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Entscheid

VD.2020.109

Wiedereinsetzungsgesuch (BGer-Nr. 1C_606/2020 vom 3. Dezember 2021)

2. September 2020Deutsch9 min

erteilt und die Einsprachen verschiedener Nachbarn, darunter A____ und B____ (Rekurrenten),

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2020.109

URTEIL

vom 2.

September 2020

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiber

Dr. Peter Bucher

Beteiligte

A____

Rekurrent 1

B____

Rekurrentin 2

beide: [...]

gegen

Bau- und

Gastgewerbeinspektorat

Rittergasse 4, 4001 Basel

C____ GmbH Beigeladene

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

der Baurekurskommission

vom 19. Februar 2020

betreffend Eintreten

(Fristenlauf) und Wiedereinsetzung

Sachverhalt

Sachverhalt

Das Bau- und

Gastgewerbeinspektorat (BGI) hat mit Bauentscheid Nr. [...] vom 9. August 2019

in Sachen [...], der Grundeigentümerin C____ (Beigeladene) die Baubewilligung

erteilt und die Einsprachen verschiedener Nachbarn, darunter A____ und B____ (Rekurrenten),

abgewiesen. Die Rekurrenten rekurrierten dagegen bei der Baurekurskommission

(BRK), welche den Rekurs mit Entscheid vom 19. Februar 2020 (versandt am 23.

April 2020) abgewiesen hat. Gegen diesen Entscheid der BRK richten sich die

Rekurrenten mit an die BRK adressiertem Schreiben vom 2. Juni 2020 (Postaufgabe

3. Juni 2020), welches sie in Kopie auch an das Verwaltungsgericht sandten (act.

2), und worin sie eine Fristverlängerung für die Rekurserhebung beantragten.

Die BRK überwies die Sache am 4. Juni 2020 zuständigkeitshalber dem

Verwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 4. Juni 2020 (Postaufgabe 5. Juni 2020)

meldeten die Rekurrenten ausdrücklich Rekurs an. Der instruierende

Verwaltungsgerichtspräsident beschränkte die Vernehmlassung mit Verfügung vom

10. Juni 2020 vorläufig auf die Frage der Einhaltung der Frist zur Anmeldung

des Rekurses gemäss § 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG

270.100) und auf die Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist. Die BRK hält mit

Vernehmlassung vom 16. Juni 2020 die Rekursanmeldung für offensichtlich

verspätet und bezeichnet die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die

versäumte Frist als fraglich. Am 18. Juni 2020 haben die Rekurrenten weitere

Korrespondenz eingereicht. Die Beigeladene schliesst mit Vernehmlassung vom 23.

Juni 2020 auf Nichteintreten auf den Rekurs sowie auf Abweisung des

Wiedereinsetzungsgesuchs. Mit Eingabe vom 31. Juli 2020 halten die Rekurrenten in

ihrem Standpunkt fest.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Baurekurskommission ist gemäss § 2 des Gesetzes betreffend die

Baurekurskommission (BRKG; SG 790.100) eine vom Regierungsrat gewählte

Kommission. Damit unterliegen ihre Entscheide nach § 10 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes dem Rekurs an das Verwaltungsgericht, was § 6 BRKG noch ausdrücklich unterstreicht. Daraus folgt die sachliche und

funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des

vorliegenden Rekurses. Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu

ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so

ist gemäss § 44 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100) die

Einzelrichterin oder der Einzelrichter bzw. die Verfahrensleiterin oder der

Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig. Die gleiche

Zuständigkeit gilt gemäss § 44 Abs. 2 GOG für die Beurteilung von Gesuchen um

Wiederherstellung.

2.

2.1

Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRPG ist der Rekurs binnen zehn Tagen nach der Zustellung der

Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden. Spätestens binnen 30

Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche

Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge des Rekurrenten, die Angabe

der Tatsachen und Beweismittel und eine kurze Rechtserörterung enthalten soll.

Dem entspricht die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid der BRK.

