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Entscheid

VD.2020.124

Beitragsplanentwurf und Planfestsetzung Beitragsplan Störklingasse

29. Juni 2021Deutsch30 min

(nachfolgend: Rekurrentin) ist Eigentümerin der Parzelle Riehen Sektion B____ mit

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.124

URTEIL

vom 29. Juni 2021

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,

Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Einwohnergemeinde Riehen

vertreten durch den Gemeinderat,

Wettsteinstrasse 1, 4125 Riehen,

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Gemeinderats Riehen

vom 19. Mai 2020

betreffend Beitragsplanentwurf

und Planfestsetzung Beitragsplan

Störklingasse

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: Rekurrentin) ist Eigentümerin der Parzelle Riehen Sektion B____ mit

dem Gebäude Eckhaus Paradiesstrasse [...] mit Hühnerhaus in Riehen. Die

Parzelle befindet sich in der (Bau-)Zone 2a.

Der Gemeinderat

Riehen setzte mit Gemeinderatsbeschluss vom 20. Mai 2014 den Linien- und

Erschliessungsplan Inventar Nr. 10’201-1 und 10’201-2 beide vom

28. August 2013 für den Nutzungsplan «Störklingasse» fest. Der Abschnitt

Paradiesstrasse bis zum Wendeplatz wurde der Kategorie «Erschliessungsstrasse»

zugeteilt. Im Grundbuch wurde unter anderem auf der im Miteigentum der

Rekurrentin stehenden Parzelle eine Anmerkung betreffend Erschliessungsbeiträge

eingetragen.

Zur Erhebung der

Erschliessungsbeiträge erarbeitete die Gemeindeverwaltung der Gemeinde Riehen

einen Beitragsplanentwurf und legte diesen vom 9. Februar 2019 bis zum 12. März

2019 öffentlich auf. Gegen den Beitragsplanentwurf Störklingasse im Abschnitt

Paradiesstrasse bis Kehrplatz vom 19. Oktober 2018 erhob die Rekurrentin

Einsprache. Die Gemeindeverwaltung wies die Einsprache mit Einspracheentscheid

vom 16. September 2019 ab. Den dagegen erhobenen Rekurs an den Gemeinderat der

Gemeinde Riehen wies dieser mit Entscheid vom 20. Mai 2020 (Sitzung vom 19. Mai

2020) ab. Gleichzeitig stimmte der Gemeinderat dem Planfestsetzungsbeschluss zu

und setzte den Beitragsplan Inventar Nr. 10’201-3 vom 19. Oktober

2018 fest. Gegen diesen Planfestsetzungs- und Rekursentscheid des Gemeinderats

vom 20. Mai 2020 erhob die Rekurrentin mit Anmeldung vom 3. Juni 2020 sowie

Begründung vom 16. Juni 2020 Rekurs an den Regierungsrat. Darin beantragt sie,

es sei der angefochtene Entscheid des Gemeinderats aufzuheben und es sei

festzustellen, dass sie der Gemeinde Riehen aufgrund der Sanierung der

Störklingasse nichts schulde. Die grundbuchliche Anmerkung sei zu löschen. Das

Präsidialdepartement überwies den Rekurs mit Verfügung vom 1. Juli 2020 dem

Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zum Entscheid. Die Gemeinde Riehen beantragt

mit ihrer Vernehmlassung vom 11. September 2020 die Abweisung des

Rekurses. Mit Verfügung vom 17. September 2020 informierte der

Verfahrensleiter, dass über die Rekurse in den Verfahren VD.2020.122,

VD.2020.123 sowie VD.2020.124 an einer gemeinsamen Rekursverhandlung mit einem

gemeinsamen vorgängigen Augenschein entschieden werde.

Anlässlich des

Augenscheins vor Ort und der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 29. Juni

2021 wurden die Rekurrierenden der Verfahren VD.2020.122-124 und die Gemeinde

Riehen zur Sache befragt. Anschliessend gelangten ihre Rechtsvertreter zum

Vortrag. Dabei hielten sie an ihren Anträgen fest. Für sämtliche Ausführungen

wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende

Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

§ 26 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (SG 170.100) kann gegen letztinstanzliche

Verfügungen der Gemeindebehörden nach den Bestimmungen des

Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) Rekurs an den Regierungsrat erhoben

werden. Dieser wie auch das von ihm mit der Behandlung des Rekurses beauftragte

Departement können den Rekurs gestützt auf § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRPG, SG 270.100) in Verbindung mit § 42 OG dem Verwaltungsgericht zum

Entscheid überweisen. Aus dem entsprechenden Überweisungsbeschluss des

Präsidialdepartements vom 1. Juli 2020 ergibt sich die sachliche und

funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11

des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum

Entscheid berufen.

1.2

Gemäss

§ 13 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 113 Abs. 1 des Bau- und Planungsgesetzes

(BPG, SG 730.100) ist zum Rekurs legitimiert, wer durch den angefochtenen

Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder

Änderung hat. Die Rekurrentin ist als Eigentümerin der Parzelle Riehen Sektion B____

von der Festsetzung des Beitragsplans durch den Gemeinderat unmittelbar

berührt. Sie ist daher zur Erhebung des Rekurses legitimiert. Auf den form- und

fristgerecht eingereichten Rekurs ist einzutreten.

1.3

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 33 Abs. 3

lit. b des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR

700) und § 113 Abs. 3 BPG. Danach ist über die allgemeine

Bestimmung von § 8 Abs. 1 VRPG und damit die Prüfung der

richtigen Rechtsanwendung und Sachverhaltsfeststellung hinaus auch die Angemessenheit

der angefochtenen Planungsmassnahme zu prüfen. Damit hat das Verwaltungsgericht

grundsätzlich zu prüfen, ob das Planungsermessen richtig und zweckmässig

ausgeübt worden ist. Als Rechtsmittelinstanz ist es aber nicht kommunale

Planungsinstanz und hat sich daher in dem Umfang Zurückhaltung aufzuerlegen,

als lokale Anliegen zu beurteilen sind, bei deren Wahrnehmung Sachnähe,

Ortskenntnis, örtliche Demokratie und Gemeindeautonomie von Bedeutung sind. Die

Rechtsmittelinstanz hat sich zudem institutionell auf ihre Kontrollfunktion zu

beschränken; das heisst, sie darf in der Regel nichts Neues schöpfen. Sie soll

ihre Kompetenz aber auch nicht auf blosse Willkür beschränken (VGE VD.2017.252

vom 25. September 2018 E. 1.4, VGE 627/2006 vom 24. August 2007 E. 1.2,

mit Hinweis auf Aemisegger/Haag,

in: Aemisegger et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung,

Zürich 2009, Art. 33 N 56 und BGE 109 Ib 121,

106.

