VD.2020.114
Mietkosten
12. August 2020Deutsch4 min
Mit Entscheid
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2020.114
URTEIL
vom 12. August 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, 4057 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Regierungsrats vom 27. Mai 2020
betreffend Mietkosten
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 24. Februar 2020 wies das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
(WSU) einen Rekurs von A____ (Rekurrent) gegen Verfügungen der Sozialhilfe
Basel-Stadt ab. Gegen diesen Entscheid meldete der Rekurrent mit Schreiben vom
4. März 2020 beim WSU Rekurs an. Dieses leitete den Rekurs zuständigkeitshalber
an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt weiter. Da der Rekurrent innert
Frist keine Rekursbegründung einreichte, trat der Regierungsrat mit
Präsidialbeschluss vom 27. Mai 2020 auf den Rekurs nicht ein.
Gegen diesen
Beschluss meldete der Rekurrent mit Schreiben vom 4. Juni 2020 Rekurs beim
Regierungsrat an. Darin kündigt er an: «Sie erhalten innert angegebener Frist
die dazugehörende Begründung.» Der Regierungsrat leitete den Rekurs
zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter. Der Verfahrensleiter des
Verwaltungsgerichts teilte dem Rekurrenten die Eröffnung des Verfahrens vor dem
Verwaltungsgericht mit (Verfügung vom 24. Juni 2020). In der Folge reichte der
Rekurrent weder an den Regierungsrat noch an das Verwaltungsgericht eine
Rekursbegründung ein.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig (§
12.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Grundsätzlich ist das
Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Hat wegen Säumnis ein
Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis
von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der
Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).
1.2
Der
Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim
Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 VRPG). Spätestens binnen 30 Tagen,
vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung
einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht
rechtzeitig eingereicht, so erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).
Der vorliegend
angefochtene Präsidialbeschluss datiert vom 27. Mai 2020. Aus den Akten ergibt
sich nicht, wann er dem Rekurrenten eröffnet worden ist. Aus dem Umstand, dass
der Rekurrent am 4. Juni 2020 Rekurs angemeldet hat, folgt jedoch, dass der
angefochtene Beschluss ihm spätestens am 4. Juni 2020 eröffnet worden ist. Die
30-tägige Frist für die Einreichung der Rekursbegründung lief demzufolge
spätestens am 6. Juli 2020 ab (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG). Der Rekurrent hat bis zum 6. Juli 2020 keine Rekursbegründung
eingereicht, so dass der Rekurs als dahingefallen zu erklären ist (§ 16 Abs. 3 VRPG).
2.
Dem Rekurrenten
wurde die Eröffnung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgrund der
Überweisung des an den Regierungsrat gerichteten Rekurses mit Verfügung vom 24.
Juni 2020 mitgeteilt. Gleichwohl reichte der Rekurrent entgegen der eigenen
Ankündigung weder beim Regierungsrat noch beim Verwaltungsgericht eine
Rekursbegründung ein. Er erklärte auch nicht, kein Interesse mehr an der Sache
zu haben und sein Rechtsmittel zurückzuziehen. Dies muss als trölerisches
Verhalten bezeichnet werden. Deshalb sind dem Rekurrenten die Gerichtskosten
des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von
CHF 100.– aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Der Rekurs wird als dahingefallen erklärt.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 100.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.