VD.2020.124
Beitragsplanentwurf und Planfestsetzung Beitragsplan Störklingasse
29. Juni 2021Deutsch30 min
(nachfolgend: Rekurrentin) ist Eigentümerin der Parzelle Riehen Sektion B____ mit
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.124
URTEIL
vom 29. Juni 2021
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz),
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,
Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Einwohnergemeinde Riehen
vertreten durch den Gemeinderat,
Wettsteinstrasse 1, 4125 Riehen,
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Gemeinderats Riehen
vom 19. Mai 2020
betreffend Beitragsplanentwurf
und Planfestsetzung Beitragsplan
Störklingasse
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Rekurrentin) ist Eigentümerin der Parzelle Riehen Sektion B____ mit
dem Gebäude Eckhaus Paradiesstrasse [...] mit Hühnerhaus in Riehen. Die
Parzelle befindet sich in der (Bau-)Zone 2a.
Der Gemeinderat
Riehen setzte mit Gemeinderatsbeschluss vom 20. Mai 2014 den Linien- und
Erschliessungsplan Inventar Nr. 10’201-1 und 10’201-2 beide vom
28. August 2013 für den Nutzungsplan «Störklingasse» fest. Der Abschnitt
Paradiesstrasse bis zum Wendeplatz wurde der Kategorie «Erschliessungsstrasse»
zugeteilt. Im Grundbuch wurde unter anderem auf der im Miteigentum der
Rekurrentin stehenden Parzelle eine Anmerkung betreffend Erschliessungsbeiträge
eingetragen.
Zur Erhebung der
Erschliessungsbeiträge erarbeitete die Gemeindeverwaltung der Gemeinde Riehen
einen Beitragsplanentwurf und legte diesen vom 9. Februar 2019 bis zum 12. März
2019 öffentlich auf. Gegen den Beitragsplanentwurf Störklingasse im Abschnitt
Paradiesstrasse bis Kehrplatz vom 19. Oktober 2018 erhob die Rekurrentin
Einsprache. Die Gemeindeverwaltung wies die Einsprache mit Einspracheentscheid
vom 16. September 2019 ab. Den dagegen erhobenen Rekurs an den Gemeinderat der
Gemeinde Riehen wies dieser mit Entscheid vom 20. Mai 2020 (Sitzung vom 19. Mai
2020) ab. Gleichzeitig stimmte der Gemeinderat dem Planfestsetzungsbeschluss zu
und setzte den Beitragsplan Inventar Nr. 10’201-3 vom 19. Oktober
2018 fest. Gegen diesen Planfestsetzungs- und Rekursentscheid des Gemeinderats
vom 20. Mai 2020 erhob die Rekurrentin mit Anmeldung vom 3. Juni 2020 sowie
Begründung vom 16. Juni 2020 Rekurs an den Regierungsrat. Darin beantragt sie,
es sei der angefochtene Entscheid des Gemeinderats aufzuheben und es sei
festzustellen, dass sie der Gemeinde Riehen aufgrund der Sanierung der
Störklingasse nichts schulde. Die grundbuchliche Anmerkung sei zu löschen. Das
Präsidialdepartement überwies den Rekurs mit Verfügung vom 1. Juli 2020 dem
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zum Entscheid. Die Gemeinde Riehen beantragt
mit ihrer Vernehmlassung vom 11. September 2020 die Abweisung des
Rekurses. Mit Verfügung vom 17. September 2020 informierte der
Verfahrensleiter, dass über die Rekurse in den Verfahren VD.2020.122,
VD.2020.123 sowie VD.2020.124 an einer gemeinsamen Rekursverhandlung mit einem
gemeinsamen vorgängigen Augenschein entschieden werde.
Anlässlich des
Augenscheins vor Ort und der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 29. Juni
2021 wurden die Rekurrierenden der Verfahren VD.2020.122-124 und die Gemeinde
Riehen zur Sache befragt. Anschliessend gelangten ihre Rechtsvertreter zum
Vortrag. Dabei hielten sie an ihren Anträgen fest. Für sämtliche Ausführungen
wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende
Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
§ 26 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (SG 170.100) kann gegen letztinstanzliche
Verfügungen der Gemeindebehörden nach den Bestimmungen des
Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) Rekurs an den Regierungsrat erhoben
werden. Dieser wie auch das von ihm mit der Behandlung des Rekurses beauftragte
Departement können den Rekurs gestützt auf § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100) in Verbindung mit § 42 OG dem Verwaltungsgericht zum
Entscheid überweisen. Aus dem entsprechenden Überweisungsbeschluss des
Präsidialdepartements vom 1. Juli 2020 ergibt sich die sachliche und
funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum
Entscheid berufen.
1.2
Gemäss
§ 13 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 113 Abs. 1 des Bau- und Planungsgesetzes
(BPG, SG 730.100) ist zum Rekurs legitimiert, wer durch den angefochtenen
Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung hat. Die Rekurrentin ist als Eigentümerin der Parzelle Riehen Sektion B____
von der Festsetzung des Beitragsplans durch den Gemeinderat unmittelbar
berührt. Sie ist daher zur Erhebung des Rekurses legitimiert. Auf den form- und
fristgerecht eingereichten Rekurs ist einzutreten.
1.3
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 33 Abs. 3
lit. b des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR
700) und § 113 Abs. 3 BPG. Danach ist über die allgemeine
Bestimmung von § 8 Abs. 1 VRPG und damit die Prüfung der
richtigen Rechtsanwendung und Sachverhaltsfeststellung hinaus auch die Angemessenheit
der angefochtenen Planungsmassnahme zu prüfen. Damit hat das Verwaltungsgericht
grundsätzlich zu prüfen, ob das Planungsermessen richtig und zweckmässig
ausgeübt worden ist. Als Rechtsmittelinstanz ist es aber nicht kommunale
Planungsinstanz und hat sich daher in dem Umfang Zurückhaltung aufzuerlegen,
als lokale Anliegen zu beurteilen sind, bei deren Wahrnehmung Sachnähe,
Ortskenntnis, örtliche Demokratie und Gemeindeautonomie von Bedeutung sind. Die
Rechtsmittelinstanz hat sich zudem institutionell auf ihre Kontrollfunktion zu
beschränken; das heisst, sie darf in der Regel nichts Neues schöpfen. Sie soll
ihre Kompetenz aber auch nicht auf blosse Willkür beschränken (VGE VD.2017.252
vom 25. September 2018 E. 1.4, VGE 627/2006 vom 24. August 2007 E. 1.2,
mit Hinweis auf Aemisegger/Haag,
in: Aemisegger et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung,
Zürich 2009, Art. 33 N 56 und BGE 109 Ib 121,
106.