Ia 70). Das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelbehörde darf somit

trotz der ihm zustehenden Angemessenheitskontrolle das Ermessen des

Gemeinderates als Planungsbehörde nicht durch sein eigenes ersetzen (BGer 1C_97/2014

vom 9. Februar 2015 E. 3.3). Es hat aber auch nicht erst dann

einzugreifen, wenn die getroffene raumplanerische Lösung offensichtlich

unhaltbar oder willkürlich ist, sondern bereits dann, wenn sie sich als

rechtswidrig oder unzweckmässig erweist (Aemisegger/Haag,

Praxiskommentar zum Rechtsschutz in der Raumplanung, Zürich 2010,

Art. 33 RPG N 77; VGE VD.2017.252 vom 25. September 2018 E. 1.4,

VD.2014.55 vom 10. Februar 2015 E. 2.1, VD.2014.43 vom

2.

Februar 2015 E. 3.2.2, VD.2014.57 vom

2.

Februar 2015 E. 4.1.2, VD.2014.59 vom

2.

Februar 2014 E. 2.1 und 627/2006 vom 24. August 2007

E. 3.3).

2.

2.1

Die

Rekurrentin macht in formeller Hinsicht geltend, dass der sich aus Art. 29 der

Bundesverfassung (BV, 101) ergebende Anspruch auf richtige Zusammensetzung der

Entscheidbehörde verletzt worden sei. Im vorliegenden Fall seien offenbar der

Gemeindepräsident [...] und die Gemeindepräsidentin [...] aufgrund eines

Antrags der Verwaltung «in den Ausstand geschickt» worden (Rekursbegründung E.

4). Der angefochtene Entscheid verletze das rechtliche Gehör und die

Begründungspflicht, weil nicht dargelegt werde, aus welchen Gründen der

Spruchkörper nicht verfassungskonform zusammengesetzt gewesen sei

(Rekursbegründung E. 6). Aus dem Protokoll der Sitzung des Gemeinderats vom 3. Dezember

2019.

ergebe sich, dass offenbar zwei Mitglieder des Gemeinderats Grundeigentum

an altrechtlich zur Bebauung freigegebenen Allmendwegen besitzen würden. Es

werde ausgeführt, dass es sich dabei um eine identische Situation handle, wie

bei der Störklingasse. Bei einem Grundstück eines Mitglieds des Gemeinderates

gebe es aber Strassenlinien. Aus dem Protokoll der Sitzung des Gemeinderats vom

4.

Februar 2020 gehe sodann hervor, dass die Verwaltung (Fachbereich

Recht) der Ansicht sei, dass der zu fällende Rekursentscheid die Gemeinderäte

und Gemeinderätinnen wesentlich stärker betreffe als andere, da der Rekursentscheid

präjudizielle Wirkung auf die Beurteilung ihrer Anliegen habe (Rekursbegründung

E. 8). Dem könne nicht gefolgt werden. Für den Ausstand eines Mitglieds

einer Exekutive könne der blosse Anschein einer Befangenheit nicht ausreichen

(Rekursbegründung E. 9). Ob ein anderes Ergebnis erzielt worden wäre, wenn die

beiden Mitglieder des Gemeinderats nicht in den Ausstand getreten wären, sei

nicht bekannt. Die Rekurrentin habe aber einen verfassungsmässigen Anspruch,

dass der Gemeinderat in gültiger Zusammensetzung über ihren Rekurs befinde

(Rekursbegründung E. 11).

Die Rekurrentin

zeigt in ihrer Rekursbegründung selbst auf, welche Überlegungen dem von ihr

gerügten Ausstandsbeschluss zugrunde lagen (vgl. Rekursbegründung

E. 6 ff.). Gemäss § 4 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde

Riehen (SG RiE 111.100) treten Mitglieder des Gemeinderats, Mitglieder von

Kommissionen des Einwohnerrats oder des Gemeinderats sowie Angestellte der

Gemeindeverwaltung bei der Vorbereitung, Beratung und Beschlussfassung von

Geschäften in den Ausstand, an denen sie ein unmittelbares persönliches

Interesse haben. Dem von der Rekurrentin zitierten Protokoll der Sitzung des

Gemeinderats vom 4. Februar 2020 ist zu entnehmen, dass der hier angefochtene Entscheid

über die Beitragspflicht an der Störklingasse präjudizielle Auswirkungen auf

die Beurteilung der Beitragspflicht bei anderen Allmendwegen habe, an welchen

zwei Mitglieder des Gemeinderats Grundeigentum hätten. Da auch bei diesen

Allmendwegen ein Verfahren betreffend Strassenbeiträge durchzuführen sein

werde, seien die beiden Mitglieder des Gemeinderats wesentlichen stärker durch

den Beschluss betroffen als andere. Damit liege gemäss § 4 Abs. 1 Gemeindeordnung ein Ausstandsgrund vor. Die Gründe für den Ausstandsentscheid gehen

aus dem vorgenannten Protokoll, welches der Rekurrentin gegenüber offengelegt

worden ist, in rechtsgenügender Weise hervor. Es liegt entgegen den

Ausführungen der Rekurrentin somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder

eine mangelnde Begründung vor. Zu prüfen ist, ob ein Ausstandsgrund zu Recht

bejaht worden ist.

Aus dem in Art.

29.

Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf «gleiche und gerechte Behandlung» wird

auch im verwaltungsinternen Verfahren ein grundrechtlicher Anspruch auf

unbefangene Entscheidträger abgeleitet. Daraus folgt, dass eine Person, die

eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten hat, in den Ausstand treten muss,

wenn sie in der Sache befangen sein könnte (BGE 132 II 485 E. 4.2 S. 496; VGE

VD.2018.243 vom 8. November 2019 E. 3.2; Feller/Kunz-Notter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],

Kommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2019 Art. 10 N 1). Die Rekurrentin weist

zwar zu Recht darauf hin, dass für verwaltungsinterne Verfahren nicht der

gleich strenge Massstab wie gemäss Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) für unabhängige

richterliche Behörden gilt (Rekursbegründung E. 4; BGer 2C_732/2008 vom 24.

