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Entscheid

VD.2020.123

Beitragsplanentwurf und Planfestsetzung Beitragsplan Störklingasse (BGer-Nr. 2C_842/2021 vom 23. Dezember 2022)

29. Juni 2021Deutsch27 min

Miteigentümer bzw. Miteigentümerin der Parzelle Riehen Sektion C____ mit dem Gebäude

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.123

URTEIL

vom 29. Juni 2021

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,

Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____

Rekurrent 1

[...]

B____

Rekurrentin 2

[...]

beide

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Einwohnergemeinde Riehen

vertreten durch den Gemeinderat,

Wettsteinstrasse 1, 4125 Riehen,

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Gemeinderats Riehen

vom 19. Mai 2020

betreffend Beitragsplanentwurf

und Planfestsetzung Beitragsplan

Störklingasse

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: Rekurrent 1) und B____ (nachfolgend: Rekurrentin 2) sind

Miteigentümer bzw. Miteigentümerin der Parzelle Riehen Sektion C____ mit dem Gebäude

Wohnhaus Störklingasse [...] mit Schopf. Die Parzelle befindet sich in der

(Bau-)Zone 2a.

Der Gemeinderat

Riehen setzte mit Gemeinderatsbeschluss vom 20. Mai 2014 den Linien- und

Erschliessungsplan Inventar Nr. 10’201-1 und 10’201-2 beide vom

28. August 2013 für den Nutzungsplan «Störklingasse» fest. Der Abschnitt

Paradiesstrasse bis zum Wendeplatz wurde der Kategorie «Erschliessungsstrasse»

zugeteilt. Im Grundbuch wurde unter anderem auf der im Miteigentum der

Rekurrierenden stehenden Parzelle eine Anmerkung betreffend

Erschliessungsbeiträge eingetragen.

Zur Erhebung der

Erschliessungsbeiträge erarbeitete die Gemeindeverwaltung der Gemeinde Riehen

einen Beitragsplanentwurf und legte diesen vom 9. Februar 2019 bis zum 12. März

2019 öffentlich auf. Gegen den Beitragsplanentwurf Störklingasse im Abschnitt

Paradiesstrasse bis Kehrplatz vom 19. Oktober 2018 erhoben die Rekurrierenden Einsprache.

Die Gemeindeverwaltung wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 16.

September 2019 ab. Den dagegen erhobenen Rekurs an den Gemeinderat der Gemeinde

Riehen wies dieser mit Entscheid vom 20. Mai 2020 (Sitzung vom 19. Mai 2020)

ab. Gleichzeitig stimmte der Gemeinderat dem Planfestsetzungsbeschluss zu und

setzte den Beitragsplan Inventar Nr. 10’201-3 vom 19. Oktober 2018

fest. Gegen diesen Planfestsetzungs- und Rekursentscheid des Gemeinderats vom

20. Mai 2020 erhoben die Rekurrierenden mit Anmeldung vom 3. Juni 2020

sowie Begründung vom 16. Juni 2020 Rekurs an den Regierungsrat. Darin

beantragen sie, es sei der angefochtene Entscheid des Gemeinderats aufzuheben

und es sei festzustellen, dass sie der Gemeinde Riehen aufgrund der Sanierung

der Störklingasse nichts schulden würden. Die grundbuchliche Anmerkung sei zu

löschen. Das Präsidialdepartement überwies den Rekurs mit Verfügung vom

1. Juli 2020 dem Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zum Entscheid.

Die Gemeinde Riehen beantragt mit ihrer Vernehmlassung vom 11. September

2020 die Abweisung des Rekurses. Mit Verfügung vom 17. September 2020

informierte der Verfahrensleiter, dass über die Rekurse in den Verfahren

VD.2020.122, VD.2020.123 sowie VD.2020.124 an einer gemeinsamen

Rekursverhandlung mit einem gemeinsamen vorgängigen Augenschein entschieden

werde.

Anlässlich des

Augenscheins vor Ort und der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 29. Juni

2021 wurden die Rekurrierenden der Verfahren VD.2020.122-124 und die Gemeinde

Riehen zur Sache befragt. Anschliessend gelangten ihre Rechtsvertreter zum

Vortrag. Dabei hielten sie an ihren Anträgen fest. Für sämtliche Ausführungen

wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende

Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

§ 26 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (SG 170.100) kann gegen letztinstanzliche

Verfügungen der Gemeindebehörden nach den Bestimmungen des

Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) Rekurs an den Regierungsrat erhoben

werden. Dieser wie auch das von ihm mit der Behandlung des Rekurses beauftragte

Departement können den Rekurs gestützt auf § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) in Verbindung mit § 42 OG

dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überweisen. Aus dem entsprechenden

Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 1. Juli 2020 ergibt sich

die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Gemäss §

92.

Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das

Dreiergericht zum Entscheid berufen.

1.2

Gemäss

§ 13 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 113 Abs. 1 des Bau- und Planungsgesetzes

(BPG, SG 730.100) ist zum Rekurs legitimiert, wer durch den angefochtenen

Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder

Änderung hat. Die Rekurrierenden sind als Miteigentümer bzw. Miteigentümerin der

Parzelle Riehen Sektion C____ von der Festsetzung des Beitragsplans durch den

Gemeinderat unmittelbar berührt. Sie sind daher zur Erhebung des Rekurses

legitimiert. Auf den form- und fristgerecht eingereichten Rekurs ist

einzutreten.

