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Entscheid

VD.2020.122

Beitragsplanentwurf und Planfestsetzung Beitragsplan Störklingasse

29. Juni 2021Deutsch28 min

(nachfolgend: Rekurrentin) ist Eigentümerin der Parzelle Riehen Sektion B____ mit

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.122

URTEIL

vom 29. Juni 2021

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,

Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Einwohnergemeinde Riehen

vertreten durch den Gemeinderat,

Wettsteinstrasse 1, 4125 Riehen,

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Gemeinderats Riehen

vom 20. Mai 2020

betreffend Beitragsplanentwurf

und Planfestsetzung Beitragsplan

Störklingasse

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: Rekurrentin) ist Eigentümerin der Parzelle Riehen Sektion B____ mit

der Lagebezeichnung Störklingasse in Riehen. Die Parzelle befindet sich in der

(Bau-)Zone 2a.

Der Gemeinderat

Riehen setzte mit Gemeinderatsbeschluss vom 20. Mai 2014 den Linien- und

Erschliessungsplan Inventar Nr. 10’201-1 und 10’201-2 beide vom

28. August 2013 für den Nutzungsplan «Störklingasse» fest. Der Abschnitt

Paradiesstrasse bis zum Wendeplatz wurde der Kategorie «Erschliessungsstrasse»

zugeteilt. Im Grundbuch wurde unter anderem auf der im Eigentum der Rekurrentin

stehenden Parzelle eine Anmerkung betreffend Erschliessungsbeiträge

eingetragen.

Zur Erhebung der

Erschliessungsbeiträge erarbeitete die Gemeindeverwaltung der Gemeinde Riehen

einen Beitragsplanentwurf und legte diesen vom 9. Februar 2019 bis zum 12. März

2019 öffentlich auf. Gegen den Beitragsplanentwurf Störklingasse im Abschnitt

Paradiesstrasse bis Kehrplatz vom 19. Oktober 2018 erhob die Rekurrentin

Einsprache. Die Gemeindeverwaltung wies die Einsprache mit Einspracheentscheid

vom 16. September 2019 ab. Den dagegen erhobenen Rekurs an den Gemeinderat der

Gemeinde Riehen wies dieser mit Entscheid vom 20. Mai 2020 (Sitzung vom 19. Mai

2020) ab. Gleichzeitig stimmte der Gemeinderat dem Planfestsetzungsbeschluss zu

und setzte den Beitragsplan Inventar Nr. 10’201-3 vom 19. Oktober

2018 fest. Gegen diesen Planfestsetzungs- und Rekursentscheid des Gemeinderats

vom 20. Mai 2020 erhob die Rekurrentin mit Anmeldung vom 3. Juni 2020 sowie

Begründung vom 16. Juni 2020 Rekurs an den Regierungsrat. Darin beantragt sie,

es sei der angefochtene Entscheid des Gemeinderats aufzuheben und es sei

festzustellen, dass sie der Gemeinde Riehen aufgrund der Sanierung der

Störklingasse nichts schulde. Die grundbuchliche Anmerkung sei zu löschen. Das

Präsidialdepartement überwies den Rekurs mit Verfügung vom 1. Juli 2020 dem

Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zum Entscheid. Die Gemeinde Riehen

beantragt mit ihrer Vernehmlassung vom 11. September 2020 die Abweisung

des Rekurses. Mit Verfügung vom 17. September 2020 informierte der

Verfahrensleiter, dass über die Rekurse in den Verfahren VD.2020.122, VD.2020.123

sowie VD.2020.124 an einer gemeinsamen Rekursverhandlung mit einem gemeinsamen vorgängigen

Augenschein entschieden werde.

Anlässlich des

Augenscheins vor Ort und der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 29. Juni

2021 wurden die Rekurrierenden der Verfahren VD.2020.122-124 und die Gemeinde

Riehen zur Sache befragt. Anschliessend gelangten ihre Rechtsvertreter zum

Vortrag. Dabei hielten sie an ihren Anträgen fest. Für sämtliche Ausführungen

wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende

Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

§ 26 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (SG 170.100) kann gegen letztinstanzliche

Verfügungen der Gemeindebehörden nach den Bestimmungen des

Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) Rekurs an den Regierungsrat erhoben

werden. Dieser wie auch das von ihm mit der Behandlung des Rekurses beauftragte

Departement können den Rekurs gestützt auf § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRPG, SG 270.100) in Verbindung mit § 42 OG dem Verwaltungsgericht zum

Entscheid überweisen. Aus dem entsprechenden Überweisungsbeschluss des

Präsidialdepartements vom 1. Juli 2020 ergibt sich die sachliche und

funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11

des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum

Entscheid berufen.

1.2

Gemäss

§ 13 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 113 Abs. 1 des Bau- und Planungsgesetzes

(BPG, SG 730.100) ist zum Rekurs legitimiert, wer durch den angefochtenen

Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder

Änderung hat. Die Rekurrentin ist als Eigentümerin der Parzelle Riehen Sektion B____

von der Festsetzung des Beitragsplans durch den Gemeinderat unmittelbar

berührt. Sie ist daher zur Erhebung des Rekurses legitimiert. Auf den form- und

fristgerecht eingereichten Rekurs ist einzutreten.