März 2009 E. 2.2.1, BGE 125 I 209 E. 8 S. 217 f., 112 Ia 142 E. 2d S. 147 f.;

BVGer C-615/2012 vom 14. Januar 2014 E. 3.1.1). Dies ändert aber nichts

daran, dass auch Mitglieder einer verwaltungsinternen Rechtsmittelbehörde in

den Ausstand zu treten haben, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver

Betrachtung geeignet sind, den Anschein einer Voreingenommenheit oder einer

Gefährdung der Unparteilichkeit aufkommen zu lassen (BGE 127 I 196 E. 2b S. 198

f., 119 V 456 E. 5b S. 465 f.; BVGer C-615/2012 vom 14. Januar 2014

E. 3.1.1; VGE VD.2018.243 vom 8. November 2019 E. 3.2;). Solche objektiven

Umstände können bei einem persönlichen Interesse am Ausgang eines Entscheids

vorliegen. Wie der Gemeinderat Riehen zutreffend erwogen hat, wird dieser

verfassungsrechtliche Anspruch der Verfahrensparteien in der Gemeinde Riehen

durch § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung umgesetzt (Vernehmlassung Rz. 12; vgl.

für das baselstädtische Recht § 22 des Personalgesetzes [PG, SG 162.100]). Ein

unmittelbares persönliches Interesse am Verfahren besteht, wenn der Entscheid

für das betreffende Behördenmitglied zu einem direkten Vor- oder Nachteil,

einerlei ob rechtlicher oder tatsächlicher, ideeller oder finanzieller Natur,

führt, oder wenn dadurch unmittelbar seine Rechte und Pflichten festgelegt

werden. Bei einer indirekten Betroffenheit hat die Entscheidträgerin bzw. der

Entscheidträger dann in den Ausstand zu treten, wenn seine bzw. ihre

persönliche Interessensphäre durch den Ausgang des Verfahrens spürbar tangiert

wird. Es braucht ein spezifisches Näheverhältnis zu einer Verfahrenspartei,

sodass deren Interessen zu eigenen, persönlichen Interessen werden, oder eine

spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand (BGE 140 III 221 E.

4.2

S. 222 f.; BGer 1P.316/2003 vom 14. Oktober 2003, in: ZBl 106 [2005] 634 E.

3.6.; Bundesratsentscheid vom 8. September 1999, in: VPB 64 (2000) Nr. 2

E. 6.1.2; Breitenmoser/Spori,

in: Waldmann Bernhard/Weissenberger Philippe [Hrsg.], VwVG - Praxiskommentar

Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 10 N 42 f.). Der

Gemeinderat konnte darlegen, dass hier eine solche Betroffenheit der beiden

vorgenannten Mitglieder des Gemeinderats vorliegt. Mit dem hier angefochtenen

Entscheid hat der Gemeinderat die Frage beantwortet, ob bei den altrechtlichen

Allmendwegen eine Beitragspflicht zu bejahen ist. Der Gemeinderat hat zu Recht

auf die präjudizielle Auswirkung dieses Entscheids für die zu erwartenden

Entscheide hingewiesen, von welchen die beiden Mitglieder des Gemeinderats

voraussichtlich betroffen sein werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass

der Gemeinderat zum Schluss gekommen ist, dass dieser Beschluss mittelbar auch

die Beitragspflicht der genannten Mitglieder des Gemeinderats und damit deren

Interessen betrifft. Weiter hat der Gemeinderat zu Recht darauf hingewiesen,

dass der Kreis dieser so indirekt betroffenen Grundeigentümerinnen und

Grundeigentümer klein ist, so dass bei diesen eine besondere Beziehungsnähe zum

Streitgegenstand und damit ein unmittelbares persönliches Interesse der beiden

vorgenannten Mitglieder des Gemeinderats am Ausgang des angefochtenen Entscheids

im Sinn von § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung bejaht werden kann. Es ist

daher mit Art. 29 Abs. 1 BV vereinbar, dass der Gemeinderat den angefochtenen

Entscheid ohne die beiden sich im Ausstand befindlichen Mitglieder getroffen

hat.

2.2

Weiter

macht die Rekurrentin geltend, der angefochtene Entscheid verletze das

rechtliche Gehör und die Begründungspflicht, da auf wesentliche Argumente der

Rekursbegründung vom 10. Oktober 2019 nicht eingegangen worden sei. Dies gelte

für die Frage der Beweislast, der Verwirkung beziehungsweise der Verjährung

(Rekursbegründung E. 35).

Aus dem Anspruch

auf rechtliches Gehör folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der

Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein,

dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten

kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen

sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht

erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten

einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich

widerlegt (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage 2014 Rz 343 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188, 134 I 83 E. 4 S. 88 f., 133 III 439

E. 3.3 S. 445; VGE VD.2019.228 vom 25. August 2020

E. 2.2.3, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 2). Diesen formellen

Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid offensichtlich. Bereits aus den

eigenen Ausführungen der Rekurrentin geht hervor (vgl. unten E. 3.3), dass der

Gemeinderat Riehen im angefochtenen Entscheid die wesentlichen Gründe seiner

Entscheidung dargelegt und sich mit den wesentlichen Rügen der Rekurrentin

auseinandergesetzt hat. Der Gehörsanspruch ist damit gewahrt. Es wird aufgrund

der vorgetragenen Rügen der Rekurrentin materiell zu prüfen sein, ob dem

Entscheid inhaltlich auch gefolgt werden kann.

3.

Materiell ist die Festsetzung von Erschliessungsbeiträgen im Beitragsplanentwurf

Inventarnummer 10’201-3 strittig.

3.1

Erschliessungsbeiträge

sind im Regelfall sogenannte

Vorzugslasten, mit denen die Vorteile der Erschliessung auszugleichen sind. Die

Abgaben können als Vorzugslasten oder als Gebühren konzipiert sein (Zaugg/Ludwig, in: Baugesetz des Kantons

Bern vom 9. Juni 1985, Kommentar Band II, 4. Auflage, Bern 2017, Art. 111 N 2).