Ia 70). Das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelbehörde darf somit
trotz der ihm zustehenden Angemessenheitskontrolle das Ermessen des
Gemeinderates als Planungsbehörde nicht durch sein eigenes ersetzen (BGer 1C_97/2014
vom 9. Februar 2015 E. 3.3). Es hat aber auch nicht erst dann
einzugreifen, wenn die getroffene raumplanerische Lösung offensichtlich
unhaltbar oder willkürlich ist, sondern bereits dann, wenn sie sich als
rechtswidrig oder unzweckmässig erweist (Aemisegger/Haag,
Praxiskommentar zum Rechtsschutz in der Raumplanung, Zürich 2010,
Art. 33 RPG N 77; VGE VD.2017.252 vom 25. September 2018 E. 1.4,
VD.2014.55 vom 10. Februar 2015 E. 2.1, VD.2014.43 vom
2.
Februar 2015 E. 3.2.2, VD.2014.57 vom
2.
Februar 2015 E. 4.1.2, VD.2014.59 vom
2.
Februar 2014 E. 2.1 und 627/2006 vom 24. August 2007
E. 3.3).
2.
2.1
Die
Rekurrentin macht in formeller Hinsicht geltend, dass der sich aus Art. 29 der
Bundesverfassung (BV, 101) ergebende Anspruch auf richtige Zusammensetzung der
Entscheidbehörde verletzt worden sei. Im vorliegenden Fall seien offenbar der
Gemeindepräsident [...] und die Gemeindepräsidentin [...] aufgrund eines
Antrags der Verwaltung «in den Ausstand geschickt» worden (Rekursbegründung E.
4). Der angefochtene Entscheid verletze das rechtliche Gehör und die
Begründungspflicht, weil nicht dargelegt werde, aus welchen Gründen der
Spruchkörper nicht verfassungskonform zusammengesetzt gewesen sei
(Rekursbegründung E. 6). Aus dem Protokoll der Sitzung des Gemeinderats vom 3. Dezember
2019.
ergebe sich, dass offenbar zwei Mitglieder des Gemeinderats Grundeigentum
an altrechtlich zur Bebauung freigegebenen Allmendwegen besitzen würden. Es
werde ausgeführt, dass es sich dabei um eine identische Situation handle, wie
bei der Störklingasse. Bei einem Grundstück eines Mitglieds des Gemeinderates
gebe es aber Strassenlinien. Aus dem Protokoll der Sitzung des Gemeinderats vom
4.
Februar 2020 gehe sodann hervor, dass die Verwaltung (Fachbereich
Recht) der Ansicht sei, dass der zu fällende Rekursentscheid die Gemeinderäte
und Gemeinderätinnen wesentlich stärker betreffe als andere, da der Rekursentscheid
präjudizielle Wirkung auf die Beurteilung ihrer Anliegen habe (Rekursbegründung
E. 8). Dem könne nicht gefolgt werden. Für den Ausstand eines Mitglieds
einer Exekutive könne der blosse Anschein einer Befangenheit nicht ausreichen
(Rekursbegründung E. 9). Ob ein anderes Ergebnis erzielt worden wäre, wenn die
beiden Mitglieder des Gemeinderats nicht in den Ausstand getreten wären, sei
nicht bekannt. Die Rekurrentin habe aber einen verfassungsmässigen Anspruch,
dass der Gemeinderat in gültiger Zusammensetzung über ihren Rekurs befinde
(Rekursbegründung E. 11).
Die Rekurrentin
zeigt in ihrer Rekursbegründung selbst auf, welche Überlegungen dem von ihr
gerügten Ausstandsbeschluss zugrunde lagen (vgl. Rekursbegründung
E. 6 ff.). Gemäss § 4 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde
Riehen (SG RiE 111.100) treten Mitglieder des Gemeinderats, Mitglieder von
Kommissionen des Einwohnerrats oder des Gemeinderats sowie Angestellte der
Gemeindeverwaltung bei der Vorbereitung, Beratung und Beschlussfassung von
Geschäften in den Ausstand, an denen sie ein unmittelbares persönliches
Interesse haben. Dem von der Rekurrentin zitierten Protokoll der Sitzung des
Gemeinderats vom 4. Februar 2020 ist zu entnehmen, dass der hier angefochtene Entscheid
über die Beitragspflicht an der Störklingasse präjudizielle Auswirkungen auf
die Beurteilung der Beitragspflicht bei anderen Allmendwegen habe, an welchen
zwei Mitglieder des Gemeinderats Grundeigentum hätten. Da auch bei diesen
Allmendwegen ein Verfahren betreffend Strassenbeiträge durchzuführen sein
werde, seien die beiden Mitglieder des Gemeinderats wesentlichen stärker durch
den Beschluss betroffen als andere. Damit liege gemäss § 4 Abs. 1 Gemeindeordnung ein Ausstandsgrund vor. Die Gründe für den Ausstandsentscheid gehen
aus dem vorgenannten Protokoll, welches der Rekurrentin gegenüber offengelegt
worden ist, in rechtsgenügender Weise hervor. Es liegt entgegen den
Ausführungen der Rekurrentin somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder
eine mangelnde Begründung vor. Zu prüfen ist, ob ein Ausstandsgrund zu Recht
bejaht worden ist.
Aus dem in Art.
29.
Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf «gleiche und gerechte Behandlung» wird
auch im verwaltungsinternen Verfahren ein grundrechtlicher Anspruch auf
unbefangene Entscheidträger abgeleitet. Daraus folgt, dass eine Person, die
eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten hat, in den Ausstand treten muss,
wenn sie in der Sache befangen sein könnte (BGE 132 II 485 E. 4.2 S. 496; VGE
VD.2018.243 vom 8. November 2019 E. 3.2; Feller/Kunz-Notter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2019 Art. 10 N 1). Die Rekurrentin weist
zwar zu Recht darauf hin, dass für verwaltungsinterne Verfahren nicht der
gleich strenge Massstab wie gemäss Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) für unabhängige
richterliche Behörden gilt (Rekursbegründung E. 4; BGer 2C_732/2008 vom 24.