1.3

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 33 Abs. 3

lit. b des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR

700) und § 113 Abs. 3 BPG. Danach ist über die allgemeine

Bestimmung von § 8 Abs. 1 VRPG und damit die Prüfung der

richtigen Rechtsanwendung und Sachverhaltsfeststellung hinaus auch die

Angemessenheit der angefochtenen Planungsmassnahme zu prüfen. Damit hat das

Verwaltungsgericht grundsätzlich zu prüfen, ob das Planungsermessen richtig und

zweckmässig ausgeübt worden ist. Als Rechtsmittelinstanz ist es aber nicht

kommunale Planungsinstanz und hat sich daher in dem Umfang Zurückhaltung

aufzuerlegen, als lokale Anliegen zu beurteilen sind, bei deren Wahrnehmung

Sachnähe, Ortskenntnis, örtliche Demokratie und Gemeindeautonomie von Bedeutung

sind. Die Rechtsmittelinstanz hat sich zudem institutionell auf ihre

Kontrollfunktion zu beschränken; das heisst, sie darf in der Regel nichts Neues

schöpfen. Sie soll ihre Kompetenz aber auch nicht auf blosse Willkür

beschränken (VGE VD.2017.252 vom 25. September 2018 E. 1.4, VGE 627/2006

vom 24. August 2007 E. 1.2, mit Hinweis auf Aemisegger/Haag, in: Aemisegger et al. [Hrsg.], Kommentar

zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2009, Art. 33 N 56 und

BGE 109 Ib 121, 106 Ia 70). Das Verwaltungsgericht als

Rechtsmittelbehörde darf somit trotz der ihm zustehenden

Angemessenheitskontrolle das Ermessen des Gemeinderates als Planungsbehörde

nicht durch sein eigenes ersetzen (BGer 1C_97/2014 vom

9.

Februar 2015 E. 3.3). Es hat aber auch nicht erst dann

einzugreifen, wenn die getroffene raumplanerische Lösung offensichtlich

unhaltbar oder willkürlich ist, sondern bereits dann, wenn sie sich als

rechtswidrig oder unzweckmässig erweist (Aemisegger/Haag,

Praxiskommentar zum Rechtsschutz in der Raumplanung, Zürich 2010,

Art. 33 RPG N 77; VGE VD.2017.252 vom 25. September 2018 E. 1.4,

VD.2014.55 vom 10. Februar 2015 E. 2.1, VD.2014.43 vom 2. Februar 2015

E. 3.2.2, VD.2014.57 vom 2. Februar 2015 E. 4.1.2,

VD.2014.59 vom 2. Februar 2014 E. 2.1 und 627/2006 vom 24.

August 2007 E. 3.3).

2.

2.1

Die

Rekurrierenden machen in formeller Hinsicht geltend, dass der sich aus Art. 29

der Bundesverfassung (BV, 101) ergebende Anspruch auf richtige Zusammensetzung

der Entscheidbehörde verletzt worden sei. Im vorliegenden Fall seien offenbar

der Gemeindepräsident [...] und die Gemeindepräsidentin [...] aufgrund eines

Antrags der Verwaltung «in den Ausstand geschickt» worden (Rekursbegründung E.

4). Der angefochtene Entscheid verletze das rechtliche Gehör und die

Begründungspflicht, weil nicht dargelegt werde, aus welchen Gründen der Spruchkörper

nicht verfassungskonform zusammengesetzt gewesen sei (Rekursbegründung E. 6).

Aus dem Protokoll der Sitzung des Gemeinderats vom 3. Dezember 2019 ergebe

sich, dass offenbar zwei Mitglieder des Gemeinderats Grundeigentum an

altrechtlich zur Bebauung freigegebenen Allmendwegen besitzen würden. Es werde

ausgeführt, dass es sich dabei um eine identische Situation handle, wie bei der

Störklingasse. Bei einem Grundstück eines Mitglieds des Gemeinderates gebe es

aber Strassenlinien. Aus dem Protokoll der Sitzung des Gemeinderats vom

4.

Februar 2020 gehe sodann hervor, dass die Verwaltung (Fachbereich Recht)

der Ansicht sei, dass der zu fällende Rekursentscheid die Gemeinderäte und

Gemeinderätinnen wesentlich stärker betreffe als andere, da der Rekursentscheid

präjudizielle Wirkung auf die Beurteilung ihrer Anliegen habe (Rekursbegründung

E. 8). Dem könne nicht gefolgt werden. Für den Ausstand eines Mitglieds einer

Exekutive könne der blosse Anschein einer Befangenheit nicht ausreichen

(Rekursbegründung E. 9). Ob ein anderes Ergebnis erzielt worden wäre, wenn die

beiden Mitglieder des Gemeinderats nicht in den Ausstand getreten wären, sei

nicht bekannt. Die Rekurrierenden hätten aber einen verfassungsmässigen

Anspruch, dass der Gemeinderat in gültiger Zusammensetzung über ihren Rekurs

befinde (Rekursbegründung E. 11).

Die Rekurrierenden

zeigen in ihrer Rekursbegründung selbst auf, welche Überlegungen dem von ihnen

gerügten Ausstandsbeschluss zugrunde lagen (vgl. Rekursbegründung

E. 6 ff.). Gemäss § 4 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde

Riehen (SG RiE 111.100) treten Mitglieder des Gemeinderats, Mitglieder von

Kommissionen des Einwohnerrats oder des Gemeinderats sowie Angestellte der

Gemeindeverwaltung bei der Vorbereitung, Beratung und Beschlussfassung von

Geschäften in den Ausstand, an denen sie ein unmittelbares persönliches

Interesse haben. Dem von den Rekurrierenden zitierten Protokoll der Sitzung des

Gemeinderats vom 4. Februar 2020 ist zu entnehmen, dass der hier angefochtene Entscheid

über die Beitragspflicht an der Störklingasse präjudizielle Auswirkungen auf

die Beurteilung der Beitragspflicht bei anderen Allmendwegen habe, an welchen

zwei Mitglieder des Gemeinderats Grundeigentum hätten. Da auch bei diesen

Allmendwegen ein Verfahren betreffend Strassenbeiträge durchzuführen sein

werde, seien die beiden Mitglieder des Gemeinderats wesentlichen stärker durch

den Beschluss betroffen als andere. Damit liege gemäss § 4 Abs. 1 Gemeindeordnung ein Ausstandsgrund vor. Die Gründe für den Ausstandsentscheid

gehen aus dem vorgenannten Protokoll, welches den Rekurrierenden gegenüber

offengelegt worden ist, in rechtsgenügender Weise hervor. Es liegt entgegen den

Ausführungen der Rekurrierenden somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs

oder eine mangelnde Begründung vor. Zu prüfen ist, ob ein Ausstandsgrund zu

Recht bejaht worden ist.