Die Rekurrenten berufen sich auf die Pandemiesituation. Diesbezüglich hat der

Regierungsrat am 24. März 2020 einen Fristenstillstand in den kantonalen

Verwaltungsverfahren aufgrund der ausserordentlichen Situation im Zusammenhang

mit dem Coronavirus (COVID-19) beschlossen und gleichentags per Medienmitteilung

(https://www.bs.ch/nm/2020-weitere-sofortmassnahmen-im-zusammenhang-mit-dem-coronavirus-rr.html)

publiziert: "Der Regierungsrat beschliesst einen Fristenstillstand für

kantonale Verwaltungs- und Einspracheverfahren, Beschwerde- und Rekursverfahren

in der kantonalen Verwaltungsrechtspflege vor den Departementen, dem

Regierungsrat sowie in den Verfahren vor dem Verwaltungs- und

Verfassungsgericht und den Rekurskommissionen. Die durch Gesetz oder durch die

Behörden angesetzten Fristen stehen vom 21. März 2020 bis 19. April 2020 still.

Der Fristenstillstand bedeutet für nach Tagen bestimmte Fristen (z.B. Frist von

20.

Tagen), dass diese Frist vom 21. März 2020 bis 19. April 2020 stillsteht,

für auf ein bestimmtes Datum angesetzte Fristen (z.B. Frist bis 30. März 2020)

gilt eine Verlängerung bis 19. April 2020."

2.2

Im

vorliegenden Fall wurde der angefochtene Entscheid der BRK vom 19. Februar

2020.

am 23. April 2020 versandt, mithin nach Ablauf des soeben dargestellten

Fristenstillstands bis 19. April 2020. Der Fristenstillstand kann für das

vorliegende Verfahren somit keine Wirkung entfalten. Gemäss den eigenen Angaben

der Rekurrenten (vgl. act. 12) wurde ihnen die Sendung an ihrem Wohnort

angezeigt, was dem Protokoll der Schweizerischen Post mit Vermerk der

Abholungseinladung am 24. April 2020, 11.01 Uhr, entspricht. Die Rekurrenten

haben daraufhin am 29. April 2020 einen Postrückbehaltungsauftrag ausgelöst.

Am 23. Mai 2020 – nach Ablauf des Postrückbehaltungsauftrags – hat die Post die

eingeschriebene Sendung an die BRK retourniert. Dort ging sie am 25. Mai 2020

ein. Die BRK hat den Rekurrenten die Sendung unter Einschluss einer Kopie des

retournierten Umschlags gleichentags nochmals zugestellt, nun mit B-Post. Die

Rekurrenten erklären, die Sendung am 27. Mai 2020 entgegengenommen zu haben.

2.3

Die

Rekurrenten bestreiten die Ausführungen der BRK nicht, wonach die Post die

Sendung nach Ablauf des Postrückbehaltungsauftrags an die BRK zurückgesandt hat.

Die Rekurrenten haben somit in Kenntnis des laufenden Verfahrens einerseits

einen Postrückbehaltungsauftrag erteilt, andererseits haben sie die Post innerhalb

der Laufzeit dieses Auftrags dann aber doch nicht entgegengenommen. Damit sind

sie ihren sich aus dem Verfahren ergebenden Obliegenheiten nicht nachgekommen

und haben die ordentliche Zustellung der Sendung an sich selber verhindert. In

diesem Fall kommt die Zustellfiktion zur Anwendung:

2.4

Gemäss

der Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie des Verwaltungsgerichts gilt eine eingeschriebene

Postsendung sieben Tage nach Zustellung der Abholeinladung auch ohne die

tatsächliche Kenntnisnahme des Empfängers als zugestellt, wenn der Empfänger

mit der Zustellung einer gerichtlichen Sendung hat rechnen müssen

("Zustellfiktion"; vgl. BGE 123 II 492 E. 1; VGE VD.2018.189 vom

5.

Februar 2019 E. 2.2.1; VD.2017.51 vom 2. September 2017 E. 2.3.1).

Aufgrund der Verhandlung vom 19. Februar 2020, an welcher die Rekurrenten

gemäss den Ausführungen im angefochtenen Entscheid persönlich teilgenommen hatten,

mussten diese mit der Zustellung von Postsendungen der BRK rechnen. Gemäss der

Zustellfiktion ist somit von einer fristauslösenden Zustellung am 2. Mai 2020 (7

Tage nach Zustellung der Abholungseinladung vom 24. April 2020) und dem Ablauf

der 10-tägigen Frist für die Anmeldung des Rekurses gemäss § 16 Abs. 1 VRPG am

12.