März 2009 E. 2.2.1, BGE 125 I 209 E. 8 S. 217 f., 112 Ia 142 E. 2d S. 147 f.;
BVGer C-615/2012 vom 14. Januar 2014 E. 3.1.1). Dies ändert aber nichts
daran, dass auch Mitglieder einer verwaltungsinternen Rechtsmittelbehörde in
den Ausstand zu treten haben, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver
Betrachtung geeignet sind, den Anschein einer Voreingenommenheit oder einer
Gefährdung der Unparteilichkeit aufkommen zu lassen (BGE 127 I 196 E. 2b S. 198
f., 119 V 456 E. 5b S. 465 f.; BVGer C-615/2012 vom 14. Januar 2014
E. 3.1.1; VGE VD.2018.243 vom 8. November 2019 E. 3.2;). Solche objektiven
Umstände können bei einem persönlichen Interesse am Ausgang eines Entscheids
vorliegen. Wie der Gemeinderat Riehen zutreffend erwogen hat, wird dieser
verfassungsrechtliche Anspruch der Verfahrensparteien in der Gemeinde Riehen
durch § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung umgesetzt (Vernehmlassung Rz. 12; vgl.
für das baselstädtische Recht § 22 des Personalgesetzes [PG, SG 162.100]). Ein
unmittelbares persönliches Interesse am Verfahren besteht, wenn der Entscheid
für das betreffende Behördenmitglied zu einem direkten Vor- oder Nachteil,
einerlei ob rechtlicher oder tatsächlicher, ideeller oder finanzieller Natur,
führt, oder wenn dadurch unmittelbar seine Rechte und Pflichten festgelegt
werden. Bei einer indirekten Betroffenheit hat die Entscheidträgerin bzw. der
Entscheidträger dann in den Ausstand zu treten, wenn seine bzw. ihre
persönliche Interessensphäre durch den Ausgang des Verfahrens spürbar tangiert
wird. Es braucht ein spezifisches Näheverhältnis zu einer Verfahrenspartei,
sodass deren Interessen zu eigenen, persönlichen Interessen werden, oder eine
spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand (BGE 140 III 221 E.
4.2
S. 222 f.; BGer 1P.316/2003 vom 14. Oktober 2003, in: ZBl 106 [2005] 634 E.
3.6.; Bundesratsentscheid vom 8. September 1999, in: VPB 64 (2000) Nr. 2
E. 6.1.2; Breitenmoser/Spori,
in: Waldmann Bernhard/Weissenberger Philippe [Hrsg.], VwVG - Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 10 N 42 f.). Der
Gemeinderat konnte darlegen, dass hier eine solche Betroffenheit der beiden
vorgenannten Mitglieder des Gemeinderats vorliegt. Mit dem hier angefochtenen
Entscheid hat der Gemeinderat die Frage beantwortet, ob bei den altrechtlichen
Allmendwegen eine Beitragspflicht zu bejahen ist. Der Gemeinderat hat zu Recht
auf die präjudizielle Auswirkung dieses Entscheids für die zu erwartenden
Entscheide hingewiesen, von welchen die beiden Mitglieder des Gemeinderats
voraussichtlich betroffen sein werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass
der Gemeinderat zum Schluss gekommen ist, dass dieser Beschluss mittelbar auch
die Beitragspflicht der genannten Mitglieder des Gemeinderats und damit deren
Interessen betrifft. Weiter hat der Gemeinderat zu Recht darauf hingewiesen,
dass der Kreis dieser so indirekt betroffenen Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümer klein ist, so dass bei diesen eine besondere Beziehungsnähe zum
Streitgegenstand und damit ein unmittelbares persönliches Interesse der beiden
vorgenannten Mitglieder des Gemeinderats am Ausgang des angefochtenen Entscheids
im Sinn von § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung bejaht werden kann. Es ist
daher mit Art. 29 Abs. 1 BV vereinbar, dass der Gemeinderat den angefochtenen
Entscheid ohne die beiden sich im Ausstand befindlichen Mitglieder getroffen
hat.
2.2
Weiter
macht die Rekurrentin geltend, der angefochtene Entscheid verletze das
rechtliche Gehör und die Begründungspflicht, da auf wesentliche Argumente der
Rekursbegründung vom 10. Oktober 2019 nicht eingegangen worden sei. Dies gelte
für die Frage der Beweislast, der Verwirkung beziehungsweise der Verjährung
(Rekursbegründung E. 35).
Aus dem Anspruch
auf rechtliches Gehör folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der
Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein,
dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten
kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht
erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage 2014 Rz 343 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188, 134 I 83 E. 4 S. 88 f., 133 III 439
E. 3.3 S. 445; VGE VD.2019.228 vom 25. August 2020
E. 2.2.3, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 2). Diesen formellen
Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid offensichtlich. Bereits aus den
eigenen Ausführungen der Rekurrentin geht hervor (vgl. unten E. 3.3), dass der
Gemeinderat Riehen im angefochtenen Entscheid die wesentlichen Gründe seiner
Entscheidung dargelegt und sich mit den wesentlichen Rügen der Rekurrentin
auseinandergesetzt hat. Der Gehörsanspruch ist damit gewahrt. Es wird aufgrund
der vorgetragenen Rügen der Rekurrentin materiell zu prüfen sein, ob dem
Entscheid inhaltlich auch gefolgt werden kann.
3.
Materiell ist die Festsetzung von Erschliessungsbeiträgen im Beitragsplanentwurf
Inventarnummer 10’201-3 strittig.
3.1
Erschliessungsbeiträge
sind im Regelfall sogenannte
Vorzugslasten, mit denen die Vorteile der Erschliessung auszugleichen sind. Die
Abgaben können als Vorzugslasten oder als Gebühren konzipiert sein (Zaugg/Ludwig, in: Baugesetz des Kantons
Bern vom 9. Juni 1985, Kommentar Band II, 4. Auflage, Bern 2017, Art. 111 N 2).