1.3

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 33 Abs. 3

lit. b des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR

700) und § 113 Abs. 3 BPG. Danach ist über die allgemeine

Bestimmung von § 8 Abs. 1 VRPG und damit die Prüfung der

richtigen Rechtsanwendung und Sachverhaltsfeststellung hinaus auch die

Angemessenheit der angefochtenen Planungsmassnahme zu prüfen. Damit hat das

Verwaltungsgericht grundsätzlich zu prüfen, ob das Planungsermessen richtig und

zweckmässig ausgeübt worden ist. Als Rechtsmittelinstanz ist es aber nicht

kommunale Planungsinstanz und hat sich daher in dem Umfang Zurückhaltung

aufzuerlegen, als lokale Anliegen zu beurteilen sind, bei deren Wahrnehmung

Sachnähe, Ortskenntnis, örtliche Demokratie und Gemeindeautonomie von Bedeutung

sind. Die Rechtsmittelinstanz hat sich zudem institutionell auf ihre Kontrollfunktion

zu beschränken; das heisst, sie darf in der Regel nichts Neues schöpfen. Sie

soll ihre Kompetenz aber auch nicht auf blosse Willkür beschränken (VGE VD.2017.252

vom 25. September 2018 E. 1.4, VGE 627/2006 vom 24. August 2007

E. 1.2, mit Hinweis auf Aemisegger/Haag,

in: Aemisegger et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung,

Zürich 2009, Art. 33 N 56 und BGE 109 Ib 121,

106.

Ia 70). Das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelbehörde darf somit

trotz der ihm zustehenden Angemessenheitskontrolle das Ermessen des

Gemeinderates als Planungsbehörde nicht durch sein eigenes ersetzen (BGer 1C_97/2014

vom 9. Februar 2015 E. 3.3). Es hat aber auch nicht erst dann

einzugreifen, wenn die getroffene raumplanerische Lösung offensichtlich

unhaltbar oder willkürlich ist, sondern bereits dann, wenn sie sich als

rechtswidrig oder unzweckmässig erweist (Aemisegger/Haag,

Praxiskommentar zum Rechtsschutz in der Raumplanung, Zürich 2010,

Art. 33 RPG N 77; VGE VD.2017.252 vom 25. September 2018 E. 1.4,

VD.2014.55 vom 10. Februar 2015 E. 2.1, VD.2014.43 vom

2.

Februar 2015 E. 3.2.2, VD.2014.57 vom

2.

Februar 2015 E. 4.1.2, VD.2014.59 vom

2.

Februar 2014 E. 2.1 und 627/2006 vom 24. August 2007

E. 3.3).

2.

2.1

Die

Rekurrentin macht in formeller Hinsicht geltend, dass der sich aus Art. 29 der

Bundesverfassung (BV, 101) ergebende Anspruch auf richtige Zusammensetzung der

Entscheidbehörde verletzt worden sei. Im vorliegenden Fall seien offenbar der

Gemeindepräsident [...] und die Gemeindepräsidentin [...] aufgrund eines

Antrags der Verwaltung «in den Ausstand geschickt» worden (Rekursbegründung E.

4). Der angefochtene Entscheid verletze das rechtliche Gehör und die

Begründungspflicht, weil nicht dargelegt werde, aus welchen Gründen der

Spruchkörper nicht verfassungskonform zusammengesetzt gewesen sei

(Rekursbegründung E. 6). Aus dem Protokoll der Sitzung des Gemeinderats vom 3. Dezember

2019.

ergebe sich, dass offenbar zwei Mitglieder des Gemeinderats Grundeigentum an

altrechtlich zur Bebauung freigegebenen Allmendwegen besitzen würden. Es werde

ausgeführt, dass es sich dabei um eine identische Situation handle, wie bei der

Störklingasse. Bei einem Grundstück eines Mitglieds des Gemeinderates gebe es

aber Strassenlinien. Aus dem Protokoll der Sitzung des Gemeinderats vom

4.

Februar 2020 gehe sodann hervor, dass die Verwaltung (Fachbereich Recht)

der Ansicht sei, dass der zu fällende Rekursentscheid die Gemeinderäte und

Gemeinderätinnen wesentlich stärker betreffe als andere, da der Rekursentscheid

präjudizielle Wirkung auf die Beurteilung ihrer Anliegen habe (Rekursbegründung

E. 8). Dem könne nicht gefolgt werden. Für den Ausstand eines Mitglieds

einer Exekutive könne der blosse Anschein einer Befangenheit nicht ausreichen

(Rekursbegründung E. 9). Ob ein anderes Ergebnis erzielt worden wäre, wenn die

beiden Mitglieder des Gemeinderats nicht in den Ausstand getreten wären, sei

nicht bekannt. Die Rekurrentin habe aber einen verfassungsmässigen Anspruch,

dass der Gemeinderat in gültiger Zusammensetzung über ihren Rekurs befinde

(Rekursbegründung E. 11).

Die Rekurrentin

zeigt in ihrer Rekursbegründung selbst auf, welche Überlegungen dem von ihr

gerügten Ausstandsbeschluss zugrunde lagen (vgl. Rekursbegründung E. 6 ff.).

Gemäss § 4 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen (SG RiE 111.100) treten

Mitglieder des Gemeinderats, Mitglieder von Kommissionen des Einwohnerrats oder

des Gemeinderats sowie Angestellte der Gemeindeverwaltung bei der Vorbereitung,

Beratung und Beschlussfassung von Geschäften in den Ausstand, an denen sie ein

unmittelbares persönliches Interesse haben. Dem von der Rekurrentin zitierten Protokoll

der Sitzung des Gemeinderats vom 4. Februar 2020 ist zu entnehmen, dass der

hier angefochtene Entscheid über die Beitragspflicht an der Störklingasse

präjudizielle Auswirkungen auf die Beurteilung der Beitragspflicht bei anderen

Allmendwegen habe, an welchen zwei Mitglieder des Gemeinderats Grundeigentum

hätten. Da auch bei diesen Allmendwegen ein Verfahren betreffend

Strassenbeiträge durchzuführen sein werde, seien die beiden Mitglieder des

Gemeinderats wesentlichen stärker durch den Beschluss betroffen als andere.

