VD.2020.110
kantonale Steuern pro 2015
6. November 2020Deutsch23 min
Sekretär der Steuerrekurskommission im Auftrag des Präsidiums fest, dass die Rechtzeitigkeit
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.110
VD.2020.111
URTEIL
vom 6. November
2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin
MLaw Nicole Aellen
Beteiligte
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Rekurrentin
Fischmarkt 10,
4001 Basel Rekursgegenerin
gegen
A____
Rekursgegnerin 1
[...]
Rekurrentin 1
B____
Rekursgegner 2
[...]
Rekurrent 2
beide vertreten durch [...],
Advokat,
und [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Steuerrekurskommission
vom 20. Februar 2020
betreffend kantonale Steuern pro
2015
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Rekursgegnerin 1 bzw. Rekurrentin 1, nachfolgend die
Steuerpflichtige) und B____ (Rekursgegner 2 bzw. Rekurrent 2,
nachfolgend der Steuerpflichtige) erhoben gegen den Einspracheentscheid der
Steuerverwaltung vom 16. April 2018 am 18. Mai 2018 sinngemäss Rekurs. Mit
Eingabe vom 25. Juni 2018 bestätigten sie die Rekurserhebung und reichten
sie eine ergänzende Begründung ein. Mit Schreiben vom 28. Juni 2018 stellte der
Sekretär der Steuerrekurskommission im Auftrag des Präsidiums fest, dass die Rechtzeitigkeit
der Rekurserhebung fraglich erscheine, und forderte die Steuerpflichtigen auf,
zu diesem Punkt Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 27. Juli 2018 ersuchten
die Steuerpflichtigen um Wiederherstellung der Rekursfrist und um Entgegennahme
ihres Rekurses. Der Sekretär der Steuerrekurskommission hiess das
Wiederherstellungsgesuch mit Verfügung vom 14. August 2018 im Auftrag des
Präsidiums gut und forderte die Steuerverwaltung mit Verfügung vom 15. August
2018 zur Vernehmlassung auf. Mit ihrer Vernehmlassung vom 18. September
2018 beantragte die Steuerverwaltung, der Entscheid über den Rekurs sei von der
Steuerrekurskommission in einer Fünferbesetzung unter Ausschluss des
vorbefassten verfahrensleitenden Präsidiums zu fällen, die Verfügung des
Präsidiums der Steuerrekurskommission vom 14. August 2018 sei aufzuheben
und auf den Rekurs sei nicht einzutreten unter Kostenfolge zu Lasten der Steuerpflichtigen.
Die Steuerrekurskommission wies das Ausstandsbegehren und das Gesuch um
Einberufung einer Fünferbesetzung zum Entscheid über den Rekurs mit
Zirkularentscheid vom 8. August 2019 ab.
Den gegen diesen
Zwischenentscheid am 22. August 2019 erhobenen Rekurs der Steuerverwaltung
wies das Appellationsgericht mit Urteil VD.2019.162 vom 16. Oktober 2019 ab.
In der Folge hiess die Steuerrekurskommission den Rekurs der Steuerpflichtigen vom
18. Mai 2018 gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 16. April
2018 mit Entscheid vom 20. Februar 2020 teilweise gut und hob den Einspracheentscheid
insoweit auf, als sie die von der Steuerverwaltung vorgenommene
Einkommensaufrechnung auf CHF 179'888.– reduzierte. Ferner auferlegte sie
den Steuerpflichtigen eine Spruchgebühr von CHF 600.– und sprach ihnen
eine Parteientschädigung von CHF 1'250.– (inklusive Auslagen, zuzüglich
Mehrwertsteuern) zu.