Knüpft die Abgabepflicht bloss an die abstrakte Interessenlage des belasteten
Personenkreises an, so stellt die Abgabe keine Vorzugslast, sondern eine –
voraussetzungslos erhobene – Kostenanlastungssteuer dar (vgl. BGE 131 I 313 E.
3.3
S. 317, 129 I 346 E. 5.1 S. 354 f., 128 I 155 E. 2.2 S. 160, 124
I 289 f. E. 3b S. 291; KGBL 810 16 1 vom 8. November 2017 E. 5.2). Gemäss
Art. 19 Abs. 2 Satz 2 RPG werden die Erschliessungsbeiträge durch das kantonale
Recht geregelt. Dabei gelten verfassungsrechtliche Vorgaben, wie insbesondere das Kostendeckungs- und
Äquivalenzprinzip als Begrenzungen der Beitragsfestsetzung. Aufgrund des
Bundesrechts (Art. 19 Abs. 2 Satz 2 RPG, Art. 6 des Wohnbau- und
Eigentumsförderungsgesetzes [WEG, SR 843]) besteht eine Pflicht zur
Kostenbeteiligung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 112 N 5).
Gemäss Art. 6 Abs. 1 WEG hat das kantonale Recht angemessene Beiträge
an die Kosten der Groberschliessung festzulegen. Art. 6 Abs. 2 WEG
verlangt, dass die Kosten der Feinerschliessung ganz oder zum überwiegenden
Teil den Grundeigentümern überbunden werden (Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr
[Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich 2016, S. 191).
Gemäss § 153 Abs. 1 BPG sorgen die Gemeinden für die
Erschliessung ihrer Bauzonen durch Strassen und Kanalisation, soweit nicht der
Kanton dafür geeignete Anlagen erstellt. Im Einklang mit den bundesrechtlichen
Vorgaben schreibt § 164 Abs. 1 BPG vor, dass Kanton und Gemeinde Beiträge für
die Erschliessung durch Strassen und die Kanalisation erheben. Der
Beitragspflicht unterliegen gemäss § 165 Abs. 1 BPG die Grundstücke, die durch
eine diesem Gesetz entsprechende öffentliche Strasse oder Kanalisation
erschlossen werden. Die Höhe der Strassenbeiträge ist in § 166 BPG geregelt.
3.2
Die
Gemeinde Riehen hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass es sich bei der
Störklingasse um einen altrechtlichen für Bebauung freigegebenen Allmendweg im
Sinne von § 180 BPG handle. Solche Allmendwege würden eine fahrbare Verbindung
zum Strassennetz sicherstellen. Allerdings würden diese Allmendwege nur eine
provisorische Erschliessung der anliegenden Parzellen gewährleisten und seien
nicht gemäss den gesetzlichen Anforderungen ausgebaut. Weiter seien die
Parzellarverhältnisse noch nicht überall bereinigt und es müssten daher noch
Abtretungen und Zuteilungen vorgenommen werden. Die Störklingasse sei deshalb
bislang noch nicht gesetzmässig angelegt. Sie könne daher auch nicht als
gesetzmässige Erschliessung für die Parzelle der Rekurrentin gelten. Mit dem
Bau des Abschnitts der Störklingasse zwischen Paradiesstrasse und Kehrplatz,
welcher Gegenstand des Beitragsplans sei, werde die Parzelle der Rekurrentin
erstmals auch über die Störklingasse mit einer gesetzmässig angelegten
öffentlichen Strasse erschlossen (angefochtener Entscheid E. 3). Es treffe zu,
dass die Paradiesstrasse für die Parzelle der Rekurrentin eine gesetzliche
Erschliessung darstelle. Allerdings könnten auch Parzellen mit
Erschliessungsbeiträgen belastet werden, die durch eine weitere Strasse
erschlossen werden. Im vorliegenden Fall grenze die Parzelle der Rekurrentin an
die Paradiesstrasse sowie an die Störklingasse. In diesem Fall würden die
Erschliessungsbeiträge anteilsmässig auf jene Strassen aufgeteilt, an welche
das Grundstück anstosse (§ 5 Abs. 1 der Ordnung betreffend Strassen- und
Kanalisationsbeiträge sowie Gebühren für die Ableitung von Abwasser [Strassen-
und Kanalisationsordnung, SG RiE 750.100]).
Gemäss § 6 Abs. 3 des Reglements betreffend Strassen- und
Kanalisationsbeiträge sowie Gebühren für die Ableitung von Abwasser (Strassen-
und Kanalisationsreglement, SG RiE 750.110) werde
bei Eckparzellen die für jede Erschliessungsanlage massgebliche Fläche durch
eine Winkelhalbierende zwischen den Erschliessungsanlagen aufgeteilt. Die
Erhebung von Erschliessungsbeiträgen entspreche damit den massgeblichen
gesetzlichen Vorschriften (angefochtener Entscheid E. 4). Die Erhebung von
Erschliessungsbeiträgen widerspreche nicht dem Vertrauensgrundsatz. Die
mangelhafte Erschliessung sei nicht nur aus den amtlichen Plänen erkennbar
gewesen. Auch vor Ort sei erkennbar gewesen, dass wegen der fehlenden
planerischen Festlegung der Strasse noch kein gesetzeskonformer Ausbau
stattgefunden habe. Die Störklingasse habe im fraglichen Bereich weder über
Strassenlinien verfügt noch sei sie mit einer Breite von drei Metern gemäss den
Mindestanforderungen von § 4 Abs. 1 BPG dimensioniert gewesen. Diese
natürliche Publizität bewirkte, dass keine Anstösserin und kein Anstösser ein
begründetes Vertrauen darauf aufbauen konnte, dass die Störklingasse bereits
gesetzeskonform angelegt ist (angefochtener Entscheid E. 5). Der Rekurs sei daher
abzuweisen (angefochtener Entscheid E. 6).
3.3
Die
Rekurrentin beanstandet in der Sache zunächst das Vorgehen der Gemeinde Riehen.
