VD.2020.113
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
4. November 2020Deutsch46 min
Migrationsamt dem Rekurrenten abermals Schreiben mit Fragen zu seiner finanziellen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.113
URTEIL
vom 4. November 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 20. Februar 2020
betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Rekurrent), geboren [...] 1963, Staatsangehöriger von Serbien, reiste im Jahr
1981 in die Schweiz ein und ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Seit
1999 ist der Rekurrent mit Unterbrüchen auf Sozialhilfe angewiesen und bezog
bis im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids Sozialhilfeleistungen in der Höhe
von CHF 402‘641.80. Am 14. September 2005 wurde der Rekurrent aufgrund
seiner bis dato angehäuften Schulden und seines Sozialhilfebezugs vom
Migrationsamt erstmals verwarnt, wobei er darauf hingewiesen wurde, dass im
Falle einer weiteren Missachtung seiner öffentlich-rechtlichen oder
privatrechtlichen Verpflichtungen die Wegweisung aus der Schweiz geprüft werde.
Eine weitere Verwarnung aufgrund der bezogenen Sozialhilfeleistungen folgte am
14. September 2006. Am 19. April 2007 wurde der Rekurrent schriftlich zu
seiner finanziellen Lage befragt, worauf er dem Migrationsamt mit Schreiben vom
2. Mai 2007 u.a. mitteilte, dass er aufgrund seiner Arbeitslosigkeit
Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe beziehe und deshalb nicht in der Lage
sei, seine Schulden zu sanieren. Am 22. Juli 2008 wurde zwischen dem
Rekurrenten und dem Migrationsamt eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen,
welche ihn verpflichtete, regelmässig einer Arbeit nachzugehen, um sich
langfristig von der staatlichen Unterstützung lösen zu können. Am 16. April
2009 und 26. Mai 2009 wurde der Rekurrent aufgrund seiner Betreibungen und
Verlustscheine vom Migrationsamt erneut verwarnt. Gleichzeitig wurde der
Rekurrent darauf hingewiesen, dass bei einer weiteren Missachtung seiner
finanziellen Verpflichtungen der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung
geprüft werde. Am 1. März 2010 und 9. April 2010 stellte das
Migrationsamt dem Rekurrenten abermals Schreiben mit Fragen zu seiner finanziellen
Lage zu, welche unbeantwortet blieben. Erst nach wiederholter Aufforderung des Migrationsamts
nahm der Rekurrent mit Schreiben vom 16. Juni 2010 zu seiner finanziellen Lage
Stellung. Darin bekundete er seine Absicht, die Schulden zurück zu bezahlen,
sobald er eine Anstellung gefunden habe. Mit Schreiben vom 12. September 2013
und Erinnerungsschreiben vom 21. Oktober 2013 befragte das Migrationsamts den
Rekurrenten erneut zu seiner finanziellen Situation. Am 5. November 2013 teilte
der Rekurrent dem Migrationsamt u.a. mit, dass er aufgrund seiner momentanen
Situation weiterhin auf finanzielle Hilfe angewiesen sei. Mit Schreiben vom 12.
November 2013 wurde der Rekurrent vom Migrationsamt ein weiteres Mal
aufgefordert, keine Schulden mehr zu generieren, indem er die aktuellen
Rechnungen bezahle. Zudem wurde er aufgefordert, mit einer
Schuldenberatungsstelle in Kontakt zu treten. Weitere Schreiben bzw.
Erinnerungsschreiben des Migrationsamts aufgrund der finanziellen Situation mit
dem Hinweis auf einen allfälligen Widerruf der Niederlassungsbewilligung wurden
dem Rekurrenten am 13. November 2014, 23. Dezember 2014, 2. Februar 2015, 1. Juni
2015, 9. Mai 2016, 30. Juni 2016 sowie am 18. Juli 2016 zugestellt. Diese
blieben unbeantwortet. In der Folge informierte sich das Migrationsamt direkt
bei der Sozialhilfe über die Arbeitsbemühungen des Rekurrenten. Die Sozialhilfe
teilte mit E-Mail vom 3. Oktober 2016 mit, dass der Rekurrent noch
keine Anstellung gefunden habe. Auch reiche er die mit der Sozialhilfe
vereinbarten vier Arbeitsbemühungen pro Monat nicht ein. Weiter wurde
ausgeführt, dass dem Rekurrenten Ende 2015 das Arbeitsverhältnis im zweiten
Arbeitsmarkt gekündigt worden sei, weil er kein Interesse mehr gezeigt habe und
sich selber um eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt habe bemühen wollen. Auch
sei es aufgrund fehlender Motivation seitens des Rekurrenten zu keiner
Anmeldung beim Arbeitsintegrationszentrum (AIZ) gekommen. Schliesslich wurde
festgehalten, dass er die Termine bei der Sozialhilfe nicht mehr wahrnehme und
unentschuldigt fernbleibe. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs am 13.
März 2017 widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 4. April 2017 die
Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und wies ihn aus der Schweiz und dem
Schengenraum weg. Den dagegen erhobenen Rekurs des Rekurrenten wie auch das
Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wies das Justiz- und
Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 20. Februar 2020
kostenfällig ab und auferlegte ihm eine Spruchgebühr in Höhe von CHF 700.–.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 27. Februar 2020 und 20. Mai 2020
erhobene und begründete Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat. Damit
beantragt er, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und das
Migrationsamt anzuweisen, dem Rekurrenten die Niederlassungsbewilligung zu
belassen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben
und das Verfahren zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an das Migrationsamt,
subeventualiter an das JSD, zurückzuweisen. Es sei der angefochtene Entscheid
betreffend die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege aufzuheben und es sei
dem Rekurrenten für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen; alles unter o/e-Kostenfolge. Für
den Fall des Unterliegens sei dem Rekurrenten für das vorliegende
Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu
bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Rekurrent, es seien
sämtliche Akten über den Rekurrenten beim Migrationsamt Basel-Landschaft
(ZEMIS-Nr. [...]) beizuziehen. Es sei festzustellen, dass dem Rekurs die
aufschiebende Wirkung zukomme. Demzufolge sei für die Dauer des Verfahrens auf
jegliche Vollzugshandlungen zu verzichten. Es sei dem Rekurrenten zu allfälligen
Stellungnahmen der Vorinstanz das Replikrecht zu gewähren. Auf die Erhebung
einer Spruchgebühr sei zu verzichten. Mit Schreiben vom 16. Juni 2020
überwies das Präsidialdepartement diesen Rekurs dem Verwaltungsgericht zum
direkten Entscheid. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom
23. Juni 2020 wurde dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das
JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2020 die kostenfällige
Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 14. August 2020
repliziert.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 16. Juni 2020
sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung
mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
(VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das
Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit
einzutreten.
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer
entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die
Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis
sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde
zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung
der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das
kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im
Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August
2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven
sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach
kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle
ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2020.101 vom 10. August 2020 E. 1.2).
1.3 Im
Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft
einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss
§ 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage
kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten
konkreten Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben ihren Standpunkt
substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen
Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504;
VGE VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 1.3, VD.2016.66 vom
20. Juni 2016 E. 1.3; zum Ganzen VD.2020.101 vom 10. August 2020 E.
1.2).
1.4
1.4.1 Das
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ist am
16. Dezember 2016 revidiert worden. Dabei ist es in Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG,
SR 142.20) umbenannt worden. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits
am 1. Januar 2018 und am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, sind
die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am
1. Januar 2019 in Kraft getreten. Damit stellt sich die Frage, ob im
vorliegenden hängigen Verfahren das alte oder das neue Recht anwendbar ist.
1.4.2 Das
anwendbare materielle Recht bestimmt sich nach Art. 126 Abs. 1 AuG
bzw. AIG (vgl. BGer 2C_64/2019 vom 18. Dezember 2019
E. 1.3 [analoge Anwendung]; 2C_212/2019 vom 12. September 2019
E. 4.1, 2C_381/2018 vom 29. November 2018 E. 5.2.1, 2C_167/2018
vom 9. August 2018 E. 2 [direkte Anwendung]; VGE VD.2019.236 vom 7.