Gegen diesen
Entscheid richten sich die vorliegenden Rekurse der Steuerverwaltung vom
8. Juni 2020 (Verfahren VD.2020.110) und der Steuerpflichtigen vom
11. Juni 2020 (Verfahren VD.2020.111). Erstere beantragt, der angefochtene
Entscheid der Steuerrekurskommission vom 20. Februar 2020 sei kostenfällig
aufzuheben und der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 16. April
2018 sei zu bestätigen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben
und die Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Steuerpflichtigen
beantragen ihrerseits, es sei der Entscheid der Steuerrekurskommission vom 20. Februar
2020 unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Steuerverwaltung aufzuheben, der
Rekurs vom 18. Mai 2018 vollumfänglich gutzuheissen und dementsprechend
von einer Einkommensaufrechnung gänzlich abzusehen. Eventualiter sei die
Angelegenheit zur erneuten Berechnung der Steuern pro 2015 an die
Steuerverwaltung zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 29. Juni 2020 beantragt
die Steuerrekurskommission im Verfahren VD.2020.110, der Rekurs der
Steuerverwaltung sei unter o/e Kostenfolge abzuweisen. Im Übrigen hat die Steuerrekurskommission
auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Steuerpflichtigen beantragen mit
Eingabe vom 31. August 2020, der Rekurs der Steuerverwaltung vom 8. Juni
2020 sei unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Steuerverwaltung vollumfänglich
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Im Verfahren VD.2020.111 beantragt
die Steuerrekurskommission, der Rekurs der Steuerpflichtigen vom 11. Juni
2020 sei gutzuheissen. Die Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Der
Rekurs der Steuerverwaltung vom 8. Juni 2020 (Verfahren VD.2020.110) und der
Rekurs der Steuerpflichtigen vom 11. Juni 2020 (Verfahren VD.2020.111)
betreffen dieselben Parteien sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb die
Verfahren vereinigt werden können und in einem einzigen Urteil darüber befunden
werden kann.
1.2
1.2.1
Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission
kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben
werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10 Abs. 1
des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SG 270.100]).
Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in
Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit
das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
1.2.2
Die Verfügung vom 14. August
2018, mit welcher der Kommissionssekretär im Auftrag des Präsidiums der
Steuerrekurskommission das Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist
gutgeheissen hat, ist ein Zwischenentscheid (VGE VD.2019.162 vom
16.
Oktober 2019 E. 3.3; vgl. BGer 1B_152/2017 vom 24. April
2017.
E. 1 und 2.2). Sie kann von der Steuerverwaltung durch Rekurs
gegen den Endentscheid der Steuerrekurskommission beim Verwaltungsgericht
angefochten werden, wie das Verwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom
16.
Oktober 2019 festgestellt hat (VGE VD.2019.162 vom 16. Oktober
2019.
E. 1.1 f. und 3.3). Entgegen der unbegründeten Behauptung der
Steuerpflichtigen (Vernehmlassung vom 31. August 2020, Rz. 8 ff.) ist
die Verfügung vom 14. August 2018 nicht in Rechtskraft erwachsen und hat die
Steuerverwaltung ihr Rekursrecht nicht verwirkt, indem sie diese Verfügung
nicht innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung angefochten hat.
Zwischenentscheide
sind gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur dann selbständig anfechtbar, wenn
sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Dieser Nachteil
muss rechtlicher und nicht nur tatsächlicher Natur sein (VGE VD.2019.202 vom
31.
März 2020 E. 1.2.2, VD.2019.162 vom 16. Oktober 2019
E. 1.2, VD.2017.6 vom 6. Juni 2017 E. 1.1; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 484). Ein nicht wieder
gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur liegt vor, wenn das nachteilige
Ergebnis auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht gänzlich behoben
werden könnte (VGE VD.2017.6 vom 6. Juni 2017 E. 1.1; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 282).
Wegen des Grundsatzes der Einheit des Verfahrens nach Art. 111 Abs. 1
des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) müssen aber auch im
kantonalen Verfahren die Art. 92 f. BGG beachtet werden (VGE VD.2019.202
vom 31. März 2020 E. 1.2.2, VD.2019.162 vom 16. Oktober 2019
E. 1.2; vgl. VGE VD.2018.32 vom 26. Juni 2018 E. 2.2.,
VD.2017.143 vom 30. Januar 2018 E. 1.2; Hunziker, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum
schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. Auflage, Basel 2017,
Art. 50 N 11a; Seiler,
in: Seiler et al., Stämpflis Handkommentar Bundesgerichtsgesetz,
2.