Der an der Sitzung des Gemeinderats vom 19. Mai 2020 ergangene
Planfestsetzungsbeschluss sei zu früh ergangen und das Rechtsmittelverfahren
betreffend den Beitragsplanentwurf hätte erst abgeschlossen werden müssen
(Rekursbegründung E. 12). Sodann macht sie geltend, dass ihre Liegenschaft im
Jahr 1915/1916 – an der Paradiesstrasse – errichtet worden sei. In den
vergangenen 100 Jahren habe die Gemeinde Riehen nie einen Vorbehalt angebracht,
dass noch Kosten zur Sanierung der Störklingasse auf die Hauseigentümer
zukommen würden (Rekursbegründung E. 13 und E. 23). Als die Rekurrentin die
Liegenschaft erworben habe, habe sie dies auch nicht aus der öffentlichen
Kaufurkunde oder dem Grundbuchauszug entnehmen können. Der angefochtene
Entscheid verletzt damit den im öffentlichen Recht geltenden
Vertrauensgrundsatz (Rekursbegründung E. 14). Die Gemeindeverwaltung habe vor
einiger Zeit in vergleichbaren Fällen Anmerkungen im Grundbuch vorgenommen,
eine solche habe es für die Liegenschaft der Rekurrentin in den vergangenen 100
Jahren jedoch nie gegeben (Rekursbegründung E. 15). Seit 1915/1916 sei die
Liegenschaft der Rekurrentin über die Paradiesstrasse vollständig erschlossen. Die
jetzige Strassensanierung stehe einzig im Zusammenhang mit dem Neubau des
Kindergartens an der Störklingasse (Rekursbegründung E. 16). Die Liegenschaft der
Rekurrentin werde gar nicht von der Störklingasse aus, sondern von der
Paradiesstrasse erschlossen. Auch der Hauseingang liege an der Paradiesstrasse.
Eine Erschliessung über die Störklingasse finde somit weder alt- noch
neurechtlich statt. Es führe zu einer «rechtswidrigen Handhabung», wenn die
Landeigentümerin gerade für mehrere Strassen bezahlen müsse. Offensichtlich
fliesse daraus kein Vorteil für die Anstösser (Rekursbegründung E. 17-21). Der
beschriebene Strassenabschnitt sei im Hinblick auf den Kindergartenneubau der
Gemeinde Riehen zunächst übermässig in Anspruch genommen und dann erweitert
worden. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Anstösserinnen und Anstösser für
solche, einzig von der Gemeinde verursachten Kosten, aufkommen sollten. Die Störklingasse
sei seit 1923 erschlossen (Rekursbegründung E. 25). Es möge zwar «bürokratisch»
so gesehen werden, dass es sich um eine erstmalige Erschliessung handle. Für
die Rekurrentin ergäben sich daraus weder ein Vorteil noch eine Veränderung zu
ihren Gunsten (Rekursbegründung E. 26). Dass es bis jetzt keine Strassenlinien
gegeben habe, sei auf das Verschulden der Behörden zurückzuführen. Dies habe
mit der Rekurrentin nichts zu tun (Rekursbegründung E. 27). Ohnehin sei davon
auszugehen, dass allfällige Erschliessungsbeiträge längst bezahlt worden seien
und im Bestreitungsfall hätte die Gemeinde Riehen die Beweislast zu tragen. Die
jetzigen Eigentümer hätten keinerlei Möglichkeit, in Erfahrung zu bringen, in
welchem Umfang seinerzeit Strassenbeiträge erhoben worden seien. Der Anspruch
auf nachträgliche Strassenbeiträge sei verwirkt oder verjährt (Rekursbegründung
E. 24 und E. 29). Die Gemeinde Riehen und die Eigentümer seien in den
vergangenen 100 Jahren davon ausgegangen, dass in der Störklingasse alles
gesetzeskonform angelegt worden sei. Ansonsten hätte die Gemeinde Riehen in
irgendeiner Weise darauf hinweisen müssen, dass Strassenbeiträge zu zahlen
seien. «Die Idee, bei Anstössern Geld abkassieren zu können», sei «jüngsten
Datums» (Rekursbegründung E. 30). Im Übrigen habe die Rekurrentin Anspruch auf
die Berücksichtigung aktueller Pläne (Rekursbegründung E. 33). Die
Rekurrentin werde mit hohen Kosten für eine Strassensanierung belastet, ohne
dass sie daraus irgendeinen Vorteil oder Mehrwert ziehen könne. Die
angefochtenen Beschlüsse verletzten die Eigentumsgarantie und die Erhebung der
Beiträge sei nicht verhältnismässig (E. 36).
3.4
Entgegen
den Vorbringen der Rekurrentin ist das Vorgehen der Gemeinde Riehen im
vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahren nicht zu beanstanden. Wie im Strassen-
und Kanalisationsreglement vorgeschrieben, wurde der Beitragsplan von der
Gemeindeverwaltung ausgearbeitet und öffentlich aufgelegt (§§ 7-9). Über die
dagegen gerichteten Einsprachen entschied die Gemeindeverwaltung und auf
entsprechenden Rekurs hin der Gemeinderat. Mit dem hier angefochtenen Entscheid
vom 20. Mai 2020 wurde auch der angefochtene Beitragsplan bestätigt. Dagegen
richtet sich das vorliegende Rekursverfahren. Es ist nicht ersichtlich, weshalb
dieses Vorgehen den rechtlichen Vorgaben nicht entsprochen haben soll. Es ist
im Planerlassverfahren vielmehr üblich, dass der Planfestsetzungsbeschluss
zusammen mit dem Entscheid über Einsprachen gegen den Planentwurf ergeht und
somit gemeinsam mit diesem in einem Rechtsmittelverfahren angefochten werden
kann.
3.5
3.5.1
Gemäss
§ 164 Abs. 1 und 2 BPG erheben der Kanton und die Gemeinden Beiträge für die
Erschliessung durch Strassen und die Kanalisation. Die Gemeinden können von
diesem Gesetz abweichende Vorschriften über Erschliessungsbeiträge erlassen (§ 164 Abs. 3 BPG). Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die durch eine
diesem Gesetz entsprechende öffentliche Strasse oder Kanalisation erschlossen
werden (§ 165 Abs. 1 BPG). § 180 BPG schreibt vor, dass provisorisch angelegte
Strassen und die ihnen gleichgestellten Allmendwege (§ 78 des Gesetzes vom 14. Januar
1937.