Aus dem in Art.

29.

Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf «gleiche und gerechte Behandlung» wird

auch im verwaltungsinternen Verfahren ein grundrechtlicher Anspruch auf

unbefangene Entscheidträger abgeleitet. Daraus folgt, dass eine Person, die

eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten hat, in den Ausstand treten muss,

wenn sie in der Sache befangen sein könnte (BGE 132 II 485 E. 4.2 S. 496; VGE

VD.2018.243 vom 8. November 2019 E. 3.2; Feller/Kunz-Notter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],

Kommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2019 Art. 10 N 1). Die Rekurrierenden weisen

zwar zu Recht darauf hin, dass für verwaltungsinterne Verfahren nicht der

gleich strenge Massstab wie gemäss Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) für unabhängige

richterliche Behörden gilt (Rekursbegründung E. 4; BGer 2C_732/2008 vom 24. März

2009.

E. 2.2.1, BGE 125 I 209 E. 8 S. 217 f., 112 Ia 142 E. 2d S. 147 f.; BVGer

C-615/2012 vom 14. Januar 2014 E. 3.1.1). Dies ändert aber nichts daran,

dass auch Mitglieder einer verwaltungsinternen Rechtsmittelbehörde in den

Ausstand zu treten haben, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver

Betrachtung geeignet sind, den Anschein einer Voreingenommenheit oder einer

Gefährdung der Unparteilichkeit aufkommen zu lassen (BGE 127 I 196 E. 2b S. 198

f., 119 V 456 E. 5b S. 465 f.; BVGer C-615/2012 vom 14. Januar 2014

E. 3.1.1; VGE VD.2018.243 vom 8. November 2019 E. 3.2;). Solche objektiven

Umstände können bei einem persönlichen Interesse am Ausgang eines Entscheids

vorliegen. Wie der Gemeinderat Riehen zutreffend erwogen hat, wird dieser

verfassungsrechtliche Anspruch der Verfahrensparteien in der Gemeinde Riehen

durch § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung umgesetzt (Vernehmlassung Rz. 12; vgl.

für das baselstädtische Recht § 22 des Personalgesetzes [PG, SG 162.100]). Ein

unmittelbares persönliches Interesse am Verfahren besteht, wenn der Entscheid

für das betreffende Behördenmitglied zu einem direkten Vor- oder Nachteil,

einerlei ob rechtlicher oder tatsächlicher, ideeller oder finanzieller Natur,

führt, oder wenn dadurch unmittelbar seine Rechte und Pflichten festgelegt

werden. Bei einer indirekten Betroffenheit hat die Entscheidträgerin bzw. der Entscheidträger

dann in den Ausstand zu treten, wenn seine bzw. ihre persönliche

Interessensphäre durch den Ausgang des Verfahrens spürbar tangiert wird. Es

braucht ein spezifisches Näheverhältnis zu einer Verfahrenspartei, sodass deren

Interessen zu eigenen, persönlichen Interessen werden, oder eine spürbare

persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand (BGE 140 III 221 E. 4.2 S. 222

f.; BGer 1P.316/2003 vom 14. Oktober 2003, in: ZBl 106 [2005] 634 E. 3.6.; Bundesratsentscheid

vom 8. September 1999, in: VPB 64 (2000) Nr. 2 E. 6.1.2; Breitenmoser/Spori, in: Waldmann

Bernhard/Weissenberger Philippe [Hrsg.], VwVG - Praxiskommentar

Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 10 N 42 f.). Der

Gemeinderat konnte darlegen, dass hier eine solche Betroffenheit der beiden

vorgenannten Mitglieder des Gemeinderats vorliegt. Mit dem hier angefochtenen

Entscheid hat der Gemeinderat die Frage beantwortet, ob bei den altrechtlichen

Allmendwegen eine Beitragspflicht zu bejahen ist. Der Gemeinderat hat zu Recht

auf die präjudizielle Auswirkung dieses Entscheids für die zu erwartenden

Entscheide hingewiesen, von welchen die beiden Mitglieder des Gemeinderats

voraussichtlich betroffen sein werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass

der Gemeinderat zum Schluss gekommen ist, dass dieser Beschluss mittelbar auch

die Beitragspflicht der genannten Mitglieder des Gemeinderats und damit deren

Interessen betrifft. Weiter hat der Gemeinderat zu Recht darauf hingewiesen,

dass der Kreis dieser so indirekt betroffenen Grundeigentümerinnen und

Grundeigentümer klein ist, so dass bei diesen eine besondere Beziehungsnähe zum

Streitgegenstand und damit ein unmittelbares persönliches Interesse der beiden

vorgenannten Mitglieder des Gemeinderats am Ausgang des angefochtenen

Entscheids im Sinn von § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung bejaht werden kann. Es

ist daher mit Art. 29 Abs. 1 BV vereinbar, dass der Gemeinderat den

angefochtenen Entscheid ohne die beiden sich im Ausstand befindlichen

Mitglieder getroffen hat.