Knüpft die Abgabepflicht bloss an die abstrakte Interessenlage des belasteten

Personenkreises an, so stellt die Abgabe keine Vorzugslast, sondern eine –

voraussetzungslos erhobene – Kostenanlastungssteuer dar (vgl. BGE 131 I 313 E.

3.3

S. 317, 129 I 346 E. 5.1 S. 354 f., 128 I 155 E. 2.2 S. 160, 124

I 289 f. E. 3b S. 291; KGBL 810 16 1 vom 8. November 2017 E. 5.2). Gemäss

Art. 19 Abs. 2 Satz 2 RPG werden die Erschliessungsbeiträge durch das kantonale

Recht geregelt. Dabei gelten verfassungsrechtliche Vorgaben, wie insbesondere das Kostendeckungs- und

Äquivalenzprinzip als Begrenzungen der Beitragsfestsetzung. Aufgrund des

Bundesrechts (Art. 19 Abs. 2 Satz 2 RPG, Art. 6 des Wohnbau- und

Eigentumsförderungsgesetzes [WEG, SR 843]) besteht eine Pflicht zur

Kostenbeteiligung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 112 N 5).

Gemäss Art. 6 Abs. 1 WEG hat das kantonale Recht angemessene Beiträge

an die Kosten der Groberschliessung festzulegen. Art. 6 Abs. 2 WEG

verlangt, dass die Kosten der Feinerschliessung ganz oder zum überwiegenden

Teil den Grundeigentümern überbunden werden (Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr

[Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich 2016, S. 191).

Gemäss § 153 Abs. 1 BPG sorgen die Gemeinden für die

Erschliessung ihrer Bauzonen durch Strassen und Kanalisation, soweit nicht der

Kanton dafür geeignete Anlagen erstellt. Im Einklang mit den bundesrechtlichen

Vorgaben schreibt § 164 Abs. 1 BPG vor, dass Kanton und Gemeinde Beiträge für

die Erschliessung durch Strassen und die Kanalisation erheben. Der

Beitragspflicht unterliegen gemäss § 165 Abs. 1 BPG die Grundstücke, die durch

eine diesem Gesetz entsprechende öffentliche Strasse oder Kanalisation

erschlossen werden. Die Höhe der Strassenbeiträge ist in § 166 BPG geregelt.

3.2

Die

Gemeinde Riehen hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass es sich bei der

Störklingasse um einen altrechtlichen für Bebauung freigegebenen Allmendweg im

Sinne von § 180 BPG handle. Solche Allmendwege würden eine fahrbare Verbindung

zum Strassennetz sicherstellen. Allerdings würden diese Allmendwege nur eine

provisorische Erschliessung der anliegenden Parzellen gewährleisten und seien

nicht gemäss den gesetzlichen Anforderungen ausgebaut. Weiter seien die

Parzellarverhältnisse noch nicht überall bereinigt und es müssten daher noch

Abtretungen und Zuteilungen vorgenommen werden. Die Störklingasse sei deshalb

bislang noch nicht gesetzmässig angelegt. Sie könne daher auch nicht als

gesetzmässige Erschliessung für die Parzelle der Rekurrentin gelten. Mit dem

Bau des Abschnitts der Störklingasse zwischen Paradiesstrasse und Kehrplatz,

welcher Gegenstand des Beitragsplans sei, werde die Parzelle der Rekurrentin

erstmals auch über die Störklingasse mit einer gesetzmässig angelegten

öffentlichen Strasse erschlossen (angefochtener Entscheid E. 3). Es treffe zu,

dass die Paradiesstrasse für die Parzelle der Rekurrentin eine gesetzliche

Erschliessung darstelle. Allerdings könnten auch Parzellen mit

Erschliessungsbeiträgen belastet werden, die durch eine weitere Strasse

erschlossen werden. Im vorliegenden Fall grenze die Parzelle der Rekurrentin an

die Paradiesstrasse sowie an die Störklingasse. In diesem Fall würden die

Erschliessungsbeiträge anteilsmässig auf jene Strassen aufgeteilt, an welche

das Grundstück anstosse (§ 5 Abs. 1 der Ordnung betreffend Strassen- und

Kanalisationsbeiträge sowie Gebühren für die Ableitung von Abwasser [Strassen-

und Kanalisationsordnung, SG RiE 750.100]).

Gemäss § 6 Abs. 3 des Reglements betreffend Strassen- und

Kanalisationsbeiträge sowie Gebühren für die Ableitung von Abwasser (Strassen-

und Kanalisationsreglement, SG RiE 750.110) werde

bei Eckparzellen die für jede Erschliessungsanlage massgebliche Fläche durch

eine Winkelhalbierende zwischen den Erschliessungsanlagen aufgeteilt. Die

Erhebung von Erschliessungsbeiträgen entspreche damit den massgeblichen

gesetzlichen Vorschriften (angefochtener Entscheid E. 4). Die Erhebung von

Erschliessungsbeiträgen widerspreche nicht dem Vertrauensgrundsatz. Die

mangelhafte Erschliessung sei nicht nur aus den amtlichen Plänen erkennbar

gewesen. Auch vor Ort sei erkennbar gewesen, dass wegen der fehlenden

planerischen Festlegung der Strasse noch kein gesetzeskonformer Ausbau

stattgefunden habe. Die Störklingasse habe im fraglichen Bereich weder über

Strassenlinien verfügt noch sei sie mit einer Breite von drei Metern gemäss den

Mindestanforderungen von § 4 Abs. 1 BPG dimensioniert gewesen. Diese

natürliche Publizität bewirkte, dass keine Anstösserin und kein Anstösser ein

begründetes Vertrauen darauf aufbauen konnte, dass die Störklingasse bereits

gesetzeskonform angelegt ist (angefochtener Entscheid E. 5). Der Rekurs sei daher

abzuweisen (angefochtener Entscheid E. 6).

3.3

Die

Rekurrentin beanstandet in der Sache zunächst das Vorgehen der Gemeinde Riehen.

