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Entscheid

VD.2020.110

kantonale Steuern pro 2015

6. November 2020Deutsch23 min

Sekretär der Steuerrekurskommission im Auftrag des Präsidiums fest, dass die Rechtzeitigkeit

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.110

VD.2020.111

URTEIL

vom 6. November

2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiberin

MLaw Nicole Aellen

Beteiligte

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Rekurrentin

Fischmarkt 10,

4001 Basel Rekursgegenerin

gegen

A____

Rekursgegnerin 1

[...]

Rekurrentin 1

B____

Rekursgegner 2

[...]

Rekurrent 2

beide vertreten durch [...],

Advokat,

und [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

der Steuerrekurskommission

vom 20. Februar 2020

betreffend kantonale Steuern pro

2015

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Rekursgegnerin 1 bzw. Rekurrentin 1, nachfolgend die

Steuerpflichtige) und B____ (Rekursgegner 2 bzw. Rekurrent 2,

nachfolgend der Steuerpflichtige) erhoben gegen den Einspracheentscheid der

Steuerverwaltung vom 16. April 2018 am 18. Mai 2018 sinngemäss Rekurs. Mit

Eingabe vom 25. Juni 2018 bestätigten sie die Rekurserhebung und reichten

sie eine ergänzende Begründung ein. Mit Schreiben vom 28. Juni 2018 stellte der

Sekretär der Steuerrekurskommission im Auftrag des Präsidiums fest, dass die Rechtzeitigkeit

der Rekurserhebung fraglich erscheine, und forderte die Steuerpflichtigen auf,

zu diesem Punkt Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 27. Juli 2018 ersuchten

die Steuerpflichtigen um Wiederherstellung der Rekursfrist und um Entgegennahme

ihres Rekurses. Der Sekretär der Steuerrekurskommission hiess das

Wiederherstellungsgesuch mit Verfügung vom 14. August 2018 im Auftrag des

Präsidiums gut und forderte die Steuerverwaltung mit Verfügung vom 15. August

2018 zur Vernehmlassung auf. Mit ihrer Vernehmlassung vom 18. September

2018 beantragte die Steuerverwaltung, der Entscheid über den Rekurs sei von der

Steuerrekurskommission in einer Fünferbesetzung unter Ausschluss des

vorbefassten verfahrensleitenden Präsidiums zu fällen, die Verfügung des

Präsidiums der Steuerrekurskommission vom 14. August 2018 sei aufzuheben

und auf den Rekurs sei nicht einzutreten unter Kostenfolge zu Lasten der Steuerpflichtigen.

Die Steuerrekurskommission wies das Ausstandsbegehren und das Gesuch um

Einberufung einer Fünferbesetzung zum Entscheid über den Rekurs mit

Zirkularentscheid vom 8. August 2019 ab.

Den gegen diesen

Zwischenentscheid am 22. August 2019 erhobenen Rekurs der Steuerverwaltung

wies das Appellationsgericht mit Urteil VD.2019.162 vom 16. Oktober 2019 ab.

In der Folge hiess die Steuerrekurskommission den Rekurs der Steuerpflichtigen vom

18. Mai 2018 gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 16. April

2018 mit Entscheid vom 20. Februar 2020 teilweise gut und hob den Einspracheentscheid

insoweit auf, als sie die von der Steuerverwaltung vorgenommene

Einkommensaufrechnung auf CHF 179'888.– reduzierte. Ferner auferlegte sie

den Steuerpflichtigen eine Spruchgebühr von CHF 600.– und sprach ihnen

eine Parteientschädigung von CHF 1'250.– (inklusive Auslagen, zuzüglich

Mehrwertsteuern) zu.