Juni 2020 E. 1.3.2, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 1.5,
VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019 E. 1.3, VD.2018.21 vom
25. September 2019 E. 1.4, VD.2019.64 vom 19. August 2019
E. 1.4, VD.2019.74 vom 24. Juli 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom
22. Juli 2019 E. 2.1, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.4; KGer FR
601 2018 281 vom 3. September 2019 E. 2 [direkte Anwendung]; VGer GL
VG.2019.00007 vom 28. März 2019 E. II.2.3 [direkte Anwendung]; VGer
SG B 2019/79 vom 26. September 2019 E. 2 [direkte Anwendung];
VGer ZH VB.2019.00232 vom 23. Oktober 2019 E. 1.2 [direkte
Anwendung]). Nach der Rechtsprechung ist das bisherige materielle Recht gemäss
Art. 126 Abs. 1 AuG über den zu engen Wortlaut dieser Bestimmung hinaus
auf alle Verfahren anwendbar, die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen
Rechts eingeleitet worden sind, unabhängig davon, ob sie von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin eröffnet worden sind (BGer 2C_130/2010 vom 25. Juni 2010
E. 1.2, 2C_663/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1, 2C_745/2008 vom
24. Februar 2009 E. 1.2.3; BVGE 2008/1 E. 2; VGE VD.2010.39
vom 28. April 2011 E. 2.1, VD.2010.199 vom 19. April 2011
E. 2, VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E. 2.1 [alle zum
Inkrafttreten des AuG]). Dementsprechend bleibt in analoger Anwendung von
Art. 126 Abs. 1 AuG das bisherige materielle Recht anwendbar, wenn
das Verfahren vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts von Amtes wegen eröffnet
worden ist (BGer 2C_466/2009 vom 13. Januar 2010 E. 2, 2C_18/2009 vom
7. September 2009 E. 1.2; VGE VD.2010.189 vom 9. Februar 2011
E. 2.1). Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die betroffene Person
von der Eröffnung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt worden ist (vgl. BGer
2C_478/2010 vom 17. November 2010 E. 1, 2C_837/2009 vom 27. Mai
2010 E. 1, 2C_663/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1, 2C_745/2008
vom 24. Februar 2009 E. 1.2.4). Diese Praxis beansprucht auch für die
Revision vom 16. Dezember 2016 Geltung (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020
E. 1.3.2).
Im vorliegenden
Fall wurde der Rekurrent mit dem Schreiben vom 13. März 2017, mit dem ihm das
rechtliche Gehör gewährt worden ist, über die Eröffnung des Verfahrens
betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung in
Kenntnis gesetzt. Folglich ist, wie die Vorinstanz im Ergebnis richtig erkannt
hat, im vorliegenden Fall das alte materielle Recht und damit das AuG
anwendbar.
1.4.3 Betreffend
das anwendbare Verfahrensrecht regeln demgegenüber die allgemeinen
Übergangsbestimmungen des AuG bzw. AIG (Art. 126
Abs. 2), dass sich das Verfahren nach dem neuen Recht richtet (VGE
VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 1.3.3, VD.2019.64 vom 19. August 2019
E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1). Dies entspricht
dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach neue
Verfahrensbestimmungen ab ihrem Inkrafttreten grundsätzlich von allen Instanzen
sofort anzuwenden sind (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 1.3.3, VD.2019.64
vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1;
vgl. BGE 136 II 187 E. 3.1 S. 189; Tschannen/Zimmerli/Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 24 N 20;
vgl. zum Ganzen VGE VD.2020.101 vom 10. August 2020 E. 1.4.3).
2.
2.1 Der
Rekurrent beantragt in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Beizug sämtlicher
Akten über ihn beim Migrationsamt Basel-Landschaft (ZEMIS-Nr. [...]).
2.1.1 Ein
Anspruch auf Beizug von Akten aus einem
anderen Verfahren besteht unter den Voraussetzungen des Beweisantrags- und
Beweisabnahmerechts (VGE VD.2018.221 und VD.2018.222 vom 19. Juni 2019 E.
2.4.1, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; vgl. Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 33 VwVG N 1 und 12). Der
Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde nur zum Beizug
derjenigen Unterlagen, die zur Abklärung der rechtserheblichen Tatsachen
notwendig sind (VGE VD.2018.221 und VD.2018.222 vom 19. Juni 2019
E. 2.4.1, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; vgl. Krauskopf/Emmenegger/Babey, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016,
Art. 12 VwVG N 19–21). Das Beweisantrags- und Beweisabnahmerecht ergibt
sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Es setzt voraus, dass der
Betroffene frist- und formgerecht einen Beweisantrag stellt und dass das
Beweismittel zulässig und verfügbar sowie zur Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts tauglich ist (VGE VD.2018.221 und VD.2018.222 vom 19. Juni 2019 E.
2.4.1, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; vgl. Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 33 VwVG N 3, 7 und 12–14). Aus
dem Beweisantrag muss hervorgehen, für welche rechtserhebliche Tatsache mit dem
Beweismittel der Beweis oder der Gegenbeweis erbracht werden soll (VGE
VD.2018.221 und VD.2018.222 vom 19. Juni 2019 E. 2.4.1, VD.2017.150 vom
14. Mai 2018 E. 2.2; Waldmann/Bickel,
a.a.O., Art. 33 VwVG N 10).
2.1.2 Weshalb
die Akten des Migrationsamts des Kantons Basel-Landschaft für die Beurteilung
des vorliegenden Rekurses relevant sein sollten, ist nicht ersichtlich und wird
vom anwaltlich vertretenen Rekurrenten in Verletzung seiner Begründungspflicht
(§ 16 Abs. 2 VRPG) mit keinem Wort dargelegt. Der Antrag auf Beizug dieser
Akten ist deshalb abzuweisen.
2.2
2.2.1 Der
Rekurrent macht weiter geltend, dass er vor dem Migrationsamt Basel-Stadt nie
persönlich angehört worden sei. Dieses habe seine Niederlassungsbewilligung mit
Verfügung vom 4. April 2017 lediglich gestützt auf die vorhandenen Akten
widerrufen. Es sei allerdings dringend angebracht gewesen, vor Erlass der
Verfügung eine persönliche Anhörung vorzunehmen. Schon deshalb sei der
angefochtene Entscheid aufzuheben und an das Migrationsamt zurückzuweisen, damit
der Sachverhalt korrekt und ergänzend festgestellt werden könne. Er rügt damit
sinngemäss die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.
2.2.2 Zum
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) gehört das Recht des
Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden
Entscheids zur Sache zu äussern (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; VGE VD.2016.236
vom 15. August 2017 E. 3.2). Indessen räumt Art. 29 Abs. 2 BV
grundsätzlich keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung ein (VGE VD.2016.236
vom 15. August 2017 E. 3.2; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148 und 130 II
425 E. 2.1 S. 428 f.). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29
Abs. 2 BV kann sich ein Anspruch auf eine mündliche Anhörung höchstens dann
ergeben, wenn sich persönliche Umstände nur aufgrund einer solchen klären
lassen oder wenn sich eine mündliche Anhörung für den zu fällenden Entscheid
als unerlässlich erweist (VGE VD.2017.262 vom 24. August 2018 E. 3.2.3.4;
vgl. BGer 2C_1012/2014, 2C_1013/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1, 2C_153/2010
vom 10. September 2010 E. 3.2; VGE VD.2016.236 vom 15. August 2017 E.
3.2).
2.2.3 Soweit
die persönlichen Umstände für den Entscheid über den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten relevant sind, ist
zu ihrer Klärung eine mündliche Anhörung nicht erforderlich. Ebenso wenig ist
der persönliche Eindruck vom Rekurrenten entscheidwesentlich. In Verletzung
seiner Begründungspflicht (§ 16 Abs. 2 VRPG) begründet der anwaltlich
vertretene Rekurrent mit keinem Wort, weshalb eine persönliche Anhörung
angeblich «dringend angebracht» gewesen sein sollte. Insbesondere nennt er auch
keinen einzigen Umstand, der durch eine persönliche Anhörung geklärt werden
müsste. Damit haben die Vorinstanzen den Anspruch des Rekurrenten auf
rechtliches Gehör nicht verletzt, indem sie ihn nicht persönlich angehört
haben, und ist er auch im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren nicht
persönlich anzuhören. Inwiefern anderweitige ergänzende Sachverhaltsabklärungen
erforderlich sein sollten, erwähnt der Rekurrent ebenfalls mit keinem Wort.