Der an der Sitzung des Gemeinderats vom 19. Mai 2020 ergangene

Planfestsetzungsbeschluss sei zu früh ergangen und das Rechtsmittelverfahren

betreffend den Beitragsplanentwurf hätte erst abgeschlossen werden müssen

(Rekursbegründung E. 12). Sodann macht sie geltend, dass ihre Liegenschaft im

Jahr 1915/1916 – an der Paradiesstrasse – errichtet worden sei. In den

vergangenen 100 Jahren habe die Gemeinde Riehen nie einen Vorbehalt angebracht,

dass noch Kosten zur Sanierung der Störklingasse auf die Hauseigentümer

zukommen würden (Rekursbegründung E. 13 und E. 23). Als die Rekurrentin die

Liegenschaft erworben habe, habe sie dies auch nicht aus der öffentlichen

Kaufurkunde oder dem Grundbuchauszug entnehmen können. Der angefochtene

Entscheid verletzt damit den im öffentlichen Recht geltenden

Vertrauensgrundsatz (Rekursbegründung E. 14). Die Gemeindeverwaltung habe vor

einiger Zeit in vergleichbaren Fällen Anmerkungen im Grundbuch vorgenommen,

eine solche habe es für die Liegenschaft der Rekurrentin in den vergangenen 100

Jahren jedoch nie gegeben (Rekursbegründung E. 15). Seit 1915/1916 sei die

Liegenschaft der Rekurrentin über die Paradiesstrasse vollständig erschlossen. Die

jetzige Strassensanierung stehe einzig im Zusammenhang mit dem Neubau des

Kindergartens an der Störklingasse (Rekursbegründung E. 16). Die Liegenschaft der

Rekurrentin werde gar nicht von der Störklingasse aus, sondern von der

Paradiesstrasse erschlossen. Auch der Hauseingang liege an der Paradiesstrasse.

Eine Erschliessung über die Störklingasse finde somit weder alt- noch

neurechtlich statt. Es führe zu einer «rechtswidrigen Handhabung», wenn die

Landeigentümerin gerade für mehrere Strassen bezahlen müsse. Offensichtlich

fliesse daraus kein Vorteil für die Anstösser (Rekursbegründung E. 17-21). Der

beschriebene Strassenabschnitt sei im Hinblick auf den Kindergartenneubau der

Gemeinde Riehen zunächst übermässig in Anspruch genommen und dann erweitert

worden. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Anstösserinnen und Anstösser für

solche, einzig von der Gemeinde verursachten Kosten, aufkommen sollten. Die Störklingasse

sei seit 1923 erschlossen (Rekursbegründung E. 25). Es möge zwar «bürokratisch»

so gesehen werden, dass es sich um eine erstmalige Erschliessung handle. Für

die Rekurrentin ergäben sich daraus weder ein Vorteil noch eine Veränderung zu

ihren Gunsten (Rekursbegründung E. 26). Dass es bis jetzt keine Strassenlinien

gegeben habe, sei auf das Verschulden der Behörden zurückzuführen. Dies habe

mit der Rekurrentin nichts zu tun (Rekursbegründung E. 27). Ohnehin sei davon

auszugehen, dass allfällige Erschliessungsbeiträge längst bezahlt worden seien

und im Bestreitungsfall hätte die Gemeinde Riehen die Beweislast zu tragen. Die

jetzigen Eigentümer hätten keinerlei Möglichkeit, in Erfahrung zu bringen, in

welchem Umfang seinerzeit Strassenbeiträge erhoben worden seien. Der Anspruch

auf nachträgliche Strassenbeiträge sei verwirkt oder verjährt (Rekursbegründung

E. 24 und E. 29). Die Gemeinde Riehen und die Eigentümer seien in den

vergangenen 100 Jahren davon ausgegangen, dass in der Störklingasse alles

gesetzeskonform angelegt worden sei. Ansonsten hätte die Gemeinde Riehen in

irgendeiner Weise darauf hinweisen müssen, dass Strassenbeiträge zu zahlen

seien. «Die Idee, bei Anstössern Geld abkassieren zu können», sei «jüngsten

Datums» (Rekursbegründung E. 30). Im Übrigen habe die Rekurrentin Anspruch auf

die Berücksichtigung aktueller Pläne (Rekursbegründung E. 33). Die

Rekurrentin werde mit hohen Kosten für eine Strassensanierung belastet, ohne

dass sie daraus irgendeinen Vorteil oder Mehrwert ziehen könne. Die

angefochtenen Beschlüsse verletzten die Eigentumsgarantie und die Erhebung der

Beiträge sei nicht verhältnismässig (E. 36).

3.4

Entgegen

den Vorbringen der Rekurrentin ist das Vorgehen der Gemeinde Riehen im

vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahren nicht zu beanstanden. Wie im Strassen-

und Kanalisationsreglement vorgeschrieben, wurde der Beitragsplan von der

Gemeindeverwaltung ausgearbeitet und öffentlich aufgelegt (§§ 7-9). Über die

dagegen gerichteten Einsprachen entschied die Gemeindeverwaltung und auf

entsprechenden Rekurs hin der Gemeinderat. Mit dem hier angefochtenen Entscheid

vom 20. Mai 2020 wurde auch der angefochtene Beitragsplan bestätigt. Dagegen

richtet sich das vorliegende Rekursverfahren. Es ist nicht ersichtlich, weshalb

dieses Vorgehen den rechtlichen Vorgaben nicht entsprochen haben soll. Es ist

im Planerlassverfahren vielmehr üblich, dass der Planfestsetzungsbeschluss

zusammen mit dem Entscheid über Einsprachen gegen den Planentwurf ergeht und

somit gemeinsam mit diesem in einem Rechtsmittelverfahren angefochten werden

kann.

3.5

3.5.1

Gemäss

§ 164 Abs. 1 und 2 BPG erheben der Kanton und die Gemeinden Beiträge für die

Erschliessung durch Strassen und die Kanalisation. Die Gemeinden können von

diesem Gesetz abweichende Vorschriften über Erschliessungsbeiträge erlassen (§ 164 Abs. 3 BPG). Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die durch eine

diesem Gesetz entsprechende öffentliche Strasse oder Kanalisation erschlossen

werden (§ 165 Abs. 1 BPG). § 180 BPG schreibt vor, dass provisorisch angelegte

Strassen und die ihnen gleichgestellten Allmendwege (§ 78 des Gesetzes vom 14. Januar

1937.

