VD.2020.109
Wiedereinsetzungsgesuch (BGer-Nr. 1C_606/2020 vom 3. Dezember 2021)
2. September 2020Deutsch9 min
erteilt und die Einsprachen verschiedener Nachbarn, darunter A____ und B____ (Rekurrenten),
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2020.109
URTEIL
vom 2.
September 2020
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____
Rekurrent 1
B____
Rekurrentin 2
beide: [...]
gegen
Bau- und
Gastgewerbeinspektorat
Rittergasse 4, 4001 Basel
C____ GmbH Beigeladene
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Baurekurskommission
vom 19. Februar 2020
betreffend Eintreten
(Fristenlauf) und Wiedereinsetzung
Sachverhalt
Sachverhalt
Das Bau- und
Gastgewerbeinspektorat (BGI) hat mit Bauentscheid Nr. [...] vom 9. August 2019
in Sachen [...], der Grundeigentümerin C____ (Beigeladene) die Baubewilligung
erteilt und die Einsprachen verschiedener Nachbarn, darunter A____ und B____ (Rekurrenten),
abgewiesen. Die Rekurrenten rekurrierten dagegen bei der Baurekurskommission
(BRK), welche den Rekurs mit Entscheid vom 19. Februar 2020 (versandt am 23.
April 2020) abgewiesen hat. Gegen diesen Entscheid der BRK richten sich die
Rekurrenten mit an die BRK adressiertem Schreiben vom 2. Juni 2020 (Postaufgabe
3. Juni 2020), welches sie in Kopie auch an das Verwaltungsgericht sandten (act.
2), und worin sie eine Fristverlängerung für die Rekurserhebung beantragten.
Die BRK überwies die Sache am 4. Juni 2020 zuständigkeitshalber dem
Verwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 4. Juni 2020 (Postaufgabe 5. Juni 2020)
meldeten die Rekurrenten ausdrücklich Rekurs an. Der instruierende
Verwaltungsgerichtspräsident beschränkte die Vernehmlassung mit Verfügung vom
10. Juni 2020 vorläufig auf die Frage der Einhaltung der Frist zur Anmeldung
des Rekurses gemäss § 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG
270.100) und auf die Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist. Die BRK hält mit
Vernehmlassung vom 16. Juni 2020 die Rekursanmeldung für offensichtlich
verspätet und bezeichnet die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die
versäumte Frist als fraglich. Am 18. Juni 2020 haben die Rekurrenten weitere
Korrespondenz eingereicht. Die Beigeladene schliesst mit Vernehmlassung vom 23.
Juni 2020 auf Nichteintreten auf den Rekurs sowie auf Abweisung des
Wiedereinsetzungsgesuchs. Mit Eingabe vom 31. Juli 2020 halten die Rekurrenten in
ihrem Standpunkt fest.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Baurekurskommission ist gemäss § 2 des Gesetzes betreffend die
Baurekurskommission (BRKG; SG 790.100) eine vom Regierungsrat gewählte
Kommission. Damit unterliegen ihre Entscheide nach § 10 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes dem Rekurs an das Verwaltungsgericht, was § 6 BRKG noch ausdrücklich unterstreicht. Daraus folgt die sachliche und
funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des
vorliegenden Rekurses. Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu
ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so
ist gemäss § 44 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100) die
Einzelrichterin oder der Einzelrichter bzw. die Verfahrensleiterin oder der
Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig. Die gleiche
Zuständigkeit gilt gemäss § 44 Abs. 2 GOG für die Beurteilung von Gesuchen um
Wiederherstellung.
2.
2.1
Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRPG ist der Rekurs binnen zehn Tagen nach der Zustellung der
Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden. Spätestens binnen 30
Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche
Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge des Rekurrenten, die Angabe
der Tatsachen und Beweismittel und eine kurze Rechtserörterung enthalten soll.
Dem entspricht die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid der BRK.