Gegen diesen

Entscheid richten sich die vorliegenden Rekurse der Steuerverwaltung vom

8. Juni 2020 (Verfahren VD.2020.110) und der Steuerpflichtigen vom

11. Juni 2020 (Verfahren VD.2020.111). Erstere beantragt, der angefochtene

Entscheid der Steuerrekurskommission vom 20. Februar 2020 sei kostenfällig

aufzuheben und der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 16. April

2018 sei zu bestätigen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben

und die Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Steuerpflichtigen

beantragen ihrerseits, es sei der Entscheid der Steuerrekurskommission vom 20. Februar

2020 unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Steuerverwaltung aufzuheben, der

Rekurs vom 18. Mai 2018 vollumfänglich gutzuheissen und dementsprechend

von einer Einkommensaufrechnung gänzlich abzusehen. Eventualiter sei die

Angelegenheit zur erneuten Berechnung der Steuern pro 2015 an die

Steuerverwaltung zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 29. Juni 2020 beantragt

die Steuerrekurskommission im Verfahren VD.2020.110, der Rekurs der

Steuerverwaltung sei unter o/e Kostenfolge abzuweisen. Im Übrigen hat die Steuerrekurskommission

auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Steuerpflichtigen beantragen mit

Eingabe vom 31. August 2020, der Rekurs der Steuerverwaltung vom 8. Juni

2020 sei unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Steuerverwaltung vollumfänglich

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Im Verfahren VD.2020.111 beantragt

die Steuerrekurskommission, der Rekurs der Steuerpflichtigen vom 11. Juni

2020 sei gutzuheissen. Die Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.

Die Tatsachen

und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Der

Rekurs der Steuerverwaltung vom 8. Juni 2020 (Verfahren VD.2020.110) und der

Rekurs der Steuerpflichtigen vom 11. Juni 2020 (Verfahren VD.2020.111)

betreffen dieselben Parteien sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb die

Verfahren vereinigt werden können und in einem einzigen Urteil darüber befunden

werden kann.

1.2

1.2.1

Gegen

Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission

kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben

werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10 Abs. 1

des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SG 270.100]).

Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in

Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit

das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).

1.2.2

Die Verfügung vom 14. August

2018, mit welcher der Kommissionssekretär im Auftrag des Präsidiums der

Steuerrekurskommission das Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist

gutgeheissen hat, ist ein Zwischenentscheid (VGE VD.2019.162 vom

16.

Oktober 2019 E. 3.3; vgl. BGer 1B_152/2017 vom 24. April

2017.

E. 1 und 2.2). Sie kann von der Steuerverwaltung durch Rekurs

gegen den Endentscheid der Steuerrekurskommission beim Verwaltungsgericht

angefochten werden, wie das Verwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom

16.

Oktober 2019 festgestellt hat (VGE VD.2019.162 vom 16. Oktober

2019.

E. 1.1 f. und 3.3). Entgegen der unbegründeten Behauptung der

Steuerpflichtigen (Vernehmlassung vom 31. August 2020, Rz. 8 ff.) ist

die Verfügung vom 14. August 2018 nicht in Rechtskraft erwachsen und hat die

Steuerverwaltung ihr Rekursrecht nicht verwirkt, indem sie diese Verfügung

nicht innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung angefochten hat.

Zwischenentscheide

sind gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur dann selbständig anfechtbar, wenn

sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Dieser Nachteil

muss rechtlicher und nicht nur tatsächlicher Natur sein (VGE VD.2019.202 vom

31.

März 2020 E. 1.2.2, VD.2019.162 vom 16. Oktober 2019

E. 1.2, VD.2017.6 vom 6. Juni 2017 E. 1.1; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,

in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 484). Ein nicht wieder

gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur liegt vor, wenn das nachteilige

Ergebnis auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht gänzlich behoben

werden könnte (VGE VD.2017.6 vom 6. Juni 2017 E. 1.1; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 282).

Wegen des Grundsatzes der Einheit des Verfahrens nach Art. 111 Abs. 1

des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) müssen aber auch im

kantonalen Verfahren die Art. 92 f. BGG beachtet werden (VGE VD.2019.202

vom 31. März 2020 E. 1.2.2, VD.2019.162 vom 16. Oktober 2019

E. 1.2; vgl. VGE VD.2018.32 vom 26. Juni 2018 E. 2.2.,

VD.2017.143 vom 30. Januar 2018 E. 1.2; Hunziker, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum

schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmoni­sierung der direkten

Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. Auflage, Basel 2017,

Art. 50 N 11a; Seiler,

in: Seiler et al., Stämpflis Handkommentar Bundesgerichtsgesetz,

2.

