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Entscheid

VD.2020.113

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

4. November 2020Deutsch46 min

Migrationsamt dem Rekurrenten abermals Schreiben mit Fragen zu seiner finanziellen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.113

URTEIL

vom 4. November 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé

und Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 20. Februar 2020

betreffend Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Rekurrent), geboren [...] 1963, Staatsangehöriger von Serbien, reiste im Jahr

1981 in die Schweiz ein und ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Seit

1999 ist der Rekurrent mit Unterbrüchen auf Sozialhilfe angewiesen und bezog

bis im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids Sozialhilfeleistungen in der Höhe

von CHF 402‘641.80. Am 14. September 2005 wurde der Rekurrent aufgrund

seiner bis dato angehäuften Schulden und seines Sozialhilfebezugs vom

Migrationsamt erstmals verwarnt, wobei er darauf hingewiesen wurde, dass im

Falle einer weiteren Missachtung seiner öffentlich-rechtlichen oder

privatrechtlichen Verpflichtungen die Wegweisung aus der Schweiz geprüft werde.

Eine weitere Verwarnung aufgrund der bezogenen Sozialhilfeleistungen folgte am

14. September 2006. Am 19. April 2007 wurde der Rekurrent schriftlich zu

seiner finanziellen Lage befragt, worauf er dem Migrationsamt mit Schreiben vom

2. Mai 2007 u.a. mitteilte, dass er aufgrund seiner Arbeitslosigkeit

Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe beziehe und deshalb nicht in der Lage

sei, seine Schulden zu sanieren. Am 22. Juli 2008 wurde zwischen dem

Rekurrenten und dem Migrationsamt eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen,

welche ihn verpflichtete, regelmässig einer Arbeit nachzugehen, um sich

langfristig von der staatlichen Unterstützung lösen zu können. Am 16. April

2009 und 26. Mai 2009 wurde der Rekurrent aufgrund seiner Betreibungen und

Verlustscheine vom Migrationsamt erneut verwarnt. Gleichzeitig wurde der

Rekurrent darauf hingewiesen, dass bei einer weiteren Missachtung seiner

finanziellen Verpflichtungen der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung

geprüft werde. Am 1. März 2010 und 9. April 2010 stellte das

Migrationsamt dem Rekurrenten abermals Schreiben mit Fragen zu seiner finanziellen

Lage zu, welche unbeantwortet blieben. Erst nach wiederholter Aufforderung des Migrationsamts

nahm der Rekurrent mit Schreiben vom 16. Juni 2010 zu seiner finanziellen Lage

Stellung. Darin bekundete er seine Absicht, die Schulden zurück zu bezahlen,

sobald er eine Anstellung gefunden habe. Mit Schreiben vom 12. September 2013

und Erinnerungsschreiben vom 21. Oktober 2013 befragte das Migrationsamts den

Rekurrenten erneut zu seiner finanziellen Situation. Am 5. November 2013 teilte

der Rekurrent dem Migrationsamt u.a. mit, dass er aufgrund seiner momentanen

Situation weiterhin auf finanzielle Hilfe angewiesen sei. Mit Schreiben vom 12.

November 2013 wurde der Rekurrent vom Migrationsamt ein weiteres Mal

aufgefordert, keine Schulden mehr zu generieren, indem er die aktuellen

Rechnungen bezahle. Zudem wurde er aufgefordert, mit einer

Schuldenberatungsstelle in Kontakt zu treten. Weitere Schreiben bzw.

Erinnerungsschreiben des Migrationsamts aufgrund der finanziellen Situation mit

dem Hinweis auf einen allfälligen Widerruf der Niederlassungsbewilligung wurden

dem Rekurrenten am 13. November 2014, 23. Dezember 2014, 2. Februar 2015, 1. Juni

2015, 9. Mai 2016, 30. Juni 2016 sowie am 18. Juli 2016 zugestellt. Diese

blieben unbeantwortet. In der Folge informierte sich das Migrationsamt direkt

bei der Sozialhilfe über die Arbeitsbemühungen des Rekurrenten. Die Sozialhilfe

teilte mit E-Mail vom 3. Oktober 2016 mit, dass der Rekurrent noch

keine Anstellung gefunden habe. Auch reiche er die mit der Sozialhilfe

vereinbarten vier Arbeitsbemühungen pro Monat nicht ein. Weiter wurde

ausgeführt, dass dem Rekurrenten Ende 2015 das Arbeitsverhältnis im zweiten

Arbeitsmarkt gekündigt worden sei, weil er kein Interesse mehr gezeigt habe und

sich selber um eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt habe bemühen wollen. Auch

sei es aufgrund fehlender Motivation seitens des Rekurrenten zu keiner

Anmeldung beim Arbeitsintegrationszentrum (AIZ) gekommen. Schliesslich wurde

festgehalten, dass er die Termine bei der Sozialhilfe nicht mehr wahrnehme und

unentschuldigt fernbleibe. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs am 13.

März 2017 widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 4. April 2017 die

Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und wies ihn aus der Schweiz und dem

Schengenraum weg. Den dagegen erhobenen Rekurs des Rekurrenten wie auch das

Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wies das Justiz- und

Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 20. Februar 2020

kostenfällig ab und auferlegte ihm eine Spruchgebühr in Höhe von CHF 700.–.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 27. Februar 2020 und 20. Mai 2020

erhobene und begründete Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat. Damit

beantragt er, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und das

Migrationsamt anzuweisen, dem Rekurrenten die Niederlassungsbewilligung zu

belassen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben

und das Verfahren zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an das Migrationsamt,

subeventualiter an das JSD, zurückzuweisen. Es sei der angefochtene Entscheid

betreffend die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege aufzuheben und es sei

dem Rekurrenten für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche

Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen; alles unter o/e-Kostenfolge. Für

den Fall des Unterliegens sei dem Rekurrenten für das vorliegende

Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu

bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Rekurrent, es seien

sämtliche Akten über den Rekurrenten beim Migrationsamt Basel-Landschaft

(ZEMIS-Nr. [...]) beizuziehen. Es sei festzustellen, dass dem Rekurs die

aufschiebende Wirkung zukomme. Demzufolge sei für die Dauer des Verfahrens auf

jegliche Vollzugshandlungen zu verzichten. Es sei dem Rekurrenten zu allfälligen

Stellungnahmen der Vorinstanz das Replikrecht zu gewähren. Auf die Erhebung

einer Spruchgebühr sei zu verzichten. Mit Schreiben vom 16. Juni 2020

überwies das Präsidialdepartement diesen Rekurs dem Verwaltungsgericht zum

direkten Entscheid. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom

23. Juni 2020 wurde dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das

JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2020 die kostenfällige

Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 14. August 2020

repliziert.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 16. Juni 2020

sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung

mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege

(VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1

Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das

Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der

Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar

berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder

Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs

legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit

einzutreten.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz

den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer

entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die

Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis

sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde

zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung

der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das

kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im

Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August

2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven

sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach

kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle

ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2020.101 vom 10. August 2020 E. 1.2).

1.3 Im

Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft

einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss

§ 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage

kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten

konkreten Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben ihren Standpunkt

substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen

Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504;

VGE VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 1.3, VD.2016.66 vom

20. Juni 2016 E. 1.3; zum Ganzen VD.2020.101 vom 10. August 2020 E.

1.2).

1.4

1.4.1 Das

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ist am

16. Dezember 2016 revidiert worden. Dabei ist es in Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG,

SR 142.20) umbenannt worden. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits

am 1. Januar 2018 und am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, sind

die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am

1. Januar 2019 in Kraft getreten. Damit stellt sich die Frage, ob im

vorliegenden hängigen Verfahren das alte oder das neue Recht anwendbar ist.

1.4.2 Das

anwendbare materielle Recht bestimmt sich nach Art. 126 Abs. 1 AuG

bzw. AIG (vgl. BGer 2C_64/2019 vom 18. Dezember 2019

E. 1.3 [analoge Anwendung]; 2C_212/2019 vom 12. September 2019

E. 4.1, 2C_381/2018 vom 29. November 2018 E. 5.2.1, 2C_167/2018

vom 9. August 2018 E. 2 [direkte Anwendung]; VGE VD.2019.236 vom 7.