Damit ist auch sein Eventualbegehren, die Sache sei zur ergänzenden
Sachverhaltsabklärung an das Migrationsamt zurückzuweisen, unbegründet.
3.
3.1 Das
JSD stützte den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten auf Art.
63 Abs. 1 lit. b AuG. Es bejahte den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit.
b AuG primär aufgrund der dem Rekurrenten zur Last gelegten Schuldenwirtschaft
im Sinne von Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201).
3.1.1 Gemäss
Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung nur
widerrufen werden, wenn eine ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit
gefährdet. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt
gemäss Art. 80 Abs. 1 VZAE insbesondere vor bei einer Missachtung von
gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (lit. a) oder bei
mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Verpflichtungen (lit. b). Dabei bedarf es jeweils einer Gesamtbetrachtung
des Verhaltens der ausländischen Person und kann auch eine Summierung von für
sich genommen nicht schwerwiegenden Verstössen einen schwerwiegenden Verstoss
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen (vgl. BGE 137 II 297
E. 3.3 S. 303 f.; BGer 2C_881/2012 vom 16. Januar 2013
E. 4.3.1, 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2). Wie die
Vorinstanz zutreffend erwog, genügt Schuldenwirtschaft für sich allein nicht
zur Begründung eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG.
Es bedarf vielmehr des erschwerenden Merkmals der Mutwilligkeit. Blosse
Liederlichkeit rechtfertigt einen solchen Widerruf demnach nicht. Die
Verschuldung muss vielmehr selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein
(BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2, 2C_273/2010 vom 6.
Oktober 2010 E. 3.3). Erforderlich ist ein erheblicher Ordnungsverstoss,
der aber auch in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen kann (vgl. BGer
2C_573/2019 vom 14. April 2020 E. 2.2, 2C_724/2018 vom 24. Juni 2019 E.
3.1, 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1). Die Mutwilligkeit setzt mithin
ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes
Verhalten voraus (BGer 2C_573/2019 vom 14. April 2020 E. 2.2, 2C_789/2017 vom
7. März 2018 E. 3.3.1).
3.1.2 Dem
Umstand, dass bei ausländischen Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren
ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, der Widerrufsgrund
der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG
nicht angewandt werden darf (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG), ist zwecks
ausgewogener Anwendung des Gesetzes dadurch Rechnung zu tragen, dass in einer
solchen Konstellation nicht leichthin von der Mutwilligkeit des Schuldenmachens
ausgegangen wird (BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2,
2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3; vgl. zum Ganzen auch VGE VD.2017.197
vom 19. Dezember 2017 E. 3.1.1 sowie VD.2017.146 vom
14. November 2017 E. 2.1).
3.1.3 Wurde
die ausländische Person aufgrund ihrer Verschuldung bereits nach Art. 96
Abs. 2 AuG unter Androhung migrationsrechtlicher Massnahmen verwarnt, so
kann dies bei einer Fortsetzung des fraglichen Fehlverhaltens aufgrund einer
Gesamtbetrachtung unter Einschluss des früheren Fehlverhaltens zu einer
definitiven Massnahme führen, wenn keine wesentliche Besserung eintritt und die
ausländische Person auch nach der Androhung ausländerrechtlicher Folgen
weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
Personen, die einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren und
insbesondere der Lohnpfändung unterliegen, zum vornherein keine Möglichkeit
haben, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. In solchen
Fällen können daher weitere Betreibungen hinzukommen oder der betriebene
Gesamtbetrag angewachsen sein, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit
vorliegt. Massgebend ist vielmehr, welche Anstrengungen zur Sanierung
unternommen worden sind (BGer 2C_928/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.2, 2C_797/2019
vom 20. Februar 2020 E. 3.2, 2C_273/2010 vom 2C_273/2010
E. 3.4).
3.1.4 Die
Abklärung der Voraussetzungen der Mutwilligkeit obliegt primär der Behörde. Die
Ausländerinnen und Ausländer sind allerdings nach Art. 90 AuG
verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes
massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich
insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und
die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem
Aufwand erheben können (BGE 143 II 425 E. 5.1 S. 439 mit Hinweisen;
BGer 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2). Anwendbar ist dieser
Grundsatz auch dann, wenn aufgrund der gesamten Sachlage sich die Hinweise für
einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet haben, dass ohne Not davon
ausgegangen werden kann, dass der strittige Tatbestand vorliegt. In solchen
Konstellationen obliegt es der ausländischen Person, den Gegenbeweis zu
erbringen. Kann sie das nicht, ist der Tatbestand als erfüllt zu betrachten (vgl.
BGer 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 143 II 425 E. 5.1 S. 439 und BGer 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019
E. 3.2 betreffend die Mutwilligkeit einer Verschuldung; zum Ganzen VGE
VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 2.2.1).
3.2
3.2.1 Die
Vorinstanz macht in Bezug auf die Mutwilligkeit geltend, dass die Schulden des
Rekurrenten seit der ersten Massnahmenprüfung im Jahr 2005 stetig gestiegen
seien. Der Rekurrent sei vom Migrationsamt erstmals am 14. September 2005
verwarnt worden, weil er Sozialhilfeleistungen in der Höhe von insgesamt CHF 123‘757.30
bezogen sowie über fünf offene Betreibungen und 16 Verlustscheine in der Höhe
von CHF 26‘160.80 verfügt habe. Zwei weitere Verwarnungen seien am 14. September
2006 und 16. April 2009 gefolgt. Am 26. Mai 2009 habe das Migrationsamt den
Rekurrenten ein weiteres Mal verwarnt, da er inzwischen 23 Betreibungen und 20
Verlustscheine in der Höhe von CHF 35‘342.20 zu verzeichnen gehabt habe. In der
Folge sei der Rekurrent am 13. November 2014, 23. Dezember 2014, 2. Februar
2015, 1. Juni 2015, 9. Mai 2016, 30. Juni 2016 und am 18. Juli 2016 mit
diversen Informations- und Erinnerungsschreiben auf seine finanzielle Situation
sowie auf die migrationsrechtlichen Konsequenzen weiterer Schuldenwirtschaft
hingewiesen worden. Im Zeitpunkt der Verfügung am 4. April 2017 habe der
Schuldenstand des Rekurrenten sodann neun Betreibungen in der Höhe von CHF 8‘119.85
sowie 46 Verlustscheine in der Höhe von CHF 85‘851.95 umfasst. Im Zeitpunkt der
Verfügung der Vorinstanz habe der Rekurrent gemäss Betreibungsregisterauszug
drei Betreibungen in der Höhe von CHF 16‘961.85 und 58 Verlustscheine in der
Höhe von CHF 100‘445.05 gehabt. Demzufolge hätten die Schulden des Rekurrenten
trotz zahlreicher migrationsrechtlicher Verwarnungen und trotz der
schlussendlich verfügten Wegweisung massiv zugenommen. Dies wiege umso
schwerer, als der Rekurrent seit dem Jahr 1999 mit gewissen Unterbrüchen
Sozialhilfeleistungen beziehe, die im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung auf
CHF 402‘641.80 angestiegen seien und er demnach keinen Grund gehabt habe,
weitere Schulden anzuhäufen. Denn es könne von Sozialhilfebezügern erwartet
werden, dass es ihnen mittels bezogener Fürsorgegelder zumindest gelinge, ihren
Lebensunterhalt zu bestreiten, ohne weitere Schulden anzuhäufen. Seine
finanzielle Lage sei als selbstverschuldet zu bezeichnen, da der Rekurrent
keine ernsthaften Bemühungen unternehme, um seine Schuldensituation zu
verbessern. Vielmehr sei festzustellen, dass sich der Rekurrent unkooperativ
und uneinsichtig zeige. So würden mehrere Schreiben des Migrationsamts
dokumentieren, dass der Rekurrent oftmals weder auf Verwarnungs- und
Informationsschreiben reagiert habe noch zu den vereinbarten Terminen erschienen
sei. Das Migrationsamt habe durch den Abschluss einer Integrationsvereinbarung
eine Hilfe zur Stabilisierung der Schuldensituation zu leisten versucht.