Auflage, Bern 2015, Art. 110 N 3 f. und Art. 111

N 5). Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die

Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist gemäss Art. 92 Abs. 1

BGG die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig. Diese Entscheide können

später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Gegen

andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde an

das Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen

nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn

die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Grundsätzlich muss der nicht

wieder gutzumachende Nachteil auch gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG

rechtlicher Natur sein (BGE 135 II 30 E. 1.3.4 S. 36; von Werdt, in: Seiler et al., Stämpflis

Handkommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Bern 2015, Art. 93

N 19). Ist die Beschwerde nach dieser Bestimmung nicht zulässig oder ist

von ihr kein Gebrauch gemacht worden, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide

durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen

Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Die

Steuerpflichtigen behaupten, die Steuerverwaltung habe sich auf den Standpunkt

gestellt, die Verfügung vom 14. August 2018 sei für sie mit einem nicht wieder

gutzumachenden Nachteil verbunden (Vernehmlassung vom 31. August 2020,

Rz. 8). Diese Behauptung ist bereits mangels Angabe einer Belegstelle

unbeachtlich. Im Übrigen ist sie aktenwidrig. In der Duplik vom

11.

Dezember 2018 hielt die Steuerverwaltung vielmehr fest, die

Argumentation der Steuerpflichtigen, sie hätte die Verfügung vom 14. August

2018.

direkt beim Appellationsgericht anfechten können, sei unrichtig und in

ihren Ausführungen finde sich nirgends ein Hinweis auf einen nicht wieder

gutzumachenden Nachteil (Duplik vom 11. Dezember 2018, Ziff. I.3.c).

Vor allem aber konnte die Gutheissung des Gesuchs um Wiederherstellung der

Rekursfrist mit Verfügung vom 14. August 2018 für die Steuerverwaltung

keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken (vgl.

VGE VD.2019.202 vom 31. März 2020 E. 1.2). Dass mit der Gutheissung

eines Rekurses der Steuerverwaltung gegen die Verfügung vom 14. August

2018.

ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren erspart worden wäre, wird nicht behauptet und ist nicht

ersichtlich. Folglich hätte die Steuerverwaltung die Verfügung vom

14.

August 2018 nicht selbständig anfechten können. Selbst wenn die

Steuerverwaltung diese Verfügung selbständig hätte anfechten können, hätte sie

ihr Rekursrecht aber nicht verwirkt, indem sie von dieser Möglichkeit keinen

Gebrauch gemacht hätte (vgl. VGE VD.2019.202 vom 31. März 2020

E. 1.2.2; Uhlmann, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage, 2018, Art. 93 BGG N 27). Die

Steuerpflichtigen behaupten, die Steuerverwaltung mache in ihrem Rekurs

ausschliesslich Einwände gegen die mit Verfügung vom 14. August 2018

gewährte Wiederherstellung der Rekursfrist geltend (Vernehmlassung vom

31.

August 2020, Rz. 4). Diese Behauptung ist ebenfalls aktenwidrig.

Die Steuerverwaltung macht vielmehr auch geltend, die Steuerrekurskommission

sei mit dem angefochtenen Entscheid vom 20. Februar 2020 zu Unrecht auf

den Rekurs der Steuerpflichtigen eingetreten (Rekurs vom 8. Juni 2020,

Ziff. III.1 und III.2.c). Die Verfügung vom 14. August 2018 hat sich

auf den Inhalt des Entscheids der Steuerrekurskommission vom 20. Februar

2020.

ausgewirkt, weil diese gestützt auf die Fristwiederherstellung auf den

Rekurs eingetreten ist (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2c und 3). Die

Steuerverwaltung kann die Verfügung vom 14. August 2018 folglich durch

Rekurs gegen den Entscheid vom 20. Februar 2020 anfechten (vgl. VGE

VD.2019.202 vom 31. März 2020 E. 1.2).

1.3

Nach

§ 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch den angefochtenen

Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder

Änderung hat. Dies trifft auf die Steuerpflichtigen als Adressaten des

angefochtenen Entscheids zu. Gemäss § 13 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 171 Abs. 3 StG ist auch die Steuerverwaltung zum Rekurs legitimiert. Auf die

rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurse der Steuerverwaltung und der

Steuerpflichtigen ist somit einzutreten.