Juni 2020 E. 1.3.2, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 1.5,

VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019 E. 1.3, VD.2018.21 vom

25. September 2019 E. 1.4, VD.2019.64 vom 19. August 2019

E. 1.4, VD.2019.74 vom 24. Juli 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom

22. Juli 2019 E. 2.1, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.4; KGer FR

601 2018 281 vom 3. September 2019 E. 2 [direkte Anwendung]; VGer GL

VG.2019.00007 vom 28. März 2019 E. II.2.3 [direkte Anwendung]; VGer

SG B 2019/79 vom 26. September 2019 E. 2 [direkte Anwendung];

VGer ZH VB.2019.00232 vom 23. Oktober 2019 E. 1.2 [direkte

Anwendung]). Nach der Rechtsprechung ist das bisherige materielle Recht gemäss

Art. 126 Abs. 1 AuG über den zu engen Wortlaut dieser Bestimmung hinaus

auf alle Verfahren anwendbar, die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen

Rechts eingeleitet worden sind, unabhängig davon, ob sie von Amtes wegen oder

auf Gesuch hin eröffnet worden sind (BGer 2C_130/2010 vom 25. Juni 2010

E. 1.2, 2C_663/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1, 2C_745/2008 vom

24. Februar 2009 E. 1.2.3; BVGE 2008/1 E. 2; VGE VD.2010.39

vom 28. April 2011 E. 2.1, VD.2010.199 vom 19. April 2011

E. 2, VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E. 2.1 [alle zum

Inkrafttreten des AuG]). Dementsprechend bleibt in analoger Anwendung von

Art. 126 Abs. 1 AuG das bisherige materielle Recht anwendbar, wenn

das Verfahren vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts von Amtes wegen eröffnet

worden ist (BGer 2C_466/2009 vom 13. Januar 2010 E. 2, 2C_18/2009 vom

7. September 2009 E. 1.2; VGE VD.2010.189 vom 9. Februar 2011

E. 2.1). Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die betroffene Person

von der Eröffnung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt worden ist (vgl. BGer

2C_478/2010 vom 17. November 2010 E. 1, 2C_837/2009 vom 27. Mai

2010 E. 1, 2C_663/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1, 2C_745/2008

vom 24. Februar 2009 E. 1.2.4). Diese Praxis beansprucht auch für die

Revision vom 16. Dezember 2016 Geltung (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020

E. 1.3.2).

Im vorliegenden

Fall wurde der Rekurrent mit dem Schreiben vom 13. März 2017, mit dem ihm das

rechtliche Gehör gewährt worden ist, über die Eröffnung des Verfahrens

betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung in

Kenntnis gesetzt. Folglich ist, wie die Vorinstanz im Ergebnis richtig erkannt

hat, im vorliegenden Fall das alte materielle Recht und damit das AuG

anwendbar.

1.4.3 Betreffend

das anwendbare Verfahrensrecht regeln demgegenüber die allgemeinen

Übergangsbestimmungen des AuG bzw. AIG (Art. 126

Abs. 2), dass sich das Verfahren nach dem neuen Recht richtet (VGE

VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 1.3.3, VD.2019.64 vom 19. August 2019

E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1). Dies entspricht

dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach neue

Verfahrensbestimmungen ab ihrem Inkrafttreten grundsätzlich von allen Instanzen

sofort anzuwenden sind (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 1.3.3, VD.2019.64

vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1;

vgl. BGE 136 II 187 E. 3.1 S. 189; Tschannen/Zimmerli/Müller,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 24 N 20;

vgl. zum Ganzen VGE VD.2020.101 vom 10. August 2020 E. 1.4.3).

2.

2.1 Der

Rekurrent beantragt in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Beizug sämtlicher

Akten über ihn beim Migrationsamt Basel-Landschaft (ZEMIS-Nr. [...]).

2.1.1 Ein

Anspruch auf Beizug von Akten aus einem

anderen Verfahren besteht unter den Voraussetzungen des Beweisantrags- und

Beweisabnahmerechts (VGE VD.2018.221 und VD.2018.222 vom 19. Juni 2019 E.

2.4.1, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; vgl. Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],

Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 33 VwVG N 1 und 12). Der

Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde nur zum Beizug

derjenigen Unterlagen, die zur Abklärung der rechtserheblichen Tatsachen

notwendig sind (VGE VD.2018.221 und VD.2018.222 vom 19. Juni 2019

E. 2.4.1, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; vgl. Krauskopf/Emmenegger/Babey, in:

Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016,

Art. 12 VwVG N 19–21). Das Beweisantrags- und Beweisabnahmerecht ergibt

sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Es setzt voraus, dass der

Betroffene frist- und formgerecht einen Beweisantrag stellt und dass das

Beweismittel zulässig und verfügbar sowie zur Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts tauglich ist (VGE VD.2018.221 und VD.2018.222 vom 19. Juni 2019 E.

2.4.1, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; vgl. Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 33 VwVG N 3, 7 und 12–14). Aus

dem Beweisantrag muss hervorgehen, für welche rechtserhebliche Tatsache mit dem

Beweismittel der Beweis oder der Gegenbeweis erbracht werden soll (VGE

VD.2018.221 und VD.2018.222 vom 19. Juni 2019 E. 2.4.1, VD.2017.150 vom

14. Mai 2018 E. 2.2; Waldmann/Bickel,

a.a.O., Art. 33 VwVG N 10).

2.1.2 Weshalb

die Akten des Migrationsamts des Kantons Basel-Landschaft für die Beurteilung

des vorliegenden Rekurses relevant sein sollten, ist nicht ersichtlich und wird

vom anwaltlich vertretenen Rekurrenten in Verletzung seiner Begründungspflicht

(§ 16 Abs. 2 VRPG) mit keinem Wort dargelegt. Der Antrag auf Beizug dieser

Akten ist deshalb abzuweisen.

2.2

2.2.1 Der

Rekurrent macht weiter geltend, dass er vor dem Migrationsamt Basel-Stadt nie

persönlich angehört worden sei. Dieses habe seine Niederlassungsbewilligung mit

Verfügung vom 4. April 2017 lediglich gestützt auf die vorhandenen Akten

widerrufen. Es sei allerdings dringend angebracht gewesen, vor Erlass der

Verfügung eine persönliche Anhörung vorzunehmen. Schon deshalb sei der

angefochtene Entscheid aufzuheben und an das Migrationsamt zurückzuweisen, damit

der Sachverhalt korrekt und ergänzend festgestellt werden könne. Er rügt damit

sinngemäss die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.

2.2.2 Zum

Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) gehört das Recht des

Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden

Entscheids zur Sache zu äussern (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; VGE VD.2016.236

vom 15. August 2017 E. 3.2). Indessen räumt Art. 29 Abs. 2 BV

grundsätzlich keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung ein (VGE VD.2016.236

vom 15. August 2017 E. 3.2; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148 und 130 II

425 E. 2.1 S. 428 f.). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29

Abs. 2 BV kann sich ein Anspruch auf eine mündliche Anhörung höchstens dann

ergeben, wenn sich persönliche Umstände nur aufgrund einer solchen klären

lassen oder wenn sich eine mündliche Anhörung für den zu fällenden Entscheid

als unerlässlich erweist (VGE VD.2017.262 vom 24. August 2018 E. 3.2.3.4;

vgl. BGer 2C_1012/2014, 2C_1013/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1, 2C_153/2010

vom 10. September 2010 E. 3.2; VGE VD.2016.236 vom 15. August 2017 E.

3.2).

2.2.3 Soweit

die persönlichen Umstände für den Entscheid über den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten relevant sind, ist

zu ihrer Klärung eine mündliche Anhörung nicht erforderlich. Ebenso wenig ist

der persönliche Eindruck vom Rekurrenten entscheidwesentlich. In Verletzung

seiner Begründungspflicht (§ 16 Abs. 2 VRPG) begründet der anwaltlich

vertretene Rekurrent mit keinem Wort, weshalb eine persönliche Anhörung

angeblich «dringend angebracht» gewesen sein sollte. Insbesondere nennt er auch

keinen einzigen Umstand, der durch eine persönliche Anhörung geklärt werden

müsste. Damit haben die Vorinstanzen den Anspruch des Rekurrenten auf

rechtliches Gehör nicht verletzt, indem sie ihn nicht persönlich angehört

haben, und ist er auch im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren nicht

persönlich anzuhören. Inwiefern anderweitige ergänzende Sachverhaltsabklärungen

erforderlich sein sollten, erwähnt der Rekurrent ebenfalls mit keinem Wort.