2.3

Weiter

machen die Rekurrierenden geltend, der angefochtene Entscheid verletze das

rechtliche Gehör und die Begründungspflicht, da auf wesentliche Argumente der

Rekursbegründung vom 10. Oktober 2019 nicht eingegangen worden sei. Dies gelte

für die Frage der Beweislast, der Verwirkung beziehungsweise der Verjährung

(Rekursbegründung E. 30).

Aus dem Anspruch

auf rechtliches Gehör folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der

Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein,

dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten

kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen

sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht

erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten

einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich

widerlegt (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage 2014 Rz 343 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188, 134 I 83 E. 4 S. 88 f., 133 III 439

E. 3.3 S. 445; VGE VD.2019.228 vom 25. August 2020

E. 2.2.3, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 2). Diesen formellen

Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid offensichtlich. Bereits aus den

eigenen Ausführungen der Rekurrierenden geht hervor (vgl. unten E. 3.3), dass

der Gemeinderat Riehen im angefochtenen Entscheid die wesentlichen Gründe

seiner Entscheidung dargelegt und sich mit den wesentlichen Rügen der Rekurrierenden

auseinandergesetzt hat. Der Gehörsanspruch ist damit gewahrt. Es wird aufgrund

der vorgetragenen Rügen der Rekurrierenden materiell zu prüfen sein, ob dem

Entscheid inhaltlich auch gefolgt werden kann.

3.

Materiell ist die Festsetzung von Erschliessungsbeiträgen im Beitragsplanentwurf

Inventarnummer 10’201-3 strittig.

3.1

Erschliessungsbeiträge

sind im Regelfall sogenannte

Vorzugslasten, mit denen die Vorteile der Erschliessung auszugleichen sind. Die

Abgaben können als Vorzugslasten oder als Gebühren konzipiert sein (Zaugg/Ludwig, in: Baugesetz des Kantons

Bern vom 9. Juni 1985, Kommentar Band II, 4. Auflage, Bern 2017, Art. 111 N 2).

Knüpft die Abgabepflicht bloss an die abstrakte Interessenlage des belasteten

Personenkreises an, so stellt die Abgabe keine Vorzugslast, sondern eine –

voraussetzungslos erhobene – Kostenanlastungssteuer dar (vgl. BGE 131 I 313 E.

3.3

S. 317, 129 I 346 E. 5.1 S. 354 f., 128 I 155 E. 2.2 S. 160, 124

I 289 f. E. 3b S. 291; KGBL 810 16 1 vom 8. November 2017 E. 5.2). Gemäss

Art. 19 Abs. 2 Satz 2 RPG werden die Erschliessungsbeiträge durch das kantonale

Recht geregelt. Dabei gelten verfassungsrechtliche Vorgaben, wie insbesondere das Kostendeckungs- und

Äquivalenzprinzip als Begrenzungen der Beitragsfestsetzung. Aufgrund des

Bundesrechts (Art. 19 Abs. 2 Satz 2 RPG, Art. 6 des Wohnbau- und

Eigentumsförderungsgesetzes [WEG, SR 843]) besteht eine Pflicht zur

Kostenbeteiligung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 112 N 5).

Gemäss Art. 6 Abs. 1 WEG hat das kantonale Recht angemessene Beiträge

an die Kosten der Groberschliessung festzulegen. Art. 6 Abs. 2 WEG

verlangt, dass die Kosten der Feinerschliessung ganz oder zum überwiegenden

Teil den Grundeigentümern überbunden werden (Griffel/Liniger,/Rausch/Thurnherr

[Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich 2016, S. 191).

Gemäss § 153 Abs. 1 BPG sorgen die Gemeinden für die

Erschliessung ihrer Bauzonen durch Strassen und Kanalisation, soweit nicht der

Kanton dafür geeignete Anlagen erstellt. Im Einklang mit den bundesrechtlichen

Vorgaben schreibt § 164 Abs. 1 BPG vor, dass Kanton und Gemeinde Beiträge für

die Erschliessung durch Strassen und die Kanalisation erheben. Der

Beitragspflicht unterliegen gemäss § 165 Abs. 1 BPG die Grundstücke, die durch

eine diesem Gesetz entsprechende öffentliche Strasse oder Kanalisation

erschlossen werden. Die Höhe der Strassenbeiträge ist in § 166 BPG geregelt.

3.2

Die

Gemeinde Riehen hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass es sich bei der

Störklingasse um einen altrechtlichen für Bebauung freigegebenen Allmendweg im

Sinne von § 180 BPG handle. Solche Allmendwege würden eine fahrbare Verbindung

zum Strassennetz sicherstellen. Allerdings würden diese Allmendwege nur eine

provisorische Erschliessung der anliegenden Parzellen gewährleisten und seien

nicht gemäss den gesetzlichen Anforderungen ausgebaut. Weiter seien die

Parzellarverhältnisse noch nicht überall bereinigt und es müssten daher noch

Abtretungen und Zuteilungen vorgenommen werden. Die Störklingasse sei deshalb

bislang noch nicht gesetzmässig angelegt. Sie könne daher auch nicht als

gesetzmässige Erschliessung für die Parzelle der Rekurrierenden gelten. Mit dem Bau des Abschnitts der Störklingasse

zwischen Paradiesstrasse und Kehrplatz, welcher Gegenstand des Beitragsplans

sei, werde die Parzelle der Rekurrierenden erstmals mit einer gesetzmässig angelegten öffentlichen Strasse