1.4

Die Kognition des Verwaltungsgerichts

richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 Abs. 1 VRPG, da

das Steuergesetz keine speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem

Dispositiv

Verwaltungsgericht enthält (vgl. §§ 171 und 179 Abs. 4 StG). Demnach

ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche

Form- und Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder

missbraucht hat.

2.

2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches

Gehör. Dieser umfasst insbesondere das Recht, über alle entscheidrelevanten

Vorgänge und Grundlagen informiert zu werden (Anspruch auf vorgängige

Orientierung), das Recht, sich zu allen rechtserheblichen Punkten vor dem

Entscheid zu äussern (Anspruch auf vorgängige Äusserung) und das Recht auf

Begründung des Entscheids (Anspruch auf Begründung; VGE VD.2019.202 vom

31. März 2020 E. 2.1.1; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage,

Zürich 2013, N 317; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 214). Juristische

Personen des öffentlichen Rechts können sich als Inhaber hoheitlicher Gewalt

grundsätzlich nicht auf verfassungsmässige Rechte berufen. Diese stehen im

Prinzip nur Privaten zu. Dieser Grundsatz erfährt indes gewisse Relativierungen

(BGE 144 II 77 E. 5.5 S. 86; VGE VD.2019.202 vom 31. März 2020

E. 2.1.2). Eine Behörde, die in einem Verfahren aufgrund eines

gesetzlichen Beschwerderechts Parteistellung hat, ist Trägerin der

Verfahrensgrundrechte und kann sich auf diese berufen (VGE VD.2019.202 vom

31. März 2020 E. 2.1.2; Kiener/Kälin/Wyttenbach,

Grundrechte, 3. Auflage, Bern 2018, § 40 N 14; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches

Verfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich 2015, N 188 und 580 f.; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

a.a.O., N 265; a.M. Kölz/Häner/Bertschi,

a.a.O., N 177; Waldmann, in:

Basler Kommentar 2015, Art. 29 BV N 10). Da die Steuerverwaltung

gemäss § 13 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 171 Abs. 3 StG zum Rekurs gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission

legitimiert ist, hat sie im Verfahren vor der Steuerrekurskommission

Parteistellung. Folglich kann sie sich in diesem Verfahren auf den Anspruch auf

rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV berufen (VGE

VD.2019.202 vom 31. März 2020 E. 2.1.2).

2.2 Die Steuerrekurskommission erwog, auf

den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs vom 18. Mai 2018 sei

einzutreten (angefochtener Entscheid, E. 1). Mit dieser Erwägung stellte

die Steuerrekurskommission nicht fest, dass der Rekurs der Steuerpflichtigen

ohne Fristwiederherstellung rechtzeitig erhoben worden sei. Die Erwägung kann

vielmehr dahingehend verstanden werden, dass der Rekurs unter

Mitberücksichtigung der nach Ansicht der Steuerrekurskommission verbindlichen

Wiederherstellung der Rekursfrist mit Verfügung vom 14. August 2018 (vgl.

dazu angefochtener Entscheid, E. 3) rechtzeitig erhoben worden sei.

Entgegen der Ansicht der Steuerverwaltung (Rekurs vom 8. Juni 2020, Ziff. 3d) ist die Feststellung der Steuerrekurskommission damit