Damit liege gemäss § 4 Abs. 1 Gemeindeordnung ein Ausstandsgrund vor. Die

Gründe für den Ausstandsentscheid gehen aus dem vorgenannten Protokoll, welches

der Rekurrentin gegenüber offengelegt worden ist, in rechtsgenügender Weise

hervor. Es liegt entgegen den Ausführungen der Rekurrentin somit keine

Verletzung des rechtlichen Gehörs oder eine mangelnde Begründung vor. Zu prüfen

ist, ob ein Ausstandsgrund zu Recht bejaht worden ist.

Aus dem in Art.

29.

Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf «gleiche und gerechte Behandlung» wird

auch im verwaltungsinternen Verfahren ein grundrechtlicher Anspruch auf

unbefangene Entscheidträger abgeleitet. Daraus folgt, dass eine Person, die

eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten hat, in den Ausstand treten muss,

wenn sie in der Sache befangen sein könnte (BGE 132 II 485 E. 4.2 S. 496; VGE

VD.2018.243 vom 8. November 2019 E. 3.2; Feller/Kunz-Notter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],

Kommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2019 Art. 10 N 1). Die Rekurrentin weist

zwar zu Recht darauf hin, dass für verwaltungsinterne Verfahren nicht der

gleich strenge Massstab wie gemäss Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) für unabhängige richterliche Behörden

gilt (Rekursbegründung E. 4; BGer 2C_732/2008 vom 24. März 2009 E. 2.2.1, BGE 125 I 209 E. 8 S. 217 f., 112 Ia 142 E. 2d S. 147 f.; BVGer C-615/2012 vom 14. Januar

2014.

E. 3.1.1). Dies ändert aber nichts daran, dass auch Mitglieder einer

verwaltungsinternen Rechtsmittelbehörde in den Ausstand zu treten haben, wenn

Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, den Anschein

einer Voreingenommenheit oder einer Gefährdung der Unparteilichkeit aufkommen

zu lassen (BGE 127 I 196 E. 2b S. 198 f., 119 V 456 E. 5b S. 465 f.; BVGer C-615/2012

vom 14. Januar 2014 E. 3.1.1; VGE VD.2018.243 vom 8. November 2019 E.

3.2;). Solche objektiven Umstände können bei einem persönlichen Interesse am

Ausgang eines Entscheids vorliegen. Wie der Gemeinderat Riehen zutreffend

erwogen hat, wird dieser verfassungsrechtliche Anspruch der Verfahrensparteien in

der Gemeinde Riehen durch § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung umgesetzt (Vernehmlassung

Rz. 12; vgl. für das baselstädtische Recht § 22 des Personalgesetzes [PG, SG

162.100]). Ein unmittelbares persönliches Interesse am Verfahren besteht, wenn

der Entscheid für das betreffende Behördenmitglied zu einem direkten Vor- oder

Nachteil, einerlei ob rechtlicher oder tatsächlicher, ideeller oder

finanzieller Natur, führt, oder wenn dadurch unmittelbar seine Rechte und

Pflichten festgelegt werden. Bei einer indirekten Betroffenheit hat die

Entscheidträgerin bzw. der Entscheidträger dann in den Ausstand zu treten, wenn

seine bzw. ihre persönliche Interessensphäre durch den Ausgang des Verfahrens

spürbar tangiert wird. Es braucht ein spezifisches Näheverhältnis zu einer

Verfahrenspartei, sodass deren Interessen zu eigenen, persönlichen Interessen

werden, oder eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand (BGE 140 III 221 E. 4.2 S. 222 f.; BGer 1P.316/2003 vom 14. Oktober 2003, in: ZBl

106.

[2005] 634 E. 3.6.; Bundesratsentscheid vom 8. September 1999, in: VPB 64

(2000) Nr. 2 E. 6.1.2; Breitenmoser/Spori,

in: Waldmann Bernhard/Weissenberger Philippe [Hrsg.], VwVG - Praxiskommentar

Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 10 N 42 f.). Der

Gemeinderat konnte darlegen, dass hier eine solche Betroffenheit der beiden

vorgenannten Mitglieder des Gemeinderats vorliegt. Mit dem hier angefochtenen

Entscheid hat der Gemeinderat die Frage beantwortet, ob bei den altrechtlichen

Allmendwegen eine Beitragspflicht zu bejahen ist. Der Gemeinderat hat zu Recht

auf die präjudizielle Auswirkung dieses Entscheids für die zu erwartenden

Entscheide hingewiesen, von welchen die beiden Mitglieder des Gemeinderats

voraussichtlich betroffen sein werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass

der Gemeinderat zum Schluss gekommen ist, dass dieser Beschluss mittelbar auch

die Beitragspflicht der genannten Mitglieder des Gemeinderats und damit deren

Interessen betrifft. Weiter hat der Gemeinderat zu Recht darauf hingewiesen,

dass der Kreis dieser so indirekt betroffenen Grundeigentümerinnen und

Grundeigentümer klein ist, so dass bei diesen eine besondere Beziehungsnähe zum

Streitgegenstand und damit ein unmittelbares persönliches Interesse der beiden

vorgenannten Mitglieder des Gemeinderats am Ausgang des angefochtenen

Entscheids im Sinn von § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung bejaht werden kann. Es

ist daher mit Art. 29 Abs. 1 BV vereinbar, dass der Gemeinderat den

angefochtenen Entscheid ohne die beiden sich im Ausstand befindlichen

Mitglieder getroffen hat.

2.2

Weiter

macht die Rekurrentin geltend, der angefochtene Entscheid verletze das

rechtliche Gehör und die Begründungspflicht, da auf wesentliche Argumente der

Rekursbegründung vom 10. Oktober 2019 nicht eingegangen worden sei. Dies gelte

für die Frage der Beweislast, der Verwirkung beziehungsweise der Verjährung

(Rekursbegründung E. 30).