Auflage, Bern 2015, Art. 110 N 3 f. und Art. 111
N 5). Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die
Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist gemäss Art. 92 Abs. 1
BGG die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig. Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Gegen
andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde an
das Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Grundsätzlich muss der nicht
wieder gutzumachende Nachteil auch gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG
rechtlicher Natur sein (BGE 135 II 30 E. 1.3.4 S. 36; von Werdt, in: Seiler et al., Stämpflis
Handkommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Bern 2015, Art. 93
N 19). Ist die Beschwerde nach dieser Bestimmung nicht zulässig oder ist
von ihr kein Gebrauch gemacht worden, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide
durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen
Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Die
Steuerpflichtigen behaupten, die Steuerverwaltung habe sich auf den Standpunkt
gestellt, die Verfügung vom 14. August 2018 sei für sie mit einem nicht wieder
gutzumachenden Nachteil verbunden (Vernehmlassung vom 31. August 2020,
Rz. 8). Diese Behauptung ist bereits mangels Angabe einer Belegstelle
unbeachtlich. Im Übrigen ist sie aktenwidrig. In der Duplik vom
11.
Dezember 2018 hielt die Steuerverwaltung vielmehr fest, die
Argumentation der Steuerpflichtigen, sie hätte die Verfügung vom 14. August
2018.
direkt beim Appellationsgericht anfechten können, sei unrichtig und in
ihren Ausführungen finde sich nirgends ein Hinweis auf einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil (Duplik vom 11. Dezember 2018, Ziff. I.3.c).
Vor allem aber konnte die Gutheissung des Gesuchs um Wiederherstellung der
Rekursfrist mit Verfügung vom 14. August 2018 für die Steuerverwaltung
keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken (vgl.
VGE VD.2019.202 vom 31. März 2020 E. 1.2). Dass mit der Gutheissung
eines Rekurses der Steuerverwaltung gegen die Verfügung vom 14. August
2018.
ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren erspart worden wäre, wird nicht behauptet und ist nicht
ersichtlich. Folglich hätte die Steuerverwaltung die Verfügung vom
14.
August 2018 nicht selbständig anfechten können. Selbst wenn die
Steuerverwaltung diese Verfügung selbständig hätte anfechten können, hätte sie
ihr Rekursrecht aber nicht verwirkt, indem sie von dieser Möglichkeit keinen
Gebrauch gemacht hätte (vgl. VGE VD.2019.202 vom 31. März 2020
E. 1.2.2; Uhlmann, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage, 2018, Art. 93 BGG N 27). Die
Steuerpflichtigen behaupten, die Steuerverwaltung mache in ihrem Rekurs
ausschliesslich Einwände gegen die mit Verfügung vom 14. August 2018
gewährte Wiederherstellung der Rekursfrist geltend (Vernehmlassung vom
31.
August 2020, Rz. 4). Diese Behauptung ist ebenfalls aktenwidrig.
Die Steuerverwaltung macht vielmehr auch geltend, die Steuerrekurskommission
sei mit dem angefochtenen Entscheid vom 20. Februar 2020 zu Unrecht auf
den Rekurs der Steuerpflichtigen eingetreten (Rekurs vom 8. Juni 2020,
Ziff. III.1 und III.2.c). Die Verfügung vom 14. August 2018 hat sich
auf den Inhalt des Entscheids der Steuerrekurskommission vom 20. Februar
2020.
ausgewirkt, weil diese gestützt auf die Fristwiederherstellung auf den
Rekurs eingetreten ist (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2c und 3). Die
Steuerverwaltung kann die Verfügung vom 14. August 2018 folglich durch
Rekurs gegen den Entscheid vom 20. Februar 2020 anfechten (vgl. VGE
VD.2019.202 vom 31. März 2020 E. 1.2).