Damit ist auch sein Eventualbegehren, die Sache sei zur ergänzenden

Sachverhaltsabklärung an das Migrationsamt zurückzuweisen, unbegründet.

3.

3.1 Das

JSD stützte den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten auf Art.

63 Abs. 1 lit. b AuG. Es bejahte den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit.

b AuG primär aufgrund der dem Rekurrenten zur Last gelegten Schuldenwirtschaft

im Sinne von Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt

und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201).

3.1.1 Gemäss

Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung nur

widerrufen werden, wenn eine ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen

die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland

verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit

gefährdet. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt

gemäss Art. 80 Abs. 1 VZAE insbesondere vor bei einer Missachtung von

gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (lit. a) oder bei

mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen

Verpflichtungen (lit. b). Dabei bedarf es jeweils einer Gesamtbetrachtung

des Verhaltens der ausländischen Person und kann auch eine Summierung von für

sich genommen nicht schwerwiegenden Verstössen einen schwerwiegenden Verstoss

gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen (vgl. BGE 137 II 297

E. 3.3 S. 303 f.; BGer 2C_881/2012 vom 16. Januar 2013

E. 4.3.1, 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2). Wie die

Vorinstanz zutreffend erwog, genügt Schuldenwirtschaft für sich allein nicht

zur Begründung eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG.

Es bedarf vielmehr des erschwerenden Merkmals der Mutwilligkeit. Blosse

Liederlichkeit rechtfertigt einen solchen Widerruf demnach nicht. Die

Verschuldung muss vielmehr selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein

(BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2, 2C_273/2010 vom 6.

Oktober 2010 E. 3.3). Erforderlich ist ein erheblicher Ordnungsverstoss,

der aber auch in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen kann (vgl. BGer

2C_573/2019 vom 14. April 2020 E. 2.2, 2C_724/2018 vom 24. Juni 2019 E.

3.1, 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1). Die Mutwilligkeit setzt mithin

ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes

Verhalten voraus (BGer 2C_573/2019 vom 14. April 2020 E. 2.2, 2C_789/2017 vom

7. März 2018 E. 3.3.1).

3.1.2 Dem

Umstand, dass bei ausländischen Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren

ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, der Widerrufsgrund

der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG

nicht angewandt werden darf (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG), ist zwecks

ausgewogener Anwendung des Gesetzes dadurch Rechnung zu tragen, dass in einer

solchen Konstellation nicht leichthin von der Mutwilligkeit des Schuldenmachens

ausgegangen wird (BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2,

2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3; vgl. zum Ganzen auch VGE VD.2017.197

vom 19. Dezember 2017 E. 3.1.1 sowie VD.2017.146 vom

14. November 2017 E. 2.1).

3.1.3 Wurde

die ausländische Person aufgrund ihrer Verschuldung bereits nach Art. 96

Abs. 2 AuG unter Androhung migrationsrechtlicher Massnahmen verwarnt, so

kann dies bei einer Fortsetzung des fraglichen Fehlverhaltens aufgrund einer

Gesamtbetrachtung unter Einschluss des früheren Fehlverhaltens zu einer

definitiven Massnahme führen, wenn keine wesentliche Besserung eintritt und die

ausländische Person auch nach der Androhung ausländerrechtlicher Folgen

weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass

Personen, die einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren und

insbesondere der Lohnpfändung unterliegen, zum vornherein keine Möglichkeit

haben, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. In solchen

Fällen können daher weitere Betreibungen hinzukommen oder der betriebene

Gesamtbetrag angewachsen sein, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit

vorliegt. Massgebend ist vielmehr, welche Anstrengungen zur Sanierung

unternommen worden sind (BGer 2C_928/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.2, 2C_797/2019

vom 20. Februar 2020 E. 3.2, 2C_273/2010 vom 2C_273/2010

E. 3.4).

3.1.4 Die

Abklärung der Voraussetzungen der Mutwilligkeit obliegt primär der Behörde. Die

Ausländerinnen und Ausländer sind allerdings nach Art. 90 AuG

verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes

massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich

insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und

die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem

Aufwand erheben können (BGE 143 II 425 E. 5.1 S. 439 mit Hinweisen;

BGer 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2). Anwendbar ist dieser

Grundsatz auch dann, wenn aufgrund der gesamten Sachlage sich die Hinweise für

einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet haben, dass ohne Not davon

ausgegangen werden kann, dass der strittige Tatbestand vorliegt. In solchen

Konstellationen obliegt es der ausländischen Person, den Gegenbeweis zu

erbringen. Kann sie das nicht, ist der Tatbestand als erfüllt zu betrachten (vgl.

BGer 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 143 II 425 E. 5.1 S. 439 und BGer 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019

E. 3.2 betreffend die Mutwilligkeit einer Verschuldung; zum Ganzen VGE

VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 2.2.1).

3.2

3.2.1 Die

Vorinstanz macht in Bezug auf die Mutwilligkeit geltend, dass die Schulden des

Rekurrenten seit der ersten Massnahmenprüfung im Jahr 2005 stetig gestiegen

seien. Der Rekurrent sei vom Migrationsamt erstmals am 14. September 2005

verwarnt worden, weil er Sozialhilfeleistungen in der Höhe von insgesamt CHF 123‘757.30

bezogen sowie über fünf offene Betreibungen und 16 Verlustscheine in der Höhe

von CHF 26‘160.80 verfügt habe. Zwei weitere Verwarnungen seien am 14. September

2006 und 16. April 2009 gefolgt. Am 26. Mai 2009 habe das Migrationsamt den

Rekurrenten ein weiteres Mal verwarnt, da er inzwischen 23 Betreibungen und 20

Verlustscheine in der Höhe von CHF 35‘342.20 zu verzeichnen gehabt habe. In der

Folge sei der Rekurrent am 13. November 2014, 23. Dezember 2014, 2. Februar

2015, 1. Juni 2015, 9. Mai 2016, 30. Juni 2016 und am 18. Juli 2016 mit

diversen Informations- und Erinnerungsschreiben auf seine finanzielle Situation

sowie auf die migrationsrechtlichen Konsequenzen weiterer Schuldenwirtschaft

hingewiesen worden. Im Zeitpunkt der Verfügung am 4. April 2017 habe der

Schuldenstand des Rekurrenten sodann neun Betreibungen in der Höhe von CHF 8‘119.85

sowie 46 Verlustscheine in der Höhe von CHF 85‘851.95 umfasst. Im Zeitpunkt der

Verfügung der Vorinstanz habe der Rekurrent gemäss Betreibungsregisterauszug

drei Betreibungen in der Höhe von CHF 16‘961.85 und 58 Verlustscheine in der

Höhe von CHF 100‘445.05 gehabt. Demzufolge hätten die Schulden des Rekurrenten

trotz zahlreicher migrationsrechtlicher Verwarnungen und trotz der

schlussendlich verfügten Wegweisung massiv zugenommen. Dies wiege umso

schwerer, als der Rekurrent seit dem Jahr 1999 mit gewissen Unterbrüchen

Sozialhilfeleistungen beziehe, die im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung auf

CHF 402‘641.80 angestiegen seien und er demnach keinen Grund gehabt habe,

weitere Schulden anzuhäufen. Denn es könne von Sozialhilfebezügern erwartet

werden, dass es ihnen mittels bezogener Fürsorgegelder zumindest gelinge, ihren

Lebensunterhalt zu bestreiten, ohne weitere Schulden anzuhäufen. Seine

finanzielle Lage sei als selbstverschuldet zu bezeichnen, da der Rekurrent

keine ernsthaften Bemühungen unternehme, um seine Schuldensituation zu

verbessern. Vielmehr sei festzustellen, dass sich der Rekurrent unkooperativ

und uneinsichtig zeige. So würden mehrere Schreiben des Migrationsamts

dokumentieren, dass der Rekurrent oftmals weder auf Verwarnungs- und

Informationsschreiben reagiert habe noch zu den vereinbarten Terminen erschienen

sei. Das Migrationsamt habe durch den Abschluss einer Integrationsvereinbarung

eine Hilfe zur Stabilisierung der Schuldensituation zu leisten versucht.