über Anlegung und Korrektion von Strassen) diesem Gesetz entsprechend
definitiv anzulegen sind (a) auf den Zeitpunkt der Fertigbauung von Neubauten,
die eine gesetzmässige Erschliessung brauchen und (b) wenn sie zu drei Vierteln
der Bauordnung entsprechend bebaut sind. Die Gemeinde Riehen hat in § 22a
des Strassen- und Kanalisationsreglements das Erschliessungsprogramm für
Allmendwege festgelegt. Weiter hat sie ein Verzeichnis der Allmendwege
erstellt, welche altrechtlich zur Bebauung freigegeben, jedoch noch nicht
gesetzmässig angelegt worden sind. Gemäss Abs. 2 der Bestimmung legt der
Gemeinderat für die Erstellung der Erschliessungsanlagen dieser Allmendwege ein
Erschliessungsprogramm fest.
3.5.2
Im
vorliegend zu beurteilenden Fall setzte der Gemeinderat Riehen mit
Gemeinderatsbeschluss vom 20. Mai 2014 den Linien- und Erschliessungsplan
Inventar Nr. 10’201-1 und 10’201-2 vom 28. August 2013 für den Nutzungsplan
«Störklingasse» fest. Der Abschnitt Paradiesstrasse bis zum Wendeplatz wurde
der Kategorie «Erschliessungsstrasse» zugeteilt. Im Grundbuch wurde unter
anderem auf der im Eigentum der Rekurrentin stehenden Parzelle eine Anmerkung
betreffend Erschliessungsbeiträge eingetragen. Dieser Beschluss vom 20. Mai
2014, den Allmendweg Störklingasse den Anforderungen des BPG entsprechend
einzurichten beziehungsweise auszubauen, steht im Einklang mit den
verbindlichen Vorgaben dieses Gesetzes. Die im früheren Recht in § 78 des
Strassengesetzes vom 14. Januar 1937 vorgesehene Möglichkeit, «Strassen im Gebiete
der äusseren Stadt oder der Landgemeinden vor Erlass des Ausführungsbeschlusses
provisorisch» anzulegen, wurde durch eine am 8. Juli 1920 beschlossene Änderung
des Strassengesetzes vom 13. Februar 1902 (§ 20 Abs. 2) geschaffen (vgl.
Ratschlag und Entwurf zu einem Baugesetz vom 7. November 1995 [8637], S. 215;
nachfolgend «Ratschlag Baugesetz»). Das BPG lässt das Bauen an provisorischen
Strassen und an «bestehenden Allmendwegen» nicht mehr zu. Nach § 2 Abs. 2 lit.
c und § 155 Abs. 3 BPG dürfen Strassen und Kanalisationen nicht mehr später
fertig gestellt werden als die Bauten und Anlagen, die sie erschliessen sollen.
Für altrechtliche provisorische Strassen und die ihnen gleichgestellten
Allmendwege legt § 180 BPG die Modalitäten zur Anpassung dieser altrechtlichen
Provisorien dar (vgl. Ratschlag Baugesetz S. 216). § 180 BPG hält
ausdrücklich fest, dass diese nun «diesem Gesetz entsprechend» anzulegen sind,
womit die Bestimmungen des BPG selbst und nicht etwa diejenigen des
Strassengesetzes von 1937 gemeint sind. Die Rekurrentin vermag die Richtigkeit
der Feststellung im angefochtenen Entscheid, dass es sich bei der Störklingasse
um einen Allmendweg und damit um eine provisorische Strasse im Sinn von § 180 BPG handelt, nicht in Zweifel zu ziehen. Daran ändert entgegen den Ausführungen
der Rekurrentin nichts, dass dieser Allmendweg nach ihren Angaben schon 1923
bestanden habe und dass durch ihn verschiedene Liegenschaften erschlossen worden
seien. Von der Rekurrentin wird nicht substantiiert bestritten, dass der
altrechtliche Allmendweg nicht den Vorschriften des BPG entsprechend angelegt
war, für die Störklingasse insbesondere noch keine Strassenlinien gelegt wurden
und dass sie nicht im Einklang mit den Anforderungen von § 4 BPG
dimensioniert war. Ebenso wenig bestreitet sie die Ausführungen im
angefochtenen Entscheid, wonach durch gesetzesmässigen Ausgestaltung der
Störklingasse Abtretungen und Zuteilungen erforderlich sind. Entgegen ihren
Ausführungen spielt es für die Anwendung von § 164 BPG zur Beitragspflicht
keine Rolle, ob die Gemeinde für die bis anhin noch nicht den Vorschriften des
BPG entsprechende Erschliessung verantwortlich ist oder nicht. Es handelt sich
beim Ausbau der Störklingasse somit nicht um die Korrektion einer bestehenden
Strasse, sondern um eine erstmalige gesetzesmässige Erschliessung.
3.6
3.6.1
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Erhebung eines Erschliessungsbetrags
zulässig, wenn eine bisher zwar bestehende, aber nicht mehr den aktuellen
Vorschriften entsprechende Erschliessung durch eine rechtskonforme Strasse
ersetzt wird (Urteil 2C_665/2009 vom 25. Februar 2011 E. 4.2, ZBl 113/2012 S.
103). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, in welchem der altrechtliche
Allmendweg, welcher den Vorschriften des BPG nicht entspricht, zur gesetzmässig
angelegten Strasse umgewidmet und ausgebaut wird. Die Erhebung eines
Strassenbeitrages bei der hier vorliegenden erstmals im Einklang mit den
Anforderungen des BPG konformen Erschliessung basiert auf einer gesetzlichen
Grundlage. Gemäss Bundesrecht müssen sich die Grundeigentümer grundsätzlich an
der Finanzierung der Erschliessung beteiligen. Da die Erschliessungen den Wert
ihrer Liegenschaften erhöhen, sind sie die Hauptbegünstigten (Jeannerat in:
Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung,
Zürich 2016, Art. 19 N 68). Im Einklang mit den bundesrechtlichen Vorgaben (Art.
19.