über Anlegung und Korrektion von Strassen) diesem Gesetz entsprechend

definitiv anzulegen sind (a) auf den Zeitpunkt der Fertigbauung von Neubauten,

die eine gesetzmässige Erschliessung brauchen und (b) wenn sie zu drei Vierteln

der Bauordnung entsprechend bebaut sind. Die Gemeinde Riehen hat in § 22a

des Strassen- und Kanalisationsreglements das Erschliessungsprogramm für

Allmendwege festgelegt. Weiter hat sie ein Verzeichnis der Allmendwege

erstellt, welche altrechtlich zur Bebauung freigegeben, jedoch noch nicht

gesetzmässig angelegt worden sind. Gemäss Abs. 2 der Bestimmung legt der

Gemeinderat für die Erstellung der Erschliessungsanlagen dieser Allmendwege ein

Erschliessungsprogramm fest.

3.5.2

Im

vorliegend zu beurteilenden Fall setzte der Gemeinderat Riehen mit

Gemeinderatsbeschluss vom 20. Mai 2014 den Linien- und Erschliessungsplan

Inventar Nr. 10’201-1 und 10’201-2 vom 28. August 2013 für den Nutzungsplan

«Störklingasse» fest. Der Abschnitt Paradiesstrasse bis zum Wendeplatz wurde

der Kategorie «Erschliessungsstrasse» zugeteilt. Im Grundbuch wurde unter

anderem auf der im Eigentum der Rekurrentin stehenden Parzelle eine Anmerkung

betreffend Erschliessungsbeiträge eingetragen. Dieser Beschluss vom 20. Mai

2014, den Allmendweg Störklingasse den Anforderungen des BPG entsprechend

einzurichten beziehungsweise auszubauen, steht im Einklang mit den

verbindlichen Vorgaben dieses Gesetzes. Die im früheren Recht in § 78 des

Strassengesetzes vom 14. Januar 1937 vorgesehene Möglichkeit, «Strassen im Gebiete

der äusseren Stadt oder der Landgemeinden vor Erlass des Ausführungsbeschlusses

provisorisch» anzulegen, wurde durch eine am 8. Juli 1920 beschlossene Änderung

des Strassengesetzes vom 13. Februar 1902 (§ 20 Abs. 2) geschaffen (vgl.

Ratschlag und Entwurf zu einem Baugesetz vom 7. November 1995 [8637], S. 215;

nachfolgend «Ratschlag Baugesetz»). Das BPG lässt das Bauen an provisorischen

Strassen und an «bestehenden Allmendwegen» nicht mehr zu. Nach § 2 Abs. 2 lit.

c und § 155 Abs. 3 BPG dürfen Strassen und Kanalisationen nicht mehr später

fertig gestellt werden als die Bauten und Anlagen, die sie erschliessen sollen.

Für altrechtliche provisorische Strassen und die ihnen gleichgestellten

Allmendwege legt § 180 BPG die Modalitäten zur Anpassung dieser altrechtlichen

Provisorien dar (vgl. Ratschlag Baugesetz S. 216). § 180 BPG hält

ausdrücklich fest, dass diese nun «diesem Gesetz entsprechend» anzulegen sind,

womit die Bestimmungen des BPG selbst und nicht etwa diejenigen des

Strassengesetzes von 1937 gemeint sind. Die Rekurrentin vermag die Richtigkeit

der Feststellung im angefochtenen Entscheid, dass es sich bei der Störklingasse

um einen Allmendweg und damit um eine provisorische Strasse im Sinn von § 180 BPG handelt, nicht in Zweifel zu ziehen. Daran ändert entgegen den Ausführungen

der Rekurrentin nichts, dass dieser Allmendweg nach ihren Angaben schon 1923

bestanden habe und dass durch ihn verschiedene Liegenschaften erschlossen worden

seien. Von der Rekurrentin wird nicht substantiiert bestritten, dass der

altrechtliche Allmendweg nicht den Vorschriften des BPG entsprechend angelegt

war, für die Störklingasse insbesondere noch keine Strassenlinien gelegt wurden

und dass sie nicht im Einklang mit den Anforderungen von § 4 BPG

dimensioniert war. Ebenso wenig bestreitet sie die Ausführungen im

angefochtenen Entscheid, wonach durch gesetzesmässigen Ausgestaltung der

Störklingasse Abtretungen und Zuteilungen erforderlich sind. Entgegen ihren

Ausführungen spielt es für die Anwendung von § 164 BPG zur Beitragspflicht

keine Rolle, ob die Gemeinde für die bis anhin noch nicht den Vorschriften des

BPG entsprechende Erschliessung verantwortlich ist oder nicht. Es handelt sich

beim Ausbau der Störklingasse somit nicht um die Korrektion einer bestehenden

Strasse, sondern um eine erstmalige gesetzesmässige Erschliessung.

3.6

3.6.1

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Erhebung eines Erschliessungsbetrags

zulässig, wenn eine bisher zwar bestehende, aber nicht mehr den aktuellen

Vorschriften entsprechende Erschliessung durch eine rechtskonforme Strasse

ersetzt wird (Urteil 2C_665/2009 vom 25. Februar 2011 E. 4.2, ZBl 113/2012 S.

103). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, in welchem der altrechtliche

Allmendweg, welcher den Vorschriften des BPG nicht entspricht, zur gesetzmässig

angelegten Strasse umgewidmet und ausgebaut wird. Die Erhebung eines

Strassenbeitrages bei der hier vorliegenden erstmals im Einklang mit den

Anforderungen des BPG konformen Erschliessung basiert auf einer gesetzlichen

Grundlage. Gemäss Bundesrecht müssen sich die Grundeigentümer grundsätzlich an

der Finanzierung der Erschliessung beteiligen. Da die Erschliessungen den Wert

ihrer Liegenschaften erhöhen, sind sie die Hauptbegünstigten (Jeannerat in:

Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung,

Zürich 2016, Art. 19 N 68). Im Einklang mit den bundesrechtlichen Vorgaben (Art.

19.