1.3
Nach
§ 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch den angefochtenen
Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder
Änderung hat. Dies trifft auf die Steuerpflichtigen als Adressaten des
angefochtenen Entscheids zu. Gemäss § 13 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 171 Abs. 3 StG ist auch die Steuerverwaltung zum Rekurs legitimiert. Auf die
rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurse der Steuerverwaltung und der
Steuerpflichtigen ist somit einzutreten.
1.4
Die Kognition des Verwaltungsgerichts
richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 Abs. 1 VRPG, da
das Steuergesetz keine speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem
Dispositiv
Verwaltungsgericht enthält (vgl. §§ 171 und 179 Abs. 4 StG). Demnach
ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche
Form- und Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder
missbraucht hat.
2.
2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Dieser umfasst insbesondere das Recht, über alle entscheidrelevanten
Vorgänge und Grundlagen informiert zu werden (Anspruch auf vorgängige
Orientierung), das Recht, sich zu allen rechtserheblichen Punkten vor dem
Entscheid zu äussern (Anspruch auf vorgängige Äusserung) und das Recht auf
Begründung des Entscheids (Anspruch auf Begründung; VGE VD.2019.202 vom
31. März 2020 E. 2.1.1; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage,
Zürich 2013, N 317; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 214). Juristische
Personen des öffentlichen Rechts können sich als Inhaber hoheitlicher Gewalt
grundsätzlich nicht auf verfassungsmässige Rechte berufen. Diese stehen im
Prinzip nur Privaten zu. Dieser Grundsatz erfährt indes gewisse Relativierungen
(BGE 144 II 77 E. 5.5 S. 86; VGE VD.2019.202 vom 31. März 2020
E. 2.1.2). Eine Behörde, die in einem Verfahren aufgrund eines
gesetzlichen Beschwerderechts Parteistellung hat, ist Trägerin der
Verfahrensgrundrechte und kann sich auf diese berufen (VGE VD.2019.202 vom
31. März 2020 E. 2.1.2; Kiener/Kälin/Wyttenbach,
Grundrechte, 3. Auflage, Bern 2018, § 40 N 14; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches
Verfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich 2015, N 188 und 580 f.; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., N 265; a.M. Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., N 177; Waldmann, in:
Basler Kommentar 2015, Art. 29 BV N 10). Da die Steuerverwaltung
gemäss § 13 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 171 Abs. 3 StG zum Rekurs gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission
legitimiert ist, hat sie im Verfahren vor der Steuerrekurskommission
Parteistellung. Folglich kann sie sich in diesem Verfahren auf den Anspruch auf
rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV berufen (VGE
VD.2019.202 vom 31. März 2020 E. 2.1.2).
2.2 Die Steuerrekurskommission erwog, auf
den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs vom 18. Mai 2018 sei
einzutreten (angefochtener Entscheid, E. 1). Mit dieser Erwägung stellte
die Steuerrekurskommission nicht fest, dass der Rekurs der Steuerpflichtigen
ohne Fristwiederherstellung rechtzeitig erhoben worden sei. Die Erwägung kann
vielmehr dahingehend verstanden werden, dass der Rekurs unter
Mitberücksichtigung der nach Ansicht der Steuerrekurskommission verbindlichen
Wiederherstellung der Rekursfrist mit Verfügung vom 14. August 2018 (vgl.
dazu angefochtener Entscheid, E. 3) rechtzeitig erhoben worden sei.