Allerdings habe sich der Rekurrent nicht an die von ihm unterzeichnete
Integrationsvereinbarung gehalten und sei seinen mit der Sozialhilfe
vereinbarten Arbeitsbemühungen von vier Bewerbungen pro Monat nur sporadisch
nachgekommen. Auch habe er keine Schuldenberatungsstelle aufgesucht. Mehrfach habe
sich das Migrationsamt nach den Gründen für die Verschuldung erkundigt. Der
Rekurrent habe dabei stets das Scheitern seines [...]-Ladens im Jahr 2006 angegeben.
Diesbezüglich sei jedoch festzustellen, dass sich der Rekurrent schon vor
Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit verschuldet habe. Aufgrund seines
Desinteressens hätten sogar die Eingliederungsmassnahmen der Sozialhilfe,
welche für den beruflichen Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt hilfreich
gewesen wären, eingestellt werden müssen (vgl. angefochtener Entscheid E. 7
ff.).
3.2.2
3.2.2.1 Der
Rekurrent hält dem wie bereits im verwaltungsinternen Rekursverfahren zunächst entgegen,
dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach inzwischen 39 Jahren
Aufenthaltsdauer allein auf Grund von Verschuldung unzulässig sei und geradezu
eine Umgehung des Gesetzes darstelle (vgl. Rekursbegründung Ziff. 2.1.2).
3.2.2.2 Der
Umstand, dass der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63
Abs. 2 AuG auf Ausländer, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und
ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten im Unterschied zur neuen Regelung in
Art. 63 AIG, die im vorliegenden Verfahren nicht zur Anwendung gelangt (vgl. E. 1.4.2),
keine Anwendung findet, hat – wie erwähnt (vgl. E. 3.1.2) – zwar zur Folge,
dass in diesem Fall nicht leichthin von Mutwilligkeit des Schuldenmachens
auszugehen ist, ändert aber entgegen der Auffassung des Rekurrenten nichts
daran, dass mutwillige bzw. selbst verschuldete und qualifiziert vorwerfbare
Verschuldung einen Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG darstellt
(vgl. BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2, 2C_997/2013 vom 21. Juli
2014 E. 2.2, 2C_348/2012 vom 13. März 2013 E. 2.1; oben E. 3.1.2; mit
Hinweisen).
3.2.3
3.2.3.1 Der
Rekurrent führt abermals an, dass er aufgrund gewisser Versäumnisse im
administrativen Bereich seine finanziellen Angelegenheiten nicht so im Griff gehabt
habe, wie von ihm erwartet werde, seine Verschuldung jedoch aus blosser
Nachlässigkeit bzw. Liederlichkeit und keineswegs aus Mutwilligkeit resultieren
würde. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass er immer wieder für längere
Phasen erwerbstätig gewesen sei, wenn auch im Niedriglohnbereich und im
sekundären Arbeitsmarkt. Er habe zudem lange nichts von einer Schuldensanierungsstelle,
wo er sich hätte Hilfe holen können, gewusst. Gestützt darauf könne ihm nicht
vorgeworfen werden, er habe sich nicht um eine Schuldensanierung bemüht. Zudem
habe er keineswegs einen seiner finanziellen Lage unangepassten Lebensstil
geführt, sondern bescheiden gelebt. Bei den Schulden handle es sich
hauptsächlich um Steuerschulden aufgrund von amtlichen Einschätzungen durch die
Steuerverwaltung sowie um Schulden, welche von der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung herrühren würden. Er habe keine freiwilligen privaten
Schulden angehäuft. Einerseits betont der Rekurrent dabei, dass die
Steuerforderungen aufgrund der Einschätzung höher beziffert worden seien, als
wenn er eine Steuererklärung eingereicht hätte. Es handle sich insofern um «grösstenteils
virtuelle Schulden, die durch amtliche Einschätzungen durch die Steuerbehörde
entstanden» seien, obschon er kein Einkommen erzielt habe. Andererseits führt
er an, dass er davon ausgegangen sei, dass seine Krankenkassenrechnungen direkt
von der Sozialhilfe beglichen würden. Dieses Missverständnis möge eine gewisse
Nachlässigkeit aber keine Mutwilligkeit bedeuten. Eine mutwillige
Schuldenwirtschaft könne ihm damit nicht vorgeworfen werden. Zumindest sei damit
das Gewicht seiner Schulden zu relativieren (vgl. Rekursbegründung Ziff. 2.1.4).
3.2.3.2 Gemäss
den unbestrittenen Feststellungen des JSD reichte der Rekurrent die mit der
Sozialhilfe vereinbarten vier Arbeitsbemühungen pro Monat nicht ein. Seine
Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit waren deshalb ungenügend. Der Rekurrent
behauptet, er habe sich Hilfe bei seinen Freunden geholt und werde nun mit
deren Hilfe darin unterstützt, seinen Verpflichtungen nachzukommen
(Rekursbegründung Ziff. 2.1.4). Diese unsubstanziierten und durch nichts belegten
Behauptungen genügen nicht zum Nachweis von Bemühungen, die Schulden abzubauen.
Die Verschuldung des Rekurrenten stieg zwischen der Verfügung des
Migrationsamts und dem Entscheid des JSD nochmals an von Betreibungen von CHF
8‘119.85 und Verlustscheinen von CHF 85‘851.95 auf Betreibungen von 16‘961.85
und Verlustscheine von CHF 101‘445.05. Die Feststellungen der Vorinstanz, dass
die Schulden des Rekurrenten trotz Verwarnungs- und Informationsschreiben des
Migrationsamts stetig angestiegen sind, ist daher nicht zu beanstanden.
Die Tatsachen,
dass der Rekurrent während vieler Jahre keine Steuererklärungen eingereicht und
sich nicht um die Bezahlung der Krankenkassenprämien gekümmert hat, obwohl er
während Jahren dafür betrieben worden ist, können als erhebliche
Ordnungsverstösse qualifiziert werden, aus denen zumindest auf qualifizierte
Fahrlässigkeit, wenn nicht gar auf Eventualvorsatz geschlossen werden kann.
Die Sozialhilfe
übernimmt die Kosten für die Prämien der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG,
SR 832.10) im Umfang von höchstens 90 % der kantonalen
Durchschnittsprämie. Zusätzlich zu den Prämien übernimmt die Sozialhilfe
Krankheitskosten in der Regel im Rahmen der minimalen Franchise und des
Selbstbehalts für Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenversicherung
(Unterstützungsrichtlinien des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
des Kantons Basel-Stadt vom 22. Oktober 2019 Ziff. 10.5.1). Während der
Unterstützung durch die Sozialhilfe hätte der Rekurrent deshalb ohne weiteres
verhindern können und müssen, dass Schulden aus Krankenkassenprämien entstehen.
Gemäss den unbestrittenen Feststellungen des JSD wurde der Rekurrent seit
Jahren von der Krankenkasse betrieben und wurden ihm zahlreiche Mahnungen und
Betreibungsbegehren zugestellt (angefochtener Entscheid E. 9). Die Behauptung
des Rekurrenten, er sei jeweils davon ausgegangen, dass die Krankenkasse direkt
von der Sozialhilfe bezahlt werde, ist deshalb eine haltlose Schutzbehauptung.
Aufgrund der Mahnungen und Betreibungen wusste er genau, dass dies nicht der
Fall war. Die entsprechenden Rügen des Rekurrenten erweisen sich daher als
unbegründet.