Allerdings habe sich der Rekurrent nicht an die von ihm unterzeichnete

Integrationsvereinbarung gehalten und sei seinen mit der Sozialhilfe

vereinbarten Arbeitsbemühungen von vier Bewerbungen pro Monat nur sporadisch

nachgekommen. Auch habe er keine Schuldenberatungsstelle aufgesucht. Mehrfach habe

sich das Migrationsamt nach den Gründen für die Verschuldung erkundigt. Der

Rekurrent habe dabei stets das Scheitern seines [...]-Ladens im Jahr 2006 angegeben.

Diesbezüglich sei jedoch festzustellen, dass sich der Rekurrent schon vor

Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit verschuldet habe. Aufgrund seines

Desinteressens hätten sogar die Eingliederungsmassnahmen der Sozialhilfe,

welche für den beruflichen Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt hilfreich

gewesen wären, eingestellt werden müssen (vgl. angefochtener Entscheid E. 7

ff.).

3.2.2

3.2.2.1 Der

Rekurrent hält dem wie bereits im verwaltungsinternen Rekursverfahren zunächst entgegen,

dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach inzwischen 39 Jahren

Aufenthaltsdauer allein auf Grund von Verschuldung unzulässig sei und geradezu

eine Umgehung des Gesetzes darstelle (vgl. Rekursbegründung Ziff. 2.1.2).

3.2.2.2 Der

Umstand, dass der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63

Abs. 2 AuG auf Ausländer, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und

ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten im Unterschied zur neuen Regelung in

Art. 63 AIG, die im vorliegenden Verfahren nicht zur Anwendung gelangt (vgl. E. 1.4.2),

keine Anwendung findet, hat – wie erwähnt (vgl. E. 3.1.2) – zwar zur Folge,

dass in diesem Fall nicht leichthin von Mutwilligkeit des Schuldenmachens

auszugehen ist, ändert aber entgegen der Auffassung des Rekurrenten nichts

daran, dass mutwillige bzw. selbst verschuldete und qualifiziert vorwerfbare

Verschuldung einen Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG darstellt

(vgl. BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2, 2C_997/2013 vom 21. Juli

2014 E. 2.2, 2C_348/2012 vom 13. März 2013 E. 2.1; oben E. 3.1.2; mit

Hinweisen).

3.2.3

3.2.3.1 Der

Rekurrent führt abermals an, dass er aufgrund gewisser Versäumnisse im

administrativen Bereich seine finanziellen Angelegenheiten nicht so im Griff gehabt

habe, wie von ihm erwartet werde, seine Verschuldung jedoch aus blosser

Nachlässigkeit bzw. Liederlichkeit und keineswegs aus Mutwilligkeit resultieren

würde. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass er immer wieder für längere

Phasen erwerbstätig gewesen sei, wenn auch im Niedriglohnbereich und im

sekundären Arbeitsmarkt. Er habe zudem lange nichts von einer Schuldensanierungsstelle,

wo er sich hätte Hilfe holen können, gewusst. Gestützt darauf könne ihm nicht

vorgeworfen werden, er habe sich nicht um eine Schuldensanierung bemüht. Zudem

habe er keineswegs einen seiner finanziellen Lage unangepassten Lebensstil

geführt, sondern bescheiden gelebt. Bei den Schulden handle es sich

hauptsächlich um Steuerschulden aufgrund von amtlichen Einschätzungen durch die

Steuerverwaltung sowie um Schulden, welche von der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung herrühren würden. Er habe keine freiwilligen privaten

Schulden angehäuft. Einerseits betont der Rekurrent dabei, dass die

Steuerforderungen aufgrund der Einschätzung höher beziffert worden seien, als

wenn er eine Steuererklärung eingereicht hätte. Es handle sich insofern um «grösstenteils

virtuelle Schulden, die durch amtliche Einschätzungen durch die Steuerbehörde

entstanden» seien, obschon er kein Einkommen erzielt habe. Andererseits führt

er an, dass er davon ausgegangen sei, dass seine Krankenkassenrechnungen direkt

von der Sozialhilfe beglichen würden. Dieses Missverständnis möge eine gewisse

Nachlässigkeit aber keine Mutwilligkeit bedeuten. Eine mutwillige

Schuldenwirtschaft könne ihm damit nicht vorgeworfen werden. Zumindest sei damit

das Gewicht seiner Schulden zu relativieren (vgl. Rekursbegründung Ziff. 2.1.4).

3.2.3.2 Gemäss

den unbestrittenen Feststellungen des JSD reichte der Rekurrent die mit der

Sozialhilfe vereinbarten vier Arbeitsbemühungen pro Monat nicht ein. Seine

Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit waren deshalb ungenügend. Der Rekurrent

behauptet, er habe sich Hilfe bei seinen Freunden geholt und werde nun mit

deren Hilfe darin unterstützt, seinen Verpflichtungen nachzukommen

(Rekursbegründung Ziff. 2.1.4). Diese unsubstanziierten und durch nichts belegten

Behauptungen genügen nicht zum Nachweis von Bemühungen, die Schulden abzubauen.

Die Verschuldung des Rekurrenten stieg zwischen der Verfügung des

Migrationsamts und dem Entscheid des JSD nochmals an von Betreibungen von CHF

8‘119.85 und Verlustscheinen von CHF 85‘851.95 auf Betreibungen von 16‘961.85

und Verlustscheine von CHF 101‘445.05. Die Feststellungen der Vorinstanz, dass

die Schulden des Rekurrenten trotz Verwarnungs- und Informationsschreiben des

Migrationsamts stetig angestiegen sind, ist daher nicht zu beanstanden.

Die Tatsachen,

dass der Rekurrent während vieler Jahre keine Steuererklärungen eingereicht und

sich nicht um die Bezahlung der Krankenkassenprämien gekümmert hat, obwohl er

während Jahren dafür betrieben worden ist, können als erhebliche

Ordnungsverstösse qualifiziert werden, aus denen zumindest auf qualifizierte

Fahrlässigkeit, wenn nicht gar auf Eventualvorsatz geschlossen werden kann.

Die Sozialhilfe

übernimmt die Kosten für die Prämien der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG,

SR 832.10) im Umfang von höchstens 90 % der kantonalen

Durchschnittsprämie. Zusätzlich zu den Prämien übernimmt die Sozialhilfe

Krankheitskosten in der Regel im Rahmen der minimalen Franchise und des

Selbstbehalts für Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenversicherung

(Unterstützungsrichtlinien des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt

des Kantons Basel-Stadt vom 22. Oktober 2019 Ziff. 10.5.1). Während der

Unterstützung durch die Sozialhilfe hätte der Rekurrent deshalb ohne weiteres

verhindern können und müssen, dass Schulden aus Krankenkassenprämien entstehen.

Gemäss den unbestrittenen Feststellungen des JSD wurde der Rekurrent seit

Jahren von der Krankenkasse betrieben und wurden ihm zahlreiche Mahnungen und

Betreibungsbegehren zugestellt (angefochtener Entscheid E. 9). Die Behauptung

des Rekurrenten, er sei jeweils davon ausgegangen, dass die Krankenkasse direkt

von der Sozialhilfe bezahlt werde, ist deshalb eine haltlose Schutzbehauptung.

Aufgrund der Mahnungen und Betreibungen wusste er genau, dass dies nicht der

Fall war. Die entsprechenden Rügen des Rekurrenten erweisen sich daher als

unbegründet.