Entgegen der Ansicht der Steuerverwaltung (Rekurs vom 8. Juni 2020, Ziff. 3d) ist die Feststellung der Steuerrekurskommission damit
nicht aktenwidrig. In ihrem Wiederherstellungsgesuch machten die
Steuerpflichtigen geltend, der Rekurs hätte auch ohne Fristwiederherstellung
als rechtzeitig zu gelten, weil der Einspracheentscheid nicht einer
empfangsberechtigten Person zugestellt worden sei (Wiederherstellungsgesuch vom
27. Juli 2018, Rz. 13 f.; vgl. dazu Vernehmlassung vom 18. September
2018, Ziff. II.2.e; Rekurs vom 8. Juni 2020, Ziff. III.4.g). In
ihrer Vernehmlassung vom 31. August 2020 behaupten die Steuerpflichtigen
zwar, der Einspracheentscheid sei in formeller Hinsicht unzulässigerweise von
einer nicht bevollmächtigten Person abgeholt worden, und verweisen auf die
Ausführungen in ihrem Wiederherstellungsgesuch (Vernehmlassung vom 31. August
2020, Rz. 34 und 45 f.). Im Widerspruch zum Vorbringen in ihrem
Wiederherstellungsgesuch erklären sie in ihrer Vernehmlassung aber
ausdrücklich, die Rekursfrist sei nachweislich um einen Tag verpasst worden und
sie hätten im vorinstanzlichen Verfahren nicht bestritten, dass ihr Rekurs an
die Steuerrekurskommission einen Tag verspätet angemeldet worden sei
(Vernehmlassung vom 31. August 2020, Rz. 6 und 38). Für den Fall,
dass die Steuerrekurskommission das Fristwiederherstellungsgesuch abweist, wird
sie deshalb zu entscheiden haben, ob der Rekurs ohne Fristwiederherstellung
rechtzeitig erhoben worden ist oder nicht.
2.3 Mit Gesuch vom 27. Juli 2018
beantragten die Steuerpflichtigen die Wiederherstellung der Rekursfrist. Das
Gesuch enthielt eine eingehende Begründung von gut fünf Textseiten und fünf
Beilagen als Beweismittel. Als zentrales Argument für die Wiederherstellung
behaupteten die Steuerpflichtigen, die Steuerverwaltung habe ihrem Vertreter
telefonisch eine falsche Sendungsnummer angegeben. Mit Verfügung vom 14. August
2018 hiess der Sekretär der Steuerrekurskommission im Auftrag des Präsidiums
der Steuerrekurskommission das Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist gut.
Diese Fristwiederherstellung beruhte auf der Annahme, die Steuerverwaltung habe
den Steuerpflichtigen eine falsche Sendungsnummer angegeben. Das Gesuch wurde
der Steuerverwaltung vor der Gutheissung nicht zur Kenntnis gebracht und die
Steuerverwaltung hatte keine Gelegenheit, dazu vorgängig Stellung zu nehmen
(Rekurs vom 8. Juni 2020, Ziff. III.2.b). Damit verletzte der
Sekretär der Steuerrekurskommission den Anspruch der Steuerverwaltung auf
rechtliches Gehör. Diese Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wiegt
schwer. Für die Schwere der Verletzung spricht insbesondere der Umstand, dass der
Steuerverwaltung im Gesuch vom 27. Juli 2018 eine falsche Auskunft
unterstellt worden ist und der Sekretär der Steuerrekurskommission auf diese
Behauptung abgestellt hat, ohne der Steuerverwaltung Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Die Steuerrekurskommission erachtete die Verfügung
ihres Sekretärs vom 14. August 2018 als bindend und erklärte im
angefochtenen Entscheid ausdrücklich, sie entscheide nicht nochmals über das
Fristwiederherstellungsgesuch (angefochtener Entscheid, E. 3b; vgl. zur
Verbindlichkeit von Zwischenentscheiden VGE VD.2019.162 vom 16. Oktober
2019 E. 3.3). Damit konnte im Verfahren vor der Steuerrekurskommission eine
Heilung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör entgegen der Ansicht
der Steuerpflichtigen (vgl. Vernehmlassung vom 31. August 2020, Rz. 12
und 28) nicht erfolgen, obwohl sich die Steuerverwaltung in ihrer
Vernehmlassung vom 18. September 2018 und in ihrer Duplik vom 11. Dezember
2018 zur Frage der Fristwiederherstellung geäussert hat.
2.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör
ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen
Begründetheit des Rechtsmittels zu dessen Gutheissung und zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids führt (BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197, 135 I
187 E. 2.2 S. 190; VGE VD.2019.202 vom 31. März 2020 E. 2.3.1).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise geheilt werden,
wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Rechtsmittelinstanz zu äussern, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
über die gleiche Prüfungsbefugnis (Kognition) wie die Vorinstanz verfügt (vgl.
BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 133 I 201 E. 2.2 S. 204, 129
I 129 E. 2.2.3 S. 135, 126 I 68 E. 2 S. 72; VGE VD.2019.202
vom 31. März 2020 E. 2.3.1, VD.2017.282 vom 6. März 2018
E. 3.3.1, VD.2016.54 vom 16. Dezember 2016 E. 2.4; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 1175; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 548;
Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., N 271). Bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör ist eine Heilung dagegen nur anzunehmen, wenn und soweit die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f., 133 I
201 E. 2.2 S. 204 f.; VGE VD.2019.202 vom 31. März 2020 E. 2.3.1,
VD.2017.282 vom 6. März 2018 E. 3.3.1, VD.2016.54 vom
16. Dezember 2016 E. 2.4; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., N 548).
2.5 Es ist davon auszugehen, dass die
Mitglieder der Steuerrekurskommission von der Verfügung des Sekretärs der
Steuerrekurskommission vom 14. August 2018 keine Kenntnis gehabt haben und
daran nicht beteiligt gewesen sind (VGE VD.2019.162 vom 16. Oktober 2019
E. 3.1). Bereits aus diesem Grund besteht eine reale Möglichkeit, dass sie
über das Fristwiederherstellungsgesuch anders entscheiden als der Sekretär der
Steuerrekurskommission, wenn das Verwaltungsgericht die Sache zu erneutem
Entscheid über das Fristwiederherstellungsgesuch an die Steuerrekurskommission
zurückweist. Die Steuerverwaltung hat gegen die Gutheissung des
Fristwiederherstellungsgesuchs mehrere gewichtige Argumente und Beweismittel
vorgebracht, die soweit aus der Begründung ersichtlich beim Erlass der
Verfügung vom 14. August 2018 nicht berücksichtigt worden sind (vgl.
insbesondere Vernehmlassung vom 18. September 2018, Ziff. II.2.c-f
und Beilage 9; Rekurs vom 8. Juni 2020, Ziff. III.3c und III.4c–h
sowie Beilagen 10, 11 und 14). Es ist gut möglich, dass die
Steuerrekurskommission unter Mitberücksichtigung dieser Argumente und
Beweismittel zu einem anderen Schluss gelangt als ihr Sekretär, wenn sie über
das Fristwiederherstellungsgesuch entscheidet. Aus den vorstehenden Gründen
führt eine Rückweisung der Sache an die Steuerrekurskommission entgegen der
Ansicht der Steuerverwaltung (Rekurs vom 8. Juni 2020, Ziff. III.2.d)
nicht zu einem formalistischen Leerlauf. Im Übrigen verfügt das
Verwaltungsgericht nicht über die gleiche Kognition wie die
Steuerrekurskommission. Mit dem Rechtsmittel an die Steuerrekurskommission
können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen
Verfahrens gerügt werden (Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 140
Abs. 3 DBG). Dies bedeutet, dass die Steuerrekurskommission auch in das
Ermessen der Veranlagungsbehörde eingreifen und, soweit Ermessen besteht, ihr
Ermessen anstelle desjenigen der Veranlagungsbehörde setzen kann (VGE
VD.2019.202 vom 31. März 2020 E. 2.3.2; Hunziker, a.a.O., Art. 50 N 14; Hunziker/Mayer-Knobel, in:
Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Auflage, Basel 2017,
Art. 140 N 51; vgl. Biaggi,
in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz,
Basel 2019, § 164 N 7). Das Verwaltungsgericht hingegen
entscheidet mangels einer besonderen gesetzlichen Vorschrift nicht über die
Angemessenheit des angefochtenen Entscheids (VGE VD.2019.202 vom 31. März
2020 E. 2.3.2; vgl. § 8 Abs. 5 VRPG; Sarasin, in: Tarolli Schmidt et al.
[Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 171 N 21;
Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O.,
Art. 145 N 3). Unter den gegebenen Umständen ist eine Heilung der
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorliegenden Fall
ausgeschlossen (vgl. zum Einwand der Heilung Vernehmlassung vom 31. August
2020, Rz. 28). Aus den vorstehenden Gründen sind die Verfügung des
Sekretärs der Steuerrekurskommission vom 14. August 2018 und der Entscheid
der Steuerrekurskommission vom 20. Februar 2020 aufzuheben und ist die
Sache zu erneutem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Steuerrekurskommission
zurückzuweisen.