Aus dem Anspruch

auf rechtliches Gehör folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der

Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein,

dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten

kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen

sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht

erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten

einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt

(Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage 2014 Rz 343 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188, 134 I 83 E. 4 S. 88 f., 133 III 439

E. 3.3 S. 445; VGE VD.2019.228 vom 25. August 2020 E. 2.2.3,

VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 2). Diesen formellen Anforderungen genügt der

angefochtene Entscheid offensichtlich. Bereits aus den eigenen Ausführungen der

Rekurrentin geht hervor (vgl. unten E. 3.3), dass der Gemeinderat Riehen im

angefochtenen Entscheid die wesentlichen Gründe seiner Entscheidung dargelegt und

sich mit den wesentlichen Rügen der Rekurrentin auseinandergesetzt hat. Der

Gehörsanspruch ist damit gewahrt. Es wird aufgrund der vorgetragenen Rügen der Rekurrentin

materiell zu prüfen sein, ob dem Entscheid inhaltlich auch gefolgt werden kann.

3.

Materiell ist die Festsetzung von Erschliessungsbeiträgen im Beitragsplanentwurf

Inventarnummer 10’201-3 strittig.

3.1

Erschliessungsbeiträge

sind im Regelfall sogenannte Vorzugslasten, mit denen die Vorteile der

Erschliessung auszugleichen sind. Die Abgaben können als Vorzugslasten oder als

Gebühren konzipiert sein (Zaugg/Ludwig,

in: Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985, Kommentar Band II, 4. Auflage,

Bern 2017, Art. 111 N 2). Knüpft die Abgabepflicht bloss an die abstrakte

Interessenlage des belasteten Personenkreises an, so stellt die Abgabe keine

Vorzugslast, sondern eine – voraussetzungslos erhobene – Kostenanlastungssteuer

dar (vgl. BGE 131 I 313 E. 3.3 S. 317, 129 I 346 E. 5.1 S. 354

f., 128 I 155 E. 2.2 S. 160, 124 I 289 f. E. 3b S. 291; KGBL 810 16 1 vom 8.

November 2017 E. 5.2). Gemäss Art. 19 Abs. 2 Satz 2 RPG werden die

Erschliessungsbeiträge durch das kantonale Recht geregelt. Dabei gelten

verfassungsrechtliche Vorgaben, wie

insbesondere das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip als Begrenzungen der

Beitragsfestsetzung. Aufgrund des Bundesrechts (Art. 19 Abs. 2 Satz 2 RPG,

Art. 6 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes [WEG, SR 843]) besteht

eine Pflicht zur Kostenbeteiligung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer

(Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 112 N

5). Gemäss Art. 6 Abs. 1 WEG hat das kantonale Recht angemessene

Beiträge an die Kosten der Groberschliessung festzulegen. Art. 6

Abs. 2 WEG verlangt, dass die Kosten der Feinerschliessung ganz oder zum

überwiegenden Teil den Grundeigentümern überbunden werden (Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr

[Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich 2016, S. 191).

Gemäss § 153 Abs. 1 BPG sorgen die Gemeinden für die

Erschliessung ihrer Bauzonen durch Strassen und Kanalisation, soweit nicht der

Kanton dafür geeignete Anlagen erstellt. Im Einklang mit den bundesrechtlichen

Vorgaben schreibt § 164 Abs. 1 BPG vor, dass Kanton und Gemeinde Beiträge für

die Erschliessung durch Strassen und die Kanalisation erheben. Der

Beitragspflicht unterliegen gemäss § 165 Abs. 1 BPG die Grundstücke, die durch

eine diesem Gesetz entsprechende öffentliche Strasse oder Kanalisation

erschlossen werden. Die Höhe der Strassenbeiträge ist in § 166 BPG geregelt.

3.2

Die

Gemeinde Riehen hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass es sich bei der

Störklingasse um einen altrechtlichen für Bebauung freigegebenen Allmendweg im

Sinne von § 180 BPG handle. Solche Allmendwege würden eine fahrbare Verbindung

zum Strassennetz sicherstellen. Allerdings würden diese Allmendwege nur eine

provisorische Erschliessung der anliegenden Parzellen gewährleisten und seien

nicht gemäss den gesetzlichen Anforderungen ausgebaut. Weiter seien die

Parzellarverhältnisse noch nicht überall bereinigt und es müssten daher noch

Abtretungen und Zuteilungen vorgenommen werden. Die Störklingasse sei deshalb

bislang noch nicht gesetzmässig angelegt. Sie könne daher auch nicht als

gesetzmässige Erschliessung für die Parzelle der Rekurrentin gelten. Mit dem

Bau des Abschnitts der Störklingasse zwischen Paradiesstrasse und Kehrplatz,

welcher Gegenstand des Beitragsplans sei, werde die Parzelle der Rekurrentin

erstmals mit einer gesetzmässig angelegten öffentlichen Strasse erschlossen

(angefochtener Entscheid E. 3). Die Erhebung von Erschliessungsbeiträgen

widerspreche nicht dem Vertrauensgrundsatz. Die mangelhafte Erschliessung sei

nicht nur aus den amtlichen Plänen erkennbar gewesen. Auch vor Ort sei

erkennbar gewesen, dass wegen der fehlenden planerischen Festlegung der Strasse

noch kein gesetzeskonformer Ausbau stattgefunden habe. Die Störklingasse habe

im fraglichen Bereich weder über Strassenlinien verfügt noch sei sie mit einer

Breite von drei Metern gemäss den Mindestanforderungen von § 4 Abs. 1 BPG

dimensioniert gewesen (angefochtener Entscheid E. 3 und 4). Die Parzelle der

Rekurrentin werde gemäss der Erschliessungsplanung der Gemeinde Riehen über die

Störklingasse erschlossen. An den Kosten der Erschliessung seien auch

hinterliegende Grundstücke beitragspflichtig, welche über eine öffentliche

Gemeindestrasse erschlossen werden. Ein direkter Anstoss für die

Beitragspflicht sei nicht erforderlich (angefochtener Entscheid E. 5). Im

Übrigen seien die verwendeten Unterlagen nicht veraltet. Insbesondere die

massgebliche Parzellenfläche und die Ausnutzungsziffer seien unverändert

geblieben (angefochtener Entscheid E. 6). Der Rekurs sei daher abzuweisen

(angefochtener Entscheid E. 7).