erschlossen (angefochtener Entscheid E. 3). Die Erhebung von

Erschliessungsbeiträgen widerspreche nicht dem Vertrauensgrundsatz. Die

mangelhafte Erschliessung sei nicht nur aus den amtlichen Plänen erkennbar

gewesen. Auch vor Ort sei erkennbar gewesen, dass wegen der fehlenden

planerischen Festlegung der Strasse noch kein gesetzeskonformer Ausbau

stattgefunden habe. Die Störklingasse habe im fraglichen Bereich weder über

Strassenlinien verfügt noch sei sie mit einer Breite von drei Metern gemäss den

Mindestanforderungen von § 4 Abs. 1 BPG dimensioniert gewesen

(angefochtener Entscheid E. 3 und 4). Dass die Parzelle der Rekurrierenden nur

an einer eng begrenzten Fläche an die Störklingasse anstosse, ändere dabei

nichts an der Massgeblichkeit der Grundstücksfläche und Geschossfläche für die

Erschliessungsabgabe gemäss § 166 Abs. 1 BPG (angefochtener Entscheid E. 5). Im

Übrigen seien die verwendeten Unterlagen nicht veraltet. Insbesondere die

massgebliche Parzellenfläche und die Ausnutzungsziffer seien unverändert

geblieben (angefochtener Entscheid E. 6). Der Rekurs sei daher abzuweisen

(angefochtener Entscheid E. 7).

3.3

Die

Rekurrierenden beanstanden in der Sache zunächst das Vorgehen der Gemeinde

Riehen. Der an der Sitzung des Gemeinderats vom 19. Mai 2020 ergangene

Planfestsetzungsbeschluss sei zu früh ergangen und das Rechtsmittelverfahren

betreffend den Beitragsplanentwurf hätte erst abgeschlossen werden müssen

(Rekursbegründung E. 12). Die Liegenschaft sei seit 1923 mit einer

Trinkwasserzuleitung, Abwasserleitung, Strom und später mit Kabel-TV etc.

vollständig erschlossen (Rekursbegründung E. 15). Die Gemeinde habe seit 1923

kein einziges Mal den Vorbehalt angebracht, dass diese Parzelle nicht

erschlossen sei und irgendeinmal Erschliessungsgebühren anfallen würden

(Rekursbegründung E. 16). Allfällige Erschliessungsbeiträge seien längst

bezahlt worden und im Bestreitungsfall hätte die Gemeinde Riehen die Beweislast

zu tragen (Rekursbegründung E. 17). Der beschriebene Strassenabschnitt sei im

Hinblick auf den Kindergartenneubau der Gemeinde Riehen zunächst übermässig in

Anspruch genommen und dann erweitert worden. Es sei nicht einzusehen, weshalb

die Anstösserinnen und Anstösser für solche, einzig von der Gemeinde

verursachten Kosten, aufkommen sollten (Rekursbegründung E. 18). Nicht

nachvollziehbar seien auch die im angefochtenen Entscheid vorgenommenen

Prozentzahlen. Das Grundstück der Rekurrierenden stosse nur auf einer recht eng

begrenzten Fläche an die Störklingasse. Es sei nicht ersichtlich, für was

bezahlt werden soll. Der aufgelegte Beitrags- beziehungsweise Auflageplan aus

dem Jahre 2012 würde die aktuelle Situation nicht widerspiegeln. Die

Rekurrierenden hätten Anspruch auf die Berücksichtigung aktueller Pläne (Rekursbegründung

E. 19). Es möge zwar «bürokratisch» so gesehen werden, dass es sich um eine

erstmalige Erschliessung handle. Für die Rekurrierenden würde sich daraus weder

ein Vorteil noch eine Veränderung zu ihren Gunsten ergeben (Rekursbegründung E. 20).

Dass es bis jetzt keine Strassenlinien gegeben habe, sei auf das Verschulden

der Behörden zurückzuführen. Dies habe mit den Rekurrierenden nichts zu tun (Rekursbegründung

E. 21). Der Anspruch auf Strassenbeiträge sei verwirkt. Die Liegenschaft sei 1923

gebaut worden. Die jetzige Eigentümerschaft hätten keinerlei Möglichkeit, in

Erfahrung zu bringen, in welchem Umfang seinerzeit Strassenbeiträge erhoben

worden seien. Die Gemeinde Riehen und die Eigentümerinnen und Eigentümer seien

in den vergangenen 100 Jahren davon ausgegangen, dass in der Störklingasse

alles gesetzeskonform angelegt worden sei. Ansonsten hätte die Gemeinde Riehen

in irgendeiner Weise darauf hinweisen müssen, dass Strassenbeiträge zu zahlen

seien. «Die Idee, bei Anstössern Geld abkassieren zu können», sei «jüngsten

Datums» (Rekursbegründung E. 22-24). Die jetzige Strassensanierung stehe einzig

im Zusammenhang mit dem Neubau des Kindergartens an der Störklingasse (Rekursbegründung

E. 26). Die Bezugnahme auf die massgebende Fläche als Bemessungsfaktor sei

willkürlich. Den Rekurrierenden würde aus der «rein bürokratischen Umordnung»

der altrechtlichen in eine angeblich neue Erschliessung kein Vorteil erwachsen.

Es würden die Eigentumsgarantie und der Vertrauensgrundsatz verletzt (Rekursbegründung

E. 27-31).

3.4

Entgegen

den Vorbringen der Rekurrierenden ist das Vorgehen der Gemeinde Riehen im

vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahren nicht zu beanstanden. Wie im Reglement

betreffend Strassen- und Kanalisationsbeiträge sowie Gebühren für die Ableitung

von Abwasser der Gemeinde Riehen (Strassen- und Kanalisationsreglement, SG RiE

750.110) vorgeschrieben, wurde der Beitragsplan von der Gemeindeverwaltung

ausgearbeitet und öffentlich aufgelegt (§§ 7-9). Über die dagegen gerichteten

Einsprachen entschied die Gemeindeverwaltung und auf entsprechenden Rekurs hin

der Gemeinderat. Mit dem hier angefochtenen Entscheid vom 20. Mai 2020 wurde

auch der angefochtene Beitragsplan bestätigt. Dagegen richtet sich das

vorliegende Rekursverfahren. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dieses Vorgehen

den rechtlichen Vorgaben nicht entsprochen haben soll. Es ist im

Planerlassverfahren vielmehr üblich, dass der Planfestsetzungsbeschluss

zusammen mit dem Entscheid über Einsprachen gegen den Planentwurf ergeht und

somit gemeinsam mit diesem in einem Rechtsmittelverfahren angefochten werden

kann.