3.
Indem
der Entscheid der Steuerrekurskommission vom 20. Februar 2020 in Gutheissung
des Rekurses der Steuerverwaltung aufgehoben wird, wird der Rekurs der
Steuerpflichtigen gegen denselben Entscheid gegenstandslos. Das Rekursverfahren
VD.2020.111 ist deshalb infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt
abzuschreiben. Für den Fall, dass die Steuerrekurskommission zum Schluss kommt,
dass das Fristwiederherstellungsgesuch gutzuheissen oder die Rechtzeitigkeit
des Rekurses trotz Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs zu bejahen ist (vgl.
dazu auch vorne, E. 2.2), und deshalb auf den Rekurs der Steuerpflichtigen
erneut eintritt, hat sie unter Mitberücksichtigung der im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren eingereichten Bestätigung vom 7. März
2018 erneut über die Einkommensaufrechnung von CHF 179'888.– zu entscheiden. Unabhängig davon, ob die Steuerrekurskommission
auf den Rekurs eintritt oder nicht, hat sie zudem erneut über die Kosten des
Verfahrens vor der Steuerrekurskommission zu entscheiden.
4.
4.1 Wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt (vgl. vorne, E. 2), ist der Rekurs der Steuerverwaltung
gutzuheissen. Folglich haben die Steuerpflichtigen gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die
Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens VD.2020.110 zu
tragen und für dieses Verfahren keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die
Gerichtskosten werden in Anwendung von § 23 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 1‘000.– festgesetzt.
4.2
4.2.1 Das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren VD.2020.111 ist infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt
abzuschreiben. Der Grund für die Gegenstandslosigkeit besteht darin, dass der
Entscheid der Steuerrekurskommission vom 20. Februar 2020 aufgehoben und die
Sache zu neuem Entscheid an die Steuerrekurskommission zurückgewiesen wird
(vgl. vorne, E. 3). Der Kostenentscheid wäre deshalb grundsätzlich nach den für
Rückweisungen geltenden Regelung zu fällen. Die Rückweisung
zu erneutem Entscheid gilt für die Regelung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen als vollständiges Obsiegen, wenn die infolge der Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung noch zu einer
vollständigen Gutheissung des Antrags des Rekurrenten führen kann (BGer
2C_846/2013 vom 28. April 2014 E. 3.2; VGE VD.2017.184 vom 28. März 2019
E. 1.2). Dies ist vorliegend der Fall. Grundsätzlich hätten die
Steuerpflichtigen deshalb die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens VD.2020.111 nicht zu tragen und für dieses Verfahren Anspruch
auf eine Parteientschädigung. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt,
hätten sie aber auch bei Gutheissung ihres Rekurses die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens tragen müssen und keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung gehabt. Aus diesem Grund haben sie auch die
Gerichtskosten des infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreibenden
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens VD.2020.111 zu tragen und auch für
dieses Verfahren keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die
Gerichtskosten werden in Anwendung von § 23 Abs. 2 GGR auf CHF 200.– festgesetzt.
4.2.2 Nach Ansicht der Steuerpflichtigen
ergibt sich aus einer Bestätigung vom 7. März 2018, dass die
Einkommensaufrechnung ungerechtfertigt sei. Gemäss den Feststellungen der
Steuerrekurskommission lag diese Bestätigung dem Rekurs an die
Steuerrekurskommission nicht bei (angefochtener Entscheid, E. 5b;
Vernehmlassung vom 27. Juli 2020). Die Steuerpflichtigen machen geltend,
die Bestätigung habe der ergänzenden Rekursbegründung vom 25. Juni 2018
beigelegen (Rekurs vom 11. Juni 2020, Rz. 8 und 14). In den Akten der
Steuerrekurskommission findet sich die Bestätigung vom 7. März 2018 nicht.