3.3

Die

Rekurrentin beanstandet in der Sache zunächst das Vorgehen der Gemeinde Riehen.

Der an der Sitzung des Gemeinderats vom 19. Mai 2020 ergangene

Planfestsetzungsbeschluss sei zu früh ergangen und das Rechtsmittelverfahren

betreffend den Beitragsplanentwurf hätte erst abgeschlossen werden müssen

(Rekursbegründung E. 12). Sodann macht sie geltend, dass auf ihrer Parzelle

keine Liegenschaft stehe. Die Nachbarparzelle des Sohnes sei seit 1923 mit

einer Trinkwasserzuleitung, Abwasserleitung, Strom und später mit Kabel-TV etc.

vollständig erschlossen (Rekursbegründung E. 15). Die Gemeinde habe seit 1923

kein einziges Mal den Vorbehalt angebracht, dass diese Parzelle nicht

erschlossen sei und irgendeinmal Erschliessungsgebühren anfallen würden

(Rekursbegründung E. 16). Allfällige Erschliessungsbeiträge seien längst

bezahlt worden und im Bestreitungsfall hätte die Gemeinde Riehen die Beweislast

zu tragen (Rekursbegründung E. 17). Der beschriebene Strassenabschnitt sei

im Hinblick auf den Kindergartenneubau der Gemeinde Riehen zunächst übermässig

in Anspruch genommen und dann erweitert worden. Es sei nicht einzusehen, weshalb

die Anstösserinnen und Anstösser für solche, einzig von der Gemeinde verursachten

Kosten, aufkommen sollten (Rekursbegründung E. 18). Nicht nachvollziehbar seien

auch die im angefochtenen Entscheid vorgenommenen Prozentzahlen. Die Parzelle

der Rekurrentin grenze nirgends an die Störklingasse. Es sei nicht ersichtlich,

für was bezahlt werden soll. Der aufgelegte Beitrags- beziehungsweise Auflageplan

aus dem Jahre 2012 würde die aktuelle Situation nicht widerspiegeln. Die

Rekurrentin habe Anspruch auf die Berücksichtigung aktueller Pläne (Rekursbegründung

E. 19). Es möge zwar «bürokratisch» so gesehen werden, dass es sich um

eine erstmalige Erschliessung handle. Für die Rekurrentin ergebe sich daraus

weder ein Vorteil noch eine Veränderung zu ihren Gunsten (Rekursbegründung E. 20).

Dass es bis jetzt keine Strassenlinien gegeben habe, sei auf das Verschulden

der Behörden zurückzuführen. Dies habe mit der Rekurrentin nichts zu tun (Rekursbegründung

E. 21). Der Anspruch auf Strassenbeiträge sei verwirkt. Die Liegenschaft sei

1923.

gebaut worden. Die jetzigen Eigentümer hätten keinerlei Möglichkeit, in

Erfahrung zu bringen, in welchem Umfang seinerzeit Strassenbeiträge erhoben

worden seien. Die Gemeinde Riehen und die Eigentümer seien in den vergangenen

100.

Jahren davon ausgegangen, dass in der Störklingasse alles gesetzeskonform

angelegt worden sei. Ansonsten hätte die Gemeinde Riehen in irgendeiner Weise

darauf hinweisen müssen, dass Strassenbeiträge zu zahlen seien. «Die Idee, bei

Anstössern Geld abkassieren zu können», sei «jüngsten Datums» (Rekursbegründung

E. 22-24). Die jetzige Strassensanierung stehe einzig im Zusammenhang mit dem

Neubau des Kindergartens an der Störklingasse (Rekursbegründung E. 26). Die

Bezugnahme auf die massgebende Fläche als Bemessungsfaktor sei willkürlich. Der

Rekurrentin würde aus der «rein bürokratischen Umordnung» der altrechtlichen in

eine angeblich neue Erschliessung kein Vorteil erwachsen. Es würden die

Eigentumsgarantie und der Vertrauensgrundsatz verletzt (Rekursbegründung E.

27-31).

3.4

Entgegen

den Vorbringen der Rekurrentin ist das Vorgehen der Gemeinde Riehen im

vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahren nicht zu beanstanden. Wie im Reglement

betreffend Strassen- und Kanalisationsbeiträge sowie Gebühren für die Ableitung

von Abwasser (Strassen- und Kanalisationsreglement, SG RiE 750.110)

vorgeschrieben, wurde der Beitragsplan von der Gemeindeverwaltung ausgearbeitet

und öffentlich aufgelegt (§§ 7-9 des Strassen- und Kanalisationsreglements). Über

die dagegen gerichteten Einsprachen entschied die Gemeindeverwaltung und auf

entsprechenden Rekurs hin der Gemeinderat. Mit dem hier angefochtenen Entscheid

vom 20. Mai 2020 wurde auch der angefochtene Beitragsplan bestätigt. Dagegen

richtet sich das vorliegende Rekursverfahren. Es ist nicht ersichtlich, weshalb

dieses Vorgehen den rechtlichen Vorgaben nicht entsprochen haben soll. Es ist

im Planerlassverfahren vielmehr üblich, dass der Planfestsetzungsbeschluss

zusammen mit dem Entscheid über Einsprachen gegen den Planentwurf ergeht und

somit gemeinsam mit diesem in einem Rechtsmittelverfahren angefochten werden

kann.