Auch das

Vorbringen des Rekurrenten in Bezug auf die Steuerschulden vermag der Anwendung

von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG keinen Abbruch zu tun. Das JSD hat nicht

festgestellt, dass den Rekurrenten an der Nichtbezahlung der von der Steuerverwaltung

nach pflichtgemässem Ermessen veranlagten Steuern ein qualifiziertes

Verschulden trifft. Das JSD wirft dem Rekurrenten demgegenüber zu Recht vor,

dass er während vielen Jahren pflichtwidrig keine Steuererklärung eingereicht

hat. Diese Pflichtwidrigkeit ist für die Verschuldung des Rekurrenten aber nur

insoweit kausal gewesen, als die Steuern bei Veranlagung im ordentlichen

Verfahren gestützt auf Steuererklärungen des Rekurrenten tiefer gewesen wären. Soweit

die Steuern bei Einreichung von Steuererklärungen tiefer veranlagt worden

wären, ist die Verschuldung vom Rekurrenten durch erhebliche Ordnungsverstösse

qualifiziert fahrlässig oder gar eventualvorsätzlich verursacht worden.

Insoweit entsprechen die Steuern aber nicht den tatsächlichen Verhältnissen und

hätte der Staat gar keinen Anspruch auf die Steuern gehabt, wenn der Rekurrent

aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse veranlagt worden wäre. Dies ist unter

Berücksichtigung der nachstehenden Erwägungen bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen

und relativiert das mit der Nichtbezahlung der Steuerschulden begründete

öffentliche Interesse erheblich. Die Behauptung des Rekurrenten, es handle sich

um virtuelle Schulden, ist aber zurückzuweisen, weil die Steuern rechtskräftig

veranlagt wurden.

Immerhin gilt es

zu berücksichtigen, dass der Rekurrent unbestrittenermassen nicht immer von der

Sozialhilfe unterstützt wurde (vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 2).

Wie von ihm zu Recht behauptet, war er in den Jahren 2001, 2005 bis 2006 und

2008 bis 2011 nicht von der Sozialhilfe abhängig (Rekursbegründung Ziff.

2.3.3). Gemäss Auskunft der Sozialhilfe vom 3. Mai 2016 wird der Rekurrent

konkret seit Dezember 1999 mit Unterbrüchen im Mai 2001 und von April 2005 bis

März 2006 (das Migrationsamt geht in der Verfügung vom 4. April 2007

fälschlicherweise von einem Unterbruch der Unterstützung bis März 2007 aus)

sowie Mai 2008 bis April 2011 von der Sozialhilfe unterstützt. Dass er während

eines gewissen Zeitraums nicht von der Sozialhilfe unterstützt wurde,

relativiert die Mutwilligkeit der Verschuldung. Während der Unterstützung durch

die Sozialhilfe durfte vom Rekurrenten demgegenüber zumindest erwartet werden,

dass es ihm mit Hilfe der Sozialhilfe gelingt, seinen Lebensunterhalt zu

bestreiten, ohne weitere Schulden anzuhäufen (vgl. BGer 2C_997/2013 vom 21.

Juli 2014 E. 2.4.2). Soweit die Verschuldung auf dem Lebensunterhalt während

der Unterstützung durch die Sozialhilfe beruht, ist sie deshalb

selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar.

3.3 Nach

dem Gesagten ist die dem Rekurrenten vorgeworfene mutwillige Schuldenwirtschaft

für den Zeitraum, in dem er sich von der Sozialhilfe ablösen konnte, und

aufgrund der amtlichen Einschätzung durch die Steuerbehörden teilweise zu

relativieren, was mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung ins Gewicht fallen kann. Als Zwischenfazit ist mit

der Vorinstanz der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG aber zu

bejahen.

4.

4.1 Auch

wenn ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG gegeben

ist, müssen sich die entsprechenden Massnahmen im Einzelfall als

verhältnismässig erweisen (Zünd/Arquint

Hill, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in:

Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis

Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, Rz 8.28 und 8.31; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 und 135 II 377 E. 4.3 ff. S. 381

ff., jeweils mit Hinweisen; zum Ganzen VGE VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 3.1).

Damit bleibt gemäss Art. 96 AuG zu prüfen, ob der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz

verhältnismässig sind.

4.2 Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer

von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen

Beziehungen in diesem Land so eng sind, dass der sachliche Anwendungsbereich

von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) in seiner

Ausprägung als Schutz des Privatlebens eröffnet ist; im Einzelfall kann es sich

freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGer

2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1, mit Hinweis auf BGE 144 I 266 E.

3.9 S. 278). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung

(Art. 5 Abs. 2 BV) entspricht inhaltlich jener, welche für eine

Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV) und der Garantie

von Art. 8 EMRK vorzunehmen ist (BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014

E. 4.1 und 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). Soweit daher

sowohl nach Art. 96 AuG wie auch nach Art. 36 Abs. 3 BV und

Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann

diese in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (BGer 2C_141/2012 vom 30.

Juli 2012 E. 3.2 mit Hinweisen; VGE VD.2019.212 vom 28. April 2020 E. 3.1,

VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 3.1). Bei dieser Ermessensprüfung sind die

öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (vgl. Zünd/Arquint Hill, a.a.O., Rz. 8.31; VGE

VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 4.1). Dazu berücksichtigen die

zuständigen Behörden mit der zutreffenden Erwägung der Vorinstanz nebst den

öffentlichen Interessen auch die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der

Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Der Beitrag einer ausländischen

Person zu ihrer Integration zeigt sich dabei namentlich in der Respektierung

der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der BV (lit. a), im Erlernen der am

Wohnort gesprochenen Landessprache (lit. b), in der Auseinandersetzung mit den

Lebensbedingungen in der Schweiz (lit. c) sowie im Willen zur Teilnahme am

Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Art. 4 der Verordnung über die

Integration von Ausländerinnen und Ausländern [aVIntA, SR 142.205; in der zum

Verfügungszeitpunkt in Kraft stehenden Fassung vom 24. Oktober 2007]) (VGE VD.2020.76

vom 16. September 2020 E. 2.6.2, VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 3.2,

VD.2019.242 vom 24. Mai 2020 E. 3.1, VD.2017.146 vom

14. November 2017 E. 3.3, VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 4.1).

4.3

4.3.1 Die

Vorinstanz erwog dazu zusammenfassend, dass der Rekurrent seit Jahren seinen

finanziellen Verpflichtungen in mutwilliger Weise nicht nachkomme und trotz

seinem Sozialhilfebezug einen immensen Schuldenberg angehäuft habe. Darüber

hinaus sei der Rekurrent mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. Mai

2017 wegen einfacher Körperverletzung verurteilt worden, was als weiteres Indiz

für eine Missachtung der hiesigen Rechtsordnung spreche. Vor diesem Hintergrund

erweise sich der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG als einschlägig.

Das Verschulden des Rekurrenten sowie das öffentliche Interesse am Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung würden insgesamt schwer wiegen.

Demgegenüber würde das private Interesse am Verbleib des Rekurrenten in der

Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung aufgrund der nicht

genügenden wirtschaftlichen und sozialen Integration sowie der Möglichkeit,

sich im Heimatland erneut integrieren zu können, trotz seines langjährigen

Aufenthaltes in der Schweiz vorliegend nicht überwiegen. Der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten sowie die damit verbundene Wegweisung

seien dementsprechend verhältnismässig und zumutbar (vgl. angefochtener

Entscheid E. 12 ff.).

4.3.2

4.3.2.1 In

Bezug auf das öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung

ist der Vorinstanz grundsätzlich beizupflichten, dass dieses aufgrund des

Vorliegens des gesetzlichen Widerrufsgrunds der mutwilligen Schuldenmacherei gemäss

Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG gegeben ist. Abgesehen von seinen unsubstanziierten

und unbelegten Behauptungen zeigt der Rekurrent auch nicht auf, wie er eine

weitere Verschuldung vermeiden will. Damit besteht die Gefahr, dass der

Rekurrent weitere uneinbringliche Schulden anhäuft. Wie erwähnt ist die

Mutwilligkeit aber insofern zu relativieren, als gewisse Schulden nicht während

seiner Sozialhilfeabhängigkeit entstanden sind, da der Rekurrent zumindest

teilweise erwerbstätig war. Zudem ist – wie bereits angedeutet – bezüglich der

Steuerschulden im Hinblick auf das öffentliche Interesse entlastend zu berücksichtigen,

dass diese nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen und der Staat

keinen oder zumindest einen geringeren Anspruch auf Steuern gehabt hätte, wenn

der Rekurrent aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse veranlagt worden wäre

(vgl. oben E. 3.2.3.2). Im Rahmen der Interessenabwägung ist auch zu

berücksichtigen, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung ausländischer

Personen, die einzig dem Schutz potentieller Gläubiger dient, von geringerem

Gewicht erscheint als dasjenige an der Wegweisung straffälliger oder dauernd

sozialhilfeabhängiger Personen (BGer 2C_573/2019 vom 14. April 2020 E. 2.2).