In der ergänzenden Rekursbegründung vom 25. Juni 2018 wird zwar im Text
behauptet, die Darstellung der Steuerpflichtigen lasse sich der "beiliegenden
Bestätigung vom 7. März 2018" entnehmen. Die angebliche Beilage ist
aber nicht nummeriert und die ergänzende Rekursbegründung vom 25. Juni
2018 enthält auch kein Beilagenverzeichnis. Die mit dem Rekurs vom 11. Juni
2020 eingereichte Bestätigung vom 7. März 2018 trägt nur den Stempel des
neuen Rechtsvertreters der Steuerpflichtigen mit der im Rekurs vom 11. Juni
2020 verwendeten Nummerierung. Unter diesen Umständen ist in keiner Art und
Weise erstellt, dass die Bestätigung vom 7. März 2018 im Verfahren vor der
Steuerrekurskommission tatsächlich eingereicht wurde. Es liegt vielmehr nahe,
dass der damalige Vertreter der Steuerpflichtigen vergessen hatte, die
Bestätigung der ergänzenden Rekursbegründung vom 25. Juni 2018 beizulegen.
Damit ist mit der Steuerrekurskommission davon auszugehen, dass die Bestätigung
im Rekursverfahren vor der Steuerrekurskommission nicht eingereicht wurde. Mit
Verfügung vom 22. Mai 2018 gewährte die Steuerrekurskommission den
Steuerpflichtigen eine Nachfrist bis Samstag 23. Juni 2018 zur Einreichung
einer ergänzenden Begründung. Nachdem die Bestätigung vom 7. März 2018
versehentlich auch mit der ergänzenden Rekursbegründung von Montag 25. Juni
2018 nicht eingereicht worden war, war die Steuerrekurskommission entgegen der
Ansicht der Steuerpflichtigen (Rekurs vom 11. Juni 2020, Rz. 15)
nicht gehalten, ihnen eine zweite Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. Bei
pflichtgemässem Verhalten hätten die Steuerpflichtigen die Bestätigung vom
7. März 2018 bereits im Einspracheverfahren einreichen müssen. Jedenfalls
hätten sie die Bestätigung aber dem Rekurs vom 18. Mai 2018 oder der
ergänzenden Rekursbegründung vom 25. Juni 2018 beilegen müssen. In diesem
Fall wären sie bereits im Einspracheverfahren bzw. im Rekursverfahren vor der
Steuerrekurskommission zu ihrem Recht gekommen, sofern sich aus der Bestätigung
vom 7. März 2018 tatsächlich ergibt, dass die Einkommensaufrechnung
ungerechtfertigt ist. Aus diesem Grund hätten die Steuerpflichtigen auch bei
Gutheissung ihres Rekurses die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens tragen müssen und keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
gehabt (vgl. Art. 144 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 145
Abs. 2 DBG; Hunziker/Mayer-Knobel,
a.a.O., Art. 144 N 6 und 23; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 144 N 43).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses
der Steuerverwaltung im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren VD.2020.110 werden
die Verfügung des Sekretärs der Steuerrekurskommission vom 14. August 2018
und der Entscheid der Steuerrekurskommission STRK.2018.106 vom 20. Februar
2020 aufgehoben und wird die Sache zu erneutem Entscheid im Sinn der Erwägungen
an die Steuerrekurskommission zurückgewiesen.
Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren
VD.2020.111 wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Die Rekursgegnerin 1 und der
Rekursgegner 2 bzw. die Rekurrentin 1 und der Rekurrent 2 tragen
die Kosten der verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren mit einer Gebühr
von CHF 1'000.– für das Verfahren VD.2020.110 und von
CHF 200.– für das Verfahren VD.2020.111, je einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekursgegnerin 1 und Rekursgegner 2 bzw. Rekurrentin 1
und Rekurrent 2
-
Steuerrekurskommission Basel-Stadt
-
Steuerverwaltung Basel-Stadt
-
Eidgenössische Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Nicole Aellen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.