3.5

3.5.1

Gemäss

§ 164 Abs. 1 und 2 BPG erheben der Kanton und die Gemeinden Beiträge für die

Erschliessung durch Strassen und die Kanalisation. Die Gemeinden können von

diesem Gesetz abweichende Vorschriften über Erschliessungsbeiträge erlassen (§ 164 Abs. 3 BPG). Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die durch eine

diesem Gesetz entsprechende öffentliche Strasse oder Kanalisation erschlossen

werden (§ 165 Abs. 1 BPG). § 180 BPG schreibt vor, dass provisorisch angelegte

Strassen und die ihnen gleichgestellten Allmendwege (§ 78 des Gesetzes vom

14.

Januar 1937 über Anlegung und Korrektion von Strassen) diesem Gesetz

entsprechend definitiv anzulegen sind (a) auf den Zeitpunkt der Fertigbauung

von Neubauten, die eine gesetzmässige Erschliessung brauchen und (b) wenn sie

zu drei Vierteln der Bauordnung entsprechend bebaut sind. Die Gemeinde Riehen

hat in § 22a des Strassen- und Kanalisationsreglements das

Erschliessungsprogramm für Allmendwege festgelegt. Weiter hat sie ein Verzeichnis

der Allmendwege erstellt, welche altrechtlich zur Bebauung freigegeben, jedoch

noch nicht gesetzmässig angelegt worden sind. Gemäss Abs. 2 der Bestimmung legt

der Gemeinderat für die Erstellung der Erschliessungsanlagen dieser Allmendwege

ein Erschliessungsprogramm fest.

3.5.2

Im

vorliegend zu beurteilenden Fall setzte der Gemeinderat Riehen mit

Gemeinderatsbeschluss vom 20. Mai 2014 den Linien- und Erschliessungsplan

Inventar Nr. 10’201-1 und 10’201-2 vom 28. August 2013 für den

Nutzungsplan «Störklingasse» fest. Der Abschnitt Paradiesstrasse bis zum

Wendeplatz wurde der Kategorie «Erschliessungsstrasse» zugeteilt. Im Grundbuch

wurde unter anderem auf der im Eigentum der Rekurrentin stehenden Parzelle eine

Anmerkung betreffend Erschliessungsbeiträge eingetragen. Dieser Beschluss vom

20.

Mai 2014, den Allmendweg Störklingasse den Anforderungen des BPG

entsprechend einzurichten beziehungsweise auszubauen, steht im Einklang mit den

verbindlichen Vorgaben dieses Gesetzes. Die im früheren Recht in § 78 des

Strassengesetzes vom 14. Januar 1937 vorgesehene Möglichkeit, «Strassen im

Gebiete der äusseren Stadt oder der Landgemeinden vor Erlass des Ausführungsbeschlusses

provisorisch» anzulegen, wurde durch eine am 8. Juli 1920 beschlossene Änderung

des Strassengesetzes vom 13. Februar 1902 (§ 20 Abs. 2) geschaffen (vgl.

Ratschlag und Entwurf zu einem Baugesetz vom 7. November 1995 [8637], S. 215;

nachfolgend «Ratschlag Baugesetz»). Das BPG lässt das Bauen an provisorischen

Strassen und an «bestehenden Allmendwegen» nicht mehr zu. Nach § 2 Abs. 2 lit.

c und § 155 Abs. 3 BPG dürfen Strassen und Kanalisationen nicht mehr später

fertig gestellt werden als die Bauten und Anlagen, die sie erschliessen sollen.

Für altrechtliche provisorische Strassen und die ihnen gleichgestellten

Allmendwege legt § 180 BPG die Modalitäten zur Anpassung dieser altrechtlichen

Provisorien dar (vgl. Ratschlag Baugesetz S. 216). § 180 BPG hält

ausdrücklich fest, dass diese nun «diesem Gesetz entsprechend» anzulegen sind,

womit die Bestimmungen des BPG selbst und nicht etwa diejenigen des

Strassengesetzes von 1937 gemeint sind. Die Rekurrentin vermag die Richtigkeit

der Feststellung im angefochtenen Entscheid, dass es sich bei der Störklingasse

um einen Allmendweg und damit um eine provisorische Strasse im Sinn von § 180 BPG handelt, nicht in Zweifel zu ziehen. Daran ändert entgegen den Ausführungen

der Rekurrentin nichts, dass dieser Allmendweg nach ihren Angaben schon 1923 bestanden

habe und dass durch ihn verschiedene Liegenschaften erschlossen worden seien. Von

der Rekurrentin wird nicht substantiiert bestritten, dass der altrechtliche

Allmendweg nicht den Vorschriften des BPG entsprechend angelegt war, für die

Störklingasse insbesondere noch keine Strassenlinien gelegt wurden und dass sie

nicht im Einklang mit den Anforderungen von § 4 BPG dimensioniert war. Ebenso

wenig bestreitet sie die Ausführungen im angefochtenen Entscheid, wonach zur

gesetzesmässigen Ausgestaltung der Störklingasse Abtretungen und Zuteilungen

erforderlich sind. Entgegen ihren Ausführungen spielt es für die Anwendung von § 164 BPG zur Beitragspflicht keine Rolle, ob die Gemeinde für die bis anhin noch

nicht den Vorschriften des BPG entsprechende Erschliessung verantwortlich ist

oder nicht. Es handelt sich beim Ausbau der Störklingasse somit nicht um die Korrektion

einer bestehenden Strasse, sondern um eine erstmalige gesetzesmässige Erschliessung.