Die Rekurrenten berufen sich auf die Pandemiesituation. Diesbezüglich hat der
Regierungsrat am 24. März 2020 einen Fristenstillstand in den kantonalen
Verwaltungsverfahren aufgrund der ausserordentlichen Situation im Zusammenhang
mit dem Coronavirus (COVID-19) beschlossen und gleichentags per Medienmitteilung
(https://www.bs.ch/nm/2020-weitere-sofortmassnahmen-im-zusammenhang-mit-dem-coronavirus-rr.html)
publiziert: "Der Regierungsrat beschliesst einen Fristenstillstand für
kantonale Verwaltungs- und Einspracheverfahren, Beschwerde- und Rekursverfahren
in der kantonalen Verwaltungsrechtspflege vor den Departementen, dem
Regierungsrat sowie in den Verfahren vor dem Verwaltungs- und
Verfassungsgericht und den Rekurskommissionen. Die durch Gesetz oder durch die
Behörden angesetzten Fristen stehen vom 21. März 2020 bis 19. April 2020 still.
Der Fristenstillstand bedeutet für nach Tagen bestimmte Fristen (z.B. Frist von
20.
Tagen), dass diese Frist vom 21. März 2020 bis 19. April 2020 stillsteht,
für auf ein bestimmtes Datum angesetzte Fristen (z.B. Frist bis 30. März 2020)
gilt eine Verlängerung bis 19. April 2020."
2.2
Im
vorliegenden Fall wurde der angefochtene Entscheid der BRK vom 19. Februar
2020.
am 23. April 2020 versandt, mithin nach Ablauf des soeben dargestellten
Fristenstillstands bis 19. April 2020. Der Fristenstillstand kann für das
vorliegende Verfahren somit keine Wirkung entfalten. Gemäss den eigenen Angaben
der Rekurrenten (vgl. act. 12) wurde ihnen die Sendung an ihrem Wohnort
angezeigt, was dem Protokoll der Schweizerischen Post mit Vermerk der
Abholungseinladung am 24. April 2020, 11.01 Uhr, entspricht. Die Rekurrenten
haben daraufhin am 29. April 2020 einen Postrückbehaltungsauftrag ausgelöst.
Am 23. Mai 2020 – nach Ablauf des Postrückbehaltungsauftrags – hat die Post die
eingeschriebene Sendung an die BRK retourniert. Dort ging sie am 25. Mai 2020
ein. Die BRK hat den Rekurrenten die Sendung unter Einschluss einer Kopie des
retournierten Umschlags gleichentags nochmals zugestellt, nun mit B-Post. Die
Rekurrenten erklären, die Sendung am 27. Mai 2020 entgegengenommen zu haben.
2.3
Die
Rekurrenten bestreiten die Ausführungen der BRK nicht, wonach die Post die
Sendung nach Ablauf des Postrückbehaltungsauftrags an die BRK zurückgesandt hat.
Die Rekurrenten haben somit in Kenntnis des laufenden Verfahrens einerseits
einen Postrückbehaltungsauftrag erteilt, andererseits haben sie die Post innerhalb
der Laufzeit dieses Auftrags dann aber doch nicht entgegengenommen. Damit sind
sie ihren sich aus dem Verfahren ergebenden Obliegenheiten nicht nachgekommen
und haben die ordentliche Zustellung der Sendung an sich selber verhindert. In
diesem Fall kommt die Zustellfiktion zur Anwendung:
2.4
Gemäss
der Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie des Verwaltungsgerichts gilt eine eingeschriebene
Postsendung sieben Tage nach Zustellung der Abholeinladung auch ohne die
tatsächliche Kenntnisnahme des Empfängers als zugestellt, wenn der Empfänger
mit der Zustellung einer gerichtlichen Sendung hat rechnen müssen
("Zustellfiktion"; vgl. BGE 123 II 492 E. 1; VGE VD.2018.189 vom
5.
Februar 2019 E. 2.2.1; VD.2017.51 vom 2. September 2017 E. 2.3.1).
Aufgrund der Verhandlung vom 19. Februar 2020, an welcher die Rekurrenten
gemäss den Ausführungen im angefochtenen Entscheid persönlich teilgenommen hatten,
mussten diese mit der Zustellung von Postsendungen der BRK rechnen. Gemäss der
Zustellfiktion ist somit von einer fristauslösenden Zustellung am 2. Mai 2020 (7
Tage nach Zustellung der Abholungseinladung vom 24. April 2020) und dem Ablauf
der 10-tägigen Frist für die Anmeldung des Rekurses gemäss § 16 Abs. 1 VRPG am
12.