Abs. 2 Satz 2 RPG; Art. 6 WEG) schreibt § 165 Abs. 1 BPG vor, dass
Grundstücke, die durch eine dem BPG entsprechende öffentliche Strasse oder
Kanalisation erschlossen werden, der Beitragspflicht unterstehen. Sowohl der
Kreis der Beitragspflichtigen als auch der Grundsatz der Berechnung der
Beitragshöhe sind auf Gesetzesstufe geregelt (vgl. §166 BPG). Sieht die
formell-gesetzliche Bemessungsgrundlage, wie im vorliegenden Fall, ausdrücklich
vor, dass für die (verursachergerechte) Bemessung einer Abgabe auf die
Investitionskosten abgestellt werden soll, ist dies gemäss bundesgerichtliche
Rechtsprechung angesichts der das Verhältnismässigkeitsprinzip und das
Willkürverbot konkretisierenden Funktion des Äquivalenzprinzips (BGE 138 II 70
E. 7.2 S. 76; 130 III 225 E. 2.3 S. 228) nicht zu beanstanden (BGer
2C_1131/2014, ZBl 118/2017 S. 331 ff., 336; 2C_759/2014 vom 6. Februar 2015
E. 6.2). Zu beachten ist, dass gemäss der Formulierung des Bau- und
Planungsgesetzes Voraussetzung für die Beitragspflicht alleine die Tatsache der
Erschliessung gemäss diesem Gesetz (BPG) ist und dass für die Bestimmung der
Höhe alleine an die Kosten einer Strassenfläche sowie die massgebende
Grundstücksfläche und Geschossfläche angeknüpft wird. Anders als etwa im Kanton
Basel-Landschaft (vgl. dazu etwa KGBL 810 16 1 vom 8. November 2017) ist für
die Entstehung der Beitragspflicht somit nicht erforderlich, dass die
Erschliessung mit einem individuellen, der oder dem einzelnen Pflichtigen
zurechenbaren, konkreten Sondervorteil verknüpft ist. Dieser Vorteil wird vom
Gesetzgeber bei der Erstellung der gesetzeskonformen Erschliessung in § 165 in
Verbindung mit § 166 BPG unwiderlegbar vermutet.
Aufgrund der
entsprechenden Ermächtigung in § 164 Abs. 3 BPG hat die Gemeinde Riehen
Ausführungsbestimmungen zur Bemessung der Erschliessungsbeiträge aufgestellt.
Gemäss § 4 Abs. 1 der Strassen- und Kanalisationsordnung haben die Eigentümerinnen und Eigentümer der an die Strasse
anstossenden Grundstücke oder der über diese zu erschliessenden,
hinterliegenden Grundstücke einen Beitrag an die Erstellung von öffentlichen
Gemeindestrassen zu leisten. Gemäss § 4 Abs. 2 der Strassen- und
Kanalisationsordnung sind für ein bereits
anderweitig erschlossenes Grundstück Beiträge nur dann zu leisten, wenn für das
betreffende Grundstück durch die Neuerstellung oder den Ausbau einer Strasse
ein Mehrwert oder Sondervorteil entsteht.
3.6.2
Bei
der im Eigentum der Rekurrentin stehenden Parzelle Nr. B____ handelt es sich um
ein direkt an die Störklingasse anstossendes Grundstück mit einem Wohnhaus und
Hühnerhaus. Mit dem Bau des Abschnitts der Störklingasse zwischen
Paradiesstrasse und Kehrplatz, welcher Gegenstand des Beitragsplans ist, wird
die Parzelle der Rekurrentin in diesem Bereich erstmals mit einer gesetzmässig
angelegten öffentlichen Strasse erschlossen (vgl. oben E. 3.5.2). Die
Erschliessung der Liegenschaft erfolgt jedoch unbestrittenermassen nicht
ausschliesslich über die Störklingasse. Wie die Rekurrentin zu Recht geltend
macht, grenzt ihr Grundstück auch an die Paradiesstrasse. Die Gemeinde Riehen
hat im angefochtenen Entscheid dazu ausgeführt, dass die Paradiesstrasse eine
gesetzliche Erschliessung der Parzelle der Rekurrentin darstellt (angefochtener
Entscheid, E. 4). Ist ein Grundstück – wie hier – bereits anderweitig
erschlossen, sind Beiträge nur dann zu leisten, wenn für das betreffende
Grundstück durch die Neuerstellung oder den Ausbau einer Strasse ein Mehrwert
oder Sondervorteil entsteht (vgl. oben E. 3.6.1; § 4 Abs. 2 der Strassen-
und Kanalisationsordnung). Es ist daher zu prüfen, ob und inwiefern die
gesetzeskonform erfolgte Ausgestaltung der Störklingasse für die Rekurrentin
einen (weiteren) Mehrwert oder Sondervorteil bringt.
Einer Parzelle
erwächst aus einer Erschliessung in der Regel kein Vorteil, wenn sie bereits
durch eine andere ähnliche Anlage erschlossen ist; es sei denn, die
Erschliessung werde durch den Ausbau der Anlage wesentlich verbessert (Jeannerat, a.a.O., Art. 19 RPG N
71). Anlässlich des Augenscheins führte die Gemeinde Riehen in einer ersten
Einschätzung zunächst aus, dass sich aus der zusätzlichen Erschliessung der
Parzelle Nr. B____ durch die Störklingasse kein zusätzliches
Bebauungspotential ergebe und damit einen Zusatznutzen baulicher Art realisiert
werden könnte (Verhandlungsprotokoll S. 5). In der Verhandlung korrigierte die
Gemeinde Riehen diese Auffassung. Die Parzelle liege in der Zone 2a. Dort könne
man innerhalb eines Carées von 25 x 12 Metern bauen. Gebe es an der
Störklingasse neu eine Baulinie, könne dieses Carée gedreht werden und müsste
nicht (mehr) parallel zur Paradiesstrasse ausgerichtet werden. Dadurch hätte
man zur Parzelle Nr. C____, welche auch an der Störklingasse liege, einen
seitlichen Grenzabstand, der an der Randzone nur drei Meter betrage. Die
Verringerung des Grenzabstandes führe zu einer Vergrösserung der bebaubaren
Fläche und damit zu einem potentiellen Mehrnutzen (Verhandlungsprotokoll S. 7).
Ob sich die zulässige Bebauungsfläche bzw. das Bebauungsvolumen vergrössere,
könne hier jedoch nicht abschliessende gesagt werden (Verhandlungsprotokoll, S.