Auch das
Vorbringen des Rekurrenten in Bezug auf die Steuerschulden vermag der Anwendung
von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG keinen Abbruch zu tun. Das JSD hat nicht
festgestellt, dass den Rekurrenten an der Nichtbezahlung der von der Steuerverwaltung
nach pflichtgemässem Ermessen veranlagten Steuern ein qualifiziertes
Verschulden trifft. Das JSD wirft dem Rekurrenten demgegenüber zu Recht vor,
dass er während vielen Jahren pflichtwidrig keine Steuererklärung eingereicht
hat. Diese Pflichtwidrigkeit ist für die Verschuldung des Rekurrenten aber nur
insoweit kausal gewesen, als die Steuern bei Veranlagung im ordentlichen
Verfahren gestützt auf Steuererklärungen des Rekurrenten tiefer gewesen wären. Soweit
die Steuern bei Einreichung von Steuererklärungen tiefer veranlagt worden
wären, ist die Verschuldung vom Rekurrenten durch erhebliche Ordnungsverstösse
qualifiziert fahrlässig oder gar eventualvorsätzlich verursacht worden.
Insoweit entsprechen die Steuern aber nicht den tatsächlichen Verhältnissen und
hätte der Staat gar keinen Anspruch auf die Steuern gehabt, wenn der Rekurrent
aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse veranlagt worden wäre. Dies ist unter
Berücksichtigung der nachstehenden Erwägungen bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen
und relativiert das mit der Nichtbezahlung der Steuerschulden begründete
öffentliche Interesse erheblich. Die Behauptung des Rekurrenten, es handle sich
um virtuelle Schulden, ist aber zurückzuweisen, weil die Steuern rechtskräftig
veranlagt wurden.
Immerhin gilt es
zu berücksichtigen, dass der Rekurrent unbestrittenermassen nicht immer von der
Sozialhilfe unterstützt wurde (vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 2).
Wie von ihm zu Recht behauptet, war er in den Jahren 2001, 2005 bis 2006 und
2008 bis 2011 nicht von der Sozialhilfe abhängig (Rekursbegründung Ziff.
2.3.3). Gemäss Auskunft der Sozialhilfe vom 3. Mai 2016 wird der Rekurrent
konkret seit Dezember 1999 mit Unterbrüchen im Mai 2001 und von April 2005 bis
März 2006 (das Migrationsamt geht in der Verfügung vom 4. April 2007
fälschlicherweise von einem Unterbruch der Unterstützung bis März 2007 aus)
sowie Mai 2008 bis April 2011 von der Sozialhilfe unterstützt. Dass er während
eines gewissen Zeitraums nicht von der Sozialhilfe unterstützt wurde,
relativiert die Mutwilligkeit der Verschuldung. Während der Unterstützung durch
die Sozialhilfe durfte vom Rekurrenten demgegenüber zumindest erwartet werden,
dass es ihm mit Hilfe der Sozialhilfe gelingt, seinen Lebensunterhalt zu
bestreiten, ohne weitere Schulden anzuhäufen (vgl. BGer 2C_997/2013 vom 21.
Juli 2014 E. 2.4.2). Soweit die Verschuldung auf dem Lebensunterhalt während
der Unterstützung durch die Sozialhilfe beruht, ist sie deshalb
selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar.
3.3 Nach
dem Gesagten ist die dem Rekurrenten vorgeworfene mutwillige Schuldenwirtschaft
für den Zeitraum, in dem er sich von der Sozialhilfe ablösen konnte, und
aufgrund der amtlichen Einschätzung durch die Steuerbehörden teilweise zu
relativieren, was mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung ins Gewicht fallen kann. Als Zwischenfazit ist mit
der Vorinstanz der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG aber zu
bejahen.
4.
4.1 Auch
wenn ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG gegeben
ist, müssen sich die entsprechenden Massnahmen im Einzelfall als
verhältnismässig erweisen (Zünd/Arquint
Hill, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in:
Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis
Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, Rz 8.28 und 8.31; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 und 135 II 377 E. 4.3 ff. S. 381
ff., jeweils mit Hinweisen; zum Ganzen VGE VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 3.1).
Damit bleibt gemäss Art. 96 AuG zu prüfen, ob der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz
verhältnismässig sind.
4.2 Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer
von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen
Beziehungen in diesem Land so eng sind, dass der sachliche Anwendungsbereich
von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) in seiner
Ausprägung als Schutz des Privatlebens eröffnet ist; im Einzelfall kann es sich
freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGer
2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1, mit Hinweis auf BGE 144 I 266 E.
3.9 S. 278). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung
(Art. 5 Abs. 2 BV) entspricht inhaltlich jener, welche für eine
Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV) und der Garantie
von Art. 8 EMRK vorzunehmen ist (BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014
E. 4.1 und 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). Soweit daher
sowohl nach Art. 96 AuG wie auch nach Art. 36 Abs. 3 BV und
Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann
diese in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (BGer 2C_141/2012 vom 30.
Juli 2012 E. 3.2 mit Hinweisen; VGE VD.2019.212 vom 28. April 2020 E. 3.1,
VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 3.1). Bei dieser Ermessensprüfung sind die
öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (vgl. Zünd/Arquint Hill, a.a.O., Rz. 8.31; VGE
VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 4.1). Dazu berücksichtigen die
zuständigen Behörden mit der zutreffenden Erwägung der Vorinstanz nebst den
öffentlichen Interessen auch die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der
Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Der Beitrag einer ausländischen
Person zu ihrer Integration zeigt sich dabei namentlich in der Respektierung
der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der BV (lit. a), im Erlernen der am
Wohnort gesprochenen Landessprache (lit. b), in der Auseinandersetzung mit den
Lebensbedingungen in der Schweiz (lit. c) sowie im Willen zur Teilnahme am
Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Art. 4 der Verordnung über die
Integration von Ausländerinnen und Ausländern [aVIntA, SR 142.205; in der zum
Verfügungszeitpunkt in Kraft stehenden Fassung vom 24. Oktober 2007]) (VGE VD.2020.76
vom 16. September 2020 E. 2.6.2, VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 3.2,
VD.2019.242 vom 24. Mai 2020 E. 3.1, VD.2017.146 vom
14. November 2017 E. 3.3, VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 4.1).
4.3
4.3.1 Die
Vorinstanz erwog dazu zusammenfassend, dass der Rekurrent seit Jahren seinen
finanziellen Verpflichtungen in mutwilliger Weise nicht nachkomme und trotz
seinem Sozialhilfebezug einen immensen Schuldenberg angehäuft habe. Darüber
hinaus sei der Rekurrent mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. Mai
2017 wegen einfacher Körperverletzung verurteilt worden, was als weiteres Indiz
für eine Missachtung der hiesigen Rechtsordnung spreche. Vor diesem Hintergrund
erweise sich der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG als einschlägig.
Das Verschulden des Rekurrenten sowie das öffentliche Interesse am Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung würden insgesamt schwer wiegen.
Demgegenüber würde das private Interesse am Verbleib des Rekurrenten in der
Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung aufgrund der nicht
genügenden wirtschaftlichen und sozialen Integration sowie der Möglichkeit,
sich im Heimatland erneut integrieren zu können, trotz seines langjährigen
Aufenthaltes in der Schweiz vorliegend nicht überwiegen. Der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten sowie die damit verbundene Wegweisung
seien dementsprechend verhältnismässig und zumutbar (vgl. angefochtener
Entscheid E. 12 ff.).
4.3.2
4.3.2.1 In
Bezug auf das öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung
ist der Vorinstanz grundsätzlich beizupflichten, dass dieses aufgrund des
Vorliegens des gesetzlichen Widerrufsgrunds der mutwilligen Schuldenmacherei gemäss
Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG gegeben ist. Abgesehen von seinen unsubstanziierten
und unbelegten Behauptungen zeigt der Rekurrent auch nicht auf, wie er eine
weitere Verschuldung vermeiden will. Damit besteht die Gefahr, dass der
Rekurrent weitere uneinbringliche Schulden anhäuft. Wie erwähnt ist die
Mutwilligkeit aber insofern zu relativieren, als gewisse Schulden nicht während
seiner Sozialhilfeabhängigkeit entstanden sind, da der Rekurrent zumindest
teilweise erwerbstätig war. Zudem ist – wie bereits angedeutet – bezüglich der
Steuerschulden im Hinblick auf das öffentliche Interesse entlastend zu berücksichtigen,
dass diese nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen und der Staat
keinen oder zumindest einen geringeren Anspruch auf Steuern gehabt hätte, wenn
der Rekurrent aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse veranlagt worden wäre
(vgl. oben E. 3.2.3.2). Im Rahmen der Interessenabwägung ist auch zu
berücksichtigen, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung ausländischer
Personen, die einzig dem Schutz potentieller Gläubiger dient, von geringerem
Gewicht erscheint als dasjenige an der Wegweisung straffälliger oder dauernd
sozialhilfeabhängiger Personen (BGer 2C_573/2019 vom 14. April 2020 E. 2.2).
