung vom 13. Mai 2020 beigebracht,

worin ihre behandelnde Psychologin bestätigt, dass die Rekurrentin seit

November 2013 bis heute bei ihr in Behandlung sei und während dieser ganzen

Zeitdauer die Rekurrentin «nicht in der Lage» gewesen sei, «ihre

Mitwirkungspflichten bezüglich ihrer Steuerangelegenheiten zu erfüllen und sich

über die Tragweite der unterlassenen Mitwirkungspflicht und der Rechtswirkung

einer Steuerveranlagung Rechenschaft zu verschaffen». Erst seit Mitte Oktober

2019 habe sich ihr Gesundheitszustand so verbessert, «dass sie sich über ihr

Handeln und ihre Unterlassungen Rechenschaft verschaffen» könne.

Aus den

vorgelegten Attesten lässt sich schliessen, dass die Verhinderung der

Rekurrentin, im Steuerveranlagungsverfahren mitzuwirken, bereits im Februar

2018 Gegenstand des therapeutischen Gesprächs zwischen der Rekurrentin und

ihrer Psychologin war. Ein Krankheitszustand schiebt die Frist zur Beantragung

einer Revision gemäss § 174 Abs. 2 StG und Art. 148 DBG nur auf, wenn und

solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht (zur

Wiedereinsetzung: vgl. BGE 119 II 86 E. 2a S. 87; BGer 2C_31/2011 vom 20.

Januar 2011 E. 3, 6S.54/2006 vom 2. November 2006 E. 2.2.1; VGE VD.2019.114 vom

3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2016.242 vom

1. März 2017 E. 3.3; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1833). Dies setzt voraus,

dass die Krankheit die betroffene Person daran hindert, fristgerecht zu handeln

oder einen Dritten damit zu beauftragen (BGer 2C_925/2018 vom 15. November 2018

E. 2.2.2; VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1; Egli, in: Waldmann/Weissenberger

[Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage,

Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 24 N 20). Vorliegend war die Rekurrentin in der

Lage, die steuerliche Problematik bereits im Februar 2018 im therapeutischen

Gespräch nicht nur anzusprechen, sondern sich diesbezüglich auch eine

Bestätigung ihrer Therapeutin ausstellen zu lassen. Dies steht offensichtlich

in Widerspruch zu deren Bestätigung vom 13. Mai 2020, dass sie sich erst Mitte

Oktober 2019 «über ihr Handeln und ihre Unterlassungen Rechenschaft [habe]

verschaffen» können. Dieser Widerspruch darf entgegen der replicando

geäusserten Kritik der Rekurrentin auch von einer Behörde berücksichtigt

werden, welche selber nicht über eigenen medizinischen oder

psychotherapeutischen Sachverstand verfügt. Wie bei einem medizinischen

Gutachten ist auch bei einem Attest einer behandelnden Therapeutin die Vollständigkeit,

Nachvollziehbarkeit und Widerspruchsfreiheit und mithin die Schlüssigkeit des

Attestes zu prüfen (BGer 6B_328/2016 vom 6. Februar 2019 E. 6.4.2; VGE VD.2019.84

vom 11. März 2020 E. 4.3.1).

Aufgrund dieser

Ausgangslage ist in summarischer Beurteilung der Sache auch nicht erklärlich,

warum die Rekurrentin damals nicht bereits in der Lage gewesen sein soll, die

später mandatierte Vertreterin beizuziehen.

2.3.3 Daraus

folgt, dass die Vorinstanz ohne Verletzung des ihr zustehenden Ermessens bei

der summarischen Prüfung der Prozessaussichten von der Aussichtslosigkeit des

Revisionsgesuchs und der gegen dessen Abweisung erhobenen Rechtsmittel ausgehen

durfte. Die Steuerrekurskommission wies das Gesuch um Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege der Rekurrentin somit zu Recht ab.

3.

Der Rekurs und

die Beschwerde sind daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang der Verfahren trägt

die Rekurrentin grundsätzlich die Kosten der Verfahren mit einer Gebühr von CHF

500.– (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]). Aufgrund

ihrer unbestrittenen Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit der

vorliegenden Verfahren kann ihr aber in diesen Verfahren die unentgeltliche

Prozessführung bewilligt werden, weshalb die Kosten der Verfahren zu Lasten des

Gerichts gehen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs und die Beschwerde werden

abgewiesen.

Der Rekurrentin und Beschwerdeführerin wird

für das verwaltungsgerichtliche Rekurs- und Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Die Rekurrentin und Beschwerdeführerin

trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahrens

mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen

zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der

Gerichtskasse.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Steuerverwaltung Basel-Stadt

-

Steuerrekurskommission Basel-Stadt

-

Eidgenössische Steuerverwaltung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Balthasar J. Müller

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.