3.6

3.6.1

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Erhebung eines Erschliessungsbetrags

zulässig, wenn eine bisher zwar bestehende, aber nicht mehr den aktuellen

Vorschriften entsprechende Erschliessung durch eine rechtskonforme Strasse

ersetzt wird (Urteil 2C_665/2009 vom 25. Februar 2011 E. 4.2, ZBl 113/2012 S. 103).

Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, in welchem der altrechtliche

Allmendweg, welcher den Vorschriften des BPG nicht entspricht, zur gesetzmässig

angelegten Strasse umgewidmet und ausgebaut wird. Die Erhebung eines

Strassenbeitrages bei der hier vorliegenden erstmals im Einklang mit den

Anforderungen des BPG konformen Erschliessung basiert auf einer gesetzlichen

Grundlage. Gemäss Bundesrecht müssen sich die Grundeigentümer grundsätzlich an

der Finanzierung der Erschliessung beteiligen. Da die Erschliessungen den Wert

ihrer Liegenschaften erhöhen, sind sie die Hauptbegünstigten (Jeannerat in:

Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung,

Zürich 2016, Art. 19 N 68). Im Einklang mit den bundesrechtlichen Vorgaben (Art.

19.

Abs. 2 Satz 2 RPG; Art. 6 WEG) schreibt § 165 Abs. 1 BPG vor, dass

Grundstücke, die durch eine dem BPG entsprechende öffentliche Strasse oder

Kanalisation erschlossen werden, der Beitragspflicht unterstehen. Sowohl der

Kreis der Beitragspflichtigen als auch der Grundsatz der Berechnung der

Beitragshöhe sind auf Gesetzesstufe geregelt (vgl. § 166 BPG).) Sieht die

formell-gesetzliche Bemessungsgrundlage, wie im vorliegenden Fall, ausdrücklich

vor, dass für die (verursachergerechte) Bemessung einer Abgabe auf die

Investitionskosten abgestellt werden soll, ist dies gemäss bundesgerichtliche

Rechtsprechung angesichts der das Verhältnismässigkeitsprinzip und das

Willkürverbot konkretisierenden Funktion des Äquivalenzprinzips (BGE 138 II 70

E. 7.2 S. 76; 130 III 225 E. 2.3 S. 228) nicht zu beanstanden (BGer

2C_1131/2014, ZBl 118/2017 S. 331 ff., 336; 2C_759/2014 vom 6. Februar 2015

E. 6.2). Zu beachten ist, dass gemäss der Formulierung des Bau- und

Planungsgesetzes Voraussetzung für die Beitragspflicht alleine die Tatsache der

Erschliessung gemäss diesem Gesetz (BPG) ist und dass für die Bestimmung der

Höhe alleine an die Kosten einer Strassenfläche sowie die massgebende

Grundstücksfläche und Geschossfläche angeknüpft wird. Anders als etwa im Kanton

Basel-Landschaft (vgl. dazu etwa KGBL 810 16 1 vom 8. November 2017) ist für

die Entstehung der Beitragspflicht somit nicht erforderlich, dass die

Erschliessung mit einem individuellen, der bzw. dem einzelnen Pflichtigen

zurechenbaren, konkreten Sondervorteil verknüpft ist. Dieser Vorteil wird vom

Gesetzgeber bei der Erstellung der gesetzeskonformen Erschliessung in § 165 in

Verbindung mit § 166 BPG unwiderlegbar vermutet.

Aufgrund der

entsprechenden Ermächtigung in § 164 Abs. 3 BPG hat die Gemeinde Riehen

Ausführungsbestimmungen zur Bemessung der Erschliessungsbeiträge aufgestellt.

Gemäss § 4 Abs. 1 der Ordnung betreffend Strassen- und Kanalisationsbeiträge

sowie Gebühren für die Ableitung von Abwasser (Strassen- und

Kanalisationsordnung, SG RiE 750.100) haben die Eigentümerinnen und Eigentümer

der an die Strasse anstossenden Grundstücke oder der über diese zu

erschliessenden, hinterliegenden Grundstücke einen Beitrag an die Erstellung

von öffentlichen Gemeindestrassen zu leisten. Gemäss § 4 Abs. 2 der Strassen-

und Kanalisationsordnung sind für ein bereits anderweitig erschlossenes

Grundstück Beiträge nur dann zu leisten, wenn für das betreffende Grundstück

durch die Neuerstellung oder den Ausbau einer Strasse ein Mehrwert oder

Sondervorteil entsteht.

3.6.2

Bei

der im Eigentum der Rekurrentin stehenden Parzelle handelt es sich nicht um

eine direkt an die Störklingasse anstossende Parzelle, sondern um ein

hinterliegendes Grundstück. Gemäss § 4 Abs. 1 der Strassen- und

Kanalisationsordnung muss die fragliche Erschliessung jedoch nicht direkt zu

einem Grundstück führen oder an ihm entlangführen. Mit dem Bau des Abschnitts

der Störklingasse zwischen Paradiesstrasse und Kehrplatz, welcher Gegenstand

des Beitragsplans ist, wird die hinterliegende Parzelle Nr. B____ der

Rekurrentin – über die direkt an die Störklingasse anstossende Parzelle

Nr. C____ – erstmals mit einer gesetzmässig angelegten öffentlichen

Strasse erschlossen (vgl. oben E. 3.5.2). Eine andere Erschliessung liegt nicht

vor. Bei einem allfälligen Bauvorhaben auf der Parzelle Nr. B____ müsste

die Erschliessung daher über die Störklingasse erfolgen. Die Rekurrentin weist

in ihrer Rekursbegründung auf ihr Schreiben vom 4. Juni 2014 hin, in welchem

sie vorbrachte, dass ihr Grundstück längst völlig erschlossen sei

(Rekursbegründung E. 14). Diese Erschliessung kann sich nur auf die

Störklingasse beziehen. Der Abgabetatbestand gemäss § 4 Abs. 1 der Strassen-

und Kanalisationsordnung ist damit erfüllt, weshalb die Abgabenerhebung als

solche nicht zu beanstanden ist. Entsprechend hat sich die Rekurrentin gemäss

den massgeblichen Rechtsgrundlagen anteilsmässig an den Erschliessungskosten zu

beteiligen.