Dass der
Sozialhilfebezug nach neuem Recht einen Widerrufsgrund darstellen könnte, ist im
vorliegenden Verfahren irrelevant, weil das neue materielle Recht nicht
anwendbar ist (vgl. oben E. 1.4.2). Die Tatsache, dass der
Sozialhilfebezug nach dem anwendbaren Recht keinen Widerrufsgrund darstellt,
ändert aber nichts daran, dass er im Rahmen der Interessenabwägung zu
berücksichtigen ist. Der Sozialhilfebezug kann jedenfalls in dem Sinne
berücksichtigt werden, dass die wirtschaftliche Integration auch wegen des
Sozialhilfebezugs ungenügend und deshalb das private Interesse des Rekurrenten
am Verbleib in der Schweiz geringer ist als bei einem Ausländer, der auch
wirtschaftlich integriert ist. Dass eine solche Berücksichtigung zulässig ist,
ergibt sich auch aus BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014. In diesem Fall war
wegen mutwilliger Verschuldung der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit.
b AuG erfüllt (E. 2.4.3). Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach
Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG durfte gemäss Art. 63 Abs. 2 AuG nicht
angewendet werden, weil sich die Ausländerin seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen
und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhielt (E. 2.2). Im Rahmen der Prüfung
der Verhältnismässigkeit berücksichtigte das Bundesgericht, dass die
Ausländerin in der Vergangenheit über längere Zeiträume hinweg von der
Sozialhilfe unterstützt werden musste (E. 3.2). Da das Bundesgericht das
öffentliche Interesse mit dem Widerrufsgrund der mutwilligen erheblichen
Verschuldung (E. 3.1 und 4.2) begründet hat, ist davon auszugehen, dass es den
Sozialhilfebezug im Rahmen der Gewichtung der entgegenstehenden privaten
Interessen berücksichtigt hat. Es kann davon ausgegangen werden, dass der
Sozialhilfebezug im Rahmen der Interessenabwägung aber auch in dem Sinne
berücksichtigt werden darf, dass ein öffentliches Interesse an der Vermeidung
eines weiteren Sozialhilfebezugs besteht. Der Ausschluss des Widerrufsgrunds
der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 2 AuG bei Ausländern, die sich
seit mehr als 15 Jahren in der Schweiz aufhalten, wurde damit begründet, dass
ein Widerruf in diesem Fall wegen der verstärkten Integration
unverhältnismässig wäre (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer, in: BBl 2002 S. 3709, 3810 f.), und nicht damit, dass die
Sozialhilfeabhängigkeit in diesem Fall kein öffentliches Interesse am Widerruf
mehr begründe. Dies spricht dafür, dass Art. 63 Abs. 2 AuG der Berücksichtigung
des öffentlichen Interesses an der Vermeidung eines weiteren Sozialhilfebezugs
nicht entgegensteht und dieses Interesse zusammen mit dem durch die mutwillige
Verschuldung begründeten öffentlichen Interesse am Widerruf der
Niederlassungsbewilligung mit den privaten Interessen des Ausländers abzuwägen
ist.
Zusammengefasst
besteht aufgrund der mangelnden wirtschaftlichen (beruflichen und finanziellen)
Integration insofern ein öffentliches Interesse an der Wegweisung des
Rekurrenten.
4.3.2.2 Hinsichtlich
der privaten Interessen des Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz ist zunächst
auf dessen Anwesenheit in der Schweiz zu verweisen. Gemäss dem angefochtenen
Entscheid reiste der Rekurrent am 1. September 1984 in die Schweiz ein. Aufgrund
des eingereichten Immatrikulationsbüchleins ist davon auszugehen, dass er
bereits 1981 in die Schweiz eingereist ist und dass er von 1981 bis 1983 an der
Zweigstelle der Arbeiteruniversität Novi Beograd in Basel studiert und in Basel
gewohnt hat. Die Feststellung des JSD, dass sein Abschluss als
Touristiktechniker in der Schweiz nicht anerkannt worden ist, bestreitet der
Rekurrent aber nicht. Deshalb ist davon auszugehen, dass er an der Zweigstelle
in Basel ein Diplom einer jugoslawischen Universität erworben hat. Dass der
Rekurrent im Alter von 17 statt 21 Jahren in die Schweiz eingereist ist
und sich mittlerweile rund 39 statt 36 Jahre in der Schweiz aufhält, ist aber nicht
von entscheidender Bedeutung, handelt es sich doch in beiden Fällen um eine
sehr lange Aufenthaltsdauer. Aufgrund der sehr langen Aufenthaltsdauer ist
davon auszugehen, dass der Rekurrent über enge soziale Beziehungen zur Schweiz
verfügt. Angesichts seiner gemäss eigenen Angaben in Serbien wohnhaften Mutter,
seinem dort wohnhaften Bruder und der in Serbien verbrachten lebensprägenden Kinder-
bzw. Jugendjahre sowie der Beziehung zu seinen Verwandten, welche noch immer in
Serbien leben, ist der Vorinstanz beizupflichten, dass aber auch von einer
gewissen Verbundenheit des Rekurrenten mit seinem Heimatland ausgegangen werden
kann (vgl. auch 4.3.2.2).
In Bezug auf seine
soziale Integration und mithin auf sein privates Interesse an einem Verbleib in
der Schweiz ist mit den unbestrittenen Behauptungen des Rekurrenten sodann zu
berücksichtigen, dass er hierzulande ein weitverzweigtes familiäres und
soziales Beziehungsnetz pflegt und namentlich in der hiesigen Kulturszene stark
verwurzelt und vernetzt ist. So erwähnt er neben Kontakten zu [...]-Musikern
und Freunden der [...], den Kontakt zu seiner Tante (die Schwester seiner
Mutter), deren Gatte sowie deren Kinder in der Schweiz, welche die Cousins und
Cousinen des Rekurrenten seien. Die Behauptung des Rekurrenten, dass seine
Tante und seine Cousins, zu welchen Kontakte bestünden, in der Schweiz leben, ist
mangels Bestreitung und gegenteiliger Hinweise als erstellt zu betrachten. Der
apodiktischen Feststellung der Vorinstanz, dass in der Schweiz keine nahen
Verwandten des Rekurrenten mehr leben würden, kann insofern nicht gefolgt
werden. Unbestritten ist auch, dass der Rekurrent hervorragend Deutsch spricht und
die schweizerischen Gepflogenheiten weitgehend übernommen hat. Zusammengefasst
besteht mithin ein gewichtiges Interesse am Schutz seines Privatlebens, was von
der Vorinstanz nur rudimentär gewürdigt wurde.
Falls der Rekurrent
geltend machen sollte, im Rahmen seiner privaten Interessen sei auch ein
Familienleben im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV zu
berücksichtigen, könnte ihm demgegenüber nicht gefolgt werden. Er behauptet im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren neu, er habe B____, die Tochter seiner
früheren Lebenspartnerin, als Ziehtochter grossgezogen und pflege mit ihr seit
der Trennung von seiner Lebenspartnerin intensiven Kontakt. Sie träfen sich
regelmässig und unternähmen viel gemeinsam. Zwischen ihnen bestehe eine enge
«Vater-Tochter-Beziehung» und B____ nenne ihn «Vater» (Rekursbegründung Ziff.