Dass der

Sozialhilfebezug nach neuem Recht einen Widerrufsgrund darstellen könnte, ist im

vorliegenden Verfahren irrelevant, weil das neue materielle Recht nicht

anwendbar ist (vgl. oben E. 1.4.2). Die Tatsache, dass der

Sozialhilfebezug nach dem anwendbaren Recht keinen Widerrufsgrund darstellt,

ändert aber nichts daran, dass er im Rahmen der Interessenabwägung zu

berücksichtigen ist. Der Sozialhilfebezug kann jedenfalls in dem Sinne

berücksichtigt werden, dass die wirtschaftliche Integration auch wegen des

Sozialhilfebezugs ungenügend und deshalb das private Interesse des Rekurrenten

am Verbleib in der Schweiz geringer ist als bei einem Ausländer, der auch

wirtschaftlich integriert ist. Dass eine solche Berücksichtigung zulässig ist,

ergibt sich auch aus BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014. In diesem Fall war

wegen mutwilliger Verschuldung der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit.

b AuG erfüllt (E. 2.4.3). Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach

Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG durfte gemäss Art. 63 Abs. 2 AuG nicht

angewendet werden, weil sich die Ausländerin seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen

und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhielt (E. 2.2). Im Rahmen der Prüfung

der Verhältnismässigkeit berücksichtigte das Bundesgericht, dass die

Ausländerin in der Vergangenheit über längere Zeiträume hinweg von der

Sozialhilfe unterstützt werden musste (E. 3.2). Da das Bundesgericht das

öffentliche Interesse mit dem Widerrufsgrund der mutwilligen erheblichen

Verschuldung (E. 3.1 und 4.2) begründet hat, ist davon auszugehen, dass es den

Sozialhilfebezug im Rahmen der Gewichtung der entgegenstehenden privaten

Interessen berücksichtigt hat. Es kann davon ausgegangen werden, dass der

Sozialhilfebezug im Rahmen der Interessenabwägung aber auch in dem Sinne

berücksichtigt werden darf, dass ein öffentliches Interesse an der Vermeidung

eines weiteren Sozialhilfebezugs besteht. Der Ausschluss des Widerrufsgrunds

der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 2 AuG bei Ausländern, die sich

seit mehr als 15 Jahren in der Schweiz aufhalten, wurde damit begründet, dass

ein Widerruf in diesem Fall wegen der verstärkten Integration

unverhältnismässig wäre (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer, in: BBl 2002 S. 3709, 3810 f.), und nicht damit, dass die

Sozialhilfeabhängigkeit in diesem Fall kein öffentliches Interesse am Widerruf

mehr begründe. Dies spricht dafür, dass Art. 63 Abs. 2 AuG der Berücksichtigung

des öffentlichen Interesses an der Vermeidung eines weiteren Sozialhilfebezugs

nicht entgegensteht und dieses Interesse zusammen mit dem durch die mutwillige

Verschuldung begründeten öffentlichen Interesse am Widerruf der

Niederlassungsbewilligung mit den privaten Interessen des Ausländers abzuwägen

ist.

Zusammengefasst

besteht aufgrund der mangelnden wirtschaftlichen (beruflichen und finanziellen)

Integration insofern ein öffentliches Interesse an der Wegweisung des

Rekurrenten.

4.3.2.2 Hinsichtlich

der privaten Interessen des Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz ist zunächst

auf dessen Anwesenheit in der Schweiz zu verweisen. Gemäss dem angefochtenen

Entscheid reiste der Rekurrent am 1. September 1984 in die Schweiz ein. Aufgrund

des eingereichten Immatrikulationsbüchleins ist davon auszugehen, dass er

bereits 1981 in die Schweiz eingereist ist und dass er von 1981 bis 1983 an der

Zweigstelle der Arbeiteruniversität Novi Beograd in Basel studiert und in Basel

gewohnt hat. Die Feststellung des JSD, dass sein Abschluss als

Touristiktechniker in der Schweiz nicht anerkannt worden ist, bestreitet der

Rekurrent aber nicht. Deshalb ist davon auszugehen, dass er an der Zweigstelle

in Basel ein Diplom einer jugoslawischen Universität erworben hat. Dass der

Rekurrent im Alter von 17 statt 21 Jahren in die Schweiz eingereist ist

und sich mittlerweile rund 39 statt 36 Jahre in der Schweiz aufhält, ist aber nicht

von entscheidender Bedeutung, handelt es sich doch in beiden Fällen um eine

sehr lange Aufenthaltsdauer. Aufgrund der sehr langen Aufenthaltsdauer ist

davon auszugehen, dass der Rekurrent über enge soziale Beziehungen zur Schweiz

verfügt. Angesichts seiner gemäss eigenen Angaben in Serbien wohnhaften Mutter,

seinem dort wohnhaften Bruder und der in Serbien verbrachten lebensprägenden Kinder-

bzw. Jugendjahre sowie der Beziehung zu seinen Verwandten, welche noch immer in

Serbien leben, ist der Vorinstanz beizupflichten, dass aber auch von einer

gewissen Verbundenheit des Rekurrenten mit seinem Heimatland ausgegangen werden

kann (vgl. auch 4.3.2.2).

In Bezug auf seine

soziale Integration und mithin auf sein privates Interesse an einem Verbleib in

der Schweiz ist mit den unbestrittenen Behauptungen des Rekurrenten sodann zu

berücksichtigen, dass er hierzulande ein weitverzweigtes familiäres und

soziales Beziehungsnetz pflegt und namentlich in der hiesigen Kulturszene stark

verwurzelt und vernetzt ist. So erwähnt er neben Kontakten zu [...]-Musikern

und Freunden der [...], den Kontakt zu seiner Tante (die Schwester seiner

Mutter), deren Gatte sowie deren Kinder in der Schweiz, welche die Cousins und

Cousinen des Rekurrenten seien. Die Behauptung des Rekurrenten, dass seine

Tante und seine Cousins, zu welchen Kontakte bestünden, in der Schweiz leben, ist

mangels Bestreitung und gegenteiliger Hinweise als erstellt zu betrachten. Der

apodiktischen Feststellung der Vorinstanz, dass in der Schweiz keine nahen

Verwandten des Rekurrenten mehr leben würden, kann insofern nicht gefolgt

werden. Unbestritten ist auch, dass der Rekurrent hervorragend Deutsch spricht und

die schweizerischen Gepflogenheiten weitgehend übernommen hat. Zusammengefasst

besteht mithin ein gewichtiges Interesse am Schutz seines Privatlebens, was von

der Vorinstanz nur rudimentär gewürdigt wurde.

Falls der Rekurrent

geltend machen sollte, im Rahmen seiner privaten Interessen sei auch ein

Familienleben im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV zu

berücksichtigen, könnte ihm demgegenüber nicht gefolgt werden. Er behauptet im

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren neu, er habe B____, die Tochter seiner

früheren Lebenspartnerin, als Ziehtochter grossgezogen und pflege mit ihr seit

der Trennung von seiner Lebenspartnerin intensiven Kontakt. Sie träfen sich

regelmässig und unternähmen viel gemeinsam. Zwischen ihnen bestehe eine enge

«Vater-Tochter-Beziehung» und B____ nenne ihn «Vater» (Rekursbegründung Ziff.