nicht aktenwidrig. In ihrem Wiederherstellungsgesuch machten die

Steuerpflichtigen geltend, der Rekurs hätte auch ohne Fristwiederherstellung

als rechtzeitig zu gelten, weil der Einspracheentscheid nicht einer

empfangsberechtigten Person zugestellt worden sei (Wiederherstellungsgesuch vom

27. Juli 2018, Rz. 13 f.; vgl. dazu Vernehmlassung vom 18. September

2018, Ziff. II.2.e; Rekurs vom 8. Juni 2020, Ziff. III.4.g). In

ihrer Vernehmlassung vom 31. August 2020 behaupten die Steuerpflichtigen

zwar, der Einspracheentscheid sei in formeller Hinsicht unzulässigerweise von

einer nicht bevollmächtigten Person abgeholt worden, und verweisen auf die

Ausführungen in ihrem Wiederherstellungsgesuch (Vernehmlassung vom 31. August

2020, Rz. 34 und 45 f.). Im Widerspruch zum Vorbringen in ihrem

Wiederherstellungsgesuch erklären sie in ihrer Vernehmlassung aber

ausdrücklich, die Rekursfrist sei nachweislich um einen Tag verpasst worden und

sie hätten im vorinstanzlichen Verfahren nicht bestritten, dass ihr Rekurs an

die Steuerrekurskommission einen Tag verspätet angemeldet worden sei

(Vernehmlassung vom 31. August 2020, Rz. 6 und 38). Für den Fall,

dass die Steuerrekurskommission das Fristwiederherstellungsgesuch abweist, wird

sie deshalb zu entscheiden haben, ob der Rekurs ohne Fristwiederherstellung

rechtzeitig erhoben worden ist oder nicht.

2.3 Mit Gesuch vom 27. Juli 2018

beantragten die Steuerpflichtigen die Wiederherstellung der Rekursfrist. Das

Gesuch enthielt eine eingehende Begründung von gut fünf Textseiten und fünf

Beilagen als Beweismittel. Als zentrales Argument für die Wiederherstellung

behaupteten die Steuerpflichtigen, die Steuerverwaltung habe ihrem Vertreter

telefonisch eine falsche Sendungsnummer angegeben. Mit Verfügung vom 14. August

2018 hiess der Sekretär der Steuerrekurskommission im Auftrag des Präsidiums

der Steuerrekurskommission das Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist gut.

Diese Fristwiederherstellung beruhte auf der Annahme, die Steuerverwaltung habe

den Steuerpflichtigen eine falsche Sendungsnummer angegeben. Das Gesuch wurde

der Steuerverwaltung vor der Gutheissung nicht zur Kenntnis gebracht und die

Steuerverwaltung hatte keine Gelegenheit, dazu vorgängig Stellung zu nehmen

(Rekurs vom 8. Juni 2020, Ziff. III.2.b). Damit verletzte der

Sekretär der Steuerrekurskommission den Anspruch der Steuerverwaltung auf

rechtliches Gehör. Diese Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wiegt

schwer. Für die Schwere der Verletzung spricht insbesondere der Umstand, dass der

Steuerverwaltung im Gesuch vom 27. Juli 2018 eine falsche Auskunft

unterstellt worden ist und der Sekretär der Steuerrekurskommission auf diese

Behauptung abgestellt hat, ohne der Steuerverwaltung Gelegenheit zur

Stellungnahme zu geben. Die Steuerrekurskommission erachtete die Verfügung

ihres Sekretärs vom 14. August 2018 als bindend und erklärte im

angefochtenen Entscheid ausdrücklich, sie entscheide nicht nochmals über das

Fristwiederherstellungsgesuch (angefochtener Entscheid, E. 3b; vgl. zur

Verbindlichkeit von Zwischenentscheiden VGE VD.2019.162 vom 16. Oktober

2019 E. 3.3). Damit konnte im Verfahren vor der Steuerrekurskommission eine

Heilung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör entgegen der Ansicht

der Steuerpflichtigen (vgl. Vernehmlassung vom 31. August 2020, Rz. 12

und 28) nicht erfolgen, obwohl sich die Steuerverwaltung in ihrer

Vernehmlassung vom 18. September 2018 und in ihrer Duplik vom 11. Dezember

2018 zur Frage der Fristwiederherstellung geäussert hat.

2.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör

ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen

Begründetheit des Rechtsmittels zu dessen Gutheissung und zur Aufhebung des

angefochtenen Entscheids führt (BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197, 135 I

187 E. 2.2 S. 190; VGE VD.2019.202 vom 31. März 2020 E. 2.3.1).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine nicht besonders

schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise geheilt werden,

wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Rechtsmittelinstanz zu äussern, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

über die gleiche Prüfungsbefugnis (Kognition) wie die Vorinstanz verfügt (vgl.

BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 133 I 201 E. 2.2 S. 204, 129

I 129 E. 2.2.3 S. 135, 126 I 68 E. 2 S. 72; VGE VD.2019.202

vom 31. März 2020 E. 2.3.1, VD.2017.282 vom 6. März 2018

E. 3.3.1, VD.2016.54 vom 16. Dezember 2016 E. 2.4; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 1175; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 548;

Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

a.a.O., N 271). Bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör ist eine Heilung dagegen nur anzunehmen, wenn und soweit die

Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f., 133 I

201 E. 2.2 S. 204 f.; VGE VD.2019.202 vom 31. März 2020 E. 2.3.1,

VD.2017.282 vom 6. März 2018 E. 3.3.1, VD.2016.54 vom

16. Dezember 2016 E. 2.4; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,

a.a.O., N 548).

2.5 Es ist davon auszugehen, dass die

Mitglieder der Steuerrekurskommission von der Verfügung des Sekretärs der

Steuerrekurskommission vom 14. August 2018 keine Kenntnis gehabt haben und

daran nicht beteiligt gewesen sind (VGE VD.2019.162 vom 16. Oktober 2019

E. 3.1). Bereits aus diesem Grund besteht eine reale Möglichkeit, dass sie

über das Fristwiederherstellungsgesuch anders entscheiden als der Sekretär der

Steuerrekurskommission, wenn das Verwaltungsgericht die Sache zu erneutem

Entscheid über das Fristwiederherstellungsgesuch an die Steuerrekurskommission

zurückweist. Die Steuerverwaltung hat gegen die Gutheissung des

Fristwiederherstellungsgesuchs mehrere gewichtige Argumente und Beweismittel

vorgebracht, die soweit aus der Begründung ersichtlich beim Erlass der

Verfügung vom 14. August 2018 nicht berücksichtigt worden sind (vgl.

insbesondere Vernehmlassung vom 18. September 2018, Ziff. II.2.c-f

und Beilage 9; Rekurs vom 8. Juni 2020, Ziff. III.3c und III.4c–h

sowie Beilagen 10, 11 und 14). Es ist gut möglich, dass die

Steuerrekurskommission unter Mitberücksichtigung dieser Argumente und

Beweismittel zu einem anderen Schluss gelangt als ihr Sekretär, wenn sie über

das Fristwiederherstellungsgesuch entscheidet. Aus den vorstehenden Gründen

führt eine Rückweisung der Sache an die Steuerrekurskommission entgegen der

Ansicht der Steuerverwaltung (Rekurs vom 8. Juni 2020, Ziff. III.2.d)

nicht zu einem formalistischen Leerlauf. Im Übrigen verfügt das

Verwaltungsgericht nicht über die gleiche Kognition wie die

Steuerrekurskommission. Mit dem Rechtsmittel an die Steuerrekurskommission

können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen

Verfahrens gerügt werden (Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 140

Abs. 3 DBG). Dies bedeutet, dass die Steuerrekurskommission auch in das

Ermessen der Veranlagungsbehörde eingreifen und, soweit Ermessen besteht, ihr

Ermessen anstelle desjenigen der Veranlagungsbehörde setzen kann (VGE

VD.2019.202 vom 31. März 2020 E. 2.3.2; Hunziker, a.a.O., Art. 50 N 14; Hunziker/Mayer-Knobel, in:

Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz

über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Auflage, Basel 2017,

Art. 140 N 51; vgl. Biaggi,

in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz,

Basel 2019, § 164 N 7). Das Verwaltungsgericht hingegen

entscheidet mangels einer besonderen gesetzlichen Vorschrift nicht über die

Angemessenheit des angefochtenen Entscheids (VGE VD.2019.202 vom 31. März

2020 E. 2.3.2; vgl. § 8 Abs. 5 VRPG; Sarasin, in: Tarolli Schmidt et al.

[Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 171 N 21;

Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O.,

Art. 145 N 3). Unter den gegebenen Umständen ist eine Heilung der

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorliegenden Fall

ausgeschlossen (vgl. zum Einwand der Heilung Vernehmlassung vom 31. August

2020, Rz. 28). Aus den vorstehenden Gründen sind die Verfügung des

Sekretärs der Steuerrekurskommission vom 14. August 2018 und der Entscheid

der Steuerrekurskommission vom 20. Februar 2020 aufzuheben und ist die

Sache zu erneutem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Steuerrekurskommission

zurückzuweisen.