1.2 und 2.3.1). Ob diese Behauptungen trotz Fehlens von Beweisen oder
Beweisanträgen als erstellt betrachtet werden können oder nicht, kann offen
bleiben. Anhand der Akten kann rekonstruiert werden, dass die Tochter der
früheren Partnerin des Rekurrenten bereits vor dem Wiederruf seiner Niederlassungsbewilligung
durch das Migrationsamt längst volljährig war (vgl. die vom Rekurrenten
unterzeichnete Aktennotiz der «Integration Basel» vom 15. Mai 2008, wonach sie
damals 14 Jahre alt war). Daher könnte der Beziehung zwischen ihr und dem
Rekurrenten selbst bei Wahrunterstellung der Behauptungen des Rekurrenten kein
entscheidendes Gewicht beigemessen werden, weil sie kein geschütztes
Familienleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV darstellt.
Der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK
bezieht sich in erster Linie auf die Kernfamilie, also die Gemeinschaft der
Ehegatten mit ihren minderjährigen
Kindern,
und nur ausnahmsweise auf andere familiäre Beziehungen (BGE 135 I 143
E. 1.3.2 S. 146; VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 3.4, VD.2017.88 vom
27. September 2017 E. 3.3.2, VD.2017.57 vom 2. Mai 2017 E. 3.5.1). Die
Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern
stellt nur dann ein geschütztes Familienleben nach Art. 8
Ziff. 1 EMRK dar, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das über
die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2
S. 159; VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 3.4, VD.2017.88 vom 27.
September 2017 E. 3.3.2, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.1). Das gleiche
gilt für Art. 13 Abs. 1 BV (VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 3.4; vgl.
VGE VD.2018.23 vom 26. Mai 2018 E. 3.3.4, VD.2017.88 vom 27. September
2017 E. 3.3.2, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.1; Breitenmoser, in: Ehrenzeller et al.
[Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage,
Zürich 2014, Art. 13 N 34). Ein besonders Abhängigkeitsverhältnis wird vom
Rekurrenten nicht einmal behauptet.
Zur
Relativierung der sozialen Integration erwähnt die Vorinstanz zunächst das vom
Rekurrenten begangene Delikt der einfachen Körperverletzung, aufgrund dessen
dieser mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 4. Mai 2017 zu
einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen à CHF 40.– mit bedingtem Strafvollzug
verurteilt wurde (vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 18 und E. 17 und
19). Dem hält der Rekurrent entgegen, dass er lediglich einmal wegen einfacher
Körperverletzung zu einer niedrigen, bedingten Geldstrafe verurteilt worden
sei. Eine einmalige Verurteilung könne nicht als Indiz für eine generelle
«Unwilligkeit» des Rekurrenten gelten (Rekursbegründung Ziff. 2.3.2). Isoliert
betrachtet spricht eine einzige Verurteilung zu einer geringfügigen bedingten
Strafe wegen einfacher Körperverletzung zwar nicht für einen fehlenden Willen,
sich in die schweizerische Rechtsordnung einzufügen. Bei einer
Gesamtbetrachtung zusammen mit den diversen Verletzungen verwaltungsrechtlicher
Pflichten des Rekurrenten kann die Straftat aber als Indiz für das Fehlen eines
solchen Willens betrachtet werden. Angesichts der diversen unbestrittenen
Tatsachen, die für eine sehr gute soziale Integration sprechen, genügt dies
jedoch nicht, um die soziale Integration des Rekurrenten insgesamt als
ungenügend zu qualifizieren.
Soweit das JSD
die angeblich ungenügende soziale Integration auch damit begründen will, dass
nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bei langer Aufenthaltsdauer
angesichts von Schuldenmacherei nicht von einer besonders intensiven und
schützenswerten Integration gesprochen werden könne (vgl. angefochtener
Entscheid E. 17), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Im vom JSD zitierten
Urteil hat das Bundesgericht tatsächlich erwogen, mit Blick auf die
dargestellte Schuldensituation könne nicht von einer besonders intensiven und
schützenswerten Integration gesprochen werden, obwohl sich der Beschwerdeführer
seit langer Zeit in der Schweiz aufhalte (BGer 2C_375/2008 vom 5. November 2008
E. 3.5), wobei die dargestellte Schuldensituation auf unentschuldbarer
Sorglosigkeit beruhte (vgl. BGer 2C_375/2008 vom 5. November 2008 E. 3.3). Aus
dieser Einzelfallbeurteilung kann aber kein allgemeiner Grundsatz abgeleitet
werden, wonach dem Ausländer bei Schuldenmacherei die soziale Integration oder
insgesamt eine schützenswerte Integration abgesprochen werden könnten. Die
Schuldenmacherei betrifft nur die wirtschaftliche Integration und aus einer
ungenügenden wirtschaftlichen Integration kann nicht geschlossen werden, auch
die soziale und sprachliche Integration sei ungenügend oder verdiene keinen
Schutz. Zudem kann eine ungenügende wirtschaftliche Integration unter Umständen
teilweise durch eine besonders intensive soziale und sprachliche Integration
kompensiert werden. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im vom Bundesgericht
beurteilten Fall durch Betrug und Pfändungsbetrug zusätzlich kriminelle Energie
zu Lasten seiner Gläubiger an den Tag gelegt (BGer 2C_375/2008 vom 5. November
2008 E. 3.2 f.; vgl. dazu auch BGer 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 4.3). Dass
der vom JSD zitierten E. 3.5 von BGer 2C_375/2008 vom 5. November 2008 keine
generelle Tragweite beigemessen werden kann, wird dadurch bestätigt, dass sie
in keinem einzigen späteren Bundesgerichtsurteil zitiert wird.
Nach dem
Gesagten ist festzuhalten, dass aufgrund seiner sozialen und sprachlichen
Integration von einem bedeutenden privaten Interesse des Rekurrenten ausgegangen
werden muss. Diesem hat die Vorinstanz vor dem Hintergrund, dass der Widerruf
der Niederlassungsbewilligung einzig mit der Schuldenwirtschaft begründet wird,
zu wenig Gewicht beigemessen.
4.4
4.4.1 Wägt
man die einander gegenüberstehenden Interessen ab, überwiegen die privaten
Interessen des Rekurrenten an seinem Verbleib in der Schweiz das öffentliche
Interesse an seiner Wegweisung ganz knapp. Damit ist der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung zum heutigen Zeitpunkt nicht verhältnismässig. Zusammenfassend
erweist sich der Rekurs somit als begründet. Daher sind der Entscheid des JSD
vom 20. Februar 2020 und die Verfügung des Migrationsamts vom 4. April 2017 in
Gutheissung des Rekurses aufzuheben.
4.4.2 Ist
eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die
betroffene Person gemäss Art. 96 Abs. 2 AuG unter
Androhung dieser Massnahme verwarnt werden. Eine solche Verwarnung ist im
vorliegenden Fall gerechtfertigt. Der Rekurrent wird mit Nachdruck darauf
hingewiesen, dass ein Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung in Betracht
gezogen wird, sollte er erneut straffällig werden oder sich weiter verschulden.
Darüber hinaus muss
der Rekurrent auch damit rechnen, dass aufgrund der neuen Fassung von Art. 63
AIG in Zukunft zumindest eine ab dem Inkrafttreten des neuen Rechts auf den 1.
Januar 2019 fortdauernde Sozialhilfeabhängigkeit trotz seines langjährigen
Aufenthalts einen zusätzlichen Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c
AIG begründen kann. Mit dem neuen Recht fällt daher mit Bezug auf eine ab dem
1. Januar 2019 fortdauernde Verschuldung des Rekurrenten auch die entsprechende
Relativierung des Begriffs der Mutwilligkeit des Schuldenmachens dahin. Der
Rekurrent wird sich daher zur Sicherung seines weiteren Aufenthalts in der
Schweiz baldmöglichst von der Sozialhilfe ablösen und wirtschaftlich auf eigene
Beine stellen müssen. Zudem wird er unter anderem mittels der Einreichung von
Steuererklärungen und der Bezahlung seiner Krankenkassenprämien dafür sorgen
müssen, dass seine Verschuldung nicht weiter ansteigt.
5.
Es bleibt
abschliessend über die Kosten zu befinden.