Mai 2020 auszugehen. Innert dieser Frist haben die Rekurrenten keinen
Rekurs angemeldet. Auf einen verspätet angemeldeten Rekurs ist grundsätzlich
nicht einzutreten.
2.5
An
der Anwendung der Zustellfiktion ändert auch die erneute Zustellung der Sendung
nichts. Mit der Zustellung des zurückgesandten Couverts hat die BRK vielmehr zum
Ausdruck gebracht, dass es sich um eine zweite Zustellung gehandelt hat. Zudem
war zu jenem Zeitpunkt die Frist für die Rekursanmeldung bereits abgelaufen, sodass
sich daraus keine neue Vertrauensbasis für die Rekurrenten ergeben konnte.
3.
Die Rekurrenten machen
sinngemäss die Wiedereinsetzung in die verpasste Frist geltend.
3.1
Gemäss
einem allgemeinen Prinzip des Verfahrensrechts kann die Wiederherstellung einer
gesetzlichen Rechtsmittelfrist verlangt werden, wenn eine Partei oder ihr
Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (Haefelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 1158), wobei das Hindernis höherer
Gewalt gleichkommen muss (VGE 723/2005 vom 28. Februar 2006 E. 2.1 mit weiteren
Hinweisen). Als unverschuldet gilt ein Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe
vorliegen und der säumigen Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann.
Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch
bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer
Weise erschweren. Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen,
Militärdienst oder schwerwiegende Erkrankung, nicht dagegen Arbeitsüberlastung,
organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferien (VGE VD.2017.51 vom 2.
September 2017 E. 2.3.2, VD.2015.165 vom 11. Mai 2016 E. 2.4, VD.2015.67 vom
16.
September 2015 E. 2.3; Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser
[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 449 f.). Wer weiss, dass er Partei eines
gerichtlichen Verfahrens ist, muss im Falle seiner Abwesenheit die geeigneten Massnahmen
treffen, damit ihm richterliche Mitteilungen zukommen, oder zumindest die
Behörde über seine Abwesenheit informieren; ein Postrückbehaltungsauftrag
stellt keine genügende Massnahme dar (BGE 141 II 429 E. 3.1 und 3.2).
3.2
Die
Rekurrenten machen geltend, dass ihre Verhinderung, die eingeschriebene Sendung
der BRK entgegenzunehmen, auf eine Kombination föderaler und internationaler
Bewegungsbeschränkungen aufgrund der COVID-19 Pandemie zurückzuführen und damit
unverschuldet sei. Die entsprechenden Behauptungen sind aber in keiner Weise
belegt. Die Rekurrenten weisen nicht nach, dass sie zum Zeitpunkt der
Zustellung der Abholungseinladung in einer Quarantänesituation oder anderweitig
daran gehindert gewesen wären, die Sendung entgegenzunehmen oder durch eine
Vertretung entgegennehmen zu lassen. Gemäss der neueren bundesgerichtlichen
Rechtsprechung vermag zwar eine Verlängerung der Abholfrist bei leichtem Verschulden
eine entsprechende Vertrauensbasis zu schaffen. Die Rekurrenten haben aber die
Post gemäss den unbestrittenen Angaben der BRK auch innerhalb der verlängerten
Frist nicht abgeholt. Für die Verhinderung der Zustellung der eingeschriebenen
Sendung liegt folglich kein Entschuldigungsgrund vor. Das
Wiedereinsetzungsgesuch in die verpasste Frist ist somit abzuweisen. Der Rekurs
wurde mithin verspätet angemeldet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
4.
Entsprechend
diesem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrenten dessen Kosten zu tragen und
die Beigeladene angemessen zu entschädigen. Die Gebühr ist auf CHF 400.– festzusetzen.
In Ermangelung einer Kostennote der Beigeladenen ist ihr angemessener Aufwand
praxisgemäss zu schätzen. Eine Parteientschädigung von CHF 1'000.– erscheint
angemessen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Auf
den Rekurs wird nicht eingetreten.
Das Wiedereinsetzungsgesuch wird abgewiesen.
Die Rekurrenten tragen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–, einschliesslich Auslagen.
Die Rekurrenten werden verpflichtet, der Beigeladenen eine
Parteientschädigung von CHF 1'000.– zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Rekurrenten
-
Beigeladene
-
Baurekurskommission
-
Bau- und Gastgewerbeinspektorat
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.