3.5

3.5.1

Gemäss

§ 164 Abs. 1 und 2 BPG erheben der Kanton und die Gemeinden Beiträge für die

Erschliessung durch Strassen und die Kanalisation. Die Gemeinden können von

diesem Gesetz abweichende Vorschriften über Erschliessungsbeiträge erlassen (§ 164 Abs. 3 BPG). Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die durch eine

diesem Gesetz entsprechende öffentliche Strasse oder Kanalisation erschlossen

werden (§ 165 Abs. 1 BPG). § 180 BPG schreibt vor, dass provisorisch angelegte

Strassen und die ihnen gleichgestellten Allmendwege (§ 78 des Gesetzes vom

14.

Januar 1937 über Anlegung und Korrektion von Strassen) diesem Gesetz

entsprechend definitiv anzulegen sind (a) auf den Zeitpunkt der Fertigbauung

von Neubauten, die eine gesetzmässige Erschliessung brauchen und (b) wenn sie zu

drei Vierteln der Bauordnung entsprechend bebaut sind. Die Gemeinde Riehen hat

in § 22a des Strassen- und Kanalisationsreglements das

Erschliessungsprogramm für Allmendwege festgelegt. Weiter hat sie ein

Verzeichnis der Allmendwege erstellt, welche altrechtlich zur Bebauung

freigegeben, jedoch noch nicht gesetzmässig angelegt worden sind. Gemäss Abs. 2

der Bestimmung legt der Gemeinderat für die Erstellung der

Erschliessungsanlagen dieser Allmendwege ein Erschliessungsprogramm fest.

3.5.2

Im

vorliegend zu beurteilenden Fall setzte der Gemeinderat Riehen mit

Gemeinderatsbeschluss vom 20. Mai 2014 den Linien- und Erschliessungsplan

Inventar Nr.10’201-1 und 10’201-2 vom 28. August 2013 für den Nutzungsplan

«Störklingasse» fest. Der Abschnitt Paradiesstrasse bis zum Wendeplatz wurde

der Kategorie «Erschliessungsstrasse» zugeteilt. Im Grundbuch wurde unter

anderem auf der im Miteigentum der Rekurrierenden stehenden Parzelle eine

Anmerkung betreffend Erschliessungsbeiträge eingetragen. Dieser Beschluss vom

20.

Mai 2014, den Allmendweg Störklingasse den Anforderungen des BPG

entsprechend einzurichten beziehungsweise auszubauen, steht im Einklang mit den

verbindlichen Vorgaben dieses Gesetzes. Die im früheren Recht in § 78 des

Strassengesetzes vom 14. Januar 1937 vorgesehene Möglichkeit, «Strassen im

Gebiete der äusseren Stadt oder der Landgemeinden vor Erlass des

Ausführungsbeschlusses provisorisch» anzulegen, wurde durch eine am 8. Juli

1920.

beschlossene Änderung des Strassengesetzes vom 13. Februar 1902 (§ 20 Abs.

2) geschaffen (vgl. Ratschlag und Entwurf zu einem Baugesetz vom 7. November

1995.

[8637], S. 215; nachfolgend «Ratschlag Baugesetz»). Das BPG lässt das

Bauen an provisorischen Strassen und an «bestehenden Allmendwegen» nicht mehr

zu. Nach § 2 Abs. 2 lit. c und § 155 Abs. 3 BPG dürfen Strassen und

Kanalisationen nicht mehr später fertig gestellt werden als die Bauten und

Anlagen, die sie erschliessen sollen. Für altrechtliche provisorische Strassen

und die ihnen gleichgestellten Allmendwege legt § 180 BPG die Modalitäten zur

Anpassung dieser altrechtlichen Provisorien dar (vgl. Ratschlag Baugesetz

S. 216). § 180 BPG hält ausdrücklich fest, dass diese nun «diesem Gesetz

entsprechend» anzulegen sind, womit die Bestimmungen des BPG selbst und nicht

etwa diejenigen des Strassengesetzes von 1937 gemeint sind. Die Rekurrierenden

vermögen die Richtigkeit der Feststellung im angefochtenen Entscheid, dass es

sich bei der Störklingasse um einen Allmendweg und damit um eine provisorische

Strasse im Sinn von § 180 BPG handelt, nicht in Zweifel zu ziehen. Daran ändert

entgegen den Ausführungen der Rekurrierenden nichts, dass dieser Allmendweg

nach ihren Angaben schon 1923 bestanden habe und dass durch ihn verschiedene

Liegenschaften erschlossen worden seien. Von den Rekurrierenden wird nicht

substantiiert bestritten, dass der altrechtliche Allmendweg nicht den

Vorschriften des BPG entsprechend angelegt war, für die Störklingasse

insbesondere noch keine Strassenlinien gelegt wurden und dass sie nicht im Einklang

mit den Anforderungen von § 4 BPG dimensioniert war. Ebenso wenig

bestreiten sie die Ausführungen im angefochtenen Entscheid, wonach zur

gesetzesmässigen Ausgestaltung der Störklingasse Abtretungen und Zuteilungen

erforderlich sind. Entgegen ihren Ausführungen spielt es für die Anwendung von § 164 BPG zur Beitragspflicht keine Rolle, ob die Gemeinde für die bis anhin noch

nicht den Vorschriften des BPG entsprechende Erschliessung verantwortlich ist

oder nicht. Es handelt sich beim Ausbau der Störklingasse somit nicht um die Korrektion

einer bestehenden Strasse, sondern um eine erstmalige gesetzesmässige Erschliessung.