7.
f.). Damit besteht aufgrund der seitlichen Baulinie zwar ein allfälliges
Potential, die Bruttowohnfläche anders auf der Parzelle zu verteilen, ein
konkreter wirtschaftlicher Vorteil wurde jedoch nicht aufgezeigt. Der
Abgabetatbestand gemäss § 4 Abs. 2 der Strassen- und Kanalisationsordnung ist somit
nicht erfüllt, weshalb für das bereits anderweitig erschlossene Grundstück der
Rekurrentin keine weiteren Erschliessungsbeiträge zu leisten sind.
3.6.3
Wie
anlässlich des Augenscheins ferner bekannt wurde, liegen der Gemeinde Riehen
nunmehr Unterlagen vor, wonach für die Erschliessung durch die Paradiesstrasse
bereits Beiträge bezahlt wurden. Die Erschliessungsbeiträge seien gemäss der
damals geltenden Gesetzgebung abhängig von der Anschlusslänge der Parzelle an
die Strasse erfolgt. Die Gemeinde Riehen vermag dabei nicht aufzuzeigen bzw.
macht nicht geltend, dass der damals für die Paradiesstrasse erhobene
Erschliessungsbeitrag für die Parzelle Nr. B____ im Hinblick auf eine spätere
zusätzliche Beitragserhebung aufgrund der Erschliessung durch die Störklingasse
tiefer angesetzt bzw. anteilsmässig aufgeteilt worden wäre (vgl. heute § 5 Abs. 1 der Strassen- und
Kanalisationsordnung; Verhandlungsprotokoll S. 5 f.). Daraus kann somit
auch keine anteilsmässige Beitragspflicht der Rekurrentin im vorliegenden Fall
abgeleitet werden.
3.7
Soweit
die Rekurrentin schliesslich vorbringt, die Berechnung des Strassenbeitrags sei
aufgrund von veralteten Plänen erfolgt (Rekursbegründung E. 33), macht sie
nicht substantiiert geltend, dass seit dem Zeitpunkt der Erstellung der Pläne,
welche dem Beitragsplan zu Grunde liegen, eine relevante Veränderung der
Verhältnisse eingetreten wäre. Anlässlich des Augenscheins verneinte der
Rekurrent 1 des Verfahrens VD.2020.123 denn auch, dass sich an den
Parzellengrenzen etwas geändert habe (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4).
3.8
Anzumerken
bleibt, dass die Erhebung eines Strassenbeitrags auch für bereits anderweitig
erschlossene Grundstücke – bei Entstehung eines Mehrwerts oder Sondervorteils
durch die Neuerstellung oder den Ausbau einer Strasse (vgl. § 4 Abs. 2 der Strassen-
und Kanalisationsordnung) – nicht gegen den Vertrauensgrundsatz verstösst. Mit
der Zulassung einer Bebauung wird der Eigentümerschaft nicht zugesichert, dass
für die Liegenschaft zu keinem zukünftigen Zeitpunkt ein Erschliessungsbeitrag
erhoben wird. Es ist auch nicht erforderlich, oder angezeigt, für solche
zukünftig allenfalls anfallenden Erschliessungsgebühren eine Grundbuchanmerkung
anzubringen. Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde Riehen im Einklang mit § 180 BPG ein Erschliessungsprogramm für die altrechtlichen Allmendwege erstellt. Die
Beitragspflicht entsteht gemäss § 170 BPG erst mit Baubeschluss für die beitragspflichtige
Erschliessungsanlage. Im Einklang mit diesen kantonalrechtlichen Vorgaben sieht
die Strassen- und Kanalisationsordnung der
Gemeinde Riehen in § 3 Abs. 2 lit. a vor, dass die Pflicht zur Leistung
einer Abgabe für die Strassenbeiträge durch den Baubeschluss oder durch
nachträgliches Zuordnen eines Grundstücks zur Bauzone gemäss § 5 Abs. 3 entsteht.
Der Baubeschluss datiert vom 20. Mai 2014. Im Anschluss an den Erlass dieses
Baubeschlusses wurde die Haftung des Grundstücks für die Erschliessungsbeiträge
im Grundbuch auf der Parzelle der Rekurrentin angemerkt. Ein früherer Hinweis
auf diese potentielle Last war weder erforderlich noch möglich. Es spielt daher
auch keine Rolle, ob die noch nicht gesetzeskonforme Ausgestaltung der der
Störklingasse für die Eigentümerschaft der dortigen Parzellen erkennbar war
oder nicht. Zudem weist die Gemeinde Riehen zu Recht darauf hin, dass dies aus
verschiedenen Gründen der Fall war.
4.
Gemäss den
vorstehenden Erwägungen ist der Rekurs gutzuheissen und der angefochtene
Entscheid des Gemeinderats Riehen vom 20. Mai 2020 in Bezug auf die
Liegenschaft der Rekurrentin aufzuheben Diesem Ausgang des Verfahrens
entsprechend wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Der
Rekurrentin ist aufgrund ihres Obsiegens eine Parteientschädigung zu
entrichten. Der Rechtsvertreter der Rekurrentin, [...], hat in seiner
Honorarnote vom 29. Juni 2021 nicht zwischen den drei Verfahren VD.2020.122,
123.
und 124 und auch nicht zwischen dem vorinstanzlichen Verfahren und dem
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren unterschieden. Für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren sind die ab Datum des angefochtenen
Entscheids geltend gemachten Bemühungen zu berücksichtigen, welche zu einem Drittel
dem vorliegenden Verfahren zuzurechnen sind. Dementsprechend hat die Gemeinde
Riehen der Rekurrentin für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 2'750.– (11 Stunden à CHF 250.–),
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 211.75, inklusive Auslagen, zu bezahlen. Zur
Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens wird die Sache an die
Gemeinde Riehen zurückgewiesen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid
des Gemeinderats Riehen vom 20. Mai 2020 aufgehoben.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine
Gerichtskosten erhoben.
Die Gemeinde Riehen hat der Rekurrentin für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'750.–, zuzüglich 7,7 % MWST
von CHF 211.75, inklusive Auslagen, zu bezahlen.
Zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens wird die
Sache an die Gemeinde Riehen zurückgewiesen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Einwohnergemeinde Riehen
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.