Abs. 2 Satz 2 RPG; Art. 6 WEG) schreibt § 165 Abs. 1 BPG vor, dass

Grundstücke, die durch eine dem BPG entsprechende öffentliche Strasse oder

Kanalisation erschlossen werden, der Beitragspflicht unterstehen. Sowohl der

Kreis der Beitragspflichtigen als auch der Grundsatz der Berechnung der

Beitragshöhe sind auf Gesetzesstufe geregelt (vgl. §166 BPG). Sieht die

formell-gesetzliche Bemessungsgrundlage, wie im vorliegenden Fall, ausdrücklich

vor, dass für die (verursachergerechte) Bemessung einer Abgabe auf die

Investitionskosten abgestellt werden soll, ist dies gemäss bundesgerichtliche

Rechtsprechung angesichts der das Verhältnismässigkeitsprinzip und das

Willkürverbot konkretisierenden Funktion des Äquivalenzprinzips (BGE 138 II 70

E. 7.2 S. 76; 130 III 225 E. 2.3 S. 228) nicht zu beanstanden (BGer

2C_1131/2014, ZBl 118/2017 S. 331 ff., 336; 2C_759/2014 vom 6. Februar 2015

E. 6.2). Zu beachten ist, dass gemäss der Formulierung des Bau- und

Planungsgesetzes Voraussetzung für die Beitragspflicht alleine die Tatsache der

Erschliessung gemäss diesem Gesetz (BPG) ist und dass für die Bestimmung der

Höhe alleine an die Kosten einer Strassenfläche sowie die massgebende

Grundstücksfläche und Geschossfläche angeknüpft wird. Anders als etwa im Kanton

Basel-Landschaft (vgl. dazu etwa KGBL 810 16 1 vom 8. November 2017) ist für

die Entstehung der Beitragspflicht somit nicht erforderlich, dass die

Erschliessung mit einem individuellen, der oder dem einzelnen Pflichtigen

zurechenbaren, konkreten Sondervorteil verknüpft ist. Dieser Vorteil wird vom

Gesetzgeber bei der Erstellung der gesetzeskonformen Erschliessung in § 165 in

Verbindung mit § 166 BPG unwiderlegbar vermutet.

Aufgrund der

entsprechenden Ermächtigung in § 164 Abs. 3 BPG hat die Gemeinde Riehen

Ausführungsbestimmungen zur Bemessung der Erschliessungsbeiträge aufgestellt.

Gemäss § 4 Abs. 1 der Strassen- und Kanalisationsordnung haben die Eigentümerinnen und Eigentümer der an die Strasse

anstossenden Grundstücke oder der über diese zu erschliessenden,

hinterliegenden Grundstücke einen Beitrag an die Erstellung von öffentlichen

Gemeindestrassen zu leisten. Gemäss § 4 Abs. 2 der Strassen- und

Kanalisationsordnung sind für ein bereits

anderweitig erschlossenes Grundstück Beiträge nur dann zu leisten, wenn für das

betreffende Grundstück durch die Neuerstellung oder den Ausbau einer Strasse

ein Mehrwert oder Sondervorteil entsteht.

3.6.2

Bei

der im Eigentum der Rekurrentin stehenden Parzelle Nr. B____ handelt es sich um

ein direkt an die Störklingasse anstossendes Grundstück mit einem Wohnhaus und

Hühnerhaus. Mit dem Bau des Abschnitts der Störklingasse zwischen

Paradiesstrasse und Kehrplatz, welcher Gegenstand des Beitragsplans ist, wird

die Parzelle der Rekurrentin in diesem Bereich erstmals mit einer gesetzmässig

angelegten öffentlichen Strasse erschlossen (vgl. oben E. 3.5.2). Die

Erschliessung der Liegenschaft erfolgt jedoch unbestrittenermassen nicht

ausschliesslich über die Störklingasse. Wie die Rekurrentin zu Recht geltend

macht, grenzt ihr Grundstück auch an die Paradiesstrasse. Die Gemeinde Riehen

hat im angefochtenen Entscheid dazu ausgeführt, dass die Paradiesstrasse eine

gesetzliche Erschliessung der Parzelle der Rekurrentin darstellt (angefochtener

Entscheid, E. 4). Ist ein Grundstück – wie hier – bereits anderweitig

erschlossen, sind Beiträge nur dann zu leisten, wenn für das betreffende

Grundstück durch die Neuerstellung oder den Ausbau einer Strasse ein Mehrwert

oder Sondervorteil entsteht (vgl. oben E. 3.6.1; § 4 Abs. 2 der Strassen-

und Kanalisationsordnung). Es ist daher zu prüfen, ob und inwiefern die

gesetzeskonform erfolgte Ausgestaltung der Störklingasse für die Rekurrentin

einen (weiteren) Mehrwert oder Sondervorteil bringt.

Einer Parzelle

erwächst aus einer Erschliessung in der Regel kein Vorteil, wenn sie bereits

durch eine andere ähnliche Anlage erschlossen ist; es sei denn, die

Erschliessung werde durch den Ausbau der Anlage wesentlich verbessert (Jeannerat, a.a.O., Art. 19 RPG N

71). Anlässlich des Augenscheins führte die Gemeinde Riehen in einer ersten

Einschätzung zunächst aus, dass sich aus der zusätzlichen Erschliessung der

Parzelle Nr. B____ durch die Störklingasse kein zusätzliches

Bebauungspotential ergebe und damit einen Zusatznutzen baulicher Art realisiert

werden könnte (Verhandlungsprotokoll S. 5). In der Verhandlung korrigierte die

Gemeinde Riehen diese Auffassung. Die Parzelle liege in der Zone 2a. Dort könne

man innerhalb eines Carées von 25 x 12 Metern bauen. Gebe es an der

Störklingasse neu eine Baulinie, könne dieses Carée gedreht werden und müsste

nicht (mehr) parallel zur Paradiesstrasse ausgerichtet werden. Dadurch hätte

man zur Parzelle Nr. C____, welche auch an der Störklingasse liege, einen

seitlichen Grenzabstand, der an der Randzone nur drei Meter betrage. Die

Verringerung des Grenzabstandes führe zu einer Vergrösserung der bebaubaren

Fläche und damit zu einem potentiellen Mehrnutzen (Verhandlungsprotokoll S. 7).

Ob sich die zulässige Bebauungsfläche bzw. das Bebauungsvolumen vergrössere,

könne hier jedoch nicht abschliessende gesagt werden (Verhandlungsprotokoll, S.