3.6

3.6.1

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Erhebung eines Erschliessungsbetrags

zulässig, wenn eine bisher zwar bestehende, aber nicht mehr den aktuellen

Vorschriften entsprechende Erschliessung durch eine rechtskonforme Strasse

ersetzt wird (Urteil 2C_665/2009 vom 25. Februar 2011 E. 4.2, ZBl 113/2012 S.

103). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, in welchem der altrechtliche

Allmendweg, welcher den Vorschriften des BPG nicht entspricht, zur gesetzmässig

angelegten Strasse umgewidmet und ausgebaut wird. Die Erhebung eines

Strassenbeitrages bei der hier vorliegenden erstmals im Einklang mit den

Anforderungen des BPG konformen Erschliessung basiert auf einer gesetzlichen

Grundlage. Gemäss Bundesrecht müssen sich die Grundeigentümer grundsätzlich an

der Finanzierung der Erschliessung beteiligen. Da die Erschliessungen den Wert

ihrer Liegenschaften erhöhen, sind sie die Hauptbegünstigten (Jeannerat in:

Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung,

Zürich 2016, Art. 19 N 68). Im Einklang mit den bundesrechtlichen Vorgaben (Art.

19.

Abs. 2 Satz 2 RPG; Art. 6 WEG) schreibt § 165 Abs. 1 BPG vor, dass

Grundstücke, die durch eine dem BPG entsprechende öffentliche Strasse oder

Kanalisation erschlossen werden, der Beitragspflicht unterstehen. Sowohl der

Kreis der Beitragspflichtigen als auch der Grundsatz der Berechnung der

Beitragshöhe sind auf Gesetzesstufe geregelt (vgl. § 166 BPG). Sieht die

formell-gesetzliche Bemessungsgrundlage, wie im vorliegenden Fall, ausdrücklich

vor, dass für die (verursachergerechte) Bemessung einer Abgabe auf die

Investitionskosten abgestellt werden soll, ist dies gemäss bundesgerichtliche

Rechtsprechung angesichts der das Verhältnismässigkeitsprinzip und das

Willkürverbot konkretisierenden Funktion des Äquivalenzprinzips (BGE 138 II 70

E. 7.2 S. 76; 130 III 225 E. 2.3 S. 228) nicht zu beanstanden (BGer

2C_1131/2014, ZBl 118/2017 S. 331 ff., 336; 2C_759/2014 vom 6. Februar 2015 E.

6.2). Zu beachten ist, dass gemäss der Formulierung des Bau- und

Planungsgesetzes Voraussetzung für die Beitragspflicht alleine die Tatsache der

Erschliessung gemäss diesem Gesetz (BPG) ist und dass für die Bestimmung der

Höhe alleine an die Kosten einer Strassenfläche sowie die massgebende

Grundstücksfläche und Geschossfläche angeknüpft wird. Anders als etwa im Kanton

Basel-Landschaft (vgl. dazu etwa KGBL 810 16 1 vom 8. November 2017) ist für die

Entstehung der Beitragspflicht somit nicht erforderlich, dass die Erschliessung

mit einem individuellen, der oder dem einzelnen Pflichtigen zurechenbaren,

konkreten Sondervorteil verknüpft ist. Dieser Vorteil wird vom Gesetzgeber bei

der Erstellung der gesetzeskonformen Erschliessung in § 165 in Verbindung mit § 166 BPG unwiderlegbar vermutet.

Aufgrund der

entsprechenden Ermächtigung in § 164 Abs. 3 BPG hat die Gemeinde Riehen

Ausführungsbestimmungen zur Bemessung der Erschliessungsbeiträge aufgestellt.

Gemäss § 4 Abs. 1 der Ordnung betreffend Strassen- und Kanalisationsbeiträge

sowie Gebühren für die Ableitung von Abwasser vom 30. Oktober 2008 (Strassen-

und Kanalisationsordnung, SG RiE 750.100) haben die Eigentümerinnen und

Eigentümer der an die Strasse anstossenden Grundstücke oder der über diese zu

erschliessenden, hinterliegenden Grundstücke einen Beitrag an die Erstellung

von öffentlichen Gemeindestrassen zu leisten. Gemäss § 4 Abs. 2 der Strassen-

und Kanalisationsordnung sind für ein bereits anderweitig erschlossenes

Grundstück Beiträge nur dann zu leisten, wenn für das betreffende Grundstück

durch die Neuerstellung oder den Ausbau einer Strasse ein Mehrwert oder

Sondervorteil entsteht.

3.6.2

Bei

der im Miteigentum der Rekurrierenden stehenden Parzelle Nr. C____ handelt

es sich um ein direkt an die Störklingasse anstossendes Grundstück in der

Bauzone 2a mit einem Wohnhaus und einem Schopf. Mit dem Bau des Abschnitts der

Störklingasse zwischen Paradiesstrasse und Kehrplatz, welcher Gegenstand des

Beitragsplans ist, wird die Parzelle der Rekurrierenden erstmals mit einer

gesetzmässig angelegten öffentlichen Strasse erschlossen (vgl. oben E. 3.5.2). Die

Erschliessung erfolgt unbestrittenermassen ausschliesslich über die

Störklingasse. Der Abgabetatbestand gemäss § 4 Abs. 1 der Strassen- und

Kanalisationsordnung ist damit erfüllt, weshalb die Abgabenerhebung als solche

nicht zu beanstanden ist Entsprechend haben sich die Rekurrierenden gemäss den

massgeblichen Rechtsgrundlagen anteilsmässig an den Erschliessungskosten zu

beteiligen.