1.2 und 2.3.1). Ob diese Behauptungen trotz Fehlens von Beweisen oder

Beweisanträgen als erstellt betrachtet werden können oder nicht, kann offen

bleiben. Anhand der Akten kann rekonstruiert werden, dass die Tochter der

früheren Partnerin des Rekurrenten bereits vor dem Wiederruf seiner Niederlassungsbewilligung

durch das Migrationsamt längst volljährig war (vgl. die vom Rekurrenten

unterzeichnete Aktennotiz der «Integration Basel» vom 15. Mai 2008, wonach sie

damals 14 Jahre alt war). Daher könnte der Beziehung zwischen ihr und dem

Rekurrenten selbst bei Wahrunterstellung der Behauptungen des Rekurrenten kein

entscheidendes Gewicht beigemessen werden, weil sie kein geschütztes

Familienleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV darstellt.

Der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK

bezieht sich in erster Linie auf die Kernfamilie, also die Gemeinschaft der

Ehegatten mit ihren minderjährigen

Kindern,

und nur ausnahmsweise auf andere familiäre Beziehungen (BGE 135 I 143

E. 1.3.2 S. 146; VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 3.4, VD.2017.88 vom

27. September 2017 E. 3.3.2, VD.2017.57 vom 2. Mai 2017 E. 3.5.1). Die

Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern

stellt nur dann ein geschütztes Familienleben nach Art. 8

Ziff. 1 EMRK dar, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das über

die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2

S. 159; VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 3.4, VD.2017.88 vom 27.

September 2017 E. 3.3.2, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.1). Das gleiche

gilt für Art. 13 Abs. 1 BV (VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 3.4; vgl.

VGE VD.2018.23 vom 26. Mai 2018 E. 3.3.4, VD.2017.88 vom 27. September

2017 E. 3.3.2, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.1; Breitenmoser, in: Ehrenzeller et al.

[Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage,

Zürich 2014, Art. 13 N 34). Ein besonders Abhängigkeitsverhältnis wird vom

Rekurrenten nicht einmal behauptet.

Zur

Relativierung der sozialen Integration erwähnt die Vorinstanz zunächst das vom

Rekurrenten begangene Delikt der einfachen Körperverletzung, aufgrund dessen

dieser mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 4. Mai 2017 zu

einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen à CHF 40.– mit bedingtem Strafvollzug

verurteilt wurde (vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 18 und E. 17 und

19). Dem hält der Rekurrent entgegen, dass er lediglich einmal wegen einfacher

Körperverletzung zu einer niedrigen, bedingten Geldstrafe verurteilt worden

sei. Eine einmalige Verurteilung könne nicht als Indiz für eine generelle

«Unwilligkeit» des Rekurrenten gelten (Rekursbegründung Ziff. 2.3.2). Isoliert

betrachtet spricht eine einzige Verurteilung zu einer geringfügigen bedingten

Strafe wegen einfacher Körperverletzung zwar nicht für einen fehlenden Willen,

sich in die schweizerische Rechtsordnung einzufügen. Bei einer

Gesamtbetrachtung zusammen mit den diversen Verletzungen verwaltungsrechtlicher

Pflichten des Rekurrenten kann die Straftat aber als Indiz für das Fehlen eines

solchen Willens betrachtet werden. Angesichts der diversen unbestrittenen

Tatsachen, die für eine sehr gute soziale Integration sprechen, genügt dies

jedoch nicht, um die soziale Integration des Rekurrenten insgesamt als

ungenügend zu qualifizieren.

Soweit das JSD

die angeblich ungenügende soziale Integration auch damit begründen will, dass

nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bei langer Aufenthaltsdauer

angesichts von Schuldenmacherei nicht von einer besonders intensiven und

schützenswerten Integration gesprochen werden könne (vgl. angefochtener

Entscheid E. 17), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Im vom JSD zitierten

Urteil hat das Bundesgericht tatsächlich erwogen, mit Blick auf die

dargestellte Schuldensituation könne nicht von einer besonders intensiven und

schützenswerten Integration gesprochen werden, obwohl sich der Beschwerdeführer

seit langer Zeit in der Schweiz aufhalte (BGer 2C_375/2008 vom 5. November 2008

E. 3.5), wobei die dargestellte Schuldensituation auf unentschuldbarer

Sorglosigkeit beruhte (vgl. BGer 2C_375/2008 vom 5. November 2008 E. 3.3). Aus

dieser Einzelfallbeurteilung kann aber kein allgemeiner Grundsatz abgeleitet

werden, wonach dem Ausländer bei Schuldenmacherei die soziale Integration oder

insgesamt eine schützenswerte Integration abgesprochen werden könnten. Die

Schuldenmacherei betrifft nur die wirtschaftliche Integration und aus einer

ungenügenden wirtschaftlichen Integration kann nicht geschlossen werden, auch

die soziale und sprachliche Integration sei ungenügend oder verdiene keinen

Schutz. Zudem kann eine ungenügende wirtschaftliche Integration unter Umständen

teilweise durch eine besonders intensive soziale und sprachliche Integration

kompensiert werden. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im vom Bundesgericht

beurteilten Fall durch Betrug und Pfändungsbetrug zusätzlich kriminelle Energie

zu Lasten seiner Gläubiger an den Tag gelegt (BGer 2C_375/2008 vom 5. November

2008 E. 3.2 f.; vgl. dazu auch BGer 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 4.3). Dass

der vom JSD zitierten E. 3.5 von BGer 2C_375/2008 vom 5. November 2008 keine

generelle Tragweite beigemessen werden kann, wird dadurch bestätigt, dass sie

in keinem einzigen späteren Bundesgerichtsurteil zitiert wird.

Nach dem

Gesagten ist festzuhalten, dass aufgrund seiner sozialen und sprachlichen

Integration von einem bedeutenden privaten Interesse des Rekurrenten ausgegangen

werden muss. Diesem hat die Vorinstanz vor dem Hintergrund, dass der Widerruf

der Niederlassungsbewilligung einzig mit der Schuldenwirtschaft begründet wird,

zu wenig Gewicht beigemessen.

4.4

4.4.1 Wägt

man die einander gegenüberstehenden Interessen ab, überwiegen die privaten

Interessen des Rekurrenten an seinem Verbleib in der Schweiz das öffentliche

Interesse an seiner Wegweisung ganz knapp. Damit ist der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung zum heutigen Zeitpunkt nicht verhältnismässig. Zusammenfassend

erweist sich der Rekurs somit als begründet. Daher sind der Entscheid des JSD

vom 20. Februar 2020 und die Verfügung des Migrationsamts vom 4. April 2017 in

Gutheissung des Rekurses aufzuheben.

4.4.2 Ist

eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die

betroffene Person gemäss Art. 96 Abs. 2 AuG unter

Androhung dieser Massnahme verwarnt werden. Eine solche Verwarnung ist im

vorliegenden Fall gerechtfertigt. Der Rekurrent wird mit Nachdruck darauf

hingewiesen, dass ein Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung in Betracht

gezogen wird, sollte er erneut straffällig werden oder sich weiter verschulden.

Darüber hinaus muss

der Rekurrent auch damit rechnen, dass aufgrund der neuen Fassung von Art. 63

AIG in Zukunft zumindest eine ab dem Inkrafttreten des neuen Rechts auf den 1.

Januar 2019 fortdauernde Sozialhilfeabhängigkeit trotz seines langjährigen

Aufenthalts einen zusätzlichen Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c

AIG begründen kann. Mit dem neuen Recht fällt daher mit Bezug auf eine ab dem

1. Januar 2019 fortdauernde Verschuldung des Rekurrenten auch die entsprechende

Relativierung des Begriffs der Mutwilligkeit des Schuldenmachens dahin. Der

Rekurrent wird sich daher zur Sicherung seines weiteren Aufenthalts in der

Schweiz baldmöglichst von der Sozialhilfe ablösen und wirtschaftlich auf eigene

Beine stellen müssen. Zudem wird er unter anderem mittels der Einreichung von

Steuererklärungen und der Bezahlung seiner Krankenkassenprämien dafür sorgen

müssen, dass seine Verschuldung nicht weiter ansteigt.

5.

Es bleibt

abschliessend über die Kosten zu befinden.