3.

Indem

der Entscheid der Steuerrekurskommission vom 20. Februar 2020 in Gutheissung

des Rekurses der Steuerverwaltung aufgehoben wird, wird der Rekurs der

Steuerpflichtigen gegen denselben Entscheid gegenstandslos. Das Rekursverfahren

VD.2020.111 ist deshalb infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt

abzuschreiben. Für den Fall, dass die Steuerrekurskommission zum Schluss kommt,

dass das Fristwiederherstellungsgesuch gutzuheissen oder die Rechtzeitigkeit

des Rekurses trotz Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs zu bejahen ist (vgl.

dazu auch vorne, E. 2.2), und deshalb auf den Rekurs der Steuerpflichtigen

erneut eintritt, hat sie unter Mitberücksichtigung der im

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren eingereichten Bestätigung vom 7. März

2018 erneut über die Einkommensaufrechnung von CHF 179'888.– zu entscheiden. Unabhängig davon, ob die Steuerrekurskommission

auf den Rekurs eintritt oder nicht, hat sie zudem erneut über die Kosten des

Verfahrens vor der Steuerrekurskommission zu entscheiden.

4.

4.1 Wie sich aus den vorstehenden

Erwägungen ergibt (vgl. vorne, E. 2), ist der Rekurs der Steuerverwaltung

gutzuheissen. Folglich haben die Steuerpflichtigen gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die

Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens VD.2020.110 zu

tragen und für dieses Verfahren keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die

Gerichtskosten werden in Anwendung von § 23 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 1‘000.– festgesetzt.

4.2

4.2.1 Das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren VD.2020.111 ist infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt

abzuschreiben. Der Grund für die Gegenstandslosigkeit besteht darin, dass der

Entscheid der Steuerrekurskommission vom 20. Februar 2020 aufgehoben und die

Sache zu neuem Entscheid an die Steuerrekurskommission zurückgewiesen wird

(vgl. vorne, E. 3). Der Kostenentscheid wäre deshalb grundsätzlich nach den für

Rückweisungen geltenden Regelung zu fällen. Die Rückweisung

zu erneutem Entscheid gilt für die Regelung der Kosten- und

Entschädigungsfolgen als vollständiges Obsiegen, wenn die infolge der Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung noch zu einer

vollständigen Gutheissung des Antrags des Rekurrenten führen kann (BGer

2C_846/2013 vom 28. April 2014 E. 3.2; VGE VD.2017.184 vom 28. März 2019

E. 1.2). Dies ist vorliegend der Fall. Grundsätzlich hätten die

Steuerpflichtigen deshalb die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens VD.2020.111 nicht zu tragen und für dieses Verfahren Anspruch

auf eine Parteientschädigung. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt,

hätten sie aber auch bei Gutheissung ihres Rekurses die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens tragen müssen und keinen Anspruch auf

eine Parteientschädigung gehabt. Aus diesem Grund haben sie auch die

Gerichtskosten des infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreibenden

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens VD.2020.111 zu tragen und auch für

dieses Verfahren keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die

Gerichtskosten werden in Anwendung von § 23 Abs. 2 GGR auf CHF 200.– festgesetzt.

4.2.2 Nach Ansicht der Steuerpflichtigen

ergibt sich aus einer Bestätigung vom 7. März 2018, dass die

Einkommensaufrechnung ungerechtfertigt sei. Gemäss den Feststellungen der

Steuerrekurskommission lag diese Bestätigung dem Rekurs an die

Steuerrekurskommission nicht bei (angefochtener Entscheid, E. 5b;

Vernehmlassung vom 27. Juli 2020). Die Steuerpflichtigen machen geltend,

die Bestätigung habe der ergänzenden Rekursbegründung vom 25. Juni 2018

beigelegen (Rekurs vom 11. Juni 2020, Rz. 8 und 14). In den Akten der

Steuerrekurskommission findet sich die Bestätigung vom 7. März 2018 nicht.