Nach dem

Gesagten ist Voraussetzung für die Beitragspflicht alleine die Erschliessung

gemäss BPG und ein Sondervorteil wird vom Gesetzgeber bei der gesetzeskonformen

Ausgestaltung vermutet (vgl. oben E. 3.6.1, mit Hinweis auf § 165 in Verbindung

mit § 166 BPG). Für den konkreten Fall ist anzumerken, dass die (erstmalige)

gesetzeskonforme Ausgestaltung der Störklingasse insofern zu einem

wirtschaftlich relevanten Vorteil für die Eigentümerschaft der über diese

Strasse erschlossenen Parzellen führt, als die Erschliessung Voraussetzung für

die Verwirklichung von (weiteren) Bauvorhaben ist. Umbauten oder Neubauten

könnten nicht bewilligt werden, wenn die Erschliessung den aktuellen

Anforderungen nicht genügt (§ 2 Abs. 2 und § 155 Abs. 3 BPG; vgl.

Ratschlag Baugesetz S. 216).

3.6.3

Die

Rekurrierenden vermögen sodann nicht aufzuzeigen, dass für die altrechtlich zur

Bebauung freigegebene Störklingasse bereits Erschliessungsbeiträge bezahlt

worden wären. Aus dem provisorischen Charakter der altrechtlich zur Bebauung

freigegebenen Allmendwege gemäss dem damaligen Strassengesetz ergibt sich

vielmehr, dass für diese keine Erschliessungsbeiträge erhoben wurden. Auch die Rekurrierenden

betonen, dass die Absicht zu Erhebung von Erschliessungsbeiträgen «jüngsten

Datums» sei. Zudem kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch ein Grundstück,

für welches bereits früher einmal ein Erschliessungsbeitrag erhoben worden ist,

mit einem nachträglichen Beitrag belastet werden, sofern ein neuer

Sondervorteil entsteht. Das gilt insbesondere, wenn aufgrund geänderter

gesetzlicher Vorschriften Erschliessungsanlagen wie Strassen oder Abwasseranlagen

neu errichtet oder geändert werden müssen und erst der Bau dieser neuen Anlagen

zu einer nach neuem Recht gesetzeskonformen Erschliessung der betroffenen

Grundstücke führt (BGer 2C_1131/2014 vom 5. November 2015, ZBl 118/2017

S. 331 ff., 337).

3.7

Die

Erhebung eines Strassenbeitrags verstösst auch nicht gegen den

Vertrauensgrundsatz. Mit der Zulassung einer Bebauung wird der Eigentümerschaft

nicht zugesichert, dass für die Liegenschaft zu keinem zukünftigen Zeitpunkt

ein Erschliessungsbeitrag erhoben wird. Es ist auch nicht erforderlich oder

angezeigt, für solche zukünftig allenfalls anfallenden Erschliessungsgebühren

eine Grundbuchanmerkung anzubringen. Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde

Riehen im Einklang mit § 180 BPG ein Erschliessungsprogramm für die

altrechtlichen Allmendwege erstellt. Die Beitragspflicht entsteht gemäss § 170 BPG erst mit Baubeschluss für die beitragspflichtige Erschliessungsanlage. Im

Einklang mit diesen kantonalrechtlichen Vorgaben sieht das Strassen- und

Kanalisationsreglement der Gemeinde Riehen in § 3 Abs. 2 lit. a vor, dass

die Pflicht zur Leistung einer Abgabe für die Strassenbeiträge durch den

Baubeschluss oder durch nachträgliches Zuordnen eines Grundstücks zur Bauzone

gemäss § 5 Abs. 3 entsteht. Der Baubeschluss datiert vom 20. Mai 2014. Im

Anschluss an den Erlass dieses Baubeschlusses wurde die Haftung des Grundstücks

für die Erschliessungsbeiträge im Grundbuch auf der Parzelle der Rekurrierenden

angemerkt. Ein früherer Hinweis auf diese potentielle Last war weder erforderlich

noch möglich. Es spielt daher auch keine Rolle, ob die noch nicht

gesetzeskonforme Ausgestaltung der Störklingasse für die Eigentümerschaft der

dortigen Parzellen erkennbar war oder nicht. Zudem weist die Gemeinde Riehen zu

Recht darauf hin, dass dies aus verschiedenen Gründen der Fall war. Dies wird

von den Rekurrierenden nicht substantiiert in Zweifel gezogen.

3.8

Soweit

die Rekurrierenden schliesslich vorbringen, die Berechnung des Strassenbeitrags

sei aufgrund von veralteten Plänen erfolgt (Rekursbegründung E. 19 und E. 28),

machen sie nicht substantiiert geltend, dass seit dem Zeitpunkt der Erstellung

der Pläne, welche dem Beitragsplan zu Grunde liegen, eine relevante Veränderung

der Verhältnisse eingetreten wäre. Anlässlich des Augenscheins verneinte der

Rekurrent 1 denn auch, dass sich an den Parzellarverhältnissen etwas geändert

habe (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4). Die verwendeten Plangrundlagen

bilden die aktuellen Verhältnisse korrekt ab.

4.

Daraus folgt,

dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Rekurrierenden

die Gerichtskosten mit einer Gebühr von CHF 1'500.–, einschliesslich Auslagen,

in solidarischer Verbindung (§ 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 2 des

Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der

Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrierenden tragen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'500.–, einschliesslich Auslagen, in

solidarischer Verbindung.

Mitteilung an:

-

Rekurrierende 1 und 2

-

Einwohnergemeinde Riehen

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.