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Entscheid

VD.2020.114

Mietkosten

12. August 2020Deutsch4 min

Mit Entscheid

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2020.114

URTEIL

vom 12. August 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiber lic. iur.

Johannes Hermann

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

Sozialhilfe Basel-Stadt

Klybeckstrasse 15, 4057 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

des Regierungsrats vom 27. Mai 2020

betreffend Mietkosten

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid

vom 24. Februar 2020 wies das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt

(WSU) einen Rekurs von A____ (Rekurrent) gegen Verfügungen der Sozialhilfe

Basel-Stadt ab. Gegen diesen Entscheid meldete der Rekurrent mit Schreiben vom

4. März 2020 beim WSU Rekurs an. Dieses leitete den Rekurs zuständigkeitshalber

an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt weiter. Da der Rekurrent innert

Frist keine Rekursbegründung einreichte, trat der Regierungsrat mit

Präsidialbeschluss vom 27. Mai 2020 auf den Rekurs nicht ein.

Gegen diesen

Beschluss meldete der Rekurrent mit Schreiben vom 4. Juni 2020 Rekurs beim

Regierungsrat an. Darin kündigt er an: «Sie erhalten innert angegebener Frist

die dazugehörende Begründung.» Der Regierungsrat leitete den Rekurs

zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter. Der Verfahrensleiter des

Verwaltungsgerichts teilte dem Rekurrenten die Eröffnung des Verfahrens vor dem

Verwaltungsgericht mit (Verfügung vom 24. Juni 2020). In der Folge reichte der

Rekurrent weder an den Regierungsrat noch an das Verwaltungsgericht eine

Rekursbegründung ein.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig (§

12.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Grundsätzlich ist das

Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Hat wegen Säumnis ein

Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis

von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der

Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).

1.2

Der

Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim

Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 VRPG). Spätestens binnen 30 Tagen,

vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung

einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht

rechtzeitig eingereicht, so erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).

Der vorliegend

angefochtene Präsidialbeschluss datiert vom 27. Mai 2020. Aus den Akten ergibt

sich nicht, wann er dem Rekurrenten eröffnet worden ist. Aus dem Umstand, dass

der Rekurrent am 4. Juni 2020 Rekurs angemeldet hat, folgt jedoch, dass der

angefochtene Beschluss ihm spätestens am 4. Juni 2020 eröffnet worden ist. Die

30-tägige Frist für die Einreichung der Rekursbegründung lief demzufolge

spätestens am 6. Juli 2020 ab (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes

über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG). Der Rekurrent hat bis zum 6. Juli 2020 keine Rekursbegründung

eingereicht, so dass der Rekurs als dahingefallen zu erklären ist (§ 16 Abs. 3 VRPG).

2.

Dem Rekurrenten

wurde die Eröffnung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgrund der

Überweisung des an den Regierungsrat gerichteten Rekurses mit Verfügung vom 24.

Juni 2020 mitgeteilt. Gleichwohl reichte der Rekurrent entgegen der eigenen

Ankündigung weder beim Regierungsrat noch beim Verwaltungsgericht eine

Rekursbegründung ein. Er erklärte auch nicht, kein Interesse mehr an der Sache

zu haben und sein Rechtsmittel zurückzuziehen. Dies muss als trölerisches

Verhalten bezeichnet werden. Deshalb sind dem Rekurrenten die Gerichtskosten

des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von

CHF 100.– aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Der Rekurs wird als dahingefallen erklärt.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 100.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.