Mai 2020 auszugehen. Innert dieser Frist haben die Rekurrenten keinen

Rekurs angemeldet. Auf einen verspätet angemeldeten Rekurs ist grundsätzlich

nicht einzutreten.

2.5

An

der Anwendung der Zustellfiktion ändert auch die erneute Zustellung der Sendung

nichts. Mit der Zustellung des zurückgesandten Couverts hat die BRK vielmehr zum

Ausdruck gebracht, dass es sich um eine zweite Zustellung gehandelt hat. Zudem

war zu jenem Zeitpunkt die Frist für die Rekursanmeldung bereits abgelaufen, sodass

sich daraus keine neue Vertrauensbasis für die Rekurrenten ergeben konnte.

3.

Die Rekurrenten machen

sinngemäss die Wiedereinsetzung in die verpasste Frist geltend.

3.1

Gemäss

einem allgemeinen Prinzip des Verfahrensrechts kann die Wiederherstellung einer

gesetzlichen Rechtsmittelfrist verlangt werden, wenn eine Partei oder ihr

Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (Haefelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 1158), wobei das Hindernis höherer

Gewalt gleichkommen muss (VGE 723/2005 vom 28. Februar 2006 E. 2.1 mit weiteren

Hinweisen). Als unverschuldet gilt ein Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe

vorliegen und der säumigen Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann.

Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch

bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer

Weise erschweren. Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen,

Militärdienst oder schwerwiegende Erkrankung, nicht dagegen Arbeitsüberlastung,

organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferien (VGE VD.2017.51 vom 2.

September 2017 E. 2.3.2, VD.2015.165 vom 11. Mai 2016 E. 2.4, VD.2015.67 vom

16.

September 2015 E. 2.3; Schwank,

Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser

[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 449 f.). Wer weiss, dass er Partei eines

gerichtlichen Verfahrens ist, muss im Falle seiner Abwesenheit die geeigneten Massnahmen

treffen, damit ihm richterliche Mitteilungen zukommen, oder zumindest die

Behörde über seine Abwesenheit informieren; ein Postrückbehaltungsauftrag

stellt keine genügende Massnahme dar (BGE 141 II 429 E. 3.1 und 3.2).

3.2

Die

Rekurrenten machen geltend, dass ihre Verhinderung, die eingeschriebene Sendung

der BRK entgegenzunehmen, auf eine Kombination föderaler und internationaler

Bewegungsbeschränkungen aufgrund der COVID-19 Pandemie zurückzuführen und damit

unverschuldet sei. Die entsprechenden Behauptungen sind aber in keiner Weise

belegt. Die Rekurrenten weisen nicht nach, dass sie zum Zeitpunkt der

Zustellung der Abholungseinladung in einer Quarantänesituation oder anderweitig

daran gehindert gewesen wären, die Sendung entgegenzunehmen oder durch eine

Vertretung entgegennehmen zu lassen. Gemäss der neueren bundesgerichtlichen

Rechtsprechung vermag zwar eine Verlängerung der Abholfrist bei leichtem Verschulden

eine entsprechende Vertrauensbasis zu schaffen. Die Rekurrenten haben aber die

Post gemäss den unbestrittenen Angaben der BRK auch innerhalb der verlängerten

Frist nicht abgeholt. Für die Verhinderung der Zustellung der eingeschriebenen

Sendung liegt folglich kein Entschuldigungsgrund vor. Das

Wiedereinsetzungsgesuch in die verpasste Frist ist somit abzuweisen. Der Rekurs

wurde mithin verspätet angemeldet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

4.

Entsprechend

diesem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrenten dessen Kosten zu tragen und

die Beigeladene angemessen zu entschädigen. Die Gebühr ist auf CHF 400.– festzusetzen.

In Ermangelung einer Kostennote der Beigeladenen ist ihr angemessener Aufwand

praxisgemäss zu schätzen. Eine Parteientschädigung von CHF 1'000.– erscheint

angemessen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Auf

den Rekurs wird nicht eingetreten.

Das Wiedereinsetzungsgesuch wird abgewiesen.

Die Rekurrenten tragen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen

Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–, einschliesslich Auslagen.

Die Rekurrenten werden verpflichtet, der Beigeladenen eine

Parteientschädigung von CHF 1'000.– zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Rekurrenten

-

Beigeladene

-

Baurekurskommission

-

Bau- und Gastgewerbeinspektorat

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.