Nach dem

Gesagten ist Voraussetzung für die Beitragspflicht alleine die Erschliessung

gemäss BPG und ein Sondervorteil wird vom Gesetzgeber bei der gesetzeskonformen

Ausgestaltung vermutet (vgl. oben E. 3.6.1, mit Hinweis auf § 165 in Verbindung

mit § 166 BPG). Für den konkreten Fall ist anzumerken, dass die (erstmalige)

gesetzeskonforme Ausgestaltung der Störklingasse insofern zu einem

wirtschaftlich relevanten Vorteil für die Eigentümerschaft der über diese

Strasse erschlossenen Parzellen führt, als die Erschliessung Voraussetzung für

die Verwirklichung von Bauvorhaben ist. Umbauten oder Neubauten könnten nicht

bewilligt werden, wenn die Erschliessung den aktuellen Anforderungen nicht genügt

(§ 2 Abs. 2 und § 155 Abs. 3 BPG; vgl. Ratschlag Baugesetz S. 216).

3.6.3

Die

Rekurrentin vermag sodann nicht aufzuzeigen, dass für die altrechtlich zur

Bebauung freigegebene Störklingasse bereits Erschliessungsbeiträge bezahlt

worden wären. Aus dem provisorischen Charakter der altrechtlich zur Bebauung

freigegebenen Allmendwege gemäss dem damaligen Strassengesetz ergibt sich

vielmehr, dass für diese keine Erschliessungsbeiträge erhoben wurden. Auch die Rekurrentin

betont, dass die Absicht zu Erhebung von Erschliessungsbeiträgen «jüngsten

Datums» sei. Zudem kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch ein Grundstück,

für welches bereits früher einmal ein Erschliessungsbeitrag erhoben worden ist,

mit einem nachträglichen Beitrag belastet werden, sofern ein neuer

Sondervorteil entsteht. Das gilt insbesondere, wenn aufgrund geänderter

gesetzlicher Vorschriften Erschliessungsanlagen wie Strassen oder

Abwasseranlagen neu errichtet oder geändert werden müssen und erst der Bau

dieser neuen Anlagen zu einer nach neuem Recht gesetzeskonformen Erschliessung

der betroffenen Grundstücke führt (BGer 2C_1131/2014 vom 5. November 2015, ZBl

118/2017 S. 331 ff., 337).

3.7

Die

Erhebung eines Strassenbeitrags verstösst auch nicht gegen den

Vertrauensgrundsatz. Mit der Zulassung einer Bebauung wird der Eigentümerschaft

nicht zugesichert, dass für die Liegenschaft zu keinem zukünftigen Zeitpunkt

ein Erschliessungsbeitrag erhoben wird. Es ist auch nicht erforderlich oder

angezeigt, für solche zukünftig allenfalls anfallenden Erschliessungsgebühren

eine Grundbuchanmerkung anzubringen. Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde

Riehen im Einklang mit § 180 BPG ein Erschliessungsprogramm für die

altrechtlichen Allmendwege erstellt. Die Beitragspflicht entsteht gemäss § 170 BPG erst mit Baubeschluss für die beitragspflichtige Erschliessungsanlage. Im

Einklang mit diesen kantonalrechtlichen Vorgaben sieht die Strassen- und

Kanalisationsordnung der Gemeinde Riehen in § 3 Abs. 2 lit. a vor, dass die

Pflicht zur Leistung einer Abgabe für die Strassenbeiträge durch den

Baubeschluss oder durch nachträgliches Zuordnen eines Grundstücks zur Bauzone

gemäss § 5 Abs. 3 entsteht. Der Baubeschluss datiert vom 20. Mai 2014. Im

Anschluss an den Erlass dieses Baubeschlusses wurde die Haftung des Grundstücks

für die Erschliessungsbeiträge im Grundbuch auf der Parzelle der Rekurrentin angemerkt.

Ein früherer Hinweis auf diese potentielle Last war weder erforderlich noch

möglich. Es spielt daher auch keine Rolle, ob die noch nicht gesetzeskonforme

Ausgestaltung der Störklingasse für die Eigentümerschaft der dortigen Parzellen

erkennbar war oder nicht. Zudem weist die Gemeinde Riehen zu Recht darauf hin,

dass dies aus verschiedenen Gründen der Fall war. Dies wird von der Rekurrentin

nicht substantiiert in Zweifel gezogen.

3.8

Soweit

die Rekurrentin schliesslich vorbringt, die Berechnung des Strassenbeitrags sei

aufgrund von veralteten Plänen erfolgt (Rekursbegründung E. 19 und

E. 28), macht sie nicht substantiiert geltend, dass seit dem Zeitpunkt der

Erstellung der Pläne, welche dem Beitragsplan zu Grunde liegen, eine relevante

Veränderung der Verhältnisse eingetreten wäre. Anlässlich des Augenscheins

verneinte der Rekurrent 1 des Verfahrens VD.2020.123 denn auch, dass sich an

den Parzellarverhältnissen etwas geändert habe (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4).

Die verwendeten Plangrundlagen bilden die aktuellen Verhältnisse korrekt ab.

4.

Daraus folgt,

dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die

Rekurrentin die Gerichtskosten mit einer Gebühr von CHF 1'500.–,

einschliesslich Auslagen (§ 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 2 des Reglements über die

Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der

Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'500.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Einwohnergemeinde Riehen

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.