In der ergänzenden Rekursbegründung vom 25. Juni 2018 wird zwar im Text

behauptet, die Darstellung der Steuerpflichtigen lasse sich der "beiliegenden

Bestätigung vom 7. März 2018" entnehmen. Die angebliche Beilage ist

aber nicht nummeriert und die ergänzende Rekursbegründung vom 25. Juni

2018 enthält auch kein Beilagenverzeichnis. Die mit dem Rekurs vom 11. Juni

2020 eingereichte Bestätigung vom 7. März 2018 trägt nur den Stempel des

neuen Rechtsvertreters der Steuerpflichtigen mit der im Rekurs vom 11. Juni

2020 verwendeten Nummerierung. Unter diesen Umständen ist in keiner Art und

Weise erstellt, dass die Bestätigung vom 7. März 2018 im Verfahren vor der

Steuerrekurskommission tatsächlich eingereicht wurde. Es liegt vielmehr nahe,

dass der damalige Vertreter der Steuerpflichtigen vergessen hatte, die

Bestätigung der ergänzenden Rekursbegründung vom 25. Juni 2018 beizulegen.

Damit ist mit der Steuerrekurskommission davon auszugehen, dass die Bestätigung

im Rekursverfahren vor der Steuerrekurskommission nicht eingereicht wurde. Mit

Verfügung vom 22. Mai 2018 gewährte die Steuerrekurskommission den

Steuerpflichtigen eine Nachfrist bis Samstag 23. Juni 2018 zur Einreichung

einer ergänzenden Begründung. Nachdem die Bestätigung vom 7. März 2018

versehentlich auch mit der ergänzenden Rekursbegründung von Montag 25. Juni

2018 nicht eingereicht worden war, war die Steuerrekurskommission entgegen der

Ansicht der Steuerpflichtigen (Rekurs vom 11. Juni 2020, Rz. 15)

nicht gehalten, ihnen eine zweite Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. Bei

pflichtgemässem Verhalten hätten die Steuerpflichtigen die Bestätigung vom

7. März 2018 bereits im Einspracheverfahren einreichen müssen. Jedenfalls

hätten sie die Bestätigung aber dem Rekurs vom 18. Mai 2018 oder der

ergänzenden Rekursbegründung vom 25. Juni 2018 beilegen müssen. In diesem

Fall wären sie bereits im Einspracheverfahren bzw. im Rekursverfahren vor der

Steuerrekurskommission zu ihrem Recht gekommen, sofern sich aus der Bestätigung

vom 7. März 2018 tatsächlich ergibt, dass die Einkommensaufrechnung

ungerechtfertigt ist. Aus diesem Grund hätten die Steuerpflichtigen auch bei

Gutheissung ihres Rekurses die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens tragen müssen und keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

gehabt (vgl. Art. 144 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 145

Abs. 2 DBG; Hunziker/Mayer-Knobel,

a.a.O., Art. 144 N 6 und 23; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,

Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 144 N 43).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In Gutheissung des Rekurses

der Steuerverwaltung im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren VD.2020.110 werden

die Verfügung des Sekretärs der Steuerrekurskommission vom 14. August 2018

und der Entscheid der Steuerrekurskommission STRK.2018.106 vom 20. Februar

2020 aufgehoben und wird die Sache zu erneutem Entscheid im Sinn der Erwägungen

an die Steuerrekurskommission zurückgewiesen.

Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren

VD.2020.111 wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

Die Rekursgegnerin 1 und der

Rekursgegner 2 bzw. die Rekurrentin 1 und der Rekurrent 2 tragen

die Kosten der verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren mit einer Gebühr

von CHF 1'000.– für das Verfahren VD.2020.110 und von

CHF 200.– für das Verfahren VD.2020.111, je einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekursgegnerin 1 und Rekursgegner 2 bzw. Rekurrentin 1

und Rekurrent 2

-

Steuerrekurskommission Basel-Stadt

-

Steuerverwaltung Basel-Stadt

-

Eidgenössische Steuerverwaltung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Nicole Aellen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.