5.1

5.1.1 Die

Vorinstanz hat das Gesuch des Rekurrenten um unentgeltliche Rechtspflege mit

der Begründung abgewiesen, der Rekurs sei aussichtslos gewesen. Diese

Auffassung ist nach dem Gesagten nicht vertretbar. Es handelt sich um einen

Grenzfall, bei dem von Aussichtslosigkeit keine Rede sein kann. Die anwaltliche

Vertretung war zur Wahrung der Rechte des Rekurrenten notwendig. Der Rekurrent

hat deshalb für das verwaltungsinterne Rekursverfahren Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung. Ihm wird für

das verwaltungsinterne Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit [...],

Advokat, als unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.

5.1.2

5.1.2.1 Im

Verwaltungsrekursverfahren kann dem ganz oder teilweise obsiegenden Rekurrenten,

dem Anwaltskosten entstanden sind, gemäss § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die

Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) eine angemessene Parteientschädigung

zugesprochen werden, sofern es sich nicht um einen offensichtlichen

Bagatellfall handelt. Bei der Bemessung der Parteientschädigung sind der

Zeitaufwand und die Schwierigkeit der Sache, deren Bedeutung für die

Beteiligten sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten zu

berücksichtigen (§ 8 Abs. 2 VGG). Das aus dieser Bestimmung grundsätzlich

fliessende Recht auf eine Parteientschädigung vermittelt keinen Anspruch auf

vollen Kostenersatz (VGE VD.2017.270 vom 18. Juli 2018 E. 5.3, VD.2014.38 vom

10. September 2014 E. 3.2.3.2). Gemäss § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 11

lit. a der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810)

kann für das verwaltungsinterne Rekursverfahren vor einem Departement unter den

erwähnten Voraussetzungen eine Parteientschädigung von CHF 20.– bis CHF 850.–,

in besonderen Fällen bis CHF 1ꞌ750.–, zuerkannt werden. Angesichts

der Kostenentwicklung bei der Rechtsvertretung ist der Begriff des besonderen

Falls mit Bezug auf die Parteientschädigung eher grosszügig auszulegen (VGE

VD.2017.270 vom 18. Juli 2018 E. 5.3, VD.2017.21 vom 6. Juli 2017 E.

8). Rechtfertigt es der Streitwert oder der Umfang der Streitsache oder stehen

wesentliche Vermögensinteressen auf dem Spiel, so kann gemäss § 13 Abs. 2 in

Verbindung mit § 12 Abs. 2 VGV eine Parteientschädigung von bis zu

CHF 3ꞌ500.– festgesetzt werden. Bei der Bestimmung des Streitwerts,

des Umfangs der Sache oder wesentlicher Vermögensinteressen sind keine hohen

Anforderungen zu stellen (VGE VD.2017.210 vom 2. Mai 2018 E. 5.2.1, VD.2017.91

vom 15. September 2017 E. 2.3.1.1, VD.2014.258 vom 28. August 2015 E.

3.1). Einem ganz obsiegenden Rekurrenten können die Anwaltskosten gemäss § 13 Abs. 3 VGV in vollem Umfang zugesprochen werden, wenn es sich um einen

Entscheid von erheblicher Tragweite handelt und grobe Verfahrensfehler oder

offensichtliche Rechtsverletzungen vorliegen (VGE VD.2017.184 vom 28. März 2019

E. 3.1).

Bei Obsiegen

einer unentgeltlich prozessierenden Partei ist dieser zunächst eine

Parteientschädigung auszurichten. Wenn diese den notwendigen und zum

reduzierten Stundenansatz von CHF 200.– für die unentgeltliche Verbeiständung

berechneten Aufwand nicht deckt, ist in einem weiteren Schritt ein ergänzendes

Honorar für den unentgeltlichen Rechtsbeistand zulasten der Vorinstanz festzusetzen

(VGE VD.2017.184 vom 28. März 2019 E. 3.1, VD.2017.91 vom 15. September 2017 E. 2.3

und 2.3.2).

5.1.2.2 Der

Rekurrent verzichtete darauf, dem Gericht den Aufwand seines Rechtsvertreters, [...],

Advokat, im verwaltungsinternen Rekursverfahren mit einer Honorarnote belegen

zu lassen. Das Gericht hat daher den angemessenen Aufwand zu schätzen. Im

Verfahren vor dem JSD reichte der Rechtsvertreter des Rekurreten eine

Rekursbegründung vom 17. Juni 2017 von acht Seiten sowie sechs Eingaben vom 23. Mai,

2. Juni und 6. Juli von insgesamt 4 Seiten ein. Dafür und für die notwendigen

Vorbereitungsarbeiten, insbesondere das Aktenstudium, erscheint ein Aufwand von

insgesamt knapp zehn Stunden angemessen. Da der Fall eine gewisse Komplexität

aufweist und für den Rekurrenten von erheblicher Bedeutung ist, ist ein

besonderer Fall, der eine Parteientschädigung von CHF 1ꞌ750.– gemäss §

13 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 lit. a VGV, einschliesslich Auslagen,

rechtfertigt, zu bejahen. Die Festsetzung einer höheren Parteientschädigung ist

hingegen nicht gerechtfertigt, weil der Aufwand des Rechtsvertreters des

Rekurrenten nicht besonders hoch war, keine wesentlichen Vermögensinteressen

auf dem Spiel stehen und trotz Gutheissung des Rekurses grobe Verfahrensfehler

und offensichtliche Rechtsverletzungen zu verneinen sind.

Aufgrund der

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege steht die Forderung auf die

Parteientschädigung dem unentgeltlichen Rechtsbeistand und nicht dem

unentgeltlich vertretenen Rekurrenten zu. Das JSD hat die Parteientschädigung

deshalb direkt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu zahlen (vgl. BGer

5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5; VGE VD.2019.158 vom 30. Juni 2020 E.

2.5; AGE ZB.2018.20 vom 14. September 2018 E. 4.2, ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017

E. 9.3.2).

5.1.3 Zu

prüfen bleibt hinsichtlich des verwaltungsinternen Rekursverfahren, ob dem

unentgeltlichen Rechtsbeistand ein ergänzendes Honorar zuzusprechen ist, weil

die dem Rekurrenten zugesprochene Parteientschädigung den notwendigen und zum

reduzierten Stundenansatz von CHF 200.– für die unentgeltliche Verbeiständung

berechneten Aufwand nicht deckt. Wie bereits erwähnt, beträgt der notwendige

Aufwand vorliegend schätzungsweise nicht ganz zehn Stunden. Dies ergibt unter

Mitberücksichtigung der notwendigen Auslagen bei einem Stundenansatz von CHF

200.– ein Honorar von CHF 2ꞌ000.–, einschliesslich Auslagen. Davon

ist die Parteientschädigung von CHF 1ꞌ750.– abzuziehen. Folglich hat das

JSD dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ein zusätzliches Honorar von CHF 250.–,

einschliesslich Auslagen, auszurichten.

5.2 Aufgrund

der Gutheissung des Rekurses sind keine Gerichtskosen zu erheben und ist dem

Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zulasten des JSD eine

angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Der Stundenansatz beträgt für die

Parteientschädigung CHF 250.– (VGE VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 4.3,

VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 3). Im Übrigen ist die Honorarnote, namentlich

der geltend gemachte Aufwand von 11 Stunden sowie die Auslagen in Höhe von

insgesamt CHF 160.–, nicht zu beanstanden. Damit beträgt die

Parteientschädigung einschliesslich Auslagen CHF 2‘910.– zuzüglich 7,7% MWST

von CHF 224.–, insgesamt also CHF 3'134.–.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In Gutheissung des Rekurses werden der

Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 20. Februar 2020 und

die Verfügung des Migrationsamts vom 4. April 2017 aufgehoben.

Der Rekurrent wird im Sinn der Erwägungen verwarnt.

Für das verwaltungsinterne Rekursverfahren und das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsinterne

Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit [...], Advokat, als

unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement wird verpflichtet, dem unentgeltlichen

Rechtsbeistand des Rekurrenten, [...], Advokat, für das verwaltungsinterne

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'750. –, einschliesslich

Auslagen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 134.75, und ein Honorar von

CHF 250. –, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF

19.25, sowie für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine

Parteientschädigung von CHF 2‘910.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7%

MWST von CHF 224.–, zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.