7.

f.). Damit besteht aufgrund der seitlichen Baulinie zwar ein allfälliges

Potential, die Bruttowohnfläche anders auf der Parzelle zu verteilen, ein

konkreter wirtschaftlicher Vorteil wurde jedoch nicht aufgezeigt. Der

Abgabetatbestand gemäss § 4 Abs. 2 der Strassen- und Kanalisationsordnung ist somit

nicht erfüllt, weshalb für das bereits anderweitig erschlossene Grundstück der

Rekurrentin keine weiteren Erschliessungsbeiträge zu leisten sind.

3.6.3

Wie

anlässlich des Augenscheins ferner bekannt wurde, liegen der Gemeinde Riehen

nunmehr Unterlagen vor, wonach für die Erschliessung durch die Paradiesstrasse

bereits Beiträge bezahlt wurden. Die Erschliessungsbeiträge seien gemäss der

damals geltenden Gesetzgebung abhängig von der Anschlusslänge der Parzelle an

die Strasse erfolgt. Die Gemeinde Riehen vermag dabei nicht aufzuzeigen bzw.

macht nicht geltend, dass der damals für die Paradiesstrasse erhobene

Erschliessungsbeitrag für die Parzelle Nr. B____ im Hinblick auf eine spätere

zusätzliche Beitragserhebung aufgrund der Erschliessung durch die Störklingasse

tiefer angesetzt bzw. anteilsmässig aufgeteilt worden wäre (vgl. heute § 5 Abs. 1 der Strassen- und

Kanalisationsordnung; Verhandlungsprotokoll S. 5 f.). Daraus kann somit

auch keine anteilsmässige Beitragspflicht der Rekurrentin im vorliegenden Fall

abgeleitet werden.

3.7

Soweit

die Rekurrentin schliesslich vorbringt, die Berechnung des Strassenbeitrags sei

aufgrund von veralteten Plänen erfolgt (Rekursbegründung E. 33), macht sie

nicht substantiiert geltend, dass seit dem Zeitpunkt der Erstellung der Pläne,

welche dem Beitragsplan zu Grunde liegen, eine relevante Veränderung der

Verhältnisse eingetreten wäre. Anlässlich des Augenscheins verneinte der

Rekurrent 1 des Verfahrens VD.2020.123 denn auch, dass sich an den

Parzellengrenzen etwas geändert habe (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4).

3.8

Anzumerken

bleibt, dass die Erhebung eines Strassenbeitrags auch für bereits anderweitig

erschlossene Grundstücke – bei Entstehung eines Mehrwerts oder Sondervorteils

durch die Neuerstellung oder den Ausbau einer Strasse (vgl. § 4 Abs. 2 der Strassen-

und Kanalisationsordnung) – nicht gegen den Vertrauensgrundsatz verstösst. Mit

der Zulassung einer Bebauung wird der Eigentümerschaft nicht zugesichert, dass

für die Liegenschaft zu keinem zukünftigen Zeitpunkt ein Erschliessungsbeitrag

erhoben wird. Es ist auch nicht erforderlich, oder angezeigt, für solche

zukünftig allenfalls anfallenden Erschliessungsgebühren eine Grundbuchanmerkung

anzubringen. Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde Riehen im Einklang mit § 180 BPG ein Erschliessungsprogramm für die altrechtlichen Allmendwege erstellt. Die

Beitragspflicht entsteht gemäss § 170 BPG erst mit Baubeschluss für die beitragspflichtige

Erschliessungsanlage. Im Einklang mit diesen kantonalrechtlichen Vorgaben sieht

die Strassen- und Kanalisationsordnung der

Gemeinde Riehen in § 3 Abs. 2 lit. a vor, dass die Pflicht zur Leistung

einer Abgabe für die Strassenbeiträge durch den Baubeschluss oder durch

nachträgliches Zuordnen eines Grundstücks zur Bauzone gemäss § 5 Abs. 3 entsteht.

Der Baubeschluss datiert vom 20. Mai 2014. Im Anschluss an den Erlass dieses

Baubeschlusses wurde die Haftung des Grundstücks für die Erschliessungsbeiträge

im Grundbuch auf der Parzelle der Rekurrentin angemerkt. Ein früherer Hinweis

auf diese potentielle Last war weder erforderlich noch möglich. Es spielt daher

auch keine Rolle, ob die noch nicht gesetzeskonforme Ausgestaltung der der

Störklingasse für die Eigentümerschaft der dortigen Parzellen erkennbar war

oder nicht. Zudem weist die Gemeinde Riehen zu Recht darauf hin, dass dies aus

verschiedenen Gründen der Fall war.

4.

Gemäss den

vorstehenden Erwägungen ist der Rekurs gutzuheissen und der angefochtene

Entscheid des Gemeinderats Riehen vom 20. Mai 2020 in Bezug auf die

Liegenschaft der Rekurrentin aufzuheben Diesem Ausgang des Verfahrens

entsprechend wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Der

Rekurrentin ist aufgrund ihres Obsiegens eine Parteientschädigung zu

entrichten. Der Rechtsvertreter der Rekurrentin, [...], hat in seiner

Honorarnote vom 29. Juni 2021 nicht zwischen den drei Verfahren VD.2020.122,

123.

und 124 und auch nicht zwischen dem vorinstanzlichen Verfahren und dem

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren unterschieden. Für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren sind die ab Datum des angefochtenen

Entscheids geltend gemachten Bemühungen zu berücksichtigen, welche zu einem Drittel

dem vorliegenden Verfahren zuzurechnen sind. Dementsprechend hat die Gemeinde

Riehen der Rekurrentin für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine

Parteientschädigung von CHF 2'750.– (11 Stunden à CHF 250.–),

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 211.75, inklusive Auslagen, zu bezahlen. Zur

Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens wird die Sache an die

Gemeinde Riehen zurückgewiesen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid

des Gemeinderats Riehen vom 20. Mai 2020 aufgehoben.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine

Gerichtskosten erhoben.

Die Gemeinde Riehen hat der Rekurrentin für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'750.–, zuzüglich 7,7 % MWST

von CHF 211.75, inklusive Auslagen, zu bezahlen.

Zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens wird die

Sache an die Gemeinde Riehen zurückgewiesen.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Einwohnergemeinde Riehen

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.