5.1
5.1.1 Die
Vorinstanz hat das Gesuch des Rekurrenten um unentgeltliche Rechtspflege mit
der Begründung abgewiesen, der Rekurs sei aussichtslos gewesen. Diese
Auffassung ist nach dem Gesagten nicht vertretbar. Es handelt sich um einen
Grenzfall, bei dem von Aussichtslosigkeit keine Rede sein kann. Die anwaltliche
Vertretung war zur Wahrung der Rechte des Rekurrenten notwendig. Der Rekurrent
hat deshalb für das verwaltungsinterne Rekursverfahren Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung. Ihm wird für
das verwaltungsinterne Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit [...],
Advokat, als unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.
5.1.2
5.1.2.1 Im
Verwaltungsrekursverfahren kann dem ganz oder teilweise obsiegenden Rekurrenten,
dem Anwaltskosten entstanden sind, gemäss § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die
Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) eine angemessene Parteientschädigung
zugesprochen werden, sofern es sich nicht um einen offensichtlichen
Bagatellfall handelt. Bei der Bemessung der Parteientschädigung sind der
Zeitaufwand und die Schwierigkeit der Sache, deren Bedeutung für die
Beteiligten sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten zu
berücksichtigen (§ 8 Abs. 2 VGG). Das aus dieser Bestimmung grundsätzlich
fliessende Recht auf eine Parteientschädigung vermittelt keinen Anspruch auf
vollen Kostenersatz (VGE VD.2017.270 vom 18. Juli 2018 E. 5.3, VD.2014.38 vom
10. September 2014 E. 3.2.3.2). Gemäss § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 11
lit. a der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810)
kann für das verwaltungsinterne Rekursverfahren vor einem Departement unter den
erwähnten Voraussetzungen eine Parteientschädigung von CHF 20.– bis CHF 850.–,
in besonderen Fällen bis CHF 1ꞌ750.–, zuerkannt werden. Angesichts
der Kostenentwicklung bei der Rechtsvertretung ist der Begriff des besonderen
Falls mit Bezug auf die Parteientschädigung eher grosszügig auszulegen (VGE
VD.2017.270 vom 18. Juli 2018 E. 5.3, VD.2017.21 vom 6. Juli 2017 E.
8). Rechtfertigt es der Streitwert oder der Umfang der Streitsache oder stehen
wesentliche Vermögensinteressen auf dem Spiel, so kann gemäss § 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 12 Abs. 2 VGV eine Parteientschädigung von bis zu
CHF 3ꞌ500.– festgesetzt werden. Bei der Bestimmung des Streitwerts,
des Umfangs der Sache oder wesentlicher Vermögensinteressen sind keine hohen
Anforderungen zu stellen (VGE VD.2017.210 vom 2. Mai 2018 E. 5.2.1, VD.2017.91
vom 15. September 2017 E. 2.3.1.1, VD.2014.258 vom 28. August 2015 E.
3.1). Einem ganz obsiegenden Rekurrenten können die Anwaltskosten gemäss § 13 Abs. 3 VGV in vollem Umfang zugesprochen werden, wenn es sich um einen
Entscheid von erheblicher Tragweite handelt und grobe Verfahrensfehler oder
offensichtliche Rechtsverletzungen vorliegen (VGE VD.2017.184 vom 28. März 2019
E. 3.1).
Bei Obsiegen
einer unentgeltlich prozessierenden Partei ist dieser zunächst eine
Parteientschädigung auszurichten. Wenn diese den notwendigen und zum
reduzierten Stundenansatz von CHF 200.– für die unentgeltliche Verbeiständung
berechneten Aufwand nicht deckt, ist in einem weiteren Schritt ein ergänzendes
Honorar für den unentgeltlichen Rechtsbeistand zulasten der Vorinstanz festzusetzen
(VGE VD.2017.184 vom 28. März 2019 E. 3.1, VD.2017.91 vom 15. September 2017 E. 2.3
und 2.3.2).
5.1.2.2 Der
Rekurrent verzichtete darauf, dem Gericht den Aufwand seines Rechtsvertreters, [...],
Advokat, im verwaltungsinternen Rekursverfahren mit einer Honorarnote belegen
zu lassen. Das Gericht hat daher den angemessenen Aufwand zu schätzen. Im
Verfahren vor dem JSD reichte der Rechtsvertreter des Rekurreten eine
Rekursbegründung vom 17. Juni 2017 von acht Seiten sowie sechs Eingaben vom 23. Mai,
2. Juni und 6. Juli von insgesamt 4 Seiten ein. Dafür und für die notwendigen
Vorbereitungsarbeiten, insbesondere das Aktenstudium, erscheint ein Aufwand von
insgesamt knapp zehn Stunden angemessen. Da der Fall eine gewisse Komplexität
aufweist und für den Rekurrenten von erheblicher Bedeutung ist, ist ein
besonderer Fall, der eine Parteientschädigung von CHF 1ꞌ750.– gemäss §
13 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 lit. a VGV, einschliesslich Auslagen,
rechtfertigt, zu bejahen. Die Festsetzung einer höheren Parteientschädigung ist
hingegen nicht gerechtfertigt, weil der Aufwand des Rechtsvertreters des
Rekurrenten nicht besonders hoch war, keine wesentlichen Vermögensinteressen
auf dem Spiel stehen und trotz Gutheissung des Rekurses grobe Verfahrensfehler
und offensichtliche Rechtsverletzungen zu verneinen sind.
Aufgrund der
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege steht die Forderung auf die
Parteientschädigung dem unentgeltlichen Rechtsbeistand und nicht dem
unentgeltlich vertretenen Rekurrenten zu. Das JSD hat die Parteientschädigung
deshalb direkt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu zahlen (vgl. BGer
5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5; VGE VD.2019.158 vom 30. Juni 2020 E.
2.5; AGE ZB.2018.20 vom 14. September 2018 E. 4.2, ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017
E. 9.3.2).
5.1.3 Zu
prüfen bleibt hinsichtlich des verwaltungsinternen Rekursverfahren, ob dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand ein ergänzendes Honorar zuzusprechen ist, weil
die dem Rekurrenten zugesprochene Parteientschädigung den notwendigen und zum
reduzierten Stundenansatz von CHF 200.– für die unentgeltliche Verbeiständung
berechneten Aufwand nicht deckt. Wie bereits erwähnt, beträgt der notwendige
Aufwand vorliegend schätzungsweise nicht ganz zehn Stunden. Dies ergibt unter
Mitberücksichtigung der notwendigen Auslagen bei einem Stundenansatz von CHF
200.– ein Honorar von CHF 2ꞌ000.–, einschliesslich Auslagen. Davon
ist die Parteientschädigung von CHF 1ꞌ750.– abzuziehen. Folglich hat das
JSD dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ein zusätzliches Honorar von CHF 250.–,
einschliesslich Auslagen, auszurichten.
5.2 Aufgrund
der Gutheissung des Rekurses sind keine Gerichtskosen zu erheben und ist dem
Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zulasten des JSD eine
angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Der Stundenansatz beträgt für die
Parteientschädigung CHF 250.– (VGE VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 4.3,
VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 3). Im Übrigen ist die Honorarnote, namentlich
der geltend gemachte Aufwand von 11 Stunden sowie die Auslagen in Höhe von
insgesamt CHF 160.–, nicht zu beanstanden. Damit beträgt die
Parteientschädigung einschliesslich Auslagen CHF 2‘910.– zuzüglich 7,7% MWST
von CHF 224.–, insgesamt also CHF 3'134.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses werden der
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 20. Februar 2020 und
die Verfügung des Migrationsamts vom 4. April 2017 aufgehoben.
Der Rekurrent wird im Sinn der Erwägungen verwarnt.
Für das verwaltungsinterne Rekursverfahren und das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsinterne
Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit [...], Advokat, als
unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement wird verpflichtet, dem unentgeltlichen
Rechtsbeistand des Rekurrenten, [...], Advokat, für das verwaltungsinterne
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'750. –, einschliesslich
Auslagen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 134.75, und ein Honorar von
CHF 250. –, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF
19.25, sowie für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 2‘910.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7%
MWST von CHF 224.–, zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.